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Document 02020R0686-20210421
Commission Delegated Regulation (EU) 2020/686 of 17 December 2019 supplementing Regulation (EU) 2016/429 of the European Parliament and of the Council as regards the approval of germinal product establishments and the traceability and animal health requirements for movements within the Union of germinal products of certain kept terrestrial animals (Text with EEA relevance)Text with EEA relevance
Consolidated text: Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben sowie die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit in Bezug auf Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben sowie die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit in Bezug auf Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
02020R0686 — DE — 21.04.2021 — 001.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/686 DER KOMMISSION vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben sowie die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit in Bezug auf Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 1) |
Geändert durch:
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/880 DER KOMMISSION vom 5. März 2021 |
L 194 |
1 |
2.6.2021 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/686 DER KOMMISSION
vom 17. Dezember 2019
zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben sowie die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit in Bezug auf Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren
(Text von Bedeutung für den EWR)
TEIL I
GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
In Teil II Kapitel 1 sind die Anforderungen an die Zulassung von Betrieben für Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden, deren Zuchtmaterial in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wird, im Hinblick auf Folgendes festgelegt:
Quarantäne, Isolation und sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;
Überwachungsanforderungen;
Einrichtungen und Ausrüstung;
Zuständigkeiten, Kompetenz und fachliche Ausbildung von Personal und Tierärzten für die Tätigkeiten von Zuchtmaterialbetrieben;
Zuständigkeiten der für die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben zuständigen Behörde;
besondere Vorschriften über die Einstellung der Tätigkeit der betreffenden Zuchtmaterialbetriebe.
In Teil II Kapitel 2 sind die Anforderungen an Folgendes festgelegt:
die Angaben, die die zuständige Behörde in das Verzeichnis der registrierten Zuchtmaterialbetriebe aufnehmen muss;
die Angaben, die die zuständige Behörde in das Verzeichnis der zugelassenen Betriebe für Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden aufnehmen muss, sowie die Vorschriften über die Zugänglichkeit dieses Verzeichnisses für die Öffentlichkeit für den Fall, dass Zuchtmaterial von den genannten Tieren zwischen Mitgliedstaaten verbracht werden soll.
In Teil II Kapitel 3 ist Folgendes festgelegt:
Vorschriften über die Pflicht der Unternehmer zugelassener Betriebe für Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden zum Führen von Aufzeichnungen sowie Anforderungen an das Führen von Aufzeichnungen über Zuchtmaterial, das in einem solchen Betrieb gewonnen, erzeugt oder verarbeitet wurde, nach Einstellung der Tätigkeit dieses Betriebs;
Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Zuchtmaterial von
Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden;
Hunden (Canis lupus familiaris) und Katzen (Felis silvestris catus);
in geschlossenen Betrieben gehaltenen Landtieren, ausgenommen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden;
Tieren der Familie der Camelidae und der Cervidae.
In Teil III Kapitel 1 sind die Tiergesundheitsanforderungen, einschließlich Ausnahmeregelungen, festgelegt für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden, in denen Folgendes spezifiziert wird:
die Vorschriften über die Gewinnung, Herstellung, Verarbeitung und Lagerung von Zuchtmaterial in den zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben;
die Tiergesundheitsanforderungen an Spendertiere, von denen Zuchtmaterial gewonnen wurde, und Anforderungen an die Isolierung oder Quarantäne der genannten Tiere;
die durchzuführenden Labor- und anderen Tests bei Spendertieren und bei Zuchtmaterial;
die Tiergesundheitsanforderungen an die Gewinnung, Herstellung, Verarbeitung, Lagerung und an sonstige Verfahren sowie an den Transport von Zuchtmaterial.
In Teil III Kapitel 2 ist für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden Folgendes festgelegt:
Vorschriften über das Bescheinigen der Tiergesundheit;
die Informationen, die in der Veterinärbescheinigung enthalten sein müssen;
die Anforderungen an die Eigenerklärung;
die Anforderungen an die Meldung.
In Teil III Kapitel 3 sind die Anforderungen an die Tiergesundheit, das Bescheinigen und das Melden in Bezug auf Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Zuchtmaterial von folgenden Tieren festgelegt:
Hunden und Katzen;
in geschlossenen Betrieben gehaltenen Landtieren, ausgenommen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden;
Tieren der Familie der Camelidae und der Cervidae.
In Teil IV sind bestimmte Übergangsmaßnahmen bezüglich der Richtlinien 88/407/EWG, 89/556/EWG, 90/429/EWG und 92/65/EWG für Folgendes festgelegt:
Zulassung von Besamungsstationen, Samendepots, Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten;
die Kennzeichnung von Pailletten und anderen Verpackungen, in die Samen, Eizellen oder Embryonen gegeben werden bzw. in denen sie gelagert oder transportiert werden;
die Verwendung von vor dem 21. April 2021 ausgestellten Veterinärbescheinigungen;
Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Samen, Eizellen und Embryonen, die vor dem 21. April 2021 gewonnen, erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Ergänzend zu den Begriffsbestimmungen in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 bezeichnet im Sinne der vorliegenden Verordnung der Ausdruck
„registrierter Zuchtmaterialbetrieb“ einen Zuchtmaterialbetrieb, bei dem es sich nicht um einen zugelassenen Zuchtmaterialbetrieb handelt und der gemäß Artikel 93 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 bei der zuständigen Behörde registriert ist;
„zugelassener Zuchtmaterialbetrieb“ eine Besamungsstation, eine Embryo-Entnahmeeinheit, eine Embryo-Erzeugungseinheit, einen Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb oder ein Zuchtmaterialdepot, die/der/das gemäß Artikel 97 der Verordnung (EU) 2016/429 zugelassen wurde;
„Rind“ ein Huftier der Gattungen Bison, Bos (einschließlich der Untergattungen Bos, Bibos, Novibos, Poephagus) und Bubalus (einschließlich der Untergattung Anoa) und seine Kreuzungen;
„Schwein“ ein Huftier der Gattung Sus scrofa;
„Schaf“ ein Huftier der Gattung Ovis und seine Kreuzungen;
„Ziege“ ein Huftier der Gattung Capra und seine Kreuzungen;
„Equiden“ Einhufer der Gattung Equus (einschließlich Pferden, Eseln und Zebras) und ihre Kreuzungen;
„Veterinärbescheinigung“ ein gemäß Artikel 161 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/429 von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates ausgestelltes Dokument, das eine Zuchtmaterialsendung bis zu ihrem Bestimmungsort begleiten muss;
„Eigenerklärung“ ein vom Unternehmer ausgestelltes Dokument, das eine Zuchtmaterialsendung gemäß den Artikeln 32 und 46 bis zu ihrem Bestimmungsort begleiten muss;
„Genbank“ ein Depot mit Genmaterial von Tieren zur Ex-situ-Erhaltung und zur nachhaltigen Nutzung der hinterlegten genetischen Ressourcen gehaltener Landtiere, das von einer Trägereinrichtung verwaltet wird, die von der zuständigen Behörde zur Wahrnehmung dieser Aufgaben zugelassen oder anerkannt wurde;
„Besamungsstation“ einen Zuchtmaterialbetrieb, der gemäß Artikel 4 von der zuständigen Behörde zugelassen wurde für die Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung und den Transport von Samen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden, der zur Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist;
„Embryo-Entnahmeeinheit“ einen Zuchtmaterialbetrieb, bestehend aus einer Gruppe von Fachleuten oder einer Struktur, der gemäß Artikel 4 von der zuständigen Behörde zugelassen wurde für die Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung und den Transport von in vivo gewonnenen Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden, die zur Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind;
„Embryo-Erzeugungseinheit“ einen Zuchtmaterialbetrieb, bestehend aus einer Gruppe von Fachleuten oder einer Struktur, der gemäß Artikel 4 von der zuständigen Behörde zugelassen wurde für die Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung und den Transport von Eizellen sowie die In-vitro-Erzeugung, gegebenenfalls mithilfe gelagerter Samen, die Verarbeitung, die Lagerung und den Transport von Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden, die jeweils zur Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind;
„Samen“ das Ejakulat eines Tieres oder von Tieren, entweder in unveränderter oder in bearbeiteter oder verdünnter Form;
„Eizellen“ die haploiden Stadien der Oogenese mit Oozyten zweiter Ordnung und Eizellen;
„Embryo“ das frühe Entwicklungsstadium eines Tieres, solange es auf ein Empfängertier übertragen werden kann;
„Zuchtmaterialsendung“ eine Menge an Samen, Eizellen, in vivo gewonnenen Embryonen oder in vitro erzeugten Embryonen, die von einem einzelnen zugelassenen Zuchtmaterialbetrieb aus versandt werden und Gegenstand einer einzigen Veterinärbescheinigung sind;
„Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb“ einen Zuchtmaterialbetrieb, der gemäß Artikel 4 von der zuständigen Behörde zugelassen wurde für die Verarbeitung, gegebenenfalls einschließlich des geschlechtsspezifischen Sortierens von Spermien, sowie die Lagerung von Samen, Eizellen oder Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden einer oder mehrerer Tierarten oder von einer Kombination von Arten von Zuchtmaterial oder Tierarten, die zur Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind;
„Zuchtmaterialdepot“ einen Zuchtmaterialbetrieb, der gemäß Artikel 4 von der zuständigen Behörde zugelassen wurde für die Lagerung von Samen, Eizellen oder Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden einer oder mehrerer Tierarten oder von einer Kombination von Arten von Zuchtmaterial oder Tierarten, die zur Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind;
„Stationstierarzt“ die Tierärztin bzw. den Tierarzt, die bzw. der für die Tätigkeiten in der Besamungsstation, im Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb oder im Zuchtmaterialdepot im Sinne der vorliegenden Verordnung zuständig ist;
„verantwortlicher Tierarzt der Einheit“ die Tierärztin bzw. den Tierarzt, die bzw. der für die Tätigkeiten einer Embryo-Entnahmeeinheit oder einer Embryo-Erzeugungseinheit im Sinne der vorliegenden Verordnung zuständig ist;
„individuelle Zulassungsnummer“ eine von der zuständigen Behörde zugewiesene Nummer;
„Datum des Entzugs der Zulassung“ das Datum, an dem die zuständige Behörde die Zulassung eines zugelassenen Zuchtmaterialbetriebs gemäß Artikel 100 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgesetzt oder entzogen hat;
„individuelle Registrierungsnummer“ eine Nummer, die einem registrierten Zuchtmaterialbetrieb zugewiesen wurde;
„Quarantäneeinrichtung“ eine Einrichtung, die von der zuständigen Behörde zu dem Zweck zugelassen wurde, Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen vor der Einstallung in eine Besamungsstation für einen Zeitraum von mindestens 28 Tagen zu isolieren;
„Betrieb, der frei von (Seuche) ist“ einen Betrieb, dem der Status gemäß den Anforderungen des Artikels 20 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 zuerkannt wurde;
„amtliches Labor“ ein Labor in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland oder Drittlandsgebiet, das gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/625 von der zuständigen Behörde zu dem Zweck benannt wurde, die Tests gemäß den Artikeln 24 und 25 der vorliegenden Verordnung durchzuführen;
„IMSOC“ das Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen für die integrierte Handhabung der Verfahren und Werkzeuge, mit denen die Daten, Informationen und Unterlagen betreffend die amtlichen Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten verwaltet, bearbeitet und automatisch ausgetauscht werden, im Sinne des Artikels 131 der Verordnung (EU) 2017/625;
„gefährdete Rasse“ eine lokale Rasse, die von einem Mitgliedstaat als gefährdet eingestuft wurde und die genetisch an ein oder mehrere traditionelle Erzeugungssysteme oder Standortverhältnisse in diesem Mitgliedstaat angepasst ist und deren Status als gefährdete Rasse durch eine Stelle wissenschaftlich bestätigt wurde, die über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse hinsichtlich gefährdeter Rassen verfügt, im Sinne des Artikels 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2016/1012;
„zugelassenes Tilgungsprogramm“ ein in einem Mitgliedstaat oder einer Zone eines Mitgliedstaats durchgeführtes Seuchentilgungsprogramm, das gemäß Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung(EU) 2016/429 von der Kommission genehmigt wurde;
„Charge von Spendertieren“ eine Gruppe von Tieren mit demselben Gesundheitsstatus, von denen zur gleichen Zeit Zuchtmaterial gewonnen und verarbeitet wird und die zusammen transportiert werden.
TEIL II
ZULASSUNG VON ZUCHTMATERIALBETRIEBEN, VERZEICHNISSE, FÜHREN VON AUFZEICHNUNGEN UND RÜCKVERFOLGBARKEIT
KAPITEL 1
Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben
Artikel 3
Anforderungen an die Zulassung von Betrieben für Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden
Die Unternehmer der folgenden Betriebe für Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden beantragen gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 bei der zuständigen Behörde die Zulassung zum Zweck der Verbringung von Sendungen von Zuchtmaterial von den genannten Tieren in andere Mitgliedstaaten:
der Betrieb, in dem Samen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden gewonnen, verarbeitet und gelagert wird, in Bezug auf die Zulassung als Besamungsstation;
die Gruppe von Fachleuten oder die Struktur, die von einem verantwortlichen Tierarzt der Einheit beaufsichtigt wird und befugt ist, Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden zu gewinnen, zu verarbeiten und zu lagern, in Bezug auf die Zulassung als Embryo-Entnahmeeinheit;
die Gruppe von Fachleuten oder die Struktur, die von einem verantwortlichen Tierarzt der Einheit beaufsichtigt wird und befugt ist, Eizellen zu gewinnen, zu verarbeiten und zu lagern sowie Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden zu gewinnen, zu verarbeiten und zu lagern, in Bezug auf die Zulassung als Embryo-Erzeugungseinheit;
der Betrieb, in dem frische, gekühlte oder gefrorene Samen, Eizellen oder Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden verarbeitet und gelagert werden, in Bezug auf die Zulassung als Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb;
der Betrieb, in dem frische, gekühlte oder gefrorene Samen, Eizellen oder Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden gelagert werden, in Bezug auf die Zulassung als Zuchtmaterialdepot.
Artikel 4
Zulassung von Betrieben für Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden durch die zuständige Behörde
Die zuständige Behörde erteilt einem Betrieb für Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden nur dann eine Zulassung gemäß Artikel 97 der Verordnung (EU) 2016/429, wenn sie sich vergewissert hat, dass er folgenden Anforderungen genügt:
der Unternehmer hat
einen Stationstierarzt benannt, der zuständig ist für die Tätigkeiten gemäß
einen verantwortlichen Tierarzt der Einheit benannt, der zuständig ist für die Tätigkeiten gemäß
die Einrichtungen, Ausrüstung und operativen Verfahren für die betreffende Tätigkeit entsprechen den Anforderungen gemäß
Anhang I Teil 1 Nummer 2 in Bezug auf die Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung und den Transport von Samen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden;
Anhang I Teil 2 Nummer 2 in Bezug auf die Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung und den Transport von Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden;
Anhang I Teil 3 Nummer 2 in Bezug auf die Entnahme von Eizellen sowie die Erzeugung, Verarbeitung, Lagerung und den Transport von Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden, einschließlich der Verarbeitung und Lagerung von Samen und Eizellen, die zur Embryo-Erzeugung verwendet werden;
Anhang I Teil 4 Nummer 2 in Bezug auf die Verarbeitung und Lagerung und den Transport von frischen, gekühlten oder gefrorenen Samen, Eizellen oder Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden;
Anhang I Teil 5 Nummer 2 in Bezug auf die Lagerung und den Transport von frischen, gekühlten oder gefrorenen Samen, Eizellen oder Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden.
Artikel 5
Besondere Vorschriften über die Einstellung der Tätigkeit zugelassener Betriebe für Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden
Stellt der Unternehmer eines zugelassenen Betriebs für Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden seine Tätigkeit ein, so stellt dieser Unternehmer sicher, dass vor dem Datum des Entzugs der Zulassung alle Sendungen von Samen, Eizellen oder Embryonen, die in dem genannten Zuchtmaterialbetrieb gewonnen oder erzeugt und gelagert wurden, wie folgt verbracht worden sind:
in ein Zuchtmaterialdepot zur weiteren Lagerung; oder
zu Reproduktionszwecken in einen Betrieb, in dem Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden gehalten werden; oder
zur sicheren Beseitigung oder Verwendung als tierische Nebenprodukte gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.
KAPITEL 2
Von der zuständigen Behörde zu führende Verzeichnisse der registrierten bzw. der zugelassenen Zuchtmaterialbetriebe
Artikel 6
Von der zuständigen Behörde zu führendes Verzeichnis der registrierten Zuchtmaterialbetriebe
Die zuständige Behörde nimmt für jeden registrierten Zuchtmaterialbetrieb mindestens folgende Angaben in das in Absatz 1 genannte Verzeichnis auf:
Name, Kontaktdaten und, soweit vorhanden, Uniform Resource Locator (URL-Adresse) der Website des registrierten Zuchtmaterialbetriebs;
Anschrift des registrierten Zuchtmaterialbetriebs;
Art des Zuchtmaterials und Tierarten, für die er registriert wurde;
die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Registrierungsnummer und das Datum der Registrierung;
falls der registrierte Zuchtmaterialbetrieb seine Tätigkeit eingestellt hat, das Datum der Einstellung dieser Tätigkeit.
Artikel 7
Von der zuständigen Behörde zu führendes Verzeichnis der zugelassenen Betriebe für Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden
Die zuständige Behörde nimmt für jeden zugelassenen Zuchtmaterialbetrieb mindestens folgende Angaben in das in Absatz 1 genannte Verzeichnis auf:
Name, Kontaktdaten und, soweit vorhanden, URL-Adresse der Website des Zuchtmaterialbetriebs;
Anschrift des Zuchtmaterialbetriebs;
Name des Stationstierarztes oder des verantwortlichen Tierarztes der Einheit;
Art des Zuchtmaterials, Art des Zuchtmaterialbetriebs und Tierarten, für die die Zulassung erteilt wurde;
die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Zulassungsnummer und das Datum der Zulassung.
Wenn die zuständige Behörde die Zulassung eines zugelassenen Zuchtmaterialbetriebs gemäß Artikel 100 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgesetzt oder entzogen hat, unternimmt sie unverzüglich Folgendes:
sie weist diese Aussetzung oder diesen Entzug in ihrem betreffenden Verzeichnis der zugelassenen Zuchtmaterialbetriebe aus;
im Fall der Aussetzung der Zulassung gibt sie das Datum des Beginns und des Ablaufs an und im Fall des Entzugs das Datum des Entzugs der Zulassung.
Hat sich die URL-Adresse der Website einer zuständigen Behörde geändert, so teilt sie der Kommission unverzüglich die neue URL-Adresse dieser Website mit.
KAPITEL 3
Führen von Aufzeichnungen und Rückverfolgbarkeit
Artikel 8
Pflicht der Unternehmer zugelassener Betriebe für Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden zum Führen von Aufzeichnungen
Die Unternehmer von zugelassenen Betrieben für Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden führen Aufzeichnungen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten, und bewahren diese auf:
in Bezug auf Besamungsstationen:
Tierart, Rasse, Geburtsdatum und Identität jedes Spendertiers in der Besamungsstation;
die Daten jeder Verbringung von Spendertieren in die bzw. aus der Besamungsstation und, wenn diese Tiere von einem Dokument begleitet werden, die Angabe dieser Dokumente;
Gesundheitsstatus, Ergebnisse der klinischen Untersuchungen und Diagnosetests sowie verwendete Laborverfahren und an den Spendertieren vorgenommene Behandlungen und Impfungen;
Datum der Samengewinnung und gegebenenfalls Datum und Ort der Verarbeitung der Samen;
Identität des Samens und genaue Angabe seines Bestimmungsorts;
in Bezug auf eine Embryo-Entnahmeeinheit, eine Embryo-Erzeugungseinheit oder eine Embryo-Entnahme- und Erzeugungseinheit:
Tierart, Rasse, Geburtsdatum und Identität jedes Spendertiers, dem Eizellen oder Embryonen entnommen wurden;
Gesundheitsstatus, Ergebnisse der klinischen Untersuchungen und Diagnosetests sowie verwendete Laborverfahren und an den Spendertieren für Eizellen oder Embryonen vorgenommene Behandlungen und Impfungen;
Datum und Ort der Gewinnung, Untersuchung und Verarbeitung von Eizellen oder Embryonen;
Identität der Eizellen oder Embryonen und genaue Angabe ihres Bestimmungsorts;
im Fall der Mikromanipulation bei Embryonen die genaue Angabe der angewandten Mikromanipulationstechniken, die mit einer Penetration der Zona pellucida bzw., im Fall von Equidenembryonen, der Embryokapsel einhergeht;
Herkunft der für die künstliche Besamung von Spendertieren oder zur Befruchtung von Eizellen für die In-vitro-Erzeugung von Embryonen verwendeten Samen;
in Bezug auf einen Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb oder ein Zuchtmaterialdepot:
Art des Zuchtmaterials, das im zugelassenen Zuchtmaterialbetrieb entweder verarbeitet und gelagert oder nur gelagert wird, mit Angabe der Tierart des Spendertiers;
Daten der Verbringung des Zuchtmaterials in das bzw. aus dem zugelassenen Zuchtmaterialbetrieb mit Angabe der Dokumente, die dieses Zuchtmaterial begleitet haben;
die Dokumente, einschließlich der Veterinärbescheinigung und der Eigenerklärung, die belegen, dass der Gesundheitsstatus der Spendertiere, deren Zuchtmaterial im zugelassenen Zuchtmaterialbetrieb entweder verarbeitet und gelagert oder nur gelagert wird, den Anforderungen der vorliegenden Verordnung entspricht;
Identität des Zuchtmaterials, das im zugelassenen Zuchtmaterialbetrieb entweder verarbeitet und gelagert oder nur gelagert wird.
Artikel 9
Pflicht der Unternehmer zugelassener Betriebe für Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden, die ihre Tätigkeit einstellen, zum Führen von Aufzeichnungen
Artikel 10
Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden
Unternehmer, die Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden gewinnen, erzeugen, verarbeiten oder lagern, kennzeichnen jede Paillette oder jede andere Verpackung, in die Samen, Eizellen oder Embryonen gegeben bzw. in denen diese gelagert und transportiert werden, sei es in getrennten Einzeldosen oder anderweitig, so, dass folgende Informationen leicht festgestellt werden können:
Datum der Gewinnung oder Erzeugung des betreffenden Zuchtmaterials;
Tierart und Identität des Spendertieres/der Spendertiere;
individuelle Zulassungsnummer des Zuchtmaterialbetriebs, in dem das betreffende Zuchtmaterial gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wird;
sonstige sachdienliche Informationen.
Abweichend von Absatz 1 kann der Unternehmer im Fall von Schaf- oder Ziegensamen,
der in Form gefrorener Pellets vorliegt, den Goblet mit den Samenpellets eines einzelnen Spenders kennzeichnen, anstatt jedes einzelne Pellet in dem betreffenden Goblet zu kennzeichnen;
der frisch oder gekühlt ist, den Globlet kennzeichnen, in dem sich die Röhrchen oder Pailletten mit dem Samen eines einzelnen Spenders befinden, anstatt jedes einzelne Röhrchen oder jede einzelne Paillette in dem betreffenden Goblet zu kennzeichnen.
Abweichend von Absatz 1 Buchstabe c stellt der Unternehmer sicher, dass die Kennzeichnung jeder einzelnen Paillette oder anderen Verpackung, in die Samen, Eizellen oder Embryonen gegeben bzw. in der diese gelagert und transportiert werden, so vorgenommen wird, dass sich Folgendes feststellen lässt:
im Fall von Schaf- und Ziegensamen, der in dem Betrieb gemäß Artikel 13 gewonnen wurde, in dem die Spendertiere gehalten werden, die individuelle Registrierungsnummer des genannten Betriebs; oder
im Fall von Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden, das in einem geschlossenen Betrieb gemäß Artikel 14 gewonnen oder erzeugt wurde, die individuelle Zulassungsnummer des genannten geschlossenen Betriebs.
Artikel 11
Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Zuchtmaterial von Hunden und Katzen, von in geschlossenen Betrieben gehaltenen Landtieren, ausgenommen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden, sowie von Tieren der Familie der Camelidae und der Cervidae
Unternehmer, die Zuchtmaterial von Hunden oder Katzen, von in geschlossenen Betrieben gehaltenen Landtieren, ausgenommen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden, oder von Tieren der Familie der Camelidae oder der Cervidae gewinnen, erzeugen, verarbeiten oder lagern, kennzeichnen jede Paillette oder jede andere Verpackung, in die Samen, Eizellen oder Embryonen gegeben, in denen diese gelagert und transportiert werden, sei es in getrennten Einzeldosen oder anderweitig, so, dass folgende Informationen leicht festgestellt werden können:
Datum der Gewinnung oder Erzeugung des betreffenden Zuchtmaterials;
Tierart und erforderlichenfalls Unterart sowie Identität des Spendertieres/der Spendertiere;
eine der folgenden Angaben:
wenn dem Betrieb, in dem das betreffende Zuchtmaterial gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wird, eine individuelle Registrierungsnummer zugewiesen wurde, diese Registrierungsnummer, die den Zwei-Buchstaben-Code gemäß ISO 3166-1 des Landes umfasst, in dem der Betrieb registriert wurde;
wenn es sich bei dem Betrieb, in dem das betreffende Zuchtmaterial gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wird, um einen geschlossenen Betrieb handelt, die individuelle Zulassungsnummer, die den Zwei-Buchstaben-Code gemäß ISO 3166-1 des Landes umfasst, in dem die Zulassung erteilt wurde;
sonstige Informationen.
TEIL III
VERBRINGUNGEN VON ZUCHTMATERIAL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN
KAPITEL 1
Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden
Artikel 12
Vorschriften für Verbringungen in andere Mitgliedstaaten von Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden aus zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben
Unternehmer verbringen nur Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden in andere Mitgliedstaaten, die in zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben gewonnen, erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden.
Artikel 13
Ausnahmeregelung für Verbringungen in andere Mitgliedstaaten von Samen von Schafen und Ziegen aus Betrieben, in denen diese Tiere gehalten werden
Abweichend von Artikel 12 können Unternehmer Sendungen von Samen von Schafen und Ziegen in andere Mitgliedstaaten verbringen, der in dem Betrieb, in dem diese Spendertiere gehalten werden, gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde, sofern die betreffenden Unternehmer folgende Bedingungen erfüllen:
sie haben die vorherige Zustimmung der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates zur Annahme der Sendung eingeholt;
sie stellen sicher, dass die Spendertiere am Tag der Samengewinnung vor der Samengewinnung von einem Tierarzt klinisch untersucht wurden und keine Symptome zeigten, die auf das Auftreten einer Seuche der Kategorie D oder einer der für Schafe und Ziegen relevanten neu auftretenden Seuchen hindeuten, oder keine klinischen Anzeichen solcher Seuchen der Kategorie D oder solcher neu auftretender Seuchen zeigten;
sie stellen sicher, dass die Spendertiere aus Betrieben stammen, die die Tiergesundheitsanforderungen gemäß Artikel 15 Absätze 1, 2, 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688;
sie stellen sicher, dass die Spendertiere mit Negativbefund folgenden Tests unterzogen wurden, die anhand von Proben durchgeführt wurden, die während des Isolierungszeitraums gezogen wurden, der mindestens 30 Tage vor dem Datum der Samengewinnung beginnen muss:
einem serologischen Test gemäß Anhang I Teil 1 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 auf eine Infektion mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis;
im Fall von Schafen einem serologischen Test auf die infektiöse Epididymitis (Brucella ovis);
im Fall von Ziegen, die zusammen mit Schafen gehalten werden, einem serologischen Test auf die infektiöse Epididymitis (Brucella ovis);
sie stellen sicher, dass die Spendertiere gemäß Artikel 45 Absatz 2 oder 4 oder gemäß Artikel 46 Absatz 1, 2 oder 3 der Verordnung (EU) 2019/2035 identifiziert werden;
sie stellen sicher, dass der Samen gemäß den Anforderungen des Artikels 10 gekennzeichnet wurde;
sie führen Aufzeichnungen im Betrieb, die mindestens die Angaben gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a enthalten müssen;
sie stellen sicher, dass die Sendung von Samen gemäß den Artikeln 28 und 29 transportiert wird;
sie stellen sicher, dass Spendertiere während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der ersten Gewinnung des für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten bestimmten Samens und während des Zeitraums der Gewinnung dieses Samens nicht im Natursprung eingesetzt werden.
Artikel 14
Ausnahmeregelung für Verbringungen in andere Mitgliedstaaten von Zuchtmaterial von in geschlossenen Betrieben gehaltenen Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden
Abweichend von Artikel 12 können Unternehmer von geschlossenen Betrieben Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen, die in den betreffenden Betrieben von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden gewonnen wurden, in andere Mitgliedstaaten verbringen, sofern die betreffenden Unternehmer:
Sendungen von solchem Zuchtmaterial lediglich in einen anderen geschlossenen Betrieb verbringen;
sicherstellen, dass die Spendertiere:
nicht aus einem Betrieb stammen und nicht mit Tieren aus einem Betrieb in Berührung gekommen sind, der sich in einer Sperrzone befindet, die aufgrund des Auftretens einer Seuche der Kategorie A oder einer neu auftretenden Seuche, die für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden relevant ist, eingerichtet wurde;
aus einem Betrieb stammen, in dem während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen keine der für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden relevanten Seuche der Kategorie D gemeldet wurde;
während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen in einem einzigen geschlossenen Herkunftsbetrieb verblieben sind;
am Tag der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen von dem Tierarzt des Betriebs, der für die im geschlossenen Betrieb durchgeführten Tätigkeiten zuständig ist, klinisch untersucht wurden und keine Symptome zeigten, die auf das Auftreten einer der unter Ziffer ii genannten Seuchen der Kategorie D oder der neu auftretenden Seuchen hindeuten, oder keine klinischen Anzeichen solcher Seuchen zeigten;
während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der ersten Gewinnung und während des Zeitraums der Gewinnung der für die Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat bestimmten Samen, Eizellen oder Embryonen weitestgehend nicht im Natursprung eingesetzt wurden;
gemäß den folgenden Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/2035 identifiziert werden:
sicherstellen, dass das Zuchtmaterial gemäß den Anforderungen des Artikels 10 gekennzeichnet wurde;
sicherstellen, dass das Zuchtmaterial gemäß den Artikeln 28 und 29 transportiert wird.
Artikel 15
Zuständigkeiten der Unternehmer mit Blick auf die Einhaltung der Tiergesundheitsanforderungen an Spenderrinder, -schweine, -schafe, -ziegen und -equiden, von denen Zuchtmaterial gewonnen wurde
Unternehmer verbringen nur Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden in einen anderen Mitgliedstaat, die die folgenden Anforderungen erfüllen:
das Zuchtmaterial wurde von Tieren gewonnen, die am Tag der Gewinnung weder Symptome noch klinische Anzeichen übertragbarer Tierseuchen zeigten;
die Verbringung wurde vom Stationstierarzt bzw. vom verantwortlichen Tierarzt der Einheit genehmigt.
Artikel 16
Zuständigkeiten der Stationstierärzte und der verantwortlichen Tierärzte der Einheit mit Blick auf die Einhaltung der Tiergesundheitsanforderungen an Spenderrinder, -schweine, -schafe, -ziegen und -equiden, von denen Zuchtmaterial gewonnen wurde
Bei Spendertieren für Samen stellen die Stationstierärzte bzw. bei Spendertieren für Eizellen und Embryonen stellen die verantwortlichen Tierärzte der Einheit sicher, dass die Spenderrinder, -schweine, -schafe, -ziegen und -equiden die folgenden Anforderungen erfüllen:
sie wurden in der Union geboren und lebten dort seit ihrer Geburt oder wurden gemäß den Anforderungen an den Eingang in die Union in die Union verbracht;
sie stammen aus Betrieben in einem Mitgliedstaat oder einer Zone eines Mitgliedstaats oder aus Betrieben in einem Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer Zone desselben, die unter der amtlichen Aufsicht der zuständigen Behörde stehen, die jeweils die folgenden Tiergesundheitsanforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 erfüllen:
gemäß Artikel 10 Absatz 1, Artikel 11 Absätze 1, 2 und 3 und Artikel 12 Absätze 1, 2 und 3 im Fall von Rindern;
gemäß Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 20 Absätze 1 und 2 im Fall von Schweinen;
gemäß Artikel 15 Absätze 1, 2, 3 und 4 im Fall von Schafen und Ziegen;
gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 2 im Fall von Equiden;
sie wurden gemäß den folgenden Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/2035 identifiziert:
gemäß Artikel 38 im Fall von Rindern;
gemäß Artikel 52 Absatz 1 oder Artikel 54 Absatz 2 im Fall von Schweinen;
gemäß Artikel 45 Absatz 2 oder 4 oder Artikel 46 Absatz 1, 2 oder 3 im Fall von Schafen und Ziegen;
gemäß Artikel 58 Absatz 1 oder Artikel 59 Absatz 1 oder Artikel 62 Absatz 1 im Fall von Equiden.
während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der ersten Gewinnung des Zuchtmaterials und während des Gewinnungszeitraums:
wurden sie in Betrieben gehalten, die sich nicht in einer Sperrzone befinden, die eingerichtet wurde aufgrund des Auftretens einer Seuche der Kategorie A oder einer relevanten neu auftretenden Seuche bei Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden;
wurden sie in Betrieben gehalten, in denen keine für diese Tiere relevanten Seuchen der Kategorie D gemeldet wurden;
waren sie nicht in Berührung mit Tieren aus Betrieben, die sich einer Sperrzone gemäß Ziffer i befinden, oder aus Betrieben, die nicht die Bedingungen der Ziffer ii erfüllen;
wurden sie nicht im Natursprung eingesetzt;
sie zeigten am Tag der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen weder Symptome noch klinische Anzeichen einer Seuche der Kategorie D gemäß Buchstabe d Ziffer ii oder einer der neu auftretenden Seuchen;
sie genügen den zusätzlichen Tiergesundheitsanforderungen in:
Artikel 20 sowie in Anhang II Teil 1 und Teil 5 Kapitel I, II und III für Rinder;
Artikel 21 sowie in Anhang II Teil 2 und Teil 5 Kapitel I und IV für Schweine;
Artikel 22 sowie in Anhang II Teil 3 und Teil 5 Kapitel I, II und III für Rinder für Schafe und Ziegen;
Artikel 23 sowie in Anhang II Teil 4 für Equiden.
Artikel 17
Zuständigkeiten der Stationstierärzte und der verantwortlichen Tierärzte der Einheit mit Blick auf die Einhaltung der Tiergesundheitsanforderungen an Spenderrinder, -schweine, -schafe, -ziegen und -equiden, von denen Zuchtmaterial in Betrieben gewonnen wurde, die tierseuchenrechtlichen Verbringungsbeschränkungen unterliegen
Bei Spendertieren für Samen stellen die Stationstierärzte und bei Spendertieren für Eizellen und Embryonen stellen die verantwortlichen Tierärzte der Einheit sicher, dass der Samen, die Eizellen und die Embryonen, die entweder in einer Besamungsstation oder in einem Betrieb gewonnen wurden, der tierseuchenrechtlichen Verbringungsbeschränkungen in Bezug auf die Seuchen gemäß Artikel 16 Buchstabe b, 20, 21, 22 oder 23 unterliegt, folgenden Anforderungen genügen:
sie müssen getrennt gelagert werden;
sie dürfen nicht zwischen Mitgliedstaaten verbracht werden, bis die Verbringungsbeschränkungen für die Besamungsstation bzw. den Betrieb, in dem der Samen, die Eizellen oder die Embryonen gewonnen wurden, von den zuständigen Behörden aufgehoben wurden; und
der gelagerte Samen und die gelagerten Eizellen und Embryonen müssen den geeigneten amtlichen Untersuchungen unterzogen worden sein, mit denen ausgeschlossen werden kann, dass im Samen und in den Eizellen und Embryonen die tierpathogenen Erreger auftreten, die die Seuchen verursachen, in Bezug auf die die Verbringungsbeschränkungen festgelegt wurden.
Artikel 18
Zusätzliche Zuständigkeiten der Stationstierärzte mit Blick auf die Einhaltung der Tiergesundheitsanforderungen an Spenderrinder, -schweine, -schafe, -ziegen und -equiden, von denen Zuchtmaterial gewonnen wurde
Die Stationstierärzte stellen sicher, dass die Spenderrinder, -schweine, -schafe, -ziegen und -equiden die folgenden Anforderungen erfüllen:
sie zeigten am Tag ihrer Einstallung in eine Besamungsstation weder Symptome noch klinische Anzeichen einer Seuche der Kategorie D gemäß Artikel 16 Buchstabe d Ziffer ii;
im Fall von Spenderrindern, -schweinen, -schafen und -ziegen wurden die Tiere vor dem Tag ihrer Einstallung in eine Besamungsstation in einer Quarantäneeinrichtung gehalten, die an dem besagten Tag folgende Bedingungen erfüllte:
mindestens während der vorangegangenen 30 Tage wurde keine für Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen relevante Seuche der Kategorie D gemeldet;
sie befand sich nicht in einer Sperrzone, die eingerichtet wurde aufgrund des Auftretens einer Seuche der Kategorie A oder einer relevanten neu auftretenden Seuche bei Rindern, Schweinen, Schafen oder Ziegen;
sie werden in einer Besamungsstation gehalten:
in der während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der Gewinnung und von mindestens 30 Tagen nach dem Datum der Gewinnung des Samens bzw., bei frischem Samen, bis zum Tag des Versands der Samensendung keine für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden relevante Seuche der Kategorie D gemeldet wurde;
sie befindet sich nicht in einer Sperrzone, die eingerichtet wurde aufgrund des Auftretens einer Seuche der Kategorie A oder einer relevanten neu auftretenden Seuche bei Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden.
Artikel 19
Ausnahme von den Tiergesundheitsanforderungen an Spenderrinder, -schweine, -schafe, -ziegen und -equiden, die zwischen Besamungsstationen verbracht werden
Abweichend von Artikel 18 Buchstabe b dürfen Unternehmer Spenderrinder, -schweine, -schafe und -ziegen sowie Spenderequiden, die den Testreihen für bestimmte der in Anhang II Teil 4 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe b Ziffer i genannten Seuchen unterliegen, unmittelbar aus einer Besamungsstation in eine andere Besamungsstation verbringen
ohne Quarantäne oder Tests vor und nach der Verbringung gemäß Anhang II in Bezug auf die folgenden Tiere:
gemäß Teil 1 und Teil 5 Kapitel I, II und III des genannten Anhangs im Fall von Rindern;
gemäß Teil 2 und Teil 5 Kapitel I und IV des genannten Anhangs im Fall von Schweinen;
gemäß Teil 3 und Teil 5 Kapitel I, II und III des genannten Anhangs im Fall von Schafen und Ziegen;
gemäß Teil 4 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe a des genannten Anhangs im Fall von Equiden; und
vorausgesetzt, dass die Spendertiere
am Tag der Verbringung keine Symptome oder Anzeichen einer für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden relevanten Seuche der Kategorie D zeigen;
vor der genannten Verbringung seit dem Tag ihrer Einstallung ununterbrochen in der Besamungsstation waren und mit Negativbefund folgenden für Rinder Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden relevanten Tests gemäß Absatz 1 Buchstabe a unterzogen wurden:
Artikel 20
Zusätzliche Tiergesundheitsanforderungen an Spenderrinder, von denen Samen, Eizellen und Embryonen gewonnen wurden
Bei Spendertieren für Samen stellt der Stationstierarzt bzw. bei Spendertieren für Eizellen und Embryonen stellt der verantwortliche Tierarzt der Einheit sicher, dass die Spenderrinder die folgenden Anforderungen erfüllen:
im Fall von Spendertieren für Samen kamen sie vor ihrer Einstallung in eine Quarantäneeinrichtung aus einem Betrieb, der frei von den folgenden Seuchen war, und sie wurden davor zu keinem Zeitpunkt in einem Betrieb mit niedrigerem Gesundheitsstatus gehalten:
einer Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis);
einer Infektion mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis;
der enzootischen Leukose der Rinder;
der infektiösen bovinen Rhinotracheitis/infektiösen pustulösen Vulvovaginitis;
sie erfüllen die zusätzlichen Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang II Teil 1 und Teil 5 Kapitel I, II und III.
Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii darf der Stationstierarzt ein Spendertier für Samen akzeptieren, das aus einem Betrieb kam, der nicht frei von der enzootischen Leukose der Rinder war, sofern das Tier entweder
weniger als 2 Jahre alt ist und von einem Muttertier erzeugt wurde, das nach der Trennung des genannten Tieres von dem Muttertier mit Negativbefund einem serologischen Test auf die enzootische Leukose der Rinder unterzogen wurde; oder
das Alter von 2 Jahren erreicht hat und mit Negativbefund einem serologischen Test auf die enzootische Leukose der Rinder unterzogen wurde.
Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv
darf in Bezug auf Spendertiere für Samen der Stationstierarzt ein Spendertier akzeptieren, das aus einem Betrieb kam, der nicht frei von der infektiösen bovinen Rhinotracheitis/infektiösen pustulösen Vulvovaginitis war, sofern das Tier dem gemäß Anhang II Teil 1 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe b Ziffer iv vorgeschriebenen Test unterzogen wurde; oder
darf in Bezug auf Spendertiere für Eizellen und Embryonen der verantwortliche Tierarzt der Einheit ein Spendertier akzeptieren, das aus einem Betrieb kam, der nicht frei von der infektiösen bovinen Rhinotracheitis/infektiösen pustulösen Vulvovaginitis war, sofern der für den Herkunftsbetrieb zuständige amtliche Tierarzt bescheinigt hat, dass mindestens während der vorangegangenen 12 Monate kein klinischer Fall der infektiösen bovinen Rhinotracheitis/infektiösen pustulösen Vulvovaginitis aufgetreten ist.
Artikel 21
Zusätzliche Tiergesundheitsanforderungen an Spenderschweine, von denen Samen, Eizellen und Embryonen gewonnen wurden
Bei Spendertieren für Samen stellt der Stationstierarzt bzw. bei Spendertieren für Eizellen und Embryonen stellt der verantwortliche Tierarzt der Einheit sicher, dass die Spenderschweine die folgenden Anforderungen erfüllen:
im Fall von Spendertieren für Samen kamen sie vor ihrer Einstallung in eine Quarantäneeinrichtung aus einem Betrieb, in dem mindestens während der vorangegangenen 12 Monate kein klinischer, serologischer, virologischer oder pathologischer Nachweis über eine Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit erbracht wurde;
sie erfüllen die zusätzlichen Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang II Teil 2 und Teil 5 Kapitel I und IV.
Der Stationstierarzt stellt sicher, dass Spenderschweine für Samen die folgenden Anforderungen erfüllen:
vor ihrer Einstallung in eine Quarantäneeinrichtung kamen sie aus einem Betrieb, der im Einklang mit den Anforderungen des Anhangs II Teil 5 Kapitel IV frei von einer Infektion mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis war;
sie wurden mindestens während der vorangegangenen 3 Monate in der Quarantäneeinrichtung gehalten, die am Tag der Einstallung frei von einer Infektion mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis war;
sie wurden in einer Besamungsstation gehalten, in der während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der Einstallung und von mindestens 30 Tagen unmittelbar vor dem Datum der Gewinnung kein klinischer, serologischer, virologischer oder pathologischer Nachweis über eine Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit erbracht wurde;
sie wurden nicht gegen eine Infektion mit dem Virus des seuchenhaften Spätaborts der Schweine geimpft und wurden seit ihrer Geburt oder während eines Zeitraums von mindestens 3 Monaten vor dem Datum ihrer Einstellung in die Quarantäneeinrichtung in einem Betrieb gehalten, in dem in dem genannten Zeitraum keine Tiere gegen eine Infektion mit dem Virus des seuchenhaften Spätaborts der Schweine geimpft wurden und keine Infektion mit dem Virus des seuchenhaften Spätaborts der Schweine nachgewiesen wurde.
Artikel 22
Zusätzliche Tiergesundheitsanforderungen an Spenderschafe und -ziegen, von denen Samen, Eizellen und Embryonen gewonnen wurden
Bei Spendertieren für Samen stellt der Stationstierarzt bzw. bei Spendertieren für Eizellen und Embryonen stellt der verantwortliche Tierarzt der Einheit sicher, dass die Spenderschafe und -ziegen die folgenden Anforderungen erfüllen:
▼M1 —————
im Fall von Spendertieren für Samen kamen sie vor ihrer Einstallung in eine Quarantäneeinrichtung aus einem Betrieb, der frei von einer Infektion mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis war, und sie wurden davor zu keinem Zeitpunkt in einem Betrieb mit niedrigerem Gesundheitsstatus gehalten;
sie erfüllen die zusätzlichen Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang II Teil 3 und Teil 5 Kapitel I, II und III.
Artikel 23
Zusätzliche Tiergesundheitsanforderungen an Spenderequiden, von denen Samen, Eizellen und Embryonen gewonnen wurden
Der Stationstierarzt stellt sicher, dass Equiden, die in eine Besamungsstation eingestallt werden, bzw. der verantwortliche Tierarzt der Einheit stellt sicher, dass Equiden, die zur Entnahme von Eizellen und Embryonen oder zur Erzeugung von Embryonen verwendet werden, vor der Gewinnung des Zuchtmaterials folgende Anforderungen erfüllen:
Sie stammen aus einem Betrieb,
in dem während der vorangegangenen 30 Tage kein Ausbruch von Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde oder in dem während der vorangegangenen 2 Jahre ein Ausbruch von Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde, wobei der betroffene Betrieb infolge des letzten Ausbruchs unter Verbringungsbeschränkungen stand, bis
in dem während der vorangegangenen 6 Monate kein Ausbruch der Beschälseuche gemeldet wurde oder in dem während der vorangegangenen 2 Jahre ein Ausbruch der Beschälseuche gemeldet wurde, wobei der betroffene Betrieb infolge des letzten Ausbruchs unter Verbringungsbeschränkungen stand, bis
in dem während der vorangegangenen 90 Tage kein Ausbruch der ansteckenden Blutarmut der Einhufer gemeldet wurde oder in dem während der vorangegangenen 12 Monate ein Ausbruch der ansteckenden Blutarmut der Einhufer gemeldet wurde, wobei der betroffene Betrieb infolge des letzten Ausbruchs unter Verbringungsbeschränkungen stand, bis
in Bezug auf Samenspender wurden sie während eines Zeitraums von 30 Tagen vor dem Datum der Samengewinnung in Betrieben gehalten, in denen während des genannten Zeitraums keine Equiden klinische Anzeichen einer Infektion mit dem Virus der equinen viralen Arteritis oder der ansteckenden Pferdemetritis zeigten;
sie erfüllen die zusätzlichen Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang II Teil 4.
Artikel 24
Labor- und andere Tests, die an Spenderrindern, -schweinen, -schafen, -ziegen und -equiden sowie dem von ihnen gewonnenen Zuchtmaterial durchzuführen sind
Die Unternehmer stellen sicher, dass
Spendertiere, deren Zuchtmaterial in andere Mitgliedstaaten verbracht werden soll, folgenden Tests unterzogen wurden:
gemäß Anhang II Teil 1 sowie gegebenenfalls gemäß Teil 5 Kapitel I, II und III im Fall von Rindern;
gemäß Anhang II Teil 2 und gegebenenfalls gemäß Teil 5 Kapitel I und IV im Fall von Schweinen;
gemäß Anhang II Teil 3 und gegebenenfalls gemäß Teil 5 Kapitel I, II und III im Fall von Schafen und Ziegen;
gemäß Anhang II Teil 4 im Fall von Equiden;
alle unter Buchstabe a genannten Tests in amtlichen Laboren durchgeführt werden.
Artikel 25
Genehmigung für Labortests an Spenderrindern, -schweinen, -schafen und -ziegen in Quarantäneeinrichtungen
Die zuständige Behörde kann genehmigen, dass die folgenden Tests gemäß Anhang II anhand von Proben durchgeführt werden, die in der Quarantäneeinrichtung gezogen wurden:
die Tests gemäß Teil 1 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe b des genannten Anhangs im Fall von Rindern;
die Tests gemäß Teil 2 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe b des genannten Anhangs im Fall von Schweinen;
die Tests gemäß Teil 3 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe c im Fall von Schafen und Ziegen.
Wenn die zuständige Behörde die Genehmigungen gemäß Absatz 1 erteilt hat, sind folgende Bedingungen zu erfüllen:
die Quarantäne in der Quarantäneeinrichtung darf nicht vor dem Datum der Probenahme zum Zweck der Durchführung der Tests gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c beginnen;
fallen die Ergebnisse eines der Tests gemäß Absatz 1 positiv aus, so muss das betroffene Tier unverzüglich aus der Quarantäneeinrichtung ausgestallt werden;
im Fall der Quarantäne einer Gruppe von Tieren, darf, wenn eines der Tiere im Rahmen eines der Tests gemäß Absatz 1 positiv getestet wurde, die Quarantäne in der Quarantäneeinrichtung für die verbleibenden Tiere erst dann beginnen, wenn das positiv getestete Tier aus der Quarantäneeinrichtung ausgestallt wurde.
Artikel 26
Pflichten der Unternehmer hinsichtlich der Tiergesundheitsanforderungen an die Gewinnung, Erzeugung, Verarbeitung und Lagerung von Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden
Die Unternehmer stellen sicher, dass die Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziege und Equiden nur dann in andere Mitgliedstaaten verbracht werden, wenn diese Sendungen den in Anhang III dargelegten Tiergesundheitsanforderungen an die Gewinnung, Erzeugung, Verarbeitung und Lagerung von Zuchtmaterial genügen.
Artikel 27
Zuständigkeiten der Stationstierärzte und der verantwortlichen Tierärzte der Einheit mit Blick auf die Einhaltung der Tiergesundheitsanforderungen an den Transport von Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden
Wenn Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden in einen anderen Mitgliedstaat oder in einen Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb oder ein Zuchtmaterialdepot innerhalb desselben Mitgliedstaats verbracht wird, stellt der Stationstierarzt bzw. der verantwortliche Tierarzt der Einheit sicher, dass
die Transportbehälter vor ihrem Versand aus dem zugelassenen Zuchtmaterialbetrieb verplombt und nummeriert werden;
die gemäß Artikel 10 auf den Pailletten oder den anderen Verpackungen angebrachte Kennzeichnung und die Nummer der Plombe, die an dem Behälter angebracht ist, in dem die Pailletten oder anderen Verpackungen transportiert werden, der Kennzeichnung und der Nummer entsprechen, die entweder in der Veterinärbescheinigung oder in der Eigenerklärung angegeben sind.
Artikel 28
Zuständigkeiten der Unternehmer mit Blick auf die Einhaltung der Tiergesundheitsanforderungen an den Transport von Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden
Unternehmer verbringen nur Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden in andere Mitgliedstaaten, für die die folgenden Anforderungen gelten:
in den Transportbehälter wurde nur Zuchtmaterial einer Art und von einer Tierart gegeben;
der Transportbehälter gemäß Buchstabe a
wurde vor Gebrauch gereinigt und entweder desinfiziert oder sterilisiert oder ist ein neuer Einwegbehälter;
wurde mit einem kryogenen Stoff gefüllt, der nicht zuvor bei anderen Erzeugnissen verwendet wurde.
Abweichend von Absatz 1 dürfen Unternehmer in einen Transportbehälter Samen, Eizellen und Embryonen von derselben Tierart geben, sofern
die Pailletten oder anderen Verpackungen, in die das Zuchtmaterial gegeben wird, sicher und hermetisch verplombt sind;
die verschiedenen Arten von Zuchtmaterial durch abgetrennte Räume voneinander getrennt werden oder indem sie in sekundäre Schutzbeutel gegeben werden.
Artikel 29
Zusätzliche Zuständigkeiten der Unternehmer in Bezug auf den Transport von Samen von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen
Wenn Unternehmer Sendungen von Samen von Rindern, Schweinen, Schafen oder Ziegen, der von mehr als einem Spendertier gewonnen wurde und in eine einzelne Paillette oder sonstige Verpackung gegeben wurde, in andere Mitgliedstaaten verbringen, so sorgt der Unternehmer dafür, dass
der Samen in einer einzelnen Besamungsstation gewonnen und von dort versandt wird oder, im Fall der Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 13 und 14, aus einem einzelnen Betrieb versandt wird, in dem er gewonnen wurde;
Verfahren für die Verarbeitung des genannten Samens bereitstehen, mit denen sich seine Rückverfolgbarkeit gemäß den Artikeln 10 und 19 gewährleisten lässt.
KAPITEL 2
Bescheinigen der Tiergesundheit, Eigenerklärung und Melden der Verbringung in Bezug auf Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden
Artikel 30
Vorschriften über das Bescheinigen der Tiergesundheit
Vor dem Ausstellen einer Veterinärbescheinigung für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen von Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden führt der amtliche Tierarzt Folgendes durch:
eine Sichtkontrolle des Transportbehälters, die dazu dient, zu überprüfen, ob die Anforderungen gemäß Artikel 28 erfüllt sind, und Folgendes zu prüfen:
die vom Stationstierarzt bzw. vom verantwortlichen Tierarzt der Einheit auf dem Transportbehälter angebrachte Plombe und Nummer gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a; oder
erforderlichenfalls das in den Transportbehälter gegebene Zuchtmaterial mit anschließendem Verplomben und Nummerieren des Transportbehälters;
eine Dokumentenkontrolle der vom Stationstierarzt bzw. vom verantwortlichen Tierarzt der Einheit übermittelten Daten, um sicherzustellen, dass
die zu bescheinigenden Informationen durch die gemäß Artikel 8 geführten Aufzeichnungen gestützt werden;
die gemäß Artikel 10 auf den Pailletten oder den anderen Verpackungen angebrachte Kennzeichnung der Nummer entspricht, die in der Veterinärbescheinigung sowie auf dem Behälter angegeben ist, in dem das Material transportiert wird;
die Anforderungen des Teils III Kapitel 1 erfüllt sind.
▼M1 —————
Artikel 31
In der Veterinärbescheinigung vorgeschriebene Informationen für Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden, das zwischen Mitgliedstaaten verbracht wird
Veterinärbescheinigungen für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen von Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden enthalten mindestens die Informationen gemäß Anhang IV Nummer 1.
Artikel 32
Anforderungen an die Eigenerklärung für Verbringungen in bzw. aus Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieben von Sendungen von Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden
Der Unternehmer eines zugelassenen Zuchtmaterialbetriebs stellt sicher, dass die Eigenerklärung gemäß Absatz 1 mindestens die folgenden Angaben umfasst:
Name und Anschrift des zugelassenen Zuchtmaterialbetriebs, in dem das Zuchtmaterial gewonnen oder erzeugt wurde;
Name und Anschrift des Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetriebs, in den das Zuchtmaterial zur Verarbeitung verbracht wird;
Daten der Verbringung der Zuchtmaterialsendung in einen bzw. aus einem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb;
Art und Menge des Zuchtmaterials;
die gemäß Artikel 10 vorgeschriebene Kennzeichnung des Zuchtmaterials;
die Art der Spendertiere;
die Nummer der am Transportbehälter angebrachten Plombe;
die Erklärung, dass die Sendung die Tiergesundheitsanforderungen gemäß Kapitel 1 erfüllt.
Artikel 33
Pflicht der Vorabmeldung durch die Unternehmer von Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen von Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden
Wenn Sendungen von Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, melden die Unternehmer der zugelassenen Zuchtmaterialbetriebe, der Betriebe, in denen Schafe und Ziegen gehalten werden, im Sinne des Artikels 13 oder der geschlossenen Betriebe im Sinne des Artikels 14 der zuständigen Behörde in ihrem Herkunftsmitgliedstaat vorab die beabsichtigte Verbringung solcher Zuchtmaterialsendungen.
Artikel 34
Für die Meldung von Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen von Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden benötigte Angaben
Die Unternehmer, die gemäß Artikel 33 Meldung bei der zuständigen Behörde in ihrem Herkunftsmitgliedstaat machen, stellen der betreffenden zuständigen Behörde für jede Zuchtmaterialsendung, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden soll, folgende Angaben zur Verfügung:
die Angaben gemäß Anhang IV Nummer 1 Buchstaben a bis f für den Fall, dass das Zuchtmaterial von einer Veterinärbescheinigung begleitet wird; oder
die Angaben gemäß Artikel 32 Absatz 2 für den Fall, dass das Zuchtmaterial von einer Eigenerklärung begleitet wird.
Artikel 35
Notfallverfahren für die Meldung von Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen von Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden bei Stromausfällen und sonstigen Störungen des IMSOC
Im Fall eines Stromausfalls oder sonstiger Störungen des IMSOC hält die zuständige Behörde des Herkunftsorts der Sendung von Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden, die zwischen Mitgliedstaaten verbracht werden soll, die Notfallregelungen gemäß Artikel 46 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission ( 1 ) ein.
KAPITEL 3
Tiergesundheitsanforderungen, Bescheinigen der Tiergesundheit und Melden in Bezug auf Zuchtmaterial von anderen Tieren als Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden
Artikel 36
Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen in andere Mitgliedstaaten von Zuchtmaterial von Hunden und Katzen
Unternehmer verbringen nur Samen, Eizellen und Embryos in andere Mitgliedstaaten, die von Hunden (Canis lupus familiaris) und Katzen (Felis silvestris catus) gewonnen wurden, die
in der Union geboren wurden und seit ihrer Geburt dort lebten oder gemäß den Anforderungen an den Eingang in die Union in die Union verbracht wurden;
aus einem Betrieb stammen, in dem während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen keine Infektion mit dem Tollwut-Virus bestätigt wurde;
am Tag der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen keine Krankheitssymptome zeigten;
durch die Implantierung eines Transponders oder durch eine deutlich lesbare Tätowierung gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) gekennzeichnet oder gemäß Artikel 70 der Verordnung (EU) 2019/2035 identifiziert werden;
eine Tollwutimpfung erhalten haben, die den Gültigkeitsanforderungen gemäß Anhang VII Teil 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 genügt;
vorbeugenden Gesundheitsmaßnahmen mit Blick auf andere Seuchen oder Infektionen als die Tollwut gemäß Anhang VII Teil 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 entsprechen;
während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen und während des Zeitraums der Gewinnung nicht im Natursprung eingesetzt wurden.
Artikel 37
Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Zuchtmaterial von gehaltenen Landtieren, ausgenommen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden, in andere Mitgliedstaaten zwischen geschlossenen Betrieben
Die Unternehmer geschlossener Betriebe verbringen nur dann Zuchtmaterial von Landtieren, die in den genannten Betrieben gehalten werden, ausgenommen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden, in geschlossene Betriebe in anderen Mitgliedstaaten, wenn die Spendertiere
in der Union geboren wurden und seit ihrer Geburt dort lebten oder gemäß den Anforderungen an den Eingang in die Union in die Union verbracht wurden;
während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen in einem einzigen geschlossenen Herkunftsbetrieb verblieben sind;
nicht aus einem Betrieb stammen und nicht mit Tieren aus einem Betrieb in Berührung gekommen sind, der sich in einer Sperrzone befindet, die aufgrund des Auftretens einer Seuche der Kategorie A oder einer neu auftretenden Seuche, die für die Arten der betreffenden gehaltenen Landtiere relevant ist, eingerichtet wurde;
aus einem Betrieb stammen, in dem während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen keine für die betreffende Tierart relevante Seuche der Kategorie D gemeldet wurde;
im Einklang mit den Vorschriften des genannten geschlossenen Betriebs identifiziert und registriert werden;
während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der ersten Gewinnung und während des Zeitraums der Gewinnung der für die Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat bestimmten Samen, Eizellen oder Embryonen weitestgehend nicht im Natursprung eingesetzt wurden;
von dem Tierarzt des Betriebs, der für die im geschlossenen Betrieb durchgeführten Tätigkeiten zuständig ist, klinisch untersucht wurden und am Tag der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen keine Krankheitssymptome zeigten.
Artikel 38
Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen in andere Mitgliedstaaten von Zuchtmaterial von Tieren der Familie der Camelidae und der Cervidae
Die Unternehmer verbringen in einen anderen Mitgliedstaat nur Zuchtmaterial, das von Tieren der Familie der Camelidae oder der Familie der Cervidae gewonnen wurde, die
in der Union geboren wurden und seit ihrer Geburt dort lebten oder gemäß den Anforderungen an den Eingang in die Union in die Union verbracht wurden;
während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen in einem einzigen Herkunftsbetrieb verblieben sind;
nicht aus einem Betrieb stammen und nicht mit Tieren aus einem Betrieb in Berührung gekommen sind, der sich in einer Sperrzone befindet, die aufgrund des Auftretens einer Seuche der Kategorie A oder einer neu auftretenden Seuche, die für die Arten der betreffenden gehaltenen Landtiere relevant ist, eingerichtet wurde;
aus einem Betrieb stammen, in dem mindestens während der vorangegangenen 12 Monate vor dem Datum der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen
gemäß Anhang II Teil 2 oder 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 ein Überwachungsprogramm zum Nachweis einer Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) durchgeführt wurde;
keine Tiere der Familie der Camelidae oder der Cervidae eingeführt wurden, die nicht die Bedingungen gemäß Ziffer i erfüllen;
im Fall eines Verdachts einer Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) Untersuchungen durchgeführt wurden und die Seuche ausgeschlossen wurde;
aus einem Betrieb stammen,
in dem mindestens während der vorangegangenen 42 Tage vor dem Datum der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen keine Infektion mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis gemeldet wurde;
in dem im Fall von Tieren der Familie der Camelidae alle Tiere anhand von Proben, die während der vorangegangenen 30 Tage vor dem Datum der Gewinnung des Samens, der Eizellen und der Embryonen gezogen wurden, mit Negativbefund einem Test zum Nachweis einer Infektion mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis gemäß Anhang I Teil 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 unterzogen wurden;
aus einem Betrieb stammen, in dem mindestens während der vorangegangenen 30 Tage vor dem Datum der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen keine infektiöse bovine Rhinotracheitis/infektiöse pustulöse Vulvovaginitis gemeldet wurde;
aus einem Betrieb stammen, in dem mindestens während der vorangegangenen 2 Jahre vor dem Datum der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen in einem Radius von 150 km um den Betrieb herum keine Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie gemeldet wurde;
aus einem Betrieb stammen, in dem mindestens während der vorangegangenen 30 Tage vor dem Datum der Gewinnung des Zuchtmaterials keine Infektion mit dem Tollwut-Virus bestätigt wurde;
aus einem Betrieb stammen, in dem mindestens während der vorangegangenen 15 Tage vor dem Datum der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen kein Milzbrand gemeldet wurde;
aus einem Betrieb stammen, in dem Surra (Trypanosoma evansi)
mindestens während der vorangegangenen 30 Tage vor dem Datum der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen nicht gemeldet wurde;
während der vorangegangenen 2 Jahre zwar bestätigt wurde, aber der Betrieb infolge des letzten Ausbruchs dieser Seuche unter Verbringungsbeschränkungen stand, bis
die Tiergesundheitsanforderungen mit Blick auf eine Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gemäß Anhang II Teil 5 Kapitel II erfüllen;
während des Haltungszeitraums von mindestens 30 Tagen gemäß Buchstabe b nicht mit Tieren in Berührung gekommen sind, die nicht den Anforderungen des Buchstabens a und der Buchstaben c bis k genügen;
am Tag der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen von einem Tierarzt klinisch untersucht wurden und keine Krankheitssymptome zeigten;
gemäß Artikel 73 Absatz 1 oder 2 oder gemäß Artikel 74 der Verordnung (EU) 2019/2035 identifiziert werden;
während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen und während des Zeitraums der Gewinnung nicht im Natursprung eingesetzt wurden.
Artikel 39
Vorschriften über das Bescheinigen der Tiergesundheit
Vor dem Unterzeichnen einer Veterinärbescheinigung für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen von Zuchtmaterial von Hunden oder Katzen führt der amtliche Tierarzt Folgendes durch:
eine Sichtkontrolle des Transportbehälters, die dazu dient, Folgendes zu überprüfen:
die vom Unternehmer auf dem Transportbehälter angebrachte Plombe und Nummer; oder
erforderlichenfalls das in den Transportbehälter gegebene Zuchtmaterial mit anschließendem Verplomben und Nummerieren des Transportbehälters;
eine Dokumentenkontrolle der vom Unternehmer übermittelten Daten, um sicherzustellen, dass
die zu bescheinigenden Informationen durch die im Betrieb geführten Aufzeichnungen untermauert werden;
die gemäß Artikel 11 auf den Pailletten oder den anderen Verpackungen angebrachte Kennzeichnung und die Nummer der Plombe, die an dem Behälter angebracht ist, in dem die Pailletten oder anderen Verpackungen transportiert werden, der Kennzeichnung und der Nummer entsprechen, die in der Veterinärbescheinigung angegeben sind;
die Anforderungen des Artikels 36 erfüllt sind.
Vor dem Unterzeichnen einer Veterinärbescheinigung für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen von Zuchtmaterial von in geschlossenen Betrieben gehaltenen Landtieren, ausgenommen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden, führt der amtliche Tierarzt Folgendes durch:
eine Sichtkontrolle des Transportbehälters, die dazu dient, Folgendes zu überprüfen:
die vom Tierarzt des Betriebs, der für die im geschlossenen Betrieb durchgeführten Tätigkeiten zuständig ist, auf dem Transportbehälter angebrachte Plombe und Nummer; oder
erforderlichenfalls das in den Transportbehälter gegebene Zuchtmaterial mit anschließendem Verplomben und Nummerieren des Transportbehälters;
eine Dokumentenkontrolle der Daten, die von dem für die Tätigkeiten im geschlossenen Betrieb zuständigen Tierarzt des Betriebs übermittelt wurden, um sicherzustellen, dass
die zu bescheinigenden Informationen durch die im geschlossenen Betrieb geführten Aufzeichnungen untermauert werden;
die gemäß Artikel 11 auf den Pailletten oder den anderen Verpackungen angebrachte Kennzeichnung und die Nummer der Plombe, die an dem Behälter angebracht ist, in dem die Pailletten oder anderen Verpackungen transportiert werden, der Kennzeichnung und der Nummer entsprechen, die in der Veterinärbescheinigung angegeben sind;
die Anforderungen des Artikels 37 erfüllt sind.
Vor dem Unterzeichnen einer Veterinärbescheinigung für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen von Zuchtmaterial von Tieren der Familie der Camelidae oder der Cervidae führt der amtliche Tierarzt Folgendes durch:
eine Sichtkontrolle des Transportbehälters, die dazu dient, Folgendes zu überprüfen:
die vom Unternehmer auf dem Transportbehälter angebrachte Plombe und Nummer; oder
erforderlichenfalls das in den Transportbehälter gegebene Zuchtmaterial mit anschließendem Verplomben und Nummerieren des Transportbehälters;
eine Dokumentenkontrolle der vom Unternehmer übermittelten Daten, um sicherzustellen, dass
die zu bescheinigenden Informationen durch die im Betrieb geführten Aufzeichnungen untermauert werden;
die gemäß Artikel 11 auf den Pailletten oder den anderen Verpackungen angebrachte Kennzeichnung und die Nummer der Plombe, die an dem Behälter angebracht ist, in dem die Pailletten oder anderen Verpackungen transportiert werden, der Kennzeichnung und der Nummer entsprechen, die in der Veterinärbescheinigung angegeben sind;
die Anforderungen des Artikels 38 erfüllt sind.
▼M1 —————
Artikel 40
Anforderungen an das Bescheinigen der Tiergesundheit in Bezug auf Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen von Zuchtmaterial von gehaltenen Landtieren, ausgenommen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden
Die Veterinärbescheinigungen für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen von Zuchtmaterial von Hunden und Katzen, von in geschlossenen Betrieben gehaltenen Landtieren, ausgenommen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden, oder von Tieren der Familie der Camelidae oder der Cervidae enthalten mindestens die in Anhang IV Nummer 2 festgelegten Angaben.
Artikel 41
Anforderungen an die Vorabmeldung durch die Unternehmer von Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen von Zuchtmaterial von gehaltenen Landtieren, ausgenommen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden
Wenn Sendungen von Zuchtmaterial von Hunden oder Katzen, von in geschlossenen Betrieben gehaltenen Landtieren, ausgenommen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden, oder von Tieren der Familie der Camelidae oder der Cervidae in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, meldet der Unternehmer die Sendungen vor der geplanten Verbringung der genannten Zuchtmaterialsendungen bei der zuständigen Behörde im Herkunftsmitgliedstaat.
Artikel 42
Für die Meldung von Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen von Zuchtmaterial von gehaltenen Landtieren, ausgenommen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden benötigte Angaben
Die Unternehmer, die der zuständigen Behörde im Herkunftsmitgliedstaat die Sendungen gemäß Artikel 41 melden müssen, stellen der betreffenden zuständigen Behörde für jede Zuchtmaterialsendung, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden soll, die in Anhang IV Nummer 2 Buchstaben a bis f genannten Angaben zur Verfügung.
Artikel 43
Notfallverfahren für die Meldung von Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen von Zuchtmaterial von gehaltenen Landtieren, ausgenommen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden bei Stromausfällen und sonstigen Störungen des IMSOC
Im Fall eines Stromausfalls oder sonstiger Störungen des IMSOC hält die zuständige Behörde des Herkunftsorts der Sendung von Zuchtmaterial von gehaltenen Landtieren, ausgenommen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden, die zwischen Mitgliedstaaten verbracht werden soll, die Notfallregelungen gemäß Artikel 46 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 ein.
KAPITEL 4
Zusätzliche Vorschriften für die Gewährung von Ausnahmeregelungen für Zuchtmaterial durch die zuständige Behörde
Artikel 44
Zusätzliche Vorschriften für die Gewährung von Ausnahmeregelungen durch die zuständigen Behörden für Zuchtmaterial, das für wissenschaftliche Zwecke bestimmt ist
Artikel 45
Zusätzliche Vorschriften für die Gewährung von Ausnahmeregelungen durch die zuständigen Behörden für Zuchtmaterial, das in Genbanken in einem anderen Mitgliedstaat verbracht wird
Die zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten können Ausnahmeregelungen gewähren für Verbringungen von Zuchtmaterial in Genbanken in einem anderen Mitgliedstaat, sofern der Unternehmer des Versandbetriebs vorab die schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats erhalten hat zur Annahme der Sendung von Zuchtmaterial von
gefährdeten Rassen, die nicht den Tiergesundheitsanforderungen des Kapitels 1 genügen; oder
in geschlossenen Betrieben gehaltenen Landtieren, ausgenommen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden, die nicht den Tiergesundheitsanforderungen des Artikels 37 genügen.
Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats stimmt der Annahme der Zuchtmaterialsendung gemäß Absatz 1 nur dann zu, wenn
der Unternehmer der Genbank, die das genannte Zuchtmaterial erhalten soll, sicherstellt, dass das Zuchtmaterial ausschließlich zur Ex-situ-Erhaltung und zur nachhaltigen Nutzung der genetischen Ressourcen gehaltener Landtiere verwendet wird, für die die aufnehmende Genbank eingerichtet wurde;
ihr ausreichende Informationen vorliegen, einschließlich Informationen vonseiten der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats oder Testergebnisse, oder sie eine Behandlung des Zuchtmaterials durchführt, die es ihr ermöglichen bzw. ermöglicht, die Ausbreitung der Maul- und Klauenseuche und eine Infektion mit dem Rinderpest-Virus und anderen gelisteten Tierseuchen zu verhüten.
Artikel 46
Vorschriften betreffend die Eigenerklärung für Zuchtmaterial, das für wissenschaftliche Zwecke bestimmt ist oder in Genbanken in einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden soll, und darin aufzunehmende Angaben
Der Unternehmer des Versandbetriebs stellt sicher, dass die Eigenerklärung gemäß Absatz 1 mindestens die folgenden Angaben umfasst:
Name und Anschrift von Versender und Empfänger;
Name und Anschrift des Versand- und des Bestimmungsortes;
Versanddatum der Sendung;
Art des Zuchtmaterials und Art der Spendertiere;
Anzahl der Pailletten oder sonstigen Verpackungen in der zu versendenden Sendung;
folgende Angaben, die eine Identifizierung des Zuchtmaterials ermöglichen:
die Kennzeichnung auf den Pailletten oder den anderen Verpackungen;
Datum und Ort seiner Gewinnung oder Erzeugung;
die verfügbaren Ergebnisse der Tests gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b;
die Nummer der am Transportbehälter angebrachten Plombe;
die Erklärung, dass die Sendung die Anforderungen gemäß Artikel 44 oder Artikel 45 erfüllt, einschließlich dass die vorherige schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats zu der Annahme der Zuchtmaterialsendung eingeholt wurde.
Artikel 47
Vorabmeldung durch die Unternehmer von Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Zuchtmaterial zu wissenschaftlichen Zwecken oder in Genbanken
Wenn Zuchtmaterial, das für wissenschaftliche Zwecke oder für die Lagerung in Genbanken bestimmt ist, in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wird, meldet der Unternehmer des Versandbetriebs der zuständigen Behörde im Herkunftsmitgliedstaat der Sendung vorab die geplante Verbringung des genannten Zuchtmaterials und stellt die Angaben gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstaben a bis g bereit.
Artikel 48
Notfallverfahren für die Meldung von Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Zuchtmaterial zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Lagerung in Genbanken bei Stromausfällen und sonstigen Störungen des IMSOC
Im Fall eines Stromausfalls oder sonstiger Störungen des IMSOC hält die zuständige Behörde des Herkunftsorts der Sendung von Zuchtmaterial zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Lagerung in Genbanken, die zwischen Mitgliedstaaten verbracht werden soll, die Notfallregelungen gemäß Artikel 46 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 ein.
TEIL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 49
Übergangsmaßnahmen
Ansonsten gelten für sie die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/429 und der vorliegenden Verordnung.
Artikel 50
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 21. April 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
VORSCHRIFTEN FÜR DIE GEWINNUNG, ERZEUGUNG, VERARBEITUNG UND LAGERUNG VON ZUCHTMATERIAL VON RINDERN, SCHWEINEN, SCHAFEN, ZIEGEN UND EQUIDEN IM SINNE VON TEIL II KAPITEL 1
TEIL 1
ANFORDERUNGEN AN BESAMUNGSSTATIONEN IM SINNE DES ARTIKELS 4
1. Dem unter Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i genannten Stationstierarzt obliegt Folgendes:
Der Stationstierarzt stellt sicher, dass
in der Besamungsstation nur solche Tiere gehalten werden, die mindestens innerhalb der letzten 30 Tage vor dem Datum der ersten Samengewinnung und während des Gewinnungszeitraums nicht im Natursprung eingesetzt wurden;
in der Besamungsstation Aufzeichnungen gemäß den Anforderungen in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a geführt werden;
unbefugten Personen der Zutritt verwehrt bleibt;
autorisierte Besucher die unter Buchstabe c Ziffer i genannten Anforderungen hinsichtlich Tiergesundheit und Biosicherheit erfüllen;
jede Paillette oder andere Verpackung, in die Samen gegeben wird, gemäß den Anforderungen in Artikel 10 deutlich gekennzeichnet wird;
der Samen nur in den hierfür vorgesehenen Räumlichkeiten und unter strengen Hygienebedingungen gewonnen, verarbeitet und gelagert wird;
in einer Besamungsstation nur ebendort gewonnener Samen verarbeitet und gelagert wird und dass dieser nicht in Berührung mit anderen Zuchtmaterialsendungen eines geringeren Gesundheitsstatus kommt;
alle während der Samengewinnung und -verarbeitung mit dem Samen oder dem Spendertier in Berührung kommenden Instrumente — außer im Fall neuer Einweginstrumente — vor der Verwendung gereinigt und entweder desinfiziert oder sterilisiert werden;
sofern sich — im Fall von Equiden — die Besamungsstation auf dem Gelände eines registrierten Betriebs befindet, in dem auch eine Station zur künstlichen Besamung oder eine Deckstation untergebracht ist, die Instrumente und Ausrüstung, die in Berührung mit Spendertieren, ihrem Samen und anderen in der Besamungsstation gehaltenen Tieren kommen, strikt getrennt von dem Samen sowie den Instrumenten und der Ausrüstung gehalten werden, die bei der künstlichen Besamung oder beim Natursprung verwendet werden;
biologische Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die bei der Verarbeitung von Samen zum Einsatz kommen, z. B. Verdünner, Zusatzstoffe oder Streckmittel, von Quellen bezogen werden, die kein Risiko für die Tiergesundheit darstellen oder vor der Verwendung entsprechend behandelt wurden, um ein solches Risiko zu verhüten;
die Lager- und Transportbehälter vor jeder Befüllung gereinigt und entweder desinfiziert oder sterilisiert werden, mit Ausnahme neuer Einwegbehälter;
die für die Samenkonservierung oder -lagerung eingesetzten kryogenen Stoffe nicht bereits vorher bei anderen Erzeugnissen verwendet wurden;
die in der Besamungsstation beschäftigten Mitarbeiter zur Verhütung der Ausbreitung von Seuchen in Fragen der Desinfektion und Hygiene angemessen geschult wurden;
abweichend von Buchstabe a Ziffer vii kann der Stationstierarzt solchen Samen, der nicht in der Besamungsstation gewonnen wurde, zur Verarbeitung in der Besamungsstation zulassen, sofern die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
Der Samen wurde von Tieren gewonnen, welche die folgenden in Anhang II festgelegten Anforderungen erfüllen:
Die Verarbeitung erfolgt mit separater Ausrüstung oder zeitlich getrennt von derjenigen von Samen, der in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden soll, wobei die Ausrüstung im letzteren Fall nach der Verwendung gereinigt und sterilisiert werden muss.
Dieser Samen wird nicht in einen anderen Mitgliedstaat verbracht und kommt zu keinem Zeitpunkt in Berührung mit Samen, der in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden soll, noch wird er zusammen mit diesem gelagert.
Der Samen ist so gekennzeichnet, dass er von dem unter Buchstabe a Ziffer v genannten Samen zu unterscheiden ist.
Der Stationstierarzt
legt sowohl Anforderungen hinsichtlich Tiergesundheit und Biosicherheit für den Betrieb der Besamungsstation als auch Maßnahmen fest, welche die Einhaltung dieser Anforderungen gewährleisten;
nimmt nur Exemplare der Tierarten in die Besamungsstation auf, die für die Samengewinnung vorgesehen sind.
Abweichend von Buchstabe c Ziffer ii kann der Stationstierarzt gehaltene Tiere außer Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden zur Einstallung in die Besamungsstation zulassen, sofern sie kein Infektionsrisiko für die Tierarten darstellen, die für die Samengewinnung vorgesehen sind, und sie die Anforderungen hinsichtlich Tiergesundheit und Biosicherheit gemäß Buchstabe c Ziffer i erfüllen.
Der Stationstierarzt einer Besamungsstation für Equiden, die sich auf dem Gelände eines registrierten Betriebs befindet, in dem auch eine Station zur künstlichen Besamung oder eine Deckstation untergebracht sind, stellt sicher, dass die Equiden, die in den Betrieb eingestallt werden, den Anforderungen des Artikels 23 Absatz 1 Buchstaben a bis c genügen, und kann bestimmen, dass die betreffenden weiblichen und männlichen Equiden alle Anforderungen des Artikels 23 Absatz 1 erfüllen müssen für den Fall, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass männliche Spenderequiden mit weiblichen Equiden oder kastrierten männlichen Equiden, die als Probierhengste eingesetzt werden, oder mit unkastrierten männlichen Equiden, die im Betrieb außerhalb der Besamungsstation für den Natursprung eingesetzt werden, direkt in Berührung kommen.
2. Für die Einrichtungen, die Ausrüstung und die operativen Verfahren der Besamungsstation im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i gelten die folgenden Anforderungen:
Die Besamungsstation muss zumindest Folgendes umfassen:
abschließbare Stallungen und erforderlichenfalls einen Auslaufbereich für Equiden, der räumlich von der Anlage für die Samengewinnung, vom Samenverarbeitungsraum und vom Lagerraum getrennt ist;
Isolationseinrichtungen für Tiere, welche die in Anhang II dieser Verordnung beschriebenen Tests nicht bestanden haben oder Symptome oder Anzeichen einer für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden relevanten Seuche der Kategorie D zeigen, wobei diese Einrichtungen keine direkte Verbindung mit den normalen, unter Ziffer i beschriebenen Stallungen aufweisen;
eine Anlage für die Samengewinnung, die sich im Freien befinden darf, aber vor ungünstiger Witterung geschützt sein muss und an dem und um den Ort der Samengewinnung mit rutschsicheren Böden ausgestattet sein muss;
einen gesonderten Raum zum Reinigen und Desinfizieren oder Sterilisieren von Ausrüstung;
einen Samenverarbeitungsraum, der von der Anlage für die Samengewinnung und dem unter Buchstabe iv genannten Raum zum Reinigen der Ausrüstung getrennt sein muss und der sich nicht unbedingt auf demselben Betriebsgelände befinden muss;
einen Lagerraum für Samen, der sich nicht unbedingt auf demselben Betriebsgelände befinden muss, aber mit den erforderlichen Einrichtungen zur Lagerung von Zuchtmaterial ausgestattet und so gebaut sein muss, dass das betreffende Zuchtmaterial und die Einrichtungen vor ungünstigen Witterungs- und Umweltbedingungen geschützt sind;
die Besamungsstation muss so gebaut oder isoliert sein, dass ein Kontakt zu Viehbeständen außerhalb der Station verhindert wird;
die Bauweise der Besamungsstation muss gewährleisten, dass die gesamte Station — außer den Büroräumen und im Fall von Equiden dem Auslaufbereich — leicht gereinigt und desinfiziert werden kann;
die Bauweise der Besamungsstation muss gewährleisten, dass der Zutritt Unbefugter wirksam verhindert wird.
TEIL 2
ANFORDERUNGEN AN DIE ZULASSUNG EINER EMBRYO-ENTNAHMEEINHEIT IM SINNE DES ARTIKELS 4
1. Dem verantwortlichen Tierarzt einer Embryo-Entnahmeeinheit im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii obliegt Folgendes:
Der verantwortliche Tierarzt der Einheit ist für jede Tätigkeit der Embryo-Entnahmeeinheit verantwortlich, unter anderem für
die Feststellung der Identität und des Gesundheitsstatus der Spendertiere;
die klinische Untersuchung und chirurgische Behandlung der Spendertiere;
Desinfektions- und Hygieneverfahren, einschließlich Verfahren zur Gewährleistung des hygienisch einwandfreien und sicheren Transports der Embryonen ins Labor;
das Führen von Aufzeichnungen gemäß den Anforderungen in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b;
die Kennzeichnung von Pailletten und anderen Verpackungen, in die Embryonen gemäß den in Artikel 10 Absätze 1 und 5 festgelegten Anforderungen gegeben werden;
die Schulung der Mitglieder der Embryo-Entnahmeeinheit in Desinfektions- und Hygienefragen zur Verhütung der Ausbreitung von Seuchen.
Der verantwortliche Tierarzt der Einheit legt sowohl Anforderungen hinsichtlich Tiergesundheit und Biosicherheit für alle Tätigkeiten der Embryo-Entnahmeeinheit als auch Maßnahmen fest, welche die Einhaltung dieser Anforderungen gewährleisten, wozu z. B. auch das Überprüfen von Proben im Rahmen eines Qualitätskontrollsystems gehört.
2. Für die Einrichtungen, die Ausrüstung und die operativen Verfahren der Embryo-Entnahmeeinheit im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii gelten die folgenden Buchstaben a und b:
Die Embryo-Entnahmeeinheit muss über ein Labor verfügen, in dem Embryonen mit geeigneter Ausrüstung untersucht, verarbeitet und verpackt werden können; bei dem Labor handelt es sich entweder
um ein stationäres Labor, das Folgendes umfassen muss:
oder
um ein mobiles Labor, das folgende Anforderungen erfüllen muss:
Aufbau und Auslegung der unter den Ziffern i und ii beschriebenen Labors müssen eine Kreuzkontamination der Embryonen verhindern, und die Arbeitsverfahren der Einheit sind so durchzuführen, dass eine solche Kreuzkontamination verhindert wird.
Die Embryo-Entnahmeeinheit muss über Lagereinrichtungen verfügen, welche die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Sie bestehen aus mindestens einem abschließbaren Raum für die Lagerung von Embryonen;
sie sind leicht zu reinigen und zu desinfizieren;
in ihnen sind laufend Aufzeichnungen über alle Verbringungen von Embryonen aus den und in die Lagereinrichtungen verfügbar;
in ihnen sind Lagerbehälter für Embryonen vorhanden.
TEIL 3
ANFORDERUNGEN AN DIE ZULASSUNG EINER EMBRYO-ERZEUGUNGSEINHEIT IM SINNE DES ARTIKELS 4
1. Zusätzlich zu den in Teil 2 Nummer 1 dieses Anhangs genannten Verantwortlichkeiten stellt der verantwortliche Tierarzt einer Embryo-Erzeugungseinheit im Sinne des Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii sicher, dass die Mitglieder der Embryo-Erzeugungseinheit in Seuchenbekämpfung und einschlägigen Labortechniken, insbesondere in Verfahren für das Arbeiten unter sterilen Bedingungen, angemessen geschult wurden.
2. Zusätzlich zu den in Teil 2 Nummer 2 dieses Anhangs genannten Anforderungen müssen die Einrichtungen, die Ausrüstung und die operativen Verfahren einer Embryo-Erzeugungseinheit im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii folgende Bedingungen erfüllen:
Die Embryo-Erzeugungseinheit muss über ein stationäres Labor verfügen, das
geeignete Ausrüstung und Einrichtungen umfasst, einschließlich getrennter Räume für
eine Laminar-Flow-Box oder andere geeignete Einrichtungen umfasst, in denen alle technischen Tätigkeiten durchgeführt werden, die spezielle sterile Bedingungen erfordern (namentlich die Verarbeitung von Eizellen, Embryonen und Samen); die Zentrifugierung von Samen kann jedoch außerhalb der Laminar-Flow-Box bzw. anderen Einrichtung stattfinden, sofern dies unter hygienisch einwandfreien Bedingungen geschieht;
sofern Eizellen und andere Gewebe in einem Schlachthof entnommen werden sollen, muss die Embryo-Erzeugungseinheit angemessen ausgerüstet sein, damit eine hygienisch einwandfreie und sichere Entnahme und Beförderung der Ovarien und sonstigen Gewebe zum Verarbeitungslabor gewährleistet ist;
die Embryo-Erzeugungseinheit kann die Entnahme von Eizellen an eine Gruppe spezialisierter Fachleute auslagern, sofern deren Tätigkeit unter die Zulassung der Embryo-Erzeugungseinheit durch die zuständige Behörde fällt und die unter Nummer 1 genannten Verantwortlichkeiten des verantwortlichen Tierarztes der Einheit auf deren Tätigkeit erweitert werden;
die Embryo-Erzeugungseinheit verwendet Samen, der
den Anforderungen dieser Verordnung genügt;
zwecks Verwendung für den Betrieb der Embryo-Erzeugungseinheit in getrennten Lagerbehältern in den unter Teil 2 Nummer 2 Buchstabe b genannten Räumlichkeiten für die Lagerung erzeugter Embryonen gelagert wird.
TEIL 4
ANFORDERUNGEN AN DIE ZULASSUNG EINES ZUCHTMATERIAL-VERARBEITUNGSBETRIEBS IM SINNE DES ARTIKELS 4
1. Dem Stationstierarzt im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i obliegt Folgendes:
Der Stationstierarzt stellt sicher, dass
im Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb Aufzeichnungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c geführt werden;
unbefugten Personen der Zutritt verwehrt bleibt;
autorisierte Besucher die unter Buchstabe b Ziffer i genannten Anforderungen hinsichtlich Tiergesundheit und Biosicherheit erfüllen;
jede Paillette oder andere Verpackung, in die Samen, Eizellen oder Embryonen gegeben werden, gemäß den Anforderungen in Artikel 10 deutlich gekennzeichnet wird;
die Verarbeitung und Lagerung des Zuchtmaterials nur in den hierfür vorgesehenen Räumlichkeiten und unter strengen Hygienebedingungen erfolgt;
alle mit dem Zuchtmaterial in Berührung kommenden Instrumente — außer im Fall neuer Einweginstrumente — vor der Verwendung gereinigt und entweder desinfiziert oder sterilisiert werden;
die Lager- und Transportbehälter vor jeder Befüllung gereinigt und entweder desinfiziert oder sterilisiert werden, mit Ausnahme neuer Einwegbehälter;
die für die Konservierung oder Lagerung von Zuchtmaterial eingesetzten kryogenen Stoffe nicht bereits vorher für andere Erzeugnisse verwendet wurden;
das Personal des Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetriebs angemessen geschult wurde
Der Stationstierarzt
legt sowohl Anforderungen hinsichtlich Tiergesundheit und Biosicherheit für die Tätigkeit des Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetriebs als auch Maßnahmen fest, welche die Einhaltung dieser Anforderungen gewährleisten;
nimmt nur Samen, Eizellen oder Embryonen in einen Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb auf, die in einem zugelassenen Zuchtmaterialbetrieb gewonnen, erzeugt, verarbeitet und gelagert sowie unter Bedingungen transportiert wurden, welche die Verhütung einer Kreuzkontamination von Samen, Eizellen oder Embryonen gewährleisten, da kein Kontakt mit Zuchtmaterial stattgefunden hat, das nicht den in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften entspricht.
2. Für die Einrichtungen, die Ausrüstung und die operativen Verfahren eines Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetriebs im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv gelten die folgenden Anforderungen:
Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetriebe müssen zumindest Folgendes umfassen:
einen Raum für die Verarbeitung von Zuchtmaterial, der von dem unter Ziffer ii genannten Lagerraum für Zuchtmaterial und dem unter Ziffer iii genannten Raum zum Reinigen von Ausrüstung getrennt ist;
einen Lagerraum für Zuchtmaterial, der sich nicht unbedingt auf demselben Betriebsgelände befinden muss, aber mit den erforderlichen Einrichtungen zur Lagerung von Zuchtmaterial ausgestattet und so gebaut sein muss, dass das betreffende Zuchtmaterial und die Einrichtungen vor ungünstigen Witterungs- und Umweltbedingungen geschützt sind;
einen gesonderten Raum zum Reinigen und Desinfizieren oder Sterilisieren von Ausrüstung;
sofern sich die Verarbeitung nicht auf Zuchtmaterial aus einem zugelassenen Zuchtmaterialbetrieb oder auf Zuchtmaterial derselben Art oder von derselben Tierart beschränkt, richtet der Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb Verfahren ein, die gewährleisten, dass
die Verarbeitung jeder Zuchtmaterialsendung zeitlich getrennt erfolgt und
die Ausrüstung zwischen der Verarbeitung unterschiedlicher Sendungen gereinigt und desinfiziert wird;
sofern sich die Lagerung nicht auf Zuchtmaterial derselben Art oder von derselben Tierart beschränkt,
verwendet der Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb unterschiedliche Lagerbehälter für die einzelnen Arten von Zuchtmaterial und für Zuchtmaterial von den einzelnen Tierarten, das im unter Buchstabe a Ziffer ii genannten Lagerraum für Zuchtmaterial gelagert wird, und
müssen die einzelnen Arten von gelagertem Zuchtmaterial und das gelagerte Zuchtmaterial der einzelnen Tierarten von jeweils eigenem Personal oder zeitlich getrennt gehandhabt werden;
die Bauweise des Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetriebs muss gewährleisten, dass der gesamte Betrieb, außer den Büroräumen, leicht gereinigt und desinfiziert werden kann;
die Bauweise des Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetriebs muss gewährleisten, dass der Zutritt Unbefugter wirksam verhindert wird.
TEIL 5
ANFORDERUNGEN AN DIE ZULASSUNG EINES ZUCHTMATERIALDEPOTS IM SINNE DES ARTIKELS 4
1. Dem Stationstierarzt im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i obliegt Folgendes:
Der Stationstierarzt stellt sicher, dass
im Zuchtmaterialdepot Aufzeichnungen gemäß den Anforderungen in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c geführt werden;
unbefugten Personen der Zutritt wirksam verwehrt bleibt;
autorisierte Besucher die unter Buchstabe b Ziffer i genannten Anforderungen hinsichtlich Tiergesundheit und Biosicherheit erfüllen;
jede Paillette oder andere Verpackung, in die Samen, Eizellen oder Embryonen gegeben werden, gemäß den Anforderungen in Artikel 10 deutlich gekennzeichnet wird;
Zuchtmaterial nur in den hierfür vorgesehenen Räumlichkeiten und unter strengen Hygienebedingungen gelagert wird;
alle mit dem Zuchtmaterial in Berührung kommenden Instrumente — außer im Fall neuer Einweginstrumente — vor der Verwendung gereinigt und entweder desinfiziert oder sterilisiert werden;
die Lager- und Transportbehälter vor jeder Befüllung gereinigt und entweder desinfiziert oder sterilisiert werden, mit Ausnahme neuer Einwegbehälter;
die für die Konservierung oder Lagerung von Zuchtmaterial eingesetzten kryogenen Stoffe nicht bereits vorher für andere Erzeugnisse verwendet wurden;
die im Zuchtmaterialdepot beschäftigten Mitarbeiter zur Verhütung der Ausbreitung von Seuchen in Fragen der Desinfektion und Hygiene angemessen geschult wurden.
Der Stationstierarzt
legt sowohl Anforderungen hinsichtlich Tiergesundheit und Biosicherheit für den Betrieb des Zuchtmaterialdepots als auch Maßnahmen fest, welche die Einhaltung dieser Anforderungen gewährleisten;
nimmt nur Samen, Eizellen oder Embryonen ins Zuchtmaterialdepot auf, die in einem zugelassenen Zuchtmaterialbetrieb gewonnen, erzeugt, verarbeitet und gelagert sowie unter Bedingungen transportiert wurden, welche die Verhütung einer Kreuzkontamination von Samen, Eizellen oder Embryonen gewährleisten, da kein Kontakt mit Zuchtmaterial stattgefunden hat, das nicht den in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften entspricht.
2. Für die Einrichtungen, die Ausrüstung und die operativen Verfahren eines Zuchtmaterialdepots im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer v gelten die folgenden Anforderungen:
Das Zuchtmaterialdepot muss über einen Lagerraum verfügen, der mit den erforderlichen Einrichtungen zur Lagerung von Zuchtmaterial ausgestattet und so gebaut ist, dass das betreffende Zuchtmaterial und die Einrichtungen vor ungünstigen Witterungs- und Umweltbedingungen geschützt sind;
sofern sich die Lagerung nicht auf Zuchtmaterial derselben Art oder von derselben Tierart beschränkt,
verwendet das Zuchtmaterialdepot unterschiedliche Lagerbehälter für die einzelnen Arten von Zuchtmaterial und für Zuchtmaterial von den einzelnen Tierarten, das in dem Depot gelagert wird, und
müssen die einzelnen Arten von gelagertem Zuchtmaterial und das gelagerte Zuchtmaterial der einzelnen Tierarten von jeweils eigenem Personal oder zeitlich getrennt gehandhabt werden;
die Bauweise des Zuchtmaterialdepots muss gewährleisten, dass der gesamte Betrieb, außer den Büroräumen, leicht gereinigt und desinfiziert werden kann;
das Zuchtmaterialdepot muss so gebaut oder isoliert sein, dass ein Kontakt zu Viehbeständen außerhalb der Station verhindert wird;
die Bauweise des Zuchtmaterialdepots muss gewährleisten, dass der Zutritt Unbefugter wirksam verhindert wird.
ANHANG II
ZUSÄTZLICHE TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN RINDER, SCHAFE, ZIEGEN, SCHWEINE UND EQUIDEN, VON DENEN ZUCHTMATERIAL GEWONNEN WIRD, SOWIE ANFORDERUNGEN AN DIE QUARANTÄNE SOWIE LABOR- ODER ANDERE TESTS BEI DEN GENANNTEN TIEREN IM SINNE DES TEILS III KAPITEL 1 ABSCHNITT 2
TEIL 1
ZUSÄTZLICHE TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN RINDER, VON DENEN ZUCHTMATERIAL GEWONNEN WIRD, SOWIE ANFORDERUNGEN AN DIE QUARANTÄNE SOWIE LABOR- ODER ANDERE TESTS BEI DEN GENANNTEN TIEREN IM SINNE DES ARTIKELS 20
1. Alle in eine Besamungsstation eingestallten Rinder müssen folgende Anforderungen erfüllen:
Die Tiere müssen eine Quarantäne in einer Quarantäneeinrichtung durchlaufen haben, in der sich ausschließlich andere Klauentiere mit mindestens demselben Gesundheitsstatus befanden;
innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen vor Beginn der unter Buchstabe a genannten Quarantäne müssen die Tiere jeweils mit Negativbefund folgenden Tests unterzogen worden sein, mit Ausnahme des unter Ziffer v genannten Antikörpertests auf die Virusdiarrhoe des Rindes:
in Bezug auf eine Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis): einem Test gemäß Anhang I Teil 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688;
in Bezug auf eine Infektion mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis: einem serologischen Test gemäß Anhang I Teil 1 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688;
in Bezug auf die enzootische Leukose der Rinder: einem serologischen Test gemäß Anhang I Teil 4 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688, sofern nicht die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung gilt;
in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis/infektiöse pustulöse Vulvovaginitis: einem serologischen Test (ganzes Virus) anhand einer Blutprobe, falls die Tiere nicht aus einem Betrieb kommen, der frei von der infektiösen bovinen Rhinotracheitis/infektiösen pustulösen Vulvovaginitis ist;
in Bezug auf die die Virusdiarrhoe des Rindes:
während der unter Buchstabe a beschriebenen Quarantäne und innerhalb eines Zeitraums von mindestens 21 Tagen — bzw. 7 Tagen bei den Tests gemäß den Ziffern iv und v — nach Einstallung in die Quarantäneeinrichtung müssen die Tiere jeweils mit Negativbefund den folgenden Tests unterzogen werden, mit Ausnahme des unter Ziffer iii genannten Antikörpertests auf die Virusdiarrhoe des Rindes:
in Bezug auf eine Infektion mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis: einem serologischen Test gemäß Anhang I Teil 1 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688;
in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis/infektiöse pustulöse Vulvovaginitis: einem serologischen Test (ganzes Virus) anhand einer Blutprobe.
in Bezug auf die Virusdiarrhoe des Rindes:
Ein seronegatives oder seropositives Tier darf nur dann in die Besamungsstation eingestallt werden, wenn es bei den Tieren, die vor der Einstallung in die Quarantäneeinrichtung serologisch negativ reagiert haben, nicht zur Serokonversion kommt.
Kommt es zur Serokonversion, so werden alle weiterhin seronegativ reagierenden Tiere über längere Zeit in Quarantäne gehalten, bis in der Gruppe von Tieren über einen Zeitraum von 3 Wochen keine Serokonversion mehr auftritt. Seropositive Tiere dürfen in die Besamungsstation eingestellt werden;
in Bezug auf die bovine genitale Campylobacteriose (Campylobacter fetus ssp. venerealis):
in Bezug auf die Trichomonadenseuche (Trichomonas foetus):
Ergibt einer der unter Buchstabe c genannten Tests einen Positivbefund, so wird das betreffende Tier unverzüglich aus der Quarantäneeinrichtung ausgestallt. Im Fall einer Gruppenquarantäne trifft die zuständige Behörde alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle verbleibenden Tiere entsprechend den Bestimmungen von Teil 1 Kapitel I dieses Anhangs wieder in die Besamungsstation eingestallt werden dürfen;
vor der ersten Versendung von Samen von serologisch positiv auf die Virusdiarrhoe des Rindes reagierenden Bullen wird eine Samenprobe jedes einzelnen Tieres durch Virusisolationstest oder Antigen-ELISA auf die Virusdiarrhoe des Rindes untersucht. Im Fall eines Positivbefunds wird der betreffende Bulle aus der Besamungsstation ausgestallt, und sein gesamter Samen wird vernichtet.
2. Alle Rinder in einer Besamungsstation werden mindestens einmal jährlich mit Negativbefund folgenden Tests unterzogen (verpflichtende Routinetests):
in Bezug auf eine Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis): einem Test gemäß Anhang I Teil 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688;
in Bezug auf eine Infektion mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis: einem serologischen Test gemäß Anhang I Teil 1 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688;
in Bezug auf die enzootische Leukose der Rinder: einem serologischen Test gemäß Anhang I Teil 4 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688;
in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis/infektiöse pustulöse Vulvovaginitis: einem serologischen Test (ganzes Virus) anhand einer Blutprobe;
in Bezug auf die Virusdiarrhoe des Rindes: einem serologischen Test zum Nachweis eines Antikörpers, der nur bei seronegativen Tieren durchzuführen ist.
Wird ein Tier seropositiv, so ist jedes diesem Tier seit dem letzten Negativbefund entnommene Ejakulat entweder zu vernichten oder mit Negativbefund auf Viren oder Viren-Genome zu testen;
in Bezug auf die bovine genitale Campylobacteriose: einem Test anhand einer Präputialspülprobe. Nur Bullen in Samenproduktion oder Bullen, die mit Bullen in Samenproduktion in Berührung kommen, müssen getestet werden. Bullen, die nach einer Pausierung von über 6 Monaten wieder eingesetzt werden, werden frühestens 30 Tage vor Wiederaufnahme der Samengewinnung getestet.
in Bezug auf die Trichomonadenseuche: einem Test anhand einer Präputialspülprobe. Nur Bullen in Samenproduktion oder Bullen, die mit Bullen in Samenproduktion in Berührung kommen, müssen getestet werden. Bullen, die nach einer Pausierung von über 6 Monaten wieder eingesetzt werden, werden frühestens 30 Tage vor Wiederaufnahme der Samengewinnung getestet.
3. Ergibt einer der unter Nummer 2 genannten Tests einen Positivbefund, so wird das betreffende Tier isoliert, und der seit dem letzten Negativbefund von ihm gewonnene Samen darf nicht in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, ausgenommen — im Fall der Virusdiarrhoe des Rindes — Samen jedes Ejakulats, das mit Negativbefund auf das Virus oder Virus-Genom der Virusdiarrhoe des Rindes getestet wurde.
Das in Unterabsatz 1 genannte Tier wird aus der Besamungsstation ausgestallt.
Samen, der von allen anderen Tieren der Besamungsstation seit dem Datum der letzten Entnahme einer Probe gewonnen wurde, die in einem der Tests gemäß Nummer 2 einen Negativbefund ergab, wird getrennt gelagert und darf nicht zwischen Mitgliedstaaten verbracht werden, bis der Gesundheitsstatus der Besamungsstation wiederhergestellt ist und der gelagerte Samen den geeigneten amtlichen Untersuchungen unterzogen wurde, mit denen das Vorhandensein von Erregern der unter Nummer 2 genannten Seuchen im Samen ausgeschlossen werden kann.
1. Spenderrinder müssen am Tag der Embryonen-Entnahme vom verantwortlichen Tierarzt der Einheit oder von einem Mitglied der Einheit klinisch untersucht worden sein, wobei bescheinigt worden sein muss, dass sie frei von Symptomen oder Anzeichen einer für Rinder relevanten Seuche der Kategorie D sind.
2. Zur künstlichen Besamung von Spenderrindern verwendeter Samen muss gemäß den Anforderungen in Anhang II Teil 1 Kapitel I sowie in Anhang III Teil 1 gewonnen, verarbeitet und gelagert worden sein.
1. Wenn Eizellen von einzelnen lebenden Rindern gewonnen werden (entweder durch Ansaugen aus operativ entfernten Ovarien („Ovariektomie“) oder durch sonografisch geführte transvaginale Ansaugung („Ovum pick-up“)), gelten für die Spendertiere für solche Eizellen die Anforderungen in Kapitel II.
2. Falls Ovarien oder andere Gewebe von Spenderrindern nach der Schlachtung in einem Schlachthof entnommen werden sollen, darf die Schlachtung dieser Tiere weder im Rahmen eines genehmigten Tilgungsprogramms erfolgt sein, noch dürfen die Tiere aus einem Betrieb stammen, der sich in einer aufgrund des Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A oder einer bei Spenderrindern neu auftretenden Seuche gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/429 eingerichteten Sperrzone befindet.
3. Der Schlachthof, in dem die Ovarien und anderen Gewebe entnommen werden, darf sich nicht in einer aufgrund des Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A oder einer bei Spenderrindern neu auftretenden Seuche gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/429 eingerichteten Sperrzone befinden.
4. Zur künstlichen Befruchtung von Eizellen von Spenderrindern zur In-vitro-Erzeugung von Embryonen verwendeter Samen muss gemäß den Anforderungen in Anhang II Teil 1 Kapitel I sowie in Anhang III Teil 1 gewonnen, verarbeitet und gelagert worden sein.
TEIL 2
ZUSÄTZLICHE TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN SCHWEINE, VON DENEN ZUCHTMATERIAL GEWONNEN WIRD, SOWIE ANFORDERUNGEN AN DIE QUARANTÄNE SOWIE LABOR- ODER ANDERE TESTS BEI DEN GENANNTEN TIEREN IM SINNE DES ARTIKELS 21
1. Alle in eine Besamungsstation eingestallten Schweine müssen folgende Anforderungen erfüllen:
Die Tiere müssen eine Quarantäne in einer Quarantäneeinrichtung durchlaufen haben, in der sich ausschließlich andere Klauentiere mit mindestens demselben Gesundheitsstatus befanden;
die Tiere müssen innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen vor Einstallung in die unter Buchstabe a genannte Quarantäneeinrichtung jeweils mit Negativbefund den folgenden Tests unterzogen worden sein:
in Bezug auf eine Infektion mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis: einem gepufferten Brucella-Antigen-Test (Rose-Bengal-Test), einem kompetitiven ELISA oder einem indirekten ELISA zum Nachweis von Antikörpern gegen die glatte Brucella-Spezies.
Falls eines der Tiere seropositiv auf Antikörper gegen die glatte Brucella-Spezies (einschließlich Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis) getestet wird, werden so lange keine Tiere mit Negativbefund im selben Betrieb in die Quarantäneeinrichtung eingestallt, bis der Seuchenfreiheitsstatus hinsichtlich Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis der Herkunftsbetriebe der positiv getesteten Tiere bestätigt worden ist;
in Bezug auf eine Infektion mit dem Aujeszky-Virus:
Die serologischen Tests auf eine Infektion mit dem Aujeszky-Virus müssen den Standards in Anhang I Teil 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 genügen;
in Bezug auf die klassische Schweinepest: einem ELISA oder Serumneutralisationstest, falls die Tiere aus einem Mitgliedstaat oder einer Zone desselben stammen, in dem bzw. der das Auftreten der klassischen Schweinepest gemeldet wurde oder in dem bzw. der in den vorangegangenen 12 Monaten gegen diese Krankheit geimpft wurde;
in Bezug auf eine Infektion mit dem Virus des seuchenhaften Spätaborts der Schweine: einem serologischen Test (Immunperoxydase-Test (IPMA), Immunfluoreszenz-Test (IFA) oder ELISA);
die Tiere wurden den folgenden Tests anhand von Proben unterzogen, die während eines Zeitraums von mindestens 21 Tagen nach Einstallung in die unter Buchstabe a genannte Quarantäneeinrichtung gezogen wurden:
in Bezug auf eine Infektion mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis: einem gepufferten Brucella-Antigen-Test (Rose-Bengal-Test), einem kompetitiven ELISA oder einem indirekten ELISA zum Nachweis von Antikörpern gegen die glatte Brucella-Spezies.
Tiere mit Positivbefund bei einem der in Unterabsatz 1 genannten Tests werden aus der Quarantäneeinrichtung ausgestallt, sofern der Verdacht auf eine Infektion mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis nicht gemäß Buchstabe d ausgeschlossen wurde;
in Bezug auf eine Infektion mit dem Aujeszky-Virus:
Ergeben die Tests auf eine Infektion mit dem Aujeszky-Virus bei einem der Tiere einen Positivbefund, so werden die betreffenden Tiere unverzüglich aus der Quarantäneeinrichtung ausgestallt;
in Bezug auf die klassische Schweinepest: einem ELISA oder Serumneutralisationstest, falls die Tiere aus einem Mitgliedstaat oder einer Zone desselben stammen, in dem bzw. der kein Auftreten der klassischen Schweinepest gemeldet wurde und in dem bzw. der in den vorangegangenen 12 Monaten nicht gegen diese Krankheit geimpft wurde;
in Bezug auf eine Infektion mit dem Virus des seuchenhaften Spätaborts der Schweine: einem serologischen Test (IPMA, IFA oder ELISA) sowie einem Test auf das Virus-Genom (Reverse-Transkriptase-Polymerase-Kettenreaktion (RT-PCR), nested set RT-PCR, RT-PCR in Echtzeit).
Ergeben die Tests auf eine Infektion mit dem Virus des seuchenhaften Spätaborts der Schweine bei einem der Tiere einen Positivbefund, so müssen diese Tiere unverzüglich aus der Quarantäneeinrichtung entfernt werden.
Wird eine Gruppe von Tieren unter Quarantäne gestellt, so muss die zuständige Behörde alle notwendigen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die verbleibenden Tiere, die auf die Tests gemäß den Ziffern i, ii, iii und iv negativ reagiert haben, einen zufriedenstellenden Gesundheitsstatus aufweisen, bevor sie gemäß dem vorliegenden Kapitel in die Besamungsstation aufgenommen werden;
bei Verdacht auf eine Infektion mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis werden folgende Maßnahmen ergriffen:
Das folgende Protokoll wird bei Tieren angewendet, die anhand eines unter Buchstabe c Ziffer i genannten Tests positiv auf eine Infektion mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis getestet wurden:
der Verdacht auf eine Infektion mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis ist auszuschließen, sofern die epidemiologische Untersuchung des Herkunftsbetriebs/der Herkunftsbetriebe kein Auftreten von Infektionen mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis ergab und sofern entweder
nachdem der Verdacht auf eine Infektion mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis ausgeschlossen wurde, dürfen alle Tiere aus der in Buchstabe c Absatz 2 genannten Quarantäneeinrichtung in die Besamungsstation eingestallt werden.
2. Obligatorische Routineuntersuchungen an in Besamungsstationen gehaltenen Schweinen werden wie folgt durchgeführt:
Alle in der Besamungsstation gehaltenen Schweine werden mit Negativbefund den folgenden Tests unterzogen:
in Bezug auf eine Infektion mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis: einem gepufferten Brucella-Antigen-Test (Rose-Bengal-Test), einem kompetitiven ELISA oder einem indirekten ELISA;
in Bezug auf eine Infektion mit dem Aujeszky-Virus:
in Bezug auf die klassische Schweinepest: einem Antikörper-ELISA oder einem Serumneutralisationstest;
in Bezug auf eine Infektion mit dem Virus des seuchenhaften Spätaborts der Schweine: einem serologischen Test (IPMA, IFA oder ELISA);
Die Tests gemäß Buchstabe a werden anhand von Proben durchgeführt, die gezogen wurden
von allen Tieren unmittelbar vor Verlassen der Besamungsstation oder bei der Ankunft im Schlachthof, in keinem Fall jedoch später als 12 Monate nach dem Datum der Einstallung in die Besamungsstation;
oder
mindestens
Falls die Probenahme gemäß den unter Ziffer ii genannten beiden Optionen durchgeführt wird, stellt der Stationstierarzt sicher, dass die beprobten Tiere repräsentativ für den gesamten Bestand in der betreffenden Station sind, insbesondere im Hinblick auf Altersgruppen und Unterbringung;
werden die Tests gemäß Nummer 2 Buchstabe b Ziffer ii durchgeführt, so stellt der Stationstierarzt sicher, dass sämtliche Tiere mindestens alle 12 Monate ab dem Datum der Einstallung in die Besamungsstation auf die unter Nummer 2 Buchstabe a genannten Seuchen getestet werden.
3. Ergibt einer der unter Nummer 2 Buchstabe a genannten Tests einen Positivbefund, so wird das Tier isoliert, und der seit dem letzten Negativbefund von ihm gewonnene Samen darf nicht zwischen Mitgliedstaaten verbracht werden.
Das in Unterabsatz 1 genannte Tier wird unverzüglich aus der Besamungsstation entfernt.
Samen, der von allen anderen Tieren in der Besamungsstation seit dem Datum der letzten Entnahme einer Probe gewonnen wurde, die mit Negativbefund einem der Tests gemäß Nummer 2 Buchstabe a unterzogen wurde, wird getrennt gelagert und darf nicht zwischen Mitgliedstaaten verbracht werden, bis der Gesundheitsstatus der Besamungsstation wiederhergestellt ist und der gelagerte Samen den entsprechenden amtlichen Untersuchungen unterzogen wurde, mit denen das Vorkommen von Erregern der unter Nummer 2 Buchstabe a genannten Seuchen im Samen ausgeschlossen werden kann.
1. Spenderschweine müssen am Tag der Eizellen- oder Embryonen-Entnahme vom verantwortlichen Tierarzt der Einheit oder von einem Mitglied der Einheit klinisch untersucht worden sein, wobei bescheinigt worden sein muss, dass sie frei von Symptomen oder Anzeichen einer für Schweine relevanten Seuche der Kategorie D sind.
2. Zusätzlich zu den unter Nummer 1 genannten Anforderungen müssen Spendersauen — außer Spendertiere für in vivo erzeugte Embryonen, die einer Trypsin-Behandlung zu unterziehen sind — aus einem Mitgliedstaat oder einer Zone desselben stammen, der bzw. die frei ist von einer Infektion mit dem Aujeszky-Virus ist oder in dem bzw. der ein genehmigtes Programm zur Tilgung einer Infektion mit dem Aujeszky-Virus durchgeführt wird.
3. Hinsichtlich der Infektion mit dem Virus des seuchenhaften Spätaborts der Schweine werden die Spendersauen von in vivo erzeugten Embryonen zweimalig im Abstand von mindestens 21 Tagen mit Negativbefund einem serologischen Test auf eine Infektion mit dem Virus des seuchenhaften Spätaborts der Schweine unterzogen, wobei der zweite Untersuchungstermin innerhalb eines Zeitraums von 15 Tagen vor der Embryo-Entnahme liegen muss.
4. Zur künstlichen Besamung von Spenderschweinen verwendeter Samen muss gemäß den Anforderungen in Anhang II Teil 2 Kapitel I sowie in Anhang III Teil 1 gewonnen, verarbeitet und gelagert werden.
TEIL 3
ZUSÄTZLICHE TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN SCHAFE UND ZIEGEN, VON DENEN ZUCHTMATERIAL GEWONNEN WIRD, SOWIE ANFORDERUNGEN AN DIE QUARANTÄNE SOWIE LABOR- ODER ANDERE TESTS BEI DEN GENANNTEN TIEREN GEMÄß ARTIKEL 22
1. Alle in eine Besamungsstation eingestallten Schafe und Ziegen unterliegen folgenden Anforderungen:
Die Tiere müssen eine Quarantäne in einer Quarantäneeinrichtung durchlaufen haben, in der sich ausschließlich andere Klauentiere mit mindestens demselben Gesundheitsstatus befanden;
für Schafe gilt, dass sie aus einem Betrieb stammen müssen, in dem sie und alle Ziegenböcke, die mit ihnen zusammen gehalten wurden, während eines Zeitraums von 60 Tagen vor ihrem Aufenthalt in der Quarantäneeinrichtung gemäß Buchstabe a einem serologischen Test auf die infektiöse Epididymitis (Brucella ovis) oder einem anderen Test auf die infektiöse Epididymitis (Brucella ovis) mit nachweislich vergleichbarer Empfindlichkeit und Spezifität unterzogen wurden, dessen Befund negativ sein muss;
die Tiere wurden anhand von Proben, die während eines Zeitraums von 30 Tagen vor Beginn der Quarantäne gemäß Buchstabe a gezogen wurden, jeweils mit Negativbefund den folgenden Tests unterzogen:
in Bezug auf eine Infektion mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis: einem serologischen Test gemäß Anhang I Teil 1 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688;
Schafe und alle mit ihnen zusammen gehaltenen Ziegenböcke: einem serologischen Test auf die infektiöse Epididymitis (Brucella ovis) oder einem anderen Test auf die infektiöse Epididymitis (Brucella ovis) mit nachweislich vergleichbarer Empfindlichkeit und Spezifität;
die Tiere wurden anhand von Proben, die während der Quarantäne gemäß Buchstabe a und während eines Zeitraums von mindestens 21 Tagen ab dem Datum der Einstallung in die Quarantäneeinrichtung gezogen wurden, mit Negativbefund den folgenden Tests unterzogen:
in Bezug auf eine Infektion mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis: einem serologischen Test gemäß Anhang I Teil 1 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688;
Schafe und alle mit ihnen zusammen gehaltenen Ziegenböcke: einem serologischen Test auf die infektiöse Epididymitis (Brucella ovis) oder einem anderen Test auf die infektiöse Epididymitis (Brucella ovis) mit nachweislich vergleichbarer Empfindlichkeit und Spezifität.
2. Alle Schafe und Ziegen, die in einer Besamungsstation gehalten werden, werden mindestens einmal pro Jahr den folgenden Tests unterzogen (verpflichtende Routinetests), deren Befund negativ sein muss:
in Bezug auf eine Infektion mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis: einem serologischen Test gemäß Anhang I Teil 1 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688;
in Bezug auf die infektiöse Epididymitis (Brucella ovis) bei Schafen: einem serologischen oder anderen Test mit nachweislich vergleichbarer Empfindlichkeit und Spezifität.
Werden Schafe zusammen mit Ziegen gehalten, so werden die betreffenden Ziegen ebenfalls einem serologischen Test auf die infektiöse Epididymitis (Brucella ovis) unterzogen, dessen Befund negativ sein muss.
3. Ergibt einer der Tests gemäß Nummer 2 einen Positivbefund, so wird das Tier abgesondert und der seit dem Datum des letzten Tests mit Negativbefund gewonnene Samen darf nicht zwischen Mitgliedstaaten verbracht werden.
Das in Unterabsatz 1 genannte Tier wird aus der Besamungsstation ausgestallt.
Samen, der seit dem Datum, an dem die letzte Probe gezogen wurde, die in einem der Tests gemäß Nummer 2 einen Negativbefund ergab, von allen anderen Tieren in der Besamungsstation gewonnen wurde, wird getrennt gelagert und darf nicht zwischen Mitgliedstaaten verbracht werden, bis der Gesundheitsstatus der Besamungsstation wiederhergestellt ist und der gelagerte Samen den entsprechenden amtlichen Untersuchungen unterzogen wurde, mit denen das Auftreten von Erregern der unter Nummer 2 genannten Seuchen im Samen ausgeschlossen werden kann.
1. Spenderschafe und -ziegen müssen am Tag der Eizellen- oder Embryonen-Entnahme vom verantwortlichen Tierarzt der Einheit oder von einem Mitglied der Einheit klinisch untersucht worden sein, wobei bescheinigt worden sein muss, dass sie frei von Symptomen oder Anzeichen einer für Schafe und Ziegen relevanten Seuche der Kategorie D sind.
2. Zur künstlichen Besamung von Spenderschafen und -ziegen verwendeter Samen muss gemäß den Anforderungen in Anhang II Teil 3 Kapitel I sowie in Anhang III Teil 1 gewonnen, verarbeitet und gelagert worden sein.
TEIL 4
ZUSÄTZLICHE TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN EQUIDEN, VON DENEN ZUCHTMATERIAL GEWONNEN WIRD, SOWIE ANFORDERUNGEN AN DIE QUARANTÄNE SOWIE LABOR- ODER ANDERE TESTS BEI DEN GENANNTEN TIEREN GEMÄß ARTIKEL 23
1. Um zur Samengewinnung eingesetzt zu werden, müssen Spenderequiden nachstehende, vom Stationstierarzt überprüfte Bedingungen erfüllen:
Das Tier wird im Rahmen einer der unter Buchstabe b aufgeführten Testreihen den folgenden Tests unterzogen:
einem Agargel-Immundiffusionstest (Coggins-Test) oder einem ELISA auf die infektiöse Anämie der Einhufer, wobei der Befund negativ sein muss;
einer Untersuchung auf die equine virale Arteritis mittels Virusisolierung oder zum Nachweis seines Genoms durch Polymerase-Kettenreaktion (PCR) oder PCR in Echtzeit anhand einer Aliquote des gesamten Samens des Spenderhengsts mit Negativbefund, es sei denn, der Spenderhengst wurde einem Serumneutralisationstest auf die equine virale Arteritis unterzogen, dessen Befund bei einer Serumverdünnung von 1:4 negativ war;
einem Erreger-Identifizierungstest auf die kontagiöse equine Metritis (Taylorella equigenitalis), die zweimalig im Abstand von mindestens 7 Tagen — wobei die erste Untersuchung frühestens 7 Tage (systemische Behandlung) bzw. 21 Tage (örtliche Behandlung) nach einer möglichen antimikrobiellen Behandlung des Spenderhengstes erfolgen muss — jeweils mit Negativbefund anhand von drei Proben (Abstrichen) von folgenden Stellen des Spenderhengstes durchgeführt wird:
Die Proben werden vor dem Versand an das Labor in ein Transportmedium mit Aktivkohle (beispielsweise Amies-Medium) gegeben.
Die Proben werden mindestens einem der folgenden Tests unterzogen:
das Tier wird einer der folgenden Testreihen unterzogen:
Wird der Spenderhengst während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der ersten Samengewinnung und während des Gewinnungszeitraums kontinuierlich in der Besamungsstation gehalten und kommen keine Equiden in der Besamungsstation direkt mit Equiden mit niedrigerem Gesundheitsstatus als dem des Spenderhengstes in Berührung, so werden die Tests gemäß Buchstabe a an Proben durchgeführt, die dem Spenderhengst mindestens einmal jährlich zu Beginn der Reproduktionssaison oder vor der ersten Gewinnung von Samen zur Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat in Form von frischem, gekühltem oder gefrorenem Samen frühestens 14 Tage nach dem Datum des Beginns der Haltungsdauer von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der ersten Samengewinnung entnommen wurden (verpflichtende Routinetests);
wird der Spenderhengst während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der ersten Samengewinnung und während des Gewinnungszeitraums in der Besamungsstation gehalten, darf aber die Besamungsstation während des Gewinnungszeitraums gelegentlich unter der Verantwortung des Stationstierarztes für einen Gesamtzeitraum von weniger als 14 Tagen verlassen, oder kommen andere Equiden in der Besamungsstation direkt mit Equiden mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung, so werden die gemäß Buchstabe a vorgeschriebenen Tests wie folgt durchgeführt:
erfüllt der Spenderhengst nicht die Bedingungen gemäß den Ziffern i und ii und wird der Samen zum Zweck der Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat als gefrorener Samen gewonnen, so werden die gemäß Buchstabe a vorgeschriebenen Tests anhand von Proben durchgeführt, die dem Spenderhengst wie folgt entnommen werden:
Abweichend von Ziffer iii zweiter Gedankenstrich sind die Probenahme nach der Samengewinnung und der Test auf die equine virale Arteritis gemäß Buchstabe a Ziffer ii nicht erforderlich, wenn der Status des serologisch positiv reagierenden Spenderhengstes mittels Virusisolationstest, PCR oder PCR in Echtzeit mit Negativbefund anhand von Proben einer Aliquote des gesamten Samens des Spenderhengstes, die zweimal jährlich im Abstand von mindestens 4 Monaten gezogen werden, als Nichtausscheider bestätigt wurde und der Spenderhengst mit Positivbefund einem Serumneutralisationstest auf die equine virale Arteritis mit einer Serumverdünnung von mindestens 1:4 unterzogen wurde;
ergibt einer der unter Buchstabe b vorgesehenen Tests einen Positivbefund, so wird der Spenderhengst abgesondert und der seit dem Datum des letzten negativen Tests gewonnene Samen darf nicht zwischen Mitgliedstaaten verbracht werden, ausgenommen — in Bezug auf die equine virale Arteritis — der Samen aus jedem Ejakulat, das mit Negativbefund einem Virusisolationstest auf die equine virale Arteritis unterzogen wurde.
Samen, der seit dem Datum, an dem die letzte Probe gezogen wurde, die in einem der Tests gemäß Buchstabe b einen Negativbefund ergab, von allen anderen Hengsten in der Besamungsstation gewonnen wurde, wird getrennt gelagert und darf nicht zwischen Mitgliedstaaten verbracht werden, bis der Gesundheitsstatus der Besamungsstation wiederhergestellt ist und der gelagerte Samen den entsprechenden amtlichen Untersuchungen unterzogen wurde, mit denen das Auftreten von Erregern der unter Buchstabe b genannten Seuchen im Samen ausgeschlossen werden kann.
1. Spenderequiden müssen am Tag der Eizellen- oder Embryonen-Entnahme vom verantwortlichen Tierarzt der Einheit oder von einem Mitglied der Einheit klinisch untersucht worden sein, wobei bescheinigt worden sein muss, dass sie frei von Symptomen oder Anzeichen einer für Equiden relevanten Seuche der Kategorie D sind.
2. Zusätzlich zu den unter Nummer 1 genannten Anforderungen gilt Folgendes für Spenderequiden:
Sie dürfen während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der Eizellen- oder Embryonen-Entnahme sowie zwischen dem Datum der ersten Probenahme gemäß den Buchstaben b und c und dem Datum der Eizellen- bzw. Embryonen-Entnahme nicht im Natursprung eingesetzt werden;
sie werden mit Negativbefund einem Agargel-Immundiffusionstest (Coggins-Test) oder einem ELISA auf die infektiöse Anämie der Einhufer anhand einer Blutprobe unterzogen, die frühestens 14 Tage nach dem Beginn des Zeitraums von mindestens 30 Tagen gemäß Buchstabe a und spätestens 90 Tage vor dem Datum der Entnahme von zur Verbringung zwischen Mitgliedstaaten bestimmten Eizellen oder Embryonen gezogen wird;
sie werden jeweils mit Negativbefund einem Erreger-Identifizierungstest auf die kontagiöse equine Metritis (Taylorella equigenitalis) unterzogen, die anhand von mindestens zwei Proben (Abstrichen) vom Spendertier durchgeführt wird, die dem Spendertier frühestens 7 Tage (systemische Behandlung) bzw. 21 Tage (örtliche Behandlung) nach einer möglichen antimikrobiellen Behandlung des Spendertieres mindestens an folgenden Stellen entnommen werden:
Die Proben werden während des Zeitraums von mindestens 30 Tagen gemäß Buchstabe a zweimalig im Abstand von mindestens 7 Tagen im Falle des Tests gemäß Ziffer i oder einmalig im Falle des Tests gemäß Ziffer ii gezogen.
Die Proben werden vor dem Versand an das Labor in ein Transportmedium mit Aktivkohle (beispielsweise Amies-Medium) gegeben.
Die Proben werden mindestens einem der folgenden Tests unterzogen:
einer Kultur unter mikroaerophilen Bedingungen während eines Zeitraums von mindestens 7 Tagen zur Isolierung von Taylorella equigenitalis, wobei die Kultur innerhalb von 24 Stunden nach Entnahme der Proben vom Spendertier oder bei kühl transportierten Proben innerhalb von 48 Stunden angelegt wird;
oder
einer PCR oder PCR in Echtzeit zum Nachweis des Taylorella equigenitalis-Genoms, die innerhalb von 48 Stunden nach der Entnahme der Proben vom Spendertier durchgeführt wird;
3. Zur künstlichen Besamung von Spendertieren verwendeter Samen muss gemäß den Anforderungen in Anhang II Teil 4 Kapitel I sowie in Anhang III Teil 1 gewonnen, verarbeitet und gelagert werden.
TEIL 5
ANDERE TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN RINDER, SCHWEINE, SCHAFE UND ZIEGEN SOWIE TIERE DER FAMILIE DER CAMELIDAE UND DER CERVIDAE, VON DENEN ZUCHTMATERIAL GEWONNEN WIRD, SOWIE ANFORDERUNGEN AN DIE QUARANTÄNE SOWIE LABOR- ODER ANDERE TESTS BEI DEN GENANNTEN TIEREN GEMÄß DEN ARTIKELN 20, 21, 22 UND 38
1. Als Samen-, Eizellen- oder Embryonenspender eingesetzte Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen
müssen aus Betrieben stammen,
die in einem Gebiet liegen, in dem in einem Umkreis von 10 km um den Betrieb während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen unmittelbar vor dem Datum der Gewinnung kein Auftreten der Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde;
in denen während eines Zeitraums von mindestens 3 Monaten unmittelbar vor dem Datum der Gewinnung kein Auftreten der Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde;
wurden während der 12 Monate unmittelbar vor dem Gewinnungsdatum nicht gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft.
2. Der Stationstierarzt stellt sicher, dass:
als Samenspender eingesetzte Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen nur dann in die Besamungsstation eingestallt werden, nachdem sie in der Quarantäneeinrichtung isoliert gehalten worden waren, die am Tag der Einstallung der Tiere in die Besamungsstation folgende Bedingungen erfüllt hat:
sie liegt in einem Gebiet, in dem im Umkreis von 10 km um die Quarantäneeinrichtung während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen kein Auftreten der Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde;
während der 3 Monate vor dem Datum der Einstallung der Tiere in die Besamungsstation wurde in der Einrichtung kein Ausbruch der Maul- und Klauenseuche verzeichnet;
Samen nur dann in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wird, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Besamungsstation liegt in einem Gebiet, in dem im Umkreis von 10 km um die Besamungsstation während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen kein Auftreten der Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde;
die Besamungsstation war während eines Zeitraums von mindestens 3 Monaten vor dem Datum der Samengewinnung und von 30 Tagen ab dem Datum der Gewinnung bzw. bei frischem Samen bis zum Datum des Versands der Samensendung in einen anderen Mitgliedstaat frei von der Maul- und Klauenseuche;
bei frischem Samen wurde das Spendertier während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen unmittelbar vor dem Datum der Samengewinnung ununterbrochen in der unter Ziffer i genannten Besamungsstation gehalten.
3. Abweichend von Nummer 1 Buchstabe b kann der Stationstierarzt den Versand von Samen von einem gehaltenen Spendertier genehmigen, welches innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten unmittelbar vor dem Gewinnungsdatum gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft wurde, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Das Spendertier wurde während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen unmittelbar vor dem Gewinnungsdatum nicht gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft;
5 % (und mindestens fünf Pailletten) jeder Menge an Samen, die einem Spendertier zu einem beliebigen Zeitpunkt entnommen wurden, werden einem Virusisolationstest zum Nachweis der Maul- und Klauenseuche unterzogen, dessen Befund negativ ist.
4. Abweichend von Nummer 1 Buchstabe b kann der verantwortliche Tierarzt der Einheit den Versand in einen anderen Mitgliedstaat von in vivo gewonnenen Embryonen eines Spendertiers genehmigen, das innerhalb der 12 Monate unmittelbar vor dem Datum der Entnahme gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft wurde, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Das weibliche Spendertier wurde während des Zeitraums von mindestens 30 Tagen unmittelbar vor dem Datum der Entnahme nicht gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft;
der zur Befruchtung verwendete Samen wurde von einem männlichen Spendertier gewonnen, das die Bedingungen gemäß Nummer 1 Buchstabe b erfüllt, oder der Samen erfüllt die unter Nummer 2 genannten Bedingungen;
die Embryonen wurden vor dem Einfrieren gemäß den Empfehlungen des IETS-Handbuchs ( 3 ) mittels Trypsin-Behandlung gewaschen;
Embryonen werden während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen ab dem Datum der Entnahme tiefgefroren gelagert, wobei das Spendertier in diesem Zeitraum keine klinischen Anzeichen der Maul- und Klauenseuche gezeigt hat.
1. Als Samenspender eingesetzte Rinder, Schafe und Ziegen sowie Tiere der Familie der Camelidae und der Cervidae müssen mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
Sie wurden in einem Mitgliedstaat oder einer Zone eines Mitgliedstaats gehalten, der bzw. die während eines Zeitraums von mindestens 60 Tagen vor sowie während der Samengewinnung frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) war und in dem bzw. der während der letzten 24 Monate kein Fall von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) in der Zieltierpopulation bestätigt wurde;
sie wurden im Zeitraum der saisonalbedingten Seuchenfreiheit während eines Zeitraums von mindestens 60 Tagen vor sowie während der Samengewinnung in einer saisonalbedingt seuchenfreien Zone eines Mitgliedstaats oder einer Zone eines Mitgliedstaats gehalten:
mit einem genehmigten Programm zur Tilgung einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) oder
in dem bzw. der die zuständige Behörde des Herkunftsortes der Samensendung die vorherige schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats zu den Bedingungen für die Einrichtung der betreffenden saisonalbedingt seuchenfreien Zone und zur Annahme der Samensendung erhalten hat;
sie wurden während eines Zeitraums von mindestens 60 Tagen vor sowie während der Samengewinnung in einem vektorgeschützten Betrieb gehalten;
sie wurden im Zeitraum zwischen dem 28. und dem 60. Tag ab dem Datum jeder einzelnen Samengewinnung mit Negativbefund einem serologischen Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) unterzogen;
sie wurden mit Negativbefund einem Erreger-Identifizierungstest auf die Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) anhand von Blutproben unterzogen, die zu Beginn und am Ende der Samengewinnung sowie während der Samengewinnung in folgenden Zeitintervallen gezogen wurden:
mindestens alle 7 Tage bei einem Virusisolationstest,
oder
mindestens alle 28 Tage bei einer PCR.
2. Als Spendertiere für in vivo gewonnene Embryonen eingesetzte Schafe und Ziegen sowie Tiere der Familie der Camelidae und der Cervidae und als Spendertiere für Eizellen zur In-vitro-Erzeugung von Embryonen eingesetzte Rinder, Schafe und Ziegen sowie Tiere der Familie der Camelidae und der Cervidae müssen mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
Sie wurden in einem Mitgliedstaat oder einer Zone eines Mitgliedstaats gehalten, der bzw. die während eines Zeitraums von mindestens 60 Tagen vor sowie während der Gewinnung der Eizellen und Embryonen frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) war und in dem bzw. der während der letzten 24 Monate kein Fall von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) in der Zieltierpopulation bestätigt wurde;
sie wurden im Zeitraum der saisonalbedingten Seuchenfreiheit während eines Zeitraums von mindestens 60 Tagen vor sowie während der Eizellen- oder Embryonen-Entnahme in einer saisonalbedingt seuchenfreien Zone eines Mitgliedstaats oder einer Zone eines Mitgliedstaats gehalten:
mit einem genehmigten Programm zur Tilgung einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) oder
in dem bzw. der die zuständige Behörde des Herkunftsortes der Eizellen- oder Embryonensendung die vorherige schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats zu den Bedingungen für die Einrichtung dieser saisonalbedingt seuchenfreien Zone und der Annahme der Eizellen- oder Embryonensendung erhalten hat;
sie wurden während eines Zeitraums von mindestens 60 Tagen vor sowie während der Eizellen- oder Embryonen-Entnahme in einem vektorgeschützten Betrieb gehalten;
sie wurden anhand einer Blutprobe, die im Zeitraum zwischen dem 28. und dem 60. Tag ab dem Datum der Eizellen- oder Embryonen-Entnahme gezogen wurde, mit Negativbefund einem serologischen Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) unterzogen;
sie wurden mit Negativbefund einem Erreger-Identifizierungstest auf die Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) anhand einer Blutprobe unterzogen, die am Tag der Eizellen- oder Embryonen-Entnahme gezogen wurden.
3. Zur Befruchtung von Eizellen verwendeter Samen muss von Tieren gewonnen werden, die den Anforderungen der Nummer 1 genügen.
1. Als Samenspender eingesetzte Rinder, Schafe und Ziegen müssen mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
sie wurden während eines Zeitraums von mindestens 60 Tagen vor sowie während der Samengewinnung in einem Mitgliedstaat oder einer Zone eines Mitgliedstaats gehalten, in dem bzw. der mindestens während der vorangegangenen 2 Jahre in einem Umkreis von 150 km um den Betrieb keine Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie (EHDV 1-7) gemeldet wurde;
sie wurden während eines Zeitraums von mindestens 60 Tagen vor sowie während der Samengewinnung in einem vektorgeschützten Betrieb gehalten;
sie wurden mindestens alle 60 Tage während des gesamten Gewinnungszeitraums und im Zeitraum zwischen dem 28. und dem 60. Tag ab dem Datum der abschließenden Samengewinnung mit Negativbefund einem serologischen Test zum Nachweis von Antikörpern gegen EHDV 1-7 unterzogen;
sie wurden mit Negativbefund einem Erreger-Identifizierungstest auf EHDV 1-7 anhand von Blutproben unterzogen, die zu Beginn und am Ende der Samengewinnung sowie während der Samengewinnung in folgenden Zeitintervallen gezogen wurden:
mindestens alle 7 Tage bei einem Virusisolationstest,
oder
mindestens alle 28 Tage bei einer PCR.
2. Als Spendertiere für in vivo gewonnene Embryonen eingesetzte Schafe und Ziegen sowie als Spendertiere für Eizellen zur In-vitro-Erzeugung von Embryonen eingesetzte Rinder, Schafe und Ziegen müssen mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
sie wurden mindestens während eines Zeitraums von 60 Tagen vor sowie während der Eizellen- bzw. Embryonen-Entnahme in einem Mitgliedstaat oder einer Zone gehalten, in dem bzw. der mindestens während der vorangegangenen 2 Jahre in einem Umkreis von 150 km um den Betrieb kein Auftreten von EHDV 1-7 gemeldet wurde;
sie wurden während eines Zeitraums von mindestens 60 Tagen vor sowie während der Eizellen- oder Embryonen-Entnahme in einem vektorgeschützten Betrieb gehalten;
sie wurden im Zeitraum zwischen dem 28. und dem 60. Tag ab dem Datum der Eizellen- oder Embryonen-Entnahme mit Negativbefund einem serologischen Test zum Nachweis von Antikörpern gegen EHDV 1-7 unterzogen;
sie wurden mit Negativbefund einem Erreger-Identifizierungstest auf EHDV 1-7 anhand einer Blutprobe unterzogen, die am Tag der Eizellen- oder Embryonen-Entnahme gezogen wurde.
3. Zur Befruchtung von Eizellen verwendeter Samen muss von Tieren gewonnen werden, die den Anforderungen der Nummer 1 genügen.
Um als frei von einer Infektion mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis zu gelten, muss ein Schweinehaltungsbetrieb die folgenden Anforderungen erfüllen:
Eine Infektion mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis bei Schweinen muss in dem Mitgliedstaat als anzeigepflichtigeSeuche gelten;
mindestens während der vorangegangenen 3 Jahre wurde in dem Betrieb keine Infektion mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis bestätigt;
Tiere mit klinischen Anzeichen für eine Infektion mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis, z. B. Aborte oder Orchitis, werden den notwendigen Diagnosetests unterzogen, wobei der Befund negativ sein muss;
keines der zum Betrieb gehörenden Schweine wurde mindestens während der vorangegangenen 3 Jahre gegen eine Infektion mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis geimpft;
in den Betrieb eingestallte Schweine
stammen entweder aus Betrieben, die mindestens während der vorangegangenen 3 Jahre frei von einer Infektion mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis waren, oder wurden mit Negativbefund anhand einer Probe untersucht, die während eines Zeitraums von 30 Tagen vor dem Versanddatum gezogen wurde;
und
wurden mindestens während der vorangegangenen 3 Jahre nicht gegen eine Infektion mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis geimpft;
mindestens während der vorangegangenen 3 Jahre lagen keine Anzeichen für eine Infektion mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis in anderen epidemiologischen Einheiten desselben Betriebs vor, oder es wurden Maßnahmen ergriffen, um die Ausbreitung einer Infektion mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis ausgehend von diesen anderen epidemiologischen Einheiten zu verhüten.
ANHANG III
TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN DIE GEWINNUNG, ERZEUGUNG, VERARBEITUNG UND LAGERUNG VON ZUCHTMATERIAL VON RINDERN, SCHWEINEN, SCHAFEN, ZIEGEN UND EQUIDEN GEMÄ ß ARTIKEL 26
TEIL 1
TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN DIE GEWINNUNG, VERARBEITUNG UND LAGERUNG VON FRISCHEM, GEKÜHLTEM ODER GEFRORENEM SAMEN VON RINDERN, SCHWEINEN, SCHAFEN, ZIEGEN UND EQUIDEN SOWIE ANFORDERUNGEN AN DEN TRANSPORT DIESES SAMENS
1. Alle Instrumente, die bei der Gewinnung, Verarbeitung und Konservierung oder beim Einfrieren von Samen zum Einsatz kommen, werden — außer im Fall neuer Einweginstrumente — vor Gebrauch gereinigt und entweder desinfiziert oder sterilisiert.
2. Gefrorener Samen wird
in Lagerbehälter gegeben und darin gelagert,
die vor Gebrauch gereinigt und entweder desinfiziert oder sterilisiert wurden oder bei denen es sich um neue Einwegbehälter handelt;
wobei ein kryogener Stoff verwendet wird, der nicht zuvor bei anderen biologischen Erzeugnissen tierischen Ursprungs eingesetzt wurde;
vor dem Versand oder dem Gebrauch für einen Mindestzeitraum von 30 Tagen ab dem Datum der Gewinnung unter zugelassenen Bedingungen gelagert.
3. Erforderlichenfalls dürfen Antibiotika oder Antibiotika-Mischungen, deren bakterizide Aktivität je ml Samen derjenigen der folgenden Antibiotika oder Antibiotika-Mischungen zumindest gleichwertig ist, dem Samen zugesetzt werden oder in Samenverdünnern enthalten sein:
eine Mischung aus Lincomycin-Spectinomycin (150/300 μg), Penicillin (500 IE) und Streptomycin (500 μg) oder
eine Mischung aus Gentamicin (250 μg), Tylosin (50 μg) und Lincomycin-Spectinomycin (150/300 μg) oder
eine Mischung aus Amikacin (75 μg) und Divekacin (25 μg) oder
bei Samen von Schafen und Ziegen Gentamicin (250 μg) oder eine Mischung aus Penicillin (500 IE) und Streptomycin (500 μg).
4. Bei Rindersamen werden die unter Nummer 3 Buchstaben a, b und c genannten Antibiotika oder Antibiotika-Mischungen oder Antibiotika oder Antibiotika-Mischungen, deren bakterizide Aktivität derjenigen der unter Nummer 3 Buchstaben a, b und c genannten Antibiotika oder Antibiotika-Mischungen zumindest gleichwertig ist, oder diese Antibiotika oder Antibiotika-Mischungen enthaltende Samenverdünner zugegeben, wobei insbesondere die Wirkung gegen Campylobacter, Leptospiren und Mykoplasmen gegeben sein muss.
5. Bei Schweinesamen werden die unter Nummer 3 Buchstaben a, b und c genannten Antibiotika oder Antibiotika-Mischungen oder Antibiotika oder Antibiotika-Mischungen, deren bakterizide Aktivität derjenigen der unter Nummer 3 Buchstaben a, b und c genannten Antibiotika oder Antibiotika-Mischungen zumindest gleichwertig ist, oder diese Antibiotika oder Antibiotika-Mischungen enthaltende Samenverdünner zugegeben, wobei insbesondere die Wirkung gegen Leptospiren gegeben sein muss.
6. Bei Zugabe eines Antibiotikums oder einer Antibiotika-Mischung gilt Folgendes:
Die Bezeichnungen der zugegebenen Antibiotika und ihre Konzentrationen bzw. die Handelsbezeichnung des Antibiotika enthaltenden Samenverdünners werden in der Veterinärbescheinigung angegeben, die die Sendung begleitet;
es bzw. sie wird dem Samen nach der letzten Verdünnung oder dem Verdünner zugegeben;
bei gefrorenem Sperma wird es bzw. sie vor dem Einfrieren zugegeben.
7. Bei gefrorenem oder gekühltem Samen wird der verdünnte Samen unmittelbar nach der Zugabe der Antibiotika wie folgt aufbewahrt:
bei einer Temperatur von mindestens 5 °C, außer bei Schweinesamen, der für einen Zeitraum von mindestens 45 Minuten bei einer Temperatur von mindestens 15 °C aufbewahrt werden darf; oder
bei einer Zeit-Temperatur-Regelung mit nachweislich gleichwertiger bakterizider Aktivität.
TEIL 2
TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN DIE ENTNAHME UND VERARBEITUNG VON IN VIVO GEWONNENEN EMBRYONEN VON RINDERN, SCHWEINEN, SCHAFEN, ZIEGEN UND EQUIDEN
In vivo gewonnene Embryonen werden gemäß den folgenden Anforderungen entnommen, verarbeitet und konserviert:
Die Embryonen werden von einer Embryo-Entnahmeeinheit entnommen und verarbeitet, ohne mit anderen Sendungen von Embryonen in Berührung zu kommen, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung genügen.
Die Embryonen werden an einem Ort entnommen, der abgetrennt ist von anderen Teilen des Betriebsgeländes oder Betriebs und der in gutem Zustand und so konstruiert sein muss, dass er sich wirksam und leicht reinigen und desinfizieren lässt.
Die Embryonen werden entweder in einem stationären oder in einem mobilen Labor verarbeitet (untersucht, gewaschen, behandelt und in Pailletten oder andere Verpackungen gegeben).
Alle Ausrüstungsgegenstände zum Entnehmen, Handhaben, Waschen, Einfrieren und Lagern von Embryonen werden vor Gebrauch gemäß dem IETS-Handbuch gereinigt und entweder desinfiziert oder sterilisiert oder sind neue Einweggegenstände.
Ein biologisches Erzeugnis tierischen Ursprungs, das in Medien und Lösungen zum Entnehmen, Verarbeiten, Waschen oder Lagern von Embryonen verwendet wird, muss frei sein von pathogenen Mikroorganismen. Beim Entnehmen, Einfrieren und Lagern von Embryonen verwendete Medien und Lösungen werden anhand von gemäß dem IETS-Handbuch zugelassenen Verfahren sterilisiert und so gehandhabt, dass die Sterilität erhalten bleibt.
Werden den Medien zum Entnehmen, Verarbeiten, Waschen und Lagern gemäß dem IETS-Handbuch Antibiotika oder eine Antibiotika-Mischung zugesetzt, werden die Bezeichnungen der zugesetzten Antibiotika und ihre Konzentration in der Veterinärbescheinigung angegeben, die die Sendung begleitet.
Kryogene Stoffe, die zur Konservierung oder Lagerung von Embryonen verwendet werden, dürfen nicht zuvor bei anderen biologischen Erzeugnissen tierischen Ursprungs verwendet worden sein.
Die Embryonen werden gemäß dem IETS-Handbuch gewaschen, und ihre Zona pellucida bzw., im Fall von Equidenembryonen, die Embryokapsel muss vor und unmittelbar nach dem Waschen unbeschädigt sein. Jeder Embryo wird mindestens zehnmal in einer speziellen Flüssigkeit für Embryonen gewaschen, die nach jedem Mal gewechselt wird. Die Waschflüssigkeit besteht jeweils aus einer hundertfachen Verdünnung der vorangegangenen Waschflüssigkeit; für die Übertragung des Embryos wird jeweils eine sterile Mikropipette verwendet.
Das Standardwaschverfahren wird gemäß dem IETS-Handbuch dahin gehend abgeändert, dass zusätzliche Waschgänge mit dem Enzym Trypsin vorgenommen werden, wenn die Inaktivierung oder Beseitigung bestimmter Erreger erforderlich ist.
Embryonen verschiedener Spendertiere dürfen nicht zusammen gewaschen werden.
Die Zona pellucida bzw., im Fall von Equidenembryonen, die Embryokapsel jedes Embryos wird auf der gesamten Oberfläche mit mindestens 50facher Vergrößerung untersucht und als unbeschädigt und frei von anhaftendem Material bescheinigt.
Embryonen, die die Untersuchung gemäß Nummer 10 erfolgreich absolviert haben, werden in eine gereinigte und entweder desinfizierte oder sterile Paillette oder andere Verpackung gegeben — außer im Fall von Einwegpailletten oder -verpackungen —, die gemäß Artikel 10 Absätze 1 und 5 gekennzeichnet und unverzüglich verplombt wird.
Jeder Embryo wird gegebenenfalls so bald wie möglich eingefroren und in einer Lagereinrichtung gemäß Anhang I Teil 2 Nummer 2 Buchstabe b gelagert, die unter der Verantwortung des verantwortlichen Tierarztes der Einheit steht.
Bei Fehlen eines anderen Verfahrens zur Überprüfung des Gesundheitsstatus der Spendertiere oder zur Überprüfung der Einhaltung der vom verantwortlichen Tierarzt der Einheit festgelegten Anforderungen hinsichtlich Tiergesundheit und Biosicherheit gemäß Anhang I Teil 2 Nummer 1 Buchstabe b, einschließlich im Rahmen des Qualitätskontrollsystems, übermittelt die Embryo-Entnahmeeinheit gemäß dem IETS-Handbuch mit einer vom verantwortlichen Tierarzt der Einheit festzulegenden Frequenz routinemäßige Proben nicht lebensfähiger Embryonen oder Eizellen sowie der Spül- oder Waschflüssigkeiten, die sich aus ihrer Tätigkeit ergeben, zum Nachweis einer bakteriellen und viralen Kontamination an einen amtlichen Tierarzt oder einen von der zuständigen Behörde ermächtigten Tierarzt.
TEIL 3
TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN DIE ENTNAHME UND VERARBEITUNG VON EIZELLEN, OVARIEN UND ANDEREN GEWEBEN FÜR DIE IN-VITRO-ERZEUGUNG VON EMBRYONEN VON RINDERN, SCHWEINEN, SCHAFEN, ZIEGEN UND EQUIDEN
Neben den in Teil 2 beschriebenen Anforderungen gelten folgende zusätzliche Anforderungen an die Entnahme, die Verarbeitung und den Transport von Eizellen, Ovarien und anderen Geweben, die zur Verwendung bei der In-vitro-Befruchtung und der In-vitro-Kultur bestimmt sind:
Werden Ovarien und andere Gewebe in einem Schlachthof entweder einem einzelnen Spendertier oder einer Charge von Spendertieren entnommen, so erfolgt die Entnahme in einem gemäß Artikel 148 der Verordnung (EU) 2017/625 zugelassenen Schlachthof.
Diese potenziellen Spendertiere müssen im Schlachthof einer Schlachttier- und einer Fleischuntersuchung durch einen Tierarzt unterzogen worden sein, der bescheinigt haben muss, dass die Tiere frei von Symptomen und Anzeichen der für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden relevanten Seuchen der Kategorien A, B, C und D sind.
Der Schlachthof muss sich in einem Gebiet befinden, in dem mindestens während der vorangegangenen 30 Tage vor der Entnahme von Ovarien und anderen Geweben im Umkreis von 10 km kein Auftreten der Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde.
Die Ovarien dürfen erst dann zur Verarbeitung in das Labor einer Embryo-Erzeugungseinheit gebracht werden, wenn eine Fleischuntersuchung der Spendertiere mit zufriedenstellendem Ergebnis durchgeführt wurde.
Wird bei dem einzelnen Spendertier, der Charge von Spendertieren oder bei am selben Tag in diesem Schlachthof geschlachteten Tieren eine unter Nummer 1 genannte Seuche festgestellt, so werden sämtliche Ovarien und anderen Gewebe von diesen Spendertieren ermittelt und entsorgt.
Ausrüstung für das Entfernen und Transportieren von Ovarien und anderen Geweben wird — außer im Fall einer neuen Einwegausrüstung — vor Gebrauch gereinigt und entweder desinfiziert oder sterilisiert und ausschließlich für diese Zwecke verwendet.
Für die Handhabung von Eizellen und Embryonen von verschiedenen einzelnen Spendertieren und verschiedenen Chargen von Spendertieren wird jeweils eine separate Ausrüstung verwendet.
TEIL 4
TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN DIE VERARBEITUNG VON IN VITRO ERZEUGTEN EMBRYONEN VON RINDERN, SCHWEINEN, SCHAFEN, ZIEGEN UND EQUIDEN
Zusätzlich zu den in Teil 2 genannten Anforderungen gelten folgende zusätzlichen Anforderungen an die Verarbeitung von in vitro erzeugten Embryonen:
Nach der In-vitro-Kultur, aber vor dem Einfrieren, Lagern und Transportieren der Embryonen werden diese gewaschen und gemäß Teil 2 Nummern 7, 10 und 11 behandelt.
Embryonen von unterschiedlichen einzelnen Spendertieren oder von unterschiedlichen Chargen von Spendertieren gemäß Teil 3 Nummer 1 dürfen nicht zusammen gewaschen werden.
Embryonen von unterschiedlichen einzelnen Spendertieren oder von unterschiedlichen Chargen von Spendertieren dürfen nicht in dieselbe Paillette oder andere Verpackung gegeben werden.
TEIL 5
TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN DIE VERARBEITUNG MIKROMANIPULIERTER EMBRYONEN VON RINDERN, SCHWEINEN, SCHAFEN, ZIEGEN UND EQUIDEN
Vor jeder Mikromanipulation, bei der die Integrität der Zona pellucida bzw., im Fall von Equidenembryonen, der Embryokapsel verletzt wird, werden alle Embryonen oder Eizellen gemäß den in den Teilen 2, 3 und 4 beschriebenen Tiergesundheitsanforderungen entnommen und verarbeitet.
Zusätzlich gelten folgende Anforderungen:
Die Embryo-Mikromanipulation mit Penetration der Zona pellucida bzw., im Fall von Equidenembryonen, der Embryokapsel wird in einem Labor gemäß Anhang I Teil 3 Nummer 2 Buchstabe a durchgeführt, das unter der Verantwortung des verantwortlichen Tierarztes der Einheit steht.
Jede Embryo-Erzeugungseinheit führt Aufzeichnungen über ihre Tätigkeit gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b.
Werden Embryonen durch In-vitro-Befruchtung erzeugt, so kann die Identifizierung der Embryonen anhand einer Charge von Spendertieren erfolgen, muss jedoch Angaben zu Datum und Ort der Ovarien- und Eizellen-Entnahme umfassen. Darüber hinaus muss sich der Herkunftsbetrieb der Spendertiere ermitteln lassen.
Jede Mikromanipulation mit Penetration der Zona pellucida bzw., im Fall von Equidenembryonen, der Embryokapsel wird nach der letzten Wasch- und Untersuchungsmaßnahme in zu diesem Zweck zugelassenen Einrichtungen durchgeführt.
Eine solche Mikromanipulation darf nur an einem Embryo durchgeführt werden, dessen Zona pellucida bzw., im Fall von Equidenembryonen, dessen Embryokapsel unbeschädigt ist.
TEIL 6
TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN DIE LAGERUNG VON IN VIVO GEWONNENEN UND IN VITRO ERZEUGTEN EMBRYONEN SOWIE VON EIZELLEN VON RINDERN, SCHWEINEN, SCHAFEN, ZIEGEN UND EQUIDEN
1. Jede Embryo-Entnahmeeinheit bzw. Embryo-Erzeugungseinheit stellt sicher, dass die Embryonen und Eizellen bei geeigneten Temperaturen in Lagereinrichtungen gemäß Anhang I Teil 2 Nummer 2 Buchstabe b gelagert werden.
2. In die Lagereinrichtungen gemäß Anhang I Teil 2 Nummer 2 Buchstabe b dürfen nur Embryonen gebracht werden, die von einer Embryo-Entnahmeeinheit entnommen wurden, bzw. Eizellen, die von einer Embryo-Erzeugungseinheit entnommen wurden, und Embryonen, die von einer solchen Einheit erzeugt wurden, und die unter Bedingungen transportiert wurden, mit denen eine Kreuzkontamination der Embryonen und Eizellen verhütet wird, da sie nicht mit Embryonen und Eizellen in Berührung gekommen sind, die nicht den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen genügen.
In vivo erzeugte Embryonen sowie in vitro erzeugte Embryonen und Eizellen werden in getrennten Lagerbehältern gelagert, die einer bestimmten Art von Zuchtmaterial zugeordnet sind; die einzelnen Arten von gelagertem Zuchtmaterial und das gelagerte Zuchtmaterial der einzelnen Tierarten müssen von jeweils eigenem Personal oder zeitlich getrennt gehandhabt werden.
3. Der verantwortliche Tierarzt der Einheit kann unter folgenden Voraussetzungen bestimmen, dass nicht von einer Embryo-Entnahmeeinheit entnommene Embryonen oder nicht von einer Embryo-Erzeugungseinheit entnommene Eizellen sowie erzeugte Embryonen von der Embryo-Entnahmeeinheit oder der Embryo-Erzeugungseinheit verarbeitet werden dürfen:
Solche Eizellen und Embryonen werden Tieren entnommen, die die in den folgenden Bestimmungen festgelegten Bedingungen erfüllen:
gemäß Anhang II Teil 1 Kapitel II Nummer 1 und gegebenenfalls Anhang II Teil 5 Kapitel I, II und III im Fall von Rindern;
gemäß Anhang II Teil 2 Kapitel II Nummern 1, 2 und 3 und gegebenenfalls Anhang II Teil 5 Kapitel I und IV im Fall von Schweinen;
gemäß Anhang II Teil 3 Kapitel II Nummer 1 und gegebenenfalls Anhang II Teil 5 Kapitel I bis III im Fall von Schafen und Ziegen;
gemäß Anhang II Teil 4 Kapitel II Nummern 1 und 2 im Fall von Equiden;
die Verarbeitung erfolgt mit separater Ausrüstung oder zeitlich getrennt von derjenigen von Eizellen und Embryonen, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, wobei die Ausrüstung im letzteren Fall nach Gebrauch gereinigt und sterilisiert werden muss;
solche Eizellen und Embryonen dürfen nicht in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden und zu keinem Zeitpunkt in Berührung mit Eizellen und Embryonen kommen, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, oder mit diesen zusammen gelagert werden;
solche Eizellen und Embryonen müssen an einer Kennzeichnung erkennbar sein, die sich von der Kennzeichnung gemäß Anhang I Teil 1 Nummer 1 Buchstabe a Ziffer v unterscheidet.
4. Gefrorene Embryonen oder Eizellen werden vor dem Versand in einen anderen Mitgliedstaat während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen ab dem Datum ihrer Entnahme oder Erzeugung in Lagereinrichtungen gemäß Anhang I Teil 2 Nummer 2 Buchstabe b gelagert.
5. Nur Embryonen oder Eizellen von einem einzelnen Spendertier oder einer Charge von Spendertieren gemäß Teil 3 Nummer 1 dürfen in dieselbe Paillette oder andere Verpackung gegeben werden.
ANHANG IV
IN DER VETERINÄRBESCHEINIGUNG VORGESCHRIEBENE INFORMATIONEN FÜR ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN VERBRACHTES ZUCHTMATERIAL GEMÄß DEN ARTIKELN 31 UND 40
1. Die Veterinärbescheinigung für zwischen Mitgliedstaaten verbrachtes Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden gemäß Artikel 31 enthält mindestens die folgenden Angaben:
Name und Anschrift von Versender und Empfänger,
Name und Anschrift des Versandbetriebs, und
die individuelle Zulassungsnummer des genannten Betriebs, wenn es sich bei dem Versandbetrieb um einen zugelassenen Zuchtmaterialbetrieb oder um einen geschlossenen Betrieb im Sinne des Artikels 14 handelt,
oder
die individuelle Registrierungsnummer des genannten Betriebs, wenn es sich bei dem Versandbetrieb um einen Betrieb, in dem Schafe und Ziegen gehalten werden, im Sinne des Artikels 13 handelt;
Name und Anschrift des Bestimmungsbetriebs, und
die individuelle Zulassungsnummer des genannten Betriebs, wenn es sich bei dem Bestimmungsbetrieb um einen zugelassenen Zuchtmaterialbetrieb oder um einen geschlossenen Betrieb handelt,
oder
die individuelle Registrierungsnummer des genannten Betriebs, wenn es sich bei dem Bestimmungsbetrieb um einen registrierten Zuchtmaterialbetrieb oder um einen anderen registrierten Betrieb handelt,
Art des Zuchtmaterials und Art der Spendertiere;
die Anzahl der zu versendenden Pailletten oder anderen Verpackungen;
die Angaben, die eine Identifizierung des Zuchtmaterials ermöglichen:
die Tierart und Identität der Spendertiere, denen das Zuchtmaterial entnommen wurde, gemäß Teil III Titel I, II, III oder IV der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035;
die an den Pailletten oder anderen Verpackungen angebrachte Kennzeichnung gemäß den Anforderungen des Artikels 10;
Ort und Datum seiner Gewinnung oder Erzeugung;
die Nummer der am Transportbehälter angebrachten Plombe;
Angaben über die Tiergesundheitssituation, zusätzliche Garantien sowie gegebenenfalls Testergebnisse betreffend:
den Mitgliedstaat oder die Zone eines Mitgliedstaats;
den Herkunftsbetrieb der Spendertiere;
den Zuchtmaterialbetrieb oder in dem in Artikel 14 geregelten Fall den geschlossenen Betrieb, in dem das Zuchtmaterial gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wird;
die Spendertiere, von denen das Zuchtmaterial gewonnen wurde;
das zu versendende Zuchtmaterial;
Datum und Ort der Ausstellung der Veterinärbescheinigung, Name, Funktion und Unterschrift des amtlichen Tierarztes sowie Stempel der zuständigen Behörde des Herkunftsortes der Sendung;
Versanddatum der Sendung.
2. Die Veterinärbescheinigung für Zuchtmaterial von Hunden und Katzen, von in geschlossenen Betrieben gehaltenen Landtieren, ausgenommen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden, sowie von Tieren der Familie der Camelidae und der Cervidae, das gemäß Artikel 40 zwischen Mitgliedstaaten verbracht wird, enthält mindestens die folgenden Angaben:
Name und Anschrift von Versender und Empfänger,
Name und Anschrift des Versandbetriebs, und
die individuelle Registrierungsnummer, wenn dem Versandbetrieb eine solche Registrierungsnummer zugewiesen wurde;
oder
die individuelle Zulassungsnummer des genannten geschlossenen Betriebs, wenn es sich bei dem Versandbetrieb um einen geschlossenen Betrieb handelt;
Name und Anschrift des Bestimmungsbetriebs und, wenn es sich bei dem Bestimmungsbetrieb um einen geschlossenen Betrieb handelt, die individuelle Zulassungsnummer des genannten geschlossenen Betriebs;
Art des Zuchtmaterials und Art der Spendertiere;
die Anzahl der zu versendenden Pailletten oder anderen Verpackungen;
die Angaben, die eine Identifizierung des Zuchtmaterials ermöglichen:
Tierart und gegebenenfalls Unterart sowie Identität der Spendertiere, denen das Zuchtmaterial entnommen wurde:
die an den Pailletten oder anderen Verpackungen angebrachte Kennzeichnung gemäß Artikel 11;
Ort und Datum seiner Gewinnung oder Erzeugung;
die Nummer der am Transportbehälter angebrachten Plombe;
Angaben über die Tiergesundheitslage, zusätzliche Garantien sowie gegebenenfalls Testergebnisse betreffend:
den Mitgliedstaat oder die Zone eines Mitgliedstaats;
den Herkunftsbetrieb der Spendertiere;
die Spendertiere, von denen das Zuchtmaterial gewonnen wurde;
das zu versendende Zuchtmaterial;
Datum und Ort der Ausstellung der Veterinärbescheinigung, Name, Funktion und Unterschrift des amtlichen Tierarztes sowie Stempel der zuständigen Behörde des Herkunftsortes der Sendung;
Versanddatum der Sendung.
( 1 ) Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) (ABl. L 261 vom 14.10.2019, S. 37).
( 2 ) Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1).
( 3 ) Manual of the International Embryo Transfer Society — A procedural guide and general information for the use of embryo transfer technology emphasising sanitary procedures, veröffentlicht von der International Embryo Transfer Society, 1 111 North Dunlap Avenue, Savoy, Illinois 61 874, USA (http://www.iets.org/).