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Document 32008D0235

Beschluss Nr. 235/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Einsetzung eines Europäischen Beratungsgremiums für die Statistische Governance (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 73, 15.3.2008, p. 17–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 05 Volume 003 P. 267 - 269

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/235/oj

15.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 73/17


BESCHLUSS Nr. 235/2008/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. März 2008

zur Einsetzung eines Europäischen Beratungsgremiums für die Statistische Governance

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Angesichts der Notwendigkeit, europaweite Standards für die Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht der statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft aufzustellen, hat der mit dem Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates (2) eingesetzte Ausschuss für das Statistische Programm in seiner Sitzung vom 24. Februar 2005 einstimmig den Verhaltenskodex für europäische Statistiken (nachstehend „Verhaltenskodex“ genannt) gebilligt, der in der Empfehlung der Kommission vom 25. Mai 2005 zur Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht der statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft enthalten ist.

(2)

Mit diesem Verhaltenskodex wird ein doppelter Zweck verfolgt: Zum einen soll durch Vorschlag bestimmter institutioneller und organisatorischer Regelungen das Vertrauen in die statistischen Stellen gestärkt und zum anderen die Qualität der von ihnen erstellten Statistiken verbessert werden.

(3)

In der Mitteilung vom 25. Mai 2005 an das Europäische Parlament und den Rat zur Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht der statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft hat die Kommission auf den Nutzen eines externen Beratungsgremiums hingewiesen, das eine aktive Rolle bei der Überwachung der Umsetzung des Verhaltenskodex im gesamten Europäischen Statistischen System spielen könnte. In ihrer Empfehlung vom 25. Mai 2005 hat die Kommission erklärt, dass sie erwägt, die Errichtung eines solchen externen Beratungsgremiums vorzuschlagen.

(4)

Der Rat hat am 8. November 2005 festgestellt, dass ein neues, hochrangig besetztes Gremium sich auf die Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht der Kommission (Eurostat) sowie — im Rahmen der Bewertung der Umsetzung des Verhaltenskodex durch Peer Reviews — des Europäischen Statistischen Systems positiv auswirken würde. Der Rat hat empfohlen, dass das Gremium aus einer kleinen Gruppe unabhängiger, aufgrund ihrer Kompetenz benannter Personen bestehen solle.

(5)

Die Mitglieder dieses Gremiums sollten einander durch verschiedene Kenntnisse und Erfahrungen ergänzen; so sollten beispielsweise Personen aus dem Hochschulbereich wie auch Personen vertreten sein, die auf nationaler und/oder internationaler Ebene berufliche Erfahrungen auf dem Gebiet der Statistik gesammelt haben.

(6)

Analog zu den von den nationalen statistischen Ämtern durchgeführten Peer Reviews sollte das Gremium für die Kommission (Eurostat) eine Bewertung der Umsetzung des Verhaltenskodex vornehmen.

(7)

Gegebenenfalls sollte ein Dialog über den Verhaltenskodex mit dem Ausschuss für das Statistische Programm und mit dem durch den Beschluss Nr. 234/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Europäischen Beratenden Ausschuss für Statistik sowie auch mit Gremien von Interessengruppen aus den Mitgliedstaaten gefördert werden.

(8)

Es ist daher angezeigt, unbeschadet des Artikels 5 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank ein solches Beratungsgremium einzusetzen und dessen Aufgaben und Zusammensetzung festzulegen —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Beratungsgremium

Es wird das „Europäische Beratungsgremium für die Statistische Governance“ (nachstehend „Beratungsgremium“ genannt) eingesetzt. Zweck des Beratungsgremiums ist die unabhängige Überwachung der Umsetzung des Verhaltenskodex für europäische Statistiken (nachstehend „Verhaltenskodex“ genannt) innerhalb des Europäischen Statistischen Systems.

Artikel 2

Aufgaben

(1)   Die Aufgaben des Beratungsgremiums sind:

a)

Ausarbeitung eines jährlichen Berichts an das Europäische Parlament und den Rat über die Umsetzung des Verhaltenskodex, soweit die Kommission (Eurostat) betroffen ist, und Übermittlung des Berichts an die Kommission vor seiner Vorlage beim Europäischen Parlament und beim Rat;

b)

in diesen jährlichen Bericht eine Bewertung der Umsetzung des Verhaltenskodex im Europäischen Statistischen System in seiner Gesamtheit aufzunehmen;

c)

Beratung der Kommission in Bezug auf geeignete Maßnahmen zur Erleichterung der Durchführung des Verhaltenskodex, soweit die Kommission (Eurostat) und das Europäische Statistische System in seiner Gesamtheit betroffen sind;

d)

Beratung der Kommission (Eurostat) in Bezug auf die Vermittlung des Verhaltenskodex an die Nutzer und Datenlieferanten;

e)

Beratung der Kommission (Eurostat) und des Ausschusses für das Statistische Programm in Bezug auf die Aktualisierung des Verhaltenskodex.

(2)   Unter Beachtung der in Absatz 1 festgelegten Aufgaben kann das Beratungsgremium die Kommission beraten und nimmt gegenüber der Kommission zu Fragen Stellung, die das Vertrauen der Nutzer in die europäische Statistik betreffen.

Artikel 3

Mitgliedschaft im Beratungsgremium

(1)   Das Beratungsgremium umfasst sieben Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden. Die Mitglieder des Beratungsgremiums sind in ihrem Handeln unabhängig. Die Kommission (Eurostat) ist als Beobachter vertreten.

(2)   Die Mitglieder des Beratungsgremiums werden aus einem Kreis von Experten mit herausragender Kompetenz im Bereich der Statistik ausgewählt; sie nehmen ihre Aufgaben im eigenen Namen wahr und sind so auszuwählen, dass ein breites Spektrum sich gegenseitig ergänzender Kenntnisse und Erfahrungen gewährleistet ist.

(3)   Der Rat wählt nach Anhörung der Kommission den Vorsitzenden des Beratungsgremiums aus, dessen Ernennung vom Parlament genehmigt wird.

Der Vorsitzende darf zu diesem Zeitpunkt weder einem nationalen statistischen Amt noch der Kommission angehören oder eine solche Stellung in den vorausgegangenen zwei Jahren bekleidet haben.

Das Europäische Parlament und der Rat ernennen nach Anhörung der Kommission jeweils drei Mitglieder des Beratungsgremiums.

(4)   Die Amtszeit des Vorsitzenden und der Mitglieder des Beratungsgremiums beträgt drei Jahre; eine einmalige Wiederernennung ist zulässig.

(5)   Tritt ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit zurück, so wird es durch ein neues Mitglied ersetzt, das nach dem in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren für eine volle Amtszeit ernannt wird.

Artikel 4

Arbeitsweise

(1)   Das Beratungsgremium gibt sich eine Geschäftsordnung, die veröffentlicht wird.

(2)   Der gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a zu erstellende Jahresbericht des Beratungsgremiums wird nach Übermittlung an das Europäische Parlament und den Rat veröffentlicht. Zusätzlich kann das Beratungsgremium beschließen, Schlussfolgerungen, Auszüge aus Schlussfolgerungen oder Arbeitsunterlagen zu veröffentlichen, sofern sie zuvor dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission (Eurostat) und anderen betroffenen Stellen übermittelt wurden und diese ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme hatten.

(3)   Unbeschadet des Artikels 287 des Vertrags dürfen die Mitglieder des Beratungsgremiums Informationen, zu denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit im Beratungsgremium Zugang erhalten, nicht weitergeben, wenn die Kommission ihnen mitteilt, dass diese Informationen berechtigterweise als vertraulich zu behandeln sind, oder dass die Abgabe der angeforderten Stellungnahme beziehungsweise die Beantwortung der Frage zur Weitergabe solcher vertraulichen Informationen führen würde.

(4)   Das Beratungsgremium wird durch ein Sekretariat unterstützt, das von der Kommission bereitgestellt wird, aber unabhängig von ihr handelt. Der Sekretär des Beratungsgremiums wird von der Kommission nach Anhörung des Beratungsgremiums ernannt. Er handelt gemäß den Anweisungen des Beratungsgremiums.

(5)   Die Ausgaben des Beratungsgremiums werden im Haushaltsvoranschlag der Kommission ausgewiesen.

Artikel 5

Drei Jahre nach Einsetzung des Beratungsgremiums werden seine Rolle und Effizienz überprüft.

Artikel 6

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Straßburg am 11. März 2008.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. LENARČIČ


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. Februar 2008.

(2)  ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

(3)  Siehe Seite 13 dieses Amtsblatts.


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