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Document 52020PC0172

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben im Jahr 2020 zur Bereitstellung von Soforthilfe für die Mitgliedstaaten und zur weiteren Stärkung des Katastrophenschutzverfahrens der Union/von rescEU zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie

COM/2020/172 final

Brüssel, den 2.4.2020

COM(2020) 172 final

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben im Jahr 2020 zur Bereitstellung von Soforthilfe für die Mitgliedstaaten und zur weiteren Stärkung des Katastrophenschutzverfahrens der Union/von rescEU zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 1 („MFR-Verordnung“) sieht als letztes Mittel die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben von bis zu 0,03 % des Bruttonationaleinkommens der EU-28 vor, damit auf unvorhersehbare Umstände reagiert werden kann. In der technischen Anpassung des MFR für 2020 2 , die auf Artikel 6 der MFR-Verordnung beruht, wurde der absolute Betrag des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben für das Jahr 2020 auf 5096,8 Mio. EUR festgesetzt.

Die Kommission legt heute den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans (EBH) Nr. 2/2020 3 vor. Dieser beinhaltet eine Aufstockung der Mittel für Verpflichtungen für die Rubrik 3 (Sicherheit und Unionsbürgerschaft) um insgesamt 3000,0 Mio. EUR für die Reaktivierung des Instruments für die Bereitstellung von Soforthilfe innerhalb der Union (ESI), um die Mitgliedstaaten bei der Bewältigung der Folgen der COVID-19-Pandemie zu unterstützen und das Katastrophenschutzverfahren der Union/rescEU mit mehr Mitteln auszustatten und so eine umfangreichere Bevorratung und Koordinierung der Verteilung wesentlicher Ressourcen in ganz Europa zu erleichtern. Diese Aufstockung ergänzt andere Aufstockungen für dieselbe Rubrik in Höhe von insgesamt 423,3 Mio. EUR, die die Kommission bereits im EBH Nr. 1/2020 4 vorgeschlagen hat.

Da innerhalb der Rubrik 3 kein Spielraum für Umschichtungen vorhanden ist und im Einklang mit dem ebenfalls heute vorgelegten Vorschlag zur Änderung der MFR-Verordnung, mit der die Beschränkungen des Anwendungsbereichs dieses Instruments aufgehoben werden sollen 5 ‚ schlägt die Kommission im EBH Nr. 2/2020 vor, den gesamten unter dem Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen verfügbaren Betrag von 2042,4 Mio. EUR 6 in Anspruch zu nehmen.

Darüber hinaus enthält der EBH Nr. 2/2020 einen Vorschlag 7 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2020/265 über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments im Jahr 2020 8 . Dieser Vorschlag, durch den der für die Inanspruchnahme vorgeschlagene Betrag um 316,3 Mio. EUR erhöht wird, führt zu einer Mobilisierung von insgesamt 1094,4 Mio. EUR im Jahr 2020 und zur vollständigen Ausschöpfung der im Rahmen dieses besonderen Instruments verfügbaren Mittel.

Schließlich schlägt die Kommission als letztes Mittel vor, 714,6 Mio. EUR aus dem Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben für 2020 in Anspruch zu nehmen, um die vollständige Finanzierung der Mittel für Verpflichtungen im Zusammenhang mit Ausgaben der Rubrik 3 des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020 über die Obergrenze der Mittel für Verpflichtungen hinaus sicherzustellen.

2.BEGRÜNDUNG DER INANSPRUCHNAHME

2.1.EINLEITUNG

Die Soforthilfe kann gemäß der Verordnung (EU) 2016/369 im Falle einer akuten oder potenziellen Naturkatastrophe oder durch Menschen verursachten Katastrophe gewährt werden, wenn Umfang und Auswirkungen einer Katastrophe so außergewöhnlich sind, dass gravierende und weitreichende humanitäre Folgen in einem oder mehr als einem Mitgliedstaat entstehen, und nur unter außergewöhnlichen Umständen, in denen kein anderes Instrument, das den Mitgliedstaaten und der Union zur Verfügung steht, ausreichend ist.

Das schwere akute Atemwegssyndrom Coronavirus 2 (SARS-CoV-2) und die damit verbundene Krankheit (COVID-19) wurden von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zunächst als gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite 9 , später als weltweite Pandemie 10 eingestuft. Die Folgen der Pandemie für die öffentliche Gesundheit sind in den am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten bereits schwerwiegend und weitreichend und verschärfen sich weiter, da immer mehr Mitgliedstaaten stark betroffen sind.

Das Katastrophenschutzverfahren der Union/rescEU 11 wurde sowohl mit dem EBH Nr. 1/2020 als auch mit dem EBH Nr. 2/2020 gestärkt, die Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronavirus-Krise zur Inanspruchnahme der europäischen Struktur- und Investitionsfonds 12 wurde ins Leben gerufen und andere Instrumente der Union tragen teilweise zur Bewältigung des öffentlichen Gesundheitsnotstands bei. Angesichts des Ausmaßes und des Umfangs der Herausforderung müssen die humanitären Folgen der Pandemie im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit in der Union jedoch wirksam angegangen werden.

Vor diesem Hintergrund schlägt die Kommission vor, das Soforthilfeinstrument (ESI) im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/369 in Bezug auf die COVID-19-Pandemie zu reaktivieren und zu ändern. 13

2.2.DER SPIELRAUM FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN ALS LETZTES MITTEL

In Artikel 13 Absatz 1 der MFR-Verordnung wird der Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben als letztes Mittel definiert, um auf unvorhersehbare Umstände zu reagieren. Im Einklang mit Nummer 14 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung 14 hat die Kommission die Möglichkeit der Umschichtung erheblicher Beträge innerhalb des geltenden Haushaltsplans geprüft. Im Haushaltsplan 2020 hat die Kommission bereits vorgeschlagen, den verbleibenden Spielraum bis zur Obergrenze der Mittel für Verpflichtungen der Rubrik 3 vollständig auszuschöpfen. Überdies wurden im verabschiedeten Haushaltsplan 778,1 Mio. EUR aus dem Flexibilitätsinstrument in Anspruch genommen. Daher besteht innerhalb dieser Rubrik kein Spielraum für weitere Umschichtungen.

Im EBH Nr. 1/2020 und im EBH Nr. 2/2020 wurde vorgeschlagen, den verbleibenden Betrag des Flexibilitätsinstruments in Anspruch zu nehmen, sodass sich die insgesamt mobilisierten Mittel auf 1094,4 Mio. EUR belaufen würden. Der Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen kann nur für die Bereiche Wachstum und Beschäftigung sowie Migration und Sicherheit, nicht jedoch für Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie in Anspruch genommen werden. Daher schlägt die Kommission heute vor, die MFR-Verordnung dahin gehend zu ändern, dass die Beschränkung des Anwendungsbereichs des Gesamtspielraums für Mittel für Verpflichtungen 15 aufgehoben wird und unverzüglich den gesamten für das Soforthilfeinstrument verfügbaren Betrag zu mobilisieren und rescEU im Wege des EBH Nr. 2/2020 mit weiteren Mitteln auszustatten. Da die Beträge aus dem Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen und dem Flexibilitätsinstrument zusammengenommen nicht ausreichen, um die vorgeschlagene Aufstockung der Mittel für Verpflichtungen zu finanzieren, ist die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben für 2020 das einzige verfügbare Instrument und damit das letzte Mittel zur Finanzierung der verbleibenden zusätzlichen Ausgaben über die Obergrenze der Rubrik 3 hinaus.

2.3.AUSWIRKUNGEN UNVORHERSEHBARER UMSTÄNDE AUF DEN HAUSHALT IM JAHR 2020

Die Kommission schlägt vor, über den Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben 714,6 Mio. EUR bereitzustellen, um den zusätzlichen Bedarf im Zusammenhang mit der Reaktivierung des ESI zu decken.

Die entsprechenden Mittel für Zahlungen werden innerhalb der Obergrenze für Mittel für Zahlungen für das Jahr 2020 (und nachfolgende Jahre) bereitgestellt. Eine Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben für Mittel für Zahlungen ist nicht notwendig.

3.AUFRECHNUNG DES SPIELRAUMS FÜR UNVORHERGESEHENE AUSGABEN GEGEN DIE MFR-OBERGRENZEN

In Artikel 13 Absatz 3 der MFR-Verordnung ist festgelegt, dass die durch die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben bereitgestellten Beträge in vollem Umfang gegen die Spielräume für das laufende Haushaltsjahr oder für künftige Haushaltsjahre aufgerechnet werden müssen.

Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der MFR-Verordnung dürfen die aufgerechneten Beträge nicht weiter im Kontext des MFR in Anspruch genommen werden, damit die Obergrenzen der im MFR für das laufende Haushaltsjahr und für künftige Haushaltsjahre festgesetzten Mittel für Verpflichtungen und für Zahlungen insgesamt nicht überschritten werden. Dementsprechend muss mit den durch den Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben unter der Rubrik 3 bereitgestellten Mitteln für Verpflichtungen im Jahr 2020 und der diesbezüglichen Aufrechnung die Gesamtobergrenze der Mittel für Verpflichtungen für das Jahr 2020, dem letzten Jahr des laufenden MFR, eingehalten werden.

Die Kommission schlägt vor, die vorgeschlagene Aufstockung der Ausgaben in Rubrik 3 gegen den innerhalb der Ausgabenobergrenze der Rubrik 5 Verwaltung verfügbaren verbleibenden Spielraum aufzurechnen.

Nach der Aufrechnung würden bis zur Ausgabenobergrenze der folgenden Rubriken noch Spielräume in Höhe von insgesamt 633,7 Mio. EUR verbleiben:

·514,0 Mio. EUR unter Rubrik 2 (Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen);

·103,4 Mio. EUR unter Rubrik 4 (Europa in der Welt);

·16,2 Mio. EUR unter Rubrik 5 (Verwaltung).

Unter den sonstigen Ausgabenobergrenzen verbliebe kein Spielraum mehr.

Die Gesamtobergrenze für Mittel für Verpflichtungen für den MFR insgesamt bliebe unverändert.

4.ZUSÄTZLICHE ELEMENTE

Das Europäische Parlament und der Rat werden daran erinnert, dass die Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union nach dem letzten Satz von Artikel 13 Absatz 1 der MFR-Verordnung spätestens zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2020 erfolgen muss.

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben im Jahr 2020 zur Bereitstellung von Soforthilfe für die Mitgliedstaaten und zur weiteren Stärkung des Katastrophenschutzverfahrens der Union/von rescEU zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung 16 , insbesondere auf Nummer 14,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Artikel 13 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates 17 wurde ein Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben von bis zu 0,03 % des Bruttonationaleinkommens (BNE) der Union eingerichtet.

(2) Die Kommission hat gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 in ihrer Mitteilung vom 15. Mai 2019 über die technische Anpassung des Finanzrahmens für 2020 an die Entwicklung des BNE den absoluten Betrag dieses Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben für 2020 berechnet. 18

(3) Die Kommission hat alle anderen finanziellen Möglichkeiten geprüft, um innerhalb der im mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) festgelegten Ausgabenobergrenze für 2020 für die Rubrik 3 (Sicherheit und Unionsbürgerschaft) auf unvorhergesehene Umstände zu reagieren. Die Kommission hat für die Rubrik 3 des MFR im Jahr 2020 vorgeschlagen, den Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen in Höhe von insgesamt 2 392 402 163 EUR in Anspruch zu nehmen und insgesamt 1 094 414 188 EUR aus dem Flexibilitätsinstrument zu mobilisieren. Die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben ist jedoch erforderlich, um den sich aus der COVID-19-Pandemie ergebenden Bedarf zu decken, indem die Mittel für Verpflichtungen der Rubrik 3 des MFR im Gesamthaushaltsplan der Union für das Haushaltsjahr 2020 über die Obergrenze dieser Rubrik hinaus aufgestockt werden, wie im Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2020 19 vorgeschlagen.

(4) Angesichts dieser außergewöhnlichen Situation ist die Bedingung des „letzten Mittels“ gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 erfüllt.

(5) Dieser Beschluss sollte am selben Tag wie die Berichtigung des Haushaltsplans 2020 in Kraft treten, da der Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben die Finanzierung einiger Maßnahmen über die im MFR für den Haushaltsplan 2020 festgelegte Obergrenze hinaus ermöglicht —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für den Gesamthaushaltsplan der Union für das Haushaltsjahr 2020 wird der Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben in Anspruch genommen, damit über die Obergrenze für die Mittel für Verpflichtungen der Rubrik 3 (Sicherheit und Unionsbürgerschaft) des mehrjährigen Finanzrahmens hinaus Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 714 558 138 Mio. EUR bereitgestellt werden können.

Artikel 2

Der in Artikel 1 genannte Betrag von 714 558 138 EUR wird gegen den Spielraum für das Haushaltsjahr 2020 der Rubrik 5 Verwaltung aufgerechnet.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

(1)    ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(2)    COM(2019) 310 vom 15.5.2019.
(3)    COM(2020) 170 vom 2.4.2020.
(4)    COM(2020) 145 vom 27.3.2020.
(5)    COM(2020) 174 vom 2.4.2020.
(6)    In diesem Betrag ist der verbleibende Spielraum aus dem Jahr 2019 (1316,9 Mio. EUR) berücksichtigt, der für 2020 in der heute von der Kommission angenommenen „Technischen Anpassung im Hinblick auf die besonderen Instrumente“ (COM(2020) 173 vom 2.4.2020) zur Verfügung gestellt wurde.
(7)    Ein erster Vorschlag zur Änderung dieses Beschlusses wurde zusammen mit dem EBH Nr. 1/2020 vorgelegt, wird jedoch durch diesen zweiten ersetzt.
(8)    COM(2020) 171 vom 2.4.2020.
(9)    Am 30. Januar 2020.
(10)    Am 11. März 2020.
(11)    Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924).
(12)    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1301/2013 und (EU) Nr. 508/2014 im Hinblick auf spezifische Maßnahmen zur Mobilisierung von Investitionen in die Gesundheitssysteme der Mitgliedstaaten und in andere Sektoren von deren Volkswirtschaften zur Bewältigung des COVID-19-Ausbruchs [Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronavirus-Krise], COM(2020) 113 final vom 13.3.2020.
(13)    COM(2020) 175 vom 2.4.2020.
(14)

   ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(15)    COM(2020) 174 vom 2.4.2020.
(16)    ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(17)    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).
(18)    Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 15. Mai 2019: Technische Anpassung des Finanzrahmens für 2020 an die Entwicklung des BNE (COM(2019) 310).
(19)    COM(2020) 170 vom 2.4.2020.
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