This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32012R0489
Commission Implementing Regulation (EU) No 489/2012 of 8 June 2012 establishing implementing rules for the application of Article 16 of Regulation (EC) No 1925/2006 of the European Parliament and of the Council on the addition of vitamins and minerals and of certain other substances to foods Text with EEA relevance
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 489/2012 der Kommission vom 8. Juni 2012 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Anwendung des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln Text von Bedeutung für den EWR
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 489/2012 der Kommission vom 8. Juni 2012 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Anwendung des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 150 vom 9.6.2012, p. 71–75
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
9.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 150/71 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 489/2012 DER KOMMISSION
vom 8. Juni 2012
zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Anwendung des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (1), insbesondere auf Artikel 16,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Juli 2013 einen Bericht über die Auswirkungen der Durchführung der genannten Verordnung vor. Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission die hierfür benötigten relevanten Informationen bereit. |
(2) |
Diese von den Mitgliedstaaten vorzulegenden relevanten Informationen sollten die Entwicklung des Marktes für Lebensmittel, denen Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt wurden, zum Gegenstand haben und u. a. belegen, welche Trends es seit der Harmonisierung der Bestimmungen über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen zu Lebensmitteln auf EU-Ebene gibt. |
(3) |
Die Informationen sollten Angaben zu Verzehrsmustern bei Lebensmitteln, denen Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt wurden, und zur Aufnahme von Vitaminen und Mineralstoffen durch die Bevölkerung und gegebenenfalls durch bestimmte Bevölkerungsgruppen umfassen. Unter anderem sollte aufgezeigt werden, wie sich die Ernährungsgewohnheiten seit der Harmonisierung der Bestimmungen über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen zu Lebensmitteln verändert haben. |
(4) |
Die von den Mitgliedstaaten vorzulegenden relevanten Informationen sollten auch den Zusatz anderer Stoffe als Vitamine und Mineralstoffe zu Lebensmitteln einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln nach Maßgabe der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (2) umfassen. Diese Informationen sollten Angaben zum Verzehr dieser Lebensmittel und zu den Mengen der zugesetzten Stoffe sowie zu allen legislativen und sonstigen nationalen Maßnahmen enthalten, mit denen die Verwendung bestimmter anderer Stoffe in Lebensmitteln eingeschränkt oder verboten wird. |
(5) |
Im Wege dieser Durchführungsbestimmungen sollte ein Verzeichnis der relevanten Informationen, die die Mitgliedstaaten zusammenstellen und der Kommission übermitteln, aufgestellt sowie ein einheitliches Format für die Darstellung dieser Informationen festgelegt werden. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden Durchführungsbestimmungen für die Anwendung des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 und insbesondere für die Vorlage der relevanten Informationen festgelegt, die die Mitgliedstaaten der Kommission zur Bewertung der Auswirkungen der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 übermitteln.
Artikel 2
Relevante Informationen
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 1. Juli 2012 die relevanten Informationen, die im Einzelnen folgende Aspekte abdecken:
a) |
Entwicklung des nationalen Marktes für Lebensmittel, denen Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt wurden, seit Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006; |
b) |
Verzehrsmuster bei Lebensmitteln, denen Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt wurden; |
c) |
Mengen der von der Bevölkerung aufgenommenen Vitamine und Mineralstoffe; |
d) |
Zusatz anderer Stoffe als Vitamine und Mineralstoffe zu Lebensmitteln einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln nach Maßgabe von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2002/46/EG, Verzehrsmuster dieser Lebensmittel und Mengen dieser Stoffe, die Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln zugesetzt wurden. |
(2) Die in Absatz 1 genannten relevanten Informationen, die die Mitgliedstaaten der Kommission bereitstellen, enthalten mindestens die Angaben, die in Anhang I dieser Verordnung festgelegt sind.
Die vorzulegenden relevanten Informationen sowie die entsprechenden Einzelangaben werden der Kommission in dem in Anhang II dieser Verordnung festgelegten Format übermittelt.
(3) Ist eine der in Anhang I aufgeführten Informationen bis zum 1. Juli 2012 nicht verfügbar oder kann sie der Kommission aus einem anderen Grund nicht bis zu diesem Datum vorgelegt werden, setzt der betreffende Mitgliedstaat die Kommission hiervor in Kenntnis.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. Juni 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 26.
(2) ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51.
ANHANG I
Von den Mitgliedstaaten vorzulegende relevante Informationen für die Bewertung der Auswirkungen der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006
A. |
Die Informationen über die Entwicklung des nationalen Marktes für Lebensmittel, denen Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt wurden, decken Folgendes ab:
Die unter den Nummern 1 und 2 genannten Informationen umfassen Angaben zu den Lebensmitteln mit den am häufigsten zugesetzten Vitaminen und Mineralstoffen sowie Angaben zu den Mengen der Vitamine und Mineralstoffe, die den Lebensmitteln zugesetzt wurden. Diese Informationen können kommerziellen Marktberichten, nationalen Überwachungsmaßnahmen sowie anderen einschlägigen und benannten Quellen entnommen werden. |
B. |
Die Informationen über die Verzehrsmuster bei Lebensmitteln, denen Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt wurden, decken Folgendes ab:
|
C. |
Die Informationen über die Mengen der aufgenommenen Vitamine und Mineralstoffe decken Folgendes ab:
|
D. |
Die Informationen über den Zusatz anderer Stoffe als Vitamine und Mineralstoffe zu Lebensmitteln decken Folgendes ab:
|
ANHANG II
Darstellungsformat für die von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Informationen
Entwicklung des Marktes für Lebensmittel, denen Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt wurden
Art der vorzulegenden Informationen |
Datenquelle |
Nationaler Marktanteil verschiedener Lebensmittelprodukte, denen Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt wurden, aufgeschlüsselt nach den 20 Hauptkategorien des Systems zur Klassifizierung von Lebensmitteln FoodEx (1), ausgenommen Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, und Nahrungsergänzungsmittel. |
|
Trends beim Marktvolumen für Lebensmittel, denen Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt wurden, und insbesondere Angaben zum Markt zum Zeitpunkt des Geltungsbeginns der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 und danach. |
|
Verzehrsmuster bei Lebensmitteln, denen Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt wurden
Art der vorzulegenden Informationen |
Datenquelle |
||||||
Durchschnittsmengen der von der Bevölkerung verzehrten Lebensmittel, denen Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt wurden. Durchschnittsmengen der verzehrten Lebensmittel, denen Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt wurden, aufgeschlüsselt nach den folgenden Bevölkerungsgruppen:
|
|
||||||
Mengen der Vitamine und Mineralstoffe, die Lebensmitteln zugesetzt wurden, aufgeschlüsselt nach den 20 Hauptkategorien des Systems zur Klassifizierung von Lebensmitteln FoodEx. Angabe der zugesetzten Mengen bzw. der Mengenbereiche. |
|
||||||
Festgestellte Änderungen bei den Verzehrsmustern bei Lebensmitteln, denen Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt wurden, einschließlich der Angabe der Bezugsdaten, anhand deren der Verzehr vor und nach Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 miteinander verglichen wurde. |
|
Aufnahmemengen für Vitamine und Mineralstoffe
Art der vorzulegenden Informationen |
Datenquelle |
||||
Durchschnittsmengen der von der Bevölkerung aufgenommenen Vitamine und Mineralstoffe. Durchschnittliche Aufnahmemengen für Vitamine und Mineralstoffe, aufgeschlüsselt nach den folgenden Bevölkerungsgruppen:
|
|
||||
Methodik der Ernährungserhebungen (hauptsächlich Methoden zur Bewertung von Lebensmitteln, Altersgruppen, Bevölkerungsgruppen). |
|
||||
Festgestellte Änderungen bei den Aufnahmemengen für Vitamine und Mineralstoffe, einschließlich Angabe der Bezugsdaten, anhand deren die Aufnahmemengen vor und nach Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 miteinander verglichen wurden. |
|
Zusatz anderer Stoffe als Vitamine und Mineralstoffe
Art der vorzulegenden Informationen |
Datenquelle |
||||||||||||
Nationaler Marktanteil der Lebensmittelprodukte, einschließlich Nahrungsergänzungsmittel, denen andere Stoffe zugesetzt wurden, aufgeschlüsselt nach den folgenden Stoffkategorien:
|
|
||||||||||||
Trends beim Marktvolumen und insbesondere Angaben zum Markt zum Zeitpunkt des Geltungsbeginns der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 und danach. |
|
||||||||||||
Nationale Maßnahmen zur Einschränkung oder zum Verbot der Verwendung anderer Stoffe bei der Herstellung von Lebensmitteln einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln. |
|
(1) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, The food classification and description system FoodEx 2 (draft-revision 1). Supporting Publications 2011:215. [438 S.]. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu.