EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 12.3.2018
COM(2018) 94 final
2018/0043(COD)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU
(Text von Bedeutung für den EWR)
{SWD(2018) 50}
{SWD(2018) 51}
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Die Kommission hat heute zusammen mit der Mitteilung „Vollendung der Kapitalmarktunion bis 2019: Beschleunigung der Umsetzung“ ein Maßnahmenpaket zur Vertiefung der Kapitalmarktunion verabschiedet. Dieses umfasst neben diesem Vorschlag, einen Vorschlag zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Investmentfonds, einen Vorschlag bezüglich des auf die Drittwirkung von Forderungsübertragungen anzuwendenden Rechts und eine Mitteilung über das auf die dingliche Wirkung von Wertpapiergeschäften anzuwendende Recht.
Gedeckte Schuldverschreibungen sind Schuldverschreibungen, die von Kreditinstituten begeben werden und durch einen abgegrenzten Pool von Vermögenswerten besichert sind, auf den die Inhaber der Schuldverschreibungen als bevorrechtigte Gläubiger direkt zugreifen können. Zudem können die Schuldverschreibungsinhaber auch weiterhin als einfache Gläubiger Forderungen gegenüber dem emittierenden Unternehmen geltend machen. Dieser Mechanismus des doppelten Forderungsanspruchs gegenüber dem Deckungspool und dem Emittenten wird als „Doppelbesicherung“ bezeichnet.
Gedeckte Schuldverschreibungen werden von Kreditinstituten begeben und sind eine wichtige und effiziente Finanzierungsquelle für die europäischen Banken. Sie vereinfachen die Finanzierung von Hypothekarkrediten und Darlehen im öffentlichen Sektor, was der Kreditvergabe generell zugutekommt. Ein wichtiger Vorteil gedeckter Schuldverschreibungen im Vergleich zu anderen Finanzierungsquellen wie forderungsbesicherten Wertpapieren ist die Tatsache, dass die Banken das Risiko in ihren Bilanzen behalten und die Anleger Forderungen direkt gegenüber der Bank geltend machen können. Dadurch ermöglichen gedeckte Schuldverschreibungen es den Banken nicht nur, mehr Kredite auszureichen, sondern erhöhen auch die Sicherheit. Nicht zuletzt deshalb schnitten gedeckte Schuldverschreibungen in der Finanzkrise im Vergleich zu anderen Finanzierungsinstrumenten recht gut ab. Sie erwiesen sich als zuverlässige und stabile Finanzierungsquelle für die europäischen Banken, und das zu einer Zeit, da andere Finanzierungskanäle austrockneten.
Ein EU-Rahmen für gedeckte Schuldverschreibungen könnte diese Vorteile einer stabilen und kostenwirksamen Finanzierungsquelle für Kreditinstitute – insbesondere im Falle schwach entwickelter Märkte – noch stärker zum Tragen bringen und im Einklang mit den Zielen der Kapitalmarktunion dazu beitragen, die Realwirtschaft zu finanzieren. Gleichzeitig würde den Anlegern ein breiteres Spektrum an sichereren Investitionsmöglichkeiten geboten und ein Beitrag zur Wahrung der Finanzstabilität geleistet. Die Mitgliedstaaten müssen die Vorschriften umsetzen und dafür sorgen, dass die nationalen Rahmenbedingungen für gedeckte Schuldverschreibungen den in diesem Vorschlag festgelegten Grundsätzen entsprechen. Deshalb müssen sämtliche gedeckten Schuldverschreibungen in Europa die in diesem Vorschlag formulierten Anforderungen an die Mindestharmonisierung erfüllen.
Der EU-Rahmen für gedeckte Schuldverschreibungen wurde auch im Arbeitsprogramm der Kommission für 2018 genannt. In der Absichtserklärung im Anschluss an seine Rede zur Lage der Union hat der Präsident der Europäischen Kommission bekräftigt, dass bis Ende 2018 ein EU-Rahmen für gedeckte Schuldverschreibungen in Angriff genommen oder abgeschlossen werden sollte, um einen vertieften und fairen Binnenmarkt zu gewährleisten. Die Kommission hat diese Absicht in der Halbzeitbilanz des Aktionsplans zur Kapitalmarktunion vom Juni 2017 bestätigt.
Gedeckte Schuldverschreibungen haben in einigen Mitgliedstaaten ein sehr großes, in anderen dagegen nur geringes Gewicht. Sie spielen damit im Binnenmarkt eine sehr uneinheitliche Rolle und werden im Unionsrecht zudem nur in Teilaspekten behandelt. Angesichts des geringeren Risikos genießen sie in verschiedener Hinsicht eine aufsichtliche und regulatorische Vorzugsbehandlung (z. B. müssen Banken solche Papiere mit weniger aufsichtsrechtlichen Eigenmitteln unterlegen wie andere Vermögenswerte). Allerdings ist in den Rechtsvorschriften der Union nicht umfassend geregelt, was unter einer gedeckten Schuldverschreibung genau zu verstehen ist. Stattdessen wird in der Richtlinie 2009/65/EG definierten gedeckten Schuldverschreibungen eine Vorzugsbehandlung gewährt. Diese Definition wurde jedoch mit Blick auf einen ganz speziellen Zweck formuliert, nämlich die Beschränkung der Anlagemöglichkeiten von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW). Aus Sicht der übergeordneten politischen Ziele der Kapitalmarktunion ist sie dagegen weniger zielführend.
Ein Rechtsrahmen der Union für gedeckte Schuldverschreibungen sollte Kreditinstituten mehr Möglichkeiten zur Finanzierung der Realwirtschaft geben und zur Entwicklung gedeckter Schuldverschreibungen in der gesamten Union beitragen, vor allem in Mitgliedstaaten, in denen es derzeit keine entsprechenden Märkte gibt.
Ein solcher Rahmen hätte auch positive Auswirkungen auf die grenzüberschreitenden Kapital- und Investitionsströme und würde somit zur Kapitalmarktunion und insbesondere zur weiteren Stärkung der Kapazitäten der Kreditinstitute zur Unterstützung der Gesamtwirtschaft beitragen. Ein besonders wichtiger Effekt bestünde darin, dass den Banken ein breites Spektrum an sicheren und effizienten Finanzierungsinstrumenten zur Verfügung gestellt würde.
Der Rahmen umfasst eine Richtlinie und eine Verordnung, die als ein einziges Paket zu sehen sind.
Im Vorschlag für eine vorgeschlagenen Richtlinie werden die Kernelemente gedeckter Schuldverschreibungen beschrieben und wird eine gemeinsame Definition formuliert, die über Finanzsektoren hinweg als konsistenter und hinreichend detaillierter Bezugspunkt für aufsichtsrechtliche Zwecke dienen kann. Weitere Vorschriften betreffen die strukturellen Merkmale des Instruments, die öffentliche Aufsicht gedeckter Schuldverschreibungen, Regeln für die Verwendung des Gütesiegels „Europäische gedeckte Schuldverschreibung“ und Veröffentlichungspflichten der zuständigen Behörden im Bereich der gedeckten Schuldverschreibungen.
Durch die vorgeschlagene Verordnung wird vor allem Artikel 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenkapitalverordnung, CRR) geändert. Die Änderungen basieren auf der derzeitigen aufsichtlichen Behandlung, stellen jedoch zusätzliche Anforderungen in Bezug auf Mindestübersicherung und substituierende Aktiva. Dadurch würde die günstigere Behandlung gedeckter Schuldverschreibungen im Hinblick auf die Eigenmittelunterlegung von strengeren Auflagen abhängig gemacht.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Der Vorschlag ist Teil bereits laufender Arbeiten, durch die sichergestellt werden soll, dass die Qualität gedeckter Schuldverschreibungen ausreicht, um eine Fortsetzung ihrer Vorzugsbehandlung zu rechtfertigen.
Er stützt sich auf laufende Arbeiten der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zur Ermittlung bewährter Verfahren für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen. Diese leistet damit einer Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) Folge, der sie aufgefordert hatte, bewährte Verfahren zu ermitteln und zu überwachen, um stabile und einheitliche Rahmenbedingungen für gedeckte Schuldverschreibungen in der gesamten Union zu gewährleisten.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Eines der wichtigsten Ziele der Kommission ist die Förderung von Investitionen und die Schaffung von Arbeitsplätzen. Die Kommission hat mehrere Initiativen auf den Weg gebracht, um sicherzustellen, dass das Finanzsystem in dieser Hinsicht einen umfassenden Beitrag leistet. Dazu gehört vor allem die Kapitalmarktunion, die eine ganze Reihe von Initiativen vorsieht, um Finanzierungen für das Wachstum in Europa zu mobilisieren. Gedeckte Schuldverschreibungen sollten vor dem Hintergrund der Kapitalmarktunion gesehen werden, und da Bankenkredite derzeit der wichtigste Finanzierungskanal in Europa sind, zielt eine der Maßnahmen der Kapitalmarktunion folgerichtig auf eine weitere Stärkung der Kapazitäten der Banken zur Unterstützung der Gesamtwirtschaft ab. Gedeckte Schuldverschreibungen sind ein effizientes und stabiles Finanzierungsinstrument für europäische Banken. Ein rechtlicher Rahmen für die Harmonisierung gedeckter Schuldverschreibungen sollte in diesem breiteren politischen Kontext gesehen werden.
Ein weiteres wichtiges Ziel der Kommission im Bereich der Finanzmärkte besteht darin sicherzustellen, dass die Eigenmittelanforderungen an die Banken Risiken widerspiegeln, die aus den Aktiva in ihren Bilanzen erwachsen. Dementsprechend ist durch die CRR-Anforderungen dafür gesorgt, dass gedeckte Schuldverschreibungen, die am günstigsten behandelt werden, ein einheitlich hohes Maß an Anlegerschutz bieten. Im Unionsrecht ist jedoch nicht umfassend festgelegt, was unter einer gedeckten Schuldverschreibung zu verstehen ist (siehe oben). Deshalb ist eine Harmonisierung erforderlich, um sicherzustellen, dass gedeckte Schuldverschreibungen in der gesamten Union ähnliche strukturelle Merkmale aufweisen und den einschlägigen Aufsichtsanforderungen entsprechen. Die Harmonisierung gedeckter Schuldverschreibungen steht somit im Einklang mit dem Ziel der Wahrung der Finanzstabilität, das die Kommission mit ihren Maßnahmen zur Regulierung der Finanzmärkte verfolgt.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union überträgt den EU-Organen die Befugnis, geeignete Bestimmungen festzulegen, die die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben (Artikel 114 AEUV). Dies gilt auch für Rechtsvorschriften über die Funktionsweise der Märkte für gedeckte Schuldverschreibungen, die in die allgemeinen Rechtsvorschriften über die Funktionsweise der Finanzmärkte eingebettet sind.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Da die strukturellen Merkmale gedeckter Schuldverschreibungen derzeit hauptsächlich auf nationaler Ebene festgelegt sind, kommen in der Praxis verschiedene Arten von Produkten in den Genuss einer günstigeren Behandlung nach den Rechtsvorschriften der Union. Ein Vorgehen auf EU-Ebene ist notwendig, um einen unionsweiten gemeinsamen Rahmen für gedeckte Schuldverschreibungen zu schaffen, der gewährleistet, dass ihre strukturellen Merkmale auf die Risikomerkmale abgestimmt sind, die eine Vorzugsbehandlung der Union rechtfertigen. EU-Maßnahmen zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens sind auch erforderlich, um vor dem Hintergrund der Ziele der Kapitalmarktunion die Entwicklung von Märkten für gedeckte Schuldverschreibungen in der gesamten Union zu fördern und grenzüberschreitende Investitionen zu stimulieren.
•Verhältnismäßigkeit
Wie in der begleitenden Folgenabschätzung dargelegt, dürfte die bevorzugte Option (Mindestharmonisierung auf der Grundlage nationaler Regelungen) es ermöglichen, die Ziele dieser Initiative zu angemessenen Kosten zu erreichen. Die Option ermöglicht ein gutes Gleichgewicht zwischen der zur Berücksichtigung der Besonderheiten der Mitgliedstaaten erforderlichen Flexibilität und der für die Kohärenz auf Unionsebene erforderlichen Einheitlichkeit. Sie dürfte eine wirksame Verwirklichung der Ziele mit minimalen Unterbrechungen und Übergangskosten ermöglichen. Ein grundlegendes Ziel des hier verfolgten Konzepts besteht darin, Unterbrechungen auf reifen, gut funktionierenden nationalen Märkten zu vermeiden und Anreize für eine breitere Verwendung gedeckter Schuldverschreibungen zu setzen. Der Vorschlag enthält Bestimmungen über den Bestandsschutz bestehender gedeckter Schuldverschreibungen mit dem Ziel einer Glättung der Kosten für ihre Emittenten und für die Märkte. Wie die Folgenabschätzung zeigt, kann davon ausgegangen werden, dass die erwarteten Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu den erwarteten Vorteilen stehen.
•Wahl des Instruments
Eine Richtlinie ist das geeignete Instrument zur Schaffung eines harmonisierten rechtlichen Rahmens für gedeckte Schuldverschreibungen auf europäischer Ebene. Diese Richtlinie basiert auf bestimmten Grundsätzen und beschränkt sich hinsichtlich der Einzelbestimmungen auf das nötige Minimum, um sicherzustellen, dass eine Reihe gemeinsamer grundlegender struktureller Regeln für den gesamten Binnenmarkt gilt. Die Mitgliedstaaten verfügen über einen gewissen Spielraum bei der Formulierung ihrer Rechtsvorschriften zur Umsetzung der in der Richtlinie festgelegten Grundsätze.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Diese Initiative zu gedeckten Schuldverschreibungen betrifft einen Bereich, der im Unionsrecht derzeit noch weitgehend ungeregelt ist.
Konsultation der Interessenträger
Die Kommission konsultierte die Interessenträger bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags zu mehreren Gelegenheiten, insbesondere mittels
i)
einer offenen öffentlichen Konsultation zu gedeckten Schuldverschreibungen (September 2015 bis 6. Januar 2016) ;
ii)
der Veröffentlichung einer Folgenabschätzung in der Anfangsphase (9. Juni 2017) ;
iii)
zwei Sitzungen der Expertengruppe für Bankenwesen, Zahlungsverkehr und Versicherungswesen (EGBPI) und einer Sitzung des Ausschusses für Finanzdienstleistungen (FSC).
Im Rahmen des Aktionsplans zur Kapitalmarktunion sollten durch die öffentliche Konsultation Schwächen und Anfälligkeiten der nationalen Märkte für gedeckte Schuldverschreibungen bewertet und die Vorzüge eines europäischen Rahmens geprüft werden. Die Befragten äußerten zwar Bedenken, dass eine Harmonisierung nach einem Einheitskonzept gut funktionierenden Märkten schaden und die Flexibilität und Bandbreite des Produktangebots einschränken könnte, zeigten aber auch vorsichtige Unterstützung für gezielte EU-Maßnahmen, sofern sich die Harmonisierung auf Grundsätze stützt, bereits bestehende Regelungen berücksichtigt und den Besonderheiten der nationalen Märkte Rechnung trägt. Die Ergebnisse der Konsultation wurden bei einer öffentlichen Anhörung am 1. Februar 2016 erörtert.
Die Kommission erhielt vier Stellungnahmen zu der Folgenabschätzung in der Anfangsphase, die allesamt die Gesetzgebungsinitiative der EU unterstützten. Die Befragten sprachen spezifische Aspekte der nationalen Regelungen (z. B. im Zusammenhang mit Liquiditätsauflagen) an und bestätigten die generell positive Einschätzung einer Harmonisierung, die gut funktionierende nationale Systeme nicht gefährdet.
Auf der ersten Sitzung der EGBPI (9. Juni 2017) bekundete eine Mehrheit der Mitgliedstaaten ihre Unterstützung einer Unionsregelung für gedeckte Schuldverschreibungen auf der Grundlage der Stellungnahme der EBA aus dem Jahr 2016, sofern sie grundsatzgestützt ist. Auf der zweiten Sitzung (28. September 2017) wurden detailliertere Gespräche geführt; die Mitgliedstaaten unterstützten jedoch weiterhin einen auf Grundsätzen basierenden Ansatz. Auf der FSC-Sitzung im Juli 2017 haben die Mitgliedstaaten ähnliche Standpunkte vertreten.
In den Vorschlag sind auch die Ergebnisse von weiteren Treffen mit Interessenträgern und EU-Institutionen eingeflossen. Im Mittelpunkt stand (meist mit Schwerpunkt auf für die einzelnen Interessenträger jeweils besonders relevanten Aspekten) das Gleichgewicht zwischen der aufgrund aufsichtlicher Bedenken nötigen Änderung des bestehenden Rahmens und der Vermeidung von Störungen der nationalen Systeme. Beiträge, bei denen auf aufsichtliche Bedenken im Zusammenhang mit der günstigeren Behandlung gedeckter Schuldverschreibungen eingegangen wurde, kamen hauptsächlich vom ESRB, der EBA und der Europäischen Zentralbank, bis zu einem gewissen Grad auch von den zuständigen Behörden in Mitgliedstaaten mit gut entwickelten Märkten für gedeckte Schuldverschreibungen und von Ratingagenturen. Anmerkungen zu gut funktionierenden nationalen Märkten kamen in erster Linie von Mitgliedstaaten mit gut entwickelten Märkten für gedeckte Schuldverschreibungen, von Emittenten und von Anlegern.
Auch das Europäische Parlament hat seine Unterstützung zum Ausdruck gebracht und einen europäischen Rechtsrahmen für gedeckte Schuldverschreibungen gefordert.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Am 1. Juli 2014 veröffentlichte die EBA einen Bericht, in dem bewährte Verfahren zur Gewährleistung robuster und kohärenter Rahmenbedingungen für gedeckte Schuldverschreibungen in der gesamten Union beschrieben wurden. Dieser Bericht wurde im Anschluss an eine Empfehlung des ESRB vom Dezember 2012 über die Finanzierung von Kreditinstituten erstellt und enthält in Reaktion auf das von der Kommission im Dezember 2013 auf der Grundlage von Artikel 503 CRR ergangene Beratungsersuchen auch eine Stellungnahme der EBA zur Angemessenheit der derzeitigen aufsichtlichen Behandlung gedeckter Schuldverschreibungen.
Als Folgemaßnahme empfahl der ESRB, dass die EBA das Funktionieren des Marktes für gedeckte Schuldverschreibungen auf der Grundlage der ermittelten bewährten Verfahren überwachen solle, und forderte sie dazu auf, erforderlichenfalls weitere Maßnahmen zu empfehlen.
Daraufhin hat die EBA im Dezember 2016 einen Bericht über gedeckte Schuldverschreibungen: Empfehlungen zur Harmonisierung der Rahmenbedingungen für gedeckte Schuldverschreibungen in der EU („Report on covered bonds — recommendations on harmonisation of covered bond frameworks in the EU“) veröffentlicht. Dieser enthält eine umfassende Analyse der regulatorischen Entwicklungen bei gedeckten Schuldverschreibungen in einzelnen Mitgliedstaaten mit besonderem Schwerpunkt auf dem Grad der Angleichung an die bewährten Verfahren, die im vorangegangenen Bericht beschrieben worden waren. Nach Auswertung dieser Analyse forderte die EBA legislative Maßnahmen zur Harmonisierung gedeckter Schuldverschreibungen auf Unionsebene.
Der vorliegende Vorschlag stützt sich auf die Analyse und Beratung der EBA und weicht nur geringfügig davon ab, z. B. bei der Detailgenauigkeit hinsichtlich der zum Deckungspool gehörenden Derivate, der nicht obligatorischen Benennung eines Treuhänders zur Überwachung des Deckungspools und dem Grad der Übersicherung.
Im August 2016 hatte die Kommission eine Studie des ICF in Auftrag gegeben‚ um die aktuellen Märkte für gedeckte Schuldverschreibungen sowie Kosten und Nutzen potenzieller EU-Maßnahmen zu bewerten. Die Studie, die im Mai 2017 veröffentlicht wurde, befasste sich mit den potenziellen Vorteilen und Kosten der Empfehlungen der EBA und kam insgesamt zu dem Schluss, dass der potenzielle Nutzen einer Legislativinitiative gegenüber den potenziellen Kosten überwiegen würde, sodass eine Legislativmaßnahme angebracht sei.
Im Dezember 2017 schloss der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (Basler Ausschuss) die im Anschluss an die Finanzkrise in Angriff genommenen Arbeiten für Reformen des internationalen Basel III-Regulierungsrahmens für Banken ab. Er überarbeitete im Rahmen dieser Reformen den Standardansatz für das Kreditrisiko, indem er unter anderem neue Standards für Risikopositionen in gedeckten Schuldverschreibungen aufnahm. Zum ersten Mal übernehmen die neuen Standards auf internationaler Ebene weitgehend den CRR-Ansatz der EU, dem zufolge Risikopositionen in gedeckten Schuldverschreibungen unter bestimmten Bedingungen ein niedrigeres Risikogewicht zugeordnet werden kann. Damit wird anerkannt, dass die Behandlung gedeckter Schuldverschreibungen durch die EU aus aufsichtsrechtlicher Sicht ein gangbares Konzept und durch die zugrunde liegenden Merkmale des Instruments gerechtfertigt ist.
•Folgenabschätzung
Diesem Vorschlag liegt eine Folgenabschätzung bei, die dem Ausschuss für Regulierungskontrolle (RSB) am 6. Oktober 2017 vorgelegt und von diesem am 17. November 2017 genehmigt wurde.
Der RSB würdigte die umfassende und gut strukturierte Folgenabschätzung und hob die systematische Interventionslogik und die solide quantitative Untermauerung der Ergebnisse positiv hervor. Gleichzeitig empfahl er, den Bericht in einigen wenigen Punkten zu verbessern, und zwar hinsichtlich
a)
der Gründe für die Ablehnung einer „29. Regelung“
und
b)
des Bedarfs an mehr Klarheit über die wichtigsten Elemente des Konzepts der „Mindestharmonisierung“ und über (eventuelle) Abweichungen von der EBA-Empfehlung (siehe neu hinzugefügter Anhang 6).
Die Folgenabschätzung wurde entsprechend geändert und geht auch auf zusätzliche Vorschläge des RSB ein:
i)
ausführlichere Erklärung der Europäischen besicherten Anleihe (European secured note, ESN),
ii)
detailliertere Begründung der Vorteile der Emission gedeckter Schuldverschreibungen,
iii)
gründlichere Analyse der Auswirkungen einer regulatorischen Harmonisierung auf den grenzüberschreitenden Handel (Emission, Investitionen) mit gedeckten Schuldverschreibungen,
iv)
Option‚ die auf die Anpassung der aufsichtlichen Behandlung gedeckter Schuldverschreibungen beschränkt war und verworfen wurde,
v)
umfassendere Erläuterung des in der Finanzliteratur bewerteten „Durchreicheffekts“ und
vi)
Tabelle zur Darstellung der Zusammenhänge zwischen Kontrolltätigkeit und Benchmark-Vorteilen.
Die Kommission hat mehrere Optionen für die Entwicklung von Märkten für gedeckte Schuldverschreibungen und für den Umgang mit aufsichtlichen Bedenken betrachtet. Diese unterscheiden sich hinsichtlich des Grads der Harmonisierung und reichen von der Option „keine Regulierung“ bis hin zu Optionen mit vollständiger Harmonisierung:
·Basisszenario: kein Eingreifen.
·Option 1: keine Regulierung;
·Option 2: Mindestharmonisierung auf der Grundlage nationaler Regelungen;
·Option 3: vollständige Harmonisierung, die nationale Regelungen ersetzt;
·Option 4: „29. Regelung“, parallel zu den nationalen Regelungen.
Bei der Option 1 (keine Regulierung) wurde nicht davon ausgegangen, dass die Ziele erreicht werden können, da es keine Garantie dafür gibt, dass die Mitgliedstaaten die bewährten Verfahren tatsächlich anwenden werden. Mit der Option 3 (vollständige Harmonisierung) würden die Ziele wahrscheinlich erreicht, aber eventuell auch bestehende gut funktionierende Märkte gestört. Die Option 4 („29. Regelung“, d. h. eine vollständig integrierte Regelung für Emittenten auf freiwilliger Basis als Alternative zu den nationalen Regelungen ohne Änderung bestehender nationaler Rechtsvorschriften) hängt davon ab, wie die Branche reagiert. Die Konsultationen ließen eher darauf schließen, dass ein Erfolg unwahrscheinlich ist. Dies würde die Aussichten auf Erreichung der genannten Ziele schmälern. Zudem würde eine Parallelregelung zu noch mehr Fragmentierung und zu einer Verdoppelung der Kosten führen.
Den Vorzug erhält Option 2 (Mindestharmonisierung auf der Grundlage nationaler Regelungen). Sie stützt sich auf die Empfehlungen des EBA-Berichts aus dem Jahr 2016, von denen sie nur in einigen wenigen Punkten abweicht (unter Berücksichtigung der deutlichen Forderungen, die einige Interessenträger während der Konsultationen formuliert haben, sind einige Bestimmungen weniger detailliert als im Bericht empfohlen, um mehr Raum für den Schutz bestehender gut funktionierender nationaler Systeme zu lassen). Die Abweichungen betreffen weder die grundlegenden strukturellen Merkmale gedeckter Schuldverschreibungen noch deren Aufsicht. Mit der bevorzugten Option können die meisten Ziele der Initiative zu vertretbaren Kosten erreicht werden. Zudem ermöglicht sie ein gutes Gleichgewicht zwischen der zur Berücksichtigung der Besonderheiten der Mitgliedstaaten erforderlichen Flexibilität und der für die Kohärenz auf Unionsebene erforderlichen Einheitlichkeit. Sie dürfte die Ziele am wirksamsten verwirklichen und gleichzeitig Effizienz und möglichst geringe Disruptionen und Übergangskosten gewährleisten. Sie ist aus regulatorischer Sicht eine der ehrgeizigeren Optionen und wird von den Interessenträgern am stärksten unterstützt.
Die Umsetzung dieser Option würde die Entwicklung von Märkten für gedeckte Schuldverschreibungen fördern, wo solche Märkte nicht existieren oder unterentwickelt sind. Sie würde auch die Finanzierungskosten der Emittenten senken, zur Diversifizierung der Anlegerbasis beitragen, grenzüberschreitende Investitionen erleichtern und Investoren aus Nicht-EU-Staaten anziehen. Dies würde insgesamt die Fremdkapitalkosten senken.
Diese Option würde aufsichtsrechtliche Bedenken, auch im Hinblick auf Marktinnovation, angehen und hätte für die Aufsicht den Vorteil einer besseren Abstimmung zwischen den strukturellen Merkmalen des Produkts und der aufsichtlichen Vorzugsbehandlung auf EU-Ebene. Sie würde den Anlegerschutz stärken, und die herbeigeführten Bonitätsverbesserungen würden die Kosten für Sorgfaltspflichten senken.
Einmalige und wiederkehrende direkte Verwaltungskosten der bevorzugten Option dürften für Emittenten in Niedrigkostenländern steigen (siehe Folgenabschätzung). Auch für die Aufsichtsbehörden würden höhere Kosten entstehen. Gleichzeitig sinken die Finanzierungskosten für Emittenten und kämen die Bürgerinnen und Bürger in den Genuss billigerer Kredite. Die Regeln würden Bonitätsverbesserungen bewirken und für die Anleger die Kosten im Zusammenhang mit ihren Sorgfaltspflichten senken.
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Das Maßnahmenpaket für gedeckte Schuldverschreibungen, und insbesondere diese Richtlinie, zielt auf die Harmonisierung eines Bereichs ab, der derzeit in erster Linie auf nationaler Ebene geregelt ist. Die in der Richtlinie vorgesehene Mindestharmonisierung wird eine Vereinfachung in Form einer grundlegenden Angleichung der Kernelemente der einzelstaatlichen Regelungen bringen.
•Grundrechte
Die EU hat sich hohen Standards für den Schutz der Grundrechte verschrieben. Dieser Vorschlag wird voraussichtlich keine direkten Auswirkungen auf diese in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union aufgeführten Rechte haben.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Fünf Jahre nach der Frist für die Umsetzung nimmt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit der EBA eine Bewertung der Richtlinie vor und erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über die wichtigsten Ergebnisse Bericht. Die Bewertung erfolgt im Einklang mit den Leitlinien der Kommission für eine bessere Rechtsetzung.
Die Mitgliedstaaten überwachen regelmäßig die Anwendung der Richtlinie auf der Grundlage bestimmter Indikatoren (z. B. Art des Emittenten, Anzahl der Genehmigungen, Art der anerkennungsfähigen Vermögenswerte, Grad der Übersicherung, Emissionen mit verlängerbaren Fälligkeitsstrukturen).
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
In der Richtlinie werden gedeckte Schuldverschreibungen als Schuldverschreibungen definiert, die von Kreditinstituten begeben und durch einen abgegrenzten Pool von Vermögenswerten besichert sind, auf den die Inhaber der Schuldverschreibungen als bevorrechtigte Gläubiger direkt zugreifen können. Gedeckte Schuldverschreibungen werden traditionell von Kreditinstituten begeben. Die Richtlinie gestattet es in Fortsetzung dieser Tradition nur Kreditinstituten, gedeckte Schuldverschreibungen zu begeben. Der eigentliche Zweck des Instruments ist die Bereitstellung von Mitteln für Darlehen; das Geschäft eines Kreditinstituts besteht in der Vergabe von Darlehen in großem Maßstab. Zudem verfügen Kreditinstitute über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Steuerung des Kreditrisikos im Zusammenhang mit den Darlehen im Deckungspool und unterliegen strengen Eigenkapitalanforderungen, die in Einklang mit dem Mechanismus der Doppelbesicherung dazu beitragen, den Anlegerschutz zu gewährleisten.
Emittenten, die den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen, dürfen für ihr Produkt – ergänzend zu nationalen Bezeichnungen – das Gütesiegel „Europäische gedeckte Schuldverschreibung“ verwenden.
Strukturelle Merkmale von gedeckten Schuldverschreibungen
In diesem Abschnitt werden detailliertere strukturelle Anforderungen formuliert als in der OGAW-Richtlinie; diese dürften dazu beitragen, die Qualität Europäischer gedeckter Schuldverschreibungen zu verbessern. Die Vorschriften im Einzelnen:
–Dank der Doppelbesicherung können die Anleger Forderungen sowohl gegenüber dem Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen als auch auf die Vermögenswerte des Deckungspools anmelden;
–aufgrund der Insolvenzferne kann die Laufzeit gedeckter Schuldverschreibungen bei Insolvenz oder Abwicklung des Emittenten nicht automatisch verkürzt werden. Die Zurückzahlung an die Anleger muss auch bei Ausfall im Einklang mit dem vertraglich festgelegten Zeitplan erfolgen. Die Insolvenzferne steht in direktem Zusammenhang mit dem Konzept der Doppelbesicherung und ist ein zentrales Merkmal des Rahmens für gedeckte Schuldverschreibungen;
–die Richtlinie enthält Bestimmungen zur Gewährleistung der Qualität des Deckungspools und schreibt insbesondere vor, dass nur qualitativ hochwertige Vermögenswerte als Sicherheit verwendet werden. Damit verbundene Bestimmungen betreffen die Trennung und den Verwahrort der Deckungsaktiva, einheitliche Merkmale der Vermögenswerte, die gewährleisten, dass Vermögenswerte, die sich außerhalb der EU befinden, die gleichen Qualitätsmerkmale aufweisen wie Vermögenswerte in der EU, die Auflage, dass Derivatekontrakte nur zu Zwecken der Absicherung des Deckungspools verwendet werden, und die Funktion des Treuhänders zur Überwachung des Deckungspools. Schließlich müssen Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen jederzeit durch Deckungsaktiva gedeckt sein;
–da gedeckte Schuldverschreibungen hauptsächlich von großen Banken begeben werden, kommen kleinere Institute häufig nicht in den Genuss einschlägiger Vorteile. Die Richtlinie gestattet es Emittenten, Deckungsaktiva mehrerer Kreditinstitute unter bestimmten Voraussetzungen zu poolen. Dies soll Emissionen durch kleinere Institute fördern und diesen Zugang zu gedeckten Schuldverschreibungen verschaffen;
–infolge von Marktentwicklungen sind bei gedeckten Schuldverschreibungen u. a. neue Liquiditätsstrukturen entstanden, um mit Liquiditäts- und Laufzeitinkongruenzen umzugehen. Angesichts der zunehmenden Nutzung gedeckter Schuldverschreibungen, deren Laufzeit verlängert werden kann, und der Tatsache, dass solche Strukturen das Ausfallrisiko mindern, werden diese Strukturen in der Richtlinie geregelt, um zu vermeiden, dass sie unnötig kompliziert oder undurchsichtig werden, die strukturellen Merkmale gedeckter Schuldverschreibungen verändern und die Anleger dadurch größeren Risiken aussetzen;
–zur Minderung des Liquiditätsrisikos werden in der Richtlinie bestimmte Anforderungen bezüglich eines speziell für den Deckungspool existierenden Liquiditätspuffers festgelegt, um die aufsichtsrechtlichen Liquiditätsanforderungen anderer einschlägiger Rechtsvorschriften im Bereich der EU-Finanzvorschriften zu ergänzen;
–die Richtlinie regelt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, die Benennung eines Treuhänders zur Überwachung des Deckungspools zu verlangen. Die Existenz eines solchen Treuhänders sollte die Befugnisse der zuständigen Behörden im Hinblick auf die Anforderungen der in dieser Richtlinie beschriebenen besonderen öffentlichen Aufsicht nicht berühren;
–die Richtlinie enthält Transparenzpflichten, die auf bestehenden Initiativen von nationalen Gesetzgebern und Marktteilnehmern zur Offenlegung von Informationen an Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen aufbauen. Diese werden einen einheitlichen Grad der Offenlegung gewährleisten und die Anleger in die Lage versetzen, das mit gedeckten Schuldverschreibungen einhergehende Risiko zu bewerten.
Öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen
Die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen ist ein Kernelement vieler nationaler Regelungen für gedeckte Schuldverschreibungen und dient insbesondere dem Schutz der Anleger. Diese Richtlinie harmonisiert die Bestandteile dieser Aufsicht und legt die Aufgaben und Zuständigkeiten der zuständigen nationalen Behörden fest. Angesichts des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie und in Anbetracht der Tatsache, dass die besondere Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen eine Produktaufsicht ist und getrennt von der allgemeinen Aufsicht erfolgt, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, unterschiedliche zuständige Behörden zu benennen. Ist dies der Fall, verlangt die Richtlinie eine enge Zusammenarbeit der zuständigen Behörden.
Um die Einhaltung der Richtlinie zu gewährleisten, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen vorzusehen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind und von den zuständigen Behörden durchgesetzt werden. Die Sanktionen und anderen Maßnahmen unterliegen grundlegenden Anforderungen in Bezug auf die Adressaten, die bei der Anwendung zu berücksichtigenden Kriterien, ihre Bekanntmachung, die wesentlichen Befugnisse zur Verhängung der Sanktionen und die Höhe der Sanktionen.
Gütesiegel
Gedeckte Schuldverschreibungen werden in der Europäischen Union häufig unter nationalen Bezeichnungen vertrieben. Diese Richtlinie erlaubt Kreditinstituten bei der Emission gedeckter Schuldverschreibungen die Verwendung des Gütesiegels „Europäische gedeckte Schuldverschreibung“. Durch die Verwendung dieses Gütesiegels wird es den Anlegern leichter gemacht, die Qualität gedeckter Schuldverschreibungen zu beurteilen. Die Verwendung des Gütesiegels sollte jedoch fakultativ bleiben, und die Mitgliedstaaten sollten parallel zum Gütesiegel „Europäische gedeckte Schuldverschreibung“ weiterhin ihre eigenen nationalen Bezeichnungen und Gütesiegel verwenden dürfen, sofern diese den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen.
Bezug zum Abwicklungsrahmen
Diese Richtlinie bezweckt weder die Harmonisierung nationaler Insolvenzvorschriften noch eine Änderung der Behandlung gedeckter Schuldverschreibungen im Falle von Abwicklungen im Rahmen der Richtlinie 2014/59/EU (Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, BRRD). Sie enthält vielmehr allgemeine Grundsätze für die Verwaltung von Programmen gedeckter Schuldverschreibungen im Falle der Insolvenz oder Abwicklung des Emittenten. Bei der Abwicklung eines Kreditinstituts darf die Abwicklungsbehörde laut BRRD die Kontrolle über das Institut ausüben, indem sie insbesondere dessen Vermögenswerte und Eigentum, einschließlich seines Programms gedeckter Schuldverschreibungen, verwaltet und veräußert. Solche Aufgaben können direkt durch die Abwicklungsbehörde oder indirekt durch einen Sonderverwalter oder eine andere von der Abwicklungsbehörde benannte Person wahrgenommen werden. Diese Richtlinie ändert nichts an der Behandlung gedeckter Schuldverschreibungen im Rahmen der BRRD, gemäß deren Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 3 gedeckte Schuldverschreibungen bis zur Höhe der Sicherheiten im Deckungspool von der Anwendung des „Bail-in“-Instruments ausgeschlossen sind. Derivatekontrakte im Deckungspool dienen ebenfalls als Sicherheit und können bei Insolvenz oder Abwicklung des Emittenten nicht gekündigt werden, damit Unversehrtheit, Trennung und ausreichende Mittelausstattung des Deckungspools gewährleistet sind. Die BRRD enthält auch Garantien, die verhindern, dass verbundene Verbindlichkeiten, Rechte und Kontrakte aufgegliedert werden, und beschränkt diese Praktiken, die bei durch Sicherheitsvereinbarungen, einschließlich gedeckter Schuldverschreibungen, geschützten Kontrakten mit derselben Gegenpartei zur Anwendung kommen. Wenn Schutzmaßnahmen gelten, sollten die Abwicklungsbehörden verpflichtet sein, alle innerhalb einer geschützten Vereinbarung verbundenen Kontrakte zu übertragen oder sie insgesamt bei dem verbleibenden Restinstitut zu belassen.
Drittlandsregelung
Derzeit gibt es im Unionsrecht keine allgemein gültige Drittlandsregelung für gedeckte Schuldverschreibungen. Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission (Delegierte Verordnung über die Liquiditätsdeckungsanforderung) erlaubt eine günstigere Behandlung gedeckter Schuldverschreibungen aus Drittländern, sofern spezifische Gleichwertigkeitsvorschriften für die Zwecke der Bestimmung der Liquiditätspuffer erfüllt sind. Der Umfang der Gleichwertigkeit ist stark begrenzt und betrifft nur die Berechnung eines begrenzten Teils des Liquiditätspuffers.
Die Kommission prüft dieser Richtlinie zufolge in enger Zusammenarbeit mit der EBA, ob eine allgemeine Gleichwertigkeitsregelung für Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen und Anleger aus Drittländern erforderlich oder angemessen ist.
Änderung anderer Richtlinien
Diese Richtlinie ersetzt die Definition gedeckter Schuldverschreibungen in Artikel 52 Absatz 4 der OGAW-Richtlinie und wird zum einzigen Bezugspunkt für alle Rechtsvorschriften der Union über gedeckte Schuldverschreibungen. Die Begriffsbestimmung der OGAW-Richtlinie sollte daher gestrichen und durch einen Verweis auf die Begriffsbestimmung dieser Richtlinie ersetzt werden. Analog dazu sollten in anderen Richtlinien enthaltene Verweise auf die Definition der OGAW-Richtlinie durch einen Verweis auf die vorliegende Richtlinie ersetzt werden.
2018/0043 (COD)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 53 und 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates enthält sehr allgemeine Anforderungen an die strukturellen Elemente gedeckter Schuldverschreibungen. Diese sind darauf beschränkt, dass gedeckte Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut begeben werden müssen, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat und einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt, und dass ein Mechanismus der Doppelbesicherung besteht. Diese Fragen werden in den nationalen Regelungen für gedeckte Schuldverschreibungen weit ausführlicher geregelt. Diese nationalen Regelungen enthalten auch andere strukturelle Auflagen, insbesondere Bestimmungen über die Zusammensetzung des Deckungspools, die Kriterien für die Anerkennungsfähigkeit von Vermögenswerten, die Möglichkeit, Aktiva zu poolen, Transparenz- und Berichtspflichten sowie Regeln für die Minderung des Liquiditätsrisikos. Die Regulierungskonzepte der Mitgliedstaaten weichen auch inhaltlich voneinander ab. In mehreren Mitgliedstaaten gibt es keinen eigenen nationalen Rahmen für gedeckte Schuldverschreibungen. Deshalb wurde im Unionsrecht bisher noch nicht festgelegt, welche strukturellen Schlüsselkomponenten gedeckte Schuldverschreibungen, die in der Europäischen Union begeben werden, aufweisen müssen.
(2)Artikel 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates enthält in Ergänzung zu den in Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Anforderungen weitere Bedingungen für die Gewährung einer günstigeren aufsichtlichen Behandlung im Hinblick auf die Eigenmittelanforderungen, denen zufolge Kreditinstitute für gedeckte Schuldverschreibungen weniger Eigenkapital vorhalten müssen als für Investitionen in andere Vermögenswerte. Diese zusätzlichen Anforderungen erhöhen den Harmonisierungsgrad gedeckter Schuldverschreibungen in der Union, dienen aber dem spezifischen Zweck, die Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen günstigeren Behandlung für Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen festzulegen und sind ausschließlich im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwendbar.
(3)Andere Rechtsvorschriften der Union wie die Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission, die Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission und die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates verweisen auf die Definition der Richtlinie 2009/65/EG, die als Bezugspunkt für die Ermittlung gedeckter Schuldverschreibungen dient, die für die günstigere Behandlung, die diese Rechtsakte Anlegern in gedeckte Schuldverschreibungen gewähren, in Betracht kommen. Der Wortlaut dieser Rechtsakte orientiert sich jedoch an den jeweiligen Zielen und dem Gegenstand, sodass der Begriff „gedeckte Schuldverschreibungen“ nicht einheitlich verwendet wird.
(4)In Bezug auf die Bedingungen für die Investition in gedeckte Schuldverschreibungen kann insgesamt gesehen von einer Harmonisierung der Bestimmungen ausgegangen werden. In Bezug auf die Bedingungen für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen besteht in der Union jedoch ein gewisser Harmonisierungsmangel, und dies hat mehrere Konsequenzen. Erstens wird die günstigere Behandlung Instrumenten gewährt, die im Hinblick auf ihre Art, das Risikoniveau und den Anlegerschutz unterschiedliche Merkmale aufweisen können. Zweitens steht die Existenz unterschiedlicher nationaler Regelungen bzw. deren Fehlen der Entwicklung eines integrierten Binnenmarkts für gedeckte Schuldverschreibungen, der sich auf eine gemeinsam vereinbarte Definition stützt und ein angemessenes Maß an Anlegerschutz sicherstellen würde, im Wege. Drittens können die Unterschiede hinsichtlich der in den nationalen Vorschriften vorgesehenen Garantien zu Risiken für die Finanzstabilität führen, wenn gedeckte Schuldverschreibungen, die ein unterschiedliches Maß an Anlegerschutz bieten, in der gesamten Union erworben werden und in den Genuss einer günstigeren aufsichtlichen Behandlung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und anderen Rechtsvorschriften der Union kommen können.
(5)Daher ist eine Harmonisierung der nationalen Regelungen erforderlich, um eine reibungslose und kontinuierliche Entwicklung gut funktionierender Märkte für gedeckte Schuldverschreibungen in der Union zu gewährleisten, um potenzielle Risiken zu mindern und um Schwachstellen in Bezug auf die Finanzstabilität abzubauen. Diese grundsatzgestützte Harmonisierung wird eine gemeinsame Ausgangsbasis für jede Emission gedeckter Schuldverschreibungen in der Europäischen Union schaffen. Im Zuge der Harmonisierung müssen alle Mitgliedstaaten Regelungen für gedeckte Schuldverschreibungen schaffen, was in Mitgliedstaaten, in denen es derzeit noch keine Märkte für gedeckte Schuldverschreibungen gibt, zur Entwicklung solcher Märkte beitragen dürfte. Ein solcher Markt würde eine stabile Finanzierungsquelle für Kreditinstitute bieten, die auf dieser Grundlage besser in der Lage wären, erschwingliche Hypothekendarlehen für Verbraucher und Unternehmen auszureichen und den Investoren sicherere Anlagen anzubieten.
(6)Der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (im Folgenden „ESRB“) hat eine Empfehlung veröffentlicht, in der die nationalen zuständigen Behörden und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (im Folgenden „EBA“) aufgefordert wurden, bewährte Verfahren für gedeckte Schuldverschreibungen zu ermitteln und eine Harmonisierung der nationalen Regelungen zu fördern. Ferner wurde empfohlen, dass die EBA Maßnahmen der nationalen Aufsichtsbehörden koordiniert, insbesondere in Bezug auf die Qualität und die Trennung des Deckungspools, die Insolvenzferne gedeckter Schuldverschreibungen, die Aktiva- und Passivarisiken für den Deckungspool sowie die Offenlegung der Zusammensetzung des Deckungspools. Zudem wird die EBA in der Empfehlung aufgefordert, die Funktionsweise des Markts für gedeckte Schuldverschreibungen unter Bezugnahme auf die von ihr ermittelten bewährten Verfahren während eines Zeitraums von zwei Jahren zu beobachten, um festzustellen, ob gegebenenfalls gesetzgeberische Maßnahmen erforderlich sind, und dies dem ESRB und der Kommission mitzuteilen.
(7)Die Kommission richtete im Dezember 2013 gemäß Artikel 503 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Beratungsersuchen an die EBA.
(8)Die EBA veröffentlichte in Reaktion auf die Empfehlung des ESRB vom 20. Dezember 2012 und das Beratungsersuchen der Kommission vom Dezember 2013 am 1. Juli 2014 einen Bericht. Darin empfiehlt sie eine stärkere Konvergenz der nationalen rechtlichen, regulatorischen und aufsichtlichen Regelungen für gedeckte Schuldverschreibungen, um in der Union eine einheitliche Behandlung gedeckter Schuldverschreibungen in Bezug auf die Risikogewichtung zu erreichen.
(9)Wie vom ESRB verlangt, beobachtete die EBA während eines Zeitraums von zwei Jahren den Markt für gedeckte Schuldverschreibungen im Hinblick auf die Anwendung der in der genannten Empfehlung ermittelten bewährten Verfahren. Auf dieser Grundlage hat die EBA dem ESRB, dem Rat und der Kommission am 20. Dezember 2016 einen zweiten Bericht über gedeckte Schuldverschreibungen vorgelegt. Darin wurde der Schluss gezogen, dass eine weitere Harmonisierung erforderlich sei, um im Hinblick auf die Begriffsbestimmungen und die regulatorische Behandlung gedeckter Schuldverschreibungen in der Union mehr Kohärenz zu erreichen. Ferner sollte sich diese Harmonisierung an den in einigen Mitgliedstaaten bereits bestehenden, gut funktionierenden Märkten orientieren.
(10)Gedeckte Schuldverschreibungen werden traditionell von Kreditinstituten begeben. Zweck des Instruments ist die Bereitstellung von Mitteln für Darlehen, und einer der Hauptgeschäftsbereiche von Kreditinstituten ist die Vergabe von Darlehen in großem Maßstab. Dementsprechend wird die günstigere Behandlung von gedeckten Schuldverschreibungen im Unionsrecht davon abhängig gemacht, dass diese von Kreditinstitute begeben werden.
(11)Die ausschließliche Emission gedeckter Schuldverschreibungen durch Kreditinstitute gewährleistet, dass der Emittent über die erforderlichen Kenntnisse für die Steuerung des mit Darlehen im Deckungspool verbundenen Kreditrisikos verfügt. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass der Emittent Kapitalanforderungen unterliegt, die den Anlegerschutz im Rahmen des Mechanismus der Doppelbesicherung untermauern, dem zufolge der Anleger sowohl Forderungen gegenüber dem Emittenten der gedeckten Schuldverschreibung als auch auf die Vermögenswerte im Deckungspool geltend machen kann. Die Anforderung, dass gedeckte Schuldverschreibungen durch Kreditinstitute begeben werden müssen, stellt daher sicher, dass gedeckte Schuldverschreibungen ein sicheres und effizientes Finanzierungsinstrument bleiben, und leistet einen Beitrag zum Anlegerschutz und zur Finanzstabilität‚ die wichtige politische Ziele des allgemeinen Interesses sind. Dies steht auch im Einklang mit dem Konzept gut funktionierender nationaler Märkte, auf denen die Emission gedeckter Schuldverschreibungen ebenfalls Kreditinstituten vorbehalten ist.
(12)Es ist daher angezeigt, im Unionsrecht festzulegen, dass gedeckte Schuldverschreibungen nur von Kreditinstituten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 begeben werden dürfen. In dieser Richtlinie soll insbesondere festgelegt werden, unter welchen Bedingungen diese Kreditinstitute gedeckte Schuldverschreibungen als Finanzierungsinstrument begeben dürfen; dieses Ziel soll erreicht werden, indem im Interesse eines hohen Maßes an Anlegerschutz spezifische Produktanforderungen und eine besondere Produktaufsicht formuliert werden.
(13)Die Existenz eines Mechanismus der Doppelbesicherung ist ein zentrales Konzept und Bestandteil zahlreicher nationaler Regelungen für gedeckte Schuldverschreibungen; es ist auch ein Kernelement der in Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG genannten gedeckten Schuldverschreibungen. Dieser Mechanismus sollte daher präzisiert werden, um eine Harmonisierung der Bedingungen sicherzustellen, unter denen Anleger in der gesamten Union Forderungen sowohl gegenüber dem Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen als auch auf die im Deckungspool enthaltenen Vermögenswerte geltend machen können.
(14)Insolvenzferne sollte ebenfalls ein wesentliches Merkmal gedeckter Schuldverschreibungen sein, um sicherzustellen, dass Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen bei Fälligkeit der Anleihe ausgezahlt werden. Eine automatische Beschleunigung der Rückzahlung bei Ausfall des Emittenten könnte sich negativ auf den Rang derjenigen auswirken, die in gedeckte Schuldverschreibungen investiert haben, weshalb dafür gesorgt werden sollte, dass Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen auch bei einem Ausfall gemäß dem vertraglich festgelegten Zeitplan ausgezahlt werden. Die Insolvenzferne steht damit in direktem Zusammenhang mit dem Konzept der Doppelbesicherung und sollte deshalb ebenfalls ein Kernmerkmal des Rahmens für gedeckte Schuldverschreibungen sein.
(15)Ein weiteres zentrales Merkmal bestehender nationaler Rahmen für gedeckte Schuldverschreibungen besteht darin, dass die als Sicherheit dienenden Vermögenswerte von sehr hoher Qualität sein sollten, um solide Deckungspoole sicherzustellen. Vermögenswerte von hoher Qualität können dank ihrer besonderen Eigenschaften zur Deckung von Forderungen aus gedeckten Schuldverschreibung herangezogen werden. Deshalb sollten die allgemeinen Qualitätsmerkmale festgelegt werden, die Vermögenswerte erfüllen müssen, um als Sicherheit dienen zu können. In Artikel 129 Absatz 1 Buchstaben a bis g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgelistete Vermögenswerte sollten als anerkennungsfähig betrachtet werden und innerhalb eines Rahmens für gedeckte Schuldverschreibungen als Sicherheit im Deckungspool dienen können, genauso wie Darlehen, an denen öffentliche Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Richtlinie 2006/111/EG der Kommission beteiligt sind; darüber hinaus könnten auch andere Vermögenswerte von ähnlich hoher Qualität im Rahmen der Richtlinie als anerkennungsfähig betrachtet werden, sofern entweder ihr Marktwert oder ihr Beleihungswert ermittelt werden kann. Ferner sollte die Richtlinie Vorschriften enthalten, die sicherstellen, dass Vermögenswerte, einschließlich garantierter Darlehen, wieder in Besitz genommen oder durch eine durchsetzbare Sicherungsvereinbarung abgerufen werden können, ob in Form traditioneller Hypotheken oder durch Belastungen, Pfandrechte oder Garantien, die dasselbe Maß an rechtlichem Schutz bieten, und somit für die Anleger dasselbe Sicherheitsniveau gewährleisten. Diese Vorschriften über die Anerkennungsfähigkeit von Vermögenswerten sollten die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran hindern, in ihren nationalen Regelungen andere Kategorien von Vermögenswerten als Sicherheiten zuzulassen, sofern diese Vermögenswerte im Einklang mit dem Unionsrecht stehen. Ferner sollte es den Mitgliedstaaten freigestellt sein, in ihrem nationalen Regelungsrahmen Vermögenswerte auszuschließen.
(16)Gedeckte Schuldverschreibungen haben besondere strukturelle Merkmale, die den Schutz der Anleger jederzeit gewährleisten sollen. Dazu gehört die Anforderung, dass Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen nicht nur eine Forderung gegenüber dem Emittenten, sondern auch auf die in einen eigenen Deckungspool aufgenommenen Vermögenswerte haben. Um sicherzustellen, dass diese Vermögenswerte von hoher Qualität sind, sollten besondere Anforderungen an die Qualität von Vermögenswerten, die in den Pool aufgenommen werden können, festgelegt werden. Diese strukturellen produktspezifischen Anforderungen unterscheiden sich von den aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Kreditinstitute, die gedeckte Schuldverschreibungen begeben. Erstere sollten nicht in erster Linie auf die Gewährleistung der aufsichtlichen Gesundheit des Emissionsinstituts, sondern vielmehr auf den Schutz der Anleger abzielen, der durch spezielle Anforderungen an die gedeckte Schuldverschreibung selbst sichergestellt wird. Ergänzend zur spezifischen Anforderung der Verwendung von Vermögenswerten hoher Qualität im Deckungspool ist es im Interesse des Anlegerschutzes auch angezeigt, die allgemeinen Anforderungen an den Deckungspool zu regulieren. Solche Anforderungen sollten spezifische Vorschriften zum Schutz des Deckungspools, einschließlich Vorschriften über die Trennung (auch über Zweckgesellschaften) und den Verwahrort der Vermögenswerte des Deckungspools, enthalten, durch die sichergestellt wird, dass die Rechte der Anleger auch im Falle der Abwicklung oder Insolvenz des Emittenten gewahrt sind. Darüber hinaus ist es wichtig, die Zusammensetzung des Deckungspools zu regulieren, um dessen Homogenität zu gewährleisten und eine angemessene Risikobewertung durch den Anleger zu vereinfachen. Die in dieser Richtlinie festgelegten Deckungsanforderungen sollten das Recht der Mitgliedstaaten, zur Minderung von Risiken wie Währungs- und Zinsrisiken andere Mittel zuzulassen, nicht berühren. Die Berechnung der Deckung und die Voraussetzungen, unter denen Derivatekontrakte in den Deckungspool aufgenommen werden können, sollten ebenfalls festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass Deckungspools in der gesamten Union gemeinsamen hohen Qualitätsstandards unterliegen.
(17)Einige Mitgliedstaaten schreiben bereits vor, dass Deckungspoole durch einen Treuhänder überwacht werden, der spezifische Aufgaben bezüglich der Qualität der anerkennungsfähigen Vermögenswerte wahrnimmt und für die Einhaltung der nationalen Deckungsanforderungen sorgt. Daher ist es im Hinblick auf eine unionsweite Harmonisierung der Behandlung gedeckter Schuldverschreibungen wichtig, für den Fall, dass gemäß dem nationalen Rahmen ein Treuhänder zur Überwachung des Deckungspools erforderlich ist, dessen Aufgaben und Pflichten klar festzulegen. Ein Treuhänder zur Überwachung des Deckungspools entbindet die nationalen zuständigen Behörden nicht von ihren Pflichten bezüglich der besonderen öffentlichen Aufsicht.
(18)Kleine Kreditinstitute sind bei der Emission gedeckter Schuldverschreibungen aufgrund der hohen Vorlaufkosten von Programmen gedeckter Schuldverschreibungen mit Schwierigkeiten konfrontiert. Auch die Liquidität spielt auf den Märkten für gedeckte Schuldverschreibungen eine sehr wichtige Rolle und ist weitgehend durch den Umfang der umlaufenden Schuldverschreibungen bestimmt. Daher sollten gemeinsame Finanzierungen von zwei oder mehreren Kreditinstituten erlaubt sein, um kleineren Kreditinstituten die Emission von gedeckten Schuldverschreibungen zu ermöglichen. Dabei würden Vermögenswerte von mehreren Kreditinstituten als Sicherheit für gedeckte Schuldverschreibungen, die von einem einzelnen Kreditinstitut begeben werden, in einem Pool zusammengelegt, um die Emission gedeckter Schuldverschreibungen in Mitgliedstaaten, in denen es hierfür derzeit keine gut entwickelten Märkte gibt, zu vereinfachen. Es ist wichtig, dass beim Rückgriff auf Vereinbarungen über gemeinsame Finanzierungen durch entsprechende Anforderungen sichergestellt ist, dass Vermögenswerte, die an das emittierende Kreditinstitut übertragen werden, den im Unionsrecht festgelegten Anforderungen an die Anerkennungsfähigkeit von Vermögenswerten und die Trennung von Deckungsaktiva entsprechen.
(19)Artikel 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthält eine Reihe von Bedingungen für die Besicherung gedeckter Schuldverschreibungen durch Verbriefungsorganismen. Eine davon betrifft den Umfang, in dem diese Art von Sicherheiten verwendet werden können, und nennt für die Verwendung solcher Strukturen eine Obergrenze von 10 bzw. 15 % des Betrags der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen. Die zuständigen Behörden können diese Bedingung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aussetzen. Die Kommission hat in ihrer Überprüfung der Angemessenheit dieser Ausnahmegenehmigung den Schluss gezogen, dass die Möglichkeit der Verwendung von Verbriefungsinstrumenten oder gedeckten Schuldverschreibungen als Sicherheit für die Emission von gedeckten Schuldverschreibungen ausschließlich bei Emissionen anderer gedeckter Schuldverschreibungen („gruppeninterne Strukturen gepoolter gedeckter Schuldverschreibungen“) – allerdings ohne Obergrenzen mit Bezugnahme auf den Umfang der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen – möglich sein sollte. Die Möglichkeit, gedeckte Schuldverschreibungen verschiedener Emittenten als Deckungsaktiva für gruppeninterne Finanzierungen zu poolen, würde die Emission gedeckter Schuldverschreibungen – auch auf sich entwickelnden Märkten – vereinfachen, und es wäre deshalb angezeigt, im Unionsrecht einen Rahmen für die Nutzung solcher Strukturen zu schaffen.
(20)Die Transparenz des Deckungspools zur Besicherung gedeckter Schuldverschreibung ist ein wesentliches Element dieser Art von Finanzierungsinstrumenten, da sie die Vergleichbarkeit verbessert und Anlegern die erforderliche Risikobewertung ermöglicht. Die Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates enthält Bestimmungen über die Erstellung, die Billigung und die Verbreitung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren bzw. bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt, der in einem Mitgliedstaat gelegen ist oder dort funktioniert, zu veröffentlichen ist. Im Laufe der Zeit haben nationale Gesetzgeber und Marktteilnehmer in Ergänzung zur Richtlinie 2003/71/EG mehrere Initiativen bezüglich der Informationen ergriffen, die für Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen offengelegt werden müssen. Allerdings muss auf Ebene der Union noch festgelegt werden, zu welchen gemeinsamen Mindestinformationen die Anleger vor oder beim Kauf von gedeckten Schuldverschreibungen Zugang haben sollten. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, diese Mindestanforderungen durch zusätzliche Bestimmungen zu ergänzen.
(21)Ein zentraler Aspekt des Schutzes von Anlegern in gedeckte Schuldverschreibungen ist die Minderung des Liquiditätsrisikos. Dies ist von entscheidender Bedeutung für die rechtzeitige Rückzahlung von Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen. Daher sollte ein Liquiditätspuffer für den Deckungspool eingeführt werden, um Risiken bezüglich Liquiditätsengpässen wie Laufzeit- und Zinssatzinkongruenzen, Zahlungsunterbrechungen, Risikovermengung sowie Derivate und sonstige operative Verbindlichkeiten, die innerhalb des Programms gedeckter Schuldverschreibungen fällig werden, zu steuern. Der Liquiditätspuffer für den Deckungspool unterscheidet sich von den generellen Liquiditätsanforderungen an Kreditinstitute gemäß anderen Rechtsakten der Union insofern, als er sich direkt auf den Deckungspool bezieht und dessen spezifische Liquiditätsrisiken mindern soll. Zur Minimierung des Verwaltungsaufwands sollten die Mitgliedstaaten angemessene Wechselwirkungen mit Liquiditätsanforderungen gestatten dürfen, die in anderen Rechtsakten der Union oder in nationalen Rechtsvorschriften für andere Zwecke als den Liquiditätspuffer für den Deckungspool festgelegt werden. Wenn Kreditinstitute nach Unionsrecht oder nationalem Recht anderen Liquiditätsanforderungen unterliegen, können die Mitgliedstaaten daher beschließen, dass die Anforderung eines Liquiditätspuffers für den Deckungspool während des Anwendungszeitraums dieser anderen Anforderungen für diese Institute nicht anwendbar ist.
(22)In einigen Mitgliedstaaten wurden innovative Strukturen für Fälligkeitsprofile entwickelt, um potenzielle Liquiditätsrisiken, einschließlich Laufzeitinkongruenzen, besser zu steuern. Diese Strukturen bieten auch die Möglichkeit, die geplante Laufzeit der gedeckten Schuldverschreibung um einen bestimmten Zeitraum zu verlängern oder die Zahlungsströme aus den Vermögenswerten des Deckungspools direkt an die Inhaber der gedeckten Schuldverschreibungen fließen zu lassen. Im Interesse einer unionsweiten Harmonisierung verlängerbarer Fälligkeitsstrukturen sollte festgelegt werden, unter welchen Bedingungen die Mitgliedstaaten solche Strukturen erlauben dürfen, um zu vermeiden, dass diese zu komplex werden oder die Anleger erhöhten Risiken aussetzen.
(23)Die besondere öffentliche Aufsicht ist laut Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG ein charakteristisches Element gedeckter Schuldverschreibungen. Allerdings sind in der Richtlinie hinsichtlich dieser Überwachung weder Form noch Inhalt noch zuständige Behörden festgelegt. Daher ist es wichtig, die einzelnen Bestandteile der öffentlichen Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen zu harmonisieren und die Aufgaben und Pflichten der nationalen zuständigen Behörden klar festzulegen.
(24)Da die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen in der Union getrennt von der Beaufsichtigung der Finanzinstitute erfolgt, sollten die Mitgliedstaaten für die Wahrnehmung dieser Aufgaben andere nationale zuständige Behörden benennen können als die Behörde, die für die allgemeine Beaufsichtigung der Finanzinstitute zuständig ist. Um jedoch in der gesamten Union eine einheitliche öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen zu gewährleisten, müssen die hierfür zuständigen Behörden dazu verpflichtet sein, eng mit der für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständigen Behörde zusammenzuarbeiten.
(25)Die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen sollte damit beginnen, dass Kreditinstitute die Erlaubnis für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen erhalten. Da es nur Kreditinstituten gestattet sein sollte, gedeckte Schuldverschreibungen zu begeben, sollte die Zulassung als Kreditinstitut Voraussetzung für diese Erlaubnis sein. In dieser Richtlinie sollte unter anderem festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen nach dem Unionsrecht zugelassenen Kreditinstituten die Erlaubnis für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen im Rahmen eines Programms gedeckter Schuldverschreibungen erteilt werden kann.
(26)Für die Zwecke des Geltungsbereichs der Erlaubnis bedeutet „Programm gedeckter Schuldverschreibungen“, dass ein oder mehrere Deckungspools für die Erstemission einer gedeckten Schuldverschreibung eingerichtet wurden. Unterschiedliche Emissionen (unterschiedliche internationale Wertpapier-Identifikationsnummern, ISIN) des gleichen Programms gedeckter Schuldverschreibungen sind nicht zwangsläufig als getrennte Programme gedeckter Schuldverschreibungen zu betrachten.
(27)Um sicherzustellen, dass Kreditinstitute, die gedeckte Schuldverschreibungen begeben, ihren Verpflichtungen nachkommen, und um in der gesamten Union eine ähnliche Behandlung und die Einhaltung der Bestimmungen zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet sein, verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen festzulegen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.
(28)Diese verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen der Mitgliedstaaten sollten bestimmten grundlegenden Anforderungen in Bezug auf die Adressaten der Sanktionen oder Maßnahmen sowie in Bezug auf die bei deren Anwendung zu berücksichtigenden Kriterien, die Veröffentlichungspflichten der für die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen zuständigen Behörden, die Befugnis zur Verhängung von Sanktionen und die Höhe der Bußgelder, die verhängt werden können, genügen.
(29)Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet sein sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden, die die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen wahrnehmen, allen relevanten Umständen Rechnung tragen, um bei der Festlegung der Art der verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und der Höhe der Sanktionen über die Mitgliedstaaten hinweg eine kohärente Anwendung verwaltungsrechtlicher Sanktionen oder anderer verwaltungsrechtlicher Maßnahmen zu gewährleisten.
(30)Um potenzielle Verstöße gegen die Anforderungen in Bezug auf die Emission und den Vertrieb gedeckter Schuldverschreibungen aufdecken zu können, sollten die zuständigen Behörden, die die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen wahrnehmen, über die notwendigen Ermittlungsbefugnisse und über wirksame Mechanismen zur Förderung der Meldung potenzieller oder tatsächlicher Verstöße verfügen. Diese Mechanismen sollten die Rechte auf Verteidigung von Personen oder Unternehmen, die durch die Ausübung der genannten Befugnisse und Verfahren betroffen sind, nicht berühren.
(31)Zuständige Behörden, die die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen wahrnehmen, sollten auch zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und anderer verwaltungsrechtlicher Maßnahmen befugt sein, um im Falle von Verstößen über einen möglichst weiten Handlungsspielraum zu verfügen und um weitere Verstöße vermeiden zu können, wobei es keine Rolle spielt, ob diese Maßnahmen nach einzelstaatlichem Recht als verwaltungsrechtliche Sanktion oder andere verwaltungsrechtliche Maßnahme gelten können. Die Mitgliedstaaten sollten zusätzlich zu den in dieser Richtlinie vorgesehenen Sanktionen weitere Sanktionen sowie höhere als in dieser Richtlinie vorgesehene Bußgelder verhängen können.
(32)Die bestehenden nationalen Rechtsvorschriften über gedeckte Schuldverschreibungen sind in eine detaillierte Regulierung auf nationaler Ebene und in die Aufsicht über Emissionen und Programme gedeckter Schuldverschreibungen eingebettet, um sicherzustellen, dass bei der Emission gedeckter Schuldverschreibungen die Rechte der Anleger jederzeit gewahrt sind. Diese Aufsicht umfasst die laufende Beobachtung der Merkmale des Programms, der Deckungsanforderungen und der Qualität des Deckungspools. Ein wesentlicher Bestandteil des Anlegerschutzes besteht darin, dass den Anlegern angemessene Informationen über den Regulierungsrahmen für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen zur Verfügung gestellt werden. Daher sollte sichergestellt werden, dass die zuständigen Behörden regelmäßig Informationen über ihre nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie und über die Art und Weise, wie sie die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen gestalten, veröffentlichen.
(33)Gedeckte Schuldverschreibungen werden in der Union derzeit unter nationalen Bezeichnungen und Gütesiegeln vertrieben, die teilweise gut etabliert sind. In mehreren Mitgliedstaaten gibt es solche Bezeichnungen oder Gütesiegel jedoch nicht. Deshalb sollten Kreditinstitute, die in der Union gedeckte Schuldverschreibungen begeben, beim Verkauf gedeckter Schuldverschreibungen an Investoren aus der EU und aus Drittländern das Gütesiegel „Europäische gedeckte Schuldverschreibung“ verwenden dürfen, sofern diese gedeckten Schuldverschreibungen den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts entsprechen. Ein solches Gütesiegel ist nötig, um den Anlegern die Bewertung der Qualität gedeckter Schuldverschreibungen zu erleichtern und dadurch deren Attraktivität als Anlageinstrument sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union zu steigern. Die Verwendung dieses Gütesiegels sollte jedoch fakultativ sein, und die Mitgliedstaaten sollten parallel zum Gütesiegel „Europäische gedeckte Schuldverschreibung“ weiterhin ihre eigenen nationalen Bezeichnungen und Gütesiegel verwenden dürfen.
(34)Die Kommission sollte zur Bewertung der Anwendung dieser Richtlinie die Entwicklungen im Bereich der gedeckten Schuldverschreibungen in der Union in enger Zusammenarbeit mit der EBA beobachten und dem Europäischen Parlament und dem Rat über das Maß an Anlegerschutz und die Entwicklung der Märkte für gedeckte Schuldverschreibungen Bericht erstatten. Dieser Bericht sollte sich auch mit den Entwicklungen in Bezug auf die Vermögenswerte zur Besicherung der Emission gedeckter Schuldverschreibungen befassen, einschließlich der Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Emissionen gedeckter Schuldverschreibungen zur Finanzierung von Darlehen unter Beteiligung öffentlicher Unternehmen zu erlauben.
(35)Es gibt derzeit keine Gleichwertigkeitsregelung, durch die gedeckte Schuldverschreibungen, die Kreditinstitute in Drittländern begeben, durch die Union anerkannt werden; allerdings können die Aufsichtsbehörden Drittländer-Anleihen unter bestimmten Voraussetzungen eine günstigere Behandlung in Bezug auf die Liquiditätsanforderungen zuteilwerden lassen. Die Kommission sollte daher in enger Zusammenarbeit mit der EBA Notwendigkeit und Relevanz einer Gleichwertigkeitsregelung für Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen und Anleger aus Drittländern zu prüfen. Die Kommission sollte spätestens drei Jahre nach dem Datum, ab dem die Mitgliedstaaten die Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie anwenden müssen, dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht sowie gegebenenfalls einen Legislativvorschlag zu diesem Thema vorlegen.
(36)Gedeckte Schuldverschreibungen haben in der Regel eine geplante Laufzeit von mehreren Jahren. Deshalb müssen Übergangsmaßnahmen vorgesehen werden, um am [OP: Bitte Datum gemäß Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 2 dieser Richtlinie einfügen] bereits begebene gedeckte Schuldverschreibungen auszunehmen.
(37)Im Zuge der Festlegung eines einheitlichen Rahmens für gedeckte Schuldverschreibungen sollte auch die Beschreibung gedeckter Schuldverschreibungen in Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG geändert werden. In der Richtlinie 2014/59/EU sind gedeckte Schuldverschreibungen durch Verweis auf Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG definiert, und da diese Definition geändert wird, sollte auch die Richtlinie 2014/59/EU geändert werden. Um negative Auswirkungen auf gedeckte Schuldverschreibungen, die vor dem [OP: Bitte Datum gemäß Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 2 dieser Richtlinie einfügen] gemäß Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG begeben werden, zu vermeiden, sollten diese gedeckten Schuldverschreibungen bis zu ihrer Fälligkeit weiterhin als gedeckte Schuldverschreibungen bezeichnet oder definiert werden. Die Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU sollten daher entsprechend geändert werden.
(38)In Einklang mit der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten vom 28. September 2011 haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen innerstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.
(39)Da die Ziele dieser Richtlinie von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und es deshalb erforderlich ist, einen gemeinsamen Rahmen für gedeckte Schuldverschreibungen zu schaffen, der sicherstellt, dass die strukturellen Merkmale gedeckter Schuldverschreibungen in der gesamten Union auf die Risikomerkmale abgestimmt sind, auf deren Grundlage eine günstigere Behandlung gewährt wird, und da diese Ziele aufgrund der Notwendigkeit der Weiterentwicklung der Märkte für gedeckte Schuldverschreibungen in der gesamten Union und der Förderung grenzüberschreitender Investitionen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(40)Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates angehört und hat am … eine Stellungnahme abgegeben –
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
TITEL I
GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND DEFINITIONEN
Artikel 1
Gegenstand
Diese Richtlinie enthält folgende Anlegerschutzvorschriften:
(1)Anforderungen bezüglich der Emission gedeckter Schuldverschreibungen;
(2)strukturelle Merkmale gedeckter Schuldverschreibungen;
(3)öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen;
(4)Veröffentlichungspflichten der zuständigen Behörden in Bezug auf gedeckte Schuldverschreibungen.
Artikel 2
Anwendungsbereich
Diese Richtlinie gilt für gedeckte Schuldverschreibungen, die von Kreditinstituten mit Sitz in der Union begeben werden.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
(5)„gedeckte Schuldverschreibung“ eine Schuldverschreibung, die von einem Kreditinstitut begeben und durch einen Deckungspool von Vermögenswerten besichert wird, zu dem Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen direkten Zugang als bevorrechtigte Gläubiger haben;
(6)„Programm gedeckter Schuldverschreibungen“ die in Artikel 15 genannten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie Tätigkeiten des Kreditinstituts im Zusammenhang mit der Emission gedeckter Schuldverschreibungen im Rahmen einer gemäß Artikel 19 erteilten Erlaubnis;
(7)„Deckungspool“ die Vermögenswerte, die als Sicherheiten für die gedeckten Schuldverschreibungen dienen und von anderen Vermögenswerten, die das Kreditinstitut, das gedeckte Schuldverschreibungen begibt, hält, getrennt sind;
(8)„Kreditinstitut“ ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
(9)„spezialisiertes Hypothekenkreditinstitut“ ein Kreditinstitut, das Darlehen ausschließlich durch Emission gedeckter Schuldverschreibungen finanziert, aufgrund der gesetzlichen Vorschriften nur Hypothekendarlehen und Darlehen im öffentlichen Sektor gewähren darf und nicht befugt ist, Einlagen, wohl aber andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen;
(10)„vorzeitige Fälligstellung einer gedeckten Schuldverschreibung“ eine Situation, in der das Kreditinstitut, das die gedeckte Schuldverschreibung begeben hat, oder der Vertreter des Kreditinstituts erklärt, dass eine gedeckte Schuldverschreibung sofort fällig wird und auszuzahlen ist und dass die Zahlungen an die Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen vor dem ursprünglichen Fälligkeitsdatum geleistet werden müssen;
(11)„Marktwert“ für die Zwecke von Immobilien den Marktwert im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 76 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
(12)„Beleihungswert“ für die Zwecke von Immobilien den Beleihungswert im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 74 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
(13)„Wohnimmobilie“ eine Wohnimmobilie im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 75 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
(14)„Primäraktiva“ Vermögenswerte, die aufgrund ihrer dominanten Stellung im Deckungspool dessen Art bestimmen;
(15)„substituierende Aktiva“ Vermögenswerte, die zur Erfüllung der Deckungsanforderungen beitragen und keine Primäraktiva sind;
(16)„Übersicherung“ die gesetzlich oder vertraglich vorgeschriebene Höhe der Sicherheiten, die die in Artikel 15 festgelegte Deckungsanforderung überschreitet;
(17)„Anforderung der kongruenten Refinanzierung“ eine Regelung, der zufolge Zahlungsströme zwischen fälligen Verbindlichkeiten und Vermögenswerten ausgeglichen werden, indem sichergestellt wird, dass Zahlungen von Kreditnehmern eingehen, bevor Zahlungen an Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen geleistet werden, und dass die von Kreditnehmern erhaltenen Beträge mindestens den gleichen Wert haben wie die an Anleger in gedeckte Schuldverschreibung geleisteten Zahlungen;
(18)„Netto-Liquiditätsabfluss“ alle Verbindlichkeiten, einschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen sowie Zahlungen im Rahmen von Derivatekontrakten des Programms gedeckter Schuldverschreibungen nach Abzug der Zuflüsse aus den im Deckungspool enthaltenen Vermögenswerten;
(19)„verlängerbare Fälligkeitsstruktur“ einen Mechanismus, der die Möglichkeit bietet, die geplante Laufzeit gedeckter Schuldverschreibungen bei Eintreten eines bestimmten Auslösers um einen bestimmten Zeitraum zu verlängern;
(20)„öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen“ die Aufsicht über Programme gedeckter Schuldverschreibungen zur Gewährleistung der Einhaltung und Durchsetzung der Anforderungen an die Emission gedeckter Schuldverschreibungen;
(21)„Sonderverwalter“ die bei Insolvenz eines Kreditinstituts, das gedeckte Schuldverschreibungen im Rahmen eines Programms gedeckter Schuldverschreibungen begibt, zur Verwaltung des betreffenden Programms bestellte natürliche oder juristische Person.
TITEL II
STRUKTURELLE MERKMALE GEDECKTER SCHULDVERSCHREIBUNGEN
Kapitel 1
Doppelbesicherung und Insolvenzferne
Artikel 4
Doppelbesicherung
(1)Die Mitgliedstaaten legen Regeln fest, um den Anlegern in gedeckte Schuldverschreibungen Anspruch auf folgende Forderungen zu verleihen:
a)eine Forderung gegenüber dem Kreditinstitut, das gedeckte Schuldverschreibungen begibt;
b)im Falle der Insolvenz oder Abwicklung des Kreditinstituts, das gedeckte Schuldverschreibungen begibt, eine vorrangige Forderung auf den Kapitalbetrag sowie etwaige aufgelaufene Zinsen aus Vermögenswerten des Deckungspools;
c)im Falle der Insolvenz des Kreditinstituts, das gedeckte Schuldverschreibungen begibt, und für den Fall, dass die prioritäre Forderung gemäß Buchstabe b nicht in vollem Umfang erfüllt werden kann, eine Forderung auf die Insolvenzmasse des betreffenden Kreditinstituts im Gleichrang zu den Forderungen der nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften über den Rang im regulären Insolvenzverfahren bestimmten gewöhnlichen nicht abgesicherten Gläubiger des Kreditinstituts.
(2)Die in Absatz 1 genannten Forderungen beschränken sich auf die vollständigen aus den gedeckten Schuldverschreibungen erwachsenden Zahlungsverpflichtungen.
(3)Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c können die Mitgliedstaaten für den Fall der Insolvenz eines spezialisierten Hypothekenkreditinstituts Vorschriften verabschieden, um Anlegern in gedeckte Schuldverschreibung eine gegenüber den Forderungen der nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften über den Rang im regulären Insolvenzverfahren bestimmten gewöhnlichen nicht abgesicherten Gläubigern des spezialisierten Hypothekenkreditinstituts höherrangige, gegenüber allen anderen bevorrechtigten Gläubigern jedoch nachrangige Forderung zu verleihen.
Artikel 5
Insolvenzferne gedeckter Schuldverschreibungen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mit gedeckten Schuldverschreibungen verbundene Zahlungsverpflichtungen bei Insolvenz oder Abwicklung des Kreditinstituts, das gedeckte Schuldverschreibungen begibt, nicht Gegenstand einer automatischen vorzeitigen Fälligstellung sind.
Kapitel 2
Deckungspool und Deckung
Abschnitt I
Anerkennungsfähige Vermögenswerte
Artikel 6
Anerkennungsfähige Vermögenswerte
(1)Die Mitgliedstaaten stellen im Interesse des Anlegerschutzes sicher, dass gedeckte Schuldverschreibungen jederzeit durch in Artikel 129 Absatz 1 Buchstaben a bis g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Vermögenswerte hoher Qualität oder durch andere Vermögenswerte hoher Qualität besichert sind, die mindestens den folgenden Anforderungen entsprechen:
a)Es kann entweder der Markt- oder der Beleihungswert der Vermögenswerte ermittelt werden;
b)Hypotheken, Belastungen, Pfandrechte oder andere Garantien auf den Vermögenswert sind durchsetzbar;
c)alle rechtlichen Anforderungen zur Feststellung von Hypotheken, Belastungen, Pfandrechten oder Garantien wurden erfüllt;
d)die Hypotheken, Belastungen, Pfandrechte oder Garantien zur Besicherung des Vermögenswerts versetzen das Kreditinstitut, das gedeckte Schuldverschreibungen begibt, in die Lage, den Wert des Vermögenswerts unverzüglich zu realisieren.
Für die Zwecke von Buchstabe a legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für die Bewertung von Vermögenswerten fest.
Für die Zwecke von Buchstabe b legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für die zügige Eintragung und Registrierung von Hypotheken, Belastungen, Pfandrechten oder Garantien auf Vermögenswerte des Deckungspools fest.
Für die Zwecke der Buchstaben b und d stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Kreditinstitute, die gedeckte Schuldverschreibungen begeben, vor Aufnahme eines Vermögenswerts in den Deckungspool die Durchsetzbarkeit dieses Vermögenswerts bewerten.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen im Interesse des Anlegerschutzes sicher, dass Kreditinstitute, die gedeckte Schuldverschreibungen begeben, über geeignete Verfahren verfügen, um sich versichern zu können, dass als Sicherheit verwendete Vermögenswerte angemessen gegen Schäden versichert sind.
(3)Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 verlangen die Mitgliedstaaten von Kreditinstituten, die gedeckte Schuldverschreibungen begeben, als Sicherheit verwendete Vermögenswerte und ihre Politik für die Kreditvergabe im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit diesen Absätzen zu dokumentieren.
Artikel 7
Außerhalb der Union belegene Vermögenswerte
(1)Vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten zulassen, dass Kreditinstitute, die gedeckte Schuldverschreibungen begeben, außerhalb der Union belegene Vermögenswerte in den Deckungspool aufnehmen.
(2)Gestatten die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 genannte Aufnahme von Vermögenswerten, so überprüfen sie im Interesse des Anlegerschutzes, ob die außerhalb der Union belegenen Vermögenswerte allen Anforderungen nach Artikel 6 entsprechen und ob die Realisierung solcher Vermögenswerte in ähnlicher Weise rechtlich durchsetzbar ist wie die bei innerhalb der Union belegenen Vermögenswerten.
Artikel 8
Gruppeninterne Strukturen gepoolter gedeckter Schuldverschreibungen
Die Mitgliedstaaten können Vorschriften für die Verwendung gedeckter Schuldverschreibungen festlegen, die von einem einer Gruppe zugehörigen Kreditinstitut begeben werden („intern begebene gedeckte Schuldverschreibungen“) und in einem gruppeninternen Geschäft als Sicherheiten für die externe Emission gedeckter Schuldverschreibungen durch ein anderes Kreditinstitut der gleichen Gruppe („extern begebene gedeckte Schuldverschreibungen“) genutzt werden. Die Mitgliedstaaten stellen im Interesse des Anlegerschutzes sicher, dass solche Vorschriften mindestens folgende Anforderungen enthalten:
a)Die intern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen, die als Sicherheiten für extern begebene gedeckte Schuldverschreibungen dienen, werden in der Bilanz des Kreditinstituts, das die extern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen emittiert, geführt;
b)das Kreditinstitut, das die extern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen emittiert, hat eine Forderung gegenüber dem Kreditinstitut, das die intern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen emittiert, die durch intern begebene gedeckte Schuldverschreibungen besichert ist;
c)die extern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen werden an Anleger verkauft, die nicht der Gruppe angehören;
d)sowohl die intern als auch die extern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen sind der Bonitätsstufe 1 gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet und durch Hypotheken auf Wohn- oder Gewerbeimmobilien besichert.
Artikel 9
Gemeinsame Finanzierungen
(1)Vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 2 gestatten die Mitgliedstaaten, dass durch Hypotheken auf Wohn- oder Gewerbeimmobilien besicherte Darlehen, Belastungen sowie Pfandrechte oder vergleichbare Sicherungsrechte, die ein Kreditinstitut gewährt hat, als Vermögenswerte im Deckungspool für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen durch ein anderes Kreditinstitut verwendet werden.
(2)Die Mitgliedstaaten legen im Interesse des Anlegerschutzes Vorschriften für die Übertragung von Darlehen und Hypotheken, Belastungen, Pfandrechten oder vergleichbaren Sicherungsrechten vom Kreditinstitut, das diese gewährt hat, auf das Kreditinstitut, das gedeckte Schuldverschreibungen begibt, fest. Diese Vorschriften gewährleisten, dass alle Anforderungen gemäß den Artikeln 6 und 12 erfüllt sind.
Artikel 10
Zusammensetzung des Deckungspools
Die Mitgliedstaaten sorgen im Interesse des Anlegerschutzes für ein ausreichendes Maß an Homogenität der im Deckungspool enthaltenen Vermögenswerte, die im Hinblick auf strukturelle Merkmale, Fälligkeit oder Risikoprofil ähnliche Eigenschaften aufweisen sollen.
Artikel 11
Derivatekontrakte im Deckungspool
(1)Die Mitgliedstaaten sorgen im Interesse des Anlegerschutzes dafür, dass Derivatekontrakte nur in den Deckungspool aufgenommen werden können, wenn zumindest folgende Anforderungen erfüllt sind:
a)Die Derivatekontrakte werden ausschließlich zu Zwecken der Risikoabsicherung in den Deckungspool aufgenommen;
b)die Derivatekontrakte sind hinreichend dokumentiert;
c)die Derivatekontrakte sind gemäß Artikel 12 getrennt;
d)die Derivatekontrakte können bei Insolvenz oder Abwicklung des Kreditinstituts, das gedeckte Schuldverschreibungen begibt, nicht gekündigt werden;
e)die Derivatekontrakte entsprechenden den Vorschriften nach Absatz 2.
(2)Für die Zwecke der Einhaltung der in Absatz 1 genannten Anforderungen verabschieden die Mitgliedstaaten Vorschriften für Derivatekontrakte im Deckungspool und legen dabei mindestens Folgendes fest:
a)die Anerkennungskriterien für die Gegenparteien der Sicherungsgeschäfte;
b)die Obergrenzen für Derivatekontrakte im Deckungspool;
c)die in Bezug auf Derivatekontrakte bereitzustellenden Unterlagen.
Artikel 12
Trennung von Vermögenswerten im Deckungspool
(1)Die Mitgliedstaaten verlangen im Interesse des Anlegerschutzes die Trennung von Vermögenswerten im Deckungspool, wobei zumindest folgende Anforderungen zu erfüllen sind:
a)Alle im Deckungspool enthaltenen Vermögenswerte sind für das Kreditinstitut, das gedeckte Schuldverschreibungen begibt, feststellbar;
b)alle im Deckungspool enthaltenen Vermögenswerte müssen vom Kreditinstitut, das gedeckte Schuldverschreibungen begibt, aufgrund rechtlich verbindlicher und durchsetzbarer Vorschriften getrennt verwahrt werden;
c)alle im Deckungspool enthaltenen Vermögenswerte sind vor Forderungen Dritter geschützt und nicht Teil der Insolvenzmasse des Kreditinstituts, das gedeckte Schuldverschreibungen begibt.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 gehören zu den im Deckungspool enthaltenen Vermögenswerten alle im Zusammenhang mit Derivatepositionen erhaltenen Sicherheiten.
(2)Die Anforderung der Trennung von Vermögenswerten im Deckungspool nach Absatz 1 gilt auch im Falle der Insolvenz oder Abwicklung des Kreditinstituts, das gedeckte Schuldverschreibungen begibt.
Artikel 13
Treuhänder zur Überwachung des Deckungspools
(1)Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass Kreditinstitute, die gedeckte Schuldverschreibungen begeben, einen Treuhänder zur Überwachung des Deckungspools benennen, der eine laufende Überwachung des Deckungspools in Bezug auf die Anforderungen nach den Artikeln 6 bis 12 und 14 bis 17 gewährleistet.
(2)Machen die Mitgliedstaaten von der in Absatz 1 genannten Möglichkeit Gebrauch, so legen sie zumindest Folgendes fest:
a)Ernennung und Entlassung des Treuhänders zur Überwachung des Deckungspools;
b)Auswahlkriterien für den Treuhänder zur Überwachung des Deckungspools;
c)Aufgaben und Pflichten des Treuhänders zur Überwachung des Deckungspools, auch im Falle der Insolvenz oder Abwicklung des Kreditinstituts, das gedeckte Schuldverschreibungen begibt;
d)Pflicht zur Meldung an die gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannte zuständige Behörde;
e)Recht auf Zugang zu den Informationen, die der Treuhänder zur Überwachung des Deckungspools zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt.
(3)Der Treuhänder zur Überwachung des Deckungspools ist eine vom Kreditinstitut, das gedeckte Schuldverschreibungen begibt, und vom Prüfer des Kreditinstituts getrennte und unabhängige Person.
(4)Machen die Mitgliedstaaten von der in Absatz 1 genannten Möglichkeit Gebrauch, so teilen sie dies der EBA mit.
Artikel 14
Anlegerinformationen
(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Kreditinstitut, das gedeckte Schuldverschreibungen begibt, Informationen über Programme gedeckter Schuldverschreibungen bereitstellt, die ausreichend detailliert sind, um den Anlegern die Bewertung von Profil und Risiken des Programms und die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten zu ermöglichen.
(2)Für die Zwecke von Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Informationen den Anlegern mindestens vierteljährlich zur Verfügung gestellt werden und zumindest folgende Angaben umfassen:
a)Wert des Deckungspools und der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen;
b)geographische Verteilung und Art der im Deckungspool enthaltenen Vermögenswerte, Umfang der Darlehen und Bewertungsmethode;
c)Angaben zu Zinssatz-, Währungs-, Kredit-, Markt- und Liquiditätsrisiken;
d)Fälligkeitsstruktur der Vermögenswerte im Deckungspool und der gedeckten Schuldverschreibungen;
e)Höhe der erforderlichen Deckung, vertragliche und freiwillige Übersicherung;
f)Prozentsatz der seit mehr als neunzig Tagen überfälligen Darlehen.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Anleger diese Informationen auf aggregierter Basis erhalten. Die Mitgliedstaaten können ferner verlangen, dass die Informationen auf Einzelkreditbasis bereitgestellt werden.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen im Interesse des Anlegerschutzes sicher, dass Kreditinstitute, die gedeckte Schuldverschreibungen begeben, die den Anlegern gemäß den Absätzen 1 und 2 zur Verfügung gestellten Informationen auf ihrer Website veröffentlichen.
Abschnitt II
Deckungs- und Liquiditätsanforderungen
Artikel 15
Deckungsanforderungen
(1)Die Mitgliedstaaten stellen im Interesse des Anlegerschutzes sicher, dass Programme gedeckter Schuldverschreibungen jederzeit mindestens folgende Deckungsanforderungen erfüllen:
a)Alle Verbindlichkeiten der gedeckten Schuldverschreibungen, einschließlich der Verpflichtungen zu Tilgungs- und etwaigen Zinszahlungen auf ausstehende gedeckte Schuldverschreibungen sowie der Kosten für Führung und Verwaltung des Programms gedeckter Schuldverschreibungen, sind durch die Vermögenswerte im Deckungspool gedeckt;
b)die Höhe der erforderlichen Deckung wird so berechnet, dass der nominale Gesamtbetrag aller Vermögenswerte im Deckungspool mindestens dem Wert des nominalen Gesamtbetrags der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen entspricht („Nominalprinzip“);
c)folgende Vermögenswerte im Deckungspool tragen zur Erfüllung der Deckungsanforderung bei:
i)Primäraktiva;
ii)substituierende Aktiva;
iii)gemäß Artikel 16 gehaltene liquide Aktiva;
iv)gemäß Artikel 11 gehaltene Derivatekontrakte;
v)gesetzliche Übersicherung;
d)unbesicherte Forderungen, bei denen gemäß Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Ausfall als gegeben gilt, fließen nicht in den Deckungspool ein.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten andere Berechnungsgrundsätze zulassen, sofern diese nicht zu einer geringeren Deckungshöhe führen als bei Anwendung des Nominalprinzips.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Berechnung der Deckung und die Berechnung der Verbindlichkeiten auf derselben Methodik basieren.
Artikel 16
Anforderung eines Liquiditätspuffers für den Deckungspool
(1)Die Mitgliedstaaten stellen im Interesse des Anlegerschutzes sicher, dass der Deckungspool jederzeit einen Liquiditätspuffer aus liquiden Aktiva umfasst, die zur Deckung des Netto-Liquiditätsabflusses des Programms gedeckter Schuldverschreibungen zur Verfügung stehen.
(2)Der Liquiditätspuffer für den Deckungspool deckt die Netto-Liquiditätsabflüsse für 180 Kalendertage.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der in Absatz 1 genannte Liquiditätspuffer für den Deckungspool die folgenden Arten von Vermögenswerten umfasst:
a)Vermögenswerte, die gemäß den Artikeln 10, 11 und 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als Aktiva der Stufe 1, 2A und 2B gelten, bewertet gemäß Artikel 9 der genannten delegierten Verordnung und getrennt gemäß Artikel 13 dieser Richtlinie;
b)Risikopositionen gegenüber Kreditinstituten, die gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Bonitätsstufe 1 zuzuordnen sind.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass unbesicherte Forderungen aus gemäß Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgefallenen Risikopositionen nicht zum Liquiditätspuffer für den Deckungspool gerechnet werden können.
(4)Wenn das Kreditinstitut, das gedeckte Schuldverschreibungen begibt, Liquiditätsanforderungen gemäß anderen Rechtsakten der Union unterliegt, können die Mitgliedstaaten beschließen, dass die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Absätze 1, 2 und 3 während des gesamten in den betreffenden Rechtsakten der Union vorgesehenen Zeitraums nicht gelten.
(5)Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass die Berechnung des Kapitalbetrags bei verlängerbaren Fälligkeitsstrukturen auf der Grundlage des letzten Fälligkeitstermins der gedeckten Schuldverschreibung erfolgt.
(6)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anforderungen von Absatz 1 nicht für gedeckte Schuldverschreibungen gelten, die Anforderungen der kongruenten Refinanzierung unterliegen.
Artikel 17
Bedingungen für verlängerbare Fälligkeitsstrukturen
(1)Die Mitgliedstaaten können die Emission gedeckter Schuldverschreibungen mit verlängerbaren Fälligkeitsstrukturen erlauben, wenn der Anlegerschutz mindestens durch folgende Elemente gewährleistet ist:
a)Die Auslöser für eine Verlängerung der Laufzeit sind gesetzlich oder vertraglich festgelegt;
b)die Auslösung der Laufzeitverlängerung liegt nicht im Ermessen des Kreditinstituts, das gedeckte Schuldverschreibungen begibt;
c)die Informationen, die Anleger über die Fälligkeitsstruktur erhalten, sind ausreichend, um diesen die Bestimmung des mit einer gedeckten Schuldverschreibung verbundenen Risikos zu ermöglichen, und enthalten detaillierte Angaben zu:
i)dem Auslöser für eine Verlängerung der Laufzeit;
ii)den Folgen von Laufzeitverlängerungen bei Insolvenz oder Abwicklung des Kreditinstituts, das gedeckte Schuldverschreibungen begibt;
iii)sofern relevant, der Rolle der gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörde und des Sonderverwalters im Zusammenhang mit der Laufzeitverlängerung;
d)der letzte Fälligkeitstermin der gedeckten Schuldverschreibung kann jederzeit ermittelt werden;
e)die Laufzeitverlängerung wirkt sich nicht nachteilig auf den Rang von Anlegern in gedeckte Schuldverschreibungen aus;
f)die Laufzeitverlängerung verändert nicht die strukturellen Merkmale der gedeckten Schuldverschreibungen in Bezug auf die in Artikel 4 genannt Doppelbesicherung und die in Artikel 5 genannte Insolvenzferne.
(2)Mitgliedstaaten, die die Emission gedeckter Schuldverschreibungen mit verlängerbaren Fälligkeitsstrukturen erlauben, unterrichtet die EBA über ihre Entscheidung.
TITEL III
ÖFFENTLICHE AUFSICHT ÜBER GEDECKTE SCHULDVERSCHREIBUNGEN
Artikel 18
Öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen
(1)Die Mitgliedstaaten stellen im Interesse des Anlegerschutzes sicher, dass die Emission gedeckter Schuldverschreibungen einer öffentlichen Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen unterliegt.
(2)Für die Zwecke der öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne von Absatz 1 benennen die Mitgliedstaaten eine oder mehrere zuständige Behörden. Sie setzen die Kommission und die EBA über die benannten Behörden unter Angabe der etwaigen Aufgaben- und Funktionsverteilung in Kenntnis.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß Absatz 2 benannten zuständigen Behörden die Emission gedeckter Schuldverschreibungen überwachen und die Einhaltung der in den einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen kontrollieren.
(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditinstitute, die gedeckte Schuldverschreibungen begeben, alle Geschäfte im Zusammenhang mit dem Programm gedeckter Schuldverschreibungen aufzeichnen und über geeignete und angemessene Dokumentationssysteme und -verfahren verfügen.
(5)Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass geeignete Maßnahmen vorhanden sind, damit die gemäß Absatz 2 benannten zuständigen Behörden alle Informationen erhalten, die sie benötigen, um die Einhaltung der in den einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen zu kontrollieren, damit sie etwaige Verstöße gegen diese Anforderungen untersuchen und damit sie verwaltungsrechtliche Sanktionen und Abhilfemaßnahmen gemäß den nationalen Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 23 auferlegen können.
(6)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß Absatz 2 benannten zuständigen Behörden über das Fachwissen, die Ressourcen, operativen Kapazitäten, Befugnisse und die Unabhängigkeit verfügen, die sie benötigen, um ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen wahrzunehmen.
Artikel 19
Erlaubnis für Programme gedeckter Schuldverschreibungen
(1)Die Mitgliedstaaten stellen im Interesse des Anlegerschutzes sicher, dass vor der Emission gedeckter Schuldverschreibungen im Rahmen eines Programms gedeckter Schuldverschreibungen die Erlaubnis für ein solches Programm erteilt wurde. Die Mitgliedstaaten übertragen die Befugnis zur Erteilung dieser Erlaubnis den gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden.
(2)Die Mitgliedstaaten legen die Anforderungen für die Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 1 fest, die zumindest Folgendes umfassen:
a)einen angemessenen Tätigkeitsplan für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen;
b)aus Sicht des Anlegerschutzes angemessene Strategien, Verfahren und Methoden für die Billigung, Änderung, Erneuerung und Refinanzierung von in den Deckungspool aufgenommenen Darlehen;
c)eigene Führungskräfte und Personal für das Programm gedeckter Schuldverschreibungen, die über angemessene Qualifikationen und Kenntnisse in Bezug auf die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die Verwaltung des Programms gedeckter Schuldverschreibungen verfügen;
d)eine administrative Struktur des Deckungspools, die den in den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen genügt.
Artikel 20
Öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen im Falle von Insolvenz oder Abwicklung
(1)Die gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden arbeiten bei Abwicklung eines Kreditinstituts, das gedeckte Schuldverschreibungen begibt, mit der Abwicklungsbehörde zusammen, um sicherzustellen, dass die Rechte und Interessen der Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen gewahrt bleiben, wobei zumindest eine Überprüfung der laufenden Verwaltung des Programms gedeckter Schuldverschreibungen während der Dauer des Insolvenzverfahrens zu gewährleisten ist.
(2)Die Mitgliedstaaten können für den Fall der Insolvenz eines Kreditinstituts, das gedeckte Schuldverschreibungen begibt, die Bestellung eines Sonderverwalters vorsehen, um sicherzustellen, dass die Rechte und Interessen der Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen gewahrt bleiben, wobei zumindest eine Überprüfung der laufenden Verwaltung des Programms gedeckter Schuldverschreibungen während der Dauer des Insolvenzverfahrens zu gewährleisten ist.
Machen die Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit Gebrauch, so stellen sie sicher, dass die gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden zur Bestellung und Entlassung des Sonderverwalters konsultiert werden.
(3)Wenn die Mitgliedstaaten die Bestellung eines Sonderverwalters gemäß Absatz 2 vorsehen, so legen sie die Aufgaben und Zuständigkeiten dieses Sonderverwalters zumindest in Bezug auf Folgendes fest:
a)Begleichung der Verbindlichkeiten aus den gedeckten Schuldverschreibungen;
b)Verwaltung und Realisierung der im Deckungspool enthaltenen Vermögenswerte, einschließlich ihrer Übertragung zusammen mit Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen auf ein anderes Kreditinstitut, das gedeckte Schuldverschreibungen begibt;
c)Durchführung der erforderlichen Rechtshandlungen für eine ordnungsgemäße Verwaltung des Deckungspools, für die laufende Überwachung der Deckung von Verbindlichkeiten aus den gedeckten Schuldverschreibungen, für die Einleitung von Verfahren zur Einziehung von im Deckungspool enthaltenen Vermögenswerten und für die Übertragung der verbleibenden Vermögenswerte nach Begleichung aller Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen auf die Insolvenzmasse des Kreditinstituts, das die gedeckten Schuldverschreibungen begeben hat.
(4)Die Mitgliedstaaten gewährleisten für die Zwecke des Insolvenz- oder Abwicklungsverfahrens die Koordinierung und den Informationsaustausch zwischen den gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden, dem Sonderverwalter, sofern ein solcher bestellt wurde, und der Abwicklungsbehörde.
Artikel 21
Berichterstattung an die zuständigen Behörden
(1)Die Mitgliedstaaten stellen im Interesse des Anlegerschutzes sicher, dass Kreditinstitute, die gedeckte Schuldverschreibungen begeben, den gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden die in Absatz 2 genannten Informationen über Programme gedeckter Schuldverschreibungen übermitteln. Die Berichterstattung erfolgt in regelmäßigen Abständen und auf Aufforderung. Die Mitgliedstaaten legen die Häufigkeit der in regelmäßigen Abständen erfolgenden Berichterstattung fest.
(2)Die gemäß Absatz 1 festzulegenden Berichterstattungspflichten umfassen die Vorlage von Informationen über zumindest folgende Anforderungen des Programms gedeckter Schuldverschreibungen:
a)Doppelbesicherung gemäß Artikel 4;
b)Insolvenzferne der gedeckten Schuldverschreibung gemäß Artikel 5;
c)Anerkennungsfähigkeit von Vermögenswerten und Anforderungen im Zusammenhang mit dem Deckungspool gemäß den Artikeln 6 bis 11;
d)Trennung von Vermögenswerten im Deckungspool gemäß Artikel 12;
e)Arbeitsweise des Treuhänders zur Überwachung des Deckungspools gemäß Artikel 13;
f)Anlegerinformationen gemäß Artikel 14;
g)Deckungsanforderungen gemäß Artikel 15;
h)Liquiditätspuffer für den Deckungspool gemäß Artikel 16;
i)Bedingungen für verlängerbare Fälligkeitsstrukturen gemäß Artikel 17.
(3)Die Mitgliedstaaten regeln die Berichterstattung nach Absatz 2 durch Kreditinstitute, die gedeckte Schuldverschreibungen begeben, an die gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannte zuständige Behörde im Falle der Insolvenz oder Abwicklung eines Kreditinstituts, das gedeckte Schuldverschreibungen begibt.
Artikel 22
Befugnisse der zuständigen Behörden für die Zwecke der öffentlichen Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen
(1)Die Mitgliedstaaten übertragen den gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden im Interesse des Anlegerschutzes alle Aufsichts-, Untersuchungs- und Sanktionsbefugnisse, die für die Wahrnehmung der Aufgabe der öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen erforderlich sind.
(2)Die in Absatz 1 genannten Befugnisse umfassen:
a)die Befugnis zur Erteilung oder Verweigerung der Erlaubnis gemäß Artikel 19;
b)die Befugnis zur regelmäßigen Überprüfung des Programms gedeckter Schuldverschreibungen im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie;
c)die Befugnis zur Durchführung von inner- und außerbetrieblichen Prüfungen;
d)die Befugnis zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen oder Geldbußen und Abhilfemaßnahmen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 23;
e)die Befugnis zur Annahme und Umsetzung von Leitlinien für die Aufsicht über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen.
Artikel 23
Verwaltungsrechtliche Sanktionen und Abhilfemaßnahmen
(1)Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über geeignete verwaltungsrechtliche Sanktionen und Abhilfemaßnahmen fest, die zumindest in folgenden Situationen anwendbar sind:
a)Ein Kreditinstitut hat die Erlaubnis für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen aufgrund falscher Angaben oder auf andere Weise unrechtmäßig erlangt;
b)ein Kreditinstitut erfüllt nicht mehr die Voraussetzungen, unter denen eine Erlaubnis erteilt wurde;
c)ein Kreditinstitut begibt gedeckte Schuldverschreibungen, ohne die Erlaubnis gemäß den Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 19 erhalten zu haben;
d)ein Kreditinstitut, das gedeckte Schuldverschreibungen begibt, erfüllt nicht die Anforderungen gemäß den Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 4;
e)ein Kreditinstitut, das gedeckte Schuldverschreibungen begibt, begibt gedeckte Schuldverschreibungen, die nicht den Anforderungen gemäß den Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 5 entsprechen;
f)ein Kreditinstitut, das gedeckte Schuldverschreibungen begibt, begibt gedeckte Schuldverschreibungen, die nicht gemäß den Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 6 besichert sind;
g)ein Kreditinstitut, das gedeckte Schuldverschreibungen begibt, begibt gedeckte Schuldverschreibungen, die durch außerhalb der Union belegene Vermögenswerte besichert sind, und verstößt dabei gegen die Anforderungen der Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 7;
h)ein Kreditinstitut, das gedeckte Schuldverschreibungen begibt, besichert gedeckte Schuldverschreibungen durch gruppeninterne Strukturen gepoolter gedeckter Schuldverschreibungen und verstößt dabei gegen die Anforderungen der Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 8;
i)ein Kreditinstitut, das gedeckte Schuldverschreibungen begibt, erfüllt nicht die Bedingungen für die gemeinsame Finanzierung gemäß den Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 9;
j)ein Kreditinstitut, das gedeckte Schuldverschreibungen begibt, erfüllt nicht die Anforderungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Deckungspools gemäß den Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 10;
k)ein Kreditinstitut, das gedeckte Schuldverschreibungen begibt, nimmt in den Deckungspool Derivatekontrakte zu anderen als Absicherungszwecken auf oder erfüllt nicht die Anforderungen gemäß den Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 11;
l)ein Kreditinstitut, das gedeckte Schuldverschreibungen begibt, erfüllt nicht die Anforderungen hinsichtlich der Trennung von Vermögenswerten im Deckungspool gemäß den Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 12;
m)ein Kreditinstitut, das gedeckte Schuldverschreibungen begibt, übermittelt unter Verstoß gegen die Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 14 keine oder unvollständige oder ungenaue Informationen;
n)ein Kreditinstitut, das gedeckte Schuldverschreibungen begibt, versäumt es unter Verstoß gegen die Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 16 wiederholt oder dauerhaft, einen Liquiditätspuffer für den Deckungspool zu führen;
o)ein Kreditinstitut, das gedeckte Schuldverschreibungen begibt, erfüllt nicht die Voraussetzungen für verlängerbare Fälligkeitsstrukturen gemäß den Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 17;
p)ein Kreditinstitut, das gedeckte Schuldverschreibungen begibt, übermittelt unter Verstoß gegen die Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben a bis i keine oder unvollständige oder ungenaue Informationen.
(2)Die in Absatz 1 genannten Sanktionen und Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und umfassen zumindest Folgendes:
a)den Entzug der Erlaubnis für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen;
b)eine öffentliche Bekanntmachung der Identität der natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes nach Artikel 24;
c)eine Anordnung, dass die natürliche oder juristische Person das Verhalten abzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;
d)Bußgelder.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Abhilfemaßnahmen wirksam angewandt werden.
(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden bei der Festsetzung der Art der verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder anderen Abhilfemaßnahmen und der Höhe der Bußgelder gegebenenfalls folgenden Umständen Rechnung tragen:
a)Schwere und Dauer des Verstoßes;
b)Grad an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
c)Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich unter anderem aus dem Gesamtumsatz einer juristischen Person oder den Jahreseinkünften einer natürlichen Person ablesen lässt;
d)Höhe der dank des Verstoßes erzielten Gewinne bzw. verhinderten Verluste der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, sofern diese sich beziffern lassen;
e)Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern diese sich beziffern lassen;
f)Maß der Bereitschaft der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde;
g)frühere Verstöße der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
h)tatsächliche oder potenzielle systemrelevante Auswirkungen des Verstoßes.
(5)Gelten die in Absatz 1 genannten Bestimmungen für juristische Personen, so stellen die Mitgliedstaaten auch sicher, dass die gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden die in Absatz 2 genannten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Abhilfemaßnahmen gegenüber Mitgliedern des Leitungsorgans und gegenüber anderen natürlichen Personen verhängen, die nach innerstaatlichem Recht für den Verstoß verantwortlich sind.
(6)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass vor einem Beschluss über die Verhängung von in Absatz 2 festgelegten verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Abhilfemaßnahmen die gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden der betreffenden natürlichen oder juristischen Person die Möglichkeit gegeben haben, angehört zu werden.
(7)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Entscheidungen zur Verhängung der in Absatz 2 festgelegten verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Abhilfemaßnahmen ordnungsgemäß begründet werden und dass gegen sie ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann.
Artikel 24
Öffentliche Bekanntmachung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und Abhilfemaßnahmen
(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie Regeln enthalten, denen zufolge verwaltungsrechtliche Sanktionen und Abhilfemaßnahmen unverzüglich auf der offiziellen Website der gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden veröffentlicht werden.
(2)Die nach Absatz 1 verabschiedeten Vorschriften verlangen zumindest die öffentliche Bekanntmachung aller Entscheidungen, die nicht angefochten werden und die einen Verstoß gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften betreffen.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese öffentliche Bekanntmachung Angaben zu Art und Wesen des Verstoßes und zur Identität der natürlichen oder juristischen Person, gegen die die Sanktion verhängt wurde, enthält. Ferner tragen sie dafür Sorge, dass diese Informationen vorbehaltlich des Absatzes 4 umgehend veröffentlicht werden, nachdem die Person über die Sanktionen unterrichtet wurde.
(4)Wenn ein Mitgliedstaat die öffentliche Bekanntmachung angefochtener Sanktionen zulässt, veröffentlichen die gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden auf ihrer offiziellen Website umgehend auch Informationen über den Stand der jeweiligen Rechtsmittelverfahren und deren Ausgang.
(5)Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden die Sanktionen in anonymisierter Form und auf die im nationalen Recht vorgesehenen Art und Weise bekannt machen, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:
a)Die Sanktion wird gegen eine natürliche Person verhängt, und die öffentliche Bekanntmachung personenbezogener Daten wäre unverhältnismäßig;
b)die öffentliche Bekanntmachung würde die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende strafrechtliche Ermittlungen gefährden;
c)die öffentliche Bekanntmachung würde den beteiligten Instituten oder natürlichen Personen einen unverhältnismäßigen Schaden zufügen – sofern dieser sich ermitteln lässt.
(6)Im Falle der Entscheidung, eine Sanktion oder Maßnahme in anonymisierter Form bekannt zu machen, können die Mitgliedstaaten zulassen, dass die öffentliche Bekanntmachung der betreffenden Daten verschoben wird.
(7)Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen zur Nichtigerklärung einer Entscheidung zur Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion oder Abhilfemaßnahme ebenfalls veröffentlicht werden.
(8)Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass jede öffentliche Bekanntmachung gemäß den Absätzen 2 bis 6 während mindestens fünf Jahren nach dem Datum der öffentlichen Bekanntmachung auf der offiziellen Website der gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörde abrufbar ist. In der öffentlichen Bekanntmachung enthaltene personenbezogene Daten verbleiben im Einklang mit den anwendbaren Datenschutzvorschriften nur so lange auf der offiziellen Website der zuständigen Behörde wie nötig.
(9)Die gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden unterrichten die EBA über alle verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Abhilfemaßnahmen sowie diesbezügliche Rechtsbehelfsverfahren und deren Ausgang. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über das endgültige Urteil im Zusammenhang mit verhängten strafrechtlichen Sanktionen informiert werden, Einzelheiten zu diesem Urteil erhalten und an die EBA weiterleiten.
(10)Die EBA führt eine zentrale Datenbank der ihr gemeldeten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Abhilfemaßnahmen. Diese Datenbank ist nur für die zuständigen Behörden zugänglich und wird anhand der von den zuständigen Behörden nach Absatz 9 bereitgestellten Informationen aktualisiert.
Artikel 25
Verpflichtung zur Zusammenarbeit
(1)Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden eng mit der zuständigen Behörde zusammenarbeiten, die die allgemeine Beaufsichtigung von Kreditinstituten in Einklang mit den für diese Institute geltenden Rechtsvorschriften der Union wahrnimmt.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass die gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden eng miteinander zusammenarbeiten. Diese Zusammenarbeit schließt auch ein, dass sie sich gegenseitig alle Informationen zur Verfügung stellen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben im Rahmen der nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie relevant sind.
(3)Für die Zwecke des zweiten Satzes von Absatz 2 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden folgende Aufgaben erfüllen:
a)Sie übermitteln anderen solchen zuständigen Behörden auf Anfrage alle relevanten Informationen;
b)sie übermitteln auf eigene Initiative alle wesentlichen Informationen an andere zuständige Behörden in anderen Mitgliedstaaten.
(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden für die Zwecke dieser Richtlinie mit der EBA zusammenarbeiten.
(5)Für die Zwecke dieses Artikels gelten Informationen als wesentlich, wenn sie die Bewertung der Emission gedeckter Schuldverschreibungen in einem anderen Mitgliedstaat erheblich beeinflussen können.
Artikel 26
Offenlegungspflichten
(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden auf ihrer offiziellen Website folgende Informationen veröffentlichen:
a)den Wortlaut der innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeinen Leitlinien, die in Bezug auf die Emission gedeckter Schuldverschreibungen verabschiedet werden;
b)eine Liste der Kreditinstitute mit einer Erlaubnis für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen;
c)eine Liste der gedeckten Schuldverschreibungen, für die das Gütesiegel „Europäische gedeckte Schuldverschreibung“ verwendet werden darf.
(2)Die nach Absatz 1 veröffentlichten Angaben müssen einen aussagekräftigen Vergleich zwischen den Vorgehensweisen der zuständigen Behörden der verschiedenen Mitgliedstaaten ermöglichen. Diese Informationen werden aktualisiert, um etwaigen Änderungen Rechnung zu tragen.
(3)Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben b und c teilen die gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden der EBA jährlich die Listen von Kreditinstituten und gedeckten Schuldverschreibungen mit.
TITEL IV
Gütesiegel
Artikel 27
Gütesiegel
Die Mitgliedstaaten gestatten Kreditinstituten die Verwendung des Gütesiegels „Europäische gedeckte Schuldverschreibung“ für gedeckte Schuldverschreibungen, die die Anforderungen in den zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Rechtsvorschriften erfüllen.
TITEL V
ÄNDERUNG ANDERER RICHTLINIEN
Artikel 28
Änderung der Richtlinie 2009/65/EG
Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EWG wird wie folgt geändert:
1.
Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Mitgliedstaaten können für bestimmte Schuldverschreibungen die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte Obergrenze von 5 % auf höchstens 25 % anheben, wenn die Schuldverschreibungen vor dem [OP: Bitte Datum gemäß Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 2 dieser Richtlinie + 1 Tag einfügen] begeben wurden und die Anforderungen erfüllten, die in diesem Absatz in der am Tag der Emission der gedeckten Schuldverschreibungen gültigen Fassung festgelegt sind, oder wenn die Schuldverschreibungen gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 20XX/XX des Europäischen Parlaments und des Rates* sind.
____________________________
*
* [OP: Bitte Verweis auf die Richtlinie (EU).../... des Europäischen Parlaments und des Rates vom... über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU (ABl. C [...] vom [...], S. [...] einfügen)].“.
2.
Unterabsatz 3 wird gestrichen.
Artikel 29
Änderung der Richtlinie 2014/59/EU
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 96 erhält folgende Fassung:
„96.
„gedeckte Schuldverschreibung“ ein Instrument im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates* in der am Emissionstag gültigen Fassung, das vor dem [OP: Bitte Datum gemäß Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 2 dieser Richtlinie + 1 Tag einfügen] begeben wurde, oder eine gedeckte Schuldverschreibung im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 20XX/XX des Europäischen Parlaments und des Rates**;
__________________________________
*
Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).
**
* [OP: Bitte Verweis auf die Richtlinie (EU).../... des Europäischen Parlaments und des Rates vom... über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU (ABl. C [...] vom [...], S. [...] einfügen)].“.
TITEL VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 30
Übergangsmaßnahmen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gedeckte Schuldverschreibungen, die vor dem XX [OP: Bitte Datum gemäß Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 2 dieser Richtlinie + 1 Tag einfügen] begeben wurden und den Anforderungen gemäß Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG in der am Emissionstag gültigen Fassung erfüllen, nicht den in den Artikeln 5 bis 12 sowie den Artikeln 15, 16, 17 und 19 dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen unterliegen, aber bis zu ihrer Fälligkeit als gedeckte Schuldverschreibungen gemäß dieser Richtlinie bezeichnet werden können.
Artikel 31
Überprüfungen und Berichte
(1)Die Kommission erstellt bis zum XX [OP: Bitte Datum gemäß Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 2 + 3 Jahre einfügen] in enger Zusammenarbeit mit der EBA einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat über die Möglichkeit der Einführung einer Gleichwertigkeitsregelung für in Drittländern ansässige Kreditinstitute, die gedeckte Schuldverschreibungen begeben, und Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen, wobei den internationalen Entwicklungen im Bereich der gedeckten Schuldverschreibungen, und insbesondere Entwicklungen bei Rechtsvorschriften in Drittländern, Rechnung zu tragen ist.
(2)Die Kommission erstellt bis zum XX [OP: Bitte Datum gemäß Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 2 + 3 Jahre einfügen] in enger Zusammenarbeit mit der EBA einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat über die Durchführung dieser Richtlinie im Hinblick auf das erreichte Maß an Anlegerschutz und die Entwicklungen im Bereich der Emission gedeckter Schuldverschreibungen in der Europäischen Union, einschließlich:
a)Entwicklungen in Bezug auf die Anzahl der Erlaubnisse für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen;
b)Entwicklungen in Bezug auf die Anzahl der gemäß den Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie und gemäß Artikel 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 begebenen gedeckten Schuldverschreibungen;
c)Entwicklungen in Bezug auf die Vermögenswerte zur Besicherung von Emissionen gedeckter Schuldverschreibungen;
d)Entwicklungen in Bezug auf den Grad der Übersicherung;
e)grenzüberschreitender Investitionen in gedeckte Schuldverschreibungen, einschließlich Auslandsinvestitionen in und aus Drittstaaten;
f)Entwicklungen in Bezug auf die Emission gedeckter Schuldverschreibungen mit verlängerbaren Fälligkeitsstrukturen.
(3)Für die Zwecke von Absatz 2 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum XX [OP: Bitte Datum gemäß Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 2 + 2 Jahre einfügen] die Informationen zu den Buchstaben a bis f.
Artikel 32
Umsetzung
(1)Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am [einzufügen – Inkrafttreten + 1 Jahr] die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem [einzusetzen – wie in Unterabsatz 1 + 1 Tag] an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 33
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 34
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Der Präsident
Der Präsident