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Document 52018PC0379

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten („Zustellung von Schriftstücken“)

    COM/2018/379 final

    Brüssel, den 31.5.2018

    COM(2018) 379 final

    2018/0204(COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten („Zustellung von Schriftstücken“)

    {SEC(2018) 272 final}
    {SWD(2018) 286 final}
    {SWD(2018) 287 final}


    BEGRÜNDUNG

    1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Gründe und Ziele des Vorschlags

    Zu den Aufgaben der EU gehört die Entwicklung eines europäischen Rechtsraums in Zivilsachen auf der Grundlage gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen. Der Rechtsraum erfordert eine grenzüberschreitende justizielle Zusammenarbeit. Zu diesem Zweck und zur Erleichterung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts hat die EU Rechtsvorschriften über die grenzüberschreitende Zustellung gerichtlicher Schriftstücke 1 und über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Beweisaufnahme 2 erlassen. Diese Rechtsakte sind für die Regelung der Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen zwischen den Mitgliedstaaten von entscheidender Bedeutung. Ihr gemeinsames Ziel ist die Schaffung eines effizienten Rahmens für die grenzüberschreitende justizielle Zusammenarbeit. Sie sind an die Stelle des schwerfälligeren völkerrechtlichen Systems der Haager Übereinkommen 3 zwischen den Mitgliedstaaten 4 getreten.

    Diese Rechtsvorschriften über die justizielle Zusammenarbeit wirken sich spürbar auf den Alltag der EU-Bürger aus, unabhängig davon, ob es sich um Privatpersonen oder um Unternehmer handelt. Sie werden in Gerichtsverfahren mit grenzüberschreitendem Bezug angewendet, in denen ihr ordnungsgemäßes Funktionieren unerlässlich ist, um den Zugang zur Justiz und faire Verfahren zu gewährleisten (die nicht ordnungsgemäße Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks ist beispielsweise der mit Abstand am häufigsten genannte Grund für die Ablehnung der Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen 5 ). Die Effizienz des Rahmens für die internationale Rechtshilfe wirkt sich unmittelbar darauf aus, wie die an grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten beteiligten Bürger das Funktionieren der Justiz und der Rechtsstaatlichkeit in den Mitgliedstaaten wahrnehmen.

    Eine reibungslose Zusammenarbeit zwischen den Gerichten ist auch für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts notwendig. Im Jahr 2018 werden rund 3,4 Millionen Verfahren vor den Zivil- und Handelsgerichten in der EU einen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen. 6 In den meisten dieser Fälle (nämlich wenn mindestens eine Partei ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen hat, in dem das Verfahren stattfindet) wenden die Gerichte die Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken im Laufe des Verfahrens mehrmals an. Dies ist darauf zurückzuführen, dass neben dem verfahrenseinleitenden Schriftstück häufig noch andere Schriftstücke (z. B. die Entscheidungen zum Abschluss des Verfahrens) förmlich zugestellt werden müssen. Zudem ist die Anwendung der Zustellungsverordnung nicht auf Verfahren vor Zivilgerichten beschränkt, da ihr Anwendungsbereich auch „außergerichtliche“ Schriftstücke umfasst, deren Zustellung in verschiedenen außergerichtlichen Verfahren (z. B. in Erbsachen vor einem Notar oder in Familiensachen vor einer Behörde) oder auch außerhalb eines Verfahrens notwendig sein kann.

    In der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 sind für die Übermittlung von Schriftstücken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat zum Zwecke der Zustellung schnelle Übertragungswege und einheitliche Verfahren vorgesehen. Die Verordnung enthält gewisse Mindeststandards für den Schutz der Verteidigungsrechte (z. B. in den Artikeln 8 und 19) sowie einheitliche rechtliche Anforderungen an die unmittelbare grenzüberschreitende Zustellung von Schriftstücken per Post.

    Im Dezember 2013 nahm die Kommission einen Bericht über das Funktionieren der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken 7 in der Praxis an. Darin gelangte sie zu dem Ergebnis, dass die Behörden der Mitgliedstaaten die Verordnung insgesamt in zufriedenstellender Weise angewendet hatten. Sie kam jedoch auch zu dem Schluss, dass aufgrund der zunehmenden justiziellen Integration der Mitgliedstaaten, in denen die Abschaffung des Zwischenverfahrens („Exequatur“) die Regel geworden ist, gewisse Mängel der Verordnung deutlich geworden sind. Mit dem Bericht wollte sie deshalb die Öffentlichkeit zu einer breiten Debatte über die Rolle der Verordnung im Ziviljustizbereich der EU und über eine mögliche weitere Verbesserung der Zustellung von Schriftstücken anregen. Die Anwendung der Verordnung wurde daher in den letzten Jahren in Studien, Berichten der Kommission und Beratungen im Europäischen Justiziellen Netz eingehend geprüft. 8  Um die einschlägigen umfassenden und aktuellen Analysen und Schlussfolgerungen zum Funktionieren der Verordnung in der Praxis (in Ergänzung der Ergebnisse anderer Evaluierungen) zu unterstützen, hat die Kommission 2017 eine Evaluierung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) nach den Leitlinien der Kommission für bessere Rechtsetzung vorgenommen, um das Funktionieren des Rechtsakts anhand der fünf obligatorischen Evaluierungskriterien Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und EU-Mehrwert zu bewerten.

    Die Ergebnisse des REFIT-Evaluierungsberichts wurden als Grundlage für die Problemstellung in der Folgenabschätzung zum vorliegenden Vorschlag herangezogen. Die wichtigsten Schlussfolgerungen werden im Folgenden dargelegt.

    Zum herkömmlichen Weg für die Übermittlung von Schriftstücken in einen anderen Mitgliedstaat zum Zwecke der Zustellung – über die sogenannten Übermittlungs- und Empfangsstellen – ergab die Evaluierung, dass diese Vorgehensweise hinter den Erwartungen zurückbleibt, da sie langsamer und weniger effizient ist als vorgesehen. Die mit der Vorgängerverordnung im Jahr 2000 geschaffenen neuen Strukturen haben zwar im Vergleich zu den Arbeitsabläufen nach den vorangegangenen Haager Übereinkommen zu einer deutlichen Verkürzung der für die Erledigung der Ersuchen benötigten Zeit geführt, die in der Verordnung vorgesehenen Fristen werden jedoch häufig nicht eingehalten. Insbesondere wird das Potenzial der jüngsten technologischen Entwicklungen nicht voll ausgeschöpft. Obwohl die Verordnung „technologieneutral“ formuliert ist, werden moderne Kommunikationskanäle in der Praxis nicht genutzt. Dies ist zum Teil auf alte Gewohnheiten zurückzuführen, zum Teil auf rechtliche Hindernisse und zum Teil auf die mangelnde Interoperabilität der nationalen IT-Systeme. Abschließend wird in der Folgenabschätzung festgestellt, dass vor diesem Hintergrund mit geringen Investitionen erhebliche Verbesserungen erzielt werden könnten, wenn auf den bereits vorliegenden Ergebnissen und rechtlichen Standards der EU aufgebaut wird.

    Zu alternativen Verfahren für die Übermittlung und Zustellung von Schriftstücken, die einen direkten Weg für die Zustellung von Schriftstücken im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten bereitstellen, ergab die Evaluierung, dass sie zwar bequemere Lösungen zur Unterstützung grenzüberschreitender Gerichtsverfahren bieten, aber verbessert werden können. Die Zustellung per Post (Artikel 14) nach der Verordnung ist eine beliebte, schnelle und relativ billige Art, dem Empfänger ein Schriftstück zuzustellen, sie ist jedoch nicht sehr zuverlässig und misslingt in vielen Fällen. Eine zuverlässige Lösung bietet die sogenannte unmittelbare Zustellung nach Artikel 15 der Verordnung, der Zugang dazu ist allerdings beschränkt. Hierzu bietet der Vorschlag eine Lösung an, die auf eine höhere Effizienz der bestehenden Verfahren abzielt. Darüber hinaus werden durch die Änderungsverordnung die alternativen Verfahren für die grenzüberschreitende Übermittlung und Zustellung von Schriftstücken um das Verfahren der elektronischen Zustellung ergänzt, mit der ein virtuelles Äquivalent zur Zustellung per Post in die Verordnung eingefügt würde.

    Die Verbesserung der bestehenden Übermittlungs- und Zustellungswege nach der Verordnung wird parallel zur Stärkung des Schutzes der Verteidigungsrechte des Empfängers erfolgen. Gezielte Eingriffe werden dazu beitragen, die Ungewissheit über die Ausübung des Rechts auf Annahmeverweigerung (Artikel 8) oder über Versäumnisurteile (Artikel 19) zu beenden.

    Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

    Der vorliegende Vorschlag steht in engem Zusammenhang mit dem Vorschlag zur Änderung der Verordnung über die Beweisaufnahme. Die beiden Vorschläge bilden ein Paket zur Modernisierung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen und werden daher von der Kommission zusammen vorgelegt.

    Der Vorschlag steht mit den bestehenden EU-Rechtsakten im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen im Einklang. Die Verordnung trägt dadurch zur Wirkung dieser Rechtsakte bei, dass sie den reibungslosen Verkehr gerichtlicher Entscheidungen innerhalb der EU gewährleistet. Während die ordnungsgemäße Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks nach diesen EU-Verordnungen eine notwendige Voraussetzung für die Anerkennung und Vollstreckung von in anderen Mitgliedstaaten ergangenen Entscheidungen darstellt, ist in der Zustellungsverordnung der Rahmen festgelegt, in dem die ordnungsgemäße Zustellung vorzunehmen ist.

    Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

    In der EU-Justizagenda für 2020 wird betont, dass zur Stärkung des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Justizsystemen der Mitgliedstaaten geprüft werden könnte, ob die Notwendigkeit besteht, die Verfahrensrechte im Zivilprozess zu stärken, z. B. in Bezug auf die Zustellung von Schriftstücken 9 . Das Ziel, den Rahmen für die justizielle Zusammenarbeit innerhalb der EU zu verbessern, steht auch mit den Zielen im Einklang, die die Kommission in der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt 10 festgelegt hat. Darin wird im Zusammenhang mit elektronischen Behördendiensten (e-Government) darauf hingewiesen, dass mehr getan werden muss, um die öffentlichen Verwaltungen (einschließlich der Justiz) zu modernisieren, die grenzüberschreitende Interoperabilität herzustellen und das einfache Zusammenwirken mit den Bürgern zu erleichtern.

    Die Kommission hat sich daher in ihrem Arbeitsprogramm für 2018 dazu verpflichtet, Vorschläge für die Überarbeitung der Verordnung über die Beweisaufnahme und der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken auszuarbeiten 11 .

    2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

    Rechtsgrundlage

    Rechtsgrundlage ist Artikel 81 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitendem Bezug). Nach Absatz 2 Buchstaben b und d dieses Artikels ist die EU befugt, insbesondere wenn dies für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich ist, Maßnahmen zu erlassen, die die grenzüberschreitende Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke sicherstellen sollen.

    Subsidiarität

    Das Ziel im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen besteht seit jeher darin, einen echten Rechtsraum zu schaffen, in dem der freie Verkehr gerichtlicher Entscheidungen gewährleistet ist und Rechte, die in einer bestimmten Rechtsordnung erworben wurden, innerhalb der EU über Landesgrenzen hinweg ohne unnötige Hindernisse anerkannt werden. Dieser Ansatz beruht auf der Überzeugung, dass die dem Binnenmarkt zugrunde liegenden Freiheiten ohne einen echten Rechtsraum nicht in vollem Umfang genutzt werden können.

    Die Probleme, die mit der Initiative angegangen werden sollen, treten in grenzüberschreitenden Gerichtsverfahren auf (die per definitionem über den Wirkungsbereich der nationalen Justizsysteme hinausgehen) und sind entweder auf unzureichende Zusammenarbeit zwischen den Behörden und Amtspersonen der Mitgliedstaaten oder auf mangelnde Interoperabilität und Kohärenz zwischen den innerstaatlichen Systemen und rechtlichen Rahmenbedingungen zurückzuführen. Vorschriften auf dem Gebiet des Internationalen Privatrechts werden in Verordnungen festgelegt, da nur so die gewünschte Einheitlichkeit gewährleistet werden kann. Zwar sind die Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht daran gehindert, ihre Kommunikation zu digitalisieren, die bisherigen Erfahrungen und Prognosen dessen, was ohne Maßnahmen auf EU-Ebene geschehen würde, zeigen jedoch, dass nur sehr langsam Fortschritte erzielt würden und dass, selbst wenn die Mitgliedstaaten tätig werden, die Interoperabilität ohne unionsrechtlichen Rahmen nicht sichergestellt werden kann. Das Ziel des Vorschlags kann von den Mitgliedstaaten selbst nicht ausreichend verwirklicht werden, sondern nur auf Unionsebene.

    Der EU-Mehrwert besteht darin, die Effizienz und Schnelligkeit von Gerichtsverfahren dadurch weiter zu erhöhen, dass die Mechanismen für die Zusammenarbeit bei der Zustellung von Schriftstücken vereinfacht und beschleunigt werden und damit die Rechtspflege in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug verbessert wird.

    Verhältnismäßigkeit

    Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da er sich auf das für die Erreichung seiner Ziele absolut Notwendige beschränkt. Er greift nicht in die unterschiedlichen nationalen Regelungen für die Zustellung von Schriftstücken ein. Obwohl es sich dem Titel nach um eine Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken handelt, werden darin hauptsächlich einheitliche Wege festgelegt, wie Schriftstücke von einem Mitgliedstaat in einen anderen übermittelt werden sollen, um dort zugestellt zu werden.

    In der beigefügten Folgenabschätzung wird nachgewiesen, dass die mit dem Vorschlag verbundenen Vorteile die Kosten überwiegen und dass die vorgeschlagenen Maßnahmen verhältnismäßig sind.

    Wahl des Instruments

    In der Verordnung werden gemeinsame Verfahren für alle Mitgliedstaaten festgelegt, die unerlässlich sind, um die erfolgreiche Zustellung von Schriftstücken in grenzüberschreitenden Verfahren zu gewährleisten. Die Verordnung hat somit dazu beigetragen, in den Verfahren für Rechtssicherheit zu sorgen, da alle Mitgliedstaaten nun dieselben Schritte unternehmen, gemeinsamen Fristen unterliegen und einheitliche Formblätter verwenden. Die Verordnung hat auch die Möglichkeit geschaffen, alle in den Mitgliedstaaten verfügbaren Informationen zu sammeln und im Europäischen Justizportal zusammenzuführen. Dies hat die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten gefördert. Insgesamt hat die Verordnung wesentlich dazu beigetragen, grenzübergreifende Verfahren zu beschleunigen, und damit ihre Wirksamkeit und Effizienz erheblich verbessert.

    3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

    Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfung bestehender Rechtsvorschriften

    Die Ergebnisse der Ex-post-Bewertung der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007, die der Folgenabschätzung beigefügt ist, lassen sich wie folgt zusammenfassen:

    Die Anwendung der Verordnung hat dazu beigetragen, die Effizienz der Zustellung von Schriftstücken zu verbessern. Allerdings sprechen einige Belege dafür, dass die Verordnung noch zu Problemen führt, z. B. Verzögerungen oder Unklarheiten bei den Beteiligten. Die Verordnung hat somit ihre allgemeinen, spezifischen und operativen Ziele nicht vollständig erreicht.

    Konsultation der Interessenträger

    Wie unter Nummer 1 der Begründung erwähnt, wurde die Verordnung in den letzten Jahren in Studien, Berichten der Kommission und Beratungen im Europäischen Justiziellen Netz eingehend auf ihre Anwendung geprüft. 12

    Zusätzlich zu diesen Evaluierungen hat die Kommission die Interessenträger umfassend konsultiert. Vom 8. Dezember 2017 bis zum 2. März 2018 wurde eine öffentliche Konsultation durchgeführt, die sich sowohl auf die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 als auch auf die Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 bezog. Insgesamt gingen 131 Beiträge ein (die meisten aus Polen, gefolgt von Deutschland, Ungarn und Griechenland). Das Europäische Justizielle Netz befasste sich in zwei Sondersitzungen mit den praktischen Problemen und möglichen Verbesserungen der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken und der Verordnung über die Beweisaufnahme. Mit Regierungssachverständigen der Mitgliedstaaten wurde am 4. Mai 2018 eine eigene Sitzung zu diesen Themen abgehalten. Außerdem fand am 16. April 2018 ein Workshop für ausgewählte Interessenträger mit einem besonderen Interesse an Fragen im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Gerichtsverfahren statt. Die Ergebnisse dieser Evaluierung waren insgesamt positiv.

    Einholung und Nutzung von Expertenwissen

    Die Expertengruppe für die Modernisierung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen 13 hat zwischen Januar und Mai 2018 sechs Sitzungen abgehalten. In zwei umfassenden rechtsvergleichenden Studien zu den Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Zustellung von Schriftstücken wurde festgestellt, welche Probleme bei der Anwendung der Verordnung auftreten können. 14

    Folgenabschätzung

    Dieser Vorschlag stützt sich auf die Folgenabschätzung in der beigefügten Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2018) 287.

    Der Ausschuss für Regulierungskontrolle prüfte den Entwurf der Folgenabschätzung in seiner Sitzung vom 3. Mai 2018 und gab am 7. Mai 2018 eine befürwortende Stellungnahme mit Anmerkungen ab. Die Generaldirektion Justiz hat den Empfehlungen des Ausschusses Rechnung getragen. In dem Bericht wird das Verhältnis zwischen den beiden Initiativen zur justiziellen Zusammenarbeit (der vorliegenden und der Initiative zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001) nun ausführlicher erläutert. Die Beschreibung der wichtigsten Probleme und des Basisszenarios wurde ergänzt, die Erläuterung der Subsidiarität des Instruments und des EU-Mehrwerts verbessert. Darüber hinaus wurden die Schlussfolgerungen des Evaluierungsberichts zur Wirksamkeit erweitert und im Teil mit der Bewertung der Optionen die wichtigsten Punkte in den Mittelpunkt gestellt, während die Analyse der weniger wichtigen Probleme in die Anhänge verlegt wurde.

    In der Folgenabschätzung wurden mehrere legislative und nichtlegislative Optionen geprüft. Einige Optionen wurden bereits frühzeitig verworfen. Im Rahmen der in der Folgenabschätzung bevorzugten Option soll die Wirksamkeit der Verordnung hauptsächlich durch eine Verringerung der Kosten und Verzögerungen verbessert werden. Hervorgehoben werden insbesondere zwei Änderungen, die als hilfreich angesehen werden: die zwingend vorgeschriebene elektronische Kommunikation zwischen den Empfangs- und Übermittlungsstellen und die Erleichterung der elektronischen und der unmittelbaren Zustellung. Diese Verbesserungen würden die Effizienz und die Schnelligkeit der Verfahren erhöhen und den Aufwand für Bürger und Unternehmen verringern. Die Folgenabschätzung ergab, dass die Nutzung der elektronischen Kommunikation zur Digitalisierung der Justiz Vorteile hätte, da grenzüberschreitende Gerichtsverfahren und die justizielle Zusammenarbeit vereinfacht und beschleunigt würden.

    Die bevorzugte Option würde dadurch für mehr Rechtssicherheit sorgen, dass auf EU-Ebene festgelegt würde, auf welchen anderen Wegen (Ersatzzustellung) Schriftstücke per Post zugestellt werden können, wenn eine persönliche Übergabe an den Empfänger nicht möglich ist. In solchen Fällen gäbe es mehr Klarheit über die zulässigen Zustellungsformen und auch eine kohärentere Praxis, auf die sich alle Mitgliedstaaten stützen könnten.

    Durch Verbesserung der Instrumente zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Empfängers erleichtert diese Option ferner den Zugang zur Justiz und erhöht die Rechtssicherheit. Dies wird einer effizienten, schnellen Zustellung von Schriftstücken förderlich sein.

    Anders als das Basisszenario umfasst die bevorzugte Option die obligatorische Einführung eines besonderen einheitlichen Rückscheins (Empfangsbestätigung), der bei der Zustellung von Schriftstücken per Post nach der Verordnung zu verwenden ist. Diese Maßnahme dürfte die Qualität des Postdienstes verbessern und damit die Zahl der Fälle verringern, in denen keine ordnungsgemäße Zustellung erfolgt, weil i) die Empfangsbestätigung unvollständig ist oder ii) Unklarheit darüber besteht, wer das Schriftstück tatsächlich erhalten hat.

    Erweitert werden soll auch der Anwendungsbereich des Artikels 15 der Verordnung, um den Zugang zur unmittelbaren Zustellung von Schriftstücken zu erleichtern. Die Ermöglichung der unmittelbaren Zustellung im Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten für i) Übermittlungsstellen oder ii) die Gerichte, die im Übermittlungsmitgliedstaat mit dem Verfahren befasst sind, würde zu einer im Vergleich zum Basisszenario direkteren und schnelleren Übermittlung von Schriftstücken führen.

    Im Basisszenario wird mit der Verordnung das Ziel, den Zugang zur Justiz und damit den Schutz der Rechte der Parteien zu verbessern, nicht in vollem Umfang erreicht. Im Rahmen der bevorzugten Option dürfte mit der Änderung der Bestimmung, dass die Informationen über das Recht auf Annahmeverweigerung stets unter Verwendung des Formblatts in Anhang II bereitzustellen sind, mit der Verlängerung der Frist für die Ausübung des Rechts auf Annahmeverweigerung und mit der Klärung der Rolle des Ursprungsgerichts bei der Prüfung der Annahmeverweigerung die Berechenbarkeit des Verfahrens steigen (Artikel 8 der Verordnung). Einen weiteren Beitrag zur Verringerung der Rechtsunsicherheit leistet die Option mit der sorgfältigen Prüfung, die von den Gerichten vor Erlass eines Versäumnisurteils nach Artikel 19 der Verordnung vorgenommen werden sollte.

    Abschließend wird in der Folgenabschätzung festgestellt, dass die Umsetzung des Maßnahmenpakets insgesamt als effizienter anzusehen ist als das Basisszenario, und dass diese Option die Rechtssicherheit erheblich erhöhen würde.

    Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

    Da es hier um die Überarbeitung eines bestehenden Rechtsakts handelt, der unter das Programm der Kommission zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) fällt, hat die Kommission Möglichkeiten zur Vereinfachung und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands geprüft. Da das Unionsrecht, auf das sich dieser Vorschlag bezieht, für alle Unternehmer einschließlich der Kleinstunternehmer gilt, ist in diesem Vorschlag keine Ausnahmeregelung für Kleinstunternehmen vorgesehen.

    Vorgeschlagen wird ein Rahmen für die justizielle Zusammenarbeit, der mit der Strategie für den digitalen Binnenmarkt im Einklang steht. Er wird dazu beitragen, Schnelligkeit und Effizienz grenzüberschreitender Verfahren dadurch zu erhöhen, dass die für die Übermittlung von Schriftstücken zwischen den Empfangs- und Übermittlungsstellen benötigte Zeit und die Abhängigkeit von der papiergestützten Kommunikation verringert werden. Dies würde eine sichere elektronische Kommunikation und einen sicheren elektronischen Austausch von Schriftstücken zwischen den Nutzern des dezentralen IT-Systems gewährleisten und eine automatische Aufzeichnung aller Stufen des Verfahrensablaufs ermöglichen. Zudem würde das System über Sicherheitsmerkmale verfügen, die gewährleisten, dass es nur von ermächtigten Teilnehmern mit überprüfter Identität genutzt werden kann.

    Der Vorschlag dient dem Abbau von Hindernissen für die Einleitung grenzüberschreitender Gerichtsverfahren in der EU und sieht zu diesem Zweck die notwendigen Instrumente zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Empfängers vor, wenn der Zustellungsveranlasser nicht über entsprechende Informationen verfügt („Aufenthaltsort unbekannt“) oder wenn sich die ihm vorliegenden Informationen als unrichtig erweisen.

    Die Einführung eines besonderen einheitlichen Rückscheins zur Steigerung der Effizienz des Postdienstes wird dessen Qualität verbessern und unnötige Kosten und Verzögerungen verringern. Wenn die Zustellung per Post in Zukunft nur in der Hälfte der Fälle, in denen es zurzeit Probleme mit der rechtlichen Würdigung der zurückgesendeten Empfangsbestätigungen gibt, erfolgreich wäre, könnten jedes Jahr 2,2 Mio. EUR gespart werden, die derzeit für einen erfolglosen Briefpostdienst verschwendet werden.

    Mit der Änderung der Bestimmungen über die Verfahrensrechte der Parteien (Artikel 8 und 19 der Verordnung) wird in dem Vorschlag auch das Problem des unzureichenden Schutzes des Beklagten vor den Wirkungen eines Versäumnisurteils angegangen. Es ist zu erwarten, dass durch diese Änderungen die Zahl der Fälle zurückgeht, in denen Versäumnisurteile gegen Beklagte mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat ergehen, die von dem im Ausland gegen sie eingeleiteten Verfahren keine Kenntnis hatten. Nach den im Rahmen der Folgenabschätzung vorgenommenen Schätzungen würde ein Rückgang der Zahl der Versäumnisurteile in der EU um 10 % zu Einsparungen von 480 000 000 EUR pro Jahr führen, da die Bürger in der Folge weniger für gerichtliche Rechtsbehelfe ausgeben müssten.

    Grundrechte

    Im Einklang mit der EU-Justizagenda für 2020 15 hat die Kommission sichergestellt, dass sich der Vorschlag mit der Notwendigkeit befasst, die Verfahrensrechte im Zivilprozess zu stärken, um das gegenseitige Vertrauen zwischen den Justizsystemen der Mitgliedstaaten zu festigen.

    Erstens fördert der Vorschlag die nach der Verordnung gültige elektronische Zustellung von Schriftstücken und trägt damit zur Verwirklichung des Grundrechts auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf bei (Artikel 47 der Charta: Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht). Auf diese Weise wird der Vielfalt an Bedürfnissen und effizienten Zustellungsformen Rechnung getragen, da es den Parteien frei stünde, in grenzüberschreitenden Verfahren Schriftstücke auf elektronischem Wege entgegenzunehmen. Dieses zusätzliche Verfahren der Zustellung dürfte zusammen mit dem vorgeschlagenen Grundsatz „standardmäßig digital“ den Zugang zur Justiz erleichtern und auch zur Beschleunigung der Verfahren beitragen. Zudem wird es die Zustellungskosten senken und die Wahrscheinlichkeit verringern, dass Schriftstücke bei Anwendung ineffizienter Zustellungsformen überhaupt nicht zugestellt werden.

    Die im Vorschlag vorgenommene Präzisierung der Definitionen und Begriffe würde auch die Rechtsunsicherheit verringern und die Verfahren nach der Verordnung beschleunigen. Der Vorschlag würde das Verfahren für die Ausübung des Annahmeverweigerungsrechts des Empfängers klarer und berechenbarer machen und dessen Verfahrensrechte besser schützen, aber auch den Missbrauch dieses Verweigerungsrechts verhindern und damit die Rechte des Klägers ebenfalls schützen.

    Zweitens hätte der Vorschlag auch positive Auswirkungen im Sinne des Diskriminierungsverbots (Artikel 18 AEUV). Der Vorschlag würde zu einem gleichberechtigten Zugang zur Justiz beitragen, da die Mitgliedstaaten Ausländern wirksamen Zugang zu den in ihrem Hoheitsgebiet zur Verfügung stehenden Instrumenten zur Ermittlung von Anschriften gewähren müssen. Dies würde gewährleisten, dass der Empfänger das Schriftstück tatsächlich erhält. Darüber hinaus umfasst das Maßnahmenpaket einheitliche Rechtsgrundsätze in Bezug auf die Möglichkeit, nicht nach der Verordnung vorzugehen, sondern nach nationalem Recht die Zustellung zu fingieren oder sich alternativer Methoden zu bedienen, wenn der Empfänger seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat. Mit diesen Grundsätzen soll die im Basisszenario bestehende Unklarheit und Fragmentierung bei den Rechten der Parteien in den Mitgliedstaaten beseitigt werden. Und schließlich ist in dem Paket auch eine einheitliche Frist für die Aufhebung von Versäumnisurteilen vorgesehen. Diese Bestimmungen würden dazu beitragen, dass die Verfahrensrechte unabhängig von dem betreffenden Mitgliedstaat in gleicher Weise geschützt sind.

    Drittens dürfte der vorgeschlagene Übergang zur elektronischen Kommunikation Auswirkungen auf den Schutz personenbezogener Daten haben (Artikel 8 der Charta). Die technische Einrichtung und den Betrieb der elektronischen Infrastruktur bestimmen und kontrollieren die Mitgliedstaaten selbst, auch wenn die Infrastruktur zum Teil auf EU-Ebene entwickelt und finanziert wird. Die Infrastruktur sollte dezentral aufgebaut sein. Die Anforderungen des Datenschutzes an die verschiedenen Verfahren würden daher ausschließlich auf nationaler Ebene gelten.

    Wichtige externe Faktoren für den Schutz personenbezogener Daten im Rahmen des vorgeschlagenen Pakets sind:

    die seit Mai 2018 geltende Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) 16 ‚ die das Bewusstsein und umgehende Maßnahmen für die Gewährleistung der Sicherheit und Integrität von Datenbanken sowie schnelle Reaktionen auf Verletzungen der Privatsphäre in der Justiz fördert, und

    die anhaltenden Bedrohungen der Cybersicherheit im öffentlichen Sektor. Es ist mit einer steigenden Zahl von Angriffen auf die öffentliche IT-Infrastruktur zu rechnen, die sich auch auf die Justiz in den Mitgliedstaaten auswirken. Ihre Folgen könnten sich durch die zunehmende Verflechtung der IT-Systeme (auf nationaler und auf EU-Ebene) noch verschärfen.

    Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

    Im Einklang mit den Randnummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 17 , in der die drei Organe bestätigen, dass Evaluierungen der geltenden Rechtsvorschriften und Politikmaßnahmen die Grundlage für die Abschätzung der Folgen von Optionen für weitergehende Maßnahmen bilden sollten, wird die Kommission die Verordnung evaluieren und dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss spätestens fünf Jahre nach Geltungsbeginn Bericht erstatten. Im Rahmen der Evaluierung werden die praktischen Auswirkungen der Verordnung anhand von Indikatoren bewertet, und es wird eingehend untersucht, inwieweit die Verordnung als relevant, wirksam und effizient eingestuft werden kann, ob sie einen hinreichenden EU-Mehrwert schafft und ob Kohärenz mit anderen EU-Politikbereichen besteht. In die Evaluierung werden auch Erfahrungswerte einfließen, durch die etwaige Mängel/Probleme bzw. Möglichkeiten zur weiteren Verbesserung der Wirkung der Verordnung ermittelt werden können. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die für die Ausarbeitung des Berichts erforderlichen Angaben.

    4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Der Vorschlag hat keine negativen Auswirkungen auf den EU-Haushalt. Der Vorschlag ist für die nationalen Verwaltungen nicht mit nennenswerten Kosten verbunden, sondern führt vielmehr zu Einsparungen. Die nationalen Behörden können mit geringeren Kosten für Postdienstleistungen, mit Zeitersparnis durch effizientere Gerichtsverfahren und mit einer Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Arbeitskosten rechnen.

    Die wichtigsten Kosten entstehen den Mitgliedstaaten aus der Einführung der elektronischen Kommunikation, die für Übermittlungs- und Empfangsstellen zwingend vorgeschrieben wird. Die diesem Vorschlag beigefügte Folgenabschätzung zeigt jedoch, dass die direkten Vorteile, die sich aus dem Übergang von der papiergestützten zur digitalen Kommunikation ergeben, diese Kosten bei Weitem überwiegen.

    Die wichtigsten Finanzierungsmöglichkeiten der EU im Rahmen der laufenden Finanzierungsprogramme sind das Programm „Justiz“ und die Fazilität „Connecting Europe“ (CEF). Das Programm „Justiz“ (Mittelausstattung für 2018: 45,95 Mio. EUR) unterstützt die Durchsetzungs- und Rechtsschutzkapazitäten in den Mitgliedstaaten im Bereich der Ziviljustiz, die im Mittelpunkt seiner künftigen Finanzierungsprioritäten stehen und auch für die vorliegende Initiative von Belang sind. Die CEF, die über eine viel größere Mittelausstattung verfügt (130,33 Mio. EUR im Jahr 2018), bietet finanzielle Unterstützung für IT-Projekte, die die grenzüberschreitende Interaktion zwischen öffentlichen Verwaltungen, Unternehmen und Bürgern erleichtern. Sie wird bereits weithin zur Finanzierung der Digitalisierung und der E-Justiz-Arbeiten im Bereich der Ziviljustiz genutzt, etwa für das Europäische Justizportal und die Integration öffentlicher Urkunden in die nationalen Systeme für elektronische Behördendienste und das System zur Verknüpfung von Unternehmensregistern (Business Registers Interconnection System – BRIS). Das am 2. Mai 2018 vorgestellte Paket des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) für die Priorität „Digitaler Wandel“ umfasst 3 Mrd. EUR für eine digitale Komponente der CEF zur Finanzierung digitaler Vernetzungsinfrastrukturen.

    5.WEITERE ANGABEN

    Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

    Es wird ein solides System, einschließlich einer umfassenden Aufstellung qualitativer und quantitativer Indikatoren, für das Monitoring der Anwendung der Verordnung sowie ein klares, strukturiertes Berichterstattungs- und Monitoringverfahren eingeführt. Dies ist wichtig, damit die effiziente Umsetzung der Änderungen in den Mitgliedstaaten gewährleistet und geprüft werden kann, ob die mit der Verordnung angestrebten Ziele erreicht werden.

    Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

    Artikel 1

    Mit diesem Artikel wird die Struktur des derzeitigen Wortlauts teilweise geändert und in der Formulierung des Anwendungsbereichs eine Unterscheidung zwischen gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücken eingeführt. Der außergerichtliche Schriftstücke betreffende Wortlaut der Bestimmung bleibt unverändert. In Bezug auf gerichtliche Schriftstücke wird in dem Vorschlag jedoch präzisiert, dass die Verordnung für alle Fälle gilt, in denen der Wohnsitz des Zustellungsempfängers in einem anderen Mitgliedstaat liegt. Auf diese Weise wird mit der Verordnung versucht, die derzeitige schlechte Praxis zu beenden, dass im Einklang mit dem Verfahrensrecht des Übermittlungsmitgliedstaats die Zustellung an Beklagte in anderen Mitgliedstaaten im Hoheitsgebiet des Übermittlungsmitgliedstaats nach alternativen Methoden vorgenommen oder fingiert wird, selbst wenn dem Gericht oder der Justizbehörde, das bzw. die mit dem Verfahren befasst ist, die ausländische Anschrift des Beklagten bekannt ist. Aufgrund der neuen Formulierung des Anwendungsbereichs könnten Gerichte solche Fälle nicht mehr dadurch vom Anwendungsbereich der Verordnung ausnehmen, dass sie sie einfach als „inländische“ Zustellung behandeln.

    Dieser höhere Standard, nach dem der Anwendungsbereich der Verordnung ausnahmslos jede Zustellung von Schriftstücken erfasst, deren Empfänger seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, gilt nur für die Zustellung verfahrenseinleitender Schriftstücke. Die Zustellung der Ladung oder der Klageschrift, mit der der Empfänger von der Einleitung eines Verfahrens im Ausland in Kenntnis gesetzt wird, ist für den Schutz der Verteidigungsrechte von herausragender Bedeutung und sollte daher durch geeignete Garantien gestärkt werden. Für die späteren Zustellungen gerichtlicher Schriftstücke im Laufe des Gerichtsverfahrens ist dieser zusätzliche Schutz weniger wichtig. Auf diese Schriftstücke kann nämlich der vorgeschlagene neue Artikel 7a angewendet werden. Darüber hinaus können Vorschriften des nationalen Rechts beibehalten werden, die den Empfänger verpflichten, für die Zustellung von Schriftstücken an ihn einen Vertreter im Hoheitsgebiet des Übermittlungsmitgliedstaats zu bestellen.

    In Absatz 2 wird klargestellt, dass Artikel 3c der Verordnung auch in den Fällen Anwendung findet, in denen die Anschrift des Empfängers nicht bekannt ist.

    Absatz 3 übernimmt den Wortlaut von Erwägungsgrund 8 der derzeit geltenden Verordnung und schafft dadurch Rechtssicherheit hinsichtlich des legislativen Charakters dieser Bestimmung.

    Artikel 3a

    In diesem Artikel ist festgelegt, dass die Kommunikation und der Dokumentenaustausch zwischen den Übermittlungs- und Empfangsstellen elektronisch über ein dezentrales IT-System erfolgt, das sich aus nationalen IT-Systemen zusammensetzt, die über eine sichere und zuverlässige Kommunikationsinfrastruktur vernetzt sind.

    Absatz 6 stellt sicher, dass bei unvorhergesehenen außergewöhnlichen Störungen des IT-Systems andere (herkömmliche) Kommunikationsmittel verwendet werden.

    Die Einführung dieses neuen Kanals für Kommunikation und Dokumentenaustausch über das IT-System zieht auch Anpassungen der Artikel 4 und 6 nach sich.

    Artikel 3c

    Nach diesem Artikel müssen die Mitgliedstaaten helfen, den Aufenthaltsort eines Empfängers in einem anderen Mitgliedstaat zu ermitteln. Der Vorschlag sieht hierfür drei Möglichkeiten vor, von denen jeder Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet mindestens eine Personen anbieten muss, die Ansprüche aus anderen Mitgliedstaaten geltend machen. Jeder Mitgliedstaat muss der Kommission mitteilen, für welche der drei Optionen er sich im Rahmen der Verordnung entscheidet. Die drei Optionen sind: Rechtshilfe durch von den Mitgliedstaaten benannte Behörden; Gewährung des Zugangs zu öffentlichen Wohnsitzregistern über das Europäische Justizportal; Bereitstellung ausführlicher Informationen zu den in ihrem Hoheitsgebiet verfügbaren Instrumenten zur Ermittlung des Aufenthaltsorts von Personen über das Europäische Justizportal.

    Artikel 7a

    Mit diesem neuen Artikel wird anerkannt, dass in mehreren Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten bestehen, nach denen ausländische Verfahrensparteien verpflichtet werden können, einen Zustellungsbevollmächtigten für die während des Verfahrens im Verfahrensmitgliedstaat zugestellten Schriftstücke zu bestellen. Diese Möglichkeit würde erst dann bestehen, wenn dieser Partei das verfahrenseinleitende Schriftstück ordnungsgemäß zugestellt worden ist. Um ausländischen Prozessparteien, die durch eine solche Verpflichtung (Suche und Bezahlung eines solchen Vertreters in einem anderen Mitgliedstaat) vor unüberwindbare Schwierigkeiten gestellt würden, eine geeignete Alternative zu bieten, sieht die Verordnung in Artikel 15a Buchstabe b die elektronische Zustellung von Schriftstücken vor.

    Artikel 8

    Der Vorschlag verbessert das Verfahren, nach dem der Empfänger sein Recht auf Verweigerung der Annahme des Schriftstücks ausüben kann, wenn dieses nicht in einer zugelassenen Sprache abgefasst oder in sie übersetzt wurde. Die Änderungen stehen mit der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs 18 im Einklang.

    Artikel 14

    Der Vorschlag verpflichtet die Anbieter von Postdiensten, bei der Zustellung von Schriftstücken per Post nach der Verordnung einen besonderen Rückschein (Empfangsbestätigung) zu verwenden.

    Mit Absatz 3 wird ein Mindeststandard hinsichtlich der Personen eingeführt, die als „Ersatzempfänger“ infrage kommen, wenn der Postdiensteanbieter dem Empfänger das Schriftstück nicht persönlich aushändigen kann. Diese Lösung beruht auf Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 19 und der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 20 sowie auf dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-354/15, Henderson 21 .

    Artikel 15

    Durch diese Bestimmung wird der Anwendungsbereich des bestehenden Artikels in zweierlei Hinsicht erweitert. Erstens wird nicht mehr verlangt, dass der Antragsteller an dem Verfahren beteiligt ist, sodass nun auch Übermittlungsstellen und Gerichte, die mit dem Verfahren befasst sind, diese Art der Zustellung nutzen können. Zweitens wäre die unmittelbare Zustellung künftig im Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten möglich.

    Artikel 15a

    Mit dem Vorschlag wird die elektronische Zustellung von Schriftstücken als zusätzliches alternatives Verfahren der Zustellung nach der Verordnung eingeführt. In der Bestimmung wird diese Zustellungsform als Äquivalent zur Zustellung per Post behandelt. Die direkte elektronische Übermittlung eines Schriftstücks vom Nutzerkonto des Absenders an das Nutzerkonto des Empfängers ist ein gültiges Verfahren der Zustellung nach der Verordnung, sofern eine der alternativen Voraussetzungen unter den Buchstaben a und b erfüllt ist.

    Artikel 19

    Die Änderungen zu diesem Artikel wurden vorgeschlagen, um die derzeitige Fragmentierung in den nationalen Systemen zu verringern. Der Vorschlag enthält zwei größere Änderungen. Erstens muss das mit dem Verfahren befasste Gericht eine Warnmitteilung über die Einleitung des Verfahrens oder über das Versäumnisurteil an ein verfügbares Nutzerkonto des abwesenden Beklagten übermitteln. Zweitens wird die Frist für die Einlegung des außerordentlichen Rechtsbehelfs nach Absatz 4 einheitlich auf zwei Jahre nach Erlass des Versäumnisurteils festgesetzt.

    Artikel 23a

    Dieser Artikel sieht vor, dass die Kommission ein ausführliches Programm für das Monitoring der Leistungen, Ergebnisse und Auswirkungen dieser Verordnung erstellt.

    Artikel 24

    Nach diesem Artikel hat die Kommission eine Evaluierung der Verordnung im Einklang mit den Leitlinien der Kommission für bessere Rechtsetzung und den Randnummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 vorzunehmen und dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über die wichtigsten Ergebnisse Bericht zu erstatten.

    2018/0204 (COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten („Zustellung von Schriftstücken“)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 22 ,

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 23 ,

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Im Interesse des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts muss die Übermittlung und Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen zwischen den Mitgliedstaaten weiter verbessert und beschleunigt werden.

    (2)In der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates 24 sind Vorschriften für die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten festgelegt.

    (3)Aufgrund der zunehmenden justiziellen Integration der Mitgliedstaaten, in denen die Abschaffung des Zwischenverfahrens („Exequatur“) die Regel geworden ist, sind gewisse Mängel der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 deutlich geworden.

    (4)Um die schnelle Übermittlung von Schriftstücken in andere Mitgliedstaaten zum Zwecke der Zustellung sicherzustellen, sollten alle geeigneten Mittel der modernen Kommunikationstechnologie genutzt werden, wobei bestimmte Anforderungen an die Integrität und Originaltreue des empfangenen Schriftstücks zu beachten sind. Zu diesem Zweck sollten die gesamte Kommunikation und der gesamte Dokumentenaustausch zwischen den von den Mitgliedstaaten benannten Stellen über ein dezentrales IT-System erfolgen, das sich aus nationalen IT-Systemen zusammensetzt.

    (5)Die Empfangsstelle sollte den Zustellungsempfänger unter allen Umständen und ohne diesbezügliches Ermessen schriftlich unter Verwendung des Formblatts darüber belehren, dass er die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks verweigern kann, wenn es nicht in einer Sprache, die er versteht, oder in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Zustellungsorts abgefasst ist. Diese Regel sollte auch für später erfolgende Zustellungen gelten, wenn der Empfänger sein Verweigerungsrecht ausgeübt hat. Dieses Verweigerungsrecht sollte auch im Falle der Zustellung durch die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen, der Zustellung durch Postdienste und der unmittelbaren Zustellung gelten. Die Zustellung eines Schriftstücks, dessen Annahme verweigert wurde, sollte dadurch bewirkt werden können, dass dem Empfänger eine Übersetzung des Schriftstücks zugestellt wird.

    (6)Wenn der Empfänger die Annahme des Schriftstücks verweigert hat, sollte das Gericht oder die Behörde, das beziehungsweise die mit dem Verfahren, in dessen Rahmen die Zustellung notwendig wurde, befasst ist, prüfen, ob die Verweigerung gerechtfertigt war. Zu diesem Zweck sollte das Gericht oder die Behörde alle in der Akte enthaltenen oder ihr vorliegenden relevanten Informationen berücksichtigen, um die tatsächlichen Sprachkenntnisse des Empfängers zu bestimmen. Bei der Bewertung der Sprachkenntnisse des Empfängers könnte das Gericht unter anderem berücksichtigen, ob der Empfänger Schriftstücke in der betreffenden Sprache verfasst hat, ob die Sprachkenntnisse für den Beruf des Empfängers (z. B. Lehrer oder Dolmetscher) erforderlich sind, ob der Empfänger Staatsangehöriger des Mitgliedstaats ist, in dem das Gerichtsverfahren anhängig ist, oder ob der Empfänger früher längere Zeit in diesem Mitgliedstaat gewohnt hat. Eine solche Bewertung sollte nicht vorgenommen werden, wenn das Schriftstück in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Zustellungsorts abgefasst ist oder in sie übersetzt wurde.

    (7)Effiziente, zügige grenzüberschreitende Gerichtsverfahren erfordern schnelle direkte Kanäle für die Zustellung von Schriftstücken an Personen in anderen Mitgliedstaaten. Personen, die an einem Gerichtsverfahren beteiligt sind, oder Gerichte oder Behörden, die mit einem Gerichtsverfahren befasst sind, sollten einem Empfänger mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat Schriftstücke unmittelbar elektronisch auf dessen digitalem Nutzerkonto zustellen können. Die Voraussetzungen für diese Art der unmittelbaren elektronischen Zustellung sollten gewährleisten, dass elektronische Nutzerkonten nur dann für die Zustellung von Schriftstücken verwendet werden, wenn geeignete Garantien für den Schutz der Interessen des Empfängers vorhanden sind, entweder in Form hoher technischer Standards oder in Form einer ausdrücklichen Zustimmung des Empfängers.

    (8)Die bestehenden direkten Kanäle für die Übermittlung und Zustellung von Schriftstücken sollten verbessert werden, damit sie zuverlässige und allgemein zugängliche Alternativen zur herkömmlichen Übermittlung über die Empfangsstellen bieten. Deshalb sollten die Anbieter von Postdiensten bei der Zustellung per Post nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 eine besondere Empfangsbestätigung verwenden. Ferner sollten Personen, die an einem Gerichtsverfahren beteiligt sind, oder Gerichte oder Behörden, die mit einem Gerichtsverfahren befasst sind, Schriftstücke im Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten unmittelbar durch Amtspersonen, Beamte oder sonstige zuständige Personen des Empfangsmitgliedstaats zustellen können.

    (9)Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Die Verordnung zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung der Verteidigungsrechte zu gewährleisten, die den Empfängern aus dem in Artikel 47 der Charta der Grundrechte verankerten Recht auf ein faires Verfahren erwachsen.

    (10)Um eine rasche Anpassung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 zu ermöglichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I, II und IV der genannten Verordnung zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit geeignete Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen nach den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung* erfolgen. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

    ----------------------------

    * Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).

    (11)Nach den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung sollte die Kommission diese Verordnung auf der Grundlage der Informationen evaluieren, die im Rahmen spezifischer Monitoring-Regelungen eingeholt werden, um die tatsächlichen Auswirkungen der Verordnung zu bewerten und zu prüfen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind.

    (12)Da die Ziele dieser Verordnung, unter anderem die Schaffung eines rechtlichen Rahmens, der die schnelle und effiziente Übermittlung und Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in allen Mitgliedstaaten sicherstellt, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

    (13)Nach Artikel 3 und Artikel 4a Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts [haben das Vereinigte Königreich und Irland] [hat das Vereinigte Königreich/Irland] [schriftlich mitgeteilt, dass sie/es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchten/möchte] / [beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland] [beteiligt sich das Vereinigte Königreich/Irland] [nicht an der Annahme dieser Verordnung, die daher für sie/es weder bindend noch ihnen/ihm gegenüber anwendbar ist].

    (14)Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die daher für Dänemark weder bindend noch Dänemark gegenüber anwendbar ist.

    (15)Die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 sollte daher entsprechend geändert werden –

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 wird wie folgt geändert:

    1.Artikel 1 erhält folgende Fassung:

    Artikel 1
    Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

    (1)Diese Verordnung gilt in Zivil- und Handelssachen für die Zustellung

    a)gerichtlicher Schriftstücke an Personen, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben als demjenigen, in dem das Gerichtsverfahren anhängig ist;

    b)außergerichtlicher Schriftstücke, die von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu übermitteln sind.

    Sie erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sowie die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte (‚acta iure imperii‘).

    (2)Mit Ausnahme des Artikels 3c findet diese Verordnung keine Anwendung, wenn die Anschrift des Empfängers des Schriftstücks unbekannt ist.

    (3)Diese Verordnung gilt nicht für die Zustellung eines Schriftstücks an den Bevollmächtigten einer Partei in dem Mitgliedstaat, in dem das Verfahren anhängig ist, unabhängig davon, wo die Partei ihren Wohnsitz hat.

    (4)Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    a)‚Mitgliedstaat‘ alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks;

    b)‚Forummitgliedstaat‘ den Mitgliedstaat, in dem das Gerichtsverfahren anhängig ist.“

    2.Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c)die ihnen für die Fälle des Artikels 3a Absatz 6 zur Verfügung stehenden Möglichkeiten für den Empfang von Schriftstücken,“

    3.Es werden die folgenden Artikel 3a, 3b und 3c eingefügt:

    Artikel 3a
    Von den Übermittlungs- und Empfangsstellen sowie Zentralstellen zu verwendende Kommunikationsmittel

    (1)Schriftstücke, Anträge, Bestätigungen, Empfangsbestätigungen, Bescheinigungen und Mitteilungen auf der Grundlage der Formblätter in Anhang I werden zwischen den Übermittlungs- und Empfangsstellen, zwischen diesen Stellen und den Zentralstellen oder zwischen den Zentralstellen der verschiedenen Mitgliedstaaten über ein dezentrales IT-System übermittelt, das sich aus nationalen IT-Systemen zusammensetzt; diese sind über eine Kommunikationsinfrastruktur vernetzt, die den sicheren und zuverlässigen grenzüberschreitenden Informationsaustausch zwischen den nationalen IT-Systemen ermöglicht.

    (2)Für die Schriftstücke, Anträge, Bestätigungen, Empfangsbestätigungen, Bescheinigungen und Mitteilungen, die über das in Absatz 1 genannte dezentrale IT-System übermittelt werden, gilt der mit der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates* geschaffene allgemeine Rechtsrahmen für die Verwendung von Vertrauensdiensten.

    (3)Erfordern oder enthalten die in Absatz 1 genannten Schriftstücke, Anträge, Bestätigungen, Empfangsbestätigungen, Bescheinigungen und sonstigen Mitteilungen ein Siegel oder eine eigenhändige Unterschrift, so können stattdessen ‚qualifizierte elektronische Siegel‘ beziehungsweise ‚qualifizierte elektronische Signaturen‘ im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates verwendet werden.

    (4)Ist die Übermittlung nach Absatz 1 aufgrund einer unvorhergesehenen außergewöhnlichen Störung des dezentralen IT-Systems nicht möglich, so erfolgt die Übermittlung auf dem schnellstmöglichen anderen Weg.

    ----------------------------------------

    *    Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).

    Artikel 3b
    Kosten für die Einrichtung des dezentralen IT-Systems

    (1)Jeder Mitgliedstaat trägt die Kosten für Installation, Betrieb und Instandhaltung seiner Zugangspunkte zur Kommunikationsinfrastruktur, über die die nationalen IT-Systeme im Rahmen des in Artikel 3a genannten dezentralen IT-Systems vernetzt sind.

    (2)Jeder Mitgliedstaat trägt die Kosten für die Einrichtung und Anpassung seiner nationalen IT-Systeme zur Herstellung der Interoperabilität mit der Kommunikationsinfrastruktur sowie die Kosten für Verwaltung, Betrieb und Instandhaltung dieser Systeme.

    (3)Die Absätze 1 und 2 lassen die Möglichkeit unberührt, Finanzhilfen zur Unterstützung der in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Rahmen der Finanzierungsprogramme der Union zu beantragen.

    Artikel 3c
    Unterstützung bei der Ermittlung von Anschriften

    (1)Ist die Anschrift der Person, der das gerichtliche oder außergerichtliche Schriftstück in einem anderen Mitgliedstaat zuzustellen ist, nicht bekannt, so leisten die Mitgliedstaaten auf einem oder mehreren der folgenden Wege Unterstützung:

    a)Rechtshilfe bei der Ermittlung der Anschrift der Person, der das Schriftstück auf Antrag des mit einem Verfahren befassten Gerichts des Mitgliedstaats von benannten Behörden zuzustellen ist;

    b)Möglichkeit für Personen aus anderen Mitgliedstaaten, Auskunftsersuchen zu Anschriften, auch auf elektronischem Wege, mittels eines Standardformulars über das Europäische Justizportal, direkt an Wohnsitzregister oder andere öffentlich zugängliche Datenbanken zu richten;

    c)ausführliche praktische Hinweise zu den Mechanismen für die Ermittlung der Anschrift von Personen, die im Rahmen des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen zur Verfügung stehen, um die Informationen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

    (2)Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die folgenden Angaben mit:

    a)das Verfahren, nach dem der Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet nach Absatz 1 Unterstützung leistet;

    b)gegebenenfalls Name und Anschrift der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Behörden.

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätere Änderungen dieser Angaben mit.“

    4.Artikel 4 erhält folgende Fassung:

    Artikel 4
    Übermittlung von Schriftstücken

    (1)Gerichtliche Schriftstücke sind zwischen den nach Artikel 2 benannten Stellen unmittelbar und so schnell wie möglich zu übermitteln.

    (2)Dem zu übermittelnden Schriftstück ist ein Antrag beizufügen, der nach dem Formblatt in Anhang I erstellt wird. Das Formblatt ist in der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder, wenn es in diesem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll, oder in einer sonstigen Sprache, die der Empfangsmitgliedstaat zugelassen hat, auszufüllen. Jeder Mitgliedstaat gibt die Amtssprache oder die Amtssprachen der Union an, die er außer seiner eigenen Amtssprache oder seinen eigenen Amtssprachen für die Ausfüllung des Formblatts zulässt.

    (3)Den Schriftstücken, die über das in Artikel 3a genannte dezentrale IT-System übermittelt werden, darf die Rechtswirkung und die Zulässigkeit als Beweismittel in Gerichtsverfahren nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil sie in elektronischer Form vorliegen. Werden auf Papier vorliegende Schriftstücke zum Zwecke der Übermittlung über das dezentrale IT-System in eine elektronische Form umgewandelt, so haben die elektronischen Kopien oder ihre Ausdrucke dieselbe Wirkung wie die Originalschriftstücke.“

    5.Artikel 6 erhält folgende Fassung:

    Artikel 6
    Entgegennahme der Schriftstücke durch die Empfangsstelle

    (1)Nach Erhalt des Schriftstücks wird der Übermittlungsstelle über das in Artikel 3a genannte dezentrale IT-System eine automatische Empfangsbestätigung übersandt.

    (2)Kann der Zustellungsantrag aufgrund der übermittelten Angaben oder Schriftstücke nicht erledigt werden, so nimmt die Empfangsstelle Verbindung zur Übermittlungsstelle auf, um die fehlenden Angaben oder Schriftstücke zu beschaffen.

    (3)Fällt der Zustellungsantrag offenkundig nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung oder ist die Zustellung wegen Nichtbeachtung der Formvorschriften nicht möglich, so sind der Antrag und die übermittelten Schriftstücke sofort nach Erhalt unter Verwendung des Formblatts in Anhang I an die Übermittlungsstelle zurückzusenden.

    (4)Eine Empfangsstelle, die ein Schriftstück erhält, für dessen Zustellung sie örtlich nicht zuständig ist, leitet dieses Schriftstück zusammen mit dem Zustellungsantrag über das in Artikel 3a genannte dezentrale IT-System an die örtlich zuständige Empfangsstelle in demselben Mitgliedstaat weiter, sofern der Antrag den Voraussetzungen in Artikel 4 Absatz 2 entspricht; sie setzt die Übermittlungsstelle unter Verwendung des Formblatts in Anhang I davon in Kenntnis. Nachdem die örtlich zuständige Empfangsstelle in demselben Mitgliedstaat das Schriftstück und den Zustellungsantrag erhalten hat, wird der Übermittlungsstelle über das in Artikel 3a genannte dezentrale IT-System eine automatische Empfangsbestätigung übersandt.“

    6.Es wird folgender Artikel 7a eingefügt:

    Artikel 7a
    Pflicht zur Bestellung eines Vertreters zum Zwecke der Zustellung im Forummitgliedstaat

    (1)Ist dem Beklagten ein verfahrenseinleitendes Schriftstück zugestellt worden, so kann das Recht des Forummitgliedstaats Parteien, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, verpflichten, einen Vertreter zum Zwecke der Zustellung von Schriftstücken an sie im Forummitgliedstaat zu bestellen.

    (2)Kommt eine Partei der Pflicht zur Bestellung eines Vertreters nach Absatz 1 nicht nach und hat sie nicht nach Artikel 15a Buchstabe b ihre Zustimmung zur Verwendung eines elektronischen Nutzerkontos für die Zustellung erteilt, so kann jedes nach dem Recht des Forummitgliedstaats zulässige Verfahren der Zustellung für die Zustellung von Schriftstücken während des Verfahrens verwendet werden, sofern die betreffende Partei ordnungsgemäß von dieser Folge in Kenntnis gesetzt wurde.“

    7.Artikel 8 erhält folgende Fassung:

    Artikel 8
    Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks

    (1)Die Empfangsstelle setzt den Empfänger unter Verwendung des Formblatts in Anhang II davon in Kenntnis, dass er die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks verweigern darf, wenn das Schriftstück nicht in einer der folgenden Sprachen abgefasst oder keine Übersetzung in einer der folgenden Sprachen beigefügt ist:

    a)einer Sprache, die der Empfänger versteht,

           oder

    b)der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder, wenn es in diesem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll.

    (2)Der Empfänger kann die Annahme des Schriftstücks bei der Zustellung oder innerhalb von zwei Wochen durch Rücksendung des Formblatts in Anhang II an die Empfangsstelle verweigern.

    (3)Wird der Empfangsstelle mitgeteilt, dass der Empfänger die Annahme des Schriftstücks nach den Absätzen 1 und 2 verweigert hat, so setzt sie die Übermittlungsstelle unter Verwendung der Bescheinigung nach Artikel 10 unverzüglich davon in Kenntnis und sendet den Antrag zurück.

    (4)Hat der Empfänger die Annahme des Schriftstücks nach den Absätzen 1 und 2 verweigert, so prüft das Gericht oder die Behörde, das beziehungsweise die mit dem Verfahren, in dessen Rahmen die Zustellung vorgenommen wurde, befasst ist, ob die Verweigerung begründet war.

    (5)Die Zustellung kann dadurch bewirkt werden, dass dem Empfänger im Einklang mit dieser Verordnung das Schriftstück zusammen mit einer Übersetzung in einer der in Absatz 1 vorgesehenen Sprachen zugestellt wird. In diesem Fall ist das Datum der Zustellung des Schriftstücks das Datum, an dem das Schriftstück zusammen mit der Übersetzung nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats zugestellt wird. Muss jedoch nach dem Recht eines Mitgliedstaats ein Schriftstück innerhalb einer bestimmten Frist zugestellt werden, so ist im Verhältnis zum Antragsteller als Datum der Zustellung der nach Artikel 9 Absatz 2 ermittelte Tag maßgebend, an dem das erste Schriftstück zugestellt worden ist.

    (6)Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für die anderen Arten der Übermittlung und Zustellung gerichtlicher Schriftstücke nach Abschnitt 2.

    (7)Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt Folgendes: Erfolgt die Zustellung nach Artikel 13 durch diplomatische oder konsularische Vertretungen beziehungsweise nach Artikel 14 oder 15a durch eine Behörde oder Person, so setzen die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen beziehungsweise die Behörde oder Person den Empfänger davon in Kenntnis, dass er die Annahme des Schriftstücks verweigern darf und dass Schriftstücke, deren Annahme verweigert wurde, diesen Vertretungen beziehungsweise dieser Behörde oder Person zu übermitteln sind.“

    8.Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)Nach Erledigung der für die Zustellung des Schriftstücks vorzunehmenden Schritte wird nach dem Formblatt in Anhang I eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt, die der Übermittlungsstelle übersandt wird.“

    9.Die Artikel 14 und 15 erhalten folgende Fassung:

    Artikel 14
    Zustellung durch Postdienste

    (1)Gerichtliche Schriftstücke können Personen, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, unmittelbar durch Postdienste per Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.

    (2)Für die Zwecke dieses Artikels erfolgt die Zustellung per Post unter Verwendung der besonderen Empfangsbestätigung in Anhang IV.

    (3)Unabhängig vom Recht des Übermittlungsmitgliedstaats gilt die Zustellung per Post auch dann als bewirkt, wenn das Schriftstück an der Wohnanschrift des Empfängers einer erwachsenen Person übergeben wird, die im Haushalt des Empfängers lebt oder dort beim Empfänger beschäftigt ist und die das Schriftstück annehmen kann und will.

    Artikel 15
    Unmittelbare Zustellung

    (1)Gerichtliche Schriftstücke können Personen, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, unmittelbar durch Amtspersonen, Beamte oder sonstige zuständige Personen des Empfangsmitgliedstaats zugestellt werden.

    (2)Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission Angaben zur Art der Berufe oder zuständigen Personen, die in ihrem Hoheitsgebiet Zustellungen nach diesem Artikel vornehmen dürfen.“

    10.Es wird folgender Artikel 15a eingefügt:

    Artikel 15a
    Elektronische Zustellung

    Gerichtliche Schriftstücke können Personen, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, unmittelbar elektronisch auf einem dem Empfänger zugänglichen Nutzerkonto zugestellt werden, sofern eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

    a)die Schriftstücke werden mittels eines qualifizierten Dienstes für die Zustellung elektronischer Einschreiben im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates abgesendet und empfangen;

    b)nach Einleitung des Verfahrens hat der Empfänger dem Gericht oder der Behörde, das beziehungsweise die mit dem Verfahren befasst ist, ausdrücklich seine Zustimmung zur Verwendung des betreffenden Nutzerkontos zur Zustellung von Schriftstücken im Rahmen des Verfahrens erteilt.“

    11.Die Artikel 17 und 18 erhalten folgende Fassung:

    Artikel 17
    Änderung der Anhänge

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach Artikel 18 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I, II und IV zu erlassen, um die Formblätter zu aktualisieren oder technische Anpassungen daran vorzunehmen.

    Artikel 18
    Ausübung der Befugnisübertragung

    (1)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

    (2)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 17 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem [Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen.

    (3)Die Befugnisübertragung nach Artikel 17 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

    (4)Im Einklang mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung* konsultiert die Kommission vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen.

    (5)Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

    (6)Ein delegierter Rechtsakt, der nach Artikel 17 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

    12.Es werden die folgenden Artikel 18a und 18b eingefügt:

    Artikel 18a
    Einrichtung des dezentralen IT-Systems

    Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Einrichtung des in Artikel 3a genannten dezentralen IT-Systems. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 18b Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    Artikel 18b
    Ausschussverfahren

    (1)Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    (2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.“

    13.Artikel 19 erhält folgende Fassung:

    Artikel 19
    Nichteinlassung des Beklagten

    (1)War ein verfahrenseinleitendes Schriftstück nach dieser Verordnung zum Zwecke der Zustellung in einen anderen Mitgliedstaat zu übermitteln und hat sich der Beklagte nicht auf das Verfahren eingelassen, so hat das Gericht das Verfahren auszusetzen, bis festgestellt ist, dass das Schriftstück so rechtzeitig zugestellt oder ausgehändigt beziehungsweise abgegeben worden ist, dass der Beklagte sich hätte verteidigen können, und

    a)dass das Schriftstück in einem Verfahren zugestellt worden ist, das das Recht des Empfangsmitgliedstaats für die Zustellung der in seinem Hoheitsgebiet ausgestellten Schriftstücke an dort befindliche Personen vorschreibt, oder

    b)dass das Schriftstück tatsächlich entweder dem Beklagten persönlich ausgehändigt oder nach einem anderen in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren in seiner Wohnung abgegeben worden ist.

    (2)Ungeachtet des Absatzes 1 kann das Gericht den Rechtsstreit entscheiden, auch wenn keine Bescheinigung über die Zustellung oder die Aushändigung beziehungsweise Abgabe eingegangen ist, sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind:

    a)Das Schriftstück ist nach einem in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren übermittelt worden.

    b)Seit der Absendung des Schriftstücks ist eine Frist von mindestens sechs Monaten verstrichen, die das Gericht nach den Umständen des Falles als angemessen erachtet.

    c)Trotz aller zumutbaren Schritte bei den zuständigen Behörden oder Stellen des Empfangsmitgliedstaats war eine Bescheinigung nicht zu erlangen.

    (3)Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so sind zumutbare Schritte zu unternehmen, um den Beklagten über die verfügbaren Kommunikationskanäle, einschließlich der Mittel der modernen Kommunikationstechnologie, für die dem mit dem Verfahren befassten Gericht eine Anschrift oder ein Konto bekannt ist, davon in Kenntnis zu setzen, dass ein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet wurde.

    (4)Ungeachtet der Absätze 1 und 2 kann das Gericht in dringenden Fällen einstweilige Maßnahmen oder Sicherungsmaßnahmen anordnen.

    (5)War ein verfahrenseinleitendes Schriftstück nach dieser Verordnung zum Zwecke der Zustellung in einen anderen Mitgliedstaat zu übermitteln und ist eine Entscheidung gegen einen Beklagten ergangen, der sich nicht auf das Verfahren eingelassen hat, so kann ihm das Gericht in Bezug auf Rechtsmittelfristen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligen, sofern die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

    a)Der Beklagte hat ohne sein Verschulden nicht so rechtzeitig Kenntnis von dem Schriftstück erlangt, dass er sich hätte verteidigen können, und nicht so rechtzeitig Kenntnis von der Entscheidung erlangt, dass er sie hätte anfechten können.

    b)Die Verteidigung des Beklagten scheint nicht von vornherein aussichtslos.

    Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nur innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem der Beklagte von der Entscheidung Kenntnis erhalten hat, gestellt werden.

    Der Antrag ist unzulässig, wenn er später als zwei Jahre nach Erlass der Entscheidung gestellt wird.

    (6)Nach Ablauf von zwei Jahren nach Erlass der in Absatz 2 genannten Entscheidung dürfen die Bestimmungen des nationalen Rechts, die als außerordentlichen Rechtsbehelf in Bezug auf Rechtsmittelfristen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorsehen, im Zusammenhang mit der Anfechtung der Anerkennung und Vollstreckung dieser Entscheidung in einem anderen Mitgliedstaat nicht mehr angewendet werden.

    (7)Die Absätze 5 und 6 gelten nicht für Entscheidungen, die den Personenstand oder die Rechts- und Handlungsfähigkeit betreffen.“

    14.Artikel 23 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Angaben nach den Artikeln 2, 3, 3c, 4, 10, 11, 13 und 15 mit. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, ob nach ihrem Recht ein Schriftstück nach Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 innerhalb einer bestimmten Frist zugestellt werden muss.“

    15.Es wird folgender Artikel 23a eingefügt:

    Artikel 23a
    Monitoring

    (1)Die Kommission erstellt spätestens [zwei Jahre nach Geltungsbeginn] ein ausführliches Programm für das Monitoring der Leistungen, Ergebnisse und Auswirkungen dieser Verordnung.

    (2)In dem Monitoring-Programm werden die Instrumente benannt, mit denen Daten und sonstige erforderliche Nachweise zu erfassen sind, und die Zeitabstände der Erfassung angegeben. Darin wird auch festgelegt, welche Maßnahmen die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Erfassung und Auswertung der Daten und sonstigen Nachweise zu treffen haben.

    (3)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die für das Monitoring erforderlichen Daten und sonstigen Nachweise.“

    16.Artikel 24 erhält folgende Fassung:

    Artikel 24
    Evaluierung

    (1)Frühestens [fünf Jahre nach Geltungsbeginn dieser Verordnung] führt die Kommission eine Evaluierung dieser Verordnung durch und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor.

    (2)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die für die Ausarbeitung dieses Berichts erforderlichen Angaben.“

    17.Es wird der im Anhang dieser Verordnung enthaltene neue Anhang IV angefügt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem … [18 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung].

    Jedoch gilt

    a)Artikel 1 Nummer 14 ab dem … [12 Monate nach ihrem Inkrafttreten] und

    b)Artikel 1 Nummern 3, 4 und 5 ab dem … [24 Monate nach ihrem Inkrafttreten].

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

    Geschehen zu Brüssel am […]

    Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

    Der Präsident    Der Präsident

    (1)    Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten („Zustellung von Schriftstücken“) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79).
    (2)    Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 1).
    (3)    Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen; Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen.
    (4)    Die Verordnungen gelten für alle EU-Länder mit Ausnahme Dänemarks. Dänemark hat am 19. Oktober 2005 ein Parallelabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen geschlossen, mit dem die Bestimmungen der Zustellungsverordnung und die dazugehörigen Durchführungsbestimmungen auf Dänemark ausgedehnt werden. Das Abkommen ist am 1. Juli 2007 in Kraft getreten (siehe ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 55; ABl. L 120 vom 5.5.2006, S. 23).
    (5)    An evaluation study of national procedural laws and practices in terms of their impact on the free circulation of judgments and on the equivalence and effectiveness of the procedural protection of consumers under EU consumer law [Evaluierungsstudie zu den Auswirkungen der nationalen verfahrensrechtlichen Vorschriften und Gepflogenheiten auf den freien Verkehr gerichtlicher Entscheidungen und zur Gleichwertigkeit und Wirksamkeit des verfahrensrechtlichen Schutzes der Verbraucher nach dem Verbraucherrecht der EU] (durchgeführt von einem Konsortium unter Federführung des MPI Luxemburg), Abschlussbericht Juni 2017, abrufbar unter: https://publications.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/531ef49a-9768-11e7-b92d-01aa75ed71a1/language-en (in englischer Sprache), S. 60-61. Im Folgenden „MPI-Studie 2017“.
    (6)    Diese Zahl entspricht den Schätzungen in der Deloitte-Wirtschaftsstudie zur Folgenabschätzung. Die Schätzungen beruhen auf Daten von Eurostat, der Europäischen Kommission des Europarats für die Wirksamkeit der Justiz (CEPEJ) und der Europäischen Kommission sowie auf den Informationen, die in den Befragungen gesammelt wurden. Die Studie (im Folgenden „Wirtschaftsstudie“) wurde unter der Vertragsnummer JUST/2017/JCOO/FW/CIVI/0087 (2017/07) bei Deloitte in Auftrag gegeben. Der Abschlussbericht ist noch nicht veröffentlicht.
    (7)    COM(2013) 858 final vom 4.12.2013.
    (8)    Siehe die detaillierte Aufstellung dieser Evaluierungen auf den S. 15 bis 17 des Evaluierungsberichts in Anhang 8 der diesem Vorschlag beigefügten Folgenabschätzung (SWD(2018) 287 final).
    (9)    Die EU-Justizagenda für 2020 – Stärkung von Vertrauen, Mobilität und Wachstum in der Union (COM(2014) 144 final), S. 8.
    (10)    COM(2015) 192 final vom 6.5.2015, S. 16.
    (11)    Arbeitsprogramm der Kommission 2018: Agenda für ein enger vereintes, stärkeres und demokratischeres Europa (COM(2017) 650 final vom 24.10.2017), Anhang II Nummern 10 und 11.
    (12)    Siehe die detaillierte Aufstellung dieser Evaluierungen auf den S. 15 bis 17 des Evaluierungsberichts in Anhang 8 der diesem Vorschlag beigefügten Folgenabschätzung (SWD(2018) 287 final).
    (13)    Das Mitgliederverzeichnis kann im Register der Expertengruppen der Kommission eingesehen werden unter: http://ec.europa.eu/transparency/regexpert/index.cfm?do=groupDetail.groupDetail&groupID=3561&news .
    (14)    Eine Studie der Kommission mit einer rechtsvergleichenden Analyse der Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Zustellung von Schriftstücken wurde von einem Konsortium (Universität Florenz, Universität Uppsala und DMI) durchgeführt: http://collections.internetmemory.org/haeu/20171122154227/http://ec.europa.eu/justice/civil/files/studies/service_docs_en.pdf . Eine Evaluierungsstudie zu den nationalen verfahrensrechtlichen Vorschriften und Gepflogenheiten und ihren Auswirkungen auf den freien Verkehr gerichtlicher Entscheidungen und zur Gleichwertigkeit und Wirksamkeit des verfahrensrechtlichen Schutzes der Verbraucher nach dem Verbraucherrecht der EU wurde von der Kommission in Auftrag gegeben (und von einem Konsortium unter Federführung des MPI Luxemburg durchgeführt): https://publications.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/531ef49a-9768-11e7-b92d-01aa75ed71a1/language-en .
    (15)    Die EU-Justizagenda für 2020 – Stärkung von Vertrauen, Mobilität und Wachstum in der Union (COM(2014) 144 final), S. 8.
    (16)    Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
    (17)    Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).
    (18)    Urteil des Gerichtshofs vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus, C-519/13, ECLI:EU:C:2015:603; Beschluss des Gerichtshofs vom 28. April 2016, Alta Realitat S.L., C-384/14, ECLI:EU:C:2016:316.
    (19)    Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 15).
    (20)    Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1).
    (21)    Urteil vom 2. März 2017, ECLI:EU:C:2017:157.
    (22)    ABl. C  vom , S. .
    (23)    ABl. C  vom , S. .
    (24)    Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten („Zustellung von Schriftstücken“) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79).
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    Brüssel, den31.5.2018

    COM(2018) 379 final

    ANHANG

    des

    Vorschlags für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten ("Zustellung von Schriftstücken")

    {SEC(2018) 272 final}
    {SWD(2018) 286 final}
    {SWD(2018) 287 final}


    ANHANG

    ANHANG IV
    Empfangsbestätigung bei Zustellung per Post nach Artikel 14

    Empfangsbestätigung

    für die Zustellung gerichtlicher oder außergerichtlicher Schriftstücke per Post

    (Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007)

    Kennnummer der Sendung:

    Absender:

    Name:

    Empfänger:

    Name:

    Name des Empfangenden:

    Unterschrift des Empfangenden:

    Empfangsbestätigung an folgende Anschrift zurücksenden:

    Zustellungsanschrift:

    Tag der Zustellung/Rücksendung des Schriftstücks:

    TT MM JJJJ

    Straße:

    Nr.

    Straße

    Nr.

    ZUGESTELLT

    an:

    ZURÜCKGESENDET

    aus folgendem Grund:

    Ort:

    Ort:

    Empfänger:

    Anschrift nicht bekannt:

    Postleitzahl:

    Postleitzahl:

    Vertreter:

    Empfänger nicht bekannt:

    Staat:

    Staat:

    Erwachsene(n) mit derselben Anschrift:

    Unzustellbar:

    Annahme verweigert:

    Für den Postdiensteanbieter:

    Angestellte(n) des Empfängers:

    Empfänger verzogen:

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