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Document 02013R1379-20150601

Consolidated text: Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1379/2015-06-01

02013R1379 — DE — 01.06.2015 — 001.004


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

VERORDNUNG (EU) Nr. 1379/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. Dezember 2013

über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates

(ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

VERORDNUNG (EU) Nr. 1385/2013 DES RATES vom 17. Dezember 2013

  L 354

86

28.12.2013

►M2

VERORDNUNG (EU) 2015/812 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Mai 2015

  L 133

1

29.5.2015




▼B

VERORDNUNG (EU) Nr. 1379/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. Dezember 2013

über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates



KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

(1)  Es wird eine gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (im Folgenden „GMO“), errichtet.

(2)  Die GMO besteht aus Folgendem:

a) 

Berufsverbände;

b) 

Vermarktungsnormen;

c) 

Verbraucherinformation;

d) 

Wettbewerbsregeln;

e) 

Marktuntersuchung.

(3)  Die GMO wird bezüglich der externen Aspekte ergänzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1220/2012 des Rates ( 1 ) sowie durch die Verordnung (EU) Nr. 1026/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ).

(4)  Für die Durchführung der GMO kann eine finanzielle Unterstützung der Union gemäß eines künftig zu erlassenden Rechtsakts der Union zur Festlegung der Bedingungen für die finanzielle Unterstützung der Meeres- und Fischereipolitik im Zeitraum 2014-2020 gewährt werden.

Artikel 2

Geltungsbereich

Die GMO gilt für die Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur in Anhang I dieser Verordnung, die in der Union in Verkehr gebracht werden.

Artikel 3

Ziele

Die Ziele der GMO sind in Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) festgelegt.

Artikel 4

Grundsätze

Der GMO liegen die Grundsätze verantwortungsvoller Verwaltung gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zugrunde.

Artikel 5

Begriffsbestimmungen

Im Sinne der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sowie die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ( 4 ) des Rates, des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ), der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ) sowie des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ). Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) 

„Fischereierzeugnisse“ sind aquatische Organismen, die eingesammelt oder gefangen werden, oder davon abgeleitete Erzeugnisse gemäß Anhang I;

b) 

„Aquakulturerzeugnisse“ sind aquatische Organismen in jeder Phase ihres Lebenszyklus, die aus Aquakulturanlagen stammen, oder davon abgeleitete Erzeugnisse gemäß Anhang I;

c) 

„Erzeuger“ sind natürliche oder juristische Personen, welche Produktionsmittel einsetzen, mit denen Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse im Hinblick auf das Inverkehrbringen gewonnen werden;

d) 

„Fischerei- und Aquakultursektor“ ist der Wirtschaftssektor, der alle Tätigkeiten der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei oder der Aquakultur beinhaltet;

e) 

„Bereitstellung auf dem Markt“ ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Erzeugnisses der Fischerei oder Aquakultur zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit;

f) 

„Inverkehrbringen“ ist die erstmalige Bereitstellung eines Erzeugnisses der Fischerei oder Aquakultur auf dem Unionsmarkt;

g) 

„Einzelhandel“ ist die Handhabung und/oder Be- oder Verarbeitung von Lebensmitteln und ihre Lagerung am Ort des Verkaufs oder der Abgabe an den Endverbraucher; hierzu gehören Verladestellen, Verpflegungsvorgänge, Betriebskantinen, Großküchen, Restaurants und ähnliche Einrichtungen der Lebensmittelversorgung, Läden, Supermarkt-Vertriebszentren und Großhandelsverkaufsstellen;

h) 

„vorverpackte Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur“ sind Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, die „vorverpackte Lebensmittel“ gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1169/2011 sind.



KAPITEL II

BERUFSVERBÄNDE



ABSCHNITT I

Gründung, ziele und massnahmen

Artikel 6

Gründung von Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse und Erzeugerorganisationen für Aquakulturerzeugnisse

(1)  Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse und Erzeugerorganisationen für Aquakulturerzeugnisse (im Folgenden „Erzeugerorganisationen“) können auf Initiative von Erzeugern von Fischereierzeugnissen bzw. von Aquakulturerzeugnissen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gegründet und gemäß den Bestimmungen in Abschnitt II anerkannt werden.

(2)  Bei der Gründung von Erzeugerorganisationen ist gegebenenfalls der besonderen Lage von Kleinerzeugern Rechnung zu tragen.

(3)  Eine Erzeugerorganisation, die sowohl für Fischerei- als auch für Aquakulturtätigkeiten repräsentativ ist, kann als gemeinsame Erzeugerorganisation für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse gegründet werden.

Artikel 7

Ziele der Erzeugerorganisationen

(1)  Die Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse verfolgen folgende Ziele:

a) 

Förderung der Rentabilität und Nachhaltigkeit der Fangtätigkeiten ihrer Mitglieder unter strenger Beachtung der Bestimmungen über die Bestandserhaltung, insbesondere gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und des Umweltrechts und unter gleichzeitiger Beachtung der sozialen Bestimmungen, und, soweit der betreffende Mitgliedstaat dies vorsieht, Beteiligung an der Bewirtschaftung der biologischen Meeresschätze;

b) 

Vermeidung und weitestmögliche Verringerung unerwünschter Beifänge bei kommerziellen Beständen und erforderlichenfalls bestmögliche Nutzung dieser Fänge, ohne einen Markt für Fänge unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu schaffen;

c) 

Beitrag zur Rückverfolgbarkeit von Fischereierzeugnissen und Zugang der Verbraucher zu deutlichen und umfassenden Informationen;

d) 

Beitrag zur Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei.

(2)  Die Erzeugerorganisationen für Aquakulturerzeugnisse verfolgen folgende Ziele:

a) 

Förderung der Nachhaltigkeit der Aquakulturtätigkeiten ihrer Mitglieder, indem ihnen unter vollständiger Einhaltung insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und des Umweltrechts und unter gleichzeitiger Beachtung der sozialen Bestimmungen Entwicklungsmöglichkeiten geboten werden;

b) 

Sicherstellung, dass die Tätigkeiten ihrer Mitglieder den nationalen Strategieplänen gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 entsprechen;

c) 

Bemühen, dafür Sorge zu tragen, dass für den Aquakultursektor bestimmte Fischerei-Futtermittel aus nachhaltig bewirtschafteten Fischereien stammen.

(3)  Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Zielen verfolgen die Erzeugerorganisationen mindestens zwei der nachstehend aufgeführten Ziele:

a) 

Verbesserung der Bedingungen für das Inverkehrbringen der Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse ihrer Mitglieder;

b) 

Verbesserung der Rentabilität;

c) 

Stabilisierung der Märkte;

d) 

Beitrag zur Nahrungsmittelversorgung und Förderung hoher Standards der Lebensmittelqualität und -sicherheit und gleichzeitig Beitrag zur Beschäftigung in Küstenregionen und ländlichen Gebieten;

e) 

Verringerung der Umweltauswirkungen des Fischfangs, unter anderem durch Maßnahmen zur Verbesserung der Selektivität der Fanggeräte.

(4)  Die Erzeugerorganisationen können andere ergänzende Ziele verfolgen.

Artikel 8

Maßnahmen der Erzeugerorganisationen

(1)  Zur Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 7 können die Erzeugerorganisationen unter anderem auf folgende Maßnahmen zurückgreifen:

a) 

Anpassung der Produktion an die Erfordernisse des Marktes;

b) 

Kanalisierung des Angebots und Vermarktung der Erzeugnisse ihrer Mitglieder;

c) 

Förderung der Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse ihrer Mitglieder in der Union in nicht-diskriminierender Weise, etwa über die Nutzung der Zertifizierung, insbesondere Ursprungsbezeichnungen, Gütesiegel, geografische Angaben, garantiert traditionelle Spezialitäten und Hinweise auf die Vorteile nachhaltiger Produktionsmethoden;

d) 

Überprüfung, ob die Tätigkeiten der Mitglieder mit den Regeln der betreffenden Erzeugerorganisation im Einklang stehen, und Ergreifen geeigneter Maßnahmen zur Einhaltung dieser Regeln;

e) 

Förderung von Programmen zur Berufsausbildung und Zusammenarbeit, um junge Menschen zu ermutigen, ihre berufliche Zukunft in diesem Sektor zu suchen;

f) 

Verringerung der Umweltauswirkungen des Fischfangs, unter anderem durch Maßnahmen zur Verbesserung der Selektivität der Fanggeräte;

g) 

Förderung der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien, um eine bessere Vermarktung und höhere Preise zu erreichen;

h) 

Erleichterung des Zugangs der Verbraucher zu Informationen über Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse.

(2)  Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse können auch auf folgende Maßnahmen zurückgreifen:

a) 

gemeinsame Planung und Verwaltung der Fangtätigkeiten ihrer Mitglieder, vorbehaltlich der Organisation der Bewirtschaftung biologischer Meeresschätze durch die Mitgliedstaaten, einschließlich Ausarbeitung und Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Selektivität der Fischereitätigkeiten sowie Beratung der zuständigen Behörden;

b) 

Vermeidung und weitestmögliche Verringerung unerwünschter Beifänge durch Beteiligung an der Entwicklung und Anwendung technischer Maßnahmen sowie bestmögliche Nutzung unerwünschter Beifänge aus kommerziell befischten Beständen, ohne jedoch einen Markt für Fänge unterhalb der jeweiligen Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung gemäß Artikel 15 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 bzw. Artikel 34 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung zu schaffen;

c) 

vorübergehende Lagerhaltung von Fischereierzeugnissen im Einklang mit Artikel 30 und 31 der vorliegenden Verordnung.

(3)  Erzeugerorganisationen für Aquakulturerzeugnisse können auch auf folgende Maßnahmen zurückgreifen:

a) 

Förderung einer nachhaltigen Aquakultur, insbesondere in Bezug auf Umweltschutz, Tiergesundheit und Tierschutz;

b) 

Erfassung von Informationen über die in Verkehr gebrachten Erzeugnisse, einschließlich wirtschaftlicher Informationen über Erstverkäufe, und über Erzeugungsprognosen;

c) 

Erhebung von Umweltinformationen;

d) 

Planung der Verwaltung der Aquakulturtätigkeiten ihrer Mitglieder;

e) 

Unterstützung von Programmen für Berufsangehörige zur Förderung von nachhaltigen Aquakulturerzeugnissen;

Artikel 9

Errichtung von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen

(1)  Vereinigungen von Erzeugerorganisationen können auf Initiative von in einem oder mehreren Mitgliedstaaten anerkannten Erzeugerorganisationen errichtet werden.

(2)  Sofern nicht anders angegeben, finden die für Erzeugerorganisationen geltenden Bestimmungen dieser Verordnung auch auf Vereinigungen von Erzeugerorganisationen Anwendung.

Artikel 10

Ziele der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen

(1)  Die Vereinigungen von Erzeugerorganisationen verfolgen folgende Ziele:

a) 

Effizientere und nachhaltigere Verwirklichung der in Artikel 7 genannten Ziele der angeschlossenen Erzeugerorganisationen;

b) 

Koordinierung und Ausbau von Tätigkeiten von gemeinsamem Interesse für die angeschlossenen Erzeugerorganisationen.

(2)  Vereinigungen von Erzeugerorganisationen können gemäß einem künftig zu erlassenden Rechtsakt der Union zur Festlegung der Bedingungen für die finanzielle Unterstützung der Meeres- und Fischereipolitik im Zeitraum 2014-2020 finanzielle Unterstützung erhalten.

Artikel 11

Errichtung von Branchenverbänden

Branchenverbände können auf Initiative von im Bereich Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse tätigen Marktteilnehmern eines oder mehrerer Mitgliedstaaten errichtet und gemäß Abschnitt II anerkannt werden.

Artikel 12

Ziele der Branchenverbände

Die Branchenverbände verbessern die Koordinierung der und die Bedingungen für die Bereitstellung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen auf dem Unionsmarkt.

Artikel 13

Maßnahmen der Branchenverbände

Zur Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 12 können die Branchenverbände auf folgende Maßnahmen zurückgreifen:

a) 

Erstellung von Musterverträgen, die mit dem Unionsrecht vereinbar sind;

b) 

Förderung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen der Union in nicht-diskriminierender Weise, etwa über die Nutzung der Zertifizierung, insbesondere Ursprungsbezeichnungen, Gütesiegel, geografische Angaben, garantiert traditionelle Spezialitäten und Hinweise auf die Vorteile nachhaltiger Produktionsmethoden;

c) 

Ausarbeitung von Vorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, die strenger sind als die Bestimmungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts;

d) 

Verbesserung der Qualität und der Transparenz der Erzeugung und des Marktes sowie der entsprechenden Kenntnisse und Durchführung von Berufs- und Fortbildungsprogrammen, beispielsweise zur Qualität und Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse, zur Lebensmittelsicherheit und zur Förderung von Initiativen im Bereich der Forschung;

e) 

Durchführung von Untersuchungen und Marktstudien und Entwicklung marktverbessernder Techniken, unter anderem durch Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologie sowie Erhebung sozioökonomischer Daten;

f) 

Informationsbeschaffung und Marktforschung mit Blick auf ein nachhaltiges Angebot, das in Quantität, Qualität und Preis dem Marktbedarf und den Erwartungen der Verbraucher gerecht wird;

g) 

verbraucherseitige Förderung des Absatzes von aus nachhaltig bewirtschafteten Beständen stammenden Fischarten mit erheblichem Nährwert, die derzeit nur begrenzt konsumiert werden;

h) 

Überprüfung, ob die Tätigkeiten der Mitglieder mit den Regeln des betreffenden Branchenverbands im Einklang stehen und Ergreifen geeigneter Maßnahmen zur Einhaltung dieser Regeln.



ABSCHNITT II

Anerkennung

Artikel 14

Anerkennung von Erzeugerorganisationen

(1)  Die Mitgliedstaaten erkennen als Erzeugerorganisationen alle Zusammenschlüsse an, die auf Initiative von Erzeugern von Fischerei- bzw. Aquakulturerzeugnissen gegründet wurden, und die die Anerkennung beantragen, vorausgesetzt sie

a) 

kommen den in Artikel 17 festgelegten Grundsätzen und den für die Anwendung dieser Grundsätze erlassenen Vorschriften nach;

b) 

üben im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates oder eines Teils des Hoheitsgebiets eine hinlängliche Wirtschaftstätigkeit aus, insbesondere was die Mitgliederzahl oder das Volumen an vermarktbaren Erzeugnissen anbelangt;

c) 

besitzen die nach den nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats erforderliche Rechtsfähigkeit, haben ihren Sitz in diesem Mitgliedstaat und sind dort niedergelassen;

d) 

sind in der Lage, die in Artikel 7 festgelegten Ziele zu verfolgen;

e) 

kommen den Wettbewerbsregeln von Kapitel V nach;

f) 

missbrauchen nicht eine beherrschende Stellung auf einem bestimmten Markt und

g) 

übermitteln die relevanten Einzelheiten zu ihren Mitgliedern, ihrer Verwaltung und ihren Finanzierungsquellen.

(2)  Erzeugerorganisationen, die vor dem 29. Dezember 2013 anerkannt wurden, gelten als Erzeugerorganisationen im Sinne dieser Verordnung und als durch ihre Bestimmungen gebunden.

Artikel 15

Finanzielle Unterstützung für Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen

Maßnahmen zur Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, die die Gründung oder Umstrukturierung von Erzeugerorganisationen oder von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen zum Ziel haben, können gemäß einem künftig zu erlassenden Rechtsakt der Union zur Festlegung der Bedingungen für die finanzielle Unterstützung der Meeres- und Fischereipolitik im Zeitraum 2014-2020 finanzielle Unterstützung erhalten.

Artikel 16

Anerkennung von Branchenverbänden

(1)  Die Mitgliedstaaten können als Branchenverbände die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Zusammenschlüsse von Marktteilnehmern anerkennen, die diese Anerkennung beantragen, sofern diese Verbände

a) 

den in Artikel 17 festgelegten Grundsätzen und den für die Anwendung dieser Grundsätze erlassenen Vorschriften nachkommen;

b) 

einen wesentlichen Anteil der Erzeugungstätigkeit und entweder der Verarbeitungs- oder der Vermarktungstätigkeit oder beider Tätigkeiten bei Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen oder daraus gefertigten Erzeugnissen vertreten;

c) 

nicht selbst Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse sowie daraus gefertigte Erzeugnisse gewinnen, verarbeiten oder vermarkten;

d) 

die nach den nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats erforderliche Rechtsfähigkeit besitzen, in diesem Mitgliedstaat niedergelassen sind und ihren Sitz dort haben;

e) 

in der Lage sind, die in Artikel 12 genannten Ziele zu verfolgen;

f) 

den Verbraucherinteressen Rechnung tragen;

g) 

das ordnungsgemäße Funktionieren der GMO nicht behindern und

h) 

die Wettbewerbsregeln gemäß Kapitel V einhalten.

(2)  Verbände, die vor dem 29. Dezember 2013 errichtet worden sind, können als Branchenverbände im Sinne dieser Verordnung anerkannt werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat davon überzeugt ist, dass sie den Bestimmungen dieser Verordnung, die Branchenverbände betreffen, nachkommen.

(3)  Branchenverbände, die vor dem 29. Dezember 2013 anerkannt wurden, gelten als Branchenverbände im Sinne dieser Verordnung und als durch ihre Bestimmungen gebunden;.

Artikel 17

Interne Organisation von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden

Die interne Funktionsweise von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden gemäß Artikel 14 und 16 beruht auf den nachstehenden Grundsätzen:

a) 

Einhaltung der von der Organisation oder dem Verband erlassenen Vorschriften zur Bewirtschaftung von Fischbeständen sowie zur Produktion und zur Vermarktung von Fischereierzeugnissen durch ihre bzw. seine Mitglieder;

b) 

Nichtdiskriminierung der Mitglieder, insbesondere aus Gründen der Staatsangehörigkeit oder des Ortes der Niederlassung;

c) 

Erhebung eines finanziellen Beitrags von den Mitgliedern zur Finanzierung der Organisation oder des Verbandes;

d) 

demokratische Funktionsweise, die es den Mitgliedern erlaubt, ihre Organisation bzw. ihren Verband und deren bzw. dessen Entscheidungen kritisch zu hinterfragen;

e) 

Verhängung von wirksamen, abschreckenden und verhältnismäßigen Sanktionen bei Nichteinhaltung der sich aus den internen Vorschriften der betreffenden Organisation bzw. des betreffenden Verbands ergebenden Verpflichtungen, insbesondere im Falle der Nichtzahlung der finanziellen Beiträge;

f) 

Festlegung von Vorschriften für die Aufnahme neuer Mitglieder und den Widerruf der Mitgliedschaft;

g) 

Festlegung der für die Verwaltung der Organisation bzw. des Verbands erforderlichen Buchhaltungs- und Haushaltsvorschriften.

Artikel 18

Kontrolle und Widerruf der Anerkennung durch die Mitgliedstaaten

(1)  Die Mitgliedstaaten führen regelmäßig Kontrollen durch, um zu überprüfen, ob die Erzeugerorganisationen und Branchenverbände die Bedingungen für die Anerkennung gemäß Artikel 14 bzw. 16 einhalten. Die Feststellung eines Verstoßes kann zum Widerruf der Anerkennung führen.

(2)  Der Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz einer Erzeugerorganisation oder eines Branchenverbands mit Mitgliedern aus verschiedenen Mitgliedstaaten oder einer in verschiedenen Mitgliedstaaten anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen befindet, veranlasst die notwendige Zusammenarbeit ihrer Verwaltungen, um die Tätigkeit der betreffenden Organisation, des betreffenden Verbandes oder der betreffenden Vereinigung in Zusammenarbeit mit den anderen beteiligten Mitgliedstaaten überwachen zu können.

Artikel 19

Aufteilung der Fangmöglichkeiten

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben hält eine Erzeugerorganisation, deren Mitglieder Staatsangehörige verschiedener Mitgliedstaaten sind, oder eine Vereinigung von in verschiedenen Mitgliedstaaten anerkannten Erzeugerorganisationen die Bestimmungen über die Aufteilung von Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ein.

Artikel 20

Kontrollen durch die Kommission

(1)  Um die Einhaltung der Voraussetzungen für die Anerkennung einer Erzeugerorganisation oder eines Branchenverbands gemäß Artikel 14 beziehungsweise 16 sicherzustellen, kann die Kommission Kontrollen durchführen und ersucht die Mitgliedstaaten gegebenenfalls, den Widerruf der gewährten Anerkennung der Erzeugerorganisation oder des Branchenverbands zu verfügen.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Entscheidung über die Gewährung oder den Widerruf einer Anerkennung auf elektronischem Wege mit. Diese Mitteilung wird von der Kommission öffentlich zugänglich gemacht.

Artikel 21

Durchführungsrechtsakte

(1)  Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte betreffend

a) 

die Fristen und Verfahren sowie die Form der Anträge für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden gemäß Artikel 14 beziehungsweise Artikel 16 oder den Widerruf einer solchen Anerkennung gemäß Artikel 18;

b) 

das von den Mitgliedstaaten anzuwendende Format sowie die Fristen und Verfahren für die Übermittlung ihrer Entscheidung über die Gewährung oder den Widerruf einer Anerkennung gemäß Artikel 20 Absatz 2 an die Kommission.

Die gemäß Buchstabe a erlassenen Durchführungsrechtsakte sind gegebenenfalls an die Besonderheiten der kleinen Fischereien und der Aquakultur anzupassen.

(2)  Die Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 1 werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 43 Absatz 2 erlassen.



ABSCHNITT III

Ausdehnung der regeln

Artikel 22

Ausdehnung der Regeln von Erzeugerorganisationen

(1)  Ein Mitgliedstaat kann die innerhalb einer Erzeugerorganisation vereinbarten Regeln für Erzeuger verbindlich vorschreiben, die dieser Organisation nicht angehören und die eines oder mehrere Erzeugnisse in dem Gebiet vermarkten, in dem die Erzeugerorganisation repräsentativ ist, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

Die Erzeugerorganisation besteht seit mindestens einem Jahr und wird als repräsentativ für die Erzeugung und die Vermarktung, gegebenenfalls auch für die kleine und handwerkliche Fischerei, in einem Mitgliedstaat angesehen und stellt einen entsprechenden Antrag an die zuständigen nationalen Behörden

b) 

die auszudehnenden Regeln betreffen Maßnahmen für Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a bis e;

c) 

die Wettbewerbsregeln gemäß Kapitel V werden eingehalten.

(2)  Im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a wird eine Erzeugerorganisation für Fischereierzeugnisse als repräsentativ angesehen, wenn auf sie mindestens 55 % der im Vorjahr in Verkehr gebrachten Menge des betreffenden Erzeugnisses in dem Gebiet entfallen, für das eine Ausdehnung der Regeln vorgeschlagen wird.

(3)  Im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a wird eine Erzeugerorganisation für Aquakulturerzeugnisse als repräsentativ angesehen, wenn auf sie mindestens 40 % der im Vorjahr in Verkehr gebrachten Menge des betreffenden Erzeugnisses in dem Gebiet entfallen, für das eine Ausdehnung der Regeln vorgeschlagen wird.

(4)  Die auf Nichtmitglieder auszudehnenden Regeln gelten für einen Zeitraum zwischen 60 Tagen und 12 Monaten.

Artikel 23

Ausdehnung der Regeln von Branchenverbänden

(1)  Ein Mitgliedstaat kann bestimmte Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen eines Branchenverbands in einem bestimmten Gebiet oder in bestimmten Gebieten als verbindlich für andere, dem Branchenverband nicht angeschlossene Marktteilnehmer vorschreiben, sofern das Folgende erfüllt ist:

a) 

Auf den Branchenverband entfallen mindestens 65 % von jeweils mindestens zwei der folgenden Tätigkeiten: Produktion, Verarbeitung oder Vermarktung des betreffenden Erzeugnisses im Vorjahr in dem betreffenden Gebiet oder den betreffenden Gebieten eines Mitgliedstaats und er stellt einen entsprechenden Antrag bei den zuständigen nationalen Behörden; und

b) 

die auf andere Marktteilnehmer auszudehnenden Regeln betreffen eine oder mehrere der Maßnahmen der Branchenverbände gemäß Artikel 13 Buchstaben a bis g und schaden anderen Marktteilnehmern in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der Union nicht.

(2)  Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 4 darf die Ausdehnung der Regeln für höchstens drei Jahre vorgeschrieben werden.

Artikel 24

Haftung

Werden die Regeln gemäß Artikel 22 und 23 auf Nichtmitglieder ausgedehnt, kann der betreffende Mitgliedstaat entscheiden, dass Nichtmitglieder gegenüber der Erzeugerorganisation oder dem Branchenverband ganz oder teilweise für das Äquivalent der den Mitgliedern aus der Ausdehnung der Regeln auf Nichtmitglieder entstehenden Kosten haften.

Artikel 25

Genehmigung durch die Kommission

(1)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Regeln mit, die sie gemäß Artikel 22 und 23 allen Erzeugern oder Marktteilnehmern eines oder mehrerer bestimmter Gebiete zur Auflage machen wollen.

(2)  Die Kommission beschließt, die Ausdehnung der Regeln im Sinne des Absatzes 1 zu genehmigen, sofern

a) 

die Bestimmungen des Artikels 22 und 23 eingehalten werden;

b) 

die Wettbewerbsregeln gemäß Kapitel V eingehalten werden;

c) 

durch die betreffende Ausdehnung die Freiheit des Handels nicht beeinträchtigt wird; und

d) 

die Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 39 AEUV nicht gefährdet wird.

(3)  Binnen eines Monats nach Eingang der Mitteilung fasst die Kommission einen Beschluss über die Genehmigung oder die Ablehnung der Ausdehnung der Regeln und unterrichtet die Mitgliedstaaten hiervon. Fasst die Kommission nicht innerhalb eines Monats Eingang der Mitteilung einen Beschluss, so gilt die Ausdehnung der Regeln als durch die Kommission genehmigt.

(4)  Eine genehmigte Ausdehnung von Regeln kann nach Ablauf des ersten Zeitraums – auch durch stillschweigende Vereinbarung – ohne eine ausdrückliche Erneuerung der Genehmigung weiterhin angewendet werden, sofern der betreffende Mitgliedstaat der Kommission mindestens einen Monat vor Ablauf des ersten Zeitraums den zusätzlichen Anwendungszeitraum mitgeteilt hat und die Kommission entweder diese weitere Anwendung genehmigt hat oder sich innerhalb eines Monats nach Eingang dieser Mitteilung nicht dagegen ausgesprochen hat.

Artikel 26

Widerruf der Genehmigung

Die Kommission kann Kontrollen durchführen und die Genehmigung der Ausdehnung der Regeln widerrufen, wenn sie feststellt, dass einer oder mehreren Auflagen der Genehmigung nicht nachgekommen wird. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten von diesem Widerruf in Kenntnis.

Artikel 27

Durchführungsrechtsakte

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zum Format und dem Verfahren der Mitteilung gemäß Artikel 25 Absatz 1. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren nach Artikel 43 Absatz 2 erlassen.



ABSCHNITT IV

Produktions- und vermarktungspläne

Artikel 28

Produktions- und Vermarktungspläne

(1)  Jede Erzeugerorganisation unterbreitet ihren zuständigen nationalen Behörden zumindest für die wichtigsten der von ihnen vermarkteten Arten einen Produktions- und Vermarktungsplan zur Genehmigung. Ziel dieser Produktions- und Vermarktungspläne ist es, die Ziele gemäß den Artikeln 3 und 7 zu verwirklichen.

(2)  Der Produktions- und Vermarktungsplan umfasst Folgendes:

a) 

ein Produktionsprogramm für gefangene oder in Aquakultur gewonnene Arten;

b) 

eine Vermarktungsstrategie zur quantitativen, qualitativen und die Aufmachung betreffenden Anpassung des Angebots an die Markterfordernisse;

c) 

Maßnahmen, die von der Erzeugerorganisation zu ergreifen sind, um zur Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 7 beizutragen;

d) 

spezifische vorsorgliche Maßnahmen zur Anpassung des Angebots für Arten, deren Vermarktung im Laufe des Jahres üblicherweise Probleme aufwirft;

e) 

die Sanktionen, die auf Mitglieder Anwendung finden, die gegen die Beschlüsse zur Durchführung des betreffenden Plans verstoßen.

(3)  Die zuständigen nationalen Behörden genehmigen den Produktions- und Vermarktungsplan. Nach Genehmigung führt die Erzeugerorganisation den Plan unverzüglich durch.

(4)  Die Erzeugerorganisationen können den Produktions- und Vermarktungsplan ändern und legen ihn in einem solchen Fall den zuständigen nationalen Behörden zur Genehmigung vor.

(5)  Die Erzeugerorganisation erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht im Rahmen des Produktions- und Vermarktungsplans und unterbreitet ihn ihren zuständigen nationalen Behörden zur Genehmigung.

(6)  Erzeugerorganisationen können für die Erstellung und Durchführung der Produktions- und Vermarktungspläne finanzielle Unterstützung gemäß einem künftig zu erlassenden Rechtsakt der Union zur Festlegung der Bedingungen für die finanzielle Unterstützung der Meeres- und Fischereipolitik im Zeitraum 2014-2020 erhalten.

(7)  Die Mitgliedstaaten führen Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass alle Erzeugerorganisationen die Auflagen dieses Artikels erfüllen. Die Feststellung eines Verstoßes kann zum Widerruf der Anerkennung führen.

▼M2

(8)  Im Einklang mit dem in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b genannten Ziel vergewissern sich die Erzeugerorganisationen in Bezug auf die Produktions- und Vermarktungspläne, die sie in Anwendung von Absatz 1 des vorliegenden Artikels unterbreiten, dass die Anlandung von Meerestieren unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung nicht zur Entwicklung von Tätigkeiten führt, die speziell auf den Fang dieser Meerestiere gerichtet sind.

Bei der Durchführung der Kontrollen gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Erzeugerorganisationen der Verpflichtung gemäß Unterabsatz 1 nachkommen.

▼B

Artikel 29

Durchführungsrechtsakte

(1)  Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte betreffend

a) 

das Format und den Aufbau der Produktions- und Vermarktungspläne gemäß Artikel 28;

b) 

das Verfahren und die Fristen für die Vorlage der Produktions- und Vermarktungspläne gemäß Artikel 28 durch die Erzeugerorganisationen und die Genehmigung durch die Mitgliedstaaten.

(2)  Die Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 1 werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 43 Absatz 2 erlassen.



ABSCHNITT V

Stabilisierung der märkte

Artikel 30

Lagerhaltungsmechanismus

Die Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse können finanzielle Unterstützung für die Lagerhaltung von in Anhang II aufgeführten Fischereierzeugnissen erhalten, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

die Voraussetzungen für eine finanzielle Unterstützung für die Lagerhaltung gemäß einem künftig zu erlassenden Rechtsakt der Union zur Festlegung der Bedingungen für die finanzielle Unterstützung der Meeres- und Fischereipolitik im Zeitraum 2014-2020 sind erfüllt;

b) 

die Erzeugnisse wurden von den Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse in Verkehr gebracht, aber es fand sich zu dem Auslösepreis gemäß Artikel 31 kein Käufer;

c) 

die Erzeugnisse entsprechen den gemäß Artikel 33 festgelegten gemeinsamen Vermarktungsnormen und sind von angemessener Qualität für den menschlichen Verzehr;

d) 

die Erzeugnisse werden durch Einfrieren an Bord oder in Einrichtungen an Land, Salzen, Trocknen, Marinieren oder gegebenenfalls Garen und Pasteurisieren haltbar gemacht oder verarbeitet und in Becken oder Käfigen gelagert, unabhängig davon, ob zu einem dieser Verarbeitungsprozesse noch Filetieren oder Zerteilen und gegebenenfalls Köpfen hinzukommen;

e) 

die Erzeugnisse werden zu einem späteren Zeitpunkt nach der Lagerhaltung wieder für den menschlichen Verzehr auf den Markt gebracht;

f) 

die Erzeugnisse werden für mindestens fünf Tage gelagert.

Artikel 31

Auslösepreise für den Lagerhaltungsmechanismus

(1)  Vor Jahresbeginn kann jede Erzeugerorganisation für Fischereierzeugnisse selbst einen Vorschlag für einen Preis machen, der den Lagerhaltungsmechanismus gemäß Artikel 30 für Fischereierzeugnisse des Anhangs II auslöst.

(2)  Der Auslösepreis darf jedoch 80 % des gewichteten Durchschnittspreises nicht übersteigen, der für das betreffende Erzeugnis in dem Tätigkeitsgebiet der betreffenden Erzeugerorganisation in den drei Jahren unmittelbar vor dem Jahr festgestellt wurde, für das der Auslösepreis festgesetzt wird.

(3)  Bei der Festsetzung des Auslösepreises ist Folgendes zu berücksichtigten:

a) 

voraussichtliche Entwicklung von Erzeugung und Nachfrage;

b) 

Stabilisierung der Marktpreise;

c) 

Konvergenz der Märkte;

d) 

Einkommen der Erzeuger;

e) 

Verbraucherinteressen.

(4)  Die Mitgliedstaaten setzen nach Prüfung der Vorschläge der in ihrem Hoheitsgebiet anerkannten Erzeugerorganisationen die Auslösepreise fest, die von diesen Erzeugerorganisationen anzuwenden sind. Diese Preise werden auf der Grundlage der Kriterien der Absätze 2 und 3 festgesetzt. Die Preise werden veröffentlicht.

Artikel 32

Durchführungsrechtsakte

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte betreffend das Format der Veröffentlichung der Auslösepreise gemäß Artikel 31 Absatz 4 durch die Mitgliedstaaten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 43 Absatz 2 erlassen.



KAPITEL III

GEMEINSAME VERMARKTUNGSNORMEN

Artikel 33

Festlegung von gemeinsamen Vermarktungsnormen

(1)  Unbeschadet von Artikel 47 können gemeinsame Vermarktungsnormen für die in Anhang I aufgeführten und zum menschlichen Verzehr bestimmten Fischereierzeugnisse ungeachtet ihres Ursprungs (Union oder Einfuhren) festgelegt werden.

(2)  Die Normen nach Absatz 1 können sich auf Qualität, Größe oder Gewicht, Verpackung, Aufmachung oder Kennzeichnung der Erzeugnisse und insbesondere auf Folgendes beziehen:

a) 

Mindestvermarktungsgrößen, die auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten festgelegt werden, wobei diese Mindestvermarktungsgrößen gegebenenfalls den Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung gemäß Artikel 15 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 entsprechen;

b) 

Spezifikationen für haltbar gemachte Erzeugnisse in Einklang mit Bestandserhaltungsanforderungen und internationalen Verpflichtungen.

(3)  Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet

a) 

der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;

b) 

der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 );

c) 

der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 );

d) 

der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 10 );

e) 

der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 11 );

f) 

der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates ( 12 ); und

g) 

der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Artikel 34

Einhaltung der gemeinsamen Vermarktungsnormen

(1)  Die für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnisse, für die gemeinsame Vermarktungsnormen festgelegt sind, können auf dem Unionsmarkt nur dann bereitgestellt werden, wenn sie diesen Normen entsprechen.

(2)  Alle angelandeten Fischereierzeugnisse, einschließlich derjenigen, die den gemeinsamen Vermarktungsnormen nicht entsprechen, können für andere Zwecke als für den direkten menschlichen Verzehr, einschließlich für Fischmehl, Fischöl, Heimtierfuttermittel, Lebensmittelzusatzstoffe, Arzneimittel oder kosmetische Mittel, verwendet werden.



KAPITEL IV

VERBRAUCHERINFORMATION

Artikel 35

Obligatorische Angaben

(1)  Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 können Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur gemäß Anhang I Buchstaben a, b, c und e der vorliegenden Verordnung, die in der Union in Verkehr gebracht werden, unabhängig von ihrem Ursprung oder der Absatzmethode nur dann dem Endverbraucher oder einem Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung zum Verkauf angeboten werden, wenn eine angemessene Kennzeichnung oder Etikettierung Folgendes enthält:

a) 

die Handelsbezeichnung der Art und ihren wissenschaftlichen Namen;

b) 

die Produktionsmethode, insbesondere mit folgenden Worten „… gefangen …“ oder „… aus Binnenfischerei …“ oder „… in Aquakultur gewonnen …“;

c) 

das Gebiet, in dem das Erzeugnis gefangen oder in Aquakultur gewonnen wurde, und die Kategorie des für den Fang eingesetzten Geräts gemäß Anhang III erste Spalte der vorliegenden Verordnung;

d) 

die Angabe, ob das Erzeugnis aufgetaut wurde;

e) 

gegebenenfalls das Mindesthaltbarkeitsdatum.

Die Anforderung gemäß Buchstabe d gilt nicht für

a) 

im Enderzeugnis vorhandene Zutaten;

b) 

Lebensmittel, bei denen das Einfrieren ein in technologischer Hinsicht notwendiger Schritt des Erzeugungsprozesses ist;

c) 

Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die gemäß Anhang III Abschnitt VIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 aus Gründen des Gesundheitsschutzes zuvor gefroren wurden;

d) 

Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die aufgetaut und anschließend geräuchert, gesalzen, gegart, mariniert, getrocknet oder einer Kombination dieser Verfahren unterzogen wurden.

(2)  Für nicht vorverpackte Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse können die in Absatz 1 aufgeführten obligatorischen Angaben beim Verkauf auf der Einzelhandelsstufe durch Handelsinformationen wie Plakate oder Poster bekanntgegeben werden.

(3)  Wird dem Endverbraucher oder einem Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung ein Mischerzeugnis aus gleichen Arten zum Verkauf angeboten, das jedoch aus unterschiedlichen Produktionsmethoden gewonnen wurde, so wird die Methode für jede Partie angegeben. Wird ein Mischerzeugnis aus gleichen Arten, deren Fanggebiete oder Aufzuchtländer jedoch unterschiedlich sind, dem Endverbraucher oder einem Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung zum Verkauf angeboten, so wird zumindest das Gebiet für die Partie, die mengenmäßig am repräsentativsten ist, zusammen mit dem Vermerk angegeben, dass das Erzeugnis aus verschiedenen Fanggebieten bzw. aus verschiedenen Aufzuchtgebieten stammt.

(4)  Die Mitgliedstaaten können kleine Mengen, die unmittelbar von Fischereifahrzeugen an den Verbraucher verkauft werden, von den Anforderungen gemäß Absatz 1 ausnehmen, sofern diese den in Artikel 58 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannten Wert nicht überschreiten.

(5)  Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse und ihre Verpackungen, die vor dem 13. Dezember 2014 etikettiert oder gekennzeichnet wurden und die diesem Artikel nicht entsprechen, dürfen noch vermarktet werden, bis die Bestände aufgebraucht sind.

▼M1

(6)  Bis zum 31. Dezember 2021 gelten die Absätze 1, 2 und 3 nicht für Erzeugnisse, die für den Einzelhandelsverkauf an den Endverbraucher in Mayotte als Gebiet in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 AEUV bestimmt sind.

▼B

Artikel 36

Bericht über die Verwendung von Umweltgütezeichen

Nach Konsultation der Mitgliedstaaten und der Interessengruppen übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2015 einen Bericht über die Durchführbarkeit von Optionen für ein System für die Vergabe von Umweltgütezeichen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, der insbesondere die unionsweite Einführung eines solchen Systems und die Festlegung der Mindestvoraussetzungen für die Verwendung eines Unions-Umweltgütezeichens durch die Mitgliedstaaten betrifft.

Artikel 37

Handelsbezeichnung

(1)  Im Sinne von Artikel 35 Absatz 1 erstellen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten ein Verzeichnis der in ihrem Hoheitsgebiet zulässigen Handelsbezeichnungen zusammen mit den jeweiligen wissenschaftlichen Namen. In diesem Verzeichnis sind anzugeben:

a) 

der wissenschaftliche Name für jede Art gemäß dem „FishBase Information System“ oder gegebenenfalls gemäß der Datenbank des „ASFIS“ der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO);

b) 

die Handelsbezeichnung:

i) 

die Bezeichnung der Art in der oder den Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats;

ii) 

gegebenenfalls Bezeichnungen, die lokal oder regional anerkannt oder gestattet sind.

(2)  Als „Fisch“ bezeichnet werden kann Fisch aller Art, der Zutat eines anderen Lebensmittels ist, sofern sich Bezeichnung und Darstellung dieses Lebensmittels nicht auf eine bestimmte Fischart beziehen.

(3)  Jede Änderung des Verzeichnisses der von einem Mitgliedstaat zugelassenen Handelsbezeichnungen wird der Kommission unverzüglich mitgeteilt, die die übrigen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis setzt.

Artikel 38

Angabe des Fang- bzw. des Produktionsgebiets

(1)  Die Angabe des Fang- bzw. des Produktionsgebietes gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c umfasst Folgendes:

a) 

bei auf See gefangenen Fischereierzeugnissen die schriftliche Angabe des Untergebiets oder der Division, die in den FAO-Fischereigebieten aufgelistet sind, sowie der Name des betreffenden Fischereigebiets in einer dem Verbraucher verständlichen Form, oder in Form einer Karte oder eines Piktogramms, die bzw. das das Fischereigebiet zeigt, oder, abweichend von diesem Erfordernis, bei Fischereierzeugnissen, die in anderen Gewässern als dem Nordostatlantik (FAO-Gebiet 27), dem Mittelmeer und dem Schwarzen Meer (FAO-Gebiet 37) gefangen werden, die Angabe des Namens des FAO-Fischereigebiets;

b) 

bei Fischereierzeugnissen aus Binnenfischerei einen Hinweis auf das Ursprungsgewässer in dem Mitgliedstaat oder Drittland, aus dem das Erzeugnis stammt;

c) 

bei Aquakulturerzeugnissen einen Hinweis auf den Mitgliedstaat oder das Drittland, in dem das Erzeugnis mehr als die Hälfte seines endgültigen Gewichts erlangt oder sich während mehr als der Hälfte der Aufzuchtzeit oder – im Falle von Krebs- und Weichtieren – sich während einer abschließenden Aufzuchtphase von mindestens sechs Monaten befunden hat.

2.  Zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz 1 können die Marktteilnehmer ein genaueres Fang- oder Produktionsgebiet angeben.

Artikel 39

Zusätzliche freiwillige Angaben

(1)  Zusätzlich zu den obligatorischen Angaben gemäß Artikel 35 können folgende Angaben auf freiwilliger Basis bereitgestellt werden, sofern sie klar und eindeutig sind:

a) 

bei Fischereierzeugnissen der Zeitpunkt des Fanges oder bei Aquakulturerzeugnissen der Zeitpunkt der Entnahme;

b) 

bei Fischereierzeugnissen der Tag der Anlandung oder Angabe des Hafens, in dem die Erzeugnisse angelandet wurden;

c) 

detailliertere Angaben zur Art des Fanggeräts gemäß Anhang III zweite Spalte;

d) 

bei auf See gefangenen Fischereierzeugnissen der Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs, das den Fang durchgeführt hat;

e) 

Umweltinformationen;

f) 

ethische oder soziale Informationen;

g) 

Informationen über Produktionstechniken und Produktionsmethoden;

h) 

Informationen über den Nährwert des Erzeugnisses.

(2)  Für sämtliche Angaben oder Teile der Angaben nach Artikel 35 Absatz 1 kann ein Quick Response Code (QR-Code) verwendet werden.

(3)  Die Bereitstellung freiwilliger Angaben darf nicht auf Kosten des für die obligatorischen Angaben verfügbaren Platzes auf der Kennzeichnung oder Etikettierung gehen.

(4)  Es dürfen keine freiwilligen Angaben bereitgestellt werden, die nicht überprüft werden können.



KAPITEL V

WETTBEWERBSREGELN

Artikel 40

Anwendung der Wettbewerbsregeln

Die Artikel 101 bis 106 AEUV sowie ihre Durchführungsbestimmungen gelten für Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen gemäß Artikel 101 Absatz 1 und Artikel 102 AEUV, die die Erzeugung oder Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen betreffen.

Artikel 41

Ausnahmen von der Anwendung der Wettbewerbsregeln

(1)  Unbeschadet des Artikels 40 dieser Verordnung gilt Artikel 101 Absatz 1 AEUV nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen von Erzeugerorganisationen, die die Erzeugung oder den Verkauf von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen oder die Nutzung gemeinsamer Einrichtungen für die Lagerhaltung und Be- oder Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen betreffen und

a) 

zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 AEUV erforderlich sind;

b) 

nicht die Verpflichtung beinhalten, einheitliche Preise zu fordern;

c) 

nicht zur Abschottung der Märkte in irgendeiner Form innerhalb der Union führen;

d) 

den Wettbewerb nicht ausschließen; und

e) 

nicht den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse ausschalten.

(2)  Unbeschadet des Artikels 40 dieser Verordnung gilt Artikel 101 Absatz 1 AEUV nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen von Branchenverbänden, die

a) 

zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 AEUV erforderlich sind;

b) 

nicht die Verpflichtung beinhalten, einen bestimmten Preis anzuwenden;

c) 

nicht zur Abschottung der Märkte innerhalb der Union führen;

d) 

keine Bedingungen beinhalten, welche anders sind als die Bedingungen für vergleichbare Transaktionen mit anderen Handelspartnern und diesen dadurch einen Wettbewerbsnachteil bringen;

e) 

nicht den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse ausschalten und

f) 

keine sonstigen Wettbewerbsbeschränkungen bewirken, die zur Verwirklichung der Ziele der GFP nicht unbedingt erforderlich sind.



KAPITEL VI

MARKTUNTERSUCHUNG

Artikel 42

Marktuntersuchung

(1)  Die Kommission

a) 

gewinnt, analysiert und verbreitet wirtschaftliche Kenntnisse und Informationen über den Markt für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur der Union über die gesamte Lieferkette und trägt hierbei dem internationalen Kontext Rechnung;

b) 

gewährt Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden praktische Unterstützung zur besseren Koordinierung der Informationen zwischen den Teilnehmern und Verarbeitern;

c) 

nimmt regelmäßig Preiserhebungen für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur auf dem Unionsmarkt über die gesamte Lieferkette vor und analysiert Markttendenzen;

d) 

führt Ad-hoc-Marktstudien durch und stellt eine Methodik für Erhebungen über die Preisbildung bereit.

(2)  Zur Durchführung des Absatzes 1 trifft die Kommission folgende Maßnahmen:

a) 

Erleichterung des Zugangs zu vorhandenen Daten über Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, die entsprechend dem Unionsrecht erfasst wurden;

b) 

Bereitstellung von Marktinformationen wie Preiserhebungen, Marktanalysen und -studien für Interessengruppen und die Öffentlichkeit in zugänglicher und verständlicher Form, vorbehaltlich der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 13 ).

(3)  Die Mitgliedstaaten tragen zur Verwirklichung der Ziele gemäß Absatz 1 bei.



KAPITEL VII

VERFAHRENSVORSCHRIFTEN

Artikel 43

Ausschussverfahren

(1)  Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)  Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.



KAPITEL VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 44

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Diese Verordnung enthält Vorschriften über die Anwendbarkeit der Artikel 101 bis 106 sowie des Artikels 108 Absätze 1 und 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) auf die Produktion der in Anhang I AEUV aufgeführten Erzeugnisse und den Handel mit diesen, ausgenommen die Erzeugnisse, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Marktorganisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) ( *1 ) und die Verordnung (EU) Nr. 1379 /2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur ( *2 ) fallen.

Artikel 45

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 wird wie folgt geändert:

1. 

Dem Artikel 57 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Die Mitgliedstaaten führen Kontrollen durch, um die Einhaltung sicherzustellen. Die Kontrollen können auf allen Handelsstufen sowie während des Transports durchgeführt werden.“

2. 

Artikel 58 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) 

Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g) 

Verbraucherinformationen gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *3 );

b) 

Buchstabe h wird gestrichen.

Artikel 46

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 wird aufgehoben. Artikel 4 gilt allerdings weiterhin bis zum 12. Dezember 2014.

Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.

▼M2

Artikel 47

Vorschriften zur Festlegung gemeinsamer Vermarktungsnormen

(1)  Unbeschadet des Absatzes 2 gelten die Vorschriften zur Festlegung gemeinsamer Vermarktungsnormen, insbesondere die in der Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 des Rates ( 14 ), der Verordnung (EWG) Nr. 1536/92 des Rates ( 15 ) und der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 des Rates ( 16 ) sowie andere Vorschriften zur Durchführung gemeinsamer Vermarktungsnormen wie die in der Verordnung (EWG) Nr. 3703/85 der Kommission ( 17 ) festgelegten Vorschriften, weiterhin.

(2)  Werden Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung festgelegt, so stellen sie Mindestvermarktungsgrößen dar.

▼B

Artikel 48

Überprüfung

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 31. Dezember 2022 Bericht über die Ergebnisse der Anwendung dieser Verordnung.

Artikel 49

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2014, mit Ausnahme des Kapitels IV und des Artikels 45, die ab dem 13. Dezember 2014 gelten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I



ERZEUGNISSE DER VON DER GMO ERFASSTEN FISCHEREI UND DER AQUAKULTUR

KN-Code

Warenbezeichnung

a)

0301

Fische, lebend

0302

Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

0303

Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

0304

Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren

b)

0305

Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar

c)

0306

Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

0307

Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar

d)

 

Waren tierischen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar:

– andere

– – Waren aus Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren; nicht lebende Tiere des Kapitels 3:

0511 91 10

– – – Abfälle von Fischen

0511 91 90

– – andere

e)

1212 20 00

– Algen und Tange

f)

 

Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

1504 10

– Leberöle sowie deren Fraktionen, von Fischen

1504 20

– Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen, ausgenommen Leberöle

g)

1603 00

Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

h)

1604

Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen

i)

1605

Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht

j)

 

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet

1902 20

– Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):

1902 20 10

– – mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend

k)

 

Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln:

2301 20 00

– Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren

l)

 

Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art

2309 90

– andere

ex 2309 90 10

– – Fischpresssaft




ANHANG II



DEM LAGERHALTUNGSMECHANISMUS UNTERLIEGENDE FISCHEREIERZZEUGNISSE

KN-Kode

Warenbezeichnung

0302 22 00

Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa)

ex 0302 29 90

Kliesche (Limanda limanda)

0302 29 10

Scheefschnut (Lepidorhombus-Arten)

ex 0302 29 90

Flunder (Platichthys flesus)

0302 31 10

und

0302 31 90

Weißer Thun (Thunnus alalunga)

ex 0302 40

Hering der Art Clupea harengus

0302 50 10

Kabeljau der Art Gadus morhua

0302 61 10

Sardinen der Art Sardina pilchardus

ex 0302 61 80

Sprotte (Sprattus sprattus)

0302 62 00

Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

0302 63 00

Köhler (Pollachius virens)

ex 0302 64

Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus

0302 65 20

und

0302 65 50

Dornhaie (Squalus acanthias und Scyliorhinus-Arten)

0302 69 31

und

0302 69 33

Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche (Sebastes-Arten)

0302 69 41

Merlan (Merlangius merlangus)

0302 69 45

Leng (Molva-Arten)

0302 69 55

Sardellen (Engraulis-Arten)

ex 0302 69 68

Seehecht der Art Merluccius merluccius

0302 69 81

Seeteufel (Lophius-Arten)

ex 0302 69 99

Gemeine Goldmakrele (Coryphaena hippurus)

ex 0307 41 10

Tintenfische (Sepia officinalis und Rossia macrosoma)

ex 0306 23 10

ex 0306 23 31

ex 0306 23 39

Garnelen der Art Crangon crangon und Tiefseegarnelen (Pandalus borealis)

0302 23 00

Seezungen (Solea-Arten)

0306 24 30

Taschenkrebse (Cancer pagurus)

0306 29 30

Kaisergranate (Nephrops norvegicus)

0303 31 10

Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hipoglossoides)

0303 78 11

0303 78 12

0303 78 13

0303 78 19

und

0304 29 55

0304 29 56

0304 29 58

Seehechte der Art Merluccius

0303 79 71

Seebrassen (Dentex dentex und Pagellus-Arten)

0303 61 00

0304 21 00

0304 91 00

Schwertfisch (Xiphias gladius)

0306 13 40

0306 13 50

ex 0306 13 80

Geißelgarnelen der Art Penaeidae

0307 49 18

0307 49 01

Tintenfische der Arten Sepia officinalis, Rossia macrosoma und Sepiola rondeletti

0307 49 31

0307 49 33

0307 49 35

und

0307 49 38

Kalmare (Loligo-Arten)

0307 49 51

Kalmare (Ommastrephes sagittatus)

0307 59 10

Kraken (Octopus-Arten)

0307 99 11

Illex-Arten

0303 41 10

Weißer Thun (Thunnus alalunga)

0302 32 10

0303 42 12

0303 42 18

0303 42 42

0303 42 48

Gelbflossenthun (Thunnus albacares)

0302 33 10

0303 43 10

Echter Bonito (Katsuwomus pelamis)

0303 45 10

Roter Thunfisch (Thunnus thynnus)

0302 39 10

0302 69 21

0303 49 30

0303 79 20

Andere Arten der Gattungen Thunnus und Euthynnus

ex 0302 29 90

Limande (Microstomus kitt)

0302 35 10

und

0302 35 90

Roter Thunfisch (Thunnus thynnus)

ex 0302 69 51

Pollack (Pollachius pollachius)

0302 69 75

Brachsenmakrele (Brama-Arten)

ex 0302 69 82

Blauer Wittling (Micromesistius poutassou)

ex 0302 69 99

Franzosendorsch (Trisopterus luscus) und Zwergdorsch (Trisopterus minutus)

ex 0302 69 99

Gelbstriemen (Boops boops)

ex 0302 69 99

Pikarel (Spicara smaris)

ex 0302 69 99

Meeraal (Conger conger)

ex 0302 69 99

Knurrhahn (Trigla-Arten)

ex 0302 69 91

ex 0302 69 99

Stöcker (Trachurus-Arten)

ex 0302 69 99

Meeräschen (Mugil-Arten)

ex 0302 69 99

und

ex 0304 19 99

Rochen (Raja-Arten)

ex 0302 69 99

Degenfisch (Lepidopus caudatus und Aphanopus carbo)

ex 0307 21 00

Große Jakobsmuschel (Pecten maximus)

ex 0307 91 00

Wellhornschnecken (Buccinum undatum)

ex 0302 69 99

Streifenbarbe oder Rotbarbe (Mullus surmuletus, Mullus barbatus)

ex 0302 69 99

Streifenbrassen (Spondyliosoma cantharus)




ANHANG III



ANGABEN ZUR FANGGERÄTEKATEGORIE

Vorgeschriebene Angaben zur Kategorie des Fanggeräts

Genaue Angaben zur entsprechenden Fanggeräte-Einzelbezeichnung und Codes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 (1) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission der Kommission (2)

Wadennetze

Strandwaden

SB

Snurrewaden

SDN

Schottische Wadennetze

SSC

Zwei-Schiff-Wadennetze

SPR

Schleppnetze

Baumkurren

TBB

Grundscherbrettnetze

OTB

Zweischiffgrundschleppnetze

PTB

Pelagische Scherbrettnetze

OTM

Pelagische Zweischiffschleppnetze

PTM

Grundscherbrett-Hosennetze

OTT

Kiemennetze und vergleichbare Netze

Stellnetze-Kiemennetze

GNS

Treibnetze

GND

Umschließende Kiemennetze

GNC

Stellnetze-Verwickelnetze

GTR

Kombinierte Kiemen-/Verwickelnetze

GTN

Umschließungsnetze und Hebenetze

Ringwaden

PS

Lamparanetze

LA

Senktücher

LNB

Stationäre Hebenetze

LNS

Haken und Langleinen

Handleinen und Angelleinen (handbetrieben)

LHP

Handleinen und Angelleinen (mechanisiert)

LHM

Grundlangleinen

LLS

Langleine (treibend)

LLD

Schleppangeln

LTL

Dredgen

Bootdredgen

DRB

Handdredgen, an Bord von Schiffen eingesetzt

DRH

Mechanisierte Dredgen einschließlich Saugbagger

HMD

Reusen und Fallen

Reusen (Fallen)

FPO

(1)   Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission vom 30. Dezember 2003 über das Fischerei-flottenregister der Gemeinschaft (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 25).

(2)   Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1).




ANHANG IV



ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EG) Nr. 104/2000

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1 bis 5

Artikel 2 und 3

Artikel 33 und 34

Artikel 4

Artikel 35 bis 39

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 6, 7, 8

Artikel 5 Absätze 2, 3, 4 und Artikel 6

Artikel 14, 18 bis 21

Artikel 7

Artikel 22 und 24 bis 27

Artikel 8

Artikel 9 bis 12

Artikel 28, 29

Artikel 13

Artikel 11, 12, 13, 16, 18, 20 und 21

Artikel 14

Artikel 41 Absatz 2

Artikel 15

Artikel 23

Artikel 16

Artikel 24 bis 27

Artikel 17 bis 27

Artikel 30, 31 und 32

Artikel 33

Artikel 34

Artikel 20 Absatz 2, Artikel 21 und 32

Artikel 35

Artikel 36

Artikel 37

Artikel 43

Artikel 38 und 39

Artikel 43

Artikel 40

Artikel 41

Artikel 48

Artikel 42

Artikel 44, 45 und 46

Artikel 43

Artikel 49

Artikel 40

Artikel 41 Absatz 1

Artikel 42



( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 1220/2012 des Rates vom 3. Dezember 2012 über handelsbezogene Maßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung der Verarbeitungsunternehmen in der Union mit bestimmten Fischereierzeugnissen im Zeitraum von 2013 bis 2015 und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 104/2000 und (EU) Nr. 1344/2011 (ABl. L 349 vom 19.12.2012, S. 4).

( 2 ) Verordnung (EU) Nr. 1026/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über bestimmte Maßnahmen zur Unterstützung der Bestandserhaltung gegenüber Ländern, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 34).

( 3 ) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (Siehe Seite 22 dieses Amtsblatts).

( 4 ) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

( 5 ) Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).

( 6 ) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

( 7 ) Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16).

( 8 ) Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).

( 9 ) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

( 10 ) Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 83).

( 11 ) Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).

( 12 ) Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).

( 13 ) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

( *1 ) Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Marktorganisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

( *2 ) Verordnung (EU) Nr. 1379 /2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).“

( *3 ) Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1)“

( 14 ) Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 des Rates vom 21. Juni 1989 über gemeinsame Vermarktungsnormen für Sardinenkonserven sowie Handelsbezeichnungen für Sardinenkonserven und sardinenartige Erzeugnisse in Konserven (ABl. L 212 vom 22.7.1989, S. 79).

( 15 ) Verordnung (EWG) Nr. 1536/92 des Rates vom 9. Juni 1992 über gemeinsame Vermarktungsnormen für Thunfisch- und Bonitokonserven (ABl. L 163 vom 17.6.1992, S. 1).

( 16 ) Verordnung (EG) Nr. 2406/96 des Rates vom 26. November 1996 über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse (ABl. L 334 vom 23.12.1996, S. 1).

( 17 ) Verordnung (EWG) Nr. 3703/85 der Kommission vom 23. Dezember 1985 mit Durchführungsvorschriften zu den gemeinsamen Vermarktungsnormen für bestimmte frische oder gekühlte Fische (ABl. L 351 vom 28.12.1985, S. 63).

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