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Document 02016R0341-20160501

Consolidated text: Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2016/341/2016-05-01

02016R0341 — DE — 01.05.2016 — 001.006


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/341 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2015

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

(ABl. L 069 vom 15.3.2016, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/698 DER KOMMISSION vom 8. April 2016

  L 121

1

11.5.2016


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 101 vom 16.4.2016, S.  33 (2016/341)

►C2

Berichtigung, ABl. L 101 vom 13.4.2017, S.  177 (2016/341)

►C3

Berichtigung, ABl. L 281 vom 31.10.2017, S.  34 (2016/341)

►C4

Berichtigung, ABl. L 096 vom 5.4.2019, S.  55 (2016/341)




▼B

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/341 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2015

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446



KAPITEL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

1.  Diese Verordnung enthält Übergangsmaßnahmen für die Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Daten gemäß Artikel 278 des Zollkodex, bis die elektronischen Systeme, die für die Anwendung der Bestimmungen des Zollkodex erforderlich sind, in Betrieb sind.

2.  Die Datenanforderungen, Formate und Codes, die während der Übergangszeiträume gemäß der vorliegenden Verordnung, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 anzuwenden sind, sind in den Anhängen der vorliegenden Verordnung festgelegt.



ABSCHNITT 1

Entscheidungen über die Anwendung des Zollrechts

Artikel 2

Anträge und Entscheidungen

Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK-Zollentscheidungssystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als elektronische Datenverarbeitungstechniken für Anträge und Entscheidungen und alle nachfolgenden Ereignisse, die den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Entscheidung betreffen könnten, die sich in einem oder mehreren Mitgliedstaaten auswirken können, verwendet werden.

Artikel 3

Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Informationen

1.  Die Zollbehörden tragen dafür Sorge, dass bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK Zollentscheidungssystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Informationen verfügbar sind, um die Konsultationen sicherzustellen, die gemäß Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 stattfinden sollen.

2.  Jede Zollbehörde benennt Kontaktstellen, die für den Informationsaustausch sowohl mit anderen Zollbehörden als auch mit der Kommission zuständig sind, und teilt der Kommission die Kontaktdaten dieser Stellen mit.

3.  Die Kommission stellt die Liste der Kontaktstellen auf ihre Website.



ABSCHNITT 2

Entscheidungen über vZTA

Artikel 4

Form von vZTA-Anträgen und vZTA-Entscheidungen

1.  Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zu den Zeitpunkten der ►C2  Anpassung ◄ des vZTA-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für Anträge und Entscheidungen in Bezug auf vZTA und alle nachfolgenden Ereignisse, die den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Entscheidung betreffen können, verwendet werden.

2.  In den in Absatz 1 genannten Fällen gilt Folgendes:

a) Bis zum Zeitpunkt der ►C2  Anpassung ◄ der ersten Phase des elektronischen Systems

i) werden vZTA-Entscheidungen unter Verwendung des Formats des Formulars in Anhang 2 beantragt und

ii) wird für vZTA-Entscheidungen das Format des Formulars in Anhang 3 verwendet.

b) ab dem Zeitpunkt der ►C2  Anpassung ◄ der ersten Phase des elektronischen Systems bis zum Zeitpunkt der ►C2  Anpassung ◄ der zweiten Phase des elektronischen Systems

i) werden vZTA-Entscheidungen unter Verwendung des Formats des Formulars in Anhang 4 beantragt und

ii) wird für vZTA-Entscheidungen das Format des Formulars in Anhang 5 verwendet.



ABSCHNITT 3

Beantragung des Status eines AEO

Artikel 5

Form der Anträge und Bewilligungen

1.  Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zum Zeitpunkt der ►C2  Anpassung ◄ des AEO-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für Anträge und Entscheidungen in Bezug auf AEO und für alle nachfolgenden Ereignisse, die den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Entscheidung betreffen können, verwendet werden.

2.  In den in Absatz 1 genannten Fällen gilt Folgendes:

a) Der Status eines AEO wird unter Verwendung des Formats des Formulars in Anhang 6 beantragt; und

b) die Bewilligung, mit der der Status eines AEO zuerkannt wird, wird unter Verwendung des Formats des Formulars in Anhang 7 erteilt.



KAPITEL 2

ZOLLWERT DER WAREN

Artikel 6

Anmeldung der Angaben über den Zollwert

1.  Bis zu den Zeitpunkten der ►C2  Anpassung ◄ der nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU enthält eine Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Angaben über den Zollwert.

2.  Die Zollbehörden können erlauben, dass in Bezug auf die Vorlage der Angaben gemäß Absatz 1 andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung verwendet werden.

3.  Werden die Angaben gemäß Absatz 1 unter Verwendung anderer Mittel als denen der elektronischen Datenverarbeitung vorgelegt, so ist hierzu das Formular in Anhang 8 zu verwenden.

4.  Die Zollbehörden können von der Verpflichtung zur Vorlage der Angaben gemäß Absatz 1 absehen, wenn der Zollwert der betreffenden Waren nicht auf der Grundlage des Artikels 70 des Zollkodex bestimmt werden kann.

5.  Die Zollbehörden sehen in folgenden Fällen von der Verpflichtung, die Angaben gemäß Absatz 1 vorzulegen, ab, sofern diese nicht für die korrekte Ermittlung des Zollwerts unerlässlich sind:

a) wenn der Zollwert der eingeführten Waren 20 000 EUR je Sendung nicht übersteigt, sofern es sich nicht um eine Teilsendung oder um mehrfache Sendungen desselben Absenders an denselben Empfänger handelt;

b) wenn der Vorgang, der der Überlassung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr zugrunde liegt, keinen gewerblichen Charakter hat;

c) wenn die Vorlage der betreffenden Angaben für die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs nicht erforderlich ist;

d) wenn die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen Zölle nicht zu erheben sind.

6.  Bei Waren, die ständig zu den gleichen Handelsbedingungen von demselben Verkäufer an denselben Käufer geliefert werden, können die Zollbehörden von der Verpflichtung, die Angaben gemäß Absatz 1 vorzulegen, absehen.



KAPITEL 3

SICHERHEITSLEISTUNG FÜR EINE MÖGLICHERWEISE ENTSTEHENDE ODER EINE ENTSTANDENE ZOLLSCHULD

Artikel 7

Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Informationen

1.  Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des UZK Systems für die Verwaltung von Sicherheitsleistungen (GUM) gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung zum Austausch und zur Speicherung von Informationen über Sicherheitsleistungen verwendet werden.

2.  In dem in Absatz 1 genannten Fall gilt für den Austausch und die Speicherung von Informationen in Bezug auf Sicherheitsleistungen, die in mehr als einem Mitgliedstaat verwendet werden dürfen, gemäß Artikel 147 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 und die für alle Zwecke außer für das Versandverfahren geleistet werden, Folgendes:

a) Die Zollbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten speichern die Informationen nach ihrem jeweiligen nationalen System, und

b) der Informationsaustausch zwischen den Zollbehörden erfolgt per E-Mail.

3.  Die gemäß Artikel 3 Absatz 2 benannte Kontaktstelle ist für den Informationsaustausch gemäß Absatz 2 Buchstabe b zuständig.

Artikel 8

Überwachung des Referenzbetrags durch die Zollbehörden

1.  Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des GUM-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU gibt die in Artikel 155 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannte Person im Antrag auf Leistung einer Gesamtsicherheit die Aufteilung des Referenzbetrags auf diejenigen Mitgliedstaaten an, in denen sie von der Sicherheit abzusichernde Vorgänge tätigt; ausgenommen hiervon sind in ein Unionsversandverfahren übergeführte Waren.

2.  Die Zollstelle der Sicherheitsleistung, die den Antrag erhält, konsultiert die anderen im Antrag genannten Mitgliedstaaten zur Aufteilung des Referenzbetrags, die die zur Sicherheitsleistung verpflichtete Person beantragt hat, gemäß Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447.

3.  Gemäß Artikel 157 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 ist jeder Mitgliedstaat für die Überwachung seines Teils des Referenzbetrags verantwortlich.



KAPITEL 4

ANKUNFT DER WAREN UND VORÜBERGEHENDE VERWAHRUNG

Artikel 9

Meldung der Ankunft eines Seeschiffs oder eines Luftfahrzeugs

Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme der UZK Systeme für die Ankunftsmeldung, Gestellungsmitteilung und vorübergehende Verwahrung gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für die Meldung der Ankunft eines Seeschiffs oder eines Luftfahrzeugs gemäß Artikel 133 des Zollkodex verwendet werden.

Artikel 10

Gestellung der Waren

Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme der UZK Systeme für die Ankunftsmeldung, Gestellungsmitteilung und vorübergehende Verwahrung gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für die Gestellung der Waren gemäß Artikel 139 des Zollkodex verwendet werden.

Artikel 11

Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung

Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme der UZK Systeme für die Ankunftsmeldung, Gestellungsmitteilung und vorübergehende Verwahrung gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für die Abgabe einer Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung gemäß Artikel 145 des Zollkodex verwendet werden.



KAPITEL 5

ZOLLRECHTLICHER STATUS UND ÜBERFÜHRUNG VON WAREN IN EIN ZOLLVERFAHREN



ABSCHNITT 1

Zollrechtlicher Status von Waren

Artikel 12

Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren im vereinfachten Unionsversandverfahren

Wird für auf dem Luft- oder Seeweg beförderte Waren das papiergestützte Unionsversandverfahren gemäß Artikel 24 Absatz 1 angewendet, so wird der zollrechtliche Status von Unionswaren bis zu den Zeitpunkten der ►C2  Anpassung ◄ des NCTS gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU durch Anbringen der Kurzbezeichnung „C“ (entspricht der Angabe „T2L“) auf dem Manifest neben jeder Warenposition nachgewiesen.

Artikel 13

Vordrucke für den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren

1.  Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK Systems für den Nachweis des Unionscharakters (PoUS) gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für den Austausch und die Speicherung von Informationen über den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren verwendet werden.

2.  Werden für den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung verwendet, ist ein Versandpapier „T2L“ oder „T2LF“ unter Verwendung des Vordrucks Exemplar 4 oder Exemplar 4/5 gemäß Titel III des Anhangs B-01 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 vorzulegen.

3.  Dieser Vordruck ist erforderlichenfalls zu ergänzen durch einen oder mehrere Ergänzungsvordrucke in Form des Exemplars 4 oder des Exemplars 4/5 gemäß Titel IV des Anhangs B-01 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.

4.  Die Zollbehörden erlauben bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU, dass anstelle von Ergänzungsvordrucken als beschreibender Teil eines Versandpapiers „T2L“ oder „T2LF“ Ladelisten, die unter Verwendung des Vordrucks in Teil II Kapitel III des Anhang 72-04 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zu erstellen sind, verwendet werden.

5.  Erstellen die Zollbehörden das Versandpapier „T2L“ oder „T2LF“ mithilfe der elektronischen Datenverarbeitung, wobei die Verwendung von Ergänzungsvordrucken nicht möglich ist, so ist der in Absatz 2 festgelegte Vordruck durch einen oder mehrere Vordrucke in Form des Exemplars 4 oder des Exemplars 4/5 gemäß Titel III des Anhangs B-01 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zu ergänzen.

▼C4

6.  Verwendet ein zugelassener Aussteller den Sonderstempel gemäß Artikel 128a Absatz 2 Buchstabe e Ziffer ii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446, so ist dieser Stempel von den Zollbehörden zu genehmigen und muss dem in Teil II Kapitel II des Anhangs 72-04 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 angegebenen Muster entsprechen. Die Abschnitte 23 und 23.1 des Anhangs 72-04 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 finden Anwendung.

▼B



ABSCHNITT 2

Überführung von Waren in ein Zollverfahren

Artikel 14

Mittel zum Datenaustausch

Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zu den Zeitpunkten der ►C2  Anpassung ◄ der nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für die Abgabe von Zollanmeldungen zur Überführung von Waren in eines der folgenden Zollverfahren verwendet werden:

a) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr;

b) Zolllager;

c) vorübergehende Verwendung;

d) Endverwendung;

e) aktive Veredelung.

Artikel 15

Vordrucke für Zollanmeldungen

Bis zu den Zeitpunkten der ►C2  Anpassung ◄ der nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU werden bei Verwendung anderer Mittel als der Mittel der elektronischen Datenverarbeitung für die in Artikel 14 genannten Zollverfahren die Zollanmeldungen unter Verwendung der Vordrucke in Anhang 9 Anlagen B1-D1 abgegeben.

Artikel 16

Vordrucke für vereinfachte Zollanmeldungen

1.  Bis zu den Zeitpunkten der ►C2  Anpassung ◄ der nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU werden für die Abgabe einer vereinfachten Zollanmeldung gemäß Artikel 166 des Zollkodex unter Verwendung anderer Mittel als der Mittel der elektronischen Datenverarbeitung für ein in Artikel 14 der vorliegenden Verordnung genanntes Verfahren die betreffenden Vordrucke in Anhang 9 Anlagen B1 bis B5 verwendet.

2.  Wurde einem Beteiligten eine Bewilligung für die regelmäßige Inanspruchnahme einer vereinfachten Zollanmeldung gemäß Artikel 166 Absatz 2 des Zollkodex für ein Verfahren gemäß Artikel 14 der vorliegenden Verordnung erteilt, so können die Zollbehörden bis zu den Zeitpunkten der ►C2  Anpassung ◄ der in Absatz 1 genannten Systeme ein Handels- oder Verwaltungspapier als vereinfachte Zollanmeldung akzeptieren, wenn dieses Papier mindestens die für die Identifizierung der Waren erforderlichen Angaben enthält und ihm ein Antrag auf Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren beigefügt ist.

Artikel 17

Abgabe einer Zollanmeldung vor der Gestellung der Waren

Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des UZK Automatisierten Ausfuhrsystems (AES) bzw. der ►C2  Anpassung ◄ der nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU in den Fällen, in denen gemäß Artikel 171 des Zollkodex die Zollanmeldung vor der Gestellung der Waren abgegeben wird, andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für die Abgabe der Gestellungsmitteilung verwendet werden.

Artikel 18

Mittel zum Austausch von Informationen für die zentrale Zollabwicklung

1.  Bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des UZK Systems zentrale Zollabwicklung bei der Einfuhr (CCI) bzw. des AES gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU arbeiten die an einer Bewilligung für die zentrale Zollabwicklung beteiligten Zollbehörden zusammen, um Regelungen zur Gewährleistung der Einhaltung des Artikels 179 Absätze 4 und 5 des Zollkodex sicherzustellen.

2.  Die Zollbehörden können die Verwendung anderer Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für den Austausch von Informationen zwischen den Zollbehörden und zwischen den Zollbehörden und den Inhabern von Bewilligungen für die zentrale Zollabwicklung erlauben.

Artikel 19

Speicherung von Informationen

1.  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste der Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die zentrale Zollabwicklung; die Kommission speichert Letztere dann in der betreffenden Gruppe des Kommunikations- und Informationszentrums für Behörden, Unternehmen und Bürger (CIRCABC).

2.  Die Mitgliedstaaten halten die Liste gemäß Absatz 1 auf dem neuesten Stand.

Artikel 20

Ablehnung eines Antrags auf zentrale Zollabwicklung

Bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des CCI bzw. des AES gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU kann die entscheidungsbefugte Zollbehörde Anträge auf zentrale Zollabwicklung ablehnen, wenn die Bewilligung einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verursachen würde.

Artikel 21

Anschreibung in der Buchführung des Anmelders

1.  Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zu den Zeitpunkten der ►C2  Anpassung ◄ der nationalen Einfuhrsysteme bzw. der Inbetriebnahme des AES gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für die Abgabe der Gestellungsmitteilung verwendet werden, sofern nicht gemäß Artikel 182 Absatz 3 des Zollkodex von der Verpflichtung zur Gestellung der Waren abgesehen wird.

2.  Die Zollbehörden können erlauben, dass für die Überführung der Waren in ein Ausfuhr- oder Wiederausfuhrverfahren die Gestellungsmitteilung bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des AES gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU durch eine Anmeldung, einschließlich einer vereinfachten Anmeldung, ersetzt wird.



KAPITEL 6

BESONDERE VERFAHREN



ABSCHNITT 1

Allgemeine Bestimmungen für besondere Verfahren außer dem Versandverfahren

Artikel 22

Vordrucke für Anträge und Bewilligungen in Bezug auf besondere Verfahren

1.  Stützt sich ein Antrag auf eine Bewilligung gemäß Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex nicht auf eine Zollanmeldung und wird er auf andere Weise als mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung gestellt, so ist dieser Antrag bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK Zollentscheidungssystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU unter Verwendung des Vordrucks in Anhang 12 der vorliegenden Verordnung zu stellen.

2.  Beschließen die zur Entscheidung über den Antrag gemäß Absatz 1 befugten Zollbehörden, die Bewilligung zu erteilen, geschieht dies unter Verwendung des Vordrucks in Anhang 12.

Artikel 23

Für den Standard-Informationsaustausch zu verwendende Mittel

1.  Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zu den Zeitpunkten der Einführung der UZK Informationsblätter (INF) für besondere Verfahren gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für den Standard-Informationsaustausch verwendet werden.

2.  Werden andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für einen Standard-Informationsaustausch gemäß Artikel 181 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 verwendet, so sind die in Anhang 13 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Informationsblätter zu verwenden.

3.  Für die Zwecke des Absatzes 1 sind die in Anhang 13 vorgesehenen Informationsblätter nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in der Anlage zu dem genannten Anhang zu lesen.

4.  Ist für den in Artikel 1 Nummer 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Fall ein Standard-Informationsaustausch gemäß Artikel 181 der genannten Verordnung erforderlich, so kann jede Methode des standardisierten Informationsaustauschs angewendet werden.



ABSCHNITT 2

Versand

Artikel 24

Allgemeine Bestimmungen

1.  Bis zu den Zeitpunkten der ►C2  Anpassung ◄ des NCTS gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU gilt das papiergestützte Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr, auf dem Luft- oder auf dem Seeweg beförderte Waren gemäß den Artikeln 25, 26 und 29 bis 51.

2.  Bis zum 1. Mai 2018 gelten für diejenigen Wirtschaftsbeteiligten, die ihre für die Anwendung des Artikels 233 Absatz 4 Buchstabe e des Zollkodex erforderlichen Systeme noch nicht ►C2  angepasst ◄ haben, die Unionsversandverfahren auf Basis eines elektronischen Manifests für auf dem Luft- oder Seeweg beförderte Waren gemäß den Artikeln 27, 28, 29, 52 und 53.

Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die in den Artikeln 27, 28, 29, 52 und 53 genannten Verfahren als dem in Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e des Zollkodex vorgesehenen Verfahren gleichwertig und wird gemäß Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe d des Zollkodex keine Sicherheitsleistung verlangt.

Artikel 25

Bewilligung für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren

1.  Die Bewilligung für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren wird nur Antragstellern erteilt, die folgende Bedingungen erfüllen:

a) bei dem Antragsteller handelt es sich um ein Eisenbahnunternehmen;

b) der Antragsteller ist im Zollgebiet der Union ansässig;

c) der Antragsteller nimmt das Unionsversandverfahren regelmäßig in Anspruch, oder die zuständigen Zollbehörden wissen, dass er seinen Verpflichtungen aus dem Verfahren nachkommen kann; und

d) der Antragsteller hat keine schwerwiegenden oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen.

2.  Die Bewilligung für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren gilt in allen Mitgliedstaaten.

Artikel 26

Bewilligungen für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für auf dem Luft- oder Seeweg beförderte Waren

1.  Die Bewilligung für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für auf dem Luft- oder Seeweg beförderte Waren wird nur Antragstellern erteilt, die folgende Bedingungen erfüllen:

a) im Fall des papiergestützten Unionsversandverfahrens für auf dem Luftweg beförderte Waren handelt es sich um eine Luftverkehrsgesellschaft;

b) im Fall des papiergestützten Unionsversandverfahrens für auf dem Seeweg beförderte Waren handelt es sich um eine Schifffahrtsgesellschaft;

c) der Antragsteller ist im Zollgebiet der Union ansässig;

d) der Antragsteller nimmt das Unionsversandverfahren regelmäßig in Anspruch, oder die zuständigen Zollbehörden wissen, dass er seinen Verpflichtungen aus dem Verfahren nachkommen kann; und

e) der Antragsteller hat keine schwerwiegenden oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen.

2.  Die Bewilligung für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für auf dem Luft- oder Seeweg beförderte Waren gilt in allen Mitgliedstaaten.

Artikel 27

Bewilligung für die Inanspruchnahme des Unionsversandverfahrens auf Basis eines elektronischen Manifests für auf dem Luftweg beförderte Waren

1.  Die Bewilligung für die Inanspruchnahme des Unionsversandverfahrens auf Basis eines elektronischen Manifests für auf dem Luftweg beförderte Waren wird nur Antragstellern erteilt, die folgende Bedingungen erfüllen:

a) bei dem Antragsteller handelt es sich um eine Luftverkehrsgesellschaft, die eine bedeutende Anzahl Flüge zwischen Flughäfen in der Union durchführt;

b) der Antragsteller ist im Zollgebiet der Union ansässig oder hat dort seinen satzungsmäßigen Sitz, seine Hauptverwaltung oder eine dauernde Niederlassung;

c) der Antragsteller nimmt das Unionsversandverfahren regelmäßig in Anspruch, oder die zuständigen Zollbehörden wissen, dass er seinen Verpflichtungen aus dem Verfahren nachkommen kann; und

d) der Antragsteller hat keine schwerwiegenden oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen.

2.  Nach Eingang des Bewilligungsantrags setzen die zuständigen Zollbehörden die übrigen Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebieten sich der Abgangs- und der Bestimmungsflughafen befinden, die durch elektronische Systeme, die den Informationsaustausch ermöglichen, miteinander verbunden sind, von diesem Antrag in Kenntnis.

Sind innerhalb von 60 Tagen, vom Datum der Mitteilung an gerechnet, keine Einwände eingegangen, so erteilen die zuständigen Zollbehörden die Bewilligung.

3.  Die Bewilligung für die Inanspruchnahme des Unionsversandverfahrens auf Basis eines elektronischen Manifests für auf dem Luftweg beförderte Waren gilt für Unionsversandvorgänge zwischen den in der Bewilligung genannten Flughäfen.

Artikel 28

Bewilligung für die Inanspruchnahme des Unionsversandverfahrens auf Basis eines elektronischen Manifests für auf dem Seeweg beförderte Waren

1.  Die Bewilligung für die Inanspruchnahme des Unionsversandverfahrens auf Basis eines elektronischen Manifests für auf dem Seeweg beförderte Waren wird nur Antragstellern erteilt, die folgende Bedingungen erfüllen:

a) bei dem Antragsteller handelt es sich um eine Schifffahrtsgesellschaft, die eine bedeutende Anzahl Fahrten zwischen Häfen in der Union durchführt;

b) der Antragsteller ist im Zollgebiet der Union ansässig oder hat dort seinen satzungsmäßigen Sitz, seine Hauptverwaltung oder eine dauernde Niederlassung;

c) der Antragsteller nimmt das Unionsversandverfahren regelmäßig in Anspruch, oder die zuständigen Zollbehörden wissen, dass er seinen Verpflichtungen aus dem Verfahren nachkommen kann; und

d) der Antragsteller hat keine schwerwiegenden oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen.

2.  Nach Eingang des Bewilligungsantrags setzen die zuständigen Zollbehörden die übrigen Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebieten sich der Abgangs- und der Bestimmungshafen befinden, die durch elektronische Systeme, die den Informationsaustausch ermöglichen, miteinander verbunden sind, von diesem Antrag in Kenntnis.

Sind innerhalb von 60 Tagen, vom Datum der Mitteilung an gerechnet, keine Einwände eingegangen, so erteilen die zuständigen Zollbehörden die Bewilligung.

3.  Die Bewilligung für die Inanspruchnahme des Unionsversandverfahrens auf Basis eines elektronischen Manifests für auf dem Seeweg beförderte Waren gilt für Unionsversandvorgänge zwischen den in der Bewilligung genannten Häfen.

Artikel 29

Vorschriften für Bewilligungen zur Inanspruchnahme der papiergestützten Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr oder auf dem Luft- oder Seeweg beförderte Waren und zur Inanspruchnahme der Unionsversandverfahren auf Basis eines elektronischen Manifests für auf dem Luft- oder Seeweg beförderte Waren

1.  Eine Bewilligung gemäß den Artikeln 25, 26, 27 und 28 wird nur unter folgenden Bedingungen erteilt:

a) die zuständige Zollbehörde ist der Auffassung, dass sie die Inanspruchnahme des Unionsversandverfahrens überwachen und Kontrollen durchführen kann, ohne dass dies gemessen an den Erfordernissen des betreffenden Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand erfordert;

b) der Antragsteller führt Aufzeichnungen, die den zuständigen Zollbehörden die Durchführung wirksamer Kontrollen ermöglichen.

2.  Ist der Antragsteller Inhaber einer AEO-Bewilligung nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex, so gelten die in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe e, Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Anforderungen als erfüllt.

Artikel 30

Frachtbrief CIM als Versandanmeldung für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren

Der Frachtbrief CIM gilt unter der Voraussetzung, dass er für Beförderungsvorgänge verwendet wird, die von zugelassenen Eisenbahnunternehmen in Zusammenarbeit untereinander durchgeführt werden, als Versandanmeldung für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren.

Artikel 31

Inhaber des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren und seine Pflichten

1.  Der Inhaber des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren ist entweder

a) ein zugelassenes Eisenbahnunternehmen, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat, das Waren mit einem als Versandanmeldung für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens geltenden Frachtbrief CIM zur Beförderung annimmt und das in Feld 58b des Frachtbriefs CIM „Ja“ ankreuzt und seinen UIC-Code einträgt; oder

b) im Fall des Beginns eines Beförderungsvorgangs außerhalb des Zollgebiets der Union und der Verbringung der Waren in dieses Zollgebiet, jedes andere zugelassene Eisenbahnunternehmen, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat und in dessen Namen ein Eisenbahnunternehmen eines Drittlands das Feld 58b ausfüllt.

2.  Der Inhaber des Verfahrens begründet seine Haftung für die konkludente Erklärung, dass die an der Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens beteiligten aufeinander folgenden oder ausführenden Eisenbahnunternehmen ebenfalls die Voraussetzungen des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren erfüllen.

Artikel 32

Pflichten des zugelassenen Eisenbahnunternehmens

1.  Die Waren werden nacheinander von verschiedenen zugelassenen Eisenbahnunternehmen übernommen und im nationalen Netz befördert, und die beteiligten zugelassenen Eisenbahnunternehmen erklären ihre gesamtschuldnerische Haftung gegenüber der Zollbehörde für jede potenzielle Zollschuld.

2.  Ungeachtet der in Artikel 233 Absätze 1 und 2 des Zollkodex genannten Pflichten des Inhabers des Verfahrens sind andere zugelassene Eisenbahnunternehmen, die die Waren während eines Beförderungsvorgangs übernehmen und die in Feld 57 des Frachtbriefs CIM angegeben sind, ebenfalls für die ordnungsgemäße Beantragung der Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren verantwortlich.

3.  Die Eisenbahnunternehmen betreiben in Zusammenarbeit untereinander ein vereinbartes System zur Kontrolle und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten bei ihrer Beförderung von Waren und sind für Folgendes verantwortlich:

a) die getrennte Zahlung von Beförderungskosten auf der Grundlage von Informationen, die für jeden Unionsversandvorgang für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren und für jeden Monat für die betreffenden unabhängigen Eisenbahnunternehmen in jedem Mitgliedstaat bereitzuhalten sind;

b) die Aufschlüsselung von Beförderungskosten für jeden Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Waren während der Inanspruchnahme des Unionsversandvorgangs für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren verbracht werden, und

c) die Zahlung des jeweiligen Anteils der Kosten, die jedem der an der Zusammenarbeit beteiligten zugelassenen Eisenbahnunternehmen entstanden sind.

Artikel 33

Förmlichkeiten bei der Abgangszollstelle

1.  In Fällen, in denen die Waren in das papiergestützte Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren übergeführt werden und das Unionsversandverfahren innerhalb des Zollgebiets der Union beginnt und enden soll, sind die Waren und der Frachtbrief CIM bei der Abgangszollstelle zu gestellen bzw. vorzulegen.

2.  Die Abgangszollstelle bringt in dem für den Zoll bestimmten Feld der Exemplare Nrn. 1, 2 und 3 des Frachtbriefs CIM gut sichtbar an:

a) die Kurzbezeichnung „T1“, wenn die Waren im Rahmen des externen Unionsversandverfahrens gemäß Artikel 226 Absätze 1 und 2 des Zollkodex befördert werden;

b) die Kurzbezeichnung „T2“, wenn die Waren im Rahmen des internen Unionsversandverfahrens gemäß Artikel 227 Absatz 1 des Zollkodex befördert werden; oder

c) die Kurzbezeichnung „T2F“ in einem Fall gemäß Artikel 188 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.

Die Kurzbezeichnungen „T2“ und „T2F“ werden durch einen Dienststempelabdruck der Abgangszollstelle bestätigt.

3.  Alle Exemplare des Frachtbriefs CIM werden dem Beteiligten zurückgegeben.

4.  Das zugelassene Eisenbahnunternehmen sorgt dafür, dass die im Rahmen des papiergestützten Unionsversandverfahrens für die Beförderung von Waren im Eisenbahnverkehr beförderten Waren durch Aufkleber mit einem Piktogramm gekennzeichnet werden, dessen Muster in Anhang 10 abgebildet ist. Die Aufkleber werden auf dem Frachtbrief CIM angebracht oder direkt aufgedruckt und, sofern es sich um abgeschlossene Ladungen handelt, am betreffenden Eisenbahnwaggon oder in anderen Fällen am einzelnen Packstück oder an den einzelnen Packstücken angebracht. Die Aufkleber können durch den Abdruck eines Stempels mit dem in Anhang 10 abgebildeten Piktogramm ersetzt werden.

5.  Beginnt der Beförderungsvorgang außerhalb des Zollgebiets der Union und soll er innerhalb desselben enden, so übernimmt die Zollstelle, die für den Grenzbahnhof zuständig ist, über den die Waren in das Zollgebiet der Union verbracht werden, die Aufgabe der Abgangszollstelle.

Bei der Abgangszollstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.

Artikel 34

Ladelisten

1.  Enthält ein Frachtbrief CIM mehr als einen Waggon oder Container, können Ladelisten in der in Anhang 11 festgelegten Form verwendet werden.

2.  Die Ladelisten enthalten die Waggonnummer, auf die sich die Frachtbriefe CIM beziehen, oder gegebenenfalls die Nummer des Containers, der die Waren enthält.

3.  Beginnt ein Beförderungsvorgang, der sowohl im externen Unionsversandverfahren beförderte Waren als auch im internen Unionsversandverfahren beförderte Waren umfasst, innerhalb des Zollgebiets der Union, so sind getrennte Ladelisten auszufertigen.

Die Seriennummern der Ladelisten, die sich auf die beiden Warenkategorien beziehen, sind in das für die Warenbezeichnung vorgesehene Feld auf dem Frachtbrief CIM einzutragen.

4.  Die Ladelisten sind integraler Bestandteil des Frachtbriefes CIM, dem sie beigefügt sind, und haben die gleiche Rechtswirkung.

5.  Die Originale der Ladelisten werden durch den Stempel des Versandbahnhofs beglaubigt.

Artikel 35

Förmlichkeiten bei der Durchgangszollstelle

Gilt das papiergestützte Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren, so brauchen bei der Durchgangszollstelle keine Förmlichkeiten erfüllt zu werden.

Artikel 36

Förmlichkeiten bei der Bestimmungszollstelle

1.  Bei Ankunft der Waren, die in das papiergestützte Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren übergeführt wurden, bei der Bestimmungszollstelle hat das zugelassene Eisenbahnunternehmen dieser Zollstelle Folgendes zu gestellen bzw. vorzulegen:

a) die Waren;

b) die Exemplare Nrn. 2 und 3 des Frachtbriefs CIM.

Die Bestimmungszollstelle gibt dem Eisenbahnunternehmen das Exemplar Nr. 2 des Frachtbriefs CIM unverzüglich zurück, nachdem sie es mit ihrem Sichtvermerk versehen hat, und behält das Exemplar Nr. 3 des Frachtbriefs CIM.

2.  Die Zollstelle, die für den Bestimmungsbahnhof zuständig ist, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungszollstelle.

Werden die Waren jedoch bei einem Zwischenbahnhof zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen oder in ein anderes Zollverfahren übergeführt, so übernimmt die Zollstelle, die für diesen Bahnhof zuständig ist, die Aufgabe der Bestimmungszollstelle. Diese Zollstelle versieht die Exemplare Nrn. 2 und 3 sowie eine von dem Eisenbahnunternehmen vorzulegende zusätzliche Kopie des Exemplars Nr. 3 mit einem Sichtvermerk und bringt auf diesen Exemplaren einen der folgenden Vermerke an:

 Cleared

 Dédouané

 Verzollt

 Sdoganato

 Vrijgemaakt

 Toldbehandlet

 Εκτελωνισμένο

 Despachado de aduana

 Desalfandegado

 Tulliselvitetty

 Tullklarerat

 Propuštěno

 Lõpetatud

 Nomuitots

 Išleista

 Vámkezelve

 Mgħoddija

 Odprawiony

 Ocarinjeno

 Prepustené

 Оформено oder

 Vămuit

 Ocarinjeno.

Diese Zollstelle gibt dem Eisenbahnunternehmen die Exemplare Nrn. 2 und 3 des Frachtbriefs CIM unverzüglich zurück, nachdem sie sie mit einem Sichtvermerk versehen hat, und behält die zusätzliche Kopie des Exemplars Nr. 3 des Frachtbriefs CIM.

3.  Das Verfahren nach Absatz 2 findet keine Anwendung auf Waren, die nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates ( 1 ) Verbrauchsteuern unterliegen.

4.  In dem in Absatz 2 genannten Fall kann die zuständige Zollbehörde des Bestimmungsmitgliedstaats die auf den Exemplaren Nrn. 2 und 3 des Frachtbriefs CIM angebrachten Vermerke der für den Zwischenbahnhof zuständigen Zollbehörden nachträglich überprüfen lassen.

5.  Artikel 33 Absätze 1, 2 und 3 gelten für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren, wenn der Beförderungsvorgang innerhalb des Zollgebiets der Union beginnt und außerhalb dieses Gebiets enden soll.

Die Zollstelle, die für den Grenzbahnhof zuständig ist, über den die Waren im Rahmen des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren das Zollgebiet der Union verlassen, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungszollstelle. Bei der Bestimmungszollstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.

Artikel 37

Änderung des Frachtvertrags

Bei einer Änderung des Frachtvertrags, die zur Folge hat, dass

a) eine Beförderung, die außerhalb des Zollgebiets der Union enden sollte, innerhalb desselben endet oder

b) eine Beförderung, die innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft enden sollte, außerhalb desselben endet,

darf das zugelassene Eisenbahnunternehmen den geänderten Frachtvertrag nur mit vorheriger Genehmigung der Abgangszollstelle erfüllen.

In allen anderen Fällen darf das zugelassene Eisenbahnunternehmen den geänderten Frachtvertrag erfüllen; es unterrichtet die Abgangszollstelle unverzüglich über die vorgenommene Änderung.

Artikel 38

Papiergestütztes Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren, wenn die Beförderung außerhalb des Zollgebiets der Union beginnt oder endet

In Fällen, in denen das papiergestützte Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren gilt und die Beförderung außerhalb des Zollgebiets der Union beginnt und enden soll, übernehmen die in Artikel 33 Absatz 5 und in Artikel 36 Absatz 5 genannten Zollstellen die Aufgaben der Abgangszollstelle bzw. der Bestimmungszollstelle.

Bei der Abgangs- und der Bestimmungszollstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.

Artikel 39

Internes Versandverfahren

1.  Bei Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren und Beförderung der Unionswaren durch eines oder mehrere Länder des gemeinsamen Versandverfahrens werden die Waren unter den von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen für die gesamte Strecke vom Abgangsbahnhof im Zollgebiet der Union bis zum Bestimmungsbahnhof im Zollgebiet der Union in das interne Unionsversandverfahren übergeführt, ohne dass hierzu der Frachtbrief CIM und die Waren bei der Abgangszollstelle vorgelegt bzw. gestellt werden müssen und ohne dass die Aufkleber gemäß Artikel 33 Absatz 4 angebracht bzw. die entsprechenden Angaben aufgedruckt werden müssen.

Bei der Bestimmungszollstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.

2.  Werden Unionswaren im Eisenbahnverkehr von einem Ort in einem Mitgliedstaat an einen Ort in einem anderen Mitgliedstaat über eines oder mehrere Gebiete eines Drittlandes befördert, das kein Land des gemeinsamen Versandverfahrens ist, so ist das interne Unionsversandverfahren anzuwenden. In diesem Fall gilt Absatz 1 sinngemäß.

3.  In dem in Absatz 2 genannten Fall wird das papiergestützte Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren im Gebiet eines Drittlands ausgesetzt.

Artikel 40

Externes Versandverfahren

In den in Artikel 33 Absatz 5 und in Artikel 38 genannten Fällen werden die Waren in das externe Unionsversandverfahren übergeführt, sofern nicht gemäß den Artikeln 153, 154 und 155 des Zollkodex der zollrechtliche Status der Unionswaren festgestellt wird.

Artikel 41

Verrechnungsstellen zugelassener Eisenbahnunternehmen und Zollkontrolle

1.  Die zugelassenen Eisenbahnunternehmen verwahren die Aufzeichnungen bei ihren Verrechnungsstellen und wenden für die Untersuchung von Unregelmäßigkeiten das bei diesen Stellen durchgeführte vereinbarte System an.

2.  Die Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem das zugelassene Eisenbahnunternehmen seinen Sitz hat, hat Zugang zu den Daten in der Verrechnungsstelle des Unternehmens.

3.  Für die Zwecke der Zollkontrolle hält das zugelassene Eisenbahnunternehmen im Bestimmungsland alle Frachtbriefe CIM, die als Versandanmeldung für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren verwendet wurden, für die Zollbehörden im Bestimmungsmitgliedstaat bereit, gegebenenfalls nach Festlegungen, die in Absprache mit den betreffenden Behörden getroffen werden.

Artikel 42

Inanspruchnahme des Unionsversandverfahrens

1.  Gilt das Unionsversandverfahren, so stehen die Artikel 25 und 29 bis 45 der Anwendung des in den Artikeln 188, 189 und 190 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und in den Artikeln 291 bis 312 sowie in Anhang 72-04 Nummer 19 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 festgelegten Verfahrens nicht entgegen; Artikel 33 Absatz 4 und Artikel 41 der vorliegenden Verordnung gelten dennoch.

2.  In den in Absatz 1 genannten Fällen ist bei der Ausfertigung des Frachtbriefes CIM im Feld für die Angabe Einzelheiten der Begleitpapiere gut sichtbar ein Hinweis auf die MRN der Versandanmeldung einzutragen.

3.  Das Exemplar Nr. 2 des Frachtbriefs CIM ist ferner mit dem Sichtvermerk des Eisenbahnunternehmens zu versehen, das für den letzten mit dem Unionsversandvorgang befassten Bahnhof zuständig ist. Dieses Unternehmen bestätigt das Dokument, nachdem es sich vergewissert hat, dass die Warenbeförderung mit der Unionsversandanmeldung erfolgt.

Artikel 43

Zugelassener Versender

Sind Waren, die von einem zugelassenen Versender in das papiergestützte Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren zu überführen sind, von der Vorlage des Frachtbriefs CIM als Versandanmeldung und von der Gestellung bei der Abgangszollstelle befreit, so legt die Abgangszollstelle die erforderlichen Maßnahmen fest, um sicherzustellen, dass die Exemplare Nrn. 1, 2 und 3 des Frachtbriefs CIM die Kurzbezeichnung „T1“, „T2“ bzw. „T2F“ tragen.

Artikel 44

Zugelassener Empfänger

Treffen die Waren am Ort eines zugelassenen Empfängers gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex ein, so können die Zollbehörden vorsehen, dass die Exemplare Nr. 2 und 3 des Frachtbriefs CIM der Bestimmungszollstelle abweichend von Artikel 315 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 direkt von dem zugelassenen Eisenbahnunternehmen oder dem Beförderungsunternehmen übermittelt werden.

Artikel 45

Inanspruchnahme anderer papiergestützter Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren

Sofern die Durchführung der Unionsmaßnahmen, die für in das Unionsversandverfahren übergeführte Waren gelten, gewährleistet ist,

a) haben die Mitgliedstaaten das Recht, weiterhin andere papiergestützte Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren anzuwenden, die sie bereits durch bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen festgelegt haben; und

b) hat jeder Mitgliedstaat das Recht, für Waren, die nicht in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befördert werden müssen, weiterhin andere papiergestützte Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren anzuwenden.

Artikel 46

Verwendung eines Manifests als Versandanmeldung für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für auf dem Luftweg beförderte Waren

1.  Einer Luftverkehrsgesellschaft kann bewilligt werden, das Warenmanifest als Versandanmeldung zu verwenden, wenn es inhaltlich dem Vordruck in Anhang 9 Anlage 3 des am 7. Dezember 1944 in Chicago geschlossenen Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt entspricht.

2.  In der Bewilligung gemäß Artikel 26 sind die Form des Manifests sowie die Abgangs- und Bestimmungsflughäfen für Unionsversandvorgänge anzugeben. Die Luftverkehrsgesellschaft, der die Bewilligung gemäß Artikel 26 erteilt wurde, übermittelt den zuständigen Zollbehörden jedes betroffenen Flughafens eine beglaubigte Kopie der Bewilligung.

3.  Bei einer Beförderung von Waren, die im externen Unionsversandverfahren gemäß Artikel 226 des Zollkodex befördert werden, oder von Waren, die gemäß Artikel 188 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 befördert werden, sind diese Waren in getrennten Manifesten aufzuführen.

Artikel 47

Von der Luftverkehrsgesellschaft zu erfüllende Förmlichkeiten

1.  Die Luftverkehrsgesellschaft muss folgende Angaben auf dem Manifest vermerken:

a) die Kurzbezeichnung „T1“, wenn die Waren im Rahmen des externen Unionsversandverfahrens gemäß Artikel 226 des Zollkodex befördert werden;

b) die Kurzbezeichnung „T2F“ in einem Fall gemäß Artikel 188 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446;

c) Name der Luftverkehrsgesellschaft, die die Waren befördert;

d) Flugnummer;

e) Datum des Fluges;

f) Abgangs- und Bestimmungsflughafen.

2.  Zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz 1 vermerkt die Luftverkehrsgesellschaft für jede Sendung folgende Angaben auf dem Manifest:

a) Nummer des Luftfrachtbriefs;

b) Anzahl der Packstücke;

c) Handelsbezeichnung der Waren mit den für ihre Identifizierung notwendigen Angaben;

d) Rohmasse.

3.  Bei Sammelladungen wird die Warenbezeichnung im Manifest gegebenenfalls durch den Vermerk „Consolidation“, auch in abgekürzter Form, ersetzt. In diesem Fall müssen die Luftfrachtbriefe, die sich auf die im Manifest aufgeführten Sendungen beziehen, die Handelsbezeichnung der Waren mit den für ihre Identifizierung notwendigen Angaben enthalten. Diese Luftfrachtbriefe sind dem Manifest beizufügen.

4.  Die Luftverkehrsgesellschaft versieht das Manifest mit Datum und Unterschrift.

5.  Das Manifest ist den zuständigen Zollbehörden des Abgangsflughafens mindestens in zweifacher Ausfertigung vorzulegen; ein Exemplar wird von ihnen aufbewahrt.

6.  Ein Exemplar des Manifests ist den zuständigen Zollbehörden des Bestimmungsflughafens vorzulegen.

Artikel 48

Überprüfung einer Liste von Manifesten, die als papiergestützte Versandanmeldung für auf dem Luftweg beförderte Waren verwendet werden

1.  Die zuständigen Zollbehörden jedes Bestimmungsflughafens beglaubigen monatlich eine Liste der von den Luftverkehrsgesellschaften erstellten Manifeste, die diesen Behörden im Vormonat vorgelegt wurden, und übermitteln diese Liste den Zollbehörden jedes Abgangsflughafens.

2.  Die Liste enthält für jedes Manifest folgende Angaben;

a) Nummer des Manifests;

b) Kurzbezeichnung, die das Manifest als Versandanmeldung gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben a und b ausweist;

c) Name der Luftverkehrsgesellschaft, die die Waren befördert hat;

d) Flugnummer; und

e) Datum des Fluges.

3.  Die Bewilligung gemäß Artikel 26 kann auch vorsehen, dass die Luftverkehrsgesellschaften die in Absatz 1 genannte Liste den zuständigen Zollbehörden jedes Abgangsflughafens selbst übermitteln dürfen.

4.  Werden Unregelmäßigkeiten bei den Angaben zu den in der Liste aufgeführten Manifesten festgestellt, so unterrichten die zuständigen Zollbehörden des Bestimmungsflughafens die zuständigen Zollbehörden des Abgangsflughafens sowie die zuständige Zollbehörde, die die Bewilligung erteilt hat, und beziehen sich dabei insbesondere auf den Luftfrachtbrief für die betreffenden Waren.

Artikel 49

Verwendung eines Manifests als Versandanmeldung für die Anwendung des papiergestützten Versandverfahrens für auf dem Seeweg beförderte Waren

1.  Eine Schifffahrtsgesellschaft, der eine Bewilligung gemäß Artikel 26 erteilt wurde, verwendet das Warenmanifest als Versandanmeldung in der in der Bewilligung festgelegten Form.

2.  In der Bewilligung werden der Abgangs- und der Bestimmungshafen für Unionsversandvorgänge angegeben. Die Schifffahrtsgesellschaft, der eine Bewilligung gemäß Artikel 26 erteilt wurde, übermittelt den Zollbehörden jedes betroffenen Hafens eine beglaubigte Kopie der Bewilligung.

3.  Bei einer Beförderung von Waren, die im externen Unionsversandverfahren gemäß Artikel 226 des Zollkodex befördert werden, oder von Waren, die gemäß Artikel 188 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 befördert werden, sind diese Waren in getrennten Manifesten aufzuführen.

Artikel 50

Von der Schifffahrtsgesellschaft zu erfüllende Förmlichkeiten

1.  Die Schifffahrtsgesellschaft muss folgende Angaben auf dem Manifest vermerken:

a) die Kurzbezeichnung „T1“, wenn die Waren im Rahmen des externen Unionsversandverfahrens gemäß Artikel 226 des Zollkodex befördert werden;

b) die Kurzbezeichnung „T2F“ in einem Fall gemäß Artikel 188 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446;

c) Name und vollständige Anschrift der Schifffahrtsgesellschaft, die die Waren befördert;

d) Name des Schiffes;

e) Abgangshafen;

f) Bestimmungshafen;

g) Datum der Beförderung.

2.  Zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz 1 vermerkt die Schifffahrtsgesellschaft für jede Sendung folgende Angaben auf dem Manifest:

a) Nummer des Konnossements;

b) Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke;

c) Handelsbezeichnung der Waren mit den für ihre Identifizierung notwendigen Angaben;

d) Rohmasse;

e) gegebenenfalls Containernummern.

3.  Die Schifffahrtsgesellschaft versieht das Manifest mit Datum und Unterschrift.

4.  Das Manifest ist den Zollbehörden des Abgangshafens mindestens in zweifacher Ausfertigung vorzulegen; ein Exemplar wird von ihnen aufbewahrt.

5.  Ein Exemplar des Manifests ist den Zollbehörden des Bestimmungshafens vorzulegen.

Artikel 51

Überprüfung einer Liste von Manifesten, die als papiergestützte Versandanmeldung für auf dem Seeweg beförderte Waren verwendet werden

1.  Die zuständigen Zollbehörden jedes Bestimmungshafens beglaubigen monatlich eine Liste der von den Schifffahrtsgesellschaften erstellten Manifeste, die diesen Behörden im Vormonat vorgelegt wurden, und übermitteln diese Liste den Zollbehörden jedes Abgangsflughafens.

2.  Die Liste enthält für jedes Manifest folgende Angaben

a) Nummer des Manifests;

b) Kurzbezeichnung, die das Manifest als Versandanmeldung gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstaben a und b ausweist;

c) Name der Schifffahrtsgesellschaft, die die Waren befördert hat; und

d) Datum der Beförderung.

3.  Die Bewilligung gemäß Artikel 26 kann auch vorsehen, dass die Schifffahrtsgesellschaften die in Absatz 1 genannte Liste den zuständigen Zollbehörden jedes Abgangshafens selbst übermitteln dürfen.

4.  Werden Unregelmäßigkeiten bei den Angaben zu den in der Liste aufgeführten Manifesten festgestellt, so unterrichten die zuständigen Zollbehörden des Bestimmungshafens die zuständigen Zollbehörden des Abgangshafens sowie die Behörde, die die Bewilligung erteilt hat, und beziehen sich dabei insbesondere auf die Konnossemente für die betreffenden Waren.

Artikel 52

Verwendung eines elektronischen Manifests als Versandanmeldung für die Inanspruchnahme des Unionsversandverfahrens für auf dem Luftweg beförderte Waren

1.  Die Luftverkehrsgesellschaft übermittelt das am Abgangsflughafen ausgestellte Manifest mithilfe eines elektronischen Systems, das den Austausch von Informationen erlaubt, an den Bestimmungsflughafen.

2.  Die Luftverkehrsgesellschaft trägt eine der folgenden Kurzbezeichnungen neben der jeweiligen Warenposition in das Manifest ein:

a) „T1“, wenn die Waren im Rahmen des externen Unionsversandverfahrens gemäß Artikel 226 des Zollkodex befördert werden;

b) „T2F“ in einem Fall gemäß Artikel 188 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446;

c) „TD“, wenn Waren bereits im Rahmen eines Unionsversandverfahrens oder im Rahmen der aktiven Veredelung, des Zolllagerverfahrens oder der vorübergehenden Verwendung befördert werden. In diesen Fällen trägt die Luftverkehrsgesellschaft auf dem entsprechenden Luftfrachtbrief auch die Kurzbezeichnung „TD“, einen Verweis auf das verwendete Verfahren, die Nummer und das Datum der Versandanmeldung oder des Beförderungsdokuments sowie den Namen der ausstellenden Zollstelle ein;

d) „C“ für Unionswaren, die nicht im Rahmen eines Unionsversandverfahrens befördert werden;

e) „X“ für auszuführende Unionswaren, die nicht im Rahmen eines Unionsversandverfahrens befördert werden.

3.  Das Manifest enthält auch die in Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben c bis f und in Artikel 47 Absatz 2 genannten Angaben.

4.  Das Unionsversandverfahren gilt als abgeschlossen, wenn das mithilfe eines elektronischen Systems, das den Austausch von Informationen erlaubt, übermittelte Manifest den zuständigen Zollbehörden am Bestimmungsflughafen vorliegt und die Waren ihnen gestellt wurden.

5.  Die Aufzeichnungen der Luftverkehrsgesellschaft gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b müssen zumindest die in den Absätzen 2 und 3 genannten Angaben enthalten.

Die zuständigen Zollbehörden des Bestimmungsflughafens übermitteln den zuständigen Zollbehörden des Abgangsflughafens zur Nachprüfung erforderlichenfalls die Einzelheiten der Manifeste, die sie über elektronische Systeme, die den Informationsaustausch ermöglichen, erhalten haben.

6.  Die Luftverkehrsgesellschaft teilt den zuständigen Zollbehörden alle Zuwiderhandlungen und Unregelmäßigkeiten mit.

7.  Die zuständigen Zollbehörden des Bestimmungsflughafens teilen den zuständigen Zollbehörden des Abgangsflughafens und der zuständigen Zollbehörde, die die Bewilligung erteilt hat, so rasch wie möglich alle Zuwiderhandlungen und Unregelmäßigkeiten mit.

Artikel 53

Verwendung eines elektronischen Manifests als Versandanmeldung für die Inanspruchnahme des Unionsversandverfahrens für auf dem Seeweg beförderte Waren

1.  Das Schifffahrtsunternehmen übermittelt das im Abgangshafen ausgestellte Manifest mithilfe eines elektronischen Systems, das den Austausch von Informationen erlaubt, an den Bestimmungshafen.

2.  Das Schifffahrtsunternehmen kann für alle beförderten Waren ein einziges Manifest verwenden. In diesem Fall trägt sie eine der folgenden Kurzbezeichnungen neben der jeweiligen Warenposition in das Manifest ein:

a) „T1“, wenn die Waren im Rahmen des externen Unionsversandverfahrens gemäß Artikel 226 des Zollkodex befördert werden;

b) „T2F“ in einem Fall gemäß Artikel 188 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446;

c) „TD“, wenn Waren bereits im Rahmen eines Unionsversandverfahrens oder im Rahmen der aktiven Veredelung, des Zolllagerverfahrens oder der vorübergehenden Verwendung befördert werden. In diesen Fällen trägt die Schifffahrtsgesellschaft auf dem entsprechenden Frachtbrief oder sonstigen Handelspapier auch die Kurzbezeichnung „TD“, einen Verweis auf das verwendete Verfahren, die Nummer und das Datum der Versandanmeldung oder des Beförderungsdokuments sowie den Namen der ausstellenden Zollstelle ein;

d) „C“ für Unionswaren, die nicht im Rahmen eines Unionsversandverfahrens befördert werden;

e) „X“ für auszuführende Unionswaren, die nicht im Rahmen eines Unionsversandverfahrens befördert werden.

3.  Das Manifest enthält auch die in Artikel 50 Absatz 1 Buchstaben c bis g und in Artikel 50 Absatz 2 genannten Angaben.

4.  Das Unionsversandverfahren gilt als abgeschlossen, wenn das mithilfe eines elektronischen Systems, das den Austausch von Informationen erlaubt, übermittelte Manifest den zuständigen Zollbehörden im Bestimmungshafen vorliegt und die Waren ihnen gestellt wurden.

5.  Die Aufzeichnungen der Schifffahrtsgesellschaft gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b müssen zumindest die in den Absätzen 2 und 3 genannten Angaben enthalten.

Die zuständigen Zollbehörden des Bestimmungshafens übermitteln den zuständigen Zollbehörden des Abgangshafens zur Nachprüfung erforderlichenfalls die Einzelheiten der Manifeste, die sie über elektronische Systeme, die den Informationsaustausch ermöglichen, erhalten haben.

6.  Die Schifffahrtsgesellschaft teilt den zuständigen Zollbehörden alle Zuwiderhandlungen oder Unregelmäßigkeiten mit.

Die zuständigen Zollbehörden des Bestimmungshafens teilen den zuständigen Zollbehörden des Abgangshafens und der zuständigen Zollbehörde, die die Bewilligung erteilt hat, so rasch wie möglich alle Zuwiderhandlungen und Unregelmäßigkeiten mit.



KAPITEL 7

VERBRINGUNG VON WAREN AUS DEM ZOLLGEBIET DER UNION

Artikel 54

Warenausgang

Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des UZK AES gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für den Austausch und die Speicherung von Informationen über den Ausgang von Waren aus dem Zollgebiet der Union verwendet werden.



KAPITEL 8

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 55

Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 werden folgende Absätze angefügt:

„3.  Abweichend von Absatz 1 gilt Spalte 1a des Anhangs A bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der ersten Phase der ►C2  Anpassung ◄ des Systems für verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA) und des Überwachungs-2-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU nicht und gelten die jeweiligen Datenanforderungen der Anhänge 2 bis 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission ( *1 ).

Abweichend von Absatz 1 gilt Spalte 2 des Anhangs A bis zum Zeitpunkt der ►C2  Anpassung ◄ des AEO-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU nicht und gelten die jeweiligen Datenanforderungen denen, die in den Anhängen 6 und 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 festgelegt sind.

4.  Abweichend von Absatz 2 gelten für die in Anhang 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 genannten IT-Systeme bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme bzw. der ►C2  Anpassung ◄ der betreffenden IT-Systeme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU die gemeinsamen Datenanforderungen gemäß Anhang B der vorliegenden Verordnung nicht.

Für die in Anhang 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 genannten IT-Systeme gelten bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme bzw. der ►C2  Anpassung ◄ der betreffenden IT-Systeme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU für den Austausch und die Speicherung von Informationen, die für Anmeldungen, Mitteilungen und den Nachweis des zollrechtlichen Status erforderlich sind, die Datenanforderungen gemäß Anhang 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341.

Sind die Datenanforderungen für den Austausch und die Speicherung von Informationen, die für Anmeldungen, Mitteilungen und den Nachweis des zollrechtlichen Status erforderlich sind, nicht in Anhang 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 festlegt, so tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die jeweiligen Datenanforderungen gewährleisten, dass die Vorschriften über diese Anmeldungen und Mitteilungen sowie den Nachweis des zollrechtlichen Status angewendet werden können.

5.  Die Zollbehörden können beschließen, dass bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK Zollentscheidungssystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU für die folgenden Anträge und Bewilligungen angemessene Alternativen zu den in Anhang A der vorliegenden Verordnung festgelegten Datenanforderungen gelten:

a) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Vereinfachung der Ermittlung von Beträgen, die Teil des Zollwerts der Waren sind;

b) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf Gesamtsicherheiten;

c) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Aufschub der Zahlung;

d) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Betrieb von Verwahrungslagern gemäß Artikel 148 des Zollkodex;

e) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Linienschifffahrtsverkehr;

f) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den zugelassenen Aussteller;

g) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Status eines zugelassenen Wiegers von Bananen;

h) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Eigenkontrolle;

i) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Status eines zugelassenen Empfängers für TIR-Verfahren;

j) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Status eines zugelassenen Versenders für den Unionsversand;

k) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Status eines zugelassenen Empfängers für den Unionsversand;

l) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Verwendung besonderer Verschlüsse;

m) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Verwendung einer Versandanmeldung mit verringertem Datensatz;

n) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Zollanmeldung.

6.  Beschließt ein Mitgliedstaat gemäß Absatz 5, dass alternative Datenanforderungen gelten, so trägt er dafür Sorge, dass diese Datenanforderungen es ihm erlauben zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der betreffenden Bewilligung erfüllt sind, und dass sie zumindest die folgenden Anforderungen umfassen:

a) die Identifizierung des Antragstellers/Inhabers der Bewilligung (Datenelement 3/2 Antragsteller/Inhaber der Bewilligung oder Entscheidung Kennnummer oder, in Ermangelung einer gültigen EORI-Nummer des Antragstellers, Datenelement 3/1 Antragsteller/Inhaber der Bewilligung oder Entscheidung);

b) die Art des Antrags oder der Bewilligung (Datenelement 1/1 Code der Art des Antrags/der Entscheidung);

c) die Verwendung der Bewilligung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten (Datenelement 1/4 Geografischer Geltungsbereich — Union), soweit zutreffend.

7.  Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK Zollentscheidungssystems für die folgenden Verfahren statt der Datenanforderungen gemäß Anhang A der vorliegenden Verordnung die Datenanforderungen für Anträge und Bewilligungen gemäß Anhang 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 gelten:

a) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Verwendung einer vereinfachten Anmeldung;

b) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf eine zentrale Zollabwicklung;

c) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Anschreibung in der Buchführung des Anmelders;

d) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung;

e) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Inanspruchnahme der passiven Veredelung;

f) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Inanspruchnahme der Endverwendung;

g) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Inanspruchnahme der vorübergehenden Verwendung;

h) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren.

8.  Basiert ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung auf einer Zollanmeldung gemäß Artikel 163 Absatz 1, so enthält die Zollanmeldung ungeachtet des Absatzes 7 bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des UZK Automatisierten Ausfuhrsystems (AES) bzw. der ►C2  Anpassung ◄ der nationalen Einfuhrsysteme auch die folgenden Daten:

a) Gemeinsame Datenanforderungen für alle Verfahren:

 Art der Veredelung oder Verwendung der Waren;

 technische Bezeichnungen der Waren und/oder Veredelungserzeugnisse und Nämlichkeitsmittel;

 voraussichtliche Frist für die Erledigung des Verfahrens;

 vorgeschlagene Zollstelle für die Erledigung des Verfahrens (nicht für besondere Verwendung); und

 Ort der Veredelung oder Verwendung.

b) Spezifische Datenanforderungen für die aktive Veredelung:

 Codes für die wirtschaftlichen Voraussetzungen gemäß der Anlage zu Anhang 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341;

 voraussichtliche Ausbeute oder Methode ihrer Berechnung; und

 Angabe, ob der Betrag des Einfuhrzolls gemäß Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex berechnet werden sollte (‚Ja‘ oder ‚Nein‘ angeben).

2. In Artikel 3 werden folgende Absätze angefügt:

„Abweichend von Absatz 1 gelten die in Anhang 12-01 festgelegten gemeinsamen Datenanforderungen bis zum Zeitpunkt der ►C2  Anpassung ◄ des EORI-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU nicht.

Bis zum Zeitpunkt der ►C2  Anpassung ◄ des EORI-Systems erfassen und speichern die Mitgliedstaaten die folgenden Daten gemäß Anhang 9 Anlage E der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341, die den EORI-Eintrag darstellen:

a) die unter den Nummern 1 bis 4 des Anhangs 9 Anlage E der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 genannten Daten;

b) sofern von nationalen Systemen verlangt, die unter den Nummern 5 bis 12 des Anhangs 9 Anlage E der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 genannten Daten;

Die Mitgliedstaaten laden die nach Maßgabe des Absatzes 3 erfassten Daten regelmäßig in das EORI-System hoch.

Abweichend von den Absätzen 2 und 3 ist es den Mitgliedstaaten freigestellt, das in Titel I Kapitel 3 Nummer 4 des Anhangs 12-01 genannte Datenelement zu erfassen. Wird dieses Datenelement von den Mitgliedstaaten erfasst, so ist es baldmöglichst nach ►C2  Anpassung ◄ des EORI-System in dieses System hochzuladen.“

3. In Artikel 104 werden folgende Absätze angefügt:

„3.  Bis zu den Zeitpunkten der ►C2  Anpassung ◄ des Einfuhrkontrollsystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU findet Absatz 2 keine Anwendung und ist die Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung für Waren in Postsendungen nicht erforderlich.

4.  Bis zum Zeitpunkt der ►C2  Anpassung ◄ des Einfuhrkontrollsystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU ist die Abgabe einer summarischen Eingangsmeldung für Waren in einer Sendung, deren Einzelwert 22 EUR nicht übersteigt, nicht erforderlich, sofern die Zollbehörden sich damit einverstanden erklären, mit Zustimmung des Wirtschaftsbeteiligten anhand der im vom Beteiligten verwendeten System enthaltenen oder von diesem System gelieferten Daten eine Risikoanalyse durchzuführen.“

4. In Artikel 106 wird der folgende Absatz angefügt:

„3.  Abweichend von den Absätzen 1 und 2 wird die summarische Eingangsmeldung bis zum Zeitpunkt der ►C2  Anpassung ◄ des Einfuhrkontrollsystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU innerhalb folgender Fristen abgegeben:

a) bei Flügen mit einer Dauer von weniger als vier Stunden spätestens zur tatsächlichen Abflugzeit des Luftfahrzeuges und

b) bei Flügen mit einer Dauer von vier Stunden oder mehr spätestens vier Stunden vor Ankunft am ersten Flughafen im Zollgebiet der Union.“

5. In Artikel 112 wird der folgende Absatz angefügt:

„3.  Bis zu den Zeitpunkten der ►C2  Anpassung ◄ des Einfuhrkontrollsystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.“

6. In Artikel 113 wird der folgende Absatz angefügt:

„4.  Bis zu den Zeitpunkten der ►C2  Anpassung ◄ des Einfuhrkontrollsystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU finden die Absätze 1, 2 und 3 keine Anwendung.“

7. Der folgende Artikel 122a wird eingefügt:

„Artikel 122a

Informations- und Kommunikationssystem für den Linienverkehr

(Artikel 155 Absatz 2 des Zollkodex)

1.  Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK Zollentscheidungssystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU setzen die Kommission und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten ein elektronisches Informations- und Kommunikationssystem für den Linienverkehr ein, um die folgenden Informationen zu speichern und abzurufen:

a) die Daten der Anträge;

b) die Zulassungen zur Einrichtung eines Linienverkehrs und gegebenenfalls ihre Änderung oder ihr Widerruf;

c) die Namen der Anlaufhäfen und die Namen der dem Linienverkehr zugewiesenen Schiffe;

d) alle sonstigen relevanten Informationen.

2.  Die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, benachrichtigen die Zollbehörden der anderen von dem Verkehr betroffenen Mitgliedstaaten mittels des in Absatz 1 genannten elektronischen Informations- und Kommunikationssystems für den Linienverkehr.

3.  Lehnen die benachrichtigten Zollbehörden den Antrag ab, so wird dies über das elektronische Informations- und Kommunikationssystem für den Linienverkehr gemäß Absatz 1 mitgeteilt.

4.  Das elektronische Informations- und Kommunikationssystem für den Linienverkehr gemäß Absatz 1 wird verwendet, um die Bewilligung zu speichern und die Zollbehörden der von dem Verkehr betroffenen Mitgliedstaaten davon zu benachrichtigen, dass die Bewilligung erteilt wurde.

5.  Wird eine Bewilligung von der Zollbehörde, bei der sie beantragt wurde, oder auf Ersuchen der Schifffahrtsgesellschaft widerrufen, so benachrichtigt diese Zollbehörde die Zollbehörden der von dem Verkehr betroffenen Mitgliedstaaten mithilfe des elektronischen Informations- und Kommunikationssystems für den Linienverkehr gemäß Absatz 1.“

8. In Artikel 124 wird der folgende Absatz angefügt:

„Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK Systems für den Nachweis des Unionscharakters (PoUS) gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU findet Absatz 1 keine Anwendung.“

9. Der folgende Artikel 124a wird eingefügt:

„Artikel 124a

Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren mithilfe eines Versandpapiers ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘

(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

Bis zur Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU und bei Verwendung eines Versandpapiers ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ gilt Folgendes:

a) Der Beteiligte trägt die Kurzbezeichnung ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ im rechten Unterfeld des Feldes 1 des Vordrucks und gegebenenfalls die Kurzbezeichnung ‚T2Lbis‘ oder ‚T2LFbis‘ im rechten Unterfeld des Feldes 1 etwaiger Ergänzungsvordrucke ein.

b) Die Zollbehörden können Beteiligten die Verwendung von Ladelisten gestatten, die nicht alle Anforderungen erfüllen, wenn diese Beteiligten

 in der Union ansässig sind;

 regelmäßig Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren ausstellen oder wenn die Zollbehörden wissen, dass diese Beteiligten ihren rechtlichen Verpflichtungen zur Verwendung dieser Nachweise nachkommen können;

 keine schweren oder wiederholten Verstöße gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen haben.

c) Die Bewilligungen gemäß Buchstabe b werden nur erteilt, wenn

 die Zollbehörden das Verfahren überwachen und Kontrollen durchführen können, ohne dass dies gemessen an den Erfordernissen des betreffenden Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand erfordert, und

 der Beteiligte Aufzeichnungen führt, die den Zollbehörden die Durchführung wirksamer Kontrollen ermöglichen.

d) Ein Versandpapier ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ wird in einfacher Ausfertigung ausgestellt.

e) Bringt die Zollbehörde einen Sichtvermerk an, so muss dieser folgende Angaben enthalten, die nach Möglichkeit in Feld ‚C. Abgangszollstelle‘ stehen sollten:

 auf dem Versandpapier ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ die Bezeichnung und den Stempel der zuständigen Stelle, die Unterschrift eines Beamten dieser Stelle, das Datum des Sichtvermerks und entweder eine Registriernummer oder die Nummer der Versandanmeldung, sofern eine solche Anmeldung erforderlich ist;

 auf Ergänzungsvordrucken oder Ladelisten die Nummer des Versandpapiers ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘, die entweder durch einen Stempel, der auch die Bezeichnung der zuständigen Stelle enthält, oder handschriftlich einzutragen ist; im letzteren Fall ist der Dienststempelabdruck besagter Stelle beizusetzen.

Diese Papiere werden dem Beteiligten ausgehändigt.“

10. In Artikel 126 wird der folgende Absatz angefügt:

„3.  Im Fall eines Sichtvermerks der Zollbehörde enthält dieser bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU die Bezeichnung und den Stempel der zuständigen Zollstelle, die Unterschrift eines Beamten dieser Stelle, das Datum des Sichtvermerks und entweder eine Registriernummer oder die Nummer der Versandanmeldung, sofern eine solche Anmeldung erforderlich ist.“

11. Der folgende Artikel 126a wird eingefügt:

„Artikel 126a

Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren durch Vorlage eines Manifests der Schifffahrtsgesellschaft

(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

1.  Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU enthält das Manifest der Schifffahrtsgesellschaft mindestens folgende Angaben:

a) Name und vollständige Anschrift der Schifffahrtsgesellschaft;

b) Name des Schiffes;

c) Verladeort und -datum;

d) Entladeort der Waren.

Das Manifest muss für jede Sendung folgende Angaben enthalten:

e) eine Bezugnahme auf das Schiffskonnossement oder ein anderes Handelsdokument;

f) Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke;

g) Handelsbezeichnung der Waren mit den für ihre Identifizierung notwendigen Angaben;

h) Rohmasse in Kilogramm;

i) gegebenenfalls die Containernummern und

j) folgende Angaben zum zollrechtlichen Status der Waren:

 die Kurzbezeichnung ‚C‘ (entspricht ‚T2L‘) für Waren, deren zollrechtlicher Status als Unionswaren nachgewiesen werden kann;

 die Kurzbezeichnung ‚F‘ (entspricht ‚T2LF‘) für Waren, deren zollrechtlicher Status als Unionswaren mit Herkunft aus oder Bestimmung nach einem Teil des Zollgebiets der Union, in dem die Richtlinie 2006/112/EG keine Anwendung findet, nachgewiesen werden kann;

 die Kurzbezeichnung ‚N‘ für alle anderen Waren.

2.  Im Fall eines Sichtvermerks der Zollbehörde enthält das Manifest der Schifffahrtsgesellschaft die Bezeichnung und den Stempel der zuständigen Zollstelle, die Unterschrift eines Beamten dieser Stelle und das Datum des Sichtvermerks.“

12. Artikel 128 wird wie folgt geändert:

a) Der Titel erhält folgende Fassung:

„Erleichterung der Ausstellung eines Nachweises durch einen zugelassenen Aussteller“

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.  Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU können die Zollbehörden eines Mitgliedstaats jedem im Zollgebiet der Union ansässigen Beteiligten, der beantragt, für die Feststellung des zollrechtlichen Status von Unionswaren mittels einer Rechnung oder eines Beförderungspapiers für Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren, deren Wert 15 000 EUR übersteigt, oder mittels eines Versandpapiers T2L oder T2LF oder eines Manifests einer Schifffahrtsgesellschaft zugelassen zu werden, die Verwendung dieser Papiere bewilligen, ohne dass sie der zuständigen Zollstelle zum Anbringen eines Sichtvermerks vorgelegt werden müssen.“

c) Die folgenden Absätze werden angefügt:

„3.  Die Bewilligungen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden auf Antrag des betreffenden Beteiligten von der zuständigen Zollstelle erteilt.

4.  Die Bewilligung gemäß Absatz 2 wird nur erteilt, wenn

a) der betreffende Beteiligte keine schweren oder wiederholten Verstöße gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen hat;

b) die zuständigen Zollbehörden das Verfahren überwachen und Kontrollen durchführen können, ohne dass dies gemessen an den Erfordernissen des betreffenden Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand erfordert;

c) der betreffende Beteiligte Aufzeichnungen führt, die den Zollbehörden die Durchführung wirksamer Kontrollen ermöglichen, und

d) der betreffende Beteiligte regelmäßig Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren ausstellt oder wenn die Zollbehörden wissen, dass dieser Beteiligte seinen rechtlichen Verpflichtungen zur Verwendung dieser Nachweise nachkommen kann;

5.  Wurde dem betreffenden Beteiligten der Status eines AEO gemäß Artikel 38 des Zollkodex zuerkannt, so gelten die Bedingungen gemäß Absatz 4 Buchstaben a, b und c des vorliegenden Artikels als erfüllt.“

▼C4

13. Die folgenden Artikel 128a bis 128d werden in Unterabschnitt 3 („Von einem zugelassenen Aussteller ausgestellter Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren“) eingefügt:

„Artikel 128a

Förmlichkeiten bei der Ausstellung eines Versandpapiers ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘, einer Rechnung oder eines Beförderungspapiers durch einen zugelassenen Aussteller

(Artikel 6 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

1.  Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU fertigt der zugelassene Aussteller eine Kopie jedes ausgestellten Versandpapiers ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ an. Die Zollbehörden legen die Einzelheiten fest, nach denen diese Kopie zu Kontrollzwecken vorgelegt und mindestens drei Jahre lang aufbewahrt wird.

2.  Die Bewilligung nach Artikel 128 Absatz 2 enthält insbesondere folgende Angaben:

a) die Zollstelle, die nach Artikel 128b Absatz 1 die Vorausfertigung der für die Ausstellung der betreffenden Papiere verwendeten Vordrucke ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ vornimmt;

b) die Art und Weise, wie der zugelassene Versender den Nachweis über die ordnungsgemäße Verwendung dieser Vordrucke zu führen hat;

c) die ausgeschlossenen Warenarten oder -verkehre;

d) in welcher Frist und in welcher Art und Weise der zugelassene Aussteller die zuständige Zollstelle unterrichtet, damit diese gegebenenfalls vor Abgang der Waren erforderliche Kontrollen vornehmen kann;

e) dass die Vorderseite der betreffenden Handelspapiere oder das Feld ‚C. Abgangszollstelle‘ auf der Vorderseite der für die Ausstellung des Versandpapiers ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ verwendeten Vordrucke und gegebenenfalls der Ergänzungsvordrucke im Voraus mit dem Abdruck des Stempels der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Zollstelle und der Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle versehen wird; oder

i) im Voraus mit dem Abdruck des Stempels der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Zollstelle und der Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle versehen wird; oder

ii) vom zugelassenen Aussteller mit dem Abdruck eines Sonderstempels versehen wird. Dieser Stempelabdruck kann vorab in die Vordrucke eingedruckt werden, wenn der Druck von einer hierfür zugelassenen Druckerei vorgenommen wird. In die Felder 1, 2, 4, 5 und 6 des Sonderstempels sind die folgenden Angaben einzutragen:

 Wappen oder sonstige Zeichen oder Buchstaben des Landes;

 zuständige Zollstelle;

 Datum;

 zugelassener Aussteller; und

 Bewilligungsnummer.

f) Der zugelassene Aussteller hat den Vordruck spätestens zum Zeitpunkt des Versands der Waren auszufüllen und zu unterzeichnen. Er hat dabei in Feld ‚D. Prüfung durch die Abgangszollstelle‘ des Versandpapiers ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ oder an einer gut sichtbaren Stelle des verwendeten Handelspapiers die Bezeichnung der zuständigen Zollstelle, das Ausstellungsdatum sowie einen der folgenden Vermerke einzutragen:

 Expedidor autorizado

 Godkendt afsender

 Zugelassener Versender

 Εγκεκριμένος αποστολέας

 Authorised consignor

 Expéditeur agréé

 Speditore autorizzato

 Toegelaten afzender

 Expedidor autorizado

 Hyväksytty lähettäjä

 Godkänd avsändare

 Schválený odesílatel

 Volitatud kaubasaatja

 Atzītais nosūtītājs

 Įgaliotas siuntėjas

 Engedélyezett feladó

 Awtorizzat li jibgħat

 Upoważniony nadawca

 Pooblaščeni pošiljatelj

 Schválený odosielateľ

 Одобрен изпращач

 Expeditor agreat

 Ovlašteni pošiljatelj

Artikel 128b

Erleichterungen für einen zugelassenen Aussteller

(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

1.  Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU kann dem zugelassenen Aussteller bewilligt werden, das Versandpapier ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ oder Handelspapiere, die den Sonderstempel gemäß Artikel 128a Absatz 2 Buchstabe e Ziffer ii tragen und von einem elektronischen oder automatischen Datenverarbeitungssystem erstellt werden, nicht zu unterzeichnen. Diese Bewilligung kann unter der Voraussetzung erteilt werden, dass der zugelassene Aussteller sich zuvor schriftlich gegenüber diesen Behörden verpflichtet, für die rechtlichen Folgen der Ausstellung aller Versandpapiere ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ oder Handelspapiere einzutreten, die den Abdruck des Sonderstempels enthalten.

2.  Die gemäß Absatz 1 erstellten Versandpapiere ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ oder Handelspapiere müssen anstelle der Unterschrift des zugelassenen Ausstellers einen der folgenden Vermerke tragen:

 Dispensa de firma

 Fritaget for underskrift

 Freistellung von der Unterschriftsleistung

 Δεν απαιτείται υπογραφή

 Signature waived

 Dispense de signature

 Dispensa dalla firma

 Van ondertekening vrijgesteld

 Dispensada a assinatura

 Vapautettu allekirjoituksesta

 Befriad från underskrift

 Podpis se nevyžaduje

 Allkirjanõudest loobutud

 Derīgs bez paraksta

 Leista nepasirašyti

 Aláírás alól mentesítve

 Firma mhux meħtieġa

 Zwolniony ze składania podpisu

 Opustitev podpisa

 Oslobodenie od podpisu

 Освободен от подпис

 Dispensă de semnătură

 Oslobođeno potpisa.

Artikel 128c

Bewilligung zur Ausstellung des Manifests der Schifffahrtsgesellschaft nach der Abfahrt des Schiffes

(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)

Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können Schifffahrtsgesellschaften bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU bewilligen, das zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren dienende Manifest der Schifffahrtsgesellschaft gemäß Artikel 199 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 spätestens am Tag nach der Abfahrt des Schiffes und auf jeden Fall vor seiner Ankunft im Bestimmungshafen auszustellen.

Artikel 128d

Bedingungen für die Erteilung der Bewilligung zur Ausstellung des Manifests der Schifffahrtsgesellschaft nach der Abfahrt des Schiffes

(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)

1.  Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK Zollentscheidungssystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU wird die Bewilligung, das zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren dienende Manifest der Schifffahrtsgesellschaft spätestens am Tag der Abfahrt des Schiffes und auf jeden Fall vor seiner Ankunft im Bestimmungshafen auszustellen, nur internationalen Schifffahrtsgesellschaften erteilt, die folgende Bedingungen erfüllen:

a) Sie sind in der Union niedergelassen,

b) sie stellen regelmäßig Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren aus, oder die Zollbehörden wissen, dass diese Schifffahrtsgesellschaften ihren rechtlichen Verpflichtungen zur Verwendung dieser Nachweise nachkommen können;

c) sie haben keine schweren oder wiederholten Verstöße gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen;

d) sie verwenden Systeme für den elektronischen Datenaustausch, um die Informationen zwischen den Abgangs- und Bestimmungshäfen in der Union zu übermitteln;

e) sie führen eine bedeutende Anzahl Fahrten zwischen den Mitgliedstaaten auf anerkannten Routen durch.

2.  Die Bewilligungen gemäß Absatz 1 werden nur erteilt, wenn

a) die Zollbehörden das Verfahren überwachen und Kontrollen durchführen können, ohne dass dies gemessen an den Erfordernissen des betreffenden Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand erfordert, und

b) die Beteiligten Aufzeichnungen führen, die den Zollbehörden die Durchführung wirksamer Kontrollen ermöglichen.

3.  Ist der Beteiligte Inhaber eines AEO-Zertifikats nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex, so gelten die in Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Anforderungen als erfüllt.

4.  Nach Eingang des Antrags benachrichtigen die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Schifffahrtsgesellschaft ihren Sitz hat, die anderen Mitgliedstaaten, in deren Gebiet sich die vorgesehenen Abgangs- und Bestimmungshäfen befinden, von dem Antrag.

Gehen innerhalb von 60 Tagen, vom Zeitpunkt der Benachrichtigung an gerechnet, keine Einwände ein, so erteilen die Zollbehörden die Bewilligung für das in Artikel 128c genannte vereinfachte Verfahren.

Diese Bewilligung gilt in den betroffenen Mitgliedstaaten jedoch nur für Beförderungen, die zwischen den in der Bewilligung genannten Häfen durchgeführt werden.

5.  Für die Vereinfachung gilt folgendes Verfahren:

a) Das Manifest wird im Abgangshafen mittels elektronischen Datenaustauschs an den Bestimmungshafen übermittelt;

b) die Schifffahrtsgesellschaft bringt auf dem Manifest die in Artikel 126a vorgesehenen Vermerke an;

c) das mittels elektronischen Datenaustauschs übermittelte Manifest (Datenaustauschmanifest) wird den Zollbehörden des Abgangshafens spätestens am ersten Arbeitstag nach Abfahrt des Schiffes, auf jeden Fall aber vor seiner Ankunft im Bestimmungshafen, vorgelegt. Sind die Zollbehörden nicht an ein von den Zollbehörden genehmigtes Informationssystem, in dem das Datenaustauschmanifest registriert ist, angeschlossen, so können sie verlangen, dass ein Ausdruck des Datenaustauschmanifests vorgelegt wird;

d) das Datenaustauschmanifest wird den Zollbehörden des Bestimmungshafens vorgelegt. Sind die Zollbehörden nicht an ein von den Zollbehörden genehmigtes Informationssystem, in dem das Datenaustauschmanifest registriert ist, angeschlossen, so können sie verlangen, dass ein Ausdruck des Datenaustauschmanifests vorgelegt wird.

6.  Es sind folgende Mitteilungen zu machen:

a) Die Schifffahrtsgesellschaft teilt den Zollbehörden alle Zuwiderhandlungen oder Unregelmäßigkeiten mit;

b) die Zollbehörden des Bestimmungshafens teilen den Zollbehörden des Abgangshafens und der Behörde, die die Bewilligung erteilt hat, so rasch wie möglich alle Zuwiderhandlungen oder Unregelmäßigkeiten mit.“

▼B

14. In Artikel 138 wird der folgende Absatz angefügt:

„Bis zu den Zeitpunkten der ►C2  Anpassung ◄ der nationalen Einfuhrsysteme für den Mitgliedstaat, in dem die Waren als angemeldet gelten, gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU gilt jedoch Folgendes:

a) Absatz 1 Buchstabe f gilt nur, wenn die betreffenden Waren auch von anderen Abgaben befreit sind, und

b) Waren, deren Einzelwert 22 EUR nicht übersteigt, gelten gemäß Artikel 141 als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen.“

15. In Artikel 141 wird der folgende Absatz angefügt:

„5.  Waren, deren Einzelwert 22 EUR nicht übersteigt, gelten bis zu den Zeitpunkten der ►C2  Anpassung ◄ der nationalen Einfuhrsysteme für den Mitgliedstaat, in dem die Waren als angemeldet gelten, gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU bei ihrer Gestellung gemäß Artikel 139 des Zollkodex als zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, sofern die erforderlichen Daten von den Zollbehörden angenommen werden.“

16. In Artikel 144 werden folgende Absätze angefügt:

„Bis zu den Zeitpunkten der ►C2  Anpassung ◄ der für die Vorlage von Gestellungsmitteilungen erforderlichen betreffenden nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU gelten die Zollanmeldungen zur Überlassung von Waren in Postsendungen zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Absatz 1 durch ihre Vorlage beim Zoll als abgegeben und angenommen, sofern den Waren eine Zollinhaltserklärung CN22 und/oder eine Zollinhaltserklärung CN23 beigefügt ist.

In den in Artikel 141 Absatz 2 Unterabsatz 1 und in Artikel 141 Absatz 3 genannten Fällen gilt der Empfänger als Anmelder und gegebenenfalls als Zollschuldner. In den in Artikel 141 Absatz 2 Unterabsatz 2 und in Artikel 141 Absatz 4 genannten Fällen gilt der Versender als Anmelder und gegebenenfalls als Zollschuldner. Die Zollbehörden können vorsehen, dass die Postbetreiber als Anmelder und gegebenenfalls auch als Zollschuldner gelten.“

17. In Artikel 146 wird der folgende Absatz angefügt:

„4.  Die Zollbehörden können bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des AES bzw. der ►C2  Anpassung ◄ der betreffenden nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU und unbeschadet des Artikels 105 Absatz 1 des Zollkodex andere als die in den Absätzen 1 und 3 genannten Fristen vorsehen.“

18. In Artikel 181 wird der folgende Absatz angefügt:

„5.  Bis zu den Zeitpunkten der Einführung der UZK Informationsblätter (INF) für besondere Verfahren gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU können abweichend von Absatz 1 andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung verwendet.“

19. In Artikel 184 wird der folgende Absatz angefügt:

„Bis zu den Zeitpunkten der ►C2  Anpassung ◄ des Neuen EDV-gestützten Versandverfahrens gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU wird die MRN einer Versandanmeldung den Zollbehörden mit den in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Mitteln vorgelegt.“

Artikel 56

Zeitpunkte der ►C2  Anpassung ◄ oder Inbetriebnahme der betreffenden elektronischen Systeme

1.  Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website eine ausführliche Übersicht über die Zeitpunkte, zu denen die im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU genannten elektronischen Systeme ►C2  angepasst ◄ oder in Betrieb genommen werden. Die Kommission hält diese Übersicht auf dem neuesten Stand.

2.  Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission baldmöglichst und mindestens sechs Monate vor dem voraussichtlichen Termin der Inbetriebnahme eines bestimmten IT-Systems ausführlich über ihre nationale Planung in Bezug auf das Zeitfenster für die Inbetriebnahme der im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU genannten Systeme. Die Mitgliedstaaten halten die Kommission über ihre diesbezügliche nationale Planung auf dem Laufenden.

Artikel 57

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Mai 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG 1

LEGENDE ZUR TABELLE



Spaltenüberschriften

Tabelle Anhang B Spalten

Anmeldungen/Meldungen/Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren

Im Anhang des Durchführungs-beschlusses 2014/255/EU der Kommission aufgeführte IT-Systeme

In dieser Delegierten Verordnung enthaltene vorübergehende Datenanforderungen

A1

Summarische Ausgangsanmeldung

AES

Anhang 9 — Anlage A

A2

Summarische Ausgangsanmeldung — Expressgutsendungen

AES

Anhang 9 — Anlage A

A3

Wiederausfuhrmitteilung

AES

B1

Ausfuhranmeldung und Wiederausfuhranmeldung

AES

Anhang 9 — Anlage C1

B2

Besonderes Verfahren — Veredelung — Anmeldung zur passiven Veredelung

Nationale Systeme (Besondere Verfahren)

Anhang 9 — Anlage C1

B3

Anmeldung von Unionswaren zum Zolllagerverfahren

Nationale Systeme (Besondere Verfahren)

Anhang 9 — Anlage C1

B4

Anmeldung zum Versand von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten

National

C1

Vereinfachte Ausfuhrzollanmeldung

AES

Anhang 9 — Anlage A

C2

Gestellung der Waren im Fall einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders oder im Rahmen von Zollanmeldungen, die vor der Gestellung der Waren bei der Ausfuhr eingereicht werden

Nationale Systeme (Ausfuhr)

D1

Besonderes Verfahren — Anmeldung zum Versandverfahren

Aktualisiertes NCTS

Anhang 9 — Anlagen C1 und C2

D2

Besonderes Verfahren — Anmeldung zum Versandverfahren mit reduziertem Datensatz — (Eisenbahn-, Luft- und Seeverkehr)

Aktualisiertes NCTS

D3

Besonderes Verfahren — Versand — Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Zollanmeldung — (Beförderung im Luft- und Seeverkehr)

Nationale Systeme

E1

Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren (T2L/T2LF)

PoUS

Anhang 9 — Anlage C1

E2

Warenmanifest

PoUS und nationale Systeme für zugelassene Aussteller

F1a

Summarische Eingangsanmeldung — See- und Binnenschiffsverkehr — Vollständiger Datensatz

ICS2

Anhang 9 — Anlage A

F1b

Summarische Eingangsanmeldung — See- und Binnenschiffsverkehr — Vom Beförderer eingereichter unvollständiger Datensatz

ICS2

F1c

Summarische Eingangsanmeldung — See- und Binnenschiffsverkehr — Unvollständiger Datensatz, der von einer Person nach Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex und im Einklang mit Artikel 112 Absatz 1 Unterabsatz 1 eingereicht wird

ICS2

F1d

Summarische Eingangsanmeldung — See- und Binnenschiffsverkehr — Unvollständiger Datensatz, der von einer Person nach Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex und im Einklang mit Artikel 112 Absatz 1 Unterabsatz 2 eingereicht wird

ICS2

F2a

Summarische Eingangsanmeldung — Luftfracht (allgemein) — Vollständiger Datensatz

ICS2

Anhang 9 — Anlage A

F2b

Summarische Eingangsanmeldung — Luftfracht (allgemein) — Vom Beförderer eingereichter unvollständiger Datensatz

ICS2

F2c

Summarische Eingangsanmeldung — Luftfracht (allgemein) — Unvollständiger Datensatz, der von einer Person gemäß Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex und im Einklang mit Artikel 113 Absatz 1 eingereicht wird

ICS2

F2d

Summarische Eingangsanmeldung — Luftfracht (allgemein) — Mindestdatensatz, der im Zusammenhang mit Situationen gemäß Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 und im Einklang mit Artikel 113 Absatz 1 vor dem Verladen einzureichen ist

ICS2

F3a

Summarische Eingangsanmeldung — Expressgutsendungen — Vollständiger Datensatz

ICS2

Anhang 9 — Anlage A

F3b

Summarische Eingangsanmeldung — Expressgutsendungen — Mindestdatensatz, der im Zusammenhang mit Situationen gemäß Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 vor dem Verladen einzureichen ist

ICS2

F4a

Summarische Eingangsanmeldung — Postsendungen — Vollständiger Datensatz

ICS2

F4b

Summarische Eingangsanmeldung — Postsendungen — Vom Beförderer eingereichter unvollständiger Datensatz

ICS2

F4c

Summarische Eingangsanmeldung — Postsendungen — Mindestdatensatz, der im Zusammenhang mit Situationen gemäß Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 und im Einklang mit Artikel 113 Absatz 2 vor dem Verladen einzureichen ist (1)

ICS2

F4d

Summarische Eingangsanmeldung — Postsendungen — Unvollständiger Datensatz, der im Zusammenhang mit Situationen gemäß Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 und im Einklang mit Artikel 113 Absatz 2 vor dem Verladen eingereicht wird

ICS2

F5

Summarische Eingangsanmeldung — Straßen- und Schienenverkehr

ICS2

Anhang 9 — Anlage A

G1

Umleitungsmeldung

ICS2

Anhang 9 — Anlage A

G2

Ankunftsmeldung

Nationale Systeme (Ankunft) und ICS2

G3

Gestellung der Waren

Nationale Systeme (Gestellung)

G4

Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung

Nationale Systeme (vorübergehende Verwahrung)

G5

Ankunftsmeldung im Fall von Waren in vorübergehender Verwahrung

Nationale Systeme (vorübergehende Verwahrung)

H1

Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und zur Überführung in ein besonderes Verfahren — besondere Verwendung — Anmeldung zur besonderen Verwendung

Nationale Systeme (Einfuhr)

Anhang 9 — Anlage C1

Anhang DV1 (nur für die Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr)

H2

Besonderes Verfahren — Lagerhaltung — Anmeldung zum Zolllagerverfahren

Nationale Systeme (Besondere Verfahren)

Anhang 9 — Anlage C1

H3

Besonderes Verfahren — besondere Verwendung — Anmeldung zur vorübergehenden Verwendung

Nationale Systeme (Besondere Verfahren)

Anhang 9 — Anlage C1

H4

Besonderes Verfahren — Veredelung — Anmeldung zur aktiven Veredelung

Nationale Systeme (Besondere Verfahren)

Anhang 9 — Anlage C1

H5

Anmeldung zur Verbringung von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten

Nationale Systeme (Einfuhr)

H6

Zollanmeldung im Postverkehr zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Nationale Systeme (Einfuhr)

I1

Vereinfachte Einfuhranmeldung

Nationale Systeme (Einfuhr)

Anhang 9 — Anlage A

I2

Gestellung von Waren bei Anschreibung in der Buchführung des Anmelders oder im Rahmen von Zollanmeldungen, die vor der Gestellung der Waren bei der Einfuhr abgegeben werden

Nationale Systeme (Einfuhr)

(1)   Die Mindestangaben vor dem Verladen entsprechen den CN23-Angaben.

▼C1




ANHANG 2

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►(1) C3  




ANHANG 3

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►(1) C3  

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►(1) C3  

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►(1) C3  

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ANHANG 4

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►(3) C3  

►(3) C3  

►(3) C3  

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►(3) C3  

►(3) C3  

►(3) C3  




ANHANG 5

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►(1) C3  

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▼B




ANHANG 6

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ERLÄUTERUNGEN

1.    Antragsteller:

Vollständiger Name des antragstellenden Wirtschaftsbeteiligten, wie im EORI-System erfasst.

2.    Rechtsform des Antragstellers:

Wie in der Gründungsurkunde angegeben.

3.    Gründungsdatum:

Tag, Monat und Jahr der Gründung (in Ziffern).

4.    Anschrift des Unternehmens:

Vollständige Anschrift des Ortes, an dem das Unternehmen ansässig ist, einschließlich des Landes.

5.    Ort der Hauptniederlassung:

Vollständige Anschrift des Ortes der Niederlassung, in der die Hauptgeschäftstätigkeit ausgeübt wird.

6.    Kontaktperson:

Vollständiger Name, Telefon- und Faxnummer und E-Mail-Adresse der von dem Unternehmen benannten Kontaktperson, an die sich die Zollbehörden bei der Prüfung des Antrags wenden können.

7.    Postanschrift:

Nur angeben, wenn sie nicht mit der Anschrift des Unternehmens übereinstimmt.

8., 9. und 10.    Umsatzsteueridentifikationsnummer, Kennnummer(n) des Wirtschaftsbeteiligten und Nummer der amtlichen Eintragung:

Die entsprechenden Nummern eintragen.

Die Kennnummer(n) des Wirtschaftsbeteiligten ist (sind) die von der Zollbehörde registrierte(n) Identifikationsnummer(n).

Die Nummer der amtlichen Eintragung ist die vom Handelsregister vergebene Registrierungsnummer.

Sind diese Nummern gleich, nur die Umsatzsteueridentifikationsnummer eintragen.

Hat der Antragsteller keine Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten, da diese in seinem Mitgliedstaat nicht existiert, Feld leer lassen.

11.    Art der beantragten Bewilligung:

Das entsprechende Feld ankreuzen.

12.    Wirtschaftszweig:

Beschreibung der Tätigkeit des Unternehmens.

13.    Mitgliedstaaten, in denen eine zollrelevante Tätigkeit ausgeübt wird:

Die entsprechenden ISO-Alpha-2-Ländercodes eintragen.

14.    Informationen über Grenzübergänge:

Angabe der regelmäßig für den Grenzübertritt benutzten Zollstellen.

15.    Bereits bewilligte Vereinfachungen und Erleichterungen, Zeugnisse nach Artikel 28 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission und/oder Status eines reglementierten Beauftragten oder bekannten Versenders, der wie in Artikel 28 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 ausgeführt erlangt wurde

Sind bereits Vereinfachungen bewilligt worden, Art der Vereinfachung, einschlägiges Zollverfahren und Bewilligungsnummer angeben. Das einschlägige Zollverfahren ist in Form der Codes einzutragen, die im zweiten oder dritten Abschnitt von Feld 1 des Einheitspapiers angegeben sind.

Ist der Antragsteller Inhaber einer(s) oder mehrerer obengenannter Bewilligungen/Zeugnisse, Art und Nummer der Bewilligung/des Zeugnisses angeben.

16., 17. und 18.    Ort/Stelle für Unterlagen/Hauptbuchhaltung:

Vollständige Anschriften der zuständigen Stellen eintragen. Haben die Stellen dieselbe Anschrift, nur Feld 16 ausfüllen.

19.    Name, Datum und Unterschrift des Antragstellers

Unterschrift : Der Unterzeichner sollte seine Funktion hinzufügen. Unterzeichner sollte stets die Person sein, die den Antragsteller insgesamt vertritt.

Name : Name des Antragstellers und Stempel des Antragstellers.

Zahl der Anlagen :

Der Antragsteller muss die folgenden allgemeinen Auskünfte erteilen:

1. Angaben über die Haupteigentümer/-anteilseigner mit Name, Anschrift und Beteiligungsanteil. Angaben über die Vorstandsmitglieder. Sind die Eigentümer bei den Zollbehörden wegen eines früheren Verstoßes gegen die Zollvorschriften bekannt?

2. Person, die in der Verwaltung des Antragstellers für Zollangelegenheiten verantwortlich ist.

3. Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Antragstellers.

4. Genaue Angaben zur Lage der einzelnen Standorte des Antragstellers und kurze Beschreibung der dort ausgeübten Tätigkeiten. Angabe, ob der Antragsteller und jeder Standort innerhalb der Lieferkette im eigenen Namen und im eigenen Auftrag oder im eigenen Namen, aber im Auftrag eines anderen oder im Namen und im Auftrag eines anderen handelt.

5. Angabe, ob die Waren von Unternehmen gekauft/an Unternehmen geliefert werden, die mit dem Antragsteller verbunden sind.

6. Beschreibung der internen Organisationsstruktur des Antragstellers. Falls vorhanden, bitte Unterlagen über die Aufgaben/Zuständigkeiten jeder Abteilung und/oder Stelle beifügen.

7. Zahl der Mitarbeiter des Antragstellers und jeder Abteilung.

8. Namen der wichtigsten Führungskräfte (Geschäftsführende Direktoren, Abteilungsleiter, Leiter der Buchhaltung, Leiter der Zollabteilung usw.). Beschreibung der Vertretungsregelung für den Fall, dass der zuständige Mitarbeiter vorübergehend oder längerfristig nicht anwesend ist.

9. Namen und Position der Mitarbeiter innerhalb der Organisation des Antragstellers, die Zollangelegenheiten bearbeiten. Bewertung des Kenntnisstands dieser Personen in Bezug auf Zollfachwissen und Anwendung der Informationstechnologie bei Zoll- und Geschäftsvorgängen und in allgemeinen Geschäftsangelegenheiten.

10. Zustimmung zur oder Ablehnung der Veröffentlichung der Angaben in der AEO-Bewilligung im Verzeichnis der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten nach Artikel 14x Absatz 4.




ANHANG 7

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ERLÄUTERUNGEN

Bewilligungsnummer

Die Nummer der Bewilligung beginnt stets mit dem ISO-Alpha-2-Code des erteilenden Mitgliedstaats, gefolgt von einer der folgenden Abkürzungen:

AEOC für die AEO-Bewilligung — Zollrechtliche Vereinfachungen

AEOS für die AEO-Bewilligung — Sicherheit

AEOF für die AEO-Bewilligung — Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit

Der Abkürzung sollte die Bewilligungsnummer des Mitgliedstaats folgen.

1.    Inhaber der AEO-Bewilligung

Vollständiger Name wie in Feld 1 des Antragsvordrucks in Anhang 1C und Umsatzsteueridentifikationsnummer wie in Feld 8 des Antragsvordrucks, gegebenenfalls auch Kennnummer(n) des Wirtschaftsbeteiligten wie in Feld 9 des Antragsvordrucks und Nummer der amtlichen Eintragung wie in Feld 10 des Antragsvordrucks.

2.    Erteilende Behörde

Unterschrift, Bezeichnung der Zollverwaltung des Mitgliedstaats und Stempelabdruck.

Die Bezeichnung der Zollverwaltung des Mitgliedstaats kann auf regionaler Ebene angegeben werden, wenn dies wegen der Organisationsstruktur der Zollverwaltung erforderlich ist.

Art der Bewilligung

Das entsprechende Feld ankreuzen.

3.    Tag, ab dem die Bewilligung wirksam ist

Tag, Monat und Jahr nach Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission.




ANHANG 8

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ANHANG 9




Anlage A

1.    Einleitende Bemerkungen zu den Tabellen

Allgemeines

1.1. Die summarische Anmeldung, die für in das Zollgebiet der Union oder aus diesem Gebiet verbrachte Waren abzugeben ist, muss für die betreffenden Fälle oder Beförderungsarten die in den Tabellen 1 bis 5 aufgeführten Angaben enthalten. Der Antrag auf Umleitung, der zu stellen ist, wenn ein im Zollgebiet der Union eintreffendes aktives Beförderungsmittel zuerst bei einer Zollstelle in einem Mitgliedstaat eintrifft, die in der summarischen Eingangsanmeldung nicht genannt war, muss die in Tabelle 6 aufgeführten Angaben enthalten.

1.2. Die Tabellen 1 bis 7 enthalten alle Datenelemente, die für die betreffenden Verfahren, Anmeldungen und Umleitungsanträge erforderlich sind. Sie geben einen Überblick über die Voraussetzungen, die für die einzelnen Verfahren, Anmeldungen und Umleitungsanträge zu erfüllen sind.

1.3. Die Spaltenüberschriften sind aus sich selbst heraus verständlich und beziehen sich auf die betreffenden Verfahren und Anmeldungen.

1.4. Ein „X“ in einem Feld der Tabellen bedeutet, dass das betreffende Datenelement für das/die in der Überschrift der entsprechenden Spalte genannte Verfahren/Anmeldung auf Ebene der Warenpositionen der Anmeldung einzutragen ist. Ein „Y“ in einem Feld der Tabellen bedeutet, dass das betreffende Datenelement für das/die in der Überschrift der entsprechenden Spalte genannte Verfahren/Anmeldung auf Ebene der Kopfdaten der Anmeldung einzutragen ist. Ein „Z“ in einem Feld der Tabellen bedeutet, dass das betreffende Datenelement für das/die in der Überschrift der entsprechenden Spalte genannte Verfahren/Anmeldung auf Ebene des Beförderungsdokuments einzutragen ist. Eine Kombination der Symbole „X“, „Y“ und „Z“ bedeutet, dass das betreffende Datenelement für das/die in der Überschrift der entsprechenden Spalte genannte Verfahren/Anmeldung auf jeder der betreffenden Ebenen einzutragen ist.

1.5. Die in Abschnitt 4 enthaltenen Beschreibungen und Bemerkungen zu den summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldungen, zu vereinfachten Verfahren und zu Umleitungsanträgen beziehen sich auf die in den Tabellen 1 bis 7 aufgeführten Datenelemente.

Zollanmeldung, die als summarische Eingangsanmeldung verwendet wird

2.1. Wird eine Zollanmeldung gemäß Artikel 162 des Zollkodex nach Artikel 130 Absatz 1 des Zollkodex als summarische Anmeldung verwendet, so muss diese Anmeldung zusätzlich zu den nach Anlage C1 bzw. Anlage C2 der vorliegenden Verordnung für das betreffende Verfahren erforderlichen Angaben die in der Spalte „Summarische Eingangsanmeldung“ in den Tabellen 1 bis 4 aufgeführten Angaben enthalten.

Wird eine Zollanmeldung gemäß Artikel 166 des Zollkodex nach Artikel 130 Absatz 1 des Zollkodex als summarische Anmeldung verwendet, so muss diese Anmeldung zusätzlich zu den in Tabelle 7 für das betreffende Verfahren erforderlichen Angaben die in der Spalte „Summarische Eingangsanmeldung“ in den Tabellen 1 bis 4 aufgeführten Angaben enthalten.

2.2. Wird eine Zollanmeldung gemäß Artikel 162 des Zollkodex von einem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex vorgelegt und nach Artikel 130 Absatz 1 des Zollkodex als summarische Anmeldung verwendet, so muss diese Anmeldung zusätzlich zu den nach Anlage C1 oder Anlage C2 für das betreffende Verfahren erforderlichen Angaben die in der Spalte „Summarische Eingangsanmeldung — AEO“ in Tabelle 5 aufgeführten Angaben enthalten.

Wird eine Zollanmeldung gemäß Artikel 166 des Zollkodex von einem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex vorgelegt und nach Artikel 130 Absatz 1 des Zollkodex als summarische Anmeldung verwendet, so muss diese Anmeldung zusätzlich zu den in Tabelle 7 für das betreffende Verfahren erforderlichen Angaben die in der Spalte „Summarische Eingangsanmeldung — AEO“ in Tabelle 5 aufgeführten Angaben enthalten.

Zollanmeldung bei der Ausfuhr

3.1. Ist nach Artikel 263 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex eine Zollanmeldung gemäß Artikel 162 des Zollkodex erforderlich, so muss diese Anmeldung zusätzlich zu den nach Anlage C1 oder Anlage C2 für das betreffende Verfahren erforderlichen Angaben die in der Spalte „Summarische Ausgangsanmeldung“ in den Tabellen 1 und 2 aufgeführten Angaben enthalten.

Ist nach Artikel 263 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex eine Zollanmeldung gemäß Artikel 166 des Zollkodex erforderlich, so muss diese Anmeldung zusätzlich zu den in Tabelle 7 für das betreffende Verfahren erforderlichen Angaben die in der Spalte „Summarische Ausgangsanmeldung“ in den Tabellen 1 und 2 aufgeführten Angaben enthalten.

Sonstige besondere Umstände bei summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldungen und bestimmten Arten des Warenverkehrs. Bemerkung zu den Tabellen 2 bis 4

4.1. Die Spalten „Summarische Ausgangsanmeldung — Expressgutsendungen“ und „Summarische Eingangsanmeldung — Expressgutsendungen“ in Tabelle 2 umfassen die erforderlichen Daten, die den Zollbehörden vor dem Abgang oder der Ankunft von Expressgutsendungen zur Risikoanalyse elektronisch übermittelt werden müssen. Die Postdienste können entscheiden, ob sie die in diesen Spalten der Tabelle 2 aufgeführten Daten den Zollbehörden vor dem Abgang oder der Ankunft von Postsendungen zur Risikoanalyse elektronisch zur Verfügung stellen.

4.2. Eine Expressgutsendung im Sinne dieses Anhangs ist eine von einem integrierten Dienstleister beförderte Einzelposition, bei der Abholung, Beförderung, Zollabfertigung und Zustellung der Pakete beschleunigt bzw. zu einem festgelegten Termin erfolgen, wobei während der gesamten Dauer der Dienstleistung die Position des Pakets verfolgt werden kann und so die Kontrolle darüber gewahrt bleibt.

4.3. Die Tabellen 3 und 4 enthalten die für summarische Eingangsanmeldungen im Zusammenhang mit dem Straßen- und dem Schienengüterverkehr erforderlichen Informationen.

4.4. Tabelle 3 für den Straßengüterverkehr gilt vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in Abschnitt 4 auch für den multimodalen Verkehr.

Vereinfachte Verfahren

5.1. Die Anmeldungen zu den vereinfachten Verfahren nach Artikel 166 des Zollkodex müssen die in Tabelle 7 aufgeführten Angaben enthalten.

5.2. Das reduzierte Format für bestimmte Datenelemente bei vereinfachten Verfahren hat auch in Bezug auf die in ergänzenden Anmeldungen vorzulegenden Daten keinen einschränkenden oder anderweitigen Einfluss auf die in den Anlagen C1 und D1 enthaltenen Vorschriften.

2.    Anforderungen in Bezug auf summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen

2.1.    Tabelle 1 — Fälle der Beförderung auf dem Luftweg, dem Seeweg, auf Binnenwasserstraßen und für andere Beförderungsarten bzw. Fälle, die in den Tabellen 2 bis 4 nicht aufgeführt sind



Angabe

Summarische Ausgangsanmeldung

(Siehe Bemerkung 3.1)

Summarische Eingangsanmeldung

(Siehe Bemerkung 2.1)

Anzahl der Positionen

Y

Y

Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Reference Number, UCR)

X/Y

X/Y

Nummer des Beförderungspapiers

X/Y

X/Y

Versender

X/Y

X/Y

Person, die die summarische Anmeldung abgibt

Y

Y

Empfänger

X/Y

X/Y

Beförderer

 

Z

Zu benachrichtigende Partei

 

X/Y

Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels

 

Z

Nummer der Beförderung

 

Z

Code des ersten Ankunftsortes

 

Z

Datum und Uhrzeit der Ankunft am ersten Ankunftsort im Zollgebiet

 

Z

Codes für die zu durchfahrenden Länder

Y

Y

Verkehrszweig an der Grenze

 

Z

Ausgangszollstelle

Y

 

Warenort

Y

 

Ladeort

 

X/Y

Code für den Entladeort

 

X/Y

Warenbezeichnung

X

X

Art der Packstücke (Code)

X

X

Anzahl der Packstücke

X

X

Versandzeichen

X/Y

X/Y

Kennnummer des Beförderungsmittels für Containerfracht

X/Y

X/Y

Positionsnummer

X

X

Warennummer

X

X

Rohmasse (kg)

X/Y

X/Y

UN-Gefahrgutnummer

X

X

Nummer des Zollverschlusses

X/Y

X/Y

Beförderungskosten, Code für die Zahlungsweise

X/Y

X/Y

Datum der Anmeldung

Y

Y

Unterschrift/Authentifizierung

Y

Y

Kennnummer für besondere Umstände

Y

Y

Code der nachfolgenden Eingangszollstelle(n)

 

Z

2.2.    Tabelle 2 — Expressgutsendungen



Angabe

Summarische Ausgangsanmeldung — Expressgutsendungen

(Siehe Bemerkungen 3.1 und 4.1 bis 4.3)

Summarische Eingangsanmeldung — Expressgutsendungen

(Siehe Bemerkungen 2.1 und 4.1 bis 4.3)

Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Reference Number, UCR)

 

 

Nummer des Beförderungspapiers

 

 

Versender

X/Y

X/Y

Person, die die summarische Anmeldung abgibt

Y

Y

Empfänger

X/Y

X/Y

Beförderer

 

Z

Nummer der Beförderung

 

Z

Datum und Uhrzeit der Ankunft am ersten Ankunftsort im Zollgebiet

 

Z

Codes für die zu durchfahrenden Länder

Y

Y

Verkehrszweig an der Grenze

 

Z

Ausgangszollstelle

Y

 

Warenort

Y

 

Ladeort

 

Y

Code für den Entladeort

 

X/Y

Warenbezeichnung

X

X

Kennnummer des Beförderungsmittels für Containerfracht

 

 

Positionsnummer

X

X

Warennummer

X

X

Rohmasse (kg)

X/Y

X/Y

UN-Gefahrgutnummer

X

X

Beförderungskosten, Code für die Zahlungsweise

X/Y

X/Y

Datum der Anmeldung

Y

Y

Unterschrift/Authentifizierung

Y

Y

Kennnummer für besondere Umstände

Y

Y

Code der nachfolgenden Eingangszollstelle(n)

 

Z

2.3.    Tabelle 3 — Straßengüterverkehr — Informationen summarische Eingangsanmeldung



Angabe

Summarische Eingangsanmeldung — Straße

(Siehe Bemerkung 2.1)

Anzahl der Positionen

Y

Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Reference Number, UCR)

X/Y

Nummer des Beförderungspapiers

X/Y

Versender

X/Y

Person, die die summarische Anmeldung abgibt

Y

Empfänger

X/Y

Beförderer

Z

Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels

Z

Code des ersten Ankunftsortes

Z

Datum und Uhrzeit der Ankunft am ersten Ankunftsort im Zollgebiet

Z

Codes für die zu durchfahrenden Länder

Y

Verkehrszweig an der Grenze

Z

Ladeort

X/Y

Code für den Entladeort

X/Y

Warenbezeichnung

X

Art der Packstücke (Code)

X

Anzahl der Packstücke

X

Kennnummer des Beförderungsmittels für Containerfracht

X/Y

Positionsnummer

X

Warennummer

X

Rohmasse (kg)

X/Y

Beförderungskosten, Code für die Zahlungsweise

X/Y

UN-Gefahrgutnummer

X

Nummer des Zollverschlusses

X/Y

Datum der Anmeldung

Y

Unterschrift/Authentifizierung

Y

Kennnummer für besondere Umstände

Y

2.4.    Tabelle 4 — Schienengüterverkehr — Informationen summarische Eingangsanmeldung



Angabe

Summarische Eingangsanmeldung — Schiene (Siehe Bemerkung 2.1)

Anzahl der Positionen

Y

Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Reference Number, UCR)

X/Y

Nummer des Beförderungspapiers

X/Y

Versender

X/Y

Person, die die summarische Anmeldung abgibt

Y

Empfänger

X/Y

Beförderer

Z

Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels

Z

Nummer der Beförderung

Z

Code des ersten Ankunftsortes

Z

Datum und Uhrzeit der Ankunft am ersten Ankunftsort im Zollgebiet

Z

Codes für die zu durchfahrenden Länder

Y

Verkehrszweig an der Grenze

Z

Ladeort

X/Y

Code für den Entladeort

X/Y

Warenbezeichnung

X

Art der Packstücke (Code)

X

Anzahl der Packstücke

X

Kennnummer des Beförderungsmittels für Containerfracht

X/Y

Positionsnummer

X

Warennummer

X

Rohmasse (kg)

X/Y

Beförderungskosten, Code für die Zahlungsweise

X/Y

UN-Gefahrgutnummer

X

Nummer des Zollverschlusses

X/Y

Datum der Anmeldung

Y

Unterschrift/Authentifizierung

Y

Kennnummer für besondere Umstände

Y

2.5.    Tabelle 5 — Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte — Reduzierte Datenanforderungen in Bezug auf summarische Eingangsanmeldungen



Angabe

Summarische Eingangsanmeldung

(Siehe Bemerkung 2.2)

Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Reference Number, UCR)

X/Y

Nummer des Beförderungspapiers

X/Y

Versender

X/Y

Person, die die summarische Anmeldung abgibt

Y

Empfänger

X/Y

Beförderer

Z

Zu benachrichtigende Partei

X/Y

Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels

Z

Nummer der Beförderung

Z

Code des ersten Ankunftsortes

Z

Datum und Uhrzeit der Ankunft am ersten Ankunftsort im Zollgebiet

Z

Codes für die zu durchfahrenden Länder

Y

Verkehrszweig an der Grenze

Z

Ausgangszollstelle

 

Ladeort

X/Y

Warenbezeichnung

X

Anzahl der Packstücke

X

Kennnummer des Beförderungsmittels für Containerfracht

X/Y

Positionsnummer

X

Warennummer

X

Datum der Anmeldung

Y

Unterschrift/Authentifizierung

Y

Kennnummer für besondere Umstände

Y

Code der nachfolgenden Eingangszollstelle(n)

Z

2.6.    Tabelle 6 — Anforderungen in Bezug auf Umleitungsanträge



Angabe

 

Verkehrszweig an der Grenze

Z

Kennzeichen des grenzüberschreitenden Beförderungsmittels

Z

Datum und Uhrzeit der Ankunft am ersten Ankunftsort im Zollgebiet

Z

Code des Landes der angemeldeten ersten Eingangszollstelle

Z

Person, die die Umleitung beantragt

Z

MRN

X

Positionsnummer

X

Code des ersten Ankunftsortes

Z

Code des tatsächlichen ersten Ankunftsortes

Z

3.    Tabelle 7 — Vorschriften für vereinfachte Anmeldungen



Angabe

Vereinfachte Ausfuhranmeldung (Siehe Bemerkung 3.1.)

Vereinfachte Einfuhranmeldung (Siehe Bemerkung 2.1.)

Anmeldung

Y

Y

Anzahl der Positionen

Y

Y

Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Reference Number, UCR)

X

X

Nummer des Beförderungspapiers

X/Y

X/Y

Versender/Ausführer

X/Y

 

Empfänger

 

X/Y

Anmelder/Vertreter

Y

Y

Code für den Anmelder/Status des Vertreters

Y

Y

Währungscode

 

X

Ausgangszollstelle

Y

 

Warenbezeichnung

X

X

Art der Packstücke (Code)

X

X

Anzahl der Packstücke

X

X

Versandzeichen

X/Y

X/Y

Kennnummer des Beförderungsmittels für Containerfracht

 

X/Y

Positionsnummer

X

X

Warennummer

X

X

Rohmasse (kg)

 

X

Verfahren

X

X

Eigenmasse (kg)

X

X

Betrag der Position

 

X

Referenznummer der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders

X

X

Nummer der Bewilligung

X

X

Zusätzliche Informationen

 

X

Datum der Anmeldung

Y

Y

Unterschrift/Authentifizierung

Y

Y

4.    Erläuterungen zu den Datenelementen

MRN

Umleitungsantrag: Die MRN ist eine Alternative zu den beiden folgenden Datenelementen:

 Kennzeichen des grenzüberschreitenden Beförderungsmittels,

 Datum und Uhrzeit der Ankunft am ersten Ankunftsort im Zollgebiet.

Anmeldung

Es sind die in Anlage D1 für das Einheitspapier Feld 1, Unterfelder 1 und 2 vorgesehenen Codes einzutragen.

Anzahl der Positionen ( 2 )

Gesamtzahl der in der Anmeldung oder der summarischen Anmeldung angemeldeten Warenpositionen.

[Bezug: Einheitspapier Feld 5]

Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Reference Number, UCR)

Eine den Waren zugewiesene eindeutige Nummer für den Eingang, die Einfuhr, den Ausgang und die Ausfuhr.

Es sind die Codes der WZO (ISO15459) oder gleichgestellte Nummern zu verwenden.

Summarische Anmeldungen: Alternative zur Nummer des Beförderungspapiers, wenn diese nicht vorliegt.

Vereinfachte Verfahren: Diese Angabe kann gemacht werden, wenn sie vorliegt.

Dieses Element stellt eine Verknüpfung zu anderen nützlichen Informationsquellen dar.

[Bezug: Einheitspapier Feld 7]

Nummer des Beförderungspapiers

Referenznummer des für die Beförderung der Waren in das oder aus dem Zollgebiet verwendeten Beförderungspapiers. Ist die Person, die die summarische Eingangsanmeldung vorlegt, nicht mit dem Beförderer identisch, so ist auch die Nummer des Beförderungspapiers des Beförderers anzugeben.

Sie besteht aus dem in Anlage D1 vorgesehenen Code für die Art des Beförderungspapiers, gefolgt von der Kennnummer des jeweiligen Papiers.

Dieses Element stellt eine Alternative zur Kennnummer der Sendung (Unique consignment reference number [UCR]) dar, wenn diese nicht vorliegt. Es bildet eine Verknüpfung zu anderen nützlichen Informationsquellen.

Summarische Ausgangsanmeldungen — Bevorratung von Schiffen und Flugzeugen: Nummer der Rechnung oder Ladeliste.

Summarische Eingangsanmeldung — Straßengüterverkehr: Diese Angabe ist, soweit bekannt, zu machen und kann sowohl Bezugnahmen auf das Carnet TIR als auch auf den Frachtbrief CMR enthalten.

Versender

Der im Beförderungsvertrag vom Beförderungsbesteller angegebene Versender der Waren.

Summarische Ausgangsanmeldungen: Diese Angabe ist erforderlich, wenn eine andere Person die summarische Anmeldung abgibt. Anzugeben ist die EORI-Nummer des Versenders, wenn sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist. Liegt die EORI-Nummer des Versenders nicht vor, sind der vollständige Name und die Anschrift des Versenders anzugeben. Sind die für eine summarische Ausgangsanmeldung erforderlichen Angaben in einer Zollanmeldung gemäß Artikel 263 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 162 des Zollkodex enthalten, so entsprechen diese Angaben denjenigen unter „Versender/Ausführer“ dieser Zollanmeldung.

Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist, verwendet werden.

Die Nummer ist wie folgt strukturiert:



Feld

Inhalt

Feldtyp

Format

Beispiele

1

Kennung des Drittlandes (ISO-Alpha-2-Ländercode)

Alphabetisch 2

a2

US

JP

CH

2

Eindeutige Kennnummer in einem Drittland

Alphanumerisch bis zu 15

an..15

1234567890ABCDE

AbCd9875F

pt20130101aa

Beispiele: „US1234567890ABCDE“ für einen Versender in den USA (Ländercode: US), dessen eindeutige Kennnummer 1234567890ABCDE ist. „JPAbCd9875F“ für einen Versender in Japan (Ländercode: JP), dessen eindeutige Kennnummer AbCd9875F ist. „CHpt20130101aa“ für einen Versender in der Schweiz (Ländercode: CH), dessen eindeutige Kennnummer pt20130101aa ist.

Kennung des Drittlandes: Die alphabetischen Codes der Europäischen Union für Länder und Gebiete beruhen auf den geltenden ISO-Alpha-2-Codes (a2), sofern sie mit den gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates ( 3 ) festgelegten Ländercodes vereinbar sind.

Wird die EORI-Nummer eines Versenders oder die eindeutige Drittlandskennnummer eines Versenders angegeben, so sind sein Name und seine Anschrift nicht anzugeben.

Summarische Eingangsanmeldungen: Anzugeben ist die EORI-Nummer des Versenders, wenn sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist. Liegt die EORI-Nummer des Versenders nicht vor, sind der vollständige Name und die Anschrift des Versenders anzugeben.

Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist, verwendet werden. Die Nummer ist ebenso strukturiert, wie im Teil „Summarische Ausgangsanmeldungen“ der Erläuterung zum vorliegenden Datenelement beschrieben.

Wird die EORI-Nummer eines Versenders oder die eindeutige Drittlandskennnummer eines Versenders angegeben, so sind sein Name und seine Anschrift nicht anzugeben.

Versender/Ausführer

►C2  Derjenige, der die Ausfuhranmeldung ausstellt oder für dessen Rechnung sie ausgestellt wird ◄ und der zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung Eigentümer der Waren ist oder gleichwertige Verfügungsrechte darüber innehat.

Anzugeben ist die EORI-Nummer gemäß Artikel 1 Nummer 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446. Verfügt der Versender/Ausführer nicht über eine EORI-Nummer, kann die Zollverwaltung ihm für die jeweilige Anmeldung eine Ad-hoc-Nummer zuteilen.

[Bezug: Einheitspapier Feld 2]

Person, die die summarische Anmeldung abgibt

Anzugeben ist die EORI-Nummer der Person, die die summarische Anmeldung abgibt; ihr Name und ihre Anschrift sind nicht anzugeben.

Summarische Eingangsanmeldungen: Eine der in Artikel 127 Absatz 4 des Zollkodex genannten Personen.

Summarische Ausgangsanmeldungen: Die in Artikel 271 Absatz 2 des Zollkodex festgelegte Person. Die Angabe ist nicht erforderlich, wenn die Waren gemäß Artikel 263 Absatz 1 des Zollkodex von einer Zollanmeldung erfasst werden.

Anmerkung: Diese Information dient der Bezeichnung der für die Abgabe der Anmeldung verantwortlichen Person.

Person, die die Umleitung beantragt:

Umleitungsantrag: die Person, die beim Eingang die Umleitung beantragt. Anzugeben ist die EORI-Nummer der Person, die die Umleitung beantragt; ihr Name und ihre Anschrift sind nicht anzugeben.

Empfänger:

Die Partei, der die Waren tatsächlich geliefert werden.

Summarische Ausgangsanmeldungen: In Fällen gemäß Artikel 215 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sind der vollständige Name und die Anschrift des Empfängers anzugeben, wenn sie vorliegen. Werden die Waren mit einem begebbaren Konnossement befördert, das „an Order und blanko indossiert“ ist, so ist der Empfänger unbekannt und werden ihn betreffende Einzelheiten in Feld 44 einer Ausfuhranmeldung durch folgenden Code ersetzt:



Rechtsgrundlage

Gegenstand

Feld

Code

Anlage A

Fälle, in denen Waren mit begebbarem Konnossement befördert werden, das „an Order und blanko indossiert“ ist, bei summarischen Ausgangsanmeldungen, wenn der Empfänger unbekannt ist.

44

30600

Anzugeben ist die EORI-Nummer des Empfängers, wenn sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist. Liegt die EORI-Nummer des Empfängers nicht vor, sind der vollständige Name und die Anschrift des Empfängers anzugeben.

Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist, verwendet werden. Die Nummer ist ebenso strukturiert, wie im Teil „Summarische Ausgangsanmeldungen“ der Erläuterung zum Datenelement „Versender“ beschrieben.

Wird die EORI-Nummer eines Empfängers oder die eindeutige Drittlandskennnummer eines Empfängers angegeben, so sind sein Name und seine Anschrift nicht anzugeben.

Summarische Eingangsanmeldungen: Diese Angabe ist erforderlich, wenn eine andere Person die summarische Anmeldung abgibt. Werden die Waren mit einem begebbaren Konnossement befördert, das „an Order und blanko indossiert ist“, so ist der Empfänger unbekannt und werden ihn betreffende Einzelheiten durch den Code 10600 ersetzt:



Rechtsgrundlage

Gegenstand

 

Code

Anlage A

Fälle, in denen Waren mit begebbarem Konnossement befördert werden, das „an Order und blanko indossiert“ ist, bei summarischen Eingangsanmeldungen, wenn der Empfänger unbekannt ist.

 

10600

Wird diese Information verlangt, ist die EORI-Nummer des Empfängers anzugeben, wenn sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist. Liegt die EORI-Nummer des Empfängers nicht vor, sind der vollständige Name und die Anschrift des Empfängers anzugeben.

Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist, verwendet werden. Die Nummer ist ebenso strukturiert, wie im Teil „Summarische Ausgangsanmeldungen“ der Erläuterung zum Datenelement „Versender“ beschrieben.

Wird die EORI-Nummer eines Empfängers oder die eindeutige Drittlandskennnummer eines Empfängers angegeben, so sind sein Name und seine Anschrift nicht anzugeben.

Anmelder/Vertreter

Diese Angabe wird verlangt, wenn es sich nicht um den Versender bzw. Ausführer (bei Ausfuhr) bzw. den Empfänger (bei Einfuhr) handelt.

Anzugeben ist die EORI-Nummer des Anmelders/Vertreters.

[Bezug: Einheitspapier Feld 14]

Code für den Anmelder/Status des Vertreters

Der Code bezeichnet den Anmelder oder den Status seines Vertreters. Es sind die in Anlage D1 für Feld 14 des Einheitspapiers aufgeführten Codes zu verwenden.

Beförderer

Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn es sich um dieselbe Person handelt, die die summarische Eingangsanmeldung abgibt, es sei denn, dass Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt werden. In diesem Fall kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Die Nummer ist ebenso strukturiert, wie im Teil „Summarische Ausgangsanmeldungen“ der Erläuterung zum Datenelement „Versender“ beschrieben.

Wenn es sich nicht um die Person handelt, die die summarische Eingangsanmeldung abgibt, sind der vollständige Name und die Anschrift des Beförderers anzugeben.

Anzugeben ist die EORI-Nummer des Beförderers oder die eindeutige Drittlandskennnummer des Beförderers,

 wenn sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist

und/oder

 wenn die Beförderung auf dem Seeweg, auf Binnenwasserstraßen oder auf dem Luftweg erfolgt.

Anzugeben ist die EORI-Nummer des Beförderers, wenn der Beförderer an das Zollsystem angeschlossen ist und Benachrichtigungen gemäß Artikel 185 Absatz 3 oder Artikel 187 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 erhalten möchte.

Wird die EORI-Nummer eines Beförderers oder die eindeutige Drittlandskennnummer eines Beförderers angegeben, so sind sein Name und seine Anschrift nicht anzugeben.

Zu benachrichtigende Partei

Diejenige Partei, die beim Eingang über die Ankunft der Waren zu benachrichtigen ist. Diese Angabe ist je nach Fall zu machen. Anzugeben ist die EORI-Nummer der zu benachrichtigenden Partei, wenn sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist. Liegt die EORI-Nummer der zu benachrichtigenden Partei nicht vor, sind der vollständige Name und die Anschrift der zu benachrichtigenden Partei anzugeben.

Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist, verwendet werden. Die Nummer ist ebenso strukturiert, wie im Teil „Summarische Ausgangsanmeldungen“ der Erläuterung zum Datenelement „Versender“ beschrieben.

Wird die EORI-Nummer der zu benachrichtigenden Partei oder die eindeutige Drittlandskennnummer der zu benachrichtigenden Partei angegeben, so sind ihr Name und ihre Anschrift nicht anzugeben.

Summarische Eingangsanmeldung: Werden die Waren mit einem begebbaren Konnossement befördert, das „an Order und blanko indossiert“ ist, wobei der Empfänger nicht genannt und Code 10600 eingetragen wird, wird stets die zu benachrichtigende Partei angegeben.

Summarische Ausgangsanmeldung: Werden die Waren mit einem begebbaren Konnossement befördert, das „an Order und blanko indossiert“ ist, wobei der Empfänger nicht genannt ist, werden im Feld „Empfänger“ anstelle der „Empfänger“-Angaben stets die Angaben der zu benachrichtigenden Partei angegeben. Enthält eine Ausfuhranmeldung die Angaben für die summarische Ausgangsanmeldung, so wird in Feld 44 der betreffenden Ausfuhranmeldung der Code 30600 eingetragen.

Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels

Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des aktiven Beförderungsmittels bei Überschreiten der Grenze zum Zollgebiet der Union. Für das Kennzeichen sind die in Anlage C1 für Feld 18 des Einheitspapiers aufgeführten Angaben zu verwenden. Bei der Beförderung auf dem Seeweg oder auf Binnenwasserstraßen sind die IMO-Schiffsnummer bzw. die ENI-Schiffsnummer anzugeben. Bei der Beförderung auf dem Luftweg ist keine Angabe erforderlich.

Für die Staatszugehörigkeit sind die in Anlage D1 für Feld 21 des Einheitspapiers aufgeführten Codes zu verwenden, sofern diese Information nicht schon im Kennzeichen enthalten ist.

Schienengüterverkehr: Die Waggonnummer ist anzugeben.

Kennzeichen des grenzüberschreitenden Beförderungsmittels

Umleitungsantrag: Anzugeben ist bei der Beförderung auf dem Seeweg oder auf Binnenwasserstraßen die IMO-Schiffsnummer bzw. die ENI-Schiffsnummer und bei der Beförderung auf dem Luftweg die IATA-Flugnummer.

Werden bei der Beförderung auf dem Luftweg Waren von dem Luftfahrtunternehmen im Rahmen einer Code-Sharing-Vereinbarung befördert, so ist die Flugnummer der Code-Sharing-Partner zu verwenden.

Nummer der Beförderung ( 4 )

Fahrtkennung des Beförderungsmittels, z. B. Reisenummer, Flugnummer oder Fahrtnummer, soweit anwendbar.

Werden bei der Beförderung auf dem Luftweg Waren von dem Luftfahrtunternehmen im Rahmen einer Code-Sharing-Vereinbarung befördert, so ist die Flugnummer der Code-Sharing-Partner zu verwenden.

Schienengüterverkehr: Die Zugnummer ist anzugeben. Dieses Datenelement ist gegebenenfalls bei multimodaler Beförderung anzugeben.

Code des ersten Ankunftsortes

Angaben zum ersten Ankunftsort im Zollgebiet. Für die Beförderung auf dem Seeweg ist dies ein Hafen, für die Beförderung auf dem Luftweg ein Flughafen und für die Beförderung auf dem Landweg ein Grenzübergang.

Der Code muss folgendem Muster entsprechen: UN/LOCODE (fünfstellig) + Ländercode (sechsstellig).

Straßen- und Schienengüterverkehr: Der Code muss dem für Zollstellen vorgesehenen Muster in Anlage D1 entsprechen.

Umleitungsantrag: Anzugeben ist der Code der angemeldeten ersten Eingangszollstelle.

Code des tatsächlichen ersten Ankunftsortes

Umleitungsantrag: Anzugeben ist der Code der tatsächlichen ersten Eingangszollstelle.

Code des Landes der angemeldeten ersten Eingangszollstelle

Umleitungsantrag: Zu verwenden sind die in Anlage D1 für Feld 2 des Einheitspapiers aufgeführten Codes.

Datum und Uhrzeit der Ankunft am ersten Ankunftsort im Zollgebiet

Datum und Uhrzeit bzw. geplantes Datum und Uhrzeit der Ankunft des Beförderungsmittels am ersten Flughafen (bei Beförderung auf dem Luftweg), am ersten Grenzübergang (bei Beförderung auf dem Landweg) oder im ersten Hafen (bei Beförderung auf dem Seeweg), wobei ein zwölfstelliger Code (CCYYMMDDHHMM) zu verwenden ist. Die Ortszeit des ersten Ankunftsorts ist anzugeben.

Umleitungsantrag: Anzugeben ist nur das Datum; zu verwenden ist ein achtstelliger Code (CCYYMMDD).

Codes für die zu durchfahrenden Länder

Kennung der Länder, die die Waren zwischen dem ursprünglichen Abgangsland und dem Land, für das sie letztendlich bestimmt sind, durchqueren (in chronologischer Reihenfolge). Dazu gehören auch die ursprünglichen Abgangsländer und die Länder, für die die Waren letztendlich bestimmt sind. Es sind die in Anlage D1 für Feld 2 des Einheitspapiers aufgeführten Codes zu verwenden. Diese Angabe ist zu machen, soweit sie bekannt ist.

Summarische Ausgangsanmeldungen Expressgutsendungen — Postsendungen: Anzugeben ist nur das Land, für das die Waren letztlich bestimmt sind.

Summarische Eingangsanmeldungen Expressgutsendungen — Postsendungen: Anzugeben ist nur das ursprüngliche Abgangsland der Waren.

Währungscode

Der in Anlage D1 für Feld 22 des Einheitspapiers vorgesehene Code für die Währung, in der die Rechnung ausgestellt ist.

Diese Angabe ist, soweit zur Berechnung der Einfuhrabgaben erforderlich, in Verbindung mit dem „Betrag der Position“ zu verwenden.

Die Mitgliedstaaten können bei der vereinfachten Anmeldung bei Einfuhr von dieser Vorschrift absehen, wenn sie aufgrund der Bewilligungen für diese Vereinfachungen dieses Datenelement in der ergänzenden Anmeldung erheben können.

[Bezug: Einheitspapier Felder 22 und 44]

Verkehrszweig an der Grenze

Summarische Eingangsanmeldung: Verkehrszweig des aktiven Beförderungsmittels, in dem die Waren voraussichtlich im Zollgebiet der Union eintreffen. Im kombinierten Verkehr gelten die in Anlage C1, Erläuterung für Feld 21, enthaltenen Vorschriften.

Wird Luftfracht mit einem anderen Verkehrszweig als auf dem Luftweg befördert, ist der andere Verkehrszweig anzugeben.

Zu verwenden sind die in Anlage D1 für Feld 25 des Einheitspapiers aufgeführten Codes 1, 2, 3, 4, 7, 8 oder 9.

[Bezug: Einheitspapier Feld 25].

Ausgangszollstelle

Der in Anlage D1 für Feld 29 des Einheitspapiers vorgesehene Code für die Ausgangszollstelle.

Summarische Ausgangsanmeldungen Expressgutsendungen — Postsendungen:

Eintragung nicht erforderlich, wenn die Angabe aus anderen vom Wirtschaftsbeteiligten eingetragenen Datenelementen automatisch und eindeutig abgeleitet werden kann.

Warenort ( 5 )

Anzugeben ist der genaue Ort, an dem die Waren beschaut werden können.

[Bezug: Einheitspapier Feld 30]

Ladeort ( 6 )

Bezeichnung eines Hafens, Flughafens, Frachtterminals, Bahnhofs oder anderen Ortes, an dem die Waren auf das für ihre Beförderung benutzte Beförderungsmittel verladen werden, sowie des jeweiligen Landes.

Summarische Eingangsanmeldungen Expressgutsendungen — Postsendungen:

Eintragung nicht erforderlich, wenn die Angabe aus anderen vom Wirtschaftsbeteiligten eingetragenen Datenelementen automatisch und eindeutig abgeleitet werden kann.

Straßen- und Schienengüterverkehr: Ort der vertraglichen Übernahme der Waren oder die TIR-Abgangszollstelle.

Entladeort (6) 

Bezeichnung des Hafens, Flughafens, Frachtterminals, Bahnhofs oder anderen Ortes, an dem die Waren von dem für ihre Beförderung benutzten Beförderungsmittel entladen werden, sowie des jeweiligen Landes.

Straßen- und Schienengüterverkehr: Liegt kein Code vor, ist der Ortsname so präzise wie möglich anzugeben.

Anmerkung: Dieses Element ist für das Verfahrensmanagement nützlich.

Warenbezeichnung

Summarische Anmeldungen: eine uncodierte Bezeichnung, die so genau ist, dass die Zollbehörden die Waren identifizieren können. Allgemeine Begriffe (wie „Sammelladung“, „Stückgut“ oder „Teile“) sind unzulässig. Eine Liste solcher allgemeiner Begriffe wird von der Kommission veröffentlicht. Bei Angabe der Warennummer ist diese Angabe nicht erforderlich.

Vereinfachte Verfahren: dient zolltariflichen Zwecken.

[Bezug: Einheitspapier Feld 31]

Art der Packstücke (Code)

Der in Anlage D1 für Feld 31 des Einheitspapiers vorgesehene Code für die Ausgangszollstelle.

Anzahl der Packstücke

Anzahl der Einzelpositionen, die so verpackt sind, dass sie nicht ohne Entfernen der Verpackung getrennt werden können, bei unverpackter Ware Angabe der Stückzahl. Bei Schüttgut ist diese Angabe nicht erforderlich.

[Bezug: Einheitspapier Feld 31]

Versandzeichen

Angabe der Zeichen und Nummern auf Beförderungseinheiten oder Verpackungen in freier Form.

Diese Angabe ist gegebenenfalls nur für verpackte Ware erforderlich. Bei Containerfracht kann die Containernummer die Versandzeichen ersetzen, der Anmelder kann die Versandzeichen gegebenenfalls jedoch zusätzlich angeben. Eine UCR oder die Nummern im Beförderungspapier können die Versandzeichen ersetzen, wenn so eine eindeutige Identifizierung aller Packstücke der Sendung möglich ist.

Anmerkung: Dieses Element dient der Identifizierung von Sendungen.

[Bezug: Einheitspapier Feld 31]

Kennnummer des Beförderungsmittels für Containerfracht

Kennungen (Buchstaben und/oder Ziffern) zur Identifizierung des Containers.

[Bezug: Einheitspapier Feld 31]

Positionsnummer ( 7 )

Laufende Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen in der Anmeldung, der summarischen Anmeldung oder dem Umleitungsantrag aufgeführten Positionen.

Umleitungsantrag: Ist die MRN angegeben und betrifft der Umleitungsantrag nicht alle Positionen einer summarischen Eingangsanmeldung, so hat die die Umleitung beantragende Person die entsprechenden Positionsnummern anzugeben, die den Waren in der ursprünglichen summarischen Eingangsanmeldung zugeordnet waren.

Nur bei mehr als einer Warenposition anzugeben.

Anmerkung: Dieses vom Computersystem automatisch eingetragene Element dient der Identifizierung der betreffenden Warenposition innerhalb der Anmeldung.

[Bezug: Einheitspapier Feld 32]

Warennummer

Die der betreffenden Warenposition entsprechende Codenummer.

Summarische Eingangsanmeldungen: Erste vier Stellen des KN-Codes; diese Angabe ist nicht notwendig, wenn die Warenbezeichnung angegeben ist.

Vereinfachte Einfuhranmeldung: Zehnstelliger TARIC-Code. Die Beteiligten können diese Angabe gegebenenfalls durch zusätzliche TARIC-Codes ergänzen. Die Mitgliedstaaten können bei der vereinfachten Anmeldung bei Einfuhr von dieser Vorschrift absehen, wenn sie aufgrund der Bewilligungen für diese Vereinfachungen dieses Datenelement in der ergänzenden Anmeldung erheben können.

Summarische Ausgangsanmeldungen: Erste vier Stellen des KN-Codes; diese Angabe ist nicht notwendig, wenn die Warenbezeichnung angegeben ist.

Vereinfachte Ausfuhranmeldung: Achtstelliger KN-Code. Die Beteiligten können diese Angabe gegebenenfalls durch zusätzliche TARIC-Codes ergänzen. Die Mitgliedstaaten können bei der vereinfachten Anmeldung bei Ausfuhr von dieser Vorschrift absehen, wenn sie aufgrund der Bewilligungen für diese Vereinfachungen dieses Datenelement in der ergänzenden Anmeldung erheben können.

[Bezug: Einheitspapier Feld 33]

Rohmasse (kg)

Gewicht (Masse) der Ware einschließlich Verpackung, ausgenommen jedoch die vom Beförderer für die Anmeldung benötigten Ausrüstungen.

Soweit möglich kann der Anmelder dieses Gewicht auf Ebene der Positionen eintragen.

Vereinfachte Einfuhranmeldung: Diese Angabe ist nur dann zu machen, wenn sie zur Berechnung der Einfuhrabgaben notwendig ist.

Die Mitgliedstaaten können bei der vereinfachten Anmeldung bei Einfuhr von dieser Vorschrift absehen, wenn sie aufgrund der Bewilligungen für diese Vereinfachungen dieses Datenelement in der ergänzenden Anmeldung erheben können.

[Bezug: Einheitspapier Feld 35]

Verfahren

Es ist der in Anlage D1 für Feld 37 Unterfelder 1 und 2 des Einheitspapiers vorgesehene Code für das Verfahren einzugeben.

Die Mitgliedstaaten können bei der vereinfachten Anmeldung bei Ein- und Ausfuhr von der Vorschrift zur Angabe der in Anlage D1 für Feld 37 Unterfeld 2 des Einheitspapiers festgelegten Codes absehen, wenn sie aufgrund der Bewilligungen für diese Vereinfachungen dieses Datenelement in der ergänzenden Anmeldung erheben können.

Eigenmasse (kg)

Eigengewicht (-masse) der Ware ohne Umschließungen.

Die Mitgliedstaaten können bei der vereinfachten Anmeldung bei Ein- und Ausfuhr von dieser Vorschrift absehen, wenn sie aufgrund der Bewilligungen für diese Vereinfachungen dieses Datenelement in der ergänzenden Anmeldung erheben können.

[Bezug: Einheitspapier Feld 38]

Betrag der Position

Preis der betreffenden Warenposition. Diese Angabe ist, soweit zur Berechnung der Einfuhrabgaben erforderlich, in Verbindung mit dem „Währungscode“ zu verwenden.

Die Mitgliedstaaten können bei der vereinfachten Anmeldung bei Einfuhr von dieser Vorschrift absehen, wenn sie aufgrund der Bewilligungen für diese Vereinfachungen dieses Datenelement in der ergänzenden Anmeldung erheben können.

[Bezug: Einheitspapier Feld 42]

Referenznummer der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders

Referenznummer der Anschreibung in der Buchführung für das in Artikel 182 des Zollkodex beschriebene Verfahren. Die Mitgliedstaaten können von dieser Vorschrift absehen, wenn andere geeignete Sendungsverfolgungssysteme vorhanden sind.

Zusätzliche Informationen

Code 10100 eintragen, wenn Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1147/2002 ( 8 ) Anwendung findet (Waren, die mit Luftfahrttauglichkeitsbescheinigungen eingeführt werden).

[Bezug: Einheitspapier Feld 44]

Nummer der Bewilligung

Nummer der Bewilligung für Vereinfachungen. Die Mitgliedstaaten können von dieser Vorschrift absehen, wenn sie sicher sind, dass ihre Computersysteme diese Angabe aus anderen Elementen der Anmeldung, etwa der Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten, eindeutig ableiten können.

UN-Gefahrgutnummer

Die UN-Gefahrgutnummer (UNDG) ist eine eindeutige vierstellige Seriennummer, die die Vereinten Nationen den in einer Liste der am häufigsten beförderten Gefahrgüter enthaltenen Stoffen und Artikeln zuweist.

Diese Angabe ist gegebenenfalls zu machen.

Nummer des Zollverschlusses ( 9 )

Die Kennnummern der gegebenenfalls an der Beförderungsausrüstung angebrachten Zollverschlüsse.

Beförderungskosten, Code für die Zahlungsweise

Die nachstehenden Codes sind zu verwenden:

A

Barzahlung

B

Kreditkarte

C

Scheck

D

Andere (z. B. Kontoabbuchung)

H

Elektronischer Zahlungsverkehr

Y

Konto beim Beförderer

Z

Keine Vorauszahlung

Diese Angabe ist nur zu machen, wenn sie vorliegt.

Datum der Anmeldung ( 10 )

Datum der Ausstellung und gegebenenfalls Unterzeichnung oder anderweitigen Beurkundung der betreffenden Anmeldung.

Anschreibung in der Buchführung des Anmelders nach Artikel 182 des Zollkodex: Datum der Anschreibung in der Buchführung.

[Bezug: Einheitspapier Feld 54]

Unterschrift/Authentifizierung (10) 

[Bezug: Einheitspapier Feld 54]

Kennnummer für besondere Umstände

Codiertes Element zur Bezeichnung der vom betreffenden Wirtschaftsbeteiligten geltend gemachten besonderen Umstände.

A

Post- und Expressgutsendungen

C

Straßengüterverkehr

D

Schienengüterverkehr

E

Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte

Eintragung nur erforderlich, wenn die Person, die die summarische Anmeldung abgibt, einen anderen als einen der in Tabelle 1 aufgeführten besonderen Umstände geltend macht.

Eintragung nicht erforderlich, wenn die Angabe aus anderen vom Wirtschaftsbeteiligten eingetragenen Datenelementen automatisch und eindeutig abgeleitet werden kann.

Code der nachfolgenden Eingangszollstelle(n)

Kennzeichnung der nachfolgenden Eingangszollstellen im Zollgebiet der Union.

Dieser Code ist anzugeben, wenn für den Verkehrszweig an der Grenze der Code 1, 4 oder 8 eingetragen wurde.

Der Code folgt der in Anlage D1 für Feld 29 des Einheitspapiers für die Eingangszollstelle vorgegebenen Struktur.




Anlage B1

MUSTER — EINHEITSPAPIER

(Vordrucksatz aus acht Exemplaren)

1) Die technischen Vorgaben zu den Vordrucken und zwar insbesondere in Bezug auf Format und Farbe sind in Anlage C1 Titel 1 Abschnitt A enthalten.

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Anlage B2

MUSTER — EINHEITSPAPIER — ALS AUSDRUCK BEI EDV-GESTÜTZTER BEARBEITUNG DER ANMELDUNGEN IN FORM VON ZWEI AUFEINANDERFOLGENDEN SÄTZEN ZU JE VIER EXEMPLAREN

1) Die technischen Vorgaben zu den Vordrucken und zwar insbesondere in Bezug auf Format und Farbe sind in Anlage C1 Titel 1 Abschnitt A enthalten.

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Anlage B3

MUSTER — EINHEITSPAPIER — ERGÄNZUNGSVORDRUCK

(Vordrucksatz aus acht Exemplaren)

1) Die technischen Vorgaben zu den Vordrucken und zwar insbesondere in Bezug auf Format und Farbe sind in Anlage C1 Titel 1 Abschnitt A enthalten.

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Anlage B4

MUSTER — EINHEITSPAPIER — ERGÄNZUNGSVORDRUCK ALS AUSDRUCK BEI EDV-GESTÜTZTER BEARBEITUNG DER ANMELDUNGEN IN FORM VON ZWEI AUFEINANDERFOLGENDEN SÄTZEN ZU JE VIER EXEMPLAREN

1) Die technischen Vorgaben zu den Vordrucken und zwar insbesondere in Bezug auf Format und Farbe sind in Anlage C1 Titel 1 Abschnitt A enthalten.

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Anlage B5

ANGABE DER EXEMPLARE GEMÄSS DEN ANLAGEN B1 UND B3 AUF DENEN DIE EINTRAGUNGEN IN DURCHSCHRIFT ERSCHEINEN MÜSSEN

(einschließlich Exemplar Nr. 1)



Nummer des Feldes

Nummer der Exemplare

Nummer des Feldes

Nummer der Exemplare

I.  FELDER FÜR DIE BETEILIGTEN

1

1 bis 8 ausgenommen mittleres Unterfeld:

27

1 bis 5 (1)

 

1 bis 3

28

1 bis 3

2

1 bis 5 (1)

29

1 bis 3

3

1 bis 8

30

1 bis 3

4

1 bis 8

31

1 bis 8

5

1 bis 8

32

1 bis 8

6

1 bis 8

33

erstes Unterfeld links: 1 bis 8

7

1 bis 3

 

weitere Unterfelder: 1 bis 3

8

1 bis 5 (1)

34a

1 bis 3

9

1 bis 3

34b

1 bis 3

10

1 bis 3

35

1 bis 8

11

1 bis 3

36

12

37

1 bis 3

13

1 bis 3

38

1 bis 8

14

1 bis 4

39

1 bis 3

15

1 bis 8

40

1 bis 5 (1)

15a

1 bis 3

41

1 bis 3

15b

1 bis 3

42

16

1, 2, 3, 6, 7 und 8

43

17

1 bis 8

44

1 bis 5 (1)

17a

1 bis 3

45

17b

1 bis 3

46

1 bis 3

18

1 bis 5 (1)

47

1 bis 3

19

1 bis 5 (1)

48

1 bis 3

20

1 bis 3

49

1 bis 3

21

1 bis 5 (1)

50

1 bis 8

22

1 bis 3

51

1 bis 8

23

1 bis 3

52

1 bis 8

24

1 bis 3

53

1 bis 8

25

1 bis 5 (1)

54

1 bis 4

26

1 bis 3

55

 

 

56

II.  FELDER FÜR DIE BEHÖRDEN

A

1 bis 4 (2)

C

1 bis 8 (2)

B

1 bis 3

D

1 bis 4

(1)   Von den Beteiligten darf in keinem Fall verlangt werden, dass sie diese Felder für die Zwecke des Unionsversandverfahrens auf dem Exemplar Nr. 5 ausfüllen.

(2)   Dem Versendungsmitgliedstaat freigestellt.




Anlage B6

ANGABE DER EXEMPLARE GEMÄSS DEN ANLAGEN B2 UND B4 AUF DENEN DIE EINTRAGUNGEN IN DURCHSCHRIFT ERSCHEINEN MÜSSEN

(einschließlich Exemplar Nr. 1/6)



Nummer des Feldes

Nummer der Exemplare

Nummer des Feldes

Nummer der Exemplare

I.  FELDER FÜR DIE BETEILIGTEN

1

1 bis 4 ausgenommen mittleres Unterfeld:

27

1 bis 4

 

1 bis 3

28

1 bis 3

2

1 bis 4

29

1 bis 3

3

1 bis 4

30

1 bis 3

4

1 bis 4

31

1 bis 4

5

1 bis 4

32

1 bis 4

6

1 bis 4

33

erstes Unterfeld links: 1 bis 4

7

1 bis 3

 

weitere Unterfelder: 1 bis 3

8

1 bis 4

34a

1 bis 3

9

1 bis 3

34b

1 bis 3

10

1 bis 3

35

1 bis 4

11

1 bis 3

36

1 bis 3

12

1 bis 3

37

1 bis 3

13

1 bis 3

38

1 bis 4

14

1 bis 4

39

1 bis 3

15

1 bis 4

40

1 bis 4

15a

1 bis 3

41

1 bis 3

15b

1 bis 3

42

1 bis 3

16

1 bis 3

43

1 bis 3

17

1 bis 4

44

1 bis 4

17a

1 bis 3

45

1 bis 3

17b

1 bis 3

46

1 bis 3

18

1 bis 4

47

1 bis 3

19

1 bis 4

48

1 bis 3

20

1 bis 3

49

1 bis 3

21

1 bis 4

50

1 bis 4

22

1 bis 3

51

1 bis 4

23

1 bis 3

52

1 bis 4

24

1 bis 3

53

1 bis 4

25

1 bis 4

54

1 bis 4

26

1 bis 3

55

 

 

56

II.  FELDER FÜR DIE BEHÖRDEN

A

1 bis 4 (1)

C

1 bis 4

B

1 bis 3

D/J

1 bis 4

(1)   Dem Versendungsmitgliedstaat freigestellt.




Anlage C1

MERKBLATT ZUM EINHEITSPAPIER

TITEL I

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

1. Die Zollverwaltung eines jeden Mitgliedstazollrechtlich freien Verkehr, auch im Rahmen der Endverwendung, oder zum steuerrechtlich freien Verkehr ats ergänzt das Merkblatt soweit erforderlich.

2. Die Bestimmungen dieses Titels stehen dem Drucken von papiergestützten Zollanmeldungen und Unterlagen zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren, die nicht im internen Unionsversandverfahren befördert werden, mittels öffentlicher oder privater Datenverarbeitungsanlagen, formlos auf Papier, unter den von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen, nicht entgegen.

A.   ALLGEMEINE DARSTELLUNG

1. Die papiergestützten Zollanmeldungen sind auf Durchschreibepapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g zu drucken. Das Papier muss möglichst undurchsichtig sein, damit die Eintragungen auf der einen Seite die Lesbarkeit der Eintragungen auf der anderen nicht beeinträchtigen; es muss so fest sein, dass es bei normalem Gebrauch weder einreißt noch knittert.

2. Für alle Exemplare ist weißes Papier zu verwenden. Auf den Exemplaren für das Unionsversandverfahren (1, 4 und 5) haben jedoch die Felder 1 (erstes und drittes Unterfeld), 2, 3, 4, 5, 6, 8, 15, 17, 18, 19, 21, 25, 27, 31, 32, 33 (erstes Unterfeld links), 35, 38, 40, 44, 50, 51, 52, 53, 55 und 56 einen grünen Grund.

Die Vordrucke sind mit grüner Tinte zu drucken.

3. Die Abmessungen der Felder beruhen horizontal auf einem Zehntel Zoll und vertikal auf einem Sechstel Zoll. Die Abmessungen der Unterfelder beruhen horizontal auf einem Zehntel Zoll.

4. Die einzelnen Exemplare sind wie folgt auf den Vordrucken nach den Mustern in den Anlagen B1 und B3 farblich zu kennzeichnen:

 die Exemplare 1, 2, 3 und 5 weisen am rechten Rand einen durchgehenden roten, grünen, gelben bzw. blauen Streifen auf;

 die Exemplare 4, 6, 7 und 8 weisen am rechten Rand einen unterbrochenen blauen, roten, grünen bzw. gelben Streifen auf;

Auf den Vordrucken gemäß den Mustern in den Anlagen B2 und B4 weisen die Exemplare 1/6, 2/7, 3/8 und 4/5 am rechten Rand einen durchgehenden und rechts davon einen unterbrochenen roten, grünen, gelben bzw. blauen Streifen auf.

Die Streifen sind ungefähr 3 mm breit. Der unterbrochene Streifen besteht aus einer Folge von 3 mm langen Quadraten und 3 mm Zwischenraum.

Die Exemplare, auf denen die Daten der in den Anlagen B1 und B3 genannten Vordrucke in Durchschrift erscheinen müssen, sind in Anlage B5 genannt. Die Exemplare, auf denen die Daten der in den Anlagen B2 und B4 genannten Vordrucke in Durchschrift erscheinen müssen, sind in Anlage B6 genannt.

5. Die Vordrucke haben das Format 210 × 297 mm, wobei in der Länge Abweichungen von minus 5 bis plus 8 mm zugelassen sind.

6. Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Vordrucke den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten müssen. Darüber hinaus können sie den Druck der Vordrucke von einer vorherigen technischen Zulassung abhängig machen.

7. Die Vordrucke und die Ergänzungsvordrucke sind zu verwenden,

a) wenn in einer Unionsregelung auf eine Anmeldung zur Überführung in ein Zollverfahren oder zur Wiederausfuhr Bezug genommen wird;

b) gegebenenfalls während der in einer Beitrittsakte vorgesehenen Übergangszeit im Handel zwischen der Union in ihrer Zusammensetzung vor dem Beitritt und den neuen Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen Staaten mit Waren, für die die Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung noch nicht vollständig abgebaut sind oder die anderen in der Beitrittsakte vorgesehenen Maßnahmen unterworfen bleiben;

c) wenn eine Unionsvorschrift dies ausdrücklich vorsieht, insbesondere im Rahmen des Unionsversandverfahrens für die Versandanmeldung für Reisende und für das Ausfallverfahren.

8. Die in diesen Fällen verwendeten Vordrucke und Ergänzungsvordrucke bestehen aus den Exemplaren, die für die Erfüllung der Förmlichkeiten für ein oder mehrere Zollverfahren benötigt werden, wobei aus den folgenden acht Exemplaren auszuwählen ist:

 Exemplar Nr. 1, das von den Behörden des Mitgliedstaats aufbewahrt wird, in dem die Ausfuhrförmlichkeiten (gegebenenfalls Versendungsförmlichkeiten) oder Förmlichkeiten des Unionsversandverfahrens erfüllt werden;

 Exemplar Nr. 2 das für die Statistik des Ausfuhrmitgliedstaats bestimmt ist. Dieses Exemplar kann auch im Warenverkehr zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, in denen unterschiedliche Steuervorschriften gelten, für die Statistik des Versendungsmitgliedstaats verwendet werden;

 Exemplar Nr. 3, das nach Bescheinigung durch die Zollstelle dem Ausführer zurückgegeben wird;

 Exemplar Nr. 4, das von der Bestimmungszollstelle nach Abschluss eines Unionsversandverfahrens oder als Dokument zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren aufbewahrt wird;

 Exemplar Nr. 5, das als Rückschein für das Unionsversandverfahren verwendet wird;

 Exemplar Nr. 6, das von den Behörden des Mitgliedstaats aufbewahrt wird, in dem die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt werden;

 Exemplar Nr. 7, das für die Statistik des Einfuhrmitgliedstaats bestimmt ist. Dieses Exemplar kann auch im Warenverkehr zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, in denen unterschiedliche Steuervorschriften gelten, für die Statistik des Einfuhrmitgliedstaats verwendet werden;

 Exemplar Nr. 8, das dem Empfänger zurückgegeben wird.

Verschiedene Kombinationen von Exemplaren sind möglich, beispielsweise:

 Ausfuhrverfahren, passives Veredelungsverfahren oder Wiederausfuhr: Exemplare 1, 2 und 3;

 Unionsversandverfahren: Exemplare 1, 4 und 5;

 Zollverfahren bei der Einfuhr: Exemplare 6, 7 und 8.

9. In bestimmten Fällen muss darüber hinaus am Bestimmungsort der zollrechtliche Status von Unionswaren nachgewiesen werden. Dann ist das Exemplar Nr. 4 als Dokument T2L zu verwenden.

10. Es steht den Beteiligten mithin frei, Vordrucksätze nach ihrer Wahl drucken zu lassen, sofern diese mit dem amtlichen Muster übereinstimmen.

Ein Vordrucksatz ist so zu gestalten, dass in den Fällen, in denen eine in beiden Mitgliedstaaten gleichlautende Angabe einzutragen ist, diese unmittelbar vom Ausführer oder vom Inhaber des Verfahrens in das Exemplar Nr. 1 eingetragen wird und aufgrund einer chemischen Beschichtung des Papiers in Durchschrift auf sämtlichen anderen Exemplaren erscheint. Soll dagegen aus den verschiedensten Gründen (insbesondere unterschiedliche Angaben je nach Verfahrensabschnitt) eine Angabe nicht von einem Mitgliedstaat zum anderen weitergegeben werden, so wird die Wiedergabe durch Desensibilisierung des Durchschreibepapiers auf die betreffenden Exemplare beschränkt.

Werden die Anmeldungen unter Einsatz eines Datenverarbeitungssystems zur Bearbeitung der Anmeldungen erstellt, so können aus vollständigen Vordrucksätzen entnommene Sätze verwendet werden, die aus Exemplaren mit jeweils doppelter Funktion bestehen: 1/6, 2/7, 3/8, 4/5.

Dabei ist auf jedem Satz die Nummerierung der entsprechenden Exemplare hervorzuheben, indem die Randnummerierung der nichtverwendeten Exemplare gestrichen wird.

Diese Vordrucksätze sind so gestaltet, dass die in den verschiedenen Exemplaren benötigten Angaben aufgrund der chemischen Beschichtung des Papiers in Durchschrift erscheinen.

11. Werden gemäß der Allgemeinen Bemerkung 2 die Anmeldungen zur Überführung in ein Zollverfahren oder zur Wiederausfuhr oder die Dokumente zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren die nicht im internen Unionsversandverfahren befördert werden, formlos auf Papier mittels privater oder öffentlicher Datenverarbeitungsanlagen erstellt, so müssen die betreffenden Anmeldungen oder Unterlagen allen Formvorschriften einschließlich der Vorschriften für die Rückseite der Vordrucke (im Falle der für das Unionsversandverfahren verwendeten Exemplare) genügen, die im Zollkodex der Union oder in dieser Verordnung vorgesehen sind; ausgenommen sind Vorschriften über:

 die Farbe des Drucks;

 die Verwendung von Schrägdrucken;

 das Aufdrucken eines Untergrunds bei den Feldern für das Unionsversandverfahren.

Der Abgangszollstelle braucht nur ein Exemplar der Versandanmeldung vorgelegt zu werden, wenn diese dort EDV-gestützt bearbeitet wird.

B.   VERLANGTE ANGABEN

Die Vordrucke enthalten jeweils sämtliche Felder, die dem oder den jeweiligen Zollverfahren entsprechend nur zum Teil auszufüllen sind.

Folgender Tabelle ist zu entnehmen, welche Felder unbeschadet der Anwendung vereinfachter Verfahren für die jeweiligen Zollverfahren auszufüllen sind. Der Status der in dieser Tabelle festgelegten Felder wird durch die unter Titel II näher erläuterten spezifischen Vorschriften zu den einzelnen Feldern nicht berührt.

Es sei darauf hingewiesen, dass die Einteilung in die nachfolgenden Kategorien nicht der Tatsache vorgreift, dass bestimmte Angaben naturgemäß nur unter bestimmten Bedingungen von Bedeutung sind und folglich nur verlangt werden, wenn die Umstände es erfordern. So wird die besondere Maßeinheit in Feld 41 (Kategorie „A“) nur verlangt, wenn dies im TARIC vorgesehen ist.



Feld Nr.

A

B

C

D

E

F

G

H

I

J

1(1)

A

A

A

A

A

 

 

A

A

A

1(2)

A

A

A

A

A

 

 

A

A

A

1(3)

 

 

 

 

 

A

A

 

 

 

2

B [1]

A

B

B

B

B

B

B

B

 

2 (Nr.)

A

A

A

A

A

B

A

B

B

 

3

A [2][3]

A [2][3]

A [2][3]

A [2][3]

A [2][3]

A [2][3]

A [2][3]

A [2][3]

A [2][3]

A [2][3]

4

B

 

B

 

B

A [4]

A

B

B

 

5

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

6

B

 

B

B

B

B [4]

 

B

B

 

7

C

C

C

C

C

A [5]

 

C

C

C

8

B

B

B

B

B

A [6]

 

B

B

B

8 (Nr.)

B

B

B

B

B

B

 

A

A

A

12

 

 

 

 

 

 

 

B

B

 

14

B

B

B

B

B

 

B

B

B

B

14 (Nr.)

A

A

A

A

A

 

A

A

A

A

15

 

 

 

 

 

A [2]

 

 

 

 

15a

B

B

B

B

B

A [5]

 

A

A

B

17

 

 

 

 

 

A [2]

 

 

 

 

17a

A

A

A

B

A

A [5]

 

B

B

B

17b

 

 

 

 

 

 

 

B

B

B

18 (Kenn-zeichen)

B [1][7]

 

B [7]

 

B [7]

A [7] [24]

 

B [7]

B [7]

 

18 (Staatszugehörigkeit)

 

 

 

 

 

A [8] [24]

 

 

 

 

19

A [9]

A [9]

A [9]

A [9]

A [9]

B [4]

 

A [9]

A [9]

A [9]

20

B [10]

 

B [10]

 

B [10]

 

 

B [10]

B [10]

 

21 (Kenn-zeichen)

A [1]

 

 

 

 

B [8]

 

 

 

 

21 (Staatszugehörigkeit)

A [8]

 

A [8]

 

A [8]

A [8]

 

A [8]

A [8]

 

22 (Währung)

B

 

B

 

B

 

 

A

A

 

22 (Betrag)

B

 

B

 

B

 

 

C

C

 

23

B [11]

 

B [11]

 

B [11]

 

 

B [11]

B [11]

 

24

B

 

B

 

B

 

 

B

B

 

25

A

B

A

B

A

B

 

A

A

B

26

A [12]

B [12]

A [12]

B [12]

A [12]

B [12]

 

A [13]

A [13]

B [13]

27

 

 

 

 

 

B

 

 

 

 

29

B

B

B

B

B

 

 

B

B

B

30

B

B [1]

B

B

B

B [14]

 

B

B

B

31

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

32

A [3]

A [3]

A [3]

A [3]

A [3]

A [3]

A [3]

A [3]

A [3]

A [3]

33(1)

A

A

A

 

A

A [16]

A [17]

A

A

B

33(2)

 

 

 

 

 

 

 

A

A

B

33(3)

A

A

 

 

 

 

 

A

A

B

33(4)

A

A

 

 

 

 

 

A

A

B

33(5)

B

B

B

B

B

 

 

B

B

B

34a

C [1]

A

C

C

C

 

 

A

A

A

34b

B

 

B

 

B

 

 

 

 

 

35

B

A

B

A

B

A

A

B

B

A

36

 

 

 

 

 

 

 

A

A [17]

 

37(1)

A

A

A

A

A

 

 

A

A

A

37(2)

A

A

A

A

A

 

 

A

A

A

38

A

A

A

A

A

A [17]

A [17]

A [18]

A

A

39

 

 

 

 

 

 

 

B [19]

B

 

40

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

41

A

A

A

A

A

 

 

A

A

A

42

 

 

 

 

 

 

 

A

A

 

43

 

 

 

 

 

 

 

B

B

 

44

A

A

A

A

A

A [4]

A

A

A

A

45

 

 

 

 

 

 

 

B

B

 

46

A [25]

B [25]

A [25]

B [25]

A [25]

 

 

A [25]

A [25]

B [25]

47 (Art)

BC [20]

 

BC [20]

 

BC [20]

 

 

A [18] [21] [22]

A [18] [21] [22]

 

47 (Bemessungsgrundlage)

B

B

B

 

B

 

 

A [18] [21] [22]

A [18] [21] [22]

B

47 (Satz)

BC [20]

 

BC [20]

 

BC [20]

 

 

BC [18] [20] [22]

BC [20]

 

47 (Betrag)

BC [20]

 

BC [20]

 

BC [20]

 

 

BC [18] [20] [22]

BC [20]

 

47 (insgesamt)

BC [20]

 

BC [20]

 

BC [20]

 

 

BC [18] [20] [22]

BC [20]

 

47 (ZA)

B

 

B

 

B

 

 

B [18][22]

B

 

48

B

 

B

 

B

 

 

B

B

 

49

B [23]

A

B [23]

A

B [23]

 

 

B [23]

B [23]

A

50

C

 

C

 

C

A

 

 

 

 

51

 

 

 

 

 

A [4]

 

 

 

 

52

 

 

 

 

 

A

 

 

 

 

53

 

 

 

 

 

A

 

 

 

 

54

A

A

A

A

A

 

A

A

A

A

55

 

 

 

 

 

A

 

 

 

 

56

 

 

 

 

 

A

 

 

 

 

Legende:



Spalten

Codes für Feld 37, erstes Unterfeld

A:

Ausfuhr/Versendung

10, 11, 23

B:

Zolllagerverfahren vor der Ausfuhr mit dem Ziel der Erlangung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr oder Herstellungsverfahren unter zollamtlicher Überwachung und im Rahmen von Zollkontrollen vor der Ausfuhr und Zahlung von Ausfuhrerstattungen

76, 77

C:

Wiederausfuhr im Anschluss an ein besonderes Verfahren mit Ausnahme des Zolllagerverfahren

31

D:

Wiederausfuhr im Anschluss an ein Zolllagerverfahren

31

E:

Passive Veredelung

21, 22

F:

Versandverfahren

 

G:

Zollrechtlicher Status von Unionswaren

 

H:

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

01, 07, 40, 42, 43, 45, 48, 49, 61, 63, 68

I:

Überführung von Waren in die aktive Veredelung oder die vorübergehende Verwendung

51, 53, 54

J:

Überführung in ein Zolllagerverfahren

71, 78

Symbole in den Feldern:

A

:

Obligatorisch: Diese Angaben werden in jedem Mitgliedstaat verlangt.

B

:

Fakultativ für die Mitgliedstaaten: Es liegt im Ermessen der Mitgliedstaaten, ob sie diese Angaben verlangen oder nicht.

C

:

Fakultativ für die Wirtschaftsbeteiligten: Diese Angaben können die Wirtschaftsbeteiligten von sich aus machen, sie dürfen von den Mitgliedstaaten jedoch nicht verlangt werden.

Anmerkungen:



[1]

Bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, für die Ausfuhrerstattungen gewährt werden, sind diese Angaben obligatorisch.

[2]

Angaben, die nur bei Verfahren verlangt werden, die nicht EDV-gestützt bearbeitet werden.

[3]

Bezieht sich die Anmeldung nur auf eine einzige Warenposition, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass in diesem Feld nichts einzutragen ist, da die Ziffer „1“ bereits in Feld 5 anzugeben war.

[4]

Im NCTS ist dieses Feld gemäß den in Anlage C2 vorgesehenen Modalitäten obligatorisch.

[5]

Angaben, die nur bei EDV-gestützten Verfahren verlangt werden.

[6]

Die Benutzung dieses Feldes steht den Mitgliedstaaten frei, wenn der Empfänger weder in der Union noch in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens ansässig ist.

[7]

Nicht zu verwenden bei Postsendungen oder Beförderung durch festinstallierte Transporteinrichtungen.

[8]

Nicht zu verwenden bei Postsendungen, Beförderungen durch festinstallierte Transporteinrichtungen oder im Eisenbahnverkehr.

[9]

Diese Angabe ist erforderlich, wenn die Verfahren nicht EDV-gestützt bearbeitet werden. Bei EDV-gestützten Verfahren brauchen die Mitgliedstaaten diese Angabe nicht zu verlangen, weil sie auch aus anderen Bestandteilen der Anmeldung hervorgeht und so der Kommission gemäß den Vorschriften über die Erstellung von Außenhandelsstatistiken übermittelt werden kann.

[10]

Die Angabe im dritten Unterfeld dieses Feldes darf von den Mitgliedstaaten nur verlangt werden, wenn die Zollverwaltung den Zollwert für den Wirtschaftsbeteiligten berechnet.

[11]

Diese Angabe darf von den Mitgliedstaaten nur in Ausnahmefällen verlangt werden, in denen von den unter [vormals Titel V Kapitel 6] festgelegten Vorschriften für die monatliche Festlegung der Wechselkurse abgewichen wird.

[12]

Dieses Feld ist nicht auszufüllen, wenn die Ausfuhrförmlichkeiten bei der Ausgangsstelle aus der Union erfüllt werden.

[13]

Dieses Feld ist nicht auszufüllen, wenn die Einfuhrförmlichkeiten bei der Eingangszollstelle in die Union erfüllt werden.

[14]

Dieses Feld kann im NCTS gemäß den in Anlage C2 vorgesehenen Modalitäten verwendet werden.

[16]

Dieses Unterfeld ist auszufüllen:

— wenn die Versandanmeldung von derselben Person zusammen mit oder im Anschluss an eine Zollanmeldung erstellt wird, in der die Warennummer angegeben ist, oder

— wenn dies im Unionsrecht vorgesehen ist.

[17]

Nur auszufüllen, wenn dies im Unionsrecht vorgesehen ist.

[18]

Diese Angabe wird für Waren, die für eine Einfuhrabgabenbefreiung in Betracht kommen, nicht verlangt, sofern die Zollbehörden sie nicht für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der betreffenden Waren für erforderlich halten.

[19]

Die Mitgliedstaaten können die Anmelder von dieser Verpflichtung entbinden, sofern sie mit ihren Systemen diese Information automatisch und zweifelsfrei den übrigen Angaben der Anmeldung entnehmen können.

[20]

Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn die Zollverwaltungen die Abgabenberechnungen für die Wirtschaftsbeteiligten auf der Grundlage der anderen Angaben in der Anmeldung vornehmen. In anderen Fällen liegt es im Ermessen der Mitgliedstaaten, ob sie diese Angabe verlangen oder nicht.

[21]

Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn die Zollverwaltungen die Abgabenberechnungen für die Wirtschaftsbeteiligten auf der Grundlage der anderen Angaben in der Anmeldung vornehmen.

[22]

Die Mitgliedstaaten können den Zollanmelder von der Benutzung dieses Feldes freistellen, wenn der Zollanmeldung das in Artikel 6 der vorliegenden Delegierten Verordnung vorgesehene Papier beigefügt ist.

[23]

Dieses Feld ist auszufüllen, wenn die Anmeldung zur Überführung in ein Zollverfahren zur Beendigung des Zolllagerverfahrens dient.

[24]

Bei Warenbeförderungen in Containern, die von Straßenfahrzeugen befördert werden sollen, können die Zollbehörden den Inhaber des Verfahrens ermächtigen, dieses Feld beim Abgang leer zu lassen, wenn aus logistischen Gründen zum Zeitpunkt der Erstellung der Versandanmeldung Kennzeichen und Staatszugehörigkeit nicht bekannt sind, sofern sie sicherstellen können, dass die richtigen Angaben zum Beförderungsmittel nachträglich in Feld 55 eingetragen werden.

[25]

Der Mitgliedstaat, der die Anmeldung annimmt, kann von der Verpflichtung, diese Angaben bereitzustellen, absehen, wenn er eine zutreffende Beurteilung vornehmen kann und Berechnungsmethoden eingeführt wurden, die ein mit statistischen Anforderungen zu vereinbarendes Ergebnis ermöglichen.

C.   VERWENDUNG DES VORDRUCKS

In den Fällen, in denen der verwendete Vordrucksatz mindestens ein Exemplar enthält, das in einem anderen Mitgliedstaat als dem verwendet werden soll, in dem der Vordruck ursprünglich ausgefüllt wurde, sind die Vordrucke mit Schreibmaschine oder in einem mechanographischen oder ähnlichen Verfahren ausfüllen. Um das Ausfüllen mit der Schreibmaschine zu erleichtern, ist der Vordruck so in die Maschine einzuführen, dass der erste Buchstabe der in Feld 2 zu machenden Angaben in das kleine Positionsfeld in der oberen linken Ecke eingetragen wird.

In den Fällen, in denen alle Exemplare des verwendeten Satzes im selben Mitgliedstaat verwendet werden sollen, können sie auch leserlich handschriftlich mit Tinte oder Kugelschreiber und in Blockschrift ausgefüllt werden, soweit eine solche Möglichkeit in diesem Mitgliedstaat vorgesehen ist. Das gleiche gilt für Angaben in den Exemplaren, die für die Anwendung des Unionsversandverfahrens benötigt werden.

Die Vordrucke dürfen weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen, dass die unzutreffenden Angaben gestrichen und gegebenenfalls die gewünschten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muss von dem, der sie vorgenommen hat, bestätigt und von den zuständigen Behörden abgezeichnet werden. Diese Behörden können gegebenenfalls verlangen, dass eine neue Anmeldung abgegeben wird.

Die Vordrucke können ferner im Wege eines anderen technischen Reproduktionsverfahrens als oben aufgeführt ausgefüllt werden. Sie können ferner durch ein technisches Reproduktionsverfahren erstellt und ausgefüllt werden, sofern die Vorschriften betreffend Muster, Abmessungen des Vordrucks, Sprache, Lesbarkeit, Verbot von Rasuren und Übermalungen sowie Änderungen genau eingehalten werden.

Nur die mit einer laufenden Nummer versehenen Felder sind vom Beteiligten erforderlichenfalls auszufüllen. Die übrigen mit einem Großbuchstaben versehenen Felder sind amtlichen Eintragungen vorbehalten.

Die Exemplare, die bei der Ausfuhrzollstelle (oder gegebenenfalls bei der Zollstelle der Versendung) oder bei der Abgangszollstelle verbleiben sollen, müssen vom Beteiligten unbeschadet der Allgemeinen Bemerkung 2 auf dem Original handschriftlich unterzeichnet werden.

Die Abgabe einer vom Anmelder oder von seinem Vertreter unterzeichneten Anmeldung bei einer Zollstelle gilt als Willenserklärung des Beteiligten, die betreffenden Waren zur Überführung in das beantragte Verfahren anzumelden; unbeschadet der etwaigen Anwendung strafrechtlicher Vorschriften gilt die Abgabe der Anmeldung ferner als Verpflichtung gemäß den Bestimmungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf Folgendes:

 die Richtigkeit der in der Anmeldung gemachten Angaben,

 die Echtheit der beigefügten Unterlagen, und

 die Einhaltung aller Obliegenheiten im Zusammenhang mit der Überführung von Waren in das betreffende Verfahren.

Mit seiner Unterschrift übernimmt der Inhaber des Verfahrens oder gegebenenfalls sein bevollmächtigter Vertreter die Haftung für alle Angaben im Zusammenhang mit dem Unionsversandverfahren im Sinne der Bestimmungen über das Unionsversandverfahren im Zollkodex und in dieser Verordnung und gemäß dem vorstehenden Buchstaben B.

Im Zusammenhang mit den Förmlichkeiten für das Unionsversandverfahren und am Bestimmungsort wird darauf hingewiesen, dass jeder Beteiligte den Inhalt seiner Anmeldung vor Unterschriftsleistung und Abgabe derselben bei der Zollstelle genau prüfen sollte. Insbesondere hat der Beteiligte jede festgestellte Abweichung zwischen den anzumeldenden Waren und den Angaben, die sich gegebenenfalls schon auf den zu verwendenden Vordrucken befinden, unverzüglich der Zollstelle mitzuteilen. In einem derartigen Fall müssen für die Anmeldung neue Vordrucke verwendet werden.

Vorbehaltlich des Titels III dürfen Felder, die nicht auszufüllen sind, keinerlei Angaben oder Zeichen aufweisen.

TITEL II

ANMERKUNGEN ZU DEN EINZELNEN FELDERN

A.   ZOLLFÖRMLICHKEITEN FÜR DIE AUSFUHR/DEN VERSAND, DIE WIEDERAUSFUHR, DIE ÜBERFÜHRUNG IN DAS ZOLLLAGER- ODER HERSTELLUNGSVERFAHREN UNTER ZOLLAMTLICHER ÜBERWACHUNG UND IM RAHMEN VON ZOLLKONTROLLEN VON WAREN, DIE AUSFUHRERSTATTUNGEN, DER PASSIVEN VEREDELUNG, DEM UNIONSVERSANDVERFAHREN UNTERLIEGEN UND/ODER DEN NACHWEIS DES ZOLLRECHTLICHEN STATUS VON UNIONSWAREN ERBRINGEN

Feld 1: Anmeldung

Im ersten Unterfeld ist der für diesen Zweck in Anlage D1 vorgesehene Code anzugeben.

Im zweiten Unterfeld ist die Art der Anmeldung mit dem für diesen Zweck in Anlage D1 vorgesehenen Unionscode anzugeben.

Im dritten Unterfeld ist der für diesen Zweck in Anlage D1 vorgesehene Unionscode anzugeben.

Feld 2: Versender/Ausführer

Anzugeben ist die EORI-Nummer gemäß Artikel 1 Nummer 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446. Verfügt der Versender/Ausführer nicht über eine EORI-Nummer, kann die Zollverwaltung ihm für die jeweilige Anmeldung eine Ad-hoc-Nummer zuteilen.

Der Begriff „Ausführer“ ist in dieser Anlage im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften der Union zu verstehen. Unter „Versender“ ist der Beteiligte zu verstehen, der in den in Artikel 134 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Fällen die Funktion eines Ausführers ausübt.

Anzugeben sind Name und Vorname und die vollständige Anschrift des Beteiligten.

Bei Sammelsendungen können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass in dieses Feld die Angabe „Verschiedene“ einzutragen und der Anmeldung ein Verzeichnis der Versender/Ausführer beizufügen ist.

Feld 3: Vordrucke

Anzugeben ist die laufende Nummer des Vordrucksatzes in Verbindung mit der Gesamtzahl der verwendeten Vordrucke und Ergänzungsvordrucke. Werden ein Vordruck EX und zwei Vordrucke EX/c vorgelegt, so ist der Vordruck EX mit 1/3, der erste Vordruck EX/c mit 2/3 und der zweite Vordruck EX/c mit 3/3 zu kennzeichnen.

Werden für die Anmeldung anstelle eines Vordrucksatzes mit acht Exemplaren zwei Vordrucksätze mit je vier Exemplaren verwendet, so gelten die beiden Vordrucksätze hinsichtlich der Anzahl der Vordrucke als einer.

Feld 4: Ladelisten

Anzugeben ist die Anzahl der gegebenenfalls beigefügten Ladelisten oder der von der zuständigen Behörde zugelassenen handelsüblichen Listen, in denen die Waren beschrieben sind (in Ziffern).

Feld 5: Warenpositionen

Anzugeben ist die Gesamtzahl (in Ziffern) der vom Beteiligten auf allen verwendeten Vordrucken und Ergänzungsvordrucken (oder Ladelisten oder handelsüblichen Listen) angemeldeten Warenpositionen. Die Anzahl der Warenpositionen entspricht der Zahl der Felder 31, die ausgefüllt werden müssen.

Feld 6: Packstücke insgesamt

Anzugeben ist die Gesamtzahl der Packstücke (in Ziffern), aus denen die Sendung besteht.

Feld 7: Kennnummer

Bei dieser Angabe handelt es sich um die Nummer, die der Beteiligte der betreffenden Sendung aus geschäftlichen Gründen gegeben hat. Dabei kann es sich um die Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Reference Number (UCR) ( 11 )) handeln.

Feld 8: Empfänger

Anzugeben sind Name und Vorname und vollständige Anschrift der Person (Personen), der (denen) die Waren auszuliefern sind.

Wird eine Kennnummer verlangt, ist die EORI-Nummer gemäß Artikel 1 Nummer 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 anzugeben. Wurde dem Empfänger keine EORI-Nummer zugeteilt, ist die nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats verlangte Nummer anzugeben.

Wird eine Kennnummer verlangt und enthält die Anmeldung die Angaben einer summarischen Ausgangsanmeldung gemäß Anlage A und werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, so kann es sich bei der Kennnummer um eine eindeutige Drittlandskennnummer handeln, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese eindeutige Drittlandskennnummer ist ebenso strukturiert wie im Teil „Summarische Ausgangsanmeldungen“ der Erläuterung zum Datenelement „Versender“ in Anlage A beschrieben.

Bei Sammelsendungen können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass in diesem Feld die Angabe „Verschiedene“ einzutragen und der Anmeldung ein Verzeichnis der Empfänger beizufügen ist.

Feld 14: Anmelder/Vertreter

Anzugeben ist die EORI-Nummer gemäß Artikel 1 Nummer 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446. Verfügt der Anmelder/Vertreter über keine EORI-Nummer, kann ihm die Zollverwaltung für die jeweilige Anmeldung eine Ad-hoc-Nummer zuteilen.

Anzugeben sind Name und Vorname und die vollständige Anschrift des Beteiligten.

Handelt es sich bei dem Anmelder und dem Ausführer/Versender um dieselbe Person, so ist „Ausführer“ bzw. „Versender“ anzugeben.

Zur Bezeichnung des Anmelders oder des Status seines Vertreters ist der für diesen Zweck in Anlage D1 vorgesehene Unionscode anzugeben.

Feld 15: Versendungsland/Ausfuhrland

In Feld 15a ist der für diesen Zweck in Anlage D1 vorgesehene Unionscode für den Mitgliedstaat anzugeben, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt ihrer Überführung in das Verfahren befinden.

Ist jedoch bekannt, dass die Waren aus einem anderen Mitgliedstaat in den Mitgliedstaat verbracht wurden, in dem sie sich zum Zeitpunkt ihrer Überführung in das Verfahren befinden, ist dieser andere Mitgliedstaat anzugeben, unter der Voraussetzung, dass

i) die Waren aus diesem Mitgliedstaat nur zum Zweck der Ausfuhr verbracht wurden und

ii) der Ausführer seinen Sitz nicht in dem Mitgliedstaat hat, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt ihrer Überführung in das Zollverfahren befinden, und

iii) es sich beim Eingang der Waren in den Mitgliedstaat, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt ihrer Überführung in das Verfahren befinden, nicht um einen unionsinternen Erwerb von Waren oder einen gleichgestellten Umsatz im Sinne der Richtlinie 2006/112/EG gehandelt hat.

Werden jedoch Waren im Anschluss an eine aktive Veredelung ausgeführt, so ist der Mitgliedstaat anzugeben, in dem die letzte Veredelungstätigkeit ausgeführt wurde.

Feld 17: Bestimmungsland

In Feld 17a ist der für diesen Zweck in Anlage D1 vorgesehene Unionscode für das letzte zum Zeitpunkt der Ausfuhr bekannte Bestimmungsland, in das die Waren ausgeführt werden sollen, anzugeben.

Feld 18: Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels beim Abgang

Anzugeben ist das Kennzeichen des Beförderungsmittels, auf das die Waren bei den Ausfuhrförmlichkeiten oder den Förmlichkeiten des Unionversandverfahrens unmittelbar verladen werden, sowie die Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels (oder bei mehreren Beförderungsmitteln die Staatszugehörigkeit des schiebenden bzw. ziehenden Beförderungsmittels) nach dem hierfür in Anlage D1 vorgesehenen Unionscode. Wenn Zugmaschine und Anhänger verschiedene Kennzeichen tragen, sind die Kennzeichen von Zugmaschine und Anhänger und die Staatszugehörigkeit der Zugmaschine anzugeben.

Je nach Beförderungsmittel sind zur Kennzeichnung folgende Angaben möglich:



Beförderungsmittel

Kennzeichnung

Beförderung auf dem Seeweg und auf Binnenwasserstraßen

Schiffsname

Beförderung auf dem Luftweg

Nummer und Datum des Fluges (liegt die Flugnummer nicht vor, so ist die Zulassungsnummer des Flugzeuges anzugeben)

Beförderung auf der Straße

Kennzeichen des Fahrzeugs

Schienenverkehr

Waggonnummer

Im Falle von Versandvorgängen können die Zollbehörden jedoch bei Warenbeförderungen in Containern, die von Straßenfahrzeugen befördert werden sollen, den Inhaber des Verfahrens ermächtigen, dass dieses Feld beim Abgang frei bleiben kann, wenn aus logistischen Gründen zum Zeitpunkt der Erstellung der Versandanmeldung Kennzeichen und Staatszugehörigkeit nicht bekannt sind, sofern sie sicherstellen können, dass die richtigen Angaben zum Beförderungsmittel nachträglich in Feld 55 eingetragen werden.

Feld 19: Container (Ctr)

Anzugeben ist nach dem hierfür in Anlage D1 vorgesehenen Unionscode die voraussichtliche Situation beim Überschreiten der Außengrenze der Union, soweit dies zum Zeitpunkt der Erfüllung der Ausfuhrförmlichkeiten bekannt ist.

Feld 20: Lieferbedingungen

Entsprechend den in Anlage D1 vorgesehenen Unionscodes und -rubriken sind hier die Angaben einzutragen, aus denen bestimmte Klauseln des Geschäftsvertrags ersichtlich werden.

Feld 21: Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels

Anzugeben ist die Staatszugehörigkeit des beim Überschreiten der Außengrenze der Union benutzten aktiven Beförderungsmittels unter Verwendung des in Anlage D1 vorgesehenen Unionscodes, soweit diese bei Erfüllung der Förmlichkeiten für die Ausfuhr oder das Versandverfahren bekannt ist.

Handelt es sich um Huckepackverkehr oder werden mehrere Beförderungsmittel benutzt, so ist das aktive Beförderungsmittel dasjenige, das für den Antrieb der Zusammenstellung sorgt. Beispiel: Im Fall „Lastkraftwagen auf Seeschiff“ ist das Schiff das aktive Beförderungsmittel. Im Fall „Zugmaschine mit Auflieger“ ist die Zugmaschine das aktive Beförderungsmittel.

Je nach Beförderungsmittel sind zur Kennzeichnung folgende Angaben möglich:



Beförderungsmittel

Kennzeichnung

Beförderung auf dem Seeweg und auf Binnenwasserstraßen

Schiffsname

Beförderung auf dem Luftweg

Nummer und Datum des Fluges (liegt die Flugnummer nicht vor, so ist die Zulassungsnummer des Flugzeuges anzugeben)

Beförderung auf der Straße

Kennzeichen des Fahrzeugs

Schienenverkehr

Waggonnummer

Feld 22: Währung und in Rechnung gestellter Gesamtbetrag

Im ersten Unterfeld ist nach dem zu diesem Zweck in Anlage D1 vorgesehenen Code die Währung anzugeben, in der die Rechnung ausgestellt wurde.

Im zweiten Unterfeld ist der für sämtliche angemeldeten Waren in Rechnung gestellte Betrag einzutragen.

Feld 23: Umrechnungskurs

Dieses Feld enthält den geltenden Wechselkurs für die Umrechnung der Rechnungswährung in die Währung des betreffenden Mitgliedstaats.

Feld 24: Art des Geschäfts

Entsprechend der in Anlage D1 vorgesehenen Codes sind hier die Angaben einzutragen, aus denen die Art des Geschäfts ersichtlich wird.

Feld 25: Verkehrszweig an der Grenze

Nach dem in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Unionscode ist die Art des Verkehrszweigs entsprechend dem aktiven Beförderungsmittel anzugeben, mit dem die Waren das Zollgebiet der Union verlassen sollen.

Feld 26: Inländischer Verkehrszweig

Anzugeben ist nach dem in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Unionscode der beim Abgang benutzte Verkehrszweig.

Feld 27: Ladeort

In diesem Feld ist gegebenenfalls unter Verwendung eines Codes der Ort anzugeben, an dem die Waren auf das beim Überschreiten der Grenze der Union benutzte aktive Beförderungsmittel verladen werden.

Feld 29: Ausgangszollstelle

Anzugeben ist nach dem in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Unionscode die Zollstelle, über die die Waren das Zollgebiet der Union verlassen sollen.

Feld 30: Warenort

Anzugeben ist der Ort, an dem die Waren beschaut werden können.

Feld 31: Packstücke und Warenbezeichnung; Zeichen und Nummern — Containernummer(n) — Anzahl und Art

Anzugeben sind Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke oder — bei unverpackten Waren — die Anzahl der in der Anmeldung erfassten Gegenstände sowie in beiden Fällen die zum Erkennen der Waren erforderlichen Angaben. Unter Warenbezeichnung ist die übliche Handelsbezeichnung der Ware zu verstehen. Ist Feld 33 „Warennummer“ auszufüllen, so muss diese Bezeichnung so genau sein, dass sie die Einreihung der Ware ermöglicht. Dieses Feld muss ferner die für etwaige spezifische Regelungen verlangten Angaben enthalten. Die Art der Packstücke ist mit dem für diesen Zweck in Anlage D1 vorgesehenen Unionscode anzugeben.

Werden Container verwendet, müssen in dieses Feld auch deren Kennzeichnungen eingetragen werden.

Feld 32: Positionsnummer

Anzugeben ist die laufende Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen auf den Vordrucken und Ergänzungsvordrucken angemeldeten Positionen — vgl. Anmerkung zu Feld 5.

Feld 33: Warennummer

Anzugeben ist die der betreffenden Warenposition entsprechende Codenummer gemäß Anlage D1.

Feld 34: Code für das Ursprungsland

Hier ist der in Feld 34a in Anlage D1 vorgesehene Unionscode für das Ursprungsland im Sinne des Titels II des Zollkodex anzugeben.

Die Versendungsregion oder die Herstellungsregion ist in Feld 34b anzugeben.

Feld 35: Rohmasse (kg)

Anzugeben ist die Rohmasse der in dem entsprechenden Feld 31 beschriebenen Ware, ausgedrückt in Kilogramm. Unter Rohmasse versteht man die Masse der Ware mit sämtlichen Umschließungen mit Ausnahme von Containern und anderem Beförderungsmaterial.

Bezieht sich eine Versandanmeldung auf mehrere Warenarten, so reicht es aus, wenn im ersten Feld 35 die gesamte Rohmasse eingetragen wird; die übrigen Felder 35 brauchen nicht ausgefüllt zu werden. Die Mitgliedstaaten können diese Regel auf alle in den Spalten A bis E und in Spalte G der Tabelle in Titel I Buchstabe B aufgeführten Verfahren ausweiten.

Wenn die Rohmasse mehr als 1 kg beträgt und einen Bruchteil der Maßeinheit (kg) umfasst, kann wie folgt ab- oder aufgerundet werden:

 von 0,001 bis 0,499: abrunden auf die niedrigere Einheit (kg)

 von 0,5 bis 0,999: aufrunden auf die höhere Einheit (kg).

Beträgt die Rohmasse weniger als 1 kg, so sollte sie in der Form „0,xyz“ angegeben werden (Beispiel: Für ein Packstück von 654 g ist „0,654“ einzutragen.)

Feld 37: Verfahren

Unter Verwendung der in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Unionscodes ist das Verfahren anzugeben, zu dem die Waren angemeldet werden.

Feld 38: Eigenmasse (kg)

Anzugeben ist die Eigenmasse der in dem entsprechenden Feld 31 beschriebenen Ware, ausgedrückt in Kilogramm. Unter Eigenmasse versteht man die Masse der Ware ohne alle Umschließungen.

Feld 40: Summarische Anmeldung/Vorpapier

Unter Verwendung der in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Unionscodes sind die Bezugsnummern der Papiere für das Verfahren anzugeben, das der Ausfuhr in ein Drittland oder dem Versand in einen Mitgliedstaat vorausging.

Bezieht sich die Anmeldung auf Waren, die nach Erledigung des Zolllagerverfahrens in einem Zolllager des Typs B wiederausgeführt werden, so ist die Bezugsnummer der Anmeldung zur Überführung in das Verfahren anzugeben.

Bei einer Anmeldung zum Unionsversandverfahren ist die vorhergehende zollrechtliche Bestimmung oder ein Verweis auf die entsprechenden Zollpapiere anzugeben. Sind im Rahmen eines noch nicht auf EDV umgestellten Versandverfahrens mehrere Angaben erforderlich, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass in diesem Feld der Vermerk „Verschiedene“ eingetragen und der Versandanmeldung eine Liste mit den betreffenden Angaben beigefügt wird.

Feld 41: Besondere Maßeinheiten

Gegebenenfalls ist die Menge der betreffenden Position in der Maßeinheit anzugeben, die in der Warennomenklatur vorgesehenen ist.

Feld 44: Besondere Vermerke, vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen

Unter Verwendung der in Anlage D1 zu diesem Zweck vorgesehenen Unionscodes sind hier die für etwaige spezifische Regelungen vorgeschriebenen Angaben und die Referenznummern der zusammen mit der Anmeldung vorgelegten Unterlagen, einzutragen.

Das Unterfeld „Code B.V.“ (Code Besondere Vermerke) darf nicht ausgefüllt werden.

Wird die Anmeldung zur Wiederausfuhr nach Erledigung des Zolllagerverfahrens bei einer anderen Zollstelle als der Überwachungszollstelle abgegeben, so sind deren Bezeichnung und vollständige Anschrift anzugeben.

Bei Anmeldungen, die in Mitgliedstaaten abgegeben werden, die es den Beteiligten während der Übergangszeit zur Einführung des Euro ermöglichen, auch die Einheit Euro in ihren Zollanmeldungen zu verwenden, ist in diesem Feld — vorzugsweise in dem Unterfeld in der rechten unteren Ecke — ein Hinweis auf die angewandte Währungseinheit (einzelstaatliche Währungseinheit oder Euro) anzubringen.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass dieser Hinweis nur in Feld 44 für die erste Warenposition der Anmeldung anzugeben ist. In diesem Fall gilt diese Angabe für alle Warenpositionen der Anmeldung.

Dieser Hinweis ist in Form des Iso-alpha 3 Codes für Währungen (ISO 4217) anzubringen.

Feld 46: Statistischer Wert

Anzugeben ist der Betrag des sich nach den geltenden Unionsvorschriften ergebenden statistischen Wertes in der Währungseinheit, deren Code in Feld 44 angegeben ist. Ist in Feld 44 kein Code angegeben, ist die Währungseinheit des Mitgliedstaats zu verwenden, in dem die Ausfuhrförmlichkeiten im Einklang mit den geltenden Unionsvorschriften erfüllt werden.

Feld 47: Abgabenberechnung

Anzugeben ist die Bemessungsgrundlage (Wert, Gewicht oder sonstige). Gegebenenfalls sind, jeweils in einer Zeile, folgende Angaben unter Verwendung des in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Unionscodes zu machen:

 Art der Abgabe (Verbrauchsteuern usw.),

 Bemessungsgrundlage,

 anwendbarer Abgabensatz,

 fälliger Abgabenbetrag,

 gewählte Zahlungsart (ZA).

Für die in diesem Feld einzutragenden Beträge ist die Währungseinheit gemäß dem in Feld 44 angegebenen Code zu verwenden. Ist in Feld 44 kein Code angegeben, so ist die Währungseinheit des Mitgliedstaats zu verwenden, in dem die Ausfuhrförmlichkeiten erfüllt werden.

Feld 48: Zahlungsaufschub

Hier ist gegebenenfalls die Referenznummer der betreffenden Bewilligung anzugeben, wobei unter Zahlungsaufschub in diesem Falle sowohl das System des Zahlungsaufschubs für Zölle als auch das System des Steuerkredits zu verstehen sind.

Feld 49: Kennnummer des Lagers

Anzugeben ist die Kennnummer des Lagers gemäß dem für diesen Zweck in Anlage D1 vorgesehenen Unionscode.

Feld 50: Inhaber des Verfahrens

Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift des Inhabers des Verfahrens, zusammen mit der EORI-Nummer gemäß Artikel 1 Nummer 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446. Wird die EORI-Nummer verwendet, können die Mitgliedstaaten von der Verpflichtung zur Angabe von Namen und Vornamen bzw. Firma sowie Anschrift absehen. ►C2  Gegebenenfalls sind Name und Vorname bzw. Firma des bevollmächtigten Vertreters anzugeben, der für Rechnung des Inhabers des Verfahrens unterzeichnet. ◄

Vorbehaltlich der zu erlassenden besonderen Vorschriften über den Einsatz von EDV-Systemen muss die handschriftlich geleistete Unterschrift des Beteiligten auf dem bei der Abgangszollstelle verbleibenden Exemplar im Original erscheinen. Handelt es sich bei dem Inhaber des Verfahrens um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift seinen Namen und Vornamen sowie seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben.

Beim Ausfuhrverfahren kann der Anmelder oder sein Vertreter Name und Anschrift einer Mittelsperson mit Sitz im Verwaltungsbezirk der Ausgangszollstelle angeben, an die Exemplar 3 mit dem Dienststempelabdruck der Ausgangszollstelle zurückgegeben werden kann.

Feld 51: Vorgesehene Durchgangszollstellen (und Land)

Anzugeben sind die Eingangszollstelle in jedem Land des gemeinsamen Versandverfahrens, dessen Gebiet berührt werden soll, sowie die Eingangszollstelle, über die die Waren in das Zollgebiet der Union wiedereingeführt werden, wenn bei der Beförderung das Gebiet eines Landes des gemeinsamen Versandverfahrens berührt wurde, oder, wenn bei der Beförderung ein anderes Gebiet als das der Union oder eines Landes des gemeinsamen Versandverfahrens berührt wird, die Ausgangszollstelle, über die die Ware die Union verlässt, und die Eingangszollstelle, über die sie wieder in die Union verbracht wird.

Die betreffenden Zollstellen sind unter Verwendung der für diesen Zweck in Anlage D1 vorgesehenen Unionscodes anzugeben.

Feld 52: Sicherheitsleistung

Anzugeben sind nach dem in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Unionscode die Art der Sicherheitsleistung oder die Befreiung von der Sicherheitsleistung für das betreffende Verfahren sowie je nach Fall die Nummer der Sicherheitsbescheinigung, der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung oder des Einzelsicherheitstitels sowie die Zollstelle der Sicherheitsleistung.

Ist die Gesamtsicherheit, die Befreiung von der Sicherheitsleistung oder die Einzelsicherheit für eines oder mehrere der folgenden Länder nicht gültig, so sind nach „nicht gültig für …“ das betreffende Land oder die betreffenden Länder unter Verwendung der in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Unionscodes anzugeben:

 alle Vertragsparteien der Übereinkommen „Gemeinsames Versandverfahren“ und „Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr“ mit Ausnahme der EU,

 Andorra,

 San Marino.

Wird eine Einzelsicherheit in Form einer Barsicherheit oder eine Einzelsicherheit durch Sicherheitstitel verwendet, so gilt sie für alle Vertragsparteien der Übereinkommen „Gemeinsames Versandverfahren“ und „Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr“.

Feld 53: Bestimmungszollstelle (und Land)

Unter Verwendung des in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Codes ist die Zollstelle anzugeben, bei der die Waren zur Erledigung des Unionsversandverfahrens zu gestellen sind.

Feld 54: Ort und Datum, Unterschrift und Name des Anmelders oder seines Vertreters

Anzugeben sind Ort und Datum, an dem die Zollanmeldung abgegeben wird.

Vorbehaltlich der zu erlassenden besonderen Vorschriften über den Einsatz von EDV-Systemen muss die handschriftlich geleistete Unterschrift des Beteiligten neben seinem Namen und Vornamen auf dem bei der Ausfuhrzollstelle (oder gegebenenfalls der Zollstelle der Versendung) verbleibenden Exemplar im Original erscheinen. Handelt es sich bei dem Beteiligten um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift und seinem Namen auch seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben.

B.   ZOLLFÖRMLICHKEITEN WÄHREND DER BEFÖRDERUNG

Es kann vorkommen, dass zwischen dem Zeitpunkt des Abgangs der Waren von der Ausfuhr- und/oder Abgangszollstelle und dem Zeitpunkt ihres Eintreffens bei der Bestimmungszollstelle Eintragungen auf den die Waren begleitenden Exemplaren vorgenommen werden müssen. Diese Eintragungen betreffen die Beförderung und sind im Verlauf des Versandverfahrens von dem Beförderer vorzunehmen, der für das Beförderungsmittel verantwortlich ist, auf das die Waren unmittelbar verladen wurden. Diese Eintragungen können handschriftlich vorgenommen werden, sofern sie leserlich sind. In diesem Fall sind die Vordrucke mit Tinte oder Kugelschreiber in Blockschrift auszufüllen.

Die Eintragungen, die nur auf den Exemplaren 4 und 5 erscheinen, betreffen die folgenden Felder:

 Umladung: auszufüllen ist Feld 55.

Feld 55: Umladungen

Die ersten drei Zeilen dieses Feldes sind vom Beförderer auszufüllen, wenn die Waren im Verlauf des betreffenden Verfahrens von einem Beförderungsmittel auf ein anderes oder aus einem Container in einen anderen umgeladen werden.

Der Beförderer darf eine Umladung nur vornehmen, wenn ihm die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Umladung stattfinden soll, eine entsprechende Bewilligung erteilt haben.

Kann das Versandverfahren nach Auffassung dieser Behörden ohne weiteres fortgesetzt werden, so versehen sie die Exemplare 4 und 5 der Versandanmeldung mit einem entsprechenden Vermerk, nachdem sie gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben.

 Andere Ereignisse: auszufüllen ist Feld 56.

Feld 56: Andere Ereignisse bei der Beförderung

Dieses Feld ist nach Maßgabe der Verpflichtungen im Rahmen des Unionsversandverfahrens auszufüllen.

Sind Waren auf einen Auflieger verladen worden und wird während der Beförderung lediglich die Zugmaschine ausgetauscht (ohne dass die Waren einer Behandlung unterzogen oder umgeladen werden), so ist in diesem Feld das amtliche Kennzeichen der neuen Zugmaschine einzutragen. Ein Sichtvermerk der zuständigen Behörden ist in diesem Fall nicht erforderlich.

C.   ZOLLFÖRMLICHKEITEN FÜR DIE ÜBERLASSUNG ZUM ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR, DIE ÜBERFÜHRUNG IN DIE ENDVERWENDUNG, IN DIE AKTIVE VEREDELUNG, IN DIE VORÜBERGEHENDE VERWENDUNG UND IN DAS ZOLLLAGERVERFAHREN

Feld 1: Anmeldung

Im ersten Unterfeld ist der für diesen Zweck in Anlage D1 vorgesehene Code anzugeben.

Im zweiten Unterfeld ist die Art der Anmeldung mit dem für diesen Zweck in Anlage D1 vorgesehenen Unionscode anzugeben.

Feld 2: Versender/Ausführer

Anzugeben sind Name und Vorname oder Firma und vollständige Anschrift des letzten Verkäufers der Waren vor ihrer Einfuhr in die Union.

Wird eine Kennnummer verlangt, können die Mitgliedstaaten von der Angabe des Namens und des Vornamens oder des Firmennamens und der vollständigen Anschrift absehen.

Wird eine Kennnummer verlangt, ist die EORI-Nummer gemäß Artikel 1 Nummer 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 anzugeben. Wurde dem Versender/Ausführer keine EORI-Nummer zugeteilt, ist die nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats verlangte Nummer anzugeben.

Bei Sammelsendungen können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass in diesem Feld die Angabe „Verschiedene“ einzutragen und der Anmeldung ein Verzeichnis der Versender/Ausführer beizufügen ist.

Feld 3: Vordrucke

Anzugeben ist die laufende Nummer des Vordrucksatzes in Verbindung mit der Gesamtzahl der verwendeten Vordrucke und Ergänzungsvordrucke. Beispiel: Werden ein Vordruck IM und zwei Vordrucke IM/c vorgelegt, so ist der Vordruck IM mit 1/3, der erste Vordruck IM/c mit 2/3 und der zweite Vordruck IM/c mit 3/3 zu kennzeichnen.

Feld 4: Ladelisten

Anzugeben ist die Anzahl der gegebenenfalls beigefügten Ladelisten oder der von der zuständigen Behörde zugelassenen handelsüblichen Listen, in denen die Waren beschrieben sind (in Ziffern).

Feld 5: Warenpositionen

Anzugeben ist die Gesamtzahl (in Ziffern) der vom Beteiligten auf allen verwendeten Vordrucken und Ergänzungsvordrucken (oder Ladelisten oder handelsüblichen Listen) angemeldeten Warenpositionen. Die Anzahl der Warenpositionen entspricht der Zahl der Felder 31, die ausgefüllt werden müssen.

Feld 6: Packstücke insgesamt

Anzugeben ist die Gesamtzahl der Packstücke (in Ziffern), aus denen die Sendung besteht.

Feld 7: Kennnummer

Bei dieser Angabe handelt es sich um die Nummer, die der Beteiligte der betreffenden Sendung aus geschäftlichen Gründen gegeben hat. Dabei kann es sich um die Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Reference Number (UCR) ( 12 )) handeln.

Feld 8: Empfänger

Anzugeben ist die EORI-Nummer gemäß Artikel 1 Nummer 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446. Verfügt der Empfänger nicht über eine EORI-Nummer, kann ihm die Zollverwaltung für die jeweilige Anmeldung eine Ad-hoc-Nummer zuteilen.

Anzugeben sind Name und Vorname und die vollständige Anschrift des Beteiligten.

Bei Überführung in das Zolllagerverfahren in einem privaten Lager sind Name und Vorname sowie vollständige Anschrift des Einlagerers anzugeben, wenn letzterer nicht der Anmelder ist.

Bei Sammelsendungen können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass in diesem Feld die Angabe „Verschiedene“ einzutragen und der Anmeldung ein Verzeichnis der Empfänger beizufügen ist.

Feld 12: Angaben zum Wert

In diesem Feld sind Angaben zum Wert zu machen, z. B. die Referenznummer der Bewilligung, aufgrund deren die Zollbehörden von der Vorlage eines Vordrucks DV1 bei jeder Zollanmeldung absehen, oder Angaben zu den Berichtigungen.

Feld 14: Anmelder/Vertreter

Anzugeben ist die EORI-Nummer gemäß Artikel 1 Nummer 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446. Verfügt der Anmelder/Vertreter über keine EORI-Nummer, kann ihm die Zollverwaltung für die jeweilige Anmeldung eine Ad-hoc-Nummer zuteilen.

Anzugeben sind Name und Vorname und die vollständige Anschrift des Beteiligten.

Handelt es sich bei dem Anmelder und dem Empfänger um dieselbe Person, so ist „Empfänger“ einzutragen.

Zur Bezeichnung des Anmelders oder des Status seines Vertreters ist der für diesen Zweck in Anlage D1 vorgesehene Unionscode anzugeben.

Feld 15: Versendungsland/Ausfuhrland

Haben in einem Durchgangsland weder Handelsgeschäfte (z. B. Verkauf oder Veredelung) noch andere als mit der Beförderung zusammenhängende Aufenthalte stattgefunden, so ist in Feld 15a der entsprechende Unionscode aus Anlage D1 für das Land anzugeben, aus dem die Waren ursprünglich in den Mitgliedstaat versandt wurden, in dem sie sich zum Zeitpunkt ihrer Überführung in das Zollverfahren befinden.

Haben solche Aufenthalte oder Handelsgeschäfte stattgefunden, ist das letzte Durchgangsland anzugeben.

Für die Zwecke dieses Datenelements wird ein Aufenthalt, der der Konsolidierung der Waren auf der Strecke dient, als mit der Beförderung der Waren zusammenhängend betrachtet.

Feld 17: Bestimmungsland

In Feld 17a ist der Unionscode aus Anlage D1 wie folgt anzugeben:

a) Bei den Förmlichkeiten für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, auch im Rahmen der Endverwendung, oder zum steuerrechtlich freien Verkehr ist der Code des Mitgliedstaats anzugeben, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt der Überlassung zum Zollverfahren befinden.

Ist jedoch zum Zeitpunkt der Erstellung der Zollanmeldung bekannt, dass die Waren nach der Überführung bzw. Überlassung in einen anderen Mitgliedstaat befördert werden, ist der Code dieses letzteren Mitgliedstaats anzugeben.

b) Bei den Förmlichkeiten für die aktive Veredelung ist der Unionscode für den Mitgliedstaat anzugeben, in dem die erste Veredelungstätigkeit ausgeführt wird.

c) Bei den Förmlichkeiten für die vorübergehende Verwendung ist der Unionscode für den Mitgliedstaat anzugeben, in dem die Waren erstmals verwendet werden sollen.

d) Bei den Förmlichkeiten für das Zolllagerverfahren ist der Unionscode für den Mitgliedstaat anzugeben, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren befinden.

In Feld 17b ist die Region, für die die Waren bestimmt sind, anzugeben.

Feld 18: Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels bei der Ankunft

Anzugeben ist das Kennzeichen des Beförderungsmittels, auf das die Waren bei ihrer Gestellung bei der Zollstelle, bei der die Bestimmungsförmlichkeiten erfüllt werden, unmittelbar verladen werden. Tragen Zugmaschine und Anhänger verschiedene Kennzeichen, so sind die Kennzeichen von Zugmaschine und Anhänger anzugeben.

Je nach Beförderungsmittel sind zur Kennzeichnung folgende Angaben möglich:



Beförderungsmittel

Kennzeichnung

Beförderung auf dem Seeweg und auf Binnenwasserstraßen

Schiffsname

Beförderung auf dem Luftweg

Nummer und Datum des Fluges (liegt die Flugnummer nicht vor, so ist die Zulassungsnummer des Flugzeuges anzugeben)

Beförderung auf der Straße

Kennzeichen des Fahrzeugs

Schienenverkehr

Waggonnummer

Feld 19: Container (Ctr)

Anzugeben ist nach dem in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Unionscode die Situation beim Überschreiten der Außengrenze der Union.

Feld 20: Lieferbedingungen

Entsprechend den in Anlage D1 vorgesehenen Unionscodes und -rubriken sind hier die Angaben einzutragen, aus denen bestimmte Klauseln des Geschäftsvertrags ersichtlich werden.

Feld 21: Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels

Anzugeben ist die Staatszugehörigkeit des beim Überschreiten der Außengrenze der Union benutzten aktiven Beförderungsmittels unter Verwendung des in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Unionscodes.

Handelt es sich um Huckepackverkehr oder werden mehrere Beförderungsmittel benutzt, so ist das aktive Beförderungsmittel dasjenige, das für den Antrieb der Zusammenstellung sorgt. Beispiel: Im Fall „Lastkraftwagen auf Seeschiff“ ist das Schiff das aktive Beförderungsmittel. Im Fall „Zugmaschine mit Auflieger“ ist die Zugmaschine das aktive Beförderungsmittel.

Feld 22: Währung und in Rechnung gestellter Gesamtbetrag

Im ersten Unterfeld ist nach dem zu diesem Zweck vorgesehenen Code in Anlage D1 die Währung anzugeben, in der die Rechnung ausgestellt wurde.

Im zweiten Unterfeld ist der für sämtliche angemeldeten Waren in Rechnung gestellte Betrag einzutragen.

Feld 23: Umrechnungskurs

Dieses Feld enthält den geltenden Wechselkurs für die Umrechnung der Rechnungswährung in die Währung des betreffenden Mitgliedstaats.

Feld 24: Art des Geschäfts

Entsprechend der in Anlage D1 vorgesehenen Codes sind hier die Angaben einzutragen, aus denen die Art des Geschäfts ersichtlich wird.

Feld 25: Verkehrszweig an der Grenze

Nach dem in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Unionscode ist die Art des Verkehrszweigs entsprechend dem aktiven Beförderungsmittel anzugeben, mit dem die Waren in das Zollgebiet der Union verbracht wurden.

Feld 26: Inländischer Verkehrszweig

Anzugeben ist nach dem in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Unionscode der bei der Ankunft benutzte Verkehrszweig.

Feld 29: Eingangszollstelle

Anzugeben ist nach dem in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Unionscode die Zollstelle, über die die Waren in das Zollgebiet der Union verbracht werden.

Feld 30: Warenort

Anzugeben ist der Ort, an dem die Waren beschaut werden können.

Feld 31: Packstücke und Warenbezeichnung; Zeichen und Nummern — Containernummer(n) — Anzahl und Art

Anzugeben sind Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke oder — bei unverpackten Waren — die Anzahl der in der Anmeldung erfassten Gegenstände sowie in beiden Fällen die zum Erkennen der Waren erforderlichen Angaben. Unter Warenbezeichnung ist die übliche Handelsbezeichnung der Ware zu verstehen. Mit Ausnahme der Fälle der Abfertigung von Nichtunionswaren zum Zolllagerverfahren muss die Handelsbezeichnung so genau sein, dass die sofortige und eindeutige Identifizierung und die Einreihung der Ware möglich ist. Dieses Feld muss ferner die für etwaige spezifische Regelungen (Mehrwertsteuer, Verbrauchsteuern usw.) verlangten Angaben enthalten. Die Art der Packstücke ist mit dem für diesen Zweck in Anlage D1vorgesehenen Unionscode anzugeben.

Werden Container verwendet, müssen in dieses Feld auch deren Kennzeichnungen eingetragen werden.

Feld 32: Positionsnummer

Anzugeben ist die Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen auf den Vordrucken und Ergänzungsvordrucken angemeldeten Positionen — vgl. Anmerkung zu Feld 5.

Feld 33: Warennummer

Anzugeben ist die der betreffenden Warenposition entsprechende Codenummer gemäß Anlage D1. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass im fünften Unterfeld eine besondere Verbrauchsteuernomenklatur angegeben wird.

Feld 34: Code für das Ursprungsland

In Feld 34a ist der in Anlage D1 vorgesehene Unionscode für das Ursprungsland im Sinne des Titels II des Zollkodex anzugeben.

Feld 35: Rohmasse (kg)

Anzugeben ist die Rohmasse der in dem entsprechenden Feld 31 beschriebenen Ware, ausgedrückt in Kilogramm. Unter Rohmasse versteht man die Masse der Ware mit sämtlichen Umschließungen mit Ausnahme von Containern und anderem Beförderungsmaterial.

Bezieht sich eine Anmeldung auf mehrere Warenarten, können die Mitgliedstaaten beschließen, dass für die in den Spalten H bis J der Tabelle unter (vormals Titel I Buchstabe B) aufgeführten Verfahren die Rohmasse in dem ersten Feld 35 angegeben wird und die übrigen Felder 35 nicht ausgefüllt werden.

Wenn die Rohmasse mehr als 1 kg beträgt und einen Bruchteil der Maßeinheit (kg) umfasst, kann wie folgt ab- oder aufgerundet werden:

 von 0,001 bis 0,499: abrunden auf die niedrigere Einheit (kg)

 von 0,5 bis 0,999: Aufrunden auf die höhere Einheit (kg)

 beträgt die Rohmasse weniger als 1 kg, so sollte sie in der Form „0,xyz“ angegeben werden (Beispiel: Für ein Packstück von 654 g ist „0,654“ einzutragen).

Feld 36: Präferenz

Dieses Feld enthält Angaben zur zolltariflichen Behandlung der Waren. Wenn seine Verwendung in der Tabelle unter Titel I Abschnitt B vorgesehen ist, so muss es ausgefüllt werden, auch wenn keine Zollpräferenz beantragt wird. Im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, in denen die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG anwendbar sind, und solchen Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht gelten, sowie im Rahmen des Warenverkehrs zwischen den Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht anwendbar sind, darf dieses Feld jedoch nicht ausgefüllt werden. Anzugeben ist der für diesen Zweck in Anlage D1 vorgesehene Unionscode.

Die Kommission wird regelmäßig im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, eine Liste mit den Kombinationsmöglichkeiten für die in diesem Fall zu verwendenden Codes mit Beispielen und den erforderlichen Erläuterungen veröffentlichen.

Feld 37: Verfahren

Unter Verwendung der in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Unionscodes ist das Verfahren anzugeben, zu dem die Waren angemeldet werden.

Feld 38: Eigenmasse (kg)

Anzugeben ist die Eigenmasse der in dem entsprechenden Feld 31 beschriebenen Ware, ausgedrückt in Kilogramm. Unter Eigenmasse versteht man die Masse der Ware ohne alle Umschließungen.

Feld 39: Kontingent

Anzugeben ist die laufende Nummer des beantragten Zollkontingents.

Feld 40: Summarische Anmeldung/Vorpapier

Unter Verwendung der in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Unionscodes sind die Bezugsnummern der im Einfuhrmitgliedstaat gegebenenfalls verwendeten summarischen Anmeldung oder der etwaigen Vorpapiere anzugeben.

Feld 41: Besondere Maßeinheiten

Gegebenenfalls ist die Menge der betreffenden Position in der Maßeinheit anzugeben, die in der Warennomenklatur vorgesehenen ist.

Feld 42: Artikelpreis

In diesem Feld ist der Preis anzugeben, der sich auf den betreffenden Artikel bezieht.

Feld 43: Bewertungsmethode

Unter Verwendung des in Anlage D1 festgelegten Unionscodes ist hier die verwendete Bewertungsmethode anzugeben.

Feld 44: Besondere Vermerke, vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen

Unter Verwendung der in Anlage D1 zu diesem Zweck vorgesehenen Unionscodes sind hier die für etwaige spezifische Regelungen vorgeschriebenen Angaben und die Referenznummern der zusammen mit der Anmeldung vorgelegten Unterlagen einzutragen.

Das Unterfeld „Code B.V.“ (Code Besondere Vermerke) darf nicht ausgefüllt werden.

Wird eine Anmeldung zur Überführung von Waren in das Zolllagerverfahren bei einer anderen Zollstelle als der Überwachungszollstelle abgegeben, so sind deren Bezeichnung und vollständige Anschrift anzugeben.

Bei Anmeldungen, die in Mitgliedstaaten abgegeben werden, die es den Beteiligten während der Übergangszeit zur Einführung des Euro ermöglichen, auch die Einheit Euro in ihren Zollanmeldungen zu verwenden, ist in diesem Feld — vorzugsweise in dem Unterfeld in der rechten unteren Ecke — ein Hinweis auf die angewandte Währungseinheit (einzelstaatliche Währungseinheit oder Euro) anzubringen.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass dieser Hinweis nur in Feld 44 für die erste Warenposition der Anmeldung anzugeben ist. In diesem Fall gilt diese Angabe für alle Warenpositionen der Anmeldung.

Dieser Hinweis ist in Form des Iso-alpha 3 Codes für Währungen (ISO 4217) anzubringen.

Werden Waren mehrwertsteuerbefreiend in einen anderen Mitgliedstaat geliefert, so sind die nach Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG verlangten Angaben in Feld 44 einzutragen, auf Verlangen eines Mitgliedstaats einschließlich des Nachweises, dass die eingeführten Gegenstände dazu bestimmt sind, aus dem Einfuhrmitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versandt zu werden.

Feld 45: Berichtigung

Dieses Feld enthält Angaben zu etwaigen Berichtigungen, wenn mit der Anmeldung kein Vordruck DV1 abgegeben wird. Für die in diesem Feld gegebenenfalls einzutragenden Beträge ist die Währungseinheit gemäß dem in Feld 44 angegebenen Code zu verwenden. Ist in Feld 44 kein Code angegeben, so ist die Währungseinheit des Mitgliedstaats zu verwenden, in dem die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt werden.

Feld 46: Statistischer Wert

Anzugeben ist der Betrag des sich nach den geltenden Unionsvorschriften ergebenden statistischen Wertes in der Währungseinheit, deren Code in Feld 44 angegeben ist. Ist in Feld 44 kein Code angegeben, ist die Währungseinheit des Landes zu verwenden, in dem die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt werden.

Feld 47: Abgabenberechnung

Anzugeben ist die Bemessungsgrundlage (Wert, Gewicht oder sonstige). Gegebenenfalls sind, jeweils in einer Zeile, folgende Angaben unter Verwendung des in Anlage D1 hierfür vorgesehenen Unionscodes zu machen:

 Art der Abgabe (Einfuhrabgabe, Mehrwertsteuer usw.),

 Bemessungsgrundlage,

 anwendbarer Abgabensatz,

 fälliger Abgabenbetrag,

 gewählte Zahlungsart (ZA).

Für die in diesem Feld einzutragenden Beträge ist die Währungseinheit gemäß dem in Feld 44 angegebenen Code zu verwenden. Ist in Feld 44 kein Code angegeben, so ist die Währungseinheit des Mitgliedstaats zu verwenden, in dem die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt werden.

Feld 48: Zahlungsaufschub

Hier ist gegebenenfalls die Referenznummer der betreffenden Bewilligung anzugeben, wobei unter Zahlungsaufschub in diesem Falle sowohl das System des Zahlungsaufschubs für Zölle als auch das System des Steuerkredits zu verstehen sind.

Feld 49: Kennnummer des Lagers

Anzugeben ist die Kennnummer des Lagers gemäß dem für diesen Zweck in Anlage D1 vorgesehenen Unionscodes.

Feld 54: Ort und Datum, Unterschrift und Name des Anmelders oder seines Vertreters

Anzugeben sind Ort und Datum, an dem die Zollanmeldung abgegeben wird.

Vorbehaltlich der zu erlassenden besonderen Vorschriften über den Einsatz von EDV-Systemen muss die handschriftlich geleistete Unterschrift des Beteiligten neben seinem Namen und Vornamen auf dem bei der Einfuhrzollstelle verbleibenden Exemplar im Original erscheinen. Handelt es sich bei dem Beteiligten um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift und seinem Namen auch seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben.

TITEL III

ANMERKUNGEN ZU DEN ERGÄNZUNGSVORDRUCKEN

a) Die Ergänzungsvordrucke dürfen nur verwendet werden, wenn mehrere Warenpositionen anzumelden sind (vgl. Feld 5). Sie dürfen nur in Verbindung mit dem Vordruck IM, EX, EU oder CO vorgelegt werden.

b) Die Anmerkungen in den Titeln I und II gelten auch für die Ergänzungsvordrucke.

Gleichwohl

 ist im ersten Unterfeld von Feld 1 die Kurzbezeichnung „IM/c“, „EX/c“ oder „EU/c“ (oder gegebenenfalls „CO/c“) anzugeben. Dieses Unterfeld muss nicht ausgefüllt werden, wenn:

 der Vordruck ausschließlich für ein Unionsversandverfahren verwendet wird; in diesem Fall ist im dritten Unterfeld von Feld 1, je nach dem angewandten Unionsversandverfahren, die Kurzbezeichnung „T1bis“, „T2bis“, „T2Fbis“ oder „T2SMbis“ anzugeben;

 der Vordruck ausschließlich zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren verwendet wird; in diesem Fall ist im dritten Unterfeld, je nach dem Status der betreffenden Waren, die Kurzbezeichnung „T2Lbis“, „T2LFbis“ oder „T2LSMbis“ anzugeben;

 ist die Verwendung von Feld 2/8 den Mitgliedstaaten freigestellt; es sollte gegebenenfalls nur den Namen und Vornamen und die Kennnummer der betreffenden Person enthalten;

 betrifft der Teil „Zusammenfassung“ in Feld 47 die endgültige Zusammenfassung sämtlicher Positionen aus den verwendeten Vordrucken IM und IM/c oder EX und EX/c oder EU und EU/c oder CO und CO/c. Sie sollte daher nur in dem letzten der einem Vordruck IM, EX, EU oder CO beigefügten Vordrucke IM/c, EX/c, EU/c oder CO/c angegeben zu werden, um den Gesamtbetrag nach Abgabenart aufzuzeigen.

c) Bei Verwendung von Ergänzungsvordrucken:

 sind die nicht verwendeten Felder 31 (Packstücke und Warenbezeichnung) so durchzustreichen, dass jede spätere Benutzung ausgeschlossen ist;

 wenn das dritte Unterfeld von Feld 1 die Kurzbezeichnung „T“ enthält, sind die Felder 32 „Positionsnummer“, 33 „Warennummer“, 35 „Rohmasse (kg)“, 38 „Eigenmasse (kg)“, 40 „Summarische Anmeldung/Vorpapier“ und 44 „Besondere Vermerke/Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Bewilligungen“ der ersten Warenposition der Versandanmeldung durchzustreichen; das erste Feld 31 „Packstücke und Warenbezeichnung“ dieses Dokuments darf nicht für die Angabe der Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke und der Warenbezeichnung verwendet werden. Im ersten Feld 31 der Versandanmeldung ist jeweils die Anzahl der Ergänzungsvordrucke mit der entsprechenden Kurzbezeichnung T1bis, T2bis, T2Fbis oder T2SMbis anzugeben.




Anlage C2

MERKBLATT ZUR VERWENDUNG VON VERSANDANMELDUNGEN DURCH DEN AUSTAUSCH VON EDI-STANDARD-NACHRICHTEN

(EDI-VERSANDANMELDUNG)

TITEL I

ALLGEMEINES

Die EDI-Versandanmeldung beruht auf den gemäß den Anlagen C1 und D1 in die verschiedenen Felder des Einheitspapiers einzutragenden Angaben, die gegebenenfalls durch Codes ergänzt oder ersetzt werden.

Diese Anlage enthält ausschließlich die grundlegenden besonderen Anforderungen, die Anwendung finden, wenn die Förmlichkeiten durch den Austausch von EDI-Standard-Nachrichten erfüllt werden. Ferner gelten die zusätzlichen Codes in Anlage D2. Sofern in dieser Anlage oder in Anlage D2 nichts anderes festgelegt ist, finden die Anlagen C1 und D1 auch auf die EDI-Versandanmeldung Anwendung.

Aufbau und Inhalt der EDI-Versandanmeldung ergeben sich im Einzelnen aus den technischen Spezifikationen, die die zuständigen Behörden dem Inhaber des Verfahrens mitteilen, um sicherzustellen, dass das Verfahren ordnungsgemäß funktioniert. Diese Spezifikationen beruhen auf den in dieser Anlage festgelegten Anforderungen.

In dieser Anlage wird die Struktur des Informationsaustausches beschrieben. Die Versandanmeldung ist in Datengruppen untergliedert, die Datenattribute enthalten. Die Attribute sind so gruppiert, dass sie innerhalb einer jeden Meldung kohärente logische Blöcke bilden. Die Einrückung einer Datengruppe zeigt an, dass die Datengruppe von einer weniger eingerückten Datengruppe abhängt.

Soweit vorhanden, ist die entsprechende Nummer des Feldes des Einheitspapiers angegeben.

Der Begriff „Zahl“ in den Erläuterungen zu den Datengruppen zeigt an, wie oft die Datengruppe in der Versandanmeldung verwendet werden darf.

Der Begriff „Art/Länge“ in den Erläuterungen zu einem Attribut zeigt die Anforderungen für Datenart und Datenlänge an. Für die Datenart werden die folgenden Codes verwendet:

a

alphabetisch

n

numerisch

an

alphanumerisch.

Die auf den Code folgende Zahl zeigt die zulässige Datenlänge an. Hierfür gilt Folgendes:

Die beiden fakultativen Punkte vor der Längenkennung zeigen an, dass die Daten keine festgelegte, jedoch höchstens die in der Längenkennung angegebene Anzahl Ziffern haben. Ein Komma in der Längenkennung bedeutet, dass das Attribut Dezimalstellen enthalten kann, wobei die Ziffer vor dem Komma die Gesamtlänge des Attributs und die Ziffer nach dem Komma die Höchstzahl der Ziffern nach dem Dezimalzeichen anzeigt.

TITEL II

STRUKTUR DER EDI-VERSANDANMELDUNG

A.    Übersicht über die Datengruppen

VERSANDVORGANG

BETEILIGTER Versender

BETEILIGTER Empfänger

WARE

 BETEILIGTER Versender

 BETEILIGTER Empfänger

 CONTAINER

 EMPFINDLICHE WAREN — CODES

 PACKSTÜCKE

 HINWEIS AUF VORPAPIERE

 VORGELEGTE UNTERLAGEN/BESCHEINIGUNGEN

 BESONDERE VERMERKE

ABGANGSZOLLSTELLE

BETEILIGTER Inhaber des Verfahrens

VERTRETER

DURCHGANGSZOLLSTELLE

BESTIMMUNGSZOLLSTELLE

BETEILIGTER zugelassener Empfänger

KONTROLLERGEBNIS

VERSCHLUSSINFO

 VERSCHLUSSKENNUNG

SICHERHEIT

 ZEICHEN DER SICHERHEIT

 GÜLTIGKEITSBESCHRÄNKUNG (EU)

 GÜLTIGKEITSBESCHRÄNKUNG (NICHT-EU)

B.    Angaben zu den einzelnen Daten der Versandanmeldung

VERSANDVORGANG

Zahl: 1

Die Datengruppe ist zu verwenden.

LRN

Art/Länge: an ..22

Es ist die Lokale Referenznummer (LRN) zu verwenden. Sie wird auf einzelstaatlicher Ebene festgelegt und vom Benutzer in Absprache mit den zuständigen Behörden zur Kennzeichnung der einzelnen Anmeldungen vergeben.

Art der Anmeldung

(Feld 1)

Art/Länge: an ..5

Das Attribut ist zu verwenden.

Positionen insgesamt

(Feld 5)

Art/Länge: n ..5

Das Attribut ist zu verwenden.

Packstücke insgesamt

(Feld 6)

Art/Länge: n ..7

Die Verwendung des Attributs ist freigestellt. Dabei muss die Gesamtzahl der Packstücke der Summe aus „Zahl der Packstücke“, „Stückzahl“ und dem Wert 1 für jede als „Massengut“ angemeldete Ware entsprechen.

Versendungsland

(Feld 15a)

Art/Länge: a2

Das Attribut ist zu verwenden, wenn nur ein Versendungsland angemeldet wird. Hierbei sind die Ländercodes in Anlage D2 zu verwenden. In diesem Fall ist das Attribut „Versendungsland“ der Datengruppe „WARE“ nicht zu verwenden. Wird mehr als ein Versendungsland angemeldet, ist das entsprechende Attribut der Datengruppe „VERSANDVORGANG“ nicht zu verwenden. In diesem Fall ist das Attribut „Versendungsland“ der Datengruppe „WARE“ zu verwenden.

Bestimmungsland

(Feld 17a)

Art/Länge: a2

Das Attribut ist zu verwenden, wenn nur ein Bestimmungsland angemeldet wird. Hierbei sind die Ländercodes in Anlage D2 zu verwenden. In diesem Fall ist das Attribut „Bestimmungsland“ der Datengruppe „WARE“ nicht zu verwenden. Wird mehr als ein Bestimmungsland angemeldet, ist dieses Attribut der Datengruppe „VERSANDVORGANG“ nicht zu verwenden. In diesem Fall ist das Attribut „Bestimmungsland“ der Datengruppe „WARE“ zu verwenden.

Kennzeichen beim Abgang

(Feld 18)

Art/Länge: an ..27

Das Attribut ist gemäß Anlage C1 zu verwenden.

Kennzeichen beim Abgang SPR

Art/Länge: a2

Es ist der Sprachencode in Anlage D2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.

Staatszugehörigkeit beim Abgang

(Feld 18)

Art/Länge: a2

Es ist der Ländercode in Anlage D2 gemäß Anlage C1 zu verwenden.

Container

(Feld 19)

Art/Länge: n1

Es sind folgende Codes zu verwenden:

0

:

Nein

1

:

Ja

Staatszugehörigkeit bei Grenzüberschreitung

(Feld 21)

Art/Länge: a2

Es ist der Ländercode in Anlage D2 gemäß Anlage C1 zu verwenden.

Kennzeichen bei Grenzüberschreitung

(Feld 21)

Art/Länge: an ..27

Die Verwendung dieses Attributs ist den Mitgliedstaaten im Einklang mit Anlage C1 freigestellt.

Kennzeichen bei Grenzüberschreitung SPR

Art/Länge: a2

Es ist der Sprachencode in Anlage D2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.

Art der grenzüberschreitenden Beförderung

(Feld 21)

Art/Länge: n ..2

Die Verwendung des Attributs ist den Mitgliedstaaten im Einklang mit Anlage C1 freigestellt.

Verkehrszweig an der Grenze

(Feld 25)

Art/Länge: n ..2

Die Verwendung des Attributs ist den Mitgliedstaaten im Einklang mit Anlage C1 freigestellt.

Inländischer Verkehrszweig

(Feld 26)

Art/Länge: n ..2

Die Verwendung des Attributs ist den Mitgliedstaaten freigestellt. Wenn es verwendet wird, ist es nach Maßgabe der Erläuterungen zu Feld 25 in Anlage D1 zu verwenden.

Ladeort

(Feld 27)

Art/Länge: an ..17

Die Verwendung des Attributs ist den Mitgliedstaaten freigestellt.

Code für vereinbarten Ort

(Feld 30)

Art/Länge: an ..17

Das Attribut kann nicht verwendet werden, wenn die Datengruppe „KONTROLLERGEBNIS“ verwendet wird. Wenn diese Datengruppe nicht verwendet wird, ist die Verwendung dieses Attributs freigestellt. Wenn dieses Attribut verwendet wird, ist die genaue Angabe in codierter Form des Ortes erforderlich, an dem die Waren beschaut werden können. Die Attribute „Vereinbarter Warenort“/„Code für vereinbarten Ort“, „Bewilligter Warenort“ und „Abfertigungszollstelle“ können nicht gleichzeitig verwendet werden.

Vereinbarter Warenort

(Feld 30)

Art/Länge: an ..35

Das Attribut kann nicht verwendet werden, wenn die Datengruppe „KONTROLLERGEBNIS“ verwendet wird. Wenn diese Datengruppe nicht verwendet wird, ist die Verwendung dieses Attributs freigestellt. Wenn das Attribut verwendet wird, ist die genaue Angabe des Ortes erforderlich, an dem die Waren beschaut werden können. Die Attribute „Vereinbarter Warenort“/„Code für vereinbarten Ort“, „Bewilligter Warenort“ und „Abfertigungszollstelle“ können nicht gleichzeitig verwendet werden.

Vereinbarter Warenort SPR

Art/Länge: a2

Es ist der Sprachencode in Anlage D2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.

Bewilligter Warenort

(Feld 30)

Art/Länge: an ..17

Die Verwendung des Attributs ist freigestellt, wenn die Datengruppe „KONTROLLERGEBNIS“ verwendet wird. Wenn das Attribut verwendet wird, ist die genaue Angabe des Ortes erforderlich, an dem die Waren beschaut werden können. Wird die Datengruppe „KONTROLLERGEBNIS“ nicht verwendet, kann auch dieses Attribut nicht verwendet werden. Die Attribute „Vereinbarter Warenort“/„Code für vereinbarten Ort“, „Bewilligter Warenort“ und „Abfertigungszollstelle“ können nicht gleichzeitig verwendet werden.

Abfertigungszollstelle

(Feld 30)

Art/Länge: an ..17

Das Attribut kann nicht verwendet werden, wenn die Datengruppe „KONTROLLERGEBNIS“ verwendet wird. Wenn diese Datengruppe nicht verwendet wird, ist die Verwendung dieses Attributs freigestellt. Wenn das Attribut verwendet wird, ist die genaue Angabe des Ortes erforderlich, an dem die Waren beschaut werden können. Die Attribute „Vereinbarter Warenort“/„Code für vereinbarten Ort“, „Bewilligter Warenort“ und „Abfertigungszollstelle“ können nicht gleichzeitig verwendet werden.

Rohmasse insgesamt

(Feld 35)

Art/Länge: n ..11,3

Das Attribut ist zu verwenden.

Versandbegleitdokument Sprachencode

Art/Länge: a2

Es ist der Sprachencode in Anlage D2 zur Angabe der Sprache des Versandbegleitdokuments zu verwenden.

Dialogsprachenkennung beim Abgang

Art/Länge: a2

Die Verwendung des Sprachencodes in Anlage D2 ist freigestellt. Wird dieses Attribut nicht verwendet, greift das System auf die Standardsprache der Abgangszollstelle zurück.

Datum der Anmeldung

(Feld 50)

Art/Länge: n8

Das Attribut ist zu verwenden.

Ort der Anmeldung

(Feld 50)

Art/Länge: an ..35

Das Attribut ist zu verwenden.

Ort der Anmeldung SPR

Art/Länge: a2

Es ist der Sprachencode in Anlage D2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.

BETEILIGTER Versender

(Feld 2)

Zahl: 1

Die Datengruppe wird verwendet, wenn nur ein Versender angemeldet wird. In diesem Fall kann die Datengruppe „BETEILIGTER Versender“ der Datengruppe „WARE“ nicht verwendet werden.

Name

(Feld 2)

Art/Länge: an ..35

Das Attribut ist zu verwenden.

Straße und Hausnummer

(Feld 2)

Art/Länge: an ..35

Das Attribut ist zu verwenden.

Land

(Feld 2)

Art/Länge: a2

Es ist der Ländercode in Anlage D2 zu verwenden.

Postleitzahl

(Feld 2)

Art/Länge: an ..9

Das Attribut ist zu verwenden.

Stadt

(Feld 2)

Art/Länge: an ..35

Das Attribut ist zu verwenden.

NAD SPR

Art/Länge: a2

Es ist der Sprachencode in Anlage D2 zur Angabe der Sprache von Name und Anschrift (NAD SPR) zu verwenden.

Kennnummer des Beteiligten

(Feld 2)

Art/Länge: an ..17

Die Verwendung des Attributs zur Angabe der Kennnummer des Beteiligten ist den Mitgliedstaaten freigestellt.

BETEILIGER Empfänger

(Feld 8)

Zahl: 1

Die Datengruppe ist zu verwenden, wenn nur ein Empfänger angemeldet wird und das Attribut „Bestimmungsland“ der Datengruppe „VERSANDVORGANG“ einen Mitgliedstaat oder ein Land des gemeinsamen Versandverfahrens enthält. In diesem Fall kann die Datengruppe „BETEILIGTER Empfänger“ der Datengruppe „WARE“ nicht verwendet werden.

Name

(Feld 8)

Art/Länge: an ..35

Das Attribut ist zu verwenden.

Straße und Hausnummer

(Feld 8)

Art/Länge: an ..35

Das Attribut ist zu verwenden.

Land

(Feld 8)

Art/Länge: a2

Es ist der Ländercode in Anlage D2 zu verwenden.

Postleitzahl

(Feld 8)

Art/Länge: an ..9

Das Attribut ist zu verwenden.

Stadt

(Feld 8)

Art/Länge: an ..35

Das Attribut ist zu verwenden.

NAD SPR

Art/Länge: a2

Es ist der Sprachencode in Anlage D2 zur Angabe der Sprache von Name und Anschrift (NAD SPR) zu verwenden.

Kennnummer des Beteiligten

(Feld 8)

Art/Länge: an ..17

Die Verwendung des Attributs zur Einfügung der Kennnummer des Beteiligten ist den Mitgliedstaaten freigestellt.

WARE

Zahl: 999

Die Datengruppe ist zu verwenden.

Art der Anmeldung

(vormals Feld 1)

Art/Länge: an ..5

Das Attribut ist zu verwenden, wenn beim Attribut „Art der Anmeldung“ der Datengruppe „VERSANDVORGANG“ die Angabe „T-“ verwendet wurde. Andernfalls kann dieses Attribut nicht verwendet werden.

Versendungsland

(vormals Feld 15a)

Art/Länge: a2

Das Attribut ist zu verwenden, wenn mehr als ein Versendungsland angemeldet wird. Hierbei sind die Ländercodes in Anlage D2 zu verwenden. Das Attribut „Versendungsland“ der Datengruppe „VERSANDVORGANG“ kann nicht verwendet werden. Wird nur ein Versendungsland angemeldet, ist das entsprechende Attribut der Datengruppe „VERSANDVORGANG“ zu verwenden.

Bestimmungsland

(vormals Feld 17a)

Art/Länge: a2

Das Attribut ist zu verwenden, wenn mehr als ein Bestimmungsland angemeldet wird. Hierbei sind die Ländercodes in Anlage D2 zu verwenden. Das Attribut „Bestimmungsland“ der Datengruppe „VERSANDVORGANG“ kann nicht verwendet werden. Wird nur ein Bestimmungsland angemeldet, ist das entsprechende Attribut der Datengruppe „VERSANDVORGANG“ zu verwenden.

Warenbezeichnung

(Feld 31)

Art/Länge: an ..140

Das Attribut ist zu verwenden.

Warenbezeichnung SPR

Art/Länge: a2

Es ist der Sprachencode in Anlage D2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.

Positionsnummer

(Feld 32)

Art/Länge: n ..5

Das Attribut ist auch dann zu verwenden, wenn das Attribut „Positionen insgesamt“ der Datengruppe „VERSANDVORGANG“ den Eintrag „1“ enthält. In diesem Fall ist auch hier „1“ zu verwenden. Jede Nummer darf in einer Versandanmeldung nur einmal vorhanden sein.

Warennummer

(Feld 33)

Art/Länge: n ..8

Das Attribut ist mit mindestens vier, höchstens jedoch acht Ziffern gemäß Anlage C1 zu verwenden.

Rohmasse (kg)

(Feld 35)

Art/Länge: n ..11,3

Die Verwendung des Attributs ist freigestellt, wenn verschiedene Warenarten, die in einer einzigen Versandanmeldung angemeldet wurden, in einer solchen Weise verpackt wurden, dass es unmöglich ist, die Rohmasse jeder Warenart festzustellen.

Eigenmasse

(Feld 38)

Art/Länge: n ..11,3

Die Verwendung dieses Attributs ist gemäß Anlage C1 freigestellt.

BETEILIGTER Versender

(vormals Feld 2)

Zahl: 1

Die Datengruppe „BETEILIGTER Versender“ kann nicht verwendet werden, wenn nur ein Versender angemeldet wird. In diesem Fall ist die Datengruppe „BETEILIGTER Versender“ der „VERSANDVORGANG“-Ebene zu verwenden.

Name

(vormals Feld 2)

Art/Länge: an ..35

Das Attribut ist zu verwenden.

Straße und Hausnummer

(vormals Feld 2)

Art/Länge: an ..35

Das Attribut ist zu verwenden.

Land

(vormals Feld 2)

Art/Länge: a2

Es ist der Ländercode in Anlage D2 zu verwenden.

Postleitzahl

(vormals Feld 2)

Art/Länge: an ..9

Das Attribut ist zu verwenden.

Stadt

(vormals Feld 2)

Art/Länge: an ..35

Das Attribut ist zu verwenden.

NAD SPR

Art/Länge: a2

Es ist der Sprachencode in Anlage D2 zur Angabe der Sprache von Name und Anschrift (NAD SPR) zu verwenden.

Kennnummer des Beteiligten

(vormals Feld 2)

Art/Länge: an ..17

Die Verwendung des Attributs zur Einfügung der Kennnummer des Beteiligten ist den Mitgliedstaaten freigestellt.

BETEILIGTER Empfänger

(vormals Feld 8)

Zahl: 1

Die Datengruppe ist zu verwenden, wenn mehr als ein Empfänger angemeldet wird und das Attribut „Bestimmungsland“ der Datengruppe „WARE“ einen Mitgliedstaat oder ein Land des gemeinsamen Versandverfahrens enthält. Wird nur ein Empfänger angemeldet, kann die Datengruppe „BETEILIGTER Empfänger“ der Datengruppe „WARE“ nicht verwendet werden.

Name

(vormals Feld 8)

Art/Länge: an ..35

Das Attribut ist zu verwenden.

Straße und Hausnummer

(vormals Feld 8)

Art/Länge: an ..35

Das Attribut ist zu verwenden.

Land

(vormals Feld 8)

Art/Länge: a2

Es sind die Ländercodes in Anlage D2 zu verwenden.

Postleitzahl

(vormals Feld 8)

Art/Länge: an ..9

Das Attribut ist zu verwenden.

Stadt

(vormals Feld 8)

Art/Länge: an ..35

Das Attribut ist zu verwenden.

NAD SPR

Art/Länge: a2

Es ist der Sprachencode in Anlage D2 zur Angabe der Sprache von Name und Anschrift (NAD SPR) zu verwenden.

Kennnummer des Beteiligten

(vormals Feld 8)

Art/Länge: an ..17

Die Verwendung des Attributs zur Einfügung der Kennnummer des Beteiligten ist den Mitgliedstaaten freigestellt.

CONTAINER

(Feld 31)

Zahl: 99

Die Datengruppe ist zu verwenden, wenn das Attribut „Container“ der Datengruppe „VERSANDVORGANG“ den Code „1“ enthält.

Containernummern

(Feld 31)

Art/Länge: an ..11

Das Attribut ist zu verwenden.

PACKSTÜCKE

(Feld 31)

Zahl: 99

Die Datengruppe ist zu verwenden.

Zeichen und Nummern der Packstücke

(Feld 31)

Art/Länge: an ..42

Es ist der Sprachencode in Anlage D2 zur Angabe der Sprache von Name und Anschrift (NAD SPR) zu verwenden.

Zeichen und Nummern der Packstücke SPR

Art/Länge: a2

Es ist der Sprachencode in Anlage D2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.

Art der Packstücke

(Feld 31)

Art/Länge: an2

Es sind die in Feld 31 der Anlage D1 aufgelisteten Verpackungscodes zu verwenden.

Anzahl der Packstücke

(Feld 31)

Art/Länge: n ..5

Das Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut „Art der Packstücke“ andere als die in Anlage D1 aufgeführten Codes für „Massengut“ (VQ, VG, VL, VY, VR oder VO) oder „Nicht verpackt oder nicht abgepackt“ (NE, NF, NG) enthält. Es kann nicht verwendet werden, wenn beim Attribut „Art der Packstücke“ einer der vorgenannten Codes verwendet wurde.

Stückzahl

(Feld 31)

Art/Länge: n ..5

Das Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut „Art der Packstücke“ den Code für „Nicht verpackt oder nicht abgepackt“ (NE) gemäß Anlage D2 enthält. Andernfalls kann dieses Attribut nicht verwendet werden.

HINWEIS AUF VORPAPIERE

(Feld 40)

Zahl: 9

Die Datengruppe ist gemäß Anlage C1 zu verwenden.

Art des Vorpapiers

(Feld 40)

Art/Länge: an ..6

Wenn die Datengruppe zu verwenden ist, ist mindestens eine Art des Vorpapiers zu verwenden.

Zeichen des Vorpapiers

(Feld 40)

Art/Länge: an ..20

Das Attribut ist zu verwenden.

Zeichen des Vorpapiers SPR

Art/Länge: a2

Es ist der Sprachencode in Anlage D2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.

Zusätzliche Angaben

(Feld 40)

Art/Länge: an ..26

Die Verwendung des Attributs ist den Mitgliedstaaten freigestellt.

Zusätzliche Angaben SPR

Art/Länge: a2

Es ist der Sprachencode in Anlage D2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.

VORGELEGTE UNTERLAGEN/BESCHEINIGUNGEN

(Feld 44)

Zahl: 99

Die Datengruppe ist für TIR-Nachrichten zu verwenden. In anderen Fällen ist die Datengruppe nach Maßgabe der Anlage C1 zu verwenden. Wird die Datengruppe verwendet, ist mindestens eines der folgenden Attribute zu verwenden.

Art der Unterlage

(Feld 44)

Art/Länge: an ..3

Es ist der Code in Anlage D2 zu verwenden.

Zeichen der Unterlage

(Feld 44)

Art/Länge: an ..20

Zeichen der Unterlage SPR

Art/Länge: a2

Es ist der Sprachencode in Anlage D2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.

Zusätzliche Angaben

(Feld 44)

Art/Länge: an ..26

Zusätzliche Angaben SPR

Art/Länge: a2

Es ist der Sprachencode in Anlage D2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.

BESONDERE VERMERKE

(Feld 44)

Zahl: 99

Die Datengruppe ist gemäß Anlage C1 zu verwenden. Wird die Datengruppe verwendet, ist entweder das Attribut „Zusätzliche Angaben — Kennung“ oder das Attribut „Text“ zu verwenden.

Zusätzliche Angaben — Kennung

(Feld 44)

Art/Länge: an ..3

Es ist der Code in Anlage D2 zur Einfügung der Kennung der zusätzlichen Angaben zu verwenden.

Ausfuhr aus der EU

(Feld 44)

Art/Länge: n1

Wenn das Attribut „Zusätzliche Angaben — Kennung“ den Code „DG0“ oder „DG1“ enthält, ist das Attribut „Ausfuhr aus EG“ oder das Attribut „Ausfuhr aus Land“ zu verwenden. Diese beiden Attribute können nicht gleichzeitig verwendet werden. In anderen Fällen kann das Attribut nicht verwendet werden. Wird das Attribut verwendet, sind die folgenden Codes zu verwenden:

0

=

Nein

1

=

Ja.

Ausfuhr aus Land

(Feld 44)

Art/Länge: a2

Wenn das Attribut „Zusätzliche Angaben — Kennung“ den Code „DG0“ oder „DG1“ enthält, ist das Attribut „Ausfuhr aus EU“ oder das Attribut „Ausfuhr aus Land“ zu verwenden. Diese beiden Attribute können nicht gleichzeitig verwendet werden. In anderen Fällen kann das Attribut nicht verwendet werden. Wird das Attribut verwendet, ist der Ländercode gemäß Anlage D2 zu verwenden.

Text

(Feld 44)

Art/Länge: an ..70

Text SPR

Art/Länge: a2

Es ist der Sprachencode in Anlage D2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.

ABGANGSZOLLSTELLE

(Feld C)

Zahl: 1

Die Datengruppe ist zu verwenden.

Kennnummer

(Feld C)

Art/Länge: an8

Es ist der Code in Anlage D2 zu verwenden.

BETEILIGTER Inhaber des Verfahrens

(Feld 50)

Zahl: 1

Die Datengruppe ist zu verwenden.

Kennnummer des Beteiligten

(Feld 50)

Art/Länge: an ..17

Das Attribut ist zu verwenden, wenn die Datengruppe „KONTROLLERGEBNIS“ den Code A3 enthält oder wenn das Attribut „SICHERHEITS-REFERENZNUMMER“ verwendet wird.

Name

(Feld 50)

Art/Länge: an ..35

Das Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut „Kennnummer des Beteiligten“ verwendet wird und die anderen Attribute dieser Datengruppe dem System noch nicht bekannt sind.

Straße und Hausnummer

(Feld 50)

Art/Länge: an ..35

Das Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut „Kennnummer des Beteiligten“ verwendet wird und die anderen Attribute dieser Datengruppe dem System noch nicht bekannt sind.

Land

(Feld 50)

Art/Länge: a2

Der Ländercode in Anlage D2 ist zu verwenden, wenn das Attribut „Kennnummer des Beteiligten“ verwendet wird und die anderen Attribute dieser Datengruppe dem System noch nicht bekannt sind.

Postleitzahl

(Feld 50)

Art/Länge: an ..9

Das Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut „Kennnummer des Beteiligten“ verwendet wird und die anderen Attribute dieser Datengruppe dem System noch nicht bekannt sind.

Stadt

(Feld 50)

Art/Länge: an ..35

Das Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut „Kennnummer des Beteiligten“ verwendet wird und die anderen Attribute dieser Datengruppe dem System noch nicht bekannt sind.

NAD SPR

Art/Länge: a2

Es ist der Sprachencode in Anlage D2 zur Angabe der Sprache von Name und Anschrift (NAD SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.

VERTRETER

(Feld 50)

Zahl: 1

Die Datengruppe ist zu verwenden, wenn sich der Inhaber des Verfahrens eines bevollmächtigten Vertreters bedient.

Name

(Feld 50)

Art/Länge: an ..35

Das Attribut ist zu verwenden.

Funktion des Vertreters

(Feld 50)

Art/Länge: a ..35

Die Verwendung dieses Attributs ist freigestellt.

Funktion des Vertreters SPR

Art/Länge: a2

Es ist der Sprachencode in Anlage D2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.

DURCHGANGSZOLLSTELLE

(Feld 51)

Zahl: 9

Die Datengruppe ist nach Maßgabe der Anlage C1 zu verwenden.

Kennnummer

(Feld 51)

Art/Länge: an8

Es ist der Code in Anlage D2 zu verwenden.

BESTIMMUNGSZOLLSTELLE

(Feld 53)

Zahl: 1

Die Datengruppe ist zu verwenden.

Kennnummer

(Feld 53)

Art/Länge: an8

Es ist der Code in Anlage D2 zu verwenden.

BETEILIGTER zugelassener Empfänger

(Feld 53)

Zahl: 1

Die Datengruppe kann verwendet werden, um anzugeben, dass die Waren an einen zugelassenen Empfänger geliefert werden.

Kennnummer des beteiligten zugelassenen Empfängers

(Feld 53)

Art/Länge: an ..17

Das Attribut ist zur Einfügung der Kennnummer des Beteiligten zu verwenden.

KONTROLLERGEBNIS

(Feld D)

Zahl: 1

Die Datengruppe ist zu verwenden, wenn die Anmeldung von einem zugelassenen Versender abgegeben wird.

Code für das Kontrollergebnis

(Feld D)

Art/Länge: an2

Es ist der Code A3 zu verwenden.

Frist

(Feld D)

Art/Länge: n8

Das Attribut ist zu verwenden.

VERSCHLUSSINFO

(Feld D)

Zahl: 1

Die Datengruppe ist zu verwenden, wenn die Anmeldung von einem zugelassenen Versender abgegeben wird, sofern die ihm erteilte Bewilligung die Verwendung von Verschlüssen vorsieht oder wenn dem Inhaber des Verfahrens eine Bewilligung zur Verwendung von besonderen Verschlüssen erteilt wurde.

Verschlussanzahl

(Feld D)

Art/Länge: n ..4

Das Attribut ist zu verwenden.

VERSCHLUSSKENNUNG

(Feld D)

Zahl: 99

Die Datengruppe ist zur Angabe der Verschlusskennung zu verwenden.

Verschlusszeichen

(Feld D)

Art/Länge: an ..20

Das Attribut ist zu verwenden.

Verschlusszeichen SPR

Art/Länge: a2

Es ist der Sprachencode (SPR) in Anlage D2 zu verwenden.

SICHERHEITSLEISTUNG

Zahl: 9

Die Datengruppe ist zu verwenden.

Art der Sicherheitsleistung

(Feld 52)

Art/Länge: an ..1

Es ist der Code in Anlage D1 zu verwenden.

ZEICHEN DER SICHERHEITSLEISTUNG

(Feld 52)

Zahl: 99

Diese Datengruppe ist zu verwenden, wenn das Attribut „Art der Sicherheitsleistung“ den Code „0“, „1“, „2“, „4“ oder „9“ enthält.

Sicherheits-Referenznummer

(Feld 52)

Art/Länge: an ..24

Dieses Attribut wird zur Angabe der „Sicherheits-Referenznummer“ verwendet, wenn das Attribut „Art der Sicherheitsleistung“ den Code „0“, „1“, „2“, „4“ oder „9“ enthält. In diesem Fall kann das Attribut „Andere Zeichen der Sicherheitsleistung“ nicht verwendet werden.

Die „Sicherheits-Referenznummer“ wird von der Zollstelle der Sicherheitsleistung zur Kennzeichnung der einzelnen Sicherheitsleistungen vergeben und ist wie folgt strukturiert:



Feld

Inhalt

Feldtyp

Beispiele

1

Die letzten beiden Stellen des Jahres, in dem die Sicherheitsleistung erfolgte (JJ)

Numerisch 2

97

2

Kennung des Landes, in dem die Sicherheitsleistung angenommen wurde (ISO-Alpha-2-Ländercode)

Alphabetisch 2

IT

3

Von der Zollstelle der Sicherheitsleistung pro Jahr und Land vergebene einmalige Kennung für die Annahme

Alphanumerisch 12

1234AB788966

4

Prüfziffer

Alphanumerisch 1

8

5

Kennung der Einzelsicherheit durch Sicherheitstitel (1 Buchstabe + 6 Ziffern) oder NULL für andere Arten der Sicherheitsleistung

Alphanumerisch 7

A001017

Felder 1 und 2 — siehe vorstehende Erläuterung.

In Feld 3 ist pro Jahr und Land eine von der Zollstelle der Sicherheitsleistung vergebene einmalige Kennung für die Annahme der Sicherheitsleistung einzugeben. Möchten die nationalen Verwaltungen, dass die Sicherheits-Referenznummer auch die Kennnummer der Zollstelle der Sicherheitsleistung umfasst, so können sie die ersten sechs Zeichen für die nationale Nummer der Zollstelle der Sicherheitsleistung verwenden.

In Feld 4 ist ein Wert einzugeben, der als Prüfziffer für die Felder 1 bis 3 der Sicherheits-Referenznummer dient. Mit diesem Feld können Fehler beim Ausfüllen der ersten vier Felder der Sicherheits-Referenznummer aufgedeckt werden.

Feld 5 wird nur verwendet, wenn die Sicherheits-Referenznummer sich auf eine Einzelsicherheit durch Sicherheitstitel bezieht, die in das EDV-gestützte Versandsystem eingetragen wurde. In diesem Fall ist in diesem Feld die Kennung jedes einzelnen Sicherheitstitels einzugeben.

Andere Zeichen der Sicherheitsleistung

(Feld 52)

Art/Länge: an ..35

Dieses Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut „Art der Sicherheitsleistung“ andere Codes als „0“, „1“, „2“, „4“ oder „9“ enthält. In diesem Fall kann das Attribut „Sicherheits-Referenznummer“ nicht verwendet werden.

Zugriffscode

Art/Länge: an4

Das Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut „Sicherheits-Referenznummer“ verwendet wird; andernfalls ist den Mitgliedstaaten die Verwendung dieses Attributs freigestellt. Je nach Art der Sicherheitsleistung wird das Attribut von der Zollstelle der Sicherheitsleistung, dem Bürgen oder dem Inhaber des Verfahrens vergeben, um eine bestimmte Sicherheitsleistung zu schützen.

GÜLTIGKEITSBESCHRÄNKUNG (EU)

Zahl: 1

Nicht gültig für EU

(Feld 52)

Art/Länge: n1

Der Code 0 = Nein ist für das Unionsversandverfahren zu verwenden.

GÜLTIGKEITSBESCHRÄNKUNG (NICHT-EU)

Zahl: 99

Nicht gültig für andere Vertragsparteien

(Feld 52)

Art/Länge: a2

Es ist der Ländercode in Anlage D2 zur Angabe des betroffenen Landes des gemeinsamen Versandverfahrens zu verwenden.




Anlage D1

AUF DEN VORDRUCKEN ZU VERWENDENDE CODES ( 13 )

TITEL I

ALLGEMEINE ANMERKUNGEN

Diese Anlage enthält nur die besonderen Basisanforderungen für die Verwendung von Vordrucken in Papierform. Werden die Förmlichkeiten für das Versandverfahren durch den Austausch von EDI-Nachrichten erfüllt, so finden die Anmerkungen in dieser Anlage Anwendung, sofern in den Anlagen C2 und D2 nichts anderes angegeben ist.

In einigen Fällen werden auch Vorgaben bezüglich der Art und der Länge der Angaben gemacht.

Die Codes für die Art der Angaben lauten wie folgt:

a

alphabetisch

n

numerisch

an

alphanumerisch.

Die Zahl hinter dem Code zeigt die zulässige Länge der Angaben an. Gehen dieser Längenangabe zwei Punkte voraus, so bedeutet dies, dass keine bestimmte Länge vorgeschrieben ist und so viele Zeichen wie angegeben verwendet werden können.

TITEL II

CODES

Feld 1: Anmeldung

Erstes Unterfeld

Folgende Codes (a2) sind zu verwenden:

EX:

Im Rahmen des Warenverkehrs mit Ländern und Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union, mit Ausnahme der Vertragsparteien des Übereinkommens zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr

zur Überführung von Waren in eines der in den Spalten A und E der Tabelle in Anlage C1 Titel I Buchstabe B aufgeführten Zollverfahren,

zur Zuweisung einer der in den Spalten C und D der Tabelle in Anlage C1 Titel I Buchstabe B aufgeführten zollrechtlichen Bestimmungen,

zum Versand von Nichtunionswaren im Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten.

IM:

Im Rahmen des Warenverkehrs mit Ländern und Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union, mit Ausnahme der Vertragsparteien des Übereinkommens zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr

zur Überführung von Waren in eines der in den Spalten H bis J der Tabelle in Anlage C1 Titel I Buchstabe B aufgeführten Zollverfahren,

zur Überführung von Nichtunionswaren im Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten in ein Zollverfahren.

EU.

Im Rahmen des Warenverkehrs mit Vertragsparteien des Übereinkommens zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr

zur Überführung von Waren in eines der in den Spalten A, E, und H bis J der Tabelle in Anlage C1 aufgeführten Zollverfahren,

zur Zuweisung einer der in den Spalten C und D der Tabelle in Anlage C1 Titel I Buchstabe B aufgeführten zollrechtlichen Bestimmungen.

CO.

Für Unionswaren, die während einer Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten besonderen Maßnahmen unterliegen,

zur Überführung von Waren in ein Zolllagerverfahren vor der Ausfuhr mit dem Ziel der Erlangung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr oder in ein Herstellungsverfahren unter zollamtlicher Überwachung und im Rahmen von Zollkontrollen vor der Ausfuhr und Zahlung von Ausfuhrerstattungen,

für Unionswaren im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, in denen die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG anwendbar sind, und solchen Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht gelten, sowie im Rahmen des Warenverkehrs zwischen den Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht anwendbar sind.

Zweites Unterfeld

Folgende Codes (a1) sind zu verwenden:

A

Für eine herkömmliche Zollanmeldung (normales Verfahren, Artikel 162 Zollkodex).

B oder C:

Für eine vereinfachte Zollanmeldung (vereinfachtes Verfahren, Artikel 166 Zollkodex).

D:

Für die Abgabe einer herkömmlichen Zollanmeldung (gemäß Code A), bevor der Anmelder die Waren gestellen kann

E oder F:

Für die Abgabe einer vereinfachten Zollanmeldung (gemäß Code B oder C), bevor der Anmelder die Waren gestellen kann.

X oder Y:

Für eine ergänzende Zollanmeldung im Rahmen eines unter B oder C und E oder F definierten vereinfachten Verfahrens.

Z:

Für eine ergänzende Zollanmeldung im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens gemäß den Artikeln 166 und 182 Zollkodex.

Die Codes D und F dürfen nur im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 171 Zollkodex verwendet werden, wenn eine Zollanmeldung abgegeben wird, bevor der Anmelder die Waren gestellen kann.

Drittes Unterfeld

Folgende Codes (an..5) sind zu verwenden:

T1

Waren, die im externen Unionsversandverfahren befördert werden sollen.

T2

Waren, die gemäß Artikel 227 Zollkodex im internen Unionsversandverfahren befördert werden sollen, außer im Falle des Artikels 286 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447,.

T2F:

Waren, die im Einklang mit Artikel 188 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in das interne Unionsversandverfahren übergeführt werden sollen.

T2SM:

Waren, die gemäß Artikel 2 des Beschlusses Nr. 4/92 des Kooperationsausschusses EWG-San Marino vom 22. Dezember 1992 in das interne Unionsversandverfahren übergeführt werden.

T.

Gemischte Sendungen gemäß Artikel 286 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447. In diesem Fall ist der freie Raum hinter der Kurzbezeichnung „T“ durchzustreichen.

T2L:

Vordruck zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren.

T2LF:

Vordruck zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren mit Bestimmung in oder Herkunft aus einem Teil des Zollgebiets der Union, in dem die Richtlinie 2006/112/EG keine Anwendung findet.

T2LSM:

Vordruck zum Nachweis des Status der Waren mit Bestimmung San Marino gemäß Artikel 2 des Beschlusses Nr. 4/92 des Kooperationsausschusses EWG-San Marino vom 22. Dezember 1992.

Feld 2: Versender/Ausführer

Wird eine Kennnummer verlangt, ist die EORI-Nummer anzugeben, die sich wie folgt zusammensetzt:



Feld

Inhalt

Feldtyp

Format

Beispiele

1

Kennung des Mitgliedstaats, der die Nummer zuteilt (ISO-Alpha-2-Ländercode)

Alphabetisch 2

a2

PL

2

Einzige Kennnummer in einem Mitgliedstaat

Alphanumerisch 15

an..15

1234567890ABCDE

Beispiel:„PL1234567890“ für einen polnischen Ausführer (Ländercode: PL), dessen einzige EORI-Nummer „1234567890ABCDE“ ist.

Ländercode: Die alphabetischen Unionscodes für Länder und Gebiete beruhen auf den geltenden ISO-Alpha-2-Codes (a2), sofern sie mit den gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates ( 14 ) festgelegten Ländercodes vereinbar sind.

Feld 8: Empfänger

Wird eine Kennnummer verlangt, wird die EORI-Nummer in der Zusammensetzung gemäß Feld 2 angegeben.

Wird eine Kennnummer verlangt und enthält die Anmeldung die Einzelheiten einer summarischen Ausgangsanmeldung gemäß Anlage A, kann die eindeutige Drittlandskennnummer, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat, verwendet werden.

Feld 14: Anmelder/Vertreter

a) Zur Bezeichnung des Anmelders oder des Status seines Vertreters ist einer der folgenden Codes (n1) vor den Namen und die vollständige Anschrift zu setzen:

1.

Anmelder

2.

Vertreter (direkte Vertretung nach Artikel 18 Absatz 1 erster Unterabsatz Zollkodex)

3.

Vertreter (indirekte Vertretung nach Artikel 18 Absatz 1 erster Unterabsatz Zollkodex)

Wird dieses Datenelement auf Papier ausgedruckt, ist es in eckige Klammern zu setzen (z. B. [1], [2] oder [3]).

b) Wird eine Kennnummer verlangt, wird die EORI-Nummer in der Zusammensetzung gemäß Feld 2 angegeben.

Feld 15a: Code für das Versendungsland/Ausfuhrland

Die in Feld 2 angegebenen Ländercodes sind zu verwenden.

Feld 17a: Code für das Bestimmungsland

Die in Feld 2 angegebenen Ländercodes sind zu verwenden.

Feld 17b: Code für die Bestimmungsregion

Die von den Mitgliedstaaten festzulegenden Codes sind zu verwenden.

Feld 18: Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels beim Abgang

Die in Feld 2 angegebenen Ländercodes sind zu verwenden.

Feld 19: Container (Ctr)

Folgende Codes (n1) sind zu verwenden:

0

Nicht in Containern beförderte Waren

1

In Containern beförderte Waren

Feld 20: Lieferbedingungen

Der nachstehenden Tabelle sind die Codes und Angaben zu entnehmen, die gegebenenfalls in den ersten beiden Unterfeldern dieses Feldes einzutragen sind:



Erstes Unterfeld

Bedeutung

Zweites Unterfeld

Incoterms-Code

Incoterms- ICC/ECE

Anzugebender Ort

Im Allgemeinen für Straßen- und Schienenverkehr geltender Code

DAF (Incoterms 2000)

Frei Grenze

Vereinbarter Ort

Codes für alle Verkehrszweige

EXW (Incoterms 2010)

Ab Werk

Vereinbarter Ort

FCA (Incoterms 2010)

Frei Frachtführer

Vereinbarter Ort

CPT (Incoterms 2010)

Fracht bezahlt bis

Vereinbarter Bestimmungsort

CIP (Incoterms 2010)

Fracht und Versicherung bezahlt bis

Vereinbarter Bestimmungsort

DAT (Incoterms 2010)

Geliefert Terminal

Vereinbarter Terminal am Hafen oder Bestimmungsort

DAP (Incoterms 2010)

Geliefert benannter Ort

Vereinbarter Bestimmungsort

DDP (Incoterms 2010)

Geliefert verzollt

Vereinbarter Bestimmungsort

DDU (Incoterms 2000)

Geliefert unverzollt

Vereinbarter Bestimmungsort

Im Allgemeinen für die Beförderung auf See und auf Binnenwasserwegen geltende Codes

FAS (Incoterms 2010)

Frei längsseits Schiff

Vereinbarter Verladehafen

FOB (Incoterms 2010)

Frei an Bord

Vereinbarter Verladehafen

CFR (Incoterms 2010)

Kosten und Fracht

Vereinbarter Bestimmungshafen

CIF (Incoterms 2010)

Kosten, Versicherung und Fracht (CAF)

Vereinbarter Bestimmungshafen

DES (Incoterms 2000)

Geliefert ab Schiff

Vereinbarter Bestimmungshafen

DEQ (Incoterms 2000)

Geliefert ab Kai

Vereinbarter Bestimmungshafen

XXX

Andere Lieferbedingungen als vorstehend angegeben

Genaue Angabe der im Vertrag enthaltenen Bedingungen

Im dritten Unterfeld können die Mitgliedstaaten zusätzliche Angaben in folgender codierter Form verlangen (n1):

1

Ort liegt in dem betreffenden Mitgliedstaat

2

Ort liegt in einem anderen Mitgliedstaat

3

Andere (Ort liegt außerhalb des Gebiets der Union)

Feld 21: Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels

Die in Feld 2 angegebenen Ländercodes sind zu verwenden.

Feld 22: Rechnungswährung

Die Rechnungswährung wird mit dem ISO-Alpha-3-Währungscode (ISO 4217 für die Darstellung von Währungen) angegeben.

Feld 24: Art des Geschäfts

Die Mitgliedstaaten, die diese Angabe verlangen, müssen die einstelligen Codes in Spalte A der in Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 113/2010 der Kommission ( 15 ) enthaltenen Liste verwenden und diese Ziffer im linken Teil des Feldes eintragen. Sie können gegebenenfalls vorsehen, dass im rechten Teil des Feldes eine zweite Ziffer aus Spalte B der genannten Liste einzutragen ist.

Feld 25: Verkehrszweig an der Grenze

Folgende Codes (n1) sind zu verwenden:



Code

Bezeichnung

1

Seeverkehr

2

Schienenverkehr

3

Beförderung auf der Straße

4

Beförderung auf dem Luftweg

5

Postsendung

7

Feste Transporteinrichtungen

8

Binnenschifffahrt

9

Eigener Antrieb

Feld 26: Inländischer Verkehrszweig

Zu verwenden sind die für Feld 25 festgelegten Codes.

Feld 29: Ausgangs-/Eingangszollstelle

Die Codes (an8) haben folgende Struktur:

 Die ersten beiden Zeichen (a2) dienen der Kennzeichnung des Landes und entsprechen den in Feld 2 zu verwendenden Ländercodes.

 Die nächsten sechs Zeichen (an6) stehen für die betreffende Zollstelle in diesem Land. Hierfür wird folgende Struktur empfohlen:

 Die ersten drei Zeichen (a3) stehen für den UN/LOCODE gefolgt von einer dreistelligen alphanumerischen Unterteilung (an3) für nationale Zwecke. Wird die Unterteilung nicht in Anspruch genommen, ist „000“ anzugeben.

Beispiel: BEBRU000: BE = ISO 3166 für Belgien, BRU = UN/LOCODE für die Stadt Brüssel, 000 für die nicht genutzte Unterteilung.

Feld 31: Packstücke und Warenbezeichnung: Zeichen und Nummern — Containernummer(n) — Anzahl und Art

Art der Packstücke

Folgende Codes sind zu verwenden:

(UN/ECKE-Empfehlung Nr. 21/Rev. 8.1 vom 12. Juli 2010).



VERPACKUNGSCODES

Aerosol (Sprüh- oder Spraydose)

AE

Ampulle, geschützt

AP

Ampulle, ungeschützt

AM

Balken

GI

Balken, im Bündel/Bund

GZ

Ball

AL

Ballen, gepresst

BL

Ballen, nicht gepresst

BN

Ballon, geschützt

BP

Ballon, ungeschützt

BF

Bandspule

SO

Barren

IN

Barren, im Bündel/Bund

IZ

Becher

CU

Behälter

BI

Behältnis, eingeschweißt in Kunststoff

MW

Behältnis, Glas

GR

Behältnis, Holz

AD

Behältnis, Holzfaser

AB

Behältnis, Kunststoff

PR

Behältnis, Metall

MR

Behältnis, Papier

AC

Beutel, flexibel

FX

Beutel, gewebter Kunststoff

5H

Beutel, gewebter Kunststoff, ohne Innenfutter/Auskleidung

XA

Beutel, gewebter Kunststoff, undurchlässig

XB

Beutel, gewebter Kunststoff, wasserresistent

XC

Beutel, groß

ZB

Beutel, klein

SH

Beutel, Kunststoff

EC

Beutel, Kunststofffilm

XD

Beutel, Massengut

43

Beutel, mehrlagig, Tüte

MB

Beutel, Papier

5M

Beutel, Papier, mehrlagig

XJ

Beutel, Papier, mehrwandig, wasserresistent

XK

Beutel, Polybag

44

Beutel, Tasche

PO

Beutel, Textil

5L

Beutel, Textil, ohne Innenfutter/Auskleidung

XF

Beutel, Textil, undurchlässig

XG

Beutel, Textil, wasserresistent

XH

Beutel, Tragetasche

TT

Beutel, Tüte

BG

Bierkasten

CB

Bigbag

JB

Blech

SM

Block

OK

Bohle

PN

Bohlen, im Bündel/Bund

PZ

Bottich, mit Deckel

TL

Bottich, Wanne, Kübel, Zuber, Bütte, Fass

TB

Boxpalette

PB

Bretter, im Bündel/Bund

BY

Bund

BH

Bündel („Bundle“)

BE

Bündel („Truss“)

TS

Bündel, Holz

8C

Container, Außen-

OU

Container, flexibel

1F

Container, Gallone

GL

Container, Metall

ME

Container, nicht anders als Beförderungsausrüstung angegeben

CN

Deckelkorb

HR

Dose, rechteckig

CA

Dose, zylindrisch

CX

Eimer

BJ

Einheit

UN

Einmachglas

JR

Einzelabpackung

ZZ

Fahrzeug

VN

Fass („Barrel“)

BA

Fass („Butt“)

BU

Fass („Cask“)

CK

Fass („Firkin“)

FI

Fass („Keg“)

KG

Fass („Vat“)

VA

Fass, Holz

2C

Fass, Holz, Spundart

QH

Fass, Trommel, Aluminium

1B

Fass, Trommel, Aluminium, abnehmbares Oberteil

QD

Fass, Trommel, Aluminium, nicht abnehmbares Oberteil

GC

Fass, Trommel, Eisen

DI

Fass, Trommel, Holz

1W

Fass, Trommel, Holzfaser

1G

Fass, Trommel, Kunststoff

IH

Fass, Trommel, Kunststoff, abnehmbares Oberteil

QG

Fass, Trommel, Kunststoff, nicht abnehmbares Oberteil

QF

Fass, Trommel, Sperrholz

1D

Fass, Trommel, Stahl

1A

Fass, Trommel, Stahl, abnehmbares Oberteil

QB

Fass, Trommel, Stahl, nicht abnehmbares Oberteil

QA

Feldkiste

FO

Filmpack

FP

Flasche, geschützt, bauchig

BV

Flasche, geschützt, zylindrisch

BQ

Flasche, ungeschützt, bauchig

BS

Flasche, ungeschützt, zylindrisch

BO

Flaschenkasten/Flaschengestell

BC

Flexibag

FB

Flexitank

FE

Gasflasche

GB

Gepäck

LE

Gestell

RK

Gestell, Garderobenstange

RJ

Glasballon, geschützt

DP

Glasballon, ungeschützt

DJ

Glaskolben

FL

Gurt

B4

Halbschale

AI

Handkoffer

SU

Haspel, Spule

RL

Henkelkrug

PH

Hülle, Deckel, Überzug

CV

Hülle, Stahl

SV

Hülse

SY

Jutesack

JT

Käfig

CG

Käfig, Commonwealth Handling Equipment Pool (CHEP)

DG

Käfig, Rolle

CW

Kanister

CI

Kanister, Kunststoff

3H

Kanister, Kunststoff, abnehmbares Oberteil

QN

Kanister, Kunststoff, nicht abnehmbares Oberteil

QM

Kanister, rechteckig

JC

Kanister, Stahl

3A

Kanister, Stahl, abnehmbares Oberteil

QL

Kanister, Stahl, nicht abnehmbares Oberteil

QK

Kanister, zylindrisch

JY

Karton

CT

Kasten

BX

Kasten, Aluminium

4B

Kasten, Commonwealth Handling Equipment Pool (CHEP), Eurobox

DH

Kasten, für Flüssigkeiten

BW

Kasten, Holz, Naturholz, gewöhnliches

QP

Kasten, Holzfaserplatten

4G

Kasten, Kunststoff

4H

Kasten, Kunststoff, ausdehnungsfähig

QR

Kasten, Kunststoff, fest

QS

Kasten, Naturholz

4C

Kasten, Sperrholz

4D

Kasten, Stahl

4A

Kasten, wiederverwendbares Holz

4F

Kegel

AJ

Kiste („Case, car“)

7A

Kiste („Case“)

CS

Kiste („Chest“)

CH

Kiste, Holz

7B

Kiste, isothermisch

EI

Kiste, Massengut, Holz

DM

Kiste, Massengut, Karton

DK

Kiste, Massengut, Kunststoff

DL

Kiste, mehrlagig, Holz

DB

Kiste, mehrlagig, Karton

DC

Kiste, mehrlagig, Kunststoff

DA

Kiste, Metall

MA

Kiste, mit Palette

ED

Kiste, mit Palette, Holz

EE

Kiste, mit Palette, Karton

EF

Kiste, mit Palette, Kunststoff

EG

Kiste, mit Palette, Metall

EH

Kiste, Stahl

SS

Koffer

TR

Konservendose

T1

Korb

BK

Korb, mit Henkel, Holz

HB

Korb, mit Henkel, Karton

HC

Korb, mit Henkel, Kunststoff

HA

Körbchen

PJ

Korbflasche

WB

Korbflasche, geschützt

CP

Korbflasche, ungeschützt

CO

Krug

JG

Kübel

PL

Kufenbrett

SL

Lattenkiste

CR

Lebensmittelbehälter

FT

Los

LT

Magazinwagen

FW

Massengut, fest, feine Teilchen („Pulver“)

VY

Massengut, fest, große Teilchen („Knollen“)

VO

Massengut, fest, körnige Teilchen („Körner“)

VR

Massengut, flüssig

VL

Massengut, Flüssiggas (bei anormaler Temperatur/anormalem Druck)

VQ

Massengut, Gas (bei 1 031 mbar und 15 °C)

VG

Massengutbehälter, mittelgroß

WA

Massengutbehälter, mittelgroß, Aluminium

WD

Massengutbehälter, mittelgroß, Aluminium, beaufschlagt mit mehr als 10 kPa

WH

Massengutbehälter, mittelgroß, Aluminium, Flüssigkeit

WL

Massengutbehälter, mittelgroß, flexibel

ZU

Massengutbehälter, mittelgroß, gewebter Kunststoff, beschichtet

WP

Massengutbehälter, mittelgroß, gewebter Kunststoff, beschichtet, mit Umhüllung

WR

Massengutbehälter, mittelgroß, gewebter Kunststoff, mit Umhüllung

WQ

Massengutbehälter, mittelgroß, gewebter Kunststoff, ohne Umhüllung

WN

Massengutbehälter, mittelgroß, Holzfaser

 

Massengutbehälter, mittelgroß, Kunststofffolie

WS

Massengutbehälter, mittelgroß, Metall

WF

Massengutbehälter, mittelgroß, Metall, beaufschlagt mit 10 kPa

WJ

Massengutbehälter, mittelgroß, Metall, Flüssigkeit

WM

Massengutbehälter, mittelgroß, Metall, kein Stahl

ZV

Massengutbehälter, mittelgroß, Naturholz

ZW

Massengutbehälter, mittelgroß, Naturholz, mit Auskleidung

WU

Massengutbehälter, mittelgroß, Papier, mehrlagig

ZA

Massengutbehälter, mittelgroß, Papier, mehrlagig, wasserresistent

ZC

Massengutbehälter, mittelgroß, Sperrholz

ZX

Massengutbehälter, mittelgroß, Sperrholz, mit Auskleidung

WY

Massengutbehälter, mittelgroß, Stahl

WC

Massengutbehälter, mittelgroß, Stahl, beaufschlagt mit mehr als 10 kPa

WG

Massengutbehälter, mittelgroß, Stahl, Flüssigkeit

WK

Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff

AA

Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff, frei stehend, Feststoffe

ZF

Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff, frei stehend, mit Druck beaufschlagt

ZH

Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff, frei stehend, Flüssigkeiten

ZK

Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff, statische Struktur, Feststoffe

ZD

Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff, statische Struktur, mit Druck beaufschlagt

ZG

Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff, statische Struktur, Flüssigkeiten

ZJ

Massengutbehälter, mittelgroß, Textil mit Umhüllung

WW

Massengutbehälter, mittelgroß, Textil, beschichtet

WV

Massengutbehälter, mittelgroß, Textil, beschichtet und Umhüllung

WX

Massengutbehälter, mittelgroß, Textil, mit äußerer Umhüllung

WT

Massengutbehälter, mittelgroß, Verbundmaterial

ZS

Massengutbehälter, mittelgroß, Verbundmaterial, flexibler Kunststoff, Feststoffe

ZM

Massengutbehälter, mittelgroß, Verbundmaterial, flexibler Kunststoff, mit Druck beaufschlagt

ZP

Massengutbehälter, mittelgroß, Verbundmaterial, flexibler Kunststoff, Flüssigkeiten

ZR

Massengutbehälter, mittelgroß, Verbundmaterial, starrer Kunststoff, Feststoffe

PLN

Massengutbehälter, mittelgroß, Verbundmaterial, starrer Kunststoff, mit Druck beaufschlagt

ZN

Massengutbehälter, mittelgroß, Verbundmaterial, starrer Kunststoff, Flüssigkeiten

ZQ

Massengutbehälter, mittelgroß, wiederverwertetes Holz

ZY

Massengutbehälter, mittelgroß, wiederverwertetes Holz, mit Auskleidung

WZ

Matte

MT

Milchkanne

CC

Milchkasten

MC

Netz

NT

Netz, schlauchförmig, Kunststoff

NU

Netz, schlauchförmig, Textil

NV

Nicht verfügbar

NA

Nicht verpackt oder nicht abgepackt

NE

Nicht verpackt oder nicht abgepackt, eine Einheit

NF

Nicht verpackt oder nicht abgepackt, mehrere Einheiten

NG

Obst-/Gemüsekiste („Lug“)

LU

Obststeige

FC

Ohne Käfig

UC

Oktabin

OT

Oxhoft

HG

Päckchen

PA

Packung, Display, Holz

IC

Packung, Display, Kunststoff

ID

Packung, Display, Metall

IB

Packung, Karton, mit Greiflöchern für Flaschen

IK

Packung, Papierumhüllung

IF

Packung, Präsentation

IE

Packung, Schlauch

IA

Packung/Packstück

PK

Paket

PC

Palette

PX

Palette, 100 cm × 110 cm

AH

Palette, AS 4068-1993

OD

Palette, CHEP 100 cm × 120 cm

OC

Palette, CHEP 40 cm × 60 cm

OA

Palette, CHEP 80 cm × 120 cm

OB

Palette, Holz

8A

Palette, Holz

AG

Palette, ISO T11

OE

Palette, modular, Manschette 80 cm × 100 cm

PD

Palette, modular, Manschette 80 cm × 120 cm

AF

Palette, modular, Manschette 80 cm × 120 cm

PE

Palette, Triwall

TW

Patrone

CQ

Pfanne

P2

Platte („Slab“)

SB

Plattform, Gewicht oder Abmessungen nicht angegeben

OF

Quetschtube

TD

Rahmen

FR

Reifen

TU

Ring

RG

Rohr („Pipe“)

PI

Rohr („Tube“)

TU

Rohre, im Bündel/Bund („Pipes, in bundle/bunch/truss“)

PV

Rohre, im Bündel/Bund („Tubes, in bundle/bunch/truss“)

TZ

Rolle

RO

Rotnetz

RT

Sack

SA

Sack, Jute

GY

Sack, mehrlagig

MS

Sarg

CJ

Satz

KI

Schachtel

NS

Schale

BM

Schrumpfverpackt

SW

Seekiste

SE

Segeltuch

CZ

Spender

DN

Spindel

SD

Spule

BB

Spule („Coil“)

CL

Stab

BR

Stab, Stange

RD

Stäbe, im Bündel/Bund („Bars, in bundle/bunch/truss“)

BZ

Stäbe, Stangen, im Bündel/Bund („Rods, in bundle/bunch/truss“)

RZ

Stamm

LG

Stämme, im Bündel/Bund

LZ

Steige („crate, framed“)

FD

Steige („crate, shallow“)

SC

Steige, Holz

8B

Streichholzschachtel

MX

Stück

PP

Stufe, Etage

ST

Tablett

T1

Tafel, Bogen, Platte

ST

Tafel, Bogen, Platte, eingeschweißt in Kunststoff

SP

Tafel, Bögen, Platten, im Bündel/Bund

SZ

Tank, rechteckig

TK

Tank, zylindrisch

TY

Tankbehälter, allgemein

TG

Teekiste

TC

Tiertransportbox

PF

Tonne

TE

Topf

PT

Trägerpappe

CM

Transporthilfe

SI

Tray, mit waagerecht gestapelten flachen Artikeln

GU

Tray, starr, mit Deckel stapelbar (CEN TS 14482:2002)

IL

Tray-Packung (Trog, Tablett, Schale, Mulde)

PU

Tray-Packung, einlagig, ohne Deckel, Holz

DT

Tray-Packung, einlagig, ohne Deckel, Karton

DV

Tray-Packung, einlagig, ohne Deckel, Kunststoff

DS

Tray-Packung, einlagig, ohne Deckel, Polystyrol

DU

Tray-Packung, zweilagig, ohne Deckel, Holz

DX

Tray-Packung, zweilagig, ohne Deckel, Karton

DY

Tray-Packung, zweilagig, ohne Deckel, Kunststoff

DW

Trommel, Fass

DR

Truhe

CF

Tube, mit Düse

TV

Umschlag

EN

Umzugskasten

LV

Vakuumverpackt

VP

Vanpack

VK

Verschlag

SK

Weidenkorb

CE

Wickel

BT

Zerstäuber

AT

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter

6P

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Aluminiumkiste

YR

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Aluminiumtrommel

YQ

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in dehnungsfähigem Kunststoffgebinde

YY

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in festem Kunststoffgebinde

YZ

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Holzfaserkiste

YX

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Holzfasertrommel

YW

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Holzkiste

YS

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Sperrholztrommel

YT

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Stahlkiste

YP

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Stahltrommel

YN

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Weidenkorb

YV

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter

6H

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Aluminiumkiste

YD

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Aluminiumtrommel

YC

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in fester Kunststoffkiste

YM

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Holzfaserkiste

YK

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Holzfasertrommel

YJ

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Holzkiste

YF

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Kunststofftrommel

YL

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Sperrholzkiste

YH

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Sperrholztrommel

YG

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Stahlkiste

YB

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Stahltrommel

YA

Zylinder

CY

Feld 33: Warennummer

Erstes Unterfeld (8 Ziffern)

Entsprechend den Vorschriften der Kombinierten Nomenklatur auszufüllen.

Wird der Vordruck für ein Unionsversandverfahren verwendet, so ist in dieses Unterfeld mindestens der sechsstellige Code des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren einzutragen. Es ist jedoch nach Maßgabe der Kombinierten Nomenklatur auszufüllen, wenn eine Unionsbestimmung dies vorschreibt.

Zweites Unterfeld (2 Zeichen)

Entsprechend dem TARIC auszufüllen (zwei Ziffern betreffend die Anwendung besonderer Unionsmaßnahmen zur Erfüllung der Förmlichkeiten am Bestimmungsort).

Drittes Unterfeld (4 Zeichen)

Entsprechend dem TARIC auszufüllen (erster Zusatzcode).

Viertes Unterfeld (4 Zeichen)

Entsprechend dem TARIC auszufüllen (zweiter Zusatzcode).

Fünftes Unterfeld (4 Zeichen)

Von den betreffenden Mitgliedstaaten festzulegende Codes.

Feld 34a: Code für das Ursprungsland

Die in Feld 2 angegebenen Ländercodes sind zu verwenden.

Feld 34b: Code für die Ursprungs-/Herstellungsregion

Von den Mitgliedstaaten festzulegen.

Feld 36: Präferenz

Bei den in diesem Feld einzutragenden Codes handelt es sich um dreistellige Codes bestehend aus einem unter Nummer 1 erläuterten Element und einem unter Nummer 2 erläuterten zweistelligen Element.

Die folgenden Codes sind zu verwenden:

1. Die erste Ziffer des Codes

1

Zolltarifliche Maßnahme „erga omnes“

2

Allgemeines Präferenzsystem (APS)

3

Andere als die unter Code 2 fallenden Zollpräferenzen

4

Abgabenerhebung in Anwendung der von der Europäischen Union geschlossenen Zollunionsabkommen

2. Die beiden folgenden Ziffern des Codes

00

Keiner der nachstehenden Fälle

10

Zollaussetzung

15

Zollaussetzung mit besonderer Verwendung

18

Zollaussetzung mit Bescheinigung über die Beschaffenheit der Ware

19

Zeitweilige Aussetzung der Zölle für mit Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung eingeführte Waren

20

Zollkontingent ( *2 )

23

Zollkontingent mit besonderer Verwendung (*2) 

25

Zollkontingent mit Bescheinigung über die Beschaffenheit der Ware (*2) 

28

Zollkontingent nach passiver Veredelung (*2) 

40

Besondere Verwendung aufgrund des Gemeinsamen Zolltarifs

50

Bescheinigung über die Beschaffenheit der Ware.

Feld 37: Verfahren

A.    Erstes Unterfeld

In dieses Unterfeld ist ein vierstelliger Code einzutragen, der aus einem zweistelligen Element zur Bezeichnung des angemeldeten Verfahrens und aus einem weiteren zweistelligen Element zur Bezeichnung des vorangegangenen Verfahrens besteht. Die Liste der zweistelligen Elemente ist nachstehend aufgeführt.

Als „vorangegangenes Verfahren“ gilt das Verfahren, in dem sich die Waren befanden, bevor sie in das beantragte Verfahren übergeführt wurden.

Falls das vorangegangene Verfahren ein Lagerverfahren oder ein Verfahren der vorübergehenden Verwendung war oder die Ware aus einer Freizone gekommen ist, ist der entsprechende Code nur zu verwenden, wenn die betreffende Ware nicht vorher in ein besonderes Verfahren (aktive oder passive Veredelung) übergeführt wurde.

Beispiel: Wiederausfuhr von Waren, die in die aktive Veredelung und danach in ein Zolllagerverfahren übergeführt wurden: Code 3151 (und nicht 3171). (Erster Vorgang = 5100; zweiter Vorgang = 7151; Wiederausfuhr = 3151).

Desgleichen gilt die Überführung von Waren in eines der vorgenannten Nichterhebungsverfahren bei der Wiedereinfuhr von Waren, die zuvor vorübergehend ausgeführt worden waren, als einfache Einfuhr im Rahmen dieses Verfahrens. Die Wiedereinfuhr wird erst erfasst, wenn die Waren zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden.

Beispiel: Überlassung von Waren zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr, die im Rahmen der passiven Veredelung ausgeführt und bei der Wiedereinfuhr in das Zolllagerverfahren übergeführt worden waren: Code 6121 (und nicht 6171). (Erster Vorgang: vorübergehende Ausfuhr zur passiven Veredelung = 2100; zweiter Vorgang: Überführung in das Zolllagerverfahren = 7121; dritter Vorgang: Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr = 6121).

Die in der folgenden Auflistung mit dem Buchstaben (a) versehenen Codes können nicht als erstes Element des Verfahrenscodes verwendet werden, sondern weisen lediglich auf ein vorangegangenes Verfahren hin.

Beispiel: 4054 = Abfertigung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr von Waren, die zuvor zur aktiven Veredelung in einen anderen Mitgliedstaat übergeführt wurden.

Liste der Verfahren mit Codes

Je zwei dieser Grundelemente müssen zu einem vierstelligen Code zusammengestellt werden.

00.

Dieser Code zeigt an, dass kein vorangegangenes Verfahren vorliegt (a).

01.

Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr mit gleichzeitigem Wiederversand im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, in denen die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG des Rates anwendbar sind, und solchen Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht gelten, sowie auf den Warenverkehr zwischen den Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht anwendbar sind.

Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr mit gleichzeitigem Wiederversand im Rahmen des Warenverkehrs zwischen der Union und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion gebildet hat.

Beispiel: Drittlandswaren, die in Frankreich zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und zu ihrem Bestimmungsort auf den Kanalinseln weiterbefördert werden.

02.

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr zur Durchführung einer aktiven Veredelung (Verfahren der Zollrückvergütung). (a)

Erläuterung: Aktive Veredelung (Zollrückvergütungsverfahren) gemäß Artikel 256 Zollkodex.

07.

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und gleichzeitige Überführung in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren.

Erläuterung: Dieser Code wird in den Fällen verwendet, in denen die Waren zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, ohne dass die Mehrwertsteuer oder gegebenenfalls fällige Verbrauchsteuern entrichtet wurden.

Beispiele: Eingeführte Maschinen werden zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen, aber die Mehrwertsteuer wird nicht entrichtet. In einem Steuerlager oder in anderen Räumlichkeiten unter Steueraufsicht können die Waren unter Aussetzung der Mehrwertsteuer aufbewahrt werden.

Eingeführte Zigaretten werden zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen, aber die Mehrwertsteuer und die Verbrauchsteuern werden nicht entrichtet. Die Waren werden in einem Steuerlager oder in anderen Räumlichkeiten unter Steueraufsicht unter Aussetzung der Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuern aufbewahrt.

10.

Endgültige Ausfuhr

Beispiel: Normale Ausfuhr von Unionswaren in ein Drittland, aber auch Ausfuhr von Unionswaren in Teile des Zollgebiets der Union, in denen die Richtlinie 2006/112/EG (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) keine Anwendung findet.

11.

Ausfuhr von im Rahmen einer aktiven Veredelung aus Ersatzwaren hervorgegangenen Veredelungserzeugnissen vor Überführung der Einfuhrwaren in das Verfahren.

Erläuterung: Vorzeitige Ausfuhr (EX-IM) gemäß Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe c Zollkodex.

Beispiel: Zigaretten, die aus Tabakblättern mit Ursprung in der Union hergestellt wurden, werden ausgeführt, bevor Tabakblätter aus Drittländern in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt werden.

21.

Vorübergehende Ausfuhr im Rahmen der passiven Veredelung.

Beispiel: Erläuterung: Passive Veredelung gemäß den Artikeln 259 bis 262 des Zollkodex. Siehe auch Code 22.

22.

Vorübergehende Ausfuhr zu anderen als unter Code 21 genannten Zwecken.

Beispiel: Gleichzeitige Anwendung der passiven Veredelung und des wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs für Textilerzeugnisse (Verordnung (EG) Nr. 3036/94 des Rates).

23.

Vorübergehende Ausfuhr zum Zweck der Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand

Beispiel: Vorübergehende Ausfuhr von Waren wie Ausstellungsgut, Muster, Berufsausrüstungen usw.

31.

Wiederausfuhr

Erläuterung: Wiederausfuhr von Nicht-Unionswaren nach einem Verfahren der Steueraussetzung.

Beispiel: Waren, die in ein Zolllagerverfahren übergeführt und anschließend zur Wiederausfuhr angemeldet werden.

40.

Gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr ohne mehrwertsteuerbefreiende Lieferung.

Beispiel: Drittlandswaren, für die die Zölle und die Mehrwertsteuer entrichtet werden.

41.

Gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr von Waren im Verfahren der aktiven Veredelung (Zollrückvergütungsverfahren) (a).

Beispiel: Aktive Veredelung mit Entrichtung der Zölle und der nationalen Abgaben bei der Einfuhr.

42.

Gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat, gegebenenfalls mit Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung.

Erläuterung: Die Mehrwertsteuerbefreiung und gegebenenfalls die Verbrauchsteueraussetzung werden gewährt, da auf die Einfuhr eine unionsinterne Lieferung oder Beförderung der Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat folgt. In diesem Fall sind die Mehrwertsteuer und gegebenenfalls die Verbrauchsteuern im Bestimmungsmitgliedstaat zu entrichten. Für dieses Verfahren müssen die betreffenden Personen die Voraussetzungen gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG und gegebenenfalls die Voraussetzungen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG erfüllen.

Beispiel 1: Mehrwertsteuerbefreiung bei der Einfuhr unter Inanspruchnahme der Dienste eines steuerlichen Vertreters.

Beispiel 2: Aus einem Drittland eingeführte verbrauchsteuerpflichtige Waren, die zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überlassen und mehrwertsteuerbefreiend in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden. Auf die Überlassung zum zoll- und steuerrechtlichen Verkehr folgt unmittelbar eine von einem registrierten Versender gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG veranlasste Beförderung in einem Verfahren der Steueraussetzung vom Ort der Einfuhr.

43.

Gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen von besonderen Maßnahmen für die Erhebung eines Betrags während der Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten.

Beispiel: Überlassung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr während einer besonderen Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten, in der ein besonderes Zollverfahren oder besondere Maßnahmen zwischen den neuen Mitgliedstaaten und dem Rest der Union gelten, wie seinerzeit für ES und PT.

45.

Überlassung von Waren zum zollrechtlich und mehrwertsteuer- oder verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr und deren Überführung in ein Steuerlagerverfahren.

Erläuterung: Befreiung von der Mehrwertsteuer oder von den Verbrauchsteuern durch Überführung der Waren in ein Steuerlagerverfahren.

Beispiele: Aus einem Drittland eingeführte Zigaretten werden zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und die Mehrwertsteuer wird entrichtet. In einem Steuerlager oder in anderen Räumlichkeiten unter Steueraufsicht können die Waren unter Aussetzung der Verbrauchsteuer aufbewahrt werden.

Aus einem Drittland eingeführte Zigaretten werden zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und die Verbrauchsteuern werden entrichtet. In einem Steuerlager oder in anderen Räumlichkeiten unter Steueraufsicht können die Waren unter Aussetzung der Mehrwertsteuer aufbewahrt werden.

48.

Gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr von Ersatzwaren im Rahmen der passiven Veredlung vor Ausfuhr der Waren der vorübergehenden Ausfuhr.

Erläuterung: Standardaustauschverfahren (IM-EX), vorzeitige Einfuhr gemäß Artikel 262 Absatz 1 Zollkodex.

49.

Überlassung von Unionswaren zum steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, in denen die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG anwendbar sind, und solchen Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht gelten, sowie auf den Warenverkehr zwischen den Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht anwendbar sind.

Überlassung von Waren zum steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Warenverkehrs zwischen der Union und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion gebildet hat.

Erläuterung: Einfuhr mit Überlassung zum steuerrechtlich freien Verkehr von Waren aus Teilen der Union, in denen die Richtlinie 2006/112/EG keine Anwendung findet. Die Verwendung der Zollanmeldung ist in Artikel 134 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 geregelt.

Beispiele: Waren aus Martinique, die in Belgien zum steuerrechtlich freien Verkehr überlassen werden.

Waren aus Andorra, die in Deutschland zum steuerrechtlich freien Verkehr überlassen werden.

51.

Aktive Veredelung,

Erläuterung: Aktive Veredelung gemäß Artikel 256 Zollkodex.

53.

Einfuhr zwecks Überführung in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung.

Beispiel: Vorübergehende Verwendung etwa zu Ausstellungszwecken.

54.

Aktive Veredelung in einem anderen Mitgliedstaat (ohne die Waren zuvor zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen) (a).

Erläuterung: Dieser Code dient der Erfassung in den Statistiken über den unionsinternen Warenverkehr.

Beispiel: Eine Drittlandsware wird in Belgien in die aktive Veredelung übergeführt (5100). Im Anschluss an die Veredelung werden sie nach Deutschland versandt, um dort zum freien Verkehr (4054) überlassen bzw. einer weiteren Veredelung unterzogen zu werden (5154).

61.

Wiedereinfuhr mit gleichzeitiger Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr ohne mehrwertsteuerbefreiende Lieferung.

63.

Wiedereinfuhr und gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat, gegebenenfalls mit Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung.

Erläuterung: Die Mehrwertsteuerbefreiung und gegebenenfalls die Verbrauchsteueraussetzung werden gewährt, da auf die Wiedereinfuhr eine unionsinterne Lieferung oder Beförderung der Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat folgt. In diesem Fall sind die Mehrwertsteuer und gegebenenfalls die Verbrauchsteuern im Bestimmungsmitgliedstaat zu entrichten. Für dieses Verfahren müssen die betreffenden Personen die Voraussetzungen gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG und gegebenenfalls die Voraussetzungen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG erfüllen.

Beispiel 1: Wiedereinfuhr nach passiver Veredelung oder vorübergehender Verwendung, wobei eine etwaige MwSt.-Schuld beim steuerlichen Vertreter erhoben wird.

Beispiel 2: Nach passiver Veredelung wiedereingeführte und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassene verbrauchsteuerpflichtige Waren, die mehrwertsteuerbefreiend in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden. Auf die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr folgt unmittelbar eine von einem registrierten Versender gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG vom Ort der Wiedereinfuhr veranlasste Beförderung in einem Verfahren der Steueraussetzung.

68.

Wiedereinfuhr mit gleichzeitiger Überlassung zum zoll- und teilweise steuerrechtlich freien Verkehr und Überführung in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren.

Beispiel: Weiterverarbeitete alkoholische Getränke, die wiedereingeführt und in ein Verbrauchsteuerlager übergeführt werden.

71.

Überführung von Waren in das Zolllagerverfahren.

Erläuterung: Überführung von Waren in das Zolllagerverfahren. Hierdurch wird in keiner Weise der gleichzeitigen Überführung in ein Verbrauchsteuer- oder MwSt.-Lager vorgegriffen.

76.

Überführung in das Zolllagerverfahren vor der Ausfuhr mit dem Ziel der Erlangung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr.

Beispiel: Entbeintes Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern, das vor der Ausfuhr in das Zolllagerverfahren übergeführt wird (Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1741/2006 der Kommission vom 24. November 2006 mit den Bedingungen für die Gewährung der Sondererstattung bei der Ausfuhr von in das Zolllagerverfahren übergeführtem entbeintem Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern ( 16 )).

77.

Herstellung von Waren unter zollamtlicher Überwachung und im Rahmen von Zollkontrollen im Sinne des Artikels 5 Nummer 27 des Zollkodes vor der Ausfuhr und der Zahlung von Ausfuhrerstattungen.

Beispiel: Unter zollamtlicher Überwachung und im Rahmen von Zollkontrollen vor der Ausfuhr hergestellte Rindfleischkonserven (Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1731/2006 der Kommission vom 23. November 2006 über besondere Durchführungsbestimmungen für die Erstattungen bei der Ausfuhr bestimmter Rindfleischkonserven ( 17 )).

78.

Verbringung von Waren in eine Freizone (a).

91.

Überführung in das Verfahren der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung (a).

92.

Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung in einem anderen Mitgliedstaat (ohne die Waren zuvor zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen) (a).

Erläuterung: Dieser Code dient der Erfassung in den Statistiken über den unionsinternen Warenverkehr.

Beispiel: Eine Drittlandsware wurde in Belgien zum Verfahren der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung angemeldet (9100). Im Anschluss an die Umwandlung wird sie nach Deutschland versandt, um dort zum freien Verkehr (4092) überlassen zu werden.

B.    Zweites Unterfeld

1. Wird dieses Feld verwendet, um ein Unionsverfahren anzugeben, muss ein aus einem Buchstaben und zwei darauf folgenden alphanumerischen Zeichen bestehender Code verwendet werden, wobei der erste Buchstabe für eine Maßnahmenkategorie gemäß der folgenden Aufschlüsselung steht:



Aktive Veredelung

Axx

Passive Veredelung

Bxx

Zollbefreiungen

Cxx

Vorübergehende Verwendung

Dxx

Landwirtschaftliche Erzeugnisse

Exx

Sonstige

Fxx



Aktive Veredelung (AV)

Artikel 256 Zollkodex

Verfahren

Code

Einfuhr

Waren, die nach vorzeitiger Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse aus Milch und Milcherzeugnissen in die AV übergeführt werden

A01

Waren in der AV, die für militärische Zwecke im Ausland bestimmt sind

A02

Waren in der AV (Zollrückvergütung), die zur Wiederausfuhr auf den Kontinentalschelf bestimmt sind

A03

Waren in der AV (nur MwSt.-Aussetzung)

A04

Waren in der AV (Zollrückvergütung), die zur Wiederausfuhr auf den Kontinentalschelf bestimmt sind

A05

 

 

 

 

Waren, die ohne Aussetzung der Verbrauchsteuern in die AV übergeführt werden

A08

Ausfuhr

Aus Milch und aus Milcherzeugnissen hergestellte Veredelungserzeugnisse

A51

Veredelungserzeugnisse in der AV (nur MwSt.-Aussetzung)

A52

Veredelungserzeugnisse in der AV, die für militärische Zwecke im Ausland bestimmt sind

A53



Passive Veredelung (PV)

Artikel 259 Zollkodex

Verfahren

Code

Einfuhr

Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen in den Mitgliedstaat, in dem die Abgaben entrichtet wurden

B01

Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen nach Reparatur im Rahmen der Gewährleistungspflicht

B02

Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen nach Austausch im Rahmen der Gewährleistungspflicht

B03

Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen nach passiver Veredelung und MwSt.-Aussetzung aufgrund einer besonderen Verwendung

B04

Vorzeitige Einfuhr von Veredelungserzeugnissen in der passive Veredelung.

B07

 

 

Ausfuhr

Zum Zwecke der AV eingeführte und zur Reparatur im Rahmen der PV ausgeführte Waren

B51

Zur AV eingeführte und zum Austausch im Rahmen der Gewährleistungspflicht ausgeführte Waren

B52

Passive Veredelung im Rahmen von Abkommen mit Drittländern, gegebenenfalls kombiniert mit PV-MwSt.

B53

Nur PV-MwSt.

B54



Zollbefreiungen

(Verordnung (EG) Nr. 1186/2009)

 

Artikel

Code

Befreiung von den Einfuhrabgaben

Übersiedlungsgut von natürlichen Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in die Union verlegen

3

C01

Aussteuer und Hausrat, die aus Anlass einer Eheschließung eingeführt werden

12 Absatz 1

C02

Aus Anlass einer Eheschließung üblicherweise überreichte Geschenke

12 Absatz 2

C03

Erbschaftsgut

17

C04

Ausstattung, Ausbildungsmaterial und Haushaltsgegenstände von Schülern und Studenten

21

C06

Sendungen mit geringem Wert

23

C07

Sendungen von Privatperson an Privatperson

25

C08

Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände, die anlässlich einer Betriebsverlegung aus einem Drittland in die Union eingeführt werden

28

C09

Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände von Personen, die einen freien Beruf ausüben, sowie von juristischen Personen, die eine Tätigkeit ohne Erwerbszweck ausüben

34

C10

Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; wissenschaftliche Instrumente und Apparate gemäß Anhang I

42

C11

Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; wissenschaftliche Instrumente und Apparate gemäß Anhang II

43

C12

Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; wissenschaftliche Instrumente und Apparate, die ausschließlich für nichtkommerzielle Zwecke eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge) 44 und 45

44-45

C13

Ausrüstungen, die von oder für Rechnung einer Einrichtung oder Anstalt für wissenschaftliche Forschung mit Sitz außerhalb der Union für nichtkommerzielle Zwecke eingeführt werden

51

C14

Tiere für Laborzwecke und biologische und chemische Stoffe für Forschungszwecke

53

C15

Therapeutische Stoffe menschlichen Ursprungs sowie Reagenzien zur Bestimmung der Blut- und Gewebegruppen

54

C16

Instrumente und Apparate zur medizinischen Forschung, Diagnose oder Behandlung

57

C17

Vergleichssubstanzen für die Arzneimittelkontrolle

59

C18

Pharmazeutische Erzeugnisse zur Verwendung bei internationalen Sportveranstaltungen

60

C19

Für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren

61

C20

In Anhang III aufgeführte Gegenstände für Blinde

66

C21

In Anhang IV aufgeführte Gegenstände für Blinde, die von den Blinden selbst zu ihrem Eigengebrauch eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge)

67 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2

C22

In Anhang IV aufgeführte Gegenstände für Blinde, die von bestimmten Einrichtungen oder Organisationen eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge)

67 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2

C23

Gegenstände für andere Behinderte (ausgenommen Blinde), die von den Behinderten selbst zu ihrem Eigengebrauch eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge)

68 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2

C24

Gegenstände für andere Behinderte (ausgenommen Blinde), die von bestimmten Einrichtungen oder Organisationen eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge)

68 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2

C25

Zugunsten von Katastrophenopfern eingeführte Gegenstände

74

C26

Auszeichnungen und Ehrengaben

81

C27

Geschenke im Rahmen zwischenstaatlicher Beziehungen

82

C28

Zum persönlichen Gebrauch von Staatsoberhäuptern bestimmte Waren

85

C29

Zur Absatzförderung eingeführte Warenmuster oder -proben von geringem Wert

86

C30

Zur Absatzförderung eingeführte Werbedrucke und Werbegegenstände

87-89

C31

Auf Ausstellungen oder ähnlichen Veranstaltungen ge- oder verbrauchte Waren

90

C32

Zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken eingeführte Waren

95

C33

Sendungen an die für Urheberrechtsschutz oder gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Stellen

102

C34

Werbematerial für den Fremdenverkehr

103

C35

Verschiedene Dokumente und Gegenstände

104

C36

Verpackungsmittel zum Verstauen und Schutz von Waren während ihrer Beförderung

105

C37

Streu und Futter für Tiere während ihrer Beförderung

106

C38

Treib- und Schmierstoffe in Straßenkraftfahrzeugen und Spezialcontainern

107

C39

Waren für Friedhöfe und Gedenkstätten für Kriegsopfer

112

C40

Särge, Urnen und Gegenstände zur Grabausschmückung

113

C41

Befreiung von den Ausfuhrabgaben

Ausfuhr von Haustieren anlässlich der Verlegung eines landwirtschaftlichen Betriebes aus der Union in ein Drittland

115

C51

Gleichzeitig mit den Tieren ausgeführte Futtermittel

121

C52



Vorübergehende Verwendung

Verfahren

Artikel der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

Code

Paletten

208 und 209

D01

Container

210 und 211

D02

Beförderungsmittel

212

D03

Persönliche Gebrauchsgegenstände der Reisenden und zu Sportzwecken eingeführte Waren

219

D04

Betreuungsgut für Seeleute

220

D05

Ausrüstung für Katastropheneinsätze

221

D06

Medizinisch-chirurgisches Material und Labormaterial

222

D07

Tiere

223

D08

Waren im Zusammenhang mit den Besonderheiten der Grenzzone

224

D09

Ton-, Bild oder Datenträger

225

D10

Werbematerial

225

D11

Berufsausrüstung

226

D12

Pädagogisches Material und wissenschaftliches Gerät

227

D13

Umschließungen, gefüllt

228

D14

Umschließungen, leer

228

D15

Formen, Matrizen, Klischees, Modelle, Geräte zum Messen, Überprüfen oder Überwachen und ähnliche Gegenstände

229

D16

Spezialwerkzeuge und -instrumente

230

D17

Waren, die Versuchen unterzogen werden sollen

231 Buchstabe a

D18

Waren, die im Rahmen eines Kaufvertrags mit Erprobungsvorbehalt eingeführt werden

231 Buchstabe b

D19

Waren, die zur Durchführung von Versuchen bestimmt sind

231 Buchstabe c

D20

Muster

232

D21

Austauschproduktionsmittel

233

D22

Waren, die auf einer öffentlichen Veranstaltung ausgestellt oder vorgeführt werden sollen

234 Absatz 1

D23

Sendungen zur Ansicht (sechs Monate)

234 Absatz 2

D24

Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

234 Absatz 3 Buchstabe a

D25

Waren, die im Hinblick auf ihre Versteigerung eingeführt werden

234 Absatz 3 Buchstabe b

D26

Ersatzteile, Zubehörteile und Ausrüstung

235

D27

Waren, die in besonderen Situationen ohne wirtschaftliche Auswirkungen eingeführt werden

236 Buchstabe b

D28

Waren, die gelegentlich und für längstens drei Monate eingeführt werden

236 Buchstabe a

D29

Vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben

206

D51



Landwirtschaftliche Erzeugnisse

Verfahren

Code

Einfuhr

Verwendung des Einheitspreises für die Bestimmung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren (Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex und Artikel 142 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447.

E01

Pauschale Einfuhrwerte (beispielsweise: Verordnung (EG) Nr. 543/2011)

E02

Ausfuhr

Landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine ausfuhrlizenzpflichtige Erstattung beantragt wird (Anhang-I-Waren)

E51

Landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird, die nicht ausfuhrlizenzpflichtig ist (Anhang-I-Waren)

E52

In kleinen Mengen ausgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird, die nicht ausfuhrlizenzpflichtig ist (Anhang-I-Waren)

E53

Landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine bescheinigungspflichtige Erstattung beantragt wird (Nicht-Anhang-I-Waren)

E61

Landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird, die nicht bescheinigungspflichtig ist (Nicht-Anhang-I-Waren)

E62

In kleinen Mengen ausgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird und für die keine Erstattungsbescheinigung erforderlich ist (Nicht-Anhang-I-Waren)

E63

In kleinen Mengen ausgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird und die bei der Berechnung der Mindestkontrollsätze nicht berücksichtigt werden

E71

Sonstige

Verfahren

Code

Einfuhr

Befreiung von den Einfuhrabgaben für Rückwaren (Artikel 203 Zollkodex)

F01

Befreiung von den Einfuhrabgaben für Rückwaren (besondere Umstände gemäß Artikel 159 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446: landwirtschaftliche Erzeugnisse)

F02

Befreiung von den Einfuhrabgaben für Rückwaren (besondere Umstände gemäß Artikel 158 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446: Ausbesserung oder Instandsetzung)

F03

In die Union zurückverbrachte Veredelungserzeugnisse, die ursprünglich ausgeführt oder wiederausgeführt wurden (Artikel 205 Absatz 1 Zollkodex)

F04

Eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung vom Ort der Einfuhr gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG

F06

 

 

Befreiung von den Einfuhrabgaben für Fischereierzeugnisse und sonstige Meereserzeugnisse, die von in einem Mitgliedstaat zugelassenen oder registrierten und unter der Flagge dieses Staates fahrenden Schiffen aus in Hoheitsgewässern eines Drittlands gefangen werden

F21

Befreiung von den Einfuhrabgaben für Erzeugnisse, die aus in Hoheitsgewässern eines Drittlands gefangenen Fischereierzeugnissen und sonstigen Meereserzeugnissen an Bord eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen oder registrierten und unter der Flagge dieses Staates fahrenden Fabrikschiffes hergestellt wurden

F22

Waren, die im Rahmen der passiven Veredelung ohne Aussetzung der Verbrauchsteuern in ein Lagerverfahren übergeführt werden

F31

Waren, die im Rahmen der aktiven Veredelung ohne Aussetzung der Verbrauchsteuern in ein Lagerverfahren übergeführt werden

F32

Waren in einer Freizone, die ohne Aussetzung der Verbrauchsteuern in ein Zolllagerverfahren übergeführt werden

F33

Waren, die nach Überführung in die Endverwendung ohne Aussetzung der Verbrauchsteuern in ein Zolllagerverfahren übergeführt werden

F34

Überlassung von für eine Veranstaltung oder den Verkauf bestimmten Waren der vorübergehenden Verwendung zum zollrechtlich freien Verkehr, wobei der Betrag der Zollschuld anhand der Bemessungsgrundlagen ermittelt wird, die für diese Waren im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gelten

F41

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Veredelungserzeugnissen, wenn die Berechnung der Einfuhrabgaben gemäß Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex erfolgt

F44

 

 

Ausfuhr

Ausfuhren zu militärischen Zwecken

F51

Bevorratung

F61