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Document 31962R0025
EEC Council: Regulation No 25 on the financing of the common agricultural policy
EWG Rat: Verordnung Nr. 25 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik
EWG Rat: Verordnung Nr. 25 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik
ABl. 30 vom 20.4.1962, p. 991–993
(DE, FR, IT, NL) Weitere Sonderausgabe(n)
(DA, EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1959-1962 S. 126 - 128
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006; Aufgehoben durch 32005R1290
EWG Rat: Verordnung Nr. 25 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik
Amtsblatt Nr. 030 vom 20/04/1962 S. 0991 - 0993
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 1 S. 0028
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 1 S. 0028
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1959-1962 S. 0118
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1959-1962 S. 0126
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 1 S. 0032
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 1 S. 0027
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 1 S. 0027
VERORDNUNG Nr. 25 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 40, 43 und 199 bis 209; auf Vorschlag der Kommission; nach Anhörung des Europäischen Parlaments; in der Erwägung nachstehender Gründe: Mit dem Funktionieren und der Entwicklung des Gemeinsamen Marktes für landwirtschaftliche Erzeugnisse muß die Gestaltung einer gemeinsamen Agrarpolitik Hand in Hand gehen, die vor allem eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte umfassen muß. Um dieser gemeinsamen Organisation die Erreichung ihrer Ziele zu ermöglichen, muß ein europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft geschaffen werden, dessen Arbeitsbedingungen noch festzulegen sind. In Verbindung mit der Schaffung dieses Fonds und der Durchführung einer gemeinsamen Agrarpolitik hat sich die Notwendigkeit ergeben, gewisse gemeinsame Regeln für die Finanz- und Haushaltspolitik festzulegen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Um der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte die Erreichung ihrer Ziele zu ermöglichen, wird ein europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft - im folgenden "Fonds" genannt - geschaffen. Der Fonds ist ein Teil des Haushalts der Gemeinschaft. Titel I : Endphase des Gemeinsamen Marktes Artikel 2 1. Die Einnahmen aus den Abschöpfungen auf Einfuhren aus dritten Ländern fließen der Gemeinschaft zu und werden für gemeinschaftliche Ausgaben verwandt, so daß die Haushaltsmittel der Gemeinschaft gleichzeitig diese Einnahmen sowie alle sonstigen Einnahmen gemäß den Vertragsvorschriften und die Beiträge der Staaten nach Maßgabe des Artikels 200 des Vertrags umfassen. Der Rat leitet zu gegebener Zeit das Verfahren nach Artikel 201 des Vertrags zur Durchführung der obigen Bestimmungen ein. 2. Da in der Endphase des Gemeinsamen Marktes einheitliche Preissysteme und eine gemeinschaftliche Agrarpolitik bestehen, sind die hieraus erwachsenden finanziellen Folgen von der Gemeinschaft zu tragen. Der Fonds hat somit folgende Ausgaben zu finanzieren: a) die Erstattungen bei Ausfuhren nach dritten Ländern; b) die Interventionen zur Regulierung der Märkte; c) die gemeinsamen Maßnahmen, die unbeschadet der Maßnahmen der Europäischen Investitionsbank und des Europäischen Sozialfonds im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 Absatz (1) Buchstabe a) des Vertrags beschlossen werden, einschließlich der für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erforderlichen Strukturänderungen. Titel II : Übergangszeit Artikel 3 1. Für die Finanzierung durch den Fonds kommen folgende Ausgaben in Betracht: a) die Erstattungen bei Ausfuhren nach dritten Ländern, die gemäß den Verordnungen betreffend die einzelnen Erzeugnisse unter Zugrundelegung der Mengen der Nettoausfuhren und des Erstattungssatzes des Mitgliedstaates mit dem niedrigsten durchschnittlichen Erstattungsbetrag errechnet werden; b) die Interventionen auf dem Binnenmarkt, die den gleichen Zweck und die gleiche Wirkung haben wie die in Buchstabe a) genannten Erstattungen ; diese Gleichheit wird durch Beschluß des Rates festgestellt, der während der zweiten Stufe einstimmig und danach mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschließt; c) die sonstigen Interventionen auf dem Binnenmarkt, die auf Grund von Gemeinschaftsregeln erfolgen ; die Bedingungen, unter denen die betreffenden Ausgaben für die Finanzierung in Betracht kommen, werden vom Rat festgelegt, der während der zweiten Stufe einstimmig und danach mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschließt; d) die Maßnahmen, die auf Grund von Gemeinschaftsregeln zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 Absatz (1) Buchstabe a) des Vertrags einschließlich der infolge der Entwicklung des Gemeinsamen Marktes erforderlich werdenden Strukturänderungen eingeleitet werden ; die Bedingungen, unter denen die betreffenden Ausgaben für die Finanzierung in Betracht kommen, werden vom Rat festgelegt, der während der zweiten Stufe einstimmig und danach mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschließt. 2. Die Kommission legt die ersten Vorschläge gemäß Absatz (1) Buchstaben b), c) und d) bis zum 30. September 1962 vor, damit die unter diesen Buchstaben genannten Maßnahmen mit Beginn des Jahres 1962/63 durch die Gemeinschaft finanziert werden können. 3. Der Rat prüft vom ersten Jahr an jährlich auf Grund eines Berichtes der Kommission, wie sich die gemeinschaftliche Finanzierung der in Absatz (1) Buchstabe a) bei der Ausfuhr vorgesehenen Erstattungen auf die Ausrichtung der Erzeugung und die Entwicklung der Absatzmärkte ausgewirkt hat. Der Rat kann während der zweiten Stufe einstimmig auf Antrag eines Mitgliedstaates oder der Kommission und danach mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die für die gemeinschaftliche Finanzierung dieser Erstattungsbeträge festgelegten Kriterien ändern. Der Rat prüft ferner jährlich auf Grund eines Berichtes der Kommission, wie sich die in Absatz (1) Buchstaben b), c) und d) vorgesehene gemeinschaftliche Finanzierung auf die gemeinsame Agrarpolitik ausgewirkt hat. Artikel 4 Vor Ablauf des dritten Jahres nimmt der Rat auf Grund eines Berichtes der Kommission eine Gesamtprüfung vor, die sich insbesondere auf die Entwicklung des Umfangs der Geschäfte des Fonds, die Art seiner Ausgaben, die Bedingungen, unter denen sie für die Finanzierung in Betracht kommen, und die Verteilung seiner Einnahmen sowie auf die Fortschritte bei der Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik, insbesondere die Ausrichtung der Agrarproduktion der Mitgliedstaaten, die Annäherung der Preise und die Entwicklung des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs erstreckt. Diese Prüfung geht den nach Artikel 5 Absatz (1) und Artikel 7 Absatz (2) zu fassenden Beschlüssen voraus. Artikel 5 1. Der Beitrag des Fonds zu den nach Artikel 3 Absatz (1) Buchstaben a), b) und c) für die Finanzierung in Betracht kommenden Ausgaben wird für die ersten drei Jahre wie folgt festgesetzt : ein Sechstel für 1962/63, zwei Sechstel für 1963/64 und drei Sechstel für 1964/65. Ab 1. Juli 1965 und bis zum Ende der Übergangszeit erhöhen sich die Beiträge des Fonds regelmässig in der Weise, daß bei Ablauf der Übergangszeit sämtliche in Betracht kommenden Ausgaben durch den Fonds finanziert werden. Anhand der Ergebnisse der in Artikel 4 vorgesehenen Gesamtprüfung fasst der Rat den erforderlichen Beschluß nach dem in Artikel 43 des Vertrags vorgesehenen Abstimmungsverfahren. 2. Der Beitrag des Fonds zu den nach Artikel 3 Absatz (1) Buchstabe d) für die Finanzierung in Betracht kommenden Ausgaben beläuft sich nach Möglichkeit auf ein Drittel des gemäß Absatz (1) festgesetzten Betrags. Artikel 6 1. Die Höhe der für den Fonds bereitgestellten Mittel, mit deren Hilfe die vorgenannten Ausgaben gedeckt werden sollen, wird vom Rat jährlich nach dem Haushaltsverfahren festgelegt. 2. Die jährlich festgesetzten Beträge können durch Beschluß des Rates nach dem gleichen Verfahren erhöht werden. Artikel 7 1. Die Einnahmen des Fonds bestehen in den ersten drei Jahren aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten, die zu einem Teil nach dem Aufbringungsschlüssel des Artikels 200 Absatz (1) des Vertrags und zum anderen Teil im Verhältnis zu den Nettöinfuhren der einzelnen Mitgliedstaaten aus dritten Ländern errechnet werden. Die beiden Teile der Beiträge der Mitgliedstaaten decken die Gesamteinnahmen des Fonds in folgendem Verhältnis: >PIC FILE= "T0001425"> 2. Vor Ablauf des dritten Jahres legt der Rat anhand der Ergebnisse der in Artikel 4 vorgesehenen Gesamtprüfung nach dem Verfahren des Artikels 200 Absatz (3) des Vertrags die Regeln für die Einnahmen des Fonds ab 1. Juli 1965 bis zum Ende der Übergangszeit zur Gewährleistung der fortschreitenden Annäherung an das System des Gemeinsamen Marktes fest. Artikel 8 Nach Maßgabe der Verordnungen betreffend die einzelnen Erzeugnisse gilt diese Verordnung für Getreide, Schweinefleisch, Eier und Gefluegel ab 1. Juli 1962, für Milcherzeugnisse ab 1. November 1962 und erforderlichenfalls für andere Erzeugnisse jeweils von dem Zeitpunkt an, den der Rat be stimmt. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 4. April 1962. Im Namen des Rates Der Präsident M. COUVE de MURVILLE