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Document 02014R0807-20180101
Commission Delegated Regulation (EU) No 807/2014 of 11 March 2014 supplementing Regulation (EU) No 1305/2013 of the European Parliament and of the Council on support for rural development by the European Agricultural Fund for Rural Development (EAFRD) and introducing transitional provisions
Consolidated text: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften
02014R0807 — DE — 01.01.2018 — 002.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 807/2014 DER KOMMISSION vom 11. März 2014 (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 1) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
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Datum |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/1367 DER KOMMISSION vom 4. Juni 2015 |
L 211 |
7 |
8.8.2015 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/94 DER KOMMISSION vom 30. Oktober 2018 |
L 19 |
5 |
22.1.2019 |
Berichtigt durch:
Berichtigung, ABl. L 259 vom 6.10.2015, S. 40 (Nr. 807/2014) |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 807/2014 DER KOMMISSION
vom 11. März 2014
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften
KAPITEL I
GELTUNGSBEREICH
Artikel 1
Geltungsbereich
Mit dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:
(1) Vorschriften zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 im Hinblick auf Folgendes:
a) Junglandwirte,
b) Austausch- und Besuchsprogramme für land- und forstwirtschaftliche Betriebe,
c) Qualitätsregelungen — Absatzförderung,
d) Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und sonstiger Unternehmen,
e) Aufforstung und Anlage von Wäldern,
f) Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen,
g) Erhaltung von genetischen Ressourcen in der Land- und Forstwirtschaft,
h) Ausschluss von Doppelfinanzierung,
i) Tierschutz,
j) Zusammenarbeit,
k) Darlehen zu Marktbedingungen für Fonds auf Gegenseitigkeit,
l) Investitionen,
m) Umwandlung oder Anpassung von Verpflichtungen,
n) erweiterte oder neue Verpflichtungen;
(2) besondere Übergangsvorschriften zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die von der Kommission im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder im Falle Kroatiens im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 genehmigte Förderung in die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 vorgesehene Förderung, einschließlich — im Falle Kroatiens — für technische Hilfe, einbezogen werden kann.
KAPITEL II
ERGÄNZENDE VORSCHRIFTEN FÜR MASSNAHMEN ZUR ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS
Artikel 2
Junglandwirte
1. Die Bedingungen für den Zugang zur Förderung von Junglandwirten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, die sich gemeinsam mit anderen Landwirten als Betriebsinhaber niederlassen, entsprechen den Bedingungen für Junglandwirte, die sich als alleinige Betriebsinhaber niederlassen. In jedem Fall üben die Junglandwirte die Kontrolle über den Betrieb nach den Bestimmungen aus, die in dem betreffenden Mitgliedstaat gelten.
2. Betrifft der Förderantrag einen Betrieb im Eigentum einer juristischen Person, so übt ein Junglandwirt im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 die Kontrolle über die juristische Person nach den Bestimmungen aus, die in dem betreffenden Mitgliedstaat gelten. Sind mehrere natürliche Personen, einschließlich Personen, die keine Junglandwirte sind, am Kapital oder der Betriebsführung der juristischen Person beteiligt, so muss der Junglandwirt in der Lage sein, diese Kontrolle allein oder gemeinschaftlich mit anderen Landwirten auszuüben.
Wird eine juristische Person allein oder gemeinschaftlich von einer anderen juristischen Person kontrolliert, so gelten die Anforderungen nach Unterabsatz 1 für jede natürliche Person, die die Kontrolle über diese andere juristische Person ausübt.
3. Für die Erfüllung der im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum genannten Bedingung der beruflichen Qualifikation kann dem Begünstigten eine Frist von höchstens 36 Monaten ab dem Zeitpunkt des Einzelbeschlusses über die Gewährung der Förderung eingeräumt werden.
Artikel 3
Austausch- und Besuchsprogramme für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
Die Mitgliedstaaten legen die Dauer und den Inhalt der Regelungen für den kurzzeitigen Austausch des land- und forstwirtschaftlichen Managements sowie den Besuch land- und forstwirtschaftlicher Betriebe gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in ihren Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum fest. Solche Regelungen und Besuche stehen vor allem im Zeichen nachhaltiger land- und forstwirtschaftlicher Methoden und/oder Techniken, der Diversifizierung landwirtschaftlicher Betriebe, der Teilnahme von Betrieben an kurzen Versorgungsketten, der Entwicklung neuer Geschäftsmöglichkeiten und neuer Technologien sowie der Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Wälder.
Artikel 4
Qualitätsregelungen — Absatzförderung
(1) Erzeugergemeinschaften, die im Rahmen von Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 eine Förderung erhalten, sind Organisationen gleich welcher Rechtsform, in denen Wirtschaftsteilnehmer zusammengeschlossen sind, die an einer Qualitätsregelung für Agrarerzeugnisse, Baumwolle oder Lebensmittel gemäß Artikel 16 Absatz 1 der genannten Verordnung für ein bestimmtes unter eine dieser Regelungen fallendes Erzeugnis teilnehmen.
(2) Die Maßnahmenarten, die für eine Förderung gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Betracht kommen, haben folgende Merkmale:
a) Sie sollen die Verbraucher zum Kauf von Erzeugnissen motivieren, die unter die in Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 genannten Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse, Baumwolle oder Lebensmittel fallen, wobei für die Teilnahme an diesen Regelungen im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum eine Förderung gewährt wird, und
b) sie stellen die besonderen Eigenschaften oder Vorzüge der betreffenden Erzeugnisse vor allem in Bezug auf Qualität, besondere Produktionsverfahren, Einhaltung hoher Tierschutzstandards und Umweltschutz im Zusammenhang mit der betreffenden Qualitätsregelung heraus.
(3) Förderfähige Maßnahmen dürfen nicht zum Verbrauch bestimmter Erzeugnisse aufgrund ihres Ursprungs anregen, ausgenommen Erzeugnisse, die unter die Qualitätsregelungen von Titel II der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ), Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ), Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) sowie Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) hinsichtlich Wein fallen. Der Ursprung des Erzeugnisses darf angegeben werden, sofern dieser Hinweis der Hauptaussage zu dem Erzeugnis untergeordnet ist.
(4) Für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen, die Handelsmarken betreffen, wird keine Förderung gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gewährt.
Artikel 5
Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und sonstiger Unternehmen
(1) Der in Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 genannte Geschäftsplan beschreibt zumindest Folgendes:
a) Im Falle von Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte:
i) die Ausgangssituation des landwirtschaftlichen Betriebs;
ii) Zwischen- und Endziele im Hinblick auf die Entwicklung der Tätigkeiten des landwirtschaftlichen Betriebs;
iii) Einzelheiten zu den Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen für ökologische Nachhaltigkeit und Ressourceneffizienz, die für die Entwicklung der Tätigkeiten des landwirtschaftlichen Betriebs erforderlich sind (z. B. Investitionen, Ausbildungsmaßnahmen, Beratungsdienste);
b) im Falle von Existenzgründungsbeihilfen für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten in ländlichen Gebieten:
i) die wirtschaftliche Ausgangssituation der Person oder des Kleinst- oder kleinen Unternehmens, die bzw. das eine Förderung beantragt;
ii) Zwischen- und Endziele im Hinblick auf die Entwicklung neuer Tätigkeiten der Person oder des landwirtschaftlichen Betriebs oder des Kleinst- oder kleinen Unternehmens;
iii) Einzelheiten zu den Maßnahmen, die für die Entwicklung der Tätigkeiten der Person oder des landwirtschaftlichen Betriebs oder des Kleinst- oder kleinen Unternehmens erforderlich sind (z. B. Investitionen, Ausbildungsmaßnahmen, Beratungsdienste);
c) im Falle von Existenzgründungsbeihilfen für die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe:
i) die Ausgangssituation des landwirtschaftlichen Betriebs und
ii) Einzelheiten zu den Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen für ökologische Nachhaltigkeit und Ressourceneffizienz, die zur Erreichung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit beitragen können (z. B. Investitionen, Ausbildung, Zusammenarbeit).
(2) Die Mitgliedstaaten setzen die Grenzen gemäß Artikel 19 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 auf der Grundlage des Produktionspotenzials des landwirtschaftlichen Betriebs, gemessen in Standardoutput gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1242/2008 der Kommission ( 5 ), oder einer gleichwertigen Grundlage fest.
Artikel 6
Aufforstung und Anlage von Wäldern
Für die Aufforstung und Anlage von Wäldern gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gelten folgende Mindestumweltanforderungen:
a) Bei der Auswahl der anzupflanzenden Arten, der Flächen und der anzuwendenden Methoden werden eine ungeeignete Aufforstung von empfindlichen Lebensräumen wie Torfmooren und Feuchtgebieten sowie negative Auswirkungen auf Gebiete von hohem ökologischen Wert, einschließlich Gebiete, in denen Landbewirtschaftung mit hohem Naturwert betrieben wird, vermieden. In ausgewiesenen Natura-2000-Gebieten gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates ( 6 ) und der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) sind nur Aufforstungsmaßnahmen gestattet, die mit den Bewirtschaftungszielen für die betreffenden Gebiete übereinstimmen und von der für die Umsetzung von Natura 2000 zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats genehmigt wurden.
b) Bei der Auswahl der Arten, Sorten, Ökotypen und der Herkunft von Bäumen ist der notwendigen Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel und Naturkatastrophen sowie den biotischen, pedologischen und hydrologischen Gegebenheiten in dem betreffenden Gebiet und dem potenziellen invasiven Charakter der Arten unter den von den Mitgliedstaaten umschriebenen lokalen Bedingungen Rechnung zu tragen. Der Begünstigte ist verpflichtet, den Wald zumindest während des Zeitraums zu schützen und zu pflegen, für den die Prämie zum Ausgleich landwirtschaftlicher Einkommensverluste und der Bewirtschaftungskosten gezahlt wird. Dies umfasst Pflegemaßnahmen und gegebenenfalls Durchforstungs- oder Weidemaßnahmen im Hinblick auf die künftige Entwicklung der Wälder und zur Regulierung der Konkurrenz durch krautige Vegetation sowie zur Vermeidung der Ansammlung von Brände begünstigendem Unterholz. Die Mitgliedstaaten legen eine Mindest- und Höchstdauer fest, die für das Fällen von schnellwachsenden Arten einzuhalten ist. Die Mindestdauer darf nicht weniger als 8 Jahre und die Höchstdauer nicht mehr als 20 Jahre betragen.
c) In Fällen, in denen wegen schwieriger Umwelt- und Klimabedingungen, einschließlich von Umweltschäden, nicht davon ausgegangen werden kann, dass durch die Anpflanzung mehrjähriger holziger Arten die in den geltenden nationalen Rechtsvorschriften festgelegte Bewaldungsdichte erreicht wird, können die Mitgliedstaaten gestatten, dass die Begünstigten eine Vegetationsdecke aus anderen Gehölzpflanzen anlegen und bewirtschaften. Der Begünstigte muss für die Pflege und den Schutz dasselbe Niveau wie bei Wäldern gewährleisten.
d) Im Fall von Aufforstungsmaßnahmen, bei denen die Größe der entstandenen Wälder einen bestimmten von den Mitgliedstaaten festzulegenden Schwellenwert überschreitet, besteht die Aufforstung aus
i) der ausschließlichen Anpflanzung ökologisch angepasster Arten und/oder klimaresistenter Arten in der biogeografischen Region, von denen einer Bewertung der Auswirkungen zufolge keine Gefahr für die Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen ausgeht und die keine nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben, oder
ii) der Anpflanzung von Mischbeständen mit
— mindestens 10 % Laubbäumen pro Waldfläche oder
— mindestens drei Baumarten oder -sorten, wobei der Anteil der am wenigsten vorkommenden Baumart oder -sorte mindestens 10 % der Waldfläche ausmacht.
Artikel 7
Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen
(1) Die Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 zur Extensivierung der Tierhaltung müssen mindestens folgende Bedingungen erfüllen:
a) Die gesamte Weidefläche des Betriebs wird so bewirtschaftet und gepflegt, dass eine Über- und Unterweidung vermieden wird;
b) es wird eine Besatzdichte festgesetzt, wobei sämtliches Weidevieh, das auf dem landwirtschaftlichen Betrieb gehalten wird, oder — im Fall einer Verpflichtung zur Verringerung der Nährstoffauswaschung — der gesamte auf dem landwirtschaftlichen Betrieb gehaltene Viehbestand, der für die jeweilige Verpflichtung von Bedeutung ist, zu berücksichtigen ist.
(2) Die Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 zur Züchtung lokaler Rassen, bei denen die Gefahr besteht, dass sie der landwirtschaftlichen Nutzung verlorengehen, oder zur Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen, die von genetischer Erosion bedroht sind, umfassen folgende Auflagen:
a) Aufzucht von Nutztieren lokaler, von der Aufgabe der Nutzung bedrohter Landrassen, die genetisch an ein oder mehrere traditionelle Erzeugungssysteme oder -umgebungen angepasst sind, oder
b) Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen, die von Natur aus an die lokalen und regionalen Bedingungen angepasst und von genetischer Erosion bedroht sind.
Die folgenden Arten von landwirtschaftlichen Nutztieren kommen für eine Förderung in Betracht:
a) Rinder;
b) Schafe;
c) Ziegen;
d) Equiden;
e) Schweine;
f) Vögel.
(3) Als von der Aufgabe der Nutzung bedroht gelten Landrassen, bei denen folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) die Zahl der weiblichen Zuchttiere ist auf nationaler Ebene erfasst;
b) die Anzahl der Tiere und der Gefährdungsstatus der aufgeführten Rassen sind von einer ordnungsgemäß anerkannten einschlägigen wissenschaftlichen Stelle bestätigt;
c) eine amtlich anerkannte technische Einrichtung führt das Zuchtbuch der betreffenden Rasse;
d) die betreffenden Einrichtungen müssen über die nötige Kompetenz und Sachkenntnis verfügen, um Tiere der von der Nutzungsaufgabe bedrohten Rassen zu identifizieren.
Die Informationen, aus denen die Erfüllung dieser Bedingungen ersichtlich ist, werden auch in die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum aufgenommen.
(4) Pflanzengenetische Ressourcen gelten als von genetischer Erosion bedroht, sofern im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum ausreichende Nachweise der genetischen Erosion auf der Grundlage wissenschaftlicher Ergebnisse und Indikatoren für den Rückgang der Landsorten/lokalen alten Sorten, der Vielfalt der Population und gegebenenfalls auch für Änderungen der vorherrschende landwirtschaftliche Praxis auf lokaler Ebene enthalten sind.
(5) Tätigkeiten im Rahmen der Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen gemäß den Absätzen 1 bis 4 des vorliegenden Artikels kommen für die Förderung gemäß Artikel 28 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 nicht in Betracht.
Artikel 8
Erhaltung der genetischen Ressourcen in der Landwirt- und Forstwirtschaft
(1) Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„In-situ-Erhaltung“ in der Landwirtschaft : die Erhaltung von genetischem Material in Ökosystemen und natürlichen Lebensräumen sowie die Bewahrung und Wiederherstellung lebensfähiger Populationen von domestizierten und wildlebenden Arten in ihrer natürlichen Umgebung und — im Fall domestizierter oder gezüchteter Arten — in der landwirtschaftlich genutzten Umgebung, in der sie ihre besonderen Eigenschaften entwickelt haben; |
b) |
„In-situ-Erhaltung“ in der Forstwirtschaft : die Erhaltung von genetischem Material in Ökosystemen und natürlichen Lebensräumen sowie die Bewahrung und Wiederherstellung lebensfähiger Populationen von Arten in ihrer natürlichen Umgebung; |
c) |
„On-farm-Erhaltung“ : In-situ-Erhaltung und -Entwicklung in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben; |
d) |
„Ex-situ-Erhaltung“ : die Erhaltung von genetischen Ressourcen für die Land- oder Forstwirtschaft außerhalb ihres natürlichen Lebensraums; |
e) |
„Ex-situ-Sammlung“ : die Sammlung von genetischen Ressourcen für die Land- oder Forstwirtschaft, die außerhalb ihres natürlichen Lebensraums aufbewahrt werden. |
(2) Die Maßnahmen zur Erhaltung der genetischen Ressourcen in der Land- und Forstwirtschaft, die für eine Förderung gemäß Artikel 28 Absatz 9 und Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Betracht kommen, umfassen Folgendes:
a) gezielte Aktionen: Aktionen zur Förderung der In-situ- und Ex-situ-Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Land- und Forstwirtschaft, einschließlich der Erstellung von Online-Verzeichnissen der zurzeit in situ erhaltenen Genressourcen (einschließlich Maßnahmen zur On-farm-Erhaltung) und von Online-Verzeichnissen der Ex-situ-Sammlungen und Datenbanken;
b) konzertierte Aktionen: Aktionen zur Förderung des Austauschs von Informationen über die Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Land- und Forstwirtschaft der Union zwischen den zuständigen Einrichtungen in den Mitgliedstaaten;
c) flankierende Maßnahmen: Informations-, Verbreitungs- und Beratungsmaßnahmen unter Einbeziehung von Nichtregierungsorganisationen und sonstigen Beteiligten, Schulungen und die Vorbereitung von technischen Berichten.
Artikel 9
Ausschluss der Doppelfinanzierung von dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder gleichwertigen Methoden
(1) Für die Zwecke der Förderung gemäß Artikel 28 Absatz 6, Artikel 29 Absatz 4 und Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 werden bei der Berechnung der Zahlungen nur die zusätzlichen Kosten und/oder Einkommensverluste infolge der eingegangenen Verpflichtungen, die über die einschlägigen verbindlichen Methoden gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 hinausgehen, berücksichtigt.
(2) Wird eine Agrarumwelt- oder Klimaverpflichtung gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 für die Methoden gemäß Anhang IX Abschnitt I Nummern 3 und 4 und Abschnitt III Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für weitere dem genannten Anhang hinzugefügte Methoden im Einklang mit Artikel 43 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als gleichwertig mit einer oder mehreren der Methoden gemäß Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mitgeteilt, so wird die Zahlung für die Agrarumwelt- oder Klimaverpflichtung gemäß Artikel 28 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 im Einklang mit Artikel 43 Absatz 12 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 um einen Pauschalbetrag in Höhe eines Teils der Ökologisierungszahlung in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden Region gekürzt.
Artikel 10
Tierschutz
Die gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 für eine Förderung in Betracht kommenden Tierschutzverpflichtungen müssen verbesserte Standards in mindestens einem der folgenden Bereiche bieten:
a) auf die natürlichen Bedürfnisse der Tiere abgestimmte Wasser- und Futterversorgung und Pflege;
b) Haltungsbedingungen wie höheres Platzangebot, Bodenbeläge, Einstreu, natürliche Beleuchtung;
c) Zugang zu Auslauf im Freien;
d) Vermeidung von Verstümmelung und/oder Kastration der Tiere oder Verwendung von Betäubungsmitteln, schmerzstillenden Mitteln und entzündungshemmenden Arzneimitteln oder Immunokastration in den Fällen, in denen die Verstümmelung oder Kastration der Tiere erforderlich ist.
Artikel 11
Zusammenarbeit
(1) Die Förderung der Schaffung und Entwicklung kurzer Versorgungsketten gemäß Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wird nur für Versorgungsketten mit höchstens einem zwischengeschalteten Akteur zwischen Erzeugern und Verbrauchern gewährt.
(2) Die Förderung für die Schaffung und Entwicklung lokaler Märkte gemäß Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wird für Märkte gewährt, für die
a) ►C1 im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum festgelegt wird, in welchem Kilometerumkreis um den landwirtschaftlichen Betrieb, aus dem das Erzeugnis stammt, die Verarbeitung und der Verkauf an den Endverbraucher stattfinden müssen oder ◄
b) im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum eine überzeugende alternative Abgrenzung festgelegt ist.
(3) Für die Zwecke der gemäß Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 geförderten Tätigkeiten gilt als „kleiner Wirtschaftsteilnehmer“ ein Kleinstunternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG ( 8 ) oder eine natürliche Person, die zum Zeitpunkt der Antragstellung keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.
(4) Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sind nur im Rahmen kurzer Versorgungsketten und lokaler Märkte förderfähig, die die Anforderungen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels erfüllen.
Artikel 12
Darlehen zu Marktbedingungen für Fonds auf Gegenseitigkeit
Stammen die Mittel für die finanziellen Entschädigungen, die von den Fonds auf Gegenseitigkeit gemäß den Artikeln 38, 39 und 39a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 zu zahlen sind, aus einem Darlehen zu Marktbedingungen, so beträgt die Laufzeit des Darlehens ein bis fünf Jahre.
Artikel 13
Investitionen
Für die Zwecke von Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gelten bei Gewährung der Förderung in Form von Zuschüssen folgende Bestimmungen:
a) Im Fall von Leasingverträgen sind andere Kosten im Zusammenhang mit dem Leasingvertrag, wie die Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten oder Versicherungskosten keine förderfähigen Ausgaben.
b) Die Mitgliedstaaten legen in ihren Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum die Bedingungen fest, unter denen der Kauf von gebrauchten Anlagen als förderfähige Ausgabe angesehen werden kann.
c) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass bei geförderten Investitionen in Infrastrukturen für erneuerbare Energien, die Energie verbrauchen oder produzieren, etwaige Mindestnormen für Energieeffizienz, die auf nationaler Ebene bestehen, einzuhalten sind.
d) Investitionen in Anlagen, deren Hauptzweck die Elektrizitätserzeugung aus Biomasse ist, sind nicht förderfähig, es sei denn, ein von den Mitgliedstaaten festzulegender Mindestanteil der Wärmeenergie wird genutzt.
e) Die Mitgliedstaaten legen für die verschiedenen Arten von Anlagen Höchstwerte für die Anteile an Getreide und sonstigen stärkehaltigen Pflanzen, Zuckerpflanzen und Ölpflanzen fest, die für die Herstellung von Bioenergie, einschließlich Biokraftstoffen, verwendet werden. Die Förderung von Bioenergievorhaben ist auf Bioenergie begrenzt, die die in den Rechtsvorschriften der Union, einschließlich Artikel 17 Absätze 2 und 6 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 ), festgelegten Nachhaltigkeitskriterien erfüllt. In diesem Zusammenhang wird im Rahmen der strategischen Umweltprüfung für das Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums eine allgemeine Prüfung vorgenommen.
Artikel 14
Umwandlung oder Anpassung von Verpflichtungen
(1) Die Mitgliedstaaten können genehmigen, dass eine Verpflichtung gemäß Artikel 28, 29, 33 oder 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 während des laufenden Verpflichtungszeitraums in eine andere Verpflichtung umgewandelt wird, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Die Umwandlung bringt erhebliche Vorteile für die Umwelt oder den Tierschutz mit sich;
b) die bereits eingegangene Verpflichtung wird wesentlich erweitert;
c) die betreffenden Verpflichtungen sind in dem genehmigten Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum enthalten.
Eine neue Verpflichtung wird für den gesamten, in der betreffenden Maßnahme genannten Zeitraum eingegangen, unabhängig vom Zeitraum, in dem die ursprüngliche Verpflichtung bereits umgesetzt wurde.
(2) Die Mitgliedstaaten können genehmigen, dass Verpflichtungen gemäß Artikel 28, 29, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 während des betreffenden Verpflichtungszeitraums angepasst werden, sofern eine solche Anpassung im Rahmen des genehmigten Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum möglich und mit Blick auf die Zielsetzungen der ursprünglichen Verpflichtung hinreichend begründet ist.
Der Begünstigte erfüllt die angepasste Verpflichtung während der restlichen Laufzeit der ursprünglichen Verpflichtung.
Solche Anpassungen können auch in der Verlängerung der Laufzeit der Verpflichtung bestehen.
Artikel 15
Situationen, in denen keine Rückzahlung gefordert wird
(1) Vergrößert ein Begünstigter während der Laufzeit der als Voraussetzung für die Gewährung der Förderung eingegangenen Verpflichtung seine Betriebsfläche, so kann der Mitgliedstaat vorsehen, dass die zusätzliche Fläche für den restlichen Verpflichtungszeitraum in die Verpflichtung einbezogen oder die ursprüngliche Verpflichtung des Begünstigten durch eine neue Verpflichtung ersetzt wird. Das gleiche gilt in Fällen, in denen die in eine Verpflichtung einbezogenen Flächen innerhalb des Betriebs vergrößert werden.
(2) Die Ausdehnung der Verpflichtung auf zusätzliche Flächen gemäß Absatz 1 ist nur unter folgenden Bedingungen möglich:
a) Sie dient den Umweltzielen der Verpflichtung;
b) sie ist durch die Art der Verpflichtung, die Länge des restlichen Zeitraums und die Größe der zusätzlichen Fläche gerechtfertigt;
c) sie beeinträchtigt nicht die wirksame Überprüfung der Einhaltung der Gewährungsvoraussetzungen.
Die ursprüngliche Laufzeit der Verpflichtung wird eingehalten.
(3) Eine bestehende Verpflichtung kann gemäß Absatz 1 durch eine neue Verpflichtung ersetzt werden, sofern die neue Verpflichtung für die gesamte Fläche eingegangen wird und Bedingungen umfasst, die mindestens genauso strikt sind wie die der ursprünglichen Verpflichtung.
Wird die ursprüngliche Verpflichtung durch eine neue ersetzt, so wird die neue Verpflichtung für den gesamten, in der betreffenden Maßnahme genannten Zeitraum eingegangen, unabhängig vom Zeitraum, in dem die ursprüngliche Verpflichtung bereits umgesetzt wurde.
KAPITEL III
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Artikel 16
Förderfähigkeit von Ausgaben
(1) Ausgaben im Zusammenhang mit rechtlichen Verpflichtungen, die gegenüber Begünstigten im Programmplanungszeitraum 2007-2013 im Rahmen der Maßnahmen gemäß den Artikeln 52 und 63 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 eingegangen wurden, kommen im Programmplanungszeitraum 2014-2020 in folgenden Fällen für einen Beitrag des ELER in Betracht:
a) bei zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2015 zu leistenden Zahlungen, wenn die Mittelzuweisung für die betreffende Maßnahme des jeweiligen Programms gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 bereits ausgeschöpft ist;
b) bei nach dem 31. Dezember 2015 zu leistenden Zahlungen.
(2) Die Ausgaben gemäß Absatz 1 kommen im Programmplanungszeitraum 2014-2020 unter folgenden Bedingungen für eine Beteiligung des ELER in Betracht:
a) Diese Ausgaben sind im jeweiligen Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum des Programmplanungszeitraums 2014-2020 vorgesehen;
b) der Beitragssatz des ELER zur Finanzierung der entsprechenden Maßnahme im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 entsprechend Anhang I der vorliegenden Verordnung findet Anwendung;
c) die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die entsprechenden Übergangsmaßnahmen in ihren Verwaltungs- und Kontrollsystemen klar ausgewiesen werden.
Artikel 17
Kroatien
(1) Ausgaben im Zusammenhang mit rechtlichen Verpflichtungen, die von Kroatien gegenüber Begünstigten im Rahmen des Heranführungsinstruments IPARD für die Entwicklung des ländlichen Raums für Maßnahmen gemäß Artikel 171 Absatz 3 Buchstabe b und Absatz 4 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 der Kommission ( 10 ) eingegangen wurden, kommen im Programmplanungszeitraum 2014-2020 in folgenden Fällen für einen Beitrag des ELER in Betracht:
a) bei zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2016 zu leistenden Zahlungen, wenn die Mittelzuweisung für die betreffende Maßnahme des jeweiligen Programms gemäß der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 bereits ausgeschöpft ist;
b) bei nach dem 31. Dezember 2016 zu leistenden Zahlungen.
(2) Die Ausgaben gemäß Absatz 1 kommen im Programmplanungszeitraum 2014-2020 unter folgenden Bedingungen für eine Beteiligung des ELER in Betracht:
a) Diese Ausgaben sind im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum des Programmplanungszeitraums 2014-2020 vorgesehen;
b) der Beitragssatz des ELER zur Finanzierung der entsprechenden Maßnahme im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 entsprechend Anhang II der vorliegenden Verordnung findet Anwendung;
c) Kroatien stellt sicher, dass die entsprechenden Übergangsmaßnahmen in seinen Verwaltungs- und Kontrollsystemen klar ausgewiesen werden.
(3) Nach dem 31. Dezember 2013 getätigte Ausgaben für Maßnahmen, die zum Abschluss des IPARD-Programms und für die Ex-post-Evaluierung gemäß Artikel 191 der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 dienen, kommen im Programmplanungszeitraum 2014-2020 im Rahmen der Komponente technische Hilfe des Programms für eine Förderung des ELER in Betracht, sofern das Programm eine diese Ausgaben betreffende Bestimmung enthält.
Artikel 18
Ex-post-Bewertung
(1) Der Bericht über die Ex-post-Bewertung gemäß Artikel 86 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ist der Kommission bis zum 31. Dezember 2016 zu übermitteln.
(2) Die Zusammenfassung der Ex-post-Bewertungen gemäß Artikel 87 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ist bis spätestens 31. Dezember 2017 fertigzustellen.
KAPITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 19
Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 wird aufgehoben.
Sie gilt weiterhin für Vorhaben, die gemäß von der Kommission im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vor dem 1. Januar 2014 genehmigten Programmen durchgeführt werden.
Für Mittelübertragungen zwischen Schwerpunkten wird die in Artikel 9 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 festgesetzte Obergrenze von 3 % auf 5 % angehoben.
Die Frist für die Meldung von Programmänderungen an die Kommission, die in Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 auf den 31. August 2015 festgelegt ist, wird bis zum 30. September 2015 verlängert.
Die Viermonatsfrist für die Bewertung der gemeldeten Änderungen durch die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 wird auf einen Dreimonatszeitraum verkürzt.
Artikel 20
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2014.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
Entsprechungstabelle für Maßnahmen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1698/2005 und (EU) Nr. 1305/2013 oder (EU) Nr. 1303/2013
Maßnahmen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 |
Codes im Programmplanungszeitraum 2007-2013 |
Maßnahmen im Rahmen der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 oder (EU) Nr. 1303/2013 |
Codes im Programmplanungszeitraum 2014-2020 |
Artikel 20 Buchstabe a Ziffer i und Artikel 21: Berufsbildungs- und Informationsmaßnahmen |
111 |
Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 |
1 |
Artikel 20 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 22: Niederlassung von Junglandwirten |
112 |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 |
6 |
Artikel 20 Buchstabe a Ziffer iii und Artikel 23: Vorruhestand |
113 |
/ |
/ |
Artikel 20 Buchstabe a Ziffer iv und Artikel 24: Inanspruchnahme von Beratungsdiensten |
114 |
Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 |
2 |
Artikel 20 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 25: Aufbau von Betriebsführungs-, Vertretungs- und Beratungsdiensten |
115 |
Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 |
2 |
Artikel 20 Buchstabe b Ziffer i und Artikel 26: Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe |
121 |
Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 |
4 |
Artikel 20 Buchstabe b Ziffer ii und Artikel 27: Verbesserung des wirtschaftlichen Wertes der Wälder |
122 |
Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 |
8 |
Artikel 20 Buchstabe b Ziffer iii und Artikel 28: Erhöhung der Wertschöpfung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse |
123 |
Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 |
4 8 |
Artikel 20 Buchstabe b Ziffer iv und Artikel 29: Zusammenarbeit bei der Entwicklung neuer Produkte, Verfahren und Technologien |
124 |
Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 |
16 |
Artikel 20 Buchstabe b Ziffer v und Artikel 30: Infrastruktur im Zusammenhang mit der Entwicklung und Anpassung der Land- und Forstwirtschaft |
125 |
Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 |
4 |
Artikel 20 Buchstabe b Ziffer vi: Wiederaufbau und vorbeugende Aktionen |
126 |
Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 |
5 |
Artikel 20 Buchstabe c Ziffer i und Artikel 31: Einhaltung von Normen |
131 |
/ |
/ |
Artikel 20 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 32: Lebensmittelqualitätsregelungen |
132 |
Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 |
3 |
Artikel 20 Buchstabe c Ziffer iii und Artikel 33: Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Erzeugnisse, die unter Lebensmittelqualitätsregelungen fallen |
133 |
Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 |
3 |
Artikel 20 Buchstabe d Ziffer i und Artikel 34: Semisubsistenz-Betriebe |
141 |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 |
6 |
Artikel 20 Buchstabe d Ziffer ii und Artikel 35: Erzeugergruppierungen |
142 |
Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 |
9 |
Artikel 36 Buchstabe a Ziffer i: Ausgleichszahlungen für naturbedingte Nachteile zugunsten von Landwirten in Berggebieten |
211 |
Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 |
13 |
Artikel 36 Buchstabe a Ziffer ii: Ausgleichszahlungen für naturbedingte Nachteile zugunsten von Landwirten in Gebieten, die nicht Berggebiete sind |
212 |
Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 |
13 |
Artikel 36 Buchstabe a Ziffer iii und Artikel 38: Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und im Zusammenhang mit der Richtlinie 2000/60/EG |
213 |
Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 |
12 |
Artikel 36 Buchstabe a Ziffer iv und Artikel 39: Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen |
214 |
Artikel 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 |
10 11 |
Artikel 36 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 40: Zahlungen für Tierschutzmaßnahmen |
215 |
Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 |
14 |
Artikel 36 Buchstabe a Ziffer vi und Artikel 41: Nichtproduktive Investitionen |
216 |
Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 |
4 |
Artikel 36 Buchstabe b Ziffer i und Artikel 43: Erstaufforstung landwirtschaftlicher Flächen |
221 |
Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 |
8 |
Artikel 36 Buchstabe b Ziffer ii und Artikel 44: Ersteinrichtung von Agrarforst-Systemen auf landwirtschaftlichen Flächen |
222 |
Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 |
8 |
Artikel 36 Buchstabe b Ziffer iii und Artikel 45: Erstaufforstung nichtlandwirtschaftlicher Flächen |
223 |
Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 |
8 |
Artikel 36 Buchstabe b Ziffer iv und Artikel 46: Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 |
224 |
Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 |
12 |
Artikel 36 Buchstabe b Ziffer v und Artikel 47: Zahlungen für Waldumweltmaßnahmen |
225 |
Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 |
15 |
Artikel 36 Buchstabe b Ziffer vi und Artikel 48: Wiederaufbau des forstwirtschaftlichen Potenzials und Einführung vorbeugender Aktionen |
226 |
Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 |
8 |
Artikel 36 Buchstabe b Ziffer vii und Artikel 49: Nichtproduktive Investitionen |
227 |
Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 |
8 |
Artikel 52 Buchstabe a Ziffer i und Artikel 53: Diversifizierung hin zu nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten |
311 |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 |
6 |
Artikel 52 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 54: Förderung von Unternehmensgründung und -entwicklung |
312 |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 |
6 |
Artikel 52 Buchstabe a Ziffer iii und Artikel 55: Förderung des Fremdenverkehrs |
313 |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 20 und Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 |
6 6 7 16 |
Artikel 52 Buchstabe b Ziffer i und Artikel 56: Dienstleistungseinrichtungen zur Grundversorgung für die ländliche Wirtschaft und Bevölkerung |
321 |
Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 |
7 |
Artikel 52 Buchstabe b Ziffer ii: Dorferneuerung und -entwicklung |
322 |
Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 |
7 |
Artikel 53 Buchstabe b Ziffer iii und Artikel 57: Erhaltung und Verbesserung des ländlichen Erbes |
323 |
Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 |
7 |
Artikel 52 Buchstabe c und Artikel 58: Berufsbildungs- und Informationsmaßnahmen |
331 |
Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 |
1 |
Artikel 52 Buchstabe d und Artikel 59: Kompetenzentwicklung, Förderveranstaltungen und Umsetzung |
341 |
/ |
/ |
Artikel 63 Buchstabe a: Lokale Entwicklungsstrategien |
Artikel 41 (411, 412, 413) |
Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 |
19 |
Artikel 63 Buchstabe b: Umsetzung von Projekten der Zusammenarbeit |
421 |
Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 |
19 |
Artikel 63 Buchstabe c: Arbeit der lokalen Aktionsgruppe, Kompetenzentwicklung und Sensibilisierung in dem betreffenden Gebiet |
431 |
Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 |
19 |
Titel IV Kapitel II: Technische Hilfe |
511 |
Artikel 51 bis 54 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013: Technische Hilfe und Vernetzung |
20 |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013: Jährliche Zahlungen an Landwirte, die unter die Kleinerzeugerregelung fallen |
6 |
||
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013: Ernte-, Tier- und Pflanzenversicherung |
17 |
||
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013: Fonds auf Gegenseitigkeit für Entschädigungen im Falle von widrigen Witterungsverhältnissen, Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten, Schädlingsbefall und Umweltvorfällen |
17 |
||
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013: Einkommensstabilisierungsinstrument |
17 |
ANHANG II
Entsprechungstabelle für Maßnahmen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 718/2007 und (EU) Nr. 1305/2013 oder (EU) Nr. 1303/2013
Maßnahmen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 |
Codes im Programmplanungszeitraum 2007–2013 |
Maßnahmen im Rahmen der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 oder (EU) Nr. 1303/2013 |
Codes im Programmplanungszeitraum 2014-2020 |
Artikel 171 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 174: Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe für die Umstrukturierung und Modernisierung entsprechend den Gemeinschaftsstandards |
101 |
Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 |
4 |
Artikel 171 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 176: Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung von Agrar- und Fischereierzeugnissen mit dem Ziel der Umstrukturierung dieser Tätigkeiten und ihrer Modernisierung entsprechend den Gemeinschaftsstandards |
103 |
Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 |
4 |
Artikel 171 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 178: Ausarbeitung und Umsetzung der lokalen Strategien für die ländliche Entwicklung |
202 |
Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 |
19 |
Artikel 171 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 179: Verbesserung und Entwicklung der ländlichen Infrastruktur |
301 |
Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben b und d der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 |
7 |
Artikel 171 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 180: Diversifizierung und Entwicklung wirtschaftlicher Tätigkeiten im ländlichen Raum |
302 |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 |
6 |
Artikel 182: Technische Hilfe |
501 |
Artikel 51 bis 54 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013: Technische Hilfe und Vernetzung |
20 |
( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).
( 2 ) Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16).
( 3 ) Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 14).
( 4 ) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
( 5 ) Verordnung (EG) Nr. 1242/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Klassifizierungssystems der landwirtschaftlichen Betriebe (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 3).
( 6 ) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).
( 7 ) Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).
( 8 ) Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
( 9 ) Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).
( 10 ) Verordnung (EG) Nr. 718/2007 der Kommission vom 12. Juni 2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 170 vom 29.6.2007, S. 1).