This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 02009R1107-20210327
Regulation (EC) No 1107/2009 of the European Parliament and of the Council of 21 October 2009 concerning the placing of plant protection products on the market and repealing Council Directives 79/117/EEC and 91/414/EEC
Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates
02009R1107 — DE — 27.03.2021 — 007.002
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
VERORDNUNG (EG) Nr. 1107/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. Oktober 2009 (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1) |
Geändert durch:
|
|
Amtsblatt |
||
Nr. |
Seite |
Datum |
||
L 158 |
72 |
10.6.2013 |
||
VERORDNUNG (EU) Nr. 652/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Mai 2014 |
L 189 |
1 |
27.6.2014 |
|
VERORDNUNG (EU) 2017/625 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. März 2017 |
L 95 |
1 |
7.4.2017 |
|
L 205 |
59 |
8.8.2017 |
||
L 101 |
33 |
20.4.2018 |
||
VERORDNUNG (EU) 2019/1009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. Juni 2019 |
L 170 |
1 |
25.6.2019 |
|
VERORDNUNG (EU) 2019/1381 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juni 2019 |
L 231 |
1 |
6.9.2019 |
|
L 74 |
7 |
4.3.2021 |
Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EG) Nr. 1107/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 21. Oktober 2009
über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand und Ziel
Artikel 2
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für Produkte in der dem Verwender gelieferten Form, die aus Wirkstoffen, Safenern oder Synergisten bestehen oder diese enthalten und für einen der nachstehenden Verwendungszwecke bestimmt sind:
Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen oder deren Einwirkung vorzubeugen, soweit es nicht als Hauptzweck dieser Produkte erachtet wird, eher hygienischen Zwecken als dem Schutz von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen zu dienen;
in einer anderen Weise als ein Nährstoff oder ein Pflanzen-Biostimulans die Lebensvorgänge von Pflanzen zu beeinflussen, wie etwa Stoffe, die das Pflanzenwachstum beeinflussen;
Pflanzenerzeugnisse zu konservieren, soweit diese Stoffe oder Produkte nicht besonderen Gemeinschaftsvorschriften über konservierende Stoffe unterliegen;
unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten, mit Ausnahme von Algen, es sei denn, die Produkte werden auf dem Boden oder im Wasser zum Schutz von Pflanzen ausgebracht;
ein unerwünschtes Wachstum von Pflanzen zu hemmen oder einem solchen Wachstum vorzubeugen, mit Ausnahme von Algen, es sei denn, die Produkte werden auf dem Boden oder im Wasser zum Schutz von Pflanzen ausgebracht.
Diese Produkte werden als „Pflanzenschutzmittel“ bezeichnet.
Diese Verordnung gilt für
Stoffe oder Zubereitungen, die einem Pflanzenschutzmittel beigefügt werden, um die phytotoxische Wirkung des Pflanzenschutzmittels auf bestimmte Pflanzen zu unterdrücken oder zu verringern, „Safener“ genannt;
Stoffe oder Zubereitungen, die keine oder nur eine schwache Wirkung gemäß Absatz 1 aufweisen, aber die Wirkung des Wirkstoffs/der Wirkstoffe in einem Pflanzenschutzmittel verstärken, „Synergisten“ genannt;
Stoffe oder Zubereitungen, die in einem Pflanzenschutzmittel oder Zusatzstoff verwendet werden oder dazu bestimmt sind, die aber weder Wirkstoffe noch Safener noch Synergisten sind, „Beistoffe“ genannt;
Stoffe oder Zubereitungen, die aus Beistoffen oder Zubereitungen mit einem oder mehreren Beistoffen bestehen, in der dem Verwender gelieferten Form und in Verkehr gebracht mit der Bestimmung, vom Verwender mit einem Pflanzenschutzmittel vermischt zu werden, um dessen Wirkung oder andere pestizide Eigenschaften zu verstärken, „Zusatzstoffe“ genannt.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Rückstände“ einen oder mehrere Stoffe, die in oder auf Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, essbaren Erzeugnissen tierischer Herkunft, im Trinkwasser oder anderweitig in der Umwelt vorhanden sind und deren Vorhandensein von der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln herrührt, einschließlich ihrer Metaboliten und Abbau- oder Reaktionsprodukte;
„Stoffe“ chemische Elemente und deren Verbindungen, wie sie natürlich vorkommen oder hergestellt werden, einschließlich jeglicher bei der Herstellung nicht zu vermeidender Verunreinigung;
„Zubereitungen“ Gemische oder Lösungen aus zwei oder mehreren Stoffen, die zur Verwendung als Pflanzenschutzmittel oder Zusatzstoffe bestimmt sind;
„bedenklicher Stoff“ jeder Stoff, der aufgrund seiner inhärenten Eigenschaften nachteilige Wirkungen auf Mensch, Tier oder Umwelt haben kann und in einem Pflanzenschutzmittel in einer Konzentration enthalten ist oder entsteht, die hinreicht, um das Risiko einer solchen Wirkung hervorzurufen.
Dazu gehören, jedoch nicht ausschließlich, Stoffe, die die Kriterien zur Einstufung als gefährliche Stoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen ( 1 ) erfüllen und in dem Pflanzenschutzmittel in einer Konzentration vorhanden sind, die dazu führt, dass das Mittel als gefährlich im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 1999/45/EG angesehen wird;
„Pflanzen“ lebende Pflanzen oder lebende Teile von Pflanzen, einschließlich Frischobst, Gemüse und Samen;
„Pflanzenerzeugnisse“ aus Pflanzen gewonnene Erzeugnisse, unverarbeitet oder durch einfache Verfahren wie Mahlen, Trocknen oder Pressen bearbeitet, ausgenommen Pflanzen;
„Schadorganismen“ alle Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern, die für Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädlich sind;
„nichtchemische Methoden“ alternative Methoden zur Verwendung chemischer Pestizide für den Pflanzenschutz und die Schädlingsbekämpfung auf der Grundlage von agronomischen Verfahren wie die in Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2009/128/EG genannten oder physikalische, mechanische oder biologische Schädlingsbekämpfungsmethoden;
„Inverkehrbringen“ das Bereithalten zum Zwecke des Verkaufs innerhalb der Gemeinschaft, einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, unabhängig davon, ob entgeltlich oder unentgeltlich, sowie Verkauf, Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst, jedoch nicht die Rückgabe an den früheren Verkäufer. Die Überführung in den freien Verkehr des Gebiets der Gemeinschaft ist ein Inverkehrbringen im Sinne dieser Verordnung;
„Zulassung eines Pflanzenschutzmittels“ einen Verwaltungsakt, mit dem die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels auf dessen Gebiet zulässt;
„Hersteller“ eine Person, die Pflanzenschutzmittel, Wirkstoffe, Safener, Synergisten, Beistoffe oder Zusatzstoffe selbst herstellt oder einen Dritten damit beauftragt, diese für sie herzustellen, oder eine Person, die vom Hersteller für die Zwecke der Einhaltung dieser Verordnung als alleiniger Vertreter benannt wurde;
„Zugangsbescheinigung“ ein Originaldokument, mit dem der Eigentümer von Daten, die gemäß der vorliegenden Verordnung geschützt sind, der Nutzung dieser Daten durch die zuständige Behörde für die Zwecke der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels oder der Genehmigung eines Wirkstoffs, Synergisten oder Safeners zugunsten eines anderen Antragstellers unter den spezifischen Voraussetzungen und Bedingungen zustimmt;
„Umwelt“ Gewässer (einschließlich Grundwasser und Oberflächengewässer, Übergangs-, Küsten- und Meeresgewässer), Sedimente, Boden, Luft, Land sowie wild lebende Arten von Pflanzen und Tieren und ihre gegenseitigen Beziehungen sowie die Beziehung zwischen ihnen und anderen lebenden Organismen;
„gefährdete Personengruppen“ Personen, die bei der Bewertung akuter und chronischer Gesundheitsauswirkungen von Pflanzenschutzmitteln besonders zu berücksichtigen sind. Dazu zählen schwangere und stillende Frauen, Kinder im Mutterleib, Säuglinge, Kinder, ältere Menschen, sowie Arbeitnehmer und Anrainer, die über einen längeren Zeitraum einer hohen Pestizidbelastung ausgesetzt sind;
„Mikroorganismen“ zelluläre oder nichtzelluläre mikrobiologische Einheiten einschließlich niederer Pilze und Viren, die zur Replikation oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind;
„genetisch veränderte Organismen“ Organismen, deren genetisches Material im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt ( 2 ) verändert wurde;
„Zone“ eine Gruppe von Mitgliedstaaten gemäß der Definition in Anhang I.
Zur Verwendung in Gewächshäusern, der Behandlung nach der Ernte, der Behandlung leerer Lagerhäuser und der Behandlung von Saatgut bezeichnet der Ausdruck „Zone“ sämtliche in Anhang I festgelegten Zonen;
„gute Pflanzenschutzpraxis“ eine Praxis, bei der die Behandlung bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse mit Pflanzenschutzmitteln in Übereinstimmung mit dem durch die Zulassung abgedeckten Verwendungszweck so ausgewählt, dosiert und zeitlich gesteuert wird, dass eine akzeptable Wirkung mit der geringsten erforderlichen Menge erzielt wird, unter Berücksichtigung lokaler Bedingungen und der Möglichkeit einer Bekämpfung mittels geeigneter Anbaumethoden und biologischer Mittel;
„gute Laborpraxis“ eine Praxis gemäß Anhang I Nummer 2.1 der Richtlinie 2004/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis und zur Kontrolle ihrer Anwendung bei Versuchen mit chemischen Stoffen (kodifizierte Fassung) ( 3 );
„gute experimentelle Praxis“ eine Praxis gemäß den Leitlinien 181 und 152 der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO);
„Datenschutz“ das zeitlich begrenzte Recht des Eigentümers eines Versuchs- oder Untersuchungsberichts zu verhindern, dass dieser Bericht zugunsten eines anderen Antragstellers verwendet wird;
„berichterstattender Mitgliedstaat“ derjenige Mitgliedstaat, der die Aufgabe übernimmt, einen Wirkstoff, Safener oder Synergisten zu bewerten;
„Versuche und Studien“ Untersuchungen oder Experimente, deren Zweck es ist, die Eigenschaften und das Verhalten eines Wirkstoffs oder von Pflanzenschutzmitteln zu ermitteln, Prognosen zur Exposition gegenüber Wirkstoffen und/oder deren relevanten Metaboliten abzugeben, Werte für unbedenkliche Exposition zu ermitteln und die Bedingungen für die unbedenkliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln festzulegen;
„Inhaber einer Zulassung“ jede natürliche oder juristische Person, die Inhaber einer Zulassung eines Pflanzenschutzmittels ist;
„beruflicher Verwender“ berufliche Verwender im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2009/128/EG;
„geringfügige Verwendung“ die Verwendung eines Pflanzenschutzmittels in einem bestimmten Mitgliedstaat auf Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen
mit geringer Verbreitung in diesem Mitgliedstaat oder
mit großer Verbreitung, wenn eine außergewöhnliche Notwendigkeit des Pflanzenschutzes besteht;
„Gewächshaus“ einen begehbaren, feststehenden, abgeschlossenen Raum für die Erzeugung von Kulturpflanzen mit einer gewöhnlich transparenten Außenhülle, die den kontrollierten Austausch von Material und Energie mit der Umgebung zulässt und die Freisetzung von Pflanzenschutzmitteln in die Umwelt verhindert.
Im Sinne dieser Verordnung gelten auch geschlossene Räume für die Erzeugung von Pflanzen mit einer nicht transparenten Außenhülle (z. B. für die Erzeugung von Pilzen oder Chicorée) als Gewächshaus;
„Nacherntebehandlung“ die Behandlung von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen nach der Ernte in einem isolierten Raum, wo ein Abfließen nicht möglich ist, z. B. in einem Lager;
„biologische Vielfalt“ Variabilität unter lebenden Organismen jeglicher Herkunft, einschließlich Land-, Meeres- und sonstigen aquatischen Ökosystemen und die ökologischen Wirkungsgefüge, zu denen sie gehören; diese Variabilität kann die Vielfalt innerhalb der Arten, zwischen den Arten und die Vielfalt der Ökosysteme umfassen;
„zuständige Behörde“ eine oder mehrere Behörden eines Mitgliedstaats, der/denen die Wahrnehmung der in dieser Verordnung vorgesehenen Aufgaben obliegt;
„Werbung“ ein Mittel zur Förderung des Verkaufs oder der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die sich an andere Personen als an den Inhaber der Zulassung, die Person, die das Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt, oder deren Vertreter richtet, durch gedruckte oder elektronische Medien;
„Metabolit“ jeden Metabolit oder jedes Abbauprodukt eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, der/das entweder in Organismen oder in der Umwelt entsteht.
Ein Metabolit wird als relevant eingestuft, wenn Grund zur Annahme besteht, dass er in Bezug auf seine gewünschte biologische Wirksamkeit mit dem Ausgangsstoff vergleichbare inhärente Eigenschaften aufweist oder für Organismen ein höheres oder vergleichbares Risiko wie der Ausgangsstoff darstellt oder über bestimmte toxikologische Eigenschaften verfügt, die als nicht annehmbar erachtet werden. Ein solcher Metabolit ist relevant für die Gesamtentscheidung über die Genehmigung oder für die Festlegung von Maßnahmen zur Risikominderung;
„Verunreinigung“ jeden Bestandteil außer dem reinen Wirkstoff und/oder der reinen Variante, der/die sich im technischen Material befindet (einschließlich Bestandteile, die durch den Herstellungsprozess oder den Abbau während der Lagerung entstehen);
„Pflanzen-Biostimulans“ ein Produkt, das pflanzliche Ernährungsprozesse unabhängig vom Nährstoffgehalt des Produkts stimuliert, wobei ausschließlich auf die Verbesserung einer oder mehrerer der folgenden Eigenschaften der Pflanze oder der Rhizosphäre der Pflanze abgezielt wird:
die Effizienz der Nährstoffverwertung;
die Toleranz gegenüber abiotischem Stress;
die Qualitätsmerkmale;
die Verfügbarkeit von Nährstoffen, die im Boden oder der Rhizosphäre enthalten sind.
KAPITEL II
WIRKSTOFFE, SAFENER, SYNERGISTEN UND BEISTOFFE
ABSCHNITT 1
Wirkstoffe
Artikel 4
Genehmigungskriterien für Wirkstoffe
Bei der Bewertung des Wirkstoffs wird zunächst ermittelt, ob die Genehmigungskriterien nach Anhang II Nummern 3.6.2 bis 3.6.4 und Nummer 3.7 erfüllt sind. Sind diese Kriterien erfüllt, so wird anschließend geprüft, ob die in Anhangs II Nummern 2 und 3 festgelegten übrigen Genehmigungskriterien erfüllt sind.
Die Rückstände von Pflanzenschutzmitteln müssen als Folge der Verwendung entsprechend der guten Pflanzenschutzpraxis und unter der Voraussetzung realistischer Verwendungsbedingungen folgende Anforderungen erfüllen:
Sie dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, einschließlich besonders gefährdeter Personengruppen, oder von Tieren — unter Berücksichtigung von Kumulations- und Synergieeffekten, wenn es von der Behörde anerkannte wissenschaftliche Methoden zur Messung solcher Effekte gibt — noch auf das Grundwasser haben.
Sie dürfen keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt haben.
Für Rückstände mit toxikologischer, ökotoxikologischer, ökologischer Relevanz oder Relevanz für das Trinkwasser müssen allgemein gebräuchliche Messverfahren zur Verfügung stehen. Analysestandards müssen allgemein verfügbar sein.
Pflanzenschutzmittel müssen als Folge der Verwendung entsprechend der guten Pflanzenschutzpraxis und unter der Voraussetzung realistischer Verwendungsbedingungen folgende Anforderungen erfüllen:
Sie müssen hinreichend wirksam sein.
Sie dürfen keine sofortigen oder verzögerten schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, einschließlich besonders gefährdeter Personengruppen, oder von Tieren — weder direkt noch über das Trinkwasser (unter Berücksichtigung der bei der Trinkwasserbehandlung entstehenden Produkte), über Nahrungs- oder Futtermittel oder über die Luft oder Auswirkungen am Arbeitsplatz oder durch andere indirekte Effekte unter Berücksichtigung bekannter Kumulations- und Synergieeffekte, soweit es von der Behörde anerkannte wissenschaftliche Methoden zur Bewertung solcher Effekte gibt — noch auf das Grundwasser haben.
Sie dürfen keine unannehmbaren Auswirkungen auf Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse haben.
Sie dürfen bei den zu bekämpfenden Wirbeltieren keine unnötigen Leiden oder Schmerzen verursachen.
Sie dürfen keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt haben, und zwar unter besonderer Berücksichtigung folgender Aspekte, soweit es von der Behörde anerkannte wissenschaftliche Methoden zur Bewertung solcher Effekte gibt:
Verbleib und Ausbreitung in der Umwelt, insbesondere Kontamination von Oberflächengewässern einschließlich Mündungs- und Küstengewässern, Grundwasser, Luft und Boden, unter Berücksichtigung von Orten in großer Entfernung vom Ort der Verwendung nach einem Ferntransport in der Umwelt;
Auswirkung auf Arten, die nicht bekämpft werden sollen, einschließlich des dauerhaften Verhaltens dieser Arten;
Auswirkung auf die biologische Vielfalt und das Ökosystem.
Diese Abweichung gilt nicht für Wirkstoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als krebserzeugend der Kategorie 1A, krebserzeugend der Kategorie 1B ohne Schwellenwert oder als reproduktionstoxisch der Kategorie 1A eingestuft oder einzustufen sind.
Die Mitgliedstaaten können Pflanzenschutzmittel mit gemäß diesem Absatz zugelassenen Wirkstoffen nur genehmigen, wenn dies zur Bekämpfung der ernsthaften Gefahr für die Pflanzengesundheit in ihrem Hoheitsgebiet notwendig ist.
Gleichzeitig arbeiten sie einen Plan für ein schrittweises Verbot aus, zur Kontrolle der ernsthaften Gefahr mit anderen Mitteln einschließlich nichtchemischer Methoden; diesen Plan übermitteln sie unverzüglich der Kommission.
Artikel 5
Erstgenehmigung
Die Erstgenehmigung gilt für eine Dauer von höchstens zehn Jahren.
Artikel 6
Bedingungen und Einschränkungen
Die Genehmigung kann Bedingungen und Einschränkungen unterworfen werden, etwa hinsichtlich:
Mindestreinheitsgrad des Wirkstoffs,
Art und Höchstgehalt bestimmter Verunreinigungen,
Beschränkungen aufgrund der Beurteilung der Informationen nach Artikel 8 unter Berücksichtigung der jeweiligen landwirtschaftlichen, pflanzengesundheitlichen und ökologischen Bedingungen einschließlich der klimatischen Bedingungen,
Art der Zubereitung,
Art und Bedingungen der Anwendung,
Übermittlung zusätzlicher bestätigender Informationen an die Mitgliedstaaten, die Kommission und an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („Behörde“), soweit im Verlaufe der Bewertung oder aufgrund neuer wissenschaftlicher und technischer Erkenntnisse neue Anforderungen festgelegt werden,
Festlegung von Verwenderkategorien (z. B. beruflich oder nicht beruflich);
Festlegung von Gebieten, in denen die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln einschließlich Bodenbehandlungsmitteln, die den Wirkstoff enthalten, nicht oder nur unter spezifischen Bedingungen zugelassen werden darf,
Notwendigkeit, Maßnahmen zur Risikominderung und Monitoring nach der Verwendung zu erlassen,
sonstiger spezifischer Bedingungen, die sich aus der Bewertung der im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellten Informationen ergeben.
Artikel 7
Antrag
Ein von Herstellern für die Zwecke der Einhaltung dieser Verordnung benannter Herstellerverband kann einen gemeinsamen Antrag einreichen.
Der Antrag wird von dem Mitgliedstaat geprüft, den der Antragsteller vorgeschlagen hat, es sei denn, ein anderer Mitgliedstaat erklärt sich bereit, die Prüfung zu übernehmen.
Die Mitgliedstaaten bewerten die Anträge auf Vertraulichkeit. Nach Absprache mit der Behörde entscheidet der berichterstattende Mitgliedstaat darüber, welche Informationen gemäß Artikel 63 vertraulich zu behandeln sind.
Um sicherzustellen, dass die Bewertungen kohärent sind, legt die Behörde im Anschluss an Konsultationen mit den Mitgliedstaaten die praktischen Vorkehrungen für diese Bewertungen fest.
Artikel 8
Dossiers
Die Kurzfassung des Dossiers umfasst:
Informationen über eine oder mehrere repräsentative Verwendungen an weit verbreiteten Kulturpflanzen in jeder einzelnen Zone für mindestens ein Pflanzenschutzmittel, das den Wirkstoff enthält, als Nachweis der Erfüllung der Genehmigungskriterien des Artikels 4; decken die vorgelegten Informationen nicht alle Zonen ab oder betreffen sie eine Kulturpflanze, die nicht weit verbreitet ist, ist eine Begründung für diesen Ansatz beizufügen;
für jeden einzelnen Punkt der Datenanforderungen für den Wirkstoff, die Zusammenfassungen und Ergebnisse von Versuchen und Studien, den Namen ihres Eigentümers und der Person oder Einrichtung, die die Versuche und Studien durchgeführt hat;
für jeden einzelnen Punkt der Datenanforderungen für das Pflanzenschutzmittel die Zusammenfassungen und Ergebnisse von Versuchen und Studien, den Namen ihres Eigentümers und der Person oder Einrichtung, die die Versuche und Studien durchgeführt hat, soweit diese relevant sind für die Bewertung der in Artikel 4 Absätze 2 und 3 genannten Kriterien für ein oder mehrere Pflanzenschutzmittel, die repräsentativ für die Verwendungen gemäß Buchstabe a sind, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels fehlende Daten in dem Dossier, die aus der vorgeschlagenen eingeschränkten Bandbreite repräsentativer Verwendungen des Wirkstoffs resultieren, zu Einschränkungen der Genehmigung führen können;
für jeden Versuch oder jede Studie, die Wirbeltiere betreffen, einen Nachweis der Maßnahmen zur Vermeidung von Tierversuchen und der Wiederholung von Versuchen und Studien mit Wirbeltieren;
eine Checkliste, aus der hervorgeht, dass das in Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgeschriebene Dossier im Hinblick auf die beantragten Verwendungen vollständig ist;
eine Begründung, warum die vorgelegten Versuchs- und Studienberichte für die erste Genehmigung des Wirkstoffs oder für Änderungen der Genehmigungsbedingungen notwendig sind;
gegebenenfalls eine Kopie eines Rückstandshöchstgehalts-Antrags gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 bzw. eine Begründung für die Nichtvorlage diesbezüglicher Informationen;
eine Bewertung aller vorgelegten Informationen.
Artikel 9
Zulässigkeit des Antrags
Hat der Antragsteller nach Ablauf dieser Frist die fehlenden Elemente nicht vorgelegt, so teilt der berichterstattende Mitgliedstaat dem Antragsteller, den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit, dass der Antrag nicht zulässig ist.
Ein neuer Antrag für denselben Stoff kann jederzeit eingereicht werden.
Nach Erhalt der Mitteilung übermittelt der Antragsteller unverzüglich die Dossiers gemäß Artikel 8 an die anderen Mitgliedstaaten, die Kommission und die Behörde, einschließlich der Informationen betreffend diejenigen Teile der Dossiers, bezüglich derer die vertrauliche Behandlung gemäß Artikel 7 Absatz 3 beantragt wurde.
Artikel 10
Öffentlicher Zugang zu den Dossiers
Die Behörde veröffentlicht unverzüglich die in Artikel 8 genannten Dossiers, einschließlich aller vom Antragsteller vorgelegten ergänzenden Informationen, mit Ausnahme der Informationen, für die der berichterstattende Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit Artikel 63 eine vertrauliche Behandlung gewährt hat.
Artikel 11
Entwurf des Bewertungsberichts
Der berichterstattende Mitgliedstaat nimmt eine unabhängige, objektive und transparente Bewertung vor dem Hintergrund des neuesten Stands von Wissenschaft und Technik vor.
Stellt sich gemäß Artikel 4 Absatz 1 bei der Bewertung heraus, dass die in Anhang II Nummern 3.6.2 bis 3.6.4 und 3.7 festgelegten Genehmigungskriterien nicht erfüllt sind, so beschränkt sich der Entwurf des Bewertungsberichts auf diese Teile der Bewertung.
Hat der Antragsteller die zusätzlichen Studien oder Informationen bis zum Ablauf der zusätzlichen Frist nicht eingereicht, so informiert der berichterstattende Mitgliedstaat den Antragsteller, die Kommission und die Behörde darüber und gibt die fehlenden Elemente in der Bewertung an, die in dem Entwurf des Bewertungsberichts enthalten ist.
Artikel 12
Schlussfolgerung der Behörde
Die Behörde macht den Entwurf des Bewertungsberichts der Öffentlichkeit zugänglich, räumt dem Antragsteller jedoch zuvor eine Frist von zwei Wochen ein, innerhalb der er gemäß Artikel 63 beantragen kann, dass bestimmte Teile des Entwurfs des Bewertungsberichts vertraulich behandelt werden.
Die Behörde gewährt eine Frist von 60 Tagen für die Übermittlung schriftlicher Stellungnahmen.
Die Behörde nimmt innerhalb von 120 Tagen nach Ablauf der für die Übermittlung schriftlicher Stellungnahmen vorgesehenen Frist unter Berücksichtigung des neuesten Stands von Wissenschaft und Technik und unter Heranziehung der zum Zeitpunkt des Antrags verfügbaren Leitlinien eine Schlussfolgerung dazu an, ob der Wirkstoff voraussichtlich die Genehmigungskriterien des Artikels 4 erfüllt, übermittelt diese Schlussfolgerung dem Antragsteller, den Mitgliedstaaten und der Kommission und macht sie öffentlich zugänglich. Findet eine Konsultation gemäß dem vorliegenden Absatz statt, verlängert sich die 120-Tage-Frist um 30 Tage.
Gegebenenfalls geht die Behörde in ihrer Schlussfolgerung auf die im Entwurf des Bewertungsberichts genannten Optionen zur Risikominderung ein.
Der berichterstattende Mitgliedstaat bewertet die zusätzlichen Informationen und leitet diese unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt an die Behörde weiter. In diesem Fall wird die Frist von 120 Tagen gemäß Absatz 2 um eine Frist verlängert, die zum Zeitpunkt des Erhalts der zusätzlichen Bewertung bei der Behörde endet.
Die Behörde kann die Kommission ersuchen, ein gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 benanntes gemeinschaftliches Referenzlabor zu konsultieren, um zu prüfen, ob das vom Antragsteller vorgeschlagene Verfahren für die Rückstandsbestimmung zufrieden stellend ist und die Anforderungen des Artikels 29 Absatz 1 Buchstabe g der vorliegenden Verordnung erfüllt. Der Antragsteller legt auf Anforderung des gemeinschaftlichen Referenzlabors Proben und Analysestandards vor.
Artikel 13
Genehmigungsverordnung
Der Antragsteller erhält Gelegenheit, zum Überprüfungsbericht Stellung zu nehmen.
Auf der Grundlage des Überprüfungsberichts, anderer in Bezug auf den zu prüfenden Sachverhalt zu berücksichtigender Faktoren und des Vorsorgeprinzips, wenn die Bedingungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 relevant sind, wird nach dem in Artikel 79 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren eine Verordnung dahingehend erlassen, dass
ein Wirkstoff gegebenenfalls vorbehaltlich der in Artikel 6 genannten Bedingungen und Einschränkungen genehmigt wird;
ein Wirkstoff nicht genehmigt wird oder
die Bedingungen für die Genehmigung geändert werden.
Der berichterstattende Mitgliedstaat bewertet die zusätzlichen Informationen und leitet seine Bewertung unverzüglich, spätestens jedoch sechs Monate nach Erhalt der zusätzlichen Informationen, an die anderen Mitgliedstaaten, die Kommission und die Behörde weiter.
Artikel 14
Erneuerung der Genehmigung
Artikel 4 gilt als erfüllt, wenn dies in Bezug auf einen oder mehrere repräsentative Verwendungszwecke mindestens eines Pflanzenschutzmittels, das den Wirkstoff enthält, nachgewiesen wurde.
Diese Erneuerung der Genehmigung kann Bedingungen und Einschränkungen gemäß Artikel 6 unterliegen.
Artikel 15
Antrag auf Erneuerung
Der Antragsteller nennt unter Angabe von Gründen die Teile der vorgelegten Informationen, deren vertrauliche Behandlung er gemäß Artikel 63 beantragt hat sowie gleichzeitig etwaige Datenschutzansprüche gemäß Artikel 59.
Artikel 16
Öffentlicher Zugang zu den Informationen für die Erneuerung
Die Behörde bewertet unverzüglich etwaige Ersuchen um vertrauliche Behandlung und macht der Öffentlichkeit die vom Antragsteller gemäß Artikel 15 vorgelegten Informationen sowie alle vom Antragsteller vorgelegten zusätzlichen Informationen zugänglich, mit Ausnahme der Informationen, für die die Behörde in Übereinstimmung mit Artikel 63 eine vertrauliche Behandlung gewährt hat.
Um sicherzustellen, dass die Bewertungen kohärent sind, legt die Behörde im Anschluss an Konsultationen mit den Mitgliedstaaten die praktischen Vorkehrungen für diese Bewertungen fest.
Artikel 17
Ausweitung des Genehmigungszeitraums um die Dauer des Verfahrens
Ist zu erwarten, dass die Genehmigung aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu verantworten hat, vor einer Entscheidung über die Erneuerung ausläuft, so wird nach dem Regelungsverfahren gemäß Artikel 79 Absatz 3 eine Entscheidung angenommen, mit der der Ablauf des Genehmigungszeitraums für den betreffenden Antragsteller um einen Zeitraum hinausgeschoben wird, der für die Prüfung des Antrags ausreicht.
Eine Verordnung, mit der der Ablauf der Genehmigung um einen Zeitraum hinausgeschoben wird, der für die Prüfung des Antrags ausreicht, wird nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 79 Absatz 5 erlassen, wenn der Antragsteller nicht den in Artikel 15 Absatz 1 vorgeschriebenen Zeitraum von drei Jahren einhalten konnte, da der Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG für einen Zeitraum eingetragen war, der vor dem 14. Juni 2014 auslief.
Die Länge dieses Zeitraums wird anhand folgender Elemente festgelegt:
Zeitbedarf für die Vorlage der erforderlichen Informationen;
Zeitbedarf für den Abschluss des Verfahrens;
gegebenenfalls Notwendigkeit, die Erstellung eines kohärenten Arbeitsprogramms gemäß Artikel 18 zu gewährleisten.
Artikel 18
Arbeitsprogramm
Die Kommission kann ein Arbeitsprogramm erstellen, in dem sie ähnliche Wirkstoffe zusammenfasst, wobei sie mit Blick auf den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier oder den Umweltschutz Prioritäten festlegt und soweit wie möglich die Notwendigkeit eines wirksamen Bekämpfungs- und Resistenzmanagements der Zielschädlinge berücksichtigt. In dem Programm kann von den interessierten Parteien gefordert werden, den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde alle erforderlichen Angaben innerhalb einer im Programm festgelegten Frist vorzulegen.
Das Programm muss Folgendes umfassen:
Verfahren für die Vorlage und Bewertung von Anträgen auf Erneuerung einer Genehmigung;
die erforderlichen vorzulegenden Daten, einschließlich der Maßnahmen zur Minimierung von Tierversuchen, insbesondere die Anwendung von anderen Versuchen als Tierversuchen und von intelligenten Versuchsstrategien;
die Fristen für die Vorlage dieser Daten;
Vorschriften für die Vorlage neuer Informationen;
die Frist für die Bewertung und Beschlussfassung;
die Zuweisung der Bewertung der Wirkstoffe an die Mitgliedstaaten, wobei die Verantwortlichkeiten und die durchzuführenden Arbeiten ausgewogen zwischen den als Berichterstatter fungierenden Mitgliedstaaten aufzuteilen sind.
Artikel 19
Durchführungsmaßnahmen
Eine nach dem in Artikel 79 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren erlassene Verordnung legt die für das Erneuerungsverfahren notwendigen Bestimmungen fest, gegebenenfalls einschließlich der Durchführung eines Arbeitsprogramms gemäß Artikel 18.
Artikel 20
Erneuerungsverordnung
Es wird eine Verordnung gemäß dem in Artikel 79 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren dahingehend erlassen, dass
die Genehmigung eines Wirkstoffs erneuert wird, gegebenenfalls vorbehaltlich Bedingungen und Einschränkungen, oder
die Genehmigung eines Wirkstoffs nicht erneuert wird.
Bei Aufhebung oder Nichterneuerung der Genehmigung aus dringender Sorge um die Gesundheit von Mensch oder Tier oder um die Umwelt werden die betreffenden Pflanzenschutzmittel unverzüglich vom Markt genommen.
Artikel 21
Überprüfung der Genehmigung
Gibt es nach Ansicht der Kommission aufgrund neuer wissenschaftlicher und technischer Kenntnisse Anzeichen dafür, dass der Stoff die Genehmigungskriterien des Artikels 4 nicht mehr erfüllt, oder wurden weitere, gemäß Artikel 6 Buchstabe f angeforderte Informationen nicht vorgelegt, so informiert die Kommission die Mitgliedstaaten, die Behörde und den Hersteller des Wirkstoffs, wobei sie dem Hersteller eine Frist für eine Stellungnahme einräumt.
Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 20 Absatz 2 finden Anwendung.
Artikel 22
Wirkstoffe mit geringem Risiko
Artikel 23
Genehmigungskriterien für Grundstoffe
Im Sinne der Absätze 2 bis 6 ist ein Grundstoff ein Wirkstoff, der
kein bedenklicher Stoff ist; und
keine Störungen des Hormonsystems und keine neurotoxischen oder immuntoxischen Wirkungen auslösen kann; und
nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet wird, aber dennoch für den Pflanzenschutz von Nutzen ist, entweder unmittelbar oder in einem Produkt, das aus dem Stoff und einem einfachen Verdünnungsmittel besteht; und
nicht als Pflanzenschutzmittel vermarktet wird.
Für die Zwecke dieser Verordnung gilt ein Wirkstoff, der die Kriterien eines Lebensmittels im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 erfüllt, als Grundstoff.
Dem Antrag sind beizufügen:
etwaige Bewertungen der möglichen Auswirkungen des Stoffs auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt, die gemäß anderen Gemeinschaftsvorschriften über die Verwendung des Stoffs durchgeführt worden sind, und
andere sachdienliche Informationen über die möglichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt.
Gibt es nach Ansicht der Kommission Anzeichen dafür, dass der Stoff die Kriterien in den Absätzen 1 bis 3 nicht mehr erfüllt, so informiert sie die Mitgliedstaaten, die Behörde und den Betroffenen und legt eine Frist für die Übermittlung von Stellungnahmen fest.
Die Kommission ersucht die Behörde um eine Stellungnahme oder um wissenschaftliche oder technische Unterstützung. Die Behörde übermittelt der Kommission ihre Stellungnahme oder die Ergebnisse ihrer Arbeit innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt des Ersuchens.
Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die in Absatz 1 genannten Kriterien nicht mehr erfüllt sind, so erlässt sie nach dem in Artikel 79 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren eine Verordnung dahingehend, dass die Genehmigung entzogen oder geändert wird.
Artikel 24
Substitutionskandidaten
ABSCHNITT 2
Safener und Synergisten
Artikel 25
Genehmigung von Safenern und Synergisten
Artikel 26
Bereits auf dem Markt befindliche Safener und Synergisten
Bis zum 14. Dezember 2014 wird nach dem in Artikel 79 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle eine Verordnung erlassen, mit der ein Arbeitsprogramm für die schrittweise Überprüfung der Synergisten und Safener festgelegt wird, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Verordnung auf dem Markt befinden. In der Verordnung werden Datenanforderungen, einschließlich Maßnahmen zur Minimierung von Tierversuchen, sowie Notifizierungs-, Evaluierungs-, Bewertungs- und Entscheidungsverfahren festgelegt. Die interessierten Parteien werden in ihr verpflichtet, den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde innerhalb einer festgelegten Frist alle notwendigen Daten zu übermitteln.
ABSCHNITT 3
Unzulässige Beistoffe
Artikel 27
Beistoffe
Ein Beistoff wird nicht als Bestandteil in einem Pflanzenschutzmittel zugelassen, wenn festgestellt wird, dass
seine durch die Verwendung nach guter Pflanzenschutzpraxis und unter der Voraussetzung realistischer Verwendungsbedingungen entstandenen Rückstände schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf das Grundwasser oder unannehmbare Auswirkungen auf die Umwelt haben oder
seine Verwendung nach der guten Pflanzenschutzpraxis und unter der Voraussetzung realistischer Verwendungsbedingungen schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder unannehmbare Auswirkungen auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder die Umwelt hat.
KAPITEL III
PFLANZENSCHUTZMITTEL
ABSCHNITT 1
Zulassung
Artikel 28
Zulassung zum Inverkehrbringen und zur Verwendung
Abweichend von Absatz 1 ist in folgenden Fällen keine Zulassung erforderlich:
Verwendung von Mitteln, die ausschließlich einen oder mehr Grundstoffe enthalten;
Inverkehrbringen und Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu Forschungs- und Entwicklungszwecken gemäß Artikel 54;
Herstellung, Lagerung und Verbringung eines Pflanzenschutzmittels, das zur Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt ist, sofern das Mittel in dem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist und der Mitgliedstaat, in dem es hergestellt, gelagert oder transportiert wird, Inspektionsanforderungen festgelegt hat, um sicherzustellen, dass das Pflanzenschutzmittel nicht auf seinem Hoheitsgebiet verwendet wird;
Herstellung, Lagerung und Verbringung eines Pflanzenschutzmittels, das zur Verwendung in einem Drittland bestimmt ist, sofern der Mitgliedstaat, in dem es hergestellt, gelagert oder transportiert wird, Inspektionsanforderungen festgelegt hat, um sicherzustellen, dass das Pflanzenschutzmittel aus seinem Hoheitsgebiet ausgeführt wird;
Inverkehrbringen und Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, für die bereits eine Genehmigung für den Parallelhandel nach Artikel 52 erteilt wurde.
Artikel 29
Anforderungen für die Zulassung zum Inverkehrbringen
Unbeschadet des Artikels 50 wird ein Pflanzenschutzmittel nur zugelassen, wenn es entsprechend den einheitlichen Grundsätzen gemäß Absatz 6 folgende Anforderungen erfüllt:
Seine Wirkstoffe, Safener und Synergisten sind genehmigt;
stammen sein Wirkstoff, Safener oder Synergist aus einer anderen Quelle oder aus der gleichen Quelle mit einer Änderung des Herstellungsverfahrens und/oder des Herstellungsstandorts, so
darf die Spezifikation gemäß Artikel 38 nicht signifikant von der Spezifikation in der diesen Wirkstoff, Safener oder Synergisten genehmigenden Verordnung abweichen und
der Wirkstoff, Safener oder Synergist darf nicht mehr durch Verunreinigungen bedingte schädliche Auswirkungen im Sinne von Artikel 4 Absätze 2 und 3 haben, als wenn er in Übereinstimmung mit dem in dem Dossier zur Genehmigung angegebenen Herstellungsprozess hergestellt worden wäre;
seine Beistoffe sind nicht in Anhang III enthalten;
infolge seiner technischen Formulierung sind die Exposition der Verwender oder andere Risiken so weit minimiert, wie es ohne Beeinträchtigung der Funktion des Produkts möglich ist;
er erfüllt unter Berücksichtigung des neuesten Stands von Wissenschaft und Technik die Anforderungen gemäß Artikel 4 Absatz 3;
Art und Menge seiner Wirkstoffe, Safener und Synergisten und gegebenenfalls toxikologisch, ökotoxikologisch oder ökologisch relevante Verunreinigungen und Beistoffe lassen sich durch geeignete Methoden feststellen;
seine bei zugelassenen Verwendungen entstehenden toxikologisch, ökotoxikologisch oder ökologisch relevanten Rückstände können nach in allen Mitgliedstaaten allgemein gebräuchlichen geeigneten Methoden mit geeigneten Grenzen anhand relevanter Proben bestimmt werden;
seine physikalischen und chemischen Eigenschaften wurden ermittelt und für eine entsprechende Verwendung und Lagerung dieses Mittels als annehmbar erachtet;
für Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, die als Futter oder Lebensmittel verwendet werden, wurden gegebenenfalls gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte für die von der Verwendung gemäß Zulassung betroffenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse festgesetzt oder geändert.
Gemäß diesen Grundsätzen werden die Wechselwirkungen zwischen dem Wirkstoff, den Safenern, den Synergisten und den Beistoffen bei der Bewertung der Pflanzenschutzmittel berücksichtigt.
Artikel 30
Vorläufige Zulassung
Abweichend von Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a können die Mitgliedstaaten für einen Übergangszeitraum von höchstens drei Jahren das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, die einen noch nicht genehmigten Wirkstoff enthalten, zulassen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
der Genehmigungsbeschluss konnte nicht innerhalb eines Zeitraums von 30 Monaten ab dem Zeitpunkt der Zulässigkeit des Antrags gefasst werden, wobei dieser Zeitraum um eine zusätzliche Frist gemäß Artikel 9 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 3 oder Artikel 12 Absatz 2 oder Absatz 3 verlängert werden kann; und
das Dossier über den Wirkstoff ist gemäß Artikel 9 im Hinblick auf die vorgeschlagenen Verwendungszwecke annehmbar; und
der Mitgliedstaat stellt fest, dass der Wirkstoff die Anforderungen des Artikels 4 Absätze 2 und 3 erfüllt und davon ausgegangen werden kann, dass das Pflanzenschutzmittel die Anforderungen des Artikels 29 Absatz 1 Buchstaben b bis h erfüllen wird; und
Rückstandshöchstgehalte wurden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt.
Artikel 31
Inhalt der Zulassungen
Die Zulassung schließt eine Einstufung des Pflanzenschutzmittels im Sinne der Richtlinie 1999/45/EG ein. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die Inhaber einer Zulassung nach einer Änderung der Einstufung und Kennzeichnung des Pflanzenschutzmittels gemäß der Richtlinie 1999/45/EG das Etikett unverzüglich einstufen oder aktualisieren. In diesen Fällen unterrichten sie hiervon umgehend die zuständige Behörde.
Aus den in Absatz 2 genannten Anforderungen muss gegebenenfalls zudem Folgendes hervorgehen:
die Höchstdosis pro Hektar bei jeder Verwendung;
der Zeitraum zwischen der letzten Verwendung und der Ernte;
die Höchstzahl der Verwendungen pro Jahr.
Die in Absatz 2 genannten Anforderungen können Folgendes umfassen:
eine Einschränkung in Bezug auf Vertrieb und Verwendung des Pflanzenschutzmittels, die dem Schutz der Gesundheit der Vertreiber, Verwender, umstehenden Personen, Anrainer, Verbraucher oder betroffenen Arbeitnehmer oder der Umwelt dienen sollen, unter Berücksichtigung der Anforderungen aufgrund anderer Gemeinschaftsvorschriften; eine entsprechende Einschränkung ist auf dem Etikett anzugeben;
die Verpflichtung, Nachbarn vorab zu unterrichten, die der Sprühnebelabdrift ausgesetzt sein könnten, sofern diese eine Unterrichtung gefordert haben;
Angaben über die ordnungsgemäße Verwendung gemäß den in Artikel 14 und Anhang III der Richtlinie 2009/128/EG festgelegten Grundsätzen des integrierten Pflanzenschutzes;
Festlegung von Verwenderkategorien (z. B. beruflich oder nicht beruflich);
das genehmigte Etikett;
die Intervalle zwischen den Anwendungen;
gegebenenfalls den Zeitraum zwischen der letzten Anwendung und dem Verzehr des Pflanzenerzeugnisses;
die Wiederbetretungsfrist;
Größe und Material der Verpackung.
Artikel 32
Dauer
Unbeschadet des Artikels 44 wird die Geltungsdauer einer Zulassung für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr nach Ablauf der Zulassung der in dem Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten festgelegt, und danach für so lange, wie die in dem Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten genehmigt sind.
Dieser Zeitraum muss die Durchführung der Prüfung gemäß Artikel 43 ermöglichen.
Artikel 33
Antrag auf Zulassung oder Änderung einer Zulassung
Der Antrag muss Folgendes umfassen:
eine Liste der beabsichtigten Verwendungszwecke in den Zonen gemäß Anhang I und den Mitgliedstaaten, in denen der Antragsteller einen Antrag gestellt hat oder zu stellen beabsichtigt;
einen Vorschlag hinsichtlich des Mitgliedstaats, der nach Ansicht des Antragstellers den Antrag in der betreffenden Zone bewerten sollte. Im Fall eines Antrags auf Verwendung in Gewächshäusern oder die Behandlung nach der Ernte, die Behandlung leerer Lagerräume und die Behandlung von Saatgut wird nur ein Mitgliedstaat vorgeschlagen, der den Antrag unter Berücksichtigung aller Zonen bewertet. In diesem Fall übermittelt der Antragsteller die Kurzfassung des Dossiers oder das vollständige Dossier gemäß Artikel 8 auf Anfrage anderen Mitgliedstaaten;
gegebenenfalls eine Kopie eventuell bereits erteilter Zulassungen für das Pflanzenschutzmittel in einem Mitgliedstaat;
gegebenenfalls eine Kopie der Schlussfolgerung des Mitgliedstaats, der die Äquivalenz bewertet, gemäß Artikel 38 Absatz 2.
Dem Antrag ist Folgendes beizufügen:
für das betreffende Pflanzenschutzmittel ein vollständiges Dossiers und eine Kurzfassung davon, die jeden Punkt der Datenanforderungen für das Pflanzenschutzmittel abdecken;
für jeden Wirkstoff, Safener und Synergisten im Pflanzenschutzmittel ein vollständiges Dossier sowie eine Kurzfassung davon, die jeden Punkt der Datenanforderungen für den Wirkstoff, Safener und Synergisten abdecken;
für jeden Versuch oder jede Studie, die Wirbeltiere betreffen, ein Nachweis der Maßnahmen zur Vermeidung von Tierversuchen und der Wiederholung von Versuchen und Studien mit Wirbeltieren;
eine Begründung, warum die vorgelegten Versuchs- und Studienberichte für die Erstzulassung oder für Änderungen der Zulassungsbedingungen notwendig sind;
gegebenenfalls eine Kopie des Rückstandshöchstgehalts-Antrags gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 bzw. eine Begründung für die Nichtvorlage diesbezüglicher Informationen;
falls für die Änderung einer Zulassung erforderlich, eine Bewertung aller nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe h vorgelegten Informationen;
ein Etikettentwurf.
Der Antragsteller legt gleichzeitig eine vollständige Liste der gemäß Artikel 8 Absatz 2 eingereichten Studien und eine Liste von Berichten über Versuche und Studien vor, für die etwaige Datenschutzansprüche gemäß Artikel 59 angemeldet werden.
Wird ein Antrag auf Zugang zu Informationen gestellt, so entscheidet der den Antrag prüfende Mitgliedstaat darüber, welche Informationen er vertraulich behandelt.
Artikel 34
Befreiung von der Verpflichtung zur Vorlage von Studien
Antragsteller, auf die Absatz 1 Anwendung findet, müssen jedoch Folgendes vorlegen:
alle zur Identifizierung des Pflanzenschutzmittels erforderlichen Daten, einschließlich seiner vollständigen Zusammensetzung, sowie eine Erklärung, dass keine unannehmbaren Beistoffe verwendet werden;
die erforderlichen Angaben für die Identifizierung des Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, sofern diese genehmigt sind, sowie für die Feststellung, ob die Genehmigungsbedingungen erfüllt sind und gegebenenfalls die Übereinstimmung mit Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b gegeben ist;
auf Ersuchen des betreffenden Mitgliedstaats die erforderlichen Daten für den Nachweis, dass das Pflanzenschutzmittel eine mit dem Pflanzenschutzmittel, zu dessen geschützten Daten sie einen Zugang nachweisen, vergleichbare Wirkung hat.
Artikel 35
Den Antrag prüfender Mitgliedstaat
Der Antrag wird von dem Mitgliedstaat geprüft, den der Antragsteller vorgeschlagen hat, es sei denn, ein anderer Mitgliedstaat in derselben Zone erklärt sich bereit, die Prüfung vorzunehmen. Der Mitgliedstaat, der die Prüfung des Antrags vornimmt, unterrichtet den Antragsteller hiervon.
Auf Ersuchen des den Antrag prüfenden Mitgliedstaats beteiligen sich die anderen Mitgliedstaaten derselben Zone, denen ein Antrag vorgelegt wurde, an den Arbeiten, um eine gerechte Verteilung der Arbeitslast zu gewährleisten.
Die anderen Mitgliedstaaten in der Zone, denen ein Antrag vorgelegt wurde, setzen die Bearbeitung des Antrags aus, bis die Bewertung durch den prüfenden Mitgliedstaat vorliegt.
Wurde ein Antrag für mehr als eine Zone gestellt, so verständigen sich die den Antrag bewertenden Mitgliedstaaten auf die Bewertung der Daten, die keinen Bezug zu den ökologischen und landwirtschaftlichen Bedingungen haben.
Artikel 36
Prüfung zur Zulassung
Er wendet die in Artikel 29 Absatz 6 genannten einheitlichen Grundsätze für die Bewertung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln an, um so weit wie möglich festzustellen, ob das Pflanzenschutzmittel bei Verwendung gemäß Artikel 55 in der selben Zone und unter realistisch anzunehmenden Verwendungsbedingungen die Anforderungen gemäß Artikel 29 erfüllt.
Der Mitgliedstaat, der den Antrag prüft, stellt seine Bewertung den anderen Mitgliedstaaten derselben Zone zur Verfügung. Das Format des Bewertungsberichts wird nach dem in Artikel 79 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren festgelegt.
Können die Bedenken eines Mitgliedstaats in Bezug auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt nicht durch die Festlegung nationaler Maßnahmen zur Risikominderung gemäß Unerabsatz 1 ausgeräumt werden, so kann ein Mitgliedstaat die Zulassung des Pflanzenschutzmittels in seinem Gebiet verweigern, wenn er angesichts spezifischer ökologischer oder landwirtschaftlicher Bedingungen berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass das betreffende Produkt noch immer ein unannehmbares Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt darstellt.
Dieser Mitgliedstaat unterrichtet den Antragsteller und die Kommission umgehend über seine Entscheidung und legt eine technische oder wissenschaftliche Begründung vor.
Die Mitgliedstaaten sehen die Möglichkeit der Anfechtung einer Entscheidung über die Verweigerung der Zulassung der entsprechenden Produkte vor den nationalen Gerichten oder anderen Berufungsinstanzen vor.
Artikel 37
Frist für die Prüfung
Benötigt der Mitgliedstaat zusätzliche Informationen, so setzt er eine Frist fest, innerhalb derer der Antragsteller diese Informationen vorzulegen hat. In diesem Fall wird der Zeitraum von zwölf Monaten um die vom Mitgliedstaat eingeräumte zusätzliche Frist verlängert. Diese zusätzliche Frist beträgt höchstens sechs Monate und endet zum Zeitpunkt des Erhalts der zusätzlichen Informationen bei dem Mitgliedstaat. Hat der Antragsteller nach Ablauf dieser Frist die fehlenden Informationen nicht vorgelegt, so teilt der Mitgliedstaat dem Antragsteller mit, dass der Antrag nicht zulässig ist.
Artikel 38
Bewertung der Äquivalenz gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b
Der betreffende Mitgliedstaat bemüht sich um eine Einigung über die Frage, ob die Anforderungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b erfüllt sind. Sie geben dem Antragsteller Gelegenheit, eine Stellungnahme vorzulegen.
Bevor eine solche Entscheidung getroffen wird, kann die Kommission die Behörde um eine Stellungnahme oder eine wissenschaftliche oder technische Beratung bitten, die binnen drei Monaten nach Erhalt des Antrags erteilt wird.
Artikel 39
Berichterstattung und Austausch von Informationen über Zulassungsanträge
Die Mitgliedstaaten legen zu jedem Antrag eine Akte an. Jede Akte enthält:
eine Kopie des Antrags;
einen Bericht mit Informationen über die Bewertung des Pflanzenschutzmittels und die entsprechende Entscheidung; das Berichtsformat wird nach dem in Artikel 79 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren festgelegt;
Aufzeichnungen über die von dem Mitgliedstaat in Bezug auf den Antrag getroffenen verwaltungstechnischen Entscheidungen und die Dokumentation gemäß Artikel 33 Absatz 3 und Artikel 34 sowie eine Zusammenfassung dieser Dokumentation;
gegebenenfalls das genehmigte Etikett.
Artikel 40
Gegenseitige Anerkennung
Der Inhaber einer nach Artikel 29 gewährten Zulassung kann in den nachstehenden Fällen eine Zulassung für dasselbe Pflanzenschutzmittel, für dieselben Verwendungen und unter vergleichbaren landwirtschaftlichen Bedingungen in einem anderen Mitgliedstaat nach dem in diesem Unterabschnitt festgelegten Verfahren der gegenseitigen Anerkennung beantragen:
Die Zulassung wurde von einem Mitgliedstaat (Referenzmitgliedstaat) erteilt, der zur selben Zone gehört;
die Zulassung wurde von einem Mitgliedstaat (Referenzmitgliedstaat) erteilt, der zu einer anderen Zone gehört, sofern die Zulassung, für die der Antrag gestellt wurde, nicht zum Zwecke der gegenseitigen Anerkennung in einem anderen Mitgliedstaat innerhalb der gleichen Zone verwendet wird;
die Zulassung wurde von einem Mitgliedstaat für die Verwendung in Gewächshäusern oder für die Nacherntebehandlung oder die Behandlung leerer Lagerräume oder Behälter, die zur Aufbewahrung von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen dienen, oder für die Behandlung von Saatgut gewährt, unabhängig davon, zu welcher Zone der Referenzmitgliedstaat gehört.
Verweigert der Zulassungsinhaber seine Zustimmung, so kann die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats den Antrag aus Gründen des öffentlichen Interesses annehmen.
Artikel 41
Zulassung
Abweichend von Absatz 1 kann der Mitgliedstaat das Pflanzenschutzmittel zulassen, wenn
eine Zulassung nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b beantragt worden ist;
es einen Substitutionskandidaten enthält;
Artikel 30 angewendet wurde; oder
es einen gemäß Artikel 4 Absatz 7 genehmigten Stoff enthält.
Artikel 42
Verfahren
Dem Antrag ist Folgendes beizufügen:
eine Kopie der vom Referenzmitgliedstaat erteilten Zulassung sowie eine Übersetzung der Zulassung in eine Amtssprache des Mitgliedstaats, für den die Zulassung bestimmt ist;
eine förmliche Erklärung, dass das Pflanzenschutzmittel mit dem vom Referenzmitgliedstaat zugelassenen Pflanzenschutzmittel identisch ist;
ein vollständiges Dossier oder eine Kurzfassung davon gemäß Artikel 33 Absatz 3, falls dies vom Mitgliedstaat beantragt wird;
ein Bewertungsbericht des Referenzmitgliedstaats mit Informationen über die Bewertung des Pflanzenschutzmittels und die diesbezügliche Entscheidung.
Artikel 43
Erneuerung der Zulassung
Innerhalb von drei Monaten nach der Erneuerung der Genehmigung eines in dem Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten legt der Antragsteller Folgendes vor:
eine Kopie der Zulassung des Pflanzenschutzmittels;
neue Informationen, die aufgrund geänderter Datenanforderungen oder Kriterien erforderlich sind;
den Nachweis, dass die neuen Daten aufgrund von Datenanforderungen oder Kriterien vorgelegt werden, die zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zulassung des Pflanzenschutzmittels noch nicht in Kraft waren, oder dass sie für die Änderung der Bedingungen der Zulassung erforderlich sind;
Informationen, die belegen, dass das Pflanzenschutzmittel die Anforderungen der Verordnung in Bezug auf die Erneuerung der Genehmigung des in ihm enthaltenen Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten erfüllt;
einen Bericht über die Ergebnisse der Überwachung, sofern die Zulassung einer Überwachung unterlag.
Der Mitgliedstaat gemäß Artikel 35 innerhalb jeder Zone koordiniert die Überprüfung der Übereinstimmung und die Bewertung der vorgelegten Informationen für alle Mitgliedstaaten in dieser Zone.
Artikel 44
Aufhebung oder Änderung einer Zulassung
Ein Mitgliedstaat überprüft die Zulassung, wenn er zu dem Schluss gelangt, dass das Erreichen der Ziele nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv und Buchstabe b Ziffer i sowie Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2000/60/EG gefährdet sein könnte.
Der Mitgliedstaat hebt die Zulassung auf oder ändert sie, wenn
die Anforderungen gemäß Artikel 29 nicht oder nicht mehr erfüllt sind;
falsche oder irreführende Angaben in Bezug auf die Umstände gemacht worden sind, aufgrund derer die Zulassung erteilt wurde;
eine in der Zulassung enthaltene Bedingung nicht erfüllt wurde;
nach den neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen die Art der Verwendung und die verwendeten Mengen geändert werden können; oder
der Zulassungsinhaber die Verpflichtungen aufgrund dieser Verordnung nicht erfüllt.
Artikel 45
Aufhebung oder Änderung einer Zulassung auf Antrag des Zulassungsinhabers
Artikel 46
Aufbrauchfrist
Hebt ein Mitgliedstaat eine Zulassung auf, ändert er sie oder verlängert er sie nicht, so kann er eine Aufbrauchfrist für Entsorgung, Lagerung, Inverkehrbringen und Verbrauch der bereits bestehenden Lagerbestände einräumen.
Soweit die Gründe für die Aufhebung, die Änderung oder die Nichtgewährung der Erneuerung der Zulassung nicht den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier oder der Umwelt betreffen, wird die Aufbrauchfrist begrenzt und beträgt höchstens sechs Monate für den Verkauf und den Vertrieb und zusätzlich höchstens ein Jahr für die Beseitigung, die Lagerung und den Verbrauch der Lagerbestände des betreffenden Pflanzenschutzmittels.
Artikel 47
Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko
Handelt es sich bei allen Wirkstoffen in einem Pflanzenschutzmittel um Wirkstoffe mit geringem Risiko gemäß Artikel 22, so wird dieses Produkt als Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko zugelassen, sofern aufgrund einer Risikobewertung keine spezifischen Maßnahmen zur Risikominderung erforderlich sind. Das Pflanzenschutzmittel muss ferner folgende Anforderungen erfüllen:
die in ihm enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten mit geringem Risiko wurden gemäß Kapitel II genehmigt;
es enthält keine bedenklichen Stoffe;
es ist hinreichend wirksam;
es verursacht bei den zu bekämpfenden Wirbeltieren keine unnötigen Leiden oder Schmerzen;
es entspricht Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben b, c und f bis i.
Diese Produkte werden als „Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko“ bezeichnet.
Benötigt der Mitgliedstaat zusätzliche Informationen, so setzt er eine Frist fest, innerhalb derer der Antragsteller diese Informationen vorzulegen hat. In diesem Fall wird der betreffende Zeitraum um die vom Mitgliedstaat eingeräumte zusätzliche Frist verlängert.
Die zusätzliche Frist beträgt höchstens sechs Monate und endet zum Zeitpunkt des Erhalts der zusätzlichen Informationen bei dem Mitgliedstaat. Hat der Antragsteller nach Ablauf dieser Frist die fehlenden Informationen nicht vorgelegt, so teilt der Mitgliedstaat dem Antragsteller mit, dass der Antrag nicht zulässig ist.
Artikel 48
Inverkehrbringen und Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die einen genetisch veränderten Organismus enthalten
Eine Zulassung gemäß der vorliegenden Verordnung wird für ein solches Pflanzenschutzmittel nur erteilt, wenn eine schriftliche Zustimmung gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2001/18/EG erteilt wurde.
Artikel 49
Inverkehrbringen von behandeltem Saatgut
Artikel 50
Vergleichende Bewertung von Pflanzenschutzmitteln, die Substitutionskandidaten enthalten
Eine vergleichende Bewertung ist von den Mitgliedstaaten durchzuführen, wenn sie einen Antrag auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels prüfen, das einen Wirkstoff enthält, der als Substitutionskandidat zugelassen ist. Die Mitgliedstaaten erteilen keine Zulassung für ein Pflanzenschutzmittel oder beschränken die Verwendung eines Pflanzenschutzmittels, das einen Substitutionskandidaten enthält, auf eine bestimmte Kulturpflanze, wenn die vergleichende Bewertung der Risiken und des Nutzens gemäß Anhang IV ergibt, dass
für die im Antrag genannten Verwendungen bereits ein zugelassenes Pflanzenschutzmittel oder eine nichtchemische Bekämpfungs- oder Präventionsmethode besteht, das/die für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt deutlich sicherer ist, und
die Substitution durch die Pflanzenschutzmittel bzw. die nichtchemischen Bekämpfungs- oder Präventionsmethoden gemäß Buchstabe a keine wesentlichen wirtschaftlichen oder praktischen Nachteile aufweist, und
gegebenenfalls die chemische Vielfalt der Wirkstoffe oder die Methoden und Verfahren der Kulturführung und der Schädlingsprävention ausreichend sind, um das Entstehen einer Resistenz beim Zielorganismus zu minimieren, und
die Auswirkungen auf die Zulassungen für geringfügige Verwendungen berücksichtigt werden.
Solche Zulassungen werden einmalig für die Dauer von höchstens fünf Jahren erteilt.
Anhand der Ergebnisse dieser vergleichenden Bewertung bestätigen die Mitgliedstaaten die Zulassung, heben sie auf oder ändern sie.
Artikel 51
Ausweitung des Geltungsbereichs von Zulassungen auf geringfügige Verwendungen
Die Mitgliedstaaten weiten den Geltungsbereich der Zulassung aus, sofern
die vorgesehene Verwendung von geringfügigem Umfang ist;
die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben b, d und e sowie Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe i erfüllt sind;
die Ausweitung im öffentlichen Interesse ist und
die in Absatz 1 genannten Personen oder Stellen die Dokumentation und Informationen zur Unterstützung der Ausweitung der Verwendung vorgelegt haben, insbesondere Angaben zur Höhe der Rückstände und gegebenenfalls zur Risikobewertung für Verwender, Arbeitnehmer und anwesende Personen.
Lehnt der Zulassungsinhaber dies ab, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Verwender mittels einer amtlichen Veröffentlichung oder über eine amtliche Website umfassend und detailliert über die Verwendungsvorschriften informiert werden.
Die amtliche Veröffentlichung oder gegebenenfalls das Etikett enthält einen Hinweis auf die Haftung der Person, die das Pflanzenschutzmittel verwendet, für mangelnde Wirksamkeit oder Phytotoxizität des Mittels, für das die geringfügige Verwendung gewährt wurde. Die Ausweitung des Geltungsbereichs auf geringfügige Verwendungen ist auf dem Etikett gesondert anzugeben.
Artikel 52
Parallelhandel
Pflanzenschutzmittel gelten als identisch mit dem Referenzmittel, wenn
sie von dem selben Unternehmen oder einem angeschlossenen Unternehmen oder unter Lizenz nach demselben Verfahren hergestellt wurden;
sie in Spezifikation und Gehalt an Wirkstoffen, Safenern und Synergisten sowie in Formulierungsart identisch sind; und
sie hinsichtlich der enthaltenen Beistoffe und der Größe, des Materials oder der Form der Verpackung im Hinblick auf die potenziellen nachteiligen Auswirkungen auf die Sicherheit des Produkts in Bezug auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf die Umwelt identisch oder gleichwertig sind.
Der Antrag auf Genehmigung für den Parallelhandel umfasst Folgendes:
Bezeichnung und Zulassungsnummer des Pflanzenschutzmittels im Ursprungsmitgliedstaat;
Angabe des Ursprungsmitgliedstaats;
Name und Anschrift des Genehmigungsinhabers im Ursprungsmitgliedstaat;
Original des Etiketts und der Gebrauchsanleitung, mit denen das einzuführende Pflanzenschutzmittel im Ursprungsmitgliedstaat vertrieben wird, wenn dies als für die Prüfung durch die zuständige Behörde des Einfuhrmitgliedstaats erforderlich angesehen wird. Die zuständige Behörde kann eine Übersetzung der wesentlichen Teile dieser Gebrauchsanleitung verlangen;
Name und Anschrift des Antragstellers;
Bezeichnung, unter der das Pflanzenschutzmittel im Einfuhrmitgliedstaat vertrieben werden soll;
Etikettentwurf für das Produkt, das in Verkehr gebracht werden soll;
Probe des einzuführenden Produkts, wenn dies von der zuständigen Behörde des Einfuhrmitgliedstaats für erforderlich gehalten wird;
Bezeichnung und Zulassungsnummer des Referenzmittels.
Im Falle eines Antrags in Bezug auf ein Pflanzenschutzmittel, für das bereits eine Genehmigung zum Parallelhandel erteilt wurde, und im Falle eines Antrags in Bezug auf ein Pflanzenschutzmittel für den Eigengebrauch können die Anforderungen hinsichtlich der Informationen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 79 Absatz 4 geändert oder ergänzt werden und weitere Einzelheiten und spezifische Anforderungen sind nach dem genannten Verfahren festzulegen.
Artikel 53
Notfallsituationen im Pflanzenschutz
Der betroffene Mitgliedstaat informiert unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über seine Maßnahmen und legt detaillierte Informationen zur Situation und zu den Maßnahmen für die Verbrauchersicherheit vor.
Die Behörde übermittelt der Kommission ihre Stellungnahme oder die Ergebnisse ihrer Arbeit innerhalb von einem Monat nach dem Zeitpunkt des Ersuchens.
Gegebenenfalls wird eine Entscheidung nach dem in Artikel 79 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren darüber erlassen, wann und unter welchen Bedingungen der Mitgliedstaat
die Dauer der Maßnahme ausdehnen oder die Maßnahme wiederholen darf bzw. dies nicht tun darf; oder
die Maßnahme zurücknehmen oder abändern muss.
Artikel 54
Forschung und Entwicklung
Die Mitgliedstaaten können ein Experimental- oder Versuchsprogramm vorab genehmigen oder eine Genehmigung für jedes einzelne Experiment und jeden einzelnen Versuch vorschreiben.
ABSCHNITT 2
Verwendung und Information
Artikel 55
Verwendung von Pflanzenschutzmitteln
Pflanzenschutzmittel müssen sachgemäß angewendet werden.
Die sachgemäße Verwendung umfasst die Befolgung der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und die Einhaltung der gemäß Artikel 31 festgelegten und auf dem Etikett angegebenen Bedingungen. Sie umfasst ferner die Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2009/128/EG und insbesondere der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes gemäß Artikel 14 und Anhang III der genannten Richtlinie, die spätestens ab dem 1. Januar 2014 angewendet werden.
Artikel 56
Angaben über potenziell schädliche oder unannehmbare Auswirkungen
Insbesondere sind potenziell schädliche Auswirkungen dieses Pflanzenschutzmittels oder von Rückständen eines darin enthaltenen Wirkstoffs, seiner Metaboliten, Safener, Synergisten oder Beistoffe auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf das Grundwasser sowie potenziell unannehmbare Auswirkungen auf Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse oder die Umwelt zu melden.
Hierzu zeichnet der Zulassungsinhaber alle möglicherweise nachteiligen Reaktionen bei Menschen, bei Tieren und in der Umwelt im Zusammenhang mit der Verwendung des Pflanzenschutzmittels auf und meldet diese.
Die Meldepflicht schließt auch relevante Informationen zu Entscheidungen oder Bewertungen internationaler Organisationen oder öffentlicher Stellen in Drittländern ein, die Pflanzenschutzmittel oder Wirkstoffe zulassen.
Dieser Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission, wenn er der Ansicht ist, dass die Bedingungen für die Genehmigung des in dem Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten nicht mehr erfüllt sind oder wenn ein Beistoff als unannehmbar erachtet wurde, und schlägt vor, die Zulassung aufzuheben oder die Bedingungen zu ändern.
Artikel 57
Pflicht zur Aufbewahrung von Informationen
Die Mitgliedstaaten stellen der Öffentlichkeit Informationen über die gemäß dieser Verordnung zugelassenen Pflanzenschutzmittel und aufgehobenen Zulassungen in elektronischer Form zur Verfügung; diese enthalten mindestens folgende Angaben:
Name bzw. Firmenname des Inhabers der Zulassung und Zulassungsnummer;
Handelsname des Pflanzenschutzmittels;
Art der Zubereitung;
Namen und Anteile aller darin enthaltenen Wirkstoffe, Safener oder Synergisten;
die Hinweise zur Einstufung sowie zu Gefahren und zur Sicherheit gemäß der Richtlinie 1999/45/EG und gemäß der in Artikel 65 genannten Verordnung;
Verwendungszweck(e), für den/die das Mittel zugelassen ist;
die Gründe für die Aufhebung einer Zulassung, wenn diese Sicherheitsbelange betreffen;
die Liste der geringfügigen Verwendungen gemäß Artikel 51 Absatz 8.
KAPITEL IV
ZUSATZSTOFFE
Artikel 58
Inverkehrbringen und Verwendung von Zusatzstoffen
KAPITEL V
DATENSCHUTZ UND GEMEINSAME DATENNUTZUNG
Artikel 59
Datenschutz
Dieser Schutz gilt für Versuchs- und Studienberichte zu dem Wirkstoff, Safener oder Synergisten, Zusatzstoff und dem Pflanzenschutzmittel gemäß Artikel 8 Absatz 2, die ein Antragsteller einem Mitgliedstaat mit einem Antrag auf Zulassung gemäß dieser Verordnung vorlegt („Erstantragsteller“ genannt), sofern diese Versuche und Studien
notwendig waren für die Zulassung oder die Änderung einer Zulassung im Hinblick auf die Verwendung bei einer anderen Kulturpflanze, und
mit den Grundsätzen der Guten Laborpraxis oder guten experimentellen Praxis übereinstimmen.
Ist ein Bericht geschützt, so darf der Mitgliedstaat, dem er vorgelegt wurde, ihn außer in Fällen gemäß Absatz 2 dieses Artikels, Artikel 62 oder Artikel 80 nicht zum Nutzen anderer Antragsteller für Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, Safener oder Synergisten und Zusatzstoffe verwenden.
Der Datenschutz gilt außer in den Fällen gemäß Absatz 2 dieses Artikels oder Artikel 62 für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Datum der Erstzulassung in dem betreffenden Mitgliedstaat. Dieser Zeitraum wird für Pflanzenschutzmittel, die unter Artikel 47 fallen, auf 13 Jahre verlängert.
Diese Zeiträume werden für jede Ausweitung des Geltungsbereichs einer Zulassung für geringfügige Verwendungen gemäß Artikel 51 Absatz 1 — sofern diese Ausweitung nicht auf Extrapolation beruht — um drei Monate verlängert, wenn diese Zulassungen spätestens fünf Jahre nach dem Datum der Erstzulassung von deren Inhaber in diesem Mitgliedstaat beantragt werden. Der Gesamtzeitraum des Datenschutzes darf in keinem Fall 13 Jahre überschreiten. Bei Pflanzenschutzmitteln, die unter Artikel 47 fallen, darf der Gesamtzeitraum des Datenschutzes in keinem Fall 15 Jahre überschreiten.
Die gleichen Datenschutzregeln wie für die Erstzulassung gelten auch für Versuchs- und Studienberichte, die von Dritten zum Zwecke der Ausweitung des Geltungsbereichs einer Zulassung für geringfügige Verwendungen gemäß Artikel 51 Absatz 1 vorgelegt werden.
Eine Studie ist auch dann geschützt, wenn sie für die Erneuerung oder Überprüfung einer Zulassung benötigt wurde. Der Datenschutzzeitraum beträgt 30 Monate. Die Unterabsätze 1 bis 4 gelten mit entsprechend.
Absatz 1 gilt nicht
für Versuchs- und Studienberichte, für die der Antragsteller eine Zugangsbescheinigung vorgelegt hat; oder
wenn ein Datenschutzzeitraum für die betreffenden Versuchs- und Studienberichte in Bezug auf ein anderes Pflanzenschutzmittel abgelaufen ist.
Artikel 60
Liste der Versuchs- und Studienberichte
Für jedes Pflanzenschutzmittel, das sie zulassen, führen die Mitgliedstaaten folgende Listen, die sie interessierten Parteien auf Anfrage zur Verfügung stellen:
eine Liste der für die Erstzulassung, Änderung der Zulassungsbedingungen oder Erneuerung einer Zulassung erforderlichen Versuchs- und Studienberichte über den Wirkstoff, Safener oder Synergisten und Zusatzstoff sowie das Pflanzenschutzmittel und
eine Liste der Versuchs- und Studienberichte, für die der Antragsteller gemäß Artikel 59 Datenschutz in Anspruch genommen hat, einschließlich Begründungen gemäß dem genannten Artikel.
Artikel 61
Allgemeine Regelungen zur Vermeidung von Doppelversuchen
Der potenzielle Antragsteller legt alle Daten bezüglich Identität und Verunreinigungen des Wirkstoffs vor, den er zu verwenden beabsichtigt. Bei der Anfrage muss der potenzielle Antragsteller glaubhaft machen, dass er beabsichtigt, einen Zulassungsantrag zu stellen.
Artikel 62
Weitergabe der Ergebnisse von Versuchen und Studien mit Wirbeltieren
Wird keine Einigung gemäß Absatz 3 erzielt, so bleibt es der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unbenommen, die Berichte über Versuche und Studien mit Wirbeltieren für die Zwecke der Bewertung des Antrags des potenziellen Antragstellers zu nutzen.
KAPITEL VI
ÖFFENTLICHER ZUGANG ZU INFORMATIONEN
Artikel 63
Vertraulichkeit
Eine vertrauliche Behandlung darf nur in Bezug auf folgende Informationen gewährt werden, wenn der Antragsteller darlegt, dass die Offenlegung dieser Informationen seinen Interessen erheblich schaden könnte:
Informationen gemäß Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
die Angaben zu Verunreinigungen des Wirkstoffs und die diesbezüglichen Analysemethoden für Verunreinigungen in dem Wirkstoff, so wie er hergestellt wird, mit Ausnahme von Verunreinigungen, die als toxikologisch, ökotoxikologisch oder ökologisch relevant angesehen werden, und die entsprechenden Analysemethoden für diese Verunreinigungen,
die Ergebnisse zu hergestellten Wirkstoffchargen, einschließlich Verunreinigungen und
die Angaben zur vollständigen Zusammensetzung eines Pflanzenschutzmittels.
Wenn die Mitgliedstaaten Ersuchen um vertrauliche Behandlung nach der vorliegenden Verordnung prüfen, gelten die folgenden Anforderungen und Verfahren:
Eine vertrauliche Behandlung darf nur in Bezug auf die in Absatz 2 genannten Informationen gewährt werden;
wenn der Mitgliedstaat entschieden hat, welche Informationen vertraulich zu behandeln sind, unterrichtet er den Antragsteller über seine Entscheidung;
die Mitgliedstaaten, die Kommission und die Behörde ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit Informationen, deren vertrauliche Behandlung gewährt wurde, nicht öffentlich gemacht werden;
Artikel 39e der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gilt entsprechend;
ungeachtet des Absatzes 2 und der Buchstaben c und d dieses Absatzes gilt:
wenn dringend gehandelt werden muss, um die Gesundheit von Mensch oder Tier oder die Umwelt zu schützen, beispielsweise in einer Notfallsituation, kann der zuständige Mitgliedstaat die Informationen gemäß Absatz 2 offenlegen;
Informationen, die Teil der Schlussfolgerungen wissenschaftlicher Ergebnisse, auch wissenschaftlicher Gutachten, der Behörde sind und sich auf vorhersehbare Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder die Umwelt beziehen, werden dennoch offengelegt. In diesem Fall findet Artikel 39c der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 Anwendung;
wenn der Antragsteller einen Antrag zurückzieht oder ihn zurückgezogen hat, wahren die Mitgliedstaaten, die Kommission und die Behörde die in Übereinstimmung mit diesem Artikel gewährte Vertraulichkeit. Wird der Antrag zurückgezogen, bevor der Mitgliedstaat über das entsprechende Vertraulichkeitsersuchen befunden hat, sehen die Mitgliedstaat, die Kommission und die Behörde davon ab, die Informationen, deren vertrauliche Behandlung beantragt wurde, öffentlich zugänglich zu machen.
KAPITEL VII
VERPACKUNG UND KENNZEICHNUNG VON PFLANZENSCHUTZMITTELN UND ZUSATZSTOFFEN UND WERBUNG DAFÜR
Artikel 64
Verpackung und Aufmachung
Artikel 65
Kennzeichnung
Die genannte Verordnung enthält außerdem, ergänzend zu den durch die Richtlinie 1999/45/EG vorgeschriebenen Hinweisen, Standardformulierungen für besondere Gefahren- und Sicherheitshinweise. Sie beinhaltet den Wortlaut des Artikels 16 sowie der Anhänge IV und V der Richtlinie 91/414/EWG mit den jeweils erforderlichen Änderungen.
Es ist zu erwägen, solche Hinweise in die in Absatz 1 genannte Verordnung aufzunehmen.
Bis zur Aufnahme in die Verordnung kann der Mitgliedstaat die Verwendung des oder der zusätzlichen Hinweise(s) verlangen.
Artikel 66
Werbung
Die Verwendung des Begriffs „als Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen“ ist nur bei Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko in der Werbung zulässig. Dieser Begriff darf nicht auf dem Etikett des Pflanzenschutzmittels erscheinen.
KAPITEL VIII
KONTROLLEN
Artikel 67
Aufzeichnungen
Sie stellen die einschlägigen Informationen in diesen Aufzeichnungen auf Anfrage der zuständigen Behörde zur Verfügung. Dritte wie beispielsweise die Trinkwasserwirtschaft, Einzelhändler oder Anrainer können bei der zuständigen Behörde um Zugang zu diesen Information ersuchen.
Die zuständige Behörde macht diese Informationen gemäß den geltenden nationalen oder gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zugänglich.
Bis zum 14. Dezember 2012 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Kosten und Nutzen der Rückverfolgbarkeit der Informationen über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln für landwirtschaftliche Erzeugnisse von den Verwendern zu den Einzelhändlern — erforderlichenfalls mit einem entsprechenden Legislativvorschlag — vor.
Artikel 68
Überwachung und Kontrolle
Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission bis zum 31. August jedes Jahres für das vorangegangene Jahr einen Bericht über den Umfang und die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung dieser Verordnung.
▼M3 —————
KAPITEL IX
NOTFÄLLE
Artikel 69
Notfallmaßnahmen
Ist davon auszugehen, dass ein genehmigter Wirkstoff, Safener, Synergist oder Beistoff oder ein Pflanzenschutzmittel, das gemäß dieser Verordnung zugelassen wurde, wahrscheinlich ein schwerwiegendes Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt darstellt und dass diesem Risiko durch Maßnahmen, die der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten getroffen hat bzw. haben, nicht auf zufrieden stellende Weise begegnet werden kann, so trifft die Kommission nach dem in Artikel 79 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren von sich aus oder auf Verlangen eines Mitgliedstaats unverzüglich Maßnahmen zur Einschränkung oder zum Verbot der Verwendung und/oder des Verkaufs dieses Stoffes oder Produkts. Bevor die Kommission diese Maßnahmen trifft, prüft sie die Sachlage und ersucht gegebenenfalls die Behörde um ein Gutachten. Die Kommission kann bestimmen, innerhalb welcher Frist dieses Gutachten vorzulegen ist.
Artikel 70
Maßnahmen in extremen Notfällen
Abweichend von Artikel 69 kann die Kommission in extremen Notfällen provisorisch Notfallmaßnahmen treffen, nachdem sie den oder die betroffenen Mitgliedstaat(en) konsultiert und die anderen Mitgliedstaaten informiert hat.
Die Maßnahmen werden nach dem in Artikel 79 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren so rasch wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 10 Arbeitstagen bestätigt, geändert, aufgehoben oder verlängert.
Artikel 71
Sonstige Notfallmaßnahmen
KAPITEL X
VERWALTUNGS- UND FINANZBESTIMMUNGEN
Artikel 72
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die Sanktionen, die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um ihre Verwendung zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften sowie spätere Änderungen unverzüglich mit.
Artikel 73
Zivilrechtliche Haftung und strafrechtliche Verantwortung
Die Erteilung der Zulassung und die anderen Maßnahmen gemäß dieser Verordnung haben in den Mitgliedstaaten keine Auswirkung auf die allgemeine zivilrechtliche Haftung und strafrechtliche Verantwortung des Erzeugers und gegebenenfalls der für das Inverkehrbringen oder die Verwendung des Pflanzenschutzmittels verantwortlichen Person.
Artikel 74
Gebühren und Abgaben
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Gebühren oder Abgaben gemäß Absatz 1
auf transparente Weise festgesetzt werden; und
den tatsächlichen Gesamtkosten der angefallenen Arbeit entsprechen, ausgenommen in Fällen, in denen eine Senkungen der Gebühren oder Abgaben im öffentlichen Interesse ist.
Die Gebühren oder Abgaben können jedoch in Form fester Gebührensätze auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für die Arbeiten gemäß Absatz 1 festgelegt werden.
Artikel 75
Zuständige Behörde
▼M2 —————
Artikel 77
Leitlinien
Die Kommission kann nach dem in Artikel 79 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren technische oder andere Leitlinien für die Durchführung dieser Verordnung wie etwa Erläuterungen oder Leitlinien zum Inhalt des Antrags in Bezug auf Mikroorganismen, Pheromone und biologische Produkte verabschieden oder abändern. Die Kommission kann die Behörde auffordern, solche Leitlinien auszuarbeiten oder dazu beizutragen.
Artikel 78
Änderungen und Durchführungsmaßnahmen
Die folgenden Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 79 Absatz 4 erlassen.
Änderungen der Anhänge unter Berücksichtigung des neuesten Stands von Wissenschaft und Technik;
Änderungen der Verordnungen über Datenanforderungen für Wirkstoffe und Pflanzenschutzmittel gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b und c unter Berücksichtigung des neuesten Stands von Wissenschaft und Technik;
Änderungen der Verordnung über die einheitlichen Grundsätze für die Bewertung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Artikel 29 Absatz 6 unter Berücksichtigung neuesten Stands von Wissenschaft und Technik;
eine Verordnung, mit der der Ablauf des Genehmigungszeitraums gemäß Artikel 17 Unterabsatz 2 hinausgeschoben wird;
eine Verordnung über Datenanforderungen für Safener und Synergisten gemäß Artikel 25 Absatz 3;
eine Verordnung zur Festlegung eines Arbeitsprogramms für Safener oder Synergisten gemäß Artikel 26;
Annahme der harmonisierten Methoden gemäß Artikel 29 Absatz 4;
Aufnahme von Beistoffen in Anhang III gemäß Artikel 27 Absatz 2;
Verlängerung des Zeitraums der Verwendung dieser Verordnung auf vorläufige Zulassungen gemäß Artikel 30 Absatz 3;
Informationsanforderungen für den Parallelhandel gemäß Artikel 52 Absatz 4;
Vorschriften für die Anwendung von Artikel 54, insbesondere in Bezug auf die maximalen Mengen von Pflanzenschutzmitteln, die freigesetzt werden dürfen;
detaillierte Bestimmungen für Zusatzstoffe gemäß Artikel 58 Absatz 2;
eine Verordnung über die Kennzeichnungsanforderungen für Pflanzenschutzmittel gemäß Artikel 65 Absatz 1.
▼M3 —————
Artikel 79
Ausschussverfahren
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
Die in Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe c und Absatz 4 Buchstaben b und e des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehenen Fristen werden auf zwei Monate, einen Monat bzw. zwei Monate festgesetzt.
KAPITEL XI
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 80
Übergangsmaßnahmen
Die Richtlinie 91/414/EWG gilt weiterhin in Bezug auf das Verfahren und die Bedingungen für die Genehmigung von
Wirkstoffen, für die eine Entscheidung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 91/414/EWG vor dem 14. Juni 2011 getroffen wurde;
Wirkstoffen, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 737/2007 der Kommission ( 7 ) aufgeführt sind;
Wirkstoffen, bezüglich derer die Vollständigkeit gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission ( 8 ) festgestellt wurde;
Wirkstoffen, bei denen Vollständigkeit gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 vor dem 14. Juni 2011 festgestellt wurde.
Auf der Grundlage der gemäß der Richtlinie 91/414/EWG durchgeführten Prüfung wird eine Verordnung über die Genehmigung eines solchen Wirkstoffs gemäß Artikel 13 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung erlassen. In Bezug auf Wirkstoffe gemäß Buchstabe b dieses Absatzes gilt diese Genehmigung nicht als Erneuerung der Genehmigung gemäß Artikel 14 der vorliegenden Verordnung.
Artikel 13 Absätze 1 bis 4 sowie die Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG bleiben weiterhin gültig für die Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie sowie für Wirkstoffe, die gemäß Absatz 1 dieses Artikels genehmigt wurden, und zwar
für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt ihrer Aufnahme bzw. Genehmigung für Wirkstoffe, die unter Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG fallen;
für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt ihrer Aufnahme oder Genehmigung für Wirkstoffe, die am 26. Juli 1993 noch nicht auf dem Markt waren;
für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Erneuerung der Aufnahme in die Liste bzw. der Erneuerung der Genehmigung für Wirkstoffe, bei denen die Geltungsdauer der Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG spätestens am 24. November 2011 abläuft. Diese Bestimmung gilt nur für Daten, die für die Erneuerung der Genehmigung notwendig sind und spätestens bis zu dem genannten Datum als übereinstimmend mit den Grundsätzen der Guten Laborpraxis bewertet wurden.
Über Anträge auf Zulassung von Pflanzenschutzmitteln
gemäß Artikel 4 der Richtlinie 91/414/EWG, die den Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Verordnung vorliegen, oder
die zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Verordnung aufgrund der Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG oder einer Zulassung gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu ändern oder zurückzuziehen sind,
wird auf der Grundlage der vor dem 14. Juni 2011 geltenden nationalen Rechtsvorschriften entschieden.
Nach dieser Entscheidung gilt die vorliegende Verordnung.
Artikel 81
Ausnahmen für Safener und Synergisten, Beistoffe und Zusatzstoffe
Hat ein Mitgliedstaat nach dem 14. Juni 2016 berechtigten Grund zu der Annahme, dass ein nicht in Anhang III enthaltener Beistoff wahrscheinlich ein schwerwiegendes Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellt, so kann er die Verwendung des betreffenden Beistoffs in seinem Hoheitsgebiet vorübergehend verbieten oder einschränken. Er teilt dies den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung mit. Artikel 71 findet Anwendung.
Artikel 82
Überprüfungsklausel
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 14. Dezember 2014 einen Bericht über das Funktionieren der gegenseitigen Anerkennung der Zulassungen und insbesondere über die Anwendung der Bestimmungen nach Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 50 Absatz 2 durch die Mitgliedstaaten, die Untergliederung der Gemeinschaft in drei Zonen und die Anwendung der Kriterien für die Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten gemäß Anhang II und deren Auswirkungen auf die Diversifizierung und die Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft sowie auf die Gesundheit von Menschen und auf die Umwelt vor. Sofern erforderlich, können dem Bericht geeignete Legislativvorschläge zur Änderung dieser Bestimmungen beiliegen.
Artikel 83
Aufhebung
Unbeschadet des Artikels 80 werden die Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG, in der durch die in Anhang V aufgeführten Rechtsakte geänderten Fassung, mit Wirkung ab dem 14. Juni 2011 aufgehoben; die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten bezüglich der Fristen für die Umsetzung der in dem genannten Anhang aufgeführten Richtlinien in nationales Recht und ihrer Anwendung bleiben davon unberührt.
Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung. Insbesondere die in anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, wie z. B. der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, enthaltenen Bezugnahmen auf Artikel 3 der Richtlinie 91/414/EWG gelten als Bezugnahmen auf Artikel 55 der vorliegenden Verordnung.
Artikel 84
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Kommission erlässt bis zum 14. Juni 2011:
eine Verordnung mit der Liste der zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung bereits genehmigten Wirkstoffe;
eine Verordnung gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b über die Datenanforderungen für Wirkstoffe;
eine Verordnung gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c über die Datenanforderungen für Pflanzenschutzmittel;
eine Verordnung gemäß Artikel 36 über einheitliche Grundsätze für die Risikobewertung von Pflanzenschutzmitteln;
eine Verordnung gemäß Artikel 65 Absatz 1 über die Anforderungen an die Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln.
Diese Verordnung gilt ab dem 14. Juni 2011.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
Festlegung der Zonen für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Artikel 3 Absatz 17
Zone A — Norden
Zu dieser Zone gehören folgende Mitgliedstaaten:
Dänemark, Estland, Finnland, Lettland, Litauen, Schweden.
Zone B — Mitte
Zu dieser Zone gehören folgende Mitgliedstaaten:
Belgien, Deutschland, Irland, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich.
Zone C — Süden
Zu dieser Zone gehören folgende Mitgliedstaaten:
Bulgarien, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Malta, Portugal, Spanien, Zypern.
ANHANG II
Verfahren und Kriterien für die Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten gemäß Kapitel II
1. Bewertung
1.1. Während der Bewertung und Entscheidungsfindung gemäß den Artikeln 4 bis 21 arbeiten der berichterstattende Mitgliedstaat und die Behörde mit den Antragstellern zusammen, um jede Frage bezüglich des Dossiers schnell zu klären oder frühzeitig alle für die Bewertung des Dossiers eventuell erforderlichen weiteren Erläuterungen oder zusätzlichen Studien zu ermitteln; dazu gehören auch Informationen, durch die sich eine Einschränkung der Genehmigung, Änderungen der vorgeschlagenen Bedingungen für die Verwendung des Pflanzenschutzmittels oder Änderungen seiner Art oder Zusammensetzung im Hinblick auf die umfassende Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung erübrigen würden.
1.2. Die Bewertung durch die Behörde und den berichterstattenden Mitgliedstaat muss wissenschaftlichen Grundsätzen folgen und unter Einbeziehung von Sachverständigen vorgenommen werden.
1.3. Während der Bewertung und Entscheidungsfindung gemäß den Artikeln 4 bis 21 berücksichtigen die Mitgliedstaaten und die Behörde etwaige weitere Leitlinien, die im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit erarbeitet wurden, um die Risikobewertung gegebenenfalls zu verfeinern.
2. Allgemeine Entscheidungskriterien
2.1. |
Artikel 4 gilt nur dann als erfüllt, wenn aufgrund des vorgelegten Dossiers in mindestens einem Mitgliedstaat die Zulassung mindestens eines Pflanzenschutzmittels, das den betreffenden Wirkstoff enthält, für mindestens eine der repräsentativen Verwendungen für möglich erachtet wird. |
2.2. |
Vorlage weiterer Informationen Grundsätzlich wird ein Wirkstoff, Safener oder Synergist nur zugelassen, wenn ein vollständiges Dossier vorliegt. In Ausnahmefällen kann ein Wirkstoff, Safener oder Synergist trotz des Fehlens bestimmter Informationen zugelassen werden, wenn
a)
die Datenanforderungen nach Vorlage des Dossiers geändert oder genauer gefasst wurden; oder
b)
die Informationen als von eher bestätigender Art angesehen werden und nur dazu dienen, das Vertrauen in die Entscheidung zu erhöhen. |
2.3. |
Einschränkungen der Genehmigung Gegebenenfalls kann die Genehmigung Bedingungen und Einschränkungen gemäß Artikel 6 unterliegen. Fehlen nach Ansicht des berichterstattenden Mitgliedstaats im vorgelegten Dossier bestimmte Informationen, so dass der Wirkstoff nur unter bestimmten Einschränkungen zugelassen werden könnte, setzt er sich frühzeitig mit dem Antragsteller in Verbindung, um weitere Informationen zu erlangen, die dazu führen könnten, dass diese Einschränkungen entfallen. |
3. Kriterien für die Genehmigung eines Wirkstoffs
3.1. Dossier
Das gemäß Artikel 7 Absatz 1 vorgelegte Dossier muss die notwendigen Angaben enthalten, um gegebenenfalls die annehmbare Tagesdosis (ADI), die annehmbare Anwenderexposition (AOEL) und die akute Referenzdosis (ARfD) zu bestimmen.
Im Fall eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, bei dem die Verwendung bei Futter- oder Lebensmittelkulturen im Rahmen einer oder mehrerer repräsentativen Verwendungen eingeschlossen ist, oder bei dem eine oder mehrere repräsentative Verwendungen indirekt zu Rückständen in Lebens- oder Futtermitteln führen, enthält das Dossier gemäß Artikel 7 Absatz 1 die notwendigen Informationen für eine Risikobewertung und entsprechende Durchsetzungsmaßnahmen.
Das Dossier muss so gestaltet sein, dass insbesondere Folgendes möglich ist:
die Definition bedenklicher Rückstände;
die zuverlässige Vorhersage von Rückständen in Lebens- und Futtermitteln, auch in Folgekulturen;
gegebenenfalls die zuverlässige Vorhersage des entsprechenden Rückstandsniveaus unter Berücksichtigung aufgrund der Auswirkungen einer Verarbeitung und/oder Vermischung;
die Festlegung eines Rückstandshöchstgehalts nach allgemein gebräuchlichen geeigneten Methoden für die Kulturpflanze und gegebenenfalls für Erzeugnisse tierischen Ursprungs, wenn die Pflanze ganz oder teilweise an Tiere verfüttert wird;
gegebenenfalls die Festlegung der Konzentrations- oder Verdünnungsfaktoren infolge einer Verarbeitung und/oder Vermischung.
Das gemäß Artikel 7 Absatz 1 vorgelegte Dossier muss hinreichende Informationen enthalten, anhand deren gegebenenfalls eine Abschätzung des Verbleibs und der Verteilung des Wirkstoffs in der Umwelt sowie seiner Auswirkung auf Arten, die nicht bekämpft werden sollen, vorgenommen werden kann.
3.2. Wirksamkeit
Ein Wirkstoff allein oder in Verbindung mit einem Safener oder Synergisten wird nur zugelassen, wenn für eine oder mehrere repräsentative Verwendungen festgestellt wird, dass das Pflanzenschutzmittel bei Verwendung nach der guten Pflanzenschutzpraxis und unter realistischen Einsatzbedingungen ausreichend wirksam ist. Diese Anforderung wird anhand der einheitlichen Grundsätze für die Bewertung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Artikel 29 Absatz 6 bewertet.
3.3. Relevanz von Metaboliten
Gegebenenfalls muss die vorgelegte Dokumentation hinreichende Informationen enthalten, anhand deren die toxikologische, ökotoxikologische oder ökologische Relevanz von Metaboliten festgestellt werden kann.
3.4. Zusammensetzung des Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten
3.4.1. In der Spezifikation werden der Mindestreinheitsgrad, Art und Höchstgehalt von Verunreinigungen und gegebenenfalls von Isomeren/Diastereoisomeren und Additiven sowie der Gehalt an toxikologisch, ökotoxikologisch oder ökologisch bedenklichen Verunreinigungen innerhalb zulässiger Grenzen definiert.
3.4.2. Die Spezifikation muss gegebenenfalls mit der einschlägigen Spezifikation der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) übereinstimmen, sofern eine solche besteht. Soweit zum Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier oder der Umwelt erforderlich, können jedoch auch strengere Spezifikationen festgelegt werden.
3.5. Analysemethoden
3.5.1. Die Methoden zur Analyse des Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, so wie diese hergestellt werden, und zur Bestimmung von toxikologisch, ökotoxikologisch oder ökologisch bedenklichen Verunreinigungen oder Verunreinigungen in einer Konzentration von mehr als 1 g pro kg des Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, so wie diese hergestellt werden, müssen validiert und nachweislich hinreichend spezifisch, korrekt kalibriert, genau und präzise sein.
3.5.2. Die Methoden der Rückstandsanalyse für den Wirkstoff und die relevanten Metaboliten in den verschiedenen Pflanzen-, Tier- und Umweltmedien und im Trinkwasser müssen gegebenenfalls validiert und nachweislich in Bezug auf die bedenklichen Werte hinreichend empfindlich sein.
3.5.3. Die Bewertung muss nach den einheitlichen Grundsätzen für die Bewertung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Artikel 29 Absatz 6 durchgeführt worden sein.
3.6. Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit
3.6.1. Gegebenenfalls sind ADI, AOEL und ARfD festzustellen. Bei der Feststellung dieser Werte ist unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Wirkung und der Anfälligkeit spezifischer Bevölkerungsgruppen eine angemessene Sicherheitsmarge von mindestens 100 zu gewährleisten. Wird die kritische Auswirkung als besonders schwerwiegend beurteilt wie etwa Entwicklungsneurotoxizität oder Immuntoxizität, wird eine größere Sicherheitsmarge in Erwägung gezogen und erforderlichenfalls angewandt.
3.6.2. Ein Wirkstoff, Safener oder Synergist wird nur dann zugelassen, wenn er auf der Grundlage der von der Behörde überprüften Auswertung höherstufiger Genotoxizitätsversuche entsprechend den Datenanforderungen für die Wirkstoffe, Safener oder Synergisten sowie von anderen verfügbaren Daten und Informationen, einschließlich einer Überprüfung der wissenschaftlichen Literatur, nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als mutagene Substanz der Kategorie 1A oder 1B eingestuft wird oder einzustufen ist.
3.6.3. Ein Wirkstoff, Safener oder Synergist wird nur dann zugelassen, wenn er auf der Grundlage der von der Behörde überprüften Auswertung von Karzinogenitätsversuche entsprechend den Datenanforderungen für die Wirkstoffe, Safener oder Synergisten sowie von anderen verfügbaren Daten und Informationen, einschließlich einer Überprüfung der wissenschaftlichen Literatur, nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogene Substanz der Kategorie 1A oder 1B eingestuft wird oder einzustufen ist, es sei denn, die Exposition von Menschen gegenüber diesem Wirkstoff, Safener oder Synergisten in einem Pflanzenschutzmittel ist unter realistisch anzunehmenden Verwendungsbedingungen vernachlässigbar, d. h. das Mittel wird in geschlossenen Systemen verwendet oder unter anderen Bedingungen, bei denen der Kontakt mit Menschen ausgeschlossen ist und Rückstände des betreffenden Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten in Nahrungs- und Futtermitteln den gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten Standardwert nicht übersteigen.
3.6.4. Ein Wirkstoff, Safener oder Synergist wird nur dann zugelassen, wenn er auf der Grundlage der von der Behörde überprüften Auswertung von Reproduktionstoxizitätsversuchen entsprechend den Datenanforderungen für die Wirkstoffe, Safener oder Synergisten sowie von anderen verfügbaren Daten und Informationen, einschließlich einer Überprüfung der wissenschaftlichen Literatur, nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als reproduktionstoxische Substanz der Kategorie 1A oder 1B eingestuft wird oder einzustufen ist, es sei denn, die Exposition von Menschen gegenüber diesem Wirkstoff, Safener oder Synergisten in einem Pflanzenschutzmittel ist unter realistisch anzunehmenden Verwendungsbedingungen vernachlässigbar, d. h. das Mittel wird in geschlossenen Systemen verwendet oder unter anderen Bedingungen, bei denen der Kontakt mit Menschen ausgeschlossen ist und Rückstände des betreffenden Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten in Nahrungs- und Futtermitteln den gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten Standardwert nicht übersteigen.
3.6.5. Ein Wirkstoff, Safener oder Synergist wird nur dann genehmigt, wenn auf der Grundlage der von der Behörde überprüften Auswertung von Versuchen nach in der Gemeinschaft oder international vereinbarten Testrichtlinien sowie von anderen verfügbaren Daten und Informationen, einschließlich einer Überprüfung der wissenschaftlichen Literatur, festgestellt wird, dass er keine endokrinschädlichen Eigenschaften besitzt, die schädliche Auswirkungen auf den Menschen haben können, es sei denn, die Exposition von Menschen gegenüber diesem Wirkstoff, Safener oder Synergisten in einem Pflanzenschutzmittel ist unter realistisch anzunehmenden Verwendungsbedingungen vernachlässigbar, d. h. das Mittel wird in geschlossenen Systemen verwendet oder unter anderen Bedingungen, bei denen der Kontakt mit Menschen ausgeschlossen ist und Rückstände des betreffenden Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten in Nahrungs- und Futtermitteln den gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten Standardwert nicht übersteigen.
Die Kommission legt dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit bis zum 14. Dezember 2013 einen Entwurf der Maßnahmen in Bezug auf konkrete wissenschaftliche Kriterien zur Bestimmung der endokrinschädlichen Eigenschaften vor, der nach dem in Artikel 79 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle angenommen wird.
Bis zur Annahme dieser Kriterien gelten Stoffe, die gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogen (Kategorie 2) und reproduktionstoxisch (Kategorie 2) eingestuft oder einzustufen sind, als Stoffe mit endokrinschädlichen Eigenschaften.
Zudem können Stoffe, die gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als reproduktionstoxisch (Kategorie 2) eingestuft oder einzustufen sind und toxische Wirkung auf endokrine Organe aufweisen, als Stoffe mit endokrinschädlichen Eigenschaften betrachtet werden.
Ab dem ►C1 10. November 2018 ◄ gilt ein Wirkstoff, Safener oder Synergist als Stoff mit endokrinschädlichen Eigenschaften, die schädliche Auswirkungen auf den Menschen haben können, wenn er gemäß Absatz 6 Nummern 1 bis 4 alle folgenden Kriterien erfüllt, es sei denn, es liegen Nachweise vor, dass die festgestellten schädlichen Auswirkungen für den Menschen nicht relevant sind:
Er zeigt schädliche Auswirkungen bei einem intakten Organismus oder seinen Nachkommen, die einer Veränderung der Morphologie, der Physiologie, des Wachstums, der Entwicklung, der Fortpflanzung oder der Lebensdauer eines Organismus, eines Systems oder einer (Teil-)Population gleichkommen, und die Funktionseinschränkungen, eine Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Bewältigung erhöhten Stresses oder eine erhöhte Anfälligkeit für andere Einflüsse zur Folge haben;
er weist eine endokrine Wirkungsweise auf, d. h., er verändert die Funktion(en) des endokrinen Systems;
die schädlichen Auswirkungen sind eine Folge der endokrinen Wirkungsweise.
Die Identifizierung eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten als Stoff mit endokrinschädlichen Eigenschaften, die gemäß Absatz 5 schädliche Auswirkungen auf den Menschen haben können, stützt sich auf alle folgenden Aspekte:
alle vorhandenen relevanten wissenschaftlichen Daten (In-vivo-Studien oder angemessen validierte alternative Prüfsysteme, mit denen schädliche Auswirkungen beim Menschen oder bei Tieren vorhergesagt werden können, sowie In-vivo-, In-vitro- oder, falls zutreffend, In-silico-Studien zur Feststellung endokriner Wirkungsweisen):
wissenschaftliche Daten, die im Einklang mit international festgelegten Prüfplänen erhoben wurden, insbesondere denjenigen, die in den Mitteilungen der Kommission zur Festlegung der Datenanforderungen für Wirkstoffe und Pflanzenschutzmittel aufgeführt sind, gemäß der vorliegenden Verordnung;
weitere wissenschaftliche Daten, die nach einer Methodik zur systematischen Überprüfung ausgewählt wurden, insbesondere anhand der Leitlinien zu in den Mitteilungen der Kommission zur Festlegung der Datenanforderungen an Wirkstoffe und Pflanzenschutzmittel aufgeführten Daten aus der Literatur, gemäß der vorliegenden Verordnung;
eine auf dem Verfahren zur Ermittlung der Beweiskraft basierende Bewertung der zur Verfügung stehenden relevanten wissenschaftlichen Daten, um zu ermitteln, ob die Kriterien gemäß Absatz 5 erfüllt sind; bei der Anwendung des Verfahrens zur Ermittlung der Beweiskraft werden zur Bewertung der wissenschaftlichen Nachweise insbesondere alle folgenden Aspekte berücksichtigt:
sowohl positive als auch negative Befunde;
die Relevanz des Studiendesigns für die Bewertung der schädlichen Auswirkungen und der endokrinen Wirkungsweise;
die Qualität und Schlüssigkeit der Daten unter Berücksichtigung der Struktur und Kohärenz der Befunde innerhalb von und zwischen Studien mit ähnlichem Design und zwischen verschiedenen Arten;
Studien zu Expositionswegen sowie Toxikokinetik- und Metabolismusstudien;
das Konzept der Grenzdosis sowie internationale Leitlinien für empfohlene Maximaldosen und für die Bewertung der verzerrenden Wirkung exzessiver Toxizität;
die Verbindung zwischen der/den schädlichen Auswirkung/en und der endokrinen Wirkungsweise wird mittels eines Verfahrens zur Ermittlung der Beweiskraft auf der Grundlage der biologischen Plausibilität ermittelt, die unter Berücksichtigung des derzeitigen wissenschaftlichen Kenntnisstands und international festgelegter Leitlinien festgestellt wird;
schädliche Auswirkungen, bei denen es sich um unspezifische sekundäre Folgen anderer toxischer Wirkungen handelt, werden bei der Identifizierung des Stoffes als endokriner Disruptor nicht berücksichtigt.
3.7. Verbleib und Verhalten in der Umwelt
3.7.1. |
Ein Wirkstoff, Safener oder Synergist wird nur dann zugelassen, wenn er nicht als persistenter organischer Schadstoff (POP) eingestuft wird. Ein POP ist ein Stoff, der alle drei Kriterien der nachfolgenden Nummern erfüllt: 3.7.1.1. Persistenz Ein Wirkstoff, Safener oder Synergist erfüllt das Kriterium der Persistenz, wenn nachgewiesen wird, dass die Zeit, die für einen Abbau von 50 % (DT50) in Wasser benötigt wird, mehr als zwei Monate oder dass die DT50 im Boden mehr als sechs Monate oder dass die DT50 in Sediment mehr als sechs Monate beträgt. 3.7.1.2. Bioakkumulation Ein Wirkstoff, Safener oder Synergist erfüllt das Kriterium der Bioakkumulation, wenn
—
nachgewiesen wird, dass der Biokonzentrationsfaktor oder Bioakkumulationsfaktor bei Wasserorganismen über 5 000 beträgt oder — bei Fehlen solcher Daten — der n-Oktanol-Wasser-Verteilungskoeffizient (log Ko/w) den Wert 5 übersteigt, oder
—
nachgewiesen wird, dass der Wirkstoff, Safener oder Synergist aus anderen Gründen Anlass zur Besorgnis gibt, beispielsweise eine hohe Bioakkumulation in anderen Organismen, eine hohe Toxizität oder Ökotoxizität aufweist.
3.7.1.3. Potenzial zum Ferntransport der Chemikalie in der Umwelt: Ein Wirkstoff, Safener oder Synergist erfüllt das Kriterium des Potenzials zum Ferntransport der Chemikalie in der Umwelt, wenn
—
gemessene Konzentrationen des Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten an weitab von den Quellen ihrer Freisetzung liegenden Orten potenziell Besorgnis erregen; oder
—
aus Monitoringdaten hervorgeht, dass in der Umwelt ein weiträumiger Transport des Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten über die Luft, durch das Wasser oder über wandernde Arten in ein aufnehmendes Kompartiment stattgefunden haben könnte; oder
—
Eigenschaften hinsichtlich des Verhaltens in der Umwelt und/oder Modell-Ergebnisse belegen, dass der Wirkstoff, Safener oder Synergist das Potenzial zum weiträumigen Transport in der Umwelt über die Luft, durch das Wasser oder über wandernde Arten in ein aufnehmendes Kompartiment an weitab von den Quellen ihrer Freisetzung liegenden Orten aufweist. Bei einem Wirkstoff, Safener oder Synergisten, der in erheblichem Umfang durch die Luft transportiert wird, muss sich dessen DT50 in der Luft auf mehr als zwei Tage belaufen.
|
3.7.2. |
Ein Wirkstoff, Safener oder Synergist wird nur dann zugelassen, wenn er nicht als persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) eingestuft wird. Ein PBT-Stoff ist ein Stoff, der alle drei Kriterien der nachfolgenden Nummern erfüllt. 3.7.2.1. Persistenz Ein Wirkstoff, Safener oder Synergist erfüllt das Kriterium der Persistenz, wenn
—
die Halbwertszeit in Meerwasser mehr als 60 Tage beträgt,
—
die Halbwertszeit in Süßwasser oder Flussmündungen mehr als 40 Tage beträgt,
—
die Halbwertszeit in Meeressediment mehr als 180 Tage beträgt,
—
die Halbwertszeit in Süß- oder Brackwassersediment mehr als 120 Tage beträgt oder
—
die Halbwertszeit im Boden mehr als 120 Tage beträgt.
Die Beurteilung der Persistenz in der Umwelt beruht auf den verfügbaren Halbwertdaten, die unter angemessenen, vom Antragsteller zu beschreibenden Bedingungen gesammelt wurden. 3.7.2.2. Bioakkumulation Ein Wirkstoff, Safener oder Synergist erfüllt das Kriterium der Bioakkumulation, wenn der Biokonzentrationsfaktor höher als 2 000 ist. Die Beurteilung der Bioakkumulation beruht auf Messdaten der Biokonzentration in Wasserlebewesen. Es können sowohl Daten von Süß- als auch von Meerwasserlebewesen herangezogen werden. 3.7.2.3. Toxizität Ein Wirkstoff, Safener oder Synergist erfüllt das Kriterium der Toxizität, wenn
—
die langfristige Konzentration ohne Effekte auf Meeres- oder Süßwasserlebewesen weniger als 0,01 mg/l beträgt,
—
der Stoff als karzinogen (Kategorie 1A oder 1B), mutagen (Kategorie 1A oder 1B) oder reproduktionstoxisch (Kategorie 1A, 1B oder 2) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft wird oder
—
andere Anzeichen für chronische Toxizität vorliegen, die den Einstufungen STOT wdh. 1 oder STOT wdh. 2 nach Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 entsprechen.
|
3.7.3. |
Ein Wirkstoff, Safener oder Synergist wird nur dann zugelassen, wenn er nicht als sehr persistenter und sehr bioakkumulierbarer Stoff (vPvB) eingestuft wird. Ein vPvB-Stoff ist ein Stoff, der beide Kriterien der nachfolgenden Nummern erfüllt. 3.7.3.1. Persistenz Ein Wirkstoff, Safener oder Synergist erfüllt das Kriterium „sehr Persistent“, wenn
—
die Halbwertszeit in Meer-, Süß- oder Brackwasser mehr als 60 Tage beträgt, oder
—
die Halbwertszeit in Meer-, Süß- oder Brackwassersediment mehr als 180 Tage beträgt, oder
—
die Halbwertszeit im Boden mehr als 180 Tage beträgt.
3.7.3.2. Bioakkumulation Ein Wirkstoff, Safener oder Synergist erfüllt das Kriterium „sehr bioakkumulierbar“, wenn der Biokonzentrationsfaktor höher als 5 000 ist. |
3.8. Ökotoxikologie
3.8.1. Ein Wirkstoff, Safener oder Synergist wird nur dann genehmigt, wenn die Risikobewertung ergibt, dass die Risiken entsprechend den Kriterien in den einheitlichen Grundsätzen für die Bewertung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Artikel 29 Absatz 6 unter realistisch anzunehmenden Verwendungsbedingungen eines Pflanzenschutzmittels, das diesen Wirkstoff, Safener oder Synergisten enthält, annehmbar sind. Die Bewertung muss die Schwere der Wirkung, die Unsicherheit der Daten und die Zahl der Gruppen von Organismen, auf die der Wirkstoff, Safener oder Synergist sich bei bestimmungsgemäßer Verwendung voraussichtlich negativ auswirkt, berücksichtigen.
3.8.2. Ein Wirkstoff, Safener oder Synergist wird nur dann genehmigt, wenn auf der Grundlage der Auswertung von Versuchen nach in der Gemeinschaft oder international vereinbarten Testrichtlinien festgestellt wird, dass er keine endokrinschädlichen Eigenschaften besitzt, die schädliche Auswirkungen auf nicht zu bekämpfende Organismen haben können, es sei denn, die Exposition von nicht zu bekämpfenden Organismen gegenüber diesem Wirkstoff in einem Pflanzenschutzmittel ist unter realistisch anzunehmenden Verwendungsbedingungen vernachlässigbar.
Ab dem ►C1 10. November 2018 ◄ gilt ein Wirkstoff, Safener oder Synergist als Stoff mit endokrinschädlichen Eigenschaften, die schädliche Auswirkungen auf Nichtzielorganismen haben können, wenn er gemäß Absatz 3 Nummern 1 bis 4 alle folgenden Kriterien erfüllt, es sei denn, es liegen Nachweise vor, dass die festgestellten schädlichen Auswirkungen auf Ebene der (Teil-)Population für Nichtzielorganismen nicht relevant sind:
Er zeigt schädliche Auswirkungen bei Nichtzielorganismen, die einer Veränderung der Morphologie, der Physiologie, des Wachstums, der Entwicklung, der Fortpflanzung oder der Lebensdauer eines Organismus, eines Systems oder einer (Teil-)Population gleichkommen, und die Funktionseinschränkungen, eine Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Bewältigung erhöhten Stresses oder eine erhöhte Anfälligkeit für andere Einflüsse zur Folge haben;
er weist eine endokrine Wirkungsweise auf, d. h., er verändert die Funktion(en) des endokrinen Systems;
die schädlichen Auswirkungen sind eine Folge der endokrinen Wirkungsweise.
Die Identifizierung eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten als Stoff mit endokrinschädlichen Eigenschaften, die gemäß Absatz 2 schädliche Auswirkungen auf Nichtzielorganismen haben können, stützt sich auf sämtliche folgende Aspekte:
alle vorhandenen relevanten wissenschaftlichen Daten (In-vivo-Studien oder angemessen validierte alternative Prüfsysteme, mit denen schädliche Auswirkungen bei Menschen oder Tieren vorhergesagt werden können, sowie In-vivo-, In-vitro- oder, falls zutreffend, In-silico-Studien zur Feststellung endokriner Wirkungsweisen):
wissenschaftliche Daten, die im Einklang mit international festgelegten Prüfplänen erhoben wurden, insbesondere denjenigen, die in den Mitteilungen der Kommission zur Festlegung der Datenanforderungen an Wirkstoffe und Pflanzenschutzmittel aufgeführt sind, gemäß der vorliegenden Verordnung;
weitere wissenschaftliche Daten, die nach einer Methodik zur systematischen Überprüfung ausgewählt wurden, insbesondere anhand der Leitlinien zu in den Mitteilungen der Kommission zur Festlegung der Datenanforderungen an Wirkstoffe und Pflanzenschutzmittel aufgeführten Daten aus der Literatur, gemäß der vorliegenden Verordnung;
eine auf dem Verfahren zur Ermittlung der Beweiskraft basierende Bewertung der zur Verfügung stehenden relevanten wissenschaftlichen Daten, um zu ermitteln, ob die Kriterien gemäß Absatz 2 erfüllt sind; bei der Anwendung des Verfahrens zur Ermittlung der Beweiskraft werden zur Bewertung der wissenschaftlichen Nachweise alle folgenden Aspekte berücksichtigt:
sowohl positive als auch negative Befunde, wobei gegebenenfalls zwischen taxonomischen Gruppen (z. B. Säugetiere, Vögel, Fische, Amphibien) unterschieden wird;
die Relevanz des Studiendesigns für die Bewertung der schädlichen Auswirkungen und seine Relevanz auf Ebene der (Teil-)Population sowie für die Bewertung der endokrinen Wirkungsweise;
die schädlichen Auswirkungen auf Fortpflanzung und Wachstum/Entwicklung sowie andere relevante schädliche Auswirkungen, die wahrscheinlich Auswirkungen auf (Teil-)Populationen haben. Geeignete, verlässliche und repräsentative Feld- oder Überwachungsdaten und/oder Ergebnisse von Populationsmodellen werden, soweit verfügbar, ebenfalls berücksichtigt;
die Qualität und Schlüssigkeit der Daten unter Berücksichtigung der Struktur und Kohärenz der Befunde innerhalb von und zwischen Studien mit ähnlichem Design und zwischen verschiedenen taxonomischen Gruppen;
das Konzept der Grenzdosis sowie internationale Leitlinien für empfohlene Maximaldosen und für die Bewertung der verzerrenden Wirkungen exzessiver Toxizität;
die Verbindung zwischen der/den schädlichen Auswirkung/en und der endokrinen Wirkungsweise wird mittels eines Verfahrens zur Ermittlung der Beweiskraft auf der Grundlage der biologischen Plausibilität ermittelt, die unter Berücksichtigung des derzeitigen wissenschaftlichen Kenntnisstands und international festgelegter Leitlinien festgestellt wird;
schädliche Auswirkungen, bei denen es sich um unspezifische sekundäre Folgen anderer toxischer Wirkungen handelt, werden bei der Identifizierung des Stoffes als ein für Nichtzielorganismen relevanter endokriner Disruptor nicht berücksichtigt.
3.8.3. Ein Wirkstoff, Safener oder Synergist wird nur genehmigt, wenn auf der Grundlage einer angemessenen Risikobewertung nach in der Gemeinschaft oder international vereinbarten Testrichtlinien festgestellt wird, dass seine Verwendung unter den vorgeschlagenen Bedingungen für die Verwendung des Pflanzenschutzmittels, das diesen Wirkstoff, Safener oder Synergisten enthält,
3.9. Rückstandsdefinition
Ein Wirkstoff, Safener oder Synergist wird nur dann genehmigt, wenn gegebenenfalls eine Rückstandsdefinition für die Zwecke der Risikobewertung und der Durchsetzung erstellt werden kann.
3.10. Verbleib und Verhalten in Bezug auf das Grundwasser
Ein Wirkstoff wird nur genehmigt, wenn für eine oder mehrere repräsentative Verwendungen nachgewiesen wurde, dass nach der Verwendung des Pflanzenschutzmittels unter realistischen Verwendungsbedingungen die vorhergesagte Konzentration des Wirkstoffs oder von Metaboliten, Abbau- oder Reaktionsprodukte im Grundwasser den entsprechenden Kriterien der einheitlichen Grundsätze für die Bewertung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Artikel 29 Absatz 6 entspricht.
4. Substitutionskandidat
Ein Wirkstoff, der als Substitutionskandidat gilt, wird gemäß Artikel 24 genehmigt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
5. Wirkstoffe mit geringem Risiko
5.1. Wirkstoffe, die keine Mikroorganismen sind
5.1.1. |
Ein Wirkstoff, der kein Mikroorganismus ist, gilt nicht als Wirkstoff mit geringem Risiko, wenn eines der folgenden Kriterien auf ihn zutrifft:
a)
er ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in eine der folgenden Klassen eingestuft oder einzustufen:
—
karzinogen, Kategorien 1A, 1B oder 2,
—
mutagen, Kategorien 1A, 1B oder 2,
—
reproduktionstoxisch, Kategorien 1A, 1B oder 2,
—
Hautallergen, Kategorie 1,
—
schwer augenschädigend, Kategorie 1,
—
Inhalationsallergen, Kategorie 1,
—
akut toxisch, Kategorien 1, 2 oder 3,
—
spezifisch zielorgantoxisch, Kategorien 1 oder 2,
—
giftig für Wasserorganismen, akut oder chronisch, Kategorie 1, auf der Grundlage geeigneter Standardprüfungen,
—
explosiv,
—
hautätzend, Kategorien 1A, 1B oder 1C;
b)
er wurde gemäß der Richtlinie 2000/60/EG als prioritärer Stoff bestimmt;
c)
er gilt als endokriner Disruptor;
d)
er hat neurotoxische oder immuntoxische Wirkungen. |
5.1.2. |
Ein Wirkstoff, der kein Mikroorganismus ist, gilt nicht als Wirkstoff mit geringem Risiko, wenn er persistent ist (Halbwertszeit im Boden über 60 Tage) oder sein Biokonzentrationsfaktor höher ist als 100. Ein auf natürliche Weise vorkommender Wirkstoff, auf den keines der unter Nummer 5.1.1 Buchstaben a bis d genannten Kriterien zutrifft, kann dagegen als Wirkstoff mit geringem Risiko gelten, selbst wenn er persistent ist (Halbwertszeit im Boden über 60 Tage) oder sein Biokonzentrationsfaktor höher ist als 100. |
5.1.3. |
Ein Wirkstoff, der kein Mikroorganismus ist und der von Pflanzen, Tieren oder sonstigen Organismen zu Kommunikationszwecken abgegeben und genutzt wird, gilt als Wirkstoff mit geringem Risiko, wenn keines der unter Nummer 5.1.1 Buchstaben a bis d genannten Kriterien auf ihn zutrifft. |
5.2. Mikroorganismen
5.2.1. |
Ein Wirkstoff, der ein Mikroorganismus ist, kann als Wirkstoff mit geringem Risiko gelten, sofern er nicht auf Stammebene multiple Resistenzen gegenüber antimikrobiellen Mitteln zur Verwendung in der Human- oder Tiermedizin aufweist. |
5.2.2. |
Baculoviren gelten als Wirkstoffe mit geringem Risiko, sofern auf Stammebene keine schädlichen Auswirkungen auf Nichtzielinsekten bei ihnen nachgewiesen wurden. |
ANHANG III
Liste der Beistoffe, deren Verwendung in Pflanzenschutzmitteln gemäß Artikel 27 unzulässig ist (1)
Nr. |
Bezeichnung |
EG-Namen/Andere Namen |
CAS-Nummer |
EG-Nummer |
Einstufung/Andere Eigenschaften |
1. |
1-Chlor-2,3-epoxypropan Epichlorhydrin, |
2,3-Epoxypropylchlorid |
106-89-8 |
203-439-8 |
Karzinogen Kat. 1B |
2. |
1,2-Dichlorethan |
1,2-Dichlorethan; Ethan, 1,2-dichlor- |
107-06-2 |
203-458-1 |
Karzinogen Kat. 1B |
3. |
2-Ethoxyethanol |
2-Ethoxyethanol; Ethanol, 2-ethoxy- |
110-80-5 |
203-804-1 |
Reproduktionstoxisch Kat. 1B |
4. |
2-Ethoxyethylacetat |
2-Ethoxyethylacetat; Ethanol, 2-ethoxy-, 1-acetat |
111-15-9 |
203-839-2 |
Reproduktionstoxisch Kat. 1B |
5. |
1-Ethylpyrrolidin-2-on |
1-Ethylpyrrolidin-2-on; N-Ethyl-2-pyrrolidon |
2687-91-4 |
220-250-6 |
Reproduktionstoxisch Kat. 1B |
6. |
2-Methoxyethanol |
2-Methoxyethanol; Ethanol, 2-methoxy- |
109-86-4 |
203-713-7 |
Reproduktionstoxisch Kat. 1B |
7. |
2-Methoxyethylacetat |
2-Methoxyethylacetat; Ethanol, 2-methoxy-, 1-acetat; 2-Methoxyethanolacetat |
110-49-6 |
203-772-9 |
Reproduktionstoxisch Kat. 1B |
8. |
2-Methoxypropanol |
2-Methoxypropanol; 1-Propanol, 2-methoxy- |
1589-47-5 |
216-455-5 |
Reproduktionstoxisch Kat. 1B |
9. |
1-Methylpyrrolidin-2-on |
1-Methyl-2-pyrrolidon; 2-Pyrrolidinon, 1-methyl- |
872-50-4 |
212-828-1 |
Reproduktionstoxisch Kat. 1B |
10. |
2-Nitropropan |
2-Nitropropan; Propan, 2-nitro- |
79-46-9 |
201-209-1 |
Karzinogen Kat. 1B |
11. |
Talgalkylamine, ethoxyliert |
Talgalkylamine, ethoxyliert; POE-Tallowin |
61791-26-2 |
|
Bedenken oder Datenlücken im Zusammenhang mit potenziellen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt |
12. |
Amine, Talgalkyl, ethoxyliert, propoxyliert |
Amine, Talgalkyl, ethoxyliert, propoxyliert; POE-Tallowamin |
68213-26-3 |
|
Bedenken oder Datenlücken im Zusammenhang mit potenziellen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt |
13. |
Asbestfasern |
Aktinolithasbest; Asbest, Aktinolith |
77536-66-4 |
|
Karzinogen Kat. 1A |
14. |
Amositasbest; Asbest, Amosit |
12172-73-5 |
|
Karzinogen Kat. 1A |
|
15. |
|
Anthophyllitasbest; Asbest, Anthophyllit |
77536-67-5 |
|
Karzinogen Kat. 1A |
16. |
Chrysotilasbest; Asbest, Chrysotil |
12001-29-5 |
|
Karzinogen Kat. 1A |
|
17. |
Krokydolithasbest; Asbest, Krokydolith |
12001-28-4 |
|
Karzinogen Kat. 1A |
|
18. |
Tremolitasbest; Asbest, Tremolit |
77536-68-6 |
|
Karzinogen Kat. 1A |
|
19. |
Benzol |
Benzol |
71-43-2 |
200-753-7 |
Karzinogen Kat. 1A/ Mutagen Kat. 1B |
20. |
Benzo[def]chrysen (2); Benzo[pqr]tetraphen |
Benzo[def]chrysen; Benzo[a]pyren |
50-32-8 |
200-028-5 |
Karzinogen Kat. 1B/Mutagen Kat. 1B/ Reproduktionstoxisch Kat. 1B |
21. |
1,2-Benzoldicarbonsäurebis(2-methylpropyl)ester |
Diisobutylphthalat |
84-69-5 |
201-553-2 |
Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Menschliche Gesundheit) Reproduktionstoxisch Kat. 1B |
22. |
Borsäure |
Borsäure |
10043-35-3 11113-50-1 |
233-139-2 234-343-4 |
Reproduktionstoxisch Kat. 1B |
23. |
Dinatriumoctaborat |
Dinatriumoctaborat; Dinatriumoctaborat, wasserfrei |
12008-41-2 |
234-541-0 |
Reproduktionstoxisch Kat. 1B |
24. |
Dinatriumoctaborat, Tetrahydrat |
Borsäure, Dinatriumsalz, Tetrahydrat; |
12280-03-4 |
234-541-0 |
Reproduktionstoxisch Kat. 1B |
25. |
Dinatriumtetraborat, wasserfrei |
Dinatriumtetraborat, wasserfrei; Bornatriumoxid |
1330-43-4 |
215-540-4 |
Reproduktionstoxisch Kat. 1B |
26. |
Dinatriumtetraborat, Decahydrat |
Borax |
1303-96-4 |
215-540-4 |
Reproduktionstoxisch Kat. 1B |
27. |
Dinatriumtetraborat Pentahydrat |
Bornatriumoxid, Hydrat |
12179-04-3 |
215-540-4 |
Reproduktionstoxisch Kat. 1B |
28. |
Orthoborsäure, Natriumsalz |
Orthoborsäure, Natriumsalz; Borsäure, Natriumsalz |
13840-56-7 |
237-560-2 |
Reproduktionstoxisch Kat. 1B |
29. |
Tetrabordinatriumheptaoxid, Hydrat |
Tetrabordinatriumheptaoxid, Hydrat; Bornatriumoxid, Hydrat |
12267-73-1 |
235-541-3 |
Reproduktionstoxisch Kat. 1B |
30. |
Buta-1,3-dien |
Buta-1,3-dien; 1,3-Butadien |
106-99-0 |
203-450-8 |
Karzinogen Kat. 1A/ Mutagen Kat. 1B |
31. |
Butan Gehalt an Butadien (EG-Nr. 203-450-8) ≥ 0,1 % |
Butan |
106-97-8 |
203-448-7 |
Karzinogen Kat. 1A |
32. |
CoPoly (bisiminoimidocarbonyl, Hexamethylen Hydrochlorid), (iminoimidocarbonyl, Hexamethylen Hydrochlorid) |
Guanidin, N, N“’-1,6-hexandiylbis[N’-cyano-, Polymer mit 1,6-Hexanediamin, Hydrochlorid Poly[iminocarbonimidoyliminocarbonimidoylimino-1,6-Hexandiyl], Hydrochlorid Cyanamid, N-cyano-, Verbindung mit 1,6-hexandiamin (2:1), Polymer mit 1,6-hexandiamin Hydrochlorid (1:2); PHMB |
27083-27-8 und 32289-58-0 und 1802181-67-4 |
|
Nicht zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 6 (Topf-Konservierungsmittel) genehmigt. |
33. |
Dibutylphthalat |
n-Butylphthalat; Dibutylbenzol-1,2-dicarboxylat |
84-74-2 |
201-557-4 |
Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Menschliche Gesundheit) Reproduktionstoxisch Kat. 1B |
34. |
Destillate (Erdöl), mit Wasserstoff behandelt, schwer, naphthenhaltig, mit einem Gehalt an DMSO-Extrakt von ≥ 3,0 % (gemessen nach dem Verfahren IP 346) |
|
64742-52-5 |
265-155-0 |
Karzinogen Kat. 1B |
35. |
Destillate (Erdöl), mit Wasserstoff behandelt, schwer, paraffinhaltig, mit einem Gehalt an DMSO-Extrakt von ≥ 3,0 % (gemessen nach dem Verfahren IP 346) |
|
64742-54-7 |
265-157-1 |
Karzinogen Kat. 1B |
36. |
Destillate (Erdöl), mit Wasserstoff behandelt, leicht, naphthenhaltig, mit einem Gehalt an DMSO-Extrakt von ≥ 3,0 % (gemessen nach dem Verfahren IP 346) |
|
64742-53-6 |
265-156-6 |
Karzinogen Kat. 1B |
37. |
Destillate (Erdöl), mit Wasserstoff behandelt, leicht, paraffinhaltig, mit einem Gehalt an ≥ 3,0 % DMSO-Extrakt (gemessen nach dem Verfahren IP 346) |
|
64742-55-8 |
265-158-7 |
Karzinogen Kat. 1B |
38. |
Destillate (Erdöl), durch Lösungsmittel entwachst, schwer, paraffinhaltig, mit einem Gehalt an DMSO-Extrakt von ≥ 3,0 % (gemessen nach dem Verfahren IP 346) |
|
64742-65-0 |
265-169-7 |
Karzinogen Kat. 1B |
39. |
Destillate (Erdöl), durch Lösungsmittel aufbereitet, schwer, paraffinhaltig, mit einem Gehalt an DMSO-Extrakt von ≥ 3,0 % (gemessen nach dem Verfahren IP 346) |
|
64741-88-4 |
265-090-8 |
Karzinogen Kat. 1B |
40. |
Destillate (Erdöl), durch Lösungsmittel aufbereitet, leicht, paraffinhaltig, mit einem Gehalt an DMSO-Extrakt von ≥ 3,0 % (gemessen nach dem Verfahren IP 346) |
|
64741-89-5 |
265-091-3 |
Karzinogen Kat. 1B |
41. |
Ethylenoxid |
Ethylenoxid; Oxiran; Epoxyethan |
75-21-8 |
200-849-9 |
Karzinogen Kat. 1B/ Mutagen Kat. 1B |
42. |
Formaldehyd |
Formaldehyd; Formalin; Methanal, Formol |
50-00-0 |
200-001-8 |
Karzinogen Kat. 1B |
43. |
Formamid |
Formamid; Methanamid |
75-12-7 |
200-842-0 |
Reproduktionstoxisch Kat. 1B |
44. |
Isobutan (enthält ≥ 0,1 % Butadien (EG-Nr. 203-450-8)) |
Isobutan; Propan, 2-methyl- |
75-28-5 |
200-857-2 |
Karzinogen Kat. 1A/ Mutagen Kat. 1B |
45. |
Schmieröle (Erdöl), C20-50, mit Wasserstoff behandelt, neutral, aus Öl, hohe Viskosität mit einem Gehalt an DMSO-Extrakt ≥ 3,0 % (gemessen nach dem Verfahren IP 346) |
|
72623-85-9 |
276-736-3 |
Karzinogen Kat. 1B |
46. |
Schmieröle (Erdöl), C15-30, mit Wasserstoff behandelt, neutral, aus Öl mit einem Gehalt an DMSO-Extrakt ≥ 3,0 % (gemessen nach dem Verfahren IP 346) |
|
72623-86-0 |
276-737-9 |
Karzinogen Kat. 1B |
47. |
Schmieröle (Erdöl), C20-50, mit Wasserstoff behandelt, neutral, aus Öl mit einem Gehalt an DMSO-Extrakt ≥ 3,0 % (gemessen nach dem Verfahren IP346) |
|
72623-87-1 |
276-738-4 |
Karzinogen Kat. 1B |
48. |
Schmieröle (Erdöl), C17-32, durch Lösungsmittel extrahiert, entwachst, mit Wasserstoff behandelt, mit einem Gehalt an DMSO-Extrakt ≥ 3,0 % (gemessen nach dem Verfahren IP 346) |
|
101316-70-5 |
309-875-6 |
Karzinogen Kat. 1B |
49. |
Naphtha (Erdöl), schweres Alkylatbenzin, vorherrschend verzweigte Kette C9-C12 mit einem Gehalt an ≥ 0,1 % Benzol (EG-Nr. 200-753-7) |
|
64741-65-7 |
265-067-2 |
Karzinogen Kat. 1B/ Mutagen Kat. 1B |
50. |
Naphtha (Erdöl), hydrodesulfuriert, schwer, vorherrschend C7-C12, mit einem Gehalt an ≥ 0,1 % Benzol (EG-Nr. 200-753-7) |
|
64742-82-1 |
265-185-4 |
Karzinogen Kat. 1A/ Mutagen Kat. 1B |
51. |
Naphtha (Erdöl), hydrodesulfuriert, leicht, dearomatisiert, vorherrschend C7-Paraffine und Cycloparaffine mit einem Gehalt an ≥ 0,1 % Benzol (EG-Nr. 200-753-7) |
|
92045-53-9 |
295-434-2 |
Karzinogen Kat. 1A/ Mutagen Kat. 1B |
52. |
Naphtha (Erdöl), mit Wasserstoff behandelt, schwer, vorherrschend C6-C13 mit einem Gehalt an ≥ 0,1 % Benzol (EG-Nr. 200-753-7) |
|
64742-48-9 |
265-150-3 |
Karzinogen Kat. 1A/ Mutagen Kat. 1B |
53. |
Naphtha (Erdöl), leicht, aromatisch, vorherrschend C8-C10, mit einem Gehalt an ≥ 0,1 % Benzol (EG-Nr. 200-753-7) |
|
64742-95-6 |
265-199-0 |
Karzinogen Kat. 1A/ Mutagen Kat. 1B |
54. |
Nitrobenzol |
Nitrobenzol; Benzol, Nitro- |
98-95-3 |
202-716-0 |
Reproduktionstoxisch Kat. 1B |
55. |
N-Methylformamid |
N-Methylformamid; Formamid, N-methyl- |
123-39-7 |
204-624-6 |
Reproduktionstoxisch Kat. 1B |
56. |
Nonylphenole: Stoffe mit einer linearen und/oder verzweigten Alkylkette mit einer Kohlenstoffzahl von 9, in jeder Position kovalent an Phenol gebunden, darunter auch Stoffe, die die einzelnen Isomere oder eine Kombination davon umfassen. |
4-(3,5-Dimethylheptan-3-yl)phenol Phenol, 4-(1-ethyl-1,3-dimethylpentyl)-; 4-(1-Ethyl-1,3-dimethylpentyl)phenol |
186825-36-5 |
|
Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt) |
57. |
4-(3,6-Dimethylheptan-3-yl)phenol Phenol, 4-(1-ethyl-1,4-dimethylpentyl)-; 4-(1-Ethyl-1,4-dimethylpentyl)phenol |
142731-63-3 |
|
Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt) |
|
58. |
4-(2-Methyloctan-2-yl)phenol p-(1,1-Dimethylheptyl)phenol; Phenol, 4-(1,1-dimethylheptyl)- |
30784-30-6 |
250-339-5 |
Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt) |
|
59. |
4-(3-Methyloctan-3-yl)phenol Phenol, 4-(1-ethyl-1-methylhexyl)-; 4-(1-Ethyl-1-methylhexyl)phenol; |
52427-13-1 |
257-907-1 |
Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt) |
|
60. |
4-Nonylphenol p-Nonylphenol; Phenol, 4-nonyl- |
104-40-5 |
203-199-4 |
Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt) |
|
61. |
Isononylphenol |
11066-49-2 |
234-284-4 |
Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt) |
|
62. |
p-Isononylphenol; Phenol, 4-isononyl- |
26543-97-5 |
247-770-6 |
Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt) |
|
63. |
Nonylphenol; Phenol, nonyl- |
25154-52-3 |
246-672-0 |
Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt) |
|
64. |
Phenol, 4-(1-methyloctyl)-; p-(1-Methyloctyl)phenol |
17404-66-9 |
241-427-4 |
Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt) |
|
65. |
Phenol, 4-nonyl-, verzweigt |
84852-15-3 |
284-325-5 |
Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt) |
|
66. |
Phenol, nonyl-, verzweigt |
90481-04-2 |
291-844-0 |
Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt) |
|
67. |
Nonylphenole, ethoxyliert: Stoffe mit einer linearen und/oder verzweigten Alkylkette mit einer Kohlenstoffzahl von 9, in jeder Position kovalent an Phenol, ethoxyliert, gebunden, darunter auch Stoffe, die die einzelnen Isomere oder eine Kombination davon umfassen. |
Nonylphenol, ethoxyliert Poly(oxy-1,2-ethanediyl), α-(nonylphenyl)-ω-hydroxy- |
|
500-024-6 |
Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt) |
68. |
4-Nonylphenol, verzweigt, 1-2,5 Mol ethoxyliert Poly(oxy-1,2-ethanediyl), α-(4-nonylphenyl)-ω-hydroxy-, verzweigt |
|
500-315-8 |
Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt) |
|
69. |
4-Nonylphenol, 1-2,5 Mol ethoxyliert |
|
500-045-0 |
Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt) |
|
70. |
2-(2-{2-[2-(4-Nonylphenoxy)ethoxy]ethoxy}ethoxy)ethan-1-ol 2-[2-[2-[2-(4-Nonylphenoxy) ethoxy]ethoxy]ethoxy]ethanol; Ethanol, 2-[2-[2-[2-(4-nonylphenoxy)ethoxy]ethoxy]ethoxy]- |
7311-27-5 |
230-770-5 |
Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt) |
|
71. |
2-[2-(4-Nonylphenoxy)ethoxy]ethanol; Ethanol, 2-[2-(4-Nonylphenoxy)ethoxy]- |
20427-84-3 |
243-816-4 |
Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt) |
|
72. |
20-(4-Nonylphenoxy)-3,6,9,12,15,18-hexaoxaicosan-1-ol; 3,6,9,12,15,18-Hexaoxaeicosan-1-ol, 20- (4-nonylphenoxy)- |
27942-27-4 |
248-743-1 |
Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt) |
|
73. |
2-[2-[2-[2-(4-Nonylphenoxy)ethoxy]ethoxy]ethoxy]ethan-1-ol Ethanol,2-[2-[2-[2-(4-Nonylphenoxy)ethoxy]ethoxy]ethoxy]- |
7311-27-5 |
|
Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt) |
|
74. |
26-(4-Nonylphenoxy)-3,6,9,12,15,18,21,24-octaoxahexacosan-1-ol 3,6,9,12,15,18,21,24-Octaoxahexacosan-1-ol, 26-(4-nonylphenoxy)- |
14409-72-4 |
|
Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt) |
|
75. |
17-(4-Nonylphenoxy)-3,6,9,12,15-pentaoxaheptadecan-1-ol 3,6,9,12,15-Pentaoxaheptadecan-1-ol, 17-(4-nonylphenoxy)- |
34166-38-6 |
|
Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt) |
|
76. |
Poly(oxy-1,2-ethanediyl), α-(4-nonylphenyl)-ω-hydroxy-, verzweigt |
127087-87-0 |
|
Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt) |
|
77. |
Poly(oxy-1,2-ethanediyl), α-(4-nonylphenyl)-ω-hydroxy- |
26027-38-3 |
|
Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt) |
|
78. |
|
Ethanol, 2-(4-nonylphenoxy) |
104-35-8 |
|
Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt) |
79. |
Isononylphenol, ethoxyliert; Poly(oxy-1,2-ethanediyl), α-(isononylphenyl)-ω-hydroxy- |
37205-87-1 |
|
Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt) |
|
80. |
2-[2-(4-tert-Nonylphenoxy)ethoxy]ethanol Ethanol, 2-[2-(4-tert-Nonylphenoxy)ethoxy]- |
156609-10-8 |
|
Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt) |
|
81. |
Poly(oxy-1,2-ethanediyl), α-(nonylphenyl)-ω-hydroxy- Nonylphenol, ethoxyliert |
9016-45-9 |
|
Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt) |
|
82. |
Octylphenole: Stoffe mit einer linearen und/oder verzweigten Alkylkette mit einer Kohlenstoffzahl von 8, in jeder Position kovalent an Phenol gebunden, darunter auch Stoffe, die die einzelnen Isomere oder eine Kombination davon umfassen. |
p-Octylphenol; 4-Octylphenol |
1806-26-4 |
217-302-5 |
Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt) |
83. |
4-(2,4,4-Trimethylpentan-2-yl)phenol; 4-(1,1,3,3-Tetramethylbutyl)phenol; 4-(tert-octyl)Phenol Phenol, 4-(1,1,3,3-tetramethylbutyl)-; 4-tert-Octylphenol |
140-66-9 |
205-426-2 |
Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt) |
|
84. |
Octylphenol; Phenol, octyl- |
67554-50-1 |
266-717-8 |
Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt) |
|
85. |
Phenol, 2-isooctyl- |
86378-08-7 |
|
Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt) |
|
86. |
Phenol, isooctyl-; Isooctylphenol |
11081-15-5 |
234-304-1 |
Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt) |
|
87. |
Phenol, 2-octyl-; o-Octylphenol |
949-13-3 |
213-437-9 |
Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt) |
|
88. |
Phenol, 2-sec-octyl-; o-sec-Octylphenol |
26401-75-2 |
247-663-4 |
Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt) |
|
89. |
|
Phenol, 4-isooctyl-; p-Isooctylphenol |
27013-89-4 |
248-164-4 |
Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt) |
90. |
Phenol, 4-sec-octyl-; p-sec-Octylphenol |
27214-47-7 |
248-330-6 |
Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt) |
|
91. |
Phenol, sec-octyl-; sec-Octylphenol |
93891-78-2 |
299-461-0 |
Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt) |
|
92. |
Phenol, 4-(1-ethylhexyl)-; p-(1-Ethylhexyl)phenol |
3307-00-4 |
221-989-7 |
Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt) |
|
93. |
Phenol, 2-(1-methylheptyl)-; o-(1-Methylheptyl)phenol |
18626-98-7 |
242-459-1 |
Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt) |
|
94. |
Phenol, 2-(1-ethylhexyl)-; o-(1-Ethylhexyl)phenol |
17404-44-3 |
241-426-9 |
Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt) |
|
95. |
Phenol, 2-(1-propylpentyl)-; o-(1-Propylpentyl)phenol |
37631-10-0 |
253-574-1 |
Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt) |
|
96. |
Phenol, 4-(1-propylpentyl)-; p-(1-Propylpentyl)phenol |
3307 - 01-5 |
221-990-2 |
Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt) |
|
97. |
Phenol, 2-(1-methylheptyl)-; o-(1,1,3,3-Tetramethylbutyl)phenol |
3884-95-5 |
223-420-8 |
Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt) |
|
98. |
Phenol, (1,1,3,3-tetramethylbutyl)-; (1,1,3,3-Tetramethylbutyl)phenol |
27193-28-8 |
248-310-7 |
Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt) |
|
99. |
Phenol, (1-methylheptyl)-; (1-Methylheptyl)phenol |
27985-70-2 |
248-759-9 |
Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt) |
|
100. |
Phenol, 4-(2-methylheptyl)- |
898546-19-5 |
|
Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt) |
|
101. |
Phenol, 2-(2-ethylhexyl)- |
28752-62-7 |
|
Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt) |
|
102. |
|
Phenol, 4-(1-methylheptyl)-; p-(1-Methylheptyl)phenol |
1818-08-2 |
217-332-9 |
Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt) |
103. |
Phenol, 4-(2-ethylhexyl)- |
69468-20-8 |
|
Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt) |
|
104. |
Phenol, 4-(5-methylheptyl)- |
1824164-95-5 |
|
Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt) |
|
105. |
Phenol, 2-(2-methylheptyl)- |
898546-20-8 |
|
Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt) |
|
106. |
Phenol, 4-(2-propylpentyl)- |
119747-99-8 |
|
Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt) |
|
107. |
Phenol, 3-octyl- |
20056-69-3 |
|
Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt) |
|
108. |
Phenol, 2-(1,1-dimethylhexyl)- |
1824575-79-2 |
|
Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt) |
|
109. |
Phenol, 4-(1,1-dimethylhexyl)- |
30784-29-3 |
|
Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt) |
|
110. |
Phenol, 4-(5,5-dimethylhexyl)- |
13330-52-4 |
|
Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt) |
|
111. |
Phenol, 2-(5,5-dimethylhexyl)- |
1822989-97-8 |
|
Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt) |
|
112. |
Phenol, 3-(1,1-dimethylhexyl)- |
70435-92-6 |
|
Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt) |
|
113. |
Phenol, 4-(1,4-dimethylhexyl)- |
164219-26-5 |
|
Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt) |
|
114. |
Octylphenole, ethoxyliert: Stoffe mit einer linearen und/oder verzweigten Alkylkette mit einer Kohlenstoffzahl von 8, in jeder Position kovalent an Phenol, ethoxyliert, gebunden, darunter auch Stoffe, die die einzelnen Isomere oder eine Kombination davon umfassen. |
Poly(oxy-1,2-ethandiyl), α-[(1,1,3,3-Tetramethylbutyl)phenyl]-ω-hydroxy- 2-(2-[4-(1,1,3,3-Tetramethylbutyl)phenoxy]ethoxy)ethanol Polyethylenglykol-Octylphenylether; |
9036-19-5 |
|
Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt) |
115. |
2-[4-(2,4,4-Trimethylpentan-2-yl)phenoxy]ethanol Poly(oxy-1,2-ethandiyl), α-[(4-1,1,3,3-Tetramethylbutyl)phenyl]-ω-hydroxy- Octylphenol, ethoxyliert |
9002-93-1 |
|
Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt) |
|
116. |
20-[4-(1,1,3,3-Tetramethylbutyl)phenoxy]-3,6,9,12,15,18-hexaoxaicosan-1-ol 3,6,9,12,15,18-Hexaoxaeicosan-1-ol, 20-[4-(1,1,3,3-tetramethylbutyl)phenoxy]- |
2497-59-8 |
219-682-8 |
Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt) |
|
117. |
Ethanol, 2-[4-(1,1,3,3-Tetramethylbutyl)phenoxy]- |
2315-67-5 |
|
Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt) |
|
118. |
Ethanol, 2-[2-[4-(1,1,3,3-tetramethylbutyl)phenoxy]ethoxy]- |
2315-61-9 |
|
Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt) |
|
119. |
3,6,9,12,15,18,21,24-Octaoxahexacosan-1-ol, 26-(4-octylphenoxy)-; |
42173-90-0 |
255-695-5 |
Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt) |
|
120. |
Poly(oxy-1,2-ethanediyl), α-(octylphenyl)-ω-hydroxy-, verzweigt |
68987-90-6 |
|
Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt) |
|
121. |
Poly(oxy-1,2-ethandiyl), α-[4-(6-methylheptyl)phenyl]-ω-hydroxy- |
59379-12-3 |
|
Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt) |
|
122. |
Ethanol, 2-(4-octylphenoxy)-; 2-(p-Octylphenoxy)ethanol |
51437-89-9 |
257-203-4 |
Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt) |
|
123. |
Poly(oxy-1,2-ethandiyl), α-(4-octylphenyl)-ω-hydroxy- |
26636-32-8 |
|
Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt) |
|
124. |
Poly(oxy-1,2-ethandiyl), α-[4-(1-methylheptyl)phenyl]-ω-hydroxy- |
73935-42-9 |
|
Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt) |
|
125. |
|
3,6,9,12,15,18-Hexaoxaeicosan-1-ol, 20-(4-octylphenoxy)-; 20-(4-Octylphenoxy)-3,6,9,12,15,18-hexaoxaicosan-1-ol |
32742-88-4 |
251-190-9 |
Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt) |
126. |
Ethanol, 2-[2-[2-[2-(4-octylphenoxy)ethoxy]ethoxy]ethoxy]-; 2-(p-Octylphenoxy)ethanol |
51437-92-4 |
|
Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt) |
|
127. |
Ethanol, 2-[2-(4-octylphenoxy)ethoxy]- |
51437-90-2 |
|
Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt) |
|
128. |
3,6,9,12,15-Pentaoxaheptadecan-1-ol, 17-(4-octylphenoxy)- |
51437-94-6 |
|
Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt) |
|
129. |
Poly(oxy-1,2-ethanediyl), α-(isooctylphenyl)-ω-hydroxy- |
9004-87-9 |
|
Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt) |
|
130. |
2-[2-[2-(4-Octylphenoxy)ethoxy]ethoxy]ethanol |
51437-91-3 |
|
Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt) |
|
131. |
3,6,9,12,15-Pentaoxaheptadecan-1-ol, 17-[4-(1,1,3,3-tetramethylbutyl)phenoxy]- |
2497-58-7 |
|
Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt) |
|
132. |
Ethanol, 2-[2-[2-[4-(1,1,3,3-tetramethylbutyl)phenoxy]ethoxy]ethoxy]- |
2315-62-0 |
|
Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt) |
|
133. |
Ethanol, 2-[2-[2-[2-[4-(1,1,3,3-tetramethylbutyl)phenoxy]ethoxy]ethoxy]ethoxy]- |
2315-63-1 |
|
Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt) |
|
134. |
3,6,9,12-Tetraoxatetradecan-1-ol, 14-[4-(1,1,3,3-tetramethylbutyl)phenoxy]- |
2315-64-2 |
|
Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt) |
|
135. |
3,6,9,12,15,18,21,24-Octaoxahexacosan-1-ol, 26-[4-(1,1,3,3-tetramethylbutyl)phenoxy]- |
2315-65-3 |
|
Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt) |
|
136. |
3,6,9,12,15,18,21,24,27-Nonaoxanonacosan-1-ol, 29-[4-(1,1,3,3-tetramethylbutyl)phenoxy]- |
2315-66-4 |
|
Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt) |
|
137. |
|
Ethanol, 2-[3-(1,1,3,3-tetramethylbutyl)phenoxy]- |
1026254-24-9 |
|
Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt) |
138. |
Ethanol, 2-[2-(1,1,3,3-tetramethylbutyl)phenoxy]- |
84658-53-7 |
|
Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt) |
|
139. |
Ethanol, 2-[2-(octylphenoxy)ethoxy]- |
27176-92-7 |
|
Endokrine Eigenschaften (REACH-Verordnung Artikel 57 Buchstabe f — Umwelt) |
|
140. |
N, N-Dimethylformamid |
N, N-Dimethylformamid; Dimethylformamid, DMF |
68-12-2 |
200-679-5 |
Reproduktionstoxisch Kat. 1B |
141. |
Prop-2-enamid |
Acrylamid; 2-propenamid |
79-06-1 |
201-173-7 |
Karzinogen Kat. 1B/ Mutagen Kat. 1B |
142. |
Pyridin, Alkylderivate, mit einem Gehalt an ≥ 0,1 % Benzol (EG-Nr. 200-753-7) |
|
68391-11-7 |
269-929-9 |
Karzinogen Kat. 1A/ Mutagen Kat. 1B |
143. |
Chinolin |
Chinolin |
91-22-5 |
202-051-6 |
Karzinogen Kat. 1B |
144. |
Tetrahydrofurfurylalkohol |
Tetrahydrofurfurylalkohol; 2-Furanmethanol, tetrahydro- |
97-99-4 |
202-625-6 |
Reproduktionstoxisch Kat. 1B |
(1)
Der Grenzwert für die Zulässigkeit der Stoffe, die in der Tabelle als unbeabsichtigte Verunreinigung im Enderzeugnis aufgeführt sind, beträgt 0,1 % (Massenanteil (w/w)), sofern in diesem Anhang nichts anderes angegeben ist.
(2)
Der Grenzwert für das zulässige Vorhandensein dieses Stoffes als unbeabsichtigte Verunreinigung beträgt 0,01 % (Massenanteil (w/w)), was der im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 angegebenen spezifischen Konzentrationsgrenze entspricht. |
ANHANG IV
Vergleichende Bewertung gemäß Artikel 50
1. Bedingungen für die vergleichende Bewertung
Wird die Ablehnung oder die Aufhebung der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels zugunsten eines alternativen Pflanzenschutzmittels oder einer nichtchemischen Bekämpfungs- oder Präventionsmethode erwogen („Substitution“ genannt), so muss die Alternative vor dem Hintergrund des wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands ein deutlich geringeres Risiko für Gesundheit oder Umwelt aufweisen. Es ist eine Bewertung der Alternative durchzuführen, um festzustellen, ob diese mit vergleichbarer Wirkung auf den Zielorganismus und ohne nennenswerte wirtschaftliche und praktische Nachteile für den Verwender angewandt werden kann.
Weitere Bedingungen für die Ablehnung oder die Aufhebung einer Zulassung:
Eine Substitution wird nur dann vorgenommen, wenn durch andere Methoden oder die chemische Vielfalt der Wirkstoffe ausreichend sichergestellt ist, dass das Risiko des Entstehens einer Resistenz beim Zielorganismus minimal ist;
eine Substitution wird nur für Pflanzenschutzmittel vorgenommen, deren Verwendung ein deutlich höheres Risiko für Gesundheit oder Umwelt darstellt; und
eine Substitution wird erst vorgenommen, nachdem gegebenenfalls die Möglichkeit eingeräumt wurde, Erfahrungen bei der praktischen Verwendung des Stoffs zu sammeln, falls diese noch nicht vorliegen.
2. Signifikante Unterschiede im Risiko
Ein signifikanter Unterschied im Risiko ist von Fall zu Fall durch die zuständige Behörde festzustellen. Die Eigenschaften des Wirkstoffs und des Pflanzenschutzmittels und die Möglichkeit der Exposition verschiedener Bevölkerungsgruppen (berufliche oder nichtberufliche Verwender, anwesende Personen, Arbeitnehmer, Anrainer, besonders anfällige Gruppen, Verbraucher), unmittelbar oder mittelbar durch Lebensmittel, Futtermittel, Trinkwasser oder Umwelt sind zu berücksichtigen. Andere Faktoren wie die Strenge der festgelegten Einschränkungen bei der Verwendung und die vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung sind ebenfalls zu berücksichtigen.
Für die Umwelt ist gegebenenfalls ein Faktor von mindestens 10 für das Verhältnis Toxizität/Exposition (Toxicity/Exposure Ratio — TER) der verschiedenen Pflanzenschutzmittel als signifikanter Unterschied im Risiko anzusehen.
3. Signifikante praktische oder wirtschaftliche Nachteile
Signifikante praktische oder wirtschaftliche Nachteile für den Verwender werden definiert als eine schwerwiegende, quantifizierbare Beeinträchtigung der Arbeitsweise oder Wirtschaftstätigkeit, die zur Folge hat, dass der Zielorganismus nicht mehr ausreichend bekämpft werden kann. Eine solche schwerwiegende Beeinträchtigung könnte beispielsweise dann gegeben sein, wenn keine technischen Einrichtungen für die Verwendung der Alternative verfügbar sind oder deren Einsatz wirtschaftlich nicht praktikabel ist.
Ergibt sich aus einer vergleichenden Bewertung, dass Einschränkungen und/oder Verbote der Verwendung eines Pflanzenschutzmittels einen solchen Nachteil mit sich bringen können, wird dies bei der Entscheidung berücksichtigt. Eine solche Situation muss nachgewiesen werden.
Bei der vergleichenden Bewertung werden die zugelassenen geringfügigen Verwendungen berücksichtigt.
ANHANG V
Aufgehobene Richtlinien und ihre Änderungen gemäß Artikel 83
A. Richtlinie 91/414/EWG
Änderung der Richtlinie 91/414/EWG |
Frist für die Umsetzung |
Richtlinie 93/71/EWG |
3. August 1994 |
Richtlinie 94/37/EG |
31. Juli 1995 |
Richtlinie 94/79/EG |
31. Januar 1996 |
Richtlinie 95/35/EG |
30. Juni 1996 |
Richtlinie 95/36/EG |
30. April 1996 |
Richtlinie 96/12/EG |
31. März 1997 |
Richtlinie 96/46/EG |
30. April 1997 |
Richtlinie 96/68/EG |
30. November 1997 |
Richtlinie 97/57/EG |
1. Oktober 1997 |
Richtlinie 2000/80/EG |
1. Juli 2002 |
Richtlinie 2001/21/EG |
1. Juli 2002 |
Richtlinie 2001/28/EG |
1. August 2001 |
Richtlinie 2001/36/EG |
1. Mai 2002 |
Richtlinie 2001/47/EG |
31. Dezember 2001 |
Richtlinie 2001/49/EG |
31. Dezember 2001 |
Richtlinie 2001/87/EG |
31. März 2002 |
Richtlinie 2001/99/EG |
1. Januar 2003 |
Richtlinie 2001/103/EG |
1. April 2003 |
Richtlinie 2002/18/EG |
30. Juni 2003 |
Richtlinie 2002/37/EG |
31. August 2003 |
Richtlinie 2002/48/EG |
31. Dezember 2002 |
Richtlinie 2002/64/EG |
31. März 2003 |
Richtlinie 2002/81/EG |
30. Juni 2003 |
Richtlinie 2003/5/EG |
30. April 2004 |
Richtlinie 2003/23/EG |
31. Dezember 2003 |
Richtlinie 2003/31/EG |
30. Juni 2004 |
Richtlinie 2003/39/EG |
30. September 2004 |
Richtlinie 2003/68/EG |
31. März 2004 |
Richtlinie 2003/70/EG |
30. November 2004 |
Richtlinie 2003/79/EG |
30. Juni 2004 |
Richtlinie 2003/81/EG |
31. Januar 2005 |
Richtlinie 2003/82/EG |
30. Juli 2004 |
Richtlinie 2003/84/EG |
30. Juni 2004 |
Richtlinie 2003/112/EG |
30. April 2005 |
Richtlinie 2003/119/EG |
30. September 2004 |
Verordnung (EG) Nr. 806/2003 |
— |
Richtlinie 2004/20/EG |
31. Juli 2005 |
Richtlinie 2004/30/EG |
30. November 2004 |
Richtlinie 2004/58/EG |
31. August 2005 |
Richtlinie 2004/60/EG |
28. Februar 2005 |
Richtlinie 2004/62/EG |
31. März 2005 |
Richtlinie 2004/66/EG |
1. Mai 2004 |
Richtlinie 2004/71/EG |
31. März 2005 |
Richtlinie 2004/99/EG |
30. Juni 2005 |
Richtlinie 2005/2/EG |
30. September 2005 |
Richtlinie 2005/3/EG |
30. September 2005 |
Richtlinie 2005/25/EG |
28. Mai 2006 |
Richtlinie 2005/34/EG |
30. November 2005 |
Richtlinie 2005/53/EG |
31. August 2006 |
Richtlinie 2005/54/EG |
31. August 2006 |
Richtlinie 2005/57/EG |
31. Oktober 2006 |
Richtlinie 2005/58/EG |
31. Mai 2006 |
Richtlinie 2005/72/EG |
31. Dezember 2006 |
Richtlinie 2006/5/EG |
31. März 2007 |
Richtlinie 2006/6/EG |
31. März 2007 |
Richtlinie 2006/10/EG |
30. September 2006 |
Richtlinie 2006/16/EG |
31. Januar 2007 |
Richtlinie 2006/19/EG |
30. September 2006 |
Richtlinie 2006/39/EG |
31. Juli 2007 |
Richtlinie 2006/41/EG |
31. Januar 2007 |
Richtlinie 2006/45/EG |
18. September 2006 |
Richtlinie 2006/64/EG |
31. Oktober 2007 |
Richtlinie 2006/74/EG |
30. November 2007 |
Richtlinie 2006/75/EG |
31. März 2007 |
Richtlinie 2006/85/EG |
31. Januar 2008 |
Richtlinie 2006/104/EG |
1. Januar 2007 |
Richtlinie 2006/131/EG |
30. Juni 2007 |
Richtlinie 2006/132/EG |
30. Juni 2007 |
Richtlinie 2006/133/EG |
30. Juni 2007 |
Richtlinie 2006/134/EG |
30. Juni 2007 |
Richtlinie 2006/135/EG |
30. Juni 2007 |
Richtlinie 2006/136/EG |
30. Juni 2007 |
Richtlinie 2007/5/EG |
31. März 2008 |
Richtlinie 2007/6/EG |
31. Juli 2007 |
Richtlinie 2007/21/EG |
12. Dezember 2007 |
Richtlinie 2007/25/EG |
31. März 2008 |
Richtlinie 2007/31/EG |
1. September 2007 |
Richtlinie 2007/50/EG |
31. Mai 2008 |
Richtlinie 2007/52/EG |
31. März 2008 |
Richtlinie 2007/76/EG |
30. April 2009 |
Richtlinie 2008/40/EG |
30. April 2009 |
Richtlinie 2008/41/EG |
30. Juni 2009 |
Richtlinie 2008/45/EG |
8. August 2008 |
Richtlinie 2008/66/EG |
30. Juni 2009 |
B. Richtlinie 79/117/EWG
Änderung der Richtlinie 79/117/EWG |
Frist für die Umsetzung |
Richtlinie 83/131/EWG |
1. Oktober 1984 |
Richtlinie 85/298/EWG |
1. Januar 1986 |
Richtlinie 86/214/EWG |
— |
Richtlinie 86/355/EWG |
1. Juli 1987 |
Richtlinie 87/181/EWG |
1. Januar 1988 und 1. Januar 1989 |
Richtlinie 87/477/EWG |
1. Januar 1988 |
Richtlinie 89/365/EWG |
31. Dezember 1989 |
Richtlinie 90/335/EWG |
1. Januar 1991 |
Richtlinie 90/533/EWG |
31. Dezember 1990 und 30. September 1990 |
Richtlinie 91/188/EWG |
31. März 1992 |
Verordnung (EG) Nr. 807/2003 |
— |
Verordnung (EG) Nr. 850/2004 |
— |
( 1 ) ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.
( 2 ) ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1.
( 3 ) ABl. L 50 vom 20.2.2004, S. 44.
( 4 ) Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).
( 5 ) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).
( 6 ) Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13).
( 7 ) ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 10.
( 8 ) ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 5.