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Document 32006R1502

Verordnung (EG) Nr. 1502/2006 der Kommission vom 28. September 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken in Bezug auf die Ausnahmeregelungen für die Mitgliedstaaten

ABl. L 281 vom 12.10.2006, p. 1–14 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1502/oj

12.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 281/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1502/2006 DER KOMMISSION

vom 28. September 2006

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken in Bezug auf die Ausnahmeregelungen für die Mitgliedstaaten

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates vom 19. Mai 1998 über Konjunkturstatistiken (1), insbesondere auf Artikel 17 Buchstabe h,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 1165/98 wurde ein gemeinsamer Rahmen für die Erstellung von Konjunkturstatistiken der Gemeinschaft geschaffen.

(2)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 1158/2005 wurden neue Variablen und neue Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Bezugszeiträume und die Gliederungstiefe der verlangten Daten sowie auf die Fristen für ihre Übermittlung eingeführt.

(3)

Infolgedessen müssen die nationalen statistischen Systeme angepasst werden.

(4)

In der Verordnung (EG) Nr. 1158/2005 wurde für die einzelnen Variablen die Höchstdauer der Übergangszeiträume festgelegt, die von der Kommission eingeräumt werden können.

(5)

Die Ausnahmeregelungen, welche durch die Verordnung (EG) Nr. 606/2001 der Kommission vom 23. März 2001 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken: Ausnahmeregelungen für die Mitgliedstaaten (2) verfügt wurden, sind ausgelaufen.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN.

Artikel 1

Die in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 und im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1158/2005 vorgesehenen Ausnahmeregelungen werden im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. September 2006

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 162 vom 5.6.1998, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1158/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 1).

(2)  ABl. L 92 vom 2.4.2001, S. 1.


ANHANG

In den folgenden Tabellen sind die Übergangszeiträume und die Ausnahmeregelungen angegeben, die den Mitgliedstaaten für die einzelnen Variablen in den verschiedenen Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 1165/98, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1158/2005, (im Folgenden bezeichnet als „KS-Verordnung“) zugestanden werden.

In der ersten Spalte der Tabellen ist die betreffende Variable angegeben. Die Großbuchstaben beziehen sich dabei auf die vier Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1165/98:

 

A — Industrie

 

B — Baugewerbe

 

C — Einzelhandel und Reparatur

 

D — Andere Dienstleistungen.

Die 3-stelligen Zahlen geben die einzelnen Variablen wie folgt an:

 

110 — Produktion

 

115 — Produktion Hochbau

 

116 — Produktion Tiefbau

 

120 — Umsatz

 

122 — Auslandsumsatz

 

132 — Auftragseingänge des Auslandsmarkts

 

210 — Beschäftigtenzahl

 

310 — Erzeugerpreise

 

312 — Erzeugerpreise des Auslandsmarkts

 

340 — Einfuhrpreise.

In der zweiten Spalte ist der Gegenstand der Ausnahmeregelungen gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1158/2005 angegeben. Dieser Gegenstand kann vier Formen annehmen:

Erste Datenübermittlung — Gilt für neue Variablen, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1158/2005 eingeführt wurden.

Untergliederung Eurozone/Nicht-Eurozone — Die Variablen zum Auslandsmarkt (A-122, A-132 und A-312) und die Einfuhrpreise (A-340) sind jetzt in den auf die Länder der Eurozone und den auf die nicht zur Eurozone gehörenden Länder (nicht zur EU gehörende Länder und nicht zur Eurozone gehörende EU-Mitgliedstaaten) entfallenden Teil zu untergliedern.

Frist für die Datenübermittlung — Gilt für Variablen, für die die Daten jetzt innerhalb einer kürzeren Frist als vorher zu übermitteln sind; die neue Frist ist angegeben, und im Fall der Länder, die eine bestimmte Schwelle unterschreiten, ist die in der KS-Verordnung vorgesehene zusätzliche Frist von 15 Tagen in der Tabelle berücksichtigt.

Monatliche Datenerstellung — Gilt für die Variablen, für die jetzt nicht mehr vierteljährliche, sondern monatliche Daten zu liefern sind.

„Abgedeckte Tätigkeiten bzw. Güter“ in der dritten Spalte bezieht sich auf die Positionen der NACE Rev. 1.1 bzw. der CPA, für die die einzelnen Variablen gemäß der KS-Verordnung zu erstellen sind. Gilt eine Ausnahmeregelung nur für einen Teil der NACE/CPA-Positionen, für die eine Variable zu erstellen ist, oder werden für ein und dieselbe Variable mehrere Ausnahmeregelungen zugestanden, sind die entsprechenden Positionen hier und die zugehörigen Daten in den folgenden Spalten angegeben.

In der vierten Spalte ist das „Enddatum der Übergangszeit“ angegeben. Dieses eher formale Datum bezeichnet den Zeitpunkt, an dem die Ausnahmeregelung ausläuft und ab dem das Land verpflichtet ist, der KS-Verordnung in Bezug auf den Gegenstand der Ausnahmeregelung uneingeschränkt nachzukommen.

„Erster Bezugszeitraum, für den die neuen Vorschriften gelten“: Hierbei handelt es sich um den ersten Bezugszeitraum, für den die Mitgliedstaaten Daten gemäß der durch die Verordnung (EG) Nr. 1158/2005 geänderten KS-Verordnung liefern müssen. Im Fall der vier genannten Sachverhalte, die Gegenstand einer Ausnahmeregelung sein können, ist dies:

der erste Bezugszeitraum, für den Daten für die neuen Variablen zu liefern sind, bzw.

der erste Bezugszeitraum, für den die Variablen zum Auslandsmarkt in Eurozone und in nicht zur Eurozone gehörende Länder zu untergliedern sind, bzw.

der erste Bezugszeitraum, für den Daten innerhalb einer kürzen Frist zu liefern sind, bzw.

der erste Bezugszeitraum (Monat), für den nicht mehr vierteljährliche, sondern monatliche Daten zu liefern sind.

In der letzten Spalte ist der Zeitpunkt angegeben, bis zu dem nach dem Ende der Ausnahmeregelung zum ersten Mal Daten zu übermitteln sind. Betrifft die Ausnahmeregelung die „erste Datenübermittlung“ oder die „Untergliederung Eurozone/Nicht-Eurozone“, ist dieser Zeitpunkt gleich dem Zeitpunkt, zu dem die Ausnahmeregelung endet. Betrifft die Ausnahmeregelung die kürzere Frist für die Datenübermittlung, ist dieser Zeitpunkt gleich dem Zeitpunkt, zu dem die Frist für die erste regelmäßige Datenübermittlung nach Ende der Ausnahmeregelung ausläuft.

Die Angabe der Daten erfolgt nach folgendem Format: TT/MM/JJJJ im Fall von Tagen, MM/JJJJ im Fall von Monaten und Qq/JJJJ im Fall von Quartalen.

Ausgehend von der alphabetischen Reihenfolge der Ländernamen in der jeweiligen Landessprache sind die Länder in der folgenden Reihenfolge aufgeführt: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien, Slowakei, Finnland, Vereinigtes Königreich. Die Länder, denen keine Ausnahmeregelung zugestanden wird, sind nicht aufgeführt.

BELGIEN

Variable

Gegenstand der Ausnahmeregelung

Abgedeckte Tätigkeiten bzw. Güter

Enddatum der Übergangszeit

Erster Bezugszeitraum, für den die neuen Vorschriften gelten

Erste Datenübermittlung nach den neuen Vorschriften

A-122

Untergliederung Eurozone/Nicht-Eurozone

Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

11/08/2007

01/2005

11/08/2007

A-132

Untergliederung Eurozone/Nicht-Eurozone

NACE 17, 18, 21, 24, 27, 28, 31, 32, 34

30/06/2006

01/2005

30/06/2006

Alle anderen in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

11/08/2007

01/2005

11/08/2007

A-312

Untergliederung Eurozone/Nicht-Eurozone

NACE 14, 15, 16, 17, 18, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 34, 36, 40

30/06/2006

01/2005

30/06/2006

Alle anderen in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

11/08/2007

01/2005

11/08/2007

A-340

Erste Datenübermittlung

CPA 14.22, 14.30, 14.50, 15.32, 15.51, 16.00, 17.10, 19.20, 21.25, 24.13, 24.14, 24.16, 24.41, 24.42, 24.66, 25.13, 26.12, 26.14, 26.15, 26.70, 28.62, 29.52, 34.10, 34.30, 36.11, 36.22 im Fall der Einfuhren aus Ländern außerhalb der Eurozone

30/06/2006

01/2006

30/06/2006

Alle in der KS-Verordnung verlangten CPA-Zweisteller

11/08/2007

01/2006

11/08/2007

C-210

Frist für die Datenübermittlung: 2 Monate und 15 Tage

Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

11/08/2006

Q2/2006

15/09/2006

D-210

Frist für die Datenübermittlung: 2 Monate

Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

11/08/2006

Q2/2006

31/08/2006

D-310

Erste Datenübermittlung

NACE 63, 74

11/08/2009

Q1/2007

11/08/2009

Alle anderen in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

11/08/2008

Q1/2007

11/08/2008


DÄNEMARK

Variable

Gegenstand der Ausnahmeregelung

Abgedeckte Tätigkeiten bzw. Güter

Enddatum der Übergangszeit

Erster Bezugszeitraum, für den die neuen Vorschriften gelten

Erste Datenübermittlung nach den neuen Vorschriften

A-210

Frist für die Datenübermittlung: 2 Monate und 15 Tage

Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

11/08/2006

Q2/2006

15/09/2006

B-110

Monatliche Datenerstellung

Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

31/12/2006

01/2005

30/03/2007

B-110

Frist für die Datenübermittlung: 1 Monat und 30 Tage

Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

28/02/2007

01/2007

30/03/2007

B-115

Monatliche Datenerstellung

Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

31/12/2006

01/2005

30/03/2007

B-115

Frist für die Datenübermittlung: 1 Monat und 30 Tage

Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

28/02/2007

01/2007

30/03/2007

B-116

Monatliche Datenerstellung

Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

31/12/2006

01/2005

30/03/2007

B-116

Frist für die Datenübermittlung: 1 Monat und 30 Tage

Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

28/02/2007

01/2007

30/03/2007

C-210

Frist für die Datenübermittlung: 2 Monate und 15 Tage

Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

11/08/2006

Q2/2006

15/09/2006

D-210

Frist für die Datenübermittlung: 2 Monate

Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

11/08/2006

Q2/2006

31/08/2006


DEUTSCHLAND

Variable

Gegenstand der Ausnahmeregelung

Abgedeckte Tätigkeiten bzw. Güter

Enddatum der Übergangszeit

Erster Bezugszeitraum, für den die neuen Vorschriften gelten

Erste Datenübermittlung nach den neuen Vorschriften

D-310

Erste Datenübermittlung

NACE 72, 74.5

11/08/2008

Q1/2007

11/08/2008

NACE 74 (außer 74.5)

31/08/2007

Q1/2007

31/08/2007


ESTLAND

Variable

Gegenstand der Ausnahmeregelung

Abgedeckte Tätigkeiten bzw. Güter

Enddatum der Übergangszeit

Erster Bezugszeitraum, für den die neuen Vorschriften gelten

Erste Datenübermittlung nach den neuen Vorschriften

D-120

Frist für die Datenübermittlung: 2 Monate

Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

11/08/2006

Q2/2006

31/08/2006

D-210

Frist für die Datenübermittlung: 2 Monate

Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

11/08/2006

Q2/2006

31/08/2006

D-310

Erste Datenübermittlung

NACE 74.11-14

31/08/2007

Q1/2007

31/08/2007

Alle anderen in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

11/08/2009

Q1/2007

11/08/2009


GRIECHENLAND

Variable

Gegenstand der Ausnahmeregelung

Abgedeckte Tätigkeiten bzw. Güter

Enddatum der Übergangszeit

Erster Bezugszeitraum, für den die neuen Vorschriften gelten

Erste Datenübermittlung nach den neuen Vorschriften

A-210

Frist für die Datenübermittlung: 2 Monate und 15 Tage

Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

11/08/2006

Q2/2006

15/09/2006

B-110

Frist für die Datenübermittlung: 1 Monat und 30 Tage

Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

11/08/2007

06/2007

30/08/2007

B-115

Frist für die Datenübermittlung: 1 Monat und 30 Tage

Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

11/08/2007

06/2007

30/08/2007

B-116

Frist für die Datenübermittlung: 1 Monat und 30 Tage

Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

11/08/2007

06/2007

30/08/2007

B-210

Frist für die Datenübermittlung: 2 Monate und 15 Tage

Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

11/08/2007

Q2/2007

15/09/2007

C-210

Frist für die Datenübermittlung: 2 Monate und 15 Tage

Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

11/08/2006

Q2/2006

15/09/2006

D-120

Frist für die Datenübermittlung: 2 Monate

Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

11/08/2006

Q2/2006

31/08/2006

D-210

Frist für die Datenübermittlung: 2 Monate

Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

11/08/2006

Q2/2006

31/08/2006

D-310

Erste Datenübermittlung

NACE 63, 74

11/08/2010

Q1/2007

11/08/2010

Alle anderen in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

11/08/2009

Q1/2007

11/08/2009


SPANIEN

Variable

Gegenstand der Ausnahmeregelung

Abgedeckte Tätigkeiten bzw. Güter

Enddatum der Übergangszeit

Erster Bezugszeitraum, für den die neuen Vorschriften gelten

Erste Datenübermittlung nach den neuen Vorschriften

A-312

Untergliederung Eurozone/Nicht-Eurozone

Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

30/11/2006

01/2005

30/11/2006

A-340

Erste Datenübermittlung

Alle in der KS-Verordnung verlangten CPA-Positionen

30/11/2006

01/2006

30/11/2006

B-110

Monatliche Datenerstellung

Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

31/12/2006

01/2005

15/03/2007

B-110

Frist für die Datenübermittlung: 1 Monat und 15 Tage

Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

28/02/2007

01/2007

15/03/2007

B-115

Monatliche Datenerstellung

Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

31/12/2006

01/2005

15/03/2007

B-115

Frist für die Datenübermittlung: 1 Monat und 15 Tage

Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

28/02/2007

01/2007

15/03/2007

B-116

Monatliche Datenerstellung

Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

31/12/2006

01/2005

15/03/2007

B-116

Frist für die Datenübermittlung: 1 Monat und 15 Tage

Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

28/02/2007

01/2007

15/03/2007

D-310

Erste Datenübermittlung

NACE 63, 74

11/08/2009

Q1/2007

11/08/2009

Alle anderen in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

31/12/2006

Q1/2007

30/06/2007


FRANKREICH

Variable

Gegenstand der Ausnahmeregelung

Abgedeckte Tätigkeiten bzw. Güter

Enddatum der Übergangszeit

Erster Bezugszeitraum, für den die neuen Vorschriften gelten

Erste Datenübermittlung nach den neuen Vorschriften

A-340

Erste Datenübermittlung

CPA 10.10, 11.10, 13.10, 15.11, 15.12, 15.20, 15.33, 15.41, 15.51, 15.84, 15.86, 15.89, 15.91, 16.00, 17.20, 17.40, 17.54, 17.72, 18.22, 18.23, 18.24, 19.20, 19.30, 20.10, 20.20, 20.30, 20.51, 21.21, 21.22, 21.25, 23.20, 24.13, 24.14, 24.41, 24.42, 24.52, 24.66, 25.11, 25.13, 25.21, 25.24, 26.12, 26.13, 26.14, 26.15, 26.21, 26.26, 26.51, 26.81, 26.82, 27.10, 27.42, 27.44, 28.62, 28.63, 28.74, 28.75, 29.11, 29.12, 29.13, 29.14, 29.22, 29.23, 29.24, 29.42, 29.52, 29.56, 29.71, 30.01, 30.02, 31.10, 31.20, 31.30, 31.61, 31.62, 32.10, 32.20, 32.30, 33.10, 33.20, 33.40, 33.50, 34.10, 34.30, 36.11, 36.14, 36.22, 36.30, 36.40, 36.50, 36.61, 36.63 im Fall der Einfuhren aus Ländern außerhalb der Eurozone

15/03/2006

01/2006

15/03/2006

Alle in der KS-Verordnung verlangten CPA-Zweisteller

11/08/2007

01/2006

11/08/2007

D-120

Frist für die Datenübermittlung: 2 Monate

Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

11/08/2006

Q2/2006

31/08/2006

D-310

Erste Datenübermittlung

NACE 63

11/08/2009

Q1/2007

11/08/2009


IRLAND

Variable

Gegenstand der Ausnahmeregelung

Abgedeckte Tätigkeiten bzw. Güter

Enddatum der Übergangszeit

Erster Bezugszeitraum, für den die neuen Vorschriften gelten

Erste Datenübermittlung nach den neuen Vorschriften

A-110

Frist für die Datenübermittlung: 1 Monat und 25 Tage

Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

11/08/2006

06/2006

25/08/2006

A-122

Untergliederung Eurozone/Nicht-Eurozone

Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

11/08/2007

01/2005

11/08/2007

A-132

Untergliederung Eurozone/Nicht-Eurozone

NACE 18, 24, 30, 31, 32, 33

31/03/2006

01/2005

31/03/2006

Alle anderen in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

11/08/2007

01/2005

11/08/2007

A-210

Frist für die Datenübermittlung: 2 Monate und 15 Tage

Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

11/08/2006

Q2/2006

15/09/2006

A-312

Untergliederung Eurozone/Nicht-Eurozone

NACE 10, 13, 14, 15, 22, 24, 30, 32, 33

30/11/2006

01/2005

30/11/2006

Alle anderen in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

11/08/2007

01/2005

11/08/2007

A-340

Erste Datenübermittlung

CPA 15.13, 15.84, 21.21, 21.22, 21.25, 24.52, 28.11, 30.02, 32.10, 32.20, 33.10 im Fall der Einfuhren aus Ländern außerhalb der Eurozone

30/11/2006

01/2006

30/11/2006

Alle in der KS-Verordnung verlangten CPA-Zweisteller

11/08/2007

01/2006

11/08/2007

B-110

Monatliche Datenerstellung

Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

31/12/2006

01/2005

30/03/2007

B-110

Frist für die Datenübermittlung: 1 Monat und 30 Tage

Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

28/02/2007

Q4/2006

02/03/2007

B-115

Monatliche Datenerstellung

Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

31/12/2006

01/2005

30/03/2007

B-115

Frist für die Datenübermittlung: 1 Monat und 30 Tage

Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

28/02/2007

Q4/2006

02/03/2007

B-116

Monatliche Datenerstellung

Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

31/12/2006

01/2005

30/03/2007

B-116

Frist für die Datenübermittlung: 1 Monat und 30 Tage

Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

28/02/2007

Q4/2006

02/03/2007

C-210

Frist für die Datenübermittlung: 2 Monate und 15 Tage

Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

11/08/2006

Q2/2006

15/09/2006

D-120

Frist für die Datenübermittlung: 2 Monate

Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

11/08/2006

Q2/2006

31/08/2006

D-210

Frist für die Datenübermittlung: 2 Monate

Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

11/08/2006

Q2/2006

31/08/2006

D-310

Erste Datenübermittlung

Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

11/08/2008

Q1/2007

11/08/2008


ITALIEN

Variable

Gegenstand der Ausnahmeregelung

Abgedeckte Tätigkeiten bzw. Güter

Enddatum der Übergangszeit

Erster Bezugszeitraum, für den die neuen Vorschriften gelten

Erste Datenübermittlung nach den neuen Vorschriften

A-110

Frist für die Datenübermittlung: 1 Monat und 10 Tage

Alle in der KS-Verordnung verlangten Abteilungen, Gruppen und Klassen der NACE

30/11/2006

10/2006

10/12/2006

A-210

Frist für die Datenübermittlung: 2 Monate

Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

11/08/2006

Q2/2006

11/08/2006

A-312

Untergliederung Eurozone/Nicht-Eurozone

Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

31/10/2006

01/2005

31/10/2006

A-340

Erste Datenübermittlung

Alle in der KS-Verordnung verlangten CPA-Positionen

11/08/2007

01/2006

11/08/2007

B-110

Monatliche Datenerstellung

Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

31/12/2005

01/2005

31/03/2006

B-110

Frist für die Datenübermittlung: 1 Monat und 15 Tage

Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

28/02/2007

01/2007

15/03/2007

B-115

Monatliche Datenerstellung

Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

31/12/2005

01/2005

31/03/2006

B-115

Frist für die Datenübermittlung: 1 Monat und 15 Tage

Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

28/02/2007

01/2007

15/03/2007

B-116

Monatliche Datenerstellung

Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

31/12/2005

01/2005

31/03/2006

B-116

Frist für die Datenübermittlung: 1 Monat und 15 Tage

Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

28/02/2007

01/2007

15/03/2007

B-210

Frist für die Datenübermittlung: 2 Monate

Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

11/08/2006

Q2/2006

31/08/2006

C-210

Frist für die Datenübermittlung: 2 Monate

Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

11/08/2006

Q2/2006

31/08/2006

D-120

Frist für die Datenübermittlung: 2 Monate

Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

11/08/2006

Q2/2006

31/08/2006

D-210

Frist für die Datenübermittlung: 2 Monate

Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

11/08/2006

Q2/2006

31/08/2006

D-310

Erste Datenübermittlung

NACE 64.11, 64.12

31/03/2008

Q1/2006

31/03/2008

NACE 63, 74

11/08/2009

Q1/2007

11/08/2009

NACE 72

11/08/2008

Q1/2007

11/08/2008

Alle anderen in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

11/08/2008

Q1/2006

11/08/2008


ZYPERN

Variable

Gegenstand der Ausnahmeregelung

Abgedeckte Tätigkeiten bzw. Güter

Enddatum der Übergangszeit

Erster Bezugszeitraum, für den die neuen Vorschriften gelten

Erste Datenübermittlung nach den neuen Vorschriften

A-210

Frist für die Datenübermittlung: 2 Monate und 15 Tage

Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

11/08/2006

Q2/2006

15/09/2006

B-110

Frist für die Datenübermittlung: 1 Monat und 30 Tage

Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

30/04/2007

Q1/2007

30/05/2007

B-210

Frist für die Datenübermittlung: 2 Monate und 15 Tage

Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

11/08/2006

Q2/2006

15/09/2006

C-210

Frist für die Datenübermittlung: 2 Monate und 15 Tage

Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

11/08/2006

Q2/2006

15/09/2006

D-210

Frist für die Datenübermittlung: 2 Monate

Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

11/08/2006

Q2/2006

31/08/2006

D-310

Erste Datenübermittlung

Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

11/08/2009

Q1/2007

11/08/2009


LETTLAND

Variable

Gegenstand der Ausnahmeregelung

Abgedeckte Tätigkeiten bzw. Güter

Enddatum der Übergangszeit

Erster Bezugszeitraum, für den die neuen Vorschriften gelten

Erste Datenübermittlung nach den neuen Vorschriften

D-310

Erste Datenübermittlung

Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

11/08/2009

Q1/2007

11/08/2009


LITAUEN

Variable

Gegenstand der Ausnahmeregelung

Abgedeckte Tätigkeiten bzw. Güter

Enddatum der Übergangszeit

Erster Bezugszeitraum, für den die neuen Vorschriften gelten

Erste Datenübermittlung nach den neuen Vorschriften

D-310

Erste Datenübermittlung

NACE 63, 72, 74

11/08/2009

Q1/2007

11/08/2009

Alle anderen in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

11/08/2008

Q1/2007

11/08/2008


LUXEMBURG

Variable

Gegenstand der Ausnahmeregelung

Abgedeckte Tätigkeiten bzw. Güter

Enddatum der Übergangszeit

Erster Bezugszeitraum, für den die neuen Vorschriften gelten

Erste Datenübermittlung nach den neuen Vorschriften

A-340

Erste Datenübermittlung

CPA 27.1 im Fall der Einfuhren aus Ländern außerhalb der Eurozone

30/06/2006

01/2006

30/06/2006

Alle in der KS-Verordnung verlangten CPA-Positionen

11/08/2007

01/2006

11/08/2007

D-120

Frist für die Datenübermittlung: 2 Monate

Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

11/08/2006

Q2/2006

31/08/2006

D-310

Erste Datenübermittlung

NACE 63, 74

11/08/2010

Q1/2007

11/08/2010

Alle anderen in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

11/08/2009

Q1/2007

11/08/2009


UNGARN

Variable

Gegenstand der Ausnahmeregelung

Abgedeckte Tätigkeiten bzw. Güter

Enddatum der Übergangszeit

Erster Bezugszeitraum, für den die neuen Vorschriften gelten

Erste Datenübermittlung nach den neuen Vorschriften

D-310

Erste Datenübermittlung

NACE 63, 74

11/08/2010

Q1/2007

11/08/2010

Alle anderen in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

11/08/2009

Q1/2007

11/08/2009


MALTA

Variable

Gegenstand der Ausnahmeregelung

Abgedeckte Tätigkeiten bzw. Güter

Enddatum der Übergangszeit

Erster Bezugszeitraum, für den die neuen Vorschriften gelten

Erste Datenübermittlung nach den neuen Vorschriften

D-310

Erste Datenübermittlung

Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

30/06/2008

Q1/2007

30/06/2008


NIEDERLANDE

Variable

Gegenstand der Ausnahmeregelung

Abgedeckte Tätigkeiten bzw. Güter

Enddatum der Übergangszeit

Erster Bezugszeitraum, für den die neuen Vorschriften gelten

Erste Datenübermittlung nach den neuen Vorschriften

A-122

Untergliederung Eurozone/Nicht-Eurozone

Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

31/03/2006

01/2005

31/03/2006

A-132

Untergliederung Eurozone/Nicht-Eurozone

NACE 21, 24, 28, 29, 30, 32, 33

28/02/2006

01/2005

28/02/2006

Alle anderen in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

11/08/2007

01/2005

11/08/2007

A-312

Untergliederung Eurozone/Nicht-Eurozone

NACE 11, 14, 15, 16, 21, 22, 23, 24, 28, 30, 32, 33

28/02/2006

01/2005

28/02/2006

Alle anderen in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

11/08/2007

01/2005

11/08/2007

B-110

Frist für die Datenübermittlung: 1 Monat und 15 Tage

Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

28/02/2006

01/2006

15/03/2006

B-115

Frist für die Datenübermittlung: 1 Monat und 15 Tage

Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

28/02/2006

01/2006

15/03/2006

B-116

Frist für die Datenübermittlung: 1 Monat und 15 Tage

Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

28/02/2006

01/2006

15/03/2006

D-120

Frist für die Datenübermittlung: 2 Monate

Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

11/08/2006

Q2/2006

31/08/2006

D-310

Erste Datenübermittlung

NACE 74

11/08/2008

Q1/2007

11/08/2008

Alle anderen in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

31/12/2006

Q1/2007

30/06/2007


ÖSTERREICH

Variable

Gegenstand der Ausnahmeregelung

Abgedeckte Tätigkeiten bzw. Güter

Enddatum der Übergangszeit

Erster Bezugszeitraum, für den die neuen Vorschriften gelten

Erste Datenübermittlung nach den neuen Vorschriften

A-110

Frist für die Datenübermittlung: 1 Monat und 25 Tage

Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

11/08/2007

06/2007

25/08/2007

A-122

Untergliederung Eurozone/Nicht-Eurozone

Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

31/03/2006

01/2005

31/03/2006

A-132

Untergliederung Eurozone/Nicht-Eurozone

Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

31/03/2006

01/2005

31/03/2006

A-312

Untergliederung Eurozone/Nicht-Eurozone

Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

30/11/2006

01/2005

30/11/2006

A-340

Erste Datenübermittlung

CPA 15.12, 20.30, 26.13, 28.11, 28.74, 31.61, 32.20, 36.40, 36.61, 40.11 im Fall der Einfuhren aus Ländern außerhalb der Eurozone

30/06/2006

01/2006

30/06/2006

Alle in der KS-Verordnung verlangten CPA-Zweisteller

11/08/2007

01/2006

11/08/2007

D-120

Frist für die Datenübermittlung: 2 Monate

Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen (außer NACE 50 und 51)

30/04/2006

Q1/2006

31/05/2006

D-210

Frist für die Datenübermittlung: 2 Monate

Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen (außer NACE 50 und 51)

30/04/2006

Q1/2006

31/05/2006

D-310

Erste Datenübermittlung

NACE 63, 74

11/08/2009

Q1/2007

11/08/2009

Alle anderen in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

31/12/2006

Q1/2007

30/06/2007


POLEN

Variable

Gegenstand der Ausnahmeregelung

Abgedeckte Tätigkeiten bzw. Güter

Enddatum der Übergangszeit

Erster Bezugszeitraum, für den die neuen Vorschriften gelten

Erste Datenübermittlung nach den neuen Vorschriften

D-310

Erste Datenübermittlung

NACE 72

11/08/2008

Q1/2007

11/08/2008

NACE 74

11/08/2009

Q1/2007

11/08/2009


PORTUGAL

Variable

Gegenstand der Ausnahmeregelung

Abgedeckte Tätigkeiten bzw. Güter

Enddatum der Übergangszeit

Erster Bezugszeitraum, für den die neuen Vorschriften gelten

Erste Datenübermittlung nach den neuen Vorschriften

A-312

Untergliederung Eurozone/Nicht-Eurozone

Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

11/08/2007

01/2005

11/08/2007

A-340

Erste Datenübermittlung

CPA 15.71, 15.83 im Fall der Einfuhren aus Ländern außerhalb der Eurozone

30/06/2006

01/2006

30/06/2006

Alle in der KS-Verordnung verlangten CPA-Zweisteller

11/08/2007

01/2006

11/08/2007

D-310

Erste Datenübermittlung

NACE 63, 74

11/08/2009

Q1/2007

11/08/2009

Alle anderen in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

11/08/2008

Q1/2007

11/08/2008


SLOWENIEN

Variable

Gegenstand der Ausnahmeregelung

Abgedeckte Tätigkeiten bzw. Güter

Enddatum der Übergangszeit

Erster Bezugszeitraum, für den die neuen Vorschriften gelten

Erste Datenübermittlung nach den neuen Vorschriften

D-310

Erste Datenübermittlung

NACE 63, 74

11/08/2010

Q1/2007

11/08/2010

Alle anderen in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

11/08/2009

Q1/2007

11/08/2009


SLOWAKEI

Variable

Gegenstand der Ausnahmeregelung

Abgedeckte Tätigkeiten bzw. Güter

Enddatum der Übergangszeit

Erster Bezugszeitraum, für den die neuen Vorschriften gelten

Erste Datenübermittlung nach den neuen Vorschriften

D-310

Erste Datenübermittlung

NACE 63, 74.11-14, 74.3

11/08/2010

Q1/2007

11/08/2010

72.1, 72.4, 72.6

11/08/2009

Q1/2007

11/08/2009

Alle anderen in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

30/06/2007

Q1/2007

30/06/2007


FINNLAND

Variable

Gegenstand der Ausnahmeregelung

Abgedeckte Tätigkeiten bzw. Güter

Enddatum der Übergangszeit

Erster Bezugszeitraum, für den die neuen Vorschriften gelten

Erste Datenübermittlung nach den neuen Vorschriften

A-122

Untergliederung Eurozone/Nicht-Eurozone

Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

30/06/2006

01/2005

30/06/2006

A-132

Untergliederung Eurozone/Nicht-Eurozone

NACE 21, 24, 27, 29, 30, 31, 32

30/06/2006

01/2005

30/06/2006

Alle anderen in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

11/08/2007

01/2005

11/08/2007

A-312

Untergliederung Eurozone/Nicht-Eurozone

NACE 10, 13, 14, 20, 21, 23, 27, 29, 32

28/02/2007

01/2005

28/02/2007

Alle anderen in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

11/08/2007

01/2005

11/08/2007

A-340

Erste Datenübermittlung

CPA 13.20, 14.22, 20.20, 25.21, 26.26, 29.22, 32.30, 36.14, 36.40, 40.11 im Fall der Einfuhren aus Ländern außerhalb der Eurozone

30/03/2006

01/2006

30/03/2006

Alle in der KS-Verordnung verlangten CPA-Zweisteller

11/08/2007

01/2006

11/08/2007

D-310

Erste Datenübermittlung

NACE 61.1, 62.1, 63, 74

31/10/2006

Q1/2006

31/10/2006


VEREINIGTES KÖNIGREICH

Variable

Gegenstand der Ausnahmeregelung

Abgedeckte Tätigkeiten bzw. Güter

Enddatum der Übergangszeit

Erster Bezugszeitraum, für den die neuen Vorschriften gelten

Erste Datenübermittlung nach den neuen Vorschriften

B-110

Monatliche Datenerstellung

Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

31/12/2006

01/2005

15/03/2007

B-110

Frist für die Datenübermittlung: 1 Monat und 15 Tage

Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

28/02/2007

01/2007

15/03/2007

B-115

Monatliche Datenerstellung

Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

31/12/2006

01/2005

15/03/2007

B-115

Frist für die Datenübermittlung: 1 Monat und 15 Tage

Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

28/02/2007

01/2007

15/03/2007

B-116

Monatliche Datenerstellung

Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

31/12/2006

01/2005

15/03/2007

B-116

Frist für die Datenübermittlung: 1 Monat und 15 Tage

Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

28/02/2007

01/2007

15/03/2007

C-210

Frist für die Datenübermittlung: 2 Monate

Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

11/08/2006

Q2/2006

31/08/2006

D-210

Frist für die Datenübermittlung: 2 Monate

Alle in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

11/08/2006

Q2/2006

31/08/2006

D-310

Erste Datenübermittlung

NACE 63, 74

11/08/2009

Q1/2007

11/08/2009

Alle anderen in der KS-Verordnung verlangten NACE-Positionen

11/08/2008

Q1/2007

11/08/2008


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