Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32013R0335

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 335/2013 der Kommission vom 12. April 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

ABl. L 105 vom 13.4.2013, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Aufgehoben durch 32014R0807

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/335/oj

13.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 105/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 335/2013 DER KOMMISSION

vom 12. April 2013

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (1), insbesondere auf Artikel 91,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission (2) enthält Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates.

(2)

Am 12. Oktober 2011 verabschiedete die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (3). Mit diesem Vorschlag wird auf der Grundlage der politischen Optionen, wie sie in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über „Die GAP bis 2020: Nahrungsmittel, natürliche Ressourcen und ländliche Gebiete — die künftigen Herausforderungen“ (4) dargelegt sind, sowie auf der Grundlage der anschließenden umfassenden Debatte eine neue Strategie für die ländliche Entwicklung eingeführt. Wird dieser Vorschlag angenommen, führt er zu wesentlichen Veränderungen der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums, insbesondere hinsichtlich des Inhalts mehrerer Maßnahmen, die in der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 geregelt und Teil der Programme zur Förderung des ländlichen Raums in den Mitgliedstaaten sind.

(3)

Es muss gewährleistet werden, dass die ELER-Mittel für den Programmplanungszeitraum nach 2007-2013 so weit wie möglich in die Umsetzung dieser neuen Strategie für die ländliche Entwicklung fließen. Dabei lässt es sich nicht vermeiden, dass in einer Übergangsphase gleichzeitig sowohl Programme zur Förderung des ländlichen Raums mit den entsprechenden Rechtsvorschriften des Programmplanungszeitraums 2007-2013 als auch Programme und Vorschriften des neuen Programmplanungszeitraums gelten. Deshalb gilt es, dafür zu sorgen, dass die im Rahmen des Programmplanungszeitraums 2007-2013 festgelegten Maßnahmen so umgesetzt werden, dass sie keinen unverhältnismäßig hohen Anteil der finanziellen Mittel des anschließenden Programmplanungszeitraums binden.

(4)

Somit sollte dafür gesorgt werden, dass die Mitgliedstaaten keine neuen rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Begünstigten für mehrjährige Maßnahmen eingehen, die deutlich in den folgenden Programmplanungszeitraum hineinreichen können und die infolge der neuen Strategie für die ländliche Entwicklung eingestellt oder erheblich verändert werden dürften.

(5)

Gemäß Artikel 27 Absatz 12 und Artikel 32a der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 können laufende Agrarumwelt-, Tierschutz- oder Waldumweltverpflichtungen maximal bis zum Ende des Prämienzeitraums verlängert werden, auf den sich der Zahlungsantrag für 2013 bezieht. Damit sich Verzögerungen im Vorlage- und Genehmigungsverfahren des neuen Programms für die ländliche Entwicklung nicht negativ auf die Kontinuität der Umsetzung der Politik auswirken, sollte eine Verlängerung dieser Verpflichtungen bis zum Ende des Prämienzeitraums möglich sein, auf den sich der Zahlungsantrag für 2014 bezieht

(6)

Mit dem nahenden Ende des Programmplanungszeitraums 2007-2013 sollte die Verfahrenslast für Mitgliedstaaten verringert werden, die Änderungen an Programmen für die ländliche Entwicklung vornehmen; gleichzeitig gilt es, weiterhin eine angemessene Bewertung durch die Kommission sicherzustellen. Folglich sollten den Mitgliedstaaten erweiterte Möglichkeiten eingeräumt werden, nicht mehr benötigte Beträge von bestimmten Maßnahmen unter Beachtung von Fristen und eines Meldeverfahrens auf andere Maßnahmen zu übertragen. Die Flexibilitätsschwelle für Übertragungen zwischen Schwerpunkten sollte demzufolge angehoben werden.

(7)

Es ist wichtig, für Kontinuität bei der Umsetzung der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums sowie für einen reibungslosen Übergang von einem Programmplanungszeitraum zum nächsten zu sorgen. Aus diesem Grund sollte präzisiert werden, dass Ausgaben im Zusammenhang mit Ex-ante-Bewertungen neuer Programme sowie Vorbereitungskosten für die Entwicklung lokaler Entwicklungsstrategien für den Programmplanungszeitraum nach 2007-2013 Bestandteil der im Rahmen der technischen Hilfe zu finanzierenden Vorbereitungstätigkeiten sind. Darüber hinaus sollte es möglich sein, weitere Vorbereitungsmaßnahmen zu finanzieren, sofern sie in unmittelbarem Zusammenhang mit den Tätigkeiten der laufenden Programme zur Förderung des ländlichen Raums stehen und zur Sicherstellung der Kontinuität sowie eines reibungslosen Übergangs von einem Programmplanungszeitraum zum nächsten erforderlich sind.

(8)

Haben die Mitgliedstaaten ihre Mittel für ein bestimmtes Programm und/oder eine bestimmte Maßnahme im Programmplanungszeitraum 2007-2013 bereits ausgeschöpft, sollten sie keine neuen rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Begünstigten dieses Programms und/oder dieser Maßnahme eingehen. Darüber hinaus sollten klare Stichtage festgelegt werden, bis zu denen bzw. ab denen rechtliche Verpflichtungen gegenüber Begünstigten für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 bzw. für den folgenden Programmplanungszeitraum eingegangen werden dürfen.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Entwicklung des ländlichen Raums —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 9 Absätze 2 und 4 wird die Angabe „1 %“ durch „3 %“ ersetzt.

2.

In Artikel 14 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5)   Nach dem 31. Dezember 2013 dürfen keine neuen rechtlichen Verpflichtungen gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gegenüber Begünstigten eingegangen werden.“

3.

Dem Artikel 21 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3)   Nach dem 31. Dezember 2013 dürfen keine neuen rechtlichen Verpflichtungen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gegenüber Begünstigten eingegangen werden.“

4.

In Artikel 27 Absatz 12 Unterabsatz 2 wird „2013“ durch „2014“ ersetzt.

5.

Dem Artikel 31 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5)   Nach dem 31. Dezember 2013 dürfen keine neuen rechtlichen Verpflichtungen gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gegenüber Begünstigten eingegangen werden, auch wenn diese Maßnahmen gemäß Artikel 63 Buchstabe a der genannten Verordnung von lokalen Aktionsgruppen umgesetzt werden.“

6.

Dem Artikel 32 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„Nach dem 31. Dezember 2013 dürfen keine neuen rechtlichen Verpflichtungen gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gegenüber Begünstigten eingegangen werden, auch wenn diese Maßnahmen gemäß Artikel 63 Buchstabe a der genannten Verordnung von lokalen Aktionsgruppen umgesetzt werden.“

7.

In Artikel 32a wird „2013“ durch „2014“ ersetzt.

8.

Folgender Artikel 41a wird eingefügt:

„Artikel 41a

(1)   Für die Zwecke von Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 umfassen die Tätigkeiten der Vorbereitung der im Rahmen des Programms geleisteten Hilfe im Programmplanungszeitraum nach 2007-2013:

a)

Ausgaben im Zusammenhang mit der Ex-ante-Bewertung von Programmen;

b)

Vorbereitungskosten für die Entwicklung lokaler Entwicklungsstrategien;

c)

Ausgaben im Zusammenhang mit anderen Vorbereitungstätigkeiten, sofern sie

i)

in unmittelbarem Zusammenhang mit den Tätigkeiten der laufenden Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums stehen und

ii)

zur Sicherstellung der Kontinuität bei der Umsetzung der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums sowie eines reibungslosen Übergangs von einem Programmplanungszeitraum zum nächsten erforderlich sind.

(2)   Zur Anwendung von Absatz 1 ist eine entsprechende Bestimmung in die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums aufzunehmen.“

9.

Folgender Artikel 41b wird in Kapitel III Abschnitt 2 eingefügt:

„Artikel 41b

(1)   Sind die einem Programm und/oder einer Maßnahme zugewiesenen Mittel vor dem in Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 festgelegten Schlusstermin für die Zuschussfähigkeit ausgeschöpft, dürfen die Mitgliedstaaten keine neuen rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Begünstigten mehr eingehen.

(2)   Die Mitgliedstaaten dürfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ab dem Zeitpunkt keine neuen rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Begünstigten mehr eingehen, ab dem sie auf der Grundlage des Rechtsrahmens für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 rechtliche Verpflichtungen gegenüber Begünstigten eingehen.

Die Mitgliedstaaten können Unterabsatz 1 entweder auf Programmebene oder auf Maßnahmenebene anwenden.

(3)   Für LEADER gilt, dass die Mitgliedstaaten Absatz 2 auf der Ebene der lokalen Aktionsgruppen gemäß Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 anwenden können.

(4)   Absatz 2 gilt nicht für die vorbereitende Unterstützung und technische Hilfe für LEADER.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. April 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.

(2)  ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 15.

(3)  KOM(2011) 627 endg./3 vom 12.10.2011.

(4)  KOM(2010) 672 endg. vom 18.11.2010.


Top