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Document 52020PC0080

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 (Europäisches Klimagesetz)

COM/2020/80 final

Brüssel, den 4.3.2020

COM(2020) 80 final

2020/0036(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 (Europäisches Klimagesetz)



BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

In der Mitteilung über den europäischen Grünen Deal 1 wurde eine neue Wachstumsstrategie vorgestellt, mit der sich die EU zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer besseren Lebensqualität heutiger und künftiger Generationen und einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft wandeln soll, in der im Jahr 2050 keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr freigesetzt werden und das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist. Mit dem europäischen Grünen Deal bekräftigt die Kommission ihr ehrgeiziges Ziel, Europa bis 2050 zum ersten klimaneutralen Kontinent zu machen.

Der Klimawandel muss dringend bekämpft werden. Die Erdatmosphäre erwärmt sich, und dies führt bereits zu Beeinträchtigungen für die Menschen. Die europäischen Bürgerinnen und Bürger sehen den Klimawandel als ernstes Problem an und wünschen sich verstärkte Anstrengungen 2 . Der Klimawandel hat nicht nur für unsere Gesundheit und unsere Lebensmittelsysteme, sondern auch für die Ökosysteme und die Biodiversität auf unserem Planeten immer schwerwiegendere Folgen. Der Sonderbericht des Weltklimarats (IPCC) über die Auswirkungen der Erderwärmung um 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau und die damit verbundenen Pfade globaler Treibhausgasemissionen bestätigt, dass die Auswirkungen des Klimawandels mit steigender globaler Durchschnittstemperatur rasch zunehmen, und weist darauf hin, dass sich der Klimawandel bereits bei 2 °C dramatisch auf die Erde auswirken wird. Damit die Erderwärmung auf 1,5 °C begrenzt werden kann, müssen die Netto-CO2-Emissionen laut Bericht weltweit bis 2050 auf Null gesenkt werden. Bei allen anderen Treibhausgasen bleibt etwas mehr Zeit. Angesichts dieser dringenden Herausforderung muss die EU ihre Anstrengungen intensivieren, um weltweit in Führung zu gehen, indem sie bis 2050 klimaneutral wird. Die Klimaneutralität muss sich auf alle Wirtschaftszweige erstrecken, und bis 2050 müssen nicht nur die CO2-‚ sondern auch alle anderen Treibhausgasemissionen kompensiert werden, wie in der Mitteilung „Ein sauberer Planet für alle – Eine europäische strategische, langfristige Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft“ 3 dargelegt und in der Mitteilung über den europäischen Grünen Deal bestätigt wurde.

Sowohl das Europäische Parlament als auch der Europäische Rat haben das langfristige EU-Klimaneutralitätsziel gebilligt.

Das Europäische Parlament hat das Ziel der EU, die Netto-Treibhausgasemissionen bis 2050 auf Null zu senken, in seiner Entschließung vom 14. März 2019 zum Klimawandel 4 gebilligt. In seinen Entschließungen vom 28. November 2019 hob es hervor, dass sich die EU als weltweiter Vorreiter gemeinsam mit anderen großen Volkswirtschaften rund um den Globus dafür einsetzen muss, schnellstmöglich und spätestens bis 2050 Treibhausgasneutralität zu erreichen 5 , und rief einen Klima- und Umweltnotstand aus 6 . Das Europäische Parlament forderte die Kommission ferner auf, die Klima- und Umweltauswirkungen aller einschlägigen Gesetzgebungs- und Haushaltsvorschläge umfassend zu bewerten und sicherzustellen, dass sie vollständig an das Ziel angeglichen werden, die Erderwärmung auf weniger als 1,5 °C zu begrenzen, dass sie nicht zum Verlust der biologischen Vielfalt beitragen und dass eine weitreichende Reform der Investitionspolitik in den Bereichen Landwirtschaft, Handel, Verkehr, Energie und Infrastruktur durchgeführt wird. In seiner Entschließung vom 15. Januar 2020 zum Europäischen Grünen Deal forderte das Europäische Parlament, dass der notwendige Übergang zu einer klimaneutralen Gesellschaft bis spätestens 2050 verwirklicht und daraus eine europäische Erfolgsgeschichte gemacht wird 7 .

Der Europäische Rat hat in seiner Strategischen Agenda für 2019–2024 8 die Verwirklichung eines klimaneutralen, grünen, fairen und sozialen Europas zu einer der vier zentralen Prioritäten gemacht. Angesichts der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Notwendigkeit, den weltweiten Klimaschutz zu intensivieren, billigte der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 12. Dezember 2019 das Ziel, die EU im Einklang mit den Zielen des Übereinkommens von Paris bis 2050 klimaneutral zu machen 9 . Der Europäische Rat erkannte an, dass günstige Rahmenbedingungen geschaffen werden müssen und dass der Übergang erhebliche öffentliche und private Investitionen erfordern wird. Er kam ferner zu dem Schluss, dass alle einschlägigen Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen der EU mit dem Ziel der Klimaneutralität im Einklang stehen und unter Wahrung gleicher Rahmenbedingungen zu seiner Verwirklichung beitragen müssen, und ersuchte die Kommission zu prüfen, ob dazu eine Anpassung der geltenden Vorschriften erforderlich ist.

Die EU hat einen umfassenden Rahmen für politische Maßnahmen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen geschaffen. Sie hat bereits begonnen, ihre Wirtschaft zu modernisieren und umzustrukturieren, um Klimaneutralität zu erreichen. Von 1990 bis 2018 hat sie die Treibhausgasemissionen um 23 % gesenkt 10 , während die Wirtschaft um 61 % wuchs. Es müssen zusätzliche Anstrengungen unternommen werden, und jeder Sektor muss einen Beitrag leisten, da die Treibhausgasemissionen bei der derzeitigen Politik bis 2050 voraussichtlich nur um 60 % zurückgehen werden und deshalb noch viel mehr getan werden muss, bis Klimaneutralität erreicht ist.

Vor diesem Hintergrund zielt dieser Vorschlag darauf ab, den Rahmen für die Verwirklichung der Klimaneutralität der EU zu schaffen. Er soll eine Richtung vorgeben, indem ein Pfad zur Klimaneutralität festgelegt wird. Außerdem sollen Sicherheit vermittelt und das Vertrauen darin gestärkt werden, dass die EU sich für Unternehmen, Arbeitnehmer, Investoren und Verbrauchern ebenso engagiert wie für Transparenz und Rechenschaftspflicht und so Wohlstand und Beschäftigung fördert. Zu diesem Zweck sollen das Ziel der EU-Klimaneutralität bis 2050 im Einklang mit den wissenschaftlichen Erkenntnissen des Weltklimarats (IPCC) und des Weltbiodiversitätsrats (IPBES) in Rechtsvorschriften verankert und ein Beitrag geleistet werden zur Umsetzung des Klimaschutzübereinkommens von Paris, einschließlich des langfristigen Ziels, die Erderwärmung deutlich unter 2 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu halten, und Anstrengungen zu unternehmen, um sie auf unter 1,5 °C zu begrenzen. Ferner soll er zur Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung beitragen. Der Vorschlag schafft auch die Grundlagen für die Festlegung eines Zielpfades, der die EU bis 2050 zur Klimaneutralität führt, für eine regelmäßige Bewertung der Fortschritte auf dem Weg zur Klimaneutralität und des Ambitionsniveaus des festgelegten Zielpfads und für Abhilfemechanismen, wenn keine hinreichenden Fortschritte erzielt werden oder Unvereinbarkeiten mit dem Ziel der EU-Klimaneutralität bis 2050 auftreten.

Trotz der Bemühungen, die Treibhausgasemissionen zu senken, wirkt sich der Klimawandel bereits nachteilig auf die Umwelt, die Menschen und die Wirtschaft in der EU aus, und dies wird dies auch künftig der Fall sein. Fortwährende und noch ehrgeizigere Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel, unter anderem durch verstärkte Anstrengungen in den Bereichen Sicherung der Klimaverträglichkeit, Stärkung der Widerstandsfähigkeit, Prävention und Vorsorge, sowie zur Gewährleistung eines gerechten Übergangs sind von entscheidender Bedeutung.

Kohärenz mit den politischen Vorgaben und Vorschriften in diesem Bereich

Der Vorschlag soll den bestehenden politischen Rahmen ergänzen, indem die langfristig einzuschlagende Richtung festgelegt und das Ziel der Klimaneutralität bis 2050 im EU-Recht verankert, die Anpassungsbemühungen intensiviert und ein Verfahren für die Festlegung und Überprüfung eines Zielpfads bis 2050, regelmäßige Bewertungen und ein Verfahren im Falle von unzureichenden Fortschritten oder Unstimmigkeiten vorgesehen werden. Ferner wird der Kommission die Aufgabe übertragen, bestehende Strategien und Rechtsvorschriften der EU im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit dem Ziel der Klimaneutralität und mit dem festgelegten Zielpfad zu überprüfen. Die Vereinbarkeit mit der Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz wurde durch die Aufnahme entsprechender Änderungen in die Verordnung gewährleistet. Ferner wurden im Rahmen des europäischen Grünen Deals verschiedene Initiativen angenommen wie der Investitionsplan für den Grünen Deal 11 und der Vorschlag für eine Verordnung zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang 12 . Weitere Initiativen sind in Vorbereitung und werden zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung beitragen. Dazu gehören die neue, ehrgeizigere EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel, der Start des Europäischen Klimapakts, eine Industriestrategie der EU zur Bewältigung der doppelten Herausforderung des ökologischen und des digitalen Wandels und ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft sowie eine Strategie für nachhaltige Finanzen, auch um Nachhaltigkeit stärker in den Corporate-Governance-Rahmen zu integrieren.

Im Interesse der Kohärenz mit den Politikinstrumenten für 2030 sollte die Kommission Vorschläge zur Anhebung der EU-Zielvorgabe für die Treibhausgasreduktion bis 2030 bewerten und unterbreiten, um die Vereinbarkeit mit dem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 sicherzustellen. Bis September 2020 wird die Kommission einen auf Umweltauswirkungen geprüften Plan vorlegen, mit dem die EU-Zielvorgabe für die Treibhausgasreduktion bis 2030 in verantwortungsvoller Weise auf mindestens 50 % und angestrebte 55 % gegenüber 1990 angehoben werden soll. Die Kommission wird eine entsprechende Änderung dieser Verordnung vorschlagen und bis Juni 2021 alle einschlägigen Politikinstrumente überprüfen und gegebenenfalls deren Überarbeitung vorschlagen.

Für den Zeitraum von 2030 bis 2050 würde der Kommission die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch den Erlass delegierter Rechtsakte zu ergänzen, indem sie auf EU-Ebene einen Zielpfad für die schrittweise Verwirklichung des Ziels für 2050 festlegt.

Die globale Herausforderung des Klimawandels erfordert globales Handeln. Die EU kann den Klimawandel nicht bewältigen, ohne dass andere ebenfalls tätig werden. Da aber knapp 10 % der weltweiten Treibhausgasemissionen auf ihr Konto gehen, spielt sie eine Führungsrolle beim weltweiten Übergang zu einer treibhausgasneutralen Wirtschaft. Angesichts der Tatsache, dass weltweit nicht genügend Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris erzielt werden, muss die EU ihrer Führungsrolle jetzt mehr denn je gerecht werden. Die Europäische Union steckt nun ihre eigenen Ziele höher und wird auch bei den internationalen Verhandlungen über höhere Zielvorgaben für große Emittenten im Vorfeld der Klimakonferenz der Vereinten Nationen 2020 in Glasgow weiterhin die treibende Kraft sein. Die EU wird nicht nachlassen, eine ehrgeizige Klimapolitik in der ganzen Welt zu fördern und umzusetzen – auch mittels einer starken Klimadiplomatie –, und intensiv mit allen Partnern zusammenarbeiten, um die kollektiven Anstrengungen zu verstärken, und dabei auch für gleiche Ausgangsbedingungen sorgen.

Kohärenz mit der Politik der EU in anderen Bereichen

Wie die Kommission in ihrer Mitteilung zum europäischen Grünen Deal dargelegt hat, sollten alle Maßnahmen und Strategien der EU auf dasselbe Ziel ausgerichtet werden, damit der EU ein gerechter Übergang zur Klimaneutralität und zu einer nachhaltigen Zukunft gelingt. Daher ist diese Initiative mit vielen anderen Politikfeldern verknüpft, einschließlich der Außenpolitik der Union. Die Kommission kündigte an, sie werde die Art und Weise verbessern, in der ihre Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung und deren unterstützende Instrumente auf die Themen Nachhaltigkeit und Innovation eingehen, damit alle EU-Initiativen mit dem grünen Gebot „Verursache keine Schäden“ vereinbar sind.

Die im Verordnungsvorschlag vorgesehenen Empfehlungen der Kommission an die Mitgliedstaaten sollen die im Rahmen des Europäischen Semesters abgegebenen Empfehlungen ergänzen. Während der Schwerpunkt des Europäischen Semesters auf makroökonomischen Anpassungen und Strukturreformen liegt, die auch Klimafragen betreffen, geht es bei dieser Initiative um spezifische politische Entwicklungen, die nicht mit dem Ziel der Klimaneutralität oder dem Zielpfad zur Klimaneutralität vereinbar sind.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄIGKEIT

Rechtsgrundlage

Die Artikel 191 bis 193 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bestätigen und definieren die Zuständigkeiten der EU im Bereich Klimawandel. Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 192 Absatz 1 AEUV. Im Einklang mit Artikel 191 und Artikel 192 Absatz 1 AEUV trägt die Europäische Union zur Verfolgung unter anderem der nachstehenden Ziele bei: Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität, Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme und insbesondere zur Bekämpfung des Klimawandels.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Es liegt auf der Hand, dass der Klimawandel eine grenzübergreifende Herausforderung ist, die durch nationale oder lokale Maßnahmen allein nicht bewältigt werden kann. Ein koordiniertes Handeln auf EU-Ebene kann nationale und lokale Maßnahmen wirksam ergänzen und verstärken und fördert den Klimaschutz. Die Klimaschutzmaßnahmen müssen auf europäischer Ebene und möglichst auch weltweit abgestimmt werden, und ein Tätigwerden der EU ist aus Gründen der Subsidiarität gerechtfertigt. Die EU arbeitet seit 1992 daran, gemeinsame Lösungen zu entwickeln und den globalen Klimaschutz voranzubringen, um den Klimawandel zu bekämpfen. Maßnahmen auf EU-Ebene sollten vor allem darauf abzielen, langfristige Klimaziele kosteneffizient zu verwirklichen und gleichzeitig Fairness und Umweltintegrität zu gewährleisten. Eine solide Governance wird dazu beitragen, dass die EU bei der Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität bis 2050 auf Kurs bleibt. Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel auf EU-Ebene ermöglichen die Einbindung einschlägiger Politiken und Maßnahmen in Schlüsselsektoren, auf Regierungs- und Verwaltungsebenen und in EU-Politikfelder.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da er nicht über das Maß hinausgeht, das zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität erforderlich ist. Der Vorschlag soll die Richtung vorgeben, die die EU auf dem Weg zur Klimaneutralität einschlägt, und Sicherheit in Bezug auf das Engagement der EU sowie Transparenz und Rechenschaftspflicht bringen, indem ein Bewertungs- und Berichterstattungsverfahren festgelegt wird. Laut Vorschlag sollen die Mitgliedstaaten die Maßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um das Ziel der Klimaneutralität gemeinsam zu verwirklichen. Er sieht keine spezifischen Politiken oder Maßnahmen vor, sodass die Mitgliedstaaten flexibel handeln können, trägt aber dem Regulierungsrahmen für die bis 2030 zu erreichenden Zielvorgaben für die Verringerung der Treibhausgasemissionen Rechnung. Er sieht einen Mechanismus zur Überprüfung der bestehenden Strategien und Rechtsvorschriften der EU und das Ergreifen zusätzlicher Maßnahmen vor, enthält jedoch noch keine detaillierten Vorschläge. Ferner räumt der Vorschlag die erforderliche Flexibilität ein, damit die EU ihre Fähigkeit zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels verbessern kann.

Wahl des Instruments

Die Ziele des vorliegenden Vorschlags lassen sich am besten durch eine Verordnung erreichen. Dadurch wird die unmittelbare Anwendbarkeit der Bestimmungen gewährleistet. Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, zur Verwirklichung des langfristigen Ziels beizutragen. Darüber hinaus richten sich viele Bestimmungen an die Kommission (Bewertung, Berichterstattung, Empfehlungen, zusätzliche Maßnahmen, Überprüfung) und an die Europäische Umweltagentur und könnten daher im Rahmen einer Umsetzung in nationales Recht keine Wirkung entfalten. Um das langfristige Ziel im EU-Recht zu verankern, ist anstelle nicht legislativer Maßnahmen ein legislativer Ansatz erforderlich.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultation der Interessenträger

Im Zuge der Ausarbeitung der Mitteilung „Ein sauberer Planet für alle“ führte die Kommission vom 17. Juli bis zum 9. Oktober 2018 eine öffentliche Konsultation durch, auf die mehr als 2800 Antworten von verschiedensten Interessenträgern eingingen. Außerdem organisierte die Kommission am 10./11. Juli 2018 eine Veranstaltung für Interessenträger. Ein Ergebnis der öffentlichen Konsultation war, dass sowohl Einzelpersonen als auch Organisationen das Ziel der Treibhausgasneutralität der EU bis 2050 durchaus unterstützen. Der eingehenden Analyse, die der Mitteilung COM(2018) 773 der Kommission 13 zugrunde liegt, ist ein zusammenfassender Bericht über die im Kontext der Mitteilung „Ein sauberer Planet für alle“ durchgeführte Konsultation beigefügt. Nach der Verabschiedung der Mitteilung „Ein sauberer Planet für alle“ begann eine über Jahre andauernde sehr ausführliche Debatte zwischen Mitgliedstaaten, Institutionen, lokalen und regionalen Behörden, Sozialpartnern, Unternehmen, Industrie, Interessenträgern und Bürgern. Dank dieses breiten sozialen Engagements war die Debatte erfolgreich und mündete in einen breiten Konsens über die Ambitionen der EU für 2050 14 . Darüber hinaus organisierte die Kommission am 28. Januar 2020 eine öffentliche Veranstaltung, an der verschiedenste Interessenträger teilnahmen, um über die Umsetzung des europäischen Grünen Deals – das Europäische Klimagesetz – zu diskutieren. In einer Podiumsdiskussion tauschten sich Sachverständige über den Inhalt des Klimagesetzes aus, erörterten soziale und finanzielle Aspekte des europäischen Grünen Deals und nahmen an einer Fragerunde mit der Öffentlichkeit teil. Die Kommission veröffentlichte auch einen Fahrplan für die Initiative, zu dem vier Wochen lang, vom 9. Januar 2020 bis zum 6. Februar 2020, Stellung genommen werden konnte. Viele Interessenträger, die an der Veranstaltung teilgenommen hatten, übermittelten eine Stellungnahme. Insgesamt gingen 926 Stellungnahmen ein, auch von zahlreichen europäischen und nationalen Verbänden u.a. der Energie-, Automobil- und Stahlindustrie sowie von Privatunternehmen, NRO und vielen EU-Bürgerinnen und ‑Bürgern. Auch Behörden aus sieben Mitgliedstaaten (Dänemark, Deutschland, Frankreich, die Niederlande, Portugal, Schweden und Spanien) und Norwegen haben an der Konsultation teilgenommen.

Folgenabschätzung

Begleitend zur Mitteilung „Ein sauberer Planet für alle“ führten die Kommissionsdienststellen eine eingehende Analyse durch 15 . In der Analyse wurde untersucht, wie Klimaneutralität erreicht werden kann. Hierzu wurden alle maßgeblichen Wirtschaftssektoren, einschließlich Energie, Verkehr, Industrie und Landwirtschaft, betrachtet. Die Wirkung der aktuellen Politik wird auch nach 2030 noch anhalten mit einer voraussichtlichen Emissionsminderung um rund 60 % bis zum Jahr 2050. Allerdings reicht dies als Beitrag der EU zur Erreichung der Temperaturziele des Übereinkommens von Paris nicht aus. Analysiert wurden verschiedene Szenarien für den Übergang zur Treibhausgasneutralität bis 2050 auf der Grundlage von zum Teil erst neu entstehenden technologischen Lösungen, in deren Rahmen den Bürgerinnen und Bürgern Eigenverantwortung übertragen und Maßnahmen in Schlüsselbereichen wie Industriepolitik, Kreislaufwirtschaft, Finanzen sowie Forschung und Innovation abgestimmt werden, während gleichzeitig im Interesse eines gerechten Übergangs für soziale Gerechtigkeit gesorgt wird. Die Bewertung stützt sich auf wissenschaftliche Literatur und Beiträge verschiedenster Interessenträger sowie auf integrierte Modellierung, die die Umgestaltung der Sektoren Energie, Industrie, Gebäude, Verkehr, Land- und Forstwirtschaft sowie Abfallwirtschaft und deren Interaktionen untereinander besser verständlich macht. In Anbetracht dieser erst unlängst durchgeführten (November 2018) vollständigen Analyse der Auswirkungen des Ziels der Klimaneutralität bis 2050 und der Bewertung der EU-Anpassungsstrategie erübrigt sich eine Folgenabschätzung.

Grundrechte

Die vorgeschlagene Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Nach dem Grundsatz einer nachhaltigen Entwicklung gemäß Artikel 37 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union 16 trägt sie insbesondere zum Ziel eines hohen Umweltschutzniveaus bei.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die indirekten Auswirkungen auf die Haushalte der Mitgliedstaaten werden von der Wahl der nationalen Politiken und Maßnahmen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen und anderer Minderungs- oder Anpassungsmaßnahmen abhängen und werden sich hauptsächlich aus den möglichen ergänzenden Vorschlägen zur Überarbeitung einschlägiger Instrumente bzw. Einführung neuer Instrumente, mit denen die erforderlichen zusätzlichen Treibhausgasemissionsreduktionen erreicht werden sollen, ergeben, die ggf. im auf Umweltauswirkungen geprüften Plan zur Erhöhung des EU-Reduktionsziels für Treibhausgasemissionen bis 2030 dargelegt werden.

Zur Umsetzung dieses Vorschlags ist eine Umverteilung von Personal innerhalb der Kommission sowie eine geringfügige Aufstockung des Personals der Europäischen Umweltagentur (EUA) erforderlich, die im beigefügten Finanzbogen dargelegt sind.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Eine transparente und regelmäßige Berichterstattung der Mitgliedstaaten im Verein mit fundierten Bewertungen der Kommission und Mechanismen zur Beurteilung der Fortschritte sind äußerst wichtig, damit die EU bei der Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität bis 2050 auf Kurs bleibt. Die Initiative baut auf dem Prozess auf, der auf integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen und dem soliden Transparenzrahmen für Treibhausgasemissionen und andere klimaschutzrelevante Informationen der Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und den Klimaschutz beruht. Die Kommission wird unter anderem die von den Mitgliedstaaten gemäß der Governance-Verordnung übermittelten Angaben und Informationen als Grundlage für ihre regelmäßigen Bewertungen der Fortschritte heranziehen. Dazu gehören Informationen über Treibhausgasemissionen, Politiken und Maßnahmen, Prognosen und Anpassungen. Die Kommission wird diese Informationen auch für die Überprüfungen der Umsetzung des EU-Umweltrechts und die Überwachung der Umweltaktionsprogramme verwenden. Die von den Mitgliedstaaten eingeholten Informationen können durch die systematische Beobachtung von atmosphärischen Parametern sowohl vor Ort als auch per Fernerkundung beispielsweise durch Copernicus ergänzt werden. Die Kommission wird ferner regelmäßig prüfen, ob der Zielpfad aktualisiert werden muss, und die Strategien und Rechtsvorschriften überprüfen und Maßnahmen ergreifen, wenn keine hinreichenden Fortschritte erzielt wurden.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

In Artikel 2 wird das Ziel der Klimaneutralität der EU bis 2050 festgelegt, das sich auf alle Sektoren und sämtliche Treibhausgase – nicht nur CO2 – erstreckt und in der EU erreicht werden muss. Er spiegelt wider, dass die Vertragsparteien, die Industrieländer sind, im Einklang mit Artikel 4 Absatz 4 des Übereinkommens von Paris weiterhin die Führung übernehmen sollten, indem sie für die gesamte Wirtschaft absolute Emissionsreduktionsziele festlegen. Es wird anerkannt, dass Treibhausgasemissionen zwar vorzugsweise an der Quelle vermieden werden sollten, Treibhausgase aber auch zum Ausgleich für die verbleibenden Treibhausgase der Sektoren, in denen die Dekarbonisierung die größte Herausforderung darstellt, abgebaut werden müssen. Die natürlichen Senken Wälder, Böden, landwirtschaftliche Flächen und Feuchtgebiete sollten erhalten und erweitert werden, und Technologien zur Beseitigung von CO2 wie CO2-Abscheidung und -speicherung (CCS) und CO2-Abscheidung und ‑Verwendung (CCU) sollten kosteneffizient ausgelegt und eingesetzt werden. Ferner sieht der Artikel vor, dass das Europäische Parlament, der Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene ergreifen, damit dieses Ziel gemeinsam erreicht werden kann. Maßnahmen auf Unionsebene werden einen großen Teil der Maßnahmen ausmachen, die zur Erreichung dieses Ziels erforderlich sind.

Die Festlegung eines Zielpfads für die Verringerung der Treibhausgasemissionen auf EU-Ebene wird dazu beitragen, dass das Ziel der Klimaneutralität der EU bis 2050 erreicht wird (Artikel 3). Die Kommission wird den EU-Zielpfad im Einklang mit den Zeitvorgaben des Übereinkommens von Paris alle fünf Jahre überprüfen. Gemäß dem Übereinkommen von Paris ziehen die Vertragsparteien im Rahmen der weltweiten Bestandsaufnahme regelmäßig Bilanz über die Umsetzung dieses Übereinkommens und bewerten die kollektiven Fortschritte bei der Verwirklichung seiner verschiedenen Ziele. Die Kommission überprüft den Zielpfad spätestens sechs Monate nach jeder weltweiten Bestandsaufnahme.

Artikel 4 betrifft die Anpassung an den Klimawandel. Trotz Klimaschutzmaßnahmen führt der Klimawandel bereits zu erheblichen Belastungen in Europa, und dies wird auch künftig der Fall sein. Deshalb ist es äußerst wichtig, dass die Bemühungen zur Verbesserung der Anpassungsfähigkeit, Stärkung der Widerstandsfähigkeit und Verringerung der Anfälligkeit auf der Grundlage der EU-Rechtsvorschriften, mit denen bereits spezifische Klimaanpassungsziele verfolgt werden, intensiviert werden. Die Entwicklung und Umsetzung von Anpassungsstrategien und -plänen ist in diesem Zusammenhang von entscheidender Bedeutung. Die neue EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel soll unmittelbar dazu beitragen, dieses Ziel zu erreichen. 

Die Kommission wird die Fortschritte im Einklang mit den Zeitvorgaben des Übereinkommens von Paris alle fünf Jahre bewerten (Artikel 5 bis 7). Vor jeder weltweiten Bestandsaufnahme wird die Kommission die kollektiven Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung des Klimaneutralitätsziels und bei der Anpassung sowie die Vereinbarkeit der Maßnahmen der Union mit dem Klimaneutralitätsziel und ihre Eignung zur Verbesserung der Anpassungsfähigkeit, zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und zur Verringerung der Anfälligkeit bewerten und darüber Bericht erstatten. Die Kommission wird die erforderlichen Abhilfemaßnahmen ergreifen, wenn die Bewertung ergibt, dass die Maßnahmen der Union nicht kohärent oder ungeeignet sind oder dass die Fortschritte nicht ausreichen. Die Kommission wird auch einschlägige nationale Maßnahmen regelmäßig bewerten und Empfehlungen aussprechen, wenn sie feststellt, dass es Unstimmigkeiten gibt oder Maßnahmen nicht geeignet sind.

2020/0036 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 (Europäisches Klimagesetz)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 17 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 18 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Kommission stellte in ihrer Mitteilung vom 11. Dezember 2019 über den europäischen Grünen Deal 19 eine neue Wachstumsstrategie vor, mit der sich die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft wandeln soll, in der im Jahr 2050 keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr freigesetzt werden und das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist. Außerdem sollen das Naturkapital der Union geschützt, bewahrt und verbessert und die Gesundheit und das Wohlergehen der Menschen vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen geschützt werden. Gleichzeitig muss dieser Übergang gerecht und inklusiv sein, ohne dass jemand zurückgelassen wird.

(2)Der Sonderbericht des Weltklimarats (IPCC) über die Folgen einer globalen Erwärmung um 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau und die damit verbundenen globalen Treibhausgasemissionspfade 20 liefert eine fundierte wissenschaftliche Grundlage für die Bekämpfung des Klimawandels und verdeutlicht, dass noch mehr für den Klimaschutz getan werden muss. Er bestätigt, dass die Treibhausgasemissionen dringend reduziert werden müssen und dass die Erwärmung durch den Klimawandel auf 1,5 °C begrenzt werden muss, insbesondere um die Wahrscheinlichkeit extremer Wetterereignisse zu verringern. Der Globale Bewertungsbericht 2019 des Weltbiodiversitätsrats (IPBES) 21 belegt den weltweiten Verlust an biologischer Vielfalt, für den der Klimawandel der drittwichtigste Faktor ist 22 .

(3)Ein festes langfristiges Ziel ist von entscheidender Bedeutung, damit zum wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Wandel, zur Beschäftigung, zum Wachstum und zur Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung beigetragen wird und in fairer und kosteneffizienter Weise auf das Temperaturziel des Klimaschutzübereinkommens von Paris aus dem Jahr 2015 (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“), das im Anschluss an die 21. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossen wurde, hingearbeitet wird.

(4)Das Übereinkommen von Paris enthält das langfristige Ziel, den weltweiten Temperaturanstieg deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, ihn auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen 23 ; ferner wird darin betont, wie wichtig es ist, sich an die nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen anzupassen 24 und die Finanzmittelflüsse mit einem Weg hin zu einer hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarmen und gegenüber Klimaänderungen widerstandsfähigen Entwicklung in Einklang zu bringen 25 .

(5)Die Klimaschutzmaßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten zielen darauf ab, im Rahmen der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und gemäß den Zielen des Übereinkommens von Paris die Menschen und den Planeten, das Wohlergehen, den Wohlstand, die Gesundheit, die Lebensmittelsysteme, die Integrität der Ökosysteme und die biologische Vielfalt vor der Bedrohung durch den Klimawandel zu schützen, den Wohlstand innerhalb der Belastungsgrenzen des Planeten zu maximieren, die Widerstandsfähigkeit der Gesellschaft zu erhöhen und ihre Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen zu verringern.

(6)Zur Verwirklichung der Klimaneutralität sollten alle Wirtschaftszweige ihren Beitrag leisten. Angesichts der Bedeutung der Energieerzeugung und des Energieverbrauchs für die Treibhausgasemissionen ist der Übergang zu einem nachhaltigen, erschwinglichen und sicheren Energiesystem, das auf einem gut funktionierenden Energiebinnenmarkt beruht, ganz entscheidend. Digitaler Wandel, technologische Innovation sowie Forschung und Entwicklung sind ebenfalls wichtige Triebkräfte für die Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität.

(7)Die Union verfolgt eine ehrgeizige Klimaschutzpolitik und hat einen Rechtsrahmen dafür geschaffen, ihre Zielvorgabe für die Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030 zu erreichen. Zu den Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Zielvorgabe gehören unter anderem die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 26 ‚ mit der ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union geschaffen wurde, die Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates 27 , mit der nationale Ziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen bis 2030 eingeführt wurden, und die Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates 28 , nach der die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft auszugleichen.

(8)Darüber hinaus stellte die Kommission in ihrer Mitteilung vom 28. November 2018 mit dem Titel „Ein sauberer Planet für alle: Eine europäische strategische, langfristige Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft“ eine Vision vor, wonach es in der Union kostenwirksam gelingen kann, durch einen sozial gerechten Übergang bis zum Jahr 2050 Netto-Treibhausgasemissionen von null zu erreichen.

(9)Mit dem Paket „Saubere Energie für alle Europäer“ 29 verfolgt die Union eine ehrgeizige Dekarbonisierungsagenda, insbesondere durch den Aufbau einer soliden Energieunion, in die die Ziele für 2030 der Richtlinien 2012/27/EU 30 und (EU) 2018/2001 31 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieeffizienz und die Nutzung erneuerbarer Energien eingebunden sind, sowie durch den Ausbau der einschlägigen Rechtsvorschriften, einschließlich der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 32 .

(10)Die Union ist ein weltweiter Vorreiter beim Übergang zur Klimaneutralität und ist entschlossen, unter Einsatz aller ihr zur Verfügung stehenden Instrumente, einschließlich der Klimadiplomatie, dazu beizutragen, dass weltweit ehrgeizigere Ziele festgelegt werden und die globale Reaktion auf den Klimawandel gestärkt wird.

(11)Das Europäische Parlament forderte, dass der notwendige Übergang zu einer klimaneutralen Gesellschaft bis spätestens 2050 verwirklicht und zu einer europäischen Erfolgsgeschichte wird 33 , und rief den Klima- und Umweltnotstand aus 34 . Der Europäische Rat verständigte sich in seinen Schlussfolgerungen vom 12. Dezember 2019 35 auf das Ziel, bis 2050 im Einklang mit den Zielen des Übereinkommens von Paris eine klimaneutrale Union zu erreichen, wobei er auch anerkannte, dass günstige Rahmenbedingungen geschaffen werden müssen und der Übergang erhebliche öffentliche und private Investitionen erfordert. Der Europäische Rat ersuchte die Kommission ferner, so früh wie möglich im Jahr 2020 einen Vorschlag für die langfristige Strategie der Union auszuarbeiten, damit diese vom Rat angenommen und dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vorgelegt werden kann.

(12)Die Union sollte bestrebt sein, bis 2050 in der gesamten Wirtschaft ein Gleichgewicht zwischen den anthropogenen Emissionen und dem Abbau von Treibhausgasen durch natürliche und technologische Lösungen in der Union herzustellen. Das unionsweite Ziel der Klimaneutralität bis 2050 sollte von allen Mitgliedstaaten gemeinsam verfolgt werden und die Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sollten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Verwirklichung dieses Ziels zu ermöglichen. Maßnahmen auf Unionsebene werden einen großen Teil der Maßnahmen ausmachen, die zur Erreichung dieses Ziels erforderlich sind.

(13)Die Union sollte ihre Klimaschutzmaßnahmen und ihre internationale Führungsrolle im Bereich des Klimaschutzes auch nach 2050 beibehalten, um die Menschen und den Planeten vor der Bedrohung durch gefährliche Klimaänderungen zu schützen, wobei sie die im Übereinkommen von Paris festgelegten Temperaturziele verfolgen und den wissenschaftlichen Empfehlungen des IPCC nachkommen sollte.

(14)Die Anpassung ist ein Schlüsselfaktor der langfristigen weltweiten Reaktion auf den Klimawandel. Daher sollten die Mitgliedstaaten und die Union gemäß Artikel 7 des Übereinkommens von Paris ihre Anpassungsfähigkeit verbessern, die Widerstandsfähigkeit stärken und die Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen verringern sowie die positiven Nebeneffekte in Verbindung mit anderen umweltbezogenen Politiken und Rechtsvorschriften maximieren. Die Mitgliedstaaten sollten umfassende nationale Anpassungsstrategien und pläne annehmen.

(15)Beim Ergreifen der einschlägigen Maßnahmen auf Unionsebene und auf nationaler Ebene zur Erreichung des Ziels der Klimaneutralität sollten die Mitgliedstaaten sowie das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission dem Beitrag des Übergangs zur Klimaneutralität unter den folgenden Gesichtspunkten Rechnung tragen: Wohlergehen der Bürger, Wohlstand der Gesellschaft und Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft; sichere Energie- und Lebensmittelversorgung zu erschwinglichen Preisen; Fairness und Solidarität zwischen und in den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ihrer nationalen Gegebenheiten und der Notwendigkeit, im Laufe der Zeit Konvergenz zu erreichen; Notwendigkeit einer fairen und sozial gerechten Gestaltung des Übergangs; beste verfügbare wissenschaftliche Erkenntnisse, insbesondere vom IPCC veröffentlichte Erkenntnisse; Notwendigkeit, Risiken im Zusammenhang mit dem Klimawandel bei Investitions- und Planungsentscheidungen zu berücksichtigen; Kosteneffizienz und Technologieneutralität im Hinblick auf die Verringerung der Emissionen von Treibhausgasen und deren Abbau und die Erhöhung der Widerstandsfähigkeit; Verbesserung der Umweltintegrität und Anhebung des Ambitionsniveaus im Laufe der Zeit.

(16)Der Übergang zur Klimaneutralität macht Veränderungen in allen Politikfeldern und gemeinsame Anstrengungen aller Teile von Wirtschaft und Gesellschaft erforderlich, wie die Kommission in ihrer Mitteilung „Der europäische Grüne Deal“ dargelegt hat. Der Europäische Rat stellte ferner in seinen Schlussfolgerungen vom 12. Dezember 2019 fest, dass alle einschlägigen Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen der Union mit dem Ziel der Klimaneutralität im Einklang stehen und zu seiner Verwirklichung beitragen müssen, wobei auf gleiche Rahmenbedingungen zu achten ist, und ersuchte die Kommission zu prüfen, ob dazu eine Anpassung der geltenden Vorschriften erforderlich ist.

(17)Die Kommission kündigte in ihrer Mitteilung „Der europäische Grüne Deal“ ihre Absicht an, Vorschläge zur Anhebung der Reduktionsvorgabe der Union für die Treibhausgasemissionen bis 2030 zu bewerten und zu unterbreiten, damit sie mit dem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 vereinbar ist. In dieser Mitteilung betonte die Kommission, dass alle politischen Maßnahmen der Union zum Ziel der Klimaneutralität beitragen und alle Sektoren ihren Beitrag leisten sollten. Bis September 2020 sollte die Kommission auf der Grundlage einer umfassenden Folgenabschätzung und unter Berücksichtigung ihrer Analyse der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne, die der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates 36 vorgelegt werden, die klimapolitische Vorgabe der Union für 2030 überprüfen und Optionen für eine neue Zielvorgabe für Emissionsreduktionen für 2030 von 50 bis 55 % gegenüber 1990 ausloten. Wenn sie es für erforderlich hält, die Vorgabe der Union für 2030 zu ändern, sollte sie dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung unterbreiten. Darüber hinaus sollte die Kommission bis zum 30. Juni 2021 bewerten, wie die Rechtsvorschriften der Union zur Umsetzung dieses Ziels geändert werden müssten, um eine Reduzierung der Emissionen um 50 bis 55 % gegenüber 1990 zu erreichen.

(18)Um sicherzustellen, dass die Union und die Mitgliedstaaten bei der Ansteuerung des Ziels der Klimaneutralität auf Kurs bleiben und Fortschritte bei der Anpassung machen, sollte die Kommission die Fortschritte regelmäßig bewerten. Sollten die kollektiven Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität oder bei der Anpassung unzureichend sein oder die Maßnahmen der Union nicht mit dem Ziel der Klimaneutralität vereinbar sein bzw. nicht geeignet sein, die Anpassungsfähigkeit zu verbessern, die Widerstandsfähigkeit zu stärken oder die Anfälligkeit zu verringern, so sollte die Kommission die erforderlichen Maßnahmen im Einklang mit den Verträgen ergreifen. Die Kommission sollte auch die einschlägigen nationalen Maßnahmen regelmäßig bewerten und Empfehlungen aussprechen, wenn sie feststellt, dass die Maßnahmen eines Mitgliedstaats nicht mit dem Ziel der Klimaneutralität vereinbar sind bzw. nicht geeignet sind, die Anpassungsfähigkeit zu verbessern, die Widerstandsfähigkeit zu stärken und die Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen zu verringern.

(19)Die Kommission sollte eine solide und objektive Bewertung gewährleisten, die auf den aktuellsten wissenschaftlichen, technischen und sozioökonomischen Erkenntnissen beruht und ein breites Spektrum an unabhängigem Sachverstand erfasst, und sich bei ihrer Bewertung auf einschlägige Informationen stützen, einschließlich der von den Mitgliedstaaten vorgelegten und gemeldeten Daten, der Berichte der Europäischen Umweltagentur und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse wie der Berichte des IPCC. Da die Kommission zugesagt hat zu prüfen, wie der öffentliche Sektor die EU-Taxonomie im Zusammenhang mit dem europäischen Grünen Deal nutzen kann, sollten auch mit der Verordnung (EU) 2020/… [Taxonomie-Verordnung] im Einklang stehende Informationen über ökologisch nachhaltige Investitionen der Union und der Mitgliedstaaten einbezogen werden, sobald diese Informationen vorliegen. Die Kommission sollte, soweit verfügbar, europäische Statistiken und Daten heranziehen und sich um eine Prüfung durch Sachverständige bemühen. Die Europäische Umweltagentur sollte die Kommission erforderlichenfalls und im Einklang mit ihrem Jahresarbeitsprogramm unterstützen.

(20)Da die Bürgerinnen und Bürger sowie die Gemeinschaften großen Einfluss darauf haben, dass der Übergang zur Klimaneutralität vorankommt, sollte ein starkes öffentliches und gesellschaftliches Engagement für den Klimaschutz gefördert werden. Die Kommission sollte sich daher an alle Teile der Gesellschaft wenden und Möglichkeiten für deren Engagement für eine klimaneutrale und klimaresiliente Gesellschaft schaffen, unter anderem indem sie den Europäischen Klimapakt auf den Weg bringt.

(21)Um sicherzustellen, dass für alle Wirtschaftsakteure, d. h. Unternehmen, Arbeitnehmer, Investoren und Verbraucher, Vorhersehbarkeit und Vertrauen gegeben sind, der Übergang zur Klimaneutralität unumkehrbar ist und die schrittweise Reduktion im Laufe der Zeit wirklich erfolgt, und um die Bewertung der Vereinbarkeit der Maßnahmen und Fortschritte mit dem Ziel der Klimaneutralität zu erleichtern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, damit sie einen Zielpfad für die bis 2050 in der Union zu erreichenden Netto-Treibhausgasemissionen von null festlegen kann. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 37 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(22)Im Einklang mit dem Bekenntnis der Kommission zu den Grundsätzen der besseren Rechtsetzung sollte die Kohärenz der Unionsinstrumente im Hinblick auf die Verringerung der Treibhausgasemissionen angestrebt werden. Das System zur Messung der Fortschritte bei der Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität sowie der Vereinbarkeit der ergriffenen Maßnahmen mit diesem Ziel sollte auf dem Governance-Rahmen der Verordnung (EU) 2018/1999 aufbauen und mit ihm stimmig sein. Insbesondere sollte das System zur regelmäßigen Berichterstattung und die zeitliche Abfolge der Bewertungen und Maßnahmen der Kommission auf der Grundlage der Berichterstattung an die Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1999 an die Informationsübermittlung und Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten angepasst werden. Die Verordnung (EU) 2018/1999 sollte daher geändert werden, um das Ziel der Klimaneutralität in die einschlägigen Bestimmungen aufzunehmen.

(23)Der Klimawandel ist naturgemäß eine grenzüberschreitende Herausforderung und es bedarf eines koordinierten Vorgehens auf Unionsebene, um die nationalen Strategien wirksam zu ergänzen und zu verstärken. Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Verwirklichung der Klimaneutralität in der Union bis 2050, von den Mitgliedstaaten alleine nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit dieser Verordnung wird ein Rahmen für die unumkehrbare, schrittweise Senkung der Treibhausgasemissionen und Steigerung des Abbaus von Treibhausgasen durch natürliche oder andere Senken in der Union geschaffen.

Diese Verordnung gibt das verbindliche Ziel vor, für die Verwirklichung des in Artikel 2 des Übereinkommens von Paris festgelegten langfristigen Temperaturziels bis zum Jahr 2050 in der Union Klimaneutralität zu erreichen, und schafft einen Rahmen für Fortschritte bei der Verwirklichung des in Artikel 7 des Übereinkommens von Paris festgelegten globalen Ziels für die Anpassung.

Diese Verordnung gilt für die anthropogenen Emissionen der in Anhang V Teil 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 aufgeführten Treibhausgase und deren Abbau durch natürliche oder andere Senken.

Artikel 2

Ziel der Klimaneutralität

(1)Die unionsweiten Emissionen von durch Rechtsvorschriften der Union regulierten Treibhausgasen und deren Abbau müssen bis spätestens 2050 ausgeglichen sein, sodass die Emissionen bis zu diesem Zeitpunkt auf netto null reduziert sind.

(2)Die zuständigen Organe der Union und der Mitgliedstaaten treffen auf Unions- bzw. auf nationaler Ebene die notwendigen Maßnahmen, um die gemeinsame Verwirklichung des in Absatz 1 festgelegten Ziels der Klimaneutralität zu ermöglichen, und berücksichtigen dabei die Bedeutung der Förderung von Fairness und Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten.

(3)Bis September 2020 überprüft die Kommission die in Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannte klimapolitische Vorgabe der Union im Lichte des Ziels der Klimaneutralität gemäß Absatz 1 und untersucht Möglichkeiten für eine neue Vorgabe für 2030 mit Emissionsreduktionen um 50 % bis 55 % gegenüber den Werten von 1990. Muss nach Auffassung der Kommission dieses Ziel geändert werden, so unterbreitet sie gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat Vorschläge.

(4)Bis zum 30. Juni 2021 bewertet die Kommission, wie die Rechtsvorschriften der Union zur Umsetzung der Zielvorgabe der Union bis 2030 geändert werden müssen, damit Emissionsreduktionen um 50 % bis 55 % gegenüber den Werten von 1990 erreicht werden können und das Ziel der Klimaneutralität gemäß Absatz 1 verwirklicht wird, und prüft, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, einschließlich der Annahme von Legislativvorschlägen im Einklang mit den Verträgen.

Artikel 3

Zielpfad für die Verwirklichung der Klimaneutralität

(1)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 9 zu erlassen, in denen sie auf Unionsebene einen Zielpfad festlegt, mit dem das Ziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 bis 2050 verwirklicht werden soll. Die Kommission überprüft den Zielpfad spätestens sechs Monate nach jeder weltweiten Bestandsaufnahme gemäß Artikel 14 des Übereinkommens von Paris.

(2)Der Zielpfad knüpft an die klimapolitische Zielvorgabe der Union gemäß Artikel 2 Absatz 3 für 2030 an.

(3)Bei der Festlegung eines Zielpfads gemäß Absatz 1 berücksichtigt die Kommission Folgendes:

a)Kostenwirksamkeit und wirtschaftliche Effizienz;

b)Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union;

c)beste verfügbare Technologie;

d)Energieeffizienz, Energieerschwinglichkeit und Sicherheit der Energieversorgung;

e)Fairness und Solidarität zwischen und in den Mitgliedstaaten;

f)Notwendigkeit, Umweltwirksamkeit und Fortschritte im Zeitverlauf sicherzustellen;

g)Investitionsbedarf und –möglichkeiten;

h)Notwendigkeit einer fairen und sozial gerechten Gestaltung des Übergangs;

i)internationale Entwicklungen und zur Verwirklichung der langfristigen Ziele des Übereinkommens von Paris und des Endziels des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen unternommene internationale Anstrengungen;

j)beste verfügbare und aktuellste wissenschaftliche Erkenntnisse, einschließlich des neuesten IPCC-Berichts.

Artikel 4

Anpassung an den Klimawandel

(1)Die zuständigen Organe der Union und der Mitgliedstaaten sorgen für kontinuierliche Fortschritte bei der Verbesserung der Anpassungsfähigkeit, der Stärkung der Widerstandsfähigkeit und der Verringerung der Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen im Einklang mit Artikel 7 des Übereinkommens von Paris.

(2)Auf der Grundlage fundierter Ausgangswerte für Klima- und Anfälligkeitsdaten und von Fortschrittsbewertungen erstellen die Mitgliedstaaten Anpassungsstrategien und -pläne, die Rahmen für umfassendes Risikomanagement enthalten, und führen diese durch.

Artikel 5

Bewertung der Fortschritte und Maßnahmen der Union

(1)Bis zum 30. September 2023 und danach alle fünf Jahre bewertet die Kommission parallel zu der in Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgesehenen Bewertung

a)die gemeinsamen Fortschritte aller Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung des durch den Zielpfad gemäß Artikel 3 Absatz 1 ausgedrückten Ziels der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1;

b)die gemeinsamen Fortschritte aller Mitgliedstaaten bei der Anpassung gemäß Artikel 4.

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat die Schlussfolgerungen dieser Bewertung zusammen mit dem in dem entsprechenden Kalenderjahr im Einklang mit Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/1999 erstellten Bericht über die Lage der Energieunion.

(2)Bis zum 30. September 2023 und danach alle fünf Jahre überprüft die Kommission

a)die Vereinbarkeit der Unionsmaßnahmen mit dem durch den Zielpfad gemäß Artikel 3 Absatz 1 ausgedrückten Ziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1;

b)die Eignung der Unionsmaßnahmen für die Sicherstellung von Fortschritten bei der Anpassung gemäß Artikel 4.

(3)Stellt die Kommission anhand der in den Absätzen 1 und 2 genannten Bewertung fest, dass die Unionsmaßnahmen nicht mit dem Ziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 vereinbar sind bzw. nicht geeignet sind, Fortschritte bei der Anpassung gemäß Artikel 4 sicherzustellen, oder dass die Fortschritte entweder bei der Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität oder bei der Anpassung gemäß Artikel 4 unzureichend sind, so trifft sie die erforderlichen Maßnahmen im Einklang mit den Verträgen zeitgleich mit der Überprüfung des Zielpfads gemäß Artikel 3 Absatz 1.

(4)Die Kommission bewertet jeden Entwurf einer Maßnahme oder eines Legislativvorschlags vor der Annahme im Lichte des durch den Zielpfad gemäß Artikel 3 Absatz 1 ausgedrückten Ziels der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1; sie nimmt ihre Analyse in die Folgenabschätzungen zu diesen Maßnahmen oder Vorschlägen auf und veröffentlicht das Bewertungsergebnis zum Zeitpunkt der Annahme.

Artikel 6

Bewertung der nationalen Maßnahmen

(1)Bis zum 30. September 2023 und danach alle fünf Jahre bewertet die Kommission

a)die Vereinbarkeit der auf der Grundlage der gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten nationalen Energie- und Klimapläne oder zweijährlichen Fortschrittsberichte ermittelten nationalen Maßnahmen, soweit diese für die Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 von Belang sind, mit diesem durch den Zielpfad gemäß Artikel 3 Absatz 1 ausgedrückten Ziel;

b)die Eignung einschlägiger nationaler Maßnahmen für die Sicherstellung von Fortschritten bei der Anpassung gemäß Artikel 4.

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat die Schlussfolgerungen dieser Bewertung zusammen mit dem in dem entsprechenden Kalenderjahr im Einklang mit Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/1999 erstellten Bericht über die Lage der Energieunion.

(2)Stellt die Kommission unter gebührender Berücksichtigung der gemäß Artikel 5 Absatz 1 bewerteten gemeinsamen Fortschritte fest, dass die Maßnahmen eines Mitgliedstaats nicht mit dem durch den Zielpfad gemäß Artikel 3 Absatz 1 ausgedrückten Ziel vereinbar sind bzw. nicht geeignet sind, Fortschritte bei der Anpassung gemäß Artikel 4 sicherzustellen, kann sie diesem Mitgliedstaat Empfehlungen aussprechen. Die Kommission veröffentlicht derartige Empfehlungen.

(3)Für eine Empfehlung gemäß Absatz 2 gilt:

a)Der betreffende Mitgliedstaat trägt der Empfehlung im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten und der Union sowie zwischen den Mitgliedstaaten untereinander gebührend Rechnung;

b)der betreffende Mitgliedstaat erläutert im ersten Fortschrittsbericht gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1999, den er in dem auf das Jahr der Empfehlung folgenden Jahr vorlegt, wie er der Empfehlung gebührend Rechnung getragen hat. Beschließt der betreffende Mitgliedstaat, eine Empfehlung oder einen wesentlichen Bestandteil davon nicht aufzugreifen, so muss er dies der Kommission gegenüber begründen;

c)die Empfehlungen sollten die jüngsten länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters ergänzen.

Artikel 7

Gemeinsame Bestimmungen für die Bewertung durch die Kommission

(1)Zusätzlich zu den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten nationalen Maßnahmen stützt die Kommission ihre Bewertung gemäß den Artikeln 5 und 6 zumindest auf

a)Daten, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegt und gemeldet werden,

b)Berichte der Europäischen Umweltagentur (EUA),

c)europäische Statistiken und Daten, einschließlich Daten über Verluste aufgrund negativer Klimaauswirkungen, soweit verfügbar,

d)die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse, einschließlich der neuesten IPCC-Berichte, und

e)jede weitere Information über ökologisch nachhaltige Investitionen der Union und der Mitgliedstaaten einschließlich, sofern verfügbar, über mit der Verordnung (EU) 2020/… [Taxonomie-Verordnung] im Einklang stehende Investitionen.

(2)Die Europäische Umweltagentur unterstützt die Kommission bei den Vorarbeiten für die Bewertung gemäß den Artikeln 5 und 6 im Einklang mit ihrem Jahresarbeitsprogramm.

Artikel 8

Öffentlichkeitsbeteiligung

Die Kommission wendet sich an alle Teile der Gesellschaft und ermöglicht ihnen, Maßnahmen zur Verwirklichung einer klimaneutralen und klimaresilienten Gesellschaft zu ergreifen. Die Kommission fördert einen inklusiven, zugänglichen Prozess auf allen Ebenen, d. h. auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie mit den Sozialpartnern, der Bevölkerung und der Zivilgesellschaft, um bewährte Verfahren auszutauschen und Maßnahmen zu ermitteln, die zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung beitragen. Darüber hinaus kann sich die Kommission auch auf die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2018/1999 eingerichteten Dialog über klima- und energiepolitische Fragen auf mehreren Ebenen stützen.

Artikel 9

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 1 wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 1 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem [Amt für Veröffentlichungen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen.

(3)Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 10

Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1999

Die Verordnung (EU) 2018/1999 wird wie folgt geändert:

1.Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) zur Umsetzung von Politiken und Maßnahmen, um das Unionsziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 der Verordnung .../... [Klimagesetz], die Ziele und Vorgaben der Energieunion und — im ersten Zehnjahreszeitraum 2021–2030 — insbesondere die energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 zu erreichen,“

2.Artikel 2 Nummer 7 erhält folgende Fassung:

„7. ‚Projektionen‘ bezeichnet Projektionen anthropogener Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und des Abbaus dieser Gase durch Senken oder von Entwicklungen des Energiesystems, die mindestens quantitative Schätzungen für eine Reihe von sechs Jahren mit den Endziffern 0 bzw. 5 enthalten, die unmittelbar auf das Berichtsjahr folgen;“

3.Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f) eine Folgenabschätzung zu den zum Erreichen der Ziele gemäß Buchstabe b geplanten Politiken und Maßnahmen, einschließlich ihrer Kohärenz mit dem Unionsziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 der Verordnung .../... [Klimagesetz], mit den langfristigen Zielen der Reduktion der Treibhausgasemissionen im Rahmen des Übereinkommens von Paris und mit den langfristigen Strategien gemäß Artikel 15;“

4.in Artikel 8 Absatz 2 wird folgender Buchstabe e angefügt:

„e) die Art und Weise, wie die derzeitigen Politiken und Maßnahmen und die geplanten Politiken und Maßnahmen zur Verwirklichung des Unionsziels der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 der Verordnung .../... [Klimagesetz] beitragen.“

5.Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

   Dialog über klima- und energiepolitische Fragen auf mehreren Ebenen

Jeder Mitgliedstaat richtet gemäß seinen nationalen Vorschriften einen Dialog über klima- und energiepolitische Fragen auf mehreren Ebenen ein, in den sich lokale Gebietskörperschaften, Organisationen der Zivilgesellschaft, die Wirtschaft, Investoren, andere bedeutende Interessenträger und die Allgemeinheit aktiv einbringen können und in dem sie die Verwirklichung des Unionsziels der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 der Verordnung .../... [Klimagesetz] und die verschiedenen, auch langfristigen Szenarien, die in der Energie- und Klimapolitik ins Auge gefasst werden, erörtern und die Fortschritte überprüfen können, es sei denn, der Mitgliedstaat hat bereits eine Struktur, die dem gleichen Zweck dient. Im Rahmen dieses Dialogs können die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne erörtert werden.“

6.Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c) der Erzielung von langfristigen Reduktionen von Treibhausgasemissionen sowie eines verstärkten Abbaus dieser Gase durch Senken in allen Sektoren im Einklang mit dem Unionsziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 der Verordnung .../... [Klimagesetz];“

7.Anhang I Teil 1 wird wie folgt geändert:

a)Abschnitt A Nummer 3.1.1 Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i. Politiken und Maßnahmen zur Erfüllung der in der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegten und in Nummer 2.1.1 genannten Vorgabe sowie Politiken und Maßnahmen zur Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/841, die alle wichtigen Emissionssektoren und die für die Steigerung des Abbaus geeigneten Sektoren erfassen, mit Blick auf das Ziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 der Verordnung .../... [Klimagesetz];“

b)In Abschnitt B wird folgende Nummer 5.5 angefügt:

„5.5. Beitrag der geplanten Politiken und Maßnahmen zur Verwirklichung des Unionsziels der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 der Verordnung .../... [Klimagesetz]“

8.Anhang VI Buchstabe c Ziffer viii erhält folgende Fassung:

„viii) eine Bewertung des Beitrags der Politik oder Maßnahme zur Verwirklichung des Unionsziels der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 der Verordnung .../... [Klimagesetz] und zur Umsetzung der langfristigen Strategie gemäß Artikel 15;“

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

Inhalt

1.    RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE    

1.1.    Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative    

1.2.    Politikbereich(e) (Cluster)

1.3.    Der Vorschlag/Die Initiative betrifft

1.4.    Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.4.1.    Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

1.4.2.    Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union

1.4.3.    Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse    

1.4.4.    Vereinbarkeit mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

1.5.    Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative    

1.6.    Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung    

2.    VERWALTUNGSMANAHMEN    

2.1.    Überwachung und Berichterstattung    

2.2.    Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)    

2.2.1.    Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen    

2.2.2.    Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle    

2.2.3.    Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen

2.3.    Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten    

3.    GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE    

3.1.    Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan    

3.2.    Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben    

3.2.1.    Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben    

3.2.2.    Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel    

3.2.3.    Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3.    Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 (Europäisches Klimagesetz)

1.2.Politikbereich(e) (Cluster)

Klimaschutz

Titel 34 (MFR 2014–20) – Titel 9 (MFR 2021–27)

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft

eine neue Maßnahme 

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 38  

 die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 

1.4.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.4.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

Mit dem europäischen Grünen Deal bekräftigt die Kommission ihr ehrgeiziges Ziel, Europa bis 2050 zum ersten klimaneutralen Kontinent zu machen. Sowohl das Europäische Parlament als auch der Europäische Rat haben das langfristige EU-Klimaneutralitätsziel gebilligt. Dieser Vorschlag zielt darauf ab, den Rahmen für die Verwirklichung der Klimaneutralität der EU zu schaffen, einschließlich der Festlegung eines Pfads zu diesem Ziel. Die zuständigen Organe der Union und die Mitgliedstaaten ergreifen die zur Umsetzung des Vorschlags erforderlichen Maßnahmen. Die Mitgliedstaaten müssen außerdem der langfristigen Perspektive in ihren Plänen und ihrer Berichterstattung im Rahmen der Governance-Verordnung Rechnung tragen. Die Kommission nimmt verschiedene Aufgaben wahr, z. B. die Überprüfung der Zielvorgabe für 2030 und aller einschlägigen politischen Instrumente für die Erreichung der geänderten Zielvorgabe, die Festlegung eines Zielpfads, die Bewertung der Kohärenz des bestehenden politischen Rahmens, eine fünfjährliche Bewertung, die Abgabe von Empfehlungen und die Ergreifung zusätzlicher Maßnahmen auf EU-Ebene.

1.4.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Gründe für Maßnahmen auf europäischer Ebene (ex-ante): Der Klimawandel ist eine grenzüberschreitende Herausforderung, die durch nationale oder lokale Maßnahmen allein nicht bewältigt werden kann.

Erwarteter Unionsmehrwert (ex post): Ein koordiniertes Handeln auf EU-Ebene kann nationale und lokale Maßnahmen wirksam ergänzen und verstärken und fördert den Klimaschutz.

1.4.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Die EU hat einen umfassenden Rahmen für politische Maßnahmen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen geschaffen. Sie hat bereits damit begonnen, ihre Wirtschaft zu modernisieren und umzustrukturieren, um Klimaneutralität zu erreichen. Von 1990 bis 2018 hat sie die Treibhausgasemissionen um 23 % gesenkt, während die Wirtschaft um 61 % wuchs. Die Treibhausgasemissionen werden jedoch bei der derzeitigen Politik bis 2050 voraussichtlich nur um 60 % zurückgehen, weshalb noch viel mehr getan werden muss, um die Klimaneutralität bis 2050 zu erreichen.

1.4.4.Vereinbarkeit mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Der Vorschlag soll den bestehenden politischen Rahmen ergänzen, indem die langfristig einzuschlagende Richtung festgelegt und das Ziel der Klimaneutralität bis 2050 im EU-Recht verankert, die Anpassungsbemühungen intensiviert und ein Verfahren für die Festlegung und Überprüfung eines Zielpfads bis 2050, regelmäßige Bewertungen und ein Verfahren im Falle von unzureichenden Fortschritten oder Unstimmigkeiten vorgesehen werden. Ferner wird der Kommission die Aufgabe übertragen, bestehende Strategien und Rechtsvorschriften der EU im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit dem Ziel der Klimaneutralität und mit dem Zielpfad zu überprüfen. Zudem soll die Kommission Vorschläge zur Anhebung der Zielvorgabe der Union für die Treibhausgasreduktion bis 2030 bewerten und unterbreiten, um die Vereinbarkeit mit dem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 sicherzustellen. Der Vorschlag steht im Einklang mit der Verordnung über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz ((EU) 2018/1999) und den durch diese Verordnung geänderten Rechtsakten.

1.5.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

 befristete Laufzeit

   Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ

   Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ

unbefristete Laufzeit

Anlaufphase ab 2020 (unbefristet),

anschließend reguläre Umsetzung.

1.6.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 

Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

   durch Exekutivagenturen

 Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

öffentlich-rechtliche Körperschaften

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten

Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

Die Europäische Umweltagentur wird die Kommission im Einklang mit ihrem jährlichen Arbeitsprogramm bei der Ausarbeitung der Berichte und der Überwachung und Bewertung der Fortschritte bei der Anpassung im Rahmen dieser Verordnung unterstützen.

 

2.VERWALTUNGSMANAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Der Vorschlag baut auf dem soliden Transparenzrahmen für Treibhausgasemissionen, den integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen und sonstigen klimabezogenen Informationen auf, die z. B. in der Verordnung über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz vorgesehen sind, anstatt eine zusätzliche Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten einzuführen. Der Zeitplan für die Bewertung durch die Kommission wurde an die Fristen des Übereinkommens von Paris und die in der Governance-Verordnung vorgesehene Überprüfung angepasst. Die Abgabe der Empfehlungen durch die Kommission ist wiederum an diese fünfjährliche Bewertung gekoppelt.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Entfällt – Der Vorschlag dient nicht der Umsetzung eines Finanzierungsprogramms, sondern der langfristigen Politikgestaltung. Zu der Methode der Mittelverwaltung, den Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, den Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie je nach Fehlerquoten sind keine Angaben erforderlich. Zur Umsetzung dieses Vorschlags ist eine Umverteilung von Personal innerhalb der Kommission sowie eine geringfügige Aufstockung des Personals der Europäischen Umweltagentur (EUA) erforderlich. Entsprechende Verfahren sind vorhanden.

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Die Mitgliedstaaten könnten bei ihren Planungs- und Berichterstattungspflichten gemäß der Verordnung über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz in Verzug geraten. Dank der bereits bestehenden und gut etablierten Systeme für die Berichterstattung zum Klimaschutz (die mit der Verordnung über das System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen eingeführt und in die Governance-Verordnung übernommen wurden) gibt es Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass die Berichte über die Treibhausgasemissionen rechtzeitig eingehen, eine Qualitätskontrolle durchlaufen, Lücken geschlossen werden können und Mitgliedstaaten, die ihren Berichtspflichten nicht nachkommen, unterstützt werden können.

Die auf Unionsebene oder auf nationaler Ebene ergriffenen Maßnahmen zur Verwirklichung der Klimaneutralität könnten auch ungeeignet oder die Fortschritte unzureichend sein. Aus diesem Grund sieht der Vorschlag eine regelmäßige Bewertung der Fortschritte, Überprüfungen, die Abgabe von Empfehlungen und zusätzliche Maßnahmen vor. Der Vorschlag sieht auch eine Bewertung und Vorschläge zur Anhebung der Zielvorgabe der Union für die Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030 und zur Festlegung eines Zielpfads vor.

Diese Initiative bringt keine neuen erheblichen Risiken mit sich, die nicht durch einen bestehenden internen Kontrollrahmen abgedeckt wären.

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)

Diese Initiative bringt keine neuen erheblichen Kontrollen/Risiken mit sich, die nicht durch einen bestehenden internen Kontrollrahmen abgedeckt wären.

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

Über die Haushaltsordnung hinausgehende Einzelmaßnahmen sind nicht geplant.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Rubrik 5 (7)

[Rubrik „Europäische öffentliche Verwaltung“]

GM/NGM 39

von EFTA-Ländern 40

von Kandidatenländern 41

von Drittländern

nach Artikel [21 Absatz 2 Buchstabe b] der Haushaltsordnung

34 01 01 01/20 02 01 02

34 01 02 01/20 02 06 01

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben



Rubrik des Mehrjährigen Finanz-
rahmens

5 (7)

Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2020

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

nach 2027

INSGESAMT

Personal

0,300

0,450

0,600

0,600

0,600

0,600

0,600

0,600

4,350

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,050

0,050

0,050

0,050

0,050

0,050

0,050

0,050

0,400

Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

0,350

0,500

0,650

0,650

0,650

0,650

0,650

0,650

4,750

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2020

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

nach 2027

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT
alle RUBRIKEN
des Mehrjährigen Finanzrahmens
 

Verpflichtungen

0,350

0,500

0,650

0,650

0,650

0,650

0,650

0,650

4,750

Zahlungen

0,350

0,500

0,650

0,650

0,650

0,650

0,650

0,650

4,750

3.2.2.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahre

2020

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

RUBRIK 5 (7)
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

0,300

0,450

0,600

0,600

0,600

0,600

0,600

0,600

4,350

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,050

0,050

0,050

0,050

0,050

0,050

0,050

0,050

0,400

Zwischensumme RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens

0,350

0,500

0,650

0,650

0,650

0,650

0,650

0,650

4,750

INSGESAMT

0,350

0,500

0,650

0,650

0,650

0,650

0,650

0,650

4,750

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.



3.2.2.1.Geschätzter Personalbedarf

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahre

2020

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

Sitz und Vertretungen der Kommission

2

3

4

4

4

4

4

4

Delegationen

Forschung

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten – VZÄ) – VB, ÖB, ANS, LAK und JFD 42

Rubrik 7

Aus der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens finanziert 

- am Sitz

- in den Delegationen

Aus der Finanzausstattung des Programms finanziert  43

- am Sitz

- in den Delegationen

Forschung

Sonstige (bitte angeben)

INSGESAMT

2

3

4

4

4

4

4

4

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Dieser zusätzliche Personalbedarf (4 VZÄ bis 2022 – AD-Beamte) betrifft nur die Ausarbeitung, die interinstitutionelle Genehmigung und die weitere Überwachung des Klimagesetzes im engeren Sinne durch die GD, ohne Berücksichtigung von Koordinierungs- und Kommunikationsaufgaben. Die sonstige Arbeitsbelastung im Zusammenhang mit den sich aus dem Klimagesetz ergebenden Gesetzgebungs- und anderen Initiativen wird jedoch viel größer sein und wird an anderer Stelle berücksichtigt.

Externes Personal

Entfällt

3.2.3.Finanzierungsbeteiligung Dritter

Der Vorschlag/Die Initiative

   sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

   sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahre

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

Kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

   auf die Eigenmittel

   auf die übrigen Einnahmen



FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN – AGENTUREN

Europäische Umweltagentur

Inhalt

1.    RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.    Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative    

1.2.    Politikbereich(e)    

1.3.    Der Vorschlag betrifft    

1.4.    Ziel(e)    

1.4.1.    Allgemeine(s) Ziel(e)    

1.4.2.    Einzelziel(e)    

1.4.3.    Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

1.4.4.    Leistungsindikatoren

1.5.    Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.    Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

1.5.2.    Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union

1.5.3.    Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

1.5.4.    Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten    

1.5.5.    Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

1.6.    Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative    

1.7.    Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung    

2.    VERWALTUNGSMANAHMEN    

2.1.    Überwachung und Berichterstattung    

2.2.    Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)    

2.2.1.    Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen    

2.2.2.    Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle    

2.2.3.    Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen

2.3.    Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten    

3.    GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.    Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

3.2.    Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.    Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.2.    Geschätzte Auswirkungen auf die Mittel [der Einrichtung]

3.2.3.    Geschätzte Auswirkungen auf die Humanressourcen [der Einrichtung]

3.2.4.    Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen

3.2.5.    Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3.    Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen




FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN – AGENTUREN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 (Europäisches Klimagesetz)

1.2.Politikbereich(e)

Klimaschutz

Titel 34 (MFR 2014–20) – Titel 09 (MFR 2021–27)

1.3.Der Vorschlag betrifft

eine neue Maßnahme

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 44  

 die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

Die vorgeschlagene Verordnung zielt darauf ab, den Rahmen für die Verwirklichung der Klimaneutralität in der EU zu schaffen, wofür als verbindliches Ziel der EU festgelegt wird, bis 2050 klimaneutral zu werden; zu diesem Zweck sieht die Verordnung die Überprüfung der bestehenden Zielvorgabe für die Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030 vor und legt einen Zielpfad bis 2050 fest; außerdem sieht sie Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und einen Governance-Prozess vor, damit die EU bei der Ansteuerung des Ziels auf Kurs bleibt.

Der Vorschlag ist das Kernstück des europäischen Grünen Deals, eines der sechs übergreifenden Ziele der politischen Leitlinien von Präsidentin von der Leyen.

1.4.2.Einzelziel(e)

Einzelziel Nr. 1: Klimaneutralität dank eines gut funktionierenden CO2-Marktes in der EU und ein fairer operativer Rahmen für die EU-Mitgliedstaaten zur Verringerung der Emissionen in anderen Sektoren

ABM-/ABB-Tätigkeit(en): Der europäische Grüne Deal

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

Der Vorschlag zielt darauf ab, den Rahmen für die Verwirklichung der Klimaneutralität der EU zu schaffen. In der eingehenden Analyse zur Mitteilung „Ein sauberer Planet für alle“ wird unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Wirtschaftssektoren untersucht, wie Klimaneutralität erreicht werden kann. Was dies für diese Sektoren bedeutet, wird sich aus etwaigen späteren ergänzenden Vorschlägen zur Überarbeitung bestehender Rechtsvorschriften und Strategien oder für zusätzliche Strategien ergeben. Auf nationaler Ebene werden Art und Umfang der nationalen Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Politik dafür ausschlaggebend sein, welche Interessenträger betroffen sein werden.

Mit den Überwachungs- und Berichterstattungsverfahren für diejenigen, die in die Verordnung über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz einbezogen sind, dürften der Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten so gering wie möglich gehalten und gleichzeitig die Qualität der Informationen und die Transparenz verbessert werden. Der Vorschlag zielt auch darauf ab, die Bewertung zeitlich auf die Fristen des Übereinkommens von Paris abzustimmen.

1.4.4.Leistungsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Fortschritte und Ergebnisse verfolgen lassen.

Durch die Umsetzung des Vorschlags sollte sichergestellt werden, dass die EU und die Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der Klimaneutralität bis 2050 auf Kurs bleiben und ihre Anpassungsbemühungen intensivieren.

Spezifische Indikatoren für die Überwachung der Umsetzung sind:

das Ausmaß der Verringerung der Treibhausgasemissionen in der EU (laut Berichterstattung nach der Verordnung (EU) 2018/1999)

Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel (laut Berichterstattung nach der Verordnung (EU) 2018/1999) und Anzahl der Mitgliedstaaten mit Anpassungsstrategien und -plänen (laut Vorschlag)

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

Die zuständigen Organe der Union und die Mitgliedstaaten ergreifen die zur Umsetzung des Vorschlags erforderlichen Maßnahmen. Die Mitgliedstaaten müssen außerdem der langfristigen Perspektive in ihren Plänen und ihrer Berichterstattung im Rahmen der Governance-Verordnung Rechnung tragen. Die Kommission nimmt verschiedene Aufgaben wahr, z. B. die Überprüfung des Ziels für 2030 und aller einschlägigen politischen Instrumente für die Erreichung des geänderten Ziels, die Festlegung eines Zielpfads, die Bewertung der Kohärenz des bestehenden politischen Rahmens, eine fünfjährliche Bewertung, die Abgabe von Empfehlungen und die Ergreifung zusätzlicher Maßnahmen auf EU-Ebene.

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Der Klimawandel ist eine grenzüberschreitende Herausforderung, die durch nationale oder lokale Maßnahmen allein nicht bewältigt werden kann. Ein koordiniertes Handeln auf EU-Ebene kann nationale und lokale Maßnahmen wirksam ergänzen und verstärken und fördert den Klimaschutz.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Die EU hat einen umfassenden Rahmen für politische Maßnahmen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen geschaffen. Sie hat bereits begonnen, ihre Wirtschaft zu modernisieren und umzustrukturieren, um Klimaneutralität zu erreichen. Von 1990 bis 2018 hat sie die Treibhausgasemissionen um 23 % gesenkt, während die Wirtschaft um 61 % wuchs. Jedoch werden die Treibhausgasemissionen bei der derzeitigen Politik bis 2050 voraussichtlich nur um 60 % zurückgehen, weshalb noch viel mehr getan werden muss, um die Klimaneutralität zu erreichen.

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

Der Vorschlag soll den bestehenden politischen Rahmen ergänzen, indem die langfristig einzuschlagende Richtung festgelegt und das Ziel der Klimaneutralität bis 2050 im EU-Recht verankert, die Anpassungsbemühungen intensiviert und ein Verfahren für die Festlegung und Überprüfung eines Zielpfads bis 2050, regelmäßige Bewertungen und ein Verfahren bei unzureichenden Fortschritten oder Unstimmigkeiten vorgesehen werden. Zudem soll die Kommission Vorschläge zur Anhebung der Zielvorgabe der Union für die Treibhausgasreduktion bis 2030 bewerten und unterbreiten, um die Vereinbarkeit mit dem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 sicherzustellen. Der Vorschlag steht im Einklang mit der Verordnung über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz ((EU) 2018/1999) und den durch diese Verordnung geänderten Rechtsakten.

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

-

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

 befristete Laufzeit

   Vorschlag/Initiative mit befristeter Laufzeit: [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ

   Finanzielle Auswirkungen: JJJJ bis JJJJ

 unbefristete Laufzeit

Anlaufphase ab 2020 (unbefristet),

anschließend reguläre Umsetzung.

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 

Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission über

   Exekutivagenturen

 Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

◻ internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

◻ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

☑ Einrichtungen nach den Artikeln 70 und 71

◻ öffentlich-rechtliche Körperschaften

◻ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten

◻ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten

◻ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen der GASP im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.

Bemerkungen

Die Europäische Umweltagentur (EUA) wird die Kommission im Einklang mit ihrem jährlichen Arbeitsprogramm bei der Ausarbeitung der fünfjährlichen Berichte zur Bewertung der Fortschritte bei der Verwirklichung der Klimaneutralität und bei der Überwachung und Bewertung der Anpassungsfortschritte im Rahmen dieser Verordnung unterstützen. Die EUA wird diese Arbeit im Rahmen ihres derzeitigen Mandats und im Einklang mit dem „Einzigen Programmplanungsdokument“ durchführen, das das mehrjährige Arbeitsprogramm und das Jahresarbeitsprogramm der EUA enthält (Artikel 32 der Verordnung (EU) 2019/715 – Rahmenfinanzregelung).

 

2.VERWALTUNGSMANAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Der Vorschlag baut auf dem soliden Transparenzrahmen für Treibhausgasemissionen und sonstigen klimabezogenen Informationen auf, die in der Verordnung über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz vorgesehen sind, anstatt eine zusätzliche Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten einzuführen. Der Zeitplan für die Bewertung durch die Kommission wurde an die Fristen des Übereinkommens von Paris und die in der Governance-Verordnung vorgesehene Überprüfung angepasst. Die Abgabe der Empfehlungen durch die Kommission richtet sich wiederum nach dieser fünfjährlichen Bewertung.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Die Mitgliedstaaten könnten bei ihren Planungs- und Berichterstattungspflichten gemäß der Verordnung über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz in Verzug geraten. Dank der bereits bestehenden und gut etablierten Systeme für die Berichterstattung zum Klimaschutz (die mit der Verordnung über das System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen eingeführt und in die Governance-Verordnung aufgenommen wurden) gibt es Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass die Berichte über die Treibhausgasemissionen rechtzeitig eingehen, eine Qualitätskontrolle durchlaufen, Lücken geschlossen werden können und Mitgliedstaaten, die ihren Berichtspflichten nicht nachkommen, unterstützt werden können.

Die auf Unionsebene oder auf nationaler Ebene ergriffenen Maßnahmen zur Verwirklichung der Klimaneutralität könnten auch ungeeignet oder die Fortschritte unzureichend sein. Aus diesem Grund sieht der Vorschlag eine regelmäßige Bewertung der Fortschritte, Überprüfungen, die Abgabe von Empfehlungen und zusätzliche Maßnahmen vor. Der Vorschlag sieht auch eine Bewertung und Vorschläge zur Anhebung der Zielvorgabe der Union für die Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030 und zur Festlegung eines Zielpfads vor.

Was die Kontrollstrategie für zusätzliche Ausgaben der Agentur betrifft, so arbeiten alle dezentralen Agenturen eng mit dem Internen Auditdienst der Kommission zusammen, um sicherzustellen, dass in allen Bereichen des internen Kontrollrahmens angemessene Standards eingehalten werden. Diese Regelungen gelten auch für die Rolle der Agenturen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vorschlag.

Darüber hinaus prüft das Europäische Parlament jedes Haushaltsjahr auf Empfehlung des Rates und unter Berücksichtigung der Feststellungen des Europäischen Rechnungshofs, ob den Agenturen Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans erteilt werden soll.

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Was die rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken sowie den effizienten und wirksamen Einsatz der Mittel anbelangt, die im Zusammenhang mit den von der EUA im Rahmen dieses Vorschlags durchzuführenden Maßnahmen stehen, bringt diese Initiative keine neuen erheblichen Risiken mit sich, die nicht durch einen bestehenden internen Kontrollrahmen abgedeckt wären. Die im Rahmen dieses Vorschlags durchzuführenden Maßnahmen werden 2022 beginnen und sich über den gesamten neuen Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) erstrecken.

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)

Verwaltungs- und Kontrollsysteme sind in den Verordnungen vorgesehen, die derzeit die Arbeitsweise der EUA regeln. Um zu gewährleisten, dass in allen Bereichen des internen Kontrollrahmens angemessene Standards eingehalten werden, arbeitet die EUA eng mit dem Internen Auditdienst der Kommission zusammen.

Jedes Jahr erteilt das Europäische Parlament der EUA auf Empfehlung des Rates Entlastung für die Ausführung ihres Haushaltsplans.



2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen wird die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) ohne Einschränkung auf die EUA angewandt. Die EUA verfügt über eine eigene Strategie zur Betrugsbekämpfung und einen entsprechenden Aktionsplan. Darüber hinaus enthält die Verordnung zur Errichtung der Europäischen Umweltagentur die Bestimmungen über die Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans der EUA und die geltenden Finanzregelungen, einschließlich der Vorschriften zur Verhinderung von Betrug und Unregelmäßigkeiten.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

·Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer

GM/NGM

von EFTA-Ländern 45

von Kandidatenländern 46

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

02 (03)

07 02 06 00 (09 10 02)

34 02 03 (09 02 03)

GM

JA

JA

JA

NEIN

·Neu zu schaffende Haushaltslinien: entfällt



3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen Finanz-
rahmens

2 (3)

Rubrik 2: Nachhaltiges Wachstum; natürliche Ressourcen

(Rubrik 3: Natürliche Ressourcen und Umwelt – ab 2021)

EUA: 07 02 06 (09 10 02)

2020

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

Titel 1:

Verpflichtungen

(1)

0,000

0,000

0,145

0,145

0,145

0,145

0,145

0,145

0,870

Zahlungen

(2)

0,000

0,000

0,145

0,145

0,145

0,145

0,145

0,145

0,870

Titel 2:

Verpflichtungen

(1a)

0,000

0,000

0,050

0,050

0,050

0,050

0,050

0,050

0,300

Zahlungen

(2a)

0,000

0,000

0,050

0,050

0,050

0,050

0,050

0,050

0,300

Titel 3:

Verpflichtungen

(3a)

Zahlungen

(3b)

Mittel INSGESAMT
für [die EUA]

Verpflichtungen

=1+1a +3a

0,000

0,000

0,195

0,195

0,195

0,195

0,195

0,195

1,170

Zahlungen

=2+2a

+3b

0,000

0,000

0,195

0,195

0,195

0,195

0,195

0,195

1,170





Rubrik des Mehrjährigen Finanz-
rahmens

5 (7)

Verwaltungsausgaben – zu den Auswirkungen auf die GD CLIMA siehe separaten Finanzbogen



in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2020

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT
unter den
RUBRIKEN 1 bis 5 (1 bis 7)
des Mehrjährigen Finanzrahmens*

Verpflichtungen

0,000

0,000

0,195

0,195

0,195

0,195

0,195

0,195

1,170

Zahlungen

0,000

0,000

0,195

0,195

0,195

0,195

0,195

0,195

1,170

* Zusätzlicher Bedarf der EUA soll durch Übertragung des LIFE-Budgets auf die Haushaltslinie der Agentur gedeckt werden.

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Mittel der EUA

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Humanressourcen der EUA

3.2.3.1.Übersicht

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2020

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AD)

Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AST)

Vertragsbedienstete*

0,145

0,145

0,145

0,145

0,145

0,145

0,870

Abgeordnete nationale Sachverständige

INSGESAMT

0,145

0,145

0,145

0,145

0,145

0,145

0,870

* Auf der Grundlage von Durchschnittskosten von 55 000 EUR für Vertragsbedienstete, auf die der EUA-Berichtigungskoeffizient angewandt wird, d. h. 1,319 x 55 000 = 72 545 EUR ohne Gemeinkosten in Titel 2.

Personalbedarf (VZÄ):

2020

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AD)

Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AST)

Vertragsbedienstete*

2

2

2

2

2

2

Abgeordnete nationale Sachverständige

INSGESAMT

2

2

2

2

2

2

3.2.3.2.Geschätzter Personalbedarf bei der übergeordneten GD

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt (siehe separater Finanzbogen):

Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit höchstens einer Dezimalstelle)

2020

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

·Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

2

3

4

4

4

4

4

4

XX 01 01 02 (in den Delegationen)

XX 01 05 01 (indirekte Forschung)

10 01 05 01 (direkte Forschung)

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten – VZÄ) 47

XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JFD in den Delegationen)

XX 01 04 yy 48

- am Sitz 49

- in den Delegationen

XX 01 05 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)

10 01 05 02 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

INSGESAMT

2

3

4

4

4

4

4

4

34 steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel im Jahr 2020.

09 steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel in den Jahren 2021-27.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen

   Der Vorschlag/Die Initiative ist mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Neuprogrammierung der betreffenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens.

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Revision des Mehrjährigen Finanzrahmens.

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

   Der Vorschlag/Die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

Der Vorschlag/Die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

   auf die Eigenmittel

   auf die übrigen Einnahmen

     Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.

(1)    COM(2019) 640 final.
(2)    Laut Eurobarometer-Sonderumfrage 490 zum Thema Klimawandel vom April 2019 sehen 93 % der EU-Bürgerinnen und ‑Bürger den Klimawandel als ernstes Problem an, und eine große Mehrheit der EU-Bevölkerung wünscht sich verstärkte Klimaschutzmaßnahmen.
(3)    COM(2018) 773 final.
(4)    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2019 zum Klimawandel – eine europäische strategische, langfristige Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris (2019/2582 (RSP)).
(5)    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. November 2019 zur Klimakonferenz der Vereinten Nationen 2019 in Madrid (Spanien) (COP25) (2019/2712 (RSP)).
(6)    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. November 2019 zum Klima- und Umweltnotstand (2019/2930(RSP)).
(7)    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2020 zu dem Thema „Der europäische Grüne Deal“ (2019/2956(RSP)).
(8)    https://www.consilium.europa.eu/media/39914/a-new-strategic-agenda-2019-2024-en.pdf.
(9)    Von der EU am 5. Oktober 2016 ratifiziert und am 4. November 2016 in Kraft getreten.
(10)    Alle Wirtschaftszweige mit Ausnahme des internationalen Seeverkehrs, SWD(2019) 396.
(11)    COM(2020) 21 final vom 14. Januar 2020.
(12)    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang, COM(2020) 22 final.
(13)    Anhang 7.1 der eingehenden Analyse zur Mitteilung der Kommission COM(2018) 773, https://ec.europa.eu/clima/sites/clima/files/docs/pages/com_2018_733_analysis_in_support_en_0.pdf.
(14)    Laut Eurobarometer-Sonderumfrage 490 zum Thema Klimawandel vom April 2019 sind 92 % der Befragten – und mehr als acht von zehn in jedem Mitgliedstaat – der Ansicht, dass Treibhausgasemissionen so weit wie möglich reduziert und die verbleibenden Emissionen kompensiert werden sollten, um die EU-Wirtschaft bis 2050 klimaneutral zu machen.
(15)    Eingehende Analyse zur Kommissionsmitteilung COM(2018) 773, https://ec.europa.eu/clima/sites/clima/files/docs/pages/com_2018_733_analysis_in_support_en_0.pdf.
(16)    ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 391.
(17)    ABl. C […] vom […], S. […].
(18)    ABl. C […] vom […], S. […].
(19)    Mitteilung der Kommission: Der europäische Grüne Deal, COM(2019) 640 final vom 11. Dezember 2019.
(20)    IPCC, 2018: Global Warming of 1.5°C. An IPCC Special Report on the impacts of global warming of 1.5°C above pre-industrial levels and related global greenhouse gas emission pathways, in the context of strengthening the global response to the threat of climate change, sustainable development, and efforts to eradicate poverty [Masson-Delmotte, V., P. Zhai, H.-O. Pörtner, D. Roberts, J. Skea, P.R. Shukla, A. Pirani, W. Moufouma-Okia, C. Péan, R. Pidcock, S. Connors, J.B.R. Matthews, Y. Chen, X. Zhou, M.I. Gomis, E. Lonnoy, T. Maycock, M. Tignor und T. Waterfield (Hrsg.)].
(21)    IPBES 2019: Global Assessment on Biodiversity and Ecosystem Services.
(22)    Europäische Umweltagentur: The European environment – state and outlook 2020 (Die Umwelt in Europa – Zustand und Ausblick 2020) (Luxemburg: Amt für Veröffentlichungen der EU, 2019).
(23)    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens von Paris.
(24)    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens von Paris.
(25)    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Übereinkommens von Paris.
(26)    Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).
(27)    Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26).
(28)    Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 1).
(29)    COM(2016) 860 final vom 30. November 2016.
(30)    Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).
(31)    Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).
(32)    Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153, vom 18.6.2010, S. 13).
(33)    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2020 zu dem Thema „Der europäische Grüne Deal“ (2019/2956(RSP)).
(34)    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. November 2019 zum Klima- und Umweltnotstand (2019/2930(RSP)).
(35)    Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 12. Dezember 2019, EUCO 29/19, CO EUR 31, CONCL 9.
(36)    Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).
(37)    ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(38)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(39)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(40)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(41)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
(42)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
(43)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(44)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(45)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(46)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
(47)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
(48)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(49)    Insbesondere für die Strukturfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und den Europäischen Fischereifonds (EFF).
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