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Document 32015L2203

Richtlinie (EU) 2015/2203 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kaseine und Kaseinate für die menschliche Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates

ABl. L 314 vom 1.12.2015, p. 1–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/2203/oj

1.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/1


RICHTLINIE (EU) 2015/2203 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 25. November 2015

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kaseine und Kaseinate für die menschliche Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 83/417/EWG des Rates (3) regelt die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Milcheiweißerzeugnisse (Kaseine und Kaseinate) für die menschliche Ernährung. Seit Inkrafttreten dieser Richtlinie haben mehrere Veränderungen stattgefunden, die berücksichtigt werden müssen, insbesondere die Entwicklung eines umfassenden rechtlichen Rahmens im Bereich des Lebensmittelrechts und die Annahme eines internationalen Standards für Nährkaseinerzeugnisse durch die Kommission des Codex Alimentarius (im Folgenden „Codex-Standard für Nährkaseinerzeugnisse“).

(2)

Mit der Richtlinie 83/417/EWG werden der Kommission Befugnisse zur Durchführung einiger ihrer Vorschriften übertragen. Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon müssen diese Befugnisse an Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) angepasst werden.

(3)

Aus Gründen der Klarheit sollte die Richtlinie 83/417/EWG daher aufgehoben und durch eine neue Richtlinie ersetzt werden.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) enthält allgemeine, horizontale und einheitliche Unionsregeln für den Erlass von Sofortmaßnahmen in Bezug auf Lebensmittel und Futtermittel. Die diesbezüglichen Vorschriften der Richtlinie 83/417/EWG sind daher nicht mehr erforderlich.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) enthält allgemeine, horizontale und einheitliche Unionsregeln für Verfahren der Probenahme und Analyse von Lebensmitteln. Die diesbezüglichen Vorschriften der Richtlinie 83/417/EWG sind daher nicht mehr erforderlich.

(6)

Nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) sind bei Transaktionen zwischen Unternehmen ausreichende Informationen zu übermitteln, damit gewährleistet ist, dass dem Endverbraucher zutreffende Informationen über das Lebensmittel zur Verfügung gestellt werden. Da die unter diese Richtlinie fallenden Erzeugnisse für den Handel zwischen Unternehmen zum Zweck der Herstellung von Lebensmitteln bestimmt sind, empfiehlt es sich, die bereits in der Richtlinie 83/417/EWG enthaltenen spezifischen Bestimmungen beizubehalten, an den geltenden Rechtsrahmen anzupassen und zu vereinfachen. In diesen spezifischen Bestimmungen sollte festgelegt werden, welche Informationen bei Transaktionen zwischen Unternehmen für die unter diese Richtlinie fallenden Erzeugnisse anzugeben sind, um einerseits den Lebensmittelunternehmen die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für die Kennzeichnung der Enderzeugnisse — z. B. im Hinblick auf Allergene — benötigen, und um andererseits eine etwaige Verwechslung dieser Erzeugnisse mit ähnlichen Erzeugnissen, die nicht für die menschliche Ernährung bestimmt oder geeignet sind, zu vermeiden.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) enthält eine Bestimmung der Begriffe „Lebensmittelzusatzstoff“ und „Verarbeitungshilfsstoff“, die in der Richtlinie 83/417/EWG als „technische Hilfsstoffe“ bezeichnet werden. Folglich sollten in dieser Richtlinie statt des Begriffs „technische Hilfsstoffe“ die Begriffe „Lebensmittelzusatzstoffe“ und „Verarbeitungshilfsstoffe“ verwendet werden. Die Verwendung dieser Begrifflichkeiten würde auch dem Codex-Standard für Nährkaseinerzeugnisse entsprechen.

(8)

Andere in den Anhängen der Richtlinie 83/417/EWG verwendete Begriffe und Verweise sollten unter Berücksichtigung der Begriffe und Verweise, die in der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und in der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 verwendet werden, angepasst werden.

(9)

In Anhang I der Richtlinie 83/417/EWG sind der Höchstgehalt an Wasser bei Nährkaseinen auf 10 % und der Höchstgehalt an Milchfett bei Säure-Nährkasein auf 2,25 % festgesetzt. Unter Berücksichtigung dessen, dass der Codex-Standard für Nährkaseinerzeugnisse diese Parameter auf 12 % bzw. 2 % festsetzt, sollten die entsprechenden Parameter zur Vermeidung von Handelsverzerrungen an diesen Standard angepasst werden.

(10)

Damit die technischen Elemente in den Anhängen der vorliegenden Richtlinie zum Zweck der Berücksichtigung der Entwicklung einschlägiger internationaler Standards oder des technischen Fortschritts rasch angepasst bzw. aktualisiert werden können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der in den Anhängen I und II festgelegten Normen für Nährkaseine und Nährkaseinate zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(11)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich — im Wege einer Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten — die Erleichterung des freien Warenverkehrs der für die menschliche Ernährung bestimmten Kaseine und Kaseinate, die Gewährleistung eines hohen Maßes an Gesundheitsschutz und die Anpassung der bestehenden Vorschriften an das allgemeine Lebensmittelrecht der Union und an internationale Standards, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

Diese Richtlinie gilt für Kaseine und Kaseinate für die menschliche Ernährung und Mischungen davon.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)   „Säure-Nährkasein“: ein Milcherzeugnis, das durch Trennen, Waschen und Trocknen des mit Säure ausgefällten Koagulats von Magermilch und/oder anderen Milcherzeugnissen gewonnen wird;

b)   „Labnährkasein“: ein Milcherzeugnis, das durch Trennen, Waschen und Trocknen des Koagulats von Magermilch und/oder anderen Milcherzeugnissen gewonnen wird; das Koagulat entsteht durch die Reaktion mit Lab oder anderen milchkoagulierenden Enzymen;

c)   „Nährkaseinat“: ein Milcherzeugnis, das durch die Behandlung von Nährkasein oder von Koagulat von Nährkasein mit neutralisierenden Stoffen und anschließender Trocknung gewonnen wird.

Artikel 3

Pflichten der Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, damit

a)

die in Artikel 2 definierten Milcherzeugnisse nur dann unter den dort aufgeführten Bezeichnungen in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Vorschriften dieser Richtlinie und den in den Anhängen I und II festgelegten Normen entsprechen, und

b)

Kaseine und Kaseinate, die nicht den Normen entsprechen, die in Anhang I Abschnitt I Buchstaben b und c und Abschnitt II Buchstaben b und c sowie Anhang II Buchstaben b und c festgelegt sind, nicht für die Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden und, sofern sie rechtmäßig für andere Verwendungszwecke in Verkehr gebracht werden, so bezeichnet und gekennzeichnet werden, dass der Käufer hinsichtlich ihrer Art, Qualität und bestimmungsgemäßen Verwendung nicht in die Irre geführt wird.

Artikel 4

Kennzeichnung

(1)   Die Verpackungen, Behältnisse oder Etiketten der in Artikel 2 definierten Milcherzeugnisse tragen die folgenden Hinweise in gut sichtbaren, deutlich lesbaren und unverwischbaren Buchstaben:

a)

die gemäß Artikel 2 Buchstaben a, b und c für die betreffenden Milcherzeugnisse festgelegte Bezeichnung sowie bei Nährkaseinaten die Angabe der Art(en) der Kationen gemäß der Auflistung in Anhang II Buchstabe d;

b)

bei als Mischungen in Verkehr gebrachten Erzeugnissen

i)

den Hinweis „Mischung aus …“, gefolgt von den Bezeichnungen der verschiedenen Erzeugnisse, aus denen die Mischung besteht, in absteigender Reihenfolge des Gewichtsanteils,

ii)

bei Nährkaseinaten die Angabe der Art(en) der Kationen gemäß der Auflistung in Anhang II Buchstabe d,

iii)

bei Mischungen, die Nährkaseinate enthalten, den Proteingehalt;

c)

die Nettofüllmenge der Erzeugnisse in Kilogramm oder Gramm;

d)

den Namen oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers, unter dessen Namen oder Firma das Erzeugnis in Verkehr gebracht wird oder, wenn der Lebensmittelunternehmer nicht in der Union niedergelassen ist, des Einführers auf den Unionsmarkt;

e)

bei aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen das Ursprungsland;

f)

das Los der Erzeugnisse oder das Herstellungsdatum.

Abweichend von Unterabsatz 1 brauchen die Angaben nach Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer iii und Unterabsatz 1 Buchstaben c, d und e nur auf dem Begleitpapier vermerkt zu sein.

(2)   Ein Mitgliedstaat verbietet das Inverkehrbringen von in Artikel 2 Buchstaben a, b und c definierten Milcherzeugnissen in seinem Hoheitsgebiet, wenn die Angaben gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 dieses Artikels nicht in einer für die Käufer in dem Mitgliedstaat, in dem diese Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden, leicht verständlichen Sprache vermerkt sind, es sei denn, diese Informationen werden vom Lebensmittelunternehmer auf andere Weise angegeben. Diese Angaben können in mehreren Sprachen vermerkt werden.

(3)   Wird der in Anhang I Abschnitt I Buchstabe a Nummer 2, Anhang I Abschnitt II Buchstabe a Nummer 2 und Anhang II Buchstabe a Nummer 2 festgelegte Mindestmilchproteingehalt in den Milcherzeugnissen gemäß Artikel 2 überschritten, kann dies unbeschadet anderer Bestimmungen des Unionsrechts entsprechend auf den Verpackungen, Behältnissen oder Etiketten der Erzeugnisse angegeben werden.

Artikel 5

Befugnisübertragung

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 6 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in den Anhängen I und II festgelegten Normen zum Zwecke der Berücksichtigung von Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Standards und des technischen Fortschritts zu ändern.

Artikel 6

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission ihrer üblichen Praxis folgt und vor dem Erlass der delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 5 Konsultationen mit Sachverständigen, einschließlich solcher aus den Mitgliedstaaten, durchführt.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 21. Dezember 2015 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 7

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 22. Dezember 2016 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Bei Erlass dieser Maßnahmen nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 8

Aufhebung

Die Richtlinie 83/417/EWG wird mit Wirkung vom 22. Dezember 2016 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang III zu lesen.

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 10

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 25. November 2015.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. SCHMIT


(1)  ABl. C 424 vom 26.11.2014, S. 72.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 7. Oktober 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 10. November 2015.

(3)  Richtlinie 83/417/EWG des Rates vom 25. Juli 1983 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Milcheiweißerzeugnisse (Kaseine und Kaseinate) für die menschliche Ernährung (ABl. L 237 vom 26.8.1983, S. 25).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1; berichtigt durch ABl. L 191 vom 28.5.2004).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7).


ANHANG I

NÄHRKASEINE

I.   NORMEN FÜR SÄURE-NÄHRKASEINE

a)   Für die Zusammensetzung wesentliche Faktoren

1.

Wassergehalt, höchstens

12 % m/m

2.

Milchproteingehalt in der Trockenmasse, mindestens

90 % m/m,

davon Mindestkaseingehalt

95 % m/m

3.

Milchfettgehalt, höchstens

2 % m/m

4.

titrierbare Säure, ausgedrückt in ml zehntelnormaler Natriumhydroxidlösung je g, höchstens

0,27

5.

Aschegehalt (einschließlich P2O5), höchstens

2,5 % m/m

6.

wasserfreier Milchzucker, höchstens

1 % m/m

7.

Sedimente (verbrannte Teilchen), höchstens

22,5 mg in 25 g

b)   Schadstoffe

Bleigehalt, höchstens

0,75 mg/kg

c)   Verunreinigungen

Fremdstoffe (z. B. Holz- oder Metallpartikel, Haare oder Insektenfragmente)

keine in 25 g

d)   Verarbeitungshilfsstoffe, Bakterienkulturen und zugelassene Zutaten

1.

Säuren:

Milchsäure

Salzsäure

Schwefelsäure

Zitronensäure

Essigsäure

Orthophosphorsäure

2.

milchsäurebildende Bakterienkulturen

3.

Molke

e)   Organoleptische Merkmale

1.

:

Geruch

:

ohne Fremdgerüche.

2.

:

Aussehen

:

Farbe Weiß bis Cremeweiß; das Erzeugnis darf außerdem keinerlei Klumpen enthalten, die leichtem Druck widerstehen würden.

II.   NORMEN FÜR LABNÄHRKASEINE

a)   Für die Zusammensetzung wesentliche Faktoren

1.

Wassergehalt, höchstens

12 % m/m

2.

Milchproteingehalt in der Trockenmasse, mindestens

84 % m/m

davon Kaseingehalt mindestens

95 % m/m

3.

Milchfettgehalt, höchstens

2 % m/m

4.

Aschegehalt (einschließlich P2O5), mindestens

7,5 % m/m

5.

wasserfreier Milchzucker, höchstens

1 % m/m

6.

Sedimente (verbrannte Teilchen), höchstens

15 mg in 25 g

b)   Schadstoffe

Bleigehalt, höchstens

0,75 mg/kg

c)   Verunreinigungen

Fremdstoffe (z. B. Holz- oder Metallpartikel, Haare oder Insektenfragmente)

keine in 25 g

d)   Verarbeitungshilfsstoffe

Lab, das den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 entspricht;

sonstige milchkoagulierende Enzyme, die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 entsprechen.

e)   Organoleptische Merkmale

1.

:

Geruch

:

ohne Fremdgerüche.

2.

:

Aussehen

:

Farbe Weiß bis Cremeweiß; das Erzeugnis darf außerdem keinerlei Klumpen enthalten, die leichtem Druck widerstehen würden.


ANHANG II

NÄHRKASEINATE

NORMEN FÜR NÄHRKASEINATE

a)   Für die Zusammensetzung wesentliche Faktoren

1.

Wassergehalt, höchstens

8 % m/m

2.

Milchproteingehalt in der Trockenmasse, mindestens

88 % m/m

davon Kaseingehalt, mindestens

95 % m/m

3.

Milchfettgehalt, höchstens

2 % m/m

4.

wasserfreier Milchzucker, höchstens

1 % m/m

5.

pH-Wert

6,0 bis 8,0

6.

Sedimente (verbrannte Teilchen), höchstens

22,5 mg in 25 g

b)   Schadstoffe

Bleigehalt, höchstens

0,75 mg/kg

c)   Verunreinigungen

Fremdstoffe (z. B. Holz- oder Metallpartikel, Haare oder Insektenfragmente)

keine in 25 g

d)   Lebensmittelzusatzstoffe

(fakultative Neutralisierungsmittel und Puffer)

Hydroxide

Karbonate

Phosphate

Zitrate

von

Natrium

Kalium

Calcium

Ammonium

Magnesium

e)   Merkmale

1.

:

Geruch

:

sehr geringes Fremdaroma und sehr geringe Fremdgerüche.

2.

:

Aussehen

:

Farbe Weiß bis Cremeweiß; das Erzeugnis darf außerdem keinerlei Klumpen enthalten, die leichtem Druck widerstehen würden.

3.

:

Löslichkeit

:

fast völlig löslich in destilliertem Wasser, ausgenommen Calciumkaseinat.


ANHANG III

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 83/417/EWG des Rates

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1

Artikel 1 und 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 5

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 12

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 13

Artikel 10

Anhang I Abschnitt I

Artikel 2 Buchstaben a und b

Anhang I Abschnitt II

Anhang I Abschnitt I

Anhang I Abschnitt III

Anhang I Abschnitt II

Anhang II Abschnitt I

Artikel 2 Buchstabe c

Anhang II Abschnitt II

Anhang II

Anhang III


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