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Document 32012D0636

2012/636/EU: Beschluss der Kommission vom 25. Januar 2012 über die Maßnahme C 36/07 (ex NN 25/07) Deutschlands zugunsten der Deutschen Post AG (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 184) Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 289, 19.10.2012, p. 1–55 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/636/oj

19.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 289/1


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 25. Januar 2012

über die Maßnahme C 36/07 (ex NN 25/07) Deutschlands zugunsten der Deutschen Post AG

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 184)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2012/636/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Artikeln (2) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

I.1.   Beihilfeverfahren

I.1.1.   Eröffnungsentscheidung 1999 und Negativentscheidung 2002

(1)

1994 reichte United Parcel Service (im Folgenden „UPS“) eine Beschwerde ein, in der das Unternehmen geltend machte, dass der Deutschen Bundespost POSTDIENST (im Folgenden „POSTDIENST“) rechtswidrige Beihilfen gewährt worden seien.

(2)

Nachdem am 23. Oktober 1999 ein Beihilfeverfahren eröffnet worden war, (im Folgenden „Eröffnungsentscheidung 1999“), übermittelte Deutschland am 16. September 1999 eine Stellungnahme. Nach der Veröffentlichung der Eröffnungsentscheidung 1999 gingen bei der Kommission Stellungnahmen von 14 Beteiligten ein, die der Bundesregierung mit Schreiben vom 15. Dezember 1999 übermittelt wurden, um ihr Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. Deutschland antwortete mit Schreiben vom 1. Februar 2000, das bei seinem Eingang am 2. Februar 2000 registriert wurde.

(3)

Die Kommission erließ am 19. Juni 2002 eine Negativentscheidung (3) (im Folgenden „Negativentscheidung 2002“), in der sie feststellte, dass die Preise des POSTDIENST und seiner Nachfolgerin Deutsche Post AG (im Folgenden „DPAG“, während POSTDIENST und DPAG im Folgenden zusammen als „Deutsche Post“ bezeichnet werden) für ihre Haus-zu-Haus-Paketdienste unter den leistungsspezifischen Zusatzkosten lagen und dass diese aggressive Preispolitik nicht Teil des öffentlichen Versorgungsauftrags der Deutschen Post war. Die dadurch entstandenen Verluste in Höhe von 572 Mio. EUR wurden unter Verstoß gegen die Artikel 106 und 107 AEUV letztlich aus staatlichen Mitteln finanziert, die der Deutschen Post in unterschiedlicher Form zuflossen (z. B. staatliche Ausgleichszahlungen von der Schwestergesellschaft Deutsche Bundespost TELEKOM (im Folgenden „TELEKOM“), staatliche Kreditgarantien und staatliche Unterstützung zur Finanzierung der Pensionen von Postbeamten (im Folgenden „Pensionssubvention“).

(4)

Auf Aufforderung der Kommission forderte Deutschland die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfe in Höhe von 572 Mio. EUR von der DPAG zurück. Die Deutsche Post legte gegen die Entscheidung Rechtsmittel bei den Unionsgerichten ein.

(5)

Das Gericht der Europäischen Union (im Folgenden „Gericht“) erklärte in seinem Urteil aus dem Jahr 2008 (4) die Negativentscheidung 2002 für nichtig, weil die Kommission keine umfassende Analyse aller durch die Universaldienstleistungen bedingten Erlöse und Kosten vorgenommen hatte, um festzustellen, ob die Deutsche Post unter- oder überkompensiert worden war.

(6)

Daraufhin zahlte Deutschland die zurückgeforderte staatliche Beihilfe von 572 Mio. EUR zuzüglich Zinsen an die Deutsche Post zurück.

(7)

Am 2. September 2010 wies der Gerichtshof das von der Kommission gegen das Urteil des Gerichts (5) eingelegte Rechtsmittel zurück.

I.1.2.   Weitere Beschwerden nach der Negativentscheidung 2002

(8)

Am 13. Mai 2004 reichte UPS eine weitere Beschwerde ein, der zufolge der Deutschen Post nach der Negativentscheidung 2002 rechtswidrige Beihilfen gewährt wurden. UPS vertrat die Auffassung, dass in der Negativentscheidung 2002 nicht alle in der ursprünglichen Beschwerde aus dem Jahr 1994 aufgeführten Maßnahmen geprüft worden seien und die der Deutschen Post gewährten finanziellen Vorteile die nicht mit den Beihilfevorschriften vereinbare Beihilfe von 572 Mio. EUR deutlich übersteigen würden. Die Deutsche Post habe staatliche Mittel verwendet, um ihr Paketgeschäft auszubauen (z. B. durch Übernahme anderer Unternehmen) und ihren Tochtergesellschaften Postbank AG und Deutsche Post Euro Express GmbH & Co OHG (im Folgenden „DPEED“), die im Bankdienstleistungsbereich bzw. unter dem Markennamen DHL im Vertrieb von Paketdiensten für gewerbliche Kunden tätig waren, Dienstleistungen zu unangemessen niedrigen Verrechnungspreisen zu verkaufen.

(9)

Die Kommission sandte Deutschland am 9. November 2004 und am 1. April 2005 Auskunftsersuchen zu. Deutschland übermittelte seine Antworten am 2. Dezember 2004 und am 3. Juni 2005.

(10)

Am 16. Juli 2004 reichte die TNT Post AG & Co KG (im Folgenden „TNT“) eine Beschwerde ein, in der auch sie geltend machte, dass die Deutsche Post Dienstleistungen zu unangemessen niedrigen Verrechnungspreisen an die Postbank AG verkauft habe. TNT machte geltend, die Postbank AG habe lediglich die variablen Kosten für die erbrachten Dienstleistungen gezahlt, während die Deutsche Post die gemeinsamen Fixkosten für das Vertriebsnetz in vollem Umfang mit Erlösen aus ihrem Briefmonopol finanziert habe.

(11)

Die Kommission sandte Deutschland am 11. November 2004 und am 25. April 2005 Auskunftsersuchen zu. Deutschland übermittelte seine Antworten am 17. Dezember 2004 und am 23. Juni 2005.

I.1.3.   Ausweitungsentscheidung 2007

(12)

Nachdem weitere Beschwerden bei der Kommission eingegangen waren, informierte diese Deutschland mit Schreiben vom 12. September 2007 (6) (im Folgenden „Ausweitungsentscheidung 2007“) über die Ausweitung des 1999 eröffneten Verfahrens. Mit der Ausweitungsentscheidung 2007 wurde das Ziel verfolgt, alle neu eingegangenen Informationen in das Verfahren aufzunehmen und alle möglicherweise durch die staatlichen Maßnahmen zugunsten der Deutschen Post bedingten Wettbewerbsverzerrungen eingehend zu prüfen (nähere Ausführungen zu den staatlichen Ausgleichszahlungen, staatlichen Garantien, Pensionssubventionen und zur Exklusivlizenz für die Erbringung von Briefdiensten befinden sich in Abschnitt I.1.14).

(13)

Nach Auffassung der Kommission musste die Buchhaltung der Deutschen Post im Zeitraum 1990 bis 2007 genau rekonstruiert werden, um Klarheit über die Auswirkungen der staatlichen Maßnahmen auf die Erlöse und Kosten der verschiedenen von der Deutschen Post erbrachten Dienste zu erlangen.

I.1.4.   Stellungnahme Deutschlands zur Ausweitungsentscheidung 2007

(14)

Deutschland nahm am 14. Dezember 2007 Stellung und die Deutsche Post legte gegen die Ausweitungsentscheidung 2007 Rechtsmittel ein (siehe auch Abschnitt I.3.1).

I.1.5.   Stellungnahmen der Beteiligten zur Ausweitungsentscheidung 2007 und Stellungnahme Deutschlands zu diesen Stellungnahmen

(15)

Am 16. November 2007 übermittelten UPS und TNT ihre Stellungnahmen.

(16)

Nachdem Deutschland am 20. Dezember 2007 eine Fristverlängerung beantragt hatte, legte die Bundesregierung am 12. März 2008 eine Stellungnahme zu den Stellungnahmen von TNT und UPS vor.

I.1.6.   Auswahl eines externen Sachverständigen

(17)

Am 23. Januar 2008 veröffentlichte die Kommission eine Ausschreibung für ein Gutachten, das der Kommission die Feststellung erleichtern sollte, ob die Deutsche Post im Zeitraum 1990-2007 für ihre Universaldienstverpflichtung möglicherweise überkompensiert wurde (7).

(18)

Am 18. Juni 2008 schloss die Kommission einen Vertrag mit der WIK Consult GmbH, die auf die Kostenrechnung im Postsektor spezialisiert ist.

I.1.7.   Stellungnahme Deutschlands zur angemessenen Dauer des Untersuchungszeitraums

(19)

Mit Schreiben vom 10. Juni 2008 und 18. Juni 2008 sprach sich Deutschland gegen die von der Kommission gewählte Dauer des Untersuchungszeitraums (1990-2007) aus und vertrat die Ansicht, es reiche aus, die Untersuchung auf die Jahre 1990 bis 1994, in denen die staatlichen Ausgleichszahlungen gewährt wurden, zu beschränken; in diesem Zeitraum seien die Verluste höher gewesen als die staatlichen Ausgleichszahlungen, so dass die Deutsche Post keine Überkompensation erhalten habe. Nach dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden (8) (im Folgenden „Gemeinschaftsrahmen 2005“), sei die Bereitstellung von Buchhaltungsdaten für den Zeitraum nach 1994 unverhältnismäßig, da der Zeitraum für die Berechnung von Überkompensationen auf vier Jahre begrenzt sei.

(20)

Am 27. Juni 2008 übermittelte Deutschland ein Rechtsgutachten über die Verpflichtung der Kommission zur Einzelprüfung der staatlichen Ausgleichszahlungen, der staatlichen Garantien und der Pensionssubvention (9). Ferner machte Deutschland geltend, dass eine Prüfung der Buchhaltungsdaten nicht erforderlich sei, um die staatlichen Garantien und die Pensionssubvention zu beurteilen.

(21)

Dieselbe Position vertrat Deutschland gegenüber den Dienststellen der Kommission auf den Treffen am 29. Mai 2008 und am 15. Juli 2008.

I.1.8.   Auskunftsersuchen vom 17. Juli 2008

(22)

Am 17. Juli 2008 richtete die Kommission ein Auskunftsersuchen an Deutschland, das alle zu prüfenden staatlichen Maßnahmen zum Gegenstand hatte und einen Fragebogen zu den Erlösen und Kosten der Deutschen Post im Zeitraum 1990-2007 umfasste. Das Auskunftsersuchen war in Zusammenarbeit mit der WIK Consult ausgearbeitet worden. Am 5. August 2008 ersuchte Deutschland um eine unbestimmte Fristverlängerung, da zunächst die Verfügbarkeit bestimmter Daten geprüft werden müsse.

I.1.9.   Erinnerungsschreiben vom 12. und 22. August 2008

(23)

Am 12. August 2008 erläuterte die Kommission, warum die Prüfung der Erlöse und Kosten der Deutschen Post für den Zeitraum 1990-2007 erfolgen musste, und bestand auf der Übermittlung der angeforderten Informationen.

(24)

In seiner Mitteilung vom 14. August 2008 machte Deutschland erneut geltend, dass es keinen Grund für die Prüfung der Erlöse und Verluste der Deutschen Post für die Zeit nach 1994 gebe. Am 22. August 2008 behielt sich die Kommission für den Fall, dass Deutschland die angeforderten Informationen nicht übermitteln würde, das Recht vor, nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (10) die Auskunftserteilung anzuordnen.

(25)

In der Mitteilung vom 29. September 2008 übermittelte Deutschland die Ergebnisse eines weiteren (letztlich am 2. Oktober 2008 zugestellten) Rechtsgutachtens, um seine Position zu stützen, dass eine Analyse der Buchhaltung nach 1994 nicht erforderlich und der Zeitraum 1990-1994 der angemessene Untersuchungszeitraum sei (11).

(26)

Am 28. Oktober 2008 übermittelte Deutschland Informationen zu den staatlichen Garantien und zur Pensionssubvention.

I.1.10.   Anordnung zur Auskunftserteilung vom 30. Oktober 2008

(27)

Die Kommission akzeptierte Deutschlands Argumente nicht und bestand darauf, dass eine Analyse bis 2007 notwendig war, um die wettbewerbsrechtlichen Auswirkungen der gewährten staatlichen Maßnahmen in vollem Umfang zu würdigen. Im Anschluss an die beiden Erinnerungsschreiben vom 12. August 2008 und vom 22. August 2008 erließ die Kommission am 30. Oktober 2008 eine Anordnung zur Auskunftserteilung, mit der Deutschland förmlich aufgefordert wurde, alle erforderlichen Buchhaltungsdaten für den gesamten Zeitraum 1990-2007 vorzulegen.

(28)

Deutschland und die Deutsche Post bestritten die Gültigkeit der Anordnung zur Auskunftserteilung (vgl. Abschnitt I.3.2).

(29)

Am 27. November 2008 übermittelte Deutschland die angeforderten Buchhaltungsdaten für den Zeitraum 1990-1994. Am 5. und am 16. Dezember 2008 aktualisierte Deutschland die am 27. November 2008 übermittelten Buchhaltungsdaten.

I.1.11.   Übermittlung von Buchhaltungsdaten für den Zeitraum 1990-2007

(30)

Im Anschluss an ein Treffen zwischen dem deutschen Staatssekretär, Herrn Pfaffenbach, dem Vorstandsvorsitzenden der DPAG, Herrn Appel, und dem für Wettbewerbspolitik zuständigen Kommissionsmitglied am 6. Februar 2009 erklärten Deutschland und die Deutsche Post sich bereit, für den Zeitraum nach 1994 Buchhaltungsdaten bereitzustellen.

(31)

Am 3. März 2009 übermittelte Deutschland einen ersten Satz an Buchhaltungsdaten für den gesamten Untersuchungszeitraum 1990-2007.

(32)

Treffen zwischen der Deutschen Post und den Dienststellen der Kommission fanden am 3. März 2009 in Brüssel sowie am 12. März 2009, am 2. April 2009, am 28. Mai 2009, am 23. Juni 2009 und am 18. September 2009 in Bonn statt. Deutschland übermittelte die entsprechenden Ausführungen der Deutschen Post am 26. März 2009, am 7. Mai 2009 und am 22. Juni 2009.

(33)

Im Anschluss an diese Treffen und eine Reihe von Fragen, die die Dienststellen der Kommission am 4. Juni 2009 und am 30. Juli 2009 an die Deutsche Post richteten, übermittelte Deutschland am 9. Juli 2009, am 31. Juli 2009, am 17. August 2009, am 8. September 2009, am 10. September 2009 und am 15. Oktober 2009 aktualisierte Buchhaltungsdaten und weitere Klarstellungen.

(34)

Am 16. und am 24. September 2009 übermittelten die Dienststellen der Kommission weitere Fragen, die Deutschland am 14. Oktober 2009 beantwortete.

I.1.12.   Vorlage des WIK-Gutachtens

(35)

Aufgrund von Verzögerungen bei der Bereitstellung der Buchhaltungsdaten musste der Vertrag mit der WIK Consult mehrmals verlängert werden. Am 9. November 2009 legte die WIK Consult schließlich ihr Gutachten (im Folgenden „WIK-Gutachten“) vor.

(36)

Am 14. und am 21. Januar 2010 übermittelte Deutschland Anmerkungen zum WIK-Gutachten. Am 11. Februar 2010 legte Deutschland ein von KPMG erstelltes Gutachten (im Folgenden „KPMG-Gutachten“) über die Rechtsnatur der Ablieferungen (12), die die Deutsche Post bis 1995 an den Bund zahlen musste, und ein von Deloitte erstelltes Gutachten (13) (im Folgenden „Deloitte-I-Gutachten“) über die im WIK-Gutachten zugrunde gelegte Benchmark für den „angemessenen“ Gewinn vor.

(37)

Am 23. April 2010 legte Deutschland eine weitere Deloitte-Studie (im Folgenden „Deloitte-II-Gutachten“) zur Höhe des angemessenen Gewinns vor, der bei den Universaldienstleistungen der Deutschen Post zugrunde zu legen ist.

(38)

Am 9. August 2010 übermittelte Deutschland weitere Anmerkungen zur Berechnung der Überkompensation und zur Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers bei der Würdigung der staatlichen Ausgleichszahlungen.

I.1.13.   Stellungnahmen im Anschluss an die Nichtigerklärung der Negativentscheidung 2002

(39)

Am 5. November 2010 übermittelte Deutschland ein weiteres Rechtsgutachten, in dem die Bedeutung des Urteils in der Rechtssache C-399/08 Kommission/Deutsche Post (vgl. Abschnitt I.3.5) für das laufende Beihilfeprüfverfahren behandelt wird (14).

I.1.14.   Ausweitungsbeschluss 2011

(40)

Mit Schreiben vom 10. Mai 2011 setzte die Kommission Deutschland von ihrem Beschluss in Kenntnis, das 1999 eröffnete und 2007 ausgeweitete Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV auszuweiten, um die Pensionssubvention, die die Deutsche Post seit 1995 erhielt, eingehend zu prüfen (im Folgenden „Ausweitungsbeschluss 2011“).

(41)

Nachdem Deutschland zunächst am 23. Mai 2011 eine Fristverlängerung beantragt hatte, übermittelte es am 29. Juli 2011 seine Stellungnahme sowie weitere Gutachten über die Notwendigkeit einer Überkompensationsrechnung zum Nachweis angeblicher Quersubventionierungen (15), über einen Vergleich der von der Deutschen Post effektiv getragenen Sozialkosten mit den marktüblichen Sozialkosten (16) sowie über die Höhe der über das Marktniveau hinausgehenden von der Deutschen Post getragenen Sozialkosten (17).

(42)

Am 4. Oktober 2011 übermittelte UPS seine Stellungnahme. Free and Fair Postal Postal Initiative (im Folgenden „FFPI“) übermittelte am 5. Oktober 2011 eine Stellungnahme, der Bundesverband Internationaler Express und Kurierdienste (im Folgenden „BIEK“) am 7. Oktober 2011. Die Kommission leitete die Stellungnahmen der Beteiligten am 13. Oktober 2011 an Deutschland weiter.

(43)

Am 14. November 2011 nahm Deutschland zu den Stellungnahmen der Beteiligten Stellung.

(44)

Am 18. November 2011 übermittelte die Kommission ein weiteres Auskunftsersuchen, bei dem es um Einzelheiten der Finanzierung der Pensionsansprüche nach 2007 ging. Deutschland antwortete mit Schreiben vom 2. und vom 19. Januar 2012. Am 16. Dezember 2011 übermittelte die Kommission Deutschland ein Gutachten von Charles River Associates zum Thema Gewinn-Benchmarking (18) (im Folgenden „CRA-Gutachten“), zu dem Deutschland am 16. Januar 2012 Stellung nahm.

I.2.   Verfahren nach Artikel 102 AEUV

(45)

Auf der Grundlage der Beschwerde von UPS aus dem Jahr 1994 stellte die Kommission fest, dass die Deutsche Post im Zeitraum 1990-1995 mit ihrer auf Verdrängung ausgerichteten Preispolitik für Paketdienste im Business-to-Consumer-Segment gegen Artikel 102 AEUV verstoßen hatte. Gegen die Deutsche Post wurde eine Geldbuße von 24 Mio. EUR verhängt (19).

(46)

Am 22. April 2004 reichte UPS auf der Grundlage von Artikel 102 AEUV eine weitere Beschwerde wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung durch die Deutsche Post ein. UPS zufolge hatte die Deutsche Post für ihre regulierten Briefdienste überhöhte Briefentgelte in Rechnung gestellt.

(47)

Während ihrer Prüfung erhielt die Kommission am 5. November 2004 Unterlagen zur Entscheidung der deutschen Postregulierungsbehörde (im Folgenden „Postregulierungsbehörde“) über die Preisobergrenze für die regulierten Briefdienste der Deutschen Post für die Zeit ab dem 1. Januar 2003 (im Folgenden „Maßgrößenentscheidung 2002“). Mit Schreiben vom 13. Juni 2007 erklärte sich Deutschland mit der Verwendung dieser Unterlagen im Beihilfeverfahren einverstanden.

(48)

Am 25. März 2008 beschloss die Kommission, das Kartellverfahren einzustellen, da es ihrer Auffassung nach unwahrscheinlich war, dass ein derartiger Verstoß gegen Artikel 102 AEUV nachgewiesen werden könnte (20).

I.3.   Gerichtsverfahren

I.3.1.   Rechtssache T-421/07 Deutsche Post AG/Kommission

(49)

Die Deutsche Post focht die Ausweitungsentscheidung 2007 an und führte dabei aus, die Negativentscheidung 2002 habe das berechtigte Vertrauen geschaffen, dass die Kommission ihre Prüfungen nicht wieder aufnehmen würde.

(50)

Am 8. Dezember 2011 wies das Gericht diese Anfechtung als unzulässig zurück (21).

I.3.2.   Sache T-570/08 Deutsche Post AG/Kommission und Sache T-571/08 Deutschland/Kommission

(51)

Deutschland und die Deutsche Post fochten die von der Kommission erlassene Anordnung zur Auskunftserteilung vom 30. Oktober 2008 an, da ihrer Auffassung nach im Rahmen dieser Anordnung irrelevante Informationen angefordert würden und die Anordnung für die Deutsche Post mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden sei.

(52)

Am 16. Juli 2010 erklärte das Gericht beide Klagen für unzulässig, da weder die Verfahrensrechte der Deutschen Post noch die Verfahrensrechte Deutschlands durch den Erlass der Anordnung zur Auskunftserteilung verletzt worden seien.

I.3.3.   Sache C-463/10 P Deutsche Post AG/Kommission und Sache C-475/10 P Deutschland/Kommission

(53)

Am 27. September 2010 legten die Deutsche Post und Deutschland gegen das Urteil des Gerichts Rechtsmittel ein und vertraten weiterhin die Auffassung, dass die Anordnung zur Auskunftserteilung ihre Rechte verletzt habe. Am 13. Oktober 2011 hob der Gerichtshof das Urteil des Gerichts vom 16. Juli 2010 auf (22). Die Sache wurde deshalb an den Gerichtshof zurückverwiesen; das Verfahren ist noch anhängig.

I.3.4.   Sache T-344/10 UPS/Kommission

(54)

Am 20. August 2010 reichte UPS eine Klage beim Gericht ein und machte geltend, dass die Kommission in Bezug auf die beihilferechtliche Prüfung aus dem Jahr 2007 eine rechtswidrige Unterlassung begangen habe. Da seit der Ausweitungsentscheidung 2007 nahezu drei Jahre vergangen seien, habe die Kommission ausreichend Gelegenheit gehabt, die in Rede stehenden Maßnahmen zu prüfen und die faktischen und rechtlichen Umstände zu beurteilen, um einen abschließenden Beschluss zu erlassen und das Prüfverfahren abzuschließen. Das Verfahren ist noch anhängig.

I.3.5.   Sache T-388/11 Deutsche Post AG/Kommission

(55)

Am 22. Juli 2011 focht die Deutsche Post den Ausweitungsbeschluss 2011 mit der Begründung an, die Kommission habe sich offensichtlich geirrt, als sie die Pensionssubvention in ihrer vorläufigen Würdigung als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV und als neue Beihilfe im Sinne des Artikels 108 Absatz 1 AEUV erachtete. Das Verfahren ist noch anhängig.

II.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER STAATLICHEN MASSNAHMEN

(56)

Die Deutsche Post hat seit 1989 staatliche Unterstützung in Form verschiedener Maßnahmen erhalten:

Staatliche Finanzierung von Pensionsansprüchen auf folgender Grundlage:

Personalrechtsgesetz 1994 (23) (im Folgenden „PostPersRG 1994“)

Staatliche Ausgleichszahlungen und Garantien auf folgender Grundlage:

Postverfassungsgesetz 1989 (24) (im Folgenden „PostVerfG 1989“)

Postumwandlungsgesetz 1994 (25) (im Folgenden „PostUmwG 1994“)

Exklusivlizenz und Preisregulierung auf folgenden Grundlage:

Gesetz über das Postwesen 1989 (26) (im Folgenden „PostG 1989“)

Postgesetz 1997 (im Folgenden „PostG 1997“)

II.1.   Pensionssubvention vor dem Hintergrund der Sozialleistungen und Sozialbeitragsregelungen für Beamte und für Privatangestellte

(57)

Die Pensionssubvention deckt seit dem Jahr 1995 einen großen Teil der Pensionszahlungen für die pensionierten Beamten der Deutschen Post ab. Um die Auswirkungen der Pensionssubvention in der Würdigung in vollem Umfang zu erfassen, werden in den folgenden Abschnitten die Sozialleistungen und Sozialbeiträge für Beamte näher beschrieben und mit den gesetzlichen Sozialversicherungen für privatrechtlich Beschäftigte (im Folgenden „Privatangestellte“) verglichen.

II.1.1.   Sozialleistungen für Beamte

(58)

Beamte haben Anspruch auf Altersversorgung sowie Unterstützung im Krankheits- und Pflegefall. Die Leistungen für die Beamten der Deutschen Post entsprechen den Leistungen, die allen anderen Beamten gewährt werden:

Die Höhe der Pension ist nach § 14 BeamtVG (27) im Voraus auf einen bestimmten Prozentsatz der letzten Dienstbezüge des Beamten festgesetzt. So erhalten z. B. Beamte, die im Jahr 2010 in den Ruhestand getreten sind und die erforderliche Anzahl von Jahren gearbeitet haben, eine Pension, die 71,75 % ihrer letzten Dienstbezüge entspricht.

Beamte haben Anspruch auf Erstattung von 50 % bis 70 % der Gesundheits- und Pflegekosten und müssen lediglich die darüber hinausgehenden Kosten selbst bestreiten. Die genaue Aufteilung der Gesundheitskosten hängt von verschiedenen Kriterien wie etwa der Anzahl der Kinder ab. Beamte können entweder eine freiwillige Zusatzversicherung abschließen oder ihren Anteil an den Gesundheitskosten selbst bezahlen.

II.1.2.   Finanzierung der Sozialleistungen für POSTDIENST-Beamte im Zeitraum 1989-1994

(59)

Nach der ersten Postreform im Jahr 1989 mussten POSTDIENST, TELEKOM und POSTBANK gemäß § 54 Absatz 2 PostVerfG 1989 die Pensionszahlungen und Gesundheitskosten für die pensionierten Beamten, die den jeweiligen Unternehmen auf der Grundlage der früheren Tätigkeiten der einzelnen Beamten zugeordnet worden waren, in vollem Umfang finanzieren. Nach dieser Bestimmung besteht der Anspruch der Beamten nach wie vor gegenüber dem Staat, der jedoch den gesamten Betrag von POSTDIENST, TELEKOM bzw. POSTBANK einfordern kann.

II.1.3.   Finanzierung von Sozialleistungen für Beamte der DPAG seit 1995

(60)

Im Rahmen der zweiten Postreform von 1994 wurden Beamte, die beim POSTDIENST gearbeitet hatten, nach § 2 Absatz 1 PostPersRG 1994 auf die DPAG übertragen. Dabei behielten die Beamten nach § 2 Absatz 3 PostPersRG 1994 ihren rechtlichen Status. Die DPAG übernahm nach § 1 Absatz 1 PostPersRG 1994 vom Bund alle dem Arbeitgeber obliegenden Rechte und Pflichten und nach § 2 Absatz 3 PostPersRG 1994 alle vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten.

(61)

Nach § 15 PostPersRG 1994 wurde die Auszahlung der Pensions- und Gesundheitsleistungen an pensionierte Beamte von einem neu geschaffenen Pensionsfonds für die Beamten der Deutschen Post übernommen. Am 1. Juli 2001 wurden die Pensionsfonds für die Deutsche Post, die Deutsche Telekom AG und die Postbank AG in der Postbeamtenversorgungskasse (im Folgenden für den gesamten Zeitraum ab dem 1. Januar 1995 gemeinsam als „Pensionsfonds“ bezeichnet) zusammengeführt.

(62)

Nach § 16 Absatz 1 PostPersRG 1994 musste die Deutsche Post im Zeitraum 1995-1999 einen jährlichen Beitrag von 2,045 Mrd. EUR bzw. insgesamt 10,225 Mrd. EUR an den Pensionsfonds zahlen. Seit 2000 muss die Deutsche Post auf der Grundlage von § 16 Absatz 2 PostPersRG 1994 einen jährlichen Beitrag von 33 % der angefallenen Beamtenbezüge (d. h. Beiträge, die von 735 Mio. EUR im Jahr 2000 bis 540 Mio. EUR im Jahr 2010 reichten) an den Pensionsfonds entrichten.

(63)

Die Pensionssubvention deckt nach § 16 Absatz 2 PostPersRG 1994 das verbleibende Defizit (d. h. die Differenz zwischen den Pensionszahlungen für die pensionierten Beamten und dem Beitrag der Deutschen Post zum Pensionsfonds). Die Pensionssubvention stieg von 151 Mio. EUR (1995) auf 3,203 Mrd. EUR (2010) und belief sich im Zeitraum 1995-2010 auf insgesamt 37,121 Mrd. EUR.

Abbildung 1

Finanzierung des Pensionsfons (in Mio. EUR)

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II.1.4.   Gesetzliche Sozialversicherungen für Privatangestellte und Zusatzrentenversicherung für Privatangestellte der Deutschen Post

(64)

Privatangestellte sind sozialversicherungspflichtig und müssen die folgenden vier Versicherungen abschließen: Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung (28). Die gesetzlichen Sozialversicherungssysteme für Privatangestellte sehen im Bereich der Renten- und Krankenversicherung einen anderen Versicherungsschutz vor als das für Beamte geltende System:

Die Höhe der Rente wird nicht als prozentualer Anteil des letzten Monatsgehalts, sondern des durchschnittlichen Lebensgehalts berechnet.

Die Ausgaben für die Kranken- und Pflegeversicherung sind voll abgedeckt.

(65)

Auch bei der Finanzierung der Sozialleistungen bestehen wesentliche Unterschiede zu den für die Beamten geltenden Regelungen: Die gesetzlichen Sozialversicherungen für Privatangestellte werden durch im Laufe des Arbeitslebens des Angestellten geleistete Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge (im Folgenden „gesetzliche Sozialversicherungsbeiträge“) finanziert. Der Gesamtbeitragssatz wird formal in einen Arbeitnehmer- und einen Arbeitgeberanteil aufgeteilt, der jeweils etwa die Hälfte des Gesamtbetrags ausmacht. Der Arbeitgeber ist jedoch förmlich verpflichtet, den gesamten Beitragssatz an die Sozialversicherungen abzuführen.

Abbildung 2

Beitragssätze für die gesetzliche Sozialversicherung in Prozent des Bruttogehalts von Privatangestellten (siehe auch den Anhang)

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(66)

Abbildung 2 zeigt, dass die Beitragssätze für die gesetzliche Sozialversicherung seit 1995 bei 38 % bis 42 % des Bruttogehalts (= Nettogehalt + Arbeitnehmeranteil) lagen. Die Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile an den Sozialversicherungsbeiträgen lagen bei 19 % bis 21 % des Bruttogehalts (eine detaillierte Zeitreihe ist im Anhang zu finden).

(67)

Die Privatangestellten der Deutschen Post haben nicht nur von den gesetzlichen Sozialversicherungen, sondern auch von einer Zusatzrentenversicherung profitiert. Vor 1997 eingestellten Privatangestellten wurde eine Zusatzrentenversicherung angeboten, dank derer sie eine mit der Beamtenpension vergleichbare Rente erhalten würden. Die Zusatzrentenversicherung deckte somit die Differenz zwischen der gesetzlichen Sozialversicherungsrente der Privatangestellten, die einem bestimmten Prozentsatz des durchschnittlichen Lebensgehalts entspricht, und der Beamtenpension, die einem bestimmten Prozentsatz der letzten Dienstbezüge entspricht. Die genauen Bestimmungen sind in der Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (im Folgenden „VAP“) festgelegt (29).

(68)

Die Deutsche Post finanzierte die Zusatzrente für die pensionierten Privatangestellten bis 1997 durch einen Beitrag von rund [5 % bis 10 %] (30) des Bruttogehalts der aktiven Privatangestellten. Ab 1997 bildete die Deutsche Post Rückstellungen für die ausstehenden Verpflichtungen der VAP (siehe auch Beschreibung der Last # 4 in Abschnitt II.3.1.3)

(69)

Ab 1997 wurde neu eingestellten Privatangestellten eine deutlich reduzierte Zusatzrentenversicherung angeboten, für die die Deutsche Post im Zeitraum 1997-2007 einen Betrag von [0 % und 5 %] des Bruttogehalts entrichtete.

II.2.   Staatliche Ausgleichszahlungen und Garantien vor dem Hintergrund der Exklusivlizenz und der Universalpostdienstverpflichtungen der Deutschen Post

II.2.1.   Exklusivlizenz bis 2007

(70)

Vor 1998 war das Errichten und Betreiben von Einrichtungen zur entgeltlichen Beförderung von Briefsendungen nach § 2 PostG 1989 ausschließlich der Deutschen Post vorbehalten. Andere Postdienste wie die Beförderung von Paketen, Zeitungen oder Zeitschriften waren nicht der Deutschen Post vorbehalten und unterlagen dem Wettbewerb. Nach § 37 PostVerfG 1989 müssen die Gewinne aus diesen reservierten Briefdiensten zur Finanzierung der Verluste der im Wettbewerbsbereich angebotenen Universaldienstleistungen verwendet werden. Nach § 4 PTRegG 1994 (31) war der Bundesminister für Post und Telekommunikation für die Genehmigung der Entgelte für die reservierten Briefdienste zuständig.

(71)

Mit Inkrafttreten des PostG 1997 im Jahr 1998 wurde der Umfang der der Deutschen Post vorbehaltenen Dienste schrittweise verringert. Nach § 51 PostG 1997 erstreckte sich die Exklusivlizenz der Deutschen Post 1997 auf die Beförderung von Briefsendungen und adressierten Katalogen mit einem Gewicht von weniger als 200 g, doch in der Folge wurde die Gewichtsgrenze schrittweise verringert und 2006 auf 50 g festgesetzt. Die Exklusivlizenz lief am 31. Dezember 2007 aus.

II.2.2.   Universalpostdienstverpflichtung bis 2007

(72)

Die Universaldienstverpflichtung wurde der Deutschen Post durch zwei Rechtsakte förmlich übertragen:

Mit der Postdienst-Pflichtleistungsverordnung (32) (im Folgenden „PPflLV“) wurde die Deutsche Post als Universalpostdiensteanbieter für Briefsendungen und Pakete bis zu einem Gewicht von 20 kg eingesetzt und mit der Erbringung der entsprechenden Dienste in ganz Deutschland zu einheitlichen Leistungsentgelten betraut.

Mit dem PostG 1997 und der begleitenden Durchführungsverordnung aus dem Jahr 1999 (33) (im Folgenden „Universaldienstleistungsverordnung 1999“) wurde die Betrauung der DPAG mit der Erbringung von Universaldienstleistungen verlängert.

(73)

In § 11 PostG 1997 werden Universaldienstleistungen als ein Mindestangebot an Postdienstleistungen definiert, die flächendeckend zu erschwinglichen Preisen zu erbringen sind. Diese Dienstleistungen umfassen die Beförderung von Briefsendungen, adressierten Paketen, deren Einzelgewicht 20 kg nicht übersteigt, sowie von Büchern, Katalogen, Zeitungen und Zeitschriften (im Folgenden „Universaldienstleistungen“).

(74)

In der Universaldienstleistungsverordnung 1999 sind die Mindestqualitätsanforderungen für den Universaldienst festgelegt:

In Deutschland müssen bundesweit mindestens 12 000 stationäre Posteinrichtungen vorhanden sein.

Im Jahresdurchschnitt müssen 80 % der Briefsendungen und Pakete binnen bestimmter Fristen (ein Arbeitstag für Briefsendungen und zwei Arbeitstage für Pakete) ausgeliefert werden; zudem hat die Zustellung mindestens einmal werktäglich zu erfolgen.

Zwar gilt allgemein, dass die Preise für Universaldienstleistungen erschwinglich sein müssen, doch musste die DPAG einheitliche Preise für Briefdienste stellen, die sie im Rahmen der 2007 ausgelaufenen Exklusivlizenz erbringt. Allerdings hat die DPAG bei den reservierten Diensten eine gewisse Flexibilität bei Preisfestlegung, da sie individuelle Preisabsprachen mit Kunden treffen kann, die je Einlieferungsvorgang mindestens 50 Stück einliefern.

(75)

Mit § 52 PostG 1997 wurde die Betrauung der DPAG mit der Erbringung der Universaldienstleistungen bis zum 31. Dezember 2007 — d. h. bis zur Aufhebung ihrer Exklusivlizenz für Briefdienste — verlängert. Seit dem Auslaufen der Exklusivlizenz ist kein Postbetreiber in Deutschland mit der Universaldienstverpflichtung betraut worden, was bedeutet, dass alle Anbieter von Postdiensten Universalpostdienste erbringen sollen („Marktkräfte“). Steht fest oder ist anzunehmen, dass eine Universaldienstleistung nicht ausreichend oder angemessen erbracht wird, so bietet das PostG 1997 rechtliche Mittel, um die Erbringung dieser Dienste zu gewährleisten.

(76)

Wie dem WIK-Gutachten (vgl. Abbildung 3) zu entnehmen ist, entfielen rund 88 % der Gesamterlöse in den Jahren 1990 bis 2007 auf die Universaldienstleistungen. Der Großteil der Universalbriefdienste unterlag aufgrund der marktbeherrschenden Stellung der Deutschen Post einer Preisregulierung (vgl. Abschnitt II.2.1). Neben diesen regulierten Diensten, die rund 62 % der Gesamterlöse ausmachten, erbrachte die Deutsche Post im Wettbewerb mit anderen Anbietern die Universalpaketdienste (rund 15 % der Gesamterlöse) sowie weitere nicht preisregulierte Universalbriefdienste (rund 11 % der Gesamterlöse).

(77)

Außerdem hat die Deutsche Post auch kommerzielle Dienste angeboten (z. B. Retailbankdienste für die Postbank, Vertriebsdienste für die Telekom, Zustellung von Postwurfsendungen). Mit den kommerziellen Dienstleistungen wurden im Zeitraum 1990-2007 rund 12 % der Gesamterlöse der Deutschen Post erwirtschaftet.

II.2.3.   Staatliche Ausgleichszahlungen

(78)

Die Deutsche Bundespost war seit ihrer Gründung im Jahr 1950 ein Sondervermögen des Bundes. Nach deutschem Verwaltungsrecht hat ein Sondervermögen keine vom Staat unabhängige Rechtspersönlichkeit, verfügt jedoch über einen eigenen Haushalt und haftet nicht für die allgemeinen Schulden des Staates.

(79)

Die erste Postreform von 1989 sah vor, dass sich das Sondervermögen in drei Teilbereiche — POSTDIENST, POSTBANK und TELEKOM — gliedert, die als „öffentliche Unternehmen“ eingestuft wurden, aber noch keine vom Staat unabhängige Rechtspersönlichkeit besaßen.

(80)

Nach § 37 Absätze 2 und 3 PostVerfG 1989 sollten die drei Unternehmen für die einzelnen Dienste in der Regel jeweils die vollen Kosten erwirtschaften, wobei zwischen den drei Unternehmen insoweit eine Querfinanzierung zulässig war, als die Verluste aus der Universaldienstverpflichtung entstanden. Auf dieser Grundlage erhielt der POSTDIENST von der TELEKOM im Zeitraum 1990-1993 insgesamt 2,844 Mrd. EUR zur Deckung seiner Verluste.

(81)

Im Zuge der zweiten Postreform wurden die drei Teilbereiche des Sondervermögens zum 1. Januar 1995 in Aktiengesellschaften umgewandelt: Aus dem POSTDIENST wurde die DPAG, aus der POSTBANK die Postbank AG und aus der TELEKOM die Telekom AG. Nach § 2 Absatz 2 PostUmwG 1994 übernahm die Telekom AG alle Kreditverbindlichkeiten, die das Sondervermögen als Ganzes betrafen, aber ihr stand eine Rückgriffsforderung gegenüber der DPAG und der Postbank AG in dem Maße zu, in dem die Kreditverbindlichkeiten deren Rechtsvorgängern zuzurechnen waren.

(82)

Nach § 7 PostUmwG 1994 erloschen jedoch die (aus § 2 Absatz 2 PostUmwG 1994 erwachsenden) Rückgriffsforderungen der Telekom AG gegenüber der DPAG in Höhe der aufgelaufenen Verluste des POSTDIENST am 31. Dezember 1994. Dies bewirkte einen Vermögenstransfer im Wert von 2,822 Mrd. EUR von der Telekom AG zur DPAG. Deutschland zufolge war dieser Transfer von der Telekom AG — wie die früheren Ausgleichszahlungen auf der Grundlage von § 37 Absatz 3 PostVerfG 1989 — für die DPAG für die Erfüllung ihrer Universaldienstverpflichtung unverzichtbar.

(83)

Im Zeitraum 1990-1995 erhielt der POSTDIENST insgesamt 5,666 Mrd. EUR als Ausgleich für die Universaldienstverpflichtung.

II.2.4.   Staatliche Garantie für die vor 1995 begebenen Schuldurkunden

(84)

Seit 1953 stehen nach § 22 Absatz 4 PostVwG 1953 (34) Schuldurkunden der Deutschen Bundespost den Schuldurkunden des Bundes gleich. Als das PostVwG 1953 durch das PostVerfG 1989 aufgehoben wurde, wurde diese Bestimmung in § 40 PostVerfG 1989 übernommen.

(85)

Nach der Gründung der drei Teilbereiche im Jahr 1989 begab der POSTDIENST die Schuldurkunden nicht eigenständig, sondern die POSTBANK verwaltete die entsprechenden Transaktionen eigenständig für alle Unternehmen der Deutschen Bundespost. Die Schuldurkunden wurden dann dem POSTDIENST, der TELEKOM und der POSTBANK nach ihrem jeweiligen Finanzbedarf zugewiesen.

(86)

Nach 1995 trug Deutschland gemäß § 2 Absatz 4 PostUmwG 1994 weiterhin die Gewährleistung für die Erfüllung aller Verbindlichkeiten, die von der Deutschen Bundespost vor dem Jahr 1995 eingegangen und dann POSTDIENST, TELEKOM und POSTBANK zugewiesen worden waren. Deutschland trug jedoch keinerlei Gewährleistung für Schuldurkunden, die die DPAG zu einem späteren Zeitpunkt emittiert hat.

II.3.   Erlöse der regulierten Dienste als zusätzlicher Ausgleich für Pensionskosten und Nettokosten der Universaldienste

(87)

Im PostG 1997 wird außerdem die Bundesnetzagentur (im Folgenden „Postregulierungsbehörde“) mit der Aufsicht über die reservierten und liberalisierten Briefmärkte betraut. Nach § 19 PostG 1997 ist die Postregulierungsbehörde für die Regulierung der Entgelte zuständig, die die Deutsche Post auf den Briefmärkten erhebt, auf denen sie eine marktbeherrschende Stellung innehat. Die Deutsche Post hatte nicht nur im Bereich der reservierten Dienste (nach § 51 PostG 1997), sondern auch bei nahezu allen anderen Briefdiensten, die bereits für den Wettbewerb geöffnet worden waren, eine marktbeherrschende Stellung inne. Preisregulierung kann entweder ex ante durch Festlegung einer Maßgröße oder ex post im Rahmen von Preiskontrollen erfolgen.

(88)

Aus den Marktuntersuchungen der Postregulierungsbehörde geht hervor, dass die Deutsche Post auf den Märkten für regulierte Briefdienste durchschnittlich einen Marktanteil von 90 % bis 97 % hatte. In ihrem letzten Bericht beklagt die Postregulierungsbehörde, dass es mit der 1997 eingeleiteten allmählichen Öffnung der Märkte nicht gelungen ist, einen funktionsfähigen Wettbewerb auf dem deutschen Briefmarkt zu schaffen (35).

(89)

Mit den regulierten Briefdiensten wurde der Großteil der Gesamterlöse der Deutschen Post erwirtschaftet (z. B. rund 62 % ihrer Gesamterlöse im Zeitraum 1990-2007 (siehe Abbildung 3) und rund 56 % der im Zeitraum 2008-2010 erwirtschafteten Gesamterlöse).

(90)

Alle anderen Universaldienste und kommerziellen Dienste, die nicht unter die §§ 19-27 PostG 1997 (36) über die Entgeltregulierung fallen, werden im Folgenden als „nicht preisregulierte Dienste“ bezeichnet

(91)

Für die preisregulierten Briefdienste ist in § 20 Absätze 1 und 2 PostG 1997 festgelegt, dass die Entgelte sich an den Kosten einer effizienten Leistungsbereitstellung zu orientieren haben. Wann immer sachlich gerechtfertigt, muss die Postregulierungsbehörde unter anderem Folgendes angemessen berücksichtigen:

die Kosten einer flächendeckenden Versorgung mit Postdienstleistungen und

die Kosten für die Renten- und Krankenversicherungsleistungen für die vom POSTDIENST übernommenen Angestellten.

(92)

Mit § 57 PostG 1997 und der Allgemeinen Weisung des Bundesministers für Wirtschaft und Technologie vom 27. März 2000 wurden die regulierten Preise bis zum 31. Dezember 2002 auf dem Niveau von 1997 eingefroren.

II.3.1.   Maßgrößenentscheidung 2002

(93)

Die allererste Entscheidung der Postregulierungsbehörde zur Obergrenze für regulierte Briefentgelte für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2007 (im Folgenden „Maßgrößenentscheidung 2002“) erging erst 2002. Die sogenannte „Preis-Cap-Regulierung“ ist ein Verfahren zur Regulierung der Preise eines Bündels von Dienstleistungen, bei dem, anstatt die Einzelpreise für jede Dienstleistung zu kontrollieren, der gewichtete Durchschnitt aller Preise in dem betreffenden Bündel als Obergrenze festgelegt wird. Nach § 19 PostG 1997 bezog sich die Ex-ante-Maßgrößenfestlegung auf alle Postdienstleistungen, bei denen die Deutsche Post eine marktbeherrschende Stellung innehatte.

(94)

Für die Zwecke der Maßgrößenentscheidung 2002 übermittelte die Deutsche Post der Postregulierungsbehörde erstmals eine regulatorische Erlös- und Kostenrechnung (im Folgenden „REK 2002“), die den Zeitraum 1998-2006 abdeckte. Die REK basierte auf den bis 2001 erwirtschafteten Ergebnissen und auf Vorausschätzungen für die folgenden Jahre.

(95)

Im Jahr 2002 machte die Deutsche Post sogenannte „Lasten“ für die Universaldienstverpflichtung sowie für die Beschäftigung der vom POSTDIENST übernommenen Beamten und Privatangestellten geltend. Bei diesen Lasten handelt es sich um die Kosten, die der Deutschen Post zufolge ohne die Universaldienstverpflichtung und ohne die Übernahme der Beschäftigten und der Infrastruktur von POSTDIENST nicht entstanden wären (vgl. die ausführliche Liste in Tabelle 1).

Tabelle 1

Im Rahmen der Maßgrößenentscheidung 2002 genehmigte Lasten (in Mio. EUR, Nominalwerte)

#

Lasten aus der Maßgrößenentscheidung 2002

Durchschnittliche Last (1998-2006) in Mio. EUR

%

1

Nicht wettbewerbsübliche Gehaltskosten

[…]

[…]

2

Nicht wettbewerbsübliche Sozialkosten

[…]

[…]

3

Infrastrukturlast Filialen

[…]

[…]

4

Zusatzrentenversicherung für Angestellte (VAP)

[…]

[…]

5

Infrastrukturlast Fracht

[…]

[…]

6

Sozial- und Gesundheitskosten (BAnstPT)

[…]

[…]

7

Personalrestrukturierung

[…]

[…]

8

Deckung des Defizits der Beamtenkrankenversicherung

[…]

[…]

 

Durchschnittliche Gesamtlast

[…]

100 %

(96)

Die Postregulierungsbehörde akzeptierte schließlich die Argumentation der Deutschen Post, dass der Deutschen Post diese Lasten ohne die Universaldienstverpflichtung (Last # 3 und 5, Universaldienstkosten) bzw. ohne die Verpflichtung zur Übernahme der Beamten und Privatangestellten von POSTDIENST (Last # 1, 2, 4, 6, 7 und 8) nicht entstanden wären. Die Postregulierungsbehörde genehmigte daraufhin höhere regulierte Briefentgelte, damit die für den Zeitraum 2002-2006 geltend gemachten durchschnittlichen jährlichen Lasten von […] Mrd. EUR aus den mit den regulierten Briefdiensten erzielten Erlösen finanziert werden konnten. Nach der Maßgrößenentscheidung 2002 werden 100 % der Lasten den Preisen zugewiesen, für die ex ante eine Maßgröße festgelegt wird.

II.3.1.1.   Nicht wettbewerbsübliche Grundgehälter (Last # 1)

(97)

Last # 1 entspricht dem geltend gemachten Teil der Grundgehälter der Postmitarbeiter, der über den Branchendurchschnitt hinausgeht. Die Deutsche Post legte die Gehälter, die mit den Gewerkschaften in einem Entgelttarifvertrag (im Folgenden „ETV“) für nach 2002 neu eingestellte Mitarbeiter vereinbart worden waren als Benchmark für die „wettbewerbsüblichen“ Gehälter zugrunde. Bei der Berechnung von Last # 1 wird diese Benchmark jedoch für alle Mitarbeiter verwendet. Zudem wird sie in den übermittelten Kosten- und Leistungsrechnungen rückwirkend bis 1998 zugrunde gelegt.

II.3.1.2.   Nicht wettbewerbsübliche Sozialkosten (Last # 2)

(98)

Die Postregulierungsbehörde stimmte auch dem Argument der Deutschen Post zu, sie habe für ihre Privatangestellten und Beamten Sozialversicherungsbeiträge tragen müssen, die über denen lagen, die Wettbewerber aus der Privatwirtschaft üblicherweise für ihre Privatangestellten tragen müssten.

(99)

Die Deutsche Post geht bei ihren Berechnungen von einem Sozialversicherungsbeitragssatz aus, den sie sowohl für die Beamten als auch für die Privatangestellten als „wettbewerbsüblich“ erachtet (im Folgenden „REK-Beitragssatz“). Dieser REK-Beitragssatz ist definiert als Summe aus

dem Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen für einen Privatangestellten (rund 19 % bis 21 %, was – wie in Abbildung gezeigt – in etwa der Hälfte des gesamten Sozialversicherungsbeitragssatzes entspricht),

dem Beitrag zur Unfallversicherung ([0 % bis 5 %]; bei der Deutschen Post ist dieser Beitrag seit 2001 im REK-Beitragssatz enthalten), und

dem Beitrag zur Zusatzrentenversicherung ([0 % bis 5 %]; bei der Deutschen Post ist dieser Beitrag seit 1997 im REK-Beitragssatz enthalten, weil ein Beitrag zur Zusatzrentenversicherung in dieser Höhe als „wettbewerbsüblich“ erachtet wird. Dieser Satz stützt sich auf die Zusatzrentenversicherung, die die Deutsche Post seit 1997 neu eingestellten Privatangestellten anbietet).

(100)

Aus den regulierten Erlösen werden alle über den REK-Beitragssatz hinausgehenden Sozialversicherungsbeiträge (im Folgenden „nicht wettbewerbsübliche Sozialversicherungsbeiträge“) finanziert. Tabelle 2 zeigt am Beispiel der Berechnung der nicht wettbewerbsüblichen Sozialversicherungsbeiträge für Beamte im Jahr 2001, dass die tatsächlichen Sozialversicherungsbeiträge für Beamte fast doppelt so hoch waren wie die auf den REK-Beitragssatz gestützten und als „wettbewerbsüblich“ eingestuften Sozialversicherungsbeiträge.

Tabelle 2

Berechnung der nicht wettbewerbsüblichen Sozialkosten für Beamte im Jahr 2001 nach der REK 2002 (in Mio. EUR)

 

 

 

 

 

% der angefallenen Bezüge

(1)

 

Beitragssatz für den Pensionsfonds

33 %

 

 

(2)

 

Summe der Beamtenbezüge

[…]

 

 

(3)

= (1)*(2)

Beitrag zum Pensionsfonds

[…]

 

 

(4)

 

Gesundheitskosten

[…]

 

 

(5)

= (3)+(4)

Angefallene Sozialkosten

 

[…]

[40 % bis 45 %]

(6)

 

Arbeitgeberanteil Sozialversicherungsbeiträge

20,43 %

 

 

(7)

 

Unfallversicherung

[…]

 

 

(8)

 

Zusatzrentenversicherung

[…]

 

 

(9)

= (6)+(7)+(8)

REK-Beitragssatz

[…]

 

 

(10)

= (2)*(9)

REK-Benchmark Sozialkosten

 

[…]

[20 % bis 25 %]

(11)

= (5)-(10)

Nicht wettbewerbsübliche Sozialkosten

 

[…]

[15 % bis 20 %]

(101)

Die angefallenen Sozialversicherungsbeiträge umfassen den von der Deutschen Post entrichteten Beitrag von 33 % der angefallenen Gehälter der aktiven Beamten (bzw. jährliche Pauschalzahlungen von 2,045 Mrd. EUR im Zeitraum 1995-1999) zum Pensionsfonds sowie die Beiträge zu den Gesundheitskosten der Beamten. 2001 beliefen sich die angefallenen Sozialversicherungsbeiträge insgesamt auf [40 % bis 45 %] der angefallenen Beamtenbezüge.

(102)

Obwohl der Sozialversicherungsbeitragssatz als Prozentsatz des Bruttogehalts der Privatangestellten (Nettogehalt + Arbeitnehmeranteil am Sozialversicherungsbeitrag) definiert ist, berechnet die Deutsche Post die REK-Benchmark, indem sie den REK-Beitragssatz von [20 % bis 25 %] mit den angefallenen Beamtengehältern multipliziert.

II.3.1.3.   Zusatzrentenversicherung für Privatangestellte (Last # 4)

(103)

Last # 4 soll einen Ausgleich für die Bildung von Rückstellungen für die vor 1997 aus der Zusatzrentenversicherung VAP für die Privatangestellten der Deutschen Post erwachsenen Verbindlichkeiten schaffen.

(104)

Wie in Abschnitt II.1.4 erläutert, wurden den vor dem Jahr 1997 eingestellten Privatangestellten der Deutschen Post Zusatzrentenversicherungen angeboten, um ihnen eine Rente zu gewährleisten, die mit der Beamtenpension vergleichbar war. Der POSTDIENST hat jedoch keine entsprechenden Rückstellungen für die künftigen Rentenzahlungen gebildet. Erst nach Gründung der DPAG wurden in der Bilanz Rückstellungen in Höhe von 8,153 Mrd. EUR gebildet.

II.3.1.4.   Sonstige nicht wettbewerbsübliche Sozialkosten (Lasten # 6, 7 und 8)

(105)

Last # 6 umfasst den Beitrag der Deutschen Post zur Bundesanstalt für Post und Telekommunikation (BanstPT), die bestimmte Sozialleistungen (z. B. Sozialwohnungen) für vom POSTDIENST übernommene Beamte und Privatangestellte erbringt. Last # 7 bezieht sich auf die Beiträge der Deutschen Post zur Deckung des Defizits der Krankenversicherung für die Beamten. Last # 8 (Personalrestrukturierung) betrifft sowohl Beamte als auch Privatangestellte.

II.3.1.5.   Universaldienstlasten (# 3 und 5)

(106)

Diese Lasten spiegeln die Kosteneinsparungen wider, die die Deutsche Post hätte erzielen können, wenn sie ihr Filial- und Paketnetz an kommerziellen Erwägungen ausgerichtet hätte. Die Kosteneinsparungen werden beispielsweise anhand der kontrafaktischen Zahl der Filialen, die die Deutsche Post ohne die Universaldienstverpflichtung betreiben würde, berechnet.

II.3.2.   Maßgrößenentscheidungen 2007 und 2011

(107)

Am 7. November 2007 genehmigte die Postregulierungsbehörde die Maßgröße für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2011 (im Folgenden „Maßgrößenentscheidung 2007“). Am 14. November 2011 genehmigte sie die für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2013 geltende Maßgröße (im Folgenden „Maßgrößenentscheidung 2011“).

(108)

Seit der Maßgrößenentscheidung 2007 werden die Preise für den Versand von mehr als 50 Briefen nicht mehr ex ante kontrolliert, sondern sind Gegenstand einer Ex-post-Preiskontrolle nach § 25 PostG 1997 (37). Die Preise für alle anderen Postdienste, bei denen die Deutsche Post eine marktbeherrschende Stellung innehat, werden weiterhin nach § 19 PostG 1997 ex ante genehmigt.

(109)

Die Kommission bezeichnet im Rahmen dieses Beschlusses Dienste, bei denen die Deutsche Post eine marktbeherrschende Stellung innehat und die entweder einer Ex-ante-Preiskontrolle nach § 19 PostG 1997 oder einer Ex-post-Preiskontrolle nach § 25 PostG 1997 unterliegen, als „preisregulierte Dienste“. Alle anderen Dienste, bei denen die Deutsche Post keine beherrschende Stellung innehat und die keiner Preiskontrolle unterliegen, werden als „nicht preisregulierte Dienste“ bezeichnet.

(110)

Die Deutsche Post machte weiterhin die Lasten, die ihr durch nicht wettbewerbsübliche Lohn- und Sozialkosten infolge der Übernahme der POSTDIENST-Mitarbeiter entstanden sind (z. B. durchschnittlich […] Mio. EUR seit 2008 für Last # 2 — nicht wettbewerbsübliche Sozialkosten), sowie Lasten aufgrund der Universaldienstverpflichtung geltend. Wie bereits bei der Maßgrößenentscheidung 2002 genehmigte die Postregulierungsbehörde erneut, dass diese Lasten aus regulierten Erlösen getragen werden, und legte daher eine entsprechend höhere Maßgröße fest. Die Anerkennung dieser Lasten durch die Postregulierungsbehörde in den Maßgrößenentscheidungen 2002, 2007 und 2009 bleibt daher in Bezug auf die nicht preisregulierten Dienste unverändert.

II.4.   Finanzergebnisse der DPAG

(111)

Die Finanzergebnisse der DPAG für die Jahre 1995-2006 sind in Abbildung 2 der Ausweitungsentscheidung 2007 aufgeführt. Während die Ergebnisse in den Jahren 1995-1999 gemischt ausfielen (in einigen Jahren wurden Verluste eingefahren, in anderen Gewinne erzielt), konnte die DPAG in den Jahren 2000-2006 konstant Gewinne zwischen 1 und 2 Mrd. EUR vor Steuern vorweisen.

(112)

In den Jahren 2007-2010 erzielte die DPAG die folgenden Nettogewinne: 1,8 Mrd. EUR (2007), – 2,0 Mrd. EUR (2008), 0,7 Mrd. EUR (2009) und 2,6 Mrd. EUR (2010).

(113)

Die veröffentlichen Bilanzen der DPAG bieten nicht die Möglichkeit, die Gewinne den verschiedenen Diensten zuzuordnen. Daher lässt sich anhand der veröffentlichten Bilanzen nicht feststellen, ob die preisregulierten Universaldienste insgesamt defizitär waren oder Gewinne erwirtschafteten.

III.   GRÜNDE FÜR DIE ERÖFFNUNG DES VERFAHRENS

(114)

Wie das Gericht in seinem Urteil in der Rechtssache T-421/07 (38) bestätigte, sind alle untersuchten Maßnahmen seit der Eröffnungsentscheidung 1999 Gegenstand des Verfahrens, das mit der Ausweitungsentscheidung 2007 fortgesetzt wurde.

III.1.   Pensionssubvention

(115)

Im Ausweitungsbeschluss 2011 wurde festgestellt, dass die Pensionssubvention eine neue Beihilfe darstellt, weil die Deutsche Post vor der Pensionsreform im Jahr 1995 die Pensionskosten vollumfänglich aus Eigenmitteln finanzieren musste. Zudem wurde im Ausweitungsbeschluss 2011 das auf das Combus-Urteil (39) gestützte Vorbringen Deutschlands, die Pensionssubvention sei keine Beihilfe, zurückgewiesen.

(116)

Bei der Prüfung, ob die Pensionssubvention als Ausgleich für Pensionsaltlasten mit dem Binnenmarkt vereinbar ist (z. B. im Einklang mit dem Beschluss der Kommission zur französischen La Poste (40) (im Folgenden „La-Poste-Entscheidung“)), wurde im Ausweitungsbeschluss 2011 berücksichtigt, dass die geltend gemachten nicht wettbewerbsüblichen Sozialkosten nicht nur durch die Pensionssubvention, sondern auch aus den regulierten Erlösen (z. B. Last # 2 –nicht marktübliche Sozialversicherungsbeiträge) ausgeglichen wurden.

(117)

Die im Ausweitungsbeschluss 2011 angestellten Berechnungen, bei denen beide Ausgleichselemente berücksichtigt wurden, ergaben, dass die Deutsche Post tatsächlich Sozialversicherungsbeitragssätze anwenden konnte, die 10 bis 14 Prozentpunkte unter den gesetzlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssätzen (Arbeitgeber- + Arbeitnehmeranteil) privater Wettbewerber lagen.

(118)

Im Ausweitungsbeschluss 2011 wurden daher Zweifel daran geäußert, dass die Pensionssubvention als Augleich für Pensionsaltlasten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.

III.2.   Ausgleich für die Erbringung von Universaldienstleistungen

(119)

Deutschland stützt sich auf Artikel 106 Absatz 2 AEUV, um die Vereinbarkeit der staatlichen Ausgleichszahlungen und der staatlichen Garantie als Ausgleich für die Universaldienstverpflichtung zu begründen:

(120)

Auf der Grundlage des Altmark-Urteils (41) vertrat die Kommission in der Eröffnungsentscheidung 2007 die Auffassung, dass die staatlichen Ausgleichszahlungen und die staatliche Garantie staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen.

(121)

Die Kommission äußerte in der Ausweitungsentscheidung 2007 Bedenken, ob die staatlichen Ausgleichszahlungen und Garantien für die Erfüllung der Universaldienstverpflichtungen erforderlich und dem Zweck angemessen waren. Nach Auffassung der Kommission musste insbesondere die Kostenallokation auf die Universaldienste bzw. die kommerziellen Dienste nach den im Gemeinschaftsrahmen 2005 verankerten Grundsätzen geprüft werden. Zudem hatte sie Bedenken bezüglich der Ermittlung eines angemessenen Gewinns, bei der die durchschnittliche Rentabilität der Branche und die Risikopositionen der Deutschen Post zu berücksichtigen waren.

IV.   WIK-GUTACHTEN

(122)

Das WIK-Gutachten wurde zur Unterstützung der Kommission bei der Prüfung der Rechnungslegung der Deutschen Post für den Zeitraum 1990-2007 in Auftrag gegeben, um festzustellen, ob die Deutsche Post für ihre Universaldienstverpflichtungen überkompensiert worden war. Der WIK Consult GmbH wurden insbesondere die folgenden Aufgaben übertragen:

Ermittlung der Benchmark für den angemessenen Gewinn,

Prüfung der internen Kostenallokation und Verrechnungspreisvereinbarungen und

Berechnung der Überkompensation für die Nettokosten der Universaldienstverpflichtung.

IV.1.   Beschreibung der regulatorischen Erlös- und Kostenrechnung 2009

(123)

Im Anschluss an die von der Kommission am 30. Oktober 2008 erlassene Anordnung zur Auskunftserteilung übermittelte Deutschland 2009 schließlich einen vollständigen REK-Satz für den Zeitraum 1990-2007 (im Folgenden „REK 2009“).

IV.1.1.   Die Erlöse

(124)

Die Erlöse der Deutschen Post können nach den folgenden drei weitgefassten Kategorien aufgeschlüsselt werden:

Regulierte Universalbriefdienste (62 % der Gesamterlöse im Zeitraum 1990-2007)

Die preisregulierten Briefdienste umfassen alle Universaldienstleistungen, die auf Märkten erbracht werden, auf denen die Deutsche Post marktbeherrschend war, einschließlich der Dienstleistungen, bei denen sie von der Gewährung der Exklusivlizenz profitierte. Mit diesen Dienstleistungen wurden im Zeitraum 1990-2007 62 % der Gesamterlöse der Deutschen Post erwirtschaftet (42).

Nicht regulierte Universaldienste (26 % der Gesamterlöse im Zeitraum 1990-2007)

Die Universalpaketdienste sind stets auf den für den Wettbewerb geöffneten Märkten erbracht worden, auf denen die Deutsche Post nur einen durchschnittlichen Marktanteil von 30 % hatte. Im Zeitraum 1990-2007 entfielen 15 % der Gesamterlöse der Deutschen Post auf die Universalpaketdienste.

Mit den nicht preisregulierten Universalbriefdiensten (z. B. Kataloge, grenzüberschreitende Post) wurden rund 11 % der Gesamterlöse der Deutschen Post erzielt.

Nicht regulierte kommerzielle Dienste (12 % der Gesamterlöse im Zeitraum 1990-2007)

Die Deutsche Post hat ihr Filialnetz nicht nur für den Vertrieb von Postdiensten, sondern auch für den Verkauf von Produkten und Dienstleistungen der Postbank AG und – in geringerem Maße – der Deutschen Telekom genutzt. Mit diesen kommerziellen Vertriebsdiensten wurden rund 6 % der Gesamterlöse der Deutschen Post erzielt.

Die kommerziellen Paket- und Briefdienste (z. B. adressierte Werbesendungen) schlagen mit rund 4 % der Gesamterlöse der Deutschen Post zu Buche.

Ferner erbrachte die Deutsche Post eine Reihe verschiedener Dienstleistungen, z. B. in ihrer Funktion als Holding für in anderen Geschäftsfeldern tätige internationale Tochtergesellschaften (z. B. DANZAS, DHL). Mit diesen sonstigen kommerziellen Vertriebsdiensten wurden rund 2 % der Gesamterlöse der Deutschen Post erzielt.

Abbildung 3

Durchschnittlicher Anteil an den Erlösen im Zeitraum 1990-2007 (auf der Grundlage von Nominalwerten)

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(125)

Gegenstand des WIK-Gutachtens sind lediglich kommerzielle Dienstleistungen, die von der juristischen Person DPAG und dem Vorgängerunternehmen POSTDIENST in Verbindung mit dem Universaldienst erbracht wurden. Kommerzielle Dienstleistungen (z. B. das weltweite Expressgeschäft von DHL), die von anderen juristischen Personen innerhalb von Deutsche Post World Net (im Folgenden „DPWN“) erbracht wurden, waren nicht Gegenstand des Gutachtens.

IV.1.2.   Die Berechnung der Lasten in der REK 2009

(126)

Im Gegensatz zu den REK, die die Deutsche Post der Regulierungsbehörde für die Maßgrößenentscheidungen 2002, 2007 und 2011 vorlegte, enthält die REK 2009, die nie der Postregulierungsbehörde übermittelt wurde, einen wesentlich höheren Lastenbetrag, den die Deutsche Post den regulierten Diensten zuordnet.

(127)

Auf der Grundlage der REK 2009 macht die Deutsche Post eine durchschnittliche Last von […] Mrd. EUR für den Zeitraum 1990-2006 geltend; in der REK 2002 waren es […] Mrd. EUR.

Abbildung 4

Vergleich der Universaldienstlasten nach der REK 2009 mit den im Rahmen der Maßgrößenentscheidung 2002 genehmigten Lasten (Jahresdurchschnitt, Nominalwert in Mio. EUR)

[…]

(128)

Während bei Last # 2 (nicht wettbewerbsübliche Sozialkosten) und Last # 4 (Zusatzrentenversicherung) keine wesentlichen Unterschiede zwischen der REK 2002 und der REK 2009 bestehen, hat sich Last # 1 (nicht wettbewerbsübliche Grundgehälter) fast […]. Anders als in der REK 2002 legt die Deutsche Post nun nicht mehr die ETV-Gehälter als Benchmark für „wettbewerbsübliche“ Gehälter zugrunde, sondern den Mindestlohn für den Postsektor, der auf der Grundlage einer Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit aus dem Jahr 2007 basiert (im Folgenden „Mindestlohn 2007“). Diese Verordnung wurde jedoch vom Bundesverwaltungsgericht für rechtswidrig erklärt und wurde daher nie rechtswirksam.

(129)

Außerdem macht die Deutsche Post in der REK 2009 „Infrastruktur Brief“ als neue Last geltend, die die mit dem 6. Ausliefertag verbundenen inkrementellen Kosten (im Durchschnitt […] Mio. EUR pro Jahr) umfasst. Die Berechnung stützt sich auf die kontrafaktische Annahme, dass die Deutsche Post ohne die Universaldienstverpflichtung nur an fünf statt an sechs Tagen Post zugestellt hätte.

(130)

Last # 3 – Infrastrukturlast Filialen – wird anders als in der REK 2002 berechnet. Sie umfasst nun die mutmaßlichen Kosteneinsparungen, die hätten erzielt werden können, wenn alle Postämter ab 1990 als Agenturen betrieben worden wären. Last # 3 wird anhand des Entgelts berechnet, das die Deutsche Post im Jahr 2007 Dritten für Vertriebsdienste gezahlt hat.

IV.1.3.   Die Gewinnspannen in der REK 2009

(131)

Die Allokation der Lasten zu den preisregulierten Universalbriefdiensten entlastet die nicht regulierten Dienste erheblich von Kosten wie z. B. Lohn- und Sozialkosten. Diese Reallokation führt zu deutlich positiven Gewinnspannen von rund [15 % bis 25 %] bei den kommerziellen Diensten und zu Verlusten von fast [0 % bis 10 %] bei den preisregulierten Briefdiensten.

(132)

Die Deutsche Post weist in ihren Jahresabschlüssen sehr hohe Gewinne für ihre Briefsparte aus (siehe auch Abschnitt V.3), die jedoch durch die von den nicht preisregulierten auf die preisregulierten Dienste übertragenen Lasten mehr als aufgezehrt werden.

Abbildung 5

Durchschnittliche Umsatzrenditen auf der Grundlage der REK 2009

[…]

IV.2.   Benchmarking zur Ermittlung des angemessenen Gewinns

IV.2.1.   Wertschöpfungskette der Deutschen Post: Lowtech-Geschäft und geringes Geschäftsrisiko

(133)

Zur Vorbereitung des Benchmarkings zur Ermittlung des „angemessenen“ Gewinns und der Bewertung der Kostenallokation ist eine Analyse der Wertschöpfungskette und der eingegangenen Geschäftsrisiken erforderlich. Nur wenn die Funktions- und Risikoeigenschaften bekannt sind, kann nach einer Gruppe „vergleichbarer“ Unternehmen gesucht und eine Benchmark für den der Deutschen Post zugewiesenen angemessenen Gewinn berechnet werden.

IV.2.1.1.   Die Wertschöpfungskette eines Lowtech-Geschäftsbereichs

(134)

Die Wertschöpfungskette der Deutschen Post lässt sich in zwei Hauptfunktionen einteilen:

bundesweites Zustellnetz für die Zustellung von Briefsendungen und Paketen,

bundesweites Postfilialnetz.

(135)

Die Logistik eines Brief- und Paketnetzes ist ein Lowtech-Geschäftsbereich, der keine umfangreichen Forschungs- oder Entwicklungstätigkeiten erfordert. Daher arbeiten alle anderen Betreiber in der Branche in einer vergleichbaren, standardisierten Weise. Derartige Tätigkeiten werden oft als „Routinefunktionen“ bezeichnet. Der Routinecharakter dieser Tätigkeiten ist auch daran abzulesen, dass sie von der Deutschen Post in hohem Maße ausgelagert worden sind. Dies gilt auch für die über das bundesweite Filialnetz erbrachten Vertriebsdienstleistungen, die ebenfalls zunehmend ausgelagert worden sind.

(136)

Neben diesen Routinefunktionen sind die wichtigsten immateriellen Werte der Deutschen Post der Kundenstamm, der Markenname und die starke Marktposition, vor allem auf den Briefmärkten. Im WIK-Gutachten wird jedoch die Auffassung vertreten, dass diese immateriellen Werte im Wesentlichen nicht den Anstrengungen oder Investitionen der Deutschen Post zu verdanken sind, sondern in deutlich stärkerem Maße auf ihre frühere Exklusivlizenz zurückzuführen sind. So musste die Deutsche Post keine umfangreichen Marketing-Investitionen tätigen, sondern konnte sich bis 2007 auf ihre rechtlich garantierte Marktposition verlassen. Daher sollte der Deutschen Post für diese immateriellen Werte kein Entgelt zugestanden werden.

IV.2.1.2.   Geringes Risiko aufgrund staatlicher Maßnahmen

(137)

Aus mehreren Gründen war die Deutsche Post sowohl im Bereich der regulierten als auch im Bereich der nicht regulierten Dienste einem geringeren Risiko ausgesetzt als ihre Wettbewerber:

(138)

Erstens war die Deutsche Post bis 2007 durch ein gesetzliches Briefmonopol geschützt. Außerdem profitierte die Deutsche Post bei allen regulierten Briefdiensten von einem Marktanteil von 90 % und einem entweder nicht vorhandenen oder nur geringen Wettbewerb. Mit den preisregulierten Diensten erwirtschaftete die Deutsche Post nahezu zwei Drittel der Erlöse.

(139)

Zweitens genehmigte die Postregulierungsbehörde eine Preisobergrenze für regulierte Briefdienste. Diese Obergrenze wurde oberhalb der Kosten eines effizienten Unternehmens angesetzt, unter anderem um angeblich nicht wettbewerbsübliche Kosten im Bereich der nicht preisregulierten Dienste auszugleichen. Kein Wettbewerber der DPAG verfügte über eine Exklusivlizenz oder eine marktbeherrschende Stellung, die ihm die Querfinanzierung von Sozialkosten ermöglicht hätte. Deshalb hat die Exklusivlizenz bzw. die marktbeherrschende Stellung nicht nur im Bereich der regulierten, sondern auch im Bereich der nicht preisregulierten Universaldienstleistungen und kommerziellen Dienstleistungen zu einer erheblichen Verringerung der Geschäftsrisiken geführt.

(140)

Drittens haben andere staatliche Maßnahmen sowohl im Bereich der Universaldienstleistungen als auch im Bereich der kommerziellen Dienstleistungen ebenfalls zu einer erheblichen Verringerung des Risikos geführt: So haben die staatlichen Ausgleichszahlungen die Verluste Anfang der 90er Jahre aufgefangen, und die staatliche Garantie hat es der Deutschen Post erlaubt, trotz ihrer schwierigen Finanzsituation Anfang der 90er Jahre bis 1995 zum selben Zinssatz wie der Bund Kapital aufzunehmen.

(141)

Insgesamt war die Deutsche Post mit wesentlich geringeren Markt- und Kostenrisiken konfrontiert als ihre Wettbewerber, da sie ihren Kundenstamm nicht selbst aufbauen musste und Kostensteigerungen durch eine Erhöhung der regulierten Entgelte weitergeben konnte. Auf der Grundlage dieser Argumente kommt das WIK-Gutachten zu dem Schluss, dass Postgesellschaften, die nur Routinefunktionen ausüben (z. B. nicht in erheblichem Maße in Marketing und Markennamen investieren) und keinem hohen Geschäftsrisiko ausgesetzt sind (z. B. über langfristige Verträge verfügen), sich am besten als vergleichbare Wettbewerber eignen.

IV.2.2.   Quantifizierung von Benchmarks für den angemessenen Gewinn

(142)

Auf der Grundlage der Ergebnisse der Funktions- und Risikoanalyse wurde im Rahmen des WIK-Gutachtens in Finanzdatenbanken (z. B. auch ORBIS-Datenbank, die rund 10 Mio. Unternehmen weltweit umfasst) nach vergleichbaren Postunternehmen gesucht. Mit kontrollierten Schritten der quantitativen und qualitativen Auswahl werden vergleichbare Unternehmen ermittelt, die auf Wettbewerbsmärkten Postdienstleistungen anbieten.

(143)

Für das WIK-Gutachten wurde eine Gruppe von 26 Vergleichsunternehmen ausgewählt, die hauptsächlich im Bereich der Paketdienste tätig sind und die typischen Routinetätigkeiten von Postdienstleistern ausüben. Alle vergleichbaren Wettbewerber kamen aus dem Wirtschaftszweig „Post- und Kurierdienste“ (NACE-Code (43) 641).

(144)

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Zahl der vergleichbaren Wettbewerber begrenzt ist, weil private Unternehmen aufgrund der Exklusivlizenz des etablierten Betreibers, die für einen beträchtlichen Teil der Briefdienste galt, bislang kaum in größerem Umfang Briefdienste erbracht haben. Außerdem werden im WIK-Gutachten etablierte Postdienstleister aus anderen Ländern als Vergleichsunternehmen ausgeschlossen, weil sie — wie die Deutsche Post — durch Exklusivlizenzen geschützt und nicht in erster Linie auf Wettbewerbsmärkten tätig waren.

(145)

Zur Ermittlung des „angemessenen“ Gewinns wird im WIK-Gutachten die Umsatzrendite (return-on-sales, im Folgenden „ROS“) verwendet, die dem Buchgewinn (Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT)) geteilt durch den Umsatz entspricht. Zudem wird im WIK-Gutachten die Eigenkapitalrendite (return-on-asset; im Folgenden „ROA“) berechnet (z. B. EBIT als Prozentsatz des Gesamtkapitals). um über eine kapitalbasierte Benchmark für die Ermittlung des angemessenen Gewinns zu verfügen

Tabelle 3

Benchmarks ROS und ROA aus dem WIK-Gutachten

 

Umsatzrendite

(ROS)

Eigenkapitalrendite

(ROA)

Median

3,48 %

7,33 %

Obergrenze (75. Perzentil)

6,77 %

13,41 %

(146)

Aus der Stichprobe ergibt sich, dass der ROS-Median im wettbewerblichen Teil des Postsektors im Zeitraum 1998-2007 bei 3,48 % lag. Das WIK-Gutachten beinhaltet jedoch nicht nur den Median der Rendite, sondern auch eine Obergrenze für den angemessenen Gewinn, nämlich das dritte Quartil des Gewinns der vergleichbaren Wettbewerber, das bei einem ROS von 6,77 % liegt. Anders ausgedrückt bedeutet dies, dass 75 % der vergleichbaren Wettbewerber einen Gewinn erzielen, der unterhalb eines ROS von 6,77 % liegt (44).

(147)

Bezüglich der Umsatzrenditen ist dem WIK-Gutachten ein ROA-Median von 7,33 % und eine Obergrenze von 13,41 % zu entnehmen.

(148)

Da die Deutsche Post einem wesentlich geringeren Risiko ausgesetzt ist als die Vergleichsunternehmen, die auf wettbewerbsintensiven Märkten (z. B. Markt für Expresspakete) tätig sind, wird im WIK-Gutachten die Auffassung vertreten, dass der ROS-Median von 3,48 % eine vorsichtige und konservative Benchmark für den angemessenen Gewinn der Deutschen Post darstellt und die Verwendung eines höheren Wertes im Bereich bis zum dritten ROS-Quartil von 6,77 % nicht zu empfehlen ist. Es sei sogar eine geringere Benchmark vertretbar, da der ROS-Median von 3,48 % sich in einer ROA von 7,33 % niederschlage, die immer noch deutlich über dem risikolosen Zinssatz liege.

IV.3.   Prüfung der Kostenallokation

(149)

Im WIK-Gutachten wird die in der REK 2009 vorgenommene Lastenzuweisung bemängelt, weil die ROS-Margen von rund [15 % bis 25 %] der kommerziellen Dienste deutlich über dem Branchendurchschnitt (45) liegen. Da private Wettbewerber trotz erheblich geringerer Gewinnspannen rentabel arbeiten, wird im WIK-Gutachten der Schluss gezogen, dass den kommerziellen Diensten der Deutschen Post ein höherer Kostenanteil zugeordnet werden sollte, und deshalb von entsprechend geringeren Lasten der regulierten Dienste ausgegangen.

(150)

Das WIK-Gutachten kommt daher zu dem Ergebnis, dass alle kommerziellen Dienste trotz der von ihnen zu tragenden Kosten immer noch einen Gewinn erzielen, der dem ROS-Median von 3,48 % der Wettbewerber entspricht. Folglich legt das Gutachten für die regulierten Dienste für den Zeitraum 1990-2007 eine um […] Mio. EUR geringere durchschnittliche jährliche Last zugrunde.

(151)

Da ein großer Teil der kommerziellen Vertriebsdienste für die verbundenen Unternehmen Postbank und Telekom erbracht wurde, wird im WIK-Gutachten auch untersucht, ob die den beiden Unternehmen in Rechnung gestellten Endpreise marktgemäß waren und somit als geeignete Benchmark für die Kosten erachtet werden können, die von den kommerziellen Vertriebsdiensten getragen werden sollten. Ausgehend von den verfügbaren Nachweisen wird im WIK-Gutachten die Auffassung vertreten, dass die Verträge zwischen der Deutschen Post und den beiden verbundenen Unternehmen die Konditionen widerspiegeln, denen unabhängige Dritte ebenfalls zugestimmt hätten. Da POSTBANK und TELEKOM zu Beginn der 90er Jahre im Grunde nicht die Möglichkeit hatten, externe Vertriebsnetze zu nutzen, einigten sie sich darauf, die anfallenden Kosten zu teilen. Als Postbank und Telekom aber in späteren Jahren leichter andere Vertriebsnetze finden konnten und die Kosten des Universaldienstnetzes sanken, wurde der Vertrag geändert und eine erlösgebundene Provisionsgebühr vereinbart, die mehr einem typischen Vertrag für die Erbringung von Vertriebsdiensten entsprach (46).

IV.4.   Anpassung der REK 2009

(152)

Im WIK-Gutachten werden nach der folgenden Methode mehrere Anpassungen der REK 2009 vorgenommen:

Tabelle 4

Berechnungsmethode des WIK-Gutachtens für die jährlichen überhöhten Gewinne auf der Grundlage der REK 2009

 

Erlöse der Universaldienstleistungen

Kosten der Universaldienstleistungen

Angemessener Gewinn

+

Staatliche Ausgleichszahlungen

 

Überhöhte Gewinne

IV.4.1.   Anpassung der Erlöse aus dem Universaldienst

(153)

Die Deutsche Post verkaufte einen großen Teil ihres Immobilienbestands (z. B. Immobilien, die aufgrund der Restrukturierung des Postbetriebs nicht mehr benötigt wurden). Diese Erlöse sollten dem Universaldienst zugewiesen werden, da er der Hauptnutzer dieser Vermögenswerte war und sie an die kommerziellen Dienste vermietet hat.

(154)

Aufgrund dieser Anpassung steigen die Erlöse aus dem Universaldienst im gesamten Zeitraum 1990-2007 jährlich um durchschnittlich […] Mio. EUR.

IV.4.2.   Anpassung der Kosten für die Erbringung der Universaldienstleistungen

IV.4.2.1.   Auflösung der Kostenrechnung

(155)

Die REK 2009 löst die internen Leistungsverrechnungen nicht korrekt auf: Beim Universaldienst ist der erwirtschaftete Gesamtgewinn nicht angegeben, da Gewinne aus bestimmten Funktionen (z. B. Filialen) nicht nach Universaldienstleistungen und kommerziellen Dienstleistungen (z. B. Kosten für die einzelnen Dienste) aufgeschlüsselt, sondern zusammengefasst und als kommerzielle Gewinne ausgewiesen sind. Die Deutsche Post konnte deshalb keine getrennten Bücher vorlegen, wie es nach der Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (47) vorgeschrieben ist.

(156)

Während die Deutsche Post für die Jahre bis 1997 eine approximative Auflösung der internen Kostenrechnung vorgelegt hat, musste im WIK-Gutachten die Kostenrechnung für die Jahre nach 1997 korrigiert werden; falsch unter Universaldiensten „geparkte“ Kosten wurden in die Kostenrechnung für die kommerziellen Dienste verschoben.

(157)

Mit der entsprechenden Korrektur sinken die jährlichen Universaldienstkosten im Zeitraum 1998-2007 um durchschnittlich […] Mio. EUR.

IV.4.2.2.   Anpassung der Zuteilung der Lasten auf preisregulierte und nicht preisregulierte Dienste

(158)

Wie bereits dargelegt, wird im WIK-Gutachten nicht jede Last getrennt korrigiert. Stattdessen werden bei der Neuberechnung die Endpreise der kommerziellen Dienste zugrunde gelegt, die als solide Benchmark für die Branchendurchschnittskosten erachtet wurden. Folglich werden alle überhöhten Gewinne aus den kommerziellen Diensten (48) für die Finanzierung der ursprünglich geltend gemachten Lasten verwendet. Im gesamten Zeitraum 1990-2007 sinken die Lasten jährlich im Durchschnitt um […] Mio. EUR.

IV.4.2.3.   Erfolgsneutrale Kosten für die Zusatzrentenversicherung (Last # 4)

(159)

Mit Last # 4, der Zusatzrentenversicherung, hat die Deutsche Post Kosten auf sich genommen, die nicht in ihren Jahresabschlüssen aufgeführt sind. Da die ROS-Benchmark auf der Grundlage der REK der „vergleichbaren Wettbewerber“ ermittelt wird, können für die Kostenrechnung der Deutschen Post nur die Kosten berücksichtigt werden, die auch nach nationalen Rechnungslegungsstandards oder den Internationalen Rechnungslegungsstandards (IAS) zulässig sind. Deshalb können zusätzliche Kosten, die normalerweise nicht in IAS-Erklärungen aufgenommen werden, nicht als Kostenposten akzeptiert werden und müssen aus der festgelegten Gewinnspanne (Benchmark) finanziert werden.

(160)

Mit der entsprechenden Anpassung sinken die Kosten für Last # 4 (Zusatzrentenversicherung) im gesamten Zeitraum 1990-2007 jährlich um durchschnittlich […] Mio. EUR.

IV.4.3.   Korrektur von Kapitalkosten in angemessenen Gewinn

(161)

Die Deutsche Post nahm Kapitalkosten in die REK 2009 auf, die ursprünglich nicht in der REK enthalten waren, z.B. Kosten für […] und […]. Im WIK-Gutachten werden sowohl die Kosten für […] als auch […] gestrichen und durch die Benchmark für den angemessenen Gewinn ersetzt.

IV.4.3.1.   Zeitraum 1996 bis 2007

(162)

Der angemessene Gewinn wird auf der Grundlage der korrigierten Erlöse aus den Universaldienstleistungen und der ROS-Benchmark von 3,48 % ermittelt, wodurch sich ein jährlicher angemessener Gewinn von durchschnittlich […] Mio. EUR ergibt. Die durchschnittlichen jährlichen Kapitalkosten von […] Mio. EUR (Zinskosten von […] Mio. EUR und höhere regulatorische Abschreibungen von […] Mio. EUR) werden aus der REK 2009 gestrichen.

(163)

Besonders beachtenswert ist, dass der angemessene Gewinn, der anhand der ROS-Benchmark von 3,48 % berechnet wird, im Vergleich zu der REK 2009 in absoluten Zahlen höher ist als die von der Deutschen Post geltend gemachten Kapitalkosten (z. B. Zinskosten, die auf der Grundlage einer internen ROS von rund […] des eingesetzten Eigenkapitals berechnet wurden und auf den Marktwert gestützte höhere Abschreibungskosten).

IV.4.3.2.   Zeitraum 1990 bis 1995

(164)

Nach § 63 Absatz 1 PostVerfG musste die Deutsche Post bis 1995 sogenannte Ablieferungen (49) an die Bundesregierung zahlen, die sich auf rund 5,838 Mrd. EUR bzw. 8 % der Umsätze beliefen. Im Gegenzug wurde die Deutsche Post aber nach § 63 Absatz 4 PostVerfG von der Verpflichtung entbunden, über die Ablieferungen hinausgehende Dividenden auszuschütten.

(165)

Im WIK-Gutachten wird daher ausdrücklich darauf verzichtet, für den Zeitraum bis 1995 zusätzlich einen „angemessenen Gewinn“ zu berücksichtigen, weil die Ablieferungen die Eigenkapitalkosten der Deutschen Post bereits vollständig abdeckten. Folglich werden die durchschnittlichen jährlichen Kapitalkosten der Deutschen Post von […] Mio. EUR (Zinskosten von […] Mio. EUR und regulatorische Mehrabschreibungen von […] Mio. EUR) aus der REK 2009 gestrichen und die Universaldienstkosten entsprechend gesenkt.

IV.4.4.   Schlussfolgerungen

(166)

Die REK 2009 und das WIK-Gutachten zeigen beide, dass bis 1996 die Erlöse aus den Universaldiensten nicht ausreichten, um die Universaldienstkosten zu decken. Während die Deutsche Post nach der REK 2009 sogar unter Berücksichtigung der staatlichen Ausgleichszahlungen noch ein kumuliertes Defizit für den gesamten Zeitraum bis 2007 auswies, kommt das WIK-Gutachten dennoch zu dem Schluss, dass die staatlichen Ausgleichszahlungen so hoch waren, dass die Deutsche Post 1997 die Gewinnschwelle erreichen konnte.

(167)

Nach der REK 2009 ist die Rentabilität der Universaldienste bis 1999 kaum gestiegen und erst ab dem Jahr 2000 festzustellen, dass die Erlöse aus den Universaldiensten im Durchschnitt die Kosten decken. Das WIK-Gutachten zeigt dagegen ab dem Jahr 2000 erhebliche Gewinne bei den Universaldiensten auf, die deutlich über dem ROS-Median von 3,48 % liegen, obwohl bei den Universalpaketdiensten nur unterdurchschnittliche Umsatzrenditen von […] erzielt wurden (siehe Abbildung 6).

Abbildung 6

Vergleich der jährlichen überhöhten Gewinne der Universaldienste im Zeitraum 1990-2007 (in Mio. EUR, Nominalwerte)

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V.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN

(168)

Die Beteiligten übermittelten Stellungnahmen zur Eröffnungsentscheidung 1999, der Ausweitungsentscheidung 2007 und dem Ausweitungsbeschluss 2011. In diesem Abschnitt sind die wichtigsten Ausführungen zu den beiden Entscheidungen und dem Beschluss zusammengefasst.

V.1.   Exklusivlizenz für die Verwendung der vom Bundesministerium der Finanzen herausgegebenen Postwertzeichen

(169)

TNT bezweifelt, dass die Deutsche Post ein Entgelt für die Exklusivlizenz für die Verwendung der vom Bundesministerium der Finanzen herausgegebenen Postwertzeichen gezahlt hat. Laut § 43 PostG 1997 sei die Befugnis, Postwertzeichen mit dem Aufdruck „Deutschland“ auszugeben, dem Bundesministerium der Finanzen vorbehalten. Ein Postdienstleister, der die Verwendung solcher Postwertzeichen beantragt, muss ein Entgelt zahlen und die Auslagen übernehmen. Nach § 54 PostG 1997 verfügte die Deutsche Post AG bis zum 31. Dezember 2007 über die Exklusivlizenz für vom Bundesministerium der Finanzen herausgegebene Postwertzeichen.

(170)

Sollte die Deutsche Post die vom Bundesministerium der Finanzen herausgegebenen Postwertzeichen tatsächlich unentgeltlich verwendet haben, dann würde dies, so das Vorbringen von TNT, eine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstellen.

(171)

Die Kommission stellt fest, dass in der Eröffnungsentscheidung 1999, der Ausweitungsentscheidung 2007 und dem Ausweitungsbeschluss 2011 nicht auf diese Maßnahme eingegangen wurde. Deshalb ist sie nicht Gegenstand dieses Beschlusses.

V.2.   Pensionssubvention

(172)

Nach Auffassung von UPS wurde der Deutschen Post ein Vorteil zuteil, da sie von den vor 1995 bestehenden Zahlungsverpflichtungen teilweise entbunden wurde. Da normale Betreiber ihre Pensionskosten selbst tragen müssten, habe sich die Deutsche Post gegenüber ihren Wettbewerbern in einer besseren Position befunden. Des Weiteren stimmt UPS der Argumentation der Kommission zu, dass die in Rede stehende Beihilfe nicht als bestehende Beihilfe betrachtet werden kann, da sich die Position der Deutschen Post grundlegend geändert habe und neue gesetzliche Bestimmungen eingeführt worden seien, nach denen die Deutsche Post zum Teil von ihrer Verpflichtung entbunden wird, die Kosten für die Pensionen ihrer Beamten zu übernehmen. Nach Auffassung von UPS können derartig grundlegende Änderungen eines Systems nicht als einfache Änderungen rein formaler oder verwaltungstechnischer Art gelten.

(173)

UPS begrüßt das vorläufige Ergebnis der Kommission, dass die Pensionssubvention nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden kann. In Anbetracht der dauerhaften Rentabilität sowie der Exklusivlizenz der Deutschen Post stelle sich die berechtigte Frage, ob eine Entlastung für geltend gemachte Altlasten wirklich erforderlich sei. Zudem stehe die gewährte Zuwendung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem von Deutschland geltend gemachten Ziel von gemeinsamem Interesse, insbesondere da die Altlasten sowohl durch höhere Briefentgelte und die Pensionssubvention ausgeglichen würden. UPS hebt hervor, dass die Beweislast für die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme bei der Bundesregierung liege. Deutschland habe die Verhältnismäßigkeit der Vorteile, die der Deutschen Post aus der Maßnahme erwachsen, bislang nicht genau ausgeführt.

(174)

UPS zufolge konnte sich die Deutsche Post aufgrund der Beihilfe nicht nur in Deutschland, sondern auch auf anderen europäischen Märkten, auf denen es mit anderen Postdienstleistern wie UPS im Wettbewerb steht, besser positionieren. Da die Deutsche Post ihre Position im kommerziellen Bereich mit Hilfe der Pensionssubventionen zum Nachteil anderer Beteiligter habe ausbauen können, sei die Wettbewerbsverzerrung zulasten der Wettbewerber der Deutschen Post ausgefallen.

(175)

UPS verlangt von der Kommission, dass sie alle Zuwendungen zur Finanzierung von Pensionsansprüchen, die im Beschluss 2011 zur Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens für den Zeitraum 2007-2011 genannt sind, auch auf deren Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit prüft und außerdem untersucht, ob die Deutsche Post auch jetzt noch staatliche Beihilfen erhält, die nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV rechtswidrig wären.

(176)

Ferner fordert UPS die Kommission auf, ausführlicher darzulegen, wie sie zu dem Schluss gekommen ist, dass die der Deutschen Post gewährten Beihilfen nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Insbesondere bittet UPS um Übermittlung einer Kopie des WIK-Gutachtens, damit sich UPS ein Bild davon machen könne, inwieweit die Ergebnisse des WIK-Gutachtens für die Würdigung der Pensionssubvention im Ausweitungsbeschluss 2011 herangezogen wurden.

V.3.   Ausgleich für die Erbringung von Universaldienstleistungen

(177)

UPS unterstützt voll und ganz die Kommissionsuntersuchung und stimmt der in der Ausweitungsentscheidung 2007 vorgenommenen Würdigung des Ausgleichs für die Erbringung von Universaldienstleistungen uneingeschränkt zu. Darüber hinaus übermittelte UPS eine aktualisierte Fassung (50) des NERA-Expertenberichts vom Oktober 2006 (51), auf den die Kommission in Randnummer 58 der Ausweitungsentscheidung 2007 Bezug nimmt.

(178)

Während im NERA-Expertenbericht von 2006 für die Zeit nach 1999 die durchschnittliche Kapitalrendite für die Briefsparte von DPWN auf über 20 % geschätzt wurde (52), heißt es in der überarbeiteten Fassung des Gutachtens, dass die Kapitalrendite im Zeitraum 2000-2005 sogar über 50 % gelegen habe. Für die Zeit von 2003 bis 2005 sei die Kapitalrendite sogar auf über 100 % geschätzt worden. UPS kommt zu dem Schluss, dass die Gewinne der extrem gewinnbringenden regulierten Briefsparte mehr als genügt hätten, um die Verluste des Universaldienstes zu decken.

(179)

Des Weiteren sei, so UPS, die Kostenrechnung der Deutschen Post keine gute Grundlage für eine Analyse und Einschätzung der Rentabilität und der Lasten des reservierten Bereichs. Deshalb müsse eine eingehende Analyse der Kostenallokation auf regulierte Dienste, Universaldienste und kommerzielle Dienste vorgenommen werden. Alle Vorteile, die der Deutschen Post zur Deckung ihrer Altlasten gewährt wurden, wie z. B. Kapitalzuführungen Deutschlands für die Deutsche Post im Jahr 1995 sowie Übertragung von Vermögenswerten in Form von Immobilien und Infrastruktur, müssten bei der Ermittlung des Beihilfebetrags und des Umfangs der Überkompensation berücksichtigt werden.

(180)

Für die mit den verbundenen Unternehmen getroffenen Vereinbarungen über die internen Verrechnungspreise müsse, so UPS, im Einklang mit dem Chronopost-Urteil (53) weiterhin der Grundsatz des Fremdvergleichs (arm's length principle) gelten. Deshalb müsse die Kommission den Vertrag zwischen der Deutschen Post und DPEED insbesondere mit Blick auf die dort verankerten Preisvereinbarungen prüfen.

V.4.   Überhöhte Briefentgelte

(181)

Der Ausweitungsbeschluss 2011 hat die volle Unterstützung der FFPI gefunden: FFPI zufolge gehören gesetzliche und administrative Änderungen, die höhere Pensionskosten zur Folge haben, zum normalen Geschäftsrisiko, das sich auch auf die Rentabilität eines Unternehmens auswirken kann. Da Unternehmen, die unter normalen Marktbedingungen arbeiten, solche Mehrkosten aus Eigenmitteln finanzieren müssen, hätte auch die Deutsche Post keine Pensionssubventionen von Deutschland erhalten dürfen.

(182)

Des Weiteren weist die FFPI darauf hin, dass die Deutsche Post in ihrem Geschäftsbericht 2000 die Bedeutung der Reform ihrer Altersversorgung besonders unterstrichen und in diesem Rahmen erklärt habe, dass der für den Postversand für Geschäftskunden verzeichnete Anstieg des EBITA (Betriebsergebnis vor Steuern, Zinsen und Abschreibungen) um 98,6 % vor allem auf das geringere Beitragsvolumen für den Beamtenpensionsfonds zurückzuführen sei. Folglich dürfe die Rentenreform nicht als von untergeordneter Bedeutung oder als vorwiegend verwaltungstechnischer Art betrachtet werden.

(183)

Aus einer von der FFPI von 2001 bis 2008 durchgeführten Studie geht hervor, dass das 2009 geltende deutsche Porto für den Standardbrief bis 20 Gramm im Spitzenfeld lag. Demgegenüber lag das Porto für den Versand von Paketen bis 500 g im niedrigeren Bereich, was auf eine Quersubventionierung hindeute.

(184)

Die FFPI ist davon überzeugt, dass die Unterstützung der Deutschen Post nicht darauf abzielte, das Wachstum des deutschen Postmarktes bzw. bestimmter Postdienste anzukurbeln. Während des Untersuchungszeitraums sei die Deutsche Post ein rentables Unternehmen gewesen, das seine Führungsposition auf dem deutschen Markt sowie seine Leistungsfähigkeit und seine Geschäftstätigkeit ausbauen konnte. Deshalb sollten die Pensionssubventionen nicht als nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden.

V.5.   Gewinnspannen

(185)

Die Praxis der Deutschen Post, ihre vorherrschende Stellung auf bestimmten Briefmärkten zur Querfinanzierung der Kosten von Brief- und Paketdiensten zu nutzen, die auf wettbewerbsintensiveren Märkten erbracht werden, ist nach Auffassung des BIEK zulasten anderer Postdienstleister gegangen. Da die Deutsche Post auf den Märkten, für die sie über die Exklusivlizenz verfügte und bei denen ihr Marktanteil weiterhin bei über 90 % liege, ihre Preise erhöhen könne, sei die Deutsche Post in der Lage, die Kosten auf wettbewerbsintensiveren Märkten querzufinanzieren.

(186)

Des Weiteren bringt der BIEK vor, dass die Deutsche Post trotz der von ihr geltend gemachten Altlasten erheblich höhere Gewinne erwirtschaftet habe als vergleichbare Unternehmen in anderen europäischen Staaten; dafür sprächen u. a. die ROS-Margen von 10 % bis 20 % im inländischen Versand. Diese Gewinnspanne könne eventuell sogar nach unten verzerrt sein, da der nationale Versand auch Paketdienste umfasse, bei denen die Gewinnspanne im Durchschnitt niedriger sei als bei Briefdiensten.

(187)

Bezüglich der von der Deutschen Post geltend gemachten höheren Gehaltskosten weist der BIEK darauf hin, dass die Deutsche Post Durchschnittslöhne des Transportgewerbes als Benchmark für die Berechnung der von ihr im Vergleich zu ihren Wettbewerbern zu tragenden Gehälter herangezogen habe. Der BIEK macht geltend, die Kommission habe zwar diese Zahlen in ihrem Ausweitungsbeschluss 2011 als Benchmark für ihre Berechnungen zugrunde gelegt, müsse allerdings bedenken, dass die Wettbewerber der Deutschen Post Gehälter zahlen, die mindestens 15 % über diesen Durchschnittsgehältern liegen. Die von der Deutschen Post geltend gemachten zusätzlichen Gehaltskosten seien folglich wesentlich niedriger als behauptet. Dem BIEK zufolge ist die restliche Differenz in den Gehaltskosten nicht den Altlasten, sondern vielmehr der Größe und der marktbeherrschenden Stellung der Deutschen Post zuzuschreiben.

(188)

Zudem seien, so der BIEK, die Altlasten der Deutschen Post, einschließlich der Pensionskosten, mehr als genug durch die höheren regulierten Briefentgelte ausgeglichen worden. Die von der Kommission zu würdigenden Beihilfemaßnahmen hätten dazu geführt, dass es bislang für Briefdienste im Grunde keinen Wettbewerb gebe und der Wettbewerb bei Paketdiensten erheblich verzerrt sei.

VI.   STELLUNGNAHMEN DEUTSCHLANDS

VI.1.   Stellungnahme zur Pensionssubvention

VI.1.1.   Kein finanzieller Vorteil aufgrund des Ausgleichs für nicht wettbewerbsübliche Sozialkosten

(189)

Unter Bezugnahme auf das Combus-Urteil (54) vertritt Deutschland die Auffassung, dass staatliche Zahlungen, die im Rahmen der Privatisierung an ehemals in staatlichem Eigentum befindliche Universaldiensterbringer als Ausgleich für Pensionskosten gewährt werden, die über das normalerweise von privaten Wettbewerbern getragene Maß hinausgehen, keine Beihilfe darstellen.

(190)

Deutschland stimmt der Kommission zu, dass die Sozialkosten der Deutschen Post mit den Sozialkosten der Wettbewerber verglichen werden sollten. Dieser Vergleich sollte jedoch bereits auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 1 AEUV und nicht erst später im Zuge der Prüfung der Vereinbarkeit nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vorgenommen werden.

VI.1.2.   Kein finanzieller Vorteil im Vergleich zur Lage vor 1995

(191)

Nach Auffassung Deutschlands wurde der Deutschen Post durch die Pensionssubvention keine Entlastung von Kosten gewährt, die sie normalerweise aus Eigenmitteln hätte tragen müssen. Der Deutschen Post sei folglich kein Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erwachsen. Die Deutsche Post sei, so Deutschland, weder rechtlich verpflichtet noch wirtschaftlich in der Lage gewesen, vor und nach 1995 die Ruhegehälter der Beamten zu zahlen.

(192)

Deutschland macht erstens geltend, dass nach § 46 PostVerfG 1989 die von der Deutschen Post im Jahr 1989 übernommenen Beamten weiterhin im Dienst des Bundes stünden. Auch nach der zweiten Postreform von 1995 stünden die Beamten der Deutschen Post nach § 2 Absatz 3 PostPersRG 1994 und dem neu in das Grundgesetz eingefügten Artikel 143b weiterhin im Dienste des Bundes.

(193)

Da die Bundesregierung immer ausschließlicher Schuldner der Pensionsansprüche der Beamten gewesen sei, habe für die Deutsche Post folglich niemals die rechtliche Pflicht bestanden, ihre Eigenmittel zu verwenden.

(194)

Auch wenn für die Deutsche Post nach § 54 Absatz 2 PostVerfG 1989 die Verpflichtung zur Finanzierung der Versorgungsansprüche der Beamten bestand, hält Deutschland daran fest, dass diese versorgungsrechtliche Regelung (ebenso wie die Verpflichtung nach § 63 PostVerfG 1989 zur Zahlung von Ablieferungen) „im Innenverhältnis“ bestand und der Erschließung von Einnahmequellen für den Bundeshaushalt diente. Sie begründe keine Verpflichtung der Deutschen Post gegenüber den Beamten.

(195)

Auch nach der zweiten Postreform von 1995 war der Bund nach § 2 Absatz 3 PostPersRG 1994 und §§ 14 und 16 PostPersRG 1994 weiterhin der ausschließliche Schuldner gegenüber den versorgungsberechtigten Beamten. Die nach § 16 Absatz 1 PostPersRG bestehende Verpflichtung der Deutschen Post, Beiträge an die Postbeamtenversorgungskasse zu leisten, habe deshalb, wie auch die Verpflichtung nach § 54 Absatz 2 PostVerfG 1989, lediglich den Bundeshaushalt entlastet. Sie änderten nichts an der alleinig dem Bund obliegenden Versorgungsverpflichtung.

(196)

Zivilrechtlich wäre es für die Bundesregierung auch nicht möglich gewesen, ihre Finanzierungsverpflichtung für die Versorgungsansprüche der Beamten auf die 1995 neu gegründete DPAG zu übertragen. Bei Übertragung bestehender Pensionsverbindlichkeiten auf eine rechtlich unabhängige Tochtergesellschaft trage die Muttergesellschaft nach den Grundsätzen des Zivilrechts weiterhin die Zahlungspflicht für vermögensrechtliche Ansprüche Dritter.

(197)

Des Weiteren macht Deutschland geltend, dass die Deutsche Post zu keinem Zeitpunkt über ausreichende Eigenmittel verfügt habe, um die Pensionslasten zu finanzieren. Einerseits habe der POSTDIENST vor 1995 immer Defizite aufgewiesen, die der Bund durch Transfers in Höhe von 5,6 Mrd. EUR ausgleichen musste. Andererseits betrugen zum Zeitpunkt, als der POSTDIENST 1995 in die DPAG umgewandelt wurde, die aufgelaufenen Pensionsverbindlichkeiten rund […] Mrd. EUR. Mit derartigen Verbindlichkeiten auf der Passivseite der Bilanz sei es nicht möglich gewesen, die DPAG als privatrechtliches Unternehmen zu gründen, da die Bundesregierung keine entsprechende Kapitalausstattung bereitgestellt habe, die der DPAG die nötige wirtschaftliche Tragfähigkeit verliehen hätte.

VI.1.3.   Die Pensionssubvention ist eine bestehende Beihilfe nach Artikel 108 Absatz 1 AEUV

(198)

Sollte die Pensionssubvention als staatliche Beihilfe eingestuft werden, so ist diese nach Ansicht Deutschlands nach Artikel 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 als bestehende Beihilfe zu betrachten, da der Staat seit 1953, d. h. seit Inkrafttreten der einschlägigen Bestimmung im deutschen Grundgesetz, ausschließlicher Schuldner und Finanzierungsverpflichteter der Pensionsansprüche der Beamten ist. Deutschland hält an der Auffassung fest, weder die erste Postreform von 1989 noch die zweite Postreform von 1995 habe etwas an dieser Versorgungs- und Finanzierungsverpflichtung des Staates geändert. Die Deutsche Post sei, so Deutschland, weder vor noch nach 1995 rechtlich verpflichtet und wirtschaftlich in der Lage gewesen, die Ruhegehälter der Beamten zu zahlen.

(199)

Des Weiteren verweist Deutschland auf eine Erklärung der Kommission vor dem Gericht in der Rechtssache T-266/02. Deutschland zufolge geht aus Randnummer 54 des Urteils klar hervor, die Kommission „sei im Rahmen der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, dass allein die Transferzahlungen der DB-Telekom der Klägerin einen Vorteil verschafft hätten“ (55).

(200)

Deutschland schließt aus dieser Erklärung, dass die Kommission damit auch in Bezug auf die Pensionssubvention das Vorliegen eines finanziellen Vorteils verneint hat. Für Deutschland hatte die Kommission damit im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 entschieden, „keine Einwände zu erheben“. Außerdem würde nach Artikel 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 eine solche Positiventscheidung bedeuten, dass es sich bei der Pensionssubvention um eine bestehende Beihilfe handele.

VI.1.4.   Die Pensionssubvention ist ein nach Artikel 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbarer Ausgleich für Altlasten

(201)

In Anbetracht der Argumentation der Kommission in der La-Poste-Entscheidung vertritt Deutschland die Auffassung, die Pensionssubvention sei nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und begründet dies wie folgt:

Die Deutsche Post hat Sozialbeiträge erbracht, die durchweg über dem Arbeitgeberbeitrag zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung gelegen haben.

Der von der Kommission ermittelte komparative Vorteil ist insofern nicht richtig, als der Berechnung die Annahme zugrunde liegt, dass die preisregulierten Dienste die geltend gemachte Last # 2 (nicht wettbewerbsübliche Sozialbeiträge) decken. La Poste hat – wie andere etablierte Postunternehmen – ihre Sozialkosten auch über höhere Briefentgelte refinanziert, was die Kommission allerdings in ihrer La-Poste-Entscheidung nicht berücksichtigt hat.

Obwohl Deutschland prinzipiell zustimmt, dass die Erlöse aus den preisregulierten Diensten die geltend gemachten Lasten decken sollten, hat die Kommission weder bewiesen, dass die Regulierungsbehörde dem Ansuchen der Deutschen Post stattgab, die nicht wettbewerbsüblichen Sozialkosten aus den regulierten Erlösen zu finanzieren, noch dass die regulierten Erlöse wirklich hoch genug waren, um die nicht wettbewerbsüblichen Sozialkosten zu finanzieren.

(202)

Des Weiteren weist Deutschland darauf hin, dass die Kommission in ihrem Eröffnungsbeschluss zu Royal Mail (56) betont habe, wie wichtig es sei, im Interesse einer weiteren kohärenten Beschlusspraxis die Pensionskosten früherer Staatsunternehmen nach kohärenten Kriterien zu würdigen. Folglich müsse die Kommission auch ihre La-Poste-Entscheidung und ihre vorläufige Würdigung im Falle von Royal Mail berücksichtigen. Bei Royal Mail habe die Kommission keine Einwände gegen den Ausgleich für Rentendefizite erhoben, obwohl aus dem Hooper-Bericht 2008 hervorgehe, dass die Pensionskosten der Royal Mail zum Teil mit Hilfe höherer regulierter Briefentgelte gedeckt worden seien.

VI.1.4.1.   Grundlage der Benchmark sollten die wettbewerbsüblichen Sozialkosten sein

(203)

Deutschland macht unter Berufung auf das Gutachten von Professor Ehlermann vom 19. Juli 2011 (57) geltend, dass der Kommission bei der Berechnung der Benchmark für die Sozialkosten der Deutschen Post zwei Fehler unterlaufen seien.

(204)

Deutschland zufolge dürfe der Arbeitnehmeranteil nicht in die Benchmark einfließen, da in der Privatwirtschaft ein Arbeitgeber nicht gesetzlich verpflichtet ist, den Arbeitnehmeranteil zu übernehmen. Ein Arbeitgeber würde nur aus verwaltungstechnischen Gründen die Zahlung der gesamten Sozialbeiträge übernehmen, sei jedoch gesetzlich nicht dazu verpflichtet. Die Berücksichtigung des Arbeitnehmeranteils bei der Benchmark würde auch der bisherigen Beschlusspraxis zuwiderlaufen (vgl. La-Poste-Entscheidung).

(205)

Als Grundlage für die Berechnung der Benchmark für die Sozialkosten sollten die marktüblichen Gehälter (58) herangezogen werden, da die Gehälter der Beamten erheblich über dem Marktdurchschnitt gelegen hätten.

VI.1.4.2.   Erlöse aus regulierten Diensten reichen nicht zur Deckung der nicht wettbewerbsüblichen Sozialkosten aus

(206)

Deutschland unterstreicht an erster Stelle, dass die Annahme einer vollständigen Deckung der Last # 2 aus den preisregulierten Erlösen rein hypothetischer Art sei, da es nicht möglich sei festzustellen, ob die regulierten Preise tatsächlich erhöht wurden, um die nicht wettbewerbsüblichen Kosten auszugleichen. Einerseits sei der Marktgrößenentscheidung 2002 nicht zu entnehmen, ob und in welchem Umfang die Postregulierungsbehörde die geltend gemachten Lasten für nicht wettbewerbsübliche Kosten berücksichtigt habe. Andererseits seien die Preise bis 2002 auf dem 1997 genehmigten Niveau gehalten worden; es sei nicht möglich festzustellen, ob diese Preise einen Ausgleich für die nicht wettbewerbsüblichen Sozialkosten der nicht regulierten Dienste enthielten.

(207)

Deutschland macht geltend, es reiche nicht aus darzulegen, dass für den nicht preisregulierten Bereich niedrigere Sozialbeitragssätze galten als für Wettbewerber. Es müsse ebenfalls geprüft werden, ob die regulierten Dienste tatsächlich in der Lage waren, die geltend gemachten, nicht wettbewerbsüblichen Soziallasten aus ihren Erlösen zu finanzieren.

(208)

Ein finanzieller Vorteil für die Deutsche Post aufgrund des Ausgleichs für ihre nicht wettbewerbsüblichen Sozialkosten bestünde nur dann, wenn die an die Deutsche Post gezahlten Ausgleichsleistungen höher wären als die von der Deutschen Post insgesamt getragenen Sozialkosten für ihre Beamten.

(209)

Deutschland bedauert das Fehlen einer umfassenden Berechnung, aus der ersichtlich würde, ob insgesamt eine Über- oder eine Unterkompensation der Deutschen Post für ihre nicht wettbewerbsüblichen Sozialkosten für die Beamten vorliegt. Deutschland unterstreicht, dass eine solche Berechnung erforderlich sei, um feststellen zu können, ob ein finanzieller Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV besteht.

a)   Laut Expertengutachten liegt eine Unterkompensation für die nicht wettbewerbsüblichen Sozialkosten vor

(210)

Um diesen Missstand zu beheben, übermittelte Deutschland das Gutachten von Professor Weber (59), um darzulegen, dass der Deutschen Post aus den Sozialkosten in Verbindung mit der Beschäftigung von Beamten ein finanzieller Nachteil entstand. Zunächst wird in dem Gutachten dargelegt, um welchen Betrag die tatsächlich von der Deutschen Post getragenen Sozialkosten für Beamte die Sozialkosten privater Wettbewerber für Angestellte übersteigen (im Gutachten als „über das Marktniveau hinausgehende Sozialkosten der DPAG“ bzw. „struktureller Nachteil“ bezeichnet). Im Weber-Gutachten werden diese über das Marktniveau hinausgehenden Kosten dem Ausgleich für Last # 2 gegenübergestellt.

(211)

Wie aus Tabelle 5 ersichtlich, schließt das Gutachten die Zahlungen der Deutschen Post an den Beamten-Pensionsfonds und sonstige Sozialkosten, z. B. Beiträge zu Krankheitskosten sowie zur Unfallversicherung und sonstigen Versicherungen in die aus der Beschäftigung von Beamten erwachsenden Sozialkosten mit ein.

(212)

Die mit der Beschäftigung von Angestellten verbundenen Sozialkosten werden im Gutachten wie folgt definiert: Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen für die gesetzliche Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung multipliziert mit den „wettbewerbsüblichen“ Gehältern (z. B. Mindestlohn 2007 für die Mehrheit der Beamten).

(213)

Die nicht wettbewerbsüblichen Sozialkosten sind die der Deutschen Post für Beamte entstehenden Sozialkosten, die über die auf der Grundlage des Arbeitnehmeranteils an den Sozialversicherungsbeiträgen für Angestellte definierte Sozialkosten-Benchmark hinausgehen.

Tabelle 5

Berechnung des Nettoergebnisses nach dem deutschen Expertengutachten

Zahlungen an den Pensionsfonds

sonstige Sozialkosten

+

„wettbewerbsübliche“ Sozialkosten als Benchmark (Grundlage bilden der Arbeitgeberanteil an der Sozialversicherung und die „wettbewerbsüblichen“ Gehälter (z. B. Mindestlohn 2007))

 

nicht wettbewerbsübliche Sozialkosten

+

Ausgleich aus den regulierten Erlösen (Last # 2 – nicht wettbewerbsübliche Soziallasten)

 

Nettoergebnis (Unter- oder Überkompensation)

(214)

Für den Zeitraum 1995-2007 ergibt sich aus den Berechnungen, dass Last # 2 nicht ausreichte, um die nicht wettbewerbsüblichen Sozialkosten zu decken. Im Gutachten wird sogar behauptet, es liege eine Unterkompensation der Deutschen Post von […] Mrd. EUR vor. Der Experte kommt zu dem Schluss, dass selbst in dem Fall, dass die preisregulierten Erlöse die Last # 2 beinhalten würden, die Deutsche Post keinen ausreichenden Ausgleich für ihre nicht wettbewerbsüblichen Sozialkosten erhalten habe.

b)   Laut REK 2009 reichten Erlöse aus dem preisregulierten Bereich nicht aus, um die nicht wettbewerbsüblichen Sozialkosten zu decken

(215)

Deutschland macht geltend, dass solange bei den preisregulierten Diensten Verluste entstehen, die die nicht wettbewerbsüblichen Sozialkosten übersteigen, nicht festgestellt werden kann, dass die regulierten Erlöse die nicht wettbewerbsüblichen Sozialkosten tatsächlich ausgleichen. Daher übermittelte Deutschland eine auf die REK 2009 gestützte gutachtliche Stellungnahme (60), um zu zeigen, dass die Verluste der preisregulierten Dienste durchweg höher waren als die nicht wettbewerbsüblichen Sozialkosten.

(216)

Die Berechnungen stützen sich auf die REK 2009 und nehmen (unter Bezugnahme auf das Deloitte-II-Gutachten, auf das in Abschnitt VI.3.2 näher eingegangen wird) für die preisregulierten Dienste einen ROS von 7 % als angemessenen Gewinn an. Nach Abzug des angemessenen Gewinns ergibt sich für die preisregulierten Dienste ein Verlust von […] Mrd. EUR, der somit über den für den Zeitraum 1995-2007 geltend gemachten nicht wettbewerbsüblichen Sozialkosten liegt. Die Erlöse aus den preisregulierten Diensten reichten folglich nicht aus, um die in Rede stehenden nicht wettbewerbsüblichen Sozialkosten zu decken.

VI.2.   Stellungnahmen zum Ausgleich für die Erbringung von Universaldiensten

VI.2.1.   Staatliche Ausgleichszahlungen

(217)

Deutschland argumentiert, dass die staatlichen Ausgleichszahlungen keinen finanziellen Vorteil für die Deutsche Post begründen, da es sich bei den Zahlungen in Höhe von 5 666 Mrd. EUR ausschließlich um einen Ausgleich für Ablieferungen von 5,838 Mrd. EUR handele, die die Deutsche Post bis 1995 habe zahlen müssen.

(218)

Wie in der Ausweitungsentscheidung 2007 dargelegt, hätten diese Ablieferungen ihren Ursprung in der früheren Postverwaltung, die jährlich rund 10 % ihrer Betriebseinnahmen an den Bund abführen musste. Im Zeitraum 1989-1995 wurden diese Ablieferungen nach § 63 Absatz 1 PostVerfG schrittweise abgeschafft. Bis 1993 musste die Deutsche Post 10 % ihrer Betriebseinnahmen abführen. Ab 1993 wurden die Ablieferungen nach und nach verringert, z. B. auf 10 % der Betriebseinnahmen abzüglich 153 Mio. EUR im Jahr 1993. 1994 betrugen die Ablieferungen 70 % des Volumens von 1993. 1995 zahlte die Deutsche Post 50 % des Ablieferungsbetrags von 1993. Insgesamt zahlte die Deutsche Post von 1990 bis 1995 Ablieferungen in Höhe von 5,838 Mrd. EUR.

(219)

Nach § 63 Absatz 4 PostVerfG mussten Dividendenzahlungen von den Ablieferungen abgezogen werden. In Anbetracht dieser Bestimmung und der Befreiung von direkten und indirekten Steuern hat die Kommission in der Ausweitungsentscheidung 2007 festgestellt, dass die Ablieferungen als Ersatz für die Befreiung von indirekten und direkten Steuern sowie als Vergütung für die vom Bund als Anteilseigner gewährte Finanzierung zu betrachten seien.

(220)

Als Reaktion auf diese Feststellung übermittelte Deutschland das KPMG-Gutachten, dem zufolge die Ablieferungen aus mehreren Gründen nicht als Ersatz für Steuern oder Dividenden betrachten werden könnten.

(221)

Gegen eine Einordnung der Ablieferung als Steuer spricht dem KPMG-Gutachten zufolge der Umstand, dass sich die Ablieferungen seit 1931 an der Höhe der Betriebseinnahmen bemessen. Deshalb hätten sie auch in Jahren gezahlt werden müssen, in denen die Deutsche Post Verluste schrieb. Demgegenüber bemisst sich die Höhe der Unternehmenssteuer an dem tatsächlich erwirtschafteten Jahresüberschuss. Eine Einordnung der Ablieferungen als Steuer würde somit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit widersprechen.

(222)

Auch der Vergleich der Ablieferungen mit der Umsatzsteuer sei nach dem Gutachten nicht zielführend. Bei der Umsatzsteuer gehe die Steuerpflicht auch mit dem Vorsteuerabzug für bezogene Leistungen einher, was bei den Ablieferungen nicht der Fall sei, so dass die Berechnung der Ablieferungen erheblich von der Ermittlung der tatsächlichen Umsatzsteuerschuld eines Unternehmens abweiche.

(223)

Des Weiteren macht Deutschland geltend, dass die Ablieferungen nicht als Dividende eingeordnet werden könnten. Die Ausschüttung von Dividenden beziehe sich auf die Ergebnisse des entsprechenden vorangegangenen Geschäftsjahres bzw. auf Vorjahre. Die Deutsche Post habe jedoch zwischen 1990 und 1995 keine Gewinne erzielt und dennoch Ablieferungen gezahlt. Deshalb handele es sich bei den Ablieferungen nicht um Dividenden.

(224)

Im KPMG-Gutachten wird der Schluss gezogen, dass die Ablieferungen nicht als Steuern oder Dividenden eingeordnet werden können und es sich vielmehr um eine Abgabe „sui generis“ handele, zu deren Zahlung nur die Deutsche Bundespost und ihre Nachfolgeunternehmen verpflichtet seien.

(225)

Unter Bezugnahme auf das KPMG-Gutachten weist Deutschland die Annahme der Kommission zurück, die Ablieferungen könnten als Ersatz für Ertragssteuer- und Dividendenzahlungen herangezogen werden. Deutschland hält daran fest, dass die Ablieferungen eine weder sachlich noch wirtschaftlich zu rechtfertigende Last für die Deutsche Post dargestellt hätten. Da die staatlichen Ausgleichszahlungen die Deutsche Post nur von den Ablieferungen entlastet hätten, sei ihr dadurch kein wirtschaftlicher Vorteil entstanden, so dass es sich bei diesen Zahlungen nicht um eine staatliche Beihilfe handele.

(226)

Hilfsweise führt Deutschland zwei weitere Gründe an, warum die staatlichen Ausgleichszahlungen keine Beihilfe darstellen würden: Erstens stünden die staatlichen Ausgleichszahlungen in Anbetracht der in späteren Jahren erzielten beträchtlichen Anlagenrendite (ROI) und der von der Deutschen Post mit ihrem Börsengang erzielten hohen Erlöse im Einklang mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers. Zweitens stellten die staatlichen Ausgleichszahlungen keine staatliche Beihilfe dar, weil sowohl aus der REK 2009 als auch aus dem WIK-Gutachten hervorgehe, dass die kumulierten Verluste des Universaldienstes von 1990 bis 1994 höher waren als die staatlichen Ausgleichzahlungen. Die Deutsche Post habe folglich keinen ausreichenden Ausgleich für die Erbringung der Dienste im Rahmen ihrer Universaldienstverpflichtung erhalten.

VI.2.2.   Staatliche Garantie

(227)

Deutschland macht geltend, dass aus mehreren Gründen die weitere Gewährleistung des Bundes nach § 2 Absatz 4 PostUmwG 1994 für vor 1995 begebene Schuldurkunden keinen selektiven Vorteil zugunsten der Deutschen Post nach 1995 begründe.

(228)

Jedes privatwirtschaftliche Unternehmen haftet auch bei Abspaltung einer Tochtergesellschaft weiterhin für die von dieser Tochtergesellschaft eingegangenen Verbindlichkeiten. Selbst nach Verkauf dieser Verbindlichkeiten an einen Dritten bleibt ein privatwirtschaftliches Unternehmen haftbar für seine ausstehenden Verbindlichkeiten. Des Weiteren sei zu bedenken, dass die originäre staatliche Garantie für die Schuldurkunden nur erforderlich gewesen sei, weil der POSTDIENST nicht über eine getrennte Rechtspersönlichkeit verfügte. § 40 PostVerfG 1989, in dem es heißt, dass die Schuldurkunden der Deutschen Bundespost den Schuldurkunden des Bundes gleichstehen, habe einen rein deklaratorischen Charakter.

(229)

Zweitens wäre der DPAG aus der Übernahme der Schuldurkunden von POSTDIENST kein Vorteil erwachsen, da die DPAG sich 1995 zu niedrigeren Zinsen hätte refinanzieren können. Die Schuldurkunden von POSTDIENST bezogen sich zum 1. Januar 1995 auf einen Wert von insgesamt 931 Mio. EUR bei einem Zinssatz von durchschnittlich 7,17 % mit einer verbleibenden Laufzeit von 8,8 Jahren. Da der kurzfristige Zinssatz am 1. Januar 1995 bei 5 % bis 5,5 % lag, entstand der DPAG ein Kostennachteil von 1,7 %, der sich in einem höheren jährlichen Zinsaufwand von rund 15,3 Mio. EUR niederschlug.

(230)

Drittens, anhand einer Gegenüberstellung der mittleren marktüblichen Zinssätze für von privaten Unternehmen gezeichnete Schuldtitel und den Zinssätzen der POSTDIENST-Schuldtitel für den Tag, an dem diese Titel ursprünglich ausgegeben wurden, hat der POSTDIENST nach Auffassung Deutschland Kapital zu Zinssätzen aufgenommen, die im Durchschnitt über dem Marktdurchschnitt lagen. Deutschland hat keine umfassende Untersuchung vorgenommen, sondern nur die Zinssätze für bestimmte POSTDIENST-Schuldtitel mit dem aggregierten Marktdurchschnitt verglichen.

(231)

Hilfsweise argumentiert Deutschland, dass die staatlichen Garantien eine bestehende Beihilfe nach Artikel 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates darstellen würden. Da die Deutsche Bundespost bis Ende 1994 Teil der öffentlichen Verwaltung war, gelten die Schuldtitel seit ihrer Gründung im Jahr 1950 als Schulden des Staates. Wenn der Deutschen Post durch die staatliche Garantie Vorteile in Bezug auf Zinssätze entstanden wären, müssten diese als bestehende Beihilfe betrachtet werden. Deutschland verweist auch auf die Kommissionsentscheidung im Falle von EDF (61), in der eine ähnliche Garantie als bestehende Beihilfe gewürdigt wurde.

VI.2.3.   Exklusivlizenz

(232)

Deutschland macht geltend, dass es sich nach dem PreussenElektra-Urteil (62) bei den Erlösen aus der regulierten Briefsparte nicht um staatliche Beihilfen handelt.

(233)

Da es sich bei den Erlösen aus der regulierten Briefsparte nicht um staatliche Mittel handele, könnten die angeblich überhöhten Briefentgelte nur Gegenstand eines Verfahrens nach Artikel 102 AEUV sein.

VI.3.   Stellungnahme der Bundesregierung zum WIK-Gutachten

VI.3.1.   WIK-Gutachten bestätigt die Erforderlichkeit der staatlichen Ausgleichszahlungen als Ausgleich für Nettokosten der Universaldienstverpflichtung bis 1995

(234)

Ungeachtet aller methodischen Einwände vertritt Deutschland die Auffassung, das WIK-Gutachten bestätige die Sichtweise Deutschlands, dass die staatlichen Ausgleichszahlungen als Ausgleich für die Verluste, die die Deutsche Post im Zeitraum 1990-1995 aufgrund der Erbringung von Universaldienstleistungen verzeichnete, erforderlich waren.

(235)

Alle überhöhten Gewinne nach 1995 dürften nicht berücksichtigt werden, da die staatlichen Ausgleichszahlungen durch die von der Deutschen Post bis 1995 zu tragenden Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen aufgezehrt worden seien. Die Nichtigerklärung der Negativentscheidung 2002 durch das Gericht habe ebenfalls bestätigt, dass etwas, das „aufgezehrt“ worden sei, nicht ein zweites Mal aufgezehrt werden könne. Da die staatlichen Ausgleichszahlungen bereits durch die bis 1995 aufgelaufenen Verluste aufgebraucht gewesen seien, hätten die staatlichen Ausgleichszahlungen nicht zu einem späteren Zeitpunkt zur Finanzierung überhöhter Gewinne genutzt werden können.

VI.3.2.   Fehlerhafte Ermittlung des angemessenen Gewinns

(236)

Bezugnehmend auf die Deloitte-Gutachten besteht der Haupteinwand Deutschlands darin, dass das WIK-Gutachten beim Benchmarking zu viele kleine Unternehmen heranzieht. Als Vergleichsunternehmen sollten vor allem große Paketdienste und Logistikunternehmen herangezogen werden, deren Netze in Größe und Komplexität mit jenem der Deutschen Post vergleichbar seien (63).

(237)

Im Deloitte-II-Gutachten werde davon ausgegangen, dass Unternehmen im Paketzustellungs- und Postsektor, die über ein komplexes und großes Abholungs- und Zustellungsnetz verfügen, angemessene Vergleichsunternehmen für die Deutsche Post sind. Angesichts der Bedeutung der für Postdienstnetze typischen Mengen-, Größen- und Konzentrationsvorteile seien große Unternehmen als Vergleichsunternehmen relevanter als kleine Unternehmen. Speditions- und Logistikunternehmen würden sich – bis zu einem gewissen Grad – ebenfalls als Vergleichsunternehmen eignen, da sie vergleichbare Anlagegüter verwenden.

(238)

Im Deloitte-II-Gutachten werden nur Postunternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 100 Mio. EUR als Vergleichsunternehmen zugelassen. Auf diese Weise kommt nur eine kleine Gruppe von sechs Vergleichsunternehmen zustande, bei denen es sich um die großen multinationalen Expresspaketdienste (UPS, FedEx und TNT Express) und andere Postdienstleister (überwiegend aus den Vereinigten Staaten und dem Vereinigten Königreich) handelt.

(239)

Für diese Vergleichsgruppe ergebe sich für den Zeitraum 1998-2007 ein ROS-Median von 7,4 % und ein drittes ROS-Quartil von 12 % als Obergrenze für den angemessenen Gewinn. Eine größere Vergleichsgruppe mit 18 Logistik- und 19 Speditionsunternehmen ergibt einen ROS-Median zwischen 4,6 % und 5,7 %, wobei im Deloitte-II-Gutachten Bedenken bezüglich der Vergleichbarkeit dieser Unternehmen mit der Deutschen Post geäußert werden.

(240)

Auf der Grundlage der Daten für beide Vergleichsgruppen werde im Deloitte-II-Gutachten eine ROS-Bandbreite zwischen 6,1 % und 11,7 % als Benchmark für den angemessenen Gewinn empfohlen.

(241)

Was die Festsetzung der angemessenen Gewinnspanne mit Hilfe der Vergleichsgruppe anbetrifft, so wird im Deloitte-II-Gutachten darauf hingewiesen, das der angemessene Gewinn bei Zugrundelegen eines einfachen mehrjährigen ROS als Benchmark für den angemessenen Gewinn zu niedrig angesetzt sei, da erstens zwischen zwei aufeinanderfolgenden Jahren erhebliche und systematische Streuungen auftreten und zweitens zwischen Unternehmen derselben Branche erhebliche Unterschiede in Bezug auf ihre Rentabilität bestehen können. Bei der Verwendung einer viel zu niedrigen Benchmark für den angemessenen Gewinn bestehe die Gefahr, dass keine effizienten Investitionsvorhaben durchgeführt werden.

(242)

Wie im Deloitte-I-Gutachten bereits unterstrichen, lässt das im WIK-Gutachten vorgenommene Benchmarking für den angemessenen Gewinn anhand des Medians der Vergleichsunternehmen vollständig die Effizienzgewinne außer Acht, die die Deutsche Post zum allergrößten Teil ab 1990 erzielte. Im Einklang mit den Randnummern 14 und 18 des Gemeinschaftsrahmens 2005 sollten jedoch beim angemessenen Gewinn auch Kriterien angelegt werden, „von denen Anreize für die Qualität der zu erbringenden Dienstleistung und Produktivitätsgewinne ausgehen“.

(243)

Entsprechend sollte die Benchmark für den angemessenen Gewinn auf einer jährlichen Bandbreite beruhen. Gewinne, die im oberen Bereich liegen oder sogar über diese Bandbreite hinausgehen, könnten darauf hindeuten, dass das Durchschnittsunternehmen aufgrund besserer operativer oder kommerzieller Leistungen die Benchmark übertraf. Solche Gewinne sollten von den Regulierungsbehörden zugelassen werden, um weiterhin Anreize für Effizienzsteigerungen zu bieten.

(244)

Ferner weist Deutschland darauf hin, dass die Höhe des angemessenen Gewinns mit früheren Entscheidungen, in denen für Eisenbahn- und Busgesellschaften ein ROS zwischen 7 % und 8 % genehmigt wurde, im Einklang stehen müsse (64).

VI.3.3.   Unangemessene Kostenallokation und Kostenbewertung

(245)

Deutschland betont erneut, dass jegliche Reallokation von Universaldienstleistungslasten zu den kommerziellen Diensten sowohl sachlich als auch rechtlich nicht haltbar sei. Nach Artikel 7 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1998 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstqualität (65) seien alle durch die Universaldienstverpflichtung verursachten Nettomehrkosten aus den Erlösen des Briefmonopols und nicht aus den Erlösen der kommerziellen Dienste zu finanzieren.

(246)

Außerdem vertritt Deutschland die Auffassung, dass im WIK-Gutachten bestimmte Kosten der Deutschen Post zu niedrig veranschlagt seien:

Die Ablieferungen, die die Deutsche Post bis 1995 zahlen musste, hätten als Kosten abgezogen werden müssen und nicht als Ersatzgröße für die Kapitalkosten bzw. für den angemessenen Gewinn verwendet werden dürfen. Unter Bezugnahme auf das KPMG-Gutachten weist Deutschland die Feststellung im WIK-Gutachten zurück, die Ablieferungen könnten als Ersatz für Ertragssteuer- und Dividendenzahlungen herangezogen werden. Deutschland hält daran fest, dass die Ablieferungen eine weder sachlich noch wirtschaftlich zu rechtfertigende Last für die Deutsche Post dargestellt hätten. Zusätzlich zum Ansatz eines angemessenen Gewinns als Vergütung für das eingesetzte Kapital hätten daher die Ablieferungen als Universaldienstkosten berücksichtigt werden müssen.

Für die Abschreibungskosten hätten die in der offiziellen Steuerbilanz angesetzten realistischen Zeitwerte des Anlagevermögens zugrunde gelegt werden müssen und nicht die niedrigeren Buchwerte aus dem Jahresabschluss.

Die Kosten für die Zusatzrentenzahlungen für Privatangestellte hätten vollumfänglich berücksichtigt werden müssen.

VI.4.   Stellungnahme zu den Anmerkungen Dritter

VI.4.1.   Pensionssubvention

(247)

Deutschland erinnert daran, dass die Deutsche Post weder rechtlich verpflichtet noch wirtschaftlich in der Lage gewesen sei, 1995 die Pensionsverpflichtungen zu übernehmen. Folglich stellten die Pensionskosten im Sinne der Entscheidung der Kommission zu Poste Italiane (66) Schulden des Staates dar. Durch die Pensionssubventionen sei der Deutschen Post kein finanzieller Vorteil gewährt worden.

(248)

Während UPS betont, das ein normaler Betreiber die eigenen Pensionskosten selbst tragen müsse, macht Deutschland geltend, dass es sich bei den Pensionskosten für die Beamten um nicht wettbewerbsübliche Kosten handele, die nicht mit den von den Wettbewerbern der Deutschen Post geleisteten Sozialbeiträgen für ihre Angestellten verglichen werden könnten. Letztere würden nur den Arbeitgeberanteil in das Sozialversicherungssystem einzahlen und hätten keine Altlasten aufgrund bestehender Pensionsansprüche zu tragen.

(249)

Deutschland betont, dass eine Überkompensationsrechnung vorgenommen werden müsse, da die Stellungnahmen von UPS und FFPI von der Annahme ausgingen, die Kommission nehme eine solche Berechnung vor, um zu beweisen, dass die Deutsche Post überkompensiert worden wäre.

VI.4.2.   Ausgleich für die Erbringung von Universaldienstleistungen

(250)

Unter Bezugnahme auf den NERA-Expertenbericht 2006 hebt Deutschland hervor, das die Kommission in Verbindung mit der Beihilfesache COMP/37.821 selbst davon ausgegangen sei, dass die im NERA-Expertenbericht für die DPWN Briefsparte geschätzten Kapitalrenditen nicht ausreichten, um für die Zwecke des Artikels 102 AEUV das Vorliegen überhöhter Briefentgelte nachzuweisen.

(251)

Ganz allgemein vertritt Deutschland die Auffassung, dass sich die Kapitalrendite nicht für die Ermittlung überhöhter Gewinne eignet. Bei geringerer Kapitalintensität könne eine hohe Kapitalrendite mit einer geringen Umsatzrendite einhergehen. Da sich die meisten Risiken aus Erlösen und Kosten ergeben, sei, insbesondere für Unternehmen mit geringer Kapitalintensität, die Umsatzrendite das geeignete Maß für die Ermittlung überhöhter Gewinne. Wenn wie in den NERA-Expertenberichten hilfsweise die Umsatzrendite als Maß für den Gewinn herangezogen wird, so zeigt sich, dass die Deutsche Post eine höhere Umsatzrendite als Royal Mail erwirtschaftete, die aber weit unter der Umsatzrendite von TNT lag. Die in den NERA-Expertenberichten veranschlagten Umsatzrenditen der DPWN-Briefsparte lägen somit weit unter der Benchmark für überhöhte Gewinne.

(252)

Deutschland vertritt daher die Auffassung, dass weder der NERA-Expertenbericht aus dem Jahr 2006 noch seine aktualisierte Fassung für die beihilferechtliche Untersuchung von Bedeutung sind und sie keine ausreichenden Beweise für das Vorliegen überhöhter Gewinne liefern.

(253)

Auf die Behauptung von UPS, die Kostenrechnung der Deutschen Post sei keine gute Grundlage für die Analyse der Erlöse und Lasten des Universaldienstes, erwidert Deutschland, dass die Kostenrechnung sowohl von Wirtschaftsprüfern als auch von der Postregulierungsbehörde geprüft und genehmigt worden sei. Zudem stehe sie im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 97/67/EG.

(254)

Was die Verrechnungspreisvereinbarungen zwischen der Deutschen Post und der DPEED anbetrifft, so betont Deutschland, dass diese Vereinbarungen die Auflagen der Kartellentscheidung aus dem Jahr 2001 erfüllen. Die Deutsche Post erstatte der Kommission regelmäßig Bericht über deren Einhaltung. Es habe bislang keine Einwände seitens der Kommission gegeben.

(255)

Ferner erhebt Deutschland Einwände gegen die Einbeziehung der von Deutschland 1995 vorgenommenen Vermögensübertragungen auf die Deutsche Post (z. B. Vermögenswerte in Form von Immobilien und Infrastruktur) in die Berechnung der Überkompensation. Deutschland habe bereits mit seinen Stellungnahmen zur Eröffnungsentscheidung 1999 diesbezüglich einschlägige Informationen übermittelt. Da die Kommission weder in der Negativentscheidung 2002 gegen die Maßnahme Einwände erhob, noch diese in ihrer Eröffnungsentscheidung 2007 genannt habe, könnten die Vermögensübertragungen nicht Gegenstand der derzeitigen Untersuchung sein.

VI.4.3.   Gehaltsniveau

(256)

Deutschland stimmt zu, dass marktübliche Gehälter als Benchmark für die Berechnung der von den Wettbewerbern der Deutschen Post gezahlten Sozialbeitragssätze herangezogen werden sollten. Eine solche Benchmark stehe jedoch im Widerspruch zum Ausweitungsbeschluss 2011, da die Kommission die korrigierten Bruttogehälter der Beamten und nicht die marktüblichen Gehälter heranziehe, um die von den Wettbewerbern der Deutschen Post entrichteten Sozialbeiträge zu berechnen. Dem Gutachten von Prof. Weber zufolge entspricht das marktübliche Gehalt ca. […] % des Bruttogehalts der Beamten. Es sei deshalb nicht angemessen, die korrigierten Bruttogehälter der Beamten als Benchmark für die Berechnung der Sozialbeitragssätze heranzuziehen.

(257)

Deutschland zufolge ist die Annahme des BIEK, die Deutsche Post habe vereinbarte Löhne des Transportgewerbes als Benchmark für die Berechnung der von ihr im Vergleich zu ihren Wettbewerbern zu tragenden Gehälter herangezogen, nicht haltbar. Aus dem Gutachten von Prof. Weber gehe hervor, dass die Deutsche Post die marktüblichen Gehälter auf der Grundlage der tatsächlich von ihren Wettbewerbern gezahlten Gehälter berechnet habe.

VII.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG DER PENSIONSSUBVENTION

VII.1.   Vorliegen einer Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV

(258)

Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV „sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“ Um ermessen zu können, ob eine Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt, muss die Kommission prüfen, ob folgende Kriterien erfüllt sind: Die Maßnahme ist dem Staat zuzurechnen und es werden staatliche Mittel verwendet, bestimmten Unternehmen oder Branchen wird ein Vorteil gewährt, der den Wettbewerb verfälscht, und durch die Maßnahme wird der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt.

(259)

Die Pensionssubvention beruht auf § 16 PostPersG 1994 und wird aus dem Staatshaushalt finanziert, so dass sie dem Staat zuzurechnen ist und im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV aus staatlichen Mitteln gewährt wird. Da die Pensionssubvention nur dem Pensionsfonds gewährt worden ist, um die Deutsche Post von den Kosten für die Beamtenpensionen zu entlasten, und daher letztlich der Deutschen Post zugute kommt, ist sie selektiv.

VII.1.1.   Finanzieller Vorteil aufgrund der Pensionsreform von 1995

(260)

Auf der Grundlage des Combus-Urteils vertritt Deutschland die Auffassung, dass aus der Pensionssubvention kein finanzieller Vorteil erwächst, da die Subvention die Deutsche Post von nicht wettbewerbsüblichen Sozialkosten entlastet hat.

(261)

Um festzustellen, ob durch die Pensionssubvention ein selektiver finanzieller Vorteil gewährt wurde, ist zu prüfen, ob sie die Deutsche Post von Kosten entlastet hat, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen gehabt hätte, so dass die Marktkräfte daran gehindert wurden, ihre normalen Wirkungen zu zeitigen (67).

(262)

Die Kommission kann das Vorbringen Deutschlands auf der Grundlage des Combus-Urteils nicht akzeptieren: Sie weist darauf hin, dass das Combus-Urteil vom Gerichtshof nicht bestätigt worden ist. Verschiedene Urteile des Gerichtshofs widersprechen der Theorie, dass Maßnahmen, die einen strukturellen Nachteil ausgleichen, nicht als Beihilfe anzusehen sind. Nach diesbezüglicher ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Vorliegen einer Beihilfe nach den Wirkungen und nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen zu beurteilen (68). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs fallen auch von staatlichen Stellen gewährte Vorteile, die in verschiedener Form die Belastungen mindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, unter den Begriff der Beihilfe (69). Ferner belasten dem Gerichtshof zufolge die Kosten für die Entlohnung der Beschäftigten wesensmäßig die Bilanz der Unternehmen, unabhängig davon ob sie auf gesetzlichen Verpflichtungen oder Tarifverträgen beruhen oder nicht (70). In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof geurteilt, dass die Tatsache, dass staatliche Maßnahmen zusätzliche Kosten ausgleichen sollen, nicht ausreichen kann, um das Vorliegen einer Beihilfe von vornherein auszuschließen (71).

(263)

Nach Auffassung der Kommission gehören die Kosten, die einem Unternehmen aus Zahlungsverpflichtungen aufgrund arbeitsrechtlicher Vorschriften oder tariflicher Vereinbarungen mit den Gewerkschaften obliegen, also z. B. Pensionskosten, zu den aus Eigenmitteln zu deckenden normalen Kosten eines Unternehmens (72). Diese Kosten sind als Bestandteil der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens anzusehen (73). Ob das Unternehmen die Ruhegehaltskosten durch unmittelbare Finanzierung der Ruhegehälter seiner ehemaligen Mitarbeiter trägt (wie für bei der Deutschen Post beschäftigte Beamte) oder durch Zahlung eines Beitrags zur Rentenversicherung der Privatangestellten, die ihrerseits die eingezahlten Beiträge zur Finanzierung der Renten aller Privatangestellten verwendet, ist in dieser Hinsicht nicht von Belang. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass die Unternehmen auf die eine oder andere Weise die vollen Ruhegehaltskosten tragen.

(264)

Ferner stellt die Kommission fest, dass die Deutsche Bundespost seit ihrer Gründung im Jahr 1950 die Rechtsform eines Sondervermögens hat. Ein Sondervermögen hat zwar keine getrennte Rechtspersönlichkeit, verfügt jedoch über eine eigene Haushalts- und Rechnungsführung (§ 3 PostVwG 1953 and § 48 HGrG (74)). Nach den für staatliche Stellen geltenden Verwaltungsvorschriften muss deren Haushaltsplan die Personalkosten umfassen, zu denen auch die Kosten für Pensionen für in den Ruhestand getretene ehemalige Beamte der staatlichen Stelle gehören (§ 10 HGrG). Folglich hat die Deutsche Post diese Kosten seit 1950 aus ihren Erlösen finanziert. Nach § 15 PostVwG 1953 sind Zuschüsse aus der Bundeskasse an die Deutsche Bundespost ausdrücklich verboten. Diese Vorschrift wurde in § 37 Absatz 1 PostVerfG 1989 übernommen.

(265)

Das PostVerfG 1989 bestätigt diese Verpflichtung in seinem Abschnitt über das Personal- und Sozialwesen. Die Deutsche Post war nach § 54 Absatz 2 PostVerfG 1989 verpflichtet, alle Kosten einschließlich der Pensionen für ihre Beamten aus Eigenmitteln zu finanzieren.

(266)

Nach der zweiten Postreform im Jahr 1995 oblag die Zahlungs- und Kostentragungspflicht für vermögensrechtliche Ansprüche der Beamten nach § 2 Absatz 3 PostPersRG 1994 weiterhin der Deutschen Post, doch wurde die Deutsche Post teilweise von der Zahlung der Kosten für die Beamtenpensionen entlastet. Nach § 16 Absatz 1 PostPersRG 1994 entrichtete die Deutsche Post für die Jahre 1995 bis 1999 einen jährlichen Pauschalbetrag in Höhe von 2,045 Mrd. EUR an den Pensionsfonds. Nach § 16 Absatz 2 PostPersRG 1994 wurden die jährlichen Pauschalbeträge ab 2000 abgelöst durch einen Beitrag, der sich auf 33 % der Gehaltssumme der Beamten beläuft. § 16 Absatz 2 Post PersRG 1994 schreibt des Weiteren vor, dass die verbleibenden Pensionskosten ab 1995 vom Bund übernommen werden. Abbildung 1 zeigt die jährlichen Zahlungen des Bundes für die einzelnen Jahre ab 1995, beginnend mit 151 Mio. EUR im Jahr 1995.

(267)

Daraus folgt, dass die Argumente, die Deutschland als Nachweis dafür vorbringt, dass die DPAG höhere Kosten für Pensionen zu tragen gehabt habe als ihre privaten Wettbewerber, für die Frage, ob die Pensionssubvention den Beihilfetatbestand erfüllt, irrelevant sind, jedoch im Rahmen der Vereinbarkeitsprüfung zu berücksichtigen sein werden.

(268)

So hat Deutschland geltend gemacht, dass bei der Prüfung, ob der Deutschen Post aus der Pensionssubvention ein Vorteil erwachsen ist, der von der Deutschen Post zum Pensionsfonds geleistete Beitrag mit dem Anteil eines privaten Arbeitgebers an den Beiträgen zur Rentenversicherung unter Ausschluss des Arbeitnehmeranteils zu vergleichen sei. Dieses Argument betrifft die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt, jedoch sei der Vollständigkeit halber an dieser Stelle zum einen angemerkt, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Arbeitnehmeranteil an dem insgesamt für diesen Arbeitnehmer zu leistenden Beitrag aus dessen Bruttogehalt an die Sozialversicherung abzuführen. Zum anderen, und das ist von grundsätzlicherer Bedeutung, ergibt sich, wenn ein Mitgliedstaat die Mitarbeiter eines bestimmten Unternehmens von einer ansonsten von diesen zu tragenden Last entlastet, ein Vorteil für den betreffenden Arbeitgeber, da sich durch eine solche Maßnahme die Differenz zwischen Brutto- und Nettogehalt verringert. Somit wird es für den Arbeitgeber möglich, Arbeitnehmer auch zu niedrigeren Bruttogehältern einzustellen bzw. zu halten. Die Vorteile in Bezug auf den Arbeitnehmeranteil an den Sozialbeiträgen bedeuten folglich gleichzeitig auch für den Arbeitgeber einen Vorteil.

(269)

Deutschland hat ferner argumentiert, für die Deutsche Post sei nur dann ein finanzieller Vorteil aus dem Ausgleich für ihre nicht wettbewerbsüblichen Sozialkosten gegeben, wenn die an die Deutsche Post gezahlten Ausgleichsleistungen höher wären als die gesamten nicht wettbewerbsüblichen Sozialkosten, die die Deutsche Post für ihre Beamten im preisregulierten und im nicht preisregulierten Bereich zu tragen gehabt habe. Die Kommission erinnert daran, dass die Tatsache, dass es sich bei einer Maßnahme um einen Ausgleich handelt, nicht von vornherein ausschließt, dass sie eine staatliche Beihilfe darstellt, und verweist auf Randnummer 260.

(270)

Ferner hält Deutschland an der Auffassung fest, dass eigentlicher Finanzierungsverpflichteter der Pensionsansprüche der Beamten immer der Bund gewesen sei. Da die Pensionsreform von 1995 an der Haftung des Bundes gegenüber den Beamten nichts geändert habe, entstehe der Deutschen Post durch die Pensionssubvention kein finanzieller Vorteil.

(271)

Es wird nicht bestritten, dass vor und nach 1995 letztlich der Bund die Gewährleistung für die Finanzierung der Pensionsansprüche der Beamten trug, auch wenn, wie die Kommission anmerken möchte, nach § 3 PostVwG 1953 und § 2 PostVerfG 1989 eindeutig nur das Sondervermögen und nicht der Bund für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens haftet. Jedoch waren die Pensionszahlungen bis 1995 nach den geltenden Postgesetzen und allgemeinen Rechtsvorschriften im Haushalt des Sondervermögens Deutsche Bundespost enthalten. Diese Zahlungen mussten in voller Höhe aus den von dem Sondervermögen erzielten Erlösen gedeckt werden. Für die beihilferechtliche Würdigung ist nicht entscheidend, wer letztlich die Gewährleistung für die Finanzierung der Pensionsansprüche der Beamten trägt. Ausschlaggebend ist vielmehr, wer nach geltender Rechtslage normalerweise verpflichtet war, sie zu finanzieren. Nach dem PostVwG 1953, dem HGrG und dem PostVerfG 1989 obliegt diese Pflicht eindeutig in vollem Umfang der Deutschen Post.

(272)

Ferner stellen Pensionskosten für jedes Unternehmen, gleich ob öffentlich oder privat und ob mit eigener Rechtspersönlichkeit oder nicht, normale Betriebskosten dar. Sowohl zwischen Mitgliedstaaten als auch innerhalb von Mitgliedstaaten hat sich eine große Bandbreite von Finanzierungsmechanismen für Pensionen entwickelt. Häufig kommen je nach Einstellungszeitpunkt unterschiedliche Systeme zur Anwendung. Folglich muss die Deutsche Post für die von ihr beschäftigten Mitarbeiter, einschließlich ihrer Beamten, in gleicher Weise Pensionskosten tragen wie jedes andere Unternehmen. Dass sich die Art und Weise der Finanzierung von Beamtenpensionen von der Art und Weise der Finanzierung der Renten von Privatangestellten unterscheidet, berührt nicht die Verpflichtung der Deutschen Post, die Finanzierung ihrer Pensionskosten zu ihren normalen Betriebskosten zu rechnen. Dem Vorbringen Deutschlands stattzugeben, würde bedeuten, dass der Staat öffentliche Unternehmen von einem wichtigen Kostenfaktor, der mit ihrem normalen Betrieb zusammenhängt, entlasten darf.

(273)

Wenn Deutschland schließlich vorbringt, die Deutsche Post habe nie über ausreichende Eigenmittel für die Finanzierung der Pensionsansprüche ihrer Beamten verfügt, wird dabei übersehen, dass die Bewertung des Vorliegens eines finanziellen Vorteils unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens ist.

(274)

Da die Pensionsreform von 1995 die Deutsche Post teilweise von der Pflicht zur Finanzierung der Pensionsansprüche ihrer Beamten entlastet hat, ist der Deutschen Post aus der Pensionssubvention ein finanzieller Vorteil erwachsen.

VII.1.2.   Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels

(275)

Eine von einem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe beeinträchtigt den Handel innerhalb der Union, wenn sie die Stellung eines Unternehmens gegenüber konkurrierenden Unternehmen im Handel innerhalb der Union stärkt. Nach ständiger Rechtsprechung (75) verfälscht eine Maßnahme bereits dann den Wettbewerb und beeinträchtigt den Handel zwischen Mitgliedstaaten, wenn der Empfänger der Beihilfe auf wettbewerbsoffenen Märkten mit anderen Unternehmen in Konkurrenz tritt.

(276)

In Deutschland waren die Märkte für Pakete, Zeitungen und Zeitschriften immer für den Wettbewerb geöffnet. Auf diesen Märkten stand der POSTDIENST immer im Wettbewerb mit anderen Unternehmen, auch aus anderen Mitgliedstaaten (wie z. B. UPS, FedEx, TNT Express, GLS oder DPD). Von 1998 bis 2007 hat die DPAG ihre Exklusivlizenz für Briefe schrittweise verloren. Mit der Öffnung des Marktes für den Wettbewerb traten neue Unternehmen in den Markt ein. Daher beeinträchtigt die Beihilfe den Handel zwischen Mitgliedstaaten und ist geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen.

(277)

Ferner merkt die Kommission diesbezüglich an, dass die Deutsche Post und ihre Holdinggesellschaft DPWN 1997 begonnen haben, Paketdienste auf europäischen und internationalen Märkten zu übernehmen: 1999 war die DPWN auf den europäischen Märkten für Paket- und Expressdienste mit jährlichen Erlösen von rund 4,6 Mrd. EUR bereits Marktführer. Mit der Übernahme von DHL 1998 weitete die DPWN ihren Tätigkeitsbereich auf Asien und Nordamerika aus. Durch weitere Übernahmen von Logistikunternehmen (z. B. Danzas, Nedlloyd, ASG, Air Express International) wurde die DPWN zu einem der größten Anbieter von Luft- und Seefrachtdiensten sowie von globalen Logistikdiensten. Darüber hinaus ist die DPWN inzwischen auf Postmärkten außerhalb Deutschlands vertreten (z. B. Übernahme von Unipost in Spanien und Williams Lee im Vereinigten Königreich). Zwischen 1998 und 2007 übernahm die DPWN Unternehmen im Wert von insgesamt rund 21 Mrd. EUR (76).

(278)

Daher gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Pensionssubvention eine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt.

VII.2.   Beihilferechtliche Würdigung bestehender Beihilfen nach Artikel 108 Absatz 1 AEUV

(279)

Nach Auffassung Deutschlands ist die Pensionssubvention, wenn überhaupt als staatliche Beihilfe, dann als bestehende Beihilfe nach Artikel 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 anzusehen. Deutschland macht geltend, der Staat sei seit Inkrafttreten der einschlägigen Bestimmung im deutschen Grundgesetz im Jahr 1953 letztlicher Schuldner und Finanzierungsverpflichteter der Pensionsansprüche der Beamten. Deutschland bleibt bei der Auffassung, die Einrichtung des Pensionsfonds habe an dieser Verpflichtung nichts geändert.

(280)

Nach Artikel 1 Buchstabe d Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 umfasst der Begriff der bestehenden Beihilfe alle Beihilfen, die vor Inkrafttreten des Vertrages in den jeweiligen Mitgliedstaaten bestanden, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die vor Inkrafttreten des Vertrages eingeführt worden und auch nach dessen Inkrafttreten noch anwendbar sind.

(281)

Bis 1995 waren die Pensionszahlungen nach den geltenden Postgesetzen und allgemeinen Rechtsvorschriften im Haushalt des Sondervermögens Deutsche Bundespost enthalten und mussten in voller Höhe aus den von dem Sondervermögen erzielten Erlösen gedeckt werden (eine ausführliche Würdigung dieser Vorschriften enthalten die Randnummern 262 und 263). Vor der zweiten Postreform im Jahr 1995 war die Deutsche Post folglich verpflichtet, die Pensionsausgaben für ihre Beamten aus Eigenmitteln zu finanzieren, und erhielt keine Beihilfen, die darauf ausgerichtet waren, die Deutsche Post von Pensionskosten zu entlasten.

(282)

Die Gründung der DPAG und die Einrichtung des Postpensionsfonds im Jahr 1995 führten zu einer vollständigen Neuregelung der Pensionsfinanzierung für Beamte. Nach dieser zweiten Postreform im Jahr 1995 übernahm die Deutsche Post die grundsätzliche Zahlungs- und Kostentragungspflicht für vermögensrechtliche Ansprüche der Beamten nach § 2 Absatz 3 PostPersRG 1994, wurde jedoch teilweise von den zu tragenden Pensionskosten für Beamte entlastet. Nach § 16 Absätze 1 und 2 PostPersRG 1994 war die Deutsche Post nicht mehr verpflichtet, die Pensionskosten über die Pauschalzahlungen (Zeitraum 1995 – 1999) oder die festgelegten Beiträge (ab 2000) hinaus zu finanzieren. Das verbleibende Defizit wurde seitdem durch die Pensionssubvention gedeckt.

(283)

Folglich handelt es sich bei der Pensionssubvention um eine neue Beihilfe, da sie 1995 eingeführt wurde.

(284)

Im Hinblick auf die Bezugnahme Deutschlands auf die Erklärung der Kommission in der Rechtssache T-266/02 weist die Kommission zunächst darauf hin, dass das Gericht in Randnummer 54 des Urteils den Standpunkt Deutschlands darlegt (und nicht, wie von Deutschland angegeben, den Standpunkt der Kommission). Randnummer 54 des Urteils zeigt, dass in der Negativentscheidung 2002 selbst nach Auffassung Deutschlands nicht die Pensionssubvention beurteilt wurde. Randnummer 61 des Urteils gibt den Standpunkt der Kommission wieder:

„An erster Stelle entgegnet die Kommission, dass sie nur den Transferzahlungen der DB-Telekom Bedeutung für die angefochtene Entscheidung beigemessen habe.“

(285)

Folglich stützt das Urteil nicht die von Deutschland vertretene Auffassung, dass die Erklärung des Bevollmächtigten der Kommission die Pensionssubvention implizit genehmigt habe. In jedem Falle ist offensichtlich, dass eine solche Erklärung keine derartige Wirkung haben könnte.

(286)

Darüber hinaus hat das Gericht in der Rechtssache T-421/07 (77) festgestellt, dass die Eröffnungsentscheidung 1999 auch die Pensionssubvention zum Gegenstand hatte und dass das Verfahren zu dieser Maßnahme mit der Negativentscheidung 2002 nicht abgeschlossen war.

(287)

Da die Kommission zu keinem Zeitpunkt eine Entscheidung bzw. einen Beschluss erlassen hat, demzufolge die Pensionssubvention keine Beihilfe bzw. eine mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe darstellte, gelangt sie zu dem Ergebnis, dass die Pensionssubvention eine neue Beihilfemaßnahme darstellt.

VII.3.   Beihilferechtliche Würdigung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV

(288)

Die Ausnahmeregelungen nach Artikel 107 Absatz 2 AEUV und Artikel 107 Absatz 3 Buchstaben a und b AEUV sind eindeutig nicht anwendbar.

(289)

In der Ausweitungsentscheidung 2007 zog die Kommission die Möglichkeit in Betracht, dass die Pensionssubvention als Ausgleichszahlung für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV zumindest teilweise mit dem Binnenmarkt vereinbar sein könnte. In seiner Antwort auf die Ausweitungsentscheidung 2007 betonte Deutschland, dass die Pensionssubvention, sollte sie eine Beihilfe darstellen, auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV und nicht auf der Grundlage von Artikel 106 Absatz 2 AEUV zu prüfen sei. Im Ausweitungsbeschluss 2011 beschrieb die Kommission ferner eine Methode für die Prüfung der Vereinbarkeit der Pensionssubvention auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV und Deutschland nahm diesbezüglich Stellung.

(290)

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (78) ist es Aufgabe des Mitgliedstaats, mögliche Gründe für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt anzuführen und aufzuzeigen, dass die Voraussetzungen für eine derartige Vereinbarkeit gegeben sind. Aus dem genannten Urteil folgt also erst recht, dass die Kommission im vorliegenden Fall nicht verpflichtet ist, die Vereinbarkeit der Pensionssubvention mit dem Binnenmarkt auf der Grundlage von Artikel 106 Absatz 2 AEUV zu prüfen, wenn der Mitgliedstaat und der Subventionsempfänger eine mögliche Prüfung der Vereinbarkeit auf der genannten Grundlage ausdrücklich ablehnen.

(291)

Die Kommission wird daher prüfen, ob es sich bei der Pensionssubvention um eine nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe handelt. Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

(292)

Der Rechtsprechung zufolge kann die Kommission staatliche Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären, wenn sie zur Erreichung eines Ziels von gemeinsamem Interesse beitragen (79), zur Erreichung dieses Ziels erforderlich sind (80) und die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft (Verhältnismäßigkeit).

VII.3.1.   Marktöffnung im Postsektor als Ziel von gemeinsamem Interesse

(293)

Die Postdienste tragen zum sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalt in der Union bei. Die Öffnung der Postdienste für den Wettbewerb, die auf EU-Ebene im Jahr 1998 begonnen hat, hat zu einer höheren Qualität, mehr Effizienz und einer besseren Nutzerorientiertheit geführt (81). Die Marktöffnung hat die Errichtung eines Binnenmarktes für Postdienste ermöglicht. Deshalb trägt sie zu dem in Artikel 3 Absatz 3 AEUV festgelegten Ziel der Errichtung des Binnenmarktes bei.

(294)

Seit der 1995 erfolgten Umwandlung in eine Aktiengesellschaft hat die Deutsche Post keine Beamten mehr eingestellt. Die Verpflichtungen im Bereich der Sozialleistungen für Beamte gehen daher auf die Zeit vor der Öffnung des Postmarktes für den Wettbewerb zurück. Sie sind mit sogenannten „verlorenen Investitionen“ vergleichbar, die durch vor Beginn der Marktöffnung eingegangene Verpflichtungen begründet sind und in einem wettbewerbsorientierten Marktumfeld unter denselben Bedingungen nicht länger erfüllt werden können, da der etablierte Betreiber nicht mehr in der Lage ist, die entsprechenden Kosten auf die Nutzer abzuwälzen. Wenn die Deutsche Post nicht mindestens teilweise von diesen „Altlasten“ befreit worden wäre, hätte sie den Markt verlassen müssen.

(295)

Die Kommission hat anerkannt, dass der allmähliche Übergang von einer weitgehend eingeschränkten Wettbewerbssituation zu einem echten Wettbewerb auf Unionsebene unter annehmbaren wirtschaftlichen Bedingungen erfolgen muss (82). Deshalb hat sie in einer Reihe von Entscheidungen bzw. Beschlüssen genehmigt, dass Mitgliedstaaten staatliche Beihilfen gewähren, um den etablierten Betreiber von einem Teil seiner Altlasten im Bereich der Pensionsverpflichtungen zu befreien (83).

VII.3.2.   Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Pensionssubvention

(296)

Die Kommission hat in ihrer Entscheidungs- bzw. Beschlusspraxis die Auffassung vertreten, dass die Entlastung im Bereich der Pensionskosten auf den Umfang zu beschränken ist, der erforderlich ist, um den vom etablierten Betreiber als Kosten getragenen Sozialversicherungsbeitragssatz an den von seinen Wettbewerbern getragenen Sozialversicherungsbeitragssatz anzugleichen (84).

(297)

Im vorliegenden Fall erkennt die Kommission an, dass die Deutsche Post ohne einen staatlichen Eingriff, mit dem sie von einem Teil ihrer Pensionsverpflichtungen gegenüber ihren Beamten befreit wird, nicht in der Lage wäre, sich gegenüber ihren Wettbewerbern zu behaupten. Aufgrund der aus der Vergangenheit stammenden Soziallasten, die ihre Wettbewerber nicht zu tragen haben, wäre sie aus den dem Wettbewerb unterliegenden Teilen des Marktes für Postdienste verdrängt worden.

(298)

In der La Poste-Entscheidung hat die Kommission erstmals die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit einer Beihilfemaßnahme beurteilt, mit der eine Entlastung von Pensionskosten für vor der Marktöffnung eingestellte Beamte gewährt wurde. In der genannten Entscheidung hat die Kommission geprüft, ob die Pensionssubvention die Höhe der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge des etablierten Betreibers an die der anderen Unternehmen der Briefpost- und Paketbranche angleicht (85).

(299)

Im vorliegenden Beschluss wird die Kommission nach demselben Ansatz vorgehen. Die Prüfung der Kommission wird in drei Schritten erfolgen:

1)

Zunächst ermittelt die Kommission die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge der anderen Unternehmen der Briefpost- und Paketbranche.

2)

Anschließend muss sie feststellen, in welcher Höhe die Deutsche Post Sozialversicherungsbeiträge für ihre Beamten trägt.

3)

Schließlich muss sie prüfen, ob die jeweils ermittelten Beiträge gleich hoch sind.

VII.3.2.1.   Höhe der Sozialversicherungsbeiträge anderer Unternehmen der Briefpost- und Paketbranche

(300)

Die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge wird durch zwei Faktoren bestimmt: den Beitragssatz und die Gehaltsgrundlage, auf die er angewendet wird.

a)   Berechnung des Benchmarksatzes

(301)

Die privaten Wettbewerber müssen sowohl den Arbeitgeberanteil als auch den Arbeitnehmeranteil aus ihren Erlösen finanzieren. Wie Abbildung 2 zu entnehmen ist, lag der Gesamtbeitragssatz seit 1995 zwischen 38 % und 42 % des Bruttogehalts eines Privatangestellten (Bruttogehalt = Nettogehalt + Arbeitnehmeranteil). Der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmeranteil am Beitragssatz zur Sozialversicherung lagen jeweils zwischen 19 % und 21 % des Bruttogehalts (detailliertere Zeitreihen siehe Anhang).

(302)

Anders als der Anteil der Privatangestellten an den Sozialversicherungsbeiträgen umfasst der Anteil der Beamten nur 30 % bis 50 % ihrer Gesundheitskosten, aber keine weiteren Beiträge zu ihren Pensions-, Gesundheits- und Pflegekosten. Der Beitrag der Deutschen Post geht deshalb über den Anteil der privaten Arbeitgeber hinaus und umfasst die gesamten Pensionskosten sowie die verbleibenden Gesundheits- und Pflegekosten.

(303)

Bei der Ermittlung eines entsprechenden Benchmarksatzes für die Deutsche Post muss daher berücksichtigt werden, dass der Beitrag der Beamten niedriger ist als der der Privatangestellten.

(304)

Bei dem 30 % bis 50 % betragenden Beitrag der Beamten zu ihren Gesundheits- und Pflegekosten kann davon ausgegangen werden, dass er in seinen wirtschaftlichen Auswirkungen weitgehend dem Beitrag der Privatangestellten zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung entspricht (der im Jahr 2006 z. B. bei 8,50 % des Bruttogehalts der Privatangestellten lag).

(305)

Da Beamte keine Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung leisten, muss die Deutsche Post einen entsprechenden Betrag übernehmen, um tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge in einer Höhe zu tragen, die den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen entspricht, welche ein privates Unternehmen aus seinen Erlösen zu finanzieren hat.

(306)

Der Benchmarksatz für die Sozialversicherungsbeiträge der Deutschen Post (im Folgenden „Benchmarksatz“) muss daher, wie in der Tabelle dargestellt, die Gesamtbeitragssätze (= Arbeitgeber- + Arbeitnehmeranteil) zur Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie den Arbeitgeberanteil an der Kranken- und Pflegeversicherung umfassen.

Abbildung 7

Ermittlung des Benchmarksatzes für die Sozialversicherungsbeiträge der Deutschen Post

Image

(307)

Wie aus Abbildung 8 hervorgeht, lag der Benchmarksatz im Zeitraum 2003-2010 zwischen 30 % und 34,1 % des Bruttogehalts der Privatangestellten (86).

(308)

Deutschland wendet ein, dass eine über dem Arbeitgeberanteil am Sozialversicherungsbeitragssatz liegende Benchmark die Deutsche Post gegenüber Wettbewerbern, die nur den Arbeitgeberanteil zu entrichten haben, benachteiligen würde. Wie das folgende vereinfachte (auf den Beitragssätzen 2006 basierende) Beispiel zeigt, ergäbe sich jedoch für die Deutsche Post im Vergleich zu privaten Wettbewerbern ein deutlicher Vorteil, wenn der Benchmarksatz lediglich dem Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen entspräche:

1)

Die Deutsche Post und ein privater Wettbewerber zahlen einem Beamten bzw. einem Privatangestellten das gleiche Nettogehalt von 79,5 EUR.

2)

Der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmeranteil am Sozialversicherungsbeitragssatz belaufen sich auf jeweils 20,5 % des Bruttogehalts des Privatangestellten. Werden das Nettogehalt von 79,5 EUR und der Arbeitnehmeranteil von 20,5 EUR addiert, ergibt sich ein Bruttogehalt von 100 EUR. Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge betragen somit 41 EUR (= 41 % des Bruttogehalts des Privatangestellten).

3)

Deutschland vertritt die Auffassung, dass die Deutsche Post lediglich den Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge, der zum Beitrag des Beamten zu den Gesundheitskosten hinzukommt, tragen sollte (die mit dem Beitrag des Privatangestellten zur Kranken- und Pflegeversicherung von 7,5 EUR angesetzt werden).

4)

Deutschland berechnet den Arbeitgeberanteil auf der Grundlage des angefallenen Gehalts des Beamten von 87 EUR (Summe aus dem Nettogehalt von 79,5 EUR und dem Beitrag des Beamten zu den Gesundheitskosten von 7,5 EUR). Die Sozialkosten sind daher die Summe aus 17,8 EUR (Arbeitgeberanteil von 20,5 % des angefallenen Gehalts des Beamten von 87 EUR) und dem Beitrag des Beamten zu den Gesundheitskosten von 7,5 EUR.

5)

Auf der Grundlage der Berechnungen Deutschlands würden sich die Sozialkosten des Beamten auf nur 25,3 EUR gegenüber 41 EUR beim Privatangestellten belaufen.

(309)

Wenngleich die Deutsche Post und der private Wettbewerber dasselbe Nettogehalt zahlen, müsste die Deutsche Post Sozialkosten tragen, die nur rund 62 % der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge für einen Privatangestellten ausmachen, wenn der Arbeitnehmeranteil an den Sozialversicherungsbeiträgen in der Benchmark enthalten ist.

(310)

Ferner ist festzustellen, dass der Arbeitgeberanteil am Sozialversicherungsbeitragssatz (seit 1995 zwischen 19 % und 21 %) auch deutlich unter dem Beitragssatz von 33 % der angefallenen Beamtengehälter lag, der im Pensionsgesetz von 1995 als Benchmark für den Beitrag der Deutschen Post zum Pensionsfonds festgesetzt ist. Der deutsche Gesetzgeber verfolgte daher nicht die Absicht, dass die Deutsche Post nur den Arbeitgeberanteil finanzieren sollte, sondern erlegte der Deutschen Post einen wesentlichen höheren Beitrag zu den Pensionskosten der Beamten sowie die Übernahme aller verbleibenden Sozialkosten (z. B. Beitrag zu den Gesundheitskosten der Beamten) auf.

(311)

Daher lehnt die Kommission die Verwendung des Arbeitgeberanteils am Sozialversicherungsbeitragssatz als Benchmarksatz ab, da Beamte — anders als Privatangestellte — keinen Pflichtbeitrag zur Renten- und Arbeitslosenversicherung leisten. Daher müssen diese Beiträge in jedem Falle in den Benchmarksatz einbezogen werden, um zu gewährleisten, dass sowohl die Deutsche Post als auch die privaten Wettbewerber direkt bzw. indirekt Beiträge derselben Höhe tragen.

b)   Berechnung der Gehaltsgrundlage

(312)

Da die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge, die die Deutsche Post für ihre Beamten zu tragen hat, an die Höhe der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge angeglichen werden sollte, die private Wettbewerber zu tragen haben, ist es wichtig, dass die Deutsche Post nicht nur einem Beitragssatz derselben Höhe unterliegt, sondern dass dieser Satz auch auf eine entsprechende Gehaltsgrundlage angewandt wird. Wie im obenstehenden Beispiel gezeigt, führt die Berechnung des Arbeitgeberanteils von 20,5 % auf der Grundlage der angefallenen Beamtengehälter zu einem Beitrag von 17,8 EUR, während der private Wettbewerber 20,5 EUR zu tragen hat (20,5 % auf der Grundlage des Bruttogehalts von 100 EUR).

(313)

Daher muss ein Beamtenbruttogehalt ermittelt werden (im Folgenden „Bruttogehalt der Beamten“), das eine dem Bruttogehalt der Privatangestellten entsprechende Gehaltsgrundlage bietet. Es wird angenommen, dass der Beitrag der Beamten zu den Gesundheitskosten dem Beitrag der Privatangestellten zur Kranken- und Pflegeversicherung entspricht. Daher beläuft sich die verbleibende Differenz zwischen dem Bruttogehalt und dem angefallenen Gehalt auf den Arbeitnehmeranteil an den Beiträgen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Mit der folgenden Formel wird das angefallene Gehalt in ein Bruttogehalt umgerechnet, das dem Bruttogehalt der Privatangestellten entspricht:

Tabelle 6

Berechnung des Bruttogehalts der Beamten (auf der Grundlage der Beitragssätze 2006)

Bruttogehalt der Beamten =

Formula

Formula

(314)

Werden zum Beispiel die Beitragssätze 2006 betrachtet, liegt das Bruttogehalt der Beamten um 15 % höher als das angefallene Beamtengehalt. Dieser Prozentsatz quantifiziert folglich den Fehler, der entstehen würde, wenn als Grundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge der Deutschen Post gegenüber den gesetzlichen Sozialbeiträgen der privaten Wettbewerber das angefallene Gehalt anstelle des Bruttogehalts verwendet würde. Das in Randnummer 308 angeführte Beispiel verdeutlicht dies, da der Arbeitgeberanteil von 20,5 EUR, der korrekterweise auf dem Bruttogehalt basiert, um 15 % höher liegt als ein Arbeitgeberanteil von 17,8 EUR, der sich aus der nicht korrekten Verwendung des angefallenen Gehalts als Grundlage ergäbe.

(315)

Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass der Benchmarksatz für die Sozialversicherungsbeiträge der Deutschen Post auf dem Arbeitgeber- und dem Arbeitnehmerbeitrag zur Renten- und Arbeitslosenversicherung und dem Arbeitbeberbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung basieren muss. Der Benchmarksatz muss auf das Bruttogehalt der Beamten angewendet werden (wie in Tabelle 6 festgelegt).

VII.3.2.2.   Von der Deutschen Post für ihre Beamten getragene Sozialversicherungsbeiträge

(316)

Nach § 16 Absatz 1 PostPersRG 1994 musste die Deutsche Post im Zeitraum 1995-1999 einen jährlichen Beitrag von 2,045 Mrd. EUR bzw. insgesamt 10,225 Mrd. EUR an den Pensionsfonds zahlen. Nach § 16 Absatz 2 PostPersRG 1994 entrichtet die Deutsche Post seit dem Jahr 2000 einen Satz von 33 %. Dieser Satz wird auf das angefallene Beamtengehalt angewendet.

(317)

Die Prüfung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Beihilfe muss jedoch auch dem Umstand Rechnung tragen, dass die Deutsche Post aus wirtschaftlicher Sicht nicht den gesamten Beitrag von 2,045 Mrd., der 33 % der angefallenen Gehälter entspricht, an den Pensionsfonds tragen muss. In diesem Zusammenhang muss nach Auffassung der Kommission zwischen dem Zeitraum von 1995 bis 2002 und von 2003 bis heute unterschieden werden.

a)   Der Beitrag der Deutschen Post im Zeitraum 1995-2002

(318)

Deutschland macht geltend, dass die Deutsche Post insbesondere angesichts der im Zeitraum 1995 bis 1999 geleisteten jährlichen Pauschalzahlungen an den Pensionsfonds in Höhe von insgesamt 2,045 Mrd. EUR Sozialversicherungsbeiträge entrichtet habe, die über die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge, die die Wettbewerber zu zahlen hatten, hinausgegangen seien. Daher habe die Deutsche Post im Zeitraum bis 1999, aber auch während des gesamten Untersuchungszeitraums zumindest gleich hohe, wenn nicht höhere Beiträge entrichtet als die privaten Unternehmen. Daher könne nicht festgestellt werden, dass die Deutsche Post durch die Pensionssubvention in einer günstigeren Lage gewesen sei als ihre Wettbewerber. Die Kommission muss diese Argumentation zurückweisen, da sie den einschlägigen regulatorischen Bestimmungen der deutschen Behörden in Bezug auf die Deckung der Kosten von nicht preisregulierten Diensten nicht Rechnung trägt.

(319)

Die Kommission stellt im vorliegenden Beschluss fest, dass die Deutsche Post auf den nicht preisregulierten Märkten in einer günstigeren Lage gewesen ist als ihre Wettbewerber, weil ein Teil der angefallenen Sozialkosten für die in diesen Diensten tätigen Beamten nicht von diesen Diensten selbst getragen wurde. Statt dessen wurde dieser Teil der angefallenen Sozialkosten den preisregulierten Diensten zugeschlagen, deren Erlöse auf einem Niveau gehalten wurden, das ausreichend hoch war, um Kosten zusätzlich zu den für die preisregulierten Dienste selbst angefallenen Kosten daraus finanzieren zu können.

(320)

So zeigt das interne Rechnungswesen der Deutschen Post seit 1995, dass die Deutsche Post den nicht preisregulierten Diensten lediglich Sozialversicherungsbeiträge in einer auf dem REK-Beitragssatz basierenden Höhe zugewiesen hat. Die REK 2002 und die darauf folgenden REK bestätigen diese Praxis. Daher bestand der wirtschaftliche Vorteil für die nicht preisregulierten Dienste sowohl vor als auch nach dem Jahr 1999, da diese Dienste eindeutig von angefallenen Kosten befreit wurden.

(321)

Das Vorbringen Deutschlands, dass der Deutschen Post auf den preisregulierten Märkten ein komparativer Nachteil entstanden sei, weil sie durch die im Zeitraum 1995 bis 1999 geleisteten Pauschalzahlungen höhere Sozialkosten habe finanzieren müssen, entspricht nicht den Tatsachen. Erstens besaß die Deutsche Post für die meisten ihrer regulierten Dienste nach wie vor die Exklusivlizenz. Zweitens waren, was noch wichtiger ist, die Entgelte für die der Exklusivlizenz unterliegenden Dienste ausreichend hoch angesetzt, um diese Kosten auf die abhängigen Nutzer abzuwälzen.

(322)

Für den Zeitraum bis 1995 basierte die Entgeltregelung auf der Postdienstverordnung (87) vom 24. Juni 1991, der zufolge die Entgelte für das Monopol ausgewogen sein mussten. In der Verwaltungspraxis schloss dies die Pensionskosten ein. Im Zeitraum 1995-1997 basierte die Entgeltregelung auf dem Gesetz über die Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2371). Nach § 4 in Verbindung mit § 2 und § 7 des genannten Gesetzes durften mit den Erlösen aus dem preisregulierten Bereich nicht nur die bei den preisregulierten Diensten angefallenen Kosten einschließlich der Beiträge zum Pensionsfonds abgedeckt, sondern auch die Kosten nicht preisregulierter Dienste finanziert werden.

(323)

Wie aus den Jahresabschlüssen der Deutschen Post hervorgeht, verblieben die regulierten Entgelte bei der Pensionsreform von 1995 auf demselben Niveau, das zuvor gegolten hatte, als die Deutsche Post noch die gesamten Pensionskosten zu tragen hatte. Während die Pensionskosten später entweder (für den Zeitraum 1995 - 1999) auf die Höhe des Pauschalbetrags begrenzt wurden oder (ab 2000) auf 33 % des Jahr für Jahr rückläufigen Gehaltsvolumens der Beamten festgesetzt wurde, wurden die regulierten Entgelte nicht entsprechend gesenkt, um nur mehr Sozialversicherungsbeiträge abzudecken, die den von den Wettbewerbern gezahlten gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen entsprachen. Da die festgesetzten Beiträge zum Pensionsfonds bis 1999 (2,045 Mrd. EUR pro Jahr) ungefähr auf der Höhe der Pensionskosten im Jahr 1994 blieben, änderte sich die wirtschaftliche Situation für die Deutsche Post im Hinblick auf die Abdeckung der Pensionskosten aus den preisregulierten Diensten nicht. Sowohl die Höhe der Erlöse der Deutschen Post als auch ihr Beitrag zum Pensionsfonds blieben im Gleichgewicht.

(324)

Im PostG 1997 heißt es eindeutig, dass die regulierten Entgelte nicht nur die Kosten der „effizienten“ Leistungsbereitstellung, sondern auch Lasten z. B. aus den Sozialkosten der Beamten abdecken sollten. Im PostG 1997 wird daher ausdrücklich anerkannt, dass die Erlöse aus dem preisregulierten Bereich in der Weise festzusetzen waren, dass die Abdeckung der gesamten Pauschalzahlungen gewährleistet war. Da der deutsche Gesetzgeber die Auffassung zu vertreten schien, dass die damalige Höhe der regulierten Entgelte die Anforderungen des PostG 1997 erfüllte, beschloss er, dass die Preise bis 1999 auf dem Niveau von 1997 zu belassen waren. Der damalige Minister für Wirtschaft und Technologie beschloss in der Folge am 27. März 2000, dass die am 1. September 1997 genehmigten Entgelte bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft bleiben sollten.

(325)

Die regulierten Entgelte wurden somit auf dem historisch hohen Niveau gehalten und nicht auf ein Niveau gesenkt, bei dem der Deutschen Post ein komparativer Nachteil entstanden wäre.

(326)

Ab 2000 befand sich die Deutsche Post im Vergleich zu ihren Wettbewerbern in einer noch günstigeren Lage, da die festgesetzten Beiträge zum Pensionsfonds auf 33 % der angefallenen Beamtengehälter gesenkt wurden. Diese Höhe ergibt in absoluten Zahlen einen Rückgang der Kosten von 2,045 Mrd. EUR auf 735 Mio. EUR (und auf einen noch geringeren Betrag in den Folgejahren, da die Zahl der Beamten zurückging und diese Entwicklung nur teilweise durch den Anstieg der Gehälter ausgeglichen wurde). Da die regulierten Entgelte auf dem historisch hohen Stand gehalten wurden, konnte die Deutsche Post seit dem Jahr 2000 deutliche Gewinne aus den preisregulierten Diensten erwirtschaften.

(327)

Bei der Prüfung der Rentabilität der Deutschen Post im Bereich der preisregulierten Dienste im gesamten Zeitraum 1995-2002 wird im WIK-Gutachten der Schluss gezogen, dass der Deutschen Post z. B. bis 1999 trotz der Pauschalzahlungen an den Pensionsfonds keine Verluste aus den preisregulierten Diensten entstanden sind. Seit dem Jahr 2000 weist das WIK-Gutachten sogar deutlich positive Ergebnisse aus.

(328)

Daher muss die Kommission Deutschlands Vorbringen zurückweisen, dass die Deutsche Post in Bezug auf die Abdeckung von Sozialversicherungsbeiträgen in den preisregulierten Diensten gegenüber ihren Wettbewerbern benachteiligt war und die Pensionssubvention vor 2002 erforderlich und verhältnismäßig war.

(329)

Ungeachtet des Vorstehenden muss die Kommission einräumen, dass ihr in diesem Fall kein ausreichendes Beweismaterial vorliegt, um die genaue Höhe der Sozialversicherungsbeiträge, die die Deutsche Post in den Jahren 1995 - 2002 entrichtet hat, zu bestimmen. Sie vertritt die Auffassung, dass eine derartige Quantifizierung nicht ordnungsgemäß auf der nachträglichen Feststellung basieren kann, dass ein bestimmter Anteil der Sozialkosten der nicht preisregulierten Dienste verlagert wurde, um aus den Erlösen aus dem preisregulierten Bereich finanziert zu werden, und dass die Deutsche Post im Rahmen der Pensionsfondsregelungen insgesamt nicht benachteiligt wurde, da die Erlöse aus dem preisregulierten Bereich de facto ausreichend hoch angesetzt waren, um ihre Beiträge zum Pensionsfonds einschließlich der verlagerten Lasten abzudecken. Ebenso wenig ist es möglich, eine Methode aufzustellen, nach der der Mitgliedstaat die Höhe der Beiträge für diesen Zeitraum berechnen könnte. Die Kommission stellt nach Prüfung der Rechtsgrundlage für die im Zeitraum 1995-2002 geltenden regulierten Entgelte fest, dass aus den gesetzlichen Bestimmungen nicht zweifelsfrei abgeleitet werden kann, wie die zuständigen Behörden die Zusammensetzung der regulierten Entgelte vorab beschlossen haben. Insbesondere kann in diesem Fall nicht mit Sicherheit nachgewiesen werden, dass die zuständigen Behörden zum Zeitpunkt der Festsetzung der regulierten Entgelte in einer Höhe, die die verlagerten Kosten de facto letztlich abdeckte, einen bestimmten Anteil der regulierten Entgelte in ihren Beschlüssen eindeutig für die Abdeckung des Betrags der geltend gemachten Lasten aus den nicht preisregulierten Diensten auswiesen.

(330)

Anders als bei den Maßgrößenentscheidungen von 2002, 2007 und 2011, bei denen diese Lasten von der Postregulierungsbehörde ausdrücklich bestätigt und genehmigt wurden, könnte diese frühere De-Facto-Abdeckung auf Erwägungen der für die Entgeltfestsetzung zuständigen Behörden zurückzuführen gewesen sein, die mit der Entwicklung anderer Kostenkomponenten oder der Entwicklung anderer Unternehmensvariablen im Zusammenhang stehen. Diese frühere De-Facto-Abdeckung reicht daher in diesem Fall nicht aus, um genau und mit Sicherheit zu bestimmen, in wiefern die zuständigen Behörden das regulierte Entgelt angehoben haben, um den geltend gemachten Lasten für die nicht preisregulierten Dienste Rechnung zu tragen.

(331)

Für die Zeit seit dem 1. Januar 2003 ist den Maßgrößenentscheidungen von 2002, 2007 und 2011 hingegen klar zu entnehmen, wie die Postregulierungsbehörde die Zusammensetzung der regulierten Entgelte festgesetzt hat. Die regulierten Entgelte wurden eindeutig auf einem höheren Niveau festgesetzt, um die Lasten der nicht preisregulierten Dienste aus den Erlösen aus dem preisregulierten Bereich abzudecken.

b)   Der Beitrag der Deutschen Post seit 2003

(332)

Nach dem PostG 1997 kann die Deutsche Post von der Regulierungsbehörde verlangen, dass sie bei der Festsetzung der zulässigen Höhe der Erlöse aus der Exklusivlizenz und den preisregulierten Diensten in die auf die Nutzer abzuwälzenden Kosten unter anderem die „nicht wettbewerbsüblichen Soziallasten“ sowie die Kosten für die effiziente Bereitstellung des Universaldienstes einbezieht. Diese Methode wurde von der Postregulierungsbehörde erstmals in der Maßgrößenentscheidung von 2002 angewandt. Die Postregulierungsbehörde hat die Lasten aus dem nicht wettbewerbsüblichen Sozialversicherungsbeitrag auch in den Maßgrößenentscheidungen von 2007 und 2011 genehmigt. Der Umstand, dass nur mehr ein Teil der preisregulierten Dienste einer ex-ante Preiskontrolle unterliegt, ändert nichts an der Einschätzung der Kommission. Die Deutsche Post war nach wie vor zur Abwälzung der gesamten Last durch Nutzung ihrer beherrschenden Stellung berechtigt. In dieser Hinsicht macht es keinen Unterschied, ob die Regulierungsbehörde ihre Kontrolle ex ante oder ex post ausübt.

(333)

Die Postregulierungsbehörde hat das Ansuchen der Deutschen Post, dass Last # 2 (über den REK-Beitragssatz hinaus angefallene Sozialkosten) durch Erlöse aus dem preisregulierten Bereich refinanziert werden sollte, stets genehmigt. So wurden bei der Ermittlung der nicht wettbewerbsüblichen Sozialkosten (Last # 2) für das Jahr 2001 die angefallenen Sozialversicherungsbeiträge der Deutschen Post für ihre Beamten von [40 % bis 45 %] der angefallenen Gehälter (88) mit der REK-Benchmark verglichen. Diese Benchmark besteht aus dem Arbeitgeberanteil der Beiträge zu Sozialversicherung, Unfallversicherung und Zusatzrentenversicherung, die zusammen [20 % bis 25 %] der angefallenen Gehälter ausmachen.

(334)

Diese Differenz zwischen den beiden Sätzen von [15 % bis 20 %] des angefallenen Beamtengehalts wurde in Last # 2 einbezogen und durch die Erlöse aus dem preisregulierten Bereich abgedeckt (vgl. Tabelle 2).

(335)

Aus wirtschaftlicher Sicht trägt die Deutsche Post daher keinen Beitragssatz zur Sozialversicherung von 33 % der angefallenen Gehälter, sondern lediglich einen Beitragssatz von [20 % bis 25 %]. Seit dem Jahr 2003 wird der verbleibende Teil von abhängigen Verbrauchern getragen, die Entgelte zahlen müssen, die die Sozialkosten der Deutschen Post für die Dienste, für die die Deutsche Post bis 2007 eine Exklusivlizenz hatte, bzw. für die Universaldienste, bei denen die Deutsche Post eine beherrschende Stellung innehat, abdecken.

(336)

Um den auf die angefallenen Gehälter angewandten Beitragssatz mit der Höhe der Sozialversicherungsbeiträge eines Wettbewerbers zu vergleichen, muss das angefallene Gehalt in das Bruttogehalt der Beamten umgewandelt werden.

(337)

Das angefallene Gehalt beträgt zwischen [85 % und 90 %] des Bruttogehalts der Beamten (89). Auf dieser Grundlage entsprechen [20 % bis 25 %] der angefallenen Gehälter [17,5 % bis 22,5 %] des Bruttogehalts.

(338)

Infolge der Begrenzung des Beitrags der Deutschen Post zum Pensionsfonds auf 33 % und der Genehmigung von Last # 2 durch die Postregulierungsbehörde zahlt die Deutsche Post somit Sozialversicherungsbeiträge von [17,5 % bis 22,5 %] des Bruttogehalts der Beamten.

VII.3.2.3.   Vergleich

a)   Der Zeitraum 1995-2002

(339)

Im Zeitraum 1995-2002 haben die Erlöse aus den von der Deutschen Post im reservierten Bereich angewandten Entgelte die tatsächliche wirtschaftliche Last ihres Beitrags zur Deckung ihrer Sozialkosten erheblich verringert. In Ermangelung eines eigens ausgewiesenen Elements der Entgelte kann die Kommission jedoch lediglich feststellen, dass die Höhe des Beitrags der Deutschen Post unterhalb des Benchmarksatzes blieb. Die Kommission ist weder in der Lage, die genaue Differenz zwischen diesen beiden Niveaus zu berechnen, noch kann sie eine Methode aufstellen, die den Mitgliedstaat dazu befähigen würde.

b)   Der Zeitraum seit 2003

(340)

Im Hinblick auf den Vergleich des REK-Beitragssatzes mit dem Benchmarksatz ist festzustellen, dass der REK-Beitragssatz auf den angefallenen Beamtengehältern beruht, die im Vergleich zum Bruttogehalt der Privatangestellten eine zu niedrige Gehaltsgrundlage sind. Der REK-Beitragssatz muss daher als Prozentsatz der Bruttogehälter der Beamten neu berechnet werden.

(341)

Aus dem Vergleich für das Jahr 2006 ergibt sich, dass die nicht preisregulierten Dienste tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge von [17,5 bis 22,5] % der Bruttogehälter der Beamten (bzw. [20 bis 25] % der angefallenen Beamtengehälter) getragen haben – gegenüber dem Benchmarksatz von 33,5 %. In Bezug auf die Sozialversicherungsbeitragssätze kam der Deutschen Post im Jahr 2006 damit ein komparativer Vorteil von [10 bis 15] % der Bruttogehälter der Beamten zugute.

Tabelle 7

Vergleich des REK-Beitragssatzes mit dem Benchmarksatz für den Sozialversicherungsbeitrag der Deutschen Post im Jahr 2006

 

Beitragssatz zur gesetzlichen Sozialversicherung

REK-Beitragssatz

Benchmarksatz für die Sozialbeitragslast der Deutschen Post

als prozentualer Anteil vom

Bruttogehalt der Privatangestellten

Bruttogehalt der Beamten

Bruttogehalt der Beamten

Arbeitgeberanteil

20,50 %

17,84 %

20,50 %

Krankenversicherung

6,65 %

5,79 %

6,65 %

Pflegeversicherung

0,85 %

0,74 %

0,85 %

Arbeitslosenversicherung

3,25 %

2,83 %

3,25 %

Rentenversicherung

9,75 %

8,48 %

9,75 %

Arbeitnehmeranteil

20,50 %

 

 

Krankenversicherung

6,65 %

 

 

Pflegeversicherung

0,85 %

 

 

Arbeitslosenversicherung

3,25 %

 

3,25 %

Rentenversicherung

9,75 %

 

9,75 %

Zusatzrentenversicherung

 

[0 % bis 5 %]

 

Unfallversicherung

 

[0 % bis 5 %]

 

Beitragssatz

 

[17,5 % bis 22,5 %]

33,50 %

(342)

Nach Tabelle 97 beträgt der Benchmarksatz für die Deutsche Post 33,5 % des Bruttogehalts der Beamten und liegt um [10 bis 15] Prozentpunkte über der von der Deutschen Post tatsächlich getragenen Höhe.

(343)

Die Differenz von [10 bis 15] Prozentpunkten für das Jahr 2006 liegt über der [8 bis 13] % betragenden nominalen Differenz zwischen dem Benchmarksatz von 33,5 % und dem REK-Beitragssatz von [20 bis 25] %. Die Differenz umfasst eine Zusatzzahlung von [2 bis 3] Prozentpunkten, die dem Umstand Rechnung trägt, dass der nominale REK-Beitragssatz von [20 bis 25] % in ungerechtfertigter Weise auf dem angefallenen Gehalt der Beamten und nicht auf dem Bruttogehalt der Beamten, das dem Bruttogehalt der Privatangestellten entspricht, basiert.

VII.3.2.4.   Vorläufige Schlussfolgerung zu Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit

(344)

Die Pensionssubvention, mit der der über den Sozialversicherungsbeitrag von 33 % der angefallenen Gehälter der Beamten der Deutschen Post hinausgehende Finanzierungsbedarf des Pensionsfonds gedeckt wird, ist aus den folgenden Gründen weder erforderlich noch verhältnismäßig:

1)

Zwischen 1995 und 2002 entstanden der Deutschen Post tatsächliche Kosten, die unter der Benchmark lagen; die genaue Differenz kann jedoch nicht ermittelt werden.

2)

Seit 2003 trug die Deutsche Post im Durchschnitt Kosten von rund [17,5 bis 22,5] % des Bruttogehalts ihrer Beamten, während die durchschnittliche Benchmark bei 32 % des Bruttogehalts der Beamten liegt; die restlichen Kosten wurden von den Nutzern getragen, da die nach der Preis-Cap-Regulierung genehmigten Erlöse die Last für nicht wettbewerbsübliche Sozialkosten enthalten, die die verbleibenden [10 bis 15] % des Bruttogehalts der Beamten decken.

(345)

Für die unterschiedlichen Sätze seit 2003 gibt es zwei Erklärungen:

1)

Die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge, die Unternehmen in der Briefpost- und Paketzustellungsbranche zahlen, liegen bei 41 % der Bruttogehälter. Für einen Vergleich mit den Sozialbeiträgen der Deutschen Post für ihre Beamten ist eine Korrektur erforderlich, die dem Umstand Rechnung trägt, dass Beamte 30 % bis 50 % ihrer Gesundheits- und Pflegeausgaben selbst tragen. Dieser von den Beamten zu tragende Anteil ist gleichzusetzen mit dem Arbeitnehmeranteil zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 7,5 % der Bruttogehälter.

2)

Der Beitrag der Deutschen Post wird auf der Grundlage des angefallenen Gehalts und nicht des Bruttogehalts von Beamten berechnet. Die Benchmark für die Beamten der Deutschen Post liegt deshalb bei 33,5 % des Bruttogehalts. Die darüber hinausgehende Entlastung ist prinzipiell weder erforderlich noch verhältnismäßig.

(346)

Für den Zeitraum 1995-2002 ist es nicht möglich, den Teil der Entlastung exakt zu ermitteln, der über das als erforderlich und verhältnismäßig akzeptierbare Maß hinausging. Ab 2003 beträgt dieser Anteil [10 bis 15] % des Bruttogehalts.

VII.3.2.5.   Auswirkung des besonderen wettbewerblichen und regulatorischen Umfelds auf die Kriterien der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit

(347)

Bei der Würdigung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Pensionssubvention muss jedoch berücksichtigt werden, dass es sich um ein besonderes wettbewerbliches und regulatorisches Umfeld handelt.

(348)

Wie in Abschnitt II.2.1 erläutert, verfügte die Deutsche Post bis zum 31. Dezember 2007 über eine Exklusivlizenz für die Beförderung bestimmter Briefsendungen. Sie war nach § 52 PostG 1997 bis zu diesem Datum mit der Universaldienstverpflichtung nach Kapitel 2 der Richtlinie 97/67/EG des Europäsichen Parlaments und des Rates (90) und § 11 PostG 1997 betraut. Seit dem 1. Januar 2008 erbringt die Deutsche Post Universaldienstleistungen auf freiwilliger Basis.

(349)

Solange die Deutsche Post die Exklusivlizenz für bestimmte Briefdienste innehatte, konnten ihre Wettbewerber auf diesem Teil des Postmarktes ihre Dienstleistungen nicht anbieten. Die Tatsache, dass die Postregulierungsbehörde es der Deutschen Post gestattete, mittels höherer Entgelte für preisregulierte Dienste denjenigen Teil der Postbeamten-Sozialkosten, der aus der Erbringung der unter die Exklusivlizenz fallenden Dienstleistungen entstanden war, vollumfänglich und über die Sozialbeiträge ihrer Wettbewerber hinausgehend zu refinanzieren, dürfte den Handel nicht in einem Maße beeinträchtigt haben, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

(350)

Die Universaldienstverpflichtung liegt in dem Umstand begründet, dass Postbetreiber im Falle eines Wettbewerbsmarkts bestimmte Dienste in ländlichen oder abgelegenen Gebieten entweder überhaupt nicht oder nur zu überhöhten Preisen anbieten. Deshalb muss nach Artikel 4 der Richtlinie 97/67/EG jeder Mitgliedstaat sicherstellen, dass den Nutzern ein Universaldienst zur Verfügung steht, der ständig und flächendeckend postalische Dienstleistungen einer bestimmten Qualität zu tragbaren Preisen für alle Nutzer bietet.

(351)

Diesbezüglich erlegt die deutsche Gesetzgebung allen Postbetreibern, die eine beherrschende Stellung auf einem Markt innehaben, für den die Universaldienstverpflichtung gilt, eine besondere Pflicht auf. Nach § 2 PDLV (91) müssen solche Anbieter von Postdienstleistungen die Leistungen auf diesem Markt allen Nutzern zu gleichen Bedingungen zur Verfügung stellen. Bislang hat nur die Deutsche Post eine solche marktbeherrschende Stellung inne und unterlag entsprechend dieser Pflicht.

(352)

Seit ihrer Privatisierung hat die Deutsche Post keine staatlichen Beihilfen als Ausgleich für die Erbringung von Universaldienstleistungen erhalten. Sie erhält jedoch aus den Erlösen der preisregulierten Dienstleistungen, für die sie eine marktbeherrschende Stellung innehat, einen Ausgleich für die durch die Gewährleistung des Universaldienstes anfallenden Kosten. Bei der Würdigung der Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit der Pensionssubvention ist es nach Auffassung der Kommission angemessen, diesem Umstand Rechnung zu tragen.

(353)

Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass im Falle derjenigen Postbeamten-Sozialkosten, die aus der Erbringung von preisregulierten Dienstleistungen entstanden sind, die unter die Universaldienstverpflichtung fallen und für die die Deutsche Post eine marktbeherrschende Stellung innehat, der Umstand, dass die Postregulierungsbehörde zugestimmt hat, diese für die Erbringung der preisregulierten Dienstleistungen angefallenen Sozialkosten, selbst wenn diese Sozialkosten über das von ihren Wettbewerbern in der Regel getragene Niveau hinausgehen, vollumfänglich mittels höherer Entgelte zu finanzieren, dem Handel nicht in einem Maße beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Diese Schlussfolgerung liegt in dem besonderen wettbewerblichen und regulatorischen Umfeld begründet, in dem diese Dienstleistungen erbracht werden. Sie kann deshalb nicht auf andere Bereiche übertragen werden.

VII.3.3.   Schlussfolgerung

(354)

Es kann der Schluss gezogen werden, dass die Deutsche Post ab 2003 für ihre Beamten, die in den nicht preisregulierten Dienstleistungsbereichen tätig waren, Sozialbeiträge entrichtet hat, die um 11 bis 14 Prozentpunkte unter den Beitragssätzen ihrer Wettbewerber lagen.

Abbildung 8

Komparativer Vorteil in Bezug auf den Sozialversicherungsbeitragssatz gegenüber nicht preisregulierten Diensten (Beitragssätze als prozentualer Anteil an den Bruttogehältern der Beamten)

[…]

(355)

Die niedrigen Sozialbeiträge sind weder erforderlich noch verhältnismäßig, um das Ziel einer schrittweisen Öffnung des Postdienstleistungsmarktes zu erreichen. Auf den betreffenden Märkten steht die Deutsche Post in scharfem Wettbewerb mit anderen Anbietern. Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass das niedrigere Sozialbeitragsvolumen den Handel in einem Maß beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft; es kann deshalb nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden.

(356)

Der nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare Teil der Pensionssubvention für die Zeit ab dem 1. Januar 2003 wird nach der folgenden Formel berechnet: Differenz zwischen dem Benchmarksatz und dem REK-Beitragssatz multipliziert mit der Summe der Bruttogehälter der in den nicht preisregulierten Diensten beschäftigen Beamten.

Tabelle 8

Formel zur Ermittlung der nicht mit dem Binnenmarkt vereinbaren Beihilfe für die Zeit ab dem 1. Januar 2003

 

Nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe =

 

 

=

(Benchmarksatz - regulatorischer Beitragssatz)

×

Summe der Bruttogehälter der Beamten in nicht preisregulierten Diensten

(357)

Auf der Grundlage der verfügbaren Daten ergibt sich für den Zeitraum 2003-2010 in der Summe ein komparativer Vorteil von [500 bis 1 000] Mio. EUR (siehe Anhang). Während dieses Zeitraums ist der jährliche Betrag der nicht mit dem Binnenmarkt vereinbaren Beihilfe aufgrund des rückläufigen Beamtenstands von […] Mio. EUR (2003) auf […] Mio. EUR (2010) gesunken.

VII.3.4.   Gegenargumentation zum Vorbringen Deutschlands

(358)

Im Ausweitungsbeschluss 2011 äußerte die Kommission Zweifel an der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Pensionssubvention, da für die nicht preisregulierten Dienste Sozialbeitragssätze entrichtet wurden, die um 11 bis 14 % unter jenen privater Wettbewerber lagen. Im Ausweitungsbeschluss 2011 wurde der sich daraus ergebende jährliche Vorteil auf 100 Mio. EUR bis 200 Mio. EUR beziffert.

(359)

In ihrer Stellungnahme zum Ausweitungsbeschluss 2011 erhob Deutschland zwei Haupteinwände:

1)

Deutschland hält daran fest, dass der Benchmarksatz sich nur auf den Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge stützen könne, da private Unternehmen gesetzlich nicht verpflichtet seien, den Arbeitnehmeranteil zu zahlen. Ferner sollte bei der Benchmark berücksichtigt werden, dass das Gehaltsniveau der Deutschen Post immer über dem „wettbewerblichen“ Niveau gelegen habe.

2)

Deutschland behauptet, dass die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass die Erlöse aus den preisregulierten Universaldiensten ausreichten, um die geltend gemachten Lasten aufgrund nicht wettbewerbsüblicher Sozialkosten zu finanzieren.

VII.3.4.1.   Die von der Kommission vorgenommene Einbeziehung der Arbeitnehmerbeiträge in den Benchmarksatz und der Verzicht auf eine Korrektur des Gehaltsniveaus auf ein „wettbewerbsübliches Gehalt“ sind berechtigt

(360)

Deutschland argumentiert, dass eine über dem Arbeitgeberanteil des Sozialversicherungsbeitragssatzes angesetzte Benchmark die Deutsche Post gegenüber den Wettbewerbern, die nur den Arbeitgeberanteil zu entrichten haben, benachteiligen würde.

(361)

In Bezug auf dieses erste Argument hält die Kommission fest, dass Beamte im Gegensatz zu Privatangestellten nicht verpflichtet sind, Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zu leisten. Daher müssen derartige Beiträge notwendigerweise in den Benchmarksatz einbezogen werden, um zu gewährleisten, dass die Deutsche Post und private Wettbewerber direkt bzw. indirekt Beiträge derselben Höhe tragen.

(362)

Des Weiteren hält Deutschland daran fest, dass der Benchmarksatz weder auf das Bruttogehalt der Beamten noch auf angefallene Gehälter der Beamten, sondern nur auf die „wettbewerbsüblichen“ Gehälter angewandt wird. In den REK 2002, 2007 und 2011 sollte sich nach Auffassung der Deutschen Post das „wettbewerbsübliche Gehalt“ nach dem ETV-Gehalt oder nach den Tarifverträgen für den Postsektor aus dem Jahr 2003 richten.

(363)

In der REK 2009 ist der Mindestlohn 2007, der noch unter dem ETV-Gehalt liegt, als „wettbewerbsübliches“ Gehalt angesetzt.

(364)

Nach Angaben Deutschlands ist die Basierung der Berechnung auf derartigen „wettbewerbsüblichen“ Gehältern erforderlich, damit die Sozialabgaben der Deutschen Post auf demselben Niveau liegen wie die ihrer Wettbewerber.

(365)

Die Kommission kann diesem Argument nicht folgen, da die Beihilfe auf das erforderliche Minimum beschränkt sein muss, damit gewährleistet ist, dass der allmähliche Übergang von einer weitgehend eingeschränkten Wettbewerbssituation zu echtem Wettbewerb auf Unionsebene unter annehmbaren wirtschaftlichen Bedingungen erfolgt.

(366)

Daher wäre es unverhältnismäßig, die Beihilfe in einem solchen Maß anzuheben, dass die Deutsche Post seit 1995 lediglich Sozialabgaben auf der Grundlage „wettbewerbsüblicher“ Gehälter zu finanzieren hätte, die den Arbeitsmarktbedingungen in früheren Jahren nicht Rechnung tragen. In der Wirtschaft ist es normal, das sich die Gehälter von Beschäftigten, die von den etablierten Unternehmen bzw. neuen Marktbeteiligten zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingestellt wurden, unterscheiden.

(367)

In der Beihilfesache France Telecom (92) hat die Kommission das von Frankreich vorgebrachte Argument, bei den Sozialbeitragssätzen müsse auch der Tatsache Rechnung getragen werden, dass Beamte höhere Gehälter erhielten als das von Wettbewerbern beschäftigte Personal, ebenfalls zurückgewiesen. Die Kommission hat in diesem Zusammenhang betont, dass der etablierte Betreiber zum Zeitpunkt der Marktöffnung dank der Beamten über qualifizierte und kompetente Mitarbeiter verfügte, ohne die er seine Marktstellung nicht hätte behaupten können. Es ist ohnehin völlig künstlich, Nachteile des etablierten Postunternehmens einzeln herauszustellen und die beträchtlichen Vorteile, z. B. in Bezug auf Marktanteil, Bekanntheitsgrad und Kundenstamm, auszuklammern.

(368)

Ferner kann durch die Berechnungen der Deutschen Post nicht glaubhaft festgestellt werden, dass die Deutsche Post ohne die Verpflichtung, Beamte zu beschäftigen, die berechneten Einsparungen bei den Gehaltskosten erzielt hätte. Selbst in dem Fall, dass die Beamten 1995 tatsächlich in ein Angestelltenverhältnis übergegangen wären, ist weder festgestellt, wie viele Beamte 1995 durch Privatangestellte ersetzt worden wären, noch auf welcher Gehaltsstufe dies erfolgt wäre. Allein die große Anzahl der 1995 von der Deutschen Post beschäftigten Beamten (93) macht es unwahrscheinlich, dass es ab 1995 rechtlich und wirtschaftlich möglich gewesen wäre, alle Beamten durch ebenso produktive Privatangestellte mit niedrigeren Gehältern zu ersetzen.

(369)

Die Kommission weist deshalb die beiden Einwände Deutschlands in Bezug auf den Benchmarksatz und die Gehälter ab.

VII.3.4.2.   Zum Vorbringen Deutschlands, dass die Erlöse aus den preisregulierten Diensten nicht ausreichten, um die geltend gemachten Lasten zu finanzieren

(370)

Deutschland macht geltend, dass die Kommission nur die Höhe der Sozialbeiträge für die nicht preisregulierten Dienste würdige und nicht überprüfe, ob die Gewinne aus den regulierten Universaldiensten zur Finanzierung der geltend gemachten Lasten ausreichten.

(371)

Deutschland verwendet zwei Argumentationslinien. Erstens habe die Kommission nicht bewiesen, dass die deutsche Regulierungsbehörde die von der Deutschen Post geltenden gemachten Lasten tatsächlich genehmigt hat. Zweitens, selbst wenn die Regulierungsbehörde diese Lasten genehmigt haben sollte, seien die Gewinne aus den preisregulierten Universaldiensten doch nicht hoch genug gewesen, um diese Lasten zu finanzieren. Deutschland übermittelte zwei Expertengutachten, ein Gutachten von Prof. Weber und die gutachtliche Stellungnahme von CTcon, um darzulegen, dass die Erlöse aus den preisregulierten Diensten nicht ausreichten, um die geltend gemachten Lasten aufgrund nicht wettbewerbsüblicher Sozialkosten zu decken und die Deutsche Post folglich für die nicht wettbewerbsüblichen Sozialkosten unterkompensiert worden sei.

a)   Die Maßgrößenentscheidungen von 2002, 2007 und 2011 beruhen auf den von der Deutschen Post vorgelegten REK und genehmigen alle geltend gemachten Lasten

(372)

Es ist durch entsprechende Unterlagen belegt, dass die Postregulierungsbehörde seit der Maßgrößentscheidung 2002 die Lasten der Deutschen Post genehmigt und die regulierten Entgelte entsprechend festgelegt hat, um diese Lasten zu decken. Die Maßgrößenentscheidungen von 2007 und 2011 bestätigen außerdem, dass die Postregulierungsbehörde dem Ansuchen der Deutschen Post stattgab und genehmigte, dass die geltend gemachten nicht wettbewerbsüblichen Sozialkosten aus den Erlösen der preisregulierten Dienste finanziert wurden.

b)   Das Gutachten von Professor Weber untermauert nicht das Vorbringen, dass die Erlöse aus den preisregulierten Universaldiensten nicht ausreichten, um die von der Deutschen Post geltend gemachten Lasten zu decken

(373)

Das Gutachten von Professor Weber bezieht sich auf den Zeitraum 1995-2010 und hält fest, dass der Deutschen Post nicht nur die Pensionssubvention gewährt, sondern dass auch deren Last # 2 vollständig aus den Erlösen aus den preisregulierten Diensten gedeckt wurde (eine ausführliche Beschreibung des Gutachtens findet sich in Abschnitt VI.1.4.2a)).

(374)

Im Zuge der Würdigung des Gutachtens sei zunächst an die Maßstäbe der Entgeltgenehmigung nach § 20 Absatz 2 PostG 1997 erinnert. Danach muss die Maßgröße die Kosten einer effizienten Leistungsbereitstellung sowie die Lasten aufgrund der Kosten einer flächendeckenden Versorgung mit Postdienstleistungen und die Kosten aus der Übernahme von Versorgungslasten für die Beschäftigten, die aus der Rechtsnachfolge der Deutschen Bundespost entstanden sind, angemessen berücksichtigen.

Tabelle 9

Preisfestsetzung nach § 20 Absatz 2 PostG 1997

 

Maßgröße für die regulierten Dienste =

=

Kosten der effizienten Bereitstellung regulierter Dienste + Lasten

=

Gesamtkosten der regulierten Dienste + Lasten aus den nicht regulierten Diensten

(375)

Die Postregulierungsbehörde muss die regulierten Entgelte so ansetzen, dass die Erlöse die Kosten der „effizienten Bereitstellung“ der preisregulierten Dienste und die genehmigten Lasten decken. Etwas anders ausgedrückt heißt dies, dass die regulierten Entgelte nicht nur die Gesamtkosten der preisregulierten Dienste vollumfänglich decken, und zwar unabhängig davon, ob diese als „Lasten“ oder „Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung“ ausgewiesen sind, sondern auch den Teil der Lasten, die aus den nicht preisregulierten Diensten erwachsen. Mit § 20 Absatz 2 PostG 1997 ist sichergestellt, dass die genehmigten Lasten vollumfänglich durch die Erlöse aus den preisregulierten Diensten gedeckt sind. Entgegen dem Vorbringen Deutschlands ist also gesetzlich dafür gesorgt, dass durch die Übernahme nicht wettbewerbsüblicher Sozialkosten für Beschäftigte in den nicht preisregulierten Diensten keine Unterkompensation für die preisregulierten Dienste entsteht.

(376)

Zunächst werden in dem Gutachten die nicht wettbewerbsüblichen Sozialkosten für Beamte als Differenz zwischen allen Sozialkosten der Deutschen Post für ihre Beamten (Zahlungen an den Pensionsfonds sowie Gesundheitskosten, Unfallversicherung und sonstige Versicherungsleistungen) und den Arbeitgeberbeiträgen zur Renten-, Kranken und Pflegeversicherung unter Zugrundelegung des Mindestlohns 2007 definiert. In einem zweiten Schritt wird diese Differenz der Last # 2 gegenübergestellt.

(377)

Das Gutachten von Professor Weber ist in zweierlei Hinsicht angreifbar: Erstens sind die nicht wettbewerbsüblichen Kosten übertrieben hoch angesetzt. Zweitens wird übersehen, dass deshalb die nicht wettbewerbsüblichen Kosten auch Kosten enthalten, für die die Deutsche Post Ausgleichszahlungen erhalten hat, die nicht für Last # 2, sondern unter anderen Positionen ausgewiesen sind. Im Einzelnen sei auf folgende Schwachpunkte hingewiesen:

(378)

Erstens werden im Gutachten die nicht wettbewerbsüblichen Sozialkosten anhand des Arbeitgeberanteils an den Sozialversicherungsbeiträgen ermittelt, Last # 2 wird jedoch auf der Grundlage des REK-Beitragssatzes ermittelt. Da der REK-Beitragssatz höher ist als der Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen, sind die im Gutachten ermittelten nicht wettbewerbsüblichen Sozialkosten höher als Last # 2. Das Gutachten berücksichtigt folglich nicht wettbewerbsübliche Sozialkosten, die die Postregulierungsbehörde als Kosten der „effizienten Bereitstellung“ betrachtet.

(379)

Zweitens wird im Gutachten nicht berücksichtigt, dass in der Last # 1 (wettbewerbsübliche Lohnkosten) auch ein Teil der nicht wettbewerbsüblichen Sozialkosten enthalten ist (z. B. aufgrund der Unterschiede zwischen den angefallenen Gehältern und der Benchmark für das „wettbewerbsübliche“ Lohnniveau) und dass diese somit aus der Last # 1 finanziert werden. Weitere Sozialkosten, die im Gutachten berücksichtigt wurden, werden durch andere Lasten gedeckt (z. B. fallen die Zahlungen an die BAnstPT unter die Last # 6) und werden folglich ausgeglichen. Während die Summe aller für die Beamten angefallenen Sozialkosten aufgeführt ist, wurde nicht angeführt, dass nicht wettbewerbsübliche Kosten auch durch andere Lasten als # 2 gedeckt werden.

(380)

Drittens sollte bedacht werden, dass in Last # 2 die nicht wettbewerbsüblichen Sozialkosten für Beamte wie auch Privatangestellte enthalten sind. Die Sozialversicherungsbeiträge für die Privatangestellten waren vor 2003 höher als der REK-Benchmarksatz, da in diesen Kosten auch Zinsen in Höhe von rund […] Mio. EUR für die Zusatzrentenversicherung der Privatangestellten enthalten waren. Seit 2003 werden diese Zinskosten den finanziellen Kosten zugerechnet, und die angefallenen Sozialkosten für Privatangestellte liegen seitdem unter dem REK-Benchmarksatz.

(381)

Da im Gutachten die gesamte Last # 2 als Ausgleich für die nicht wettbewerbsüblichen Sozialkosten herangezogen wird, erwuchs für die Zeit vor 2003 eine übermäßige Entlastung und seit 2003 eine unzureichende Entlastung für die Sozialkosten der Beamten. Um den angemessenen Ausgleich aus Last # 2 für die nicht wettbewerbsüblichen Sozialkosten für Beamte ermitteln zu können, sind bei Last # 2 entsprechend Beamte und Privatangestellte gesondert zu betrachten.

(382)

Die im Gutachten ermittelte Unterkompensation ist folglich irreführend, da nicht berücksichtigt wurde, dass die geltend gemachten nicht wettbewerbsüblichen Sozialkosten nicht nur durch Last # 2 gedeckt sind und die Postregulierungsbehörde einen höheren Anteil der Sozialkosten als Kosten der „effizienten Bereitstellung“ betrachtet hat. Bei angemessener Korrektur der Fehler im Gutachten bezüglich des Ausgleichs gleichen sich die Lasten und die nicht wettbewerbsüblichen Sozialkosten, wie in § 20 Absatz 2 PostG 1997 gefordert, genau aus.

(383)

Deutschlands Einwand, die Kommission habe in ihrem Ausweitungsbeschluss 2011 den Fehler gemacht, nur den komparativen Vorteil für den nicht preisregulierten Bereich zu ermitteln, muss deshalb abgewiesen werden, denn nach § 20 Absatz 2 PostG 1997 muss die Postregulierungsbehörde die Maßgröße so festsetzen, dass die Erlöse der preisregulierten Dienste die Kosten der effizienten Bereitstellung preisregulierter Dienste und die genehmigten Lasten decken.

c)   Kein Nachweis für eine Unterkompensation der nicht wettbewerbsüblichen Kosten auf der Grundlage des WIK-Gutachtens

(384)

Unter Bezugnahme auf die REK 2009 hält Deutschland daran fest, dass die Deutsche Post seit 1990 für ihre preisregulierten Dienste erhebliche Defizite auswies, da die Erlöse aus dem regulierten Bereich durch die Kosten für die preisregulierten Dienste sowie die Nettokosten der Erfüllung der Universaldienstverpflichtung (94) aufgezehrt wurden. Auch aus diesem Grund weist Deutschland also die Argumentation der Kommission zurück, dass die Gewinne aus den preisregulierten Diensten ausgereicht hätten, um die nicht wettbewerbsüblichen Sozialkosten für die nicht preisregulierten Dienste zu finanzieren.

(385)

Die Kommission hält diesbezüglich erstens fest, dass aus den Entscheidungen der Postregulierungsbehörde seit 2003 klar hervorgeht, dass sie einen Teil der Erlöse aus den preisregulierten Diensten als Ausgleich für Last # 2 ausgewiesen hat. Das Bestehen dieses Beitrags aus den Erlösen aus den preisregulierten Diensten geht folglich klar und deutlich aus den Entscheidungen der Postregulierungsbehörde hervor.

(386)

Zweitens ist im Gegensatz zu der REK 2009 im WIK-Gutachten dargelegt, dass die preisregulierten Dienste seit 2000 beträchtliche positive Gewinnspannen von mehr als [6,5 bis 8,5] % des Umsatzes erzielten.

Abbildung 9

Berechnung des ROS für die preisregulierten Dienste auf der Grundlage des WIK- Gutachtens

[…]

Erläuterung:

Die Berechnungen beruhen auf den im WIK-Gutachten vorgenommenen Anpassungen der REK 2009. Des Weiteren wird davon ausgegangen, dass die preisregulierten Dienste alle Verluste der nicht preisregulierten Universaldienstleistungen decken. Der niedrigere Gewinn im Jahr 2007 ist vor allem auf eine außergewöhnlich hohe Abschreibung für das Immobilien-Portfolio zurückzuführen.

(387)

Die höheren Gewinne seit 2000 stehen in direkter Verbindung zu der Senkung der nach dem Pensionsgesetz 1995 festgelegten Pensionsversicherungsbeiträge: Während die Deutsche Post 1999 eine jährliche Pauschalzahlung von 2,045 Mrd. EUR leistete, lag der entsprechende Beitrag im Jahr 2000 bei nur noch rund 735 Mio. EUR (33 % der angefallenen Beamtengehälter). Da die Postregulierungsbehörde die regulierten Entgelte 2000 nicht im Einklang mit den geringeren Pensionsbeiträgen nach unten korrigierte, erhöhten sich die Gewinne der Deutschen Post erheblich. Der erwirtschaftete Gewinn blieb auch nach der Maßgrößenentscheidung 2002 auf einem hohen Niveau, da die regulierten Entgelte nicht stark genug gesenkt wurden, um den Kosten der preisregulierten Dienste zu entsprechen.

(388)

In Bezug auf Deutschlands Kritik an dem WIK-Gutachten vertritt die Kommission die Auffassung, dass das Gutachten einen zutreffenderen Einblick in die wirtschaftliche Lage der Deutschen Post im Allgemeinen und die Gewinne der preisregulierten Dienste im Besonderen gibt als die REK 2009. Dies lässt sich wie folgt begründen.

i)   Angemessenere Zuweisung der Kosten zu den kommerziellen Diensten

(389)

Nach dem Chronopost-Urteil müssen die kommerziellen Dienste ihre direkten Kosten selbst tragen und einen angemessenen Beitrag zur den Gemeinkosten leisten. Die angemessene Zuweisung der Kosten auf die verschiedenen Dienste kann entweder anhand externer Benchmarks (z. B. Marktpreise) oder interner Kostendaten nachgewiesen werden (95).

(390)

Die REK 2009 stützt sich auf den Grundsatz in § 20 Absatz 2 PostG 1997, dem zufolge den nicht preisregulierten Diensten nur die Kosten einer effizienten Leistungsbereitstellung zugewiesen dürfen, während alle Lasten (z. B. zusätzliche Kosten aus der Übernahme von Versorgungslasten für die POSTDIENST-Beschäftigten und Nettokosten der Universaldienstverpflichtung) aus den Erlösen der preisregulierten Dienste finanziert werden müssen. Im WIK-Gutachten wird jedoch nach Prüfung der REK 2009 im Vergleich zur Rentabilität privater Wettbewerber festgestellt, dass die Deutsche Post den preisregulierten Diensten einen zu großen Anteil der Lasten und den kommerziellen Diensten nicht ausreichend Kosten zuweist.

(391)

Eine Prüfung der geltend gemachten „wettbewerbsüblichen“ Benchmarks, die die Deutsche Post herangezogen hat, um die einzelnen Lasten zu berechnen, bestätigt die Ergebnisse des WIK-Gutachtens: Wie bereits aufgezeigt, ist der REK-Beitragssatz zur Berechnung der Last #2 (nicht wettbewerbsübliche Sozialkosten) im Vergleich zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen, die private Wettbewerber zahlen müssen, eine zu niedrige Benchmark. Zudem handelt es sich z. B. bei der Infrastrukturlast Filialen um eine rein hypothetische Benchmark, da nicht nachgewiesen werden kann, dass die Deutsche Post ohne die Universaldienstverpflichtung seit 1990 keine eigenen Postfilialen mehr betrieben hätte. Ebenso kann nicht nachgewiesen werden, dass die Deutsche Post ab 1990 ausschließlich mit Mitarbeitern hätte arbeiten können, denen sie lediglich Gehälter in Höhe des Mindestlohns 2007 hätte zahlen müssen.

(392)

Die Kommission kommt deshalb zu dem Schluss, dass das das WIK-Gutachten für die Ermittlung der Kosten, die den kommerziellen Diensten zuzurechnen sind, als Grundlage besser geeignet ist.

(393)

Die Kostenbewertung muss außerdem nach den Richtlinien 97/67/EG und 2006/111/EG den allgemeinen Rechnungslegungsgrundsätzen entsprechen. Weder die erhöhten Abschreibungskosten noch die höher angesetzten zusätzlichen Pensionskosten sind in den Jahresabschlüssen der Deutschen Post enthalten. Solche Kosten – und das gilt sowohl für die Deutsche Post als auch für ihre Wettbewerber – werden normalerweise aus dem Bilanzgewinn eines Unternehmens finanziert. Eine Neubewertung nach oben würde die Deutsche Post deshalb gegenüber ihren Wettbewerbern bevorteilen.

ii)   Benchmarking zur Ermittlung des angemessenen Gewinns unter Berücksichtigung der Risikoposition der Deutschen Post

(394)

Die von der Deutschen Post seit 2000 erzielten Gewinne lagen deutlich über dem ROS-Median von 3,48 % im WIK-Gutachten und dem unteren ROS von 6,1 % des Deloitte-II-Gutachtens. Das Vorbringen Deutschlands, wonach die Deutsche Post so hohe Verluste erlitten habe, dass sie die Lasten aus den Erlösen der preisregulierten Dienste nicht habe tragen können, kann deshalb nicht akzeptiert werden.

(395)

Ausserdem muss das Deloitte-II-Gutachten, das sich auf eine kleine Vergleichsgruppe von hauptsächlich multinationalen Expresspaketdiensten (u. a. UPS, FedEx, TNT Express) stützt, kritisch betrachtet werden. Bei der im Deloitte-II-Gutachten ausgesprochenen Empfehlung für eine angemessene Gewinnspanne einen unteren ROS von 6,1 % und einen ROS-Median von 7,4 % zugrunde zu legen, bleibt die Tatsache unberücksichtigt, dass das Geschäft der Deutschen Post nicht nur wesentlich weniger kapitalintensiv, sondern auch risikoärmer ist:

1)

Internationale Expresspaketdienste werden nicht von der Deutschen Post selbst, sondern nur von ihren DHL-Tochtergesellschaften erbracht.

2)

Für die Briefdienste, mit denen die Deutsche Post 75 % ihrer Erlöse erwirtschaftet, muss im Vergleich zu multinationalen Paketdiensten erheblich weniger Kapital investiert werden, da die Gehälter der Briefzusteller den größten Kostenposten bilden. Expresspaketdienste müssen erheblich höhere Investitionen in kapitalintensive Ausrüstung tätigen (96).

3)

Die beherrschende Stellung der Deutschen Post auf dem Briefmarkt entstand und festigte sich aufgrund der Exklusivlizenz, die der Deutschen Post einen gesicherten Kundenstamm verschaffte, ohne dass sie größere Investitionen in Marketing oder Markennamen tätigen musste. Die multinationalen Paketdienste mussten sich ihre Position dagegen auf jedem nationalen Markt von Grund auf erarbeiten und haben auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten einige der bekanntesten Marken (97) geschaffen.

4)

Die Markt- und Kostenrisiken der Deutschen Post wurden durch staatliche Maßnahmen (98) abgesichert. Die Preisregulierung hat besonders dafür gesorgt, dass alle Lasten der nicht preisregulierten Dienste (99) abgedeckt wurden.

(396)

Im WIK-Gutachten wird deshalb korrekterweise eine unter der Deloitte-II-Spanne liegende Benchmark für den Gewinn angewandt, um der im Vergleich zu multinationalen Expresskurierdiensten geringeren Kapitalintensität und den niedrigeren Risiken der Geschäftstätigkeiten der Deutschen Post in angemessener Weise Rechnung zu tragen. Das exakte Niveau der Gewinn-Benchmark zu ermitteln, erübrigt sich jedoch, da die durchschnittlich erzielten ROS-Margen von 8,3 % bereits über dem in dem Deloitte-II-Gutachten geschätzten unteren ROS von 6,1 % liegen. Selbst anhand des von Deutschland selbst vorgelegten Expertengutachtens konnte nicht festgestellt werden, dass die Deutsche Post seit 2000 einen zu niedrigen Ausgleich erhalten hätte.

(397)

In jedem Fall ist Deutschlands Kritik am WIK-Gutachten kaum nachzuvollziehen, weil der ROS-Median von 3,48 % nicht über dem Gewinnniveau liegt, dass die Postregulierungsbehörde und die Deutsche Post selbst als angemessen einstufen. Einerseits ergibt sich aus der ROS-Benchmark von 3,48 % absolut gesehen ein höherer Gewinn als die von der Deutschen Post in ihren REK geltend gemachten und von der Regulierungsbehörde genehmigten Kapitalkosten (z. B. Kosten für […] und […]) (siehe Abschnitt IV.4.3). Andererseits bewegt sich der im WIK-Gutachten genannte ROA-Median von 7,66 % in einem ähnlichen Bereich wie die Kapitalrendite, die die Deutsche Post […].

(398)

Deutschlands Verweis auf angemessene Gewinnspannen im Bahn- und Busverkehr (Umsatzrenditen von 7 % - 8 %) haben keinen Einfluss auf die Schlussfolgerungen zum Benchmarking zur Feststellung des angemessenen Gewinns. Diese Wirtschaftszweige sind kapitalintensiver und erfordern deshalb zur Deckung der Kapitalkosten höhere Umsatzrenditen. An diesen Zahlen wird im Gegenteil deutlich, dass die Benchmark für den angemessenen Gewinn im Deloitte-II-Gutachten eher dem durchschnittlichen ROS eines kapitalintensiven als eines beschäftigungsintensiven Wirtschaftszweigs entspricht.

d)   Schlussfolgerungen

(399)

Die Kommission muss das Vorbringen Deutschlands zurückweisen, wonach die Erlöse aus dem preisregulierten Bereich nicht ausreichten, um die für nicht wettbewerbsübliche Sozialkosten geltend gemachten Lasten zu decken. Das Vorbringen Deutschlands lässt sich weder durch das von Deutschland übermittelte Expertengutachten noch durch die REK 2009 untermauern.

(400)

Dagegen ist durch die Maßgrößenentscheidungen von 2002, 2007 und 2011 eindeutig dokumentiert, dass die Postregulierungsbehörde den Ausgleich für die geltend gemachten Lasten aus den Erlösen der preisregulierten Dienste stets genehmigt hat.

VII.3.5.   Aufhebung der nicht mit dem Binnenmarkt vereinbaren Beihilfen ab dem 1. Januar 2003

(401)

Wenn die Kommission die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt hat, ist sie nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs befugt zu entscheiden, dass der betreffende Staat sie aufzuheben oder umzugestalten hat (100). Nach dieser Rechtsprechung dient eine solche Verpflichtung der Wiederherstellung der früheren Lage (101). In diesem Zusammenhang stellte der Gerichtshof fest, dass dieses Ziel erreicht ist, wenn der Empfänger die rechtswidrigen Beihilfen zurückgezahlt hat und damit den Vorteil verloren hat, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, und die Lage vor Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt ist (102).

(402)

Im Sinne dieser Rechtsprechung ist in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 Folgendes festgelegt: „In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern […]. Die Kommission verlangt nicht die Rückforderung der Beihilfe, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde.“

(403)

Die Kommission stellt des Weiteren fest, dass sich die Ausweitungsentscheidung 2007 und der Ausweitungsbeschluss 2011 auf den Zeitraum 1990-2007 beziehen. Bei der Pensionssubvention handelt es sich jedoch um eine fortlaufende, über 2007 hinausgehende Beihilferegelung. So wurde auch der Ausgleich für die Lasten aus den Erlösen der preisregulierten Dienste 2007 nicht eingestellt. Entsprechend enthielt die Mitteilung Deutschlands vom 2. Januar 2012 Angaben zur Pensionssubvention und zu den einschließlich 2010 erwirtschafteten preisregulierten Erlösen. Die Kommission kommt deshalb zu dem Schluss, dass die Rückforderung des nicht mit dem Binnenmarkt vereinbaren Anteils der Pensionssubvention nicht beim Jahr 2007 enden, sondern bis zum Datum der Bekanntgabe dieses Beschlusses reichen sollte.

(404)

Hinsichtlich der Berechnung des Beihilfeelements, die der Deutschen Post vorliegt, ist hervorzuheben, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs keine Bestimmung des Unionsrechts von der Kommission verlangt, bei der Anordnung der Wiedereinziehung einer mit dem Binnenmarkt für unvereinbar erklärten Beihilfe den genauen Betrag der zu erstattenden Beihilfe festzusetzen. Es genügt, dass der Beschluss der Kommission Angaben enthält, die es ihrem Adressaten ermöglichen, ohne übermäßige Schwierigkeiten diesen Betrag selbst zu bestimmen (103).

(405)

Die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbaren Beihilfen müssen nach der Formel in Tabelle 8 auf der Grundlage des REK-Beitragssatzes und des Benchmarksatzes (siehe Definition im Anhang sowie Tabelle 7) sowie auf der Grundlage des Bruttogehalts der Beamten (siehe Definition in Tabelle 6) berechnet werden. Auf die jedes Jahr gewährten rechtswidrigen Beihilfen sollten bis zur Rückzahlung Zinsen erhoben werden. Die Zinsen sollten nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (104) berechnet werden.

(406)

Die Berechnungen im Anhang, mit denen die rechtswidrigen Beihilfen für die Jahre 2003 bis 2010 (ohne Zinsen) ermittelt wurden, stützen sich auf die Annahme, dass die Beamten zu gleichen Anteilen im Bereich der preisregulierten und der nicht preisregulierten Dienste tätig waren. Die verfügbaren Daten sagen nichts über die genaue Anzahl der Beamten aus, die im Bereich der preisregulierten und der nicht preisregulierten Dienste arbeiteten. Deshalb wird davon ausgegangen, dass die Erlösanteile aus preisregulierten und nicht preisregulierten Diensten ein verlässlicher erster Näherungswert zur Aufteilung der Gehaltskosten sind.

(407)

Genauere Daten können somit zu genaueren Berechnungen führen und die Ergebnisse verändern. Deutschland hat kürzlich neue Daten zu der Summe der Beamtengehälter in den nicht preisregulierten Diensten zwischen 1995 und 2007 vorgelegt. Diese Daten deuten darauf hin, dass die Summe der Beamtengehälter mittels einer Aufteilung anhand der in den REK angegebenen Personalkosten der Deutschen Post geschätzt werden sollten. Ein solcher Ansatz könnte im Vergleich zu den Schätzungen anhand der Aufteilung nach Erlösanteilen eine niedrigere Summe für die Beamtengehälter ergeben. Am 2. Januar und am 19. Januar 2012 übermittelte Deutschland Stellungnahmen, die darauf hindeuten, dass die relative Aufteilung der Lasten innerhalb der preisregulierten Dienste und zwischen den preisregulierten und den nicht preisregulierten Diensten – zumindest was die Maßgrößenentscheidung von 2011 angeht – geändert wurde. Laut diesen Angaben sollte offenbar ab 2008 ein Teil der Lasten den nicht preisregulierten Diensten zugeordnet werden. Beim Vollzug dieses Beschlusses wird der genaue Betrag der rechtswidrigen Beihilfen unter Berücksichtigung dieser Erwägungen gemeinsam mit Deutschland berechnet.

(408)

Trotz aller Bemühungen konnte die Kommission keine verlässlichen Zahlen für die zwischen 1995 und 2002 gewährten rechtswidrigen Beihilfen ermitteln. Es scheint auch nicht möglich, in diesem Beschluss Berechnungsparameter anzugeben, die so exakt wären, dass der Mitgliedstaat während der Durchführung des Beschlusses (allein oder in Zusammenarbeit mit der Kommission) die endgültigen Berechnungen vornehmen könnte. Unter diesen besonderen Umständen stehen nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 die Verteidigungsrechte des Mitgliedstaats sowie der Grundsatz der Rechtssicherheit einer Rückforderung entgegen, denn nach dieser Bestimmung „[verlangt die] Kommission nicht die Rückforderung der Beihilfe, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde“.

(409)

Deshalb sollte die Rückforderung am 1. Januar 2003 beginnen und zu dem Zeitpunkt enden, zu dem der komparative Vorteil für die nicht preisregulierten Dienste nicht mehr besteht.

(410)

Für die Zeit ab dem Tag der Bekanntgabe dieses Beschlusses ist sicherzustellen, dass das Niveau der gehaltsbezogenen Sozialversicherungsbeiträge, die die Deutsche Post für ihre Beamten zahlt, nicht unter dem für Privatangestellte geltenden Beitragsniveau ihrer Wettbewerber liegt. Bei dem Vergleich ist jeder Ausgleich zu berücksichtigen, den die Deutsche Post auf der Grundlage der Preisregulierung nach § 20 PostG erhält.

VIII.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG DER STAATLICHEN AUSGLEICHSZAHLUNGEN

VIII.1.   Vorliegen einer Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV

(411)

Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV „sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“ Um ermessen zu können, ob eine Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt, muss die Kommission prüfen, ob folgende Kriterien erfüllt sind: Die Maßnahme ist dem Staat zuzurechnen und es werden staatliche Mittel verwendet, bestimmten Unternehmen oder Branchen wird ein Vorteil gewährt, der den Wettbewerb verfälscht, und durch die Maßnahme wird der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt.

(412)

Bei den staatlichen Ausgleichszahlungen handelt es sich um staatliche Mittel, da sie nach § 37 bzw. 40 PostVerfG 1989 und § 2 PostUmwG 1994 gewährt und aus Mitteln des öffentlichen Unternehmens TELEKOM finanziert wurden.

VIII.1.1.   Aus den staatlichen Ausgleichszahlungen erwachsender finanzieller Vorteil

VIII.1.1.1.   Deutschlands Vorbringen, die Ablieferungen seien als Sonderlast zu betrachten

(413)

Deutschland bringt vor, die staatlichen Ausgleichszahlungen hätten lediglich einen Ausgleich für die Ablieferungen dargestellt, bei denen es sich um Kosten gehandelt habe, die private Wettbewerber normalerweise nicht zu tragen gehabt hätten. Nach Auffassung Deutschland handelt es sich bei den Ablieferungen um eine Abgabe „sui generis“, die weder als Steuer noch als Dividende eingestuft werden kann.

(414)

Die Deutsche Post musste die Ablieferungen in Höhe von zwischen 6,6 % und 10 % des Umsatzes von 1924 bis 1995 entrichten. Dem KPMG-Gutachten zufolge hat das Bundesverfassungsgericht die Rechtsnatur der Ablieferungen in seinem Urteil vom 22. März 1984 nicht abschließend beurteilt, sie aber zu den „Erwerbseinkünften des Bundes“ gerechnet. Die Ablieferungen wurden ferner als „Kosten der Leistung“ eingestuft, die die Deutsche Post für die Erbringung ihrer Leistungen entrichten musste.

(415)

Obgleich das Bundesverfassungsgericht nicht genau definiert hat, inwieweit die Ablieferungen als Ersatz für eine Steuer oder eine Dividende anzusehen sind, wird klar, dass die Ablieferungen zu Einkünften für den Bundeshaushalt führten.

(416)

Erstens haben in der Vergangenheit zahlreiche Mitgliedstaaten die Erlöse des Post- und Telekommunikations-Monopols als Einnahmequelle für den Staatshaushalt genutzt. Da die BUNDESPOST und ihre Vorgängerinnen bis 1995 als öffentliche Unternehmen nicht der allgemeinen Steuerpflicht unterlagen, wurde die Erhebung einer Abgabe „sui generis“ eingesetzt, damit auch aus diesen Bereichen Einkünfte an den Bund flossen. Ferner war es auch in ökonomischer Hinsicht sinnvoll, Abgaben auf diese Monopole zu erheben. Die Nutzer waren bereit, höhere Entgelte zu akzeptieren, ohne ihre Nutzung der Leistungen stark einzuschränken, so dass hohe Einkünfte für den Bundeshaushalt erzielt werden konnten.

(417)

Zweitens war die Deutsche Post anders als Privatunternehmen weder unmittelbar oder mittelbar steuerpflichtig noch hatte sie Dividenden für das bereitgestellte Eigenkapital zu zahlen. Daher waren die Ablieferungen die einzige Möglichkeit für den Bund, um – sei es in seiner Rolle als Steuerbehörde oder in seiner Rolle als Anteilseigner – Einkünfte aus der Deutschen Post zu erzielen. Ob die Ablieferungen den Definitionen bestimmter Steuer- oder Dividendensysteme genau entsprechen, ist in diesem Zusammenhang nicht von Belang. In jedem Fall handelte es sich bei den Ablieferungen um Zahlungen, die die Deutsche Post seit 1924 zu leisten hatte und die zu Einkünften für den Bund führten.

(418)

Abschließend kann festgestellt werden, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Ablieferungen im Einklang mit dem öffentlichen Zweck stand, aus einem staatlichen Monopol Einkünfte für den Bund zu erzielen, ob nun in Form von Steuern oder von Dividenden. Folglich stellten die Ablieferungen normale Kosten dar, die die Deutsche Post aus ihren eigenen Mitteln zu finanzieren hatte.

VIII.1.1.2.   Deutschlands Vorbringen, die staatlichen Ausgleichszahlungen seien mit dem Verhalten eines privaten Kapitalgebers vereinbar

(419)

Deutschland bringt vor, bei der Gewährung der staatlichen Ausgleichszahlungen teilweise wie ein privater Kapitalgeber gehandelt zu haben, da mit den Zahlungen gewinnbringende Investitionen in das Netz der Deutschen Post finanziert worden seien.

(420)

Da jedoch nicht Anlagepläne, sondern die aufgelaufenen Verluste die Grundlage für die staatlichen Ausgleichszahlungen bildeten, ist offenkundig, dass eine solche Anlagestrategie von keinem privaten Kapitalgeber verfolgt worden wäre.

(421)

Folglich ist der Deutschen Post aus den staatlichen Ausgleichszahlungen ein finanzieller Vorteil erwachsen.

VIII.1.1.3.   Deutschlands Vorbringen, es handele sich um einen Ausgleich der Nettokosten der Universaldienstverpflichtung

(422)

Deutschland bringt vor, die staatlichen Ausgleichszahlungen stellten keine staatliche Beihilfe dar, da sie die Nettokosten der Universaldienstverpflichtung ausglichen.

(423)

Der Gerichtshof hat im Altmark-Urteil (105) festgestellt, dass Ausgleichszahlungen als Gegenleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 AEUV darstellen, wenn die nachstehenden vier Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens muss das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut worden sein, die außerdem klar definiert sein müssen. Zweitens müssen die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, zuvor objektiv und transparent aufgestellt worden sein. Drittens darf der Ausgleich nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken. Viertens ist dann, wenn die Wahl des Unternehmens, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, im konkreten Fall nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, das die Auswahl desjenigen Bewerbers ermöglicht, der diese Dienste zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann, die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen hätte, das angemessen mit Transportmitteln ausgestattet ist.

(424)

Da die Deutsche Post nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge ausgewählt wurde und Deutschland nicht nachgewiesen hat, dass es sich bei der Deutschen Post um ein gut geführtes Unternehmen handelte, ist die vierte der im Altmark-Urteil genannten Voraussetzungen nicht erfüllt.

VIII.1.2.   Schlussfolgerungen zum Vorliegen einer Beihilfe

(425)

Die staatlichen Ausgleichszahlungen wurden aus staatlichen Mitteln gewährt und entlasteten die Deutsche Post von Kosten, die Privatunternehmen normalerweise zu tragen haben. Deutschland konnte nicht nachweisen, dass die staatlichen Ausgleichszahlungen die Altmark-Kriterien erfüllen und folglich nicht als staatliche Beihilfe einzustufen sind.

(426)

Aus den in VII.1.2 erläuterten Gründen sind die staatlichen Ausgleichszahlungen geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zu beeinträchtigen.

(427)

Daher gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die staatlichen Ausgleichszahlungen eine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen.

VIII.2.   Beihilferechtliche Würdigung bestehender Beihilfen nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV

(428)

Die staatlichen Ausgleichszahlungen wurden mit § 37 Absätze 2 und 3 PostVerfG 1989 eingeführt und stellen daher eine neue Beihilfemaßnahme dar.

VIII.3.   Beihilferechtliche Würdigung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV

(429)

Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV die Vorschriften dieses Vertrages, insbesondere die Wettbewerbsregeln. Allerdings sieht der Vertrag eine Ausnahme von den Vertragsbestimmungen für den Fall vor, dass eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sind: So muss erstens der Staat ein Unternehmen mit der Erfüllung einer bestimmten Aufgabe offiziell betrauen. Zweitens muss sich der Auftrag auf eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse beziehen. Drittens muss die Ausnahme für die Erfüllung der übertragenen Aufgabe erforderlich und dem Zweck angemessen sein. Schließlich darf die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Union zuwiderläuft.

(430)

In der Mitteilung aus dem Jahr 1996 bzw. 2001 (106), (107) sowie in dem Gemeinschaftsrahmen 2005 hat die Kommission erläutert, wie das Kriterium der Erforderlichkeit und das Kriterium der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf eine Ausnahme nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV anzuwenden sind. Letztmalig wurden in Abschnitt 2.4 des Gemeinschaftsrahmens aus dem Jahr 2005 die Bestimmungen über Bedeutung und Tragweite dieser Kriterien kodifiziert, die in der Vergangenheit vom Gerichtshof, vom Gericht und von der Kommission konsequent angewandt worden sind.

(431)

Nach Abschnitt 2.4 des Gemeinschaftsrahmens aus dem Jahr 2005 sind in Bezug auf Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit des gewährten Ausgleichs folgende Grundsätze zu beachten:

1)

Die Höhe des Ausgleichs darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die durch die Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtung verursachten Kosten unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und einer angemessenen Rendite aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen abzudecken.

2)

Darin enthalten sind sämtliche vom Staat oder aus staatlichen Mitteln in jedweder Form gewährten Vorteile, unabhängig von ihrer Einstufung für die Zwecke von Artikel 107 Absatz 1 AEUV.

3)

Der Ausgleich darf nur für das Funktionieren der betreffenden Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verwendet werden. Für das Funktionieren einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gewährte Ausgleichszahlungen, die dazu verwendet werden, um auf anderen Märkten tätig zu werden, sind nicht gerechtfertigt und stellen daher eine nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfe dar.

(432)

Die Kommission hat in ihrer Beschlusspraxis staatliche Ausgleichszahlungen für Universaldienstkosten als mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen (bzw. nicht als Beihilfen) angesehen, soweit die staatlichen Ausgleichszahlungen niedriger waren als die angefallenen Nettokosten des Universaldiensts (108).

VIII.3.1.   Betrauung mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse

(433)

In den aufeinanderfolgenden Postrichtlinien wie auch in der Rechtsprechung des Gerichtshofs (109) wurde die flächendeckende Versorgung mit Postdienstleistungen stets als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse anerkannt.

(434)

Die Deutsche Post war bis zum 31. Dezember 2007 durch die aufeinanderfolgenden Postgesetze mit der Erbringung von Universalpostdiensten betraut.

VIII.3.2.   Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der staatlichen Ausgleichszahlungen

(435)

Deutschland hält an der Auffassung fest, dass es sich bei den staatlichen Ausgleichszahlungen um einen angemessenen Ausgleich handelt, da sie der REK 2009 zufolge von 1990 bis 1995 erheblich unter den angefallenen Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen lagen. Die REK 2009 weise 1995 trotz der staatlichen Ausgleichszahlungen eine Unterkompensation der Deutschen Post im Umfang von […] Mrd. EUR (aufgezinster Barwert 1995) der kumulierten Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen für den Zeitraum 1990 – 1995 aus.

(436)

Nach den Anpassungen der Kostenallokation und Kostenbewertung in der REK 2009 wird im WIK-Gutachten der Schluss gezogen, dass die staatlichen Ausgleichszahlungen die kumulierten Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen für den Zeitraum 1990-1995 ausgeglichen haben.

(437)

Die WIK-Berechnungen zeigen, dass die Kompensation die kumulierten Nettokosten 1995 um [0 bis 20] Mio. EUR überstieg. Die Kommission erkennt jedoch an, dass die Kostenrechnungsdaten für diese Jahre mangelhaft sind. Auch wurden im WIK-Gutachten lediglich die Ablieferungen als Kapitalkosten anerkannt, ohne einen weiteren angemessenen Gewinn zu berücksichtigen.

(438)

Aus diesen beiden Gründen stellt die Kommission fest, dass das WIK-Gutachten nicht als Grundlage dienen kann, um das Vorbringen Deutschlands, die staatlichen Ausgleichszahlungen hätten eine angemessene Kompensation der Universaldienstkosten der Deutschen Post dargestellt, zurückzuweisen.

Tabelle 10

Berechnung der kumulierten Nettokosten der Universaldienstverpflichtung und der staatlichen Ausgleichszahlungen (aufgezinste Barwerte 1995)

 

REK 2009

WIK-Gutachten

Kumulierte Nettokosten

– […] Mrd. EUR

– […] Mrd. EUR

Staatliche Ausgleichszahlungen

+6,707 Mrd. EUR

+6,707 Mrd. EUR

Über- bzw. Unterkompensation

– […] Mrd. EUR

+ [0 bis 20] Mio. EUR

(439)

Die staatlichen Ausgleichszahlungen sind folglich nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen, da sie die Nettokosten, die der Deutschen Post aus ihren Universaldienstverpflichtungen entstanden, nicht überstiegen.

IX.   DIE STAATLICHE GARANTIE FÜR VOR 1995 BEGEBENE SCHULDURKUNDEN STELLT EINE BESTEHENDE BEIHILFE NACH ARTIKEL 108 ABSATZ 3 AEUV DAR

(440)

Die Kommission hält fest, dass die Vorschriften über die staatliche Garantie für Schuldurkunden 1953 mit § 22 Absatz 4 PostVwG 1953 eingeführt wurden. Bei Aufhebung des PostVwG 1953 durch das PostVerfG 1989 wurde diese Bestimmung unverändert in § 40 PostVerfG 1989 übernommen.

(441)

Da die staatliche Garantie für Schuldurkunden im Jahr 1953 und damit vor Inkrafttreten des EWG-Vertrags im Jahr 1958 eingeführt wurde, stellt sie eine bestehende Beihilfe nach Artikel 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates dar.

(442)

§ 2 (4) PostUmwG 1995 setzte dieser bestehenden Beihilfe ein Ende. Dass der Bund weiterhin die Gewährleistung für die Schuldurkunden, die vor der Privatisierung der Deutschen Post begeben worden waren, trug, stellt keine neue Beihilfe dar, denn der Vorteil für die Deutsche Post wurde zu dem Zeitpunkt gewährt, zu dem die Schuldurkunden begeben wurden.

X.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

(443)

Die Kommission stellt fest, dass es sich bei der Pensionssubvention und den staatlichen Ausgleichszahlungen um Beihilfemaßnahmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt, da sie die Deutsche Post von Kosten entlastet haben, die Unternehmen normalerweise zu tragen haben.

(444)

Die Kommission stellt ferner fest, dass Deutschland die Pensionssubvention und die staatlichen Ausgleichszahlungen unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 2 AEUV rechtswidrig durchgeführt hat. Die staatliche Garantie für Schuldurkunden, die von der Deutschen Post vor ihrer Privatisierung begeben wurden, stellt eine bestehende Beihilfe dar, die 1995 abgeschafft wurde.

(445)

Die Pensionssubvention ist insoweit nicht nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar, als daraus für die nicht preisregulierten Dienste, angesichts der von der Postregulierungsbehörde genehmigten Finanzierung der Lasten aus den Erlösen der preisregulierten Dienste, ein komparativer Vorteil erwachsen ist. Deutschland hat die Deutsche Post AG in unangemessenem Umfang von Sozialbeiträgen entlastet, da im Rahmen der Pensionsentlastungsmaßnahmen nicht nur die Pensionssubvention gewährt, sondern der Deutschen Post AG darüber hinaus gestattet wurde, einen Teil der Sozialkosten für die nicht preisregulierten Dienste, den die Deutsche Post AG ebenso wie private Wettbewerber selbst hätte tragen müssen, auf die Nutzer der preisregulierten Dienste abzuwälzen.

(446)

Im Ergebnis befindet sich die Deutsche Post AG infolge der Pensionsentlastungsmaßnahmen gegenüber privaten Wettbewerbern im Vorteil, da die Lasten aus Sozialbeiträgen, die die Deutsche Post AG für ihre nicht preisregulierten Dienste zu tragen hatte, geringer sind als die gesetzlichen Kosten, die privaten Wettbewerbern zwangsläufig entstehen.

(447)

Entsprechend sollte die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe angesetzt werden als Differenz zwischen dem Benchmarksatz, der die Sozialbeiträge der Deutschen Post AG für die nicht preisregulierten Dienste an die von Wettbewerbern angleicht, und dem REK-Beitragssatz, den die Deutsche Post AG für ihre nicht preisregulierten Dienste tatsächlich zu tragen hatte, multipliziert mit den Bruttogehältern der im nicht preisregulierten Bereich beschäftigten Beamten. Insbesondere sollte die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe auf der Grundlage der Definitionen des REK-Beitragssatzes und des REK-Benchmarksatzes in Tabelle 7 und im Anhang sowie des Bruttogehalts von Beamten in Tabelle 6 nach der Formel in Tabelle 8 berechnet werden.

(448)

Die der Deutschen Post seit 1. Januar 2003 zur Verfügung gestellte und nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe sollte ab dem genannten Datum und bis zu dem Zeitpunkt, an dem kein komparativer Vorteil mehr gegeben ist, zurückgefordert werden. Ferner sollte Deutschland alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die auf der Pensionssubvention und der Entgeltregulierung beruhende Pensionskostenentlastung so abzuändern, dass der komparative Vorteil abgeschafft wird.

(449)

Die Kommission stellt fest, dass es sich bei den staatlichen Ausgleichszahlungen um eine nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe handelt, da die der Deutschen Post aus der Universaldienstverpflichtung entstehenden kumulierten Nettokosten dadurch ausgeglichen wurden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Pensionssubvention für die Deutsche Post AG stellt eine staatliche Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar und wurde von Deutschland unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt.

(2)   Die Pensionssubvention ist nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar, soweit Deutschland in unangemessener Höhe zur Finanzierung der Pensionen der in den Ruhestand getretenen Beamten der Deutschen Post AG beigetragen hat.

Artikel 2

Die staatlichen Ausgleichszahlungen, die eine Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV für die Deutsche Post AG darstellen und von Deutschland unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt wurden, sind mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Artikel 3

Die staatliche Garantie stellt eine bestehende Beihilfe nach den Artikeln 107 Absatz 1 und 108 Absatz 3 AEUV für die Deutsche Post AG dar.

Artikel 4

(1)   Deutschland fordert die in Artikel 1 genannte, nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe, die der Deutschen Post AG seit dem 1. Januar 2003 bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der komparative Vorteil in vollem Umfang abgebaut ist, gewährt wurde bzw. wird, von der Deutschen Post AG zurück.

(2)   Der Rückforderungsbetrag nach Absatz 1 umfasst Zinsen, die ab dem Zeitpunkt, zu dem die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden.

(3)   Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 und nach der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission (110) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet.

(4)   Deutschland gewährleistet ab dem Datum der Bekanntgabe dieses Beschlusses, dass der Deutschen Post AG unter Berücksichtigung der von der Postregulierungsbehörde genehmigten Finanzierung der Lasten aus den Erlösen aus den preisregulierten Diensten kein komparativer Vorteil für die nicht preisregulierten Dienste mehr erwächst.

Artikel 5

(1)   Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird, wie in Artikel 4 vorgesehen, sofort und tatsächlich zurückgefordert.

(2)   Deutschland stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.

Artikel 6

(1)   Deutschland übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses folgende Informationen:

a)

von der Deutschen Post AG zurückzufordernder Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen);

b)

ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen;

c)

Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an die Deutsche Post AG eine Anordnung zur Rückzahlung der nicht mit dem Binnenmarkt vereinbaren Beihilfe ergangen ist.

(2)   Deutschland unterrichtet die Kommission regelmäßig über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten, nicht mit dem Binnenmarkt vereinbaren Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt der Mitgliedstaat unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt er ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von der Deutschen Post AG bereits zurückgezahlt wurden.

Artikel 7

Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 25. Januar 2012

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Vizepräsident


(1)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist.

(2)  Aufforderung vom 17. August 1999 zur Stellungnahme gemäß Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags zur Beihilfe C 61/99 (ex NN 153/96) — Staatliche Hilfe an die Deutsche Post AG (ABl. C 306 vom 23.10.1999, S. 25); Aufforderung vom 19. Oktober 2007 zur Stellungnahme gemäß Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags zur Beihilfe C 36/07 (ex NN 25/07) — Staatliche Hilfe an die Deutsche Post AG (ABl. C 245 vom 19.10.2007, S. 21) und Aufforderung vom 11. Mai 2011 zur Stellungnahme gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV zur Beihilfe C 36/07 – Staatliche Hilfe an die Deutsche Post AG (ABl. C 263 vom 7.9.2011, S. 4).

(3)  Entscheidung 2002/753/EG der Kommission vom 19. Juni 2002 über Maßnahmen der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Deutschen Post AG (ABl. L 247 vom 14.9.2002, S. 27).

(4)  Urteil des Gerichts vom 1. Juli 2008, Deutsche Post AG/Kommission, Rechtssache T-266/02, Slg. 2008, II-1233.

(5)  Urteil des Gerichtshofs vom 2. September 2010, Rechtssache C-399/08 P, Kommission/Deutsche Post AG, Slg. 2010, I-0000.

(6)  Aufforderung vom 12. September 2007 zur Stellungnahme gemäß Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags zur Beihilfe C 36/07 (ex NN 25/07) — Staatliche Hilfe an die Deutsche Post AG (ABl. C 245 vom 19.10.2007, S. 21).

(7)  Vergabebekanntmachung 2008/S 15-018228 vom 23. Januar 2008 (ABl. S 15 vom 23.1.2008).

(8)  ABl. C 297 vom 29.11.2005, S. 4.

(9)  Gutachten von Prof. Ehlermann, WilmerHale (16. Juni 2008), „Die Verpflichtung der Europäischen Kommission zur Einzelprüfung angeblicher Beihilfen an die Deutsche Post AG“.

(10)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(11)  Gutachten von Prof. Ehlermann, WilmerHale (10. Oktober 2008), „Die Periodizität der Überkompensationsrechnung gemäß Art. 86 Abs. 2 EG“.

(12)  Ausführliche Erläuterungen zu den Ablieferungen sind in Abschnitt VI.2.1 enthalten.

(13)  KPMG-Gutachten (11. Februar 2010), „Deutsche Post AG — Rechtliche Qualifikation der Ablieferungen nach § 63 PverfG“; Deloitte-Gutachten (9. Februar 2010), „Assessment of the WIK Consult report for the European Commission — A report for Deutsche Post AG“.

(14)  Gutachten von Prof. Ehlermann, WilmerHale (5. November 2010), „Bedeutung des Urteils des Gerichtshofes in der Rs. C-399/08 P Kommission/Deutsche Post AG für das laufende Beihilfeprüfverfahren im Fall C 36/2007 (Deutsche Post AG)“.

(15)  Gutachten von Prof. Ehlermann, WilmerHale (19. Juli 2011), „Die Verpflichtung der Europäischen Kommission zum Nachweis einer Überkompensation bei der beihilferechtlichen Beanstandung angeblicher Quersubventionierungen“.

(16)  Gutachten von Prof. Ehlermann, WilmerHale (19. Juli 2011), „Der Vergleich der effektiv getragenen Sozialkosten mit den marktüblichen Sozialkosten im laufenden Beihilfeprüfverfahren im Fall C 36/07 (Deutsche Post AG)“.

(17)  Gutachten von Prof. Weber, WHU — Otto Beisheim School of Management Vallendar (Juli 2011), „Gutachten zur Ermittlung der Höhe der über das Marktniveau hinausgehenden Sozialkosten der DPAG“; eine aktualisierte Fassung des Gutachtens wurde am 2. Januar 2012 übermittelt.

(18)  Gutachten von Charles River Associates (März 2011), „Estimating a reasonable profit margin for provision of letter services“; dieses Gutachten wurde von Belgien in der Beihilfesache SA.14588 — Staatliche Beihilfe für bpost vorgelegt.

(19)  Entscheidung der Kommission 2001/354/EG vom 20. März 2001 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag — Deutsche Post AG (ABl. L 125 vom 5.5.2001, S. 27).

(20)  Entscheidung der Kommission vom 25. März 2008 in der Sache COMP/37.821 — UPS und DVPT/DPAG, Randnummern 6, 63, 66 und 70 bis 72.

(21)  Urteil des Gerichts vom 8. Dezember 2011, Deutsche Post AG/Kommission, Rechtssache T-421/07, 2011, II-0000.

(22)  Urteil des Gerichtshofs vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post AG/Kommission, verbundene Rechtssachen C-463/10 P und C-475/10 P, Slg. 2011, I-0000.

(23)  Gesetz zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325).

(24)  Gesetz über die Unternehmensverfassung der Deutschen Bundespost vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026).

(25)  Gesetz zur Umwandlung von Unternehmen der Deutschen Bundespost in die Rechtsform der Aktiengesellschaft vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325).

(26)  Gesetz über das Postwesen vom 3. Juli 1989 (BGBl. I S. 1450).

(27)  Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 322).

(28)  Das sechste Sozialgesetzbuch (SGB VI) regelt die Rentenversicherung, das dritte Sozialgesetzbuch (SGB III) die Arbeitslosenversicherung und das fünfte Sozialgesetzbuch (SGB V) die Krankenversicherung; das Pflegeversicherungsgesetz (PflegeVG) sowie das elfte Sozialgesetzbuch (SGB XI) regeln die Pflegeversicherung.

(29)  Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (1969 i.d.F.).

(30)  Geschäftsgeheimnis.

(31)  Gesetz über die Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 1509).

(32)  Verordnung zur Regelung der Pflichtleistungen der Deutschen Bundespost POSTDIENST vom 12. Januar 1994 (BGBI. I S. 86).

(33)  Post-Universaldienstleistungsverordnung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2418).

(34)  Gesetz über die Verwaltung der Deutschen Bundespost (Postverwaltungsgesetz), BGBl. I S. 676.

(35)  Bundesnetzagentur, Zwölfte Marktuntersuchung, September 2009.

(36)  Auf sie entfielen im Zeitraum 1990-2007 rund 38 % der Gesamterlöse der Deutschen Post und im Zeitraum 2008-2010 rund 44 % ihrer Gesamterlöse.

(37)  § 53 PostG 1997 sieht vor, dass der Versand von mindestens 50 Briefen nach Auslaufen der Exklusivlizenz nicht mehr einer Ex-ante-Preiskontrolle, sondern einer Ex-post-Preiskontrolle unterliegt.

(38)  Urteil des Gerichts vom 8. Dezember 2011, Deutsche Post AG/Kommission, Rechtssache T-421/07, 2011, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 74f.

(39)  Urteil des Gerichts vom 16. März 2004, Danske Busvognmænd/Kommission, Rechtsache T-157/01, Slg. 2004, II-917, Randnr. 57.

(40)  Entscheidung 2008/204/EG der Kommission vom 10. Oktober 2007 über staatliche Beihilfen, die Frankreich im Zusammenhang mit der Finanzierungsreform für die Ruhegehälter der bei La Poste beschäftigten Mitarbeiter gewährt hat (ABl. L 63 vom 7.3.2008, S. 16).

(41)  Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, Altmark Trans GmbH, Rechtssache C-280/00, Slg. 2003, I-7747.

(42)  Die REK 2009 zeigt die mit den regulierten Briefdiensten erzielten Erlöse im Zeitverlauf für die einzelnen Geschäftsfelder. Die Definition umfasst für jedes Jahr die Summe aller regulierten Erlöse, und zwar unabhängig von dem Geschäftsfeld, in dem sie erzielt wurden.

(43)  Die NACE-Codes (Nomenclature statistique des activités économiques dans la Communauté européenne) bilden die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Union.

(44)  Zur Untermauerung der Ergebnisse, die anhand der nur wenige vergleichbare Wettwerber umfassenden Stichprobe erzielt wurden, wurde im WIK-Gutachten zusätzlich eine größere Vergleichsgruppe von rund 1 160 Unternehmen aus dem Wirtschaftszweig Straßengüterverkehr (NACE-Code 60) ausgewählt, weil der Straßengüterverkehr ein wettbewerbsintensiver Wirtschaftszweig ist, in dem die Dienstleistungen oft von Unternehmen erbracht werden, die ähnliche Beförderungstätigkeiten wie die Postbetreiber ausüben. Auf der Grundlage der zweiten Vergleichsgruppe ergibt sich ein ROS-Median von 2,59 % bzw. ein drittes ROS-Quartil von 5,57 %, wodurch die Ergebnisse der kleineren Stichprobe bestätigt werden.

(45)  Der ROS-Median beträgt 3,48 % und die ROS-Obergrenze 6,77 %.

(46)  Die Deutsche Post legte das Ctcon-Gutachten „Rentabilität der Schalterleistungen der Postfilialen für die Postbank 2002 bis 2004“ aus dem Jahr 2005 vor, in dem die direkten Kosten und die Gemeinkosten des Filialnetzes anhand eines tätigkeitsbezogenen Kostenansatzes den kommerziellen Diensten und den Universaldiensten zugeordnet werden. Die von der Postbank gezahlte Vergütung scheint insgesamt gesehen einen angemessenen Teil der Gesamtkosten des Postfilialnetzes zu decken (z. B. einschließlich eines angemessenen Teils der Infrastrukturlast # 3 für das Postnetz).

(47)  (ABl. L 318 vom 17. November 2006, S. 17).

(48)  Teil der Gewinnspannen in Abbildung 5, der über die als angemessener Gewinn erachtete Umsatzrendite von 3,48 % hinausgeht.

(49)  Ausführliche Erläuterungen zu den Ablieferungen sind in Abschnitt VI.2.1 enthalten.

(50)  National Economic Research Associates (NERA), „The Profitability of the Mail Segment of Deutsche Post — An Update“, (November 2007).

(51)  National Economic Research Associates (NERA), „The Profitability of the Mail Division of Deutsche Post — A Final Report“, (Oktober 2006).

(52)  Die Briefsparte von DPWN ist umfangreicher als die Tätigkeiten der DPAG in Deutschland und umfasst alle weltweit erbrachten Postleistungen. Das Inlandsgeschäft macht jedoch den größten Teil der Briefsparte von DPWN aus.

(53)  Urteil des Gerichtshofs vom 3. Juli 2003, Chronopost SA, La Poste und Französische Republik gegen Union française de l'express (Ufex), DHL International, Federal express international (France) SNC und CRIE SA, verbundene Rechtssachen C-83/01 P, C-93/01 P et C-94/01 P, Slg. 2003, I-6993.

(54)  Urteil des Gerichts vom 16. März 2004, Danske Busvognmænd/Kommission, Rechtsache T-157/01, Slg. 2004, II-917, Randnr. 57.

(55)  Urteil des Gerichts vom 1. Juli 2008, Deutsche Post AG/Kommission, Rechtssache T-266/02, Slg. 2008, II-1233, Randnr. 54.

(56)  Beschluss der Kommission in der Beihilfesache C 265/02 vom 29. Juli 2011 über staatliche Beihilfemaßnahmen zugunsten von Royal Mail (ABl. C 265 vom 9.9.2011, S. 2).

(57)  Siehe Randnummer 41.

(58)  Der Mindestlohn 2007 wurde in der REK 2009 für die Ermittlung der Last # 1 — nicht wettbewerbsübliche Grundgehälter — heranzogen.

(59)  Siehe Randnummer 41.

(60)  Siehe Randnummer 41.

(61)  Entscheidung 2005/145/EG der Kommission vom 16. Dezember 2003 über staatliche Beihilfen, die Frankreich EDF und der Strom- und Gaswirtschaft gewährt hat (ABl. L 49 vom 22.2.2005, S. 9).

(62)  Urteil des Gerichtshofs vom 13. März 2001, PreussenElektra AG/Schleswag AG, Rechtssache C-379/98, Slg. 2001, I-2099.

(63)  Nach Auffassung Deutschlands werden die Ergebnisse des Deloitte-Gutachtens durch das CRA-Gutachten, das Belgien in der Beihilfesache SA 14588 (siehe Randnummer 44) übermittelt hat, bestätigt.

(64)  Entscheidung 2008/C 35/10 der Kommission — Öffentlicher Dienstleistungsvertrag zwischen Deutsche Bahn Regio und den Ländern Berlin und Brandenburg (ABl. C 35 vom 8.2.2008, S. 13); Entscheidung 2009/325/EG der Kommission vom 26. November 2008 über die staatliche Beihilfe C 3/08 (ex NN 102/05) — Tschechische Republik — Ausgleich für Busunternehmen in Südmähren für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (ABl. L 97 vom 16.4.2009, S. 14).

(65)  ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14.

(66)  Entscheidung 2002/782/EG der Kommission vom 12. März 2001 über die staatliche Beihilfe, die Italien zugunsten der Poste Italiane SpA (vormals Ente Poste Italiane) gewährt hat (ABl. L 282 vom 19.10.2002, S. 29).

(67)  Urteil des Gerichtshofs vom 14. Februar 2002, Französische Republik/Kommission, Rechtssache C-301/87, Slg. 1990, I-00307, Randnr. 41.

(68)  Urteil des Gerichtshofs vom 2. Juli 1974, Italienische Republik/Kommission, Rechtssache 173-73, Slg. 1974, 709, Randnr. 13; Urteil vom 24. Februar 1987, Deufil GmbH & Co. KG/Kommission, Rechtssache 310/85, Slg. 1987, 901, Randnr. 8; Urteil vom 26. September 1996, Französische Republik/Kommission, Rechtssache C-241/94, Slg. 1996, I-4551, Randnr. 20.

(69)  Urteil des Gerichtshofs vom 15. März 1994, Banco Exterior, Rechtssache C-387/92, Slg. 1994, I-877, Randnr. 13; vorgenanntes Urteil in der Rechtssache C-241/94, Randnr. 34.

(70)  Urteil des Gerichtshofs vom 12. Dezember 2002, Königreich Belgien/Kommission, Rechtssache C-5/01, Slg. 2002, I-1191, Randnr. 39.

(71)  Urteil des Gerichtshofs vom 23. Februar 1961, Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, Rechtssache 30/59, Slg. 1961, 3, Randnrn. 29 und 30; vorgenanntes Urteil in der Rechtssache C-173/73, Randnrn. 12 und 13; vorgenanntes Urteil in der Rechtssache C-241/94, Randnrn. 29 und 35; Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Französische Republik/Kommission, Rechtssache C-251/97, Slg. 1999, I-6639, Randnrn. 40, 46 und 47 und Urteil des Gerichtshofs vom 9. Juni 2011, verbundene Rechtssachen C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P Comitato Venezia vuole vivere/Kommission, Slg. 2011, I-0000, Randnrn. 90-96.

(72)  La-Poste-Entscheidung, Randnr. 141, und Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 244, 1.10.2004, p. 2), Randnr. 63.

(73)  Urteil des Gerichts vom 24. September 2008, Kahla/Kommission, Rechtssache T-20/02, Slg. 2008, II-2305, Randnrn. 194 bis 197.

(74)  Haushaltsgrundsätzegesetz vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671) geändert worden ist.

(75)  Urteil des Gerichts vom 30. April 1998, Het Vlaamse Gewest/Kommission, Rechtssache T-214/95, Slg. 1998, II-717.

(76)  Siehe auch WIK-Gutachten, Abschnitt 2.

(77)  Urteil des Gerichts vom 8. Dezember 2011, Deutsche Post/Kommission, Rechtssache T-421/07, noch nicht veröffentlicht, Randnrn. 52 und 75.

(78)  Urteil des Gerichtshofs vom 28. April 1993, Italien/Kommission, Rechtssache C-364/90, Slg. 1993, I-02097, Randnummer 20.

(79)  Urteil des Gerichts vom 14. Januar, Kronoply/Kommission, Rechtssache T-162/06, Slg. 2009, II-1, insbesondere Randnummern 65, 66, 74 und 75.

(80)  Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2001, Agrana Zucker und Stärke/Kommission, Rechtssache T-187/99, Slg. 2001, II-1587, Randnummer 74; Urteil des Gerichts vom 14. Mai 2002, Graphischer Maschinenbau/Kommission, Rechtssache T-126/99, Slg. 2002, II-2427, Randnummern 41-43; Urteil des Gerichtshofs vom 15. April 2008, Nuova Agricast/Ministero delle Attività Produttive, Rechtssache C-390/06, Slg. 2008, I-2577, Randnummern 68 und 69.

(81)  Vgl. Richtlinie 2008/06/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft, Erwägungsgründe 9 ff. (ABl. L 52 vom 27.2.2008, S. 3).

(82)  Vgl. die Mitteilung der Kommission über die Methode für die Analyse staatlicher Beihilfen in Verbindung mit verlorenen Investitionen, Schreiben der Kommission SG (2001) D/290869 vom 6.8.2001.

(83)  Entscheidung 2005/145/EG über staatliche Beihilfen, die Frankreich EDF und der Strom- und Gaswirtschaft gewährt hat; Entscheidung 2008/208/EG der Kommission über staatliche Beihilfen, die Frankreich im Zusammenhang mit der Finanzierungsreform für die Ruhegehälter der bei La Poste beschäftigten Beamten gewährt hat (ABl. L 65 vom 8.3., 2008, S. 11); Entscheidung 2009/945/EG der Kommission über die von Frankreich zugunsten der RATP geplante Reform der Finanzierung des Rentensystems der RATP (Staatliche Beihilfe C 42/07 (ex N 428/06) (ABl. L 327 vom 12.12.2009, S. 6); Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 in der Sache C 25/2008 über die Finanzierungsreform für die Ruhegehälter der bei der France Télécom beschäftigten Beamten (noch nicht veröffentlicht).

(84)  Entscheidung 2008/208/EG der Kommission über staatliche Beihilfen, die Frankreich im Zusammenhang mit der Finanzierungsreform für die Ruhegehälter der bei La Poste beschäftigten Beamten gewährt hat; Entscheidung 2009/945/EG der Kommission über die von Frankreich zugunsten der RATP geplante Reform der Finanzierung des Rentensystems der RATP (Staatliche Beihilfe C 42/07 (ex N 428/06)); Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 in der Sache C 25/2008 über die Finanzierungsreform für die Ruhegehälter der bei der France Télécom beschäftigten Beamten (noch nicht veröffentlicht).

(85)  La Poste-Entscheidung, Randnummer 166.

(86)  Eine ausführliche Darstellung ist im Anhang zu finden.

(87)  Bundesgesetzblatt 1994, Teil I Seite 336.

(88)  Die Summe aus dem Beitrag zum Pensionsfonds (33 %) und den Gesundheits- und Pflegekosten [7 bis 12 %] in Prozent des angefallenen Beamtengehalts.

(89)  Weitere Einzelheiten sind im Anhang zu finden.

(90)  ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14.

(91)  Postdienstleistungsverordnung vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2178).

(92)  Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 in der Beihilfesache C 25/2008, Randnummern 110 und 111; noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(93)  Rund 140 000 Beamte im Jahr 1995.

(94)  Zum Beispiel Aufrechterhaltung des Postfilialnetzes und sechster Ausliefertag.

(95)  Chronopost-Urteil, Randnr. 38; Schlussantrag des Generalanwalts Tizzano in den Chronopost-Rechtssachen, Randnr. 54; Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2005 zur Beihilfemaßnahme N 531/05, La Banque Postale, Randnrn. 75 ff.

(96)  Z. B. in die weltweite Luftbeförderung und ein integriertes Zustellnetz.

(97)  Z. B. UPS oder TNT.

(98)  Z. B. durch die Erhöhung der regulierten Preise, staatliche Ausgleichszahlungen, staatliche Garantien und Pensionssubventionen.

(99)  Z. B. nicht wettbewerbsübliche Sozialkosten, die über der „wettbewerbsüblichen“ Benchmark lagen.

(100)  Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 1973, Kommission/Bundesrepublik Deutschland, Rechtssache 70/72, Slg. 1973, 813, Randnr. 13.

(101)  Urteil des Gerichthofs vom 14. September 1994, verbundene Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Königreich Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 75.

(102)  Urteil des Gerichshofsvom 17. Juni 1999, Königreich Belgien/Kommission, Rechtssache C-75/97, Slg. 1999, I-30671, Randnrn. 64 und 65.

(103)  Siehe insbesondere Urteil des Gerichthofs vom 12. Oktober 2000, Rechtssache C-480/98, Königreich Spanien/Kommission, Slg. 2000, I-8717, Randnummer 25, und Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 2005, Rechtssache C-415/03, Kommission/Republik Griechenland, Slg. 2005, I-3875, Randnr. 39.

(104)  ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.

(105)  Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, Altmark Trans GmbH, Rechtssache C-280/00, Slg. 2003, I-07747, Randnr. 89 ff.

(106)  Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa (ABl. C 281 vom 26.9.1996, S. 3).

(107)  Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa (ABl. C 17 vom 19.1.2001, S. 4).

(108)  Entscheidung der Kommission vom 12. März 2002 in der Sache N 50/01 — Irland — Equity injection to An Post for the purpose of restructuring the counter network (C(2002)941 fin.); Entscheidung 2002/782/EG über die staatliche Beihilfe, die Italien zugunsten der Poste Italiane SpA gewährt hat.

(109)  Urteil des Gerichtshofs vom 19. Mai 1993, Corbeau, Rechtssache C-320/91, Slg. 1993, I-2533, Randnrn. 15 und 19.

(110)  ABl. L 82 vom 25.3.2008, S. 1.


ANHANG

Methode für die Berechnung der nicht mit dem Binnenmarkt vereinbaren Beihilfe (in Mio. EUR); vorläufige Berechnung auf der Grundlage der zum 31. Dezember 2011 verfügbaren Daten für den Zeitraum 2003—2010  (1)

 

2003

2004

2005

2006

2007

2008

2009

2010

Beitragssätze zur Sozialversicherung

(1)

Sozialbeitragssatz insgesamt

 

42,20 %

42,00 %

41,54 %

41,00 %

39,70 %

38,93 %

39,25 %

39,55 %

(2)

Krankenversicherung

 

14,50 %

14,30 %

13,84 %

13,30 %

13,90 %

13,90 %

14,60 %

14,90 %

(3)

Pflegeversicherung

 

1,70 %

1,70 %

1,70 %

1,70 %

1,70 %

1,83 %

1,95 %

1,95 %

(4)

Arbeitslosenversicherung

 

6,50 %

6,50 %

6,50 %

6,50 %

4,20 %

3,30 %

2,80 %

2,80 %

(5)

Rentenversicherung

 

19,50 %

19,50 %

19,50 %

19,50 %

19,90 %

19,90 %

19,90 %

19,90 %

(6)

Arbeitgeberanteil

 

21,10 %

21,00 %

20,77 %

20,50 %

19,85 %

19,46 %

19,48 %

19,33 %

(7)

Krankenversicherung

 

7,25 %

7,15 %

6,92 %

6,65 %

6,95 %

6,95 %

7,15 %

7,00 %

(8)

Pflegeversicherung

 

0,85 %

0,85 %

0,85 %

0,85 %

0,85 %

0,91 %

0,98 %

0,98 %

(9)

Arbeitslosenversicherung

 

3,25 %

3,25 %

3,25 %

3,25 %

2,10 %

1,65 %

1,40 %

1,40 %

(10)

Rentenversicherung

 

9,75 %

9,75 %

9,75 %

9,75 %

9,95 %

9,95 %

9,95 %

9,95 %

(11)

Arbeitnehmeranteil

 

21,10 %

21,00 %

20,77 %

20,50 %

19,85 %

19,47 %

19,77 %

20,22 %

(12)

Krankenversicherung

 

7,25 %

7,15 %

6,92 %

6,65 %

6,95 %

6,95 %

7,45 %

7,90 %

(13)

Pflegeversicherung

 

0,85 %

0,85 %

0,85 %

0,85 %

0,85 %

0,92 %

0,97 %

0,97 %

(14)

Arbeitslosenversicherung

 

3,25 %

3,25 %

3,25 %

3,25 %

2,10 %

1,65 %

1,40 %

1,40 %

(15)

Rentenversicherung

 

9,75 %

9,75 %

9,75 %

9,75 %

9,95 %

9,95 %

9,95 %

9,95 %

(16)

Zusatzrentenversicherung

 

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

(17)

Unfallversicherung

 

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

Bruttogehälter der Beamten

(18)

Bruttogehalt

 

100 %

100 %

100 %

100 %

100 %

100 %

100 %

100 %

(19)

Arbeitslosenversicherung (Arbeitnehmer)

 

3,25 %

3,25 %

3,25 %

3,25 %

2,10 %

1,65 %

1,40 %

1,40 %

(20)

Rentenversicherung (Arbeitnehmer)

 

9,75 %

9,75 %

9,75 %

9,75 %

9,95 %

9,95 %

9,95 %

9,95 %

(21)

Angefallenes Beamtengehalt in %

= (18) - (19) - (20)

87,00 %

87,00 %

87,00 %

87,00 %

87,95 %

88,40 %

88,65 %

88,65 %

(22)

Summe der Beamtengehälter

 

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

(23)

Summe der Beamtengehälter brutto

= (22)/(21)

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

REK-Beitragssatz (neu berechnet auf der Grundlage der Bruttogehälter der Beamten)

(24)

Arbeitgeberanteil

= (6)*(21)

18,36 %

18,27 %

18,07 %

17,84 %

17,46 %

17,20 %

17,27 %

17,14 %

(25)

Zusatzrentenversicherung

= (16)*(21)

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

(26)

Unfallversicherung

= (17)*(21)

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

(27)

REK-Satz

 

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

Benchmark für die Sozialversicherung

(28)

Arbeitgeberanteil

 

21,10 %

21,00 %

20,77 %

20,50 %

19,85 %

19,46 %

19,48 %

19,33 %

(29)

Arbeitslosenversicherung (Arbeitnehmer)

 

3,25 %

3,25 %

3,25 %

3,25 %

2,10 %

1,65 %

1,40 %

1,40 %

(30)

Rentenversicherung (Arbeitnehmer)

 

9,75 %

9,75 %

9,75 %

9,75 %

9,95 %

9,95 %

9,95 %

9,95 %

(31)

Benchmark für die Sozialversicherung

 

34,10 %

34,00 %

33,77 %

33,50 %

31,90 %

31,06 %

30,83 %

30,68 %

Anteil der Erlöse für nicht preisregulierte Dienste

(32)

Gesamterlöse

 

14 683,21

14 726,82

14 479,35

13 773,79

13 479,96

13 392,81

12 846,17

12 656,75

(33)

Erlöse aus nicht preisregulierten Diensten

 

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

(34)

Anteil der nicht preisregulierten Dienste

= (33)/(32)

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

Nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe

(35)

Differenz bei den

= (31) - (27)

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

(36)

Beitragssätzen Nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe

= (23)*(34)*(35)

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

(37)

Summe 2003 bis 2010

 

 

 

 

 

 

 

 

[…]

Erläuterungen

Zeilen 1 bis 17: Angaben zu den Sozialbeitragssätzen

Angegeben sind die Sozialbeitragssätze, die von privatwirtschaftlichen Arbeitgebern an die Sozialversicherungen zu entrichten sind (aufgeschlüsselt nach Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil). Die letzten beiden Zeilen enthalten die Beitragssätze für die Zusatzrentenversicherung und die Unfallversicherung, die im REK-Satz der Deutschen Post enthalten sind.

Zeilen 18 bis 23: Berechnung des Bruttogehalts von Beamten

Im Hinblick auf einen gemeinsamen Nenner für die Benchmarksätze sei vorangestellt, dass sich das Bruttogehalt von Privatangestellten in der Regel aus dem Nettogehalt und dem Arbeitnehmeranteil an den Sozialversicherungsbeiträgen zusammensetzt. Da Beamte für 30 bis 50 % ihrer Gesundheitskosten selbst aufkommen müssen, jedoch keinen Beitrag zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung leisten, entspricht das angefallene Beamtengehalt dem Bruttogehalt von Privatangestellten (100 %) abzüglich des Arbeitnehmeranteils an den Sozialabgaben für die Renten- und Arbeitslosenversicherung. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Beamten 50 % der Krankenversicherungsbeiträge selbst zahlen.

Zeile 21 zeigt das angefallene Beamtengehalt in Prozent des Bruttogehalts des Privatangestellten. Für die Berechnung der Summe der Bruttogehälter der Beamten wird deren angefallenes Gehalt um 100/(100 – Arbeitnehmeranteil an den Beiträgen zu Arbeitslosen- und Rentenversicherung) erhöht (siehe Zeile 23).

Zeilen 24 bis 27: REK-Beitragssatz

Der REK-Beitragssatz umfasst den Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen zuzüglich der Beitragssätze für die Zusatzrentenversicherung und die Unfallversicherung. Im Hinblick auf eine gemeinsame Basis für den Vergleich des REK-Beitragssatzes mit der Benchmark für die Sozialversicherung werden die REK-Beitragssätze in Prozent der Bruttogehälter der Beamten ausgedrückt. Durch die geänderte Basis sind die korrigierten REK-Beitragssätze niedriger als die jeweiligen gesetzlichen Beitragssätze.

Zeilen 28 bis 31: Benchmark für die Sozialversicherung

In der Annahme, dass Beamte 50 % ihrer Krankenversicherungsbeiträge selbst tragen, beinhaltet die Benchmark für die Sozialversicherung zwar den Gesamtbeitrag für die Renten- und Arbeitslosenversicherung, aber nur den Arbeitgeberanteil an den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Zeilen 32 bis 34: Berechnung der Summe der Bruttogehälter von Beamten für die nicht preisregulierten Dienste

Bei der Summe der Bruttogehälter der in den nicht preisregulierten Diensten beschäftigten Beamten handelt es sich um einen Näherungswert auf der Grundlage der Umsatzanteile der nicht preisregulierten Dienste, da die genaue Zahl der Beamten, die für die nicht preisregulierten Dienste arbeiteten, der Kostenrechnung der Deutschen Post nicht zu entnehmen ist.

Zeilen 35 bis 37: Berechnung der nicht mit dem Binnenmarkt vereinbaren Beihilfe

Der komparative Vorteil in Bezug auf den Beitragssatz wird als Differenz zwischen dem Benchmark-Beitragssatz und dem REK-Beitragssatz angesetzt. Die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe wird auf der Grundlage der Summe der Bruttogehälter der in den nicht preisregulierten Diensten beschäftigten Beamten berechnet.


(1)  Diese Tabelle beruht auf der Annahme, dass die Last # 2 von der Regulierungsbehörde zu 100 % den preisregulierten Diensten zugewiesen wurde. Diese Annahme wäre anzupassen, sollte Deutschland während der Rückforderungsphase aufzeigen, dass die Postregulierungsbehörde einen gewissen Prozentsatz von Last # 2 den nicht preisregulierten Diensten zugewiesen hat.


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