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Document 32014D0089

2014/89/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 14. Februar 2014 für ein Pilotprojekt zur Umsetzung der in der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 45, 15.2.2014, p. 36–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2014/89/oj

15.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 45/36


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 14. Februar 2014

für ein Pilotprojekt zur Umsetzung der in der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/89/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“) (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das durch die IMI-Verordnung eingeführte Binnenmarkt-Informationssystem („IMI“) ist eine über Internet zugängliche Software-Anwendung, die von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten entwickelt wurde, um diese dabei zu unterstützen, die in Rechtsakten der Union im Bereich Binnenmarkt festgelegten Anforderungen an den Informationsaustausch praktisch zu erfüllen; dies erfolgt durch einen zentralisierten Kommunikationsmechanismus, der einen grenzüberschreitenden Informationsaustausch sowie die Amtshilfe erleichtert.

(2)

Zur Beseitigung der auf nationaler Ebene bestehenden Unterschiede gibt die Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) bestimmte gemeinsame Vorschriften für die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern vor; sie soll einen Beitrag zu den Zielen der Politik der Union in Bezug auf die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik leisten und Triebfahrzeugführern den Wechsel zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten erleichtern. Dies umfasst insbesondere die Vernetzung der nationalen Register für Fahrerlaubnisse und Bescheinigungen der Triebfahrzeugführer.

(3)

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) errichtete Europäische Eisenbahnagentur (ERA) soll die Kommission dabei unterstützen, ein harmonisiertes Konzept für die Eisenbahninteroperabilität und die Eisenbahnsicherheit in der Union zu gewährleisten.

(4)

In der Studie zur Durchführbarkeit interoperabler Register der Fahrerlaubnisse und Zusatzbescheinigungen von Triebfahrzeugführern, die die ERA durchgeführt hat und die am 2. April 2013 angenommen wurde, wird geschlossen, dass das IMI geeignet wäre, den Informationsaustausch zwischen nationalen Fahrerlaubnis-Registern sicherzustellen, und empfohlen, ein Pilotprojekt durchzuführen,

(5)

In der Entscheidung 2010/17/EG der Kommission (4) wird verfügt, dass die Europäische Eisenbahnagentur für die Überwachung und die Berichterstattung über das Funktionieren des Pilotprojekts verantwortlich ist. Die IMI-Verordnung sieht vor, dass die Kommission die Ergebnisse des Pilotprojekts bewertet.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des IMI-Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich und Ziele des Pilotprojekts

Um zu testen, ob sich die Bestimmungen der Artikel 4 und 5 mit dem Binnenmarkt-Informationssystems („IMI“) wirksam umsetzen lassen, führt die Kommission ein Pilotprojekt durch.

Artikel 2

Zuständige Behörden

Für die Zwecke dieses Beschlusses sind die in Artikel 16 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) vorgesehenen Behörden der Mitgliedstaaten zuständig (nachstehend „zuständige Behörden“).

Artikel 3

Überwachung und Berichterstattung

Damit die Europäische Eisenbahnagentur die Überwachung und Berichterstattung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 2010/17/EG wahrnehmen kann, wird die Kommission der Agentur statistische Daten und Informationen über die Nutzung des IMI zur Verfügung stellen.

Artikel 4

Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden

(1)   Für die Zwecke des Pilotprojekts, wird das IMI von den zuständigen Behörden für den Austausch von Informationen gemäß den folgenden Bestimmungen genutzt:

a)

Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2007/59/EG in Verbindung mit Anhang I Nummern 4 und 5 der Entscheidung 2010/17/EG;

b)

Artikel 29 Absatz 2 der Richtlinie 2007/59/EG;

c)

Artikel 29 Absatz 3 der Richtlinie 2007/59/EG;

d)

Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2007/59/EG betreffend Ersuchen um zusätzliche Kontrollen oder Aussetzung der Fahrerlaubnis.

(2)   Die Verwaltungszusammenarbeit gemäß Absatz 1 erfolgt nach dem in Anhang I festgelegten Verfahren.

Artikel 5

Verwaltungszusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden und Kommission

(1)   Für die Zwecke des Pilotprojekts, wird das IMI von den zuständigen Behörden untereinander sowie zwischen diesen und der Kommission für den Austausch von Informationen gemäß den folgenden Bestimmungen genutzt:

a)

Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2007/59/EG betreffend Informationen für die Kommission und andere zuständige Behörden;

b)

Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 2007/59/EG betreffend Informationen für die Kommission und andere zuständige Behörden;

c)

Artikel 29 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2007/59/EG betreffend Informationen für die Kommission und andere zuständige Behörden;

d)

Artikel 29 Absatz 5 der Richtlinie 2007/59/EG betreffend die Befassung der Kommission.

(2)   Die Verwaltungszusammenarbeit gemäß Absatz 1 erfolgt nach dem in Anhang II festgelegten Verfahren.

Artikel 6

Bewertung

(1)   Die Kommission nimmt eine Bewertung des Pilotprojekts vor, um zu beurteilen, ob das in Artikel 1 genannte Ziel erreicht wurde; sie erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens drei Jahre nach dessen Beginn Bericht und geht dabei auf die folgenden Kriterien ein:

a)

Datenschutz;

b)

Kostenwirksamkeit;

c)

Wirksamkeit der Übersetzungsmodule;

d)

Benutzerfreundlichkeit;

e)

Zufriedenheit der Nutzer insgesamt.

(2)   Die Bewertung des Pilotprojekts stützt sich auf statistische Daten des IMI und auf Feedback von den Teilnehmern, das die Ergebnisse mindestens einer Online-Umfrage bei den Nutzern der zuständigen Behörden umfasst.

Artikel 7

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 14. Februar 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1.

(2)  Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur (Agenturverordnung) (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 1).

(4)  Entscheidung 2010/17/EG der Kommission vom 29. Oktober 2009 zur Festlegung der Eckdaten der Register der Fahrerlaubnisse und Zusatzbescheinigungen für Triebfahrzeugführer gemäß Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 8 vom 13.1.2010, S. 17).

(5)  Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazitäten der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44).


ANHANG I

VERFAHREN FÜR INFORMATIONSERSUCHEN

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ANHANG II

MELDEVERFAHREN

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