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Document 02017R0625-20170407

    Consolidated text: Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/625/2017-04-07

    02017R0625 — DE — 07.04.2017 — 000.005


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    VERORDNUNG (EU) 2017/625 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 15. März 2017

    über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (ABl. L 095 vom 7.4.2017, S. 1)


    Berichtigt durch:

    ►C1

    Berichtigung, ABl. L 137 vom 24.5.2017, S.  40 (2017/625)

    ►C2

    Berichtigung, ABl. L 048 vom 21.2.2018, S.  44 (2017/625)

    ►C3

    Berichtigung, ABl. L 322 vom 18.12.2018, S.  85 (2017/625)




    ▼B

    VERORDNUNG (EU) 2017/625 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 15. März 2017

    über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)

    (Text von Bedeutung für den EWR)



    TITEL I

    GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Gegenstand und Anwendungsbereich

    (1)  Mit dieser Verordnung wird Folgendes geregelt:

    a) die Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten;

    b) die Finanzierung der amtlichen Kontrollen;

    c) die Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten und deren Zusammenarbeit mit dem Ziel der vorschriftsmäßigen Anwendung der in Absatz 2 genannten Vorschriften;

    d) die Durchführung von Kontrollen durch die Kommission in den Mitgliedstaaten und in Drittländern;

    e) die Festlegung von Bedingungen für Tiere und Waren, die aus Drittländern in die Union verbracht werden;

    f) die Einrichtung eines computergestützten Informationssystems zur Verwaltung von Informationen und Daten über die amtlichen Kontrollen.

    (2)  Diese Verordnung gilt für die amtlichen Kontrollen, mit denen die Einhaltung der Vorschriften überprüft werden soll, die entweder auf Unionsebene oder von den Mitgliedstaaten zur Anwendung von Unionsrecht in diesen Bereichen erlassen wurden:

    a) Lebensmittel und Lebensmittelsicherheit, Lauterkeit und gesundheitliche Unbedenklichkeit auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln, darunter Vorschriften zur Gewährleistung fairer Handelspraktiken und über den Schutz der Interessen und der Information der Verbraucher, sowie Vorschriften über die Herstellung und Verwendung von Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen;

    b) die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen (GVO) zum Zweck der Herstellung von Lebens- und Futtermitteln in die Umwelt;

    c) Futtermittel und Futtermittelsicherheit auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Futtermitteln sowie über die Verwendung von Futtermitteln, einschließlich Vorschriften zur Gewährleistung fairer Handelspraktiken und über den Schutz der Gesundheit, der Interessen und der Information der Verbraucher;

    d) Anforderungen im Bereich Tiergesundheit;

    e) Verhütung und Minimierung von Risiken für die Gesundheit von Menschen und Tieren, die sich aus tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten ergeben;

    f) Anforderungen im Bereich Tierschutz;

    g) Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen;

    h) das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, sowie über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, mit Ausnahme von Anwendungsgeräten für Pestizide;

    i) die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen;

    j) die Verwendung der Angaben „geschützte Ursprungsbezeichnung“, „geschützte geografische Angabe“ und „garantiert traditionelle Spezialität“ und die entsprechende Kennzeichnung der Erzeugnisse.

    (3)  Diese Verordnung gilt auch für die amtlichen Kontrollen, mit denen die Einhaltung der Anforderungen in den Vorschriften gemäß Absatz 2 überprüft werden soll, die für Tiere und Waren gelten, welche in die Union verbracht oder aus der Union ausgeführt werden.

    (4)  Diese Verordnung gilt nicht für amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung

    a) der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013; diese Verordnung gilt jedoch für Kontrollen gemäß Artikel 89 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, wenn diese Kontrollen mögliche betrügerische oder irreführende Praktiken in Bezug auf die Vermarktungsnormen gemäß den Artikeln 73 bis 91 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufdecken;

    b) der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 );

    c) der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ).

    (5)  Die Artikel 4, 5, 6 und 8, Artikel 12 Absätze 2 und 3, Artikel 15, die Artikel 18 bis 27, die Artikel 31 bis 34, die Artikel 37 bis 42 und Artikel 78, die Artikel 86 bis 108, Artikel 112 Buchstabe b, Artikel 130 und die Artikel 131 bis 141 gelten auch für andere amtliche Tätigkeiten, die von den zuständigen Behörden nach dieser Verordnung oder den Vorschriften gemäß Absatz 2 dieses Artikels durchgeführt werden.

    Artikel 2

    Amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten

    (1)  Für die Zwecke dieser Verordnung sind „amtliche Kontrollen“ Tätigkeiten, die von den zuständigen Behörden oder von beauftragten Stellen oder natürlichen Personen, denen nach dieser Verordnung bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit amtlichen Kontrollen übertragen wurden, durchgeführt werden, um zu überprüfen, ob

    a) die Unternehmer diese Verordnung und die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 einhalten und

    b) die Tiere oder Waren die Anforderungen in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 erfüllen, auch im Hinblick auf die Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung oder einer amtlichen Attestierung.

    (2)  Für die Zwecke dieser Verordnung sind „andere amtliche Tätigkeiten“ andere Tätigkeiten als amtliche Kontrollen, die von den zuständigen Behörden oder von den beauftragten Stellen oder den natürlichen Personen, denen bestimmte andere amtliche Tätigkeiten nach dieser Verordnung und den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 übertragen wurden, durchgeführt werden, einschließlich Tätigkeiten, die auf die Überprüfung des Vorhandenseins von Tierseuchen oder Pflanzenschädlingen, die Verhinderung oder Eindämmung der Ausbreitung von Tierseuchen oder Pflanzenschädlingen, die Tilgung dieser Tierseuchen oder Pflanzenschädlinge, die Gewährung von Zulassungen oder Genehmigungen und die Ausstellung amtlicher Bescheinigungen oder amtlicher Attestierungen abzielen.

    Artikel 3

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    1. „Lebensmittelrecht“ das Lebensmittelrecht gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;

    2. „Futtermittelrecht“ die Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Futtermittel im Allgemeinen und die Futtermittelsicherheit im Besonderen, unabhängig davon, ob auf Unionsebene oder auf nationaler Ebene, auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs oder der Verwendung von Futtermitteln;

    3. „zuständige Behörden“

    a) die zentralen Behörden eines Mitgliedstaats, die für die Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten nach dieser Verordnung und den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 verantwortlich sind;

    b) alle anderen Behörden, denen diese Verantwortung übertragen wurde;

    c) gegebenenfalls die entsprechenden Behörden eines Drittlandes;

    4. „Kontrollbehörde für ökologische/biologische Produktion“ eine öffentliche Verwaltungsorganisation eines Mitgliedstaats für ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung ökologischer/biologischer Produkte, der die zuständigen Behörden ihre Aufgaben in Verbindung mit der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates ( 3 ) ganz oder teilweise übertragen haben, gegebenenfalls auch die entsprechende Behörde eines Drittlandes oder die entsprechende in einem Drittland tätige Behörde;

    5. „beauftragte Stelle“ eine separate juristische Person, der die zuständigen Behörden bestimmte Aufgaben im Rahmen der amtlichen Kontrolle oder bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit anderen amtlichen Tätigkeiten übertragen haben;

    6. „Verfahren zur Überprüfung der Kontrollen“ die von den zuständigen Behörden getroffenen Regelungen und Maßnahmen um sicherzustellen, dass die amtlichen Kontrollen und die anderen amtlichen Tätigkeiten kohärent und wirksam sind;

    7. „Kontrollsystem“ ein System, das die zuständigen Behörden und die Ressourcen, Strukturen, Regelungen und Verfahren umfasst, die in einem Mitgliedstaat geschaffen wurden, damit die amtlichen Kontrollen im Einklang mit dieser Verordnung und den in den Artikeln 18 bis 27 genannten Bestimmungen durchgeführt werden;

    8. „Kontrollplan“ eine von den zuständigen Behörden erstellte Beschreibung mit Informationen über Struktur und Organisation des Systems der amtlichen Kontrollen sowie über seine Funktionsweise und die detaillierte Planung der amtlichen Kontrollen, die für einen bestimmten Zeitraum in den Bereichen geplant sind, die unter die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 fallen;

    9. „Tiere“ Tiere gemäß der Definition in Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429;

    10. „Tierseuche“ eine Seuche gemäß der Definition in Artikel 4 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2016/429;

    11. „Waren“ alles, was unter eine oder mehrere der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 fällt, mit Ausnahme von Tieren;

    12. „Lebensmittel“ Lebensmittel gemäß der Definition in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;

    13. „Futtermittel“ Futtermittel gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;

    14. „tierische Nebenprodukte“ tierische Nebenprodukte gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009;

    15. „Folgeprodukte“ Folgeprodukte gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009;

    16. „Pflanzen“ Pflanzen gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/2031;

    17. „Pflanzenschädlinge“ Schädlinge gemäß der Definition in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031;

    18. „Pflanzenschutzmittel“ Pflanzenschutzmittel gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009;

    19. „Erzeugnisse tierischen Ursprungs“ Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Definition in Anhang I Nummer 8.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 );

    20. „Zuchtmaterial“ Zuchtmaterial gemäß der Definition in Artikel 4 Nummer 28 der Verordnung (EU) 2016/429;

    21. „Pflanzenerzeugnisse“ Pflanzenerzeugnisse gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/2031;

    22. „andere Gegenstände“ andere Gegenstände gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2016/2031;

    23. „Gefahr“ ein Agens oder einen Zustand, das bzw. der sich ungünstig auf die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, auf den Tierschutz oder auf die Umwelt auswirken kann;

    24. „Risiko“ ein Produkt aus der Wahrscheinlichkeit des Eintretens einer die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, den Tierschutz oder die Umwelt beeinträchtigenden Wirkung und der Schwere dieser Wirkung als Folge einer Gefahr;

    25. „amtliches Bescheinigungsverfahren“ das Verfahren, durch das die zuständigen Behörden die Einhaltung einer oder mehrere der Anforderungen in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 bestätigen;

    26. „Bescheinigungsbefugte“

    a) alle Bediensteten der zuständigen Behörden, die von diesen Behörden zur Unterzeichnung amtlicher Bescheinigungen ermächtigt wurden oder

    b) alle anderen natürlichen Personen, die nach den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 von den zuständigen Behörden zur Unterzeichnung amtlicher Bescheinigungen ermächtigt wurden;

    27. „amtliche Bescheinigung“ ein Dokument in Papierform oder elektronischer Form, das vom Bescheinigungsbefugten unterzeichnet ist und das die Einhaltung einer oder mehrerer der Anforderungen in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 gewährleistet;

    28. „amtliche Attestierung“ jedes Etikett, jede Markierung und jede andere Form der Bestätigung, das bzw. die der Unternehmer unter der Aufsicht — mittels gezielter amtlicher Kontrollen — der zuständigen Behörde oder die zuständige Behörde selbst vergibt und das bzw. die die Einhaltung einer oder mehrerer der Anforderungen der vorliegenden Verordnung oder der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 gewährleistet;

    29. „Unternehmer“ alle natürlichen oder juristischen Personen, für die eine oder mehrere Pflichten nach den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 gelten;

    30. „Audit“ eine systematische und unabhängige Prüfung, anhand deren festgestellt werden soll, ob Tätigkeiten und deren Ergebnisse den dazu getroffenen Regelungen entsprechen und ob diese Regelungen wirksam angewendet werden und zur Erreichung der Ziele geeignet sind;

    31. „Einstufung“ eine Klassifizierung der Unternehmer aufgrund einer Bewertung ihrer Übereinstimmung mit Einstufungskriterien;

    32. „amtlicher Tierarzt“ einen Tierarzt, der von einer zuständigen Behörde eingestellt oder anderweitig bestimmt wird und der zur Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten im Einklang mit dieser Verordnung und den einschlägigen Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 angemessen geschult ist.

    33. „amtlicher Pflanzengesundheitsinspektor“ eine natürliche Person, die von einer zuständigen Behörde eingestellt oder anderweitig bestimmt wird und die zur Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten im Einklang mit dieser Verordnung und den einschlägigen Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g angemessen geschult ist.

    34. „spezifiziertes Risikomaterial“ spezifiziertes Risikomaterial gemäß der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;

    35. „lange Beförderung“ eine lange Beförderung gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe m der Verordnung (EG) Nr. 1/2005;

    36. „Anwendungsgerät für Pestizide“ ein Anwendungsgerät für Pestizide gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 4 der Richtlinie 2009/128/EG;

    37. „Sendung“ eine Anzahl von Tieren oder eine Menge von Waren, für die dieselbe amtliche Bescheinigung, dieselbe amtliche Attestierung oder dasselbe andere Dokument gilt, die mit demselben Transportmittel befördert werden und die aus demselben Gebiet oder Drittstaat stammen und die — mit Ausnahme von Waren, die den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g unterliegen — derselben Art und Klasse angehören oder für die dieselbe Beschreibung gilt;

    ▼C3

    38. „Grenzkontrollstelle“ einen Ort mit den dazu gehörenden Einrichtungen, der von einem Mitgliedstaat benannt wird und an dem die amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 47 Absatz 1 stattfinden;

    ▼B

    39. „Ausgangsort“ eine Grenzkontrollstelle oder jeden anderen von einem Mitgliedstaat benannten Ort, an der bzw. an dem Tiere, für die die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 gilt, das Zollgebiet der Union verlassen;

    40. „Verbringung in die Union“ oder „Eingang in die Union“ die Verbringung von Tieren und Waren aus einem nicht in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Gebiet in eines dieser Gebiete, ausgenommen in Bezug auf die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g, für die diese Ausdrücke die Verbringung von Waren in das „Gebiet der Union“ im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 ►C3  Unterabsatz ◄  2 der Verordnung (EU) 2016/2031 bezeichnen;

    41. „Dokumentenprüfung“ die Prüfung der amtlichen Bescheinigungen, der amtlichen Attestierungen und anderer Dokumente, einschließlich der Handelspapiere, die Sendungen im Einklang mit den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2, den Bestimmungen gemäß Artikel 56 Absatz 1 oder den gemäß Artikel 77 Absatz 3, Artikel 126 Absatz 3, Artikel 128 Absatz 1 und Artikel 129 Absatz 1 erlassenen Durchführungsrechtsakten begleiten müssen;

    42. „Nämlichkeitskontrolle“ eine visuelle Überprüfung einer Sendung auf Übereinstimmung des Inhalts und der Kennzeichnung — einschließlich Markierungen auf Tieren, Siegeln und Transportmitteln — mit den Angaben in den die Sendung begleitenden amtlichen Bescheinigungen, amtlichen Attestierungen und anderen Dokumenten;

    43. „Warenuntersuchung“ die Kontrolle von Tieren oder Waren und gegebenenfalls die Kontrolle von Verpackung, Transportmittel, Kennzeichnung und Temperatur, die Probenahme zu Analyse-, Test- oder Diagnosezwecken sowie jede weitere Kontrolle, die erforderlich ist, um die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu überprüfen;

    44. „Durchfuhr“ die Verbringung unter zollamtlicher Überwachung aus einem Drittland in ein anderes Drittland durch eines der in Anhang I aufgeführten Gebiete oder aus einem der in Anhang I aufgeführten Gebiete in ein anderes in Anhang I aufgeführtes Gebiet durch das Gebiet eines Drittlandes ausgenommen in Bezug auf die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g, für die dieser Ausdruck eine der folgenden Bedeutungen hat:

    a) die Verbringung aus einem Drittland in ein anderes Drittland im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 ►C3  Unterabsatz ◄  1 der Verordnung (EU) 2016/2031 durch das „Gebiet der Union“ im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 ►C3  Unterabsatz ◄  2 jener Verordnung unter zollamtlicher Überwachung oder

    b) die Verbringung aus dem „Gebiet der Union“ in einen anderen Teil des „Gebiets der Union“ im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 ►C3  Unterabsatz ◄  2 der Verordnung (EU) 2016/2031 durch das Gebiet eines Drittlandes im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 ►C3  Unterabsatz ◄  1 jener Verordnung;

    45. „zollamtliche Überwachung“ zollamtliche Überwachung gemäß der Definition in Artikel 5 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 );

    46. „Kontrollen der Zollbehörden“ Zollkontrollen gemäß der Definition in Artikel 5 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;

    47. „amtliche Verwahrung“ das Verfahren, mit dem die zuständigen Behörden sicherstellen, dass amtlichen Kontrollen unterliegende Tiere und Waren nicht verbracht oder verändert werden, solange über ihre Bestimmung nicht entschieden ist; dies umfasst auch die Lagerung durch Unternehmer nach den Anweisungen und unter der Aufsicht der zuständigen Behörden;

    48. „Fahrtenbuch“ das in Anhang II Nummern 1 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 beschriebene Dokument;

    49. „amtlicher Fachassistent“ einen Vertreter der zuständigen Behörden, der entsprechend den gemäß Artikel 18 festgelegten Anforderungen geschult ist und eingestellt wird, um bestimmte Aufgaben der amtlichen Kontrolle oder bestimmte Aufgaben im Rahmen anderer amtlicher Tätigkeiten wahrzunehmen;

    50. „Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse“ für die Zwecke des Artikels 49 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung die in Anhang I Teil II Abschnitt I Kapitel 2 Positionen 0201 bis 0208 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates ( 6 ) aufgeführten Erzeugnisse;

    51. „Genusstauglichkeitskennzeichen“ ein Kennzeichen, das nach Durchführung der amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a und c angebracht wird und bescheinigt, dass das Fleisch für den menschlichen Verzehr geeignet ist.



    TITEL II

    AMTLICHE KONTROLLEN UND ANDERE AMTLICHE TÄTIGKEITEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN



    KAPITEL I

    Zuständige Behörden

    Artikel 4

    Benennung zuständiger Behörden

    (1)  Für jeden der durch die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 geregelten Bereiche benennen die Mitgliedstaaten eine oder mehrere zuständige Behörden, denen sie die Verantwortung für die Organisation oder die Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten übertragen.

    (2)  Wenn ein Mitgliedstaat für ein und denselben Bereich mehr als eine zuständige Behörde auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene mit der Organisation oder der Durchführung amtlicher Kontrollen oder anderer amtlicher Tätigkeiten betraut oder wenn die gemäß Absatz 1 benannten zuständigen Behörden aufgrund dieser Benennung befugt sind, anderen Behörden bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit amtlichen Kontrollen oder anderen amtlichen Tätigkeiten zu übertragen, muss dieser Mitgliedstaat

    a) eine effiziente und wirksame Koordinierung zwischen allen beteiligten Behörden und die Kohärenz und Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen und der anderen amtlichen Tätigkeiten in seinem gesamten Hoheitsgebiet gewährleisten und

    b) im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Mitgliedstaats eine zentrale Behörde benennen, die für die Koordinierung der Zusammenarbeit und der Kontakte mit der Kommission und mit anderen Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten in jedem der unter die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Vorschriften fallenden Bereiche verantwortlich ist.

    (3)  Die zuständigen Behörden, die für die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i verantwortlich sind, können bestimmte Zuständigkeiten im Zusammenhang mit amtlichen Kontrollen oder anderen amtlichen Tätigkeiten einer oder mehreren Kontrollbehörden für ökologische/biologische Produktion übertragen. ►C3  In diesen Fällen teilen sie jeder dieser Behörden eine individuelle Kennnummer zu. ◄

    (4)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kommission informiert wird über die jeweils aktuellen Kontaktdaten und etwaige Änderungen hinsichtlich

    a) der gemäß Absatz 1 benannten zuständigen Behörden;

    b) der gemäß Absatz 2 Buchstabe b benannten zentralen Behörden;

    c) der in Absatz 3 genannten Kontrollbehörden für ökologische/biologische Produktion;

    d) der in Artikel 28 Absatz 1 genannten beauftragten Stellen.

    Die Informationen gemäß ►C3  Unterabsatz ◄  1 werden der Öffentlichkeit durch die Mitgliedstaaten zugänglich gemacht, einschließlich über das Internet.

    Artikel 5

    Allgemeine Pflichten hinsichtlich der zuständigen Behörden und der Kontrollbehörden für ökologische/biologische Produktion

    ▼C3

    (1)  Die zuständigen Behörden und die Kontrollbehörden für ökologische/biologische Produktion verfügen über.

    ▼B

    (2)  Die Ernennung eines amtlichen Tierarztes erfolgt in schriftlicher Form unter Angabe der amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten sowie der damit zusammenhängenden Aufgaben, auf die sich die Ernennung bezieht. Die in dieser Verordnung dem Personal der zuständigen Behörden auferlegten Anforderungen, darunter auch das Erfordernis, dass kein Interessenkonflikt besteht, gelten für alle amtlichen Tierärzte.

    (3)  Die Ernennung eines amtlichen Pflanzengesundheitsinspektors erfolgt in schriftlicher Form unter Angabe der amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten sowie der damit zusammenhängenden Aufgaben, auf die sich die Ernennung bezieht. Die in dieser Verordnung dem Personal der zuständigen Behörden auferlegten Anforderungen, darunter auch das Erfordernis, dass kein Interessenkonflikt besteht, gelten für alle amtlichen Pflanzengesundheitsinspektoren.

    (4)  Das Personal, das die amtlichen Kontrollen und die anderen amtlichen Tätigkeiten durchführt,

    a) wird in seinem Zuständigkeitsbereich angemessen ausgebildet und geschult, um seine Aufgaben fachkundig wahrnehmen und amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten konsistent durchführen zu können;

    b) bildet sich in seinem Zuständigkeitsbereich regelmäßig weiter und unterzieht sich bei Bedarf regelmäßig einer Nachschulung und

    c) wird gegebenenfalls in den in Anhang II Kapitel I genannten Themenbereichen und im Hinblick auf die sich aus dieser Verordnung für die zuständigen Behörden ergebenden Pflichten geschult.

    Die zuständigen Behörden, die Kontrollbehörden für ökologische/biologische Produktion und die beauftragten Stellen entwickeln Schulungsprogramme und setzen diese um, damit das Personal, das amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten durchführt, die Schulungen gemäß den Buchstaben a, b und c erhält.

    (5)  Ist innerhalb der Dienststellen einer zuständigen Behörde mehr als eine Einheit für die Durchführung amtlicher Kontrollen oder anderer amtlicher Tätigkeiten zuständig, so ist eine effiziente und wirksame Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Einheiten sicherzustellen.

    Artikel 6

    Audits der zuständigen Behörden

    (1)  Um die Einhaltung ihrer Pflichten nach dieser Verordnung zu gewährleisten, führen die zuständigen Behörden interne Audits durch oder veranlassen, dass sie einem Audit unterzogen werden, und ergreifen unter Berücksichtigung der Auditergebnisse die entsprechenden Maßnahmen.

    (2)  Die Audits gemäß Absatz 1werden einer unabhängigen Prüfung unterzogen und erfolgen unter transparenten Bedingungen.

    Artikel 7

    Recht auf Rechtsbehelf

    Gegen die Entscheidungen der zuständigen Behörden gemäß Artikel 55, Artikel 66 Absätze 3 und 6, Artikel 67, Artikel 137 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 138 Absätze 1 und 2, die natürliche oder juristische Personen betreffen, können diese Personen nach nationalem Recht Rechtsbehelf einlegen.

    Das Recht auf Rechtsbehelf wirkt sich nicht auf die Verpflichtung der zuständigen Behörden aus, gemäß dieser Verordnung und den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Sofortmaßnahmen zu treffen, um die Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder für den Tierschutz bzw. — sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt — auch für die Umwelt auszuschalten oder zu begrenzen.

    Artikel 8

    Verschwiegenheitspflicht der zuständigen Behörden

    (1)  Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass vorbehaltlich des Absatzes 3 keine Informationen an Dritte weitergegeben werden, die bei der Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten erworben werden und die nach nationalen oder Unionsvorschriften ihrer Art nach der beruflichen Geheimhaltungspflicht unterliegen.

    Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass geeignete Verschwiegenheitspflichten für das Personal und andere Personen gelten, die im Rahmen von amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten beschäftigt werden.

    (2)  Absatz 1 gilt auch für Kontrollbehörden für ökologische/biologische Produktion, beauftragte Stellen, natürliche Personen, denen bestimmte Aufgaben der amtlichen Kontrolle übertragen wurden, sowie für amtliche Laboratorien.

    (3)  Sofern kein übergeordnetes öffentliches Interesse an der Verbreitung von Informationen, die der beruflichen Geheimhaltungspflicht gemäß Absatz 1 unterliegen, besteht und unbeschadet der Fälle, in denen die Verbreitung nach Unions- oder nationalem Recht erforderlich ist, umfassen solche Informationen auch Informationen, deren Verbreitung Folgendes unterlaufen würde:

    a) den Zweck von Inspektionen, Untersuchungen oder Audits;

    b) den Schutz der geschäftlichen Interessen eines Unternehmers oder einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder

    c) den Schutz von Gerichtsverfahren und der Rechtsberatung.

    (4)  Bei der Entscheidung, ob ein übergeordnetes öffentliches Interesse an der Verbreitung der Informationen besteht, die der beruflichen Geheimhaltungspflicht nach Absatz 1 unterliegen, berücksichtigen die zuständigen Behörden unter anderem mögliche Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder für die Umwelt und die Art, die Schwere und das Ausmaß dieser Risiken.

    (5)  Die Verschwiegenheitspflichten gemäß diesem Artikel hindern die zuständigen Behörden nicht daran, Informationen über das Ergebnis amtlicher Kontrollen, die einzelne Unternehmer betreffen, unbeschadet der Fälle, in denen die Verbreitung nach Unions- oder nationalem Recht erforderlich ist, unter folgenden Bedingungen zu veröffentlichen oder der Öffentlichkeit auf anderem Weg zugänglich zu machen:

    a) Der betreffende Unternehmer erhält Gelegenheit, sich vor der Veröffentlichung oder Freigabe zu den Informationen zu äußern, die die zuständige Behörde veröffentlichen oder der Öffentlichkeit auf anderem Weg zugänglich machen möchte, wobei der Dringlichkeit der Lage Rechnung zu tragen ist und

    b) die veröffentlichten oder der Öffentlichkeit auf anderem Weg zugänglich gemachten Informationen berücksichtigen die Bemerkungen des betroffenen Unternehmers oder werden mit diesen zusammen veröffentlicht oder freigegeben.



    KAPITEL II

    Amtliche Kontrollen



    Abschnitt I

    Allgemeine Vorschriften

    Artikel 9

    Allgemeine Bestimmungen über amtliche Kontrollen

    (1)  Die zuständigen Behörden unterziehen alle Unternehmer regelmäßig risikobasiert und mit angemessener Häufigkeit amtlichen Kontrollen; dabei berücksichtigen sie

    a) die festgestellten Risiken in Verbindung mit

    i) Tieren und Waren,

    ii) den Tätigkeiten unter der Kontrolle der Unternehmer,

    iii) dem Ort, an dem die von den Unternehmern zu verantwortenden Tätigkeiten oder Vorgänge stattfinden,

    iv) der Verwendung von Produkten, Prozessen, Materialien oder Stoffen, die Auswirkungen auf die Sicherheit, Lauterkeit und gesundheitliche Unbedenklichkeit von Lebensmitteln oder die Futtermittelsicherheit, die Tiergesundheit oder den Tierschutz und die Pflanzengesundheit haben oder die — im Falle von GVO und Pflanzenschutzmitteln — auch umweltschädlich sein können;

    b) alle Informationen, die darauf hindeuten, dass die Verbraucher insbesondere in Bezug auf Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung des Lebensmittels irregeführt werden könnten;

    c) die Ergebnisse früherer amtlicher Kontrollen bei den Unternehmern und die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 durch die Unternehmer;

    d) die Verlässlichkeit und die Ergebnisse der Eigenkontrollen, die von den Unternehmern oder in deren Auftrag von Dritten durchgeführt wurden, gegebenenfalls einschließlich privater Qualitätssicherungsmechanismen, um die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu gewährleisten und

    e) alle Informationen, die auf einen Verstoß gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 hindeuten könnten.

    (2)  Die zuständigen Behörden führen regelmäßig in angemessenen zeitlichen Abständen, die risikobasiert festgelegt werden, amtliche Kontrollen durch, um etwaige, durch betrügerische oder irreführende Praktiken vorsätzlich begangene Verstöße gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 aufzudecken, und sie berücksichtigen dabei die über die Amtshilfemechanismen gemäß den Artikeln 102 bis 108 ausgetauschten Informationen über derartige Verstöße und alle anderen Informationen, die auf solche Verstöße hindeuten.

    (3)  Die amtlichen Kontrollen, die vor dem Inverkehrbringen oder der Verbringung bestimmter Waren bzw. Tiere im Hinblick auf die Ausstellung der amtlichen Bescheinigungen und amtlichen Attestierungen durchgeführt werden, die nach den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Voraussetzung für das Inverkehrbringen oder die Verbringung der Tiere oder Waren sind, erfolgen im Einklang mit

    a) den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2;

    b) den anwendbaren, von der Kommission gemäß den Artikeln 18 bis 27 erlassenen delegierten und Durchführungsrechtsakten.

    (4)  Amtliche Kontrollen erfolgen ohne Vorankündigung, es sei denn, eine Vorankündigung ist hinreichend begründet und notwendig, damit die amtliche Kontrolle durchgeführt werden kann. Bei amtlichen Kontrollen auf Antrag des Unternehmers kann die zuständige Behörde entscheiden, ob die amtlichen Kontrollen mit oder ohne Vorankündigung durchgeführt werden. Amtliche Kontrollen mit Vorankündigung schließen amtliche Kontrollen ohne Vorankündigung nicht aus.

    (5)  Amtliche Kontrollen werden nach Möglichkeit so durchgeführt, dass der administrative Aufwand und die Beeinträchtigung der Betriebsabläufe für die Unternehmer auf das notwendige Mindestmaß reduziert werden, ohne damit allerdings die Wirksamkeit der Kontrollen zu beeinträchtigen.

    (6)  Die zuständigen Behörden führen die amtlichen Kontrollen unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer Anpassung der Kontrollen an die spezifischen Gegebenheiten auf dieselbe Weise durch, unabhängig davon, ob die betroffenen Tiere und Waren

    a) auf dem Unionsmarkt verfügbar sind und ihren Ursprung in dem Mitgliedstaat haben, in dem die amtlichen Kontrollen durchgeführt werden, oder in einem anderen Mitgliedstaat,

    b) aus der Union ausgeführt werden sollen oder

    c) in die Union verbracht werden.

    (7)  Soweit dies zur Organisation der amtlichen Kontrollen unbedingt erforderlich ist, können die Bestimmungsmitgliedstaaten die Unternehmer, die Tiere oder Waren aus einem anderen Mitgliedstaat erhalten, auffordern, die Ankunft der betreffenden Tiere oder Waren zu melden.

    Artikel 10

    Der amtlichen Kontrolle unterliegende Unternehmer, Prozesse und Tätigkeiten

    (1)  Soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu gewährleisten, führen die zuständigen Behörden die folgenden amtlichen Kontrollen durch:

    a) Kontrollen von Tieren und Waren auf allen Produktions-, Verarbeitungs-, Vertriebs- und Verwendungsstufen;

    b) Kontrollen von Stoffen, Materialien oder anderen Gegenständen, die Auswirkungen auf die Merkmale oder die Gesundheit von Tieren und auf die Merkmale von Waren haben können, und Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen auf allen Produktions-, Verarbeitungs-, Vertriebs- und Verwendungsstufen;

    c) Kontrollen von Unternehmern in Bezug auf Tätigkeiten, einschließlich der Tierhaltung, Ausrüstung, Transportmittel, Betriebsgelände und andere Orte unter ihrer Verantwortung sowie ihre Umgebung und die diesbezüglichen Unterlagen.

    (2)  Unbeschadet der Vorschriften für bestehende Listen oder Register, die auf der Grundlage der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 erstellt wurden, erstellen die zuständigen Behörden eine Liste von Unternehmern und halten sie auf dem neuesten Stand. Derartige Listen und Register, die bereits für andere Zwecke erstellt wurden, können auch für die Zwecke dieser Verordnung verwendet werden.

    (3)  Die Kommission erlässt gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung, in denen die Kategorien von Unternehmern bestimmt werden, die von der Aufnahme in die Liste gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels auszunehmen sind, wenn die Aufnahme in eine solche Liste einen Verwaltungsaufwand mit sich brächte, der in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem mit ihren Tätigkeiten verbundenen Risiko stünde.

    Artikel 11

    Transparenz der amtlichen Kontrollen

    (1)  Die zuständigen Behörden führen die amtlichen Kontrollen mit einem hohen Maß an Transparenz durch und machen der Öffentlichkeit mindestens einmal jährlich relevante Informationen über die Organisation und Durchführung der Kontrollen zugänglich, auch über das Internet.

    Sie sorgen auch für die regelmäßige und zeitnahe Veröffentlichung der Informationen über

    a) Art, Anzahl und Ergebnis der amtlichen Kontrollen;

    b) Art und Anzahl der festgestellten Verstöße;

    c) Art und Anzahl der Fälle, in denen die zuständigen Behörden gemäß Artikel 138 Maßnahmen ergriffen haben und

    d) Art und Anzahl der Fälle, in denen die Sanktionen gemäß Artikel 139 verhängt wurden.

    Die in ►C3  Unterabsatz ◄  2 Buchstaben a bis d dieses Absatzes genannten Informationen können gegebenenfalls über die Veröffentlichung des in Artikel 113 Absatz 1 genannten Jahresberichts bereitgestellt werden.

    (2)  Die zuständigen Behörden legen Verfahren fest, mit denen sichergestellt wird, dass alle Ungenauigkeiten in den der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Informationen entsprechend korrigiert werden.

    (3)  Die zuständigen Behörden können Angaben über die Einstufung einzelner Unternehmer aufgrund der Ergebnisse einer oder mehrerer amtlicher Kontrollen veröffentlichen oder der Öffentlichkeit auf anderem Weg zugänglich machen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    a) Die Einstufungskriterien sind objektiv, transparent und öffentlich verfügbar und

    b) es gibt geeignete Regelungen, die gewährleisten, dass der Einstufungsprozess fair, schlüssig und transparent ist.

    Artikel 12

    Dokumentierte Kontrollverfahren

    (1)  Die zuständigen Behörden führen die amtlichen Kontrollen nach dokumentierten Verfahren durch.

    Diese Verfahren decken die Prüffelder für Kontrollverfahren ab, die in Anhang II Kapitel II aufgeführt sind, und umfassen Anweisungen für das Personal, das die amtlichen Kontrollen durchführt.

    (2)  Die zuständigen Behörden verfügen über Verfahren zur Überprüfung der Kontrollen.

    (3)  Die zuständigen Behörden

    a) ergreifen Korrekturmaßnahmen in allen Fällen, in denen mit den in Absatz 2 genannten Verfahren Mängel festgestellt werden und

    b) aktualisieren gegebenenfalls die in Absatz 1 genannten dokumentierten Verfahren.

    (4)  Die Absätze 1, 2 und 3 gelten auch für beauftragte Stellen und für Kontrollbehörden für ökologische/biologische Produktion.

    Artikel 13

    Schriftliche Aufzeichnungen über die amtlichen Kontrollen

    (1)  Die zuständigen Behörden erstellen schriftliche Aufzeichnungen über jede von ihnen durchgeführte amtliche Kontrolle. Diese Aufzeichnungen können in Papierform oder elektronischer Form erfolgen.

    Diese schriftlichen Aufzeichnungen enthalten:

    a) eine Beschreibung des Zwecks der amtlichen Kontrollen,

    b) die angewandten Kontrollmethoden,

    c) die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen und

    d) gegebenenfalls die Maßnahmen, die die zuständigen Behörden als Folge ihrer amtlichen Kontrolle von dem betroffenen Unternehmer verlangen.

    (2)  Sofern die Zwecke gerichtlicher Ermittlungen oder des Schutzes von Gerichtsverfahren nichts anderes verlangen, wird den amtlich kontrollierten Unternehmern auf Antrag eine Kopie der schriftlichen Aufzeichnungen gemäß Absatz 1 zur Verfügung gestellt, es sei denn, es wurde eine amtliche Bescheinigung oder eine amtliche Attestierung ausgestellt. Der Unternehmer wird von den zuständigen Behörden umgehend in schriftlicher Form über etwaige bei den amtlichen Kontrollen festgestellte Verstöße informiert.

    (3)  Bei amtlichen Kontrollen, die eine kontinuierliche oder regelmäßige Anwesenheit von Personal oder Vertretern der zuständigen Behörden auf dem Betriebsgelände des Unternehmers erfordern, sind die schriftlichen Aufzeichnungen gemäß Absatz 1 so häufig zu erstellen, dass die zuständigen Behörden und der Unternehmer

    a) regelmäßig über den Stand der Einhaltung informiert werden und

    b) unverzüglich über alle bei den amtlichen Kontrollen festgestellten Verstöße informiert werden.

    (4)  Die Absätze 1, 2 und 3 gelten auch für beauftragte Stellen, für Kontrollbehörden für ökologische/biologische Produktion und für natürliche Personen, denen bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit amtlichen Kontrollen übertragen wurden.

    Artikel 14

    Methoden und Techniken für amtliche Kontrollen

    Die Methoden und Techniken für amtliche Kontrollen umfassen gegebenenfalls

    a) eine Untersuchung der von den Unternehmern eingeführten Kontrollen und der erzielten Ergebnisse;

    b) die Inspektion

    i) der Ausrüstung, der Transportmittel, des Betriebsgeländes und der anderen Orte unter ihrer Verantwortung sowie ihrer Umgebung;

    ii) der Tiere und Waren, einschließlich Halbfertigwaren, Ausgangsstoffe, Zutaten, Verarbeitungshilfsstoffe und anderen Produkte, die für die Zubereitung und Herstellung von Waren oder zur Fütterung oder Behandlung von Tieren verwendet werden;

    iii) der Reinigungs- und Pflegemittel und -verfahren;

    iv) der Rückverfolgbarkeit, der Kennzeichnung, der Aufmachung, der Werbung sowie des einschlägigen Verpackungsmaterials, einschließlich Materialien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (Lebensmittelkontaktmaterialien);

    c) Hygienekontrollen auf dem Betriebsgelände der Unternehmer;

    d) die Bewertung der Verfahren im Rahmen der guten Herstellungspraxis, der guten Hygienepraxis, der guten landwirtschaftlichen Praxis sowie der auf den Grundsätzen der Gefahrenanalyse und Bestimmung kritischer Kontrollpunkte (hazard analysis critical control points — HACCP) beruhenden Verfahren;

    e) die Prüfung von Dokumenten, Aufzeichnungen zur Rückverfolgbarkeit und anderen Aufzeichnungen, die möglicherweise wichtig sind, um die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu bewerten, gegebenenfalls einschließlich der Begleitdokumente von Lebens- und Futtermitteln sowie aller ein- und ausgehenden Stoffe oder Materialien;

    f) Gespräche mit den Unternehmern und ihrem Personal;

    g) die Überprüfung der vom Unternehmer vorgenommenen Messungen sowie anderer Testergebnisse;

    h) Probenahme, Analyse, Diagnose und Tests;

    i) Audits der Unternehmer;

    j) alle anderen Tätigkeiten, die zur Feststellung von Verstößen erforderlich sind.

    Artikel 15

    Pflichten der Unternehmer

    (1)  Soweit dies für die Durchführung amtlicher Kontrollen oder anderer amtlicher Tätigkeiten erforderlich ist, ermöglichen die Unternehmer dem Personal der zuständigen Behörden auf deren Verlangen den Zugang zu

    a) der Ausrüstung, den Transportmitteln, dem Betriebsgelände und den anderen Orten unter ihrer Verantwortung sowie ihrer Umgebung;

    b) ihren computergestützten Informationsmanagementsystemen;

    c) den Tieren und Waren unter ihrer Verantwortung;

    d) ihren Dokumenten und anderen sachdienlichen Informationen.

    (2)  Während der amtlichen Kontrollen und der anderen amtlichen Tätigkeiten unterstützen die Unternehmer das Personal der zuständigen Behörden und der Kontrollbehörden für ökologische/biologische Produktion bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und arbeiten mit ihm zusammen.

    (3)  Zusätzlich zur Erfüllung der Pflichten gemäß den Absätzen 1 und 2 stellt der Unternehmer, der für eine Sendung verantwortlich ist, die in die Union verbracht wird, auf Papier oder in elektronischer Form unverzüglich alle Informationen über die Tiere und Waren zur Verfügung.

    (4)  Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten Bestimmungen festlegen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen Unternehmern und zuständigen Behörden in Bezug auf das Eintreffen und Entladen von Tieren und Waren gemäß Artikel 47 Absatz 1, soweit dies erforderlich ist, um die vollständige Identifizierung und die effiziente amtliche Kontrolle dieser Tiere und Waren sicherzustellen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    (5)  Für die Zwecke des Artikels 10 Absatz 2 und vorbehaltlich des Artikels 10 Absatz 3 stellen die Unternehmer den zuständigen Behörden zumindest die folgenden aktualisierten Angaben zur Verfügung:

    a) ihren Namen und ihre Rechtsform und

    b) ihre spezifischen Tätigkeiten, einschließlich der im Wege der Fernkommunikation durchgeführten Tätigkeiten, und die Orte unter ihrer Verantwortung.

    (6)  Die Pflichten der Unternehmer nach diesem Artikel gelten auch in Fällen, in denen amtliche Kontrollen oder andere amtliche Tätigkeiten von amtlichen Tierärzten, amtlichen Pflanzengesundheitsinspektoren, beauftragten Stellen, Kontrollbehörden und natürlichen Personen durchgeführt werden, denen bestimmte Aufgaben der amtlichen Kontrolle oder bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit anderen amtlichen Tätigkeiten übertragen wurden.



    Abschnitt II

    Zusätzliche Anforderungen an amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten in bestimmten Bereichen

    Artikel 16

    Zusätzliche Anforderungen

    (1)  In den unter die Bestimmungen dieses Abschnitts fallenden Bereichen gelten diese Bestimmungen zusätzlich zu den übrigen Bestimmungen dieser Verordnung.

    (2)  Beim Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten gemäß diesem Abschnitt berücksichtigt die Kommission Folgendes:

    a) die Erfahrungen der zuständigen Behörden sowie Lebens- und Futtermittelunternehmer mit der Anwendung der Verfahren gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 );

    b) wissenschaftliche und technologische Entwicklungen;

    c) Verbrauchererwartungen im Hinblick auf die Zusammensetzung von Lebensmitteln und Veränderungen der Gewohnheiten beim Lebensmittelverzehr;

    d) mit Tieren und Waren verbundene Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen und

    e) Informationen über etwaige, durch betrügerische oder irreführende Praktiken vorsätzlich begangene Verstöße.

    (3)  Beim Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten gemäß diesem Abschnitt berücksichtigt die Kommission, sofern dies dem Erreichen der von den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 verfolgten Ziele nicht entgegensteht, auch Folgendes:

    a) die Notwendigkeit, die Anwendung der delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte unter Berücksichtigung der Art und der Größe von Kleinunternehmen zu erleichtern;

    b) die Notwendigkeit, die weitere Anwendung traditioneller Methoden auf allen Produktions-, Verarbeitungs- oder Vertriebsstufen traditioneller Lebensmittel sowie bei der Herstellung traditioneller Lebensmittel zu ermöglichen und

    c) die Bedürfnisse von Unternehmern in Regionen in schwieriger geografischer Lage.

    Artikel 17

    Besondere Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke des Artikels 18 bedeutet

    a) „unter der Verantwortung des amtlichen Tierarztes“, dass der amtliche Tierarzt einen amtlichen Fachassistenten mit der Durchführung einer Maßnahme beauftragt hat;

    b) „unter der Aufsicht des amtlichen Tierarztes“, dass eine Maßnahme von einem amtlichen Fachassistenten unter der Verantwortung des amtlichen Tierarztes durchgeführt wird und der amtliche Tierarzt während der für die Durchführung der Maßnahme erforderlichen Zeit vor Ort anwesend ist;

    c) „Schlachttieruntersuchung“ die Überprüfung der Anforderungen an die Gesundheit von Menschen und Tieren und das Wohlbefinden der Tiere vor der Schlachtung, darunter gegebenenfalls die klinische Untersuchung jedes einzelnen Tiers und die Überprüfung der Informationen zur Lebensmittelkette gemäß Anhang II Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

    d) „Fleischuntersuchung“ die Überprüfung im Schlachtbetrieb oder Wildbearbeitungsbetrieb der Erfüllung der geltenden Anforderungen an

    i) Schlachtkörper nach der Definition in Anhang I Nummer 1.9 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und Nebenprodukte der Schlachtung nach der Definition in Nummer 1.11 jenes Anhangs, um festzustellen, ob das Fleisch für den menschlichen Verzehr geeignet ist,

    ii) die sichere Entfernung spezifizierter Risikomaterialien und

    iii) die Gesundheit und das Wohlbefinden der Tiere.

    Artikel 18

    Besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörden in Bezug auf die Produktion von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind

    (1)  Im Rahmen der amtlichen Kontrollen, die durchgeführt werden, um die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs zu überprüfen, wird auch die Einhaltung der jeweils anwendbaren Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 1069/2009 bzw. (EG) Nr. 1099/2009 überprüft.

    (2)  Die amtlichen Kontrollen gemäß Absatz 1 umfassen in der Fleischproduktion

    a) die Schlachttieruntersuchung, die im Schlachtbetrieb von einem amtlichen Tierarzt durchgeführt wird, der hinsichtlich der Vorselektion der Tiere von entsprechend geschulten amtlichen Fachassistenten unterstützt werden kann;

    b) abweichend von Buchstabe a bei Geflügel und Hasentieren die Schlachttieruntersuchung, die von einem amtlichen Tierarzt, unter der Aufsicht des amtlichen Tierarztes bzw. — wenn ausreichende Garantien gegeben sind — unter der Verantwortung des amtlichen Tierarztes durchgeführt wird;

    c) die Fleischuntersuchung, die von einem amtlichen Tierarzt, unter der Aufsicht des amtlichen Tierarztes bzw. — wenn ausreichende Garantien gegeben sind — unter der Verantwortung des amtlichen Tierarztes durchgeführt wird;

    d) die anderen amtlichen Kontrollen in Schlachtbetrieben, Zerlegebetrieben und Wildbearbeitungsbetrieben durch einen amtlichen Tierarzt, unter der Aufsicht des amtlichen Tierarztes bzw. — wenn ausreichende Garantien gegeben sind — unter der Verantwortung des amtlichen Tierarztes zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen über

    i) die Hygiene der Fleischproduktion;

    ii) Tierarzneimittelrückstände und Kontaminanten in Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind;

    iii) Überprüfungen (Audits) der guten Hygienepraxis und der auf einer Gefahrenanalyse und der Verfahren, die auf den HACCP-Grundsätzen beruhen;

    iv) Laboruntersuchungen zum Nachweis von Zoonoseerregern und Tierseuchen und zur Überprüfung der Einhaltung des mikrobiologischen Kriteriums gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission ( 9 ).

    v) die Handhabung und die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten und spezifiziertem Risikomaterial;

    vi) die Gesundheit der Tiere und den Tierschutz.

    (3)  Die zuständige Behörde kann auf der Grundlage einer Risikoanalyse dem Personal von Schlachtbetrieben gestatten, bei Aufgaben im Zusammenhang mit amtlichen Kontrollen gemäß Absatz 2 in Betrieben zu assistieren, in denen Geflügel und Hasentiere geschlachtet werden, bzw. in Betrieben, in denen andere Tierarten geschlachtet werden, im Zusammenhang mit diesen Kontrollen bestimmte Proben zu entnehmen und Aufgaben im Zusammenhang mit Tests durchzuführen, sofern dieses Personal

    a) unabhängig vom in der Produktion tätigen Personal des Schlachtbetriebs arbeitet,

    b) für diese Aufgaben entsprechend geschult wurde und

    c) diese Aufgaben im Beisein und nach den Anweisungen des amtlichen Tierarztes oder des amtlichen Fachassistenten ausführt.

    (4)  Wurden bei den amtlichen Kontrollen gemäß Absatz 2 Buchstaben a und c keine Mängel festgestellt, die das Fleisch genussuntauglich machen würden, so wird von dem amtlichen Tierarzt, unter der Aufsicht des amtlichen Tierarztes, unter der Verantwortung des amtlichen Tierarztes bzw. — unter Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Absatz 3 — von dem Personal des Schlachtbetriebs das Genusstauglichkeitskennzeichen auf dem Fleisch von als Haustieren gehaltenen Huftieren, von Schalenwild aus Zuchtbetrieben außer Hasentieren und von großen Wildtieren angebracht.

    (5)  Der amtliche Tierarzt bleibt für Entscheidungen verantwortlich, die in Folge amtlicher Kontrollen gemäß den Absätzen 2 und 4 gefasst wurden, auch wenn er den amtlichen Fachassistenten mit der Durchführung einer Maßnahme beauftragt hat.

    (6)  Für die Zwecke der in Absatz 1 genannten amtlichen Kontrollen bei lebenden Muscheln stufen die zuständigen Behörden die Erzeugungs- und Umsetzgebiete ein.

    (7)  Die Kommission erlässt gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung mit besonderen Bestimmungen über die Durchführung der amtlichen Kontrollen gemäß den Absätzen 2 bis 6 dieses Artikels in Bezug auf

    a) die Kriterien und Voraussetzungen dafür, wann abweichend von Absatz 2 Buchstabe a die Schlachttieruntersuchung in bestimmten Schlachtbetrieben unter der Aufsicht oder unter der Verantwortung eines amtlichen Tierarztes vorgenommen werden darf, sofern die Erreichung der Ziele dieser Verordnung durch diese Ausnahmen nicht in Frage gestellt wird;

    b) die Kriterien und Voraussetzungen dafür, wann im Falle von Geflügel und Hasentieren ausreichende Garantien gegeben sind, dass die amtlichen Kontrollen in Bezug auf die Schlachttieruntersuchung gemäß Absatz 2 Buchstabe b unter der Verantwortung eines amtlichen Tierarztes durchgeführt werden dürfen;

    c) die Kriterien und Voraussetzungen dafür, wann abweichend von Absatz 2 Buchstabe a die Schlachttieruntersuchung im Fall einer Notschlachtung außerhalb des Schlachtbetriebs vorgenommen werden darf;

    d) die Kriterien und Voraussetzungen dafür, wann abweichend von Absatz 2 Buchstaben a und b die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb vorgenommen werden darf;

    e) die Kriterien und Voraussetzungen dafür, wann ausreichende Garantien gegeben sind, dass die amtlichen Kontrollen in Bezug auf die Fleischuntersuchung und Audittätigkeiten gemäß Absatz 2 Buchstaben c und d unter der Verantwortung eines amtlichen Tierarztes durchgeführt werden dürfen;

    f) die Kriterien und Voraussetzungen dafür, wann abweichend von Absatz 2 Buchstabe c im Fall einer Notschlachtung die Fleischuntersuchung von dem amtlichen Tierarzt vorzunehmen ist;

    g) die Kriterien und Voraussetzungen dafür, wann in Bezug auf Kammmuscheln, Meeresschnecken und Seegurken abweichend von Absatz 6 die Erzeugungs- und Umsetzgebiete nicht eingestuft werden;

    h) spezifische Ausnahmen für Rangifer tarandus tarandus, Lagopus lagopus und Lagopus mutus, damit alt hergebrachte lokale und traditionelle Gepflogenheiten und Praktiken weitergeführt werden können, sofern die Erreichung der Ziele dieser Verordnung durch diese Ausnahmen nicht in Frage gestellt wird;

    i) die Kriterien und Voraussetzungen dafür, wann abweichend von Absatz 2 Buchstabe d die amtlichen Kontrollen in Zerlegungsbetrieben von Personal durchgeführt werden dürfen, das von den zuständigen Behörden für diesen Zweck benannt wurde und entsprechend geschult ist;

    j) spezifische Mindestanforderungen an das Personal der zuständigen Behörden und den amtlichen Tierarzt sowie den amtlichen Fachassistenten, einschließlich spezifischer Mindestanforderungen an die Schulung, um zu gewährleisten, dass diese Personen ihre in diesem Artikel vorgesehenen Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen;

    k) angemessene Mindestanforderungen an die Schulung der Mitarbeiter von Schlachtbetrieben, die bei Aufgaben im Zusammenhang mit amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten gemäß Absatz 3 assistieren.

    (8)  Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen über einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen im Sinne dieses Artikels in Bezug auf

    a) die spezifischen Anforderungen an die Durchführung amtlicher Kontrollen und eine einheitliche Mindesthäufigkeit dieser Kontrollen — wobei die besonderen Gefahren und Risiken zu berücksichtigen sind, die beim jeweiligen Erzeugnis tierischen Ursprungs und bei den verschiedenen Verarbeitungsschritten bestehen — in den Fällen, in denen ein Mindestmaß an amtlicher Kontrolle erforderlich ist, um den anerkannten einheitlichen Gefahren und Risiken zu begegnen, die von Erzeugnissen tierischen Ursprungs ausgehen können;

    b) die Bedingungen für die Einstufung und Überwachung von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln;

    c) die Fälle, in denen die zuständigen Behörden bei bestimmten Verstößen eine oder mehrere Maßnahmen gemäß Artikel 137 Absatz 2 und Artikel 138 Absatz 2 ergreifen müssen;

    d) die praktischen Modalitäten für die Schlachttier- und die Fleischuntersuchung gemäß Absatz 2 Buchstaben a, b und c, einschließlich der einheitlichen Anforderungen, die ausreichende Garantien in den Fällen bieten, in denen die amtlichen Kontrollen unter der Verantwortung des amtlichen Tierarztes durchgeführt werden;

    e) die technischen Anforderungen an das Genusstauglichkeitskennzeichen und die praktischen Modalitäten für dessen Anbringung;

    f) die spezifischen Anforderungen an die Durchführung amtlicher Kontrollen und eine einheitliche Mindesthäufigkeit dieser Kontrollen bei Rohmilch, Milcherzeugnissen und Fischereierzeugnissen in Fällen, in denen ein Mindestmaß an amtlicher Kontrolle erforderlich ist, um den anerkannten einheitlichen Gefahren und Risiken zu begegnen, die von diesen Erzeugnissen ausgehen können.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    (9)  Unter Einhaltung der Ziele dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit, können die Mitgliedstaaten nationale Maßnahmen zur Durchführung zeitlich befristeter und in ihrem Geltungsbereich begrenzter Pilotprojekte erlassen, um alternative praktische Modalitäten für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung zu bewerten. Diese nationalen Maßnahmen werden nach dem Verfahren gemäß den Artikeln 5 und 6 der Richtlinie (EU) 2015/1535 mitgeteilt. Die Ergebnisse der im Rahmen der Pilotprojekte vorgenommenen Bewertung werden der Kommission übermittelt, sobald sie vorliegen.

    (10)  Für die Zwecke des Artikels 30 können bestimmte der in dem vorliegenden Artikel genannten Aufgaben der amtlichen Kontrolle an eine oder mehrere natürliche Personen delegiert werden.

    Artikel 19

    Besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörden in Bezug auf Rückstände relevanter Stoffe in Lebens- und Futtermitteln

    (1)  Zu den amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und c gehören amtliche Kontrollen, die auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs in Bezug auf relevante Stoffe, darunter Stoffe zur Verwendung in Lebensmittelkontaktmaterialien, Kontaminanten sowie nicht zugelassene, verbotene und unerwünschte Stoffe, die bei Anwendung oder Vorhandensein auf Kulturpflanzen oder in Tieren oder bei Verwendung in der Herstellung oder Verarbeitung von Lebens- oder Futtermitteln Rückstände in Lebens- oder Futtermitteln hinterlassen können, durchzuführen sind.

    (2)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung von Bestimmungen über die Durchführung der amtlichen Kontrollen gemäß Absatz 1 dieses Artikels und über die von den zuständigen Behörden im Anschluss an diese amtlichen Kontrollen zu ergreifenden Maßnahmen zu ergänzen. Diese delegierten Rechtsakte regeln

    a) spezifische Anforderungen an die Durchführung amtlicher Kontrollen, gegebenenfalls einschließlich der Bandbreite der zu entnehmenden Proben und der Stufe der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs, auf der die Proben nach den Methoden für die Probenahme und für Laboruntersuchungen gemäß Artikel 34 Absatz 6 Buchstaben a und b zu entnehmen sind, wobei die besonderen Gefahren und Risiken, die von den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Stoffen ausgehen, zu berücksichtigen sind;

    b) die Fälle, in denen die zuständigen Behörden bei einem Verstoß oder bei dem Verdacht auf einen Verstoß eine oder mehrere Maßnahmen gemäß Artikel 137 Absatz 2 und Artikel 138 Absatz 2 ergreifen müssen;

    c) die Fälle, in denen die zuständigen Behörden bei einem Verstoß oder bei dem Verdacht auf einen Verstoß im Zusammenhang mit Tieren und Waren aus Drittstaaten eine oder mehrere Maßnahmen gemäß den Artikeln 65 bis 72 ergreifen müssen;

    (3)  Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen gemäß Absatz 1 sowie Bestimmungen über die von den zuständigen Behörden im Anschluss an diese amtlichen Kontrollen zu ergreifenden Maßnahmen in Bezug auf Folgendes erlassen:

    a) eine einheitliche Mindesthäufigkeit dieser Kontrollen, wobei die Gefahren und Risiken, die von den in Absatz 1 genannten Stoffen ausgehen, zu berücksichtigen sind;

    b) zusätzliche besondere Modalitäten und Inhalte — zusätzlich zu den in Artikel 110 genannten — für die Aufstellung der einschlägigen Teile des mehrjährigen nationalen Kontrollplan (MNKP) gemäß Artikel 109 Absatz 1;

    c) besondere praktische Modalitäten für die Auslösung des Amtshilfemechanismus gemäß den Artikeln 102 bis 108.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    (4)  Für die Zwecke des Artikels 30 können bestimmte der in dem vorliegenden Artikel genannten Aufgaben der amtlichen Kontrolle an eine oder mehrere natürliche Personen delegiert werden.

    Artikel 20

    Besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörden in Bezug auf Tiere, Erzeugnisse tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte

    (1)  Zu den amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a, c, d und e gehören amtliche Kontrollen, die auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs in Bezug auf Tiere, Erzeugnisse tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte durchzuführen sind.

    (2)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung von Bestimmungen über die Durchführung der amtlichen Kontrollen zu ergänzen, mit denen bei Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten die Einhaltung der Unionsvorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e überprüft wird, sowie von Bestimmungen über die von den zuständigen Behörden im Anschluss an diese amtlichen Kontrollen zu ergreifenden Maßnahmen. Diese delegierten Rechtsakte regeln

    a) spezifische Anforderungen an die Durchführung amtlicher Kontrollen von Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und Zuchtmaterial um den anerkannten Gefahren und Risiken für die Gesundheit von Menschen und Tieren durch amtliche Kontrollen zu begegnen, mit denen die Einhaltung der in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d festgelegten Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung von Krankheiten überprüft wird;

    b) spezifische Anforderungen an die Durchführung amtlicher Kontrollen von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, um den besonderen Gefahren und Risiken für die Gesundheit von Menschen und Tieren durch amtliche Kontrollen zu begegnen, mit denen die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e überprüft wird;

    c) die Fälle, in denen die zuständigen Behörden bei einem Verstoß oder bei dem Verdacht auf einen Verstoß eine oder mehrere Maßnahmen gemäß Artikel 137 Absatz 2 und Artikel 138 Absatz 2 ergreifen müssen;

    (3)  Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen gemäß Absatz 1 in Bezug auf Folgendes erlassen:

    a) eine einheitliche Mindesthäufigkeit der amtlichen Kontrollen von Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und Zuchtmaterial in den Fällen, in denen ein Mindestmaß an amtlicher Kontrolle erforderlich ist, um den anerkannten einheitlichen Gefahren und Risiken für die Gesundheit von Menschen und Tieren durch amtliche Kontrollen zu begegnen, mit denen die Einhaltung der in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d festgelegten Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung von Krankheiten überprüft wird und

    b) eine einheitliche Mindesthäufigkeit der amtlichen Kontrollen von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten in den Fällen, in denen ein Mindestmaß an amtlicher Kontrolle erforderlich ist, um den besonderen Gefahren und Risiken für die Gesundheit von Menschen und Tieren durch amtliche Kontrollen zu begegnen, mit denen die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e überprüft wird;

    Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    (4)  Für die Zwecke des Artikels 30 können bestimmte der in dem vorliegenden Artikel genannten Aufgaben der amtlichen Kontrolle an eine oder mehrere natürliche Personen delegiert werden.

    Artikel 21

    Besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörden in Bezug auf die Tierschutzauflagen

    (1)  Amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f werden auf allen relevanten Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs entlang der Lebensmittelkette durchgeführt.

    (2)  Amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Tierschutzauflagen beim Transport, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, umfassen unter anderem

    a) bei langen Beförderungen zwischen Mitgliedstaaten sowie von und nach Drittländern vor dem Verladen: amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Transportfähigkeit der Tiere;

    b) bei langen Beförderungen zwischen Mitgliedstaaten sowie von und nach Drittländern von Hausequiden mit Ausnahme registrierter Equiden und von Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen oder Hausschweinen vor diesen Fahrten:

    i) amtliche Kontrollen von Fahrtenbüchern, um zu überprüfen, ob das Fahrtenbuch plausibel ist und erkennen lässt, dass die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 eingehalten wird und

    ii) amtliche Kontrollen, um zu überprüfen, ob der im Fahrtenbuch angegebene Transportunternehmer über eine gültige Zulassung als Transportunternehmer, einen Nachweis der Zulassung des Transportmittels für lange Strecken sowie über Befähigungsnachweise für Fahrer und Betreuer verfügt;

    c) an den Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 59 Absatz 1 und an den Ausgangsorten:

    i) amtliche Kontrollen der Transportfähigkeit der betroffenen Tiere und der Transportmittel, um die Einhaltung von Anhang I Kapitel II und gegebenenfalls Anhang I Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zu überprüfen;

    ii) amtliche Kontrollen, um zu überprüfen, ob die Transportunternehmer die einschlägigen internationalen Übereinkommen einhalten und über eine gültige Zulassung als Transportunternehmer sowie über Befähigungsnachweise für Fahrer und Betreuer verfügen und

    iii) amtliche Kontrollen, um zu überprüfen, ob Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen und Hausschweine über eine lange Strecke befördert worden sind oder befördert werden sollen.

    (3)  Bei der Durchführung von amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten ergreifen die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen, um etwaige Verzögerungen zwischen dem Verladen der Tiere und der Abfahrt oder während des Transports zu verhindern oder auf ein Minimum zu reduzieren.

    Die zuständigen Behörden halten Tiertransporte nicht auf, es sei denn, dies ist im Interesse des Wohlbefindens der Tiere oder aus Gründen der Gesundheit von Tieren und Menschen unbedingt erforderlich. Müssen Tiertransporte für länger als zwei Stunden aufgehalten werden, trägt die zuständige Behörde dafür Sorge, dass alle erforderlichen Vorkehrungen für die Pflege der Tiere getroffen und die Tiere erforderlichenfalls gefüttert, getränkt, entladen und untergebracht werden.

    (4)  Wird bei den amtlichen Kontrollen gemäß Absatz 2 Buchstabe b ein Verstoß festgestellt, der nicht vor der Fahrt durch eine entsprechend geänderte Planung der langen Beförderung durch den Organisator des Transports behoben wird, so untersagen die zuständigen Behörden die lange Beförderung.

    (5)  Stellen die zuständigen Behörden bei den amtlichen Kontrollen gemäß Absatz 2 Buchstabe c fest, dass die Tiere nicht transportfähig sind, so ordnen sie an, dass die Tiere entladen, getränkt, gefüttert und untergebracht werden, bis sie wieder transportfähig sind.

    (6)  Eine Meldung von Verstößen gegen die Vorschriften gemäß Absatz 1 dieses Artikels für die Zwecke der Artikel 105 und 106 erfolgt auch

    a) an die Mitgliedstaaten, in denen der Transportunternehmer die Genehmigung erhalten hat;

    b) an den Mitgliedstaat, der den Zulassungsnachweis für das Transportmittel ausgestellt hat, wenn ein Verstoß gegen die für das Transportmittel geltenden Bestimmungen festgestellt wird;

    c) an den Mitgliedstaat, der den Befähigungsnachweis für den Fahrer ausgestellt hat, wenn ein Verstoß gegen die für Fahrer geltenden Bestimmungen festgestellt wird.

    (7)  Für die Zwecke des Artikels 30 können bestimmte der in dem vorliegenden Artikel genannten Aufgaben der amtlichen Kontrolle an eine oder mehrere natürliche Personen delegiert werden.

    (8)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung von Bestimmungen über die Durchführung der amtlichen Kontrollen zu ergänzen, mit denen die Einhaltung der Unionsvorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f überprüft wird. Diese delegierten Rechtsakte berücksichtigen die Risiken für den Tierschutz in Verbindung mit landwirtschaftlichen Tätigkeiten und der Beförderung, dem Schlachten und dem Töten von Tieren und enthalten Bestimmungen über

    a) spezifische Anforderungen an die Durchführung solcher Kontrollen, um den Risiken in Verbindung mit den verschiedenen Tierarten und Transportmitteln zu begegnen und die Notwendigkeit zu berücksichtigen, vorschriftswidrige Praktiken zu verhindern und das Leiden der Tiere zu mindern;

    b) die Fälle, in denen die zuständigen Behörden bei bestimmten Verstößen eine oder mehrere Maßnahmen gemäß Artikel 137 Absatz 2 und Artikel 138 Absatz 2 ergreifen müssen;

    c) die Überprüfung der Tierschutzauflagen an den Grenzkontrollstellen und Ausgangsorten und die Mindestanforderungen an diese Ausgangsorte;

    d) spezifische Kriterien und Voraussetzungen für die Auslösung der Amtshilfemechanismen gemäß den Artikeln 102 bis 108;

    e) die Fälle, in denen, und die Bedingungen, unter denen für die amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Tierschutzauflagen spezifische Tierschutzindikatoren herangezogen werden können, die auf messbaren Leistungskriterien beruhen und die für diese Zwecke nach wissenschaftlich und technisch fundierten Erkenntnissen aufgestellt werden können.

    (9)  Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für amtliche Kontrollen, mit denen die Einhaltung der Unionsvorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f betreffend die Tierschutzauflagen überprüft wird, sowie Bestimmungen für die von den zuständigen Behörden im Anschluss an diese amtlichen Kontrollen zu ergreifenden Maßnahmen in Bezug auf Folgendes:

    a) eine einheitliche Mindesthäufigkeit der amtlichen Kontrollen in den Fällen, in denen ein Mindestmaß an amtlicher Kontrolle erforderlich ist, um den Risiken in Verbindung mit den verschiedenen Tierarten und Transportmitteln zu begegnen und die Notwendigkeit zu berücksichtigen, vorschriftswidrige Praktiken zu verhindern und das Leiden der Tiere zu mindern und

    b) die praktischen Modalitäten für die schriftlichen Aufzeichnungen über die durchgeführten amtlichen Kontrollen und der Speicherfrist.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    Artikel 22

    Besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörden in Bezug auf die Pflanzengesundheit

    (1)  Zu den amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g gehören amtliche Kontrollen von Schädlingen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen und von Unternehmern und anderen Personen, die diesen Vorschriften unterliegen.

    (2)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung von Bestimmungen über die Durchführung der amtlichen Kontrollen zu ergänzen, mit denen bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen die Einhaltung der für diese Waren geltenden Unionsvorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g überprüft wird, sowie von Bestimmungen über die von den zuständigen Behörden im Anschluss an die Durchführung dieser amtlichen Kontrollen zu ergreifenden Maßnahmen. Diese delegierten Rechtsakte regeln

    a) spezifische Anforderungen an die Durchführung der amtlichen Kontrollen bei der Einfuhr von bestimmten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, für die die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g gelten, in die Union und bei der Verbringung derselben innerhalb der Union, um den anerkannten Gefahren und Risiken für die Pflanzengesundheit zu begegnen, die je nach Ursprung oder Herkunft in Verbindung mit bestimmten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen bestehen und

    b) die Fälle, in denen die zuständigen Behörden bei bestimmten Verstößen eine oder mehrere Maßnahmen gemäß Artikel 137 Absatz 2 und Artikel 138 Absatz 2 ergreifen müssen.

    (3)  Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen, mit denen bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen die Einhaltung der für diese Waren geltenden Unionsvorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g überprüft wird, sowie Bestimmungen über die von den zuständigen Behörden im Anschluss an diese amtlichen Kontrollen zu ergreifenden Maßnahmen in Bezug auf

    a) eine einheitliche Mindesthäufigkeit dieser Kontrollen in den Fällen, in denen ein Mindestmaß an amtlicher Kontrolle erforderlich ist, um den anerkannten einheitlichen Gefahren und Risiken für die Pflanzengesundheit zu begegnen, die je nach Ursprung oder Herkunft in Verbindung mit bestimmten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen bestehen;

    b) die einheitliche Häufigkeit der amtlichen Kontrollen der zuständigen Behörden bei Unternehmern, die gemäß Artikel 84 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 Pflanzenpässe ausstellen dürfen, wobei zu berücksichtigen ist, ob diese Unternehmer für die von ihnen erzeugten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände einen Risikomanagementplan für Pflanzengesundheit gemäß Artikel 91 jener Verordnung durchgeführt haben;

    c) die einheitliche Häufigkeit der amtlichen Kontrollen der zuständigen Behörden bei Unternehmern, die befugt sind, die Markierung gemäß Artikel 96 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 anzubringen oder die amtliche Attestierung gemäß Artikel 99 Absatz 2 Buchstabe der genannten Verordnung auszustellen.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    (2)  Für die Zwecke des Artikels 30 können bestimmte der in dem vorliegenden Artikel genannten Aufgaben der amtlichen Kontrolle an eine oder mehrere natürliche Personen delegiert werden.

    Artikel 23

    Besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörden in Bezug auf GVO zum Zweck der Herstellung von Lebens- und Futtermitteln und genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel

    (1)  Zu den amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a, b und c gehören amtliche Kontrollen von GVO zum Zweck der Herstellung von Lebens- und Futtermitteln und von genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln auf allen relevanten Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs entlang der Lebensmittelkette.

    (2)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Durchführung der amtlichen Kontrollen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu ergänzen, sowie durch Bestimmungen über die von den zuständigen Behörden im Anschluss an diese amtlichen Kontrollen zu ergreifenden Maßnahmen. Diese delegierten Rechtsakte berücksichtigen, dass eine Mindestzahl an amtlichen Kontrollen gewährleistet werden muss, um Praktiken zu verhindern, die gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b verstoßen, und regeln

    a) spezifische Anforderungen an die Durchführung amtlicher Kontrollen, um den anerkannten einheitlichen Gefahren und Risiken zu begegnen, die Folgendes betreffen:

    i) das Vorhandensein von GVO für die Herstellung von Lebens- und Futtermitteln und von genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln in der Lebensmittelkette, die nicht gemäß der Richtlinie 2001/18/EG oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zugelassen worden sind;

    ii) den Anbau von GVO für die Herstellung von Lebens- und Futtermitteln und die vorschriftsmäßige Anwendung des Überwachungsplans gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2001/18/EG bzw. des Beobachtungsplans gemäß Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe b und Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003;

    b) die Fälle, in denen die zuständigen Behörden bei bestimmten Verstößen eine oder mehrere Maßnahmen gemäß Artikel 137 Absatz 2 und Artikel 138 Absatz 2 ergreifen müssen.

    (3)  Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen gemäß Absatz 1 erlassen, wobei diese Bestimmungen berücksichtigen, dass eine Mindestzahl an amtlichen Kontrollen gewährleistet werden muss, um Praktiken zu verhindern, die gegen die Bestimmungen betreffend eine einheitliche Mindesthäufigkeit der amtlichen Kontrollen in den Fällen verstoßen, in denen ein Mindestmaß an amtlicher Kontrolle erforderlich ist, um den anerkannten einheitlichen Gefahren und Risiken zu begegnen, die Folgendes betreffen:

    a) das Vorhandensein von GVO für die Herstellung von Lebens- und Futtermitteln und von genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln in der Lebensmittelkette, die nicht gemäß der Richtlinie 2001/18/EG oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zugelassen worden sind;

    b) den Anbau von GVO für die Herstellung von Lebens- und Futtermitteln und die vorschriftsmäßige Anwendung des Überwachungsplans gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2001/18/EG bzw. des Beobachtungsplans gemäß Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe b und Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    (4)  Für die Zwecke des Artikels 30 können bestimmte der in dem vorliegenden Artikel genannten Aufgaben der amtlichen Kontrolle an eine oder mehrere natürliche Personen delegiert werden.

    Artikel 24

    Besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörden in Bezug auf Pflanzenschutzmittel

    (1)  Zu amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe h dieser Verordnung gehören amtliche Kontrollen von Wirkstoffen und Safenern, Synergisten, Beistoffen und Zusatzstoffen im Sinne von Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.

    (2)  Bei der Festlegung der Häufigkeit risikobasierter amtlicher Kontrollen gemäß Absatz 1 berücksichtigen die zuständigen Behörden auch Folgendes:

    a) die Ergebnisse einschlägiger Kontrollen, einschließlich auf Pestizidrückstände, die für die Zwecke des Artikels 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 und des Artikels 8 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 10 ) durchgeführt werden;

    b) Informationen über nicht zugelassene Pflanzenschutzmittel, einschließlich des illegalen Handels mit Pflanzenschutzmitteln, und die Ergebnisse der von den Behörden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 11 ) durchgeführten einschlägigen Kontrollen und

    c) Informationen über Vergiftungsfälle durch Pflanzenschutzmittel, einschließlich verfügbarer Informationen gemäß Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sowie der Informationen über die gesundheitliche Notversorgung, die von den Stellen gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 12 ) bereitgestellt werden.

    (3)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung von Bestimmungen über die Durchführung der amtlichen Kontrollen gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu ergänzen. Diese delegierten Rechtsakte regeln

    a) spezifische Anforderungen an die Durchführung dieser amtlichen Kontrollen betreffend die Herstellung, das Inverkehrbringen, den Eingang in die Union sowie die Kennzeichnung, Verpackung, Beförderung, Lagerung und Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, um den anerkannten einheitlichen Gefahren und Risiken zu begegnen, die von Pflanzenschutzmitteln ausgehen können, eine sichere und nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu gewährleisten und den illegalen Handel mit diesen Mitteln zu bekämpfen und

    b) die Fälle, in denen die zuständigen Behörden bei bestimmten Verstößen eine oder mehrere Maßnahmen gemäß Artikel 137 Absatz 2 und Artikel 138 Absatz 2 ergreifen müssen.

    (4)  Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten detaillierte Bestimmungen über einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung amtlicher Kontrollen der in Absatz 1 genannten Stoffe in Bezug auf Folgendes erlassen:

    a) eine einheitliche Mindesthäufigkeit dieser Kontrollen betreffend die Herstellung, das Inverkehrbringen, den Eingang in die Union sowie die Kennzeichnung, Verpackung, Beförderung, Lagerung und Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in den Fällen, in denen ein Mindestmaß an amtlicher Kontrolle erforderlich ist, um den anerkannten einheitlichen Gefahren und Risiken zu begegnen, die von Pflanzenschutzmitteln ausgehen können, eine sichere und nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu gewährleisten und den illegalen Handel mit diesen Mitteln zu bekämpfen;

    b) die Erhebung von Daten zu sowie das Monitoring und die Meldung von möglichen Vergiftungsfällen durch Pflanzenschutzmittel;

    c) die Erhebung von Daten zu sowie das Monitoring und die Meldung von nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln, einschließlich des illegalen Handels mit Pflanzenschutzmitteln.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    (5)  Für die Zwecke des Artikels 30 können bestimmte der in dem vorliegenden Artikel genannten Aufgaben der amtlichen Kontrolle an eine oder mehrere natürliche Personen delegiert werden.

    Artikel 25

    Besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten in Bezug auf die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung ökologischer/biologischer Produkte

    Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen über einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i in Bezug auf Folgendes erlassen:

    a) spezifische Anforderungen und zusätzliche Inhalte — zusätzlich zu den in Artikel 110 genannten — für die Ausarbeitung der einschlägigen Teile des MNKP gemäß Artikel 109 Absatz 1 und weitere spezifische Inhalte für den in Artikel 113 vorgesehenen Bericht;

    b) besondere Zuständigkeiten und Aufgaben — zusätzlich zu den in Artikel 98 genannten — für die Referenzzentren der Europäischen Union;

    c) die praktischen Modalitäten für die Auslösung der Amtshilfemechanismen gemäß den Artikeln 102 bis 108, einschließlich des Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden und den beauftragten Stellen über Fälle von Verstößen oder die Wahrscheinlichkeit von Verstößen;

    d) die für die Probenahme und für Laboranalysen und -tests zu verwendenden Methoden, ausgenommen alle Bestimmungen, die die Festlegung von Schwellenwerten beinhalten.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    Artikel 26

    Besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten der zuständigen Behörden in Bezug auf die Verwendung der Angaben „geschützte Ursprungsbezeichnung“, „geschützte geografische Angabe“ und „garantiert traditionelle Spezialität“

    (1)  Abweichend von Artikel 31 Absatz 3 können die zuständigen Behörden in Bezug auf die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j in den Fällen, in denen sie die Beschlüsse über die Zulassung des eingetragenen Namens eines Erzeugnisses delegiert haben, auch die folgenden Maßnahmen delegieren:

    a) die Anordnung, dass bestimmte Tätigkeiten des Unternehmers systematisch oder verstärkt amtlichen Kontrollen unterzogen werden;

    b) die Anordnung, dass der Unternehmer die Häufigkeit der Eigenkontrollen erhöht;

    c) die Anordnung, die Kennzeichnung zu ändern, um die Einhaltung der Produktspezifikationen und der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j zu gewährleisten.

    (2)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung von Bestimmungen über die Durchführung der amtlichen Kontrollen zu ergänzen, mit denen die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j überprüft wird. Diese delegierten Rechtsakte regeln

    a) Anforderungen, Methoden und Techniken gemäß den Artikeln 12 und 14 für amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Produktspezifikationen und der Kennzeichnungsanforderungen;

    b) besondere Methoden und Techniken gemäß Artikel 14 für amtliche Kontrollen, mit denen die Rückverfolgbarkeit der Waren und Tiere, die unter die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j fallen, auf allen Produktions-, Zubereitungs- und Vertriebsstufen sowie die Einhaltung dieser Vorschriften gewährleistet werden sollen;

    c) die Fälle, in denen die zuständigen Behörden bei bestimmten Verstößen eine oder mehrere Maßnahmen gemäß Artikel 138 Absätze 1 und 2 ergreifen müssen.

    (3)  Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen über einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j in Bezug auf Folgendes erlassen:

    a) besondere praktische Modalitäten für die Auslösung der Amtshilfemechanismen gemäß den Artikeln 102 bis 108, einschließlich des Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden und den beauftragten Stellen über Fälle von Verstößen oder die Wahrscheinlichkeit von Verstößen und

    b) besondere Berichterstattungspflichten der beauftragten Stellen.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    (4)  Für die Zwecke des Artikels 30 können bestimmte, in dem vorliegenden Artikel genannte Aufgaben der amtlichen Kontrolle an eine oder mehrere natürliche Personen delegiert werden.

    Artikel 27

    Besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörden bei neu festgestellten Risiken im Zusammenhang mit Lebens- und Futtermitteln

    (1)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung von Bestimmungen über die Durchführung der amtlichen Kontrollen zu ergänzen, mit denen bei bestimmten Kategorien von Lebens- oder Futtermitteln die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis e überprüft wird, sowie von Bestimmungen für die von den zuständigen Behörden im Anschluss an diese amtlichen Kontrollen zu ergreifenden Maßnahmen. Diese delegierten Rechtsakte betreffen neu festgestellte Risiken, die Lebens- oder Futtermittel für die Gesundheit von Menschen und Tieren oder — sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt — auch für die Umwelt darstellen können, oder Risiken, die durch neue Formen und Muster der Herstellung bzw. des Konsums von Lebens- oder Futtermitteln entstehen und denen nicht wirksam begegnet werden kann, weil derartige einheitliche Bestimmungen fehlen. Diese delegierten Rechtsakte regeln

    a) einheitliche spezifische Anforderungen an die Durchführung amtlicher Kontrollen, um den besonderen Gefahren und Risiken zu begegnen, die bei der jeweiligen Lebens- und Futtermittelkategorie und bei den verschiedenen Verarbeitungsschritten bestehen und

    b) die Fälle, in denen die zuständigen Behörden bei bestimmten Verstößen eine oder mehrere Maßnahmen gemäß Artikel 137 Absatz 2 und Artikel 138 Absatz 2 ergreifen müssen.

    (2)  Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen über einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen erlassen, mit denen bei bestimmten Kategorien von Lebens- und Futtermitteln die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis e überprüft wird; diese Bestimmungen betreffen neu festgestellte Risiken, die Lebens- oder Futtermittel für die Gesundheit von Menschen und Tieren oder — sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt — für die Umwelt darstellen können, oder Risiken, die durch neue Formen und Muster der Herstellung bzw. des Konsums von Lebens- oder Futtermitteln entstehen und denen nicht wirksam begegnet werden kann, weil derartige einheitliche Bestimmungen in Bezug auf eine einheitliche Mindesthäufigkeit dieser Kontrollen in Fällen fehlen, in denen ein Mindestmaß an amtlicher Kontrolle erforderlich ist, um den besonderen Gefahren und Risiken zu begegnen, die bei der jeweiligen Lebens- und Futtermittelkategorie und bei den verschiedenen Verarbeitungsschritten bestehen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    (3)  In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit erheblichen Risiken für die Gesundheit von Menschen und Tieren oder für die Umwelt erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 145 Absatz 3 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte.



    KAPITEL III

    Übertragung bestimmter Aufgaben der zuständigen Behörden

    Artikel 28

    Übertragung bestimmter Aufgaben der amtlichen Kontrolle durch die zuständigen Behörden

    (1)  Die zuständigen Behörden können unter den Bedingungen gemäß den Artikeln 29 und 30 einer oder mehreren beauftragten Stellen oder natürlichen Personen bestimmte Aufgaben der amtlichen Kontrolle übertragen. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die beauftragte Stelle oder natürliche Person, der diese Aufgaben übertragen wurden, über die für eine wirksame Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen Befugnisse verfügt.

    ▼C3

    (2)  Beschließt eine zuständige Behörde oder gegebenenfalls ein Mitgliedstaat einer oder mehreren beauftragten Stellen bestimmte Aufgaben der amtlichen Kontrolle zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i zu übertragen, so teilt sie jeder beauftragten Stelle eine Kennnummer zu, und benennt die jeweiligen Behörden, die für die Zulassung und Beaufsichtigung der beauftragten Stellen verantwortlich sind.

    ▼B

    Artikel 29

    Bedingungen für die Übertragung bestimmter Aufgaben der amtlichen Kontrolle auf beauftragte Stellen

    Die Übertragung bestimmter Aufgaben der amtlichen Kontrolle auf eine beauftragte Stelle gemäß Artikel 28 Absatz 1 muss schriftlich erfolgen und unterliegt den folgenden Bedingungen:

    a) Die Übertragung beinhaltet eine genaue Beschreibung der Aufgaben der amtlichen Kontrolle, die von der beauftragten Stelle wahrgenommen werden dürfen und der Bedingungen, unter denen die Aufgaben wahrgenommen werden;

    b) die beauftragte Stelle

    i) verfügt über die Fachkompetenz, Ausrüstung und Infrastruktur, die zur Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben der amtlichen Kontrolle notwendig sind;

    ii) verfügt über eine ausreichende Zahl angemessen qualifizierter und erfahrener Mitarbeiter;

    iii) ist im Hinblick auf die Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben der amtlichen Kontrolle unparteiisch und frei von jeglichem Interessenkonflikt und insbesondere nicht in einer Situation, die direkt oder indirekt die Unparteilichkeit ihres beruflichen Handelns beeinträchtigen könnte;

    iv) arbeitet und ist akkreditiert nach den für die betreffenden übertragenen Aufgaben relevanten Normen, darunter der Norm EN ISO/IEC 17020 „Anforderungen an den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen“;

    v) verfügt über ausreichende Befugnisse, um die ihr übertragenen Aufgaben der amtlichen Kontrolle ausführen zu können und

    c) es existieren Regelungen, die eine effiziente und wirksame Koordinierung zwischen der übertragenden zuständigen Behörde und der beauftragten Stelle gewährleisten.

    Artikel 30

    Bedingungen für die Übertragung bestimmter Aufgaben der amtlichen Kontrolle auf natürliche Personen

    Die zuständigen Behörden können einer oder mehreren natürlichen Personen bestimmte Aufgaben der amtlichen Kontrolle übertragen, wenn die Bestimmungen der Artikel 18 bis 27 dies erlauben. Diese Übertragung erfolgt schriftlich und unterliegt den folgenden Bedingungen:

    a) Die Übertragung beinhaltet eine genaue Beschreibung der Aufgaben der amtlichen Kontrolle, die von den natürlichen Personen wahrgenommen werden dürfen und der Bedingungen, unter denen die natürlichen Personen die Aufgaben wahrnehmen können;

    b) die natürlichen Personen

    i) verfügen über die Fachkompetenz, Ausrüstung und Infrastruktur, die zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben der amtlichen Kontrolle notwendig sind;

    ii) verfügen über die angemessene Qualifikation und Erfahrung;

    iii) handeln im Hinblick auf die Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben der amtlichen Kontrolle unparteiisch und frei von jeglichem Interessenkonflikt und

    c) es existieren Regelungen, die eine effiziente und wirksame Koordinierung zwischen den übertragenden zuständigen Behörden und den natürlichen Personen gewährleisten.

    Artikel 31

    Bedingungen für die Übertragung bestimmter Aufgaben in Bezug auf andere amtliche Tätigkeiten

    1)  Die zuständigen Behörden können einer oder mehreren beauftragten Stellen bestimmte Aufgaben in Bezug auf andere amtliche Tätigkeiten übertragen, sofern

    a) die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 eine solche Übertragung nicht verbieten und

    b) die Bedingungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 — mit Ausnahme der Bedingung in Buchstabe b Ziffer iv — erfüllt sind.

    (2)  Die zuständigen Behörden können einer oder mehreren natürlichen Personen bestimmte Aufgaben in Bezug auf andere amtliche Tätigkeiten übertragen, sofern

    a) die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 eine solche Übertragung erlauben und

    b) die Bedingungen gemäß Artikel 30 durch entsprechende Anwendung erfüllt sind.

    (3)  Die zuständigen Behörden übertragen einer beauftragten Stelle oder einer natürlichen Person nicht die Entscheidung über ihre Aufgaben gemäß Artikel 138 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 138 Absätze 2 und 3.

    Artikel 32

    Pflichten von beauftragten Stellen und natürlichen Personen

    Beauftragte Stellen oder natürliche Personen, denen bestimmte Aufgaben der amtlichen Kontrolle gemäß Artikel 28 Absatz 1 oder bestimmte Aufgaben in Bezug auf andere amtliche Tätigkeiten gemäß Artikel 31 übertragen wurden,

    a) unterrichten die übertragenden zuständigen Behörden regelmäßig bzw. wann immer diese dies verlangen über die Ergebnisse der von ihnen durchgeführten amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten;

    b) unterrichten unverzüglich die übertragenden zuständigen Behörden wenn aufgrund der Ergebnisse der amtlichen Kontrollen ein Verstoß festgestellt oder vermutet wird, es sei denn, in spezifischen Regelungen zwischen der zuständigen Behörde und der betreffenden beauftragten Stelle oder natürlichen Person wird etwas anderes festgelegt und

    c) gewähren den zuständigen Behörden Zugang zu ihren Geschäftsräumen und Einrichtungen, kooperieren und leisten Unterstützung.

    Artikel 33

    Pflichten der übertragenden zuständigen Behörden

    Die zuständigen Behörden, die beauftragten Stellen oder natürlichen Personen bestimmte Aufgaben der amtlichen Kontrolle gemäß Artikel 28 Absatz 1 oder bestimmte Aufgaben in Bezug auf andere amtliche Tätigkeiten gemäß Artikel 31 übertragen haben,

    a) veranlassen, dass diese Stellen oder Personen unter Vermeidung von Überschneidungen und unter Berücksichtigung etwaiger Akkreditierungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv bei Bedarf Audits oder Inspektionen unterzogen werden;

    b) machen die Übertragung unverzüglich ganz oder teilweise rückgängig, wenn

    i) es Erkenntnisse darüber gibt, dass die betreffende beauftragte Stelle oder natürliche Person die ihr übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß wahrnimmt,

    ii) die beauftragte Stelle oder natürliche Person nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums geeignete Maßnahmen trifft, um die festgestellten Mängel zu beheben oder

    iii) nachgewiesen wurde, dass die Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit der beauftragten Stelle oder der natürlichen Person beeinträchtigt sind.

    Dieser Buchstabe berührt nicht die Befugnis der zuständigen Behörden, die Übertragung aus anderen als den in dieser Verordnung genannten Gründen rückgängig zu machen.



    KAPITEL IV

    Probenahmen, Analysen, Tests und Diagnosen

    Artikel 34

    Methoden für Probenahmen, Analysen, Tests und Diagnosen

    (1)  Die bei den amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten für Probenahmen und für Laboranalysen, -tests und -diagnosen verwendeten Methoden genügen den Vorschriften der Union über solche Methoden oder über die Leistungskriterien für solche Methoden.

    (2)  Wenn keine Unionsvorschriften gemäß Absatz 1 bestehen, verwenden die amtlichen Laboratorien im Rahmen amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten eine der folgenden Methoden je nach Eignung für die jeweiligen Analyse-, Test- und Diagnoseerfordernisse:

    a) die verfügbaren Methoden, die international anerkannten Regeln oder Protokollen, beispielsweise den vom Europäischen Normenausschuss (CEN) anerkannten, genügen, oder

    von den Referenzlaboratorien der Europäischen Union entwickelte oder empfohlene einschlägige Methoden, die nach international anerkannten wissenschaftlichen Protokollen validiert wurden;

    b) für den Fall, dass keine geeigneten Regeln oder Protokolle gemäß Buchstabe a bestehen, Methoden, die einschlägigen Vorschriften auf nationaler Ebene genügen, oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, von den nationalen Referenzlaboratorien entwickelte oder empfohlene einschlägige Methoden, die nach international anerkannten wissenschaftlichen Protokollen validiert wurden;

    oder einschlägige Methoden, die im Rahmen von laborintern oder zwischen Laboratorien durchgeführten Studien zur Validierung der Methoden im Einklang mit international anerkannten wissenschaftlichen Protokollen entwickelt und validiert wurden.

    (3)  Wenn dringend Laboranalysen, -tests oder -diagnosen benötigt werden und es keine der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Methoden gibt, kann das betreffende nationale Referenzlaboratorium oder, falls kein nationales Referenzlaboratorium besteht, jedes gemäß Artikel 37 Absatz 1 benannte Laboratorium andere als die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Methoden verwenden, bis eine geeignete, nach international anerkannten wissenschaftlichen Protokollen validierte Methode verfügbar ist.

    (4)  Die für Laboranalysen verwendeten Methoden müssen nach Möglichkeit durch die entsprechenden Merkmale in Anhang III gekennzeichnet sein.

    (5)  Proben sind so zu entnehmen, zu handhaben und zu kennzeichnen, dass ihre rechtliche, wissenschaftliche und analytische Validität gewährleistet ist.

    (6)  Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten Bestimmungen festlegen über

    a) die für die Probenahme und für Laboranalysen, -tests und -diagnosen zu verwendenden Methoden;

    b) Leistungskriterien, Analyse-, Test- oder Diagnoseparameter, Messunsicherheit und Verfahren für die Validierung dieser Methoden;

    c) die Auslegung der Analyse-, Test- und Diagnoseergebnisse.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    Artikel 35

    Zweites Sachverständigengutachten

    (1)  Die zuständigen Behörden gewährleisten, dass die Unternehmer, deren Tiere oder Waren Gegenstand von Probenahmen, Analysen, Tests oder Diagnosen sind, das Recht haben, auf eigene Kosten ein zweites Sachverständigengutachten einzuholen.

    Das Recht auf ein zweites Sachverständigengutachten berechtigt den Unternehmer, eine Überprüfung der Unterlagen über Probenahmen, Analysen, Tests oder Diagnosen durch einen anderen anerkannten und angemessen qualifizierten Sachverständigen zu beantragen.

    (2)  Sofern relevant, angemessen und technisch möglich und insbesondere unter Berücksichtigung von Prävalenz und Gefahrenverteilung unter den Tieren oder Waren, der Verderblichkeit der Proben oder Waren und der Menge des verfügbaren Substrats,

    a) tragen die zuständigen Behörden bei der Probenahme auf Ersuchen des Unternehmers dafür Sorge, dass eine ausreichende Menge für ein zweites Sachverständigengutachten und für die Überprüfung gemäß Absatz 3 entnommen wird, falls sich dies als erforderliche erweisen sollte, oder

    b) setzen die zuständigen Behörden den Unternehmer in dem Fall, dass sich keine ausreichende Menge gemäß Buchstabe a entnehmen lässt, hiervon in Kenntnis.

    Dieser Absatz findet keine Anwendung bei Untersuchungen zur Feststellung von Quarantäneschädlingen in Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen zu dem Zweck, die Einhaltung der Bestimmungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g zu überprüfen.

    (3)  Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass der Unternehmer bei Streitigkeiten mit den zuständigen Behörden aufgrund des zweiten Sachverständigengutachtens gemäß Absatz 1 auf eigene Kosten eine Überprüfung der Unterlagen über die ursprünglichen Analysen, Tests oder Diagnosen und gegebenenfalls weitere Analysen, Tests oder Diagnosen durch ein anderes amtliches Laboratorium beantragen kann.

    (4)  Der Antrag des Unternehmers auf eine zweites Sachverständigengutachten gemäß Absatz 1 dieses Artikels wirkt sich nicht auf die Verpflichtung der zuständigen Behörden aus, in Übereinstimmung mit den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 und mit dieser Verordnung Sofortmaßnahmen zu treffen, um die Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen oder für den Tierschutz bzw. — sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt — auch für die Umwelt auszuschalten oder zu begrenzen.

    Artikel 36

    Probenahme bei Tieren und Waren, die durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten werden

    (1)  Im Fall von Tieren und Waren, die durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten werden, dürfen Proben, die die zuständigen Behörden beim Unternehmer angefordert haben, ohne sich zu erkennen zu geben, für die Zwecke einer amtlichen Kontrolle verwendet werden.

    (2)  Die zuständigen Behörden ergreifen nach Erhalt der Proben alle Maßnahmen, damit die Unternehmer, von denen diese Proben gemäß Absatz 1 angefordert wurden,

    a) darüber unterrichtet werden, dass diese Proben im Rahmen einer amtlichen Kontrolle entnommen und gegebenenfalls zum Zweck einer amtlichen Kontrolle analysiert oder getestet werden, und

    ▼C3

    b) von dem Recht auf ein zweites Sachverständigengutachten gemäß Artikel 35 Absatz 1 Gebrauch machen können, wenn die in jenem Absatz genannten Proben analysiert oder getestet werden.

    ▼B

    (3)  Die Absätze 1 und 2 gelten für beauftragte Stellen und natürliche Personen, denen bestimmte Aufgaben der amtlichen Kontrolle übertragen worden sind.

    Artikel 37

    Benennung amtlicher Laboratorien

    (1)  Die zuständigen Behörden benennen amtliche Laboratorien, welche die Proben, die im Zuge amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten entnommen wurden, in dem Mitgliedstaat, in dem diese zuständigen Behörden tätig sind, oder in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, den Laboranalysen, -tests und -diagnosen unterziehen.

    (2)  Die zuständigen Behörden können ein Laboratorium als amtliches Laboratorium benennen, das seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat hat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

    a) Es gibt geeignete Regelungen, die die zuständigen Behörden in die Lage versetzen, die Audits und Inspektionen gemäß Artikel 39 Absatz 1 selbst durchzuführen oder den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Laboratorium seinen Sitz hat, oder des Drittstaats, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, die Durchführung dieser Audits und Inspektionen zu übertragen und

    b) das Laboratorium ist von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem es seinen Sitz hat, bereits als amtliches Laboratorium benannt worden.

    (3)  Die Benennung eines amtlichen Laboratoriums erfolgt schriftlich und enthält eine genaue Beschreibung

    a) der Aufgaben, die das Laboratorium als amtliches Laboratorium wahrnimmt;

    b) der Bedingungen für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Buchstabe a und

    c) der Regelungen, die für eine effiziente und wirksame Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen dem Laboratorium und den zuständigen Behörden erforderlich sind.

    (4)  Die zuständigen Behörden dürfen nur solche Laboratorien als amtliche Laboratorien benennen, die

    a) über die Fachkompetenz, Ausrüstung und Infrastruktur verfügen, die notwendig sind, um Proben zu analysieren oder zu testen oder um Diagnosen zu stellen;

    b) über eine ausreichende Zahl angemessen qualifizierter, geschulter und erfahrener Mitarbeiter verfügen;

    c) gewährleisten, dass die ihnen als amtliche Laboratorien übertragenen Aufgaben gemäß Absatz 1 unparteiisch wahrgenommen werden, und die frei von jeglichem Interessenkonflikt in Bezug auf die Ausübung ihrer Aufgaben als amtliche Laboratorien sind;

    d) die Ergebnisse der Analysen, Tests oder Diagnosen von den Proben, die im Zuge amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten entnommen wurden, innerhalb einer angemessenen Frist liefern können und

    e) nach der Norm EN ISO/IEC 17025 arbeiten und von einer nationalen Akkreditierungsstelle, die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 tätig ist, nach dieser Norm akkreditiert werden.

    (5)  Der Umfang der Akkreditierung eines amtlichen Laboratoriums gemäß Absatz 4 Buchstabe e

    a) erstreckt sich auf diejenigen Methoden für Laboranalysen, –tests oder –diagnosen, die von dem Laboratorium für Analysen, Tests oder Diagnosen verwendet werden, wenn es als amtliches Laboratorium tätig ist;

    b) kann eine oder mehrere einzelne Methoden für Laboranalysen, –tests oder –diagnosen oder Methodengruppen umfassen;

    c) kann flexibel gehalten werden, damit der Umfang der Akkreditierung auch Methoden abdeckt, die gegenüber den vom Laboratorium zum Zeitpunkt der Akkreditierung verwendeten Methoden geändert werden, oder zusätzliche neue Methoden, wobei eine Validierung durch das Laboratorium selbst genügt, ohne dass diese geänderten oder neuen Methoden vor ihrer Verwendung von der nationalen Akkreditierungsstelle bewertet werden müssen.

    (6)  Wenn kein gemäß Absatz 1 in der Union oder in einem Drittstaat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, benanntes Laboratorium über die Fachkompetenz, die Ausrüstung, die Infrastruktur und das Personal verfügt, die für neue oder besonders ungewöhnliche Laboranalysen, –tests oder –diagnosen notwendig sind, können die zuständigen Behörden ein nicht alle Anforderungen gemäß den Absätzen 3 und 4 erfüllendes Laboratorium oder Diagnosezentrum bitten, diese Analysen, Tests oder Diagnosen durchzuführen.

    Artikel 38

    Pflichten der amtlichen Laboratorien

    (1)  Wenn die Ergebnisse von Analysen, Tests oder Diagnosen, die bei Proben im Rahmen amtlicher Kontrollen oder anderer amtlicher Tätigkeiten durchgeführt werden, auf ein Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder — sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt — auch für die Umwelt hindeuten oder die Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes nahelegen, so unterrichten die amtlichen Laboratorien unverzüglich die zuständigen Behörden, von denen sie für die betreffenden Analysen, Tests oder Diagnosen benannt wurden, und gegebenenfalls die beauftragten Stellen oder natürlichen Personen, denen Aufgaben übertragen wurden. In spezifischen Regelungen zwischen den zuständigen Behörden, den beauftragten Stellen oder den natürlichen Personen, denen Aufgaben übertragen wurden, und den amtlichen Laboratorien kann jedoch vorgesehen werden, dass diese Unterrichtung nicht unverzüglich erfolgt.

    (2)  Auf Verlangen des Referenzlaboratoriums der Europäischen Union oder des nationalen Referenzlaboratoriums beteiligen sich die amtlichen Laboratorien an Laborvergleichstests oder Eignungstests, die für die Analysen, Tests oder Diagnosen, die sie in ihrer Funktion als amtliche Laboratorien durchführen, organisiert werden.

    (3)  Die amtlichen Laboratorien machen auf Ersuchen der zuständigen Behörden der Öffentlichkeit die Bezeichnungen der Methoden zugänglich, die sie für die im Rahmen amtlicher Kontrollen oder anderer amtlicher Tätigkeiten durchgeführten Analysen, Tests oder Diagnosen verwenden.

    (4)  Die amtlichen Laboratorien geben auf Ersuchen der zuständigen Behörden zusammen mit den Ergebnissen die Methoden an, die sie für die im Rahmen amtlicher Kontrollen oder anderer amtlicher Tätigkeiten durchgeführten Analysen, Tests oder Diagnosen jeweils verwendet haben.

    Artikel 39

    Audits der amtlichen Laboratorien

    (1)  Die zuständigen Behörden, die gemäß Artikel 37 Absatz 1 amtliche Laboratorien benannt haben, organisieren regelmäßig und jederzeit, wenn sie dies für erforderlich halten, Audits dieser Laboratorien, es sei denn, sie halten diese Audits in Anbetracht der Akkreditierung gemäß Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe e für entbehrlich.

    (2)  Die zuständigen Behörden machen die Benennung eines amtlichen Laboratoriums unverzüglich vollständig oder für bestimmte Aufgaben rückgängig, falls das Laboratorium nicht fristgerecht geeignete Korrekturmaßnahmen ergreift, wenn bei einem Audit gemäß Absatz 1 festgestellt wurde, dass

    a) es die Bedingungen gemäß Artikel 37 Absätze 4 und 5 nicht mehr erfüllt;

    b) es die Bedingungen gemäß Artikel 38 nicht erfüllt;

    c) es bei den Laborvergleichstests gemäß Artikel 38 Absatz 2 nicht die erforderlichen Leistungen erbringt.

    Artikel 40

    Befreiung bestimmter amtlicher Laboratorien von der Bedingung für die vorgeschriebene Akkreditierung

    (1)  Abweichend von Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe e können die zuständigen Behörden die folgenden Einrichtungen als amtliche Laboratorien benennen, auch wenn sie die in diesem Buchstaben genannte Bedingung nicht erfüllen:

    a) Laboratorien, die

    i) ausschließlich mit dem Nachweis von Trichinen in Fleisch befasst sind,

    ii) zum Nachweis von Trichinen ausschließlich die Methoden gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission ( 13 ) verwenden,

    iii) Trichinenuntersuchungen unter der Aufsicht der zuständigen Behörden oder eines amtlichen Laboratoriums durchführen, das gemäß Artikel 37 Absatz 1 benannt und nach der Norm EN ISO/IEC 17025 für die in Ziffer ii dieses Buchstaben genannten Methoden akkreditiert worden ist und

    iv) sich regelmäßig und mit zufriedenstellendem Ergebnis an den Laborvergleichstests oder Eignungstests beteiligen, die von den nationalen Referenzlaboratorien für die von ihnen verwendeten Methoden zum Trichinennachweis organisiert werden.

    b) Laboratorien, die nur im Rahmen anderer amtlicher Tätigkeiten Analysen, Tests oder Diagnosen durchführen, sofern sie

    i) ausschließlich die Methoden für Laboranalysen, -tests und -diagnosen gemäß Artikel 34 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a oder b verwenden,

    ii) die Analysen, Tests oder Diagnosen unter der Aufsicht der zuständigen Behörden oder der nationalen Referenzlaboratorien für die von ihnen verwendeten Methoden durchführen,

    iii) sich regelmäßig und mit zufriedenstellendem Ergebnis an den Laborvergleichstests oder Eignungstests beteiligen, die von den nationalen Referenzlaboratorien für die von ihnen verwendeten Methoden organisiert werden und

    iv) über ein Qualitätssicherungssystem verfügen, das sicherstellt, dass die mit den verwendeten Methoden für Laboranalysen, -tests oder -diagnosen erzielten Ergebnisse fundiert und verlässlich sind.

    (2)  Wenn die Methoden, die von den in Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels genannten Laboratorien verwendet werden, eine Bestätigung der Laboranalysen, -tests oder -diagnosen erfordern, so werden die bestätigenden Laboranalysen, -tests oder -diagnosen von einem amtlichen Laboratorium durchgeführt, das den Bestimmungen gemäß Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe e genügt.

    (3)  Die gemäß Absatz 1 benannten amtlichen Laboratorien haben ihren Sitz in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich die zuständigen Behörden befinden, die sie benannt haben.

    Artikel 41

    Befugnisse für die Gewährung einer Befreiung aller von amtlichen Laboratorien verwendeten Methoden für Laboranalysen, -tests und -diagnosen von der Bedingung für die vorgeschriebene Akkreditierung

    Die Kommission erlässt gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte, um diese Verordnung durch Regelungen zu ergänzen, in denen geregelt ist, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen die zuständigen Behörden Laboratorien als amtliche Laboratorien gemäß Artikel 37 Absatz 1 benennen können, die nicht für alle von ihnen im Rahmen amtlicher Kontrollen oder anderer amtlicher Tätigkeiten verwendeten Methoden die Bedingungen gemäß Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe e erfüllen, sofern diese Laboratorien die folgenden Bedingungen erfüllen:

    a) sie sind für ein oder mehrere verwendete Methoden, die mit anderen verwendeten Methoden vergleichbar und für diese repräsentativ sind, nach der Norm EN ISO/IEC 17025 betrieben und akkreditiert und

    b) sie verwenden die Methoden, für die sie gemäß Buchstabe a dieses Artikels akkreditiert sind, regelmäßig und in nennenswertem Umfang; hiervon ausgenommen sind in Bezug auf den unter die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g fallenden Bereich Fälle, in denen keine validierte Methode zum Nachweis bestimmter Pflanzenschädlinge gemäß Artikel 34 Absätze 1 und 2 existiert.

    Artikel 42

    Befristete Befreiung von den Bedingungen für die vorgeschriebene Akkreditierung amtlicher Laboratorien

    (1)  Abweichend von Artikel 37 Absatz 5 Buchstabe a können die zuständigen Behörden ein bereits benanntes amtliches Laboratorium befristet als amtliches Laboratorium gemäß Artikel 37 Absatz 1 für die Verwendung einer Methode für Laboranalysen, -tests oder -diagnosen benennen, für die es nicht gemäß Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe e akkreditiert ist, wenn

    a) neue Rechtsvorschriften der Union die Verwendung dieser Methode verlangen,

    b) Änderungen an einer verwendeten Methode eine neue Akkreditierung oder eine Erweiterung des Umfangs der Akkreditierung erfordern, die das amtliche Laboratorium besitzt, oder

    c) die Methode aufgrund einer Notsituation oder eines neu auftretenden Risikos für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder — sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt — auch für die Umwelt verwendet werden muss.

    (2)  Für die befristete Benennung gemäß Absatz 1 gelten folgende Bedingungen:

    a) Das amtliche Laboratorium ist bereits nach der Norm EN ISO/IEC 17025 für die Verwendung einer Methode akkreditiert, die vergleichbar ist mit der Methode, die nicht im Akkreditierungsumfang enthalten ist;

    b) das amtliche Laboratorium verfügt über ein Qualitätssicherungssystem, das sicherstellt, dass die mit der verwendeten Methode, die nicht im aktuellen Akkreditierungsumfang enthalten ist, erzielten Ergebnisse fundiert und verlässlich sind;

    c) die Analysen, Tests oder Diagnosen werden unter der Aufsicht der zuständigen Behörden oder des nationalen Referenzlaboratoriums für die fragliche Methode durchgeführt.

    (3)  Die befristete Benennung gemäß Absatz 1 kann maximal für ein Jahr erfolgen. Sie kann einmal um ein weiteres Jahr verlängert werden.

    (4)  Die gemäß Absatz 1 benannten amtlichen Laboratorien haben ihren Sitz in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich die zuständigen Behörden befinden, die sie benannt haben.



    KAPITEL V

    Amtliche Kontrollen bei Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden

    Artikel 43

    Die amtlichen Kontrollen bei in die Union verbrachten Tieren und Waren

    Die amtlichen Kontrollen bei in die Union verbrachten Tieren und Waren erfolgen risikobasiert. Bei Tieren und Waren gemäß den Artikeln 47 und 48 werden diese Kontrollen im Einklang mit den Artikeln 47 bis 64 durchgeführt.



    Abschnitt I

    Andere Tiere und Waren als diejenigen, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Abschnitt II unterliegen

    Artikel 44

    Amtliche Kontrollen bei anderen Tieren und Waren als denjenigen, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Abschnitt II unterliegen

    (1)  Um die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu gewährleisten, führen die zuständigen Behörden bei den Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden und die nicht unter die Artikel 47 und 48 fallen, regelmäßig und mit angemessener Häufigkeit risikobasierte amtliche Kontrollen durch.

    (2)  Bei Tieren und Waren gemäß Absatz 1 wird die angemessene Häufigkeit der amtlichen Kontrollen unter Berücksichtigung der folgenden Faktoren festgelegt:

    a) der Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder — sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt — auch für die Umwelt, die in Verbindung mit verschiedenen Tier- und Warenarten bestehen;

    b) aller Informationen, die darauf hindeuten, dass die Verbraucher insbesondere in Bezug auf Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung der Waren irregeführt werden könnten;

    c) der bisherigen Einhaltung der für die betreffenden Tiere oder Waren geltenden Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2

    i) durch das Ursprungsdrittland und den Ursprungsbetrieb oder gegebenenfalls am Ort der Erzeugung;

    ii) durch den Ausführer;

    iii) durch den für die Sendung verantwortlichen Unternehmer;

    d) der bei den betreffenden Tieren und Waren bereits durchgeführten Kontrollen und

    e) der Garantien der zuständigen Behörden des Ursprungsdrittlandes im Hinblick darauf, dass die für die Ausfuhr in die Union bestimmten Tiere und Waren den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 oder anderen Vorschriften genügen, die als mindestens gleichwertig anerkannt sind.

    (3)  Die amtlichen Kontrollen gemäß Absatz 1 finden an einem geeigneten Ort im Zollgebiet der Union statt, einschließlich

    a) am Ort des Eingangs in die Union (Unionseingangsort);

    b) an einer Grenzkontrollstelle;

    c) am Ort der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr;

    d) in den Lagerhäusern und auf dem Betriebsgelände des für die Sendung verantwortlichen Unternehmers;

    e) am Bestimmungsort.

    (4)  Unbeschadet der Absätze 1 und 3 führen die zuständigen Behörden an Grenzkontrollstellen und anderen Eingangsorten folgende amtliche Kontrollen durch, wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass durch den Eingang in die Union ein Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder — sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt — auch für die Umwelt entstehen kann:

    a) Kontrollen von Transportmitteln, auch unbeladen, und

    b) Kontrollen der Verpackung, einschließlich der Paletten.

    (5)  Die zuständigen Behörden können amtliche Kontrollen auch bei Waren durchführen, die in eines der in Artikel 5 Nummer 16 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 definierten Zollverfahren und in eine in Artikel 5 Nummer 17 jener Verordnung definierte vorübergehende Verwahrung überführt werden.

    Artikel 45

    Arten von amtlichen Kontrollen bei anderen Tieren und Waren als denjenigen, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Abschnitt II unterliegen

    ▼C2

    (1)  Werden die amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 44 Absatz 1 durchgeführt, so schließen sie Folgendes ein:

    ▼B

    a) in jedem Fall eine Dokumentenprüfung und

    b) je nach Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder — sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt — auch für die Umwelt eine Nämlichkeitskontrolle und eine Warenuntersuchung.

    (2)  Die zuständigen Behörden führen die Warenuntersuchungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b unter geeigneten Bedingungen durch, die einen ordnungsgemäßen Ablauf der Untersuchungen ermöglichen.

    (3)  Stellt sich bei den Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen oder Warenuntersuchungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels heraus, dass Tiere und Waren nicht den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 genügen, so gelten Artikel 66 Absätze 1, 3 und 5, die Artikel 67, 68 und 69, Artikel 71 Absätze 1 und 2, Artikel 72 Absätze 1 und 2, Artikel 137 und Artikel 138.

    (4)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 145 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen geregelt ist, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen die zuständigen Behörden den Unternehmern vorschreiben können, das Eintreffen bestimmter Waren in die Union zu melden.

    Artikel 46

    Probenahme bei anderen Tieren und Waren als denjenigen, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Abschnitt II unterliegen

    (1)  Im Fall von Probenahmen bei Tieren und Waren und unbeschadet der Artikel 34 bis 42

    a) unterrichten die zuständigen Behörden die betreffenden Unternehmer sowie gegebenenfalls die Zollbehörden und

    b) entscheiden die zuständigen Behörden, ob die Tiere und Waren verwahrt werden müssen, bis die Ergebnisse der Analysen, Tests oder Diagnosen der Proben vorliegen, oder ob sie überführt werden können, sofern die Weiterverfolgbarkeit der Tiere und Waren gewährleistet ist.

    (2)  Die Kommission legt im Wege von Durchführungsakten Folgendes fest:

    a) die Verfahren, die für die Gewährleistung der Weiterverfolgbarkeit der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Tiere oder Waren erforderlich sind und

    b) die Dokumente, die die in Absatz 1 genannten Tiere oder Waren begleiten müssen, wenn von den zuständigen Behörden Proben entnommen wurden.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.



    Abschnitt II

    Amtliche Kontrollen bei Tieren und Waren an Grenzkontrollstellen

    Artikel 47

    Tiere und Waren, die an Grenzkontrollstellen amtlich zu kontrollieren sind

    (1)  Um die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu gewährleisten, führen die zuständigen Behörden an der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in der Union amtliche Kontrollen bei allen Sendungen von Tieren und Waren durch, die in die Union verbracht werden und die einer der folgenden Kategorien angehören:

    a) Tiere;

    b) Erzeugnisse tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial und tierische Nebenprodukte;

    c) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die in den Listen gemäß Artikel 72 Absatz 1 und Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgeführt sind;

    d) Waren aus bestimmten Drittstaaten, bei denen die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten gemäß Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels beschlossen hat, dass eine Maßnahme erforderlich ist, die eine vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen beim Eingang in die Union verlangt, weil ein bekanntes oder neu auftretendes Risiko besteht oder weil es Hinweise darauf gibt, dass ein umfassender und schwerer Verstoß gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 vorliegen könnte;

    e) Tiere und Waren, bei denen die Kommission in Rechtsakten gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, Artikel 249 der Verordnung (EU) 2016/429 [bzw. Artikel 28 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 3, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 1, Artikel 53 Absatz 3 und Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 eine Sofortmaßnahme beschlossen hat, wonach Sendungen dieser Tiere und Waren — identifiziert anhand ihrer Codes aus der Kombinierten Nomenklatur — bei ihrem Eingang in die Union amtlich zu kontrollieren sind;

    f) Tiere und Waren, für deren Eingang in die Union mittels Rechtsakten im Einklang mit Artikel 126 oder 128 oder mit den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Bedingungen oder Maßnahmen aufgestellt bzw. ergriffen wurden, wonach die Einhaltung dieser Bedingungen und Maßnahmen beim Eingang der Tiere und Waren in die Union zu überprüfen ist.

    (2)  Die Kommission legt im Wege von Durchführungsakten Folgendes fest:

    a) Listen aller in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Tiere und Waren mit Angabe der entsprechenden Codes aus der Kombinierten Nomenklatur und

    b) die Liste der Waren der in Absatz 1 Buchstabe d genannten Kategorie mit Angabe der entsprechenden Codes aus der Kombinierten Nomenklatur; bei Bedarf passt sie diese Liste an die unter diesem Buchstaben genannten Risiken an.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    (3)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung zu erlassen, die Änderungen der Sendungskategorien gemäß Absatz 1 dieses Artikels betreffen, um zusammengesetzte Erzeugnisse, Heu und Stroh sowie andere Erzeugnisse aufzunehmen, wobei es sich ausschließlich um Erzeugnisse handelt, die ein neu festgestelltes oder beträchtlich gesteigertes Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder — sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt — auch für die Umwelt darstellen.

    (4)  Sofern in den Rechtsakten zur Festlegung der in Absatz 1 Buchstaben d, e und f genannten Maßnahmen oder Bedingungen nicht anders bestimmt, gilt dieser Artikel auch für nichtkommerzielle Sendungen von den in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Tier- und Warenkategorien.

    (5)  Die für die Sendung verantwortlichen Unternehmer tragen dafür Sorge, dass Tiere und Waren der in Absatz 1 genannten Kategorien an der dort genannten Grenzkontrollstelle zur amtlichen Kontrolle vorgeführt werden.

    Artikel 48

    Tiere und Waren, die an Grenzkontrollstellen nicht amtlich zu kontrollieren sind

    Die Kommission erlässt gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte, um diese Verordnung durch Bestimmungen zu ergänzen, in denen geregelt ist, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen die folgenden Tier- und Warenkategorien von Artikel 47 ausgenommen sind, und wann dies gerechtfertigt ist:

    a) Waren, die als Warenmuster versandt werden oder als Ausstellungsstück bestimmt sind und nicht in Verkehr gebracht werden sollen;

    b) für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere und Waren;

    c) Waren, die sich an Bord von international eingesetzten Verkehrsmitteln befinden, nicht entladen werden und zum Verbrauch durch das Personal und die Fahrgäste bzw. Passagiere bestimmt sind;

    d) Waren, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung mitgeführt werden;

    e) für natürliche Personen bestimmte Kleinsendungen von Waren, die nicht in Verkehr gebracht werden sollen;

    f) Heimtiere gemäß der Definition in Artikel 4 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2016/429;

    g) Waren, die einer besonderen Behandlung unterzogen wurden, und nicht die Mengen überschreiten, die in den genannten delegierten Rechtsakten festgelegt werden;

    h) Kategorien von Tieren und Waren, von denen ein geringes oder kein spezifisches Risiko ausgeht und die daher an Grenzkontrollstellen nicht kontrolliert werden müssen.

    Artikel 49

    Amtliche Kontrollen an Grenzkontrollstellen

    (1)  Um die Einhaltung der geltenden Anforderungen in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu überprüfen, führen die zuständigen Behörden die amtlichen Kontrollen bei den Sendungen von Tieren und Waren der Kategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 durch, sobald diese Sendungen an der Grenzkontrollstelle eintreffen. Diese amtlichen Kontrollen umfassen Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen.

    (2)  Die Warenuntersuchungen werden:

    a) bei Tieren mit Ausnahme von Wassertieren oder Fleisch und bei genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von einem amtlichen Tierarzt durchgeführt, der von Personal unterstützt werden kann, das entsprechend den Anforderungen gemäß Absatz 5 im tiergesundheitlichen Bereich geschult und von den zuständigen Behörden zu diesem Zweck benannt worden ist;

    b) bei Wassertieren, anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs als den in Buchstabe a genannten, Zuchtmaterial und tierischen Nebenprodukten von einem amtlichen Tierarzt oder von Personal durchgeführt, das entsprechend den Anforderungen gemäß Absatz 5 geschult und von den zuständigen Behörden zu diesem Zweck benannt worden ist;

    c) bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen von einem amtlichen Pflanzengesundheitsinspektor durchgeführt.

    (3)  Die zuständigen Behörden an den Grenzkontrollstellen führen systematisch amtliche Kontrollen von Sendungen von transportierten Tieren und von Transportmitteln durch, um die Einhaltung der Tierschutzauflagen in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu überprüfen. Die zuständigen Behörden treffen Regelungen, damit transportierte Tiere Vorrang bei den amtlichen Kontrollen genießen und die Wartezeiten bei diesen Kontrollen verringert werden.

    (4)  Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Regelungen festlegen über die praktischen Modalitäten, wie die Sendungen von Tier- und Warenkategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 übergeben werden, die Beförderungseinheiten und Untereinheiten, aus denen eine Sendung bestehen darf, wie viele solche Beförderungseinheiten und Untereinheiten sich in jeder Sendung höchstens befinden dürfen, wobei sie die Notwendigkeit berücksichtigt, eine rasche und effiziente Abfertigung der Sendungen zu gewährleisten und welche amtlichen Kontrollen die zuständigen Behörden durchführen müssen; gegebenenfalls sind internationale Normen zu berücksichtigen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    (5)  Die Kommission erlässt gemäß Artikel 145 delegierte Rechtsakte, um diese Verordnung mit Bestimmungen über die spezifischen Anforderungen an die Schulung des Personals, das gemäß Absatz 2 dieses Artikels die Warenuntersuchungen an den Grenzkontrollstellen durchführt, zu ergänzen.

    Artikel 50

    Bescheinigungen und Dokumente, die Sendungen und Teilsendungen begleiten müssen

    (1)  Die Originale der amtlichen Bescheinigungen oder Dokumente bzw. die entsprechenden elektronischen Unterlagen, die nach den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 die Sendungen von Tieren und Waren der Kategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 begleiten müssen, sind den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstellen vorzulegen und von diesen aufzubewahren, sofern in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 nichts anderes vorgesehen ist.

    (2)  Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle händigen dem für die Sendung verantwortlichen Unternehmer ein beglaubigtes Papier oder eine elektronische Kopie der im Absatz 1 genannten amtlichen Bescheinigungen oder Dokumente aus; bei Teilsendungen ist für jeden Teil ein beglaubigtes Papier oder eine elektronische Kopie der Bescheinigungen oder Dokumente auszuhändigen.

    (3)  Die Sendungen dürfen erst aufgeteilt werden, nachdem die amtlichen Kontrollen stattgefunden haben und nachdem das in Artikel 56 genannte Gemeinsame Gesundheitseingangsdokument (GGED) für den Eingang in die Union gemäß Artikel 56 Absatz 5 und Artikel 57 ausgefüllt worden ist.

    (4)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Bestimmungen zu ergänzen, in denen geregelt ist, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen das GGED Sendungen von Tieren und Waren der Kategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 bis zum Bestimmungsort begleiten muss.

    Artikel 51

    Besondere Bestimmungen für amtliche Kontrollen an Grenzkontrollstellen

    (1)  Die Kommission erlässt gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung, in denen geregelt ist,

    a) in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen die zuständigen Behörden an einer Grenzkontrollstelle die Weiterbeförderung von Sendungen von Tieren und Waren der Kategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 zum endgültigen Bestimmungsort vor Verfügbarkeit der Ergebnisse der Warenuntersuchungen genehmigen können, wenn solche Kontrollen vorgeschrieben sind;

    b) welche Fristen und Modalitäten für Dokumentenprüfungen und, soweit erforderlich, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Tieren und Waren Kategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 gelten, die den amtlichen Kontrollen unterliegen und auf dem See- bzw. Luftweg aus einem Drittstaat in der Union eintreffen und unter zollamtlicher Überwachung zur Vorbereitung ihrer Weiterbeförderung von einem Schiff zu einem anderen Schiff in demselben Hafen bzw. von einem Flugzeug zu einem anderen Flugzeug auf demselben Flughafen verbracht werden (im Folgenden „umgeladene Sendungen“);

    c) in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen bei umgeladenen Sendungen und bei auf dem Luft- oder Seeweg eintreffenden Tieren, die zur Weiterbeförderung nicht das Transportmittel wechseln, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an einer anderen als der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in die Union vorgenommen werden können;

    d) in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen die Durchfuhr von Sendungen von Tieren und Waren der Kategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 genehmigt werden kann und welche bestimmten amtlichen Kontrollen bei solchen Sendungen an den Grenzkontrollstellen durchzuführen sind; ebenfalls geregelt wird, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen Waren in eigens dafür zugelassenen Zolllagern oder Freizonen gelagert werden;

    e) in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen Ausnahmen von den Bestimmungen über Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen für umgeladene Sendungen und die Durchfuhr von Sendungen von Waren gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c möglich sind.

    (2)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die vorliegende Verordnung durch Bestimmungen zu ergänzen, in denen geregelt ist, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen Ausnahmen von den Bestimmungen über Dokumentenprüfungen für umgeladene Sendungen und die Durchfuhr von Sendungen von Waren gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c möglich sind.

    Artikel 52

    Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen

    Um die einheitliche Durchführung der Artikel 49, 50 und 51 zu gewährleisten, legt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten ausführliche Regelungen darüber fest, welche Handlungen während und nach den in diesen Artikeln genannten Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen vorzunehmen sind, damit diese amtlichen Kontrollen effizient durchgeführt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    Artikel 53

    Nicht an Grenzkontrollstellen durchgeführte amtliche Kontrollen

    (1)  Die Kommission erlässt gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte, um diese Verordnung durch Bestimmungen zu ergänzen, in denen geregelt ist, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen

    a) Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Tieren und Waren der Kategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 von den zuständigen Behörden an anderen Kontrollstellen als den Grenzkontrollstellen durchgeführt werden können, sofern diese Kontrollstellen den Bestimmungen in Artikel 64 Absatz 3 und in gemäß Artikel 64 Absatz 4 erlassenen Durchführungsrechtsakten genügen;

    b) an einer anderen Grenzkontrollstelle in einem anderen Mitgliedstaat Warenuntersuchungen bei Sendungen durchgeführt werden können, die an einer Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in der Union einer Dokumentenprüfung und einer Nämlichkeitskontrolle unterzogen wurden;

    c) an einer anderen Grenzkontrollstelle in einem anderen Mitgliedstaat Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen durchgeführt werden können, die an einer Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in der Union einer Dokumentenprüfung unterzogen wurden;

    d) bestimmte Kontrollaufgaben von Zollbehörden oder anderen Behörden wahrgenommen werden können, sofern diese Aufgaben nicht bereits in die Zuständigkeit dieser Behörden fallen, und zwar in Bezug auf:

    i) Sendungen gemäß Artikel 65 Absatz 2;

    ii) persönliches Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren;

    iii) im FernAbsatz — einschließlich per Telefon oder Internet — bestellte Waren;

    iv) Heimtiere, die den in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 14 ) festgelegten Bedingungen entsprechen;

    e) Dokumentenprüfungen bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c in Entfernung von einer Grenzkontrollstelle durchgeführt werden können.

    (2)  Artikel 56 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 59 Absatz 1, Artikel 60 Absatz 1 Buchstaben a und d und die Artikel 62 und 63 gelten auch für die in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannten Kontrollstellen.

    Artikel 54

    Häufigkeit der Dokumentenprüfungen, der Nämlichkeitskontrollen und der Warenuntersuchungen

    (1)  Bei allen Sendungen von Tieren und Waren der Kategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 werden Dokumentenprüfungen durchgeführt.

    (2)  Die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Tieren und Waren der Kategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 richtet sich nach dem Risiko, das das jeweilige Tier, die jeweilige Ware oder die jeweilige Tier- bzw. Warenkategorie für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder — sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt — auch für die Umwelt darstellt.

    (3)  Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften für die einheitliche Anwendung der angemessenen Häufigkeitsrate gemäß Absatz 2. Diese Vorschriften stellen sicher, dass die Häufigkeitsrate über dem Wert Null liegt, und legen Folgendes fest:

    a) die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung und Änderung der Häufigkeitsrate der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Tieren und Waren der Kategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben a, b und c und zu deren Anpassung an das mit diesen Kategorien verbundene Risiko unter Berücksichtigung

    i) der von der Kommission gemäß Artikel 125 Absatz 1 erfassten Informationen,

    ii) der Ergebnisse der gemäß Artikel 120 Absatz 1 von Experten der Kommission durchgeführten Kontrollen,

    iii) der bisherigen Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 durch die Unternehmer,

    iv) der über das Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (im Folgenden „IMSOC“ — Information Management System for Official Controls) gemäß Artikel 131 erhobenen Daten und Informationen,

    v) der verfügbaren wissenschaftlichen Bewertungen und

    vi) aller anderen Informationen über das mit den Tier- und Warenkategorien verbundene Risiko;

    b) die Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten die gemäß Buchstabe a festgelegte Häufigkeitsrate der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen erhöhen können, um lokale Risikofaktoren zu berücksichtigen;

    c) die Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass die gemäß Buchstabe a festgelegte Häufigkeitsrate der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen unverzüglich und einheitlich angewendet wird.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    (4)  Die Kommission legt mittels Durchführungsrechtsakten Regelungen fest über

    a) die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei den in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d genannten Warenkategorien und

    b) die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei den in Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben e und f genannten Tier- und Warenkategorien, sofern diese nicht bereits in den unter jenen Buchstaben genannten Rechtsakten festgelegt ist.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    Artikel 55

    Entscheidungen über Sendungen

    (1)  Im Anschluss an die amtlichen Kontrollen, einschließlich der Dokumentenprüfungen und bei Bedarf der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen, entscheiden die zuständigen Behörden für jede Sendung der in Artikel 47 Absatz 1 genannten Tier- und Warenkategorien, ob die Sendung den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 genügt und welches Zollverfahren gegebenenfalls anzuwenden ist.

    (2)  Entscheidungen über Sendungen werden getroffen von

    a) einem amtlichen Tierarzt, wenn sie Tiere, Erzeugnisse tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial oder tierischen Nebenerzeugnisse betreffen oder

    b) einem amtlichen Pflanzengesundheitsinspektor, wenn sie Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände betreffen.

    (3)  Abweichend von Absatz 2 Buchstabe a können die zuständigen Behörden beschließen, dass Entscheidungen über Sendungen von für den menschlichen Verzehr bestimmten Fischereierzeugnissen, lebenden Muscheln, lebenden Stachelhäutern, lebenden Manteltieren und lebenden Meeresschnecken von entsprechend geschultem und von den zuständigen Behörden eigens zu diesem Zweck benanntem Personal getroffen werden.

    Artikel 56

    Verwendung des Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments (GGED) durch die Unternehmer und die zuständigen Behörden

    (1)  Für jede Sendung von Tieren und Waren der Kategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 füllt der für die Sendung verantwortliche Unternehmer den entsprechenden Teil des GGED aus und macht alle Angaben, die für die sofortige und eindeutige Identifizierung der Sendung und ihres Bestimmungsorts erforderlich sind.

    (2)  Die in dieser Verordnung enthaltenen Bezugnahmen auf das GGED umfassen auch Bezugnahmen auf seine elektronische Entsprechung.

    (3)  Verwendet wird das GGED von:

    a) den für die Sendungen von Tieren und Waren der Kategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 verantwortlichen Unternehmern, um die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstellen vorab über das Eintreffen solcher Sendungen zu unterrichten und

    b) den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstellen, um

    i) die Ergebnisse der durchgeführten amtlichen Kontrollen und die auf dieser Grundlage getroffenen Entscheidungen, auch über die Abweisung einer Sendung, aufzuzeichnen;

    ii) die Informationen gemäß Ziffer i über das IMSOC mitzuteilen.

    (4)  Für die Vorabinformation gemäß Absatz 3 Buchstabe a füllen die für die Sendung verantwortlichen Unternehmer den entsprechenden Teil des GGED aus und geben ihn in das IMSOC ein, damit das GGED an die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle weitergeleitet wird, bevor die Sendung tatsächlich an der Unionsgrenze ankommt.

    (5)  Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle vervollständigen die Angaben im GGED, sobald

    a) alle in Artikel 49 Absatz 1 vorgeschriebenen amtlichen Kontrollen durchgeführt worden sind;

    b) die Ergebnisse der gegebenenfalls vorgeschriebenen Warenuntersuchungen vorliegen und

    c) eine Entscheidung über die Sendung gemäß Artikel 55 getroffen und im GGED eingetragen worden ist.

    Artikel 57

    Verwendung des GGED durch die Zollbehörden

    (1)  Die Überführung von Sendungen von Tieren und Waren der Kategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 in ein Zollverfahren und die Abfertigung im Rahmen dieses Verfahrens, einschließlich der Verbringung in Zolllager oder Freizonen und die dortige Abfertigung, erfolgt nur, wenn der für die Sendung verantwortliche Unternehmer — unbeschadet der Ausnahmen gemäß Artikel 48 und der Vorschriften gemäß den Artikeln 53 und 54 — den Zollbehörden das GGED vorlegen kann. Zu diesem Zeitpunkt muss das GGED von den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle ordnungsgemäß in das IMSOC eingegeben worden sein.

    (2)  Die Zollbehörden

    a) erlauben nicht, dass die Sendung in ein anderes als das Zollverfahren überführt wird, das die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstellen angegeben haben und

    b) erlauben die Überlassung einer Sendung zum zollrechtlich freien Verkehr — unbeschadet der Ausnahmen gemäß Artikel 48 und der Vorschriften gemäß den Artikeln 53 und 54 — nur bei Vorlage eines ordnungsgemäß ausgefüllten GGED, das für die Sendung die Einhaltung der geltenden Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 bestätigt.

    (3)  Erfolgt eine Zollanmeldung für eine Sendung von Tieren und Waren der Kategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 ohne Vorlage eines GGED, so halten die Zollbehörden die Sendung zurück und verständigen unverzüglich die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle. Die zuständigen Behörden ergreifen die erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 66 Absatz 6.

    Artikel 58

    Format, Fristen und besondere Bestimmungen für die Verwendung des GGED

    Die Kommission regelt mittels Durchführungsrechtsakten

    a) das Format des GGED sowie die Anweisungen für seine Vorlage und Verwendung, wobei sie die einschlägigen internationalen Normen berücksichtigt und

    b) die Mindestfristen, die der für die Sendung verantwortliche Unternehmer für die Ankündigung einer Sendung gemäß Artikel 56 Absatz 3 Buchstabe a einzuhalten hat, damit die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle die amtlichen Kontrollen zeitnah und effizient durchführen können.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    Artikel 59

    Benennung von Grenzkontrollstellen

    (1)  Die Mitgliedstaaten benennen Grenzkontrollstellen für die Durchführung amtlicher Kontrollen bei einer oder mehreren der Tier- oder Warenkategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1.

    (2)  Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission vor der Benennung einer Grenzkontrollstelle. Diese Mitteilung enthält alle Angaben, die erforderlich sind, damit die Kommission überprüfen kann, ob die vorgeschlagene Grenzkontrollstelle den Mindestanforderungen gemäß Artikel 64 genügt.

    (3)  Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz 2 unterrichtet die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat,

    a) ob die Benennung der geplanten Grenzkontrollstelle vom positiven Ausgang einer Kontrolle abhängt, die von Experten der Kommission gemäß Artikel 116 durchgeführt wird, um die Einhaltung der Mindestanforderungen gemäß Artikel 64 zu überprüfen und

    b) wann eine solche Kontrolle stattfinden wird, die spätestens sechs Monate nach der Mitteilung zu erfolgen hat.

    (4)  In den Fällen, in denen die Kommission einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 3 mitgeteilt hat, dass eine Kontrolle nicht erforderlich ist, kann der Mitgliedstaat die Benennung vornehmen.

    (5)  Der Mitgliedstaat wartet mit der Benennung der Grenzkontrollstelle, bis die Kommission Mitteilung vom positiven Ausgang der Kontrolle gemacht hat. Die Kommission gibt die Ergebnisse ihrer Kontrolle gemäß Absatz 3 Buchstabe a spätestens drei Monate nach Abschluss dieser Kontrolle bekannt.

    Artikel 60

    Verzeichnisse der Grenzkontrollstellen

    (1)  Jeder Mitgliedstaat veröffentlicht im Internet aktuelle Verzeichnisse der Grenzkontrollstellen in seinem Hoheitsgebiet mit den folgenden Angaben für die einzelnen Stellen:

    a) den Kontaktdaten;

    b) den Öffnungszeiten;

    c) der genauen Lage und ob der Eingangsort ein Hafen, ein Flughafen, ein Eisenbahn- oder Straßenübergang ist und

    d) den Tier- und Warenkategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1, für deren Kontrolle die Grenzkontrollstelle benannt wird.

    (2)  Die Kommission legt mittels Durchführungsrechtsakten das Format, die Kategorien, die Kürzel der Bestimmungsorte und die anderen Angaben fest, die von den Mitgliedstaaten in den Verzeichnissen der Grenzkontrollstellen zu verwenden sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    Artikel 61

    Aufhebung der Zulassung und Wiederbenennung bestehender Grenzkontrolleinheiten

    (1)  Die Zulassungen von Grenzkontrollstellen nach Artikel 6 der Richtlinie 97/78/EG und Artikel 6 der Richtlinie 91/496/EWG, die Benennung von Eingangsorten nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 bzw. Artikel 13c Absatz 4 der Richtlinie 2000/29/EG sowie die Benennung von Orten der ersten Einführung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 284/2011 der Kommission ( 15 ) werden aufgehoben.

    (2)  Die Mitgliedstaaten können die Grenzkontrollstellen, die ausgewiesenen Eingangsorte sowie die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Eingangsorte und Orte der ersten Einführung im Einklang mit Artikel 59 Absatz 1 wieder als Grenzkontrollstellen benennen, sofern die Mindestanforderungen gemäß Artikel 64 erfüllt sind.

    (3)  Artikel 59 Absätze 2, 3 und 5 gilt nicht für die Wiederbenennung gemäß Absatz 2 dieses Artikels.

    Artikel 62

    Aufhebung der Benennung von Grenzkontrollstellen

    (1)  Wenn eine Grenzkontrollstelle den Anforderungen gemäß Artikel 64 nicht mehr genügt, gehen die Mitgliedstaaten folgendermaßen vor:

    a) Sie heben die nach Artikel 59 Absatz 1 erfolgte Benennung für alle oder für bestimmte von dieser Benennung erfasste Tier- und Warenkategorien auf und

    b) sie streichen jene Grenzkontrollstellen für die von der Aufhebung betroffenen Tier- und Warenkategorien aus den Verzeichnissen gemäß Artikel 60 Absatz 1.

    (2)  Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die Aufhebung der Benennung einer Grenzkontrollstelle gemäß Absatz 1 und über die Gründe dafür.

    (3)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Bestimmungen zu ergänzen, in denen geregelt ist, in welchen Fällen und nach welchen Verfahren Grenzkontrollstellen, deren Benennung gemäß Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels nur teilweise aufgehoben worden ist, abweichend von Artikel 59 wiederbenannt werden können.

    (4)  Dieser Artikel berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, über die Aufhebung der Benennung von Grenzkontrollstellen aus anderen als den in dieser Verordnung genannten Gründen zu entscheiden.

    Artikel 63

    Aussetzung der Benennung von Grenzkontrollstellen

    (1)  Ein Mitgliedstaat setzt die Benennung einer Grenzkontrollstelle für alle oder bestimmte Tier- und Warenkategorien aus, auf die sich die Benennung erstreckt, und ordnet die Einstellung der entsprechenden Tätigkeiten an, falls diese Tätigkeiten ein Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder — sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt — auch für die Umwelt zur Folge haben können. Bei einem ernsten Risiko erfolgt die Aussetzung mit sofortiger Wirkung.

    (2)  Die Mitgliedstaaten unterrichten unverzüglich die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die Aussetzung der Benennung einer Grenzkontrollstelle und über die Gründe dafür.

    (3)  Die Mitgliedstaaten vermerken die Aussetzung der Benennung einer Grenzkontrollstelle in den Verzeichnissen gemäß Artikel 60 Absatz 1.

    (4)  Die Mitgliedstaaten machen eine Aussetzung gemäß Absatz 1 rückgängig, sobald

    a) die zuständigen Behörden sich vergewissert haben, dass das in Absatz 1 genannte Risiko nicht mehr besteht und

    b) sie der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt haben, auf welcher Basis die Aussetzung aufgehoben wurde.

    (5)  Dieser Artikel berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, über die Aufhebung der Benennung von Grenzkontrollstellen aus anderen als den in dieser Verordnung genannten Gründen zu entscheiden.

    Artikel 64

    Mindestanforderungen an die Grenzkontrollstellen

    (1)  Die Grenzkontrollstellen befinden sich in unmittelbarer Nachbarschaft zum Unionseingangsort und an einem von den Zollbehörden gemäß Artikel 135 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 bezeichneten Ort oder in einer Freizone.

    (2)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Bestimmungen zu ergänzen, in denen geregelt ist, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen eine Grenzkontrollstelle bei schwierigen geografischen Verhältnissen in einer anderen Entfernung als der unmittelbaren Nähe zum Unionseingangsortliegen kann.

    (3)  Die Grenzkontrollstellen verfügen über

    a) eine ausreichende Zahl angemessen qualifizierter Mitarbeiter;

    b) Räumlichkeiten oder andere Einrichtungen, die für Art und Menge der abzufertigenden Tier- und Warensendungen geeignet sind;

    c) Ausrüstungen und Räumlichkeiten oder andere Einrichtungen, die es erlauben, amtliche Kontrollen bei jeder Tier- und Warenkategorie durchzuführen, für die die Grenzkontrollstelle benannt ist;

    d) Regelungen, die gewährleisten, dass bei Bedarf weitere Ausrüstungen, Räumlichkeiten und Dienstleistungen zur Verfügung stehen, um in Verdachtsfällen von Verstößen, von nicht vorschriftsmäßigen Sendungen oder von Sendungen, die ein Risiko darstellen, Maßnahmen gemäß den Artikeln 65, 66 und 67 ergreifen zu können;

    e) Notfallregelungen für das Eintreten unvorhersehbarer und unerwarteter Umstände oder Vorkommnisse, die den reibungslosen Ablauf der amtlichen Kontrollen und die wirksame Durchführung der Maßnahmen gewährleisten, welche gemäß den Artikeln 65, 66 und 67 ergriffen werden;

    f) die erforderliche Technologie und Ausstattung, um das IMSOC und gegebenenfalls andere elektronische, für die Bearbeitung und den Austausch von Daten und Informationen notwendige computergestützte Informationsmanagementsysteme effizient einsetzen zu können;

    g) Zugang zu den Diensten amtlicher Laboratorien, die in der Lage sind, innerhalb angemessener Fristen Analyse-, Test- und Diagnoseergebnisse zu liefern, und mit den nötigen IT-Tools ausgestattet sind, um die Ergebnisse der durchgeführten Analysen, Tests oder Diagnosen in das IMSOC eingeben zu können;

    h) geeignete Regelungen, um unterschiedliche Tier- und Warenkategorien vorschriftsmäßig abfertigen und etwaige Risiken durch Kreuzkontamination vermeiden zu können und

    i) Regelungen, um die einschlägigen Normen für den Schutz vor biologischen Gefahren (biosecurity standards) zu erfüllen und so die Einschleppung von Krankheiten in die Union zu verhindern.

    (4)  Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten Einzelheiten zu den in Absatz 3 dieses Artikels genannten Anforderungen festlegen, um den besonderen Merkmalen und logistischen Erfordernissen im Zusammenhang mit der Durchführung der amtlichen Kontrollen und mit der Anwendung der Maßnahmen Rechnung zu tragen, die gemäß Artikel 66 Absätze 3 und 6 und Artikel 67 bei den verschiedenen Tier- und Warenkategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 ergriffen werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    (5)  Die Kommission erlässt gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte, um diese Verordnung durch Bestimmungen zu ergänzen, in denen geregelt ist, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen für die Einfuhr von unverarbeiteten Holzstämmen sowie Schnittholz und Holzhackgut benannte Grenzkontrollstellen von einer oder mehreren Verpflichtungen gemäß Absatz 3 dieses Artikels ausgenommen werden dürfen, um den Bedürfnissen der zuständigen Behörden, die mit amtlichen Kontrollen betraut und unter schwierigen geografischen Verhältnissen tätig sind, Rechnung zu tragen und gleichzeitig die ordnungsgemäße Durchführung der Kontrollen zu gewährleisten.



    Abschnitt III

    Maßnahmen bei dem Verdacht auf einen Verstoß oder bei tatsächlichen Verstößen im Zusammenhang mit Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden

    Artikel 65

    Verdacht auf einen Verstoß und verstärkte amtliche Kontrollen

    (1)  Besteht der Verdacht, dass eine Sendung von Tieren und Waren der in Artikel 44 Absatz 1 und Artikel 47 Absatz 1 genannten Kategorien gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 verstößt, so führen die zuständigen Behörden amtliche Kontrollen durch, um diesen Verdacht zu erhärten oder auszuräumen.

    (2)  Tier- und Warensendungen, bei denen der Unternehmer nicht angibt, ob sie aus Tieren und Waren der Kategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 bestehen, werden von den zuständigen Behörden einer amtlichen Kontrolle unterzogen, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass die Sendung solche Tiere und Waren umfasst.

    (3)  Die zuständigen Behörden nehmen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Sendungen in amtliche Verwahrung, bis die Ergebnisse der in diesen Absätzen vorgesehenen amtlichen Kontrollen vorliegen.

    Gegebenenfalls werden diese Sendungen abgesondert bzw. unter Quarantäne gestellt; Tiere werden bis zum Vorliegen der Ergebnisse der amtlichen Kontrollen untergestellt, gefüttert, getränkt und erforderlichenfalls behandelt.

    (4)  Haben die zuständigen Behörden Anlass, einen für die Sendung verantwortlichen Unternehmer des betrügerischen oder irreführenden Verhaltens zu verdächtigen oder geben die amtlichen Kontrollen Anlass zu der Annahme, dass es schwere oder wiederholte Verstöße gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 gegeben hat, so führen sie soweit erforderlich und zusätzlich zu den in Artikel 66 Absatz 3 vorgesehenen Maßnahmen gegebenenfalls verstärkte amtliche Kontrollen bei Sendungen mit demselben Ursprung bzw. demselben Verwendungszweck durch.

    (5)  Die zuständigen Behörden teilen der Kommission und den Mitgliedstaaten über das IMSOC ihre Entscheidung mit, verstärkte amtliche Kontrollen gemäß Absatz 4 dieses Artikels durchzuführen, und sie geben die Gründe für ihre Entscheidung an.

    (6)  Die Kommission legt mittels Durchführungsrechtsakten Regelungen über die Verfahren für die koordinierte Durchführung der in den Absätzen 4 und 5 dieses Artikels genannten verstärkten amtlichen Kontrollen durch die zuständigen Behörden fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    Artikel 66

    Maßnahmen bei nicht vorschriftsmäßigen Sendungen, die in die Union verbracht werden

    (1)  Die zuständigen Behörden nehmen alle gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 verstoßenden Tier- und Warensendungen, die in die Union verbracht werden, in amtliche Verwahrung und verwehren ihnen den Eingang in die Union.

    Die zuständigen Behörden behandeln diese Sendungen gegebenenfalls abgesondert bzw. stellen diese unter Quarantäne und die Tiere werden bis zum Vorliegen einer Entscheidung über das weitere Vorgehen unter geeigneten Bedingungen untergestellt, betreut oder behandelt. Wenn möglich berücksichtigen die zuständigen Behörden auch, dass bestimmte Arten von Waren einer besonderen Behandlung bedürfen.

    (2)  Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten die Regeln für praktische Modalitäten für die in Absatz 1 ►C3  Unterabsatz ◄  2 dieses Artikels vorgesehene Absonderung und Quarantäne festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    (3)  In Bezug auf die in Absatz 1 genannten Sendungen ordnet die zuständige Behörde unverzüglich an, dass der für die Sendung verantwortliche Unternehmer

    a) die Sendung vernichtet oder

    b) die Sendung gemäß Artikel 72 Absätze 1 und 2 an einen Ort außerhalb der Union zurücksendet oder

    c) die Sendung einer Sonderbehandlung gemäß Artikel 71 Absätze 1 und 2 oder einer anderen Maßnahme unterzieht, die erforderlich ist, um die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu gewährleisten, und die Sendung gegebenenfalls einer anderen als der ursprünglich geplanten Bestimmung zuführt.

    Alle Maßnahmen gemäß ►C3  Unterabsatz ◄  1 Buchstaben a, b und c werden im Einklang mit den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 durchgeführt, bei Sendungen lebender Tiere insbesondere auch den Vorschriften im Hinblick auf die Verschonung der Tiere von vermeidbarem Schmerz, Stress oder Leiden.

    Besteht die Sendung aus Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen, gilt ►C3  Unterabsatz ◄  1 Buchstaben a, b und c entweder für die gesamte Sendung oder für Partien dieser Sendung.

    Bevor der Unternehmer angewiesen wird, Maßnahmen gemäß ►C3  Unterabsatz ◄  1 Buchstaben a, b und c zu ergreifen, gibt die zuständige Behörde dem betreffenden Unternehmer Gelegenheit zur Stellungnahme, es sei denn, sofortige Maßnahmen sind erforderlich, um einem Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder — sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt — auch für die Umwelt zu begegnen.

    (4)  Ordnet die zuständige Behörde an, dass der Unternehmer eine oder mehrere der Maßnahmen gemäß Absatz 3 ►C3  Unterabsatz ◄  1 Buchstabe a, b oder c ergreift, kann die zuständige Behörde ausnahmsweise zulassen, dass die Maßnahmen nur in Bezug auf einen Teil der Sendung ergriffen wird, sofern die nur einen Teil betreffende Vernichtung, Zurücksendung, Sonderbehandlung oder andere Maßnahme

    a) geeignet ist, die Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten;

    b) kein Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder — sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt — für die Umwelt darstellt; und

    c) die amtliche Kontrolle nicht beeinträchtigt.

    (5)  Die zuständigen Behörden unterrichten die folgenden Stellen unverzüglich von jeder Entscheidung, einer Sendung gemäß Absatz 1 dieses Artikels den Eingang in die Union zu verwehren, und von jeder Maßnahme, die gemäß den Absätzen 3 und 6 dieses Artikels sowie Artikel 67 angeordnet wurde:

    a) die Kommission;

    b) die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten;

    c) die Zollbehörden;

    d) die zuständigen Behörden des Ursprungsdrittlandes und

    e) den für die Sendung verantwortlichen Unternehmer.

    Diese Meldung erfolgt über das IMSOC.

    (6)  Wird eine Sendung von Tieren oder Waren der Kategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 nicht zu den dort vorgeschriebenen amtlichen Kontrollen gestellt oder wird sie nicht gemäß den Bestimmungen in Artikel 50 Absätze 1 und 3 sowie Artikel 56 Absätze 1, 3 und 4 oder im Einklang mit den gemäß Artikel 48, Artikel 49 Absatz 4, Artikel 51, Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 58 erlassenen Vorschriften vorgeführt, so ordnen die zuständigen Behörden an, dass eine solche Sendung zurückgehalten oder zurückgerufen und unverzüglich in amtliche Verwahrung genommen wird.

    Für solche Sendungen gelten die Absätze 1, 3 und 5 dieses Artikels.

    (7)  Die in diesem Artikel genannten Maßnahmen werden auf Kosten des für die Sendung verantwortlichen Unternehmers durchgeführt.

    Artikel 67

    Maßnahmen, die im Zusammenhang mit Tieren und Waren zu ergreifen sind, die aus Drittländern in die Union verbracht werden und ein Risiko darstellen

    Lassen die amtlichen Kontrollen erkennen, dass eine Sendung ein Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder — sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt — auch für die Umwelt darstellt, so werden diese Sendungen abgesondert bzw. unter Quarantäne gestellt und die Tiere werden bis zum Vorliegen einer Entscheidung über das weitere Vorgehen unter geeigneten Bedingungen untergestellt, betreut oder behandelt.

    Die zuständigen Behörden halten die betreffende Sendung in amtlicher Verwahrung und ordnen unverzüglich an, dass der für diese Sendung verantwortliche Unternehmer

    a) die Sendung im Einklang mit den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 vernichtet, wobei er alle zum Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie für den Tier- und den Umweltschutz erforderlichen Maßnahmen ergreift, und bei lebenden Tieren insbesondere auch die Vorschriften im Hinblick auf die Verschonung der Tiere von vermeidbarem Schmerz, Stress oder Leiden einhält oder

    b) die Sendung einer Sonderbehandlung gemäß Artikel 71 Absätze 1 und 2 unterzieht.

    Die in diesem Artikel genannten Maßnahmen werden auf Kosten des für die Sendung verantwortlichen Unternehmers durchgeführt.

    Artikel 68

    Folgemaßnahmen nach Entscheidungen über nicht vorschriftsmäßige Sendungen, die aus Drittländern in die Union verbracht werden

    (1)  Die zuständigen Behörden

    a) machen die amtlichen Bescheinigungen und gegebenenfalls andere einschlägige Begleitpapiere von Sendungen ungültig, bei denen Maßnahmen gemäß Artikel 66 Absätze 3 und 6 sowie Artikel 67 ergriffen wurden und

    b) arbeiten gemäß den Artikeln 102 bis 108 zusammen, wenn weitere Maßnahmen zu ergreifen sind, um sicherzustellen, dass ein erneutes Verbringen der gemäß Artikel 66 Absatz 1 zurückgewiesenen Sendungen in die Union nicht möglich ist.

    (2)  Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die amtlichen Kontrollen durchgeführt wurden, beaufsichtigen die Anwendung der gemäß Artikel 66 Absätze 3 und 6 sowie Artikel 67 angeordneten Maßnahmen, damit die Sendung während der Anwendung oder bis zur Anwendung der Maßnahme keine ungünstigen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, auf den Tierschutz oder auf die Umwelt hat.

    Gegebenenfalls wird die Anwendung dieser Maßnahmen unter der Aufsicht der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats abgeschlossen.

    Artikel 69

    Nichtanwendung der von den zuständigen Behörden angeordneten Maßnahmen durch den Unternehmer

    (1)  Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer ergreift alle von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 66 Absätze 3 und 6 sowie Artikel 67 angeordneten Maßnahmen unverzüglich, spätestens jedoch binnen 60 Tagen nach dem Datum, an dem die zuständigen Behörden ihm ihre Entscheidung gemäß Artikel 66 Absatz 5 mitgeteilt haben. Die zuständigen Behörden können eine kürzere Frist als die Frist von 60 Tagen festlegen.

    (2)  Ist der betreffende Unternehmer nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist nicht tätig geworden, so ordnen die zuständigen Behörden an, dass

    a) die Sendung vernichtet oder einer anderen geeigneten Maßnahme unterzogen wird;

    b) die Sendung in den in Artikel 67 genannten Fällen in geeigneten Einrichtungen möglichst nahe der Grenzkontrollstelle vernichtet wird, wobei alle zum Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie für den Tier- und den Umweltschutz erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen sind.

    (3)  Die zuständigen Behörden können die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannte Frist bis zum Vorliegen des zweiten Sachverständigengutachtens gemäß Artikel 35 verlängern, sofern dies keine ungünstigen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, auf den Tierschutz oder — sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt — auch auf die Umwelt hat.

    (4)  Die in diesem Artikel genannten Maßnahmen werden auf Kosten des für die Sendung verantwortlichen Unternehmers durchgeführt.

    Artikel 70

    Einheitliche Anwendung der Artikel 66, 67 und 68

    Die Kommission legt mittels Durchführungsrechtsakten Bestimmungen fest, mit denen gewährleistet ist, dass die Entscheidungen und Maßnahmen sowie Anweisungen der zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 66, 67 und 68 in allen Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 59 Absatz 1 und allen Kontrollstellen gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a einheitlich und von den zuständigen Behörden bei verbreiteten oder wiederholt auftretenden Verstößen und Risiken zu befolgen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    Artikel 71

    Sonderbehandlung von Sendungen

    (1)  Die Sonderbehandlung von Sendungen gemäß Artikel 66 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 67 Buchstabe b kann gegebenenfalls Folgendes umfassen:

    a) eine Behandlung oder Verarbeitung — dies kann gegebenenfalls eine Dekontaminierung, nicht jedoch eine Verdünnung sein –, damit die Sendung den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 oder den Anforderungen des Drittlandes, in das sie zurückgesandt wird, genügt, oder

    b) eine andere Behandlung, um die Sendung für den sicheren Verzehr durch Tiere oder Menschen oder für andere Zwecke geeignet zu machen.

    (2)  Die Sonderbehandlung gemäß Absatz 1

    a) ist wirksam und so durchzuführen, dass jedes Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder — sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt — auch für die Umwelt ausgeschlossen ist;

    b) ist zu dokumentieren und unter der Kontrolle der zuständigen Behörden oder gegebenenfalls unter der Kontrolle der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats im gegenseitigen Einvernehmen durchzuführen und

    c) genügt den Anforderungen in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2.

    (3)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung in Bezug auf die Anforderungen an und die Bedingungen für die Sonderbehandlung gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu ergänzen.

    Werden keine Bestimmungen in delegierten Rechtsakten festgelegt, so erfolgt die Sonderbehandlung gemäß dem nationalen Recht.

    Artikel 72

    Rücksendung von Sendungen

    (1)  Die zuständigen Behörden erteilen die Erlaubnis für die Rücksendung von Sendungen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

    a) Der Bestimmungsort wurde mit dem für die Sendung verantwortlichen Unternehmer vereinbart,

    b) der für die Sendung verantwortliche Unternehmer hat die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats schriftlich darüber informiert, dass die zuständigen Behörden des Ursprungsdrittlandes oder — falls das Bestimmungsdrittland nicht das Ursprungsdrittland ist — des Bestimmungsdrittlandes über die Gründe und Umstände unterrichtet wurden, die dazu führten, dass der betreffenden Tier- oder Warensendung der Eingang in die Union verwehrt wurde,

    c) falls das Bestimmungsdrittland nicht das Ursprungsdrittland ist, hat der Unternehmer die Zustimmung der zuständigen Behörden dieses Bestimmungsdrittlandes erhalten, und jene zuständigen Behörden haben den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats ihre Bereitschaft mitgeteilt, die Sendung anzunehmen und

    d) bei Tiersendungen erfolgt die Rücksendung im Einklang mit den Tierschutzauflagen.

    (2)  Die in Absatz 1 Buchstaben b und c dieses Artikels genannten Bedingungen gelten nicht für Sendungen von Waren der Kategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c.



    Abschnitt IV

    Genehmigung der Kontrollen vor der Ausfuhr

    Artikel 73

    Genehmigung der Kontrollen, die Drittländer vor der Ausfuhr durchführen

    (1)  Die Kommission kann auf Antrag eines Drittlandes mittels Durchführungsrechtsakten spezifische Kontrollen von Tier- und Warensendungen genehmigen, mit denen dieses Drittland vor der Ausfuhr in die Union überprüft, ob die auszuführenden Sendungen den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 genügen. Eine solche Genehmigung gilt nur für Sendungen mit Ursprung in dem betroffenen Drittland und kann für eine oder mehrere Tier- oder Warenkategorien gewährt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    (2)  Die Genehmigung gemäß Absatz 1 enthält Angaben

    a) zur maximalen Häufigkeit der amtlichen Kontrollen, die die zuständigen Behörden beim Eingang von Sendungen in die Union durchführen müssen, wenn es keine Hinweise auf einen Verstoß gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 oder auf betrügerisches oder irreführendes Verhalten gibt;

    b) zu den amtlichen Bescheinigungen, die Sendungen bei der Verbringung in die Union begleiten müssen;

    c) zu einem Muster der Bescheinigungen gemäß Buchstabe b;

    d) zu den zuständigen Behörden des Drittlandes, unter deren Verantwortung die Kontrollen vor der Ausfuhr durchgeführt werden müssen und

    e) gegebenenfalls zur beauftragten Stelle, der diese zuständigen Behörden bestimmte Aufgaben übertragen können. Eine solche Übertragung darf nur genehmigt werden, wenn sie den in den Artikeln 28 bis 33 genannten Kriterien oder gleichwertigen Bedingungen genügt.

    (3)  Die Genehmigung gemäß Absatz 1 dieses Artikels kann einem Drittland nur dann erteilt werden, wenn die verfügbaren Unterlagen und eine erforderlichenfalls gemäß Artikel 120 durchgeführte Kommissionskontrolle belegen, dass mit dem System amtlicher Kontrollen in dem Drittland gewährleistet werden kann, dass

    a) die für die Ausfuhr in die Union bestimmten Tier- und Warensendungen den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 oder gleichwertigen Vorschriften genügen und

    b) die in dem Drittland vor der Versendung durchgeführten Kontrollen ausreichend wirksam sind, um die in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 vorgesehenen Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen zu ersetzen oder deren Häufigkeit zu verringern.

    (4)  Die zuständigen Behörden oder die in der Genehmigung genannten beauftragten Stellen

    a) sind für Kontakte mit der Union zuständig und

    b) sorgen dafür, dass die in Absatz 2 Buchstabe b genannten amtlichen Bescheinigungen jede kontrollierte Sendung begleiten.

    (5)  Die Kommission legt mittels Durchführungsrechtsakten genaue Vorschriften und Kriterien für die Genehmigung der Kontrollen fest, die Drittländer gemäß Absatz 1 dieses Artikels vor der Ausfuhr durchführen, und für die amtlichen Kontrollen von Tieren und Waren, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in jenem Absatz genannten Genehmigung durchführen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    Artikel 74

    Verstöße gegen die Genehmigung von Kontrollen, die Drittländer vor der Ausfuhr durchführen, und Entzug der Genehmigung

    (1)  Ergeben die amtlichen Kontrollen von Tier- und Warensendungen, für die spezifische Kontrollen vor der Ausfuhr gemäß Artikel 73 Absatz 1 genehmigt worden sind, schwere und wiederholte Verstöße gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2, so unternehmen die Mitgliedstaaten unverzüglich die folgenden Schritte:

    a) Sie unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten sowie die betreffenden Unternehmer über das IMSOC und sie ersuchen um Amtshilfe nach den Verfahren gemäß den Artikeln 102 bis 108 und

    b) sie erhöhen die Zahl der amtlichen Kontrollen bei Sendungen aus dem betreffenden Drittland und bewahren bei Bedarf eine angemessene Zahl von Proben unter geeigneten Lagerungsbedingungen für eine umfassende analytische Untersuchung der Situation auf.

    (2)  Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten die Genehmigung gemäß Artikel 73 Absatz 1 entziehen, wenn im Anschluss an die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten amtlichen Kontrollen etwas darauf hindeutet, dass die Anforderungen gemäß Artikel 73 Absätze 3 und 4 nicht mehr erfüllt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.



    Abschnitt V

    Behördliche Zusammenarbeit bei Sendungen aus Drittländern

    Artikel 75

    Behördliche Zusammenarbeit bei aus Drittländern in die Union verbrachten Sendungen

    (1)  Die zuständigen Behörden, Zollbehörden und anderen Behörden der Mitgliedstaaten, die sich mit in die Union verbrachten Tieren und Waren befassen, arbeiten eng zusammen, um zu gewährleisten, dass die amtlichen Kontrollen der in die Union verbrachten Tier- und Warensendungen gemäß dieser Verordnung durchgeführt werden.

    Zu diesem Zweck sorgen die zuständigen Behörden, Zollbehörden und anderen Behörden dafür, dass

    a) alle Beteiligten sich gegenseitig Zugang zu den Informationen gewähren, die für die Organisation und Durchführung ihrer jeweiligen Tätigkeiten im Zusammenhang mit in die Union verbrachten Tieren und Waren erforderlich sind und

    b) diese Informationen innerhalb eines angemessenen Zeitraums ausgetauscht werden, auch auf elektronischem Weg.

    (2)  Die Kommission legt mittels Durchführungsrechtsakten Bestimmungen über einheitliche Regelungen für die Zusammenarbeit fest, die von den zuständigen Behörden, den Zollbehörden und den anderen Behörden gemäß Absatz 1 zu treffen sind, um Folgendes zu gewährleisten:

    a) den Zugang der zuständigen Behörden zu den Informationen, die erforderlich sind, die in die Union verbrachten Tier- und Warensendungen, die gemäß Artikel 47 Absatz 1 an einer Grenzkontrollstelle amtlich zu kontrollieren sind, unverzüglich und eindeutig identifizieren zu können;

    b) die gegenseitige Aktualisierung der von den zuständigen Behörden, Zollbehörden und anderen Behörden gesammelten Informationen über in die Union verbrachte Tiere und Waren durch den Austausch dieser Informationen oder den Abgleich der betreffenden Datensätze und

    c) die rasche Mitteilung von Entscheidungen, die diese Behörden aufgrund der in den Buchstaben a und b genannten Informationen getroffen haben.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    Artikel 76

    Behördliche Zusammenarbeit bei Sendungen, die keinen besonderen Grenzkontrollen unterliegen

    (1)  Die Absätze 2, 3 und 4 dieses Artikels gelten für Tier- und Warensendungen, die beim Eingang in die Union nicht gemäß Artikel 47 Absatz 1 dieser Verordnung kontrolliert werden müssen und die beim Zoll gemäß Artikel 5 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und den Artikeln 158 bis 202 jener Verordnung für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurden.

    (2)  Die Zollbehörden setzen die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr aus, wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass die Sendung ein Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder — sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt — auch für die Umwelt darstellen kann, und teilen dies unverzüglich den zuständigen Behörden mit.

    (3)  Eine Sendung, deren Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Absatz 2 ausgesetzt wurde, wird freigegeben, wenn die zuständigen Behörden innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Aussetzung die Zollbehörden nicht gebeten haben, die Aussetzung aufrechtzuerhalten, oder diese informiert haben, dass kein Risiko besteht.

    (4)  Wenn die zuständigen Behörden der Ansicht sind, dass ein Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder — sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt — auch für die Umwelt besteht,

    a) ersuchen sie die Zollbehörden, die Sendung nicht zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen und auf der Warenrechnung für die Sendung sowie allen anderen relevanten Begleitpapieren bzw. in den relevanten elektronischen Entsprechungen den folgenden Vermerk anzubringen:

    „Risikoware — Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nicht genehmigt — Verordnung ►C1  (EU) 2017/625 ◄ .“;

    b) ist ohne Zustimmung der zuständigen Behörden kein anderes Zollverfahren zulässig und

    c) gelten Artikel 66 Absätze 1, 3, 5 und 6, die Artikel 67, 68 und 69, Artikel 71 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 72 Absätze 1 und 2.

    (5)  Bei Tier- und Warensendungen, die beim Eingang in die Union nicht gemäß Artikel 47 Absatz 1 kontrolliert werden müssen und die beim Zoll nicht für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet worden sind, übermitteln die Zollbehörden den Zollbehörden im Mitgliedstaat der endgültigen Bestimmung alle einschlägigen Informationen, wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass die Sendung ein Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder — sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt — auch für die Umwelt darstellen kann.



    Abschnitt VI

    Besondere Maßnahmen

    Artikel 77

    Bestimmungen über besondere amtliche Kontrollen und über Maßnahmen nach der Durchführung dieser Kontrollen

    (1)  Der Kommission erlässt gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung mit Bestimmungen über die Durchführung besonderer amtlicher Kontrollen und über Maßnahmen bei Verstößen, um den Besonderheiten der folgenden Tier- und Warenkategorien oder ihrer Transportmodalitäten und -mittel Rechnung zu tragen:

    a) Sendungen von frischen Fischereierzeugnissen, die direkt von Fischereifahrzeugen, welche die Flagge eines Drittlandes führen, in Häfen angelandet werden, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates ( 16 ) bezeichnet wurden;

    b) Sendungen von Haarwild in der Decke;

    c) Sendungen von Waren der Kategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b, die nach oder ohne Lagerung in eigens dafür zugelassenen Zolllagern oder in Freizonen an Schiffe geliefert werden, die das Gebiet der Union verlassen, und die als Schiffsvorrat gedacht oder für den Verzehr durch Besatzung und Passagiere bestimmt sind;

    d) Verpackungsmaterial aus Holz;

    e) Futtermittel, die Tiersendungen begleiten und zur Fütterung dieser Tiere bestimmt sind;

    f) Tiere und Waren, die im FernAbsatz bestellt wurden und aus einem Drittland an eine Anschrift in der Union geliefert werden, mit den Meldebestimmungen, die für eine ordnungsgemäße Durchführung amtlicher Kontrollen erforderlich sind;

    g) Pflanzenerzeugnisse, die aufgrund ihrer anschließenden Bestimmung infektiöse oder ansteckende Tierkrankheiten verbreiten können;

    h) Sendungen von Tieren und Waren der Kategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, die ihren Ursprung in der Union haben und in die Union zurückkehren, nachdem ihnen der Eingang in ein Drittland verwehrt wurde;

    i) Waren, die in loser Schüttung aus einem Drittland in die Union verbracht werden, unabhängig davon, ob alle Waren ihren Ursprung in diesem Drittland haben;

    j) Sendungen von Waren gemäß Artikel 47 Absatz 1, die aus dem Hoheitsgebiet von Kroatien kommen und vor dem erneuten Eingang in kroatisches Hoheitsgebiet an den Eingangsorten Klek oder Zaton Doli über Neum („Korridor von Neum“) durch das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina durchgeführt werden;

    k) Tiere und Waren, die gemäß Artikel 48 von Artikel 47 ausgenommen sind.

    (2)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen geregelt ist, wie Transport und Eintreffen von Sendungen bestimmter Tiere und Waren von der Eingangsgrenzkontrollstelle bis zum Betrieb am Bestimmungsort in der Union, zur Bestimmungsgrenzkontrollstelle oder zur Ausgangsgrenzkontrollstelle überwacht werden.

    (3)  Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten Folgendes regeln:

    a) die Muster der amtlichen Bescheinigungen und die Regeln für deren Ausstellung und

    b) das Format der Dokumente, die die Tier- und Warensendungen gemäß Absatz 1 begleiten müssen.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.



    KAPITEL VI

    Finanzierung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten

    Artikel 78

    Allgemeine Bestimmungen

    (1)  Die Mitgliedstaaten sorgen für eine angemessene Mittelausstattung, damit den zuständigen Behörden das notwendige Personal und die sonstigen notwendigen Ressourcen für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Verfügung stehen.

    (2)  Dieses Kapitel gilt auch in den Fällen, in denen bestimmte Aufgaben der amtlichen Kontrolle und andere amtliche Tätigkeiten gemäß Artikel 28 bzw. Artikel 31 übertragen werden.

    Artikel 79

    Pflichtgebühren oder -abgaben

    (1)  Die zuständigen Behörden erheben Gebühren oder Abgaben für amtliche Kontrollen, die im Zusammenhang mit den in Anhang IV Kapitel II aufgeführten Tätigkeiten und bei Tieren und Waren gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, an Grenzkontrollstellen oder an den in Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a genannten Kontrollstellen durchgeführt werden, entweder

    a) in Höhe der gemäß Artikel 82 Absatz 1 berechneten Kosten oder

    b) entsprechend den in Anhang IV vorgesehenen Beträgen.

    (2)  Die zuständigen Behörden erheben Gebühren oder Abgaben, um die Kosten zu decken, die ihnen im Zusammenhang mit folgenden Kontrollen entstehen:

    a) amtliche Kontrollen von Tieren und Waren gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben d, e und f;

    b) amtliche Kontrollen, die auf Ersuchen eines Unternehmers durchgeführt werden, damit er die Zulassung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 erhält;

    c) amtliche Kontrollen, die ursprünglich nicht eingeplant waren, und die

    i) erforderlich werden, wenn während einer gemäß dieser Verordnung durchgeführten amtlichen Kontrolle ein Verstoß desselben Unternehmers festgestellt wird, und

    ii) durchgeführt werden, um das Ausmaß und die Folgen eines Verstoßes zu bewerten oder um zu überprüfen, ob der Verstoß beendet worden ist.

    (3)  Ungeachtet der Absätze 1 und 2 können Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den in Anhang IV Kapitel II aufgeführten Tätigkeiten auf objektiver und nichtdiskriminierender Grundlage die Höhe der Gebühren oder Abgaben verringern, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:

    a) die Interessen von Unternehmern mit geringem Durchsatz;

    b) die traditionellen Methoden der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs;

    c) die Erfordernisse von Unternehmern in Regionen in schwieriger geografischer Lage und

    d) das Maß, in dem sich der Unternehmer in der Vergangenheit an die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 gehalten hat, bestätigt durch amtliche Kontrollen.

    (4)  Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die gemäß Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe b berechneten Gebühren und Abgaben nicht erhoben werden, wenn sie einen Betrag unterschreiten, dessen die Erhebung unter Berücksichtigung der dabei anfallenden Kosten und der erwarteten Gesamteinnahmen durch die Gebühren und Abgaben unwirtschaftlich wäre.

    (5)  Dieser Artikel gilt nicht für amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben i und j.

    Artikel 80

    Andere Gebühren oder Abgaben

    Die Mitgliedstaaten können andere als die in Artikel 79 genannten Gebühren oder Abgaben erheben, um die Kosten für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zu decken, sofern dies nicht durch Rechtsvorschriften, die für Bereiche gelten, die durch die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 geregelt sind, untersagt ist.

    Artikel 81

    Kosten

    Die gemäß Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 79 Absatz 2 zu erhebenden Gebühren oder Abgaben werden auf der Grundlage der folgenden Kosten festgelegt, soweit diese bei den betreffenden amtlichen Kontrollen anfallen:

    a) Kosten für die Löhne und Gehälter des Personals — einschließlich des Hilfs- und Verwaltungspersonals — das an der Durchführung amtlicher Kontrollen beteiligt ist, sowie Kosten für die soziale Sicherheit, das Altersruhegeld und die Versicherung dieses Personals;

    b) Kosten für Einrichtungen und Ausrüstung, einschließlich Instandhaltungs- und Versicherungskosten und sonstiger Nebenkosten;

    c) Kosten für Verbrauchsgüter und Hilfsmittel;

    d) Kosten für Leistungen, die beauftrage Stellen den zuständigen Behörden für amtliche Kotrollen, die diesen beauftragten Stellen übertragen wurden, auferlegen;

    e) Kosten für Schulungen des Personals gemäß Buchstabe a, mit Ausnahme der beruflichen Bildung, die für das Erreichen der Qualifikation erforderlich sind, welche Voraussetzung für eine Einstellung durch die zuständigen Behörden ist;

    f) Kosten für die Reisen und die damit verbundenen Tagegelder des Personals gemäß Buchstabe a;

    g) Kosten für Probenahmen sowie für Laboranalysen, -tests und -diagnosen, die von amtlichen Laboratorien für diese Aufgaben in Rechnung gestellt werden.

    Artikel 82

    Festsetzung der Gebühren oder Abgaben

    (1)  Die gemäß Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 79 Absatz 2 erhobenen Gebühren oder Abgaben werden gemäß einer der folgenden Berechnungsmethoden oder einer Kombination dieser Methoden festgesetzt:

    a) auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden während eines bestimmten Zeitraums getragenen Kosten für amtliche Kontrollen als Pauschale festgesetzt und auf jeden Unternehmer angewendet, unabhängig davon, ob bei ihm während des Bezugszeitraums tatsächlich eine amtliche Kontrolle durchgeführt wird; bei der Festsetzung der Höhe der je Sektor, Tätigkeit und Unternehmerkategorie zu erhebenden Gebühren berücksichtigen die zuständigen Behörden, inwieweit sich Art und Umfang der betreffenden Tätigkeit und die relevanten Risikofaktoren auf die Verteilung der Gesamtkosten dieser amtlichen Kontrollen auswirken; oder

    b) sie werden auf der Grundlage der Berechnung der tatsächlichen Kosten jeder einzelnen amtlichen Kontrolle festgesetzt und den Unternehmern auferlegt, die diesen amtlichen Kontrollen unterzogen werden.

    (2)  Die Reisekosten gemäß Artikel 81 Buchstabe f werden bei der Festsetzung der Gebühren oder Abgaben gemäß Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 79 Absatz 2 so angesetzt, dass ein Unternehmer nicht aufgrund der Entfernung seiner Betriebsstätte vom Sitz der zuständigen Behörden benachteiligt wird.

    (3)  Werden die Gebühren oder Abgaben gemäß Absatz 1 Buchstabe a festgesetzt, so dürfen die von den zuständigen Behörden erhobenen Gebühren oder Abgaben nicht höher sein als die Gesamtkosten, die für die amtlichen Kontrollen entstehen, welche während des dort angegebenen Zeitraums durchgeführt werden.

    (4)  Werden die Gebühren oder Abgaben gemäß Absatz 1 Buchstabe b berechnet, so dürfen sie nicht höher sein als die tatsächlichen Kosten der durchgeführten amtlichen Kontrolle.

    Artikel 83

    Erhebung und Anwendung der Gebühren oder Abgaben

    (1)  Einem Unternehmer wird für eine amtliche Kontrolle oder eine andere amtliche Tätigkeit, die auf der Grundlage einer Beschwerde durchgeführt wurde, nur dann eine Gebühr oder Abgabe auferlegt, wenn diese Kontrolle zu der Feststellung eines Verstoßes führt.

    (2)  Gebühren oder Abgaben, die gemäß Artikel 79 und Artikel 80 erhoben wurden, werden weder direkt noch indirekt erstattet, sofern sie nicht zu Unrecht erhoben wurden.

    (3)  Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Abgaben oder Gebühren von anderen Behörden als den zuständigen Behörden oder von beauftragten Stellen erhoben werden.

    Artikel 84

    Zahlung von Gebühren oder Abgaben

    (1)  Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Unternehmer auf Anfrage einen Beleg über die Zahlung der Gebühren oder Abgaben erhalten, wenn sie nicht in sonstiger Weise Zugang zu einem solchen Beleg haben.

    (2)  Die gemäß Artikel 79 Absatz 1 erhobenen Gebühren oder Abgaben werden von dem für die Sendung verantwortlichen Unternehmer oder von dessen Vertreter gezahlt.

    Artikel 85

    Transparenz

    (1)  Die Mitgliedstaaten gewährleisten ein hohes Maß an Transparenz hinsichtlich

    a) der Gebühren oder Abgaben gemäß Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 79 Absatz 2 sowie Artikel 80, insbesondere in Bezug auf

    i) der Methode zur Festsetzung dieser Gebühren oder Abgaben und der dafür verwendeten Daten;

    ii) der Höhe der Gebühren oder Abgaben, die für jede Unternehmerkategorie und für jede Kategorie von amtlichen Kontrollen oder anderen amtlichen Tätigkeiten erhoben werden;

    iii) der Aufschlüsselung der Kosten gemäß Artikel 81;

    b) der Identität der für die Erhebung der Gebühren oder Abgaben verantwortlichen Behörden oder Stellen.

    (2)  Jede zuständige Behörde macht die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen für jeden Bezugszeitraum und die der zuständigen Behörde entstehenden Kosten, für die gemäß Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 79 Absatz 2 sowie Artikel 80 eine Gebühr oder Abgabe fällig ist, öffentlich zugänglich.

    (3)  Die Mitgliedstaaten konsultieren die maßgeblichen Interessenvertreter zu den allgemeinen Methoden zur Berechnung der Gebühren oder Abgaben gemäß Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 79 Absatz 2 sowie Artikel 80.



    KAPITEL VII

    Amtliches Bescheinigungsverfahren

    Artikel 86

    Allgemeine Bestimmungen für das amtliche Bescheinigungsverfahren

    (1)  Das amtliche Bescheinigungsverfahren führt zur Ausstellung von

    a) amtlichen Bescheinigungen oder

    b) amtlichen Attestierungen in den Fällen, die in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 vorgesehen sind.

    (2)  Wenn die zuständigen Behörden bestimmte Aufgaben in Verbindung mit der Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen oder amtlichen Attestierungen oder mit der amtlichen Aufsicht gemäß Artikel 91 Absatz 1 übertragen, so geschieht dies im Einklang mit den Artikeln 28 bis 33.

    Artikel 87

    Amtliche Bescheinigungen

    Die Artikel 88, 89 und 90 gelten:

    a) wenn in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 die Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung vorgeschrieben ist und

    b) für amtliche Bescheinigungen, die für die Ausfuhr von Tier- und Warensendungen in Drittländer erforderlich sind oder für amtliche Bescheinigungen um die die zuständige Behörde eines Bestimmungsmitgliedstaats die zuständige Behörde eines versendenden Mitgliedstaates im Hinblick auf Tier- und Warensendungen, die in ein Drittland ausgeführt werden sollen, ersucht.

    Artikel 88

    Unterzeichnung und Ausstellung amtlicher Bescheinigungen

    (1)  Amtliche Bescheinigungen werden von den zuständigen Behörden ausgestellt.

    (2)  Die zuständigen Behörden benennen die Bescheinigungsbefugten, die amtliche Bescheinigungen unterzeichnen dürfen, und stellen sicher, dass diese Bescheinigungsbefugten

    a) bezüglich des Bescheinigungsgegenstandes unparteiisch, frei von jeglichem Interessenkonflikt und insbesondere nicht in einer Situation sind, die direkt oder indirekt die Unparteilichkeit ihres beruflichen Handelns beeinträchtigen könnte und

    b) hinsichtlich der Vorschriften, deren Einhaltung mit einer amtlichen Bescheinigung bestätigt wird, und hinsichtlich der technischen Bewertung der Einhaltung dieser Vorschriften sowie hinsichtlich der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung angemessen geschult wurden.

    (3)  Die amtlichen Bescheinigungen werden vom Bescheinigungsbefugten unterzeichnet und auf einer der folgenden Grundlagen ausgestellt:

    a) direkte Kenntnis seitens des Bescheinigungsbefugten von aktuellen Fakten und Daten, die für die Bescheinigung relevant sind, erlangt durch

    i) eine amtliche Kontrolle oder

    ii) eine andere amtliche Bescheinigung, die von den zuständigen Behörden ausgestellt worden ist;

    b) Fakten und Daten, die für die Bescheinigung relevant sind und von einer anderen Person festgestellt wurden, welche hierzu von den zuständigen Behörden ermächtigt ist und unter deren Verantwortung handelt, sofern der Bescheinigungsbefugte die Richtigkeit dieser Fakten und Daten überprüfen kann;

    c) Fakten und Daten, die für die Bescheinigung relevant sind, erlangt mit Hilfe der Eigenkontrollsysteme der Unternehmer und ergänzt um und bestätigt durch Ergebnisse regelmäßiger amtlicher Kontrollen, wenn der Bescheinigungsbefugte die Gewissheit hat, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung der amtlichen Bescheinigung erfüllt sind.

    (4)  Die amtlichen Bescheinigungen werden nur auf der Grundlage von Absatz 3 Buchstabe a dieses Artikels vom Bescheinigungsbefugten unterzeichnet und ausgestellt, wenn die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 dies verlangen.

    Artikel 89

    Garantien für die Zuverlässigkeit amtlicher Bescheinigungen

    (1)  Die amtliche Bescheinigung

    a) trägt einen eigenen Code;

    b) darf vom Bescheinigungsbefugten nicht unterzeichnet werden, solange sie unausgefüllt oder nur zum Teil ausgefüllt ist;

    c) muss in einer oder mehreren der Amtssprachen der Unionsinstitutionen abgefasst sein, die der Bescheinigungsbefugte versteht, und gegebenenfalls in einer der Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaats;

    d) muss zutreffend und präzise sein;

    e) muss die Identifizierung des Unterzeichners und des Ausstellungsdatums erlauben und

    f) muss die einfache Überprüfung der Verbindungen zwischen der Bescheinigung, der ausstellenden Behörde und der Sendung, der Partie bzw. dem Los oder dem einzelnen Tier bzw. der einzelnen Ware ermöglichen, die bzw. das Gegenstand der Bescheinigung ist.

    (2)  Die zuständigen Behörden treffen alle angemessenen Maßnahmen, um die Ausstellung falscher oder irreführender amtlicher Bescheinigungen oder die missbräuchliche Verwendung amtlicher Bescheinigungen zu verhindern.

    Artikel 90

    Durchführungsbefugnisse betreffend amtliche Bescheinigungen

    Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten Bestimmungen für die einheitliche Anwendung der Artikel 88 und 89 festlegen betreffend

    a) die Muster der amtlichen Bescheinigungen und die Regeln für deren Ausstellung, wenn in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 keine Anforderungen festgelegt sind;

    b) die Verfahren und die technischen Regelungen, um die Ausstellung präziser und verlässlicher amtlicher Bescheinigungen zu gewährleisten und Betrug zu vermeiden;

    c) die Verfahren für den Entzug amtlicher Bescheinigungen und für die Ausstellung von Ersatzbescheinigungen;

    d) die Regeln für die Herstellung beglaubigter Kopien amtlicher Bescheinigungen;

    e) das Format der Dokumente, die die Tiere und Waren nach der Durchführung amtlicher Kontrollen begleiten müssen;

    f) die Regeln für die Ausstellung elektronischer Bescheinigungen und für die Verwendung elektronischer Signaturen.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    Artikel 91

    Amtliche Attestierungen

    (1)  Ist in dieser Verordnung oder in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 vorgeschrieben, dass amtliche Attestierungen von den Unternehmern unter der amtlichen Aufsicht der zuständigen Behörden oder von den zuständigen Behörden selbst ausgestellt werden, so gelten die Absätze 2, 3 und 4 dieses Artikels.

    (2)  Die amtliche Attestierung

    a) muss zutreffend und präzise sein;

    b) muss in einer oder mehreren der Amtssprachen der Unionsinstitutionen und gegebenenfalls in einer der Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaats abgefasst sein und

    c) muss, wenn sie eine Sendung oder ein Los bzw. eine Partie betrifft, die Überprüfung der Verbindung zwischen der Attestierung und der Sendung bzw. der Partie ermöglichen.

    (3)  Die zuständigen Behörden gewährleisten, dass das Personal, das amtliche Kontrollen zur Beaufsichtigung der Ausstellung amtlicher Attestierungen durchführt oder das, wenn die amtlichen Attestierungen von den zuständigen Behörden ausgestellt werden, an der Ausstellung dieser Attestierungen beteiligt ist,

    a) bezüglich des Attestierungsgegenstandes unparteiisch, frei von jeglichem Interessenkonflikt und insbesondere nicht in einer Situation ist, die direkt oder indirekt die Unparteilichkeit seines beruflichen Handelns beeinträchtigen könnte und

    b) angemessen geschult wurde hinsichtlich

    i) der Vorschriften, deren Einhaltung mit der amtlichen Attestierung bestätigt wird, und der technischen Bewertung der Einhaltung dieser Vorschriften;

    ii) der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung.

    (4)  Die zuständigen Behörden führen regelmäßige amtliche Kontrollen durch, um zu überprüfen, ob

    a) die Unternehmer, die die Attestierungen ausstellen, die in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllen und

    b) die Attestierung auf der Grundlage relevanter, korrekter und überprüfbarer Fakten und Daten ausgestellt wird.



    TITEL III

    REFERENZLABORATORIEN UND REFERENZZENTREN

    Artikel 92

    Beschluss zur Einrichtung eines Referenzlaboratoriums der Europäischen Union

    (1)  In den Bereichen, die durch die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 geregelt sind, wird ein Referenzlaboratorium der Europäischen Union eingerichtet, wenn die Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten auch abhängt von der Qualität, Einheitlichkeit und Zuverlässigkeit

    a) der Analyse-, Test- oder Diagnosemethoden, die von den gemäß Artikel 37 Absatz 1 benannten amtlichen Laboratorien angewandt werden und

    b) der Ergebnisse der Analysen, Tests und Diagnosen, die von diesen amtlichen Laboratorien durchgeführt werden.

    (2)  Ein Referenzlaboratorium der Europäischen Union wird eingerichtet, wenn es anerkanntermaßen als notwendig erachtet wird, einheitliche Verfahren in Bezug auf die Weiterentwicklung oder die Anwendung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Methoden zu fördern.

    (3)  Die Kommission überprüft regelmäßig das Mandat und die Funktionsweise des Referenzlaboratoriums der Europäischen Union.

    (4)  Die Kommission ergänzt diese Verordnung, indem sie den Beschluss zur Einrichtung eines Referenzlaboratoriums der Europäischen Union im Wege eines delegierten Rechtsaktes gemäß Artikel 144 erlässt.

    Artikel 93

    Benennung von Referenzlaboratorien der Europäischen Union

    (1)  Die Kommission benennt mittels Durchführungsrechtsakten Referenzlaboratorien der Europäischen Union in Fällen, in denen gemäß Artikel 92 ein Beschluss zur Einrichtung eines solchen Laboratoriums gefasst wurde.

    (2)  Die Benennungen gemäß Absatz 1

    a) erfolgen nach einem öffentlichen Auswahlverfahren und

    b) sind zeitlich befristet, wobei sie für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren gelten, oder werden regelmäßig überprüft.

    (3)  Die Referenzlaboratorien der Europäischen Union

    a) arbeiten nach der Norm EN ISO/IEC 17025 und werden von einer nationalen Akkreditierungsstelle, die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 tätig ist, nach dieser Norm bewertet und akkreditiert. Der Umfang dieser Akkreditierung

    i) erstreckt sich auf alle Methoden für Laboranalysen, -tests oder -diagnosen, die von dem Laboratorium zu verwenden sind, wenn es als Referenzlaboratorium der Europäischen Union tätig ist;

    ii) kann eine oder mehrere einzelne Methoden für Laboranalysen, –tests oder –diagnosen oder Methodengruppen umfassen;

    iii) kann flexibel gehalten werden, damit der Umfang der Akkreditierung auch Methoden die Methoden des Referenzlabors der Europäischen Union abdeckt, die gegenüber den zum Zeitpunkt der Akkreditierung verwendeten Methoden geändert wurden, oder zusätzliche neue Methoden, wobei eine Validierung durch das Laboratorium selbst genügt, ohne dass diese geänderten oder neuen Methoden vor ihrer Verwendung von der nationalen Akkreditierungsstelle des Mitgliedstaats, in dem das Referenzlaboratorium der Europäischen Union seinen Sitz hat, bewertet werden müssen;

    b) sind im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Referenzlaboratorien der Europäischen Union unparteiisch, frei von jeglichem Interessenkonflikt und insbesondere nicht in einer Situation, die direkt oder indirekt die Unparteilichkeit ihres beruflichen Handelns beeinträchtigen könnte;

    c) verfügen über oder haben auf Vertragsbasis Zugriff auf angemessen qualifiziertes Personal, das ausreichend in den in ihrem Zuständigkeitsbereich angewandten Analyse-, Test- und Diagnosetechniken geschult ist, und gegebenenfalls Hilfspersonal;

    d) besitzen oder haben Zugriff auf die Infrastruktur, die Ausrüstung und die Produkte, die zur Ausführung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich sind;

    e) gewährleisten, dass ihr Personal und das auf Vertragsbasis angestellte Personal gut über internationale Normen und Verfahren Bescheid weiß und dass bei ihrer Arbeit die aktuellsten Forschungsentwicklungen auf nationaler, Unions- und internationaler Ebene berücksichtigt werden;

    f) sind so ausgestattet oder haben Zugang zu der notwendigen Ausstattung, dass sie ihre Aufgaben in Notfällen wahrnehmen können und

    g) sind gegebenenfalls so ausgestattet, dass sie die einschlägigen Normen für den Schutz vor biologischen Gefahren (biosecurity standards) erfüllen.

    (4)  Abweichend von Absatz 3 Buchstabe a dieses Artikels kann die Kommission für den Bereich, der durch Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g geregelt ist, amtliche Laboratorien, die als solche von den zuständigen Behörden auf der Grundlage einer gemäß Artikel 41 gewährten Befreiung benannt wurden, als Referenzlaboratorien der Europäischen Union benennen, auch wenn sie die in Absatz 3 Buchstabe a dieses Artikels genannte Bedingung nicht erfüllen.

    (5)  Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels sind die Laboratorien, die in Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und in Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 genannt werden, die Referenzlaboratorien der Europäischen Union, die in den folgenden Bereichen die Zuständigkeiten und die Aufgaben gemäß Artikel 94 dieser Verordnung innehaben bzw. wahrnehmen:

    a) GVO und genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel und

    b) Futtermittelzusatzstoffe.

    (6)  Die Verschwiegenheitspflicht des Personals gemäß Artikel 8 gilt entsprechend für das Personal der Referenzlaboratorien der Europäischen Union.

    Artikel 94

    Zuständigkeiten und Aufgaben der Referenzlaboratorien der Europäischen Union

    (1)  Die Referenzlaboratorien der Europäischen Union tragen zur Verbesserung und Harmonisierung der Analyse-, Test- oder Diagnosemethoden, die von gemäß Artikel 37 Absatz 1 benannten amtlichen Laboratorien anzuwenden sind, sowie der von ihnen generierten Analyse-, Test- und Diagnosedaten bei.

    (2)  Die gemäß Artikel 93 Absatz 1 benannten Referenzlaboratorien der Europäischen Union sind für die folgenden Aufgaben zuständig, wenn diese in die ein- oder mehrjährigen Arbeitsprogramme dieser Referenzlaboratorien, die im Einklang mit den Zielen und Prioritäten der von der Kommission gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 festgelegten einschlägigen Arbeitsprogramme aufgestellt werden, einbezogen sind:

    a) Unterrichtung nationaler Referenzlaboratorien über die Einzelheiten der Methoden für Laboranalysen, -tests oder -diagnosen, einschließlich Referenzmethoden, und Bereitstellung von Leitlinien zu diesen Methoden;

    b) Bereitstellung von Referenzmaterialien für die nationalen Referenzlaboratorien;

    c) Koordinierung der Anwendung der unter Buchstabe a genannten Methoden seitens der nationalen Referenzlaboratorien und bei Bedarf auch seitens anderer amtlicher Laboratorien, insbesondere mittels Durchführung regelmäßiger Laborvergleichtests oder Eignungsprüfungen und Gewährleistung entsprechender Folgemaßnahmen zu diesen Laborvergleichstest oder Eignungsprüfungen gemäß — sofern vorhanden — international anerkannten Protokollen, sowie Unterrichtung der Kommission und der Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Laborvergleichstests oder Eignungsprüfungen und über die entsprechenden Folgemaßnahmen;

    d) Koordinierung der für die Anwendung neuer Methoden für Laboranalysen, -tests oder -diagnosen erforderlichen praktischen Modalitäten und die Unterrichtung der nationalen Referenzlaboratorien über Fortschritte in diesem Bereich;

    e) Durchführung von Schulungen für das Personal der nationalen Referenzlaboratorien und bei Bedarf auch anderer amtlicher Laboratorien sowie für Experten aus Drittländern;

    f) innerhalb ihres Aufgabenbereichs wissenschaftliche und technische Unterstützung der Kommission;

    g) Unterrichtung der nationalen Referenzlaboratorien über einschlägige nationale Forschungstätigkeiten, Forschungstätigkeiten der Union sowie über internationale Forschungstätigkeiten;

    h) Zusammenarbeit innerhalb ihres Aufgabenbereichs mit Laboratorien in Drittländern und mit der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) und dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC);

    i) aktive Mitwirkung an der Diagnostizierung der Ausbrüche von durch Lebensmittel übertragenen Krankheiten, Zoonosen oder Tierseuchen oder des Auftretens von Pflanzenschädlingen in Mitgliedstaaten, indem sie Erregerisolate oder Schädlingsproben zur Diagnosebestätigung, zur Charakterisierung und zur taxonomischen oder epizootischen Einordnung untersuchen;

    j) Koordinierung oder Durchführung von Tests zur Überprüfung der Qualität der Reagenzien und der Reagenzienchargen, die für die Diagnose von durch Lebensmittel übertragenen Krankheiten, Zoonosen oder Tierseuchen und von Pflanzenschädlingen verwendet werden;

    k) sofern relevant für ihren Zuständigkeitsbereich Aufbau und Pflege von

    i) Referenzbeständen von Pflanzenschädlingen und/oder Referenzerregerstämmen;

    ii) Referenzbeständen von Lebensmittelkontaktmaterialien, die dazu verwendet werden, Analysegeräte zu kalibrieren, und Bereitstellung von Proben an nationale Referenzlaboratorien;

    iii) aktuellen Listen der verfügbaren Referenzsubstanzen und Reagenzien sowie der Hersteller und Lieferanten solcher Substanzen und Reagenzien und

    l) sofern relevant für ihren Zuständigkeitsbereich Zusammenarbeit sowohl untereinander als auch gegebenenfalls mit der Kommission, um Analyse-, Test- oder Diagnosemethoden von hohem Standard zu entwickeln.

    Im Zusammenhang mit Buchstabe k Ziffer i kann das Referenzlaboratorium der Europäischen Union den Aufbau und die Pflege der Referenzbestände und Referenzerregerstämme im Rahmen einer vertraglich geregelten Auslagerung an andere amtliche Laboratorien und an wissenschaftliche Organisationen durchführen.

    (3)  Die Referenzlaboratorien der Europäischen Union veröffentlichen das Verzeichnis der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 100 Absatz 1 benannten nationalen Referenzlaboratorien.

    Artikel 95

    Benennung von Referenzzentren der Europäischen Union für Tierschutz

    (1)  Die Kommission benennt mittels Durchführungsrechtsakten Referenzzentren der Europäischen Union für Tierschutz, die die Tätigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Anwendung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f unterstützen.

    (2)  Die Benennungen gemäß Absatz 1

    a) erfolgen nach einem öffentlichen Auswahlverfahren und

    b) sind zeitlich befristet oder werden regelmäßig überprüft.

    (3)  Die Referenzzentren der Europäischen Union für Tierschutz

    a) handeln bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Referenzzentren der Europäischen Union unparteiisch;

    b) verfügen über ein hohes Maß an wissenschaftlicher und technischer Kompetenz auf folgenden Gebieten: Beziehung zwischen Mensch und Tier, Tierverhalten, Tierphysiologie, Tiergenetik, Tiergesundheit und Ernährung im Zusammenhang mit dem Tierschutz sowie Tierschutzfragen im Zusammenhang mit der kommerziellen und wissenschaftlichen Nutzung von Tieren;

    c) haben angemessen qualifiziertes Personal, das ausreichend auf den Gebieten gemäß Buchstabe b und in ethischen Fragen im Zusammenhang mit Tieren geschult ist, und gegebenenfalls Hilfspersonal;

    d) besitzen oder haben Zugriff auf die Infrastruktur, die Ausrüstung und die Produkte, die zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich sind und

    e) gewährleisten, dass ihr Personal gut über internationale Normen und Verfahren in den Bereichen gemäß Buchstabe b Bescheid weiß und dass bei ihrer Arbeit die aktuellsten Forschungsentwicklungen in diesen Bereichen auf nationaler, Unions- und internationaler Ebene berücksichtigt werden, unter anderem auch von anderen Referenzzentren der Europäischen Union für Tierschutz durchgeführte Studien und ergriffene Maßnahmen.

    Artikel 96

    Zuständigkeiten und Aufgaben der Referenzzentren der Europäischen Union für Tierschutz

    Die Referenzzentren der Europäischen Union für Tierschutz sind für die folgenden unterstützenden Aufgaben zuständig, wenn diese in die ein- oder mehrjährigen Arbeitsprogramme der Referenzzentren, die im Einklang mit den Zielen und Prioritäten der von der Kommission gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 festgelegten einschlägigen Arbeitsprogramme aufgestellt wurden, einbezogen sind:

    a) Bereitstellung wissenschaftlicher und technischer Kompetenz innerhalb ihres Aufgabenbereichs, gegebenenfalls einschließlich in Form koordinierter Unterstützung, für die einschlägigen nationalen Unterstützungsnetze oder Stellen in dem durch die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f geregelten Bereich;

    b) Bereitstellung wissenschaftlicher und technischer Kompetenz für die Entwicklung und Anwendung der Tierschutzindikatoren gemäß Artikel 21 Absatz 8 Buchstabe e;

    c) Entwicklung oder Koordinierung der Entwicklung von Verfahren für die Bewertung des Tierschutzniveaus und von Verfahren zur Steigerung des Tierschutzes;

    d) Durchführung wissenschaftlicher und technischer Studien zum Schutz von Tieren, die für kommerzielle oder wissenschaftliche Zwecke genutzt werden;

    e) Durchführung von Schulungen für das Personal der nationalen wissenschaftlichen Unterstützungsnetze oder Stellen gemäß Buchstabe a, für das Personal der zuständigen Behörden und für Experten aus Drittländern und

    f) Verbreitung von Forschungsergebnissen und technischen Innovationen sowie Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen der Union auf den Gebieten innerhalb ihres Aufgabenbereichs.

    Artikel 97

    Benennung von Referenzzentren der Europäischen Union für die Echtheit und Integrität der Lebensmittelkette

    (1)  Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten Referenzzentren der Europäischen Union benennen, die die Tätigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten zur Verhütung, Aufdeckung und Verfolgung von auf betrügerischen oder irreführenden Praktiken beruhenden Verstößen gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 unterstützen.

    (2)  Die Benennungen gemäß Absatz 1

    a) erfolgen nach einem öffentlichen Auswahlverfahren und

    b) sind zeitlich befristet oder werden regelmäßig überprüft.

    (3)  Die Referenzzentren der Europäischen Union für die Echtheit und Integrität der Lebensmittelkette

    a) handeln bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Referenzzentren der Europäischen Union unparteiisch;

    b) verfügen über ein hohes Maß an wissenschaftlicher und technischer Kompetenz auf den durch die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 geregelten Gebieten und in der auf diesen Gebieten angewandten Forensik, damit sie fähig sind, Forschungsarbeiten auf höchstem Niveau zur Echtheit und Integrität von Waren durchzuführen oder zu koordinieren und die Methodik für den Nachweis von auf betrügerischen oder irreführenden Praktiken beruhenden Verstößen gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 auszuarbeiten, anzuwenden und zu bestätigen;

    c) verfügen über angemessen qualifiziertes Personal, das ausreichend auf den Gebieten gemäß Buchstabe b geschult ist, und das erforderliche Hilfspersonal;

    d) besitzen oder haben Zugriff auf die Infrastruktur, die Ausrüstung und die Produkte, die zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich sind und

    e) gewährleisten, dass ihr Personal gut über internationale Normen und Verfahren in den Gebieten gemäß Buchstabe b Bescheid weiß und dass bei ihrer Arbeit die aktuellsten Forschungsentwicklungen auf diesen Gebieten auf nationaler, Unions- und internationaler Ebene berücksichtigt werden.

    Artikel 98

    Zuständigkeiten und Aufgaben der Referenzzentren der Europäischen Union für die Echtheit und Integrität der Lebensmittelkette

    Die Referenzzentren der Europäischen Union für die Echtheit und Integrität der Lebensmittelkette sind für die folgenden Aufgaben zuständig, wenn diese in die ein- oder mehrjährigen Arbeitsprogramme der Referenzzentren, die im Einklang mit den Zielen und Prioritäten der von der Kommission gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 festgelegten einschlägigen Arbeitsprogramme aufgestellt wurden, einbezogen sind:

    a) Bereitstellung von Fachwissen in Bezug auf die Echtheit und Integrität der Lebensmittelkette und auf Methoden für den Nachweis von auf betrügerischen oder irreführenden Praktiken beruhenden Verstößen gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung in Bezug auf die Forensik, die auf den durch diese Vorschriften geregelten Gebieten angewandt wird;

    b) Bereitstellung spezifischer Analysen zur Ermittlung von Abschnitten der Lebensmittelkette in denen es möglicherweise zu auf betrügerischen oder irreführenden Praktiken beruhenden Verstößen gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung kommt, und zur Unterstützung bei der Ausarbeitung von spezifischen Verfahren für amtliche Kontrollen und von Protokollen;

    c) erforderlichenfalls Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Artikel 94 Absatz 2 Buchstaben a bis h dieser Verordnung, wobei Überschneidungen mit den Aufgaben der gemäß Artikel 93 dieser Verordnung benannten Referenzlaboratorien der Europäischen Union zu vermeiden sind;

    d) erforderlichenfalls Aufbau und Pflege von Beständen geprüfter Referenzmaterialien oder diesbezüglichen Datenbanken, die zur Aufdeckung von auf betrügerischen oder irreführenden Praktiken beruhenden Verstößen gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung einzusetzen sind und

    e) Verbreitung von Forschungsergebnissen und technischen Innovationen auf den Gebieten innerhalb ihres Aufgabenbereichs.

    Artikel 99

    Pflichten der Kommission

    (1)  Die Kommission veröffentlicht und aktualisiert bei Bedarf die Liste der

    a) Referenzlaboratorien der Europäischen Union gemäß Artikel 93;

    b) Referenzzentren der Europäischen Union für Tierschutz gemäß Artikel 95;

    c) Referenzzentren der Europäischen Union für die Echtheit und Integrität der Lebensmittelkette gemäß Artikel 97.

    (2)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen — ergänzend zu den Bestimmungen in Artikel 93 Absatz 3, Artikel 94, Artikel 95 Absatz 3, Artikel 96, Artikel 97 Absatz 3 und Artikel 98 — die Anforderungen an die Referenzlaboratorien der Europäischen Union, die Referenzzentren der Europäischen Union für Tierschutz und die Referenzzentren der Europäischen Union für die Echtheit und Integrität der Lebensmittelkette sowie deren Zuständigkeiten und Aufgaben geregelt werden. Diese delegierten Rechtsakte sind auf Fälle beschränkt, in denen neue oder aufkommende Risiken, neue oder aufkommende Tierseuchen oder Pflanzenschädlinge oder neue rechtliche Anforderungen dies erfordern.

    (3)  Die Kommission überprüft mittels Kontrollen, ob die Referenzlaboratorien der Europäischen Union und die Referenzzentren der Europäischen Union die Bestimmungen in Artikel 93 Absatz 3, Artikel 94, Artikel 95 Absatz 3 und Artikel 97 Absatz 3 einhalten.

    (4)  Wenn bei den Kommissionskontrollen gemäß Absatz 3 dieses Artikels ein Verstoß gegen die Bestimmungen in Artikel 93 Absatz 3, Artikel 94, Artikel 95 Absatz 3 und Artikel 97 Absatz 3 festgestellt wird, muss die Kommission nach Eingang der Stellungnahme des Referenzlaboratoriums bzw. des Referenzzentrums der Europäischen Union

    a) mittels eines Durchführungsrechtsakts die Benennung des betreffenden Laboratoriums oder Zentrums aufheben oder

    b) eine andere geeignete Maßnahme ergreifen.

    Artikel 100

    Benennung nationaler Referenzlaboratorien

    (1)  Für jedes gemäß Artikel 93 Absatz 1 benannte Referenzlaboratorium der Europäischen Union benennen die Mitgliedstaaten ein oder mehrere nationale Referenzlaboratorien.

    Die Mitgliedstaaten können ein nationales Referenzlaboratorium auch in den Fällen benennen, in denen es kein entsprechendes Referenzlaboratorium der Europäischen Union gibt.

    Ein Mitgliedstaat kann ein Laboratorium benennen, das in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gehörenden Drittland liegt.

    Ein und dasselbe Laboratorium kann für mehr als einen Mitgliedstaat als nationales Referenzlaboratorium benannt werden.

    (2)  Für die nationalen Referenzlaboratorien gelten die Bestimmungen in Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe e und Artikel 37 Absatz 5, Artikel 39, Artikel 42 Absatz 1, Artikel 42 Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 42 Absatz 3.

    Abweichend von Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe e können die zuständigen Behörden für den Bereich, der unter die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g fällt, amtliche Laboratorien, die als solche von den zuständigen Behörden auf der Grundlage einer gemäß Artikel 41 gewährten Befreiung benannt wurden, als nationale Referenzlaboratorien benennen, auch wenn sie die in Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe e genannte Bedingung nicht erfüllen.

    (3)  Die nationalen Referenzlaboratorien

    a) sind im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben als nationale Referenzlaboratorien unparteiisch, frei von jeglichem Interessenkonflikt und insbesondere nicht in einer Situation, die direkt oder indirekt die Unparteilichkeit ihres beruflichen Handelns beeinträchtigen könnte;

    b) verfügen über oder haben auf Vertragsbasis Zugriff auf angemessen qualifiziertes Personal, das ausreichend in den in ihrem Zuständigkeitsbereich angewandten Analyse-, Test- und Diagnosetechniken geschult ist, und gegebenenfalls Hilfspersonal;

    c) besitzen oder haben Zugriff auf die Infrastruktur, die Ausrüstung und die Produkte, die zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich sind;

    d) gewährleisten, dass ihr Personal und das auf Vertragsbasis angestellte Personal gut über internationale Normen und Verfahren Bescheid weiß und dass bei ihrer Arbeit die aktuellsten Forschungsentwicklungen auf nationaler, Unions- und internationaler Ebene berücksichtigt werden;

    e) sind so ausgestattet oder haben Zugang zu der notwendigen Ausstattung, dass sie ihre Aufgaben in Notfällen wahrnehmen können und

    f) sind gegebenenfalls so ausgestattet, dass sie die einschlägigen Normen zum Schutz vor biologischen Gefahren (biosecurity standards) erfüllen.

    (4)  Die Mitgliedstaaten

    a) teilen der Kommission, dem betreffenden Referenzlaboratorium der Europäischen Union und den übrigen Mitgliedstaaten Name und Anschrift der einzelnen nationalen Referenzlaboratorien mit,

    b) machen die Informationen gemäß Buchstabe a öffentlich zugänglich und

    c) aktualisieren die Informationen gemäß Buchstabe a bei Bedarf.

    (5)  Die Mitgliedstaaten, die für ein Referenzlaboratorium der Europäischen Union mehr als ein nationales Referenzlaboratorium haben, sorgen dafür, dass diese Laboratorien eng zusammenarbeiten, damit eine wirksame Koordinierung unter ihnen, mit anderen nationalen Laboratorien und mit dem Referenzlaboratorium der Europäischen Union gewährleistet ist.

    (6)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um — ergänzend zu den Bestimmungen in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels — die Anforderungen an nationale Referenzlaboratorien festzulegen. Diese delegierten Rechtsakte dienen lediglich dazu, die Kohärenz mit sämtlichen zusätzlichen Anforderungen, die gemäß Artikel 99 Absatz 2 festgelegt werden, zu gewährleisten.

    Artikel 101

    Zuständigkeiten und Aufgaben der nationalen Referenzlaboratorien

    (1)  Innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs müssen die nationalen Referenzlaboratorien

    a) mit den Referenzlaboratorien der Europäischen Union zusammenarbeiten und sich an Schulungen und Laborvergleichtests, die von diesen Laboratorien organisiert werden, beteiligen;

    b) die Tätigkeiten der gemäß Artikel 37 Absatz 1 benannten amtlichen Laboratorien mit dem Ziel koordinieren, die Methoden für Laboranalysen, -tests oder -diagnosen und ihre Verwendung zu harmonisieren und zu verbessern;

    c) gegebenenfalls Laborvergleichtests oder Eignungsprüfungen zwischen amtlichen Laboratorien organisieren, für angemessene Folgemaßnahmen nach solchen Tests sorgen und die zuständigen Behörden über die Ergebnisse solcher Tests und Folgemaßnahmen informieren;

    d) die Verteilung der vom Referenzlaboratorium der Europäischen Union bereitgestellten Informationen an die zuständigen Behörden und die amtlichen Laboratorien gewährleisten;

    e) den zuständigen Behörden innerhalb ihres Aufgabenbereichs wissenschaftliche und technische Unterstützung bei der Umsetzung der MNKP gemäß Artikel 109 und der gemäß Artikel 112 angenommenen koordinierten Kontrollprogramme leisten;

    f) gegebenenfalls die Reagenzien und die Reagenzienchargen validieren und Listen der verfügbaren Referenzsubstanzen und Reagenzien sowie der Hersteller und Lieferanten solcher Substanzen und Reagenzien führen und auf dem neuesten Stand halten;

    g) erforderlichenfalls Schulungen für das Personal der amtlichen Laboratorien, die gemäß Artikel 37 Absatz 1 benannt wurden, durchführen und

    h) den Mitgliedstaat, der sie benannt hat, bei der Diagnostizierung der Ausbrüche von durch Lebensmittel übertragenen Krankheiten, Zoonosen oder Tierseuchen oder des Auftretens von Pflanzenschädlingen und im Falle von nicht vorschriftsmäßigen Sendungen aktiv unterstützen, indem sie Erregerisolate oder Schädlingsproben zur Diagnosebestätigung, zur Charakterisierung und zur epizootischen oder taxonomischen Einordnung untersuchen.

    (2)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 144 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen — ergänzend zu den Bestimmungen in Absatz 1 dieses Artikels — die Zuständigkeiten und Aufgaben der nationalen Referenzlaboratorien geregelt sind. Diese delegierten Rechtsakte dienen lediglich dazu, die Kohärenz mit sämtlichen zusätzlichen Zuständigkeiten und Aufgaben, die gemäß Artikel 99 Absatz 2 festgelegt werden, zu gewährleisten.



    TITEL IV

    AMTSHILFE UND ZUSAMMENARBEIT

    Artikel 102

    Allgemeine Bestimmungen

    (1)  Die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten leisten einander gemäß den Artikeln 104 bis 107 Amtshilfe, um die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 in Fällen zu gewährleisten, die für mehr als einen Mitgliedstaat relevant sind.

    (2)  Die Amtshilfe umfasst gegebenenfalls und nach Absprache zwischen den betreffenden zuständigen Behörden die Beteiligung der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats an vor Ort durchgeführten amtlichen Kontrollen der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats.

    (3)  Dieser Titel gilt unbeschadet des nationalen Rechts

    a) zur Freigabe von Dokumenten und Informationen, die Gegenstand von gerichtlichen Ermittlungen und Gerichtsverfahren, einschließlich strafrechtlicher Ermittlungen, sind oder damit in Zusammenhang stehen und

    b) zum Schutz von wirtschaftlichen Interessen natürlicher oder juristischer Personen.

    (4)  Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um die Übermittlung von Informationen von anderen Strafverfolgungsbehörden, Staatsanwaltschaften und Justizbehörden über mögliche Verstöße gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 an die zuständigen Behörden zu erleichtern, die für die Anwendung dieses Titels relevant sind und Folgendes darstellen können:

    a) ein Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder — sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt — auch für die Umwelt; oder

    b) einen möglichen Verstoß gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 aufgrund betrügerischer oder irreführender Praktiken.

    (5)  Alle Mitteilungen zwischen den zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 104 bis 107 erfolgen schriftlich in Papierform oder in elektronischer Form.

    (6)  Zur Straffung und Vereinfachung des Austauschs von Mitteilungen legt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten ein Standardformat fest für

    a) Amtshilfeersuchen gemäß Artikel 104 Absatz 1;

    b) die Übermittlung gewöhnlicher und wiederkehrender Meldungen und Antworten.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    Artikel 103

    Verbindungsstellen

    (1)  Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere Verbindungsstellen als Ansprechpartner, die für die Erleichterung des Austauschs von Mitteilungen zwischen den zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 104 bis 107 zuständig sind.

    (2)  Die Benennung von Verbindungsstellen schließt direkte Kontakte, Informationsaustausch oder Zusammenarbeit zwischen dem Personal der zuständigen Behörden in verschiedenen Mitgliedstaaten nicht aus.

    (3)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Kontaktinformationen ihrer gemäß Absatz 1 benannten Verbindungsstellen und etwaige spätere Änderungen dieser Informationen mit.

    (4)  Die Kommission veröffentlicht und aktualisiert auf ihrer Website die Liste der Verbindungsstellen, die ihr von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 mitgeteilt werden.

    (5)  Alle Amtshilfeersuchen gemäß Artikel 104 Absatz 1 sowie die Meldungen und Mitteilungen gemäß den Artikeln 105, 106 und 107 werden von der Verbindungsstelle an die Verbindungsstelle in dem Mitgliedstaat übermittelt, an den das Amtshilfeersuchen oder die Meldung gerichtet ist.

    (6)  Die Kommission legt mittels Durchführungsrechtsakten die spezifischen Anforderungen an die technischen Hilfsmittel und die Verfahren für die Kommunikation zwischen den gemäß Absatz 1 dieses Artikels benannten Verbindungsstellen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    Artikel 104

    Amtshilfe auf Ersuchen

    (1)  Wenn die zuständigen Behörden in einem Mitgliedstaat der Ansicht sind, dass sie für die Durchführung amtlicher Kontrollen oder wirksamer Folgemaßnahmen im Anschluss an solche Kontrollen in ihrem Hoheitsgebiet Daten oder Informationen von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats benötigen, richten sie ein mit Gründen versehenes Amtshilfeersuchen an die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats. Die ersuchte zuständige Behörde

    a) bestätigt den Eingang des Ersuchens unverzüglich;

    b) teilt auf Verlangen der ersuchenden zuständigen Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens mit, wie viel Zeit sie voraussichtlich benötigt, um fundiert auf das Ersuchen zu reagieren und

    c) führt die erforderlichen amtlichen Kontrollen durch und unternimmt die erforderlichen Untersuchungen, um den ersuchenden zuständigen Behörden unverzüglich alle notwendigen Informationen und Unterlagen bereitzustellen, die diese in die Lage versetzen, fundierte Entscheidungen zu treffen und die Einhaltung der Unionsbestimmungen in ihrem Zuständigkeitsbereich zu überprüfen.

    (2)  Die Unterlagen können als Originale oder als Kopien übermittelt werden.

    (3)  Nach Absprache zwischen der ersuchenden zuständigen Behörde und der ersuchten zuständigen Behörde kann Personal, das von der ersuchenden Behörde benannt wird, bei den amtlichen Kontrollen und Untersuchungen gemäß Absatz 1 Buchstabe c, die die ersuchte Behörde durchführt, zugegen sein.

    Das Personal der ersuchenden zuständigen Behörde, das bei diesen Kontrollen zugegen ist,

    a) muss jederzeit schriftlich seine Identität und seine amtliche Funktion belegen können;

    b) erhält vom Unternehmer Zugang zu den gleichen Räumlichkeiten, zum gleichen Gelände und zu den gleichen Unterlagen wie das Personal der ersuchten zuständigen Behörde, und zwar durch deren Vermittlung und ausschließlich zum Zweck der laufenden amtlichen Untersuchungen und

    c) darf nicht auf eigene Initiative die Untersuchungsbefugnisse wahrnehmen, die den Bediensteten der ersuchten zuständigen Behörde übertragen wurden.

    Artikel 105

    Amtshilfe ohne Ersuchen bei Verstößen

    (1)  Bemerken die zuständigen Behörden in einem Mitgliedstaat einen Verstoß, der Auswirkungen auf einen anderen Mitgliedstaat haben kann, so unterrichten sie hiervon unaufgefordert und ohne ungebührliche Verzögerung die zuständigen Behörden dieses anderen Mitgliedstaats.

    (2)  Die gemäß Absatz 1 unterrichtete zuständige Behörde

    a) bestätigt den Eingang der Meldung ohne ungebührliche Verzögerung;

    b) teilt auf Verlangen der meldenden zuständigen Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Meldung mit,

    i) welche Untersuchungen sie plant oder

    ii) warum sie keine Untersuchungen für nötig hält und

    c) untersucht die Angelegenheit, wenn Untersuchungen gemäß Buchstabe b für nötig gehalten werden, und unterrichtet die meldende zuständige Behörde unverzüglich über die Ergebnisse und gegebenenfalls über die ergriffenen Maßnahmen.

    Artikel 106

    Amtshilfe bei Verstößen, die ein Risiko implizieren oder die einen wiederholten bzw. möglichen schwere Verstoß darstellen

    (1)  Stellen die zuständigen Behörden bei amtlichen Kontrollen von Tieren oder Waren mit Ursprung in einem anderen Mitgliedstaat fest, dass diese Tiere oder Waren den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 so wenig genügen, dass ein Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder — sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt — auch für die Umwelt besteht oder dass ein möglicher schwerer Verstoß gegen diese Vorschriften vorliegt, so unterrichten sie hiervon unverzüglich die zuständigen Behörden des versendenden Mitgliedstaats und aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten, damit diese zuständigen Behörden geeignete Untersuchungen vornehmen können.

    (2)  Die unterrichteten zuständigen Behörden ergreifen unverzüglich folgende Maßnahmen:

    a) Sie bestätigen den Eingang der Meldung;

    b) sie teilen auf Verlangen der meldenden zuständigen Behörde mit, welche Untersuchungen sie planen und

    c) sie untersuchen die Angelegenheit, ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen und unterrichten die meldenden zuständigen Behörden von der Art der durchgeführten Untersuchungen und amtlichen Kontrollen, von den getroffenen Entscheidungen und von den Gründen für diese Entscheidungen.

    (3)  Haben die meldenden zuständigen Behörden Grund zu der Annahme, dass die Untersuchungen und Maßnahmen der unterrichteten zuständigen Behörden dem festgestellten Verstoß nicht angemessen sind, so ersuchen sie die unterrichteten zuständigen Behörden, ihre amtlichen Kontrollen oder Maßnahmen auszudehnen. In solchen Fällen handeln die zuständigen Behörden der beiden Mitgliedstaaten wie folgt:

    a) sie streben eine Einigung auf ein angemessenes Vorgehen im Hinblick auf den Verstoß an, wozu auch gemeinsame amtliche Kontrollen und Untersuchungen gemäß Artikel 104 Absatz 3 gehören können und

    b) sie unterrichten die Kommission unverzüglich, wenn sie sich nicht auf geeignete Maßnahmen einigen können.

    (4)  Werden bei amtlichen Kontrollen von Tieren oder Waren mit Ursprung in einem anderen Mitgliedstaat wiederholt Verstöße gemäß Absatz 1 festgestellt, so unterrichten die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats hiervon unverzüglich die Kommission und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten.

    Artikel 107

    Amtshilfe auf der Grundlage von Informationen von Drittländern

    (1)  Erhalten zuständige Behörden von einem Drittland Informationen über einen Verstoß gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 oder über ein Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder — sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt — auch für die Umwelt, so leiten sie diese Informationen unverzüglich weiter

    a) an die zuständigen Behörden in anderen betroffenen Mitgliedstaaten und

    b) an die Kommission, soweit diese Informationen auf Unionsebene relevant sind oder sein könnten.

    (2)  Informationen, die im Rahmen von amtlichen Kontrollen und Untersuchungen anfallen, welche im Einklang mit dieser Verordnung durchgeführt werden, dürfen an das in Absatz 1 genannte Drittland weitergegeben werden, sofern

    a) die zuständigen Behörden, die die Informationen bereitgestellt haben, dem zustimmen;

    b) das Drittland zugesagt hat, die nötige Amtshilfe zu leisten, um Hinweise auf Praktiken zu sammeln, die gegen Unionsbestimmungen verstoßen oder zu verstoßen scheinen oder die ein Risiko für Menschen, Tiere, Pflanzen oder die Umwelt darstellen und

    c) die einschlägigen nationalen und Unionsbestimmungen für die Weitergabe personenbezogener Daten an Drittländer eingehalten werden.

    Artikel 108

    Koordinierungs- und Folgemaßnahmen der Kommission

    (1)  Wenn sich die zuständigen Behörden in den betreffenden Mitgliedstaaten nicht auf ein angemessenes Vorgehen im Hinblick auf den Verstoß gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 einigen können, koordiniert die Kommission unverzüglich die von den zuständigen Behörden gemäß diesem Titel ergriffenen Maßnahmen und Aktionen, wenn aus den ihr vorliegenden Informationen entweder hervorgeht, dass:

    a) Handlungen vorliegen, die tatsächlich oder anscheinend gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 verstoßen, und wenn diese Handlungen Auswirkungen auf mehr als einen Mitgliedstaat haben oder haben könnten, oder

    b) diese oder ähnliche Handlungen, die tatsächlich oder anscheinend gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 verstoßen, in mehr als einem Mitgliedstaat stattfinden könnten.

    (2)  In den Fällen gemäß Absatz 1 kann die Kommission

    a) in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat ein Inspektionsteam zur Durchführung einer amtlichen Kontrolle vor Ort entsenden;

    b) die zuständigen Behörden im versendenden Mitgliedstaat und gegebenenfalls in anderen betroffenen Mitgliedstaaten mittels Durchführungsrechtsakten auffordern, die amtlichen Kontrollen in geeigneter Weise zu verstärken und ihr über die ergriffenen Maßnahmen Bericht zu erstatten;

    c) alle anderen geeigneten Maßnahmen im Einklang mit den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 ergreifen.

    (3)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen der rasche Informationsaustausch in den Fällen gemäß Absatz 1 geregelt ist.



    TITEL V

    PLÄNE UND BERICHTE

    Artikel 109

    Mehrjährige nationale Kontrollpläne (MNKP) und eine zentrale MNKP-Stelle

    (1)  Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die amtlichen Kontrollen gemäß dieser Verordnung von den zuständigen Behörden auf der Grundlage eines MNKP durchgeführt werden, dessen Aufstellung und Umsetzung für das gesamte Hoheitsgebiet koordiniert werden.

    (2)  Die Mitgliedstaaten benennen eine zentrale Stelle, die die Aufgabe hat,

    a) die Aufstellung des MNKP gemäß Absatz 1 unter Einbeziehung aller für die amtlichen Kontrollen zuständigen Behörden zu koordinieren;

    b) zu gewährleisten, dass die MNKP schlüssig ist;

    c) Informationen über die Umsetzung des Plans im Hinblick auf die Übermittlung der Jahresberichte gemäß Artikel 113 und auf seine Überprüfung und erforderlichenfalls Aktualisierung gemäß Artikel 111 Absatz 2 zu erheben.

    Artikel 110

    Inhalt der MNKP

    (1)  Die MNKP gewährleisten, dass amtliche Kontrollen in allen Bereichen, die durch die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 geregelt sind, im Einklang mit den Kriterien gemäß Artikel 9 und mit den Bestimmungen gemäß den Artikeln 18 bis 27 geplant werden.

    (2)  Die MNKP enthalten für jeden betroffenen Bereich allgemeine Informationen über den Aufbau und die Organisation der amtlichen Kontrollsysteme in den betreffenden Mitgliedstaaten und außerdem Informationen über zumindest

    a) die strategischen Ziele des MNKP und darüber, wie sich diese Ziele in den Kontrollprioritäten und der Ressourcenzuteilung widerspiegeln;

    b) die Risikokategorisierung der amtlichen Kontrollen;

    c) die Benennung der zuständigen Behörden und ihre Aufgaben auf zentraler, regionaler und lokaler Ebene sowie über die diesen Behörden zur Verfügung stehenden Ressourcen;

    d) gegebenenfalls die Übertragung von Aufgaben an beauftragte Stellen;

    e) die allgemeine Organisation und Durchführung der amtlichen Kontrollen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, einschließlich der amtlichen Kontrollen in einzelnen Betrieben;

    f) die in den verschiedenen Sektoren angewendeten Kontrollsysteme und die Koordinierung zwischen den verschiedenen Stellen der für die amtlichen Kontrollen in diesen Bereichen zuständigen Behörden;

    g) die vorhandenen Verfahren und Maßnahmen, die gewährleisten sollen, dass die zuständigen Behörden ihren Pflichten gemäß Artikel 5 Absatz 1 nachkommen;

    h) die Schulung des Personals der zuständigen Behörden;

    i) die dokumentierten Verfahren gemäß Artikel 12 Absatz 1;

    j) die allgemeine Organisation und die Durchführung von Notfallplänen im Einklang mit den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 und

    k) die allgemeine Organisation der Zusammenarbeit und Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten.

    Artikel 111

    Aufstellung, Aktualisierung und Überprüfung der MNKP

    (1)  Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die MNKP gemäß Artikel 109 Absatz 1 öffentlich zugänglich gemacht werden, mit Ausnahme der Teile, deren Offenlegung die Wirksamkeit amtlicher Kontrollen beeinträchtigen könnte.

    (2)  Der MNKP wird regelmäßig aktualisiert, um ihn an Änderungen der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 anzupassen, und überprüft, um zumindest folgende Faktoren zu berücksichtigen:

    a) das Auftreten neuer Krankheiten, Pflanzenschädlinge oder anderer Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder — sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt — auch für die Umwelt;

    b) wesentliche Änderungen im Aufbau, in der Leitung oder in der Arbeitsweise der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten;

    c) die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen der Mitgliedstaaten;

    d) die Ergebnisse der gemäß Artikel 116 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat durchgeführten Kommissionskontrollen;

    e) wissenschaftliche Erkenntnisse und

    f) die Ergebnisse der von den zuständigen Behörden eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat durchgeführten amtlichen Kontrollen.

    (3)  Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission auf Verlangen die aktuellste Fassung ihres jeweiligen MNKP bereit.

    Artikel 112

    Koordinierte Kontrollprogramme, Erfassung von Informationen und Daten

    Um den Stand der Anwendung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 unionsweit gezielt bewerten oder die Prävalenz bestimmter Gefahren in der Union feststellen zu können, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen betreffend

    a) die Durchführung befristeter koordinierter Kontrollprogramme in einem der Bereiche, die durch die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 geregelt sind;

    b) die Ad-hoc-Organisation der Erfassung von Daten und Informationen im Zusammenhang mit der Anwendung eines bestimmten Teils der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 oder bezüglich der Prävalenz bestimmter Gefahren.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    Artikel 113

    Jahresberichte der Mitgliedstaaten

    (1)  Jeweils bis zum 31. August jedes Jahres legt jeder Mitgliedstaat der Kommission einen Bericht vor, der Auskunft gibt über

    a) die etwaigen Anpassungen des MNKP zur Berücksichtigung der Faktoren gemäß Artikel 111 Absatz 2;

    b) die Ergebnisse der im vorangegangenen Jahr im Rahmen des MNKP durchgeführten amtlichen Kontrollen;

    c) die Art und Anzahl der von den zuständigen Behörden im vorangegangenen Jahr je Bereich festgestellten Verstöße gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2;

    d) die Maßnahmen zur Sicherstellung der wirksamen Durchführung der MNKP, einschließlich Durchsetzungsmaßnahmen, und deren Ergebnisse und

    e) einen Link zu der Website der zuständigen Behörde mit den Informationen über Gebühren oder Abgaben für die Öffentlichkeit gemäß Artikel 85 Absatz 2.

    (2)  Zur Gewährleistung einer einheitlichen Aufmachung der Jahresberichte gemäß Absatz 1 legt die Kommission für die Übermittlung der Informationen und Daten gemäß jenes Absatzes mittels Durchführungsrechtsakten einheitliche Musterformulare fest, die sie bei Bedarf aktualisiert.

    Diese Durchführungsrechtsakte erlauben, wann immer dies möglich ist, die Verwendung der von der Kommission angenommenen einheitlichen Musterformulare auch für die Übermittlung anderer Berichte über amtliche Kontrollen, die die zuständigen Behörden der Kommission im Einklang mit den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 vorlegen müssen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    Artikel 114

    Jahresberichte der Kommission

    (1)  Bis zum 31. Januar jedes Jahres veröffentlicht die Kommission einen Jahresbericht über die amtlichen Kontrollen der Mitgliedstaaten; hierbei berücksichtigt sie Folgendes:

    a) die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 113 vorgelegten Jahresberichte und

    b) die Ergebnisse der gemäß Artikel 116 Absatz 1 durchgeführten Kommissionskontrollen.

    (2)  Der Jahresbericht gemäß Absatz 1 kann gegebenenfalls Empfehlungen für mögliche Verbesserungen der amtlichen Kontrollsysteme in den Mitgliedstaaten und für bestimmte amtliche Kontrollen in bestimmten Bereichen enthalten.

    Artikel 115

    Notfallpläne für Lebens- und Futtermittel

    (1)  Zur Durchführung des allgemeinen Plans für das Krisenmanagement gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 erstellen die Mitgliedstaaten Notfallpläne für Lebens- und Futtermittel mit Maßnahmen, die unverzüglich durchzuführen sind, wenn festgestellt wird, dass Lebens- oder Futtermittel ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Menschen und Tieren — entweder direkt oder über die Umwelt — darstellen.

    (2)  In den Notfallplänen für Lebens- und Futtermittel gemäß Absatz 1 sind anzugeben:

    a) die zu beteiligenden zuständigen Behörden;

    b) die Befugnisse und Zuständigkeiten der Behörden gemäß Buchstabe a und

    c) die Kanäle und Verfahren für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und gegebenenfalls anderen Beteiligten.

    (3)  Die Mitgliedstaaten überarbeiten regelmäßig ihre Notfallpläne für Lebens- und Futtermittel, um organisatorischen Veränderungen bei den zuständigen Behörden sowie Erkenntnissen aus der Umsetzung der Pläne und aus Simulationsübungen Rechnung zu tragen.

    (4)  Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen betreffend

    a) Bestimmungen über die Aufstellung von Notfallplänen gemäß Absatz 1 dieses Artikels, soweit dies für die einheitliche und wirksame Durchführung des allgemeinen Plans für das Krisenmanagement gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 erforderlich ist und

    b) die Rolle von Interessenträgern bei der Aufstellung und Durchführung dieser Notfallpläne.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.



    TITEL VI

    TÄTIGKEITEN DER UNION



    KAPITEL I

    Kommissionskontrollen

    Artikel 116

    Kommissionskontrollen in den Mitgliedstaaten

    (1)  Experten der Kommission führen in jedem Mitgliedstaat Kontrollen — einschließlich Audits — durch, um

    a) die Anwendung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 und der Bestimmungen dieser Verordnung zu überprüfen;

    b) das Funktionieren der nationalen Kontrollsysteme in den Bereichen, die durch die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 und die Bestimmungen dieser Verordnung geregelt sind, und die Arbeit der sie verwaltenden zuständigen Behörden zu überprüfen;

    c) Untersuchungen anzustellen und Informationen zu sammeln über

    i) amtliche Kontrollen und Durchsetzungspraktiken in den Bereichen, die durch die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 und die Bestimmungen dieser Verordnung geregelt sind;

    ii) größere oder wiederkehrende Probleme mit der Anwendung oder Durchsetzung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2;

    iii) Notfälle, neu auftretende Probleme oder neue Entwicklungen in den Mitgliedstaaten in den Bereichen, die durch die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 und die Bestimmungen dieser Verordnung geregelt sind.

    (2)  Die Kontrollen gemäß Absatz 1 werden in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten organisiert und regelmäßig durchgeführt.

    (3)  Die Kontrollen gemäß Absatz 1 können Überprüfungen vor Ort umfassen. Die Experten der Kommission können das Personal der zuständigen Behörden bei amtlichen Kontrollen begleiten.

    (4)  Experten der Mitgliedstaaten können die Experten der Kommission unterstützen. Die nationalen Experten, die Experten der Kommission begleiten, erhalten die gleichen Zugangsrechte wie die Experten der Kommission.

    Artikel 117

    Berichte der Kommission über Kontrollen in Mitgliedstaaten

    Die Kommission

    a) erstellt einen Entwurf des Berichts über die Ergebnisse und die Empfehlungen in Bezug auf die Behebung der Mängel, die von ihren Experten während der Kontrollen gemäß Artikel 116 Absatz 1 festgestellt wurden;

    b) übermittelt dem Mitgliedstaat, in dem diese Kontrollen durchgeführt wurden, eine Kopie des Berichtsentwurfs gemäß Buchstabe a zur Stellungnahme;

    c) berücksichtigt die in Buchstabe b genannte Stellungnahme des Mitgliedstaats bei der Erstellung des endgültigen Berichts über die Ergebnisse der Kontrollen, die ihre Experten gemäß Artikel 116 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat durchgeführt haben und

    d) macht den endgültigen Bericht gemäß Buchstabe c und die Stellungnahme des Mitgliedstaats gemäß Buchstabe b öffentlich zugänglich.

    Artikel 118

    Programm für die Kommissionskontrollen in den Mitgliedstaaten

    (1)  Im Wege von Durchführungsakten

    a) erstellt die Kommission ein ein- oder mehrjähriges Programm für die von ihren Experten in den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 116 Absatz 1 durchzuführenden Kontrollen;

    b) übermittelt die Kommission den Mitgliedstaaten jeweils zum Jahresende für das darauffolgende Jahr das einjährige Kontrollprogramm oder gegebenenfalls die aktualisierte Fassung des mehrjährigen Kontrollprogramms.

    (2)  Die Kommission kann ihr Kontrollprogramm mittels Durchführungsrechtsakten ändern, um es in Bereichen, die durch die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 geregelt sind, an neue Entwicklungen anzupassen. Diese Änderungen werden den Mitgliedstaaten unverzüglich mitgeteilt.

    Artikel 119

    Pflichten der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Kommissionskontrollen

    Die Mitgliedstaaten

    a) ergreifen angemessene Folgemaßnahmen, um spezifische oder systemische Mängel zu beheben, die von den Experten der Kommission bei den Kontrollen gemäß Artikel 116 Absatz 1 festgestellt worden sind;

    b) leisten die notwendige technische Unterstützung und stellen die verfügbaren Unterlagen, auf begründetes Verlangen auch die Ergebnisse der Audits gemäß Artikel 6, und sonstige technische Hilfe bereit, die die Experten der Kommission anfordern, um ihre Kontrollen effizient und wirksam durchführen zu können und

    c) leisten die notwendige Unterstützung, damit gewährleistet ist, dass die Experten der Kommission zu allen Räumlichkeiten, zum gesamten Gelände, zu allen Tieren und Waren sowie zu allen Informationen — einschließlich Datenverarbeitungssystemen — Zugang erhalten, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben relevant sind.

    Artikel 120

    Kommissionskontrollen in Drittländern

    (1)  Experten der Kommission können in Drittländern Kontrollen durchführen, um

    a) die Einhaltung oder Gleichwertigkeit der Rechtsvorschriften und Systeme der Drittländer, unter anderem des amtlichen Bescheinigungsverfahrens und der Verfahren für die Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen, amtlichen Etiketten, amtlichen Markierungen und anderen amtlichen Attestierungen, mit den Anforderungen in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu überprüfen;

    b) zu überprüfen, inwieweit das Kontrollsystem des Drittlandes in der Lage ist zu gewährleisten, dass die in die Union ausgeführten Tier- und Warensendungen den Anforderungen der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 oder anderen Anforderungen genügen, die als mindestens gleichwertig anerkannt sind;

    c) Informationen und Daten über die möglichen Ursachen wiederkehrender oder neu auftretender Probleme im Zusammenhang mit Tier- und Warenausfuhren aus einem Drittland zu erfassen.

    (2)  Die Kontrollen gemäß Absatz 1 betreffen insbesondere

    a) die Rechtsvorschriften des Drittlandes;

    b) die Organisation der zuständigen Behörden des Drittlandes, ihre Befugnisse, ihre Unabhängigkeit, ihre Beaufsichtigung und ihre Autorität, geltende Rechtsvorschriften wirksam durchzusetzen;

    c) die Schulung des Personals der zuständigen Behörde des Drittlandes im Hinblick auf die Durchführung amtlicher Kontrollen;

    d) die Ressourcen, darunter die Analyse-, Test- und Diagnoseeinrichtungen, die den zuständigen Behörden zur Verfügung stehen;

    e) das Vorhandensein und die Anwendung dokumentierter, auf Prioritäten gestützter Kontrollverfahren und Kontrollsysteme;

    f) gegebenenfalls die Lage hinsichtlich Tiergesundheit, Tierschutz, Zoonosen und Pflanzengesundheit sowie die Verfahren zur Meldung des Ausbruchs einer Tierseuche oder des Auftretens von Pflanzenschädlingen bei der Kommission und einschlägigen internationalen Stellen;

    g) Umfang und Durchführung der Kontrollen durch die zuständige Behörde des Drittlandes bei Tieren, Pflanzen und deren Erzeugnissen aus anderen Drittländern und

    h) die Zusicherungen des Drittlandes in Bezug auf die Einhaltung der Anforderungen in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 oder auf die Gleichwertigkeit der eigenen Anforderungen mit damit.

    (3)  Im Interesse einer effizienten und wirksamen Durchführung der Kontrollen gemäß Absatz 1 kann die Kommission das betreffende Drittland vor der Durchführung derartiger Kontrollen ersuchen,

    a) die hierfür erforderlichen Informationen gemäß Artikel 125 Absatz 1 bereitzustellen und

    b) gegebenenfalls und bei Bedarf die schriftlichen Aufzeichnungen über die von seinen zuständigen Behörden durchgeführten Kontrollen vorzulegen.

    (4)  Die Kommission kann Experten aus Mitgliedstaaten benennen, die die Experten der Kommission während der Kontrollen gemäß Absatz 1 unterstützen.

    Artikel 121

    Häufigkeit der Kommissionskontrollen in Drittländern

    Faktoren für die Festlegung der Häufigkeit von Kommissionskontrollen in einem Drittland gemäß Artikel 120 sind

    a) eine Risikobewertung der aus dem betreffenden Drittland in die Union ausgeführten Tiere und Waren;

    b) die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2;

    c) die Menge und die Art der Tiere und Waren, die aus dem betreffenden Drittland in die Union eingeführt werden;

    d) die Ergebnisse der von Experten der Kommission oder anderen Inspektionsstellen bereits durchgeführten Kontrollen;

    e) die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen von Tieren und Waren, die aus dem betreffenden Drittland in die Union verbracht werden, und anderer amtlicher Kontrollen, die zuständige Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführt haben;

    f) die von der EFSA oder ähnlichen Stellen erhaltenen Informationen;

    g) die Informationen von international anerkannten Stellen wie:

    i) Weltgesundheitsorganisation;

    ii) Codex-Alimentarius-Kommission;

    iii) Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE);

    iv) Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum und jede andere im Rahmen des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (IPPC) eingerichtete regionale Pflanzenschutz-Organisation;

    v) Sekretariat des IPPC;

    vi) Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung;

    vii) Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa;

    viii Sekretariat des Cartagena-Protokolls über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt;

    h) neu auftretende Krankheitssituationen oder andere Umstände, die dazu führen könnten, dass Tiere und Waren, die aus einem Drittland in die Union verbracht werden, ein Gesundheits- oder Umweltrisiko oder ein Risiko betrügerischer oder irreführender Praktiken darstellen;

    i) die Notwendigkeit, Notsituationen in einzelnen Drittländern zu untersuchen oder darauf zu reagieren.

    Artikel 122

    Berichte der Kommission über Kontrollen ihrer Experten in Drittländern

    Die Kommission erstellt einen Bericht über die Ergebnisse jeder gemäß den Artikeln 120 und 121 durchgeführten Kontrolle. Ihr Bericht enthält gegebenenfalls Empfehlungen.

    Die Kommission macht ihre Berichte öffentlich zugänglich.

    Artikel 123

    Programm für die Kommissionskontrollen in Drittländern

    Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten ihr Programm für Kontrollen in Drittländern im Voraus und erstattet über die Ergebnisse Bericht. Die Kommission kann ihr Kontrollprogramm ändern, um es in Bereichen, die durch die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 geregelt sind, an neue Entwicklungen anzupassen. Diese Änderungen werden den Mitgliedstaaten im Voraus mitgeteilt.

    Artikel 124

    Kontrollen durch Drittländer in Mitgliedstaaten

    (1)  Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über geplante Kontrollen in den durch Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 genannten Bereichen in ihrem Hoheitsgebiet durch zuständige Behörden eines Drittlandes.

    (2)  Die Experten der Kommission können an den Kontrollen gemäß Absatz 1 teilnehmen, wenn dies von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen diese Kontrollen stattfinden, gewünscht wird.

    (3)  Die Teilnahme von Experten der Kommission an den Kontrollen gemäß Absatz 1 dient insbesondere dazu,

    a) Beratung hinsichtlich der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 anzubieten;

    b) auf Unionsebene verfügbare Informationen und Daten bereitzustellen, die für die von den zuständigen Behörden des Drittlandes durchgeführte Kontrolle nützlich sein können;

    c) die Kohärenz und Einheitlichkeit der von den zuständigen Behörden der Drittländer in verschiedenen Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen zu erleichtern.



    KAPITEL II

    Bedingungen für den Eingang von Tieren und Waren in die Union

    Artikel 125

    Informationen über die Kontrollsysteme von Drittländern

    (1)  Die Kommission ersucht Drittländer, die Tiere und Waren in die Union auszuführen beabsichtigen, um genaue und aktuelle Angaben zu folgenden Aspekten der allgemeinen Organisation und Verwaltung der gesundheitlichen und pflanzengesundheitlichen Kontrollsysteme in ihrem Hoheitsgebiet:

    a) innerhalb ihres Hoheitsgebiets erlassene oder vorgeschlagene gesundheitliche und pflanzengesundheitliche Vorschriften;

    b) Risikobewertungsverfahren sowie Faktoren, die bei der Risikobewertung und bei der Festlegung des angemessenen gesundheitlichen und pflanzengesundheitlichen Schutzniveaus berücksichtigt werden;

    c) etwaige Kontroll- und Inspektionsverfahren, gegebenenfalls auch betreffend Tiere oder Waren aus anderen Drittländern;

    d) amtliche Bescheinigungsverfahren;

    e) gegebenenfalls Maßnahmen, die aufgrund von Empfehlungen gemäß Artikel 122 Absatz 1 ergriffen worden sind;

    f) soweit relevant Ergebnisse der Kontrollen, die bei für die Ausfuhr in die Union vorgesehenen Tieren und Waren durchgeführt worden sind und

    g) soweit relevant Informationen über Änderungen, die an Struktur und Funktionsweise der Kontrollsysteme vorgenommen worden sind, um gesundheitlichen und pflanzengesundheitlichen Bestimmungen der Union oder Empfehlungen gemäß Artikel 122 Absatz 1 nachzukommen.

    (2)  Das Auskunftsersuchen gemäß Absatz 1 muss verhältnismäßig sein und der Art der zur Ausfuhr in die Union vorgesehenen Tiere und Waren sowie der besonderen Situation in dem Drittland und der Struktur des Drittlandes Rechnung tragen.

    Artikel 126

    Festlegung zusätzlicher Bedingungen für den Eingang von Tieren und Waren in die Union

    (1)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung in Bezug auf die Bedingungen zu ergänzen, die Tiere und Waren, die aus Drittländern in die Union verbracht werden, erfüllen müssen, sofern solche Bedingungen erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die Tiere und Waren den relevanten Anforderungen in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 — mit Ausnahme der Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d, e, g und h — oder anderen Anforderungen genügen, die als hiermit mindestens gleichwertig anerkannt sind.

    (2)  Die in den delegierten Rechtsakten gemäß Absatz 1 festgelegten Bedingungen identifizieren die Tiere und Waren anhand ihrer Codes aus der Kombinierten Nomenklatur; die Bedingungen können Folgendes umfassen:

    a) die Auflage, dass bestimmte Tiere und Waren nur aus den Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Union verbracht werden dürfen, die auf einer zu diesem Zweck von der Kommission erstellten Liste erscheinen;

    b) die Auflage, dass Sendungen von bestimmten Tieren und Waren aus Drittländern nur aus Betrieben versandt und in Betrieben gewonnen oder zubereitet werden dürfen, die den relevanten Anforderungen in Absatz 1 oder anderen Anforderungen genügen, die als hiermit mindestens gleichwertig anerkannt sind;

    c) die Auflage, dass Sendungen von bestimmten Tieren und Waren aus Drittländern von einer amtlichen Bescheinigung, einer amtlichen Attestierung oder einem sonstigen Nachweis begleitet sein müssen, dem zufolge die Sendungen den relevanten Anforderungen gemäß Absatz 1 oder anderen Anforderungen genügen, die als hiermit mindestens gleichwertig anerkannt sind, einschließlich der Ergebnisse der von einem akkreditierten Laboratorium durchgeführten Analysen;

    d) die Verpflichtung, die Nachweise gemäß Buchstabe c in einem bestimmten Format vorzulegen;

    e) jede sonstige Auflage, die erforderlich ist, um sicherzustellen, dass bestimmte Tiere und Waren ein Gesundheitsschutzniveau und — sofern es sich um GVO handelt — auch ein Umweltschutzniveau bieten, das dem gleichwertig ist, das die Anforderungen gemäß Absatz 1 gewährleisten.

    (3)  Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten das Format und die Art der amtlichen Bescheinigungen, der amtlichen Attestierungen oder der Nachweise regeln, die gemäß Absatz 2 Buchstabe c dieses Artikels vorgeschrieben sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    Artikel 127

    Aufnahme in die Liste der Drittländer gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a

    (1)  Die Aufnahme eines Drittlandes oder Drittlandsgebiets in die in Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a genannte Liste erfolgt gemäß den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels.

    (2)  Die Kommission billigt im Wege von Durchführungsrechtsakten den für die Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels übermittelten Antrag, den ihr das betreffende Drittland — zusammen mit geeigneten Nachweisen und Zusicherungen, wonach die betreffenden Tiere und Waren aus diesem Drittland den relevanten Anforderungen gemäß Artikel 126 Absatz 1 oder gleichwertigen Anforderungen genügen — übermittelt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen und auf dem aktuellen Stand gehalten.

    (3)  Bei ihrer Entscheidung über den Antrag gemäß Absatz 2 berücksichtigt die Kommission gegebenenfalls folgende Faktoren:

    a) die Rechtsvorschriften des Drittlandes für den betreffenden Bereich;

    b) den Aufbau, die Organisation und die Befugnisse der zuständigen Behörden des Drittlandes und seiner Kontrolldienste; die Zusicherungen, die hinsichtlich der Anwendung und Durchsetzung der für den betreffenden Bereich geltenden Rechtsvorschriften des Drittlandes gegeben werden können; die Zuverlässigkeit des amtlichen Bescheinigungsverfahrens;

    c) die Durchführung angemessener amtlicher Kontrollen und anderer Tätigkeiten durch die zuständigen Behörden des Drittlandes, um das Vorhandensein von Gefahren für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder — sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt — auch für die Umwelt zu bewerten;

    d) die Regelmäßigkeit und Schnelligkeit, mit der das Drittland über das Vorhandensein von Gefahren für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder — sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt — auch für die Umwelt informiert;

    e) die Zusicherungen des Drittlandes, dass

    i) die Anforderungen an die Betriebe, aus denen Tiere oder Waren in die Union ausgeführt werden, Anforderungen genügen, die denen gemäß Artikel 126 Artikel 1 gleichwertig sind;

    ii) eine Liste der Betriebe gemäß Ziffer i erstellt und auf dem neuesten Stand gehalten wird;

    iii) die Liste der Betriebe gemäß Ziffer i und deren aktualisierte Fassungen der Kommission unverzüglich übermittelt werden;

    iv) die Betriebe gemäß Ziffer i durch die zuständigen Behörden des Drittlandes regelmäßigen und wirksamen Kontrollen unterzogen werden;

    f) die Ergebnisse der von der Kommission gemäß Artikel 120 Absatz 1 in dem Drittland durchgeführten Kontrollen;

    g) alle sonstigen Informationen oder Daten über die Fähigkeit des Drittlandes zu gewährleisten, dass nur Tiere oder Waren, die dasselbe Schutzniveau wie die einschlägigen Anforderungen gemäß Artikel 126 Artikel 1 oder ein diesen Anforderungen gleichwertiges Schutzniveau bieten, in die Union verbracht werden.

    (4)  Die Kommission streicht ein Drittland oder ein Drittlandsgebiet von der in Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a genannten Liste, wenn die Bedingungen für die Aufnahme in die Liste nicht mehr erfüllt sind. Es gilt das Verfahren nach Absatz 2 dieses Artikels.

    Artikel 128

    Besondere Maßnahmen für den Eingang bestimmter Tiere und Waren in die Union

    (1)  Wenn es in anderen Fällen als denen, die in Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und in Artikel 249 der Verordnung (EU) 2016/429 genannt werden, Hinweise darauf gibt, dass die Verbringung bestimmter Tiere oder Waren aus einem Drittland, einem Drittlandsgebiet oder einer Gruppe von Drittländern in die Union ein Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder — sofern es sich um GVO handelt — auch für die Umwelt darstellt, oder wenn es Hinweise darauf gibt, dass ein weitreichender und schwerer Verstoß gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung vorliegt, beschließt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen, um diese Risiken einzudämmen bzw. um den festgestellten Verstoß zu beenden Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    (2)  Bei den Maßnahmen gemäß Absatz 1 werden die Tiere und Waren anhand ihrer Codes aus der Kombinierten Nomenklatur identifiziert; die Maßnahmen können Folgendes umfassen:

    a) ein Unionseingangsverbot für die Tiere und Waren gemäß Absatz 1, die ihren Ursprung in den betreffenden Drittländern oder Drittlandsgebieten haben oder von dort versandt werden;

    b) die Auflage, dass die Tiere und Waren gemäß Absatz 1, die ihren Ursprung in bestimmten Drittländern oder Drittlandsgebieten haben oder von dort versandt werden, vor dem Versand einer bestimmten Behandlung oder bestimmten Kontrollen unterzogen werden;

    c) die Auflage, dass die Tiere und Waren gemäß Absatz 1, die ihren Ursprung in bestimmten Drittländern oder Drittlandsgebieten haben oder von dort versandt werden, beim Eingang in die Union einer bestimmten Behandlung oder bestimmten Kontrollen unterzogen werden;

    d) die Auflage, dass Sendungen von bestimmten Tieren und Waren gemäß Absatz 1 dieses Artikels, die ihren Ursprung in bestimmten Drittländern oder Drittlandsgebieten haben oder von dort versandt werden, von einer amtlichen Bescheinigung, einer amtlichen Attestierung oder einem sonstigen Nachweis begleitet sein müssen, dem zufolge die Sendung den Anforderungen genügt, die aufgrund der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 aufgestellt worden sind, oder anderen Anforderungen, die als hiermit mindestens gleichwertig anerkannt sind;

    e) die Verpflichtung, die Nachweise gemäß Buchstabe d in einem bestimmten Format vorzulegen;

    f) alle sonstigen Maßnahmen, die notwendig sind, um das Risiko einzudämmen.

    (3)  Bei der Entscheidung über die Maßnahmen gemäß Absatz 2 werden folgende Faktoren berücksichtigt:

    a) die gemäß Artikel 125 erfassten Informationen;

    b) alle sonstigen Informationen, die die betreffenden Drittländer bereitgestellt haben, und

    c) bei Bedarf die Ergebnisse von Kommissionskontrollen gemäß Artikel 120 Absatz 1.

    (4)  In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit der Gesundheit von Menschen oder Tieren oder — sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt — auch dem Schutz der Umwelt erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 145 Absatz 3 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

    Artikel 129

    Gleichwertigkeit

    (1)  In den Bereichen, die durch die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 — mit Ausnahme von Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d, e, g und h — geregelt sind, kann die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten auf folgender Grundlage anerkennen, dass die Maßnahmen, die in einem Drittland oder Drittlandsgebiet angewandt werden, den Bestimmungen in den vorgenannten Vorschriften gleichwertig sind:

    a) einer gründlichen Prüfung der von dem betreffenden Drittland gemäß Artikel 125 Absatz 1 bereitgestellten Informationen und Daten;

    b) gegebenenfalls dem zufriedenstellenden Ergebnis einer gemäß Artikel 120 Absatz 1 durchgeführten Kontrolle.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    (2)  Die Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 1 enthalten die Bestimmungen für den Eingang von Tieren und Waren aus dem betreffenden Drittland oder Drittlandsgebiet in die Union und können unter anderem Folgendes regeln:

    a) die Art und den Inhalt der amtlichen Bescheinigungen oder Attestierungen, die die Tiere oder Waren begleiten müssen;

    b) besondere Anforderungen an den Eingang der Tiere und Waren in die Union und die beim Eingang in die Union durchzuführenden amtlichen Kontrollen;

    c) bei Bedarf Verfahren zur Erstellung und Änderung der Listen von Gebieten oder Betrieben in dem betreffenden Drittland, aus denen der Eingang von Tieren und Waren zugelassen ist.

    (3)  Die Kommission hebt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 1 dieses Artikels unverzüglich auf, wenn eine der Bedingungen für die Anerkennung der Gleichwertigkeit nicht mehr gegeben ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.



    KAPITEL III

    Schulung des Personals der zuständigen Behörden und anderer Behörden

    Artikel 130

    Schulung und Austausch des Personals

    (1)  Für das Personal der zuständigen Behörden und gegebenenfalls auch für das Personal anderer Behörden der Mitgliedstaaten, die an Untersuchungen möglicher Verstöße gegen diese Verordnung und gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 beteiligt sind, kann die Kommission Schulungen organisieren.

    Die Kommission organisiert diese Schulungen gemeinsam mit den betreffenden Mitgliedstaaten.

    (2)  Die Schulungen gemäß Absatz 1 dienen der Entwicklung einer harmonisierten Vorgehensweise bei den amtlichen Kontrollen und den anderen amtlichen Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten. Sie betreffen je nach Bedarf folgende Themen:

    a) diese Verordnung und die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2;

    b) Kontrollmethoden und -techniken, die für die amtlichen Kontrollen und für die anderen amtlichen Tätigkeiten der zuständigen Behörden relevant sind;

    c) Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsmethoden und -techniken.

    (3)  Die Schulungen gemäß Absatz 1 können dem Personal der zuständigen Behörden von Drittländern offen stehen und können außerhalb der Union durchgeführt werden.

    (4)  Die zuständigen Behörden gewährleisten, dass das in den Schulungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels erworbene Wissen in geeigneter Weise weitergegeben und in den Personalschulungen gemäß Artikel 5 Absatz 4angemessen genutzt wird.

    Schulungen zur Weitergabe dieses Wissens müssen Teil der Schulungsprogramme gemäß Artikel 5 Absatz 4 sein.

    (5)  Die Kommission kann in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für das Personal der zuständigen Behörden, die amtliche Kontrollen oder andere amtliche Tätigkeiten durchführen, Austauschprogramme zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten organisieren.

    Ein solcher Austausch kann durch die vorübergehende Entsendung von Personal zuständiger Behörden von einem Mitgliedstaat in einen anderen erfolgen oder durch den Austausch von Personal zwischen den relevanten zuständigen Behörden.

    (6)  Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten Bestimmungen für die Organisation der Schulungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels und der Programme gemäß Absatz 5 dieses Artikels festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.



    KAPITEL IV

    Informationsmanagementsysteme

    Artikel 131

    Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC)

    (1)  Die Kommission errichtet und verwaltet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein computergestütztes Informationsmanagementsystem (IMSOC — Information Management System for Official Controls) für die integrierte Handhabung der Verfahren und Werkzeuge, mit denen die Daten, Informationen und Unterlagen betreffend die amtlichen Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten verwaltet, bearbeitet und automatisch ausgetauscht werden.

    (2)  Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten und die Kommission mittels des IMSOC oder einer seiner Komponenten erfolgt nur für den Zweck der Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung und den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2.

    Artikel 132

    Allgemeine Funktionen des IMSOC

    Das IMSOC

    a) ermöglicht die computergestützte Verwaltung und den computergestützten Austausch von Informationen, Daten und Unterlagen, die für die Durchführung amtlicher Kontrollen erforderlich sind, die sich aus der Durchführung amtlicher Kontrollen oder aus der Aufzeichnung der Durchführung oder des Ergebnisses amtlicher Kontrollen ergeben, und zwar in allen Fällen, in denen diese Verordnung, die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 oder die delegierten Rechtsakte bzw. die Durchführungsrechtsakte gemäß den Artikeln 16 bis 27 einen Austausch dieser Informationen, Daten und Unterlagen zwischen den zuständigen Behörden, zwischen den zuständigen Behörden und der Kommission sowie gegebenenfalls mit anderen Behörden und den Unternehmern vorsehen;

    b) bietet ein Verfahren für den Austausch von Daten, Informationen und Dokumenten im Einklang mit den Artikeln 102 bis 108;

    c) bietet ein Werkzeug für die Erfassung und Verwaltung der Berichte über amtliche Kontrollen, die Mitgliedstaaten der Kommission vorlegen;

    d) ermöglicht die Herstellung, Verwaltung und Übermittlung — auch in elektronischer Form — der Fahrtenbücher gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, der Aufzeichnungen des Navigationssystems gemäß Artikel 6 Absatz 9 jener Verordnung, der amtlichen Bescheinigungen und des GGED gemäß Artikel 56 des vorliegenden Verordnung und

    e) integriert die bestehenden, von der Kommission verwalteten computergestützten Systeme, die dem raschen Austausch von Daten, Informationen und Unterlagen betreffend Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie für den Tierschutz dienen und die mit Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, Artikel 20 der Verordnung (EU) 2016/249 und Artikel 103 der Verordnung (EU) 2016/2031 errichtet worden sind, und bietet geeignete Verknüpfungen zwischen diesen Systemen und seinen anderen Komponenten.

    Artikel 133

    Nutzung des IMSOC im Fall von Tieren und Waren, die bestimmten amtlichen Kontrollen unterliegen

    (1)  Bei Tieren oder Waren, für deren Verbringungen innerhalb der Union oder für deren Inverkehrbringen bestimmte Auflagen oder Verfahren gelten, die mit den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 aufgestellt worden sind, ermöglicht das IMSOC den zuständigen Behörden am Versandort und anderen zuständigen Behörden, die für die Durchführung amtlicher Kontrollen bei diesen Tieren oder Waren verantwortlich sind, in Echtzeit Daten, Informationen und Unterlagen über die Tiere und Waren, die von einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht werden, und über die durchgeführten Kontrollen auszutauschen.

    ►C3  Unterabsatz ◄  1dieses Absatzes gilt nicht für Waren, auf die die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben g und h anwendbar sind.

    (2)  Bei ausgeführten Tieren und Waren, für die die Unionsbestimmungen betreffend die Ausstellung von Ausfuhrbescheinigungen gelten, ermöglicht das IMSOC den zuständigen Behörden am Versandort und anderen zuständigen Behörden, die für die Durchführung amtlicher Kontrollen verantwortlich sind, in Echtzeit Daten, Informationen und Unterlagen über diese Tiere und Waren und über die Ergebnisse der bei diesen Tieren und Waren durchgeführten Kontrollen auszutauschen.

    (3)  Bei Tieren oder Waren, die den amtlichen Kontrollen gemäß den Artikeln 44 bis 64 unterliegen,

    a) ermöglicht das IMSOC den zuständigen Behörden an den Grenzkontrollstellen und anderen zuständigen Behörden, die für die Durchführung amtlicher Kontrollen bei diesen Tieren und Waren verantwortlich sind, in Echtzeit Daten, Informationen und Unterlagen über diese Tiere und Waren und über die bei diesen Tieren und Waren durchgeführten Kontrollen auszutauschen;

    b) ermöglicht das IMSOC den zuständigen Behörden an den Grenzkontrollstellen, sachdienliche Daten, Informationen und Unterlagen mit Zollbehörden und anderen Behörden, die für die Durchführung von Kontrollen bei Tieren oder Waren verantwortlich sind, welche aus Drittländern in die Union verbracht werden, sowie mit Unternehmern, die an Eingangsverfahren beteiligt sind, im Einklang mit den Bestimmungen, die gemäß Artikel 15 Absatz 4 und Artikel 75 Absatz 2 erlassen werden, und anderen einschlägige Unionsbestimmungen auszutauschen und

    c) unterstützt und verwaltet das IMSOC die Verfahren gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 65 Absatz 6.

    (4)  Für die Zwecke dieses Artikels wird das bestehende TRACES-System in das IMSOC integriert.

    Artikel 134

    Funktionsweise des IMSOC

    Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte für die Funktionsweise des IMSOC, in denen Folgendes festgelegt ist:

    a) die technischen Anforderungen an das IMSOC und seine Systemkomponenten, einschließlich des elektronischen Datenaustauschmechanismus für den Austausch mit den bestehenden nationalen Systemen, der Ermittlung geltender Normen, der Festlegung von Nachrichtenstrukturen, der Datenwörterbücher und des Austauschs von Protokollen und Verfahren;

    b) die besonderen Bestimmungen über die Funktionsweise des IMSOC und seiner Systemkomponenten, um den Schutz personenbezogener Daten und die Sicherheit des Informationsaustauschs zu gewährleisten;

    c) die besonderen Bestimmungen über die Funktionsweise und Nutzung des IMSOC und seiner Komponenten, einschließlich der Bestimmungen über die Aktualisierung und Einrichtung der notwendigen Verknüpfungen zwischen den Systemen gemäß Artikel 132 Buchstabe e und Artikel 133 Absatz 4;

    d) Notfallregelungen bei Ausfall einer Funktion des IMSOC;

    e) die Fälle, in denen, und die Bedingungen, unter denen den betreffenden Drittländern und internationalen Organisationen ein beschränkter Zugang zu den Funktionen des IMSOC gewährt werden darf, und die praktischen Modalitäten eines solchen Zugangs;

    f) die Fälle, in denen, und die Bedingungen, unter denen die Daten, Informationen und Dokumente mit Hilfe des IMSOC zu übermitteln sind;

    g) die Bedingungen, unter denen — bei einem elektronischen System — von den zuständigen Behörden eines Drittlandes ausgestellte elektronische Bescheinigungen von den zuständigen Behörden zu akzeptieren sind und

    h) die Fälle, in denen, und die Bedingungen, unter denen gelegentliche Nutzer von der Verwendung des IMSOC befreit werden können.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    Artikel 135

    Datenschutz

    ▼C1

    (1)  Die Richtlinie 95/46/EG und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 17 ) finden Anwendung, soweit die im Rahmen des IMSOC verarbeiteten Informationen personenbezogene Daten gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 95/46/EG und Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 enthalten.

    ▼B

    (2)  Im Zusammenhang mit ihren Zuständigkeiten für die Übermittlung der relevanten Informationen an das IMSOC und der Verarbeitung aller personenbezogenen Daten, die sich aus dieser Tätigkeit ergeben könnten, gelten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten als für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Richtlinie 95/46/EG.

    (3)  Im Zusammenhang mit ihrer Zuständigkeit für die Verwaltung des IMSOC und der Verarbeitung aller personenbezogenen Daten, die sich aus dieser Tätigkeit ergeben könnten, gilt die Kommission als für die Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

    (4)  Die Mitgliedstaaten können die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 6 Absatz 1, Artikel 10, Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 12 der Richtlinie 95/46/EG beschränken, sofern dies zum Schutz der Interessen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben d und f jener Richtlinie notwendig ist.

    (5)  Die Kommission kann die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 4 Absatz 1, Artikel 11, Artikel 12 Absatz 1 und gemäß den Artikeln 13 bis 17 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 für den Zeitraum beschränken, in dem Maßnahmen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- bzw. Futtermittelrechts geplant sind oder durchgeführt werden oder um die Durchsetzung des Lebensmittel- bzw. Futtermittelrechts in dem besonderen Fall zu gewährleisten, auf den sich die Informationen beziehen, sofern eine solche Beschränkung zum Schutz der Interessen gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und e jener Verordnung notwendig ist.

    Artikel 136

    Datensicherheit

    Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten, dass das IMSOC den von der Kommission nach Artikel 17 der Richtlinie 95/46/EG und Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 angenommenen Bestimmungen über die Datensicherheit genügt.



    TITEL VII

    DURCHSETZUNG



    KAPITEL I

    Maßnahmen der zuständigen Behörden und Sanktionen

    Artikel 137

    Allgemeine Pflichten der zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Durchsetzung

    (1)  Wenn die zuständigen Behörden im Einklang mit diesem Kapitel tätig werden, geben sie den Maßnahmen Vorrang, die ergriffen werden müssen, um die Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, für den Tierschutz oder — sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt — auch für die Umwelt auszuschalten oder einzudämmen.

    (2)  Besteht der Verdacht, dass ein Verstoß vorliegt, so führen die zuständigen Behörden Untersuchungen durch, um diesen Verdacht zu erhärten oder auszuräumen.

    (3)  Bei Bedarf umfassen die gemäß Absatz 2 ergriffenen Maßnahmen

    a) die Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen bei Tieren, Waren und Unternehmern während eines angemessenen Zeitraums;

    b) gegebenenfalls die amtliche Verwahrung von Tieren und Waren sowie von unzulässigen Stoffen oder Produkten.

    Artikel 138

    Maßnahmen im Fall eines festgestellten Verstoßes

    (1)  Wenn ein Verstoß festgestellt wird, ergreifen die zuständigen Behörden

    a) die erforderlichen Maßnahmen, um Ursprung und Umfang des Verstoßes sowie die Verantwortung des Unternehmers zu ermitteln und

    b) geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass der betreffende Unternehmer den Verstoß beendet und dass er erneute Verstöße dieser Art verhindert.

    Bei der Entscheidung über die zu ergreifenden Maßnahmen berücksichtigen die zuständigen Behörden die Art des Verstoßes und das bisherige Verhalten des betreffenden Unternehmers in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften.

    (2)  Wenn die zuständigen Behörden im Einklang mit Absatz 1 dieses Artikels tätig werden, ergreifen sie alle ihnen geeignet erscheinenden Maßnahmen, um die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu gewährleisten; dazu gehören, jedoch nicht ausschließlich, die folgenden Maßnahmen:

    a) Sie ordnen die Behandlung von Tieren an, oder sie führen sie selbst durch;

    b) sie ordnen an, Tiere auszuladen oder auf ein anderes Transportmittel umzuladen, sie unterzustellen und zu betreuen; sie legen Quarantänezeiträume fest; sie ordnen an, die Schlachtung zu verschieben; sie ordnen soweit erforderlich an, dass für eine tierärztliche Behandlung gesorgt wird;

    c) sie ordnen an, Waren zu behandeln, die Kennzeichnung zu ändern oder den Verbrauchern berichtigte Informationen bereitzustellen;

    d) sie beschränken oder verbieten das Inverkehrbringen, die Verbringung, den Eingang in die Union oder die Ausfuhr von Tieren und Waren und sie verbieten ihre Rückkehr in den versendenden Mitgliedstaat, oder sie ordnen ihre Rückkehr in den versendenden Mitgliedstaat an;

    e) sie ordnen an, dass der Unternehmer die Häufigkeit der Eigenkontrollen erhöht;

    f) sie ordnen an, dass bestimmte Tätigkeiten des betreffenden Unternehmers verstärkten oder systematischen amtlichen Kontrollen unterliegen;

    g) sie ordnen den Rückruf, die Rücknahme, die Beseitigung und die Vernichtung von Waren an, sie gestatten gegebenenfalls die Verwendung von Waren für andere als die ursprünglich vorgesehenen Zwecke;

    h) sie ordnen an, dass das ganze Unternehmen oder ein Teil des Unternehmens des betreffenden Unternehmers oder seine Betriebe, seine Haltungsbetriebe oder sein sonstiges Betriebsgelände für einen angemessenen Zeitraum isoliert oder geschlossen werden;

    i) sie ordnen an, dass für einen angemessenen Zeitraum alle oder ein Teil der Tätigkeiten des betreffenden Unternehmers ausgesetzt sowie gegebenenfalls die von dem Unternehmer betriebenen oder genutzten Internetseiten abgeschaltet werden;

    j) sie ordnen die Aussetzung oder den Entzug der Registrierung oder Zulassung des betreffenden Betriebs, Werks, Haltungsbetriebs, Transportmittels oder Transportunternehmers oder des Befähigungsnachweises des Fahrers an;

    k) sie ordnen die Schlachtung oder Tötung von Tieren an, sofern diese Maßnahme am ehesten geeignet ist, die Gesundheit von Menschen und Tieren zu schützen sowie den Tierschutz zu wahren.

    (3)  Die zuständigen Behörden unterrichten den betreffenden Unternehmer oder seinen Vertreter

    a) schriftlich über ihre Entscheidung betreffend die gemäß den Absätzen 1 und 2 zu ergreifenden Maßnahmen und über die Gründe für diese Entscheidung und

    b) über ein etwaiges Recht auf einen Rechtsbehelf gegen derartige Entscheidungen sowie über geltende Verfahren und Fristen im Hinblick auf jenes Recht auf einen Rechtsbehelf.

    (4)  Alle auf der Grundlage dieses Artikels anfallenden Kosten gehen zu Lasten des verantwortlichen Unternehmers.

    (5)  Die zuständigen Behörden treffen im Falle der Ausstellung falscher oder irreführender amtlicher Bescheinigungen oder der missbräuchlichen Verwendung amtlicher Bescheinigungen geeignete Maßnahmen, zu denen unter anderem Folgendes gehört:

    a) die zeitweilige Entbindung des Bescheinigungsbefugten von seinen Pflichten,

    b) der Entzug der Genehmigung zur Unterzeichnung amtlicher Bescheinigungen,

    c) jede andere erforderliche Maßnahme, damit sich die in Artikel 89 Absatz 2 genannten Verstöße nicht wiederholen.

    Artikel 139

    Sanktionen

    (1)  Die Mitgliedstaaten regeln die Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Umsetzung sicherzustellen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Regeln bis zum 14. Dezember 2019 mit, und sie teilen ihr auch jede spätere Änderung, die sich auf diese Regeln auswirkt, unverzüglich mit.

    (2)  Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die finanziellen Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung oder gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2, die betrügerischen oder irreführenden Praktiken entspringen, im Einklang mit nationalem Recht entweder mindestens dem wirtschaftlichen Vorteil für den Unternehmer entsprechen oder gegebenenfalls als Prozentsatz des Umsatzes des Unternehmers festgelegt werden.

    Artikel 140

    Meldung von Verstößen

    (1)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden über wirksame Mechanismen verfügen, die die Meldung tatsächlicher oder potenzieller Verstöße gegen diese Verordnung ermöglichen.

    (2)  Die in Absatz 1 genannten Mechanismen umfassen zumindest Folgendes:

    a) Verfahren für den Eingang von Meldungen über Verstöße und für Folgemaßnahmen;

    b) einen angemessenen Schutz für die Personen, die Verstöße melden, vor Sanktionsmaßnahmen, Diskriminierung oder anderen Arten ungerechter Behandlung und

    c) den Schutz personenbezogener Daten der Personen, die den Verstoß melden, gemäß dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht.



    KAPITEL II

    Durchsetzungsmaßnahmen der Union

    Artikel 141

    Schwere Störung im Kontrollsystem eines Mitgliedstaats

    (1)  Wenn der Kommission Hinweise auf eine schwere Störung im Kontrollsystem eines Mitgliedstaats vorliegen und wenn diese Störung ein weitreichendes Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, für den Tierschutz oder — sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt — auch für die Umwelt darstellen oder zu einem weitreichenden Verstoß gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 führen kann, beschließt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen, die bis zur Behebung dieser Störung anzuwenden sind:

    a) Verbot der Bereitstellung auf dem Markt oder Verbot des Transports, der Verbringung oder anderweitigen Handhabung bestimmter von der Störung im Kontrollsystem betroffener Tiere oder Waren;

    b) besondere Bedingungen für die Tätigkeiten, Tiere oder Waren gemäß Buchstabe a;

    c) Aussetzung der amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen oder anderen Kontrollstellen, die von der Störung im Kontrollsystem betroffen sind, oder Aufhebung der Zulassung dieser Grenzkontrollstellen oder anderer Kontrollstellen;

    d) andere geeignete, befristete Maßnahmen, die erforderlich sind, um dieses Risiko einzudämmen, bis die Störung im Kontrollsystem behoben ist.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    (2)  Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 werden erst beschlossen, wenn der betreffende Mitgliedstaat die Störung trotz Aufforderung nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten angemessenen Frist behoben hat.

    (3)  In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit der Gesundheit von Menschen oder Tieren oder — sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt — auch dem Schutz der Umwelt erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 145 Absatz 3 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte.



    TITEL VIII

    GEMEINSAME BESTIMMUNGEN



    KAPITEL I

    Verfahrensbestimmungen

    Artikel 142

    Änderung der Anhänge und der Verweise auf europäische Normen

    (1)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung in Bezug auf die Änderung der Anhänge II und III zu erlassen, um Änderungen der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 sowie dem technischen Fortschritt und wissenschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen.

    (2)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung in Bezug auf die Änderung der Verweise auf die in Artikel 29 Buchstabe b Ziffer iv, Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe e und Artikel 93 Absatz 3 Buchstabe a genannten europäischen Normen zu erlassen, falls das CEN diese Normen ändert.

    Artikel 143

    Datenschutz

    (1)  Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Durchführung dieser Verordnung wenden die Mitgliedstaaten die Richtlinie 95/46/EG an.

    (2)  Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission gemäß dieser Verordnung gilt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

    Artikel 144

    Ausübung der Befugnisübertragung

    (1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

    (2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 18 Absatz 7, Artikel 21 Absatz 8, Artikel 41, Artikel 45 Absatz 4, Artikel 47 Absatz 3, Artikel 48, Artikel 50 Absatz 4, Artikel 51, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 62 Absatz 3, Artikel 64 Absätze 2 und 5, Artikel 77 Absätze 1 und 2, Artikel 92 Absatz 4, Artikel 99 Absatz 2, Artikel 100 Absatz 6, Artikel 101 Absatz 2, Artikel 126 Absatz 1, Artikel 142 Absätze 1 und 2, Artikel 149 Absatz 2, Artikel 150 Absatz 3, Artikel 154 Absatz 3, Artikel 155 Absatz 3 und Artikel 165 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 28. April 2017 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

    (3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 18 Absatz 7, Artikel 21 Absatz 8, Artikel 41, Artikel 45 Absatz 4, Artikel 47 Absatz 3, Artikel 48, Artikel 50 Absatz 4, Artikel 51, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 62 Absatz 3, Artikel 64 Absätze 2 und 5, Artikel 77 Absätze 1 und 2, Artikel 92 Absatz 4, Artikel 99 Absatz 2, Artikel 100 Absatz 6, Artikel 101 Absatz 2, Artikel 126 Absatz 1, Artikel 142 Absätze 1 und 2, Artikel 149 Absatz 2, Artikel 150 Absatz 3, Artikel 154 Absatz 3, Artikel 155 Absatz 3 und Artikel 165 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

    (4)  Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

    (5)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlassen hat, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

    (6)  Ein delegierter Rechtsakt, der Artikel 18 Absatz 7, Artikel 21 Absatz 8, Artikel 41, Artikel 45 Absatz 4, Artikel 47 Absatz 3, Artikel 48, Artikel 50 Absatz 4, Artikel 51, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 62 Absatz 3, Artikel 64 Absätze 2 und 5, Artikel 77 Absätze 1 und 2, Artikel 92 Absatz 4, Artikel 99 Absatz 2, Artikel 100 Absatz 6, Artikel 101 Absatz 2, Artikel 126 Absatz 1, Artikel 142 Absätze 1 und 2, Artikel 149 Absatz 2, Artikel 150 Absatz 3, Artikel 154 Absatz 3, Artikel 155 Absatz 3 und Artikel 165 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

    Artikel 145

    Ausschussverfahren

    (1)  Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebens- und Futtermittel, der durch Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzt wurde, unterstützt, außer im Zusammenhang mit Artikel 25 bzw. Artikel 26 der vorliegenden Verordnung, bei denen die Kommission durch die Ausschüsse, die durch die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bzw. durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingesetzt wurden, unterstützt wird. Diese Ausschüsse sind Ausschüsse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    (2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 ►C3  Unterabsatz ◄  3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

    (3)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.



    KAPITEL II

    Übergangs- und Schlussbestimmungen

    Artikel 146

    Aufhebungen

    (1)  Die Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004, die Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG sowie die Entscheidung 92/438/EWG werden mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 aufgehoben.

    (2)  Bezugnahmen auf die aufgehobenen Rechtsakte gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabellen in Anhang V zu lesen.

    Artikel 147

    Verhältnis zur Verordnung (EG) Nr. 882/2004

    Die Benennung der einzelnen Referenzlaboratorien der Europäischen Union gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 bleibt so lange gültig, bis im jeweils selben Bereich ein Referenzlaboratorium der Europäischen Union gemäß Artikel 93 der vorliegenden Verordnung benannt worden ist.

    Artikel 148

    Verhältnis zu den Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 in Bezug auf die Zulassung von Lebensmittelbetrieben

    (1)  Die zuständigen Behörden legen Verfahren fest, nach denen Lebensmittelunternehmer die Zulassung ihrer Betriebe gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 beantragen müssen.

    (2)  Nach Eingang eines Zulassungsantrags eines Lebensmittelunternehmers führt die zuständige Behörde einen Besuch vor Ort durch.

    (3)  Die zuständige Behörde erteilt einem Betrieb die Zulassung für die betreffenden Tätigkeiten nur, wenn der Lebensmittelunternehmer nachweisen kann, dass sein Betrieb die einschlägigen Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllt.

    (4)  Die zuständige Behörde kann eine bedingte Zulassung erteilen, wenn sich herausstellt, dass der Betrieb alle Anforderungen hinsichtlich der Infrastruktur und der Ausrüstung erfüllt. Die volle Zulassung erteilt sie nur dann, wenn eine erneute amtliche Kontrolle des Betriebs, die innerhalb von drei Monaten nach Erteilung der bedingten Zulassung vorgenommen wird, ergibt, dass der Betrieb die übrigen einschlägigen Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllt. Wenn eindeutige Fortschritte zu verzeichnen sind, der Betrieb jedoch noch nicht alle einschlägigen Anforderungen erfüllt, kann die zuständige Behörde die bedingte Zulassung verlängern. Die Geltungsdauer der bedingten Zulassung darf jedoch insgesamt sechs Monate nicht überschreiten, ausgenommen für Fabrik- und Gefrierschiffe unter der Flagge von Mitgliedstaaten, bei denen die Geltungsdauer der bedingten Zulassung insgesamt zwölf Monate nicht überschreiten darf.

    (5)  Die zuständige Behörde überprüft im Rahmen der amtlichen Kontrollen die Zulassung von Betrieben.

    Artikel 149

    Übergangsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Aufhebung der Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG

    (1)  Die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG, die Sachverhalte regeln, auf die in Artikel 47 Absatz 2, Artikel 48, Artikel 51 Absatz 1 Buchstaben b, c und d, Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 54 Absätze 1 und 3 sowie Artikel 58 Buchstabe a dieser Verordnung Bezug genommen wird, gelten anstelle der entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung weiter bis zum 14. Dezember 2022 oder einem früheren Datum, das in dem gemäß Absatz 2 dieses Artikels zu erlassenden delegierten Rechtsakt festgesetzt wird.

    (2)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 144 in Bezug auf das in Absatz 1 dieses Artikels genannte Datum delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung zu erlassen. Dieser Zeitpunkt ist das Datum, ab dem die entsprechenden Bestimmungen gelten, die mit den delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten festgelegt werden, welche in Artikel 47 Absatz 2, Artikel 48, Artikel 51 Absatz 1 Buchstaben b, c und d, Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 54 Absätze 1 und 3 sowie Artikel 58 Buchstabe a vorgesehen sind.

    Artikel 150

    Übergangsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Aufhebung der Richtlinie 96/23/EG

    (1)  Die zuständigen Behörden führen die amtlichen Kontrollen, die erforderlich sind, um das Vorhandensein der in Anhang I der Richtlinie 96/23/EG aufgeführten Stoffe und Rückstandsgruppen festzustellen, weiterhin im Einklang mit den Anhängen II, III und IV der vorgenannten Richtlinie anstelle der entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung bis zum 14. Dezember 2022 oder einem früheren Datum durch, das in dem gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu erlassenden delegierten Rechtsakt festgesetzt wird.

    (2)  Artikel 29 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 96/23/EG gelten anstelle der entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung weiter bis zu 14. Dezember 2022 [oder einem früheren Datum, das in dem gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu erlassenden delegierten Rechtsakt festgesetzt wird.

    (3)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 144 in Bezug auf das frühere in den Absätzen 1 und 2 genannte Datum delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung zu erlassen. Dieser Zeitpunkt ist das Datum, ab dem die entsprechenden Bestimmungen gelten, die mit den delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten festgelegt werden, welche in Artikel 19 bzw. 112 vorgesehen sind.

    Artikel 151

    Änderungen der Richtlinie 98/58/EG

    Die Richtlinie 98/58/EG wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

    „(3) ‚zuständige Behörden‘: zuständige Behörden gemäß Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung ►C1  (EU) 2017/625 ◄ des Europäischen Parlaments und des Rates ( *1 )

    2. Artikel 6 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird gestrichen;

    b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)  Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission bis zum 31. August jedes Jahres einen Jahresbericht für das vorangegangene Jahr über die Kontrollen, die die zuständige Behörde zur Überprüfung der Einhaltung dieser Richtlinie durchgeführt hat. Dem Bericht sind eine Analyse der schwersten Verstöße sowie ein nationaler Aktionsplan zur Vermeidung oder Eindämmung solcher Verstöße in den kommenden Jahren beizufügen. Die Kommission legt den Mitgliedstaaten Zusammenfassungen dieser Berichte vor“

    c) Absatz 3 Buchstabe a wird gestrichen;

    3. Artikel 7 wird gestrichen.

    Artikel 152

    Änderungen der Richtlinie 1999/74/EG

    Die Richtlinie 1999/74/EG wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 8 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird gestrichen;

    b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)  Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission bis zum 31. August jedes Jahres einen Jahresbericht für das vorangegangene Jahr über die Kontrollen, die die zuständige Behörde zur Überprüfung der Einhaltung dieser Richtlinie durchgeführt hat. Dem Bericht sind eine Analyse der schwersten Verstöße beizufügen sowie ein nationaler Aktionsplan zur Vermeidung oder Eindämmung solcher Verstöße in den kommenden Jahren. Die Kommission legt den Mitgliedstaaten Zusammenfassungen dieser Berichte vor.“

    c) Absatz 3 Buchstabe a wird gestrichen;

    2. Artikel 9 wird gestrichen.

    Artikel 153

    Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

    Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird wie folgt geändert:

    1. Die Artikel 19 und 21 werden gestrichen;

    2. in Anhang X werden die Kapitel A und B aufgehoben.

    Artikel 154

    Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und damit zusammenhängende Übergangsmaßnahmen

    (1)  Die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

    a) Buchstabe d erhält folgende Fassung:

    „d) ‚Grenzkontrollstelle‘: eine Grenzkontrollstelle gemäß Artikel 3 Nummer 38 der Verordnung ►C1  (EU) 2017/625 ◄ des Europäischen Parlaments und des Rates ( *2 );

    b) Buchstabe f erhält folgende Fassung:

    „f) ‚zuständige Behörde‘: zuständige Behörden gemäß Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung ►C1  (EU) 2017/625 ◄ ;“

    c) Buchstabe i erhält folgende Fassung:

    „i) ‚Ausgangsort‘: einen Ausgangsort gemäß Artikel 3 Nummer 39 der Verordnung ►C1  (EU) 2017/625 ◄ ;“

    d) Buchstabe p erhält folgende Fassung:

    „p) ‚amtlicher Tierarzt‘: einen amtlicher Tierarzt gemäß Artikel 3 Nummer 32 der Verordnung ►C1  (EU) 2017/625 ◄ ;“

    2. die Artikel 14, 15, 16 und 21, Artikel 22 Absatz 2 und die Artikel 23, 24 und 26 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 werden gestrichen;

    3. Artikel 27 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird gestrichen;

    b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)  Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission bis zum 31. August jedes Jahres einen Jahresbericht für das vorangegangene Jahr über die Kontrollen, die die zuständige Behörde zur Überprüfung der Einhaltung dieser Verordnung durchgeführt hat. Dem Bericht sind eine Analyse der schwersten festgestellten Mängel sowie ein Aktionsplan zu deren Behebung beizufügen.“

    4. Artikel 28 wird gestrichen.

    (2)  Die Artikel 14, 15, 16 und 21, Artikel 22 Absatz 2 und die Artikel 23, 24 und 26 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 gelten anstelle der entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung weiter bis zum 14. Dezember 2022 oder einem früheren Datum, das in dem gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu erlassenden delegierten Rechtsakt festgesetzt wird.

    (3)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 144 in Bezug auf das in Absatz 2 dieses Artikels genannte Datum delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung zu erlassen. Dieser Zeitpunkt ist das Datum, ab dem die entsprechenden Bestimmungen gelten, die mit den delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten festgelegt werden, welche in Artikel 21 vorgesehen sind.

    Artikel 155

    Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 und damit zusammenhängende Übergangsmaßnahmen

    (1)  Die Artikel 26 und 27, Artikel 28 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gestrichen.

    (2)  Die Artikel 26, Artikel 27 Absatz 1 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 gelten anstelle der entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung weiter bis zum 14. Dezember 2022 oder einem früheren Datum, das in dem gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu erlassenden delegierten Rechtsakt festgesetzt wird.

    (3)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 144 in Bezug auf das in Absatz 2 dieses Artikels genannte Datum delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung zu erlassen. Dieser Zeitpunkt ist das Datum, ab dem die entsprechenden Bestimmungen gelten, die mit den delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten festgelegt werden, welche in Artikel 19 vorgesehen sind.

    Artikel 156

    Änderungen der Richtlinie 2007/43/EG

    Die Richtlinie 2007/43/EG wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d erhalten folgende Fassung:

    „c) ‚zuständige Behörden‘ die zuständigen Behörden gemäß Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung ►C1  (EU) 2017/625 ◄ des Europäischen Parlaments und des Rates ( *3 );

    d) ‚amtlicher Tierarzt‘ einen amtlichen Tierarzt gemäß Artikel 3 Nummer 32 der Verordnung ►C1  (EU) 2017/625 ◄ ;

    2. Artikel 7 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird gestrichen;

    b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)  Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission bis zum 31. August jedes Jahres einen Jahresbericht für das vorangegangene Jahr über die Kontrollen, die die zuständige Behörde zur Überprüfung der Einhaltung dieser Richtlinie durchgeführt hat. Dem Bericht sind eine Analyse der schwersten Verstöße sowie ein nationaler Aktionsplan zur Vermeidung oder Eindämmung solcher Verstöße in den kommenden Jahren beizufügen. Die Kommission legt den Mitgliedstaaten Zusammenfassungen dieser Berichte vor.“

    Artikel 157

    Änderungen der Richtlinie 2008/119/EG

    Die Richtlinie 2008/119/EG wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 2 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

    „2. ‚zuständige Behörden‘: zuständige Behörden gemäß Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung ►C1  (EU) 2017/625 ◄ des Europäischen Parlaments und des Rates ( *4 );

    2. Artikel 7 wird wie folgt geändert:

    a) die Absätze 1 und 2 werden gestrichen;

    b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)  Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission bis zum 31. August jedes Jahres einen Jahresbericht für das vorangegangene Jahr über die Kontrollen, die die zuständige Behörde zur Überprüfung der Einhaltung dieser Richtlinie durchgeführt hat. Dem Bericht sind eine Analyse der schwersten Verstöße sowie ein nationaler Aktionsplan zur Vermeidung oder Eindämmung solcher Verstöße in den kommenden Jahren beizufügen. Die Kommission legt den Mitgliedstaaten Zusammenfassungen dieser Berichte vor.“

    3. Artikel 9 wird gestrichen.

    Artikel 158

    Änderungen der Richtlinie 2008/120/EG

    Die Richtlinie 2008/120/EG wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 2 Nummer 10 erhält folgende Fassung:

    „(10) ‚zuständige Behörden‘: zuständige Behörden gemäß Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung ►C1  (EU) 2017/625 ◄ des Europäischen Parlaments und des Rates ( *5 );

    2. Artikel 8 wird wie folgt geändert:

    a) die Absätze 1 und 2 werden gestrichen;

    b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)  Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission bis zum 31. August jedes Jahres einen Jahresbericht für das vorangegangene Jahr über die Kontrollen, die die zuständige Behörde zur Überprüfung der Einhaltung dieser Richtlinie durchgeführt hat. Dem Bericht sind eine Analyse der schwersten Verstöße sowie ein nationaler Aktionsplan zur Vermeidung oder Eindämmung solcher Verstöße in den kommenden Jahren beizufügen. Die Kommission legt den Mitgliedstaaten Zusammenfassungen dieser Berichte vor.“

    3. Artikel 10 wird gestrichen.

    Artikel 159

    Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009

    Die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 2 Buchstabe q erhält folgende Fassung:

    „q) ‚zuständige Behörden‘ die zuständigen Behörden gemäß Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung ►C1  (EU) 2017/625 ◄ des Europäischen Parlaments und des Rates ( *6 );

    2. Artikel 22 wird gestrichen.

    Artikel 160

    Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

    Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

    a) Nummer 10 erhält folgende Fassung:

    „(10) ‚zuständige Behörden‘: die zuständigen Behörden gemäß Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung ►C1  (EU) 2017/625 ◄ des Europäischen Parlaments und des Rates ( *7 );

    b) Nummer 15 erhält folgende Fassung:

    „15. ‚Durchfuhr‘: die Durchfuhr gemäß Artikel 3 Nummer 44 der Verordnung ►C1  (EU) 2017/625 ◄ ;“

    2. die Artikel 45, 49 und 50 werden gestrichen.

    Artikel 161

    Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

    Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 68 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission bis zum 31. August jedes Jahres für das vorangegangene Jahr einen Bericht über den Umfang und die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung dieser Verordnung.“

    b) die Absätze 2 und 3 werden gestrichen;

    2. Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe n wird gestrichen.

    Artikel 162

    Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

    Die Verordnung (EG) Nr. 1151/2012 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 36 wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Inhalt der amtlichen Kontrollen“;

    b) die Absätze 1 und 2 werden gestrichen;

    c) in Absatz 3 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

    „(3)  Die amtlichen Kontrollen, die gemäß der Verordnung ►C1  (EU) 2017/625 ◄ des Europäischen Parlaments und des Rates ( *8 ) durchgeführt werden, umfassen Folgendes:

    2. Artikel 37 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 ►C3  Unterabsatz ◄  1 erhält folgende Fassung:

    „(1)  Hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen, der geschützten geografischen Angaben und der garantiert traditionellen Spezialitäten, die Erzeugnisse mit Ursprung in der Union bezeichnen, erfolgt die Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation vor der Vermarktung durch

    a) die gemäß Artikel 4 der Verordnung ►C1  (EU) 2017/625 ◄ benannten zuständigen Behörden oder

    b) die beauftragten Stellen gemäß Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung ►C1  (EU) 2017/625 ◄ .“;

    b) Absatz 3 ►C3  Unterabsatz ◄  1 wird gestrichen;

    c) in Absatz 4 werden die Worte „in den Absätzen 1 und 2“ durch die Worte „in Absatz 2“ ersetzt;

    3. Artikel 38 wird gestrichen;

    4. Artikel 39 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 39

    Beauftragte Stellen, die Kontrollen in Drittländern durchführen

    Die beauftragten Stellen, die Kontrollen in den Drittländern gemäß Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe b durchführen, müssen gemäß der einschlägigen harmonisierten Norm ‚Konformitätsbewertung — Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren‘ akkreditiert sein. Diese beauftragten Stellen können von einer nationalen Akkreditierungsstelle außerhalb der Union im Einklang mit den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder einer Akkreditierungsstelle außerhalb der Union, die Unterzeichner einer multilateralen Vereinbarung über die Anerkennung von Produktzertifizierungen des Internationalen Akkreditierungsforums ist, akkreditiert sein.“

    Artikel 163

    Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 652/2014

    Die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 30 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)  Zur Deckung der Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit der Durchführung der von der Kommission genehmigten Arbeitsprogramme entstehen, können Finanzhilfen gewährt werden an:

    a) Referenzlaboratorien der Europäischen Union gemäß Artikel 93 der Verordnung ►C1  (EU) 2017/625 ◄ des Europäischen Parlaments und des Rates ( *9 ) und Referenzzentren der Europäischen Union gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *10 );

    b) Referenzzentren der Europäischen Union für Tierschutz gemäß Artikel 95 der Verordnung ►C1  (EU) 2017/625 ◄ ;

    c) Referenzzentren der Europäischen Union für die Echtheit und Integrität der Lebensmittelkette der Union gemäß Artikel 97 der Verordnung ►C1  (EU) 2017/625 ◄ .

    2. es wird folgender Artikel wird eingefügt:

    „Artikel 30a

    Akkreditierung nationaler Referenzlaboratorien für Pflanzengesundheit

    (1)  Finanzhilfen können nationalen Referenzlaboratorien gemäß Artikel 100 der Verordnung ►C1  (EU) 2017/625 ◄ für Kosten gewährt werden, die den Laboratorien bei der Erlangung der Akkreditierung gemäß der Norm EN ISO/IEC 17025 ‚Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien‘ für die Anwendung von Methoden für Laboranalysen, -tests oder -diagnosen entstehen, mit denen die Einhaltung der Bestimmungen betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen überprüft werden soll.

    (2)  Die Finanzhilfe kann einem einzigen nationalen Referenzlaboratorium in jedem Mitgliedstaat für jedes Referenzlaboratorium der Europäischen Union für Pflanzengesundheit während höchstens drei Jahren nach der Benennung dieses Referenzlaboratoriums der Europäischen Union gewährt werden.“

    Artikel 164

    Änderungen der Verordnung (EU) 2016/429 und damit zusammenhängende Übergangsbestimmungen

    (1)  Die Verordnung (EG) 2016/429 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

    a) Nummer 33 erhält folgende Fassung:

    „33. ‚amtliche Kontrolle‘ jede Form der Kontrolle, die gemäß der Verordnung ►C1  (EU) 2017/625 ◄ des Europäischen Parlaments und des Rates ( *11 ) durchgeführt wird;

    b) Nummer 51 erhält folgende Fassung:

    „51. ‚TRACES‘ eine in das IMSOC integrierte Systemkomponente gemäß den Artikeln 131 bis 136 der Verordnung ►C1  (EU) 2017/625 ◄ ;“

    c) Nummer 53 erhält folgende Fassung:

    „53. ‚amtlicher Tierarzt‘ einen amtlichen Tierarzt im Sinne des Artikels 3 Nummer 32 der Verordnung ►C1  (EU) 2017/625 ◄ ;“

    d) Nummer 55 erhält folgende Fassung:

    „55. ‚zuständige Behörde‘ die zentrale Veterinärbehörde eines Mitgliedstaats, die für die Organisation amtlicher Kontrollen und aller anderen amtlichen Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung und der Verordnung ►C1  (EU) 2017/625 ◄ zuständig ist, oder jede andere Behörde, der diese Zuständigkeit delegiert wurde;“

    2. Artikel 229 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)  Die betreffenden für die Sendung verantwortlichen Unternehmer haben ihre infrage stehenden Sendungen mit Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Drittlandsgebieten zu Zwecken der amtlichen Kontrolle gemäß Artikel 47 der Verordnung ►C1  (EU) 2017/625 ◄ vorzulegen.“

    3. Artikel 281 wird gestrichen.

    (2)  Die folgenden Bestimmungen gelten bis zum Datum des Geltungsbeginns der Verordnung (EU) 2016/429 weiterhin für die Sachverhalte, die durch jene Verordnung geregelt werden:

    a) Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG;

    b) Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG;

    c) Artikel 18 Absätze 1, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 der Richtlinie 91/496/EWG;

    d) Artikel 22 Absätze 1, 3, 4, 5, 6 und 7 der Richtlinie 97/78/EG.

    (3)  Unter Hinweis auf Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/429 und ungeachtet des in der genannten Verordnung vorgesehenen Datums des Geltungsbeginns gilt für die Zwecke des Artikels 31 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung die Bedingung für seine Anwendung bereits ab dem 14. Dezember 2019 als erfüllt.

    Artikel 165

    Änderungen der Verordnung (EU) 2016/2031 und damit zusammenhängende Übergangsbestimmungen

    (1)  Die Verordnung (EG) 2016/2031 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 2 Nummer 6 erhält folgende Fassung:

    „6. ‚zuständige Behörde‘ zuständige Behörden gemäß Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung ►C1  (EU) 2017/625 ◄ des Europäischen Parlaments und des Rates ( *12 );

    2. Artikel 10 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 10

    Amtliche Bestätigung des Auftretens eines Unionsquarantäneschädlings durch die zuständige Behörde

    Hat eine zuständige Behörde den Verdacht oder liegen ihr Nachweise dafür vor, dass ein Unionsquarantäneschädling oder ein Schädling, für den gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassene Maßnahmen gelten, in einem Teil des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaates, in dem dies — soweit bekannt — bisher nicht der Fall war, oder in einer Sendung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen, die in das Gebiet der Union eingeführt wurde bzw. werden soll oder innerhalb dieses Gebiets verbracht wurde bzw. werden soll, auftritt, so ergreift sie unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen, um auf der Grundlage einer Diagnose eines amtlichen Laboratoriums gemäß Artikel 37 der Verordnung ►C1  (EU) 2017/625 ◄ zu bestätigen (im Folgenden ‚amtlich bestätigen‘), ob der Schädling tatsächlich auftritt oder nicht.

    Solange das Auftreten des betreffenden Schädlings nicht amtlich bestätigt ist, ergreifen die betroffenen Mitgliedstaaten gegebenenfalls Pflanzenschutzmaßnahmen, um das Risiko einer Ausbreitung des Schädlings zu beseitigen.

    Der Verdacht oder die Nachweise nach Absatz 1 dieses Artikels können sich auf gemäß den Artikeln 14 und 15 oder aus jeder anderen Quelle erhaltene Informationen stützen.“

    3. Artikel 11 Absatz zwei erhält folgende Fassung:

    „Die Meldungen nach Absatz 1 erfolgen durch die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung ►C1  (EU) 2017/625 ◄ genannte zentrale Behörde des betreffenden Mitgliedstaats und über das in Artikel 103 genannte elektronische Meldesystem.“

    4. Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a) den Aufgaben und Zuständigkeiten der Stellen, die im Falle der Bestätigung des Auftretens des betreffenden prioritären Schädlings bzw. eines entsprechenden Verdachts an der Umsetzung des Plans beteiligt sind sowie den Anordnungsketten und Verfahren zur Abstimmung der Maßnahmen, die von zuständigen Behörden, anderen Behörden gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung ►C1  (EU) 2017/625 ◄ , beauftragten Stellen und beteiligten natürlichen Personen gemäß Artikel 28 Absatz 1 jener Verordnung, Laboratorien und Unternehmern durchgeführt werden, gegebenenfalls einschließlich der Abstimmung mit benachbarten Mitgliedstaaten sowie benachbarten Drittländern;“

    5. Artikel 41 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „(4)  Wurden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände entgegen den Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels in das Gebiet der Union eingeführt oder innerhalb dieses Gebiets verbracht, so ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung ►C1  (EU) 2017/625 ◄ und melden dies der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das in Artikel 103 genannte elektronische Meldesystem.

    Diese Meldung erfolgt gegebenenfalls auch an das Drittland, aus dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände in das Gebiet der Union eingeführt wurden.“

    6. Artikel 44 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)  Gegebenenfalls führt die Kommission in dem betreffenden Drittland gemäß Artikel 120 der Verordnung ►C1  (EU) 2017/625 ◄ Untersuchungen durch, um zu überprüfen, ob die unter Absatz 1 ►C3  Unterabsatz ◄  1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen erfüllt sind.“

    7. Artikel 49 Absatz 6 ►C3  Unterabsatz ◄  3 erhält folgende Fassung:

    „Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das in Artikel 103 dieser Verordnung genannte elektronische Meldesystem jeden Fall, in dem das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen in das Gebiet der Union bzw. die Verbringung innerhalb dieses Gebiets verboten wurde, da nach Auffassung des betreffenden Mitgliedstaates gegen das Verbot nach Absatz 2 ►C3  Unterabsatz ◄  2 Buchstabe c dieses Artikels verstoßen wurde. Gegebenenfalls ist in dieser Meldung auch anzugeben, welche Maßnahmen der Mitgliedstaat gemäß Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung ►C1  (EU) 2017/625 ◄ in Bezug auf die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände ergriffen hat.“

    8. Artikel 76 Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

    „(4)  Im Falle eines Drittlands, das nicht Vertragspartei des IPPC ist, erkennt die zuständige Behörde nur Pflanzengesundheitszeugnisse an, die von Behörden ausgestellt wurden, die nach den nationalen Vorschriften des betreffenden Drittlands zuständig sind und der Kommission gemeldet wurden. Die Kommission unterrichtet gemäß Artikel 132 Buchstabe a der Verordnung ►C1  (EU) 2017/625 ◄ die Mitgliedstaaten und Unternehmer über das in Artikel 103 genannte elektronische Meldesystem über die eingegangenen Meldungen.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung hinsichtlich der in ►C3  Unterabsatz ◄  1 dieses Absatzes genannten Bedingungen für die Anerkennung zu ergänzen und so die Zuverlässigkeit der genannten Zeugnisse zu gewährleisten.

    (5)  Elektronische Pflanzengesundheitszeugnisse werden nur anerkannt, wenn sie über das IMSOC nach Artikel 131 Absatz 1 der Verordnung ►C1  (EU) 2017/625 ◄ bzw. im elektronischen Austausch mit diesem System bereitgestellt werden.“

    9. Artikel 77 Absatz 1 ►C3  Unterabsatz ◄  1 erhält folgende Fassung:

    „(1)  Gelangt die zuständige Behörde zu dem Schluss, dass ein gemäß Artikel 71 Absätze 1, 2 und 3 ausgestelltes Pflanzengesundheitszeugnis die Bedingungen gemäß Artikel 76 nicht erfüllt, so macht sie dieses Pflanzengesundheitszeugnis ungültig und stellt sicher, dass es den betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen nicht mehr beiliegt. In diesem Falle ergreift die zuständige Behörde in Bezug auf die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände eine der in Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung ►C1  (EU) 2017/625 ◄ festgelegten Maßnahmen.“

    10. Artikel 91 Absatz 1 ►C3  Unterabsatz ◄  2 erhält folgende Fassung:

    „Bei ermächtigten Unternehmern, die einen genehmigten Risikomanagementplan für Schädlinge durchführen, kann die Häufigkeit von Inspektionen gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung ►C1  (EU) 2017/625 ◄ verringert werden.“

    11. Artikel 94 Absatz 1 ►C3  Unterabsatz ◄  1 erhält folgende Fassung:

    „(1)  Wird für die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen, die aus einem Drittland in das Gebiet der Union eingeführt wurden, innerhalb des Gebiets der Union ein Pflanzenpass gemäß Artikel 79 Absatz 1 und Artikel 80 Absatz 1 dieser Verordnung benötigt, so wird abweichend von Artikel 87 dieser Verordnung der Pass ausgestellt, wenn die gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung ►C1  (EU) 2017/625 ◄ durchgeführten Kontrollen in Bezug auf ihr Einführen zufriedenstellend abgeschlossen wurden und ergeben haben, dass die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände die grundlegenden Anforderungen für die Ausstellung eines Pflanzenpasses gemäß Artikel 85 dieser Verordnung und, gegebenenfalls, Artikel 86 dieser Verordnung erfüllen.“

    12. Artikel 100 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

    „(5)  Elektronische Pflanzengesundheitszeugnisse für die Ausfuhr werden über das IMSOC bzw. im elektronischen Austausch mit diesem System bereitgestellt.“

    13. Artikel 101 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

    „(6)  Elektronische Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr werden über das IMSOC bzw. im elektronischen Austausch mit diesem System bereitgestellt.“

    14. Artikel 102 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „(4)  Das Vorausfuhrzeugnis ist den betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen während ihrer Verbringung innerhalb des Gebiets der Union beigefügt, es sei denn, die betroffenen Mitgliedstaaten tauschen die darin enthaltenen Informationen über das IMSOC bzw. im elektronischen Austausch mit diesem System aus.“

    15. Artikel 103 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 103

    Einrichtung eines elektronischen Meldesystems

    Die Kommission richtet ein elektronisches System ein, mit dem die Mitgliedstaaten Meldungen übermitteln können.

    Das genannte System wird mit dem IMSOC verbunden und ist mit diesem kompatibel.“

    16. Artikel 109 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „Die Richtlinie 2000/29/EG wird unbeschadet des Artikels 165 Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung ►C1  (EU) 2017/625 ◄ aufgehoben.“

    (2)  Die einschlägigen Artikel der Richtlinie 2000/29/EG gelten weiter für die Sachverhalte, die durch Artikel 47 Absatz 2, Artikel 48, Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe b, c und d, Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 54 Absätze 1 und 3 sowie Artikel 58 Buchstabe a dieser Verordnung geregelt werden, anstelle der letztgenannten Bestimmungen bis zum 14. Dezember 2022 oder einem früheren Datum nach dem Geltungsbeginn, das in dem gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu erlassenden delegierten Rechtsakt festgesetzt wird.

    (3)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 144 in Bezug auf das in Absatz 2 dieses Artikels genannte Datum delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung zu erlassen.

    (4)  Unbeschadet der Absätze 2 und 3 dieses Artikels und des Geltungsbeginns gemäß Artikel 167 Absatz 1, erlässt die Kommission die delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstaben a und e in Bezug auf die Waren gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c spätestens 12 Monate vor dem Geltungsbeginn.

    Artikel 166

    Übergangsmaßnahmen für die Annahme von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten

    Unbeschadet der Daten für die Anwendung gemäß Artikel 167 sowie etwaiger Übergangsbestimmungen, die im vorliegenden Kapitel vorgesehen sind, wird der Kommission die Befugnis übertragen, die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte ab dem 28. April 2017 zu erlassen. Die Anwendung dieser Rechtsakte beginnt ab dem Geltungsbeginn gemäß Artikel 167 unbeschadet etwaiger Übergangsbestimmungen gemäß diesem Kapitel.

    Artikel 167

    Inkrafttreten und Geltungsbeginn

    (1)  Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sofern in den Absätzen 2 bis 4 nicht anders bestimmt, gilt sie ab dem 14. Dezember 2019.

    (2)  In dem Bereich, der durch die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g geregelt ist, gelten Artikel 34 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe e und Artikel 37 Absatz 5 ab dem 29. April 2022.

    (3)  Die Artikel 92 bis 101 dieser Verordnung gelten ab dem 29. April 2018 anstelle der Artikel 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die durch die vorliegende Verordnung aufgehoben wird.

    (4)  Artikel 163 gilt ab dem 28. April 2017.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




    ANHANG I

    GEBIETE, AUF DIE IN ARTIKEL 3 NUMMER 40 VERWIESEN WIRD, AUSSER FÜR DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 1 ABSATZ 2 BUCHSTABE G

    (1) Das Gebiet des Königreichs Belgien

    (2) Das Gebiet der Republik Bulgarien

    (3) Das Gebiet der Tschechischen Republik

    (4) Das Gebiet des Königreichs Dänemark, mit Ausnahme der Färöer und Grönlands

    (5) Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

    (6) Das Gebiet der Republik Estland

    (7) Das Gebiet Irlands

    (8) Das Gebiet der Hellenischen Republik

    (9) Das Gebiet des Königreichs Spanien, mit Ausnahme von Ceuta und Melilla

    (10) Das Gebiet der Französischen Republik

    (11) Das Gebiet der Kroatischen Republik

    (12) Das Gebiet der Italienischen Republik

    (13) Das Gebiet der Republik Zypern

    (14) Das Gebiet der Republik Lettland

    (15) Das Gebiet der Republik Litauen

    (16) Das Gebiet des Großherzogtums Luxemburg

    (17) Das Gebiet Ungarns

    (18) Das Gebiet der Republik Malta

    (19) Das Gebiet des Königreichs der Niederlande in Europa

    (20) Das Gebiet der Republik Österreich

    (21) Das Gebiet der Republik Polen

    (22) Das Gebiet der Portugiesischen Republik

    (23) Das Gebiet Rumäniens

    (24) Das Gebiet der Republik Slowenien

    (25) Das Gebiet der Slowakischen Republik

    (26) Das Gebiet der Republik Finnland

    (27) Das Gebiet des Königreichs Schweden

    (28) Das Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland




    ANHANG II

    SCHULUNG DES PERSONALS DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN

    KAPITEL I

    Themenbereiche der Schulungen für Personal, das amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten durchführt

    (1) Verschiedene Kontrollverfahren und –techniken, zum Beispiel Inspektionen, Überprüfungen, Screenings, gezielte Screenings, Probenahmen sowie Laboranalysen, -tests und -diagnosen

    (2) Kontrollmethoden

    (3) Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2

    (4) Bewertung eines Verstoßes gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2

    (5) Gefahren bei der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Tieren und Waren

    (6) Die verschiedenen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, mögliche Risiken für die menschliche Gesundheit und gegebenenfalls für die Gesundheit von Tieren und Pflanzen, für das Tierwohl sowie für die Umwelt

    (7) Bewertung der Anwendung von HACCP-Verfahren und Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft

    (8) Management-Systeme, z. B. Qualitätssicherungsprogramme der Unternehmer und ihre Bewertung, sofern diese für die Erfüllung der Auflagen in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 relevant sind

    (9) Amtliche Bescheinigungssysteme

    (10) Vorkehrungen für Notsituationen, einschließlich der Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission

    (11) Gerichtliche Schritte und rechtliche Aspekte amtlicher Kontrollen

    (12) Prüfung schriftlichen Dokumentationsmaterials und sonstiger Aufzeichnungen — einschließlich derjenigen zu Laborvergleichstests, Akkreditierung und Risikobewertung –, die möglicherweise wichtig sind, um die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu bewerten; dazu können auch finanzielle und kommerzielle Aspekte zählen

    (13) Kontrollverfahren und Bestimmungen für den Eingang in die Union von Tieren und Waren, die aus Drittländern kommen

    (14) Alle sonstigen Bereiche, die notwendig sind, um die Durchführung der amtlichen Kontrollen im Einklang mit dieser Verordnung zu gewährleisten

    KAPITEL II

    Prüffelder für Kontrollverfahren

    (1) Aufbau der zuständigen Behörden und Beziehung zwischen den zentralen zuständigen Behörden und den Behörden, die von diesen mit der Durchführung amtlicher Kontrollen oder anderer amtlicher Tätigkeiten betraut wurden

    (2) Beziehung zwischen den zuständigen Behörden und den beauftragten Stellen oder den natürlichen Personen, die die zuständigen Behörden mit Aufgaben im Zusammenhang mit amtlichen Kontrollen oder anderen amtlichen Tätigkeiten beauftragt haben

    (3) Beschreibung der zu erreichenden Ziele

    (4) Aufgaben, Zuständigkeiten und Pflichten des Personals

    (5) Probenahmeverfahren, Kontrollmethoden und –techniken einschließlich Laboranalysen, -tests und –diagnosen, Auswertung der Ergebnisse und sich daraus ergebende Entscheidungen

    (6) Programme für Screenings und gezielte Screenings

    (7) Amtshilfe für den Fall, dass die amtlichen Kontrollen ein Tätigwerden mehrerer Mitgliedstaaten erfordern

    (8) Folgemaßnahmen nach amtlichen Kontrollen

    (9) Zusammenarbeit mit anderen möglicherweise ebenfalls zuständigen Dienststellen oder Abteilungen oder mit Unternehmern

    (10) Überprüfung der Eignung von Methoden für Probenahmen sowie für Laboranalysen, -tests und -diagnosen

    (11) Jede sonstige Tätigkeit oder Information, die zur effizienten Durchführung der amtlichen Kontrollen erforderlich ist




    ANHANG III

    MERKMALE DER ANALYSEMETHODEN

    (1) Die Analysemethoden und Messergebnisse sollten durch folgende Merkmale gekennzeichnet sein:

    a) Genauigkeit (Richtigkeit und Präzision),

    b) Zweckmäßigkeit (Matrix und Konzentrationsbereich),

    c) Nachweisgrenze,

    d) Bestimmungsgrenze,

    e) Präzision,

    f) Wiederholbarkeit,

    g) Reproduzierbarkeit,

    h) Wiederfindung,

    i) Selektivität,

    j) Empfindlichkeit,

    k) Linearität,

    l) Messunsicherheit,

    m) sonstige nach Bedarf ausgewählte Kriterien.

    (2) Die Präzisionswerte gemäß Nummer 1 Buchstabe e werden entweder aus einem Ringversuch bestimmt, der nach einem international anerkannten Protokoll für Ringversuche durchgeführt wurde (z. B. ISO 5725 „Genauigkeit (Richtigkeit und Präzision) von Messmethoden und Messergebnissen“), oder — soweit Leistungskriterien für Analyseverfahren festgelegt wurden — durch Tests zur Feststellung der Einhaltung dieser Kriterien. Die Wiederholbarkeits- und Reproduzierbarkeitswerte sind in international anerkannter Form anzugeben (z. B. 95 % Konfidenzbereiche nach ISO 5725 „Genauigkeit (Richtigkeit und Präzision) von Messmethoden und Messergebnissen“). Die Ergebnisse aus dem Ringversuch werden veröffentlicht oder frei zur Verfügung gestellt.

    (3) Analysemethoden, die sich einheitlich auf verschiedene Produktgruppen anwenden lassen, sollten gegenüber Methoden bevorzugt werden, die nur bei einzelnen Produkten anwendbar sind.

    (4) Sind Analysemethoden nur innerhalb eines einzelnen Laboratoriums validierbar, so sollten sie nach international akzeptierten wissenschaftlichen Protokollen oder Leitlinien validiert werden; wurden Leistungskriterien für Analysemethoden festgelegt, so sollten die Methoden durch Tests zur Feststellung der Einhaltung dieser Kriterien validiert werden.

    (5) Im Rahmen dieser Verordnung eingeführte Analysemethoden sollten nach dem von der ISO empfohlenen Standardschema editiert werden.




    ANHANG IV

    KAPITEL I

    Gebühren oder abgaben für amtliche kontrollen der sendungen von tieren und waren, die in die union verbracht werden

    I.   SENDUNGEN LEBENDER TIERE

    a) Rinder, Einhufer, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel, Kaninchen und Kleinwild (Feder- und Haarwild) und Landsäugetiere der Gattung Wildschweine und Wiederkäuer:

     55 EUR je Sendung, bis 6 Tonnen, und

     9 EUR je Tonne, über 6 und bis 46 Tonnen, oder

     420 EUR je Sendung, über 46 Tonnen.

    b) Andere Tierarten:

     55 EUR je Sendung, über 6 und bis 46 Tonnen, oder

     420 EUR je Sendung, über 46 Tonnen.

    II.   SENDUNGEN VON FLEISCH

     55 EUR je Sendung, bis 6 Tonnen, und

     9 EUR je Tonne, über 6 und bis 46 Tonnen, oder

     420 EUR je Sendung, über 46 Tonnen.

    III.   SENDUNGEN VON FISCHEREIERZEUGNISSEN

    a) Fischereierzeugnisse, nicht lose:

    i) 55 EUR je Sendung, bis 6 Tonnen, und

    ii) 9 EUR je Tonne, über 6 und bis 46 Tonnen, oder

    iii) 420 EUR je Sendung, über 46 Tonnen.

    b) Fischereierzeugnisse, die als Stückgut verschifft werden:

    i) 600 EUR je Schiff mit einer Ladung von Fischereierzeugnissen bis 500 Tonnen,

    ii) 1 200 EUR je Schiff mit einer Ladung von Fischereierzeugnissen über 500 und bis 1 000 Tonnen,

    iii) 2 400 EUR je Schiff mit einer Ladung von Fischereierzeugnissen über 1 000 und bis 2 000 Tonnen,

    iv) 3 600 EUR je Schiff mit einer Ladung von Fischereierzeugnissen von mehr als 2 000 Tonnen.

    IV.   SENDUNGEN VON FLEISCHERZEUGNISSEN, GEFLÜGELFLEISCH, WILDFLEISCH, KANINCHENFLEISCH ODER ZUCHTWILDFLEISCH

    a) 55 EUR je Sendung, bis 6 Tonnen, und

    b) 9 EUR je Tonne, über 6 und bis 46 Tonnen, oder

    c) 420 EUR je Sendung, über 46 Tonnen.

    V.   SENDUNGEN VON ANDEREN ERZEUGNISSEN TIERISCHEN URSPRUNGS ALS FLEISCHERZEUGNISSEN FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR

    a) Andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr, nicht lose:

    i) 55 EUR je Sendung, bis 6 Tonnen, und

    ii) 9 EUR je Tonne, über 6 und bis 46 Tonnen, oder

    iii) 420 EUR je Sendung, über 46 Tonnen.

    b) Andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr, die als Stückgut verschifft werden:

    i) 600 EUR je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen bis 500 Tonnen,

    ii) 1 200 EUR je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen über 500 und bis 1 000 Tonnen,

    iii) 2 400 EUR je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen über 1 000 und bis 2 000 Tonnen,

    iv) 3 600 EUR je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen von mehr als 2 000 Tonnen.

    VI.   SENDUNGEN VON TIERISCHEN NEBENPRODUKTEN UND FUTTERMITTELN TIERISCHEN URSPRUNGS

    a) Sendungen von tierischen Nebenprodukten und Futtermitteln tierischen Ursprungs, nicht lose verbracht:

    i) 55 EUR je Sendung, bis 6 Tonnen, und

    ii) 9 EUR je Tonne, über 6 und bis 46 Tonnen, oder

    iii) 420 EUR je Sendung, über 46 Tonnen.

    b) Sendungen von tierischen Nebenprodukten und Futtermitteln tierischen Ursprungs, die als Stückgut verschifft werden:

    i) 600 EUR je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen bis 500 Tonnen,

    ii) 1200 EUR je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen über 500 und bis 1000 Tonnen,

    iii) 2400 EUR je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen über 1000 und bis 2000 Tonnen,

    iv) 3600 EUR je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen von mehr als 2000 Tonnen.

    VII.   SENDUNGEN VON TIEREN UND WAREN AUS DRITTLÄNDERN, IM TRANSIT ODER UMGELADEN

    30 EUR für die Sendung und 20 EUR je Viertelstunde für jede für die Kontrolle eingesetzte Person

    VIII.   SENDUNGEN VON PFLANZEN, PFLANZENERZEUGNISSEN UND ANDEREN GEGENSTÄNDEN UND MATERIALIEN, DIE PFLANZENSCHÄDLINGE ENTHALTEN ODER VERBREITEN KÖNNEN

    a) Für Dokumentenkontrollen: 7 EUR je Sendung,

    b) Für Nämlichkeitskontrollen:

    i) 7 EUR je Sendung bis zur Größe einer LKW-Ladung, einer Güterwagenladung oder einer vergleichbaren Containerladung,

    ii) 14 EUR je Sendung, die die vorgenannte Größe übersteigt.

    c) Für Pflanzengesundheitsuntersuchungen gemäß den folgenden Spezifikationen:

    i) Stecklinge, Sämlinge (ausgenommen forstliches Vermehrungsgut), Jungpflanzen von Erdbeeren oder Gemüse:

     17,5 EUR je Sendung, bis 10 000 Stück,

     0,70 EUR je Sendung, pro weiteren 1 000 Stück,

     140 EUR je Sendung, Höchstbetrag,

    ii) Sträucher, Bäume (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume), andere holzige Baumschulerzeugnisse einschließlich forstliches Vermehrungsgut (ausgenommen Saatgut):

     17,5 EUR je Sendung, bis 10 000 Stück,

     0,44 EUR je Sendung, pro weiteren 1 000 Stück,

     140 EUR je Sendung, Höchstbetrag,

    iii) Zwiebeln, Wurzelknollen, Wurzelstöcke, Knollen zum Anpflanzen (ausgenommen Kartoffelknollen):

     17,5 EUR je Sendung, bis 200 kg Gewicht,

     0,16 EUR je Sendung, pro weiteren 10 kg,

     140 EUR je Sendung, Höchstbetrag,

    iv) Samen, Gewebekulturen:

     7,5 EUR je Sendung, bis 100 kg Gewicht,

     0,175 EUR je Sendung, pro weiteren 10 kg,

     140 EUR je Sendung, Höchstbetrag,

    v) andere Pflanzen zum Anpflanzen, die nicht anderweitig in diesem Buchstabenaufgeführt sind:

     17,5 EUR je Sendung, bis 5 000 Stück,

     0,18 EUR je Sendung, pro weiteren 100 Stück,

     140 EUR je Sendung, Höchstbetrag,

    vi) Schnittblumen:

     17,5 EUR je Sendung, bis 20 000 Stück,

     0,14 EUR je Sendung, pro weiteren 1 000 Stück,

     140 EUR je Sendung, Höchstbetrag,

    vii) Äste mit Blattwerk, Teile von Nadelbäumen (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume):

     17,5 EUR je Sendung, bis 100 kg Gewicht,

     1,75 EUR je Sendung, pro weiteren 100 kg,

     140 EUR je Sendung, Höchstbetrag,

    viii) gefällte Weihnachtsbäume:

     17,5 EUR je Sendung, bis 1 000 Stück,

     1,75 EUR je Sendung, pro weiteren 100 Stück,

     140 EUR je Sendung, Höchstbetrag

    ix) Blätter von Pflanzen (z. B. Kräuter, Gewürze und Blattgemüse):

     17,5 EUR je Sendung, bis 100 kg Gewicht,

     1,75 EUR je Sendung, pro weiteren 10 kg,

     140 EUR je Sendung, Höchstbetrag,

    x) Obst, Gemüse (ausgenommen Blattgemüse):

     17,5 EUR je Sendung, bis 25 000  kg Gewicht,

     0,7 EUR je Sendung, pro weiteren 1 000  kg,

    xi) Kartoffelknollen:

     52,5 EUR je Partie, bis 25 000  kg Gewicht,

     52,5 EUR je Partie, pro weiteren 25 000  kg,

    xii) Holz (ausgenommen Rinde):

     17,5 EUR je Sendung, bis 1 000 m3 Volumen,

     0,175 EUR je Sendung, pro weiteren 10 m3,

    xiii) Erde und Nährsubstrate, Rinde:

     17,5 EUR je Sendung, bis 25 000  kg Gewicht,

     0,7 EUR je Sendung, pro weiteren 1 000  kg,

     140 EUR je Sendung, Höchstbetrag,

    xiv) Getreidekörner:

     17,5 EUR je Sendung, bis 25 000  kg Gewicht,

     0,7 EUR je Sendung, pro weiteren 1 000  kg,

     700 EUR je Sendung, Höchstbetrag,

    xv) andere Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die nicht anderweitig in diesem Buchstaben aufgeführt sind:

     17,5 EUR je Sendung,

    Soweit eine Sendung nicht ausschließlich aus Erzeugnissen besteht, die der Beschreibung des jeweiligen Gedankenstrichs entsprechen, werden die Teile der Sendung, die der Beschreibung entsprechen (wobei es sich um eine oder mehrere Partien handeln kann) als separate Sendung behandelt.

    KAPITEL II

    Gebühren oder abgaben für amtliche kontrollen in schlachtbetrieben, in zerlegungsbetrieben, in wildbearbeitungsbetrieben, der milcherzeugung, der erzeugung und vermarktung von fischereierzeugnissen und erzeugnissen der aquakultur

    I.   GEBÜHREN ODER ABGABEN FÜR AMTLICHE KONTROLLEN IN SCHLACHTBETRIEBEN

    a) Rindfleisch:

    i) ausgewachsene Rinder: 5 EUR/Tier,

    ii) Jungrinder: 2 EUR/Tier,

    b) Einhufer-/Equidenfleisch: 3 EUR/Tier,

    c) Schweinefleisch: Tiere mit einem Schlachtgewicht von:

    i) weniger als 25 kg: 0,5 EUR/Tier,

    ii) mindestens 25 kg: 1 EUR/Tier,

    d) Schaf- und Ziegenfleisch: Tiere mit einem Schlachtgewicht von:

    i) weniger als 12 kg: 0,15 EUR/Tier,

    ii) mindestens 12 kg: 0,25 EUR/Tier,

    e) Geflügelfleisch:

    i) Haushuhn und Perlhuhn: 0,005 EUR/Tier,

    ii) Enten und Gänse: 0,01 EUR/Tier,

    iii) Truthühner: 0,025 EUR/Tier,

    iv) Zuchtkaninchen: 0,005 EUR/Tier,

    v) Wachteln und Rebhühner: 0,002 EUR/Tier.

    II.   GEBÜHREN ODER ABGABEN FÜR AMTLICHE KONTROLLEN IN ZERLEGUNGSBETRIEBEN

    Je Tonne Fleisch:

    a) Rindfleisch, Kalbfleisch, Schweinefleisch, Einhufer-/Equidenfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch: 2 EUR,

    b) Geflügelfleisch und Zuchtkaninchenfleisch: 1,5 EUR,

    c) Zuchtwildfleisch und Wildfleisch:

     kleines Federwild und Haarwild: 1,5 EUR,

     Laufvögel (Strauß, Emu, Nandu): 3 EUR,

     Eber und Wiederkäuer: 2 EUR.

    III.   GEBÜHREN ODER ABGABEN FÜR AMTLICHE KONTROLLEN IN WILDBEARBEITUNGSBETRIEBEN

    a) kleines Federwild: 0,005 EUR/Tier,

    b) kleines Haarwild: 0,01 EUR/Tier,

    c) Laufvögel: 0,5 EUR/Tier,

    d) Landsäugetiere:

    i) Eber: 1,5 EUR/Tier,

    ii) Wiederkäuer: 0,5 EUR/Tier.

    IV.   GEBÜHREN ODER ABGABEN FÜR AMTLICHE KONTROLLEN DER MILCHERZEUGUNG

    a) 1 EUR je 30 Tonnen

    und

    b) danach 0,5 EUR/Tonne.

    V.   GEBÜHREN ODER ABGABEN FÜR AMTLICHE KONTROLLEN DER ERZEUGUNG UND VERMARKTUNG VON FISCHEREIERZEUGNISSEN UND ERZEUGNISSEN DER AQUAKULTUR

    a) Erste Vermarktung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur:

    i) 1 EUR/Tonne für die ersten 50 Tonnen im Monat,

    ii) danach 0,5 EUR/Tonne.

    b) Erster Verkauf auf dem Fischmarkt:

    i) 0,5 EUR/Tonne für die ersten 50 Tonnen im Monat,

    ii) danach 0,25 EUR/Tonne.

    c) Erster Verkauf im Fall fehlender oder unzureichender Sortierung nach Frischegrad und/oder Größe:

    i) 1 EUR/Tonne für die ersten 50 Tonnen im Monat,

    ii) danach 0,5 EUR/Tonne.




    ANHANG V

    ENTSPRECHUNGSTABELLEN GEMÄSS ARTIKEL 146 ABSATZ 2

    1.   Verordnung (EG) Nr. 882/2004



    Verordnung (EG) Nr. 882/2004

    Diese Verordnung

    Artikel 1 Absatz 1 ►C3  Unterabsatz ◄  1

    Artikel 1 Absatz 1

    Artikel 1 Absatz 1 ►C3  Unterabsatz ◄  2

    Artikel 1 Absatz 2

    Artikel 1 Absatz 2

    Artikel 1 Absatz 4

    Artikel 1 Absatz 3

    Artikel 1 Absatz 4

    Artikel 2

    Artikel 3

    Artikel 3 Absatz 1

    Artikel 9 Absatz 1

    Artikel 3 Absatz 2

    Artikel 9 Absatz 4

    Artikel 3 Absatz 3

    Artikel 10

    Artikel 3 Absatz 4

    Artikel 9 Absatz 6

    Artikel 3 Absatz 5

    Artikel 9 Absatz 6

    Artikel 3 Absatz 6

    Artikel 9 Absatz 7

    Artikel 3 Absatz 7

    Artikel 4 Absatz 1

    Artikel 4 Absatz 1

    Artikel 4 Absatz 2

    Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d, e, f, g und i

    Artikel 4 Absatz 3

    Artikel 4 Absatz 2

    Artikel 4 Absatz 4

    Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b

    Artikel 4 Absatz 5

    Artikel 5 Absatz 5

    Artikel 4 Absatz 6

    Artikel 6 Absatz 1

    Artikel 4 Absatz 7

    Artikel 5 Absatz 1 ►C3  Unterabsatz ◄  1

    Artikel 28 Absatz 1

    Artikel 5 Absatz 1 ►C3  Unterabsatz ◄  2

    Artikel 5 Absatz 1 ►C3  Unterabsatz ◄  3

    Artikel 31 Absatz 3

    Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a, b, c und f

    Artikel 29

    Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d

    Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e

    Artikel 32

    Artikel 5 Absatz 3

    Artikel 33

    Artikel 5 Absatz 4

    Artikel 6

    Artikel 5 Absatz 4

    Artikel 7 Absatz 1 ►C3  Unterabsatz ◄  1

    Artikel 11 Absatz 1 ►C3  Unterabsatz ◄  1

    Artikel 7 Absatz 1 ►C3  Unterabsatz ◄  2, Buchstabe a

    Artikel 11 Absatz 1 ►C3  Unterabsatz ◄  2

    Artikel 7 Absatz 1 ►C3  Unterabsatz ◄  2, Buchstabe b

    Artikel 7 Absatz 2 Satz 1

    Artikel 8 Absatz 1

    Artikel 7 Absatz 2 Satz 2

    Artikel 7 Absatz 2 Satz 3

    Artikel 7 Absatz 3

    Artikel 8 Absatz 3

    Artikel 8 Absatz 1

    Artikel 12 Absatz 1

    Artikel 8 Absatz 2

    Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h

    Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a

    Artikel 12 Absatz 2

    Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b

    Artikel 12 Absatz 3

    Artikel 8 Absatz 4

    Artikel 9 Absatz 1

    Artikel 13 Absatz 1 ►C3  Unterabsatz ◄  1

    Artikel 9 Absatz 2

    Artikel 13 Absatz 1 ►C3  Unterabsatz ◄  2

    Artikel 9 Absatz 3

    Artikel 13 Absatz 2

    Artikel 10

    Artikel 14

    Artikel 11 Absatz 1

    Artikel 34 Absätze 1 und 2

    Artikel 11 Absatz 2

    Artikel 11 Absatz 3

    Artikel 34 Absatz 4

    Artikel 11 Absatz 4

    Artikel 34 Absatz 6

    Artikel 11 Absatz 5

    Artikel 35 Absatz 1

    Artikel 11 Absatz 6

    Artikel 35 Absatz 2

    Artikel 11 Absatz 7

    Artikel 34 Absatz 5

    Artikel 12 Absatz 1

    Artikel 37 Absatz 1

    Artikel 12 Absatz 2

    Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe e

    Artikel 12 Absatz 3

    Artikel 37 Absatz 5 Buchstabe c

    Artikel 12 Absatz 4

    Artikel 39 Absatz 2

    Artikel 13

    Artikel 115

    Artikel 14 Absatz 1

    Artikel 14 Absatz 2

    Artikel 45 Absatz 3

    Artikel 14 Absatz 3

    Artikel 15 Absatz 1

    Artikel 44 Absatz 1, Satz 1

    Artikel 15 Absatz 2

    Artikel 44 Absätze 3 und 5

    Artikel 15 Absatz 3

    Artikel 44 Absätze 3 und 5

    Artikel 15 Absatz 4

    Artikel 15 Absatz 5

    Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d, Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 54 Absatz 4 Satz 1

    Artikel 16 Absatz 1

    Artikel 45 Absatz 1

    Artikel 16 Absatz 2

    Artikel 44 Absatz 2

    Artikel 16 Absatz 3 Satz 1

    Artikel 45 Absatz 2

    Artikel 16 Absatz 3 Satz 2

    Artikel 34 Absatz 5

    Artikel 17 Absatz 1 erster Gedankenstrich

    Artikel 59 Absatz 1

    Artikel 17 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich

    Artikel 56 Absatz 1 Absatz 3 Buchstabe a, Absatz 4, Artikel 58

    Artikel 17 Absatz 2

    Artikel 18

    Artikel 65 Absätze 1, 2 und 3

    Artikel 19 Absatz 1

    Artikel 66 Absätze 1 und 3

    Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a

    Artikel 67

    Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b

    Artikel 66 Absatz 6

    Artikel 19 Absatz 3

    Artikel 66 Absatz 5

    Artikel 19 Absatz 4

    Artikel 7

    Artikel 20

    Artikel 71

    Artikel 21 Absatz 1

    Artikel 72 Absatz 1

    Artikel 21 Absatz 2

    Artikel 69

    Artikel 21 Absatz 3

    Artikel 66 Absatz 1

    Artikel 21 Absatz 4

    Artikel 66 Absatz 5

    Artikel 22

    Artikel 66 Absatz 7, Artikel 67 letzter Satz, Artikel 69 Absatz 4

    Artikel 23 Absatz 1

    Artikel 73 Absatz 1

    Artikel 23 Absatz 2

    Artikel 73 Absatz 2, Artikel 74

    Artikel 23 Absatz 3

    Artikel 73 Absatz 3

    Artikel 23 Absatz 4

    Artikel 73 Absatz 2

    Artikel 23 Absatz 5

    Artikel 73 Absatz 4 Buchstabe a

    Artikel 23 Absatz 6

    Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 4 Buchstabe b

    Artikel 23 Absatz 7

    Artikel 74

    Artikel 23 Absatz 8

    Artikel 74

    Artikel 24 Absatz 1

    Artikel 75 Absatz 1

    Artikel 24 Absatz 2

    Artikel 57

    Artikel 24 Absatz 3

    Artikel 46

    Artikel 24 Absatz 4

    Artikel 76

    Artikel 25 Absatz 1

    Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a

    Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b

    Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe c

    Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c

    Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe f

    Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe d

    Artikel 48 Buchstaben c und d und Artikel 77 Absatz 1 Buchstaben e und k

    Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe e

    Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe f

    Artikel 70

    Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe g

    Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe h

    Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe h

    Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b

    Artikel 26

    Artikel 78 Absatz 1

    Artikel 27 Absatz 1

    Artikel 80

    Artikel 27 Absatz 2

    Artikel 79

    Artikel 27 Absatz 3

    Artikel 27 Absatz 4

    Artikel 79 Absatz 1

    Artikel 27 Absatz 5

    Artikel 27 Absatz 6

    Artikel 27 Absatz 7

    Artikel 27 Absatz 8

    Artikel 84 Absatz 2

    Artikel 27 Absatz 9

    Artikel 83 Absatz 2

    Artikel 27 Absatz 10

    Artikel 27 Absatz 11

    Artikel 84 Absatz 1

    Artikel 27 Absatz 12 Satz 1

    Artikel 85

    Artikel 27 Absatz 12 Satz 2

    Artikel 28

    Artikel 29

    Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a

    Artikel 87

    Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b

    Artikel 90 Buchstabe a

    Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe c

    Artikel 88 Absatz 2

    Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe d

    Artikel 90 Buchstaben b und f

    Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe e

    Artikel 90 Buchstabe c

    Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe f

    Artikel 90 Buchstabe d

    Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe g

    Artikel 90 Buchstabe e

    Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a

    Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe f

    Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b

    Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe d

    Artikel 30 Absatz 3

    Artikel 31

    Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a

    Artikel 94 Absatz 2 Buchstabe a

    Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b

    Artikel 94 Absatz 2 Buchstabe c

    Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c

    Artikel 94 Absatz 2 Buchstabe d

    Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe d

    Artikel 94 Absatz 2 Buchstabe e

    Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe e

    Artikel 94 Absatz 2 Buchstabe f

    Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe f

    Artikel 94 Absatz 2 Buchstabe h

    Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a

    Artikel 94 Absatz 2 Buchstaben a, c und d

    Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b

    Artikel 94 Absatz 2 Buchstabe i

    Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe c

    Artikel 94 Absatz 2 Buchstabe e

    Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe d

    Artikel 94 Absatz 2 Buchstabe h

    Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe e

    Artikel 94 Absatz 2 Buchstabe e

    Artikel 32 Absatz 3

    Artikel 93 Absatz 3 Buchstabe a

    Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe a

    Artikel 93 Absatz 3 Buchstabe c

    Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe b

    Artikel 93 Absatz 3 Buchstabe d

    Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe c

    Artikel 93 Absatz 3 Buchstabe d

    Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe d

    Artikel 8

    Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe e

    Artikel 93 Absatz 3 Buchstabe e

    Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe f

    Artikel 94 Absatz 2 Buchstabe k Ziffer iii

    Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe g

    Artikel 93 Absatz 3 Buchstabe e

    Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe h

    Artikel 93 Absatz 3 Buchstabe f

    Artikel 32 Absatz 5

    Artikel 99 Absatz 1

    Artikel 32 Absatz 6

    Artikel 99 Absatz 2

    Artikel 32 Absatz 7

    Artikel 32 Absatz 8 Satz 1

    Artikel 99 Absatz 3

    Artikel 32 Absatz 8 Satz 2

    Artikel 99 Absatz 4

    Artikel 32 Absatz 9

    Artikel 33 Absatz 1

    Artikel 100 Absatz 1

    Artikel 33 Absatz 2

    Artikel 101 Absatz 1

    Artikel 33 Absatz 3

    Artikel 100 Absatz 2

    Artikel 33 Absatz 4

    Artikel 100 Absatz 4

    Artikel 33 Absatz 5

    Artikel 100 Absatz 5

    Artikel 33 Absatz 6

    Artikel 101 Absatz 2

    Artikel 33 Absatz 7

    Artikel 34 Absatz 1

    Artikel 102 Absatz 1

    Artikel 34 Absatz 2

    Artikel 102 Absätze 1 und 2

    Artikel 34 Absatz 3

    Artikel 102 Absatz 3

    Artikel 35 Absatz 1

    Artikel 103 Absatz 1

    Artikel 35 Absatz 2

    Artikel 103 Absatz 3

    Artikel 35 Absatz 3

    Artikel 103 Absatz 2

    Artikel 35 Absatz 4

    Artikel 36 Absatz 1

    Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe c

    Artikel 36 Absatz 2 Satz 1

    Artikel 36 Absatz 2 Satz 2

    Artikel 104 Absatz 2

    Artikel 36 Absatz 3 ►C3  Unterabsatz ◄  1

    Artikel 104 Absatz 3, Satz 1

    Artikel 36 Absatz 3 ►C3  Unterabsatz ◄  2

    Artikel 36 Absatz 3 ►C3  Unterabsatz ◄  3, Satz 1

    Artikel 104 Absatz 3 Buchstabe c

    Artikel 36 Absatz 3 ►C3  Unterabsatz ◄  3, Satz 2

    Artikel 104 Absatz 3 Buchstabe b

    Artikel 36 Absatz 4

    Artikel 104 Absatz 3 Buchstabe a

    Artikel 37 Absatz 1

    Artikel 105 Absatz 1

    Artikel 37 Absatz 2

    Artikel 105 Absatz 2

    Artikel 38 Absatz 1

    Artikel 106 Absatz 1

    Artikel 38 Absatz 2

    Artikel 106 Absatz 2 Buchstabe c

    Artikel 38 Absatz 3

    Artikel 106 Absatz 3

    Artikel 39 Absatz 1

    Artikel 107 Absatz 1

    Artikel 39 Absatz 2

    Artikel 107 Absatz 2

    Artikel 40 Absatz 1

    Artikel 108 Absatz 1

    Artikel 40 Absatz 2

    Artikel 40 Absatz 3

    Artikel 108 Absatz 2

    Artikel 40 Absatz 4

    Artikel 41

    Artikel 109 Absatz 1

    Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a

    Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe b

    Artikel 111 Absatz 2

    Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe c

    Artikel 111 Absatz 3

    Artikel 42 Absatz 2

    Artikel 110 Absatz 2

    Artikel 42 Absatz 3

    Artikel 111 Absatz 2

    Artikel 43 Absatz 1, Satz 1

    Artikel 43 Absatz 1, Satz 2

    Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe a

    Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b

    Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c

    Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben d bis j

    Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe k

    Artikel 43 Absatz 2

    Artikel 44 Absatz 1

    Artikel 113 Absatz 1

    Artikel 44 Absatz 2

    Artikel 44 Absatz 3

    Artikel 113 Absatz 1

    Artikel 44 Absatz 4 ►C3  Unterabsatz ◄  1 Satz 1

    Artikel 114 Absatz 1

    Artikel 44 Absatz 4 ►C3  Unterabsatz ◄  1 Satz 2

    Artikel 114 Absatz 2

    Artikel 44 Absatz 5

    Artikel 44 Absatz 6

    Artikel 114 Absatz 1

    Artikel 45 Absatz 1

    Artikel 116 Absätze 1, 2 und 4

    Artikel 45 Absatz 2

    Artikel 116 Absatz 3

    Artikel 45 Absatz 3

    Artikel 117

    Artikel 45 Absatz 4

    Artikel 118

    Artikel 45 Absatz 5

    Artikel 119

    Artikel 45 Absatz 6

    Artikel 46 Absatz 1 Satz 1

    Artikel 120 Absatz 1

    Artikel 46 Absatz 1 Satz 2

    Artikel 120 Absatz 4

    Artikel 46 Absatz 1 Satz 3

    Artikel 120 Absatz 2

    Artikel 46 Absatz 2

    Artikel 120 Absatz 3

    Artikel 46 Absatz 3

    Artikel 121

    Artikel 46 Absatz 4

    Artikel 46 Absatz 5

    Artikel 46 Absatz 6

    Artikel 122

    Artikel 46 Absatz 7

    Artikel 123

    Artikel 47 Absatz 1

    Artikel 125 Absatz 1 Buchstaben a bis e

    Artikel 47 Absatz 2

    Artikel 125 Absatz 2

    Artikel 47 Absatz 3

    Artikel 125 Absatz 1 Buchstaben f und g

    Artikel 47 Absatz 4

    Artikel 47 Absatz 5

    Artikel 48 Absatz 1

    Artikel 126 Absatz 1

    Artikel 48 Absatz 2

    Artikel 126 Absatz 2

    Artikel 48 Absatz 3

    Artikel 127 Absätze 1 und 2

    Artikel 48 Absatz 4

    Artikel 127 Absatz 3

    Artikel 48 Absatz 5 Satz 1

    Artikel 127 Absatz 3 Buchstabe f

    Artikel 48 Absatz 5 Sätze 2 und 3

    Artikel 49

    Artikel 129

    Artikel 50

    Artikel 51 Absatz 1

    Artikel 130 Absätze 1 und 2

    Artikel 51 Absatz 2

    Artikel 130 Absatz 3

    Artikel 51 Absatz 3

    Artikel 52

    Artikel 124

    Artikel 53

    Artikel 112

    Artikel 54 Absatz 1

    Artikel 138 Absatz 1

    Artikel 54 Absatz 2

    Artikel 138 Absatz 2

    Artikel 54 Absatz 3

    Artikel 138 Absatz 3

    Artikel 54 Absatz 4

    Artikel 105 Absatz 1

    Artikel 54 Absatz 5

    Artikel 138 Absatz 4

    Artikel 55 Absatz 1

    Artikel 139 Absatz 1

    Artikel 55 Absatz 2

    Artikel 139 Absatz 1

    Artikel 56 Absatz 1

    Artikel 141 Absatz 1

    Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe a

    Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe b

    Artikel 141 Absatz 2

    Artikel 57 bis 61

    Artikel 62

    Artikel 145

    Artikel 63 Absatz 1

    Artikel 63 Absatz 2

    Artikel 25

    Artikel 64, ►C3  Unterabsatz ◄  1

    Artikel 142 Absatz 1

    Artikel 64, Nummer 1

    Artikel 142 Absatz 1

    Artikel 64, Nummer 2

    Artikel 142 Absatz 2

    Artikel 65

    Artikel 66

    Artikel 67

    Annex I

    Annex I

    Annex II

    Annex II

    Annex III

    Annex III

    Annex IV

    Annex V

    Annex VI

    Artikel 81, Artikel 82 Absatz 2

    Annex VII

    Annex VIII

    2.   Richtlinie 96/23/EG



    Richtlinie 96/23/EG

    Diese Verordnung

    Artikel 1

    Artikel 2 Buchstabe a

    Artikel 19

    Artikel 2 Buchstabe b

    Artikel 2 Buchstabe c

    Artikel 19

    Artikel 2 Buchstabe d

    Artikel 3 Nummer 3

    Artikel 2 Buchstabe e

    Artikel 19

    Artikel 2 Buchstabe f

    Artikel 37 Absatz 1

    Artikel 2 Buchstabe g

    Artikel 2 Buchstabe h

    Artikel 19

    Artikel 2 Buchstabe i

    Artikel 3

    Artikel 9 Absätze 1 und 2, Artikel 19, Artikel 109 Absatz 1, Artikel 112

    Artikel 4 Absatz 1

    Artikel 4 Absatz 1

    Artikel 4 Absatz 2

    Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 109 Absatz 2 und Artikel 113

    Artikel 4 Absatz 3

    Artikel 5

    Artikel 111 Absätze 2 und 3, Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 110 Absatz 2

    Artikel 6

    Artikel 19 Absatz 2 Buchstaben a und b

    Artikel 7

    Artikel 110 Absatz 2

    Artikel 8 Absatz 1

    Artikel 8 Absatz 2

    Artikel 8 Absätze 3, 4 und 5

    Artikel 11, 113 und 114

    Artikel 9 Buchstabe a

    Artikel 9 Buchstabe b

    Artikel 10

    Artikel 15

    Artikel 11 Absätze 1 und 2

    Artikel 9 und 10

    Artikel 11 Absatz 3

    Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 137 und 138

    Artikel 12 Absatz 1

    Artikel 9 Absatz 4

    Artikel 12 Absatz 2

    Artikel 15

    Artikel 13

    Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 137, Artikel 138

    Artikel 14 Absatz 1

    Artikel 100, Artikel 101

    Artikel 14 Absatz 2

    Artikel 93

    Artikel 15 Absatz 1 ►C3  Unterabsatz ◄  1

    Artikel 19 Absatz 2 Buchstaben a und b

    Artikel 15 Absatz 1 ►C3  Unterabsatz ◄  2

    Artikel 34 Absatz 6

    Artikel 15 Absatz 1 ►C3  Unterabsatz ◄  3

    Artikel 15 Absatz 2 ►C3  Unterabsatz ◄  1

    Artikel 34 Absatz 6

    Artikel 15 Absatz 2 ►C3  Unterabsatz ◄  2

    Artikel 35 Absatz 3

    Artikel 15 Absatz 3 ►C3  Unterabsätze ◄  1, 2 und 3

    Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 138

    Artikel 15 Absatz 3, ►C3  Unterabsatz ◄  4

    Artikel 65 bis 72

    Artikel 16 Absatz 1

    Artikel 105 Absatz 1, Artikel 108 Absatz 1 und Artikel 138

    Artikel 16 Absätze 2 und 3

    Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 138

    Artikel 17

    Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 138

    Artikel 18

    Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 138

    Artikel 19

    Artikel 138 Absatz 4

    Artikel 20 Absatz 1

    Artikel 102 bis 108

    Artikel 20 Absatz 2 ►C3  Unterabsatz ◄  1

    Artikel 106 Absätze 1 und 2

    Artikel 20 Absatz 2 ►C3  Unterabsatz ◄  2

    Artikel 106 Absatz 3

    Artikel 20 Absatz 2 ►C3  Unterabsätze ◄  3 und 4

    Artikel 108 Absatz 1

    Artikel 20 Absatz 2 ►C3  Unterabsätze ◄  5 und 6

    Artikel 108 Absatz 2

    Artikel 21

    Artikel 116, 117 und 119

    Artikel 22

    Artikel 137

    Artikel 23

    Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 138

    Artikel 24 Absätze 1 und 2

    Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe d, Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 137, Artikel 138

    Artikel 24 Absatz 3

    Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe d, Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 138

    Artikel 25

    Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 138 Absatz 2

    Artikel 26

    Artikel 7

    Artikel 27

    Artikel 139

    Artikel 28

    Artikel 139

    Artikel 29 Absätze 1 und 2

    Artikel 125, 126, 127 und 129

    Artikel 29 Absatz 3

    Artikel 47 bis 64

    Artikel 29 Absatz 4

    Artikel 113 Absatz 1

    Artikel 30 Absätze 1 und 2

    Artikel 65 bis 72

    Artikel 30 Absatz 3

    Artikel 129 Absatz 3

    Artikel 31

    Artikel 78 bis 85

    Artikel 33

    Artikel 145

    Artikel 34

    Artikel 19 Absatz 2 Buchstaben a und b

    Artikel 35

    Artikel 36

    Artikel 37

    Artikel 38

    Artikel 39

    Anhang I

    Artikel 19 Absatz 2 Buchstaben a und b

    Anhang II

    Artikel 19 Absatz 2 Buchstaben a und b

    Anhang III

    Artikel 19 Absatz 2 Buchstaben a und b

    Anhang IV

    Artikel 19 Absatz 2 Buchstaben a und b

    3.   Richtlinien 89/662/EWG und 90/425/EWG



    Richtlinie 89/662/EEC

    Diese Verordnung

    Artikel 1

    Artikel 2 Absatz 1, Absätze 2 und 3

    Artikel 2 Absatz 4

    Artikel 3 Nummer 3

    Artikel 2 Absatz 5

    Artikel 3 Nummer 32

    Artikel 3 Absatz 1, ►C3  Unterabsätze ◄  1 und 2

    Artikel 3 Absatz 1, ►C3  Unterabsatz ◄  3

    Artikel 9 Absatz 1

    Artikel 3 Absatz 1, ►C3  Unterabsatz ◄  4

    Artikel 137 Absätze 2 und 3 und Artikel 138

    Artikel 3 Absatz 2

    Artikel 3 Absatz 3

    Artikel 4 Absatz 1, Satz 1

    Artikel 9 Absatz 1, Artikel 10, 137 und 138

    Artikel 4 Absatz 1, erster Gedankenstrich

    Artikel 9 Absatz 6 Buchstabe a

    Artikel 4 Absatz 1, zweiter Gedankenstrich

    Artikel 4 Absatz 2

    Artikel 139

    Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a, ►C3  Unterabsatz ◄  1

    Artikel 9

    Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a, ►C3  Unterabsatz ◄  2

    Artikel 137 Absätze 2 und 3

    Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b

    Artikel 5 Absatz 2

    Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a, b und d

    Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c

    Artikel 9 Absatz 7

    Artikel 5 Absätze 4 und Absatz 5

    Artikel 6 Absatz 1

    Artikel 49

    Artikel 6 Absatz 2

    Artikel 7 Absatz 1

    Artikel 102 bis 108 und Artikel 138

    Artikel 7 Absatz 2

    Artikel 8 Absatz 1

    Artikel 102 bis 108

    Artikel 8 Absatz 2

    Artikel 7 und Artikel 138 Absatz 3

    Artikel 8 Absatz 3

    Artikel 138 Absatz 4

    Artikel 9

    Artikel 10

    Artikel 4 Absatz 1

    Artikel 11

    Artikel 10, 14 und 15

    Artikel 12

    Artikel 13

    Artikel 14

    Artikel 15

    Artikel 16 Absatz 1

    Artikel 113 Absatz 1

    Artikel 16 Absatz 2

    Artikel 16 Absatz 3

    Artikel 113 Absatz 2

    Artikel 17

    Artikel 145

    Artikel 18

    Artikel 145

    Artikel 19

    Artikel 20

    Artikel 22

    Artikel 23

    Annex A

    Annex B



    Richtlinie 90/425/EWG

    Diese Verordnung

    Artikel 1

    Artikel 2 Absätze 1 bis 5

    Artikel 2 Absatz 6

    Artikel 3 Nummer 3

    Artikel 2 Absatz 7

    Artikel 3 Nummer 32

    Artikel 3 Absätze 1 und 2

    Artikel 3 Absatz 3

    Artikel 9, Artikel 137 Absätze 2 und 3 und Artikel 138

    Artikel 3 Absatz 4

    Artikel 4 Absatz 1

    Artikel 9

    Artikel 4 Absatz 2

    Artikel 4 Absatz 3

    Artikel 139

    Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a ►C3  Unterabsatz ◄  1

    Artikel 9

    Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a ►C3  Unterabsatz ◄  2

    Artikel 137 Absätze 2 und 3

    Artikel 5 Absatz 1b Buchstabe i ►C3  Unterabsatz ◄  1

    Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i, ►C3  Unterabsatz ◄  2

    Artikel 9

    Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv

    Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a ►C3  Unterabsatz ◄  1

    Artikel 9 Absatz 7

    Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a ►C3  Unterabsätze ◄  2 und 3

    Artikel 5 Absatz 2b

    Artikel 5 Absatz 3

    Artikel 6

    Artikel 7 Absatz 1

    Artikel 49

    Artikel 7 Absatz 2

    Artikel 8 Absatz 1

    Artikel 102 bis 108 und Artikel 138

    Artikel 8 Absatz 2

    Artikel 9 Absatz 1

    Artikel 102 bis 108

    Artikel 9 Absatz 2

    Artikel 7 und Artikel 138 Absatz 3

    Artikel 9 Absatz 3

    Artikel 138 Absatz 4

    Artikel 9 Absatz 4

    Artikel 10

    Artikel 11

    Artikel 4 Absatz 1

    Artikel 12

    Artikel 13

    Artikel 10, 14 und 15

    Artikel 14

    Artikel 15

    Artikel 16

    Artikel 17

    Artikel 145

    Artikel 18

    Artikel 145

    Artikel 19

    Artikel 145

    Artikel 20

    Artikel 131, 132, 133 und 134

    Artikel 21

    Artikel 22 Absatz 1

    Artikel 113 Absatz 1

    Artikel 22 Absatz 2

    Artikel 22 Absatz 3

    Artikel 113 Absatz 2

    Artikel 23

    Artikel 24

    Artikel 26

    Artikel 27

    Annex A

    Annex B

    Annex C

    4.   Richtlinien 97/78/EG und 91/496/EWG



    Richtlinie 97/78/EG

    Diese Verordnung

    Artikel 1

    Artikel 2

    Artikel 3

    Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a

    Artikel 3 Nummer 19

    Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b

    Artikel 3 Nummer 41

    Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c

    Artikel 3 Nummer 42

    Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d

    Artikel 3 Nummer 43

    Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e

    Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f

    Artikel 3 Nummer 37

    Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g

    Artikel 3 Nummer 38

    Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h

    Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe i

    Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe j

    Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe k

    Artikel 3 Nummer 3

    Artikel 3 Absätze 1 und 2

    Artikel 47 Absatz 1

    Artikel 3 Absatz 3

    Artikel 15 und Artikel 56 Absätze 1 und 3

    Artikel 3 Absatz 4

    Artikel 57

    Artikel 3 Absatz 5

    Artikel 47 Absätze 2 und 3 und Artikel 58

    Artikel 4 Absatz 1

    Artikel 49 Absatz 2

    Artikel 4 Absatz 2

    Artikel 4 Absätze 3 und 4

    Artikel 49 Absätze 1, 2 und 3 und Artikel 52

    Artikel 4 Absatz 5

    Artikel 52

    Artikel 5 Absatz 1

    Artikel 56 Absatz 3 Buchstabe b und Absatz 4

    Artikel 5 Absatz 2

    Artikel 50 Absatz 4

    Artikel 5 Absatz 3

    Artikel 50 Absätze 2 und 3

    Artikel 5 Absatz 4

    Artikel 58

    Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a ►C3  Unterabsatz ◄  1

    Artikel 64 Absatz 1

    Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a ►C3  Unterabsatz ◄  2

    Artikel 64 Absatz 2

    Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b

    Artikel 6 Absatz 2

    Artikel 59 und 62

    Artikel 6 Absatz 3

    Artikel 63

    Artikel 6 Absatz 4

    Artikel 60 Absatz 1 und Artikel 63 Absatz 3

    Artikel 6 Absatz 5

    Artikel 6 Absatz 6

    Artikel 60 Absatz 2, 62 Absatz 3, 63 Absatz 5 und Artikel 64 Absätze 2 und 4

    Artikel 7 Absatz 1

    Artikel 50 Absatz 1

    Artikel 7 Absatz 2

    Artikel 49 Absatz 1, Absätze 2 und 3 und Artikel 52

    Artikel 7 Absatz 3

    Artikel 57

    Artikel 7 Absatz 4

    Artikel 50 Absatz 2, Artikel 55 und Artikel 56 Absatz 4

    Artikel 7 Absatz 5

    Artikel 7 Absatz 6

    Artikel 52 und 58

    Artikel 8 Absatz 1

    Artikel 8 Absatz 2

    Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe b

    Artikel 8 Absatz 3, Absatz 4, Absatz 5, Absatz 6, Absatz 7

    Artikel 77 Absatz 2

    Artikel 9

    Artikel 51 Absatz 1 Buchstaben b und c

    Artikel 10 Absatz 1, Absatz 2, Absatz 4

    Artikel 54 Absatz 2

    Artikel 10 Absatz 3

    Artikel 11

    Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe d

    Artikel 12

    Artikel 48 Buchstabe h und Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe k

    Artikel 13

    Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe c

    Artikel 14

    Artikel 15

    Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe h

    Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a

    Artikel 48 Buchstabe d

    Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b

    Artikel 48 Buchstabe e

    Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c

    Artikel 48 Buchstabe c

    Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d

    Artikel 48 Buchstabe g

    Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe e

    Artikel 48 Buchstabe a

    Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe f

    Artikel 48 Buchstabe b

    Artikel 16 Absatz 2

    Artikel 16 Absatz 3

    Artikel 16 Absatz 4

    Artikel 77 Absatz 1 Buchstaben c und f

    Artikel 17 Absatz 1

    Artikel 66 Absatz 3

    Artikel 17 Absatz 2

    Artikel 66 Absatz 1, Absätze 2 und 3

    Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a

    Artikel 66 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 69 und 72

    Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a, erster Gedankenstrich

    Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a, zweiter Gedankenstrich

    Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a

    Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b

    Artikel 69

    Artikel 17 Absatz 3

    Artikel 65 Absatz 4, Absätze 5 und 6

    Artikel 17 Absatz 4

    Artikel 17 Absatz 5

    Artikel 66 Absatz 7, Artikel 69 Absatz 4

    Artikel 17 Absatz 6

    Artikel 17 Absatz 7

    Artikel 65 Absatz 6, Artikel 70, Artikel 71 Absatz 3

    Artikel 18

    Artikel 64 Absatz 2

    Artikel 19 Absatz 1

    Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe g

    Artikel 19 Absatz 2

    Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe a

    Artikel 19 Absatz 3

    Artikel 64 Absatz 3 Buchstabe a und Absatz 4

    Artikel 20 Absatz 1

    Artikel 65

    Artikel 20 Absatz 2

    Artikel 22 Absatz 1

    Artikel 22 Absatz 2

    Artikel 67

    Artikel 22 Absatz 3

    Artikel 22 Absatz 4

    Artikel 22 Absatz 5

    Artikel 22 Absatz 6

    Artikel 22 Absatz 7

    Artikel 24

    Artikel 65 Absätze 4, 5 und 6

    Artikel 24 Absatz 3

    Artikel 73 und 129

    Artikel 25 Absatz 1

    Artikel 102 bis 108

    Artikel 25 Absatz 2

    Artikel 7

    Artikel 25 Absatz 3

    Artikel 26

    Artikel 130 Absätze 5 und 6

    Artikel 27

    Artikel 5 Absatz 4, Artikel 130 Absätze 1 und 6

    Artikel 28

    Artikel 29

    Artikel 30

    Artikel 31

    Artikel 32

    Artikel 33

    Artikel 34

    Artikel 35

    Artikel 36

    Anhang I

    Anhang I

    Anhang II

    Artikel 64

    Anhang III

    Artikel 52



    Richtlinie 91/496/EWG

    Diese Verordnung

    Artikel 1

    Artikel 2 Absatz 1

    Artikel 2 Absatz 2a

    Artikel 3 Nummer 41

    Artikel 2 Absatz 2b

    Artikel 3 Nummer 42

    Artikel 2 Absatz 2c

    Artikel 3 Nummer 43

    Artikel 2 Absatz 2d

    Artikel 2 Absatz 2e

    Artikel 3 Nummer 37

    Artikel 2 Absatz 2f

    Artikel 3 Nummer 38

    Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a

    Artikel 56 Absätze 1 und 3 Buchstabe a, Artikel 58 Buchstabe b

    Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b

    Artikel 47 Absatz 1, Artikel 66 Absatz 2

    Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i

    Artikel 56 Absatz 3 Buchstabe b und Absatz 5, Artikel 57

    Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii

    Artikel 79 Absatz 1

    Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d

    Artikel 57

    Artikel 3 Absatz 2

    Artikel 4 Absatz 1

    Artikel 49 Absatz 1, Artikel 52

    Artikel 4 Absatz 2

    Artikel 49 Absatz 1, Absätze 2 und 3, Artikel 52

    Artikel 4 Absatz 3

    Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe c

    Artikel 4 Absatz 4

    Artikel 79 Absatz 1

    Artikel 4 Absatz 5

    Artikel 5 Absatz 4, Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 52

    Artikel 5

    Artikel 55, Artikel 56 Absatz 3 Buchstabe b und Absatz 5, Artikel 57, Artikel 58 Buchstabe a, Artikel 66 Absatz 1

    Artikel 6 Absatz 1

    Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a

    Artikel 64 Absätze 1 und 2

    Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b

    Artikel 64 Absatz 1

    Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c

    Artikel 59

    Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d

    Artikel 64 Absatz 3 Buchstabe a und Absatz 4

    Artikel 6 Absatz 3

    Artikel 60

    Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a

    Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe c

    Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b

    Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe c

    Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c

    Artikel 59 Absatz 2, Artikel 64 Absatz 3

    Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d

    Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe e

    Artikel 59 Absatz 2, Artikel 64 Absatz 3

    Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe f

    Artikel 59 Absatz 2, Artikel 64 Absatz 3

    Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe g

    Artikel 6 Absatz 4

    Artikel 59, Artikel 60 Absatz 1

    Artikel 6 Absatz 5

    Artikel 60 Absatz 2

    Artikel 7 Absatz 1, erster Gedankenstricht

    Artikel 50 Absatz 2

    Artikel 7 Absatz 1, zweiter Gedankenstrich

    Artikel 56 Absatz 3 Buchstabe b, Absatz 5, Artikel 58

    Artikel 7 Absatz 1, dritter Gedankenstrich

    Artikel 50 Absatz 1

    Artikel 7 Absatz 2

    Artikel 58

    Artikel 7 Absatz 3

    Artikel 8

    Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b

    Artikel 9

    Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe d

    Artikel 10

    Artikel 66 Absatz 2

    Artikel 11 Absatz 1

    Artikel 65

    Artikel 11 Absatz 2

    Artikel 12 Absatz 1

    Artikel 66, 68 und 69

    Artikel 12 Absatz 2

    Artikel 66 Absatz 3, Artikel 9

    Artikel 12 Absatz 3

    Artikel 70, Artikel 71 Absatz 3, Artikel 72 Absatz 3

    Artikel 12 Absatz 4

    Artikel 12 Absatz 5

    Artikel 13

    Artikel 64 Absatz 2

    Artikel 14

    Artikel 15

    Artikel 79 Absatz 1

    Artikel 16

    Artikel 54

    Artikel 17

    Artikel 7

    Artikel 17a

    Artikel 18 Absatz 1

    Artikel 18 Absatz 2

    Artikel 67

    Artikel 18 Absatz 3

    Artikel 18 Absatz 4

    Artikel 18 Absatz 5

    Artikel 18 Absatz 6

    Artikel 18 Absatz 7

    Artikel 18 Absatz 8

    Artikel 19

    Artikel 116 und 117

    Artikel 20

    Artikel 102 bis 108

    Artikel 21

    Artikel 130 Absätze 5 und 6

    Artikel 22

    Artikel 23

    Artikel 24

    Artikel 25

    Artikel 26

    Artikel 27

    Artikel 28

    Artikel 29

    Artikel 30

    Artikel 31

    Annex A

    Artikel 64

    Annex B

    Artikel 66 Absatz 2

    5.   Richtlinie 96/93/EG



    Richtlinie 96/93/EG

    Diese Verordnung

    Artikel 1

    Artikel 2 Absatz 1 ►C3  Unterabsatz ◄  1

    Artikel 2 Absatz 1 ►C3  Unterabsatz ◄  2

    Artikel 3 Nummer 26

    Artikel 2 Absatz 2

    Artikel 3

    Artikel 3 Absatz 1

    Artikel 88 Absatz 2 Buchstabe b

    Artikel 3 Absatz 2

    Artikel 88 Absatz 3 Buchstaben a und b

    Artikel 3 Absatz 3

    Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b

    Artikel 3 Absatz 4

    Artikel 88 Absatz 3 Buchstabe b

    Artikel 3 Absatz 5

    Artikel 90

    Artikel 4 Absatz 1

    Artikel 88 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 89 Absatz 2

    Artikel 4 Absatz 2

    Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe c

    Artikel 4 Absatz 3

    Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe e

    Artikel 5

    Artikel 89 Absatz 2

    Artikel 6

    Artikel 129

    Artikel 7

    Artikel 145

    Artikel 8

    Artikel 9

    Artikel 10

    6.   Richtlinie 89/608/EWG



    Richtlinie 89/608/EWG

    Diese Verordnung

    Artikel 1

    Artikel 2

    Artikel 3

    Artikel 102 bis 108

    Artikel 4

    Artikel 102 bis 108

    Artikel 5

    Artikel 102 bis 108

    Artikel 6

    Artikel 102 bis 108

    Artikel 7

    Artikel 102 bis 108

    Artikel 8

    Artikel 102 bis 108

    Artikel 9

    Artikel 102 bis 108

    Artikel 10

    Artikel 8 und Artikel 102 bis 108

    Artikel 11

    Artikel 12

    Artikel 102 bis 108

    Artikel 13

    Artikel 14

    Artikel 15

    Artikel 8 und Artikel 102 bis 108

    Artikel 16

    Artikel 17

    Artikel 18

    Artikel 19

    Artikel 20

    7.   Entscheidung 92/438/EEG



    Entscheidung 92/438/EEG

    Diese Verordnung

    Artikel 1

    Artikel 131 bis 136

    Artikel 2

    Artikel 3

    Artikel 131 bis 136

    Artikel 4

    Artikel 131 bis 136

    Artikel 5

    Artikel 131 bis 136

    Artikel 6

    Artikel 64 Absatz 3 Buchstabe f

    Artikel 7

    Artikel 8

    Artikel 9

    Artikel 10

    Artikel 11

    Artikel 12

    Artikel 13

    Artikel 14

    Artikel 15

    Annex I

    Artikel 131 bis 136

    Annex II

    Artikel 131 bis 136

    Annex III

    Artikel 131 bis 136

    8.   Verordnung (EG) Nr. 854/2004



    Verordnung (EG) Nr. 854/2004

    Diese Verordnung

    Artikel 1 Absatz 1

    Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a

    Artikel 1 Absatz 1a

    Artikel 1 Absatz 2

    Artikel 1 Absatz 3

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c

    Artikel 3 Nummer 3

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f

    Artikel 3 Nummer 32

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h

    Artikel 3 Nummer 49

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i

    Artikel 2 Absatz 2

    Artikel 3

    Artikel 148

    Artikel 4 Absatz 1

    Artikel 15 Absätze 1 und 2

    Artikel 4 Absatz 2

    Artikel 18 Absatz 1

    Artikel 4 Absatz 3

    Artikel 18

    Artikel 4 Absatz 4

    Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe d und Absatz 8 Buchstabe a

    Artikel 4 Absatz 5

    Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe d und Absatz 8 Buchstabe a

    Artikel 4 Absatz 6

    Artikel 4 Absatz 7

    Artikel 17 Buchstaben a und b, Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe d und Absatz 5

    Artikel 4 Absatz 8

    Artikel 9 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 8 Buchstabe a

    Artikel 4 Absatz 9

    Artikel 9 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 8 Buchstabe a

    Artikel 5 Absatz 1

    Artikel 17, Artikel 18 Absätze 1 und 2, Artikel 18 Absatz 7 Buchstaben a und b und Artikel 18 Absatz 8 Buchstaben a und d

    Artikel 5 Absatz 2

    Artikel 17 Buchstaben a und b, Artikel 18 Absatz 4, Absatz 5 und Absatz 8 Buchstabe e

    Artikel 5 Absatz 3

    Artikel 18 Absatz 8 Buchstabe c, Artikel 138

    Artikel 5 Absatz 4

    Artikel 17 Buchstaben a und b, Artikel 18 Absatz 5, Absatz 7 Buchstaben a, b, e und j und Absatz 8 Buchstaben a und d

    Artikel 5 Absatz 5

    Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben e, g und h,

    Artikel 5 Absatz 6

    Artikel 18 Absatz 3, Absatz 4 und Absatz 7 Buchstabe k

    Artikel 5 Absatz 7

    Artikel 18 Absatz 7 Buchstabe j

    Artikel 6

    Artikel 18 Absatz 6, Absatz 7 Buchstabe g und Absatz 8 Buchstabe b

    Artikel 7

    Artikel 18 Absatz 8 Buchstabe a

    Artikel 8

    Artikel 18 Absatz 8 Buchstabe a

    Artikel 10

    Artikel 11

    Artikel 126 und 127

    Artikel 12

    Artikel 126

    Artikel 13

    Artikel 126 und 127

    Artikel 14

    Artikel 126

    Artikel 15 Absatz 1

    Artikel 18 Absatz 1 und Absatz 8 Buchstabe a

    Artikel 15 Absatz 2

    Artikel 126

    Artikel 15 Absatz 3

    Artikel 18 Absatz 8 Buchstabe a

    Artikel 15 Absatz 4

    Artikel 18 Absatz 8 Buchstabe a

    Artikel 16 Absatz 1

    Artikel 18 Absatz 7

    Artikel 16 Absatz 2

    Artikel 18 Absatz 8

    Artikel 17 Absatz 1

    Artikel 18 Absätze 7 und 8

    Artikel 17 Absatz 2

    Artikel 18 Absatz 7

    Artikel 17 Absätze 3 bis 7, mit Ausnahme der in Absatz 4 Buchstabe a Ziffer iii genannten Fälle

    Artikel 17 Absätze 3 bis 8, mit Ausnahme der in Absatz 4 Buchstabe a Ziffer iii genannten Fälle

    Artikel 18 Absatz 9

    Artikel 18

    Artikel 18 Absätze 7 und 8

    Artikel 19

    Artikel 145

    Artikel 20

    Artikel 21 Absatz 1

    Artikel 114

    Artikel 22

    Artikel 167

    Annex I

    Artikel 17, Artikel 18 Absätze 1, 2, 3, 4, Absatz 7 Buchstabe a, b, c, d, f, k und j; Absatz 8 Buchstaben a, c, d und e

    Annex II

    Artikel 18 Absätze 1 und 6, Absatz 7 Buchstabe g und Absatz 8 Buchstaben a und b

    Annex III

    Artikel 18 Absätze 1 und 8 Buchstabe a

    Annex IV

    Artikel 18 Absätze 1 und 8 Buchstaben a und f

    Annex V

    Artikel 126

    Annex VI

    Artikel 126



    ( 1 ) Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33).

    ( 2 ) Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1).

    ( 3 ) Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).

    ( 4 ) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

    ( 5 ) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

    ( 6 ) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif aufgeführten Erzeugnisse (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

    ( 7 ) Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).

    ( 8 ) Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1).

    ( 9 ) Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1).

    ( 10 ) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

    ( 11 ) Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60).

    ( 12 ) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

    ( 13 ) Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212 vom 11.8.2015, S. 7).

    ( 14 ) Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1).

    ( 15 ) Verordnung (EU) Nr. 284/2011 der Kommission vom 22. März 2011 mit besonderen Bedingungen und detaillierten Verfahren für die Einfuhr von Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikeln, deren Ursprung oder Herkunft die Volksrepublik China bzw. die Sonderverwaltungsregion Hongkong, China, ist (ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 25).

    ( 16 ) Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).

    ( 17 ) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

    ( *1 ) Verordnung ►C1  (EU) 2017/625 ◄ des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) ( ►C1  ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1 ◄ ).“

    ( *2 ) Verordnung ►C1  (EU) 2017/625 ◄ des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) ( ►C1  ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1 ◄ ).“

    ( *3 ) Verordnung ►C1  (EU) 2017/625 ◄ des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) ( ►C1  ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1 ◄ ).“

    ( *4 ) Verordnung ►C1  (EU) 2017/625 ◄ des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) ( ►C1  ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1 ◄ ).“

    ( *5 ) Verordnung ►C1  (EU) 2017/625 ◄ des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pfla