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Document 32008R0617

Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel

ABl. L 168 vom 28.6.2008, p. 5–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/07/2013

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/617/oj

28.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 168/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 617/2008 DER KOMMISSION

vom 27. Juni 2008

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 121 Buchstabe f in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel (2) wird am 1. Juli 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgehoben.

(2)

Bestimmte Vorschriften und Auflagen der Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 wurden nicht in die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 übernommen.

(3)

Entsprechende Vorschriften und Auflagen sollten daher im Rahmen einer Durchführungsverordnung zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 beschlossen werden, um die Kontinuität und das ordnungsgemäße Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation und insbesondere der Vermarktungsnormen zu gewährleisten.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 enthält die Mindestanforderungen, denen Bruteier und Küken von Hausgeflügel entsprechen müssen, um in der Gemeinschaft vermarktet werden zu können. Im Interesse der Klarheit sollten für diese Anforderungen neue Durchführungsbestimmungen festgelegt werden. Daher sollte die Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 der Kommission (3), mit der die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 festgelegt wurden, aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden.

(5)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wurden die Erzeugung und Vermarktung von Bruteiern und Küken von Hausgeflügel geregelt. Dazu sind nunmehr Durchführungsvorschriften zu erlassen, mit denen unter anderem verhindert werden soll, dass aus dem Brutschrank wieder herausgenommene Eier ohne besondere Kennzeichnung in den Handel gebracht werden können, und mit denen die Kennzeichnung der Eier und der Bruteier und Küken enthaltenden Verpackungen sowie die erforderlichen Mitteilungen festgelegt werden soll.

(6)

Es ist erforderlich, dass jedem Betrieb entsprechend dem im jeweiligen Mitgliedstaat aufgestellten Schlüssel eine Zulassungsnummer erteilt wird, an Hand deren der Tätigkeitsbereich des Betriebes bestimmt werden kann.

(7)

Die Regelung zur Erfassung der Angaben über den innergemeinschaftlichen Handel und die Erzeugung von Küken und Bruteiern sollte mit der nötigen Genauigkeit beibehalten werden, damit kurzfristige Produktionsvorausschätzungen möglich sind. Es ist Aufgabe jedes Mitgliedstaats, die Nichteinhaltung dieser Vorschriften zu ahnden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

Bruteier: in der Gemeinschaft erzeugte oder aus Drittländern eingeführte Eier von Hausgeflügel der Unterpositionen 0407 00 11 und 0407 00 19 der Kombinierten Nomenklatur, die zur Erzeugung von Küken bestimmt, je nach Art, Kategorie und Nutzungstyp unterschiedlich und nach dieser Verordnung ausgewiesen sind;

2.

Küken: in der Gemeinschaft erzeugtes oder aus Drittländern eingeführtes lebendes Hausgeflügel mit einem Stückgewicht von 185 g oder weniger der Unterpositionen 0105 11 und 0105 19 der Kombinierten Nomenklatur der folgenden Kategorien:

a)

„Gebrauchsküken“: Küken einer der folgenden Nutzungstypen:

i)

„Schlachtküken“: Küken für die Mast, die vor Erlangung der Geschlechtsreife geschlachtet werden,

ii)

„Legeküken“: Küken für die Aufzucht, die zur Erzeugung von Konsumeiern bestimmt sind,

iii)

„Zweinutzungsküken“: Küken, die entweder für die Eier- oder für die Fleischerzeugung bestimmt sind;

b)

„Vermehrungsküken“: Küken für die Erzeugung von Gebrauchsküken;

c)

„Zuchtküken“: Küken für die Erzeugung von Vermehrungsküken.

3.

Betrieb: Betriebsstätte oder Teil einer Betriebsstätte jedes einzelnen der nachstehenden Tätigkeitsbereiche:

a)

„Zuchtbetrieb“: Betrieb, dessen Tätigkeit in der Erzeugung von Bruteiern zur Erzeugung von Zuchtküken, Vermehrungsküken oder Gebrauchsküken besteht;

b)

„Vermehrungsbetrieb“: Betrieb, dessen Tätigkeit in der Erzeugung von Bruteiern zur Erzeugung von Gebrauchsküken besteht;

c)

„Brüterei“: Betrieb, dessen Tätigkeit im Einlegen von Bruteiern in Brutschränke, im Bebrüten dieser Eier sowie in der Lieferung von Küken besteht.

4.

Fassungsvermögen: die größtmögliche Zahl Bruteier, die gleichzeitig in die Brutschränke ausschließlich der Schlupfräume eingelegt werden kann.

Artikel 2

Registrierung der Betriebe

(1)   Jeder Betrieb wird auf Antrag bei der vom jeweiligen Mitgliedstaat bezeichneten zuständigen Stelle registriert und erhält eine Kennnummer.

Die Kennnummer kann jedem Betrieb entzogen werden, der den Vorschriften dieser Verordnung nicht nachkommt.

(2)   Jeder Registrierungsantrag eines in Absatz 1 genannten Betriebes ist an die zuständige Stelle des Mitgliedstaats zu richten, in dessen Hoheitsgebiet der Betrieb liegt. Diese Stelle teilt dem registrierten Betrieb eine aus einem der Codes in Anhang I und einer Kennziffer bestehende Kennnummer zu, mit der sich der Tätigkeitsbereich des Betriebs bestimmen lässt.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich alle Änderungen des Schlüssels für die Zuteilung der Kennnummern, mit denen sich der Tätigkeitsbereich des Betriebs bestimmen lässt, mit.

Artikel 3

Kennzeichnung der Bruteier und ihrer Verpackungen

(1)   Bruteier, die zur Erzeugung von Küken verwendet werden, werden einzeln gekennzeichnet.

(2)   Die Einzelkennzeichnung der genannten Bruteier erfolgt im Erzeugerbetrieb, der die Eier mit seiner Kennnummer bestempelt. Die Schriftzeichen und Zahlen sind in unverwischbarer schwarzer Farbe auszuführen und müssen mindestens 2 mm hoch und 1 mm breit sein.

(3)   Die Mitgliedstaaten können jedoch abweichend eine andere als die in Absatz 2 beschriebene Kennzeichnung der Bruteier zulassen, sofern diese in unverwischbarer schwarzer Farbe ausgeführt wird, deutlich sichtbar ist, und mindestens 10 mm2 bedeckt. Diese Kennzeichnung hat vor dem Einlegen in den Brutschrank im Erzeugungsbetrieb oder in der Brüterei zu erfolgen. Die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, setzen die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission davon in Kenntnis und teilen ihnen die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen mit.

(4)   Bruteier werden in vollkommen sauberen Verpackungen befördert, die nur Bruteier einer Geflügelart, einer Geflügelkategorie und eines Geflügelnutzungstyps aus einem Erzeugerbetrieb enthalten und eine der Angaben in Anhang II tragen.

(5)   Um den Vorschriften in bestimmten einführenden Drittländern zu genügen, können die für die Ausfuhr bestimmten Bruteier und ihre Verpackungen mit Angaben versehen werden, die von den in dieser Verordnung vorgesehenen Angaben abweichen, soweit sie nicht mit diesen sowie den in Artikel 121 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und in den zu deren Durchführung erlassenen Verordnungen vorgesehenen Angaben verwechselt werden können.

(6)   Verpackungen oder andere Behältnisse, in denen diese Bruteier befördert werden, tragen die Kennnummer des Erzeugerbetriebs.

(7)   Nur die gemäß diesem Artikel gekennzeichneten Bruteier dürfen zwischen den Mitgliedstaaten befördert oder gehandelt werden.

(8)   Bruteier mit Herkunft aus Drittländern dürfen nur eingeführt werden, sofern sie in mindestens 3 mm hohen Buchstaben den Namen des Ursprungslandes und einen der folgenden Aufdrucke tragen „à couver“, „broedei“, „rugeaeg“, „Bruteier“, „προς εκκόλαψιν“, „para incubar“, „hatching“, „cova“, „para incubação“, „haudottavaksi“, „för kläckning“, „líhnutí“, „haue“, „inkubācija“, „perinimas“, „keltetésre“, „tifqis“, „do wylęgu“, „valjenje“, „liahnutie“, „за люпене“ oder „incubare“. Ihre Verpackungen enthalten ausschließlich Bruteier einer Geflügelart, einer Geflügelkategorie und eines Geflügelnutzungstyps eines Ursprungslandes und eines Versenders und tragen mindestens folgende Angaben:

a)

die auf den Eiern aufgedruckten Angaben,

b)

die Geflügelart, von der die Eier stammen,

c)

Namen oder Firmenbezeichnung und Anschrift des Versenders.

Artikel 4

Kennzeichnung der Küken enthaltenden Verpackungen

(1)   Küken werden nach Geflügelart, -nutzungstyp und -kategorie getrennt verpackt.

(2)   Die Kartons enthalten ausschließlich Küken aus einer Brüterei und tragen mindestens die Kennnummer der Brüterei.

(3)   Küken mit Herkunft aus Drittländern dürfen nur eingeführt werden, sofern sie gemäß Absatz 1 sortiert sind. Die Kartons enthalten ausschließlich Küken eines Ursprungslandes und eines Versenders und tragen mindestens folgende Angaben:

a)

Namen des Ursprungslandes,

b)

die Geflügelart, der die Küken angehören,

c)

Namen oder Firmenbezeichnung und Anschrift des Versenders.

Die auf den Verpackungen anzubringenden Aufschriften sind mit unverwischbarer schwarzer Farbe in Schriftzeichen von mindestens 20 mm Höhe und 10 mm Breite und mit einer Strichstärke von 1 mm auszuführen.

Artikel 5

Begleitpapier

(1)   Für den Versand einer jeden Partie Bruteier oder Küken wird ein Begleitpapier erstellt, das zumindest folgende Angaben enthält:

a)

Namen oder Firmenbezeichnung sowie Anschrift und Kennnummer des Betriebes,

b)

die Anzahl der Bruteier oder Küken nach Geflügelart, -kategorie und -nutzungstyp,

c)

das Versanddatum,

d)

Namen und Anschrift des Empfängers.

(2)   Bei Sendungen von Bruteiern und Küken aus Drittländern ist an Stelle der Kennnummer des Betriebes der Name des Ursprungslandes anzugeben.

Artikel 6

Register

Jede Brüterei führt ein Register mit folgenden Angaben, aufgegliedert nach Art, Kategorie (Zucht-, Vermehrungs- oder Gebrauchsküken) und Nutzungstyp (Schlacht- oder Legeküken bzw. Zweinutzungsküken):

a)

das Datum der Einlegung in den Brutschrank, die Anzahl der eingelegten Bruteier und die Kennnummer des Betriebs, in dem die Bruteier erzeugt wurden;

b)

das Schlupfdatum und die Anzahl der ausgeschlüpften Küken, die tatsächlich für den Gebrauch bestimmt sind;

c)

die Anzahl der bebrüteten, aus dem Brutschrank wieder herausgenommenen Eier und die Identität des Käufers.

Artikel 7

Verwendung der aus dem Brutschrank entnommenen Eier

Die aus dem Brutschrank wieder herausgenommenen Eier sind anderen Zwecken als dem menschlichen Verzehr zuzuführen. Sie können als Industrieeier im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission (4) verwendet werden.

Artikel 8

Mitteilungen

(1)   Jede Brüterei übermittelt der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats monatlich die Anzahl der eingelegten Bruteier und die Anzahl der ausgeschlüpften Küken, die tatsächlich für den Gebrauch bestimmt sind, und zwar aufgegliedert nach Art, Kategorie und Nutzungstyp.

(2)   Statistische Angaben über den Bestand an Zucht- und Vermehrungsgeflügel werden, soweit erforderlich, bei den nicht in Absatz 1 genannten Betrieben nach den Modalitäten und unter den Bedingungen angefordert, die nach dem Verfahren des Artikels 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgelegt werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission monatlich unverzüglich nach Eingang und Erfassung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben eine Aufstellung, die auf der Grundlage dieser Angaben für den vorangegangenen Monat erstellt wird.

Die Aufstellung des Mitgliedstaats gibt ferner die Anzahl der im gleichen Monat eingeführten und ausgeführten Küken an, aufgegliedert nach Art, Kategorie und Nutzungstyp.

(4)   Das Muster der in Absatz 3 genannten Aufstellung ist Anhang III zu entnehmen. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission diese Aufstellung für jeden Monat des Kalenderjahres spätestens vier Wochen nach dem betreffenden Monat.

(5)   Die Mitgliedstaaten können das Aufstellungsmuster (Teil I) in Anhang III dazu benutzen, die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben bei den Brütereien einzuholen.

(6)   Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass das in Artikel 5 vorgesehene Begleitpapier für Küken in mehreren Exemplaren ausgestellt wird. In diesem Fall wird ein Exemplar dieses Papiers bei der Einfuhr oder Ausfuhr sowie bei innergemeinschaftlichem Handel der in Artikel 9 dieser Verordnung genannten zuständigen Stelle übermittelt.

(7)   Die Mitgliedstaaten, die das in Absatz 6 genannte Verfahren anwenden, teilen dies den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission mit.

Artikel 9

Kontrollstellen

Die Einhaltung dieser Verordnung wird von den in jedem Mitgliedstaat bestimmten Stellen überwacht. Das Verzeichnis dieser Stellen wird den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission spätestens einen Monat vor Beginn der Anwendung dieser Verordnung übermittelt. Jede Änderung dieses Verzeichnisses wird den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission spätestens einen Monat nach der Änderung mitgeteilt.

Artikel 10

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der Verordnung über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel zu ahnden.

Artikel 11

Berichterstattung

Vor dem 30. Januar eines jeden Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission eine Aufstellung über Struktur und Tätigkeit der Brütereien nach dem im Anhang IV wiedergegebenen Muster.

Artikel 12

Aufhebung

Die Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 wird mit Wirkung vom 1. Juli 2008 aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Verordnung und auf die Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle in Anhang V.

Artikel 13

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juni 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 510/2008 der Kommission (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 61).

(2)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 100. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(3)  ABl. L 209 vom 17.8.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 (ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 1).

(4)  ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 6.


ANHANG I

Codes gemäß Artikel 2 Absatz 2

BE

Für Belgien

BG

Für Bulgarien

CZ

Für die Tschechische Republik

DK

Für Dänemark

DE

Für Deutschland

EE

Für Estland

IE

Für Irland

EL

Für Griechenland

ES

Für Spanien

FR

Für Frankreich

IT

Für Italien

CY

Für Zypern

LV

Für Lettland

LT

Für Litauen

LU

Für Luxemburg

HU

Für Ungarn

MT

Für Malta

NL

Für die Niederlande

AT

Für Österreich

PL

Für Polen

PT

Für Portugal

RO

Für Rumänien

SI

Für Slowenien

SK

Für die Slowakei

FI

Für Finnland

SE

Für Schweden

UK

Für das Vereinigte Königreich


ANHANG II

Angaben gemäß Artikel 3 Absatz 4

:

Bulgarisch

:

яйца за люпене

:

Spanisch

:

huevos para incubar

:

Tschechisch

:

násadová vejce

:

Dänisch

:

Rugeæg

:

Deutsch

:

Bruteier

:

Estnisch

:

Haudemunad

:

Griechisch

:

αυγά προς εκκόλαψιν

:

Englisch

:

eggs for hatching

:

Französisch

:

œufs à couver

:

Italienisch

:

uova da cova

:

Lettisch

:

inkubējamas olas

:

Litauisch

:

kiaušiniai perinimui

:

Ungarisch

:

Keltetőtojás

:

Maltesisch

:

bajd tat-tifqis

:

Niederländisch

:

Broedeieren

:

Polnisch

:

jaja wylęgowe

:

Portugiesisch

:

ovos para incubação

:

Rumänisch

:

ouă puse la incubat

:

Slowakisch

:

násadové vajcia

:

Slowenisch

:

valilna jajca

:

Finnisch

:

munia haudottavaksi

:

Schwedisch

:

Kläckägg


ANHANG III

MONATLICHE AUFSTELLUNG ÜBER DIE ERZEUGUNG UND VERMARKTUNG VON BRUTEIERN UND KÜKEN VON HAUSGEFLÜGEL

TEIL I

Land:

Jahr:

1 000 Stück


Bezeichnung

Januar

Februar

März

April

Mai

Juni

Juli

August

September

Oktober

November

Dezember

A.

Eingelegte Bruteier

Hühner

Zur Zucht und Vermehrung

Legerassen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zum Gebrauch

Legerassen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zur Zucht und Vermehrung

Mastrassen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zum Gebrauch

Mastrassen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zweinutzungsrassen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Enten

Zum Gebrauch

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gänse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Truthühner

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Perlhühner

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B.

Verwendungszweck der Küken

Hühner

Weibliche Zucht- und Vermehrungsküken

Legerassen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gebrauchslegeküken

Legerassen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Weibliche Zucht- und Vermehrungsküken

Mastrassen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Männliche und weibliche Gebrauchsschlachtküken

Mastrassen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zweinutzungsrassen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Enten

Männliche und weibliche Gebrauchsschlachtküken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gänse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Truthühner

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Perlhühner

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hühner

Aussortierte Hahnenküken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AUSSENHANDEL MIT KÜKEN VON HAUSGEFLÜGEL

TEIL II

Land:

Jahr:

1 000 Stück


Innergemeinschaftlicher Handel

Januar

Februar

März

April

Mai

Juni

Juli

August

September

Oktober

November

Dezember

EINFUHREN

Hühner

Küken: weibliche Zucht- und Vermehrungsküken

Legerassen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Küken: Gebrauchsküken

Legerassen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Küken: weibliche Zucht- und Vermehrungsküken

Mastrassen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Küken: Gebrauchsküken

Mastrassen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zweinutzungsrassen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Enten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gänse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Truthühner

Küken: Gebrauchsküken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Perlhühner

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AUSFUHREN

Hühner

Küken: weibliche Zucht- und Vermehrungsküken

Legerassen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Küken: Gebrauchsküken

Legerassen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Küken: weibliche Zucht- und Vermehrungsküken

Mastrassen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Küken: Gebrauchsküken

Mastrassen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zweinutzungsrassen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Enten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gänse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Truthühner

Küken: Gebrauchsküken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Perlhühner

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Einfuhren aus … und Ausfuhren nach Drittländern

Januar

Februar

März

April

Mai

Juni

Juli

August

September

Oktober

November

Dezember

EINFUHREN

Hühner

Küken: weibliche Zucht- und Vermehrungsküken

Legerassen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Küken: Gebrauchsküken

Legerassen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Küken: weibliche Zucht- und Vermehrungsküken

Mastrassen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Küken: Gebrauchsküken

Mastrassen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zweinutzungsrassen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Enten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gänse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Truthühner

Küken: Gebrauchsküken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Perlhühner

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AUSFUHREN

Hühner

Küken: weibliche Zucht- und Vermehrungsküken

Legerassen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Küken: Gebrauchsküken

Legerassen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Küken: weibliche Zucht- und Vermehrungsküken

Mastrassen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Küken: Gebrauchsküken

Mastrassen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zweinutzungsrassen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Enten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gänse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Truthühner

Küken: Gebrauchsküken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Perlhühner

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Empfänger

:

1.

Generaldirektion Landwirtschaft, Abteilung: Erzeugnisse der Geflügelwirtschaft, 200, rue de la Loi, B-1049 Brüssel.

2.

Statistisches Amt der Europäischen Gemeinschaften, Agrarstatistik, Luxemburg 1, Centre Européen, Postfach 1907, Luxemburg.


ANHANG IV

STRUKTUR UND TÄTIGKEIT DER BRÜTEREIEN

Image

Image


ANHANG V

Entsprechungstabelle

Verordnung (EWG) Nr. 2782/75

Verordnung (EWG) Nr. 1868/77

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 3

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2 und Anhang I

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 3 Absatz 6

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 4 und Anhang II

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 5

Artikel 6

Artikel 3 Absatz 8

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 7

Artikel 11

Artikel 4 Absätze 1 und 2

Artikel 12

Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 3

Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 13

Artikel 5

Artikel 7

Artikel 6

Artikel 8

Artikel 7

Artikel 9

Artikel 8 Absätze 1 und 2

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 5

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 6

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 8 Absatz 7

Artikel 16

Artikel 9

Artikel 5

Artikel 10

Artikel 6

Artikel 11

Artikel 7

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 8

Artikel 13

Anhang I

Anhang III

Anhang II

Anhang IV


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