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Document 32020R0123

Verordnung (EU) 2020/123 des Rates vom 27. Januar 2020 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2020 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern

ST/15319/2019/INIT

OJ L 25, 30.1.2020, p. 1–156 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

No longer in force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/2021

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/123/oj

30.1.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 25/1


VERORDNUNG (EU) 2020/123 DES RATES

vom 27. Januar 2020

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2020 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei.

(2)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) sind unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten, einschließlich gegebenenfalls der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) und anderer Beratungsgremien, sowie der Empfehlungen der Beiräte Bestandserhaltungsmaßnahmen zu erlassen.

(3)

Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten, gegebenenfalls einschließlich bestimmter damit operativ verbundener Bedingungen, zu erlassen. Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten die Fangmöglichkeiten im Einklang mit den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) nach Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung festgesetzt werden. Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der genannten Verordnung sollte die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten für jeden Fischbestand bzw. jede Fischerei eine relative Stabilität der Fischereitätigkeit jedes Mitgliedstaats gewährleisten.

(4)

Die zulässigen Gesamtfangmengen (Total Allowable Catches, TACs) sollten daher gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf der Grundlage verfügbarer wissenschaftlicher Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Aspekte bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren und unter Berücksichtigung der Meinungen der angehörten Interessenträger festgesetzt werden, die diese insbesondere in den Sitzungen der Beiräte zum Ausdruck bringen.

(5)

Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt die Pflicht zur Anlandung seit dem 1. Januar 2019 vollständig, und alle Arten, für die Fangbeschränkungen gelten, sollten angelandet werden. Gilt die Anlandeverpflichtung für einen Fischbestand, so wird gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 bei der Festsetzung der Fangmöglichkeiten dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Festsetzung nicht mehr die Anlandungen, sondern die Fänge widerspiegelt. Auf der Grundlage der vorgelegten gemeinsamen Empfehlungen der Mitgliedstaaten und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 hat die Kommission eine Reihe delegierter Verordnungen erlassen, mit denen Einzelheiten für die Umsetzung der Anlandeverpflichtung in Form von spezifischen Rückwurfplänen festgelegt wurden, die vorübergehend und für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren anwendbar sind.

(6)

Bei den Fangmöglichkeiten für Bestände von Arten, die unter die Anlandeverpflichtung fallen, sollte berücksichtigt werden, dass Rückwürfe grundsätzlich nicht mehr zulässig sind. Daher sollten die Fangmöglichkeiten auf der Grundlage der Empfehlungen des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) für die Gesamtfänge (anstelle der Empfehlungen für gewünschte Fänge) festgesetzt werden. Die Mengen, die auch in der Zeit, in der die Pflicht zur Anlandung gilt, ausnahmsweise weiterhin zurückgeworfen werden dürfen, sollten von der empfohlenen Gesamtfangmenge abgezogen werden.

(7)

Der ICES hat in seinen wissenschaftlichen Gutachten für bestimmte Bestände Nullfänge empfohlen. Werden die TACs für diese Bestände gemäß den wissenschaftlichen Gutachten festgesetzt, würde die Pflicht zur Anlandung aller Fänge, einschließlich der Beifänge aus diesen Beständen, in gemischten Fischereien zu dem Phänomen der limitierenden Arten („choke species“) führen. Um das richtige Gleichgewicht zu finden zwischen der Fortsetzung der Fischerei angesichts der möglichen schweren sozioökonomischen Auswirkungen einer Einstellung und der Notwendigkeit, einen guten biologischen Zustand für diese Bestände zu erreichen, ist es unter Berücksichtigung der Schwierigkeit, alle Bestände in einer gemischten Fischerei gleichzeitig auf dem Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags (maximum sustainable yield, MSY) zu befischen, angebracht, spezifische Beifang-TACs für diese Bestände festzusetzen. Die Höhe dieser TACs sollte darauf abzielen, die fischereiliche Sterblichkeit für diese Bestände zu verringern und Anreize für Verbesserungen bei Selektivität und Vermeidung zu schaffen. Um so weit wie möglich sicherzustellen, dass die Fangmöglichkeiten in gemischten Fischereien gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 genutzt werden, ist es angebracht, einen Pool für den Quotentausch für diejenigen Mitgliedstaaten einzurichten, die über keine Quote zur Abdeckung ihrer unvermeidbaren Beifänge verfügen.

(8)

Um bei Beständen mit Beifang-TACs die Fänge zu verringern, sollten die Fangmöglichkeiten für die Fischereien, in denen Fische aus diesen Beständen gefangen werden, in einer Höhe festgesetzt werden, die zur Wiederauffüllung der Biomasse gefährdeter Bestände auf ein nachhaltiges Niveau beiträgt. Zudem sollten technische Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen, die eng mit den Fangmöglichkeiten verknüpft werden, festgelegt werden, um illegale Rückwürfe zu verhindern.

(9)

Gemäß wissenschaftlichen Gutachten ist die Biomasse der Laicherbestände von Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax) in der Keltischen See, im Ärmelkanal, in der Irischen See und in der südlichen Nordsee (ICES-Divisionen 4b, 4c, 7a und 7d bis 7h) seit 2009 rückläufig und liegt derzeit unter MSY Btrigger und knapp über Blim. Die fischereiliche Sterblichkeit ist aufgrund der von der Union ergriffenen Maßnahmen zurückgegangen und liegt derzeit unter FMSY. Die Rekrutierung ist allerdings gering und schwankt seit 2008 ohne Entwicklung in eine bestimmte Richtung. Daher sollten die Fangbeschränkungen beibehalten und dabei sichergestellt werden, dass der Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit für diesen Bestand mit dem MSY vereinbar ist.

(10)

Gemäß dem in der Verordnung (EU) 2019/472 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegten Mehrjahresplan für die westlichen Gewässer ist der Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit entsprechend den Spannen von FMSY nach der Begriffsbestimmung in Artikel 2 der genannten Verordnung für die in Artikel 1 Absatz 1 der genannten Verordnung aufgeführten Bestände so rasch wie möglich und schrittweise spätestens 2020 zu erreichen und muss ab diesem Zeitpunkt gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung innerhalb der Spannen von FMSY liegen. Die fischereiliche Sterblichkeit von Wolfsbarsch insgesamt in den ICES-Divisionen 8a und 8b sollte daher entsprechend dem MSY und unter Berücksichtigung der kommerziellen Fänge und der Fänge aus der Freizeitfischerei und einschließlich der Rückwürfe (gemäß dem ICES-Gutachten insgesamt 2 533 Tonnen) festgesetzt werden. Die Mitgliedstaaten müssen geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die durch ihre Flotten und ihre Freizeitfischerei entstehende fischereiliche Sterblichkeit den Wert des FMSY-Punkts — wie in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/472 vorgeschrieben — nicht überschreitet.

(11)

Die Maßnahmen für die Freizeitfischerei auf Wolfsbarsch sollten unter Berücksichtigung der erheblichen Auswirkungen dieser Fischerei auf die betroffenen Bestände ebenfalls fortgesetzt werden. Innerhalb der Grenzen des wissenschaftlichen Gutachtens sollten die Praxis nach dem Prinzip „catch and release“ (Fangen und Zurücksetzen) und die Fangbegrenzungen fortgeführt werden. Angesichts der unzureichenden Selektivität und des Umstands, dass die Anzahl der gefangenen Exemplare wahrscheinlich die festgelegten Grenzen übersteigen wird, sollten Stellnetze ausgeschlossen werden. Wenn nur die Befischung nach dem Prinzip „catch-and-release“ (Fangen und Zurücksetzen) erlaubt ist, sollte nur Fanggerät, das hohe Überlebensraten gewährleistet, zugelassen werden. Unter Berücksichtigung der ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Gegebenheiten — insbesondere der Tatsache, dass gewerbliche Fischer in Küstengemeinden auf diese Bestände angewiesen sind — würde mit diesen Maßnahmen für Wolfsbarsch ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den Interessen der gewerblichen Fischerei und der Freizeitfischerei gefunden. Insbesondere würde durch diese Maßnahmen ermöglicht, dass Freizeitfischer bei der Ausübung ihrer Fischereitätigkeiten deren Auswirkungen auf diese Bestände berücksichtigen.

(12)

Was den Bestand des Europäischen Aals (Anguilla anguilla) betrifft, so hat der ICES empfohlen, alle die Sterblichkeit beeinflussenden anthropogenen Faktoren, einschließlich gewerblicher Fischerei und Freizeitfischerei, auf null zu reduzieren oder möglichst nahe bei null zu halten. Darüber hinaus hat die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (General Fisheries Commission for the Mediterranean, GFCM) die Empfehlung GFCM/42/2018/1 über Bewirtschaftungsmaßnahmen für Europäischen Aal im Mittelmeer angenommen. Es ist zweckmäßig, gleiche Wettbewerbsbedingungen in der ganzen Union beizubehalten und daher auch für die Unionsgewässer des ICES-Gebiets sowie für die Brackgewässer, wie Mündungsgewässer, Küstenlagunen und Übergangsgewässer, eine Schonzeit von drei aufeinanderfolgenden Monaten für alle Fischereien auf Europäischen Aal in allen Lebensstadien beizubehalten. Da die Schonzeit mit den in der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates (3) festgelegten Erhaltungszielen und mit den zeitlichen Wanderungsmustern des Europäischen Aals in Einklang stehen sollte, ist es für die Unionsgewässer des ICES-Gebiets zweckmäßig, als Schonzeit den Zeitraum zwischen dem 1. August 2020 und dem 28. Februar 2021 festzulegen.

(13)

Für einige Jahre wurden bestimmte TACs für Knorpelfischbestände (Haie und Rochen) auf null festgesetzt; gleichzeitig wurde vorgeschrieben, dass Beifänge unverzüglich freizulassen waren. Grund für diese besondere Behandlung war der schlechte Erhaltungszustand dieser Bestände und die Annahme, dass Rückwürfe aufgrund der hohen Überlebensraten die fischereiliche Sterblichkeit nicht erhöhen würden und für die Erhaltung dieser Arten vorteilhaft wären. Seit dem 1. Januar 2019 müssen Fänge dieser Arten jedoch angelandet werden, es sei denn, sie fallen unter eine der in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 angeführten Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung. Gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a der genannten Verordnung gelten solche Ausnahmen für Arten, die nicht befischt werden dürfen und die als solche in einem im Bereich der GFP erlassenen Rechtsakt der Union bezeichnet sind. Daher ist es angebracht, die Befischung dieser Arten in den betreffenden Gebieten zu untersagen.

(14)

Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten die TACs für Bestände, für die spezifische Mehrjahrespläne erstellt wurden, gemäß den Bestimmungen dieser Pläne festgesetzt werden.

(15)

Der Mehrjahresplan für die Nordsee wurde mit der Verordnung (EU) 2018/973 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) aufgestellt und ist 2018 in Kraft getreten. Der Mehrjahresplan für die westlichen Gewässer ist 2019 in Kraft getreten. Die Fangmöglichkeiten für die in Artikel 1 dieser Pläne aufgeführten Bestände sollten im Einklang mit den Zielen (Spannen von FMSY) und Schutzmaßnahmen gemäß den in diesen Plänen vorgesehenen Bedingungen festgelegt werden. Die Spannen von FMSY sind in den einschlägigen ICES-Gutachten angegeben worden. Liegen keine angemessenen wirtschaftlichen Daten vor, so sollten die Fangmöglichkeiten für Beifangbestände entsprechend dem Vorsorgeansatz gemäß den Mehrjahresplänen festgelegt werden. Um gemäß Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/472 die Schwankungen bei den Fangmöglichkeiten zwischen aufeinanderfolgenden Jahren zu beschränken, ist es angebracht, für die Bestände von nördlichem und südlichem Seehecht die obere Spanne von FMSY heranzuziehen.

(16)

Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands eines der in Artikel 1 Absatz 1 des Mehrjahresplans für die westlichen Gewässer genannten Bestände unter Blim liegt, so sind gemäß Artikel 8 des Plans weitere Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der Bestand schnell wieder Werte oberhalb des Niveaus erreicht, das den MSY ermöglicht. Abhilfemaßnahmen wären beispielsweise die Aussetzung der gezielten Befischung des betreffenden Bestands oder die entsprechende Verringerung der Fangmöglichkeiten für diese Bestände und/oder andere Bestände in Fischereien mit Beifängen von Kabeljau oder Wittling.

(17)

Der ICES hat in seinem Gutachten darauf hingewiesen, dass die Bestände von Kabeljau und Wittling in der Keltischen See unter Blim liegen. Daher sollten für diese Bestände weitere Abhilfemaßnahmen ergriffen werden. Diese Maßnahmen sollten zur Wiederauffüllung der betreffenden Bestände beitragen und anstelle einer weiteren Verringerung der Fangmöglichkeiten für die Fischereien, in denen diese Bestände befischt werden, ergriffen werden. Für Wittling in der Keltischen See sollten daher die Maßnahmen in technischen Änderungen der Merkmale des Fanggerätes bestehen, um die Beifänge von Wittling zu senken, die sachlich mit den Fangmöglichkeiten für Fischereien, in denen diese Arten gefangen werden, verknüpft sind.

(18)

Im Rahmen der Fangmöglichkeiten für 2019 wurden Abhilfemaßnahmen für Kabeljau in der Keltischen See ergriffen. In diesem Fall wurde die TAC für diesen Bestand ausschließlich für Beifänge reserviert. Da der Bestand jedoch unterhalb von Blim liegt, sollten gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Mehrjahresplans für die westlichen Gewässer weitere Abhilfemaßnahmen ergriffen werden, um dafür zu sorgen, dass der betreffende Bestand Werte oberhalb des Niveaus erreicht, das den MSY ermöglicht. Solche Maßnahmen würden für bessere Selektivität sorgen, indem die Verwendung von Fanggeräten, bei denen geringere Mengen an Kabeljaubeifängen zu verzeichnen sind, in Gebieten mit erheblichen Kabeljaufangmengen vorgeschrieben und dadurch die fischereiliche Sterblichkeit dieses Bestands in gemischten Fischereien gesenkt würde. Die Höhe der TAC sollte so festgesetzt werden, dass eine vorzeitige Schließung der Fischerei Anfang 2020 vermieden wird. Darüber hinaus sollte die TAC derart festgelegt werden, dass potenzielle Rückwürfe, die die Datenerhebung und die wissenschaftliche Bewertung des Bestands beeinträchtigen könnten, vermieden werden. Eine Festsetzung der TAC auf 805 Tonnen würde eine erhebliche Zunahme der Biomasse des Laicherbestands um mindestens 100 % im Jahr 2020 sicherzustellen und somit dafür zu sorgen, dass der Bestand schnell wieder ein Niveau erreicht, das den MSY ermöglicht (Btrigger).

(19)

Die TACs für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) festgesetzt werden.

(20)

Als Ergebnis eines Benchmark-Verfahrens für den Heringsbestand in den Gewässern westlich von Schottland hat der ICES ein Gutachten für die kombinierten Heringsbestände in den ICES-Divisionen 6a, 7b und 7c (westlich von Schottland, westlich von Irland) vorgelegt. Dieses Gutachten bezieht sich auf zwei getrennte TACs (für die Divisionen 6aS, 7b und 7c einerseits und für die Divisionen 5b, 6b und 6aN andererseits). Nach Einschätzung des ICES muss für diese Bestände ein Wiederauffüllungsplan erstellt werden. Daher sollte eine TAC eingeführt werden, um Fänge in begrenztem Umfang im Rahmen eines kommerziell betriebenen wissenschaftlichen Probenahmeprogramms zu erlauben.

(21)

Gemäß wissenschaftlichen Gutachten des ICES liegt der Bestand an Hering (Clupea harengus) in der Keltischen See (in den ICES-Divisionen 7a südlich von 52° 30' N, 7g-h und 7j-k) unter Blim. Daher empfiehlt der ICES, dass die Fangmenge 2020 null Tonnen betragen sollte. Der ICES hat vorgeschlagen, Kontrollfänge durchzuführen, um einen größtmöglichen Beitrag zur Erhebung wissenschaftlicher Daten, einschließlich Unterstützung beim Hydroakustik-Survey, zu leisten, und dass die Mindestfangmenge 869 Tonnen betragen sollte. Aus dieser Zahl könnte sich die Mindestanzahl von wenigstens 17 Proben ergeben, die für eine Beobachtungs-TAC erforderlich sind. Es ist daher angebracht, eine TAC für ein Fischerei-Beobachtungsprogramm für Hering in der Keltischen See festzusetzen, um ununterbrochene fischereiabhängige Fangdaten zu erheben, ohne die Wiederauffüllung des Bestands zu beeinträchtigen.

(22)

Am 17. Dezember 2018 veröffentlichte der ICES wissenschaftliche Gutachten zur gebietsübergreifenden Flexibilität für Stöcker (Trachurus spp.) zwischen den ICES-Divisionen 8c und 9a. Gemäß dem ICES-Gutachten sollte die gebietsübergreifende Flexibilität zwischen diesen beiden Beständen nicht größer sein als die Differenz zwischen der Fangmenge, die einer fischereilichen Sterblichkeit von Fp.05 entspricht, und der festgesetzten TAC. Es sollte auch keine TAC-Übertragung auf einen Bestand mit einer Biomasse des Laicherbestands unterhalb des unteren Grenzwerts (Blim) geben. Entsprechend den Bedingungen dieses wissenschaftlichen Gutachtens sollte die gebietsübergreifende Flexibilität (besondere Bedingung) für Stöcker zwischen dem ICES-Untergebiet 9 und der ICES-Division 8c für 2020 auf 10 % festgesetzt werden.

(23)

Bei Beständen, für die keine ausreichenden oder zuverlässigen Daten zur Abschätzung der Bestandsgröße existieren, sollte bei der Entscheidung über Bewirtschaftungsmaßnahmen und TACs der Vorsorgeansatz im Fischereimanagement im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Anwendung finden, wobei bestandsspezifische Faktoren, insbesondere verfügbare Angaben zu Bestandsentwicklungen und Abwägungen zu gemischten Fischereien, zu berücksichtigen sind.

(24)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates (6) wurden zusätzliche Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs eingeführt, u. a. die Flexibilitätsbestimmungen der Artikel 3 und 4 für vorsorgliche bzw. analytische TACs. Gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung legt der Rat bei der Festsetzung der TACs fest, für welche Bestände Artikel 3 oder 4 nicht gilt, insbesondere in Anbetracht der biologischen Lage der Bestände. 2014 wurde mit Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 der Mechanismus für jahresübergreifende Flexibilität für alle Bestände eingeführt, für die die Anlandeverpflichtung gilt. Um zu vermeiden, dass durch übermäßige Flexibilität der Grundsatz der rationellen und verantwortungsbewussten Nutzung der biologischen Meeresressourcen beeinträchtigt, die Verwirklichung der Ziele der GFP behindert und die biologische Lage der Bestände verschlechtert wird, sollte festgelegt werden, dass die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für analytische TAC nur dann Anwendung finden, wenn die jahresübergreifende Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht angewendet wird.

(25)

Die jahresübergreifende Flexibilität gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollte ausgeschlossen sein, wenn die Anwendung dieser Flexibilität der Verwirklichung der GFP-Ziele zuwiderlaufen würde, insbesondere bei Beständen, bei denen die Biomasse des Laicherbestands unterhalb von Blim liegt.

(26)

Da die Biomasse der Bestände COD/03AS, COD/5BE6A, WHG/56-14, WHG/07A und PLE/7HJK unter Blim liegt und da 2020 nur Beifänge und wissenschaftliche Fischerei erlaubt sind, haben sich die Mitgliedstaaten ferner verpflichtet, Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 im Jahr 2020 nicht auf diese Bestände anzuwenden, damit in diesem Jahr die Fänge die festgesetzten TACs nicht überschreiten.

(27)

Wird eine TAC für einen Bestand nur einem einzigen Mitgliedstaat zugewiesen, so empfiehlt es sich, diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Vertrags zu ermächtigen, die Höhe der TAC selbst zu beschließen. Es sollte sichergestellt werden, dass der betreffende Mitgliedstaat bei der Festsetzung dieser TAC die Grundsätze und Vorschriften der GFP uneingeschränkt befolgt.

(28)

Für 2020 müssen die Obergrenzen für den Fischereiaufwand gemäß den Artikeln 5, 6, 7 und 9 sowie Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1627 festgesetzt werden.

(29)

Zur Gewährleistung der vollständigen Nutzung der Fangmöglichkeiten sollte es zulässig sein, eine flexible Vereinbarung für bestimmte TAC-Gebiete anzuwenden, die dieselben biologischen Bestände betreffen.

(30)

Bei bestimmten Arten, etwa bestimmten Haiarten, könnte selbst eine eingeschränkte Fischereitätigkeit eine ernsthafte Bestandsgefährdung darstellen. Fangmöglichkeiten für solche Arten sollten deshalb durch ein allgemeines Fangverbot für diese Arten völlig eingeschränkt werden.

(31)

Auf der 12. Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten vom 23. bis 28. Oktober 2017 in Manila wurde eine Reihe von Arten in die Liste der geschützten Arten in den Anhängen I und II dieses Übereinkommens aufgenommen. Daher empfiehlt es sich, den Schutz dieser Arten für in allen Gewässern fischende Fischereifahrzeuge der Union sowie für in Unionsgewässern fischende Fischereifahrzeuge von Drittländern vorzuschreiben.

(32)

Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung genannten Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (7), insbesondere Artikel 33 über die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und Artikel 34 über die Übermittlung von Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, die Codes festzulegen, die die Mitgliedstaaten verwenden müssen, wenn sie der Kommission Daten über Anlandungen von Beständen übermitteln, die unter die vorliegende Verordnung fallen.

(33)

Nach dem Gutachten des ICES ist es angebracht, eine spezifische Bewirtschaftungsregelung für Sandaal und damit verbundene Beifänge in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 2a und 3a sowie des ICES-Untergebiets 4 beizubehalten. Da das wissenschaftliche Gutachten des ICES voraussichtlich erst im Februar 2020 vorliegen wird, ist es angebracht, die TAC und die Quoten für diesen Bestand bis zur Vorlage dieses Gutachtens vorläufig auf null festzusetzen.

(34)

Die Union hat nach dem Verfahren, das in den Fischereiabkommen und Protokollen über die Fischereibeziehungen mit Norwegen (8) und den Färöern (9) vorgesehen ist, mit diesen Vertragspartnern Konsultationen über Fangrechte geführt. Gemäß dem in dem Fischereiabkommen und dem Protokoll über die Fischereibeziehungen mit Grönland (10) vorgesehenen Verfahren hat der Gemischte Ausschuss den Umfang der Fangmöglichkeiten für die Union in grönländischen Gewässern für 2020 festgesetzt. Daher ist es erforderlich, diese Fangmöglichkeiten in diese Verordnung aufzunehmen.

(35)

Die TAC der Union für Schwarzen Heilbutt in internationalen Gewässern von 1 und 2 berührt nicht den Standpunkt der Union zum angemessenen Anteil der Union an dieser Fischerei.

(36)

Die Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (North-East Atlantic Fisheries Commission, NEAFC) war auf ihrer Jahrestagung 2019 nicht in der Lage, Erhaltungsmaßnahmen für die beiden Bestände von Rotbarsch in der Irmingersee zu verabschieden. Die entsprechenden TACs sollten für diese Bestände im Einklang mit den von der Union in der NEAFC geäußerten Standpunkten festgesetzt werden.

(37)

Die Internationale Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (International Commission for the Conservation of Atlantic Tunas, ICCAT) hat auf ihrer Jahrestagung 2017 vereinbart, dass die ICCAT in den Jahren 2018 und 2019 die nicht zugewiesenen Reserven für Roten Thun für 2019 und 2020 verteilen darf, wobei insbesondere die in Bezug auf ihre handwerklichen Fischereien bestehenden Bedürfnisse der Vertragsparteien, der kooperierenden Nichtvertragsparteien, der Rechtsträger oder der Rechtsträger im Fischereisektor (im Folgenden „CPCs“), die Küstenentwicklungsländer sind, zu berücksichtigen sind. Diese Verteilung wurde auf der Sondertagung des Unterausschusses 2 der ICCAT (Madrid, März 2018) vereinbart, wobei für die Aufteilung auf die Union die aus den folgenden drei Mitgliedstaaten eingegangenen Informationen zugrunde gelegt wurden: Griechenland, Spanien und Portugal. Infolgedessen hat die Union besondere zusätzliche Fangmöglichkeiten von 87 Tonnen für 2019 und von 100 Tonnen für 2020 erhalten, die von den Unionsflotten der handwerklichen Fischerei in bestimmten Regionen der Union zu nutzen sind. Diese Zuteilung von Fangmöglichkeiten an die Union wurde von der ICCAT auf ihren Jahrestagungen in den Jahren 2018 und 2019 gebilligt. Die vom Rat festgelegten Parameter für die Festlegung des Aufteilungsschlüssels im Hinblick auf Griechenland, Spanien und Portugal für 2019 bleiben für 2020 gültig.

(38)

Die ICCAT-Empfehlung 16-05 zur Reduzierung der TAC für 2020 für Schwertfisch im Mittelmeer sollte in Unionsrecht umgesetzt werden. Die Fänge aller anderen ICCAT-Bestände im Rahmen der Freizeitfischerei sollten, wie das bereits für den Bestand von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer der Fall ist, den von der ICCAT angenommenen Fangbeschränkungen unterliegen.

(39)

Auf ihrer Jahrestagung 2019 einigte sich die ICCAT erstmals auf eine TAC für Blauhai im Nordatlantik, der in Verbindung mit durch die ICCAT geregelten Fischereien gefangen wird, und auf den Aufteilungsschlüssel. Die Fangmöglichkeiten für diesen Bestand sollten daher auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden. Außerdem einigte sich die ICCAT auf eine nicht zugeteilte TAC für Blauhai im Südatlantik, der in Verbindung mit durch die ICCAT geregelten Fischereien gefangen wird. Darüber hinaus wurden unter den Vertragsparteien jährliche Anlandebeschränkungen für die Bestände von Blauem Marlin und Weißem Marlin/Speerfisch im Atlantik aufgeteilt. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(40)

Die Vertragsparteien der Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (Commission for the Conservation of Antarctic Marine Living Resources, CCAMLR) haben auf ihrer Jahrestagung 2019 sowohl für Zielarten als auch für Beifangarten Fangbeschränkungen für den Zeitraum vom 1. Dezember 2019 bis zum 30. November 2020 angenommen. Die Ausschöpfung der Quoten im Jahr 2019 sollte bei der Festsetzung der Fangmöglichkeiten für das Jahr 2020 berücksichtigt werden.

(41)

Auf ihrer Jahrestagung 2019 hat die Thunfischkommission für den Indischen Ozean (Indian Ocean Tuna Commission, IOTC) neue Fangbeschränkungen für Gelbflossenthun (Thunnus albacares) angenommen, die sich im Rahmen des IOTC nicht auf die Fangbeschränkungen der Union auswirken. Jedoch hat sie die Möglichkeiten für den Einsatz von Fischsammelgeräten (fish aggregating devices, FADs) und Versorgungsschiffen verringert. Es wurden Maßnahmen betreffend die Aufbewahrung von Teufelsrochen an Bord angenommen. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(42)

Die Jahrestagung der Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik (South Pacific Regional Fisheries Management Organisation, SPRFMO) findet vom 14. bis 18. Februar 2020 statt. Die derzeitigen Maßnahmen im SPRFMO-Übereinkommensbereich sollten bis zu dieser Jahrestagung vorläufig beibehalten werden.

(43)

Die Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch (Inter-American Tropical Tuna Commission, IATTC) hat auf ihrer Jahrestagung 2017 eine Erhaltungsmaßnahme für Gelbflossenthun, Großaugenthun und Echten Bonito für den Zeitraum 2018-2020 angenommen. Diese wurde auf der Jahrestagung 2019 nicht geändert und sollte daher weiterhin im Unionsrecht umgesetzt werden.

(44)

Die Kommission für die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun (Commission for the Conservation of Southern Bluefin Tuna, CCSBT) hat auf ihrer Jahrestagung 2019 die auf der Jahrestagung 2016 angenommene TAC für Südlichen Blauflossenthun für den Zeitraum 2018-2020 bestätigt. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(45)

Die Fischereiorganisation für den Südostatlantik (South East Atlantic Fisheries Organisation, SEAFO) hat auf ihrer Jahrestagung 2019 TACs für die wichtigsten Arten in ihrem Zuständigkeitsbereich angenommen. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(46)

Die Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC) hat auf ihrer Jahrestagung im Jahr 2019 die zuvor verabschiedeten Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen beibehalten. Diese Maßnahmen sollten weiterhin in Unionsrecht umgesetzt werden.

(47)

Auf ihrer 41. Jahrestagung im Jahr 2019 hat die Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (Northwest Atlantic Fisheries Organisation, NAFO) eine Reihe von Fangmöglichkeiten für das Jahr 2020 für bestimmte Bestände in den Untergebieten 1 bis 4 des NAFO-Übereinkommensbereichs verabschiedet. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(48)

Auf der 6. Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean (SIOFA) wurden im Jahr 2019 Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für die unter das Übereinkommen fallenden Bestände verabschiedet. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(49)

Für die Fangmöglichkeiten für Arktische Seespinne im Gebiet um Svalbard garantiert der Pariser Vertrag von 1920 allen Vertragsparteien gleichberechtigten und nichtdiskriminierenden Zugang zu den Ressourcen, auch in Bezug auf die Fischerei. Die Auffassung der Union zu diesem Zugang zur Fischerei auf Arktische Seespinne auf dem Festlandsockel um Svalbard ist in zwei Verbalnoten an Norwegen vom 25. Oktober 2016 beziehungsweise vom 24. Februar 2017 dargelegt. Um zu gewährleisten, dass die Bewirtschaftung der Arktischen Seespinne innerhalb des Gebiets von Svalbard gemäß solchen nichtdiskriminierenden Bewirtschaftungsregeln erfolgt, wie sie von Norwegen, das in diesem Gebiet die Hoheitsrechte und die Gerichtsbarkeit innerhalb der Grenzen des genannten Vertrags ausübt, festgelegt werden können, ist es angebracht, die Zahl der für diese Fischerei zugelassenen Schiffe festzusetzen. Die Aufteilung solcher Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten beschränkt sich auf das Jahr 2020. Es sei darauf hingewiesen, dass in der Union die Verantwortung dafür, dass geltende Rechtsvorschriften eingehalten werden, in erster Linie bei den Flaggenmitgliedstaaten liegt.

(50)

Gemäß der an die Bolivarische Republik Venezuela gerichteten Erklärung der Union (11) ist es erforderlich, die Venezuela in Unionsgewässern eingeräumten Fangmöglichkeiten für Schnapper festzusetzen.

(51)

Da bestimmte Vorschriften ohne Unterbrechung gelten sollten und um Rechtsunsicherheit im Zeitraum zwischen dem Ende des Jahres 2020 und dem Inkrafttreten der Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2021 zu vermeiden, sollten die Vorschriften der vorliegenden Verordnung über Verbote und Schonzeiten zu Beginn des Jahres 2021 weiterhin gelten, bis die Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2021 in Kraft tritt.

(52)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf die Ermächtigung einzelner Mitgliedstaaten zur Verwaltung von Aufwandszuteilungen nach einer Kilowatt-Tage-Regelung übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) ausgeübt werden.

(53)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Zuweisung zusätzlicher Tage auf See bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit und bei verstärktem Einsatz von Beobachtern sowie in Bezug auf die Festlegung der Tabellenformate für die Sammlung und Übermittlung von Angaben zur Übertragung von Tagen auf See zwischen Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

(54)

Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und die Existenzgrundlage der Fischer der Union zu sichern, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2020 gelten; ausgenommen hiervon sind die Fischereiaufwandsbeschränkungen, die ab dem 1. Februar 2020 gelten sollten, sowie spezifische Bestimmungen für bestimmte Regionen, für die ein besonderer Anwendungszeitpunkt gelten sollte. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(55)

Die zuständigen regionalen Fischereiorganisationen (RFOs) legen bestimmte internationale Maßnahmen, mit denen Fangmöglichkeiten für die Union geschaffen oder eingeschränkt werden, am Jahresende fest, und diese Maßnahmen werden vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung anwendbar. Es ist daher vorzusehen, dass die entsprechenden Bestimmungen zur Umsetzung dieser Maßnahmen in Unionsrecht rückwirkend gelten. Da die Fangsaison im CCAMLR-Übereinkommensbereich vom 1. Dezember bis zum 30. November läuft und bestimmte Fangmöglichkeiten oder Verbote im CCAMLR-Übereinkommensbereich demzufolge für einen Zeitraum ab dem 1. Dezember 2019 gelten, sollten auch die entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung ab diesem Zeitpunkt gelten. Eine solche rückwirkende Anwendung berührt den Grundsatz legitimer Erwartungen nicht, da CCAMLR-Mitglieder im CCAMLR-Übereinkommensbereich nicht ohne Erlaubnis fischen dürfen.

(56)

Bei der Nutzung der Fangmöglichkeiten sollte das geltende Unionsrecht uneingeschränkt befolgt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Mit der vorliegenden Verordnung werden die Fangmöglichkeiten festgesetzt, die in Unionsgewässern und für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen zur Verfügung stehen.

(2)   Die Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 schließen ein:

a)

Fangbeschränkungen für das Jahr 2020 und, soweit in der vorliegenden Verordnung festgesetzt, für das Jahr 2021;

b)

Fischereiaufwandsbeschränkungen für das Jahr 2020, mit Ausnahme der in Anhang II festgelegten Fischereiaufwandsbeschränkungen, die vom 1. Februar 2020 bis zum 31. Januar 2021 gelten werden;

c)

Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im CCAMLR-Übereinkommensbereich vom 1. Dezember 2019 bis zum 30. November 2020;

d)

die in Artikel 30 festgesetzten Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im IATTC-Übereinkommensbereich für die in jenem Artikel genannten Zeiträume im Jahr 2019 und 2020.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für folgende Schiffe:

a)

Fischereifahrzeuge der Union;

b)

Drittlandschiffe in Unionsgewässern.

(2)   Diese Verordnung gilt auch für die Freizeitfischerei, wenn sie in den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung ausdrücklich genannt ist.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Außerdem bezeichnet der Ausdruck

a)

„Drittlandschiff“ ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Drittlands führt und in einem Drittland registriert ist;

b)

„Freizeitfischerei“ nichtgewerbliche Fischerei, bei der biologische Meeresressourcen beispielsweise im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports ausgebeutet werden;

c)

„internationale Gewässer“ die Gewässer, die außerhalb der staatlichen Hoheit oder Gerichtsbarkeit irgendeines Staats liegen;

d)

„zulässige Gesamtfangmenge“ („total allowable catch“, TAC)

i)

in Fischereien, für die die Ausnahme von der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absätze 4 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt, die Fischmenge, die aus jedem Bestand jährlich angelandet werden darf;

ii)

in allen anderen Fischereien die Fischmenge, die aus jedem Bestand jährlich entnommen werden darf;

e)

„Quote“ einen der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilten Anteil an der TAC;

f)

„analytische Bewertung“ mengenmäßige Bewertung von Tendenzen in einem bestimmten Bestand auf der Grundlage von Daten über die Biologie und Nutzung des Bestands, welche bei wissenschaftlicher Prüfung für ausreichend gut befunden wurden, um wissenschaftliche Empfehlungen für künftige Fangoptionen abzugeben;

g)

„Maschenöffnung“ die Maschenöffnung von Fangnetzen gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 6 Nummer 34 der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates (13);

h)

„Fischereiflottenregister der Union“ das von der Kommission gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erstellte Register;

i)

„Fischereilogbuch“ das in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannte Logbuch.

Artikel 4

Fanggebiete

Im Sinne der vorliegenden Verordnung gelten die folgenden Zonenbestimmungen:

a)

„ICES-Gebiete“ (Internationaler Rat für Meeresforschung) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (14);

b)

„Skagerrak“ ist das geografische Gebiet, das im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes und im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste begrenzt wird;

c)

„Kattegat“ ist das geografische Gebiet, das im Norden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste und im Süden durch eine Linie von Kap Hasenøre zum Kap Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg zum Kullen begrenzt wird;

d)

„Funktionseinheit 16 des ICES-Untergebiets 7“ ist das geografische Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

53° 30' N 15° 00' W,

53° 30' N 11° 00' W,

51° 30' N 11° 00' W,

51° 30' N 13° 00' W,

51° 00' N 13° 00' W,

51° 00' N 15° 00' W;

e)

„Funktionseinheit 25 der ICES-Division 8c“ ist das geografische Seegebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

43° 00' N 9° 00' W,

43° 00' N 10° 00' W,

43° 30' N 10° 00' W,

43° 30' N 9° 00' W,

44° 00' N 9° 00' W,

44° 00' N 8° 00' W,

43° 30' N 8° 00' W;

f)

„Funktionseinheit 26 der ICES-Division 9a“ ist das geografische Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

43° 00' N 8° 00' W,

43° 00' N 10° 00' W,

42° 00' N 10° 00' W,

42° 00' N 8° 00' W;

g)

„Funktionseinheit 27 der ICES-Division 9a“ ist das geografische Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

42° 00' N 8° 00' W,

42° 00' N 10° 00' W,

38° 30' N 10° 00' W,

38° 30' N 9° 00' W,

40° 00' N 9° 00' W,

40° 00' N 8° 00' W;

h)

„Funktionseinheit 30 der ICES-Division 9a“ ist das geografische Gebiet im Hoheitsgebiet von Spanien im Golf von Cádiz und in angrenzenden Gewässern der Division 9a;

i)

„Funktionseinheit 31 der ICES-Division 8c“ ist das geografische Seegebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

43° 30' N 6° 00' W,

44° 00' N 6° 00' W,

44° 00' N 2° 00' W,

43° 30' N 2° 00' W;

j)

„Golf von Cádiz“ ist das geografische Gebiet der ICES-Division 9a östlich von 7° 23′ 48″ W;

k)

„CCAMLR-Übereinkommensbereich“ ist das geografische Gebiet im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates (15);

l)

„CECAF-Gebiete“ (Committee for Eastern Central Atlantic Fisheries, Fischereiausschuss für den östlichen Zentralatlantik) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (16);

m)

„IATTC-Übereinkommensbereich“ ist das geografische Gebiet nach Maßgabe des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica eingesetzt wurde (17);

n)

„ICCAT-Übereinkommensbereich“ ist das geografische Gebiet nach Maßgabe der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (18);

o)

„IOTC-Übereinkommensbereich“ ist das geografische Gebiet nach Maßgabe des Übereinkommens zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (19);

p)

„NAFO-Gebiete“ sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 217/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (20);

q)

„SEAFO-Übereinkommensbereich“ ist das geografische Gebiet nach Maßgabe des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik (21);

r)

„SIOFA-Übereinkommensbereich“ ist das geografische Gebiet nach Maßgabe des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean (22);

s)

„SPRFMO-Übereinkommensbereich“ ist das geografische Gebiet nach Maßgabe des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Südpazifik (23);

t)

„WCPFC-Übereinkommensbereich“ (Western and Central Pacific Fisheries Commission, Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik) ist das geografische Gebiet nach Maßgabe des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (24);

u)

„Hohe See des Beringmeers“ ist das geografische Gebiet der Hohen See im Beringmeer jenseits 200 Seemeilen von den Basislinien, von denen aus die Breite der Territorialgewässer der Küstenstaaten des Beringmeers gemessen wird;

v)

„Überschneidungsgebiet zwischen der IATTC und der WCPFC“ ist das geografische Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird:

Länge 150° W,

Länge 130° W,

Breite 4° S,

Breite 50° S.

TITEL II

FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 5

TACs und Aufteilung

(1)   Die TACs für Fischereifahrzeuge der Union in Unionsgewässern und solche in bestimmten Nicht-Unionsgewässern, die Aufteilung dieser TACs auf die Mitgliedstaaten sowie die gegebenenfalls operativ damit verbundenen Bedingungen sind in Anhang I festgelegt.

(2)   Fischereifahrzeuge der Union dürfen im Rahmen der TACs nach Anhang I der vorliegenden Verordnung und unter den Bedingungen des Artikels 18 und des Anhangs V Teil A der vorliegenden Verordnung sowie den Bedingungen der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates (25) und deren Durchführungsbestimmungen in den Gewässern, die unter die Fischereigerichtsbarkeit der Färöer, Grönlands oder Norwegens fallen, und in der Fischereizone um Jan Mayen fischen.

Artikel 6

Von den Mitgliedstaaten festzusetzende TACs

(1)   Die TACs für bestimmte Fischbestände werden vom betreffenden Mitgliedstaat festgesetzt. Diese Bestände sind in Anhang I ausgewiesen.

(2)   Der betreffende Mitgliedstaat setzt die TACs in einer Höhe fest, die

a)

den Grundsätzen und Vorschriften der GFP entspricht, insbesondere dem Grundsatz der nachhaltigen Nutzung der Bestände, und

b)

als Ergebnis

i)

mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit zu einer Bestandsnutzung führt, bei der ab 2020 der MSY erzielt wird, wenn eine analytische Bestandsabschätzung vorliegt; oder

ii)

zu einer Bestandsnutzung im Sinne des Vorsorgeansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung führt, wenn keine oder nur eine unvollständige analytische Bestandsabschätzung vorliegt.

(3)   Jeder betroffene Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 15. März 2020 folgende Angaben:

a)

die beschlossenen TACs;

b)

die vom betroffenen Mitgliedstaat gesammelten und ausgewerteten Daten, auf die sich die beschlossenen TACs stützen;

c)

Erläuterungen, inwiefern die beschlossenen TACs den Anforderungen des Absatzes 2 genügen.

Artikel 7

Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

(1)   Fänge, die nicht der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie

a)

von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats getätigt worden sind, der über eine Quote verfügt, und diese Quote noch nicht ausgeschöpft ist, oder

b)

Anteil einer Unionsquote sind, die nicht auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde, und diese Unionsquote noch nicht ausgeschöpft ist.

(2)   Die Bestände von Nichtzielarten innerhalb sicherer biologischer Grenzen gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind für die Zwecke der Ausnahme von der Pflicht, Fänge auf die im genannten Artikel vorgesehenen einschlägigen Quoten anzurechnen, in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 8

Quotentauschmechanismus für TACs für unvermeidbare Beifänge im Zusammenhang mit der Pflicht zur Anlandung

(1)   Um der Einführung der Pflicht zur Anlandung Rechnung zu tragen und um den Mitgliedstaaten, die über keine Quote für bestimmte Beifänge verfügen, Quoten für bestimmte Beifänge einzuräumen, gilt der gemäß Absätze 2 bis 5 dieses Artikels festgelegte Quotentauschmechanismus für die in Anhang IA genannten TACs.

(2)   6 % jeder Quote von den TACs für Kabeljau in der Keltischen See, Kabeljau westlich von Schottland, Wittling in der Irischen See und Scholle in den ICES-Divisionen 7h, 7j und 7k sowie 3 % jeder Quote von der TAC für Wittling westlich von Schottland, die jedem Mitgliedstaat zugeteilt wurden, werden für einen Quotentauschpool bereitgestellt, der ab 1. Januar 2020 offen steht. Die Mitgliedstaaten ohne Quoten haben bis zum 31. März 2020 ausschließlichen Zugang zum Quotentauschpool.

(3)   Die dem Pool entnommenen Mengen dürfen nicht getauscht oder auf das folgende Jahr übertragen werden. Ungenutzte Mengen werden nach dem 31. März 2020 denjenigen Mitgliedstaaten zurückgegeben, die anfänglich zum Quotentauschpool beigetragen haben.

(4)   Die im Austausch bereitgestellten Quoten sind vorzugsweise einer Liste von TACs zu entnehmen, die von jedem Mitgliedstaat, der zum Pool beiträgt, gemäß der Anlage des Anhangs IA genannt werden.

(5)   Durch Anwendung eines Markttauschkurses oder anderer für beide Seiten annehmbarer Tauschkurse wird dafür gesorgt, dass diese Quoten gleichwertigen Marktwert haben. In Ermangelung von Alternativen wird der gleichwertige wirtschaftliche Wert gemäß den durchschnittlichen Unionspreisen des vorangegangenen Jahres herangezogen, wie er von der Europäischen Marktbeobachtungsstelle für Fischerei und Aquakultur angegeben wird.

(6)   In Fällen, in denen der Quotentauschmechanismus gemäß den Absätzen 2 bis 5 des vorliegenden Artikels es den Mitgliedstaaten nicht gestattet, ihre unvermeidbaren Beifänge in ähnlichem Umfang abzudecken, bemühen sich die Mitgliedstaaten, einen Quotentausch gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu vereinbaren, bei dem sichergestellt ist, dass die getauschten Quoten gleichwertigen Marktwert haben.

Artikel 9

Fischereiaufwandsbeschränkungen in der ICES-Division 7e

(1)   Anhang II enthält für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b angegebenen Zeiträume die technischen Aspekte der Rechte und Verpflichtungen im Zusammenhang mit Anhang II für die Bewirtschaftung des Seezungenbestands in der ICES-Division 7e.

(2)   Stellt ein Mitgliedstaat gemäß Anhang II Nummer 7.4 einen entsprechenden Antrag, kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten diesem Mitgliedstaat zusätzlich zu den in Anhang II Nummer 5 aufgeführten Tagen zusätzliche Tage auf See zuweisen, an denen ein Flaggenmitgliedstaat einem Schiff unter seiner Flagge, das reguliertes Fanggerät an Bord führt, den Aufenthalt in der ICES-Division 7e gestatten darf. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 53 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)   Im Rahmen eines verstärkten Beobachterprogramms gemäß Anhang II Nummer 8.1 kann die Kommission einem antragstellenden Mitgliedstaat im Wege von Durchführungsrechtsakten zusätzlich zu den Tagen gemäß Anhang II Nummer 5 maximal drei Tage zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31. Januar 2021 zuweisen, an denen sich ein Schiff in der ICES-Division 7e aufhalten darf. Eine solche Zuweisung erfolgt auf der Grundlage der von dem Mitgliedstaat gemäß Anhang II Nummer 8.3 vorgelegten Beschreibung und nach Konsultation des STECF. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 53 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 10

Maßnahmen für die Fischerei auf Wolfsbarsch

(1)   Fischereifahrzeugen der Union sowie der gewerblichen Fischerei vom Ufer aus ist es untersagt, in den ICES-Divisionen 4b und 4c und im ICES-Untergebiet 7 Wolfsbarsch zu befischen. Es ist untersagt, in diesem Gebiet gefangenen Wolfsbarsch an Bord zu behalten, umzuladen, umzusetzen oder anzulanden.

(2)   Abweichend von Absatz 1 dürfen Fischereifahrzeuge der Union im Januar 2020 und vom 1. April bis zum 31. Dezember 2020 in den ICES-Divisionen 4b, 4c, 7d, 7e, 7f und 7h sowie in den Gewässern innerhalb von zwölf Seemeilen von der Basislinie im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs in den ICES-Divisionen 7a und 7g Wolfsbarsch befischen und Wolfsbarsch an Bord behalten, umladen, umsetzen oder anlanden, der in diesen Gebieten mit dem folgenden Gerät und im Rahmen der folgenden Beschränkungen gefangen wurde:

a)

mit Grundschleppnetzen (26) unvermeidbare Beifänge von maximal 520 kg pro zwei Monate und 5 % des Gesamtgewichts der je Fangreise mit dem Fischereifahrzeug gefangenen Meerestiere an Bord;

b)

mit Waden (27) unvermeidbare Beifänge von maximal 520 kg pro zwei Monate und 5 % des Gesamtgewichts der je Fangreise mit dem Fischereifahrzeug gefangenen Meerestiere an Bord;

c)

mit Haken und Leinen (28) maximal 5,7 t pro Schiff und Jahr;

d)

mit aufgespannten Kiemennetzen (29) unvermeidbare Beifänge von maximal 1,4 t pro Schiff und Jahr.

Die Abweichungen nach Unterabsatz 1 gelten für Fischereifahrzeuge der Union, die im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2015 und dem 30. September 2016 unter Buchstabe c unter Einsatz von Haken und Leinen beziehungsweise unter Buchstabe d unter Einsatz von aufgespannten Kiemennetzen Wolfsbarschfänge verzeichnet haben. Im Falle einer Ersetzung eines Fischereifahrzeugs der Union können die Mitgliedstaaten erlauben, dass die Ausnahmeregelung für ein anderes Fischereifahrzeug gilt, sofern sich die Zahl der Fischereifahrzeuge der Union, die unter diese Ausnahmeregelung fallen, und ihre Fangkapazität insgesamt nicht erhöhen.

(3)   Die in Absatz 2 festgelegten Fangbeschränkungen sind nicht von einem Schiff auf ein anderes übertragbar und — sofern eine monatliche Obergrenze besteht — auch nicht von einem Monat auf den anderen. Für Fischereifahrzeuge der Union, die in einem Kalendermonat mehr als ein Fanggerät verwenden, gilt für jedes Fanggerät die niedrigste in Absatz 2 festgelegte Fangbeschränkung.

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission spätestens 15 Tage nach dem Ende jedes Monats alle Wolfsbarschfänge je Fanggerätetyp.

(4)   Frankreich und Spanien stellen sicher, dass die durch ihre gewerbliche Fischerei und ihre Freizeitfischerei entstehende fischereiliche Sterblichkeit des Wolfsbarschbestands in den ICES-Divisionen 8a und 8b den Wert des FMSY-Punkts — wie in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/472 vorgeschrieben — nicht überschreitet, was eine Gesamtfangmenge von 2 533 Tonnen ergibt.

(5)   In der Freizeitfischerei, auch vom Ufer aus, gilt in den ICES-Divisionen 4b, 4c, 6a, 7a bis 7k Folgendes:

a)

Vom 1. Januar bis zum 29. Februar und vom 1. bis zum 31. Dezember 2020 ist nur das „Fangen und Zurücksetzen“ von Wolfsbarsch unter Nutzung von Angeln oder Handleinen erlaubt. In diesen Zeiträumen ist es untersagt, in diesem Gebiet gefangenen Wolfsbarsch zu behalten, umzusetzen, umzuladen oder anzulanden.

b)

Vom 1. März bis zum 30. November 2020 dürfen täglich höchstens zwei Wolfsbarschexemplare pro Fischer gefangen und behalten werden, die behaltenen Wolfsbarschexemplare müssen eine Mindestgröße von 42 cm aufweisen.

Unterabsatz 1 Buchstabe b gilt nicht für Stellnetze, mit denen Wolfsbarsch während des in diesem Buchstaben genannten Zeitraums weder gefangen noch behalten werden darf.

(6)   In der Freizeitfischerei in den ICES-Divisionen 8a und 8b dürfen täglich höchstens zwei Wolfsbarschexemplare pro Fischer gefangen und behalten werden. Die behaltenen Wolfsbarschexemplare müssen eine Mindestgröße von 42 cm aufweisen. Dieser Absatz gilt nicht für Stellnetze, mit denen Wolfsbarsch weder gefangen noch behalten werden darf.

(7)   Die Absätze 5 und 6 gelten unbeschadet strengerer nationaler Maßnahmen für die Freizeitfischerei.

Artikel 11

Maßnahmen für die Fischerei auf Europäischen Aal in den Unionsgewässern des ICES-Gebiets

In den Unionsgewässern des ICES-Gebiets und in Brackgewässern, wie Mündungsgewässern, Küstenlagunen und Übergangsgewässern, ist für einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Monaten zwischen dem 1. August 2020 und dem 28. Februar 2021, der von jedem betroffenen Mitgliedstaat festzulegen ist, jede gezielte und unbeabsichtigte Fischerei sowie Freizeitfischerei auf Europäischen Aal untersagt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens 1. Juni 2020 den festgelegten Zeitraum mit.

Artikel 12

Besondere Vorschriften zur Aufteilung von Fangmöglichkeiten

(1)   Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt:

a)

Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

b)

Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

c)

Neuaufteilungen gemäß den Artikeln 12 und 47 der Verordnung (EU) 2017/2403;

d)

zusätzliche zulässige Anlandungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

e)

zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

f)

Abzüge nach den Artikeln 105, 106 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

g)

Übertragung und Tausch von Quoten gemäß Artikel 19 der vorliegenden Verordnung.

(2)   Bestände, für die vorsorgliche oder analytische TACs gelten, sind für die Zwecke der jahresübergreifenden Verwaltung von TACs und Quoten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/96 in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

(3)   Sofern in Anhang I der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gilt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter eine vorsorgliche TAC fallen, und gelten Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 jener Verordnung für Bestände, die unter eine analytische TAC fallen.

(4)   Die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat die jahresübergreifende Flexibilität gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 anwendet.

Artikel 13

Abhilfemaßnahmen für Kabeljau und Wittling in der Keltischen See

(1)   Die folgenden Maßnahmen gelten für Fischereifahrzeuge der Union, die in den ICES-Divisionen 7f und 7g, dem nördlich von 49° 30' N gelegenen Bereich der Division 7h und dem nördlich von 49° 30' N und östlich von 11° W gelegenen Bereich der Division 7j Grundschleppnetze und Waden einsetzen:

a)

Fischereifahrzeuge der Union, die Grundschleppnetze einsetzen und deren Fänge zu mindestens 20 % aus Schellfisch bestehen, dürfen im in Absatz 1 genannten Gebiet nicht fischen, es sei denn, sie verwenden eine der folgenden Fanggeräte mit einer der folgenden Maschengrößen:

110 mm-Steert mit Quadratmaschen-Netzblatt von 120 mm;

100 mm-T90-Steert;

120 mm-Steert;

100 mm-Steert mit Quadratmaschen-Netzblatt von 160 mm bis 31. Mai 2020.

b)

Ab 1. Juni 2020 verwenden die Fischereifahrzeuge der Union zusätzlich zu den unter Buchstabe a genannten Maßnahmen auch Folgendes: i) Fanggeräte, die so konstruiert sind, dass der Abstand zwischen der Fangleine und dem Bodenfanggerät mindestens einen Meter beträgt; oder ii) jedes Mittel, das nach Einschätzung des ICES oder des STECF nachgewiesenermaßen mindestens ebenso selektiv zur Vermeidung von Kabeljau wirkt.

c)

Fischereifahrzeuge der Union, die Wadenfischer mit Grundzugnetz sind, deren Fänge zu mindestens 20 % aus Schellfisch bestehen, dürfen im in Absatz 1 genannten Gebiet nur fischen, wenn sie Fanggerät einer der folgenden Maschengrößen verwenden:

110 mm-Steert mit Quadratmaschen-Netzblatt von 120 mm;

100 mm-T90-Steert;

120 mm-Steert.

(2)   Mit Ausnahme von Schiffen, die dem Anwendungsbereich des Artikels 9 Absatz 2 der delegierten Verordnung 2018/2034 der Kommission (30) unterliegen, dürfen Fischereifahrzeuge der Union, die in den ICES-Divisionen 7f bis 7k und in dem Gebiet westlich von 5° W in der ICES-Division 7e Grundschleppnetze und Waden einsetzen, oder Fischereifahrzeuge der Union, die im in Absatz 1 genannten Gebiet Grundschleppnetze einsetzen und deren Fänge zu weniger als 20 % aus Schellfisch bestehen, nur fischen, wenn sie eine Mindestmaschenöffnung des Steerts von mindestens 100 mm verwenden. Diese vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung des Steerts gilt nicht für Fischereifahrzeuge, deren Beifänge von Kabeljau nach Einschätzung des STECF 1,5 % nicht überschreiten.

(3)   Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1241 werden die Fanganteile als Lebendgewichtsanteil am Gesamtgewicht der nach jeder Fangreise angelandeten biologischen Meeresschätze berechnet.

(4)   Fischereifahrzeuge der Union dürfen alternativ zu den in Absatz 1 Buchstaben a und b aufgeführten Fanggeräten auch ein anderes hochselektives Fanggerät einsetzen, durch das aufgrund seiner technischen Merkmale gemäß einer vom STECF bewerteten wissenschaftlichen Studie weniger als 1 % Kabeljau gefangen wird.

Artikel 14

Abhilfemaßnahmen für Kabeljau in der Nordsee

Schongebiete, die außer für pelagisches Fanggerät (Ringwaden und Schleppnetze) für die Fischerei gesperrt sind, sowie die Zeiträume, in denen sie gelten, sind in Anhang IV aufgeführt.

Artikel 15

Abhilfemaßnahmen für Kabeljau im Kattegat

(1)   Ab dem 31. Mai 2020 haben Fischereifahrzeuge der Union, die Grundschleppnetze (Fanggerätecodes: OTB, OTT, OT, TBN, TBS, TB, TX und PTB) mit einer Mindestmaschenöffnung von 70 mm einsetzen, eines der folgenden selektiven Fanggeräte zu verwenden:

a)

ein Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 35 mm zwischen den Gitterstäben und mit einem nicht blockierten Fischauslass;

b)

ein Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 50 mm zwischen den Gitterstäben zur Trennung von Platt- und Rundfischen und mit einem nicht blockierten Fischauslass für Rundfische;

c)

Seltra-Netzblatt mit einer Quadratmaschenöffnung von 300 mm;

d)

ein reguliertes, hochselektives Fanggerät, durch das aufgrund seiner technischen Merkmale gemäß der vom STECF bewerteten wissenschaftlichen Studie weniger als 1,5 % Kabeljau gefangen wird, sofern dies das einzige an Bord des Schiffes mitgeführte Fanggerät ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten können bis zum 31. März 2020 Fischereifahrzeuge der Union benennen, auf denen im Rahmen eines Projektes eines betroffenen Mitgliedstaats spätestens am 31. Dezember 2020 Ausrüstung für vollständig dokumentierte Fischerei angebracht wird. Auf solchen Fischereifahrzeugen der Union können Fanggeräte gemäß Verordnung (EU) 2019/1241 verwendet werden. Die betreffenden Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste dieser Schiffe.

Artikel 16

Verbotene Arten

(1)   Die nachstehenden Arten dürfen von Fischereifahrzeugen der Union nicht gefangen, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden:

a)

Atlantischer Sternrochen (Amblyraja radiata) in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 2a, 3a und 7d sowie des ICES-Untergebiets 4;

b)

Tiefwasser-Dornhai (Centrophorus squamosus) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;

c)

Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;

d)

Schokoladenhai (Dalatias licha) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;

e)

Vogelschnabel-Dornhai (Deania calcea) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;

f)

Glattrochen (Dipturus batis) beider Arten (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und der ICES-Untergebiete 3, 4, 6, 7, 8, 9 und 10;

g)

Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;

h)

Hundshai (Galeorhinus galeus), wenn er mit Langleinen in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1, 5, 6, 7, 8, 12 und 14 gefangen wird;

i)

Heringshai (Lamna nasus) in allen Gewässern;

j)

Nagelrochen (Raja clavata) in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a;

k)

Perlrochen (Raja undulata) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 6 und 10;

l)

Walhai (Rhincodon typus) in allen Gewässern;

m)

Gemeiner Geigenrochen (Rhinobatos rhinobatos) im Mittelmeer;

n)

Dornhai (Squalus acanthias) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 mit Ausnahme der in Anhang IA genannten Vermeidungsprogramme.

(2)   Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten darf kein Leid zugefügt werden. Die Fische sind umgehend freizusetzen.

Artikel 17

Datenübermittlung

Bei der Übermittlung von Daten über angelandete Fänge und über den Fischereiaufwand gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an die Kommission verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.

KAPITEL II

Fanggenehmigungen in Drittlandgewässern

Artikel 18

Fanggenehmigungen

(1)   Die Höchstanzahl der Fanggenehmigungen für Fischereifahrzeuge der Union, die in Drittlandgewässern fischen, ist in Anhang V Teil A angegeben.

(2)   Überträgt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Quoten auf einen anderen Mitgliedstaat in den Fanggebieten gemäß Anhang V Teil A der vorliegenden Verordnung, so schließt das auch eine entsprechende Übertragung von Fanggenehmigungen ein und ist der Kommission zu melden. Die in Anhang V Teil A der vorliegenden Verordnung genannte Gesamtzahl der Fanggenehmigungen je Fanggebiet darf jedoch nicht überschritten werden.

KAPITEL III

Fangmöglichkeiten in den Gewässern regionaler Fischereiorganisationen

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 19

Übertragung und Tausch von Quoten

(1)   Sind nach den Vorschriften einer regionalen Fischereiorganisation (RFO) die Übertragung oder der Tausch von Quoten zwischen den Vertragsparteien der RFO zulässig, so kann ein Mitgliedstaat (im Folgenden der „betreffende Mitgliedstaat“) mit einer Vertragspartei der RFO einen möglichen Entwurf einer geplanten Übertragung oder eines geplanten Tauschs von Quoten erörtern und gegebenenfalls erstellen.

(2)   Nach Benachrichtigung der Kommission durch den betreffenden Mitgliedstaat kann die Kommission den Entwurf der geplanten Übertragung oder des geplanten Tauschs von Quoten, den der Mitgliedstaat mit der betreffenden Vertragspartei der RFO erörtert hat, billigen. Daraufhin übermittelt die Kommission unverzüglich der betreffenden Vertragspartei der RFO die Zustimmung zu der Bindung an die Übertragung oder den Tausch von Quoten. Die Kommission notifiziert anschließend dem Sekretariat der RFO gemäß den Vorschriften dieser Organisation die vereinbarte Übertragung bzw. den vereinbarten Tausch von Quoten.

(3)   Die Kommission setzt die Mitgliedstaaten von der vereinbarten Übertragung bzw. dem vereinbarten Tausch von Quoten in Kenntnis.

(4)   Die im Rahmen der Übertragung oder des Tauschs von Quoten von der betreffenden Vertragspartei der RFO erhaltenen bzw. an diese übertragenen Fangmöglichkeiten gelten als Quoten, die der Zuteilung des betreffenden Mitgliedstaats zugeschlagen oder von dieser abgezogen werden, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem die Übertragung oder der Tausch von Quoten nach Maßgabe der mit der betreffenden Vertragspartei der RFO getroffenen Vereinbarung bzw. der Vorschriften der betreffenden RFO wirksam wird. Eine solche Zuteilung darf jedoch den bestehenden Aufteilungsschlüssel für die Zuweisung von Fangmöglichkeiten an die Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz der relativen Stabilität der Fangtätigkeiten nicht beeinflussen.

(5)   Dieser Artikel gilt bis zum 31. Januar 2021 für Quotenübertragungen einer Vertragspartei einer RFO an die Union und die nachfolgende Zuweisung an die Mitgliedstaaten.

Abschnitt 2

ICCAT-Übereinkommensbereich

Artikel 20

Beschränkung der Fang-, Mast- und Aufzuchtkapazitäten

(1)   Die Höchstanzahl an Angelfischereifahrzeugen und Schleppleinenfischern der Union, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang VI Nummer 1 festgesetzt.

(2)   Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der handwerklichen Küstenfischerei der Union, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang VI Nummer 2 festgesetzt.

(3)   Die Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im Adriatischen Meer zu Aufzuchtzwecken Roten Thun befischen und die Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang VI Nummer 3 festgesetzt.

(4)   Die Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun befischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen, ist in Anhang VI Nummer 4 festgesetzt.

(5)   Die Höchstanzahl an Tonnaren, die für den Fang von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer eingesetzt werden dürfen, ist in Anhang VI Nummer 5 festgesetzt.

(6)   Die Gesamtaufzuchtkapazität für Roten Thun und die Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und auf die Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufgeteilt wird, sind in Anhang VI Nummer 6 festgesetzt.

(7)   Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates (31) Nördlichen Weißen Thun als Zielart befischen dürfen, ist in Anhang VI Nummer 7 der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

(8)   Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge von mindestens 20 Metern, die im ICCAT-Übereinkommensbereich Großaugenthun befischen, ist in Anhang VI Nummer 8 festgesetzt.

Artikel 21

Freizeitfischerei

Die Mitgliedstaaten teilen gegebenenfalls aus den ihnen zugeteilten Quoten nach Anhang ID einen speziellen Anteil für die Freizeitfischerei zu.

Artikel 22

Haie

(1)   Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Großäugigen Fuchshaien (Alopias superciliosus) ist bei jeder Fischerei verboten.

(2)   Eine gezielte Befischung von Fuchshaien der Gattung Alopias ist verboten.

(3)   Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Hammerhaien der Familie der Sphyrnidae (außer Sphyrna tiburo) in Verbindung mit Fischereien im ICCAT-Übereinkommensbereich ist verboten.

(4)   Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) ist bei jeder Fischerei verboten.

(5)   Das Mitführen an Bord von Seidenhaien (Carcharhinus falciformis) ist bei jeder Fischerei verboten.

Abschnitt 3

CCAMLR-Übereinkommensbereich

Artikel 23

Versuchsfischerei-Mitteilungen

Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, im Jahr 2020 in den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie in den Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3a außerhalb der Gebiete unter nationaler Gerichtsbarkeit an der Langleinen-Versuchsfischerei auf Zahnfische (Dissostichus spp.) teilzunehmen, so teilt er das dem CCAMLR-Sekretariat gemäß den Artikeln 7 und 7a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 bis spätestens 1. Juni 2020 mit.

Artikel 24

Beschränkungen der Versuchsfischerei auf Zahnfische

(1)   Die Fischerei auf Zahnfische in der Fangsaison 2019-2020 ist auf die Mitgliedstaaten, Untergebiete und Anzahl Schiffe gemäß Anhang VII Tabelle A für die in jenem Anhang Tabelle B genannten Arten, TACs und Beifanggrenzen beschränkt.

(2)   Die gezielte Fischerei auf Haiarten zu anderen Zwecken als der wissenschaftlichen Forschung ist verboten. Beifänge von Haien, insbesondere Jungfische und gravide Weibchen, die unbeabsichtigt in der Zahnfischfischerei gefangen werden, sind lebend freizusetzen.

(3)   Gegebenenfalls ist der Fischfang in jeder kleinen Forschungseinheit (Small Scale Research Unit, SSRU) einzustellen, wenn die gemeldeten Fänge die vorgegebene TAC erreicht haben, und die SSRU ist für die restliche Saison für den Fischfang zu schließen.

(4)   Der Fischfang muss in möglichst großen geografischen und bathymetrischen Entfernungen erfolgen, um die zur Bestimmung des Fischereipotenzials erforderlichen Daten zu sammeln und eine übermäßige Konzentration von Fängen und Aufwand zu vermeiden. Jedoch darf in den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie den Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3a — sofern die Fischerei gemäß Absatz 1 erlaubt ist — nicht in Tiefen von weniger als 550 Metern gefischt werden.

Artikel 25

Fischerei auf Antarktischen Krill in der Fangsaison 2020-2021

(1)   Will ein Mitgliedstaat in der Fangsaison 2020-2021 im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill (Euphausia superba) befischen, so teilt er der Kommission unter Verwendung des Formats gemäß Teil B der Anlage zu Anhang VII der vorliegenden Verordnung bis spätestens 1. Mai 2020 seine Absicht mit, Antarktischen Krill zu befischen. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Angaben übermittelt die Kommission dem CCAMLR-Sekretariat bis spätestens 30. Mai 2020 die entsprechenden Mitteilungen.

(2)   Die Mitteilung gemäß Absatz 1 enthält für jedes Schiff, dem der Mitgliedstaat die Genehmigung zur Fischerei auf Antarktischen Krill erteilen will, die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 genannten Angaben.

(3)   Ein Mitgliedstaat, der im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill befischen will, teilt seine entsprechende Absicht nur für fangberechtigte Schiffe mit, die entweder zum Zeitpunkt der Mitteilung seine Flagge führen oder die Flagge eines anderen CCAMLR-Mitglieds führen und zum Zeitpunkt der Durchführung der Fischerei voraussichtlich die Flagge des betreffenden Mitgliedstaats führen werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten sind befugt, die Teilnahme anderer als der dem CCAMLR-Sekretariat gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels notifizierten Schiffe an der Fischerei auf Antarktischen Krill zu genehmigen, wenn ein fangberechtigtes Schiff aus legitimen betrieblichen Gründen oder wegen höherer Gewalt die Fischerei auf Antarktischen Krill nicht ausüben kann. Unter diesen Umständen informiert der betreffende Mitgliedstaat das CCAMLR-Sekretariat und die Kommission unverzüglich und übermittelt Folgendes:

a)

die vollständigen Angaben zu dem(n) vorgesehenen Ersatzschiff(en), einschließlich der Angaben gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004;

b)

eine umfassende Erläuterung der Gründe für den Schiffstausch sowie alle einschlägigen Belege oder Unterlagen.

(5)   Die Mitgliedstaaten dürfen Schiffen, die in den CCAMLR-Listen der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischereifahrzeuge (illegal, unreported and unregulated fishing vessels, im Folgenden IUU-Fischereifahrzeuge) aufgeführt sind, nicht gestatten, sich an der Fischerei auf Antarktischen Krill zu beteiligen.

Abschnitt 4

IOTC-Zuständigkeitsbereich

Artikel 26

Beschränkung der Fangkapazität von Schiffen, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich fischen

(1)   Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich tropischen Thunfisch befischen, und die entsprechende Kapazität in Bruttoraumzahl (im Folgenden „BRZ“) sind in Anhang VIII Nummer 1 festgesetzt.

(2)   Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich Schwertfisch (Xiphias gladius) und Weißen Thun (Thunnus alalunga) befischen, und die entsprechende Kapazität in BRZ sind in Anhang VIII Nummer 2 festgesetzt.

(3)   Die Mitgliedstaaten können Schiffe, die einer der beiden Fischereien gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 zugeteilt sind, der jeweils anderen Fischerei zuteilen, wenn sie der Kommission gegenüber nachweisen, dass sich der Fischereiaufwand auf die betreffenden Bestände durch einen solchen Wechsel nicht erhöht.

(4)   Die Mitgliedstaaten vergewissern sich im Falle einer vorgeschlagenen Übertragung von Kapazitäten auf ihre Flotte, dass die zu übertragenden Schiffe im IOTC-Register für zugelassene Schiffe oder im Schiffsregister anderer RFO für Thunfisch erfasst sind. Des Weiteren dürfen Schiffe, die in einer RFO-Liste der an IUU-Fischerei beteiligten Schiffe aufgeführt sind, nicht übertragen werden.

(5)   Die Mitgliedstaaten dürfen ihre Fangkapazität über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obergrenzen hinaus nur im Rahmen der Grenzen erhöhen, die in den der IOTC vorgelegten Entwicklungsplänen genannt sind.

Artikel 27

Treibende FADs und Versorgungsschiffe

(1)   Ein Ringwadenfänger darf zu keinem Zeitpunkt mehr als 300 aktive treibende FADs einsetzen.

(2)   Die Zahl der Versorgungsschiffe darf nicht höher sein als zwei Versorgungsschiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats zur Unterstützung von nicht weniger als fünf Ringwadenfängern unter der Flagge desselben Mitgliedstaats. Diese Bestimmung gilt nicht für Mitgliedstaaten, die nur ein Versorgungsschiff einsetzen.

(3)   Ein einzelner Ringwadenfänger darf zu keinem Zeitpunkt von mehr als einem einzelnen Versorgungsschiff desselben Flaggenmitgliedstaats unterstützt werden.

(4)   Es werden keine neuen oder zusätzlichen Versorgungsschiffe der Union mehr in das IOTC-Register der zugelassenen Schiffe aufgenommen.

Artikel 28

Haie

(1)   Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Fuchshaien aller Arten der Familie Alopiidae ist bei jeder Fischerei verboten.

(2)   Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) ist bei jeder Fischerei verboten, außer für Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als 24 Metern, die ausschließlich innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) des Mitgliedstaats, dessen Flagge sie führen, Fischfang betreiben und deren Fänge ausschließlich für den örtlichen Verbrauch bestimmt sind.

(3)   Ungewollt gefangenen Exemplaren der in den Absätzen 1 und 2 genannten Arten darf kein Leid zugefügt werden. Die Fische sind umgehend freizusetzen.

Abschnitt 5

SPRFMO-Übereinkommensbereich

Artikel 29

Pelagische Fischerei

(1)   Nur Mitgliedstaaten, die in den Jahren 2007, 2008 oder 2009 im SPRFMO-Übereinkommensbereich aktiv pelagische Fischerei betrieben haben, dürfen in diesem Bereich im Rahmen der in Anhang IH festgelegten TACs pelagische Bestände befischen.

(2)   Die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 beschränken die Bruttoraumzahl der Schiffe unter ihrer Flagge, die 2020 pelagische Bestände befischen, für die Union insgesamt auf 78 600 BRZ in diesem Bereich.

(3)   Die Fangmöglichkeiten gemäß Anhang IH dürfen nur unter der Voraussetzung genutzt werden, dass die Mitgliedstaaten der Kommission die Liste der Schiffe, die im SPRFMO-Übereinkommensbereich aktiv Fischerei oder Umladungen betreiben, Aufzeichnungen von Schiffsüberwachungssystemen, die monatlichen Fangmeldungen und, sofern verfügbar, die Zeiten der Hafenaufenthalte spätestens am fünften Tag des Folgemonats zur Mitteilung an das SPRFMO-Sekretariat übermitteln.

Artikel 30

Teufelsrochen

(1)   Fischereifahrzeuge der Union dürfen keine Körperteile oder ganzen Körper von Teufelsrochen (Familie der Mobulidae, zu der auch die Gattungen Manta und Mobula gehören) befischen, an Bord mitführen, umladen, anlanden, lagern, zum Verkauf anbieten oder verkaufen; davon ausgenommen sind Fischereifahrzeuge, die Subsistenzfischerei betreiben (bei der der gefangene Fisch direkt von den Familien der Fischer verzehrt wird). Abweichend von Satz 1 dürfen Teufelsrochen, die unbeabsichtigt im Rahmen der handwerklichen Fischerei (Fischerei ohne Langleinen oder Oberflächenfischerei, d. h. mit Ringwaden, Angeln, Kiemennetzen, Handleinen und Schleppleinen, die im IOTC-Register der zugelassenen Schiffe verzeichnet ist) gefangen werden, ausschließlich für den lokalen Verzehr angelandet werden.

(2)   Auf allen Fischereifahrzeugen außer solchen, die Subsistenzfischerei betreiben, sind Teufelsrochen, soweit praktikabel, unverzüglich lebend und unversehrt freizusetzen, sobald sie im Netz, am Haken oder an Deck gesehen werden, und zwar so, dass den gefangenen Exemplaren möglichst wenig Leid zugefügt wird.

Artikel 31

Grundfischereien

(1)   Die Mitgliedstaaten beschränken den Fischereiaufwand oder die Fänge in der Grundfischerei im Jahr 2020 im SPRFMO-Übereinkommensbereich auf diejenigen Teile des Übereinkommensbereichs, in denen zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2006 Grundfischerei stattgefunden hat, und auf den jährlichen Durchschnitt der Fänge oder Aufwandsparameter in diesem Zeitraum. Eine Befischung über die nachgewiesenen Mengen hinaus ist nur zulässig, wenn die SPRFMO ihren Plan, über diese Mengen hinaus zu fischen, gebilligt hat.

(2)   Mitgliedstaaten, die für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2006 keinen Fischereiaufwand oder keine Fänge in der Grundfischerei im SPRFMO-Übereinkommensbereich nachweisen können, dürfen keinen Fischfang betreiben, es sei denn, die SPRFMO erlaubt es ihnen, ohne diesen Nachweis zu fischen.

Artikel 32

Versuchsfischerei

(1)   Die Mitgliedstaaten dürfen 2020 nur dann im SPRFMO-Übereinkommensbereich an der Langleinen-Versuchsfischerei auf Zahnfische (Dissostichus spp.) teilnehmen, wenn die SPRFMO ihrem Antrag auf diese Fischerei, der einen Fischereieinsatzplan enthält und mit dem die Durchführung eines Datenerhebungsprogramms zugesagt wird, stattgegeben hat.

(2)   Die Fischerei darf nur in den von der SPRFMO angegebenen Forschungsblöcken erfolgen. In Tiefen von weniger als 750 m und mehr als 2 000 m darf nicht gefischt werden.

(3)   Die TAC ist in Anhang IH festgesetzt. Die Fischerei ist auf eine Fangreise von höchstens 21 aufeinanderfolgenden Tagen und auf höchstens 5 000 Haken pro Hol bei höchstens 20 Hols pro Forschungsblock beschränkt. Die Fischerei wird entweder nach Erreichen der TAC oder nach Abschluss von 100 Hols eingestellt, je nachdem, was früher der Fall ist.

Abschnitt 6

IATTC-Übereinkommensbereich

Artikel 33

Ringwadenfischerei

(1)   Ringwadenfischerei auf Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun (Thunnus obesus) und Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) ist verboten:

a)

vom 29. Juli 2020, 00.00 Uhr, bis zum 8. Oktober 2020, 24.00 Uhr, oder vom 9. November 2020, 00.00 Uhr, bis zum 19. Januar 2021, 24.00 Uhr, in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet:

amerikanische Pazifikküste,

150° westlicher Länge,

40° nördlicher Breite,

40° südlicher Breite;

b)

vom 9. Oktober 2020, 00.00 Uhr, bis zum 8. November 2020, 24.00 Uhr, in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet:

96° westlicher Länge,

110° westlicher Länge,

4° nördlicher Breite,

3° südlicher Breite.

(2)   Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission für jedes ihrer Schiffe vor dem 1. April 2020 die gewählte Schonzeit gemäß Absatz 1 Buchstabe a mit. Alle Ringwadenfänger der betreffenden Mitgliedstaaten stellen in den in Absatz 1 genannten Gebieten in der gewählten Schonzeit die Ringwadenfischerei ein.

(3)   Ringwadenfänger, die im IATTC-Übereinkommensbereich Thunfischfang betreiben, behalten alle Fänge von Gelbflossenthun, Großaugenthun und Echtem Bonito an Bord und landen sie an oder um.

(4)   Absatz 3 gilt nicht, wenn

a)

der Fisch aus anderen Gründen als der Größe als ungeeignet zum Verzehr gilt oder

b)

es sich um den letzten Hol einer Fangreise handelt und möglicherweise nicht ausreichend Laderaum frei ist, um alle in diesem Hol gefangenen Thunfische aufzunehmen.

Artikel 34

Treibende FADs

(1)   Ein Ringwadenfänger darf im IATTC-Übereinkommensbereich zu keinem Zeitpunkt mehr als 450 aktive FADs einsetzen. Ein FAD gilt als aktiv, wenn es auf See ausgebracht ist, mit der Übermittlung seiner Position beginnt und vom Schiff, dessen Eigner oder dessen Betreiber verfolgt wird. FADs dürfen nur an Bord von Ringwadenfängern aktiviert werden.

(2)   Ringwadenfänger dürfen in den 15 Tagen vor Beginn der gewählten Schonzeit gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a keine FADs ausbringen und müssen in den 15 Tagen vor Beginn der Schonzeit genauso viele FADs einsammeln, wie sie ursprünglich ausgebracht haben.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission monatlich für jeden Tag die von der IATTC geforderten Angaben zu allen aktiven FADs. Diese Angaben sind in einem Zeitraum von mindestens 60 Tagen und höchstens 75 Tagen nach dem betreffenden Monat vorzulegen. Die Kommission leitet diese Informationen unverzüglich an das IATTC-Sekretariat weiter.

Artikel 35

Fangbeschränkungen für Großaugenthun in der Langleinenfischerei

Die jährlichen Gesamtfangmengen von Großaugenthun, die Langleinenfänger jedes Mitgliedstaats im IATTC-Übereinkommensbereich tätigen dürfen, sind in Anhang IL festgesetzt.

Artikel 36

Verbot der Befischung von Weißspitzen-Hochseehaien

(1)   Das Befischen von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) und das Mitführen an Bord, das Umladen, das Anlanden, die Lagerung, das Anbieten zum Verkauf, oder der Verkauf von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien sind im IATTC-Übereinkommensbereich verboten.

(2)   Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Art darf kein Leid zugefügt werden. Die Fische sind umgehend von den Schiffsbetreibern freizusetzen.

(3)   Die Schiffsbetreiber

a)

erfassen die Anzahl der Freisetzungen mit Angabe des Zustands (tot oder lebendig);

b)

übermitteln die Angaben gemäß Buchstabe a dem Mitgliedstaat, dessen Staatsbürgerschaft sie haben. Die Mitgliedstaaten übermitteln die während des Vorjahrs erhobenen Daten bis zum 31. Januar an die Kommission.

Artikel 37

Verbot der Befischung von Teufelsrochen

Im IATTC-Übereinkommensbereich ist Fischereifahrzeugen der Union das Befischen, das Mitführen an Bord, das Umladen, das Anlanden, die Lagerung, das Anbieten zum Verkauf oder der Verkauf von Körperteilen oder ganzen Körpern von Teufelsrochen (Familie der Mobulidae, zu denen auch die Arten Manta und Mobula gehören) verboten. Sobald auf Fischereifahrzeugen der Union bemerkt wird, dass Teufelsrochen gefangen wurden, setzen sie diese, soweit möglich, unverzüglich lebend und unversehrt wieder frei.

Abschnitt 7

SEAFO-Übereinkommensbereich

Artikel 38

Verbot der Befischung von Tiefseehaien

Die gezielte Befischung der folgenden Tiefseearten im SEAFO-Übereinkommensbereich ist verboten:

a)

Geisterkatzenhai (Apristurus manis),

b)

Verschmierter Laternenhai (Etmopterus bigelowi),

c)

Kurzschwanz-Laternenhai (Etmopterus brachyurus),

d)

Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps),

e)

Glatter Schwarzer Dornhai (Etmopterus pusillus),

f)

Rochen (Rajidae),

g)

Samtiger Dornhai (Scymnodon squamulosus),

h)

andere Tiefseehaie der Überordnung Selachimorpha,

i)

Dornhai (Squalus acanthias).

Abschnitt 8

WCPFC-Übereinkommensbereich

Artikel 39

Bedingungen für die Fischerei auf Großaugenthun, Gelbflossenthun, Echten Bonito und Weißen Thun

(1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Zahl der Ringwadenfängern für die Fischerei auf Großaugenthun (Thunnus obesus), Gelbflossenthun (Thunnus albacares) und Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) gewährten Fangtage im WCPFC-Übereinkommensbereich der Hohen See zwischen 20° nördlicher Breite und 20° südlicher Breite 403 Tage nicht überschreitet.

(2)   Fischereifahrzeuge der Union dürfen Weißen Thun (Thunnus alalunga) im WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° südlicher Breite nicht gezielt befischen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fänge von Großaugenthun (Thunnus obesus) durch Langleinenfischer 2 000 Tonnen im Jahr 2020 nicht überschreiten.

Artikel 40

Steuerung der Fischerei mit Fischsammelgeräten

(1)   In dem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs zwischen 20° N und 20° S ist es Ringwadenfängern in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2020, 00.00 Uhr, und dem 30. September 2020, 24.00 Uhr, verboten, FADs auszubringen, zu nutzen oder einzusetzen.

(2)   Zusätzlich zu dem Verbot nach Absatz 1 ist es im WCPFC-Übereinkommensbereich auf Hoher See zwischen 20° N und 20° S zwei zusätzliche Monate verboten, FADs einzusetzen, entweder vom 1. April 2020, 00.00 Uhr, bis 31. Mai 2020, 24.00 Uhr, oder vom 1. November 2020, 00.00 Uhr, bis 31. Dezember 2020, 24.00 Uhr.

(3)   Absatz 2 gilt nicht, wenn

a)

das Schiff zum Abschluss der Fangreise beim letzten Hol nicht mehr über genügend Laderaum für alle Fänge verfügt,

b)

der Fisch aus anderen Gründen als der Größe ungeeignet zum Verzehr ist oder

c)

eine gravierende Störung der Gefrieranlagen eintritt.

(4)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass keiner ihrer Ringwadenfänger zu irgendeinem Zeitpunkt mehr als 350 FADs mit aktivierten Instrumentenbojen auf See eingesetzt hat. Bojen werden ausschließlich an Bord eines Schiffes aktiviert.

(5)   Alle Ringwadenfänger, die in dem in Absatz 1 genannten Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs im Einsatz sind, behalten alle Fänge an Großaugenthun, Gelbflossenthun und Echtem Bonito an Bord, laden diese um und landen sie an.

Artikel 41

Beschränkung der Zahl der Fischereifahrzeuge der Union, die Schwertfisch befischen dürfen

Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die im WCPFC-Übereinkommensbereich in Gebieten südlich von 20° S Schwertfisch (Xiphias gladius) befischen dürfen, ist in Anhang IX festgesetzt.

Artikel 42

Fangbeschränkungen für Schwertfisch in der Langleinenfischerei südlich von 20° S

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fänge von Schwertfisch (Xiphias gladius) durch Langleinenfänger südlich von 20° S die in Anhang IG festgelegten Grenzwerte im Jahr 2020 nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten tragen außerdem dafür Sorge, dass sich der Fischereiaufwand für Schwertfisch infolge dieser Maßnahme nicht in den Bereich nördlich von 20° S verlagert.

Artikel 43

Seidenhaie und Weißspitzen-Hochseehaie

(1)   Das Mitführen an Bord, das Umladen, das Anlanden oder das Lagern von Körperteilen oder ganzen Körpern folgender Arten ist im WCPFC-Übereinkommensbereich verboten:

a)

Seidenhaie (Carcharhinus falciformis),

b)

Weißspitzen-Hochseehaie (Carcharhinus longimanus).

(2)   Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten darf kein Leid zugefügt werden. Die Fische sind umgehend freizusetzen.

Artikel 44

Überschneidungsgebiet zwischen IATTC und WCPFC

(1)   Schiffe, die ausschließlich im WCPFC-Register geführt werden, wenden die Maßnahmen gemäß diesem Abschnitt an, wenn sie im Überschneidungsgebiet zwischen der IATTC und der WCPFC gemäß Artikel 4 Buchstabe v fischen.

(2)   Schiffe, die sowohl im WCPFC- als auch im IATTC-Register geführt werden und Schiffe, die ausschließlich im IATTC-Register geführt werden, wenden die Maßnahmen gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a und Absätze 2, 3 und 4 sowie den Artikeln 34, 35 und 36 an, wenn sie im Überschneidungsgebiet zwischen der IATTC und der WCPFC gemäß Artikel 4 Buchstabe v fischen.

Abschnitt 9

Beringmeer

Artikel 45

Fischereiverbot in den Gebieten der Hohen See des Beringmeers

Das Befischen von Pazifischem Pollack (Gadus chalcogrammus) ist in den Gebieten der Hohen See des Beringmeers verboten.

Abschnitt 10

SIOFA Übereinkommensgebiet

Artikel 46

Vorübergehende Maßnahmen in der Grundfischerei

(1)   Mitgliedstaaten, deren Schiffe in einem beliebigen Jahr bis 2016 mehr als 40 Tage im SIOFA-Übereinkommensgebiet gefischt haben, stellen sicher, dass Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge ihren jährlichen Grundfischereiaufwand und/oder ihren Fang auf das durchschnittliche Jahresniveau begrenzen, und dass die Fischereitätigkeiten in dem Gebiet stattfinden, das in ihrer dem SIOFA vorgelegten Folgenabschätzung bewertet wird.

(2)   Mitgliedstaaten, deren Schiffe in keinem Jahr bis 2016 mehr als 40 Tage im SIOFA-Übereinkommensgebiet gefischt haben, stellen sicher, dass Schiffe unter ihrer Flagge ihren Grundfischereiaufwand und/oder ihren Fang sowie die räumliche Verteilung entsprechend ihren historischen Fangaufzeichnungen beschränken.

TITEL III

FANGMÖGLICHKEITEN FÜR DRITTLANDSCHIFFE IN UNIONSGEWÄSSERN

Artikel 47

Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens und Fischereifahrzeuge, die auf den Färöern registriert sind

Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens und Fischereifahrzeuge, die auf den Färöern registriert sind, dürfen im Rahmen der in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgesetzten TACs in den Unionsgewässern fischen und unterliegen den Bedingungen der vorliegenden Verordnung und des Titels III der Verordnung (EU) 2017/2403.

Artikel 48

Fischereifahrzeuge unter der Flagge Venezuelas

Fischereifahrzeuge unter der Flagge Venezuelas unterliegen den Bedingungen der vorliegenden Verordnung und des Titels III der Verordnung (EU) 2017/2403.

Artikel 49

Fanggenehmigungen

Die Höchstanzahl an Fanggenehmigungen für Drittlandschiffe, die in Unionsgewässern fischen, ist in Anhang V Teil B angegeben.

Artikel 50

Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

Für Fänge und Beifänge von Drittlandschiffen, die mit Genehmigungen im Sinne des Artikels 49 Fischfang betreiben, gelten die in Artikel 7 genannten Bedingungen.

Artikel 51

Schonzeiten

Drittlandschiffen, die auf Sandaal und die zugehörigen Beifänge in den Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 4 fischen dürfen, ist es untersagt, in diesem Gebiet vom 1. Januar bis zum 31. März 2020 und vom 1. August bis zum 31. Dezember 2020 mit Grundschleppnetzen, Waden oder ähnlichem gezogenem Fanggerät mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 mm zu fischen.

Artikel 52

Verbotene Arten

(1)   Die folgenden Arten dürfen von Drittlandschiffen nicht befischt, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden, wann immer sie in Unionsgewässern angetroffen werden:

a)

Atlantischer Sternrochen (Amblyraja radiata) in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 2a, 3a und 7d sowie des ICES-Untergebiets 4;

b)

Glattrochen (Dipturus batis) beider Arten (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und der ICES-Untergebiete 3, 4, 6, 7, 8, 9 und 10;

c)

Hundshai (Galeorhinus galeus), wenn er mit Langleinen in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und der ICES-Untergebiete 1, 4, 5, 6, 7, 8, 12 und 14 gefangen wird;

d)

Schokoladenhai (Dalatias licha), Vogelschnabel-Dornhai (Deania calcea), Tiefwasser-Dornhai (Centrophorus squamosus), Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps) und Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und der ICES-Untergebiete 1, 4 und 14;

e)

Heringshai (Lamna nasus) in Unionsgewässern;

f)

Nagelrochen (Raja clavata) in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a;

g)

Perlrochen (Raja undulata) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 6, 9 und 10;

h)

Gemeiner Geigenrochen (Rhinobatos rhinobatos) im Mittelmeer;

i)

Walhai (Rhincodon typus) in allen Gewässern;

j)

Dornhai (Squalus acanthias) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10.

(2)   Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Art darf kein Leid zugefügt werden. Die Fische sind umgehend freizusetzen.

TITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 53

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 54

Übergangsbestimmung

Artikel 10, Artikel 12 Absatz 2 und die Artikel 16, 22, 23, 28, 36, 37, 38, 43, 45 und 52 gelten 2021 sinngemäß weiter, bis die Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2021 in Kraft tritt.

Artikel 55

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2020. Artikel 9 gilt jedoch ab dem 1. Februar 2020. Die mit den Artikeln 23, 24 und 25 und in dem Anhang VII festgesetzten Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im CCAMLR-Übereinkommensbereich gelten ab dem 1. Dezember 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. Januar 2020.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. VUČKOVIĆ


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(2)  Verordnung (EU) 2019/472 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die in den westlichen Gewässern und angrenzenden Gewässern gefischten Bestände und für Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/1139 und (EU) 2018/973 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007 und (EG) Nr. 1300/2008 des Rates (ABl. L 83 vom 25.3.2019, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates vom 18. September 2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals (ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 17).

(4)  Verordnung (EU) 2018/973 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für Grundfischbestände in der Nordsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Präzisierung der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung in der Nordsee und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 676/2007 und (EG) Nr. 1342/2008 des Rates (ABl. L 179 vom 16.7.2018, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(8)  Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen (ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 48).

(9)  Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 12).

(10)  Partnerschaftliches Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 4) und Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem genannten Abkommen (ABl. L 293 vom 23.10.2012, S. 5).

(11)  Beschluss (EU) 2015/1565 des Rates vom 14. September 2015 zur Genehmigung — im Namen der Europäischen Union — der Erklärung über die Gewährung von Fangmöglichkeiten in EU-Gewässern für Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen, in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste von Französisch-Guayana (ABl. L 244 vom 19.9.2015, S. 55).

(12)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(13)  Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105).

(14)  Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).

(15)  Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Festlegung von Kontrollmaßnahmen für die Fischerei im Regelungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 3943/90, (EG) Nr. 66/98 und (EG) Nr. 1721/1999 (ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 16).

(16)  Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 1).

(17)  Geschlossen mit dem Beschluss 2006/539/EG des Rates vom 22. Mai 2006 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica eingesetzt wurde (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 22).

(18)  Beitritt der Union mit dem Beschluss 86/238/EWG des Rates vom 9. Juni 1986 über den Beitritt der Gemeinschaft zu der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik in der Fassung des Protokolls zu der am 10. Juli 1984 in Paris unterzeichneten Schlussakte der Konferenz der Bevollmächtigten der Vertragsparteien der Konvention (ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 33).

(19)  Beitritt der Union mit dem Beschluss 95/399/EG des Rates vom 18. September 1995 über den Beitritt der Gemeinschaft zu dem Übereinkommen zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (ABl. L 236 vom 5.10.1995, S. 24).

(20)  Verordnung (EG) Nr. 217/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 42).

(21)  Geschlossen mit dem Beschluss 2002/738/EG des Rates vom 22. Juli 2002 über den Abschluss des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 234 vom 31.8.2002, S. 39).

(22)  Beitritt der Union mit dem Beschluss 2008/780/EG des Rates vom 29. September 2008 über den Abschluss des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean im Namen der Gemeinschaft (ABl. L 268 vom 9.10.2008, S. 27).

(23)  Beitritt der Union mit dem Beschluss 2012/130/EU des Rates vom 3. Oktober 2011 über die Genehmigung des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Südpazifik im Namen der Europäischen Union (ABl. L 67 vom 6.3.2012, S. 1).

(24)  Beitritt der Union mit dem Beschluss 2005/75/EG des Rates vom 26. April 2004 über den Beitritt der Gemeinschaft zum Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (ABl. L 32 vom 4.2.2005, S. 1).

(25)  Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81).

(26)  Alle Arten von Grundschleppnetzen (OTB, OTT, PTB, TBB, TBN, TBS und TB).

(27)  Alle Arten von Waden (SSC, SDN, SPR, SV, SB und SX).

(28)  Alle Fischereien mit Langleinen und Angeln (LHP, LHM, LLD, LL, LTL, LX und LLS).

(29)  Alle aufgespannten Kiemennetze und Fallen (GTR, GNS, GNC, FYK, FPN und FIX).

(30)  Delegierte Verordnung (EU) 2018/2034 der Kommission vom 18. Oktober 2018 zur Erstellung eines Rückwurfplans für den Zeitraum 2019-2021 für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den nordwestlichen Gewässern (ABl. L 327 vom 21.12.2018, S. 8).

(31)  Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 (ABl. L 123 vom 12.5.2007, S. 3).


LISTE DER ANHÄNGE

ANHANG I:

TACs für Fischereifahrzeuge der Union in TAC-regulierten Gebieten, aufgeschlüsselt nach Arten und Gebieten

ANHANG IA:

Skagerrak, Kattegat, ICES-Untergebiete 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12 und 14, Unionsgewässer der CECAF-Gebiete und Gewässer von Französisch-Guayana

ANHANG IB:

Nordostatlantik und Grönland, ICES-Untergebiete 1, 2, 5, 12 und 14 und grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1

ANHANG IC:

Nordwestatlantik — NAFO-Übereinkommensbereich

ANHANG ID:

ICCAT-Übereinkommensbereich

ANHANG IE:

Südostatlantik — SEAFO-Übereinkommensbereich

ANHANG IF:

Südlicher Blauflossenthun — Verbreitungsgebiete

ANHANG IG:

WCPFC-Übereinkommensbereich

ANHANG IH:

SPRFMO-Übereinkommensbereich

ANHANG IJ:

IOTC-Zuständigkeitsbereich

ANHANG IK:

SIOFA-Übereinkommensbereich

ANHANG IL:

IATTC-Übereinkommensbereich

ANHANG II:

Fischereiaufwand im Rahmen der Bewirtschaftung der Seezungenbestände im westlichen Ärmelkanal in der ICES-Division 7e

ANHANG III:

Sandaal-Bewirtschaftungsgebiete in den ICES-Divisionen 2a und 3a und im ICES-Untergebiet 4

ANHANG IV:

Schonzeiten zum Schutz von laichendem Kabeljau

ANHANG V:

Fanggenehmigungen

ANHANG VI:

ICCAT-Übereinkommensbereich

ANHANG VII:

CCAMLR-Übereinkommensbereich

ANHANG VIII:

IOTC-Zuständigkeitsbereich

ANHANG IX:

WCPFC-Übereinkommensbereich


ANHANG I

TACs FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IN TAC-REGULIERTEN GEBIETEN, AUFGESCHLÜSSELT NACH ARTEN UND GEBIETEN

In den Tabellen dieses Anhangs sind nach Beständen aufgeschlüsselt die TACs und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben) sowie gegebenenfalls die operativ damit verbundenen Bedingungen festgelegt.

Alle in diesem Anhang festgelegten Fangmöglichkeiten unterliegen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, insbesondere den Artikeln 33 und 34 jener Verordnung.

Die Angaben der Fanggebiete beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf ICES-Gebiete. Die Bestände sind für jedes Gebiet in der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen der Arten aufgeführt. Zu Regelungszwecken dienen nur die lateinischen Namen; landessprachliche Namen sind zum besseren Verständnis angegeben.

Für die Zwecke dieser Verordnung wird nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen vorgelegt:

Lateinische Bezeichnung

Alpha3-Code

Gemeinsprachliche Bezeichnung

Amblyraja radiata

RJR

Atlantischer Sternrochen

Ammodytes spp.

SAN

Sandaale

Argentina silus

ARU

Goldlachs

Beryx spp.

ALF

Kaiserbarsch

Brosme brosme

USK

Lumb

Caproidae

BOR

Eberfisch

Centrophorus squamosus

GUQ

Blattschuppiger Schlingerhai

Centroscymnus coelolepis

CYO

Portugiesenhai

Chaceon spp.

GER

Rote Tiefseekrabbe

Chaenocephalus aceratus

SSI

Scotia-See-Eisfisch

Champsocephalus gunnari

ANI

Bändereisfisch

Channichthys rhinoceratus

LIC

Langschnauzen-Eisfisch

Chionoecetes spp.

PCR

Arktische Seespinne

Clupea harengus

HER

Hering

Coryphaenoides rupestris

RNG

Rundnasen-Grenadier

Dalatias licha

SCK

Schokoladenhai

Deania calcea

DCA

Schnabeldornhai

Dicentrarchus labrax

BSS

Wolfsbarsch

Dipturus batis (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia)

RJB

Glattrochen beider Arten

Dissostichus eleginoides

TOP

Schwarzer Seehecht

Dissostichus mawsoni

TOA

Riesen-Antarktisdorsch

Dissostichus spp.

TOT

Zahnfische

Engraulis encrasicolus

ANE

Sardelle

Etmopterus princeps

ETR

Großer Schwarzer Dornhai

Etmopterus pusillus

ETP

Glatter Schwarzer Dornhai

Euphausia superba

KRI

Antarktischer Krill

Gadus morhua

COD

Kabeljau

Galeorhinus galeus

GAG

Hundshai

Glyptocephalus cynoglossus

WIT

Rotzunge

Hippoglossoides platessoides

PLA

Raue Scharbe

Hoplostethus atlanticus

ORY

Granatbarsch

Illex illecebrosus

SQI

Nördlicher Kurzflossen-Kalmar

Lamna nasus

POR

Heringshai

Lepidorhombus spp.

LEZ

Butte

Leucoraja naevus

RJN

Kuckucksrochen

Limanda ferruginea

YEL

Gelbschwanzflunder

Lophiidae

ANF

Seeteufel

Macrourus spp.

GRV

Grenadierfische

Makaira nigricans

BUM

Blauer Marlin

Mallotus villosus

CAP

Lodde

Manta birostris

RMB

Großer Teufelsrochen

Martialia hyadesi

SQS

Kalmar

Melanogrammus aeglefinus

HAD

Schellfisch

Merlangius merlangus

WHG

Wittling

Merluccius merluccius

HKE

Seehecht

Micromesistius poutassou

WHB

Blauer Wittling

Microstomus kitt

LEM

Limande

Molva dypterygia

BLI

Blauleng

Molva molva

LIN

Leng

Nephrops norvegicus

NEP

Kaisergranat

Notothenia gibberifrons

NOG

Grüne Notothenia

Notothenia rossii

NOR

Marmorbarsch

Notothenia squamifrons

NOS

Graue Notothenia

Pandalus borealis

PRA

Tiefseegarnele

Paralomis spp.

PAI

Kurzschwanzkrebse

Penaeus spp.

PEN

Geißelgarnelen

Pleuronectes platessa

PLE

Scholle

Pleuronectiformes

FLX

Plattfische

Pollachius pollachius

POL

Pollack

Pollachius virens

POK

Seelachs

Psetta maxima

TUR

Steinbutt

Pseudochaenichthys georgianus

SGI

South-Georgia-Eisfisch

Pseudopentaceros spp.

EDW

Pseudopentaceros spp.

Raja alba

RJA

Bandrochen

Raja brachyura

RJH

Blondrochen

Raja circularis

RJI

Sandrochen

Raja clavata

RJC

Nagelrochen

Raja fullonica

RJF

Chagrinrochen

Raja (Dipturus) nidarosiensis

JAD

Schwarzbäuchiger Glattrochen

Raja microocellata

RJE

Kleinäugiger Rochen

Raja montagui

RJM

Fleckrochen

Raja undulata

RJU

Perlrochen

Rajiformes

SRX

Rochen

Reinhardtius hippoglossoides

GHL

Schwarzer Heilbutt

Sardina pilchardus

PIL

Sardine

Scomber scombrus

MAC

Makrele

Scophthalmus rhombus

BLL

Glattbutt

Sebastes spp.

RED

Rotbarsch

Solea solea

SOL

Seezunge

Solea spp.

SOO

Seezunge

Sprattus sprattus

SPR

Sprotte

Squalus acanthias

DGS

Dornhai

Tetrapturus albidus

WHM

Weißer Marlin

Thunnus maccoyii

SBF

Südlicher Blauflossenthun

Thunnus obesus

BET

Großaugenthun

Thunnus thynnus

BFT

Roter Thun

Trachurus murphyi

CJM

Chilenische Bastardmakrele

Trachurus spp.

JAX

Bastardmakrele

Trisopterus esmarkii

NOP

Stintdorsch

Urophycis tenuis

HKW

Weißer Gabeldorsch

Xiphias gladius

SWO

Schwertfisch

Die nachstehende Vergleichsliste der gemeinsprachlichen und der lateinischen Bezeichnungen dient ausschließlich der Information:

Gemeinsprachliche Bezeichnung

Alpha3-Code

Lateinische Bezeichnung

Kaiserbarsch

ALF

Beryx spp.

Raue Scharbe

PLA

Hippoglossoides platessoides

Sardelle

ANE

Engraulis encrasicolus

Seeteufel

ANF

Lophiidae

Riesen-Antarktisdorsch

TOA

Dissostichus mawsoni

Großaugenthun

BET

Thunnus obesus

Schnabeldornhai

DCA

Deania calcea

Scotia-See-Eisfisch

SSI

Chaenocephalus aceratus

Blondrochen

RJH

Raja brachyura

Blauleng

BLI

Molva dypterygia

Blauer Marlin

BUM

Makaira nigricans

Blauer Wittling

WHB

Micromesistius poutassou

Roter Thun

BFT

Thunnus thynnus

Eberfisch

BOR

Caproidae

Glattbutt

BLL

Scophthalmus rhombus

Lodde

CAP

Mallotus villosus

Kabeljau

COD

Gadus morhua

Glattrochen beider Arten

RJB

Dipturus batis (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia)

Seezunge

SOL

Solea solea

Kurzschwanzkrebse

PAI

Paralomis spp.

Kuckucksrochen

RJN

Leucoraja naevus

Rote Tiefseekrabbe

GER

Chaceon spp.

Wolfsbarsch

BSS

Dicentrarchus labrax

Plattfische

FLX

Pleuronectiformes

Großer Teufelsrochen

RMB

Manta birostris

Großer Schwarzer Dornhai

ETR

Etmopterus princeps

Goldlachs

ARU

Argentina silus

Schwarzer Heilbutt

GHL

Reinhardtius hippoglossoides

Grenadierfische

GRV

Macrourus spp.

Graue Notothenia

NOS

Notothenia squamifrons

Schellfisch

HAD

Melanogrammus aeglefinus

Seehecht

HKE

Merluccius merluccius

Hering

HER

Clupea harengus

Bastardmakrele

JAX

Trachurus spp.

Grüne Notothenia

NOG

Notothenia gibberifrons

Chilenische Bastardmakrele

CJM

Trachurus murphyi

Schokoladenhai

SCK

Dalatias licha

Antarktischer Krill

KRI

Euphausia superba

Blattschuppiger Schlingerhai

GUQ

Centrophorus squamosus

Limande

LEM

Microstomus kitt

Leng

LIN

Molva molva

Makrele

MAC

Scomber scombrus

Bändereisfisch

ANI

Champsocephalus gunnari

Marmorbarsch

NOR

Notothenia rossii

Butte

LEZ

Lepidorhombus spp.

Tiefseegarnele

PRA

Pandalus borealis

Kaisergranat

NEP

Nephrops norvegicus

Stintdorsch

NOP

Trisopterus esmarkii

Schwarzbäuchiger Glattrochen

JAD

Raja (Dipturus) nidarosiensis

Granatbarsch

ORY

Hoplostethus atlanticus

Schwarzer Seehecht

TOP

Dissostichus eleginoides

Pseudopentaceros spp.

EDW

Pseudopentaceros spp.

Geißelgarnelen

PEN

Penaeus spp.

Dornhai

DGS

Squalus acanthias

Scholle

PLE

Pleuronectes platessa

Pollack

POL

Pollachius pollachius

Heringshai

POR

Lamna nasus

Portugiesenhai

CYO

Centroscymnus coelolepis

Rotbarsch

RED

Sebastes spp.

Rundnasen-Grenadier

RNG

Coryphaenoides rupestris

Seelachs

POK

Pollachius virens

Sandaale

SAN

Ammodytes spp.

Sandrochen

RJI

Raja circularis

Sardine

PIL

Sardina pilchardus

Chagrinrochen

RJF

Raja fullonica

Nördlicher Kurzflossen-Kalmar

SQI

Illex illecebrosus

Rochen

SRX

Rajiformes

Kleinäugiger Rochen

RJE

Raja microocellata

Glatter Schwarzer Dornhai

ETP

Etmopterus pusillus

Arktische Seespinne

PCR

Chionoecetes spp.

Seezunge

SOO

Solea spp.

South-Georgia-Eisfisch

SGI

Pseudochaenichthys georgianus

Südlicher Blauflossenthun

SBF

Thunnus maccoyii

Fleckrochen

RJM

Raja montagui

Sprotte

SPR

Sprattus sprattus

Kalmar

SQS

Martialia hyadesi

Atlantischer Sternrochen

RJR

Amblyraja radiata

Schwertfisch

SWO

Xiphias gladius

Nagelrochen

RJC

Raja clavata

Zahnfische

TOT

Dissostichus spp.

Hundshai

GAG

Galeorhinus galeus

Steinbutt

TUR

Psetta maxima

Lumb

USK

Brosme brosme

Perlrochen

RJU

Raja undulata

Langschnauzen-Eisfisch

LIC

Channichthys rhinoceratus

Weißer Gabeldorsch

HKW

Urophycis tenuis

Weißer Marlin

WHM

Tetrapturus albidus

Bandrochen

RJA

Raja alba

Wittling

WHG

Merlangius merlangus

Rotzunge

WIT

Glyptocephalus cynoglossus

Gelbschwanzflunder

YEL

Limanda ferruginea

ANHANG IA

SKAGERRAK, KATTEGAT, ICES-UNTERGEBIETE 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12 UND 14, UNIONSGEWÄSSER DER CECAF-GEBIETE UND GEWÄSSER VON FRANZÖSISCH-GUAYANA

Art:

Sandaal und dazugehörige Beifänge

Ammodytes spp.

Gebiet:

Unionsgewässer von 2a, 3a und 4 (1)

Dänemark

 

0

 (2)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Vereinigtes Königreich

0

 (2)

Deutschland

 

0

 (2)

Schweden

 

0

 (2)

Union

 

0

 

TAC

 

0

 

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehend aufgeführten Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten nach Anhang III nicht mehr als die unten aufgeführten Mengen gefangen werden:

Gebiet: Unionsgewässer in Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten

 

1r

2r ()

3r

4 ()

5r

6

7r

 

(SAN/234_1R)

(SAN/234_2R)

(SAN/234_3R)

(SAN/234_4)

(SAN/234_5R)

(SAN/234_6)

(SAN/234_7R)

Dänemark

0

0

0

0

0

0

0

Vereinigtes Königreich

0

0

0

0

0

0

0

Deutschland

0

0

0

0

0

0

0

Schweden

0

0

0

0

0

0

0

Union

0

0

0

0

0

0

0

Insgesamt

0

0

0

0

0

0

0

()  In den Bewirtschaftungsgebieten 2r und 4 kann die TAC nur als Beobachtungs-TAC gefischt werden mit einem zugehörigen Stichprobenprotokoll für die Fischerei.


Art:

Goldlachs

Argentina silus

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 1 und 2

(ARU/1/2.)

Deutschland

 

24

 

Vorsorgliche TAC

 

 

Frankreich

 

8

 

 

 

 

 

Niederlande

19

 

 

 

 

 

Vereinigtes Königreich

39

 

 

 

 

 

Union

 

90

 

 

 

 

 

TAC

 

90

 

 

 

 

 


Art:

Goldlachs

Argentina silus

Gebiet:

Unionsgewässer von 3a und 4

(ARU/3A4-C)

Dänemark

 

1 093

 

Vorsorgliche TAC

 

 

Deutschland

 

11

 

 

 

 

 

Frankreich

 

8

 

 

 

 

 

Irland

 

8

 

 

 

 

 

Niederlande

51

 

 

 

 

 

Schweden

 

43

 

 

 

 

 

Vereinigtes Königreich

20

 

 

 

 

 

Union

 

1 234

 

 

 

 

 

TAC

 

1 234

 

 

 

 

 


Art:

Goldlachs

Argentina silus

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5, 6 und 7

(ARU/567.)

Deutschland

 

284

 

Vorsorgliche TAC

 

 

Frankreich

 

6

 

 

 

 

 

Irland

 

263

 

 

 

 

 

Niederlande

2 968

 

 

 

 

 

Vereinigtes Königreich

208

 

 

 

 

 

Union

 

3 729

 

 

 

 

 

TAC

 

3 729

 

 

 

 

 


Art:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 1, 2 und 14

(USK/1214EI)

Deutschland

 

6

 (4)

Vorsorgliche TAC

 

 

Frankreich

 

6

 (4)

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

 

Vereinigtes Königreich

6

 (4)

 

 

 

 

Andere

 

3

 (4)

 

 

 

 

Union

 

21

 (4)

 

 

 

 

TAC

 

21

 

 

 

 

 


Art:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet:

3a

(USK/03A.)

Dänemark

 

15

 

Vorsorgliche TAC

 

 

Schweden

 

8

 

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

 

Deutschland

 

8

 

 

 

 

 

Union

 

31

 

 

 

 

 

TAC

 

31

 

 

 

 

 


Art:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet:

Unionsgewässer von 4

(USK/04-C.)

Dänemark

 

68

 

Vorsorgliche TAC

 

 

Deutschland

 

20

 

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

 

Frankreich

 

47

 

 

 

 

 

Schweden

 

7

 

 

 

 

 

Vereinigtes Königreich

102

 

 

 

 

 

Andere

 

7

 (5)

 

 

 

 

Union

 

251

 

 

 

 

 

TAC

 

251

 

 

 

 

 


Art:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5, 6 und 7

(USK/567EI.)

Deutschland

 

17

 

Vorsorgliche TAC

 

 

Spanien

 

60

 

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

 

Frankreich

 

705

 

 

 

 

 

Irland

 

68

 

 

 

 

 

Vereinigtes Königreich

340

 

 

 

 

 

Andere

 

17

 (6)

 

 

 

 

Union

 

1 207

 

 

 

 

 

Norwegen

 

2 923

 (7)  (8)  (9)  (10)

 

 

 

 

TAC

 

4 130

 

 

 

 

 


Art:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 4

(USK/04-N.)

Belgien

 

0

 

Vorsorgliche TAC

 

 

Dänemark

 

165

 

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

 

1

 

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

 

0

 

 

 

 

 

Niederlande

0

 

 

 

 

 

Vereinigtes Königreich

4

 

 

 

 

 

Union

 

170

 

 

 

 

 

TAC

Entfällt

 

 

 

 

 


Art:

Eberfisch

Caproidae

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 6, 7 und 8

(BOR/678-)

Dänemark

 

4 700

 

Vorsorgliche TAC

 

 

Irland

 

13 235

 

 

 

 

 

Vereinigtes Königreich

1 217

 

 

 

 

 

Union

 

19 152

 

 

 

 

 

TAC

 

19 152

 

 

 

 

 


Art:

Hering (11)

Clupea harengus

Gebiet:

3a

(HER/03A.)

Dänemark

 

10 309

 (12)

Analytische TAC

 

 

Deutschland

 

165

 (12)

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

 

Schweden

 

10 783

 (12)

 

 

 

 

Union

 

21 257

 (12)

 

 

 

 

Norwegen

 

3 271

 

 

 

 

 

TAC

 

24 528

 

 

 

 

 


Art:

Hering (13)

Clupea harengus

Gebiet:

Unionsgewässer und norwegische Gewässer von 4 nördlich von 53°30′ N

(HER/4AB.)

Dänemark

 

59 468

 

Analytische TAC

 

 

Deutschland

 

39 404

 

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

 

Frankreich

 

20 670

 

 

 

 

 

Niederlande

51 717

 

 

 

 

 

Schweden

 

3 913

 

 

 

 

 

Vereinigtes Königreich

55 583

 

 

 

 

 

Union

 

230 755

 

 

 

 

 

Färöer

250

 

 

 

 

 

Norwegen

 

111 652

 (14)

 

 

 

 

TAC

 

385 008

 

 

 

 

 

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

Norwegische Gewässer südlich von 62° N (HER*/04N-) ()

Union

50 000

()  Fänge von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde.


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(HER/04-N.)

Schweden

 

948

 (16)

Analytische TAC

 

 

Union

 

948

 

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

 

385 008

 

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Hering (17)

Clupea harengus

Gebiet:

3a

(HER/03A-BC)

Dänemark

 

5 692

 

Analytische TAC

 

 

Deutschland

 

51

 

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

 

Schweden

 

916

 

 

 

 

 

Union

 

6 659

 

 

 

 

 

TAC

 

6 659

 

 

 

 

 


Art:

Hering (18)

Clupea harengus

Gebiet:

4, 7d und Unionsgewässer von 2a

(HER/2A47DX)

Belgien

 

44

 

Analytische TAC

 

 

Dänemark

 

8 573

 

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

 

Deutschland

 

44

 

 

 

 

 

Frankreich

 

44

 

 

 

 

 

Niederlande

44

 

 

 

 

 

Schweden

 

42

 

 

 

 

 

Vereinigtes Königreich

163

 

 

 

 

 

Union

 

8 954

 

 

 

 

 

TAC

 

8 954

 

 

 

 

 


Art:

Hering (19)

Clupea harengus

Gebiet:

4c, 7d (20)

(HER/4CXB7D)

Belgien

 

8 632

 (21)

Analytische TAC

 

 

Dänemark

 

800

 (21)

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

 

Deutschland

 

530

 (21)

 

 

 

 

Frankreich

 

10 277

 (21)

 

 

 

 

Niederlande

18 162

 (21)

 

 

 

 

Vereinigtes Königreich

3 950

 (21)

 

 

 

 

Union

 

42 351

 (21)

 

 

 

 

TAC

 

385 008

 

 

 

 

 


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b, 6b und 6aN (22)

(HER/5B6ANB)

Deutschland

 

389

 (23)

Vorsorgliche TAC

 

 

Frankreich

 

74

 (23)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Irland

 

526

 (23)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Niederlande

389

 (23)

 

 

 

 

Vereinigtes Königreich

2 102

 (23)

 

 

 

 

Union

 

3 480

 (23)

 

 

 

 

TAC

 

3 480

 

 

 

 

 


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

6aS (24), 7b, 7c

(HER/6AS7BC)

Irland

 

1 236

 

Vorsorgliche TAC

 

 

Niederlande

124

 

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

 

1 360

 

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

 

1 360

 

 

 

 

 


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

6 Clyde (25)

(HER/06ACL.)

Vereinigtes Königreich

Noch festzulegen

 

Vorsorgliche TAC

 

 

Union

Noch festzulegen

 (26)

Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

 

TAC

Noch festzulegen

 (26)

 

 

 

 


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

7a (27)

(HER/07A/MM)

Irland

 

2 099

 

Analytische TAC

 

 

Vereinigtes Königreich

5 965

 

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

 

Union

 

8 064

 

 

 

 

 

TAC

 

8 064

 

 

 

 

 


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

7e und 7f

(HER/7EF.)

Frankreich

 

465

 

Vorsorgliche TAC

 

 

Vereinigtes Königreich

465

 

 

 

 

 

Union

 

930

 

 

 

 

 

TAC

 

930

 

 

 

 

 


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

7g (28), 7h (28), 7j (28) und 7k (28)

(HER/7G-K.)

Deutschland

 

10

 (29)

Analytische TAC

 

 

Frankreich

 

54

 (29)

 

 

 

 

Irland

 

750

 (29)

 

 

 

 

Niederlande

54

 (29)

 

 

 

 

Vereinigtes Königreich

1

 (29)

 

 

 

 

Union

 

869

 (29)

 

 

 

 

TAC

 

869

 (29)

 

 

 

 


Art:

Sardelle

Engraulis encrasicolus

Gebiet:

8

(ANE/08.)

Spanien

 

28 703

 

Analytische TAC

 

 

Frankreich

 

3 189

 

 

 

 

 

Union

 

31 892

 

 

 

 

 

TAC

 

31 892

 

 

 

 

 


Art:

Sardelle

Engraulis encrasicolus

Gebiet:

9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(ANE/9/3411)

Spanien

 

0

 (30)

Vorsorgliche TAC

 

 

Portugal

 

0

 (30)

 

 

 

 

Union

 

0

 (30)

 

 

 

 

TAC

 

0

 (30)

 

 

 

 


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

Skagerrak

(COD/03AN.)

Belgien

 

5

 

Analytische TAC

 

 

Dänemark

 

1 683

 

 

 

 

 

Deutschland

 

42

 

 

 

 

 

Niederlande

11

 

 

 

 

 

Schweden

 

294

 

 

 

 

 

Union

 

2 035

 

 

 

 

 

TAC

 

2 103

 

 

 

 

 


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

Kattegatt

(COD/03AS.)

Dänemark

 

80

 (31)

Vorsorgliche TAC

 

 

Deutschland

 

2

 (31)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Schweden

 

48

 (31)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

 

130

 (31)

 

 

 

 

TAC

 

130

 (31)

 

 

 

 


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

4; Unionsgewässer von 2a; der Teil von 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört

(COD/2A3AX4)

Belgien

 

435

 (32)

Analytische TAC

 

 

Dänemark

 

2 499

 

 

 

 

 

Deutschland

 

1 584

 

 

 

 

 

Frankreich

 

537

 (32)

 

 

 

 

Niederlande

1 412

 (32)

 

 

 

 

Schweden

 

17

 

 

 

 

 

Vereinigtes Königreich

5 732

 (32)

 

 

 

 

Union

 

12 216

 

 

 

 

 

Norwegen

 

2 502

 (33)

 

 

 

 

TAC

 

14 718

 

 

 

 

 

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

Norwegische Gewässer von 4 (COD/*04N-)

Union

10 618


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(COD/04-N.)

Schweden

 

382

 (34)

Analytische TAC

 

 

Union

 

382

 

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

Entfällt

 

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

6b; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b westlich von 12° 00' W sowie von 12 und 14

(COD/5W6-14)

Belgien

 

0

 

Vorsorgliche TAC

 

 

Deutschland

 

1

 

 

 

 

 

Frankreich

 

12

 

 

 

 

 

Irland

 

16

 

 

 

 

 

Vereinigtes Königreich

45

 

 

 

 

 

Union

 

74

 

 

 

 

 

TAC

 

74

 

 

 

 

 


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

6a; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b östlich von 12° 00′ W

(COD/5BE6A)

Belgien

 

2

 (35)

Analytische TAC

 

 

Deutschland

 

19

 (35)

Artikel 8 dieser Verordnung gilt.

 

Frankreich

 

203

 (35)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Irland

 

284

 (35)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Vereinigtes Königreich

771

 (35)

 

 

 

 

Union

 

1 279

 (35)

 

 

 

 

TAC

 

1 279

 (35)

 

 

 

 


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

7a

(COD/07A.)

Belgien

 

3

 (36)

Vorsorgliche TAC

 

 

Frankreich

 

9

 (36)

 

 

 

 

Irland

 

170

 (36)

 

 

 

 

Niederlande

1

 (36)

 

 

 

 

Vereinigtes Königreich

74

 (36)

 

 

 

 

Union

 

257

 (36)

 

 

 

 

TAC

 

257

 (36)

 

 

 

 


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

7b, 7c, 7e-k, 8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(COD/7XAD34)

Belgien

 

18

 (37)

Analytische TAC

 

 

Frankreich

 

294

 (37)

Artikel 8 dieser Verordnung gilt.

 

Irland

 

461

 (37)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Niederlande

0

 (37)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Vereinigtes Königreich

32

 (37)

 

 

 

 

Union

 

805

 (37)

 

 

 

 

TAC

 

805

 (37)

 

 

 

 


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

7d

(COD/07D.)

Belgien

 

37

 (38)

Analytische TAC

 

 

Frankreich

 

721

 (38)

 

 

 

 

Niederlande

21

 (38)

 

 

 

 

Vereinigtes Königreich

79

 (38)

 

 

 

 

Union

 

858

 (38)

 

 

 

 

TAC

 

858

 

 

 

 

 


Art:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet:

Unionsgewässer von 2a und 4

(LEZ/2AC4-C)

Belgien

 

9

 

Analytische TAC

 

 

Dänemark

 

8

 

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

 

Deutschland

 

8

 

 

 

 

 

Frankreich

 

48

 

 

 

 

 

Niederlande

38

 

 

 

 

 

Vereinigtes Königreich

2 811

 

 

 

 

 

Union

 

2 922

 

 

 

 

 

TAC

 

2 922

 

 

 

 

 


Art:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; 6; internationale Gewässer von 12 und 14

(LEZ/56-14)

Spanien

 

671

 

Analytische TAC

 

 

Frankreich

 

2 615

 (39)

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

 

Irland

 

764

 

 

 

 

 

Vereinigtes Königreich

1 851

 (39)

 

 

 

 

Union

 

5 901

 

 

 

 

 

TAC

 

5 901

 

 

 

 

 


Art:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet:

7

(LEZ/07.)

Belgien

 

506

 (40)

Analytische TAC

 

 

Spanien

 

5 620

 (41)

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

 

Frankreich

 

6 820

 (41)

 

 

 

 

Irland

 

3 101

 (41)

 

 

 

 

Vereinigtes Königreich

2 685

 (41)

 

 

 

 

Union

 

18 732

 

 

 

 

 

TAC

 

18 732

 

 

 

 

 


Art:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet:

8a, 8b, 8d und 8e

(LEZ/8ABDE.)

Spanien

 

993

 

Analytische TAC

 

 

Frankreich

 

801

 

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

 

Union

 

1 794

 

 

 

 

 

TAC

 

1 794

 

 

 

 

 


Art:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet:

8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(LEZ/8C3411)

Spanien

 

2 144

 

Analytische TAC

 

 

Frankreich

 

107

 

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

 

Portugal

 

71

 

 

 

 

 

Union

 

2 322

 

 

 

 

 

TAC

 

2 322

 

 

 

 

 


Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

Unionsgewässer von 2a und 4

(ANF/2AC4-C)

Belgien

 

498

 (42)

Vorsorgliche TAC

 

 

Dänemark

 

1 098

 (42)

 

 

 

 

Deutschland

 

536

 (42)

 

 

 

 

Frankreich

 

102

 (42)

 

 

 

 

Niederlande

377

 (42)

 

 

 

 

Schweden

 

13

 (42)

 

 

 

 

Vereinigtes Königreich

11 461

 (42)

 

 

 

 

Union

 

14 085

 (42)

 

 

 

 

TAC

 

14 085

 

 

 

 

 


Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 4

(ANF/04-N.)

Belgien

 

51

 

Vorsorgliche TAC

 

 

Dänemark

 

1 305

 

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

 

21

 

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Niederlande

18

 

 

 

 

 

Vereinigtes Königreich

305

 

 

 

 

 

Union

 

1 700

 

 

 

 

 

TAC

Entfällt

 

 

 

 

 


Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

6; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

(ANF/56-14)

Belgien

 

286

 (43)

Vorsorgliche TAC

 

 

Deutschland

 

327

 (43)

 

 

 

 

Spanien

 

307

 

 

 

 

 

Frankreich

 

3 525

 (43)

 

 

 

 

Irland

 

797

 

 

 

 

 

Niederlande

276

 (43)

 

 

 

 

Vereinigtes Königreich

2 453

 (43)

 

 

 

 

Union

 

7 971

 

 

 

 

 

TAC

 

7 971

 

 

 

 

 


Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

7

(ANF/07.)

Belgien

 

3 262

 (44)

Analytische TAC

 

 

Deutschland

 

364

 (44)

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

 

Spanien

 

1 296

 (44)

 

 

 

 

Frankreich

 

20 932

 (44)

 

 

 

 

Irland

 

2 675

 (44)

 

 

 

 

Niederlande

422

 (44)

 

 

 

 

Vereinigtes Königreich

6 348

 (44)

 

 

 

 

Union

 

35 299

 (44)

 

 

 

 

TAC

 

35 299

 

 

 

 

 


Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

8a, 8b, 8d und 8e

(ANF/8ABDE.)

Spanien

 

1 372

 

Analytische TAC

 

 

Frankreich

 

7 636

 

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

 

Union

 

9 008

 

 

 

 

 

TAC

 

9 008

 

 

 

 

 


Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(ANF/8C3411)

Spanien

 

3 353

 

Analytische TAC

 

 

Frankreich

 

3

 

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

 

Portugal

 

667

 

 

 

 

 

Union

 

4 023

 

 

 

 

 

TAC

 

4 023

 

 

 

 

 


Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

3a

(HAD/03A.)

Belgien

 

10

 

Analytische TAC

 

 

Dänemark

 

1 768

 

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

 

Deutschland

 

112

 

 

 

 

 

Niederlande

2

 

 

 

 

 

Schweden

 

209

 

 

 

 

 

Union

 

2 101

 

 

 

 

 

TAC

 

2 193

 

 

 

 

 


Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

4; Unionsgewässer von 2a

(HAD/2AC4.)

Belgien

 

206

 

Analytische TAC

 

 

Dänemark

 

1 416

 

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

 

Deutschland

 

901

 

 

 

 

 

Frankreich

 

1 571

 

 

 

 

 

Niederlande

155

 

 

 

 

 

Schweden

 

143

 

 

 

 

 

Vereinigtes Königreich

23 361

 

 

 

 

 

Union

 

27 753

 

 

 

 

 

Norwegen

 

7 900

 

 

 

 

 

TAC

 

35 653

 

 

 

 

 

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

Norwegische Gewässer von 4 (HAD/*04N-)

Union

20 644


Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(HAD/04-N.)

Schweden

 

707

 (45)

Analytische TAC

Union

 

707

 

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

Entfällt

 

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 6b, 12 und 14

(HAD/6B1214)

Belgien

 

23

 

Analytische TAC

 

 

Deutschland

 

28

 

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

 

Frankreich

 

1 155

 

 

 

 

 

Irland

 

824

 

 

 

 

 

Vereinigtes Königreich

8 442

 

 

 

 

 

Union

 

10 472