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Der Schengen-Raum

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Schengen-Besitzstand – Übereinkommen zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen

Schengen-Besitzstand – Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen

WAS IST DER ZWECK DES SCHENGEN-RAUMS?

  • Er soll den Bürgern der Europäischen Union (EU) ermöglichen, über die Binnengrenzen der EU-Mitgliedstaaten zu reisen, ohne kontrolliert zu werden oder ihren Reisepass vorzeigen zu müssen.
  • Die Öffnung der Binnengrenzen ist eine Seite der Schengen-Medaille. Die andere ist die Gewährleistung der Sicherheit der Bürger. Dies umfasst die Verschärfung und Anwendung einheitlicher Kriterien für die Kontrolle von Nicht-Schengen-Staatsangehörigen, die in die EU einreisen, an der gemeinsamen Außengrenze, die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen Grenzschutzbeamten, nationalen Polizei- und Justizbehörden und den Einsatz ausgefeilter Informationsaustauschsysteme.
  • Der Schengen-Besitzstand wurde geändert, da neue Länder dem Raum beitraten und neue EU-Rechtsvorschriften aufgenommen wurden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Zusammenarbeit

Die Schengen-Zusammenarbeit hat sich in den folgenden Phasen von einem ersten Plan zwischen ein paar Regierungen zu einem vollwertigen EU-Politikbereich entwickelt:

  • 1985. Belgien, die Niederlande, Luxemburg, Westdeutschland und Frankreich (5 der damaligen 10 Länder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, jetzt EU-Mitgliedstaaten) unterzeichnen im luxemburgischen Dorf Schengen ein Abkommen über die schrittweise Abschaffung ihrer internen Grenzkontrollen.
  • 1990. Dieselben fünf Länder unterzeichnen das Schengener Durchführungsübereinkommen, das das Abkommen ergänzt und die Maßnahmen und Schutzmaßnahmen festlegt, um die Politik ohne interne Grenzkontrollen in Kraft zu setzen.
  • 1995. Die Umsetzung der Schengen-Agenda beginnt mit der Beteiligung von sieben EU-Mitgliedstaaten.
  • 1997. Der Vertrag von Amsterdam rückt den Schengen-Besitzstand in den rechtlichen Rahmen der EU.

Mitgliedschaft

  • Ausgehend von den fünf Gründungsmitgliedern umfasst der Schengen-Raum jetzt alle Mitgliedstaaten – außer Bulgarien, Irland, Zypern und Rumänien – sowie vier Länder der Europäischen Freihandelsassoziation: Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz.
  • Mit Beginn am 1. Januar 2023 wurden die Personenkontrollen an den Binnen- und Seegrenzen zwischen Kroatien und den anderen Ländern des Schengen-Raums aufgehoben und der Schengen-Besitzstand wurde in vollem Umfang auf Kroatien angewandt (Beschluss (EU) 2022/2451 des Rates).

Interne Grenzkontrollen in der Praxis

  • Jeder, unabhängig von seiner Nationalität, kann ohne Kontrolle eine Binnengrenze innerhalb des Schengen-Raums überschreiten.
  • Die nationalen Behörden können polizeiliche Stichproben entweder an der Grenze oder in Grenzgebieten durchführen, wenn diese auf allgemeinen Informationen und Erfahrungen beruhen und keine systematischen Passkontrollen sind.
  • Einzelpersonen sind verpflichtet, bestimmte Reisedokumente mitzuführen, je nachdem, ob sie EU-Bürger, Nicht-EU-Familienmitglieder oder Nicht-EU-Bürger sind.
  • Ein Schengen-Land kann ausnahmsweise wieder Grenzkontrollen zunächst für bis zu 30 Tage einführen, wenn eine ernsthafte Bedrohung für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit besteht. Es muss darüber die anderen Schengen-Länder, das Europäische Parlament, die Europäische Kommission und die Öffentlichkeit informieren.

Außengrenzen

Der Schengen-Raum hat die Kontrollen an seinen Außengrenzen schrittweise verschärft und in einem einzigen Regelwerk konsolidiert. Diese Vorschriften umfassen aktuell:

Das Schengener Informationssystem (SIS)

Diese großformatige Computerdatenbank:

Visa-Informationssystem (VIS)

Das Visa-Informationssystem ermöglicht den Schengen-Ländern den Austausch von Visadaten, insbesondere bei kurzfristigen Visaanträgen. Genau wie das Schengen-Informationssystem, wird es von der Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) betrieben.

Mitgliedschaftsbedingungen

Länder, die einen Beitritt zum Schengen-Raum beantragen, müssen bestimmte Bedingungen erfüllen und müssen in der Lage sein:

  • ihre Außengrenzen zu schützen und einheitliche Schengen-Visa auszustellen;
  • mit anderen nationalen Strafverfolgungsbehörden zusammenzuarbeiten, um ein hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten;
  • die gemeinsamen Schengen-Regeln (bekannt als Schengen-Besitzstand) anzuwenden, wie zum Beispiel die Durchführung von Land-, See- und Luftgrenzkontrollen, Erteilung von Visa, Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit und Schutz personenbezogener Daten;
  • das Schengen-Informationssystem zu nutzen.

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Das Schengener Übereinkommens, an dem ursprünglich sieben Mitgliedstaaten beteiligt waren, trat am 26. März 1995 in Kraft und hob die internen Grenzkontrollen auf.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Schengen-Besitzstand – Übereinkommen zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 13-18).

Schengen-Besitzstand – Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19-62).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1-131).

Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27-84).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2019/817 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 1-13).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14-55).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56-106).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39-58).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 99-137).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1-52).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung des Beschlusses des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen (ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 27-37).

Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1-58).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60-81).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 16.01.2023

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