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Document 32019R2016

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2016 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR.)

C/2019/1806

OJ L 315, 5.12.2019, p. 102–133 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 30/09/2023

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/2016/oj

5.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 315/102


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/2016 DER KOMMISSION

vom 11. März 2019

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 5 und Artikel 16 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2017/1369 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Kennzeichnung von Produktgruppen, die ein erhebliches Potenzial für die Einsparung von Energie und gegebenenfalls anderer Ressourcen aufweisen, sowie hinsichtlich der Neuskalierung dieser Kennzeichnung zu erlassen.

(2)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission (2) wurden Vorschriften für die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltskühlgeräten eingeführt.

(3)

Die Mitteilung COM(2016) 773 der Kommission (3) mit dem von der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) erstellten Ökodesign-Arbeitsprogramm enthält die Prioritäten für die Arbeit in den Bereichen Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung im Zeitraum 2016-2019. Im Ökodesign-Arbeitsprogramm werden die energieverbrauchsrelevanten Produktgruppen genannt, die bei der Durchführung von Vorstudien und der anschließenden Verabschiedung von Durchführungsmaßnahmen sowie bei der Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 643/2009 der Kommission (5) und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 vorrangig behandelt werden sollen.

(4)

Die Maßnahmen des Ökodesign-Arbeitsprogramms könnten Schätzungen zufolge im Jahr 2030 insgesamt zu jährlichen Endenergieeinsparungen von mehr als 260 TWh führen, was im Jahr 2030 einer Verringerung der Treibhausgasemissionen um rund 100 Mio. Tonnen jährlich entspricht. Zu den im Ökodesign-Arbeitsprogramm genannten Produktgruppen gehören auch Kühlgeräte, deren jährlicher Endenergieverbrauch den Schätzungen zufolge bis 2030 um 10 TWh gesenkt werden könnte.

(5)

Haushaltskühlgeräte zählen zu den in Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1369 genannten vorrangigen Produktgruppen, für die die Kommission einen delegierten Rechtsakt zur Einführung eines Labels mit einer neuen Skala von A bis G erlassen sollte.

(6)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 muss die Kommission diese Verordnung vor dem Hintergrund des technischen Fortschritts regelmäßig überprüfen.

(7)

Die Kommission hat die Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 gemäß Artikel 7 der Verordnung überprüft und dabei die technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekte von Kühlgeräten sowie das tatsächliche Nutzerverhalten analysiert. Die Überprüfung wurde in enger Zusammenarbeit mit Interessenträgern und anderen interessierten Kreisen aus der Union und Drittländern durchgeführt. Die Ergebnisse der Überprüfung wurden veröffentlicht und dem gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2017/1369 eingesetzten Konsultationsforum vorgelegt.

(8)

Der Überprüfung zufolge sollten überarbeitete Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten eingeführt werden.

(9)

Außerdem ergab die Überprüfung, dass der Stromverbrauch der Produkte im Anwendungsbereich dieser Verordnung durch die Umsetzung von Maßnahmen zur Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten erheblich weiter verringert werden kann.

(10)

Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion sollten einer separaten Verordnung zur Energieverbrauchskennzeichnung unterliegen.

(11)

Gefriertruhen, einschließlich gewerblicher Gefriertruhen, sollten in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, da sie vom Anwendungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1094 der Kommission (6) ausgenommen sind und auch außerhalb eines gewerblichen Umfelds verwendet werden können.

(12)

Weinlagerschränke und geräuscharme Kühlgeräte (z. B. Minibars), einschließlich solcher mit durchsichtigen Türen, haben keine Direktverkaufsfunktion. Weinlagerschränke werden in der Regel entweder in Haushalten oder in Restaurants verwendet, Minibars normalerweise in Hotelzimmern. Daher sollten Weinlagerschränke und Minibars, einschließlich solcher mit durchsichtigen Türen, unter diese Verordnung fallen.

(13)

Kühlgeräte, die auf Messen ausgestellt werden, sollten das Energielabel aufweisen, wenn das erste Exemplar des Modells bereits in Verkehr gebracht wurde oder auf der Messe in Verkehr gebracht wird.

(14)

Auf Haushaltskühlgeräte entfällt ein wesentlicher Anteil des Gesamtstromverbrauchs der Haushalte in der Union. Über die bereits erzielten Energieeffizienzsteigerungen hinaus besteht ein großes Potenzial für die weitere Verringerung des Energieverbrauchs von Haushaltskühlgeräten.

(15)

Wie die Überprüfung ergab, kann der Stromverbrauch der Produkte im Anwendungsbereich dieser Verordnung durch die Umsetzung von Maßnahmen zur Energieverbrauchskennzeichnung mit Schwerpunkt auf der Energieeffizienz und dem jährlichen Energieverbrauch erheblich weiter verringert werden. Damit die Endnutzer eine fundierte Entscheidung treffen können, sollten auch Informationen über Luftschallemission und die Fachtypen aufgenommen werden.

(16)

Die relevanten Produktparameter sollten mithilfe zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Methoden gemessen werden. Diese Methoden sollten dem anerkannten Stand der Messtechnik sowie gegebenenfalls harmonisierten Normen Rechnung tragen, die von den in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) genannten europäischen Normungsgremien erlassen wurden.

(17)

Um die Wirksamkeit dieser Verordnung zu verbessern, sollten Produkte verboten werden, deren Leistungsmerkmale unter Prüfbedingungen automatisch verändert werden, um bessere Parameterwerte zu erzielen.

(18)

Da energieverbrauchsrelevante Produkte immer häufiger nicht direkt über die Websites der Lieferanten, sondern über Internet-Hosting-Plattformen verkauft werden, sollte klargestellt werden, dass die Internet-Verkaufsplattformen dafür verantwortlich sind, dass das vom Lieferanten bereitgestellte Label in der Nähe des Preises angezeigt wird. Sie sollten den Lieferanten über diese Verpflichtung informieren, jedoch nicht für die Richtigkeit oder den Inhalt des bereitgestellten Labels und Produktdatenblatts verantwortlich sein. Gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) über den elektronischen Geschäftsverkehr sollten solche Internet-Hosting-Plattformen jedoch unverzüglich tätig werden, um Informationen über das betreffende Produkt zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, wenn ihnen ein Verstoß (z. B. ein fehlendes, unvollständiges oder falsches Label oder Produktdatenblatt) bekannt ist, d. h., wenn sie beispielsweise von der Marktaufsichtsbehörde über diesen Verstoß unterrichtet wurden. Ein Lieferant, der über seine eigene Website Produkte direkt an Endnutzer verkauft, unterliegt den in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/1369 genannten Pflichten der Händler in Bezug auf den Fernabsatz.

(19)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen wurden mit dem in Artikel 14 der Verordnung (EU) 2017/1369 genannten Konsultationsforum und den Sachverständigen der Mitgliedstaaten erörtert.

(20)

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 sollte daher aufgehoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Mit dieser Verordnung werden Anforderungen an die Kennzeichnung netzbetriebener Kühlgeräte mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10 Litern und höchstens 1 500 Litern sowie an die Bereitstellung ergänzender Produktinformationen zu diesen Kühlgeräten festgelegt.

(2)   Diese Verordnung gilt nicht für

a)

gewerbliche Kühllagerschränke und Schnellkühler/-froster, mit Ausnahme gewerblicher Gefriertruhen;

b)

Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion;

c)

mobile Kühlgeräte;

d)

Geräte, deren Hauptfunktion nicht die Kühllagerung von Lebensmitteln ist.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Netzstrom“ bezeichnet die Stromversorgung aus dem Stromnetz mit einer Wechselspannung von 230 Volt (± 10 %) bei einer Frequenz von 50 Hz;

2.

„Kühlgerät“ bezeichnet ein isoliertes Gehäuse mit einem oder mehreren Fächern, deren Temperatur auf bestimmte Werte geregelt wird und die durch natürliche oder erzwungene Konvektion gekühlt werden, wobei die Kühlung durch ein oder mehrere energieverbrauchende Verfahren erreicht wird;

3.

„Fach“ bezeichnet einen geschlossenen, von anderen Fächern durch eine Trennwand, einen Behälter oder eine ähnliche Vorrichtung abgetrennten Raum innerhalb eines Kühlgeräts, der durch eine oder mehrere Außentüren direkt zugänglich ist und selbst wiederum in Unterfächer unterteilt sein kann. Sofern nichts anderes angegeben ist, umfasst der Begriff „Fach“ für die Zwecke dieser Verordnung sowohl Fächer als auch Unterfächer;

4.

„Außentür“ bezeichnet den Teil eines Gehäuses, der bewegt oder entfernt werden kann, um die Ladung in das Gehäuse hinein oder aus dem Gehäuse heraus zu befördern;

5.

„Unterfach“ bezeichnet einen geschlossenen Raum innerhalb eines Fachs, der einen anderen Betriebstemperaturbereich aufweist als das Fach, in dem er sich befindet;

6.

„Gesamtrauminhalt“ (V) bezeichnet das Volumen des Raums innerhalb der Innenauskleidung des Kühlgeräts in dm3 oder Liter, das der Summe der Rauminhalte der Fächer entspricht;

7.

„Rauminhalt des Fachs“ (Vc) bezeichnet das Volumen des Raums innerhalb der Innenauskleidung des Fachs in dm3 oder Liter;

8.

„gewerblicher Kühllagerschrank“ bezeichnet gemäß der Verordnung (EU) 2015/1095 der Kommission (9) eine gedämmte Kühlvorrichtung mit mindestens einem über mindestens eine Tür oder Schublade zugänglichen Fach, die in der Lage ist, die Temperatur von Lebensmitteln ständig innerhalb vorgeschriebener Grenzen auf einer Kühl- oder Gefrierbetriebstemperatur zu halten, einen Dampfkompressionskältekreislauf nutzt und für die Lagerung von Lebensmitteln außerhalb von Haushalten, jedoch nicht für deren Ausstellung oder deren Entnahme durch Kunden bestimmt ist;

9.

„Schnellkühler/-froster“ bezeichnet gemäß der Verordnung (EU) 2015/1095 eine gedämmte Kühlvorrichtung, die hauptsächlich dazu bestimmt ist, warme Lebensmittel schnell auf unter 10 °C (beim Kühlen) bzw. unter – 18 °C (beim Gefrieren) zu kühlen;

10.

„gewerbliche Gefriertruhe“ bezeichnet ein Gefriergerät für die Lagerung von Lebensmitteln außerhalb von Haushalten, dessen Fach bzw. Fächer von der Oberseite des Geräts aus zugänglich ist bzw. sind oder das sowohl über von oben zu öffnende Fächer als auch von der Vorderseite aus zugängliche Fächer verfügt, bei dem aber der Bruttorauminhalt des/der von oben zu öffnenden Fachs/Fächer 75 % des gesamten Bruttorauminhalts des Geräts überschreitet;

11.

„Gefriergerät“ bezeichnet ein Kühlgerät, das ausschließlich Vier-Sterne-Fächer enthält;

12.

„Gefrierfach“ oder „Vier-Sterne-Fach“ bezeichnet ein Fach mit einer Zieltemperatur und Lagerbedingungen von – 18 °C, das die Anforderungen in Bezug auf das Gefriervermögen erfüllt;

13.

„Tiefkühlfach“ bezeichnet einen Fachtyp mit einer Zieltemperatur von höchstens 0 °C. Dabei kann es sich um ein Null-Sterne-, Ein-Stern-, Zwei-Sterne-, Drei-Sterne- oder Vier-Sterne-Fach gemäß Anhang IV Tabelle 3 handeln;

14.

„Fachtyp“ bezeichnet die entsprechend den Parametern für die Kühlleistung Tmin, Tmax‚ Tc u. a. in Anhang IV Tabelle 3 angegebene Art des Fachs;

15.

„Zieltemperatur“ (Tc) im Sinne des Anhangs IV Tabelle 3 bezeichnet die Bezugstemperatur im Inneren eines Fachs während der Prüfung, ausgedrückt als Durchschnitt der im Zeitverlauf mit einer Reihe von Sensoren ermittelten Werte, und ist die Temperatur für die Prüfung des Energieverbrauchs;

16.

„Mindesttemperatur“ (Tmin) im Sinne des Anhangs IV Tabelle 3 bezeichnet die Mindesttemperatur im Inneren eines Fachs während der Prüfung der Lagerung;

17.

„Höchsttemperatur“ (Tmax) im Sinne des Anhangs IV Tabelle 3 bezeichnet die Höchsttemperatur im Inneren eines Fachs während der Prüfung der Lagerung;

18.

„Null-Sterne-Fach“ und „Eisbereiterfach“ bezeichnen gemäß Anhang IV Tabelle 3 ein Tiefkühlfach mit einer Zieltemperatur und Lagerbedingungen von 0 °C;

19.

„Ein-Stern-Fach“ bezeichnet gemäß Anhang IV Tabelle 3 ein Tiefkühlfach mit einer Zieltemperatur und Lagerbedingungen von – 6 °C;

20.

„Zwei-Sterne-Fach“ bezeichnet gemäß Anhang IV Tabelle 3 ein Tiefkühlfach mit einer Zieltemperatur und Lagerbedingungen von – 12 °C;

21.

„Drei-Sterne-Fach“ bezeichnet gemäß Anhang IV Tabelle 3 ein Tiefkühlfach mit einer Zieltemperatur und Lagerbedingungen von – 18 °C;

22.

„Kühlgerät mit Direktverkaufsfunktion“ bezeichnet gemäß der Verordnung (EU) 2019/2024 (10) der Kommission ein Kühlgerät, das dazu dient, Kunden Waren zu präsentieren und zu verkaufen, die eine bestimmte Temperatur unter der Umgebungstemperatur aufweisen und direkt über offene Seiten oder über eine oder mehrere Türen oder Schubladen oder über beides zugänglich sind, einschließlich Geräten mit Bereichen für die Lagerung oder die unterstützte Ausgabe von Waren, die den Kunden nicht zugänglich sind, und ausgenommen Minibars und Weinlagerschränke;

23.

„Minibar“ bezeichnet ein Kühlgerät mit einem Gesamtrauminhalt von höchstens 60 Litern, das hauptsächlich für die Lagerung und den Verkauf von Lebensmitteln in Hotelzimmern und ähnlichen Räumen bestimmt ist;

24.

„Weinlagerschrank“ bezeichnet ein spezielles Kühlgerät für die Lagerung von Wein, das über eine Präzisionstemperaturregelung für die Lagerbedingungen und die Zieltemperatur eines Weinlagerfachs gemäß Anhang IV Tabelle 3 sowie über Vibrationsschutzmaßnahmen verfügt;

25.

„spezielles Kühlgerät“ bezeichnet ein Kühlgerät mit nur einem Fachtyp;

26.

„Weinlagerfach“ bezeichnet gemäß Anhang IV Tabelle 3 ein Kühlfach mit einer Zieltemperatur von 12 °C, einem Innenfeuchtigkeitsbereich von 50 % bis 80 % und Lagerbedingungen von 5 °C bis 20 °C;

27.

„Kühlfach“ bezeichnet einen Fachtyp mit einer Zieltemperatur von mindestens 4 °C; dabei kann es sich um ein Speisekammerfach, ein Weinlagerfach, ein Kellerfach oder ein Lagerfach für frische Lebensmittel mit Lagerbedingungen und Zieltemperaturen gemäß Anhang IV Tabelle 3 handeln;

28.

„Speisekammerfach“ bezeichnet gemäß Anhang IV Tabelle 3 ein Kühlfach mit einer Zieltemperatur von 17 °C und Lagerbedingungen von 14 °C bis 20 °C;

29.

„Kellerfach“ bezeichnet gemäß Anhang IV Tabelle 3 ein Kühlfach mit einer Zieltemperatur von 12 °C und Lagerbedingungen von 2 °C bis 14 °C;

30.

„Lagerfach für frische Lebensmittel“ bezeichnet gemäß Anhang IV Tabelle 3 ein Kühlfach mit einer Zieltemperatur von 4 °C und Lagerbedingungen von 0 °C bis 8 °C;

31.

„mobiles Kühlgerät“ bezeichnet ein Kühlgerät, das verwendet werden kann, wenn kein Zugang zum öffentlichen Stromnetz besteht, und das Kleinspannungsstrom (< 120 V Gleichstrom) oder Brennstoffe oder beide als Energiequelle für die Kühlfunktion nutzt; dies umfasst auch Kühlgeräte, die außer mit Kleinspannungsstrom oder Brennstoffen oder beiden mit Netzstrom betrieben werden können. Ein Gerät, das mit einem Gleichrichter in Verkehr gebracht wird, ist kein mobiles Kühlgerät;

32.

„Lebensmittel“ bezeichnet Nahrungsmittel, Zutaten und Getränke einschließlich Wein sowie andere hauptsächlich für den Verzehr bestimmte Dinge, die einer Kühlung bei bestimmten Temperaturen bedürfen;

33.

„Verkaufsstelle“ bezeichnet einen Ort, an dem Kühlgeräte ausgestellt oder zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Mietkauf angeboten werden.

34.

„Einbaugerät“ bezeichnet ein speziell gestaltetes und geprüftes Kühlgerät, das ausschließlich vermarktet wird, um

a)

in einen Schrank eingebaut oder (oben, unten und an den Seiten) mit Paneelen verkleidet zu werden;

b)

an den Seitenwänden, an der Oberseite oder am Boden des Schrankes oder an den Paneelen sicher befestigt zu werden und

c)

mit einer integrierten vorgefertigten Vorderseite oder einer kundenspezifischen Frontplatte versehen zu werden;

35.

„Energieeffizienzindex“ (EEI) gemäß Anhang IV Nummer 5 bezeichnet eine Indexzahl für die relative Energieeffizienz eines Kühlgeräts in Prozent;

Zusätzliche Begriffsbestimmungen für die Zwecke der Anhänge sind in Anhang I aufgeführt.

Artikel 3

Pflichten der Lieferanten

(1)   Die Lieferanten stellen sicher, dass

a)

jedes Kühlgerät mit einem gedruckten Label geliefert wird, dessen Gestaltung den Vorgaben in Anhang III entspricht;

b)

die Parameter des Produktdatenblatts gemäß Anhang V in die Produktdatenbank eingegeben werden;

c)

das Produktdatenblatt auf ausdrückliche Anfrage des Händlers in gedruckter Form bereitgestellt wird;

d)

der Inhalt der technischen Dokumentation gemäß Anhang VI in die Produktdatenbank eingegeben wird;

e)

jede visuell wahrnehmbare Werbung für ein bestimmtes Kühlgerätemodell gemäß den Anhängen VII und VIII die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen enthält;

f)

jedes technische Werbematerial zu einem bestimmten Kühlgerätemodell, in dem dessen spezifische technische Parameter beschrieben werden, auch im Internet, gemäß Anhang VII die Energieeffizienzklasse des Modells und das Spektrum der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen enthält;

g)

den Händlern für jedes Kühlgerätemodell ein elektronisches Label bereitgestellt wird, dessen Format und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang III entsprechen;

h)

den Händlern für jedes Kühlgerätemodell ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß den Vorgaben in Anhang V bereitgestellt wird.

(2)   Die Energieeffizienzklasse beruht auf dem gemäß Anhang II berechneten Energieeffizienzindex.

Artikel 4

Pflichten der Händler

Die Händler stellen sicher, dass

a)

jedes Kühlgerät in der Verkaufsstelle, auch auf Messen, das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a bereitgestellte Label aufweist, wobei das Label bei Einbaugeräten deutlich sichtbar sein muss und bei allen anderen Kühlgeräten deutlich sichtbar außen an der Vorder- oder Oberseite des Geräts anzubringen ist;

b)

im Fernabsatz das Label und das Produktdatenblatt gemäß den Anhängen VII und VIII bereitgestellt werden;

c)

jede visuell wahrnehmbare Werbung für ein bestimmtes Kühlgerätemodell, auch im Internet, gemäß Anhang VII die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen enthält;

d)

jedes technische Werbematerial zu einem bestimmten Kühlgerätemodell, in dem dessen spezifische technische Parameter beschrieben werden, auch im Internet, gemäß Anhang VII die Energieeffizienzklasse des Modells und das Spektrum der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen enthält.

Artikel 5

Pflichten von Hosting-Plattformen im Internet

Gestattet ein Anbieter von Hostingdiensten im Sinne des Artikels 14 der Richtlinie 2000/31/EG den Direktverkauf von Kühlgeräten über seine Website, so muss er es ermöglichen, dass das vom Händler bereitgestellte elektronische Label und das elektronische Produktdatenblatt gemäß den Bestimmungen des Anhangs VIII über den Anzeigemechanismus angezeigt wird, und er muss den Händler über seine Pflicht zu dieser Anzeige informieren.

Artikel 6

Messmethoden

Die gemäß den Artikeln 3 und 4 bereitzustellenden Informationen sind mithilfe zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Mess- und Berechnungsmethoden zu ermitteln, die dem anerkannten Stand der Mess- und Berechnungsmethoden im Einklang mit Anhang IV Rechnung tragen.

Artikel 7

Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht

Bei der Durchführung der in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1369 genannten Marktaufsichtsprüfungen wenden die Mitgliedstaaten das Nachprüfungsverfahren gemäß Anhang IX an.

Artikel 8

Überprüfung

Die Kommission überprüft diese Verordnung vor dem Hintergrund des technischen Fortschritts und legt dem Konsultationsforum die Ergebnisse dieser Überprüfung sowie gegebenenfalls den Entwurf eines Überarbeitungsvorschlags spätestens am 25. Dezember 2025 vor. Bei dieser Überprüfung wird unter anderem die Möglichkeit geprüft,

a)

Aspekte der Kreislaufwirtschaft zu berücksichtigen,

b)

für die Fächer Symbole einzuführen, die zur Verringerung von Lebensmittelabfällen beitragen können, und

c)

Symbole für den jährlichen Energieverbrauch einzuführen.

Artikel 9

Aufhebung

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 wird mit Wirkung vom 1. März 2021 aufgehoben.

Artikel 10

Übergangsbestimmungen

Vom 25. Dezember 2019 bis zum 28. Februar 2021 kann das gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 bereitzustellende Produktdatenblatt über die Produktdatenbank zur Verfügung gestellt werden, anstatt dem Produkt in gedruckter Form beizuliegen. In diesem Fall stellt der Lieferant sicher, dass das Produktdatenblatt in gedruckter Form bereitgestellt wird, wenn es vom Händler ausdrücklich angefordert wird.

Artikel 11

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. März 2021. Artikel 10 gilt jedoch ab dem 25. Dezember 2019 und Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b und c ab dem 1. November 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. März 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltskühlgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 17).

(3)  Mitteilung der Kommission. Ökodesign-Arbeitsprogramm 2016-2019, COM(2016) 773 final vom 30.11.2016.

(4)  Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 643/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltskühlgeräten (ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 53).

(6)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/1094 der Kommission vom 5. Mai 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von gewerblichen Kühllagerschränken (ABl. L 177 vom 8.7.2015, S. 2).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).

(8)  Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) 2015/1095 der Kommission vom 5. Mai 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von gewerblichen Kühllagerschränken, Schnellkühlern/-frostern, Verflüssigungssätzen und Prozesskühlern (ABl. L 177 vom 8.7.2015, S. 19).

(10)  Verordnung (EU) 2019/2024 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (siehe Seite 313 dieses Amtsblatts).


ANHANG I

Begriffsbestimmungen für die Anhänge

Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Quick-Response-Code“ oder „QR-Code“ bezeichnet einen auf dem Energielabel eines Produktmodells enthaltenen Matrix-Strichcode, der mit den im öffentlichen Teil der Produktdatenbank enthaltenen Informationen über das Modell verknüpft ist;

2.

„jährlicher Energieverbrauch“ (annual energy consumption, AE) bezeichnet den durchschnittlichen täglichen Energieverbrauch, multipliziert mit 365 (Tagen im Jahr), ausgedrückt in Kilowattstunden pro Jahr (kWh/a) und berechnet gemäß Anhang IV Nummer 3;

3.

„täglicher Energieverbrauch“ (daily energy consumption, Edaily ) bezeichnet den Stromverbrauch eines Kühlgeräts bei Referenzbedingungen über einen Zeitraum von 24 Stunden, ausgedrückt in Kilowattstunden je 24 Stunden (kWh/24h) und berechnet gemäß Anhang IV Nummer 3;

4.

„Gefriervermögen“ bezeichnet die Menge frischer Lebensmittel, die innerhalb von 24 Stunden in einem Gefrierfach eingefroren werden kann; das Gefriervermögen darf je 24 Stunden und 100 Liter Rauminhalt des Gefrierfachs nicht geringer sein als 4,5 kg und muss mindestens 2,0 kg/24 h betragen;

5.

„Kaltlagerfach“ bezeichnet ein Fach, das seine Durchschnittstemperatur innerhalb eines bestimmten Bereichs ohne Anpassungen des Steuergeräts durch den Nutzer steuern kann und das gemäß Anhang IV Tabelle 3 über eine Zieltemperatur von 2 °C sowie Lagerbedingungen von – 3 °C bis 3 °C verfügt;

6.

„Luftschallemission“ bezeichnet den Schallleistungspegel eines Kühlgeräts in dB(A) re 1 pW (A-Bewertung);

7.

„Heizelement zur Verhinderung der Kondensation“ bezeichnet ein Heizgerät, das die Kondensatbildung auf dem Kühlgerät verhindert;

8.

„umgebungsgesteuertes Heizelement zur Verhinderung der Kondensation“ bezeichnet ein Heizelement zur Verhinderung der Kondensation, dessen Heizleistung entweder von der Umgebungstemperatur oder von der Umgebungsfeuchtigkeit oder von beiden abhängt;

9.

„Hilfsenergie“ (Eaux ) bezeichnet die von einem umgebungsgesteuerten Heizelement zur Verhinderung der Kondensation jährlich verbrauchte Energie in Kilowattstunden pro Jahr (kWh/a);

10.

„Spender“ bezeichnet eine Vorrichtung, die auf Wunsch Kühl- oder Gefriergut aus dem Kühlgerät ausgibt, beispielsweise Eiswürfelspender oder Spender für gekühltes Wasser;

11.

„Fach mit variabler Temperatur“ bezeichnet ein Fach, das zur Nutzung als zwei (oder mehr) alternative Fachtypen bestimmt ist (z. B. ein Fach, das entweder ein Lagerfach für frische Lebensmittel oder ein Gefrierfach sein kann) und das von einem Nutzer so eingestellt werden kann, dass der Betriebstemperaturbereich für den angegebenen Fachtyp eingehalten wird. Ein Fach, das dazu bestimmt ist, als nur ein Fachtyp genutzt zu werden, aber auch den Lagerbedingungen für andere Fachtypen entsprechen kann (z. B. ein Kaltlagerfach, das auch die Anforderungen an ein Null-Sterne-Fach erfüllt), ist kein Fach mit variabler Temperatur;

12.

„Netzwerk“ bezeichnet eine Kommunikationsinfrastruktur mit einer Verbindungstopologie, einer Architektur, einschließlich der physischen Komponenten, der Organisationsprinzipien sowie der Kommunikationsverfahren und -formate (Protokolle);

13.

„Zwei-Sterne-Abteil“ bezeichnet einen Teil eines Drei-Sterne- oder Vier-Sterne-Fachs, das über keine eigene Zugangstür oder -klappe verfügt und eine Zieltemperatur und Lagerbedingungen von – 12 °C aufweist;

14.

„Klimaklasse“ bezeichnet einen Umgebungstemperaturbereich gemäß Anhang IV Nummer 1 Buchstabe j, in dem die Kühlgeräte verwendet werden sollen und für den die in Anhang IV Tabelle 3 aufgeführten erforderlichen Lagerbedingungen in allen Fächern gleichzeitig eingehalten werden;

15.

„Entfrostungs- und Wiederherstellungszeitraum“ bezeichnet den Zeitraum ab der Einleitung eines gesteuerten Entfrostungszyklus bis zur Wiederherstellung stabiler Betriebsbedingungen;

16.

„automatische Entfrostung“ bezeichnet eine Gerätefunktion, mit der Fächer entfrostet werden, ohne dass der Nutzer eingreifen muss, um die Entfernung des Eisansatzes bei allen Temperaturregelungseinstellungen einzuleiten oder den normalen Betrieb wiederherzustellen, wobei auch die Entsorgung des Tauwassers automatisch erfolgt;

17.

„Entfrostungsart“ bezeichnet die Methode zur Entfernung des Eisansatzes auf dem/den Verdampfer(n) eines Kühlgeräts; dabei handelt es sich entweder um die automatische oder die manuelle Entfrostung;

18.

„manuelle Entfrostung“ bezeichnet das Nichtvorhandensein einer automatischen Entfrostungsfunktion;

19.

„geräuscharmes Kühlgerät“ bezeichnet ein Kühlgerät ohne Dampfkompression und mit Luftschallemissionen von weniger als 27 Dezibel (A-Bewertung), bezogen auf 1 Pikowatt (dB(A) re 1 pW);

20.

„Dauerleistungsaufnahme“ (Pss ) bezeichnet die durchschnittliche Leistungsaufnahme unter gleichförmigen Funktionsbedingungen in Watt (W);

21.

„Energiemehrverbrauch durch Entfrostung und Wiederherstellung“ (ΔΕ d-f ) bezeichnet den zusätzlichen durchschnittlichen Energieverbrauch aufgrund eines Vorgangs zur Entfrostung und anschließenden Wiederherstellung der Betriebsparameter in Wattstunden (Wh);

22.

„Entfrostungsintervall“ (td-f ) bezeichnet die in Stunden (h) ausgedrückte repräsentative durchschnittliche Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt einer Aktivierung der Entfrostungsheizung und dem Zeitpunkt ihrer folgenden Aktivierung in zwei aufeinanderfolgenden Entfrostungs- und Wiederherstellungszyklen oder — falls keine Entfrostungsheizung vorhanden ist — zwischen dem Zeitpunkt einer Deaktivierung des Kompressors und dem Zeitpunkt seiner folgenden Deaktivierung in zwei aufeinanderfolgenden Entfrostungs- und Wiederherstellungszyklen;

23.

„Lastfaktor“ (L) bezeichnet einen Faktor mit den in Anhang IV Nummer 3 Buchstabe a angegebenen Werten zur Berücksichtigung des durch die Zufuhr warmer Lebensmittel verursachten zusätzlichen Kältebedarfs (der über den bereits aufgrund der höheren durchschnittlichen Umgebungstemperatur für die Prüfung zu erwartenden höheren Kältebedarf hinausgeht);

24.

„standardmäßiger jährlicher Energieverbrauch“ (standard annual energy consumption, SAE) bezeichnet den jährlichen Bezugsenergieverbrauch eines Kühlgeräts, ausgedrückt in Kilowattstunden pro Jahr (kWh/a) und berechnet gemäß Anhang IV Nummer 4;

25.

„Kombiparameter“ (C) bezeichnet einen Modellierungsparameter mit den in Anhang IV Tabelle 4 angegebenen Werten zur Berücksichtigung des Synergieeffekts bei der Kombination verschiedener Fachtypen in einem Gerät;

26.

„Faktor für den Kälteverlust durch die Tür(en)“ (D) bezeichnet einen Ausgleichsfaktor für Kombigeräte, der in Anhang IV Tabelle 5 angegeben ist und von der Zahl der Fächer mit unterschiedlichen Temperaturen oder der Zahl der Außentüren abhängt, je nachdem, welcher Wert niedriger ist. Im Zusammenhang mit diesem Faktor bezieht sich der Begriff „Fach“ nicht auf Teilfächer;

27.

„Kombigerät“ bezeichnet ein Kühlgerät mit mehr als einem Fachtyp, wobei mindestens ein Fach ein Kühlfach ist;

28.

„Entfrostungsfaktor“ (Ac ) bezeichnet einen Ausgleichsfaktor mit den in Anhang IV Tabelle 5 angegebenen Werten, mit dem berücksichtigt wird, ob das Kühlgerät automatisch oder manuell entfrostet wird;

29.

„Einbaufaktor“ (Bc ) bezeichnet einen Ausgleichsfaktor mit den in Anhang IV Tabelle 5 angegebenen Werten, mit dem berücksichtigt wird, ob es sich bei dem Kühlgerät um ein Einbaugerät oder um ein freistehendes Gerät handelt;

30.

„freistehendes Gerät“ bezeichnet ein Kühlgerät, das kein Einbaugerät ist;

31.

„Mc“ und „Nc“ bezeichnen Modellierungsparameter mit den in Anhang IV Tabelle 4 angegebenen Werten zur Berücksichtigung der Volumenabhängigkeit des Energieverbrauchs;

32.

„thermodynamischer Parameter“ (rc ) bezeichnet einen Modellierungsparameter mit den in Anhang IV Tabelle 4 angegebenen Werten zur Korrektur des standardmäßigen jährlichen Energieverbrauchs auf eine Umgebungstemperatur von 24 °C;

33.

„Gesamtabmessungen“ bezeichnet den Raum (Höhe, Breite und Tiefe) in Millimetern (mm), den das Kühlgerät mit geschlossenen Türen oder Klappen einnimmt;

34.

„Temperaturanstiegszeit“ bezeichnet die Zeit in Stunden (h), in der nach einer Betriebsunterbrechung des Kühlsystems die Temperatur in einem Drei-Sterne- oder Vier-Sterne-Fach von – 18 auf – 9 °C steigt;

35.

„Winterschaltung“ bezeichnet eine Steuerfunktion, die bei einem Kombigerät mit einem Kompressor und einem Thermostat gemäß den Anleitungen des Lieferanten bei Umgebungstemperaturen von unter 16 °C zum Einsatz kommen kann und die aus einem Schaltgerät oder einer Schaltfunktion besteht, das/die dafür sorgt, dass der Kompressor selbst dann weiterarbeitet, um die Lagertemperaturen in den Fächern aufrechtzuerhalten, wenn dies für das Fach, in dem sich der Thermostat befindet, nicht erforderlich ist;

36.

„Schnelleinfrieren“ bezeichnet eine Gerätefunktion, die vom Endnutzer gemäß den Anleitungen des Lieferanten aktiviert werden kann und mit der die Lagertemperatur des Gefrierfachs/der Gefrierfächer abgesenkt wird, um ein schnelleres Einfrieren nicht gefrorener Lebensmittel zu erreichen.

37.

„Gefrierfach“ oder „Vier-Sterne-Fach“ bezeichnet ein Fach mit einer Zieltemperatur und Lagerbedingungen von – 18 °C, das die Anforderungen in Bezug auf das Gefriervermögen erfüllt;

38.

„Anzeigemechanismus“ bezeichnet jeden Bildschirm, einschließlich Touchscreens, oder sonstige Bildtechnologien zur Anzeige von Internet-Inhalten für Nutzer;

39.

„Touchscreen“ bezeichnet einen berührungsempfindlichen Bildschirm wie jenen von Tablet-Computern, Slate-Computern oder Smartphones;

40.

„geschachtelte Anzeige“ bezeichnet eine grafische Benutzeroberfläche, bei der der Zugang zu Bildern oder Datensätzen per Mausklick auf ein anderes Bild oder einen anderen Datensatz, per Maus-Rollover über ein anderes Bild oder einen anderen Datensatz oder durch Berühren oder Aufziehen eines anderen Bildes oder Datensatzes auf einem Touchscreen erfolgt;

41.

„alternativer Text“ bezeichnet einen Text, der als Alternative zu einer Grafik bereitgestellt wird und die Darstellung von Informationen in nicht grafischer Form ermöglicht, wenn Anzeigegeräte die Grafik nicht wiedergeben können, oder der als Hilfe für die Barrierefreiheit dient, z. B. als Eingabe für Sprachsynthese-Anwendungen.


ANHANG II

Energieeffizienzklassen und Luftschallemissionsklassen

Die Energieeffizienzklasse eines Kühlgeräts wird auf der Grundlage des Energieeffizienzindex (EEI) gemäß Tabelle 1 ermittelt.

Tabelle 1

Energieeffizienzklassen von Kühlgeräten

Energieeffizienzklasse

Energieeffizienzindex (EEI)

A

EEI ≤ 41

B

41 < EEI ≤ 51

C

51 < EEI ≤ 64

D

64 < EEI ≤ 80

E

80 < EEI ≤ 100

F

100 < EEI ≤ 125

G

EEI > 125

Der EEI eines Kühlgeräts wird nach Anhang IV Nummer 5 ermittelt.

Tabelle 2

Luftschallemissionsklassen

Luftschallemission

Luftschallemissionsklasse

< 30 dB(A) re 1 pW

A

≥ 30 dB(A) re 1 pW und < 36 dB(A) re 1 pW

B

≥ 36 dB(A) re 1 pW und < 42 dB(A) re 1 pW

C

≥ 42 dB(A) re 1 pW

D


ANHANG III

Label für Kühlgeräte

1.   LABEL FÜR KÜHLGERÄTE, AUSGENOMMEN WEINLAGERSCHRÄNKE

1.1.   Label:

Image 1

1.2.   Das Label muss die folgenden Informationen enthalten:

I.

QR-Code;

II.

Name oder Handelsmarke des Lieferanten;

III.

Modellkennung des Lieferanten;

IV.

Skala der Energieeffizienzklassen von A bis G;

V.

die gemäß Anhang II bestimmte Energieeffizienzklasse;

VI.

jährlicher Energieverbrauch (AE), ausgedrückt in kWh pro Jahr und auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet;

VII.

 

die Summe der Rauminhalte der Tiefkühlfächer, ausgedrückt in Litern und auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet;

enthält das Kühlgerät keine Tiefkühlfächer, sind das Piktogramm und die Werte in Litern (l) unter Ziffer VII wegzulassen;

VIII.

 

die Summe der Rauminhalte der Kaltlagerfächer und der Kühlfächer, ausgedrückt in Litern und auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet;

enthält das Kühlgerät keine Kühlfächer und keine Kaltlagerfächer, sind das Piktogramm und die Werte in Litern (l) unter Ziffer VIII wegzulassen;

IX.

Luftschallemissionen in dB(A) re 1 pW, auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet. Die Luftschallemissionsklasse gemäß Tabelle 2;

X.

die Nummer dieser Verordnung, also 2019/2016.

2.   LABEL FÜR WEINLAGERSCHRÄNKE

2.1.   Label:

Image 2

2.2.   Das Label muss die folgenden Informationen enthalten:

I.

QR-Code;

II.

Name oder Handelsmarke des Lieferanten;

III.

Modellkennung des Lieferanten;

IV.

Skala der Energieeffizienzklassen von A bis G;

V.

die gemäß Anhang II bestimmte Energieeffizienzklasse;

VI.

AE, ausgedrückt in kWh/Jahr und auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet;

VII.

Anzahl der Standardweinflaschen, die in dem Weinlagerschrank gelagert werden können;

VIII.

Luftschallemissionen in dB(A) re 1 pW, auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet. Die Luftschallemissionsklasse gemäß Tabelle 2;

IX.

die Nummer dieser Verordnung, also „2019/2016.

3.   GESTALTUNG DER LABELS

3.1.   Gestaltung des Labels für Kühlgeräte, ausgenommen Weinlagerschränke

Image 3

3.2.   Gestaltung des Labels für Weinlagerschränke

Image 4

3.3.   Dabei gilt:

a)

Die Labels müssen mindestens 96 mm breit und 192 mm hoch sein. Wird das Label in größerem Format gedruckt, müssen die Proportionen der obigen Spezifikationen gewahrt bleiben.

b)

Der Hintergrund des Labels muss zu 100 % weiß sein.

c)

Die zu verwendenden Schriftarten sind Verdana und Calibri.

d)

Die Abmessungen und die Spezifikationen der Elemente des Labels sind in den Abbildungen zur Gestaltung der Labels für Kühlgeräte und Weinlagerschränke vorgegeben.

e)

Farbliche Gestaltung: CMYK — Cyan, Magenta, Gelb, Schwarz — nach folgendem Muster: 0,70,100,0: 0 % Cyan, 70 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz.

f)

Das Label muss allen folgenden Anforderungen entsprechen (die Nummern beziehen sich auf die obigen Abbildungen):

Image 5

Farben des EU-Logos:

Hintergrund: 100,80,0,0,

Sterne: 0,0,100,0;

Image 6

Farbe des Energie-Logos: 100,80,0,0;

Image 7

der QR-Code ist in zu 100 % schwarzer Farbe darzustellen;

Image 8

der Name des Lieferanten ist in zu 100 % schwarzer Farbe in Verdana (Fettdruck), 9 pt, anzugeben;

Image 9

die Modellkennung ist in zu 100 % schwarzer Farbe in Verdana (Normaldruck), 9 pt, anzugeben;

Image 10

Skala von A bis G:

die Buchstaben der Energieeffizienzskala sind in zu 100 % weißer Farbe in Calibri (Fettdruck), 19 pt, anzugeben; die Buchstaben sind auf einer Achse im Abstand von 4,5 mm von der linken Seite der Pfeile zu zentrieren;

die Pfeile der Skala von A bis G müssen folgende Farben aufweisen:

Klasse A: 100,0,100,0;

Klasse B: 70,0,100,0;

Klasse C: 30,0,100,0;

Klasse D: 0,0,100,0;

Klasse E: 0,30,100,0;

Klasse F: 0,70,100,0;

Klasse G: 0,100,100,0;

Image 11

die inneren Trennlinien müssen 0,5 pt stark und zu 100 % schwarz sein;

Image 12

der Buchstabe der Energieeffizienzklasse ist in zu 100 % weißer Farbe in Calibri (Fettdruck), 33 pt, anzugeben. Die Spitze des Pfeils der Energieeffizienzklasse und die entsprechende Spitze des Pfeils in der Skala von A bis G müssen sich auf gleicher Höhe befinden. Der Buchstabe des Pfeils der Energieeffizienzklasse ist in der Mitte des rechteckigen Teils des zu 100 % schwarzen Pfeils zu positionieren;

Image 13

der Wert des jährlichen Energieverbrauchs ist in Verdana (Fettdruck), 28 pt, anzugeben; „kWh/annum“ ist in Verdana (Normaldruck), 18 pt, anzugeben. Der Wert und die Einheit sind zu zentrieren und in zu 100 % schwarzer Farbe darzustellen;

Image 14

die Piktogramme sind gemäß der Gestaltung des Labels und wie folgt darzustellen:

die Linien der Piktogramme müssen 1,2 pt stark und ebenso wie der Text (Zahlen und Einheiten) zu 100 % schwarz sein;

der Text unter dem/den Piktogramm(en) ist in Verdana (Fettdruck), 16 pt, anzugeben und die Einheit in Verdana (Normaldruck), 12 pt; beide zusammen sind unter den Piktogrammen zu zentrieren;

für Kühlgeräte, ausgenommen Weinlagerschränke: enthält das Gerät ausschließlich Gefrierfächer oder ausschließlich Kühlfächer, ist nur das entsprechende Piktogramm in der oberen Zeile gemäß Nummer 1.2 Ziffern VII und VIII abzubilden und zwischen den beiden vertikalen Rändern des Energielabels zu zentrieren;

Piktogramm für die Luftschallemissionen: die Dezibel-Zahl in dem Lautsprecher ist in Verdana (Fettdruck), 12 pt, und die Einheit „dB“ in Verdana (Normaldruck), 9 pt, anzugeben; das Spektrum der Luftschallemissionsklassen (A bis D) wird zentriert unterhalb des Piktogramms dargestellt; dabei erscheinen der Buchstabe der zutreffenden Luftschallemissionsklasse in Verdana (Fettdruck), 16 pt, und die Buchstaben der anderen Luftschallemissionsklassen in Verdana (Normaldruck), 10 pt;

Image 15

die Nummer der Verordnung ist in zu 100 % schwarzer Farbe in Verdana (Normaldruck), 6 pt, anzugeben.


ANHANG IV

Messmethoden und Berechnungen

Für die Feststellung und Überprüfung der Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung sind Messungen und Berechnungen unter Verwendung harmonisierter Normen oder anderer zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Verfahren vorzunehmen, die den nach dem Stand der Technik allgemein anerkannten Verfahren Rechnung tragen und mit den nachfolgenden Bestimmungen im Einklang stehen. Die Nummern dieser harmonisierten Normen wurden zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht:

1.   Allgemeine Prüfbedingungen:

a)

Bei Kühlgeräten mit Heizelementen zur Verhinderung der Kondensation, die vom Endnutzer ein- und ausgeschaltet werden können, müssen diese eingeschaltet und, sofern sie einstellbar sind, auf die größte Heizleistung eingestellt werden, wobei ihr Energieverbrauch als täglicher Energieverbrauch (Edaily ) in den jährlichen Energieverbrauch (AE) einbezogen wird;

b)

bei Kühlgeräten mit umgebungsgesteuerten Heizelementen zur Verhinderung der Kondensation müssen diese, sofern möglich, während der Messung des Energieverbrauchs abgeschaltet oder auf andere Weise deaktiviert werden;

c)

bei Kühlgeräten mit Spendern, die vom Endnutzer ein- und ausgeschaltet werden können, müssen die Spender während der Prüfung des Energieverbrauchs eingeschaltet sein, dürfen aber nicht betrieben werden;

d)

bei der Messung des Energieverbrauchs sind Fächer mit variabler Temperatur bei der niedrigsten Temperatur zu betreiben, die vom Endnutzer eingestellt werden kann, um den in Tabelle 3 für den Fachtyp mit der niedrigsten Temperatur angegebenen Temperaturbereich dauerhaft aufrechtzuerhalten;

e)

bei Kühlgeräten, die mit einem Netzwerk verbunden werden können, muss das Kommunikationsmodul aktiviert werden, es muss jedoch während der Prüfung des Energieverbrauchs weder eine bestimmte Art von Kommunikation noch ein Datenaustausch noch beides stattfinden. Während der Prüfung des Energieverbrauchs muss sichergestellt sein, dass das Gerät an ein Netzwerk angeschlossen ist;

f)

für die Leistungsmerkmale von Kaltlagerfächern gilt:

(1)

für ein als Lagerfach für frische Lebensmittel und/oder Kaltlagerfach eingestuftes Fach mit variabler Temperatur muss der Energieeffizienzindex (EEI) für jeden Temperaturzustand bestimmt und der höchste Wert verwendet werden;

(2)

ein Kaltlagerfach muss seine Durchschnittstemperatur innerhalb eines bestimmten Bereichs ohne Nutzereinstellungen steuern können; dies kann bei den Prüfungen des Energieverbrauchs bei Umgebungstemperaturen von 16 °C und 32 °C überprüft werden;

g)

für Fächer mit einstellbarem Rauminhalt gilt: kann der Endnutzer die Rauminhalte von zwei Fächern im Verhältnis zueinander anpassen, werden der Energieverbrauch und der Rauminhalt geprüft, wenn das Fach mit der höheren Zieltemperatur auf den kleinsten Rauminhalt eingestellt ist;

h)

das spezifische Gefriervermögen, ausgedrückt in kg/12h und auf eine Dezimalstelle gerundet, wird wie folgt berechnet: 12 × das Gewicht der leichten Beladung, geteilt durch die Gefrierzeit, die nötig ist, um bei einer Umgebungstemperatur von 25 °C die Temperatur der leichten Beladung von 25 °C auf – 18 °C zu senken; das Gewicht der leichten Beladung beträgt 3,5 kg je 100 Liter Rauminhalt der Tiefkühlfächer und muss mindestens 2,0 kg betragen;

i)

Vier-Sterne-Fächer müssen ein spezifisches Gefriervermögen aufweisen, bei dem die Gefrierzeit, die nötig ist, um bei einer Umgebungstemperatur von 25 °C die Temperatur der leichten Beladung (3,5 kg/100 l) von 25 °C auf – 18 °C zu senken, höchstens 18,5 h beträgt;

j)

für die Ermittlung der Klimaklassen werden die Akronyme SN, N, ST bzw. T für den jeweiligen Umgebungstemperaturbereich verwendet, wobei

(1)

der Temperaturbereich der erweiterten gemäßigten Zone (SN) von 10 °C bis 32 °C,

(2)

der Temperaturbereich der gemäßigten Zone (N) von 16 °C bis 32 °C,

(3)

der Temperaturbereich der subtropischen Zone (ST) von 16 °C bis 38 °C und

(4)

der Temperaturbereich der tropischen Zone (T) von 16 °C bis 43 °C reicht.

2.   Lagerbedingungen und Zieltemperaturen je Fachtyp:

In Tabelle 3 sind die Lagerbedingungen und die Zieltemperatur je Fachtyp angegeben.

3.   Ermittlung des AE:

a)

Für alle Kühlgeräte, ausgenommen geräuscharme Kühlgeräte:

Der Energieverbrauch wird durch Prüfung bei Umgebungstemperaturen von 16 °C und 32 °C ermittelt.

Zur Ermittlung des Energieverbrauchs müssen die einzelnen Fächer durchschnittliche Lufttemperaturen aufweisen, die höchstens den in Tabelle 3 aufgeführten Zieltemperaturen für jeden vom Lieferanten angegebenen Fachtyp entsprechen. Gegebenenfalls können Werte oberhalb und unterhalb der Zieltemperaturen genutzt werden, um für jedes relevante Fach den Energieverbrauch bei Zieltemperatur durch Interpolation zu schätzen.

Die wichtigsten zu ermittelnden Elemente des Energieverbrauchs sind:

eine Reihe von Werten für die Dauerleistungsaufnahme (Pss ), ausgedrückt in W und auf eine Dezimalstelle gerundet, jeweils bei einer bestimmten Umgebungstemperatur und einer Reihe von Fachtemperaturen, die nicht notwendigerweise den Zieltemperaturen entsprechen;

der repräsentative Energiemehrverbrauch durch Entfrostung und Wiederherstellung (ΔΕ d-f ), ausgedrückt in Wh und auf eine Dezimalstelle gerundet, für Produkte mit einem oder mehreren automatischen Entfrostungssystemen (mit jeweils einem eigenen Steuerungszyklus), gemessen bei Umgebungstemperaturen von 16 °C (ΔΕ d-f16 ) und 32 °C (ΔΕ d-f32 );

das Entfrostungsintervall (td-f ), ausgedrückt in h und auf drei Dezimalstellen gerundet, für Produkte mit einem oder mehreren Entfrostungssystemen (mit jeweils einem eigenen gesteuerten Entfrostungszyklus), gemessen bei Umgebungstemperaturen von 16 °C (td-f16 ) und 32 °C (td-f32 ). Dabei ist td-f für jedes System für eine bestimmte Reihe von Bedingungen zu ermitteln;

bei jeder durchgeführten Prüfung werden Pss und ΔΕ d-f addiert, um für die jeweils gewählten Einstellungen den täglichen Energieverbrauch bei einer bestimmten Umgebungstemperatur ET = 0,001 × 24 × (Pss + ΔΕ d-f /td-f ), ausgedrückt in kWh/24h, zu erhalten;

Eaux , ausgedrückt in kWh/a und auf drei Dezimalstellen gerundet. Eaux beinhaltet lediglich die von dem umgebungstemperaturgesteuerten Heizelement zur Verhinderung der Kondensation benötigte Energie und wird ermittelt, indem die Werte für die Leistungsaufnahme des Heizelements bei einer Reihe von Umgebungstemperaturen und Feuchtigkeitsbedingungen jeweils mit der Wahrscheinlichkeit des Auftretens der entsprechenden Umgebungstemperatur und Feuchtigkeitsbedingung multipliziert und dann addiert werden; diese Summe wird anschließend mit einem Verlustfaktor multipliziert, der dem Energieverlust aufgrund der in das Fach abgegebenen Wärme und ihrer anschließenden Entfernung durch das Kühlsystem Rechnung trägt.

Tabelle 3

Lagerbedingungen und Zieltemperatur je Fachtyp:

Gruppe

Fachtyp

Anmerkung

Lagerbedingungen

Tc

Tmin

Tmax

Bezeichnung

Bezeichnung

Nr.

°C

°C

°C

Kühlfächer

Speisekammerfach

 (1)

+ 14

+ 20

+ 17

Weinlagerfach

 (2)  (6)

+ 5

+ 20

+ 12

Kellerfach

 (1)

+ 2

+ 14

+ 12

Lagerfach für frische Lebensmittel

 (1)

0

+ 8

+ 4

Kaltlagerfach

Kaltlagerfach

 (3)

-3

+ 3

+ 2

Tiefkühlfächer

Null-Sterne- und Eisbereiterfach

 (4)

n. a.

0

0

Ein-Stern-Fach

 (4)

n. a.

– 6

– 6

Zwei-Sterne-Fach

 (4)  (5)

n. a.

– 12

– 12

Drei-Sterne-Fach

 (4)  (5)

n. a.

– 18

– 18

Gefrierfach (Vier-Sterne-Fach)

 (4)  (5)

n. a.

– 18

– 18

n. a. = nicht anwendbar

Jeder dieser Parameter wird in einer separaten Prüfung oder separaten Reihe von Prüfungen bestimmt. Die Messdaten werden über einen Prüfzeitraum einige Zeit nach der Inbetriebnahme des Geräts gemittelt. Um die Effizienz und die Genauigkeit der Prüfung zu verbessern, wird die Länge des Prüfungszeitraums nicht vorgegeben, sondern ist so zu wählen, dass das Gerät während dieses Prüfungszeitraums unter gleichförmigen Funktionsbedingungen betrieben wird. Um dies zu validieren, werden alle innerhalb dieses Prüfzeitraums gewonnenen Daten anhand einer Reihe von Stabilitätskriterien kontrolliert; außerdem wird geprüft, ob unter diesen gleichförmigen Funktionsbedingungen ausreichend Daten gewonnen werden konnten.

Der AE, ausgedrückt in kWh/a, wird wie folgt berechnet und auf zwei Dezimalstellen gerundet:

AE = 365 × Edaily/L + Eaux

mit

dem Lastfaktor L = 0,9 für Kühlgeräte mit ausschließlich Tiefkühlfächern und dem Lastfaktor L = 1,0 für alle anderen Geräte und

Edaily , ausgedrückt in kWh/24h und auf drei Dezimalstellen gerundet, der sich aus ET bei einer Umgebungstemperatur von 16 °C (E16 ) und einer Umgebungstemperatur von 32 °C (E32 ) wie folgt errechnet:

Edaily = 0,5 × (E16 + E32 )

wobei E16 und E32 aus den Daten der Prüfung des Energieverbrauchs bei den in Tabelle 3 festgelegten Zieltemperaturen interpoliert werden.

b)

Für geräuscharme Kühlgeräte:

Der Energieverbrauch wird gemäß Nummer 3 Buchstabe a ermittelt, jedoch nicht bei Umgebungstemperaturen von 16 °C und 32 °C, sondern bei einer Umgebungstemperatur von 25 °C.

Für Edaily , ausgedrückt in kWh/24h und für die Berechnung des AE auf drei Dezimalstellen gerundet, gilt dann:

Edaily = E25

wobei E25 E T bei einer Umgebungstemperatur von 25 °C ist und aus den Daten der Prüfung des Energieverbrauchs bei den in Tabelle 3 festgelegten Zieltemperaturen interpoliert wird.

4.   Ermittlung des standardmäßigen jährlichen Energieverbrauchs (SAE):

a)

Für alle Kühlgeräte:

Der SAE, ausgedrückt in kWh/a, wird wie folgt berechnet und auf zwei Dezimalstellen gerundet:

Formula

dabei gilt:

c ist die Indexzahl eines Fachtyps mit einem Wert zwischen 1 und n, wobei n die Gesamtzahl der Fachtypen ist;

Vc (ausgedrückt in dm3 oder Liter und auf eine Dezimalstelle gerundet) ist der Rauminhalt des Fachs;

V (ausgedrückt in dm3 oder Liter, gerundet auf die nächstliegende ganze Zahl) ist der Rauminhalt mit Formula;

r c , N c , M c und C sind auf die einzelnen Fächer bezogene Modellierungsparameter mit den in Tabelle 4 angegebenen Werten und

A c , B c und D sind die Ausgleichsfaktoren mit den in Tabelle 5 angegebenen Werten.

Werden obenstehende Berechnungen für Fächer mit variabler Temperatur vorgenommen, wird aus den Fachtypen der Fachtyp mit der niedrigsten Zieltemperatur, für die er für geeignet erklärt wurde, gewählt.

b)

Modellierungsparameter je Fachtyp für die Berechnung des SAE:

Die Modellierungsparameter sind in Tabelle 4 aufgeführt.

Tabelle 4

Werte der Modellierungsparameter je Fachtyp

Fachtyp

rc  (1)

Nc

Mc

C

Speisekammerfach

0,35

75

0,12

zwischen 1,15 und 1,56 für Kombigeräte mit Drei-Sterne- oder Vier-Sterne-Fächern (2), 1,15 für andere Kombigeräte, 1,00 für andere Kühlgeräte

Weinlagerfach

0,60

Kellerfach

0,60

Lagerfach für frische Lebensmittel

1,00

Kaltlagerfach

1,10

138

0,12

Null-Sterne- und Eisbereiterfach

1,20

138

0,15

Ein-Stern-Fach

1,50

Zwei-Sterne-Fach

1,80

Drei-Sterne-Fach

2,10

Gefrierfach (Vier-Sterne-Fach)

2,10

c)

Ausgleichsfaktoren je Fachtyp bei der Berechnung des SAE:

Die Ausgleichsfaktoren sind in Tabelle 5 aufgeführt.

Tabelle 5

Werte der Ausgleichsfaktoren je Fachtyp

Fachtyp

Ac

Bc

D

 

Manuelle Entfrostung

Automatische Entfrostung

Freistehendes Gerät

Einbaugerät

≤ 2 (3)

3 (3)

4 (3)

> 4 (3)

Speisekammerfach

1,00

1,00

1,02

1,00

1,02

1,035

1,05

Weinlagerfach

Kellerfach

Lagerfach für frische Lebensmittel

Kaltlagerfach

1,03

Null-Sterne- und Eisbereiterfach

1,00

1,10

1,05

Ein-Stern-Fach

Zwei-Sterne-Fach

Drei-Sterne-Fach

Gefrierfach (Vier-Sterne-Fach)

5.   Ermittlung des EEI:

Der EEI, ausgedrückt in %, wird wie folgt berechnet und auf eine Dezimalstelle gerundet:

EEI = AE/SAE.


(1)   Tmin und Tmax sind die im Prüfungszeitraum gemessenen Werte (Durchschnitt der im Zeitverlauf mit einer Reihe von Sensoren ermittelten Werte).

(2)  Die durchschnittliche Temperaturschwankung während des Prüfungszeitraums darf an jedem Sensor nicht mehr als ± 0,5 Kelvin (K) betragen. Während eines Entfrostungs- und Wiederherstellungszeitraums darf der von allen Sensoren gemessene Durchschnitt den Durchschnittswert des Fachs um nicht mehr als 1,5 K übersteigen.

(3)   Tmin und Tmax sind die Momentanwerte während des Prüfungszeitraums.

(4)   Tmax ist der im Prüfungszeitraum gemessene Höchstwert (Höchstwert der im Zeitverlauf mit einer Reihe von Sensoren ermittelten Werte).

(5)  Handelt es sich um ein Fach mit automatischer Entfrostung, darf die Temperatur (definiert als Höchstwert aller Sensoren) während eines Entfrostungs- und Wiederherstellungszeitraums um nicht mehr als 3,0 K ansteigen.

(6)   Tmin und Tmax sind die im Prüfungszeitraum gemessenen Durchschnittswerte (Durchschnitt im Zeitverlauf für jeden Sensor) und begrenzen den maximal zulässigen Betriebstemperaturbereich.

(1)  rc = (Ta-Tc)/20; mit Ta = 24 °C und Tc mit den in Tabelle 3 angegebenen Werten.

(2)  C für Kombigeräte mit Drei-Sterne- oder Vier-Sterne-Fächern wird wie folgt bestimmt:

wenn frzf das Verhältnis des Rauminhalts des/der Drei-Sterne- oder Vier-Sterne-Fachs/-Fächer Vfr zu V ist, mit frzf = Vfr/V, gilt:

wenn frzf ≤ 0,3, dann C =1,3 + 0,87 × frzf;

wenn 0,3 < frzf < 0,7, dann C =1,87 – 1,0275 × frzf;

ansonsten C = 1,15.

(3)  Anzahl der Außentüren oder Fächer, je nachdem, welcher Wert niedriger ist.


ANHANG V

Produktdatenblatt

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b muss der Lieferant die Angaben gemäß Tabelle 6 in die Produktdatenbank eingeben. Enthält das Kühlgerät mehrere Fächer desselben Typs, sind die Zeilen für diese Fächer zu wiederholen. Bei Nichtvorhandensein eines bestimmten Fachtyps ist bei den Parametern und Werten des Fachs „-“ anzugeben.

Tabelle 6

Produktdatenblatt

Name oder Handelsmarke des Lieferanten:

Anschrift des Lieferanten  (2) :

Modellkennung:

Art des Kühlgeräts:

Geräuscharmes Gerät:

[ja/nein]

Bauart:

[Einbaugerät/freistehend]

Weinlagerschrank:

[ja/nein]

Anderes Kühlgerät:

[ja/nein]

Allgemeine Produktparameter:

Parameter

Wert

Parameter

Wert

Gesamtabmessungen (in Millimeter)

Höhe

x

Gesamtrauminhalt (in dm3 oder l)

x

Breite

x

Tiefe

x

EEI

x

Energieeffizienzklasse

[A/B/C/D/E/F/G] (3)

Luftschallemissionen (in dB(A) re 1 pW)

x

Luftschallemissionsklasse

[A/B/C/D] (3)

Jährlicher Energieverbrauch (in kWh/a)

x,xx

Klimaklasse:

[erweiterte gemäßigte/gemäßigte/subtropische/tropische Zone]

Mindestumgebungstemperatur (in °C), für die das Kühlgerät geeignet ist

x (3)

Höchstumgebungstemperatur (in °C), für die das Kühlgerät geeignet ist

x (3)

Winterschaltung

[ja/nein]

 

Fachparameter:

Fachtyp

Fachparameter und -werte

Rauminhalt des Fachs (in dm3 oder l)

Empfohlene Temperatur-einstellung für eine optimierte Lebensmittellagerung (in °C)

Diese Einstellungen dürfen nicht im Widerspruch zu den Lagerbedingungen gemäß Anhang IV Tabelle 3 stehen;

Gefriervermögen (in kg/24h)

Entfrostungsart (automatische Entfrostung = A, manuelle Entfrostung = M)

Speisekammerfach

[ja/nein]

x,x

x

[A/M]

Weinlagerfach

[ja/nein]

x,x

x

[A/M]

Kellerfach

[ja/nein]

x,x

x

[A/M]

Lagerfach für frische Lebensmittel

[ja/nein]

x,x

x

[A/M]

Kaltlagerfach

[ja/nein]

x,x

x

[A/M]

Null-Sterne- oder Eisbereiterfach

[ja/nein]

x,x

x

[A/M]

Ein-Stern-Fach

[ja/nein]

x,x

x

[A/M]

Zwei-Sterne-Fach

[ja/nein]

x,x

x

[A/M]

Drei-Sterne-Fach

[ja/nein]

x,x

x

[A/M]

Vier-Sterne-Fach

[ja/nein]

x,x

x

x,xx

[A/M]

Zwei-Sterne-Abteil

[ja/nein]

x,x

x

[A/M]

Fach mit variabler Temperatur

Fachtypen

x,x

x

x,xx (für Vier-Sterne-Fächer) oder —

[A/M]

Für Vier-Sterne-Fächer

Schnelleinfrierfunktion

[ja/nein]

Lichtquellenparameter  (1)  (2):

Art der Lichtquelle

[Art]

Energieeffizienzklasse

[A/B/C/D/E/F/G]

Mindestlaufzeit der vom Hersteller angebotenen Garantie  (2):

Weitere Angaben:

Weblink zur Website des Herstellers, auf der die Informationen gemäß Nummer 4 Buchstabe a des Anhangs der Verordnung (EU) 2019/2019 der Kommission (4)  (2) zu finden sind:


(1)  Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2015 der Kommission (1).

(1)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/2015 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Lichtquellen und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission (siehe Seite 68 dieses Amtsblatts).

(2)  Änderungen dieser Einträge gelten nicht als relevante Änderungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1369.

(3)  wenn der endgültige Inhalt dieser Zelle in der Produktdatenbank automatisch generiert wird, darf der Lieferant diese Daten nicht eingeben.

(4)  Verordnung (EU) 2019/2019 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Kühlgeräte gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 643/2009 der Kommission (siehe Seite 187 dieses Amtsblatts).


ANHANG VI

Technische Dokumentation

1.   

Die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d genannte technische Dokumentation muss Folgendes umfassen:

a)

die Angaben gemäß Anhang V;

b)

die Angaben gemäß Tabelle 7. Enthält das Kühlgerät mehrere Fächer desselben Typs, sind die Zeilen für diese Fächer zu wiederholen. Bei Nichtvorhandensein eines bestimmten Fachtyps ist bei den Parametern und Werten des Fachs „-“ anzugeben. Ist ein Parameter nicht anwendbar, ist als Wert dieses Parameters „-“ anzugeben.

Tabelle 7:

Zusätzliche in die technische Dokumentation aufzunehmende Angaben

Allgemeine, für eine eindeutige und unmittelbare Identifizierung ausreichende Beschreibung des Kühlgerätemodells:

Produktspezifikationen:

Allgemeine Produktspezifikationen:

Parameter

Wert

Parameter

Wert

Jährlicher Energieverbrauch (in kWh/a)

x

Hilfsenergie (in kWh/a)

x

Standardmäßiger jährlicher Energieverbrauch (in kWh/a)

x,xx

EEI (in %)

x

Temperaturanstiegszeit (in h)

x,xx

Kombiparameter

x,xx

Faktor für den Wärmeverlust durch die Tür

x,xxx

Lastfaktor

x,x

Art des Heizelements zur Verhinderung der Kondensation

[manuelle Aktivierung und Deaktivierung/umgebungsgesteuert/sonstiges/keins]

 

 

Zusätzliche Produktspezifikationen für Kühlgeräte, ausgenommen geräuscharme Kühlgeräte:

Parameter

Wert

Parameter

Wert

Täglicher Energieverbrauch bei 16 °C (in kWh/24h)

x,xxx

Täglicher Energieverbrauch bei 32 °C (in kWh/24h)

x,xxx

Energiemehrverbrauch durch Entfrostung und Wiederherstellung (1) bei 16 °C (in Wh)

x,x

Energiemehrverbrauch durch Entfrostung und Wiederherstellung (1) bei 32 °C (in Wh)

x,x

Entfrostungsintervall (1) bei 16 °C (in h)

x,x

Entfrostungsintervall (1) bei 32 °C (in h)

x,x

Zusätzliche Produktspezifikationen für geräuscharme Kühlgeräte:

Parameter

Wert

Parameter

Wert

Täglicher Energieverbrauch bei 25 °C (in kWh/24h)

x,xxx

Entfrostungsintervall (1) bei 25 °C (in h)

x,x

Fachspezifikationen:

Fachtyp

Fachparameter und -werte

Zieltemperatur (°C)

Thermodynamischer Parameter (rc )

Nc

Mc

Entfrostungsfaktor (Ac )

Einbaufaktor (Bc )

Speisekammerfach

x

x,xx

x

x,xx

x,xx

x,xx

Weinlagerfach

x

x,xx

x

x,xx

x,xx

x,xx

Kellerfach

x

x,xx

x

x,xx

x,xx

x,xx

Lagerfach für frische Lebensmittel

x

x,xx

x

x,xx

x,xx

x,xx

Kaltlagerfach

x

x,xx

x

x,xx

x,xx

x,xx

Null-Sterne- oder Eisbereiterfach

x

x,xx

x

x,xx

x,xx

x,xx

Ein-Stern-Fach

x

x,xx

x

x,xx

x,xx

x,xx

Zwei-Sterne-Fach

x

x,xx

x

x,xx

x,xx

x,xx

Drei-Sterne-Fach

x

x,xx

x

x,xx

x,xx

x,xx

Vier-Sterne-Fach

x

x,xx

x

x,xx

x,xx

x,xx

Zwei-Sterne-Abteil

x

x,xx

x

x,xx

x,xx

x,xx

Fach mit variabler Temperatur

x

x,xx

x

x,xx

x,xx

x,xx

Weitere Angaben:

Die Fundstellen der verwendeten harmonisierten Normen oder anderer angewendeter zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Verfahren:

Eine Liste aller gleichwertigen Modelle, einschließlich der Modellkennungen:

2.   

Wurden die in der technischen Dokumentation enthaltenen Angaben für ein bestimmtes Modell

a)

anhand eines Modells ermittelt, das in Bezug auf die relevanten bereitzustellenden Informationen dieselben technischen Merkmale aufweist, aber von einem anderen Hersteller hergestellt wird, oder

b)

durch Berechnung anhand der Bauart oder durch Extrapolation auf der Grundlage der Werte eines anderen Modells des gleichen oder eines anderen Herstellers oder beides,

so sind in die technische Dokumentation die Einzelheiten dieser Berechnung, die vom Hersteller vorgenommene Überprüfung der Genauigkeit der Berechnung und gegebenenfalls die Erklärung zur Identität der Modelle verschiedener Hersteller aufzunehmen.


(1)  nur für Produkte mit einem oder mehreren automatischen Entfrostungssystemen


ANHANG VII

In visuell wahrnehmbarer Werbung, technischem Werbematerial und im Fernabsatz (mit Ausnahme des Internets) bereitzustellende Informationen

1.   

Zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c sind in visuell wahrnehmbarer Werbung die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen gemäß Nummer 4 dieses Anhangs anzugeben.

2.   

Zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d sind in technischem Werbematerial die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen gemäß Nummer 4 dieses Anhangs anzugeben.

3.   

Im papiergestützten Fernabsatz sind die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklasse gemäß Nummer 4 dieses Anhangs anzugeben.

4.   

Die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der Energieeffizienzklassen sind gemäß Abbildung 1 wie folgt anzugeben:

a)

als Pfeil mit dem Buchstaben der Energieeffizienzklasse in zu 100 % weißer Farbe in Calibri (Fettdruck) und in einer Schriftgröße, die mindestens der Schriftgröße des Preises entspricht, wenn dieser angegeben wird;

b)

die Farbe des Pfeils muss der Farbe der Energieeffizienzklasse entsprechen;

c)

das Spektrum der verfügbaren Energieeffizienzklassen ist in zu 100 % schwarzer Farbe anzugeben und

d)

die Größe ist so zu wählen, dass der Pfeil gut sichtbar und leserlich ist. Der Buchstabe des Pfeils der Energieeffizienzklasse ist in der Mitte des rechteckigen Teils des Pfeils zu positionieren, und der Pfeil mit dem Buchstaben der Energieeffizienzklasse muss eine 0,5 pt starke, zu 100 % schwarze Umrandung aufweisen.

Wird für die visuell wahrnehmbare Werbung, das technische Werbematerial oder den papiergestützten Fernabsatz ein einfarbiger Druck verwendet, kann der Pfeil abweichend von vorstehender Bestimmung einfarbig sein.

Abbildung 1

Nach links/rechts zeigender mehrfarbiger/einfarbiger Pfeil mit dem Spektrum der verfügbaren Energieeffizienzklassen

Image 16

5.   

Im Fernabsatz über Telemarketing sind die Kunden ausdrücklich über die Energieeffizienzklasse des Produkts und das Spektrum der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen sowie über die Tatsache zu informieren, dass die Kunden das vollständige Label und das Produktdatenblatt auf einer frei zugänglichen Website abrufen oder als gedruckte Exemplare anfordern können.

6.   

In allen Fällen gemäß den Nummern 1 bis 3 und 5 muss es den Kunden möglich sein, das Label und das Produktdatenblatt auf Anfrage als gedruckte Exemplare zu erhalten.


ANHANG VIII

Beim Fernabsatz über das Internet bereitzustellende Informationen

1.   

Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g bereitgestellte Label ist auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Label gut sichtbar und leserlich ist, und die Proportionen müssen der in Anhang III Nummern 3.1 und 3.2 für Kühlgeräte festgelegten Größe entsprechen. Das Label kann mithilfe einer geschachtelten Anzeige angezeigt werden, wobei das für den Zugang zum Label verwendete Bild den Vorgaben unter Nummer 3 entsprechen muss. Bei einer geschachtelten Anzeige muss das Label beim ersten Mausklick auf das Bild, beim ersten Maus-Rollover über das Bild bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen erscheinen.

2.   

Das für den Zugang zum Label genutzte Bild muss bei einer geschachtelten Anzeige gemäß Abbildung 2

a)

ein Pfeil in der Farbe der Energieeffizienzklasse des Produkts auf dem Label sein,

b)

im Pfeil den Buchstaben der Energieeffizienzklasse des Produkts in zu 100 % weißer Farbe in Calibri (Fettdruck) und in einer Schriftgröße anzeigen, die der des Preises entspricht,

c)

das Spektrum der verfügbaren Energieeffizienzklassen in zu 100 % schwarzer Farbe enthalten und

d)

eines der beiden folgenden Formate aufweisen, wobei die Größe so zu wählen ist, dass der Pfeil gut sichtbar und lesbar ist. Der Buchstabe des Pfeils der Energieeffizienzklasse ist in der Mitte des rechteckigen Teils des Pfeils zu positionieren, und der Pfeil mit dem Buchstaben der Energieeffizienzklasse muss eine sichtbare, zu 100 % schwarze Umrandung aufweisen.

Abbildung 2

Nach links/rechts zeigender mehrfarbiger Pfeil mit dem Spektrum der verfügbaren Energieeffizienzklassen

Image 17

3.   

Bei einer geschachtelten Anzeige muss die Abfolge, in der das Label angezeigt wird, folgenden Vorgaben entsprechen:

a)

Das unter Nummer 2 genannte Bild ist auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen;

b)

das Bild ist mit einem Link zum Label gemäß Anhang III zu versehen;

c)

das Label wird nach einem Mausklick auf das Bild, nach einem Maus-Rollover über das Bild oder nach dem Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen angezeigt;

d)

das Label wird in einem Pop-up-Fenster, auf einer neuen Registerkarte, auf einer neuen Seite oder als Einblendung angezeigt;

e)

für die Vergrößerung des Labels auf Touchscreens gelten die Gerätekonventionen für die Vergrößerung durch Berührung eines Touchscreens;

f)

die Anzeige des Labels wird mithilfe einer Option zum Schließen oder mit einem anderen Standard-Schließmechanismus beendet;

g)

der alternative Text für die Grafik, der anzuzeigen ist, wenn das Label nicht angezeigt werden kann, muss die Energieeffizienzklasse des Produkts in einer Schriftgröße angeben, die der des Preises entspricht.

4.   

Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b bereitgestellte elektronische Produktdatenblatt ist auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Produktdatenblatt gut sichtbar und leserlich ist. Das Produktdatenblatt kann in einer geschachtelten Anzeige oder durch Verweis auf die Produktdatenbank angezeigt werden, wobei der Link für den Zugriff auf das Produktdatenblatt in letzterem Fall klar und leserlich die Angabe „Produktdatenblatt“ enthalten muss. Bei einer geschachtelten Anzeige muss das Produktdatenblatt beim ersten Mausklick auf den Link, beim ersten Maus-Rollover über den Link bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Links auf einem Touchscreen erscheinen.


ANHANG IX

Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht

Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen gelten nur für die Nachprüfung der angegebenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Lieferanten keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in der technischen Dokumentation verwendet werden. Die auf dem Label und dem Produktdatenblatt angegebenen Werte und Klassen dürfen für den Lieferanten nicht günstiger sein als die in der technischen Dokumentation vermerkten Werte.

Wurde ein Modell so gestaltet, dass es erkennen kann, dass es geprüft wird (z. B. durch Erkennung der Prüfbedingungen oder des Prüfzyklus), und dass es während der Prüfung automatisch durch eine gezielte Änderung seiner Leistungsmerkmale reagiert, um einen günstigeren Wert in Bezug auf einen der Parameter zu erzielen, die in dieser Verordnung festgelegt, in der technischen Dokumentation angegeben oder in die beigefügte Dokumentation aufgenommen werden, so erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht.

Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:

1.

Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells.

2.

Das Modell erfüllt die geltenden Anforderungen, wenn

a)

die Werte in der technischen Dokumentation gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1369 (angegebene Werte) und die gegebenenfalls zur Berechnung dieser Werte verwendeten Werte für den Lieferanten nicht günstiger sind als die entsprechenden Werte in den Prüfberichten und

b)

die auf dem Label und im Produktdatenblatt veröffentlichten Werte für den Lieferanten nicht günstiger sind als die angegebenen Werte und die angegebene Energieeffizienzklasse sowie die angegebene Luftschallemissionsklasse für den Lieferanten nicht günstiger sind als die aufgrund der angegebenen Werte ermittelten Klassen und

c)

bei Prüfung des Exemplars des Modells durch die Behörden der Mitgliedstaaten die ermittelten Werte (bei der Prüfung gemessene Werte der relevanten Parameter und die aufgrund dieser Messungen berechneten Werte) den in Tabelle 8 angegebenen Prüftoleranzen entsprechen.

3.

Werden die unter Nummer 2 Buchstaben a und b geforderten Ergebnisse nicht erreicht, so erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht.

4.

Wird das unter Nummer 2 Buchstabe c genannte Ergebnis nicht erreicht, wählen die Behörden der Mitgliedstaaten drei weitere Exemplare des gleichen Modells für die Prüfung aus. Alternativ können drei weitere Exemplare eines oder mehrerer anderer gleichwertiger Modelle ausgewählt werden.

5.

Das Modell erfüllt die geltenden Anforderungen, wenn für diese drei Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in Tabelle 8 angegebenen Toleranzen liegt.

6.

Wird das unter Nummer 5 geforderte Ergebnis nicht erreicht, so erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht.

7.

Nach der Entscheidung, dass das Modell die Anforderungen gemäß den Nummern 3 und 6 nicht erfüllt, übermitteln die Behörden des Mitgliedstaats den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich alle relevanten Informationen.

Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden die in Anhang IV beschriebenen Mess- und Berechnungsmethoden an.

Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 8 aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das unter den Nummern 1 bis 7 festgelegte Verfahren an. Auf die in Tabelle 8 aufgeführten Parameter werden keine anderen Toleranzen angewandt, die etwa in harmonisierten Normen oder für andere Messverfahren festgelegt sind.

Tabelle 8

Prüftoleranzen für gemessene Parameter

Parameter

Prüftoleranzen

Gesamtrauminhalt und Rauminhalt des Fachs

Der ermittelte Wert (1) darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 3 % oder 1 Liter unterschreiten, je nachdem, welcher Wert der größere ist.

Gefriervermögen

Der ermittelte Wert (1) darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 10 % unterschreiten.

E16, E32

Der ermittelte Wert (1) darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 10 % überschreiten.

Eaux

Der ermittelte Wert (1) darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 10 % überschreiten.

Jährlicher Energieverbrauch

Der ermittelte Wert (1) darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 10 % überschreiten.

Innenfeuchtigkeit von Weinlagerschränken (%)

Der ermittelte Wert (1) darf vom angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % abweichen.

Luftschallemissionen

Der ermittelte Wert (1) darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 2 dB(A) re 1 pW überschreiten.

Temperaturanstiegszeit

Der ermittelte Wert (1) darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 15 % überschreiten.


(1)  Werden gemäß Absatz 4 drei zusätzliche Exemplare geprüft, so ist der ermittelte Wert der arithmetische Mittelwert der bei diesen drei zusätzlichen Exemplaren ermittelten Werte.


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