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Document 32020R1085

Verordnung (EU) 2020/1085 der Kommission vom 23. Juli 2020 zur Änderung der Anhänge II und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Chlorpyrifos und Chlorpyrifos-methyl in oder auf bestimmten Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2020/4935

OJ L 239, 24.7.2020, p. 7–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

In force: This act has been changed. Current consolidated version: 24/07/2020

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/1085/oj

24.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 239/7


VERORDNUNG (EU) 2020/1085 DER KOMMISSION

vom 23. Juli 2020

zur Änderung der Anhänge II und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Chlorpyrifos und Chlorpyrifos-methyl in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für Chlorpyrifos und Chlorpyrifos-methyl wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG“) festgelegt.

(2)

Die Genehmigungen für die Wirkstoffe Chlorpyrifos und Chlorpyrifos-methyl wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/18 der Kommission (2) bzw. der Durchführungsverordnung (EU) 2020/17 der Kommission (3) nicht erneuert.

(3)

Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit den Wirkstoffen Chlorpyrifos und Chlorpyrifos-methyl wurden widerrufen. Daher sollten die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 für diese Stoffe festgelegten RHG gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a gestrichen werden.

(4)

Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen für die beiden Stoffe angepasst werden müssen. Die Laboratorien kamen zu dem Schluss, dass aufgrund technischer Entwicklungen die Bestimmungsgrenze für Chlorpyrifos und Chlorpyrifos-methyl in allen Erzeugnissen auf 0,01 mg/kg festgesetzt werden kann. Diese Standardwerte sollten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in deren Anhang V aufgeführt werden.

(5)

Im Zusammenhang mit der Nichterneuerung der Genehmigung für Chlorpyrifos und Chlorpyrifos-methyl veröffentlichte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) Erklärungen bezüglich der Bewertung des Risikos dieser beiden Wirkstoffe für die menschliche Gesundheit (4) (5). In diesen Erklärungen bestätigte die Behörde die Entwicklungsneurotoxizität beider Wirkstoffe für Kinder; des Weiteren konnte sie ein genotoxisches Potenzial infolge der ernährungsbedingten Exposition gegenüber Rückständen der beiden Stoffe nicht ausschließen.

(6)

Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 6. August 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juli 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/18 der Kommission vom 10. Januar 2020 zur Nichterneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Chlorpyrifos gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 7 vom 13.1.2020, S. 14).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/17 der Kommission vom 10. Januar 2020 zur Nichterneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Chlorpyrifos-methyl gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 7 vom 13.1.2020, S. 11).

(4)  Statement on the available outcomes of the human health assessment in the context of the pesticides peer review of the active substance chlorpyrifos. EFSA Journal 2019;17(5):5809.

(5)  Updated statement on the available outcomes of the human health assessment in the context of the pesticides peer review of the active substance chlorpyrifos-methyl. EFSA Journal 2019;17(11):5908.


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