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Document 32009D0978

Beschluss der Kommission vom 16. Dezember 2009 zur Änderung des Beschlusses 2002/622/EG zur Einrichtung einer Gruppe für Frequenzpolitik (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 336, 18.12.2009, p. 50–51 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 041 P. 208 - 209

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/2019; Stillschweigend aufgehoben durch 32019D0612(01)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/978/oj

18.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 336/50


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2009

zur Änderung des Beschlusses 2002/622/EG zur Einrichtung einer Gruppe für Frequenzpolitik

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/978/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (1) wurden in der Europäischen Union die rechtlichen Grundlagen für eine Frequenzpolitik geschaffen, um die Koordinierung der politischen Ansätze und gegebenenfalls harmonisierte Bedingungen hinsichtlich der Verfügbarkeit und der effizienten Nutzung des Frequenzspektrums zu gewährleisten, die für die Verwirklichung und das Funktionieren des Binnenmarkts in den Politikbereichen der Europäischen Union wie der elektronischen Kommunikation, dem Verkehr und der Forschung und Entwicklung notwendig sind. Darin wird nochmals darauf verwiesen, dass die Kommission Konsultationen durchführen kann, um den Auffassungen der Mitgliedstaaten, der Organe der Europäischen Union, der Industrie und aller beteiligten Frequenznutzer kommerzieller und nicht kommerzieller Natur sowie aller anderen Betroffenen zu technologischen, den Markt betreffenden und rechtlichen Entwicklungen, die mit der Nutzung des Frequenzspektrums im Zusammenhang stehen können, Rechnung zu tragen. Gemäß diesen Bestimmungen erließ die Kommission am 26. Juli 2002 den Beschluss 2002/622/EG zur Einrichtung einer Gruppe für Frequenzpolitik (2) (im Folgenden „die Gruppe“).

(2)

Infolge der Änderung der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (3), ist es notwendig geworden, den Beschluss 2002/622/EG zu ändern, um die Aufgaben der Gruppe an diesen neuen Rechtsrahmen anzupassen.

(3)

Der Beschluss 2002/622/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2002/622/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Aufgaben

Die Gruppe unterstützt und berät die Kommission in frequenzpolitischen Fragen, bei der Koordinierung der politischen Ansätze, bei der Ausarbeitung mehrjähriger Programme im Bereich der Frequenzpolitik und gegebenenfalls hinsichtlich harmonisierter Bedingungen für die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung von Frequenzen, die für die Errichtung und die Funktionsweise des Binnenmarkts notwendig sind.

Ferner unterstützt die Gruppe die Kommission bei der Ausarbeitung von gemeinsamen politischen Zielen, die dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgeschlagen werden, sofern dies zur Förderung einer wirksamen Koordinierung der Interessen der Europäischen Union in internationalen Organisationen, die für Funkfrequenzangelegenheiten zuständig sind, erforderlich ist.“

2.

In Artikel 4 wird folgender Absatz als zweiter Unterabsatz eingefügt:

„Beantragt das Europäische Parlament oder der Rat bei der Europäischen Kommission eine Stellungnahme oder einen Bericht der Gruppe zu frequenzpolitischen Fragen im Zusammenhang mit der elektronischen Kommunikation, wird die Gruppe ihre Stellungnahme oder ihren Bericht nach den im vorherigen Unterabsatz erläuterten Regeln annehmen. Diese Stellungnahmen und Berichte werden von der Kommission an das Organ weitergeleitet, das den Antrag gestellt hat. Gegebenenfalls werden die Stellungnahme oder der Bericht vor dem Europäischen Parlament und/oder dem Rat vom Vorsitzenden der Gruppe oder einem von der Gruppe ernannten Mitglied mündlich vorgetragen.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 16. Dezember 2009

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 198 vom 27.7.2002, S. 49.

(3)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.


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