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Document 51999PC0084(01)

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat zur Beteiligung der Republik Bulgarien an Gemeinschaftsprogrammen im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1998- 2002) und an Programmen im Bereich der Forschung und Ausbildung (1998-2002) - (Text von Bedeutung für den EWR)

/* KOM/99/0084 endg. - CNS 99/0060 */

OJ C 106, 15.4.1999, p. 1 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51999PC0084(01)

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat zur Beteiligung der Republik Bulgarien an Gemeinschaftsprogrammen im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1998- 2002) und an Programmen im Bereich der Forschung und Ausbildung (1998-2002) - (Text von Bedeutung für den EWR) /* KOM/99/0084 endg. - CNS 99/0060 */

Amtsblatt Nr. C 106 vom 15/04/1999 S. 0001


Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

vom ...

über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat zur Beteiligung der Republik Bulgarien an Gemeinschaftsprogrammen im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1998-2002) und an Programmen im Bereich der Forschung und Ausbildung (1998-2002)

(1999/C 106/01)

(Text von Bedeutung für den EWR)

KOM(1999) 84 endg. - 99/0060(CNS)

(Von der Kommission vorgelegt am 25. Februar 1999)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Αrtikel 130m in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 3 Unterabsatz 1,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits trat am 1. Februar 1995 in Kraft.

Nach Artikel 1 des Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen kann sich Bulgarien an Rahmenprogrammen, spezifischen Programmen, Projekten und anderen Aktionen der Gemeinschaft, vor allem solchen im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung, beteiligen.

Nach Artikel 2 des Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen beschließt der Assoziationsrat, unter welchen Voraussetzungen und zu welchen Bedingungen Bulgarien sich an den in Artikel 1 genannten Maßnahmen beteiligen kann.

Mit dem Beschluß Nr. .../.../EG haben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union ein Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1998-2002)(1), nachstehend "Fünftes Rahmenprogramm" genannt, verabschiedet.

Mit dem Beschluß Nr. .../.../Euratom hat der Rat der Europäischen Union ein Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für Maßnahmen im Bereich der Forschung und Ausbildung (1998-2002)(2), nachstehend "Fünftes Euratom-Rahmenprogramm" genannt, verabschiedet -

BESCHLIESST:

Der Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits zur Teilnahme der Republik Bulgarien am Fünften Rahmenprogramm und am Fünften Euratom-Rahmenprogramm entspricht dem diesem Beschluß beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsrates.

Geschehen zu ...

Im Namen des Rates

Der Präsident

...

(1) ABl. L ...

(2) ABl. L ...

Vorschlag für einen

BESCHLUSS Nr. .../... DES ASSOZIATIONSRATES

zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits

vom ...

über die Bedingungen für die Teilnahme Bulgariens an den Gemeinschaftsprogrammen auf dem Gebiet der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1998-2002) und den Programmen für Forschung und Ausbildung (1998-2002)

DER ASSOZIATIONSRAT -

gestützt auf das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits(1),

gestützt auf das Zusatzprotokoll zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits über die Teilnahme Bulgariens an den Programmen der Gemeinschaft(2), insbesondere auf die Artikel 1 und 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 1 des Zusatzprotokolls kann sich Bulgarien an Rahmenprogrammen, spezifischen Programmen, Projekten und anderen Aktionen der Gemeinschaft beteiligen, insbesondere im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung.

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung am 12. und 13. Dezember 1997 in Luxemburg gefordert, es den Bewerberstaaten zu ermöglichen, sich an einigen Gemeinschaftsprogrammen (wie zum Beispiel im Bereich Forschung) zu beteiligen und sich dadurch mit den Politiken und Arbeitsmethoden der Union vertraut zu machen, wobei jeder Bewerberstaat einen eigenen, schrittweise ansteigenden finanziellen Beitrag zu leisten habe (gegebenenfalls kann der Beitrag der Bewerberstaaten teilweise mit PHARE-Mitteln finanziert werden).

In den Schlußfolgerungen der obengenannten Ratstagung wird außerdem gefordert, daß die Bewerberstaaten die Möglichkeit haben müßten, bei den sie betreffenden Punkten als Beobachter in den Ausschüssen vertreten zu sein, die die Kommission bei der Durchführung der Programme, an denen sie sich finanziell beteiligen, unterstützen.

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben mit dem Beschluß Nr. .../.../EG ein Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1998-2002), nachstehend "Fünftes Rahmenprogramm" genannt, verabschiedet.

Der Rat der Europäischen Union hat mit dem Beschluß Nr. .../.../Euratom ein Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für Maßnahmen im Bereich der Forschung und Ausbildung (1998-2002), nachstehend "Fünftes Euratom-Rahmenprogramm" genannt, verabschiedet.

Nach Artikel 2 des obengenannten Zusatzprotokolls beschließt der Assoziationsrat, zu welchen Bedingungen sich Bulgarien an den in Artikel 1 genannten Maßnahmen beteiligen kann -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Bulgarien nimmt an den spezifischen Programmen des Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1998-2002), nachstehend "Fünftes Rahmenprogramm" genannt, und an den spezifischen Programmen des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft für Maßnahmen im Bereich der Forschung und Ausbildung (1998-2002), nachstehend "Fünftes Euratom-Rahmenprogramm" genannt, zu den Bedingungen teil, die in den Anhängen I, II und III festgelegt sind; die Anhänge sind Bestandteil dieses Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluß gilt für die Laufzeit des Fünften Rahmenprogramms und des Fünften Euratom-Rahmenprogramms.

Artikel 3

Dieser Beschluß tritt am ersten Tag des Monats nach seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu ...

Im Namen des Assoziationsrates

Der Vorsitzende

...

(1) ABl. L 358 vom 31.12.1994, S. 3.

(2) ABl. L 317 vom 30.12.1995, S. 25.

ANHANG I

BEDINGUNGEN FÜR DIE TEILNAHME BULGARIENS AN DEN SPEZIFISCHEN PROGRAMMEN DES FÜNFTEN RAHMENPROGRAMMS UND DES FÜNFTEN EURATOM-RAHMENPROGRAMMS

1. Forschungseinrichtungen mit Sitz in Bulgarien können sich an allen spezifischen Programmen des Fünften Rahmenprogramms und des Fünften Euratom-Rahmenprogramms beteiligen. Bulgarische Wissenschaftler und Forschungseinrichtungen können sich an den Arbeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle beteiligen.

"Forschungseinrichtungen" in Sinne dieses Beschlusses sind unter anderem Hochschulen, Forschungsinstitute, Industrieunternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, und natürliche Personen.

2. Dies beinhaltet folgendes:

- Beteiligung von Forschungseinrichtungen mit Sitz in Bulgarien an der Umsetzung aller spezifischen Programme, die gemäß dem Fünften Rahmenprogramm verabschiedet werden, unter Einhaltung der "Regeln für die Teilnahme von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen am Fünften Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft und für die Verbreitung der Forschungsergebnisse";

- Beteiligung von Forschungseinrichtungen mit Sitz in Bulgarien an der Umsetzung aller spezifischen Programme, die gemäß dem Fünften Euratom-Rahmenprogramm verabschiedet werden, unter Einhaltung der "Regeln für die Teilnahme von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen am Fünften Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft";

- finanzieller Beitrag Bulgariens zu den Budgets der zur Umsetzung des Fünften Rahmenprogramms und des Fünften Euratom-Rahmenprogramms verabschiedeten Programme, wobei das Verhältnis des BIP Bulgariens zu der Summe aus dem BIP der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und dem Bulgariens zugrunde gelegt wird.

3. Forschungseinrichtungen mit Sitz in Bulgarien, die sich an Forschungsprogrammen der Gemeinschaft beteiligen, haben in bezug auf Eigentum, Verwertung und Verbreitung von Wissen und geistigem Eigentum, das sich aus einer solchen Beteiligung ergibt, dieselben Rechte und Pflichten wie die Forschungseinrichtungen mit Sitz in der Gemeinschaft; es gilt Anhang II.

4. Der vom Assoziationsrat im Rahmen des Europa-Abkommens eingesetzte entsprechende Unterausschuß überprüft und bewertet die Durchführung dieses Beschlusses.

5. Der finanzielle Beitrag Bulgariens, der aufgrund der Beteiligung an den spezifischen Programmen zu zahlen ist, wird proportional zu und zusätzlich zu dem Betrag festgesetzt, der jedes Jahr im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für Verpflichtungsermächtigungen verfügbar ist, um die finanziellen Verpflichtungen der Kommission für Arbeiten abzugelten, die für die Durchführung und Verwaltung dieser Programme notwendig sind.- Der Faktor, nach dem sich der Beitrag Bulgariens errechnet, ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem bulgarischen Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen und der Summe der Bruttoinlandsprodukte zu Marktpreisen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union plus dem Bruttoinlandsprodukt Bulgariens. Dieses Verhältnis wird anhand der jüngsten statistischen Daten des Statistischen Amts der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) errechnet, die zum Zeitpunkt des Vorentwurfs des Haushaltsplans der Europäischen Union vorliegen.

- Um die Teilnahme an spezifischen Programmen zu erleichtern, wird der Beitrag Bulgariens wie folgt festgesetzt:

Jahr 1 des RP 5: Beitrag entsprechend dem nach dem vorangehenden Gedankenstrich festgesetzten Faktor, multipliziert mit 0,4;

Jahr 2 des RP 5: Beitrag entsprechend dem nach dem vorangehenden Gedankenstrich festgesetzten Faktor, multipliziert mit 0,6;

Jahr 3 des RP 5: Beitrag entsprechend dem nach dem vorangehenden Gedankenstrich festgesetzten Faktor, multipliziert mit 0,8;

Jahr 4 des RP 5: Beitrag entsprechend dem nach dem vorangehenden Gedankenstrich festgesetzten Faktor.

- Die Regeln für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft sind in Anhang ... des Beschlusses Nr. .../.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates und in Anhang III des Beschlusses Nr. .../.../Euratom des Rates festgelegt.

- Die Regeln für den finanziellen Beitrag Bulgariens sind in Anhang III festgelegt.

6. Unbeschadet des Punkts 3 haben Forschungseinrichtungen mit Sitz in Bulgarien, die sich am Fünften Rahmenprogramm und am Fünften Euratom-Rahmenprogramm beteiligen, dieselben vertraglichen Rechte und Pflichten wie Einrichtungen mit Sitz in der Gemeinschaft; dabei werden die beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und Bulgariens berücksichtigt.

Die Bedingungen für die Vorlage und Bewertung von Vorschlägen und für die Vergabe und den Abschluß von Verträgen im Rahmen der gemeinschaftlichen Programme sind für bulgarische Forschungseinrichtungen die gleichen wie für Verträge, die im Rahmen derselben Programme mit Forschungseinrichtungen in der Gemeinschaft geschlossen werden; dabei werden die beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und Bulgariens berücksichtigt.

Neben den Sachverständigen der Gemeinschaft werden bei der Auswahl von Bewertern oder Gutachtern für die Gemeinschaftsprogramme für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration sowie als Mitglieder der Beratungsgruppen und sonstigen beratenden Gremien, die die Kommission bei der Durchführung des Fünften Rahmenprogramms und des Fünften Euratom-Rahmenprogramms unterstützen, auch bulgarische Sachverständige berücksichtigt.

Eine bulgarische Forschungseinrichtung kann nach den gleichen Bedingungen, die für Einrichtungen mit Sitz in der Gemeinschaft gelten, Projektkoordinator sein. In Übereinstimmung mit der Haushaltsordnung der Gemeinschaft sehen vertragliche Vereinbarungen, die mit oder von bulgarischen Forschungseinrichtungen geschlossen werden, Kontrollen und Prüfungen vor, die von oder unter Aufsicht der Kommission und dem Rechnungshof durchgeführt werden. Der Zweck von Rechnungsprüfungen kann darin bestehen, die Einnahmen und Ausgaben der Einrichtung im Hinblick auf die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Gemeinschaft zu kontrollieren. Aus Kooperationsgeist und im beiderseitigen Interesse leisten die bulgarischen Behörden soweit sinnvoll und möglich jedwede Unterstützung, die für die Durchführung solcher Kontrollen und Prüfungen unter den Umständen erforderlich oder hilfreich ist.

7. Die Gemeinschaft und Bulgarien unternehmen im Rahmen der geltenden Bestimmungen alle Anstrengungen, um die Reisen und den Aufenthalt von Forschungspersonal zu erleichtern, das sich an Maßnahmen im Rahmen dieses Beschlusses in Bulgarien und in der Gemeinschaft beteiligt, wie auch die grenzüberschreitende Beförderung von für den Einsatz bei solchen Maßnahmen vorgesehenen Gütern.

Für Maßnahmen im Rahmen dieses Beschlusses vorgesehene Güter und Dienstleistungen sind von bulgarischen indirekten Steuern, Zöllen, Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit.

8. Bulgarische Vertreter nehmen bei den sie betreffenden Punkten als Beobachter an den Sitzungen der Programmausschüssse des Fünften Rahmenprogramms und den Beratenden Ausschüssen des Fünften Euratom-Rahmenprogramms teil. Bei Abstimmungen treten diese Ausschüsse ohne die bulgarischen Vertreter zusammen. Bulgarien wird unterrichtet. Die Teilnahme erfolgt in gleicher Weise wie die der Teilnehmer aus den Mitgliedstaaten; dazu gehört auch die Bereitstellung von Informations- und Dokumentationsmaterial.

9. Die Gemeinschaft und Bulgarien können Maßnahmen im Rahmen dieses Beschlusses unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten jederzeit schriftlich beenden. Zum Zeitpunkt der Beendigung laufende Projekte und Maßnahmen werden bis zu ihrem Abschluß nach den Bedingungen dieses Beschlusses fortgesetzt.

Sollte die Gemeinschaft beschließen, eines oder mehrere Gemeinschaftsprogramme zu überarbeiten, so können die Maßnahmen im Rahmen dieses Beschlusses im gegenseitigen Einvernehmen beendet werden. Bulgarien wird der genaue Inhalt der überarbeiteten Programme innerhalb einer Woche nach ihrer Annahme durch die Gemeinschaft mitgeteilt. Die Gemeinschaft und Bulgarien benachrichtigen sich gegenseitig innerhalb eines Monats nach der Annahme des entsprechenden Beschlusses der Gemeinschaft über ihre Absicht, die Maßnahmen zu beenden.

Verabschiedet die Gemeinschaft ein neues mehrjähriges Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung und/oder für Forschung und Ausbildung, so kann der Assoziationsrat beschließen, zu welchen Bedingungen sich Bulgarien beteiligen kann.

ANHANG II

GRUNDSÄTZE ZUR AUFTEILUNG VON RECHTEN AN GEISTIGEM EIGENTUM

Rechte an geistigem Eigentum, das im Rahmen dieses Beschlusses gewonnen bzw. zur Verfügung gestellt wird, werden wie folgt aufgeteilt:

I. Geltung

Dieser Anhang gilt für im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführte Forschungsarbeiten (nachstehend "gemeinsame Forschung" genannt), sofern von der Gemeinschaft und Bulgarien (nachstehend "die Vertragsparteien" genannt) nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird.

II. Inhaberschaft an Rechten sowie deren Aufteilung und Ausübung

1. Im Rahmen dieses Beschlusses hat "geistiges Eigentum" die in Artikel 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum festgelegte Bedeutung.

2. Dieser Anhang betrifft die Aufteilung von Rechten, Anteilen und Lizenzgebühren zwischen den Vertragsparteien und Mitwirkenden. Jede Vertragspartei stellt sicher, daß die andere Vertragspartei und deren Mitwirkende die Rechte an dem nach diesem Anhang zugeteilten geistigen Eigentum erhalten kann. Mit diesem Anhang wird die Aufteilung von Rechten, Anteilen und Lizenzgebühren zwischen einer Vertragspartei und ihren Staatsangehörigen oder Mitwirkenden nicht geändert bzw. berührt, die in den Rechtsvorschriften und gemäß den Gepflogenheiten dieser Vertragspartei festgelegt wird.

3. Es gelten die folgenden Grundsätze, die in den vertraglichen Vereinbarungen festzulegen sind:

a) angemessener Schutz von geistigem Eigentum. Die Vertragsparteien, ihre Behörden und/oder Mitwirkenden stellen sicher, daß sie sich rechtzeitig über geistiges Eigentum benachrichtigen, das im Rahmen dieses Beschlusses oder der Durchführungsvereinbarungen gewonnen wird, und bemühen sich um rechtzeitigen Schutz dieses geistigen Eigentums;

b) Berücksichtigung der Beiträge der Vertragsparteien oder ihrer Mitwirkenden durch Festlegung der Rechte und Anteile der Vertragsparteien und Mitwirkenden;

c) effektive Nutzung der Ergebnisse;

d) nichtdiskriminierende Behandlung der Mitwirkenden der anderen Vertragspartei im Vergleich zur Behandlung der eigenen Mitwirkenden;

e) Schutz von Betriebsgeheimnissen.

4. Die Mitwirkenden erarbeiten gemeinsam einen Technologiemanagementplan (TMP) für die Inhaberschaft an und die Verwertung, einschließlich Veröffentlichung, von Wissen und geistigem Eigentum, das im Laufe gemeinsamer Forschungsarbeiten gewonnen wird. Die Hauptmerkmale eines TMP sind der Anlage dieses Anhangs zu entnehmen. Der TMP muß vor dem Abschluß des speziellen Vertrags über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit, dem er beigelegt ist, von der für die Finanzierung zuständigen Stelle der Vertragspartei, die sich an der Finanzierung der Forschung beteiligt, genehmigt werden.

Bei der Ausarbeitung der TMP werden die Ziele der gemeinsamen Forschung, die jeweiligen finanziellen und sonstigen Beiträge der Vertragsparteien oder Mitwirkenden, die Vor- und Nachteile der Gewährung einer Lizenz nach Hoheitsgebieten oder Anwendungsbereichen, die Erfordernisse der geltenden Rechtsvorschriften, einschließlich der Rechtsvorschriften über geistiges Eigentum, und andere von den Mitwirkenden als angemessen betrachtete Faktoren berücksichtigt.

Auch die Rechte und Pflichten in bezug auf geistiges Eigentum bei Forschungsarbeiten, die von Gastforschern hervorgebracht werden, werden in den TMP geregelt.

5. Wissen oder geistiges Eigentum, das im Laufe gemeinsamer Forschung gewonnen wird und im Technologiemanagementplan nicht geregelt ist, wird mit Zustimmung der Vertragsparteien nach den im Technologiemanagementplan festgelegten Grundsätzen aufgeteilt. Bei Uneinigkeit gehört solches nicht aufgeteilte Wissen oder geistige Eigentum gemeinsam allen, die an den gemeinsamen Forschungsarbeiten mitgewirkt haben, bei denen das Wissen oder geistige Eigentum erarbeitet wurde. Jeder Mitwirkende, für den diese Bestimmung gilt, kann dieses Wissen oder geistige Eigentum für seine eigenen gewerblichen Zwecke ohne räumliche Begrenzung verwerten.

6. Jede Vertragspartei stellt sicher, daß die andere Vertragspartei und ihre Mitwirkenden die Rechte an dem ihnen nach diesen Grundsätzen zugeteilten geistigen Eigentum erhalten können.

7. Unter Wahrung der Wettbewerbsbedingungen in den unter den Beschluß fallenden Bereichen ist jede Vertragspartei darum bemüht sicherzustellen, daß die aufgrund des Beschlusses und der unter den Beschluß fallenden Vereinbarungen erworbenen Rechte in einer Weise genützt werden, daß sie insbesondere fördern: i) die Verbreitung und Verwertung von Wissen, das im Rahmen des Beschlusses gewonnen, offenbart oder auf andere Art und Weise zur Verfügung gestellt wird, und ii) die Einführung und Umsetzung internationaler Normen.

8. Die Beendigung der Zusammenarbeit läßt die Rechte und Pflichten aus diesem Anhang unberührt.

III. Urheberrechtlich geschützte Werke

Urheberrechte, die den Vertragsparteien oder deren Mitwirkenden gehören, sind im Einklang mit dem TRIPS-Übereinkommen (von der Welthandelsorganisation verwalteten Übereinkommen über handelsrelevante Aspekte von Rechten an geistigem Eigentum) sowie der Berner Übereinkunft (Pariser Fassung von 1971) zu behandeln.

IV. Wissenschaftliche Schriftwerke

Unbeschadet des Abschnitts V werden Forschungsergebnisse, soweit im TMP nichts anderes vereinbart wird, von den Vertragsparteien oder Mitwirkenden gemeinsam veröffentlicht. Neben dieser Grundregel gilt folgendes Verfahren:

1. Werden von einer Vertragspartei oder von Behörden dieser Vertragspartei wissenschaftlich-technische Zeitschriften, Artikel, Berichte, Bücher, einschließlich Videoaufzeichnungen und Software, veröffentlicht, die auf gemeinsamen Forschungsarbeiten im Rahmen dieses Beschlusses beruhen, so hat die andere Vertragspartei Anspruch auf eine weltweite, nicht ausschließliche, unwiderrufliche und gebührenfreie Lizenz zur Übersetzung, Vervielfältigung, Bearbeitung, Übermittlung und öffentlichen Verbreitung solcher Werke.

2. Die Vertragsparteien stellen sicher, daß Schriftwerke wissenschaftlicher Natur, die auf gemeinsamen Forschungsarbeiten im Rahmen dieses Beschlusses beruhen und von unabhängigen Verlegern veröffentlicht werden, soweit wie möglich verbreitet werden.

3. Alle Exemplare eines urheberrechtlich geschützten Werkes, das öffentlich verbreitet werden soll und aufgrund dieser Bestimmung entstanden ist, müssen den Namen des Verfassers oder der Verfasser des Werkes aufweisen, es sei denn, daß der/die Verfasser die Erwähnung seines/ihrer Namen(s) ausdrücklich ablehnt/ablehnen. Außerdem müssen sie deutlich sichtbar auf die gemeinsame Unterstützung durch die Vertragsparteien hinweisen.

V. Nicht offenbartes Wissen

A. Nicht offenbartes Dokumentationswissen

1. Die Vertragsparteien, ihre Behörden oder Mitwirkenden erklären zum frühestmöglichen Zeitpunkt, vorzugsweise im Technologiemanagementplan, welches Wissen nach ihrem Wunsch nicht offenbart werden darf, wobei unter anderem folgende Kriterien zu berücksichtigen sind:

a) Vertraulichkeit des Wissens in dem Sinne, daß das Wissen in seiner Gesamtheit oder Teile des Wissens in bestimmter Zusammensetzung den Sachverständigen dieses Gebiets weder im allgemeinen bekannt noch rechtmäßig ohne weiteres zugänglich ist;

b) tatsächlicher oder potentieller gewerblicher Wert des Wissens durch seine Vertraulichkeit;

c) früherer Schutz des Wissens in dem Sinne, daß die Berechtigten sachlich angemessene Maßnahmen getroffen haben, um die Vertraulichkeit zu wahren.

Die Vertragsparteien, ihre Behörden und Mitwirkenden können in bestimmten Fällen vereinbaren, daß, sofern nichts anderes angegeben ist, das während der gemeinsamen Forschungsarbeiten zur Verfügung gestellte, ausgetauschte oder gewonnene Wissen oder Teile davon nicht offenbart werden darf.

2. Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, daß sie und ihre Mitwirkenden nicht offenbartes Wissen deutlich als solches ausweisen, beispielsweise durch eine entsprechende Kennzeichnung oder eine einschränkende Erklärung. Dies gilt auch für jede vollständige oder teilweise Wiedergabe des besagten Wissens.

Erhalten eine Vertragspartei oder ein Mitwirkender nicht offenbartes Wissen, so haben sie dessen Schutzwürdigkeit zu beachten. Diese Beschränkungen werden automatisch hinfällig, wenn der Eigentümer dieses Wissen der breiten Öffentlichkeit offenbart.

3. Nicht offenbartes Wissen, das im Rahmen dieses Beschlusses mitgeteilt wird, kann von der empfangenden Vertragspartei oder ihrer Organisation an Personen, die in oder von der empfangenden Vertragspartei beschäftigt werden, und an eine für die besonderen Zwecke der laufenden gemeinsamen Forschungsarbeiten entsprechend befugte Organisation weitergegeben werden, sofern so verbreitetes nicht offenbartes Wissen einer schriftlichen Vereinbarung über die Vertraulichkeit unterworfen wird und, wie oben dargelegt, ohne weiteres als solches zu erkennen ist.

4. Mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vertragspartei, die nicht offenbartes Wissen zur Verfügung stellt, kann die empfangende Vertragspartei nicht offenbartes Wissen weiter verbreiten, als dies sonst nach Punkt 3 zulässig wäre. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Entwicklung von Verfahren für die Einholung und Erteilung einer vorherigen schriftlichen Zustimmung zu einer solchen weiteren Verbreitung zusammen, wobei jede Vertragspartei diese Zustimmung erteilt, soweit die eigene Politik sowie die innerstaatlichen Verordnungen und Gesetze dies zulassen.

B. Nicht offenbartes Wissen nichtdokumentarischer Natur

Nicht offenbartes Wissen nichtdokumentarischer Natur oder sonstiges vertrauliches Wissen, das in Seminaren oder anderen Veranstaltungen im Rahmen dieses Beschlusses zur Verfügung gestellt wird, oder Wissen, das auf der Beschäftigung von Personal, der Benutzung von Einrichtungen oder gemeinsamen Vorhaben beruht, wird von den Vertragsparteien und ihren Mitwirkenden nach den in dem Beschluß für Dokumentationswissen niedergelegten Grundsätzen behandelt, sofern dem Empfänger dieses nicht offenbarten oder sonstigen vertraulichen oder schutzwürdigen Wissens die Vertraulichkeit des Wissens bei der Mitteilung bekanntgemacht worden ist.

C. Überwachung

Jede Vertragspartei setzt sich nach besten Kräften dafür ein, daß nicht offenbartes Wissen, von dem sie im Rahmen dieses Beschlusses Kenntnis erhält, in der darin geregelten Art und Weise überwacht wird. Stellt eine der Vertragsparteien fest, daß sie die Bestimmungen über die Nichtweitergabe gemäß den Buchstaben A und B nicht mehr einhalten kann oder daß aus triftigen Gründen damit zu rechnen ist, so unterrichtet sie davon unverzüglich die andere Vertragspartei. Die Vertragsparteien beraten danach über geeignete Maßnahmen.

Anlage zu Anhang II

Hauptmerkmale eines Technologiemanagementplans (TMP)

Der TMP ist ein besonderer Vertrag zwischen den Mitwirkenden über die Durchführung gemeinsamer Forschungsarbeiten und ihre jeweiligen Rechte und Pflichten.

Im TMP werden normalerweise folgende Rechte an geistigem Eigentum geregelt: Inhaberschaft und Schutz, Nutzerrechte für Forschungs- und Entwicklungszwecke, Auswertung und Verbreitung einschließlich der Regelungen für gemeinsame Veröffentlichung, Rechte und Pflichten von Gastforschern und Streitschlichtungsverfahren. Im TMP können auch Fragen im Zusammenhang mit neuem und bestehendem Wissen, der Lizenzvergabe und den Endergebnissen geregelt werden.

ANHANG III

FINANZIELLE BESTIMMUNGEN FÜR DEN FINANZIELLEN BEITRAG BULGARIENS IM SINNE VON ANHANG I PUNKT 5

1. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften übermittelt Bulgarien und dem in Anhang I Punkt 4 dieses Beschlusses genannten Unterausschuß zusammen mit einschlägigen Hintergrundinformationen so früh wie möglich, spätestens jedoch zum 1. September jedes Haushaltsjahres,

- die Höhe der Verpflichtungsermächtigungen im Ausgabenplan des Vorentwurfs des Haushaltsplans der Europäischen Union für das Fünfte Rahmenprogramm und das Fünfte Euratom-Rahmenprogramm,

- die nach dem Vorentwurf des Haushaltsplans veranschlagte Höhe der Beiträge für die Beteiligung Bulgariens am Fünften Rahmenprogramm und am Fünften Euratom-Rahmenprogramm.

Zur Erleichterung der internen Haushaltsverfahren übermitteln die Kommissionsdienststellen spätestens bis zum 30. Mai jedes Jahres zusätzlich ungefähre Zahlen.

Sobald der Gesamthaushaltsplan endgültig festgestellt worden ist, teilt die Kommission Bulgarien die vorstehend genannten Beträge im Ausgabenplan für die Beteiligung Bulgariens mit.

2. Spätestens am 1. Januar und 15. Juni jedes Haushaltsjahres richtet die Kommission eine Zahlungsaufforderung an Bulgarien für die Beteiligung im Rahmen dieses Beschlusses. Darin sind folgende Zahlungen vorgesehen:

- sechs Zwölftel des Beitrags Bulgariens bis zum 20. Februar bzw.

- sechs Zwölftel des Beitrags Bulgariens bis zum 15. Juli.

Die bis zum 20. Februar zu zahlenden sechs Zwölftel werden anhand des Betrags berechnet, der im Einnahmenplan des Vorentwurfs des Haushaltsplans festgelegt ist. Die Bereinigung des so bezahlten Betrags erfolgt mit der Zahlung der sechs Zwölftel bis zum 15. Juli.

Für das erste Jahr der Durchführung dieses Beschlusses richtet die Kommission innerhalb von 30 Tagen nach seinem Inkrafttreten eine erste Zahlungsaufforderung an Bulgarien. Sollte diese Aufforderung nach dem 15. Juni erfolgen, ist darin die Zahlung von zwölf Zwölftel des Betrags Bulgariens innerhalb von 30 Tagen vorzusehen, der anhand des Betrags berechnet wird, der im Einnahmenplan des Haushaltsplans festgelegt ist.

Der Beitrag Bulgariens wird in Euro berechnet und gezahlt.

Bulgarien zahlt seinen Beitrag im Rahmen dieses Beschlusses gemäß den in diesem Absatz festgelegten Fristen. Bei nicht fristgerechter Zahlung werden Verzugszinsen zu dem Satz erhoben, der dem Interbank Offered Rate (IBOR) für einen Monat in Euro entspricht, der von der International Swap Dealers' Association auf der ISDA-Seite von Reuters angegeben wird. Dieser Satz erhöht sich bei weiterem Verzug um 1,5 % monatlich. Der erhöhte Satz wird auf den gesamten Verzugszeitraum angewendet. Die Zinsen werden jedoch nur fällig, wenn der Beitrag später als 30 Tage nach den in diesem Absatz festgelegten Zahlungsfristen gezahlt wird.

Reisekosten, die bulgarischen Vertretern und Sachverständigen infolge der Mitwirkung an der Arbeit der Ausschüsse im Sinne von Anhang I Punkte 6 und 8 sowie den Mitwirkenden an der Umsetzung des Fünften Rahmenprogramms und des Fünften Euratom-Rahmenprogramms entstehen, werden von der Kommission auf der gleichen Grundlage und nach den gleichen Verfahren erstattet wie für die Vertreter und Sachverständigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

3. Der finanzielle Beitrag Bulgariens zum Fünften Rahmenprogramm und zum Fünften Euratom-Rahmenprogramm nach Anhang I Punkt 5 bleibt für das jeweilige Haushaltsjahr in der Regel unverändert.

Zum Zeitpunkt des Rechnungsabschlusses für das Haushaltsjahr (n) nimmt die Kommission im Rahmen der Haushaltsrechnung eine Bereinigung der Rechnung hinsichtlich der Beteiligung Bulgariens vor, wobei Änderungen aufgrund von Umbuchungen, Streichungen, Übertragungen, aufgehobenen Mittelbindungen oder Berichtigungs- und Nachtragshaushalten während des Haushaltsjahres berücksichtigt werden. Diese Bereinigung erfolgt zum Zeitpunkt der zweiten Zahlung für das Jahr (n+1). Weitere Bereinigungen erfolgen jedes Jahr bis zum Juli 2006.

Zahlungen durch Bulgarien werden unter den Gemeinschaftsprogrammen als Haushaltseinnahmen verbucht, die der entsprechenden Haushaltslinie im Einnahmenplan des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union zugewiesen werden.

Die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union findet auf die Verwaltung der Mittel Anwendung.

4. Spätestens am 31. März jedes Haushaltsjahres (n+1) wird Bulgarien die Mittelaufstellung des vorhergehenden Haushaltsjahres (n) für das Fünfte Rahmenprogramm und das Fünfte Euratom-Rahmenprogramm zur Unterrichtung vorgelegt; dabei wird der Form der Haushaltsrechnung der Kommission gefolgt.

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