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Document 32018R2026
Commission Regulation (EU) 2018/2026 of 19 December 2018 amending Annex IV to Regulation (EC) No 1221/2009 of the European Parliament and of the Council on the voluntary participation by organisations in a Community eco-management and audit scheme (EMAS) (Text with EEA relevance.)
Verordnung (EU) 2018/2026 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (Text von Bedeutung für den EWR.)
Verordnung (EU) 2018/2026 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (Text von Bedeutung für den EWR.)
C/2018/4429
ABl. L 325 vom 20.12.2018, p. 18–24
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
20.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 325/18 |
VERORDNUNG (EU) 2018/2026 DER KOMMISSION
vom 19. Dezember 2018
zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (1), insbesondere auf Artikel 48,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 wurde ein System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) geschaffen. Das Ziel von EMAS besteht darin, kontinuierliche Verbesserungen der Umweltleistung von Organisationen zu fördern, indem die Organisationen Umweltmanagementsysteme errichten und anwenden, die Leistung dieser Systeme einer Bewertung unterzogen wird, Informationen über die Umweltleistung vorgelegt werden, ein offener Dialog mit der Öffentlichkeit und anderen interessierten Kreisen geführt wird und Arbeitnehmer aktiv beteiligt werden. Zu diesem Zweck sind in den Anhängen I bis IV dieser Verordnung spezielle Anforderungen festgelegt, die die Organisationen, die an EMAS teilnehmen wollen oder eine EMAS-Registrierung anstreben, erfüllen müssen. |
(2) |
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 enthält Anforderungen für die Umweltberichterstattung. Dieser Anhang sollte geändert werden, um Verbesserungen umzusetzen, die im Lichte der bei der Durchführung von EMAS gemachten Erfahrungen bestimmt wurden. Angesichts der Zahl und Art der Änderungen ist es aus Gründen der Klarheit angebracht, Anhang IV vollständig zu ersetzen. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(4) |
Nach EMAS registrierte Organisationen müssen jedes Jahr eine Umwelterklärung gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erstellen bzw. diese aktualisieren. Die Umwelterklärung bzw. aktualisierte Umwelterklärung von einem akkreditierten oder zugelassenen Umweltgutachter im Rahmen der Begutachtung der Organisation gemäß Artikel 18 dieser Verordnung validiert werden; davon ausgenommen sind kleine Organisationen, für die die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 7 dieser Verordnung gilt. Organisationen, die die Registrierung nach EMAS vorbereiten, müssen im Rahmen ihres Registrierungsantrags ebenfalls eine validierte Umwelterklärung vorlegen. Aus diesem Grund ist ein Übergangszeitraum erforderlich, um Organisationen ausreichend Zeit zu geben, um die Änderungen gemäß der vorliegenden Verordnung nachzuvollziehen. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Hat die Validierung einer Umwelterklärung bzw. einer aktualisierten Umwelterklärung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 zu einem Zeitpunkt nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung, aber vor dem 9. Januar 2020 zu erfolgen, so kann die Erklärung in diesem Fall im Einvernehmen mit dem Umweltgutachter und der zuständigen Stelle ohne Berücksichtigung der Änderung gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung validiert werden.
Ist eine nicht validierte aktualisierte Umwelterklärung gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 einer zuständigen Stelle zu einem Zeitpunkt nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung, aber vor dem 9. Januar 2020 zu übermitteln, so kann die Erklärung in diesem Fall im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle ohne Berücksichtigung der Änderung gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung erstellt werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Dezember 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
ANHANG
„ANHANG IV
UMWELTBERICHTERSTATTUNG
A. Einleitung
Die Umweltinformationen sind klar und zusammenhängend zu präsentieren und vorzugsweise in elektronischer Form vorzulegen. Die Organisation legt das beste Format zur Bereitstellung dieser Informationen für interessierte Kreise auf nutzerfreundlicher Weise fest.
B. Umwelterklärung
Die Umwelterklärung enthält mindestens die nachstehenden Elemente und erfüllt die nachstehenden Mindestanforderungen:
a) |
eine Zusammenfassung der Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen der Organisation sowie gegebenenfalls der Beziehung der Organisation zu etwaigen Mutterorganisationen und eine klare und unmissverständliche Beschreibung des Umfangs der EMAS-Registrierung, einschließlich einer Liste der in diese Registrierung einbezogenen Standorte; |
b) |
Umweltpolitik der Organisation und kurze Beschreibung der Verwaltungsstruktur, auf die sich das Umweltmanagementsystem der Organisation stützt; |
c) |
Beschreibung aller bedeutenden direkten und indirekten Umweltaspekte, die zu bedeutenden Umweltauswirkungen der Organisation führen, kurze Beschreibung des Vorgehens bei der Festlegung ihrer Bedeutung und Erklärung der Art der auf diese Umweltaspekte bezogenen Auswirkungen; |
d) |
Beschreibung der Umweltzielsetzungen und -einzelziele im Zusammenhang mit den bedeutenden Umweltaspekten und -auswirkungen; |
e) |
Beschreibung der durchgeführten und geplanten Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltleistung, zur Erreichung der Ziele und Einzelziele und zur Gewährleistung der Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen im Umweltbereich. Sofern verfügbar, sollte auf die einschlägigen bewährten Umweltmanagementpraktiken in den branchenspezifischen Referenzdokumenten gemäß Artikel 46 verwiesen werden; |
f) |
Zusammenfassung der verfügbaren Daten über die Umweltleistung der Organisation bezogen auf ihre bedeutenden Umweltauswirkungen. Die Berichterstattung bezieht sowohl die Kernindikatoren für die Umweltleistung als auch die spezifischen Indikatoren für die Umweltleistung gemäß Abschnitt C ein. Bei bestehenden Umweltzielsetzungen und -einzelzielen sind die entsprechenden Daten zu übermitteln; |
g) |
Verweis auf die wichtigsten rechtlichen Bestimmungen, die die Organisation berücksichtigen muss, um die Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen im Umweltbereich zu gewährleisten, und eine Bestätigung der Einhaltung der Rechtsvorschriften; |
h) |
Bestätigung hinsichtlich der Anforderungen des Artikels 25 Absatz 8 sowie Name und Akkreditierungs- oder Zulassungsnummer des Umweltgutachters und Datum der Validierung. Ersatzweise kann die vom Umweltgutachter unterzeichnete Erklärung gemäß Anhang VII verwendet werden. Die aktualisierte Umwelterklärung enthält mindestens die Elemente und erfüllt die Mindestanforderungen, die unter den Buchstaben e bis h genannt sind. Organisationen können sich entschließen, ihrer Umwelterklärung zusätzliche sachdienliche Informationen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten, Produkten und Dienstleistungen der Organisation oder mit der Einhaltung spezifischer Anforderungen beizufügen. Sämtliche Angaben in der Umwelterklärung werden durch den Umweltgutachter validiert. Die Umwelterklärung kann in andere Berichte der Organisation (z. B. Management- oder Nachhaltigkeitsberichte sowie Berichte über die soziale Unternehmensverantwortung) aufgenommen werden. Dabei ist klar zwischen validierten und nicht validierten Informationen zu unterscheiden. Die Umwelterklärung muss eindeutig kenntlich gemacht werden (z. B. durch die Verwendung des EMAS-Zeichens), und das Dokument enthält eine kurze Erläuterung des Validierungsverfahrens im Rahmen von EMAS. |
C. Berichterstattung auf der Grundlage der Indikatoren für die Umweltleistung und qualitativer Daten
1. Einleitung
Sowohl in der Umwelterklärung als auch der aktualisierten Umwelterklärung machen die Organisationen Angaben zu ihren bedeutenden direkten und indirekten Umweltaspekten unter Verwendung der im Folgenden festgelegten Kernindikatoren für die Umweltleistung und spezifischen Indikatoren für die Umweltleistung. Stehen keine quantitativen Daten zur Verfügung, übermitteln die Organisationen qualitative Daten gemäß Nummer 4.
Die Erklärungen enthalten Angaben zu den tatsächlichen Inputs und Outputs. Wenn durch die Offenlegung der Daten die Vertraulichkeit kommerzieller und industrieller Informationen der Organisation verletzt wird und eine solche Vertraulichkeit durch nationale oder gemeinschaftliche Rechtsvorschriften gewährleistet wird, um berechtigte wirtschaftliche Interessen zu wahren, kann die Organisation diese Informationen an eine Messziffer koppeln, z. B. durch die Festlegung eines Bezugsjahrs (mit der Messziffer 100), auf das sich die Entwicklung des tatsächlichen Inputs bzw. Outputs bezieht.
Die Indikatoren müssen
a) |
die Umweltleistung der Organisation unverfälscht darstellen; |
b) |
leicht verständlich und eindeutig sein; |
c) |
einen Vergleich von Jahr zu Jahr ermöglichen, damit beurteilt werden kann, ob sich die Umweltleistung der Organisation verbessert hat; um diesen Vergleich zu ermöglichen, muss die Meldung mindestens drei Jahre der Tätigkeit umfassen, sofern die Daten verfügbar sind; |
d) |
gegebenenfalls einen Vergleich zwischen verschiedenen branchenbezogenen, nationalen oder regionalen Referenzwerten (Benchmarks) ermöglichen; |
e) |
gegebenenfalls einen Vergleich mit Rechtsvorschriften ermöglichen. |
Um dies zu unterstützen, definiert die Organisation kurz den Anwendungsbereich (einschließlich der organisatorischen und materiellen Grenzen, der Anwendbarkeit und des Berechnungsverfahrens), der von jedem einzelnen Indikator erfasst wird.
2. Kernindikatoren für die Umweltleistung
a) |
Die Kernindikatoren betreffen die Umweltleistung in folgenden Schlüsselbereichen:
Die Berichterstattung über die Kernindikatoren für die Umweltleistung ist obligatorisch. Eine Organisation kann jedoch die Relevanz dieser Indikatoren im Rahmen ihrer bedeutenden Umweltaspekte und -auswirkungen bewerten. Ist eine Organisation der Auffassung, dass einer oder mehrere Kernindikatoren für ihre bedeutenden Umweltaspekte und -auswirkungen nicht wesentlich sind, muss sie keine Informationen zu diesen Kernindikatoren übermitteln. In diesem Fall gibt die Organisation in der Umwelterklärung eine klare und begründete Erklärung hierfür. |
b) |
Jeder Indikator setzt sich zusammen aus
Jede Organisation liefert Angaben zu allen drei Elementen jedes Indikators. |
c) |
Die gesamten jährlichen Inputs/Outputs in dem betreffenden Bereich (Zahl A) werden wie folgt angegeben:
|
d) |
Die Angabe eines jährlichen Referenzwerts für die Tätigkeit der Organisation (Zahl B) wird anhand folgender Kriterien bestimmt und gemeldet: Zahl B muss
|
3. Spezifische Indikatoren für die Umweltleistung
Jede Organisation erstattet zudem alljährlich Bericht über ihre Leistung in Bezug auf die bedeutenden direkten und indirekten Umweltaspekte und -auswirkungen, die sich auf ihre Kerntätigkeiten beziehen, messbar und nachprüfbar sind und nicht bereits durch die Kernindikatoren abgedeckt sind.
Die Berichterstattung zu diesen Indikatoren erfolgt im Einklang mit den in der Einleitung zu diesem Abschnitt festgelegten Anforderungen.
Soweit verfügbar, berücksichtigt die Organisation branchenspezifische Referenzdokumente gemäß Artikel 46, um die Ermittlung einschlägiger branchenspezifischer Indikatoren zu erleichtern.
4. Berichterstattung über bedeutende Umweltaspekte auf der Grundlage qualitativer Daten
Stehen für die Berichterstattung über bedeutende direkte oder indirekte Umweltaspekte keine quantitativen Daten zur Verfügung, so berichtet die Organisation über ihre Leistung anhand qualitativer Daten.
D. Lokale Rechenschaftspflicht
Organisationen, die sich nach EMAS registrieren lassen, ziehen es womöglich vor, eine Gesamt-Umwelterklärung zu erstellen, die verschiedene Standorte umfasst.
Da im Rahmen von EMAS eine lokale Rechenschaftspflicht angestrebt wird, müssen die Organisationen dafür sorgen, dass die bedeutenden Umweltauswirkungen eines jeden Standorts eindeutig beschrieben und in der Gesamt-Umwelterklärung erfasst sind.
E. Öffentlicher Zugang
Die Organisation muss sicherstellen, dass sie dem Umweltgutachter nachweisen kann, dass jeder, den die Umweltleistung der Organisation interessiert, problemlos und frei Zugang zu den gemäß den Abschnitten B und C vorgeschriebenen Informationen erhalten kann. Um eine solche Transparenz zu gewährleisten, sollte die Umwelterklärung vorzugsweise öffentlich auf der Website der Organisation verfügbar gemacht werden.
Die Organisation stellt sicher, dass diese Informationen über einen einzelnen Standort oder eine einzelne Organisation in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats oder Drittlands, in dem sich der Standort oder die Organisation befindet, veröffentlicht werden.
Darüber hinaus muss die Organisation im Falle einer Gesamt-Umwelterklärung sicherstellen, dass diese Informationen (für die Zwecke der Registrierung) in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats, in dem die Organisation registriert ist, oder in einer der/den Amtssprache(n) der Union, die mit der für die Registrierung zuständigen Stelle vereinbart wurde(n), vorliegen.
Die Umwelterklärung kann auch in weiteren Sprachen zur Verfügung gestellt werden, sofern der Inhalt des übersetzten Dokuments mit dem Inhalt der vom Umweltgutachter validierten ursprünglichen Umwelterklärung übereinstimmt und eindeutig angegeben ist, dass es sich um eine Übersetzung des validierten Dokuments handelt.