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Document 32016R0669

Durchführungsverordnung (EU) 2016/669 der Kommission vom 28. April 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 hinsichtlich der Änderung und des Inhalts der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums, die PR-Maßnahmen für diese Programme sowie die Sätze für die Umrechnung in Großvieheinheiten

C/2016/2450

OJ L 115, 29.4.2016, p. 33–36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2022; Stillschweigend aufgehoben durch 32022R2531

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/669/oj

29.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 115/33


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/669 DER KOMMISSION

vom 28. April 2016

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 hinsichtlich der Änderung und des Inhalts der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums, die PR-Maßnahmen für diese Programme sowie die Sätze für die Umrechnung in Großvieheinheiten

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3, Artikel 12 und Artikel 41 sowie auf Artikel 66 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 4 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission (2) ist die Höchstzahl der Änderungen von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums festgesetzt, die die Mitgliedstaaten der Kommission vorschlagen dürfen. Für die Unterstützung in Form eines Finanzinstruments sollten besondere Bestimmungen gelten, um den Mitgliedstaaten die Flexibilität zu ermöglichen, die für die Ausführung des Finanzinstruments erforderlich ist. Daher sollte die Höchstzahl von Programmänderungen nicht für die Änderungen im Zusammenhang mit der Programmierung von Finanzinstrumenten gelten.

(2)

In Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 sind die Bestimmungen für die Umrechnung von Einheiten, einschließlich der Bestimmungen für die Umrechnungssätze der diversen Tierkategorien in Großvieheinheiten, festgelegt. Es sollte klargestellt werden, dass diese Umrechnungssätze nicht nur für die Verpflichtungen zur Zucht lokaler Rassen gelten, die gefährdet sind, der landwirtschaftlichen Nutzung verloren zu gehen, sondern für alle Verpflichtungen in Bezug auf die Tierhaltung gemäß den Artikeln 28, 29 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.

(3)

In Anhang I Teil 1 Nummer 8 Absatz 2 und Teil 2 Nummer 5 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 sind bestimmte Vorschriften für die Beschreibung der Maßnahmen in Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und in nationalen Rahmenregelungen festgelegt. Für die Unterstützung in Form eines Finanzinstruments sollten besondere Bestimmungen gelten, um den Mitgliedstaaten die Flexibilität zu ermöglichen, die für die Ausführung des Finanzinstruments erforderlich ist.

(4)

In Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 sind die Sätze für die Umrechnung der Tierbestände in Großvieheinheiten gemäß Artikel 9 festgelegt und ist vorgesehen, dass diese Umrechnungssätze unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse, die in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums zu erläutern und angemessen zu begründen sind, für alle in der Tabelle enthaltenen Kategorien erhöht und für sonstiges Geflügel verringert werden können. Den Mitgliedstaaten sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, diese Umrechnungssätze nicht nur für „sonstiges Geflügel“ zu verringern, sondern für alle in der Tabelle enthaltenen Kategorien, bei denen dies gerechtfertigt ist und auf wissenschaftlichen Erkenntnissen basiert.

(5)

In Anhang III Teil 1 Nummer 2.2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 sind die Mindestanforderungen für die Informations- und PR-Maßnahmen festgelegt, die von den Begünstigten während der Durchführung des Vorhabens durchzuführen sind. Nummer 2.2 Buchstabe b enthält verschiedene Anforderungen im Hinblick auf die gesamte öffentliche Unterstützung. Zur Gewährleistung verhältnismäßiger und harmonisierter Anforderungen sollte ein einheitlicher Schwellenwert von 50 000 EUR festgesetzt werden. Darüber hinaus sollte es den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der besonderen Art der flächen- und tierbezogenen Maßnahmen sowie sonstiger Maßnahmen, die keine Investitionen betreffen, gestattet werden, zu entscheiden, ob diese Maßnahmen von den Informationspflichten betroffen sind.

(6)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Entwicklung des ländlichen Raums —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 wird folgender Buchstabe e angefügt:

„e)

bei Änderungen im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.“

2.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

(1)   Beziehen sich die Verpflichtungen gemäß den Artikeln 28, 29 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 auf Großvieheinheiten, so werden die Sätze für die Umrechnung der diversen Tierkategorien in Großvieheinheiten gemäß Anhang II angewandt.

(2)   Soweit die Verpflichtungen gemäß den Artikeln 28, 29 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in anderen als den in Anhang II der genannten Verordnung vorgesehenen Einheiten ausgedrückt werden, können die Mitgliedstaaten Zahlungen auf Basis dieser anderen Einheiten berechnen. In diesem Falle tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die in dem genannten Anhang festgesetzten jährlichen Höchstbeträge, die für eine ELER-Förderung in Frage kommen, eingehalten werden.

(3)   Außer im Falle von Zahlungen für die in Artikel 28 Absatz 10 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 genannten Verpflichtungen zur Zucht lokaler Rassen, die gefährdet sind, der landwirtschaftlichen Nutzung verloren zu gehen, können Zahlungen im Rahmen der Artikel 28, 29 und 34 der genannten Verordnung nicht je Großvieheinheit gewährt werden.“

3.

Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

4.

Anhang II erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

5.

Anhang III wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. April 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 18).


ANHANG I

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 808/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Teil 1 Nummer 8 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Anwendungsbereich, Höhe der Fördermittel, förderfähige Begünstigte und, soweit relevant, Methode für die Berechnung des Förderbetrags bzw. des Fördersatzes, aufgeschlüsselt nach Teilmaßnahmen und/oder erforderlichenfalls Arten von Vorhaben; für jede Art von Vorhaben, Angaben zu den förderfähigen Kosten, den Förderfähigkeitsbedingungen, den anwendbaren Förderbeträgen und Fördersätzen sowie den Grundregeln für die Festlegung von Auswahlkriterien. Bei einer Förderung für ein Finanzinstrument gemäß Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 Beschreibung der Art des Finanzinstruments, der allgemeinen Kategorien der Endbegünstigten, der allgemeinen Kategorien förderfähiger Kosten, des Förderhöchstbetrags und der Grundregeln für die Festlegung der Auswahlkriterien;“.

2.

Teil 2 Nummer 5 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Anwendungsbereich, Höhe der Fördermittel, förderfähige Begünstigte und, soweit relevant, Methode für die Berechnung des Förderbetrags bzw. des Fördersatzes, aufgeschlüsselt nach Teilmaßnahmen und/oder erforderlichenfalls Arten von Vorhaben; für jede Art von Vorhaben, Angaben zu den förderfähigen Kosten, den Förderfähigkeitsbedingungen, den anwendbaren Förderbeträgen und Fördersätzen sowie den Grundregeln für die Festlegung von Auswahlkriterien. Bei einer Förderung für ein Finanzinstrument gemäß Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 Beschreibung der Art des Finanzinstruments, der allgemeinen Kategorien der Endbegünstigten, der allgemeinen Kategorien förderfähiger Kosten, des Förderhöchstbetrags und der Grundregeln für die Festlegung der Auswahlkriterien;“.


ANHANG II

„ANHANG II

Sätze für die Umrechnung der Tierbestände in Großvieheinheiten (GVE) gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 2

(1)

Bullen, Kühe und sonstige Rinder über zwei Jahre, Equiden über sechs Monate

1,0 GVE

(2)

Rinder von sechs Monaten bis zwei Jahren

0,6 GVE

(3)

Rinder unter sechs Monaten

0,4 GVE

(4)

Schafe und Ziegen

0,15 GVE

(5)

Zuchtsauen > 50 kg

0,5 GVE

(6)

Sonstige Schweine

0,3 GVE

(7)

Legehennen

0,014 GVE

(8)

Sonstiges Geflügel

0,03 GVE

Für die Kategorien bzw. Unterkategorien der Tiere in dieser Tabelle können die Umrechnungssätze unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse, die in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums zu erläutern und angemessen zu begründen sind, ausnahmsweise erhöht oder verringert werden.

In Ausnahmefällen können andere Tierkategorien hinzugefügt werden. Die Umrechnungssätze für solche Kategorien werden unter Berücksichtigung besonderer Umstände und wissenschaftlicher Erkenntnisse, die in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums zu erläutern und angemessen zu begründen sind, festgelegt.“


ANHANG III

Anhang III Teil 1 Nummer 2.2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 808/2014 erhält folgende Fassung:

„b)

bei nicht unter Buchstabe c fallenden Vorhaben, die mit insgesamt mehr als 50 000 EUR öffentlich unterstützt werden, durch Anbringen mindestens eines Posters (Mindestgröße A3) oder einer Erläuterungstafel mit Informationen über das Projekt, auf dem die finanzielle Unterstützung der Union hervorgehoben wird, an einem für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Ort. Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, dass diese Anforderung für unter Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b (Einkommensverluste und Bewirtschaftungskosten) sowie unter die Artikel 28 bis 31, 33, 34 und 40 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 fallende Vorhaben nicht gilt oder der Schwellenwert erhöht wird. Die Mitgliedstaaten können ferner beschließen, dass auch bei sonstigen Vorhaben, bei denen es nicht zu einer Investition kommt, diese Anforderung nicht gilt oder der Schwellenwert erhöht wird, wenn es aufgrund der Art des geförderten Vorhabens nicht möglich ist, einen passenden Standort für das Poster oder die Erläuterungstafel zu ermitteln. Eine Erläuterungstafel wird in den Räumlichkeiten der im Rahmen von LEADER finanzierten lokalen Aktionsgruppen angebracht;“.


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