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Document 32018R0306

Delegierte Verordnung (EU) 2018/306 der Kommission vom 18. Dezember 2017 zur Festlegung von Spezifikationen für die Umsetzung der Anlandeverpflichtung für Dorsch und Scholle in den Fischereien in der Ostsee

C/2017/8521

OJ L 60, 2.3.2018, p. 1–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2018/306/oj

2.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 60/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/306 DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2017

zur Festlegung von Spezifikationen für die Umsetzung der Anlandeverpflichtung für Dorsch und Scholle in den Fischereien in der Ostsee

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) zielt darauf ab, Rückwürfe in allen Fischereien der Union durch Einführung einer Anlandeverpflichtung für Fänge aller Arten, für die Fangbeschränkungen gelten, schrittweise abzuschaffen.

(2)

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt die Pflicht zur Anlandung ab dem 1. Januar 2015 in Fischereien auf Hering und Sprotte sowie in der Industriefischerei.

(3)

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt die Pflicht zur Anlandung in anderen als den unter Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung fallenden Fischereien in der Ostsee ab dem 1. Januar 2015 für die Arten, die die Fischereien definieren, und ab dem 1. Januar 2017 für alle anderen Arten, für die Fangbeschränkungen gelten. Dorsch gilt als eine Art, die bestimmte Fischereien in der Ostsee definiert. Scholle wird überwiegend als Beifang in bestimmten Dorschfischereien gefangen. Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt die Anlandeverpflichtung folglich ab dem 1. Januar 2015 für Dorsch und ab dem 1. Januar 2017 für Scholle.

(4)

Gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 kann die Kommission, wenn kein Mehrjahresplan für die betreffende Fischerei angenommen wird, einen Rückwurfplan verabschieden, in dem die Einzelheiten der Umsetzung der Anlandeverpflichtung für einen befristeten Zeitraum festgelegt werden.

(5)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1396/2014 der Kommission (3) wurde ein Rückwurfplan für die Fischereien auf Lachs, Hering, Sprotte und Dorsch in der Ostsee erstellt. Dieser Rückwurfplan umfasst u. a. eine Ausnahme von der Anlandeverpflichtung für Dorsch und Lachs, bei denen hohe Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nachgewiesen sind. Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1396/2014 läuft am 31. Dezember 2017 aus.

(6)

Mit der Verordnung (EU) 2016/1139 wurde ein Mehrjahresplan für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, festgelegt. Der Mehrjahresplan enthält auch Bestimmungen für den Schollenbestand. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1139 ist die Kommission befugt, im Wege eines delegierten Rechtsakts Bestimmungen im Zusammenhang mit der Anlandeverpflichtung auf der Grundlage von gemeinsamen Empfehlungen zu erlassen, die die Mitgliedstaaten in Absprache mit den zuständigen Beiräten erarbeitet haben.

(7)

Dänemark, Deutschland, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland und Schweden haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an der Fischerei in der Ostsee. Diese Mitgliedstaaten haben der Kommission am 31. Mai 2017 nach Rücksprache mit dem Beirat für die Ostsee sowie dem Erhalt wissenschaftlicher Beiträge von den einschlägigen wissenschaftlichen Gremien eine gemeinsame Empfehlung (4) vorgelegt.

(8)

In der gemeinsamen Empfehlung wird vorgeschlagen, dass die in der Verordnung (EU) Nr. 1396/2014 festgelegte Ausnahme von der Anlandeverpflichtung für Dorsch und Scholle, die mit Fischfallen, Reusen/Korbreusen und Spann- bzw. Garnreusen gefangen werden, sowie die Mindestgröße für die Bestandserhaltung von Dorsch nach dem 31. Dezember 2017 weiterhin gelten sollten.

(9)

Die gemeinsame Empfehlung beruht auf wissenschaftlichen Nachweisen der hohen Überlebensraten, die vom Forum für die Fischerei in der Ostsee (BALTFISH) vorgelegt und vom Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) überprüft wurden.

(10)

Der STECF wies darauf hin, dass genauere Informationen in Bezug auf Scholle nützlich wären, um die Repräsentativität und Qualität der Schätzung der Überlebensraten zu bewerten. Der STECF kam allerdings zu dem Ergebnis, dass aufgrund der Tatsache, dass die Fische bei diesen Fanggeräten — im Unterschied beispielsweise zu Verwickelnetzen und Haken — in einer statischen Netzstruktur gefangen werden, davon ausgegangen werden kann, dass die Sterblichkeit bei diesen Fanggeräten niedrig ist.

(11)

Die Maßnahmen in der gemeinsamen Empfehlung entsprechen Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und sollten somit gemäß Artikel 18 Absatz 3 der genannten Verordnung in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(12)

Gemäß Artikel 15 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und Artikel 7 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/1139 können zum Schutz junger Meerestiere Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung festgelegt werden. Eine Mindestgröße von 35 cm für Dorsch gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1396/2014 sollte weiterhin gelten, wobei berücksichtigt wird, dass es laut STECF stichhaltige biologische Gründe dafür geben könnte, die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung auf 35 cm festzusetzten.

(13)

Die Verordnung (EU) 2016/1139 sieht keine zeitliche Beschränkung für die Anwendung der Ausnahmen von der Pflicht zur Anlandung wegen hoher Überlebensraten vor. Es ist sollte allerdings sichergestellt werden, dass die Auswirkungen dieser Ausnahme regelmäßig auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten überprüft werden. Im Falle neuer Erkenntnisse sollte die Ausnahmeregelung entsprechend überarbeitet werden.

(14)

Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1139 wird der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte im Hinblick auf die Pflicht zur Anlandung für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 20. Juli 2016 übertragen. Daher ist es angebracht, die Auswirkungen der Ausnahmen von der Pflicht zur Anlandung wegen hoher Überlebensraten im dritten Jahr der Anwendung der vorliegenden Verordnung zu überprüfen.

(15)

Da die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1396/2014 am 31. Dezember 2017 ausläuft, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Januar 2018 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Die vorliegende Verordnung enthält die Einzelheiten zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung für Dorsch und Scholle in den Fischereien auf Hering, Sprotte und Dorsch in der Ostsee.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

 

„Ostsee“ die ICES-Divisionen IIIb, IIIc und IIId gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (5).

Artikel 3

Ausnahme wegen hoher Überlebensraten

(1)   Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt die Anlandeverpflichtung nicht für Dorsch und Scholle, die mit Fischfallen, Reusen/Korbreusen und Spann- bzw. Garnreusen in den Fischereien auf Hering, Sprotte und Dorsch gefangen werden.

(2)   Werden solche Arten unter den in Absatz 1 genannten Bedingungen ohne verfügbare Quote oder unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung gefangen, müssen sie ins Meer zurückgeworfen werden.

Artikel 4

Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung

Die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von Dorsch in der Ostsee beträgt 35 cm.

Artikel 5

Schlussbestimmungen

(1)   Bis zum 1. März 2019 müssen die Mitgliedstaaten mit direktem Bewirtschaftungsinteresse der Kommission die Informationen übermitteln, die eine Bewertung der Repräsentativität und Qualität der Schätzung der Überlebensraten für Scholle ermöglichen, die mit Fischfallen, Reusen/Korbreusen und Spann- bzw. Garnreusen gefangen wurde.

(2)   Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertet die in Absatz 1 genannten Informationen bis spätestens 1. August 2019.

Artikel 6

Überarbeitung der Regelung für Ausnahmen aufgrund hoher Überlebensraten

Die Kommission bewertet im dritten Jahr der Anwendung der vorliegenden Verordnung auf der Grundlage des STECF-Gutachtens die Auswirkungen der Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten auf die betreffenden Bestände und auf die Fischereien, die diese Bestände befischen.

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 191 vom 15.7.2016, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1396/2014 der Kommission vom 20. Oktober 2014 zur Erstellung eines Rückwurfplans für die Ostsee (ABl. L 370 vom 30.12.2014, S. 40).

(4)  Gemeinsame Empfehlung der hochrangigen Gruppe BALTFISH zur Ausgestaltung eines Rückwurfplans für die Ostsee, vorgelegt am 31. Mai 2017.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).


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