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Document 32003R1040

    Verordnung (EG) Nr. 1040/2003 des Rates vom 11. Juni 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 hinsichtlich der Benutzung von Aufenthaltsorten

    ABl. L 151 vom 19.6.2003, p. 21–23 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1040/oj

    32003R1040

    Verordnung (EG) Nr. 1040/2003 des Rates vom 11. Juni 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 hinsichtlich der Benutzung von Aufenthaltsorten

    Amtsblatt Nr. L 151 vom 19/06/2003 S. 0021 - 0023


    Verordnung (EG) Nr. 1040/2003 des Rates

    vom 11. Juni 2003

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 hinsichtlich der Benutzung von Aufenthaltsorten

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG(1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Kommission(2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Nach der Richtlinie 91/628/EG sind bei Tiertransporten für das Entladen, Ausruhen sowie Tränken und Füttern der Tiere vorgeschriebene Zeitabstände einzuhalten.

    (2) Die Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates vom 25. Juni 1997 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Aufenthaltsorte und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Transportplans(3) sieht veterinärhygienische Maßnahmen zum Schutz gegen die Übertragung von Krankheiten vor. Sie schreibt außerdem die Verpflichtung zur Führung von Registern über die Tierbewegungen vor.

    (3) Bestimmte Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche in der Gemeinschaft im Jahr 2001 sind auf die Zusammenführung von Tieren an einem Aufenthaltsort zurückzuführen. Die Untersuchung dieser Ausbrüche hat ergeben, dass die Gesundheitsschutzmaßnahmen sowie die Verpflichtung zur Führung von Registern über die Tierbewegungen missachtet wurden.

    (4) Mit der Entscheidung 2001/327/EG der Kommission(4) wurde die Benutzung von Aufenthaltsorten vorübergehend ausgesetzt, um eine Ausbreitung der Maul- und Klauenseuche in der Gemeinschaft zu verhindern. Da es sich bei dieser Maßnahme um eine vorübergehende Maßnahme handelt, muss sie durch geeignete ständige Maßnahmen ersetzt werden.

    (5) Die Benutzung von Aufenthaltsorten kann eine Gefahr für die Tiergesundheit darstellen, insbesondere wenn die Aufenthaltsorte aus veterinärhygienischer Sicht nicht ordnungsgemäß betrieben werden. Daher sollten die Veterinärvorschriften für Aufenthaltsorte insbesondere hinsichtlich der Reinigung und Desinfizierung verschärft werden.

    (6) Angesichts der bisherigen Erfahrungen scheint es auch notwendig vorzusehen, dass Aufenthaltsorte nur von Tieren passiert werden, die die Gesundheitsbestimmungen der Gemeinschaft für die Arten erfuellen, für die der Aufenthaltsort zugelassen ist und die nach Vollendung eines vorgeschriebenen Aufenthalts in einem einzigen Betrieb nur eine einzige zugelassene Sammelstelle passiert haben.

    (7) Im Interesse der Erhaltung des Tiergesundheitsstatus der Gemeinschaft ist es nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erforderlich und angemessen, die Benutzung der Aufenthaltsorte genau zu regeln. Diese Verordnung geht nicht über das für die Erreichung der Ziele des Artikels 5 Absatz 3 des Vertrags erforderliche Maß hinaus.

    (8) Die Entwicklung der Tiergesundheitslage in der Gemeinschaft kann eine Anpassung der Bedingungen für die Benutzung der Aufenthaltsorte erfordern. Daher sollte ein Verfahren vorgesehen werden, nach dem die in der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 festgelegten technischen Vorschriften geändert werden können, um der Tiergesundheitslage in der Gemeinschaft Rechnung zu tragen.

    (9) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(5) erlassen werden.

    (10) Die Mitgliedstaaten sollten die bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 zu verhängenden Sanktionen festlegen und sicherstellen, dass sie angewendet werden. Die Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

    (11) Die Verordnung (EG) Nr. 1255/97 sollte daher entsprechend geändert werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 1255/97 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    "(3) Die zuständige Behörde erteilt jedem Aufenthaltsort eine Zulassungsnummer. Diese Zulassung kann auf eine besondere Tierart oder bestimmte Kategorien von Tieren und Gesundheitsstatus begrenzt werden.

    Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste der zugelassenen Aufenthaltsorte und eventuelle Aktualisierungen der Liste.

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission außerdem die Einzelheiten der in Anwendung von Artikel 4 Absatz 2 getroffenen Regelungen mit, insbesondere den Zeitraum der Nutzung als Aufenthaltsort und den doppelten Verwendungszweck zugelassener Räumlichkeiten. Die Kommission gibt diese Informationen im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit an die anderen Mitgliedstaaten weiter."

    2. Artikel 4 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 4

    (1) Aufenthaltsorte dürfen ausschließlich für das Empfangen, Füttern, Tränken, Ausruhen, Unterbringen, Pflegen und Weiterbefördern von Transit-Tieren genutzt werden.

    (2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten auch sämtliche Räumlichkeiten von Sammelstellen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe o der Richtlinie 64/432/EWG und des Artikels 2 Buchstabe b) Nummer 3 der Richtlinie 91/68/EWG als Aufenthaltsorte zulassen, sofern sie in dem gesamten Zeitraum, in dem sie als Aufenthaltsort genutzt werden, dem Absatz 3 dieses Artikels und Anhang I Buchstabe A Ziffer 4 der vorliegenden Verordnung genügen.

    (3) Tiere dürfen nur dann gleichzeitig an einem Aufenthaltsort sein, wenn

    a) ihnen der gleiche Gesundheitsstatus bescheinigt wurde, einschließlich gegebenenfalls jeder zusätzlichen gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften gewährten Garantie und

    b) ihr Gesundheitsstatus wie folgt bescheinigt wurde:

    i) entweder entsprechend den für die Kategorie der betreffenden Tierarten geltenden Anforderungen gemäß den in Anhang A der Richtlinie 90/425/EWG genannten veterinärrechtlichen Gemeinschaftsvorschriften.

    Sofern die entsprechenden Tiergesundheitsbestimmungen nichts anderes vorsehen, wird in einer zusätzlichen Bescheinigung garantiert, dass die Tiere mindestens 21 Tage in einem einzigen Betrieb beziehungsweise, bei weniger als 21 Tage alten Tieren, seit ihrer Geburt im Ursprungsbetrieb verblieben sind, bevor sie von dem betreffenden Betrieb unmittelbar oder über eine einzige zugelassene Sammelstelle verbracht wurden, und dass sie, sofern es sich um Schafe und Ziegen handelt, den Anforderungen des Artikels 4b Absatz 4 der Richtlinie 91/68/EWG entsprechen, oder

    ii) im Falle von zur Ausfuhr in ein Drittland bestimmten Rindern und Schweinen, gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 93/444/EWG(6),

    c) sie der Tierkategorie angehören, für die der Aufenthaltsort zugelassen ist."

    3. Artikel 5 wird wie folgt geändert:

    a) Buchstabe b) wird gestrichen.

    b) Buchstabe h) erhält folgende Fassung:

    "h) der zuständigen Behörde die Angaben nach Anhang I Buchstabe C Ziffer 7 binnen eines Arbeitstages nach dem Abgang einer Sendung mitzuteilen, ein Register oder Datenbank mit diesen Angaben zu führen, sie aufzubewahren und der zuständigen Behörde mindestens drei Jahre lang zur Einsicht zur Verfügung zu halten;".

    4. Die folgenden Artikel werden eingefügt:

    "Artikel 6a

    Alle Änderungen des Anhangs I dieser Verordnung, die notwendig sind, um der Tiergesundheitslage Rechnung zu tragen, werden nach dem in Artikel 17 der Richtlinie 91/628/EWG genannten Verfahren erlassen.

    Artikel 6b

    Die Mitgliedstaaten wenden Artikel 18 der Richtlinie 91/628/EWG an, um bei Verstößen gegen diese Verordnung Sanktionen zu verhängen, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese angewandt werden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Maßnahmen bis spätestens 1. Mai 2004 mit und unterrichten sie unverzüglich über alle nachfolgenden Änderungen."

    5. Dem Anhang I Buchstabe A wird Folgendes angefügt:

    "5. Vor der Aufnahme von Tieren müssen die Aufenthaltsorte:

    a) spätestens 24 Stunden nach Abgang aller Tiere, die dort zuvor gemäß den Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 3 dieser Verordnung gehalten wurden, mit der Reinigung und Desinfizierung begonnen haben;

    b) von Tieren geräumt geblieben sein, bis der amtliche Tierarzt festgestellt hat, dass die Reinigung und Desinfizierung ordnungsgemäß durchgeführt wurden."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab 1. Juli 2004.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 11. Juni 2003.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. Drys

    (1) ABl. L 340 vom 11.12.1991, S. 17. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

    (2) ABl. C 291 vom 26.11.2002, S. 179.

    (3) ABl. L 174 vom 2.7.1997, S. 1.

    (4) ABl. L 115 vom 25.4.2001, S. 12. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/1004/EG (ABl L 349 vom 24.12.2002, S. 108).

    (5) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

    (6) ABl. L 208 vom 19.8.1993, S. 34.

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