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Document 02007R0102-20080508

Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 102/2007 der Kommission vom 2. Februar 2007 zur Annahme der Spezifikationen des Ad-hoc-Moduls 2008 zur Arbeitsmarktsituation von Zuwanderern und ihren Nachkommen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 430/2005 (Text von Bedeutung für den EWR)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/102/2008-05-08

2007R0102 — DE — 08.05.2008 — 001.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 102/2007 DER KOMMISSION

vom 2. Februar 2007

zur Annahme der Spezifikationen des Ad-hoc-Moduls 2008 zur Arbeitsmarktsituation von Zuwanderern und ihren Nachkommen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 430/2005

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 028, 3.2.2007, p.3)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 391/2008 DER KOMMISSION vom 30. April 2008

  L 117

15

1.5.2008




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 102/2007 DER KOMMISSION

vom 2. Februar 2007

zur Annahme der Spezifikationen des Ad-hoc-Moduls 2008 zur Arbeitsmarktsituation von Zuwanderern und ihren Nachkommen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 430/2005

(Text von Bedeutung für den EWR)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft ( 1 ), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auf seiner Tagung in Thessaloniki im Juni 2003 vertrat der Europäische Rat die Auffassung, dass eine erfolgreiche Integration von Zuwanderern zu sozialem Zusammenhalt und wirtschaftlichem Wohlergehen beiträgt und den demografischen und wirtschaftlichen Herausforderungen, denen sich die Europäische Union gegenübersieht, begegnet. Er erhob die Forderung, in diesem Bereich die Arbeiten voranzutreiben. Außerdem wurde ausdrücklich eine genaue und objektive Analyse dieser Bereiche gefordert, um so die Entwicklung und Förderung politischer Initiativen für eine effizientere Steuerung der Migration in Europa zu unterstützen. Die Notwendigkeit einer wirksamen Integrationspolitik wurde erneut im Haager Programm hervorgehoben, das vom Europäischen Rat im November 2004 in Brüssel verabschiedet wurde.

(2)

Im Ersten Jahresbericht der Kommission über Migration und Integration ( 2 ) wurde der fehlende Zugang zur Beschäftigung als das größte Integrationshemmnis ermittelt und daher als erste politische Priorität für die einzelstaatlichen Integrationsmaßnahmen eingestuft.

(3)

Folglich werden zur Überwachung der Fortschritte auf dem Weg zur Verwirklichung der gemeinsamen Ziele der Europäischen Beschäftigungsstrategie und des Prozesses der sozialen Eingliederung umfassende und vergleichbare Daten über die Arbeitsmarktsituation von Zuwanderern und ihren Nachkommen benötigt.

(4)

Der Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität — Progress ( 3 ) sieht in Abschnitt 1 (Beschäftigung) die Finanzierung von einschlägigen Maßnahmen einschließlich statistischer Maßnahmen vor. Die vorliegende Verordnung dient der Durchführung dieser Maßnahmen.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 384/2005 der Kommission vom 7. März 2005 zur Annahme des Programms von Ad-hoc-Modulen für die Jahre 2007 bis 2009 für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates ( 4 ) umfasste bereits ein Ad-hoc-Modul über die Arbeitsmarktsituation von Zuwanderern und ihren Nachkommen. Die Liste der Variablen für dieses Modul ist bis Dezember 2006 zu erstellen.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 384/2005 besagt ferner, dass die Implementierung des Moduls 2008 abhängig von den Resultaten von bis Ende 2005 durchzuführenden Machbarkeitsstudien ist. Eurostat legte die Ergebnisse dieser Machbarkeitsstudien auf der Sitzung der Direktoren für Sozialstatistik der Mitgliedstaaten im September 2005 vor. Es wurde vereinbart, dass die Mitgliedstaaten und Eurostat die Erarbeitung des Moduls 2008 fortsetzen sollen.

(7)

Aus Gründen der Qualität und Zuverlässigkeit der zu liefernden Daten sollen einige der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Variablen für die Länder mit einer kleineren Stichprobe für Migranten fakultativ sein.

(8)

Die Spalten 19/20 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 430/2005 der Kommission vom 15. März 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft im Hinblick auf die ab 2006 für die Datenübermittlung zu verwendende Codierung und die Nutzung einer Teilstichprobe für die Datenerhebung zu Strukturvariablen ( 5 ) müssen geändert werden, um die Relevanz der Analyse der Arbeitsmarktsituation von Zuwanderern durch Informationen über das Jahr der Ankunft im Gastland und das Alter zum Zeitpunkt der Ankunft zu erhöhen; diese beiden Angaben sind wesentliche erklärende Variablen für die Analyse des Prozesses der Integration in den Arbeitsmarkt.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Die detaillierte Liste der 2008 im Rahmen des Ad-hoc-Moduls über die Arbeitsmarktsituation von Zuwanderern und ihren Nachkommen zu erhebenden Variablen ist im Anhang enthalten.

▼M1

Artikel 2

Die Spalten 213, 214, 215, 216, 217, 218 und 219 des Anhangs sind für folgende Mitgliedstaaten fakultativ: Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, die Tschechische Republik und Ungarn.

▼B

Artikel 3

Die Spalten 19/20 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 430/2005 erhalten den folgenden Wortlaut:



„YEARESID

19/20

JÄHRLICH

 

Dauer des Aufenthalts im Land

Alle“

00

In diesem Land geboren

01—99

Dauer des Aufenthalts im Land (Jahre)

Blanko

Ohne Angabe

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG

ARBEITSKRÄFTEERHEBUNG

Spezifikationen des Ad-hoc-Moduls 2008 zur Arbeitsmarktsituation von Zuwanderern und ihren Nachkommen

1. Betroffene Mitgliedstaaten und Regionen: alle.

2. Die Variablen sind wie folgt zu codieren:

Die Nummerierung der Variablen der Arbeitskräfteerhebung in der Spalte „Filter“ (C11/14, C17/18, C19/20, C24, C99, C116, C162/165 und C170/171) bezieht sich auf Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 430/2005.

Für die Spalten 207/208 und 209/210 ist die gleiche Codierung zu verwenden wie für die Spalten 17/18, 21/22, 39/40 und 150/151 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 430/2005.



Spalte

Code

Beschreibung

Filter

203/206

 

Jahr des Erwerbs der Staatsbürgerschaft

Alle Personen im Alter zwischen 15 und 74 Jahren und C17/18 = C170/171

 

4-stellig

9996

Jahr unbekannt, jedoch Staatsbürger durch Einbürgerung

9997

Staatsbürger durch Geburt

9998

Staatsbürger seit Gründung des Landes/Neufestlegung der Grenzen

9999

Entfällt (Person jünger als 15 Jahre oder älter als 74 Jahre oder (Personen im Alter zwischen 15 und 74 Jahren und C17/18 ≠ C170/171))

Blanko

Ohne Angabe

207/208

 

Geburtsland des Vaters

(Für Deutschland: Staatsbürgerschaft/frühere Staatsbürgerschaft des Vaters, wenn er in der Berichtswoche die deutsche Staatsbürgerschaft hat)

Alle Personen im Alter zwischen 15 und 74 Jahren

 

Codierung: siehe ISO-Länderklassifikation

98

Land unbekannt, doch Vater im Ausland geboren

99

Entfällt (Person jünger als 15 Jahre oder älter als 74 Jahre)

Blanko

Ohne Angabe

209/210

 

Geburtsland der Mutter

(Für Deutschland: Staatsbürgerschaft/frühere Staatsbürgerschaft der Mutter, wenn sie in der Berichtswoche die deutsche Staatsbürgerschaft hat)

Alle Personen im Alter zwischen 15 und 74 Jahren

 

Codierung: siehe ISO-Länderklassifikation

98

Land unbekannt, doch Mutter im Ausland geboren

99

Entfällt (Person jünger als 15 Jahre oder älter als 74 Jahre)

Blanko

Ohne Angabe

211/212

 

Dauer des Aufenthalts im Aufnahmeland insgesamt (Jahre)

Alle Personen im Alter zwischen 15 und 74 Jahren und C19/20 ≠ 00

01-98

2-stellig

99

Entfällt (Person jünger als 15 Jahre oder älter als 74 Jahre oder (Personen im Alter zwischen 15 und 74 Jahren und C19/20 = 00))

Blanko

Ohne Angabe

213

 

Hauptgrund für die Migration (letzte Migration)

Alle Personen im Alter zwischen 15 und 74 Jahren und C19/20 ≠ 00 und (C162/165 – C11/14 – C19/20) ≥ 15

1

Erwerbstätigkeit, innerbetriebliche Versetzung

2

Erwerbstätigkeit, Arbeitsplatz vor der Migration gefunden (mit Ausnahme von Code 1)

3

Erwerbstätigkeit, kein Arbeitsplatz vor der Migration gefunden

4

Studium

5

Internationaler Schutz

6

Begleitendes Familienmitglied/Familienzusammenführung

7

Familiengründung

8

Sonstiges

9

Entfällt (Person jünger als 15 Jahre oder älter als 74 Jahre oder (Personen im Alter zwischen 15 und 74 Jahren und C19/20 = 00) oder (Personen im Alter zwischen 15 und 74 Jahren und C19/20 ≠ 00 und (C162/165 – C11/14 – C19/20) < 15))

Blanko

Ohne Angabe

214

 

Ist die Dauer der derzeitigen Aufenthaltserlaubnis/des Visums/der Wohnsitzbescheinigung begrenzt (fakultativ für Frankreich)?

Alle Personen im Alter zwischen 15 und 74 Jahren und C17/18 ≠ C170/171

0

Ja, auf weniger als 1 Jahr

1-5

Ja, auf (Zahl der Jahre)

6

Ja, begrenzte Dauer von mehr als 5 Jahren

7

Ja, doch Dauer unbekannt

8

Nein

9

Entfällt (Person jünger als 15 Jahre oder älter als 74 Jahre oder (Personen im Alter zwischen 15 und 74 Jahren und C17/18 = C170/171))

Blanko

Ohne Angabe

215

 

Ist der legale Zugang zum Arbeitsmarkt derzeit Einschränkungen unterworfen?

Alle Personen im Alter zwischen 15 und 74 Jahren und C17/18 ≠ C170/171 und (C24 = 1, 2 oder C99 = 1, 2, 4 oder (C99 = 3 und C116 = 1))

1

Ja, Zugang zum Arbeitsmarkt beschränkt auf bestimmte Arbeitgeber/Sektoren/Tätigkeitsbereiche

2

Ja, Zugang beschränkt auf selbständige Beschäftigung

3

Ja, selbständige Beschäftigung nicht gestattet

4

Ja, Kombination von 1 und 2

5

Ja, Kombination von 1 und 3

6

Ja, andere Einschränkungen des legalen Zugangs

7

Nein

8

Weiß nicht

9

Entfällt (Person jünger als 15 Jahre oder älter als 74 Jahre oder (Personen im Alter zwischen 15 und 74 Jahren und C17/18 = C170/171) oder (Personen im Alter zwischen 15 und 74 Jahren und C17/18 ≠ C170/171 und C116 = 2, Blanko))

Blanko

Ohne Angabe

216

 

Einsatz von Verfahren, um zu ermitteln, welcher Qualifikation im Aufnahmeland der höchste Bildungsabschluss entspricht

Alle Personen im Alter zwischen 15 und 74 Jahren und C19/20 ≠ 00 und (C24 = 1, 2 oder C99 = 1, 2, 4 oder (C99 = 3 und C116 = 1))

1

Ja, Gleichwertigkeit festgestellt

2

Ja, doch Gleichwertigkeit nicht festgestellt oder Verfahren noch nicht abgeschlossen

3

Nicht notwendig, da höchster Bildungsabschluss im Aufnahmeland erworben

4

Nein, nicht notwendig aus anderen Gründen als Code 3

5

Nein, aus anderen Gründen

9

Entfällt (Person jünger als 15 Jahre oder älter als 74 Jahre oder (Personen im Alter zwischen 15 und 74 Jahren und C19/20 = 00) oder Personen im Alter zwischen 15 und 74 Jahren und C19/20 ≠ 00 und C116 = 2, Blanko))

Blanko

Ohne Angabe

217

 

Notwendigkeit der Verbesserung der Kenntnisse der Sprache des Aufnahmelandes, um einen geeigneten Arbeitsplatz zu bekommen

Alle Personen im Alter zwischen 15 und 74 Jahren und C19/20 ≠ 00 und (C24 = 1, 2 oder C99 = 1, 2, 4 oder (C99 = 3 und C116 = 1))

1

Ja

2

Nein

9

Entfällt (Person jünger als 15 Jahre oder älter als 74 Jahre oder (Personen im Alter zwischen 15 und 74 Jahren und C19/20 = 00) oder (Personen im Alter zwischen 15 und 74 Jahren und C19/20 ≠ 00 und C116 = 2, Blanko))

Blanko

Ohne Angabe

218

 

Wichtigste Hilfestellung, die im Aufnahmeland bei der Suche nach der derzeitigen Tätigkeit bzw. beim Aufbau einer selbständigen Tätigkeit geleistet wurde

Alle Personen im Alter zwischen 15 und 74 Jahren und C24 = 1, 2

1

Verwandte/Freunde

2

Arbeitsamt

3

Private Arbeitsvermittlungsstelle

4

Migrantenorganisation oder ethnische Organisation

5

Sonstige

6

Keine

9

Entfällt (Person jünger als 15 Jahre oder älter als 74 Jahre oder (Personen im Alter zwischen 15 und 74 Jahren und C24 = 3, 4, 5))

Blanko

Ohne Angabe

219/220

 

Inanspruchnahme von Diensten für Arbeitsmarktintegration in den zwei Jahren nach der letzten Ankunft

Alle Personen im Alter zwischen 15 und 74 Jahren und C19/20 ≠ 00 und C19/20 ≤ 10 und (C162/165 – C11/14 – C19/20) ≥ 15

01

Ja, Kontakt mit einem Berufsberatungs- bzw. Arbeitsvermittlungsdienst zwecks Unterstützung bei der Arbeitsuche

02

Ja, Teilnahme an arbeitsmarktorientierten Ausbildungsprogrammen

03

Ja, Teilnahme an Kursen zum Erlernen der Sprache des Aufnahmelandes

04

Ja, Kombination von 1 und 2

05

Ja, Kombination von 1 und 3

06

Ja, Kombination von 2 und 3

07

Ja, Kombination von 1, 2 und 3

08

Nein, nicht dazu berechtigt

09

Nein, aus anderen Gründen als Code 08

99

Entfällt (Person jünger als 15 Jahre oder älter als 74 Jahre oder (Personen im Alter zwischen 15 und 74 Jahren und C19/20 = 00) oder (Personen im Alter zwischen 15 und 74 Jahren und C19/20 ≠ 00 und C19/20 > 10) oder (Personen im Alter zwischen 15 und 74 Jahren und C19/20 ≠ 00 und C19/20 ≤ 10 und (C162/165 – C11/14 – C19/20) < 15))

Blanko

Ohne Angabe

221/226

 

Gewichtungsfaktor für das AKE-Modul 2008 (fakultativ)

Alle Personen im Alter zwischen 15 und 74 Jahren

0000-9999

Spalten 220—223 enthalten ganze Zahlen

00-99

Spalten 224—225 enthalten Dezimalstellen



( 1 ) ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2257/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 336 vom 23.12.2003, S. 6).

( 2 ) KOM(2004) 508.

( 3 ) KOM(2004) 488.

( 4 ) ABl. L 61 vom 8.3.2005, S. 23. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 341/2006 (ABl. L 55 vom 25.2.2006, S. 9).

( 5 ) ABl. L 71 vom 17.3.2005, S. 36.

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