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Document 32018R0120

    Verordnung (EU) 2018/120 des Rates vom 23. Januar 2018 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2018 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/127

    ABl. L 27 vom 31.1.2018, p. 1–168 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 31/10/2019

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/120/oj

    31.1.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 27/1


    VERORDNUNG (EU) 2018/120 DES RATES

    vom 23. Januar 2018

    zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2018 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/127

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei.

    (2)

    Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) sind unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten, einschließlich gegebenenfalls der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) und anderer Beratungsgremien, sowie der Empfehlungen der Beiräte Bestandserhaltungsmaßnahmen zu erlassen.

    (3)

    Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten, gegebenenfalls einschließlich bestimmter operativ damit verbundener Bedingungen, zu erlassen. Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten die Fangmöglichkeiten im Einklang mit den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) nach Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung festgesetzt werden. Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der genannten Verordnung sollte die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten in jedem Mitgliedstaat für jeden Fischbestand bzw. jede Fischerei eine relative Stabilität der Fischereitätigkeit gewährleisten.

    (4)

    Die zulässigen Gesamtfangmengen (TACs) sollten daher gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf der Grundlage verfügbarer wissenschaftlicher Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Aspekte bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren und unter Berücksichtigung der Meinungen der angehörten Interessenträger festgesetzt werden, die diese insbesondere in den Sitzungen der Beiräte zum Ausdruck bringen.

    (5)

    Die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wird für jede Fischerei einzeln eingeführt. In der unter die vorliegende Verordnung fallenden Region sollten in einer Fischerei, für die die Anlandeverpflichtung gilt, alle einer Fangbeschränkung unterliegenden Arten in dieser Fischerei angelandet werden. Seit dem 1. Januar 2016 gilt die Anlandeverpflichtung für die Arten, die die Fischereien definieren. Wird die Anlandeverpflichtung für einen Fischbestand eingeführt, so wird gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 bei der Festsetzung der Fangmöglichkeiten dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Festsetzung nicht mehr die Anlandungen, sondern die Fänge widerspiegelt. Auf der Grundlage der vorgelegten gemeinsamen Empfehlungen der Mitgliedstaaten und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 hat die Kommission eine Reihe delegierter Verordnungen erlassen, mit denen im Hinblick auf die vollständige Umsetzung der Anlandeverpflichtung vorübergehend und für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren spezifische Rückwurfpläne festgelegt wurden.

    (6)

    Die Fangmöglichkeiten für Bestände von Arten, für die die Pflicht zur Anlandung ab dem 1. Januar 2018 gilt, sollten die bisherigen Rückwürfe ausgleichen und sollten sich auf wissenschaftliche Daten und Gutachten stützen. Um einen gerechten Ausgleich für die Fische sicherzustellen, die bisher zurückgeworfen wurden und die ab 1. Januar 2018 angelandet werden müssen, sollte eine Erhöhung nach folgender Methode berechnet werden: Der neue Wert der Anlandungen sollte berechnet werden, indem die Mengen, die auch in der Zeit, in der die Pflicht zur Anlandung gilt, weiterhin zurückgeworfen werden, von dem ICES (Internationaler Rat für Meeresforschung)-Wert der Gesamtfangmenge abgezogen werden; eine Aufstockung der TAC sollte proportional zu der Änderung des neu berechneten Werts der Anlandungen und dem früheren ICES-Wert der Anlandungen sein.

    (7)

    Gemäß wissenschaftlichen Gutachten sind die Bestände von Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax) in der Keltischen See, im Ärmelkanal, in der Irischen See und in der südlichen Nordsee (ICES-Divisionen 4b, 4c und 7a, 7d-7h) weiterhin stark gefährdet und gehen trotz der in den vergangenen Jahren ergriffenen Maßnahmen noch weiter zurück. Diese Maßnahmen haben nicht die gewünschte Reduzierung der fischereilichen Sterblichkeit erbracht (nur – 17 % anstelle der erwarteten – 50 %). Die fischereiliche Sterblichkeit durch Freizeitfischerei auf den nördlichen Bestand gilt jetzt als wesentlich höher als früher berechnet und überstieg Schätzungen zufolge im Jahr 2016 die fischereiliche Sterblichkeit aus kommerziellen Ursachen. Dazu zählen auch Ursachen der Sterblichkeit nach dem Zurücksetzen. Die fischereiliche Sterblichkeit des nördlichen Bestands muss daher deutlich verringert werden, um ein leichtes Ansteigen der Biomasse zu ermöglichen.

    (8)

    Um die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der vorgenannten Maßnahme abzumildern, könnten lediglich begrenzte Fischereien mit bestimmtem Fanggerät zugelassen werden, wobei eine zweimonatige Schließung der Fischerei zum Schutz der Laicherbestände vorgesehen werden sollte. Auch wenn bestimmte Beifänge mit anderen Fanggeräten möglicherweise unvermeidbar sind, ist der Zustand des Bestands jedoch so bedenklich, dass eine Anlandung aller Beifänge nicht erlaubt werden kann, und jegliche Begegnungen mit dem Bestand sollten vermieden werden. Außerdem werden weitere Einschränkungen der Freizeitfischerei erforderlich sein, wobei während des gesamten Jahres ausschließlich die Fischerei nach dem Prinzip „catch-and-release“ (Fangen und Zurücksetzen) erlaubt ist. In Anbetracht des ICES-Gutachtens, das auf eine weitere Verringerung des fischereilichen Drucks auf den Bestand von Wolfsbarsch im Golf von Biskaya abstellt, sollte auch eine niedrigere tägliche Fangbegrenzung für die Freizeitfischerei in diesem Gebiet festgesetzt werden.

    (9)

    Was den Bestand des Europäischen Aals (Anguilla anguilla) betrifft, so hat der ICES empfohlen, alle die Mortalität beeinflussenden anthropogenen Faktoren auf null zu reduzieren oder möglichst nahe bei null zu halten. Vor dem Hintergrund dieses Gutachtens ist es angebracht, ein vorläufiges Fangverbot für Europäischen Aal mit einer Gesamtlänge von 12 Zentimetern oder mehr in den Unionsgewässern des ICES-Gebiets und in der Ostsee zu erlassen, um Laicher während der Wanderung zu schützen.

    (10)

    Für einige Jahre wurden bestimmte TACs für Knorpelfischbestände (Haie und Rochen) auf null festgesetzt; gleichzeitig wurde vorgeschrieben, dass ungewollte Beifänge unverzüglich freizulassen waren. Grund für diese besondere Behandlung ist, dass diese Bestände einen schlechten Erhaltungszustand aufweisen und dass Rückwürfe aufgrund der hohen Überlebensraten dieser Bestände die fischereiliche Sterblichkeit nicht erhöhen werden, sondern für die Erhaltung dieser Arten als vorteilhaft gelten. Seit dem 1. Januar 2015 müssen Fänge dieser Arten in der pelagischen Fischerei jedoch angelandet werden, es sei denn, sie fallen unter eine der in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 angeführten Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung. Gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a der genannten Verordnung gelten solche Ausnahmen für Arten, die nicht befischt werden dürfen und die als solche in einem im Bereich der GFP erlassenen Rechtsakt der Union bezeichnet sind. Daher ist es angebracht, die Befischung dieser Arten in den betreffenden Gebieten zu untersagen.

    (11)

    Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten die TACs für Bestände, für die spezifische Mehrjahrespläne erstellt wurden, gemäß den Bestimmungen dieser Pläne festgesetzt werden. Dementsprechend sollten die TACs für Seezunge im westlichen Ärmelkanal, für Scholle und Seezunge in der Nordsee sowie für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer nach Maßgabe der Verordnungen (EG) Nr. 509/2007 (2), (EG) Nr. 676/2007 (3) und (EU) 2016/1627 (4) festgesetzt werden. Das in der Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 des Rates (5) festgelegte Ziel für den südlichen Seehechtbestand ist es, die Biomasse der betreffenden Bestände so weit wiederaufzufüllen, dass sie sich innerhalb sicherer biologischer Grenzen befinden, und gleichzeitig die wissenschaftlichen Daten zu berücksichtigen. Gemäß den wissenschaftlichen Gutachten ist es, in Ermangelung endgültiger Daten zur angestrebten Biomasse der Laicherbestände und unter Berücksichtigung der Schwankungen der sicheren biologischen Grenzen, angemessen, die TAC auf der Grundlage von MSY-Gutachten (maximum sustainable yield; höchstmöglicher Dauerertrag), wie sie vom ICES vorgelegt werden, festzusetzen, um zum Erreichen der Ziele der GFP im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 beizutragen.

    (12)

    Als Ergebnis des Benchmark-Verfahrens für den Heringsbestand in den Gewässern westlich von Schottland hat der ICES ein Gutachten für die kombinierten Heringsbestände in den ICES-Divisionen 6a, 7b und 7c (westlich von Schottland, westlich von Irland) vorgelegt. Dieses Gutachten bezieht sich auf zwei getrennte TACs (für 6aS, 7b und 7c einerseits und für 5b, 6b und 6aN andererseits). Nach Einschätzung des ICES muss für diese Bestände ein Wiederauffüllungsplan erstellt werden. Da nach dem wissenschaftlichen Gutachten der Bewirtschaftungsplan für den nördlichen Bestand (6) nicht auf die kombinierten Bestände angewandt werden kann und es nicht möglich ist, getrennte Fangmöglichkeiten für diese beiden Bestände festzusetzen, wird eine TAC eingeführt, um Fänge in begrenztem Umfang im Rahmen eines kommerziell betriebenen wissenschaftlichen Probenahmeprogramms zu erlauben.

    (13)

    Bei Beständen, für die keine ausreichenden oder zuverlässigen Daten zur Abschätzung der Bestandsgröße existieren, sollte bei der Entscheidung über Bewirtschaftungsmaßnahmen und TACs der Vorsorgeansatz im Fischereimanagement im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Anwendung finden, wobei bestandsspezifische Faktoren, insbesondere verfügbare Angaben zu Bestandsentwicklungen und Abwägungen zu gemischten Fischereien, zu berücksichtigen sind.

    (14)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates (7) wurden zusätzliche Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs eingeführt, unter anderem die Flexibilitätsbestimmungen der Artikel 3 und 4 der genannten Verordnung für vorsorgliche bzw. analytische TACs. Gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung legt der Rat bei der Festsetzung der TACs fest, für welche Bestände die Artikel 3 oder 4 nicht gelten, insbesondere in Anbetracht der biologischen Lage der Bestände. In jüngerer Zeit wurde mit Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 der Mechanismus für jahresübergreifende Flexibilität für alle Bestände eingeführt, für die die Anlandeverpflichtung gilt. Um übermäßige Flexibilität zu vermeiden, durch die der Grundsatz der rationellen und verantwortungsbewussten Nutzung der biologischen Meeresschätze untergraben, die Verwirklichung der Ziele der GFP behindert und die biologische Lage der Bestände verschlechtert würde, sollte festgelegt werden, dass die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für analytische TACs nur dann Anwendung finden, wenn die jahresübergreifende Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht angewendet wird.

    (15)

    Wird eine TAC für einen Bestand nur einem einzigen Mitgliedstaat zugewiesen, so empfiehlt es sich, diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Absatz 1 AEUV zu ermächtigen, die Höhe der TAC selbst zu beschließen. Es sollte sichergestellt werden, dass der betreffende Mitgliedstaat bei der Festsetzung dieser TAC die Grundsätze und Vorschriften der GFP uneingeschränkt befolgt.

    (16)

    Für 2018 müssen die Obergrenzen für den Fischereiaufwand gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 509/2007, Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 676/2007 und den Artikeln 5, 6, 7 und 9 sowie Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1627 festgesetzt werden.

    (17)

    Zur Gewährleistung der vollständigen Nutzung der Fangmöglichkeiten sollte es zulässig sein, eine flexible Vereinbarung für einige TAC-Gebiete anzuwenden, die dieselben biologischen Bestände betreffen. Es ist angebracht, zusätzlich zu bestehenden gebietsübergreifenden Flexibilitätsregelungen insbesondere für Leng aus den ICES-Untergebieten 6 bis 14 und den Unionsgewässern des Untergebiets 4 sowie für Rochen aus der Division 7d, den Unionsgewässern der Division 2a und des Untergebiets 4 eine begrenzte Flexibilität zwischen den Gebieten zuzulassen.

    (18)

    Bei bestimmten Arten, etwa bestimmten Haiarten, könnte selbst eine eingeschränkte Fischereitätigkeit eine ernsthafte Bestandsgefährdung darstellen. Fangmöglichkeiten für solche Arten sollten deshalb durch ein allgemeines Fangverbot für diese Arten völlig eingeschränkt werden.

    (19)

    Auf der 11. Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten vom 3. bis 9. November 2014 in Quito wurde eine Reihe von Arten mit Wirkung vom 8. Februar 2015 in die Liste der geschützten Arten in den Anhängen I und II des Übereinkommens aufgenommen. Daher empfiehlt es sich, den Schutz dieser Arten für in allen Gewässern fischende Fischereifahrzeuge der Union sowie für in Unionsgewässern fischende Fischereifahrzeuge von Drittländern vorzuschreiben.

    (20)

    Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung genannten Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (8), insbesondere Artikel 33 über die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und Artikel 34 über die Übermittlung von Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, die Codes festzulegen, die die Mitgliedstaaten verwenden müssen, wenn sie der Kommission Daten über Anlandungen von Beständen übermitteln, die unter die vorliegende Verordnung fallen.

    (21)

    Nach dem Gutachten des ICES ist es angebracht, eine spezifische Bewirtschaftungsregelung für Sandaal und damit verbundene Beifänge in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 2a und 3a sowie im ICES-Untergebiet 4 beizubehalten. Da das wissenschaftliche Gutachten des ICES voraussichtlich erst im Februar 2018 vorliegen wird, ist es angebracht, die TAC und die Quoten für diesen Bestand bis zur Vorlage dieses Gutachtens vorläufig auf null festzusetzen.

    (22)

    Die Union hat nach dem Verfahren, das in den Fischereiabkommen und Protokollen über die Fischereibeziehungen mit Norwegen (9) und den Färöern (10) vorgesehen ist, mit diesen Vertragspartnern Konsultationen über Fangrechte geführt. Gemäß dem in dem Fischereiabkommen und dem Protokoll über die Fischereibeziehungen mit Grönland (11) vorgesehenen Verfahren hat der Gemischte Ausschuss den Umfang der Fangmöglichkeiten für die Union in grönländischen Gewässern für 2018 festgesetzt. Daher ist es erforderlich, diese Fangmöglichkeiten in diese Verordnung aufzunehmen.

    (23)

    Die Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) hat auf ihrer Jahrestagung 2017 Erhaltungsmaßnahmen für die beiden Bestände von Rotbarsch in der Irmingersee verabschiedet. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

    (24)

    Die Internationale Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) hat auf ihrer Jahrestagung 2017 die TACs für Schwertfisch im Südatlantik und für Gelbflossenthun in derselben Höhe belassen. Außerdem hat die ICCAT Erhöhungen der TACs für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer sowie für Nördlichen Weißen Thun angenommen. Bei der TAC 2018 für Nördlichen Weißen Thun für Spanien wird bereits ein Abzug von 945,56 Tonnen wegen Überfischung im Jahr 2016 berücksichtigt. Diese Überfischung wurde auf ICCAT-Ebene durch Fangmöglichkeiten aus anderen Mitgliedstaaten (Frankreich, Irland, Portugal und dem Vereinigten Königreich) kompensiert. Um diese Mitgliedstaaten in vollem Umfang zu entschädigen, ist eine zusätzliche Rückerstattung von Spanien erforderlich ist.

    (25)

    Die TAC für Schwertfisch im Mittelmeer für 2018 wird gemäß der ICCAT-Empfehlung 16-05 gesenkt. Die Fänge aller anderen ICCAT-Bestände im Rahmen der Freizeitfischerei sollten, wie dies bereits für den Bestand von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer der Fall ist, den von der ICCAT angenommenen Fangbeschränkungen unterliegen. Darüber hinaus sollten Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge von mindestens 20 Metern, die im ICCAT-Übereinkommensbereich Großaugenthun befischen, den von der ICCAT in der Empfehlung 15-01 angenommenen Kapazitätsbeschränkungen unterliegen. All diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

    (26)

    Die Vertragsparteien der Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR) haben auf ihrer 36. Jahrestagung 2017 sowohl für Zielarten als auch für Beifangarten Fangbeschränkungen für den Zeitraum vom 1. Dezember 2017 bis zum 30. November 2018 angenommen. Die Aufnahme der Quoten im Jahr 2017 sollte bei der Festsetzung der Fangmöglichkeiten für das Jahr 2018 berücksichtigt werden.

    (27)

    Auf ihrer Jahrestagung 2017 hat die Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) neue Fangbeschränkungen für Gelbflossenthun (Thunnus albacares) angenommen, die sich nicht auf die IOTC-Fangbeschränkungen der Union auswirken. Darüber hinaus hat sie die Möglichkeiten für den Einsatz von Fischsammelgeräten (FADs) und Versorgungsschiffen verringert. Da der Einsatz von Versorgungsschiffen und FADs integraler Bestandteil des Fischereiaufwands der Ringwadenflotte ist, sollte diese Maßnahme in Unionsrecht umgesetzt werden.

    (28)

    Die Jahrestagung der Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPRFMO) findet vom 30. Januar bis zum 3. Februar 2018 statt. Es ist angebracht, die derzeitigen Maßnahmen im SPRFMO-Übereinkommensbereich bis zu dieser Jahrestagung vorläufig beizubehalten.

    (29)

    Die Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC) hat auf ihrer Jahrestagung 2017 eine Erhaltungsmaßnahme für Gelbflossenthun, Großaugenthun und Echten Bonito für den Zeitraum 2018–2020 angenommen und die bestehenden Erhaltungsmaßnahmen für 2017 für diese Arten geändert. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

    (30)

    Die Kommission für die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun (CCSBT) hat auf ihrer Jahrestagung 2017 die auf der Jahrestagung 2016 angenommene TAC für Südlichen Blauflossenthun für den Zeitraum 2018-2020 bestätigt. Die derzeit geltenden Maßnahmen zur Aufteilung der Fangmöglichkeiten, die von der CCSBT angenommen wurden, sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

    (31)

    Die Fischereiorganisation für den Südostatlantik (SEAFO) hat auf ihrer Jahrestagung 2017 die 2016 verabschiedete Erhaltungsmaßnahme für zweijährige TACs für Schwarzen Seehecht, Rote Tiefseekrabbe, Kaiserbarsch und Pseudopentaceros spp. nicht geändert. Die Erhaltungsmaßnahme für die zweijährige TAC für Granatbarsch in Division B1 wurde nicht überarbeitet und bleibt 2018 in Kraft. Die derzeit geltenden Maßnahmen zur Aufteilung der Fangmöglichkeiten, die von der SEAFO angenommen wurden, sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

    (32)

    Die Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC) hat auf ihrer 14. Jahrestagung Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für tropischen Thunfisch verabschiedet. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

    (33)

    Auf ihrer 39. Jahrestagung im Jahr 2017 hat die Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) eine Reihe von Fangmöglichkeiten für das Jahr 2018 für bestimmte Bestände in den Untergebieten 1-4 des NAFO-Übereinkommensbereichs verabschiedet. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

    (34)

    Auf ihrer 40. Jahrestagung im Jahr 2016 hat die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) Fang- und Aufwandsbeschränkungen für bestimmte kleine pelagische Bestände für die Jahre 2017 und 2018 in den geografischen Untergebieten 17 und 18 (Adriatisches Meer) des GFCM-Übereinkommensgebiets angenommen. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden. Die Fangbeschränkungen gemäß Anhang IL werden nur für ein Jahr festgesetzt und greifen keinerlei weiteren in der Zukunft anzunehmenden Maßnahmen und möglichen Regelungen zur Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten vor.

    (35)

    Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der slowenischen Flotte und ihrer geringen Auswirkungen auf die Bestände kleiner pelagischer Arten ist es angebracht, die bestehenden Fischereistrukturen zu erhalten und den Zugang der slowenischen Flotte zu einer Mindestmenge an kleinen pelagischen Arten zu gewährleisten.

    (36)

    Die zuständigen regionalen Fischereiorganisationen (RFOs) legen bestimmte internationale Maßnahmen, mit denen Fangmöglichkeiten für die Union geschaffen oder eingeschränkt werden, am Jahresende fest, und diese Maßnahmen werden vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung anwendbar. Es ist daher vorzusehen, dass die entsprechenden Bestimmungen zur Umsetzung dieser Maßnahmen in Unionsrecht rückwirkend gelten. Da die Fangsaison im CCAMLR-Übereinkommensbereich vom 1. Dezember bis zum 30. November läuft und bestimmte Fangmöglichkeiten oder Verbote im CCAMLR-Übereinkommensbereich demzufolge für einen Zeitraum ab dem 1. Dezember 2017 gelten, sollten auch die entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung ab diesem Zeitpunkt gelten. Eine solche rückwirkende Anwendung berührt den Grundsatz legitimer Erwartungen nicht, da CCAMLR-Mitglieder im CCAMLR-Übereinkommensbereich nicht ohne Erlaubnis fischen dürfen.

    (37)

    Was die Fangmöglichkeiten für Arktische Seespinne im Gebiet um Svalbard betrifft, so garantiert der Pariser Vertrag von 1920 allen Vertragsparteien gleichberechtigten und nichtdiskriminierenden Zugang zu den Ressourcen, auch in Bezug auf die Fischerei. Die Auffassung der Union zu diesem Zugang zur Fischerei auf Arktische Seespinne auf dem Festlandsockel um Svalbard ist in zwei Verbalnoten an Norwegen vom 25. Oktober 2016 beziehungsweise vom 24. Februar 2017 dargelegt worden. Um zu gewährleisten, dass die Bewirtschaftung der Arktischen Seespinne innerhalb des Gebiets von Svalbard im Einklang mit solchen nichtdiskriminierenden Bewirtschaftungsregeln erfolgt, wie sie von Norwegen, das in diesem Gebiet die Hoheitsrechte und die Gerichtsbarkeit innerhalb der Grenzen des genannten Vertrags ausübt, festgelegt werden können, ist es angebracht, die Zahl der für diese Fischerei zugelassenen Schiffe festzusetzen. Die Aufteilung solcher Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten beschränkt sich auf das Jahr 2018. Es sei darauf hingewiesen, dass in der Union die Verantwortung dafür, dass geltende Rechtsvorschriften eingehalten werden, in erster Linie bei den Flaggenmitgliedstaaten liegt.

    (38)

    Gemäß der an die Bolivarische Republik Venezuela gerichteten Erklärung der Union über die Gewährung von Fangmöglichkeiten in EU-Gewässern für Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen, in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste von Französisch-Guayana (12) ist es erforderlich, die Venezuela in Unionsgewässern eingeräumten Fangmöglichkeiten für Schnapper festzusetzen.

    (39)

    Da bestimmte Vorschriften ohne Unterbrechung gelten sollten und um Rechtsunsicherheit im Zeitraum zwischen dem Ende des Jahres 2017 und dem Inkrafttreten der Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2018 zu vermeiden, sollten die Vorschriften über Verbote und Schonzeiten zu Beginn des Jahres 2019 weiterhin gelten, bis die Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2019 in Kraft tritt.

    (40)

    Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Erteilung einer Genehmigung für einen einzelnen Mitgliedstaat, seine Aufwandszuteilungen über eine Kilowatt-Tage-Regelung zu verwalten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) ausgeübt werden.

    (41)

    Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für die Zuweisung zusätzlicher Tage auf See bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit und bei verstärktem Einsatz von Beobachtern sowie für die Festlegung der Tabellenformate für die Sammlung und Übermittlung von Angaben zur Übertragung von Tagen auf See zwischen Fischereifahrzeugen unter der Flagge eines Mitgliedstaats übertragen werden.

    (42)

    Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und die Existenzgrundlage der Fischer der Union zu sichern, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2018 gelten; ausgenommen hiervon sind die Fischereiaufwandsbeschränkungen, die ab dem 1. Februar 2018 gelten sollten, sowie spezifische Bestimmungen für bestimmte Regionen, für die ein besonderer Anwendungszeitpunkt gelten sollte. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

    (43)

    Bei der Nutzung der Fangmöglichkeiten sollte das geltende Unionsrecht uneingeschränkt befolgt werden.

    (44)

    Nach dem aktualisierten wissenschaftlichen Gutachten des ICES sollte die jährliche Fangmenge von Steinbutt im ICES-Untergebiet 4 in den Jahren 2017-2019 nicht mehr als 4 952 Tonnen betragen. Die TAC für Steinbutt und Glattbutt in der Nordsee sollte daher so geändert werden, dass auch 2017 höhere Fangmengen für diese Arten erlaubt sind. Die Verordnung (EU) 2017/127 des Rates (14) sollte daher entsprechend geändert werden.

    (45)

    Die in der Verordnung (EU) 2017/127 vorgesehene TAC für Steinbutt und Glattbutt in der Nordsee (ICES-Divisionen IIa und IV) gilt ab 1. Januar 2017. Die Änderungsbestimmungen in der vorliegenden Verordnung sollten ebenfalls ab diesem Zeitpunkt gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz des Schutzes legitimer Erwartungen werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten gegenüber den in der Verordnung (EU) 2017/127 festgesetzten Fangmöglichkeiten erhöht werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    TITEL I

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Gegenstand

    (1)   In der vorliegenden Verordnung werden die Fangmöglichkeiten festgesetzt, die in Unionsgewässern und für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen zur Verfügung stehen.

    (2)   Die Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 schließen ein:

    a)

    Fangbeschränkungen für das Jahr 2018 und, soweit in der vorliegenden Verordnung festgesetzt, für das Jahr 2019;

    b)

    Fischereiaufwandsbeschränkungen für den Zeitraum vom 1. Februar 2018 bis zum 31. Januar 2019, es sei denn in den Artikeln 26, 27 und 39 sowie in Anhang IIE sind andere Zeiträume für Aufwandsbeschränkungen festgelegt, und Aufwandsbeschränkungen im Zusammenhang mit Fischsammelgeräten (FADs);

    c)

    Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im CCAMLR-Übereinkommensbereich vom 1. Dezember 2017 bis zum 30. November 2018;

    d)

    die in Artikel 28 festgesetzten Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im IATTC-Übereinkommensbereich für die in jenem Artikel genannten Zeiträume im Jahr 2018 und 2019.

    Artikel 2

    Anwendungsbereich

    (1)   Diese Verordnung gilt für folgende Schiffe:

    a)

    Fischereifahrzeuge der Union;

    b)

    Drittlandschiffe in Unionsgewässern.

    (2)   Diese Verordnung gilt auch für die Freizeitfischerei, wenn sie in den einschlägigen Bestimmungen ausdrücklich genannt ist.

    Artikel 3

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Außerdem bezeichnet der Ausdruck

    a)

    „Drittlandschiff“ ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Drittlands führt und in einem Drittland registriert ist;

    b)

    „Freizeitfischerei“ nichtgewerbliche Fischerei, bei der biologische Meeresschätze beispielsweise im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden;

    c)

    „internationale Gewässer“ die Gewässer, die außerhalb der staatlichen Hoheit oder Gerichtsbarkeit irgendeines Staats liegen;

    d)

    „zulässige Gesamtfangmenge“ („total allowable catch“, TAC)

    i)

    in Fischereien, für die die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt, die Fischmenge, die jedem Bestand jährlich entnommen werden darf;

    ii)

    in allen anderen Fischereien die Fischmenge, die aus jedem Bestand jährlich angelandet werden darf;

    e)

    „Quote“ einen der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilten Anteil an der TAC;

    f)

    „analytische Bewertungen“ mengenmäßige Bewertungen von Tendenzen in einem bestimmten Bestand auf der Grundlage von Daten über die Biologie und Nutzung des Bestands, welche bei wissenschaftlicher Prüfung für ausreichend gut befunden wurden, um wissenschaftliche Empfehlungen für künftige Fangoptionen abzugeben;

    g)

    „Maschenöffnung“ die Maschenöffnung von Fangnetzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 517/2008 der Kommission (15);

    h)

    „Fischereiflottenregister der Union“ das von der Kommission gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erstellte Register;

    i)

    „Fischereilogbuch“ das in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannte Logbuch.

    Artikel 4

    Fanggebiete

    Im Sinne der vorliegenden Verordnung gelten die folgenden Zonenbestimmungen:

    a)

    „ICES-Gebiete“ (Internationaler Rat für Meeresforschung) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 (16);

    b)

    „Skagerrak“ ist das geografische Gebiet, das im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes und im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste begrenzt wird;

    c)

    „Kattegat“ ist das geografische Gebiet, das im Norden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste und im Süden durch eine Linie von Kap Hasenøre zum Kap Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg zum Kullen begrenzt wird;

    d)

    „Funktionseinheit 16 des ICES-Untergebiets 7“ ist das geografische Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

    53° 30′ N 15° 00′ W,

    53° 30′ N 11° 00′ W,

    51° 30′ N 11° 00′ W,

    51° 30′ N 13° 00′ W,

    51° 00′ N 13° 00′ W,

    51° 00′ N 15° 00′ W,

    53° 30′ N 15° 00′ W;

    e)

    „Funktionseinheit 26 der ICES-Division 9a“ ist das geografische Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

    43° 00′ N 8° 00′ W,

    43° 00′ N 10° 00′ W,

    42° 00′ N 10° 00′ W,

    42° 00′ N 8° 00′ W;

    f)

    „Funktionseinheit 27 der ICES-Division 9a“ ist das geografische Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

    42° 00′ N 8° 00′ W,

    42° 00′ N 10° 00′ W,

    38° 30′ N 10° 00′ W,

    38° 30′ N 9° 00′ W,

    40° 00′ N 9° 00′ W,

    40° 00′ N 8° 00′ W;

    g)

    „Funktionseinheit 30 der ICES-Division 9a“ ist das geografische Gebiet im Hoheitsgebiet von Spanien im Golf von Cádiz und in angrenzenden Gewässern der Division 9a;

    h)

    „Golf von Cádiz“ ist das geografische Gebiet der ICES-Division 9a östlich von 7° 23′ 48″ W;

    i)

    „CECAF-Gebiete“ (Committee for Eastern Central Atlantic Fisheries, Fischereiausschuss für den östlichen Zentralatlantik) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (17);

    j)

    „NAFO-Gebiete“ (Northwest Atlantic Fisheries Organisation, Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 217/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (18);

    k)

    „SEAFO-Übereinkommensbereich“ (South East Atlantic Fisheries Organisation, Fischereiorganisation für den Südostatlantik) ist das geografische Gebiet nach Maßgabe des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik (19);

    l)

    „ICCAT-Übereinkommensbereich“ (International Commission for the Conservation of Atlantic Tunas, Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik) ist das geografische Gebiet nach Maßgabe der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (20);

    m)

    „CCAMLR-Übereinkommensbereich“ (Commission for the Conservation of Antarctic Marine Living Resources, Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis) ist das geografische Gebiet nach Maßgabe von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates (21);

    n)

    „IATTC-Übereinkommensbereich“ (Inter-American Tropical Tuna Commission, Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch) ist das geografische Gebiet nach Maßgabe des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica (22) eingesetzt wurde;

    o)

    „IOTC-Übereinkommensbereich“ (Indian Ocean Tuna Commission, Thunfischkommission für den Indischen Ozean) ist das geografische Gebiet nach Maßgabe des Übereinkommens zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (23);

    p)

    „SPRFMO-Übereinkommensbereich“ (South Pacific Regional Fisheries Management Organisation, Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik) ist das geografische Gebiet nach Maßgabe des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Südpazifik (24);

    q)

    „WCPFC-Übereinkommensbereich“ (Western and Central Pacific Fisheries Commission, Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik) ist das geografische Gebiet nach Maßgabe des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (25);

    r)

    „geografische GFCM-Untergebiete“ (General Fisheries Commission for the Mediterranean, Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) sind die geografischen Gebiete gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (26);

    s)

    „Hohe See des Beringmeers“ ist das geografische Gebiet der Hohen See im Beringmeer jenseits 200 Seemeilen von den Basislinien, von denen aus die Breite der Territorialgewässer der Küstenstaaten des Beringmeers gemessen wird;

    t)

    „Überschneidungsgebiet zwischen der IATTC und der WCPFC“ ist das geografische Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird:

    Länge 150° W,

    Länge 130° W,

    Breite 4° S,

    Breite 50° S.

    TITEL II

    FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION

    KAPITEL I

    Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 5

    TACs und Aufteilung

    (1)   Die TACs für Fischereifahrzeuge der Union in Unionsgewässern und bestimmten Nicht-Unionsgewässern und die Aufteilung dieser TACs auf die Mitgliedstaaten sowie die gegebenenfalls operativ damit verbundenen Bedingungen sind in Anhang I festgelegt.

    (2)   Fischereifahrzeuge der Union dürfen im Rahmen der TACs nach Anhang I der vorliegenden Verordnung und unter den Bedingungen des Artikels 15 und des Anhangs III der vorliegenden Verordnung sowie den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (27) und ihrer Durchführungsbestimmungen in den Gewässern, die unter die Fischereigerichtsbarkeit der Färöer, Grönlands oder Norwegens fallen, und in der Fischereizone um Jan Mayen fischen.

    Artikel 6

    Von den Mitgliedstaaten festzusetzende TACs

    (1)   Die TACs für bestimmte Fischbestände werden vom betreffenden Mitgliedstaat festgesetzt. Diese Bestände sind in Anhang I ausgewiesen.

    (2)   Der betreffende Mitgliedstaat setzt die TACs in einer Höhe fest, die

    a)

    den Grundsätzen und Vorschriften der GFP entspricht, insbesondere dem Grundsatz der nachhaltigen Nutzung der Bestände, und

    b)

    als Ergebnis

    i)

    mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit zu einer Bestandsnutzung führt, bei der ab 2018 der höchstmögliche Dauerertrag erzielt wird, wenn analytische Bestandsabschätzungen vorliegen; oder

    ii)

    zu einer Bestandsnutzung im Sinne des Vorsorgeansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung führt, wenn keine oder nur unvollständige analytische Bestandsabschätzungen vorliegen.

    (3)   Jeder betroffene Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 15. März 2018 folgende Angaben:

    a)

    die beschlossenen TACs;

    b)

    die vom betroffenen Mitgliedstaat gesammelten und ausgewerteten Daten, auf die sich die beschlossenen TACs stützen;

    c)

    Erläuterungen, inwiefern die beschlossenen TACs den Anforderungen des Absatzes 2 genügen.

    Artikel 7

    Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

    (1)   Fänge, die nicht der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie

    a)

    von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats getätigt worden sind, der über eine Quote verfügt, und diese Quote noch nicht ausgeschöpft ist oder

    b)

    Anteil einer Unionsquote sind, die nicht auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde, und diese Unionsquote noch nicht ausgeschöpft ist.

    (2)   Die Bestände von Nichtzielarten innerhalb sicherer biologischer Grenzen gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind für die Zwecke der Ausnahme von der Pflicht, Fänge auf die im genannten Artikel vorgesehenen einschlägigen Quoten anzurechnen, in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

    Artikel 8

    Fischereiaufwandsbeschränkungen

    Für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b angegebenen Zeiträume gelten die folgenden Beschränkungen des Fischereiaufwands:

    a)

    Anhang IIA für die Bewirtschaftung der Schollen- und Seezungenbestände im ICES-Untergebiet 4;

    b)

    Anhang IIB für die Wiederauffüllung der Seehecht- und der Kaisergranatbestände in den ICES-Divisionen 8c und 9a mit Ausnahme des Golfs von Cádiz;

    c)

    Anhang IIC für die Bewirtschaftung des Seezungenbestands in der ICES-Division 7e.

    Artikel 9

    Maßnahmen für die Fischerei auf Wolfsbarsch

    (1)   Fischereifahrzeugen der Union sowie der gewerblichen Fischerei vom Ufer aus ist es untersagt, in den ICES-Divisionen 4b und 4c und im ICES-Untergebiet 7 Wolfsbarsch zu befischen. Es ist untersagt, in diesem Gebiet gefangenen Wolfsbarsch an Bord zu behalten, umzuladen, umzusetzen oder anzulanden.

    (2)   Abweichend von Absatz 1 dürfen Fischereifahrzeuge der Union im Januar 2018 und vom 1. April bis zum 31. Dezember 2018 in den ICES-Divisionen 4b, 4c, 7d, 7e, 7f und 7h sowie in den Gewässern innerhalb von zwölf Seemeilen von der Basislinie im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs in den ICES-Divisionen 7a und 7g Wolfsbarsch befischen und Wolfsbarsch an Bord behalten, umladen, umsetzen oder anlanden, der in diesen Gebieten mit dem folgenden Gerät und im Rahmen der folgenden Beschränkungen gefangen wurde:

    a)

    mit Grundschleppnetzen (28) unvermeidbare Beifänge von maximal 100 kg pro Monat und 1 % des Gesamtgewichts der pro Tag mit dem Fischereifahrzeug gefangenen Meerestiere an Bord;

    b)

    mit Waden (29) unvermeidbare Beifänge von maximal 180 kg pro Monat und 1 % des Gesamtgewichts der pro Tag mit dem Fischereifahrzeug gefangenen Meerestiere an Bord;

    c)

    mit Haken und Leinen (30) maximal 5 Tonnen pro Schiff und Jahr;

    d)

    mit aufgespannten Kiemennetzen (31) unvermeidbare Beifänge von maximal 1,2 Tonnen pro Schiff und Jahr;

    Die Abweichungen nach Unterabsatz 1 gelten für Fischereifahrzeuge der Union, die im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2015 und dem 30. September 2016 unter Buchstabe c unter Einsatz von Haken und Leinen beziehungsweise unter Buchstabe d unter Einsatz von aufgespannten Kiemennetzen Wolfsbarschfänge verzeichnet haben. Im Falle einer Ersetzung eines Fischereifahrzeugs der Union können die Mitgliedstaaten erlauben, dass die Ausnahmeregelung für ein anderes Fischereifahrzeug gilt, sofern sich die Zahl der Fischereifahrzeuge der Union, die unter diese Ausnahmeregelung fallen, und ihre Fangkapazität insgesamt nicht erhöhen.

    (3)   Die in Absatz 2 festgelegten Fangbeschränkungen sind nicht von einem Schiff auf ein anderes übertragbar und — sofern eine monatliche Obergrenze besteht — auch nicht von einem Monat auf den anderen. Für Fischereifahrzeuge der Union, die in einem Kalendermonat mehr als ein Fanggerät verwenden, gilt für jedes Fanggerät die niedrigste in Absatz 2 festgelegte Fangbeschränkung.

    Die Mitgliedstaaten melden der Kommission spätestens 15 Tage nach dem Ende jedes Monats alle Wolfsbarschfänge je Fanggerätetyp.

    (4)   In der Freizeitfischerei, auch vom Ufer aus, ist in den ICES-Divisionen 4b, 4c und 7a bis 7k die Befischung von Wolfsbarsch ausschließlich nach dem Prinzip „catch-and-release“ (Fangen und Zurücksetzen) gestattet. Es ist untersagt, in diesem Gebiet gefangenen Wolfsbarsch an Bord zu behalten, umzusetzen, umzuladen oder anzulanden.

    (5)   In der Freizeitfischerei in den ICES-Divisionen 8a und 8b dürfen täglich höchstens drei Wolfsbarschexemplare pro Fischer behalten werden.

    Artikel 10

    Maßnahmen für die Fischerei auf Europäischen Aal

    Fischereifahrzeugen der Union, Schiffen von Drittländern sowie der gewerblichen Fischerei vom Ufer aus ist es untersagt, Europäischen Aal mit einer Gesamtlänge von 12 Zentimetern oder mehr in den Unionsgewässern des ICES-Gebiets, einschließlich der Ostsee, in einem Zeitraum von drei aufeinander folgenden Monaten zwischen dem 1. September 2018 und dem 31. Januar 2019, den jeder Mitgliedstaat festlegen kann, zu befischen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens 1. Juni 2018 den festgelegten Zeitraum mit.

    Artikel 11

    Besondere Vorschriften zur Aufteilung von Fangmöglichkeiten

    (1)   Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt:

    a)

    Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

    b)

    Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

    c)

    Neuaufteilungen gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008;

    d)

    zusätzliche zulässige Anlandungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

    e)

    zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

    f)

    Abzüge nach den Artikeln 105, 106 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

    g)

    Übertragung und Tausch von Quoten gemäß Artikel 15 der vorliegenden Verordnung.

    (2)   Bestände, für die vorsorgliche oder analytische TACs gelten, sind für die Zwecke der jahresübergreifenden Verwaltung von TACs und Quoten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/96 in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

    (3)   Sofern in Anhang I der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gilt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter eine vorsorgliche TAC fallen, und gelten Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 jener Verordnung für Bestände, die unter eine analytische TAC fallen.

    (4)   Die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat die jahresübergreifende Flexibilität gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 anwendet.

    Artikel 12

    Schonzeiten

    (1)   Die nachstehenden Arten dürfen in der Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Mai 2018 in der Porcupine Bank nicht gefangen oder an Bord behalten werden: Kabeljau, Butte, Seeteufel, Schellfisch, Wittling, Seehecht, Kaisergranat, Scholle, Pollack, Seelachs, Rochen, Seezunge, Lumb, Blauleng, Leng und Dornhai.

    Für die Zwecke dieses Absatzes ist die Porcupine Bank das geografische Gebiet, das durch Loxodrome begrenzt wird, die folgende Punkte verbinden:

    Punkt

    Breitengrad

    Längengrad

    1

    52° 27′ N

    12° 19′ W

    2

    52° 40′ N

    12° 30′ W

    3

    52° 47′ N

    12° 39,600′ W

    4

    52° 47′ N

    12° 56′ W

    5

    52° 13,5′ N

    13° 53,830′ W

    6

    51° 22′ N

    14° 24′ W

    7

    51° 22′ N

    14° 03′ W

    8

    52° 10′ N

    13° 25′ W

    9

    52° 32′ N

    13° 07,500′ W

    10

    52° 43′ N

    12° 55′ W

    11

    52° 43′ N

    12° 43′ W

    12

    52° 38,800′ N

    12° 37′ W

    13

    52° 27′ N

    12° 23′ W

    14

    52° 27′ N

    12° 19′ W

    Abweichend von Unterabsatz 1 ist die Durchfahrt durch die Porcupine Bank mit den in demselben Unterabsatz genannten Arten an Bord gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gestattet.

    (2)   Die kommerzielle Befischung von Sandaal mit Grundschleppnetzen, Waden oder ähnlichem gezogenem Fanggerät mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 Millimetern ist in den ICES-Divisionen 2a und 3a sowie im ICES-Untergebiet 4 vom 1. Januar bis zum 31. März 2018 und vom 1. August bis zum 31. Dezember 2018 verboten.

    Das in Unterabsatz 1 festgelegte Verbot gilt auch für Drittlandschiffe mit einer Genehmigung zum Fang von Sandaal und damit verbundenen Beifängen in den Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 4.

    Artikel 13

    Verbote

    (1)   Die nachstehenden Arten dürfen von Fischereifahrzeugen der Union nicht gefangen, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden:

    a)

    Atlantischer Sternrochen (Amblyraja radiata) in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 2a, 3a und 7d sowie des ICES-Untergebiets 4;

    b)

    Weißer Hai (Carcharodon carcharias) in allen Gewässern;

    c)

    Tiefwasser-Dornhai (Centrophorus squamosus) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;

    d)

    Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;

    e)

    Riesenhai (Cetorhinus maximus) in allen Gewässern;

    f)

    Schokoladenhai (Dalatias licha) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;

    g)

    Vogelschnabel-Dornhai (Deania calcea) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;

    h)

    Glattrochen (Dipturus batis) beider Arten (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und der ICES-Untergebiete 3, 4, 6, 7, 8, 9 und 10;

    i)

    Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;

    j)

    Glatter Schwarzer Dornhai (Etmopterus pusillus) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1, 5, 6, 7, 8, 12 und 14;

    k)

    Hundshai (Galeorhinus galeus), wenn er mit Langleinen in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1, 5, 6, 7, 8, 12 und 14 gefangen wird;

    l)

    Heringshai (Lamna nasus) in allen Gewässern;

    m)

    Riffmantarochen (Manta alfredi) in allen Gewässern;

    n)

    Großer Teufelsrochen (Manta birostris) in allen Gewässern;

    o)

    die folgenden Mobularochenarten in allen Gewässern:

    i)

    Teufelsrochen (Mobula mobular),

    ii)

    Mobula rochebrunei,

    iii)

    Japanischer Teufelsrochen (Mobula japanica),

    iv)

    Glatter Teufelsrochen (Mobula thurstoni),

    v)

    Zwerg-Teufelsrochen (Mobula eregoodootenkee),

    vi)

    Munkiana-Teufelsrochen (Mobula munkiana),

    vii)

    Sichelflossen-Teufelsrochen (Mobula tarapacana),

    viii)

    Kuhls Teufelsrochen (Mobula kuhlii),

    ix)

    Adlerrochen (Mobula hypostoma),

    p)

    die folgenden Sägefischarten (Pristidae) in allen Gewässern:

    i)

    Messerzahn-Sägerochen (Anoxypristis cuspidata),

    ii)

    Zwergsägerochen (Pristis clavata),

    iii)

    Westlicher Sägefisch (Pristis pectinata),

    iv)

    Gewöhnlicher Sägefisch (Pristis pristis),

    v)

    Grüner Sägefisch (Pristis zijsron);

    q)

    Nagelrochen (Raja clavata) in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a;

    r)

    Schwarzbäuchiger Glattrochen (Dipturus nidarosiensis) in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 6a, 6b, 7a, 7b, 7c, 7e, 7f, 7g, 7h und 7k;

    s)

    Perlrochen (Raja undulata) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 6 und 10;

    t)

    Bandrochen (Rostroraja alba) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 6, 7, 8, 9 und 10;

    u)

    Geigenrochen (Rhinobatidae) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 12;

    v)

    Dornhai (Squalus acanthias) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 mit Ausnahme der in Anhang IA genannten Vermeidungsprogramme;

    w)

    Engelhai (Squatina squatina) in den Unionsgewässern.

    (2)   Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten darf kein Leid zugefügt werden. Die Fische sind umgehend freizusetzen.

    Artikel 14

    Datenübermittlung

    Bei der Übermittlung von Daten über angelandete Fänge gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an die Kommission verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.

    KAPITEL II

    Fanggenehmigungen in Drittlandgewässern

    Artikel 15

    Fanggenehmigungen

    (1)   Die Höchstanzahl der Fanggenehmigungen für Fischereifahrzeuge der Union, die in Drittlandgewässern fischen, ist in Anhang III angegeben.

    (2)   Überträgt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Quoten auf einen anderen Mitgliedstaat in den Fanggebieten gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung, so schließt das auch eine entsprechende Übertragung von Fanggenehmigungen ein und ist der Kommission zu melden. Die in Anhang III der vorliegenden Verordnung genannte Gesamtzahl der Fanggenehmigungen je Fanggebiet darf jedoch nicht überschritten werden.

    KAPITEL III

    Fangmöglichkeiten in den Gewässern regionaler Fischereiorganisationen

    Artikel 16

    Übertragung und Tausch von Quoten

    (1)   Sind nach den Vorschriften einer regionalen Fischereiorganisation (RFO) die Übertragung oder der Tausch von Quoten zwischen den Vertragsparteien der RFO zulässig, so kann ein Mitgliedstaat (im Folgenden der „betreffende Mitgliedstaat“) mit einer Vertragspartei der RFO einen möglichen Entwurf einer geplanten Übertragung oder eines geplanten Tauschs von Quoten erörtern und gegebenenfalls erstellen.

    (2)   Nach Benachrichtigung der Kommission durch den betreffenden Mitgliedstaat kann die Kommission den Entwurf der geplanten Übertragung oder des geplanten Tauschs von Quoten, den der Mitgliedstaat mit der betreffenden Vertragspartei der RFO erörtert hat, billigen. Daraufhin übermittelt die Kommission unverzüglich der betreffenden Vertragspartei der RFO die Zustimmung zu der Bindung an die Übertragung oder den Tausch von Quoten. Die Kommission notifiziert anschließend dem Sekretariat der RFO gemäß den Vorschriften dieser Organisation die vereinbarte Übertragung bzw. den vereinbarten Tausch von Quoten.

    (3)   Die Kommission setzt die Mitgliedstaaten von der vereinbarten Übertragung bzw. dem vereinbarten Tausch von Quoten in Kenntnis.

    (4)   Die im Rahmen der Übertragung oder des Tauschs von Quoten von der betreffenden Vertragspartei der RFO erhaltenen bzw. an diese übertragenen Fangmöglichkeiten gelten als Quoten, die der Zuteilung des betreffenden Mitgliedstaats zugeschlagen oder von dieser abgezogen werden, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem die Übertragung oder der Tausch von Quoten nach Maßgabe der mit der betreffenden Vertragspartei der RFO getroffenen Vereinbarung bzw. der Vorschriften der betreffenden RFO wirksam wird. Eine solche Zuteilung darf jedoch den bestehenden Aufteilungsschlüssel für die Zuweisung von Fangmöglichkeiten an die Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz der relativen Stabilität der Fangtätigkeiten nicht beeinflussen.

    (5)   Dieser Artikel gilt bis zum 31. Januar 2019 für Quotenübertragungen einer Vertragspartei einer RFO an die Union und die nachfolgende Zuweisung an die Mitgliedstaaten.

    Abschnitt 1

    ICCAT-Übereinkommensbereich

    Artikel 17

    Beschränkung der Fang-, Mast- und Aufzuchtkapazitäten

    (1)   Die Höchstanzahl an Angelfischereifahrzeugen und Schleppleinenfischern der Union, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang IV Nummer 1 festgesetzt.

    (2)   Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der handwerklichen Küstenfischerei der Union, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang IV Nummer 2 festgesetzt.

    (3)   Die Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im Adriatischen Meer zu Aufzuchtzwecken Roten Thun befischen und die Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang IV Nummer 3 festgesetzt.

    (4)   Die Höchstanzahl und die zulässige Gesamttonnage der Fischereifahrzeuge, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun befischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen, sind in Anhang IV Nummer 4 festgesetzt.

    (5)   Die Höchstanzahl an Tonnaren, die im Ostatlantik und im Mittelmeer für den Fang von Rotem Thun eingesetzt werden dürfen, ist in Anhang IV Nummer 5 festgesetzt.

    (6)   Die maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun und die Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und auf die Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufgeteilt wird, sind in Anhang IV Nummer 6 festgesetzt.

    (7)   Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 Nördlichen Weißen Thun als Zielart befischen dürfen, wird wie in Anhang IV Nummer 7 der vorliegenden Verordnung festgesetzt beschränkt.

    (8)   Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge von mindestens 20 Metern, die im ICCAT-Übereinkommensbereich Großaugenthun befischen, wird wie in Anhang IV Nummer 8 festgesetzt beschränkt.

    Artikel 18

    Freizeitfischerei

    Die Mitgliedstaaten teilen gegebenenfalls aus den ihnen zugeteilten Quoten nach Anhang ID einen speziellen Anteil für die Freizeitfischerei zu.

    Artikel 19

    Haie

    (1)   Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Großäugigen Fuchshaien (Alopias superciliosus) ist bei jeder Fischerei verboten.

    (2)   Eine gezielte Befischung von Fuchshaien der Gattung Alopias ist verboten.

    (3)   Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Hammerhaien der Familie der Sphyrnidae (außer Sphyrna tiburo) in Verbindung mit Fischereien im ICCAT-Übereinkommensbereich ist verboten.

    (4)   Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) ist bei jeder Fischerei verboten.

    (5)   Das Mitführen an Bord von Seidenhaien (Carcharhinus falciformis) ist bei jeder Fischerei verboten.

    Abschnitt 2

    CCAMLR-Übereinkommensbereich

    Artikel 20

    Verbote und Fangbeschränkungen

    (1)   Die gezielte Fischerei auf die in Anhang V Teil A aufgeführten Arten ist in den dort ausgewiesenen Gebieten und während der dort genannten Zeiträume verboten.

    (2)   Für die Versuchsfischerei gelten die in Anhang V Teil B genannten TACs und Beifanggrenzen in den dort angegebenen Untergebieten.

    Artikel 21

    Versuchsfischerei

    (1)   Mitgliedstaaten dürfen 2018 in den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie in den Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3a außerhalb der Gebiete unter nationaler Gerichtsbarkeit an der Langleinen-Versuchsfischerei auf Zahnfische (Dissostichus spp.) teilnehmen. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, an dieser Fischerei teilzunehmen, so teilt er das dem CCAMLR-Sekretariat gemäß den Artikeln 7 und 7a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 bis spätestens 1. Juni 2018 mit.

    (2)   Die TACs und Beifanggrenzen für jedes der FAO-Untergebiete 88.1 oder 88.2 sowie jede der Divisionen 58.4.1, 58.4.2 oder 58.4.3a und ihre Aufteilung auf kleine Forschungseinheiten (SSRUs) innerhalb der Untergebiete und Divisionen sind in Anhang V Teil B festgelegt. Der Fischfang wird in jeder SSRU eingestellt, wenn die gemeldeten Fänge die vorgegebene TAC erreicht haben, und die entsprechende SSRU wird für die restliche Saison für den Fischfang geschlossen.

    (3)   Der Fischfang muss in möglichst großen geografischen und bathymetrischen Entfernungen erfolgen, um die zur Bestimmung des Fischereipotenzials erforderlichen Daten zu sammeln und eine übermäßige Konzentration von Fängen und Aufwand zu vermeiden. In den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie den Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3a darf jedoch nicht in Tiefen von weniger als 550 Metern gefischt werden.

    Artikel 22

    Fischerei auf Antarktischen Krill in der Fangsaison 2018/2019

    (1)   Will ein Mitgliedstaat in der Fangsaison 2018/2019 im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill (Euphausia superba) befischen, so teilt er der Kommission bis spätestens 1. Mai 2018 seine Absicht mit, Antarktischen Krill zu befischen, unter Verwendung des Formats gemäß Anhang V Teil C der vorliegenden Verordnung. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Angaben übermittelt die Kommission dem CCAMLR-Sekretariat bis spätestens 30. Mai 2018 die entsprechenden Mitteilungen.

    (2)   Die Mitteilung gemäß Absatz 1 dieses Artikels enthält für jedes Schiff, dem der Mitgliedstaat die Genehmigung zur Fischerei auf Antarktischen Krill erteilen will, die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 genannten Angaben.

    (3)   Ein Mitgliedstaat, der im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill befischen will, teilt seine entsprechende Absicht nur für fangberechtigte Schiffe mit, die entweder zum Zeitpunkt der Mitteilung seine Flagge führen oder die Flagge eines anderen CCAMLR-Mitglieds führen und zum Zeitpunkt der Durchführung der Fischerei voraussichtlich die Flagge des betreffenden Mitgliedstaats führen werden.

    (4)   Die Mitgliedstaaten sind befugt, die Teilnahme anderer als der dem CCAMLR-Sekretariat gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels notifizierten Schiffe an der Fischerei auf Antarktischen Krill zu genehmigen, wenn ein fangberechtigtes Schiff aus legitimen betrieblichen Gründen oder wegen höherer Gewalt die Fischerei auf Antarktischen Krill nicht ausüben kann. Unter diesen Umständen informiert der betreffende Mitgliedstaat das CCAMLR-Sekretariat und die Kommission unverzüglich und übermittelt Folgendes:

    a)

    die vollständigen Einzelheiten zu dem(n) vorgesehenen Ersatzschiff(en), einschließlich der Angaben gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004;

    b)

    eine umfassende Erläuterung der Gründe für den Schiffstausch sowie alle einschlägigen Belege oder Unterlagen.

    (5)   Die Mitgliedstaaten dürfen Schiffen, die in den CCAMLR-Listen der IUU-Schiffe aufgeführt sind, nicht gestatten, sich an der Fischerei auf Antarktischen Krill zu beteiligen.

    Abschnitt 3

    IOTC-Zuständigkeitsbereich

    Artikel 23

    Beschränkung der Fangkapazität von Schiffen, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich fischen

    (1)   Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich tropischen Thunfisch befischen, und die entsprechende Kapazität in Bruttoraumzahl (im Folgenden „BRZ“) sind in Anhang VI Nummer 1 festgesetzt.

    (2)   Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich Schwertfisch (Xiphias gladius) und Weißen Thun (Thunnus alalunga) befischen, und die entsprechende Kapazität in BRZ sind in Anhang VI Nummer 2 festgesetzt.

    (3)   Die Mitgliedstaaten können Schiffe, die einer der beiden Fischereien gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 zugeteilt sind, der jeweils anderen Fischerei zuteilen, wenn sie der Kommission gegenüber nachweisen, dass sich der Fischereiaufwand auf die betreffenden Bestände durch diesen Wechsel nicht erhöht.

    (4)   Die Mitgliedstaaten vergewissern sich im Falle einer vorgeschlagenen Übertragung von Kapazitäten auf ihre Flotte, dass die zu übertragenden Schiffe im IOTC-Schiffsregister oder im Schiffsregister anderer RFO für Thunfisch erfasst sind. Des Weiteren dürfen Schiffe, die auf einer RFO-Liste der an IUU-Fischerei beteiligten Schiffe stehen, nicht übertragen werden.

    (5)   Die Mitgliedstaaten dürfen ihre Fangkapazität über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obergrenzen hinaus nur im Rahmen der Grenzen erhöhen, die in den der IOTC vorgelegten Entwicklungsplänen genannt sind.

    Artikel 24

    Treibende FADs und Versorgungsschiffe

    (1)   Ein Ringwadenfänger darf zu keinem Zeitpunkt mehr als 350 aktive treibende FADs einsetzen.

    (2)   Die Zahl der Versorgungsschiffe darf nicht höher sein als ein Versorgungsschiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats zur Unterstützung von nicht weniger als zwei Ringwadenfängern unter der Flagge desselben Mitgliedstaats. Diese Bestimmung gilt nicht für Mitgliedstaaten, die nur ein Versorgungsschiff einsetzen.

    (3)   Ein einzelner Ringwadenfänger darf zu keinem Zeitpunkt von mehr als einem einzelnen Versorgungsschiff desselben Flaggenstaats unterstützt werden.

    (4)   Ab dem 1. Januar 2018 werden keine neuen oder zusätzlichen Versorgungsschiffe mehr im IOTC-Register der zugelassenen Schiffe aufgenommen.

    Artikel 25

    Haie

    (1)   Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Fuchshaien aller Arten der Familie Alopiidae ist bei jeder Fischerei verboten.

    (2)   Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) ist bei jeder Fischerei verboten, außer für Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als 24 Metern, die ausschließlich innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) des Mitgliedstaats, dessen Flagge sie führen, Fischfang betreiben und deren Fänge ausschließlich für den örtlichen Verbrauch bestimmt sind.

    (3)   Ungewollt gefangenen Exemplaren der in den Absätzen 1 und 2 genannten Arten darf kein Leid zugefügt werden. Die Fische sind umgehend freizusetzen.

    Abschnitt 4

    SPRFMO-Übereinkommensbereich

    Artikel 26

    Pelagische Fischerei

    (1)   Nur Mitgliedstaaten, die in den Jahren 2007, 2008 oder 2009 im SPRFMO-Übereinkommensbereich aktiv pelagische Fischerei betrieben haben, dürfen in diesem Bereich im Rahmen der in Anhang IJ festgelegten TACs pelagische Bestände befischen.

    (2)   Die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 beschränken die Bruttoraumzahl der Schiffe unter ihrer Flagge, die 2017 pelagische Bestände befischen, für die Union insgesamt auf 78 600 BRZ.

    (3)   Die Fangmöglichkeiten gemäß Anhang IJ dürfen nur unter der Voraussetzung genutzt werden, dass die Mitgliedstaaten der Kommission die Liste der Schiffe, die im SPRFMO-Übereinkommensbereich aktiv Fischerei oder Umladungen betreiben, Aufzeichnungen von Schiffsüberwachungssystemen, die monatlichen Fangmeldungen und, sofern verfügbar, die Zeiten der Hafenaufenthalte spätestens am fünften Tag des Folgemonats zur Mitteilung an das SPRFMO-Sekretariat übermitteln.

    Artikel 27

    Grundfischereien

    (1)   Die Mitgliedstaaten beschränken die Fänge in der Grundfischerei oder den Fischereiaufwand im Jahr 2017 im SPRFMO-Übereinkommensbereich auf diejenigen Teile des Übereinkommensbereichs, in denen zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2006 Grundfischerei stattgefunden hat, und auf den jährlichen Durchschnitt der Fänge oder Aufwandsparameter in diesem Zeitraum. Eine Befischung über die nachgewiesenen Mengen hinaus ist nur zulässig, wenn die SPRFMO ihren Plan, über diese Mengen hinaus zu fischen, gebilligt hat.

    (2)   Mitgliedstaaten, die für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2006 keine Grundfischerei oder Fischereiaufwand im SPRFMO-Übereinkommensbereich nachweisen können, dürfen keinen Fischfang betreiben, es sei denn, die SPRFMO erlaubt es ihnen, ohne diesen Nachweis zu fischen.

    Abschnitt 5

    IATTC-Übereinkommensbereich

    Artikel 28

    Ringwadenfischerei

    (1)   Ringwadenfischerei auf Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun (Thunnus obesus) und Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) ist verboten:

    a)

    vom 29. Juli, 0.00 Uhr, bis zum 8. Oktober 2018, 24.00 Uhr, oder vom 9. November 2018, 0.00 Uhr, bis zum 19. Januar 2019, 24.00 Uhr, in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet:

    amerikanische Pazifikküste,

    150° W,

    40° N,

    40° S;

    b)

    vom 9. Oktober 2018, 0.00 Uhr, bis zum 8. November 2018, 24.00 Uhr, in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet:

    96° W,

    110° W,

    4° N,

    3° S.

    (2)   Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission für jedes ihrer Schiffe vor dem 1. April 2018 die gewählte Schonzeit gemäß Absatz 1 mit. Alle Ringwadenfischer der betreffenden Mitgliedstaaten stellen in den in Absatz 1 genannten Gebieten in der gewählten Schonzeit die Ringwadenfischerei ein.

    (3)   Ringwadenfischer, die im IATTC-Übereinkommensbereich Thunfischfang betreiben, behalten alle Fänge von Gelbflossenthun, Großaugenthun und Echtem Bonito an Bord und landen sie an oder um.

    (4)   Absatz 3 gilt nicht, wenn

    a)

    der Fisch aus anderen Gründen als der Größe als ungeeignet zum Verzehr gilt oder

    b)

    es sich um den letzten Hol einer Fangreise handelt und möglicherweise nicht ausreichend Laderaum frei ist, um alle in diesem Hol gefangenen Thunfische aufzunehmen.

    Artikel 29

    Treibende FADs

    (1)   Ein Ringwadenfänger darf im IATTC-Übereinkommensbereich zu keinem Zeitpunkt mehr als 450 aktive FADs einsetzen. Ein FAD gilt als aktiv, wenn es auf See ausgebracht ist, mit der Übermittlung seiner Position beginnt und vom Schiff, dessen Eigner oder dessen Betreiber verfolgt wird. FADs dürfen nur an Bord von Ringwadenfängern aktiviert werden.

    (2)   Ringwadenfänger dürfen in den 15 Tagen vor Beginn der gewählten Schonzeit gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a keine FADs ausbringen und müssen in den 15 Tagen vor Beginn der Schonzeit genauso viele FADs einsammeln, wie sie ursprünglich ausgebracht haben.

    (3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission monatlich für jeden Tag die von der IATTC geforderten Angaben zu allen aktiven FADs. Diese Angaben sind in einem Zeitraum von mindestens 60 Tagen und höchstens 75 Tagen nach dem betreffenden Monat vorzulegen. Die Kommission leitet diese Informationen unverzüglich an das IATTC-Sekretariat weiter.

    Artikel 30

    Fangbeschränkungen für Großaugenthun in der Langleinenfischerei

    Die jährlichen Gesamtfangmengen von Großaugenthun, die durch Langleinenfänger jedes Mitgliedstaats im IATTC-Übereinkommensbereich erzielt werden, dürfen nicht über 500 Tonnen oder der jährlichen Fangmenge von Großaugenthun im Jahr 2001 liegen.

    Artikel 31

    Verbot der Befischung von Weißspitzen-Hochseehaien

    (1)   Das Befischen von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) und das Mitführen an Bord, das Umladen, die Lagerung, das Anbieten zum Verkauf, der Verkauf oder das Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien sind im IATTC-Übereinkommensbereich verboten.

    (2)   Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Art darf kein Leid zugefügt werden. Die Fische sind umgehend von den Schiffsbetreibern freizusetzen.

    (3)   Die Schiffsbetreiber

    a)

    erfassen die Anzahl der Freisetzungen mit Angabe des Zustands (tot oder lebendig);

    b)

    übermitteln die Angaben gemäß Buchstabe a dem Mitgliedstaat, dessen Staatsbürgerschaft sie haben. Die Mitgliedstaaten übermitteln die während des Vorjahrs erhobenen Daten bis zum 31. Januar an die Kommission.

    Artikel 32

    Verbot der Befischung von Teufelsrochen

    Im IATTC-Übereinkommensbereich ist Fischereifahrzeugen der Union das Befischen, das Mitführen an Bord, das Umladen, das Anlanden, die Lagerung, das Anbieten zum Verkauf oder der Verkauf von Körperteilen oder ganzen Körpern von Teufelsrochen (Familie der Mobulidae, zu denen auch die Arten Manta und Mobula gehören) verboten. Sobald auf Fischereifahrzeugen der Union bemerkt wird, dass Teufelsrochen gefangen wurden, setzen die Fischereifahrzeuge der Union diese, soweit möglich, unverzüglich lebend und unversehrt wieder frei.

    Abschnitt 6

    SEAFO-Übereinkommensbereich

    Artikel 33

    Verbot der Befischung von Tiefseehaien

    Die gezielte Befischung der folgenden Tiefseearten im SEAFO-Übereinkommensbereich ist verboten:

    Geisterkatzenhai (Apristurus manis),

    Verschmierter Laternenhai (Etmopterus bigelowi),

    Kurzschwanz-Laternenhai (Etmopterus brachyurus),

    Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps),

    Glatter Schwarzer Dornhai (Etmopterus pusillus),

    Rochen (Rajidae),

    Samtiger Dornhai (Scymnodon squamulosus),

    andere Tiefseehaie der Überordnung Selachimorpha,

    Dornhai (Squalus acanthias).

    Abschnitt 7

    WCPFC-Übereinkommensbereich

    Artikel 34

    Bedingungen für die Fischerei auf Großaugenthun, Gelbflossenthun, Echten Bonito und Weißen Thun

    (1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Zahl der Ringwadenfängern für die Fischerei auf Großaugenthun (Thunnus obesus), Gelbflossenthun (Thunnus albacares) und Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) gewährten Fangtage im WCPFC-Übereinkommensbereich der Hohen See zwischen 20° nördlicher Breite und 20° südlicher Breite 403 Tage nicht überschreitet.

    (2)   Fischereifahrzeuge der Union dürfen Weißen Thun (Thunnus alalunga) im WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° südlicher Breite nicht gezielt befischen.

    (3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fänge von Großaugenthun (Thunnus obesus) durch Langleinenfischer 2 000 Tonnen im Jahr 2018 nicht überschreiten.

    Artikel 35

    Steuerung der Fischerei mit Fischsammelgeräten

    (1)   In dem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs zwischen 20° N und 20° S ist es Ringwadenfischern in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2018, 0.00 Uhr, und dem 30. September 2018, 24.00 Uhr, verboten, ein FAD auszubringen, zu nutzen oder einzusetzen.

    (2)   Zusätzlich zu dem Verbot nach Absatz 1 ist es im WCPFC-Übereinkommensbereich auf hoher See zwischen 20° N und 20° S zwei zusätzliche Monate verboten, ein FAD einzusetzen, entweder vom 1. April 2018, 0.00 Uhr, bis 31. Mai 2018, 24.00 Uhr, oder vom 1. November 2018, 0.00 Uhr, bis 31. Dezember 2018, 24.00 Uhr. Die gewählten zusätzlichen zwei Monate sind der Kommission bis 31. Januar 2018 mitzuteilen.

    (3)   Absatz 2 gilt nicht, wenn

    a)

    das Schiff zum Abschluss der Fangreise beim letzten Hol nicht mehr über genügend Laderaum für alle Fänge verfügt,

    b)

    der Fisch aus anderen Gründen als der Größe ungeeignet zum Verzehr ist oder

    c)

    eine gravierende Störung der Gefrieranlagen eintritt.

    (4)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass keiner ihrer Ringwadenfänger zu irgendeinem Zeitpunkt mehr als 350 FADs mit aktivierten Instrumentenbojen auf See eingesetzt hat. Bojen werden ausschließlich an Bord eines Schiffes aktiviert.

    (5)   Alle Ringwadenfischer, die in dem in Absatz 1 genannten Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs im Einsatz sind, behalten alle Fänge an Großaugenthun, Gelbflossenthun und Echtem Bonito an Bord und landen diese an oder laden sie um.

    Artikel 36

    Beschränkung der Zahl der Fischereifahrzeuge der Union, die Schwertfisch fangen dürfen

    Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die im WCPFC-Übereinkommensbereich in Gebieten südlich von 20° S Schwertfisch (Xiphias gladius) befischen dürfen, ist in Anhang VII festgesetzt.

    Artikel 37

    Fangbeschränkungen für Schwertfisch in der Langleinenfischerei südlich 20° S

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fänge von Schwertfisch (Xiphias gladius) durch Langleinenfänger südlich von 20° S 2018 die in Anhang IH festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten tragen außerdem dafür Sorge, dass sich der Fischereiaufwand für Schwertfisch infolge dieser Maßnahme nicht in den Bereich nördlich 20° S verlagert.

    Artikel 38

    Seidenhaie und Weißspitzen-Hochseehaie

    (1)   Das Mitführen an Bord, das Umladen, das Lagern und das Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern folgender Arten ist im WCPFC-Übereinkommensbereich verboten:

    a)

    Seidenhaie (Carcharhinus falciformis),

    b)

    Weißspitzen-Hochseehaie (Carcharhinus longimanus).

    (2)   Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten darf kein Leid zugefügt werden. Die Fische sind umgehend freizusetzen.

    Artikel 39

    Überschneidungsgebiet zwischen IATTC und WCPFC

    (1)   Schiffe, die ausschließlich im WCPFC-Register geführt werden, wenden die Maßnahmen gemäß diesem Abschnitt an, wenn sie im Überschneidungsgebiet zwischen der IATTC und der WCPFC gemäß Artikel 4 Buchstabe s fischen.

    (2)   Schiffe, die sowohl im WCPFC- als auch im IATTC-Register geführt werden und Schiffe, die ausschließlich im IATTC-Register geführt werden, wenden die Maßnahmen gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a und Absätze 2, 3 und 4 sowie den Artikeln 29, 30 und 31 an, wenn sie im Überschneidungsgebiet zwischen der IATTC und der WCPFC gemäß Artikel 4 Buchstabe s fischen.

    Abschnitt 8

    GFCM-Übereinkommensbereich

    Artikel 40

    Kleine pelagische Bestände in den geografischen Untergebieten 17 und 18

    (1)   Fänge kleiner pelagischer Bestände durch Fischereifahrzeuge der Union in den geografischen Untergebieten 17 und 18 dürfen die in Anhang IL der vorliegenden Verordnung aufgeführten Mengen aus 2014 nicht überschreiten, die gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 gemeldet werden.

    (2)   Fischereifahrzeuge der Union, die kleine pelagische Bestände in den geografischen Untergebieten 17 und 18 befischen, dürfen nicht an mehr als 180 Fangtagen pro Jahr fischen. Im Rahmen dieser Höchstanzahl von 180 Fangtagen dürfen an höchstens 144 Fangtagen Sardinen und an höchstens 144 Fangtagen Sardellen befischt werden.

    Abschnitt 9

    Beringmeer

    Artikel 41

    Fischereiverbot in den Gebieten der Hohen See des Beringmeers

    Das Befischen von Pazifischem Pollack (Theragra chalcogramma) ist in den Gebieten der Hohen See des Beringmeers verboten.

    TITEL III

    FANGMÖGLICHKEITEN FÜR DRITTLANDSCHIFFE IN UNIONSGEWÄSSERN

    Artikel 42

    TACs

    Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens und Fischereifahrzeuge, die auf den Färöern registriert sind, dürfen im Rahmen der in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgesetzten TACs in den Unionsgewässern fischen und unterliegen den Bedingungen der vorliegenden Verordnung und des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008.

    Artikel 43

    Fanggenehmigungen

    Fischereifahrzeuge unter der Flagge Venezuelas unterliegen den Bedingungen der vorliegenden Verordnung und des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008. Die Höchstanzahl an Fanggenehmigungen für Drittlandschiffe, die in Unionsgewässern fischen, ist in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung angegeben.

    Artikel 44

    Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

    Für Fänge und Beifänge von Drittlandschiffen, die mit Genehmigungen im Sinne des Artikels 43 Fischfang betreiben, gelten die in Artikel 7 festgelegten Bedingungen.

    Artikel 45

    Verbote

    (1)   Die folgenden Arten dürfen von Drittlandschiffen nicht befischt, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden, wann immer sie in Unionsgewässern angetroffen werden:

    a)

    Atlantischer Sternrochen (Amblyraja radiata) in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 2a, 3a und 7d sowie des ICES-Untergebiets 4;

    b)

    die folgenden Sägefischarten in Unionsgewässern:

    i)

    Messerzahn-Sägerochen (Anoxypristis cuspidata),

    ii)

    Zwergsägerochen (Pristis clavata),

    iii)

    Westlicher Sägefisch (Pristis pectinata),

    iv)

    Gewöhnlicher Sägefisch (Pristis pristis),

    v)

    Grüner Sägefisch (Pristis zijsron);

    c)

    Riesenhai (Cetorhinus maximus) und Weißer Hai (Carcharodon carcharias) in Unionsgewässern;

    d)

    Glattrochen (Dipturus batis) beider Arten (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und der ICES-Untergebiete 3, 4, 6, 7, 8, 9 und 10;

    e)

    Hundshai (Galeorhinus galeus), wenn er mit Langleinen in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und der ICES-Untergebiete 1, 4, 5, 6, 7, 8, 12 und 14 gefangen wird;

    f)

    Glatter Schwarzer Dornhai (Etmopterus pusillus), in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und der ICES-Untergebiete 1, 4, 5, 6, 7, 8, 12 und 14;

    g)

    Schokoladenhai (Dalatias licha), Vogelschnabel-Dornhai (Deania calcea), Tiefwasser-Dornhai (Centrophorus squamosus), Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps) und Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und der ICES-Untergebiete 1, 4 und 14;

    h)

    Heringshai (Lamna nasus) in Unionsgewässern;

    i)

    Riffmantarochen (Manta alfredi) in Unionsgewässern;

    j)

    Großer Teufelsrochen (Manta birostris) in Unionsgewässern;

    k)

    die folgenden Mobularochenarten in Unionsgewässern:

    i)

    Teufelsrochen (Mobula mobular),

    ii)

    Mobula rochebrunei,

    iii)

    Japanischer Teufelsrochen (Mobula japanica),

    iv)

    Glatter Teufelsrochen (Mobula thurstoni),

    v)

    Zwerg-Teufelsrochen (Mobula eregoodootenkee),

    vi)

    Munkiana-Teufelsrochen (Mobula munkiana),

    vii)

    Sichelflossen-Teufelsrochen (Mobula tarapacana),

    viii)

    Kuhls Teufelsrochen (Mobula kuhlii),

    ix)

    Adlerrochen (Mobula hypostoma);

    l)

    Nagelrochen (Raja clavata) in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a;

    m)

    Schwarzbäuchiger Glattrochen (Dipturus nidarosiensis) in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 6a, 6b, 7a, 7b, 7c, 7e, 7f, 7g, 7h und 7k;

    n)

    Perlrochen (Raja undulata) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 6, 9 und 10 und Bandrochen (Rostroraja alba) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 6, 7, 8, 9 und 10;

    o)

    Geigenrochen (Rhinobatidae) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 12;

    p)

    Dornhai (Squalus acanthias) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10;

    q)

    Engelhai (Squatina squatina) in den Unionsgewässern.

    (2)   Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Art darf kein Leid zugefügt werden. Die Fische sind umgehend freizusetzen.

    TITEL IV

    FANGMÖGLICHKEITEN FÜR 2017

    Artikel 46

    Änderung der Verordnung (EU) 2017/127

    Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Steinbutt und Glattbutt in den Unionsgewässern von IIa und IV in Anhang IA der Verordnung (EU) 2017/127 erhält folgende Fassung:

    Art:

    Steinbutt und Glattbutt

    Psetta maxima und Scophthalmus rhombus

    Gebiet

    Unionsgewässer von IIa und IV

    (T/B/2AC4-C)

    Belgien

    434

     

     

    Dänemark

    928

     

     

    Deutschland

    237

     

     

    Frankreich

    112

     

     

    Niederlande

    3 291

     

     

    Schweden

    7

     

     

    Vereinigtes Königreich

    915

     

     

    Union

    5 924

     

     

    TAC

    5 924

     

    Vorsorgliche TAC

    TITEL V

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 47

    Ausschussverfahren

    (1)   Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    (2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    Artikel 48

    Übergangsbestimmung

    Artikel 9, Artikel 11 Absatz 2 und die Artikel 13, 19, 20, 25, 31, 32, 33, 38, 41 und 45 gelten 2019 sinngemäß weiter, bis die Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2019 in Kraft tritt.

    Artikel 49

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2018.

    Artikel 8 gilt jedoch ab dem 1. Februar 2018 und Artikel 46 gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2017.

    Die mit den Artikeln 20, 21 und 22 und in den Anhängen IE und V festgesetzten Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im CCAMLR-Übereinkommensbereich gelten ab dem 1. Dezember 2017.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 23. Januar 2018.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    E. KRALEVA


    (1)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 509/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit einem Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im westlichen Ärmelkanal (ABl. L 122 vom 11.5.2007, S. 7).

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 676/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 zur Einführung eines Mehrjahresplans für die Fischereien auf Scholle und Seezunge in der Nordsee (ABl. L 157 vom 19.6.2007, S. 1).

    (4)  Verordnung (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 1).

    (5)  Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der südlichen Seehecht- und der Kaisergranatbestände in der Kantabrischen See und westlich der Iberischen Halbinsel und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 5).

    (6)  Verordnung (EG) Nr. 1300/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für den Heringsbestand des Gebietes westlich Schottlands und für die Fischereien, die diesen Bestand befischen (ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 6).

    (7)  Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3).

    (8)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

    (9)  Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen (ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 48).

    (10)  Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 12).

    (11)  Partnerschaftliches Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 4) und Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags nach dem genannten Abkommen (ABl. L 293 vom 23.10.2012, S. 5).

    (12)  ABl. L 6 vom 10.1.2012, S. 9.

    (13)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

    (14)  Verordnung (EU) 2017/127 des Rates vom 20. Januar 2017 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2017 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 24 vom 28.1.2017, S. 1).

    (15)  Verordnung (EG) Nr. 517/2008 der Kommission vom 10. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates hinsichtlich der Bestimmung der Maschenöffnung und der Messung der Garnstärke von Fangnetzen (ABl. L 151 vom 11.6.2008, S. 5).

    (16)  Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).

    (17)  Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 1).

    (18)  Verordnung (EG) Nr. 217/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 42).

    (19)  Geschlossen mit dem Beschluss 2002/738/EG des Rates vom 22. Juli 2002 über den Abschluss des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 234 vom 31.8.2002, S. 39).

    (20)  Beitritt der Union mit dem Beschluss 86/238/EWG des Rates vom 9. Juni 1986 über den Beitritt der Gemeinschaft zu der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik in der Fassung des Protokolls zu der am 10. Juli 1984 in Paris unterzeichneten Schlußakte der Konferenz der Bevollmächtigten der Vertragsparteien der Konvention (ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 33).

    (21)  Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Festlegung von Kontrollmaßnahmen für die Fischerei im Regelungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 3943/90, (EG) Nr. 66/98 und (EG) Nr. 1721/1999 (ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 16).

    (22)  Geschlossen mit dem Beschluss 2006/539/EG des Rates vom 22. Mai 2006 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica eingesetzt wurde (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 22).

    (23)  Beitritt der Union mit dem Beschluss 95/399/EG des Rates vom 18. September 1995 über den Beitritt der Gemeinschaft zu dem Übereinkommen zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (ABl. L 236 vom 5.10.1995, S. 24).

    (24)  Beitritt der Union mit dem Beschluss 2012/130/EU des Rates vom 3. Oktober 2011 über die Genehmigung des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Südpazifik im Namen der Europäischen Union (ABl. L 67 vom 6.3.2012, S. 1).

    (25)  Beitritt der Union mit dem Beschluss 2005/75/EG des Rates vom 26. April 2004 über den Beitritt der Gemeinschaft zum Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (ABl. L 32 vom 4.2.2005, S. 1).

    (26)  Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 44).

    (27)  Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 1627/94 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3317/94 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33).

    (28)  Alle Arten von Grundschleppnetzen, einschließlich OTB, OTT, PTB, TBB, TBN, TBS, TB.

    (29)  Alle Arten von Waden, einschließlich SSC, SDN, SPR, SV, SB, SX.

    (30)  Alle Fischereien mit Langleinen und Angeln, einschließlich LHP, LHM, LLD, LL, LTL, LX und LLS.

    (31)  Alle aufgespannten Kiemennetze und Fallen, einschließlich GTR, GNS, FYK, FPN und FIX.


    LISTE DER ANHÄNGE

    ANHANG I:

    TACs für Fischereifahrzeuge der Union in TAC-regulierten Gebieten, aufgeschlüsselt nach Arten und Gebieten

    ANHANG IA:

    Skagerrak, Kattegat, ICES-Untergebiete 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12 und 14, Unionsgewässer der CECAF-Gebiete und Gewässer von Französisch-Guayana

    ANHANG IB:

    Nordostatlantik und Grönland, ICES-Untergebiete 1, 2, 5, 12 und 14 und grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1

    ANHANG IC:

    Nordwestatlantik — NAFO-Übereinkommensbereich

    ANHANG ID:

    ICCAT-Übereinkommensbereich

    ANHANG IE:

    Antarktis — CCAMLR-Übereinkommensbereich

    ANHANG IF:

    Südostatlantik — SEAFO-Übereinkommensbereich

    ANHANG IG:

    Südlicher Blauflossenthun — Verbreitungsgebiete

    ANHANG IH:

    WCPFC-Übereinkommensbereich

    ANHANG IJ:

    SPRFMO-Übereinkommensbereich

    ANHANG IK:

    IOTC-Zuständigkeitsbereich

    ANHANG IL:

    GFCM-Übereinkommensgebiet

    ANHANG IIA:

    Fischereiaufwand im ICES-Untergebiet 4

    ANHANG IIB:

    Fischereiaufwand im Rahmen der Wiederauffüllung bestimmter Bestände von Südlichem Seehecht und Kaisergranat in den ICES-Divisionen 8c und 9a mit Ausnahme des Golfs von Cádiz

    ANHANG IIC:

    Fischereiaufwand im Rahmen der Bewirtschaftung der Seezungenbestände im westlichen Ärmelkanal in der ICES-Division 7e

    ANHANG IID:

    Sandaal-Bewirtschaftungsgebiete in den ICES-Divisionen 2a und 3a und im ICES-Untergebiet 4

    ANHANG III:

    Höchstzahl der Fanggenehmigungen für Fischereifahrzeuge der Union in Drittlandgewässern

    ANHANG IV:

    ICCAT-Übereinkommensbereich

    ANHANG V:

    CCAMLR-Übereinkommensbereich

    ANHANG VI:

    IOTC-Zuständigkeitsbereich

    ANHANG VII:

    WCPFC-Übereinkommensbereich

    ANHANG VIII:

    Mengenmäßige Beschränkungen der Fanggenehmigungen für Drittlandschiffe in Unionsgewässern


    ANHANG I

    TACs FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IN TAC-REGULIERTEN GEBIETEN, AUFGESCHLÜSSELT NACH ARTEN UND GEBIETEN

    In den Tabellen in den Anhängen IA, IB, IC, ID, IE, IF, IG, IJ, IK und IL sind nach Beständen aufgeschlüsselt die TACs und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben) sowie gegebenenfalls die operativ damit verbundenen Bedingungen angegeben.

    Alle in diesem Anhang genannten Fangmöglichkeiten unterliegen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 (1), insbesondere den Artikeln 33 und 34 jener Verordnung.

    Die Angaben der Fanggebiete beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf ICES-Gebiete. Die Bestände sind für jedes Gebiet in der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen der Arten aufgeführt. Zu Regelungszwecken dienen nur die lateinischen Namen; deutsche Namen sind zum besseren Verständnis angegeben.

    Für die Zwecke dieser Verordnung gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen:

    Lateinische Bezeichnung

    Alpha-3-Code

    Gemeinsprachliche Bezeichnung

    Amblyraja radiata

    RJR

    Atlantischer Sternrochen

    Ammodytes spp.

    SAN

    Sandaale

    Argentina silus

    ARU

    Goldlachs

    Beryx spp.

    ALF

    Kaiserbarsch

    Brosme brosme

    USK

    Lumb

    Caproidae

    BOR

    Eberfisch

    Centrophorus squamosus

    GUQ

    Blattschuppiger Schlingerhai

    Centroscymnus coelolepis

    CYO

    Portugiesenhai

    Chaceon spp.

    GER

    Rote Tiefseekrabbe

    Chaenocephalus aceratus

    SSI

    Scotia-See-Eisfisch

    Champsocephalus gunnari

    ANI

    Bändereisfisch

    Channichthys rhinoceratus

    LIC

    Langschnauzen-Eisfisch

    Chionoecetes spp.

    PCR

    Arktische Seespinne

    Clupea harengus

    HER

    Hering

    Coryphaenoides rupestris

    RNG

    Rundnasen-Grenadier

    Dalatias licha

    SCK

    Schokoladenhai

    Deania calcea

    DCA

    Schnabeldornhai

    Dicentrarchus labrax

    BSS

    Wolfsbarsch

    Dipturus batis (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia)

    RJB

    Glattrochen beider Arten

    Dissostichus eleginoides

    TOP

    Schwarzer Seehecht

    Dissostichus mawsoni

    TOA

    Riesen-Antarktisdorsch

    Dissostichus spp.

    TOT

    Zahnfische

    Engraulis encrasicolus

    ANE

    Sardelle

    Etmopterus princeps

    ETR

    Großer Schwarzer Dornhai

    Etmopterus pusillus

    ETP

    Glatter Schwarzer Dornhai

    Euphausia superba

    KRI

    Antarktischer Krill

    Gadus morhua

    COD

    Kabeljau

    Galeorhinus galeus

    GAG

    Hundshai

    Glyptocephalus cynoglossus

    WIT

    Rotzunge

    Hippoglossoides platessoides

    PLA

    Raue Scharbe

    Hippoglossus hippoglossus

    HAL

    Atlantischer Heilbutt

    Hoplostethus atlanticus

    ORY

    Granatbarsch

    Illex illecebrosus

    SQI

    Nördlicher Kurzflossen-Kalmar

    Lamna nasus

    POR

    Heringshai

    Lepidorhombus spp.

    LEZ

    Butte

    Leucoraja naevus

    RJN

    Kuckucksrochen

    Limanda ferruginea

    YEL

    Gelbschwanzflunder

    Lophiidae

    ANF

    Seeteufel

    Macrourus spp.

    GRV

    Grenadierfische

    Makaira nigricans

    BUM

    Blauer Marlin

    Mallotus villosus

    CAP

    Lodde

    Manta birostris

    RMB

    Großer Teufelsrochen

    Martialia hyadesi

    SQS

    Kalmar

    Melanogrammus aeglefinus

    HAD

    Schellfisch

    Merlangius merlangus

    WHG

    Wittling

    Merluccius merluccius

    HKE

    Seehecht

    Micromesistius poutassou

    WHB

    Blauer Wittling

    Microstomus kitt

    LEM

    Limande

    Molva dypterygia

    BLI

    Blauleng

    Molva molva

    LIN

    Leng

    Nephrops norvegicus

    NEP

    Kaisergranat

    Notothenia gibberifrons

    NOG

    Grüne Notothenia

    Notothenia rossii

    NOR

    Marmorbarsch

    Notothenia squamifrons

    NOS

    Graue Notothenia

    Pandalus borealis

    PRA

    Tiefseegarnele

    Paralomis spp.

    PAI

    Kurzschwanzkrebse

    Penaeus spp.

    PEN

    Geißelgarnelen

    Pleuronectes platessa

    PLE

    Scholle

    Pleuronectiformes

    FLX

    Plattfische

    Pollachius pollachius

    POL

    Pollack

    Pollachius virens

    POK

    Seelachs

    Psetta maxima

    TUR

    Steinbutt

    Pseudochaenichthys georgianus

    SGI

    South-Georgia-Eisfisch

    Pseudopentaceros spp.

    EDW

    Pseudopentaceros spp.

    Raja alba

    RJA

    Bandrochen

    Raja brachyura

    RJH

    Blondrochen

    Raja circularis

    RJI

    Sandrochen

    Raja clavata

    RJC

    Nagelrochen

    Raja fullonica

    RJF

    Chagrinrochen

    Raja (Dipturus) nidarosiensis

    JAD

    Schwarzbäuchiger Glattrochen

    Raja microocellata

    RJE

    Kleinäugiger Rochen

    Raja montagui

    RJM

    Fleckrochen

    Raja undulata

    RJU

    Perlrochen

    Rajiformes

    SRX

    Rochen

    Reinhardtius hippoglossoides

    GHL

    Schwarzer Heilbutt

    Sardina pilchardus

    PIL

    Sardine

    Scomber scombrus

    MAC

    Makrele

    Scophthalmus rhombus

    BLL

    Glattbutt

    Sebastes spp.

    RED

    Rotbarsch

    Solea solea

    SOL

    Seezunge

    Solea spp.

    SOO

    Seezunge

    Sprattus sprattus

    SPR

    Sprotte

    Squalus acanthias

    DGS

    Dornhai

    Tetrapturus albidus

    WHM

    Weißer Marlin

    Thunnus maccoyii

    SBF

    Südlicher Blauflossenthun

    Thunnus obesus

    BET

    Großaugenthun

    Thunnus thynnus

    BFT

    Roter Thun

    Trachurus murphyi

    CJM

    Chilenische Bastardmakrele

    Trachurus spp.

    JAX

    Bastardmakrele

    Trisopterus esmarkii

    NOP

    Stintdorsch

    Urophycis tenuis

    HKW

    Weißer Gabeldorsch

    Xiphias gladius

    SWO

    Schwertfisch

    Die nachstehende Vergleichsliste der gemeinsprachlichen und der lateinischen Bezeichnungen dient ausschließlich der Information:

    Gemeinsprachliche Bezeichnung

    Alpha-3-Code

    Lateinische Bezeichnung

    Kaiserbarsch

    ALF

    Beryx spp.

    Raue Scharbe

    PLA

    Hippoglossoides platessoides

    Sardelle

    ANE

    Engraulis encrasicolus

    Seeteufel

    ANF

    Lophiidae

    Riesen-Antarktisdorsch

    TOA

    Dissostichus mawsoni

    Atlantischer Heilbutt

    HAL

    Hippoglossus hippoglossus

    Großaugenthun

    BET

    Thunnus obesus

    Schnabeldornhai

    DCA

    Deania calcea

    Scotia-See-Eisfisch

    SSI

    Chaenocephalus aceratus

    Blondrochen

    RJH

    Raja brachyura

    Blauleng

    BLI

    Molva dypterygia

    Blauer Marlin

    BUM

    Makaira nigricans

    Blauer Wittling

    WHB

    Micromesistius poutassou

    Roter Thun

    BFT

    Thunnus thynnus

    Eberfisch

    BOR

    Caproidae

    Glattbutt

    BLL

    Scophthalmus rhombus

    Lodde

    CAP

    Mallotus villosus

    Kabeljau

    COD

    Gadus morhua

    Glattrochen beider Arten

    RJB

    Dipturus batis (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia)

    Seezunge

    SOL

    Solea solea

    Kurzschwanzkrebse

    PAI

    Paralomis spp.

    Kuckucksrochen

    RJN

    Leucoraja naevus

    Rote Tiefseekrabbe

    GER

    Chaceon spp.

    Plattfische

    FLX

    Pleuronectiformes

    Großer Teufelsrochen

    RMB

    Manta birostris

    Großer Schwarzer Dornhai

    ETR

    Etmopterus princeps

    Goldlachs

    ARU

    Argentina silus

    Schwarzer Heilbutt

    GHL

    Reinhardtius hippoglossoides

    Grenadierfische

    GRV

    Macrourus spp.

    Graue Notothenia

    NOS

    Notothenia squamifrons

    Schellfisch

    HAD

    Melanogrammus aeglefinus

    Seehecht

    HKE

    Merluccius merluccius

    Hering

    HER

    Clupea harengus

    Bastardmakrele

    JAX

    Trachurus spp.

    Grüne Notothenia

    NOG

    Notothenia gibberifrons

    Chilenische Bastardmakrele

    CJM

    Trachurus murphyi

    Schokoladenhai

    SCK

    Dalatias licha

    Antarktischer Krill

    KRI

    Euphausia superba

    Blattschuppiger Schlingerhai

    GUQ

    Centrophorus squamosus

    Limande

    LEM

    Microstomus kitt

    Leng

    LIN

    Molva molva

    Makrele

    MAC

    Scomber scombrus

    Bändereisfisch

    ANI

    Champsocephalus gunnari

    Marmorbarsch

    NOR

    Notothenia rossii

    Butte

    LEZ

    Lepidorhombus spp.

    Tiefseegarnele

    PRA

    Pandalus borealis

    Kaisergranat

    NEP

    Nephrops norvegicus

    Stintdorsch

    NOP

    Trisopterus esmarkii

    Schwarzbäuchiger Glattrochen

    JAD

    Raja (Dipturus) nidarosiensis

    Granatbarsch

    ORY

    Hoplostethus atlanticus

    Schwarzer Seehecht

    TOP

    Dissostichus eleginoides

    Pseudopentaceros spp.

    EDW

    Pseudopentaceros spp.

    Geißelgarnelen

    PEN

    Penaeus spp.

    Dornhai

    DGS

    Squalus acanthias

    Scholle

    PLE

    Pleuronectes platessa

    Pollack

    POL

    Pollachius pollachius

    Heringshai

    POR

    Lamna nasus

    Portugiesenhai

    CYO

    Centroscymnus coelolepis

    Rotbarsch

    RED

    Sebastes spp.

    Rundnasen-Grenadier

    RNG

    Coryphaenoides rupestris

    Seelachs

    POK

    Pollachius virens

    Sandaale

    SAN

    Ammodytes spp.

    Sandrochen

    RJI

    Raja circularis

    Sardine

    PIL

    Sardina pilchardus

    Wolfsbarsch

    BSS

    Dicentrarchus labrax

    Chagrinrochen

    RJF

    Raja fullonica

    Nördlicher Kurzflossen-Kalmar

    SQI

    Illex illecebrosus

    Rochen

    SRX

    Rajiformes

    Kleinäugiger Rochen

    RJE

    Raja microocellata

    Glatter Schwarzer Dornhai

    ETP

    Etmopterus pusillus

    Arktische Seespinne

    PCR

    Chionoecetes spp.

    Seezunge

    SOO

    Solea spp.

    South-Georgia-Eisfisch

    SGI

    Pseudochaenichthys georgianus

    Südlicher Blauflossenthun

    SBF

    Thunnus maccoyii

    Fleckrochen

    RJM

    Raja montagui

    Sprotte

    SPR

    Sprattus sprattus

    Kalmar

    SQS

    Martialia hyadesi

    Atlantischer Sternrochen

    RJR

    Amblyraja radiata

    Schwertfisch

    SWO

    Xiphias gladius

    Nagelrochen

    RJC

    Raja clavata

    Zahnfische

    TOT

    Dissostichus spp.

    Hundshai

    GAG

    Galeorhinus galeus

    Steinbutt

    TUR

    Psetta maxima

    Lumb

    USK

    Brosme brosme

    Perlrochen

    RJU

    Raja undulata

    Langschnauzen-Eisfisch

    LIC

    Channichthys rhinoceratus

    Weißer Gabeldorsch

    HKW

    Urophycis tenuis

    Weißer Marlin

    WHM

    Tetrapturus albidus

    Bandrochen

    RJA

    Raja alba

    Wittling

    WHG

    Merlangius merlangus

    Rotzunge

    WIT

    Glyptocephalus cynoglossus

    Gelbschwanzflunder

    YEL

    Limanda ferruginea


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).


    ANHANG IA

    SKAGERRAK, KATTEGAT, ICES-UNTERGEBIETE 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12 UND 14, UNIONSGEWÄSSER DER CECAF-GEBIETE UND GEWÄSSER VON FRANZÖSISCH-GUAYANA

    Art:

    Sandaal und dazugehörige Beifänge

    Ammodytes spp.

    Gebiet:

    Unionsgewässer von 2a, 3a und 4 (1)

    Dänemark

    0 (2)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    0 (2)

     

     

    Deutschland

    0 (2)

     

     

    Schweden

    0 (2)

     

     

    Union

    0

     

     

    TAC

    0

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Goldlachs

    Argentina silus

    Gebiet:

    Unionsgewässer und internationale Gewässer von 1 und 2

    (ARU/1/2.)

    Deutschland

    24

     

     

    Frankreich

    8

     

     

    Niederlande

    19

     

     

    Vereinigtes Königreich

    39

     

     

    Union

    90

     

     

    TAC

    90

     

    Vorsorgliche TAC


    Art:

    Goldlachs

    Argentina silus

    Gebiet:

    Unionsgewässer von 3a und 4

    (ARU/34-C)

    Dänemark

    1 093

     

     

    Deutschland

    11

     

     

    Frankreich

    8

     

     

    Irland

    8

     

     

    Niederlande

    51

     

     

    Schweden

    43

     

     

    Vereinigtes Königreich

    20

     

     

    Union

    1 234

     

     

    TAC

    1 234

     

    Vorsorgliche TAC


    Art:

    Goldlachs

    Argentina silus

    Gebiet:

    Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5, 6 und 7

    (ARU/567.)

    Deutschland

    355

     

     

    Frankreich

    7

     

     

    Irland

    329

     

     

    Niederlande

    3 710

     

     

    Vereinigtes Königreich

    260

     

     

    Union

    4 661

     

     

    TAC

    4 661

     

    Vorsorgliche TAC


    Art:

    Lumb

    Brosme brosme

    Gebiet:

    Unionsgewässer und internationale Gewässer von 1, 2 und 14

    (USK/1214EI)

    Deutschland

    6 (3)

     

     

    Frankreich

    6 (3)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    6 (3)

     

     

    Andere

    3 (3)

     

     

    Union

    21 (3)

     

     

    TAC

    21

     

    Vorsorgliche TAC


    Art:

    Lumb

    Brosme brosme

    Gebiet:

    3a

    (USK/3A/BCD)

    Dänemark

    15

     

     

    Schweden

    8

     

     

    Deutschland

    8

     

     

    Union

    31

     

     

    TAC

    31

     

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Lumb

    Brosme brosme

    Gebiet:

    Unionsgewässer von 4

    (USK/04-C.)

    Dänemark

    68

     

     

    Deutschland

    20

     

     

    Frankreich

    47

     

     

    Schweden

    7

     

     

    Vereinigtes Königreich

    102

     

     

    Andere

    7 (4)

     

     

    Union

    251

     

     

    TAC

    251

     

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Lumb

    Brosme brosme

    Gebiet:

    Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5, 6 und 7

    (USK/567EI.)

    Deutschland

    17

     

     

    Spanien

    60

     

     

    Frankreich

    705

     

     

    Irland

    68

     

     

    Vereinigtes Königreich

    340

     

     

    Andere

    17 (5)

     

     

    Union

    1 207

     

     

    Norwegen

    2 923  (6)  (7)  (8)  (9)

     

     

    TAC

    4 130

     

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Lumb

    Brosme brosme

    Gebiet:

    Norwegische Gewässer von 4

    (USK/04-N.)

    Belgien

    0

     

     

    Dänemark

    165

     

     

    Deutschland

    1

     

     

    Frankreich

    0

     

     

    Niederlande

    0

     

     

    Vereinigtes Königreich

    4

     

     

    Union

    170

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Eberfisch

    Caproidae

    Gebiet:

    Unionsgewässer und internationale Gewässer von 6, 7 und 8

    (BOR/678-)

    Dänemark

    5 001

     

     

    Irland

    14 084

     

     

    Vereinigtes Königreich

    1 295

     

     

    Union

    20 380

     

     

    TAC

    20 380

     

    Vorsorgliche TAC


    Art:

    Hering (10)

    Clupea harengus

    Gebiet:

    3a

    (HER/03A.)

    Dänemark

    20 255  (11)

     

     

    Deutschland

    324 (11)

     

     

    Schweden

    21 189  (11)

     

     

    Union

    41 768  (11)

     

     

    Norwegen

    6 459

     

     

    Färöer

    200 (12)

     

     

    TAC

    48 427

     

    Analytische TAC

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Hering (13)

    Clupea harengus

    Gebiet:

    Unionsgewässer und norwegische Gewässer von 4 nördlich von 53° 30′ N

    (HER/4AB.)

    Dänemark

    111 299

     

     

    Deutschland

    65 302

     

     

    Frankreich

    27 114

     

     

    Niederlande

    70 776

     

     

    Schweden

    46 105

     

     

    Vereinigtes Königreich

    79 381

     

     

    Union

    359 977

     

     

    Färöer

    400

     

     

    Norwegen

    174 171  (14)

     

     

    TAC

    600 588

     

    Analytische TAC

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Hering (16)

    Clupea harengus

    Gebiet:

    Norwegische Gewässer südlich von 62° N

    (HER/04-N.)

    Schweden

    1 239  (16)

     

     

    Union

    1 239

     

     

    TAC

    600 588

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Hering (17)

    Clupea harengus

    Gebiet:

    3a

    (HER/03A-BC)

    Dänemark

    5 692

     

     

    Deutschland

    51

     

     

    Schweden

    916

     

     

    Union

    6 659

     

     

    TAC

    6 659

     

    Analytische TAC

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Hering (18)

    Clupea harengus

    Gebiet:

    4, 7d und Unionsgewässer von 2a

    (HER/2A47DX)

    Belgien

    48

     

     

    Dänemark

    9 256

     

     

    Deutschland

    48

     

     

    Frankreich

    48

     

     

    Niederlande

    48

     

     

    Schweden

    45

     

     

    Vereinigtes Königreich

    176

     

     

    Union

    9 669

     

     

    TAC

    9 669

     

    Analytische TAC

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Hering (19)

    Clupea harengus

    Gebiet:

    4c, 7d (20)

    (HER/4CXB7D)

    Belgien

    10 139  (21)

     

     

    Dänemark

    1 718  (21)

     

     

    Deutschland

    1 008  (21)

     

     

    Frankreich

    16 644  (21)

     

     

    Niederlande

    30 002  (21)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    6 529  (21)

     

     

    Union

    66 040

     

     

    TAC

    600 588

     

    Analytische TAC

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Hering

    Clupea harengus

    Gebiet:

    Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b, 6b und 6aN (22)

    (HER/5B6ANB)

    Deutschland

    466 (23)

     

     

    Frankreich

    88 (23)

     

     

    Irland

    630 (23)

     

     

    Niederlande

    466 (23)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    2 520  (23)

     

     

    Union

    4 170  (23)

     

     

    TAC

    4 170

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Hering

    Clupea harengus

    Gebiet:

    6aS (24), 7b, 7c

    (HER/6AS7BC)

    Irland

    1 482

     

     

    Niederlande

    148

     

     

    Union

    1 630

     

     

    TAC

    1 630

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Hering

    Clupea harengus

    Gebiet:

    6 Clyde (25)

    (HER/06ACL.)

    Vereinigtes Königreich

    Noch festzulegen

     

     

    Union

    Noch festzulegen (26)

     

     

    TAC

    Noch festzulegen (26)

     

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Hering

    Clupea harengus

    Gebiet:

    7a (27)

    (HER/07A/MM)

    Irland

    1 826

     

     

    Vereinigtes Königreich

    5 190

     

     

    Union

    7 016

     

     

    TAC

    7 016

     

    Analytische TAC

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Hering

    Clupea harengus

    Gebiet:

    7e und 7f

    (HER/7EF.)

    Frankreich

    465

     

     

    Vereinigtes Königreich

    465

     

     

    Union

    930

     

     

    TAC

    930

     

    Vorsorgliche TAC


    Art:

    Hering

    Clupea harengus

    Gebiet:

    7g (28), 7h (28), 7j (28) und 7k (28)

    (HER/7G-K.)

    Deutschland

    113

     

     

    Frankreich

    625

     

     

    Irland

    8 751

     

     

    Niederlande

    625

     

     

    Vereinigtes Königreich

    13

     

     

    Union

    10 127

     

     

    TAC

    10 127

     

    Analytische TAC

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Sardelle

    Engraulis encrasicolus

    Gebiet:

    8

    (ANE/08.)

    Spanien

    29 700

     

     

    Frankreich

    3 300

     

     

    Union

    33 000

     

     

    TAC

    33 000

     

    Analytische TAC


    Art:

    Sardelle

    Engraulis encrasicolus

    Gebiet:

    9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

    (ANE/9/3411)

    Spanien

    5 978

     

     

    Portugal

    6 522

     

     

    Union

    12 500

     

     

    TAC

    12 500

     

    Vorsorgliche TAC


    Art:

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet:

    Skagerrak

    (COD/03AN.)

    Belgien

    20

     

     

    Dänemark

    6 397

     

     

    Deutschland

    160

     

     

    Niederlande

    40

     

     

    Schweden

    1 119

     

     

    Union

    7 736

     

     

    TAC

    7 995

     

    Analytische TAC

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet:

    Kattegatt

    (COD/03AS.)

    Dänemark

    389 (29)

     

     

    Deutschland

    8 (29)

     

     

    Schweden

    233 (29)

     

     

    Union

    630 (29)

     

     

    TAC

    630 (29)

     

    Vorsorgliche TAC


    Art:

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet:

    4; Unionsgewässer von 2a; der Teil von 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört

    (COD/2A3AX4)

    Belgien

    1 275

     

     

    Dänemark

    7 327

     

     

    Deutschland

    4 645

     

     

    Frankreich

    1 575

     

     

    Niederlande

    4 140

     

     

    Schweden

    49

     

     

    Vereinigtes Königreich

    16 808

     

     

    Union

    35 819

     

     

    Norwegen

    7 337  (30)

     

     

    TAC

    43 156

     

    Analytische TAC

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet:

    Norwegische Gewässer südlich von 62° N

    (COD/04-N.)

    Schweden

    382 (31)

     

     

    Union

    382

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet:

    6b; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b westlich von 12° 00′ W sowie von 12 und 14

    (COD/5W6-14)

    Belgien

    0

     

     

    Deutschland

    1

     

     

    Frankreich

    12

     

     

    Irland

    16

     

     

    Vereinigtes Königreich

    45

     

     

    Union

    74

     

     

    TAC

    74

     

    Vorsorgliche TAC


    Art:

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet:

    6a; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b östlich von 12° 00′ W

    (COD/5BE6A)

    Belgien

    0

     

     

    Deutschland

    0

     

     

    Frankreich

    0

     

     

    Irland

    0

     

     

    Vereinigtes Königreich

    0

     

     

    Union

    0

     

     

    TAC

    0 (32)

     

    Analytische TAC


    Art:

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet:

    7a

    (COD/07A.)

    Belgien

    9 (33)

     

     

    Frankreich

    25 (33)

     

     

    Irland

    459 (33)

     

     

    Niederlande

    2 (33)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    200 (33)

     

     

    Union

    695 (33)

     

     

    TAC

    695 (33)

     

    Analytische TAC

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet:

    7b, 7c, 7e-k, 8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

    (COD/7XAD34)

    Belgien

    121

     

     

    Frankreich

    1 984

     

     

    Irland

    757

     

     

    Niederlande

    0

     

     

    Vereinigtes Königreich

    214

     

     

    Union

    3 076

     

     

    TAC

    3 076

     

    Analytische TAC

    Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet:

    7d

    (COD/07D.)

    Belgien

    74

     

     

    Frankreich

    1 456

     

     

    Niederlande

    43

     

     

    Vereinigtes Königreich

    160

     

     

    Union

    1 733

     

     

    TAC

    1 733

     

    Analytische TAC

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Butte

    Lepidorhombus spp.

    Gebiet:

    Unionsgewässer von 2a und 4

    (LEZ/2AC4-C)

    Belgien

    8

     

     

    Dänemark

    7

     

     

    Deutschland

    7

     

     

    Frankreich

    41

     

     

    Niederlande

    33

     

     

    Vereinigtes Königreich

    2 430

     

     

    Union

    2 526

     

     

    TAC

    2 526

     

    Analytische TAC

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Butte

    Lepidorhombus spp.

    Gebiet:

    Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; 6; internationale Gewässer von 12 und 14

    (LEZ/56-14)

    Spanien

    617

     

     

    Frankreich

    2 407

     

     

    Irland

    704

     

     

    Vereinigtes Königreich

    1 704

     

     

    Union

    5 432

     

     

    TAC

    5 432

     

    Analytische TAC

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Butte

    Lepidorhombus spp.

    Gebiet:

    7

    (LEZ/07.)

    Belgien

    333 (34)

     

     

    Spanien

    3 693  (35)

     

     

    Frankreich

    4 481  (35)

     

     

    Irland

    2 038  (34)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    1 765  (34)

     

     

    Union

    12 310

     

     

    TAC

    12 310

     

    Analytische TAC

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

    Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Butte

    Lepidorhombus spp.

    Gebiet:

    8a, 8b, 8d und 8e

    (LEZ/8ABDE.)

    Spanien

    674

     

     

    Frankreich

    544

     

     

    Union

    1 218

     

     

    TAC

    1 218

     

    Analytische TAC

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Butte

    Lepidorhombus spp.

    Gebiet:

    8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

    (LEZ/8C3411)

    Spanien

    1 280

     

     

    Frankreich

    64

     

     

    Portugal

    43

     

     

    Union

    1 387

     

     

    TAC

    1 387

     

    Analytische TAC

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Seeteufel

    Lophiidae

    Gebiet:

    Unionsgewässer von 2a und 4

    (ANF/2AC4-C)

    Belgien

    573 (36)

     

     

    Dänemark

    1 264  (36)

     

     

    Deutschland

    618 (36)

     

     

    Frankreich

    118 (36)

     

     

    Niederlande

    434 (36)

     

     

    Schweden

    15 (36)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    13 203  (36)

     

     

    Union

    16 225  (36)

     

     

    TAC

    16 225

     

    Vorsorgliche TAC


    Art:

    Seeteufel

    Lophiidae

    Gebiet:

    Norwegische Gewässer von 4

    (ANF/04-N.)

    Belgien

    51

     

     

    Dänemark

    1 305

     

     

    Deutschland

    21

     

     

    Niederlande

    18

     

     

    Vereinigtes Königreich

    305

     

     

    Union

    1 700

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Seeteufel

    Lophiidae

    Gebiet:

    6; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

    (ANF/56-14)

    Belgien

    330

     

     

    Deutschland

    377

     

     

    Spanien

    353

     

     

    Frankreich

    4 059

     

     

    Irland

    918

     

     

    Niederlande

    318

     

     

    Vereinigtes Königreich

    2 825

     

     

    Union

    9 180

     

     

    TAC

    9 180

     

    Vorsorgliche TAC


    Art:

    Seeteufel

    Lophiidae

    Gebiet:

    7

    (ANF/07.)

    Belgien

    3 097  (37)

     

     

    Deutschland

    345 (37)

     

     

    Spanien

    1 231  (37)

     

     

    Frankreich

    19 875  (37)

     

     

    Irland

    2 540  (37)

     

     

    Niederlande

    401 (37)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    6 027  (37)

     

     

    Union

    33 516  (37)

     

     

    TAC

    33 516  (37)

     

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Seeteufel

    Lophiidae

    Gebiet:

    8a, 8b, 8d und 8e

    (ANF/8ABDE.)

    Spanien

    1 368

     

     

    Frankreich

    7 612

     

     

    Union

    8 980

     

     

    TAC

    8 980

     

    Vorsorgliche TAC


    Art:

    Seeteufel

    Lophiidae

    Gebiet:

    8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

    (ANF/8C3411)

    Spanien

    3 296

     

     

    Frankreich

    3

     

     

    Portugal

    656

     

     

    Union

    3 955

     

     

    TAC

    3 955

     

    Analytische TAC

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Schellfisch

    Melanogrammus aeglefinus

    Gebiet:

    3a

    (HAD/3A/BCD)

    Belgien

    12

     

     

    Dänemark

    2 070

     

     

    Deutschland

    132

     

     

    Niederlande

    2

     

     

    Schweden

    245

     

     

    Union

    2 461

     

     

    TAC

    2 569

     

    Analytische TAC


    Art:

    Schellfisch

    Melanogrammus aeglefinus

    Gebiet:

    4; Unionsgewässer von 2a

    (HAD/2AC4.)

    Belgien

    241

     

     

    Dänemark

    1 657

     

     

    Deutschland

    1 054

     

     

    Frankreich

    1 837

     

     

    Niederlande

    181

     

     

    Schweden

    167

     

     

    Vereinigtes Königreich

    27 324

     

     

    Union

    32 461

     

     

    Norwegen

    9 306

     

     

    TAC

    41 767

     

    Analytische TAC

    Besondere Bedingung:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

     

    Norwegische Gewässer von 4 (HAD/*04N-)

    Union

    24 146


    Art:

    Schellfisch

    Melanogrammus aeglefinus

    Gebiet:

    Norwegische Gewässer südlich von 62° N

    (HAD/04-N.)

    Schweden

    707 (38)

     

     

    Union

    707

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Schellfisch

    Melanogrammus aeglefinus

    Gebiet:

    Unionsgewässer und internationale Gewässer von 6b, 12 und 14

    (HAD/6B1214)

    Belgien

    12

     

     

    Deutschland

    40

     

     

    Frankreich

    546

     

     

    Irland

    429

     

     

    Vereinigtes Königreich

    4 136

     

     

    Union

    5 163

     

     

    TAC

    5 163

     

    Analytische TAC

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Schellfisch

    Melanogrammus aeglefinus

    Gebiet:

    Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b und 6a

    (HAD/5BC6A.)

    Belgien

    5 (39)

     

     

    Deutschland

    6 (39)

     

     

    Frankreich

    257 (39)

     

     

    Irland

    762 (39)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    3 624  (39)

     

     

    Union

    4 654  (39)

     

     

    TAC

    4 654  (39)

     

    Analytische TAC


    Art:

    Schellfisch

    Melanogrammus aeglefinus

    Gebiet:

    7b-k, 8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

    (HAD/7X7A34)

    Belgien

    77

     

     

    Frankreich

    4 606

     

     

    Irland

    1 536

     

     

    Vereinigtes Königreich

    691

     

     

    Union

    6 910

     

     

    TAC

    6 910

     

    Analytische TAC

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

    Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Schellfisch

    Melanogrammus aeglefinus

    Gebiet:

    7a

    (HAD/07A.)

    Belgien

    51

     

     

    Frankreich

    232

     

     

    Irland

    1 388

     

     

    Vereinigtes Königreich

    1 536

     

     

    Union

    3 207

     

     

    TAC

    3 207

     

    Analytische TAC

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Wittling

    Merlangius merlangus

    Gebiet:

    3a

    (WHG/03A.)

    Dänemark

    929

     

     

    Niederlande

    3

     

     

    Schweden

    99

     

     

    Union

    1 031

     

     

    TAC

    1 050

     

    Vorsorgliche TAC


    Art:

    Wittling

    Merlangius merlangus

    Gebiet:

    4; Unionsgewässer von 2a

    (WHG/2AC4.)

    Belgien

    442

     

     

    Dänemark

    1 912

     

     

    Deutschland

    497

     

     

    Frankreich

    2 873

     

     

    Niederlande

    1 105

     

     

    Schweden

    4

     

     

    Vereinigtes Königreich

    13 818

     

     

    Union

    20 651

     

     

    Norwegen

    1 406  (40)

     

     

    TAC

    22 057

     

    Analytische TAC

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Wittling

    Merlangius merlangus

    Gebiet:

    6; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

    (WHG/56-14)

    Deutschland

    1 (41)

     

     

    Frankreich

    26 (41)

     

     

    Irland

    64 (41)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    122 (41)

     

     

    Union

    213 (41)

     

     

    TAC

    213 (41)

     

    Analytische TAC


    Art:

    Wittling

    Merlangius merlangus

    Gebiet:

    7a

    (WHG/07A.)

    Belgien

    0

     

     

    Frankreich

    3

     

     

    Irland

    46

     

     

    Niederlande

    0

     

     

    Vereinigtes Königreich

    31

     

     

    Union

    80

     

     

    TAC

    80

     

    Analytische TAC


    Art:

    Wittling

    Merlangius merlangus

    Gebiet:

    7b, 7c, 7d, 7e, 7f, 7g, 7h, 7j und 7k

    (WHG/7X7A-C)

    Belgien

    217

     

     

    Frankreich

    13 328

     

     

    Irland

    6 176

     

     

    Niederlande

    108

     

     

    Vereinigtes Königreich

    2 384

     

     

    Union

    22 213

     

     

    TAC

    22 213

     

    Analytische TAC

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

    Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Wittling

    Merlangius merlangus

    Gebiet:

    8

    (WHG/08.)

    Spanien

    1 016

     

     

    Frankreich

    1 524

     

     

    Union

    2 540

     

     

    TAC

    2 540

     

    Vorsorgliche TAC


    Art:

    Wittling und Pollack

    Merlangius merlangus und Pollachius pollachius

    Gebiet:

    Norwegische Gewässer südlich von 62° N

    (W/P/04-N.)

    Schweden

    190 (42)

     

     

    Union

    190

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Vorsorgliche TAC


    Art:

    Seehecht

    Merluccius merluccius

    Gebiet:

    3a

    (HKE/3A/BCD)

    Dänemark

    2 890  (43)

     

     

    Schweden

    246 (43)

     

     

    Union

    3 136

     

     

    TAC

    3 136  (44)

     

    Analytische TAC

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Seehecht

    Merluccius merluccius

    Gebiet:

    Unionsgewässer von 2a und 4

    (HKE/2AC4-C)

    Belgien

    52 (45)

     

     

    Dänemark

    2 112  (45)

     

     

    Deutschland

    242 (45)

     

     

    Frankreich

    468 (45)

     

     

    Niederlande

    121 (45)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    658 (45)

     

     

    Union

    3 653  (45)

     

     

    TAC

    3 653  (46)

     

    Analytische TAC

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Seehecht

    Merluccius merluccius

    Gebiet:

    6 und 7; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

    (HKE/571214)

    Belgien

    575 (47)

     

     

    Spanien

    18 434

     

     

    Frankreich

    28 468  (47)

     

     

    Irland

    3 449

     

     

    Niederlande

    371 (47)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    11 239  (47)

     

     

    Union

    62 536

     

     

    TAC

    62 536  (48)

     

    Analytische TAC

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

    Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Seehecht

    Merluccius merluccius

    Gebiet:

    8a, 8b, 8d und 8e

    (HKE/8ABDE.)

    Belgien

    19 (49)

     

     

    Spanien

    13 065

     

     

    Frankreich

    29 338

     

     

    Niederlande

    38 (49)

     

     

    Union

    42 460

     

     

    TAC

    42 460  (50)

     

    Analytische TAC

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Seehecht

    Merluccius merluccius

    Gebiet:

    8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

    (HKE/8C3411)

    Spanien

    5 924

     

     

    Frankreich

    569

     

     

    Portugal

    2 765

     

     

    Union

    9 258

     

     

    TAC

    9 258

     

    Analytische TAC

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Blauer Wittling

    Micromesistius poutassou

    Gebiet:

    Norwegische Gewässer von 2 und 4

    (WHB/24-N.)

    Dänemark

    0

     

     

    Vereinigtes Königreich

    0

     

     

    Union

    0

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Analytische TAC


    Art:

    Blauer Wittling

    Micromesistius poutassou

    Gebiet:

    Unionsgewässer und internationale Gewässer von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14

    (WHB/1X14)

    Dänemark

    61 277  (51)

     

     

    Deutschland

    23 825  (51)

     

     

    Spanien

    51 949  (51)  (52)

     

     

    Frankreich

    42 644  (51)

     

     

    Irland

    47 451  (51)

     

     

    Niederlande

    74 720  (51)

     

     

    Portugal

    4 826  (51)  (53)

     

     

    Schweden

    15 158  (51)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    79 513  (51)

     

     

    Union

    401 363  (51)  (53)

     

     

    Norwegen

    110 000

     

     

    Färöer

    10 000

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Analytische TAC

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Blauer Wittling

    Micromesistius poutassou

    Gebiet:

    8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

    (WHB/8C3411)

    Spanien

    42 778

     

     

    Portugal

    10 695

     

     

    Union

    53 473  (54)

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Analytische TAC

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Blauer Wittling

    Micromesistius poutassou

    Gebiet:

    Unionsgewässer von 2, 4a, 5, 6 nördlich von 56° 30′ N und 7 westlich von 12° W

    (WHB/24A567)

    Norwegen

    227 975  (55)  (56)

     

     

    Färöer

    21 500  (57)  (58)

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Analytische TAC

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Limande und Rotzunge

    Microstomus kitt und Glyptocephalus cynoglossus

    Gebiet:

    Unionsgewässer von 2a und 4

    (L/W/2AC4-C.)

    Belgien

    346

     

     

    Dänemark

    953

     

     

    Deutschland

    122

     

     

    Frankreich

    261

     

     

    Niederlande

    794

     

     

    Schweden

    11

     

     

    Vereinigtes Königreich

    3 904

     

     

    Union

    6 391

     

     

    TAC

    6 391

     

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Blauleng

    Molva dypterygia

    Gebiet:

    Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b, 6 und 7

    (BLI/5B67-)

    Deutschland

    110

     

     

    Estland

    17

     

     

    Spanien

    347

     

     

    Frankreich

    7 908

     

     

    Irland

    30

     

     

    Litauen

    7

     

     

    Polen

    3

     

     

    Vereinigtes Königreich

    2 011

     

     

    Andere

    30 (59)

     

     

    Union

    10 463

     

     

    Norwegen

    150 (60)

     

     

    Färöer

    150 (61)

     

     

    TAC

    10 763

     

    Analytische TAC

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

    Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Blauleng

    Molva dypterygia

    Gebiet:

    Internationale Gewässer von 12

    (BLI/12INT-)

    Estland

    1 (62)

     

     

    Spanien

    273 (62)

     

     

    Frankreich

    7 (62)

     

     

    Litauen

    2 (62)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    2 (62)

     

     

    Andere

    1 (62)

     

     

    Union

    286 (62)

     

     

    TAC

    286 (62)

     

    Vorsorgliche TAC


    Art:

    Blauleng

    Molva dypterygia

    Gebiet:

    Unionsgewässer und internationale Gewässer von 2 und 4

    (BLI/24-)

    Dänemark

    4

     

     

    Deutschland

    4

     

     

    Irland

    4

     

     

    Frankreich

    23

     

     

    Vereinigtes Königreich

    14

     

     

    Andere

    4 (63)

     

     

    Union

    53

     

     

    TAC

    53

     

    Vorsorgliche TAC


    Art:

    Blauleng

    Molva dypterygia

    Gebiet:

    Unionsgewässer und internationale Gewässer von 3a

    (BLI/03-)

    Dänemark

    3

     

     

    Deutschland

    2

     

     

    Schweden

    3

     

     

    Union

    8

     

     

    TAC

    8

     

    Vorsorgliche TAC


    Art:

    Leng

    Molva molva

    Gebiet:

    Unionsgewässer und internationale Gewässer von 1 und 2

    (LIN/1/2.)

    Dänemark

    8

     

     

    Deutschland

    8

     

     

    Frankreich

    8

     

     

    Vereinigtes Königreich

    8

     

     

    Andere

    4 (64)

     

     

    Union

    36

     

     

    TAC

    36

     

    Vorsorgliche TAC


    Art:

    Leng

    Molva molva

    Gebiet:

    3a

    (LIN/3A/BCD)

    Belgien

    6 (65)

     

     

    Dänemark

    50

     

     

    Deutschland

    6 (65)

     

     

    Schweden

    19

     

     

    Vereinigtes Königreich

    6 (65)

     

     

    Union

    87

     

     

    TAC

    87

     

    Vorsorgliche TAC


    Art:

    Leng

    Molva molva

    Gebiet:

    Unionsgewässer von 4

    (LIN/04-C.)

    Belgien

    25

     

     

    Dänemark

    385

     

     

    Deutschland

    238

     

     

    Frankreich

    214

     

     

    Niederlande

    8

     

     

    Schweden

    16

     

     

    Vereinigtes Königreich

    2 957

     

     

    Union

    3 843

     

     

    TAC

    3 843

     

    Vorsorgliche TAC


    Art:

    Leng

    Molva molva

    Gebiet:

    Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5

    (LIN/05EI.)

    Belgien

    9

     

     

    Dänemark

    6

     

     

    Deutschland

    6

     

     

    Frankreich

    6

     

     

    Vereinigtes Königreich

    6

     

     

    Union

    33

     

     

    TAC

    33

     

    Vorsorgliche TAC


    Art:

    Leng

    Molva molva

    Gebiet:

    Unionsgewässer und internationale Gewässer von 6, 7, 8, 9, 10, 12 und 14

    (LIN/6X14.)

    Belgien

    48 (66)

     

     

    Dänemark

    8 (66)

     

     

    Deutschland

    173 (66)

     

     

    Spanien

    3 498

     

     

    Frankreich

    3 730  (66)

     

     

    Irland

    935

     

     

    Portugal

    8

     

     

    Vereinigtes Königreich

    4 296  (66)

     

     

    Union

    12 696

     

     

    Norwegen

    7 500  (67)  (68)  (69)

     

     

    Färöer

    200 (70)  (71)

     

     

    TAC

    20 396

     

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Leng

    Molva molva

    Gebiet:

    Norwegische Gewässer von 4

    (LIN/04-N.)

    Belgien

    9

     

     

    Dänemark

    1 187

     

     

    Deutschland

    33

     

     

    Frankreich

    13

     

     

    Niederlande

    2

     

     

    Vereinigtes Königreich

    106

     

     

    Union

    1 350

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Kaisergranat

    Nephrops norvegicus

    Gebiet:

    3a

    (NEP/3A/BCD)

    Dänemark

    8 626

     

     

    Deutschland

    25

     

     

    Schweden

    3 087

     

     

    Union

    11 738

     

     

    TAC

    11 738

     

    Analytische TAC

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Kaisergranat

    Nephrops norvegicus

    Gebiet:

    Unionsgewässer von 2a und 4

    (NEP/2AC4-C)

    Belgien

    1 282

     

     

    Dänemark

    1 282

     

     

    Deutschland

    19

     

     

    Frankreich

    38

     

     

    Niederlande

    660

     

     

    Vereinigtes Königreich

    21 237

     

     

    Union

    24 518

     

     

    TAC

    24 518

     

    Analytische TAC


    Art:

    Kaisergranat

    Nephrops norvegicus

    Gebiet:

    Norwegische Gewässer von 4

    (NEP/04-N.)

    Dänemark

    758

     

     

    Deutschland

    0

     

     

    Vereinigtes Königreich

    42

     

     

    Union

    800

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Kaisergranat

    Nephrops norvegicus

    Gebiet:

    6; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b

    (NEP/5BC6.)

    Spanien

    25

     

     

    Frankreich

    98

     

     

    Irland

    164

     

     

    Vereinigtes Königreich

    11 842

     

     

    Union

    12 129

     

     

    TAC

    12 129

     

    Analytische TAC

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Kaisergranat

    Nephrops norvegicus

    Gebiet:

    7

    (NEP/07.)

    Spanien

    1 745  (72)

     

     

    Frankreich

    7 074  (72)

     

     

    Irland

    10 729  (72)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    9 543  (72)

     

     

    Union

    29 091  (72)

     

     

    TAC

    29 091  (72)

     

    Analytische TAC

    Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Kaisergranat

    Nephrops norvegicus

    Gebiet:

    8a, 8b, 8d und 8e

    (NEP/8ABDE.)

    Spanien

    217

     

     

    Frankreich

    3 397

     

     

    Union

    3 614

     

     

    TAC

    3 614

     

    Analytische TAC


    Art:

    Kaisergranat

    Nephrops norvegicus

    Gebiet:

    8c

    (NEP/08C.)

    Spanien

    0

     

     

    Frankreich

    0

     

     

    Union

    0

     

     

    TAC

    0

     

    Vorsorgliche TAC


    Art:

    Kaisergranat

    Nephrops norvegicus

    Gebiet:

    9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

    (NEP/9/3411)

    Spanien

    95 (73)

     

     

    Portugal

    286 (73)

     

     

    Union

    381 (73)  (74)

     

     

    TAC

    381 (74)

     

    Vorsorgliche TAC


    Art:

    Tiefseegarnele

    Pandalus borealis

    Gebiet:

    3a

    (PRA/03A.)

    Dänemark

    2 545

     

     

    Schweden

    1 371

     

     

    Union

    3 916

     

     

    TAC

    7 333

     

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Tiefseegarnele

    Pandalus borealis

    Gebiet:

    Unionsgewässer von 2a und 4

    (PRA/2AC4-C)

    Dänemark

    1 453

     

     

    Niederlande

    14

     

     

    Schweden

    59

     

     

    Vereinigtes Königreich

    431

     

     

    Union

    1 957

     

     

    TAC

    1 957

     

    Vorsorgliche TAC


    Art:

    Tiefseegarnele

    Pandalus borealis

    Gebiet:

    Norwegische Gewässer südlich von 62° N

    (PRA/04-N.)

    Dänemark

    211

     

     

    Schweden

    123 (75)

     

     

    Union

    334

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Geißelgarnelen

    Penaeus spp.

    Gebiet:

    Gewässer von Französisch-Guayana

    (PEN/FGU.)

    Frankreich

    noch festzulegen (76)

     

     

    Union

    noch festzulegen (76)  (77)

     

     

    TAC

    noch festzulegen (76)  (77)

     

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 6 dieser Verordnung gilt.