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Document 32018R0746

    Durchführungsverordnung (EU) 2018/746 der Kommission vom 18. Mai 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 hinsichtlich der Änderung von Sammelanträgen, Zahlungsanträgen und Kontrollen

    C/2018/2976

    ABl. L 125 vom 22.5.2018, p. 1–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2022; Stillschweigend aufgehoben durch 32022R1173

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/746/oj

    22.5.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 125/1


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/746 DER KOMMISSION

    vom 18. Mai 2018

    zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 hinsichtlich der Änderung von Sammelanträgen, Zahlungsanträgen und Kontrollen

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 62 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b sowie Artikel 78 Absatz 1 Buchstaben b und c,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In Artikel 15 Absatz 2a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 (2) wird der Termin festgesetzt, bis zu dem Begünstigte nach Mitteilung der Ergebnisse der Vorabprüfungen ihre Sammelanträge oder Zahlungsanträge ändern können. Um sicherzustellen, dass die Begünstigten gleich behandelt werden, sollte diesen nach dem Termin für die Mitteilung der Ergebnisse der Vorabprüfungen für die Änderung der Sammelanträge oder Zahlungsanträge immer dieselbe Anzahl Tage eingeräumt werden.

    (2)

    Nach Artikel 24 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 sind physische Vor-Ort-Kontrollen vorzunehmen, wenn anhand der Ergebnisse der Fotoauswertung von Orthofotos (Satelliten- oder Luftbilder) die Förderfähigkeit oder die korrekte Größe der einer Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrolle unterzogenen Fläche nicht abschließend festgestellt werden kann. Neue Technologien wie unbemannte Luftfahrzeuge, Fotos mit Geotagging, GNSS-Empfänger in Verbindung mit EGNOS und Galileo sowie Daten, die von den Copernicus-Sentinel-Satelliten und anderweitig gesammelt wurden, liefern wichtige Daten zu Tätigkeiten, die auf landwirtschaftlichen Flächen durchgeführt wurden. Um den Kontrollaufwand der zuständigen Behörden und der Begünstigten und insbesondere die Zahl der physischen Vor-Ort-Kontrollen zu verringern und den Einsatz neuer Technologien im integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem zu fördern, sollten sachdienliche Nachweise, die durch den Einsatz solcher Technologien gesammelt wurden, sowie alle anderen schriftlichen Nachweise für die Prüfung der Einhaltung der Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen für die betreffende Beihilfe- oder Stützungsmaßnahme sowie der für die Cross-Compliance maßgeblichen Verpflichtungen und Standards herangezogen werden können. Für den Fall, dass diese Nachweise nicht zu abschließenden Ergebnissen führen, sollten die physischen Vor-Ort-Kontrollen weiterhin notwendig bleiben.

    (3)

    Die mit EGNOS-/Galileo-Daten integrierten Copernicus-Sentinel-Satelliten bieten sachdienliche und vollständige, offen zugängliche Daten, mit denen das Monitoring aller landwirtschaftlichen Flächen in den Mitgliedstaaten ermöglicht wird. Es empfiehlt sich, den Mitgliedstaaten oder Regionen ein anderes Verfahren zur Durchführung der Kontrollen zu gestatten, indem diese oder ähnliche Daten systematisch verwendet und automatisch verarbeitet werden und Fälle, in denen die automatische Verarbeitung von Daten nicht zu abschließenden Ergebnissen führt, weiterverfolgt werden, ohne dass die Leistungsfähigkeit des Systems bei der Sicherstellung der erforderlichen Zuverlässigkeit in Bezug auf die Recht- und Ordnungsmäßigkeit (im Folgenden „Monitoring“) beeinträchtigt wird. Deshalb sollte ein Rechtsrahmen vorgesehen werden, der die Bedingungen festlegt, unter denen Kontrollen durch Monitoring in einem Mitgliedstaat oder einer Region die flächenbezogenen Vor-Ort-Kontrollen ersetzen können.

    (4)

    Kommen die zuständigen Behörden aufgrund der Kontrollen durch Monitoring zu dem Schluss, dass die Verwaltungssanktion gemäß Artikel 19a Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission (3) verhängt werden muss, so sollte dafür gesorgt werden, dass die Vor-Ort-Nachkontrolle gemäß Artikel 33a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 nicht erforderlich ist.

    (5)

    Angesichts der Anschubinvestitionen, die die zuständigen Behörden tätigen müssen, um das derzeitige Verfahren der Vor-Ort-Kontrollen durch Kontrollen durch Monitoring zu ersetzen, sollte eine gewissen Flexibilität eingeräumt werden, bei der die Kontrolle durch Monitoring nur bei bestimmten Beihilferegelungen, Stützungsmaßnahmen oder Arten von Vorhaben durchgeführt werden muss, und die Möglichkeit vorgesehen wird, Kontrollen durch Monitoring einer bestimmten Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme allmählich einzuführen. Während des Zeitraums der allmählichen Einführung, der befristet sein sollte, um die Gleichbehandlung der Begünstigten sicherzustellen, sollten neue Bestimmungen dafür sorgen, dass die Mitgliedstaaten oder Regionen die Anwendung der Kontrollen durch Monitoring nach und nach auf das gesamte Gebiet einer Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme ausdehnen. Auf diese Weise können sich die Mitgliedstaaten oder Regionen auf die vollständige Umsetzung des Monitorings vorbereiten und die Folgemaßnahmen und IT-Instrumente zur Datenauswertung entsprechend abstimmen. Sind die Kontrollen durch Monitoring auf Gebiete begrenzt, die anhand klar definierter, objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien ausgewählt wurden, so sollten alle Begünstigten in diesen Gebieten der Kontrolle durch Monitoring unterliegen.

    (6)

    Es empfiehlt sich, einen Mindestkontrollsatz festzulegen, durch den gewährleistet wird, dass die Kontrolle der Einhaltung der Förderkriterien, der Anforderungen und sonstigen Auflagen zufriedenstellend ist, auch wenn von den Kopernikus-Sentinel-Satelliten gelieferte Daten nicht sachdienlich sind. Physische Vor-Ort-Kontrollen sollten nur dann erforderlich sein, wenn die mittels neuer Technologien wie Fotos mit Geotagging und unbemannten Luftfahrzeugen eingeholten Nachweise oder die betreffenden schriftlichen Nachweise nicht zu einem abschließenden Ergebnis führen oder die zuständigen Behörden davon ausgehen, dass keine dieser Arten von Nachweisen bei der Prüfung der Einhaltung der Förderkriterien, Anforderungen und sonstigen Auflagen, die nicht per Monitoring kontrolliert werden können, wirksam sind.

    (7)

    Die Ergebnisse der automatisierten Analyse der Daten der Copernicus-Sentinel-Satelliten oder ähnlicher Daten können den Begünstigten dabei helfen, die Anforderungen einzuhalten. Die Begünstigten sollten Warnhinweise auf eine mögliche Nichteinhaltung erhalten, und die nationalen Behörden sollten verpflichtet sein, zu diesem Zweck geeignete Instrumente einzurichten. Es sollte dafür gesorgt werden, dass der Informationsaustausch mit den Begünstigten zu diesen Ergebnissen nicht als Hinweis an die Begünstigten verstanden wird, dass die zuständige Behörde beabsichtigt, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen. Außerdem sollten die Begünstigten die Möglichkeit erhalten, ihre Beihilfe- oder Zahlungsanträge zu ändern, um ihre Erklärungen zur Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen zu korrigieren, sofern die betreffenden Anforderungen erfüllt wurden. Den Mitgliedstaaten sollte gestattet werden, eine Frist zu setzen, bis zu der diese Änderungen akzeptiert werden können.

    (8)

    Es sollte klargestellt werden, dass Anträge oder Antragsteller, die zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle nicht für zulässig oder förderfähig befunden wurden, nicht Bestandteil der zu kontrollierenden Grundgesamtheit sein können, aus der Stichproben zur Erreichung der Mindestkontrollsätze entnommen werden. Außerdem sollte vorgesehen werden, dass diese Anträge oder Daten zu diesen Antragstellern für Abgleiche verwendet werden, um Doppelanträge in zulässigen Anträgen feststellen und Informationen zur Aktualisierung des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gewinnen zu können.

    (9)

    Zur genauen Festlegung des Umfangs der Vor-Ort-Kontrollen, wenn im Falle der Nichteinhaltung der Verpflichtung zu umweltsensiblen Dauergrünlandflächen die Verpflichtung zur Rückumwandlung bestand, sollte vorgesehen werden, dass auf Parzellen, die rückumgewandelt werden müssen, Vor-Ort-Kontrollen vorgenommen werden, um festzustellen, ob die Verpflichtung zur Rückumwandlung eingehalten wurde.

    (10)

    Um den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, ihre Stichprobenauswahl zu optimieren, sollte für die Auswahl der Kontrollstichproben gemäß den Artikeln 30 bis 33 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 mehr Flexibilität vorgesehen werden. Das verbindliche Auswahlverfahren sollte durch allgemeine Grundsätze dazu ersetzt werden, wie sich die Stichproben zusammensetzen können. Zur Erreichung einer repräsentativen Fehlerquote sollte für jede Beihilferegelung und Stützungsmaßnahme eine Mindest-Zufallsstichprobe vorgesehen werden. Um am risikobasierten Ansatz bei den Kontrollen zur Ökologisierungszahlung festzuhalten, sollte außerdem das Verfahren für die Auswahl der betreffenden Kontrollstichproben festgelegt werden.

    (11)

    Zur Erleichterung der Umsetzung des integrierten Systems und zur Verringerung des Zeitaufwands für die Durchführung der Kontrollen sollte die Möglichkeit, die Kontrollen zur Flächenvermessung auf eine Zufallsstichprobe von 50 % der angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen zu begrenzen, auch auf die Kontrollen der Förderfähigkeit ausgeweitet werden.

    (12)

    Um die Umsetzung der Kontrollen durch Monitoring zu kontrollieren, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, entsprechende Mitteilungen vorzulegen.

    (13)

    Deshalb sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 entsprechend geändert werden.

    (14)

    Damit die Mitgliedstaaten die neuen Technologien so bald wie möglich in ihrem integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem einsetzen können, sollten die neuen Vorschriften für Sammel- und Zahlungsanträge ab dem Antragsjahr 2018 gelten. Deshalb sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

    (15)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Direktzahlungen und des Ausschusses für die Entwicklung des ländlichen Raums —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 15 wird wie folgt geändert:

    a)

    Es wird folgender Absatz 1b eingefügt:

    „(1b)   Werden Kontrollen durch Monitoring gemäß Artikel 40a vorgenommen, so können die Begünstigten den Sammelantrag oder den Zahlungsantrag in Bezug auf die Nutzung einzelner landwirtschaftlicher Parzellen ändern, sofern die Anforderungen im Rahmen der Direktzahlungsregelungen oder der betreffenden Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums eingehalten werden.“

    b)

    Absatz 2a erhält folgende Fassung:

    „(2a)   Änderungen nach Vorabprüfungen gemäß Absatz 1a werden der zuständigen Behörde spätestens neun Kalendertage nach dem Termin für die Mitteilung der Ergebnisse der Vorabprüfungen gemäß Artikel 11 Absatz 4 an den Begünstigten mitgeteilt.

    Diese Mitteilungen erfolgen schriftlich oder über das geografische Beihilfeantragsformular.“

    c)

    Es wird folgender Absatz 2b eingefügt:

    „(2b)   Die Änderungen gemäß Absatz 1b werden der zuständigen Behörde zu dem von dieser Behörde festgelegten Termin mitgeteilt. Dieser Termin wird auf mindestens 15 Kalendertage vor dem Termin, an dem die Zahlung der ersten Tranche oder die Vorschusszahlung gemäß Artikel 75 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfolgen muss, festgesetzt.

    Diese Mitteilungen erfolgen schriftlich oder über das geografische Beihilfeantragsformular.“

    d)

    In Absatz 3 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:

    „Für die Zwecke von Unterabsatz 1 gilt die Verpflichtung gemäß Artikel 40a Absatz 1 Buchstabe d nicht als Mitteilung einer zuständigen Behörde an den Begünstigten über ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen.“

    2.

    Artikel 24 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „(4)   Kann anhand der Ergebnisse der Fotoauswertung von Orthofotos (Satelliten- oder Luftbilder) oder anderer sachdienlicher Nachweise, einschließlich Nachweisen, die vom Begünstigten auf Aufforderung der zuständigen Behörde erbracht wurden, die Förderfähigkeit oder gegebenenfalls die korrekte Größe der einer Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrolle unterzogenen Fläche nicht abschließend zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde festgestellt werden, so nimmt die zuständige Behörde physische Vor-Ort-Kontrollen vor.“

    3.

    In Artikel 29 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz 3 angefügt:

    „Daten aus den Anträgen oder zu den Antragstellern, die sich als nicht zulässig oder förderfähig gemäß Artikel 34 Absatz 1 erweisen, werden für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstaben a, c und e verwendet.“

    4.

    Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe g erhält folgende Fassung:

    „g)

    100 % aller Parzellen, für die gemäß Artikel 42 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 die Verpflichtung gilt, Flächen in Dauergrünland rückumzuwandeln;“

    5.

    Artikel 33a Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Die Nachkontrolle vor Ort gemäß Absatz 1 ist nicht erforderlich, soweit die festgestellte Übererklärung im Jahr der Feststellung zu einer Aktualisierung der betreffenden Referenzparzellen im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 geführt hat oder für die betreffende Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme im folgenden Antragsjahr Kontrollen durch Monitoring gemäß Artikel 40a dieser Verordnung vorgenommen werden, wodurch die zuständige Behörde darüber befinden kann, ob die Verwaltungssanktion gemäß Artikel 19a Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 verhängt werden muss.“

    6.

    Artikel 34 wird wie folgt geändert:

    a)

    Die Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

    „(1)   Anträge bzw. Antragsteller, die sich zum Zeitpunkt der Antragstellung oder nach Durchführung von Verwaltungskontrollen oder von Vor-Ort-Kontrollen als nicht zulässig oder nicht förderfähig erweisen, sind nicht Teil der zu kontrollierenden Grundgesamtheit.

    (2)   Für die Zwecke der Artikel 30 und 31 wird mit der Auswahl der Stichprobe Folgendes sichergestellt:

    a)

    zwischen 1 % und 1,25 % der zu kontrollierenden Grundgesamtheit gemäß Artikel 30 Buchstaben a bis f und h sowie Artikel 31 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e werden nach dem Zufallsprinzip ausgewählt;

    b)

    zwischen 0,6 % und 0,75 % der zu kontrollierenden Grundgesamtheit gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b werden nach dem Zufallsprinzip ausgewählt;

    c)

    zwischen 4 % und 5 % der zu kontrollierenden Grundgesamtheit gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe h werden nach dem Zufallsprinzip ausgewählt;

    d)

    die noch fehlende Anzahl an Begünstigten für die Kontrollstichprobe gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstaben a bis e und h wird auf der Grundlage einer Risikoanalyse ausgewählt.

    Für die Zwecke von Artikel 31 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Kontrollstichprobe hinsichtlich der unterschiedlichen Methoden repräsentativ ist.

    Die zusätzlichen Begünstigten, die für die Zwecke von Artikel 31 Absatz 3 Unterabsatz 1 einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehen sind, werden auf der Grundlage einer Risikoanalyse ausgewählt.

    (3)   Für die Zwecke der Artikel 32 und 33 werden zwischen 20 % und 25 % der Mindestanzahl an Begünstigten, die einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehen sind, und im Falle der Anwendung von Artikel 32 Absatz 2a 100 % des Kollektivs und zwischen 20 % und 25 % der einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehenden Verpflichtungen nach dem Zufallsprinzip ausgewählt. Die noch fehlende Anzahl der einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehenden Begünstigten und Verpflichtungen wird auf der Grundlage einer Risikoanalyse ausgewählt.

    Für die Zwecke der Artikel 32 und 33 kann der zufallsbasierte Anteil der Stichprobe auch Begünstigte, die bereits gemäß Absatz 2 Buchstaben a, b und c nach dem Zufallsprinzip ausgewählt wurden, oder zusätzliche Begünstigte, die gemäß Artikel 26 Absatz 4 Unterabsatz 2 nach dem Zufallsprinzip ausgewählt wurden, oder beide Gruppen umfassen. Die Zahl dieser Begünstigten in der Kontrollstichprobe darf nicht größer sein als ihr Anteil an der zu kontrollierenden Grundgesamtheit.

    Für die Zwecke des Artikels 32 können die Mitgliedstaaten als Ergebnis der Risikoanalyse bestimmte Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums auswählen, die auf die Begünstigten zutreffen.“

    b)

    Es wird folgender Absatz 4a eingefügt:

    „(4a)   Für die Zwecke der Artikel 30 bis 33 und Artikel 40a Absatz 1 Buchstabe c kann derselbe Begünstigte für die Einhaltung mehrerer Mindestkontrollsätze herangezogen werden, sofern sich dies nicht nachteilig auf die Wirksamkeit der Auswahl der jeweils erforderlichen risikobasierten Stichproben auswirkt.

    Die Vor-Ort-Kontrolle bei den ausgewählten Begünstigten kann auf die Beihilferegelung bzw. die Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums beschränkt werden, für die sie ausgewählt wurden, sofern die Mindestkontrollsätze der anderen Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen, für die sie einen Antrag gestellt haben, bereits erfüllt sind.“

    c)

    Absatz 5 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    „b)

    durch Vergleich der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der ermittelten Fläche bei der risikobasierten Stichprobe und bei der Zufallsstichprobe oder durch Vergleich der Differenz zwischen den angemeldeten Tieren und den ermittelten Tieren bei der risikobasierten Stichprobe und bei der Zufallsstichprobe;“

    7.

    Artikel 38 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Die Prüfung der Förderfähigkeit und die tatsächliche Flächenvermessung der landwirtschaftlichen Parzelle im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle kann auf eine nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Stichprobe von mindesten 50 % der landwirtschaftlichen Parzellen begrenzt werden, für die im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums ein Beihilfe- oder Zahlungsantrag gestellt wurde. Wird bei der Stichprobenkontrolle ein Verstoß festgestellt, so werden alle landwirtschaftlichen Parzellen vermessen und auf Förderfähigkeit geprüft oder die Ergebnisse aus der Stichprobe hochgerechnet.“

    b)

    In Absatz 7 wird die Angabe „Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014“ durch die Angabe „Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014“ ersetzt.

    c)

    In Absatz 8 werden die Wörter „zwei getrennte Vermessungen“ durch die Wörter „getrennte Vermessungen“ ersetzt.

    8.

    Artikel 39 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Die Förderfähigkeit landwirtschaftlicher Parzellen wird mit geeigneten Mitteln, einschließlich der Erbringung von Nachweisen durch die Begünstigten auf Aufforderung der zuständigen Behörde, überprüft. Diese Überprüfung umfasst gegebenenfalls auch eine Prüfung der Anbaukultur. Hierzu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt.“

    9.

    Absatz 40 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    „b)

    physische Vor-Ort-Kontrollen aller landwirtschaftlicher Parzellen vornehmen, bei denen es nicht möglich ist, anhand der Fotoauswertung oder anderer sachdienlicher von der zuständigen Behörde angeforderter Nachweise zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde zu prüfen, ob die Flächen korrekt angemeldet wurden.“

    10.

    Es wird folgender Absatz 40a eingefügt:

    „Artikel 40a

    Kontrollen durch Monitoring

    (1)   Die zuständigen Behörden können Kontrollen durch Monitoring vornehmen. In diesem Fall

    a)

    legen sie ein Verfahren der regelmäßigen und systematischen Beobachtung, Verfolgung und Bewertung aller Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstiger Auflagen fest, die durch Copernicus-Sentinel-Satellitendaten oder andere mindestens gleichwertige Daten in einem Zeitraum, der eine Entscheidung über die Förderfähigkeit der beantragten Beihilfe oder Stützung gestattet, durch Monitoring kontrolliert werden können;

    b)

    führen sie erforderlichenfalls geeignete Folgemaßnahmen durch, um über die Förderfähigkeit einer beantragten Beihilfe oder Stützung befinden zu können;

    c)

    führen sie bei 5 % der von den Förderkriterien, Verpflichtungen oder sonstigen Auflagen betroffenen Begünstigten, die nicht durch ein Monitoring anhand von Copernicus-Sentinel-Satellitendaten oder sonstiger mindestens gleichwertiger Daten kontrolliert werden können, Kontrollen durch, die für eine Entscheidung über die Förderfähigkeit einer Beihilfe oder Stützung sachdienlich sind. Zwischen 1 % und 1,25 % der Begünstigten werden nach dem Zufallsprinzip ausgewählt. Die noch fehlende Anzahl an Begünstigten wird auf der Grundlage einer Risikoanalyse ausgewählt;

    d)

    unterrichten sie die Begünstigten über den Beschluss, Kontrollen durch Monitoring durchzuführen, und führen geeignete Instrumente ein, um mit den Begünstigten zumindest über Warnhinweise und die für die Zwecke der Buchstaben b und c angeforderte Nachweise zu kommunizieren.

    Für die Zwecke der Buchstaben b und c können physische Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt werden, wenn sachdienliche Nachweise, einschließlich der vom Begünstigten auf Aufforderung der zuständigen Behörde erbrachten Nachweise, eine Entscheidung über die Förderfähigkeit in Bezug auf die beantragte Beihilfe oder Stützung nicht zulassen. Die physischen Vor-Ort-Kontrollen können auf Kontrollen der Förderkriterien, der Verpflichtungen und sonstiger Auflagen beschränkt sein, die für die Entscheidung über die Förderfähigkeit in Bezug auf die beantragte Beihilfe oder Stützung sachdienlich sind.

    (2)   Führt die zuständige Behörde Kontrollen durch Monitoring gemäß Absatz 1 durch, kann sie wirksame Verfahrensabläufe gemäß den Anforderungen von Artikel 7, 17 und 29 dieser Verordnung belegen und hat sie die Qualität des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen entsprechend der Bewertung gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 nachgewiesen,

    a)

    kommen die Artikel 25, 26, 30, 31, 32, 34, 35, 36, Artikel 37 Absätze 2, 3 und 4 sowie die Artikel 38 und 40 dieser Verordnung nicht zu Anwendung;

    b)

    wird die Überprüfung des Tetrahydrocannabinolgehalts von angebautem Hanf gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 auf 30 % der Flächen oder, falls der betreffende Mitgliedstaat über ein System der Vorabgenehmigung verfügt, auf 20 % der Flächen durchgeführt.

    (3)   Die zuständige Behörde kann beschließen, Kontrollen durch Monitoring auf der Ebene einer einzelnen flächenbezogenen Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart oder bei bestimmten Gruppen von Begünstigten, die Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen der Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstaben a bis h unterliegen, durchzuführen.

    In den beiden ersten Jahren der Anwendung kann die zuständige Behörde beschließen, in Gebieten, die auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien ausgewählt wurden, bei den Begünstigten einer Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme Kontrollen durch Monitoring durchzuführen. In diesen Fällen muss die Fläche, die durch Monitoring kontrolliert wird, im zweiten Jahr der Anwendung größer sein als im ersten Jahr.

    Beschließt die zuständige Behörde, Kontrollen gemäß Unterabsatz 1 oder 2 durchzuführen, so gelten die Absätze 1 und 2 nur für die Begünstigten, die der Kontrolle durch Monitoring unterliegen.“

    11.

    Es wird folgender Absatz 40b eingefügt:

    „Artikel 40b

    Mitteilungen

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. Dezember des Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr, in dem sie mit der Durchführung von Kontrollen durch Monitoring beginnen, ihren Beschluss zur Durchführung solcher Kontrollen mit und geben an, welche Regelungen, Maßnahmen oder Vorhabenarten sowie gegebenenfalls welche Gebiete im Zusammenhang mit diesen Regelungen oder Maßnahmen Kontrollen durch Monitoring unterliegen, und welche Kriterien bei deren Auswahl herangezogen wurden.

    Beschließt die zuständige Behörde jedoch, Kontrollen durch Monitoring ab dem Antragsjahr 2018 durchzuführen, so erfolgt die Mitteilung innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union.“

    12.

    Artikel 41 wird wie folgt geändert:

    a)

    In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:

    „Werden die Kontrollen durch Monitoring gemäß Artikel 40a durchgeführt, kommt Unterabsatz 1 Buchstaben b bis e nicht zur Anwendung. Im Kontrollbericht werden die Ergebnisse der Kontrollen durch Monitoring auf der Ebene der Parzellen angegeben.“

    b)

    Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

    „Wird die Vor-Ort-Kontrolle mittels Fernerkundung gemäß Artikel 40 oder mittels Monitoring gemäß Artikel 40a durchgeführt, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass dem Begünstigten keine Gelegenheit zur Unterzeichnung des Kontrollberichts gegeben wird, wenn bei der Kontrolle durch Fernerkundung oder Monitoring kein Verstoß festgestellt wurde. Falls durch solche Kontrollen oder durch Monitoring ein Verstoß festgestellt wird, so ist Gelegenheit zur Unterzeichnung des Berichts zu geben, bevor die zuständige Behörde aus den Feststellungen ihre Schlussfolgerungen bezüglich etwaiger sich daraus ergebender Kürzungen, Ablehnungen, Rücknahmen oder Verwaltungssanktionen zieht.“

    13.

    Artikel 70 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)   Die Vor-Ort-Kontrollen können gegebenenfalls mittels Fernerkundungsverfahren oder durch Verwendung von Copernicus-Sentinel-Satellitendaten oder anderer mindestens gleichwertiger Daten vorgenommen werden.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2018.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 18. Mai 2018

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69).

    (3)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48).


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