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Document 32016R1393

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1393 der Kommission vom 4. Mai 2016 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance

C/2016/2658

OJ L 225, 19.8.2016, p. 41–49 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2022; Stillschweigend aufgehoben durch 32022R1172

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2016/1393/oj

19.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 225/41


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/1393 DER KOMMISSION

vom 4. Mai 2016

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 63 Absatz 4, Artikel 64 Absatz 6, Artikel 72 Absatz 5, Artikel 76, Artikel 77 Absatz 7, Artikel 93 Absatz 4, Artikel 101 Absatz 1 und Artikel 120,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission (2) muss das System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen einen lückenlosen Nachweis der Zahlungsansprüche, insbesondere in Bezug auf bestimmte Elemente, u. a. das Datum der letzten Aktivierung, gewährleisten. Gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zur Auffüllung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserve im Rahmen der Basisprämienregelung sind diese spezifischen Angaben nicht mehr erforderlich, solange die Gesamtzahl der Zahlungsansprüche je Betriebsinhaber ermittelt werden kann.

(2)

Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 enthält Vorschriften über die Abgrenzung der Flächen mit landwirtschaftlichen Parzellen, die Landschaftselemente und Bäume umfassen. Diese Bestimmung sollte klarer formuliert werden, indem auf die beihilfefähige Hektarfläche verwiesen wird.

(3)

Gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission (4) muss die zuständige Behörde dem Begünstigten die Ergebnisse der Vorabprüfungen innerhalb von 26 Kalendertagen nach dem in Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 genannten letzten Termin für die Einreichung des Sammelantrags, des Beihilfeantrags oder des Zahlungsantrags mitteilen. In Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 sind hinsichtlich der Einreichungstermine Abweichungen von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates (5) vorgesehen. Aus Gründen der Kohärenz sollte dieselbe Ausnahmeregelung auch für den letztmöglichen Termin für die Mitteilung der Ergebnisse dieser Vorabprüfungen und den letztmöglichen Termin, zu dem der Begünstigte der zuständigen Behörde die Änderungen nach Vorabprüfungen mitteilen kann, eingeführt werden. Zudem sollte klargestellt werden, dass die Frist von 26 Tagen für die Mitteilung der Ergebnisse der Vorabprüfungen in jedem Fall einen Tag nach dem letztmöglichen Termin für eine verspätete Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags oder eines Antrags im Zusammenhang mit Zahlungsansprüchen abläuft.

(4)

In Artikel 18 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist für die Umverteilungsprämie, die Zahlung für Junglandwirte und die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen der Grundsatz festgelegt, dass gegen einen Betriebsinhaber keine Sanktionen wegen Übererklärung verhängt werden, wenn dies keinerlei Vorteil mit sich bringt, da es eine maximale Hektarfläche gibt, für die eine Zahlung gewährt werden kann. Für Tierprämien gab es eine ähnliche Bestimmung in der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission (6) und für flächenbezogene Maßnahmen für die Landwirtschaft in der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission (7). Aus Gründen der Kontinuität und der Vereinfachung und um eine gerechte Behandlung von Betriebsinhabern zu gewährleisten, sollte in die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 eine solche Vorschrift für die Berechnungsgrundlage für die Zahlungen im Rahmen aller flächen- und tierbezogenen Beihilferegelungen und, sofern zutreffend, flächen- und tierbezogenen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums aufgenommen werden.

(5)

Im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems basiert die Berechnung der Beihilfe, auf die der Begünstigte Anspruch hat, auf dem Konzept der Kulturgruppe. Im Rahmen der Umverteilungsprämie gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 können die Mitgliedstaaten beschließen, die Zahlungen für die Hektarflächen zu staffeln. Durch die Einführung einer spezifischen Kulturgruppe für die Umverteilungsprämie könnte der Antrag des Begünstigten im Falle der Staffelung der Umverteilungsprämie vereinfacht werden, da der Begünstigte nicht angeben müsste, welche landwirtschaftliche Parzelle zu welchem Teil der gestaffelten Hektarflächen gehört. Aus Gründen der Kohärenz sollte diese Bestimmung auch für die Regelung für Junglandwirte und die Maßnahmen im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung eingeführt werden.

(6)

Bei flächenbezogenen Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen mit Ausnahme der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung werden in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 Kulturgruppen unterschieden, darunter eine Gruppe für jede der angemeldeten Flächen, für die ein anderer Beihilfe- oder Stützungssatz gilt. Bei Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 31 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8), außer in einigen Sonderfällen, ab einer im Programm festzusetzenden Fläche des Betriebs degressive Zahlungen vorsehen. Für diese Zahlung sollte klargestellt werden, dass im Falle degressiv gestaffelter Beihilfebeträge der Durchschnitt dieser Beträge im Zusammenhang mit den jeweiligen gemeldeten Flächen zu berücksichtigen ist, wie es bisher in Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 vorgesehen war.

(7)

Angesichts der Entwicklung des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems und aus Gründen der Vereinfachung empfiehlt es sich, die Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit den Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen anzupassen, bei denen mit Hilfe des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen wirksame administrative Gegenkontrollen vorgenommen werden können und bei denen eine nachträgliche Wiedereinziehung möglich ist, nämlich die flächenbezogenen Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und die flächenbezogenen Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013. Dabei sollten die Grundsätze der Abschreckung und der Verhältnismäßigkeit beachtet werden, um die wirtschaftliche Haushaltsführung im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu gewährleisten.

(8)

Bei den genannten Beihilferegelungen bzw. Stützungsmaßnahmen sollte ein System verringerter Sanktionen bei erstmaliger geringfügiger Übererklärung eingeführt werden. Im Einklang mit den Grundsätzen wirtschaftlicher Haushaltsführung und um einen Missbrauch des Systems zu verhindern und künftig einen Anreiz für korrekte Meldungen zu schaffen, sollte der Betrag, um den die Verwaltungssanktion gekürzt wurde, bezahlt werden, wenn gegen den Begünstigten für die betreffende flächenbezogene Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme für das folgende Antragsjahr eine weitere Verwaltungssanktion verhängt wird.

(9)

Artikel 24 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 sieht Kürzungen der Ökologisierungszahlung bei Verstoß gegen die für die Anbaudiversifizierung geltenden Anforderungen vor. Aus Gründen der Klarheit sollte eine spezielle Bestimmung aufgenommen werden, so dass Verstöße gegen Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfasst werden.

(10)

Gemäß Artikel 21 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 muss sich der Begünstigte gegebenenfalls verpflichten, Tiere während eines vom Mitgliedstaat festgelegten Zeitraums in seinem Betrieb zu halten und die jeweiligen Haltungsorte während dieses Zeitraums im Beihilfeantrag für Tiere oder in den Zahlungsanträgen im Rahmen tierbezogener Stützungsmaßnahmen anzugeben. Es sind Bestimmungen erforderlich, auf deren Grundlage festgestellt werden kann, ob Tiere, die während dieses Zeitraums an einen anderen als den gemeldeten Ort verbracht wurden, als ermittelt gelten können, sofern sie sich bei Vor-Ort-Kontrollen sofort innerhalb des Betriebs lokalisieren lassen.

(11)

Gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission (9) legen die Mitgliedstaaten als Beihilfefähigkeitsbedingung die Pflicht zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) fest. Dadurch, dass als grundsätzliche Beihilfefähigkeitsbedingung auf die genannte Verordnung verwiesen wird, soll eine eindeutige Identifizierung der für eine Beihilfe oder Stützung infrage kommenden Tiere gewährleistet werden. In diesem Zusammenhang sollte in Artikel 30 Absatz 4 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 klargestellt werden, dass fehlerhafte Eintragungen von z. B. Geschlecht, Rasse, Farbe oder Datum in das Register, die Tierpässe und/oder die elektronische Datenbank für Rinder bei erstmaliger Feststellung als Verstöße betrachtet werden sollten, wenn die betreffenden Angaben für die Bewertung der Förderfähigkeit des Tieres im Rahmen der betreffenden Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme entscheidend sind. Ist dies nicht der Fall, sollte das betreffende Tier als nicht ermittelt gelten, wenn derartige fehlerhafte Eintragungen bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt werden.

(12)

Die Verwaltungssanktionen bei tierbezogenen Stützungsmaßnahmen sind in Artikel 31 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 festgelegt und sind auf die Anwendung auf Maßnahmenebene ausgelegt. In dem genannten Artikel wird nicht berücksichtigt, dass Vorhaben im Rahmen einer Maßnahme verschiedene Rassen und Arten betreffen können, für die in den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum möglicherweise unterschiedliche Fördersätze und Beihilfefähigkeitsbedingungen festgelegt wurden. Daher sollte in diesem Artikel auf die Vorhabenart verwiesen werden.

(13)

Darüber hinaus wird in Artikel 31 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 auf eine Obergrenze von drei Tieren verwiesen, bei denen Verstöße festgestellt werden. Bei Arten mit kurzem Produktionszyklus, d. h. mit schnellem Umtrieb von Tieren, würde diese Obergrenze, verglichen mit Arten wie Rindern, Schafen und Ziegen, möglicherweise keinen gleichwertigen Grad an Sanktionen nach sich ziehen. Deshalb sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, für solche Arten mit kurzem Produktionszyklus eine andere Anzahl von Tieren festzulegen, die im Wesentlichen der Obergrenze von drei Tieren gleichwertig ist.

(14)

Um die Zuverlässigkeit der für die Zwecke des antragslosen Systems gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 genutzten Daten zu gewährleisten, sollten bei potenziell beihilfefähigen Tieren Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt werden. Die Verwaltungssanktionen gemäß Artikel 31 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 finden Anwendung, wenn Verstöße festgestellt werden. Unbeschadet anderer Beihilfefähigkeitsbedingungen kommen solche potenziell beihilfefähigen Tiere jedoch weiterhin für eine Zahlung infrage, sofern die Verstöße gegen die Anforderungen an die Kennzeichnung und Registrierung gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 spätestens bis zum ersten Tag des Haltungszeitraums oder spätestens bis zu dem von dem Mitgliedstaat festgelegten Zeitpunkt behoben werden. Somit sollte in Artikel 31 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 festgelegt werden, dass potenziell beihilfefähige Tiere, die nicht ordnungsgemäß identifiziert oder registriert sind, als Tiere zählen, bei denen Verstöße festgestellt wurden, unabhängig davon, ob sie die Beihilfefähigkeitsbedingungen gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 erfüllen.

(15)

Darüber hinaus enthält Artikel 31 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 die Methode zur Berechnung der Verwaltungssanktionen für im Rahmen von Beihilferegelungen für Tiere oder tierbezogenen Stützungsmaßnahmen gemeldete Tiere. Diese Methode basiert auf der Zahl der einzelnen Tiere, bei denen Verstöße festgestellt wurden, wobei die Anzahl der Tage, die sich diese Tiere im Betrieb befanden, nicht berücksichtigt wird. Einige Mitgliedstaaten haben ein System eingerichtet, bei dem die Beihilfe oder Stützung nicht nur anhand der Zahl der Tiere, die die Förderkriterien erfüllen, sondern auch anhand der Anzahl der Tage im Betrieb, für die die Tiere die Förderkriterien erfüllen, berechnet wird. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sollten diese Mitgliedstaaten ihre Methode zur Berechnung der Verwaltungssanktionen entsprechend anpassen.

(16)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates (11) müssen die Mitgliedstaaten ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen einführen, das ein zentrales Register oder eine elektronische Datenbank umfasst. Daher sollte der Geltungsbereich des Artikels 34 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 auf die genannten Tierarten ausgeweitet werden.

(17)

Aus Gründen der Klarheit ist es angezeigt, in den Artikeln 43 und 44 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 klarzustellen, dass die weitere Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 1122/2009 und (EU) Nr. 65/2011 und die verzögerte Anwendung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 auch für Stützungsanträge gilt. Zudem sollte klargestellt werden, dass die weitere Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 1122/2009 und (EU) Nr. 65/2011 Zahlungsanträge für die Jahre bis einschließlich 2014 betrifft.

(18)

Darüber hinaus sollte in Artikel 43 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 präzisiert werden, dass die Verordnungen (EG) Nr. 1122/2009 und (EU) Nr. 65/2011 für die für das Jahr 2015 eingereichten Zahlungsanträge für Ausgaben im Zusammenhang mit der technischen Hilfe gemäß Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates (12) weiterhin gelten.

(19)

Schließlich sollten aus Gründen der Klarheit Verweise auf eine Rechtsgrundlage in der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 durch einen Verweis auf Artikel 28 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission (13) ersetzt werden.

(20)

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

(21)

Die Änderungen zur Präzisierung der Artikel 43 und 44 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 sollten im Interesse der Kontinuität bezüglich der Antragsjahre und Prämienzeiträume ab dem in der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 vorgesehenen Zeitpunkt gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe d wird gestrichen;

b)

folgender Unterabsatz 2 wird angefügt:

„Dieses elektronische Register muss alle zur Auffüllung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserve gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erforderlichen Angaben enthalten.“

(2)

In Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält Buchstabe b folgende Fassung:

„b)

die Zahl der Bäume je Hektar beihilfefähige Fläche überschreitet nicht eine maximale Bestandsdichte.“

(3)

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

Abweichung vom Einreichungstermin und vom Mitteilungstermin

Fällt einer der nachstehenden Termine auf einen Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag, so gilt abweichend von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates (*), dass dieser Termin auf den ersten darauf folgenden Arbeitstag fällt:

a)

der Endtermin für die Einreichung eines Beihilfe-, Stützungs- oder Zahlungsantrags oder sonstiger Erklärungen oder von Belegen oder Verträgen oder der Termin für Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags;

b)

der letztmögliche Termin für eine verspätete Einreichung gemäß Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 3 und der letztmögliche Termin für eine verspätete Einreichung der Anträge von Begünstigten auf Zuweisung oder Erhöhung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 14 Absatz 2;

c)

der gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission (**) letztmögliche Termin für die Mitteilung der Ergebnisse der Vorabprüfungen an den Begünstigen;

d)

der gemäß Artikel 15 Absatz 2a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 letztmögliche Termin für den Begünstigten, der zuständigen Behörde die Änderungen nach Vorabprüfungen mitzuteilen.

Gilt für den in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten letztmöglichen Termin für eine verspätete Einreichung bereits, dass er auf den ersten darauf folgenden Arbeitstag fällt, so gilt für den letztmöglichen Termin für die in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannte Mitteilung, dass er auf den zweiten darauf folgenden Arbeitstag fällt.

(*)  Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1)."

(**)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69).“"

(4)

Folgender Artikel 15a wird eingefügt:

„Artikel 15a

Individuelle Obergrenze

Gilt im Rahmen einer Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme eine individuelle Obergrenze und liegt die vom Begünstigten gemeldete Fläche oder Anzahl von Tieren über dieser individuellen Obergrenze, so wird die hierfür gemeldete Fläche oder Anzahl von Tieren an die für den betreffenden Begünstigten festgesetzte Obergrenze angepasst.“

(5)

Artikel 17 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Für die Zwecke dieses Abschnitts werden folgende Kulturgruppen unterschieden:

a)

für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung oder im Hinblick auf die Gewährung der einheitlichen Flächenzahlung gemeldete Flächen;

b)

Flächen, aufgrund derer Anspruch auf die Umverteilungsprämie besteht;

c)

Flächen, aufgrund derer Anspruch auf Zahlungen im Rahmen der Regelung für Junglandwirte besteht;

d)

pro fakultativer gekoppelter Stützungsmaßnahme gemeldete Flächen;

e)

eine Gruppe für jede der gemeldeten Flächen für die Zwecke jeder anderen flächenbezogenen Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme, für die ein anderer Beihilfe- oder Stützungssatz gilt;

f)

Flächen, die unter der Rubrik „Sonstige Nutzung“ ausgewiesen sind.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe e gilt für Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, dass bei Anwendung degressiv gestaffelter Beihilfebeträge der Durchschnitt dieser Beträge für die betreffenden gemeldeten Flächen berücksichtigt wird.“

(6)

Artikel 19 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Kann der gemäß den Absätzen 1 und 2 berechnete Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß Artikel 28 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission (***) verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.

(***)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59).“"

(7)

Folgender Artikel 19a wird eingefügt:

„Artikel 19a

Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

(1)   Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.

Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen.

(2)   Wurde gegen den Begünstigten keine Verwaltungssanktion gemäß Absatz 1 wegen Übererklärung von Flächen für die betreffende Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme verhängt, so wird die in Absatz 1 genannte Verwaltungssanktion um 50 % gekürzt, wenn die Differenz zwischen der gemeldeten Fläche und der ermittelten Fläche nicht mehr als 10 % der ermittelten Fläche beträgt.

(3)   Wurde die gegen einen Begünstigten verhängte Verwaltungssanktion gemäß Absatz 2 gekürzt und muss gegen diesen Begünstigten für die betreffende Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme für das folgende Antragsjahr eine weitere Verwaltungssanktion gemäß vorliegendem Artikel und Artikel 21 verhängt werden, so muss er die Verwaltungssanktion für das folgende Antragsjahr in voller Höhe und den Betrag bezahlen, um den die gemäß Absatz 1 berechnete Verwaltungssanktion im Einklang mit Absatz 2 gekürzt wurde.

(4)   Kann der gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 berechnete Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß Artikel 28 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.“

(8)

Artikel 21 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Können die zu Unrecht gezahlten Beträge und die Verwaltungssanktionen gemäß Absatz 1 im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß Artikel 28 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.“

(9)

Artikel 24 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz 3a wird eingefügt:

„(3a)   Darf gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die Hauptkultur auf der verbleibenden Ackerfläche nicht mehr als 75 % dieser verbleibenden Ackerfläche einnehmen, nimmt die für die Hauptkulturgruppe ermittelte Fläche jedoch mehr als 75 % der verbleibenden Ackerfläche ein, so wird die Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung berechnet wird, um 50 % der ermittelten verbleibenden Ackerfläche, multipliziert mit dem Differenzfaktor, verringert.

Der Differenzfaktor gemäß Unterabsatz 1 entspricht dem Anteil der Fläche der Hauptkulturgruppe an der verbleibenden Ackerfläche, der über 75 % der ermittelten verbleibenden Ackerfläche auf der für die übrigen Kulturgruppen auf dieser verbleibenden Ackerfläche vorgeschriebenen Gesamtfläche hinausgeht.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Wird festgestellt, dass ein Begünstigter während drei Jahren, wie in diesem Artikel beschrieben, gegen die für die Anbaudiversifizierung geltenden Anforderungen verstoßen hat, so entspricht die Fläche, die in den Folgejahren gemäß den Absätzen 1, 2, 3 und 3a von der Fläche abzuziehen ist, anhand deren die Ökologisierungszahlung berechnet wird, der ermittelten Gesamtackerfläche, multipliziert mit dem geltenden Differenzfaktor.“

(10)

Artikel 28 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Kann der gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 berechnete Betrag der Verwaltungssanktionen im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß Artikel 28 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.“

(11)

Artikel 30 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz 3a wird eingefügt:

„(3a)   Wurden Tiere während des Zeitraums, den der in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 genannte Mitgliedstaat festgelegt hat, an andere als die gemäß dem genannten Buchstaben gemeldeten Orte verbracht, so gelten die Tiere als ermittelt, wenn sich die Tiere bei Vor-Ort-Kontrollen sofort innerhalb des Betriebs lokalisieren lassen.“

b)

Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Handelt es sich bei den festgestellten Verstößen um fehlerhafte Eintragungen in das Register, die Tierpässe oder die elektronische Tierdatenbank, die jedoch für die Überprüfung der Einhaltung der Beihilfefähigkeitsvoraussetzungen — mit Ausnahme der Voraussetzung gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 — im Rahmen der betreffenden Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme nicht ausschlaggebend sind, so gilt das betreffende Tier erst dann als nicht ermittelt, wenn derartige fehlerhafte Eintragungen bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt werden. In allen anderen Fällen gelten die betreffenden Tiere nach der ersten Feststellung als nicht ermittelt.“

(12)

Artikel 31 erhält folgende Fassung:

„Artikel 31

Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit den im Rahmen von Beihilferegelungen für Tiere oder tierbezogenen Stützungsmaßnahmen gemeldeten Tieren

(1)   Wird in Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere, in Bezug auf Zahlungsanträge im Rahmen einer tierbezogenen Stützungsmaßnahme oder in Bezug auf eine Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme eine Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 30 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Begünstigte im Rahmen dieser Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr Anspruch hat, um den gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu bestimmenden Prozentsatz zu kürzen, wenn bei höchstens drei Tieren Verstöße festgestellt werden.

(2)   Werden bei mehr als drei Tieren Verstöße festgestellt, so ist der Gesamtbetrag der Beihilfe oder Stützung, auf den der Begünstigte im Rahmen der in Absatz 1 genannten Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr Anspruch hat, wie folgt zu kürzen:

a)

um den gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr als 10 % beträgt;

b)

um das Doppelte des gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatzes, wenn dieser mehr als 10 %, jedoch nicht mehr als 20 % beträgt.

Beträgt der nach Absatz 3 dieses Artikels bestimmte Prozentsatz mehr als 20 %, so wird im Rahmen der Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr die Beihilfe oder Stützung, auf die der Begünstigte gemäß Artikel 30 Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, nicht gewährt.

Beträgt der nach Absatz 3 dieses Artikels bestimmte Prozentsatz mehr als 50 %, so wird im Rahmen der Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr die Beihilfe oder Stützung, auf die der Begünstigte gemäß Artikel 30 Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, nicht gewährt. Darüber hinaus wird der Begünstigte mit einer zusätzlichen Sanktion in Höhe des Betrags belegt, der der Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 30 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere entspricht. Kann dieser Betrag innerhalb der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß Artikel 28 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.

Für andere als die in Artikel 30 Absätze 4 und 5 dieser Verordnung genannten Arten können die Mitgliedstaaten beschließen, eine Anzahl von Tieren festzulegen, die von der Obergrenze von drei Tieren gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels abweicht. Bei der Festlegung dieser Zahl stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sie im Wesentlichen der genannten Obergrenze gleichwertig ist, indem unter anderem die Großvieheinheiten und/oder die Höhe der gewährten Beihilfe oder Stützung berücksichtigt werden.

(3)   Zur Bestimmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Prozentsätze wird bei den Beihilfe- oder Stützungsanträgen oder der Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr die Zahl der im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere, einer tierbezogenen Stützungsmaßnahme oder einer Vorhabenart angegebenen Tiere, bei denen Verstöße festgestellt wurden, durch die Zahl der für diese Beihilferegelung für Tiere, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme ermittelten Tiere dividiert.

Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit eines antragslosen Systems gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 Gebrauch, gilt für die Zwecke dieses Absatzes, dass potenziell beihilfefähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als Tiere zählen, bei denen Verstöße festgestellt wurden, unabhängig davon, ob sie die Beihilfefähigkeitsbedingungen gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 erfüllen.

(4)   Wird der Gesamtbetrag der Beihilfe oder Stützung, auf die der Begünstigte im Rahmen einer Beihilferegelung, einer Stützungsmaßnahme oder einer Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr Anspruch hat, anhand der Anzahl der Tage berechnet, an denen sich die die Beihilfefähigkeitsbedingungen erfüllenden Tiere im Betrieb befinden, so wird auch die Zahl der Tiere, bei denen Verstöße gemäß den Absätzen 1 und 2 festgestellt wurden, anhand der Anzahl der Tage berechnet, an denen sich diese Tiere im Betrieb befinden.

Bei potenziell beihilfefähigen Tieren gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 wird die Zahl der Tiere, bei denen Verstöße festgestellt wurden, anhand der Zahl der Tage berechnet, an denen die Tiere für die Beihilfe oder Stützung infrage kommen.“

(13)

Artikel 34 erhält folgende Fassung:

„Artikel 34

Änderungen und Berichtigungen der Eintragungen in der elektronischen Datenbank für Tiere

In Bezug auf angemeldete Tiere findet Artikel 15 ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfe- oder Zahlungsantrags auf Fehler und Versäumnisse betreffend Eintragungen in der elektronischen Datenbank für Tiere Anwendung.“

(14)

Artikel 35 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Können innerhalb der drei Kalenderjahre, die auf das Jahr der Feststellung folgen, die Wiedereinziehungen und die Verwaltungssanktionen gemäß den Absätzen 1, 2, 4, 5 und 6 nicht vollständig gemäß Artikel 28 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.“

(15)

Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Zahlungsanträge und Stützungsantrage für die Jahre bis einschließlich 2014 sowie Zahlungsanträge für das Jahr 2015 gemäß Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und“

(16)

Artikel 44 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Sie gilt für Beihilfe-, Stützungs- und Zahlungsanträge, die sich auf die Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, die ab dem 1. Januar 2015 beginnen.“

Artikel 2

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für Beihilfe-, Stützungs- und Zahlungsanträge, die sich auf die Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, die ab dem 1. Januar 2016 beginnen.

Artikel 1 Nummern 15 und 16 gelten hingegen für Beihilfe-, Stützungs- und Zahlungsanträge, die sich auf Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, die ab dem 1. Januar 2015 beginnen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Mai 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69).

(5)  Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 65).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. L 25 vom 28.1.2011, S. 8).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

(9)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8).

(12)  Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).

(13)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59).


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