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Document 32018D0489

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/489 der Kommission vom 21. März 2018 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2017/675 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung des Maul- und Klauenseuche-Virus aus Algerien und Tunesien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 1604) (Text von Bedeutung für den EWR. )

C/2018/1604

OJ L 81, 23.3.2018, p. 20–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2019

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2018/489/oj

23.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 81/20


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/489 DER KOMMISSION

vom 21. März 2018

zur Änderung des Beschlusses (EU) 2017/675 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung des Maul- und Klauenseuche-Virus aus Algerien und Tunesien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 1604)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 6,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (2), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 91/496/EWG sind die Grundregeln für die Veterinärkontrollen bei aus Drittländern in die Union eingeführten Tieren festgelegt. In der Richtlinie 97/78/EG sind die Grundregeln für die Veterinärkontrollen bei aus Drittländern in die Union eingeführten Erzeugnissen festgelegt. In beiden Richtlinien sind auch die Maßnahmen festgelegt, die die Kommission ergreifen kann, wenn es im Gebiet eines Drittlandes zum Ausbruch oder zur Ausbreitung einer Krankheit kommt, die eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellen könnte.

(2)

Nachdem Algerien und Tunesien Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche in ihren Ländern gemeldet hatten, wurden mit den Durchführungsbeschlüssen (EU) 2017/675 (3) und (EU) 2017/887 (4) der Kommission Schutzmaßnahmen auf Unionsebene erlassen.

(3)

Der Beschluss (EU) 2017/675 gilt bis zum 30. April 2018.

(4)

Da die Lage in Bezug auf die Maul- und Klauenseuche in Algerien und Tunesien weiterhin ungewiss ist und aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine erhebliche Anzahl von Sendungen mit lebenden Rindern in diese Länder ausgeführt wird, ist es angezeigt, die Maßnahmen zu verlängern.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen sollten für einen bestimmten Zeitraum gelten, sodass eine vollständige Bewertung der Entwicklung der Maul- und Klauenseuche in den betroffenen Gebieten möglich ist.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 5 des Beschlusses (EU) 2017/675 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Dieser Beschluss gilt bis zum 30. Juni 2019.“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. März 2018

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.

(2)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/675 der Kommission vom 7. April 2017 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung des Maul- und Klauenseuche-Virus aus Algerien (ABl. L 97 vom 8.4.2017, S. 31).

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/887 vom 22. Mai 2017 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung des Maul- und Klauenseuche-Virus aus Tunesien und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/675der Kommission (ABl. L 135 vom 24.5.2017, S. 25).


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