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Document 32020R0770

Verordnung (EU) 2020/770 der Kommission vom 8. Juni 2020 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Myclobutanil, Napropamid und Sintofen in oder auf bestimmten Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2020/3611

OJ L 184, 12.6.2020, p. 1–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/770/oj

12.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/1


VERORDNUNG (EU) 2020/770 DER KOMMISSION

vom 8. Juni 2020

zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Myclobutanil, Napropamid und Sintofen in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für Myclobutanil wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG“) festgelegt. Für Napropamid wurden in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgelegt. Für Sintofen wurden in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 keine RHG festgelegt, und da dieser Wirkstoff nicht in Anhang IV der genannten Verordnung aufgeführt ist, gilt der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg.

(2)

Für Myclobutanil legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Überprüfung der geltenden RHG (2) vor. Sie schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition vor. Außerdem empfahl sie die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG für Äpfel, Birnen, Quitten, Mispeln, Japanische Wollmispeln, Aprikosen, Kirschen (süß), Pfirsiche, Pflaumen sowie Tafel- und Keltertrauben. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Erdbeeren, Brombeeren, Stachelbeeren (grün, rot und gelb), Bananen, Tomaten, Auberginen/Eierfrüchte, Melonen, Kürbisse, Wassermelonen, Feldsalate, Bohnen (mit Hülsen), Artischocken, Hopfen, Zuckerrübenwurzeln, Schwein (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Rind (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Schaf (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Ziege (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Pferd (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Geflügel (Muskel, Fett, Leber), Milch (Rinder, Schafe, Ziegen, Pferde) und Vogeleier nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.

(3)

Für Napropamid legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Überprüfung der geltenden RHG (3) vor. Sie schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition vor. Außerdem empfahl sie die Senkung der RHG für Mandeln, Esskastanien, Haselnüsse, Pekannüsse, Pinienkerne, Pistazien, Walnüsse, Äpfel, Birnen, Quitten, Mispeln, Japanische Wollmispeln, Aprikosen, Kirschen (süß), Pfirsiche, Pflaumen, Kartoffeln, Knollensellerie, Meerrettiche, Rettiche, Kohlrüben, Weiße Rüben, Tomaten, Auberginen/Eierfrüchte, Broccoli, Blumenkohle, Rosenkohle/Kohlsprossen, Kopfkohle, Feldsalate, Salatrauken/Rucola, Bohnen (mit Hülsen), Leinsamen, Mohnsamen, Sesamsamen, Sonnenblumenkerne, Rapssamen, Sojabohnen, Senfkörner, Baumwollsamen, Kürbiskerne, Saflorsamen, Borretschsamen, Leindottersamen, Hanfsamen und Rizinusbohnen. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Grapefruits, Orangen, Zitronen, Limetten, Mandarinen, Erdbeeren, Brombeeren, Kratzbeeren, Himbeeren (rot und gelb), Heidelbeeren, Cranbeeren, Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß), Stachelbeeren (grün, rot und gelb), Hagebutten, Holunderbeeren, frische Kräuter und essbare Blüten, Kräutertees (aus Blüten, Blättern, Kräutern, Wurzeln und anderen Teilen der Pflanze) sowie Fruchtgewürze nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.

(4)

Für Sintofen legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Überprüfung der geltenden RHG (4) vor. Sie gelangte zu dem Schluss, dass bezüglich des RHG für Weizen nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Für diesen Stoff gibt es keine weiteren Genehmigungen. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollte dieser RHG in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Dieser RHG wird unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.

(5)

Für Erzeugnisse, bei denen die Anwendung des betreffenden Pflanzenschutzmittels nicht zugelassen ist und für die keine Einfuhrtoleranzen oder Codex-Rückstandshöchstgehalte (CXL) gelten, sollten die RHG auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden.

(6)

Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Die Laboratorien kamen hinsichtlich mehrerer Stoffe zu dem Schluss, dass aufgrund technischer Entwicklungen für bestimmte Waren spezifische Bestimmungsgrenzen festzulegen sind.

(7)

Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen.

(8)

Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die vorliegende Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG hergestellt wurden und für die den verfügbaren Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können.

(11)

Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung gilt weiterhin für Erzeugnisse, die vor dem 2. Januar 2021 in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt wurden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 2. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Juni 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for myclobutanil according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2018;16(8):5392.

(3)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for napropamide according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2018;16(8):5394.

(4)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for sintofen according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2018;16(8):5406.


ANHANG

Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang II wird die Spalte für Myclobutanil ersetzt und die Spalten für Napropamid und Sintofen werden wie folgt eingefügt:

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Code-Nummer

Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten (a)

Myclobutanil (Summe der Isomerbestandteile) (R)

Napropamid (Summe der Isomere)

Sintofen

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

0100000

FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

 

 

0,01(*)

0110000

Zitrusfrüchte

0,01(*)

0,01(*) (+)

 

0110010

Grapefruits

 

 

 

0110020

Orangen

 

 

 

0110030

Zitronen

 

 

 

0110040

Limetten

 

 

 

0110050

Mandarinen

 

 

 

0110990

Sonstige (2)

 

 

 

0120000

Schalenfrüchte

0,01(*)

0,01(*)

 

0120010

Mandeln

 

 

 

0120020

Paranüsse

 

 

 

0120030

Kaschunüsse

 

 

 

0120040

Esskastanien

 

 

 

0120050

Kokosnüsse

 

 

 

0120060

Haselnüsse

 

 

 

0120070

Macadamia-Nüsse

 

 

 

0120080

Pekannüsse

 

 

 

0120090

Pinienkerne

 

 

 

0120100

Pistazien

 

 

 

0120110

Walnüsse

 

 

 

0120990

Sonstige (2)

 

 

 

0130000

Kernobst

0,6 (+)

0,01(*)

 

0130010

Äpfel

 

 

 

0130020

Birnen

 

 

 

0130030

Quitten

 

 

 

0130040

Mispeln

 

 

 

0130050

Japanische Wollmispeln

 

 

 

0130990

Sonstige (2)

 

 

 

0140000

Steinobst

 

0,01(*)

 

0140010

Aprikosen

3

 

 

0140020

Kirschen (süß)

3

 

 

0140030

Pfirsiche

3

 

 

0140040

Pflaumen

2

 

 

0140990

Sonstige (2)

2

 

 

0150000

Beeren und Kleinobst

 

 

 

0151000

a)

Trauben

1,5 (+)

0,01(*)

 

0151010

Tafeltrauben

 

 

 

0151020

Keltertrauben

 

 

 

0152000

b)

Erdbeeren

1,5 (+)

0,01(*) (+)

 

0153000

c)

Strauchbeerenobst

 

0,01(*) (+)

 

0153010

Brombeeren

0,8 (+)

 

 

0153020

Kratzbeeren

0,01(*)

 

 

0153030

Himbeeren (rot und gelb)

0,01(*)

 

 

0153990

Sonstige (2)

0,01(*)

 

 

0154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

 

 

 

0154010

Heidelbeeren

0,01(*)

0,02(*) (+)

 

0154020

Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren

0,01(*)

0,02(*) (+)

 

0154030

Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß)

0,9

0,02(*) (+)

 

0154040

Stachelbeeren (grün, rot und gelb)

0,8 (+)

0,02(*) (+)

 

0154050

Hagebutten

0,01(*)

0,02(*) (+)

 

0154060

Maulbeeren (schwarz und weiß)

0,01(*)

0,01(*)

 

0154070

Azarole/Mittelmeermispel

0,6 (+)

0,01(*)

 

0154080

Holunderbeeren

0,01(*)

0,02(*) (+)

 

0154990

Sonstige (2)

0,01(*)

0,01(*)

 

0160000

Sonstige Früchte mit

 

0,01(*)

 

0161000

a)

genießbarer Schale

 

 

 

0161010

Datteln

0,01(*)

 

 

0161020

Feigen

0,01(*)

 

 

0161030

Tafeloliven

0,01(*)

 

 

0161040

Kumquats

0,01(*)

 

 

0161050

Karambolen

0,01(*)

 

 

0161060

Kakis/Japanische Persimonen

0,6 (+)

 

 

0161070

Jambolans

0,01(*)

 

 

0161990

Sonstige (2)

0,01(*)

 

 

0162000

b)

nicht genießbarer Schale, klein

0,01(*)

 

 

0162010

Kiwis (grün, rot, gelb)

 

 

 

0162020

Lychees (Litschis)

 

 

 

0162030

Passionsfrüchte/Maracujas

 

 

 

0162040

Stachelfeigen/Kaktusfeigen

 

 

 

0162050

Sternäpfel

 

 

 

0162060

Amerikanische Persimonen/Virginia-Kakis

 

 

 

0162990

Sonstige (2)

 

 

 

0163000

c)

nicht genießbarer Schale, groß

 

 

 

0163010

Avocadofrüchte

0,01(*)

 

 

0163020

Bananen

3 (+)

 

 

0163030

Mangos

0,01(*)

 

 

0163040

Papayas

0,01(*)

 

 

0163050

Granatäpfel

0,01(*)

 

 

0163060

Cherimoyas

0,01(*)

 

 

0163070

Guaven

0,01(*)

 

 

0163080

Ananas

0,01(*)

 

 

0163090

Brotfrüchte

0,01(*)

 

 

0163100

Durianfrüchte

0,01(*)

 

 

0163110

Saure Annonen/Guanabanas

0,01(*)

 

 

0163990

Sonstige (2)

0,01(*)

 

 

0200000

GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

 

 

 

0210000

Wurzel- und Knollengemüse

0,06

0,01(*)

0,01(*)

0211000

a)

Kartoffeln

 

 

 

0212000

b)

Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

 

 

 

0212010

Kassawas/Kassaven/Manioks

 

 

 

0212020

Süßkartoffeln

 

 

 

0212030

Yamswurzeln

 

 

 

0212040

Pfeilwurz

 

 

 

0212990

Sonstige (2)

 

 

 

0213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

 

 

 

0213010

Rote Rüben

 

 

 

0213020

Karotten

 

 

 

0213030

Knollensellerie

 

 

 

0213040

Meerrettiche/Kren

 

 

 

0213050

Erdartischocken

 

 

 

0213060

Pastinaken

 

 

 

0213070

Petersilienwurzeln

 

 

 

0213080

Rettiche

 

 

 

0213090

Haferwurz/Purpur-Bocksbart

 

 

 

0213100

Kohlrüben

 

 

 

0213110

Weiße Rüben

 

 

 

0213990

Sonstige (2)

 

 

 

0220000

Zwiebelgemüse

0,06

0,01(*)

0,01(*)

0220010

Knoblauch

 

 

 

0220020

Zwiebeln

 

 

 

0220030

Schalotten

 

 

 

0220040

Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln

 

 

 

0220990

Sonstige (2)

 

 

 

0230000

Fruchtgemüse

 

0,01(*)

0,01(*)

0231000

a)

Solanaceae und Malvaceae

 

 

 

0231010

Tomaten

0,6 (+)

 

 

0231020

Paprikas

3

 

 

0231030

Auberginen/Eierfrüchte

0,2 (+)

 

 

0231040

Okras/Griechische Hörnchen

0,01(*)

 

 

0231990

Sonstige (2)

0,01(*)

 

 

0232000

b)

Kürbisgewächse mit genießbarer Schale

0,2

 

 

0232010

Schlangengurken

 

 

 

0232020

Gewürzgurken

 

 

 

0232030

Zucchinis

 

 

 

0232990

Sonstige (2)

 

 

 

0233000

c)

Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale

0,3

 

 

0233010

Melonen

(+)

 

 

0233020

Kürbisse

(+)

 

 

0233030

Wassermelonen

(+)

 

 

0233990

Sonstige (2)

(+)

 

 

0234000

d)

Zuckermais

0,01(*)

 

 

0239000

e)

Sonstiges Fruchtgemüse

0,01(*)

 

 

0240000

Kohlgemüse (außer Kohlwurzeln und Baby-Leaf-Salaten aus Kohlgemüse)

0,05

 

0,01(*)

0241000

a)

Blumenkohle

 

0,01(*)

 

0241010

Broccoli

 

 

 

0241020

Blumenkohle

 

 

 

0241990

Sonstige (2)

 

 

 

0242000

b)

Kopfkohle

 

0,01(*)

 

0242010

Rosenkohle/Kohlsprossen

 

 

 

0242020

Kopfkohle

 

 

 

0242990

Sonstige (2)

 

 

 

0243000

c)

Blattkohle

 

0,05(*)

 

0243010

Chinakohle

 

 

 

0243020

Grünkohle

 

 

 

0243990

Sonstige (2)

 

 

 

0244000

d)

Kohlrabi

 

0,05(*)

 

0250000

Blattgemüse, Kräuter und essbare Blüten

 

 

 

0251000

a)

Kopfsalate und andere Salatarten

 

 

0,01(*)

0251010

Feldsalate

9 (+)

0,05

 

0251020

Grüne Salate

0,05

0,01(*)

 

0251030

Kraussalate/Breitblättrige Endivien

0,05

0,01(*)

 

0251040

Kressen und andere Sprossen und Keime

0,05

0,01(*)

 

0251050

Barbarakraut

0,05

0,01(*)

 

0251060

Salatrauken/Rucola

0,05

0,05

 

0251070

Roter Senf

0,05

0,05

 

0251080

Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)

0,05

0,05

 

0251990

Sonstige (2)

0,05

0,01(*)

 

0252000

b)

Spinat und verwandte Arten (Blätter)

0,05

0,01(*)

0,01(*)

0252010

Spinat

 

 

 

0252020

Portulak

 

 

 

0252030

Mangold

 

 

 

0252990

Sonstige (2)

 

 

 

0253000

c)

Traubenblätter und ähnliche Arten

0,05

0,01(*)

0,01(*)

0254000

d)

Brunnenkresse

0,05

0,01(*)

0,01(*)

0255000

e)

Chicorée

0,05

0,01(*)

0,01(*)

0256000

f)

Frische Kräuter und essbare Blüten

0,05

0,05 (+)

0,02(*)

0256010

Kerbel

 

 

 

0256020

Schnittlauch

 

 

 

0256030

Sellerieblätter

 

 

 

0256040

Petersilie

 

 

 

0256050

Salbei

 

 

 

0256060

Rosmarin

 

 

 

0256070

Thymian

 

 

 

0256080

Basilikum und essbare Blüten

 

 

 

0256090

Lorbeerblätter

 

 

 

0256100

Estragon

 

 

 

0256990

Sonstige (2)

 

 

 

0260000

Hülsengemüse

 

0,01(*)

0,01(*)

0260010

Bohnen (mit Hülsen)

0,8 (+)

 

 

0260020

Bohnen (ohne Hülsen)

0,01(*)

 

 

0260030

Erbsen (mit Hülsen)

0,01(*)

 

 

0260040

Erbsen (ohne Hülsen)

0,01(*)

 

 

0260050

Linsen

0,01(*)

 

 

0260990

Sonstige (2)

0,01(*)

 

 

0270000

Stängelgemüse

 

0,01(*)

0,01(*)

0270010

Spargel

0,01(*)

 

 

0270020

Kardonen

0,01(*)

 

 

0270030

Stangensellerie

0,01(*)

 

 

0270040

Fenchel

0,06

 

 

0270050

Artischocken

0,8 (+)

 

 

0270060

Porree

0,06

 

 

0270070

Rhabarber

0,01(*)

 

 

0270080

Bambussprossen

0,01(*)

 

 

0270090

Palmherzen

0,01(*)

 

 

0270990

Sonstige (2)

0,01(*)

 

 

0280000

Pilze, Moose und Flechten

0,01(*)

0,01(*)

0,01(*)

0280010

Kulturpilze

 

 

 

0280020

Wilde Pilze

 

 

 

0280990

Moose und Flechten

 

 

 

0290000

Algen und Prokaryonten

0,01(*)

0,01(*)

0,01(*)

0300000

HÜLSENFRÜCHTE

0,01(*)

0,01(*)

0,01(*)

0300010

Bohnen

 

 

 

0300020

Linsen

 

 

 

0300030

Erbsen

 

 

 

0300040

Lupinen

 

 

 

0300990

Sonstige (2)

 

 

 

0400000

ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

0,01(*)

 

0,01(*)

0401000

Ölsaaten

 

 

 

0401010

Leinsamen

 

0,02

 

0401020

Erdnüsse

 

0,01(*)

 

0401030

Mohnsamen

 

0,02

 

0401040

Sesamsamen

 

0,02

 

0401050

Sonnenblumenkerne

 

0,02

 

0401060

Rapssamen

 

0,02

 

0401070

Sojabohnen

 

0,02

 

0401080

Senfkörner

 

0,02

 

0401090

Baumwollsamen

 

0,02

 

0401100

Kürbiskerne

 

0,02

 

0401110

Saflorsamen

 

0,02

 

0401120

Borretschsamen

 

0,02

 

0401130

Leindottersamen

 

0,02

 

0401140

Hanfsamen

 

0,02

 

0401150

Rizinusbohnen

 

0,02

 

0401990

Sonstige (2)

 

0,01(*)

 

0402000

Ölfrüchte

 

0,01(*)

 

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

 

 

 

0402020

Ölpalmenkerne

 

 

 

0402030

Ölpalmenfrüchte

 

 

 

0402040

Kapok

 

 

 

0402990

Sonstige (2)

 

 

 

0500000

GETREIDE

0,01(*)

0,01(*)

0,01(*)

0500010

Gerste

 

 

 

0500020

Buchweizen und anderes Pseudogetreide

 

 

 

0500030

Mais

 

 

 

0500040

Hirse

 

 

 

0500050

Hafer

 

 

 

0500060

Reis

 

 

 

0500070

Roggen

 

 

 

0500080

Sorghum

 

 

 

0500090

Weizen

 

 

(+)

0500990

Sonstige (2)

 

 

 

0600000

TEES, KAFFEE, KRÄUTERTEES, KAKAO UND JOHANNISBROT

0,05(*)

0,05(*)

0,05(*)

0610000

Tees

 

 

 

0620000

Kaffeebohnen

 

 

 

0630000

Kräutertees aus

 

(+)

 

0631000

a)

Blüten

 

 

 

0631010

Kamille

 

 

 

0631020

Hibiskus

 

 

 

0631030

Rose

 

 

 

0631040

Jasmin

 

 

 

0631050

Linde

 

 

 

0631990

Sonstige (2)

 

 

 

0632000

b)

Blättern und Kräutern

 

 

 

0632010

Erdbeere

 

 

 

0632020

Rooibos

 

 

 

0632030

Mate

 

 

 

0632990

Sonstige (2)

 

 

 

0633000

c)

Wurzeln

 

 

 

0633010

Baldrian

 

 

 

0633020

Ginseng

 

 

 

0633990

Sonstige (2)

 

 

 

0639000

d)

anderen Pflanzenteilen

 

 

 

0640000

Kakaobohnen

 

 

 

0650000

Johannisbrote/Karuben

 

 

 

0700000

HOPFEN

6 (+)

0,05(*)

0,05(*)

0800000

GEWÜRZE

 

 

 

0810000

Samengewürze

0,05(*)

0,05(*)

0,05(*)

0810010

Anis/Anissamen

 

 

 

0810020

Schwarzkümmel

 

 

 

0810030

Sellerie

 

 

 

0810040

Koriander

 

 

 

0810050

Kreuzkümmel

 

 

 

0810060

Dill

 

 

 

0810070

Fenchel

 

 

 

0810080

Bockshornklee

 

 

 

0810090

Muskatnuss

 

 

 

0810990

Sonstige (2)

 

 

 

0820000

Fruchtgewürze

0,05(*)

0,05(*) (+)

0,05(*)

0820010

Nelkenpfeffer

 

 

 

0820020

Szechuanpfeffer

 

 

 

0820030

Kümmel

 

 

 

0820040

Kardamom

 

 

 

0820050

Wacholderbeere

 

 

 

0820060

Pfeffer (schwarz, grün und weiß)

 

 

 

0820070

Vanille

 

 

 

0820080

Tamarinde

 

 

 

0820990

Sonstige (2)

 

 

 

0830000

Rindengewürze

0,05(*)

0,05(*)

0,05(*)

0830010

Zimt

 

 

 

0830990

Sonstige (2)

 

 

 

0840000

Wurzel- und Rhizomgewürze

 

 

 

0840010

Süßholzwurzeln

0,05(*)

0,05(*)

0,05(*)

0840020

Ingwer (10)

 

 

 

0840030

Kurkuma

0,05(*)

0,05(*)

0,05(*)

0840040

Meerrettich/Kren (11)

 

 

 

0840990

Sonstige (2)

0,05(*)

0,05(*)

0,05(*)

0850000

Knospengewürze

0,05(*)

0,05(*)

0,05(*)

0850010

Nelken

 

 

 

0850020

Kapern

 

 

 

0850990

Sonstige (2)

 

 

 

0860000

Blütenstempelgewürze

0,05(*)

0,05(*)

0,05(*)

0860010

Safran

 

 

 

0860990

Sonstige (2)

 

 

 

0870000

Samenmantelgewürze

0,05(*)

0,05(*)

0,05(*)

0870010

Muskatblüte

 

 

 

0870990

Sonstige (2)

 

 

 

0900000

ZUCKERPFLANZEN

0,01(*)

0,01(*)

0,01(*)

0900010

Zuckerrübenwurzeln

(+)

 

 

0900020

Zuckerrohre

 

 

 

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

 

 

 

0900990

Sonstige (2)

 

 

 

1000000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS - LANDTIERE

 

 

 

1010000

Waren von

0,01(*)

0,01(*)

0,01(*)

1011000

a)

Schweinen

(+)

 

 

1011010

Muskel

 

 

 

1011020

Fett

 

 

 

1011030

Leber

 

 

 

1011040

Nieren

 

 

 

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

 

 

1011990

Sonstige (2)

 

 

 

1012000

b)

Rindern

(+)

 

 

1012010

Muskel

 

 

 

1012020

Fett

 

 

 

1012030

Leber

 

 

 

1012040

Nieren

 

 

 

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

 

 

1012990

Sonstige (2)

 

 

 

1013000

c)

Schafen

(+)

 

 

1013010

Muskel

 

 

 

1013020

Fett

 

 

 

1013030

Leber

 

 

 

1013040

Nieren

 

 

 

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

 

 

1013990

Sonstige (2)

 

 

 

1014000

d)

Ziegen

(+)

 

 

1014010

Muskel

 

 

 

1014020

Fett

 

 

 

1014030

Leber

 

 

 

1014040

Nieren

 

 

 

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

 

 

1014990

Sonstige (2)

 

 

 

1015000

e)

Einhufern

(+)

 

 

1015010

Muskel

 

 

 

1015020

Fett

 

 

 

1015030

Leber

 

 

 

1015040

Nieren

 

 

 

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

 

 

1015990

Sonstige (2)

 

 

 

1016000

f)

Geflügel

(+)

 

 

1016010

Muskel

 

 

 

1016020

Fett

 

 

 

1016030

Leber

 

 

 

1016040

Nieren

 

 

 

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

 

 

1016990

Sonstige (2)

 

 

 

1017000

g)

Sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren

(+)

 

 

1017010

Muskel

 

 

 

1017020

Fett

 

 

 

1017030

Leber

 

 

 

1017040

Nieren

 

 

 

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

 

 

1017990

Sonstige (2)

 

 

 

1020000

Milch

0,01(*) (+)

0,01(*)

0,01(*)

1020010

Rinder

 

 

 

1020020

Schafe

 

 

 

1020030

Ziegen

 

 

 

1020040

Pferde

 

 

 

1020990

Sonstige (2)

 

 

 

1030000

Vogeleier

0,01(*) (+)

0,01(*)

0,01(*)

1030010

Huhn

 

 

 

1030020

Ente

 

 

 

1030030

Gans

 

 

 

1030040

Wachtel

 

 

 

1030990

Sonstige (2)

 

 

 

1040000

Honig und sonstige Imkereierzeugnisse (7)

0,05(*)

0,05(*)

0,05(*)

1050000

Amphibien und Reptilien

0,01(*) (+)

0,01(*)

0,01(*)

1060000

Wirbellose Landtiere

0,01(*) (+)

0,01(*)

0,01(*)

1070000

Wildlebende Landwirbeltiere

0,01(*) (+)

0,01(*)

0,01(*)

1100000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS - FISCH, FISCHEREIERZEUGNISSE UND SONSTIGE VON MEERES- ODER SÜSSWASSERTIEREN GEWONNENE LEBENSMITTEL (8)

 

 

 

1200000

AUSSCHLIESSLICH ZUR FUTTERMITTELHERSTELLUNG VERWENDETE ERZEUGNISSE ODER TEILE VON ERZEUGNISSEN (8)

 

 

 

1300000

VERARBEITETE LEBENSMITTEL (9)

 

 

 

(*)

Untere analytische Bestimmungsgrenze

(a)

Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.

Myclobutanil (Summe der Isomerbestandteile) (R)

(R)

= Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer:

 

Myclobutanyl – Code 1000000, ausgenommen 1040000: freie und konjugierte Formen von Alpha-(3-hydroxybutyl)-alpha-(4-chlor-phenyl)-1H-1,2,4-triazol-1-propanenitril (RH9090), ausgedrückt als Myclobutanil

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Triazolderivatmetaboliten (TDM) nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 12. Juni 2022 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0130000 Kernobst

0130010 Äpfel

0130020 Birnen

0130030 Quitten

0130040 Mispeln

0130050 Japanische Wollmispeln

0130990 Sonstige (2)

0151000 a) Trauben

0151010 Tafeltrauben

0151020 Keltertrauben

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Felduntersuchungen bei Folgekulturen sowie zu den Triazolderivatmetaboliten (TDM) nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 12. Juni 2022 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0152000 b) Erdbeeren

0153010 Brombeeren

0154040 Stachelbeeren (grün, rot und gelb)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Triazolderivatmetaboliten (TDM) nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 12. Juni 2022 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0154070 Azarole/Mittelmeermispel

0161060 Kakis/Japanische Persimonen

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zum Pflanzenmetabolismus bei Nacherntebehandlung nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 12. Juni 2022 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0163020 Bananen

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Felduntersuchungen bei Folgekulturen sowie zu den Triazolderivatmetaboliten (TDM) nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 12. Juni 2022 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0231010 Tomaten

0231030 Auberginen/Eierfrüchte

0233010 Melonen

0233020 Kürbisse

0233030 Wassermelonen

0233990 Sonstige (2)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zum Pflanzenmetabolismus bei Blattgemüse sowie zu den Triazolderivatmetaboliten (TDM) nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 12. Juni 2022 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0251010 Feldsalate

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zum Pflanzenmetabolismus bei Hülsenfrüchten und Ölsaaten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum 2 Jahre nach Veröffentlichung einsetzen] vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0260010 Bohnen (mit Hülsen)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zum Pflanzenmetabolismus bei Blattgemüse nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 12. Juni 2022 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0270050 Artischocken

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen, zu den Analysemethoden und zum Pflanzenmetabolismus bei Blattgemüse nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 12. Juni 2022 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0700000 HOPFEN

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Felduntersuchungen bei Folgekulturen sowie zu den Triazolderivatmetaboliten (TDM) nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 12. Juni 2022 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0900010 Zuckerrübenwurzeln

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 12. Juni 2022 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

1011000 a) Schweinen

1011010 Muskel

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden und zur Lagerungsstabilität nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 12. Juni 2022 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

1011020 Fett

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 12. Juni 2022 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

1011030 Leber

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden und zur Lagerungsstabilität nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 12. Juni 2022 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

1011040 Nieren

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 12. Juni 2022 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

1011050 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1011990 Sonstige (2)

1012000 b) Rindern

1012010 Muskel

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden und zur Lagerungsstabilität nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 12. Juni 2022 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

1012020 Fett

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 12. Juni 2022 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

1012030 Leber

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden und zur Lagerungsstabilität nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 12. Juni 2022 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

1012040 Nieren

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 12. Juni 2022 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

1012050 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1012990 Sonstige (2)

1013000 c) Schafen

1013010 Muskel

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden und zur Lagerungsstabilität nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 12. Juni 2022 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

1013020 Fett

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 12. Juni 2022 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

1013030 Leber

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden und zur Lagerungsstabilität nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 12. Juni 2022 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

1013040 Nieren

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 12. Juni 2022 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

1013050 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1013990 Sonstige (2)

1014000 d) Ziegen

1014010 Muskel

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden und zur Lagerungsstabilität nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 12. Juni 2022 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

1014020 Fett

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 12. Juni 2022 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

1014030 Leber

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden und zur Lagerungsstabilität nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 12. Juni 2022 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

1014040 Nieren

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 12. Juni 2022 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

1014050 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1014990 Sonstige (2)

1015000 e) Einhufern

1015010 Muskel

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden und zur Lagerungsstabilität nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 12. Juni 2022 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

1015020 Fett

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 12. Juni 2022 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

1015030 Leber

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden und zur Lagerungsstabilität nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 12. Juni 2022 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

1015040 Nieren

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 12. Juni 2022 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

1015050 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1015990 Sonstige (2)

1016000 f) Geflügel

1016010 Muskel

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden und zur Lagerungsstabilität nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 12. Juni 2022 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

1016020 Fett

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 12. Juni 2022 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

1016030 Leber

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden und zur Lagerungsstabilität nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 12. Juni 2022 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

1016040 Nieren

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 12. Juni 2022 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

1016050 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1016990 Sonstige (2)

1017000 g) Sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren

1017010 Muskel

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden und zur Lagerungsstabilität nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 12. Juni 2022 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

1017020 Fett

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 12. Juni 2022 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

1017030 Leber

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden und zur Lagerungsstabilität nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 12. Juni 2022 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

1017040 Nieren

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 12. Juni 2022 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

1017050 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1017990 Sonstige (2)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden und zur Lagerungsstabilität nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 12. Juni 2022 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

1020000 Milch

1020010 Rinder

1020020 Schafe

1020030 Ziegen

1020040 Pferde

1020990 Sonstige (2)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 12. Juni 2022 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

1030000 Vogeleier

1030010 Huhn

1030020 Ente

1030030 Gans

1030040 Wachtel

1030990 Sonstige (2)

1050000 Amphibien und Reptilien

1060000 Wirbellose Landtiere

1070000 Wildlebende Landwirbeltiere

Napropamid (Summe der Isomere)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Lagerungsstabilität nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 12. Juni 2022 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0110000 Zitrusfrüchte

0110010 Grapefruits

0110020 Orangen

0110030 Zitronen

0110040 Limetten

0110050 Mandarinen

0110990 Sonstige (2)

0152000 b) Erdbeeren

0153000 c) Strauchbeerenobst

0153010 Brombeeren

0153020 Kratzbeeren

0153030 Himbeeren (rot und gelb)

0153990 Sonstige (2)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Lagerungsstabilität und zum Pflanzenmetabolismus nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 12. Juni 2022 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0154010 Heidelbeeren

0154020 Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren

0154030 Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß)

0154040 Stachelbeeren (grün, rot und gelb)

0154050 Hagebutten

0154080 Holunderbeeren

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 12. Juni 2022 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0256000 f) Frische Kräuter und essbare Blüten

0256010 Kerbel

0256020 Schnittlauch

0256030 Sellerieblätter

0256040 Petersilie

0256050 Salbei

0256060 Rosmarin

0256070 Thymian

0256080 Basilikum und essbare Blüten

0256090 Lorbeerblätter

0256100 Estragon

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 12. Juni 2022 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0630000 Kräutertees aus

0631000 a) Blüten

0631010 Kamille

0631020 Hibiskus

0631030 Rose

0631040 Jasmin

0631050 Linde

0631990 Sonstige (2)

0632000 b) Blättern und Kräutern

0632010 Erdbeere

0632020 Rooibos

0632030 Mate

0632990 Sonstige (2)

0633000 c) Wurzeln

0633010 Baldrian

0633020 Ginseng

0633990 Sonstige (2)

0639000 d) anderen Pflanzenteilen

0820000 Fruchtgewürze

0820010 Nelkenpfeffer

0820020 Szechuanpfeffer

0820030 Kümmel

0820040 Kardamom

0820050 Wacholderbeere

0820060 Pfeffer (schwarz, grün und weiß)

0820070 Vanille

0820080 Tamarinde

0820990 Sonstige (2)

Sintofen

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 12. Juni 2022 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0500090 Weizen“

2.

Anhang III wird wie folgt geändert:

a)

In Teil A wird die Spalte für Napropamid gestrichen.

b)

In Teil B wird die Spalte für Myclobutanil gestrichen.


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