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Document 22021A0518(01)
Sustainable Fisheries Partnership Agreement between the European Union, of the one part, and the Government of Greenland and the Government of Denmark, of the other part
Partnerschaftliches Abkommen über Nachhaltige Fischerei Zwischen der Europäischen Union Einerseits und der Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks Andererseits
Partnerschaftliches Abkommen über Nachhaltige Fischerei Zwischen der Europäischen Union Einerseits und der Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks Andererseits
ST/6380/2021/INIT
OJ L 175, 18.5.2021, p. 3–40
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2021/793/oj
18.5.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 175/3 |
PARTNERSCHAFTLICHES ABKOMMEN ÜBER NACHHALTIGE FISCHEREI ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION EINERSEITS UND DER REGIERUNG GRÖNLANDS UND DER REGIERUNG DÄNEMARKS ANDERERSEITS
DIE EUROPÄISCHE UNION
im Folgenden „die Union“,
und
DIE REGIERUNG GRÖNLANDS und DIE REGIERUNG DÄNEMARKS
im Folgenden „Grönland“,
im Folgenden „die Vertragsparteien“,
GESTÜTZT AUF das – dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten – Protokoll über die Sonderregelung für Grönland,
IN DER ERKENNTNIS, dass die Union und Grönland ihre Bindungen stärken, eine Partnerschaft gründen und Zusammenarbeit aufnehmen wollen, um die bestehenden Beziehungen und ihre bisherige Zusammenarbeit zu pflegen, zu ergänzen und auszubauen,
UNTER HINWEIS DARAUF, dass der Rat im Februar 2003 anerkannt hat, dass es notwendig ist, die künftigen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Grönland unter Berücksichtigung der Bedeutung der Fischerei und der Notwendigkeit struktureller und sektororientierter Reformen in Grönland auf der Grundlage einer umfassenden Partnerschaft für nachhaltige Entwicklung zu erweitern und zu vertiefen,
UNTER HINWEIS AUF den Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union (im Folgenden „Übersee-Assoziationsbeschluss“) (1),
UNTER HINWEIS AUF den Beschluss 2014/137/EU des Rates vom 14. März 2014 über die Beziehungen zwischen der Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits (2),
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Gemeinsamen Erklärung der Europäischen Union einerseits und der Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits vom 19. März 2015 über die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Grönland,
UNTER HERVORHEBUNG der Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit in der Arktis, um die Arktis als sichere, nachhaltige und wohlhabende Region zu erhalten, aufbauend auf der 2018 bekräftigten Erklärung von Ilulissat von 2008,
UNTER BEGRÜSSUNG der Unterzeichnung des Übereinkommens zur Verhinderung der unregulierten Hochseefischerei im zentralen Nordpolarmeer am 3. Oktober 2018 in Ilulissat (Grönland),
IN ANBETRACHT der allgemeinen Beziehungen zwischen der Union und Grönland und des beiderseitigen Wunsches, diese Beziehungen fortzusetzen,
UNTER HINWEIS DARAUF, dass das Gesetz über die Selbstverwaltung Grönlands, das am 21. Juni in Kraft getreten ist und das Gesetz über die örtliche Regierung Grönlands ersetzt hat, den Status Grönlands innerhalb des Königreichs Dänemark ändert und der Regierung Grönlands die Befugnis überträgt, neue Bereiche der Gesetzgebungs- und Exekutivbefugnisse zu übernehmen,
IN ANBETRACHT DESSEN, dass Grönland im Rahmen des Selbstverwaltungsabkommens seine Hoheitsgewalt in der ausschließlichen Wirtschaftszone Grönlands ausübt,
GESTÜTZT AUF die Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (SRÜ) und des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen von 1995,
IN DEM BEWUSSTSEIN der Bedeutung der Grundsätze des Verhaltenskodexes für verantwortungsvolle Fischerei, der 1995 auf der Konferenz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) angenommen wurde, und des FAO-Übereinkommens über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) und ENTSCHLOSSEN, die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Umsetzung zu ergreifen,
IN DEM BESTREBEN, im beiderseitigen Interesse bei der Sicherstellung einer nachhaltigen Fischerei mit dem Ziel der langfristigen Bestandserhaltung und einer nachhaltigen Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen des Meeres zusammenzuarbeiten,
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass eine solche Zusammenarbeit die Form von Initiativen und Maßnahmen annehmen muss, die – ob gemeinsam oder allein durchgeführt – einander ergänzen, im Einklang mit der Zielsetzung stehen und Synergie gewährleisten,
ENTSCHLOSSEN, zu diesem Zweck einen Dialog fortzusetzen, der darauf abzielt, die fischereipolitischen Maßnahmen in Grönland weiter zu verbessern und geeignete Mittel zu bestimmen, durch die diese Maßnahmen wirksam umgesetzt werden,
IN DEM WUNSCH, die Modalitäten und Bedingungen für die Fischereitätigkeiten der Unionsschiffe in der grönländischen AWZ und für die Förderung der verantwortungsvollen Fischerei in jenen Gewässern durch die Union festzulegen ––
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Geltungsbereich
Mit diesem Abkommen werden die Grundsätze, Regeln und Verfahren festgelegt für
— |
die wirtschaftliche, finanzielle, technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit im Fischereisektor zur Förderung einer nachhaltigen Fischerei in der ausschließlichen Wirtschaftszone Grönlands (im Folgenden die „grönländische AWZ“), um wirtschaftliche und soziale Vorteile, einschließlich der Entwicklung des grönländischen Fischereisektors, zu erzielen; |
— |
die Bedingungen für den Zugang von Unionsschiffen zur grönländischen AWZ; |
— |
die Regelungen zur Überwachung des Fischfangs der Unionsschiffe in der grönländischen AWZ, um zu gewährleisten, dass die für sie geltenden Regeln und Bedingungen eingehalten werden, die Maßnahmen für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände Wirkung zeigen und illegale, nicht gemeldete und unregulierte (IUU)-Fischerei verhindert wird; |
— |
die Partnerschaften zwischen Unternehmen, deren Ziel es ist, im beiderseitigen Interesse die Fischwirtschaft sowie die vor- und nachgelagerten Bereiche zu fördern. |
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens bezeichnen die Begriffe:
a) |
„Grönländische Behörden“ die Regierung Grönlands; |
b) |
„Unionsbehörden“ die Europäische Kommission; |
c) |
„Abkommen“ das Abkommen sowie das Durchführungsprotokoll, den dazugehörigen Anhang und die dazugehörigen Anlagen; |
d) |
„Unionsschiff“ ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats der Union führt und in der Union registriert ist; |
e) |
„Fischereifahrzeug“ ein Schiff, das für die kommerzielle Nutzung lebender Meeresressourcen ausgerüstet ist; |
f) |
„Fanggenehmigung“ eine „Lizenz“ im Sinne der grönländischen Rechtsvorschriften; |
g) |
„gemischte Gesellschaft“ eine dem grönländischen Recht unterstehende Gesellschaft aus einem oder mehreren Unionsreedern und einem oder mehreren Partnern in Grönland, die das Ziel hat, die grönländischen Fangquoten in der grönländischen AWZ mit Schiffen unter der Flagge Grönlands zu befischen und möglichst auszuschöpfen, um vorrangig den Unionsmarkt zu versorgen; |
h) |
„zeitlich begrenzte Unternehmensvereinigung“ die befristete vertragliche Verbindung zwischen Reedern der Union und natürlichen oder juristischen Personen in Grönland mit dem Ziel, gemeinsam Fangquoten zur vorrangigen Belieferung des Marktes der Union zu befischen und auszuschöpfen und die Kosten, Gewinne und Verluste aus der gemeinsamen Wirtschaftstätigkeit zu teilen; |
i) |
„Gemischter Ausschuss“ einen Ausschuss, der sich aus Vertretern der Union und Grönlands zusammensetzt und dessen Aufgaben in Artikel 12 beschrieben sind; |
j) |
„nachhaltige Fischerei“ Fischerei in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, der auf der FAO-Konferenz von 1995 verabschiedet wurde. |
Artikel 3
Grundsätze und Ziele der Durchführung dieses Abkommens
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die nachhaltige Fischerei in der grönländischen AWZ im Einklang mit den Bestimmungen des SRÜ auf der Grundlage des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung zwischen den verschiedenen in der grönländischen AWZ tätigen Flotten und dem Grundsatz der nachhaltigen Nutzung der biologischen Meeresressourcen sicherzustellen. Die nachhaltige Nutzung beruht auf der Ermittlung des Überschusses durch Grönland unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der grönländischen Fischereiindustrie, der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und des einschlägigen Informationsaustauschs zwischen den Vertragsparteien über den Gesamtfischereiaufwand und die Gesamtfangmengen der betreffenden Bestände durch alle in dem Fanggebiet tätigen Flotten.
(2) Grönland verpflichtet sich, der Flotte der Union bevorzugt Zugang zu verfügbaren Überschüssen zu geben.
(3) Die Behörden Grönlands verpflichten sich, anderen in der grönländischen AWZ tätigen ausländischen Flotten, die dieselben Merkmale aufweisen und die unter dieses Abkommen und das dazugehörige Protokoll (im Folgenden das „Protokoll“) fallenden Arten befischen, keine günstigeren als die in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen einzuräumen.
(4) Im Interesse der Transparenz kommen beide Vertragsparteien überein, jedes Abkommen und die zulässige Gesamtfangmenge zu veröffentlichen und sich gegenseitig über die Fangmöglichkeiten, die ausländischen Flotten gewährt werden, und deren Ausschöpfung zu informieren.
(5) Die Vertragsparteien tragen den Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der einschlägigen regionalen Fischereiorganisationen (RFO) gebührend Rechnung und berücksichtigen dabei auch die regionalen wissenschaftlichen Bewertungen einschlägiger wissenschaftlicher Gremien in angemessener Weise. Zu diesem Zweck arbeiten die beiden Vertragsparteien insbesondere mit dem Ziel zusammen, die Nachhaltigkeit der gemeinsamen Bestände weit wandernder Arten im Nordatlantik sicherzustellen.
(6) Die Vertragsparteien verpflichten sich, dieses Übereinkommen im Einklang mit der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker (UNDRIP) umzusetzen.
(7) Insbesondere gelten für die Beschäftigung von Seeleuten an Bord der Unionsschiffe die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, die auf die einschlägigen Verträge und allgemeinen Beschäftigungsbedingungen Anwendung finden, sowie die einschlägigen IAO-Übereinkommen und Gesetze Grönlands. Das betrifft insbesondere die Versammlungsfreiheit und die tatsächliche Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf, sowie die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Fischereifahrzeugen.
(8) Grönland wird weiter an der Ausarbeitung einer sektoralen Fischereipolitik arbeiten, die es im Rahmen jährlicher und mehrjähriger Programme auf der Grundlage der von den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegten Ziele umsetzen wird. Zu diesem Zweck setzen die Vertragsparteien den politischen Dialog über die Planung der Fischereipolitik fort. Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander über die Planung und Annahme weiterer bedeutender Maßnahmen in diesem Bereich zu unterrichten.
(9) Die Vertragsparteien arbeiten - auf Antrag einer der Parteien - auch bei der gemeinsamen oder einseitigen Durchführung von Bewertungen der aufgrund dieses Abkommens durchgeführten Maßnahmen, Programme und Aktionen zusammen.
(10) Die Vertragsparteien verpflichten sich zu gewährleisten, dass dieses Abkommen nach den Grundsätzen der Transparenz und des verantwortungsvollen staatlichen Handelns im wirtschaftlichen und sozialen Bereich umgesetzt wird.
Artikel 4
Wissenschaftliche Zusammenarbeit
(1) Grönland und die Union beobachten während der Geltungsdauer des Abkommens die Entwicklung der Bestände in der grönländischen AWZ. Ein Gemischter wissenschaftlicher Ad-hoc-Ausschuss erstellt auf Anfrage des Gemischten Ausschusses einen Bericht auf der Grundlage eines vom Gemischten Ausschuss erteilten Mandats.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander entweder direkt oder innerhalb der betreffenden regionalen Fischereiorganisationen (RFO) und jeweiligen regionalen Fischereigremien zu konsultieren, um die Bewirtschaftung und Erhaltung lebender biologischer Meeresressourcen sicherzustellen und bei der einschlägigen wissenschaftlichen Forschung zusammenzuarbeiten.
Artikel 5
Ausschließlichkeitsklausel und Zugang zu den Fischereien in der grönländischen AWZ
(1) Grönland verpflichtet sich, Unionsschiffen in seiner AWZ die Ausübung des Fischfangs gemäß diesem Abkommen zu gestatten. Die grönländischen Behörden erteilen den von der Union bestimmten Schiffen Lizenzen im Rahmen des Protokolls entsprechend den gemäß dem Protokoll gewährten Fangmöglichkeiten.
(2) Die der Union im Rahmen dieses Abkommens durch Grönland eingeräumten Fangmöglichkeiten können von Schiffen, die in Norwegen, Island oder auf den Färöer-Inseln registriert sind und deren Flagge führen, genutzt werden, soweit das für das reibungslose Funktionieren der Fischereiabkommen zwischen der Union und diesen Parteien erforderlich ist. Hierzu verpflichtet sich Grönland, Schiffen, die in Norwegen, Island oder auf den Färöer-Inseln registriert sind und deren Flagge führen, die Ausübung des Fischfangs in seiner AWZ zu gestatten.
(3) Unionsschiffe dürfen in der unter dieses Abkommen fallenden AWZ nur Fischfang betreiben, wenn sie im Besitz einer im Rahmen dieses Abkommens erteilten Fanggenehmigung sind. Alle nicht unter dieses Abkommen fallenden Fischereitätigkeiten sind verboten. Die grönländischen Behörden erteilen Unionsschiffen nur im Rahmen dieses Abkommens Fanggenehmigungen.
Artikel 6
Anwendbares Recht
(1) Die Fangtätigkeiten nach Maßgabe dieses Abkommens unterliegen den geltenden Gesetzen und Rechtsvorschriften Grönlands. Die grönländischen Behörden teilen jede Änderung dieser Gesetze und Rechtsvorschriften rechtzeitig im Voraus mit.
(2) Unbeschadet der Verantwortung der Unionsschiffe im Rahmen der Rechtsvorschriften der Union übernimmt Grönland die Verantwortung für die wirksame Anwendung der Bestimmungen des Protokolls zur Fischereikontrolle und -überwachung. Die Unionsschiffe arbeiten mit den für die Durchführung der Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen zuständigen Behörden zusammen.
(3) Die Union verpflichtet sich, alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass sich ihre Schiffe an die Bestimmungen dieses Abkommens und die für die Fischereitätigkeiten in der grönländischen AWZ geltenden Rechtsvorschriften halten.
Artikel 7
Fanggenehmigungen
(1) Unionsschiffe dürfen Fischereitätigkeiten in der grönländischen AWZ nur ausüben, wenn sie im Besitz einer gültigen Fanggenehmigung sind, die von Grönland nach den Bestimmungen dieses Abkommens erteilt wurde.
(2) Das Verfahren zur Beantragung einer Fanggenehmigung für ein Fischereifahrzeug, die anwendbaren Gebühren und die vom Reeder anzuwendende Zahlungsweise sind im Anhang des Protokolls festgelegt.
(3) Die Parteien gewährleisten die ordnungsgemäße Anwendung der in Absatz 1 genannten Verfahren und Bedingungen durch eine angemessene Zusammenarbeit ihrer zuständigen Behörden.
Artikel 8
Finanzielle Gegenleistung
(1) Grönland erhält eine finanzielle Gegenleistung entsprechend den im Protokoll festgelegten Bedingungen.
(2) Die finanzielle Gegenleistung setzt sich aus drei Komponenten zusammen:
a) |
eine Ausgleichszahlung der Union für den Zugang von Unionsschiffen zu den grönländischen Fischereien; |
b) |
finanzielle Unterstützung der Union für eine weiterhin verantwortungsvolle Fischerei und die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in der grönländischen AWZ sowie für die Entwicklung und Umsetzung der grönländischen Fischereipolitik; |
c) |
Zugangsgebühren, die von den Reedern entrichtet werden, die im Rahmen der Unionsquoten Fischfang betreiben. |
(3) Der in Absatz 2 Buchstabe b genannte Teil der finanziellen Gegenleistung ist unabhängig von den Zahlungen für den Zugang und wird von den grönländischen Behörden im Einklang mit den Zielen verwaltet, die die Vertragsparteien einvernehmlich nach Maßgabe des Protokolls festgelegt haben und die im Rahmen der grönländischen Fischereipolitik gemäß einem jährlichen sowie einem mehrjährigen Programm zur Umsetzung dieser Politik zu verwirklichen sind.
(4) Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung der Union erfolgt jährlich gemäß dem Protokoll und abhängig von diesem Abkommen. Die finanzielle Gegenleistung kann vom Gemischten Ausschuss vorbehaltlich dieses Abkommens aus folgenden Gründen geändert werden:
a) |
außergewöhnliche Umstände, Naturereignisse ausgenommen, verhindern die Ausübung der Fangtätigkeiten in der grönländischen AWZ; |
b) |
die den Unionsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten werden von den Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss aus Gründen der nachhaltigen Bewirtschaftung der betreffenden Bestände einvernehmlich reduziert, wenn das auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten im Interesse der Bestandserhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen als erforderlich angesehen wird; |
c) |
die Union erhält im Rahmen dieses Abkommens vorrangigen Zugang zu zusätzlichen Fangmöglichkeiten, die über die im Protokoll zu diesem Abkommen festgesetzten Quoten hinausgehen und von den Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses einvernehmlich festgelegt werden, nachdem die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten gezeigt haben, dass die Bestandslage es zulässt; |
d) |
die Bedingungen für die finanzielle Förderung der Union für die Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen Grönlands werden neu festgelegt, wenn die von den beiden Vertragsparteien festgestellten Ergebnisse der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung es rechtfertigen; |
e) |
die Durchführung des Abkommens wird gemäß Artikel 16 ausgesetzt. |
Artikel 9
Förderung der Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in den Bereichen [Wirtschaft, Handel, Wissenschaft und technische Zusammenarbeit,] Kontrolle, Durchsetzung und Aus- und Weiterbildung in der Fischerei und den mit ihr verbundenen Sektoren. Sie konsultieren einander zur Koordinierung der verschiedenen Maßnahmen, die zu diesem Zweck eingeleitet werden könnten.
(2) Die Vertragsparteien fördern den Austausch von Informationen über Fangtechniken und Fanggeräte, Methoden zur Bestandserhaltung sowie industrielle Verfahren zur Verarbeitung der Fischereierzeugnisse.
(3) Die Vertragsparteien fördern im beiderseitigen Interesse und unter Einhaltung ihrer Rechtsvorschriften insbesondere die Errichtung von zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigungen und gemischten Gesellschaften.
Artikel 10
Zusammenarbeit bei der Überwachung und Kontrolle sowie der Bekämpfung der IUU-Fischerei
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, zur Umsetzung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei zusammenzuarbeiten.
(2) Nach Konsultationen im Gemischten Ausschuss können die Vertragsparteien zusammenarbeiten und risikogestützte gemeinsame Inspektionsprogramme auf Unionsschiffen durchführen, um die Anwendung der Bestimmungen des Protokolls über die Überwachung und Kontrolle der Fischerei und der damit verbundenen Abhilfemaßnahmen zu verstärken.
Artikel 11
Versuchsfischerei
Die Vertragsparteien fördern Versuchsfischereien in der grönländischen AWZ. Sie führen die Versuchsfischereien nach den im Protokoll festgelegten Modalitäten durch.
Artikel 12
Gemischter Ausschuss
(1) Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der den Vertragsparteien als Forum für die Überwachung der Anwendung dieses Abkommens und seine ordnungsgemäße Durchführung dient.
(2) Der Gemischte Ausschuss hat folgende Aufgaben:
a) |
Überwachung der und Berichterstattung über Durchführung, Auslegung und Anwendung dieses Abkommens, insbesondere Festlegung und Bewertung der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung gemäß Artikel 8 Absatz 3, und Bewertung ihrer Umsetzung; |
b) |
Aufrechterhaltung der notwendigen Verbindung in Fragen von gemeinsamem Interesse im Bereich der Fischerei; |
c) |
Funktion eines Forums für Schlichtungen und die gütliche Beilegung aller Streitigkeiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens; |
d) |
Überprüfung und gegebenenfalls Neubewertung der bestehenden Fangmöglichkeiten und Aushandlung von neuen Fangmöglichkeiten für Bestände in der grönländischen AWZ auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, des Vorsorgeprinzips und der Erfordernisse des grönländischen Fischereisektors und folglich der für die Union verfügbaren Fangmöglichkeiten, sowie gegebenenfalls des Betrags der finanziellen Gegenleistung gemäß diesem Protokoll; |
e) |
Überwachung der Anträge auf Gründung von zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigungen und gemischten Gesellschaften im Rahmen dieses Abkommens, insbesondere Bewertung der von den Vertragsparteien eingereichten entsprechenden Vorhaben anhand der im Anhang des Protokolls festgelegten Kriterien, sowie Kontrolle der Schiffe, die zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigungen und gemischten Gesellschaften gehören; |
f) |
Festlegung der Arten, Bedingungen und sonstigen Parameter für die Versuchsfischerei in jedem Einzelfall; |
g) |
Vereinbarung von Verwaltungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Zugang von Unionsschiffen zur grönländischen AWZ und zu den grönländischen Beständen, einschließlich Maßnahmen im Zusammenhang mit Lizenzen, Bewegungen von Unionsschiffen und Fangmeldungen; |
h) |
Vereinbarung der Durchführungsbestimmungen für die Fördermittel der Union zur Unterstützung einer anhaltenden verantwortungsvollen Fischerei sowie einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in der grönländischen AWZ; |
i) |
Bewertung der Bedingungen für den finanziellen Unionsbeitrag zur Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen Grönlands, soweit die von den beiden Vertragsparteien festgestellten Ergebnisse der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung das rechtfertigen, und Neufestlegung des finanziellen Beitrags gemäß Artikel 8 Absatz 4; |
j) |
Ausübung sonstiger Funktionen, die die Vertragsparteien einvernehmlich festlegen. |
(3) Der Gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich abwechselnd in der Union und in Grönland zusammen; den Vorsitz übernimmt die gastgebende Vertragspartei. Auf Antrag einer der Vertragsparteien tritt er zu einer außerordentlichen Sitzung zusammen.
(4) Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5) Der Gemischte Ausschuss nimmt seine Aufgaben im Einklang mit den Zielen dieses Abkommens wahr.
(6) Der Gemischte Ausschuss bittet erforderlichenfalls um Einrichtung eines Gemischten wissenschaftlichen Ad-hoc-Ausschusses auf der Grundlage eines vom Gemischen Ausschuss erteilten Mandats.
(7) Die Schlussfolgerungen der Sitzung des Gemischten Ausschusses werden aufgezeichnet und von beiden Vertragsparteien unterzeichnet.
(8) Der Gemischte Ausschuss kann nach Bedarf Beschlüsse im schriftlichen Verfahren fassen.
Artikel 13
Geografischer Geltungsbereich dieses Abkommens
Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewendet wird, nach Maßgabe jenes Vertrags und andererseits für das Gebiet Grönlands und die grönländische AWZ.
Artikel 14
Geltungsdauer
Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem Tag des Beginns seiner vorläufigen Anwendung. Es verlängert sich stillschweigend um jeweils sechs Jahre, es sei denn, es wird mindestens sechs Monate vor dem Tag des Ablaufs der Frist schriftlich gekündigt.
Artikel 15
Vorläufige Anwendung
Dieses Abkommen wird ab dem Tag der Unterzeichnung durch die Vertragsparteien vorläufig angewendet.
Artikel 16
Aussetzung
(1) Die Anwendung dieses Abkommens kann auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn
a) |
außerhalb der angemessenen Kontrolle der Vertragsparteien liegende Umstände - ausgenommen Naturereignisse - eintreten, die die Ausübung von Fischereitätigkeiten in der grönländischen AWZ verhindern; |
b) |
im Falle grundlegender Veränderungen der politischen Rahmenbedingungen, unter denen dieses Abkommen geschlossen wurde, eine der Vertragsparteien eine Überarbeitung seiner Bestimmungen mit dem Ziel einer Änderung verlangt; |
c) |
ungelöste ernsthafte Streitigkeiten im Fischereisektor zwischen den Vertragsparteien und/oder über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstanden sind; oder |
(d) |
eine der Vertragsparteien einen Verstoß gegen die Grundrechte im Rahmen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker (UNDRIP) feststellt. Dieser Buchstabe findet keine Anwendung, wenn der Verstoß in einem Verantwortungs- oder Zuständigkeitsbereich liegt, in dem die Regierung Grönlands aufgrund des Status des Landes als selbstverwaltetes Gebiet des Königreichs Dänemark keine formale Verantwortung oder keine formale Zuständigkeit hat. |
(2) Die Aussetzung der Anwendung dieses Abkommens wird der einen Vertragspartei von der anderen Vertragspartei schriftlich notifiziert und tritt, außer in besonders dringenden Fällen, drei Monate nach Eingang der Notifikation in Kraft, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren einen anderen ausdrücklich genannten Zeitrahmen. Mit Erhalt dieser Mitteilung werden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss eingeleitet, um die Streitigkeiten innerhalb von drei Monaten gütlich beizulegen.
(3) Wird eine solche Beilegung erreicht, so wird die Anwendung dieses Abkommens wieder aufgenommen und der in Artikel 8 genannte Betrag der finanziellen Gegenleistung je nach Dauer der Aussetzung dieses Abkommens zeitanteilig entsprechend gekürzt, sofern nichts Anderes vereinbart wurde.
Artikel 17
Kündigung
(1) Dieses Abkommen kann von jeder der Vertragsparteien gekündigt werden im Falle
a) |
außerhalb der angemessenen Kontrolle der Vertragsparteien liegender Umstände, ausgenommen Naturereignisse, die die Fischerei in der grönländischen AWZ verhindern; |
b) |
einer Erschöpfung oder Verschlechterung der betreffenden Bestände auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten; |
c) |
einer beträchtlichen Verringerung der Ausschöpfung der Unionsschiffen gewährten Fangmöglichkeiten; |
d) |
eines ernsthaften Verstoßes gegen die von den Vertragsparteien im Bereich der Bekämpfung der IUU-Fischerei eingegangenen Verpflichtungen; |
e) |
aller sonstigen Umstände, die eine Verletzung dieses Abkommens durch eine der Vertragsparteien darstellen. |
(2) Die Kündigung dieses Abkommens wird einer der Vertragsparteien von der anderen Vertragspartei schriftlich mitgeteilt und tritt sechs Monate nach Eingang dieser Mitteilung in Kraft, es sei denn, die Vertragsparteien beschließen einvernehmlich, diese Frist zu verlängern. Die Vertragsparteien nehmen über den Gemischten Ausschuss nach dieser Mitteilung über die Kündigung Konsultationen auf, um eine gütliche Einigung über den Grund für die Kündigung dieses Abkommens zu finden.
(3) Bei der Kündigung dieses Abkommens wird die Zahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 8 für das Jahr, in dem die Kündigung wirksam wird, zeitanteilig entsprechend gekürzt.
Artikel 18
Protokoll und Anhang
Das Protokoll und der Anhang mit seinen Anlagen sind Bestandteil dieses Abkommens.
Artikel 19
Aufhebung
Das partnerschaftliche Fischereiabkommen vom 30. Juni 2007 zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits (3) wird aufgehoben.
Artikel 20
Inkrafttreten
Das vorliegende Abkommen tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die zu diesem Zweck erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.
Artikel 21
Verbindliche Fassungen
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Съставено в Брюксел на двадесет и втори април две хиляди двадесет и първа година.
Hecho en Bruselas, el veintidós de abril de dos mil veintiuno.
V Bruselu dne dvacátého druhého dubna dva tisíce dvacet jedna.
Udfærdiget i Bruxelles den toogtyvende april to tusind og enogtyve.
Geschehen zu Brüssel am zweiundzwanzigsten April zweitausendeinundzwanzig.
Kahe tuhande kahekümne esimese aasta aprillikuu kahekümne teisel päeval Brüsselis.
Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι δύο Απριλίου δύο χιλιάδες είκοσι ένα.
Done at Brussels on the twenty-second day of April in the year two thousand and twenty one.
Fait à Bruxelles, le vingt-deux avril deux mille vingt et un.
Sastavljeno u Bruxellesu dvadeset drugog travnja godine dvije tisuće dvadeset prve.
Fatto a Bruxelles, addì ventidue aprile duemilaventuno.
Briselē, divi tūkstoši divdesmit pirmā gada divdesmit otrajā aprīlī.
Priimta du tūkstančiai dvidešimt pirmų metų balandžio dvidešimt antrą dieną Briuselyje.
Kelt Brüsszelben, a kétezer-huszonegyedik év április havának huszonkettedik napján.
Magħmul fi Brussell, fit-tnejn u għoxrin jum ta’ April fis-sena elfejn u wieħed u għoxrin.
Gedaan te Brussel, tweeëntwintig april tweeduizend eenentwintig.
Sporządzono w Brukseli dnia dwudziestego drugiego kwietnia roku dwa tysiące dwudziestego pierwszego.
Feito em Bruxelas, em vinte e dois de abril de dois mil e vinte e um.
Întocmit la Bruxelles la douăzeci și doi aprilie două mii douăzeci și unu.
V Bruseli dvadsiateho druhého apríla dvetisícdvadsaťjeden.
V Bruslju, dvaindvajsetega aprila dva tisoč enaindvajset.
Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenätoisena päivänä huhtikuuta vuonna kaksituhattakaksikymmentäyksi.
Som skedde i Bryssel den tjugoandra april år tjugohundratjugoett.
(1) ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1.
PROTOKOLL ZUR DURCHFÜHRUNG DES PARTNERSCHAFTLICHEN ABKOMMENS ÜBER NACHHALTIGE FISCHEREI ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION EINERSEITS UND DER REGIERUNG GRÖNLANDS UND DER REGIERUNG DÄNEMARKS ANDERERSEITS
Artikel 1
Ziel
Ziel dieses Protokolls ist die Umsetzung der Bestimmungen des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union (im Folgenden die „Union“) und der Regierung Grönlands (im Folgenden „Grönland“) einerseits und der Regierung Dänemarks (im Folgenden „Dänemark“) andererseits (im Folgenden das „Abkommen“). Dieses Protokoll enthält einen Anhang und Anlagen dazu.
Artikel 2
Richtwert der Fangmöglichkeiten und Verfahren zur jährlichen Festsetzung der Fangmöglichkeiten
(1) Die zuständigen grönländischen Behörden gestatten Unionsschiffen, die nachstehend aufgeführten Arten in den entsprechenden Bewirtschaftungsgebieten in dem nachstehend angegebenen jährlichen Umfang (Richtwert in Tonnen) zu befischen:
Arten und entsprechende Bewirtschaftungsgebiete in der grönländischen AWZ außerhalb von 12 Seemeilen von der Basislinie |
Richtwert der Fangmöglichkeiten |
Kabeljau in den ICES-Untergebieten II, V, XII, XIV und in der NAFO-Division 1F |
1 950 |
Pelagischer Rotbarsch (REB) in den ICES-Untergebieten XII, XIV und in der NAFO-Division 1F, mit Ausnahme der Befischung im Rahmen der Flexibilitätsregelung für pelagischen Rotbarsch gemäß Anlage 5 zum Anhang |
0 (1) |
Tiefenrotbarsch (RED) (2) in den ICES-Untergebieten II, V, XII, XIV |
1 840 |
Schwarzer Heilbutt in NAFO-Untergebiet 1 — südlich von 68° N |
2 250 |
Schwarzer Heilbutt in den ICES-Untergebieten II, V, XII und XIV (3) |
4 950 |
Tiefseegarnelen in NAFO-Untergebiet 1 |
2 600 |
Tiefseegarnelen den ICES-Untergebieten II, V, XII und XIV |
4 850 |
Lodde in den ICES-Untergebieten II, V, XII und XIV (4) |
13 000 |
Makrele in den ICES-Untergebieten II, V, XII und XIV (5) |
0 |
Grenadierfischarten in den ICES-Untergebieten II, V, XII und XIV (6) |
100 |
Grenadierfischarten im NAFO-Untergebiet 1 |
100 |
Beifänge |
600 |
(2) Für jedes Jahr der Geltungsdauer dieses Protokolls und spätestens am 1. Dezember des Vorjahres beschließt der Gemischte Ausschuss den tatsächlichen Umfang der Fangmöglichkeiten für die oben aufgeführten Arten auf der Grundlage der Richtwerte des Absatzes 1 und unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, der von der Regierung Grönlands oder regionalen Fischereiorganisationen verabschiedeten Bewirtschaftungspläne, des Vorsorgeansatzes und der Erfordernisse des grönländischen Fischereisektors.
a) |
Liegen die tatsächlichen Fangmöglichkeiten für einige Arten unter den in Absatz 1 genannten Mengen, so kann der Gemischte Ausschuss für einen Ausgleich durch andere Fangmöglichkeiten im selben Jahr sorgen. Wird kein Ausgleich vereinbart, so passt der Gemischte Ausschuss die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a proportional zu den Fangmöglichkeiten im Verhältnis zu den indikativen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 2 Absatz 1 an. |
b) |
Liegen die tatsächlichen Fangmöglichkeiten über den in Absatz 1 genannten Mengen, so passt der Gemischte Ausschuss die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a entsprechend an. |
(3) Über das in Absatz 2 dieses Artikels beschriebene Verfahren hinaus kann Grönland gemäß Artikel 2 Absatz 2 für die in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten Arten zusätzliche Fangmöglichkeiten anbieten, welche die Union ganz oder teilweise akzeptieren kann. In diesem Fall überprüft der Gemischte Ausschuss die zusätzlichen Fangmöglichkeiten und passt die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a entsprechend an. Die zuständigen Behörden der Union antworten Grönland innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt des Angebots.
(4) Umgang mit Beifängen
Unionsschiffe, die in der grönländischen AWZ tätig sind, halten sich sowohl für die regulierten als auch für die nicht regulierten Arten an die Beifangvorschriften sowie an das Rückwurfverbot.
a) |
Als Beifänge gelten Fänge aller lebenden Meeresorganismen, die nicht als Zielart in der Fanggenehmigung des Schiffs aufgeführt sind oder die die Anforderungen an die Mindestgröße nicht erfüllen.
|
(b) |
Alle Fänge, einschließlich Beifängen und Rückwürfen, müssen gemäß den geltenden grönländischen Rechtsvorschriften nach Arten erfasst und gemeldet werden. |
(c) |
Für Beifänge wird keine spezielle Gebühr für die Fanggenehmigung gezahlt, da die im Anhang dieses Protokolls aufgeführten Gebühren für die Zielarten unter Berücksichtigung der Vorschriften für zulässige Beifänge festgesetzt wurden. |
(d) |
Zusätzlich und unbeschadet der Beifangraten und Vorschriften gemäß den Buchstaben a bis c müssen Unionsschiffe Fangstrategien anwenden, durch die gewährleistet wird, dass die Beifänge von Rotbarsch und Kabeljau in der Fischerei auf Schwarzen Heilbutt, die Beifänge von Rotbarsch und Schwarzem Heilbutt in der Fischerei auf Kabeljau und die Beifänge von Kabeljau und Schwarzem Heilbutt in der Fischerei auf Rotbarsch pro Fangreise nicht mehr als 5 % der zulässigen Fangmenge der Zielarten betragen. Eine Fangreise ist die Zeit zwischen einer Einfahrt in die und einer Ausfahrt aus der grönländischen AWZ. Wird ein Schiff in einem grönländischen Hafen vollständig entladen, so gelten nachfolgende Fänge als neue Fangreise. |
Artikel 3
Finanzielle Gegenleistung — Zahlungsweise
(1) Die finanzielle Gegenleistung der Union gemäß Artikel 8 des Abkommens wird für den in Artikel 13 dieses Protokolls genannten Zeitraum auf 16 521 754 EUR jährlich festgesetzt.
2. Dieser finanzielle Beitrag setzt sich zusammen aus
(a) |
einem jährlichen Betrag in Höhe von 13 590 754 EUR für den Zugang zur grönländischen AWZ gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 7; |
(b) |
einem spezifischen Betrag in Höhe von 2 931 000 EUR pro Jahr zur Unterstützung der grönländischen Fischereipolitik. |
(3) Der jährliche Gesamtbetrag der von der Union gezahlten finanziellen Gegenleistung darf das Doppelte des in Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrags nicht übersteigen.
(4) Die Union zahlt den Betrag gemäß Absatz 2 Buchstabe a im ersten Jahr spätestens am 30. Juni und in den folgenden Jahren spätestens am 1. März. Die Union zahlt den spezifischen Betrag gemäß Absatz 2 Buchstabe b im ersten Jahr spätestens am 30. Juni und in den folgenden Jahren spätestens am 1. Juni.
(5) Über die Verwendung der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 2 Buchstabe a entscheiden ausschließlich die grönländischen Behörden.
(6) Die finanzielle Gegenleistung wird auf ein Konto der Staatskasse bei einem von den grönländischen Behörden angegebenen Finanzinstitut überwiesen.
Artikel 4
Unterstützung des Fischereisektors
(1) Die finanzielle Gegenleistung zur Unterstützung des Fischereisektors gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b erfolgt getrennt von den Zahlungen für den Zugang zur Fischereizone. Die finanzielle Gegenleistung und ihre Höhe hängen von den Fortschritten beim Erreichen der Ziele der grönländischen Fischereipolitik, worüber der Gemischte Ausschuss befindet, und der jährlichen und mehrjährigen Planung zur Verwirklichung dieser Ziele ab.
(2) Mit Beginn der Geltungsdauer dieses Protokolls und bis spätestens 3 Monate nach diesem Tag vereinbart der Gemischte Ausschuss ein mehrjähriges sektorales Programm mit Durchführungsregeln, die insbesondere Folgendes umfassen:
a) |
die jährlichen und mehrjährigen Leitlinien für die Verwendung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten Teils der finanziellen Gegenleistung für die in jedem Jahr durchzuführenden Initiativen; |
b) |
die jährlichen und mehrjährigen Ziele, deren Erreichen letztendlich zur fortgesetzten Ausübung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei führen soll, gestützt auf die Prioritäten Grönlands auf dem Gebiet der nationalen Fischereipolitik oder in anderen Politikbereichen, die mit der Förderung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in Zusammenhang stehen oder sich auf sie auswirken; |
c) |
Kriterien und Verfahren für die Bewertung der jährlich erzielten Ergebnisse. |
(3) Vorschlägen für Änderungen des Mehrjahresprogramms für den Fischereisektor muss der Gemischte Ausschuss zustimmen.
(4) Die finanzielle Gegenleistung zur Unterstützung des Fischereisektors wird auf der Grundlage einer detaillierten Analyse der Ergebnisse der Unterstützung des Fischereisektors und des im Zuge der Planung ermittelten Bedarfs gezahlt. Die Union kann die Zahlung dieser spezifischen finanziellen Gegenleistung ganz oder teilweise aussetzen, wenn
a) |
die erzielten Ergebnisse nach einer Bewertung durch den Gemischten Ausschuss nicht der Planung entsprechen; |
b) |
diese finanzielle Gegenleistung nicht nach Maßgabe der vereinbarten Planung verwendet wird. Zur Aussetzung der Zahlung teilt die Union ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam werden soll, schriftlich mit. Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wird wieder aufgenommen, wenn sich die Vertragsparteien konsultiert und geeinigt haben oder wenn die in Absatz 5 genannten Ergebnisse der finanziellen Durchführung das rechtfertigen; |
c) |
dieses Protokoll gemäß Artikel 8 ausgesetzt wird; der Betrag der finanziellen Gegenleistung wird für die Dauer der Aussetzung dieses Protokolls zeitanteilig entsprechend gekürzt. |
(5) Der Gemischte Ausschuss überwacht die Umsetzung des mehrjährigen sektoralen Unterstützungsprogramms. Falls erforderlich, setzen die beiden Vertragsparteien die Überwachung durch den Gemischten Ausschuss nach Ablauf der Geltung dieses Protokolls fort, und zwar bis zur vollständigen Verwendung des spezifischen Betrags gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b.
Artikel 5
Wissenschaftliche Zusammenarbeit
Beide Vertragsparteien verpflichten sich, die Zusammenarbeit bei der verantwortungsvollen Fischerei auch auf regionaler Ebene, insbesondere innerhalb der NEAFC und der NAFO sowie in den betreffenden anderen subregionalen oder internationalen Gremien, zu fördern. Der Gemischte Ausschuss kann erwägen, wie die nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Einklang mit einschlägigen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gewährleistet werden kann.
Artikel 6
Versuchsfischerei
Die Vertragsparteien arbeiten unter anderem im Rahmen des Artikels 4 zusammen, um durch das in Kapitel VI des Anhangs beschriebene Verfahren eine nachhaltige Versuchsfischerei für nicht in Artikel 2 Absatz 1 aufgeführte Arten und Bestände einzuführen, die sich nicht auf die finanzielle Gegenleistung der Union gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a auswirkt.
Artikel 7
Neue Fangmöglichkeiten
(1) Neue Fangmöglichkeiten sind Fangmöglichkeiten für Arten und entsprechende Bewirtschaftungsgebiete, die - vorbehaltlich einer anteilmäßigen Aufstockung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannten Teils der finanziellen Gegenleistung - in Artikel 2 Absatz 1 aufzunehmen sind.
(2) Bekundet eine der Vertragsparteien Interesse an der Aufnahme neuer Fangmöglichkeiten in Artikel 2 Absatz 1, so wird das vom Gemischten Ausschuss auf der Grundlage der grönländischen Rechtsvorschriften, der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, der Bedürfnisse der grönländischen Fischereiwirtschaft und des Vorsorgeansatzes geprüft. Für neue Fangmöglichkeiten gilt danach das in Artikel 2 Absätze 2 und 3 beschriebene Verfahren. Der Gemischte Ausschuss setzt zudem die jeweils bis zum Ablauf dieses Protokolls geltenden Referenzpreise für die neuen Arten und die Gebühren für die Genehmigungen fest.
Artikel 8
Aussetzung dieses Protokolls und Anpassung der finanziellen Gegenleistung
(1) Die Anwendung dieses Protokolls, einschließlich der Zahlung der finanziellen Gegenleistung, kann auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt oder die finanzielle Gegenleistung überprüft werden, wenn einer oder mehrere der folgenden Umstände vorliegen:
a) |
außerhalb der angemessenen Kontrolle der Vertragsparteien liegende Umstände, ausgenommen Naturereignisse, die die Ausübung von Fischereitätigkeiten in der grönländischen AWZ verhindern, |
b) |
infolge grundlegender Veränderungen der politischen Rahmenbedingungen, unter denen dieses Protokoll geschlossen wurde, verlangt eine der Vertragsparteien eine Überarbeitung der Bestimmungen mit dem Ziel einer möglichen Änderung, |
c) |
ungelöste ernsthafte Streitigkeiten im Fischereisektor zwischen den Vertragsparteien oder über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens sind entstanden; oder |
d) |
eine der Vertragsparteien stellt einen Verstoß gegen die Grundrechte im Rahmen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker (UNDRIP) fest. |
Dieser Buchstabe findet keine Anwendung, wenn der Verstoß in einem Verantwortungs- oder Zuständigkeitsbereich liegt, in dem die Regierung Grönlands aufgrund des Status des Landes als selbstverwaltetes Gebiet des Königreichs Dänemark keine formale Verantwortung oder formale Zuständigkeit hat.
(2) Die Union kann die Zahlung der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b festgelegten finanziellen Gegenleistung zur Unterstützung des Fischereisektors gemäß Artikel 4 Absatz 4 aussetzen.
(3) Die Aussetzung der Anwendung dieses Protokolls, einschließlich der Zahlung der finanziellen Gegenleistung, setzt voraus, dass die betreffende Vertragspartei ihre Absicht – außer in Fällen besonderer Dringlichkeit – mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, zu dem die Aussetzung wirksam werden soll, schriftlich mitteilt.
(4) Die Anwendung dieses Protokolls, einschließlich der Zahlung der finanziellen Gegenleistung, wird wieder aufgenommen, wenn die Situation durch entsprechende Abhilfemaßnahmen für die angeführten Umstände behoben wurde und sich die Vertragsparteien konsultiert und geeinigt haben. Die finanzielle Gegenleistung wird für die Dauer der Aussetzung dieses Protokolls zeitanteilig entsprechend gekürzt.
Artikel 9
Kündigung
Nach Kündigung gemäß den Bedingungen des Artikels 17 Absätze 1 und 2 des Abkommens wird die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 3 Absatz 2 dieses Protokolls für das Jahr, in dem die Kündigung wirksam wird, zeitanteilig entsprechend gekürzt.
Artikel 10
Nationale Rechtsvorschriften
(1) Die Tätigkeiten von Unionsschiffen, die in der grönländischen AWZ Fischfang betreiben, unterliegen den geltenden Rechtsvorschriften Grönlands und des Königreichs Dänemark, unbeschadet der Verantwortung der Fischereifahrzeuge der Union für das Unionsrecht, sofern das Abkommen, dieses Protokoll und dessen Anhang nichts Anderes vorsehen.
(2) Grönland setzt die Union rechtzeitig vor deren Inkrafttreten über alle Gesetzesänderungen und neuen Rechtsvorschriften in Kenntnis, die für ausländische Schiffe gelten, die in der grönländischen AWZ Fischfang betreiben. Grönland bemüht sich nach Möglichkeit, Änderungen der Rechtsvorschriften mindestens 3 Monate vor der Umsetzung mitzuteilen.
Artikel 11
Datenschutz
(1) Grönland und die Union sorgen dafür, dass alle personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit Unionsschiffen und deren Fangtätigkeiten, die im Rahmen des Abkommens, dieses Protokolls und seines Anhangs erhoben wurden, jederzeit entsprechend den Grundsätzen der Vertraulichkeit und des Datenschutzes, einschließlich der Bestimmungen dieses Artikels, behandelt werden.
(2) Personenbezogene Daten oder Daten, die ansonsten als vertraulich angesehen werden können, dürfen ausschließlich für die Durchführung des Abkommens und dieses Protokolls verwendet werden. Die Vertragsparteien können in Notsituationen Daten des satellitengestützten Schiffsüberwachungssystems (vessel monitoring system, VMS) für Such- und Rettungszwecke oder zum Zwecke der Sicherheit des Seeverkehrs verwenden. Personenbezogene Daten werden nicht länger aufbewahrt, als es für den Zweck, zu dem sie übermittelt wurden, erforderlich ist.
(3) Personenbezogene Daten von Unionsschiffen werden nicht veröffentlicht. Personenbezogene Daten werden in geeigneter Weise verarbeitet, um ihre Sicherheit zu gewährleisten, einschließlich des Schutzes vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung.
Artikel 12
Vorläufige Anwendung
Dieses Protokoll wird ab dem Tag seiner Unterzeichnung durch die Vertragsparteien vorläufig angewandt.
Artikel 13
Geltungsdauer
Dieses Protokoll und sein Anhang gelten ab dem Tag des Beginns ihrer vorläufigen Anwendung für einen Zeitraum von vier Jahren. Mit Zustimmung beider Vertragsparteien wird dieses Protokoll jedoch um weitere zwei Jahre verlängert.
Artikel 14
Inkrafttreten
Das vorliegende Protokoll und sein Anhang treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.
(1) Jede Zuteilung von Rotbarsch sollte im Einklang mit der Bewirtschaftungsvereinbarung und den auf NEAFC-Ebene getroffenen Entscheidungen stehen.
(2) RED ist der FAO-Code für Sebastes spp.; für Fangmeldungen sollte die Art jedoch nach dem spezifischen Code (REG, REB) erfasst werden.
(3) Darf von höchstens sechs Schiffen gleichzeitig befischt werden.
(4) Wenn Fänge möglich sind, kann die Union nach einer Mindestquote von 25 000 Tonnen für Grönland im Rahmen der ursprünglichen, der intermediären und der endgültigen TAC Fangmöglichkeiten in Höhe von höchstens 7,7 % der geltenden TAC für Lodde während der Fangsaison und gemäß den Bestimmungen des Artikels 2 Absätze 2 und 3 erhalten.
(5) Jede von Grönland übertragene Makrelenquote hängt von der Beteiligung Grönlands als Unterzeichnerstaat, zusammen mit der Union, an der Vereinbarung der Küstenstaaten über die gemeinsame Bewirtschaftung von Makrelen ab.
(6) Rundnasen-Grenadier und Nordatlantik-Grenadier dürfen nicht gezielt, sondern lediglich als Beifänge von Zielarten gefischt werden.
ANHANG
BEDINGUNGEN FÜR FISCHEREITÄTIGKEITEN VON UNIONSSCHIFFEN IM RAHMEN DES PROTOKOLLS ZUR DURCHFÜHRUNG DES PARTNERSCHAFTLICHEN ABKOMMENS ÜBER NACHHALTIGE FISCHEREI ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION EINERSEITS UND DER REGIERUNG GRÖNLANDS UND DER REGIERUNG DÄNEMARKS ANDERERSEITS
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1. |
Benennung der zuständigen Behörde
Im Sinne dieses Anhangs ist die „zuständige Stelle“, sofern nicht anders bestimmt:
|
2. |
Mit "Fanggenehmigung" wird eine für ein Unionsschiff erteilte Lizenz bezeichnet, durch die es zur Ausübung bestimmter Fischereitätigkeiten in einem bestimmten Zeitraum in der in Nummer 3 definierten grönländischen AWZ berechtigt wird. |
3. |
Fischereizone
|
KAPITEL II
ANTRÄGE AUF UND ERTEILUNG VON FANGGENEHMIGUNGEN
1. |
Voraussetzungen für die Erteilung von Fanggenehmigungen
|
2. |
Beantragung einer Fanggenehmigung
|
3. |
Erteilung der Fanggenehmigung
|
4. |
Änderung einer Fanggenehmigung
|
5. |
Geltungsdauer der Fanggenehmigung
|
6. |
Aussetzung und Wiedererteilung von Fanggenehmigungen
Grönland kann die im Anhang vorgesehenen Fanggenehmigungen aussetzen, wenn
|
7. |
Gebühr für Fanggenehmigungen, Zahlung und Erstattung
|
8. |
Für die einzelnen Arten gelten folgende Referenzpreise:
|
KAPITEL III
TECHNISCHE ERHALTUNGSMAßNAHMEN
Die zuständige grönländische Behörde stellt der zuständigen Unionsbehörde vor Beginn der vorläufigen Anwendung des Protokolls die einschlägigen grönländischen Rechtsvorschriften im Bereich der technischen Erhaltungsmaßnahmen sowie der Überwachung und Kontrolle in englischer Sprache zur Verfügung.
KAPITEL IV
ÜBERWACHUNG UND KONTROLLE
ABSCHNITT 1
ERFASSUNG UND BERICHTERSTATTUNG
1. |
Die Tätigkeiten von Unionsschiffen, die in der grönländischen AWZ Fischfang betreiben, unterliegen den geltenden Rechtsvorschriften Grönlands und des Königreichs Dänemark, unbeschadet der Haftung der Unionsschiffe nach Unionsrecht, sofern das Abkommen, das Protokoll und dieser Anhang nichts Anderes vorsehen. |
2. |
Unbeschadet der Meldepflichten ihres Flaggenstaat-Fischereiüberwachungszentrums (FÜZ) teilen Unionsschiffe, die im Rahmen des Abkommens Fischfang betreiben dürfen, ihre Erfassungs- und Meldepflichten im Zusammenhang mit Fischereitätigkeiten im Rahmen des Abkommens der zuständigen grönländischen Behörde nach Maßgabe des geltenden grönländischen Rechts mit. Mit Beginn des Einsatzes des elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems (ERS) ersetzt dieses die Bestimmungen des Kapitels IV Abschnitt 1 über die elektronische Berichterstattung. |
3. |
Die entsprechenden Papierlogbücher - je nach Zielart und Fanggerät - werden auf Verlangen der zuständigen grönländischen Behörde vorgelegt und an den Vertreter des Schiffs (Schiffsagenten) übersendet, wie im Antrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung in Anlage 1 vorgesehen. Auch der zuständigen Unionsbehörde und den betreffenden FÜZ des Flaggenstaats ist ein Beispiel für jede Art von Logbuch zu übermitteln. |
4. |
Hafenstaatkontrolle
Ausländische Fischereifahrzeuge, die Fänge an Bord haben, die zuvor nicht in einem Hafen angelandet oder umgeladen wurden, unterliegen dem folgenden Verfahren, bevor sie grönländische Häfen anlaufen. Grönland hat folgende Häfen benannt, in denen Anlandungen oder Umladungen sowie Hafendienste zulässig sind: Nuuk. Anmeldung zum Einlaufen in grönländische Häfen Kapitäne von Fischereifahrzeugen, die beabsichtigen, einen grönländischen Hafen anzulaufen, oder ihre Vertreter, teilen der grönländischen Kontrollbehörde für Fischereigenehmigungen (GFLK) mindestens 3 Arbeitstage vor der voraussichtlichen Ankunftszeit mit, welchen Hafen sie nutzen möchten. Die Vorabanmeldung gemäß Unterabsatz 1 erfolgt unter Verwendung der Formate und Spezifikationen des in Anhang XV festgelegten NEAFC-Überwachungs- und Durchsetzungssystems wie folgt:
Wird eine Inspektion durchgeführt, so wird der Hafenaufenthalt durch Ausfüllen eines Berichts über die Hafenstaatkontrolle (PSC 3) gemäß Anhang XVI des Kontroll- und Durchsetzungssystems der NEAFC dokumentiert. |
5. |
Bis zu dem Zeitpunkt, an dem beide Vertragsparteien gemeinsam ein ERS einführen, werden bestehende Maßnahmen für die Erhebung und Übermittlung von Fangdaten verwendet. Die vorhandenen Logbücher und Mitteilungen in Papierform werden nach grönländischem Recht ausgefüllt. |
Elektronisches Meldesystem
1. |
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die IT-Systeme einzuführen und zu warten, die für den elektronischen Austausch aller Informationen im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens erforderlich sind. |
2. |
Die Einzelheiten der Durchführung der verschiedenen elektronischen Datenaustausche werden von beiden Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss festgelegt und genehmigt; das gilt insbesondere für die Meldung der Fänge über das ERS und die Verfahren bei Funktionsstörungen. |
3. |
Die Vertragsparteien kommen überein, dass beabsichtigt ist, den Standard UN/FLUX (United Nations/Fisheries Language for Universal eXchange) und das EU-FLUX-Austauschnetz für den Austausch von Schiffspositionen, das elektronische Logbuch und möglicherweise künftig die Verwaltung von Fanggenehmigungen einzuführen. |
4. |
Das ERS wird innerhalb eines vom Gemischten Ausschuss auf der Grundlage noch festzulegender technischer Vorschriften festgelegten Zeitrahmens eingeführt. Die Vertragsparteien schlagen dem Gemischten Ausschuss unter Berücksichtigung möglicher technischer Sachzwänge den für den Übergang und die Einführung des ERS erforderlichen Zeitrahmen vor. |
5. |
Beide Vertragsparteien legen die Testphase fest, die erforderlich ist, bevor eine Umstellung auf die effektive Anwendung des FLUX-Standards erfolgen kann. Sobald diese Tests erfolgreich abgeschlossen sind, setzen die Vertragsparteien so bald wie möglich den tatsächlichen Zeitpunkt für den Übergang zum ERS fest. |
6. |
Sobald das ERS voll funktionsfähig ist, darf ein Schiff, das nicht mit einem ERS ausgerüstet ist, keine Fischereitätigkeiten im Rahmen des Protokolls ausüben. |
7. |
Grönland und die Union unterrichten einander unverzüglich über jede Störung eines IT-Systems, die die Kommunikation zwischen den FÜZ verhindert. |
8. |
Bis zu dem Zeitpunkt, an dem beide Vertragsparteien gemeinsam ein ERS eingerichtet haben, wird am Ende jeder Fangreise eine Kopie des Fischereilogbuchs der zuständigen grönländischen Behörde unmittelbar nach der Ankunft im Hafen per Post oder E-Mail übermittelt. |
Anlandungen und Umladungen
Der Schiffskapitän übermittelt die nach dem Abkommen erforderlichen Anlandedaten über das ERS an die zuständige grönländische Behörde. Das sollte auch Anlandungen in Häfen außerhalb Grönlands von Fängen umfassen, die im Rahmen (einer) grönländischer(n) Fanggenehmigung(en) getätigt wurden. Während des Übergangszeitraums und bis zur Einführung des ERS bemüht sich der Kapitän, die Anlandedaten mit den von den Vertragsparteien vereinbarten geeigneten Mitteln zu übermitteln.
ABSCHNITT 2
SATELLITENGESTÜTZTES SCHIFFSÜBERWACHUNGSSYSTEM (VMS)
1. |
Jedes nach dem Protokoll zugelassene Unionsschiff muss mit einem voll funktionsfähigen satellitengestützten Schiffsüberwachungssystem (VMS) ausgerüstet sein, das an Bord installiert ist und seine Position kontinuierlich automatisch an ein landgestütztes FÜZ seines Flaggenstaats überträgt. |
2. |
Das VMS von Schiffen, die einer Satellitenüberwachung im Rahmen des Protokolls unterliegen, übermittelt automatisch Schiffspositionen an das FÜZ ihres Flaggenstaats, das sie unverzüglich an das FÜZ Grönlands weiterleitet. Wenn beide Vertragsparteien zustimmen, werden die Schiffspositionen über den zentralen Knotenpunkt der Union übermittelt. Darüber hinaus übermittelt das FÜZ des Flaggenstaats der Europäischen Kommission eine Kopie jeder Schiffsposition. |
3. |
Die Behörden des Flaggenstaats und Grönlands benennen jeweils einen VMS-Ansprechpartner, der als Kontaktstelle fungiert. Jede Änderung der Kontaktdaten des VMS-Ansprechpartners ist unverzüglich mitzuteilen. |
4. |
Die FÜZ des Flaggenstaats und Grönlands teilen einander vor Beginn der Anwendung des Protokolls die Kontaktdaten (Behörde, Anschrift, Telefon und E-Mail-Adresse) ihres jeweiligen VMS-Ansprechpartners mit. |
5. |
Die VMS-Kontaktstellen tauschen alle relevanten Informationen über die Schiffsausrüstung, die Übertragungsprotokolle und alle sonstigen für die Satellitenüberwachung erforderlichen Funktionen aus. |
6. |
Die Vorkehrungen für die Einführung des VMS und die Verfahren bei Funktionsstörungen sind in Anlage 3 festgelegt. |
ABSCHNITT 3
INSPEKTION AUF SEE ODER IM HAFEN
1. |
Inspektionen von Unionsschiffen im Besitz einer Fanggenehmigung in der grönländischen AWZ oder in grönländischen Häfen werden durch grönländische Schiffe und Inspektoren vorgenommen, die sich gemäß entsprechenden internationalen Konventionen eindeutig als solche ausweisen, und werden gemäß den FAO-Maßnahmen und allen einschlägigen Hafenstaatmaßnahmen der RFO durchgeführt. |
2. |
Die zuständige Behörde jeder Vertragspartei kann einen Vertreter der anderen Vertragspartei auffordern, eine Inspektion zu beobachten. |
3. |
Die zuständige Behörde jeder Vertragspartei, die internationale Inspektionen in den NEAFC- und NAFO-Regelungsbereichen durchführt, kann Inspektoren der anderen Vertragspartei einladen, an Bord eines Inspektionsschiffs zu gehen, das internationale Inspektionen durchführt. |
ABSCHNITT 4
BEOBACHTERREGELUNG
1. |
Fischereitätigkeiten in der grönländischen AWZ unterliegen der im grönländischen Recht vorgesehenen Beobachterregelung. Kapitäne von Unionsschiffen, die im Besitz einer Fanggenehmigung für die grönländische AWZ sind, arbeiten bei der Anbordnahme von Beobachtern mit den zuständigen grönländischen Behörden zusammen. |
2. |
Die Vergütung und die Sozialabgaben des Beobachters gehen zulasten der zuständigen grönländischen Behörden. |
3. |
Während ihres Aufenthalts an Bord
|
4. |
Der Beobachter geht in einem Hafen an Bord oder an einem bestimmten Ort auf See, der zwischen der zuständigen grönländischen Behörde und dem Kapitän vereinbart wurde. Findet sich der Beobachter nicht binnen drei Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt zur Einschiffung ein, so ist der Reeder automatisch von der Verpflichtung befreit, diesen Beobachter an Bord zu nehmen, und das Schiff kann den Hafen verlassen und seine Fischereitätigkeiten aufnehmen. |
5. |
Beobachterbericht
|
ABSCHNITT 5
VERSTÖSSE
1. |
Verstöße und Übertretungen
Wenn ein Unionsschiff die Bestimmungen des Protokolls, insbesondere über Fangmeldungen, nicht eingehalten hat, gilt das gemäß Kapitel II Nummer 6 Buchstabe a als schwerwiegender Verstoß. Die zuständige grönländische Behörde ist berechtigt, eine geltende Fanggenehmigung solange auszusetzen, bis die Bestimmungen über die Fangmeldungen erfüllt sind. Bei wiederholtem Verstoß kann die zuständige grönländische Behörde dem betreffenden Schiff die Verlängerung der Fanggenehmigung verweigern. Die zuständige Unionsbehörde und der Flaggenstaat werden unverzüglich auf dem Laufenden gehalten. |
2. |
Handhabung von Verstößen
|
3. |
Aufbringung von Schiffen
|
4. |
Strafen bei Verstößen
|
5. |
Gerichtsverfahren — Banksicherheit
|
6. |
Freigabe von Schiff und Besatzung
|
KAPITEL V
ZEITLICH BEGRENZTE UNTERNEHMENSVEREINIGUNGEN
ABSCHNITT 1
VERFAHREN UND KRITERIEN FÜR DIE BEWERTUNG VON VORHABEN FÜR ZEITLICH BEGRENZTE UNTERNEHMENSVEREINIGUNGEN UND GEMISCHTE GESELLSCHAFTEN
1. |
Die Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union, die in der grönländischen AWZ Fischfang betreiben, unterliegen den geltenden Rechtsvorschriften Grönlands und des Königreichs Dänemark, unbeschadet der Haftung der Unionsschiffe nach Unionsrecht, sofern das Abkommen nichts Anderes vorsieht. |
2. |
Grönland informiert unverzüglich die zuständige Unionsbehörde, wenn sich Möglichkeiten für zeitlich begrenzte Unternehmensvereinigungen oder gemischte Gesellschaften mit grönländischen Unternehmen ergeben. Die zuständige Unionsbehörde unterrichtet alle Mitgliedstaaten der Union entsprechend. Im Falle eines gemeinsamen Unternehmens werden Vorhaben gemäß den Bestimmungen dieses Kapitels eingereicht und bewertet. |
3. |
In Anwendung von Artikel 12 Buchstabe f des Abkommens legt die Union Grönland so bald wie möglich und in jedem Fall spätestens zehn Arbeitstage vor der Sitzung des Gemischten Ausschusses ein technisches Dossier für geplante zeitlich begrenzte Unternehmensvereinigungen und gemischte Gesellschaften vor, in die Wirtschaftsbeteiligte der Union eingebunden sind. Die Vorhaben werden der zuständigen Unionsbehörde über die Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten der Union vorgelegt. |
4. |
Der Gemischte Ausschuss fördert in erster Linie die volle Ausschöpfung der vorläufigen Quoten für die in Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls aufgeführten Arten durch Unionsschiffe. Bei Arten, für die der Gemischte Ausschuss ohne Begründung durch wissenschaftliche Gutachten jährliche Fangmöglichkeiten vereinbart hat, die unter den Mengen nach Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls liegen, kommen zeitlich begrenzte Unternehmensvereinigungen und gemischte Gesellschaften für diese Art und dieses Kalenderjahr nicht in Frage. |
5. |
Der Gemischte Ausschuss bewertet die Vorhaben anhand folgender Kriterien:
|
6. |
Nach der Bewertung gemäß Nummer 3 gibt der Gemischte Ausschuss eine Stellungnahme zu den Vorhaben ab. |
7. |
Für die in Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls aufgeführten Arten gilt, dass die Fänge, die im Rahmen von zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigungen oder gemischten Gesellschaften von Unionsschiffen getätigt werden, zwischen Mitgliedstaaten der Union bestehende Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung unberührt lassen. |
ABSCHNITT 2
BEDINGUNGEN FÜR DEN ZUGANG IM RAHMEN ZEITLICH BEGRENZTER UNTERNEHMENSVEREINIGUNGEN
1. |
Fanggenehmigungen
|
2. |
Ersetzung von Schiffen
Ein Unionsschiff, das seine Fangtätigkeit im Rahmen einer zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigung ausübt, kann nur mit ausreichender Begründung und Zustimmung der Vertragsparteien durch ein anderes Unionsschiff mit ähnlicher Kapazität und ähnlichen technischen Merkmalen ersetzt werden. |
ABSCHNITT 3
REGELUNG FÜR DIE ÜBERTRAGUNG VON QUOTEN FÜR TIEFSEEGARNELEN ZWISCHEN GENEHMIGUNGSINHABERN
1. |
Modalitäten für die Übertragung
|
KAPITEL VI
VERSUCHSFISCHEREI
1. |
Informiert die zuständige Unionsbehörde Grönland darüber, dass für nicht in Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls aufgeführte Arten und Bestände ein Interesse an Versuchsfischerei besteht, so gilt in Anwendung von Artikel 11 und Artikel 12 Buchstabe g des Abkommens Folgendes:
|
2. |
Der Gemischte Ausschuss prüft die technischen Unterlagen unter gebührender Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und des Vorsorgeansatzes. |
3. |
Werden die Beteiligung der Union, deren Umfang und die technischen Parameter der Versuchsfischerei vom Gemischten Ausschuss positiv beschieden, so beantragen die Unionsschiffe gemäß den Bestimmungen des Kapitels II Fanggenehmigungen. Die Fanggenehmigungen dürfen nicht über das Ende des Kalenderjahrs hinausgehen. |
4. |
Alle Bestimmungen des Kapitels IV gelten für Unionsschiffe, die sich an Versuchsfischerei beteiligen. |
5. |
Unbeschadet der Nummer 4 müssen Unionsschiffe während der Versuchsfischerei auf See
|
6. |
Fänge, einschließlich der Beifänge, die im Rahmen der Versuchsfischerei getätigt wurden, bleiben Eigentum des Reeders. |
7. |
Die zuständige grönländische Behörde benennt einen Ansprechpartner, der für alle unvorhergesehenen Probleme zuständig ist, die die Entwicklung der Versuchsfischerei behindern könnten. |
8. |
Gestützt auf Empfehlungen der entsprechenden wissenschaftlichen Beratungsgremien kann Grönland verlangen, dass im Bereich der Versuchsfischerei Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durchgeführt werden, was auch Schonzeiten und Fangverbotszonen einschließen kann. |
9. |
Die betreffenden Unionsschiffe legen beiden Vertragsparteien spätestens 30 Tage nach Abschluss der Versuchsfischerei einen Bewertungsbericht vor, der mindestens folgende Angaben enthält:
|
10. |
Gelangen die Vertragsparteien zu dem Schluss, dass eine Versuchsfischerei zu positiven Ergebnissen geführt hat, und setzt der Gemischte Ausschuss gemäß den Bestimmungen des Artikels 2 Absätze 2 und 4 und Artikel 7 neue Fangmöglichkeiten fest, so können die grönländischen Behörden Fangmöglichkeiten anbieten, die im Verhältnis zu der relativen Quotenausschöpfung durch die Unionsschiffe stehen, die in den vorangegangenen 5 Jahren an der Versuchsfischerei teilgenommen haben. Die der Union zugeteilte Menge darf 50 % nicht überschreiten, es sei denn, Grönland beschließt, mehr anzubieten. Diese Bestimmung gilt bis zum Ablauf des Protokolls. |
Anlagen zu diesem Anhang
Anlage 1 Antragsformular für eine Fanggenehmigung
Anlage 2 Kontaktdaten der zuständigen grönländischen Behörden
Anlage 3 Durchführungsverfahren für die Satellitenüberwachung (Vessel Monitoring System - VMS)
Anlage 4 Format der VMS-Daten
Anlage 5 Flexibilitätsregelung in der Fischerei auf pelagischen Rotbarsch zwischen grönländischen und NEAFC-Gewässern
ANLAGE 1
Antragsformular für eine Fanggenehmigung
Antragsformular für eine Fanggenehmigung in der grönländischen AWZ und für grönländische Quoten außerhalb der grönländischen AWZ
|
M/O/C (obligatorisch/ fakultativ/bedingt) |
|
|
Angabe zur Genehmigung |
|||
1 |
Genehmigungsart (Art und Gebiet) |
M |
|
2 |
Beantragte Menge |
M |
|
3 |
Geltungsdauer der Fanggenehmigung |
M |
|
4 |
Anschrift, an die der Antrag auf Fanggenehmigung übersandt werden sollte |
|
Europäische Kommission, Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei, Rue de la Loi 200, B-1049 Brussels, Fax +32 229-62338, E-MailMare-licences@ec.europa.eu |
Angaben zum Schiff |
|||
5 |
Flaggenstaat |
M |
|
6 |
Schiffsname |
M |
|
7 |
Äußere Kennbuchstaben und-nummer |
M |
|
8 |
Internationales Rufzeichen (IRCS) |
M |
|
9 |
IMO-Nummer |
C |
Wenn den Schiffen eine IMO-Nummer zugeteilt wurde |
10 |
Interne Referenznummer des Flaggenstaats |
O |
|
11 |
Baujahr |
M |
|
12 |
Registrierhafen |
M |
|
13 |
Schiffstyp (FAO-Code) |
M |
|
14 |
Fanggerättyp (FAO-Code) |
M |
|
15 |
Frühere(r) Name(n) (Flaggenstaat, Name, IRCS und Datum der Änderung) |
C |
Falls frühere Informationen vorhanden sind |
16 |
Inmarsat-Nummer/Iridiumnummer (Telefon, E-Mail) |
C |
Telefon, E-Mail (optional) |
17 |
Reeder, Anschrift natürliche oder juristische Person, Telefon, Fax, E-Mail |
C |
Faxnummer (optional) |
18 |
Vertreter (Agent), Name und Anschrift |
M |
|
19 |
Maschinenleistung (in kW) |
M |
|
20 |
Länge über alles |
M |
|
21 |
Tonnage (in BRZ) |
M |
|
22 |
Gefrierkapazität (in Tonnen pro Tag) |
M |
|
23 |
Fassungsvermögen von Tanks mit gekühltem Meerwasser (RSW, CSW) in Kubikmetern |
M |
|
24 |
Digitales Farbfoto des Schiffs mit einer angemessenen Auflösung (max. 0,5 MB), das eine detaillierte Seitenansicht des Schiffs zeigt, einschließlich des Namens und der Registriernummer des Schiffs, die am Schiffsrumpf erkennbar sein müssen. |
M |
|
ANLAGE 2
Kontaktdaten der Zuständigen Grönländischen Behörden
Übermittlung von Berichten und Mitteilungen
Berichte und Mitteilungen gemäß Kapitel IV Abschnitt 1 sind auf Grönländisch, Dänisch oder Englisch abzufassen.
Mitteilungen werden über Küstenfunk, per Fax oder per E-Mail an die Grönländische Kontrollbehörde für Fanggenehmigungen (GFLK) und an das Joint Arctic Command (AKO) übermittelt:
GFLK: Tel. + 299 34 50 00, Fax + 299 34 63 60,
E-Mail:GFLK@NANOQ.GL
AKO: Tel. +299 364000, Fax +299 364099,
E-Mail:JRCC@JRCC.GL
Fischereilogbücher sind an folgende Anschrift zu richten:
Greenland Fishing License Control Authority (GFLK)
P.O. Box 501, 3900 Nuuk, Grönland
Der Antrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung und Erlaubnisse ist zu übermitteln an:
Ministry of Fisheries Hunting and Agriculture
Fax: +299 346355 oder
E-Mail:APNN@NANOQ.GL
ANLAGE 3
Durchführungsverfahren der Satellitenüberwachung
(Vessel Monitoring System - VMS)
1.
Schiffspositionsmeldungen — VMS
1.1. |
Unionsschiffe, die über eine Fanggenehmigung im Rahmen des Abkommens verfügen und in der grönländischen Fischereizone tätig sind oder die in NEAFC-Gewässern im Rahmen der grönländischen Fangquote Fischfang betreiben (wie in Anlage 5 beschrieben), müssen mit einem voll funktionsfähigen, an Bord installierten Satellitenüberwachungsgerät (Vessel Monitoring System - VMS) ausgerüstet sein, das die Schiffsposition während der Anwesenheit in der Fischereizone automatisch und kontinuierlich mindestens einmal pro Stunde an ein landgestütztes Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) in dem betreffenden Flaggenstaat übermitteln kann. |
1.2. |
Fährt ein Schiff, das im Rahmen des Abkommens Fischfang betreibt und nach den Bestimmungen des Protokolls satellitengestützt überwacht wird, in die Fischereizone ein, so übermittelt das FÜZ des Flaggenstaats die anschließenden Positionsmeldungen umgehend an das grönländische FÜZ. Sofern beide Vertragsparteien zustimmen, werden alle Positionsmeldungen über den zentralen Knotenpunkt der Union übermittelt. Diese Meldungen werden wie folgt übermittelt:
|
1.3. |
Alle Positionsmeldungen müssen folgende Angaben enthalten:
|
1.4. |
Das FÜZ des Flaggenstaats garantiert die automatische Verarbeitung und elektronische Übermittlung der Positionsmeldungen. Positionsmeldungen werden sicher aufgezeichnet und für das laufende und das vorangegangene Jahr in einer Datenbank gespeichert. Bei technischen Einschränkungen kann dieser Zeitraum jedoch einvernehmlich verkürzt werden. |
1.5. |
Die Hardware- und Softwarekomponenten des VMS müssen gegen Manipulationen geschützt sein, d. h. es darf nicht möglich sein, falsche Positionen ein- oder auszugeben oder das System manuell zu umgehen. Das System muss vollautomatisch und unabhängig von den Umgebungsbedingungen jederzeit betriebsbereit sein. Das Satellitenüberwachungsgerät darf nicht zerstört, beschädigt, außer Betrieb gesetzt oder auf andere Weise beeinträchtigt werden. |
1.6. |
Zu Überwachungs- und Kontrollzwecken vereinbaren die Vertragsparteien, erforderlichenfalls und auf Anfrage Informationen über die eingesetzten Geräte auszutauschen. |
2.
Technische Störung oder Ausfall der Schiffsüberwachungsausrüstung
2.1. |
Im Falle einer technischen Störung oder des Ausfalls des satellitengestützten Überwachungsgeräts an Bord eines Fischereifahrzeugs muss der Flaggenstaat umgehend die grönländischen und die Unionsbehörden informieren. |
2.2. |
Die defekte Ausrüstung muss durch den ersten Anlaufhafen ersetzt oder repariert werden, in dem der Dienst verfügbar ist, und zwar spätestens innerhalb von 30 Arbeitstagen nachdem der Flaggenstaat dem FÜZ Grönlands den Ausfall mitgeteilt hat. Nach Ablauf dieses Zeitraums muss das betreffende Schiff für die vorgeschriebenen Folgemaßnahmen und die Reparatur des Geräts einen von den Behörden Grönlands bezeichneten Hafen angelaufen haben oder die Fischereizone verlassen, sofern der Flaggenstaat dem grönländischen FÜZ den Bericht über die Kontrolle des defekten Geräts übermittelt und die Ursachen des Defekts mitgeteilt hat. |
2.3. |
Solange das Gerät nicht repariert oder ersetzt wurde, übermittelt der Kapitän des Schiffs alle vier Stunden elektronisch, per Funk oder per Fax eine manuelle Positionsmeldung an das FÜZ des Flaggenstaats; diese umfasst auch die gemäß Nummer 1.2 vom Kapitän aufgezeichneten Positionsmeldungen des Schiffs. |
2.4. |
Das FÜZ des Flaggenstaats pflegt diese manuellen Meldungen umgehend in die Datenbank gemäß Nummer 1.4 ein und übermittelt die Daten in dem in Anlage 4 beschriebenen Protokoll und Format unverzüglich an das grönländische FÜZ. |
2.5. |
Nach Ablauf der in Nummer 2.2 genannten Frist sind dem Fischereifahrzeug alle Fangtätigkeiten in der grönländischen Fischereizone untersagt. |
3.
Sichere Übermittlung der Positionsmeldungen zwischen den FÜZ
3.1. |
Das FÜZ des Flaggenstaats sendet die Positionsmeldungen der betreffenden Schiffe automatisch an das grönländische FÜZ. |
3.2. |
Die FÜZ beider Vertragsparteien tauschen ihre Kontaktdaten wie E-Mail-Adressen, Fax-, Telex- und Telefonnummern aus und informieren sich gegenseitig unverzüglich über jede Änderung dieser Daten. |
3.3. |
Unbeschadet der Einführung künftiger Verbesserungen erfolgt die Übermittlung der Positionsmeldungen zwischen den betreffenden FÜZ und den Flaggenstaaten elektronisch über HTTPS-Protokoll. Zertifikate werden zwischen den grönländischen Behörden und dem FÜZ des betreffenden Flaggenstaats ausgetauscht. |
3.4. |
VMS-Daten werden gemäß Artikel 11 des Protokolls verwendet. |
4.
Störungen im Kommunikationssystem
4.1. |
Die zuständige grönländische Behörde und die FÜZ der Flaggenstaaten der Union stellen sicher, dass ihre elektronischen Einrichtungen untereinander kompatibel sind, und informieren einander im Interesse einer möglichst raschen technischen Behebung unverzüglich über jede Störung beim Versenden oder beim Empfang der Positionsmeldungen. |
4.2. |
Störungen der Kommunikation zwischen den FÜZ dürfen sich nicht auf den Betrieb der Fischereifahrzeuge auswirken. |
4.3. |
Alle während der Störung nicht übermittelten Meldungen werden umgehend nachgereicht, sobald die Kommunikation zwischen den betreffenden FÜZ wiederhergestellt ist. |
5.
Wartung eines FÜZ
5.1. |
Über geplante Wartungsarbeiten in einem FÜZ (Instandhaltungsprogramm), durch die der Austausch der VMS-Daten behindert werden könnte, ist das andere FÜZ mindestens zweiundsiebzig (72) Stunden im Voraus zu informieren; dabei sind, soweit möglich, Datum und Dauer der Arbeiten anzugeben. Bei außerplanmäßigen Wartungsarbeiten werden diese Informationen so bald wie möglich an das andere FÜZ übersandt. |
5.2. |
Während der Arbeiten kann die Bereitstellung der VMS-Daten ausgesetzt werden, bis das System erneut betriebsbereit ist. Die betreffenden VMS-Daten werden dann unmittelbar nach Abschluss der Wartungsarbeiten übermittelt. |
5.3. |
Nehmen die §Wartungsarbeiten mehr als vierundzwanzig (24) Stunden in Anspruch, so werden die VMS-Daten unter Nutzung eines gemeinsam festgelegten alternativen elektronischen Kommunikationsmittels an das andere FÜZ übermittelt. |
5.4. |
Grönland unterrichtet seine für die Überwachung und Kontrolle zuständigen Behörden, damit die Unionsschiffe vom grönländischen FÜZ nicht wegen der aufgrund von Wartungsarbeiten in einem FÜZ fehlenden Übermittlung der VMS-Daten eines Verstoßes beschuldigt werden. |
6.
Änderung der Häufigkeit der Positionsmeldungen
6.1. |
Liegt ein Nachweis für illegales Verhalten vor, kann Grönland das FÜZ des Flaggenstaats – mit Kopie an die Union – auffordern, die Häufigkeit, mit der die Positionsmeldungen für ein bestimmtes Schiff übertragen werden, für einen bestimmten Untersuchungszeitraum auf Abstände von 30 Minuten zu verkürzen. Grönland muss dem FÜZ des Flaggenstaats und der Union die Gründe für seinen Verdacht mitteilen. Das FÜZ des Flaggenstaats sendet Grönland die Positionsmeldungen umgehend so häufig wie verlangt. |
6.2. |
Am Ende des Untersuchungszeitraums unterrichtet Grönland das FÜZ des Flaggenstaats und die Union über etwaige Folgemaßnahmen. |
ANLAGE 4
Format der VMS-Daten
Format für die Übermittlung von VMS-Meldungen an das FÜZ der anderen Vertragspartei
1.
Meldung „ENTRY“
Datenelement |
Feldcode |
Obligatorisch/fakultativ |
Anmerkungen |
Aufzeichnungsbeginn |
SR |
M |
Systemdetail; Beginn der Aufzeichnung |
Anschrift |
AD |
M |
Detail Meldung; ISO-Alpha-3-Ländercode des Empfängers |
Von |
FR |
M |
Detail Meldung; ISO-Alpha-3-Ländercode des Absenders |
Aufzeichnungsnummer |
RN |
O |
Detail Meldung; laufende Nummer der Aufzeichnung im betreffenden Jahr |
Aufzeichnungsdatum |
RD |
O |
Detail Meldung; Datum der Übermittlung |
Aufzeichnungszeit |
RT |
O |
Detail Meldung; Uhrzeit der Übermittlung |
Art der Meldung |
TM |
M |
Detail Meldung; Art der Meldung „ENT“ |
Rufzeichen |
RC |
M |
Detail Schiff; internationales Rufzeichen des Schiffes |
Interne Referenznummer |
IR |
M |
Detail Schiff; eindeutige Schiffsnummer (ISO-Alpha-3-Code des Flaggenstaats gefolgt von einer Nummer) |
Äußere Kennnummer |
XR |
O |
Detail Schiff; die außen an der Schiffsseite angebrachte Nummer |
Breitengrad |
LT |
M |
Detail Schiffsposition; Position ± 99.999 (WGS-84) |
Längengrad |
LG |
M |
Detail Schiffsposition; Position ± 999.999 (WGS-84) |
Geschwindigkeit |
SP |
M |
Detail Schiffsposition; Schiffsgeschwindigkeit in Knoten x 10 |
Kurs |
CO |
M |
Detail Schiffsposition; Schiffskurs 360°-Einteilung |
Datum |
DA |
M |
Detail Schiffsposition; Datum der Positionsaufzeichnung UTC (JJJJMMTT) |
Uhrzeit |
TI |
M |
Detail Schiffsposition; Uhrzeit der Positionsaufzeichnung UTC (HHMM) |
Aufzeichnungsende |
ER |
M |
Systemdetail; Ende der Aufzeichnung |
2.
Meldung „POSITION“
Datenelement |
Feldcode |
Obligatorisch/fakultativ |
Anmerkungen |
Aufzeichnungsbeginn |
SR |
M |
Systemdetail; Beginn der Aufzeichnung |
Anschrift |
AD |
M |
Detail Meldung; ISO-Alpha-3-Ländercode des Empfängers |
Von |
FR |
M |
Detail Meldung; ISO-Alpha-3-Ländercode des Absenders |
Aufzeichnungsnummer |
RN |
O |
Detail Meldung; laufende Nummer der Aufzeichnung im betreffenden Jahr |
Aufzeichnungsdatum |
RD |
O |
Detail Meldung; Datum der Übermittlung |
Aufzeichnungszeit |
RT |
O |
Detail Meldung; Uhrzeit der Übermittlung |
Art der Meldung |
TM |
M |
Detail Meldung; Art der Meldung „POS“ (1) |
Rufzeichen |
RC |
M |
Detail Schiff; internationales Rufzeichen des Schiffes |
Interne Referenznummer |
IR |
M |
Detail Schiff; eindeutige Schiffsnummer (ISO-Alpha-3-Code des Flaggenstaats gefolgt von einer Nummer) |
Äußere Kennnummer |
XR |
O |
Detail Schiff; die außen an der Schiffsseite angebrachte Nummer |
Breitengrad |
LT |
M |
Detail Schiffsposition; Position ± 99.999 (WGS-84) |
Längengrad |
LG |
M |
Detail Schiffsposition; Position ± 999.999 (WGS-84) |
Tätigkeit |
AC |
O (2) |
Detail Schiffsposition; „ANC“ gibt reduzierten Meldemodus an |
Geschwindigkeit |
SP |
M |
Detail Schiffsposition; Schiffsgeschwindigkeit in Knoten x 10 |
Kurs |
CO |
M |
Detail Schiffsposition; Schiffskurs 360°-Einteilung |
Datum |
DA |
M |
Detail Schiffsposition; Datum der Positionsaufzeichnung UTC (JJJJMMTT) |
Uhrzeit |
TI |
M |
Detail Schiffsposition; Uhrzeit der Positionsaufzeichnung UTC (HHMM) |
Aufzeichnungsende |
ER |
M |
Systemdetail; Ende der Aufzeichnung |
3.
Meldung „EXIT“
Datenelement |
Feldcode |
Obligatorisch/fakultativ |
Anmerkungen |
Aufzeichnungsbeginn |
SR |
M |
Systemdetail; Beginn der Aufzeichnung |
Anschrift |
AD |
M |
Detail Meldung; ISO-Alpha-3-Ländercode des Empfängers |
Von |
FR |
M |
Detail Meldung; ISO-Alpha-3-Ländercode des Absenders |
Aufzeichnungsnummer |
RN |
O |
Detail Meldung; laufende Nummer der Aufzeichnung im betreffenden Jahr |
Aufzeichnungsdatum |
RD |
O |
Detail Meldung; Datum der Übermittlung |
Aufzeichnungszeit |
RT |
O |
Detail Meldung; Uhrzeit der Übermittlung |
Art der Meldung |
TM |
M |
Detail Meldung; Art der Meldung „EXI“ |
Rufzeichen |
RC |
M |
Detail Schiff; internationales Rufzeichen des Schiffes |
Interne Referenznummer |
IR |
M |
Detail Schiff; eindeutige Schiffsnummer (ISO-Alpha-3-Code des Flaggenstaats gefolgt von einer Nummer) |
Äußere Kennnummer |
XR |
O |
Detail Schiff; die außen an der Schiffsseite angebrachte Nummer |
Datum |
DA |
M |
Detail Schiffsposition; Datum der Positionsaufzeichnung UTC (JJJJMMTT) |
Uhrzeit |
TI |
M |
Detail Schiffsposition; Uhrzeit der Positionsaufzeichnung UTC (HHMM) |
Aufzeichnungsende |
ER |
M |
Systemdetail; Ende der Aufzeichnung |
4.
Format der MeldungJede Datenübertragung ist wie folgt aufgebaut:
— |
ein doppelter Schrägstrich (//) und die Buchstaben „SR“ stehen für den Beginn einer Meldung; |
— |
ein doppelter Schrägstrich (//) und ein Feldcode bedeuten den Beginn eines Datenfelds; |
— |
ein Schrägstrich (/) trennt den Feldcode und die Daten; |
— |
Datenpaare werden durch Leerzeichen getrennt; |
— |
die Buchstaben „ER“ und ein doppelter Schrägstrich (//) bedeuten das Ende einer Aufzeichnung. |
Alle Feldcodes in dieser Anlage sind im Nordatlantik-Format erstellt, das in der NEAFC-Überwachungs- und Kontrollregelung beschrieben ist.
ANLAGE 5
Flexibilitätsregelung in der Fischerei auf pelagischen Rotbarsch zwischen grönländischen und NEAFC-Gewässern
1.
Um im Rahmen der Flexibilitätsregelung in der Fischerei auf pelagischen Rotbarsch zwischen grönländischen und NEAFC-Gewässern fischen zu dürfen, muss ein Schiff im Besitz einer Fanggenehmigung sein, die von Grönland gemäß den Bestimmungen des Kapitels II im Anhang des Protokolls ausgestellt wurde. Der Antrag und die Fanggenehmigung beziehen sich eindeutig auf Tätigkeiten außerhalb der grönländischen AWZ.
2.
Alle von der NEAFC verabschiedeten Maßnahmen für diese Fischerei im NEAFC-Regelungsbereich sind zu beachten.
3.
Ein Schiff darf erst nach Ausschöpfung des von seinem Flaggenstaat zugeteilten Anteils an der NEAFC-Fangquote der Union für Rotbarsch seine grönländische Fangquote für Rotbarsch in Anspruch nehmen.
4.
Ein Schiff kann vorbehaltlich der Nummer 5 seine grönländische Fangquote im selben NEAFC-Gebiet wie seine NEAFC-Quote fischen.
5.
Ein Schiff kann seine grönländische Fangquote im Rotbarsch-Schutzgebiet nutzen, sofern die Bedingungen der NEAFC-Empfehlungen über die Bewirtschaftung von Rotbarsch in der Irmingersee und angrenzenden Gewässern eingehalten werden; ausgenommen sind jedoch alle Gebiete, die innerhalb der isländischen Fischereizone liegen.
6.
Schiffe, die im NEAFC-Regelungsbereich Fischfang betreiben, übermitteln entsprechend den geltenden Vorschriften über das FÜZ ihres Flaggenstaats VMS-Positionsmeldungen an die NEAFC. Während der im Rahmen der grönländischen Fangquote erfolgenden Fischerei im NEAFC-Rotbarschschutzgebiet trifft das FÜZ des Flaggenstaats entsprechende Vorkehrungen, damit die stündlich eingehenden VMS-Positionsmeldungen des betreffenden Fischereifahrzeugs nahezu in Echtzeit an das grönländische FÜZ übermittelt werden.
7.
Der Kapitän des Schiffs stellt sicher, dass bei den Meldungen an die NEAFC und die grönländischen Behörden im NEAFC-Regelungsbereich im Rahmen der grönländischen Flexibilitätsregelung getätigte Rotbarschfänge eindeutig so gekennzeichnet werden, dass sie aufgrund der im Rahmen der Flexibilitätsregelung ausgestellten grönländischen Fanggenehmigung getätigt wurden.
a) |
Vor Aufnahme der Fischerei im Rahmen der grönländischen Fanggenehmigung übermittelt das Schiff eine MELDUNG ÜBER FANGTÄTIGKEITEN. |
b) |
Während der Fischerei im Rahmen der grönländischen Fanggenehmigung ist täglich bis spätestens 23.59 Uhr UTC eine TÄGLICHE FANGMELDUNG zu übermitteln. |
c) |
Bei Beendigung der Fischerei im Rahmen der grönländischen Fangquote übermittelt das Schiff eine MELDUNG ÜBER DAS ENDE DER FANGTÄTIGKEITEN. |
(d) |
Die MELDUNG ÜBER FANGTÄTIGKEITEN, die TÄGLICHE FANGMELDUNG und die MELDUNG ÜBER DAS ENDE DER FANGTÄTIGKEITEN werden gemäß Kapitel IV Abschnitt 2 des Anhangs übermittelt. |
8.
Um den Schutz der Gebiete auszuweiten, in denen Larven schlüpfen, dürfen die Fangtätigkeiten nicht vor dem in der NEAFC-Empfehlung zur Bewirtschaftung der Rotbarschbestände in der Irmingersee und angrenzenden Gewässern festgelegten Datum aufgenommen werden.
9.
Der Flaggenstaat meldet die im Rahmen der grönländischen Fangquote in grönländischen Gewässern und im NEAFC-Regelungsbereich getätigten Fänge an die Unionsbehörden. Das schließt alle im Rahmen der Flexibilitätsregelung getätigten Fänge ein, wobei die Fänge und die jeweilige Fanggenehmigung eindeutig anzugeben sind.
10.
Am Ende der Fangsaison übermittelt jedes FÜZ eines Flaggenstaats die Fangstatistiken für im Rahmen dieser Flexibilitätsregelung gefangenen pelagischen Rotbarsch an die grönländischen Behörden.
(1) Bei Meldungen von Schiffen mit defektem Satellitenüberwachungsgerät ist die Art der Meldung „MAN“.
(2) Nur anwendbar, wenn das Schiff POS-Meldungen mit verringerter Häufigkeit übermittelt.