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Document 32014R1393

    Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1393/2014 der Kommission vom 20. Oktober 2014 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf pelagische Arten in den nordwestlichen Gewässern

    ABl. L 370 vom 30.12.2014, p. 25–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2020: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/2018

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2014/1393/oj

    30.12.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 370/25


    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1393/2014 DER KOMMISSION

    vom 20. Oktober 2014

    zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf pelagische Arten in den nordwestlichen Gewässern

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 6 und Artikel 18 Absätze 1 und 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Durch die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollen Rückwürfe in allen Fischereien der Union durch Einführung einer Anlandeverpflichtung für Fänge aller Arten, die Fangbeschränkungen unterliegen, schrittweise abgeschafft werden.

    (2)

    Gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist die Kommission befugt, im Wege eines delegierten Rechtsakts Rückwurfpläne für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren auf der Grundlage von gemeinsamen Empfehlungen zu erlassen, die die Mitgliedstaaten in Absprache mit den zuständigen Beiräten erarbeitet haben.

    (3)

    Belgien, Irland, Spanien, Frankreich, die Niederlande und das Vereinigte Königreich haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an den Fischereien in den nordwestlichen Gewässern. Diese Mitgliedstaaten haben der Kommission nach Konsultation des Beirats für pelagische Bestände, des Beirats für Fernfischerei und des Beirats für die nordwestlichen Gewässer eine gemeinsame Empfehlung vorgelegt. Es wurde ein wissenschaftlicher Beitrag von den einschlägigen wissenschaftlichen Gremien eingeholt. Die Maßnahmen in der gemeinsamen Empfehlung entsprechen Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und sollten somit gemäß Artikel 18 Absatz 3 der genannten Verordnung in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

    (4)

    Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollte die Anlandeverpflichtung in den nordwestlichen Gewässern spätestens ab dem 1. Januar 2015 für alle in der Fischerei auf kleine und große pelagische Arten tätigen Schiffe für Arten gelten, die in diesen Fischereien gefangen werden und Fangbeschränkungen unterliegen.

    (5)

    Nach Maßgabe der gemeinsamen Empfehlung sollte der Rückwurfplan ab dem 1. Januar 2015 für bestimmte Fischereien auf kleine und große pelagische Arten gelten, d. h. für Fischereien auf Makrele, Hering, Stöcker, Blauen Wittling, Eberfisch, Goldlachs, Weißen Thun und Sprotte in den ICES-Gebieten Vb, VI und VII.

    (6)

    Die gemeinsame Empfehlung enthält im Einklang mit Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für unter bestimmten Bedingungen mit Ringwaden gefangene Makrelen und Heringe eine Ausnahme von der Anlandeverpflichtung, wenn hohe Überlebensraten wissenschaftlich nachgewiesen sind. Die Scheveningen-Gruppe legte in der gemeinsamen Empfehlung für einen Rückwurfplan für die Nordsee wissenschaftliche Belege für hohe Überlebensraten vor, wobei auf eine bestimmte wissenschaftliche Studie zum Überleben freigelassener Fische in der Ringwadenfischerei Bezug genommen wurde. Der Studie zufolge hängt die Überlebensrate davon ab, wie lange die Fische zusammengedrängt werden und wie hoch die Dichte der Fische im Netz ist; beides ist in diesen Fischereien in der Regel gering. Diese Angaben wurden vom STECF überprüft. Der STECF kam zu dem Ergebnis, dass — vorausgesetzt die Ergebnisse der Studie zu den Überlebensraten sind repräsentativ für die Überlebensraten in der gewerblichen Fischerei — der Anteil der überlebenden freigelassenen Makrelen bei etwa 70 % liegen dürfte. Auch die Dichte würde geringer sein als die Dichte, bei der ein Anstieg der Sterblichkeit von Hering beobachtet wurde. Gemäß Artikel 19b Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates (2) ist es verboten, Makrelen und Heringe auszusetzen, bevor das Netz vollständig an Bord des Fischereifahrzeugs genommen wurde, da dies zum Verlust toter oder sterbender Fische führen würde. Diese Ausnahme wegen hoher Überlebensraten wirkt sich nicht auf das geltende Verbot aus, da das Aussetzen der Fische zu einem Zeitpunkt der Fangtätigkeit erfolgt, zu dem die Fische nach der Freisetzung eine hohe Überlebenschance haben. Deshalb sollte diese Ausnahme in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

    (7)

    Die gemeinsame Empfehlung enthält vier Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung wegen Geringfügigkeit, die für bestimmte Fischereien und bis zu einer bestimmten Höhe gelten. Die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Nachweise wurden vom STECF überprüft, der zu dem Ergebnis kam, dass die gemeinsame Empfehlung fundierte Argumente für die erhöhten Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen enthielt und diese teilweise durch eine qualitative Bewertung der Kosten gestützt wurden. Daher und da keine abweichenden wissenschaftlichen Informationen vorliegen, sollten die Ausnahmen wegen Geringfügigkeit in Höhe der in der gemeinsamen Empfehlung vorgeschlagenen Prozentsätze unter Beachtung der Obergrenzen gemäß Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingeführt werden.

    (8)

    Die Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Blauen Wittling (Micromesistius poutassou) in einer Höhe von bis zu 7 % (2015 und 2016) bzw. 6 % (2017) der jährlichen Gesamtfangmenge in der im ICES-Gebiet VIII industriell betriebenen pelagischen Schleppnetzfischerei auf die genannte Art, die an Bord zum Ausgangsstoff für Surimi verarbeitet wird, gründet darauf, dass eine Erhöhung der Selektivität nicht möglich ist und die Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen unverhältnismäßig hoch sind. Nach Auffassung des STECF ist die Ausnahmeregelung hinreichend begründet. Deshalb sollte die betreffende Ausnahmeregelung in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

    (9)

    Die Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Weißen Thun (Thunnus alalunga) in einer Höhe von bis zu 7 % (2015 und 2016) bzw. 6 % (2017) der jährlichen Gesamtfangmenge in der gezielten Befischung von Weißem Thun mit pelagischen Zweischiffschleppnetzen (PTM) im ICES-Gebiet VII gründet auf den unverhältnismäßigen Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen. Dabei handelt es sich um Kosten für die Lagerung und das Handling auf See und an Land. In der STECF-Bewertung wird das Risiko der Fangaufwertung („Highgrading“) erwähnt. Diese Ausnahmeregelung lässt jedoch Artikel 19a der Verordnung (EG) Nr. 850/98 unberührt. Deshalb sollte die betreffende Ausnahmeregelung in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

    (10)

    Zur Vermeidung unverhältnismäßiger Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen, z. B. Lagerung, Arbeitskosten und Kühlung, und unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten, die Selektivität in der pelagischen Fischerei auf Makrele, Stöcker und Hering in der ICES-Division VIId zu erhöhen, enthält die gemeinsame Empfehlung eine Ausnahme von der Anlandeverpflichtung wegen Geringfügigkeit für die genannte gemischte Fischerei. Diese Ausnahme beruht auf wissenschaftlichen Nachweisen, die die an der gemeinsamen Empfehlung beteiligten Mitgliedstaaten vorgelegt haben und die vom STECF überprüft wurden. Der STECF kam zu dem Ergebnis, dass die gemeinsame Erklärung stichhaltige Argumente für diese Ausnahme aufgrund unverhältnismäßiger Kosten für den Umgang mit unerwünschten Fängen enthält. Deshalb sollte diese Ausnahme in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

    (11)

    Die Ausnahme wegen Geringfügigkeit in einer Höhe von bis zu 1 % (2015) bzw. 0,75 % (2016) der TAC für Eberfisch (Caproidae) in der Fischerei auf Stöcker (Trachurus spp.) mit pelagische Schleppnetze einsetzenden pelagischen Frosttrawlern in den ICES-Gebieten VI und VII gründet auf der Schwierigkeit, die Selektivität zu erhöhen, und auf den unverhältnismäßigen Kosten beim Umgang (Trennung erwünschter Fänge von unerwünschten Fängen). Der STECF kam zu dem Schluss, dass die Ausnahme mit stichhaltigen Argumenten für die Schwierigkeit, die Selektivität in dieser Fischerei zu erhöhen, und mit vernünftigen Argumenten für die zusätzlichen Kosten beim Umgang begründet ist. Deshalb sollte die betreffende Ausnahmeregelung in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

    (12)

    Um eine angemessene Kontrolle zu gewährleisten, sollten spezifische Anforderungen für die Dokumentierung der Fänge festgelegt werden, die im Rahmen der unter die vorliegende Verordnung fallenden Ausnahme wegen hoher Überlebensraten getätigt werden.

    (13)

    Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die wirtschaftlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Fangsaison der Unionsschiffe sowie deren Planung auswirken, sollte die Verordnung unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Sie sollte ab dem 1. Januar 2015 gelten, um den in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegten Zeitplan einzuhalten. Gemäß Artikel 15 Absatz 6 der genannten Verordnung sollte die vorliegende Verordnung nicht länger als drei Jahre gelten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gegenstand

    In der vorliegenden Verordnung werden die Einzelheiten für die Umsetzung der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegt, die ab 1. Januar 2015 in den nordwestlichen Gewässern, wie sie in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der genannten Verordnung definiert sind, für die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Fischereien gilt.

    Artikel 2

    Ausnahme wegen hoher Überlebensraten

    (1)   Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt die Anlandeverpflichtung nicht für Fänge von Makrele und Hering in der Ringwadenfischerei im ICES-Gebiet VI, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

    Die Fische werden freigelassen, bevor ein bestimmter (in den Absätzen 2 und 3 festgesetzter) Prozentsatz der Ringwade geschlossen ist (im Folgenden „Einholpunkt“).

    Die Ringwade ist mit sichtbaren Bojen ausgestattet, die den Einholpunkt deutlich kennzeichnen.

    Das Schiff und die Ringwade sind mit einem elektronischen Aufzeichnungs- und Dokumentationssystem ausgerüstet, durch das für alle Fangeinsätze Zeitpunkt, Ort und Umfang des Ringwadeneinsatzes erfasst werden.

    (2)   Der Einholpunkt liegt in der Fischerei auf Makrele bei 80 % geschlossener Ringwade und in der Fischerei auf Hering bei 90 % geschlossener Ringwade.

    (3)   Besteht der eingeschlossene Schwarm aus beiden Arten, liegt der Einholpunkt bei 80 % geschlossener Ringwade.

    (4)   Es ist verboten, gefangene Makrelen und Hering nach Erreichen des Einholpunkts freizulassen.

    (5)   Dem eingeschlossenen Fischschwarm ist vor der Freisetzung eine Stichprobe zu entnehmen, um die Fangzusammensetzung, die Größenzusammensetzung und die Menge zu schätzen.

    Artikel 3

    Ausnahmen wegen Geringfügigkeit

    Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen folgende Mengen zurückgeworfen werden:

    a)

    bei Blauem Wittling (Micromesistius poutassou) bis zu 7 % (2015 und 2016) bzw. bis zu 6 % (2017) der jährlichen Gesamtfangmenge in der in den ICES-Gebieten Vb, VI und VII industriell betriebenen pelagischen Schleppnetzfischerei auf die genannte Art, die an Bord zum Ausgangsstoff für Surimi verarbeitet wird;

    b)

    bei Weißem Thun (Thunnus alalunga) bis zu 7 % (2015 und 2016) bzw. bis zu 6 % (2017) der jährlichen Gesamtfangmenge in der gezielten Befischung von Weißem Thun mit pelagischen Zweischiffschleppnetzen (PTM) im ICES-Gebiet VII;

    c)

    bei Makrele (Scomber scombrus), Stöcker (Trachurus spp.), Hering (Clupea harengus) und Wittling (Merlangius merlangus) bis zu 3 % (2015) bzw. bis zu 2 % (2016) der jährlichen Gesamtfangmenge in der pelagischen Fischerei mit pelagischen Trawlern von bis zu 25 m Länge über alles, die pelagische Schleppnetze (OTM) einsetzen und gezielt Makrele, Stöcker und Hering im ICES-Gebiet VIId befischen;

    d)

    bei Eberfisch (Caproidae) bis zu 1 % (2015) bzw. bis zu 0,75 % (2016) in der Fischerei auf Stöcker (Trachurus spp.) mit pelagische Schleppnetze einsetzenden pelagischen Frosttrawlern in den ICES-Gebieten VI und VII.

    Artikel 4

    Dokumentierung der Fänge

    Die im Rahmen der Ausnahmen gemäß Artikel 2 freigesetzten Fischmengen und die Ergebnisse der Stichprobe gemäß Artikel 2 Absatz 5 werden in das Logbuch eingetragen.

    Artikel 5

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2017.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 20. Oktober 2014

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1).


    ANHANG

    Fischereien, die den Bestimmungen dieser Verordnung zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung unterliegen

    1.   Fischereien in den ICES-Gebieten Vb, VIa, VIb

    Code

    Pelagisches Fanggerät

    Einer Quote unterliegende Zielarten

    OTB

    Grundscherbrettnetze

    Makrele, Hering, Stöcker, Blauer Wittling, Eberfisch, Goldlachs

    OTM

    Sonstige pelagische Scherbrettnetze

    Makrele, Hering, Stöcker, Blauer Wittling, Eberfisch, Goldlachs

    PTB

    Zweischiffgrundschleppnetze (Sonstige)

    Makrele

    PTM

    Pelagische Zweischiffschleppnetze

    Hering, Makrele

    PS

    Ringwaden

    Makrele, Blauer Wittling

    LMH

    Handleinen

    Makrele

    LTL

    Schleppleinen

    Makrele

    2.   Fischerei im ICES-Gebiet VII (außer ICES-Gebiete VIIa, VIId und VIIe)

    Code

    Pelagisches Fanggerät

    Einer Quote unterliegende Zielarten

    LMH

    Handleinen

    Makrele

    LTL

    Schleppleinen, Angeln und Leinen

    Weißer Thun

    PTM

    Pelagische Zweischiffschleppnetze

    Blauer Wittling, Makrele, Stöcker, Weißer Thun, Eberfisch, Hering

    OTM

    Pelagische Scherbrettnetze

    Blauer Wittling, Makrele, Stöcker, Eberfisch, Hering, Weißer Thun

    OTB

    Grundscherbrettnetze

    Hering

    PS

    Ringwaden

    Makrele, Stöcker

    3.   Fischereien in den ICES-Gebieten VIId und VIIe

    Code

    Pelagisches Fanggerät

    Einer Quote unterliegende Zielarten

    OTB

    Scherbrettnetze (ohne nähere Angaben)

    Sprotte

    GND

    Treibnetze

    Makrele, Hering

    LMH

    Handleinen und Angelleinen

    Makrele

    OTM

    Pelagische Scherbrettnetze (Sonstige)

    Sprotte, Stöcker, Makrele, Hering, Eberfisch

    PTM

    Pelagische Zweischiffschleppnetze (Sonstige)

    Stöcker

    PS

    Ringwaden

    Makrele, Stöcker

    4.   Fischereien im ICES-Gebiet VIIa

    Code

    Pelagisches Fanggerät

    Einer Quote unterliegende Zielarten

    OTM

    Pelagische Scherbrettnetze

    Hering

    PTM

    Pelagische Zweischiffschleppnetze

    Hering

    LMH

    Handleinen

    Makrele

    LMH

    Kiemennetze

    Hering


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