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Document 32016D0398
Commission Implementing Decision (EU) 2016/398 of 16 March 2016 authorising the placing on the market of UV-treated bread as a novel food under Regulation (EC) No 258/97 of the European Parliament and of the Council (notified under document C(2016) 1527)
Durchführungsbeschluss (EU) 2016/398 der Kommission vom 16. März 2016 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von UV-behandeltem Brot als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 1527)
Durchführungsbeschluss (EU) 2016/398 der Kommission vom 16. März 2016 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von UV-behandeltem Brot als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 1527)
C/2016/1527
ABl. L 73 vom 18.3.2016, p. 107–108
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
18.3.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 73/107 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/398 DER KOMMISSION
vom 16. März 2016
zur Genehmigung des Inverkehrbringens von UV-behandeltem Brot als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 1527)
(Nur der schwedische Text ist verbindlich)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (1), insbesondere auf Artikel 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 12. Februar 2014 beantragte die Firma Viasolde AB, die Ausrüstung für die UV-Behandlung herstellt, bei den zuständigen Behörden Finnlands die Genehmigung des Inverkehrbringens von mit ultravioletten (UV) Strahlen behandeltem Brot als neuartiges Lebensmittel im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 258/97. Ziel der UV-Behandlung ist die Erhöhung des Vitamin-D-Gehalts des Brotes, was bedeutet, dass sich sein Nährwert erheblich von demjenigen traditionell gebackenen Brotes unterscheidet. |
(2) |
Am 14. März 2014 legte die zuständige Lebensmittelprüfstelle Finnlands ihren Bericht über die Erstprüfung vor. Darin kam sie zu dem Schluss, dass UV-behandeltes Brot die Kriterien des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 für neuartige Lebensmittel erfüllt. |
(3) |
Die Kommission leitete den Bericht über die Erstprüfung am 19. März 2014 an die übrigen Mitgliedstaaten weiter. |
(4) |
Innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 festgelegten Frist von 60 Tagen wurden begründete Einwände erhoben. |
(5) |
Am 13. November 2014 ersuchte die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), eine ergänzende Prüfung UV-behandelten Brotes als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 vorzunehmen. |
(6) |
Am 11. Juni 2015 gelangte die EFSA in ihrem wissenschaftlichen Gutachten über die Sicherheit UV-behandelten Brotes als neuartiges Lebensmittel („Scientific Opinion on the safety of UV-treated bread as a novel food“) (2) zu dem Schluss, dass Brot, das durch UV-Behandlung mit Vitamin D2 angereichert wird, unter den beantragten Verwendungsbedingungen sicher ist. |
(7) |
Das Gutachten bietet daher eine hinreichende Grundlage für die Feststellung, dass UV-behandeltes Brot als neuartiges Lebensmittel die Kriterien des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 erfüllt. |
(8) |
In der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sind die Voraussetzungen für den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln festgelegt. Die Verwendung UV-behandelten Brotes sollte unbeschadet der Bestimmungen dieses Rechtsakts genehmigt werden. |
(9) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
UV-behandeltes Brot gemäß der Spezifikation in Anhang I darf unbeschadet der spezifischen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 bis zu einem Höchstgehalt von 3 μg Vitamin D2 je100 g als neuartiges Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.
Artikel 2
Die Bezeichnung der betreffenden Lebensmittel in der Kennzeichnung wird durch folgenden Wortlaut ergänzt: „enthält durch UV-Behandlung erzeugtes Vitamin D“.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an Viasolde AB, Dalstigen 4, 262 63 Ängelholm, Schweden, gerichtet.
Brüssel, den 16. März 2016
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1.
(2) EFSA Journal 2015; 13(7):4148.
(3) Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 26).
ANHANG
SPEZIFIKATION FÜR UV-BEHANDELTES BROT
Begriffsbestimmungen:
Der Ausdruck „UV-behandeltes Brot“ bezeichnet hefegetriebenes Brot und hefegetriebenes Kleingebäck (ohne Auflage), die nach dem Backen mit ultravioletten Strahlen behandelt werden, um Ergosterol in Vitamin D2 (Ergocalciferol) umzuwandeln.
„UV-Bestrahlung“ bezeichnet ein Verfahren der Bestrahlung mit ultraviolettem Licht innerhalb des Wellenlängebereichs von 240-315 nm während maximal 5 Sekunden mit einer Strahlungsenergie von 10-50 mJ/cm2.
Vitamin D2:
Chemische Bezeichnung |
(5Z,7E,22E)-3S-9,10-Secoergosta-5,7,10(19),22-tetraen-3-ol |
Synonym |
Ergocalciferol |
CAS-Nr. |
50-14-6 |
Molmasse |
396,65 g/mol |
Inhalt:
Vitamin D2 (Ergocalciferol) im Enderzeugnis |
0,75-3 μg/100 g (1) |
Hefe im Teig |
1-5 g/100 g (2) |
(1) EN 12821, 2009, Europäische Norm.
(2) Rezeptberechnung.