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Document 32018R0120

Verordnung (EU) 2018/120 des Rates vom 23. Januar 2018 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2018 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/127

OJ L 27, 31.1.2018, p. 1–168 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

In force: This act has been changed. Current consolidated version: 31/10/2019

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/120/oj

31.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 27/1


VERORDNUNG (EU) 2018/120 DES RATES

vom 23. Januar 2018

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2018 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/127

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei.

(2)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) sind unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten, einschließlich gegebenenfalls der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) und anderer Beratungsgremien, sowie der Empfehlungen der Beiräte Bestandserhaltungsmaßnahmen zu erlassen.

(3)

Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten, gegebenenfalls einschließlich bestimmter operativ damit verbundener Bedingungen, zu erlassen. Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten die Fangmöglichkeiten im Einklang mit den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) nach Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung festgesetzt werden. Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der genannten Verordnung sollte die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten in jedem Mitgliedstaat für jeden Fischbestand bzw. jede Fischerei eine relative Stabilität der Fischereitätigkeit gewährleisten.

(4)

Die zulässigen Gesamtfangmengen (TACs) sollten daher gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf der Grundlage verfügbarer wissenschaftlicher Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Aspekte bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren und unter Berücksichtigung der Meinungen der angehörten Interessenträger festgesetzt werden, die diese insbesondere in den Sitzungen der Beiräte zum Ausdruck bringen.

(5)

Die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wird für jede Fischerei einzeln eingeführt. In der unter die vorliegende Verordnung fallenden Region sollten in einer Fischerei, für die die Anlandeverpflichtung gilt, alle einer Fangbeschränkung unterliegenden Arten in dieser Fischerei angelandet werden. Seit dem 1. Januar 2016 gilt die Anlandeverpflichtung für die Arten, die die Fischereien definieren. Wird die Anlandeverpflichtung für einen Fischbestand eingeführt, so wird gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 bei der Festsetzung der Fangmöglichkeiten dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Festsetzung nicht mehr die Anlandungen, sondern die Fänge widerspiegelt. Auf der Grundlage der vorgelegten gemeinsamen Empfehlungen der Mitgliedstaaten und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 hat die Kommission eine Reihe delegierter Verordnungen erlassen, mit denen im Hinblick auf die vollständige Umsetzung der Anlandeverpflichtung vorübergehend und für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren spezifische Rückwurfpläne festgelegt wurden.

(6)

Die Fangmöglichkeiten für Bestände von Arten, für die die Pflicht zur Anlandung ab dem 1. Januar 2018 gilt, sollten die bisherigen Rückwürfe ausgleichen und sollten sich auf wissenschaftliche Daten und Gutachten stützen. Um einen gerechten Ausgleich für die Fische sicherzustellen, die bisher zurückgeworfen wurden und die ab 1. Januar 2018 angelandet werden müssen, sollte eine Erhöhung nach folgender Methode berechnet werden: Der neue Wert der Anlandungen sollte berechnet werden, indem die Mengen, die auch in der Zeit, in der die Pflicht zur Anlandung gilt, weiterhin zurückgeworfen werden, von dem ICES (Internationaler Rat für Meeresforschung)-Wert der Gesamtfangmenge abgezogen werden; eine Aufstockung der TAC sollte proportional zu der Änderung des neu berechneten Werts der Anlandungen und dem früheren ICES-Wert der Anlandungen sein.

(7)

Gemäß wissenschaftlichen Gutachten sind die Bestände von Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax) in der Keltischen See, im Ärmelkanal, in der Irischen See und in der südlichen Nordsee (ICES-Divisionen 4b, 4c und 7a, 7d-7h) weiterhin stark gefährdet und gehen trotz der in den vergangenen Jahren ergriffenen Maßnahmen noch weiter zurück. Diese Maßnahmen haben nicht die gewünschte Reduzierung der fischereilichen Sterblichkeit erbracht (nur – 17 % anstelle der erwarteten – 50 %). Die fischereiliche Sterblichkeit durch Freizeitfischerei auf den nördlichen Bestand gilt jetzt als wesentlich höher als früher berechnet und überstieg Schätzungen zufolge im Jahr 2016 die fischereiliche Sterblichkeit aus kommerziellen Ursachen. Dazu zählen auch Ursachen der Sterblichkeit nach dem Zurücksetzen. Die fischereiliche Sterblichkeit des nördlichen Bestands muss daher deutlich verringert werden, um ein leichtes Ansteigen der Biomasse zu ermöglichen.

(8)

Um die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der vorgenannten Maßnahme abzumildern, könnten lediglich begrenzte Fischereien mit bestimmtem Fanggerät zugelassen werden, wobei eine zweimonatige Schließung der Fischerei zum Schutz der Laicherbestände vorgesehen werden sollte. Auch wenn bestimmte Beifänge mit anderen Fanggeräten möglicherweise unvermeidbar sind, ist der Zustand des Bestands jedoch so bedenklich, dass eine Anlandung aller Beifänge nicht erlaubt werden kann, und jegliche Begegnungen mit dem Bestand sollten vermieden werden. Außerdem werden weitere Einschränkungen der Freizeitfischerei erforderlich sein, wobei während des gesamten Jahres ausschließlich die Fischerei nach dem Prinzip „catch-and-release“ (Fangen und Zurücksetzen) erlaubt ist. In Anbetracht des ICES-Gutachtens, das auf eine weitere Verringerung des fischereilichen Drucks auf den Bestand von Wolfsbarsch im Golf von Biskaya abstellt, sollte auch eine niedrigere tägliche Fangbegrenzung für die Freizeitfischerei in diesem Gebiet festgesetzt werden.

(9)

Was den Bestand des Europäischen Aals (Anguilla anguilla) betrifft, so hat der ICES empfohlen, alle die Mortalität beeinflussenden anthropogenen Faktoren auf null zu reduzieren oder möglichst nahe bei null zu halten. Vor dem Hintergrund dieses Gutachtens ist es angebracht, ein vorläufiges Fangverbot für Europäischen Aal mit einer Gesamtlänge von 12 Zentimetern oder mehr in den Unionsgewässern des ICES-Gebiets und in der Ostsee zu erlassen, um Laicher während der Wanderung zu schützen.

(10)

Für einige Jahre wurden bestimmte TACs für Knorpelfischbestände (Haie und Rochen) auf null festgesetzt; gleichzeitig wurde vorgeschrieben, dass ungewollte Beifänge unverzüglich freizulassen waren. Grund für diese besondere Behandlung ist, dass diese Bestände einen schlechten Erhaltungszustand aufweisen und dass Rückwürfe aufgrund der hohen Überlebensraten dieser Bestände die fischereiliche Sterblichkeit nicht erhöhen werden, sondern für die Erhaltung dieser Arten als vorteilhaft gelten. Seit dem 1. Januar 2015 müssen Fänge dieser Arten in der pelagischen Fischerei jedoch angelandet werden, es sei denn, sie fallen unter eine der in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 angeführten Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung. Gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a der genannten Verordnung gelten solche Ausnahmen für Arten, die nicht befischt werden dürfen und die als solche in einem im Bereich der GFP erlassenen Rechtsakt der Union bezeichnet sind. Daher ist es angebracht, die Befischung dieser Arten in den betreffenden Gebieten zu untersagen.

(11)

Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten die TACs für Bestände, für die spezifische Mehrjahrespläne erstellt wurden, gemäß den Bestimmungen dieser Pläne festgesetzt werden. Dementsprechend sollten die TACs für Seezunge im westlichen Ärmelkanal, für Scholle und Seezunge in der Nordsee sowie für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer nach Maßgabe der Verordnungen (EG) Nr. 509/2007 (2), (EG) Nr. 676/2007 (3) und (EU) 2016/1627 (4) festgesetzt werden. Das in der Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 des Rates (5) festgelegte Ziel für den südlichen Seehechtbestand ist es, die Biomasse der betreffenden Bestände so weit wiederaufzufüllen, dass sie sich innerhalb sicherer biologischer Grenzen befinden, und gleichzeitig die wissenschaftlichen Daten zu berücksichtigen. Gemäß den wissenschaftlichen Gutachten ist es, in Ermangelung endgültiger Daten zur angestrebten Biomasse der Laicherbestände und unter Berücksichtigung der Schwankungen der sicheren biologischen Grenzen, angemessen, die TAC auf der Grundlage von MSY-Gutachten (maximum sustainable yield; höchstmöglicher Dauerertrag), wie sie vom ICES vorgelegt werden, festzusetzen, um zum Erreichen der Ziele der GFP im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 beizutragen.

(12)

Als Ergebnis des Benchmark-Verfahrens für den Heringsbestand in den Gewässern westlich von Schottland hat der ICES ein Gutachten für die kombinierten Heringsbestände in den ICES-Divisionen 6a, 7b und 7c (westlich von Schottland, westlich von Irland) vorgelegt. Dieses Gutachten bezieht sich auf zwei getrennte TACs (für 6aS, 7b und 7c einerseits und für 5b, 6b und 6aN andererseits). Nach Einschätzung des ICES muss für diese Bestände ein Wiederauffüllungsplan erstellt werden. Da nach dem wissenschaftlichen Gutachten der Bewirtschaftungsplan für den nördlichen Bestand (6) nicht auf die kombinierten Bestände angewandt werden kann und es nicht möglich ist, getrennte Fangmöglichkeiten für diese beiden Bestände festzusetzen, wird eine TAC eingeführt, um Fänge in begrenztem Umfang im Rahmen eines kommerziell betriebenen wissenschaftlichen Probenahmeprogramms zu erlauben.

(13)

Bei Beständen, für die keine ausreichenden oder zuverlässigen Daten zur Abschätzung der Bestandsgröße existieren, sollte bei der Entscheidung über Bewirtschaftungsmaßnahmen und TACs der Vorsorgeansatz im Fischereimanagement im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Anwendung finden, wobei bestandsspezifische Faktoren, insbesondere verfügbare Angaben zu Bestandsentwicklungen und Abwägungen zu gemischten Fischereien, zu berücksichtigen sind.

(14)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates (7) wurden zusätzliche Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs eingeführt, unter anderem die Flexibilitätsbestimmungen der Artikel 3 und 4 der genannten Verordnung für vorsorgliche bzw. analytische TACs. Gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung legt der Rat bei der Festsetzung der TACs fest, für welche Bestände die Artikel 3 oder 4 nicht gelten, insbesondere in Anbetracht der biologischen Lage der Bestände. In jüngerer Zeit wurde mit Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 der Mechanismus für jahresübergreifende Flexibilität für alle Bestände eingeführt, für die die Anlandeverpflichtung gilt. Um übermäßige Flexibilität zu vermeiden, durch die der Grundsatz der rationellen und verantwortungsbewussten Nutzung der biologischen Meeresschätze untergraben, die Verwirklichung der Ziele der GFP behindert und die biologische Lage der Bestände verschlechtert würde, sollte festgelegt werden, dass die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für analytische TACs nur dann Anwendung finden, wenn die jahresübergreifende Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht angewendet wird.

(15)

Wird eine TAC für einen Bestand nur einem einzigen Mitgliedstaat zugewiesen, so empfiehlt es sich, diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Absatz 1 AEUV zu ermächtigen, die Höhe der TAC selbst zu beschließen. Es sollte sichergestellt werden, dass der betreffende Mitgliedstaat bei der Festsetzung dieser TAC die Grundsätze und Vorschriften der GFP uneingeschränkt befolgt.

(16)

Für 2018 müssen die Obergrenzen für den Fischereiaufwand gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 509/2007, Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 676/2007 und den Artikeln 5, 6, 7 und 9 sowie Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1627 festgesetzt werden.

(17)

Zur Gewährleistung der vollständigen Nutzung der Fangmöglichkeiten sollte es zulässig sein, eine flexible Vereinbarung für einige TAC-Gebiete anzuwenden, die dieselben biologischen Bestände betreffen. Es ist angebracht, zusätzlich zu bestehenden gebietsübergreifenden Flexibilitätsregelungen insbesondere für Leng aus den ICES-Untergebieten 6 bis 14 und den Unionsgewässern des Untergebiets 4 sowie für Rochen aus der Division 7d, den Unionsgewässern der Division 2a und des Untergebiets 4 eine begrenzte Flexibilität zwischen den Gebieten zuzulassen.

(18)

Bei bestimmten Arten, etwa bestimmten Haiarten, könnte selbst eine eingeschränkte Fischereitätigkeit eine ernsthafte Bestandsgefährdung darstellen. Fangmöglichkeiten für solche Arten sollten deshalb durch ein allgemeines Fangverbot für diese Arten völlig eingeschränkt werden.

(19)

Auf der 11. Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten vom 3. bis 9. November 2014 in Quito wurde eine Reihe von Arten mit Wirkung vom 8. Februar 2015 in die Liste der geschützten Arten in den Anhängen I und II des Übereinkommens aufgenommen. Daher empfiehlt es sich, den Schutz dieser Arten für in allen Gewässern fischende Fischereifahrzeuge der Union sowie für in Unionsgewässern fischende Fischereifahrzeuge von Drittländern vorzuschreiben.

(20)

Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung genannten Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (8), insbesondere Artikel 33 über die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und Artikel 34 über die Übermittlung von Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, die Codes festzulegen, die die Mitgliedstaaten verwenden müssen, wenn sie der Kommission Daten über Anlandungen von Beständen übermitteln, die unter die vorliegende Verordnung fallen.

(21)

Nach dem Gutachten des ICES ist es angebracht, eine spezifische Bewirtschaftungsregelung für Sandaal und damit verbundene Beifänge in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 2a und 3a sowie im ICES-Untergebiet 4 beizubehalten. Da das wissenschaftliche Gutachten des ICES voraussichtlich erst im Februar 2018 vorliegen wird, ist es angebracht, die TAC und die Quoten für diesen Bestand bis zur Vorlage dieses Gutachtens vorläufig auf null festzusetzen.

(22)

Die Union hat nach dem Verfahren, das in den Fischereiabkommen und Protokollen über die Fischereibeziehungen mit Norwegen (9) und den Färöern (10) vorgesehen ist, mit diesen Vertragspartnern Konsultationen über Fangrechte geführt. Gemäß dem in dem Fischereiabkommen und dem Protokoll über die Fischereibeziehungen mit Grönland (11) vorgesehenen Verfahren hat der Gemischte Ausschuss den Umfang der Fangmöglichkeiten für die Union in grönländischen Gewässern für 2018 festgesetzt. Daher ist es erforderlich, diese Fangmöglichkeiten in diese Verordnung aufzunehmen.

(23)

Die Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) hat auf ihrer Jahrestagung 2017 Erhaltungsmaßnahmen für die beiden Bestände von Rotbarsch in der Irmingersee verabschiedet. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(24)

Die Internationale Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) hat auf ihrer Jahrestagung 2017 die TACs für Schwertfisch im Südatlantik und für Gelbflossenthun in derselben Höhe belassen. Außerdem hat die ICCAT Erhöhungen der TACs für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer sowie für Nördlichen Weißen Thun angenommen. Bei der TAC 2018 für Nördlichen Weißen Thun für Spanien wird bereits ein Abzug von 945,56 Tonnen wegen Überfischung im Jahr 2016 berücksichtigt. Diese Überfischung wurde auf ICCAT-Ebene durch Fangmöglichkeiten aus anderen Mitgliedstaaten (Frankreich, Irland, Portugal und dem Vereinigten Königreich) kompensiert. Um diese Mitgliedstaaten in vollem Umfang zu entschädigen, ist eine zusätzliche Rückerstattung von Spanien erforderlich ist.

(25)

Die TAC für Schwertfisch im Mittelmeer für 2018 wird gemäß der ICCAT-Empfehlung 16-05 gesenkt. Die Fänge aller anderen ICCAT-Bestände im Rahmen der Freizeitfischerei sollten, wie dies bereits für den Bestand von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer der Fall ist, den von der ICCAT angenommenen Fangbeschränkungen unterliegen. Darüber hinaus sollten Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge von mindestens 20 Metern, die im ICCAT-Übereinkommensbereich Großaugenthun befischen, den von der ICCAT in der Empfehlung 15-01 angenommenen Kapazitätsbeschränkungen unterliegen. All diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(26)

Die Vertragsparteien der Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR) haben auf ihrer 36. Jahrestagung 2017 sowohl für Zielarten als auch für Beifangarten Fangbeschränkungen für den Zeitraum vom 1. Dezember 2017 bis zum 30. November 2018 angenommen. Die Aufnahme der Quoten im Jahr 2017 sollte bei der Festsetzung der Fangmöglichkeiten für das Jahr 2018 berücksichtigt werden.

(27)

Auf ihrer Jahrestagung 2017 hat die Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) neue Fangbeschränkungen für Gelbflossenthun (Thunnus albacares) angenommen, die sich nicht auf die IOTC-Fangbeschränkungen der Union auswirken. Darüber hinaus hat sie die Möglichkeiten für den Einsatz von Fischsammelgeräten (FADs) und Versorgungsschiffen verringert. Da der Einsatz von Versorgungsschiffen und FADs integraler Bestandteil des Fischereiaufwands der Ringwadenflotte ist, sollte diese Maßnahme in Unionsrecht umgesetzt werden.

(28)

Die Jahrestagung der Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPRFMO) findet vom 30. Januar bis zum 3. Februar 2018 statt. Es ist angebracht, die derzeitigen Maßnahmen im SPRFMO-Übereinkommensbereich bis zu dieser Jahrestagung vorläufig beizubehalten.

(29)

Die Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC) hat auf ihrer Jahrestagung 2017 eine Erhaltungsmaßnahme für Gelbflossenthun, Großaugenthun und Echten Bonito für den Zeitraum 2018–2020 angenommen und die bestehenden Erhaltungsmaßnahmen für 2017 für diese Arten geändert. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(30)

Die Kommission für die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun (CCSBT) hat auf ihrer Jahrestagung 2017 die auf der Jahrestagung 2016 angenommene TAC für Südlichen Blauflossenthun für den Zeitraum 2018-2020 bestätigt. Die derzeit geltenden Maßnahmen zur Aufteilung der Fangmöglichkeiten, die von der CCSBT angenommen wurden, sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(31)

Die Fischereiorganisation für den Südostatlantik (SEAFO) hat auf ihrer Jahrestagung 2017 die 2016 verabschiedete Erhaltungsmaßnahme für zweijährige TACs für Schwarzen Seehecht, Rote Tiefseekrabbe, Kaiserbarsch und Pseudopentaceros spp. nicht geändert. Die Erhaltungsmaßnahme für die zweijährige TAC für Granatbarsch in Division B1 wurde nicht überarbeitet und bleibt 2018 in Kraft. Die derzeit geltenden Maßnahmen zur Aufteilung der Fangmöglichkeiten, die von der SEAFO angenommen wurden, sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(32)

Die Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC) hat auf ihrer 14. Jahrestagung Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für tropischen Thunfisch verabschiedet. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(33)

Auf ihrer 39. Jahrestagung im Jahr 2017 hat die Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) eine Reihe von Fangmöglichkeiten für das Jahr 2018 für bestimmte Bestände in den Untergebieten 1-4 des NAFO-Übereinkommensbereichs verabschiedet. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(34)

Auf ihrer 40. Jahrestagung im Jahr 2016 hat die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) Fang- und Aufwandsbeschränkungen für bestimmte kleine pelagische Bestände für die Jahre 2017 und 2018 in den geografischen Untergebieten 17 und 18 (Adriatisches Meer) des GFCM-Übereinkommensgebiets angenommen. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden. Die Fangbeschränkungen gemäß Anhang IL werden nur für ein Jahr festgesetzt und greifen keinerlei weiteren in der Zukunft anzunehmenden Maßnahmen und möglichen Regelungen zur Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten vor.

(35)

Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der slowenischen Flotte und ihrer geringen Auswirkungen auf die Bestände kleiner pelagischer Arten ist es angebracht, die bestehenden Fischereistrukturen zu erhalten und den Zugang der slowenischen Flotte zu einer Mindestmenge an kleinen pelagischen Arten zu gewährleisten.

(36)

Die zuständigen regionalen Fischereiorganisationen (RFOs) legen bestimmte internationale Maßnahmen, mit denen Fangmöglichkeiten für die Union geschaffen oder eingeschränkt werden, am Jahresende fest, und diese Maßnahmen werden vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung anwendbar. Es ist daher vorzusehen, dass die entsprechenden Bestimmungen zur Umsetzung dieser Maßnahmen in Unionsrecht rückwirkend gelten. Da die Fangsaison im CCAMLR-Übereinkommensbereich vom 1. Dezember bis zum 30. November läuft und bestimmte Fangmöglichkeiten oder Verbote im CCAMLR-Übereinkommensbereich demzufolge für einen Zeitraum ab dem 1. Dezember 2017 gelten, sollten auch die entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung ab diesem Zeitpunkt gelten. Eine solche rückwirkende Anwendung berührt den Grundsatz legitimer Erwartungen nicht, da CCAMLR-Mitglieder im CCAMLR-Übereinkommensbereich nicht ohne Erlaubnis fischen dürfen.

(37)

Was die Fangmöglichkeiten für Arktische Seespinne im Gebiet um Svalbard betrifft, so garantiert der Pariser Vertrag von 1920 allen Vertragsparteien gleichberechtigten und nichtdiskriminierenden Zugang zu den Ressourcen, auch in Bezug auf die Fischerei. Die Auffassung der Union zu diesem Zugang zur Fischerei auf Arktische Seespinne auf dem Festlandsockel um Svalbard ist in zwei Verbalnoten an Norwegen vom 25. Oktober 2016 beziehungsweise vom 24. Februar 2017 dargelegt worden. Um zu gewährleisten, dass die Bewirtschaftung der Arktischen Seespinne innerhalb des Gebiets von Svalbard im Einklang mit solchen nichtdiskriminierenden Bewirtschaftungsregeln erfolgt, wie sie von Norwegen, das in diesem Gebiet die Hoheitsrechte und die Gerichtsbarkeit innerhalb der Grenzen des genannten Vertrags ausübt, festgelegt werden können, ist es angebracht, die Zahl der für diese Fischerei zugelassenen Schiffe festzusetzen. Die Aufteilung solcher Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten beschränkt sich auf das Jahr 2018. Es sei darauf hingewiesen, dass in der Union die Verantwortung dafür, dass geltende Rechtsvorschriften eingehalten werden, in erster Linie bei den Flaggenmitgliedstaaten liegt.

(38)

Gemäß der an die Bolivarische Republik Venezuela gerichteten Erklärung der Union über die Gewährung von Fangmöglichkeiten in EU-Gewässern für Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen, in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste von Französisch-Guayana (12) ist es erforderlich, die Venezuela in Unionsgewässern eingeräumten Fangmöglichkeiten für Schnapper festzusetzen.

(39)

Da bestimmte Vorschriften ohne Unterbrechung gelten sollten und um Rechtsunsicherheit im Zeitraum zwischen dem Ende des Jahres 2017 und dem Inkrafttreten der Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2018 zu vermeiden, sollten die Vorschriften über Verbote und Schonzeiten zu Beginn des Jahres 2019 weiterhin gelten, bis die Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2019 in Kraft tritt.

(40)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Erteilung einer Genehmigung für einen einzelnen Mitgliedstaat, seine Aufwandszuteilungen über eine Kilowatt-Tage-Regelung zu verwalten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) ausgeübt werden.

(41)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für die Zuweisung zusätzlicher Tage auf See bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit und bei verstärktem Einsatz von Beobachtern sowie für die Festlegung der Tabellenformate für die Sammlung und Übermittlung von Angaben zur Übertragung von Tagen auf See zwischen Fischereifahrzeugen unter der Flagge eines Mitgliedstaats übertragen werden.

(42)

Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und die Existenzgrundlage der Fischer der Union zu sichern, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2018 gelten; ausgenommen hiervon sind die Fischereiaufwandsbeschränkungen, die ab dem 1. Februar 2018 gelten sollten, sowie spezifische Bestimmungen für bestimmte Regionen, für die ein besonderer Anwendungszeitpunkt gelten sollte. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(43)

Bei der Nutzung der Fangmöglichkeiten sollte das geltende Unionsrecht uneingeschränkt befolgt werden.

(44)

Nach dem aktualisierten wissenschaftlichen Gutachten des ICES sollte die jährliche Fangmenge von Steinbutt im ICES-Untergebiet 4 in den Jahren 2017-2019 nicht mehr als 4 952 Tonnen betragen. Die TAC für Steinbutt und Glattbutt in der Nordsee sollte daher so geändert werden, dass auch 2017 höhere Fangmengen für diese Arten erlaubt sind. Die Verordnung (EU) 2017/127 des Rates (14) sollte daher entsprechend geändert werden.

(45)

Die in der Verordnung (EU) 2017/127 vorgesehene TAC für Steinbutt und Glattbutt in der Nordsee (ICES-Divisionen IIa und IV) gilt ab 1. Januar 2017. Die Änderungsbestimmungen in der vorliegenden Verordnung sollten ebenfalls ab diesem Zeitpunkt gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz des Schutzes legitimer Erwartungen werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten gegenüber den in der Verordnung (EU) 2017/127 festgesetzten Fangmöglichkeiten erhöht werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

(1)   In der vorliegenden Verordnung werden die Fangmöglichkeiten festgesetzt, die in Unionsgewässern und für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen zur Verfügung stehen.

(2)   Die Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 schließen ein:

a)

Fangbeschränkungen für das Jahr 2018 und, soweit in der vorliegenden Verordnung festgesetzt, für das Jahr 2019;

b)

Fischereiaufwandsbeschränkungen für den Zeitraum vom 1. Februar 2018 bis zum 31. Januar 2019, es sei denn in den Artikeln 26, 27 und 39 sowie in Anhang IIE sind andere Zeiträume für Aufwandsbeschränkungen festgelegt, und Aufwandsbeschränkungen im Zusammenhang mit Fischsammelgeräten (FADs);

c)

Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im CCAMLR-Übereinkommensbereich vom 1. Dezember 2017 bis zum 30. November 2018;

d)

die in Artikel 28 festgesetzten Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im IATTC-Übereinkommensbereich für die in jenem Artikel genannten Zeiträume im Jahr 2018 und 2019.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für folgende Schiffe:

a)

Fischereifahrzeuge der Union;

b)

Drittlandschiffe in Unionsgewässern.

(2)   Diese Verordnung gilt auch für die Freizeitfischerei, wenn sie in den einschlägigen Bestimmungen ausdrücklich genannt ist.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Außerdem bezeichnet der Ausdruck

a)

„Drittlandschiff“ ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Drittlands führt und in einem Drittland registriert ist;

b)

„Freizeitfischerei“ nichtgewerbliche Fischerei, bei der biologische Meeresschätze beispielsweise im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden;

c)

„internationale Gewässer“ die Gewässer, die außerhalb der staatlichen Hoheit oder Gerichtsbarkeit irgendeines Staats liegen;

d)

„zulässige Gesamtfangmenge“ („total allowable catch“, TAC)

i)

in Fischereien, für die die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt, die Fischmenge, die jedem Bestand jährlich entnommen werden darf;

ii)

in allen anderen Fischereien die Fischmenge, die aus jedem Bestand jährlich angelandet werden darf;

e)

„Quote“ einen der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilten Anteil an der TAC;

f)

„analytische Bewertungen“ mengenmäßige Bewertungen von Tendenzen in einem bestimmten Bestand auf der Grundlage von Daten über die Biologie und Nutzung des Bestands, welche bei wissenschaftlicher Prüfung für ausreichend gut befunden wurden, um wissenschaftliche Empfehlungen für künftige Fangoptionen abzugeben;

g)

„Maschenöffnung“ die Maschenöffnung von Fangnetzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 517/2008 der Kommission (15);

h)

„Fischereiflottenregister der Union“ das von der Kommission gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erstellte Register;

i)

„Fischereilogbuch“ das in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannte Logbuch.

Artikel 4

Fanggebiete

Im Sinne der vorliegenden Verordnung gelten die folgenden Zonenbestimmungen:

a)

„ICES-Gebiete“ (Internationaler Rat für Meeresforschung) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 (16);

b)

„Skagerrak“ ist das geografische Gebiet, das im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes und im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste begrenzt wird;

c)

„Kattegat“ ist das geografische Gebiet, das im Norden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste und im Süden durch eine Linie von Kap Hasenøre zum Kap Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg zum Kullen begrenzt wird;

d)

„Funktionseinheit 16 des ICES-Untergebiets 7“ ist das geografische Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

53° 30′ N 15° 00′ W,

53° 30′ N 11° 00′ W,

51° 30′ N 11° 00′ W,

51° 30′ N 13° 00′ W,

51° 00′ N 13° 00′ W,

51° 00′ N 15° 00′ W,

53° 30′ N 15° 00′ W;

e)

„Funktionseinheit 26 der ICES-Division 9a“ ist das geografische Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

43° 00′ N 8° 00′ W,

43° 00′ N 10° 00′ W,

42° 00′ N 10° 00′ W,

42° 00′ N 8° 00′ W;

f)

„Funktionseinheit 27 der ICES-Division 9a“ ist das geografische Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

42° 00′ N 8° 00′ W,

42° 00′ N 10° 00′ W,

38° 30′ N 10° 00′ W,

38° 30′ N 9° 00′ W,

40° 00′ N 9° 00′ W,

40° 00′ N 8° 00′ W;

g)

„Funktionseinheit 30 der ICES-Division 9a“ ist das geografische Gebiet im Hoheitsgebiet von Spanien im Golf von Cádiz und in angrenzenden Gewässern der Division 9a;

h)

„Golf von Cádiz“ ist das geografische Gebiet der ICES-Division 9a östlich von 7° 23′ 48″ W;

i)

„CECAF-Gebiete“ (Committee for Eastern Central Atlantic Fisheries, Fischereiausschuss für den östlichen Zentralatlantik) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (17);

j)

„NAFO-Gebiete“ (Northwest Atlantic Fisheries Organisation, Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 217/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (18);

k)

„SEAFO-Übereinkommensbereich“ (South East Atlantic Fisheries Organisation, Fischereiorganisation für den Südostatlantik) ist das geografische Gebiet nach Maßgabe des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik (19);

l)

„ICCAT-Übereinkommensbereich“ (International Commission for the Conservation of Atlantic Tunas, Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik) ist das geografische Gebiet nach Maßgabe der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (20);

m)

„CCAMLR-Übereinkommensbereich“ (Commission for the Conservation of Antarctic Marine Living Resources, Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis) ist das geografische Gebiet nach Maßgabe von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates (21);

n)

„IATTC-Übereinkommensbereich“ (Inter-American Tropical Tuna Commission, Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch) ist das geografische Gebiet nach Maßgabe des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica (22) eingesetzt wurde;

o)

„IOTC-Übereinkommensbereich“ (Indian Ocean Tuna Commission, Thunfischkommission für den Indischen Ozean) ist das geografische Gebiet nach Maßgabe des Übereinkommens zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (23);

p)

„SPRFMO-Übereinkommensbereich“ (South Pacific Regional Fisheries Management Organisation, Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik) ist das geografische Gebiet nach Maßgabe des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Südpazifik (24);

q)

„WCPFC-Übereinkommensbereich“ (Western and Central Pacific Fisheries Commission, Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik) ist das geografische Gebiet nach Maßgabe des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (25);

r)

„geografische GFCM-Untergebiete“ (General Fisheries Commission for the Mediterranean, Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) sind die geografischen Gebiete gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (26);

s)

„Hohe See des Beringmeers“ ist das geografische Gebiet der Hohen See im Beringmeer jenseits 200 Seemeilen von den Basislinien, von denen aus die Breite der Territorialgewässer der Küstenstaaten des Beringmeers gemessen wird;

t)

„Überschneidungsgebiet zwischen der IATTC und der WCPFC“ ist das geografische Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird:

Länge 150° W,

Länge 130° W,

Breite 4° S,

Breite 50° S.

TITEL II

FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 5

TACs und Aufteilung

(1)   Die TACs für Fischereifahrzeuge der Union in Unionsgewässern und bestimmten Nicht-Unionsgewässern und die Aufteilung dieser TACs auf die Mitgliedstaaten sowie die gegebenenfalls operativ damit verbundenen Bedingungen sind in Anhang I festgelegt.

(2)   Fischereifahrzeuge der Union dürfen im Rahmen der TACs nach Anhang I der vorliegenden Verordnung und unter den Bedingungen des Artikels 15 und des Anhangs III der vorliegenden Verordnung sowie den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (27) und ihrer Durchführungsbestimmungen in den Gewässern, die unter die Fischereigerichtsbarkeit der Färöer, Grönlands oder Norwegens fallen, und in der Fischereizone um Jan Mayen fischen.

Artikel 6

Von den Mitgliedstaaten festzusetzende TACs

(1)   Die TACs für bestimmte Fischbestände werden vom betreffenden Mitgliedstaat festgesetzt. Diese Bestände sind in Anhang I ausgewiesen.

(2)   Der betreffende Mitgliedstaat setzt die TACs in einer Höhe fest, die

a)

den Grundsätzen und Vorschriften der GFP entspricht, insbesondere dem Grundsatz der nachhaltigen Nutzung der Bestände, und

b)

als Ergebnis

i)

mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit zu einer Bestandsnutzung führt, bei der ab 2018 der höchstmögliche Dauerertrag erzielt wird, wenn analytische Bestandsabschätzungen vorliegen; oder

ii)

zu einer Bestandsnutzung im Sinne des Vorsorgeansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung führt, wenn keine oder nur unvollständige analytische Bestandsabschätzungen vorliegen.

(3)   Jeder betroffene Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 15. März 2018 folgende Angaben:

a)

die beschlossenen TACs;

b)

die vom betroffenen Mitgliedstaat gesammelten und ausgewerteten Daten, auf die sich die beschlossenen TACs stützen;

c)

Erläuterungen, inwiefern die beschlossenen TACs den Anforderungen des Absatzes 2 genügen.

Artikel 7

Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

(1)   Fänge, die nicht der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie

a)

von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats getätigt worden sind, der über eine Quote verfügt, und diese Quote noch nicht ausgeschöpft ist oder

b)

Anteil einer Unionsquote sind, die nicht auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde, und diese Unionsquote noch nicht ausgeschöpft ist.

(2)   Die Bestände von Nichtzielarten innerhalb sicherer biologischer Grenzen gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind für die Zwecke der Ausnahme von der Pflicht, Fänge auf die im genannten Artikel vorgesehenen einschlägigen Quoten anzurechnen, in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 8

Fischereiaufwandsbeschränkungen

Für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b angegebenen Zeiträume gelten die folgenden Beschränkungen des Fischereiaufwands:

a)

Anhang IIA für die Bewirtschaftung der Schollen- und Seezungenbestände im ICES-Untergebiet 4;

b)

Anhang IIB für die Wiederauffüllung der Seehecht- und der Kaisergranatbestände in den ICES-Divisionen 8c und 9a mit Ausnahme des Golfs von Cádiz;

c)

Anhang IIC für die Bewirtschaftung des Seezungenbestands in der ICES-Division 7e.

Artikel 9

Maßnahmen für die Fischerei auf Wolfsbarsch

(1)   Fischereifahrzeugen der Union sowie der gewerblichen Fischerei vom Ufer aus ist es untersagt, in den ICES-Divisionen 4b und 4c und im ICES-Untergebiet 7 Wolfsbarsch zu befischen. Es ist untersagt, in diesem Gebiet gefangenen Wolfsbarsch an Bord zu behalten, umzuladen, umzusetzen oder anzulanden.

(2)   Abweichend von Absatz 1 dürfen Fischereifahrzeuge der Union im Januar 2018 und vom 1. April bis zum 31. Dezember 2018 in den ICES-Divisionen 4b, 4c, 7d, 7e, 7f und 7h sowie in den Gewässern innerhalb von zwölf Seemeilen von der Basislinie im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs in den ICES-Divisionen 7a und 7g Wolfsbarsch befischen und Wolfsbarsch an Bord behalten, umladen, umsetzen oder anlanden, der in diesen Gebieten mit dem folgenden Gerät und im Rahmen der folgenden Beschränkungen gefangen wurde:

a)

mit Grundschleppnetzen (28) unvermeidbare Beifänge von maximal 100 kg pro Monat und 1 % des Gesamtgewichts der pro Tag mit dem Fischereifahrzeug gefangenen Meerestiere an Bord;

b)

mit Waden (29) unvermeidbare Beifänge von maximal 180 kg pro Monat und 1 % des Gesamtgewichts der pro Tag mit dem Fischereifahrzeug gefangenen Meerestiere an Bord;

c)

mit Haken und Leinen (30) maximal 5 Tonnen pro Schiff und Jahr;

d)

mit aufgespannten Kiemennetzen (31) unvermeidbare Beifänge von maximal 1,2 Tonnen pro Schiff und Jahr;

Die Abweichungen nach Unterabsatz 1 gelten für Fischereifahrzeuge der Union, die im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2015 und dem 30. September 2016 unter Buchstabe c unter Einsatz von Haken und Leinen beziehungsweise unter Buchstabe d unter Einsatz von aufgespannten Kiemennetzen Wolfsbarschfänge verzeichnet haben. Im Falle einer Ersetzung eines Fischereifahrzeugs der Union können die Mitgliedstaaten erlauben, dass die Ausnahmeregelung für ein anderes Fischereifahrzeug gilt, sofern sich die Zahl der Fischereifahrzeuge der Union, die unter diese Ausnahmeregelung fallen, und ihre Fangkapazität insgesamt nicht erhöhen.

(3)   Die in Absatz 2 festgelegten Fangbeschränkungen sind nicht von einem Schiff auf ein anderes übertragbar und — sofern eine monatliche Obergrenze besteht — auch nicht von einem Monat auf den anderen. Für Fischereifahrzeuge der Union, die in einem Kalendermonat mehr als ein Fanggerät verwenden, gilt für jedes Fanggerät die niedrigste in Absatz 2 festgelegte Fangbeschränkung.

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission spätestens 15 Tage nach dem Ende jedes Monats alle Wolfsbarschfänge je Fanggerätetyp.

(4)   In der Freizeitfischerei, auch vom Ufer aus, ist in den ICES-Divisionen 4b, 4c und 7a bis 7k die Befischung von Wolfsbarsch ausschließlich nach dem Prinzip „catch-and-release“ (Fangen und Zurücksetzen) gestattet. Es ist untersagt, in diesem Gebiet gefangenen Wolfsbarsch an Bord zu behalten, umzusetzen, umzuladen oder anzulanden.

(5)   In der Freizeitfischerei in den ICES-Divisionen 8a und 8b dürfen täglich höchstens drei Wolfsbarschexemplare pro Fischer behalten werden.

Artikel 10

Maßnahmen für die Fischerei auf Europäischen Aal

Fischereifahrzeugen der Union, Schiffen von Drittländern sowie der gewerblichen Fischerei vom Ufer aus ist es untersagt, Europäischen Aal mit einer Gesamtlänge von 12 Zentimetern oder mehr in den Unionsgewässern des ICES-Gebiets, einschließlich der Ostsee, in einem Zeitraum von drei aufeinander folgenden Monaten zwischen dem 1. September 2018 und dem 31. Januar 2019, den jeder Mitgliedstaat festlegen kann, zu befischen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens 1. Juni 2018 den festgelegten Zeitraum mit.

Artikel 11

Besondere Vorschriften zur Aufteilung von Fangmöglichkeiten

(1)   Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt:

a)

Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

b)

Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

c)

Neuaufteilungen gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008;

d)

zusätzliche zulässige Anlandungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

e)

zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

f)

Abzüge nach den Artikeln 105, 106 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

g)

Übertragung und Tausch von Quoten gemäß Artikel 15 der vorliegenden Verordnung.

(2)   Bestände, für die vorsorgliche oder analytische TACs gelten, sind für die Zwecke der jahresübergreifenden Verwaltung von TACs und Quoten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/96 in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

(3)   Sofern in Anhang I der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gilt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter eine vorsorgliche TAC fallen, und gelten Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 jener Verordnung für Bestände, die unter eine analytische TAC fallen.

(4)   Die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat die jahresübergreifende Flexibilität gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 anwendet.

Artikel 12

Schonzeiten

(1)   Die nachstehenden Arten dürfen in der Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Mai 2018 in der Porcupine Bank nicht gefangen oder an Bord behalten werden: Kabeljau, Butte, Seeteufel, Schellfisch, Wittling, Seehecht, Kaisergranat, Scholle, Pollack, Seelachs, Rochen, Seezunge, Lumb, Blauleng, Leng und Dornhai.

Für die Zwecke dieses Absatzes ist die Porcupine Bank das geografische Gebiet, das durch Loxodrome begrenzt wird, die folgende Punkte verbinden:

Punkt

Breitengrad

Längengrad

1

52° 27′ N

12° 19′ W

2

52° 40′ N

12° 30′ W

3

52° 47′ N

12° 39,600′ W

4

52° 47′ N

12° 56′ W

5

52° 13,5′ N

13° 53,830′ W

6

51° 22′ N

14° 24′ W

7

51° 22′ N

14° 03′ W

8

52° 10′ N

13° 25′ W

9

52° 32′ N

13° 07,500′ W

10

52° 43′ N

12° 55′ W

11

52° 43′ N

12° 43′ W

12

52° 38,800′ N

12° 37′ W

13

52° 27′ N

12° 23′ W

14

52° 27′ N

12° 19′ W

Abweichend von Unterabsatz 1 ist die Durchfahrt durch die Porcupine Bank mit den in demselben Unterabsatz genannten Arten an Bord gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gestattet.

(2)   Die kommerzielle Befischung von Sandaal mit Grundschleppnetzen, Waden oder ähnlichem gezogenem Fanggerät mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 Millimetern ist in den ICES-Divisionen 2a und 3a sowie im ICES-Untergebiet 4 vom 1. Januar bis zum 31. März 2018 und vom 1. August bis zum 31. Dezember 2018 verboten.

Das in Unterabsatz 1 festgelegte Verbot gilt auch für Drittlandschiffe mit einer Genehmigung zum Fang von Sandaal und damit verbundenen Beifängen in den Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 4.

Artikel 13

Verbote

(1)   Die nachstehenden Arten dürfen von Fischereifahrzeugen der Union nicht gefangen, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden:

a)

Atlantischer Sternrochen (Amblyraja radiata) in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 2a, 3a und 7d sowie des ICES-Untergebiets 4;

b)

Weißer Hai (Carcharodon carcharias) in allen Gewässern;

c)

Tiefwasser-Dornhai (Centrophorus squamosus) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;

d)

Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;

e)

Riesenhai (Cetorhinus maximus) in allen Gewässern;

f)

Schokoladenhai (Dalatias licha) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;

g)

Vogelschnabel-Dornhai (Deania calcea) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;

h)

Glattrochen (Dipturus batis) beider Arten (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und der ICES-Untergebiete 3, 4, 6, 7, 8, 9 und 10;

i)

Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;

j)

Glatter Schwarzer Dornhai (Etmopterus pusillus) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1, 5, 6, 7, 8, 12 und 14;

k)

Hundshai (Galeorhinus galeus), wenn er mit Langleinen in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1, 5, 6, 7, 8, 12 und 14 gefangen wird;

l)

Heringshai (Lamna nasus) in allen Gewässern;

m)

Riffmantarochen (Manta alfredi) in allen Gewässern;

n)

Großer Teufelsrochen (Manta birostris) in allen Gewässern;

o)

die folgenden Mobularochenarten in allen Gewässern:

i)

Teufelsrochen (Mobula mobular),

ii)

Mobula rochebrunei,

iii)

Japanischer Teufelsrochen (Mobula japanica),

iv)

Glatter Teufelsrochen (Mobula thurstoni),

v)

Zwerg-Teufelsrochen (Mobula eregoodootenkee),

vi)

Munkiana-Teufelsrochen (Mobula munkiana),

vii)

Sichelflossen-Teufelsrochen (Mobula tarapacana),

viii)

Kuhls Teufelsrochen (Mobula kuhlii),

ix)

Adlerrochen (Mobula hypostoma),

p)

die folgenden Sägefischarten (Pristidae) in allen Gewässern:

i)

Messerzahn-Sägerochen (Anoxypristis cuspidata),

ii)

Zwergsägerochen (Pristis clavata),

iii)

Westlicher Sägefisch (Pristis pectinata),

iv)

Gewöhnlicher Sägefisch (Pristis pristis),

v)

Grüner Sägefisch (Pristis zijsron);

q)

Nagelrochen (Raja clavata) in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a;

r)

Schwarzbäuchiger Glattrochen (Dipturus nidarosiensis) in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 6a, 6b, 7a, 7b, 7c, 7e, 7f, 7g, 7h und 7k;

s)

Perlrochen (Raja undulata) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 6 und 10;

t)

Bandrochen (Rostroraja alba) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 6, 7, 8, 9 und 10;

u)

Geigenrochen (Rhinobatidae) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 12;

v)

Dornhai (Squalus acanthias) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 mit Ausnahme der in Anhang IA genannten Vermeidungsprogramme;

w)

Engelhai (Squatina squatina) in den Unionsgewässern.

(2)   Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten darf kein Leid zugefügt werden. Die Fische sind umgehend freizusetzen.

Artikel 14

Datenübermittlung

Bei der Übermittlung von Daten über angelandete Fänge gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an die Kommission verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.

KAPITEL II

Fanggenehmigungen in Drittlandgewässern

Artikel 15

Fanggenehmigungen

(1)   Die Höchstanzahl der Fanggenehmigungen für Fischereifahrzeuge der Union, die in Drittlandgewässern fischen, ist in Anhang III angegeben.

(2)   Überträgt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Quoten auf einen anderen Mitgliedstaat in den Fanggebieten gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung, so schließt das auch eine entsprechende Übertragung von Fanggenehmigungen ein und ist der Kommission zu melden. Die in Anhang III der vorliegenden Verordnung genannte Gesamtzahl der Fanggenehmigungen je Fanggebiet darf jedoch nicht überschritten werden.

KAPITEL III

Fangmöglichkeiten in den Gewässern regionaler Fischereiorganisationen

Artikel 16

Übertragung und Tausch von Quoten

(1)   Sind nach den Vorschriften einer regionalen Fischereiorganisation (RFO) die Übertragung oder der Tausch von Quoten zwischen den Vertragsparteien der RFO zulässig, so kann ein Mitgliedstaat (im Folgenden der „betreffende Mitgliedstaat“) mit einer Vertragspartei der RFO einen möglichen Entwurf einer geplanten Übertragung oder eines geplanten Tauschs von Quoten erörtern und gegebenenfalls erstellen.

(2)   Nach Benachrichtigung der Kommission durch den betreffenden Mitgliedstaat kann die Kommission den Entwurf der geplanten Übertragung oder des geplanten Tauschs von Quoten, den der Mitgliedstaat mit der betreffenden Vertragspartei der RFO erörtert hat, billigen. Daraufhin übermittelt die Kommission unverzüglich der betreffenden Vertragspartei der RFO die Zustimmung zu der Bindung an die Übertragung oder den Tausch von Quoten. Die Kommission notifiziert anschließend dem Sekretariat der RFO gemäß den Vorschriften dieser Organisation die vereinbarte Übertragung bzw. den vereinbarten Tausch von Quoten.

(3)   Die Kommission setzt die Mitgliedstaaten von der vereinbarten Übertragung bzw. dem vereinbarten Tausch von Quoten in Kenntnis.

(4)   Die im Rahmen der Übertragung oder des Tauschs von Quoten von der betreffenden Vertragspartei der RFO erhaltenen bzw. an diese übertragenen Fangmöglichkeiten gelten als Quoten, die der Zuteilung des betreffenden Mitgliedstaats zugeschlagen oder von dieser abgezogen werden, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem die Übertragung oder der Tausch von Quoten nach Maßgabe der mit der betreffenden Vertragspartei der RFO getroffenen Vereinbarung bzw. der Vorschriften der betreffenden RFO wirksam wird. Eine solche Zuteilung darf jedoch den bestehenden Aufteilungsschlüssel für die Zuweisung von Fangmöglichkeiten an die Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz der relativen Stabilität der Fangtätigkeiten nicht beeinflussen.

(5)   Dieser Artikel gilt bis zum 31. Januar 2019 für Quotenübertragungen einer Vertragspartei einer RFO an die Union und die nachfolgende Zuweisung an die Mitgliedstaaten.

Abschnitt 1

ICCAT-Übereinkommensbereich

Artikel 17

Beschränkung der Fang-, Mast- und Aufzuchtkapazitäten

(1)   Die Höchstanzahl an Angelfischereifahrzeugen und Schleppleinenfischern der Union, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang IV Nummer 1 festgesetzt.

(2)   Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der handwerklichen Küstenfischerei der Union, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang IV Nummer 2 festgesetzt.

(3)   Die Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im Adriatischen Meer zu Aufzuchtzwecken Roten Thun befischen und die Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang IV Nummer 3 festgesetzt.

(4)   Die Höchstanzahl und die zulässige Gesamttonnage der Fischereifahrzeuge, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun befischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen, sind in Anhang IV Nummer 4 festgesetzt.

(5)   Die Höchstanzahl an Tonnaren, die im Ostatlantik und im Mittelmeer für den Fang von Rotem Thun eingesetzt werden dürfen, ist in Anhang IV Nummer 5 festgesetzt.

(6)   Die maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun und die Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und auf die Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufgeteilt wird, sind in Anhang IV Nummer 6 festgesetzt.

(7)   Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 Nördlichen Weißen Thun als Zielart befischen dürfen, wird wie in Anhang IV Nummer 7 der vorliegenden Verordnung festgesetzt beschränkt.

(8)   Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge von mindestens 20 Metern, die im ICCAT-Übereinkommensbereich Großaugenthun befischen, wird wie in Anhang IV Nummer 8 festgesetzt beschränkt.

Artikel 18

Freizeitfischerei

Die Mitgliedstaaten teilen gegebenenfalls aus den ihnen zugeteilten Quoten nach Anhang ID einen speziellen Anteil für die Freizeitfischerei zu.

Artikel 19

Haie

(1)   Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Großäugigen Fuchshaien (Alopias superciliosus) ist bei jeder Fischerei verboten.

(2)   Eine gezielte Befischung von Fuchshaien der Gattung Alopias ist verboten.

(3)   Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Hammerhaien der Familie der Sphyrnidae (außer Sphyrna tiburo) in Verbindung mit Fischereien im ICCAT-Übereinkommensbereich ist verboten.

(4)   Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) ist bei jeder Fischerei verboten.

(5)   Das Mitführen an Bord von Seidenhaien (Carcharhinus falciformis) ist bei jeder Fischerei verboten.

Abschnitt 2

CCAMLR-Übereinkommensbereich

Artikel 20

Verbote und Fangbeschränkungen

(1)   Die gezielte Fischerei auf die in Anhang V Teil A aufgeführten Arten ist in den dort ausgewiesenen Gebieten und während der dort genannten Zeiträume verboten.

(2)   Für die Versuchsfischerei gelten die in Anhang V Teil B genannten TACs und Beifanggrenzen in den dort angegebenen Untergebieten.

Artikel 21

Versuchsfischerei

(1)   Mitgliedstaaten dürfen 2018 in den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie in den Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3a außerhalb der Gebiete unter nationaler Gerichtsbarkeit an der Langleinen-Versuchsfischerei auf Zahnfische (Dissostichus spp.) teilnehmen. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, an dieser Fischerei teilzunehmen, so teilt er das dem CCAMLR-Sekretariat gemäß den Artikeln 7 und 7a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 bis spätestens 1. Juni 2018 mit.

(2)   Die TACs und Beifanggrenzen für jedes der FAO-Untergebiete 88.1 oder 88.2 sowie jede der Divisionen 58.4.1, 58.4.2 oder 58.4.3a und ihre Aufteilung auf kleine Forschungseinheiten (SSRUs) innerhalb der Untergebiete und Divisionen sind in Anhang V Teil B festgelegt. Der Fischfang wird in jeder SSRU eingestellt, wenn die gemeldeten Fänge die vorgegebene TAC erreicht haben, und die entsprechende SSRU wird für die restliche Saison für den Fischfang geschlossen.

(3)   Der Fischfang muss in möglichst großen geografischen und bathymetrischen Entfernungen erfolgen, um die zur Bestimmung des Fischereipotenzials erforderlichen Daten zu sammeln und eine übermäßige Konzentration von Fängen und Aufwand zu vermeiden. In den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie den Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3a darf jedoch nicht in Tiefen von weniger als 550 Metern gefischt werden.

Artikel 22

Fischerei auf Antarktischen Krill in der Fangsaison 2018/2019

(1)   Will ein Mitgliedstaat in der Fangsaison 2018/2019 im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill (Euphausia superba) befischen, so teilt er der Kommission bis spätestens 1. Mai 2018 seine Absicht mit, Antarktischen Krill zu befischen, unter Verwendung des Formats gemäß Anhang V Teil C der vorliegenden Verordnung. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Angaben übermittelt die Kommission dem CCAMLR-Sekretariat bis spätestens 30. Mai 2018 die entsprechenden Mitteilungen.

(2)   Die Mitteilung gemäß Absatz 1 dieses Artikels enthält für jedes Schiff, dem der Mitgliedstaat die Genehmigung zur Fischerei auf Antarktischen Krill erteilen will, die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 genannten Angaben.

(3)   Ein Mitgliedstaat, der im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill befischen will, teilt seine entsprechende Absicht nur für fangberechtigte Schiffe mit, die entweder zum Zeitpunkt der Mitteilung seine Flagge führen oder die Flagge eines anderen CCAMLR-Mitglieds führen und zum Zeitpunkt der Durchführung der Fischerei voraussichtlich die Flagge des betreffenden Mitgliedstaats führen werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten sind befugt, die Teilnahme anderer als der dem CCAMLR-Sekretariat gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels notifizierten Schiffe an der Fischerei auf Antarktischen Krill zu genehmigen, wenn ein fangberechtigtes Schiff aus legitimen betrieblichen Gründen oder wegen höherer Gewalt die Fischerei auf Antarktischen Krill nicht ausüben kann. Unter diesen Umständen informiert der betreffende Mitgliedstaat das CCAMLR-Sekretariat und die Kommission unverzüglich und übermittelt Folgendes:

a)

die vollständigen Einzelheiten zu dem(n) vorgesehenen Ersatzschiff(en), einschließlich der Angaben gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004;

b)

eine umfassende Erläuterung der Gründe für den Schiffstausch sowie alle einschlägigen Belege oder Unterlagen.

(5)   Die Mitgliedstaaten dürfen Schiffen, die in den CCAMLR-Listen der IUU-Schiffe aufgeführt sind, nicht gestatten, sich an der Fischerei auf Antarktischen Krill zu beteiligen.

Abschnitt 3

IOTC-Zuständigkeitsbereich

Artikel 23

Beschränkung der Fangkapazität von Schiffen, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich fischen

(1)   Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich tropischen Thunfisch befischen, und die entsprechende Kapazität in Bruttoraumzahl (im Folgenden „BRZ“) sind in Anhang VI Nummer 1 festgesetzt.

(2)   Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich Schwertfisch (Xiphias gladius) und Weißen Thun (Thunnus alalunga) befischen, und die entsprechende Kapazität in BRZ sind in Anhang VI Nummer 2 festgesetzt.

(3)   Die Mitgliedstaaten können Schiffe, die einer der beiden Fischereien gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 zugeteilt sind, der jeweils anderen Fischerei zuteilen, wenn sie der Kommission gegenüber nachweisen, dass sich der Fischereiaufwand auf die betreffenden Bestände durch diesen Wechsel nicht erhöht.

(4)   Die Mitgliedstaaten vergewissern sich im Falle einer vorgeschlagenen Übertragung von Kapazitäten auf ihre Flotte, dass die zu übertragenden Schiffe im IOTC-Schiffsregister oder im Schiffsregister anderer RFO für Thunfisch erfasst sind. Des Weiteren dürfen Schiffe, die auf einer RFO-Liste der an IUU-Fischerei beteiligten Schiffe stehen, nicht übertragen werden.

(5)   Die Mitgliedstaaten dürfen ihre Fangkapazität über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obergrenzen hinaus nur im Rahmen der Grenzen erhöhen, die in den der IOTC vorgelegten Entwicklungsplänen genannt sind.

Artikel 24

Treibende FADs und Versorgungsschiffe

(1)   Ein Ringwadenfänger darf zu keinem Zeitpunkt mehr als 350 aktive treibende FADs einsetzen.

(2)   Die Zahl der Versorgungsschiffe darf nicht höher sein als ein Versorgungsschiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats zur Unterstützung von nicht weniger als zwei Ringwadenfängern unter der Flagge desselben Mitgliedstaats. Diese Bestimmung gilt nicht für Mitgliedstaaten, die nur ein Versorgungsschiff einsetzen.

(3)   Ein einzelner Ringwadenfänger darf zu keinem Zeitpunkt von mehr als einem einzelnen Versorgungsschiff desselben Flaggenstaats unterstützt werden.

(4)   Ab dem 1. Januar 2018 werden keine neuen oder zusätzlichen Versorgungsschiffe mehr im IOTC-Register der zugelassenen Schiffe aufgenommen.

Artikel 25

Haie

(1)   Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Fuchshaien aller Arten der Familie Alopiidae ist bei jeder Fischerei verboten.

(2)   Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) ist bei jeder Fischerei verboten, außer für Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als 24 Metern, die ausschließlich innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) des Mitgliedstaats, dessen Flagge sie führen, Fischfang betreiben und deren Fänge ausschließlich für den örtlichen Verbrauch bestimmt sind.

(3)   Ungewollt gefangenen Exemplaren der in den Absätzen 1 und 2 genannten Arten darf kein Leid zugefügt werden. Die Fische sind umgehend freizusetzen.

Abschnitt 4

SPRFMO-Übereinkommensbereich

Artikel 26

Pelagische Fischerei

(1)   Nur Mitgliedstaaten, die in den Jahren 2007, 2008 oder 2009 im SPRFMO-Übereinkommensbereich aktiv pelagische Fischerei betrieben haben, dürfen in diesem Bereich im Rahmen der in Anhang IJ festgelegten TACs pelagische Bestände befischen.

(2)   Die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 beschränken die Bruttoraumzahl der Schiffe unter ihrer Flagge, die 2017 pelagische Bestände befischen, für die Union insgesamt auf 78 600 BRZ.

(3)   Die Fangmöglichkeiten gemäß Anhang IJ dürfen nur unter der Voraussetzung genutzt werden, dass die Mitgliedstaaten der Kommission die Liste der Schiffe, die im SPRFMO-Übereinkommensbereich aktiv Fischerei oder Umladungen betreiben, Aufzeichnungen von Schiffsüberwachungssystemen, die monatlichen Fangmeldungen und, sofern verfügbar, die Zeiten der Hafenaufenthalte spätestens am fünften Tag des Folgemonats zur Mitteilung an das SPRFMO-Sekretariat übermitteln.

Artikel 27

Grundfischereien

(1)   Die Mitgliedstaaten beschränken die Fänge in der Grundfischerei oder den Fischereiaufwand im Jahr 2017 im SPRFMO-Übereinkommensbereich auf diejenigen Teile des Übereinkommensbereichs, in denen zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2006 Grundfischerei stattgefunden hat, und auf den jährlichen Durchschnitt der Fänge oder Aufwandsparameter in diesem Zeitraum. Eine Befischung über die nachgewiesenen Mengen hinaus ist nur zulässig, wenn die SPRFMO ihren Plan, über diese Mengen hinaus zu fischen, gebilligt hat.

(2)   Mitgliedstaaten, die für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2006 keine Grundfischerei oder Fischereiaufwand im SPRFMO-Übereinkommensbereich nachweisen können, dürfen keinen Fischfang betreiben, es sei denn, die SPRFMO erlaubt es ihnen, ohne diesen Nachweis zu fischen.

Abschnitt 5

IATTC-Übereinkommensbereich

Artikel 28

Ringwadenfischerei

(1)   Ringwadenfischerei auf Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun (Thunnus obesus) und Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) ist verboten:

a)

vom 29. Juli, 0.00 Uhr, bis zum 8. Oktober 2018, 24.00 Uhr, oder vom 9. November 2018, 0.00 Uhr, bis zum 19. Januar 2019, 24.00 Uhr, in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet:

amerikanische Pazifikküste,

150° W,

40° N,

40° S;

b)

vom 9. Oktober 2018, 0.00 Uhr, bis zum 8. November 2018, 24.00 Uhr, in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet:

96° W,

110° W,

4° N,

3° S.

(2)   Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission für jedes ihrer Schiffe vor dem 1. April 2018 die gewählte Schonzeit gemäß Absatz 1 mit. Alle Ringwadenfischer der betreffenden Mitgliedstaaten stellen in den in Absatz 1 genannten Gebieten in der gewählten Schonzeit die Ringwadenfischerei ein.

(3)   Ringwadenfischer, die im IATTC-Übereinkommensbereich Thunfischfang betreiben, behalten alle Fänge von Gelbflossenthun, Großaugenthun und Echtem Bonito an Bord und landen sie an oder um.

(4)   Absatz 3 gilt nicht, wenn

a)

der Fisch aus anderen Gründen als der Größe als ungeeignet zum Verzehr gilt oder

b)

es sich um den letzten Hol einer Fangreise handelt und möglicherweise nicht ausreichend Laderaum frei ist, um alle in diesem Hol gefangenen Thunfische aufzunehmen.

Artikel 29

Treibende FADs

(1)   Ein Ringwadenfänger darf im IATTC-Übereinkommensbereich zu keinem Zeitpunkt mehr als 450 aktive FADs einsetzen. Ein FAD gilt als aktiv, wenn es auf See ausgebracht ist, mit der Übermittlung seiner Position beginnt und vom Schiff, dessen Eigner oder dessen Betreiber verfolgt wird. FADs dürfen nur an Bord von Ringwadenfängern aktiviert werden.

(2)   Ringwadenfänger dürfen in den 15 Tagen vor Beginn der gewählten Schonzeit gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a keine FADs ausbringen und müssen in den 15 Tagen vor Beginn der Schonzeit genauso viele FADs einsammeln, wie sie ursprünglich ausgebracht haben.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission monatlich für jeden Tag die von der IATTC geforderten Angaben zu allen aktiven FADs. Diese Angaben sind in einem Zeitraum von mindestens 60 Tagen und höchstens 75 Tagen nach dem betreffenden Monat vorzulegen. Die Kommission leitet diese Informationen unverzüglich an das IATTC-Sekretariat weiter.

Artikel 30

Fangbeschränkungen für Großaugenthun in der Langleinenfischerei

Die jährlichen Gesamtfangmengen von Großaugenthun, die durch Langleinenfänger jedes Mitgliedstaats im IATTC-Übereinkommensbereich erzielt werden, dürfen nicht über 500 Tonnen oder der jährlichen Fangmenge von Großaugenthun im Jahr 2001 liegen.

Artikel 31

Verbot der Befischung von Weißspitzen-Hochseehaien

(1)   Das Befischen von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) und das Mitführen an Bord, das Umladen, die Lagerung, das Anbieten zum Verkauf, der Verkauf oder das Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien sind im IATTC-Übereinkommensbereich verboten.

(2)   Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Art darf kein Leid zugefügt werden. Die Fische sind umgehend von den Schiffsbetreibern freizusetzen.

(3)   Die Schiffsbetreiber

a)

erfassen die Anzahl der Freisetzungen mit Angabe des Zustands (tot oder lebendig);

b)

übermitteln die Angaben gemäß Buchstabe a dem Mitgliedstaat, dessen Staatsbürgerschaft sie haben. Die Mitgliedstaaten übermitteln die während des Vorjahrs erhobenen Daten bis zum 31. Januar an die Kommission.

Artikel 32

Verbot der Befischung von Teufelsrochen

Im IATTC-Übereinkommensbereich ist Fischereifahrzeugen der Union das Befischen, das Mitführen an Bord, das Umladen, das Anlanden, die Lagerung, das Anbieten zum Verkauf oder der Verkauf von Körperteilen oder ganzen Körpern von Teufelsrochen (Familie der Mobulidae, zu denen auch die Arten Manta und Mobula gehören) verboten. Sobald auf Fischereifahrzeugen der Union bemerkt wird, dass Teufelsrochen gefangen wurden, setzen die Fischereifahrzeuge der Union diese, soweit möglich, unverzüglich lebend und unversehrt wieder frei.

Abschnitt 6

SEAFO-Übereinkommensbereich

Artikel 33

Verbot der Befischung von Tiefseehaien

Die gezielte Befischung der folgenden Tiefseearten im SEAFO-Übereinkommensbereich ist verboten:

Geisterkatzenhai (Apristurus manis),

Verschmierter Laternenhai (Etmopterus bigelowi),

Kurzschwanz-Laternenhai (Etmopterus brachyurus),

Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps),

Glatter Schwarzer Dornhai (Etmopterus pusillus),

Rochen (Rajidae),

Samtiger Dornhai (Scymnodon squamulosus),

andere Tiefseehaie der Überordnung Selachimorpha,

Dornhai (Squalus acanthias).

Abschnitt 7

WCPFC-Übereinkommensbereich

Artikel 34

Bedingungen für die Fischerei auf Großaugenthun, Gelbflossenthun, Echten Bonito und Weißen Thun

(1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Zahl der Ringwadenfängern für die Fischerei auf Großaugenthun (Thunnus obesus), Gelbflossenthun (Thunnus albacares) und Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) gewährten Fangtage im WCPFC-Übereinkommensbereich der Hohen See zwischen 20° nördlicher Breite und 20° südlicher Breite 403 Tage nicht überschreitet.

(2)   Fischereifahrzeuge der Union dürfen Weißen Thun (Thunnus alalunga) im WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° südlicher Breite nicht gezielt befischen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fänge von Großaugenthun (Thunnus obesus) durch Langleinenfischer 2 000 Tonnen im Jahr 2018 nicht überschreiten.

Artikel 35

Steuerung der Fischerei mit Fischsammelgeräten

(1)   In dem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs zwischen 20° N und 20° S ist es Ringwadenfischern in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2018, 0.00 Uhr, und dem 30. September 2018, 24.00 Uhr, verboten, ein FAD auszubringen, zu nutzen oder einzusetzen.

(2)   Zusätzlich zu dem Verbot nach Absatz 1 ist es im WCPFC-Übereinkommensbereich auf hoher See zwischen 20° N und 20° S zwei zusätzliche Monate verboten, ein FAD einzusetzen, entweder vom 1. April 2018, 0.00 Uhr, bis 31. Mai 2018, 24.00 Uhr, oder vom 1. November 2018, 0.00 Uhr, bis 31. Dezember 2018, 24.00 Uhr. Die gewählten zusätzlichen zwei Monate sind der Kommission bis 31. Januar 2018 mitzuteilen.

(3)   Absatz 2 gilt nicht, wenn

a)

das Schiff zum Abschluss der Fangreise beim letzten Hol nicht mehr über genügend Laderaum für alle Fänge verfügt,

b)

der Fisch aus anderen Gründen als der Größe ungeeignet zum Verzehr ist oder

c)

eine gravierende Störung der Gefrieranlagen eintritt.

(4)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass keiner ihrer Ringwadenfänger zu irgendeinem Zeitpunkt mehr als 350 FADs mit aktivierten Instrumentenbojen auf See eingesetzt hat. Bojen werden ausschließlich an Bord eines Schiffes aktiviert.

(5)   Alle Ringwadenfischer, die in dem in Absatz 1 genannten Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs im Einsatz sind, behalten alle Fänge an Großaugenthun, Gelbflossenthun und Echtem Bonito an Bord und landen diese an oder laden sie um.

Artikel 36

Beschränkung der Zahl der Fischereifahrzeuge der Union, die Schwertfisch fangen dürfen

Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die im WCPFC-Übereinkommensbereich in Gebieten südlich von 20° S Schwertfisch (Xiphias gladius) befischen dürfen, ist in Anhang VII festgesetzt.

Artikel 37

Fangbeschränkungen für Schwertfisch in der Langleinenfischerei südlich 20° S

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fänge von Schwertfisch (Xiphias gladius) durch Langleinenfänger südlich von 20° S 2018 die in Anhang IH festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten tragen außerdem dafür Sorge, dass sich der Fischereiaufwand für Schwertfisch infolge dieser Maßnahme nicht in den Bereich nördlich 20° S verlagert.

Artikel 38

Seidenhaie und Weißspitzen-Hochseehaie

(1)   Das Mitführen an Bord, das Umladen, das Lagern und das Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern folgender Arten ist im WCPFC-Übereinkommensbereich verboten:

a)

Seidenhaie (Carcharhinus falciformis),

b)

Weißspitzen-Hochseehaie (Carcharhinus longimanus).

(2)   Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten darf kein Leid zugefügt werden. Die Fische sind umgehend freizusetzen.

Artikel 39

Überschneidungsgebiet zwischen IATTC und WCPFC

(1)   Schiffe, die ausschließlich im WCPFC-Register geführt werden, wenden die Maßnahmen gemäß diesem Abschnitt an, wenn sie im Überschneidungsgebiet zwischen der IATTC und der WCPFC gemäß Artikel 4 Buchstabe s fischen.

(2)   Schiffe, die sowohl im WCPFC- als auch im IATTC-Register geführt werden und Schiffe, die ausschließlich im IATTC-Register geführt werden, wenden die Maßnahmen gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a und Absätze 2, 3 und 4 sowie den Artikeln 29, 30 und 31 an, wenn sie im Überschneidungsgebiet zwischen der IATTC und der WCPFC gemäß Artikel 4 Buchstabe s fischen.

Abschnitt 8

GFCM-Übereinkommensbereich

Artikel 40

Kleine pelagische Bestände in den geografischen Untergebieten 17 und 18

(1)   Fänge kleiner pelagischer Bestände durch Fischereifahrzeuge der Union in den geografischen Untergebieten 17 und 18 dürfen die in Anhang IL der vorliegenden Verordnung aufgeführten Mengen aus 2014 nicht überschreiten, die gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 gemeldet werden.

(2)   Fischereifahrzeuge der Union, die kleine pelagische Bestände in den geografischen Untergebieten 17 und 18 befischen, dürfen nicht an mehr als 180 Fangtagen pro Jahr fischen. Im Rahmen dieser Höchstanzahl von 180 Fangtagen dürfen an höchstens 144 Fangtagen Sardinen und an höchstens 144 Fangtagen Sardellen befischt werden.

Abschnitt 9

Beringmeer

Artikel 41

Fischereiverbot in den Gebieten der Hohen See des Beringmeers

Das Befischen von Pazifischem Pollack (Theragra chalcogramma) ist in den Gebieten der Hohen See des Beringmeers verboten.

TITEL III

FANGMÖGLICHKEITEN FÜR DRITTLANDSCHIFFE IN UNIONSGEWÄSSERN

Artikel 42

TACs

Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens und Fischereifahrzeuge, die auf den Färöern registriert sind, dürfen im Rahmen der in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgesetzten TACs in den Unionsgewässern fischen und unterliegen den Bedingungen der vorliegenden Verordnung und des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008.

Artikel 43

Fanggenehmigungen

Fischereifahrzeuge unter der Flagge Venezuelas unterliegen den Bedingungen der vorliegenden Verordnung und des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008. Die Höchstanzahl an Fanggenehmigungen für Drittlandschiffe, die in Unionsgewässern fischen, ist in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung angegeben.

Artikel 44

Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

Für Fänge und Beifänge von Drittlandschiffen, die mit Genehmigungen im Sinne des Artikels 43 Fischfang betreiben, gelten die in Artikel 7 festgelegten Bedingungen.

Artikel 45

Verbote

(1)   Die folgenden Arten dürfen von Drittlandschiffen nicht befischt, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden, wann immer sie in Unionsgewässern angetroffen werden:

a)

Atlantischer Sternrochen (Amblyraja radiata) in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 2a, 3a und 7d sowie des ICES-Untergebiets 4;

b)

die folgenden Sägefischarten in Unionsgewässern:

i)

Messerzahn-Sägerochen (Anoxypristis cuspidata),

ii)

Zwergsägerochen (Pristis clavata),

iii)

Westlicher Sägefisch (Pristis pectinata),

iv)

Gewöhnlicher Sägefisch (Pristis pristis),

v)

Grüner Sägefisch (Pristis zijsron);

c)

Riesenhai (Cetorhinus maximus) und Weißer Hai (Carcharodon carcharias) in Unionsgewässern;

d)

Glattrochen (Dipturus batis) beider Arten (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und der ICES-Untergebiete 3, 4, 6, 7, 8, 9 und 10;

e)

Hundshai (Galeorhinus galeus), wenn er mit Langleinen in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und der ICES-Untergebiete 1, 4, 5, 6, 7, 8, 12 und 14 gefangen wird;

f)

Glatter Schwarzer Dornhai (Etmopterus pusillus), in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und der ICES-Untergebiete 1, 4, 5, 6, 7, 8, 12 und 14;

g)

Schokoladenhai (Dalatias licha), Vogelschnabel-Dornhai (Deania calcea), Tiefwasser-Dornhai (Centrophorus squamosus), Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps) und Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und der ICES-Untergebiete 1, 4 und 14;

h)

Heringshai (Lamna nasus) in Unionsgewässern;

i)

Riffmantarochen (Manta alfredi) in Unionsgewässern;

j)

Großer Teufelsrochen (Manta birostris) in Unionsgewässern;

k)

die folgenden Mobularochenarten in Unionsgewässern:

i)

Teufelsrochen (Mobula mobular),

ii)

Mobula rochebrunei,

iii)

Japanischer Teufelsrochen (Mobula japanica),

iv)

Glatter Teufelsrochen (Mobula thurstoni),

v)

Zwerg-Teufelsrochen (Mobula eregoodootenkee),

vi)

Munkiana-Teufelsrochen (Mobula munkiana),

vii)

Sichelflossen-Teufelsrochen (Mobula tarapacana),

viii)

Kuhls Teufelsrochen (Mobula kuhlii),

ix)

Adlerrochen (Mobula hypostoma);

l)

Nagelrochen (Raja clavata) in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a;

m)

Schwarzbäuchiger Glattrochen (Dipturus nidarosiensis) in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 6a, 6b, 7a, 7b, 7c, 7e, 7f, 7g, 7h und 7k;

n)

Perlrochen (Raja undulata) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 6, 9 und 10 und Bandrochen (Rostroraja alba) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 6, 7, 8, 9 und 10;

o)

Geigenrochen (Rhinobatidae) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 12;

p)

Dornhai (Squalus acanthias) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10;

q)

Engelhai (Squatina squatina) in den Unionsgewässern.

(2)   Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Art darf kein Leid zugefügt werden. Die Fische sind umgehend freizusetzen.

TITEL IV

FANGMÖGLICHKEITEN FÜR 2017

Artikel 46

Änderung der Verordnung (EU) 2017/127

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Steinbutt und Glattbutt in den Unionsgewässern von IIa und IV in Anhang IA der Verordnung (EU) 2017/127 erhält folgende Fassung:

Art:

Steinbutt und Glattbutt

Psetta maxima und Scophthalmus rhombus

Gebiet

Unionsgewässer von IIa und IV

(T/B/2AC4-C)

Belgien

434

 

 

Dänemark

928

 

 

Deutschland

237

 

 

Frankreich

112

 

 

Niederlande

3 291

 

 

Schweden

7

 

 

Vereinigtes Königreich

915

 

 

Union

5 924

 

 

TAC

5 924

 

Vorsorgliche TAC

TITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 47

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 48

Übergangsbestimmung

Artikel 9, Artikel 11 Absatz 2 und die Artikel 13, 19, 20, 25, 31, 32, 33, 38, 41 und 45 gelten 2019 sinngemäß weiter, bis die Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2019 in Kraft tritt.

Artikel 49

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2018.

Artikel 8 gilt jedoch ab dem 1. Februar 2018 und Artikel 46 gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2017.

Die mit den Artikeln 20, 21 und 22 und in den Anhängen IE und V festgesetzten Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im CCAMLR-Übereinkommensbereich gelten ab dem 1. Dezember 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 23. Januar 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. KRALEVA


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 509/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit einem Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im westlichen Ärmelkanal (ABl. L 122 vom 11.5.2007, S. 7).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 676/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 zur Einführung eines Mehrjahresplans für die Fischereien auf Scholle und Seezunge in der Nordsee (ABl. L 157 vom 19.6.2007, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der südlichen Seehecht- und der Kaisergranatbestände in der Kantabrischen See und westlich der Iberischen Halbinsel und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 5).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1300/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für den Heringsbestand des Gebietes westlich Schottlands und für die Fischereien, die diesen Bestand befischen (ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 6).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(9)  Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen (ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 48).

(10)  Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 12).

(11)  Partnerschaftliches Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 4) und Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags nach dem genannten Abkommen (ABl. L 293 vom 23.10.2012, S. 5).

(12)  ABl. L 6 vom 10.1.2012, S. 9.

(13)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(14)  Verordnung (EU) 2017/127 des Rates vom 20. Januar 2017 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2017 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 24 vom 28.1.2017, S. 1).

(15)  Verordnung (EG) Nr. 517/2008 der Kommission vom 10. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates hinsichtlich der Bestimmung der Maschenöffnung und der Messung der Garnstärke von Fangnetzen (ABl. L 151 vom 11.6.2008, S. 5).

(16)  Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).

(17)  Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 1).

(18)  Verordnung (EG) Nr. 217/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 42).

(19)  Geschlossen mit dem Beschluss 2002/738/EG des Rates vom 22. Juli 2002 über den Abschluss des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 234 vom 31.8.2002, S. 39).

(20)  Beitritt der Union mit dem Beschluss 86/238/EWG des Rates vom 9. Juni 1986 über den Beitritt der Gemeinschaft zu der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik in der Fassung des Protokolls zu der am 10. Juli 1984 in Paris unterzeichneten Schlußakte der Konferenz der Bevollmächtigten der Vertragsparteien der Konvention (ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 33).

(21)  Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Festlegung von Kontrollmaßnahmen für die Fischerei im Regelungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 3943/90, (EG) Nr. 66/98 und (EG) Nr. 1721/1999 (ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 16).

(22)  Geschlossen mit dem Beschluss 2006/539/EG des Rates vom 22. Mai 2006 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica eingesetzt wurde (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 22).

(23)  Beitritt der Union mit dem Beschluss 95/399/EG des Rates vom 18. September 1995 über den Beitritt der Gemeinschaft zu dem Übereinkommen zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (ABl. L 236 vom 5.10.1995, S. 24).

(24)  Beitritt der Union mit dem Beschluss 2012/130/EU des Rates vom 3. Oktober 2011 über die Genehmigung des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Südpazifik im Namen der Europäischen Union (ABl. L 67 vom 6.3.2012, S. 1).

(25)  Beitritt der Union mit dem Beschluss 2005/75/EG des Rates vom 26. April 2004 über den Beitritt der Gemeinschaft zum Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (ABl. L 32 vom 4.2.2005, S. 1).

(26)  Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 44).

(27)  Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 1627/94 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3317/94 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33).

(28)  Alle Arten von Grundschleppnetzen, einschließlich OTB, OTT, PTB, TBB, TBN, TBS, TB.

(29)  Alle Arten von Waden, einschließlich SSC, SDN, SPR, SV, SB, SX.

(30)  Alle Fischereien mit Langleinen und Angeln, einschließlich LHP, LHM, LLD, LL, LTL, LX und LLS.

(31)  Alle aufgespannten Kiemennetze und Fallen, einschließlich GTR, GNS, FYK, FPN und FIX.


LISTE DER ANHÄNGE

ANHANG I:

TACs für Fischereifahrzeuge der Union in TAC-regulierten Gebieten, aufgeschlüsselt nach Arten und Gebieten

ANHANG IA:

Skagerrak, Kattegat, ICES-Untergebiete 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12 und 14, Unionsgewässer der CECAF-Gebiete und Gewässer von Französisch-Guayana

ANHANG IB:

Nordostatlantik und Grönland, ICES-Untergebiete 1, 2, 5, 12 und 14 und grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1

ANHANG IC:

Nordwestatlantik — NAFO-Übereinkommensbereich

ANHANG ID:

ICCAT-Übereinkommensbereich

ANHANG IE:

Antarktis — CCAMLR-Übereinkommensbereich

ANHANG IF:

Südostatlantik — SEAFO-Übereinkommensbereich

ANHANG IG:

Südlicher Blauflossenthun — Verbreitungsgebiete

ANHANG IH:

WCPFC-Übereinkommensbereich

ANHANG IJ:

SPRFMO-Übereinkommensbereich

ANHANG IK:

IOTC-Zuständigkeitsbereich

ANHANG IL:

GFCM-Übereinkommensgebiet

ANHANG IIA:

Fischereiaufwand im ICES-Untergebiet 4

ANHANG IIB:

Fischereiaufwand im Rahmen der Wiederauffüllung bestimmter Bestände von Südlichem Seehecht und Kaisergranat in den ICES-Divisionen 8c und 9a mit Ausnahme des Golfs von Cádiz

ANHANG IIC:

Fischereiaufwand im Rahmen der Bewirtschaftung der Seezungenbestände im westlichen Ärmelkanal in der ICES-Division 7e

ANHANG IID:

Sandaal-Bewirtschaftungsgebiete in den ICES-Divisionen 2a und 3a und im ICES-Untergebiet 4

ANHANG III:

Höchstzahl der Fanggenehmigungen für Fischereifahrzeuge der Union in Drittlandgewässern

ANHANG IV:

ICCAT-Übereinkommensbereich

ANHANG V:

CCAMLR-Übereinkommensbereich

ANHANG VI:

IOTC-Zuständigkeitsbereich

ANHANG VII:

WCPFC-Übereinkommensbereich

ANHANG VIII:

Mengenmäßige Beschränkungen der Fanggenehmigungen für Drittlandschiffe in Unionsgewässern


ANHANG I

TACs FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IN TAC-REGULIERTEN GEBIETEN, AUFGESCHLÜSSELT NACH ARTEN UND GEBIETEN

In den Tabellen in den Anhängen IA, IB, IC, ID, IE, IF, IG, IJ, IK und IL sind nach Beständen aufgeschlüsselt die TACs und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben) sowie gegebenenfalls die operativ damit verbundenen Bedingungen angegeben.

Alle in diesem Anhang genannten Fangmöglichkeiten unterliegen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 (1), insbesondere den Artikeln 33 und 34 jener Verordnung.

Die Angaben der Fanggebiete beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf ICES-Gebiete. Die Bestände sind für jedes Gebiet in der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen der Arten aufgeführt. Zu Regelungszwecken dienen nur die lateinischen Namen; deutsche Namen sind zum besseren Verständnis angegeben.

Für die Zwecke dieser Verordnung gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen:

Lateinische Bezeichnung

Alpha-3-Code

Gemeinsprachliche Bezeichnung

Amblyraja radiata

RJR

Atlantischer Sternrochen

Ammodytes spp.

SAN

Sandaale

Argentina silus

ARU

Goldlachs

Beryx spp.

ALF

Kaiserbarsch

Brosme brosme

USK

Lumb

Caproidae

BOR

Eberfisch

Centrophorus squamosus

GUQ

Blattschuppiger Schlingerhai

Centroscymnus coelolepis

CYO

Portugiesenhai

Chaceon spp.

GER

Rote Tiefseekrabbe

Chaenocephalus aceratus

SSI

Scotia-See-Eisfisch

Champsocephalus gunnari

ANI

Bändereisfisch

Channichthys rhinoceratus

LIC

Langschnauzen-Eisfisch

Chionoecetes spp.

PCR

Arktische Seespinne

Clupea harengus

HER

Hering

Coryphaenoides rupestris

RNG

Rundnasen-Grenadier

Dalatias licha

SCK

Schokoladenhai

Deania calcea

DCA

Schnabeldornhai

Dicentrarchus labrax

BSS

Wolfsbarsch

Dipturus batis (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia)

RJB

Glattrochen beider Arten

Dissostichus eleginoides

TOP

Schwarzer Seehecht

Dissostichus mawsoni

TOA

Riesen-Antarktisdorsch

Dissostichus spp.

TOT

Zahnfische

Engraulis encrasicolus

ANE

Sardelle

Etmopterus princeps

ETR

Großer Schwarzer Dornhai

Etmopterus pusillus

ETP

Glatter Schwarzer Dornhai

Euphausia superba

KRI

Antarktischer Krill

Gadus morhua

COD

Kabeljau

Galeorhinus galeus

GAG

Hundshai

Glyptocephalus cynoglossus

WIT

Rotzunge

Hippoglossoides platessoides

PLA

Raue Scharbe

Hippoglossus hippoglossus

HAL

Atlantischer Heilbutt

Hoplostethus atlanticus

ORY

Granatbarsch

Illex illecebrosus

SQI

Nördlicher Kurzflossen-Kalmar

Lamna nasus

POR

Heringshai

Lepidorhombus spp.

LEZ

Butte

Leucoraja naevus

RJN

Kuckucksrochen

Limanda ferruginea

YEL

Gelbschwanzflunder

Lophiidae

ANF

Seeteufel

Macrourus spp.

GRV

Grenadierfische

Makaira nigricans

BUM

Blauer Marlin

Mallotus villosus

CAP

Lodde

Manta birostris

RMB

Großer Teufelsrochen

Martialia hyadesi

SQS

Kalmar

Melanogrammus aeglefinus

HAD

Schellfisch

Merlangius merlangus

WHG

Wittling

Merluccius merluccius

HKE

Seehecht

Micromesistius poutassou

WHB

Blauer Wittling

Microstomus kitt

LEM

Limande

Molva dypterygia

BLI

Blauleng

Molva molva

LIN

Leng

Nephrops norvegicus

NEP

Kaisergranat

Notothenia gibberifrons

NOG

Grüne Notothenia

Notothenia rossii

NOR

Marmorbarsch

Notothenia squamifrons

NOS

Graue Notothenia

Pandalus borealis

PRA

Tiefseegarnele

Paralomis spp.

PAI

Kurzschwanzkrebse

Penaeus spp.

PEN

Geißelgarnelen

Pleuronectes platessa

PLE

Scholle

Pleuronectiformes

FLX

Plattfische

Pollachius pollachius

POL

Pollack

Pollachius virens

POK

Seelachs

Psetta maxima

TUR

Steinbutt

Pseudochaenichthys georgianus

SGI

South-Georgia-Eisfisch

Pseudopentaceros spp.

EDW

Pseudopentaceros spp.

Raja alba

RJA

Bandrochen

Raja brachyura

RJH

Blondrochen

Raja circularis

RJI

Sandrochen

Raja clavata

RJC

Nagelrochen

Raja fullonica

RJF

Chagrinrochen

Raja (Dipturus) nidarosiensis

JAD

Schwarzbäuchiger Glattrochen

Raja microocellata

RJE

Kleinäugiger Rochen

Raja montagui

RJM

Fleckrochen

Raja undulata

RJU

Perlrochen

Rajiformes

SRX

Rochen

Reinhardtius hippoglossoides

GHL

Schwarzer Heilbutt

Sardina pilchardus

PIL

Sardine

Scomber scombrus

MAC

Makrele

Scophthalmus rhombus

BLL

Glattbutt

Sebastes spp.

RED

Rotbarsch

Solea solea

SOL

Seezunge

Solea spp.

SOO

Seezunge

Sprattus sprattus

SPR

Sprotte

Squalus acanthias

DGS

Dornhai

Tetrapturus albidus

WHM

Weißer Marlin

Thunnus maccoyii

SBF

Südlicher Blauflossenthun

Thunnus obesus

BET

Großaugenthun

Thunnus thynnus

BFT

Roter Thun

Trachurus murphyi

CJM

Chilenische Bastardmakrele

Trachurus spp.

JAX

Bastardmakrele

Trisopterus esmarkii

NOP

Stintdorsch

Urophycis tenuis

HKW

Weißer Gabeldorsch

Xiphias gladius

SWO

Schwertfisch

Die nachstehende Vergleichsliste der gemeinsprachlichen und der lateinischen Bezeichnungen dient ausschließlich der Information:

Gemeinsprachliche Bezeichnung

Alpha-3-Code

Lateinische Bezeichnung

Kaiserbarsch

ALF

Beryx spp.

Raue Scharbe

PLA

Hippoglossoides platessoides

Sardelle

ANE

Engraulis encrasicolus

Seeteufel

ANF

Lophiidae

Riesen-Antarktisdorsch

TOA

Dissostichus mawsoni

Atlantischer Heilbutt

HAL

Hippoglossus hippoglossus

Großaugenthun

BET

Thunnus obesus

Schnabeldornhai

DCA

Deania calcea

Scotia-See-Eisfisch

SSI

Chaenocephalus aceratus

Blondrochen

RJH

Raja brachyura

Blauleng

BLI

Molva dypterygia

Blauer Marlin

BUM

Makaira nigricans

Blauer Wittling

WHB

Micromesistius poutassou

Roter Thun

BFT

Thunnus thynnus

Eberfisch

BOR

Caproidae

Glattbutt

BLL

Scophthalmus rhombus

Lodde

CAP

Mallotus villosus

Kabeljau

COD

Gadus morhua

Glattrochen beider Arten

RJB

Dipturus batis (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia)

Seezunge

SOL

Solea solea

Kurzschwanzkrebse

PAI

Paralomis spp.

Kuckucksrochen

RJN

Leucoraja naevus

Rote Tiefseekrabbe

GER

Chaceon spp.

Plattfische

FLX

Pleuronectiformes

Großer Teufelsrochen

RMB

Manta birostris

Großer Schwarzer Dornhai

ETR

Etmopterus princeps

Goldlachs

ARU

Argentina silus

Schwarzer Heilbutt

GHL

Reinhardtius hippoglossoides

Grenadierfische

GRV

Macrourus spp.

Graue Notothenia

NOS

Notothenia squamifrons

Schellfisch

HAD

Melanogrammus aeglefinus

Seehecht

HKE

Merluccius merluccius

Hering

HER

Clupea harengus

Bastardmakrele

JAX

Trachurus spp.

Grüne Notothenia

NOG

Notothenia gibberifrons

Chilenische Bastardmakrele

CJM

Trachurus murphyi

Schokoladenhai

SCK

Dalatias licha

Antarktischer Krill

KRI

Euphausia superba

Blattschuppiger Schlingerhai

GUQ

Centrophorus squamosus

Limande

LEM

Microstomus kitt

Leng

LIN

Molva molva

Makrele

MAC

Scomber scombrus

Bändereisfisch

ANI

Champsocephalus gunnari

Marmorbarsch

NOR

Notothenia rossii

Butte

LEZ

Lepidorhombus spp.

Tiefseegarnele

PRA

Pandalus borealis

Kaisergranat

NEP

Nephrops norvegicus

Stintdorsch

NOP

Trisopterus esmarkii

Schwarzbäuchiger Glattrochen

JAD

Raja (Dipturus) nidarosiensis

Granatbarsch

ORY

Hoplostethus atlanticus

Schwarzer Seehecht

TOP

Dissostichus eleginoides

Pseudopentaceros spp.

EDW

Pseudopentaceros spp.

Geißelgarnelen

PEN

Penaeus spp.

Dornhai

DGS

Squalus acanthias

Scholle

PLE

Pleuronectes platessa

Pollack

POL

Pollachius pollachius

Heringshai

POR

Lamna nasus

Portugiesenhai

CYO

Centroscymnus coelolepis

Rotbarsch

RED

Sebastes spp.

Rundnasen-Grenadier

RNG

Coryphaenoides rupestris

Seelachs

POK

Pollachius virens

Sandaale

SAN

Ammodytes spp.

Sandrochen

RJI

Raja circularis

Sardine

PIL

Sardina pilchardus

Wolfsbarsch

BSS

Dicentrarchus labrax

Chagrinrochen

RJF

Raja fullonica

Nördlicher Kurzflossen-Kalmar

SQI

Illex illecebrosus

Rochen

SRX

Rajiformes

Kleinäugiger Rochen

RJE

Raja microocellata

Glatter Schwarzer Dornhai

ETP

Etmopterus pusillus

Arktische Seespinne

PCR

Chionoecetes spp.

Seezunge

SOO

Solea spp.

South-Georgia-Eisfisch

SGI

Pseudochaenichthys georgianus

Südlicher Blauflossenthun

SBF

Thunnus maccoyii

Fleckrochen

RJM

Raja montagui

Sprotte

SPR

Sprattus sprattus

Kalmar

SQS

Martialia hyadesi

Atlantischer Sternrochen

RJR

Amblyraja radiata

Schwertfisch

SWO

Xiphias gladius

Nagelrochen

RJC

Raja clavata

Zahnfische

TOT

Dissostichus spp.

Hundshai

GAG

Galeorhinus galeus

Steinbutt

TUR

Psetta maxima

Lumb

USK

Brosme brosme

Perlrochen

RJU

Raja undulata

Langschnauzen-Eisfisch

LIC

Channichthys rhinoceratus

Weißer Gabeldorsch

HKW

Urophycis tenuis

Weißer Marlin

WHM

Tetrapturus albidus

Bandrochen

RJA

Raja alba

Wittling

WHG

Merlangius merlangus

Rotzunge

WIT

Glyptocephalus cynoglossus

Gelbschwanzflunder

YEL

Limanda ferruginea


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).


ANHANG IA

SKAGERRAK, KATTEGAT, ICES-UNTERGEBIETE 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12 UND 14, UNIONSGEWÄSSER DER CECAF-GEBIETE UND GEWÄSSER VON FRANZÖSISCH-GUAYANA

Art:

Sandaal und dazugehörige Beifänge

Ammodytes spp.

Gebiet:

Unionsgewässer von 2a, 3a und 4 (1)

Dänemark

0 (2)

 

 

Vereinigtes Königreich

0 (2)

 

 

Deutschland

0 (2)

 

 

Schweden

0 (2)

 

 

Union

0

 

 

TAC

0

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Goldlachs

Argentina silus

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 1 und 2

(ARU/1/2.)

Deutschland

24

 

 

Frankreich

8

 

 

Niederlande

19

 

 

Vereinigtes Königreich

39

 

 

Union

90

 

 

TAC

90

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Goldlachs

Argentina silus

Gebiet:

Unionsgewässer von 3a und 4

(ARU/34-C)

Dänemark

1 093

 

 

Deutschland

11

 

 

Frankreich

8

 

 

Irland

8

 

 

Niederlande

51

 

 

Schweden

43

 

 

Vereinigtes Königreich

20

 

 

Union

1 234

 

 

TAC

1 234

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Goldlachs

Argentina silus

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5, 6 und 7

(ARU/567.)

Deutschland

355

 

 

Frankreich

7

 

 

Irland

329

 

 

Niederlande

3 710

 

 

Vereinigtes Königreich

260

 

 

Union

4 661

 

 

TAC

4 661

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 1, 2 und 14

(USK/1214EI)

Deutschland

6 (3)

 

 

Frankreich

6 (3)

 

 

Vereinigtes Königreich

6 (3)

 

 

Andere

3 (3)

 

 

Union

21 (3)

 

 

TAC

21

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet:

3a

(USK/3A/BCD)

Dänemark

15

 

 

Schweden

8

 

 

Deutschland

8

 

 

Union

31

 

 

TAC

31

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


Art:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet:

Unionsgewässer von 4

(USK/04-C.)

Dänemark

68

 

 

Deutschland

20

 

 

Frankreich

47

 

 

Schweden

7

 

 

Vereinigtes Königreich

102

 

 

Andere

7 (4)

 

 

Union

251

 

 

TAC

251

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


Art:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5, 6 und 7

(USK/567EI.)

Deutschland

17

 

 

Spanien

60

 

 

Frankreich

705

 

 

Irland

68

 

 

Vereinigtes Königreich

340

 

 

Andere

17 (5)

 

 

Union

1 207

 

 

Norwegen

2 923  (6)  (7)  (8)  (9)

 

 

TAC

4 130

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


Art:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 4

(USK/04-N.)

Belgien

0

 

 

Dänemark

165

 

 

Deutschland

1

 

 

Frankreich

0

 

 

Niederlande

0

 

 

Vereinigtes Königreich

4

 

 

Union

170

 

 

TAC

Entfällt

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Eberfisch

Caproidae

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 6, 7 und 8

(BOR/678-)

Dänemark

5 001

 

 

Irland

14 084

 

 

Vereinigtes Königreich

1 295

 

 

Union

20 380

 

 

TAC

20 380

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Hering (10)

Clupea harengus

Gebiet:

3a

(HER/03A.)

Dänemark

20 255  (11)

 

 

Deutschland

324 (11)

 

 

Schweden

21 189  (11)

 

 

Union

41 768  (11)

 

 

Norwegen

6 459

 

 

Färöer

200 (12)

 

 

TAC

48 427

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


Art:

Hering (13)

Clupea harengus

Gebiet:

Unionsgewässer und norwegische Gewässer von 4 nördlich von 53° 30′ N

(HER/4AB.)

Dänemark

111 299

 

 

Deutschland

65 302

 

 

Frankreich

27 114

 

 

Niederlande

70 776

 

 

Schweden

46 105

 

 

Vereinigtes Königreich

79 381

 

 

Union

359 977

 

 

Färöer

400

 

 

Norwegen

174 171  (14)

 

 

TAC

600 588

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


Art:

Hering (16)

Clupea harengus

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(HER/04-N.)

Schweden

1 239  (16)

 

 

Union

1 239

 

 

TAC

600 588

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Hering (17)

Clupea harengus

Gebiet:

3a

(HER/03A-BC)

Dänemark

5 692

 

 

Deutschland

51

 

 

Schweden

916

 

 

Union

6 659

 

 

TAC

6 659

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


Art:

Hering (18)

Clupea harengus

Gebiet:

4, 7d und Unionsgewässer von 2a

(HER/2A47DX)

Belgien

48

 

 

Dänemark

9 256

 

 

Deutschland

48

 

 

Frankreich

48

 

 

Niederlande

48

 

 

Schweden

45

 

 

Vereinigtes Königreich

176

 

 

Union

9 669

 

 

TAC

9 669

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


Art:

Hering (19)

Clupea harengus

Gebiet:

4c, 7d (20)

(HER/4CXB7D)

Belgien

10 139  (21)

 

 

Dänemark

1 718  (21)

 

 

Deutschland

1 008  (21)

 

 

Frankreich

16 644  (21)

 

 

Niederlande

30 002  (21)

 

 

Vereinigtes Königreich

6 529  (21)

 

 

Union

66 040

 

 

TAC

600 588

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b, 6b und 6aN (22)

(HER/5B6ANB)

Deutschland

466 (23)

 

 

Frankreich

88 (23)

 

 

Irland

630 (23)

 

 

Niederlande

466 (23)

 

 

Vereinigtes Königreich

2 520  (23)

 

 

Union

4 170  (23)

 

 

TAC

4 170

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

6aS (24), 7b, 7c

(HER/6AS7BC)

Irland

1 482

 

 

Niederlande

148

 

 

Union

1 630

 

 

TAC

1 630

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

6 Clyde (25)

(HER/06ACL.)

Vereinigtes Königreich

Noch festzulegen

 

 

Union

Noch festzulegen (26)

 

 

TAC

Noch festzulegen (26)

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

7a (27)

(HER/07A/MM)

Irland

1 826

 

 

Vereinigtes Königreich

5 190

 

 

Union

7 016

 

 

TAC

7 016

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

7e und 7f

(HER/7EF.)

Frankreich

465

 

 

Vereinigtes Königreich

465

 

 

Union

930

 

 

TAC

930

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

7g (28), 7h (28), 7j (28) und 7k (28)

(HER/7G-K.)

Deutschland

113

 

 

Frankreich

625

 

 

Irland

8 751

 

 

Niederlande

625

 

 

Vereinigtes Königreich

13

 

 

Union

10 127

 

 

TAC

10 127

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


Art:

Sardelle

Engraulis encrasicolus

Gebiet:

8

(ANE/08.)

Spanien

29 700

 

 

Frankreich

3 300

 

 

Union

33 000

 

 

TAC

33 000

 

Analytische TAC


Art:

Sardelle

Engraulis encrasicolus

Gebiet:

9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(ANE/9/3411)

Spanien

5 978

 

 

Portugal

6 522

 

 

Union

12 500

 

 

TAC

12 500

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

Skagerrak

(COD/03AN.)

Belgien

20

 

 

Dänemark

6 397

 

 

Deutschland

160

 

 

Niederlande

40

 

 

Schweden

1 119

 

 

Union

7 736

 

 

TAC

7 995

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

Kattegatt

(COD/03AS.)

Dänemark

389 (29)

 

 

Deutschland

8 (29)

 

 

Schweden

233 (29)

 

 

Union

630 (29)

 

 

TAC

630 (29)

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

4; Unionsgewässer von 2a; der Teil von 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört

(COD/2A3AX4)

Belgien

1 275

 

 

Dänemark

7 327

 

 

Deutschland

4 645

 

 

Frankreich

1 575

 

 

Niederlande

4 140

 

 

Schweden

49

 

 

Vereinigtes Königreich

16 808

 

 

Union

35 819

 

 

Norwegen

7 337  (30)

 

 

TAC

43 156

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(COD/04-N.)

Schweden

382 (31)

 

 

Union

382

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

6b; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b westlich von 12° 00′ W sowie von 12 und 14

(COD/5W6-14)

Belgien

0

 

 

Deutschland

1

 

 

Frankreich

12

 

 

Irland

16

 

 

Vereinigtes Königreich

45

 

 

Union

74

 

 

TAC

74

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

6a; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b östlich von 12° 00′ W

(COD/5BE6A)

Belgien

0

 

 

Deutschland

0

 

 

Frankreich

0

 

 

Irland

0

 

 

Vereinigtes Königreich

0

 

 

Union

0

 

 

TAC

0 (32)

 

Analytische TAC


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

7a

(COD/07A.)

Belgien

9 (33)

 

 

Frankreich

25 (33)

 

 

Irland

459 (33)

 

 

Niederlande

2 (33)

 

 

Vereinigtes Königreich

200 (33)

 

 

Union

695 (33)

 

 

TAC

695 (33)

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

7b, 7c, 7e-k, 8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(COD/7XAD34)

Belgien

121

 

 

Frankreich

1 984

 

 

Irland

757

 

 

Niederlande

0

 

 

Vereinigtes Königreich

214

 

 

Union

3 076

 

 

TAC

3 076

 

Analytische TAC

Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

7d

(COD/07D.)

Belgien

74

 

 

Frankreich

1 456

 

 

Niederlande

43

 

 

Vereinigtes Königreich

160

 

 

Union

1 733

 

 

TAC

1 733

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


Art:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet:

Unionsgewässer von 2a und 4

(LEZ/2AC4-C)

Belgien

8

 

 

Dänemark

7

 

 

Deutschland

7

 

 

Frankreich

41

 

 

Niederlande

33

 

 

Vereinigtes Königreich

2 430

 

 

Union

2 526

 

 

TAC

2 526

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


Art:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; 6; internationale Gewässer von 12 und 14

(LEZ/56-14)

Spanien

617

 

 

Frankreich

2 407

 

 

Irland

704

 

 

Vereinigtes Königreich

1 704

 

 

Union

5 432

 

 

TAC

5 432

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


Art:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet:

7

(LEZ/07.)

Belgien

333 (34)

 

 

Spanien

3 693  (35)

 

 

Frankreich

4 481  (35)

 

 

Irland

2 038  (34)

 

 

Vereinigtes Königreich

1 765  (34)

 

 

Union

12 310

 

 

TAC

12 310

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.


Art:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet:

8a, 8b, 8d und 8e

(LEZ/8ABDE.)

Spanien

674

 

 

Frankreich

544

 

 

Union

1 218

 

 

TAC

1 218

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


Art:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet:

8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(LEZ/8C3411)

Spanien

1 280

 

 

Frankreich

64

 

 

Portugal

43

 

 

Union

1 387

 

 

TAC

1 387

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

Unionsgewässer von 2a und 4

(ANF/2AC4-C)

Belgien

573 (36)

 

 

Dänemark

1 264  (36)

 

 

Deutschland

618 (36)

 

 

Frankreich

118 (36)

 

 

Niederlande

434 (36)

 

 

Schweden

15 (36)

 

 

Vereinigtes Königreich

13 203  (36)

 

 

Union

16 225  (36)

 

 

TAC

16 225

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 4

(ANF/04-N.)

Belgien

51

 

 

Dänemark

1 305

 

 

Deutschland

21

 

 

Niederlande

18

 

 

Vereinigtes Königreich

305

 

 

Union

1 700

 

 

TAC

Entfällt

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

6; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

(ANF/56-14)

Belgien

330

 

 

Deutschland

377

 

 

Spanien

353

 

 

Frankreich

4 059

 

 

Irland

918

 

 

Niederlande

318

 

 

Vereinigtes Königreich

2 825

 

 

Union

9 180

 

 

TAC

9 180

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

7

(ANF/07.)

Belgien

3 097  (37)

 

 

Deutschland

345 (37)

 

 

Spanien

1 231  (37)

 

 

Frankreich

19 875  (37)

 

 

Irland

2 540  (37)

 

 

Niederlande

401 (37)

 

 

Vereinigtes Königreich

6 027  (37)

 

 

Union

33 516  (37)

 

 

TAC

33 516  (37)

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.


Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

8a, 8b, 8d und 8e

(ANF/8ABDE.)

Spanien

1 368

 

 

Frankreich

7 612

 

 

Union

8 980

 

 

TAC

8 980

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(ANF/8C3411)

Spanien

3 296

 

 

Frankreich

3

 

 

Portugal

656

 

 

Union

3 955

 

 

TAC

3 955

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

3a

(HAD/3A/BCD)

Belgien

12

 

 

Dänemark

2 070

 

 

Deutschland

132

 

 

Niederlande

2

 

 

Schweden

245

 

 

Union

2 461

 

 

TAC

2 569

 

Analytische TAC


Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

4; Unionsgewässer von 2a

(HAD/2AC4.)

Belgien

241

 

 

Dänemark

1 657

 

 

Deutschland

1 054

 

 

Frankreich

1 837

 

 

Niederlande

181

 

 

Schweden

167

 

 

Vereinigtes Königreich

27 324

 

 

Union

32 461

 

 

Norwegen

9 306

 

 

TAC

41 767

 

Analytische TAC

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

Norwegische Gewässer von 4 (HAD/*04N-)

Union

24 146


Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(HAD/04-N.)

Schweden

707 (38)

 

 

Union

707

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 6b, 12 und 14

(HAD/6B1214)

Belgien

12

 

 

Deutschland

40

 

 

Frankreich

546

 

 

Irland

429

 

 

Vereinigtes Königreich

4 136

 

 

Union

5 163

 

 

TAC

5 163

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b und 6a

(HAD/5BC6A.)

Belgien

5 (39)

 

 

Deutschland

6 (39)

 

 

Frankreich

257 (39)

 

 

Irland

762 (39)

 

 

Vereinigtes Königreich

3 624  (39)

 

 

Union

4 654  (39)

 

 

TAC

4 654  (39)

 

Analytische TAC


Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

7b-k, 8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(HAD/7X7A34)

Belgien

77

 

 

Frankreich

4 606

 

 

Irland

1 536

 

 

Vereinigtes Königreich

691

 

 

Union

6 910

 

 

TAC

6 910

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.


Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

7a

(HAD/07A.)

Belgien

51

 

 

Frankreich

232

 

 

Irland

1 388

 

 

Vereinigtes Königreich

1 536

 

 

Union

3 207

 

 

TAC

3 207

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

3a

(WHG/03A.)

Dänemark

929

 

 

Niederlande

3

 

 

Schweden

99

 

 

Union

1 031

 

 

TAC

1 050

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

4; Unionsgewässer von 2a

(WHG/2AC4.)

Belgien

442

 

 

Dänemark

1 912

 

 

Deutschland

497

 

 

Frankreich

2 873

 

 

Niederlande

1 105

 

 

Schweden

4

 

 

Vereinigtes Königreich

13 818

 

 

Union

20 651

 

 

Norwegen

1 406  (40)

 

 

TAC

22 057

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

6; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

(WHG/56-14)

Deutschland

1 (41)

 

 

Frankreich

26 (41)

 

 

Irland

64 (41)

 

 

Vereinigtes Königreich

122 (41)

 

 

Union

213 (41)

 

 

TAC

213 (41)

 

Analytische TAC


Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

7a

(WHG/07A.)

Belgien

0

 

 

Frankreich

3

 

 

Irland

46

 

 

Niederlande

0

 

 

Vereinigtes Königreich

31

 

 

Union

80

 

 

TAC

80

 

Analytische TAC


Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

7b, 7c, 7d, 7e, 7f, 7g, 7h, 7j und 7k

(WHG/7X7A-C)

Belgien

217

 

 

Frankreich

13 328

 

 

Irland

6 176

 

 

Niederlande

108

 

 

Vereinigtes Königreich

2 384

 

 

Union

22 213

 

 

TAC

22 213

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.


Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

8

(WHG/08.)

Spanien

1 016

 

 

Frankreich

1 524

 

 

Union

2 540

 

 

TAC

2 540

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Wittling und Pollack

Merlangius merlangus und Pollachius pollachius

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(W/P/04-N.)

Schweden

190 (42)

 

 

Union

190

 

 

TAC

Entfällt

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet:

3a

(HKE/3A/BCD)

Dänemark

2 890  (43)

 

 

Schweden

246 (43)

 

 

Union

3 136

 

 

TAC

3 136  (44)

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


Art:

Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet:

Unionsgewässer von 2a und 4

(HKE/2AC4-C)

Belgien

52 (45)

 

 

Dänemark

2 112  (45)

 

 

Deutschland

242 (45)

 

 

Frankreich

468 (45)

 

 

Niederlande

121 (45)

 

 

Vereinigtes Königreich

658 (45)

 

 

Union

3 653  (45)

 

 

TAC

3 653  (46)

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


Art:

Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet:

6 und 7; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

(HKE/571214)

Belgien

575 (47)

 

 

Spanien

18 434

 

 

Frankreich

28 468  (47)

 

 

Irland

3 449

 

 

Niederlande

371 (47)

 

 

Vereinigtes Königreich

11 239  (47)

 

 

Union

62 536

 

 

TAC

62 536  (48)

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.


Art:

Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet:

8a, 8b, 8d und 8e

(HKE/8ABDE.)

Belgien

19 (49)

 

 

Spanien

13 065

 

 

Frankreich

29 338

 

 

Niederlande

38 (49)

 

 

Union

42 460

 

 

TAC

42 460  (50)

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


Art:

Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet:

8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(HKE/8C3411)

Spanien

5 924

 

 

Frankreich

569

 

 

Portugal

2 765

 

 

Union

9 258

 

 

TAC

9 258

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 2 und 4

(WHB/24-N.)

Dänemark

0

 

 

Vereinigtes Königreich

0

 

 

Union

0

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC


Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14

(WHB/1X14)

Dänemark

61 277  (51)

 

 

Deutschland

23 825  (51)

 

 

Spanien

51 949  (51)  (52)

 

 

Frankreich

42 644  (51)

 

 

Irland

47 451  (51)

 

 

Niederlande

74 720  (51)

 

 

Portugal

4 826  (51)  (53)

 

 

Schweden

15 158  (51)

 

 

Vereinigtes Königreich

79 513  (51)

 

 

Union

401 363  (51)  (53)

 

 

Norwegen

110 000

 

 

Färöer

10 000

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet:

8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(WHB/8C3411)

Spanien

42 778

 

 

Portugal

10 695

 

 

Union

53 473  (54)

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet:

Unionsgewässer von 2, 4a, 5, 6 nördlich von 56° 30′ N und 7 westlich von 12° W

(WHB/24A567)

Norwegen

227 975  (55)  (56)

 

 

Färöer

21 500  (57)  (58)

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


Art:

Limande und Rotzunge

Microstomus kitt und Glyptocephalus cynoglossus

Gebiet:

Unionsgewässer von 2a und 4

(L/W/2AC4-C.)

Belgien

346

 

 

Dänemark

953

 

 

Deutschland

122

 

 

Frankreich

261

 

 

Niederlande

794

 

 

Schweden

11

 

 

Vereinigtes Königreich

3 904

 

 

Union

6 391

 

 

TAC

6 391

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


Art:

Blauleng

Molva dypterygia

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b, 6 und 7

(BLI/5B67-)

Deutschland

110

 

 

Estland

17

 

 

Spanien

347

 

 

Frankreich

7 908

 

 

Irland

30

 

 

Litauen

7

 

 

Polen

3

 

 

Vereinigtes Königreich

2 011

 

 

Andere

30 (59)

 

 

Union

10 463

 

 

Norwegen

150 (60)

 

 

Färöer

150 (61)

 

 

TAC

10 763

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.


Art:

Blauleng

Molva dypterygia

Gebiet:

Internationale Gewässer von 12

(BLI/12INT-)

Estland

1 (62)

 

 

Spanien

273 (62)

 

 

Frankreich

7 (62)

 

 

Litauen

2 (62)

 

 

Vereinigtes Königreich

2 (62)

 

 

Andere

1 (62)

 

 

Union

286 (62)

 

 

TAC

286 (62)

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Blauleng

Molva dypterygia

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 2 und 4

(BLI/24-)

Dänemark

4

 

 

Deutschland

4

 

 

Irland

4

 

 

Frankreich

23

 

 

Vereinigtes Königreich

14

 

 

Andere

4 (63)

 

 

Union

53

 

 

TAC

53

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Blauleng

Molva dypterygia

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 3a

(BLI/03-)

Dänemark

3

 

 

Deutschland

2

 

 

Schweden

3

 

 

Union

8

 

 

TAC

8

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 1 und 2

(LIN/1/2.)

Dänemark

8

 

 

Deutschland

8

 

 

Frankreich

8

 

 

Vereinigtes Königreich

8

 

 

Andere

4 (64)

 

 

Union

36

 

 

TAC

36

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

3a

(LIN/3A/BCD)

Belgien

6 (65)

 

 

Dänemark

50

 

 

Deutschland

6 (65)

 

 

Schweden

19

 

 

Vereinigtes Königreich

6 (65)

 

 

Union

87

 

 

TAC

87

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

Unionsgewässer von 4

(LIN/04-C.)

Belgien

25

 

 

Dänemark

385

 

 

Deutschland

238

 

 

Frankreich

214

 

 

Niederlande

8

 

 

Schweden

16

 

 

Vereinigtes Königreich

2 957

 

 

Union

3 843

 

 

TAC

3 843

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5

(LIN/05EI.)

Belgien

9

 

 

Dänemark

6

 

 

Deutschland

6

 

 

Frankreich

6

 

 

Vereinigtes Königreich

6

 

 

Union

33

 

 

TAC

33

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 6, 7, 8, 9, 10, 12 und 14

(LIN/6X14.)

Belgien

48 (66)

 

 

Dänemark

8 (66)

 

 

Deutschland

173 (66)

 

 

Spanien

3 498

 

 

Frankreich

3 730  (66)

 

 

Irland

935

 

 

Portugal

8

 

 

Vereinigtes Königreich

4 296  (66)

 

 

Union

12 696

 

 

Norwegen

7 500  (67)  (68)  (69)

 

 

Färöer

200 (70)  (71)

 

 

TAC

20 396

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.


Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 4

(LIN/04-N.)

Belgien

9

 

 

Dänemark

1 187

 

 

Deutschland

33

 

 

Frankreich

13

 

 

Niederlande

2

 

 

Vereinigtes Königreich

106

 

 

Union

1 350

 

 

TAC

Entfällt

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

3a

(NEP/3A/BCD)

Dänemark

8 626

 

 

Deutschland

25

 

 

Schweden

3 087

 

 

Union

11 738

 

 

TAC

11 738

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

Unionsgewässer von 2a und 4

(NEP/2AC4-C)

Belgien

1 282

 

 

Dänemark

1 282

 

 

Deutschland

19

 

 

Frankreich

38

 

 

Niederlande

660

 

 

Vereinigtes Königreich

21 237

 

 

Union

24 518

 

 

TAC

24 518

 

Analytische TAC


Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 4

(NEP/04-N.)

Dänemark

758

 

 

Deutschland

0

 

 

Vereinigtes Königreich

42

 

 

Union

800

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

6; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b

(NEP/5BC6.)

Spanien

25

 

 

Frankreich

98

 

 

Irland

164

 

 

Vereinigtes Königreich

11 842

 

 

Union

12 129

 

 

TAC

12 129

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

7

(NEP/07.)

Spanien

1 745  (72)

 

 

Frankreich

7 074  (72)

 

 

Irland

10 729  (72)

 

 

Vereinigtes Königreich

9 543  (72)

 

 

Union

29 091  (72)

 

 

TAC

29 091  (72)

 

Analytische TAC

Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.


Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

8a, 8b, 8d und 8e

(NEP/8ABDE.)

Spanien

217

 

 

Frankreich

3 397

 

 

Union

3 614

 

 

TAC

3 614

 

Analytische TAC


Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

8c

(NEP/08C.)

Spanien

0

 

 

Frankreich

0

 

 

Union

0

 

 

TAC

0

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(NEP/9/3411)

Spanien

95 (73)

 

 

Portugal

286 (73)

 

 

Union

381 (73)  (74)

 

 

TAC

381 (74)

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

3a

(PRA/03A.)

Dänemark

2 545

 

 

Schweden

1 371

 

 

Union

3 916

 

 

TAC

7 333

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


Art:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

Unionsgewässer von 2a und 4

(PRA/2AC4-C)

Dänemark

1 453

 

 

Niederlande

14

 

 

Schweden

59

 

 

Vereinigtes Königreich

431

 

 

Union

1 957

 

 

TAC

1 957

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(PRA/04-N.)

Dänemark

211

 

 

Schweden

123 (75)

 

 

Union

334

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Geißelgarnelen

Penaeus spp.

Gebiet:

Gewässer von Französisch-Guayana

(PEN/FGU.)

Frankreich

noch festzulegen (76)

 

 

Union

noch festzulegen (76)  (77)

 

 

TAC

noch festzulegen (76)  (77)

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 6 dieser Verordnung gilt.


Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

Skagerrak

(PLE/03AN.)

Belgien

92

 

 

Dänemark

11 946

 

 

Deutschland

61

 

 

Niederlande

2 297

 

 

Schweden

640

 

 

Union

15 036

 

 

TAC

15 343

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

Kattegatt

(PLE/03AS.)

Dänemark

1 320

 

 

Deutschland

15

 

 

Schweden

148

 

 

Union

1 483

 

 

TAC

1 483

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

4; Unionsgewässer von 2a; der Teil von 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört

(PLE/2A3AX4)

Belgien

6 447

 

 

Dänemark

20 952

 

 

Deutschland

6 044

 

 

Frankreich

1 209

 

 

Niederlande

40 290

 

 

Vereinigtes Königreich

29 816

 

 

Union

104 758

 

 

Norwegen

7 885

 

 

TAC

112 643

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden: