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Document 02009R0617-20120701

Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 617/2009 des Rates vom 13 Juli 2009 zur Eröffnung eines autonomen Zollkontingents für Einfuhren von hochwertigem Rindfleisch

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/617/2012-07-01

2009R0617 — DE — 01.07.2012 — 001.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 617/2009 DES RATES

vom 13 Juli 2009

zur Eröffnung eines autonomen Zollkontingents für Einfuhren von hochwertigem Rindfleisch

(ABl. L 182, 15.7.2009, p.1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

VERORDNUNG (EU) Nr. 464/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Mai 2012

  L 149

1

8.6.2012




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 617/2009 DES RATES

vom 13 Juli 2009

zur Eröffnung eines autonomen Zollkontingents für Einfuhren von hochwertigem Rindfleisch



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Hinblick auf das Interesse der Gemeinschaft an der Entwicklung harmonischer Handelsbeziehungen zu Drittländern empfiehlt es sich, ein autonomes gemeinschaftliches Zollkontingent für die Einfuhr von 20 000 Tonnen hochwertigem frischem, gekühltem oder gefrorenem Rindfleisch zu eröffnen.

(2)

Gemäß Artikel 144 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) ( 1 ) in Verbindung mit Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eröffnet und verwaltet die Kommission Zollkontingente für die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse nach den Durchführungsbestimmungen, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erlassen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

▼M1

(1)  Es wird ein jährliches Einfuhrzollkontingent der Union mit der laufenden Nummer 09.4449 für 21 500 Tonnen hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch, ausgedrückt in Erzeugnisgewicht, der KN-Codes 0201, 0202, 0206 10 95 und 0206 29 91 eröffnet.

▼M1

(1a)  Das jährliche Einfuhrzollkontingent der Union gemäß Absatz 1 wird ab dem 1. August 2012 auf 48 200 Tonnen, ausgedrückt in Erzeugnisgewicht, erhöht.

▼B

(2)  Der Einfuhrzollsatz für das Kontingent nach Absatz 1 wird auf 0 % festgesetzt.

(3)  Das Kontingentsjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni.

▼M1

Artikel 2

(1)  Das Einfuhrzollkontingent gemäß Artikel 1 wird von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten verwaltet. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 2a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)  Die Kommission kann die Anwendung des Einfuhrzollkontingents gemäß Artikel 1 im Wege von Durchführungsrechtsakten ganz oder teilweise aussetzen, wenn die Vereinigten Staaten beziehungsweise Kanada die in der Vereinbarung zwischen den Vereinigten Staaten und der Europäischen Kommission ( 2 ) beziehungsweise in der Vereinbarung zwischen der Regierung von Kanada und der Europäischen Kommission ( 3 ) vorgesehenen Maßnahmen nicht ergreifen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 2a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

▼M1

Artikel 2a

(1)  Die Kommission wird von dem durch Artikel 195 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eingesetzten Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ( 4 ).

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

▼B

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. August 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.



( 1 ) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

( 2 ) Vereinbarung zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Kommission über die Einfuhr von Rindfleisch von nicht mit bestimmten Wachstumshormonen behandelten Tieren und die erhöhten Zölle der Vereinigten Staaten auf bestimmte Erzeugnisse der Europäischen Gemeinschaften, gebilligt vom Rat mit Schreiben vom 12. Mai 2009 und unterzeichnet in Genf am 13. Mai 2009.

( 3 ) Vereinbarung zwischen der Regierung Kanadas und der Europäischen Kommission betreffend die Einfuhr von Fleisch von nicht mit bestimmten Wachstumshormonen behandelten Rindern und die Anwendung höherer Zölle seitens Kanadas auf bestimmte Waren der Europäischen Union, unterzeichnet in Genf am 17. März 2011.

( 4 ) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

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