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Document 02008R0889-20161107

Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/889/2016-11-07

2008R0889 — DE — 07.11.2016 — 012.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 889/2008 DER KOMMISSION

vom 5. September 2008

mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle

(ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 1254/2008 DER KOMMISSION vom 15. Dezember 2008

  L 337

80

16.12.2008

►M2

VERORDNUNG (EG) Nr. 710/2009 DER KOMMISSION vom 5. August 2009

  L 204

15

6.8.2009

►M3

VERORDNUNG (EU) Nr. 271/2010 DER KOMMISSION vom 24. März 2010

  L 84

19

31.3.2010

►M4

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 344/2011 DER KOMMISSION vom 8. April 2011

  L 96

15

9.4.2011

 M5

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 426/2011 DER KOMMISSION vom 2. Mai 2011

  L 113

1

3.5.2011

►M6

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 126/2012 DER KOMMISSION vom 14. Februar 2012

  L 41

5

15.2.2012

►M7

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 203/2012 DER KOMMISSION vom 8. März 2012

  L 71

42

9.3.2012

►M8

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 505/2012 DER KOMMISSION vom 14. Juni 2012

  L 154

12

15.6.2012

►M9

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 392/2013 DER KOMMISSION vom 29. April 2013

  L 118

5

30.4.2013

►M10

VERORDNUNG (EU) Nr. 519/2013 DER KOMMISSION vom 21. Februar 2013

  L 158

74

10.6.2013

►M11

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1030/2013 DER KOMMISSION vom 24. Oktober 2013

  L 283

15

25.10.2013

 M12

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1364/2013 DER KOMMISSION vom 17. Dezember 2013

  L 343

29

19.12.2013

►M13

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 354/2014 DER KOMMISSION vom 8. April 2014

  L 106

7

9.4.2014

►M14

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 836/2014 DER KOMMISSION vom 31. Juli 2014

  L 230

10

1.8.2014

►M15

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1358/2014 DER KOMMISSION vom 18. Dezember 2014

  L 365

97

19.12.2014

►M16

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/673 DER KOMMISSION vom 29. April 2016

  L 116

8

30.4.2016


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 256 vom 29.9.2009, S.  39 (889/2008)

►C2

Berichtigung, ABl. L 295 vom 12.11.2009, S.  20 (1254/2008)

►C3

Berichtigung, ABl. L 359 vom 29.12.2012, S.  77 (889/2008)




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 889/2008 DER KOMMISSION

vom 5. September 2008

mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle



Inhalt

Titel I

Einleitende Bestimmungen

Titel II

Vorschriften für die Produktion, Verarbeitung, Verpackung, Beförderung und Lagerung von Erzeugnissen

Kapitel 1

Pflanzliche Erzeugung

Kapitel 1a

Meeresalgenproduktion

Kapitel 2

Tierische Erzeugung

Abschnitt 1

Herkunft der Tiere

Abschnitt 2

Unterbringung der Tiere und Haltungspraktiken

Abschnitt 3

Futtermittel

Abschnitt 4

Krankheitsvorsorge und tierärztliche Behandlung

Kapitel 2a

Tierproduktion in Aquakultur

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 2

Herkunft der Aquakulturtiere

Abschnitt 3

Aquakulturhaltung

Abschnitt 4

Züchtung und Reproduktion

Abschnitt 5

Futtermittel für Fische, Krebstiere und Stachelhäuter

Abschnitt 6

Spezifische vorschriften für Mollusken

Abschnitt 7

Krankheitsvorsorge und tierärztliche Behandlung

Kapitel 3

Verarbeitungserzeugnisse

Kapitel 3a

Besondere Vorschriften für die Weinbereitung

Kapitel 4

Verpackung, Beförderung und Lagerung von Erzeugnissen

Kapitel 5

Vorschriften für die Umstellung

Kapitel 6

Ausnahmen von den Produktionsvorschriften

Abschnitt 1

Klimabedingte, geografische oder strukturelle Beschränkungen

Abschnitt 2

Nichtverfügbarkeit ökologischer/biologischer Betriebsmittel

Abschnitt 3

Spezifische Probleme in der ökologischen/biologischen Tierhaltung

Section 3a

Ausnahmen von den Produktionsvorschriften für die Verwendung von spezifischen Erzeugnissen und Stoffen bei der Verarbeitung gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 834/2007

Abschnitt 4

Katastrophenfälle

Kapitel 7

Saatgutdatenbank

Titel III

Kennzeichnung

Kapitel 1

Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion

Kapitel 2

Spezifische Kennzeichnungsvorschriften für Futtermittel

Kapitel 3

Sonstige spezifische Kennzeichnungsvorschriften

Titel IV

Kontrolle

Kapitel 1

Mindestkontrollvorschriften

Kapitel 2

Kontrollvorschriften für Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse

Kapitel 2a

Spezifische Kontrollvorschriften für Meeresalgen

Kapitel 3

Kontrollvorschriften für Tiere und tierische Erzeugnisse

Kapitel 3a

Spezifische Kontrollvorschriften für die Produktion von Tieren in Aquakultur

Kapitel 4

Kontrollvorschriften für Einheiten zur Aufbereitung von Pflanzen-, Meeresalgen- und Tiererzeugnissen sowie tierischen Aquakulturerzeugnissen und Lebensmitteln aus solchen Erzeugnissen

Kapitel 5

Kontrollvorschriften für die Einfuhr von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern

Kapitel 6

Kontrollvorschriften für Einheiten, die Arbeitsgänge an Dritte vergeben

Kapitel 7

Kontrollvorschriften für Futtermittel aufbereitende Einheiten

Kapitel 8

Verstöße und Informationsaustausch

Kapitel 9

Überwachung durch zuständige Behörden

Titel V

Mitteilungen an die Kommission, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Kapitel 1

Mitteilungen an die Kommission

Kapitel 2

Übergangs- und Schlussbestimmungen



TITEL I

EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)  Diese Verordnung enthält spezifische Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion, die Kennzeichnung und die Kontrolle in Bezug auf die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007.

▼M2

(2)  Diese Verordnung gilt nicht für

a) andere als die in Artikel 7 genannten Tierarten und

b) andere als die in Artikel 25a genannten Tiere in Aquakultur.

Die Bestimmungen der Titel II, III und IV gelten jedoch mutatis mutandis auch für solche Erzeugnisse, bis auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ausführliche Produktionsvorschriften für diese Erzeugnisse festgelegt wurden.

▼B

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten über die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 hinaus die folgenden Definitionen:

a) „nichtökologisch/nichtbiologisch“: weder aus einer Produktion im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und der vorliegenden Verordnung stammend noch darauf bezogen;

b) „Tierarzneimittel“: Mittel im Sinne von Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel ( 1 );

c) „Einführer“: die natürliche oder juristische Person innerhalb der Gemeinschaft, die eine Sendung entweder persönlich oder über einen Bevollmächtigten zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft gestellt;

d) „Erster Empfänger“: die natürliche oder juristische Person, an die die eingeführte Sendung geliefert wird und die diese Sendung zum Zwecke der weiteren Aufbereitung und/oder der Vermarktung annimmt;

e) „Betrieb“: alle unter ein und derselben Leitung zum Zwecke der Produktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen bewirtschafteten Produktionseinheiten;

▼M2

f) „Produktionseinheit“: alle für einen Produktionsbereich zu verwendenden Wirtschaftsgüter wie Produktionsstätten, Landparzellen, Weiden, Auslaufflächen, Haltungsgebäude, Fischteiche, Haltungssysteme für Meeresalgen oder Tiere in Aquakultur, Küsten- oder Meeresbodenkonzessionen, Lagerstätten für Pflanzen, pflanzliche Erzeugnisse, Meeresalgenerzeugnisse, tierische Erzeugnisse, Rohstoffe und allen anderen Betriebsmittel, die für diesen spezifischen Produktionsbereich von Belang sind;

▼B

g) „Hydrokultur“: eine Anbaumethode, bei der die Pflanzen ausschließlich in einer mineralischen Nährstofflösung oder in einem inerten Medium wie Perlit, Kies oder Mineralwolle wurzeln, dem eine Nährstofflösung zugegeben wird;

h) „tierärztliche Behandlung“: alle Maßnahmen im Rahmen einer Heilbehandlung oder prophylaktischen Behandlung gegen eine bestimmte Krankheit;

i) „Umstellungsfuttermittel“: Futtermittel, die während der Umstellung auf die ökologische/biologische Produktion erzeugt werden, ausgenommen Futtermittel, die in den zwölf Monaten nach Beginn der Umstellung gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 geerntet wurden;

▼M2

j) „geschlossene Kreislaufanlage“: Aquakulturproduktion in einer geschlossenen Haltungseinrichtung an Land oder auf einem Schiff mit Rezirkulation des Wassers und erforderlicher permanenter Zufuhr von Energie zur Stabilisierung der Haltungsbedingungen der Aquakulturtiere;

k) „erneuerbare Energien“: erneuerbare, nicht fossile Energiequellen: Wind, Sonne, Erdwärme, Wellen, Gezeiten, Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas und Biogas;

l) „Brutstation“: Anlage für die Vermehrung, Erbrütung und Aufzucht während der ersten Lebensstadien von Tieren in Aquakultur, insbesondere Fischen, Weich- und Krebstieren;

m) „Jungtierstation“: Zwischenstation für die Zeit zwischen Brut- und Abwachsstadium. Das Jungtierstadium wird mit Ausnahme der Arten, die eine Smoltifikation durchlaufen, im ersten Drittel des Produktionszyklus abgeschlossen;

n) „Verschmutzung“: in der Aquakultur- und Meeresalgenproduktion das direkte oder indirekte Einbringen von Stoffen oder Energie in die aquatische Umwelt der betreffenden Gewässer im Sinne der Richtlinien 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) und 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 );

o) „Polykultur“: in der Aquakultur- und Meeresalgenproduktion die Aufzucht von zwei oder mehr Arten in der Regel unterschiedlicher trophischer Ebenen in einer Haltungseinheit;

p) „Produktionszyklus“: in der Aquakultur- und Meeresalgenproduktion die Lebensspanne eines Tieres oder einer Meeresalge vom frühesten Lebensstadium bis zur Ernte;

q) „heimische Zuchtarten“: in der Aquakultur- und Meeresalgenproduktion weder nichtheimische noch gebietsfremde Arten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 ( 4 ) des Rates; die in Anhang IV derselben Verordnung genannten Arten können als heimische Zuchtarten gelten;

r) „Besatzdichte“: in der Aquakultur das Lebendgewicht der Tiere pro Kubikmeter Wasser zu jedem Zeitpunkt der Abwachsphase bzw. im Falle von Plattfischen und Garnelen das Gewicht pro Quadratmeter Fläche;

▼M9

s) „Kontrollakte“: alle zum Zwecke des Kontrollsystems von einem gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 dem Kontrollsystem unterliegenden Unternehmer an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder an Kontrollbehörden und Kontrollstellen übermittelten Informationen und Dokumente, einschließlich aller den zuständigen Behörden, Kontrollbehörden und Kontrollstellen vorliegenden wichtigen Informationen und Dokumente, die diesen Unternehmer oder Tätigkeiten dieses Unternehmers betreffen, ausgenommen Informationen und Dokumente, die für das Funktionieren des Kontrollsystems nicht von Belang sind.

▼B



TITEL II

VORSCHRIFTEN FÜR DIE PRODUKTION, VERARBEITUNG, VERPACKUNG, BEFÖRDERUNG UND LAGERUNG ÖKOLOGISCHER/BIOLOGISCHER ERZEUGNISSE



KAPITEL 1

Pflanzliche Erzeugung

Artikel 3

Bodenbewirtschaftung und Düngung

(1)  Soweit der Nährstoffbedarf der Pflanzen durch die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vorgesehenen Maßnahmen nicht gedeckt werden kann, dürfen zur ökologischen/biologischen Produktion ausschließlich die Düngemittel und Bodenverbesserer gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung und nur in dem unbedingt erforderlichen Maße verwendet werden. Die Unternehmer führen Buch über die Notwendigkeit der Verwendung der jeweiligen Mittel.

(2)  Die Gesamtmenge des im Betrieb ausgebrachten Wirtschaftsdüngers tierischer Herkunft im Sinne der Richtlinie 91/676/EWG des Rates über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen ( 5 ) darf 170 kg Stickstoff je Jahr und Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche nicht überschreiten. Dieser Grenzwert gilt nur für Stallmist, getrockneten Stallmist und getrockneten Geflügelmist, Kompost aus tierischen Exkrementen, einschließlich Geflügelmist, kompostiertem Stallmist und flüssigen tierischen Exkrementen.

(3)  Zur Ausbringung von überschüssigem Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft aus der ökologischen/biologischen Produktion können ökologische/biologische Betriebe schriftliche Vereinbarungen mit anderen Betrieben und Unternehmen treffen, jedoch ausschließlich mit solchen, die den ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften genügen. Die Obergrenze gemäß Absatz 2 wird auf Basis aller ökologischen/biologischen Produktionseinheiten berechnet, die an dieser Vereinbarung beteiligt sind.

(4)  Zur Verbesserung des Gesamtzustands des Bodens oder der Nährstoffverfügbarkeit im Boden oder in den Kulturen können geeignete Zubereitungen aus Mikroorganismen verwendet werden.

(5)  Für die Aktivierung von Kompost können geeignete Zubereitungen auf pflanzlicher Basis oder Zubereitungen aus Mikroorganismen verwendet werden.

Artikel 4

Verbot der Hydrokultur

Hydrokultur ist verboten.

Artikel 5

Schädlings-, Krankheits- und Unkrautregulierung

(1)  Soweit Pflanzen durch die Maßnahmen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und g der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 nicht angemessen vor Schädlingen und Krankheiten geschützt werden können, dürfen für die ökologische/biologische Produktion nur die in Anhang II der vorliegenden Verordnung genannten Mittel verwendet werden. Unternehmer führen Buch über die Notwendigkeit der Verwendung dieser Mittel.

(2)  Im Falle von Erzeugnissen, die in Fallen und Spendern verwendet werden, ausgenommen Pheromonspender, müssen die Fallen und/oder Spender gewährleisten, dass die Stoffe nicht in die Umwelt freigesetzt werden und dass die Stoffe nicht mit den Kulturpflanzen in Berührung kommen. Die Fallen sind nach ihrer Verwendung einzusammeln und sicher zu entsorgen.

Artikel 6

Spezifische Vorschriften für die Pilzproduktion

Für die Produktion von Pilzen können Substrate verwendet werden, soweit sie sich ausschließlich aus den folgenden Bestandteilen zusammensetzen:

a) Stallmist und tierische Exkremente

i) aus ökologisch/biologisch wirtschaftenden Betrieben

ii) oder gemäß Anhang I, jedoch nur, wenn die Erzeugnisse gemäß Ziffer i nicht verfügbar sind und wenn diese vor der Kompostierung 25 % des Gewichts aller Substratbestandteile ohne Deckmaterial und jegliches zugesetztes Wasser nicht überschreiten;

b) nicht unter Buchstabe a fallende Erzeugnisse landwirtschaftlichen Ursprungs aus ökologisch/biologisch wirtschaftenden Betrieben;

c) chemisch nicht behandelter Torf;

d) Holz, das nach dem Einschlag nicht chemisch behandelt wurde;

e) mineralische Erzeugnisse gemäß Anhang I, Wasser und Erde.

▼M2



KAPITEL 1a

Meeresalgenproduktion

Artikel 6a

Geltungsbereich

Dieses Kapitel enthält ausführliche Produktionsvorschriften für das Sammeln und Kultivieren von Meeresalgen. Es gilt mutatis mutandis auch für die Produktion von vielzelligen Meeresalgen oder Phytoplankton und Mikroalgen zur Weiterverwendung als Futtermittel für Aquakulturtiere.

Artikel 6b

Eignung der Gewässer und nachhaltige Bewirtschaftung

(1)  Es werden Standorte gewählt, die nicht durch Erzeugnisse oder Stoffe, die für eine ökologische/biologische Produktion nicht zugelassen sind, oder durch Schadstoffe kontaminiert sind, die den ökologischen/biologischen Charakter der Erzeugnisse beeinträchtigen würden.

(2)  Ökologische/biologische und nichtökologische/nichtbiologische Produktionseinheiten werden angemessen voneinander getrennt. Bei diesen Maßnahmen sind die natürliche Lage, getrennte Wasserführung, Entfernungen, Gezeitenströmungen und der flussaufwärts oder flussabwärts gelegene Standort der ökologischen/biologischen Produktionseinheit zu beachten. Die Behörden der Mitgliedstaaten können Standorte oder Gebiete ausweisen, die ihrer Ansicht nach für ökologische/biologische Aquakultur oder Meeresalgenernten ungeeignet sind, und können Mindesttrenndistanzen zwischen ökologischen/biologischen und nichtökologischen/nichtbiologischen Produktionseinheiten vorschreiben.

Werden Mindesttrenndistanzen vorgeschrieben, teilen die Mitgliedstaaten diese Information den Unternehmern, den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit.

(3)  Für alle neuen Anlagen, die zur ökologischen/biologischen Produktion angemeldet werden und jährlich mehr als 20 Tonnen Aquakulturerzeugnisse produzieren, muss eine der Größe der Produktionseinheit angemessene umweltbezogene Prüfung durchgeführt werden, um den Zustand der Produktionseinheit und ihres unmittelbaren Umfeldes sowie die wahrscheinlichen Auswirkungen ihrer Inbetriebnahme zu beurteilen. Der Unternehmer legt die Ergebnisse der umweltbezogenen Prüfung der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde vor. Die umweltbezogene Prüfung gründet sich auf die Angaben in Anhang IV der Richtlinie 85/337/EWG des Rates ( 6 ). Wurde für die betreffende Einheit bereits eine gleichwertige Prüfung durchgeführt, kann diese verwendet werden.

(4)  Der Unternehmer erstellt einen der Größe der Produktionseinheit angemessenen Nachhaltigkeitsplan für die Aquakultur- und Meeresalgenproduktion.

Der Plan wird jährlich aktualisiert und enthält Angaben zu den Auswirkungen der Produktion auf die Umwelt, zur vorgesehenen Umweltüberwachung und zu den Maßnahmen, die ergriffen werden sollen, um die Umweltbelastung der angrenzenden Gewässer und Landflächen, etwa den Nährstoffeintrag pro Produktionszyklus oder pro Jahr, auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Ebenfalls im Plan vermerkt werden die Wartung und Reparaturen der technischen Anlagen.

(5)  Aquakultur- und Meeresalgenanlagenbetreiber nutzen vorzugsweise erneuerbare Energien und wiederverwertete Materialien. Der Nachhaltigkeitsplan enthält auch ein Abfallsreduzierungskonzept, das bei Aufnahme des Betriebs umgesetzt wird. Die Nutzung von Restwärme ist, soweit möglich, auf erneuerbare Energien zu beschränken.

(6)  Für die Meeresalgenernte wird bei Aufnahme der Tätigkeit eine einmalige Schätzung der Biomasse vorgenommen.

Artikel 6c

Nachhaltige Nutzung wilder Meeresalgenbestände

(1)  In der Einheit oder in den Betriebsstätten wird Buch geführt, so dass der Unternehmer feststellen und die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle überprüfen kann, dass ausschließlich wilde, im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erzeugte Meeresalgen gesammelt und geliefert wurden.

(2)  Die Meeresalgenernte darf mengenmäßig keinen gravierenden Eingriff in den Zustand der aquatischen Umwelt darstellen. Es wird durch geeignete Maßnahmen wie Erntetechniken, Mindestgrößen, Alter, Reproduktionszyklen oder Ausmaß der verbleibenden Algen sichergestellt, dass sich die Meeresalgenbestände erneuern können.

(3)  Werden Meeresalgen in einem aufgeteilten oder gemeinsam bewirtschafteten Gebiet geerntet, so ist zu belegen, dass die gesamte Erntemenge mit den Vorschriften dieser Verordnung im Einklang steht.

(4)  Aus den Aufzeichnungen gemäß Artikel 73b Absatz 2 Buchstaben b und c muss hervorgehen, dass die Bestände nachhaltig bewirtschaftet werden und die Nutzung die Erntegebiete langfristig nicht schädigt.

Artikel 6d

Meeresalgenkulturen

(1)  Bei Algenkulturen im Meer werden nur Nährstoffe verwendet, die in den Gewässern natürlich vorkommen oder aus ökologischer/biologischer Produktion von Tieren in Aquakultur stammen, vorzugsweise als nahegelegener Teil eines Polykultursystems.

(2)  Bei Anlagen an Land, bei denen Nährstoffe von außen zugeführt werden, ist der Nährstoffgehalt des Abwassers nachweislich nicht höher als der Nährstoffgehalt des zufließenden Wassers. Verwendet werden dürfen nur die in Anhang I aufgelisteten pflanzlichen oder mineralischen Nährstoffe.

(3)  Die Bestandsdichte oder Nutzungsintensität wird aufgezeichnet und gewährleistet die Unversehrtheit der aquatischen Umwelt, indem sichergestellt wird, dass die Höchstmenge an Meeresalgen, die ohne Schaden für die Umwelt entnommen werden kann, nicht überschritten wird.

(4)  Seile und andere Vorrichtungen für die Meeresalgenproduktion werden, soweit möglich, wiederverwendet oder wiederverwertet.

Artikel 6e

Antifoulingmaßnahmen und Reinigung von Ausrüstungen und Anlagen

(1)  Biologischer Bewuchs wird nur physikalisch oder von Hand entfernt und gegebenenfalls in einiger Entfernung von der Anlage ins Meer zurückgeworfen.

(2)  Ausrüstungen und Anlagen werden auf physikalischem oder mechanischem Weg gereinigt. Reicht dies nicht aus, dürfen ausschließlich Stoffe aus der Liste in Anhang VII Abschnitt 2 eingesetzt werden.

▼B



KAPITEL 2

Tierische Erzeugung

Artikel 7

Geltungsbereich

Dieses Kapitel enthält ausführliche Produktionsvorschriften (Begründung: Siehe zu Artikel 1 Abs. 2 Satz 2) für die folgenden Tierarten: Rinder, einschließlich Bubalus und Bison, Equiden, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel (die Arten gemäß Anhang III) und Bienen.



Abschnitt 1

Herkunft der Tiere

Artikel 8

Herkunft ökologischer/biologischer Tiere

(1)  Bei der Wahl der Rassen oder Linien ist der Fähigkeit der Tiere zur Anpassung an die Umweltbedingungen, ihrer Vitalität und ihrer Widerstandsfähigkeit gegen Krankheiten Rechnung zu tragen. Darüber hinaus müssen die Rassen oder Linien so ausgewählt werden, dass bestimmte Krankheiten oder Gesundheitsprobleme, die für einige intensiv gehaltene Rassen oder Linien typisch sind, wie Stress-Syndrom der Schweine, PSE-Syndrom (PSE = pale, soft, exudative bzw. blass, weich, wässrig), plötzlicher Tod, spontaner Abort, schwierige Geburten, die einen Kaiserschnitt erforderlich machen, usw., vermieden werden. Einheimischen Rassen und Linien ist der Vorzug zu geben.

(2)  Bei Bienen ist Apis mellifera und ihren lokalen Ökotypen der Vorzug zu geben.

Artikel 9

Herkunft nichtökologischer/nichtbiologischer Tiere

(1)  Gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und vorbehaltlich der Bedingungen gemäß den Absätzen 2 bis 5 dieses Artikels können nichtökologische/nichtbiologische Tiere zu Zuchtzwecken in einen Betrieb eingestellt werden, jedoch nur, wenn ökologische/biologische Tiere nicht in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen.

(2)  Wenn mit dem Aufbau eines Bestands oder einer Herde begonnen wird, müssen nichtökologische/nichtbiologische junge Säugetiere unmittelbar nach dem Absetzen gemäß den ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften aufgezogen werden. Für den Tag der Einstellung der Tiere in den Bestand gelten außerdem die folgenden Einschränkungen:

a) Büffel, Kälber und Fohlen müssen weniger als sechs Monate alt sein;

b) Lämmer und Zicklein müssen weniger als 60 Tage alt sein;

c) Ferkel müssen weniger als 35 kg wiegen.

(3)  Zur Erneuerung eines Bestands oder einer Herde sind nichtökologische/nichtbiologische ausgewachsene männliche und nullipare weibliche Säugetiere anschließend gemäß den ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften aufzuziehen. Darüber hinaus wird die Zahl der weiblichen Säugetiere pro Jahr wie folgt begrenzt:

a) weibliche Tiere bis zu maximal 10 % des Bestandes an ausgewachsenen Equiden oder Rindern, einschließlich Bubalus- und Bisonarten, und weibliche Tiere bis zu maximal 20 % des Bestandes an ausgewachsenen Schweinen, Schafen und Ziegen;

b) bei Einheiten mit weniger als zehn Equiden oder Rindern oder mit weniger als fünf Schweinen, Schafen oder Ziegen wird die vorgenannte Bestands-/Herdenerneuerung auf maximal ein Tier pro Jahr begrenzt.

Mit dem Ziel, die Regelung dieses Absatzes auslaufen zu lassen, wird diese im Jahr 2012 überprüft.

(4)  Vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde können die Prozentsätze gemäß Absatz 3 in den folgenden Sonderfällen auf bis zu 40 % erhöht werden:

a) bei erheblicher Vergrößerung der Tierhaltung;

b) bei Rassenumstellung;

c) beim Aufbau eines neuen Zweigs der Tierproduktion;

d) wenn Rassen als im Sinne von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission ( 7 ) gefährdet sind, der landwirtschaftlichen Nutzung verloren zu gehen; in diesem Falle muss es sich bei den Tieren der betreffenden Rassen nicht unbedingt um Tiere handeln, die noch nicht geworfen haben.

(5)  Zur Erneuerung von Bienenbeständen können jährlich 10 % der Weiseln und Schwärme in der ökologischen/biologischen Produktionseinheit durch nichtökologische/nichtbiologische Weiseln und Schwärme ersetzt werden, sofern die Weiseln und Schwärme in den Bienenstöcken auf Waben oder Wachsböden aus ökologischen/biologischen Produktionseinheiten gesetzt werden.



Abschnitt 2

Unterbringung der Tiere und Haltungspraktiken

Artikel 10

Vorschriften für die Unterbringung

(1)  Durch Isolierung, Beheizung und Belüftung des Gebäudes ist sicherzustellen, dass Luftzirkulation, Staubkonzentration, Temperatur, relative Luftfeuchtigkeit und Gaskonzentration innerhalb von Grenzen bleiben, die keine Gefahr für die Tiere darstellen. Das Gebäude muss reichlich natürliche Belüftung und ausreichenden Tageslichteinfall gewährleisten.

(2)  In Gebieten mit Klimaverhältnissen, die es gestatten, dass die Tiere im Freien leben, sind Stallungen nicht vorgeschrieben.

(3)  Die Besatzdichte in Stallgebäuden muss den Tieren Komfort und Wohlbefinden gewährleisten und gestatten, dass die Tiere ihre artspezifischen Bedürfnisse ausleben, die je nach Art, Rasse und Alter der Tiere unterschiedlich sind. Sie muss ferner den Verhaltensbedürfnissen der Tiere Rechnung tragen, die insbesondere von der Gruppengröße und dem Geschlecht der Tiere abhängen. Die Besatzdichte muss das Wohlbefinden der Tiere durch ein ausreichendes Platzangebot gewährleisten, das natürliches Stehen, bequemes Abliegen, Umdrehen, Putzen, das Einnehmen aller natürlichen Stellungen und die Ausführung aller natürlichen Bewegungen wie Strecken und Flügelschlagen gestattet.

(4)  In Anhang III sind Mindeststallflächen und Mindestfreilandflächen und andere Bedingungen für die Unterbringung verschiedener Arten und Kategorien von Tieren festgelegt.

Artikel 11

Spezifische Unterbringungsvorschriften und Haltungspraktiken für Säugetiere

(1)  Die Stallböden müssen glatt, aber rutschfest sein. Mindestens die Hälfte der Stallfläche im Sinne von Anhang III muss von fester Beschaffenheit sein, d. h. es darf sich nicht um Spaltenböden oder Gitterroste handeln.

(2)  Die Ställe müssen ausreichend große, bequeme, saubere und trockene Liege-/Ruheflächen aufweisen, die in fester, nicht perforierter Bauweise ausgeführt sind. Im Ruhebereich muss ausreichend trockene Einstreu vorhanden sein. Die Einstreu muss aus Stroh oder anderem geeigneten Naturmaterial bestehen. Sie kann mit Mineralstoffen gemäß Anhang I verbessert und angereichert werden.

(3)  Unbeschadet von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 91/629/EWG des Rates ( 8 ) ist die Unterbringung von Kälbern in Einzelboxen nach der ersten Lebenswoche verboten.

(4)  Unbeschadet von Artikel 3 Absatz 8 der Richtlinie 91/630/EWG des Rates ( 9 ) sind Sauen außer in den letzten Trächtigkeitsphasen und während der Säugezeit in Gruppen zu halten.

(5)  Ferkel dürfen nicht in Flat-Deck-Anlagen oder Ferkelkäfigen gehalten werden.

(6)  Schweinen müssen Bewegungsflächen zum Misten und zum Wühlen zur Verfügung stehen. Zum Wühlen können verschiedene Substrate verwendet werden.

Artikel 12

Spezifische Unterbringungsvorschriften und Haltungspraktiken für Geflügel

(1)  Geflügel darf nicht in Käfigen gehalten werden.

(2)  Soweit Witterung und Hygienebedingungen dies gestatten, muss Wassergeflügel Zugang zu einem Bach, Teich, See oder Wasserbecken haben, damit sie ihre artspezifischen Bedürfnisse ausleben können und die Tierschutzanforderungen erfüllt sind.

(3)  Geflügelstallungen müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen:

a) Mindestens ein Drittel der Bodenfläche muss von fester Beschaffenheit sein, d. h. es darf sich nicht um Spaltenböden oder Gitterroste handeln, und muss mit Streumaterial in Form von Stroh, Holzspänen, Sand oder Torf bedeckt sein;

b) in Ställen für Legehennen ist ein ausreichend großer Teil der den Hennen zur Verfügung stehenden Bodenfläche als Kotgrube vorzusehen;

c) die Tiere müssen über Sitzstangen einer Größe und Anzahl verfügen, die der Gruppen- oder der Tiergröße im Sinne des Anhangs III entsprechen;

d) es müssen Ein- und Ausflugklappen einer den Tieren angemessenen Größe vorhanden sein, deren Länge zusammengerechnet mindestens 4m je 100m2 der den Tieren zur Verfügung stehenden Stallfläche entspricht;

e) jeder Geflügelstall beherbergt maximal

i) 4 800 Hühner,

ii) 3 000 Legehennen,

iii) 5 200 Perlhühner,

iv) 4 000 weibliche Barbarie- oder Pekingenten oder 3 200 männliche Barbarie- oder Pekingenten oder sonstige Enten,

v) 2 500 Kapaune, Gänse oder Truthühner;

f) bei der Fleischerzeugung darf die Gesamtnutzfläche der Geflügelställe je Produktionseinheit 1 600 m2 nicht überschreiten;

g) Geflügelställe müssen so gebaut sein, dass alle Tiere leichten Zugang zu einem Auslaufbereich haben.

(4)  Das natürliche Licht kann durch eine künstliche Beleuchtung ergänzt werden, damit ein Maximum von 16 Lichtstunden täglich und eine ununterbrochene Nachtruhe ohne künstliche Beleuchtung von mindestens acht Stunden gewährleistet ist.

(5)  Um intensive Aufzuchtmethoden zu vermeiden, wird Geflügel entweder bis zum Erreichen eines Mindestalters aufgezogen oder es muss von langsam wachsenden Rassen/Linien stammen. Werden keine langsam wachsenden Rassen/Linien verwendet, so beträgt das Mindestalter bei der Schlachtung

a) 81 Tage bei Hühnern,

b) 150 Tage bei Kapaunen,

c) 49 Tage bei Pekingenten,

d) 70 Tage bei weiblichen Barbarie-Enten,

e) 84 Tage bei männlichen Barbarie-Enten,

f) 92 Tage bei Mulard-Enten,

g) 94 Tage bei Perlhühnern,

h) 140 Tage bei Truthähnen und Bratgänsen,

i) 100 Tage bei Truthennen.

Die zuständige Behörde legt die Kriterien für langsam wachsende Rassen/Linien fest oder erstellt eine Liste dieser Rassen/Linien und teilt Unternehmern, anderen Mitgliedstaaten und der Kommission diese Informationen mit.

Artikel 13

Spezifische Anforderungen und Unterbringungsvorschriften für Bienen

(1)  Die Bienenstöcke sind so aufzustellen, dass im Umkreis von drei Kilometern um den Standort Nektar- und Pollentrachten im Wesentlichen aus ökologischen/biologischen Kulturen und/oder Wildpflanzen und/oder Kulturen bestehen, die nach Methoden mit geringer Umweltauswirkung behandelt werden, die denen im Sinne von Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates ( 10 ) oder von Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates ( 11 ) gleichwertig sind und die die ökologische/biologische Qualität der Imkereierzeugnisse nicht beeinträchtigen können. Diese Bestimmungen gelten nicht, wenn keine Pflanzenblüte stattfindet, und nicht während der Ruhezeit der Bienenstöcke.

(2)  Die Mitgliedstaaten können Regionen oder Gebiete ausweisen, in denen die Bienenhaltung nach den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion nicht praktikabel ist.

(3)  Die Beuten müssen grundsätzlich aus natürlichen Materialien bestehen, bei denen keine Gefahr besteht, dass Umwelt oder Imkereierzeugnisse kontaminiert werden.

(4)  Bienenwachs für neue Mittelwände muss aus ökologischen/biologischen Produktionseinheiten stammen.

(5)  Unbeschadet von Artikel 25 dürfen in den Bienenstöcken nur natürliche Produkte wie Propolis, Wachs und Pflanzenöle verwendet werden.

(6)  Während der Honiggewinnung ist die Verwendung chemisch-synthetischer Repellents untersagt.

(7)  Waben, die Brut enthalten, dürfen nicht zur Honiggewinnung verwendet werden.

Artikel 14

Zugang zu Freigelände

(1)  Freigelände kann teilweise überdacht sein.

(2)  Gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 müssen Pflanzenfresser Zugang zu Weideland haben, wann immer die Umstände dies gestatten.

(3)  Soweit Pflanzenfresser während der Weidezeit Zugang zu Weideland haben und die Winterstallung den Tieren Bewegungsfreiheit gewährleistet, muss der Verpflichtung zur Bereitstellung von Freigelände in den Wintermonaten nicht nachgekommen werden.

(4)  Unbeschadet der Bestimmung gemäß Absatz 2 müssen über zwölf Monate alte Bullen Zugang zu Weideland oder Freigelände haben.

(5)  Geflügel muss während mindestens eines Drittels seiner Lebensdauer Zugang zu Freigelände haben.

(6)  Freigelände für Geflügel muss überwiegend aus einer Vegetationsdecke bestehen und Unterschlupf bieten; die Tiere müssen ungehinderten Zugang zu einer angemessenen Anzahl Tränken und Futtertrögen haben.

(7)  Soweit Geflügel gemäß auf gemeinschaftsrechtlicher Grundlage erlassener Beschränkungen oder Verpflichtungen im Stall gehalten wird, müssen die Tiere ständigen Zugang zu ausreichend Raufutter und geeignetem Material haben, um ihren ethologischen Bedürfnissen nachkommen zu können.

Artikel 15

Besatzdichte

(1)  Die Gesamtbesatzdichte darf den Grenzwert von 170 kg Stickstoff pro Jahr und Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 nicht überschreiten.

(2)  Zur Bestimmung der angemessenen Besatzdichte gemäß Absatz 1 legt die zuständige Behörde die dem genannten Grenzwert entsprechenden Vieheinheiten fest, wobei sie die Zahlen in Anhang IV oder die diesbezüglichen auf Basis der Richtlinie 91/676/EWG erlassenen nationalen Vorschriften als Orientierungswerte verwendet.

Artikel 16

Verbot der flächenunabhängigen Tierhaltung

Eine flächenunabhängige Tierhaltung, bei der der Tierhalter keine landwirtschaftlichen Nutzfläche bewirtschaftet und/oder keine schriftliche Vereinbarung mit einem anderen Unternehmer im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 getroffen hat, ist verboten.

Artikel 17

Gleichzeitige Haltung ökologischer/biologischer und nichtökologischer/nichtbiologischer Tiere

(1)  Nichtökologische/nichtbiologische Tiere dürfen sich im Betrieb befinden, sofern sie in Einheiten aufgezogen werden, deren Gebäude und Parzellen deutlich von den nach den ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften produzierenden Einheiten getrennt sind und sofern es sich um eine andere Tierart handelt.

(2)  Nichtökologische/nichtbiologische Tiere können jedes Jahr für einen begrenzten Zeitraum ökologisches/biologisches Weideland nutzen, sofern die Tiere aus einem Haltungssystem im Sinne von Absatz 3 Buchstabe b stammen und sich ökologische/biologische Tiere nicht gleichzeitig auf dieser Weide befinden.

(3)  Ökologische/biologische Tiere können auf Gemeinschaftsflächen gehalten werden, sofern

a) die Flächen zumindest in den letzten drei Jahren nicht mit Erzeugnissen behandelt wurden, die für die ökologische/biologische Produktion nicht zugelassen sind;

b) nichtökologische/nichtbiologische Tiere, die die betreffenden Flächen nutzen, aus einem Haltungssystem stammen, das den Systemen gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 gleichwertig ist;

c) die Erzeugnisse der ökologischen/biologischen Tiere nicht als ökologische/biologische Erzeugnisse angesehen werden, solange die betreffenden Tiere auf diesen Flächen gehalten werden, es sei denn, es kann eine adäquate Trennung dieser Tiere von den nichtökologischen/nichtbiologischen Tieren nachgewiesen werden.

(4)  Während der Wander- bzw. Hüteperiode dürfen Tiere, wenn sie von einer Weidefläche auf eine andere getrieben werden, auf nichtökologischen/nichtbiologischen Flächen grasen. Die Aufnahme nichtökologischer/nichtbiologischer Futtermittel beim Grasen während dieses Zeitraums in Form von Gras und anderem Bewuchs darf 10 % der gesamten jährlichen Futterration nicht überschreiten. Dieser Prozentsatz bezieht sich auf die Trockenmasse der Futtermittel landwirtschaftlichen Ursprungs.

(5)  Unternehmer führen Buch über die Anwendung der Vorschriften dieses Artikels.

Artikel 18

Umgang mit Tieren

(1)  Eingriffe wie das Anbringen von Gummiringen an den Schwänzen von Schafen, das Kupieren von Schwänzen, das Abkneifen von Zähnen, das Stutzen der Schnäbel und Enthornung dürfen in der ökologischen/biologischen Tierhaltung nicht routinemäßig durchgeführt werden. Aus Sicherheitsgründen oder wenn sie der Verbesserung der Gesundheit, des Befindens oder der Hygienebedingungen der Tiere dienen, können einige dieser Eingriffe von der zuständigen Behörde jedoch fallweise genehmigt werden.

Jegliches Leid der Tiere ist auf ein Minimum zu begrenzen, indem angemessene Betäubungs- und/oder Schmerzmittel verabreicht werden und der Eingriff nur im geeigneten Alter und von qualifiziertem Personal vorgenommen wird.

(2)  Die operative Kastration ist zulässig, um die Qualität der Erzeugnisse zu gewährleisten und traditionellen Produktionspraktiken Rechnung zu tragen, allerdings nur unter den in Absatz 1 Unterabsatz 2 vorgegebenen Bedingungen.

(3)  Verstümmelungen wie das Beschneiden der Flügel von Weiseln sind verboten.

(4)  Beim Ver- und Entladen von Tieren dürfen keine elektrischen Treibhilfen verwendet werden. Die Verabreichung allopathischer Beruhigungsmittel vor und während der Beförderung ist verboten.



Abschnitt 3

Futtermittel

▼M8

Artikel 19

Futtermittel aus eigenem Betrieb oder anderen Quellen

(1)  Im Falle von Pflanzenfressern müssen, außer während der jährlichen Wander- und Hüteperiode gemäß Artikel 17 Absatz 4, mindestens 60 % der Futtermittel aus der Betriebseinheit selbst stammen oder — falls dies nicht möglich ist — in Zusammenarbeit mit anderen ökologischen/biologischen Betrieben in derselben Region erzeugt werden.

(2)  Im Falle von Schweinen und Geflügel müssen mindestens 20 % der Futtermittel aus der Betriebseinheit selbst stammen oder — falls dies nicht möglich ist — in derselben Region in Zusammenarbeit mit anderen ökologischen/biologischen Betrieben oder Futtermittelunternehmern erzeugt werden.

(3)  Im Falle von Bienen muss am Ende der Produktionssaison für die Überwinterung genügend Honig und Pollen in den Bienenstöcken verbleiben.

Das Füttern von Bienenvölkern ist nur zulässig, wenn das Überleben des Volks klimabedingt gefährdet ist. In diesem Falle dürfen ökologischer/biologischer Honig, ökologische/biologische Zuckersirupe oder ökologischer/biologischer Zucker zugefüttert werden.

▼B

Artikel 20

Futtermittel zur Deckung des ernährungsphysiologischen Bedarfs der Tiere

(1)  Bei der Fütterung von jungen Säugetieren wird die Muttermilch der Fütterung mit natürlicher Milch vorgezogen, und dies für eine Mindestzeit von drei Monaten im Falle von Rindern, einschließlich der Arten Bubalus und Bison, und Equiden, von 45 Tagen bei Schafen und Ziegen und von 40 Tagen bei Schweinen.

(2)  Aufzuchtsysteme für Pflanzenfresser sollten je nach Verfügbarkeit von Weiden zu verschiedenen Zeiten des Jahres ein Maximum an Weidegang gewährleisten. Mindestens 60 % der Trockenmasse in der Tagesration dieser Tiere muss aus frischem, getrocknetem oder siliertem Raufutter bestehen. Bei Milchvieh ist für eine Höchstdauer von drei Monaten in der frühen Laktationsphase eine Verringerung dieses Prozentsatzes auf 50 % zulässig.

(3)  Der Tagesration von Schweinen und Geflügel ist frisches, getrocknetes oder siliertes Raufutter beizugeben.

(4)  Das Halten von Tieren unter Bedingungen oder bei einer Ernährung, die zu Anämie führen könnten, ist verboten.

(5)  Mastpraktiken müssen in jeder Phase des Aufzuchtprozesses umkehrbar sein. Die Zwangsfütterung ist verboten.

Artikel 21

Umstellungsfuttermittel

▼M1

(1)  Durchschnittlich dürfen bis zu maximal 30 % der Futterration aus Umstellungsfuttermitteln bestehen. Stammen die Umstellungsfuttermittel aus einer betriebseigenen Einheit, so kann dieser Prozentanteil auf 100 % erhöht werden.

▼M2

(2)  Im Durchschnitt können bis zu 20 % der Gesamtmenge der an die Tiere verfütterten Futtermittel aus der Beweidung bzw. der Beerntung von Dauergrünland, mehrjährigen Futterkulturen oder von Eiweißpflanzen, die auf Parzellen nach der ökologischen/biologischen Produktionsweise angebaut wurden, im ersten Jahr der Umstellung stammen, sofern diese Flächen Teil des Betriebs sind und in den letzten fünf Jahren nicht Teil einer ökologischen/biologischen Produktionseinheit dieses Betriebs waren. Wenn sowohl Umstellungsfuttermittel als auch Futtermittel von Parzellen im ersten Jahr der Umstellung verwendet werden, darf der Gesamtprozentsatz dieser Futtermittel zusammengerechnet den Höchstsatz gemäß Absatz 1 nicht überschreiten.

▼B

(3)  Die Prozentwerte gemäß den Absätzen 1 und 2 werden jährlich als ein Prozentsatz der Trockenmasse der Futtermittel pflanzlichen Ursprungs berechnet.

▼M8

Artikel 22

Verwendung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe in Futtermitteln

Für die Zwecke von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 dürfen nur die folgenden Stoffe bei der Verarbeitung ökologischer/biologischer Futtermittel und der Fütterung ökologischer/biologischer Tiere verwendet werden:

a) nichtökologische/nichtbiologische Futtermittelausgangserzeugnisse pflanzlichen oder tierischen Ursprungs oder andere in Anhang V Abschnitt 2 aufgelistete Futtermittelausgangserzeugnisse, sofern

i) sie ohne chemische Lösungsmittel produziert oder aufbereitet werden und

ii) die in Artikel 43 bzw. Artikel 47 Buchstabe c festgelegten Beschränkungen eingehalten werden;

b) nichtökologische/nichtbiologische Gewürze, Kräuter und Melassen, sofern

i) sie nicht in ökologischer/biologischer Form verfügbar sind,

ii) sie ohne chemische Lösungsmittel produziert oder aufbereitet werden und

iii) ihre Verwendung auf 1 % der Futterration einer bestimmten Art beschränkt wird, jährlich berechnet als Prozentsatz der Trockenmasse der Futtermittel landwirtschaftlichen Ursprungs;

c) ökologische/biologische Futtermittelausgangserzeugnisse tierischen Ursprungs;

d) in Anhang V Abschnitt 1 aufgelistete Futtermittelausgangserzeugnisse mineralischen Ursprungs;

e) Erzeugnisse aus nachhaltiger Fischerei, sofern

i) sie ohne chemische Lösungsmittel produziert oder aufbereitet werden,

ii) ihre Verwendung auf Nicht-Pflanzenfresser beschränkt ist und

iii) die Verwendung von Fischproteinhydrolysat nur auf Jungtiere beschränkt ist;

f) Salz in Form von Meersalz, rohem Steinsalz;

g) Futtermittelzusatzstoffe gemäß Anhang VI.

▼B



Abschnitt 4

Krankheitsvorsorge und tierärztliche Behandlung

Artikel 23

Krankheitsvorsorge

(1)  Unbeschadet von Artikel 24 Absatz 3 ist die präventive Verabreichung chemisch-synthetischer allopathischer Tierarzneimittel oder von Antibiotika verboten.

(2)  Die Verwendung von wachstums- oder leistungsfördernden Stoffen (einschließlich Antibiotika, Kokzidiostatika und anderen künstlichen Wachstumsförderern) sowie von Hormonen oder ähnlichen Stoffen zur Kontrolle der Fortpflanzung (z. B. Einleitung oder Synchronisierung der Brunst) oder zu anderen Zwecken ist verboten.

(3)  Werden Tiere aus nichtökologischen/nichtbiologischen Einheiten beschafft, können je nach örtlichen Bedingungen besondere Maßnahmen wie Screeningtests oder Quarantänezeiträume vorgesehen werden.

(4)  Stallungen, Buchten, Ausrüstungen und Geräte sind in geeigneter Weise zu reinigen und zu desinfizieren, um Kreuzinfektionen und der Vermehrung von Krankheitsüberträgern vorzubeugen. Kot, Urin und nicht gefressenes oder verschüttetes Futter sind so oft wie nötig zu beseitigen, um die Geruchsbildung einzugrenzen und keine Insekten oder Nager anzulocken.

Zum Zwecke von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 dürfen für die Reinigung und Desinfektion von Stallgebäuden, Anlagen und Geräten nur die Mittel gemäß Anhang VII verwendet werden. Zur Beseitigung von Insekten und anderen Schädlingen in Gebäuden und sonstigen Anlagen, in denen Tiere gehalten werden, können Rodentizide (nur in Fallen) sowie die Erzeugnisse gemäß Anhang II verwendet werden.

(5)  Geflügelställe müssen zwischen den Belegungen geräumt werden. Die Ställe und Einrichtungen sind während dieser Zeit zu reinigen und zu desinfizieren. Ferner muss für die Ausläufe nach jeder Belegung eine Ruhezeit eingelegt werden, damit die Vegetation nachwachsen kann. Die Mitgliedstaaten legen die Dauer dieser Ruhezeit fest. Der Unternehmer führt Buch über die Einhaltung dieser Frist. Diese Vorschriften gelten nicht in Fällen, in denen Geflügel nicht in Partien aufgezogen wird, nicht in Auslaufplätzen gehalten wird und den ganzen Tag freien Auslauf hat.

Artikel 24

Tierärztliche Behandlung

(1)  Sollten Tiere trotz der Vorsorgemaßnahmen gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 krank werden oder sich verletzen, so sind sie unverzüglich zu behandeln, erforderlichenfalls abgesondert und in geeigneten Räumlichkeiten.

▼M13

(2)  Phytotherapeutische und homöopathische Präparate, Spurenelemente und die Erzeugnisse gemäß Anhang V Abschnitt 1 sowie Anhang VI Abschnitt 3 sind gegenüber chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzneimitteln oder Antibiotika bevorzugt zu verwenden, sofern ihre therapeutische Wirkung bei der betreffenden Tierart und der zu behandelnden Krankheit gewährleistet ist.

▼B

(3)  Lassen sich die Krankheit oder die Verletzung mit den Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht bekämpfen und erweist sich eine Behandlung als unbedingt erforderlich, um dem Tier Leiden und Schmerzen zu ersparen, so können unter der Verantwortung eines Tierarztes chemisch-synthetische allopathische Tierarzneimittel oder Antibiotika verabreicht werden.

(4)  Erhält ein Tier oder eine Tiergruppe innerhalb von zwölf Monaten mehr als drei Mal oder — falls der produktive Lebenszyklus des Tieres oder der Gruppe weniger als ein Jahr beträgt — mehr als ein Mal eine tierärztliche Behandlung mit chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzneimitteln oder Antibiotika, wobei Impfungen, Parasitenbehandlungen und obligatorische Tilgungsmaßnahmen ausgenommen sind, so dürfen die betreffenden Tiere und die von ihnen stammenden Erzeugnisse nicht als ökologische/biologische Erzeugnisse verkauft werden, und diese Tiere unterliegen den Umstellungsfristen gemäß Artikel 38 Absatz 1.

Aufzeichnungen über das Auftreten solcher Fälle werden für die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde bereitgehalten.

(5)  Die Wartezeit zwischen der letzten Verabreichung eines allopathischen Tierarzneimittels an ein Tier mit unter normalen Anwendungsbedingungen und der Gewinnung ökologischer/biologischer Lebensmittel von diesem Tier muss doppelt so lang sein wie die gesetzlich vorgeschriebene Wartezeit im Sinne von Artikel 11 der Richtlinie 2001/82/EG oder — falls keine Wartezeit vorgegeben ist — 48 Stunden betragen.

Artikel 25

Spezifische Vorschriften für die Krankheitsvorsorge und die tierärztliche Behandlung bei der Bienenhaltung

(1)  Um Rahmen, Bienenstöcke und Waben insbesondere vor Schädlingen zu schützen, dürfen nur Rodentizide (die nur in Fallen verwendet werden dürfen) und geeignete Mittel gemäß Anhang II verwendet werden.

(2)  Physikalische Behandlungen zur Desinfektion von Beuten (wie Dampf oder Abflammen) sind gestattet.

(3)  Männliche Brut darf nur vernichtet werden, um den Befall mit Varroa destructor einzudämmen.

(4)  Wenn die Bienenvölker trotz aller Vorsorgemaßnahmen erkranken oder befallen sind, sind sie unverzüglich zu behandeln, und die Bienenstöcke können erforderlichenfalls isoliert aufgestellt werden.

(5)  In der ökologischen/biologischen Bienenhaltung sind Tierarzneimittel gestattet, sofern die jeweilige Verwendung in dem betreffenden Mitgliedstaat nach den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften oder den auf Basis des Gemeinschaftsrechts erlassenen nationalen Vorschriften zugelassen ist.

(6)  Bei Befall mit Varroa destructor dürfen Ameisensäure, Milchsäure, Essigsäure und Oxalsäure sowie Menthol, Thymol, Eukalyptol oder Kampfer verwendet werden.

(7)  Werden chemisch-synthetische allopathische Mittel verabreicht, so sind die behandelten Bienenvölker während dieser Zeit isoliert aufzustellen und das gesamte Wachs ist durch Wachs aus ökologischer/biologischer Bienenhaltung zu ersetzen. Diese Bienenvölker unterliegen anschließend der einjährigen Umstellungsfrist gemäß Artikel 38 Absatz 3.

(8)  Die Bestimmungen von Absatz 7 gelten nicht für die Erzeugnisse gemäß Absatz 6.

▼M2



KAPITEL 2a

Tierproduktion in Aquakultur



Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

Artikel 25a

Geltungsbereich

Dieses Kapitel enthält ausführliche Produktionsvorschriften für die Fische, Krebstiere, Stachelhäuter und Weichtiere in Anhang XIIIa.

Es gilt mutatis mutandis auch für Zooplankton, Kleinkrebse, Rädertierchen, Würmer und andere aquatische Futtertiere.

Artikel 25b

Eignung der Gewässer und Nachhaltigkeitsplan

(1)  Die Bestimmungen des Artikels 6b Absätze 1 bis 5 gelten für dieses Kapitel.

(2)  Maßnahmen zum Schutz und zur Vorbeugung gegen Prädatoren gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates ( 12 ) sowie einzelstaatliche Vorschriften werden im Nachhaltigkeitsplan aufgeführt.

(3)  Benachbarte Unternehmer koordinieren ihre Nachhaltigkeitspläne gegebenenfalls auf nachprüfbare Weise.

(4)  Bei Aquakultur in Teichen, Becken oder Fließkanälen verfügen die Anlagen entweder über natürliche Filterbetten, Absetzbecken, biologische oder mechanische Filter für den Nährstoffrückhalt oder verwenden Algen und/oder Tiere (Muscheln), die zur Verbesserung der Abwasserqualität beitragen. Das Ablaufwasser wird gegebenenfalls regelmäßig kontrolliert.

Artikel 25c

Parallele ökologische/biologische und nichtökologische/nichtbiologische Tierproduktion in Aquakultur

(1)  Die zuständige Behörde kann gestatten, dass in Brut- und Jungtierstationen desselben Betriebs Jungtiere ökologisch/biologisch und nichtökologisch/nichtbiologisch aufgezogen werden, wenn die betreffenden Einheiten deutlich voneinander getrennt sind und die Wasserversorgung über getrennte Systeme erfolgt.

(2)  Bei Abwachsanlagen kann die zuständige Behörde ökologische/biologische und nichtökologische/nichtbiologische Produktionseinheiten für Aquakulturtiere im selben Betrieb gestatten, wenn Artikel 6b Absatz 2 der vorliegenden Verordnung eingehalten wird und unterschiedliche Produktionsphasen oder unterschiedliche Bearbeitungszeiträume für die Tiere gegeben sind.

(3)  Die Unternehmer bewahren Unterlagen auf, die die Anwendung der Vorschriften dieses Artikels belegen.



Abschnitt 2

Herkunft der Aquakulturtiere

Artikel 25d

Herkunft der Tiere in ökologischer/biologischer Aquakultur

(1)  Verwendet werden heimische Arten, und Ziel der Zucht sind gut an die Bedingungen der Aquakultur angepasste, gesunde und das Futter gut verwertende Stämme. Der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde werden Aufzeichnungen über Herkunft und Behandlung der Tiere vorgelegt.

(2)  Es werden Arten gewählt, deren Produktion für Wildbestände weitgehend gefahrlos ist.

Artikel 25e

Herkunft und Haltung nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugter Aquakulturtiere

(1)  Zu Zuchtzwecken oder zur Verbesserung der Genetik des Zuchtbestands und wenn ökologisch/biologisch erzeugte Aquakulturtiere nicht verfügbar sind, dürfen wild gefangene oder nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugte Aquakulturtiere in einen Betrieb eingebracht werden. Sie müssen mindestens drei Monate in ökologischer/biologischer Haltung verbringen, bevor sie zu Zuchtzwecken eingesetzt werden dürfen.

(2)  Als Besatzmaterial und wenn ökologisch/biologisch erzeugte juvenile Aquakulturtiere nicht verfügbar sind, dürfen nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugte juvenile Aquakulturtiere in einen Betrieb eingebracht werden. Sie müssen mindestens die beiden letzten Drittel des Produktionszyklus in ökologischer/biologischer Haltung verbringen.

▼M16

(3)  Der Anteil nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugter juveniler Aquakulturtiere, die in einen Betrieb eingesetzt werden dürfen, wird zum 31. Dezember 2011 auf 80 %, zum 31. Dezember 2014 auf 50 % und zum 31. Dezember 2016 auf 0 % reduziert.

▼M15

(4)  Die Verwendung von Wildfängen als Besatzmaterial ist nur in den nachstehenden Fällen erlaubt:

a) natürliches Einströmen von Fisch- oder Krebstierlarven und Juvenilen beim Auffüllen von Teichen und anderen Haltungseinrichtungen;

b) Europäischer Glasaal, solange es für den betreffenden Standort einen genehmigten Aalbewirtschaftungsplan gibt und die künstliche Vermehrung von Aal weiterhin Probleme aufwirft;

c) die Verwendung wilder Fischbrut anderer Arten als Europäischer Aal als Besatzmaterial in der traditionellen extensiven Aquakulturhaltung in Feuchtbiotopen, wie durch Dämme und Böschungen abgetrennten Brackwasserteichen, Gezeitenzonen und Küstenlagunen, sofern

i) der Besatz mit den Bewirtschaftungsmaßnahmen im Einklang steht, die von den für die Bewirtschaftung der betreffenden Fischbestände zuständigen Behörden genehmigt wurden, um die nachhaltige Bewirtschaftung der betreffenden Art zu gewährleisten, und

ii) die Fische ausschließlich mit Futtermitteln gefüttert werden, die in dem Umfeld natürlich vorkommen.

▼M2



Abschnitt 3

Aquakulturhaltung

Artikel 25f

Allgemeine Aquakulturhaltungsvorschriften

(1)  Die Anlagen müssen so gestaltet sein, dass die Aquakulturtiere artgerecht gehalten werden können; dies erfordert:

a) ausreichenden Bewegungsraum für ihr Wohlbefinden;

b) Wasser guter Qualität mit ausreichendem Sauerstoffgehalt;

c) den Bedürfnissen der Tiere entsprechende und den geografischen Standort berücksichtigende Temperaturen und Lichtverhältnisse;

d) für Süßwasserfische möglichst naturnahe Bodenverhältnisse;

e) für Karpfen natürlichen Erdboden.

▼M15

(2)  Die Besatzdichte und die Haltungspraktiken sind für jede Art oder Artengruppe in Anhang XIIIa festgelegt. Da sich die Besatzdichte und die Haltungspraktiken auf das Wohlbefinden der Aquakulturfische auswirken, werden der Zustand der Fische (Flossen- oder andere Verletzungen, Wachstumsraten, Verhalten und allgemeiner Gesundheitszustand) und die Wasserqualität regelmäßig überwacht.

▼M2

(3)  Design und Konstruktion der aquatischen Haltungseinrichtungen bewirken Wasserwechselraten und physikalisch-chemische Parameter, die Gesundheit und Wohlbefinden der Tiere gewährleisten und ihnen artgerechtes Verhalten ermöglichen.

(4)  Konstruktion, Standort und Betrieb der Anlagen sind so konzipiert, dass das Risiko eines Entweichens der Tiere minimiert wird.

(5)  Sollten Fische oder Krebstiere dennoch entweichen, sind angemessene Maßnahmen zu ergreifen, gegebenenfalls einschließlich Wiedereinfang, um nachteilige Auswirkungen auf das Ökosystem zu vermindern. Über entsprechende Vorgänge ist Buch zu führen.

Artikel 25g

Spezifische Vorschriften für aquatische Haltungseinrichtungen

(1)  Geschlossene Kreislaufanlagen für die Tierproduktion in Aquakultur sind verboten, ausgenommen für Brut- und Jungtierstationen oder für die Erzeugung von ökologischen Futterorganismen.

(2)  Aufzuchtanlagen an Land müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

a) bei Durchflussanlagen besteht die Möglichkeit, die Wasserwechselrate und die Wasserqualität des zufließenden und des abfließenden Wassers zu kontrollieren;

b) mindestens 5 % der Fläche am Rand der Anlage („Teichrand“) bestehen aus natürlicher Vegetation.

(3)  Haltungseinrichtungen im Meer erfüllen folgende Voraussetzungen:

a) Wasserströmung, Wassertiefe und Wasseraustausch am gewählten Standort gewährleisten, dass Auswirkungen auf den Meeresboden und den umliegenden Wasserkörper auf ein Mindestmaß reduziert werden;

b) Design, Konstruktion und Wartung der Netzkäfige sind an die am Standort herrschenden Umweltbedingungen angepasst.

(4)  Das Wasser darf nur in Brut- und Jungtieranlagen künstlich erwärmt oder gekühlt werden. Natürliches Brunnenwasser kann auf allen Produktionsstufen zum Erwärmen oder Kühlen des Wassers verwendet werden.

Artikel 25h

Umgang mit Aquakulturtieren

(1)  Eingriffe bei Aquakulturtieren werden auf ein Mindestmaß reduziert und unter Verwendung geeigneter Geräte und Verfahren mit äußerster Sorgfalt vorgenommen, um Stress und Verletzungen, die mit Behandlungen einhergehen, zu vermeiden. Beim Umgang mit Elterntieren wird darauf geachtet, Verletzungen und Stress auf ein Mindestmaß zu beschränken; gegebenenfalls sind die Tiere zu betäuben. Sortiervorgänge werden unter Berücksichtigung des Tierschutzes auf ein Mindestmaß reduziert.

(2)  Folgende Einschränkungen gelten für die Verwendung von künstlichem Licht:

a) die Tageslichtdauer wird nicht künstlich über ein Höchstmaß hinaus verlängert, das den ethologischen Bedürfnissen, geografischen Gegebenheiten und allgemeinen Gesundheitsanforderungen für Aquakulturtiere Rechnung trägt; Fortpflanzungszwecke ausgenommen beträgt dieses Höchstmaß 16 Stunden pro Tag;

b) beim Übergang werden durch den Einsatz von Dimmern oder Hintergrundbeleuchtung abrupte Wechsel in der Lichtintensität vermieden.

(3)  Eine Belüftung der Anlagen ist im Interesse des Tierschutzes und der Tiergesundheit unter der Bedingung erlaubt, dass mechanische Belüftungsgeräte vorzugsweise mit erneuerbaren Energien betrieben werden.

Die Belüftung der Anlagen unter diesen Umständen wird in den Produktionsbüchern vermerkt.

(4)  Der Einsatz von Sauerstoff ist nur in den nachstehenden Fällen zulässig, wenn die Gesundheit der Tiere sowie kritische Phasen der Produktion und des Transports dies erfordern:

a) bei außergewöhnlichem Temperaturanstieg, Druckabfall oder versehentlicher Verunreinigung;

b) bei vereinzelten Bewirtschaftungsverfahren wie Probenahmen und Sortieren;

c) um das Überleben des Bestands sicherzustellen.

Auch hierüber sind Aufzeichnungen zu machen.

(5)  Beim Schlachten wird darauf geachtet, dass die Tiere sofort betäubt sind und keinen Schmerz empfinden. Bei der Festlegung optimaler Schlachtmethoden muss den unterschiedlichen Fischgrößen, Arten und Produktionsstandorten Rechnung getragen werden.



Abschnitt 4

Züchtung und Reproduktion

Artikel 25i

Hormonverbot

Der Einsatz von Hormonen und Hormonderivaten ist verboten.



Abschnitt 5

Futtermittel für Fische, Krebstiere und Stachelhäuter

Artikel 25j

Allgemeine Vorschriften für Futtermittel

Die maßgeblichen Anforderungen an jedes Fütterungsregime sind:

a) Tiergesundheit;

b) hohe Produktqualität (einschließlich der Nährwertzusammensetzung), die eine hohe Qualität des verzehrbaren Endproduktes gewährleistet;

c) geringe Umweltbelastung.

Artikel 25k

Spezifische Vorschriften für Futtermittel für karnivore Aquakulturtiere

(1)  Karnivore Aquakulturtiere werden nach folgender Rangfolge gefüttert:

a) mit Futtermitteln aus ökologischer/biologischer Aquakulturproduktion;

b) mit Fischmehl und Fischöl aus Überresten der Verarbeitung von Fischen aus ökologischer/biologischer Aquakulturproduktion;

c) mit Fischmehl und Fischöl und anderen Fischzutaten aus Überresten der Verarbeitung von Wildfischen für den menschlichen Verzehr aus nachhaltiger Fischerei;

▼M8

d) mit ökologischen/biologischen Futtermitteln pflanzlichen oder tierischen Ursprungs;

▼M15

e) mit Futtermitteln aus ganzen Fischen, die aus Fischereien stammen, die im Rahmen einer von der zuständigen Behörde anerkannten Regelung gemäß den Grundsätzen der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 13 ) als nachhaltig eingestuft wurden.

▼M15 —————

▼M2

(3)  Die Futterrationen dürfen höchstens 60 % pflanzliche Erzeugnisse ökologischer/biologischer Herkunft enthalten.

(4)  Im Rahmen ihrer physiologischen Bedürfnisse darf Lachsen und Forellen mit dem Futter Astaxanthin, vorrangig aus ökologischen/biologischen Quellen wie den Schalen ökologisch/biologisch erzeugter Krebstiere, verabreicht werden. Stehen ökologische/biologische Ausgangsstoffe nicht zur Verfügung, dürfen natürliche Astaxanthinquellen (z.B. Phaffia-Hefe) verwendet werden.

▼M15

(5)  Durch Gärung gewonnenes Histidin darf Bestandteil der Futterration von Salmoniden sein, wenn durch die in Absatz 1 aufgeführten Futtermittel keine ausreichende Menge an Histidin gewährleistet werden kann, um den Nahrungsmittelbedarf der Fische zu decken und die Bildung von Katarakten zu verhindern.

▼M2

Artikel 25l

Spezifische Vorschriften für Futtermittel für bestimmte Aquakulturtiere

(1)  Die in Anhang XIIIa Abschnitte 6, 7 und 9 genannten Aquakulturtiere ernähren sich über das natürliche Nahrungsangebot in den Teichen und Seen.

(2)  Steht ein natürliches Nahrungsangebot gemäß Absatz 1 nicht in ausreichender Menge zur Verfügung, dürfen ökologische/biologische Futtermittel pflanzlichen Ursprungs, die vorzugsweise vom Betrieb selbst stammen, oder Algen zugefüttert werden. Die Notwendigkeit zuzufüttern ist von den Unternehmern zu dokumentieren.

▼M15

(3)  Bei Zufütterung gemäß Absatz 2

a) darf die Futterration für die in Anhang XIIIa Abschnitt 9 genannten Haiwelse (Pangasius spp.) einen Höchstanteil von 10 % Fischmehl oder Fischöl aus nachhaltiger Fischerei enthalten;

b) darf die Futterration für die in Anhang XIIIa Abschnitt 7 genannten Garnelen einen Höchstanteil von 25 % Fischmehl und 10 % Fischöl aus nachhaltiger Fischerei enthalten. Um die für Garnelen erforderliche Futtermittelmenge bereitstellen zu können, darf ergänzend ökologisch/biologisch erzeugtes Cholesterin verwendet werden. Ist kein ökologisch/biologisch erzeugtes Cholesterin erhältlich, so darf nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugtes Cholesterin aus Wolle, Meeresfrüchten oder anderen Quellen verwendet werden.

▼M15

Artikel 25la

Spezifische Vorschriften für Futtermittel für ökologische/biologische Jungtiere

Bei der Larvenaufzucht ökologischer/biologischer Jungtiere ist die Verwendung von konventionellem Phytoplankton und Zooplankton als Futtermittel zulässig.

▼M2

Artikel 25m

Erzeugnisse und Stoffe gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 834/2007

▼M8

(1)  In ökologischer/biologischer Aquakultur dürfen nur Futtermittelausgangserzeugnisse mineralischen Ursprungs nach Maßgabe von Anhang V Abschnitt 1 eingesetzt werden.

▼M2

(2)  Futtermittelzusatzstoffe, bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung und Verarbeitungshilfsstoffe dürfen nach Maßgabe von Anhang VI verwendet werden.



Abschnitt 6

Spezifische vorschriften für Mollusken

Artikel 25n

Kulturflächen

(1)  Muschelproduktion kann in demselben Gewässer wie ökologische/biologische Fisch- und Algenproduktion in Polykultur erfolgen, die im Nachhaltigkeitsplan näher zu beschreiben ist. Muscheln können in Polykultur auch zusammen mit Schnecken wie der Gemeinen Strandschnecke kultiviert werden.

(2)  Ökologische/biologische Muschelproduktion erfolgt in Gebieten, die durch Pfähle oder Schwimmkörper oder auf andere Art klar gekennzeichnet sind, und nutzt zur Eingrenzung Netze, Käfige oder andere künstliche Strukturen.

(3)  Potenzielle Gefahren ökologischer/biologischer Schalentierkulturen für andere, unter Schutz gestellte Arten werden so weit wie möglich ausgeschlossen. Netze zum Schutz gegen Prädatoren sind so konstruiert, dass tauchende Vögel keinen Schaden nehmen können.

Artikel 25o

Muschelsaat

(1)  Soweit die Umwelt hierdurch nicht spürbar geschädigt wird und die lokalen Vorschriften dies gestatten, darf Muschelsaat von wilden, außerhalb der Produktionseinheit gelegenen Muschelkolonien verwendet werden, wenn

a) sie von Muschelbänken stammt, die den Winter voraussichtlich nicht überleben, oder Bänken, die für die Erhaltung der Wildbestände verzichtbar sind, oder

b) es sich um natürliche Ansiedlungen von Muschelsaat auf Kollektoren handelt.

Es werden Aufzeichnungen darüber geführt, wie, wo und wann Muschelsaat aus Wildbeständen gesammelt wurde, um eine Rückverfolgung bis zum Sammelgebiet zu ermöglichen.

▼M16

Der Anteil nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugter Muschelsaat, die in ökologische/biologische Produktionseinheiten eingesetzt werden darf, wird zum 31. Dezember 2011 auf 80 %, zum 31. Dezember 2014 auf 50 % und zum 31. Dezember 2016 auf 0 % reduziert.

▼M2

(2)  Im Falle der Pazifischen Auster Crassostrea gigas wird vorzugsweise selektiv gezüchtetes Bestandsmaterial verwendet, das sich in freier Wildbahn gar nicht oder seltener vermehrt.

Artikel 25p

Bewirtschaftung

(1)  Die Besatzdichte übersteigt nicht die Besatzdichte von nicht- ökologischer/nichtbiologischer Schalentierproduktion am selben Standort. Sortieren, Ausdünnen und Anpassen der Besatzdichte erfolgen auf Basis der Biomasse, unter Beachtung des Tierschutzes und mit dem Ziel hoher Produktqualität.

(2)  Biologischer Bewuchs wird physikalisch oder von Hand entfernt und gegebenenfalls in größerer Entfernung von den Zuchtanlagen ins Meer zurückgeworfen. Schalentiere dürfen zum Schutz gegen schädliche Bewuchsorganismen einmal im Laufe des Produktionszyklus mit einer Kalklösung behandelt werden.

Artikel 25q

Kultivierungsvorschriften

(1)  Die Muschelzucht an hängenden Leinen und die übrigen Methoden in Anhang XIIIa Abschnitt 8 sind für die ökologische/biologische Produktion zulässig.

(2)  Weichtierkulturen am Meeresboden sind nur zulässig, wenn an den Aufzucht- und Sammelplätzen keine spürbar negativen Auswirkungen auf die Umwelt entstehen. Der Betreiber erbringt den Nachweis geringer Umweltbelastungen durch eine Prüfung einschließlich Bericht über die Nutzung der betreffenden Flächen, der der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde vorzulegen ist. Dieser Bericht wird zudem als getrenntes Kapitel in den Nachhaltigkeitsplan aufgenommen.

Artikel 25r

Spezifische Vorschriften für Austern

Die Kultivierung in Säcken auf Tischen ist zulässig. Diese Tische und andere Vorrichtungen zur Austernzucht sind so aufzustellen, dass keine durchgehende Sperre entlang der Uferlinie entsteht. Für eine optimale Produktion werden die Austern sorgfältig unter Beachtung der Gezeitenströmung platziert. Die Austernproduktion muss den Kriterien in Anhang XIIIa Abschnitt 8 genügen.



Abschnitt 7

Krankheitsvorsorge und tierärztliche Behandlung

Artikel 25s

Allgemeine Bestimmungen zur Krankheitsvorsorge

(1)  Der Tiergesundheitsmanagementplan sieht in Übereinstimmung mit Artikel 9 der Richtlinie 2006/88/EG Maßnahmen zur biologischen Sicherheit und Krankheitsvorsorge vor und schließt eine schriftliche Vereinbarung über eine der Anlage angemessene Gesundheitsberatung mit qualifizierten Gesundheitsdiensten für Aquakulturtiere ein, die den Betrieb mindestens einmal im Jahr (bei Muschelzucht mindestens einmal alle zwei Jahre) besichtigen.

(2)  Haltungssysteme, Ausrüstungen und Geräte werden ordentlich gereinigt und desinfiziert. Hierzu dürfen nur Erzeugnisse gemäß Anhang VII Nummern 2.1 und 2.2 verwendet werden.

(3)  Es gelten folgende Vorschriften für Ruhezeiten:

a) Die zuständige Behörde entscheidet, ob eine Ruhezeit erforderlich ist, und legt gegebenenfalls einen angemessenen Zeitraum fest; diese Ruhezeit wird daraufhin nach jedem Produktionszyklus in Haltungseinrichtungen im offenen Meer eingehalten und dokumentiert. Eine Ruhezeit wird auch für andere Produktionsmethoden in Becken, Teichen und Netzkäfigen empfohlen;

b) für die Muschelzucht sind solche Zeiten nicht vorgeschrieben;

c) in der Ruhezeit werden die Netzkäfige oder sonstigen Haltungseinrichtungen geleert und desinfiziert und bleiben bis zur Wiederverwendung unbesetzt.

(4)  Soweit sachgerecht werden vorhandene Fischfutterreste, Ausscheidungen und tote Tiere sofort entfernt, um keine deutliche Verschlechterung der Wasserqualität zu riskieren, Krankheitsrisiken einzuschränken und keine Insekten oder Nager anzulocken.

(5)  Der Einsatz von ultraviolettem Licht und Ozon ist nur in Brut- und Jungtierstationen erlaubt.

▼M15

(6)  Für die biologische Bekämpfung von Ektoparasiten werden vorzugsweise Putzerfische eingesetzt und Süßwasser, Salzwasser und Natriumchloridlösungen verwendet.

▼M2

Artikel 25t

Tierärztliche Behandlung

(1)  Tritt trotz der Krankheitsvorsorge gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ein Gesundheitsproblem auf, können tierärztliche Behandlungen in nachstehender Rangfolge durchgeführt werden:

a) Einsatz pflanzlicher, tierischer oder mineralischer Stoffe in homöopathischer Verdünnung;

b) Einsatz von Pflanzen und Pflanzenextrakten, die keine betäubende Wirkung haben, sowie

c) Einsatz von Substanzen wie Spurenelementen, Metallen, natürlichen Immunostimulanzien oder zugelassenen Probiotika.

(2)  Allopathische Behandlungen sind auf zwei Behandlungen jährlich beschränkt, ausgenommen Impfungen und obligatorische Tilgungspläne. Bei einem Produktionszyklus von weniger als einem Jahr darf jedoch nur einmal allopathisch behandelt werden. Wird häufiger allopathisch behandelt, dürfen die betreffenden Tiere nicht als ökologisches/biologisches Erzeugnis verkauft werden.

(3)  Parasitenbehandlungen, obligatorische Bekämpfungsprogramme der Mitgliedstaaten ausgenommen, dürfen zweimal jährlich bzw. bei einem Produktionszyklus von weniger als 18 Monaten einmal jährlich vorgenommen werden.

(4)  Die Wartezeit nach Verabreichung allopathischer Tierarzneimittel und nach Parasitenbehandlungen gemäß Absatz 3, auch im Rahmen obligatorischer Bekämpfungs- und Tilgungsprogramme, ist doppelt so lang wie die vorgeschriebene Wartezeit gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2001/82/EG und beträgt, wenn keine Wartezeit festgelegt ist, 48 Stunden.

(5)  Der Einsatz von Tierarzneimitteln ist der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde zu melden, bevor die Tiere als ökologische/biologische Erzeugnisse vermarktet werden. Behandelte Tiere müssen eindeutig zu identifizieren sein.

▼B



KAPITEL 3

Verarbeitete Erzeugnisse

Artikel 26

Vorschriften für die Herstellung verarbeiteter Lebens- und Futtermittel

(1)  Bei der Verwendung von Zusatzstoffen, Verarbeitungshilfsstoffen und anderen Stoffen und Zutaten für die Verarbeitung von Lebens- oder Futtermitteln sowie der Anwendung jeglicher Verarbeitungspraktiken, wie z. B. des Räucherns, sind die Grundsätze der guten Herstellungspraxis zu beachten.

(2)  Verarbeitete Lebens- oder Futtermittel herstellende Unternehmer müssen geeignete Verfahren einrichten und regelmäßig aktualisieren, die auf einer systematischen Identifizierung der kritischen Stufen im Verarbeitungsprozess beruhen.

(3)  Die Anwendung der Verfahren gemäß Absatz 2 muss jederzeit gewährleisten, dass die hergestellten verarbeiteten Erzeugnisse den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion genügen.

(4)  Die Unternehmer müssen die Verfahrensvorschriften gemäß Absatz 2 anwenden und einhalten. Sie müssen insbesondere dafür Sorge tragen, dass

a) Vorsorgemaßnahmen getroffen werden, um das Risiko einer Kontamination durch unzulässige Stoffe oder Erzeugnisse zu vermeiden;

b) geeignete Reinigungsmaßnahmen durchgeführt werden, deren Wirksamkeit überwacht wird und über die Aufzeichnungen geführt werden;

c) nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse nicht mit einem Bezug auf die ökologische/biologische Produktion in den Verkehr gebracht werden.

(5)  Zusätzlich zu den Bestimmungen gemäß den Absätzen 2 und 4 trägt der Unternehmer, soweit in der betreffenden Aufbereitungseinheit auch nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse aufbereitet oder gelagert werden, dafür Sorge, dass

a) die Arbeitsgänge räumlich oder zeitlich getrennt von ähnlichen Arbeitsgängen mit nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen kontinuierlich in geschlossener Folge durchgeführt werden, bis die gesamte Partie durchgelaufen ist;

b) ökologische/biologische Erzeugnisse vor und nach den Arbeitsgängen räumlich oder zeitlich von nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen getrennt gelagert werden;

c) die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle diesbezüglich informiert und ein aktualisiertes Verzeichnis über sämtliche Arbeitsgänge und verarbeiteten Mengen geführt wird;

d) alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um die Partien/Lose zu identifizieren und jedes Vermischen oder den Austausch mit nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen zu vermeiden;

e) die Arbeitsgänge mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen erst nach einer geeigneten Reinigung der Produktionsanlagen durchgeführt werden.

Artikel 27

Verwendung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe bei der Verarbeitung von Lebensmitteln

►M7

 

Zum Zwecke von Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 dürfen bei der Verarbeitung von ökologischen/biologischen Lebensmitteln, ausgenommen Erzeugnisse des Weinsektors, für die die Bestimmungen von Kapitel 3a gelten, nur die folgenden Stoffe verwendet werden:

 ◄

a) die Stoffe gemäß Anhang VIII der vorliegenden Verordnung;

b) Zubereitungen aus Mikroorganismen und Enzyme, die üblicherweise bei der Lebensmittelherstellung verwendet werden; ►M1   Enzyme, die als Lebensmittelzusatzstoffe verwendet werden sollen, müssen jedoch in Anhang VIII Abschnitt A aufgeführt sein. ◄

c) Stoffe und Erzeugnisse gemäß der Definition in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i und Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 88/388/EWG des Rates ( 14 ), die gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 der Richtlinie als natürlicher Aromastoff oder als Aromaextrakt gekennzeichnet sind;

d) die Farbstoffe zum Stempeln von Fleisch und Eierschalen gemäß Artikel 2 Absatz 8 bzw. Artikel 2 Absatz 9 der Richtlinie 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 15 );

e) Trinkwasser und Salze (hauptsächlich aus Natrium- oder Kaliumchlorid), die im Allgemeinen bei der Lebensmittelverarbeitung verwendet werden;

f) Mineralstoffe (einschließlich Spurenelemente), Vitamine, Aminosäuren und Mikronährstoffe, jedoch nur, soweit ihre Verwendung in den Lebensmitteln, denen sie zugefügt werden, gesetzlich vorgeschrieben ist.

(2)  Zur Berechnung für die Zwecke von Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe a) Ziffer ii) der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 werden

a) Lebensmittelzusatzstoffe gemäß Anhang VIII, die in der Spalte für den Zusatzstoff-Code mit einem Sternchen gekennzeichnet sind, zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprung gerechnet;

b) Zubereitungen und Stoffe gemäß Absatz 1 Buchstaben b, c, d, e und f dieses Artikels und Stoffe, die in der Spalte für den Zusatzstoff-Code nicht mit einem Sternchen gekennzeichnet sind, nicht zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gerechnet;

▼M1

c) Hefe und Hefeprodukte ab dem 31. Dezember 2013 zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gerechnet.

▼B

(3)  Vor dem 31. Dezember 2010 wird die Verwendung der folgenden in Anhang VIII verzeichneten Stoffe neu geprüft:

a) Natriumnitrit und Kaliumnitrat in Abschnitt A hinsichtlich der Streichung dieser Zusatzstoffe;

b) Schwefeldioxid und Kaliummetabisulfit in Abschnitt A;

c) Salzsäure in Abschnitt B zur Verarbeitung von Gouda, Edamer und Maasdamer Käse, Boerenkaas, Friese und Leidse Nagelkaas.

Bei der Überprüfung gemäß Buchstabe a ist den Bemühungen der Mitgliedstaaten um sichere Alternativen zu Nitriten/Nitraten und bei der Einführung von Schulungsprogrammen zum Thema alternative Verarbeitungsmethoden und Hygienebedingungen für ökologische/biologische Fleischverarbeiter/-hersteller Rechnung zu tragen.

▼M1

(4)  Für das traditionelle dekorative Färben der Schale gekochter Eier mit dem Ziel, diese zu einer bestimmten Zeit des Jahres auf den Markt zu bringen, kann die zuständige Behörde für den genannten Zeitraum die Verwendung natürlicher Farben und natürlicher Überzugsstoffe zulassen. Die Zulassung darf bis zum 31. Dezember 2013 synthetische Formen von Eisenoxiden und Eisenhydroxiden umfassen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten müssen über entsprechende Zulassungen in Kenntnis gesetzt werden.

Artikel 27a

Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 dürfen folgende Stoffe bei der Herstellung, Zubereitung und Formulierung von Hefe verwendet werden:

a) die Stoffe gemäß Anhang VIII Abschnitt C der vorliegenden Verordnung;

b) Erzeugnisse und Stoffe gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben b und e der vorliegenden Verordnung.

▼B

Artikel 28

Verwendung bestimmter nichtökologischer/nichtbiologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs bei der Verarbeitung von Lebensmitteln

Zum Zwecke von Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 können bei der Verarbeitung ökologischer/biologischer Lebensmittel die in Anhang IX der vorliegenden Verordnung aufgelisteten nichtökologischen/nichtbiologischen landwirtschaftlichen Zutaten verwendet werden.

Artikel 29

Genehmigung nichtökologischer/nichtbiologischer Lebensmittelzutaten landwirtschaftlichen Ursprungs durch die Mitgliedstaaten

(1)  Soweit eine Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs nicht in Anhang IX der vorliegenden Verordnung aufgelistet ist, darf diese Zutat nur unter den folgenden Bedingungen verwendet werden:

a) Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats alle erforderlichen Nachweise erbracht, aus denen hervorgeht, dass die Zutat in der Gemeinschaft nicht in ausreichender Menge nach den ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften hergestellt wird oder nicht aus Drittländern eingeführt werden kann;

b) die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats hat die Verwendung für eine Höchstdauer von zwölf Monaten vorläufig genehmigt, nachdem sie überprüft hat, dass der Unternehmer die erforderlichen Kontakte zu Anbietern in der Gemeinschaft aufgenommen hat, um sich zu vergewissern, dass die betreffenden Zutaten in der erforderlichen Qualität tatsächlich nicht zur Verfügung stehen;

c) es wurde kein Beschluss gemäß Absatz 3 oder Absatz 4 gefasst, wonach eine erteilte Genehmigung für die betreffende Zutat zurückzuziehen ist.

Der Mitgliedstaat kann die Genehmigung gemäß Buchstabe b höchstens dreimal um jeweils zwölf Monate verlängern.

(2)  Wird eine Genehmigung gemäß Absatz 1 erteilt, so übermittelt der Mitgliedstaat unverzüglich folgende Angaben an die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission:

a) das Datum der Genehmigung und, im Falle einer Verlängerung, das Datum der Erstgenehmigung;

b) Name, Anschrift, Telefonnummer sowie gegebenenfalls Faxnummer und E-Mail-Adresse des Inhabers der Genehmigung; Name und Anschrift der Kontaktstelle bei der Behörde, die die Genehmigung erteilt hat;

c) die Bezeichnung und erforderlichenfalls die genaue Beschreibung und die Qualitätsmerkmale der betreffenden Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs;

d) die Art der Erzeugnisse, für deren Herstellung die betreffende Zutat benötigt wird;

e) die benötigten Mengen sowie die Begründung hierfür;

f) die Gründe für die Mangelsituation und die voraussichtliche Dauer;

g) das Datum, an dem der Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichtet. Die Kommission und/oder die Mitgliedstaaten können diese Angaben der Öffentlichkeit zugänglich machen.

(3)  Übermittelt ein Mitgliedstaat der Kommission und dem Mitgliedstaat, der die Genehmigung erteilt hat, Bemerkungen, aus denen hervorgeht, dass während der Dauer der Mangelsituation Lieferungen erhältlich sind, so muss der Mitgliedstaat erwägen, die Genehmigung zu widerrufen oder die vorgesehene Genehmigungsdauer zu verkürzen, und der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang dieser Informationen mitteilen, welche Maßnahmen er getroffen hat oder treffen wird.

(4)  Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Betreiben der Kommission wird die Angelegenheit dem gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eingesetzten Ausschuss zur Prüfung vorgelegt. Nach dem Verfahren von Absatz 2 des genannten Artikels kann beschlossen werden, dass eine frühere Genehmigung zu widerrufen oder die Genehmigungsdauer zu ändern ist oder die betreffende Zutat gegebenenfalls in Anhang IX der vorliegenden Verordnung aufzunehmen.

(5)  Im Falle einer Verlängerung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 finden die Verfahrensvorschriften der Absätze 2 und 3 Anwendung.

▼M2

Artikel 29a

Spezifische Vorschriften für Meeresalgen

(1)  Sollen Meeresalgen frisch vermarktet werden, wird zum Spülen der frisch geernteten Algen Meerwasser verwendet.

Sollen die Meeresalgen getrocknet vermarktet werden, kann zum Spülen auch Trinkwasser verwendet werden. Die Verwendung von Salz zum Feuchteentzug ist erlaubt.

(2)  Offene Flammen, die mit den Algen in direkten Kontakt kommen, dürfen zum Trocknen nicht eingesetzt werden. Soweit Seile und andere Ausrüstungen im Trocknungsprozess eingesetzt werden, dürfen diese nicht mit Antifouling-, Reinigungs- oder Desinfektionsmitteln behandelt worden sein, entsprechende in Anhang VII aufgelistete Erzeugnisse ausgenommen.

▼M7



KAPITEL 3a

Besondere Vorschriften für die Weinbereitung

Artikel 29b

Anwendungsbereich

(1)  Dieses Kapitel enthält besondere Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion der Erzeugnisse des Weinsektors gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe l der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates ( 16 ).

(2)  Sofern in diesem Kapitel nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, finden die Verordnungen (EG) Nr. 606/2009 ( 17 ) und (EG) Nr. 607/2009 ( 18 ) der Kommission Anwendung.

Artikel 29c

Verwendung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe

(1)  Für die Zwecke des Artikels 19 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 werden Erzeugnisse des Weinsektors aus ökologischen/biologischen Ausgangsstoffen hergestellt.

(2)  Für die Zwecke des Artikels 19 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 dürfen bei der Herstellung von Erzeugnissen des Weinsektors, einschließlich der önologischen Verfahren und Behandlungen nach Maßgabe der besonderen Bedingungen und Einschränkungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 und insbesondere in Anhang IA der letztgenannten Verordnung, nur Erzeugnisse und Stoffe verwendet werden, die in Anhang VIIIa der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind.

(3)  Bei den in Anhang VIIIa der vorliegenden Verordnung aufgeführten Erzeugnissen und Stoffen, die mit einem Sternchen gekennzeichnet sind, sind soweit verfügbar solche zu verwenden, die aus ökologischen/biologischen Ausgangsstoffen gewonnen wurden.

Artikel 29d

Önologische Verfahren und Einschränkungen

(1)  Unbeschadet des Artikels 29c und der in den Absätzen 2 bis 5 dieses Artikels vorgesehenen besonderen Verbote und Einschränkungen sind nur solche önologischen Verfahren, Prozesse und Behandlungen, unter Berücksichtigung der Einschränkungen gemäß den Artikeln 120c und 120d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und gemäß den Artikeln 3, 5 bis 9 sowie 11 bis 14 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 sowie gemäß den Anhängen der beiden Verordnungen, zugelassen, die vor dem 1. August 2010 angewendet wurden.

(2)  Die Anwendung der folgenden önologischen Verfahren, Prozesse und Behandlungen ist verboten:

a) teilweise Konzentrierung durch Kälte gemäß Anhang XVa Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007;

b) Entschwefelung durch physikalische Verfahren gemäß Anhang I A Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009;

c) Behandlung durch Elektrodialyse zur Weinsteinstabilisierung des Weins gemäß Anhang I A Nummer 36 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009;

d) teilweise Entalkoholisierung von Wein gemäß Anhang I A Nummer 40 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009;

e) Behandlung mit Kationenaustauschern zur Weinsteinstabilisierung des Weins gemäß Anhang I A Nummer 43 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009.

(3)  Die Anwendung der folgenden önologischen Verfahren, Prozesse und Behandlungen ist unter folgenden Bedingungen erlaubt:

a) bei thermischen Behandlungen gemäß Anhang I A Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 darf die Temperatur 70 °C nicht übersteigen;

b) bei der Zentrifugierung und Filtrierung mit oder ohne inerte Filtrierhilfsstoffe gemäß Anhang I A Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 darf die Porengröße nicht unter 0,2 Mikrometer liegen.

(4)  Die Kommission überprüft die Anwendung der folgenden önologischen Verfahren, Prozesse und Behandlungen vor dem ►M16  1. August 2018 ◄ mit Blick auf eine schrittweise Abschaffung oder eine weitere Einschränkung dieser Verfahren:

a) thermische Behandlungen gemäß Anhang I A Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009;

b) Anwendung von Ionenaustauschharzen gemäß Anhang I A Nummer 20 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009;

c) Umkehrosmose gemäß Anhang XVa Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(5)  Nach dem 1. August 2010 eingeführte Änderungen in Bezug auf die in der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 oder in der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 vorgesehenen önologischen Verfahren, Prozesse und Behandlungen dürfen in der ökologischen/biologischen Herstellung von Wein erst nach Erlass der zur Durchführung der Produktionsvorschriften gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und, falls erforderlich, einem Bewertungsprozess gemäß Artikel 21 der genannten Verordnung angewendet werden.

▼B



KAPITEL 4

Abholung, Verpackung, Beförderung und Lagerung von Erzeugnissen

Artikel 30

Abholung und Beförderung von Erzeugnissen zu Aufbereitungseinheiten

Unternehmer können ökologische/biologische und nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse nur dann im Sammeltransportverfahren gleichzeitig abholen, wenn geeignete Vorkehrungen getroffen wurden, um jedes mögliche Vermischen oder Vertauschen mit nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen zu unterbinden, und die Identifizierung der ökologischen/biologischen Erzeugnisse gewährleistet ist. Der Unternehmer hält der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde Informationen über die Tage und Uhrzeiten der Abholung, die Abholrunde sowie das Datum und die Uhrzeit der Annahme der Erzeugnisse zur Verfügung.

Artikel 31

Verpackung und Beförderung von Erzeugnissen zu anderen Unternehmern oder Einheiten

(1)  Die Unternehmer tragen dafür Sorge, dass ökologische/biologische Erzeugnisse zu anderen Einheiten, einschließlich Groß- und Einzelhändlern, nur in geeigneten Verpackungen, Behältnissen oder Transportmitteln befördert werden, die so verschlossen sind, dass der Inhalt ohne Manipulation oder Zerstörung der Plombe/des Siegels nicht ausgetauscht werden kann, und deren Etikett unbeschadet anderer gesetzlich vorgeschriebener Angaben folgende Angaben enthält:

a) den Namen und die Anschrift des Unternehmers und, soweit es sich um eine andere Person handelt, des Eigentümers oder Verkäufers des Erzeugnisses;

b) die Bezeichnung des Erzeugnisses oder im Fall von Mischfuttermitteln ihre Beschreibung einschließlich des Bezuges auf die ökologische/biologische Produktion;

c) den Namen und/oder die Codenummer der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde, die für den Unternehmer zuständig ist, und

d) gegebenenfalls die Kennzeichnung der Partie/des Loses, die nach einem System vorgenommen wurde, das entweder auf nationaler Ebene zugelassen ist oder dem von der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde zugestimmt wurde, und anhand der die Partie/das Los den Bucheintragungen gemäß Artikel 66 zugeordnet werden kann.

Die Angaben gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d können auch auf einem Begleitpapier vermerkt werden, wenn dieses Dokument eindeutig der Verpackung, dem Behältnis oder dem Transportmittel des Erzeugnisses zugeordnet werden kann. Dieses Begleitpapier muss Angaben über den Lieferanten und/oder das Transportunternehmen enthalten.

(2)  Die Verpackung, die Behältnisse oder die Transportmittel müssen nicht verschlossen werden, wenn

a) die Erzeugnisse auf direktem Wege von einem Unternehmer zu einem anderen Unternehmer befördert werden, die beide dem ökologischen/biologischen Kontrollsystem unterliegen, und

b) die Erzeugnissen von einem Dokument begleitet werden, das die in Absatz 1 genannten Angaben enthält, und

c) sowohl Versender als auch Empfänger über diese Transportvorgänge Buch führen und die Bücher der zuständigen Kontrollstelle oder Kontrollbehörde zur Verfügung halten.

Artikel 32

Sondervorschriften für die Beförderung von Futtermitteln zu anderen Produktions-/Aufbereitungseinheiten oder Lagerstätten

Über die Bestimmungen von Artikel 31 hinaus tragen Unternehmer bei der Beförderung von Futtermitteln zu anderen Produktions- oder Aufbereitungseinheiten oder Lagerstätten dafür Sorge, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) Ökologisch/biologisch erzeugte Futtermittel, Umstellungsfuttermittel und nichtökologische/nichtbiologische Futtermittel werden bei der Beförderung physisch wirksam voneinander getrennt;

b) die Transportmittel und/oder Behältnisse, in denen nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse befördert wurden, dürfen zur Beförderung ökologischer/biologischer Erzeugnisse nur verwendet werden, sofern

i) vor der Beförderung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen angemessene Reinigungsmaßnahmen durchgeführt wurden, deren Wirksamkeit kontrolliert wurde; Unternehmer müssen über die Reinigungsvorgänge Buch führen;

ii) je nach Risikobewertung gemäß Artikel 88 Absatz 3 alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen wurden und der Unternehmer erforderlichenfalls garantiert, dass nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse nicht mit einem Bezug auf die ökologische/biologische Produktion in den Verkehr gebracht werden können;

iii) der Unternehmer über die Beförderungsvorgänge Buch führt und die Bücher der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde zur Verfügung hält;

c) ökologische/biologische Futtermittel-Fertigerzeugnisse werden physisch oder zeitlich von anderen Fertigerzeugnissen getrennt befördert;

d) bei der Beförderung werden die zu Beginn der Auslieferungsrunde abgehende Erzeugnismenge sowie alle während der Auslieferungsrunde einzeln ausgelieferten Erzeugnismengen aufgezeichnet.

▼M2

Artikel 32a

Transport von lebenden Fischen

(1)  Lebende Fische werden in geeigneten Behältnissen mit sauberem Wasser, das die physiologischen Ansprüche der Fische hinsichtlich Temperatur und Sauerstoffgehalt erfüllt, transportiert.

(2)  Bevor ökologisch/biologisch erzeugte Fische und Fischerzeugnisse transportiert werden, werden die Behältnisse gründlich gereinigt, desinfiziert und ausgespült.

(3)  Es werden Vorkehrungen zur Stressvermeidung getroffen. Zum Schutz der Tiere wird eine artgerechte Transportdichte eingehalten.

(4)  Über die Einhaltung der Absätze 1 bis 3 wird Buch geführt.

▼B

Artikel 33

Annahme von Erzeugnissen aus anderen Einheiten und von anderen Unternehmern

Bei Annahme eines ökologischen/biologischen Erzeugnisses kontrolliert der Unternehmer den Verschluss der Verpackung oder des Behältnisses, soweit dieser vorgeschrieben ist, sowie das Vorhandensein der Angaben gemäß Artikel 31.

Der Unternehmer führt eine Gegenkontrolle der Angaben auf dem Etikett gemäß Artikel 31 mit den Angaben auf den Begleitpapieren durch. Das Ergebnis dieser Überprüfung wird in den Büchern gemäß Artikel 66 ausdrücklich vermerkt.

Artikel 34

Sondervorschriften für die Annahme von Erzeugnissen aus Drittländern

Ökologische/biologische Erzeugnisse aus Drittländern sind in geeigneten Verpackungen oder Behältnissen einzuführen, die so verschlossen sind, dass ihr Inhalt nicht ausgetauscht werden kann, und die mit Angaben zur Identifizierung des Ausführers sowie anderen Zeichen und Nummern versehen sind, mit denen die Partie/das Los identifiziert werden kann, und die, soweit erforderlich, mit der Kontrollbescheinigung für Einfuhren aus Drittländern versehen sind.

Bei Annahme eines aus einem Drittland eingeführten ökologischen/biologischen Erzeugnisses kontrolliert der Erste Empfänger den Verschluss der Verpackung oder des Behältnisses und, bei gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eingeführten Erzeugnissen, die Übereinstimmung der Angaben auf der Bescheinigung gemäß dem genannten Artikel mit der Art der Erzeugnisse in der Sendung. Das Ergebnis dieser Überprüfung wird in den Büchern gemäß Artikel 66 der vorliegenden Verordnung ausdrücklich vermerkt.

Artikel 35

Lagerung von Erzeugnissen

(1)  Bereiche, in denen Erzeugnisse gelagert werden, sind so zu bewirtschaften, dass die gelagerten Partien/Lose identifiziert werden können und jede Vermischung mit oder Verunreinigung durch Erzeugnisse und/oder Stoffe, die den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion nicht genügen, vermieden wird. Ökologische/biologische Erzeugnisse müssen jederzeit eindeutig identifizierbar sein.

▼M2

(2)  Im Falle von ökologischen/biologischen Pflanzen-, Meeresalgen- und Tierproduktionseinheiten, auch in Aquakultur, ist die Lagerung von anderen als den im Rahmen der vorliegenden Verordnung zugelassenen Betriebsmitteln in der Produktionseinheit verboten.

(3)  Die Lagerung von allopathischen Tierarzneimitteln und Antibiotika in Betrieben ist zulässig, sofern sie von einem Tierarzt im Rahmen der Behandlung im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii oder Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 verschrieben wurden sowie an einem überwachten Ort aufbewahrt und in das Bestandsbuch gemäß Artikel 76 der vorliegenden Verordnung oder die Aquakulturproduktionsaufzeichnungen gemäß Artikel 79b der vorliegenden Verordnung eingetragen werden.

▼B

(4)  Soweit Unternehmer sowohl mit nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen als auch ökologischen/biologischen Erzeugnissen umgehen und letztere an Lagerstätten gelagert werden, die auch zur Aufbewahrung anderer Agrarprodukte oder Lebensmittel dienen, so sind

a) die ökologischen/biologischen Erzeugnisse von den anderen Agrarprodukten und/oder Lebensmitteln getrennt aufzubewahren;

b) alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Identifizierung der Warensendungen sicherzustellen und jedes Vermischen oder Vertauschen mit nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen zu vermeiden;

c) vor der Einlagerung ökologischer/biologischer Erzeugnisse geeignete Reinigungsmaßnahmen durchzuführen, deren Wirksamkeit kontrolliert wurde; die Unternehmer führen Buch über diese Maßnahmen.



KAPITEL 5

Vorschriften für die Umstellung

Artikel 36

Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse

(1)  Damit Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse als ökologisch/biologisch gelten können, müssen auf den Anbauflächen während eines Umstellungszeitraums von mindestens zwei Jahren vor der Aussaat oder — im Falle von Grünland oder mehrjährigen Futterkulturen — von mindestens zwei Jahren vor der Verwendung als ökologisch/biologisch erzeugtes Futtermittel oder — im Falle von anderen mehrjährigen Kulturen als Futterkulturen — von mindestens drei Jahren vor der ersten Ernte ökologischer/biologischer Erzeugnisse die Produktionsvorschriften gemäß den Artikeln 9, 10, 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie Kapitel 1 der vorliegenden Verordnung und, soweit sie Anwendung finden, die Ausnahmevorschriften von Kapitel 6 der vorliegenden Verordnung befolgt worden sein.

(2)  Die zuständige Behörde kann beschließen, als Teil des Umstellungszeitraums rückwirkend jeden früheren Zeitraum anzuerkennen, in dem

a) die Landparzellen unter Maßnahmen eines im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 durchgeführten Programms oder eines anderen amtlichen Programms fielen, vorausgesetzt, diese Maßnahmen gewährleisten, dass Mittel, die für die ökologische/biologische Produktion nicht zugelassen sind, nicht auf diesen Parzellen verwendet wurden, oder

b) die Parzellen natürliche oder landwirtschaftlich genutzte Flächen waren, die nicht mit Mitteln behandelt wurden, die für die ökologische/biologische Produktion nicht zugelassen sind.

Der Zeitraum gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b kann nur dann rückwirkend berücksichtigt werden, wenn der zuständigen Behörde ausreichende Nachweise vorliegen, die ihr die Gewähr geben, dass die Bedingungen für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren erfüllt waren.

(3)  In bestimmten Fällen, in denen die Fläche mit Mitteln kontaminiert wurde, die für die ökologische/biologische Produktion nicht zugelassen sind, kann die zuständige Behörde beschließen, den Umstellungszeitraum über den Zeitraum gemäß Absatz 1 hinaus zu verlängern.

(4)  Bei Parzellen, die bereits auf den ökologischen/biologischen Landbau umgestellt sind oder sich im Umstellungsprozess befanden und die mit einem Mittel behandelt wurden, das für die ökologische/biologische Produktion nicht zugelassen ist, kann der Mitgliedstaat den Umstellungszeitraum gemäß Absatz 1 in den beiden folgenden Fällen verkürzen:

a) bei Parzellen, die im Rahmen einer gesetzlich vorgeschriebenen Krankheits- oder Schädlingsbekämpfungsmaßnahme der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats mit einem Mittel behandelt wurden, das nicht für die ökologische/biologische Produktion zugelassen ist;

b) bei Parzellen, die im Rahmen wissenschaftlicher Versuche, die die zuständige Behörde des Mitgliedstaats genehmigt hat, mit einem Mittel behandelt wurden, das für die ökologische/biologische Produktion nicht zugelassen ist.

In den Fällen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b wird die Dauer des Umstellungszeitraums unter Berücksichtigung der folgenden Faktoren festgesetzt:

a) Aufgrund der Abbaurate des verwendeten Mittels muss sichergestellt sein, dass die Höhe der Rückstände im Boden oder — bei Dauerkulturen — in der Pflanze am Ende des Umstellungszeitraums unbedeutend ist;

b) die auf die Behandlung folgende Ernte darf nicht mit einem Bezug auf die ökologische/biologische Produktion vermarktet werden.

Der betreffende Mitgliedstaat teilt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission seine Entscheidung, die Behandlungsmaßnahmen verbindlich vorzuschreiben, mit.

▼M2

Artikel 36a

Meeresalgen

(1)  Für eine Meeresalgensammelfläche beträgt der Umstellungszeitraum sechs Monate.

(2)  Für eine Meeresalgenkultureinheit beträgt der Umstellungszeitraum sechs Monate oder einen vollen Produktionszyklus, wenn dieser länger als sechs Monate ist.

▼B

Artikel 37

Spezifische Vorschriften für die Umstellung von Flächen, die im Zusammenhang mit der ökologischen/biologischen Tierhaltung genutzt werden

(1)  Die Umstellungsvorschriften gemäß Artikel 36 der vorliegenden Verordnung gelten für die gesamte Fläche der Produktionseinheit, auf der Futtermittel erzeugt werden.

(2)  Unbeschadet der Bestimmung gemäß Absatz 1 kann der Umstellungszeitraum bei Weideland und Auslaufflächen für andere Tierarten als Pflanzenfresser auf ein Jahr gekürzt werden. Dieser Zeitraum kann in Fällen, in denen die betreffende Fläche im Vorjahr nicht mit Mitteln behandelt wurde, die für die ökologische/biologische Produktion nicht zugelassen sind, auf sechs Monate gekürzt werden.

Artikel 38

Tiere und tierische Erzeugnisse

(1)  Soweit gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und Artikel 9 und/oder Artikel 42 der vorliegenden Verordnung nichtökologische/nichtbiologische Tiere in einen Betrieb eingestellt werden und die tierischen Erzeugnisse als ökologische/biologische Erzeugnisse vermarktet werden sollen, müssen die Produktionsvorschriften gemäß den Artikeln 9, 10, 11 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie gemäß Titel II Kapitel 2 und, soweit zutreffend, Artikel 42 der vorliegenden Verordnung angewendet worden sein während mindestens

a) zwölf Monaten im Falle von Equiden und Rindern, einschließlich Bubalus- und Bisonarten, für die Fleischerzeugung und in jedem Falle jedoch mindestens für drei Viertel der Lebensdauer dieser Tiere;

b) sechs Monaten im Falle von kleinen Wiederkäuern und Schweinen sowie Milch produzierenden Tieren;

c) zehn Wochen im Falle von Geflügel für die Fleischerzeugung, das eingestallt wurde, bevor es drei Tage alt war;

d) sechs Wochen bei Geflügel für die Eiererzeugung.

(2)  Soweit sich in einem Betrieb zu Beginn des Umstellungszeitraums gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 nichtökologische/nichtbiologische Tiere befinden, können die Erzeugnisse dieser Tiere als ökologische/biologische Erzeugnisse gewertet werden, wenn die gesamte Produktionseinheit, einschließlich Tiere, Weideland und/oder Futteranbaufläche gleichzeitig umgestellt wird. Der gesamte kombinierte Umstellungszeitraum für die existierenden Tiere und deren Nachzucht, Weideland und/oder Futteranbaufläche kann auf 24 Monate gekürzt werden, wenn die Tiere hauptsächlich mit Erzeugnissen aus der Produktionseinheit selbst gefüttert werden.

(3)  Imkereierzeugnisse dürfen nur dann mit einem Bezug auf die ökologische/biologische Produktion vermarktet werden, wenn die ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften seit mindestens einem Jahr befolgt worden sind.

(4)  Der Umstellungszeitraum für Bienenstöcke gilt nicht im Falle der Anwendung von Artikel 9 Absatz 5 dieser Verordnung.

(5)  Während des Umstellungszeitraums wird das Wachs durch Wachs aus der ökologischen/biologischen Bienenhaltung ersetzt.

▼M2

Artikel 38a

Aquakulturtiere

(1)  Für Aquakulturproduktionseinheiten einschließlich der vorhandenen Aquakulturtiere gelten je nach Art der Anlage folgende Umstellungszeiträume:

a) für Anlagen, die nicht entleert, gereinigt und desinfiziert werden können, ein Umstellungszeitraum von 24 Monaten;

b) für Anlagen, die entleert wurden oder in denen eine Ruhezeit eingehalten wurde, ein Umstellungszeitraum von 12 Monaten;

c) für Anlagen, die entleert, gereinigt und desinfiziert wurden, ein Umstellungszeitraum von sechs Monaten;

d) für Anlagen im offenen Gewässer einschließlich Muschelkulturen ein Umstellungszeitraum von drei Monaten.

(2)  Die zuständige Behörde kann beschließen, jeden zurückliegenden dokumentierten Zeitraum, in dem die Anlagen nicht mit unzulässigen Erzeugnissen für die ökologische/biologische Produktion behandelt worden sind oder für die ökologische/biologische Produktion unzulässigen Erzeugnissen ausgesetzt waren, rückwirkend als Teil des Umstellungszeitraums anzuerkennen.

▼B



KAPITEL 6

Ausnahmen von den Produktionsvorschriften



Abschnitt 1

Ausnahmen von den Produktionsvorschriften aufgrund klimabedingter, geografischer oder struktureller Beschränkungen im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007

Artikel 39

Anbindehaltung von Tieren

Soweit die Bestimmungen gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Anwendung finden, können die zuständigen Behörden genehmigen, dass Rinder in Kleinbetrieben angebunden werden, wenn es nicht möglich ist, die Rinder in Gruppen zu halten, deren Größe ihren verhaltensbedingten Bedürfnissen angemessen wäre, sofern die Tiere während der Weidezeit Zugang zu Weideland gemäß Artikel 14 Absatz 2 und mindestens zweimal in der Woche Zugang zu Freigelände haben, wenn das Weiden nicht möglich ist.

Artikel 40

Parallelerzeugung

(1)  Soweit die Bestimmungen gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Anwendung finden, darf ein Erzeuger in folgenden Fällen in ein und demselben Gebiet ökologische/biologische und nichtökologische/nichtbiologische Produktionseinheiten bewirtschaften:

a) bei der Produktion von Dauerkulturen, die eine Kulturzeit von mindestens drei Jahren erfordert und bei der sich die Sorten nicht leicht unterscheiden lassen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i) Die betreffende Produktion ist Teil eines Umstellungsplans, zu dessen Durchführung sich der Erzeuger formell verpflichtet und der vorsieht, dass die Umstellung des letzten Teils der betreffenden Flächen auf die ökologische/biologische Produktion innerhalb kürzestmöglicher Frist eingeleitet wird, die jedoch fünf Jahre nicht überschreiten darf;

ii) es wurden geeignete Vorkehrungen getroffen, um sicherzustellen, dass die aus den verschiedenen Einheiten stammenden Erzeugnisse stets voneinander getrennt gehalten werden;

iii) die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle wird von der Ernte jedes einzelnen der betreffenden Erzeugnisse mindestens 48 Stunden im Voraus unterrichtet;

iv) nach abgeschlossener Ernte unterrichtet der Erzeuger die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle für die betreffenden Einheiten über die genauen Erntemengen und die zur Trennung der Erzeugnisse durchgeführten Maßnahmen;

v) der Umstellungsplan und die Kontrollmaßnahmen gemäß Titel IV Kapitel 1 und 2 wurden von der zuständigen Behörde genehmigt; diese Genehmigung muss jedes Jahr nach Anlaufen des Umstellungsplans bestätigt werden;

b) bei Flächen, die mit Zustimmung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für die Agrarforschung oder für Ausbildungsmaßnahmen bestimmt sind, vorausgesetzt die Bedingungen gemäß Buchstabe a Ziffern ii, iii und iv sowie des einschlägigen Teils von Ziffer v sind erfüllt;

c) bei der Produktion von Saatgut, vegetativem Vermehrungsmaterial und Jungpflanzen, vorausgesetzt, die Bedingungen gemäß Buchstabe a Ziffern ii, iii und iv sowie des einschlägigen Teils von Ziffer v sind erfüllt;

d) bei Grünland, das ausschließlich für die Weidewirtschaft genutzt wird.

(2)  Die zuständige Behörde kann genehmigen, dass Betriebe, die mit Agrarforschung oder Ausbildungsmaßnahmen befasst sind, ökologische/biologische und nichtökologische/nichtbiologische Tiere derselben Art halten, soweit die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) Es wurden geeignete Vorkehrungen, die der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle im Voraus mitgeteilt wurden, getroffen, um sicherzustellen, dass Tiere, tierische Erzeugnisse, Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft und Futtermittel der einzelnen Einheiten stets voneinander getrennt sind;

b) der Erzeuger unterrichtet die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle im Voraus über jede Anlieferung oder jeden Verkauf von Tieren oder tierischen Erzeugnissen;

c) der Unternehmer unterrichtet die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle über die genauen Mengen, die in den Einheiten erzeugt wurden, sowie über alle Merkmale, anhand deren sich die Erzeugnisse identifizieren lassen, und bestätigt, dass alle erforderlichen Vorkehrungen zur Trennung der Erzeugnisse getroffen wurden.

Artikel 41

Bewirtschaftung von Bienenhaltungseinheiten zum Zwecke der Bestäubung

Soweit die Bestimmungen gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Anwendung finden, kann ein Unternehmer zum Zwecke der Bestäubung ökologische/biologische und nichtökologische/nichtbiologische Bienenhaltungseinheiten in ein und demselben Betrieb bewirtschaften, sofern alle Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion, mit Ausnahme der Bestimmungen über den Standort für die Aufstellung der Bienenstöcke, erfüllt sind. In diesem Fall darf das Erzeugnis nicht als ökologisches/biologisches Erzeugnis vermarktet werden.

Das Unternehmen führt Buch über die Anwendung dieser Bestimmung.



Abschnitt 2

Ausnahmen von den Produktionsvorschriften wegen Nichtverfügbarkeit ökologischer/biologischer Betriebsmittel gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007

Artikel 42

Verwendung nichtökologischer/nichtbiologischer Tiere

Soweit die Bestimmungen gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Anwendung finden und vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde

a) kann, wenn bei Beginn des Aufbaus eines Geflügelbestandes oder bei einer Erneuerung oder einem Wiederaufbau des Bestandes ökologisch/biologisch aufgezogene Tiere nicht in ausreichenden Mengen zur Verfügung stehen, nichtökologisches/nichtbiologisches Geflügel in eine ökologische/biologische Geflügelproduktionseinheit eingestellt werden, sofern das Geflügel für die Eier- und Fleischerzeugung weniger als drei Tage alt sind;

b) können nichtökologisch/nichtbiologisch aufgezogene Junglegehennen von weniger als 18 Wochen vor dem ►M14  31. Dezember 2017 ◄ in eine ökologische/biologische Tierhaltungseinheit eingestellt werden, wenn keine ökologischen/biologischen Jungtiere zur Verfügung stehen und sofern die einschlägigen Bestimmungen von Kapitel 2 Abschnitte 3 und 4 erfüllt sind.

▼M8

Artikel 43

Verwendung von nichtökologischen/nichtbiologischen Eiweißfuttermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs für die Tierhaltung

Soweit die Bestimmungen gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Anwendung finden, ist die Verwendung einer begrenzten Menge nichtökologischer/nichtbiologischer Eiweißfuttermittel für Schweine und Geflügel zulässig, wenn die Landwirte nicht in der Lage sind, sich mit Eiweißfuttermitteln aus ausschließlich ökologischer/biologischer Erzeugung zu versorgen.

▼M14

Der Höchstsatz nichtökologischer/nichtbiologischer Eiweißfuttermittel, der je Zwölfmonatszeitraum für diese Arten zulässig ist, beträgt 5 % für die Kalenderjahre 2015, 2016 und 2017.

▼M8

Dieser Prozentsatz bezieht sich auf die Trockenmasse der Futtermittel landwirtschaftlichen Ursprungs und wird jährlich berechnet.

Der Unternehmer führt Buch über die Notwendigkeit der Anwendung dieser Bestimmung.

▼B

Artikel 44

Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Bienenwachs

Bei neuen Anlagen oder während des Umstellungszeitraums darf nichtökologisches/nichtbiologisches Bienenwachs nur verwendet werden, wenn

a) auf dem Markt kein Wachs aus ökologischer/biologischer Bienenhaltung erhältlich ist;

b) das Wachs erwiesenermaßen nicht mit Stoffen verunreinigt ist, die für die ökologische/biologische Produktion nicht zugelassen sind und

c) das Wachs von den Deckeln stammt.

Artikel 45

►C1  Verwendung von Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial, die nicht nach der ökologischen/biologischen Produktionsmethode erzeugt wurden ◄

(1)  Soweit die Bestimmungen gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Anwendung finden,

a) darf Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial aus einer Produktionseinheit verwendet werden, die sich in Umstellung auf den ökologischen/biologischen Landbau befindet,

b) soweit Buchstabe a nicht anwendbar ist, können die Mitgliedstaaten die Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Saatgut oder vegetativem Vermehrungsmaterial genehmigen, wenn kein ökologisch/biologisch erzeugtes Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial zur Verfügung steht. Für die Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Saatgut und nichtökologischen/nichtbiologischen Pflanzkartoffeln gelten jedoch die nachstehenden Absätze 2 bis 9.

(2)  Nichtökologisches/nichtbiologisches Saatgut und nichtökologische/nichtbiologische Pflanzkartoffeln können verwendet werden, sofern das Saatgut oder die Pflanzkartoffeln nicht mit Pflanzenschutzmitteln behandelt wurden, ausgenommen solche, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 zur Behandlung von Saatgut zugelassen sind, es sein denn, nach Maßgabe der Richtlinie 2000/29/EG des Rates ( 19 ) hat die zuständige Behörde des Mitgliedstaats aus Gründen der Pflanzengesundheit eine chemische Behandlung aller Sorten einer gegebenen Art in dem Gebiet, in dem das Saatgut oder die Pflanzkartoffeln verwendet werden sollen, vorgeschrieben.

(3)  Arten, für die in allen Teilen der Gemeinschaft ökologisch/biologisch erzeugtes Saatgut oder ökologisch/biologisch erzeugte Pflanzkartoffeln nachweislich in ausreichenden Mengen und für eine signifikante Anzahl von Sorten zur Verfügung stehen, sind in Anhang X aufgeführt.

Für die Arten gemäß Anhang X dürfen keine Genehmigungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b erteilt werden, es sei denn, die Genehmigung ist durch einen der Zwecke gemäß Absatz 5 Buchstabe d gerechtfertigt.

(4)  Die Mitgliedstaaten können die Zuständigkeit für die Erteilung der Genehmigung gemäß Absatz 1 Buchstabe b einer anderen öffentlichen Verwaltung unter ihrer Aufsicht oder den Kontrollbehörden oder Kontrollstellen gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 übertragen.

(5)  Die Verwendung von nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugtem Saatgut oder nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugten Pflanzkartoffeln darf nur genehmigt werden,

a) wenn keine Sorte der Art, die der Verwender anbauen will, in der Datenbank gemäß Artikel 48 eingetragen ist;

b) wenn kein Anbieter, d. h. kein Unternehmer, der Saatgut oder Pflanzkartoffeln an andere Unternehmer vermarktet, in der Lage ist, das Saatgut oder die Pflanzkartoffeln vor der Aussaat bzw. vor dem Anpflanzen anzuliefern, obwohl der Verwender das Saatgut oder die Pflanzkartoffeln rechtzeitig bestellt hat;

c) wenn die Sorte, die der Verwender anbauen will, nicht in der Datenbank gemäß Artikel 48 eingetragen ist und der Verwender nachweisen kann, dass keine der eingetragenen alternativen Sorten derselben Art geeignet und die Genehmigung daher für seine Erzeugung von Bedeutung ist;

d) wenn sie für von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gebilligte Zwecke der Forschung, der Untersuchung im Rahmen klein angelegter Feldversuche oder der Sortenerhaltung gerechtfertigt ist.

(6)  Die Genehmigung muss vor der Aussaat erteilt werden.

(7)  Die Genehmigung darf nur für einzelne Verwender und für jeweils eine Saison erteilt werden, und die für die Genehmigung zuständige Behörde oder Stelle muss die genehmigten Mengen Saatgut oder Pflanzkartoffeln registrieren.

(8)  Abweichend von Absatz 7 kann die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats allen Verwendern eine allgemeine Genehmigung

a) für eine bestimmte Art erteilen, wenn und soweit die Bedingung gemäß Absatz 5 Buchstabe a erfüllt ist;

b) für eine bestimmte Sorte erteilen, wenn und soweit die Bedingungen gemäß Absatz 5 Buchstabe c erfüllt sind.

Die Genehmigungen gemäß Unterabsatz 1 sind in der Datenbank gemäß Artikel 48 deutlich zu vermerken.

(9)  Die Genehmigung darf lediglich während der Zeiträume erteilt werden, in denen die Datenbank gemäß Artikel 49 Absatz 3 aktualisiert wird.



Abschnitt 3

Ausnahmen von den Produktionsvorschriften für spezifische Probleme in der ökologischen/biologischen Tierhaltung gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 834/2007

Artikel 46

Spezifische Probleme in der ökologischen/biologischen Tierhaltung

Die Endmast ausgewachsener Rinder für die Fleischerzeugung kann in Stallhaltung erfolgen, sofern der ausschließlich im Stall verbrachte Zeitraum ein Fünftel der Lebensdauer der Tiere und in jedem Fall die Höchstdauer von drei Monaten nicht überschreitet.

▼M1



Abschnitt 3a

Ausnahmen von den Produktionsvorschriften für die Verwendung von spezifischen Erzeugnissen und Stoffen bei der Verarbeitung gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 834/2007

Artikel 46a

Hinzufügen von nichtökologischem/nichtbiologischem Hefeextrakt

Gelten die Bedingungen gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, so ist das Hinzufügen von bis zu 5 % nichtökologischem/nichtbiologischem Hefeextrakt oder -autolysat zum Substrat (berechnet in Trockenmasse) für die Herstellung von ökologischer/biologischer Hefe erlaubt, wenn ►C2  die Unternehmer ◄ nicht in der Lage sind, Hefeextrakt oder -autolysat aus ökologischer/biologischer Erzeugung zu erhalten.

Die Verfügbarkeit von ökologischem/biologischem Hefeextrakt oder -autolysat wird bis spätestens 31. Dezember 2013 im Hinblick auf eine Aufhebung dieser Bestimmung neu überprüft.

▼B



Abschnitt 4

Ausnahmen von den Produktionsvorschriften für Katastrophenfälle gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 834/2007

Artikel 47

Katastrophenfälle

Die zuständige Behörde kann vorübergehend folgende Maßnahmen genehmigen:

▼M16

a) bei hoher Tiersterblichkeit aus gesundheitlichen Gründen oder in Katastrophenfällen: die Erneuerung oder den Wiederaufbau des Bestands oder der Herde mit nichtökologischen/nichtbiologischen Tieren, wenn Tiere aus ökologischer/biologische Aufzucht nicht zur Verfügung stehen und sofern die jeweilige Umstellungsfrist auf die nichtökologischen/nichtbiologischen Tiere Anwendung findet;

▼B

b) bei hoher Bienensterblichkeit aus gesundheitlichen Gründen oder in Katastrophenfällen: den Wiederaufbau des Bienenbestands mit nichtökologischen/nichtbiologischen Bienen, wenn ökologische/biologische Bienenstöcke nicht zur Verfügung stehen;

c) die Verwendung nichtökologischer/nichtbiologischer Futtermittel durch einzelne Unternehmer während eines begrenzten Zeitraums und in einem bestimmtem Gebiet bei Verlust oder Beschränkung der Futterproduktion insbesondere aufgrund außergewöhnlicher Witterungsverhältnisse, des Ausbruches von Infektionskrankheiten, von Verunreinigungen mit toxischen Stoffen oder als Brandfolge;

d) das Füttern von Bienen mit ökologischem/biologischem Honig, ökologischem/biologischem Zucker oder ökologischem/biologischem Zuckersirup bei lang anhaltenden außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen oder in Katastrophensituationen, die die Nektar- oder Honigtauerzeugung beeinträchtigen;

▼M7

e) die Verwendung von Schwefeldioxid bis zu dem gemäß Anhang I B der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 festzusetzenden Höchstgehalt, falls die außergewöhnlichen Witterungsbedingungen in einem bestimmten Erntejahr den Gesundheitszustand von ökologischen/biologischen Trauben in einem geografischen Gebiet durch heftigen Bakterien- oder Pilzbefall beeinträchtigen und den Weinbereiter zwingen, mehr Schwefeldioxid zu verwenden als in den Vorjahren, um ein vergleichbares Enderzeugnis zu erhalten;

▼M16

f) bei hoher Sterblichkeit von Aquakulturtieren aufgrund von Ereignissen gemäß Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 20 ): die Erneuerung oder den Wiederaufbau des Aquakulturbestands mit nichtökologischen/nichtbiologischen Aquakulturtieren, wenn Tiere aus ökologischer/biologische Aufzucht nicht zur Verfügung stehen und sofern zumindest in den beiden letzten Dritteln des Produktionszyklus eine ökologische/biologische Bewirtschaftung erfolgt.

▼M7

Nach Genehmigung der zuständigen Behörde führen die betreffenden Unternehmer Buch über die Anwendung der genannten Ausnahmen. Die Mitgliedstaaten teilen den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die von ihnen gewährten Ausnahmen im Sinne von Absatz 1 Buchstaben c und e mit.

▼B



KAPITEL 7

Saatgutdatenbank

Artikel 48

Datenbank

(1)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass zur Erfassung der Sorten, für die in ihrem Hoheitsgebiet Saatgut oder Pflanzkartoffeln aus ökologischer/biologischer Produktion zur Verfügung stehen, eine elektronische Datenbank angelegt wird.

(2)  Diese Datenbank wird von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder von einer vom Mitgliedstaat zu diesem Zwecke bestimmten Behörde oder Stelle, im Folgenden „Datenbankverwalter“ genannt, verwaltet. Die Mitgliedstaaten können auch eine Behörde oder eine private Einrichtung in einem anderen Land bestimmen.

(3)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die mit der Verwaltung der Datenbank beauftragte Behörde oder private Einrichtung mit.

Artikel 49

Eintragung

(1)  Sorten, für die nach dem Verfahren des ökologischen/biologischen Landbaus erzeugtes Saatgut oder erzeugte Pflanzkartoffeln erhältlich sind, werden auf Antrag des Anbieters in die Datenbank gemäß Artikel 48 eingetragen.

(2)  Sorten, die nicht in die Datenbank eingetragen wurden, gelten für die Zwecke von Artikel 45 Absatz 5 als nicht verfügbar.

(3)  Die Mitgliedstaaten entscheiden, in welchem Zeitraum des Jahres die Datenbank in Bezug auf die auf ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet angebauten Arten oder Artengruppen regelmäßig zu aktualisieren ist. Die Einzelheiten über diese Entscheidung sind in der Datenbank festzuhalten.

Artikel 50

Eintragungsbedingungen

(1)  Für die Eintragung muss der Anbieter

a) nachweisen, dass er oder — wenn er nur mit vorverpacktem Saatgut oder vorverpackten Pflanzkartoffeln handelt — der letzte Unternehmer sich dem Kontrollsystem gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 unterstellt hat;

b) nachweisen, dass das Saatgut oder die Pflanzkartoffeln, die in Verkehr gebracht werden sollen, die allgemeinen Anforderungen an Saatgut bzw. Pflanzkartoffeln erfüllen;

c) alle gemäß Artikel 51 dieser Verordnung erforderlichen Angaben zugänglich machen und im Interesse ihrer Verlässlichkeit auf Aufforderung des Datenbankverwalters oder wann immer erforderlich aktualisieren.

(2)  Der Datenbankverwalter kann den Eintragungsantrag eines Anbieters im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats ablehnen oder eine zuvor akzeptierte Eintragung löschen, wenn der Anbieter die Anforderungen gemäß Absatz 1 nicht erfüllt.

Artikel 51

Eingetragene Angaben

(1)  Die Datenbank gemäß Artikel 48 muss für jede eingetragene Sorte und jeden Anbieter zumindest folgende Angaben enthalten:

a) den wissenschaftlichen Namen der Art und die Sortenbezeichnung,

b) den Namen des Anbieters oder seines Bevollmächtigten mit Kontaktangaben;

c) das Gebiet, in dem der Anbieter das Saatgut oder die Pflanzkartoffeln in der üblicherweise erforderlichen Zeit an den Verwender ausliefern kann;

d) das Land oder die Region, in dem bzw. der die Sorte im Hinblick auf ihre Eintragung in den gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzen- und Gemüsearten im Sinne der Richtlinie 2002/53/EG des Rates über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten ( 21 ) und der Richtlinie 2002/55/EG über den Verkehr mit Gemüsesaatgut ( 22 ) getestet und zugelassen ist;

e) das Datum, ab dem das Saatgut oder die Pflanzkartoffeln zur Verfügung stehen;

f) den Namen und/oder die Codenummer der für die Kontrolle des Unternehmers zuständigen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007.

(2)  Der Anbieter unterrichtet den Datenbankverwalter unverzüglich, wenn eine der eingetragenen Sorten nicht mehr erhältlich ist. Die entsprechenden Änderungen werden in der Datenbank protokolliert.

(3)  Neben den Angaben gemäß Absatz 1 enthält die Datenbank eine Liste der in Anhang X verzeichneten Arten.

Artikel 52

Zugang zu den Angaben

(1)  Die Angaben in der Datenbank gemäß Artikel 48 werden den Verwendern von Saatgut oder Pflanzkartoffeln und der Öffentlichkeit über das Internet unentgeltlich zugänglich gemacht. Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass Verwender, die ihre Tätigkeit gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gemeldet haben, vom Datenbankverwalter auf Antrag einen Auszug der Daten für eine oder mehrere Artengruppen erhalten.

(2)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle Verwender gemäß Absatz 1 mindestens einmal im Jahr über das System und das Verfahren für den Erhalt von Angaben aus der Datenbank informiert werden.

Artikel 53

Eintragungsgebühr

Für jede Eintragung kann eine Gebühr erhoben werden, um die Kosten für die Eintragung der Angaben in die Datenbank gemäß Artikel 48 und die Datenpflege zu decken. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats genehmigt die Höhe der Gebühren, die vom Datenbankverwalter erhoben werden.

Artikel 54

Jahresbericht

(1)  Die mit der Erteilung von Genehmigungen gemäß Artikel 45 betrauten Behörden oder Stellen tragen alle Genehmigungen ein und leiten die diesbezüglichen Angaben in einem Bericht an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats und den Datenbankverwalter weiter.

Zu jeder Art, die unter eine Genehmigung gemäß Artikel 45 Absatz 5 fällt, enthält der Bericht folgende Angaben:

a) den wissenschaftlichen Namen der Art und die Sortenbezeichnung,

b) die Begründung für die Genehmigung unter Verweis auf Artikel 45 Absatz 5 Buchstabe a, b, c oder d,

c) die Gesamtzahl der Genehmigungen,

d) die insgesamt betroffene Menge Saatgut oder Pflanzkartoffeln,

e) die aus Pflanzenschutzgründen erforderliche chemische Behandlung gemäß Artikel 45 Absatz 2.

(2)  Für Genehmigungen gemäß Artikel 45 Absatz 8 muss der Bericht die Angaben gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a dieses Artikels sowie die Gültigkeitsdauer der Genehmigung enthalten.

Artikel 55

Zusammenfassender Bericht

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats trägt die Jahresberichte bis zum 31. März jeden Jahres zusammen und übermittelt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten einen zusammenfassenden Bericht über alle Genehmigungen des betreffenden Mitgliedstaats im vorangegangenen Kalenderjahr. Der Bericht muss die in Artikel 54 vorgesehenen Angaben enthalten. Die Angaben sind in der Datenbank gemäß Artikel 48 zu veröffentlichen. Die zuständige Behörde kann das Zusammentragen der Berichte an den Datenbankverwalter delegieren.

Artikel 56

Angaben auf Antrag

Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder der Kommission werden anderen Mitgliedstaaten oder der Kommission genaue Angaben über Genehmigungen, die in Einzelfällen erteilt wurden, zugänglich gemacht.



TITEL III

KENNZEICHNUNG



KAPITEL 1

▼M3

Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion

Artikel 57

EU-Bio-Logo

Im Einklang mit Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 wird das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion (nachstehend „EU-Bio-Logo“) nach dem Muster in Anhang XI Teil A der vorliegenden Verordnung erstellt.

▼M4

Zu Kennzeichnungszwecken darf das EU-Bio-Logo nur für Erzeugnisse verwendet werden, die im Einklang mit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission ( 23 ) und der vorliegenden Verordnung von Unternehmen produziert wurden, die die Anforderungen an das Kontrollsystem gemäß den Artikeln 27, 28, 29, 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erfüllen.

▼B

Artikel 58

Bedingungen für die Verwendung der Codenummer und des Ursprungsortes

(1)  Die Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 muss folgende Anforderungen erfüllen:

a) Sie beginnt mit dem Kürzel des Mitgliedstaats oder des Drittlands gemäß der internationalen Norm für die aus zwei Buchstaben bestehenden Ländercodes ISO 3166 (Codes für die Namen von Ländern und deren Untereinheiten);

▼M3

b) sie enthält eine Bezeichnung mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 im Einklang mit Anhang XI Teil B Nummer 2 der vorliegenden Verordnung;

c) sie umfasst eine von der Kommission oder der zuständigen Behörde der Mitgliedstaaten zu vergebende Referenznummer gemäß Anhang XI Teil B Nummer 3 dieser Verordnung, und

d) sie ist im selben Sichtfeld wie das EU-Bio-Logo angebracht, soweit das EU-Bio-Logo zur Kennzeichnung verwendet wird.

▼B

(2)  Die Angabe gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zu dem Ort der Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe, aus denen sich das Erzeugnis zusammensetzt, ist unmittelbar unter der Codenummer gemäß Absatz 1 angeordnet.



KAPITEL 2

Spezifische Kennzeichnungsvorschriften für Futtermittel

▼M8

Artikel 59

Geltungsbereich, Verwendung von Handelsmarken und Verkehrsbezeichnungen

Dieses Kapitel gilt nicht für Futtermittel für Heim- und Pelztiere.

Handelsmarken und Verkehrsbezeichnungen, die eine Angabe gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 enthalten, dürfen nur verwendet werden, wenn alle Bestandteile pflanzlichen oder tierischen Ursprungs aus ökologischer/biologischer Produktion stammen und mindestens 95 % der Trockenmasse des Erzeugnisses aus solchen Bestandteilen besteht.

Artikel 60

Angaben auf verarbeiteten Futtermitteln

(1)  Die Bezeichnungen gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und das EU-Bio-Logo können auf verarbeiteten Futtermitteln verwendet werden, sofern alle nachstehenden Bedingungen erfüllt werden:

a) das verarbeitete Futtermittel entspricht den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und insbesondere von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d Ziffern iv und v für den Viehbestand bzw. Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d für Aquakulturtiere und Artikel 18 jener Verordnung;

b) das verarbeitete Futtermittel entspricht den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung und insbesondere der Artikel 22 und 26;

c) alle im verarbeiteten Futtermittel enthaltenen Bestandteile pflanzlichen oder tierischen Ursprungs stammen aus ökologischer/biologischer Produktion;

d) mindestens 95 % der Trockenmasse des Erzeugnisses bestehen aus ökologischen/biologischen landwirtschaftlichen Erzeugnissen.

(2)  Vorbehaltlich der Anforderungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b ist bei Erzeugnissen, die Futtermittelausgangserzeugnisse aus ökologischer/biologischer Produktion und/oder Futtermittelausgangserzeugnisse aus Erzeugnissen der Umstellung auf die ökologische/biologische Produktion und/oder Erzeugnisse gemäß Artikel 22 dieser Verordnung in unterschiedlichen Mengen enthalten, folgende Angabe zulässig:

„kann in der ökologischen/biologischen Produktion gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 834/2007 und (EG) Nr. 889/2008 verwendet werden“.

▼B

Artikel 61

Bedingungen für die Verwendung von Angaben auf verarbeiteten Futtermitteln

(1)  Die Angabe gemäß Artikel 60 muss folgende Anforderungen erfüllen:

a) Sie muss getrennt von den Angaben gemäß Artikel 5 der Richtlinie 79/373/EWG des Rates ( 24 ) oder Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 96/25/EG des Rates ( 25 ) sein;

b) sie darf durch Farbe, Format oder Schrifttyp nicht stärker hervorgehoben werden als die Beschreibung oder die Bezeichnung des Futtermittels gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/373/EWG bzw. gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 96/25/EG;

c) sie muss im selben Sichtfeld mit einem Hinweis auf die Trockenmasse versehen sein, bezogen auf

i) den Prozentanteil der (des) Futtermittel-Ausgangserzeugnisse(s) aus ökologischer/biologischer Produktion,

ii) den Prozentanteil der (des) Futtermittel-Ausgangserzeugnisse(s) aus Umstellungserzeugnissen,

iii) den Prozentanteil der (des) Futtermittel-Ausgangserzeugnisse(s), die nicht unter die Ziffern i und ii fallen,

iv) den Gesamtprozentanteil der Futtermittel landwirtschaftlichen Ursprungs;

d) sie muss mit einer Auflistung der Bezeichnungen der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse aus ökologischer/biologischer Produktion versehen sein;

e) sie muss mit einer Auflistung der Bezeichnungen der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse aus der Umstellung auf die ökologische/biologische Produktion versehen sein.

(2)  Die Angabe gemäß Artikel 60 kann auch mit einem Hinweis auf die Verbindlichkeit der Verwendung der Futtermittel gemäß den Artikeln 21 und 22 versehen werden.



KAPITEL 3

Sonstige spezifische Kennzeichnungsvorschriften

Artikel 62

Umstellungserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

Umstellungserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs können mit dem Hinweis „Erzeugnis aus der Umstellung auf den ökologischen Landbau“ oder „Erzeugnis aus der Umstellung auf die biologische Landwirtschaft“ versehen sein, sofern

a) ein Umstellungszeitraum von mindestens zwölf Monaten vor der Ernte eingehalten wurde,

b) der Hinweis hinsichtlich Farbe, Größe und Schrifttyp nicht stärker hervortritt als die Verkehrsbezeichnung des Erzeugnisses, wobei die Buchstaben in dem gesamten Hinweis die gleiche Größe aufweisen müssen;

c) das Erzeugnis nur eine pflanzliche Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs enthält;

d) der Hinweis mit einem Bezug zur Codenummer der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde gemäß Artikel 27 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 verbunden ist.



TITEL IV

KONTROLLE



KAPITEL 1

Mindestkontrollvorschriften

Artikel 63

Kontrollvorkehrungen und Verpflichtung des Unternehmers

(1)  Bei Aufnahme des Kontrollverfahrens stellt der Unternehmer folgende Beschreibung/Maßnahmen auf, die er anschließend auf aktuellem Stand hält:

a) eine vollständige Beschreibung der Einheit und/oder der Betriebsstätten und/oder der Tätigkeit;

b) alle konkreten Maßnahmen, die auf Ebene der Einheit und/oder der Betriebsstätten und/oder der Tätigkeit zu treffen sind, um die Einhaltung der ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften zu gewährleisten;

c) die Vorkehrungen zur Minimierung des Risikos einer Kontamination durch unzulässige Erzeugnisse oder Stoffe und die Reinigungsmaßnahmen, die an Lagerstätten und in der gesamten Produktionskette des Unternehmers durchzuführen sind;

▼M6

d) die besonderen Merkmale der verwendeten Produktionsverfahren, wenn der Unternehmer beabsichtigt, Bescheinigungen gemäß Artikel 68 Absatz 2 zu beantragen.

▼B

Die Beschreibung und die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 können gegebenenfalls Teil eines Qualitätssicherungssystems des Unternehmers sein.

(2)  Die Beschreibung und die Maßnahmen/Vorkehrungen gemäß Absatz 1 sind in einer von dem verantwortlichen Unternehmer unterzeichneten Erklärung festzuhalten. Ferner muss sich der Unternehmer in dieser Erklärung verpflichten,

a) alle Arbeitsgänge gemäß den ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften durchzuführen;

b) im Fall eines Verstoßes oder von Unregelmäßigkeiten die Durchsetzung der in den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion vorgesehenen Maßnahmen zu akzeptieren;

c) die Käufer des Erzeugnisses im Falle von Buchstabe b schriftlich zu informieren, um sicherzustellen, dass die Bezüge auf die ökologische/biologische Produktion von den Erzeugnissen entfernt werden;

▼M9

d) für den Fall, dass der Unternehmer und/oder dessen Subunternehmer gemäß dem von dem betreffenden Mitgliedstaat errichteten Kontrollsystem von verschiedenen Kontrollbehörden oder Kontrollstellen kontrolliert wird, den Informationsaustausch zwischen diesen Behörden oder Stellen zu akzeptieren;

e) für den Fall, dass der Unternehmer und/oder dessen Subunternehmer seine Kontrollbehörde oder Kontrollstelle wechselt, die Übermittlung ihrer Kontrollakten an die nachfolgende Kontrollbehörde oder Kontrollstelle zu akzeptieren;

f) für den Fall, dass sich der Unternehmer aus dem Kontrollsystem zurückzieht, die betreffende zuständige Behörde und die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle unverzüglich darüber zu informieren;

g) für den Fall, dass sich der Unternehmer aus dem Kontrollsystem zurückzieht, zu akzeptieren, dass seine Kontrollakt mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt wird;

h) die betreffende(n) Kontrollbehörde(n) oder Kontrollstelle(n) unverzüglich über etwaige Unregelmäßigkeiten oder Verstöße zu informieren, die den ökologischen/biologischen Status ihres Erzeugnisses oder von ökologischen/biologischen Erzeugnissen, die sie von anderen Unternehmern oder Subunternehmern bezogen haben, beeinträchtigen.

▼B

Die Erklärung gemäß Unterabsatz 1 wird von der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde überprüft, die in einem Bericht etwaige Mängel und Abweichungen von den ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften festhält. Der Unternehmer zeichnet den Bericht gegen und trifft alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen.

(3)  Zur Anwendung von Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 teilt der Unternehmer der zuständigen Behörde Folgendes mit:

a) Namen und Anschrift seines Unternehmens;

b) Lage seiner Betriebe und gegebenenfalls der Parzellen (Katasterangaben), auf denen die Arbeitsgänge stattfinden werden;

c) Art der Arbeitsgänge und der Erzeugnisse;

d) seine Verpflichtung, die Arbeitsgänge nach Maßgabe der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und der vorliegenden Verordnung durchzuführen;

e) im Falle eines landwirtschaftlichen Betriebs: das Datum, an dem der Erzeuger aufgehört hat, nicht für die ökologische/biologische Produktion zugelassene Mittel auf den betreffenden Parzellen auszubringen;

f) den Namen der zugelassenen Stelle, die er mit der Kontrolle seines Betriebes betraut hat, sofern der Mitgliedstaat für die Durchführung des Kontrollsystems entsprechende Stellen zugelassen hat.

Artikel 64

Änderung der Kontrollvorkehrungen

Der verantwortliche Unternehmer teilt der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle fristgerecht jede Änderung der Beschreibung oder der Maßnahmen/Vorkehrungen gemäß Artikel 63 sowie der ursprünglichen Kontrollvorkehrungen gemäß den Artikeln 70, 74, 80, 82, 86 und 88 mit.

Artikel 65

Kontrollbesuche

(1)  Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle führt mindestens einmal jährlich einen Inspektionsbesuch bei allen Unternehmern durch.

▼M9

(2)  Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle entnimmt und untersucht Proben, um etwaige in der ökologischen/biologischen Produktion unzulässige Mittel, nicht mit den ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften konforme Produktionsverfahren oder Spuren von Mitteln nachzuweisen, die für die ökologische/biologische Produktion nicht zugelassen sind. Die Zahl der von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle jährlich zu entnehmenden und zu untersuchenden Proben muss mindestens 5 % der Zahl der ihrer Kontrolle unterliegenden Unternehmer entsprechen. Bei welchen Unternehmern Proben zu entnehmen sind, richtet sich nach der allgemeinen Bewertung des Risikos der Nichteinhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion. Bei dieser allgemeinen Bewertung werden alle Stadien der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs berücksichtigt.

In jedem Fall entnimmt und untersucht die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle Proben, wenn Verdacht auf Verwendung nicht für die ökologische/biologische Produktion zugelassener Mittel oder Verfahren besteht. In derartigen Fällen gilt für die zu entnehmenden und zu untersuchenden Proben keine Mindestanzahl.

Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle kann auch in jedem anderen Fall Proben entnehmen und untersuchen, um etwaige in der ökologischen/biologischen Produktion unzulässige Mittel, nicht mit den ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften konforme Produktionsverfahren oder Spuren von Mitteln nachzuweisen, die für die ökologische/biologische Produktion nicht zugelassen sind.

▼B

(3)  Über jeden Kontrollbesuch ist ein Kontrollbericht zu erstellen, der von dem für die Einheit verantwortlichen Unternehmer oder seinem Bevollmächtigten gegenzuzeichnen ist.

(4)  Darüber hinaus führt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle Stichprobenkontrollbesuche durch, die in der Regel unangekündigt erfolgen und auf einer allgemeinen Bewertung des Risikos der Nichteinhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion beruhen; sie trägt dabei zumindest den Ergebnissen früherer Kontrollen, der Menge der betreffenden Erzeugnisse und dem Risiko des Vertauschens von Erzeugnissen Rechnung.

Artikel 66

Buchführung

(1)  In der Einheit oder in den Betriebsstätten sind Bestands- und Finanzbücher zu führen; sie dienen dem Unternehmer und der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle dazu, Folgendes aufzuzeichnen bzw. zu überprüfen:

a) den Lieferanten und, soweit es sich um eine andere Person handelt, des Verkäufers oder Ausführers der Erzeugnisse;

b) die Art und die Mengen der an die Einheit gelieferten ökologischen/biologischen Erzeugnisse und gegebenenfalls aller zugekauften Materialien sowie deren Verwendung und gegebenenfalls die Zusammensetzung der Mischfuttermittel;

c) die Art und die Mengen der in den Betriebsstätten gelagerten ökologischen/biologischen Erzeugnisse;

d) die Art, die Mengen und die Empfänger sowie, falls es sich um andere Personen handelt, die Käufer, ausgenommen die Endverbraucher, aller Erzeugnisse, die die Einheit verlassen haben oder aus den Betriebs- oder Lagerstätten des ersten Empfängers abgegangen sind;

e) im Falle von Unternehmern, die derartige ökologische/biologische Erzeugnisse weder lagern noch körperlich mit ihnen umgehen: die Art und die Mengen gekaufter und verkaufter ökologischer/biologischer Erzeugnisse sowie die Lieferanten und, falls es sich um andere Personen handelt, die Verkäufer oder Ausführer sowie die Käufer und, soweit es sich um andere Personen handelt, die Empfänger.

(2)  Die Bücher müssen auch die Ergebnisse der Überprüfung bei der Annahme ökologischer/biologischer Erzeugnisse und alle anderen Informationen umfassen, die die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle für eine wirksame Kontrolle benötigt. Die Angaben in den Büchern sind durch entsprechende Belege zu dokumentieren. Aus den Büchern muss das Mengenverhältnis zwischen den eingesetzten Ausgangsstoffen und den erzeugten Produkten hervorgehen.

(3)  Betreibt ein Unternehmer mehrere Produktionseinheiten in ein und demselben Gebiet, so unterliegen auch die Einheiten für nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse, einschließlich der Lagerstätten für Betriebsmittel, den Mindestkontrollvorschriften.

Artikel 67

Zugang zu Anlagen

(1)  Der Unternehmer

a) gewährt der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle zu Kontrollzwecken Zugang zu allen Teilen der Einheit und zu allen Betriebsstätten sowie zu den Büchern und allen einschlägigen Belegen;

b) erteilt der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle alle für die Kontrollen zweckdienlichen Auskünfte;

c) legt auf Verlangen der Kontrollbehörde oder der Kontrollstelle die Ergebnisse seiner eigenen Qualitätssicherungsprogramme vor.

(2)  Zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß Absatz 1 legen Einführer und Erster Empfänger die Angaben über Einfuhrsendungen gemäß Artikel 84 vor.

▼M6

Artikel 68

Bescheinigungen

(1)  Zum Zweck der Anwendung von Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 verwenden die Kontrollbehörden und Kontrollstellen das Bescheinigungsmuster gemäß Anhang XII der vorliegenden Verordnung.

▼M9

Im Falle elektronischer Bescheinigungen gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ist die in Feld 8 der Bescheinigung vorgesehene Unterschrift nicht erforderlich, wenn die Authentizität der Bescheinigung auf andere Weise durch eine fälschungssichere elektronische Methode gewährleistet ist.

▼M6

(2)  Auf Antrag eines Unternehmers, der den Kontrollen der Kontrollbehörden und Kontrollstellen gemäß Absatz 1 unterliegt, bescheinigen die Kontrollbehörden und Kontrollstellen besondere Merkmale der angewendeten Produktionsmethode anhand des Bescheinigungsmusters gemäß Anhang XIIa.

Die Anträge auf ergänzende Bescheinigungen müssen in Feld 2 des Musters gemäß Anhang XIIa den jeweiligen Eintrag gemäß Anhang XIIb enthalten.

▼B

Artikel 69

Bestätigung des Verkäufers

Zum Zwecke der Anwendung von Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 kann der Verkäufer zur Bestätigung, dass die gelieferten Erzeugnisse nicht aus oder durch GVO hergestellt wurden, das Muster gemäß Anhang XIII der vorliegenden Verordnung verwenden.



KAPITEL 2

Spezifische Kontrollvorschriften für Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse aus der landwirtschaftlichen Produktion oder aus der Sammlung von Wildpflanzen

Artikel 70

Kontrollvorkehrungen

(1)  Die vollständige Beschreibung der Einheit gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a muss

a) auch in Fällen erstellt werden, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit auf die Sammlung von Wildpflanzen beschränkt;

b) Aufschluss geben über die Lager- und Produktionsstätten, die Parzellen und/oder Sammelgebiete und gegebenenfalls die Betriebsstätten, an denen bestimmte Arbeitsgänge der Verarbeitung und/oder Verpackung stattfinden und

c) das Datum enthalten, an dem auf den betreffenden Parzellen und/oder in den betreffenden Sammelgebieten letztmals Mittel ausgebracht wurden, deren Verwendung nicht mit den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion vereinbar ist.

(2)  Im Falle der Sammlung von Wildpflanzen müssen die konkreten Maßnahmen gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b auch jegliche Garantien von Dritten umfassen, die der Unternehmer beibringen kann, um zu gewährleisten, dass die Anforderungen von Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erfüllt sind.

Artikel 71

Mitteilungen

Der Unternehmer legt der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle jedes Jahr vor dem von dieser Behörde oder Stelle angegebenen Zeitpunkt seine nach Parzellen aufgeschlüsselte Anbauplanung vor.

Artikel 72

Buchführung über die pflanzliche Erzeugung

Es werden Bücher über die pflanzliche Erzeugung in Form eines Registers geführt, das den zuständigen Kontrollbehörden oder Kontrollstellen am Standort des Betriebs zur Verfügung gehalten wird. Zusätzlich zu der Bestimmung gemäß Artikel 71 müssen diese Bucheintragungen mindestens folgende Angaben umfassen:

a) zur Verwendung von Düngemitteln: das Datum der Ausbringung, die Art und Menge des verwendeten Mittels, die betroffenen Parzellen;

b) zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln: den Grund und das Datum der Ausbringung, die Art des Mittels, die Ausbringungsmethode;

c) zum Zukauf von Betriebsmitteln: das Datum, die Art und die Menge des zugekauften Erzeugnisses;

d) zur Ernte: Datum, Art und Menge der ökologischen/biologischen Produkte oder der Umstellungsprodukte.

Artikel 73

Bewirtschaftung mehrerer Produktionseinheiten durch ein und denselben Unternehmer

Betreibt ein Unternehmer in ein und demselben Gebiet mehrere Produktionseinheiten, so unterliegen die nichtökologische/nichtbiologische Kulturen produzierenden Einheiten und die Lagerstätten für Betriebsmittel ebenfalls den allgemeinen und den spezifischen Kontrollvorschriften von Kapitel 1 und dem vorliegenden Kapitel.

▼M2



KAPITEL 2a

Spezifische Kontrollvorschriften für Meeresalgen

Artikel 73a

Kontrollvorkehrungen für Meeresalgen

Bei Aufnahme des speziell für Meeresalgen geltenden Kontrollverfahrens muss die vollständige Beschreibung der Einheit gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a folgende Angaben umfassen:

a) eine vollständige Beschreibung der Anlagen an Land und im Meer;

b) gegebenenfalls die Ergebnisse der umweltbezogenen Prüfung gemäß Artikel 6b Absatz 3;

c) gegebenenfalls den Nachhaltigkeitsplan gemäß Artikel 6b Absatz 4;

d) für wilde Meeresalgenbestände eine vollständige Beschreibung einschließlich Übersichtskarten der Sammelflächen an der Küste und im Meer sowie der Landflächen, an denen nach der Sammlung weitere Arbeitsgänge stattfinden.

Artikel 73b

Buchführung über die Meeresalgenproduktion

(1)  Unternehmer führen Buch über die Meeresalgenproduktion in Form eines Registers, das für Kontrollbehörden oder Kontrollstellen jederzeit an den Betriebsstätten zur Verfügung gehalten wird. Die Aufzeichnungen umfassen mindestens folgende Angaben:

a) Artenliste, Erntedatum und Erntemenge;

b) Datum der Ausbringungen, Art und Menge verwendeter Düngemittel.

(2)  Für gesammelte Meeresalgen aus Wildbeständen enthält das Register außerdem:

a) eine chronologische Aufzeichnung der Erntetätigkeit für jede Art auf namentlich bezeichneten Algenbänken;

b) geschätzte Erntemengen pro Saison;

c) Quellen möglicher Verschmutzung der beernteten Algenbänke;

d) den im Hinblick auf eine nachhaltige Nutzung höchstmöglichen Dauerertrag für jede Algenbank.

▼B



KAPITEL 3

Kontrollvorschriften für Tiere und tierische Erzeugnisse aus der Tierproduktion

Artikel 74

Kontrollvorkehrungen

(1)  Bei Aufnahme des speziell für die tierische Erzeugung geltenden Kontrollverfahrens muss die vollständige Beschreibung der Einheit gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a folgende Angaben umfassen:

a) eine vollständige Beschreibung der Haltungsgebäude, Weiden, Auslaufflächen usw. und gegebenenfalls der Stätten für die Lagerung, Verpackung und Verarbeitung der Tiere, tierischen Erzeugnisse, Rohstoffe und Betriebsmittel;

b) eine vollständige Beschreibung der Lagerstätten für die Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft.

(2)  Die in Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen konkreten Maßnahmen müssen Folgendes umfassen:

a) einen mit der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde vereinbarten Plan für die Ausbringung der Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft, zusammen mit einer vollständigen Beschreibung der der pflanzlichen Erzeugung gewidmeten Anbauflächen,

b) in Bezug auf die Ausbringung der Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft, soweit zutreffend, die schriftlichen Vereinbarungen mit anderen Betrieben gemäß Artikel 3 Absatz 3, die den ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften genügen;

c) einen Bewirtschaftungsplan für die ökologische/biologische Tierproduktionseinheit.

Artikel 75

Tierkennzeichnung

Die Tiere müssen dauerhaft mit einer artgerechten Kennzeichnung versehen sein, einzeln bei großen Säugetieren und einzeln oder partienweise bei Geflügel und kleinen Säugetieren.

Artikel 76

Haltungsbücher

Es sind Haltungsbücher in Form eines Registers zu führen, die der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle an den Betriebsstätten jederzeit zur Verfügung gehalten werden. Diese Bücher, die lückenlos Aufschluss über die Bestands- oder Herdenführung geben sollen, müssen zumindest die folgenden Angaben umfassen:

a) Tierzugänge: Herkunft und Zeitpunkt des Zugangs, Umstellungszeitraum, Kennzeichen, tierärztliche Vorgeschichte;

b) Tierabgänge: Alter, Anzahl der Tiere, Gewicht im Fall der Schlachtung, Kennzeichen und Empfänger;

c) Einzelheiten über Tierverluste und deren Gründe;

d) Futter: Art des Futtermittels, einschließlich der Futterzusätze, Anteil der verschiedenen Bestandteile der Futterrationen, Auslaufperioden, Zeiten der Wandertierhaltung für den Fall von Beschränkungen;

e) Krankheitsvorsorge, therapeutische Behandlung und tierärztliche Betreuung: Datum der Behandlung, Einzelheiten der Diagnose, Dosierung; Art des Behandlungsmittels, Angabe des pharmakologischen Wirkstoffes, Behandlungsmethode und tierärztliche Verschreibung für veterinärmedizinische Behandlungen unter Angabe von Gründen und der Wartefristen, die eingehalten werden müssen, bevor Tiererzeugnisse als mit einem Bezug auf die ökologische/biologische Produktion gekennzeichnet vermarktet werden können.

Artikel 77

Kontrollvorschriften für Tierarzneimittel

Wann immer Tierarzneimittel eingesetzt werden, sind der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle die Angaben gemäß Artikel 76 Buchstabe e mitzuteilen, bevor die Tiere oder tierischen Erzeugnisse mit einem Bezug auf die ökologische/biologische Produktion gekennzeichnet vermarktet werden können. Behandelte Tiere sind deutlich zu kennzeichnen, d. h. einzeln im Falle großer Tiere sowie einzeln, partienweise oder stockweise im Falle von Geflügel, kleinen Tieren bzw. Bienen.

Artikel 78

Spezifische Kontrollvorschriften für die Bienenhaltung

(1)  Der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle ist vom Bienenhalter eine Karte in einem geeigneten Maßstab vorzulegen, auf der der Standort der Bienenstöcke eingezeichnet ist. Lassen sich keine Gebiete gemäß Artikel 13 Absatz 2 ausweisen, so muss der Bienenhalter der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle geeignete Unterlagen und Nachweise, gegebenenfalls mit geeigneten Analysen, vorlegen, aus denen hervorgeht, dass die seinen Bienenvölkern zugänglichen Gebiete den Anforderungen dieser Verordnung genügen.

(2)  In Bezug auf die Fütterung sind die folgenden Angaben in das Bienenstockverzeichnis einzutragen: Art des Erzeugnisses, Fütterungsdaten, Mengen und betroffene Bienenstöcke.

(3)  Müssen Tierarzneimittel verwendet werden, so sind die Art des Mittels (einschließlich des pharmakologischen Wirkstoffs) sowie die Einzelheiten der Diagnose, die Dosierung, die Art der Verabreichung, die Dauer der Behandlung und die gesetzliche Wartezeit genau anzugeben und der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle mitzuteilen, bevor die Erzeugnisse als mit einem Bezug auf die ökologische/biologische Produktion gekennzeichnet vermarktet werden dürfen.

(4)  Das Gebiet, in dem sich die Bienenstöcke befinden, ist zusammen mit Angaben zu ihrer Identifizierung in einem Register festzuhalten. Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle muss binnen einer mit ihr vereinbarten Frist über die Versetzung von Bienenstöcken unterrichtet werden.

(5)  Es ist mit besonderer Sorgfalt darauf zu achten, dass eine sachgerechte Gewinnung, Verarbeitung und Lagerung von Imkereierzeugnissen gewährleistet ist. Alle Maßnahmen zur Erfüllung dieser Anforderung sind aufzuzeichnen.

(6)  Die Entnahme der Honigwaben sowie die Vorgänge der Honiggewinnung sind in dem Bienenstockverzeichnis zu vermerken.

Artikel 79

Bewirtschaftung mehrerer Produktionseinheiten durch ein und denselben Unternehmer

Bewirtschaftet ein Unternehmer mehrere Produktionseinheiten gemäß Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 41, so unterliegen die Einheiten, die nichtökologische/nichtbiologische Tiere oder nichtökologische/nichtbiologische tierische Erzeugnisse produzieren, ebenfalls der Kontrollregelung gemäß Kapitel I und dem vorliegenden Kapitel dieses Titels.

▼M2



KAPITEL 3a

Spezifische Kontrollvorschriften für die Produktion von Tieren in Aquakultur

Artikel 79a

Kontrollvorkehrungen für die Produktion von Tieren in Aquakultur

Bei Aufnahme des speziell für die Produktion von Tieren in Aquakultur geltenden Kontrollverfahrens muss die vollständige Beschreibung der Einheit gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a folgende Angaben umfassen:

a) eine vollständige Beschreibung der Anlagen an Land und im Meer;

b) gegebenenfalls die Ergebnisse der umweltbezogenen Prüfung gemäß Artikel 6b Absatz 3;

c) gegebenenfalls den Nachhaltigkeitsplan gemäß Artikel 6b Absatz 4;

d) im Fall der Weichtierproduktion eine Zusammenfassung des betreffenden Kapitels im Nachhaltigkeitsplan gemäß Artikel 25q Absatz 2.

Artikel 79b

Buchführung über die Produktion von Tieren in Aquakultur

Die Unternehmer machen die nachstehenden Aufzeichnungen in Form eines Registers, halten sie regelmäßig auf dem neuesten Stand und stellen sie den Kontrollbehörden oder Kontrollstellen jederzeit in den Betriebsstätten zur Verfügung:

a) Ursprung, Ankunftsdatum und Umstellungszeitraum der in den Betrieb eingebrachten Tiere;

b) Nummer der Lose, Alter, Gewicht und Empfänger der den Betrieb verlassenden Tiere;

c) Angaben zu entwichenen Fischen;

d) Art und Menge der für Fische eingesetzten Futtermittel und im Falle von Karpfen und verwandten Arten Aufzeichnungen über die im Rahmen der Zufütterung verabreichten Futtermittel;

e) tierärztliche Behandlungen mit Angabe des Behandlungszwecks sowie Datum der Verabreichung, Verabreichungsmethode, Art des verabreichten Mittels und Wartezeit;

f) Maßnahmen zur Krankheitsvorsorge mit Angaben zu Ruhezeiten, Reinigung und Wasserbehandlung.

Artikel 79c

Spezifische Kontrollbesuche bei Muschelkulturen

Kontrollbesuche bei Muschelkulturen finden vor und während der maximalen Bestandsgröße (maximale Biomasseerzeugung) statt.

Artikel 79d

Bewirtschaftung mehrerer Produktionseinheiten durch ein und denselben Unternehmer

Bewirtschaftet ein Unternehmer mehrere Produktionseinheiten gemäß Artikel 25c, so unterliegen die Einheiten, in denen Tiere in Aquakultur nichtökologisch/nichtbiologisch produziert werden, ebenfalls der Kontrollregelung gemäß Kapitel 1 und dem vorliegenden Kapitel.

▼B



KAPITEL 4

►M2  Kontrollvorschriften für Einheiten zur Aufbereitung von Pflanzen-, Meeresalgen- und Tiererzeugnissen sowie tierischen Aquakulturerzeugnissen und Lebensmitteln aus solchen Erzeugnissen ◄

Artikel 80

Kontrollvorkehrungen

Im Falle von Einheiten, die auf eigene oder fremde Rechnung Erzeugnisse aufbereiten, einschließlich und insbesondere Einheiten, die Erzeugnisse verpacken und/oder umverpacken, oder Einheiten, die Erzeugnisse etikettieren und/oder neu etikettieren, muss die vollständige Beschreibung der Einheit gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a Angaben zu den Anlagen, die für die Annahme, Verarbeitung, Verpackung, Kennzeichnung und Lagerung landwirtschaftlicher Erzeugnisse vor und nach den sie betreffenden Arbeitsgängen verwendet werden, sowie über die Verfahren für den Transport der Erzeugnisse umfassen.



KAPITEL 5

►M2  Kontrollvorschriften für die Einfuhr von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern ◄

Artikel 81

Geltungsbereich

Dieses Kapitel betrifft jeden Unternehmer, der als Einführer und/oder erster Empfänger auf eigene oder fremde Rechnung an der Einfuhr und/oder Annahme von ökologischen/biologischen Erzeugnissen beteiligt ist.

Artikel 82

Kontrollvorkehrungen

(1)  Im Falle des Einführers muss die vollständige Beschreibung der Einheit gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a Aufschluss geben über den Betrieb des Einführers und seine Einfuhrtätigkeiten sowie Angaben zu den Orten des Eingangs der Erzeugnisse in das Gebiet der Gemeinschaft und etwaigen anderen Einrichtungen enthalten, die der Einführer zur Lagerung der Einfuhrerzeugnisse bis zu ihrer Lieferung an den ersten Empfänger zu beanspruchen beabsichtigt.

Darüber hinaus muss sich der Einführer in der Erklärung gemäß Artikel 63 Absatz 2 verpflichten, dass von ihm zur Lagerung von Erzeugnissen verwendete Einrichtung entweder von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle oder, wenn diese Lagerstätten in einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen Region liegen, von einer von dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden Region für derartige Kontrollen zugelassenen oder befugten Kontrollbehörde oder Kontrollstelle kontrolliert wird.

(2)  Im Falle des ersten Empfängers sind in der vollständigen Beschreibung der Einheit gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a die Einrichtungen anzugeben, die für die Annahme und Lagerung verwendet werden.

(3)  Handelt es sich bei Einführer und erstem Empfänger um ein und dieselbe juristische Person, die in einer Einheit tätig sind, so können die in Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 2 vorgesehenen Berichte in einem einzigen Bericht zusammengefasst werden.

Artikel 83

Buchführung

Einführer und erster Empfänger führen separate Bestands- und Finanzbücher, es sei denn, sie sind in ein und dieselben Einheit tätig.

Auf Anfrage der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde sind alle Angaben über die Beförderung vom Ausfuhrbetrieb im Drittland zum ersten Empfänger und von den Betriebs- oder Lagerstätten des ersten Empfängers zu den Empfängern innerhalb der Europäischen Gemeinschaft mitzuteilen.

Artikel 84

Angaben über Einfuhrsendungen

Der Einführer informiert die Kontrollstelle oder die Kontrollbehörde rechtzeitig über jede Sendung, die in die Gemeinschaft eingeführt werden soll, und übermittelt insbesondere folgende Angaben

a) Namen und Anschrift des ersten Empfängers;

b) alle von der Kontrollstelle oder der Kontrollbehörde verlangten Angaben, bei denen es plausibel ist, dass sie für eine ordnungsgemäße Kontrolle benötigt werden,

i) d. h. im Falle von Erzeugnissen, die gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eingeführt werden: die in dem genannten Artikel vorgesehene Bescheinigung;

ii) im Falle von Erzeugnissen, die gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eingeführt werden: eine Kopie der in dem genannten Artikel vorgesehenen Kontrollbescheinigung.

Auf Verlangen der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde des Einführers leitet letzterer die Angaben gemäß Absatz 1 an die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde des ersten Empfängers weiter.

Artikel 85

Kontrollbesuche

Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle prüft die Bücher gemäß Artikel 83 der vorliegenden Verordnung und die Bescheinigung gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 oder die Bescheinigung gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung.

Soweit der Einführer seine Einfuhrvorgänge über mehrere Einheiten oder Betriebsstätten abwickelt, muss er auf Verlangen für jede dieser Einrichtungen die Berichte gemäß Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung vorlegen.



KAPITEL 6

Kontrollvorschriften für Einheiten, die ökologische/biologische Erzeugnisse produzieren, aufbereiten oder einführen und einen Teil oder alle damit verbundenen Arbeitsgänge an Dritte vergeben haben

Artikel 86

Kontrollvorkehrungen

Hinsichtlich der Arbeitsgänge, die an Dritte vergeben werden, muss die vollständige Beschreibung der Einheit gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a Folgendes umfassen:

a) eine Liste der Subunternehmer mit einer Beschreibung ihrer Tätigkeiten und Angaben zu den Kontrollstellen oder Kontrollbehörden, denen sie unterstehen;

b) eine schriftliche Zustimmung der Subunternehmer, dass ihr Betrieb dem Kontrollverfahren gemäß Titel V der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 unterstellt wird;

c) alle konkreten Maßnahmen, die unter anderem ein angemessenes Buchführungssystem umfassen, die auf Ebene der Einheit zu treffen sind, um sicherzustellen, dass für die vom Unternehmer in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse soweit erforderlich die Lieferanten, Verkäufer, Empfänger und Käufer festgestellt werden können.



KAPITEL 7

Kontrollvorschriften für Futtermittel aufbereitende Einheiten

Artikel 87

Geltungsbereich

Dieses Kapitel gilt für Einheiten, die auf eigene oder fremde Rechnung Erzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 aufbereiten.

Artikel 88

Kontrollvorkehrungen

(1)  Die vollständige Beschreibung der Einheit gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a muss Folgendes umfassen

a) Angaben über die Einrichtungen für die Annahme, Aufbereitung und Lagerung der für Futtermittel bestimmten Erzeugnisse vor und nach den sie betreffenden Arbeitsgängen;

b) Angaben über die Einrichtungen, in denen andere zur Aufbereitung von Futtermitteln verwendete Erzeugnisse gelagert werden;

c) Angaben über die Einrichtungen, in denen Reinigungs- und Desinfektionsmittel gelagert werden;

d) erforderlichenfalls eine Beschreibung der Mischfuttermittel, die der Unternehmer gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/373/EWG herzustellen beabsichtigt, sowie Angabe der Tierart oder der Tierkategorie, für die das Mischfuttermittel bestimmt ist;

e) erforderlichenfalls die Bezeichnung der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die der Unternehmer aufzubereiten beabsichtigt.

(2)  Die Maßnahmen, die Unternehmer gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b treffen müssen, um die Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion zu gewährleisten, umfassen auch die Maßnahmen gemäß Artikel 26.

(3)  Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle stützt sich auf diese Maßnahmen, um eine allgemeine Bewertung der Risiken durchzuführen, die mit den einzelnen Aufbereitungseinheiten verbunden sind, und erstellt einen Kontrollplan. Dieser Kontrollplan muss eine den potenziellen Risiken angepasste Mindestanzahl Zufallsstichproben vorsehen.

Artikel 89

Buchführung

Zur ordnungsgemäßen Kontrolle der Arbeitsgänge müssen die Bücher gemäß Artikel 66 Angaben über Ursprung, Art und Mengen der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, der Zusatzstoffe, der Verkäufe und der Enderzeugnisse umfassen.

Artikel 90

Kontrollbesuche

Der Kontrollbesuch gemäß Artikel 65 beinhaltet eine vollständige Betriebsinspektion. Darüber hinaus führt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle auf Basis einer allgemeinen Bewertung der potenziellen Risiken der Nichteinhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion zielgerichtete Besuche durch.

Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle konzentriert sich dabei besonders auf die für den Unternehmer ermittelten kritischen Stellen, um festzustellen, ob die Arbeitsgänge ordnungsgemäß überwacht und kontrolliert werden.

Alle Betriebsstätten, an denen der Unternehmer seine Tätigkeiten ausübt, können so häufig kontrolliert werden, wie dies angesichts der mit diesen Tätigkeiten verbundenen Risiken gerechtfertigt ist.



KAPITEL 8

Verstöße und Informationsaustausch

Artikel 91

Maßnahmen bei Verdacht auf Verstöße und Unregelmäßigkeiten

(1)  Ist ein Unternehmer der Auffassung oder vermutet er, dass ein von ihm produziertes, aufbereitetes, eingeführtes oder von einem anderen Unternehmer bezogenes Erzeugnis den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion nicht genügt, so leitet er Verfahrensschritte ein, um entweder jeden Bezug auf die ökologische/biologische Produktion von dem betreffenden Erzeugnis zu entfernen oder das Erzeugnis auszusondern und entsprechend zu kennzeichnen. Der Unternehmer kann das Erzeugnis erst verarbeiten oder verpacken oder in den Verkehr bringen, wenn die betreffenden Zweifel ausgeräumt wurden, es sei denn, das Erzeugnis wird ohne Bezug auf die ökologische/biologische Produktion in den Verkehr gebracht. In derartigen Zweifelsfällen unterrichtet der Unternehmer unverzüglich die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde. Letztere können verlangen, dass das Erzeugnis erst dann mit einem Bezug auf die ökologische/biologische Produktion in den Verkehr gebracht werden darf, wenn sie sich anhand von Informationen des Unternehmers oder aus anderer Quelle vergewissert haben, dass die Zweifel ausgeräumt sind.

(2)  Hegt eine Kontrollbehörde oder Kontrollstelle begründeten Verdacht, dass ein Unternehmer beabsichtigt, ein Erzeugnis mit einem Bezug auf die ökologische/biologische Produktion, das nicht den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion genügt, in den Verkehr zu bringen, so kann diese Kontrollbehörde oder Kontrollstelle verlangen, dass der Unternehmer das diesen Bezug tragende Erzeugnis für einen von ihr festzusetzenden Zeitraum vorläufig nicht vermarktet. Bevor sie einen solchen Beschluss fasst, gibt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle dem Unternehmer Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie verpflichtet den Unternehmer außerdem, jeden Bezug auf die ökologische/biologische Produktion von dem Erzeugnis zu entfernen, wenn sie sicher ist, dass das Erzeugnis den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion nicht genügt.

Bestätigt sich der Verdacht innerhalb des genannten Zeitraums jedoch nicht, so wird der Beschluss gemäß Unterabsatz 1 spätestens am Datum des Ablaufs der genannten Frist widerrufen. Der Unternehmer leistet der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde zur Klärung des Verdachts jede erforderliche Unterstützung.

(3)  Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen und Sanktionen, um den Missbrauch der in Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, sowie in Titel III und/oder in Anhang XI der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Angaben zu verhindern.

▼M9

Artikel 92

Informationsaustausch zwischen Kontrollbehörden, Kontrollstellen und zuständigen Behörden

(1)  Werden der Unternehmer und/oder seine Subunternehmer von verschiedenen Kontrollbehörden oder Kontrollstellen kontrolliert, so tauschen die Kontrollbehörden oder Kontrollstellen die relevanten Informationen über die von ihnen kontrollierten Arbeitsgänge aus.

(2)  Wechseln Unternehmer und/oder ihre Subunternehmer ihre Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, so wird dies der zuständigen Behörde von den betreffenden Kontrollbehörden oder Kontrollstellen unverzüglich mitgeteilt.

Die vorherige Kontrollbehörde oder Kontrollstelle übergibt der nachfolgenden Kontrollbehörde oder Kontrollstelle die relevanten Bestandteile der Kontrollakte des betreffenden Unternehmers und die Berichte gemäß Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 2.

Die neue Kontrollbehörde oder Kontrollstelle stellt sicher, dass der Unternehmer im Bericht der vorherigen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle festgehaltene Nichtkonformitäten behoben hat bzw. dabei ist, diese zu beheben.

(3)  Zieht sich der Unternehmer aus dem Kontrollsystem zurück, so teilt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit.

(4)  Stellt eine Kontrollbehörde oder Kontrollstelle Unregelmäßigkeiten oder Verstöße fest, durch die der ökologische/biologische Status von Erzeugnissen beeinträchtigt wird, so teilt sie dies der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der sie gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 benannt bzw. zugelassen hat, unverzüglich mit.

Die zuständige Behörde kann auch auf eigene Initiative jegliche weitere Information über Unregelmäßigkeiten oder Verstöße anfordern.

Stellt eine Kontrollbehörde oder Kontrollstelle bei Erzeugnissen, die der Kontrolle anderer Kontrollbehörden oder Kontrollstellen unterliegen, Unregelmäßigkeiten oder Verstöße fest, so teilt sie dies auch diesen Behörden oder Stellen unverzüglich mit.

(5)  Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Vorkehrungen und legen schriftliche Verfahren fest, um den Informationsaustausch zwischen allen Kontrollbehörden und/oder allen Kontrollstellen, die von ihnen gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 benannt bzw. zugelassen wurden, zu ermöglichen, einschließlich Verfahren für den Informationsaustausch zum Zwecke der Überprüfung der Bescheinigungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der genannten Verordnung.

(6)  Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Vorkehrungen und legen schriftliche Verfahren fest, um zu gewährleisten, dass die Informationen über die Ergebnisse der gemäß Artikel 65 dieser Verordnung durchgeführten Inspektionen und Besuche unter Beachtung des gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission ( 26 ) festgelegten Informationsbedarfs an die Zahlstelle übermittelt werden.

Artikel 92a

Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten untereinander und zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission

(1)  Stellt ein Mitgliedstaat bei einem Erzeugnis aus einem anderen Mitgliedstaat, das Angaben gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und gemäß Titel III und/oder Anhang XI der vorliegenden Verordnung trägt, Unregelmäßigkeiten oder Verstöße im Zusammenhang mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung fest, so teilt er dies dem Mitgliedstaat, der die Kontrollbehörde benannt oder die Kontrollstelle zugelassen hat, den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission über das System gemäß Artikel 94 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung unverzüglich mit.

(2)  Stellt ein Mitgliedstaat bei gemäß Artikel 33 Absätze 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eingeführten Erzeugnissen Unregelmäßigkeiten oder Verstöße in Bezug auf die Erfüllung der Anforderungen der genannten Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 fest, so teilt er dies den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission über das System gemäß Artikel 94 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung unverzüglich mit.

(3)  Stellt ein Mitgliedstaat bei gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 eingeführten Erzeugnissen Unregelmäßigkeiten oder Verstöße in Bezug auf die Erfüllung der Anforderungen der genannten Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 fest, so teilt er dies dem Mitgliedstaat, der die Genehmigung erteilt hat, den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission über das System gemäß Artikel 94 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung unverzüglich mit. Falls Unregelmäßigkeiten oder Verstöße bezüglich Erzeugnissen festgestellt werden, für die der Mitgliedstaat die Genehmigung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 selbst erteilt hat. wird die Mitteilung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission übermittelt.

(4)  Der Mitgliedstaat, der eine Mitteilung über die Nichtkonformität von Erzeugnissen gemäß den Absätzen 1 oder 3 erhält, oder der Mitgliedstaat, der die Genehmigung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 für ein Erzeugnis erteilt hat, bei dem eine Unregelmäßigkeit oder ein Verstoß festgestellt wurde, ermittelt die Ursache dieser Unregelmäßigkeit oder dieses Verstoßes. Er trifft unverzüglich geeignete Maßnahmen.

Er informiert den Mitgliedstaat, der die Mitteilung übermittelt hat, die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über das Ergebnis seiner Ermittlung und die getroffenen Maßnahmen, indem er die ursprüngliche Mitteilung über das System gemäß Artikel 94 Absatz 1 beantwortet. Diese Antwort wird innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Datum der ursprünglichen Mitteilung übermittelt.

(5)  Der Mitgliedstaat, der die ursprüngliche Mitteilung übermittelt hat, kann den antwortenden Mitgliedstaat erforderlichenfalls um zusätzliche Informationen ersuchen. In jedem Fall nimmt der Mitgliedstaat, der die ursprüngliche Mitteilung übermittelt hat, nachdem er eine Antwort oder zusätzliche Informationen von einem benachrichtigten Mitgliedstaat erhalten hat, in dem System gemäß Artikel 94 Absatz 1 die notwendigen Einträge und Aktualisierungen vor.

Artikel 92b

Veröffentlichung von Informationen

Die Mitgliedstaaten machen der Öffentlichkeit mit geeigneten Mitteln, einschließlich der Veröffentlichung im Internet, die aktualisierten Verzeichnisse gemäß Artikel 28 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 mit den aktualisierten Bescheinigungen für die einzelnen Unternehmer gemäß Artikel 29 Absatz 1 der genannten Verordnung nach dem Muster in Anhang XII der vorliegenden Verordnung zugänglich. Die Mitgliedstaaten beachten dabei die Anforderungen an den Schutz personenbezogener Daten gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 27 ).

▼M9



KAPITEL 9

Überwachung durch zuständige Behörden

Artikel 92c

Überwachung von Kontrollstellen

(1)  Die Überwachungstätigkeiten zuständiger Behörden, die gemäß Artikel 27 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Kontrollaufgaben an Kontrollstellen übertragen, betreffen in erster Linie die Bewertung der Kontrollleistung dieser Kontrollstellen, wobei den Ergebnissen der Arbeit der nationalen Akkreditierungsstelle gemäß Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 28 ) Rechnung getragen wird.

Diese Überwachungstätigkeiten umfassen unter anderem eine Bewertung der internen Verfahren der Kontrollstellen für die Kontrollen, die Verwaltung und Prüfung von Kontrollakten auf Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und die Überprüfung der Vorgehensweise im Falle von Nichtkonformitäten sowie bei Einsprüchen und Beschwerden.

(2)  Die zuständigen Behörden machen den Kontrollstellen zur Auflage, Unterlagen über ihr Verfahren der Risikobewertung vorzulegen.

Die Risikobewertung muss gewährleisten, dass

a) ihr Ergebnis die Basis für die Bestimmung der Intensität der unangekündigten oder angekündigten jährlichen Inspektionen und Besuche bildet;

b) je nach Risikokategorie bei mindestens 10 % der unter Vertrag stehenden Unternehmer zusätzliche Stichprobenkontrollbesuche gemäß Artikel 65 Absatz 4 durchgeführt werden;

c) mindestens 10 % aller gemäß Artikel 65 Absätze 1 und 4 durchgeführten Inspektions- und Kontrollbesuche unangekündigt sind;

d) die Entscheidung darüber, bei welchen Unternehmern unangekündigte Inspektionen und Besuche durchzuführen sind, auf Basis dieser Risikobewertung erfolgt und diese je nach Höhe des Risikos geplant werden.

(3)  Zuständige Behörden, die Kontrollaufgaben an Kontrollstellen übertragen, müssen überprüfen, dass die Mitarbeiter der Kontrollstellen über ausreichendes Fachwissen und Kenntnisse der den ökologischen/biologischen Status von Erzeugnissen beeinträchtigenden Risikoelemente, sowie über die erforderliche Qualifikation, Ausbildung und Erfahrung im Bereich der ökologischen/biologischen Produktion im Allgemeinen und der diesbezüglichen EU-Vorschriften im Besonderen verfügen, und dass eine geeignete Regelung für die Rotation der Kontrolleure existiert.

(4)  Die zuständigen Behörden verfügen über schriftliche Verfahren für die Übertragung von Kontrollaufgaben an Kontrollstellen gemäß Artikel 27 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und die Überwachung gemäß dem vorliegenden Artikel, die die Einzelheiten der von den Kontrollstellen zu übermittelnden Informationen regeln.

Artikel 92d

Maßnahmenkatalog für den Fall von Unregelmäßigkeiten und Verstößen

Die zuständigen Behörden erstellen und übermitteln den mit Kontrollaufgaben betrauten Kontrollstellen einen Katalog, in dem zumindest die Verstöße und Unregelmäßigkeiten, durch die der ökologische/biologische Status von Erzeugnissen beeinträchtigt wird, sowie die Maßnahmen aufgelistet sind, die die Kontrollstellen im Falle von Verstößen oder Unregelmäßigkeiten durch die ihrer Kontrolle unterstehenden und in der ökologischen/biologischen Produktion tätigen Unternehmer durchführen müssen.

Die zuständigen Behörden können auf eigene Initiative weitere relevante Informationen in den Katalog aufnehmen.

Artikel 92e

Jährliche Inspektion von Kontrollstellen

Die zuständigen Behörden veranlassen eine jährliche Inspektion der Kontrollstellen, denen gemäß Artikel 27 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Kontrollaufgaben übertragen wurden. Für diese jährliche Inspektion stützt sich die zuständige Behörde auf die Ergebnisse der Arbeit der nationalen Akkreditierungsstelle gemäß Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Bei der jährlichen Inspektion überprüft die zuständige Behörde insbesondere,

a) ob das Standardkontrollverfahren der Kontrollstelle, wie es der zuständigen Behörde von der Kontrollstelle gemäß Artikel 27 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vorgelegt wurde, eingehalten wird;

b) ob die Kontrollstelle gemäß Artikel 27 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über eine ausreichende Anzahl entsprechend qualifizierter und erfahrener Mitarbeiter verfügt, die in Bezug auf die Risiken, die den ökologischen/biologischen Status von Erzeugnissen beeinträchtigen, geschult wurden;

c) ob die Kontrollstelle über schriftliche Verfahren und Vorlagen für folgende Aufgaben verfügt und diese anwendet:

i) jährliche Risikobewertung gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007;

ii) Aufstellung einer risikobasierten Probennahmestrategie, Entnahme und Laboranalyse der Proben;

iii) Informationsaustausch mit anderen Kontrollstellen und mit der zuständigen Behörde;

iv) Durchführung von Erst- und Folgekontrollen der ihrer Kontrolle unterliegenden Unternehmer;

v) Anwendung und Weiterverfolgung des Maßnahmenkatalogs im Falle von Unregelmäßigkeiten oder Verstößen;

vi) Einhaltung der Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten in Bezug auf die ihrer Kontrolle unterliegenden Unternehmer, wie sie in den Mitgliedstaaten, in denen die zuständige Behörde operiert, existieren, sowie der Vorschriften der Richtlinie 95/46/EG.

Artikel 92f

Daten über die ökologische/biologische Produktion im mehrjährigen nationalen Kontrollplan und im Jahresbericht

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre mehrjährigen nationalen Kontrollpläne gemäß Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 die Überwachung der Kontrollen der ökologischen/biologischen Produktion gemäß der vorliegenden Verordnung abdecken, und dass der Jahresbericht gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 spezifische Daten über diese Überwachung (im Folgenden „Daten über die ökologische/biologische Produktion“ genannt) beinhaltet. Die Daten über die ökologische/biologische Produktion betreffen die Bereiche gemäß Anhang XIIIb der vorliegenden Verordnung.

Die Daten über die ökologische/biologische Produktion beruhen auf Informationen über die von den Kontrollstellen und/oder Kontrollbehörden durchgeführten Kontrollen und über die von der zuständigen Behörde vorgenommenen Überprüfungen.

Die Daten werden unter Verwendung der Vorlagen gemäß Anhang XIIIc der vorliegenden Verordnung ab 2015 für das Jahr 2014 vorgelegt.

Die Mitgliedstaaten können die Daten über die ökologische/biologische Produktion in Form eines Kapitels für die ökologische/biologische Produktion in ihren nationalen Kontrollplan und ihren Jahresbericht aufnehmen.

▼B



TITEL V

MITTEILUNGEN AN DIE KOMMISSION, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN



KAPITEL 1

Mitteilungen an die Kommission

Artikel 93

Statistische Angaben

(1)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 1. Juli jeden Jahres anhand des von der Kommission (Generaldirektion Eurostat) bereitgestellten elektronischen Datenaustauschsystems für Dokumente und Informationen die statistischen Jahresangaben über die ökologische/biologische Produktion gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007.

(2)  Die statistischen Angaben gemäß Absatz 1 umfassen insbesondere folgende Daten:

a) die Zahl der ökologischen/biologischen Erzeuger, Verarbeiter, Einführer und Ausführer;

b) die ökologische/biologische Pflanzenproduktion und Anbaufläche in Umstellung und in ökologischer/biologischer Produktion;

c) den ökologischen/biologischen Tierbestand und die ökologischen/biologischen Tierprodukte;

d) die Daten über die gewerbliche ökologische/biologische Produktion, aufgeschlüsselt nach Tätigkeiten;

▼M2

e) die Anzahl ökologischer/biologischer Einheiten für die Produktion von Tieren in Aquakultur;

f) den Umfang der ökologischen/biologischen Produktion von Tieren in Aquakultur;

g) fakultativ die Anzahl ökologischer/biologischer Meeresalgeneinheiten und den Umfang der ökologischen/biologischen Meeresalgenproduktion.

▼B

(3)  Für die Übermittlung der statistischen Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 verwenden die Mitgliedstaaten die zentrale Dateneingangsstelle („Single Entry point“) der Kommission (Eurostat).

(4)  Die Merkmale der statistischen Daten und Metadaten werden im Rahmen des statistischen Programms der Gemeinschaft auf Basis von Formularen oder Fragebögen, die über das System gemäß Absatz 1 zugänglich sind, vorgegeben.

Artikel 94

Sonstige Angaben

(1)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die folgenden Angaben unter Verwendung des von der Kommission (Generaldirektion Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums) bereitgestellten elektronischen Datenaustauschsystems für Dokumente und andere Informationen als statistische Angaben:

a) vor dem 1. Januar 2009 die Informationen gemäß Artikel 35 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie anschließend jede Änderung dieser Informationen, sobald sie erfolgt;

b) bis 31. März jeden Jahres die Informationen gemäß Artikel 35 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die am 31. Dezember des Vorjahres zugelassen waren;

c) vor dem 1. Juli jeden Jahres alle anderen Informationen, die nach Maßgabe dieser Verordnung vorgeschrieben sind oder benötigt werden;

▼M7

d) innerhalb eines Monats nach ihrer Genehmigung die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben c und e gewährten Ausnahmen.

▼B

(2)  Die Daten werden unter der Verantwortung der zuständigen Behörde gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 von dieser Behörde selbst oder von der Stelle, der diese Funktion übertragen wurde, über das System gemäß Absatz 1 mitgeteilt, eingetragen und aktualisiert.

(3)  Die Merkmale der Daten und Metadaten werden auf Basis von Formularen oder Fragebögen, die über das System gemäß Absatz 1 zugänglich sind, vorgegeben.



KAPITEL 2

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 95

Übergangsmaßnahmen

(1)  Für eine am 31. Dezember 2010 ablaufende Übergangszeit dürfen Rinder in bereits vor dem 24. August 2000 bestehenden Gebäuden angebunden werden, sofern für regelmäßigen Auslauf gesorgt wird und die Tiere im Einklang mit den Anforderungen hinsichtlich der artgerechten Behandlung auf reichlich mit Einstreu versehenen Flächen gehalten und individuell betreut werden und sofern die zuständige Behörde diese Maßnahme genehmigt hat. Die zuständige Behörde kann die Genehmigung dieser Maßnahme auf Antrag einzelner Unternehmer für eine Anwendung in einem begrenzten Zeitraum, der vor dem 31. Dezember 2013 endet, unter der zusätzlichen Bedingung verlängern, dass die Kontrollbesuche gemäß Artikel 65 Absatz 1 mindestens zweimal jährlich durchgeführt werden.

(2)  Für eine am 31. Dezember 2010 ablaufende Übergangszeit kann die zuständige Behörde Tierhaltungsbetrieben die Ausnahmen von den Vorschriften für Unterbringung und Besatzdichte genehmigen, die ihnen auf Basis der Ausnahmeregelung gemäß Anhang I Teil B Nummer 8.5.1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 gewährt wurden. Die betreffenden Unternehmer legen der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle einen Plan vor, aus dem hervorgeht, wie den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion bis zum Ende der Übergangszeit nachgekommen werden soll. Die zuständige Behörde kann die Genehmigung dieser Maßnahme auf Antrag einzelner Unternehmer zwecks Anwendung in einem begrenzten Zeitraum, der vor dem 31. Dezember 2013 endet, unter der zusätzlichen Bedingung verlängern, dass die Kontrollbesuche gemäß Artikel 65 Absatz 1 mindestens zwei Mal jährlich durchgeführt werden.

(3)  Während einer am 31. Dezember 2010 ablaufenden Übergangszeit kann die Endmast von Schafen und Schweinen für die Fleischerzeugung gemäß Anhang I Teil B Nummer 8.3.4 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 in Stallhaltung erfolgen, vorausgesetzt, die Kontrollbesuche gemäß Artikel 65 Absatz 1 werden mindestens zwei Mal jährlich durchgeführt.

(4)  Während einer am 31. Dezember 2011 ablaufenden Übergangszeit können Ferkel ohne Betäubung und/oder Verabreichung von Schmerzmitteln kastriert werden.

(5)  Bis zur Aufnahme ausführlicher Verarbeitungsvorschriften für Heimtierfutter gelten einzelstaatliche Vorschriften oder — falls solche Vorschriften nicht bestehen — von den Mitgliedstaaten akzeptierte oder anerkannte private Standards.

▼M2

(6)  Zum Zwecke von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und bis zu Aufnahme spezifischer Stoffe gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung dürfen nur Mittel verwendet werden, die von den zuständigen Behörden genehmigt wurden.

▼B

(7)  Genehmigungen nichtökologischer/nichtbiologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 207/93 erteilt wurden, können als Genehmigungen im Rahmen der vorliegenden Verordnung angesehen werden. Genehmigungen, die jedoch gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 207/93 erteilt wurden, laufen am 31. Dezember 2009 ab.

(8)  Für eine am 1. Juli 2010 ablaufende Übergangszeit können Unternehmer bei der Kennzeichnung weiter die Bestimmungen im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 anwenden für:

i) das System der Berechnung des Prozentanteils von ökologischen/biologischen Zutaten von Lebensmitteln,

ii) die Codenummer und/oder den Namen der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde.

▼M3

(9)  Vorräte von Erzeugnissen, die vor dem 1. Juli 2010 nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 oder der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 produziert, verpackt und gekennzeichnet wurden, können weiterhin mit einer Bezugnahme auf die ökologische/biologische Produktion in den Verkehr gebracht werden, bis die Vorräte aufgebraucht sind.

(10)  Verpackungsmaterial, das mit der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 oder der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 im Einklang steht, kann bis zum 1. Juli 2012 für Erzeugnisse weiterverwendet werden, die mit einer Bezugnahme auf die ökologische/biologische Produktion in den Verkehr gebracht werden, soweit diese Erzeugnisse im Übrigen den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 entsprechen.

▼M7

(10a)  Bei Erzeugnissen des Weinsektors endet die Übergangszeit gemäß Absatz 8 am 31. Juli 2012.

Bestände von Wein, die bis zum 31. Juli 2012 nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 oder der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 produziert wurden, können vorbehaltlich der folgenden Kennzeichnungsbedingungen weiterhin in den Verkehr gebracht werden, bis die Bestände aufgebraucht sind:

a) Das Gemeinschaftslogo für ökologische/biologische Produktion gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, das seit dem 1. Juli 2010„EU-Logo für ökologische/biologische Produktion“ heißt, darf verwendet werden, wenn der Weinbereitungsprozess mit Titel II Kapitel 3a der vorliegenden Verordnung im Einklang steht;

b) Unternehmer, die das „EU-Logo für ökologische/biologische Produktion“ verwenden, bewahren die Nachweise mit Angabe der Mengen in Liter je Weinkategorie und Jahrgang mindestens fünf Jahre nach Inverkehrbringen des aus ökologischen/biologischen Trauben gewonnenen Weins auf;

c) sind diese Nachweise gemäß Buchstabe b nicht verfügbar, darf der Wein als „Wein aus Trauben aus ökologischem/biologischem Anbau“ gekennzeichnet werden, sofern er die Vorschriften der vorliegenden Verordnung, ausgenommen Titel II Kapitel 3a, erfüllt;

d) als „Wein aus Trauben aus ökologischem/biologischem Anbau“ gekennzeichneter Wein darf nicht das „EU-Logo für ökologische/biologische Produktion“ tragen.

▼M2

(11)  Für eine am ►M11  1. Januar 2015 ◄ ablaufende Übergangszeit kann die zuständige Behörde Aquakulturproduktionseinheiten, die vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung nach anerkannten einzelstaatlichen Regeln Meeresalgen und Tiere ökologisch/biologisch produzieren, genehmigen, während der Anpassung an die vorliegende Verordnung den Status ökologischer/biologischer Produktionseinheiten aufrechtzuerhalten, wenn die Gewässer nicht ungebührlich durch Stoffe verunreinigt werden, die für die ökologische/biologische Produktion unzulässig sind. Unternehmer, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, melden der zuständigen Behörde die betreffenden Fischteiche, Netzkäfige oder Meeresalgenplätze.

▼B

Artikel 96

Aufhebung

Die Verordnungen (EWG) Nr. 207/93, (EG) Nr. 223/2003 und (EG) Nr. 1452/2003 werden aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobenen Verordnungen und die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle gemäß Anhang XIV zu lesen.

Artikel 97

Inkrafttreten und Gültigkeit

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2009.

Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 58 gelten jedoch ab dem 1. Juli 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

▼M2

Düngemittel, Bodenverbesserer und Nährstoffe gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 6d Absatz 2

▼B

Anmerkungen:

A

:

zugelassen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 und übernommen durch Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 834/2007

B

:

zugelassen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007



▼M2

Zulassung

Bezeichnung

Erzeugnisse, die nur nachstehende Stoffe enthalten oder Gemische daraus

Beschreibung, Anforderung an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften

A

Stallmist

Gemisch aus tierischen Exkrementen und pflanzlichem Material (Einstreu)

Produkt darf nicht aus der industriellen Tierhaltung stammen.

▼B

A

Getrockneter Stallmist und getrockneter Geflügelmist

Produkt darf nicht aus der industriellen Tierhaltung stammen.

A

Kompost aus tierischen Exkrementen, einschließlich Geflügelmist und kompostierter Stallmist

Produkt darf nicht aus der industriellen Tierhaltung stammen.

A

Flüssige tierische Exkremente

Verwendung nach kontrollierter Fermentation und/oder geeigneter Verdünnung.

Produkt darf nicht aus der industriellen Tierhaltung stammen.

▼M13

B

Kompostiertes oder fermentiertes Gemisch aus Haushaltsabfällen

Erzeugnis aus getrennt gesammelten Haushaltsabfällen, gewonnen durch Kompostierung oder anaerobe Gärung bei der Erzeugung von Biogas.

Nur pflanzliche und tierische Haushaltsabfälle.

Gewonnen in einem geschlossenen und kontrollierten, vom Mitgliedstaat zugelassenen Sammelsystem.

Höchstgehalt der Trockenmasse in mg/kg:

Cadmium: 0,7; Kupfer: 70; Nickel: 25; Blei: 45; Zink: 200; Quecksilber: 0,4; Chrom (insgesamt): 70; Chrom (VI): nicht nachweisbar.

▼B

A

Torf

Nur für Gartenbauzwecke (Gemüsebau, Ziergartenbau, Gehölze, Baumschulen).

A

Substrat von Champignonkulturen

Das Ausgangssubstrat darf nur aus den nach diesem Anhang zulässigen Produkten bestehen.

A

Exkremente von Würmern (Wurmkompost) und Insekten

 

A

Guano

 

A

Kompostiertes oder fermentiertes Gemisch aus pflanzlichem Material

Erzeugnis aus gemischtem pflanzlichem Material, gewonnen durch Kompostierung oder anaerobe Gärung bei der Erzeugung von Biogas.

▼M13

B

Biogasgärreste, die tierische Nebenprodukte enthalten, vergärt mit Material pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, die in diesem Anhang aufgeführt sind

Tierische Nebenprodukte (einschließlich Nebenprodukten von Wildtieren) der Kategorie 3 und Magen- und Darminhalt der Kategorie 2 (im Sinne der Definition der Kategorien 2 und 3 in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2)) dürfen nicht aus der industriellen Tierhaltung stammen.

Die Prozesse müssen der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (3) entsprechen.

Nicht auf essbare Teile der Pflanze anzuwenden.

▼M13

B

Nachstehende Produkte oder Nebenprodukte tierischen Ursprungs:

Blutmehl

Hufmehl

Hornmehl

Knochenmehl bzw. entleimtes Knochenmehl

Fischmehl

Fleischmehl

Federn- und Haarmehl, gemahlene Fell- und Hautteile

Wolle

Walkhaare (Filzherstellung), Fellteile (1)

Haare und Borsten

Milcherzeugnisse

Hydrolysierte Proteine (2)

(1)  Höchstgehalt der Trockenmasse an Chrom (VI) in mg/kg: nicht nachweisbar.

(2)  Nicht auf essbare Teile der Pflanze anzuwenden.

▼B

A

Produkte und Nebenprodukte pflanzlichen Ursprungs für Düngezwecke

Beispiele: Filterkuchen von Ölfrüchten, Kakaoschalen, Malzkeime

A

Algen und Algenerzeugnisse

Ausschließlich gewonnen durch

i)  physikalische Verfahren einschließlich Dehydratisierung, Gefrieren oder Mahlen

ii)  Extraktion mit Wasser oder sauren und/oder alkalischen wässrigen Lösungen

iii)  Fermentation.

A

Sägemehl und Holzschnitt

Von Holz, das nach dem Einschlag nicht chemisch behandelt wurde.

A

Rindenkompost

Von Holz, das nach dem Einschlag nicht chemisch behandelt wurde.

A

Holzasche

Von Holz, das nach dem Einschlag nicht chemisch behandelt wurde.

A

Weicherdiges Rohphosphat

Produkt gemäß Anhang I Abschnitt A.2 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) über Düngemittel.

Cadmiumgehalt höchstens 90 mg/kg P2O5.

A

Aluminiumcalciumphosphate

Produkt gemäß Anhang I Abschnitt A.2 Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003.

Cadmiumgehalt höchstens 90 mg/kg P2O5.

Nur auf alkalischen Böden zu verwenden (pH > 7,5 ).

A

Schlacken der Eisen- und Stahlbereitung

Produkt gemäß Anhang I Abschnitt A.2, Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003.

A

Kalirohsalz oder Kainit

Produkt gemäß Anhang I Abschnitt A.3, Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003.

A

Kaliumsulfat, möglicherweise auch Magnesiumsalz enthaltend

Aus Kalirohsalz durch physikalische Extraktion gewonnen, möglicherweise auch Magnesiumsalz enthaltend.

A

Schlempe und Schlempeextrakt

Keine Ammoniakschlempe.

A

Calciumcarbonat

(z. B. Kreide, Mergel, Kalksteinmehl, Algenkalk, Phosphatkreide usw.)

Nur natürlichen Ursprungs.

A

Calcium- und Magnesiumcarbonat

Nur natürlichen Ursprungs.

(z. B. Magnesiumkalk, Magnesiumkalksteinmehl, Kalkstein usw.).

A

Magnesiumsulfat (Kieserit)

Nur natürlichen Ursprungs.

A

Calciumchloridlösung

Blattbehandlung bei Apfelbäumen bei nachgewiesenem Calciummangel.

A

Calciumsulfat (Gips)

Produkte gemäß Anhang ID Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003.

Nur natürlichen Ursprungs.

A

Industriekalk aus der Zuckerherstellung

Nebenprodukt der Zuckerherstellung aus Zuckerrüben

A

Industriekalk aus der Siedesalzherstellung

Nebenprodukt der Siedesalzherstellung aus Sole, die bergmännisch gewonnen wird.

A

Elementarer Schwefel

Produkte gemäß Anhang ID.3 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003.

A

Spurennährstoffe

Mineralische Spurennährstoffe gemäß Anhang I Abschnitt E der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003

A

Natriumchlorid

Ausschließlich Steinsalz.

A

►C1  Gesteinsmehl und Ton ◄

 

▼M13

B

Leonardit (organisches Sediment mit hohem Gehalt an Huminsäuren)

Ausschließlich als Nebenprodukt aus Bergbautätigkeiten gewonnen.

B

Chitin (Polysaccharid, gewonnen aus dem Panzer von Krebstieren)

Nur Erzeugnisse aus der nachhaltigen Fischerei im Sinne von Artikel 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates (4) oder aus ökologischer/biologischer Aquakultur.

B

Organisches Sediment aus Binnengewässern, entstanden unter Ausschluss von Sauerstoff (z.B. Faulschlamm)

Ausschließlich organisches Sediment gewonnen als Nebenprodukt der Binnenwasserwirtschaft oder aus einstigen Binnengewässern.

Die Gewinnung sollte gegebenenfalls auf eine Art und Weise erfolgen, die minimale Auswirkungen auf das aquatische System hat.

Ausschließlich Sedimente aus Quellen frei von jeglicher Kontamination durch Pestizide, langlebige organische Schadstoffe und benzinähnliche Stoffe.

Höchstgehalt der Trockenmasse in mg/kg:

Cadmium: 0,7; Kupfer: 70; Nickel: 25; Blei: 45; Zink: 200; Quecksilber: 0,4; Chrom (insgesamt): 70; Chrom (VI): nicht nachweisbar.

(1)   ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1.

(2)   Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).

(3)   Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).

(4)   Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 358 vom 31.12.2012, S. 59).

▼M16




ANHANG II

Pestizide — Pflanzenschutzmittel gemäß Artikel 5 Absatz 1

Alle in diesem Anhang aufgeführten Substanzen müssen zumindest die Verwendungsvorschriften gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 29 ) erfüllen. Strengere Verwendungsvorschriften für die ökologische/biologische Produktion sind in der zweiten Spalte jeder Tabelle angegeben.

1.    Substanzen pflanzlichen und tierischen Ursprungs



Bezeichnung

Beschreibung, Anforderung an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften

Azadirachtin aus Azadirachta indica (Neembaum)

 

Grundstoffe

Nur Grundstoffe im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), die unter die Definition des Begriffs „Lebensmittel“ in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) fallen und pflanzlichen oder tierischen Ursprungs sind.

Substanzen, die nicht zur Verwendung als Herbizide, sondern nur zur Bekämpfung von Schädlingen und Krankheiten bestimmt sind.

Bienenwachs

Einsatz nur beim Baumschnitt/als Wundverschlussmittel.

Hydrolysiertes Eiweiß, ausgenommen Gelatine

 

Laminarin

Der Tang wird entweder gemäß Artikel 6d ökologisch/biologisch angebaut oder gemäß Artikel 6c nachhaltig geerntet.

Pheromone

Einsatz nur in Fallen und Spendern.

Pflanzenöle

Alle Verwendungen zugelassen, außer als Herbizid.

Pyrethrine aus Chrysanthemum cinerariaefolium

 

Pyrethroide (nur Deltamethrin oder Lambda-Cyhalothrin)

Einsatz nur in Fallen mit spezifischen Lockmitteln und nur gegen Befall durch Bactrocera oleae und Ceratitis capitata Wied.

Quassia aus Quassia amara.

Einsatz nur als Insektizid, Repellent.

Repellents (Wahrnehmung über den Geruchssinn) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Schafsfett

Anwendung nur auf ungenießbaren Pflanzenteilen und soweit das Pflanzenmaterial nicht von Schafen oder Ziegen aufgenommen wird.

(1)   Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

(2)   Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

2.    Mikroorganismen oder von Mikroorganismen erzeugte Substanzen



Bezeichnung

Beschreibung, Anforderung an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften

Mikroorganismen

Kein GVO-Ursprung.

Spinosad

 

3.    Andere als die unter den Nummern 1 und 2 genannten Substanzen



Bezeichnung

Beschreibung, Anforderung an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften oder Verwendungsbeschränkungen

Aluminiumsilicat (Kaolin)

 

Calciumhydroxid

Einsatz als Fungizid nur bei Obstbäumen, einschließlich in Obstbaumschulen, zur Bekämpfung von Nectria galligena

Kohlendioxid

 

Kupferverbindungen in Form von: Kupferhydroxid, Kupferoxychlorid, Kupferoxid, Kupferkalkbrühe (Bordeauxbrühe) und dreibasischem Kupfersulfat

Bis zu 6 kg Kupfer je Hektar und Jahr.

Bei mehrjährigen Kulturen können die Mitgliedstaaten abweichend von Absatz 1 vorsehen, dass die 6-kg-Begrenzung für Kupfer in einem gegebenen Jahr überschritten werden kann, sofern die über einen Fünfjahreszeitraum, der das betreffende Jahr und die vier vorangegangenen Jahre umfasst, tatsächlich verwendete Durchschnittsmenge 6 kg nicht überschreitet

Ethylen

 

Fettsäuren

Alle Verwendungen zugelassen, außer als Herbizid.

Eisen-III-Phosphat (Eisen-III-Orthophosphat)

Präparate, die zwischen die Kulturpflanzen flächig ausgestreut werden.

Kieselgur (Diatomeenerde)

 

Schwefelkalk (Calciumpolysulfid)

 

Paraffinöl

 

Kaliumhydrogencarbonat (Kaliumbicarbonat)

 

Quarzsand

 

Schwefel

 

▼B




ANHANG III

Mindeststall- und -freiflächen und andere Merkmale der Unterbringung gemäß Artikel 10 Absatz 4, aufgeschlüsselt nach Tier- und Produktionsarten

1.   Rinder, Equiden, Schafe und Schweine



 

Stallfläche

(den Tieren zur Verfügung stehende Nettofläche)

Außenfläche

(Freilandflächen, ausgenommen Weideflächen)

 

Mindestlebendgewicht (kg)

m2/Tier

m2/Tier

Zucht- und Mastrinder und -equiden

bis zu 100

1,5

1,1

bis zu 200

2,5

1,9

bis zu 350

4,0

3

über 350

5, mindestens 1 m2/100 kg

3,7 , mindestens 0,75 m2/100 kg

Milchkühe

 

6

4,5

Zuchtbullen

 

10

30

Schafe und Ziegen

 

1,5 Schaf/Ziege

2,5

 

0,35 Lamm/Zickel

0,5

Führende Sauen mit bis zu 40 Tage alten Ferkeln

 

7,5 Sauen

2,5

Mastschweine

bis zu 50

0,8

0,6

bis zu 85

1,1

0,8

bis zu 110

1,3

1

▼M2

über 110 kg

1,5

1,2

▼B

Ferkel

über 40 Tage alt und bis 30 kg

0,6

0,4

Zuchtschweine

 

2,5 weibliche Tiere

1,9

 

6 männliche Tiere

Wenn die natürliche Paarung in Buchten erfolgt: 10 m2/Eber

8,0

2.   Geflügel



 

Stallfläche

(den Tieren zur Verfügung stehende Nettofläche)

Außenfläche

(bei Flächenrotation je Tier zur Verfügung stehende Fläche in m2)

 

Anzahl Tiere/m2

cm Sitz-stange/Tier

Nest

Legehennen

6

18

7 Legehennen je Nest oder im Fall eines gemeinsamen Nestes 120 cm2/Tier

4, sofern die Obergrenze von 170 kg N/ha/Jahr nicht überschritten wird

Mastgeflügel (in festen Ställen)

10, höchstzulässiges Lebendgewicht 21 kg je m2

20 (nur Perl-hühner)

 

4 Masthähnchen und Perlhühner

4,5 Enten

10 Truthühner

15 Gänse

Bei allen vorerwähnten Arten darf die Obergrenze von 170 kg N/ha/Jahr nicht überschritten werden.

Mastgeflügel (in beweglichen Ställen)

16 (1) in beweglichen Geflügelställen mit einem höchstzulässigen Lebendgewicht von 30 kg je m2

 

 

2,5 , sofern die Obergrenze von 170 kg N/ha/Jahr nicht überschritten wird

(1)   Nur in beweglichen Ställen mit einer Bodenfläche von höchstens 150 m2.




ANHANG IV

Höchstzulässige Anzahl von Tieren je Hektar gemäß Artikel 15 Absatz 2



Klasse oder Art

Höchstzulässige Anzahl von Tieren je Hektar

Äquivalent von 170 kg N/ha/Jahr

Equiden ab 6 Monaten

2

Mastkälber

5

Andere Rinder unter einem Jahr

5

Männliche Rinder zwischen 1 und 2 Jahren

3,3

Weibliche Rinder zwischen 1 und 2 Jahren

3,3

Männliche Rinder ab 2 Jahren

2

Zuchtfärsen

2,5

Mastfärsen

2,5

Milchkühe

2

Merzkühe

2

Andere Kühe

2,5

Weibliche Zuchtkaninchen

100

Mutterschafe

13,3

Ziegen

13,3

Ferkel

74

Zuchtsauen

6,5

Mastschweine

14

Andere Schweine

14

Masthühner

580

Legehennen

230

▼M8




ANHANG V

Futtermittelausgangserzeugnisse gemäß Artikel 22 Buchstabe d, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 25m Absatz 1

▼M13

1.   FUTTERMITTEL-AUSGANGSERZEUGNISSE MINERALISCHEN URSPRUNGS:



A

Kohlensaurer Muschelkalk

 

A

Kohlensaurer Algenkalk (Maerl-Kalk)

 

A

Lithotamnium

 

A

Calciumgluconat

 

A

Calciumcarbonat

 

A

entfluoriertes Monocalciumphosphat

 

A

entfluoriertes Dicalciumphosphat

 

A

Magnesiumoxid (wasserfreie Magnesia)

 

A

Magnesiumsulfat

 

A

Magnesiumchlorid

 

A

Magnesiumcarbonat

 

A

Calcium-Magnesiumphosphat

 

A

Magnesiumphosphat

 

A

Mononatriumphosphat

 

A

Calcium-Natrium-Phosphat

 

A

Natriumchlorid

 

A

Natriumbicarbonat

 

A

Natriumcarbonat

 

A

Natriumsulfat

 

A

Kaliumchlorid

 

▼M8

2.   SONSTIGE FUTTERMITTELAUSGANGSERZEUGNISSE

Erzeugnisse/Nebenerzeugnisse der Vergärung von Mikroorganismen, deren Zellen inaktiviert oder abgetötet wurden:



A

Saccharomyces cerevisiae

 

A

Saccharomyces carlsbergiensis

 

▼M16




ANHANG VI

In der Tierernährung verwendete Futtermittelzusatzstoffe gemäß Artikel 22 Buchstabe g, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 25m Absatz 2

Die in diesem Anhang aufgelisteten Zusatzstoffe müssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 30 ) zugelassen sein.

1.   TECHNOLOGISCHE ZUSATZSTOFFE

a)    Konservierungsmittel



Kennnummer oder Funktionsgruppe

Stoff

Beschreibung, Verwendungsbedingungen

 

E 200

Sorbinsäure

 

 

E 236

Ameisensäure

 

 

E 237

Natriumformiat

 

 

E 260

Essigsäure

 

 

E 270

Milchsäure

 

 

E 280

Propionsäure

 

 

E 330

Zitronensäure

 

b)    Antioxidantien



Kennnummer oder Funktionsgruppe

Stoff

Beschreibung, Verwendungsbedingungen

 

1b306(i)

Tocopherolhaltige Extrakte aus pflanzlichen Ölen

 

 

1b306(ii)

Stark tocopherolhaltige Extrakte aus Pflanzenölen (mit hohem Delta-Tocopherol-Anteil)

 

c)    Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungsstoffe und Geliermittel



Kennnummer oder Funktionsgruppe

Stoff

Beschreibung, Verwendungsbedingungen

 

E 322

Lecithine

Nur aus ökologischen/biologischen Rohstoffen

Verwendung beschränkt auf Futtermittel für Aquakulturtiere

d)    Bindemittel und Fließhilfsstoffe



Kennnummer oder Funktionsgruppe

Stoff

Beschreibung, Verwendungsbedingungen

 

E 535

Natriumferrocyanid

Höchstdosis: 20 mg/kg NaCl (berechnet als Ferrocyanidanion)

 

E 551b

Kolloidales Siliziumdioxid

 

 

E 551c

Kieselgur (Diatomeenerde, gereinigt)

 

 

1m558i

Bentonit

 

 

E 559

Kaolinit-Tone, asbestfrei

 

 

E 560

Natürliche Mischungen von Steatiten und Chlorit

 

 

E 561

Vermiculit

 

 

E 562

Sepiolith

 

 

E 566

Natrolith-Phonolith

 

 

1g568

Klinoptilolit sedimentären Ursprungs

 

 

E 599

Perlit

 

e)    Silierzusatzstoffe



Kennnummer oder Funktionsgruppe

Stoff

Beschreibung, Verwendungsbedingungen

1k

Enzyme und Mikroorganismen

Für die Silageerzeugung nur zulässig, wenn eine angemessene Gärung aufgrund der Witterungsverhältnisse nicht möglich ist

2.   SENSORISCHE ZUSATZSTOFFE



Kennnummer oder Funktionsgruppe

Stoff

Beschreibung, Verwendungsbedingungen

2b

Aromastoffe

Nur Extrakte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen.

3.   ERNÄHRUNGSPHYSIOLOGISCHE ZUSATZSTOFFE

a)    Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung



Kennnummer oder Funktionsgruppe

Stoff

Beschreibung, Verwendungsbedingungen

3a

Vitamine und Provitamine

— aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewonnen.

— Falls synthetisch gewonnen, dürfen nur diejenigen für Monogastriden und Aquakulturtiere verwendet werden, die mit aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewonnenen Vitaminen identisch sind.

— Falls synthetisch gewonnen, dürfen für Wiederkäuer nur Vitamine A, D und E verwendet werden, die mit aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewonnenen Vitaminen identisch sind. Die Verwendung ist abhängig von der vorherigen Genehmigung der Mitgliedstaaten auf Basis der Prüfung der Frage, ob ökologische/biologische Wiederkäuer die genannten Vitamine in der notwendigen Menge nicht über ihre Futterration erhalten können.

b)    Verbindungen von Spurenelementen



Kennnummer oder Funktionsgruppen

Stoff

Beschreibung, Verwendungsbedingungen

 

E1 Eisen

Eisen(III)-oxid

Eisen-(II)-carbonat

Eisen(II)-sulphat, Heptahydrat

Eisen(II)-sulphat, Monohydrat

 

 

3b201

Kaliumjodid

 

3b202

Kalziumjodat, wasserfrei

3b203

Gecoatetes Kalziumjodat-Granulat, wasserfrei

 

3b301

Cobalt(II)acetat-Tetrahydrat

 

3b302

Cobalt(II)carbonat

3b303

Cobalt(II)carbonathydroxid(2:3)-Monohydrat

3b304

Gecoatetes Cobalt(II)carbonat-Granulat

3b305

Cobalt(II)sulfat-Heptahydrat

 

E4 Kupfer

basisches Kupfer(II)-carbonat, Monohydrat

Kupfer(II)-oxid

Kupfer(II)-sulfat, Pentahydrat

 

3b409

Dikupferchlorid-Trihydroxid (TBCC)

 

E5 Mangan

Manganoxid

Mangan(II)-sulfat, Monohydrat

Mangan(II)-carbonat

 

 

E6 Zink

Zinkoxid

Zinksulphat, Monohydrat

Zinksulfat Heptahydrat

 

(3b609)

Zinkchloridhydroxid-Monohydrat (TBZC)

 

E7 Molybdän

Natriummolybdat

 

 

E8 Selen

Natriumselenit

Natriumselenat

 

3b8.10, 3b8.11, 3b8.12, 3b8.13 und 3b8.17

inaktivierte Selenhefe

4.   ZOOTECHNISCHE ZUSATZSTOFFE



Kennnummer oder Funktionsgruppe

Stoff

Beschreibung, Verwendungsbedingungen

4a, 4b, 4c und 4d

Enyzme und Mikroorganismen in der Kategorie „Zootechnische Zusatzstoffe“

 

▼M2




ANHANG VII

Reinigungs- und Desinfektionsmittel

1. Mittel für die Reinigung und Desinfektion von Stallungen und Anlagen für die Tierproduktion gemäß Artikel 23 Absatz 4:

 Kali- und Natronseifen

 Wasser und Dampf

 Kalkmilch

 Kalk

 Branntkalk

 Natriumhypochlorit (z. B. als Lauge)

 Ätznatron

 Ätzkali

 Wasserstoffperoxid

 natürliche Pflanzenessenzen

 Zitronensäure, Peressigsäure, Ameisensäure, Milchsäure, Oxalsäure und Essigsäure

 Alkohol

 Salpetersäure (Melkausrüstungen)

 Phosphorsäure (Melkausrüstungen)

 Formaldehyd

 Reinigungs- und Desinfektionsmittel für Zitzen und Melkgeräte

 Natriumcarbonat

▼M15

2. Mittel für die Reinigung und Desinfektion von Anlagen für die Produktion von Aquakulturtieren und Meeresalgen gemäß Artikel 6e Absatz 2, Artikel 25s Absatz 2 und Artikel 29a:

2.1. Vorbehaltlich der Einhaltung der einschlägigen Unionsbestimmungen und der nationalen Bestimmungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 31 ) dürfen Erzeugnisse für die Reinigung und Desinfektion von Ausrüstungen und Anlagen in Abwesenheit von Aquakulturtieren folgende Wirkstoffe enthalten:

 Ozon,

 Natriumhypochlorit,

 Calciumhypochlorit,

 Calciumhydroxid,

 Calciumoxid,

 Natriumhydroxid,

 Alkohol,

 Kupfersulfat: nur bis 31. Dezember 2015,

 Kaliumpermanganat,

 Kamelienölkuchen (tea seed cake) aus natürlichen Kameliensamen (ausschließlich für die Garnelenzucht),

 Hypochlorsäure bildende Mischungen aus Kaliumperoxomonosulfat und Natriumchlorid.

2.2. Vorbehaltlich der Einhaltung der einschlägigen Unionsbestimmungen und der nationalen Bestimmungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 32 ) dürfen Erzeugnisse für die Reinigung und Desinfektion von Ausrüstungen und Anlagen sowohl in Anwesenheit als auch in Abwesenheit von Aquakulturtieren folgende Wirkstoffe enthalten:

 Kalkstein (Calciumcarbonat) zur pH-Kontrolle

 Dolomit zur pH-Korrektur (ausschließlich für die Garnelenzucht)

 Natriumchlorid

 Wasserstoffperoxid

 Natriumpercarbonat

 organische Säuren (Essigsäure, Milchsäure, Zitronensäure)

 Huminsäure

 Peroxyessigsäure

 Peressig- und Peroctansäuren

 Iodophore (wenn ausschließlich Eier vorhanden sind).

▼B




ANHANG VIII

▼C2

Bestimmte Erzeugnisse und Stoffe zur Herstellung von verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln sowie Hefe und Hefeprodukten gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 27a Buchstabe a

▼M16 —————

▼B

ABSCHNITT A — LEBENSMITTELZUSATZSTOFFE, EINSCHLIESSLICH TRÄGER

Zur Berechnung für die Zwecke von Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 werden Lebensmittelzsatzstoffe, die in der Spalte „Code“ mit einem Sternchen ausgewiesen sind, zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gerechnet.



►M16  Genehmigung ◄

Code

Bezeichnung

Aufbereitung von Lebensmitteln

Anwendungsbedingungen

pflanzlichen Ursprungs

tierischen Ursprungs

►M16  A ◄

E 153

Pflanzenkohle

 

X

Geaschter Ziegenkäse

Morbier-Käse

►M16  A ◄

E 160b*

Annatto, Bixin, Norbixin

 

X

Roter Leicester-Käse

Double-Gloucester-Käse

Cheddar

Mimolette-Käse

►M16  A ◄

E 170

Calcium-carbonat

X

X

Darf nicht als Farb- oder Calciumzusatz verwendet werden

►M16  A ◄

►M16  E 220

Schwefeldioxid

X

X (nur für Met)

In Obstweinen (1) sowie Met mit und ohne Zusatz von Zucker: 100 mg (2)  ◄

►M16  E 224

Kaliummetabisulfit

X

X (nur für Met)

In Obstweinen (1) sowie Met mit und ohne Zusatz von Zucker: 100 mg (2)  ◄

 

 

 

 

▼M2

►M16  B ◄

E 223

Natriummetabisulfit

 

X

Krebstiere (2)

▼B

►M16  A ◄

E 250

oder

Natriumnitrit

 

X

Fleischerzeugnisse (1):

E 252

Kaliumnitrat

 

X

E 250: Richtwert für die Zugabemenge, ausgedrückt in NaNO2: 80 mg/kg

E 252: Richtwert für die Zugabemenge, ausgedrückt in NaNO3: 80 mg/kg

E 250: Rückstandshöchstmenge, ausgedrückt in NaNO2: 50 mg/kg

E 252: Rückstandshöchstmenge, ausgedrückt in NaNO3: 50 mg/kg

►M16  A ◄

E 270

Milchsäure

X

X

 

►M16  A ◄

E 290

Kohlendioxid

X

X

 

►M16  A ◄

E 296

Äpfelsäure

X

 

 

►M16  A ◄

E 300

Ascorbinsäure

X

X

Fleischerzeugnisse (2)

►M16  A ◄

E 301

Natriumascorbat

 

X

Fleischerzeugnisse (2) in Verbindung mit Nitrit oder Nitrat

►M16  A ◄

►M16  E 306 (1)

Stark tocopherolhaltige Extrakte

X

X

Antioxidans ◄

►M16  A ◄

►M16  E 322 (1)

Lecithine

X

X

Milchprodukte (2)
Nur, wenn aus ökologischen/biologischen Rohstoffen gewonnen (3)  ◄

►M16  A ◄

E 325

Natriumlactat

 

X

Milch- und Fleischerzeugnisse

►M16  A ◄

►M16  E 330

Zitronensäure

X

X ◄

 

▼M2

►M16  B ◄

E 330

Zitronensäure

 

X

Krebs- und Weichtiere (2)

▼B

►M16  A ◄

►M16  E 331

Natriumcitrat

X

X ◄

 

►M16  A ◄

E 333

Calciumcitrat

X

 

 

►M16  A ◄

►M16  E 334

Weinsäure (L(+)–)

X

X (nur für Met) ◄

 

►M16  A ◄

E 335

Natriumtartrat

X

 

 

►M16  A ◄

E 336

Kaliumtartrat

X

 

 

►M16  A ◄

E 341 (i)

Monocalciumphosphat

X

 

Triebmittel als Mehlzusatz

▼M8

►M16  B ◄

E 392*

Extrakte aus Rosmarin

X

X

Nur aus ökologischer/biologischer Produktion

▼B

►M16  A ◄

E 400

Alginsäure

X

X

Milcherzeugnisse (2)

►M16  A ◄

E 401

Natriumalginat

X

X

Milcherzeugnisse (2)

►M16  A ◄

E 402

Kaliumalginat

X

X

Milcherzeugnisse (2)

►M16  A ◄

E 406

Agar-Agar

X

X

Milch- und Fleischerzeugnisse (2)

►M16  A ◄

E 407

Carrageen

X

X

Milcherzeugnisse (2)

►M16  A ◄

E 410*

Johannisbrotkernmehl

X

X

 

►M16  A ◄

E 412*

Guarkernmehl

X

X

 

►M16  A ◄

E 414*

Gummi arabicum

X

X

 

►M16  A ◄

E 415

Xanthan

X

X

 

▼M16

 

E 418

Gellan

X

X

Nur in der stark acyl-haltigen Form

▼B

►M16  A ◄

►M16  E 422

Glycerin

X

 

Pflanzlichen Ursprungs.
Für Pflanzenextrakte und Aromen  ◄

►M16  A ◄

E 440* (i)

Pektin

X

X

Milcherzeugnisse (2)

►M16  A ◄

E 464

Hydroxypropylmethylcellulose

X

X

Herstellung von Kapselhüllen

►M16  A ◄

►M16  E 500

Natriumcarbonat

X

X ◄

 

►M16  A ◄

E 501

Kaliumcarbonat

X

 

 

►M16  A ◄

E 503

Ammoniumcarbonat

X

 

 

►M16  A ◄

E 504

Magnesiumcarbonat

X

 

 

►M16  A ◄

E 509

Calciumchlorid

 

X

Milchgerinnung

►M16  A ◄

E 516

Calciumsulfat

X

 

Träger

►M16  A ◄

►M16  E 524

Natriumhydroxid

X

 

Oberflächenbehandlung von Laugengebäck und Säureregulierung bei ökologischen/biologischen Aromen ◄

►M16  A ◄

►M16  E 551

Siliciumdioxid als Gel oder kolloidale Lösung

X

X

Für Kräuter und Gewürze in getrockneter Pulverform, Aromen und Propolis ◄

►M16  A ◄

E 553b

Talkum

X

X

Überzugmittel für Fleischerzeugnisse

▼M16

 

E 901

Bienenwachs

X

 

Nur als Überzugmittel für Zuckerwaren.

Bienenwachs aus ökologischer/biologischer Bienenhaltung

 

E 903

Carnaubawachs

X

 

Nur als Überzugmittel für Zuckerwaren.

Nur, wenn aus ökologischen/biologischen Rohstoffen gewonnen

▼B

►M16  A ◄

E 938

Argon

X

X

 

►M16  A ◄

E 939

Helium

X

X

 

►M16  A ◄

E 941

Stickstoff

X

X

 

►M16  A ◄

E 948

Sauerstoff

X

X

 

▼M16

 

E 968

Erythrit

X

X

Nur, wenn aus ökologischer/biologischer Produktion ohne Einsatz von Ionenaustauschtechnologie gewonnen

(1)   Dieser Zusatzstoff darf nur verwendet werden, wenn der zuständigen Behörde glaubhaft nachgewiesen wurde, dass keine technologische Alternative zur Verfügung steht, die dieselben Garantien bietet und/oder die es gestattet, die besonderen Merkmale des Erzeugnisses beizubehalten.

(2)   Die Einschränkung gilt nur für tierische Erzeugnisse.

(*1)    ►M16  in diesem Zusammenhang ist „Obstwein“ definiert als Wein aus anderem Obst als Weintrauben (einschl. Apfel- und Birnenwein). ◄

(*2)    ►M16  Höchstwerte beziehen sich auf die in allen Bestandteilen enthaltene Gesamtmenge, ausgedrückt als SO2 mg/l. ◄

(*3)   ab 1. Januar 2019.

▼C1

ABSCHNITT B — VERARBEITUNGSHILFSSTOFFE UND SONSTIGE ERZEUGNISSE, DIE BEI DER VERARBEITUNG ÖKOLOGISCHER/BIOLOGISCHER ZUTATEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN URSPRUNGS VERWENDET WERDEN DÜRFEN

▼M16 —————

▼C1



►M16  Genehmigung ◄

Bezeichnung

Aufbereitung von Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs

Aufbereitung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs

Anwendungsbedingungen

►M16  A ◄

Wasser

X

X

Trinkwasser im Sinne der Richtlinie 98/83/EG des Rates

►M16  A ◄

Calciumchlorid

X

 

Koagulationsmittel

►M16  A ◄

Calciumcarbonat

X

 

 

 

Calciumhydroxid

X

 

 

►M16  A ◄

Calciumsulfat

X

 

Koagulationsmittel

►M16  A ◄

Magnesiumchlorid (Nigari)

X

 

Koagulationsmittel

►M16  A ◄

Kaliumcarbonat

X

 

Trocknen von Trauben

►M16  A ◄

►M16  Natriumcarbonat

X

X ◄

 

►M16  A ◄

Milchsäure

 

X

Zur Regulierung des pH-Wertes des Salzbades bei der Käseherstellung (1)

►M16  A ◄

►M16  Zitronensäure

X

X ◄

 

►M16  A ◄

►M16  Natriumhydroxid

X

 

Für die Zuckerproduktion
Für die Gewinnung von Öl, ausgenommen Olivenöl  ◄

►M16  A ◄

Schwefelsäure

X

X

Gelatineherstellung (1)

Zuckerherstellung (2)

►M16  A ◄

Salzsäure

 

X

Gelatineherstellung

Zur Regulierung des pH-Wertes des Salzbades bei der Herstellung von Gouda-, Edamer und Maasdamer Käse, Boerenkaas, Friese und Leidse Nagelkaas

►M16  A ◄

Ammoniumhydroxid

 

X

Gelatineherstellung

►M16  A ◄

Wasserstoffperoxid

 

X

Gelatineherstellung

►M16  A ◄

Kohlendioxid

X

X

 

►M16  A ◄

Stickstoff

X

X

 

►M16  A ◄

Ethanol

X

X

Lösemittel

►M16  A ◄

Gerbsäure

X

 

Filtrierhilfe

►M16  A ◄

 

 

 

 

►M16  A ◄

Eiweißalbumin

X

 

 

►M16  A ◄

Kasein

X

 

 

►M16  A ◄

Gelatine

X

 

 

►M16  A ◄

Hausenblase

X

 

 

►M16  A ◄

►M16  Pflanzliche Öle

X

X

Schmier- bzw. Trennmittel oder Schaumverhüter.
Nur, wenn aus ökologischer/biologischer Produktion gewonnen  ◄

►M16  A ◄

Siliciumdioxid als Gel oder kolloidale Lösung

X

 

 

►M16  A ◄

Aktivkohle

X

 

 

►M16  A ◄

Talkum

X

 

In Einklang mit den spezifischen Reinheitsnormen für den Lebensmittelzusatzstoff E 553b

►M16  A ◄

►M16  Bentonit

X

X

Verdickungsmittel für Met (1)  ◄

▼M16 —————

▼C1

►M16  A ◄

Cellulose

X

X

Gelatineherstellung (1)

►M16  A ◄

Kieselgur

X

X

Gelatineherstellung (1)

►M16  A ◄

Perlit

X

X

Gelatineherstellung (1)

►M16  A ◄

Haselnussschalen

X

 

 

►M16  A ◄

Reismehl

X

 

 

►M16  A ◄

►M16  Bienenwachs

X

 

Trennmittel
Bienenwachs aus ökologischer/biologischer Bienenhaltung  ◄

►M16  A ◄

►M16  Carnaubawachs

X

 

Trennmittel
Nur, wenn aus ökologischen/biologischen Rohstoffen gewonnen  ◄

▼M16

 

Essigsäure/Essig

 

X

Nur, wenn aus ökologischer/biologischer Produktion stammend

Für die Fischverarbeitung, nur aus biotechnologischer Quelle, es sei denn, das Produkt wird mit oder aus GVO hergestellt

 

Thiaminhydrochlorid

X

X

Nur zur Verwendung für die Verarbeitung von Obstweinen, einschließlich Apfel- und Birnenwein und Met

 

Diammoniumphosphat

X

X

Nur zur Verwendung für die Verarbeitung von Obstweinen, einschließlich Apfel- und Birnenwein und Met

 

Holzfasern

X

X

Die Herkunft des Holzes sollte auf zertifiziertes, nachhaltig geschlagenes Holz begrenzt sein.

Das verwendete Holz darf keine toxischen Bestandteile enthalten (Behandlung nach dem Einschlag, natürlich vorkommende Toxine oder Toxine aus Mikroorganismen)

(1)   Die Einschränkung gilt nur für tierische Erzeugnisse.

(2)   Die Einschränkung gilt nur für pflanzliche Erzeugnisse.

▼M1

ABSCHNITT C —    ►C2  VERARBEITUNGSHILFSSTOFFE ◄ FÜR DIE HERSTELLUNG VON HEFE UND HEFEPRODUKTEN



Name

Primärhefe

Hefezubereitungen/-formulierungen

►C2  Anwendungsbedingungen ◄

►C2  Calciumchlorid ◄

X

 

 

Kohlendioxid

X

X

 

Zitronensäure

X

 

zur Regulierung des pH-Werts bei der Hefeherstellung

Milchsäure

X

 

zur Regulierung des pH-Werts bei der Hefeherstellung

Stickstoff

X

X

 

Sauerstoff

X

X

 

▼M16

Kartoffelstärke

X

X

zur Filterung

Nur, wenn aus ökologischer/biologischer Produktion gewonnen

▼M1

►C2  Natriumcarbonat ◄

X

X

zur Regulierung des pH-Werts

▼M16

Pflanzliche Öle

X

X

Schmier- bzw. Trennmittel oder Schaumverhüter

Nur, wenn aus ökologischer/biologischer Produktion stammend

▼M7




ANHANG VIIIa



Erzeugnisse und Stoffe gemäß Artikel 29c, die zur Verwendung in oder zur Zugabe zu ökologischen/biologischen Erzeugnissen des Weinsektors zugelassen sind

Art der Behandlung gemäß Anhang I A der Verordnung (EG) Nr. 606/2009

Bezeichnung der Erzeugnisse oder Stoffe

Besondere Bedingungen, Einschränkungen im Rahmen der Grenzen und Auflagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 606/2009

Nummer 1:  Verwendung zur Belüftung oder Sauerstoffanreicherung

— Luft

— Gasförmiger Sauerstoff

 

Nummer 3:  Zentrifugierung oder Filtrierung

— Perlit

— Cellulose

— Kieselgur

Verwendung nur als inerter Filtrierhilfsstoff

Nummer 4:  Verwendung zur Herstellung einer inerten Atmosphäre und zur Handhabung des Erzeugnisses unter Luftabschluss

— Stickstoff

— Kohlendioxid

— Argon

 

Nummern 5, 15 und 21:  Verwendung

—  Hefen (1)

 

Nummer 6:  Verwendung

— Diammoniumphosphat

— Thiaminium-Dichlorhydrat

 

Nummer 7:  Verwendung

— Schwefeldioxid

— Kaliumdisulfit oder Kaliummetabisulfit

a)  Der maximale Schwefeldioxidgehalt darf bei Rotwein gemäß Anhang I B Teil A Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 100 mg/l bei einem Restzuckergehalt unter 2 g/l nicht übersteigen.

b)  Der maximale Schwefeldioxidgehalt darf bei Weißwein und Roséwein gemäß Anhang I B Teil A Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 150 mg/l bei einem Restzuckergehalt unter 2 g/l nicht übersteigen.

c)  Bei allen anderen Weinen wird der am 1. August 2010 gemäß Anhang I B der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 angewendete maximale Schwefeldioxidgehalt um 30 mg/l verringert.

Nummer 9:  Verwendung

—  Önologische Holzkohle (Aktivkohle)

 

Nummer 10:  Klärung

— Speisegelatine (2)

— Proteine pflanzlichen Ursprungs aus Weizen oder Erbsen (2)

— Hausenblase (2)

— Eieralbumin (2)

— Tannine (2)

 

— Kasein

— Kaliumkaseinat

— Siliziumdioxid

— Bentonit

— pektolytische Enzyme

 

Nummer 12:  Verwendung zur Säuerung

— Milchsäure

— L(+)-Weinsäure

 

Nummer 13:  Verwendung zur Entsäuerung

— L(+)-Weinsäure

— Calciumcarbonat

— neutrales Kaliumtartrat

— Kaliumbicarbonat

 

Nummer 14:  Zugabe

—  Aleppokiefernharz

 

Nummer 17:  Verwendung

—  Milchsäurebakterien

 

Nummer 19:  Zugabe

—  L-Ascorbinsäure

 

Nummer 22:  Verwendung zur Belüftung

—  Stickstoff

 

Nummer 23:  Zugabe

—  Kohlendioxid

 

Nummer 24:  Zugabe zur Stabilisierung des Weins

—  Citronensäure

 

Nummer 25:  Zugabe

—  Tannine (2)

 

Nummer 27:  Zugabe

—  Metaweinsäure

 

Nummer 28:  Verwendung

—  Gummiarabicum (2)

 

Nummer 30:  Verwendung

—  Kaliumbitartrat

 

Nummer 31:  Verwendung

—  Kupfercitrat

 

Nummer 31:  Verwendung

—  Kupfersulfat

zugelassen bis zum 31. Juli 2015

Nummer 38:  Verwendung

—  Eichenholzstücke

 

Nummer 39:  Verwendung

—  Kaliumalginat

 

Art der Behandlung gemäß Anhang III Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 606/2009

—  Calciumsulfat

nur für „vino generoso“ oder „vino generoso de licor“

(1)   Für die individuellen Hefestämme: falls verfügbar, aus ökologischen/biologischen Ausgangsstoffen gewonnen.

(2)   Falls verfügbar, aus ökologischen/biologischen Ausgangsstoffen gewonnen.

▼B




ANHANG IX

Nichtökologische/nichtbiologische Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gemäß Artikel 28

1.   UNVERARBEITETE PFLANZLICHE ERZEUGNISSE UND DARAUS HERSTELLTE VERARBEITUNGSERZEUGNISSE

1.1.   Essbare Früchte, Nüsse und Samen



— Eicheln

Quercus spp.

— Colanüsse

Cola acuminata

— Stachelbeeren

Ribes uva-crispa

— Maracuja (Passionsfrucht)

Passiflora edulis

— Himbeeren (getrocknet)

Rubus idaeus

— Rote Johannisbeeren (getrocknet)

Ribes rubrum

1.2.   Essbare Gewürze und Kräuter



— Pfeffer (peruanisch)

Schinus molle L.

— Meerrettichsamen

Armoracia rusticana

— Kleiner Galgant

Alpinia officinarum

— Saflorblüten

Carthamus tinctorius

— Brunnenkresse

Nasturtium officinale

1.3.   Verschiedenes

Algen, einschließlich Seetang, die für die Herstellung nichtökologischer/nichtbiologischer Lebensmittel verwendet werden dürfen.

2.   PFLANZLICHE ERZEUGNISSE

2.1.   Fette und Öle, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch verändert, aus Pflanzen mit Ausnahme von



— Kakao

Theobroma cacao

— Kokosnüssen

Cocos nucifera

— Oliven

Olea europaea

— Sonnenblumen

Helianthus annuus

— Palmen

Elaeis guineensis

— Raps

Brassica napus, rapa

— Saflor

Carthamus tinctorius

— Sesam

Sesamum indicum

— Soja

Glycine max

2.2.   Folgende Zucker, Stärken und sonstige Erzeugnisse aus Getreide und Knollen

 Fructose

 Reispapier

 Oblaten

 Reis- und Wachsmaisstärke, nicht chemisch verändert

2.3.   Verschiedenes

 Erbsenprotein Pisum spp.

 Rum: nur aus Rohrzuckersaft gewonnen.

 Kirsch, hergestellt auf Basis von Früchten und Geschmacksstoffen gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c.

3.   TIERISCHE ERZEUGNISSE

Wasserorganismen, nicht aus der Aquakultur, die bei der Herstellung nichtökologischer/nichtbiologischer herkömmlicher Lebensmittel verwendet werden dürfen.

 Gelatine

 Molkenpulver „Herasuola“

▼C3

 Därme

▼B




ANHANG X

Arten, für die in allen Teilen der Gemeinschaft ökologisch/biologisch erzeugtes Saatgut oder ökologisch/biologisch erzeugte Pflanzkartoffeln gemäß Artikel 45 Absatz 3 in ausreichenden Mengen und für eine signifikante Anzahl Sorten zur Verfügung stehen

▼M3




ANHANG XI

A.    EU-Bio-Logo gemäß Artikel 57

1. Das EU-Bio-Logo muss dem nachstehenden Muster entsprechen:

image

2. Die Referenzfarbe in Pantone ist Green Pantone Nr. 376 und Green [50 % Cyan + 100 % Yellow], wenn ein Vierfarbendruck verwendet wird.

3. Das EU-Bio-Logo kann auch in Schwarz-Weiß ausgeführt werden, allerdings nur dann, wenn eine Umsetzung in Farbe nicht zweckmäßig wäre:

image

4. Ist die Hintergrundfarbe der Verpackung oder des Etiketts dunkel, so können die Symbole unter Verwendung der Hintergrundfarbe der Verpackung oder des Etiketts im Negativformat ausgeführt werden.

5. Bei Verwendung eines farbigen Symbols auf einem farbigen Hintergrund, der es schwer erkennbar macht, kann das Symbol mit einer umlaufenden Konturlinie versehen werden, damit es sich von den Hintergrundfarben besser abhebt.

6. Wenn die Angaben auf einer Verpackung in besonderen Fällen in einer einzigen Farbe gehalten sind, kann das EU-Bio-Logo in derselben Farbe ausgeführt werden.

7. Das EU-Bio-Logo muss eine Mindesthöhe von 9 mm und eine Mindestbreite von 13,5 mm haben; das Verhältnis Höhe/Breite beträgt stets 1:1,5. Bei sehr kleinen Verpackungen kann die Mindestgröße ausnahmsweise auf eine Höhe von 6 mm verringert werden.

8. Das EU-Bio-Logo kann mit grafischen Elementen oder Textelementen, die auf den ökologischen Landbau/die biologische Landwirtschaft Bezug nehmen, kombiniert werden, sofern diese den Charakter des EU-Bio-Logos oder die Angaben gemäß Artikel 58 nicht verändern. Bei einer Kombination mit nationalen oder privaten Logos, die in einem anderen Grün als der in Nummer 2 genannten Referenzfarbe ausgeführt sind, kann das EU-Bio-Logo in dieser Nicht-Referenzfarbe ausgeführt werden.

▼M4 —————

▼M3

B.    Codenummern gemäß Artikel 58

Die Codenummern weisen das nachstehende allgemeine Format auf:

AB-CDE-999

Dabei ist

1. „AB“ der ISO-Code gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a des Landes, in dem die Kontrollen stattfinden,

2. „CDE“ eine von der Kommission oder jedem Mitgliedstaat festgelegte Bezeichnung in drei Buchstaben wie z. B. „bio“, „öko“, „org“ oder „eko“, die auf die ökologische/biologische Produktion Bezug nimmt (Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b),

3. „999“ die höchstens dreistellige Referenznummer (Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c), die vergeben wird von

a) der zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats an die Kontrollbehörden oder Kontrollstellen, denen sie gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Kontrollaufgaben übertragen hat;

b) der Kommission an

i) die Kontrollbehörden und Kontrollstellen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission ( 33 ), die in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführt sind,

ii) die zuständigen Drittlandsbehörden oder -kontrollstellen gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008, die in Anhang III der genannten Verordnung aufgeführt sind,

iii) die Kontrollbehörden und Kontrollstellen gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008, die in Anhang IV der genannten Verordnung aufgeführt sind;

c) der zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats an die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die auf Vorschlag der Kommission ermächtigt wurde, bis zum 31. Dezember 2012 gemäß Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 Kontrollbescheinigungen (Einfuhrgenehmigungen) auszustellen.

Die Kommission macht die Codenummern der Öffentlichkeit durch geeignete technische Hilfsmittel, einschließlich der Veröffentlichung im Internet, zugänglich.

▼M2




ANHANG XII

Muster der in Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vorgesehenen Bescheinigung für den Unternehmer gemäß ►M6  Artikel 68 Absatz 1 ◄ der vorliegenden Verordnung

image

▼M6




ANHANG XIIa

Muster der in Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vorgesehenen Bescheinigung für den Unternehmer gemäß Artikel 68 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung

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ANHANG XIIb

Angabe gemäß Artikel 68 Absatz 2 Unterabsatz 2:

Bulgarisch : Животински продукти, произведени без използване на антибиотици

Spanisch : Productos animales producidos sin utilizar antibióticos

Tschechisch : Živočišné produkty vyprodukované bez použití antibiotik

Dänisch : Animalske produkter, der er produceret uden brug af antibiotika

Deutsch : Ohne Anwendung von Antibiotika erzeugte tierische Erzeugnisse

Estländisch : Loomsed tooted, mille tootmisel ei ole kasutatud antibiootikume

Griechisch : Ζωικά προϊόντα που παράγονται χωρίς τη χρήση αντιβιοτικών

Englisch : Animal products produced without the use of antibiotics

Französisch : produits animaux obtenus sans recourir aux antibiotiques

▼M10

Kroatisch : Proizvodi životinjskog podrijetla dobiveni bez uporabe antibiotika

▼M6

Italienisch : Prodotti animali ottenuti senza l'uso di antibiotici

Lettisch : Dzīvnieku izcelsmes produkti, kuru ražošanā nav izmantotas antibiotikas

Litauisch : nenaudojant antibiotikų pagaminti gyvūniniai produktai

Ungarisch : Antibiotikumok alkalmazása nélkül előállított állati eredetű termékek

Maltesisch : Il-prodotti tal-annimali prodotti mingħajr l-użu tal-antibijotiċi

Niederländisch : Zonder het gebruik van antibiotica geproduceerde dierlijke producten

Polnisch : Produkty zwierzęce wytwarzane bez użycia antybiotyków

Portugiesisch : Produtos de origem animal produzidos sem utilização de antibióticos

Rumänisch : Produse de origine animală obținute a se recurge la antibiotice

Slowakisch : Výrobky živočíšneho pôvodu vyrobené bez použitia antibiotík

Slowenisch : Živalski proizvodi, proizvedeni brez uporabe antibiotikov

Finnisch : Eläintuotteet, joiden tuotannossa ei ole käytetty antibiootteja

Schwedisch : Animaliska produkter som produceras utan antibiotika

▼B




ANHANG XIII

Muster einer Verkäuferbestätigung gemäß Artikel 69



Verkäuferbestätigung gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007

Name und Anschrift des Verkäufers:

 

Kennzeichnung (z. B. Nummer der Partie oder des Bestands)

Produktbezeichnung:

Bestandteile:

(Alle Produktbestandteile/alle während des Produktionsprozesses zuletzt verwendeten Bestandteile angeben)

…………….

…………….

…………….

…………….

…………….

Der Unterzeichnete bestätigt, dass dieses Erzeugnis weder „aus“ noch „durch“ GVO im Sinne der Verwendung dieser Begriffe in den Artikeln 2 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 hergestellt wurde, und keine Informationen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass diese Erklärung falsch ist.

Der Unterzeichnete bestätigt, dass das vorstehend bezeichnete Erzeugnis die Anforderungen von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 hinsichtlich des Verbots der Verwendung von GVO erfüllt.

Der Unterzeichnete verpflichtet sich, seinem Kunden und der für ihn zuständigen Kontrollstelle/Kontrollbehörde unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn diese Bestätigung widerrufen oder geändert wird oder wenn Informationen bekannt werden, die die Richtigkeit der Bestätigung in Frage stellen.

Der Unterzeichnete ermächtigt die für die Kontrolle des Kunden zuständige Kontrollstelle/Kontrollbehörde im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, die Richtigkeit dieser Bestätigug zu prüfen und erforderlichenfalls Proben für den analytischen Nachweis zu ziehen. Ferner stimmt der Unterzeichnete zu, dass diese Aufgabe von einer unabhängigen Stelle vorgenommen werden kann, die von der Kontrollstelle schriftlich benannt wurde.

Der Unterzeichnete haftet für die Richtigkeit der Angaben dieser Bestätigung.

Land, Ort, Datum und Unterschrift des Verkäufers:

(ggf.) Firmenstempel des Verkäufers:

▼M2




ANHANG XIIIa

Abschnitt 1

Ökologische/biologische Produktion von Salmoniden in Süßwasser:

Forelle (Salmo trutta) – Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss) – Bachsaibling (Salvelinus fontinalis) – Lachs (Salmo salar) – Seesaibling (Salvelinus alpinus) – Äsche (Thymallus thymallus) – Amerikanischer Seesaibling (Salvelinus namaycush) – Huchen (Hucho hucho)



Produktionssystem

Die Produktion muss in offenen Systemen erfolgen. Die Wasserwechselrate muss eine Sauerstoffsättigung von mindestens 60 % bewirken, auf die Bedürfnisse der Tiere abgestimmt sein und einen ausreichenden Abfluss des Haltungswassers sicherstellen.

Maximale Besatzdichte

andere als die nachstehend genannten Salmoniden: unter 15 kg/m3

Lachs: 20 kg/m3

Bachforelle und Regenbogenforelle: 25 kg/m3

►M15  Seesaibling 25 kg/m3  ◄

Abschnitt 2

Ökologische/biologische Produktion von Salmoniden im Meer:

Lachs (Salmo salar), Forelle (Salmo trutta) – Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss)



Maximale Besatzdichte

10 kg/m3 in Netzgehegen

Abschnitt 3

Ökologische/biologische Produktion von Kabeljau (Gadus morhua) und anderen Dorschfischen (Gadidae), Seebarsch (Dicentrarchus labrax), Goldbrassen (Sparus aurata), Adlerfisch (Argyrosomus regius), Steinbutt (Psetta maxima [= Scopthalmus maximus]), Gemeinen Meerbrassen (Pagrus pagrus[=Sparus pagrus]), Rotem Trommler (Sciaenops ocellatus) und anderen Meerbrassen (Sparidae) sowie Kaninchenfischen (Siganus spp)



Produktionssystem

Haltungssysteme im offenen Meer (Netzgehege/Netzkäfige), mit geringer Meeresströmung für ein optimales Wohlbefinden der Fische, oder in offenen Haltungssystemen an Land

Maximale Besatzdichte

andere Arten als Steinbutt: 15 kg/m3

Steinbutt: 25 kg/m2

Abschnitt 4

Ökologische/biologische Produktion von Seebarschen, Goldbrassen, Adlerfischen, Meeräschen (Liza, Mugil) und Aal (Anguilla spp) in Erdteichen in Gezeitenbereichen und Lagunen



Haltungssystem

Ehemalige Salzbecken, die in Produktionseinheiten für Aquakultur umgewandelt wurden, und ähnliche Erdteiche in Gezeitenbereichen

Produktionssystem

Es muss ein ausreichender Wasseraustausch stattfinden, um das Wohlergehen der betreffenden Art(en) zu gewährleisten.

Mindestens 50 % der Dämme müssen mit Pflanzen bewachsen sein.

Absetzteiche mit Feuchtbiotop sind vorgeschrieben.

Maximale Besatzdichte

4 kg/m3

Abschnitt 5

Ökologische/biologische Produktion von Stören (Acipenseridae) in Süßwasser



Produktionssystem

Die Wasserströmung in jeder Haltungseinheit muss den physiologischen Bedürfnissen der Tiere entsprechen.

Das ablaufende Wasser muss eine äquivalente Qualität aufweisen wie das zulaufende Wasser.

Maximale Besatzdichte

30 kg/m3

Abschnitt 6

Ökologische/biologische Fischproduktion in Binnengewässern

Karpfenfische (Cyprinidae) und andere vergesellschaftete Arten in Polykultur, einschließlich Barsch, Hecht, Wels, Fellchen, Stör



Produktionssystem

In Fischteichen, die in regelmäßigen Abständen vollständig abgelassen werden, und in Seen. Seen müssen ausschließlich der ökologischen/biologischen Erzeugung dienen, einschließlich Ackerbau in ihren trocken liegenden Bereichen.

Der Abfischbereich muss einen Frischwasserzufluss haben und so groß sein, dass die Tiere in ihrem Wohlbefinden nicht beeinträchtigt sind. Die Fische werden nach der Ernte in frischem Wasser gehältert.

Eine organische und mineralische Düngung der Teiche und Seen in Übereinstimmung mit Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit einer Höchstgabe von 20 kg Stickstoff/ha ist zulässig.

Der Einsatz chemisch-synthetischer Mittel zur Kontrolle des Pflanzenwuchses in den Produktionsgewässern ist verboten.

Streifen mit natürlicher Vegetation um die Binnengewässeranlagen herum dienen als Pufferzonen zu angrenzenden Flächen, die nicht nach den Vorgaben ökologischer/biologischer Produktion bewirtschaftet werden.

Bei Polykultur in Abwachsteichen muss den Bedürfnissen aller Besatzarten gleichermaßen Rechnung getragen werden.

Ertrag

Die Gesamtproduktion ist auf 1 500 kg Fisch (alle Arten) pro Hektar und Jahr begrenzt.

Abschnitt 7

Ökologische/biologische Produktion von Geißelgarnelen (Penaeidae) und Süßwassergarnelen (Macrobrachium spp)



Einrichtung von Produktionseinheiten

Ansiedlung in Gebieten mit unfruchtbaren Lehmböden, um die Umweltbelastung durch den Teichbau auf ein Mindestmaß zu beschränken. Teichbau mit dem vorhandenen Lehm. Die Zerstörung von Mangrovenbeständen ist nicht erlaubt.

Umstellungszeit

Sechs Monate je Teich entsprechend der üblichen Lebensspanne von Garnelen in Aquakultur

Herkunft der Elterntiere

Mindestens die Hälfte der Elterntiere muss nach drei Jahren Betrieb der Anlage aus Nachzucht stammen. Der restliche Elternbestand muss von pathogenfreien Wildbeständen aus nachhaltiger Fischerei stammen. Die erste und zweite Generation muss vor Einsetzen in die Anlagen einem Screening unterzogen werden.

Entfernen von Augenstielen

ist verboten

Maximale Besatzdichten und Produktionsmengen

Anzucht: höchstens 22 Postlarven/m2

Maximale Haltungsdichte: 240 g/m2

▼M15

Abschnitt 7a

Ökologische/biologische Produktion von Flusskrebsen:

Betroffene Arten: Astacus astacus, Pacifastacus leniusculus.



Maximale Besatzdichte:

Bei kleinen Krebsen (< 20 mm): 100 Tiere pro m2. Bei mittelgroßen Krebsen (20-50 mm): 30 Tiere pro m2. Bei erwachsenen Krebsen (> 50 mm): 10 Tiere pro m2, sofern geeignete Verstecke zur Verfügung stehen.

▼M2

Abschnitt 8

Weichtiere und Stachelhäuter



Produktionssysteme

Leinen, Flöße, Kultivierung am Meeresboden, Netzsäcke, Käfige, Kästen, Laternennetze, Muschelpfähle und andere Haltungssysteme.

Bei der Miesmuschelproduktion an Flößen wird maximal ein Seil pro Quadratmeter Oberfläche ins Wasser gehängt. Die Seile sind höchstens 20 Meter lang. Ein Ausdünnen der Seile im Laufe des Produktionszyklus ist nicht zulässig, aber die Seile dürfen - wenn die anfängliche Besatzdichte nicht erhöht wird – unterteilt werden.

Abschnitt 9

Tropische Süßwasserfische: Milchfisch (Chanos chanos), Buntbarsche (Oreochromis sp.), Haiwelse (Pangasius sp.)



Produktionssysteme

Teiche und Netzkäfige

Maximale Besatzdichte

Haiwelse: 10 kg/m3

Buntbarsche: 20 kg/m3

Abschnitt 10

Andere Aquakulturtiere: keine

▼M9




ANHANG XIIIb

Bereiche, die die zuständige nationale Behörde bei den Daten über die ökologische/biologische Produktion gemäß Artikel 92f abdecken muss

1.   Informationen über die für ökologische/biologische Produktion zuständige Behörde:

 Welche Stelle fungiert als zuständige Behörde?

 Der zuständigen Behörde zur Verfügung stehende Mittel.

 Beschreibung der von der zuständigen Behörde durchgeführten Überprüfungen (wie und durch wen?).

 Schriftliches Verfahren der zuständigen Behörde.

2.   Beschreibung des Kontrollsystems für die ökologische/biologische Produktion

 System der Kontrollstellen und/oder Kontrollbehörden.

 Dem Kontrollsystem unterliegende eingetragene Unternehmer — Mindestanzahl der jährlichen Inspektionsbesuche.

 Wie wird der risikobasierte Ansatz angewendet?

3.   Informationen über Kontrollstellen/Kontrollbehörden

 Liste der Kontrollstellen/Kontrollbehörden.

 Den Kontrollstellen übertragene/den Kontrollbehörden zugewiesene Aufgaben.

 Überwachung von Kontrollstellen, denen Kontrollaufgaben übertragen wurden (wie und durch wen?).

 Koordinierung von Tätigkeiten im Falle mehrerer Kontrollstellen/Kontrollbehörden.

 Schulung des die Kontrollen durchführenden Personals.

 Angekündigte/unangekündigte Inspektionen und Besuche.




ANHANG XIIIc

Vorlagen für die Daten über die ökologische/biologische Produktion gemäß Artikel 92f



Bericht über die amtlichen Kontrollen im Sektor der ökologischen/biologischen Produktion

Land:

Jahr:

1.   Informationen über Unternehmerkontrollen



Code-Nummer der Kontrollstelle oder der Kontrollbehörde

Anzahl eingetragener Unternehmer pro Kontrollstelle oder Kontrollbehörde

Anzahl eingetragener Unternehmer

Anzahl jährlicher Inspektionsbesuche

Anzahl zusätzlicher risikobasierter Inspektionsbesuche

Inspektionsbesuche insgesamt

Agrarerzeuger (1)

Produktionseinheiten für Aquakulturtiere

Verarbeiter (2)

Einführer

Ausführer

Andere Unternehmer (3)

Agrarerzeuger (1)

Produktionseinheiten für Aquakulturtiere

Verarbeiter (2)

Einführer

Ausführer

Andere Unternehmer (3)

Agrarerzeuger (1)

Produktionseinheiten für Aquakulturtiere

Verarbeiter (2)

Einführer

Ausführer

Andere Unternehmer (3)

Agrarerzeuger (1)

Produktionseinheiten für Aquakulturtiere

Verarbeiter (2)

Einführer

Ausführer

Andere Unternehmer (3)

MS-BIO-01

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

MS-BIO-02

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

MS-BIO-…

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(*1)   „Agrarerzeuger“ umfassen Erzeuger, die ausschließlich Erzeuger sind, Erzeuger, die auch Verarbeiter sind, Erzeuger, die auch Einführer sind, sowie andere, nicht näher bestimmte gemischte Unternehmen.

(*2)   „Verarbeiter“ umfassen Verarbeiter, die ausschließlich Verarbeiter sind, Verarbeiter, die auch Einführer sind, sowie andere, nicht näher bestimmte gemischte Verarbeitungsunternehmen.

(*3)   „Andere Unternehmer“ umfassen Händler (Großhändler, Einzelhändler), sowie andere, nicht näher bestimmte Unternehmer.



Code-Nummer der Kontrollstelle oder der Kontrollbehörde

Anzahl eingetragener Unternehmer

Anzahl analysierter Proben

Anzahl Proben, die auf einen Verstoß gegen die Verordnungen (EG) Nr. 834/2007 und Nr. 1235/2008 schließen lassen

Agrarerzeuger (1)

Produktionseinheiten für Aquakulturtiere

Verarbeiter (2)

Einführer

Ausführer

Andere Unternehmer (3)

Agrarerzeuger (1)

Produktionseinheiten für Aquakulturtiere

Verarbeiter (2)

Einführer

Ausführer

Andere Unternehmer (3)

Agrarerzeuger (1)

Produktionseinheiten für Aquakulturtiere

Verarbeiter (2)

Einführer

Ausführer

Andere Unternehmer (3)

MS-BIO-01

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

MS-BIO-02

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

MS-BIO-…

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(*1)   „Agrarerzeuger“ umfassen Erzeuger, die ausschließlich Erzeuger sind, Erzeuger, die auch Verarbeiter sind, Erzeuger, die auch Einführer sind, sowie andere, nicht näher bestimmte gemischte Unternehmen.

(*2)   „Verarbeiter“ umfassen Verarbeiter, die ausschließlich Verarbeiter sind, Verarbeiter, die auch Einführer sind, sowie andere, nicht näher bestimmte gemischte Verarbeitungsunternehmen.

(*3)   „Andere Unternehmer“ umfassen Händler (Großhändler, Einzelhändler), sowie andere, nicht näher bestimmte Unternehmer.



Code-Nummer der Kontrollstelle oder der Kontrollbehörde

Anzahl eingetragener Unternehmer

Anzahl festgestellter Unregelmäßigkeiten oder Verstöße (1)

Anzahl Maßnahmen in Bezug auf die nichtkonforme Partie oder Erzeugung (2)

Anzahl Maßnahmen gegen den Unternehmer (3)

Agrarerzeuger (1)

Produktionseinheiten für Aquakulturtiere

Verarbeiter (2)

Einführer

Ausführer

Andere Unternehmer (3)

Agrarerzeuger (1)

Produktionseinheiten für Aquakulturtiere

Verarbeiter (2)

Einführer

Ausführer

Andere Unternehmer (3)

Agrarerzeuger (1)

Produktionseinheiten für Aquakulturtiere

Verarbeiter (2)

Einführer

Ausführer

Andere Unternehmer (3)

Agrarerzeuger (1)

Produktionseinheiten für Aquakulturtiere

Verarbeiter (2)

Einführer

Ausführer

Andere Unternehmer (3)

MS-BIO-01

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

MS-BIO-02

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

MS-BIO-…

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(*1)   „Agrarerzeuger“ umfassen Erzeuger, die ausschließlich Erzeuger sind, Erzeuger, die auch Verarbeiter sind, Erzeuger, die auch Einführer sind, sowie andere, nicht näher bestimmte gemischte Unternehmen.

(*2)   „Verarbeiter“ umfassen Verarbeiter, die ausschließlich Verarbeiter sind, Verarbeiter, die auch Einführer sind, sowie andere, nicht näher bestimmte gemischte Verarbeitungsunternehmen.

(*3)   „Andere Unternehmer“ umfassen Händler (Großhändler, Einzelhändler), sowie andere, nicht näher bestimmte Unternehmer.

(1)   Nur Unregelmäßigkeiten und Verstöße, die den ökologischen/biologischen Status von Erzeugnissen beeinträchtigen und/oder zur Anwendung einer Maßnahme geführt haben.

(2)   Bei Feststellung einer Unregelmäßigkeit hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung stellt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle sicher, dass in der Kennzeichnung und Werbung für die gesamte von der Unregelmäßigkeit betroffene Partie oder Erzeugung kein Bezug auf die ökologische/biologische Produktion erfolgt, wenn dies in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Vorschrift, gegen die verstoßen wurde, sowie zu der Art und den besonderen Umständen der Unregelmäßigkeit steht (Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates).

(3)   Bei Feststellung eines schwerwiegenden Verstoßes oder eines Verstoßes mit Langzeitwirkung untersagt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle dem betreffenden Unternehmer die Vermarktung von Erzeugnissen mit einem Bezug auf die ökologische/biologische Produktion in der Kennzeichnung und Werbung für eine mit der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats vereinbarte Dauer (Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates).

2.   Informationen zu Überwachung und Überprüfung (Audits)



Code-Nummer der Kontrollstelle oder der Kontrollbehörde

Anzahl eingetragener Unternehmer pro Kontrollstelle oder Kontrollbehörde

Anzahl eingetragener Unternehmer

Dokumentenprüfung und Office-Audits (1)

(Anzahl kontrollierter Unternehmerakten)

Anzahl Review-Audits (2)

Anzahl Witness-Audits (3)

Agrarerzeuger (1)

Produktionseinheiten für Aquakulturtiere

Verarbeiter (2)

Einführer

Ausführer

Andere Unternehmer (3)

Agrarerzeuger (1)

Produktionseinheiten für Aquakulturtiere

Verarbeiter (2)

Einführer

Ausführer

Andere Unternehmer (3)

Agrarerzeuger (1)

Produktionseinheiten für Aquakulturtiere

Verarbeiter (2)

Einführer

Ausführer

Andere Unternehmer (3)

Agrarerzeuger (1)

Produktionseinheiten für Aquakulturtiere

Verarbeiter (2)

Einführer

Ausführer

Andere Unternehmer (3)

MS-BIO-01

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

MS-BIO-02

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

MS-BIO-…

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(*1)   „Agrarerzeuger“ umfassen Erzeuger, die ausschließlich Erzeuger sind, Erzeuger, die auch Verarbeiter sind, Erzeuger, die auch Einführer sind, sowie andere, nicht näher bestimmte gemischte Unternehmen.

(*2)   „Verarbeiter“ umfassen Verarbeiter, die ausschließlich Verarbeiter sind, Verarbeiter, die auch Einführer sind, sowie andere, nicht näher bestimmte gemischte Verarbeitungsunternehmen.

(*3)   „Andere Unternehmer“ umfassen Händler (Großhändler, Einzelhändler), sowie andere, nicht näher bestimmte Unternehmer.

(1)   Dokumentenprüfung der relevanten allgemeinen Unterlagen, aus denen Struktur, Funktionsweise und Qualitätsmanagement der Kontrollstelle hervorgehen. Office-Audits der Kontrollstelle umfassen die Kontrolle der Unternehmerakten und die Überprüfung der Vorgehensweise im Falle von Nichtkonformitäten und Beschwerden einschließlich der Kontrollhäufigkeit (Mindestanzahl), der Anwendung eines risikobasierten Ansatzes, unangekündigter Kontroll- und Folgebesuche, der Vorgehensweise in Bezug auf die Probenahme und des Austausches von Informationen mit anderen Kontrollstellen und Kontrollbehörden.

(2)   Review-Audit: Kontrolle eines Unternehmers durch die zuständige Behörde zwecks Überprüfung der Einhaltung der vorgegebenen Kontrollverfahren durch die Kontrollstelle und der Wirksamkeit der Kontrollen der Kontrollstelle.

(3)   Witness-Audit: Begutachtung der Kontrolltätigkeit eines Mitarbeiters der Kontrollstelle durch die zuständige Behörde.

3.   Schlussfolgerungen zum Kontrollsystem für die ökologische/biologische Produktion



Code-Nummer der Kontrollstelle oder der Kontrollbehörde

Entzug der Zulassung

Maßnahmen zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Kontrollsystems für die ökologische/biologische Produktion (Durchsetzung)

Ja/Nein

Von

(Datum)

Bis

(Datum)

MS-BIO-01

 

 

 

 

MS-BIO-02

 

 

 

 

MS-BIO-…

 

 

 

 

Erklärung zur Gesamtleistung des Kontrollsystems für die ökologische/biologische Produktion:

▼B




ANHANG XIV

Entsprechungstabelle gemäß Artikel 98



Verordnung (EWG) Nr. 2092/91

(1)  Verordnung (EWG) Nr. 207/93

(2)  Verordnung (EG) Nr. 223/2003

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1452/2003

Vorliegende Verordnung

 

Artikel 1

 

Artikel 2 Buchstabe a

Artikel 4 Nummer 15

 

Artikel 2 Buchstabe b

Anhang III Abschnitt C (erster Gedankenstrich)

 

Artikel 2 Buchstabe c

Anhang III Abschnitt C (zweiter Gedankenstrich)

 

Artikel 2 Buchstabe d

 

Artikel 2 Buchstabe e

 

Artikel 2 Buchstabe f

 

Artikel 2 Buchstabe g

 

Artikel 2 Buchstabe h

Artikel 4 Nummer 24

 

Artikel 2 Buchstabe i

 

Artikel 3 Absatz 1

Anhang I Abschnitt B Nummern 7.1 und 7.2

 

Artikel 3 Absatz 2

Anhang I Abschnitt B Nummer 7.4

 

Artikel 3 Absatz 3

Anhang I Abschnitt A Nummer 2.4

 

Artikel 3 Absatz 4

Anhang I Abschnitt A Nummer 2.3

 

Artikel 3 Absatz 5

 

Artikel 4

Artikel 6 Absatz 1, Anhang I Abschnitt A Nummer 3

 

Artikel 5

Anhang I Abschnitt A Nummer 5

 

Artikel 6

Anhang I Abschnitte B und C (Titel)

 

Artikel 7

Anhang I Abschnitt B Nummer 3.1

 

Artikel 8 Absatz 1

Anhang I Abschnitt C Nummer 3.1

 

Artikel 8 Absatz 2

Anhang I Abschnitt B Nummern 3.4, 3.8, 3.9, 3.10, 3.11

 

Artikel 9 Absätze 1 bis 4

Anhang I Abschnitt C Nummer 3.6

 

Artikel 9 Absatz 5

Anhang I Abschnitt B Nummer 8.1.1

 

Artikel 10 Absatz 1

Anhang I Abschnitt B Nummer 8.2.1

 

Artikel 10 Absatz 2

Anhang I Abschnitt B Nummer 8.2.2

 

Artikel 10 Absatz 3

Anhang I Abschnitt B Nummer 8.2.3

 

Artikel 10 Absatz 4

Anhang I Abschnitt B Nummer 8.3.5

 

Artikel 11 Absatz 1

Anhang I Abschnitt B Nummer 8.3.6

 

Artikel 11 Absatz 2

Anhang I Abschnitt B Nummer 8.3.7

 

Artikel 11 Absatz 3

Anhang I Abschnitt B Nummer 8.3.8

 

Artikel 11 Absätze 4 und 5

Anhang I Abschnitt B Nummern 6.1.9, 8.4.1 bis 8.4.5

 

Artikel 12 Absätze 1 bis 4

Anhang I Abschnitt B Nummer 6.1.9

 

Artikel 12 Absatz 5

Anhang I Abschnitt C Nummern 4, 8.1 bis 8.5

 

Artikel 13

Anhang I Abschnitt B Nummer 8.1.2

 

Artikel 14

Anhang I Abschnitt B Nummern 7.1, 7.2

 

Artikel 15

Anhang I Abschnitt B Nummer 1.2

 

Artikel 16

Anhang I Abschnitt B Nummer 1.6

 

Artikel 17 Absatz 1

Anhang I Abschnitt B Nummer 1.7

 

Artikel 17 Absatz 2

Anhang I Abschnitt B Nummer 1.8

 

Artikel 17 Absatz 3

Anhang I Abschnitt B Nummer 4.10

 

Artikel 17 Absatz 4

Anhang I Abschnitt B Nummer 6.1.2

 

Artikel 18 Absatz 1

Anhang I Abschnitt B Nummer 6.1.3

 

Artikel 18 Absatz 2

Anhang I Abschnitt C Nummer 7.2

 

Artikel 18 Absatz 3

Anhang I Abschnitt B Nummer 6.2.1

 

Artikel 18 Absatz 4

Anhang I Abschnitt B Nummer 4.3

 

Artikel 19 Absatz 1

Anhang I Abschnitt C Nummern 5.1, 5.2

 

Artikel 19 Absätze 2 bis 4

Anhang I Abschnitt B Nummern 4.1, 4.5, 4.7 und 4.11

 

Artikel 20

Anhang I Abschnitt B Nummer 4.4

 

Artikel 21

Artikel 7

 

Artikel 22

Anhang I Abschnitt B Nummern 3.13, 5.4, 8.2.5 und 8.4.6

 

Artikel 23

Anhang I Abschnitt B Nummern 5.3, 5.4, 5.7 und 5.8

 

Artikel 24

Anhang I Abschnitt C Nummer 6

 

Artikel 25

Anhang III Abschnitt E Nummer 3 and Abschnitt B

 

Artikel 26

Artikel 5 Absatz 3 und Anhang VI Teile A und B

 

Artikel 27

Artikel 5 Absatz 3

 

Artikel 28

Artikel 5 Absatz 3

(1): Artikel 3

Artikel 29

Anhang III Abschnitt B Nummer 3

 

Artikel 30

Anhang III Nummer 7

 

Artikel 31

Anhang III Abschnitt E Nummer 5

 

Artikel 32

Anhang III Nummer 7 Buchstabe a

 

Artikel 33

Anhang III Abschnitt C Nummer 6

 

Artikel 34

Anhang III Nummer 8 und Abschnitt A Nummer 2.5

 

Artikel 35

Anhang I Abschnitt A Nummern 1.1 bis 1.4

 

Artikel 36

Anhang I Abschnitt B Nummer 2.1.2

 

Artikel 37

Anhang I Abschnitt B Nummern 2.1.1, 2.2.1, 2.3 und Anhang I Abschnitt C Nummern 2.1, 2.3

 

Artikel 38

Anhang I Abschnitt B Nummer 6.1.6

 

Artikel 39

Anhang III Abschnitt A1 Nummer 3 und Buchstabe b

 

Artikel 40

Anhang I Abschnitt C Nummer 1.3

 

Artikel 41

Anhang I Abschnitt B Nummer 3.4 (erster Gedankenstrich) und Nummer 3.6 Buchstabe b

 

Artikel 42

Anhang I Abschnitt B Nummer 4.8

 

Artikel 43

Anhang I Abschnitt C Nummer 8.3

 

Artikel 44

Artikel 6 Absatz 3

 

Artikel 45

 

(3): Artikel 1 Absätze 1 und 2

Artikel 45 Absätze 1 und 2

 

(3): Artikel 3 Buchstabe a

Artikel 45 Absatz 1

 

(3): Artikel 4

Artikel 45 Absatz 3

 

(3): Artikel 5 Absatz 1

Artikel 45 Absatz 4

 

(3): Artikel 5 Absatz 2

Artikel 45 Absatz 5

 

(3): Artikel 5 Absatz 3

Artikel 45 Absatz 6

 

(3): Artikel 5 Absatz 4

Artikel 45 Absatz 7

 

(3): Artikel 5 Absatz 5

Artikel 45 Absatz 8

Anhang I Abschnitt B Nummer 8.3.4

 

Artikel 46

Anhang I Abschnitt B Nummer 3.6 Buchstabe a

 

Artikel 47 Absatz 1

Anhang I Abschnitt B Nummer 4.9

 

Artikel 47 Absatz 2

Anhang I Abschnitt C Nummer 3.5

 

Artikel 47 Absatz 3

 

(3): Artikel 6

Artikel 48

 

(3): Artikel 7

Artikel 49

 

(3): Artikel 8 Absatz 1

Artikel 50 Absatz 1

 

(3): Artikel 8 Absatz 2