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Document 32013R1310

    Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit bestimmten Übergangsvorschriften betreffend die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die finanziellen Ressourcen und ihre Verteilung im Jahr 2014 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates und der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich ihrer Anwendung im Jahr 2014

    ABl. L 347 vom 20.12.2013, p. 865–883 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1310/oj

    20.12.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 347/865


    VERORDNUNG (EU) Nr. 1310/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 17. Dezember 2013

    mit bestimmten Übergangsvorschriften betreffend die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die finanziellen Ressourcen und ihre Verteilung im Jahr 2014 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates und der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich ihrer Anwendung im Jahr 2014

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 und Artikel 43 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), die ab dem 1. Januar 2014 gelten soll, werden Bestimmungen für die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch die Union festgelegt und die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates (3) aufgehoben, wobei die weitere Anwendbarkeit der Verordnungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 bis zu deren Aufhebung unberührt bleibt. Um den Übergang von den bestehenden Förderregelungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 auf den neuen Rechtsrahmen für den am 1. Januar 2014 beginnenden Programmplanungszeitraum (im Folgenden "neuer Programmplanungszeitraum") zu erleichtern, sollten Übergangsbestimmungen erlassen werden, um Schwierigkeiten oder Verzögerungen bei der Durchführung der Förderung des ländlichen Raums zu vermeiden, die sich möglicherweise aufgrund des Zeitpunkts der Annahme der neuen Förderprogramme für den ländlichen Raum ergeben. Die Mitgliedstaaten sollten daher im Jahr 2014 für bestimmte Maßnahmen weiterhin rechtliche Verpflichtungen im Rahmen ihrer bestehenden Förderprogramme für den ländlichen Raum eingehen dürfen und die daraus resultierenden Ausgaben sollten für eine Unterstützung im neuen Programmplanungszeitraum in Betracht kommen.

    (2)

    Angesichts der erheblichen Änderungen der Methode für die Abgrenzung von aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligten Gebieten im neuen Programmplanungszeitraum sollte die für Landwirte geltende Auflage, ihre landwirtschaftliche Tätigkeit in dem betreffenden Gebiet für fünf Jahre fortzusetzen, auf neue rechtliche Verpflichtungen, die im Jahr 2014 eingegangen werden, keine Anwendung finden.

    (3)

    Um die Rechtssicherheit während des Übergangs zu gewährleisten, sollten bestimmte Ausgaben, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 getätigt werden, im neuen Programmplanungszeitraum mit einem Beitrag aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) förderfähig sein, wenn noch Zahlungen ausstehen. Dies sollte auch bestimmte langfristige Verpflichtungen aus ähnlichen Maßnahmen nach Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates (4), nach Verordnung (EWG) Nr. 2080/92 des Rates (5) und nach Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates (6) abdecken, sofern diese Maßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gefördert wurden und im Jahr 2014 noch Zahlungen zu leisten sind. Im Interesse einer wirtschaftlichen Haushaltsführung und einer wirksamen Umsetzung der Programme sollten derartige Ausgaben in den Förderprogrammen für den ländlichen Raum und in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen der Mitgliedstaaten klar ausgewiesen werden. Um die finanzielle Abwicklung der Förderprogramme für den ländlichen Raum im neuen Programmplanungszeitraum nicht unnötig kompliziert zu machen, sollten für Übergangsausgaben die Kofinanzierungssätze des neuen Programmplanungszeitraums gelten.

    (4)

    In Anbetracht der ernsten Schwierigkeiten, mit denen mehrere Mitgliedstaaten nach wie vor in Bezug auf ihre Finanzstabilität konfrontiert sind, und zur Begrenzung der sich beim Übergang vom derzeitigen zum neuen Programmplanungszeitraum aufgrund dieser Schwierigkeiten ergebenden negativen Folgen, indem eine maximale Nutzung der verfügbaren ELER-Mittel ermöglicht wird, muss die Dauer der in Artikel 70 Absatz 4c der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vorgesehenen Abweichung, mit der die Obergrenzen der ELER-Kofinanzierungssätze angehoben werden, bis zu dem für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 geltenden Schlusstermin für die Förderfähigkeit der Ausgaben, dem 31. Dezember 2015, verlängert werden.

    (5)

    Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7), mit der neue Stützungsregelungen vorgesehen werden, tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 (8) dient daher weiterhin als Grundlage für die Gewährung einer Einkommensstützung für Landwirte im Kalenderjahr 2014, wobei jedoch der Verordnung (EU) Nr. 1311/2013 des Rates (9) Rechnung getragen werden sollte. Um die Kohärenz bei der Durchführung der Cross-Compliance-Vorschriften und die Einhaltung der aufgrund bestimmter Maßnahmen geltenden Normen zu gewährleisten, sollten die entsprechenden Bestimmungen, die für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 gelten, weiterhin so lange Anwendung finden, bis der neue Rechtsrahmen in Kraft tritt. Aus denselben Gründen sollten die im Jahr 2013 für ergänzende nationale Direktzahlungen in Kroatien geltenden Bestimmungen weiterhin Anwendung finden.

    (6)

    Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) eröffnet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Vorschüsse für die Direktzahlungen zu leisten. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 muss die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit von der Kommission genehmigt werden. Die Erfahrungen bei der Durchführung der Direktzahlungsregelung haben gezeigt, dass es möglich sein sollte, den Betriebsinhabern Vorschüsse zu gewähren. Für die im Jahr 2014 gestellten Anträge sollten diese Vorschüsse 50 % der Zahlungen im Rahmen der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Stützungsregelungen bzw. 80 % der Zahlungen für Rindfleisch nicht überschreiten.

    (7)

    Zur Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 1311/2013, insbesondere der Nivellierung des für die direkte Stützung der Landwirte verfügbaren Betrags sowie des Mechanismus der externen Annäherung, müssen die in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Jahr 2014 festgesetzten nationalen Obergrenzen geändert werden. Die Änderung der nationalen Obergrenzen wird sich unweigerlich auf die Beträge auswirken, die die einzelnen Landwirte im Jahr 2014 als Direktzahlungen erhalten können. Es sollte daher festgelegt werden, wie sich diese Änderung auf den Wert der Zahlungsansprüche und die Höhe der sonstigen Direktzahlungen auswirken wird. Zwecks Berücksichtigung der Lage der kleineren Landwirte sollte den Mitgliedstaaten, die keine Umverteilungsprämie gewähren und sich nicht dafür entscheiden, Mittel über den Flexibilitätsmechanismus auf die Förderung des ländlichen Raums zu übertragen, gestattet werden, den Wert sämtlicher Zahlungsansprüche nicht zu verringern, vor allem, da im Jahr 2014 kein Modulations- oder Anpassungsmechanismus und insbesondere auch keine Befreiung von diesem Mechanismus für Direktzahlungen von bis zu 5 000 EUR zur Anwendung kommt.

    (8)

    Bestimmte Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, insbesondere was die Elemente, auf die sich die Zahlenangaben in Anhang VIII der genannten Verordnung beziehen, und den Zusammenhang mit der den Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeit betrifft, die im Rahmen der Betriebsprämienregelung nicht ausgegebenen Mittel für die Finanzierung der besonderen Stützung zu verwenden, sollten auf der Grundlage der Erfahrung mit der finanziellen Abwicklung im Rahmen jener Verordnung präzisiert werden.

    (9)

    Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 konnten die Mitgliedstaaten beschließen, einen bestimmten Prozentsatz ihrer nationalen Obergrenze für die besondere Stützung ihrer Landwirte zu verwenden sowie einen vorangegangenen Beschluss zu überprüfen und in diesem Zusammenhang zu beschließen, diese Stützung zu ändern oder zu beenden. Es ist angebracht, eine zusätzliche Überprüfung dieser Beschlüsse mit Wirkung vom Kalenderjahr 2014 vorzusehen. Gleichzeitig müssen die besonderen Bedingungen nach Maßgabe von Artikel 69 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, unter denen die besondere Stützung in einigen Mitgliedstaaten gezahlt wird und deren Geltungsdauer im Jahr 2013 endet, um ein Jahr verlängert werden, um eine Unterbrechung des Förderniveaus zu vermeiden. Im Hinblick auf die Einführung der fakultativen gekoppelten Stützung, die ab 1. Januar 2015 für bestimmte Sektoren oder Regionen in genau festgelegten Fällen zum Tragen kommen wird, ist es angezeigt, den Mitgliedstaaten zu gestatten, das Niveau bestimmter Arten der besonderen Stützung gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 im Jahr 2014 auf 6,5 % anzuheben.

    (10)

    Die einheitsbezogene Stützung für Inhaber kleinerer Betriebe sollte ausreichend sein, damit das Ziel der Einkommensstützung auch wirklich erreicht wird. Da im Jahr 2014 kein Modulations- oder Anpassungsmechanismus und insbesondere auch keine Befreiung von diesem Mechanismus für Direktzahlungen von bis zu 5 000 EUR zur Anwendung kommt, sollte es den Mitgliedstaaten bereits für 2014 gestattet werden, die Direktzahlungen zwischen den Betriebsinhabern umzuverteilen und diesen für die ersten Hektarflächen eine zusätzliche Zahlung zu gewähren.

    (11)

    Bei der Regelung über die einheitliche Flächenzahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 handelt es sich um eine Übergangsregelung, deren Geltungsdauer am 31. Dezember 2013 enden sollte. Im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (im Folgenden "GAP") wurde beschlossen, dass den Mitgliedstaaten, die diese Regelung anwenden, gestattet sein sollte, sie für die Zwecke der Gewährung der Basisprämie für einen weiteren Übergangszeitraum bis spätestens Ende 2020 anzuwenden. Daher sollte der Zeitraum, in dem die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angewendet wird, um ein Jahr verlängert werden. Darüber hinaus sollte die beihilfefähige landwirtschaftliche Fläche in diesen Mitgliedstaaten zwecks Berücksichtigung der laufenden Flächenneuordnung und aus Gründen der Vereinfachung auch die beihilfefähigen Flächen umfassen, die am 30. Juni 2003 nicht in gutem landwirtschaftlichem Zustand waren, wie dies ab 1. Januar 2015 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 der Fall sein wird.

    (12)

    Gemäß Artikel 133a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 dürfen mit Ausnahme von Bulgarien und Rumänien neue Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, Betriebsinhabern im Jahr 2013 eine nationale Übergangsbeihilfe gewähren. Angesichts der Verlängerung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung für das Jahr 2014 sollten jene Mitgliedstaaten die genannte Möglichkeit für 2014 beibehalten. Angesichts der Höhe der ergänzenden nationalen Direktzahlungen nach Artikel 132 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in Bulgarien und Rumänien im Jahr 2014 sollten diese beiden Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, sich im Jahr 2014 für eine nationale Übergangsbeihilfe zu entscheiden anstatt ergänzende nationale Direktzahlungen zu gewähren.

    (13)

    Die nationale Übergangsbeihilfe ist nach den gleichen Bedingungen wie im Jahr 2013 zu gewähren, beziehungsweise im Falle Bulgariens und Rumäniens nach den gleichen Bedingungen, die auch auf die ergänzenden nationalen Direktzahlungen im Jahr 2013 angewendet wurden. Um die Verwaltung der nationalen Übergangsbeihilfe im Jahr 2014 zu vereinfachen, sollten die Kürzungen nach Artikel 132 Absatz 2 in Verbindung mit den Artikeln 7 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 nicht angewendet werden. Um zudem die Stimmigkeit der nationalen Übergangsbeihilfe mit dem Konvergenzmechanismus sicherzustellen, sollte der Höchstbetrag der Beihilfe je Sektor auf einen bestimmten Prozentsatz begrenzt werden. Angesichts der schwierigen Finanzlage in Zypern sollten für diesen Mitgliedstaat bestimmte Anpassungen vorgesehen werden.

    (14)

    Damit die Mitgliedstaaten auf flexiblere Art die Bedürfnisse ihres Agrarsektors berücksichtigen oder ihre Politik der Entwicklung des ländlichen Raums verstärken können, sollten sie die Möglichkeit haben, Mittel aus ihren Obergrenzen für Direktzahlungen auf ihre Mittelzuweisung für die Entwicklung des ländlichen Raums und umgekehrt zu übertragen. Gleichzeitig sollten diese Mitgliedstaaten, in denen die Direktzahlungen weniger als 90 % des Unionsdurchschnitts betragen, die Möglichkeit haben, zusätzliche Beträge aus ihrer Mittelzuweisung im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums auf ihre Obergrenzen für Direktzahlungen zu übertragen. Diese Entscheidungen sollten im Rahmen bestimmter Vorgaben für den gesamten Zeitraum der Haushaltsjahre 2015-2020 getroffen werden, wobei die Möglichkeit einer Überprüfung im Jahr 2017 vorgesehen wird, vorausgesetzt, dass auf dieser Überprüfung beruhende Beschlüsse nicht zu einer Kürzung der für die Entwicklung des ländlichen Raums bereitgestellten Mittel führen.

    (15)

    Mit der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11) wird die Richtlinie 80/68/EWG des Rates (12) […]mit Wirkung vom 22. Dezember 2013 aufgehoben. Um die gleichen Vorschriften über den Schutz des Grundwassers wie jene der Richtlinie 80/68/EWG am letzten Tag ihrer Geltung im Rahmen der Cross-Compliance beizubehalten, empfiehlt es sich, den Geltungsbereich der Cross-Compliance anzupassen und einen Standard für einen guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand festzulegen, der die Anforderungen der Artikel 4 und 5 dieser Richtlinie abdeckt.

    (16)

    Artikel 83 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) sieht vor, dass eine Bezugnahme auf Artikel 3 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (14) in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 als Bezugnahme auf Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gilt. In der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wurde diese Bezugnahme jedoch beschränkt, so dass sie sich nunmehr nur auf die ersten beiden Sätze von Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bezieht. Zur Gewährleistung der Kohärenz der Anforderung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Jahr 2014 und den Folgejahren sollte Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 entsprechend geändert werden.

    (17)

    In der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (15) des Europäischen Parlaments und des Rates ist vorgesehen, die Unterstützung für die Seidenraupenzucht in die Direktzahlungsregelung zu integrieren und folglich aus der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu streichen. Angesichts der aufgeschobenen Anwendung der neuen Direktzahlungsregelung sollten die Beihilfen für den Seidenraupenzuchtsektor um ein weiteres Jahr gewährt werden.

    (18)

    Finnland wurde befugt, bestimmten Agrarsektoren in Südfinnland in Übereinstimmung mit Artikel 141 der Beitrittsakte von 1994 nationale Stützungen zu zahlen. Unter Berücksichtigung der zeitlichen Planung der GAP-Reform und angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Lage des Agrarsektors in Südfinnland und der Tatsache, dass die Erzeuger daher immer noch besondere Stützung benötigen, sind Integrationsmaßnahmen angemessen, gemäß denen Finnland in Übereinstimmung mit Artikel 42 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union von der Kommission befugt wird, unter bestimmten Voraussetzungen in Südfinnland nationale Beihilfen zu gewähren. Einkommensbeihilfen sollten über den gesamten Zeitraum schrittweise verringert werden und bis 2020 30% der im Jahr 2013 gewährten Beträge nicht übersteigen.

    (19)

    Die Bestimmungen über das System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung, das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Cross-Compliance gemäß Titel III, Titel V Kapitel II bzw. Titel VI der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sollten ab dem 1. Januar 2015 gelten.

    (20)

    Nach der Einfügung von Artikel 136a in die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 müssen die Bezugnahmen auf Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 geändert werden.

    (21)

    Die Verordnungen (EG) Nr. 73/2009, (EU) Nr. 1307/2013, (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 1305/2013 sind daher entsprechend zu ändern.

    (22)

    Im Hinblick auf die rasche Anwendung der vorgesehenen Übergangsbestimmungen sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten und ab dem 1. Januar 2014 Anwendung finden. Um zu verhindern, dass sich die Vorschriften über die Flexibilität zwischen den Säulen in der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und in der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 - in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung - überschneiden, sollte diese besondere Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ab dem 31. Dezember 2013 gelten und die Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sollten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens jener Verordnung gelten. Darüber hinaus sollten die Änderungen der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, mit denen gewährleistet werden soll, dass die geltenden Cross-Compliance-Vorschriften weiterhin angewendet werden, ab dem Datum der Aufhebung der Richtlinie 80/68/EWG, also dem 22. Dezember 2013, gelten.

    (23)

    Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Jahr 2014 ein Übergangsjahr sein wird, in dem die Mitgliedstaaten die uneingeschränkte Umsetzung der GAP-Reform vorbereiten müssen, ist es wichtig, sicherzustellen, dass der Verwaltungsaufwand infolge der in dieser Verordnung festgelegten Übergangsregelungen auf das absolut Notwendige beschränkt wird —

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL 1

    ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR DIE FÖRDERUNG DER ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

    Artikel 1

    Im Jahr 2014 eingegangene rechtliche Verpflichtungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

    (1)   Unbeschadet des Artikels 88 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 können die Mitgliedstaaten im Jahr 2014 weiterhin neue rechtliche Verpflichtungen in Bezug auf Begünstigte hinsichtlich der Maßnahmen gemäß Artikel 20, mit Ausnahme von dessen Buchstabe a Ziffer iii, Buchstabe c Ziffer i und Buchstabe d, sowie gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 im Rahmen der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum eingehen, die auf der Grundlage der genannten Verordnung angenommen wurden, selbst wenn die finanziellen Mittel für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 ausgeschöpft sind, sofern der Antrag auf finanzielle Unterstützung vor der Genehmigung des betreffenden Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 eingereicht wurde.

    Unbeschadet des Anhangs VI Buchstabe E der Beitrittsakte von 2012 und der auf Grundlage hiervon erlassenen Rechtsvorschriften kann Kroatien im Jahr 2014 weiterhin neue rechtliche Verpflichtungen in Bezug auf Begünstigte hinsichtlich der Maßnahmen gemäß Artikel 171 Absatz 2 Buchstaben a und c der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 der Kommission (16) im Rahmen des Programms für Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe (im Folgenden "IPARD-Programm") eingehen, das auf der Grundlage der genannten Verordnung angenommen wurde, selbst wenn die finanziellen Mittel des genannten Programms ausgeschöpft sind, sofern der Antrag auf finanzielle Unterstützung vor der Genehmigung des betreffenden Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 eingereicht wurde.

    Die aufgrund dieser Verpflichtungen getätigten Ausgaben sind gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung förderfähig.

    (2)   Die in Artikel 14 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 festgelegte Auflage findet keine Anwendung auf neue rechtliche Verpflichtungen, die von den Mitgliedstaaten im Jahr 2014 im Rahmen von Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i und ii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 eingegangen werden.

    Artikel 2

    Fortgesetzte Anwendung der Artikel 50a und 51 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

    Unbeschadet des Artikels 88 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 finden die Artikel 50a und 51 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 bis zum 31. Dezember 2014 weiterhin auf die Maßnahmen Anwendung, die im Rahmen der Programme für die Entwicklung des ländlichen Raums des Programmplanungszeitraums 2014-2020 gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 hinsichtlich der jährlichen Prämie sowie gemäß den Artikeln 28 bis 31, 33 und 34 jener Verordnung ausgewählt wurden.

    Artikel 3

    Förderfähigkeit bestimmter Ausgabenarten

    (1)   Unbeschadet der Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 88 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 kommen Ausgaben im Zusammenhang mit rechtlichen Verpflichtungen, die gegenüber Begünstigten im Rahmen der Maßnahmen gemäß den Artikeln 20 und 36 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und – unbeschadet des Anhangs VI Buchstabe E der Beitrittsakte von 2012 und der auf Grundlage hiervon erlassenen Rechtsvorschriften im Falle Kroatiens – im Rahmen der Maßnahmen gemäß Artikel 171 Absatz 2 Buchstaben a und c der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 eingegangen wurden, im Programmplanungszeitraum 2014-2020 in folgenden Fällen für einen Beitrag des ELER in Betracht:

    a)

    bei zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2015 und im Falle Kroatiens zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2016 geleisteten Zahlungen, wenn die Mittelzuweisung für die betreffende Maßnahme des jeweiligen Programms gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 bereits ausgeschöpft sind, und

    b)

    bei Zahlungen, die nach dem 31. Dezember 2015 und im Falle Kroatiens nach dem 31. Dezember 2016 geleistet wurden.

    Dieser Absatz gilt auch für rechtliche Verpflichtungen, die gegenüber Begünstigten im Rahmen entsprechender Maßnahmen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1257/1999, (EWG) Nr. 2078/1992 und (EWG) Nr. 2080/1992 eingegangen wurden, die finanzielle Unterstützung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 erhalten.

    (2)   Die Ausgaben gemäß Absatz 1 kommen im Programmplanungszeitraum 2014-2020 unter folgenden Bedingungen für eine Beteiligung des ELER in Betracht:

    a)

    Diese Ausgaben sind im jeweiligen Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum des Programmplanungszeitraums 2014-2020 vorgesehen;

    b)

    der Beitragssatz des ELER zur Finanzierung der entsprechenden Maßnahme im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 entsprechend Anhang I der vorliegenden Verordnung findet Anwendung; und

    c)

    die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die entsprechenden Übergangsmaßnahmen in ihren Verwaltungs- und Kontrollsystemen klar ausgewiesen werden.

    Artikel 4

    Anwendung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 im Jahr 2014

    Abweichend von der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gelten für das Jahr 2014

    a)

    Bezugnahmen in den Artikeln 28, 29, 30 und 33 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 auf Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 als Bezugnahmen auf die Artikel 5 und 6 und die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

    b)

    die Bezugnahme in Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 auf Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als Bezugnahme auf Artikel 132 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009;

    c)

    die Bezugnahme in Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013* auf Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013** als Bezugnahme auf Artikel 121 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

    KAPITEL II

    ÄNDERUNGEN

    Artikel 5

    Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

    Artikel 70 Absatz 4c der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 wird wie folgt geändert:

    a)

    in UnterAbsatz 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

    "(4c)   Abweichend von den in den Absätzen 3, 4 und 5 festgesetzten Obergrenzen kann die Beteiligung des ELER in den im Rahmen des Ziels "Konvergenz" förderfähigen Regionen, den Regionen in äußerster Randlage und den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres auf bis zu 95 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben und in den übrigen Regionen auf bis zu 85 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben angehoben werden. Diese Sätze werden auf die in den einzelnen bescheinigten Ausgabenerklärungen neu ausgewiesenen förderfähigen Ausgaben bis zum Ablauf der Frist für die Förderfähigkeit der Ausgaben für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 am 31. Dezember 2015 angewendet, sofern ein Mitgliedstaat am 20. Dezember 2013 oder zu einem späteren Zeitpunkt eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt:"

    b)

    UnterAbsatz 2 erhält folgende Fassung:

    "Möchte ein Mitgliedstaat von der Abweichung gemäß UnterAbsatz 1 Gebrauch machen, so beantragt er bei der Kommission eine entsprechende Änderung seines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum. Die Abweichung findet Anwendung, sobald die Kommission die Änderung des Programms genehmigt hat."

    Artikel 6

    Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

    Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird wie folgt geändert:

    1.

    Dem Artikel 29 wird folgender Absatz angefügt:

    "(5)   Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten den Betriebsinhabern ab dem 16. Oktober 2014 für im Jahr 2014 gestellte Anträge Vorschüsse in Höhe von bis zu 50 % auf die Direktzahlungen im Rahmen der in Anhang I aufgeführten Stützungsregelungen leisten. Im Falle der in Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 11 vorgesehenen Zahlungen für Rindfleisch werden die Mitgliedstaaten ermächtigt, diesen Anteil auf bis zu 80 % zu erhöhen."

    2.

    Artikel 40 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 40

    Nationale Obergrenzen

    (1)   Für jeden Mitgliedstaat und für jedes Jahr muss der Gesamtwert aller zugewiesenen Zahlungsansprüche, der nationalen Reserve gemäß Artikel 41 und der gemäß Artikel 51 Absatz 2, Artikel 69 Absatz 3 und Artikel 72b festgesetzten Obergrenzen seiner nationalen Obergrenze nach Anhang VIII entsprechen.

    (2)   Zur Einhaltung ihrer in Anhang VIII festgelegten nationalen Obergrenze nehmen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls eine lineare Kürzung oder Erhöhung des Wertes sämtlicher Zahlungsansprüche, oder des Betrags der in Artikel 41 genannten nationalen Reserve oder beides vor.

    Die Mitgliedstaaten, die beschließen, Titel III Kapitel 5a dieser Verordnung nicht anzuwenden und von der in Artikel 136a Absatz 1 genannten Möglichkeit keinen Gebrauch zu machen, können zum Zweck der Erreichung der notwendigen Kürzung des Wertes der Zahlungsansprüche gemäß UnterAbsatz 1 beschließen, diejenigen Zahlungsansprüche nicht zu kürzen, die im Jahr 2013 von Betriebsinhabern aktiviert wurden, die im Jahr 2013 weniger als einen von dem betroffenen Mitgliedstaat festzulegenden Betrag an Direktzahlungen beantragt haben, wobei der Betrag dieser Kürzung 5 000 EUR nicht übersteigen darf.

    (3)   Unbeschadet des Artikels 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) dürfen die Beträge der Direktzahlungen, die in einem Mitgliedstaat für das Kalenderjahr 2014 gemäß den Artikeln 34, 52, 53, 68 und 72a der vorliegenden Verordnung und bei der Beihilfe für Seidenraupenzüchter gemäß Artikel 111 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gewährt werden dürfen, die in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung für das betreffende Jahr aufgeführten Obergrenzen, verringert um die Beträge, die sich aus der Anwendung von Artikel 136b der vorliegenden Verordnung für das Kalenderjahr 2014 gemäß Anhang VIIIa der vorliegenden Verordnung ergeben, nicht übersteigen.

    Zur Einhaltung der in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung festgelegten Obergrenzen, verringert um die Beträge, die sich aus der Anwendung von Artikel 136b der vorliegenden Verordnung für das Kalenderjahr 2014 gemäß Anhang VIIIa der vorliegenden Verordnung ergeben, nehmen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls eine lineare Kürzung der Direktzahlungen für das Kalenderjahr 2014 vor.

    (17)  Verordnung (EU) Nr. 1306./2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).""

    3.

    Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    "b)

    dem Gesamtwert aller zugewiesenen Zahlungsansprüche und der gemäß Artikel 51 Absatz 2, Artikel 69 Absatz 3 und Artikel 72b der vorliegenden Verordnung festgesetzten Obergrenzen umfasst."

    4.

    Dem Artikel 51 Absatz 2 wird folgender UnterAbsatz angefügt:

    "Für das Jahr 2014 entsprechen die Obergrenzen für die in den Artikeln 52 und 53 genannten Direktzahlungen den für das Jahr 2013 festgelegten Obergrenzen, multipliziert mit einem Koeffizienten, der für jeden betreffenden Mitgliedstaat zu berechnen ist, indem die in Anhang VIII aufgeführte nationale Obergrenze für 2014 durch die nationale Obergrenze für 2013 geteilt wird. Diese Multiplikation betrifft nur diejenigen Mitgliedstaaten, bei denen die in Anhang VIII für 2014 aufgeführte Obergrenze niedriger ist als die nationale Obergrenze für 2013."

    5.

    In Artikel 68 Absatz 8 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

    "(8)   Diejenigen Mitgliedstaaten, die den Beschluss gemäß Artikel 69 Absatz 1 gefasst haben, können diesen Beschluss bis zum 1. Februar 2014 überprüfen und beschließen, ab 2014:"

    6.

    Artikel 69 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    "(1)   Die Mitgliedstaaten können bis zum 1. August 2009, bis zum 1. August 2010, bis zum 1. August 2011, bis zum 1. September 2012, bis zum Zeitpunkt des Beitritts im Falle Kroatiens oder bis zum 1. Februar 2014 beschließen, ab dem auf diesen Beschluss folgenden Jahr, ab dem ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung im Falle Kroatiens oder im Falle eines bis zum 1. Februar 2014 getroffenen Beschlusses ab dem Jahr 2014 bis zu 10 % ihrer nationalen Obergrenze gemäß Artikel 40 — im Falle von Malta einen Betrag von 2 000 000 EUR — für die besondere Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 zu verwenden."

    b)

    Absatz 3 UnterAbsatz 2 erhält folgende Fassung:

    "Ausschließlich zum Zwecke der Gewährleistung der Einhaltung der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 40 Absatz 2 und für die Berechnung gemäß Artikel 41 Absatz 1 werden die für die Gewährung der Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c verwendeten Beträge von der in Artikel 40 Absatz 1 genannten nationalen Obergrenze abgezogen. Sie werden als zugewiesene Zahlungsansprüche gerechnet."

    c)

    Der in Absatz 4 genannte Prozentsatz von "3,5 %" wird durch den Prozentsatz von "6,5 %" ersetzt.

    d)

    In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe des Jahres "2013" durch die Angabe des Jahres "2014" ersetzt.

    e)

    Absatz 6 UnterAbsatz 2 erhält folgende Fassung:

    "Ausschließlich zum Zwecke der Gewährleistung der Einhaltung der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 40 Absatz 2 und für die Berechnung gemäß Artikel 41 Absatz 1 wird der betreffende Betrag in Bezug auf die gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels festgesetzte Obergrenze nicht mitgerechnet, wenn ein Mitgliedstaat die in UnterAbsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes genannte Option in Anspruch nimmt."

    7.

    In Titel III wird folgendes Kapitel angefügt:

    "Kapitel 5a

    UMVERTEILUNGSPRÄMIE 2014

    Artikel 72a

    Allgemeine Vorschriften

    (1)   Die Mitgliedstaaten können bis zum 1. März 2014 beschließen, für das Jahr 2014 eine Zahlung an Betriebsinhaber zu gewähren, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß den Kapiteln 1, 2 und 3 (im Folgenden "Umverteilungsprämie") haben.

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre entsprechenden Beschlüsse bis zum 1. März 2014 mit.

    (2)   Die Mitgliedstaaten, die beschlossen haben, die Betriebsprämienregelung auf regionaler Ebene gemäß Artikel 46 anzuwenden, können die Umverteilungsprämie auf regionaler Ebene anwenden.

    (3)   Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, linearer Kürzung gemäß Artikel 40 Absatz 3 und der Anwendung der Artikel 21 und 23, wird die Umverteilungsprämie nach der Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber gewährt.

    (4)   Die Umverteilungsprämie wird von den Mitgliedstaaten berechnet, indem eine von dem Mitgliedstaat festzulegende Zahl, die 65 % der nationalen oder regionalen Durchschnittszahlung je Hektar nicht übersteigen darf, mit der Zahl der Zahlungsansprüche, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 34 aktiviert hat, multipliziert wird. Die Zahl dieser Zahlungsansprüche darf ein von den Mitgliedstaaten gesetztes Maximum von einer Fläche von höchstens 30 Hektar oder die Durchschnittsgröße von landwirtschaftlichen Betrieben nach Anhang VIIIb nicht überschreiten, falls diese Durchschnittsgröße in dem betreffenden Mitgliedstaat 30 Hektar überschreitet.

    (5)   Sofern die in Absatz 4 festgelegten Höchstgrenzen eingehalten werden, können die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene in Bezug auf die nach Absatz 4 festgelegte Zahl von Hektarflächen eine Staffelung vornehmen, die für alle Betriebsinhaber gleichermaßen gilt.

    (6)   Die nationale Durchschnittszahlung je Hektar gemäß Absatz 4 wird von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der in Anhang VIIIc festgelegten nationalen Obergrenze und der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die im Jahr 2014 gemäß Artikel 34 Absatz 2 angemeldet worden sind, festgesetzt.

    Die regionale Durchschnittszahlung je Hektar gemäß Absatz 4 wird von den Mitgliedstaaten anhand eines Teils der in Anhang VIIIc festgelegten nationalen Obergrenze und der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die im Jahr 2014 gemäß Artikel 34 Absatz 2 in der betreffenden Region angemeldet worden sind, festgesetzt. Für jede Region wird zur Berechnung dieses Teils die gemäß Artikel 46 Absatz 3 festgesetzte jeweilige regionale Obergrenze durch die gemäß Artikel 40 für das Jahr 2014 festgesetzte nationale Obergrenze geteilt.

    (7)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Betriebsinhaber, bei denen erwiesen ist, dass sie ihren Betrieb nach dem 19. Oktober 2011 einzig zu dem Zweck geteilt haben, um in den Genuss der Umverteilungsprämie zu kommen, kein Vorteil nach diesem Kapitel gewährt wird. Dies gilt auch für Betriebsinhaber, deren Betriebe aus einer solchen Aufspaltung hervorgehen.

    Artikel 72b

    Finanzbestimmungen

    (1)   Zur Finanzierung der Umverteilungsprämie können die Mitgliedstaaten bis zum 1. März 2014 beschließen, hierfür bis zu 30 % der jährlichen nationalen Obergrenze, die im Einklang mit Artikel 40 festgelegt wurden, für das Antragsjahr 2014 zu verwenden. Sie teilen der Kommission diese Beschlüsse bis zum genannten Zeitpunkt mit.

    (2)   Auf der Grundlage des Prozentsatzes der nationalen Obergrenze, der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu verwenden ist, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festsetzung der entsprechenden Obergrenzen für die Umverteilungsprämie. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 141b Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen."

    8.

    Artikel 90 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    "(3)   Der Beihilfebetrag je Hektar beihilfefähiger Fläche wird festgesetzt, indem die Erträge gemäß Absatz 2 mit folgenden Referenzbeträgen multipliziert werden:

    Bulgarien

    :

    520,20 EUR

    Griechenland

    :

    234,18 EUR

    Spanien

    :

    362,15 EUR

    Portugal

    :

    228,00 EUR."

    9.

    Artikel 122 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    "(3)   Die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung kann bis zum 31. Dezember 2014 angewendet werden."

    10.

    Artikel 124 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

    "(1)   " Die landwirtschaftliche Fläche eines neuen Mitgliedstaats im Sinne der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung ist dieser Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, der sich, gleichgültig ob tatsächlich genutzt oder nicht, in gutem landwirtschaftlichen Zustand befindet und gegebenenfalls nach den von dem neuen Mitgliedstaat nach Genehmigung durch die Kommission festgelegten objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien angepasst wurde.

    Für die Zwecke dieses Titels ist die "landwirtschaftlich genutzte Fläche" die Gesamtfläche an Ackerland, Dauergrünland, Dauerkulturen sowie Haus- und Nutzgärten, die von der Kommission für statistische Zwecke ermittelt wurde.

    (2)   Für Zahlungen im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung kommen alle landwirtschaftlichen Parzellen in Betracht, die den Kriterien des Absatzes 1 genügen, sowie landwirtschaftliche Parzellen mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex 0602 90 41).

    Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die Parzellen gemäß UnterAbsatz 1 dem Betriebsinhaber an dem vom Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt, der nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf, zur Verfügung stehen.

    Die Mindestgröße der beihilfefähigen Fläche pro Betrieb, für die Zahlungen beantragt werden können, wird auf 0,3 ha festgesetzt. Die neuen Mitgliedstaaten können jedoch anhand objektiver Kriterien und nach Zustimmung der Kommission die Mindestfläche höher festsetzen, soweit sie nicht 1 ha überschreitet."

    11.

    In Titel V wird folgendes Kapitel eingefügt:

    "Kapitel 2a

    UMVERTEILUNGSPRÄMIE 2014

    Artikel 125a

    Allgemeine Vorschriften

    (1)   Die neuen Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, können bis zum 1. März 2014 beschließen, für das Jahr 2014 Betriebsinhabern, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 2 haben, eine Prämie (im Folgenden "Umverteilungsprämie für neue Mitgliedstaaten") zu gewähren.

    Die betreffenden neuen Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre entsprechenden Beschlüsse bis zum 1. März 2014 mit.

    (2)   Unbeschadet der Anwendung der Haushaltsdisziplin und der Artikel 21 und 23 wird die Umverteilungsprämie für neue Mitgliedstaaten in Form einer Erhöhung der im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gewährten Beträge je Hektar gewährt.

    (3)   Die Umverteilungsprämie für neue Mitgliedstaaten wird von den Mitgliedstaaten berechnet, indem eine von dem Mitgliedstaat festzulegende Zahl, die 65 % der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar nicht übersteigen darf, mit der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, für die dem Betriebsinhaber im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung Beträge gewährt wurden, multipliziert wird. Die Zahl dieser Hektarflächen darf ein von den Mitgliedstaaten gesetztes Maximum von höchstens einer Fläche von 30 Hektar oder die Durchschnittsgröße von landwirtschaftlichen Betrieben nach Anhang VIIIb nicht überschreiten, falls diese Durchschnittsgröße in den betreffenden neuen Mitgliedstaat 30 Hektar überschreitet.

    (4)   Sofern die in Absatz 3 festgelegten Höchstgrenzen eingehalten werden, können die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene in Bezug auf die nach UnterAbsatz 1 festgelegte Zahl von Hektarflächen eine Staffelung vornehmen, die für alle Betriebsinhaber gleichermaßen gilt.

    (5)   Die nationale Durchschnittszahlung je Hektar gemäß Absatz 3 wird von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der in Anhang VIIIc festgelegten nationalen Obergrenze und der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die im Jahr 2014 im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angemeldet worden sind, festgesetzt.

    (6)   Die neuen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Betriebsinhabern, bei denen erwiesen ist, dass sie ihren Betrieb nach dem 18. Oktober 2011 einzig zu dem Zweck aufgespalten haben, in den Genuss der Umverteilungsprämie für neue Mitgliedstaaten zu kommen, kein Vorteil nach diesem Kapitel gewährt wird. Dies gilt auch für Betriebsinhaber, deren Betriebe aus einer solchen Aufspaltung hervorgehen.

    Artikel 125b

    Finanzbestimmungen

    (1)   Zur Finanzierung der Umverteilungsprämie für neue Mitgliedstaaten können die neuen Mitgliedstaaten bis zum 1. März 2014 beschließen, hierfür bis zu 30 % ihrer jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Artikel 40 für das Antragsjahr 2014 oder im Falle von Bulgarien und Rumänien die Beträge gemäß Anhang VIIId zu verwenden. Sie unterrichten die Kommission bis zu diesem Zeitpunkt über ihren Beschluss.

    Der jährliche Finanzrahmen nach Artikel 123 wird um den Betrag gemäß UnterAbsatz 1 gekürzt.

    (2)   Auf der Grundlage des Prozentsatzes der nationalen Obergrenze, der von den betreffenden neuen Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu verwenden ist, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festsetzung der entsprechenden Obergrenze für die Umverteilungsprämie für neue Mitgliedstaaten und der entsprechende Kürzung des jährlichen Finanzrahmens nach Artikel 123. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 141b Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen."

    12.

    Artikel 131 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    "1.   Die neuen Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, können bis zum 1. August 2009, bis zum 1. August 2010, bis zum 1. August 2011,bis zum 1. September 2012 oder bis zum 1. Februar 2014 beschließen, ab dem auf diesen Beschluss folgenden Jahr oder im Falle eines bis zum 1. Februar 2014 getroffenen Beschlusses ab dem Jahr 2014 bis zu 10 % ihrer nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 40 zu verwenden, um Betriebsinhabern gemäß Artikel 68 Absatz 1 und im Einklang mit Titel III Kapitel 5 eine Stützung zu gewähren, wie diese jeweils auf sie anwendbar ist."

    13.

    Der Titel des Artikels 133a erhält folgende Fassung:

    "Nationale Übergangsbeihilfe im Jahr 2013"

    14.

    In Titel V Kapitel 4 wird der folgende Artikel eingefügt:

    "Artikel 133b

    Nationale Übergangsbeihilfe im Jahr 2014

    (1)   Die neuen Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 122 anwenden, können beschließen, im Jahr 2014 eine nationale Übergangsbeihilfe zu gewähren.

    (2)   Bulgarien und Rumänien dürfen die Beihilfe gemäß diesem Artikel nur gewähren, wenn sie bis zum 1. Februar 2014 beschließen, im Jahr 2014 keine ergänzenden nationalen Direktzahlungen gemäß Artikel 132 zu gewähren.

    (3)   Die Beihilfe im Sinne dieses Artikels kann Betriebsinhabern in den Sektoren gewährt werden, für die im Jahr 2013 nationale Übergangsbeihilfe gemäß Artikel 133a, oder im Fall von Bulgarien und Rumänien ergänzende nationale Direktzahlungen gemäß Artikel 132, gewährt worden sind.

    (4)   Die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe im Sinne dieses Artikels müssen mit den Bedingungen übereinstimmen, die für die Gewährung von Zahlungen gemäß Artikel 132 oder Artikel 133a für das Jahr 2013 genehmigt wurden; dies gilt nicht für die Kürzung der Zahlungen aufgrund der Anwendung von Artikel 132 Absatz 2 in Verbindung mit den Artikeln 7 und 10.

    (5)   Der Gesamtbetrag der Beihilfe, der den Betriebsinhabern in einem der in Absatz 3 genannten Sektoren gewährt werden darf, wird auf 80 % des sektorspezifischen Finanzrahmens für das Jahr 2013 begrenzt, der von der Kommission gemäß Artikel 133a Absatz 5, oder im Falle von Bulgarien und Rumänien gemäß Artikel 132 Absatz 7, genehmigt wurde.

    Für Zypern sind die sektorspezifischen Finanzrahmen in Anhang XVIIa wiedergegeben.

    (6)   Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Zypern.

    (7)   Die neuen Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission spätestens bis zum 31. März 2014 über die Beschlüsse gemäß Absatz 1 und 2. Die Mitteilung über den Beschluss gemäß Absatz 1 enthält folgende Informationen:

    a)

    den Finanzrahmen für jeden Sektor,

    b)

    gegebenenfalls den Höchstsatz der nationalen Übergangsbeihilfe.

    (8)   Die neuen Mitgliedstaaten können auf der Grundlage objektiver Kriterien und im Rahmen der von der Kommission gemäß Absatz 5 genehmigten Vorgaben über die Beträge der zu gewährenden nationalen Übergangsbeihilfe beschließen."

    15.

    In Titel VI wird folgender Artikel angefügt

    "Artikel 136a

    Flexibilität zwischen den Säulen

    (1)   Bis zum 31. Dezember 2013 können die Mitgliedstaaten beschließen, bis zu 15 % ihrer jährlichen nationalen Obergrenzen für das Kalenderjahr 2014, die in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung und ihrer jährlichen nationalen Obergrenzen für die Jahre 2015 bis 2019, die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) festgesetzt sind, als zusätzliche Förderung für Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums, die nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) aus dem ELER finanziert werden, bereitzustellen. Der entsprechende Betrag steht infolgedessen nicht mehr für die Gewährung von Direktzahlungen zur Verfügung.

    Der Beschluss gemäß UnterAbsatz 1 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2013 mitgeteilt. In dem Beschluss wird der in UnterAbsatz 1 genannte Prozentsatz angegeben, der von Kalenderjahr zu Kalenderjahr unterschiedlich sein kann.

    Mitgliedstaaten, für das Kalenderjahr 2014 keine Beschlüsse nach UnterAbsatz 1 fassen, können den Beschluss für die Kalenderjahre 2015 bis 2019 bis zum 1. August 2014 fassen. Sie unterrichten die Kommission bis zu diesem Datum über einen entsprechenden Beschluss.

    Die Mitgliedstaaten können beschließen, den in diesem Absatz genannten Beschluss mit Wirkung ab dem Kalenderjahr 2018 zu überprüfen. Beschlüsse, die auf einer solche Überprüfung beruhen, dürfen nicht zu einer Verringerung des Prozentsatzes führen, der der Kommission gemäß den Unterabsätzen 1, 2 und 3 mitgeteilt wird. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum 1. August 2017 über einen entsprechenden Beschluss.

    (2)   Bis zum 31. Dezember 2013 können Mitgliedstaaten, die keinen Beschluss gemäß Absatz 1 fassen, beschließen, als Mittel für Direktzahlungen bis zu 15 % oder im Falle von Bulgarien, Estland, Spanien, Lettland, Litauen, Polen, Portugal, Rumänien, der Slowakei, Finnland, Schweden und des Vereinigten Königreichs bis zu 25 % ihrer Mittelzuweisung für die Förderung von Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums, die im Zeitraum 2015-2020 nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 aus dem ELER finanziert werden, bereitzustellen. Der entsprechende Betrag steht infolgedessen nicht mehr für die Förderung von Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums zur Verfügung.

    Der Beschluss gemäß UnterAbsatz 1 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2013 mitgeteilt. In dem Beschluss wird der in UnterAbsatz 1 genannte Prozentsatz angegeben, der von Kalenderjahr zu Kalenderjahr unterschiedlich sein kann.

    Mitgliedstaaten, die im Haushaltsjahr 2015 keinen Beschluss gemäß UnterAbsatz 1 fassen, können diesen Beschluss für den Zeitraum 2016 bis 2020 bis zum 1. August 2014 fassen. Sie unterrichten die Kommission bis zu diesem Datum über einen entsprechenden Beschluss.

    Die Mitgliedstaaten können beschließen, den in diesem Absatz genannten Beschluss mit Wirkung ab den Haushaltsjahren 2019 und 2020 zu überprüfen. Beschlüsse, die auf einer solche Überprüfung beruhen, dürfen nicht zu einer Erhöhung des Prozentsatzes führen, der der Kommission gemäß den Unterabsätzen 1, 2 und 3 mitgeteilt wird. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum 1. August 2017 über einen entsprechenden Beschluss.

    (3)   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 141a zur Überprüfung der in Anhang VIII aufgeführten Obergrenzen zu erlassen, um den von den Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 1 und 2 mitgeteilten Beschlüssen Rechnung zu tragen.

    (18)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).""

    (19)  Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608)."

    16.

    In Titel VI wird folgender Artikel angefügt:

    "Artikel 136b

    Mittelübertragung an den ELER

    Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 136 beschlossen haben, ab dem Haushaltsjahr 2011 einen Betrag für die Förderung durch die Union im Rahmen der Programmplanung für die ländliche Entwicklung und Finanzierung durch den ELER zur Verfügung zu stellen, stellen die im Anhang VIIIa vorgesehenen Beträge weiterhin für die ländliche Entwicklung und Finanzierung durch den ELER für das Haushaltsjahr 2015 zur Verfügung."

    17.

    Folgender Artikel wird eingefügt:

    "Artikel 140a

    Befugnisübertragung

    Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 141a zur Anpassung der in Anhang VIIIc aufgeführten Obergrenzen zu erlassen, um den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 136a Absätze 1 und 2 mitgeteilten Beschlüssen sowie allen anderen etwaigen Änderungen der nationalen Obergrenzen gemäß Anhang VIIIc Rechnung zu tragen.

    Um eine optimale Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 40 Absatz 3 im Jahr 2014 zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 141a delegierte Rechtsakte mit Vorschriften für die Berechnung der von den Mitgliedstaaten auf die Betriebsinhaber gemäß Absatz 40 Absatz 3 anzuwendende Kürzung zu erlassen."

    18.

    Artikel 141a erhält folgende Fassung:

    "Artikel 141a

    Ausübung der Befugnisübertragung

    (1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

    (2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 11a, Artikel 136a Absatz 3 und Artikel 140a wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2014 übertragen.

    (3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 11a, Artikel 136a Absatz 3 und Artikel 140a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft getreten sind, wird von dem Beschluss nicht berührt.

    (4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

    (5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 11a, Artikel 136a Absatz 3 und Artikel 140a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert."

    19.

    Die Anhänge I, VIII und XVIIa werden geändert und die neuen Anhänge VIIIa, VIIIb, VIIIc und VIIId werden gemäß Anhang II Nummern 1, 4, 5 und 6 der vorliegenden Verordnung hinzugefügt.

    20.

    Die Anhänge II und III werden gemäß Anhang II Nummern 2 und 3 der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 7

    Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

    Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    "(3)   Zur Berücksichtigung von Entwicklungen im Zusammenhang mit den Gesamthöchstbeträgen an Direktzahlungen, die gewährt werden dürfen, einschließlich Entwicklungen infolge von Beschlüssen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 136a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und Artikel 14 der vorliegenden Verordnung gefasst werden, sowie Entwicklungen infolge der Anwendung von Artikel 20 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 der vorliegenden Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführten nationalen Obergrenzen anzupassen."

    2.

    In Artikel 26 Absatz 6 wird folgender UnterAbsatz angefügt:

    "Für die Zwecke der in den Unterabsätzen 1 und 2 beschriebenen Berechnungen berücksichtigen die Mitgliedstaaten, sofern die Umverteilungsprämie gemäß Artikel 41 nicht angewendet wird, die Stützung umfassend, die für das Kalenderjahr 2014 im Rahmen der Artikel 72a und 125a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gewährt wurde."

    3.

    In Artikel 36 Absatz 3 wird folgender UnterAbsatz angefügt:

    "Im Hinblick auf eine Differenzierung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung berücksichtigen die Mitgliedstaaten, sofern die Umverteilungsprämie gemäß Artikel 41 nicht angewendet wird, die Stützung umfassend, die im Kalenderjahr 2014 im Rahmen des Artikels 125a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gewährt wurde."

    4.

    In Artikel 72 Absatz 2 wird nach dem ersten UnterAbsatz folgender UnterAbsatz eingefügt:

    "Sie gilt jedoch weiterhin für Beihilfeanträge, die sich auf vor dem 1. Januar 2015 beginnende Antragsjahre beziehen."

    Artikel 8

    Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

    Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 119 Absatz 1 UnterAbsatz 2 erhält folgende Fassung:

    "Allerdings gelten Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 sowie die einschlägigen Durchführungsbestimmungen bis zum 31. Dezember 2014 und gelten die Artikel 30 und 44a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 sowie die einschlägigen Durchführungsbestimmungen für die für das Agrar-Haushaltsjahr 2013 getätigten Ausgaben und Zahlungen."

    2.

    Folgender Artikel wird eingefügt:

    "Artikel 119a

    Abweichung von der Verordnung (EU) Nr. 966/2012

    Abweichend von Artikel 59 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 966/2012 und Artikel 9 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung ist es nicht erforderlich, dass die Stellungnahme der bescheinigenden Stelle für das Agrar-Haushaltsjahr 2014 festlegt, ob die Ausgaben, für die bei der Kommission ein Erstattungsantrag gestellt wurde, rechtmäßig und ordnungsgemäß vorgenommen worden sind."

    3.

    Artikel 121 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    "2.   Die folgenden Bestimmungen gelten jedoch wie folgt:

    a)

    die Artikel 7, 8, 16, 25, 26 und 43 ab dem 16. Oktober 2013;

    b)

    Artikel 52, Titel III, Titel V Kapitel II und Titel VI ab dem 1. Januar 2015.

    3.   Unbeschadet der Absätze 1 und 2

    a)

    gelten die Artikel 9, 18, 40 und 51 für die ab dem 16. Oktober 2013 getätigten Ausgaben;

    b)

    gilt Titel VII Kapitel IV für Zahlungen, die ab dem Agrar-Haushaltsjahr 2014 geleistet werden."

    Artikel 9

    Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

    Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird wie folgt geändert:

    1.

    Folgender Artikel wird eingefügt:

    "Artikel 214a

    Nationale Zahlungen für bestimmte Sektoren in Finnland

    Vorbehaltlich der Zustimmung durch die Kommission kann Finnland im Zeitraum 2014-2020 weiterhin die nationalen Beihilfen gewähren, die es den Erzeugern 2013 aufgrund von Artikel 141 der Beitrittsakte von 1994 gewährt hat, sofern

    a)

    die Höhe der Einkommensbeihilfe im gesamten Zeitraum degressiv gestaffelt ist und 2020 nicht mehr als 30 % der 2013 gewährten Beihilfe beträgt; und

    b)

    vor einem Rückgriff auf diese Möglichkeit die Stützungsregelungen im Rahmen der GAP für die betroffenen Sektoren umfassend genutzt worden sind.

    Die Kommission gewährt ihre Zustimmung ohne Anwendung des Verfahrens im Sinne des Artikels 229 Absätze 2 oder 3 der vorliegenden Verordnung."

    2.

    In Artikel 230 Absatz 1 werden folgende Buchstaben eingefügt:

    "ba)

    Artikel 111 bis zum 31. März 2015";

    "ca)

    Artikel 125a Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 sowie in Bezug auf den Sektor Obst und Gemüse Anhang XVIa bis zum Tag der Anwendung der entsprechenden Vorschriften, die gemäß den delegierten Rechtsakten im Sinne des Artikels 173 Absatz 1 Buchstaben b und i festgelegt werden";

    "da)

    Artikel 136, Artikel 138 und Artikel 140 sowie Anhang XVIII für die Zwecke der Anwendung dieser Artikel bis zum Tag der Anwendung der Vorschriften, die gemäß den Durchführungsrechtsakten im Sinne des Artikels 180 und des Artikels 183 Buchstabe a festgelegt werden, oder bis zum 30. Juni 2014, je nachdem welcher Zeitpunkt früher liegt."

    Artikel 10

    Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

    Die Verordnung 1305/2013 wird wie folgt geändert:

    1.

    In Artikel 31 wird der folgende Absatz angefügt:

    "(6)   Kroatien kann im Rahmen dieser Maßnahme Begünstigten in den gemäß Artikel 32 Absatz 3 bezeichneten Gebieten Zahlungen gewähren, selbst wenn die Feinabstimmung nach UnterAbsatz 3 dieses Absatzes nicht abgeschlossen worden ist. Die Feinabstimmung ist bis spätestens 31. Dezember 2014 abzuschließen. Die Begünstigten in den Gebieten, die infolge der Feinabstimmung nicht mehr beihilfefähig sind, erhalten keine weitere Zahlung im Rahmen dieser Maßnahme."

    2.

    In Artikel 58 erhält Absatz 6 folgende Fassung:

    "(6)   Die dem ELER gemäß Artikel 136a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 73/2009 und Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 übertragenen Finanzmittel und die dem ELER in Anwendung der Artikel 10b, 136 und 136b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für die Kalenderjahre 2013 und 2014 übertragenen Finanzmittel werden auch in die jährliche Aufteilung gemäß Absatz 4 dieses Artikels einbezogen."

    3.

    In Artikel 59 Absatz 4 erhält Buchstabe f folgende Fassung:

    "(f)

    100 % für eine Zuweisung an Irland in Höhe von 100 Mio. EUR zu Preisen von 2011, für eine Zuweisung an Portugal in Höhe von 500 Mio. EUR zu Preisen von 2011 und für eine Zuweisung an Zypern in Höhe von 7 Mio. EUR zu Preisen von 2011, sofern diese Mitgliedstaaten am 1. Januar 2014 oder danach eine finanzielle Unterstützung gemäß den Artikeln 136 und 143 AEUV erhalten; dies gilt bis 2016, wenn die Anwendung der vorliegenden Bestimmung erneut geprüft wird."

    KAPITEL III

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 11

    Inkrafttreten und Anwendung

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

    Jedoch gilt

    Artikel 6 Nummern 15, 17 und 18 ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung;

    Artikel 6 Nummer 20 ab dem 22. Dezember 2013; und

    Artikel 8 Nummer 3 ab dem in dieser Bestimmung genannten Zeitpunkt des Beginns der Anwendung.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel den 17. Dezember 2013.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    M. SCHULZ

    Im Namen des Rates

    Der Präsident/Die Präsidentin

    V. JUKNA


    (1)  ABl. C 341 vom 21.11.2013, S. 71

    (2)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates (Siehe Seite 487 dieses Amtsblatts).

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).

    (4)  Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992 für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren (ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 85).

    (5)  Verordnung (EWG) Nr. 2080/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Beihilferegelung für Aufforstungsmaßnahmen in der Landwirtschaft (ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 96).

    (6)  Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

    (7)  Die Verordnung (EU) Nr. 1307 /2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und (EG) Nr. 73/2009 des Rates (Siehe Seite 608 dieses Amtsblatts).

    (8)  Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16).

    (9)  Verordnung (EU) Nr. 1311/2013 des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (Siehe Seite 884 dieses Amtsblatts).

    (10)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (Siehe Seite 549 dieses Amtsblatts).

    (11)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

    (12)  Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (ABl. L 20 vom 26.1.1980, S. 43).

    (13)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

    (14)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

    (15)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (Siehe Seite 671 dieses Amtsblatts).

    (16)  Verordnung (EG) Nr. 718/2007 der Kommission vom 12. Juni 2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 170 vom 29.6.2007, S. 1).


    ANHANG I

    Entsprechungen zwischen den Artikeln betreffend Maßnahmen in den Programmplanungszeiträumen 2007-2013 und 2014-2020

    Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

    Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

    Artikel 20 Buchstabe a Ziffer i: Berufsbildungs- und Informationsmaßnahmen

    Artikel 14

    Artikel 20 Buchstabe a Ziffer ii: Niederlassung von Junglandwirten

    Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i

    Artikel 20 Buchstabe a Ziffer iii: Vorruhestand

    /

    Artikel 20 Buchstabe a Ziffer iv: Inanspruchnahme von Beratungsdiensten

    Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a

    Artikel 20 Buchstabe a Ziffer v: Aufbau von Betriebsführungs-, Vertretungs- und Beratungsdiensten

    Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b

    Artikel 20 Buchstabe b Ziffer i: Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe

    Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a

    Artikel 20 Buchstabe b Ziffer ii: Verbesserung des wirtschaftlichen Wertes der Wälder

    Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe d

    Artikel 20 Buchstabe b Ziffer iii: Erhöhung der Wertschöpfung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse

    Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b

    Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe e

    Artikel 20 Buchstabe b Ziffer iv: Zusammenarbeit bei der Entwicklung neuer Produkte, Verfahren und Technologien

    Artikel 35

    Artikel 20 Buchstabe b Ziffer v: Infrastruktur für die Land- und Forstwirtschaft

    Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c

    Artikel 20 Buchstabe b Ziffer vi: Maßnahmen zur Wiederherstellung und Vorbeugung

    Artikel 18

    Artikel 20 Buchstabe c Ziffer i: Einhaltung von Normen

    /

    Artikel 20 Buchstabe c Ziffer ii: Lebensmittelqualitätsregelungen

    Artikel 16

    Artikel 20 Buchstabe c Ziffer iii: Informations- und Absatzförderung

    Artikel 16

    Artikel 20 Buchstabe d Ziffer i: Semisubsistenzbetriebe

    Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii

    Artikel 20 Buchstabe d Ziffer ii: Erzeugergemeinschaften

    Artikel 27

    Artikel 36 Buchstabe a Ziffer i: Ausgleichszahlungen für naturbedingte Nachteile in Berggebieten

    Artikel 31

    Artikel 36 Buchstabe a Ziffer ii: Ausgleichszahlungen für naturbedingte Nachteile in Gebieten, die nicht Berggebiete sind

    Artikel 31

    Artikel 36 Buchstabe a Ziffer iii: Natura 2000 und Zahlungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2000/60/EG

    Artikel 30

    Artikel 36 Buchstabe a Ziffer iv: Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen

    Artikel 28

    Artikel 29

    Artikel 36 Buchstabe a Ziffer v: Zahlungen für Tierschutzmaßnahmen

    Artikel 33

    Artikel 36 Buchstabe b Ziffer i: Erstaufforstung landwirtschaftlicher Flächen

    Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a

    Artikel 36 Buchstabe b Ziffer ii: Ersteinrichtung von Agrarforstsystemen

    Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b

    Artikel 36 Buchstabe b Ziffer iii: Erstaufforstung nichtlandwirtschaftlicher Flächen

    Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a

    Artikel 36 Buchstabe b Ziffer iv: Zahlungen im Rahmen von Natura 2000

    Artikel 30

    Artikel 36 Buchstabe b Ziffer v: Zahlungen für Waldumweltmaßnahmen

    Artikel 34

    Artikel 36 Buchstabe b Ziffer vi: Wiederaufbau des forstwirtschaftlichen Potenzials und Einführung vorbeugender Aktionen

    Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c

    Artikel 36 Buchstabe b Ziffer vii: Beihilfen für nichtproduktive Investitionen

    Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe d

    Maßnahmen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 718/2007

    Maßnahmen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1305/2013

    Artikel 171 Absatz 2 Buchstabe a: Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe für die Umstrukturierung und Modernisierung entsprechend den Gemeinschaftsstandards

    Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a

    Artikel 171 Absatz 2 Buchstabe c: Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung von Agrar- und Fischereierzeugnissen mit dem Ziel der Umstrukturierung dieser Tätigkeiten und ihrer Modernisierung entsprechend den Gemeinschaftsstandards

    Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b


    ANHANG II

    Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 werden wie folgt geändert:

    1.

    In Anhang I wird nach der Zeile, die sich auf die "Besondere Stützung" bezieht, folgende Zeile eingefügt:

    "Umverteilungsprämie

    Titel III, Kapitel 5a und Titel V, Kapitel 2a

    Entkoppelte Zahlung"

    2)

    Anhang II wird wie folgt geändert:

    a)

    Buchstabe A "Umwelt" erhält folgende Fassung:

    "1.

    Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1)

    Artikel 3 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 4 Absätze 1, 2 und 4 und Artikel 5 Buchstaben a, b und d

    2

    3

    Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 6)

    Artikel 3

    4

    Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1)

    Artikel 4 und 5

    5

    Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7)

    Artikel 6, Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a"

    b)

    Buchstabe B "Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze" Punkt 9 erhält folgende Fassung:

    "9

    Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

    Artikel 55 Sätze 1 und 2"

    3.

    In Anhang III erhält der Eintrag zu "Gewässerschutz und Wasserbewirtschaftung" folgende Fassung:

    "Gewässerschutz und Wasserbewirtschaftung:

    Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen (1)

    Schutz des Wassers gegen Verschmutzung und Abflüsse, Regulierung der Wasserverwendung

    Einhaltung der Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser zur Bewässerung, falls entsprechende Verfahren vorgesehen sind

     

    Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung: Verbot der direkten Ableitung von Schadstoffen gemäß dem Anhang der Richtlinie 80/68/EWG in das Grundwasser und Maßnahmen zur Verhinderung der indirekten Verschmutzung des Grundwassers durch die Ableitung und das Durchsickern dieser Schadstoffe in bzw. durch den Boden gemäß dem Anhang der Richtlinie 80/68/EWG in der am letzten Tag seiner Geltung geltenden Fassung soweit sich dies auf eine landwirtschaftliche Tätigkeit bezieht

    4.

    In Anhang VIII erhält die Spalte für das Jahr 2014 folgende Fassung:

    "Tabelle 1

    (in Tausend EUR)

    Mitgliedstaat

    2014

    Belgien

    544 047

    Dänemark

    926 075

    Deutschland

    5 178 178

    Griechenland

    2 047 187

    Spanien

    4 833 647

    Frankreich

    7 586 341

    Irland

    1 216 547

    Italien

    3 953 394

    Luxemburg

    33 662

    Niederlande

    793 319

    Österreich

    693 716

    Portugal

    557 667

    Finnland

    523 247

    Schweden

    696 487

    Vereinigtes Königreich

    3 548 576


    Tabelle 2 (2)

    (in tausend EUR)

    Bulgarien

    642 103

    Tschechische Republik

    875 305

    Estland

    110 018

    Zypern

    51 344

    Lettland

    168 886

    Litauen

    393 226

    Ungarn

    1 272 786

    Malta

    5 240

    Polen

    2 970 020

    Rumänien

    1 428 531

    Slowenien

    138 980

    Slowakei

    377 419

    Kroatien

    113 908

    5.

    Nach Anhang VIII werden folgende Anhänge eingefügt:

    "

    Anhang VIIIa

    Beträge, die sich aus der Anwendung des Artikels 136b im Jahr 2014 ergeben

    Deutschland

    :

    EUR 42 600 000

    Schweden

    :

    EUR 9 000 000

    Anhang VIIIb

    Durchschnittsgröße eines landwirtschaftlichen Betriebs für die Zwecke von Artikel 72a Absatz 4 und Artikel 125a Absatz 3

    Mitgliedstaat

    Durchschnittsgröße eines landwirtschaftlichen Betriebs

    (in Hektar)

    Belgien

    29

    Bulgarien

    6

    Tschechische Republik

    89

    Dänemark

    60

    Deutschland

    46

    Estland

    39

    Irland

    32

    Griechenland

    5

    Spanien

    24

    Frankreich

    52

    Kroatien

    5,9

    Italien

    8

    Zypern

    4

    Lettland

    16

    Litauen

    12

    Luxemburg

    57

    Ungarn

    7

    Malta

    1

    Niederlande

    25

    Österreich

    19

    Polen

    6

    Portugal

    13

    Rumänien

    3

    Slowenien

    6

    Slowakei

    28

    Finnland

    34

    Schweden

    43

    Vereinigtes Königreich

    54

    Anhang VIIIc

    Nationale Obergrenzen gemäß Artikel 72a Absatz 3 und Artikel 125a Absatz 3

    (in Tausend EUR)

    Belgien

    505 266

    Bulgarien

    796 292

    Tschechische Republik

    872 809

    Dänemark

    880 384

    Deutschland

    5 018 395

    Estland

    169 366

    Irland

    1 211 066

    Griechenland

    1 931 177

    Spanien

    4 893 433

    Frankreich

    7 437 200

    Kroatien

    265 785

    Italien

    3 704 337

    Zypern

    48 643

    Lettland

    302 754

    Litauen

    517 028

    Luxemburg

    33 432

    Ungarn

    1 269 158

    Malta

    4 690

    Niederlande

    732 370

    Österreich

    691 738

    Polen

    3 061 518

    Portugal

    599 355

    Rumänien

    1 903 195

    Slowenien

    134 278

    Slowakei

    394 385

    Finnland

    524 631

    Schweden

    699 768

    Vereinigtes Königreich

    3 591 683

    Anhang VIIId

    Beträge für Bulgarien und Rumänien gemäß Artikel 125b Absatz 1

    Bulgarien

    EUR 789 365 000

    Rumänien

    EUR 1 753 000 000

    "

    6)

    Anhang XVIIa erhält folgende Fassung:

    "Anhang XVIIa

    Nationale Übergangsbeihilfe in Zypern

    (EUR)

    Bereich

    2013

    2014

    Getreide (außer Hartweizen)

    141 439

    113 151

    Hartweizen

    905 191

    724 153

    Milch und Milcherzeugnisse

    3 419 585

    2 735 668

    Rindfleisch

    4 608 945

    3 687 156

    Schafe und Ziegen

    10 572 527

    8 458 022

    Schweinesektor

    170 788

    136 630

    Geflügel und Eier

    71 399

    57 119

    Wein

    269 250

    215 400

    Olivenöl

    3 949 554

    3 159 643

    Tafeltrauben

    66 181

    52 945

    Getrocknete Weintrauben

    129 404

    103 523

    Verarbeitete Tomaten

    7 341

    5 873

    Bananen

    4 285 696

    3 428 556

    Tabak

    1 027 775

    822 220

    Früchte von Laubbäumen einschließlich Steinobst

    173 390

    138 712

    Insgesamt

    29 798 462

    23 838 770"


    (1)  

    Anmerkung:

    Die GLÖZ-Pufferzonen müssen sowohl innerhalb als auch außerhalb der gefährdeten Gebiete im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 91/676/EWG mindestens die Anforderungen an das Ausbringen von Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Flächen in der Nähe von Wasserläufen erfüllen, die gemäß Anhang II Buchstabe A Nummer 4 der Richtlinie 91/676/EWG in den Aktionsprogrammen der Mitgliedstaaten nach Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 91/676/EWG anzuwenden sind".

    (2)  Die Obergrenzen wurden unter Berücksichtigung der Steigerungsstufen gemäß Artikel 121 berechnet."


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