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Document 32016D0398

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/398 der Kommission vom 16. März 2016 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von UV-behandeltem Brot als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 1527)

C/2016/1527

ABl. L 73 vom 18.3.2016, p. 107–108 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2016/398/oj

18.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 73/107


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/398 DER KOMMISSION

vom 16. März 2016

zur Genehmigung des Inverkehrbringens von UV-behandeltem Brot als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 1527)

(Nur der schwedische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 12. Februar 2014 beantragte die Firma Viasolde AB, die Ausrüstung für die UV-Behandlung herstellt, bei den zuständigen Behörden Finnlands die Genehmigung des Inverkehrbringens von mit ultravioletten (UV) Strahlen behandeltem Brot als neuartiges Lebensmittel im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 258/97. Ziel der UV-Behandlung ist die Erhöhung des Vitamin-D-Gehalts des Brotes, was bedeutet, dass sich sein Nährwert erheblich von demjenigen traditionell gebackenen Brotes unterscheidet.

(2)

Am 14. März 2014 legte die zuständige Lebensmittelprüfstelle Finnlands ihren Bericht über die Erstprüfung vor. Darin kam sie zu dem Schluss, dass UV-behandeltes Brot die Kriterien des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 für neuartige Lebensmittel erfüllt.

(3)

Die Kommission leitete den Bericht über die Erstprüfung am 19. März 2014 an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.

(4)

Innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 festgelegten Frist von 60 Tagen wurden begründete Einwände erhoben.

(5)

Am 13. November 2014 ersuchte die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), eine ergänzende Prüfung UV-behandelten Brotes als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 vorzunehmen.

(6)

Am 11. Juni 2015 gelangte die EFSA in ihrem wissenschaftlichen Gutachten über die Sicherheit UV-behandelten Brotes als neuartiges Lebensmittel („Scientific Opinion on the safety of UV-treated bread as a novel food“) (2) zu dem Schluss, dass Brot, das durch UV-Behandlung mit Vitamin D2 angereichert wird, unter den beantragten Verwendungsbedingungen sicher ist.

(7)

Das Gutachten bietet daher eine hinreichende Grundlage für die Feststellung, dass UV-behandeltes Brot als neuartiges Lebensmittel die Kriterien des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 erfüllt.

(8)

In der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sind die Voraussetzungen für den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln festgelegt. Die Verwendung UV-behandelten Brotes sollte unbeschadet der Bestimmungen dieses Rechtsakts genehmigt werden.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

UV-behandeltes Brot gemäß der Spezifikation in Anhang I darf unbeschadet der spezifischen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 bis zu einem Höchstgehalt von 3 μg Vitamin D2 je100 g als neuartiges Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.

Artikel 2

Die Bezeichnung der betreffenden Lebensmittel in der Kennzeichnung wird durch folgenden Wortlaut ergänzt: „enthält durch UV-Behandlung erzeugtes Vitamin D“.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an Viasolde AB, Dalstigen 4, 262 63 Ängelholm, Schweden, gerichtet.

Brüssel, den 16. März 2016

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1.

(2)  EFSA Journal 2015; 13(7):4148.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 26).


ANHANG

SPEZIFIKATION FÜR UV-BEHANDELTES BROT

Begriffsbestimmungen:

Der Ausdruck „UV-behandeltes Brot“ bezeichnet hefegetriebenes Brot und hefegetriebenes Kleingebäck (ohne Auflage), die nach dem Backen mit ultravioletten Strahlen behandelt werden, um Ergosterol in Vitamin D2 (Ergocalciferol) umzuwandeln.

„UV-Bestrahlung“ bezeichnet ein Verfahren der Bestrahlung mit ultraviolettem Licht innerhalb des Wellenlängebereichs von 240-315 nm während maximal 5 Sekunden mit einer Strahlungsenergie von 10-50 mJ/cm2.

Vitamin D2:

Chemische Bezeichnung

(5Z,7E,22E)-3S-9,10-Secoergosta-5,7,10(19),22-tetraen-3-ol

Synonym

Ergocalciferol

CAS-Nr.

50-14-6

Molmasse

396,65 g/mol

Inhalt:

Vitamin D2 (Ergocalciferol) im Enderzeugnis

0,75-3 μg/100 g (1)

Hefe im Teig

1-5 g/100 g (2)


(1)  EN 12821, 2009, Europäische Norm.

(2)  Rezeptberechnung.


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