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Document 02014R1141-20180504

Consolidated text: Verordnung (EU, Euratom ) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/1141/2018-05-04

02014R1141 — DE — 04.05.2018 — 001.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

VERORDNUNG (EU, EURATOM) Nr. 1141/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 22. Oktober 2014

über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen

(ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

VERORDNUNG (EU, Euratom) 2018/673 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 3. Mai 2018

  L 114I

1

4.5.2018


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 131 vom 20.5.2016, S.  91 (Nr. 1141/2014)




▼B

VERORDNUNG (EU, EURATOM) Nr. 1141/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 22. Oktober 2014

über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen



KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung werden das Statut und die Finanzierung politischer Parteien auf europäischer Ebene („europäische politische Parteien“) und politischer Stiftungen auf europäischer Ebene („europäische politische Stiftungen“) geregelt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. „politische Partei“ eine Vereinigung von Bürgern:

 die politische Ziele verfolgt und

 die nach der Rechtsordnung mindestens eines Mitgliedstaats anerkannt ist oder in Übereinstimmung mit dieser Rechtsordnung gegründet wurde;

2. „politisches Bündnis“ eine strukturierte Zusammenarbeit zwischen politischen Parteien und/oder Bürgern;

3. „europäische politische Partei“ ein politisches Bündnis, das politische Ziele verfolgt und gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen und Verfahren bei der in Artikel 6 eingerichteten Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen eingetragen ist;

4. „europäische politische Stiftung“ eine Einrichtung, die einer europäischen politischen Partei förmlich angeschlossen ist, die gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen und Verfahren bei der Behörde eingetragen ist und die durch ihre Tätigkeit im Rahmen der von der Union verfolgten Ziele und Grundwerte die Ziele der europäischen politischen Partei unterstützt und ergänzt, indem sie eine oder mehrere der nachstehenden Aufgaben erfüllt:

a) Beobachtung, Analyse und Bereicherung von Debatten über europapolitische Themen und den Prozess der europäischen Integration,

b) Entwicklung von Tätigkeiten in Verbindung mit europapolitischen Themen wie die Durchführung bzw. die Unterstützung von Seminaren, Fortbildungsmaßnahmen, Konferenzen und Studien zu diesen Themen unter Mitwirkung einschlägiger Akteure, einschließlich Jugendorganisationen und sonstiger Vertreter der Zivilgesellschaft,

c) Ausbau der Zusammenarbeit zur Förderung der Demokratie, einschließlich in Drittländern,

d) Schaffung einer Plattform für die Zusammenarbeit auf europäischer Ebene von nationalen politischen Stiftungen, Wissenschaftlern und anderen einschlägigen Akteuren;

5. „regionales Parlament“ oder „regionale Versammlung“ ein Gremium, dessen Mitglieder über ein regionales Wahlmandat verfügen oder einer gewählten Versammlung politisch Rechenschaft schulden;

6. „Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union“ eine gemäß Teil 1 Titel VI der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) („Haushaltsordnung“) gewährte Finanzhilfe oder einen gemäß Teil 2 Titel VIII jener Verordnung gewährten Beitrag;

7. „Spende“ Bargeld- und Sachgeschenke jeglicher Art, die Bereitstellung von Gütern, Dienstleistungen (einschließlich Darlehen) sowie Arbeiten unter Marktwert und/oder alle anderen Transaktionen, die für die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung einen wirtschaftlichen Vorteil darstellen, mit Ausnahme von Zuwendungen von Mitgliedern und gewöhnlichen politischen Tätigkeiten von Einzelnen auf ehrenamtlicher Basis;

8. „Zuwendungen von Mitgliedern“ Bargeldzahlungen, darunter Mitgliedsbeiträge, Sachzuwendungen, die Bereitstellung von Gütern, Dienstleistungen (einschließlich Darlehen) oder Arbeiten unter Marktwert und/oder alle anderen Transaktionen, die für die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung einen wirtschaftlichen Vorteil darstellen, wenn die europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung sie von einem ihrer Mitglieder erhält, mit Ausnahme von gewöhnlichen politischen Tätigkeiten von Einzelnen auf ehrenamtlicher Basis;

9. „Jahresbudget“ für den Zweck von Artikel 20 und 27 die Gesamtausgaben in einem Jahr, wie sie in den Jahresabschlüssen der betreffenden europäischen politischen Partei oder der betreffenden europäischen politischen Stiftung angegeben sind;

▼M1

10. „nationale Kontaktstelle“ jede Person, die von den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten eigens für den Zweck des Austauschs von Informationen bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung bestimmt wird;

▼B

11. „Sitz“ der Ort, an dem die europäische politische Partei oder die europäische politische Stiftung ihre Hauptverwaltung hat;

12. „konkurrierende Verstöße“ zwei oder mehr Verstöße, die als Bestandteil derselben rechtswidrigen Handlung begangen werden;

13. „wiederholter Verstoß“ einen Verstoß, der innerhalb von fünf Jahren nach der Verhängung einer aufgrund derselben Art von Verstoß gegen seinen Verursacher verhängten Sanktion begangen worden ist.



KAPITEL II

STATUT DER EUROPÄISCHEN POLITISCHEN PARTEIEN UND EUROPÄISCHEN POLITISCHEN STIFTUNGEN

Artikel 3

Voraussetzungen für die Eintragung

(1)  Ein politisches Bündnis kann die Eintragung als europäische politische Partei beantragen, wenn es folgende Voraussetzungen erfüllt:

a) Es hat seinen Sitz in einem Mitgliedstaat, wie in seiner Satzung angegeben;

b)  ►M1  seine Mitgliedsparteien sind in mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten durch Mitglieder des Europäischen Parlaments, von nationalen oder regionalen Parlamenten oder von regionalen Versammlungen vertreten, oder ◄

es oder seine Mitgliedsparteien haben in mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament mindestens drei Prozent der abgegebenen Stimmen in jedem dieser Mitgliedstaaten erhalten;

▼M1

ba) seine Mitgliedsparteien sind nicht Mitglieder einer anderen europäischen politischen Partei;

▼B

c) insbesondere sein Programm und seine Tätigkeiten stehen im Einklang mit den Werten, auf die sich die Union gemäß Artikel 2 EUV gründet, und zwar Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Wahrung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören;

d) es oder seine Mitglieder haben an der Wahl zum Europäischen Parlament teilgenommen oder öffentlich die Absicht bekundet, an der nächsten Wahl zum Europäischen Parlament teilnehmen zu wollen; und

e) es verfolgt keine Gewinnzwecke.

(2)  Ein Antragsteller kann die Eintragung als europäische politische Stiftung beantragen, wenn er folgende Voraussetzungen erfüllt:

a) Er muss einer europäischen politischen Partei angeschlossen sein, die im Einklang mit den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen und Verfahren eingetragen ist;

b) er hat seinen Sitz in einem Mitgliedstaat, wie in seiner Satzung angegeben;

c) insbesondere sein Programm und seine Tätigkeiten stehen im Einklang mit den Werten, auf die sich die Union gemäß Artikel 2 EUV gründet, und zwar Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Wahrung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören;

d) seine Ziele ergänzen die Ziele der europäischen politischen Partei, der er förmlich angeschlossen ist;

e) seinem Leitungsorgan müssen Mitglieder aus mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten angehören; und

f) er verfolgt keine Gewinnzwecke.

(3)  Eine europäische politische Partei kann nur eine förmlich angeschlossene europäische politische Stiftung haben. Jede europäische politische Partei und die ihr angeschlossene europäische politische Stiftung gewährleisten die Trennung zwischen ihren jeweiligen laufenden Geschäften, Leitungsstrukturen und ihrer jeweiligen Rechnungslegung.

Artikel 4

Entscheidungsstrukturen europäischer politischer Parteien

(1)  Die Satzung einer europäischen politischen Partei entspricht den geltenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat, und umfasst Bestimmungen, die mindestens Folgendes abdecken:

a) ihren Name und ihr Logo, die deutlich von denen anderer bestehender europäischer politischer Parteien oder europäischer politischer Stiftungen zu unterscheiden sein müssen;

b) die Anschrift ihres Sitzes;

c) ein politisches Programm, das ihren Zweck und ihre Ziele darlegt;

d) eine Erklärung im Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e, dass sie keine Gewinnzwecke verfolgt;

e) gegebenenfalls den Namen der ihr angeschlossenen politischen Stiftung und eine Beschreibung ihrer förmlichen Beziehung;

f) ihre administrative und finanzielle Organisation und Verfahren, insbesondere ihre Organe und Ämter mit administrativen, finanziellen und rechtlichen Vertretungsbefugnissen und die Bestimmungen über die Erstellung, Genehmigung und Überprüfung von Jahresabschlüssen; und

g) das interne Verfahren für den Fall ihrer freiwilligen Auflösung als europäische politische Partei.

(2)  Die Satzung einer europäischen politischen Partei enthält Bestimmungen zur internen Organisation als Partei, die mindestens Folgendes regeln:

a) die Modalitäten der Aufnahme, des Austritts und des Ausschlusses ihrer Mitglieder, wobei die Liste ihrer Mitgliedsparteien im Anhang der Satzung beigefügt wird;

b) die mit jeder Art der Mitgliedschaft verbundenen Rechte und Pflichten und die einschlägigen Stimmrechte;

c) die Befugnisse, Zuständigkeiten und Zusammensetzung der Leitungsorgane mit Angaben über die Kriterien für die Auswahl von Kandidaten und die Modalitäten für ihre Ernennung und Entlassung;

d) ihre internen Beschlussfassungsprozesse, insbesondere Wahlverfahren und Bestimmungen über die Beschlussfähigkeit;

e) ihr Transparenzkonzept, insbesondere in Bezug auf Buchführung, Konten und Spenden, Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten; und

f) das interne Verfahren zur Änderung ihrer Satzung.

(3)  Der Sitzmitgliedstaat kann zusätzliche Anforderungen an die Satzung festlegen, sofern diese zusätzlichen Anforderungen nicht gegen diese Verordnung verstoßen.

Artikel 5

Entscheidungsstrukturen europäischer politischer Stiftungen

(1)  Die Satzung einer europäischen politischen Stiftung entspricht den geltenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat, und umfasst Bestimmungen, die mindestens Folgendes abdecken:

a) ihren Name und ihr Logo, die deutlich von denen anderer bestehender europäischer politischer Parteien oder europäischer politischer Stiftungen zu unterscheiden sein müssen;

b) die Anschrift ihres Sitzes;

c) eine Beschreibung ihres Zwecks und ihrer Ziele, die mit den in Artikel 2 Nummer 4 aufgeführten Aufgaben vereinbar sein müssen;

d) eine Erklärung im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f, dass sie keine Gewinnzwecke verfolgt;

e) den Namen der europäischen politischen Partei, der sie unmittelbar angeschlossen ist, und eine Beschreibung ihrer förmlichen Beziehung;

f) eine Liste ihrer Organe mit Angabe ihrer jeweiligen Befugnisse, Zuständigkeiten und ihrer Zusammensetzung einschließlich der Modalitäten für die Ernennung und Entlassung der Mitglieder und Leiter solcher Organe;

g) ihre administrative und finanzielle Organisation und Verfahren, insbesondere ihre Organe und Ämter mit administrativen, finanziellen und rechtlichen Vertretungsbefugnissen und die Bestimmungen über die Erstellung, Genehmigung und Überprüfung von Jahresabschlüssen;

h) das interne Verfahren zur Änderung ihrer Satzung; und

i) das interne Verfahren für den Fall ihrer freiwilligen Auflösung als europäische politische Stiftung.

(2)  Der Sitzmitgliedstaat, kann zusätzliche Anforderungen an die Satzung festlegen, sofern diese zusätzlichen Anforderungen nicht gegen diese Verordnung verstoßen.

Artikel 6

Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen

(1)  Eine Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen (die „Behörde“) wird hiermit zum Zweck der Eintragung, Kontrolle und Sanktionierung von europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen im Einklang mit dieser Verordnung eingerichtet.

(2)  Die Behörde besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie ist unabhängig und führt ihre Aufgaben im Einklang mit dieser Verordnung aus.

Die Behörde entscheidet über die Eintragung und Löschung von europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen in das bzw. aus dem Register gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Verfahren und Bedingungen. Außerdem überprüft die Behörde regelmäßig, ob die eingetragenen europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen weiterhin die Eintragungsvoraussetzungen gemäß Artikel 3 und die Bestimmungen über die innere Ordnung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und d bis f und Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a bis e und g einhalten.

Bei ihren Entscheidungen berücksichtigt die Behörde in vollem Maße das Grundrecht auf Vereinigungsfreiheit und die Notwendigkeit, einen Parteienpluralismus in Europa zu gewährleisten.

Die Behörde wird durch ihren Direktor vertreten, der alle Entscheidungen im Namen der Behörde trifft.

(3)  Der Direktor der Behörde wird nach einer offenen Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen auf der Grundlage von Vorschlägen eines Auswahlausschusses, der sich aus den Generalsekretären des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (im Folgenden gemeinsam „Anstellungsbehörde“) zusammensetzt, von den drei Organen einvernehmlich für eine fünfjährige, nicht verlängerbare Amtszeit ernannt.

Der Direktor wird auf der Grundlage seiner persönlichen und beruflichen Eignung ausgewählt. Der Direktor darf kein Mitglied des Europäischen Parlaments, gewählter Mandatsträger oder gegenwärtiger oder ehemaliger Angestellter einer europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung sein. Der ausgewählte Direktor darf keinem Interessenkonflikt zwischen seinem Amt als Direktor der Behörde und seinen sonstigen dienstlichen Aufgaben, insbesondere in Verbindung mit der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung, unterliegen.

Eine freie Stelle infolge von Rücktritt, Ruhestand, Entlassung oder Tod wird gemäß demselben Verfahren besetzt.

Im Falle einer normalen Neubesetzung oder eines freiwilligen Rücktritts nimmt der Direktor seine Aufgaben wahr, bis ein Nachfolger das Amt angetreten hat.

Erfüllt der Direktor der Behörde nicht mehr die Voraussetzungen für die Erfüllung seiner Aufgaben, kann er durch einvernehmliche Entscheidung von mindestens zwei der drei in Unterabsatz 1 genannten Organe und auf der Grundlage eines vom in Unterabsatz 1 genannten Auswahlausschuss auf eigene Initiative oder auf Aufforderung eines der drei Organe erstellten Berichts entlassen werden.

Der Direktor der Behörde ist bei der Wahrnehmung seiner Pflichten unabhängig. Wenn der Direktor im Namen der Behörde handelt, so darf er Weisungen von einem Organ, einer Regierung oder einer anderen Einrichtung oder sonstigen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen. Der Direktor der Behörde enthält sich jeder Handlung, die mit dem Wesen seiner Pflichten unvereinbar ist.

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission führen in Bezug auf den Direktor die der Anstellungsbehörde gemäß dem durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates ( 2 ) festgelegten Statut der Beamten (und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union) übertragenen Befugnisse gemeinsam aus. Unbeschadet der Entscheidungen über die Ernennung und Entlassung können die drei Organe eines von ihnen mit der Ausführung von einigen oder allen der sonstigen, der Anstellungsbehörde übertragenen Befugnisse betrauen.

Die Anstellungsbehörde kann den Direktor mit anderen Aufgaben betrauen, sofern diese Aufgaben mit der Arbeitsbelastung, die sich aus seinen Aufgaben als Direktor der Behörde ergeben, vereinbar sind, und sie zu keinem Interessenkonflikt führen oder die volle Unabhängigkeit des Direktors gefährden können.

(4)  Die Behörde befindet sich in den Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments, das die Behörde mit den erforderlichen Büroräumen und unterstützenden Verwaltungseinrichtungen ausstattet.

(5)  Der Direktor der Behörde wird durch Mitarbeiter eines oder mehrerer Organe der Union unterstützt. In ihrer Tätigkeit für die Behörde sind diese Mitarbeiter ausschließlich dem Direktor der Behörde unterstellt.

Die Auswahl der Mitarbeiter darf nicht zu einem potenziellen Interessenkonflikt zwischen ihren Pflichten für die Behörde und anderen Amtspflichten führen, und die Mitarbeiter enthalten sich jeglicher Handlungen, die mit dem Wesen ihrer Pflichten unvereinbar sind.

(6)  Die Behörde trifft Vereinbarungen mit dem Europäischen Parlament und gegebenenfalls mit anderen Organen über administrative Vorkehrungen, die erforderlich sind, um ihr die Erfüllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen, insbesondere Vereinbarungen über die Mitarbeiter, die Dienstleistungen und die Unterstützung, die gemäß den Absätzen 4, 5 und 8 zur Verfügung gestellt wurde bzw. wurden.

(7)  Die Mittel für die Ausgaben der Behörde werden unter einem separaten Titel im Einzelplan für das Europäische Parlament des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union zur Verfügung gestellt. Die Mittel müssen ausreichend sein, um den vollständigen und unabhängigen Betrieb der Behörde zu gewährleisten. Der Direktor legt dem Europäischen Parlament einen Haushaltsplanentwurf der Behörde vor; dieser wird veröffentlicht. Das Europäische Parlament delegiert die Pflichten des Anweisungsbefugten in Bezug auf diese Mittel an den Direktor der Behörde.

(8)  Für die Behörde gilt die Verordnung Nr. 1 des Rates ( 3 ).

Die für die Arbeit der Behörde und des Registers erforderlichen Übersetzungen werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union angefertigt.

(9)  Die Behörde und der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments tauschen alle für die Ausführung ihrer jeweiligen Aufgaben gemäß dieser Verordnung notwendigen Informationen untereinander aus.

(10)  Der Direktor legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission jährlich einen Bericht über die Tätigkeiten der Behörde vor.

(11)  Der Gerichtshof der Europäischen Union überprüft die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Behörde im Einklang mit Artikel 263 AEUV und ist für Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf von der Behörde zu leistenden Schadensersatz gemäß Artikel 268 und 340 AEUV zuständig. Trifft die Behörde keine Entscheidung, wenn eine Entscheidung gemäß dieser Verordnung vorgeschrieben ist, kann vor dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Untätigkeitsklage gemäß Artikel 265 AEUV erhoben werden.

Artikel 7

Register europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen

(1)  Die Behörde richtet ein Register europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen ein und verwaltet dieses. Informationen aus diesem Register sind gemäß Artikel 32 online zugänglich.

(2)  Um ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Registers zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 36 und im Rahmen des Geltungsbereichs der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung delegierte Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen:

a) die von der Behörde verwahrten Informationen und Belege, für die das Register der vorgesehene Aufbewahrungsort ist, darunter die Satzung einer europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung, weitere Unterlagen, die als Teil eines Antrags auf Eintragung gemäß Artikel 8 Absatz 2 vorgelegt wurden, von den Sitzmitgliedstaaten erhaltene Unterlagen gemäß Artikel 15 Absatz 2 sowie Informationen über die Identität der Personen, die Mitglieder von Organen sind oder Ämter innehaben, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g mit administrativen, finanziellen oder rechtlichen Vertretungsbefugnissen ausgestattet sind;

b) in Buchstabe a dieses Absatzes genanntes Material des Registers, für welches das Register dafür zuständig ist, die von der Behörde gemäß ihren Zuständigkeiten nach dieser Verordnung festgestellte Rechtmäßigkeit zu bescheinigen. Die Behörde ist nicht dafür zuständig, zu überprüfen, ob eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung eine Verpflichtung oder Anforderung einhält, die der Partei oder der Stiftung von dem Sitzmitgliedstaat gemäß Artikel 4 und 5 und Artikel 14 Absatz 2 zusätzlich zu den Verpflichtungen und Anforderungen gemäß dieser Verordnung auferlegt wurde.

(3)  Die Kommission legt durch Durchführungsrechtsakte das für das Register anzuwendende Registrierungsnummersystem und Standardauszüge aus dem Register fest, die Dritten auf Antrag zur Verfügung gestellt werden, darunter der Inhalt von Schreiben und Unterlagen. Diese Auszüge dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten, mit Ausnahme von Daten über die Identität von Personen, die Mitglieder von Organen sind oder Ämter innehaben, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g mit administrativen, finanziellen oder rechtlichen Vertretungsbefugnissen ausgestattet sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 37 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 8

Antrag auf Eintragung

(1)  Ein Antrag auf Eintragung wird an die Behörde gestellt. Ein Antrag auf Eintragung als europäische politische Stiftung wird nur durch die europäische politische Partei gestellt, der der Antragsteller formell angeschlossen ist.

(2)  Dem Antrag wird Folgendes beigefügt:

a) Unterlagen, die bescheinigen, dass der Antragsteller die in Artikel 3 genannten Voraussetzungen erfüllt, darunter eine formelle Standarderklärung in der Form, wie sie im Anhang festgelegt ist;

b) die Satzung der Partei oder der Stiftung, die die gemäß den Artikeln 4 und 5 erforderlichen Bestimmungen enthält, darunter die einschlägigen Anhänge und gegebenenfalls die Erklärung des Sitzmitgliedstaats gemäß Artikel 15 Absatz 2.

(3)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 36 und im Rahmen des Geltungsbereichs der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um

a) zusätzliche Informationen oder Belege in Bezug auf Absatz 2 zu bestimmen, die erforderlich sind, damit die Behörde ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung in Bezug auf den Betrieb des Registers in vollem Maße erfüllen kann;

b) die formalen Standarderklärungen im Anhang zu ergänzen, was die Angaben anbelangt, die vom Antragsteller zu machen sind, sofern dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass ausreichende Informationen in Bezug auf den Unterzeichner, sein Mandat und die europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung, welche er zum Zweck der Erklärung vertreten darf, vorliegen.

(4)  Die als Teil des Antrags an die Behörde übermittelte Dokumentation wird umgehend auf der in Artikel 32 genannten Website veröffentlicht.

Artikel 9

Prüfung des Antrags und Entscheidung der Behörde

(1)  Der Antrag wird von der Behörde geprüft, um festzustellen, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für die Eintragung gemäß Artikel 3 erfüllt und ob die Satzung die gemäß Artikel 4 und 5 erforderlichen Bestimmungen enthält.

(2)  Die Behörde entscheidet, den Antragsteller einzutragen, es sei denn, sie stellt fest, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Eintragung gemäß Artikel 3 nicht erfüllt oder dass die Satzung die gemäß Artikel 4 und 5 erforderlichen Bestimmungen nicht enthält.

Die Behörde veröffentlicht ihre Entscheidung über die Eintragung des Antragstellers innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags auf Eintragung oder im Falle, dass die in Artikel 15 Absatz 4 festgelegten Verfahren anzuwenden sind, innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Antrags auf Eintragung.

Ist der Antrag unvollständig, fordert die Behörde den Antragsteller unverzüglich auf, die zusätzlichen erforderlichen Informationen einzureichen. Die in Unterabsatz 2 festgelegte Frist beginnt erst dann zu laufen, wenn bei der Behörde der vollständige Antrag eingegangen ist.

(3)  Die in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a genannte formale Standarderklärung wird von der Behörde als ausreichend betrachtet, um festzustellen, dass der Antragsteller die Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c bzw. Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c erfüllt.

(4)  Eine Entscheidung der Behörde, einen Antragsteller einzutragen, wird im Amtsblatt der Europäischen Union zusammen mit der Satzung der betreffenden Partei oder Stiftung veröffentlicht. Eine Entscheidung der Behörde, einen Antragsteller nicht einzutragen, wird im Amtsblatt der Europäischen Union zusammen mit der genauen Angabe der Gründe für die Ablehnung veröffentlicht.

(5)  Änderungen an den Unterlagen oder an der Satzung, die zusammen mit dem Antrag auf Eintragung gemäß Artikel 8 Absatz 2 eingereicht wurden, sind der Behörde mitzuteilen, welche die Eintragung unter entsprechender Anwendung der in Artikel 15 Absatz 2 und 4 festgelegten Verfahren aktualisiert.

(6)  Die aktualisierte Liste der Mitgliedsparteien einer europäischen politischen Partei, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 ihrer Satzung als Anhang beigefügt ist, wird der Behörde jedes Jahr übermittelt. Änderungen, die dazu führen können, dass eine europäische politische Partei nicht mehr die Eintragungsvoraussetzung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b erfüllt, sind der Behörde innerhalb von vier Wochen nach einer solchen Änderung zu übermitteln.

Artikel 10

Überprüfung der Erfüllung der Eintragungsvoraussetzungen und -anforderungen

(1)  Unbeschadet des in Absatz 3 festgelegten Verfahrens prüft die Behörde regelmäßig, ob die eingetragenen europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen die Eintragungsvoraussetzungen gemäß Artikel 3 und die Bestimmungen über die Entscheidungsstrukturen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und d bis f und Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a bis e und g weiterhin erfüllen.

(2)  Stellt die Behörde fest, dass die in Absatz 1 genannten Eintragungsvoraussetzungen oder die Bestimmungen über die Entscheidungsstrukturen — mit Ausnahme der Voraussetzungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c — nicht mehr erfüllt werden, teilt sie dies der betreffenden europäischen politischen Partei oder Stiftung mit.

(3)   ►M1  Das Europäische Parlament kann aus eigener Initiative oder auf den — gemäß den einschlägigen Bestimmungen seiner Geschäftsordnung unterbreiteten — begründeten Antrag einer Gruppe von Bürgern hin, oder der Rat oder die Kommission können die Behörde auffordern zu prüfen, ob eine bestimmte europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung die Voraussetzungen des Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c und des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe c erfüllt. In diesen Fällen und in den in Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a genannten Fällen ersucht die Behörde den mit Artikel 11 eingerichteten Ausschuss unabhängiger Persönlichkeiten um eine Stellungnahme dazu. Der Ausschuss gibt seine Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten ab. ◄

►C1  Werden der Behörde Tatsachen bekannt, die Zweifel daran aufkommen lassen, ◄ dass eine bestimmte europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung die Voraussetzungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c erfüllt, unterrichtet sie das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission darüber, damit jedes dieser Organe die Behörde auffordern kann, die in Unterabsatz 1 genannte Prüfung vorzunehmen. Unbeschadet von Unterabsatz 1 geben das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Informationen ihre Absicht bekannt.

Die in Unterabsatz 1 und 2 vorgesehenen Verfahren dürfen im Zeitraum von zwei Monaten vor der Wahl zum Europäischen Parlament nicht eingeleitet werden.

Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Ausschusses entscheidet die Behörde, ob sie die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung aus dem Register löscht. Die Entscheidung der Behörde wird hinreichend begründet.

Eine Entscheidung der Behörde, eine Löschung aus dem Register wegen der Nichterfüllung der Voraussetzungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c vorzunehmen, darf nur im Falle eines offensichtlichen und schwerwiegenden Verstoßes gegen diese Voraussetzungen getroffen werden. Bei der Entscheidung ist das Verfahren gemäß Absatz 4 anzuwenden.

(4)  Eine Entscheidung der Behörde, eine europäische politische Partei oder Stiftung wegen eines offensichtlichen und schwerwiegenden Verstoßes gegen die Voraussetzungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c oder Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c aus dem Register zu löschen, wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt. Die Entscheidung tritt nur in Kraft, wenn innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung dieser Entscheidung an das Europäische Parlament und den Rat weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Behörde mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Im Falle eines Einwands des Rates und des Europäischen Parlaments bleibt die europäische politische Partei oder Stiftung eingetragen.

Das Europäische Parlament und der Rat dürfen nur aus Gründen in Zusammenhang mit der Beurteilung der Erfüllung der Eintragungsvoraussetzungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c Einwände erheben.

Die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung wird darüber unterrichtet, dass Einwände gegen die Entscheidung der Behörde, sie aus dem Register zu löschen, erhoben wurden.

Das Europäische Parlament und der Rat legen gemäß ihren jeweiligen Regeln der Entscheidungsfindung, wie sie im Einklang mit den Verträgen festgelegt wurden, ihren Standpunkt fest. Einwände werden hinreichend begründet und veröffentlicht.

(5)  Eine Entscheidung der Behörde, eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung aus dem Register zu löschen, gegen die keine Einwände im Rahmen des in Absatz 4 festgelegten Verfahrens erhoben wurden, wird im Amtsblatt der Europäischen Union zusammen mit den ausführlichen Angaben über die Gründe für die Löschung veröffentlicht und tritt drei Monate nach der Veröffentlichung in Kraft.

(6)  Eine europäische politische Stiftung verliert automatisch ihren europäischen Rechtsstatus als solches, wenn die europäische politische Partei, der sie angeschlossen ist, aus dem Register gelöscht wird.

Artikel 11

Ausschuss unabhängiger Persönlichkeiten

(1)  Hiermit wird ein Ausschuss unabhängiger Persönlichkeiten eingerichtet. Er besteht aus sechs Mitgliedern, wobei das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission jeweils zwei Mitglieder benennen. Die Mitglieder des Ausschusses werden auf der Grundlage ihrer persönlichen und beruflichen Eignung ausgewählt. Sie dürfen weder Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission, noch gewählte Mandatsträger, Beamte oder sonstige Bedienstete der Europäischen Union oder gegenwärtige oder ehemalige Angestellte einer europäischen politischen Partei oder einer europäischen politischen Stiftung sein.

Die Mitglieder des Ausschusses sind bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten unabhängig. Sie dürfen Weisungen von einem Organ, einer Regierung oder einer anderen Einrichtung oder sonstigen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen; sie enthalten sich jeder Handlung, die mit dem Wesen ihrer Pflichten unvereinbar ist.

Die Neubenennung eines Ausschusses erfolgt innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der ersten Plenarsitzung des Europäischen Parlaments im Anschluss an die Wahl zum Europäischen Parlament. Das Mandat der Mitglieder kann nicht verlängert werden.

(2)  Der Ausschuss gibt sich interne Verfahrensregeln. Der Vorsitz des Ausschusses wird von den Mitgliedern aus ihren Reihen gemäß seinen internen Verfahrensregeln gewählt. Die Sekretariatsgeschäfte und die Finanzierung des Ausschusses übernimmt das Europäische Parlament. Das Sekretariat des Ausschusses ist ausschließlich dem Ausschuss unterstellt.

(3)  Auf Ersuchen der Behörde gibt der Ausschuss eine Stellungnahme über mögliche offensichtliche und schwerwiegende Verstöße einer europäischen politischen Partei oder einer europäischen politischen Stiftung gegen die Werte ab, auf die sich die Europäische Union gründet, wie in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c erwähnt. Zu diesem Zweck kann der Ausschuss alle maßgeblichen Unterlagen und Belege von der Behörde, dem Europäischen Parlament, der betreffenden europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung, anderen politischen Parteien, politischen Stiftungen oder anderen Interessenträgern anfordern und verlangen, deren Vertreter anzuhören.

Bei ihren Stellungnahmen berücksichtigt der Ausschuss in vollem Maße das Grundrecht auf Vereinigungsfreiheit und die Notwendigkeit, einen Parteienpluralismus in Europa zu gewährleisten.

Die Stellungnahmen des Ausschusses werden unverzüglich veröffentlicht.



KAPITEL III

RECHTSSTATUS EUROPÄISCHER POLITISCHER PARTEIEN UND EUROPÄISCHER POLITISCHER STIFTUNGEN

Artikel 12

Rechtspersönlichkeit

Europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen haben europäische Rechtspersönlichkeit.

Artikel 13

Rechtliche Anerkennung und Handlungsfähigkeit

Europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen genießen in allen Mitgliedstaaten rechtliche Anerkennung und Handlungsfähigkeit.

Artikel 14

Anwendbares Recht

(1)  Für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen ist diese Verordnung maßgebend.

(2)  In Bezug auf Angelegenheiten, die in dieser Verordnung nicht oder nur teilweise geregelt sind, unterliegen europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen in Bezug auf die nicht von dieser Verordnung erfassten Aspekte den in ihrem Sitzmitgliedstaat geltenden nationalen Rechtsvorschriften.

Tätigkeiten europäischer politischer Parteien und europäischer politischen Stiftungen in anderen Mitgliedstaaten unterliegen den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften dieser Mitgliedstaaten.

(3)  In Bezug auf Angelegenheiten, die in dieser Verordnung oder in den gemäß Absatz 2 anwendbaren Bestimmungen nicht oder nur teilweise geregelt sind, unterliegen europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen in Bezug auf die nicht erfassten Aspekte den Bestimmungen ihrer jeweiligen Satzung.

Artikel 15

Erwerb einer europäischen Rechtspersönlichkeit

(1)  Eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung erwirbt europäische Rechtspersönlichkeit am Tag der Veröffentlichung der Entscheidung der Behörde über die Eintragung gemäß Artikel 9 im Amtsblatt der Europäischen Union.

(2)  Wenn der Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller eines Antrags auf Eintragung als europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung seinen Sitz hat, dies vorschreibt, so wird dem gemäß Artikel 8 eingereichten Antrag eine Erklärung dieses Mitgliedstaats beigefügt, mit der bescheinigt wird, dass der Antragsteller alle maßgeblichen nationalen Anforderungen für einen Antrag erfüllt hat und dass seine Satzung im Einklang mit dem in Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten anwendbaren Recht steht.

(3)  Besitzt der Antragsteller nach dem Gesetz eines Mitgliedstaates Rechtspersönlichkeit, so wird der Erwerb der europäischen Rechtspersönlichkeit von diesem Mitgliedstaat als eine Umwandlung der nationalen Rechtspersönlichkeit in eine diese ablösende europäische Rechtspersönlichkeit betrachtet. Die europäische Rechtspersönlichkeit behält die zuvor bestehenden Rechte und Verpflichtungen der früheren nationalen Rechtsperson, die nicht mehr als solche fortbesteht. Der betreffende Mitgliedstaat wendet im Rahmen dieser Umwandlung keine prohibitiven Bedingungen an. Der Antragsteller behält seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat, bis eine Entscheidung gemäß Artikel 9 veröffentlicht wurde.

(4)  Wenn der Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller seinen Sitz hat, dies vorschreibt, legt die Behörde das Datum der in Absatz 1 genannten Veröffentlichung erst nach Anhörung dieses Mitgliedstaats fest.

Artikel 16

Beendigung der europäischen Rechtspersönlichkeit

(1)  Eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung verliert ihre europäische Rechtspersönlichkeit mit Inkrafttreten einer Entscheidung der Behörde, sie aus dem Register zu löschen, wie sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird. Die Entscheidung tritt drei Monate nach einer solchen Veröffentlichung in Kraft, es sei denn, die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung ersucht um einen kürzeren Zeitraum.

(2)  Eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung wird durch eine Entscheidung der Behörde aus folgenden Gründen aus dem Register gelöscht:

a) als Konsequenz einer gemäß Artikel 10 Absätze 2 bis 5 getroffenen Entscheidung;

b) aufgrund der Umstände gemäß Artikel 10 Absatz 6;

c) auf Ersuchen der betreffenden europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung; oder

d) in den in Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Artikels genannten Fällen.

(3)  Hat eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung in schwerwiegender Weise maßgebliche Verpflichtungen nach nationalen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 nicht erfüllt, kann der Sitzmitgliedstaat ein hinreichend begründetes Gesuch an die Behörde auf Löschung aus dem Register stellen, in dem die rechtswidrigen Handlungen und die spezifischen nationalen Anforderungen, die nicht erfüllt wurden, genau und ausführlich aufgeführt sind. In solchen Fällen handelt die Behörde wie folgt:

a) in Angelegenheiten, die sich ausschließlich oder vornehmlich auf Sachverhalte beziehen, bei denen die Werte, auf die sich die Union gemäß Artikel 2 EUV gründet, betroffen sind, leitet sie ein Überprüfungsverfahren gemäß Artikel 10 Absatz 3 ein. Artikel 10 Absätze 4, 5 und 6 finden ebenfalls Anwendung;

b) in allen anderen Fällen und wenn in dem begründeten Gesuch des betreffenden Mitgliedstaats bestätigt wird, dass alle nationalen Behelfe ausgeschöpft wurden, entscheidet sie, die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung aus dem Register zu löschen.

Hat eine europäische politische Partei oder eine europäische politische Stiftung in schwerwiegender Weise maßgebliche Verpflichtungen nach nationalen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 nicht erfüllt und bezieht sich die Angelegenheit ausschließlich oder vornehmlich auf Sachverhalte, bei denen die Werte, auf die sich die Union gemäß Artikel 2 EUV gründet, betroffen sind, kann der betreffende Mitgliedstaat ein Gesuch an die Behörde gemäß den Bestimmungen von Unterabsatz 1 dieses Absatzes stellen. Die Behörde verfährt gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes.

In allen Fällen handelt die Behörde unverzüglich. Die Behörde unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat und die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung über die Weiterbehandlung des begründeten Gesuchs auf Löschung aus dem Register.

(4)  Die Behörde legt das in Absatz 1 erwähnte Datum der Veröffentlichung nach Anhörung des Mitgliedstaats, in dem die europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung ihren Sitz hat, fest.

(5)  Erwirbt die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung Rechtspersönlichkeit gemäß den Rechtsvorschriften des Sitzmitgliedstaats, so wird dieser Erwerb von diesem Mitgliedstaat als eine Umwandlung der europäischen Rechtspersönlichkeit in eine nationale Rechtspersönlichkeit betrachtet, welche die zuvor bestehenden Rechte und Verpflichtungen der früheren europäischen Rechtsperson behält. Der betreffende Mitgliedstaat wendet im Rahmen dieser Umwandlung keine prohibitiven Bedingungen an.

(6)  Erwirbt eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung keine europäische Rechtspersönlichkeit gemäß den Rechtsvorschriften des Sitzmitgliedstaats, so wird sie gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats abgewickelt. Der betreffende Mitgliedstaat kann vorschreiben, dass die betreffende Partei oder Stiftung vor der Abwicklung nationale Rechtspersönlichkeit gemäß Absatz 5 erwirbt.

(7)  In allen in Absatz 5 und 6 aufgeführten Fällen stellt der betreffende Mitgliedstaat sicher, dass die Voraussetzung der Gemeinnützigkeit gemäß Artikel 3 in vollem Maße eingehalten wird. Die Behörde und der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments können sich mit dem betreffenden Mitgliedstaat auf Modalitäten für die Beendigung der europäischen Rechtspersönlichkeit verständigen, insbesondere, um die Wiedereinziehung von Finanzmitteln aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union und die Zahlung finanzieller Sanktionen, die gemäß Artikel 27 verhängt wurden, sicherzustellen.



KAPITEL IV

FINANZIERUNG

Artikel 17

Finanzierungsbedingungen

(1)  Eine gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen und Verfahren eingetragene europäische politische Partei, die mit mindestens einem Mitglied im Europäischen Parlament vertreten ist und auf die keiner der Ausschlussgründe gemäß Artikel 106 Absatz 1 der Haushaltsordnung zutrifft, kann nach Maßgabe der vom Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments veröffentlichten Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen einen Antrag auf Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union stellen.

(2)  Eine gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen und Verfahren eingetragene europäische politische Stiftung, die einer gemäß Absatz 1 antragsberechtigten europäischen politischen Partei angeschlossen ist und auf die keiner der Ausschlussgründe gemäß Artikel 106 Absatz 1 der Haushaltsordnung zutrifft, kann nach Maßgabe der vom Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments veröffentlichten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen einen Antrag auf Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union stellen.

(3)  Zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gemäß Absatz 1 dieses Artikels und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b sowie zur Anwendung des Artikels 19 Absatz 1 gilt ein Mitglied des Europäischen Parlaments als Mitglied nur einer einzigen europäischen politischen Partei, die, soweit einschlägig, die Partei ist, der seine nationale oder regionale politische Partei am Stichtag für die Stellung von Anträgen auf Finanzierung angeschlossen ist.

▼M1

(4)  Finanzbeiträge oder Finanzhilfen aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union dürfen 90 % der im Haushalt einer europäischen politischen Partei ausgewiesenen jährlichen erstattungsfähigen Ausgaben und 95 % der förderfähigen Kosten einer europäischen politischen Stiftung nicht überschreiten. Europäische politische Parteien dürfen nicht verwendete Mittel aus dem Unionsbeitrag innerhalb des auf seine Vergabe folgenden Haushaltsjahres für erstattungsfähige Ausgaben verwenden. Die nach Ablauf dieses Haushaltsjahres nicht verwendeten Mittel werden nach Maßgabe der Haushaltsordnung eingezogen.

▼B

(5)  In den Grenzen von Artikel 21 und 22 gehören zu den Ausgaben, die im Rahmen eines Finanzbeitrag erstattungsfähig sind, Verwaltungsausgaben und Ausgaben in Zusammenhang mit technischer Unterstützung, Treffen, Forschung, grenzübergreifenden Veranstaltungen, Studien, Informationen und Veröffentlichungen sowie Ausgaben in Zusammenhang mit Wahlkämpfen.

Artikel 18

Antrag auf Finanzierung

(1)  Um eine Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zu erhalten, muss eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung, die die Bedingungen des Artikels 17 Absatz 1 oder Absatz 2 erfüllt, nach einer Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen oder zur Einreichung von Vorschlägen einen Antrag beim Europäischen Parlament stellen.

(2)  Die europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung muss zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung ihre Pflichten aus Artikel 23 erfüllen; sie muss ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zum Ende des Haushaltsjahrs oder der Maßnahme, für das bzw. die der Beitrag oder die Finanzhilfe gewährt wird, im Register eingetragen bleiben und darf nicht Gegenstand einer Sanktion gemäß Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer v und vi sein.

▼M1

(2a)  Eine europäische politische Partei muss in ihrem Antrag belegen, dass ihre EU-Mitgliedsparteien während der letzten 12 Monate vor dem Stichtag für die Stellung von Anträgen in der Regel auf ihren Internetseiten das politische Programm und das Logo der europäischen politischen Partei auf deutlich sichtbare und benutzerfreundliche Weise veröffentlicht haben.

▼B

(3)  Eine europäische politische Stiftung muss ihrem Antrag ihr Jahresarbeitsprogramm oder ihren Aktionsplan beifügen.

(4)  Der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments beschließt innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen oder der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und bewilligt und verwaltet die entsprechenden Mittel nach Maßgabe der Haushaltsordnung.

(5)  Eine europäische politische Stiftung kann nur über die europäische politische Partei, der sie angeschlossen ist, einen Antrag auf Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union stellen.

Artikel 19

Vergabekriterien und Aufteilung der Finanzmittel

▼M1

(1)  Die verfügbaren Mittel für diejenigen europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen, die Beiträge oder Finanzhilfen gemäß Artikel 18 erhalten, werden jährlich nach folgendem Verteilungsschlüssel verteilt:

 10 % werden unter den begünstigten europäischen politischen Parteien zu gleichen Teilen aufgeteilt;

 90 % werden im Verhältnis zum Anteil der begünstigten europäischen politischen Parteien an den gewählten Mitgliedern des Europäischen Parlaments aufgeteilt.

Derselbe Verteilungsschlüssel wird für die Finanzierung der europäischen politischen Stiftungen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer europäischen politischen Partei verwendet.

▼B

(2)  Die Aufteilung gemäß Absatz 1 erfolgt anhand der Zahl der gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments, die am Stichtag für die Antragstellung unter Berücksichtigung des Artikels 17 Absatz 3 Mitglied der antragstellenden europäischen politischen Partei sind.

Ändert sich die Zahl nach diesem Datum, hat dies keine Auswirkungen auf den jeweiligen Finanzierungsanteil der europäischen politischen Parteien oder europäischen politischen Stiftungen. Dies gilt unbeschadet der Vorschrift in Artikel 17 Absatz 1, wonach eine europäische politische Partei im Europäischen Parlament mit mindestens einem Mitglied vertreten sein muss.

Artikel 20

Spenden und Zuwendungen

(1)  Europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen können Spenden von natürlichen oder juristischen Personen bis zu einem Wert von 18 000  EUR pro Jahr und Spender annehmen.

(2)  Europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen legen zusammen mit ihren Jahresabschlüssen gemäß Artikel 23 eine Aufstellung aller Spender mit ihren Spenden und mit Angabe der Art und des Werts jeder Spende vor. Dieser Absatz gilt auch für Zuwendungen von Mitgliedsparteien von europäischen politischen Parteien und Mitgliedsorganisationen von europäischen politischen Stiftungen.

Bei Spenden von natürlichen Personen mit einem Wert von mehr als 1 500  EUR und nicht mehr als 3 000  EUR gibt die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung an, ob die betreffenden Spender die Veröffentlichung gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe e vorab schriftlich genehmigt haben.

(3)  Spenden, die europäische politische Parteien oder europäische politische Stiftungen innerhalb von sechs Monaten vor den Wahlen zum Europäischen Parlament erhalten, werden der Behörde wöchentlich schriftlich nach Maßgabe des Absatzes 2 gemeldet.

(4)  Einzelspenden im Wert von mehr als 12 000  EUR, die von europäischen politischen Parteien oder europäischen politischen Stiftungen angenommen wurden, werden der Behörde umgehend schriftlich nach Maßgabe des Absatzes 2 gemeldet.

(5)  Europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen dürfen Folgendes nicht annehmen:

a) anonyme Spenden oder Zuwendungen;

b) Spenden aus dem Budget einer Fraktion des Europäischen Parlaments;

c) Spenden von einer öffentlichen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats oder von einem Unternehmen, über das eine öffentliche Behörde aufgrund seiner Eigentumsverhältnisse, seiner finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann; oder

d) Spenden privater Einrichtungen mit Sitz in einem Drittstaat oder von Einzelpersonen aus einem Drittstaat, die nicht an den Wahlen zum Europäischen Parlament teilnehmen dürfen.

(6)  Eine Spende, die nach dieser Verordnung nicht zulässig ist, muss innerhalb von 30 Tagen nach ihrem Eingang bei einer europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung

a) an den Spender oder an eine in seinem Namen handelnde Person zurückgegeben werden oder

b) wenn dies nicht möglich ist, der Behörde und dem Europäischen Parlament gemeldet werden. Der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments setzt die Forderung fest und ordnet die Einziehung gemäß Artikel 78 und 79 der Haushaltsordnung an. Die eingezogenen Beträge werden als allgemeine Einnahmen im Einzelplan „Europäisches Parlament“ des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ausgewiesen.

(7)  Zuwendungen an eine europäische politische Partei von ihren Mitgliedern sind zulässig. Der Wert dieser Beiträge darf 40 % des Jahresbudgets dieser europäischen politischen Partei nicht übersteigen.

(8)  Zuwendungen an eine europäische politische Stiftung von ihren Mitgliedern und von der europäischen politischen Partei, der sie angeschlossen ist, sind zulässig. Der Wert dieser Zuwendungen darf 40 % des Jahresbudgets dieser europäischen politischen Stiftung nicht übersteigen und sie dürfen nicht aus Finanzmitteln stammen, die eine europäische politische Partei nach Maßgabe dieser Verordnung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union erhalten hat.

Die Beweislast trägt die betreffende europäische politische Partei, die die Herkunft der Finanzmittel, die zur Finanzierung ihrer angeschlossenen europäischen politischen Stiftung verwendet wurden, in ihren Büchern eindeutig auszuweisen hat.

(9)  Unbeschadet der Absätze 7 und 8 dürfen europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen Zuwendungen von Bürgern, die ihre Mitglieder sind, bis zu einem Wert von 18 000  EUR pro Jahr und Mitglied annehmen, wenn diese Zuwendungen von dem betreffenden Mitglied in eigenem Namen geleistet werden.

Der Grenzwert gemäß Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn das betreffende Mitglied außerdem ein Mitglied des Europäischen Parlaments, eines nationalen Parlaments oder eines regionalen Parlaments bzw. einer regionalen Versammlung ist.

(10)  Alle Zuwendungen, die gemäß dieser Verordnung nicht zulässig sind, werden gemäß Absatz 6 zurückgegeben.

Artikel 21

Wahlkampffinanzierung im Zusammenhang mit den Wahlen zum Europäischen Parlament

(1)  Vorbehaltlich des Unterabsatzes 2 können die Finanzmittel, die europäische politische Parteien aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder aus anderen Quellen erhalten, zur Finanzierung ihres Wahlkampfs im Zusammenhang mit den Wahlen zum Europäischen Parlament, an denen sie oder ihre Mitglieder gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d teilnehmen müssen, verwendet werden.

Gemäß Artikel 8 des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments ( 4 ) wird die Finanzierung und die mögliche Beschränkung von Wahlausgaben für alle politischen Parteien, Kandidaten und Dritte für die Wahlen zum Europäischen Parlament, zusätzlich zu ihrer Teilnahme an den Wahlen, in jedem Mitgliedstaat durch nationale Bestimmungen geregelt.

(2)  Ausgaben in Verbindung mit den in Absatz 1 erwähnten Wahlkämpfen sind von den europäischen politischen Parteien in ihren Jahresabschlüssen eindeutig als solche auszuweisen.

Artikel 22

Finanzierungsverbot

(1)  Ungeachtet des Artikels 21 Absatz 1 dürfen die Finanzmittel, die europäische politische Parteien aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder aus anderen Quellen erhalten, nicht der unmittelbaren oder mittelbaren Finanzierung anderer politischer Parteien und insbesondere nicht nationaler Parteien oder Kandidaten dienen. Auf diese nationalen politischen Parteien und Kandidaten finden weiterhin die nationalen Regelungen Anwendung.

(2)  Die Finanzmittel, die europäische politische Stiftungen aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder aus anderen Quellen erhalten, dürfen nur zur Finanzierung ihrer in Artikel 2 Nummer 4 aufgeführten Aufgaben und zur Finanzierung von unmittelbar mit ihren Satzungszielen gemäß Artikel 5 verbundenen Ausgaben verwendet werden. Sie dürfen insbesondere nicht zur unmittelbaren oder mittelbaren Finanzierung von Wahlen, politischen Parteien, Kandidaten oder anderen Stiftungen verwendet werden.

(3)  Die Finanzmittel, die europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder aus anderen Quellen erhalten, dürfen nicht zur Finanzierung von Kampagnen für Referenden verwendet werden.



KAPITEL V

KONTROLLE UND SANKTIONEN

Artikel 23

Rechnungslegung, Berichts- und Rechnungsprüfungspflichten

(1)  Spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahrs legen die europäischen politischen Parteien und die europäischen politischen Stiftungen der Behörde mit einer Kopie an den Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments und an die zuständige nationale Kontaktstelle des Sitzmitgliedstaats folgende Unterlagen vor:

a) ihre Jahresabschlüsse und Begleitunterlagen, aus denen die Einnahmen, Ausgaben sowie die Aktiva und Passiva zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahrs nach den geltenden Rechtvorschriften des Sitzmitgliedstaats hervorgehen, und ihre Jahresabschlüsse auf der Grundlage der internationalen Rechnungslegungsstandards, wie sie in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) definiert sind;

b) einen externen Prüfbericht über die Jahresabschlüsse, der sowohl die Zuverlässigkeit dieser Abschlüsse als auch die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben bescheinigt und von einer unabhängigen Einrichtung oder einem unabhängigen Sachverständigen erstellt worden ist; und

c) eine Aufstellung der Spender und Zuwendungsleistenden mit ihren Spenden oder Zuwendungen gemäß Artikel 20 Absätze 2, 3 und 4.

(2)  Realisieren europäische politische Parteien gemeinsam mit nationalen politischen Parteien oder europäische politische Stiftungen gemeinsam mit nationalen politischen Stiftungen oder mit anderen Organisationen Ausgaben, so sind den Jahresabschlüssen gemäß Absatz 1 Belege für die Ausgaben beizufügen, die von den europäischen politischen Parteien oder von den europäischen politischen Stiftungen unmittelbar oder über solche Dritte getätigt worden sind.

(3)  Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten unabhängigen Einrichtungen oder Sachverständigen werden vom Europäischen Parlament ausgewählt, beauftragt und bezahlt. Sie werden ordnungsgemäß ermächtigt, eine Rechnungsprüfung auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften in dem Mitgliedstaat, in dem sich ihr Sitz oder ihre Niederlassung befindet, vorzunehmen.

(4)  Europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen stellen alle von den unabhängigen Einrichtungen oder Sachverständigen zum Zweck ihrer Rechnungsprüfung angeforderten Informationen zur Verfügung.

(5)  Die unabhängigen Einrichtungen oder Sachverständigen unterrichten die Behörde und den Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments über alle mutmaßlichen illegalen Aktivitäten und Fälle von Betrug oder Korruption, die die finanziellen Interessen der Union schädigen können. Die Behörde und der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments unterrichten die betreffenden nationalen Kontaktstellen darüber.

Artikel 24

Allgemeine Regeln zur Kontrolle

(1)  Die Kontrolle, ob die europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen ihre Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung erfüllen, erfolgt durch die Behörde, den Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments und die zuständigen Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit.

(2)  Die Behörde kontrolliert, ob die europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen ihre Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung erfüllen, insbesondere bezüglich Artikel 3, Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie d bis f, Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a bis e und g, Artikel 9 Absatz 5 und 6 sowie Artikel 20, 21 und 22.

Der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments kontrolliert, ob die europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen die Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung in Bezug auf die Unionsmittel im Einklang mit der Haushaltsordnung erfüllen. Bei der Durchführung dieser Kontrollen ergreift das Europäische Parlament die notwendigen Maßnahmen im Bereich der Prävention und der Bekämpfung von Betrug, der sich auf die finanziellen Interessen der Union auswirkt.

(3)  Die in Absatz 2 genannte Kontrolle durch die Behörde und den Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments erstreckt sich nicht auf die Frage, ob die europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen ihre Verpflichtungen gemäß den in Artikel 14 genannten geltenden nationalen Rechtsvorschriften einhalten.

(4)  Europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen stellen alle von der Behörde, dem Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments, dem Rechnungshof, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) oder von Mitgliedstaaten angeforderten Informationen zur Verfügung, die für die Durchführung der Kontrollen, für die sie gemäß dieser Verordnung verantwortlich sind, erforderlich sind.

Europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen stellen auf Anfrage und für den Zweck der Kontrolle der Einhaltung von Artikel 20 der Behörde Informationen über die Zuwendungen von Einzelmitgliedern und über deren Identität zur Verfügung. Darüber hinaus kann die Behörde gegebenenfalls vorschreiben, dass europäische politische Parteien unterzeichnete Bestätigungen von Mitgliedern, die gewählte Mandatsträger sind, zum Zweck der Kontrolle der Erfüllung der Voraussetzung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 1 vorlegen.

Artikel 25

Ausführung und Kontrolle in Bezug auf Unionsmittel

(1)  Die Mittel zur Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen werden im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt und nach Maßgabe dieser Verordnung und der Haushaltsordnung ausgeführt.

Die Bedingungen für die Vergabe von Beiträgen und Finanzhilfen werden vom Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments in der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen und in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt.

(2)  Die Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union und die Verwendung dieser Finanzmittel werden nach Maßgabe der Haushaltsordnung kontrolliert.

Darüber hinaus erfolgt die Kontrolle auf der Grundlage der jährlichen Prüfbescheinigung eines externen, unabhängigen Rechnungsprüfers gemäß Artikel 23 Absatz 1.

(3)  Der Rechnungshof übt seine Rechnungsprüfungsbefugnisse gemäß Artikel 287 AEUV aus.

(4)  Die europäischen politischen Parteien und die europäischen politischen Stiftungen, die Finanzmittel auf der Grundlage dieser Verordnung erhalten, übermitteln dem Rechnungshof auf seine Anfrage hin alle Unterlagen und Informationen, um ihm die Erfüllung seiner Aufgaben zu ermöglichen.

(5)  In den Entscheidungen über einen Beitrag oder in den Finanzhilfevereinbarungen wird ausdrücklich bestimmt, dass das Europäische Parlament und der Rechnungshof bei europäischen politischen Parteien oder europäischen politischen Stiftungen, die einen Beitrag beziehungsweise eine Finanzhilfe aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union erhalten haben, Prüfungen anhand der Rechnungsunterlagen und vor Ort durchführen.

(6)  Der Rechnungshof und der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments oder eine andere vom Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments bevollmächtigte externe Einrichtung können die erforderlichen Kontrollen und Überprüfungen vor Ort vornehmen, um die Rechtmäßigkeit der Ausgaben und die ordnungsgemäße Anwendung der Entscheidungen über einen Beitrag oder der Finanzhilfevereinbarungen sowie bei europäischen politischen Stiftungen die ordnungsgemäße Umsetzung ihres Arbeitsprogramms oder ihrer Maßnahme nachzuprüfen. Die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung legt alle zur Durchführung dieser Aufgabe erforderlichen Unterlagen oder Informationen vor.

(7)  OLAF kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ) und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates ( 7 ) Ermittlungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit Beiträgen oder Finanzhilfen nach dieser Verordnung ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments kann auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse gegebenenfalls eine Einziehung anordnen.

Artikel 26

Technische Unterstützung

Jede Art von technischer Unterstützung, die europäische politische Parteien vom Europäischen Parlament erhalten, erfolgt nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung. Sie wird zu Bedingungen gewährt, die nicht ungünstiger sind als diejenigen, die sonstigen externen Organisationen und Vereinigungen eingeräumt werden, denen ähnliche Erleichterungen gewährt werden können; die Gewährung erfolgt auf Rechnung und entgeltlich.

Artikel 27

Sanktionen

(1)  Im Einklang mit Artikel 16 beschließt die Behörde, eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung in jedem der folgenden Fälle zur Sanktionierung aus dem Register zu löschen:

a) wenn die betreffende Partei oder Stiftung rechtskräftig verurteilt wurde, rechtswidrige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Handlungen im Sinne des Artikels 106 Absatz 1 der Haushaltsordnung begangen zu haben;

▼M1

b) wenn gemäß den in Artikel 10 Absätze 2 bis 5 festgelegten Verfahren festgestellt wurde, dass sie eine oder mehrere Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 1 oder Absatz 2 nicht mehr erfüllt;

▼M1

ba) wenn die Entscheidung zur Eintragung der jeweiligen Partei oder Stiftung auf unrichtige oder irreführenden Angaben beruht, für die die Antragstellerin verantwortlich ist, oder wenn die Entscheidung durch Täuschung erwirkt wurde; oder

▼B

c) wenn das Gesuch eines Mitgliedstaats zur Löschung aufgrund schwerwiegender Nichterfüllung der Verpflichtungen gemäß nationaler Rechtsvorschriften die Anforderungen gemäß Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b erfüllt;

(2)  Die Behörde verhängt in den folgenden Fällen finanzielle Sanktionen:

a) nicht quantifizierbare Verstöße:

i) bei Nichterfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 9 Absätze 5 oder 6:

ii) bei Nichterfüllung der von einer europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung eingegangenen Verpflichtungen und der von ihr zur Verfügung gestellten Informationen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und d bis f und Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e;

iii) bei nicht erfolgter Übermittlung der Aufstellung der Spender mit ihren Spenden gemäß Artikel 20 Absatz 2 oder bei nicht erfolgter Meldung von Spenden gemäß Artikel 20 Absätze 3 und 4;

iv) wenn eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung gegen die Verpflichtungen gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder Artikel 24 Absatz 4 verstoßen hat;

v) wenn eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung rechtskräftig wegen rechtswidriger gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteter Handlungen im Sinne des Artikels 106 Absatz 1 der Haushaltsordnung verurteilt worden ist;

vi) wenn die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung zu irgendeinem Zeitpunkt vorsätzlich Informationen vorenthalten oder vorsätzlich falsche oder irreführende Informationen zur Verfügung gestellt hat oder wenn eine Einrichtung, die nach dieser Verordnung befugt ist, Rechnungsprüfungen oder Kontrollen bei Empfängern von Finanzmitteln aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union vorzunehmen, Unstimmigkeiten in den Jahresabschlüssen entdeckt, die als wesentliche Auslassungen oder Falschangaben von Haushaltsposten gemäß den in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 definierten internationalen Rechnungslegungsstandards anzusehen sind;

b) quantifizierbare Verstöße:

i) wenn eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung unzulässige Spenden und Zuwendungen im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 oder 5 angenommen hat, es sei denn, die Voraussetzungen gemäß Artikel 20 Absatz 6 sind erfüllt;

ii) bei Nichterfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 21 und 22.

(3)  Wenn festgestellt wurde, dass eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung die in Absatz 2 Buchstabe a Ziffern v und vi aufgeführten Verstöße begangen hat, kann der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments sie von weiterer finanzieller Unterstützung der Union für bis zu fünf Jahre ausschließen, beziehungsweise für bis zu zehn Jahre in Fällen eines wiederholten Verstoßes innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren. Dies gilt unbeschadet der Befugnisse des Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 204n der Haushaltsordnung.

(4)  Für die Zwecke der Anwendung der Absätze 2 und 3 werden gegen eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung folgende finanzielle Sanktionen verhängt:

a) bei nicht quantifizierbaren Verstößen ein fester Prozentsatz des Jahresbudgets der betreffenden europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung:

 5 %; oder

 7,5 %, wenn konkurrierende Verstöße vorliegen; oder

 20 %, wenn es sich um einen wiederholten Verstoß handelt; oder

 ein Drittel der oben genannten Prozentsätze, wenn die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung den Verstoß freiwillig angezeigt hat, bevor die Behörde offiziell eine Untersuchung eingeleitet hat, und dies selbst im Falle eines konkurrierenden oder eines wiederholten Verstoßes, und wenn die betreffende Partei oder Stiftung angemessene Abhilfemaßnahmen ergriffen hat;

 50 % des Jahresbudgets der betreffenden europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung für das Vorjahr, wenn sie rechtskräftig wegen rechtswidriger gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteter Handlungen im Sinne des Artikels 106 Absatz 1 der Haushaltsordnung verurteilt worden ist;

b) bei quantifizierbaren Verstößen ein fester Prozentsatz des Betrags der erhaltenen oder nicht angegebenen irregulären Summen gemäß der folgenden Einteilung mit einer Höchstgrenze von 10 % des Jahresbudgets der betreffenden europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung:

 100 % der erhaltenen oder nicht angegebenen irregulären Summen, wenn sie nicht mehr als 50 000  EUR betragen, oder

 150 % der erhaltenen oder nicht angegebenen irregulären Summen, wenn sie mehr als 500 000  EUR, aber nicht mehr als 100 000  EUR betragen, oder

 200 % der erhaltenen oder nicht angegebenen irregulären Summen, wenn sie mehr als 100 000  EUR, aber nicht mehr als 150 000  EUR betragen, oder

 250 % der erhaltenen oder nicht angegebenen irregulären Summen, wenn sie mehr als 150 000  EUR, aber nicht mehr als 200 000  EUR betragen, oder

 300 % der erhaltenen oder nicht angegebenen irregulären Summen, wenn sie mehr als 200 000  EUR betragen, oder

 ein Drittel der oben genannten Prozentsätze, wenn die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung den Verstoß freiwillig angezeigt hat, bevor die Behörde und/oder der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments offiziell eine Untersuchung eingeleitet hat und wenn die betreffende Partei oder Stiftung angemessene Abhilfemaßnahmen ergriffen hat.

Bei der Anwendung der oben aufgeführten Prozentsätze wird jede Spende und jede Zuwendung separat betrachtet.

(5)  Wenn eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung konkurrierende Verstöße gegen diese Verordnung begangen hat, wird nur die für den schwerwiegendsten Verstoß vorgesehene Sanktion verhängt, sofern in Absatz 4 Buchstabe a nichts anderes bestimmt ist.

(6)  Die in dieser Verordnung festgelegten Sanktionen unterliegen einer Verjährungsfrist von fünf Jahren ab dem Tag begrenzt, an dem der betreffende Verstoß begangen wurde, oder im Falle von fortlaufenden oder wiederholten Verstößen ab dem Datum, an dem die Verstöße beendet wurden.

▼M1

Artikel 27a

Verantwortung natürlicher Personen

Wenn die Behörde in den Fällen des Artikels 27 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer v oder vi eine finanzielle Sanktion verhängt, kann sie für die Zwecke der Einziehung nach Artikel 30 Absatz 2 in den folgenden Fällen festlegen, dass eine natürliche Person, die Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans der europäischen politischen Partei oder der europäischen politischen Stiftung ist, oder die über eine Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnis für die europäische politische Partei oder die europäische politische Stiftung verfügt, für den Verstoß mitverantwortlich ist:

a) In Fällen des Artikels 27 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer v, wenn das in dieser Bestimmung genannte Urteil besagt, dass die natürliche Person für die betreffenden rechtswidrigen Handlungen mitverantwortlich ist;

b) In Fällen des Artikels 27 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer vi, wenn die natürliche Person für das betreffende Verhalten oder die betreffenden Unstimmigkeiten mitverantwortlich ist.

▼B

Artikel 28

Zusammenarbeit zwischen der Behörde, dem Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments und den Mitgliedstaaten

(1)  Die Behörde, der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments und die Mitgliedstaaten tauschen über die nationalen Kontaktstellen Informationen aus und unterrichten einander regelmäßig über Angelegenheiten in Zusammenhang mit Finanzierungsbestimmungen sowie entsprechenden Kontrollen und Sanktionen.

(2)  Sie einigen sich ferner über praktische Vorkehrungen hinsichtlich dieses Informationsaustausches, einschließlich der Regeln bezüglich der Veröffentlichung von vertraulichen Informationen oder Beweismitteln und der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten.

(3)  Der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments unterrichtet die Behörde über alle Erkenntnisse, die die Verhängung von Sanktionen gemäß Artikel 27 Absätze 2 bis 4 nach sich ziehen könnten, damit die Behörde angemessene Maßnahmen ergreifen kann.

(4)  Die Behörde unterrichtet den Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments über alle Entscheidungen, die sie in Bezug auf Sanktionen getroffen hat, damit der Anweisungsbefugte die entsprechenden Konsequenzen gemäß der Haushaltsordnung daraus ziehen kann.

Artikel 29

Abhilfemaßnahmen und Grundsätze einer guten Verwaltung

(1)  Bevor sie abschließend über eine der in Artikel 27 genannten Sanktionen entscheiden, geben die Behörde oder der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments der betreffenden europäischen politischen Partei oder der europäischen politischen Stiftung Gelegenheit, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um innerhalb einer angemessenen Frist, die normalerweise höchstens einen Monat beträgt, Abhilfe zu schaffen. Die Behörde oder der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments räumen insbesondere die Möglichkeit ein, Schreib- und Rechenfehler zu berichtigen, erforderlichenfalls zusätzliche Unterlagen oder Informationen zur Verfügung zu stellen sowie kleinere Fehler zu berichtigen.

(2)  Wenn eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung innerhalb der Frist gemäß Absatz 1 keine Abhilfemaßnahmen ergriffen hat, wird eine Entscheidung über die angemessene Sanktionierung nach Artikel 27 getroffen.

(3)  Die Absätze 1 und 2 gelten nicht in Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b bis d sowie in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c festgelegten Voraussetzungen.

Artikel 30

Wiedereinziehung

(1)  Auf der Grundlage einer Entscheidung der Behörde, eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung aus dem Register zu löschen, nimmt der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments einen laufenden Beschluss oder eine Vereinbarung über die Finanzierung durch die Union zurück oder kündigt diese auf, außer in den in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und d vorgesehenen Fällen. Er zieht außerdem alle Unionsmittel ein, einschließlich aller nicht ausgegebenen Unionsmittel aus den Vorjahren.

(2)   ►M1  Eine europäische politische Partei oder eine europäische politische Stiftung, gegen die wegen eines Verstoßes im Sinne des Artikels 27 Absatz 1 und Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a Ziffern v und vi eine Sanktion verhängt worden ist, erfüllt aus diesem Grund nicht mehr die Anforderungen des Artikels 18 Absatz 2. Der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments beendet daraufhin die betreffende Beitrags- oder Finanzhilfevereinbarung beziehungsweise hebt den betreffenden Beschluss über die gemäß dieser Verordnung vergebenen Unionsmittel auf und zieht die gemäß der Beitrags- oder Finanzhilfevereinbarung oder dem Beschluss zu Unrecht gezahlten Beträge, einschließlich der nicht ausgegebenen Unionsmittel aus den Vorjahren, ein. Der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments zieht Beträge, die unrechtmäßig im Rahmen von Beitrags- oder Finanzhilfevereinbarungen bzw. -beschlüssen gezahlt wurden, auch von einer natürlichen Person ein, gegenüber der eine Entscheidung gemäß Artikel 27a getroffen wurde, wobei gegebenenfalls die außergewöhnlichen Umstände, die diese natürliche Person betreffen, zu berücksichtigen sind. ◄

▼M1

Im Falle einer solchen Beendigung sind die Zahlungen des Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments auf die erstattungsfähigen Ausgaben, die von der europäischen politischen Partei bzw. die förderfähigen Kosten, die von der europäischen politischen Stiftung bis zum Termin des Inkrafttretens der Entscheidung über die Beendigung tatsächlich getätigt wurden, begrenzt.

▼B

Dieser Absatz gilt auch für die in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b und d genannten Fälle.



KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 31

Unterrichtung der Bürger

Vorbehaltlich der Artikel 21 und 22 und ihrer eigenen Satzung und internen Prozesse können die europäischen politischen Parteien im Zusammenhang mit den Wahlen zum Europäischen Parlament alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um Unionsbürger über die Verbindungen zwischen nationalen politischen Parteien und Kandidaten und den betreffenden europäischen politischen Parteien zu informieren.

Artikel 32

Transparenz

(1)  Das Europäische Parlament veröffentlicht unter der Verantwortung seines Anweisungsbefugten oder der Behörde auf der hierzu eingerichteten Website folgende Angaben:

a) die Namen und Satzungen aller eingetragenen europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen sowie die Unterlagen, die als Teil ihrer Anträge auf Eintragung gemäß Artikel 8 eingereicht wurden, spätestens vier Wochen nach der Entscheidung der Behörde und danach alle der Behörde gemäß Artikel 9 Absätze 5 und 6 mitgeteilten Änderungen;

b) eine Liste der abgelehnten Anträge mit den Unterlagen, die als deren Teil mit dem Antrag auf Eintragung gemäß Artikel 8 eingereicht wurden, und den Ablehnungsgründen, spätestens vier Wochen nach der Entscheidung der Behörde;

c) einen jährlichen Bericht mit einer Übersicht der jeder europäischen politischen Partei und europäischen politischen Stiftung gezahlten Beträge für jedes Haushaltsjahr, in dem Beiträge und Finanzhilfen aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gewährt wurden;

d) die Jahresabschlüsse und externen Prüfberichte nach Artikel 23 Absatz 1 sowie für europäische politische Stiftungen die Schlussberichte über die Umsetzung der Arbeitsprogramme oder Maßnahmen;

e) die Namen der Spender mit ihren Spenden entsprechend den Angaben der europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen gemäß Artikel 20 Absätze 2, 3 und 4 mit Ausnahme der Spenden von natürlichen Personen, deren Wert 1 500  EUR pro Jahr und Spender nicht überschreitet; diese werden als „geringfügige Spenden“ gemeldet. Spenden von natürlichen Personen mit einem jährlichen Wert von mehr als 1 500  EUR und nicht mehr als 3 000  EUR werden ohne vorab vom jeweiligen Spender erteilte schriftliche Genehmigung der Veröffentlichung nicht veröffentlicht. Wurde vorab keine Genehmigung erteilt, werden diese Spenden als „geringfügige Spenden“ aufgeführt. Der Gesamtbetrag der geringfügigen Spenden und die Zahl der Spender pro Kalenderjahr wird ebenfalls veröffentlicht;

f) die Zuwendungen gemäß Artikel 20 Absätze 7 und 8, die von den europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 gemeldet werden, unter Angabe der Mitgliedsparteien oder -organisationen, von denen die Zuwendungen stammen;

g) die Einzelheiten der und Gründe für die von der Behörde gemäß Artikel 27 getroffenen endgültigen Entscheidungen einschließlich, soweit einschlägig, jegliche Stellungnahmen des Ausschusses unabhängiger Persönlichkeiten gemäß Artikel 10 und 11 unter gebührender Beachtung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001;

h) die Einzelheiten der und Gründe für die vom Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 27 getroffenen endgültigen Entscheidungen;

▼M1

i) eine Beschreibung der den europäischen politischen Parteien geleisteten technischen Unterstützung;

j) den Bewertungsbericht des Europäischen Parlaments über die Anwendung dieser Verordnung und über die finanzierten Tätigkeiten gemäß Artikel 38; und

▼M1

k) eine aktuelle Liste der Mitglieder des Europäischen Parlaments, die Mitglieder einer europäischen politischen Partei sind.

▼B

(2)  Das Europäische Parlament veröffentlicht die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Parteisatzung beigefügte und gemäß Artikel 9 Absatz 6 aktualisierte Liste der juristischen Personen, die Mitglieder einer europäischen politischen Partei sind, sowie die Gesamtzahl der Einzelmitglieder.

(3)  Personenbezogene Daten werden von der Veröffentlichung auf der in Absatz 1 genannten Website ausgenommen, es sei denn, diese personenbezogenen Daten werden gemäß Absatz 1 Buchstabe a, e oder g veröffentlicht.

(4)  Europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen stellen potenziellen Mitgliedern und Spendern in einer öffentlich zugänglichen Datenschutzerklärung die in Artikel 10 der Richtlinie 95/46/EG vorgeschriebenen Informationen bereit und weisen darauf hin, dass ihre personenbezogenen Daten für Rechnungsprüfungs- und Kontrollzwecke vom Europäischen Parlament, von der Behörde, von OLAF, vom Rechnungshof, von den Mitgliedstaaten oder von diesen bevollmächtigten externen Einrichtungen oder Sachverständigen verarbeitet werden und unterrichten sie darüber, dass ihre personenbezogenen Daten auf der in Absatz 1 genannten Website unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen veröffentlicht werden. Der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments nimmt diese Informationen nach Maßgabe des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 in die Aufforderungen zur Beantragung von Beiträgen oder zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 18 Absatz 1 dieser Verordnung auf.

Artikel 33

Schutz personenbezogener Daten

(1)  Die Behörde, das Europäische Parlament und der durch Artikel 11 eingerichtete Ausschuss unabhängiger Persönlichkeiten befolgen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage dieser Verordnung die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001. Sie gelten für die Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten als für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d jener Verordnung.

(2)  Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage dieser Verordnung befolgen europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen sowie die Mitgliedstaaten bei der Ausübung der Kontrolle über Aspekte der Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen gemäß Artikel 24 und die zur Rechnungsprüfung befugten unabhängigen Einrichtungen oder Sachverständigen gemäß Artikel 23 Absatz 1 die Richtlinie 95/46/EG und die auf dieser Grundlage erlassenen nationalen Regelungen. Sie gelten für die Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten als für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d jener Richtlinie.

(3)  Die Behörde, das Europäische Parlament und der durch Artikel 11 eingerichtete Ausschuss unabhängiger Persönlichkeiten stellen sicher, dass die von ihnen auf der Grundlage dieser Verordnung erhobenen personenbezogenen Daten nicht für andere Zwecke als zur Gewährleistung der Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Transparenz der Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen und der Mitgliedschaft europäischer politischer Parteien verwendet werden. Sie löschen alle zu diesem Zweck gesammelten personenbezogenen Daten spätestens 24 Monate nach Veröffentlichung der relevanten Angaben gemäß Artikel 32.

(4)  Die Mitgliedstaaten und die zur Rechnungsprüfung befugten unabhängigen Einrichtungen oder Sachverständigen verwenden die personenbezogenen Daten, die sie erhalten, nur zur Kontrolle der Finanzierung der europäischen politischen Parteien und der europäischen politischen Stiftungen. Nach der Übermittlung gemäß Artikel 28 löschen sie diese personenbezogenen Daten nach Maßgabe der geltenden nationalen Rechtsvorschriften.

(5)  Personenbezogene Daten können über die in Absatz 3 festgelegte Frist hinaus oder über die Frist nach Maßgabe der geltenden nationalen Rechtsvorschriften gemäß Absatz 4 hinaus aufbewahrt werden, wenn solch eine Aufbewahrung für Gerichts- oder Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit der Finanzierung einer europäischen politischen Partei oder einer europäischen politischen Stiftung oder der Mitgliedschaft in einer europäischen politischen Partei notwendig ist. Diese personenbezogenen Daten werden spätestens eine Woche nach Abschluss der betreffenden Verfahren durch eine endgültige Entscheidung oder nach Erledigung der Rechnungsprüfung, des Rechtsbehelfs, des Rechtsstreits oder der Forderung gelöscht.

(6)  Die für die Verarbeitung Verantwortlichen gemäß den Absätzen 1 und 2 führen die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen durch, die für den Schutz der personenbezogenen Daten gegen die zufällige oder unrechtmäßige Vernichtung, den zufälligen Verlust, die Änderung oder die unberechtigte Weitergabe oder den unberechtigten Zugang — insbesondere wenn im Rahmen der Verarbeitung solche Daten in einem Netz übertragen werden — und gegen jede andere Form der unrechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich sind.

(7)  Der Europäische Datenschutzbeauftragte überwacht die Datenverarbeitung und stellt sicher, dass die Behörde, das Europäische Parlament und der durch Artikel 11 eingerichtete Ausschuss unabhängiger Persönlichkeiten die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage dieser Verordnung achten und schützen. Unbeschadet der Einlegung eines Rechtsbehelfs bei Gericht kann jede betroffene Person beim Europäischen Datenschutzbeauftragten eine Beschwerde einreichen, wenn sie der Ansicht ist, dass ihr Recht auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten infolge der Verarbeitung dieser Daten durch die Behörde, das Europäische Parlament oder den Ausschuss verletzt wurde.

(8)  Europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen, die Mitgliedstaaten und die zur Rechnungsprüfung auf der Grundlage dieser Verordnung befugten unabhängigen Einrichtungen oder Sachverständigen haften nach Maßgabe der geltenden nationalen Rechtsvorschriften für jeden Schaden, den sie bei der Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage dieser Verordnung verursachen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verstöße gegen diese Verordnung, gegen die Richtlinie 95/46/EG und gegen die auf dieser Grundlage erlassenen nationalen Regelungen, insbesondere die missbräuchliche Verwendung personenbezogener Daten, mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen geahndet werden.

▼M1

Artikel 34

Anspruch auf rechtliches Gehör

Bevor die Behörde oder der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments eine Entscheidung trifft, die sich negativ auf die Rechte einer europäischen politischen Partei, einer europäischen Stiftung, eines in Artikel 8 genannten Antragstellers oder einer in Artikel 27a genannten natürlichen Person auswirken kann, hört sie/er die Vertreter der betroffenen europäischen politischen Partei, der betroffenen europäischen politischen Stiftung, des betroffenen Antragstellers oder die betroffene natürliche Person an. Die Behörde oder das Europäische Parlament geben ordnungsgemäß die Gründe für ihre Entscheidung an.

▼B

Artikel 35

Rechtsbehelf

Auf der Grundlage dieser Verordnung getroffene Entscheidungen können nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften des AEUV Gegenstand von Gerichtsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union sein.

Artikel 36

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 24. November 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 37

Ausschussverfahren

(1)  Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

▼M1

Artikel 38

Bewertung

Das Europäische Parlament veröffentlicht nach Anhörung der Behörde bis zum 31. Dezember 2021 und danach alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung sowie über die finanzierten Tätigkeiten. In dem Bericht wird gegebenenfalls auf etwaige Änderungen hingewiesen, die am Statut und an den Finanzierungssystemen vorzunehmen sind.

Spätestens sechs Monate nach Veröffentlichung des Berichts des Europäischen Parlaments legt die Kommission einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, in dem insbesondere den Auswirkungen auf die Situation kleiner europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen Rechnung getragen wird. Gegebenenfalls wird dem Bericht ein Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung beigefügt.

▼B

Artikel 39

Wirksame Anwendung

Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Vorkehrungen, um die wirksame Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten.

Artikel 40

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 wird mit Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung aufgehoben. Sie gilt jedoch weiterhin, was Rechtsakte und Verpflichtungen in Bezug auf die Finanzierung politischer Parteien und politischer Stiftungen auf europäischer Ebene für die Haushaltsjahre 2014, 2015, 2016 und 2017 anbelangt.

▼M1

Artikel 40a

Übergangsbestimmung

(1)  Die Bestimmungen dieser Verordnung, die vor dem 4. Mai 2018 anwendbar waren, bleiben auf Handlungen und Zusagen im Zusammenhang mit der Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen auf europäischer Ebene für das Haushaltsjahr 2018 anwendbar.

(2)  Abweichend von Artikel 18 Absatz 2a fordert der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments, bevor er über einen Finanzierungsantrag für das Haushaltsjahr 2019 entscheidet, die in Artikel 18 Absatz 2a genannten Belege nur für einen Zeitraum ab dem 5. Juli 2018 an.

(3)  Europäische politische Parteien, die vor dem 4. Mai 2018 eingetragen wurden, müssen spätestens bis zum 5. Juli 2018 Dokumente vorlegen, die nachweisen, dass sie die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstaben b und ba erfüllen.

(4)  Die Behörde löscht eine europäische politische Partei und die ihr angeschlossene europäische politische Stiftung aus dem Register, wenn die betreffende Partei nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3 nachweist, dass sie die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstaben b und ba erfüllt.

▼B

Artikel 41

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Kommission nimmt spätestens am 1. Juli 2015 die in Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a genannten delegierten Rechtsakte an.

Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2017. Die in Artikel 6 genannte Behörde wird jedoch bis zum 1. September 2016 eingerichtet. Nach dem 1. Januar 2017 eingetragene europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen können Finanzierung nach dieser Verordnung lediglich für Tätigkeiten beantragen, die im Haushaltsjahr 2018 oder danach beginnen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANLAGE

Von jedem Antragsteller auszufüllende Standarderklärung

Der von der [Name der europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung] uneingeschränkt bevollmächtigte Unterzeichner bescheinigt hiermit, dass

[Name der europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung] sich verpflichtet, die Bedingungen für die Eintragung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c oder Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 zu erfüllen, d. h. insbesondere im Programm und in den Aktivitäten dieser Partei oder Stiftung die Werte, auf die sich die Europäische Union gemäß Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union gründet zu achten, und zwar die Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören.

Autorisierter Unterzeichnender:



Titel (Frau, Herr, …), Nachname und Vorname:

 

Funktion in der Organisation, die eine Eintragung als eine europäische politische Partei/ europäische politische Stiftung beantragt:

 

Ort/Datum:

 

Unterschrift:

 



( 1 ) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

( 2 ) Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (Statut der Beamten) (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).

( 3 ) Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58).

( 4 ) ABl. L 278 vom 8.10.1976, S. 5.

( 5 ) Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).

( 6 ) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

( 7 ) Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

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