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Council Regulation (EEC) No 3821/85 of 20 December 1985 on recording equipment in road transport
Consolidated text: Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr
1985R3821 — DE — 01.11.2014 — 018.001
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3821/85 DES RATES vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8) |
Geändert durch:
Geändert durch:
C 241 |
21 |
29.8.1994 |
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L 001 |
1 |
.. |
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L 236 |
33 |
23.9.2003 |
Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3821/85 DES RATES
vom 20. Dezember 1985
über das Kontrollgerät im Straßenverkehr
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75,
auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 3 ),
in Erwägung nachstehender Gründe:Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1463/70 ( 4 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2828/77 ( 5 ), ist ein Kontrollgerät im Straßenverkehr eingeführt worden.
Wegen der nachstehend bezeichneten Änderungen ist es angezeigt, aus Gründen der Übersichtlichkeit alle geltenden einschlägigen Vorschriften in einem Text zusammenzustellen und folglich die Verordnung (EWG) Nr. 1463/70 aufzuheben. Jedoch sollte die in Artikel 3 Absatz 1 vorgesehene Ausnahme für bestimmte Arten des Personenverkehrs noch eine gewisse Zeit lang in Kraft bleiben.
Bei Verwendung eines Kontrollgeräts, das die in der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr ( 6 ) genannten Zeitgruppen anzeigt, kann die Einhaltung dieser Bestimmungen wirksam überwacht werden.
Die Verpflichtung, ein solches Kontrollgerät zu verwenden, darf nur für in den Mitgliedstaaten zugelassene Fahrzeuge auferlegt werden. Einige dieser Fahrzeuge können außerdem ohne Schwierigkeiten vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen werden.
Die Mitgliedstaaten sollten die Befugnis haben, für bestimmte Fahrzeuge unter außergewöhnlichen Umständen mit Genehmigung der Kommission Ausnahmen von dieser Verordnung zuzulassen. In dringenden Fällen sollte die Möglichkeit bestehen, solche Ausnahmen für eine begrenzte Zeit ohne vorherige Genehmigung der Kommission zuzulassen.
Um eine wirksame Kontrolle zu ermöglichen, muß das Gerät einwandfrei arbeiten, leicht zu handhaben und so beschaffen sein, daß Betrugsmöglichkeiten weitestgehend ausgeschlossen sind. Deshalb muß das Kontrollgerät insbesondere für jeden Fahrer auf persönlichen Kontrollblättern hinreichend genaue und leicht ablesbare Angaben über die einzelnen Zeitgruppen aufzeichnen.
Eine vollautomatische Aufzeichnung weiterer Angaben über die Fahrt, z. B. die Geschwindigkeit und die zurückgelegte Wegstrecke, kann erheblich zur Verkehrssicherheit und zum rationellen Einsatz des Fahrzeugs beitragen, so daß es zweckmäßig erscheint, die Aufzeichnung dieser Angaben gleichfalls vorzusehen.
Um im gesamten Gebiet der Mitgliedstaaten Behinderungen bei der Zulassung der mit diesen Kontrollgeräten ausgerüsteten Fahrzeuge zum Verkehr und Behinderungen des freien Verkehrs oder der Benutzung dieser Fahrzeuge und der Benutzung solcher Geräte auszuschließen, müssen Gemeinschaftsvorschriften über Beschaffenheit und Einbau der Geräte festgelegt und ein gemeinschaftliches Verfahren für die EWG-Bauartgenehmigung vorgesehen werden.
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedstaaten über eine EWG-Bauartgenehmigung empfiehlt es sich, die Kommission über diesen Streitfall entscheiden zu lassen, falls die Mitgliedstaaten ihn binnen sechs Monaten nicht haben beilegen können.
Es würde zur Durchführung dieser Verordnung und zur Verhütung von Mißbräuchen beitragen, wenn die Fahrer auf Verlangen eine Abschrift ihrer Schaublätter erhalten könnten.
Um die Ziele der obengenannten Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeiten verwirklichen zu können, müssen die Arbeitgeber und die Fahrer angehalten werden, die einwandfreie Arbeitsweise des Geräts zu überwachen und die nach der Regelung erforderlichen Maßnahmen sorgfältig duchzuführen.
Die Vorschriften über die vom Fahrer mitzuführende Anzahl von Schaublättern sind infolge der Ersetzung der gleitenden Arbeitswoche durch die feste Arbeitswoche zu ändern.
Wegen des Fortschritts der Technik ist eine rasche Anpassung der in den Anhängen zu dieser Verordnung festgelegten technischen Vorschriften erforderlich. Um die Durchführung der hierfür erforderlichen Maßnahmen zu erleichtern, ist ein Verfahren vorzusehen, mit dem im Rahmen des Beratenden Ausschusses eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission gewährleistet wird.
Es ist angebracht, daß die Mitgliedstaaten einander über Verstöße unterrichten.
Im Interesse einer einwandfreien und gleichmäßigen Arbeitsweise des Kontrollgerätes empfiehlt es sich, einheitliche Bedingungen für die Einbauprüfung und die periodischen Nachprüfungen eingebauter Geräte festzulegen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
Grundsätze und Anwendungsbereich
Artikel 1
Als Kontrollgerät im Sinne dieser Verordnung gilt ein Kontrollgerät, das hinsichtlich Bauart, Einbau, Benutzung und Prüfung den Vorschriften dieser Verordnung ►M6 einschließlich der Anhänge I bzw. I B und II ◄ entspricht.
Artikel 2
Für diese Verordnung sind die Definitionen des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates ( 7 ) anwendbar.
Artikel 3
(1) Das Kontrollgerät muss bei Fahrzeugen eingebaut und benutzt werden, die der Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr dienen und in einem Mitgliedstaat zugelassen sind; ausgenommen sind die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannten Fahrzeuge. Die in Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannten Fahrzeuge und Fahrzeuge, die von der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 freigestellt waren, die gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 jedoch nicht mehr freigestellt sind, müssen diese Vorschrift spätestens ab dem 31. Dezember 2007 erfüllen.
(2) Die Mitgliedstaaten können die in Artikel 13 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannten Fahrzeuge von der Anwendung der vorliegenden Verordnung freistellen.
(3) Die Mitgliedstaaten können — nach Genehmigung durch die Kommission — Fahrzeuge, die für die in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannten Beförderungen eingesetzt werden, von der Anwendung der vorliegenden Verordnung freistellen.
(4) Die Mitgliedstaaten können für den Binnenverkehr vorschreiben, daß in allen Fahrzeugen, in denen gemäß Absatz 1 kein Kontrollgerät eingebaut und benutzt zu werden braucht, Kontrollgeräte gemäß dieser Verordnung eingebaut und benutzt werden.
KAPITEL II
Bauartgenehmigung
Artikel 4
Im Sinne dieses Kapitels ist unter dem Ausdruck „Kontrollgerät“ das „Kontrollgerät oder seine Komponenten“ zu verstehen.
Jeder Antrag auf eine EWG-Bauartgenehmigung für ein Kontrollgerät- oder ein Schaublatt-Muster ►M6 oder eine Fahrerkarte ◄ wird zusammen mit einer entsprechenden Beschreibung vom Hersteller oder einem Beauftragten bei einem Mitgliedstaat eingereicht. Für ein und dasselbe Kontrollgerät- oder Schaublatt-Muster ►M6 oder eine Fahrerkarte ◄ kann dieser Antrag nur bei einem Mitgliedstaat gestellt werden.
Artikel 5
Jeder Mitgliedstaat erteilt die EG-Bauartgenehmigung für alle Kontrollgeräte-, Schaublatt- oder Speicherkarten-Muster, wenn diese den Vorschriften der Anhänge I oder I B entsprechen und wenn der Mitgliedstaat die Möglichkeit hat, die Übereinstimmung der Fertigung mit dem zugelassenen Muster zu überwachen.
Das System muss in Bezug auf die Sicherheit den technischen Vorschriften des Anhangs I B entsprechen. Die Kommission stellt sicher, dass in diesen Anhang Vorschriften aufgenommen werden, nach denen die EG-Bauartgenehmigung für ein Kontrollgerät nur erteilt werden kann, wenn für das Gesamtsystem (das Kontrollgerät selbst, die Speicherkarte und die elektrischen Verbindungen mit dem Getriebe) nachgewiesen wurde, dass es gegen Manipulationen oder Verfälschungen der Daten über die Lenkzeiten gesichert ist. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Die hierfür erforderlichen Prüfungen werden von Sachverständigen durchgeführt, denen die neuesten Manipulationstechniken bekannt sind.
Änderungen oder Ergänzungen eines Musters, für das die Bauartgenehmigung bereits erteilt ist, bedürfen einer Nachtrags-EWG-Bauartgenehmigung des Mitgliedstaats, der die ursprüngliche EWG-Bauartgenehmigung erteilt hat.
Artikel 6
Die Mitgliedstaaten erteilen dem Antragsteller für jedes gemäß Artikel 5 zugelassene Kontrollgerät- oder Schaublatt-Muster ►M6 oder jede Fahrerkarte ◄ ein EWG-Prüfzeichen entsprechend dem Muster in Anhang II.
Artikel 7
Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, bei dem die Bauartgenehmigung beantragt worden ist, übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten innerhalb eines Monats eine Durchschrift des Genehmigungsbogens sowie eine Durchschrift der erforderlichen Beschreibung für jedes genehmigte Kontrollgerät- oder Schaublatt-Muster ►M6 oder jede Fahrerkarte ◄ unterrichten sie über jede Ablehnung eines Genehmigungsantrages; im Falle der Ablehnung teilen sie die Gründe dafür mit.
Artikel 8
(1) Stellt ein Mitgliedstaat, der eine EWG-Bauartgenehmigung gemäß Artikel 5 erteilt hat, fest, daß Kontrollgeräte oder Schaublätter ►M6 oder Fahrerkarten ◄ mit dem von ihm erteilten EWG-Prüfzeichen nicht dem von ihm zugelassenen Muster entsprechen, so trifft er die erforderlichen Maßnahmen, um die Übereinstimmung der Fertigung mit dem zugelassenen Muster sicherzustellen. Diese können gegebenenfalls bis zum Entzug der EWG-Bauartgenehmigung gehen.
(2) Der Mitgliedstaat, der eine EWG-Bauartgenehmigung erteilt hat, muß diese widerrufen, wenn das Kontrollgerät oder das Schaublatt ►M6 oder die Fahrerkarte ◄ , wofür die Bauartgenehmigung erteilt worden ist, als nicht im Einklang mit dieser Verordnung einschließlich ihrer Anhänge stehend anzusehen ist oder bei seiner Verwendung einen Fehler allgemeiner Art erkennen läßt, der es für seinen Zweck ungeeignet macht.
(3) Wird der Mitgliedstaat, der eine EWG-Bauartgenehmigung erteilt hat, von einem anderen Mitgliedstaat darüber unterrichtet, daß einer der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fälle vorliegt, so trifft er nach Anhörung dieses Staates ebenfalls die in diesen Absätzen vorgesehenen Maßnahmen vorbehaltlich des Absatzes 5.
(4) Der Mitgliedstaat, der einen der in Absatz 2 genannten Fälle festgestellt hat, kann den Vertrieb und die Inbetriebnahme der Kontrollgeräte oder Schaublätter ►M6 oder Fahrerkarten ◄ bis auf weiteres untersagen. Dasselbe gilt für den in Absatz 1 vorgesehenen Fall, wenn der Hersteller nach erfolgter Anmahnung die Übereinstimmung der von der EWG-Ersteichung befreiten Kontrollgeräte oder Schaublätter ►M6 oder Fahrerkarten ◄ mit der zugelassenen Bauart bzw. mit den Anforderungen dieser Verordnung nicht herbeigeführt hat.
Auf jeden Fall teilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einander und der Kommission innerhalb eines Monats den Entzug einer EWG-Bauartgenehmigung oder andere in Übereinstimmung mit den Absätzen 1, 2 und 3 getroffene Maßnahmen sowie die dafür maßgeblichen Gründe mit.
(5) Bestreitet der Mitgliedstaat, dr eine EWG-Bauartgenehmigung erteilt hat, daß die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fälle, auf die er hingewiesen worden ist, gegeben sind, so bemühen sich die betreffenden Mitgliedstaaten um die Beilegung des Streitfalls und unterrichten die Kommission laufend darüber.
Haben die Gespräche zwischen den Mitgliedstaaten nicht binnen vier Monaten nach der Unterrichtung gemäß Absatz 3 zu einem Einvernehmen geführt, so trifft die Kommission nach Anhörung der Sachverständigen sämtlicher Mitgliedstaaten und nach Prüfung aller einschlägigen Faktoren, z. B. in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht, binnen sechs Monaten eine Entscheidung, die den beteiligten Mitgliedstaaten notifiziert und gleichzeitig den übrigen Mitgliedstaaten mitgeteilt wid. Die Kommission setzt je nach Lage des Falls die Frist für den Beginn der Anwendung ihrer Entscheidung fest.
Artikel 9
(1) Beim Antrag auf eine EWG-Bauartgenehmigung für ein Schaublatt-Muster ist anzugeben, für welches Kontrollgerät (welche Kontrollgeräte) dieses Schaublatt bestimmt ist; für Prüfungen des Schaublatts ist außerdem ein geeignetes Kontrollgerät des (der) entsprechenden Typs (Typen) zur Verfügung zu stellen.
(2) Die zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats geben auf dem Bauartgenehmigungsbogen des Schaublatt-Musters an, in welchem Kontrollgerät (welchen Kontrollgeräten) diese Schaublatt-Muster verwendet werden kann.
Artikel 10
Die Mitgliedstaaten dürfen die Zulassung oder die Benutzung der mit dem Kontrollgerät ausgerüsteten Fahrzeuge nicht aus Gründen ablehnen bzw. verbieten, die mit dieser Ausrüstung zusammenhängen, wenn das Gerät das in Artikel 6 bezeichnete EWG-Prüfzeichen und die in Artikel 12 genannte Einbauplakette aufweist.
Artikel 11
Jede Verfügung aufgrund dieser Verordnung, durch die eine Bauartgenehmigung für ein Kontrollgerät- oder Schaublatt-Muster ►M6 oder eine Fahrerkarte ◄ verweigert oder entzogen wird, ist eingehend zu begründen. Sie ist dem Betreffenden unter Angabe der Rechtsmittel und der Rechtsmittelfristen mitzuteilen, die nach dem geltenden Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen sind.
KAPITEL III
Einbau und Prüfung
Artikel 12
(1) Einbau und Reparaturen des Kontrollgeräts dürfen nur von Installateuren oder Werkstätten vorgenommen werden, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten hierzu zugelassen worden sind, wobei diese Behörden vor der Zulassung die beteiligten Hersteller anhören können.
Die Gültigkeitsdauer der Karten der zugelassenen Werkstätten und der zugelassenen Installateure darf ein Jahr nicht überschreiten.
Bei Erneuerung, Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl der den zugelassenen Werkstätten oder den zugelassenen Installateuren ausgestellten Karten stellt die ausstellende Behörde binnen fünf Werktagen nach Eingang eines entsprechenden begründeten Antrags eine Ersatzkarte aus.
Wird eine neue Karte ausgestellt, die die alte ersetzt, erhält die neue Karte die gleiche Werkstattinformationsnummer, der Index wird jedoch um eins erhöht. Die ausstellende Behörde führt ein Verzeichnis der verlorenen, gestohlenen und defekten Karten.
Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Möglichkeit einer Fälschung der den zugelassenen Werkstätten oder den zugelassenen Installateuren ausgestellten Karten auszuschließen.
(2) Der zugelassene Installateur oder die zugelassene Werkstatt versehen die durchgeführten Plombierungen mit einem besonderen Zeichen; außerdem geben sie im Fall von Kontrollgeräten gemäß Anhang I B die elektronischen Sicherheitsdaten ein, anhand deren sich insbesondere die Authentifizierungskontrollen durchführen lassen. Die zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats führen ein Verzeichnis der verwendeten Zeichen und elektronischen Sicherheitsdaten sowie der den zugelassenen Werkstätten und den zugelassenen Installateuren ausgestellten Karten.
(3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission das Verzeichnis der zugelassenen Installateure und Werkstätten sowie der ihnen ausgestellten Karten; außerdem übermitteln sie ihr eine Abschrift der verwendeten Zeichen und die erforderlichen Informationen betreffend die verwendeten elektronischen Sicherheitsdaten.
(4) Durch die Einbauplakette ►M6 nach den Anhängen I und I B ◄ wird bescheinigt, daß der Einbau des Kontrollgeräts den Vorschriften dieser Verordnung entsprechend erfolgt ist.
(5) Alle Plombierungen können von Installateuren oder Werkstätten, die gemäß Absatz 1 von den zuständigen Behörden zugelassen sind, oder unter den in Anhang I Ziffer V Nummer 4 ►M6 oder Anhang I B Kapitel VI Buchstabe c) ◄ beschriebenen Umständen entfernt werden.
KAPITEL IV
Benutzungsvorschriften
Artikel 13
Der Unternehmer und die Fahrer sorgen für das einwandfreie Funktionieren und die ordnungsgemäße Benutzung des Kontrollgeräts sowie der Fahrerkarte, wenn der Fahrer ein Fahrzeug benutzt, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I B ausgerüstet ist.
Artikel 14
(1) Der Unternehmer händigt den Fahrern von Fahrzeugen mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I eine ausreichende Anzahl Schaublätter aus, wobei dem persönlichen Charakter dieser Schaublätter, der Dauer des Dienstes und der Möglichkeit Rechnung zu tragen ist, daß beschädigte oder von einem zuständigen Kontrollbeamten beschlagnahmte Schaublätter ersetzt werden müssen. Der Unternehmer händigt den Fahrern nur solche Schaublätter aus, die einem amtlich genehmigten Muster entsprechen und die sich für das in das Fahrzeug eingebaute Gerät eignen.
Ist ein Fahrzeug mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I B ausgerüstet, tragen der Unternehmer und der Fahrer dafür Sorge, daß im Fall einer Kontrolle der Ausdruck gemäß Anhang I B unter Berücksichtigung der Dauer des Dienstes auf Anforderung ordnungsgemäß erfolgen kann.
(2) Das Unternehmen bewahrt die Schaublätter und — sofern Ausdrucke gemäß Artikel 15 Absatz 1 erstellt wurden — die Ausdrucke in chronologischer Reihenfolge und in lesbarer Form nach der Benutzung mindestens ein Jahr lang auf und händigt den betreffenden Fahrern auf Verlangen eine Kopie aus. Das Unternehmen händigt den betreffenden Fahrern ferner auf Verlangen eine Kopie der von den Fahrerkarten heruntergeladenen Daten sowie Ausdrucke davon aus. Die Schaublätter, die Ausdrucke und die heruntergeladenen Daten sind jedem befugten Kontrollbeamten auf Verlangen vorzulegen oder auszuhändigen.
(3) Die in Anhang I B beschriebene Fahrerkarte wird dem Fahrer auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, erteilt.
Ein Mitgliedstaat kann verlangen, daß jeder Fahrer, der der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 unterliegt und seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats hat, Inhaber der Fahrerkarte ist.
a) Im Sinne dieser Verordnung gilt als „gewöhnlicher Wohnsitz“ der Ort, an dem eine Person wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder — im Fall einer Person ohne berufliche Bindungen — wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt.
Jedoch gilt als gewöhnlicher Wohnsitz eine Person, deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem ihrer persönlichen Bindungen liegen und die daher veranlaßt ist, sich abwechselnd an verschiedenen Orten inzwei oder mehr Mitgliedstaaten aufzuhalten, der Ort ihrer persönlichen Bindungen, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt. Dies ist nicht erforderlich, wenn sich die Person in einem Mitgliedstaat zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält.
b) Die Fahrer erbringen den Nachweis über ihren gewöhnlichen Wohnsitz anhand aller geeigneten Mittel, insbesondere des Personalausweises oder jedes anderen beweiskräftigen Dokuments.
c) Bestehen bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der die Fahrerkarte ausstellt, Zweifel über die Richtigkeit der Angabe des gewöhnlichen Wohnsitzes nach Buchstabe b) oder sollen bestimmte spezifische Kontrollen vorgenommen werden, so können diese Behörden nähere Auskünfte oder zusätzliche Belege verlangen.
d) Die zuständigen Behörden des ausstellenden Mitgliedstaats vergewissern sich im Rahmen des Möglichen, daß der Antragsteller nicht bereits Inhaber einer gültigen Fahrerkarte ist.
(4)
a) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats versieht gemäß Anhang I B die Fahrerkarte mit den persönlichen Daten des Fahrers.
Die Gültigkeitsdauer der Fahrerkarte darf fünf Jahre nicht überschreiten.
Der Fahrer darf nur Inhaber einer einzigen gültigen Fahrerkarte sein. Er darf nur seine eigene persönliche Fahrerkarte benutzen. Er darf weder eine defekte Fahrerkarte benutzen, noch eine Fahrerkarte, deren Gültigkeit abgelaufen ist.
Wird eine neue Fahrerkarte ausgestellt, die die alte ersetzt, erhält die neue Karte die gleiche Ausstellungsnummer, der Index wird jedoch um eins erhöht. Die ausstellende Behörde führt ein Verzeichnis der ausgestellten, gestohlenen, verlorenen und defekten Fahrerkarten, in dem die Fahrerkarten mindestens bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer aufgeführt sind.
Bei Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl der Fahrerkarte stellt die ausstellende Behörde binnen fünf Werktagen nach Eingang eines entsprechenden begründeten Antrags eine Ersatzkarte aus.
Bei Antrag auf Erneuerung einer Karte, deren Gültigkeitsdauer abläuft, stellt die Behörde vor Ablauf der Gültigkeit eine neue Karte aus, sofern sie den Antrag bis zu der in Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Frist erhalten hat.
b) Fahrerkarten werden nur Antragstellern ausgestellt, die der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 unterliegen.
c) Die Fahrerkarte ist persönlich. Während ihrer Gültigkeitsdauer darf sie unter keinen Umständen entzogen oder ihre Gültigkeit ausgesetzt werden, es sei denn, die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats stellt fest, daß die Karte gefälscht worden ist, der Fahrer eine Karte verwendet, deren Inhaber er nicht ist, oder die Ausstellung der Karte auf der Grundlage falscher Erklärungen und/oder gefälschter Dokumente erwirkt wurde. Werden die vorgenannten Maßnahmen zum Entzug oder zur Aussetzung der Gültigkeit der Karte von einem anderen als dem ausstellenden Mitgliedstaat getroffen, so sendet dieser Mitgliedstaat die Karte an die Behörden des ausstellenden Mitgliedstaats zurück und begründet sein Vorgehen.
d) Die Fahrerkarten werden von den Mitgliedstaaten gegenseitig anerkannt.
Hat der Inhaber einer von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Fahrerkarte seinen gewöhnlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat begründet, so kann er einen Antrag auf Umtausch seiner Karte gegen eine gleichwertige Fahrerkarte stellen; es ist Sache des umtauschenden Mitgliedstaats, gegebenenfalls zu prüfen, ob die vorgelegte Karte tatsächlich noch gültig ist.
Die Mitgliedstaaten, die einen Umtausch vornehmen, senden die einbehaltene Karte den Behörden des ausstellenden Mitgliedstaats zurück und begründen ihr Vorgehen.
e) Wird eine Fahrerkarte von einem Mitgliedstaat ersetzt oder umgetauscht, so wird dieser Vorgang ebenso wie jede weitere Ersetzung oder Erneuerung in dem betreffenden Mitgliedstaat erfaßt.
f) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle für die Vermeidung einer Fälschung von Fahrerkarten erforderlichen Maßnahmen.
(5) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die für die Überwachung der Einhaltung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und der Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft ( 8 ) erforderlichen Daten, die von den Kontrollgeräten gemäß Anhang I B dieser Verordnung aufgezeichnet und gespeichert werden, nach ihrer Aufzeichnung mindestens 365 Tage lang gespeichert bleiben und unter solchen Bedingungen, die die Sicherheit und Richtigkeit der Angaben garantieren, zugänglich gemacht werden können.
Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Weiterveräußerung oder Stillegung von Kontrollgeräten insbesondere die ordnungsgemäße Anwendung dieses Absatzes nicht beeinträchtigen kann.
Artikel 15
(1) Die Fahrer dürfen keine angeschmutzten oder beschädigten Schaublätter ►M6 oder Fahrerkarten ◄ verwenden. Die Schaublätter ►M6 oder die Fahrerkarten ◄ müssen deshalb in angemessener Weise geschützt werden.
Fahrer, die die Erneuerung ihrer Fahrerkarte wünschen, müssen bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz haben, spätestens fünfzehn Werktage vor Ablauf der Gültigkeit der Karte einen entsprechenden Antrag stellen.
Wird ein Schaublatt, welches Aufzeichnungen enthält, ►M6 oder eine Fahrerkarte ◄ beschädigt, so haben die Fahrer, das beschädigte Schaublatt ►M6 oder die Fahrerkarte ◄ dem ersatzweise verwendeten Reserveblatt beizufügen.
Bei Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl der Fahrerkarte müssen die Fahrer bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz haben, binnen sieben Kalendertagen einen Antrag auf Ersetzung der Karten stellen.
Wenn eine Fahrerkarte beschädigt ist, Fehlfunktionen aufweist oder sich nicht im Besitz des Fahrers befindet, hat der Fahrer:
a) zu Beginn seiner Fahrt die Angaben über das von ihm gelenkte Fahrzeug auszudrucken und in den Ausdruck:
i) die Angaben, mit denen der Fahrer identifiziert werden kann (Name, Nummer der Fahrerkarte oder des Führerscheins), einzutragen und seine Unterschrift anzubringen;
ii) die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Buchstaben b, c und d genannten Zeiten einzutragen;
b) am Ende seiner Fahrt die Angaben über die vom Kontrollgerät aufgezeichneten Zeiten auszudrucken, die vom Fahrtenschreiber nicht erfassten Zeiten, in denen er seit dem Erstellen des Ausdrucks bei Fahrtantritt andere Arbeiten ausgeübt hat, Bereitschaft hatte oder eine Ruhepause eingelegt hat, zu vermerken und auf diesem Dokument die Angaben einzutragen, mit denen der Fahrer identifiziert werden kann (Name, Nummer der Fahrerkarte oder des Führerscheins), sowie seine Unterschrift anzubringen.
(2) Die Fahrer benutzen für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter ►M6 oder Fahrerkarten ◄ . Das Schaublatt ►M6 oder die Fahrerkarte ◄ wird erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist auf andere Weise zulässig. Kein Schaublatt ►M6 oder Fahrerkarte ◄ darf über den Zeitraum, für den es bestimmt ist, hinaus verwendet werden.
Wenn der Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhält und daher nicht in der Lage ist, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, müssen die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Buchstaben b, c und d genannten Zeiträume,
a) wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgestattet ist, von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublatts auf dem Schaublatt eingetragen werden, oder
b) wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I B ausgestattet ist, mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Kontrollgeräts auf der Fahrerkarte eingetragen werden.
Befindet sich an Bord eines mit einem Kontrollgerät nach Anhang I B ausgestatteten Fahrzeugs mehr als ein Fahrer, so stellt jeder Fahrer sicher, dass seine Fahrerkarte in den richtigen Schlitz im Fahrtenschreiber eingeschoben wird.
Wenn sich mehr als ein Fahrer im Fahrzeug befindet, nehmen die Fahrer auf den Schaublättern erforderlichen Änderungen so vor, daß die in Anhang I Ziffer II Nummern 1 bis 3 genannten Angaben auf dem Schaublatt des Fahrers, der tatsächlich lenkt, aufgezeichnet werden.
(3) Die Fahrer
— achten darauf, daß die Zeitmarkierung auf dem Schaublatt mit der gesetzlichen Zeit des Landes übereinstimmt, in dem das Fahrzeug zugelassen ist;
— betätigen die Schaltvorrichtung des Kontrollgeräts so, daß folgende Zeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden:
—
a) unter dem Zeichen: die Lenkzeiten;
b) „andere Arbeiten“: Das sind alle anderen Tätigkeiten als die Lenktätigkeit im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben ( 9 ), sowie jegliche Arbeit für denselben oder einen anderen Arbeitgeber, sei es innerhalb oder außerhalb des Verkehrssektors; sie sind unter dem Zeichen (…) aufzuzeichnen
;
c) die „Bereitschaftszeit“ im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Richtlinie 2002/15/EG ist unter dem Zeichen (…) aufzuzeichnen;
d) unter dem Zeichen: die Arbeitsunterbrechungen und die Tagesruhezeiten.
▼M11 —————
(5) Der Fahrer hat auf dem Schaublatt folgende Angaben einzutragen:
a) bei Beginn der Benutzung des Blattes: seinen Namen und Vornamen;
b) bei Beginn und am Ende der Benutzung des Blattes: den Zeitpunkt und den Ort:
c) die Kennzeichennummer des Fahrzeugs, das ihm zugewiesen ist, und zwar vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt und in der Folge im Falle des Fahrzeugwechsels während der Benutzung des Schaublatts;
d) den Stand des Kilometerzählers:
— vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt,
— am Ende der letzten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt,
— im Falle des Fahrzeugwechsels während des Arbeitstags (Zähler des vorherigen Fahrzeugs und Zähler des neuen Fahrzeugs);
e) gegebenenfalls die Uhrzeit des Fahrzeugwechsels.
(5a) Der Fahrer gibt in das Kontrollgerät gemäß Anhang I B das Symbol des Landes, in dem er seinen Arbeitstag beginnt, und das Symbol des Landes ein, in dem er seinen Arbeitstag beendet. Ein Mitgliedstaat kann jedoch den Fahrern von Fahrzeugen, die einen innerstaatlichen Transport in seinem Hoheitsgebiet durchführen, vorschreiben, dem Symbol des Landes genauere geographische Angaben hinzuzufügen, sofern sie der Kommission von diesem Mitgliedstaat vor dem 1. April 1998 mitgeteilt worden sind und ihre Zahl nicht über zwanzig liegt.
Die Eingaben der vorgenannten Daten werden vom Fahrer vorgenommen; sie können entweder völlig manuell oder, wenn das Kontrollgerät an ein satellitengestützes Standortbestimmungssystem angeschlossen ist, automatisch sein.
(6) ►M6 Das Kontrollgerät gemäß Anhang I ◄ muß so beschaffen sein, daß die Kontrollbeamten nach etwaiger Öffnung des Gerätes, ohne das Schaublatt bleibend zu verformen, zu beschädigen oder zu verschmutzen, die Aufzeichnungen der letzten neun Stunden vor dem Kontrollzeitpunkt ablesen können.
Das Gerät muß außerdem so beschaffen sein, daß ohne Öffnung des Gehäuses nachgeprüft werden kann, ob die Aufzeichnungen erfolgen.
(7)
a) Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist, so muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können:
i) die Schaublätter für die laufende Woche und die vom Fahrer in den vorausgehenden 15 Tagen verwendeten Schaublätter,
ii) die Fahrerkarte, falls er Inhaber einer solchen Karte ist, und
iii) alle während der laufenden Woche und der vorausgehenden 15 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vorgeschrieben sind.
Nach dem 1. Januar 2008 umfassen die in den Ziffern i und iii genannten Zeiträume jedoch den laufenden Tag und die vorausgehenden 28 Tage.
b) Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I B ausgerüstet ist, so muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können:
i) Die Fahrerkarte, falls er Inhaber einer solchen Karte ist,
ii) alle während der laufenden Woche und der vorausgehenden 15 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vorgeschrieben sind, und
iii) die Schaublätter für den Zeitraum gemäß dem vorigen Unterabsatz, falls er in dieser Zeit ein Fahrzeug gelenkt hat, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist.
Nach dem 1. Januar 2008 umfasst der in Ziffer ii genannte Zeitraum jedoch den laufenden Tag und die vorausgehenden 28 Tage.
c) Ein ermächtigter Kontrollbeamter kann die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 überprüfen, indem er die Schaublätter, die im Kontrollgerät oder auf der Fahrerkarte gespeicherten Daten (mittels Anzeige oder Ausdruck) oder anderenfalls jedes andere beweiskräftige Dokument, das die Nichteinhaltung einer Bestimmung wie etwa des Artikels 16 Absätze 2 und 3 belegt, analysiert.
(8) Die Verfälschung, Unterdrückung oder Vernichtung von Aufzeichnungen auf dem Schaublatt, des Speicherinhalts des Kontrollgeräts bzw. der Fahrerkarte sowie der von dem Kontrollgerät gemäß Anhang I B ausgedruckten Dokumente ist verboten. Dies gilt in gleicher Weise für Manipulationen am Kontrollgerät, am Schaublatt oder an der Fahrerkarte, durch die die Aufzeichnungen und/oder die ausgedruckten Dokumente verfälscht, unterdrückt oder vernichtet werden können. Im Fahrzeug darf keine Einrichtung vorhanden sein, die zu diesem Zweck verwendet werden kann.
Artikel 16
(1) Bei einer Betriebsstörung oder bei mangelhaftem Funktionieren des Gerätes muß de Unternehmer die Reparatur, sobald die Umstände dies gestatten, von einem zugelassenen Installateur oder einer zugelassenen Werkstatt durchführen lassen.
Kann die Rückkehr zum Sitz des Unternehmens erst nach mehr als einer Woche nach dem Tag des Eintritts der Störung oder der Feststellung des mangelhaften Funktionierens erfolgen, so ist die Reparatur unterwegs vorzunehmen.
Die Mitgliedstaaten können im Rahmen des Artikels 19 vorsehen, daß die zuständigen Behörden die Benutzung des Fahrzeugs verbieten können, wenn eine Betriebsstörung oder ein mangelhaftes Funktionieren nicht gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels behoben wird.
(2) Während einer Betriebsstörung oder bei Fehlfunktion des Kontrollgerätes hat der Fahrer auf dem Schaublatt (den Schaublättern) oder auf einem besonderen, entweder dem Schaublatt oder der Fahrerkarte beizufügenden Blatt die vom Kontrollgerät nicht mehr einwandfrei aufgezeichneten oder ausgedruckten Angaben über die Zeitgruppen zu vermerken, zusammen mit Angaben zu seiner Person (Name und Nummer seines Führerscheins oder Name und Nummer seiner Fahrerkarte) und seiner Unterschrift.
Bei Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder Fehlfunktion der Fahrerkarte läßt der Fahrer am Ende der Fahrt die Angaben über die Zeitgruppen ausdrucken, die das Kontrollgerät aufgezeichnet hat, macht auf dem Ausdruck Angaben zu seiner Person (Name und Nummer seines Führerscheins oder Name und Nummer seiner Fahrerkarte) und versieht ihn mit seiner Unterschrift.
(3) Bei Beschädigung oder Fehlfunktion der Fahrerkarte gibt der Fahrer diese Karte der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, zurück. Der Diebstahl einer Fahrerkarte ist den zuständigen Behörden des Staates, in dem sich der Diebstahl ereignet hat, ordnungsgemäß zu melden.
Der Verlust einer Fahrerkarte ist den zuständigen Behörden des ausstellenden Staates sowie, sofern es sich nicht um denselben Staat handelt, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Fahrer seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, ordnungsgemäß zu melden.
Der Fahrer darf seine Fahrt ohne Fahrerkarte während eine Zeitraums von höchstens 15 Kalendertagen fortsetzen, bzw. während eines längeren Zeitraums, wenn das für die Rückkehr des Fahrzeugs zu dem Standort des Unternehmens erforderlich ist, sofern er nachweisen kann, daß es unmöglich war, die Fahrerkarte während dieses Zeitraums vorzulegen oder zu benutzen.
Handelt es sich bei den Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Fahrer seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, nicht um die Behörden, die die Fahrerkarte ausgestellt haben, und müssen diese die Fahrerkarte erneuern, ersetzen oder austauschen, teilen sie den Behörden, die die bisherige Karte ausgestellt haben, die genauen Gründe für die Erneuerung, die Ersetzung oder den Austausch mit.
KAPITEL V
Schlußbestimmungen
Artikel 17
(1) Die Änderungen, die zur Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschritt notwendig sind und die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken, werden nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(2) Die technischen Spezifikationen für folgende Punkte des Anhangs I B werden möglichst bald und wenn möglich vor dem 1. Juli 1998 nach demselben Verfahren festgelegt:
a) Kapitel II
— Buchstabe d) Abschnitt 17:
—
Anzeige und Ausdruck bei Systemstörungen des Kontrollgeräts;
— Buchstabe d) Abschnitt 18:
—
Anzeige und Ausdruck bei Fehlfunktionen der Fahrerkarte;
— Buchstabe d) Abschnitt 21:
—
Anzeige und Ausdruck von zusammenfassenden Berichten;
b) Kapitel III
— Buchstabe a) Abschnitt 6.3:
—
Normen für den Schutz der elektronischen Anlagen in Fahrzeugen gegen elektrische Interferenzen und magnetische Felder;
— Buchstabe a) Abschnitt 6.5:
—
Schutz (Sicherheit) des Gesamtsystems;
— Buchstabe c) Abschnitt 1:
—
Warnsignal bei internen Fehlfunktionen des Kontrollgeräts;
— Buchstabe c) Abschnitt 5:
—
Art der Warnsignale;
— Buchstabe f):
—
zulässige Fehlergrenzen;
c) Kapitel IV Buchstabe A:
— Abschnitt 4:
—
Normen;
— Abschnitt 5:
—
Sicherheit einschließlich des Datenschutzes;
— Abschnitt 6:
—
Temperaturspanne;
— Abschnitt 8:
—
elektrische Merkmale;
— Abschnitt 9:
—
logische Struktur der Fahrerkarte;
— Abschnitt 10:
—
Funktionen und Befehle;
— Abschnitt 11:
—
grundlegende Dateien;
Kapitel IV Buchstabe B;
d) Kapitel V:
Drucker und Standardausdrucke.
Artikel 18
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Artikel 19
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen nach Anhörung der Kommission rechtzeitig die zur Durchführung dieser Verordnung notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
Diese Vorschriften müssen sich unter anderem auf die Organisation, das Verfahren und die Mittel für die Überwachung sowie auf die Ahndung im Falle von Zuwiderhandlungen erstrecken.
(2) Die Mitgliedstaaten gewähren einander Beistand im Hinblick auf die Anwendung dieser Verordnung und die Überwachung der Anwendung.
(3) Im Rahmen dieses gegenseitigen Beistandes übermitteln die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einander regelmäßig alle verfügbaren Angaben über
— die von Gebietsfremden begangenen Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung und ihre Ahndung,
— die von einem Mitgliedstaat verhängten Maßnahmen zur Ahndung von Zuwiderhandlungen, die seine Gebietsansässigen in anderen Mitgliedstaaten begangen haben.
Artikel 20
Die Verordnung (EWG) Nr. 1463/70 wird aufgehoben.
Jedoch gilt Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1463/70 für Fahrzeuge und Fahrer, die im grenzüberschreitenden Personenlinienverkehr eingesetzt werden, noch bis zum 31. Dezember 1989, soweit die Fahrzeuge, die für diesen Verkehr eingesetzt werden, nicht mit einem gemäß der vorliegenden Verordnung verwendeten Kontrollgerät ausgestattet sind.
Artikel 20a
Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1991 in dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zugelassen wurden, gilt diese Verordnung erst ab diesem Zeitpunkt.
Diese Verordnung gilt erst ab 1. Januar 1993 für diese Fahrzeuge, sofern sie nur innerstaatliche Beförderungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland durchführen. Sie gilt jedoch ab ihrem Inkrafttreten für Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern.
Artikel 21
Diese Verordnung tritt am 29. September 1986 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
VORSCHRIFTEN ÜBER BAU, PRÜFUNG, EINBAU UND NACHPRÜFUNG
I. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Im Sinne dieses Anhangs sind:
a) Kontrollgeräte:
Ein für den Einbau in Kraftfahrzeuge bestimmtes Gerät zum vollautomatischen oder halbautomatischen Anzeigen und Aufzeichnen von Angaben über die Fahrt des Fahrzeugs sowie über bestimmte Arbeitszeiten der Fahrer.
b) Schaublatt:
Für die dauerhafte Aufzeichnung von Angaben geeignetes Blatt, das in das Kontrollgerät eingelegt wird und auf dem die Schreibeinrichtung des Gerätes fortlaufend die Diagramme der zu registrierenden Angaben aufzeichnet.
c) Konstante des Kontrollgerätes:
Kenngröße, die den Wert des Eingangssignals angibt, der für das Anzeigen und Aufzeichnen einer zurückgelegten Wegstrecke von 1 km erforderlich ist; diese Konstante wird ausgedrückt in Umdrehungen je Kilometer (k = … U/km) oder in Impulsen je Kilometer (k = … Imp/km).
d) Wegdrehzahl des Kraftfahrzeugs:
Kenngröße, die den Zahlenwert des Ausgangssignals angibt, das am Anschlußstutzen für das Kontrollgerät am Kraftfahrzeug entsteht (in einigen Fällen Getriebestutzen und in anderen Fällen Radachse) bei einer unter den normalen Prüfbedingungen zurückgelegten Wegstrecke von einem Kilometer (vgl. Ziffer VI Nummer 4 dieses Anhangs). Die Wegdrehzahl wird in Umdrehungen je Kilometer (w = … U/km) oder in Impulsen je Kilometer (w = … Imp/km) ausgedrückt.
e) Wirksamer Umfang der Fahrzeugräder:
Mittelwert der von jedem Antriebsrad bei einer vollen Umdrehung zurückgelegten Wegstrecke. Die Messung dieser Wegstrecken muß unter den normalen Prüfbedingungen erfolgen (vgl. Ziffer VI Nummer 4 dieses Anhangs) und wird in folgender Form ausgedrückt: 1 = … mm.
II. ALLGEMEINE FUNKTIONSMERKMALE DES KONTROLLGERÄTS
Das Gerät muß folgende Angaben auzeichnen:
1. die vom Fahrzeug zurückgelegte Wegstrecke,
2. die Geschwindigkeit des Fahrzeugs,
3. die Lenkzeit,
4. die sonstigen Arbeits- und die Bereitschaftszeiten,
5. die Arbeitsunterbrechungen und die Tagesruhezeiten,
6. das Öffnen des das Schaublatt enthaltenden Gehäuses,
7. für elektronische Kontrollgeräte, welches Geräte sind, die durch elektrisch übertragene Signale des Geschwindigkeits- und Weggebers betrieben werden, jede über 100 Millisekunden hinausgehende Unterbrechung der Stromversorgung des Kontrollgerätes (ausgenommen die Beleuchtung), der Stromversorgung des Geschwindigkeits- und Weggebers und jede Unterbrechnung der Signalleitung zum Geschwindigkeits- und Weggeber.
Bei Fahrzeugen, zu deren Betrieb zwei Fahrer eingesetzt werden, muß das Kontrollgerät so beschaffen sein, daß die unter 3, 4 und 5 aufgeführten Zeitgruppen für diese Fahrer des Fahrpersonals gleichzeitig und unterscheidbar auf zwei verschiedenen Schaublättern aufgezeichnet werden können.
III. BAUARTMERKMALE DES KONTROLLGERÄTES
a) Allgemeines
1. |
Für das Kontrollgerät sind folgende Einrichtungen vorgeschieben:
|
2. |
Etwa vorhandene Zusatzeinrichtungen des Gerätes dürfen weder die einwandfreie Arbeitsweise noch das Ablesen der vorgeschriebenen Einrichtungen beeinträchtigen. Das Gerät muß mit diesen etwa vorhandenen Zusatzeinrichtungen zur Bauartgenehmigung vorgelegt werden. |
3. |
Werkstoffe 3.1. Alle Bauteile des Kontrollgeräts müssen aus Werkstoffen von hinreichender Stabilität und mechanischer Festigkeit sowie genügender elektrischer und magnetischer Unveränderlichkeit bestehen. 3.2. Jede Änderung eines Teils des Gerätes oder der Art der zu seiner Herstellung verwendeten Werkstoffe bedürfen einer vorherigen Genehmigung der Behörde, die die Bauartgenehmigung für das Gerät erteilt hat. |
4. |
Messung der zurückgelegten Wegstrecke Die zurückgelegten Wegstrecken können gezählt und aufgezeichnet werden: — beim Vorwärtsfahren oder beim Rückwärtsfahren oder — nur beim Vorwärtsfahren. Die etwaige Aufzeichnung der zurückgelegten Wegstrecken bei Rückwärtsfahren darf die Klarheit und Genauigkeit der übrigen Aufzeichnungen in keiner Weise beeinträchtigen. |
5. |
Messung der Geschwindigkeit 5.1. Der Meßbereich des Geschwindigkeitsmeßgeräts wird in der Bauartgenehmigung festgelegt. 5.2. Eigenfrequenz und Dämpfung des Meßwerks müssen so bemessen sein, daß die Anzeige und die Aufzeichnung der Geschwindigkeit im Meßbereich Beschleunigungen bis zu 2 m/s2 innerhalb der Fehlergrenzen folgen können. |
6. |
Messung der Zeit (Uhr) 6.1. Die Stelleinrichtung der Uhr muß in einem das Schaublatt enthaltenden Gehäuse liegen, dessen Öffnung jeweils automatisch auf dem Schaublatt registriert wird. 6.2. Wird das Schaublatt vom Uhrwerk angetrieben, so muß die einwandfreie Laufzeit der Uhr nach vollständigem Aufziehen mindestens 10 v. H. über der maximalen Aufzeichnungsdauer des Schaublatts (der Schaublätter) liegen. |
7. |
Beleuchtung und Schutz 7.1. Die Anzeigeeinrichtungen müssen mit einer nicht blendenden Beleuchtungseinrichtung versehen sein. 7.2. Unter normalen Betriebsbedingungen müssen alle Teile der Inneneinrichtung gegen Feuchtigkeit und Staub geschützt sein. Ausserdem müssen sie durch plombierbare Gehäuse gegen Eingriffe geschützt sein. |
b) Anzeigeeinrichtungen
1. Wegstreckenzähler (Kilometerzähler)
1.1. Der Wert der kleinsten Messeinheit des Wegstreckenzählers muß 0,1 km betragen. Die Ziffern, die jeweils 100 m darstellen, müssen deutlich von denen zu unterscheiden sein, die ganze Kilometer darstellen.
1.2. Die Ziffern des Wegstreckenzählers müssen gut lesbar sein und eine sichtbare Höhe von mindestens 4 mm haben.
1.3. Der Wegstreckenzähler muß mindestens 99999,9 km anzeigen können.
2. Geschwindigkeitsmeßgerät (Tachometer)
2.1. Innerhalb des Meßbereichs muß die Geschwindigkeitsskala einheitlich in Abschnitte von 1, 2, 5 oder 10 km/h geteilt sein. Der Geschwindigkeitswert der Skala (Teilstrichabstand) darf 10 v. H. der Skalengeschwindigkeit nicht übersteigen.
2.2. Der außerhalb des Meßbereichs liegende Anzeigebereich braucht nicht beziffert zu sein.
2.3. Der einer Geschwindigkeitsänderung von 10 km/h entsprechende Teilstrichabstand darf nicht kleiner sein als 10 mm.
2.4. Auf einem Zeigermeßgerät darf der Abstand zwischen Zeiger und Skala 3 mm nicht übersteigen.
3. Zeitmeßgerät (Uhr)
Die Zeitanzeige muß auf dem Gerät von außen sichtbar sein und sich zuverlässig, leicht und unmißverständlich ablesen lassen.
c) Schreibeinrichtungen
1. Allgemeines
1.1. |
Jedes Gerät muß unabhängig von der Form des Schaublatts (Band oder Scheibe) eine Markierung besitzen, die ein richtiges Einlegen des Schaublatts ermöglicht, so daß die Zeitmarkierung auf dem Schaublatt mit der Zeitangabe der Uhr übereinstimmt. |
1.2. |
Der Antrieb des Schaublatts muß so beschaffen sein, daß das Schaublatt spielfrei transportiert wird und jederzeit eingelegt und entnommen werden kann. |
1.3. |
Bei Schaublättern in Scheibenform wird die Transporteinrichtung durch das Uhrwerk angetrieben. In diesem Fall muß der Vorschub des Schaublatts gleichförmig schleichend erfolgen und mindestens 7 mm in der Stunde, gemessen am inneren Kreisrand des Geschwindigkeits- und Schreibfelds, betragen. Bei Bandschreibern muß der gradlinige Vorschub des Bandes mindestens 10 mm in der Stunde betragen, wenn die Transporteinrichtung durch das Uhrwerk angetrieben wird. |
1.4. |
Die zurückgelegte Wegstrecke, die Geschwindigkeit des Fahrzeugs sowie das Öffnen des das Schaublatt (die Schaublätter) enthaltenden Gehäuses müssen vollautomatisch aufgezeichnet werden. |
2. Aufzeichnung der zurückgelegten Wegstrecke
2.1. Zurückgelegte Wegstrecken von 1 km Länge müssen in der Aufzeichnung Strecken von mindestens 1 mm auf der jeweiligen Koordinate entsprechen.
2.2. Auch bei Geschwindigkeiten an der oberen Grenze des Meßbereichs muß die Wegstreckenaufzeichnung noch einwandfrei ablesbar sein.
3. Aufzeichnung der Geschwindigkeit
3.1. |
Der Schreibstift für die Geschwindigkeitsaufzeichnung muß unabhängig von der Form des Schaublatts grundsätzlich geradlinig und senkrecht zur Bewegungsrichtung des Schaublatts geführt sein. Jedoch kann der Schreibstift kreisbogenförmig geführt sein, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: — Die Schreibspur muß senkrecht zum mittleren Kreisumfang (bei Schaublättern in Scheibenform) oder zu der Achse (bei Schaublättern in Bandform) des Geschwindigkeitsschreibfelds verlaufen; — das Verhältnis des Krümmungsradius des Führungsbogens zur Breite des Geschwindigkeitsschreibfelds darf für alle Schaublattformen nicht kleiner als 2,4 : 1 sein; — einzelne Striche der Zeitskala müssen das Schreibfeld in der der Führung des Schreibfelds entsprechenden bogenförmigen Führung durchziehen. Der Abstand zwischen den Strichen darf höchstens einer Stunde der Zeitskala entsprechen. |
3.2. |
Einer Geschwindigkeitsänderung von 10 km/h muß in der Aufzeichnung einer Strecke von mindestens 1,5 mm auf der jeweiligen Koordinate entsprechen. |
4. Aufzeichnung der Zeiten
4.1. |
Kontrollgeräte müssen so gebaut sein, daß die Lenkzeit immer automatisch aufgezeichnet wird und die übrigen Zeitgruppen gemäß Artikel 15 Absatz 3 Zweiter Gedankenstrich Buchstaben b), c) und d) der Verordnung durch die etwaige Betätigung einer Schaltvorrichtung unterscheidbar aufgezeichnet werden können. |
4.2. |
Aus der Beschaffenheit der Schreibspuren, ihrer Anordnung und gegebenenfalls den in Artikel 15 der Verordnung vorgesehenen Zeichen muß einwandfrei erkennbar sein, um welche Zeitgruppe es sich handelt. Die einzelnen Zeitgruppen werden auf dem Schaublatt durch unterschiedliche Breiten der Schreibspuren oder in jeder anderen Form dargestellt, die eine mindestens gleiche Ablesbarkeit und Auswertbarkeit des Schaublatts sicherstellt. |
4.3. |
Bei Fahrzeugen, zu deren Betrieb ein aus mehreren Fahrern bestehendes Fahrpersonal eingesetzt wird, müssen die unter Nummer 4.1 genannten Aufzeichnungen auf zwei getrennten, den einzelnen Fahrern zugeordneten Schaublättern erfolgen. In diesem Fall muß der Vorschub der einzelnen Schaublätter durch dieselbe Vorrichtung oder durch gleichgeschaltete Vorrichtungen erfolgen. |
d) Verschlußeinrichtungen
1. Das Gehäuse, welches das Schaublatt (die Schaublätter) und die Stelleinrichtung der Uhr enthält, muß mit einem Schloß versehen sein.
2. Jedes Öffnen des Gehäuses, welches das Schaublatt (die Schaublätter) und die Stelleinrichtung der Uhr enthält, muß automatisch auf dem Schaublatt (den Schaublättern) registriert werden.
e) Bezeichnungen
1. |
Auf dem Skalenblatt des Gerätes müssen folgende Bezeichnungen angebracht sein: — in unmittelbarer Nähe der Anzeige des Wegstreckenzählers die Maßeinheit der zurückgelegten Wegstrecken mit der Abkürzung „km“, — in der Nähe der Geschwindigkeit die Abkürzung „km/h“, — der Meßbereich des Geschwindigkeitsmeßgeräts in der Form „Vmin … km/h, Vmax … km/h“. Diese Bezeichnung kann fehlen, wenn sie auf dem Typenschild des Gerätes erscheint. Diese Vorschriften gelten jedoch nicht für Kontrollgeräte, für die die Bauartgenehmigung vor dem 10. August 1970 erteilt wurde. |
2. |
Das mit dem Gerät verbundene Typenschild muß folgende Angaben enthalten, die auf dem eingebauten Gerät leicht ablesbar sein müssen: — Name und Anschrift des Herstellers, — Fabriknummer und Baujahr, — Prüfzeichen des Gerätetyps, — die Gerätekonstante in der Form „k = … U/km“ oder „k = … Imp/km“, — gegebenenfalls Geschwindigkeitsmeßbereich in der unter Nummer 1 angegebenen Form, — falls das Gerät so neigungsempfindlich ist, daß hierdurch die zulässigen Fehlergrenzen bei den Angaben des Gerätes überschritten werden: — die zulässige Neigung in der Form —
— wobei α der von der waagerechten Stellung der (nach oben geneigten) Vorderseite des betreffenden Gerätes aus gemessene Winkel ist; β und γ sind die höchstzulässigen Neigungsausschläge nach oben und unten gegenüber dem Winkel „α“. |
f) Zulässige Fehlergrenzen (Anzeige- und Schreibeinrichtungen)
1. |
Prüfstandversuch vor dem Einbau a) Zurückgelegte Wegstrecke: ± 1 v. H. der tatsächlichen Wegstrecke, die mindestens 1 km beträgt; b) Geschwindigkeit: tatsächliche Geschwindigkeit ± 3 km/h; c) Zeit: ± 2 Minuten pro Tag, jedoch nicht mehr als 10 Minuten nach 7 Tagen, wenn die aufziehfreie Laufzeit der Uhr nicht weniger als 7 Tage beträgt. |
2. |
Beim Einbau a) zurückgelegte Wegstrecke: ± 2 v. H. der tatsächlichen Wegstrecke, die mindestens 1 km beträgt; b) Geschwindigkeit: tatsächliche Geschwindigkeit ± 4 km/h; c) Zeit: ± 2 Minuten pro Tag oder ± 10 Minuten nach 7 Tagen. |
3. |
Im Betrieb a) zurückgelegte Wegstrecke: ± 4 v. H. der tasächlichen Wegstrecke, die mindestens 1 km beträgt; b) Geschwindigkeit: tatsächliche Geschwindigkeit ± 6 km/h; c) Zeit ± 2 Minuten pro Tag oder ± 10 Minuten nach 7 Tagen. |
4. |
Die unter den Nummern 1, 2 und 3 genannten zulässigen Fehlergrenzen gelten für Temperaturen zwischen 0° und 40 °C; die Temperaturen werden unmittelbar am Gerät gemessen. |
5. |
Die unter den Nummern 2 und 3 genannten zulässigen Fehlergrenzen gelten, wenn sie unter den unter Ziffer VI genannten Bedingungen ermittelt worden sind. |
IV. SCHAUBLÄTTER
a) Allgemeines
1. |
Die Schaublätter müssen so beschaffen sein, daß sie das normale Funktionieren des Geräts nicht behindern und daß die Aufzeichnungen unverwischbar sowie einwandfrei abzulesen und auszuwerten sind. Sie müssen ihre Abmessungen und ihre Aufzeichnungen bei normaler Feuchtigkeit und Temperatur behalten. Die in Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung genannten Eintragungen müssen auf den Schaublättern vorgenommen werden können, ohne daß diese dabei beschädigt werden und die Lesbarkeit der Aufzeichnungen beeinträchtigt wird. Die Schaublätter müssen bei sachgemäßer Lagerung mindestens ein Jahr lang gut lesbar sein. |
2. |
Die Mindestdauer möglicher Aufzeichnungen auf den Schaublättern muß unabhängig von der Form der Schaublätter 24 Stunden betragen. Sind mehrere Schaublätter miteinander verbunden, um die mögliche Dauer der eingriffsfreien Aufzeichnungen zu verlängern, so müssen die Verbindungen der einzelnen Schaublätter so ausgeführt sein, daß die Aufzeichnungen an den Übergangsstellen von einem Schaublatt zum nächsten weder Unterbrechungen noch Überlappungen aufweisen. |
b) Schreibfelder und ihre Einteilung
1. |
Die Schaublätter weisen die folgenden Schreibfelder auf: — ein Schreibfeld für die Geschwindigkeitsaufzeichnung, — ein Schreibfeld für die Aufzeichnung der zurückgelegten Wegstrecke, — ein Schreibfeld (oder Schreibfelder) für die Aufzeichnung der Lenkzeit, der sonstigen Arbeits- und der Bereitschaftszeiten der Arbeitsunterbrechungen und der Ruhezeiten. |
2. |
Das Schreibfeld für die Geschwindigkeitsaufzeichnung muß mindestens von 20 zu 20 km/h eingeteilt sein. Jeder Teilstrich muß mit der entsprechenden Geschwindigkeit beziffert sein. Die Abkürzung km/h muß mindestens an einer Stelle des Schreibfeldes erscheinen. Der letzte Teilstrich muß mit dem oberen Ende des Meßbereichs übereinstimmen. |
3. |
Das Schreibfeld für die Aufzeichnung der zurückgelegten Wegstrecke muß so eingeteilt sein, daß die Anzahl der zurückgelegten Kilometer leicht ablesbar ist. |
4. |
Das Schreibfeld (die Schreibfelder) für die Aufzeichnung der Zeiten nach Nummer 1 muß (müssen) Hinweise enthalten, die eine eindeutige Unterscheidung der einzelnen Zeitgruppen ermöglichen. |
c) Angaben auf dem Schaublatt
Jedes Schaublatt muß folgende Aufdrucke tragen:
— Name und Anschrift oder Firmenzeichen des Herstellers,
— Prüfzeichen des Schaublattmusters,
— Prüfzeichen des Gerätetyps (oder der Gerätetypen), für den (oder die) das Schaublatt zulässig ist,
— obere Grenze des Geschwindigkeitsmeßbereichs in km/h.
Auf jedem Schaublatt muß außerdem mindestens eine Zeitskala aufgedruckt sein, die ein direktes Ablesen der Uhrzeit im Abstand von 15 Minuten sowie eine einfache Ermittlung der Abschnitte von 5 Minuten ermöglicht.
d) Freier Raum für handschriftliche Eintragungen
Auf dem Schaublatt muß Raum für mindestens folgende handschriftliche Eintragungen des Fahrers vorgesehen sein:
— Name und Vorname des Fahrers,
— Zeitpunkt sowie Ort des Beginns und des Endes der Benutzung des Schaublatts,
— amtliches (amtliche) Kennzeichen des Fahrzeugs (der Fahrzeuge), das (die) dem Fahrer während der Benutzung des Schaublatts zugewiesen ist (sind),
— Stand des Kilometerzählers des Fahrzeugs (der Fahrzeuge), das (die) dem Fahrer während der Benutzung des Schaublatts zugewiesen ist (sind),
— Uhrzeit des Fahrzeugwechsels.
V. EINBAU DES KONTROLLGERÄTS
1. |
Das Kontrollgerät muß so in das Kraftfahrzeug eingebaut werden, daß der Fahrer vom Fahrersitz aus Geschwindigkeitsmeßgerät, Wegstreckenzähler und Uhr leicht ablesen kann und alle Bauteile einschließlich der Übertragungselemente gegen unbeabsichtigte Beschädigungen geschützt sind. |
2. |
Die Konstante des Kontrollgeräts muß durch eine geeignete Justiereinrichtung an die Wegdrehzahl des Kraftfahrzeugs angeglichen werden können. Kraftfahrzeuge mit mehreren Hinterachsuntersetzungen müssen mit einer Umschalteinrichtung ausgerüstet sein, durch die die verschiedenen Untersetzungsverhältnisse automatisch auf die Wegdrehzahl gebracht werden, für die die Angleichung des Gerätes an das Fahrzeug erfolgt ist. |
3. |
Nach der Einbauprüfung beim Ersteinbau wird am Fahrzeug auf oder neben dem Kontrollgerät gut sichtbar ein Einbauschild angebracht. Nach jedem Eingriff eines zugelassenen Installateurs oder einer zugelassenen Werkstatt, der eine Änderung der Einstellung des eigentlichen Einbaus erfordert, ist das Einbauschild durch ein neues Schild zu ersetzen. Das Einbauschild muß mindestens die nachstehenden Angaben enthalten: — Name, Anschrift oder Firmenzeichen des zugelassenen Installateurs oder der zugelassenen Werkstatt, — Wegdrehzahl des Kraftfahrzeugs in der Form „w = … U/km“ oder „w = … Imp/km“, — wirksamer Reifenumfang in der Form „1 = … mm“, — Datum der Messung der Wegdrehzahl des Fahrzeugs und des wirksamen Reifenumfangs. |
4. |
Plombierung Folgende Geräteteile müssen plombiert werden: a) das Einbauschild, es sei denn, es ist so angebracht, daß es sich nicht ohne Vernichtung der Angaben entfernen läßt, b) die Enden der Verbindung zwischen dem eigentlichen Kontrollgerät und dem Fahrzeug, c) die eigentliche Justiereinrichtung und deren Anschluß an die übrigen Teile der Anlage, d) die Umschaltvorrichtung bei Kraftfahrzeugen mit mehreren Hinterachsuntersetzungen, e) die Verbindungen der Justiereinrichtung und der Umschalteinrichtung mit den übrigen Teilen der Anlage, f) die unter Ziffer III Buchstabe a) Nummer 7.2 vorgesehenen Gehäuse , g) alle Abdeckungen der Vorrichtungen, mit denen die Konstante des Kontrollgerätes an die Wegdrehzahl des Kraftfahrzeugs angepaßt wird. In Einzelfällen könne bei der Bauartgenehmigung des Geräts weitere Plombierungen vorgesehen werden; auf dem Bauartgenehmigungsbogen muß angegeben werden, wo diese Plomben angebracht sind. ►M3 Die unter den Buchstaben b), c) und e) genannten Plomben dürfen entfernt werden — in Notfällen oder — um einen Geschwindigkeitsbegrenzer oder ein anderes der Sicherheit im Straßenverkehr dienendes Gerät einzubauen, zu justieren oder zu reparieren, sofern das Kontrollgerät auch dann noch zuverlässig und ordnungsgemäß arbeitet und von einem zugelassenen Installateur oder einer zugelassenen Werkstatt gemäß Artikel 12 unmittelbar nach dem Einbau des Geschwindigkeitsbegrenzers beziehungsweise eines anderen der Sicherheit im Straßenverkehr dienenden Gerätes oder andernfalls spätestens nach sieben Tagen wieder verplombt wird. ◄ Jede Verletzung der Plomben muß Gegenstand einer schriftlichen Begründung sein, die der zuständigen Behörde zur Verfügung zu halten ist. |
5. |
Die Verbindungskabel zwischen dem Kontrollgerät und dem Impulsgeber müssen durch einen durchgehenden Mantel aus rostgeschütztem Stahl mit Kunststoffüberzug und gebördelten Tüllen geschützt sein, sofern ein gleichwertiger Schutz gegen unerlaubte Eingriffe nicht auf andere Weise gewährleistet ist (beispielsweise durch elektronische Überwachung wie etwa Zeichengabeverschlüsselung), durch die das Vorhandensein von Einrichtungen innerhalb des Systems aufgespürt wird, die für das einwandfreie Funktionieren des Kontrollgeräts unnötig sind, und die den Zweck haben, den ordnungsgemäßen Betrieb des Kontrollgeräts durch Kurzschließen oder Unterbrechung oder durch Änderung der elektronischen Daten des Geschwindigkeits- und Weggebers zu verhindern. Als durchgehend im Sinne dieser Verordnung gilt auch eine Trennstelle mit plombierten Anschlüssen. Die oben angeführte elektronische Überwachung kann durch eine andere elektronische Kontrolle ersetzt werden, die gewährleistet, daß das Kontrollgerät Bewegungen des Fahrzeugs unabhängig von den Signalen des Geschwindigkeits- und Weggebers aufzeichnen kann. Als Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 im Sinne der Anwendung dieser Ziffer gelten alle, die der Definition im Anhang II A der Richtlinie 70/156/EWG des Rates ( 10 ) entsprechen. Bei Fahrzeugen, die gemäß der Richtlinie mit einem Tachographen ausgestattet und nicht für den Einbau eines Panzerkabels, das den Geschwindigkeits- und Weggeber mit dem Kontrollgerät verbindet, geeignet sind, muß ein Adapter möglichst dicht am Geschwindigkeits- und Weggeber angebracht werden. Das Panzerkabel muß vom Adapter zum Kontrollgerät führen. |
VI. EINBAUPRÜFUNGEN UND NACHPRÜFUNGEN
Die Mitgliedstaaten bezeichnen die Stellen, die die Einbauprüfungen und Nachprüfungen vornehmen.
1. Bescheinigung für neue oder reparierte Geräte
Für jedes neue oder reparierte Einzelgerät werden die ordnungsgemässe Arbeitsweise und die Genauigkeit der Angaben und Aufzeichnungen innerhalb der unter Ziffer III Buchstabe f) Nummer 1 festgelegten Grenzen durch die unter Ziffer V Nummer 4 Buchstabe f) vorgesehene Plombierung bescheinigt.
Die Mitgliedstaaten können zu diesem Zweck eine erste Prüfung vornehmen, die in der Nachprüfung und Bestätigung der Übereinstimmung eines neuen oder instandgesetzten Gerätes mit dem genehmigten Muster und/oder den Anforderungen der Verordnung einschließlich ihrer Anhänge besteht, oder die Bescheinigung den Herstellern oder deren Beauftragten übertragen.
2. Einbauprüfung
Bei dem Einbau in ein Kraftfahrzeug müssen die Geräte und die Gesamtanlage den Vorschriften über die unter Ziffer III Buchstabe f) Nummer 2 festgelegten zulässigen Fehlergrenzen entsprechen.
Die bei der Nachprüfung erforderlichen Prüfungen werden von dem zugelassenen Installateur oder der zugelassenen Werkstatt in eigener Verantwortung durchgeführt.
3. Regelmäßige Nachprüfungen
a) Regelmäßige Nachprüfungen der in Kraftfahrzeugen eingebauten Geräte erfolgen mindestens alle zwei Jahre und können unter anderem im Rahmen der technischen Überwachung der Kraftfahrzeuge durchgeführt werden.
Überprüft werden insbesondere:
— ordnungsgemäße Arbeitsweise des Gerätes,
— Vorhandensein des Prüfzeichens auf den Geräten,
— Vorhandensein des Einbauschildes,
— Unversehrtheit der Plomben des Gerätes und der anderen Einbauteile,
— wirksamer Umfang der Reifen.
b) Die Nachprüfung der Einhaltung der Vorschriften der Ziffer III Buchstabe f) Nummer 3 über die zulässigen Fehlergrenzen während der Benutzung wird mindestens alle sechs Jahre einmal vorgenommen; die einzelnen Mitgliedstaaten können für die in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Kraftfahrzeuge auch eine kürzere Frist vorschreiben. Das Einbauschild muß bei jeder Nachprüfung erneuert werden.
4. Messung der Anzeigefehler
Die Messung der Anzeigefehler beim Einbau und während der Benutzung wird unter folgenden Bedingungen durchgeführt, die als normale Prüfbedingungen anzusehen sind:
— unbeladenes Fahrzeug in fahrbereitem Zustand,
— Reifendruck gemäß den Angaben des Herstellers,
— Reifenabnutzung innerhalb der gesetzlich zulässigen Grenzen,
— Bewegung des Fahrzeugs: das Fahrzeug muß sich mit eigener Motorkraft geradlinig auf ebenem Gelände und mit einer Geschwindigkeit von 50 ± 5 km/h fortbewegen; die Messung kann auch auf einem geeigneten Prüfstand durchgeführt werden, sofern sie eine vergleichbare Genauigkeit bietet.
ANHANG I B
VORSCHRIFTEN FÜR BAU, PRÜFUNG, EINBAU UND NACHPRÜFUNG
Im Interesse der Erhaltung der Interoperabilität der Softwareprogramme der in diesem Anhang definierten Geräte wurden bestimmte Programmierungszeichen, -begriffe und -ausdrücke in der Sprache, in der der Text ursprünglich verfasst worden ist, d. h. im Englischen, belassen. Um die Verständlichkeit zu verbessern, ist hinter bestimmten Ausdrücken in Klammern eine wörtliche Übersetzung beigefügt.
INHALTSVERZEICHNIS |
|
I. |
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN … |
II. |
ALLGEMEINE FUNKTIONSMERKMALE DES KONTROLLGERÄTS … |
1. |
Allgemeine Merkmale … |
2. |
Funktionen … |
3. |
Betriebsarten … |
4. |
Sicherheit … |
III. |
BAUART- UND FUNKTIONSMERKMALE DES KONTROLLGERÄTS … |
1. |
Überwachung des Einsteckens und Entnehmens der Karten … |
2. |
Geschwindigkeits- und Wegstreckenmessung … |
2.1. |
Messung der zurückgelegten Wegstrecke … |
2.2. |
Geschwindigkeitsmessung … |
3. |
Zeitmessung … |
4. |
Überwachung der Fahrertätigkeiten … |
5. |
Überwachung des Status der Fahrzeugführung … |
6. |
Manuelle Eingaben durch die Fahrer … |
6.1. |
Eingaben des Orts des Beginns und/oder des Endes des Arbeitstages … |
6.2. |
Manuelle Eingabe der Fahrertätigkeiten … |
6.3. |
Eingabe spezifischer Bedingungen … |
7. |
Unternehmenssperren … |
8. |
Überwachung von Kontrollaktivitäten … |
9. |
Feststellung von Ereignissen und/oder Störungen: … |
9.1. |
Ereignis „Einstecken einer ungültigen Karte“ … |
9.2. |
Ereignis „Kartenkonflikt“ … |
9.3. |
Ereignis „Zeitüberlappung“ … |
9.4. |
Ereignis „Lenken ohne geeignete Karte“ … |
9.5. |
Ereignis „Einstecken der Karte während des Lenkens“ … |
9.6. |
Ereignis „Letzter Vorgang nicht korrekt abgeschlossen“ … |
9.7. |
Ereignis „Geschwindigkeitsüberschreitung“ … |
9.8. |
Ereignis „Unterbrechung der Stromversorgung“ … |
9.9. |
Ereignis „Datenfehler Weg und Geschwindigkeit“ … |
9.10. |
Ereignis „Versuch Sicherheitsverletzung“ … |
9.11. |
Störung „Kartenfehlfunktion“ … |
9.12. |
Störung „Kontrollgerät“ … |
10. |
Integrierte Tests und Selbsttests … |
11. |
Auslesen von Daten aus dem Massenspeicher … |
12. |
Aufzeichnung und Speicherung von Daten im Massenspeicher … |
12.1. |
Gerätekenndaten … |
12.1.1. |
Kenndaten der Fahrzeugeinheit … |
12.1.2. |
Kenndaten des Weg- und/oder Geschwindigkeitsgebers … |
12.2. |
Sicherheitselemente … |
12.3. |
Einsteck- und Entnahmedaten der Fahrerkarte … |
12.4. |
Fahrertätigkeitsdaten … |
12.5. |
Ort des Beginns und/oder des Endes des Arbeitstages … |
12.6. |
Kilometerstandsdaten … |
12.7. |
Detaillierte Geschwindkeitsdaten … |
12.8. |
Ereignisdaten … |
12.9. |
Störungsdaten … |
12.10. |
Kalibrierungsdaten … |
12.11. |
Zeiteinstellungsdaten … |
12.12. |
Kontrolldaten … |
12.13. |
Unternehmenssperrdaten … |
12.14. |
Erfassen des Herunterladens … |
12.15. |
Daten zu spezifischen Bedingungen … |
13. |
Auslesen von Daten aus Kontrollgerätkarten … |
14. |
Aufzeichnung und Speicherung von Daten auf Kontrollgerätkarten … |
15. |
Anzeige … |
15.1 |
Standardanzeige … |
15.2. |
Warnanzeige … |
15.3. |
Menübedienung … |
15.4. |
Sonstige Anzeigen … |
16. |
Drucken … |
17. |
Warnungen … |
18. |
Herunterladen von Daten auf externe Datenträger … |
19. |
Datenausgabe an externe Zusatzgeräte … |
20. |
Kalibrierung … |
21. |
Zeiteinstellung … |
22. |
Leistungsmerkmale … |
23. |
Werkstoffe … |
24. |
Markierungen … |
IV. |
BAUART- UND KONSTRUKTIONSMERKMALE DER KONTROLLGERÄTKARTEN … |
1. |
Sichtbare Daten … |
2. |
Sicherheit … |
3. |
Normen … |
4. |
Spezifikationen für Umgebung und Elektrizität … |
5. |
Datenspeicherung … |
5.1. |
Kenn- und Sicherheitsdaten der Karte … |
5.1.1. |
Anwendungskennung … |
5.1.2. |
Chipkennung … |
5.1.3. |
IS-Kartenkennung … |
5.1.4. |
Sicherheitselemente … |
5.2. |
Fahrerkarte … |
5.2.1. |
Kartenkennung … |
5.2.2. |
Karteninhaberkennung … |
5.2.3. |
Führerscheininformationen … |
5.2.4. |
Daten zu gefahrenen Fahrzeugen … |
5.2.5. |
Fahrertätigkeitsdaten … |
5.2.6. |
Ort des Beginns und/oder des Endes des Arbeitstages … |
5.2.7. |
Ereignisdaten … |
5.2.8. |
Störungsdaten … |
5.2.9. |
Kontrollaktivitätsdaten … |
5.2.10. |
Kartenvorgangsdaten … |
5.2.11. |
Daten zu spezifischen Bedingungen … |
5.3. |
Werkstattkarte … |
5.3.1. |
Sicherheitselemente … |
5.3.2. |
Kartenkennung … |
5.3.3. |
Karteninhaberkennung … |
5.3.4. |
Daten zu gefahrenen Fahrzeugen … |
5.3.5. |
Fahrertätigkeitsdaten … |
5.3.6. |
Daten zum Beginn/Ende des Arbeitstages … |
5.3.7. |
Ereignis- und Störungsdaten … |
5.3.8. |
Kontrollaktivitätsdaten … |
5.3.9. |
Kalibrierungs- und Zeiteinstellungsdaten … |
5.3.10. |
Daten zu spezifischen Bedingungen … |
5.4. |
Kontrollkarte … |
5.4.1. |
Kartenkennung … |
5.4.2. |
Karteninhaberkennung … |
5.4.3. |
Kontrollaktivitätsdaten … |
5.5. |
Unternehmenskarte … |
5.5.1. |
Kartenkennung … |
5.5.2. |
Karteninhaberkennung … |
5.5.3. |
Unternehmensaktivitätsdaten … |
V. |
EINBAU DES KONTROLLGERÄTS … |
1. |
Einbau … |
2. |
Einbauschild … |
3. |
Plombierung … |
VI. |
EINBAUPRÜFUNGEN, NACHPRÜFUNGEN UND REPARATUREN … |
1. |
Zulassung der Installateure oder Werkstätten … |
2. |
Prüfung neuer oder reparierter Geräte … |
3. |
Einbauprüfung … |
4. |
Regelmäßige Nachprüfungen … |
5. |
Messung der Anzeigefehler … |
6. |
Reparaturen … |
VII. |
KARTENAUSGABE … |
VIII. |
BAUARTGENEHMIGUNG VON KONTROLLGERÄTEN UND KONTROLLGERÄTKARTEN … |
1. |
Allgemeines … |
2. |
Sicherheitszertifikat … |
3. |
Funktionszertifikat … |
4. |
Interoperabilitätszertifikat … |
5. |
Bauartgenehmigungsbogen … |
6. |
Ausnahmeverfahren für die ersten Interoperabilitätszertifikate … |
Anlage 1: |
Datenglossar |
Anlage 2: |
Spezifikation der Kontrollgerätkarten |
Anlage 3: |
Piktogramme |
Anlage 4: |
Ausdrucke |
Anlage 5: |
Anzeige |
Anlage 6: |
Externe Schnittstellen |
Anlage 7: |
Protokolle zum Herunterladen der Daten |
Anlage 8: |
Kalibrierungsprotokoll |
Anlage 9: |
Bauartgenehmigung — Mindestanforderungen an die durchzuführenden Prüfungen |
Anlage 10: |
Allgemeine Sicherheitsanforderungen |
Anlage 11: |
Gemeinsame Sicherheitsmechanismen |
Anlage 12: |
Adapter für fahrzeuge der klassen m1 und n1 |
I. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck
a) |
Aktivierung : Phase, in der das Kontrollgerät seine volle Einsatzbereitschaft erlangt und alle Funktionen, einschließlich Sicherheitsfunktionen, erfüllt; Die Aktivierung eines Kontrollgeräts erfordert die Verwendung einer Werkstattkarte unter Eingabe des entsprechenden PIN-Codes. |
b) |
Authentisierung : Funktion zur Feststellung und Überprüfung der Identität einer Person; |
c) |
Authentizität : Eigenschaft einer Information, die von einem Beteiligten stammt, dessen Identität überprüft werden kann; |
d) |
Integrierter Test : Tests auf Anforderung, ausgelöst durch den Bediener oder durch ein externes Gerät; |
e) |
Kalendertag : einen von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr dauernden Tag. Alle Kalendertage beziehen sich auf UTC-Zeitangaben (koordinierte Weltzeit); |
f) |
Kalibrierung : Aktualisierung oder Bestätigung von Fahrzeugparametern, die im Massenspeicher zu speichern sind. Zu den Fahrzeugparametern gehören die Fahrzeugkennung (Fahrzeugidentifizierungsnummer, amtliches Kennzeichen und zulassender Mitgliedstaat) sowie Fahrzeugmerkmale (Wegdrehzahl, Kontrollgerätkonstante, tatsächlicher Reifenumfang, Reifengröße, Einstellung des Geschwindigkeitsbegrenzers (wenn zutreffend), aktuelle UTC-Zeit, aktueller Kilometerstand). Eine Aktualisierung oder Bestätigung lediglich der UTC-Zeit gilt als Zeiteinstellung und nicht als Kalibrierung, sofern sie nicht im Widerspruch zu Randnummer 256 steht. Zum Kalibrieren eines Kontrollgeräts muss eine Werkstattkarte verwendet werden; |
g) |
Kartennummer : eine aus 16 alphanumerischen Zeichen bestehende Nummer zur eindeutigen Identifizierung einer Kontrollgerätkarte innerhalb eines Mitgliedstaates. Die Kartennummer enthält (gegebenenfalls) einen fortlaufenden Index, einen Ersatzindex und einen Erneuerungsindex. Die eindeutige Zuordnung einer Karte erfolgt somit anhand des Codes des ausstellenden Mitgliedstaates und der Kartennummer. |
h) |
fortlaufender Kartenindex : das 14. alphanumerische Zeichen einer Kartennummer zur Unterscheidung der verschiedenen Karten, die für ein zum Empfang mehrerer Kontrollgerätkarten berechtigtes Unternehmen oder Gremium ausgestellt wurden. Die eindeutige Identifizierung des Unternehmens bzw. Gremiums erfolgt durch die 13 ersten Zeichen der Kartennummer; |
i) |
Kartenerneuerungsindex : das 16. alphanumerische Zeichen einer Kartennummer, das bei jeder Erneuerung der Kontrollgerätkarte um eine Stelle erhöht wird; |
j) |
Kartenersatzindex : das 15. alphanumerische Zeichen einer Kartennummer, das sich um eine Stelle erhöht, wenn die Karte ersetzt wird; |
k) |
Wegdrehzahl des Kraftfahrzeugs : eine Kenngröße, die den Zahlenwert des Ausgangssignals angibt, das am Anschlussstutzen für das Kontrollgerät am Kraftfahrzeug (Getriebestutzen bzw. Radachse) bei einer unter normalen Prüfbedingungen zurückgelegten Wegstrecke von einem Kilometer (vgl. Kapitel VI.5.) entsteht. Die Wegdrehzahl wird in Impulsen je Kilometer (w = … Imp/km) ausgedrückt; |
l) |
Unternehmenskarte : eine Kontrollgerätkarte, die dem Eigentümer oder Halter von Fahrzeugen, in die das Kontrollgerät eingebaut ist, von den Behörden eines Mitgliedstaats ausgestellt wird; Die Unternehmenskarte weist das Unternehmen aus und ermöglicht die Anzeige, das Herunterladen und den Ausdruck der Daten, die in dem Kontrollgerät gespeichert sind, welches von diesem Unternehmen oder von keinem Unternehmen gesperrt wurde; |
m) |
Konstante des Kontrollgeräts : eine Kenngröße, die den Wert des Eingangssignals angibt, der für das Anzeigen und Aufzeichnen einer zurückgelegten Wegstrecke von 1 km erforderlich ist; diese Konstante wird ausgedrückt in Impulsen je Kilometer (k = … Imp/km); |
n) |
ununterbrochene Lenkzeit, im Kontrollgerät errechnet als ( 11 ) : die jeweiligen akkumulierten Lenkzeiten eines bestimmten Fahrers seit Ende seiner letzten BEREITSCHAFT oder UNTERBRECHUNG/RUHE oder UNBEKANNTEN Zeit ( 12 ) von 45 oder mehr Minuten (dieser Zeitraum kann in mehrere Zeiträume von 15 oder mehr Minuten aufgeteilt worden sein). Bei den Berechnungen werden nach Bedarf die auf der Fahrerkarte gespeicherten bisherigen Tätigkeiten berücksichtigt. Hat der Fahrer seine Karte nicht eingesteckt, beruhen die Berechnungen auf den Massenspeicheraufzeichnungen zu dem Zeitraum, in dem keine Karte eingesteckt war, und zum entsprechenden Lesegerät; |
o) |
Kontrollkarte : eine Kontrollgerätkarte, die einer zuständigen Kontrollbehörde von den Behörden eines Mitgliedstaates ausgestellt worden ist; Die Kontrollkarte weist die Kontrollbehörde und möglicherweise den Kontrollbeamten aus und ermöglicht das Lesen, Ausdrucken und/oder Herunterladen der im Massenspeicher oder auf Fahrerkarten gespeicherten Daten. |
p) |
kumulative Unterbrechungszeit, im Kontrollgerät errechnet als (12) : die kumulative Lenkzeitunterbrechung eines bestimmten Fahrers wird errechnet als die jeweilige akkumulierte Zeit aus BEREITSCHAFT, UNTERBRECHUNG/RUHE oder UNBEKANNT (12) von 15 oder mehr Minuten seit dem Ende der letzten BEREITSCHAFT oder UNTERBRECHUNG/RUHE oder UNBEKANNTEN Zeit (12) von 45 oder mehr Minuten (dieser Zeitraum kann in mehrere Zeiträume von 15 oder mehr Minuten aufgeteilt worden sein). Bei den Berechnungen werden nach Bedarf die auf der Fahrerkarte gespeicherten bisherigen Tätigkeiten berücksichtigt. Unbekannte Zeiträume mit negativer Dauer (Beginn des unbekannten Zeitraums > Ende des unbekannten Zeitraums) aufgrund von zeitlichen Überlappungen verschiedener Kontrollgeräte werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Hat der Fahrer seine Karte nicht eingesteckt, beruhen die Berechnungen auf den Massenspeicheraufzeichnungen zu dem Zeitraum, in dem keine Karte eingesteckt war, und zum entsprechenden Lesegerät; |
q) |
Massenspeicher : ein in das Kontrollgerät eingebautes Speichermedium; |
r) |
digitale Signatur : die an einen Datenblock angehängte Datenmenge oder die verschlüsselte Umwandlung eines Datenblocks, die es dem Empfänger des Datenblocks ermöglicht, sich der Authentizität und Integrität des Datenblocks zu vergewissern; |
s) |
Herunterladen : das Kopieren eines Teils oder aller Datendateien im Massenspeicher eines Fahrzeugs oder im Speicher der Kontrollgerätkarte, für welche diese Daten zur Ermittlung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 notwendig sind, zusammen mit der digitalen Signatur. Die Hersteller von digitalen Fahrtenschreiber-Fahrzeugeinheiten und die Hersteller der zum Herunterladen von Datendateien konzipierten und bestimmten Geräte treffen alle zumutbaren Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass das Herunterladen dieser Daten unter möglichst geringen Zeitverlusten für die Verkehrsunternehmen und Fahrer erfolgen kann. Beim Herunterladen dürfen gespeicherte Daten weder verändert noch gelöscht werden. Die Datei mit detaillierten Geschwindigkeitsdaten muss möglicherweise zur Feststellung der Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht heruntergeladen werden, sie kann aber für andere Zwecke, z.B. zur Ermittlung eines Unfallhergangs, verwendet werden; |
t) |
Fahrerkarte : die von den Behörden eines Mitgliedstaates an die Fahrer ausgegebene Kontrollgerätkarte; Die Fahrerkarte enthält die Daten zur Identität des Fahrers und ermöglicht die Speicherung von Tätigkeitsdaten; |
u) |
tatsächlicher Umfang der Fahrzeugreifen : den Mittelwert der von jedem Antriebsrad bei einer vollen Umdrehung zurückgelegten Wegstrecke. Die Messung dieser Wegstrecken muss unter normalen Prüfbedingungen erfolgen (Kapitel VI.5.) und wird in folgender Form ausgedrückt: l = … mm. Fahrzeughersteller können die Messung dieser Wegstrecken durch eine theoretische Berechnung ersetzen, bei der die Achslastverteilung des fahrbereiten, unbeladenen Fahrzeugs berücksichtigt wird ( 13 ). Die Verfahren für diese theoretische Berechnung werden von einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaats genehmigt; |
v) |
Ereignis : vom Kontrollgerät festgestellter anormaler Betrieb, möglicherweise aufgrund eines Betrugsversuchs; |
w) |
Störung/Fehlfunktion : vom Kontrollgerät festgestellter anormaler Betrieb, möglicherweise aufgrund eines technischen Defekts oder einer technischen Störung; |
x) |
Einbau : die Montage des Kontrollgeräts in einem Fahrzeug; |
y) |
Weg- und/oder Geschwindigkeitsgeber : den Bestandteil des Kontrollgeräts, der ein Signal, der ein die Fahrzeuggeschwindigkeit und/oder die zurückgelegte Wegstrecke darstellendes Signal bereitstellt; |
z) |
ungültige Karte : eine Karte, die als fehlerhaft festgestellt wurde oder deren Erstauthentisierung fehlgeschlagen oder deren Gültigkeitsbeginn noch nicht erreicht oder deren Ablaufdatum überschritten ist; |
aa) |
Kontrollgerät nicht erforderlich : wenn die Anwendung des Kontrollgeräts gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates nicht erforderlich ist; |
bb) |
Geschwindigkeitsüberschreitung : die Überschreitung der zulässigen Fahrzeuggeschwindigkeit, definiert als Zeitraum von mehr als 60 Sekunden, in dem die gemessene Fahrzeuggeschwindigkeit den Höchstwert für die Einstellung des Geschwindigkeitsbegrenzers gemäß Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft ( 14 ) überschreitet; |
cc) |
regelmäßige Nachprüfung : einen Komplex von Arbeitsgängen zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Funktion des Kontrollgeräts und der Übereinstimmung seiner Einstellungen mit den Fahrzeugparametern; |
dd) |
Drucker : eine Komponente des Kontrollgeräts, das Ausdrucke gespeicherter Daten liefert; |
ee) |
Kontrollgerät : sämtliche für den Einbau in Kraftfahrzeuge bestimmten Geräte zum vollautomatischen oder halbautomatischen Anzeigen, Aufzeichnen und Speichern von Angaben über die Fahrt des Fahrzeugs sowie über bestimmte Arbeitszeiten der Fahrer; |
ff) |
Erneuerung : die Ausgabe einer neuen Kontrollgerätkarte bei Ablauf der Gültigkeit einer vorhandenen Karte oder wenn die vorhandene Karte defekt ist und der ausstellenden Behörde zurückgegeben wurde. Bei einer Erneuerung besteht stets die Gewissheit, dass nicht zwei gültige Karten gleichzeitig vorhanden sind; |
gg) |
Reparatur : die Reparatur eines Weg- und/oder Geschwindigkeitsgebers oder einer Fahrzeugeinheit, wozu die Trennung von der Stromversorgung oder die Trennung von anderen Komponenten des Kontrollgeräts oder die Öffnung des Kontrollgeräts erforderlich ist; |
hh) |
Ersatz : die Ausgabe einer Kontrollgerätkarte als Ersatz für eine vorhandene Karte, die als verloren, gestohlen oder defekt gemeldet und der ausstellenden Behörde nicht zurückgegeben wurde. Ein Ersatz birgt immer das Risiko, dass möglicherweise zwei gültige Karten gleichzeitig vorhanden sind; |
ii) |
Sicherheitszertifizierung : der Prozess der Zertifizierung durch eine ITSEC ( 15 )-Zertifizierungsstelle, dass das untersuchte Kontrollgerät (oder die Komponente) oder die untersuchte Kontrollgerätkarte die in Anlage 10 „Allgemeine Sicherheitsanforderungen“ aufgeführten Sicherheitsanforderungen erfüllt; |
jj) |
Selbsttest : zyklisch und automatisch vom Kontrollgerät durchgeführte Tests zur Feststellung von Störungen; |
kk) |
Kontrollgerätkarte
: eine Chipkarte zur Verwendung mit dem Kontrollgerät. Kontrollgerätkarten ermöglichen dem Kontrollgerät die Feststellung der Identität (oder Identitätsgruppe) des Karteninhabers und gestatten die Übertragung und Speicherung von Daten. Es gibt folgende Arten von Kontrollgerätkarten: — Fahrerkarte, — Kontrollkarte, — Werkstattkarte, — Unternehmenskarte; |
ll) |
Bauartgenehmigung : ein Verfahren, mit dem durch einen Mitgliedstaat zertifiziert wird, dass das untersuchte Kontrollgerät (oder die Komponente) oder die untersuchte Kontrollgerätkarte die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt; |
mm) |
Reifengröße : die Bezeichnung der Abmessungen der Reifen (äußere Antriebsräder) gemäß Richtlinie 92/23/EWG des Rates ( 16 ); |
nn) |
Fahrzeugkennung : Nummern, mit deren Hilfe das Fahrzeug identifiziert werden kann: amtliches Kennzeichen (VRN) mit Angabe des zulassenden Mitgliedstaates und Fahrzeugidentifizierungsnummer (VIN) ( 17 ); |
oo) |
Fahrzeugeinheit (FE) : das Kontrollgerät ohne den Weg- und/oder Geschwindigkeitsgeber und die Verbindungskabel zum Weg- und/oder Geschwindigkeitsgeber. Die Fahrzeugeinheit kann entweder aus einem oder aus mehreren im Fahrzeug verteilten Geräten bestehen, solange sie den Sicherheitsanforderungen dieser Verordnung entspricht; |
pp) |
Woche zu Berechnungszwecken im Kontrollgerät : den Zeitraum zwischen Montag 0.00 Uhr UTC und Sonntag 24.00 Uhr UTC; |
qq) |
Werkstattkarte : eine Kontrollgerätkarte, die an eine(n) in einem Mitgliedstaat zugelassene(n) Kontrollgeräthersteller, Installateur, Fahrzeughersteller oder Werkstatt von den Behörden dieses Mitgliedstaates ausgegeben wurde. Die Werkstattkarte weist den Karteninhaber aus und ermöglicht die Prüfung und Kalibrierung bzw. das Herunterladen der Daten des Kontrollgeräts. |
rr) |
Adapter
: ein Bestandteil des Kontrollgeräts, der ein permanent die Fahrzeuggeschwindigkeit und/oder die zurückgelegte Wegstrecke darstellendes Signal bereitstellt und — ausschließlich in erstmals zwischen 1. Mai 2006 und ►M17 31. Dezember 2015 ◄ in Betrieb genommenen Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 (gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG des Rates) eingebaut ist und eingesetzt wird; — an einem Ort eingebaut ist, an dem der Einbau eines bestehenden Weg- und/oder Geschwindigkeitsgebers anderer Art, der ansonsten den Bestimmungen dieses Anhangs und dessen Anlagen 1 bis 11 entspricht, mechanisch unmöglich ist; — zwischen der Fahrzeugeinheit und dem Ort der Erzeugung von Geschwindigkeits-/Entfernungsimpulsen durch integrierte Sensoren oder alternative Schnittstellen eingebaut ist. Aus Sicht einer Fahrzeugeinheit verhält sich der Adapter ebenso, als wäre ein den Bestimmungen dieses Anhangs und dessen Anlagen 1 bis 11 entsprechender Weg- und/oder Geschwindigkeitsgeber an die Fahrzeugeinheit angeschlossen. Der Einsatz eines solchen Adapters in den oben beschriebenen Fahrzeugen muss den Einbau und die ordnungsgemäße Nutzung einer Fahrzeugeinheit im Einklang mit allen Vorschriften dieses Anhangs ermöglichen. Das Kontrollgerät für diese Fahrzeuge besteht aus Verbindungskabeln, einem Adapter und einer Fahrzeugeinheit. |
II. ALLGEMEINE FUNKTIONSMERKMALE DES KONTROLLGERÄTS
000Ein Fahrzeug, das mit einem den Bestimmungen dieses Anhangs genügenden Kontrollgerät ausgestattet ist, muss über eine Geschwindigkeitsanzeige und einen Wegstreckenzähler verfügen. Diese Funktionen können in das Kontrollgerät integriert sein.
1. Allgemeine Merkmale
Aufgabe des Kontrollgeräts ist das Aufzeichnen, Speichern, Anzeigen, Ausdrucken und Ausgeben von tätigkeitsbezogenen Daten des Fahrers.
001Das Kontrollgerät besteht aus Verbindungskabeln, einem Weg- bzw. Geschwindigkeitsgeber und einer Fahrzeugeinheit.
001aDie Schnittstelle zwischen Weg- und/oder Geschwindigkeitsgebern und Fahrzeugeinheiten muss der Norm ISO 16844-3:2004, Cor 1:2006 entsprechen.
002Die Fahrzeugeinheit besteht aus einem Prozessor, einem Massenspeicher, einer Echtzeituhr, zwei Chipkartenschnittstellen (Fahrer und zweiter Fahrer), einem Drucker, einem Display, einer optischen Warneinrichtung, einem Anschluss zum Kalibrieren/Herunterladen sowie aus Eingabeeinrichtungen.
Über weitere Stecker kann das Kontrollgerät mit anderen Geräten verbunden sein.
003Werden Zusatzeinrichtungen in das Kontrollgerät eingebaut oder daran angeschlossen, dürfen sie unabhängig davon, ob sie zugelassen sind, die einwandfreie Arbeitsweise des Kontrollgeräts und die Bestimmungen der Verordnung weder faktisch noch potentiell beeinträchtigen.
Benutzer des Kontrollgeräts weisen sich gegenüber dem Gerät mit Kontrollgerätkarten aus.
004Je nach Art und/oder Identität des Benutzers bietet das Kontrollgerät einen selektiven Zugang zu Daten und Funktionen.
Das Kontrollgerät zeichnet Daten auf und speichert sie in seinem Massenspeicher und auf Kontrollgerätkarten.
Dies geschieht in Übereinstimmung mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ( 18 ).
2. Funktionen
005Mit dem Kontrollgerät müssen folgende Funktionen gewährleistet sein:
— Überwachung des Einsteckens und Entnehmens von Karten,
— Geschwindigkeits- und Wegstreckenmessung,
— Zeitmessung,
— Überwachung der Fahrertätigkeiten,
— Überwachung des Status der Fahrzeugführung,
— manuelle Eingabe durch die Fahrer:
—
— Eingabe des Orts des Beginns und/oder des Endes des Arbeitstages,
— manuelle Eingabe der Fahrertätigkeiten,
— Eingabe spezifischer Bedingungen,
— Unternehmenssperren,
— Überwachung von Kontrollen,
— Feststellung von Ereignissen und/oder Störungen,
— Integrierte Tests und Selbsttests,
— Auslesen von Daten aus dem Massenspeicher,
— Aufzeichnung und Speicherung von Daten im Massenspeicher,
— Auslesen von Daten aus Kontrollgerätkarten,
— Aufzeichnung und Speicherung von Daten auf Kontrollgerätkarten,
— Anzeige,
— Ausdrucken,
— Warnung,
— Herunterladen von Daten auf externe Datenträger,
— Datenausgabe an zusätzliche externe Geräte,
— Kalibrierung,
— Zeiteinstellung.
3. Betriebsarten
006Das Kontrollgerät verfügt über vier Betriebsarten:
— Betrieb,
— Kontrolle,
— Kalibrierung,
— Unternehmen.
007Je nachdem, welche gültige Kontrollgerätkarte in die Kartenschnittstellen eingesteckt ist, schaltet das Kontrollgerät auf folgende Betriebsart:
Betriebsart |
Steckplatz Fahrer |
|||||
Keine Karte |
Fahrerkarte |
Kontrollkarte |
Werkstattkarte |
Unternehmenskarte |
||
Steckplatz 2. Fahrer |
Keine Karte |
Betrieb |
Betrieb |
Kontrolle |
Kalibrierung |
Unternehmen |
Fahrerkarte |
Betrieb |
Betrieb |
Kontrolle |
Kalibrierung |
Unternehmen |
|
Kontrollkarte |
Kontrolle |
Kontrolle |
Kontrolle (1) |
Betrieb |
Betrieb |
|
Werkstattkarte |
Kalibrierung |
Kalibrierung |
Betrieb |
Kalibrierung (1) |
Betrieb |
|
Unternehmenskarte |
Unternehmen |
Unternehmen |
Betrieb |
Betrieb |
Unternehmen (1) |
|
(1) 008In diesen Zuständen verwendet das Kontrollgerät nur die im Fahrersteckplatz eingesetzte Kontrollgerätkarte. |
009Ungültige Karten, die eingesteckt werden, sind vom Kontrollgerät zu ignorieren, doch müssen das Anzeigen, Ausdrucken oder Herunterladen von auf abgelaufenen Karten gespeicherten Daten möglich sein.
010Alle in II.2 aufgeführten Funktionen sind in jeder Betriebsart zu gewährleisten, wobei folgende Ausnahmen gelten:
— die Funktion Kalibrierung ist nur in der Betriebsart Kalibrierung verfügbar,
— die Funktion Zeiteinstellung ist außerhalb der Betriebsart Kalibrierung nur begrenzt verfügbar,
▼M15 —————
— die Funktion Unternehmenssperre ist nur in der Betriebsart Unternehmen verfügbar,
— die Funktion Überwachung der Kontrollen ist nur in der Kontrollbetriebsart verfügbar,
— die Funktion Herunterladen von Daten ist in der Betriebsart Betrieb nicht verfügbar (außer gemäß Randnummer 150), abgesehen vom Herunterladen einer Fahrerkarte, wenn keine andere Karte in die FE eingeführt ist.
011Das Kontrollgerät kann jegliche Daten an Anzeige-, Drucker- oder externe Schnittstellen ausgeben, wobei folgende Ausnahmen gelten:
— in der Betriebsart Betrieb werden persönliche Daten (Vor- und Zuname), die nicht zur einer eingesteckten Kontrollgerätkarte gehören, ausgeblendet, und eine Kartennummer, die nicht zu einer eingesteckten Kontrollgerätkarte gehört, wird teilweise ausgeblendet (von links nach rechts jedes zweite Zeichen),
— in der Betriebsart Unternehmen (Randnummern 081, 084 und 087) lassen sich Fahrerdaten nur für Zeiträume ausgeben, für die keine Sperrung besteht oder kein anderes Unternehmen (ausgewiesen durch die ersten 13 Stellen der Unternehmenskartennummer) eine Sperrung innehat,
— ist keine Karte in das Kontrollgerät eingesteckt, lassen sich Fahrerdaten nur für den aktuellen und die acht vorhergehenden Kalendertage ausgeben.
4. Sicherheit
Durch die Systemsicherheit soll folgender Schutz gewährleistet sein: Schutz des Massenspeichers, dass ein unbefugter Zugriff auf die Daten und deren Manipulierung ausgeschlossen ist und alle entsprechenden Versuche entdeckt werden, Schutz der Integrität und Authentizität der zwischen Weg- und/oder Geschwindigkeitsgeber und Fahrzeugeinheit ausgetauschten Daten, Schutz der Integrität und Authentizität der zwischen Kontrollgerät und den Kontrollgerätkarten ausgetauschten Daten sowie Überprüfung der Integrität und Authentizität heruntergeladener Daten.
012Um die Systemsicherheit zu gewährleisten, muss das Kontrollgerät die in den allgemeinen Sicherheitsvorgaben für den Weg- und/oder Geschwindigkeitsgeber und die Fahrzeugeinheit spezifizierten Sicherheitsanforderungen erfüllen (Anhang 10).
III. BAUART- UND FUNKTIONSMERKMALE DES KONTROLLGERÄTS
1. Überwachung des Einsteckens und Entnehmens der Karten
013Das Kontrollgerät überwacht die Kartenschnittstellen und erkennt das Einstecken und Entnehmen einer Karte.
014Beim Einstecken einer Karte erkennt das Kontrollgerät, ob es sich um eine gültige Kontrollgerätkarte handelt, und identifiziert in diesem Fall die Kartenart.
015Das Kontrollgerät muss so ausgelegt sein, dass die Kontrollgerätkarten nach dem ordnungsgemäßen Einstecken in die Kartenschnittstelle einrasten.
016Das Entnehmen der Kontrollgerätkarten darf nur bei stehendem Fahrzeug und nach der Speicherung der jeweiligen Daten auf die Karten sowie durch entsprechende Einwirkung des Benutzers möglich sein.
2. Geschwindigkeits- und Wegstreckenmessung
017Diese Funktion muss kontinuierlich den Kilometerstand entsprechend der gesamten vom Fahrzeug zurückgelegten Wegstrecke messen und angeben können.
018Diese Funktion muss kontinuierlich die Geschwindigkeit des Fahrzeugs messen und angeben können.
019Die Geschwindigkeitsmessfunktion liefert auch Informationen darüber, ob das Fahrzeug fährt oder steht. Das Fahrzeug gilt als fahrend, sobald die Funktion vom Geschwindigkeitsgeber mindestens 5 Sekunden lang mehr als 1 Imp/s erhält; ansonsten gilt das Fahrzeug als stehend.
Geräte zur Anzeige der Geschwindigkeit (Tachometer) und der zurückgelegten Gesamtwegstrecke (Kilometerzähler), die in einem mit einem verordnungsgemäßen Kontrollgerät ausgerüsteten Fahrzeug eingebaut sind, müssen den Vorschriften über die in diesem Anhang (Kapitel III.2.1 und III.2.2) festgelegten zulässigen Fehlergrenzen entsprechen.
019aZur Ermittlung einer etwaigen Manipulation der Bewegungsdaten sind die vom Bewegungssensor stammenden Informationen durch Daten zur Fahrzeugbewegung zu untermauern, die aus einer oder mehreren vom Bewegungssensor unabhängigen Quelle(n) gewonnen werden.
2.1. Messung der zurückgelegten Wegstrecke
020Die zurückgelegte Wegstrecke kann gemessen werden:
— als Kumulierung sowohl der Vorwärts- als auch der Rückwärtsfahrt oder
— nur beim Vorwärtsfahren.
021Das Kontrollgerät misst Wegstrecken von 0 bis 9 999 999,9 km.
022Die gemessene Wegstrecke muss innerhalb folgender Fehlergrenzen liegen (Strecken von mindestens 1 000 m):
— ± 1 % vor dem Einbau,
— ± 2 % beim Einbau und bei den regelmäßigen Nachprüfungen,
— ± 4 % während des Betriebs.
023Die Wegstreckenmessung erfolgt auf mindestens 0,1 km genau.
2.2. Geschwindigkeitsmessung
024Das Kontrollgerät misst die Geschwindigkeit von 0 bis 220 km/h.
025Zur Gewährleistung einer zulässigen Fehlergrenze der angezeigten Geschwindigkeit im Betrieb von ± 6 km/h und unter Berücksichtigung
— einer Fehlergrenze von ± 2 km/h für Inputabweichungen (Reifenabweichungen, …),
— einer Fehlergrenze von ± 1 km/h bei Messungen beim Einbau oder bei den regelmäßigen Nachprüfungen
misst das Kontrollgerät bei Geschwindigkeiten zwischen 20 und 180 km/h und bei Wegdrehzahlen des Fahrzeugs zwischen 4 000 und 25 000 Imp/km die Geschwindigkeit innerhalb einer Fehlergrenze von ± 1 km/h (bei konstanter Geschwindigkeit).
Anmerkung: Aufgrund der Auflösung der Datenspeicherung ergibt sich eine weitere zulässige Fehlergrenze von ± 0,5 km/h für die vom Kontrollgerät gespeicherte Geschwindigkeit.
025aDie Geschwindigkeit muss innerhalb der zulässigen Fehlergrenzen innerhalb von 2 Sekunden nach Abschluss einer Geschwindigkeitsänderung korrekt gemessen werden, wenn sich die Geschwindigkeit mit bis zu 2 m/s2 geändert hat.
026Die Geschwindigkeitsmessung erfolgt auf mindestens 1 km/h genau.
3. Zeitmessung
027Die Zeitmessfunktion läuft ständig und stellt Datum und Uhrzeit digital in UTC bereit.
028Für Datierungsdaten im Kontrollgerät (Aufzeichnungen, Datenaustausch) und für sämtliche in Anlage 4 „Ausdrucke“ aufgeführten Ausdrucke sind durchgängig Datum und Uhrzeit in UTC zu verwenden.
029Zur Anzeige der Ortszeit muss es möglich sein, den Versatz der angezeigten Zeit in Halbstundenschritten zu ändern. Ein anderer Versatz als negative oder positive Vielfache von halben Stunden ist nicht zulässig.
030Die Zeitabweichung darf ± 2 Sekunden/Tag unter Bauartgenehmigungsbedingungen betragen.
031Die Zeitmessung erfolgt auf mindestens 1 Sekunde genau.
032Die Zeitmessung darf durch eine Unterbrechung der externen Stromversorgung von weniger als 12 Monaten unter Bauartgenehmigungsbedingungen nicht beeinträchtigt werden.
4. Überwachung der Fahrertätigkeiten
033Diese Funktion überwacht ständig und gesondert die Tätigkeiten des Fahrers und des zweiten Fahrers.
034Fahrertätigkeiten sind LENKEN, ARBEIT, BEREITSCHAFT und UNTERBRECHUNG/RUHE.
035ARBEIT, BEREITSCHAFT sowie UNTERBRECHUNG/RUHE müssen vom Fahrer und/oder vom zweiten Fahrer manuell ausgewählt werden können.
036Während der Fahrt wird für den Fahrer automatisch LENKEN und für den zweiten Fahrer automatisch BEREITSCHAFT ausgewählt.
037Bei Halt wird für den Fahrer automatisch ARBEIT ausgewählt.
038Bei der ersten Tätigkeitsänderung auf RUHE oder BEREITSCHAFT innerhalb von 120 Sekunden nach dem automatischen Wechsel auf ARBEIT infolge des Anhaltens des Fahrzeugs wird davon ausgegangen, dass diese zum Zeitpunkt des Anhaltens eingetreten ist (so dass möglicherweise der Wechsel auf ARBEIT aufgehoben wird).
039Die Ausgabe von Tätigkeitsveränderungen an die Aufzeichnungsfunktionen erfolgt auf eine Minute genau.
▼M15 —————
041Wird zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der unmittelbar der Kalenderminute vorausgehenden und nachfolgenden Minute die Tätigkeit LENKEN registriert, gilt die gesamte Minute als LENK-Zeit.
042Für eine Kalenderminute, die aufgrund der vorstehenden Randnummer 041 nicht als LENK-Zeit gilt, wird die Tätigkeit angesetzt, die als längste Tätigkeit innerhalb der Minute ausgeführt wurde (oder bei gleichlangen Tätigkeiten diejenige, die zuletzt ausgeführt wurde).
043Diese Funktion dient auch der ständigen Überwachung der ununterbrochenen Lenkzeit und der kumulativen Pausenzeit des Fahrers.
5. Überwachung des Status der Fahrzeugführung
044Diese Funktion überwacht ständig und automatisch den Status der Fahrzeugführung.
045Wenn zwei gültige Fahrerkarten in das Gerät eingesteckt sind, wird automatisch der Status TEAM gewählt, in allen anderen Fällen der Status EINMANNBETRIEB.
6. Manuelle Eingaben durch die Fahrer
6.1. Eingabe des Orts des Beginns und/oder des Endes des Arbeitstages
046Diese Funktion ermöglicht dem Fahrer und/oder dem zweiten Fahrer die Eingabe des Ortes, an dem der Arbeitstag beginnt und/oder endet.
047Als Ort gilt ein Land und gegebenenfalls zusätzlich die entsprechende Region.
048Bei Entnahme einer Fahrerkarte (oder Werkstattkarte) wird der Fahrer/zweite Fahrer vom Gerät aufgefordert, den Ort des Endes des Arbeitstages einzugeben.
049Das Kontrollgerät lässt ein Ignorieren dieser Aufforderung zu.
050Die Eingabe des Orts des Beginns und/oder des Endes des Arbeitstages muss durch Befehle in den Menus möglich sein. Erfolgt innerhalb einer Kalenderminute mehr als eine Eingabe, so wird nur die jeweils letzte in dieser Zeit vorgenommene Eingabe des Orts des Beginns und des Endes des Arbeitstages aufgezeichnet.
6.2. Manuelle Eingabe der Fahrertätigkeiten
050aBeim Einführen der Fahrerkarte (oder der Werkstattkarte), und nur zu diesem Zeitpunkt, lässt das Kontrollgerät manuelle Eingaben von Tätigkeiten zu. Beim ersten Einführen einer zuvor unbenutzten Fahrerkarte (oder Werkstattkarte) sind erforderlichenfalls manuelle Eingaben möglich.
Manuelle Eingaben von Tätigkeiten werden unter Nutzung der aktuell für die Fahrzeugeinheit eingestellten Ortszeit- und –datumswerte (UTC-Versatz) vorgenommen.
Beim Einführen der Fahrerkarte (oder der Werkstattkarte) zeigt das Gerät dem Karteninhaber Folgendes an:
— Datum und Uhrzeit der letzten Kartenentnahme
— fakultativ: derzeit für die Fahrzeugeinheit eingestellter Ortszeitversatz.
Es muss möglich sein, Tätigkeiten mit den folgenden Einschränkungen einzugeben:
— Tätigkeitsart ist ARBEIT, BEREITSCHAFT oder UNTERBRECHUNG/RUHE.
— Beginn- und Endzeit jeder Tätigkeit liegen ausschließlich in dem Zeitraum zwischen der letzten Kartenentnahme und der aktuellen Karteneinführung.
Zeitliche Überschneidungen von Tätigkeiten sind nicht zulässig.
Das Verfahren für manuelle Eingaben von Tätigkeiten umfasst so viele aufeinanderfolgende Schritte, wie notwendig sind, um für jede Tätigkeit eine Tätigkeitsart sowie eine Beginn- und Endzeit einzustellen. Der Karteninhaber hat für jeden Abschnitt des Zeitraums zwischen der letzen Kartenentnahme und der aktuellen Karteneinführung die Option, keine Tätigkeit anzugeben.
Während der manuellen Eingaben im Rahmen der Karteneinführung hat der Karteninhaber gegebenenfalls die Möglichkeit,
— für die betreffende Zeit einen Ort einzugeben, an dem ein vorhergehender Arbeitstag endete (sofern die Eingabe nicht bereits bei der letzten Kartenentnahme erfolgte)
— für die betreffende Zeit einen Ort einzugeben, an dem der aktuelle Arbeitstag beginnt.
Bei Eingabe eines Ortes wird dieser auf der entsprechenden Kontrollgerätkarte aufgezeichnet.
Manuelle Eingaben werden in folgenden Fällen unterbrochen:
— wenn die Karte entnommen wird oder
— wenn das Fahrzeug fährt, während die Karte in den Kartensteckplatz für den Fahrer eingeführt ist.
Weitere Unterbrechungen, z. B. ein Timeout nach einer bestimmten Inaktivitätszeit des Nutzers, sind möglich. Im Falle der Unterbrechung manueller Eingaben validiert das Kontrollgerät alle bereits vorgenommenen vollständigen Orts- und Tätigkeitseingaben (mit eindeutiger Angabe von Ort und Zeit oder Tätigkeitsart, Beginn- und Endzeit).
Wird eine zweite Fahrer- oder Werkstattkarte eingeführt, während manuelle Eingaben von Tätigkeiten für eine zuvor eingeführte Karte vorgenommen werden, so ist die Fertigstellung der manuellen Eingaben für diese vorherige Karte vor Beginn der manuellen Eingaben für die zweite Karte zu erlauben.
Der Karteninhaber hat die Option, nach folgendem Minimalverfahren manuelle Eingaben vorzunehmen:
Manuelle Eingabe von Tätigkeiten in zeitlicher Reihenfolge für den Zeitraum zwischen der letzten Kartenentnahme und der aktuellen Karteneinführung.
Der Zeitpunkt des Beginns der ersten Tätigkeit wird auf den Zeitpunkt der Kartenentnahme festgelegt. Für jede nachfolgende Eingabe wird der Zeitpunkt des Beginns so voreingestellt, dass er unmittelbar auf den Zeitpunkt des Endes der vorherigen Eingabe folgt. Für jede Tätigkeit wird die Tätigkeitsart sowie der Zeitpunkt des Beginns und des Endes gewählt.
Das Verfahren endet, wenn der Zeitpunkt des Endes einer manuell eingegebenen Tätigkeit dem Zeitpunkt der Karteneinführung entspricht. Anschließend kann das Kontrollgerät dem Karteninhaber fakultativ die Möglichkeit einräumen, Änderungen an den manuell eingegebenen Tätigkeiten vorzunehmen, bis mittels eines speziellen Befehls die Validierung erfolgt. Danach sind solche Änderungen nicht mehr zulässig.
6.3. Eingabe spezifischer Bedingungen
050bDas Kontrollgerät gestattet dem Fahrer die Eingabe der folgenden beiden spezifischen Bedingungen in Echtzeit:
„KONTROLLGERÄT NICHT ERFORDERLICH“ (Anfang, Ende)
„FÄHRÜBERFAHRT / ZUGFAHRT“
Bei eingeschalteter Bedingung „KONTROLLGERÄT NICHT ERFORDERLICH“ darf keine „FÄHRÜBERFAHRT / ZUGFAHRT“ erfolgen.
Beim Einführen oder Entnehmen einer Fahrerkarte muss die eingeschaltete Bedingung „KONTROLLGERÄT NICHT ERFORDERLICH“ automatisch ausgeschaltet werden.
Die eingeschaltete Bedingung „KONTROLLGERÄT NICHT ERFORDERLICH“ muss die folgenden Ereignisse und Warnungen unterbinden:
— Lenken ohne geeignete Karte
— mit der ununterbrochenen Lenkzeit verbundene Warnungen.
7. Unternehmenssperren
051Diese Funktion ermöglicht die Verwaltung der Sperren, die ein Unternehmen einsetzt, um den Datenzugang in der Betriebsart Unternehmen auf sich selbst zu beschränken.
052Unternehmenssperren bestehen aus einem Anfangszeitpunkt (Datum/Uhrzeit) (Sperrung, Lock-in) und einem Endzeitpunkt (Datum/Uhrzeit) (Entsperrung, Lock-out) im Zusammenhang mit der Identifizierung des Unternehmens anhand der Unternehmenskartennnummer (bei der Sperrung).
053Sperren können nur in Echtzeit ein- oder ausgeschaltet werden.
054Das Ausschalten der Sperre kann nur durch das Unternehmen (ausgewiesen durch die ersten 13 Stellen der Unternehmenskartennummer) erfolgen, dessen Sperre eingeschaltet ist, oder
055erfolgt automatisch, wenn ein anderes Unternehmen seine Sperre einschaltet.
055aIn dem Fall, dass ein Unternehmen die Sperrung aktiviert (lock-in) und die vorhergehende Sperrung für dasselbe Unternehmen war, dann wird angenommen, dass vorher keine Entsperrung vorgenommen worden ist und die Sperre noch eingeschaltet ist.
8. Überwachung von Kontrollaktivitäten
056Diese Funktion überwacht die Aktivitäten ANZEIGE, DRUCK, FAHRZEUGEINHEIT und HERUNTERLADEN von der Karte in der Betriebsart Kontrolle.
057Diese Funktion überwacht darüber hinaus in der Betriebsart Kontrolle die Aktivitäten KONTROLLE GESCHWINDIGKEITSÜBERSCHREITUNG. Eine Kontrolle Geschwindigkeitsüberschreitung gilt als erfolgt, wenn in der Betriebsart Kontrolle der Ausdruck „Geschwindigkeitsüberschreitung“ an den Drucker oder an das Display gesandt wurde oder wenn „Ereignis- und Störungsdaten“ aus dem Massenspeicher der Fahrzeugeinheit heruntergeladen wurden.
9. Feststellung von Ereignissen und/oder Störungen
058Diese Funktion stellt folgende Ereignisse und/oder Störungen fest:
9.1. Ereignis „Einstecken einer ungültigen Karte“
059Dieses Ereignis wird beim Einstecken einer ungültigen Karte und/oder beim Ablauf der Gültigkeit einer eingesteckten gültigen Karte ausgelöst.
9.2. Ereignis „Kartenkonflikt“
060Dieses Ereignis wird ausgelöst, wenn eine der in der folgenden Tabelle mit X gekennzeichneten Kombinationen von gültigen Karten vorliegen:
Kartenkonflikt |
Steckplatz Fahrer |
|||||
Keine Karte |
Fahrerkarte |
Kontrollkarte |
Werkstattkarte |
Unternehmenskarte |
||
Steckplatz 2. Fahrer |
Keine Karte |
|
|
|
|
|
Fahrerkarte |
|
|
|
X |
|
|
Kontrollkarte |
|
|
X |
X |
X |
|
Werkstattkarte |
|
X |
X |
X |
X |
|
Unternehmenskarte |
|
|
X |
X |
X |
9.3. Ereignis „Zeitüberlappung“
061Dieses Ereignis wird ausgelöst, wenn Datum/Uhrzeit der letzten Entnahme einer Fahrerkarte beim Auslesen der Karte der aktuellen Datums-/Uhrzeiteinstellung des Kontrollgeräts voraus sind.
9.4. Ereignis „Lenken ohne geeignete Karte“
062Dieses Ereignis wird bei einer in der folgenden Tabelle mit X gekennzeichneten Kontrollgerätkartenkombination ausgelöst, wenn die Fahrertätigkeit auf LENKEN wechselt oder wenn während der Fahrertätigkeit LENKEN eine Änderung der Betriebsart erfolgt.
Lenken ohne geeignete Karte |
Steckplatz Fahrer |
|||||
Keine (oder ungültige) Karte |
Fahrerkarte |
Kontrollkarte |
Werkstattkarte |
Unternehmenskarte |
||
Steckplatz 2. Fahrer |
Keine (oder ungültige) Karte |
X |
|
X |
|
X |
Fahrerkarte |
X |
|
X |
X |
X |
|
Kontrollkarte |
X |
X |
X |
X |
X |
|
Werkstattkarte |
X |
X |
X |
|
X |
|
Unternehmenskarte |
X |
X |
X |
X |
X |
9.5. Ereignis „Einstecken der Karte während des Lenkens“
063Dieses Ereignis wird ausgelöst, wenn eine Kontrollgerätkarte während der Fahrertätigkeit LENKEN in einen der Steckplätze eingesetzt wird.
9.6. Ereignis „Letzter Vorgang nicht korrekt abgeschlossen“
064Dieses Ereignis wird ausgelöst, wenn das Kontrollgerät beim Einstecken der Karte feststellt, dass trotz der Bestimmungen in Kapitel III.1. der vorherige Kartenvorgang nicht korrekt abgeschlossen wurde (Kartenentnahme, bevor alle relevanten Daten auf der Karte gespeichert wurden). Dieses Ereignis spielt nur für Fahrer- und Werkstattkarten eine Rolle.
9.7. Ereignis „Geschwindigkeitsüberschreitung“
065Dieses Ereignis wird bei jeder Geschwindigkeitsüberschreitung ausgelöst. Diese Vorschrift gilt nur für Fahrzeuge der Fahrzeugklassen M2, M3, N2 oder N3 gemäß der Definition in Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.
9.8. Ereignis „Unterbrechung der Stromversorgung“
066Dieses Ereignis wird, sofern sich das Kontrollgerät nicht in der Betriebsart Kalibrierung befindet, bei einer 200 Millisekunden überschreitenden Unterbrechung der Stromversorgung des Weg- und/oder Geschwindigkeitsgebers und/oder der Fahrzeugeinheit ausgelöst. Die Unterbrechungsschwelle wird vom Hersteller festgelegt. Nicht ausgelöst wird das Ereignis durch den Stromabfall beim Starten des Fahrzeugmotors.
9.9. Ereignis „Datenfehler Weg und Geschwindigkeit“
067Dieses Ereignis wird bei einer Unterbrechung des normalen Datenflusses zwischen dem Weg- und/oder Geschwindigkeitsgeber und der Fahrzeugeinheit und/oder bei einem Datenintegritäts- oder Datenauthentizitätsfehler während des Datenaustauschs zwischen Weg- und/oder Geschwindigkeitsgeber und Fahrzeugeinheit ausgelöst.
9.9 a. Ereignis „Datenkonflikt Fahrzeugbewegung“
067aDieses Ereignis wird auch ausgelöst, wenn mehr als eine Minute lang ohne Unterbrechung Bewegungsdaten aus mindestens einer unabhängigen Quelle im Widerspruch zur gemessenen Geschwindigkeit „0“ stehen.
067bFalls die Fahrzeugeinheit Geschwindigkeitswerte von externen unabhängigen Bewegungsdatenquellen erhalten oder errechnen kann, so kann dieses Ereignis auch ausgelöst werden, wenn diese Geschwindigkeitswerte mehr als eine Minute lang deutlich im Widerspruch zu den Werten stehen, die aus dem Geschwindigkeitssignal des Bewegungssensors errechnet wurden.
9.10. Ereignis „Versuch Sicherheitsverletzung“
068Dieses Ereignis wird, sofern sich das Kontrollgerät nicht in der Betriebsart Kalibrierung befindet, bei jedem sonstigen Ereignis ausgelöst, das die Sicherheit des Weg- und/oder Geschwindigkeitsgebers und/oder der Fahrzeugeinheit entsprechend den allgemeinen Sicherheitszielen dieser Komponenten beeinträchtigt.
9.11. Störung „Kartenfehlfunktion“
069Diese Störung wird ausgelöst, wenn während des Betriebs eine Fehlfunktion der Kontrollgerätkarte auftritt.
9.12. Störung „Kontrollgerät“
070Diese Störung wird bei folgenden Fehlern ausgelöst, sofern sich das Kontrollgerät nicht in der Betriebsart Kalibrierung befindet:
— interne Störung FE
— Druckerstörung
— Anzeigestörung
— Störung Herunterladen
— Sensorstörung
10. Integrierte Tests und Selbsttests
071Mit Hilfe der Funktion „Integrierte Tests und Selbsttests“ muss das Kontrollgerät zur automatischen Fehlererkennung anhand der folgenden Tabelle in der Lage sein:
Zu testende Baugruppe |
Selbsttest |
Integrierter Test |
Software |
|
Integrität |
Massenspeicher |
Zugriff |
Zugriff, Datenintegrität |
Kartenschnittstellen |
Zugriff |
Zugriff |
Tastatur |
|
Manuelle Prüfung |
Drucker |
(dem Hersteller überlassen) |
Ausdruck |
Display |
|
Visuelle Prüfung |
Herunterladen (Ausführung nur während des Herunterladens) |
Korrekter Betrieb |
|
Sensor |
Korrekter Betrieb |
Korrekter Betrieb |
11. Auslesen von Daten aus dem Massenspeicher
072Das Kontrollgerät muss sämtliche in seinem Massenspeicher gespeicherte Daten auslesen können.
12. Aufzeichnung und Speicherung von Daten im Massenspeicher
Im Sinne dieses Absatzes
— sind „365 Tage“ 365 Kalendertage mit durchschnittlicher Fahrertätigkeit in einem Fahrzeug. Als durchschnittliche Tätigkeit je Tag in einem Fahrzeug gelten mindestens 6 Fahrer oder zweite Fahrer, 6 Karteneinsteck-/-entnahmevorgänge und 256 Tätigkeitswechsel. Somit umfassen „365 Tage“ mindestens 2 190 Fahrer/zweite Fahrer, 2 190 Karteneinsteck-/-entnahmevorgänge und 93 440 Tätigkeitswechsel,
— erfolgt die Zeitaufzeichnung auf eine Minute genau, sofern nicht anders angegeben,
— erfolgt die Aufzeichnung des Kilometerstands auf einen Kilometer genau,
— erfolgt die Geschwindigkeitsaufzeichnung auf 1 km/h genau.
073Die im Massenspeicher gespeicherten Daten dürfen durch eine Unterbrechung der externen Stromversorgung von weniger als 12 Monaten unter Bauartgenehmigungsbedingungen nicht beeinträchtigt werden.
074Das Kontrollgerät muss in seinem Massenspeicher Folgendes implizit oder explizit aufzeichnen und speichern können:
12.1. Gerätekenndaten
12.1.1. Kenndaten der Fahrzeugeinheit
075Das Kontrollgerät muss in seinem Massenspeicher folgende Kenndaten der Fahrzeugeinheit speichern können:
— Name des Herstellers,
— Anschrift des Herstellers,
— Teilnummer,
— Seriennummer,
— Softwareversionsnummer,
— Installationsdatum der Softwareversion,
— Herstellungsjahr,
— Bauartgenehmigungsnummer.
076Die Kenndaten der Fahrzeugeinheit werden von deren Hersteller aufgezeichnet und dauerhaft gespeichert; eine Ausnahme bildet die softwarebezogenen Daten sowie die Bauartgenehmigungsnummer, die bei einer Aktualisierung der Software verändert werden dürfen.
12.1.2. Kenndaten des Weg- und/oder Geschwindigkeitsgebers
077Der Weg- und/oder Geschwindigkeitsgeber muss in seinem Speicher folgende Kenndaten speichern können:
— Name des Herstellers,
— Teilnummer,
— Seriennummer,
— Bauartgenehmigungsnummer,
— Bezeichner der eingebetteten Sicherheitskomponenten (z. B. Teilnummer des internen Chips/Prozessors),
— Betriebssystembezeichner (z. B. Softwareversionsnummer).
078Die Kenndaten des Weg- und/oder Geschwindigkeitsgebers werden von dessen Hersteller aufgezeichnet und dauerhaft gespeichert.
079Die Fahrzeugeinheit muss in ihrem Massenspeicher folgende Kenndaten des derzeit gekoppelten Weg- und/oder Geschwindigkeitsgebers speichern können:
— Seriennummer,
— Bauartgenehmigungsnummer,
— erstes Koppelungsdatum.
12.2. Sicherheitselemente
080Das Kontrollgerät muss die folgenden Sicherheitselemente speichern können:
— den europäischen öffentlichen Schlüssel,
— das Zertifikat des Mitgliedstaates,
— das Gerätezertifikat,
— den privaten Geräteschlüssel.
Die Sicherheitselemente des Kontrollgeräts werden vom Hersteller der Fahrzeugeinheit in das Gerät eingefügt.
12.3. Einsteck- und Entnahmedaten der Fahrerkarte
081Bei jedem Einsteck-/Entnahmevorgang einer Fahrer- oder Werkstattkarte registriert und speichert das Kontrollgerät folgende Daten in seinem Massenspeicher:
— Name und Vorname(n) des Karteninhabers in der auf der Karte gespeicherten Form,
— Kartennummer, ausstellender Mitgliedstaat und Ablauf der Gültigkeit in der auf der Karte gespeicherten Form,
— Datum und Uhrzeit des Einsteckens,
— Kilometerstand beim Einstecken der Karte,
— Steckplatz, in den die Karte eingesetzt wurde,
— Datum und Uhrzeit der Entnahme,
— Kilometerstand bei Entnahme der Karte,
— folgende Informationen über das zuvor vom Fahrer benutzte Fahrzeug in der auf der Karte gespeicherten Form:
—
— amtliches Kennzeichen und zulassender Mitgliedstaat,
— Datum und Uhrzeit der Kartenentnahme,
— Merker zur Angabe, ob der Karteninhaber beim Einstecken Tätigkeiten manuell eingegeben hat oder nicht.
082Die Speicherdauer dieser Daten im Massenspeicher muss mindestens 365 Tage betragen können.
083Ist die Speicherkapazität erschöpft, werden die ältesten Daten durch neue überschrieben.
12.4. Fahrertätigkeitsdaten
084Bei jedem Wechsel der Tätigkeit des Fahrers und/oder zweiten Fahrers und/oder bei jedem Wechsel des Status der Fahrzeugführung und/oder bei jedem Einstecken bzw. jeder Entnahme einer Fahrer- oder Werkstattkarte wird im Massenspeicher des Kontrollgeräts aufgezeichnet und gespeichert:
— der Status der Fahrzeugführung (TEAM, EINMANNBETRIEB)
— der Steckplatz (FAHRER, ZWEITER FAHRER)
— der Kartenstatus im jeweiligen Steckplatz (EINGESTECKT, NICHT EINGESTECKT) (siehe Anmerkung)
— die Tätigkeit (LENKEN, BEREITSCHAFT, ARBEIT, UNTERBRECHUNG/RUHE)
— Datum und Uhrzeit des Wechsels.
Anmerkung: EINGESTECKT bedeutet, dass eine gültige Fahrer- oder Werkstattkarte im Steckplatz eingesetzt ist. NICHT EINGESTECKT bedeutet das Gegenteil, d. h. es ist keine gültige Fahrer- oder Werkstattkarte eingesetzt (z. B. ist eine Unternehmenskarte oder keine Karte eingesteckt).
Anmerkung: Vom Fahrer manuell eingegebene Tätigkeitsdaten werden im Massenspeicher nicht aufgezeichnet.
085Die Speicherdauer der Fahrertätigkeitsdaten im Massenspeicher muss mindestens 365 Tage betragen können.
086Ist die Speicherkapazität erschöpft, werden die ältesten Daten durch neue überschrieben.
12.5. Ort des Beginns und/oder des Endes des Arbeitstages
087Gibt ein Fahrer oder zweiter Fahrer den Ort des Beginns und/oder Endes des Arbeitstages ein, wird im Massenspeicher des Kontrollgeräts Folgendes aufgezeichnet und gespeichert:
— gegebenenfalls die Nummer der (Zweit-)Fahrerkarte und den ausstellenden Mitgliedstaat,
— Datum und Uhrzeit der Eingabe (oder Datum und Uhrzeit, auf die sich die Eingabe bezieht, wenn die Eingabe während des manuellen Eingabevorgangs erfolgt),
— Art der Eingabe (Beginn oder Ende, Eingabebedingung),
— eingegebenes Land und eingegebene Region,
— Kilometerstand.
088Die Speicherdauer der Anfangs- und/oder Enddaten des Arbeitstages im Massenspeicher muss mindestens 365 Tage betragen können (unter der Annahme, dass ein Fahrer zwei Datensätze pro Tag eingibt).
089Ist die Speicherkapazität erschöpft, werden die ältesten Daten durch neue überschrieben.
12.6. Kilometerstandsdaten
090Das Kontrollgerät registriert in seinem Massenspeicher an jedem Kalendertag um Mitternacht den Kilometerstand des Fahrzeugs und das dazugehörige Datum.
091Die Speicherdauer des mitternächtlichen Kilometerstands im Massenspeicher muss mindestens 365 Tage betragen können.
092Ist die Speicherkapazität erschöpft, werden die ältesten Daten durch neue überschrieben.
12.7. Detaillierte Geschwindigkeitsdaten
093Das Kontrollgerät registriert und speichert in seinem Massenspeicher zu jeder Sekunde mindestens der letzten 24 Stunden, in denen sich das Fahrzeug bewegt hat, die Momentangeschwindigkeit des Fahrzeugs mit den dazugehörigen Datums- und Uhrzeitangaben.
12.8. Ereignisdaten
Im Sinne dieses Unterabsatzes erfolgt die Zeitaufzeichnung auf 1 Sekunde genau.
094Bei jedem festgestellten Ereignis registriert und speichert das Kontrollgerät die folgenden Daten entsprechend den nachfolgend aufgeführten Speicherungsvorschriften:
Ereignis |
Speicherungsvorschriften |
Je Ereignis aufzuzeichnende Daten |
Kartenkonflikt |
— die 10 jüngsten Ereignisse |
— Beginn des Ereignisses — Datum und Uhrzeit, — Ende des Ereignisses — Datum und Uhrzeit, — Kartenart, Nummer und ausstellender Mitgliedstaat der beiden Karten, die den Konflikt hervorrufen |
Lenken ohne geeignete Karte |
— das jeweils längste Ereignis an den letzten 10 Tagen des Auftretens, — die 5 längsten Ereignisse in den letzten 365 Tagen |
— Beginn des Ereignisses — Datum und Uhrzeit, — Ende des Ereignisses — Datum und Uhrzeit, — Kartenart, Nummer und ausstellender Mitgliedstaat einer zu Beginn und/oder zum Ende des Ereignisses eingesteckten Karte, — Anzahl gleichartiger Ereignisse an diesem Tag |
Einstecken der Karte während des Lenkens |
— das jeweils letzte Ereignis an den letzten 10 Tagen des Auftretens |
— Datum und Uhrzeit des Ereignisses, — Kartenart, Nummer und ausstellender Mitgliedstaat, — Anzahl gleichartiger Ereignisse an diesem Tag |
Letzter Vorgang nicht korrekt abgeschlossen |
— die 10 jüngsten Ereignisse |
— Datum und Uhrzeit des Einsteckens der Karte — Kartenart, Nummer und ausstellender Mitgliedstaat, — aus der Karte ausgelesene Daten des letzten Vorgangs: —— Datum und Uhrzeit des Einsteckens der Karte — amtliches Kennzeichen und zulassender Mitgliedstaat |
Geschwindigkeitsüberschreitung (1) |
— das jeweils gravierendste Ereignis an den letzten 10 Tagen des Auftretens (d. h. das Ereignis mit der höchsten Durchschnittsgeschwindigkeit), — die 5 gravierendsten Ereignisse in den letzten 365 Tagen, — das erste Ereignis nach der letzten Kalibrierung |
— Beginn des Ereignisses — Datum und Uhrzeit, — Ende des Ereignisses — Datum und Uhrzeit, — während des Ereignisses gemessene Höchstgeschwindigkeit — während des Ereignisses gemessene arithmetische Durchschnittsgeschwindigkeit — Kartenart, Nummer und ausstellender Mitgliedstaat des Fahrers (wenn zutreffend), — Anzahl gleichartiger Ereignisse an diesem Tag |
Unterbrechung der Stromversorgung (2) |
— das jeweils längste Ereignis an den letzten 10 Tagen des Auftretens, — die 5 längsten Ereignisse in den letzten 365 Tagen |
— Beginn des Ereignisses — Datum und Uhrzeit, — Ende des Ereignisses — Datum und Uhrzeit, — Kartenart, Nummer und ausstellender Mitgliedstaat einer zu Beginn und/oder zum Ende des Ereignisses eingesteckten Karte, — Anzahl gleichartiger Ereignisse an diesem Tag |
Datenfehler Weg und Geschwindigkeit |
— das jeweils längste Ereignis an den letzten 10 Tagen des Auftretens, — die 5 längsten Ereignisse in den letzten 365 Tagen |
— Beginn des Ereignisses — Datum und Uhrzeit, — Ende des Ereignisses — Datum und Uhrzeit, — Kartenart, Nummer und ausstellender Mitgliedstaat einer zu Beginn und/oder zum Ende des Ereignisses eingesteckten Karte, — Anzahl gleichartiger Ereignisse an diesem Tag |
Datenkonflikt Fahrzeugbewegung |
— das längste Ereignis an jedem der letzten 10 Tage des Auftretens — die 5 längsten Ereignisse in den letzten 365 Tagen |
— Datum und Uhrzeit des Beginns des Ereignisses, — Datum und Uhrzeit des Endes des Ereignisses, — Typ, Nummer und ausstellender Mitgliedstaat jeder zu Beginn und/oder Ende des Ereignisses eingeführten Karte, — Anzahl ähnlicher Ereignisse an diesem Tag. |
Versuch Sicherheitsverletzung |
— die 10 jüngsten Ereignisse nach Ereignisart |
— Beginn des Ereignisses — Datum und Uhrzeit, — Ende des Ereignisses — Datum und Uhrzeit (sofern relevant), — Kartenart, Nummer und ausstellender Mitgliedstaat einer zu Beginn und/oder zum Ende des Ereignisses eingesteckten Karte, — Art des Ereignisses |
(1) 095Im Massenspeicher des Kontrollgeräts sind darüber hinaus folgende Daten aufzuzeichnen und zu speichern: — Datum und Uhrzeit der letzten KONTROLLE GESCHWINDIGKEITSÜBERSCHREITUNG, — Datum und Uhrzeit der ersten Geschwindigkeitsüberschreitung, die dieser KONTROLLE GESCHWINDIGKEITSÜBERSCHREITUNG folgt, — Anzahl der Geschwindigkeitsüberschreitungsereignisse seit der letzten KONTROLLE GESCHWINDIGKEITSÜBERSCHREITUNG. (2) Diese Daten können erst nach Wiederherstellung der Stromversorgung aufgezeichnet werden, wobei die Genauigkeit hier eine Minute betragen kann. |
12.9. Störungsdaten
Im Sinne dieses Unterabsatzes erfolgt die Zeitaufzeichnung auf 1 Sekunde genau.
096Bei jeder festgestellten Störung muss das Kontrollgerät versuchen, die folgenden Daten entsprechend den nachfolgend aufgeführten Speicherungsvorschriften aufzuzeichnen und zu speichern:
Störung |
Speicherungsvorschriften |
Je Störung aufzuzeichnende Daten |
Kartenfehlfunktion |
— die 10 jüngsten Fahrerkartenfehlfunktionen |
— Beginn der Störung — Datum und Uhrzeit, — Ende der Störung — Datum und Uhrzeit, — Kartenart, Nummer und ausstellender Mitgliedstaat |
Kontrollgerätstörung |
— die 10 jüngsten Störungen jeder Störungsart — die erste Störung nach der letzten Kalibrierung |
— Beginn der Störung — Datum und Uhrzeit, — Ende der Störung — Datum und Uhrzeit, — Art der Störung — Kartenart, Nummer und ausstellender Mitgliedstaat einer zu Beginn und/oder zum Ende der Störung eingesteckten Karte |
12.10. Kalibrierungsdaten
097Das Kontrollgerät registriert und speichert in seinem Massenspeicher Daten in Bezug auf:
— bekannte Kalibrierungsparameter zum Zeitpunkt der Aktivierung,
— seine erste Kalibrierung nach der Aktivierung,
— seine erste Kalibrierung im derzeitigen Fahrzeug (identifiziert anhand von dessen Fahrzeugidentifizierungsnummer)
— die 5 jüngsten Kalibrierungen (erfolgen an einem Kalendertag mehrere Kalibrierungen, ist nur die letzte des Tages zu speichern).
098Zu den einzelnen Kalibrierungen sind folgende Daten zu speichern:
— Zweck der Kalibrierung (Aktivierung, Ersteinbau, Einbau, regelmäßige Nachprüfung)
— Name und Anschrift der Werkstatt,
— Werkstattkartennummer, ausstellender Mitgliedstaat und Ablauf der Gültigkeit der Karte,
— Fahrzeugkennung,
— aktualisierte und bestätigte Parameter: Wegdrehzahl (w), Kontrollgerätkonstante (k), tatsächlicher Reifenumfang (l), Reifengröße, Einstellung des Geschwindigkeitsbegrenzers, Kilometerstand (alt und neu), Datum und Uhrzeit (alte und neue Werte).
099Der Weg- und/oder Geschwindigkeitsgeber registriert und speichert in seinem Speicher die folgenden Installationsdaten:
— erste Koppelung mit einer Fahrzeugeinheit (Datum, Uhrzeit, FE-Bauartgenehmigungsnummer, FE-Seriennummer),
— letzte Koppelung mit einer Fahrzeugeinheit (Datum, Uhrzeit, FE-Bauartgenehmigungsnummer, FE-Seriennummer).
12.11. Zeiteinstellungsdaten
100Das Kontrollgerät registriert und speichert in seinem Massenspeicher Daten in Bezug auf:
— die jüngste Zeiteinstellung,
— die 5 größten Zeiteinstellungen seit der letzten Kalibrierung,
ausgeführt in der Betriebsart Kalibrierung und nicht im Rahmen einer normalen Kalibrierung (Begriffsbestimmung f).
101Zu den einzelnen Zeiteinstellungen sind folgende Daten zu speichern:
— Datum und Uhrzeit, alter Wert,
— Datum und Uhrzeit, neuer Wert,
— Name und Anschrift der Werkstatt,
— Werkstattkartennummer, ausstellender Mitgliedstaat und Ablauf der Gültigkeit der Karte.
12.12. Kontrolldaten
102Das Kontrollgerät registriert und speichert in seinem Massenspeicher folgende Daten in Bezug auf die 20 jüngsten Kontrollen:
— Datum und Uhrzeit der Kontrolle,
— Kontrollkartennummer und ausstellender Mitgliedstaat,
— Art der Kontrolle (Anzeigen und/oder Drucken und/oder Herunterladen von der Fahrzeugeinheit und/oder Herunterladen von der Karte).
103Beim Herunterladen sind zudem die ältesten und die jüngsten heruntergeladenen Tage aufzuzeichnen.
12.13. Unternehmenssperrdaten
104Das Kontrollgerät registriert und speichert in seinem Massenspeicher folgende Daten in Bezug auf die 255 jüngsten Unternehmenssperren:
— Sperrung (/Lock-in) - Datum und Uhrzeit,
— Entsperrung (/Lock-out) - Datum und Uhrzeit,
— Unternehmenskartennummer und ausstellende Mitgliedstaaten,
— Name und Anschrift des Unternehmens.
Daten, die zuvor durch eine Sperre gesperrt waren, die aufgrund obiger Begrenzung aufgehoben wurde, werden als nicht gesperrt behandelt.
12.14. Erfassen des Herunterladens
105Das Kontrollgerät registriert und speichert in seinem Massenspeicher in Bezug auf das letzte Herunterladen vom Massenspeicher auf externe Datenträger in den Betriebsarten Unternehmen oder Kalibrierung folgende Daten:
— Datum und Uhrzeit des Herunterladens,
— Unternehmens- oder Werkstattkartennummer und ausstellender Mitgliedstaat,
— Name des Unternehmens oder der Werkstatt.
12.15. Daten zu spezifischen Bedingungen
105aDas Kontrollgerät registriert und speichert in seinem Massenspeicher folgende Daten in Bezug auf spezifische Bedingungen:
— Datum und Uhrzeit des Eintrags,
— Art der spezifischen Bedingung.
105bDie Speicherdauer der Daten zu spezifischen Bedingungen im Massenspeicher muss mindestens 365 Tage betragen können (unter der Annahme, dass pro Tag eine Bedingung ein- und ausgeschaltet wird). Ist die Speicherkapazität erschöpft, werden die ältesten Daten durch neue überschrieben.
13. Auslesen von Daten aus Kontrollgerätkarten
106Das Kontrollgerät muss aus Kontrollgerätkarten die erforderlichen Daten
— zur Identifizierung der Kartenart, des Karteninhabers, des zuvor genutzten Fahrzeugs, des Datums und der Uhrzeit der letzten Kartenentnahme und der zu jenem Zeitpunkt gewählten Tätigkeit,
— zur Kontrolle des korrekten Abschlusses des letzten Kartenvorgangs,
— zur Berechnung der ununterbrochenen Lenkzeit, der kumulativen Pausenzeit und der kumulierten Lenkzeit für die vorangegangene und für die laufende Woche,
— zur Anfertigung von Ausdrucken von auf einer Fahrerkarte aufgezeichneten Daten,
— zum Herunterladen einer Fahrerkarte auf externe Datenträger
auslesen können.
107Bei einem Lesefehler verwendet das Kontrollgerät maximal dreimal erneut den gleichen Lesebefehl. Schlagen alle Versuche fehl, wird die Karte für fehlerhaft und ungültig erklärt.
14. Aufzeichnung und Speicherung von Daten auf Kontrollgerätkarten
108Sofort nach dem Einstecken der Karte stellt das Kontrollgerät die „Kartenvorgangsdaten“ auf der Fahrer- oder Werkstattkarte ein.
109Das Kontrollgerät aktualisiert die auf gültigen Fahrer-, Werkstatt- und/oder Kontrollkarten gespeicherten Daten mit sämtlichen erforderlichen Daten, die für den Karteninhaber und für den Zeitraum, in dem die Karte eingesteckt ist, relevant sind. Die auf diesen Karten gespeicherten Daten sind in Kapitel IV spezifiziert.
109aDas Kontrollgerät aktualisiert die auf gültigen Fahrer- und Werkstattkarten gespeicherten Fahrertätigkeits- und Ortsdaten (gemäß Kapitel IV.5.2.5 und 5.2.6) mit Tätigkeits- und Ortsdaten, die vom Karteninhaber manuell eingegeben werden.
109bDas Ereignis „Datenkonflikt Fahrzeugbewegung“ wird nicht auf der Fahrer- und der Werkstattkarte gespeichert.
110Die Aktualisierung der Kontrollgerätkarten erfolgt so, dass bei Bedarf und unter Berücksichtigung der Speicherkapazität der Karte die jeweils ältesten Daten durch die jüngsten Daten ersetzt werden.
111Bei einem Schreibfehler verwendet das Kontrollgerät maximal dreimal erneut den gleichen Schreibbefehl. Schlagen alle Versuche fehl, wird die Karte für fehlerhaft und ungültig erklärt.
112Vor der Entnahme einer Fahrerkarte und nach Speicherung aller relevanten Daten auf der Karte setzt das Kontrollgerät alle „Kartenvorgangsdaten“ zurück.
15. Anzeige
113Die Anzeige enthält mindestens 20 Zeichen.
114Die Mindesthöhe der Zeichen beträgt 5 mm und die Mindestbreite 3,5 mm.
114aDie Anzeige muss die in Anlage 1 Kapitel 4 „Zeichensätze“ spezifizierten Zeichen unterstützen. Die Anzeige kann vereinfachte Zeichen verwenden (z.B. können mit Akzent versehene Zeichen ohne Akzent oder Kleinbuchstaben als Großbuchstaben dargestellt werden).
115Die Anzeige ist mit einer blendfreien Beleuchtung auszustatten.
116Die in der Anzeige dargestellten Zeichen müssen von außerhalb des Kontrollgeräts gut sichtbar sein.
117Vom Kontrollgerät müssen folgende Daten angezeigt werden können:
— Standarddaten,
— Warndaten,
— Menüzugangsdaten,
— andere von einem Benutzer angeforderte Daten.
Vom Kontrollgerät können zusätzliche Informationen angezeigt werden, sofern sie von den vorstehend verlangten Informationen deutlich unterscheidbar sind.
118Die Anzeige des Kontrollgeräts verwendet die in Anlage 3 aufgeführten Piktogramme oder Piktogrammkombinationen. Es können auch zusätzliche Piktogramme oder Kombinationen angezeigt werden, sofern sie sich deutlich von den genannten Piktogrammen und Kombinationen unterscheiden.
119Die Anzeige muss sich bei fahrendem Fahrzeug stets im eingeschalteten Zustand befinden.
120Das Kontrollgerät kann eine manuelle oder automatische Abschaltvorrichtung für die Anzeige aufweisen, wenn sich das Fahrzeug nicht in Fahrt befindet.
Das Anzeigeformat ist in Anlage 5 spezifiziert.
15.1. Standardanzeige
121Wenn keine anderen Informationen angezeigt werden müssen, sind vom Kontrollgerät standardmäßig folgende Angaben anzuzeigen:
— die Ortszeit (UTC + durch den Fahrer eingestellter Versatz),
— die Betriebsart,
— die derzeitige Tätigkeit des Fahrers und die derzeitige Tätigkeit des zweiten Fahrers.
Informationen zum Fahrer:
— Falls derzeitige Tätigkeit LENKEN ist: aktuelle ununterbrochene Lenkzeit und aktuelle kumulative Unterbrechungszeit,
— falls derzeitige Tätigkeit nicht LENKEN ist: aktuelle Dauer der anderen Tätigkeit (seit der Auswahl) und aktuelle kumulative Unterbrechungszeit.
122Die Anzeige von Daten zu den Fahrern muss klar, deutlich und eindeutig sein. Lassen sich Fahrer- und Zweitfahrerinformationen nicht gleichzeitig anzeigen, zeigt das Kontrollgerät standardmäßig die Informationen zum Fahrer und ermöglicht dem Benutzer, auf die Anzeige der Informationen zum zweiten Fahrer umzuschalten.
123Lässt die Anzeigebreite eine ständige Anzeige der Betriebsart nicht zu, zeigt das Kontrollgerät bei Betriebsartwechsel die neue Betriebsart kurz an.
124Beim Einstecken der Karte wird der Name des Karteninhabers kurz angezeigt.
124aIst die Bedingung „KONTROLLGERÄT NICHT ERFORDERLICH“ eingeschaltet, muss die Standardanzeige das entsprechende Piktogramm aufweisen (es ist zulässig, dass die aktuelle Fahrertätigkeit nicht gleichzeitig angezeigt wird).
15.2. Warnanzeige
125Das Kontrollgerät zeigt Warninformationen vorrangig unter Verwendung der Piktogramme gemäß Anlage 3 an, die gegebenenfalls durch zahlencodierte Informationen ergänzt werden. Darüber hinaus kann zusätzlich eine textliche Beschreibung der Warnung in der Muttersprache des Fahrers erfolgen.
15.3. Menübedienung
126Das Kontrollgerät stellt die erforderlichen Befehle über eine geeignete Menüstruktur bereit.
15.4. Sonstige Anzeigen
127Nach Bedarf müssen sich folgende Anzeigen auswählen lassen:
— Datum und Uhrzeit in UTC sowie Ortszeitversatz,
— der Inhalt der sechs Ausdrucke in den gleichen Formaten wie die Ausdrucke selbst,
— ununterbrochene Lenkzeit und kumulative Unterbrechungszeit des Fahrers,
— ununterbrochene Lenkzeit und kumulative Unterbrechungszeit des zweiten Fahrers,
— kumulierte Lenkzeit des Fahrers für die Vorwoche und die laufende Woche,
— kumulierte Lenkzeit des zweiten Fahrers für die Vorwoche und die laufende Woche.
Fakultative Angabe:
— aktuelle Dauer der Tätigkeit des zweiten Fahrers (seit der Auswahl),
— kumulierte Lenkzeit des Fahrers für die laufende Woche,
— kumulierte Lenkzeit des Fahrers für den aktuellen Arbeitstag,
— kumulierte Lenkzeit des zweiten Fahrers für den aktuellen Arbeitstag.
128Die Anzeige des Ausdruckinhalts erfolgt sequentiell, Zeile für Zeile. Beträgt die Anzeigebreite weniger als 24 Zeichen, erhält der Benutzer die vollständige Information durch ein geeignetes Mittel (mehrere Zeilen, Rollen usw.). Für handschriftliche Einträge vorgesehene Ausdruckzeilen brauchen nicht angezeigt zu werden.
16. Drucken
129Das Kontrollgerät muss Informationen aus seinem Massenspeicher und/oder von Kontrollgerätkarten anhand der folgenden sechs Ausdrucke drucken können:
— täglicher Ausdruck Fahrertätigkeiten von der Karte,
— täglicher Ausdruck Fahrertätigkeiten von der Fahrzeugeinheit,
— Ausdruck Ereignisse und Störungen von der Karte,
— Ausdruck Ereignisse und Störungen von der Fahrzeugeinheit,
— Ausdruck Technische Daten,
— Ausdruck Geschwindigkeitsüberschreitung.
Genaue Angaben zu Format und Inhalt dieser Ausdrucke sind in Anlage 4 enthalten.
Am Ende der Ausdrucke können zusätzliche Daten bereitgestellt werden.
Vom Kontrollgerät können auch zusätzliche Ausdrucke bereitgestellt werden, sofern sie von den vorgenannten sechs Ausdrucken deutlich unterscheidbar sind.
130Der „tägliche Ausdruck Fahrertätigkeiten von der Karte“ und der „Ausdruck Ereignisse und Störungen von der Karte“ dürfen verfügbar sein, wenn eine Fahrerkarte oder eine Werkstattkarte in das Kontrollgerät eingesetzt sind. Das Kontrollgerät muss die auf der betreffenden Karten gespeicherten Daten vor Beginn des Ausdrucks aktualisieren.
131Zur Herstellung des „täglichen Ausdrucks Fahrertätigkeiten von der Karte“ und des „Ausdrucks Ereignisse und Störungen von der Karte“
— wählt das Kontrollgerät entweder automatisch die Fahrerkarte oder die Werkstattkarte, wenn nur eine dieser Karten eingesetzt ist,
— oder ermöglicht einen Befehl zur Auswahl der Quellenkarte oder zur Auswahl der Karte im Fahrersteckplatz, wenn beide Kartenarten im Kontrollgerät eingesetzt sind.
132Der Drucker muss 24 Zeichen pro Zeile drucken können.
133Die Mindesthöhe der Zeichen beträgt 2,1 mm und die Mindestbreite 1,5 mm.
133aDer Drucker muss die in Anlage 1 Kapitel 4 „Zeichensätze“ spezifizierten Zeichen unterstützen.
134Drucker müssen von ihrer Auslegung her diese Ausdrucke mit einem Auflösungsniveau liefern, das Missverständnisse beim Lesen ausschließt.
135Die Abmessungen der Ausdrucke und die Eintragungen auf den Ausdrucken dürfen unter normalen Feuchtigkeits- (10 bis 90 %) und Temperaturbedingungen keinerlei Veränderungen unterliegen.
136Auf dem vom Kontrollgerät verwendeten Ausdruckpapier sind das Prüfzeichen und der Typ/die Typen des Kontrollgeräts anzugeben, mit dem/denen es eingesetzt werden kann.
136aDie Ausdrucke müssen unter normalen Aufbewahrungsbedingungen hinsichtlich Lichtintensität, Feuchtigkeit und Temperatur mindestens zwei Jahre lang deutlich lesbar und identifizierbar bleiben.
136bDas Ausdruckpapier muss mindestens den Prüfspezifikationen entsprechen, die auf der Internetseite des gemäß Randnummer 278 mit der Durchführung der Interoperabilitätsprüfungen beauftragten Labors festgelegt sind.
136cJegliche Änderung oder Aktualisierung der im obigen Absatz genannten Spezifikationen darf von dem beauftragten Labor nur nach Konsultation des Herstellers der bauartgenehmigten digitalen Fahrtenschreiber-Fahrzeugeinheit sowie der für die Bauartgenehmigung zuständigen Behörden vorgenommen werden.
137Es muss möglich sein, auf diesen Ausdrucken zusätzliche manuelle Eintragungen wie die Unterschrift des Fahrers vorzunehmen.
138Tritt während des Druckens das Ereignis „Kein Papier“ auf, startet das Kontrollgerät nach dem Nachladen des Papiers den Druckvorgang vom Anfang des Ausdrucks oder setzt den Druck fort, wobei ein eindeutiger Hinweis auf den zuvor gedruckten Teil erfolgt.
17. Warnungen
139Bei Feststellung eines Ereignisses und/oder einer Störung erhält der Fahrer vom Kontrollgerät ein Warnsignal.
140Die Warnung für das Ereignis Unterbrechung der Stromversorgung kann bis zur Wiederherstellung der Stromversorgung aufgeschoben werden.
141Das Kontrollgerät warnt den Fahrer 15 Minuten vor dem Zeitpunkt sowie zum Zeitpunkt der Überschreitung der höchstzulässigen ununterbrochenen Lenkzeit.
142Die Warnungen erfolgen optisch. Zusätzlich zu optischen können auch akustische Warnsignale abgegeben werden.
143Optische Warnungen müssen für den Benutzer eindeutig erkennbar sein, sich im Sichtfeld des Fahrers befinden und sowohl am Tage als auch in der Nacht deutlich lesbar sein.
144Optische Warnungen können in das Kontrollgerät eingebaut oder gerätefern installiert sein.
145Im letzteren Fall erfolgt die Kennzeichnung mit einem „T“-Symbol.
146Die Warnsignale haben eine Dauer von mindestens 30 Sekunden, sofern sie nicht vom Benutzer durch Betätigen einer Taste am Kontrollgerät bestätigt werden. Mit dieser ersten Bestätigung darf die im nächsten Absatz angeführte Anzeige des Grundes für die Warnung nicht gelöscht werden.
147Der Grund für die Warnung wird am Kontrollgerät angezeigt und bleibt so lange sichtbar, bis der Benutzer ihn mit einer bestimmten Taste oder mit einem bestimmten Befehl über das Kontrollgerät bestätigt.
148Es können zusätzliche Warnsignale abgegeben werden, solange sie bei den Fahrern zu keinen Verwechslungen mit den vorstehend festgelegten Warnsignalen führen.
18. Herunterladen von Daten auf externe Datenträger
149Das Kontrollgerät muss bei Bedarf über den Anschluss zum Kalibrieren/Herunterladen Daten aus seinem Massenspeicher oder von einer Fahrerkarte an externe Speichermedien herunterladen können. Das Kontrollgerät muss die auf der betreffenden Karte gespeicherten Daten vor Beginn des Ausdrucks aktualisieren.
150Zusätzlich und als optionales Leistungsmerkmal kann das Kontrollgerät in jeder Betriebsart Daten über einen anderen Anschluss an ein über diesen Anschluss authentisiertes Unternehmen herunterladen. In diesem Fall gelten für das Herunterladen die Datenzugriffsrechte der Betriebsart Unternehmen.
151Beim Herunterladen dürfen gespeicherte Daten weder verändert noch gelöscht werden.
Die elektrische Schnittstelle des Anschlusses zum Kalibrieren/Herunterladen ist in Anlage 6 spezifiziert.
Die Protokolle zum Herunterladen sind in Anlage 7 spezifiziert.
19. Datenausgabe an externe Zusatzgeräte
152Wenn am Kontrollgerät keine Funktion für die Anzeige der Geschwindigkeit und/oder des Kilometerstands gegeben ist, stellt das Kontrollgerät (ein) Ausgangssignal(e) für die Anzeige der Fahrzeuggeschwindigkeit und/oder für die vom Fahrzeug insgesamt zurückgelegte Wegstrecke zur Verfügung.
153Die Fahrzeugeinheit muss darüber hinaus zur Ausgabe der folgenden Daten über eine geeignete dedizierte serielle Verbindung unabhängig von einer optionalen CAN-Busverbindung (ISO 11898 Straßenfahrzeuge — Austausch digitaler Informationen — Controller Area Network (CAN) für hohe Übertragungsraten) in der Lage sein, so dass deren Verarbeitung durch andere im Fahrzeug installierte elektronische Geräte möglich ist:
— aktuelle(s) Datum und Uhrzeit in UTC,
— Fahrzeuggeschwindigkeit,
— Kilometerstand,
— zur Zeit gewählte Tätigkeit des Fahrers und des zweiten Fahrers,
— Information, ob im Steckplatz des Fahrers oder des zweiten Fahrers zur Zeit eine Karte eingesteckt ist und (gegebenenfalls) Informationen über die entsprechende Kartenkennung (Kartennummer und ausstellender Mitgliedstaat).
Über diese Minimalliste hinaus können noch weitere Daten ausgegeben werden.
Bei eingeschalteter Zündung werden diese Daten ständig ausgesendet. Ist die Zündung ausgeschaltet, ruft zumindest ein Tätigkeitswechsel des Fahrers oder des zweiten Fahrers und/oder das Einstecken oder die Entnahme einer Kontrollgerätkarte eine Datenausgabe hervor. Wurden Daten bei ausgeschalteter Zündung zurückgehalten, so werden diese Daten sofort nach Einschalten der Zündung bereitgestellt.
20. Kalibrierung
154Die Kalibrierungsfunktion gestattet folgende Vorgänge:
— automatische Koppelung des Weg- und/oder Geschwindigkeitsgebers mit der Fahrzeugeinheit,
— digitale Angleichung der Konstante des Kontrollgeräts (k) an die Wegdrehzahl des Fahrzeugs (w) (Kraftfahrzeuge mit mehreren Hinterachsuntersetzungen müssen mit einer Umschalteinrichtung ausgerüstet sein, durch die die verschiedenen Untersetzungsverhältnisse automatisch auf die Wegdrehzahl gebracht werden, für die das Gerät auf das Fahrzeug abgestimmt wurde),
— Einstellung (ohne Beschränkung) der aktuellen Zeit,
— Einstellung des aktuellen Kilometerstands,
— Aktualisierung der im Massenspeicher gespeicherten Kenndaten des Weg- und/oder Geschwindigkeitsgebers,
— Aktualisierung oder Bestätigung anderer dem Kontrollgerät bekannten Parameter: Fahrzeugkennung, Wegdrehzahl (w), Reifenumgang (l), Reifengröße und gegebenenfalls Einstellung des Geschwindigkeitsbegrenzers.
155Die Kopplung des Weg- und/oder Geschwindigkeitsgebers mit der Fahrzeugeinheit besteht mindestens
— in der Aktualisierung der vom Weg- und/oder Geschwindigkeitsgeber gespeicherten Installationsdaten (nach Bedarf),
— im Kopieren erforderlicher Kenndaten des Weg- und/oder Geschwindigkeitsgebers von diesem in den Massenspeicher der Fahrzeugeinheit.
156Mit der Kalibrierungsfunktion muss es möglich sein, die erforderlichen Daten über den Anschluss zum Kalibrieren/Herunterladen gemäß dem in Anlage 8 festgelegten Kalibrierungsprotokoll einzugeben. Die Eingabe von Daten durch die Kalibrierungsfunktion kann auch über andere Anschlüsse erfolgen.
21. Zeiteinstellung
157Die Funktion Zeiteinstellung ermöglicht im Abstand von mindestens 7 Tagen eine Anpassung der aktuellen Uhrzeit um höchstens 1 Minute.
158In der Betriebsart Kalibrierung ist mit der Funktion Zeiteinstellung eine Anpassung der aktuellen Uhrzeit ohne Einschränkung möglich.
22. Leistungsmerkmale
159Die Fahrzeugeinheit muss im Temperaturbereich von - 20 °C bis 70 °C, und der Weg- und/oder Geschwindigkeitsgeber im Temperaturbereich von - 40 °C bis 135 °C voll einsatzbereit sein. Der Inhalt des Massenspeichers muss bis zu Temperaturen von - 40 °C erhalten bleiben.
160Das Kontrollgerät muss bei einer Luftfeuchtigkeit von 10 bis 90 % voll einsatzbereit sein.
161Das Kontrollgerät muss gegen Überspannung, Falschpolung der Stromversorgung und Kurzschluss geschützt sein.
161aBewegungssensoren müssen
— entweder auf ein Magnetfeld, das die Ermittlung von Fahrzeugbewegungsdaten stört, reagieren – unter diesen Umständen registriert und speichert die Fahrzeugeinheit eine Sensorstörung (Randnummer 070) – oder
über einen Sensor verfügen, der vor Magnetfeldern geschützt oder dagegen unempfindlich ist.
162Das Kontrollgerät muss hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit der Richtlinie 95/54/EG der Kommission ( 19 ) zur Anpassung der Richtlinie 72/245/EWG des Rates ( 20 ) entsprechen und gegen elektrostatische Entladungen und Störgrößen geschützt sein.
23. Werkstoffe
163Alle Bauteile des Kontrollgeräts müssen aus Werkstoffen mit hinreichender Stabilität und mechanischer Festigkeit sowie mit elektrischer und magnetischer Stabilität bestehen.
164Zur Gewährleistung normaler Betriebsbedingungen müssen alle Teile des Geräts gegen Feuchtigkeit und Staub geschützt sein.
165Die Fahrzeugeinheit muss den Schutzgrad IP 40 und der Weg- und/oder Geschwindigkeitsgeber den Schutzgrad IP 64 gemäß Norm IEC 529 erfüllen.
166Das Kontrollgerät muss den geltenden technischen Spezifikationen hinsichtlich der ergonomischen Gestaltung genügen.
167Das Kontrollgerät muss gegen unbeabsichtigte Beschädigungen geschützt sein.
24. Markierungen
168Sind am Kontrollgerät Kilometerstand und Geschwindigkeit ablesbar, müssen in der Anzeige folgende Angaben erscheinen:
— in der Nähe der Zahl, die die zurückgelegte Wegstrecke anzeigt, die Maßeinheit der zurückgelegten Wegstrecken mit der Abkürzung „km“
— in der Nähe der Zahl, die die Geschwindigkeit anzeigt, die Abkürzung „km/h“.
Kann das Kontrollgerät auch auf eine Geschwindigkeitsanzeige in Meilen pro Stunde umgeschaltet werden; wird in diesem Fall als Maßeinheit der zurückgelegten Wegstrecke die Abkürzung „mph“ angezeigt.
169An jeder gesonderten Komponente des Kontrollgeräts ist ein Typenschild mit folgenden Angaben anzubringen:
— Name und Anschrift des Herstellers,
— Teilnummer und Baujahr,
— Seriennummer des Geräts,
— Prüfzeichen des Kontrollgerätetyps.
170Reicht der Platz für alle genannten Angaben nicht aus, muss das Typenschild mindestens folgende Angaben enthalten: Name oder Logo des Herstellers und Teilnummer des Kontrollgeräts.
IV. BAUART- UND KONSTRUKTIONSMERKMALE DER KONTROLLGERÄTKARTEN
1. Sichtbare Daten
Die Vorderseite enthält:
171je nach Kartentyp die großgedruckten Wörter „Fahrerkarte“ oder „Kontrollkarte“ oder „Werkstattkarte“ oder „Unternehmenskarte“ in der Sprache bzw. den Sprachen des ausstellenden Mitgliedstaats;
172 ►M16 dieselben Worte in den anderen Gemeinschaftssprachen als grafischen Hintergrund der Karte:
BG |
КАРТА НА ВОДАЧА |
КОНТРОЛНА КАРТА |
КАРТАЗА МОНТАЖ И НАСТРОЙКИ |
КАРТА НА ПРЕВОЗВАЧА |
ES |
TARJETA DEL CONDUCTOR |
TARJETA DE CONTROL |
TARJETA DEL CENTRO DE ENSAYO |
TARJETA DE LA EMPRESA |
CS |
KARTA ŘIDIČE |
KONTROLNÍ KARTA |
KARTA DÍLNY |
KARTA PODNIKU |
DA |
FØRERKORT |
KONTROLKORT |
VÆRKSTEDSKORT |
VIRKSOMHEDSKORT |
DE |
FAHRERKARTE |
KONTROLLKARTE |
WERKSTATTKARTE |
UNTERNEHMENSKARTE |
ET |
AUTOJUHI KAART |
KONTROLLIJA KAART |
TÖÖKOJA KAART |
TÖÖANDJA KAART |
EL |
ΚΑΡΤΑ ΟΔΗΓΟΥ |
ΚΑΡΤΑ ΕΛΕΓΧΟΥ |
ΚΑΡΤΑ ΚΕΝΤΡΟΥ ΔΟΚΙΜΩΝ |
ΚΑΡΤΑ ΕΠΙΧΕΙΡΗΣΗΣ |
EN |
DRIVER CARD |
CONTROL CARD |
WORKSHOP CARD |
COMPANY CARD |
FR |
CARTE DE CONDUCTEUR |
CARTE DE CONTROLEUR |
CARTE D'ATELIER |
CARTE D'ENTREPRISE |
HR |
KARTICA VOZAČA |
NADZORNA KARTICA |
KARTICA RADIONICE |
KARTICA PRIJEVOZNIKA |
GA |
CÁRTA TIOMÁNAÍ |
CÁRTA STIÚRTHA |
CÁRTA CEARDLAINNE |
CÁRTA COMHLACHTA |
IT |
CARTA DEL CONDUCENTE |
CARTA DI CONTROLLO |
CARTA DELL'OFFICINA |
CARTA DELL' AZIENDA |
LV |
VADĪTĀJA KARTE |
KONTROLKARTE |
DARBNĪCAS KARTE |
UZŅĒMUMA KARTE |
LT |
VAIRUOTOJO KORTELĖ |
KONTROLĖS KORTELĖ |
DIRBTUVĖS KORTELĖ |
ĮMONĖS KORTELĖ |
HU |
GÉPJÁRMŰVEZETŐI KÁRTYA |
ELLENŐRI KÁRTYA |
MŰHELYKÁRTYA |
ÜZEMBENTARTÓI KÁRTYA |
MT |
KARTA TAS-SEWWIEQ |
KARTA TAL-KONTROLL |
KARTA TAL-ISTAZZJON TAT-TESTIJIET |
KARTA TAL-KUMPANNIJA |
NL |
BESTUURDERS KAART |
CONTROLEKAART |
WERKPLAATSKAART |
BEDRIJFSKAART |
PL |
KARTA KIEROWCY |
KARTA KONTROLNA |
KARTA WARSZTATOWA |
KARTA PRZEDSIĘBIORSTWA |
PT |
CARTÃO DE CONDUTOR |
CARTÃO DE CONTROLO |
CARTÃO DO CENTRO DE ENSAIO |
CARTÃO DE EMPRESA |
RO |
CARTELA CONDUCĂTORULUI AUTO |
CARTELA DE CONTROL |
CARTELA AGENTULUI ECONOMIC AUTORIZAT |
CARTELA OPERATORULUI DE TRANSPORT |
SK |
KARTA VODIČA |
KONTROLNÁ KARTA |
DIELENSKÁ KARTA |
PODNIKOVÁ KARTA |
SL |
VOZNIKOVA KARTICA |
KONTROLNA KARTICA |
KARTICA PREIZKUŠEVALIŠČA |
KARTICA PODJETJA |
FI |
KULJETTAJAKORTTI |
VALVONTAKORTTI |
KORJAAMOKORTTI |
YRITYSKORTTI |
SV |
FÖRARKORT |
KONTROLLKORT |
VERKSTADSKORT |
FÖRETAGSKORT ◄ |
173den Namen des Mitgliedstaats, der die Karte ausstellt (fakultativ);
174 ►M16 das Unterscheidungszeichen des ausstellenden Mitgliedstaats, im Negativdruck in einem blauen Rechteck, umgeben von zwölf gelben Sternen; die Unterscheidungszeichen sind wie folgt:
B |
: |
Belgien |
BG |
: |
Bulgarien |
CZ |
: |
Tschechische Republik |
DK |
: |
Dänemark |
D |
: |
Deutschland |
EST |
: |
Estland |
GR |
: |
Griechenland |
E |
: |
Spanien |
F |
: |
Frankreich |
HR |
: |
Kroatien |
IRL |
: |
Irland |
I |
: |
Italien |
CY |
: |
Zypern |
LV |
: |
Lettland |
LT |
: |
Litauen |
L |
: |
Luxemburg |
H |
: |
Ungarn |
M |
: |
Malta: |
NL |
: |
Niederlande |
A |
: |
Österreich |
PL |
: |
Polen |
P |
: |
Portugal |
RO |
: |
Rumänien |
SLO |
: |
Slowenien |
SK |
: |
Slowakei |
FIN |
: |
Finnland |
S |
: |
Schweden |
UK |
: |
Vereinigtes Königreich ◄ |
175wie folgt nummerierte Angaben zu der ausgestellten Karte:
|
Fahrerkarte |
Kontrollkarte |
Unternehmens- oder Werkstattkarte |
1. |
Name des Fahrers |
Name der Kontrollstelle |
Name des Unternehmens oder der Werkstatt |
2. |
Vorname(n) |
Name des Kontrolleurs (wenn zutreffend) |
Name des Karteninhabers (wenn zutreffend) |
3. |
Geburtsdatum |
Vorname(n) des Kontrolleurs (wenn zutreffend) |
Vorname(n) des Karteninhabers (wenn zutreffend) |
4.(a) |
Gültig ab |
||
(b) |
Gültig bis |
||
(c) |
Ausstellende Behörde (kann auf Seite 2 angegeben werden) |
||
(d) |
eine andere als unter 5. genannte Nummer für Verwaltungszwecke (fakultativ) |
||
5.(a) |
Führerscheinnummer (am Ausstellungstag der Fahrerkarte) |
|
|
5.(b) |
Kartennummer |
||
6. |
Lichtbild des Fahrers |
Lichtbild des Kontrolleurs (fakultativ) |
— |
7. |
Unterschrift des Fahrers |
Unterschrift des Inhabers (fakultativ) |
|
8. |
Wohnort oder Anschrift des Inhabers (fakultativ) |
Anschrift der Kontrollstelle |
Anschrift des Unternehmens oder der Werkstatt |
176Die zu verwendende Datumsform ist „TT/MM/JJJJ“ oder „TT.MM.JJJJ“ (Tag, Monat, Jahr).
Die Rückseite enthält:
177eine Erläuterung zu den nummerierten Angaben auf der Vorderseite der Karte;
178gegebenenfalls und mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Inhabers Angaben, die nicht mit der Verwaltung der Fahrerkarte im Zusammenhang stehen; jede Erschwerung der Verwendung des Modells als Fahrerkarte durch derartige Zusätze ist auszuschließen.
►(7) C1
►(7) C1
►(7) C1
►(7) C1
►(7) C1
►(7) C1
►(7) C1
179Die Kontrollgerätkarten werden mit folgender Hintergrundfarbe gedruckt:
— Fahrerkarte: weiß,
— Kontrollkarte: blau,
— Werkstattkarte: rot,
— Unternehmenskarte: gelb.
180Zum Schutz vor Fälschung und unbefugten Änderungen weisen die Kontrollgerätkarten mindestens folgende Merkmale auf:
— ein Sicherheitshintergrunddesign mit feingemustertem Guillochen und Irisdruck,
— im Bereich des Lichtbilds eine Überlappung des Sicherheitshintergrunddesigns mit dem Lichtbild,
— mindestens eine zweifarbige Mikrodruckzeile.
181Die Mitgliedstaaten können nach Beratung mit der Kommission unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Anhangs Farben oder Markierungen wie Staatssymbole oder Sicherheitsmerkmale hinzufügen.
2. Sicherheit
Ziel der Systemsicherheit ist der Schutz der Integrität und Authentizität der zwischen den Karten und dem Kontrollgerät ausgetauschten Daten und der von den Karten heruntergeladenen Daten, die Zulassung bestimmter Schreibvorgänge auf die Karten nur für das Kontrollgerät, der Ausschluss jeder Möglichkeit einer Fälschung der auf den Karten gespeicherten Daten, die Verhinderung unbefugter Änderungen sowie die Feststellung jeglicher Versuche dieser Art.
182Zur Gewährleistung der Systemsicherheit müssen die Kontrollgerätkarten die in den allgemeinen Sicherheitsvorgaben für Kontrollgerätkarten (Anlage 10) festgelegten Anforderungen erfüllen.
183Kontrollgerätkarten müssen mit anderen Geräten, wie z. B. Personalcomputern, lesbar sein.
3. Normen
184Die Kontrollgerätkarten müssen den folgenden Normen entsprechen:
— ISO/IEC 7810 Identifikationskarten — Physikalische Eigenschaften,
— ISO/IEC 7816 Identifikationskarten — Chipkarten mit Kontakten:
—
— Teil 1: Physikalische Eigenschaften,
— Teil 2: Abmessungen und Lokalisierung der Kontakte,
— Teil 3: Elektronische Eigenschaften und Protokolle zum Herunterladen,
— Teil 4: Interindustrielle Kommandos,
— Teil 8: Interindustrielle sicherheitsbezogene Kommandos,
— ISO/IEC 10373 Identifikationskarten; Prüfverfahren.
4. Spezifikationen für Umgebung und Elektrizität
185Die Kontrollgerätkarten müssen unter allen klimatischen Bedingungen, die im Gebiet der Gemeinschaft gewöhnlich anzutreffen sind, ordnungsgemäß funktionieren können, mindestens im Temperaturbereich - 25 °C bis + 70 °C mit gelegentlichen Spitzen bis zu + 85 °C , wobei „gelegentlich“ jeweils nicht mehr als 4 Stunden und nicht mehr als 100mal während der Lebensdauer der Karte bedeutet.
186Die Kontrollgerätkarten müssen bei einer Luftfeuchtigkeit von 10 bis 90 % ordnungsgemäß funktionieren können.
187Die Kontrollgerätkarten müssen bei Verwendung gemäß den Spezifikationen für Umgebung und Elektrizität während einer Dauer von fünf Jahren ordnungsgemäß funktionieren können.
188Während des Betriebs müssen die Kontrollgerätkarten hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit der Richtlinie 95/54/EG entsprechen und gegen elektrostatische Entladungen geschützt sein.
5. Datenspeicherung
Im Sinne dieses Absatzes
— erfolgt die Zeitaufzeichnung auf eine Minute genau, sofern nicht anders angegeben,
— erfolgt die Aufzeichnung des Kilometerstands auf einen Kilometer genau,
— erfolgt die Geschwindigkeitsaufzeichnung auf 1 km/h genau.
Die Funktionen, Befehle und logischen Strukturen der Kontrollgerätkarten, die der Erfüllung von Anforderungen zur Datenspeicherung dienen, sind in Anlage 2 spezifiziert.
189In diesem Absatz ist die Mindestspeicherkapazität für die verschiedenen Anwendungsdaten festgelegt. Die Kontrollgerätkarten müssen dem Kontrollgerät die tatsächliche Speicherkapazität dieser Dateien anzeigen können.
Alle zusätzlichen auf Kontrollgerätkarten gespeicherten Daten in Bezug auf andere Anwendungen, für die die Karte sonst noch vorgesehen ist, müssen gemäß der Richtlinie 95/46/EG gespeichert werden.
5.1. Kenn- und Sicherheitsdaten der Karte
5.1.1. Anwendungskennung
190Die Kontrollgerätkarten müssen die folgenden Anwendungskenndaten speichern können:
— Kennummer der Kontrollgerätanwendung,
— Kontrollgerätkartenartkennung.
5.1.2. Chipkennung
191Die Kontrollgerätkarten müssen die folgenden Kenndaten des integrierten Schaltkreises (IS) speichern können:
— IS-Seriennummer,
— IS-Fertigungsangaben.
5.1.3. IS-Kartenkennung
192Die Kontrollgerätkarten müssen die folgenden Chipkartenkenndaten speichern können:
— Seriennummer der Karte (einschl. Fertigungsangaben),
— Bauartgenehmigungsnummer der Karte
— Kennung der Karten-Personalisierung (ID),
— Kartenhersteller-ID,
— IS-Bezeichner.
5.1.4. Sicherheitselemente
193Die Kontrollgerätkarten müssen die folgenden Sicherheitselementdaten speichern können:
— europäischer öffentlicher Schlüssel,
— Mitgliedstaatzertifikat,
— Kartenzertifikat,
— privater Schlüssel der Karte.
5.2. Fahrerkarte
5.2.1. Kartenkennung
194Die Fahrerkarte muss die folgenden Kartenkenndaten speichern können:
— Kartennummer,
— ausstellender Mitgliedstaat, Name der ausstellenden Behörde, Ausstellungsdatum
— gültig ab, gültig bis.
5.2.2. Karteninhaberkennung
195Die Fahrerkarte muss die folgenden Karteninhaberkenndaten speichern können:
— Name des Inhabers,
— Vorname(n) des Inhabers,
— Geburtsdatum,
— Muttersprache.
5.2.3. Führerscheininformationen
196Die Fahrerkarte muss die folgenden Führerscheindaten speichern können:
— ausstellender Mitgliedstaat, Name der ausstellenden Behörde,
— Führerscheinnummer (am Ausstellungstag der Karte).
5.2.4. Daten zu gefahrenen Fahrzeugen
197Die Fahrerkarte muss für jeden Kalendertag, an dem die sie benutzt wurde, sowie für jeden Betriebszeitraum eines Fahrzeugs an diesem Tag (ein Betriebszeitraum umfasst alle aufeinander folgenden Einsteck-/Entnahmevorgänge der Karte in dem Fahrzeug im Hinblick auf diese Karte) die folgenden Daten speichern können:
— Datum und Uhrzeit des ersten Einsatzes des Fahrzeugs (d. h. erstes Karteneinstecken für diesen Betriebszeitraum des Fahrzeugs oder 0.00 Uhr, wenn der Betriebszeitraum zu diesem Zeitpunkt andauert),
— Kilometerstand zu diesem Zeitpunkt,
— Datum und Uhrzeit des letzten Einsatzes des Fahrzeugs (d. h. letzte Kartenentnahme für diesen Betriebszeitraum des Fahrzeugs oder 23.59 Uhr, wenn der Betriebszeitraum zu jenem Zeitpunkt andauert),
— Kilometerstand zu diesem Zeitpunk,
— amtliches Kennzeichen und zulassender Mitgliedstaat.
198Die Fahrerkarte muss mindestens 84 derartige Datensätze speichern können.
5.2.5. Fahrertätigkeitsdaten
199Die Fahrerkarte muss für jeden Kalendertag, an dem sie benutzt wurde oder für den der Fahrer manuell Tätigkeiten eingegeben hat, die folgenden Daten speichern können:
— Datum,
— Tagesanwesenheitszähler (wird für jeden dieser Kalendertage um den Wert Eins erhöht),
— die vom Fahrer an diesem Tag zurückgelegte Gesamtwegstrecke,
— den Fahrerstatus um 0.00 Uhr,
— jedes Mal, wenn der Fahrer die Tätigkeit gewechselt und/oder den Status der Fahrzeugführung verändert und/oder seine Karte eingesteckt oder entnommen hat:
—
— den Status der Fahrzeugführung (EINMANNBETRIEB, TEAM),
— den Steckplatz (FAHRER, 2. FAHRER)
— den Kartenstatus (EINGESTECKT, NICHT EINGESTECKT
— die Tätigkeit (LENKEN, BEREITSCHAFT, ARBEIT, UNTERBRECHUNG/RUHE),
— den Zeitpunkt der Veränderung.
200Der Speicher der Fahrerkarte muss die Fahrertätigkeitsdaten mindestens 28 Tage lang gespeichert halten können (die durchschnittliche Tätigkeit eines Fahrers ist mit 93 Tätigkeitsveränderungen pro Tag definiert).
201Die in den Randnummern 197 und 199 aufgeführten Daten werden so gespeichert, dass — auch bei zeitlichen Überschneidungen — ein Abrufen der Tätigkeiten in der Reihenfolge ihres Auftretens möglich ist.
5.2.6. Ort des Beginns und/oder des Endes des Arbeitstages
202Die Fahrerkarte muss die folgenden vom Fahrer eingegebenen Daten zum Ort des Beginns und/oder des Endes des Arbeitstages speichern können:
— Datum und Uhrzeit der Eingabe (oder Datum/Uhrzeit bezogen auf die Eingabe, wenn diese während des manuellen Eingabevorgangs erfolgt),
— Art der Eingabe (Beginn oder Ende, Eingabebedingung),
— eingegebene(s) Land und Region,
— Kilometerstand.
203Der Speicher der Fahrerkarte muss mindestens 42 derartige Datensatzpaare gespeichert halten können.
5.2.7. Ereignisdaten
Im Sinne dieses Absatzes erfolgt die Zeitspeicherung auf 1 Sekunde genau.
204Die Fahrerkarte muss Daten in Bezug auf die folgenden, vom Kontrollgerät bei eingesteckter Karte festgestellten Ereignisse speichern können:
— Zeitüberlappung (wenn die Karte Ursache des Ereignisses ist),
— Einstecken der Karte während des Lenkens (wenn die Karte Gegenstand des Ereignisses ist),
— Letzter Kartenvorgang nicht korrekt abgeschlossen (wenn die Karte Gegenstand des Ereignisses ist),
— Unterbrechung der Stromversorgung,
— Datenfehler Weg und Geschwindigkeit,
— Versuch Sicherheitsverletzung.
205Die Fahrerkarte muss die folgenden Daten für diese Ereignisse speichern können:
— Ereigniscode,
— Datum und Uhrzeit des Ereignisbeginns (oder der Kartenentnahme, wenn das Ereignis andauerte),
— Datum und Uhrzeit des Ereignisendes (oder der Kartenentnahme, wenn das Ereignis andauerte),
— amtliches Kennzeichen und zulassender Mitgliedstaat des Fahrzeugs, in dem das Ereignis eintrat.
Anmerkung: Für das Ereignis „Zeitüberlappung“:
— Datum und Uhrzeit des Ereignisbeginns müssen Datum und Uhrzeit der Kartenentnahme aus dem vorherigen Fahrzeug entsprechen,
— Datum und Uhrzeit des Ereignisendes müssen Datum und Uhrzeit des Einsteckens der Karte in das derzeitige Fahrzeug entsprechen,
— Fahrzeugdaten müssen dem derzeitigen Fahrzeug entsprechen, das das Ereignis auslöst.
Anmerkung: Für das Ereignis „Letzter Kartenvorgang nicht korrekt abgeschlossen“:
— Datum und Uhrzeit des Ereignisbeginns müssen Datum und Uhrzeit des Einsteckens der Karte bei dem nicht korrekt abgeschlossenen Vorgang entsprechen,
— Datum und Uhrzeit des Ereignisendes müssen Datum und Uhrzeit des Einsteckens der Karte bei dem Vorgang entsprechen, während dessen das Ereignis festgestellt wurde (derzeitiger Vorgang),
— Fahrzeugdaten müssen dem Fahrzeug entsprechen, in dem der Vorgang nicht korrekt abgeschlossen wurde.
206Die Fahrerkarte muss Daten für die sechs jüngsten Ereignisse jeder Art (d. h. 36 Ereignisse) speichern können.
5.2.8. Störungsdaten
Im Sinne dieses Absatzes erfolgt die Zeitspeicherung auf 1 Sekunde genau.
207Die Fahrerkarte muss Daten in Bezug auf die folgenden, vom Kontrollgerät bei eingesteckter Karte festgestellten Störungen speichern können:
— Kartenfehler (wenn die Karte Gegenstand der Störung ist),
— Störung Kontrollgerät.
208Die Fahrerkarte muss die folgenden Daten für diese Störungen speichern können:
— Störungscode,
— Datum und Uhrzeit des Störungsbeginns (oder der Kartenentnahme, wenn die Störung andauerte),
— Datum und Uhrzeit des Störungsendes (oder der Kartenentnahme, wenn die Störung andauerte),
— amtliches Kennzeichen und zulassender Mitgliedstaat des Fahrzeugs, in dem die Störung eintrat.
209Die Fahrerkarte muss Daten für die zwölf jüngsten Störungen jeder Art (d. h. 24 Störungen) speichern können.
5.2.9. Kontrollaktivitätsdaten
210Die Fahrerkarte muss in Bezug auf Kontrollaktivitäten die folgenden Daten speichern können:
— Datum und Uhrzeit der Kontrolle,
— Kontrollkartennummer und ausstellender Mitgliedstaat,
— Art der Kontrolle (Anzeige, Drucken, Herunterladen von der Fahrzeugeinheit, Herunterladen von der Karte (siehe Anmerkung)),
— Heruntergeladener Zeitraum beim Herunterladen,
— amtliches Kennzeichen und zulassender Mitgliedstaat des kontrollierten Fahrzeugs.
Anmerkung: Gemäß Sicherheitsanforderungen wird ein Herunterladen von der Karte nur aufgezeichnet, wenn dies über ein Kontrollgerät erfolgt.
211Die Fahrerkarte muss einen derartigen Datensatz gespeichert halten können.
5.2.10. Kartenvorgangsdaten
212Die Fahrerkarte muss Daten in Bezug auf das Fahrzeug speichern können, in dem der laufende Vorgang eingeleitet wurde:
— Datum und Uhrzeit der Einleitung des Vorgangs (d. h. Einstecken der Karte) auf 1 Sekunde genau,
— amtliches Kennzeichen und zulassender Mitgliedstaat.
5.2.11. Daten zu spezifischen Bedingungen
212aDie Fahrerkarte muss die folgenden Daten in Bezug auf spezifische Bedingungen speichern können, die bei eingesetzter Karte (ungeachtet des Steckplatzes) eingegeben wurden:
— Datum und Uhrzeit der Eingabe,
— Art der spezifischen Bedingung.
212bDie Fahrerkarte muss 56 derartige Datensätze gespeichert halten können.
5.3. Werkstattkarte
5.3.1. Sicherheitselemente
213Die Werkstattkarte muss einen PIN-Code (Personal Identification Number) speichern können.
214Die Werkstattkarte muss die kryptografischen Schlüssel speichern können, die für die Koppelung der Weg- und/oder Geschwindigkeitsgeber mit den Kontrollgeräten erforderlich sind.
5.3.2. Kartenkennung
215Die Werkstattkarte muss die folgenden Kartenkenndaten speichern können:
— Kartennummer,
— ausstellender Mitgliedstaat, Name der ausstellenden Behörde, Ausstellungsdatum
— gültig ab, gültig bis.
5.3.3. Karteninhaberkennung
216Die Fahrerkarte muss die folgenden Karteninhaberkenndaten speichern können:
— Name der Werkstatt
— Anschrift der Werkstatt
— Name des Inhabers,
— Vorname(n) des Inhabers,
— Muttersprache.
5.3.4. Daten zu gefahrenen Fahrzeugen
217Die Werkstattkarte muss Datensätze zu gefahrenen Fahrzeugen so speichern können wie eine Fahrerkarte.
218Die Werkstattkarte muss mindestens 4 derartige Datensätze speichern können.
5.3.5. Fahrertätigkeitsdaten
219Die Werkstattkarte muss Fahrertätigkeitsdaten so speichern können wie eine Fahrerkarte.
220Die Werkstattkarte muss Fahrertätigkeitsdaten für mindestens 1 Tag mit durchschnittlicher Tätigkeit eines Fahrers gespeichert halten können.
5.3.6. Daten zum Beginn/Ende des Arbeitstages
221Die Werkstattkarte muss Datensätze zum Beginn/Ende des Arbeitstages so speichern können wie eine Fahrerkarte.
222Die Werkstattkarte muss mindestens 3 derartige Datensatzpaare gespeichert halten können.
5.3.7. Ereignis- und Störungsdaten
223Die Werkstattkarte muss Ereignis- und Störungsdaten so speichern können wie eine Fahrerkarte.
224Die Werkstattkarte muss Daten für die drei jüngsten Ereignisse jeder Art (d. h. 18 Ereignisse) sowie die sechs jüngsten Störungen jeder Art (d. h. 12 Störungen) speichern können.
5.3.8. Kontrollaktivitätsdaten
225Die Werkstattkarte muss einen Kontrollaktivitätsdatensatz so speichern können wie eine Fahrerkarte.
5.3.9. Kalibrierungs- und Zeiteinstellungsdaten
226Die Werkstattkarte muss Datensätze zu Kalibrierungen und/oder Zeiteinstellungen gespeichert halten können, die ausgeführt werden, während die Karte in ein Kontrollgerät eingesetzt ist.
227In jedem Kalibrierungsdatensatz müssen folgende Daten enthalten sein:
— ►M10 Zweck der Kalibrierung (Aktivierung, Ersteinbau, Einbau, regelmäßige Nachprüfung) ◄ ,
— Fahrzeugkennung,
— aktualisierte oder bestätigte Parameter (Wegdrehzahl, Kontrollgerätkonstante, tatsächlicher Reifenumfang, Reifengröße, Einstellung des Geschwindigkeitsbegrenzers, Kilometerstand (alt und neu), Datum und Uhrzeit (alte und neue Werte),
— Kontrollgerätkennung (FE-Teilnummer, FE-Seriennummer, Seriennummer des Weg- und/oder Geschwindigkeitsgebers).
228Die Werkstattkarte muss mindestens 88 derartige Datensätze speichern können.
229Die Werkstattkarte führt einen Zähler, der die Gesamtzahl der mit der Karte ausgeführten Kalibrierungen angibt.
230Die Werkstattkarte führt einen Zähler, der die Anzahl der seit dem letzten Herunterladen durchgeführten Kalibrierungen angibt.
5.3.10. Daten zu spezifischen Bedingungen
230aDie Werkstattkarte muss Daten in Bezug auf spezifische Bedingungen so wie die Fahrerkarte speichern können. Die Werkstattkarte muss 2 derartige Datensätze speichern können.
5.4. Kontrollkarte
5.4.1. Kartenkennung
231Die Kontrollkarte muss die folgenden Kartenkenndaten speichern können:
— Kartennummer,
— ausstellender Mitgliedstaat, Name der ausstellenden Behörde, Ausstellungsdatum
— gültig ab, gültig bis (sofern zutreffend).
5.4.2. Karteninhaberkennung
232Die Kontrollkarte muss die folgenden Karteninhaberkenndaten speichern können:
— Name der Kontrollstelle,
— Anschrift der Kontrollstelle,
— Name des Inhabers,
— Vorname(n) des Inhabers,
— Muttersprache.
5.4.3. Kontrollaktivitätsdaten
233Die Kontrollkarte muss die folgenden Daten in Bezug auf Kontrollaktivitäten speichern können:
— Datum und Uhrzeit der Kontrolle,
— Art der Kontrolle (Anzeige, Drucken, Herunterladen von der Fahrzeugeinheit, Herunterladen von der Karte),
— heruntergeladenerer Zeitraum (sofern zutreffend),
— amtliches Kennzeichen und zulassender Mitgliedstaat des kontrollierten Fahrzeugs,
— Kartennummer und ausstellender Mitgliedstaat der kontrollierten Fahrerkarte.
234Die Kontrollkarte muss mindestens 230 derartige Datensätze gespeichert halten können.
5.5. Unternehmenskarte
5.5.1. Kartenkennung
235Die Unternehmenskarte muss die folgenden Kartenkenndaten speichern können:
— Kartennummer,
— ausstellender Mitgliedstaat, Name der ausstellenden Behörde, Ausstellungsdatum
— gültig ab, gültig bis (wenn zutreffend).
5.5.2. Karteninhaberkennung
236Die Unternehmenskarte muss die folgenden Karteninhaberkenndaten speichern können:
— Name des Unternehmens,
— Anschrift des Unternehmens.
5.5.3. Unternehmensaktivitätsdaten
237Die Unternehmenskarte muss die folgenden Daten in Bezug auf Unternehmensaktivitäten speichern können:
— Datum und Uhrzeit der Aktivität,
— Art der Aktivität (Sperren/Entsperren der Fahrzeugeinheit, Herunterladen von der Fahrzeugeinheit, Herunterladen von der Karte),
— heruntergeladenerer Zeitraum (wenn zutreffend),
— amtliches Kennzeichen und Zulassungsbehörde des Mitgliedstaates des Fahrzeugs,
— Kartennummer und ausstellender Mitgliedstaat (beim Herunterladen von der Karte).
238Die Unternehmenskarte muss mindestens 230 derartige Datensätze gespeichert halten können.
V. EINBAU DES KONTROLLGERÄTS
1. Einbau
239Neue Kontrollgeräte werden in nichtaktiviertem Zustand an Installateure oder Fahrzeughersteller geliefert, wobei alle in Kapitel III.20 aufgeführten Kalibrierungsparameter auf geeignete und gültige Standardwerte eingestellt sind. Liegt kein bestimmter Wert vor, sind Buchstaben-Parameter auf Strings mit „?“ und numerische Parameter auf „0“ zu setzen. ►M15 Die Auslieferung sicherheitsrelevanter Teile des Kontrollgeräts kann erforderlichenfalls während der Sicherheitszertifizierung eingeschränkt werden. ◄
240Vor seiner Aktivierung muss das Kontrollgerät den Zugang zur Kalibrierfunktion gewähren, auch wenn es sich nicht in der Betriebsart Kalibrierung befindet.
241Vor seiner Aktivierung darf das Kontrollgerät die in III.12.3 bis III.12.9 sowie III.12.12 bis III.12.14 genannten Daten weder aufzeichnen noch speichern.
242Während des Einbaus werden alle bekannten Parameter vom Fahrzeughersteller voreingestellt.
243Der Fahrzeughersteller oder Installateur aktiviert das eingebaute Kontrollgerät spätestens, bevor das Fahrzeug im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 betrieben wird.
244Die Aktivierung des Kontrollgeräts wird durch das erstmalige Einstecken einer Werkstattkarte in eine der beiden Kartenschnittstellen automatisch ausgelöst.
245Gegebenenfalls erforderliche spezifische Koppelungsoperationen zwischen dem Weg- und/oder Geschwindigkeitsgeber und der Fahrzeugeinheit müssen automatisch vor oder während der Aktivierung stattfinden.
246Nach seiner Aktivierung sorgt das Kontrollgerät für die vollständige Anwendung aller Funktionen und Datenzugriffsrechte.
247Die Aufzeichnungs- und Speicherfunktion des Kontrollgeräts muss nach seiner Aktivierung voll wirksam sein.
248Nach dem Einbau erfolgt eine Kalibrierung. Bei der Erstkalibrierung wird das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs (VRN), wenn es der mit der Kalibrierung beauftragten zugelassenen Werkstatt nicht bekannt ist, nicht notwendigerweise eingegeben. Unter diesen Umständen und nur zu diesem Zeitpunkt muss der Fahrzeugeigentümer die Möglichkeit haben, unter Verwendung seiner Unternehmenskarte das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs einzugeben (beispielsweise mittels Befehlen in einer geeigneten Menüstruktur der Mensch-Maschine-Schnittstelle der Fahrzeugeinheit), bevor das Fahrzeug im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 betrieben wird ( 21 ). Eine Aktualisierung oder Bestätigung dieser Eingabe ist nur unter Verwendung einer Werkstattkarte möglich.
248aDas Kontrollgerät ist im Fahrzeug so anzubringen, dass für den Fahrer alle notwendigen Funktionen vom Fahrersitz aus zugänglich sind.
2. Einbauschild
249Nach der Einbauprüfung des Kontrollgeräts bei dessen Ersteinbau wird an diesem gut sichtbar und leicht zugänglich ein Einbauschild angebracht. Falls dies nicht möglich ist, wird das Schild deutlich sichtbar an der „B“-Säule des Fahrzeugs angebracht. Bei Fahrzeugen ohne „B“-Säule sollte das Einbauschild am Türrahmen der Fahrerseite des Fahrzeugs angebracht werden und in jedem Fall deutlich sichtbar sein. Nach jeder Überprüfung durch einen zugelassenen Installateur oder eine zugelassene Werkstatt ist das Einbauschild durch ein neues Schild zu ersetzen.
250Das Einbauschild muss mindestens die nachstehenden Angaben enthalten:
— Name, Anschrift oder Firmenzeichen des zugelassenen Installateurs oder der zugelassenen Werkstatt,
— Wegdrehzahl des Kraftfahrzeugs in der Form „w = … imp/km“,
— Konstante des Kontrollgeräts in der Form „k = … imp/km“,
— tatsächlicher Reifenumfang in der Form „l = … mm“,
— Reifengröße,
— Datum der Messung der Wegdrehzahl des Kraftfahrzeugs und des tatsächlichen Reifenumfangs,
— Fahrzeugidentifizierungsnummer,
— Fahrzeugteil, in dem der Adapter gegebenenfalls eingebaut wird,
— Fahrzeugteil, in dem der Weg- und/oder Geschwindigkeitsgeber eingebaut wird, wenn er nicht an das Getriebe angeschlossen ist oder kein Adapter verwendet wird,
— Farbe des Kabels zwischen dem Adapter und diesem Fahrzeugteil, das seine Eingangsimpulse bereitstellt,
— Seriennummer des eingebetteten Weg- und/oder Geschwindigkeitsgebers des Adapters.
250aNur bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 68/2009 ( 22 ) mit einem Adapter ausgestattet sind und bei denen nicht alle nötigen Informationen wie in Randnummer 250 beschrieben aufgenommen werden können, kann ein zweites, zusätzliches Einbauschild verwendet werden. In diesen Fällen muss das zusätzliche Schild mindestens die letzten vier in Randnummer 250 aufgeführten Gedankenstriche enthalten. Falls dieses zweite, zusätzliche Schild verwendet wird, ist es an oder neben dem ersten, in Randnummer 250 beschriebenen Hauptschild anzubringen; es muss das gleiche Schutzniveau haben. Daneben muss das zweite Schild ebenfalls Name, Anschrift oder Firmenzeichen des zugelassenen Installateurs oder der zugelassenen Werkstatt, der bzw. die den Einbau vorgenommen hat, sowie das Datum des Einbaus tragen.
3. Plombierung
251Folgende Geräteteile müssen plombiert werden:
— jeder Anschluss, sofern es bei einer Trennung der Verbindung zu nicht nachweisbaren Änderungen oder nicht feststellbaren Datenverlusten kommen würde;
— das Einbauschild, es sei denn, es ist so angebracht, dass es sich nicht ohne Vernichtung der Angaben entfernen lässt.
252Die genannten Plombierungen dürfen entfernt werden:
— in Notfällen,
— um einen Geschwindigkeitsbegrenzer oder ein anderes der Sicherheit im Straßenverkehr dienendes Gerät einzubauen, zu justieren oder zu reparieren, sofern das Kontrollgerät auch dann noch zuverlässig und ordnungsgemäß arbeitet und von einem zugelassenen Installateur oder einer zugelassenen Werkstatt (gemäß Kapitel VI) unmittelbar nach dem Einbau des Geschwindigkeitsbegrenzers bzw. eines anderen der Sicherheit im Straßenverkehr dienenden Gerätes oder andernfalls spätestens nach sieben Tagen wieder plombiert wird.
253Jede Verletzung der Plombierung muss Gegenstand einer schriftlichen Begründung sein, die der zuständigen Behörde zur Verfügung zu halten ist.
VI. EINBAUPRÜFUNGEN, NACHPRÜFUNGEN UND REPARATUREN
Die in Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2135/98, genannten Umstände, unter denen die Versiegelungen entfernt werden dürfen, sind in Kapitel V.3 dieses Anhangs festgelegt.
1. Zulassung der Installateure oder Werkstätten
Die Mitgliedstaaten übernehmen die Zulassung, regelmäßige Kontrolle und Zertifizierung der Stellen, die
— den Einbau,
— Einbauprüfungen,
— Nachprüfungen und
— Reparaturen
vornehmen.
Im Rahmen von Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung werden Werkstattkarten, sofern keine entsprechend Begründung erfolgt, nur an für die Aktivierung und/oder Kalibrierung des Kontrollgeräts gemäß diesem Anhang zugelassene Installateure und/oder Werkstätten ausgegeben,
— die keinen Anspruch auf eine Unternehmenskarte haben;
— und deren sonstige unternehmerische Tätigkeit keine potentielle Gefährdung der Gesamtsicherheit des Systems gemäß Anlage 10 darstellt.
2. Prüfung neuer oder reparierter Geräte
254Für jedes neue oder reparierte Einzelgerät werden die ordnungsgemäße Arbeitsweise und die Genauigkeit der Anzeigen und Aufzeichnungen innerhalb der in Kapitel III.2.1 und III.2.2 festgelegten Grenzen durch die in Kapitel V.3 vorgesehene Plombierung sowie durch Kalibrierung geprüft.
3. Einbauprüfung
255Beim Einbau in ein Fahrzeug muss die Gesamtanlage (einschließlich des Kontrollgeräts) den Vorschriften über die in Kapitel III.2.1 und III.2.2 festgelegten zulässigen Fehlergrenzen entsprechen.
4. Regelmäßige Nachprüfungen
256Regelmäßige Nachprüfungen der im Kraftfahrzeug eingebauten Ausrüstung erfolgen nach jeder Reparatur der Ausrüstung, jeder Änderung der Wegdrehzahl oder des tatsächlichen Reifenumfangs, wenn die UTC-Zeit von der korrekten Zeit um mehr als 20 Minuten abweicht oder wenn sich das amtliche Kennzeichen geändert hat, und mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren (24 Monaten) seit der letzten Überprüfung.
257Überprüft werden zumindest:
— die ordnungsgemäße Arbeitsweise des Kontrollgeräts, einschließlich der Funktion Datenspeicherung auf Kontrollgerätkarten,
— die Einhaltung der Bestimmungen von Kapitel III.2.1 und III.2.2 über die zulässigen Fehlergrenzen des Geräts in eingebautem Zustand,
— das Vorhandensein des Prüfzeichens auf dem Kontrollgerät,
— das Vorhandensein des Einbauschilds gemäß Randnummer 250 sowie des Typenschilds gemäß Randnummer 169,
— die Unversehrtheit der Plombierung des Geräts und der anderen Einbauteile,
— die Reifengröße und der tatsächliche Reifenumfang,
— die Abwesenheit von Manipulationsgeräten am Gerät.
257aFalls sich erweist, dass seit der letzten Nachprüfung eines der in Kapitel III Abschnitt 9 (Feststellung von Ereignissen und Störungen) aufgeführten Ereignisse aufgetreten ist, das von den Herstellern von Fahrtenschreibern und/oder nationalen Behörden als potenzielle Bedrohung der Sicherheit des Geräts betrachtet wird, so trifft die Werkstatt folgende Maßnahmen:
a) Vergleich zwischen den Kenndaten des an das Getriebe angeschlossenen Bewegungssensors und jenen des gekoppelten und in der Fahrzeugeinheit registrierten Sensors;
b) Überprüfung der Übereinstimmung der Informationen auf dem Einbauschild mit den in den Aufzeichnungen der Fahrzeugeinheit enthaltenen Informationen;
c) Vergleich der Seriennummer und Genehmigungsnummer des Bewegungssensors, sofern auf dessen Gehäuse aufgedruckt, auf Übereinstimmung mit den in den Aufzeichnungen der Fahrzeugeinheit enthaltenen Informationen.
257bDie Werkstätten halten etwaige Erkenntnisse in Bezug auf aufgebrochene Plomben oder Manipulationsgeräte in ihren Inspektionsberichten fest. Die Werkstätten bewahren diese Berichte mindestens zwei Jahre lang auf und stellen sie der zuständigen Behörde auf Wunsch zur Verfügung.
258Bestandteil dieser Überprüfungen muss eine Kalibrierung sein.
5. Messung der Anzeigefehler
259Die Messung der Anzeigefehler beim Einbau und während der Benutzung wird unter folgenden Bedingungen durchgeführt, die als normale Prüfbedingungen anzusehen sind:
— unbeladenes Fahrzeug in fahrbereitem Zustand,
— Reifendrücke gemäß den Angaben des Herstellers,
— Reifenabnutzung innerhalb der nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zulässigen Grenzen,
— Bewegungen des Fahrzeugs:
—
— Das Fahrzeug muss sich mit eigener Motorkraft geradlinig auf ebenem Gelände und mit einer Geschwindigkeit von 50 ± 5 km/h fortbewegen. Die Messstrecke muss mindestens 1 000 m betragen.
— die Prüfung kann auch mit anderen Methoden, so auf einem geeigneten Prüfstand, durchgeführt werden, sofern eine vergleichbare Genauigkeit gewährleistet ist.
6. Reparaturen
260Die Werkstätten müssen Daten vom Kontrollgerät herunterladen können, um die Daten dem entsprechenden Transportunternehmen zu übergeben.
261Die zugelassenen Werkstätten stellen den Transportunternehmen eine Bescheinigung über die Unmöglichkeit des Herunterladens der Daten aus, wenn das Herunterladen von aufgezeichneten Daten aufgrund eines Defekts des Kontrollgeräts auch nach der Reparatur durch diese Werkstätten nicht möglich ist. Eine Kopie jeder ausgestellten Bescheinigung ist von den Werkstätten mindestens ein Jahr lang aufzubewahren.
VII. KARTENAUSGABE
Die von den Mitgliedstaaten eingerichteten Kartenausgabeverfahren müssen folgenden Vorschriften entsprechen:
262Die Kartennummer der Erstausgabe einer Kontrollgerätkarte an einen Antragsteller hat einen fortlaufenden Index (wenn zutreffend) sowie einen Ersatzindex und einen auf „0“ gesetzten Erneuerungsindex.
263Die Kartennummern aller an dieselbe Kontrollstelle oder dieselbe Werkstatt oder dasselbe Transportunternehmen ausgegebenen nicht personengebundenen Kontrollgerätkarten weisen die gleichen ersten 13 Stellen sowie einen unterschiedlichen laufenden Index auf.
264Eine als Ersatz einer vorhandenen Kontrollgerätkarte ausgegebene Kontrollgerätkarte weist die gleiche Kartennummer auf wie die ersetzte Karte, wobei jedoch der Ersatzindex um „1“ (in der Reihenfolge 0, …, 9, A, …, Z) erhöht ist.
265Eine als Ersatz für eine vorhandene Kontrollgerätkarte ausgegebene Karte weist das gleiche Datum für den Ablauf der Gültigkeit auf wie die ersetzte Karte.
266Eine zur Erneuerung einer vorhandenen Kontrollgerätkarte ausgegebene Karte trägt die gleiche Kartennummer wie die erneuerte Karte, wobei jedoch der Ersatzindex auf „0“ zurückgesetzt und der Erneuerungsindex um „1“ erhöht ist (in der Reihenfolge 0, …, 9, A, …, Z).
267Der Austausch einer vorhandenen Kontrollgerätkarte zwecks Änderung von Verwaltungsdaten richtet sich bei Erneuerung innerhalb desselben Mitgliedstaates nach den Vorschriften für die Erneuerung und bei Ausführung durch einen anderen Mitgliedstaat nach den Vorschriften für die Erstausgabe.
268Bei nicht personengebundenen Werkstatt- oder Kontrollkarten wird in der Rubrik „Name des Inhabers“ der Name der Werkstatt bzw. der Kontrollstelle eingetragen.
268aDie Mitgliedstaaten tauschen auf elektronischem Weg Daten aus, um die Einzigkeit der von ihnen ausgestellten Fahrerkarte zu gewährleisten. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können auch bei der Überprüfung von Fahrerkarten im Rahmen von Kontrollen auf der Straße oder auf dem Unternehmensgelände einen elektronischen Datenaustausch vornehmen, um die Einzigkeit und den Status der Karten zu überprüfen.
VIII. BAUARTGENEHMIGUNG VON KONTROLLGERÄTEN UND KONTROLLGERÄTKARTEN
1. Allgemeines
Im Sinne dieses Kapitels ist unter dem Ausdruck „Kontrollgerät“ das „Kontrollgerät oder seine Komponenten“ zu verstehen. Für das/die Verbindungskabel zwischen Weg- und/oder Geschwindigkeitsgeber und Fahrzeugeinheit ist keine Bauartgenehmigung erforderlich. Das zur Verwendung durch das Kontrollgerät bestimmte Papier ist als Komponente des Kontrollgeräts zu betrachten. ►M15 Jeder Hersteller von Fahrzeugeinheiten kann für Bauteile derselben in Kombination mit einem Weg- und/oder Geschwindigkeitsgeber jeglichen Typs – und ebenso umgekehrt – die Bauartgenehmigung beantragen, sofern jedes Bauteil den Vorschriften von Randnummer 001a entspricht. ◄
269Kontrollgeräte sind zusammen mit allen integrierten Zusatzgeräten zur Bauartgenehmigung vorzulegen.
270Die Bauartgenehmigung von Kontrollgeräten und Kontrollgerätkarten beinhaltet Sicherheitsprüfungen, Funktionsprüfungen und Interoperabilitätsprüfungen. Die positiven Ergebnisse der einzelnen Prüfungen werden in einem geeigneten Zertifikat ausgewiesen.
271Die Behörden der Mitgliedstaaten erteilen nur dann eine Bauartgenehmigung gemäß Artikel 5 dieser Verordnung, wenn ihnen
— ein Sicherheitszertifikat,
— ein Funktionszertifikat und
— ein Interoperabilitätszertifikat
für das Kontrollgerät oder die Kontrollgerätkarte, für die die Bauartgenehmigung beantragt wurde, vorliegt.
272Änderungen an der Software oder Hardware des Geräts oder an den für seine Herstellung verwendeten Werkstoffen sind vor ihrer Umsetzung der Behörde zu melden, die die Bauartgenehmigung für das Gerät erteilt hat. Diese Behörde bestätigt dem Hersteller die Erweiterung der Bauartgenehmigung oder verlangt eine Aktualisierung oder Bestätigung des entsprechenden Funktions-, Sicherheits- und/oder Interoperabilitätszertifikats.
273Verfahren zur Versionsaufrüstung der Software bereits eingebauter Kontrollgeräte sind von der Behörde zu genehmigen, die die Bauartgenehmigung für das Kontrollgerät erteilt hat. Durch die Softwareaufrüstung dürfen im Kontrollgerät gespeicherte Fahrertätigkeitsdaten nicht verändert oder gelöscht werden. Die Softwareaufrüstung darf nur unter der Verantwortung des Geräteherstellers erfolgen.
2. Sicherheitszertifikat
274Das Sicherheitszertifikat wird gemäß den Bestimmungen von Anlage 10 dieses Anhangs erteilt.
274aFalls die für die Sicherheitszertifizierung zuständigen Behörden die Zertifizierung eines neuen Geräts ausnahmsweise wegen überholten Sicherheitsmechanismen verweigern, wird die Bauartgenehmigung in diesem bestimmten Ausnahmefall weiterhin erteilt, falls keine der Verordnung entsprechende Alternativlösung besteht.
274bIn diesem Fall unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich die Europäische Kommission, die innerhalb von zwölf Kalendermonaten nach Erteilung der Bauartgenehmigung ein Verfahren einleitet, um zu gewährleisten, dass das ursprüngliche Sicherheitsniveau wiederhergestellt wird.
3. Funktionszertifikat
275Jeder Antragsteller einer Bauartgenehmigung legt der Bauartgenehmigungsbehörde des Mitgliedstaats sämtliche Materialien und Unterlagen vor, die die Behörde für notwendig erachtet.
275aDie Hersteller stellen die entsprechenden Muster bauartgenehmigter Produkte sowie die zugehörigen Unterlagen, die die mit der Durchführung von Funktionsprüfungen beauftragten Labors benötigen, innerhalb eines Monats nach diesbezüglichem Ersuchen zur Verfügung. Die aus diesem Ersuchen erwachsenden Kosten trägt die ersuchende Stelle. Die Labors behandeln sämtliche sensiblen Geschäftsinformationen vertraulich.
276Ein Funktionszertifikat ist dem Hersteller erst dann zu erteilen, nachdem mindestens alle in Anlage 9 spezifizierten Prüfungen erfolgreich bestanden wurden.
277Das Funktionszertifikat wird von der Bauartgenehmigungsbehörde erteilt. Auf diesem Zertifikat ist neben dem Namen des Empfängers und der Modellkennung eine ausführliche Liste der durchgeführten Prüfungen und der erzielten Ergebnisse anzuführen.
277aIm Funktionszertifikat für ein Bauteil eines Kontrollgeräts sind auch die Bauartgenehmigungsnummern sämtlicher anderen genehmigten kompatiblen Kontrollgerätbauteile anzugeben.
4. Interoperabilitätszertifikat
278Interoperabilitätsprüfungen werden von einer einzigen Prüfstelle durchgeführt, die der Europäischen Kommission untersteht und sich in ihrer Verantwortung befindet.
279Die Prüfstelle registriert von den Herstellern gestellte Anträge auf Interoperabilitätsprüfungen in der Reihenfolge ihres Eintreffens.
280Anträge werden nur dann amtlich registriert, wenn der Prüfstelle folgende Unterlagen vorliegen:
— sämtliche Materialien und Dokumente, die für diese Interoperabilitätsprüfungen erforderlich sind,
— das entsprechende Sicherheitszertifikat,
— das entsprechende Funktionszertifikat.
Das Registrierungsdatum des Antrags wird dem Hersteller mitgeteilt.
281Für ein Kontrollgerät oder eine Kontrollgerätkarte, für die kein Sicherheitszertifikat und kein Funktionalitätszertifikat erteilt wurde, werden vom Labor keine Interoperabilitätsprüfungen durchgeführt, außer in dem in Randnummer 274a genannten Ausnahmefall.
282Jeder Hersteller, der Interoperabilitätsprüfungen beantragt, verpflichtet sich, der damit beauftragten Prüfstelle sämtliche Materialien und Dokumente zu überlassen, die er für die Durchführung der Prüfungen bereitgestellt hat.
283Die Interoperabilitätsprüfungen werden gemäß den Bestimmungen von Anlage 9 Absatz 5 dieses Anhangs für jeweils alle Modelle von Kontrollgeräten oder Kontrollgerätkarten durchgeführt,
— deren Bauartgenehmigung noch gültig ist oder
— für die eine Bauartgenehmigung beantragt wurde und die ein gültiges Interoperabilitätszertifikat besitzen.
284Das Interoperabilitätszertifikat wird dem Hersteller von der Prüfstelle erst erteilt, nachdem alle erforderlichen Interoperabilitätsprüfungen erfolgreich bestanden wurden.
285Sind die Interoperabilitätsprüfungen bei einem oder mehreren Kontrollgeräten oder bei einer oder mehreren Kontrollgerätkarten entsprechend Randnummer 283 nicht erfolgreich, wird das Interoperabilitätszertifikat erst dann erteilt, wenn der antragstellende Hersteller die erforderlichen Änderungen vorgenommen und die Interoperabilitätsprüfungen bestanden hat. Die Prüfstelle stellt mit Hilfe des von diesem Interoperabilitätsfehler betroffenen Herstellers die Ursache des Problems fest und bemüht sich, den antragstellenden Hersteller bei der Suche nach einer technischen Lösung zu unterstützen. Hat der Hersteller sein Produkt verändert, muss er sich bei den zuständigen Behörden vergewissern, dass das Sicherheitszertifikat und die Funktionszertifikate noch gültig sind.
286Das Interoperabilitätszertifikat ist sechs Monate gültig. Hat der Hersteller bei Ablauf dieser Frist keine entsprechende Bauartgenehmigung erhalten, wird es ihm wieder entzogen. Das Interoperabilitätszertifikat wird vom Hersteller an die Bauartgenehmigungsbehörde des Mitgliedstaats weitergeleitet, die das Funktionszertifikat erteilt hat.
287Ein Element, das möglicherweise einem Interoperabilitätsfehler zugrunde liegt, darf nicht gewinnbringend oder zur Errichtung einer beherrschenden Stellung verwendet werden.
5. Bauartgenehmigungsbogen
288Die Bauartgenehmigungsbehörde des Mitgliedstaates darf die Bauartgenehmigung erteilen, sobald ihr die drei benötigten Zertifikate vorliegen.
289Bei der Erteilung der Bauartgenehmigung an den Hersteller fertigt die Bauartgenehmigungsbehörde eine Kopie des Bauartgenehmigungsbogens für die mit den Interoperabilitätsprüfungen betraute Prüfstelle an.
290Die für Interoperabilitätsprüfungen zuständige Prüfstelle unterhält eine öffentliche Website mit einer aktuellen Liste der Modelle von Kontrollgeräten und Kontrollgerätkarten,
— für die ein Antrag auf Interoperabilitätsprüfungen registriert wurde,
— für die ein Interoperabilitätszertifikat (auch ein vorläufiges Interoperabilitätszertifikat) erteilt wurde,
— für die eine Bauartgenehmigung erteilt wurde.
6. Ausnahmeverfahren für die ersten Interoperabilitätszertifikate
291Innerhalb von vier Monaten, nachdem ein erster Satz von Kontrollgerät und Kontrollgerätkarten (Fahrer-, Werkstatt-, Kontroll- und Unternehmenskarte) als interoperabel zertifiziert wurden, gilt jedes Interoperabilitätszertifikat (auch dieses erste), das in diesem Zeitraum auf entsprechenden Antrag ausgestellt wird, als vorläufig.
292Sind am Ende dieses Zeitraums sämtliche betreffenden Produkte interoperabel, erhalten sämtliche entsprechenden Interoperabilitätszertifikate endgültigen Charakter.
293Werden in diesem Zeitraum Interoperabilitätsfehler festgestellt, ermittelt die mit den Interoperabilitätsprüfungen betraute Prüfstelle die Ursachen der Probleme mit Hilfe aller beteiligten Hersteller und fordert diese auf, die erforderlichen Änderungen vorzunehmen.
294Liegen am Ende dieses Zeitraums weiterhin Interoperabilitätsprobleme vor, ermittelt die mit den Interoperabilitätsprüfungen betraute Prüfstelle in Zusammenarbeit mit den betreffenden Herstellern und mit den Bauartgenehmigungsbehörden, die die entsprechenden Funktionszertifikate erteilt haben, die Ursachen der Interoperabilitätsfehler und gibt an, welche Änderungen von den einzelnen betroffenen Herstellern vorzunehmen sind. Die Suche nach technischen Lösungen dauert maximal zwei Monate; ist nach Ablauf dieses Zeitraums keine gemeinsame Lösung gefunden worden, entscheidet die Kommission nach Rücksprache mit der mit den Interoperabilitätsprüfungen betrauten Prüfstelle unter Angabe von Gründen, welchen Geräte und Karten ein endgültiges Interoperabilitätszertifikat erteilt wird.
295Anträge auf Interoperabilitätsprüfungen, die von der Prüfstelle zwischen dem Ende der Viermonatsfrist nach Erteilung des ersten vorläufigen Interoperabilitätszertifikats und dem Datum der in Randnummer 294 genannten Entscheidung der Kommission registriert werden, sind bis zur Lösung der ursprünglichen Interoperabilitätsprobleme zurückzustellen. Anschließend werden diese Anträge in der Reihenfolge ihrer Registrierung bearbeitet.
Anlage 1
DATENGLOSSAR
INHALTSVERZEICHNIS |
|
1. |
Einführung … |
1.1. |
Grundlage für die Definition von Datentypen … |
1.2. |
Referenzdokumente … |
2. |
Datentypdefinitionen … |
2.1. |
ActivityChangeInfo … |
2.2. |
Address … |
2.3. |
BCDString … |
2.4. |
CalibrationPurpose … |
2.5. |
CardActivityDailyRecord … |
2.6. |
CardActivityLengthRange … |
2.7. |
CardApprovalNumber … |
2.8. |
CardCertificate … |
2.9. |
CardChipIdentification … |
2.10. |
CardConsecutiveIndex … |
2.11. |
CardControlActivityDataRecord … |
2.12. |
CardCurrentUse … |
2.13. |
CardDriverActivity … |
2.14. |
CardDrivingLicenceInformation … |
2.15. |
CardEventData … |
2.16. |
CardEventRecrord … |
2.17. |
CardFaultData … |
2.18. |
CardFaultRecord … |
2.19. |
CardIccIdentification … |
2.20. |
CardIdentification … |
2.21. |
CardNumber … |
2.22. |
CardPlaceDailyWorkPeriod … |
2.23. |
CardPrivateKey … |
2.24. |
CardPublicKey … |
2.25. |
CardRenewalIndex … |
2.26. |
CardReplacementIndex … |
2.27. |
CardSlotNumber … |
2.28. |
CardSlotsStatus … |
2.29. |
CardStructureVersion … |
2.30. |
CardVehicleRecord … |
2.31. |
CardVehiclesUsed … |
2.32. |
Certificate … |
2.33. |
CertificateContent … |
2.34. |
CertificateHolderAuthorisation … |
2.35. |
CertificateRequestID … |
2.36. |
CertificationAuthorityKID … |
2.37. |
CompanyActivityData … |
2.38. |
CompanyActivityType … |
2.39. |
CompanyCardApplicationIdentification … |
2.40. |
CompanyCardHolderIdentification … |
2.41. |
ControlCardApplicationIdentification … |
2.42. |
ControlCardControlActivityData … |
2.43. |
ControlCardHolderIdentification … |
2.44. |
ControlType … |
2.45. |
CurrentDateTime … |
2.46. |
DailyPresenceCounter … |
2.47. |
Datef … |
2.48. |
Distance … |
2.49. |
DriverCardApplicationIdentification … |
2.50. |
DriverCardHolderIdentification … |
2.51. |
EntryTypeDailyWorkPeriod … |
2.52. |
EquipmentType … |
2.53. |
EuropeanPublicKey … |
2.54. |
EventFaultType … |
2.55. |
EventFaultRecordPurpose … |
2.56. |
ExtendedSerialNumber … |
2.57. |
FullCardNumber … |
2.58. |
HighResOdometer … |
2.59. |
HighResTripDistance … |
2.60. |
HolderName … |
2.61. |
K-ConstantOfRecordingEquipment … |
2.62. |
KeyIdentifier … |
2.63. |
L-TyreCircumference … |
2.64. |
Language … |
2.65. |
LastCardDownload … |
2.66. |
ManualInputFlag … |
2.67. |
ManufacturerCode … |
2.68. |
MemberStateCertificate … |
2.69. |
MemberStatePublicKey … |
2.70. |
Name … |
2.71. |
NationAlpha … |
2.72. |
NationNumeric … |
2.73. |
NoOfCalibrationRecords … |
2.74. |
NoOfCalibrationSinceDownload … |
2.75. |
NoOfCardPlaceRecords … |
2.76. |
NoOfCardVehicleRecords … |
2.77. |
NoOfCompanyActivityRecords … |
2.78. |
NoOfControlActivityRecords … |
2.79. |
NoOfEventsPerType … |
2.80. |
NoOfFaultsPerType … |
2.81. |
OdometerValueMidnight … |
2.82. |
OdometerShort … |
2.83. |
OverspeedNumber … |
2.84. |
PlaceRecord … |
2.85. |
PreviousVehicleInfo … |
2.86. |
PublicKey … |
2.87. |
RegionAlpha … |
2.88. |
RegionNumeric … |
2.89. |
RSAKeyModulus … |
2.90. |
RSAKeyPrivateExponent … |
2.91. |
RSAKeyPublicExponent … |
2.92. |
SensorApprovalNumber … |
2.93. |
SensorIdentification … |
2.94. |
SensorInstallation … |
2.95. |
SensorInstallationSecData … |
2.96. |
SensorOSIdentifier … |
2.97. |
SensorPaired … |
2.98. |
SensorPairingDate … |
2.99. |
SensorSerialNumber … |
2.100. |
SensorSCIdentifier … |
2.101. |
Signature … |
2.102. |
SimilarEventsNumber … |
2.103. |
SpecificConditionType … |
2.104. |
SpecificConditionRecord … |
2.105. |
Speed … |
2.106. |
SpeedAuthorised … |
2.107. |
SpeedAverage … |
2.108. |
SpeedMax … |
2.109. |
TDesSessionKey … |
2.110. |
TimeReal … |
2.111. |
TyreSize … |
2.112. |
VehicleIdentificationNumber … |
2.113. |
VehicleRegistrationIdentification … |
2.114. |
VehicleRegistrationNumber … |
2.115. |
VuActivityDailyData … |
2.116. |
VuApprovalNumber … |
2.117. |
VuCalibrationData … |
2.118. |
VuCalibrationRecord … |
2.119. |
VuCardIWData … |
2.120. |
VuCardIWRecord … |
2.121. |
VuCertificate … |
2.122. |
VuCompanyLocksData … |
2.123. |
VuCompanyLocksRecord … |
2.124. |
VuControlActivityData … |
2.125. |
VuControlActivityRecord … |
2.126. |
VuDataBlockCounter … |
2.127. |
VuDetailedSpeedBlock … |
2.128. |
VuDetailedSpeedData … |
2.129. |
VuDownloadablePeriod … |
2.130. |
VuDownloadActivityData … |
2.131. |
VuEventData … |
2.132. |
VuEventRecord … |
2.133. |
VuFaultData … |
2.134. |
VuFaultRecord … |
2.135. |
VuIdentification … |
2.136. |
VuManufacturerAddress … |
2.137. |
VuManufacturerName … |
2.138. |
VuManufacturingDate … |
2.139. |
VuOverSpeedingControlData … |
2.140. |
VuOverSpeedingEventData … |
2.141. |
VuOverSpeedingEventRecord … |
2.142. |
VuPartNumber … |
2.143. |
VuPlaceDailyWorkPeriodData … |
2.144. |
VuPlaceDailyWorkPeriodRecord … |
2.145. |
VuPrivateKey … |
2.146. |
VuPublicKey … |
2.147. |
VuSerialNumber … |
2.148. |
VuSoftInstallationDate … |
2.149. |
VuSoftwareIdentification … |
2.150. |
VuSoftwareVersion … |
2.151. |
VuSpecificConditionData … |
2.152. |
VuTimeAdjustmentData … |
2.153. |
VuTimeAdjustmentRecord … |
2.154. |
W-VehicleCharacteristicConstant … |
2.155. |
WorkshopCardApplicationIdentification … |
2.156. |
WorkshopCardCalibrationData … |
2.157. |
WorkshopCardCalibrationRecord … |
2.158. |
WorkshopCardHolderIdentification … |
2.159. |
WorkshopCardPIN … |
3. |
Definitionen für Wert- und Größenbereiche … |
3.1. |
Definitionen für die Fahrerkarte … |
3.2. |
Definitionen für die Werkstattkarte … |
3.3. |
Definitionen für die Kontrollkarte … |
3.4. |
Definitionen für die Unternehmenskarte … |
4. |
Zeichensätze … |
5. |
Kodierung … |
1. EINFÜHRUNG
Diese Anlage enthält die Spezifizierung der zur Verwendung im Kontrollgerät und auf den Kontrollgerätkarten vorgesehenen Datenformate, -elemente und -strukturen.
1.1. Grundlage für die Definition von Datentypen
Die Definition der Datentypen in dieser Anlage beruht auf der Notation Eins für abstrakte Syntax (ASN.1), da es auf diese Weise möglich ist, einfache und strukturierte Daten ohne Implizierung einer spezifischen, anwendungs- und umgebungsabhängigen Transfersyntax (Kodierungsregeln) festzulegen.
Die ASN.1-Typbenennungskonventionen werden gemäß ISO/IEC 8824-1 verwendet. Das heißt:
— In den gewählten Benennungen ist soweit möglich die Bedeutung des Datentyps implizit erkennbar.
— Handelt es sich bei einem Datentyp um eine Zusammensetzung aus anderen Datentypen, ist die Datentypbenennung zwar weiterhin eine Folge von alphabetischen Zeichen, die mit einem Großbuchstaben beginnen, doch werden innerhalb der Benennung Großbuchstaben verwendet, um die entsprechende Bedeutung zu vermitteln.
— Generell stehen die Datentypbenennungen in Beziehung zu den Benennungen der Datentypen, aus denen sie aufgebaut sind, zu dem Gerät, in denen die Daten gespeichert werden, und zu der mit den Daten verbundenen Funktion.
Ist ein ASN.1-Typ bereits im Rahmen einer anderen Norm definiert und für den Gebrauch im Kontrollgerät von Bedeutung, wird dieser ASN.1-Typ in dieser Anlage definiert.
Um mehrere Arten von Kodierungsregeln zu ermöglichen, sind einige ASN.1-Typen dieser Anlage mit Wertbereichsbezeichnern versehen, die in Abschnitt 3 definiert sind.
1.2. Referenzdokumente
In dieser Anlage werden folgende Referenzdokumente herangezogen:
ISO 639 |
Code for the representation of names of languages. First Edition: 1988. (Code für Sprachennamen)Code for the representation of names of languages. First Edition: 1988. (Code für Sprachennamen) |
EN 726-3 |
Identification cards systems — Telecommunications integrated circuit(s) cards and terminals — Part 3: Application independent card requirements. December 1994. (Identifikationskartensysteme — Anforderungen an Chipkarten und Endgeräte für Telekommunikationszwecke — Teil 3: Applikationsunabhängige Anforderungen an die Karte) |
ISO 3779 |
Road vehicles — Vehicle identification number (VIN) — Content and structure. Edition 3: 1983. (Straßenfahrzeuge; Fahrzeugidentifizierungsnummer (VIN) — Inhalt und Struktur) |
ISO/IEC 7816-5 |
Information technology — Identification cards — Integrated circuit(s) cards with contacts — Part 5: Numbering system and registration procedure for application identifiers. First edition: 1994 + Amendment 1: 1996. (Informationstechnik — Identifikationskarten — Chipkarten mit Kontakten — Teil 5: Nummerierungssystem und Registrierverfahren für Anwendungsbezeichner; Deutsche Fassung EN ISO/IEC 7816-5:1995 + A1:1997) |
ISO/IEC 8824-1 |
Information technology — Abstract Syntax Notation 1 (ASN.1): Specification of basic notation. Edition 2: 1998. (Informationstechnik — Notaton Eins für abstrakte Syntax (ASN.1): Spezifikation der Basisnotation) |
ISO/IEC 8825-2 |
Information technology — ASN.1 encoding rules: Specification of Packed Encoding Rules (PER). Edition 2: 1998. (Informationstechnik — Kodierungsregeln für ASN.1: Spezifikation für gepackte Kodierungsregeln (PER)) |
ISO/IEC 8859-1 |
Information technology — 8 bit single-byte coded graphic character sets — Part 1: Latin alphabet No.1. First edition: 1998. (Informationstechnik — einzelbytekodierte 8-Bit-Schriftzeichensätze — Teil 1: Lateinisches Alphabet Nr. 1) |
ISO/IEC 8859-7 |
Information technology — 8 bit single-byte coded graphic character sets — Part 7: Latin/Greek alphabet First edition: 1987. (Informationstechnik — einzelbytekodierte 8-Bit-Schriftzeichensätze — Teil 1: Lateinisch-griechisches Alphabet Nr. 1). |
ISO 16844-3 |
Road vehicles — Tachograph systems — Motion Sensor Interface. WD 3-20/05/99. (Straßenfahrzeuge — Kontrollgerätsysteme — Schnittstelle Weg- und Geschwindigkeitsgeber) |
2. DATENTYPDEFINITIONEN
Bei allen folgenden Datentypen besteht der Standardwert für einen „unbekannten“ oder einen „nicht zutreffenden“ Inhalt in der Ausfüllung des Datenelements mit „FF“-Bytes.
2.1. ActivityChangeInfo
Mit diesem Datentyp ist es möglich, den Steckplatz- und Fahrerstatus um 0.00 Uhr und für einen Fahrer oder einen 2. Fahrer Tätigkeitsänderungen und/oder Veränderungen des Status der Fahrzeugführung und/oder Veränderungen des Kartenstatus innerhalb eines Zwei-Byte-Wortes zu kodieren. Dieser Datentyp bezieht sich auf die Randnummern 084, 109a, 199 und 219.
Wertzuweisung — Oktettanordnung:„scpaattttttttttt“ B (16 Bit)
Für Aufzeichnungen im Massenspeicher (oder den Steckplatz-Status):
„s“B |
Steckplatz: „0“B: FAHRER, „1“B: 2. FAHRER, |
„c“B |
Status der Fahrzeugführung: „0“B: EINMANNBETRIEB, „1“B: TEAM, |
„p“B |
Status der Fahrerkarte (oder Werkstattkarte) im entsprechenden Steckplatz: „0“B: EINGESTECKT, eine Karte ist eingesteckt, „1“B: NICHT EINGESTECKT, keine Karte eingesteckt (oder Karte entnommen), |
„aa“B |
Tätigkeit: „00“B: UNTERBRECHUNG/RUHE, „01“B: BEREITSCHAFT, „10“B: ARBEIT, „11“B: LENKEN, |
„ttttttttttt“B |
Zeitpunkt der Veränderung: Anzahl der Minuten seit 0.00 Uhr an diesem Tag. |
Für Aufzeichnungen auf der Fahrerkarte (oder Werkstattkarte) (und den Fahrerstatus):
„s“B |
Steckplatz (nicht von Belang, wenn „p“ = 1 außer siehe Anmerkung): „0“B: åFAHRER, „1“B: 2. FAHRER, |
„c“B |
|
„p“B |
Kartenstatus: „0“B: EINGESTECKT, Karte ist in ein Kontrollgerät eingesteckt, „1“B: NICHT EINGESTECKT, keine Karte eingesteckt (oder Karte entnommen), |
„aa“B |
Tätigkeit (nicht von Belang, wenn „p“ = 1 und „c“ = 0. Ausnahmebedingung siehe Anmerkung): „00“B: UNTERBRECHUNG/RUHE, „01“B: BEREITSCHAFT, „10“B: ARBEIT, „11“B: LENKEN, |
„ttttttttttt“B |
Zeit der Veränderung: Anzahl der Minuten seit 0.00 Uhr an diesem Tag. |
Anmerkung für den Fall „Kartenentnahme“:
Wenn die Karte entnommen wurde, gilt folgendes:
— „s“ ist relevant und gibt den Steckplatz an, aus dem die Karte entnommen wurde,
— „c“ muss auf 0 gesetzt sein,
— „p“ muss auf 1 gesetzt sein,
— „aa“ muss die zu dieser Zeit gewählte laufende Tätigkeit kodieren.
Infolge eines manuellen Eintrags können die (auf der Karte gespeicherten) Bits „c“ and „aa“ des Worts später zur Berücksichtigung des Eintrags überschrieben werden.
2.2. Address
Eine Adresse.
Address: = SEQUENCE {
codePage INTEGER (0..255),
address OCTET STRING (SIZE(35))
}
codePage gibt einen in Kapitel 4 definierten Zeichensatz an,
address ist eine unter Verwendung des spezifizierten Zeichensatzes kodierte Adresse.
2.3. BCDString
BCDString wird für die Darstellung von binär kodierten Dezimalzahlen (BCD) angewendet. Dieser Datentyp dient der Darstellung einer Dezimalziffer in einer 4-Bit-Gruppe. BCDString basiert auf „CharacterStringType“ der ISO/IEC 8824-1.
BCDString verwendet eine „hstring“-Notation. Die äußerste linke Hexadezimalziffer ist die höchstwertige 4-Bit-Gruppe des ersten Oktetts. Um ein Vielfaches der Oktette zu erhalten, werden nach Bedarf von der Position der äußersten linken 4-Bit-Gruppe im ersten Oktett 4-Bit-Gruppen mit rechtsstehenden Nullen eingefügt.
Zulässige Ziffern: 0, 1, … 9.
2.4. CalibrationPurpose
Code zur Erläuterung, warum ein bestimmter Satz von Kalbierungsparametern aufgezeichnet wurde. Dieser Datentyp bezieht sich auf die Randnummern 097 und 098.
Wertzuweisung:
„00“H |
reservierter Wert, |
„01“H |
Aktivierung: Aufzeichnung von bekannten Kalibrierungsparametern zum Zeitpunkt der FE-Aktivierung |
„02“H |
Ersteinbau: Erste Kalibrierung der FE nach ihrer Aktivierung, |
„03“H |
Einbau: Erste Kalibrierung der FE im derzeitigen Fahrzeug, |
„04“H |
regelmäßige Nachprüfung. |
2.5. CardActivityDailyRecord
Auf einer Karte gespeicherte Informationen zu den Fahrertätigkeiten an einem bestimmten Kalendertag. Dieser Datentyp bezieht sich auf die Randnummern 199 und 219.
activityPreviousRecordLength — Gesamtlänge des vorherigen Tagesdatensatzes in Byte. Der Höchstwert wird durch die Länge des OCTET STRING angegeben, der diese Datensätze enthält (siehe CardActivityLengthRange, Abschnitt 3). Ist dieser Datensatz der älteste Tagesdatensatz, muss der Wert von activityPreviousRecordLength auf 0 gesetzt werden.
activityRecordLength — Gesamtlänge dieses Datensatzes in Byte. Der Höchstwert wird durch die Länge des OCTET STRING angegeben, das diese Datensätze enthält.
activityRecordDate — Datum des Datensatzes.
activityDailyPresenceCounter — Tagesanwesenheitszähler für die Karte an diesem Tag.
activityDayDistance — die an diesem Tag zurückgelegte Gesamtwegstrecke.
activityChangeInfo — Menge der ActivityChangeInfo-Daten für den Fahrer an diesem Tag. Kann maximal 1 440 Werte enthalten (1 Tätigkeitsänderung je Minute). Dieser Datensatz enthält stets auch den ActivityChangeInfo-Wert für den Fahrerstatus um 0.00 Uhr.
2.6. CardActivityLengthRange
Anzahl der Bytes auf einer Fahrer- oder Werkstattkarte, die für die Speicherung von Datensätzen zur Fahrertätigkeit zur Verfügung stehen.
Wertzuweisung: siehe Abschnitt 3.
2.7. CardApprovalNumber
Bauartgenehmigungsnummer der Karte.
Wertzuweisung: nicht spezifiziert.
2.8. CardCertificate
Zertifikat des öffentlichen Schlüssels einer Karte.
2.9. CardChipIdentification
Auf einer Karte gespeicherte Information zur Identifizierung des integrierten Schaltkreises der Karte (Randnummer 191).
icSerialNumber — IS-Seriennummer laut Definition in EN 726-3.
icManufacturingReferences — IS-Herstellerbezeichner und Fertigungselement laut Definition in EN 726-3.
2.10. CardConsecutiveIndex
Fortlaufender Kartenindex (Begriffsbestimmung h)).
Wertzuweisung: (siehe Kapitel VII in diesem Anhang)
Reihenfolge für die Erhöhung:
„0, …, 9, A, … , Z, a, … , z“
2.11. CardControlActivityDataRecord
Auf einer Fahrer- oder Werkstattkarte gespeicherte Information über die letzte Kontrolle, welcher der Fahrer unterzogen wurde (Randnummer 210 und 225).
controlType — Art der Kontrolle.
controlTime — Datum und Uhrzeit der Kontrolle.
controlCardNumber — FullCardNumber des ausführenden Kontrolleurs.
controlVehicleRegistration — amtliches Kennzeichen und zulassender Mitgliedstaat des Fahrzeugs, in dem die Kontrolle stattfand.
controlDownloadPeriodBegin und controlDownloadPeriodEnd — übertragener Zeitraum bei Übertragungen.
2.12. CardCurrentUse
Information über die aktuelle Benutzung der Karte (Randnummer 212).
sessionOpenTime — Uhrzeit, zu der die Karte für die aktuelle Benutzung eingesteckt wird. Bei Kartenentnahme wird dieses Element auf Null gesetzt.
sessionOpenVehicle — Kennung des derzeit gefahrenen Fahrzeugs, gesetzt beim Einstecken der Karte. Bei Kartenentnahme wird dieses Element auf Null gesetzt.
2.13. CardDriverActivity
Auf einer Fahrer- oder Werkstattkarte gespeicherte Information über die Tätigkeiten des Fahrers (Randnummer 199 und 219).
activityPointerOldestDayRecord — Angabe des Beginns des Speicherortes (Anzahl der Bytes vom Anfang des Strings) des ältesten vollständigen Tagesdatensatzes im String activityDailyRecords. Der Höchstwert ist durch die Länge des Strings gegeben.
activityPointerNewestRecord — Angabe des Beginns des Speicherortes (Anzahl der Bytes vom Anfang des Strings) des jüngsten vollständigen Tagesdatensatzes im String activityDailyRecords. Der Höchstwert ist durch die Länge des Strings gegeben.
activityDailyRecords — der für die Fahrertätigkeitsdaten zur Verfügung stehende Speicherplatz (Datenstruktur: CardActivityDailyRecord) für jeden Kalendertag, an dem die Karte benutzt wurde.
Wertzuweisung: Dieser Oktettstring wird zyklisch mit CardActivityDailyRecord-Datensätzen gefüllt. Bei der ersten Benutzung beginnt die Speicherung beim ersten Byte des Strings. Alle neuen Datensätze werden am Ende des vorigen angefügt. Ist der String voll, wird die Speicherung am ersten Byte des Strings unabhängig davon fortgesetzt, ob es innerhalb eines Datenelements zu einem Bruch kommt. Bevor (zur Vergrößerung des aktuellen activityDailyRecord oder zum Einsetzen eines neuen activityDailyRecord) neue Tätigkeitsdaten in den String gesetzt werden, die ältere Tätigkeitsdaten ersetzen, muss activityPointerOldestDayRecord aktualisiert werden, um den neuen Platz des ältesten vollständigen Tagesdatensatzes auszuweisen, und activityPreviousRecordLength dieses (neuen) ältesten vollständigen Tagesdatensatzes muss auf 0 zurückgesetzt werden.
2.14. CardDrivingLicenceInformation
Auf einer Fahrer- oder Werkstattkarte gespeicherte Information zu den Führerscheindaten des Karteninhabers (Randnummer 196).
drivingLicenceIssuingAuthority — die für die Ausstellung des Führerscheins zuständige Behörde.
drivingLicenceIssuingNation — Nationalität der Ausstellungsbehörde des Führerscheins.
drivingLicenceNumber — Nummer des Führerscheins.
2.15. CardEventData
Auf einer Fahrer- oder Werkstattkarte gespeicherte Information zu den Ereignissen im Zusammenhang mit dem Karteninhaber (Randnummer 204 und 223).
CardEventData — eine nach absteigendem Wert von EventFaultType geordnete Folge von cardEventRecords (mit Ausnahme von Versuchen der Sicherheitsverletzung, die in der letzen Gruppe der Folge zusammengefasst sind).
cardEventRecords — Ereignisdatensätze einer bestimmten Ereignisart (oder Kategorie bei Ereignissen Versuch Sicherheitsverletzung).
2.16. CardEventRecord
Auf einer Fahrer- oder Werkstattkarte gespeicherte Information zu einem Ereignis im Zusammenhang mit dem Karteninhaber (Randnummer 205 und 223).
eventType — Art des Ereignisses.
eventBeginTime — Datum und Uhrzeit des Ereignisbeginns.
eventEndTime — Datum und Uhrzeit des Ereignisendes.
eventVehicleRegistration — amtliches Kennzeichen und zulassender Mitgliedstaat des Fahrzeugs, in dem das Ereignis eingetreten ist.
2.17. CardFaultData
Auf einer Fahrer- oder Werkstattkarte gespeicherte Information zu den Störungen im Zusammenhang mit dem Karteninhaber (Randnummer 207 und 223).
CardFaultData — eine Folge von Datensätzen mit Kontrollgerätstörungen, gefolgt von Datensätzen mit Kartenfehlfunktionen.
cardFaultRecords — Störungsdatensätze einer bestimmten Störungskategorie (Kontrollgerät oder Karte).
2.18. CardFaultRecord
Auf einer Fahrer- oder Werkstattkarte gespeicherte Information zu einer Störung im Zusammenhang mit dem Karteninhaber (Randnummer 208 und 223).
faultType — Art der Störung.
faultBeginTime — Datum und Uhrzeit des Störungsbeginns.
faultEndTime — Datum und Uhrzeit des Störungsendes.
faultVehicleRegistration — amtliches Kennzeichen und zulassender Mitgliedstaat des Fahrzeugs, in dem die Störung auftrat.
2.19. CardIccIdentification
Auf einer Karte gespeicherte Information zur Identifizierung der Chipkarte (Randnummer 192).
clockStop — Clockstop-Modus laut Definition in EN 726-3.
cardExtendedSerialNumber — Seriennummer sowie Fertigungsangabe der Chipkarte laut Definition in EN 726-3 und laut weiterer Spezifikation durch den Datentyp ExtendedSerialNumber.
cardApprovalNumber — Bauartgenehmigungsnummer der Karte.
cardPersonaliserID — Karten-Personaliser-ID laut Definition in EN 726-3.
embedderIcAssemblerId — Kartenhersteller-/IS-Assembler-Bezeichner laut Definition in EN 726-3.
icIdentifier — Bezeichner des IS auf der Karte und des IS-Herstellers laut Definition in EN 726-3.
2.20. CardIdentification
Auf der Karte gespeicherte Information zur Identifikation der Karte (Randnummer 194, 215, 231, 235).
cardIssuingMemberState — Code des Mitgliedstaates, der die Karte ausgestellt hat.
cardNumber — Kartennummer.
cardIssuingAuthorityName — Name der Behörde, die die Karte ausgestellt hat.
cardIssueDate — Datum der Ausstellung der Karte an den derzeitigen Inhaber.
cardValidityBegin — Datum, an dem die Gültigkeit der Karte beginnt.
cardExpiryDate — Datum, an dem die Gültigkeit der Karte abläuft.
2.21. CardNumber
Kartennummer nach Definition g).
driverIdentification — eindeutige Kennung eines Fahrers in einem Mitgliedstaat.
ownerIdentification — eindeutige Kennung eines Unternehmens oder einer Werkstatt oder einer Kontrollstelle in einem Mitgliedstaat.
cardConsecutiveIndex — fortlaufender Kartenindex.
cardReplacementIndex — Kartenersatzindex.
cardRenewalIndex — Kartenerneuerungsindex.
Die erste Folge der Auswahl eignet sich zur Kodierung einer Fahrerkartennummer, die zweite Folge zur Kodierung der Werkstatt-, Kontroll- und Unternehmenskartennummer.
2.22. CardPlaceDailyWorkPeriod
Auf einer Fahrer- oder Werkstattkarte gespeicherte Information zum Ort des Beginns und/oder des Endes des Arbeitstages (Randnummer 202 und 221).
placePointerNewestRecord — Index des zuletzt aktualisierten Ortsdatensatzes.
Wertzuweisung: Zahl, die dem Zähler des Ortsdatensatzes entspricht, beginnend mit „0“ für das erste Auftreten der Ortsdatensätze in der Struktur.
placeRecords — Datensätze mit Informationen zu den eingegebenen Orten.
2.23. CardPrivateKey
Der private Schlüssel einer Karte.
2.24. CardPublicKey
Der öffentliche Schlüssel einer Karte.
2.25. CardRenewalIndex
Ein Kartenerneuerungsindex (Begriffsbestimmung i)).
Wertzuweisung: (siehe Kapitel VII in diesem Anhang).
„0“ |
Erstausstellung. |
Reihenfolge für die Erhöhung: |
„0, …, 9, A, …, Z“ |
2.26. CardReplacementIndex
Ein Kartenersatzindex (Begriffsbestimmung j)).
Wertzuweisung: (siehe Kapitel VII in diesem Anhang).
„0“ |
Originalkarte. |
Reihenfolge für die Erhöhung: |
„0, …, 9, A, …, Z“ |
2.27. CardSlotNumber
Code zur Unterscheidung der beiden Steckplätze einer Fahrzeugeinheit.
Wertzuweisung: nicht näher spezifiziert.
2.28. CardSlotsStatus
Code zur Angabe der in den beiden Steckplätzen der Fahrzeugeinheit eingesetzten Kartenarten.
Wertzuweisung — Oktettanordnung: :
„cccc“B |
Identifizierung der im Steckplatz 2. Fahrer befindlichen Kartenart, |
„dddd“B |
Identifizierung der im Steckplatz Fahrer befindlichen Kartenart, |
mit folgenden Codes:
„0000“B |
keine Karte eingesteckt, |
„0001“B |
Fahrerkarte eingesteckt, |
„0010“B |
Werkstattkarte eingesteckt, |
„0011“B |
Kontrollkarte eingesteckt, |
„0100“B |
Unternehmenskarte eingesteckt. |
2.29. CardStructureVersion
Code zur Angabe der Version der auf einer Kontrollgerätkarte implementierten Struktur.
Wertzuweisung:„aabb“H:
„aa“H |
Index für Änderungen der Struktur, „00h“ für diese Version, |
„bb“H |
Index für Änderungen im Zusammenhang mit dem Gebrauch der Datenelemente, die für die vom oberen Byte gegebenen Struktur definiert sind. „00h“ für diese Version. |
2.30. CardVehicleRecord
Auf einer Fahrer- oder Werkstattkarte gespeicherte Information zur Einsatzzeit eines Fahrzeugs an einem Kalendertag (Randnummer 197 und 217).
vehicleOdometerBegin — Kilometerstand zu Beginn der Einsatzzeit des Fahrzeugs.
vehicleOdometerEnd — Kilometerstand am Ende der Einsatzzeit des Fahrzeugs.
vehicleFirstUse — Datum und Uhrzeit des Beginns der Einsatzzeit des Fahrzeugs.
vehicleLastUse — Datum und Uhrzeit des Endes der Einsatzzeit des Fahrzeugs.
vehicleRegistration — amtliches Kennzeichen und zulassender Mitgliedstaat des Fahrzeugs.
vuDataBlockCounter — Wert des VuDataBlockCounter beim letzten Auszug der Einsatzzeit des Fahrzeugs.
2.31. CardVehiclesUsed
Auf einer Fahrer- oder Werkstattkarte gespeicherte Information zu den vom Karteninhaber gefahrenen Fahrzeugen (Randnummer 197 und 217).
vehiclePointerNewestRecord — Index des zuletzt aktualisierten Fahrzeugdatensatzes.
Wertzuweisung: Zahl, die dem Zähler des Fahrzeugdatensatzes entspricht, beginnend mit „0“ für das erste Auftreten der Fahrzeugdatensätze in der Struktur.
cardVehicleRecords — Datensätze mit Informationen zu den gefahrenen Fahrzeugen.
2.32. Certificate
Das von einer Zertifizierungsstelle ausgestellte Zertifikat eines öffentlichen Schlüssels.
Wertzuweisung: digitale Signatur mit teilweiser Wiederherstellung eines CertificateContent gemäß Anlage 11 „Gemeinsame Sicherheitsmechanismen“: Signature (128 Byte) || Public Key remainder (58 Byte) || Certification Authority Reference (8 Byte).
2.33. CertificateContent
Der (Klartext-) Inhalt des Zertifikats eines öffentlichen Schlüssels gemäß Anlage 11 „Gemeinsame Sicherheitsmechanismen“.
certificateProfileIdentifier — Version des entsprechenden Zertifikats.
Wertzuweisung: „01h“ für diese Version.
CertificationAuthorityReference identifiziert die das Zertifikat ausstellende Zertifizierungsstelle und enthält darüber hinaus einen Verweis auf den öffentlichen Schlüssel dieser Zertifizierungsstelle.
certificateHolderAuthorisation identifiziert die Rechte des Zertifikatsinhabers.
certificateEndOfValidity — Datum, an dem die Gültigkeit des Zertifikats administrativ endet.
certificateHolderReference identifiziert den Zertifikatsinhaber und enthält zugleich einen Verweis auf dessen öffentlichen Schlüssel.
publicKey — der öffentliche Schlüssel, der durch dieses Zertifikat zertifiziert wird.
2.34. CertificateHolderAuthorisation
Identifizierung der Rechte eines Zertifikatsinhabers.
tachographApplicationID — Anwendungsbezeichner für die Kontrollgerätanwendung.
Wertzuweisung: „FFh“„54h“„41h“„43h“„48h“„4Fh“. Dieser AID ist ein proprietärer nichtregistrierter Anwendungsbezeichner gemäß ISO/IEC 7816-5.
equipmentType ist die Kennung des Gerätetyps, für den das Zertifikat bestimmt ist.
Wertzuweisung: entsprechend dem Datentyp EquipmentType. 0, wenn es sich um ein Zertifikat eines Mitgliedstaates handelt.
2.35. CertificateRequestID
Eindeutige Kennung eines Zertifikatsantrags. Kann auch als Bezeichner des öffentlichen Schlüssels einer Fahrzeugeinheit verwendet werden, wenn die Seriennummer der Fahrzeugeinheit, für die der Schlüssel bestimmt ist, zum Zeitpunkt der Erzeugung des Zertifikats nicht bekannt ist.
requestSerialNumber — einmalige Seriennummer des Zertifikatsantrags für den im Folgenden angegebenen Hersteller und Monat.
requestMonthYear — Kennung für den Monat und das Jahr des Zertifikatsantrags.
Wertzuweisung: BCD-Kodierung des Monats (zwei Stellen) und des Jahres (die beiden letzten Stellen).
crIdentifier — Bezeichner zur Unterscheidung eines Zertifikatsantrags von einer erweiterten Seriennummer.
Wertzuweisung:„FFh“.
manufacturerCode — numerischer Code des Herstellers, der das Zertifikat beantragt.
2.36. CertificationAuthorityKID
Bezeichner des öffentlichen Schlüssels einer Zertifizierungsstelle (Mitgliedstaatliche Stelle oder Europäische Zertifizierungsstelle).
nationNumeric — numerischer Landescode der Zertifizierungsstelle.
nationAlpha — alphanumerischer Landescode der Zertifizierungsstelle.
keySerialNumber — eine Seriennummer zur Unterscheidung der verschiedenen Schlüssel der Zertifizierungsstelle für den Fall des Wechsels von Schlüsseln.
additionalInfo — 2-Byte-Feld für Zusatzkodierung (je nach Zertifizierungsstelle).
caIdentifier — Bezeichner zur Unterscheidung des Schlüsselbezeichners einer Zertifizierungsstelle von anderen Schlüsselbezeichnern.
Wertzuweisung:„01h“.
2.37. CompanyActivityData
Auf einer Unternehmenskarte gespeicherte Information zu den mit der Karte ausgeführten Tätigkeiten (Randnummer 237).
companyPointerNewestRecord — Index des zuletzt aktualisierten companyActivityRecord.
Wertzuweisung: Zahl, die dem Zähler des Unternehmenstätigkeitsdatensatzes entspricht, beginnend mit „0“ für das erste Auftreten des Unternehmenstätigkeitsdatensatzes in der Struktur.
companyActivityRecords — sämtliche Unternehmenstätigkeitsdatensätze.
companyActivityRecord — Folge von Informationen zu einer Unternehmenstätigkeit.
companyActivityType — Art der Unternehmenstätigkeit.
companyActivityTime — Datum und Uhrzeit der Unternehmenstätigkeit.
cardNumberInformation — gegebenenfalls Kartennummer und ausstellender Mitgliedstaat der heruntergeladenen Karte.
vehicleRegistrationInformation — amtliches Kennzeichen und zulassender Mitgliedstaat des heruntergeladenen bzw. des gesperrten oder entsperrten Fahrzeugs.
downloadPeriodBegin und downloadPeriodEnd — gegebenenfalls der von der FE heruntergeladene Zeitraum.
2.38. CompanyActivityType
Code für die von einem Unternehmen unter Nutzung seiner Unternehmenskarte ausgeführte Tätigkeit.
2.39. CompanyCardApplicationIdentification
Auf einer Unternehmenskarte gespeicherte Information zur Identifizierung der Anwendung der Karte (Randnummer 190).
typeOfTachographCardId gibt die implementierte Kartenart an.
cardStructureVersion gibt die Version der auf der Karte implementierten Struktur an.
noOfCompanyActivityRecords — Anzahl der Unternehmenstätigkeitsdatensätze, die die Karte speichern kann.
2.40. CompanyCardHolderIdentification
Auf einer Unternehmenskarte gespeicherte Information zur Identifizierung des Karteninhabers (Randnummer 236).
companyName — Name des Unternehmens, dem die Karte gehört.
companyAddress — Anschrift des Unternehmens, dem die Karte gehört.
cardHolderPreferredLanguage — Muttersprache des Karteninhabers.
2.41. ControlCardApplicationIdentification
Auf einer Kontrollkarte gespeicherte Information zur Identifizierung der Anwendung der Karte (Randnummer 190).
typeOfTachographCardId gibt den implementierten Kartentyp an.
cardStructureVersion gibt die Version der auf der Karte implementierten Struktur an.
noOfControlActivityRecords — Anzahl der Kontrolltätigaktivitätsdatensätze, die die Karte speichern kann.
2.42. ControlCardControlActivityData
Auf einer Kontrollkarte gespeicherte Information zur mit der Karte durchgeführten Kontrollaktivität (Randnummer 233).
controlPointerNewestRecord — Index des zuletzt aktualisierten Kontrolltätigkeitsdatensatzes.
Wertzuweisung: Zahl, die dem Zähler des Kontrolltätigkeitsdatensatzes entspricht, beginnend mit „0“ für das erste Auftreten des Kontrolltätigkeitsdatensatzes in der Struktur.
controlActivityRecords — sämtliche Kontrolltätigkeitsdatensätze.
controlActivityRecord — Folge von Informationen zu einer Kontrolle.
controlType — Art der Kontrolle.
controlTime — Datum und Uhrzeit der Kontrolle.
controlledCardNumber — Kartennummer und ausstellender Mitgliedstaat der kontrollierten Karte.
controlledVehicleRegistration — amtliches Kennzeichen und zulassender Mitgliedstaat des Fahrzeugs, in dem die Kontrolle stattfand.
controlDownloadPeriodBegin und controlDownloadPeriodEnd — heruntergeladener Zeitraum.
2.43. ControlCardHolderIdentification
Auf einer Kontrollkarte gespeicherte Information zur Identifizierung des Karteninhabers (Randnummer 232).
controlBodyName — Name der Kontrollstelle des Karteninhabers.
controlBodyAddress — Anschrift der Kontrollstelle des Karteninhabers.
cardHolderName — Name und Vorname(n) des Inhabers der Kontrollkarte.
cardHolderPreferredLanguage — Muttersprache des Karteninhabers.
2.44. ControlType
Code zur Angabe der bei einer Kontrolle ausgeführten Aktivitäten. Dieser Datentyp bezieht sich auf die Randnummern 102, 210 and 225.
Wertzuweisung — Oktettanordnung:„cvpdxxxx“B (8 Bit)
„c“B |
Herunterladen Karte: „0“B: Karte bei dieser Kontrollaktivität nicht heruntergeladen, „1“B: Karte bei dieser Kontrollaktivität heruntergeladen |
„v“B |
Herunterladen FE: „0“B: FE bei dieser Kontrollaktivität nicht heruntergeladen, „1“B: FE bei dieser Kontrollaktivität heruntergeladen |
„p“B |
Drucken: „0“B: kein Drucken bei dieser Kontrollaktivität, „1“B: Drucken bei dieser Kontrollaktivität |
„d“B |
Anzeige: „0“B: keine Anzeige bei dieser Kontrollaktivität verwendet, „1“B: Anzeige bei dieser Kontrollaktivität verwendet |
„xxxx“B |
Nicht verwendet. |
2.45. CurrentDateTime
Aktuelles Datum und aktuelle Uhrzeit des Kontrollgeräts.
Wertzuweisung: nicht näher spezifiziert.
2.46. DailyPresenceCounter
Auf einer Fahrer- oder Werkstattkarte gespeicherter Zähler, der für jeden Kalendertag, an dem die Karte in eine FE eingesteckt wurde, um eins erhöht wird. Dieser Datentyp bezieht sich auf die Randnummern 199 and 219.
Wertzuweisung: Laufende Nummer mit Höchstwert = 9 999 , danach wieder bei 0 beginnend. Zum Zeitpunkt des ersten Einsteckens der Karte ist die Zahl auf 0 gesetzt.
2.47. Datef
Datum in einem leicht ausdruckbaren numerischen Format.
Wertzuweisung:
yyyy |
Jahr |
mm |
Monat |
dd |
Tag |
bezeichnet explizit kein Datum.
2.48. Distance
Eine zurückgelegte Wegstrecke (Ergebnis der Differenz von zwei Kilometerständen des Fahrzeugs).
Wertzuweisung: Vorzeichenlose Binärzahl. Wert in km im Betriebsbereich 0 bis 9 999 km.
2.49. DriverCardApplicationIdentification
Auf einer Fahrerkarte gespeicherte Information zur Identifizierung der Anwendung der Karte (Randnummer 190).
typeOfTachographCardId gibt die implementierte Kartenart an.
cardStructureVersion gibt die Version der auf der Karte implementierten Version der Struktur an.
noOfEventsPerType — Anzahl der Ereignisse je Ereignisart, die die Karte speichern kann.
noOfFaultsPerType — Anzahl der Störungen je Störungsart, die die Karte speichern kann.
activityStructureLength gibt die Zahl der Bytes an, die für die Speicherung von Tätigkeitsdatensätzen zur Verfügung stehen.
noOfCardVehicleRecords — Anzahl der Fahrzeugdatensätze, die die Karte enthalten kann.
noOfCardPlaceRecords — Anzahl der Orte, die die Karte aufzeichnen kann.
2.50. DriverCardHolderIdentification
Auf einer Fahrerkarte gespeicherte Information zur Identifizierung des Karteninhabers (Randnummer 195).
cardHolderName — Name und Vorname(n) des Inhabers der Fahrerkarte.
cardHolderBirthDate — Geburtsdatum des Inhabers der Fahrerkarte.
cardHolderPreferredLanguage — Muttersprache des Karteninhabers.
2.51. EntryTypeDailyWorkPeriod
Code zur Unterscheidung zwischen Beginn und Ende des Eintrags eines Arbeitstages und Eingabebedingung.
Wertzuweisung: gemäß ISO/IEC8824-1.
2.52. EquipmentType
Code zur Unterscheidung verschiedener Gerätetypen für die Kontrollgerätanwendung.
Wertzuweisung: gemäß ISO/IEC 8824-1.
Der Wert 0 ist für die Angabe des Mitgliedstaats oder Europas im CHA-Feld der Zertifikate reserviert.
2.53. EuropeanPublicKey
Der europäische öffentliche Schlüssel.
2.54. EventFaultType
Code zur näheren Beschreibung eines Ereignisses oder einer Störung.
Wertzuweisung:
′0x′H |
Allgemeine Ereignisse |
′00′H |
Keine weiteren Angaben |
′01′H |
Einstecken einer ungültigen Karte |
′02′H |
Kartenkonflikt |
′03′H |
Zeitüberlappung |
′04′H |
Lenken ohne geeignete Karte |
′05′H |
Einstecken der Karte während des Lenkens |
′06′H |
Letzter Vorgang nicht korrekt abgeschlossen |
′07′H |
Geschwindigkeitsüberschreitung |
′08′H |
Unterbrechung der Stromversorgung |
′09′H |
Datenfehler Weg und Geschwindigkeit |
′0A′H |
Datenkonflikt Fahrzeugbewegung, |
′0B′H … ′0F′H |
RFU, |
′1x′H |
Sicherheitsverletzende Versuche an der Fahrzeugeinheit |
′10′H |
Keine weiteren Angaben |
′11′H |
Fehlgeschlagene Authentisierung des Weg- und/oder Geschwindigkeitsgebers |
′12′H |
Authentisierungsfehler der Kontrollgerätkarte |
′13′H |
Unbefugte Veränderung des Weg- und/oder Geschwindigkeitsgebers |
′14′H |
Integritätsfehler der Kartendateneingabedaten |
′15′H |
Integritätsfehler der gespeicherten Benutzerdaten |
′16′H |
Interner Datenübertragungsfehler |
′17′H |
Unberechtigtes Öffnen des Gehäuses |
′18′H |
Hardwaremanipulation |
′19′H .. ′1F′H |
RFU |
′2x′H |
Sicherheitsverletzende Versuche Weg- und/oder Geschwindigkeitsgeber |
′20′H |
Keine weiteren Angaben |
′21′H |
Fehlgeschlagene Authentisierung |
′22′H |
Integritätsfehler der Speicherdaten |
′23′H |
Interner Datenübertragungsfehler |
′24′H |
Unberechtigtes Öffnen des Gehäuses |
′25′H |
Hardwaremanipulation |
′26′H .. ′2F′H |
RFU |
′3x′H |
Störungen Kontrollgerät |
′30′H |
Keine weiteren Angaben |
′31′H |
FE-interne Störung |
′32′H |
Druckerstörung |
′33′H |
Anzeigestörung |
′34′H |
Störung beim Herunterladen |
′35′H |
Sensorstörung |
′36′H .. ′3F′H |
RFU |
′4x′H |
Kartenstörungen |
′40′H |
Keine weiteren Angaben |
′41′H .. ′4F′H |
RFU |
′50′H .. ′7F′H |
RFU |
′80′H .. ′FF′H |
Herstellerspezifisch. |
2.55. EventFaultRecordPurpose
Code, der erläutert, warum ein Ereignis oder eine Störung aufgezeichnet wurde.
Wertzuweisung:
′00′H |
eines der 10 jüngsten Ereignisse oder Störungen |
′01′H |
das längste Ereignis an einem der letzten 10 Tage des Auftretens |
′02′H |
eines der 5 längsten Ereignisse in den letzten 365 Tagen |
′03′H |
das letzte Ereignis an einem der letzten 10 Tage des Auftretens |
′04′H |
das schwerwiegendste Ereignis an einen der letzten 10 Tage des Auftretens |
′05′H |
eines der 5 schwerwiegendsten Ereignisse in den letzten 365 Tagen |
′06′H |
das erste Ereignis oder die erste Störung nach der letzten Kalibrierung |
′07′H |
ein aktives Ereignis oder eine andauernde Störung |
′08′H .. ′7F′H |
RFU |
′80′H .. ′FF′H |
herstellerspezifisch |
2.56. ExtendedSerialNumber
Eindeutige Kennung eines Geräts. Kann auch als Bezeichner des öffentlichen Schlüssels eines Geräts verwendet werden.
serialNumber — einmalige Seriennummer des Geräts in Bezug auf den Hersteller, den Gerätetyp und den im Folgenden angegebenen Monat.
monthYear — Kennung für den Monat und das Jahr der Herstellung (oder der Zuweisung der Seriennummer).
Wertzuweisung: BCD-Kodierung des Monats (zwei Stellen) und des Jahres (die beiden letzten Stellen).
type — Bezeichner des Gerätetyps.
Wertzuweisung: herstellerspezifisch, mit reserviertem Wert „FFh“.
manufacturerCode — numerischer Code des Geräteherstellers.
2.57. FullCardNumber
Code zur vollständigen Identifizierung einer Karte.
cardType — Art der Kontrollgerätkarte.
cardIssuingMemberState — Code des Mitgliedstaates, der die Karte ausgegeben hat.
cardNumber — Kartennummer.
2.58. HighResOdometer
Kilometerstand des Fahrzeugs: Vom Fahrzeug während des Betriebs insgesamt zurückgelegte Wegstrecke.
Wertzuweisung: Vorzeichenlose Binärzahl. Wert in 1/200 km im Betriebsbereich 0 bis 21 055 406 km.
2.59. HighResTripDistance
Während einer Fahrt oder eines Teils einer Fahrt zurückgelegte Wegstrecke.
Wertzuweisung: Vorzeichenlose Binärzahl. Wert in 1/200 km im Betriebsbereich 0 bis 21 055 406 km.
2.60. HolderName
Familienname und Vorname(n) eines Karteninhabers.
holderSurname — Familienname des Inhabers ohne Titel.
Wertzuweisung: Handelt es sich nicht um eine auf eine bestimmte Person ausgestellte Karte, enthält holderSurname die gleichen Informationen wie companyName oder workshopName oder controlBodyName.
holderFirstNames — Vorname(n) und Initialen des Inhabers.
2.61. K-ConstantOfRecordingEquipment
Kontrollgerätkonstante (Begriffsbestimmung m)).
Wertzuweisung: Impulse je Kilometer im Betriebsbereich 0 bis 64 255 Imp/km.
2.62. KeyIdentifier
Eindeutiger Bezeichner eines öffentlichen Schlüssels zur Herstellung eines Verweises auf den Schlüssel und für dessen Auswahl. Identifiziert zugleich den Inhaber des Schlüssels.
Die erste Auswahlmöglichkeit eignet sich zum Verweis auf den öffentlichen Schlüssel einer Fahrzeugeinheit oder einer Kontrollgerätkarte.
Die zweite Auswahlmöglichkeit eignet sich zum Verweis auf den öffentlichen Schlüssel einer Fahrzeugeinheit (falls die Seriennummer der Fahrzeugeinheit zum Zeitpunkt der Generierung des Zertifikats nicht bekannt ist).
Die dritte Auswahlmöglichkeit eignet sich zum Verweis auf den öffentlichen Schlüssel eines Mitgliedstaates.
2.63. L-TyreCircumference
Tatsächlicher Umfang der Fahrzeugreifen (Begriffsbestimmung u)).
Wertzuweisung: Vorzeichenlose Binärzahl, Wert in 1/8 mm im Betriebsbereich 0 bis 8 031 mm.
2.64. Language
Code zur Identifizierung einer Sprache.
Wertzuweisung: Kodierung aus zwei Kleinbuchstaben gemäß ISO 639.
2.65. LastCardDownload
Auf der Fahrerkarte gespeicherte(s) Datum und Uhrzeit des letzten Herunterladens der Daten von der Karte (zu anderen als Kontrollzwecken). Diese Datumsangabe kann mit einer beliebigen FE oder einem Kartenlesegerät geändert werden.
Wertzuweisung: nicht näher spezifiziert.
2.66. ManualInputFlag
Code, der angibt, ob ein Karteninhaber beim Einstecken der Karte Fahrertätigkeiten manuell eingegeben hat oder nicht (Randnummer 081).
Wertzuweisung: nicht näher spezifiziert.
2.67. ManufacturerCode
Code zur Identifizierung des Herstellers bauartgenehmigter Geräte.
ManufacturerCode: = INTEGER (0..255)
Das für Interoperabilitätsprüfungen zuständige Labor führt die Liste der Herstellercodes und veröffentlicht sie auf ihrer Internetseite (Randnummer 290).
ManufacturerCodes werden den Entwicklern von Fahrtenschreibergeräten auf Antrag beim für Interoperabilitätsprüfungen zuständigen Labor vorläufig zugeteilt.
2.68. MemberStateCertificate
Zertifikat des öffentlichen Schlüssels eines Mitgliedstaates, ausgestellt von der europäischen Zertifizierungsstelle.
2.69. MemberStatePublicKey
Der öffentliche Schlüssel eines Mitgliedstaates.
2.70. Name
Ein Name.
Name: = SEQUENCE {
codePage INTEGER (0..255),
name OCTET STRING (SIZE(35))
}
codePage gibt einen in Kapitel 4 definierten Zeichensatz an,
name ist ein unter Verwendung des spezifizierten Zeichensatzes kodierter Name.
2.71. NationAlpha
Die alphabetische Bezeichnung eines Staats erfolgt im Einklang mit den auf Fahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr gemäß dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr (Vereinte Nationen, 1968) verwendeten Unterscheidungszeichen.
NationAlpha: = IA5String (SIZE (3))
Die Codes NationAlpha und NationNumeric sind in einer Liste aufgeführt, die von dem gemäß Randnummer 278 mit der Durchführung der Interoperabilitätsprüfungen beauftragten Labor auf ihrer Internetseite geführt wird.
2.72. NationNumeric
Numerische Bezeichnung eines Landes.
NationNumeric: = INTEGER (0.. 255)
Wertzuweisung: siehe Datentyp 2.71 (NationAlpha).
Jegliche Änderung oder Aktualisierung der Spezifikationen NationAlpha oder NationNumeric darf von dem beauftragten Labor nur nach Einholung von Stellungnahmen der Hersteller bauartgenehmigter digitaler Fahrtenschreiber-Fahrzeugeinheiten vorgenommen werden.
2.73. NoOfCalibrationRecords
Anzahl der Kalibrierungsdatensätze, die eine Werkstattkarte speichern kann.
Wertzuweisung: siehe Abschnitt 3.
2.74. NoOfCalibrationsSinceDownload
Zähler zur Angabe der mit einer Werkstattkarte seit dem letzten Herunterladen durchgeführten Kalibrierungen (Randnummer 230).
Wertzuweisung: nicht näher spezifiziert.
2.75. NoOfCardPlaceRecords
Anzahl der Ortsdatensätze, die eine Fahrer- oder Werkstattkarte speichern kann.
Wertzuweisung: siehe Abschnitt 3.
2.76. NoOfCardVehicleRecords
Anzahl der Angaben zu den gefahrenen Fahrzeugen enthaltenden Datensätze, die eine Fahrer- oder Werkstattkarte speichern kann.
Wertzuweisung: siehe Abschnitt 3.
2.77. NoOfCompanyActivityRecords
Anzahl der Unternehmenstätigkeitsdatensätze, die eine Unternehmenskarte speichern kann.
Wertzuweisung: siehe Abschnitt 3.
2.78. NoOfControlActivityRecords
Anzahl der Kontrollaktivitätsdatensätze, die eine Kontrollkarte speichern kann.
Wertzuweisung: siehe Abschnitt 3.
2.79. NoOfEventsPerType
Anzahl der Ereignisse je Ereignisart, die eine Karte speichern kann.
Wertzuweisung: siehe Abschnitt 3.
2.80. NoOfFaultsPerType
Anzahl der Störungen je Störungsart, die eine Karte speichern kann.
Wertzuweisung: siehe Abschnitt 3.
2.81. OdometerValueMidnight
Kilometerstand des Fahrzeugs um Mitternacht am jeweiligen Tag (Randnummer 090).
Wertzuweisung: nicht näher spezifiziert.
2.82. OdometerShort
Kilometerstand des Fahrzeugs in Kurzform.
Wertzuweisung: Vorzeichenlose Binärzahl. Wert in km im Betriebsbereich 0 bis 9 999 999 km.
2.83. OverspeedNumber
Anzahl der Geschwindigkeitsüberschreitungen seit der letzten Kontrolle Geschwindigkeitsüberschreitung.
Wertzuweisung: 0 bedeutet, dass seit der letzten Kontrolle Geschwindigkeitsüberschreitung kein Ereignis Geschwindigkeitsüberschreitung aufgetreten ist, 1 bedeutet, dass 1 derartiges Ereignis seit der letzten entsprechenden Kontrolle aufgetreten ist, … 255 bedeutet, dass 255 oder mehr derartige Ereignisse seit der letzten entsprechenden Kontrolle aufgetreten sind.
2.84. PlaceRecord
Informationen zum Ort des Beginns oder Endes des Arbeitstages (Randnummer 087, 202, 221).
entryTime — auf die Eingabe bezogene Datums- und Zeitangabe.
entryTypeDailyWorkPeriod — Art der Eingabe.
dailyWorkPeriodCountry — eingegebenes Land.
dailyWorkPeriodRegion — eingegebene Region.
vehicleOdometerValue — Kilometerstand zum Zeitpunkt und am Ort der Eingabe.
2.85. PreviousVehicleInfo
Information zum zuvor von einem Fahrer gefahrenen Fahrzeug beim Einstecken seiner Karte in eine Fahrzeugeinheit (Randnummer 081).
vehicleRegistrationIdentification — amtliches Kennzeichen und zulassender Mitgliedstaat des Fahrzeugs.
cardWithdrawalTime — Datum und Uhrzeit der Kartenentnahme.
2.86. PublicKey
Ein öffentlicher RSA-Schlüssel.
rsaKeyModulus — Modulus des Schlüsselpaares.
rsaKeyPublicExponent — öffentlicher Exponent des Schlüsselpaares.
2.87. RegionAlpha
Alphabetische Angabe einer Region innerhalb eines bestimmten Landes.
2.88. RegionNumeric
Numerische Angabe einer Region innerhalb eines bestimmten Landes.
Wertzuweisung:
′00′HKeine Informationen verfügbar
Spanien:
′01′H |
Andalucía |
′02′H |
Aragón |
′03′H |
Asturias |
′04′H |
Cantabria |
′05′H |
Cataluña |
′06′H |
Castilla-León |
′07′H |
Castilla-La-Mancha |
′08′H |
Valencia |
′09′H |
Extremadura |
′0A′H |
Galicia |
′0B′H |
Baleares |
′0C′H |
Canarias |
′0D′H |
La Rioja |
′0E′H |
Madrid |
′0F′H |
Murcia |
′10′H |
Navarra |
′11′H |
País Vasco |
2.89. RSAKeyModulus
Der Modulus eines RSA-Schlüsselpaares.
Wertzuweisung: nicht spezifiziert.
2.90. RSAKeyPrivateExponent
Privater Exponent eines RSA-Schlüsselpaares.
Wertzuweisung: nicht spezifiziert.
2.91. RSAKeyPublicExponent
Öffentlicher Exponent eines RSA-Schlüsselpaares.
Wertzuweisung: nicht spezifiziert.
2.92. SensorApprovalNumber
Bauartgenehmigungsnummer des Weg- und/oder Geschwindigkeitsgebers.
Wertzuweisung: nicht spezifiziert.
2.93. SensorIdentification
In einem Weg- und/oder Geschwindigkeitsgeber gespeicherte Information zur Identifizierung des Weg- und/oder Geschwindigkeitsgebers (Randnummer 077).
sensorSerialNumber — erweiterte Seriennummer des Weg- und/oder Geschwindigkeitsgebers (umfasst Teilnummer und Herstellercode).
sensorApprovalNumber — Bauartgenehmigungsnummer des Weg- und/oder Geschwindigkeitsgebers.
sensorSCIdentifier — Bezeichner der Sicherheitskomponente des Weg- und/oder Geschwindigkeitsgebers.
sensorOSIdentifier — Bezeichner des Betriebssystems des Weg- und/oder Geschwindigkeitsgebers.
2.94. SensorInstallation
In einem Weg- und/oder Geschwindigkeitsgeber gespeicherte Information zur Installation des Weg- und/oder Geschwindigkeitsgebers (Randnummer 099).
sensorPairingDateFirst — Datum der ersten Koppelung des Weg- und/oder Geschwindigkeitsgebers mit einer Fahrzeugeinheit.
firstVuApprovalNumber — Bauartgenehmigungsnummer der ersten mit dem Weg- und/oder Geschwindigkeitsgeber gekoppelten Fahrzeugeinheit.
firstVuSerialNumber — Seriennummer der ersten mit dem Weg- und/oder Geschwindigkeitsgeber gekoppelten Fahrzeugeinheit.
sensorPairingDateCurrent — Datum der derzeitigen Koppelung des Weg- und/oder Geschwindigkeitsgeber mit der Fahrzeugeinheit.
currentVuApprovalNumber — Bauartgenehmigungsnummer der derzeit mit dem Weg- und/oder Geschwindigkeitsgeber gekoppelten Fahrzeugeinheit.
currentVUSerialNumber — Seriennummer der derzeit mit dem Weg- und/oder Geschwindigkeitsgeber gekoppelten Fahrzeugeinheit.
2.95. SensorInstallationSecData
Auf einer Werkstattkarte gespeicherte Information zu den für die Koppelung von Weg- und/oder Geschwindigkeitsgebern und Fahrzeugeinheiten benötigten Sicherheitsdaten (Randnummer 214).
Wertzuweisung: gemäß ISO 16844-3.
2.96. SensorOSIdentifier
Bezeichner des Betriebssystems des Weg- und/oder Geschwindigkeitsgebers.
Wertzuweisung: herstellerspezifisch.
2.97. SensorPaired
In einer Fahrzeugeinheit gespeicherte Information zur Identifizierung des mit der Fahrzeugeinheit gekoppelten Weg- und/oder Geschwindigkeitsgebers (Randnummer 079).
sensorSerialNumber — Seriennummer des derzeit mit der Fahrzeugeinheit gekoppelten Weg- und/oder Geschwindigkeitsgebers.
sensorApprovalNumber — Bauartgenehmigungsnummer des derzeit mit der Fahrzeugeinheit gekoppelten Weg- und/oder Geschwindigkeitsgebers.
sensorPairingDateFirst — Datum der ersten Koppelung des derzeit mit der Fahrzeugeinheit gekoppelten Weg- und/oder Geschwindigkeitsgebers mit einer Fahrzeugeinheit.
2.98. SensorPairingDate
Datum einer Koppelung des Weg- und/oder Geschwindigkeitsgebers mit einer Fahrzeugeinheit.
Wertzuweisung: nicht spezifiziert.
2.99. SensorSerialNumber
Seriennummer des Weg- und/oder Geschwindigkeitsgebers.
2.100. SensorSCIdentifier
Bezeichner der Sicherheitskomponente des Weg- und/oder Geschwindigkeitsgebers.
Wertzuweisung: Komponente herstellerspezifisch.
2.101. Signature
Eine digitale Signatur.
Wertzuweisung: gemäß Anlage 11, „Gemeinsame Sicherheitsmechanismen“.
2.102. SimilarEventsNumber
Anzahl ähnlicher Ereignisse an einem bestimmten Tag (Randnummer 094).
Wertzuweisung: 0 wird nicht verwendet, 1 bedeutet, dass an diesem Tag nur ein Ereignis dieser Art aufgetreten und gespeichert wurde, 2 bedeutet, dass 2 Ereignisse dieser Art an diesem Tag aufgetreten sind (nur eines wurde gespeichert), … 255 bedeutet, dass 255 oder mehr Ereignisse dieser Art an diesem Tag aufgetreten sind.
2.103. SpecificConditionType
Code zur Identifizierung einer spezifischen Bedingung (Randnummer 050b, 105a, 212a und 230a).
Wertzuweisung:
′00′H |
RFU |
′01′H |
Kontrollgerät nicht erforderlich — Anfang |
′02′H |
Kontrollgerät nicht erforderlich — Ende |
′03′H |
Fährüberfahrt/Zugfahrt |
′04′H .. ′FF′H |
RFU |
2.104. SpecificConditionRecord
Auf einer Fahrerkarte, einer Werkstattkarte oder in einer Fahrzeugeinheit gespeicherte Information zu einer spezifischen Bedingung (Randnummer 105a, 212a und 230a).
entryTime — Datum und Uhrzeit der Eingabe.
specificConditionType — Code zur Identifizierung der spezifischen Bedingung.
2.105. Speed
Fahrzeuggeschwindigkeit (km/h).
Wertzuweisung: Kilometer pro Stunde im Betriebsbereich 0 bis 220 km/h.
2.106. SpeedAuthorised
Zulässige Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs (Begriffsbestimmung bb)).
2.107. SpeedAverage
Durchschnittsgeschwindigkeit in einem vorher festgelegten Zeitraum (km/h).
2.108. SpeedMax
Höchstgeschwindigkeit in einem vorher festgelegten Zeitraum.
2.109. TDesSessionKey
Ein Triple-DES-Sitzungsschlüssel.
Wertzuweisung: nicht näher spezifiziert.
2.110. TimeReal
Code für ein kombiniertes Datum/Uhrzeit-Feld, in dem Datum und Uhrzeit als Sekunden nach dem 1. Januar 1970 00h.00m.00s. GMT ausgedrückt sind.
Wertzuweisung — Oktettanordnung: Anzahl der Sekunden seit dem 1. Januar 1970, 0.00 Uhr GMT.
Höchstmögliche(s) Datum/Uhrzeit ist im Jahr 2106.
2.111. TyreSize
Bezeichnung der Reifenabmessungen.
Wertzuweisung: gemäß Richtlinie 92/23/EWG.
2.112. VehicleIdentificationNumber
Fahrzeugidentifizierungsnummer (VIN) mit Bezug auf das Fahrzeug insgesamt, in der Regel Fahrgestellnummer oder Rahmennummer.
Wertzuweisung: laut Definition in ISO 3779.
2.113. VehicleRegistrationIdentification
Für Europa eindeutige Identifizierung eines Fahrzeugs (amtliches Kennzeichen und Mitgliedstaat).
vehicleRegistrationNation — Land, in dem das Fahrzeug zugelassen ist.
vehicleRegistrationNumber — amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs (VRN).
2.114. VehicleRegistrationNumber
Amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs (VRN). Das amtliche Kennzeichen wird von der Fahrzeugzulassungsstelle zugewiesen.
VehicleRegistrationNumber: = SEQUENCE {
codePage INTEGER (0..255),
vehicleRegNumber OCTET STRING (SIZE(13))
}
codePage gibt einen in Kapitel 4 definierten Zeichensatz an,
vehicleRegNumber ist ein unter Verwendung des spezifizierten Zeichensatzes kodiertes amtliches Kennzeichen.
Wertzuweisung: landesspezifisch.
2.115. VuActivityDailyData
In einer FE gespeicherte Information zu Tätigkeitsänderungen und/oder Veränderungen des Status der Fahrzeugführung und/oder Veränderungen des Kartenstatus für einen bestimmten Kalendertag (Randnummer 084) und des Steckplatzstatus an diesem Tag um 0.00 Uhr.
noOfActivityChanges — Anzahl der ActivityChangeInfo-Wörter in der activityChangeInfos-Menge.
activityChangeInfos — Datensatz der in der FE für den Tag gespeicherten ActivityChangeInfo-Wörter. Er enthält stets zwei ActivityChangeInfo-Wörter für den Status der beiden Steckplätze an diesem Tag um 0.00 Uhr.
2.116. VuApprovalNumber
Bauartgenehmigungsnummer der Fahrzeugeinheit.
Wertzuweisung: nicht spezifiziert.
2.117. VuCalibrationData
In einer Fahrzeugeinheit gespeicherte Information zu den Kalibrierungen des Kontrollgeräts (Randnummer 098).
noOfVuCalibrationRecords — Anzahl der in der vuCalibrationRecords-Menge enthaltenen Datensätze.
vuCalibrationRecords — Menge der Kalibrierungsdatensätze.
2.118. VuCalibrationRecord
In einer Fahrzeugeinheit gespeicherte Information zu einer Kalibrierung des Kontrollgeräts (Randnummer 098).
calibrationPurpose — Zweck der Kalibrierung.
workshopName, workshopAddress — Name und Anschrift der Werkstatt.
workshopCardNumber dient der Identifizierung der zur Kalibrierung verwendeten Werkstattkarte.
workshopCardExpiryDate — Ablaufdatum der Karte.
vehicleIdentificationNumber — Fahrzeugidentifizierungsnummer (VIN).
vehicleRegistrationIdentification enthält das amtliche Kennzeichen und den zulassenden Mitgliedstaat.
wVehicleCharacteristicConstant — Wegdrehzahl des Fahrzeugs.
kConstantOfRecordingEquipment — Kontrollgerätkonstante.
lTyreCircumference — tatsächlicher Reifenumfang.
tyreSize — Bezeichnung der Größe der am Fahrzeug montierten Reifen.
authorisedSpeed — zulässige Geschwindigkeit des Fahrzeugs.
oldOdometerValue, newOdometerValue — alter und neuer Kilometerstand.
oldTimeValue, newTimeValue — alter und neuer Wert für Datum und Uhrzeit.
nextCalibrationDate — Datum der nächsten von der zugelassenen Prüfstelle durchzuführenden Kalibrierung der in CalibrationPurpose angegebenen Art.
2.119. VuCardIWData
In einer Fahrzeugeinheit gespeicherte Information zu Einsteck- und Entnahmevorgängen von Fahrerkarten oder Werkstattkarten in der Fahrzeugeinheit (Randnummer 081).
noOfIWRecords — Anzahl der Datensätze in der Menge vuCardIWRecords.
vuCardIWRecords — Datensätze zu Einsteck- und Entnahmevorgängen von Karten.
2.120. VuCardIWRecord
In einer Fahrzeugeinheit gespeicherte Information zu einem Einsteck- und Entnahmevorgang einer Fahrerkarte oder Werkstattkarte in der Fahrzeugeinheit (Randnummer 081).
cardHolderName — Name und Vorname(n) des Inhabers der Fahrer- oder Werkstattkarte in der auf der Karte gespeicherten Form.
fullCardNumber — Art der Karte, ausstellender Mitgliedstaat und Kartennummer in der auf der Karte gespeicherten Form.
cardExpiryDate — Ablaufdatum der Karte in der auf der Karte gespeicherten Form.
cardInsertionTime — Datum und Uhrzeit des Einsteckens.
vehicleOdometerValueAtInsertion — Kilometerstand des Fahrzeugs beim Einstecken der Karte.
cardSlotNumber — Steckplatz, in dem die Karte eingesteckt ist.
cardWithdrawalTime — Datum und Uhrzeit der Entnahme der Karte.
vehicleOdometerValueAtWithdrawal — Kilometerstand des Fahrzeugs bei Kartenentnahme.
previousVehicleInfo enthält Informationen zum zuvor vom Fahrer gefahrenen Fahrzeug in der auf der Karte gespeicherten Form.
manualInputFlag — Merker, der angibt, ob der Karteninhaber beim Einstecken der Karte Fahrertätigkeiten manuell eingegeben hat.
2.121. VuCertificate
Zertifikat des öffentlichen Schlüssels einer Fahrzeugeinheit.
2.122. VuCompanyLocksData
In einer Fahrzeugeinheit gespeicherte Information zu Unternehmenssperren (Randnummer 104).
noOfLocks — Anzahl der in vuCompanyLocksRecords aufgeführten Sperren.
vuCompanyLocksRecords — Datensätze mit Informationen zur Unternehmenssperre.
2.123. VuCompanyLocksRecord
In einer Fahrzeugeinheit gespeicherte Information zu einer Unternehmenssperre (Randnummer 104).
lockInTime, lockOutTime — Datum und Uhrzeit der Sperrung und Entsperrung.
companyName, companyAddress — Name und Anschrift des Unternehmens, auf das sich die Sperrung bezieht.
companyCardNumber — Identifizierung der bei der Sperrung verwendeten Karte.
2.124. VuControlActivityData
In einer Fahrzeugeinheit gespeicherte Information zu unter Verwendung dieser FE ausgeführten Kontrollen (Randnummer 102).
noOfControls — Anzahl der in vuControlActivityRecords aufgeführten Kontrollen.
vuControlActivityRecords — Kontrollaktivitätsdatensätze.
2.125. VuControlActivityRecord
In einer Fahrzeugeinheit gespeicherte Information zu einer unter Verwendung dieser FE ausgeführten Kontrolle (Randnummer 102).
controlType — Art der Kontrolle.
controlTime — Datum und Uhrzeit der Kontrolle.
ControlCardNumber — Identifizierung der für die Kontrolle verwendeten Kontrollkarte.
downloadPeriodBeginTime — Anfangszeit des heruntergeladenen Zeitraums beim Herunterladen.
downloadPeriodEndTime — Endzeit des heruntergeladenen Zeitraums beim Herunterladen.
2.126. VuDataBlockCounter
Auf einer Karte gespeicherter Zähler, der sequentiell die Einsteck- und Entnahmevorgänge der Karte in Fahrzeugeinheiten angibt.
Wertzuweisung: Laufende Nummer mit Höchstwert 9 999 , danach wieder Beginn bei 0.
2.127. VuDetailedSpeedBlock
In einer Fahrzeugeinheit gespeicherte Information zur genauen Geschwindigkeit des Fahrzeugs während einer Minute, in der sich das Fahrzeug bewegt hat (Randnummer 093).
speedBlockBeginDate — Datum und Uhrzeit des ersten Geschwindigkeitswertes innerhalb des Blocks.
speedsPerSecond — chronologische Reihenfolge der gemessenen Geschwindigkeiten zu jeder Sekunde der Minute, beginnend mit speedBlockBeginDate.
2.128. VuDetailedSpeedData
In einer Fahrzeugeinheit gespeicherte Information zur genauen Geschwindigkeit des Fahrzeugs.
noOfSpeedBlocks — Anzahl der Geschwindigkeitsblöcke in der Menge vuDetailedSpeedBlocks.
vuDetailedSpeedBlocks — Menge der genauen Geschwindigkeitsblöcke.
2.129. VuDownloadablePeriod
Ältestes und jüngstes Datum, für das eine Fahrzeugeinheit Daten zu Fahrertätigkeiten enthält (Randnummer 081, 084 oder 087).
minDownloadableTime — ältestes in der FE gespeichertes Datum des Einsteckens der Karte, einer Tätigkeitsänderung oder einer Ortseingabe und Angabe der entsprechenden Uhrzeit.
maxDownloadableTime — jüngstes in der FE gespeichertes Datum des Einsteckens der Karte, einer Tätigkeitsänderung oder einer Ortseingabe und Angabe der entsprechenden Uhrzeit.
2.130. VuDownloadActivityData
In einer Fahrzeugeinheit gespeicherte Information zu ihrem letzten Herunterladen (Randnummer 105).
downloadingTime — Datum und Uhrzeit des Herunterladens
fullCardNumber identifiziert die zur Genehmigung des Herunterladens verwendete Karte.
companyOrWorkshopName — Name des Unternehmens oder der Werkstatt.
2.131. VuEventData
In einer Fahrzeugeinheit gespeicherte Information zu Ereignissen (Randnummer 094, mit Ausnahme Ereignis Geschwindigkeitsüberschreitung).
noOfVuEvents — Anzahl der in den vuEventRecords aufgeführten Ereignisse.
vuEventRecords — Ereignisdatensätze.
2.132. VuEventRecord
In einer Fahrzeugeinheit gespeicherte Information zu einem Ereignis (Randnummer 094, mit Ausnahme Ereignis Geschwindigkeitsüberschreitung).
eventType — Art des Ereignisses.
eventRecordPurpose — Zweck der Aufzeichnung dieses Ereignisses.
eventBeginTime — Datum und Uhrzeit des Ereignisbeginns.
eventEndTime — Datum und Uhrzeit des Ereignisendes.
cardNumberDriverSlotBegin identifiziert die zu Beginn des Ereignisses im Steckplatz Fahrer eingesetzte Karte.
cardNumberCodriverSlotBegin identifiziert die zu Beginn des Ereignisses im Steckplatz 2. Fahrer eingesetzte Karte.
cardNumberDriverSlotEnd identifiziert die am Ende des Ereignisses im Steckplatz Fahrer eingesetzte Karte.
cardNumberCodriverSlotEnd identifiziert die am Ende des Ereignisses im Steckplatz 2. Fahrer eingesetzte Karte.
similarEventsNumber — Anzahl ähnlicher Ereignisse an diesem Tag.
Diese Folge kann für alle Ereignisse mit Ausnahme von Geschwindigkeitsüberschreitungen verwendet werden.
2.133. VuFaultData
In einer Fahrzeugeinheit gespeicherte Information zu Störungen (Randnummer 096).
noOfVuFaults — Anzahl der in der Menge vuFaultRecords aufgeführten Störungen.
vuFaultRecords — Störungsdatensätze.
2.134. VuFaultRecord
In einer Fahrzeugeinheit gespeicherte Information zu einer Störung (Randnummer 096).
faultType — Art der Kontrollgerätstörung.
faultRecordPurpose — Zweck der Aufzeichnung dieser Störung.
faultBeginTime — Datum und Uhrzeit des Störungsbeginns.
faultEndTime — Datum und Uhrzeit des Störungsendes.
cardNumberDriverSlotBegin identifiziert die zu Beginn der Störung im Steckplatz Fahrer eingesetzte Karte.
cardNumberCodriverSlotBegin identifiziert die zu Beginn der Störung im Steckplatz 2. Fahrer eingesetzte Karte.
cardNumberDriverSlotEnd identifiziert die zum Zeitpunkt des Endes der Störung im Steckplatz Fahrer eingesetzte Karte.
cardNumberCodriverSlotEnd identifiziert die zum Zeitpunkt des Endes der Störung im Steckplatz 2. Fahrer eingesetzte Karte.
2.135. VuIdentification
In einer Fahrzeugeinheit gespeicherte Information zur Identifizierung der Fahrzeugeinheit (Randnummer 075).
vuManufacturerName — Name des Herstellers der Fahrzeugeinheit.
vuManufacturerAddress — Anschrift des Herstellers der Fahrzeugeinheit.
vuPartNumber — Teilnummer der Fahrzeugeinheit.
vuSerialNumber — Seriennummer der Fahrzeugeinheit.
vuSoftwareIdentification identifiziert die in der Fahrzeugeinheit implementierte Software.
vuManufacturingDate — Herstellungsdatum der Fahrzeugeinheit.
vuApprovalNumber — Bauartgenehmigungsnummer der Fahrzeugeinheit.
2.136. VuManufacturerAddress
Anschrift des Herstellers der Fahrzeugeinheit.
Wertzuweisung: nicht spezifiziert.
2.137. VuManufacturerName
Name des Herstellers der Fahrzeugeinheit.
Wertzuweisung: nicht spezifiziert.
2.138. VuManufacturingDate
Herstellungsdatum der Fahrzeugeinheit.
Wertzuweisung: nicht spezifiziert.
2.139. VuOverSpeedingControlData
In einer Fahrzeugeinheit gespeicherte Information zum Ereignis Geschwindigkeitsüberschreitung seit der letzten Kontrolle Geschwindigkeitsüberschreitung (Randnummer 095).
lastOverspeedControlTime — Datum und Uhrzeit der letzten Kontrolle Geschwindigkeitsüberschreitung.
firstOverspeedSince — Datum und Uhrzeit der ersten Geschwindigkeitsüberschreitung nach dieser Kontrolle Geschwindigkeitsüberschreitung.
numberOfOverspeedSince — Anzahl der Ereignisse Geschwindigkeitsüberschreitung seit der letzten Kontrolle Geschwindigkeitsüberschreitung.
2.140. VuOverSpeedingEventData
In einer Fahrzeugeinheit gespeicherte Information zum Ereignis Geschwindigkeitsüberschreitung (Randnummer 094).
noOfVuOverSpeedingEvents — Anzahl der in der Menge vuOverSpeedingEventRecords aufgeführten Ereignisse.
vuOverSpeedingEventRecords — Ereignisdatensätze Geschwindigkeitsüberschreitung.
2.141. VuOverSpeedingEventRecord
In einer Fahrzeugeinheit gespeicherte Information zum Ereignis Geschwindigkeitsüberschreitung (Randnummer 094).
eventType — Art des Ereignisses.
eventRecordPurpose — Zweck der Aufzeichnung dieses Ereignisses.
eventBeginTime — Datum und Uhrzeit des Ereignisbeginns.
eventEndTime — Datum und Uhrzeit des Ereignisendes.
maxSpeedValue — die während des Ereignisses gemessene Höchstgeschwindigkeit.
averageSpeedValue — die während des Ereignis gemessene arithmetische Durchschnittsgeschwindigkeit.
cardNumberDriverSlotBegin identifiziert die zu Beginn des Ereignisses im Steckplatz Fahrer eingesetzte Karte.
similarEventsNumber — Anzahl ähnlicher Ereignisse an diesem Tag.
2.142. VuPartNumber
Teilnummer der Fahrzeugeinheit.
Wertzuweisung: Herstellerspezifisch.
2.143. VuPlaceDailyWorkPeriodData
In einer Fahrzeugeinheit gespeicherte Information zum Ort des Beginns und/oder Endes des Arbeitstages (Randnummer 087).
noOfPlaceRecords — Anzahl der in der Menge vuPlaceDailyWorkPeriodRecords aufgeführten Datensätze.
vuPlaceDailyWorkPeriodRecords — ortsbezogene Datensätze.
2.144. VuPlaceDailyWorkPeriodRecord
In einer Fahrzeugeinheit gespeicherte Information zu einem Ort des Beginns oder Endes des Arbeitstages eines Fahrers (Randnummer 087).
fullCardNumber — Art der Karte des Fahrers, ausstellender Mitgliedstaat und Kartennummer.
placeRecord enthält die Informationen zum eingegebenen Ort.
2.145. VuPrivateKey
Der private Schlüssel einer Fahrzeugeinheit.
2.146. VuPublicKey
Der öffentliche Schlüssel einer Fahrzeugeinheit.
2.147. VuSerialNumber
Seriennummer der Fahrzeugeinheit (Randnummer 075).
2.148. VuSoftInstallationDate
Installationsdatum der FE-Softwareversion.
Wertzuweisung: nicht spezifiziert.
2.149. VuSoftwareIdentification
In einer Fahrzeugeinheit gespeicherte Information zur installierten Software.
vuSoftwareVersion — Softwareversionsnummer der Fahrzeugeinheit.
vuSoftInstallationDate — Installationsdatum der Softwareversion.
2.150. VuSoftwareVersion
Softwareversionsnummer der Fahrzeugeinheit.
Wertzuweisung: nicht spezifiziert.
2.151. VuSpecificConditionData
In einer Fahrzeugeinheit gespeicherte Information zu spezifischen Bedingungen.
noOfSpecificConditionRecords — Anzahl der in der Menge specificConditionRecords aufgeführten Datensätze.
specificConditionRecords — Datensätze mit Bezug auf spezifische Bedingungen.
2.152. VuTimeAdjustmentData
In einer Fahrzeugeinheit gespeicherte Information zu Zeiteinstellungen außerhalb einer normalen Kalibrierung (Randnummer 101).
noOfVuTimeAdjRecords — Anzahl der in der Menge vuTimeAdjustmentRecords aufgeführten Datensätze.
vuTimeAdjustmentRecords — Zeiteinstellungsdatensätze.
2.153. VuTimeAdjustmentRecord
In einer Fahrzeugeinheit gespeicherte Information zu einer Zeiteinstellung außerhalb einer normalen Kalibrierung (Randnummer 101).
oldTimeValue, newTimeValue — alter und neuer Wert für Datum und Uhrzeit.
workshopName, workshopAddress — Name und Anschrift der Werkstatt.
workshopCardNumber identifiziert die für die Durchführung der Zeiteinstellung verwendete Werkstattkarte.
2.154. W-VehicleCharacteristicConstant
Wegdrehzahl des Fahrzeugs (Begriffsbestimmung k)).
Wertzuweisung: Impulse je Kilometer im Betriebsbereich 0 bis 64 255 Imp/km.
2.155. WorkshopCardApplicationIdentification
Auf einer Werkstattkarte gespeicherte Information zur Identifizierung der Anwendung der Karte (Randnummer 190).
typeOfTachographCardId gibt die implementierte Kartenart an.
cardStructureVersion gibt die Version der auf der Karte implementierten Struktur an.
noOfEventsPerType — Anzahl der Ereignisse je Ereignisart, die die Karte speichern kann.
noOfFaultsPerType — Anzahl der Störungen je Störungsart, die die Karte speichern kann.
activityStructureLength gibt die Zahl der Bytes an, die für die Speicherung von Tätigkeitsdatensätzen zur Verfügung stehen.
noOfCardVehicleRecords — Anzahl der Fahrzeugdatensätze, die die Karte enthalten kann.
noOfCardPlaceRecords — Anzahl der Orte, die die Karte aufzeichnen kann.
noOfCalibrationRecords — Anzahl der Kalibrierungsdatensätze, die die Karte speichern kann.
2.156. WorkshopCardCalibrationData
Auf einer Werkstattkarte gespeicherte Information zur mit der Karte durchgeführten Werkstatttätigkeit (Randnummer 227 und 229).
calibrationTotalNumber — Gesamtzahl der mit der Karte durchgeführten Kalibrierungen.
calibrationPointerNewestRecord — Index des zuletzt aktualisierten Kalibrierungsdatensatzes.
Wertzuweisung: Zahl, die dem Zähler des Kalibrierungsdatensatzes entspricht, beginnend mit „0“ für das erste Auftreten der Kalibrierungsdatensätze in der Struktur.
calibrationRecords — Datensätze mit Informationen zu Kalibrierung und/oder Zeiteinstellung.
2.157. WorkshopCardCalibrationRecord
Auf einer Werkstattkarte gespeicherte Information zu einer mit der Karte durchgeführten Kalibrierung (Randnummer 227).
calibrationPurpose — Zweck der Kalibrierung.
vehicleIdentificationNumber — Fahrzeugidentifizierungsnummer (VIN).
vehicleRegistration enthält das amtliche Kennzeichen und den zulassenden Mitgliedstaat.
wVehicleCharacteristicConstant — Wegdrehzahl des Fahrzeugs.
kConstantOfRecordingEquipment — Kontrollgerätkonstante.
lTyreCircumference — tatsächlicher Reifenumfang.
tyreSize — Bezeichnung der Größe der am Fahrzeug montierten Reifen.
authorisedSpeed — zulässige Geschwindigkeit des Fahrzeugs.
oldOdometerValue, newOdometerValue — alter und neuer Kilometerstand.
oldTimeValue, newTimeValue — alter und neuer Wert für Datum und Uhrzeit.
nextCalibrationDate — Datum der nächsten von der zugelassenen Prüfstelle durchzuführenden Kalibrierung der in CalibrationPurpose angegebenen Art.
vuPartNumber, vuSerialNumber und sensorSerialNumber — Datenelemente zur Identifizierung des Kontrollgeräts.
2.158. WorkshopCardHolderIdentification
Auf einer Werkstattkarte gespeicherte Information zur Identifizierung des Karteninhabers (Randnummer 216).
workshopName — Name der Werkstatt des Karteninhabers.
workshopAddress — Anschrift der Werkstatt des Karteninhabers.
cardHolderName — Name und Vorname(n) des Inhabers (z. B. Name des Mechanikers).
cardHolderPreferredLanguage — Muttersprache des Karteninhabers.
2.159. WorkshopCardPIN
PIN-Code (Personal Identification Number) der Werkstattkarte (Randnummer 213).
Wertzuweisung: Der dem Karteninhaber bekannte PIN-Code, nach rechts mit „FF“-Bytes bis zu 8 Bytes aufgefüllt.
3. DEFINITIONEN FÜR WERT- UND GRÖSSENBEREICHE
Definition variabler Werte, die für die Definitionen in Abschnitt 2 verwendet werden.
3.1. Definitionen für die Fahrerkarte:
Name des variablen Wertes |
Min. |
Max. |
|
5 544 Bytes (28 Tage 93 Tätigkeitsänderungen pro Tag) |
13 776 Bytes (28 Tage 240 Tätigkeitsänderungen pro Tag) |
|
84 |
112 |
|
84 |
200 |
|
6 |
12 |
|
12 |
24 |
3.2. Definitionen für die Werkstattkarte:
Name des variablen Wertes |
Min. |
Max. |
|
198 Bytes (1 Tag 93 Tätigkeitsänderungen pro Tag) |
492 Bytes (1 Tag 240 Tätigkeitsänderungen) |
|
6 |
8 |
|
4 |
8 |
|
3 |
3 |
|
6 |
6 |
|
88 |
255 |
3.3. Definitionen für die Kontrollkarte:
Name des variablen Wertes |
Min. |
Max. |
|
230 |
520 |
3.4. Definitionen für die Unternehmenskarte:
Name des variablen Wertes |
Min. |
Max. |
|
230 |
520 |
4. ZEICHENSÄTZE
In den IA5Strings werden die ASCII-Zeichen laut Definition in ISO/IEC 8824-1 verwendet. Aus Gründen der Lesbarkeit und zur Bezugnahme ist die Wertzuweisung nachfolgend angegeben. Bei Diskrepanzen mit dieser zu Informationszwecken aufgeführten Angabe gilt stets die Norm ISO/IEC 8824-1.
Andere Zeichenfolgen (Anschrift, Name, amtliches Kennzeichen) verwenden darüber hinaus die Zeichen der Dezimalzeichencodes 161 bis 255 der folgenden 8-Bit-Standardzeichensätze, spezifiziert durch die Codeseiten-Nummern: Standardzeichensatz |
Codeseite (Dezimal) |
ISO/IEC 8859-1 Latin-1 Westeuropäisch |
1 |
ISO/IEC 8859-2 Latin-2 Mitteleuropäisch |
2 |
ISO/IEC 8859-3 Latin-3 Südeuropäisch |
3 |
ISO/IEC 8859-5 Latin / Kyrillisch |
5 |
ISO/IEC 8859-7 Latin / Griechisch |
7 |
ISO/IEC 8859-9 Latin-5 Türkisch |
9 |
ISO/IEC 8859-13 Latin-7 Baltisch |
13 |
ISO/IEC 8859-15 Latin-9 |
15 |
ISO/IEC 8859-16 Latin-10 Südosteuropäisch |
16 |
KOI8-R Latin / Kyrillisch |
80 |
KOI8-U Latin / Kyrillisch |
85 |
5. KODIERUNG
Bei Kodierung anhand der ASN.1-Kodierungsregeln werden alle Datentypen gemäß ISO/IEC 8825-2 (ausgerichtet) kodiert.
Anlage 2
SPEZIFIKATION DER KONTROLLGERÄTKARTEN
INHALTSVERZEICHNIS |
|
1. |
Einleitung … |
1.1. |
Abkürzungen … |
1.2. |
Referenzdokumente … |
2. |
Elektrische und physikalische Eigenschaften … |
2.1. |
Versorgungsspannung und Stromverbrauch … |
2.2. |
Programmierspannung Vpp … |
2.3. |
Taktversorgung und -frequenz … |
2.4. |
E/A-Kontakt … |
2.5. |
Kartenzustände … |
3. |
Hardware und Datenaustausch … |
3.1. |
Einleitung … |
3.2. |
Übertragungsprotokoll … |
3.2.1. |
Protokolle … |
3.2.2. |
ATR … |
3.2.3. |
PTS … |
3.3. |
Zugriffsbedingungen (AC) … |
3.4. |
Datenverschlüsselung … |
3.5. |
Befehle und Fehlercodes — Übersicht … |
3.6. |
Beschreibung der Befehle … |
3.6.1. |
Select File … |
3.6.1.1. |
Auswahl nach Namen (AID) … |
3.6.1.2. |
Auswahl einer Elementardatei anhand ihrer Dateikennung … |
3.6.2. |
Read Binary … |
3.6.2.1. |
Befehl ohne Secure Messaging … |
3.6.2.2. |
Befehl mit Secure Messaging … |
3.6.3. |
Update Binary … |
3.6.3.1. |
Befehl ohne Secure Messaging … |
3.6.3.2. |
Befehl mit Secure Messaging … |
3.6.4. |
Get Challenge … |
3.6.5. |
Verify … |
3.6.6. |
Get Response … |
3.6.7. |
PSO: Verify Certificate … |
3.6.8. |
Internal Authenticate … |
3.6.9. |
External Authenticate … |
3.6.10. |
Manage Security Environment … |
3.6.11. |
PSO: Hash … |
3.6.12. |
Perform Hash of File … |
3.6.13. |
PSO: Compute Digital Signature … |
3.6.14. |
PSO: Verify Digital Signature … |
4. |
Struktur der Kontrollgerätkarten … |
4.1. |
Struktur der Fahrerkarte … |
4.2. |
Struktur der Werkstattkarte … |
4.3. |
Struktur der Kontrollkarte … |
4.4. |
Struktur der Unternehmenskarte … |
1. EINLEITUNG
1.1. Abkürzungen
Im Sinne dieser Anlage gelten folgende Abkürzungen:
AC |
Access conditions(Zugriffsbedingungen) |
AID |
Application Identifier(Anwendungskennung) |
ALW |
Always(immer) |
APDU |
Application Protocol Data Unit(Befehlsstruktur) |
ATR |
Answer To Reset(Antwort auf Zurücksetzen) |
AUT |
Authenticated(authentisiert) |
C6, C7 |
Kontakte Nr. 6 und 7 der Karte laut Beschreibung in ISO/IEC 7816-2 |
cc |
Taktgeberzyklen |
CHV |
Card holder Verification Information(Information zur Überprüfung des Karteninhabers) |
CLA |
Klassenbyte eines APDU-Befehls |
DF |
Dedicated File(Verzeichnis). Ein DF kann andere Verzeichnisse oder Dateien enthalten (EF oder DF) |
EF |
Elementary File(Elementardatei) |
ENC |
Verschlüsselt: Zugriff nur durch Datenkodierung möglich |
etu |
elementary time unit(Elementarzeiteinheit) |
IC |
Integrated Circuit(Integrierter Schaltkreis) |
ICC |
Integrated Circuit Card(Chipkarte) |
ID |
Identifier(Bezeichner, Kennung) |
IFD |
Interface Device(Schnittstellengerät, Kartenterminal) |
IFS |
Information Field Size(Informationsfeldgröße) |
IFSC |
Informationsfeldgröße der Karte |
IFSD |
Informationsfeldgröße des Terminals |
INS |
Befehlsbyte eines APDU-Befehls |
Lc |
Länge der Eingabedaten für einen APDU-Befehl |
Le |
Länge der erwarteten Daten (Ausgabedaten für einen Befehl) |
MF |
Master File (Wurzel-DF) |
P1-P2 |
Parameterbytes |
NAD |
Knotenadresse, verwendet im Protokoll T=1 |
NEV |
Never(nie) |
PIN |
Personal Identification Number |
PRO SM |
Mit Secure Messaging geschützt |
PTS |
Protocol Transmission Selection(Auswahl der Protokollübertragung) |
RFU |
Reserved for Future Use(für künftige Anwendungen reserviert) |
RST |
Zurücksetzen (der Karte) |
SM |
Secure Messaging |
SW1-SW2 |
Statusbytes |
TS |
ATR-Anfangszeichen |
VPP |
Programmierspannung |
XXh |
Wert XX in Hexadezimalnotation |
|| |
Verkettungssymbol 03||04=0304 |
1.2. Referenzdokumente
In dieser Anlage werden folgende Referenzdokumente herangezogen:
EN 726-3 |
Identification cards systems — Telecommunications integrated circuit(s) cards and terminals — Part 3: Application independent card requirements. December 1994. (Identifikationskartensysteme — Anforderungen an Chipkarten und Endgeräte für Telekommunikationszwecke — Teil 3: Applikationsunabhängige Anforderungen an die Karte) |
ISO/CEI 7816-2 |
Information technology — Identification cards — Integrated circuit(s) cards with contacts — Part 2: Dimensions and location of the contacts. First editio |