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Document 02007L0046-20140101

    Consolidated text: Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2007/46/2014-01-01

    2007L0046 — DE — 01.01.2014 — 012.001


    Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

    ►B

    RICHTLINIE 2007/46/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 5. September 2007

    zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge

    (Rahmenrichtlinie)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (ABl. L 263, 9.10.2007, p.1)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      No

    page

    date

    ►M1

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1060/2008 DER KOMMISSION vom 7. Oktober 2008

      L 292

    1

    31.10.2008

    ►M2

    VERORDNUNG (EG) Nr. 78/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Januar 2009

      L 35

    1

    4.2.2009

    ►M3

    VERORDNUNG (EG) Nr. 79/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Januar 2009

      L 35

    32

    4.2.2009

    ►M4

    VERORDNUNG (EG) Nr. 385/2009 DER KOMMISSION vom 7. Mai 2009

      L 118

    13

    13.5.2009

    ►M5

    VERORDNUNG (EG) Nr. 595/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Juni 2009

      L 188

    1

    18.7.2009

    ►M6

    VERORDNUNG (EG) Nr. 661/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Juli 2009

      L 200

    1

    31.7.2009

     M7

    RICHTLINIE 2010/19/EU DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 9. März 2010

      L 72

    17

    20.3.2010

    ►M9

    VERORDNUNG (EU) Nr. 371/2010 DER KOMMISSION vom 16. April 2010

      L 110

    1

    1.5.2010

    ►M10

    VERORDNUNG (EU) Nr. 183/2011 DER KOMMISSION vom 22. Februar 2011

      L 53

    4

    26.2.2011

    ►M11

    VERORDNUNG (EU) Nr. 582/2011 DER KOMMISSION vom 25. Mai 2011

      L 167

    1

    25.6.2011

    ►M12

    VERORDNUNG (EU) Nr. 678/2011 DER KOMMISSION vom 14. Juli 2011

      L 185

    30

    15.7.2011

    ►M13

    VERORDNUNG (EU) Nr. 65/2012 DER KOMMISSION vom 24. Januar 2012

      L 28

    24

    31.1.2012

    ►M14

    VERORDNUNG (EU) Nr. 1229/2012 DER KOMMISSION vom 10. Dezember 2012

      L 353

    1

    21.12.2012

    ►M15

    VERORDNUNG (EU) Nr. 1230/2012 DER KOMMISSION vom 12. Dezember 2012

      L 353

    31

    21.12.2012

    ►M16

    VERORDNUNG (EU) Nr. 143/2013 DER KOMMISSION vom 19. Februar 2013

      L 47

    51

    20.2.2013

    ►M17

    VERORDNUNG (EU) Nr. 171/2013 DER KOMMISSION vom 26. Februar 2013

      L 55

    9

    27.2.2013

    ►M18

    VERORDNUNG (EU) Nr. 195/2013 DER KOMMISSION vom 7. März 2013

      L 65

    1

    8.3.2013

    ►M19

    RICHTLINIE 2013/15/EU DES RATES vom 13. Mai 2013

      L 158

    172

    10.6.2013


    Berichtigt durch:

    ►C1

    Berichtigung, ABl. L 127 vom 26.5.2009, S. 22  (385/2009)




    ▼B

    RICHTLINIE 2007/46/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 5. September 2007

    zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge

    (Rahmenrichtlinie)

    (Text von Bedeutung für den EWR)



    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 1 ),

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags ( 2 ),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ( 3 ) ist mehrfach in wesentlichen Punkten geändert worden. Anlässlich neuerlicher Änderungen empfiehlt sich aus Gründen der Klarheit eine Neufassung.

    (2)

    Im Interesse der Verwirklichung und des Funktionierens des Binnenmarktes der Gemeinschaft sollten die Genehmigungssysteme der Mitgliedstaaten durch ein gemeinschaftliches Genehmigungsverfahren ersetzt werden, das auf dem Grundsatz einer vollständigen Harmonisierung beruht.

    (3)

    Die technischen Anforderungen für Systeme, Bauteile, selbstständige technische Einheiten und Fahrzeuge sollten in Rechtsakten harmonisiert und spezifiziert werden. Diese Rechtsakte sollten vor allem auf eine hohe Verkehrssicherheit, hohen Gesundheits- und Umweltschutz, rationelle Energienutzung und wirksamen Schutz gegen unbefugte Benutzung abzielen.

    (4)

    In der Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ( 4 ) war die Anwendung des gemeinschaftlichen Typgenehmigungsverfahrens für vollständige Fahrzeuge auf Fahrzeuge der Klasse M1 beschränkt, jedoch sollte diese Richtlinie zur Vollendung des Binnenmarktes und zur Sicherstellung seines ordnungsgemäßen Funktionierens für alle Fahrzeugklassen gelten, damit den Herstellern durch die gemeinschaftliche Typgenehmigung die Vorteile des Binnenmarktes zugute kommen.

    (5)

    Damit die Hersteller sich auf die neuen harmonisierten Verfahren einstellen können, sollte eine ausreichend lange Übergangszeit eingeräumt werden, ehe das gemeinschaftliche Typgenehmigungsverfahren für in einer einzigen Stufe gefertigte Fahrzeuge anderer Klassen als M1 verbindlich wird. Für Fahrzeuge, die nicht der Klasse M1 angehören und eine Mehrstufengenehmigung erfordern, ist eine längere Übergangszeit erforderlich, weil Aufbauhersteller in das Typgenehmigungsverfahren einbezogen werden, die in dieser Hinsicht noch ausreichende Erfahrung sammeln müssen, damit die erforderlichen Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt werden können. Aufgrund der Bedeutung, die der Sicherheit von Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 zukommt, ist es jedoch notwendig, dass diese Fahrzeuge während der Übergangszeit, in der weiterhin das nationale Typgenehmigungsverfahren gilt, um den Herstellern Gelegenheit zu geben, Erfahrung mit dem EG-Typgenehmigungsverfahren zu sammeln, die technischen Anforderungen der harmonisierten Richtlinien erfüllen.

    (6)

    Hersteller von Kleinserienfahrzeugen konnten die Vorteile des Binnenmarktes bisher nur zum Teil nutzen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass sich die Verkehrssicherheit und der Umweltschutz deutlich verbessern lassen, wenn Kleinserienfahrzeuge vollständig in das gemeinschaftliche Typgenehmigungssystem für Fahrzeuge einbezogen werden; dies sollte mit Fahrzeugen der Klasse M1 beginnen.

    (7)

    Zur Verhinderung von Missbrauch sollten vereinfachte Verfahren für Kleinserienfahrzeuge nur im Falle sehr begrenzter Produktionszahlen in Anspruch genommen werden können. Es ist daher notwendig, den Begriff der Kleinserie anhand der Zahl der hergestellten Fahrzeuge genauer zu fassen.

    (8)

    Es ist wichtig, die Einzelgenehmigung von Fahrzeugen zu ermöglichen, um das Mehrstufen-Genehmigungsverfahren genügend flexibel zu halten. Bis zum Erlass harmonisierter gemeinschaftlicher Vorschriften sollte es den Mitgliedstaaten jedoch weiterhin gestattet sein, Einzelgenehmigungen nach ihren nationalen Bestimmungen zu erteilen.

    (9)

    Bis zur Anwendung des gemeinschaftlichen Typgenehmigungsverfahrens für Fahrzeuge anderer Klassen als M1 sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, weiterhin nationale Typgenehmigungen zu erteilen, und entsprechende Übergangsbestimmungen sollten festgelegt werden.

    (10)

    Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse ( 5 ) erlassen werden.

    (11)

    Mit dem Beschluss 97/836/EG des Rates ( 6 ) ist die Gemeinschaft dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“), beigetreten.

    Folglich sollten Regelungen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (nachstehend „UN/ECE-Regelungen“ genannt), denen die Gemeinschaft gemäß dem genannten Beschluss beitritt, sowie Änderungen von UN/ECE-Regelungen, denen die Gemeinschaft bereits beigetreten ist, in das gemeinschaftliche Typgenehmigungsverfahren entweder als Anforderungen für die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge oder als Alternativen zum geltenden Gemeinschaftsrecht übernommen werden. Insbesondere wenn die Gemeinschaft durch einen Beschluss des Rates entscheidet, dass eine UN/ECE-Regelung in das gemeinschaftliche Typgenehmigungsverfahren für Fahrzeuge aufzunehmen ist und bestehende Gemeinschaftsvorschriften ersetzen soll, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die erforderlichen Änderungen dieser Richtlinie vorzunehmen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie oder eine Ergänzung dieser Richtlinie durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

    (12)

    Im Interesse einer besseren Rechtsetzung und Vereinfachung und zur Vermeidung der Notwendigkeit einer ständigen Aktualisierung von Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über technische Spezifikationen sollte es möglich sein, in dieser Richtlinie oder in den Einzelrichtlinien und Einzelverordnungen Verweise auf bestehende internationale Normen und Regelungen vorzusehen, ohne sie im gemeinschaftlichen rechtlichen Rahmen wiederholen zu müssen.

    (13)

    Um sicherzustellen, dass das Verfahren zur Überwachung der Übereinstimmung der Produktion, das einen der Eckpfeiler des gemeinschaftlichen Typgenehmigungsverfahrens darstellt, richtig eingeführt worden ist und ordnungsgemäß funktioniert, sollten die Hersteller regelmäßig durch die zuständige Behörde oder einen dafür bestellten und ausreichend qualifizierten Technischen Dienst überprüft werden.

    (14)

    Mit den Rechtsvorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen soll in erster Linie sichergestellt werden, dass neue Fahrzeuge, Bauteile und selbstständige technische Einheiten, die in Verkehr gebracht werden, ein hohes Sicherheits- und Umweltschutzniveau bieten. Dieses Ziel sollte nicht durch den Einbau bestimmter Teile oder Ausrüstungen nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme von Fahrzeugen beeinträchtigt werden. Daher sollten geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass Teile oder Ausrüstungen, die in Fahrzeuge eingebaut werden können und die Funktionsweise von Systemen, die in Bezug auf Sicherheit und Umweltschutz von wesentlicher Bedeutung sind, erheblich beeinträchtigen können, einer vorhergehenden Kontrolle durch eine Genehmigungsbehörde unterliegen, bevor sie zum Kauf angeboten werden. Diese Maßnahmen sollten als technische Bestimmungen für die Anforderungen ausgestaltet werden, denen diese Teile oder Ausrüstungen entsprechen müssen.

    (15)

    Diese Maßnahmen sollten nur für eine begrenzte Anzahl von Teilen oder Ausrüstungen gelten. Das Verzeichnis dieser Teile oder Ausrüstungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen sollten nach Anhörung der interessierten Kreise erstellt werden. Bei der Erstellung des Verzeichnisses sollte die Kommission die interessierten Kreise auf der Grundlage eines Berichts konsultieren und sich um ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Erfordernis einer Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr und des Umweltschutzes und dem Interesse der Verbraucher, Hersteller und Händler an der Aufrechterhaltung des Wettbewerbs auf dem Zubehör- und Ersatzteilmarkt bemühen.

    (16)

    Das Verzeichnis der Teile und Ausrüstungen, die betroffenen wesentlichen Systeme sowie die Prüfverfahren und Durchführungsmaßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG festgelegt werden. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie oder eine Ergänzung dieser Richtlinie durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des genannten Beschlusses zu erlassen.

    (17)

    Diese Richtlinie stellt eine Reihe spezifischer Sicherheitsanforderungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit ( 7 ) dar, mit denen spezifische Anforderungen für den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher festgelegt werden. Daher müssen Vorschriften erlassen werden, um sicherzustellen, dass der Hersteller für den Fall ernster Risiken für Verbraucher, die von einem Fahrzeug aufgrund der Anwendung der vorliegenden Richtlinie oder der in Anhang IV aufgeführten Rechtsakte ausgehen, wirksame Schutzmaßnahmen getroffen hat, einschließlich des Rückrufs von Fahrzeugen. Die Genehmigungsbehörden sollten daher beurteilen können, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen ausreichend sind oder nicht.

    (18)

    Es ist wichtig, dass die Hersteller den Fahrzeugbesitzern sachdienliche Informationen geben, um eine unsachgemäße Benutzung von Sicherheitseinrichtungen zu verhindern. Entsprechende Bestimmungen sollten in diese Richtlinie aufgenommen werden.

    (19)

    Es ist ferner wichtig, dass die Hersteller von Ausrüstungen Zugang zu bestimmten Informationen erhalten, über die nur die Fahrzeughersteller verfügen, d. h. zu technischen Informationen, einschließlich Zeichnungen, die sie für die Entwicklung von Teilen für den Zubehör- und Ersatzteilmarkt benötigen.

    (20)

    Ebenso ist es wichtig, dass die Hersteller die Informationen unabhängigen Marktbeteiligten problemlos zugänglich machen, um die Instandsetzung und Wartung von Kraftfahrzeugen unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs sicherzustellen. Diese Informationsanforderungen wurden inzwischen in gemeinschaftliche Rechtsvorschriften aufgenommen, und zwar insbesondere in die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge ( 8 ), mit der Maßgabe, dass die Kommission spätestens vier Jahre nach dem Inkrafttreten der genannten Verordnung einen Bericht über das Funktionieren der Regelung für den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen unterbreitet und prüft, ob es zweckmäßig wäre, alle Bestimmungen über den Zugang zu solchen Informationen in einer revidierten Rahmenrichtlinie für die Typgenehmigung zu konsolidieren.

    (21)

    Im Interesse der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens sollten die Maßnahmen zur Durchführung der Einzelrichtlinien und Einzelverordnungen sowie zur Änderung der Anhänge der vorliegenden Richtlinie sowie der Einzelrichtlinien und Einzelverordnungen, insbesondere zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, gemäß dem Beschluss 1999/468/EG erlassen werden. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie sowie der Einzelrichtlinien und Einzelverordnungen oder ihre Ergänzung durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des genannten Beschlusses zu erlassen. Das gleiche Verfahren sollte für Anpassungen gelten, die für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen für Menschen mit Behinderungen erforderlich sind.

    (22)

    Die Erfahrung zeigt, dass unter Umständen unverzüglich geeignete Maßnahmen getroffen werden müssen, um die Straßenverkehrsteilnehmer besser zu schützen, wenn Mängel in geltenden Rechtsvorschriften festgestellt worden sind. In solchen dringenden Fällen sollten die notwendigen Änderungen der Einzelrichtlinien oder Einzelverordnungen gemäß dem Beschluss 1999/468/EG erlassen werden. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Einzelrichtlinien und Einzelverordnungen oder ihre Ergänzung durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des genannten Beschlusses zu erlassen.

    (23)

    Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Vollendung des Binnenmarktes durch die Einführung eines verbindlichen Systems gemeinschaftlicher Typgenehmigungen für alle Fahrzeugklassen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs der Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

    (24)

    Die Pflicht zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu den bisherigen Richtlinien wesentlich geändert wurden. Die Pflicht zur Umsetzung der unverändert gebliebenen Bestimmungen ergibt sich aus den bisherigen Richtlinien.

    (25)

    Gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung ( 9 ) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.

    (26)

    Diese Richtlinie sollte die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang XX Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der aufgeführten Richtlinien in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinien unberührt lassen.

    (27)

    Die Anforderungen dieser Richtlinie stehen im Einklang mit den in dem Aktionsplan „Vereinfachung und Verbesserung des Regelungsumfelds“ niedergelegten Grundsätzen.

    (28)

    Vor allem ist es wichtig, dass künftige Maßnahmen, die auf der Grundlage dieser Richtlinie vorgeschlagen werden, oder Verfahren, die in Anwendung dieser Richtlinie durchgeführt werden sollen, mit diesen Grundsätzen übereinstimmen, auf die in der Mitteilung der Kommission „Ein wettbewerbsfähiges Kfz-Regelungssystem für das 21. Jahrhundert“ erneut verwiesen wird —

    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:



    KAPITEL I

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Gegenstand

    Diese Richtlinie schafft einen harmonisierten Rahmen mit den Verwaltungsvorschriften und allgemeinen technischen Anforderungen für die Genehmigung aller in ihren Geltungsbereich fallenden Neufahrzeuge und der zur Verwendung in diesen Fahrzeugen bestimmten Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten; damit sollen ihre Zulassung, ihr Verkauf und ihre Inbetriebnahme in der Gemeinschaft erleichtert werden.

    Diese Richtlinie enthält außerdem die Vorschriften für den Verkauf und die Inbetriebnahme von Teilen und Ausrüstungen für Fahrzeuge, die nach dieser Richtlinie genehmigt wurden.

    Zur Durchführung dieser Richtlinie werden in Rechtsakten besondere technische Anforderungen für den Bau und den Betrieb von Fahrzeugen festgelegt; Anhang IV enthält eine vollständige Auflistung dieser Rechtsakte.

    Artikel 2

    Geltungsbereich

    (1)  Diese Richtlinie gilt für die Typgenehmigung von Fahrzeugen, die in einer oder mehreren Stufen zur Teilnahme am Straßenverkehr konstruiert und gebaut werden, sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten, die für derartige Fahrzeuge konstruiert und gebaut sind.

    Sie gilt auch für die Einzelgenehmigung derartiger Fahrzeuge.

    Diese Richtlinie gilt auch für Teile und Ausrüstungen für Fahrzeuge, die unter diese Richtlinie fallen.

    (2)  Diese Richtlinie gilt nicht für die Typgenehmigung oder die Einzelgenehmigung folgender Fahrzeuge:

    a) land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen im Sinne der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge ( 10 ) und Anhänger, die speziell dafür konstruiert und gebaut sind, von einer solchen Zugmaschine gezogen zu werden;

    b) vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge ( 11 );

    c) Gleiskettenfahrzeuge.

    (3)  Die Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung gemäß dieser Richtlinie ist für folgende Fahrzeuge fakultativ möglich:

    a) Fahrzeuge, die hauptsächlich für den Einsatz auf Baustellen, in Steinbrüchen, in Häfen oder auf Flughäfen konstruiert und gebaut sind;

    b) Fahrzeuge, die für den Einsatz durch die Streitkräfte, den Katastrophenschutz, die Feuerwehr und die Ordnungskräfte konstruiert und gebaut sind, und

    c) selbstfahrende Arbeitsmaschinen,

    sofern diese Fahrzeuge die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen. Derartige fakultative Genehmigungen lassen die Anwendung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen ( 12 ) unberührt.

    (4)  Die Einzelgenehmigung gemäß dieser Richtlinie ist für folgende Fahrzeuge fakultativ möglich:

    a) Fahrzeuge, die ausschließlich für Straßenrennen bestimmt sind;

    b) Prototypen von Fahrzeugen, die unter der Verantwortung eines Herstellers zur Durchführung eines speziellen Testprogramms auf der Straße betrieben werden, sofern sie speziell für diesen Zweck konstruiert und gebaut wurden.

    Artikel 3

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieser Richtlinie und der in Anhang IV aufgeführten Rechtsakte — soweit dort nichts anderes bestimmt ist — bezeichnet der Ausdruck

    1. „Rechtsakt“ eine Einzelrichtlinie, eine Einzelverordnung oder eine dem Geänderten Übereinkommen von 1958 als Anhang beigefügte UN/ECE-Regelung;

    2. „Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung“ eine in Anhang IV Teil 1 aufgeführte Richtlinie oder Verordnung. Dieser Begriff erfasst auch deren Durchführungsrechtsakte;

    3. „Typgenehmigung“ das Verfahren, nach dem ein Mitgliedstaat bescheinigt, dass ein Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen entspricht;

    4. „nationale Typgenehmigung“ ein Typgenehmigungsverfahren nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats; die Gültigkeit einer solchen Genehmigung beschränkt sich auf das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats;

    5. „EG-Typgenehmigung“ das Verfahren, nach dem ein Mitgliedstaat bescheinigt, dass ein Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen dieser Richtlinie und der in Anhang IV oder XI aufgeführten Rechtsakte entspricht;

    6. „Einzelgenehmigung“ das Verfahren, nach dem ein Mitgliedstaat bescheinigt, dass ein bestimmtes Fahrzeug oder ein Fahrzeug, das eine Einzelausführung darstellt, den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen entspricht;

    7. „Mehrstufen-Typgenehmigung“ das Verfahren, nach dem ein oder mehrere Mitgliedstaaten bescheinigen, dass — je nach Fertigungsstand — ein Typ eines unvollständigen oder vervollständigten Fahrzeugs den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen dieser Richtlinie entspricht;

    8. „Mehrphasen-Typgenehmigung“ ein Fahrzeug-Genehmigungsverfahren, bei dem schrittweise für sämtliche zum Fahrzeug gehörigen Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten die EG-Typgenehmigungen erteilt werden, und das schließlich zur Genehmigung des vollständigen Fahrzeugs führt;

    9. „Einphasen-Typgenehmigung“ ein Genehmigungsverfahren, bei dem das gesamte Fahrzeug in einem einzigen Vorgang genehmigt wird;

    10. „gemischte Typgenehmigung“ ein Mehrphasen-Typgenehmigungsverfahren, bei dem die Genehmigungen für ein System oder mehrere Systeme in der Schlussphase des Genehmigungsverfahrens für das gesamte Fahrzeug erteilt werden, ohne dass für diese Systeme ein EG-Typgenehmigungsbogen ausgestellt werden muss;

    11. „Kraftfahrzeug“ ein vollständiges, vervollständigtes oder unvollständiges Fahrzeug mit eigener Antriebsmaschine, mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h;

    12. „Anhänger“ ein Fahrzeug auf Rädern ohne eigenen Antrieb, das dafür konstruiert und gebaut ist, von einem Kraftfahrzeug gezogen zu werden;

    13. „Fahrzeug“ ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger im Sinne der Nummern 11 und 12;

    14. „Hybridkraftfahrzeug“ ein Fahrzeug mit mindestens zwei verschiedenen Energiewandlern und zwei verschiedenen Energiespeichersystemen (im Fahrzeug) zum Zwecke des Fahrzeugantriebs;

    15. „Hybridelektrofahrzeug“ ein Hybridfahrzeug, das zum Zwecke des mechanischen Antriebs aus folgenden Quellen im Fahrzeug gespeicherte Energie/Leistung bezieht:

     einem Betriebskraftstoff;

     einer Speichereinrichtung für elektrische Energie/Leistung (z. B. Batterie, Kondensator, Schwungrad/Generator usw.);

    16. „selbstfahrende Arbeitsmaschine“ ein Fahrzeug mit eigenem Antrieb, das speziell für die Verrichtung von Arbeiten konstruiert und gebaut und bauartbedingt nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern geeignet ist. Eine Maschine, die auf einem Kraftfahrzeugfahrgestell montiert ist, gilt nicht als selbstfahrende Arbeitsmaschine;

    17. „Typ eines Fahrzeugs“ Fahrzeuge einer bestimmten Fahrzeugklasse, die sich zumindest hinsichtlich der in Anhang II Teil B aufgeführten wesentlichen Merkmale nicht unterscheiden. Ein Fahrzeugtyp kann Varianten und Versionen im Sinne des Anhangs II Teil B umfassen;

    18. „Basisfahrzeug“ ein Fahrzeug, das für die erste Stufe eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens verwendet wird;

    19. „unvollständiges Fahrzeug“ ein Fahrzeug, das mindestens einer weiteren Vervollständigungsstufe unterzogen werden muss, damit es den einschlägigen technischen Anforderungen dieser Richtlinie entspricht;

    20. „vervollständigtes Fahrzeug“ ein Fahrzeug, das einem Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahren unterzogen wurde und den einschlägigen technischen Anforderungen dieser Richtlinie entspricht;

    21. „vollständiges Fahrzeug“ ein Fahrzeug, das keiner Vervollständigung bedarf, um die einschlägigen technischen Anforderungen dieser Richtlinie zu erfüllen;

    22. „Fahrzeug aus einer auslaufenden Serie“ ein Fahrzeug aus dem Lagerbestand, das nicht zugelassen, verkauft oder in Betrieb genommen werden kann, weil neue technische Anforderungen in Kraft getreten sind, für die es nicht genehmigt wurde;

    23. „System“ eine den Anforderungen eines der Rechtsakte unterliegende Gesamtheit von Einrichtungen, die gemeinsam eine oder mehrere bestimmte Funktionen in einem Fahrzeug erfüllen;

    24. „Bauteil“ eine den Anforderungen eines Rechtsakts unterliegende Einrichtung, die Bestandteil eines Fahrzeugs sein soll und für die unabhängig von einem Fahrzeug eine Typgenehmigung erteilt werden kann, sofern der Rechtsakt dies ausdrücklich vorsieht;

    25. „selbstständige technische Einheit“ eine den Anforderungen eines Rechtsakts unterliegende Einrichtung, die Bestandteil eines Fahrzeugs sein soll und für die gesondert, jedoch nur in Bezug auf einen oder mehrere bestimmte Fahrzeugtypen eine Typgenehmigung erteilt werden kann, sofern der Rechtsakt dies ausdrücklich vorsieht;

    26. „Originalteil oder -ausrüstung“ ein Teil oder eine Ausrüstung, das/die nach den Spezifikationen und Produktionsnormen gefertigt wird, die der Fahrzeughersteller für die Fertigung von Teilen oder Ausrüstungen für den Bau des betreffenden Fahrzeugs vorschreibt. Hierzu gehören Teile oder Ausrüstungen, die auf derselben Fertigungsstraße gefertigt wurden wie die Teile oder Ausrüstungen für den Bau des Fahrzeugs. Bis zum Nachweis des Gegenteils ist davon auszugehen, dass Teile Originalteile sind, wenn der Hersteller bescheinigt, dass die Teile die gleiche Qualität aufweisen wie die für den Bau des betreffenden Fahrzeugs verwendeten Bauteile und nach den Spezifikationen und Produktionsnormen des Fahrzeugherstellers gefertigt wurden;

    27. „Hersteller“ die Person oder Stelle, die gegenüber der Genehmigungsbehörde für alle Belange des Typgenehmigungs- oder Autorisierungsverfahrens sowie für die Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion verantwortlich ist. Die Person oder Stelle muss nicht notwendigerweise an allen Stufen der Herstellung des Fahrzeugs, des Systems, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit, das bzw. die Gegenstand des Genehmigungsverfahrens ist, unmittelbar beteiligt sein;

    28. „Bevollmächtigter des Herstellers“ eine in der Gemeinschaft niedergelassene natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller ordnungsgemäß dazu bevollmächtigt wurde, den Hersteller in den von dieser Richtlinie geregelten Angelegenheiten bei der Genehmigungsbehörde zu vertreten und in seinem Namen zu handeln; in den Fällen, in denen der Begriff „Hersteller“ verwendet wird, ist darunter entweder der Hersteller oder sein Bevollmächtigter zu verstehen;

    29. „Genehmigungsbehörde“ die Behörde eines Mitgliedstaats, die zuständig ist für alle Belange der Typgenehmigung für Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten oder der Einzelgenehmigung für ein Fahrzeug sowie für das Autorisierungsverfahren und für die Ausstellung und gegebenenfalls den Entzug von Genehmigungsbögen; sie fungiert ferner als Kontaktstelle für die Genehmigungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, benennt die Technischen Dienste und sorgt dafür, dass der Hersteller seine Pflichten in Bezug auf die Übereinstimmung der Produktion erfüllt;

    30. „zuständige Behörde“ in Artikel 42 entweder die Genehmigungsbehörde oder eine benannte Behörde oder eine im Auftrag einer dieser Behörden tätige Akkreditierungsstelle;

    31. „Technischer Dienst“ eine Organisation oder Stelle, die von der Genehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats als Prüflabor für die Durchführung von Prüfungen oder als Konformitätsbewertungsstelle für die Durchführung der Anfangsbewertung und anderer Prüfungen und Kontrollen im Auftrag der Genehmigungsbehörde benannt wurde, wobei diese Aufgaben auch von der Genehmigungsbehörde selbst wahrgenommen werden können;

    32. „virtuelles Prüfverfahren“ Computersimulationen einschließlich Berechnungen, mit denen nachgewiesen wird, dass ein Fahrzeug, ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit den technischen Anforderungen eines Rechtsakts entspricht. Im Rahmen eines virtuellen Verfahrens ist es nicht erforderlich, die Prüfung an einem physisch vorhandenen Fahrzeug, System oder Bauteil oder einer physisch vorhandenen selbstständigen technischen Einheit durchzuführen;

    33. „Typgenehmigungsbogen“ das Dokument, mit dem die Genehmigungsbehörde amtlich bescheinigt, dass für einen Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit eine Genehmigung erteilt wurde;

    34. „EG-Typgenehmigungsbogen“ die in Anhang VI der vorliegenden Richtlinie oder im entsprechenden Anhang einer Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung wiedergegebene Urkunde, wobei der Mitteilungsvordruck im entsprechenden Anhang einer der UN/ECE-Regelungen, die in Anhang IV Teil I oder II dieser Richtlinie aufgeführt sind, als gleichwertig gilt;

    35. „Einzelgenehmigungsbogen“ das Dokument, mit dem die Genehmigungsbehörde amtlich bescheinigt, dass für ein Einzelfahrzeug eine Genehmigung erteilt wurde;

    36. „Übereinstimmungsbescheinigung“ das in Anhang IX wiedergegebene, vom Hersteller ausgestellte Dokument, mit dem bescheinigt wird, dass ein Fahrzeug aus der Baureihe eines nach dieser Richtlinie genehmigten Typs zum Zeitpunkt seiner Herstellung allen Rechtsakten entspricht;

    37. „Beschreibungsbogen“ das in Anhang I oder III oder im entsprechenden Anhang einer Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung wiedergegebene Dokument, das die Beschreibungsmerkmale enthält, die vom Antragsteller anzugeben sind; der Beschreibungsbogen kann auch in elektronischer Form vorgelegt werden;

    38. „Beschreibungsmappe“ die Gesamtdokumentation einschließlich Beschreibungsbogen, Berechnungen, Daten, Zeichnungen, Fotografien usw., die vom Antragsteller einzureichen ist; diese Mappe kann auch in elektronischer Form vorgelegt werden;

    39. „Beschreibungsunterlagen“ die Beschreibungsmappe zuzüglich der Prüfberichte und aller anderen Schriftstücke, die der Technische Dienst oder die Genehmigungsbehörde im Zuge der Ausübung ihrer Aufgaben der Beschreibungsmappe beigefügt haben; die Beschreibungsunterlagen können auch in elektronischer Form vorgelegt werden;

    40. „Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen“ das Dokument, das den Inhalt der Beschreibungsunterlagen mit geeigneter Seitennummerierung oder mit einer anderen Kennzeichnung angibt, die das Auffinden aller Seiten zweifelsfrei ermöglicht; dieses Dokument ist so zu gestalten, dass die aufeinander folgenden Schritte des EG-Typgenehmigungsverfahrens und insbesondere das Datum der Überarbeitungen und Aktualisierungen der Beschreibungsunterlagen festgehalten werden.



    KAPITEL II

    ALLGEMEINE PFLICHTEN

    Artikel 4

    Pflichten der Mitgliedstaaten

    (1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Hersteller, die eine Genehmigung beantragen, ihre Pflichten gemäß dieser Richtlinie erfüllen.

    (2)  Die Mitgliedstaaten erteilen eine Genehmigung für Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten nur, wenn diese den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen.

    (3)  Die Mitgliedstaaten gestatten die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten nur, wenn diese den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen.

    Die Mitgliedstaaten dürfen die Zulassung, den Verkauf, die Inbetriebnahme oder die Teilnahme am Straßenverkehr von Fahrzeugen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten nicht unter Verweis auf die von dieser Richtlinie erfassten Aspekte des Baus oder der Wirkungsweise untersagen, beschränken oder behindern, wenn diese den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen.

    (4)  Die Mitgliedstaaten errichten oder benennen die Behörden, die für Genehmigungsangelegenheiten zuständig sind; sie notifizieren der Kommission die Errichtung oder Benennung gemäß Artikel 43.

    Bei der Notifizierung sind Name, Anschrift einschließlich der elektronischen Anschrift sowie der Zuständigkeitsbereich der Genehmigungsbehörden anzugeben.

    Artikel 5

    Pflichten der Hersteller

    (1)  Der Hersteller ist gegenüber der Genehmigungsbehörde für alle Belange des Genehmigungsverfahrens und für die Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion verantwortlich, und zwar auch dann, wenn er nicht an allen Stufen der Herstellung des Fahrzeugs, des Systems, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit unmittelbar beteiligt ist.

    (2)  Im Falle einer Mehrstufen-Typgenehmigung ist jeder Hersteller für die Genehmigung und die Übereinstimmung der Produktion der Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten, die er auf seiner Fahrzeug-Fertigungsstufe hinzufügt, verantwortlich.

    Verändert ein Hersteller Bauteile oder Systeme, die auf früheren Fertigungsstufen bereits genehmigt wurden, so ist er für die Genehmigung und die Übereinstimmung der Produktion dieser Bauteile und Systeme verantwortlich.

    (3)  Ein außerhalb der Gemeinschaft ansässiger Hersteller muss für die Zwecke dieser Richtlinie einen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten benennen, der ihn bei der Genehmigungsbehörde vertritt.



    KAPITEL III

    EG-TYPGENEHMIGUNGSVERFAHREN

    Artikel 6

    Verfahren für die Erteilung der EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge

    (1)  Der Hersteller kann zwischen folgenden Verfahren wählen:

    a) Mehrphasen-Typgenehmigung,

    b) Einphasen-Typgenehmigung,

    c) gemischte Typgenehmigung.

    (2)  Ein Antrag auf Mehrphasen-Typgenehmigung umfasst die Beschreibungsmappe mit den Angaben gemäß Anhang III, der sämtliche Typgenehmigungsbögen beigefügt sind, die gemäß den jeweils anwendbaren, in Anhang IV oder Anhang XI aufgeführten Rechtsakten erforderlich sind. Im Falle der Typgenehmigung eines Systems oder einer selbstständigen technischen Einheit gemäß den anwendbaren Rechtsakten hat die Genehmigungsbehörde Zugang zu den zugehörigen Beschreibungsunterlagen, bis die Genehmigung entweder erteilt oder verweigert worden ist.

    (3)  Ein Antrag auf Einphasen-Typgenehmigung umfasst die Beschreibungsmappe mit den einschlägigen Angaben gemäß Anhang I, die in Bezug auf die in Anhang IV oder Anhang XI und gegebenenfalls in Anhang III Teil II aufgeführten Rechtsakte erforderlich sind.

    (4)  Im Falle eines gemischten Typgenehmigungsverfahrens kann die Genehmigungsbehörde einen Hersteller von der Verpflichtung zur Vorlage von einem oder mehreren EG-Typgenehmigungsbögen für Systeme ausnehmen, sofern der Beschreibungsmappe während der Fahrzeuggenehmigungsphase die in Anhang I genannten, für die Genehmigung dieser Systeme notwendigen Angaben beigefügt sind; in diesem Fall ist jeder EG-Typgenehmigungsbogen, auf den die Behörde verzichtet, durch einen Prüfbericht zu ersetzen.

    (5)  Unbeschadet der Absätze 2, 3 und 4 sind für die Mehrstufen-Typgenehmigung folgenden Angaben zu machen:

    a) auf der ersten Stufe diejenigen Teile der Beschreibungsmappe und diejenigen EG-Typgenehmigungsbögen, die für ein vollständiges Fahrzeug erforderlich sind, soweit sie den Fertigungsstand des Basisfahrzeugs betreffen;

    b) auf der zweiten und jeder weiteren Stufe diejenigen Teile der Beschreibungsmappe und diejenigen EG-Typgenehmigungsbögen, die den auf der jeweiligen Stufe zu genehmigenden Umfang betreffen, sowie eine Kopie des EG-Typgenehmigungsbogens für das Fahrzeug, der für die vorangegangene Baustufe erteilt wurde; darüber hinaus hat der Hersteller umfassende Angaben zu den Änderungen und Ergänzungen zu machen, die er an dem Fahrzeug vorgenommen hat.

    Die Angaben nach den Buchstaben a oder b können nach dem gemischten Typgenehmigungsverfahren des Absatzes 4 gemacht werden.

    (6)  Der Hersteller reicht den Antrag bei der Genehmigungsbehörde ein. Für ein und denselben Fahrzeugtyp kann nur ein einziger Antrag in nur einem einzigen Mitgliedstaat eingereicht werden.

    Für jeden zu genehmigenden Typ ist ein gesonderter Antrag einzureichen.

    (7)  Die Genehmigungsbehörde kann vom Hersteller unter Angabe von Gründen zusätzliche Unterlagen anfordern, die für eine Entscheidung über die erforderlichen Prüfungen notwendig sind oder die die Durchführung dieser Prüfungen erleichtern.

    (8)  Der Hersteller stellt der Genehmigungsbehörde die Zahl von Fahrzeugen zur Verfügung, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Typgenehmigungsverfahrens erforderlich ist.

    Artikel 7

    Verfahren für die Erteilung der EG-Typgenehmigung für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten

    (1)  Der Hersteller reicht den Antrag bei der Genehmigungsbehörde ein. Für ein und denselben Typ eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit kann nur ein einziger Antrag in nur einem einzigen Mitgliedstaat eingereicht werden. Für jeden zu genehmigenden Typ ist ein gesonderter Antrag einzureichen.

    (2)  Dem Antrag ist die Beschreibungsmappe beizufügen, deren Inhalt in den Einzelrichtlinien oder Einzelverordnungen festgelegt ist.

    (3)  Die Genehmigungsbehörde kann vom Hersteller unter Angabe von Gründen zusätzliche Unterlagen anfordern, die für eine Entscheidung über die erforderlichen Prüfungen notwendig sind oder die die Durchführung dieser Prüfungen erleichtern.

    (4)  Der Hersteller stellt der Genehmigungsbehörde die Zahl von Fahrzeugen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten zur Verfügung, die gemäß den einschlägigen Einzelrichtlinien oder Einzelverordnungen für die Durchführung der vorgeschriebenen Prüfungen notwendig sind.



    KAPITEL IV

    DURCHFÜHRUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNGSVERFAHREN

    Artikel 8

    Allgemeine Bestimmungen

    (1)  Die Mitgliedstaaten dürfen eine EG-Typgenehmigung nur erteilen, nachdem sie sich vergewissert haben, dass die in Artikel 12 genannten Verfahren ordnungsgemäß und mit zufrieden stellendem Ergebnis durchgeführt wurden.

    (2)  Die Mitgliedstaaten erteilen EG-Typgenehmigungen gemäß den Artikeln 9 und 10.

    (3)  Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit zwar den erforderlichen Bestimmungen entspricht, aber dennoch ein erhebliches Risiko für die Sicherheit im Straßenverkehr darstellt oder die Umwelt oder die öffentliche Gesundheit ernsthaft gefährdet, so kann er die Erteilung der EG-Typgenehmigung verweigern. In diesem Fall übermittelt er den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich ausführliche Unterlagen mit einer Begründung seiner Entscheidung und Belegen für seine Feststellungen.

    (4)  Die EG-Typgenehmigungsbögen sind gemäß Anhang VII zu nummerieren.

    (5)  Die Genehmigungsbehörde übermittelt den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten für jeden Fahrzeugtyp, für den sie eine Genehmigung erteilt hat, innerhalb von 20 Arbeitstagen eine Kopie des EG-Typgenehmigungsbogens einschließlich seiner Anlagen. Die Übermittlung kann auch in elektronischer Form erfolgen.

    (6)  Die Genehmigungsbehörde unterrichtet die Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über jede Verweigerung und jeden Entzug einer Typgenehmigung sowie über die Gründe hierfür.

    (7)  Die Genehmigungsbehörde übermittelt den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten alle drei Monate eine Liste der EG-Typgenehmigungen für Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, die sie im vorangegangenen Dreimonatszeitraum erteilt, geändert, verweigert oder entzogen hat. Diese Liste enthält die in Anhang XIV genannten Angaben.

    (8)  Der Mitgliedstaat, der eine EG-Typgenehmigung erteilt hat, übermittelt auf Verlangen eines anderen Mitgliedstaats innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens eine Kopie des betreffenden EG-Typgenehmigungsbogens mit den zugehörigen Anlagen. Die Übermittlung kann auch in elektronischer Form erfolgen.

    Artikel 9

    Spezifische Bestimmungen für Fahrzeuge

    (1)  Die Mitgliedstaaten erteilen eine EG-Genehmigung für

    a) einen Typ eines Fahrzeugs, der mit den Angaben in der Beschreibungsmappe übereinstimmt und den technischen Anforderungen der in Anhang IV aufgeführten einschlägigen Rechtsakte entspricht;

    b) einen Typ eines Fahrzeugs mit besonderer Zweckbestimmung, der mit den Angaben in der Beschreibungsmappe übereinstimmt und den technischen Anforderungen der in Anhang XI aufgeführten einschlägigen Rechtsakte entspricht.

    Die in Anhang V beschriebenen Verfahren finden Anwendung.

    (2)  Die Mitgliedstaaten erteilen eine Mehrstufen-Typgenehmigung für einen Typ eines unvollständigen oder vervollständigten Fahrzeugs, der mit den Angaben in der Beschreibungsmappe übereinstimmt und, abhängig vom Fertigungsstand des Fahrzeugs, den technischen Anforderungen der in Anhang IV oder Anhang XI aufgeführten einschlägigen Rechtsakte entspricht.

    Die Mehrstufen-Typgenehmigung gilt auch für vollständige Fahrzeuge, die von einem anderen Hersteller umgerüstet oder verändert werden.

    Die in Anhang XVII beschriebenen Verfahren finden Anwendung.

    (3)  Für jeden Fahrzeugtyp hat die Genehmigungsbehörde

    a) alle zutreffenden Abschnitte des EG-Typgenehmigungsbogens, einschließlich der Anlage mit den Prüfergebnissen, deren Muster in Anhang VIII wiedergegeben ist, auszufüllen;

    b) das Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen zu erstellen oder zu überprüfen;

    c) dem Antragsteller den ausgefüllten Typgenehmigungsbogen und seine Anlagen ohne unangemessene Verzögerung auszustellen.

    (4)  Im Falle einer EG-Typgenehmigung, die nach Artikel 20, Artikel 22 oder Anhang XI mit einer Beschränkung ihrer Gültigkeit oder mit Freistellungen von gewissen Bestimmungen der Rechtsakte verbunden ist, sind diese Beschränkungen oder Freistellungen im EG-Typgenehmigungsbogen anzugeben.

    (5)  Wird in der Beschreibungsmappe auf Bestimmungen für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung Bezug genommen, die in Anhang XI aufgeführt sind, so sind diese Bestimmungen im EG-Typgenehmigungsbogen anzugeben.

    (6)  Wählt der Hersteller das gemischte Typgenehmigungsverfahren, so trägt die Genehmigungsbehörde in Teil III des Beschreibungsbogens, dessen Muster in Anhang III wiedergegeben ist, die Angaben zu den nach den jeweiligen Rechtsakten erstellten Prüfberichten ein, zu denen keine EG-Typgenehmigungsbögen vorliegen.

    (7)  Wählt der Hersteller das Einphasen-Typgenehmigungsverfahren, so erstellt die Genehmigungsbehörde nach dem Muster in der Anlage des Anhangs VI eine Liste der anwendbaren Rechtsakte und fügt sie dem EG-Typgenehmigungsbogen bei.

    Artikel 10

    Spezifische Bestimmungen für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten

    (1)  Die Mitgliedstaaten erteilen eine EG-Typgenehmigung für ein System, das mit den Angaben in der Beschreibungsmappe übereinstimmt und den technischen Anforderungen der in Anhang IV oder Anhang XI aufgeführten einschlägigen Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung entspricht.

    (2)  Die Mitgliedstaaten erteilen eine entsprechende EG-Typgenehmigung für ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit, das/die mit den Angaben in der Beschreibungsmappe übereinstimmt und den technischen Anforderungen der in Anhang IV aufgeführten einschlägigen Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung entspricht.

    (3)  Werden Bauteile oder selbstständige technische Einheiten — auch solche, die zur Reparatur oder Wartung eines Fahrzeugs bestimmt sind — zugleich von einer Typgenehmigung für Systeme in Bezug auf ein Fahrzeug erfasst, so ist für sie keine zusätzliche Genehmigung für ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit erforderlich, sofern das in dem entsprechenden Rechtsakt nicht ausdrücklich vorgesehen ist.

    (4)  Wenn ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit nur in Verbindung mit anderen Teilen des Fahrzeugs seine/ihre Funktion erfüllen kann oder nur in Verbindung mit anderen Teilen des Fahrzeugs ein besonderes Merkmal aufweist und daher die Einhaltung der Anforderungen nur dann geprüft werden kann, wenn das Bauteil oder die selbstständige technische Einheit in Verbindung mit diesen anderen Fahrzeugteilen betrieben wird, muss der Geltungsbereich der EG-Typgenehmigung für das Bauteil oder die selbstständige technische Einheit entsprechend eingeschränkt werden. In diesem Fall muss der EG-Typgenehmigungsbogen Angaben zu etwaigen Verwendungsbeschränkungen und besonderen Einbauvorschriften enthalten. Stattet der Fahrzeughersteller das Fahrzeug mit einem solchen Bauteil oder einer solchen selbstständigen technischen Einheit aus, so wird die Einhaltung etwaiger Verwendungsbeschränkungen oder Einbauvorschriften anlässlich der Erteilung der Genehmigung für das Fahrzeug geprüft.

    Artikel 11

    Für die EG-Typgenehmigung erforderliche Prüfungen

    (1)  Die Einhaltung der technischen Vorschriften dieser Richtlinie und der in Anhang IV aufgeführten Rechtsakte wird durch geeignete Prüfungen nachgewiesen, die von den benannten Technischen Diensten durchgeführt werden.

    Die Prüfverfahren sowie die für die Durchführung der Prüfungen erforderlichen Spezialausrüstungen und -werkzeuge werden in den einzelnen Rechtsakten beschrieben.

    (2)  Die erforderlichen Prüfungen werden an Fahrzeugen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten durchgeführt, die für den Typ, für den eine Genehmigung erteilt werden soll, repräsentativ sind.

    Der Hersteller kann jedoch mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde ein Fahrzeug, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit wählen, das/die zwar nicht für den Typ, für den eine Genehmigung erteilt werden soll, repräsentativ ist, aber im Hinblick auf das geforderte Leistungsniveau eine Reihe der ungünstigsten Eigenschaften aufweist. Zur Erleichterung der Entscheidung im Auswahlprozess können virtuelle Prüfverfahren angewandt werden.

    (3)  Als Alternative zu den in Absatz 1 genannten Prüfverfahren können mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde auf Antrag des Herstellers virtuelle Prüfverfahren in Bezug auf die in Anhang XVI aufgeführten Rechtsakte angewandt werden.

    (4)  Die allgemeinen Bedingungen, die virtuelle Prüfverfahren erfüllen müssen, sind in Anlage 1 des Anhangs XVI aufgeführt.

    Für jeden der in Anhang XVI aufgeführten Rechtsakte werden die speziellen Prüfbedingungen und die entsprechenden Verwaltungsvorschriften in Anlage 2 des genannten Anhangs festgelegt.

    (5)  Die Kommission erstellt das Verzeichnis der Rechtsakte, für die ein virtuelles Prüfverfahren zulässig ist, sowie die speziellen Bedingungen und die entsprechenden Verwaltungsvorschriften. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt und aktualisiert.

    Artikel 12

    Übereinstimmung der Produktion

    (1)  Der Mitgliedstaat, der eine EG-Typgenehmigung erteilt, ergreift die notwendigen Maßnahmen nach Anhang X, um — erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten — zu überprüfen, ob geeignete Vorkehrungen getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die hergestellten Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten mit dem genehmigten Typ übereinstimmen.

    (2)  Der Mitgliedstaat, der eine EG-Typgenehmigung erteilt hat, ergreift bezüglich dieser Genehmigung die notwendigen Maßnahmen nach Anhang X, um — erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten — zu überprüfen, ob die Vorkehrungen nach Absatz 1 weiterhin angemessen sind und die hergestellten Fahrzeuge, Systeme, Bauteile bzw. selbstständigen technischen Einheiten weiterhin mit dem genehmigten Typ übereinstimmen.

    Die Überprüfung der Übereinstimmung der hergestellten Erzeugnisse mit dem genehmigten Typ beschränkt sich auf die Verfahren, die in Anhang X und in denjenigen Rechtsakten, die besondere Vorschriften enthalten, aufgeführt sind. Zu diesem Zweck kann die Genehmigungsbehörde des Mitgliedstaats, der die EG-Typgenehmigung erteilt hat, an Proben, die in den Betriebsstätten des Herstellers einschließlich seiner Fertigungsstätten entnommen wurden, jede Prüfung durchführen, die in einem der in Anhang IV oder Anhang XI aufgeführten Rechtsakte vorgeschrieben ist.

    (3)  Stellt ein Mitgliedstaat, der eine EG-Typgenehmigung erteilt hat, fest, dass die in Absatz 1 genannten Vorkehrungen nicht angewandt werden, erheblich von den festgelegten Vorkehrungen und Kontrollplänen abweichen oder nicht mehr angewandt werden, obwohl die Produktion nicht eingestellt wurde, so ergreift dieser Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen — einschließlich des Entzugs der Typgenehmigung —, um sicherzustellen, dass das Verfahren zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion ordnungsgemäß eingehalten wird.



    KAPITEL V

    ÄNDERUNG VON EG-TYPGENEHMIGUNGEN

    Artikel 13

    Allgemeine Bestimmungen

    (1)  Der Hersteller unterrichtet den Mitgliedstaat, der die EG-Typgenehmigung erteilt hat, unverzüglich über jede Änderung der Angaben in den Beschreibungsunterlagen. Dieser Mitgliedstaat entscheidet dann nach den Bestimmungen dieses Kapitels, wie weiter zu verfahren ist. Sofern erforderlich, kann der Mitgliedstaat im Benehmen mit dem Hersteller entscheiden, dass eine neue EG-Typgenehmigung zu erteilen ist.

    (2)  Ein Antrag auf Änderung einer EG-Typgenehmigung wird ausschließlich bei dem Mitgliedstaat eingereicht, der die ursprüngliche EG-Typgenehmigung erteilt hat.

    (3)  Stellt der Mitgliedstaat fest, dass für eine Änderung neue Kontrollen oder neue Prüfungen erforderlich sind, so unterrichtet er den Hersteller entsprechend. Die in den Artikeln 14 und 15 genannten Verfahren gelten erst, nachdem die erforderlichen neuen Kontrollen oder neuen Prüfungen erfolgreich durchgeführt worden sind.

    Artikel 14

    Spezifische Bestimmungen für Fahrzeuge

    (1)  Ändern sich Angaben in den Beschreibungsunterlagen, so wird die Änderung als „Revision“ bezeichnet.

    In diesen Fällen gibt die Genehmigungsbehörde, soweit erforderlich, die revidierten Seiten der Beschreibungsunterlagen heraus, auf denen die Art der Änderung und das Datum der Neuausgabe leicht ersichtlich sind. Eine konsolidierte, aktualisierte Fassung der Beschreibungsunterlagen mit einer ausführlichen Beschreibung der Änderungen erfüllt diese Anforderung.

    (2)  Die Revision wird als „Erweiterung“ bezeichnet, wenn zusätzlich zu den Bestimmungen des Absatzes 1

    a) weitere Kontrollen oder neue Prüfungen erforderlich sind,

    b) Angaben im EG-Typgenehmigungsbogen, außer in den zugehörigen Anlagen, geändert wurden,

    c) neue Anforderungen aufgrund der Rechtsakte, die für den genehmigten Fahrzeugtyp gelten, in Kraft treten.

    In diesen Fällen stellt die Genehmigungsbehörde einen revidierten EG-Typgenehmigungsbogen mit einer Erweiterungsnummer aus, die gegenüber der fortlaufenden Nummer der letzten Erweiterung um eins erhöht wurde.

    Der Grund für die Erweiterung und das Datum der Neuausstellung müssen auf dem Genehmigungsbogen leicht ersichtlich sein.

    (3)  Anlässlich der Herausgabe geänderter Seiten oder einer konsolidierten, aktualisierten Fassung ist das Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen, das dem Genehmigungsbogen als Anlage beigefügt ist, ebenfalls so zu ändern, dass daraus das Datum der jüngsten Erweiterung oder Revision oder das Datum der jüngsten Konsolidierung der aktualisierten Fassung ersichtlich ist.

    (4)  Sind die neuen, in Absatz 2 Buchstabe c genannten Anforderungen unter technischen Gesichtspunkten für den Fahrzeugtyp nicht von Belang oder betreffen sie eine andere Fahrzeugklasse als die, zu der das Fahrzeug gehört, so ist keine Änderung der Typgenehmigung erforderlich.

    Artikel 15

    Spezifische Bestimmungen für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten

    (1)  Ändern sich Angaben in den Beschreibungsunterlagen, so wird die Änderung als „Revision“ bezeichnet.

    In diesen Fällen gibt die Genehmigungsbehörde, soweit erforderlich, die revidierten Seiten der Beschreibungsunterlagen heraus, auf denen die Art der Änderung und das Datum der Neuausgabe leicht ersichtlich sind. Eine konsolidierte, aktualisierte Fassung der Beschreibungsunterlagen mit einer ausführlichen Beschreibung der Änderungen erfüllt diese Anforderung.

    (2)  Eine Revision wird als „Erweiterung“ bezeichnet, wenn zusätzlich zu den Bestimmungen des Absatzes 1

    a) weitere Kontrollen oder neue Prüfungen erforderlich sind,

    b) Angaben im EG-Typgenehmigungsbogen, außer in den zugehörigen Anlagen, geändert wurden,

    c) neue Anforderungen aufgrund der Rechtsakte, die für das genehmigte System oder Bauteil oder die genehmigte selbstständige technische Einheit gelten, in Kraft treten.

    In diesen Fällen stellt die Genehmigungsbehörde einen revidierten EG-Typgenehmigungsbogen mit einer Erweiterungsnummer aus, die gegenüber der fortlaufenden Nummer der letzten Erweiterung um eins erhöht wurde. Ist die Änderung aufgrund von Absatz 2 Buchstabe c erforderlich, so ist der dritte Abschnitt der Genehmigungsnummer zu aktualisieren.

    Der Grund für die Erweiterung und das Datum der Neuausstellung müssen auf dem Genehmigungsbogen leicht ersichtlich sein.

    (3)  Anlässlich der Herausgabe geänderter Seiten oder einer konsolidierten, aktualisierten Fassung ist das Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen, das dem Genehmigungsbogen als Anlage beigefügt ist, ebenfalls so zu ändern, dass daraus das Datum der jüngsten Erweiterung oder Revision oder das Datum der jüngsten Konsolidierung der aktualisierten Fassung ersichtlich ist.

    Artikel 16

    Herausgabe und Bekanntgabe von Änderungen

    (1)  Bei Erweiterung einer Typgenehmigung aktualisiert die Genehmigungsbehörde alle betroffenen Teile des EG-Typgenehmigungsbogens, seiner Anlagen und des Inhaltsverzeichnisses zu den Beschreibungsunterlagen. Der aktualisierte Genehmigungsbogen und seine Anlagen werden dem Antragsteller ohne unangemessene Verzögerung ausgestellt.

    (2)  Im Falle einer Revision stellt die Genehmigungsbehörde dem Antragsteller ohne unangemessene Verzögerung die revidierten Dokumente oder die konsolidierte, aktualisierte Fassung, gegebenenfalls einschließlich des geänderten Inhaltsverzeichnisses zu den Beschreibungsunterlagen, aus.

    (3)  Die Genehmigungsbehörde unterrichtet die Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten nach den in Artikel 8 genannten Verfahren von allen an EG-Typgenehmigungen vorgenommenen Änderungen.



    KAPITEL VI

    GÜLTIGKEIT EINER EG-TYPGENEHMIGUNG FÜR FAHRZEUGE

    Artikel 17

    Erlöschen der Gültigkeit

    (1)  Eine EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge verliert ihre Gültigkeit in jedem der folgenden Fälle:

    a) wenn neue Anforderungen eines für das genehmigte Fahrzeug geltenden Rechtsakts für die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme neuer Fahrzeuge verbindlich werden und eine entsprechende Aktualisierung der Genehmigung nicht möglich ist,

    b) wenn die Produktion des genehmigten Fahrzeugs freiwillig endgültig eingestellt wird,

    c) wenn die Gültigkeitsdauer der Genehmigung aufgrund einer besonderen Beschränkung befristet ist.

    (2)  Wird nur eine Variante innerhalb eines Typs oder nur eine Version innerhalb einer Variante ungültig, so wird die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge nur für die betroffene Variante oder Version ungültig.

    (3)  Wird die Produktion eines bestimmten Fahrzeugtyps endgültig eingestellt, muss der Hersteller die Genehmigungsbehörde, die die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge erteilt hat, davon in Kenntnis setzen. Erhält eine Genehmigungsbehörde eine solche Mitteilung, so unterrichtet sie die Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten innerhalb von 20 Arbeitstagen entsprechend.

    Artikel 27 ist nur anwendbar, wenn die Produktion aufgrund von Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels eingestellt wurde.

    (4)  Unbeschadet des Absatzes 3 setzt der Hersteller die Genehmigungsbehörde, die die EG-Typgenehmigung erteilt hat, davon in Kenntnis, wenn eine EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge ungültig wird.

    Die Genehmigungsbehörde teilt den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten ohne unangemessene Verzögerung alle sachdienlichen Angaben mit, damit gegebenenfalls Artikel 27 angewandt werden kann. Diese Mitteilung enthält insbesondere das Herstellungsdatum und die Fahrzeug-Identifizierungsnummer des letzten hergestellten Fahrzeugs.



    KAPITEL VII

    ÜBEREINSTIMMUNGSBESCHEINIGUNG UND KENNZEICHNUNG

    Artikel 18

    Übereinstimmungsbescheinigung

    (1)  Der Hersteller in seiner Eigenschaft als Inhaber einer EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge legt jedem vollständigen, unvollständigen oder vervollständigten Fahrzeug, das in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellt wurde, eine Übereinstimmungsbescheinigung bei.

    Im Falle eines unvollständigen oder vervollständigten Fahrzeugs trägt der Hersteller auf Seite 2 der Übereinstimmungsbescheinigung nur diejenigen Angaben ein, die in der betreffenden Genehmigungsstufe zu ergänzen oder zu ändern sind, und fügt dieser Bescheinigung alle Übereinstimmungsbescheinigungen der vorangegangenen Genehmigungsstufe bei.

    (2)  Die Übereinstimmungsbescheinigung ist in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft abzufassen. Jeder Mitgliedstaat kann verlangen, dass die Übereinstimmungsbescheinigung in seine Sprache oder Sprachen übersetzt wird.

    (3)  Die Übereinstimmungsbescheinigung muss fälschungssicher sein. Zu diesem Zweck muss das verwendete Papier entweder durch farbige grafische Darstellungen oder das Herstellerzeichen als Wasserzeichen geschützt sein.

    (4)  Die Übereinstimmungsbescheinigung ist vollständig auszufüllen und darf hinsichtlich der Nutzung des Fahrzeugs keine anderen als die in einem Rechtsakt vorgesehenen Beschränkungen enthalten.

    (5)  Die in Anhang IX Teil I wiedergegebene Übereinstimmungsbescheinigung für Fahrzeuge, die nach Artikel 20 Absatz 2 genehmigt wurden, muss in ihrem Titel folgenden Zusatz tragen: „Für vollständige/vervollständigte Fahrzeuge, die nach Artikel 20 typgenehmigt wurden (vorläufige Genehmigung)“.

    (6)  Die in Anhang IX Teil I wiedergegebene Übereinstimmungsbescheinigung für Fahrzeuge, die nach Artikel 22 typgenehmigt wurden, muss in ihrem Titel folgenden Zusatz tragen: „Für vollständige/vervollständigte Fahrzeuge, die als Kleinserienfahrzeuge typgenehmigt wurden“; in der Nähe dieses Zusatzes ist das Herstellungsjahr gefolgt von einer fortlaufenden Nummer anzubringen, die zwischen 1 und der in Anhang XII genannten höchstzulässigen Stückzahl liegt und angibt, um das wievielte zulässige Fahrzeug der im betreffenden Jahr gefertigten Serie es sich handelt.

    (7)  Unbeschadet des Absatzes 1 kann der Hersteller der Zulassungsstelle des Mitgliedstaats die Daten oder Angaben aus der Übereinstimmungsbescheinigung auch in elektronischer Form übermitteln.

    (8)  Nur der Hersteller ist berechtigt, ein Duplikat der Übereinstimmungsbescheinigung auszustellen. Sie ist auf der Vorderseite deutlich sichtbar mit dem Vermerk „Duplikat“ zu kennzeichnen.

    Artikel 19

    EG-Typgenehmigungszeichen

    (1)  Der Hersteller eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit versieht alle in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellten Bauteile bzw. selbstständigen technischen Einheiten, auch wenn sie Bestandteil von Systemen sind, mit dem in der betreffenden Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung vorgeschriebenen EG-Typgenehmigungszeichen.

    (2)  Ist kein EG-Typgenehmigungszeichen erforderlich, so bringt der Hersteller mindestens seinen Firmennamen oder sein Firmenzeichen sowie die Typennummer und/oder eine Identifizierungsnummer an.

    (3)  Das EG-Typgenehmigungszeichen muss dem in der Anlage des Anhangs VII wiedergegebenen Muster entsprechen.



    KAPITEL VIII

    MIT EINZELRICHTLINIEN NICHT ZU VEREINBARENDE NEUE TECHNIKEN ODER KONZEPTE

    Artikel 20

    Ausnahmen für neue Techniken oder Konzepte

    (1)  Auf Antrag des Herstellers können die Mitgliedstaaten eine EG-Typgenehmigung für einen Typ eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit erteilen, bei dem neue Techniken oder Konzepte verwirklicht sind, die mit einem oder mehreren der in Anhang IV Teil I aufgeführten Rechtsakte unvereinbar sind, sofern die Kommission nach dem in Artikel 40 Absatz 3 genannten Verfahren die Erlaubnis dazu erteilt hat.

    (2)  Solange über die Erlaubnis nicht entschieden ist, kann der Mitgliedstaat eine vorläufige Genehmigung erteilen, die nur in seinem Hoheitsgebiet gültig ist und für einen Fahrzeugtyp gilt, der unter die beantragte Ausnahme fällt, sofern er die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten umgehend davon in Kenntnis setzt und ihnen folgende Unterlagen übermittelt:

    a) eine Darlegung der Gründe, weshalb die in dem System, dem Bauteil oder der selbstständigen technischen Einheit verwirklichten Techniken oder Konzepte mit den Anforderungen unvereinbar sind;

    b) eine Beschreibung der davon berührten Sicherheits- und Umweltschutzaspekte sowie der getroffenen Maßnahmen;

    c) eine Beschreibung der durchgeführten Prüfungen und ihrer Ergebnisse zum Nachweis, dass Sicherheit und Umweltschutz mindestens in dem gleichen Maße gewährleistet sind wie durch die Anforderungen, von denen eine Ausnahme beantragt wird.

    (3)  Andere Mitgliedstaaten können beschließen, die in Absatz 2 genannte vorläufige Genehmigung in ihrem Hoheitsgebiet anzuerkennen.

    (4)  Die Kommission entscheidet nach dem in Artikel 40 Absatz 3 genannten Verfahren darüber, ob es dem Mitgliedstaat erlaubt wird, für diesen Fahrzeugtyp eine EG-Typgenehmigung zu erteilen.

    Gegebenenfalls ist in der Entscheidung anzugeben, ob die Gültigkeit der EG-Typgenehmigung in irgendeiner Weise, etwa zeitlich, beschränkt ist. Die Geltungsdauer der EG-Typgenehmigung darf in keinem Fall weniger als 36 Monate betragen.

    Erteilt die Kommission die Erlaubnis nicht, so teilt der Mitgliedstaat dem Inhaber der vorläufigen Typgenehmigung nach Absatz 2 unverzüglich mit, dass die vorläufige Genehmigung sechs Monate nach dem Datum der Entscheidung der Kommission aufgehoben wird. Fahrzeuge, die in Übereinstimmung mit der vorläufigen Genehmigung vor deren Aufhebung hergestellt wurden, dürfen jedoch in jedem Mitgliedstaat, der die vorläufige Genehmigung anerkannt hat, zugelassen, verkauft oder in Betrieb genommen werden.

    (5)  Dieser Artikel findet keine Anwendung, wenn ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit einer UN/ECE-Regelung entspricht, der die Gemeinschaft beigetreten ist.

    Artikel 21

    Erforderliche Maßnahmen

    (1)  Gibt es nach Ansicht der Kommission triftige Gründe für eine Ausnahme nach Artikel 20, so unternimmt sie unverzüglich die notwendigen Schritte, um die betreffenden Einzelrichtlinien oder Einzelverordnungen an den technischen Fortschritt anzupassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der in Anhang IV Teil I aufgeführten Einzelrichtlinien oder Einzelverordnungen werden nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

    Betrifft die Ausnahme nach Artikel 20 eine UN/ECE-Regelung, so schlägt die Kommission gemäß dem in dem Geänderten Übereinkommen von 1958 vorgesehenen Verfahren eine Änderung der einschlägigen UN/ECE-Regelung vor.

    (2)  Sobald die einschlägigen Rechtsakte geändert sind, werden alle Beschränkungen, mit denen die Ausnahmegenehmigung verbunden ist, mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

    Wurden die notwendigen Schritte zur Anpassung der Rechtsakte nicht unternommen, so kann die Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigung auf Antrag des Mitgliedstaats, der sie erteilt hat, durch eine weitere Entscheidung verlängert werden, die nach dem in Artikel 40 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen wird.



    KAPITEL IX

    KLEINSERIENFAHRZEUGE

    Artikel 22

    EG-Kleinserien-Typgenehmigung

    (1)  Auf Antrag des Herstellers erteilen die Mitgliedstaaten nach dem in Artikel 6 Absatz 4 genannten Verfahren eine EG-Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp, der mindestens die in Anhang IV Teil I der Anlage genannten Anforderungen erfüllt, sofern die in Anhang XII Teil A Abschnitt 1 genannten höchstzulässigen Stückzahlen nicht überschritten werden.

    (2)  Absatz 1 gilt nicht für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung.

    (3)  Die EG-Typgenehmigungsbögen sind gemäß Anhang VII zu nummerieren.

    Artikel 23

    Nationale Kleinserien-Typgenehmigung

    (1)  Bei Fahrzeugen, deren Stückzahl die in Anhang XII Teil A Abschnitt 2 genannten höchstzulässigen Stückzahlen nicht überschreitet, können die Mitgliedstaaten von der Anwendung einer oder mehrerer Bestimmungen eines oder mehrerer der in Anhang IV oder Anhang XI aufgeführten Rechtsakte absehen, sofern sie entsprechende alternative Anforderungen festlegen.

    Unter „alternativen Anforderungen“ sind Verwaltungsvorschriften und technische Anforderungen zu verstehen, die — so weit, wie es praktisch machbar ist — das gleiche Maß an Verkehrssicherheit und Umweltschutz gewährleisten sollen wie die Vorschriften des Anhangs IV bzw. des Anhangs XI.

    (2)  Die Mitgliedstaaten können bei den in Absatz 1 genannten Fahrzeugen von der Anwendung einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Richtlinie absehen.

    (3)  Von der Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Bestimmungen darf nur dann abgesehen werden, wenn ein Mitgliedstaat dies stichhaltig begründen kann.

    (4)  Im Hinblick auf die Typgenehmigung von Fahrzeugen nach diesem Artikel akzeptieren die Mitgliedstaaten Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, die nach den in Anhang IV aufgeführten Rechtsakten typgenehmigt wurden.

    (5)  In dem Typgenehmigungsbogen ist anzugeben, inwieweit nach den Absätzen 1 und 2 von der Anwendung von Vorschriften abgesehen wurde.

    Der Typgenehmigungsbogen, dessen Muster in Anhang VI wiedergegeben ist, darf in seinem Kopf nicht die Bezeichnung „EG-Typgenehmigungsbogen für Fahrzeuge“ tragen. Typgenehmigungsbögen sind jedoch gemäß Anhang VII zu nummerieren.

    (6)  Die Typgenehmigung gilt nur für das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der sie erteilt hat. Auf Antrag des Herstellers übermittelt die Genehmigungsbehörde jedoch den Genehmigungsbehörden der vom Hersteller angegebenen Mitgliedstaaten per Einschreiben oder E-Mail eine Kopie des Typgenehmigungsbogens und der zugehörigen Anlagen.

    Diese Mitgliedstaaten entscheiden binnen 60 Tagen nach Erhalt der Mitteilung, ob sie die Typgenehmigung anerkennen. Sie teilen der in Unterabsatz 1 genannten Genehmigungsbehörde ihre Entscheidung förmlich mit.

    Ein Mitgliedstaat darf die Typgenehmigung nur ablehnen, wenn er begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die technischen Vorschriften, nach denen das Fahrzeug genehmigt wurde, seinen eigenen Vorschriften nicht gleichwertig sind.

    (7)  Auf Ersuchen eines Antragstellers, der ein Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat verkaufen, zulassen oder in Betrieb nehmen möchte, fertigt der Mitgliedstaat, der die Genehmigung erteilt hat, dem Antragsteller eine Kopie des Typgenehmigungsbogens einschließlich der Beschreibungsunterlagen aus.

    Ein Mitgliedstaat gestattet den Verkauf, die Zulassung oder die Inbetriebnahme dieses Fahrzeugs, es sei denn, er hat begründeten Anlass zu der Annahme, dass die technischen Vorschriften, nach denen das Fahrzeug genehmigt wurde, seinen eigenen Vorschriften nicht gleichwertig sind.



    KAPITEL X

    EINZELGENEHMIGUNGEN

    Artikel 24

    Einzelgenehmigungen

    (1)  Die Mitgliedstaaten können ein bestimmtes Fahrzeug oder ein Fahrzeug, das eine Einzelausführung darstellt, von einer oder mehreren Bestimmungen dieser Richtlinie oder eines oder mehrerer der in Anhang IV oder Anhang XI aufgeführten Rechtsakte ausnehmen, sofern sie entsprechende alternative Anforderungen festlegen.

    Von der Anwendung der in Unterabsatz 1 genannten Bestimmungen darf nur dann abgesehen werden, wenn ein Mitgliedstaat dies stichhaltig begründen kann.

    Unter „alternativen Anforderungen“ sind Verwaltungsvorschriften und technische Anforderungen zu verstehen, die — so weit, wie es praktisch machbar ist — das gleiche Maß an Verkehrssicherheit und Umweltschutz gewährleisten sollen wie die jeweiligen Vorschriften des Anhangs IV oder des Anhangs XI.

    (2)  Die Mitgliedstaaten führen keine zerstörenden Prüfungen durch. Sie stützen sich auf alle vom Antragsteller vorgelegten einschlägigen Informationen, die die Einhaltung der alternativen Anforderungen belegen.

    (3)  Die Mitgliedstaaten erkennen anstelle der alternativen Anforderungen EG-Typgenehmigungen für Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten an.

    (4)  Ein Antrag auf Einzelgenehmigung wird vom Hersteller oder Besitzer des Fahrzeugs oder von einer in ihrem Auftrag handelnden Person, sofern diese in der Gemeinschaft ansässig ist, eingereicht.

    (5)  Ein Mitgliedstaat erteilt eine Einzelgenehmigung, wenn das Fahrzeug der dem Antrag beigefügten Beschreibung entspricht und die geltenden technischen Anforderungen erfüllt, und stellt ohne unangemessene Verzögerung einen Einzelgenehmigungsbogen aus.

    Der Einzelgenehmigungsbogen ist auf der Grundlage des Musters für den EG-Typgenehmigungsbogen gemäß Anhang VI zu gestalten und muss mindestens die Angaben enthalten, die notwendig sind, um den Antrag auf Zulassung nach der Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge ( 13 ) zu stellen. Einzelgenehmigungsbögen dürfen in ihrem Kopf nicht die Bezeichnung „EG-Fahrzeug-Genehmigung“ tragen.

    Ein Einzelgenehmigungsbogen muss die Identifizierungsnummer des betreffenden Fahrzeugs tragen.

    (6)  Die Einzelgenehmigung gilt nur für das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der sie erteilt hat.

    Möchte ein Antragsteller ein Fahrzeug, für das eine Einzelgenehmigung erteilt worden ist, in einem anderen Mitgliedstaat verkaufen, zulassen oder in Betrieb nehmen, so fertigt ihm der Mitgliedstaat, der die Genehmigung erteilt hat, auf Ersuchen eine Erklärung über die technischen Vorschriften aus, nach denen das Fahrzeug genehmigt wurde.

    Hat ein Mitgliedstaat eine Einzelgenehmigung für ein Fahrzeug nach diesem Artikel erteilt, so gestattet ein anderer Mitgliedstaat den Verkauf, die Zulassung oder die Inbetriebnahme dieses Fahrzeugs, es sei denn, er hat begründeten Anlass zu der Annahme, dass die technischen Vorschriften, nach denen das Fahrzeug genehmigt wurde, seinen eigenen Vorschriften nicht gleichwertig sind.

    (7)  Auf Antrag des Herstellers oder des Besitzers des Fahrzeugs erteilen die Mitgliedstaaten für ein Fahrzeug, das den Bestimmungen dieser Richtlinie und den jeweiligen in Anhang IV oder Anhang XI aufgeführten Rechtsakten entspricht, eine Einzelgenehmigung.

    Die Mitgliedstaaten erkennen in diesem Fall die Einzelgenehmigung an und gestatten den Verkauf, die Zulassung und das Inverkehrbringen des Fahrzeugs.

    (8)  Dieser Artikel kann auf Fahrzeuge angewandt werden, die nach dieser Richtlinie typgenehmigt, aber vor ihrer Erstzulassung oder ihrer ersten Inbetriebnahme verändert wurden.

    Artikel 25

    Spezifische Bestimmungen

    (1)  Das Verfahren des Artikels 24 kann auf ein gemäß einer Mehrstufen-Typgenehmigung in mehreren Fertigungsstufen zu genehmigendes Einzelfahrzeug angewandt werden.

    (2)  Das Verfahren des Artikels 24 darf nicht an die Stelle einer Zwischenstufe im üblichen Ablauf des Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens treten und ist auch nicht für die Genehmigung der ersten Fertigungsstufe eines Fahrzeugs zulässig.



    KAPITEL XI

    ZULASSUNG, VERKAUF UND INBETRIEBNAHME

    Artikel 26

    Zulassung, Verkauf und Inbetriebnahme von Fahrzeugen

    (1)  Unbeschadet der Artikel 29 und 30 gestatten die Mitgliedstaaten die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen nur dann, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 18 versehen sind.

    Die Mitgliedstaaten gestatten den Verkauf von unvollständigen Fahrzeugen; sie können jedoch ihre unbefristete Zulassung und ihre Inbetriebnahme verweigern, solange sie nicht vervollständigt sind.

    (2)  Fahrzeuge, für die keine Übereinstimmungsbescheinigung vorgelegt werden muss, können nur dann zugelassen, verkauft oder in Betrieb genommen werden, wenn sie den einschlägigen technischen Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen.

    (3)  Bei Kleinserien kann jährlich höchstens die in Anhang XII Teil A genannte Zahl von Fahrzeugen zugelassen, verkauft oder in Betrieb genommen werden.

    Artikel 27

    Zulassung, Verkauf und Inbetriebnahme von Fahrzeugen einer auslaufenden Serie

    (1)  Innerhalb der in Anhang XII Teil B festgelegten höchstzulässigen Stückzahlen können die Mitgliedstaaten für einen begrenzten Zeitraum Fahrzeuge, die einem Fahrzeugtyp entsprechen, dessen EG-Typgenehmigung nicht mehr gültig ist, zulassen und ihren Verkauf oder ihre Inbetriebnahme gestatten.

    Unterabsatz 1 gilt nur für Fahrzeuge, die sich im Gebiet der Gemeinschaft befinden und für die zum Zeitpunkt ihrer Herstellung eine gültige EG-Typgenehmigung bestand, die aber nicht zugelassen oder in Betrieb genommen wurden, bevor diese EG-Typgenehmigung ungültig wurde.

    (2)  Die Anwendung des Absatzes 1 ist bei vollständigen Fahrzeugen auf einen Zeitraum von 12, bei vervollständigten Fahrzeugen auf einen Zeitraum von 18 Monaten ab dem Tag des Ablaufs der Gültigkeit der EG-Typgenehmigung begrenzt.

    (3)  Ein Hersteller, der die Bestimmung des Absatzes 1 in Anspruch nehmen will, muss dies bei der zuständigen Behörde jedes von der Inbetriebnahme solcher Fahrzeuge betroffenen Mitgliedstaats beantragen. In dem Antrag ist darzulegen, aus welchen technischen oder wirtschaftlichen Gründen die Fahrzeuge den neuen technischen Anforderungen nicht entsprechen können.

    Die betreffenden Mitgliedstaaten entscheiden innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags, ob und für welche Stückzahl sie die Zulassung dieser Fahrzeuge in ihrem Hoheitsgebiet gestatten.

    (4)  Die Absätze 1, 2 und 3 gelten für Fahrzeuge, für die eine nationale Typgenehmigung bestand, die aber nicht zugelassen oder in Betrieb genommen wurden, bevor diese nationale Typgenehmigung wegen der obligatorischen Anwendung des EG-Typgenehmigungsverfahrens nach Artikel 45 ungültig wurde, entsprechend.

    (5)  Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Anzahl der Fahrzeuge, die nach diesem Artikel zugelassen oder in Betrieb genommen werden sollen, wirksam überwacht wird.

    Artikel 28

    Verkauf und Inbetriebnahme von Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten

    (1)  Die Mitgliedstaaten gestatten den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten dann und nur dann, wenn sie den Anforderungen der einschlägigen Rechtsakte entsprechen und nach Artikel 19 ordnungsgemäß gekennzeichnet sind.

    (2)  Absatz 1 gilt nicht für Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, die speziell für Neufahrzeuge konstruiert und gebaut sind, die nicht unter diese Richtlinie fallen.

    (3)  Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten den Verkauf und die Inbetriebnahme von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten gestatten, die gemäß Artikel 20 von der Anwendung einer oder mehrerer Bestimmungen eines Rechtsakts ausgenommen wurden oder für den Einbau in Fahrzeuge bestimmt sind, die nach den Artikeln 22, 23 oder 24 genehmigt wurden, die die Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten selbst betreffen.

    (4)  Abweichend von Absatz 1 und soweit in einem Rechtsakt nichts anderes bestimmt ist, können die Mitgliedstaaten den Verkauf und die Inbetriebnahme von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten gestatten, die für den Einbau in Fahrzeuge bestimmt sind, für die zum Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme weder nach der vorliegenden Richtlinie noch nach der Richtlinie 70/156/EWG eine EG-Typgenehmigung erforderlich war.



    KAPITEL XII

    SCHUTZKLAUSELN

    Artikel 29

    Mit dieser Richtlinie übereinstimmende Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten

    (1)  Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass neue Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten ein erhebliches Risiko für die Sicherheit im Straßenverkehr darstellen oder die Umwelt oder die öffentliche Gesundheit ernsthaft gefährden, obwohl sie den für sie geltenden Anforderungen entsprechen oder ordnungsgemäß gekennzeichnet sind, so kann er die Zulassung solcher Fahrzeuge oder den Verkauf oder die Inbetriebnahme solcher Fahrzeuge, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten in seinem Hoheitsgebiet für eine Dauer von höchstens sechs Monaten untersagen.

    In einem solchen Fall unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich den Hersteller, die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung und teilt insbesondere mit, ob seine Entscheidung auf Folgendes zurückzuführen ist:

     Mängel der einschlägigen Rechtsakte oder

     die mangelhafte Anwendung der einschlägigen Anforderungen.

    (2)  Die Kommission hört die betreffenden Parteien, insbesondere die Genehmigungsbehörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, so bald wie möglich an, um ihre Entscheidung vorzubereiten.

    (3)  Wurden die in Absatz 1 genannten Maßnahmen mit Mängeln der einschlägigen Rechtsakte begründet, so werden geeignete Maßnahmen wie folgt getroffen:

     Handelt es sich um in Anhang IV Teil I aufgeführte Einzelrichtlinien oder Einzelverordnungen, so ändert die Kommission diese nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle.

     Handelt es sich um UN/ECE-Regelungen, so schlägt die Kommission gemäß dem nach dem Geänderten Übereinkommen von 1958 geltenden Verfahren die erforderlichen Änderungen an den betreffenden UN/ECE-Regelungen vor.

    (4)  Wurden die in Absatz 1 genannten Maßnahmen mit der mangelhaften Anwendung der einschlägigen Anforderungen begründet, so ergreift die Kommission geeignete Maßnahmen, um die Einhaltung der Anforderungen sicherzustellen.

    Artikel 30

    Nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmende Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten

    (1)  Stellt der Mitgliedstaat, der eine EG-Typgenehmigung erteilt hat, fest, dass neue Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, die mit einer Übereinstimmungsbescheinigung oder einem Genehmigungszeichen versehen sind, nicht mit dem Typ übereinstimmen, für den er die Genehmigung erteilt hat, so ergreift er die notwendigen Maßnahmen, einschließlich erforderlichenfalls eines Entzugs der Typgenehmigung, um sicherzustellen, dass die hergestellten Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten mit dem jeweils genehmigten Typ in Übereinstimmung gebracht werden. Die Genehmigungsbehörde dieses Mitgliedstaats unterrichtet die Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten von den ergriffenen Maßnahmen.

    (2)  Für die Zwecke des Absatzes 1 gelten Abweichungen von den Angaben im EG-Typgenehmigungsbogen oder in der Beschreibungsmappe als Nichtübereinstimmung mit dem genehmigten Typ.

    Eine Abweichung des Fahrzeugs vom genehmigten Typ liegt nicht vor, wenn die nach den einschlägigen Rechtsakten zulässigen Toleranzen eingehalten werden.

    (3)  Weist ein Mitgliedstaat nach, dass neue Fahrzeuge, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, die mit einer Übereinstimmungsbescheinigung oder einem Genehmigungszeichen versehen sind, nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen, so kann er den Mitgliedstaat, der die EG-Typgenehmigung erteilt hat, auffordern, sich zu vergewissern, dass die hergestellten Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten weiterhin mit dem jeweils genehmigten Typ übereinstimmen. Bei Erhalt einer derartigen Aufforderung ergreift der betroffene Mitgliedstaat möglichst bald, auf jeden Fall aber innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum der Aufforderung die hierzu notwendigen Maßnahmen.

    (4)  Die Genehmigungsbehörde fordert den Mitgliedstaat, der die Typgenehmigung für das System, das Bauteil, die selbstständige technische Einheit oder das unvollständige Fahrzeug erteilt hat, in folgenden Fällen auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die hergestellten Fahrzeuge wieder mit dem genehmigten Typ in Übereinstimmung gebracht werden:

    a) im Falle einer EG-Typgenehmigung für ein Fahrzeug, wenn die Nichtübereinstimmung eines Fahrzeugs ausschließlich auf die Nichtübereinstimmung eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit zurückzuführen ist;

    b) im Falle einer Mehrstufen-Typgenehmigung, wenn die Nichtübereinstimmung eines vervollständigten Fahrzeugs ausschließlich auf die Nichtübereinstimmung eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit, das/die Bestandteil des unvollständigen Fahrzeugs ist, oder auf die Nichtübereinstimmung des unvollständigen Fahrzeugs selbst zurückzuführen ist.

    Bei Erhalt einer derartigen Aufforderung ergreift der betroffene Mitgliedstaat möglichst bald, auf jeden Fall aber innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum der Aufforderung die hierzu notwendigen Maßnahmen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung des auffordernden Mitgliedstaats. Wird eine Nichtübereinstimmung festgestellt, so ergreift die Genehmigungsbehörde des Mitgliedstaats, der die EG-Typgenehmigung für das System, das Bauteil, die selbstständige technische Einheit oder die Genehmigung für das unvollständige Fahrzeug erteilt hat, die in Absatz 1 genannten Maßnahmen.

    (5)  Die Genehmigungsbehörden unterrichten einander innerhalb von 20 Arbeitstagen über jeden Entzug einer EG-Typgenehmigung und die Gründe hierfür.

    (6)  Bestreitet der Mitgliedstaat, der die EG-Typgenehmigung erteilt hat, die ihm gemeldete Nichtübereinstimmung, so bemühen sich die betreffenden Mitgliedstaaten um die Beilegung des Streitfalls. Die Kommission wird laufend darüber unterrichtet und führt erforderlichenfalls geeignete Konsultationen durch, um eine Lösung herbeizuführen.

    Artikel 31

    Verkauf und Inbetriebnahme von Teilen oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme ausgehen kann

    (1)  Die Mitgliedstaaten erlauben den Verkauf, das Anbieten zum Verkauf oder die Inbetriebnahme von Teilen oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren von Systemen ausgehen kann, die für die Sicherheit des Fahrzeugs oder für seine Umweltwerte von wesentlicher Bedeutung sind, nur dann, wenn für diese Teile oder Ausrüstungen von einer Genehmigungsbehörde eine Autorisierung gemäß den Absätzen 5 bis 10 erteilt wurde.

    (2)  Teile oder Ausrüstungen, die einer Autorisierung gemäß Absatz 1 unterliegen, werden in die in Anhang XIII zu erstellende Liste aufgenommen. Ein derartiger Beschluss wird auf der Grundlage einer in einen Bericht aufzunehmenden Folgenabschätzung gefasst, wobei ein angemessenes Gleichgewicht zwischen folgenden Aspekten anzustreben ist:

    a) dem Vorhandensein eines erheblichen Risikos für die Sicherheit oder die Umweltwerte von Fahrzeugen, die mit den in Betracht kommenden Teilen oder Ausrüstungen ausgestattet sind, und

    b) den Auswirkungen, die eine eventuelle Erlaubnispflicht für die in Betracht kommenden Teile oder Ausrüstungen aufgrund dieses Artikels für Verbraucher und Hersteller im Zubehör- und Ersatzteilmarkt hätte.

    (3)  Absatz 1 findet keine Anwendung auf Originalteile oder -ausrüstungen, die von einer Typgenehmigung für Systeme in Bezug auf ein Fahrzeug erfasst sind, und auf Teile oder Ausrüstungen, die gemäß einem der in Anhang IV aufgeführten Rechtsakte typgenehmigt wurden, es sei denn, dass sich diese Genehmigungen auf andere als die in Absatz 1 erfassten Aspekte beziehen. Absatz 1 gilt nicht für Teile oder Ausrüstungen, die ausschließlich für nicht zur Benutzung auf öffentlichen Straßen bestimmte Rennsportfahrzeuge hergestellt werden. Sind in Anhang XIII aufgeführte Teile oder Ausrüstungen sowohl für Rennzwecke als auch zur Verwendung auf der Straße bestimmt, dürfen diese Teile oder Ausrüstungen nur dann der Allgemeinheit zur Verwendung in Straßenfahrzeugen verkauft oder zum Verkauf angeboten werden, wenn sie die Anforderungen dieses Artikels erfüllen.

    Die Kommission erlässt gegebenenfalls Vorschriften für die Kennzeichnung der in diesem Absatz genannten Teile oder Ausrüstungen.

    (4)  Die Kommission legt nach Anhörung der interessierten Kreise das Verfahren für die in Absatz 1 genannte Autorisierung und die hierfür geltenden Anforderungen fest und erlässt die Bestimmungen für die spätere Aktualisierung der Liste in Anhang XIII. Zu diesen Anforderungen zählen Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften und gegebenenfalls Vorschriften für Prüfungsstandards. Sie können auf die in Anhang IV aufgeführten Rechtsakte gegründet sein, nach dem jeweiligen Stand der Sicherheits-, Umwelt- und Prüfungstechnologie entwickelt werden oder, falls dies ein zur Erreichung der erforderlichen Sicherheits- und Umweltziele angemessenes Verfahren ist, in einem Vergleich zwischen dem betreffenden Teil oder der betreffenden Ausrüstung und Umwelt- oder Sicherheitswerten des Originalfahrzeugs bzw. dessen Teilen bestehen.

    (5)  Für die Zwecke des Absatzes 1 legt der Hersteller von Teilen oder Ausrüstungen der Genehmigungsbehörde einen von einem benannten Technischen Dienst erstellten Prüfbericht vor, mit dem bescheinigt wird, dass die Teile oder Ausrüstungen, für die eine Autorisierung beantragt wird, die in Absatz 4 genannten Anforderungen erfüllen. Der Hersteller darf je Typ und Teil nur einen einzigen Antrag bei nur einer einzigen Genehmigungsbehörde einreichen.

    Der Antrag muss Angaben zum Hersteller der Teile oder Ausrüstungen, Angaben zum Typ, die Identifizierungs- und Teilnummern der Teile oder Ausrüstungen, für die eine Autorisierung beantragt wird, sowie den Namen des Fahrzeugherstellers, die Typbezeichnung des Fahrzeugs und gegebenenfalls das Baujahr oder alle sonstigen Informationen enthalten, die die Identifizierung des Fahrzeugs ermöglichen, das mit den betreffenden Teilen oder Ausrüstungen ausgestattet werden soll.

    Ist die Genehmigungsbehörde unter Berücksichtigung des Prüfberichts und weiterer Nachweise zu der Überzeugung gelangt, dass die betreffenden Teile oder Ausrüstungen den in Absatz 4 genannten Anforderungen entsprechen, so stellt sie dem Hersteller ohne unangemessene Verzögerung eine Bescheinigung aus. Mit der Bescheinigung werden der Verkauf der Teile oder Ausrüstungen, das Anbieten der Teile oder Ausrüstungen zum Verkauf oder die Ausstattung von Fahrzeugen mit diesen Teilen oder Ausrüstungen vorbehaltlich des Absatzes 9 Unterabsatz 2 in der Gemeinschaft erlaubt.

    (6)  Alle Teile oder Ausrüstungen, für die in Anwendung dieses Artikels eine Autorisierung erteilt wurde, sind entsprechend zu kennzeichnen.

    Die Kommission legt die Kennzeichnungs- und Verpackungsanforderungen sowie das Muster und das Nummerierungssystem der in Absatz 5 genannten Bescheinigung fest.

    (7)  Die in den Absätzen 2 bis 6 genannten Maßnahmen werden nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen, da sie zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung, dienen.

    (8)  Der Hersteller teilt der Genehmigungsbehörde, die die Bescheinigung ausgestellt hat, unverzüglich jede Änderung mit, die sich auf die Bedingungen auswirkt, unter denen die Bescheinigung ausgestellt wurde. Die Genehmigungsbehörde entscheidet dann, ob die Bescheinigung geändert oder neu ausgestellt werden muss und ob neue Prüfungen erforderlich sind.

    Der Hersteller ist dafür verantwortlich, dass die Teile und Ausrüstungen jederzeit unter den Bedingungen hergestellt werden, aufgrund deren die Bescheinigung ausgestellt wurde.

    (9)  Vor der Erteilung jeder Autorisierung prüft die Genehmigungsbehörde, ob zufrieden stellende Vorkehrungen getroffen wurden und Verfahren bestehen, die eine wirksame Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion gewährleisten.

    Stellt die Genehmigungsbehörde fest, dass die Bedingungen für die Erteilung der Autorisierung nicht mehr erfüllt sind, fordert sie den Hersteller auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Teile und Ausrüstungen wieder in Übereinstimmung gebracht werden. Erforderlichenfalls entzieht sie die Autorisierung.

    (10)  Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den in Absatz 5 genannten Bescheinigungen werden der Kommission zur Kenntnis gebracht. Nach Anhörung der Mitgliedstaaten ergreift die Kommission geeignete Maßnahmen, was erforderlichenfalls auch die Aufforderung zum Entzug der Autorisierung einschließen kann.

    (11)  Dieser Artikel findet auf ein Teil oder eine Ausrüstung erst Anwendung, wenn das betreffende Teil oder die betreffende Ausrüstung in Anhang XIII aufgelistet ist. Für alle Einzel- oder Gruppeneinträge in Anhang XIII wird eine angemessene Übergangszeit festgelegt, um dem Hersteller des Teils oder der Ausrüstung die Möglichkeit zu geben, eine Autorisierung zu beantragen und zu erhalten. Gleichzeitig kann gegebenenfalls ein Stichtag festgelegt werden, um Teile und Ausrüstungen für Fahrzeuge, deren Typgenehmigung vor dem Stichtag erfolgte, von der Anwendung dieses Artikels auszunehmen.

    (12)  Solange keine Entscheidung darüber getroffen wurde, ob ein Teil oder eine Ausrüstung in die in Absatz 1 genannte Liste aufzunehmen ist, können die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften über Teile oder Ausrüstungen beibehalten, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren von Systemen, die für die Sicherheit des Fahrzeugs oder seine Umweltwerte von wesentlicher Bedeutung sind, ausgehen kann.

    Sobald eine entsprechende Entscheidung getroffen wurde, verlieren die nationalen Vorschriften über die betreffenden Teile oder Ausrüstungen ihre Gültigkeit.

    (13)  Ab dem 29. Oktober 2007 erlassen die Mitgliedstaaten keine neuen Bestimmungen über Teile oder Ausrüstungen, die das einwandfreie Funktionieren von Systemen, die für die Sicherheit des Fahrzeugs oder seine Umweltwerte von wesentlicher Bedeutung sind, beeinträchtigen können.

    Artikel 32

    Rückruf von Fahrzeugen

    (1)  Muss ein Hersteller, dem eine EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge erteilt wurde, bereits verkaufte, zugelassene oder in Betrieb genommene Fahrzeuge nach einem Rechtsakt oder nach der Richtlinie 2001/95/EG zurückrufen, weil von einem oder mehreren Systemen oder Bauteilen oder von einer oder mehreren selbstständigen technischen Einheiten, mit denen diese Fahrzeuge ausgerüstet sind, ein erhebliches Risiko für die Verkehrssicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht, unabhängig davon, ob sie nach der vorliegenden Richtlinie ordnungsgemäß genehmigt sind, so teilt er dies unverzüglich der Genehmigungsbehörde mit, die die Genehmigung für die Fahrzeuge erteilt hat.

    (2)  Der Hersteller muss der Genehmigungsbehörde Abhilfemaßnahmen vorschlagen, die geeignet sind, das in Absatz 1 genannte Risiko zu beseitigen. Die Genehmigungsbehörde unterrichtet die Behörden der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die vorgeschlagenen Maßnahmen.

    Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass diese Maßnahmen in ihren jeweiligen Gebieten wirksam umgesetzt werden.

    (3)  Sind die betreffenden Behörden der Ansicht, dass die Maßnahmen nicht ausreichen oder zu langsam umgesetzt werden, so teilen sie dies unverzüglich der Genehmigungsbehörde mit, die die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge erteilt hat.

    Die Genehmigungsbehörde unterrichtet daraufhin den Hersteller. Betrachtet die Genehmigungsbehörde, die die EG-Typgenehmigung erteilt hat, ihrerseits die Maßnahmen des Herstellers als unbefriedigend, so ergreift sie alle erforderlichen Schutzmaßnahmen bis hin zum Entzug der EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge, wenn der Hersteller keine wirksamen Abhilfemaßnahmen vorschlägt und durchführt. Im Falle des Entzugs der EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge unterrichtet die betreffende Genehmigungsbehörde innerhalb von 20 Arbeitstagen per Einschreiben oder mit gleichwertigen elektronischen Mitteln den Hersteller, die Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission.

    (4)  Dieser Artikel findet auch auf Teile Anwendung, die nicht Gegenstand einer Anforderung eines Rechtsakts sind.

    Artikel 33

    Bekanntgabe von Entscheidungen und Rechtsbehelfe

    Jede Entscheidung aufgrund der zur Durchführung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften und jede Entscheidung, durch die eine EG-Typgenehmigung verweigert oder entzogen, die Zulassung verweigert oder ein Verkaufsverbot ausgesprochen wird, ist genau zu begründen.

    Jede Entscheidung ist den Beteiligten unter Angabe der in dem betreffenden Mitgliedstaat nach geltendem Recht vorgesehenen Rechtsbehelfe und der Rechtsbehelfsfristen bekannt zu geben.



    KAPITEL XIII

    INTERNATIONALE REGELUNGEN

    Artikel 34

    Für die EG-Typgenehmigung erforderliche UN/ECE-Regelungen

    (1)  UN/ECE-Regelungen, denen die Gemeinschaft beigetreten ist und die in Anhang IV Teil I sowie in Anhang XI aufgeführt sind, sind zu den gleichen Bedingungen wie die Einzelrichtlinien und Einzelverordnungen Bestandteil der EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge. Sie gelten für die in den entsprechenden Spalten der Tabelle in Anhang IV Teil I und Anhang XI aufgeführten Fahrzeugklassen.

    (2)  Hat die Gemeinschaft beschlossen, eine UN/ECE-Regelung gemäß Artikel 4 Absatz 4 des Beschlusses 97/836/EG im Rahmen der EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge verbindlich anzuwenden, so werden die Anhänge dieser Richtlinie nach dem in Artikel 40 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle entsprechend geändert. In dem Rechtsakt zur Änderung der Anhänge dieser Richtlinie werden auch die Termine angegeben, ab denen die UN/ECE-Regelung oder ihre Änderungen verbindlich gelten. Die Mitgliedstaaten müssen alle nationalen Rechtsvorschriften aufheben oder ändern, die den betreffenden UN/ECE-Regelung entgegenstehen.

    Ersetzt eine UN/ECE-Regelung eine geltende Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung, so wird der betreffende Eintrag in Anhang IV Teil I und in Anhang XI durch die Nummer der UN/ECE-Regelung ersetzt und der entsprechende Eintrag in Anhang IV Teil II nach demselben Verfahren gestrichen.

    (3)  In dem in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Fall wird die durch die UN/ECE-Regelung ersetzte Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle aufgehoben.

    Wird eine Einzelrichtlinie aufgehoben, so heben die Mitgliedstaaten alle nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der betreffenden Richtlinie auf.

    (4)  In dieser Richtlinie oder in den Einzelrichtlinien oder Einzelverordnungen kann unmittelbar auf internationale Normen und Regelungen verwiesen werden, ohne dass sie im gemeinschaftlichen Rechtsrahmen wiedergegeben werden.

    Artikel 35

    Gleichwertigkeit von UN/ECE-Regelungen mit Einzelrichtlinien oder Einzelverordnungen

    (1)  Die in Anhang IV Teil II aufgeführten UN/ECE-Regelungen werden als gleichwertig mit den entsprechenden Einzelrichtlinien oder Einzelverordnungen anerkannt, sofern sie denselben Geltungsbereich und Gegenstand betreffen.

    Die Genehmigungsbehörden der Mitgliedstaaten erkennen die nach diesen UN/ECE-Regelungen erteilten Genehmigungen und gegebenenfalls die damit zusammenhängenden Genehmigungszeichen anstelle der Genehmigungen und Genehmigungszeichen an, die im Rahmen der gleichwertigen Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung erteilt wurden.

    (2)  Hat die Gemeinschaft beschlossen, für die Zwecke des Absatzes 1 eine neue oder geänderte UN/ECE-Regelung anzuwenden, so wird Anhang IV Teil II entsprechend geändert. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

    Artikel 36

    Gleichwertigkeit mit anderen Regelungen

    Im Rahmen mehrseitiger oder zweiseitiger Übereinkünfte zwischen der Gemeinschaft und Drittländern kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Gleichwertigkeit zwischen den Bedingungen oder Bestimmungen für die EG-Typgenehmigung von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten gemäß dieser Richtlinie einerseits und den Verfahren von internationalen Regelungen oder Drittlandregelungen andererseits anerkennen.



    KAPITEL XIV

    TECHNISCHE INFORMATIONEN

    Artikel 37

    Für Nutzer bestimmte Informationen

    (1)  Technische Informationen des Herstellers in Bezug auf Angaben, die in dieser Richtlinie oder in den in Anhang IV aufgeführten Rechtsakten vorgesehen sind, dürfen nicht von den Angaben abweichen, die von der Genehmigungsbehörde genehmigt worden sind.

    (2)  Wenn ein Rechtsakt dies ausdrücklich vorsieht, stellt der Hersteller den Nutzern alle relevanten Informationen und erforderlichen Anweisungen zur Verfügung, aus denen alle für ein Fahrzeug, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit geltenden besonderen Nutzungsbedingungen oder Nutzungseinschränkungen zu ersehen sind.

    Diese Informationen sind in den Amtssprachen der Gemeinschaft abzufassen. Sie sind in Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde in ein geeignetes Begleitdokument wie die Betriebsanleitung oder das Werkstatthandbuch für das Fahrzeug aufzunehmen.

    Artikel 38

    Für Hersteller von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten bestimmte Informationen

    (1)  Der Fahrzeughersteller muss den Herstellern von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten alle Angaben, gegebenenfalls auch Zeichnungen, zur Verfügung stellen, die im Anhang oder in der Anlage eines Rechtsakts ausdrücklich genannt sind und für die EG-Typgenehmigung von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten oder für den Erhalt einer Erlaubnis nach Artikel 31 benötigt werden.

    Der Fahrzeughersteller kann Hersteller von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten vertraglich zur Geheimhaltung von Informationen verpflichten, die nicht öffentlich zugänglich sind, einschließlich der Informationen, die Rechte am geistigen Eigentum betreffen.

    (2)  Ist ein Hersteller von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten Inhaber eines EG-Typgenehmigungsbogens, in dem nach Artikel 10 Absatz 4 auf Nutzungseinschränkungen und/oder besondere Einbauvorschriften hingewiesen wird, so stellt er dem Fahrzeughersteller alle diesbezüglichen Informationen zur Verfügung.

    Wenn ein Rechtsakt dies vorsieht, fügt der Hersteller von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten den von ihm hergestellten Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten Hinweise auf Nutzungseinschränkungen und/oder besondere Einbauvorschriften bei.



    KAPITEL XV

    DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN UND ÄNDERUNGEN

    Artikel 39

    Durchführungsmaßnahmen und Änderung der vorliegenden Richtlinie und der Einzelrichtlinien und Einzelverordnungen

    (1)  Die Kommission erlässt die zur Durchführung jeder Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung erforderlichen Maßnahmen entsprechend den Bestimmungen der jeweiligen Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung.

    (2)  Die Kommission erlässt Änderungen der Anhänge dieser Richtlinie oder der Bestimmungen der in Anhang IV Teil I aufgeführten Einzelrichtlinien oder Einzelverordnungen, die erforderlich sind, um deren Anpassung an den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis und der technischen Entwicklung oder an die besonderen Erfordernisse von Menschen mit Behinderungen vorzunehmen.

    (3)  Die Kommission erlässt Änderungen dieser Richtlinie, die erforderlich sind, um technische Anforderungen für Kleinserienfahrzeuge, für im Einzelgenehmigungsverfahren genehmigte Fahrzeuge und für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung festzulegen.

    (4)  Erhält die Kommission Kenntnis von erheblichen Risiken für Verkehrsteilnehmer oder die Umwelt, die dringliche Maßnahmen erfordern, kann sie die Bestimmungen der in Anhang IV Teil I aufgeführten Einzelrichtlinien oder Einzelverordnungen ändern.

    (5)  Die Kommission erlässt Änderungen, die im Interesse einer guten Verwaltungspraxis und insbesondere zur Gewährleistung der Kohärenz der in Anhang IV Teil I aufgeführten Einzelrichtlinien oder Einzelverordnungen untereinander oder mit anderen Teilen des Gemeinschaftsrechts erforderlich sind.

    (6)  Werden in Anwendung des Beschlusses 97/836/EG neue UN/ECE-Regelungen oder Änderungen bestehender UN/ECE-Regelungen, denen die Gemeinschaft beigetreten ist, verabschiedet, so erlässt die Kommission die entsprechenden Änderungen der Anhänge dieser Richtlinie.

    (7)  Jede neue Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung umfasst zugleich die entsprechenden Änderungen der Anhänge der vorliegenden Richtlinie.

    (8)  Die Anhänge dieser Richtlinie können im Wege von Verordnungen geändert werden.

    (9)  Die in diesem Artikel genannten Maßnahmen werden nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen, da sie zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie oder der Einzelrichtlinien und Einzelverordnungen, auch durch Ergänzung, dienen.

    Artikel 40

    Ausschuss

    (1)  Die Kommission wird von einem als „Technischer Ausschuss — Kraftfahrzeuge“ (TCMV) bezeichneten Ausschuss unterstützt.

    (2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

    (3)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

    Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.



    KAPITEL XVI

    BENENNUNG UND NOTIFIZIERUNG VON TECHNISCHEN DIENSTEN

    Artikel 41

    Benennung von Technischen Diensten

    (1)  Die von den Mitgliedstaaten benannten Technischen Dienste müssen die Bestimmungen dieser Richtlinie einhalten.

    (2)  Die Technischen Dienste führen die Genehmigungsprüfungen oder Inspektionen, die in dieser Richtlinie oder einem in Anhang IV aufgeführten Rechtsakt festgelegt sind, selbst durch oder beaufsichtigen diese, es sei denn, dass alternative Verfahren ausdrücklich zugelassen sind. Sie dürfen nur die Prüfungen oder Inspektionen durchführen, für die sie ordnungsgemäß benannt wurden.

    (3)  Die Technischen Dienste werden entsprechend ihrem Zuständigkeitsbereich in eine oder mehrere der folgenden vier Tätigkeitskategorien eingestuft:

    a) Kategorie A: Technische Dienste, die die Prüfungen, die in dieser Richtlinie und in den in Anhang IV aufgeführten Rechtsakten genannt sind, in eigenen Einrichtungen durchführen;

    b) Kategorie B: Technische Dienste, die die Prüfungen, die in dieser Richtlinie und in den in Anhang IV aufgeführten Rechtsakten genannt sind und in Einrichtungen des Herstellers oder eines Dritten durchgeführt werden, beaufsichtigen;

    c) Kategorie C: Technische Dienste, die die Verfahren des Herstellers zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion bewerten und regelmäßig überwachen;

    d) Kategorie D: Technische Dienste, die Prüfungen oder Inspektionen im Rahmen der Überwachung der Übereinstimmung der Produktion beaufsichtigen oder durchführen.

    (4)  Die Technischen Dienste müssen einschlägige Fähigkeiten, spezifisches Fachwissen und Erfahrungen in den speziellen Bereichen nachweisen, die von dieser Richtlinie und den in Anhang IV aufgeführten Rechtsakten erfasst werden.

    Außerdem müssen die Technischen Dienste die in Anhang V Anlage 1 aufgeführten Normen, die für die von ihnen durchgeführten Tätigkeiten relevant sind, einhalten. Diese Anforderung gilt jedoch nicht für die letzte Stufe eines in Artikel 25 Absatz 1 genannten Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens.

    (5)  Eine Genehmigungsbehörde darf für eine oder mehrere der in Absatz 3 genannten Tätigkeiten als Technischer Dienst fungieren.

    (6)  Ein Hersteller oder ein in seinem Auftrag handelnder Auftragnehmer kann hinsichtlich der in Anhang XV aufgeführten Rechtsakte als Technischer Dienst für Tätigkeiten der Kategorie A benannt werden.

    Die Kommission ändert die Liste dieser Rechtsakte erforderlichenfalls nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle.

    (7)  Die in den Absätzen 5 und 6 genannten Einrichtungen müssen die Bestimmungen dieses Artikels einhalten.

    (8)  Technische Dienste eines Drittlandes, bei denen es sich nicht um nach Absatz 6 benannte Dienste handelt, dürfen nur im Rahmen einer zweiseitigen Übereinkunft zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland im Einklang mit Artikel 43 notifiziert werden.

    Artikel 42

    Bewertung der Fähigkeiten der Technischen Dienste

    (1)  Die in Artikel 41 genannten Fähigkeiten sind durch einen von einer zuständigen Behörde erstellten Bewertungsbericht nachzuweisen. Dieser Bericht kann eine von einer Akkreditierungsstelle erstellte Akkreditierungsbescheinigung beinhalten.

    (2)  Die Bewertung, auf die sich der in Absatz 1 genannte Bericht stützt, ist gemäß Anhang V Anlage 2 durchzuführen.

    Der Bewertungsbericht wird nach höchstens drei Jahren überprüft.

    (3)  Der Bewertungsbericht wird der Kommission auf Anforderung übermittelt.

    (4)  Die als Technischer Dienst fungierende Genehmigungsbehörde weist die Einhaltung der Vorschriften anhand entsprechender Unterlagen nach.

    Diese Einhaltung umfasst eine Bewertung, die von Bewertern durchgeführt wird, die in keinerlei Verbindung mit der bewerteten Tätigkeit stehen. Diese Bewerter können derselben Organisation angehören, sofern sie in verwaltungstechnischer Hinsicht von dem Personal, das die bewertete Tätigkeit durchführt, unabhängig sind.

    (5)  Ein Hersteller oder in dessen Auftrag handelnder Auftragnehmer, der als Technischer Dienst benannt wurde, hat die einschlägigen Bestimmungen dieses Artikels einzuhalten.

    Artikel 43

    Notifizierungsverfahren

    (1)  Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission den Namen, die Anschrift einschließlich der E-Mail-Adresse, die Namen der zuständigen Personen und die Tätigkeitskategorie(n) eines jeden benannten Technischen Dienstes. Sie notifizieren der Kommission alle anschließenden Änderungen dieser Angaben.

    Bei der Notifizierung ist anzugeben, für welchen Rechtsakt die Technischen Dienste benannt wurden.

    (2)  Ein Technischer Dienst darf die in Artikel 41 beschriebenen Tätigkeiten für die Zwecke der Typgenehmigung nur dann durchführen, wenn er der Kommission zuvor notifiziert wurde.

    (3)  Ein und derselbe Technische Dienst kann von mehreren Mitgliedstaaten ungeachtet der Kategorie der von ihm durchgeführten Tätigkeiten benannt und notifiziert werden.

    (4)  Ist es in Anwendung eines Rechtsakts erforderlich, eine bestimmte Organisation oder zuständige Stelle, deren Tätigkeit nicht in Artikel 41 erfasst ist, aufgrund des betreffenden Rechtsakts zu benennen, so erfolgt die Notifizierung gemäß diesem Artikel.

    (5)  Die Kommission veröffentlicht die Liste der Genehmigungsbehörden und Technischen Dienste mit den dazugehörigen Angaben auf ihrer Website.



    KAPITEL XVII

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 44

    Übergangsbestimmungen

    (1)  Bis die notwendigen Änderungen dieser Richtlinie erlassen sind, um sie auf Fahrzeuge auszudehnen, die bisher nicht von ihr erfasst werden, oder um die Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen für die Typgenehmigung von Kleinserienfahrzeugen anderer Klassen als M1 zu ergänzen sowie um harmonisierte Verwaltungsvorschriften und technische Anforderungen für das Einzelgenehmigungsverfahren festzulegen, erteilen die Mitgliedstaaten bis zum Ablauf der Übergangsfristen nach Artikel 45 für solche Fahrzeuge weiterhin nationale Genehmigungen, wobei sie die harmonisierten technischen Anforderungen dieser Richtlinie zugrunde legen.

    (2)  Auf Antrag des Fahrzeugherstellers oder bei Einzelgenehmigungen des Fahrzeugbesitzers stellt der betreffende Mitgliedstaat nach Einreichung der vorgeschriebenen Unterlagen den Typ- bzw. Einzelgenehmigungsbogen aus. Der Bogen wird dem Antragsteller ausgestellt.

    Bei Fahrzeugen, die mit einem genehmigten Typ übereinstimmen, erkennen andere Mitgliedstaaten eine beglaubigte Kopie des Genehmigungsbogens als Nachweis dafür an, dass die erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden.

    (3)  Soll ein einzeln genehmigtes Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen werden, so kann dieser Mitgliedstaat von der Behörde, die die Einzelgenehmigung erteilt hat, zusätzliche detaillierte Auskünfte über die Art der technischen Anforderungen anfordern, denen das Fahrzeug entspricht.

    (4)  Solange die Zulassungs- und Besteuerungssysteme der Mitgliedstaaten für die von dieser Richtlinie erfassten Fahrzeuge nicht harmonisiert sind, dürfen die Mitgliedstaaten nationale Codes verwenden, um die Zulassung und Besteuerung in ihrem Hoheitsgebiet zu erleichtern. Zu diesem Zweck dürfen die Mitgliedstaaten die in Anhang III Teil II genannten Versionen unterteilen, sofern die für die Unterteilung herangezogenen Merkmale in den Beschreibungsunterlagen ausdrücklich angegeben sind oder durch einfache Berechnung daraus abgeleitet werden können.

    Artikel 45

    Termine für die Anwendung der EG-Typgenehmigung

    (1)  Die Mitgliedstaaten erteilen EG-Typgenehmigungen für neue Fahrzeugtypen ab den in Anhang XIX genannten Terminen.

    (2)  Auf Antrag des Herstellers können die Mitgliedstaaten die EG-Typgenehmigung für neue Fahrzeugtypen ab dem 29. April 2009 erteilen.

    (3)  Bis zu den in Anhang XIX vierte Spalte genannten Terminen gilt Artikel 26 Absatz 1 nicht für Neufahrzeuge, für die vor den in der dritten Spalte des Anhangs XIX genannten Terminen eine nationale Typgenehmigung erteilt wurde oder für die keine Genehmigung vorlag.

    (4)  Auf Antrag des Herstellers erteilen die Mitgliedstaaten bis zu den in Spalte 3 Zeilen 6 und 9 der Tabelle des Anhangs XIX genannten Terminen für die Fahrzeugklasse M2 oder M3 weiterhin nationale Typgenehmigungen anstelle der EG-Typgenehmigung, sofern für diese Fahrzeuge sowie für die Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten dieser Fahrzeuge eine Typgenehmigung gemäß den in Anhang IV Teil I aufgeführten Rechtsakten erteilt wurde.

    (5)  Durch diese Richtlinie wird keine EG-Typgenehmigung ungültig, die vor dem 29. April 2009 für ein Fahrzeug der Klasse M1 erteilt wurde, noch wird durch diese Richtlinie die Erweiterung einer solchen Typgenehmigung ausgeschlossen.

    (6)  Bei der EG-Typgenehmigung neuer Typen von Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten wenden die Mitgliedstaaten diese Richtlinie ab dem 29. April 2009 an.

    Durch diese Richtlinie wird keine EG-Typgenehmigung ungültig, die vor dem 29. April 2009 für ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit erteilt wurde, noch wird durch diese Richtlinie die Erweiterung einer solchen Typgenehmigung ausgeschlossen.

    Artikel 46

    Sanktionen

    Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen diese Richtlinie, insbesondere gegen die in Artikel 31 vorgesehenen oder sich daraus ergebenden Verbote und die in Anhang IV Teil I aufgeführten Rechtsakte, anzuwenden sind, und ergreifen alle für ihre Durchführung erforderlichen Maßnahmen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis zum 29. April 2009 sowie etwaige Änderungen so bald wie möglich mit.

    Artikel 47

    Bewertung

    (1)  Bis zum 29. April 2011 unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die Anwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Typgenehmigungsverfahren, insbesondere des Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens. Die Kommission schlägt gegebenenfalls die für notwendig erachteten Änderungen zur Verbesserung des Typgenehmigungsverfahrens vor.

    (2)  Auf der Grundlage der nach Absatz 1 übermittelten Informationen berichtet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 29. Oktober 2011 über die Anwendung dieser Richtlinie. Die Kommission kann gegebenenfalls eine Verschiebung der in Artikel 45 genannten Anwendungstermine vorschlagen.

    Artikel 48

    Umsetzung

    (1)  Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 29. April 2009 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den wesentlichen Änderungen dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

    Sie wenden diese Vorschriften ab dem 29. April 2009 an.

    Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Sie fügen dabei auch eine Erklärung ein, dass in bestehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften enthaltene Bezugnahmen auf die durch diese Richtlinie aufgehobene Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie zu verstehen sind. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und dieser Erklärung.

    (2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 49

    Aufhebung

    Die Richtlinie 70/156/EWG wird mit Wirkung vom 29. April 2009 aufgehoben; hiervon unberührt bleibt die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die in Anhang XX Teil B aufgeführten Richtlinien zu den festgelegten Terminen in innerstaatliches Recht umzusetzen und anzuwenden.

    Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XXI zu lesen.

    Artikel 50

    Inkrafttreten

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 51

    Adressaten

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.




    LISTE DER ANHÄNGE

    Anhang I

    Gesamtumfang der beschreibungsmerkmale zur EG-typgenehmigung für fahrzeuge

    Annex II

    Allgemeine begriffsbestimmungen, kriterien für die klasseneinteilung von fahrzeugen, fahrzeugtypen und arten des aufbaus

    Anlage 1:

    Verfahren zur Prüfung, ob ein Fahrzeug als Geländefahrzeug eingestuft werden kann

    Anlage 2:

    Zahlen zur Verwendung als Ergänzung der Codes für die verschiedenen Arten von Aufbauten

    Anhang III

    Beschreibungsbogen zur EG-typgenehmigung für fahrzeuge

    Anhang IV

    Für die eg-typgenehmigung von fahrzeugen anzuwendende vorschriften

    Anlage 1:

    Aufstellung der Rechtsakte für die EG-Kleinserien-Typgenehmigung gemäß Artikel 22

    Anlage 2:

    Anforderungen nach Artikel 24 für die Genehmigung vollständiger Fahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Drittländern oder für Drittländer in Großserien hergestellt werden

    Anhang V

    Verfahren für die EG-Typgenehmigung

    Anlage 1:

    Verbindliche Normen für die in Artikel 41 genannten Dienste und Stellen

    Anlage 2:

    Verfahren zur Bewertung der Technischen Dienste

    Anlage 3:

    Allgemeine Anforderungen an die Prüfberichte

    Anhang VI

    Muster des typgenehmigungsbogens

    Anlage:

    Aufstellung der Rechtsakte, denen der Fahrzeugtyp entspricht

    Anhang VII

    Nummerierungsschema der EG-typgenehmigung

    Anlage:

    EG-Typgenehmigungszeichen für Bauteile und selbstständige technische Einheiten

    Anhang VIII

    Prüfergebnisse

    Anhang IX

    EG-Übereinstimmungsbescheinigung

    Anhang X

    Übereinstimmung der Produktion

    Anhang XI

    Aufstellung der rechtsakte zur festlegung der anforderungen für die EG-typgenehmigung von fahrzeugen mit besonderer zweckbestimmung

    Anlage 1:

    Wohnmobile, Krankenwagen und Leichenwagen

    Anlage 2:

    Beschussgeschützte Fahrzeuge

    Anlage 3:

    Rollstuhlgerechte Fahrzeuge

    Anlage 4:

    Sonstige Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung (einschließlich Wohnanhänger)

    Anlage 5:

    Mobilkrane

    Anlage 6:

    Anhänger für Schwerlasttransporte

    Anhang XII

    Höchstzulässige Stückzahlen für Kleinserien und auslaufende Serien

    Anhang XIII

    Aufstellung der Teile und Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren von Systemen ausgehen kann, die für die Sicherheit des Fahrzeugs oder seine Umweltwerte von wesentlicher Bedeutung sind, sowie der Leistungsanforderungen, geeigneten Prüfverfahren, Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften für diese Teile und Ausrüstungen

    Anhang XIV

    Aufstellung der nach Rechtsakten erteilten EG-Typgenehmigungen

    Anhang XV

    Rechtsvorschriften, für die ein hersteller als technischer dienst benannt werden kann

    Anlage:

    Benennung eines Herstellers als Technischer Dienst

    Anhang XVI

    Besondere Bedingungen für virtuelle Prüfmethoden und Rechtsakte, für die ein Hersteller oder ein Technischer Dienst virtuelle Prüfmethoden einsetzen kann

    Anlage 1:

    Allgemeine Bedingungen für virtuelle Prüfmethoden

    Anlage 2:

    Besondere Bedingungen für virtuelle Prüfmethoden

    Anlage 3:

    Validierungsverfahren

    Anhang XVII

    Verfahren für die Mehrstufen-EG-Typgenehmigung

    Anlage:

    Muster des zusätzlichen Herstellerschildes

    Anhang XVIII

    Ursprungsbescheinigung für ein Fahrzeug — Erklärung des Herstellers von Basisfahrzeugen/unvollständigen Fahrzeugen anderer Klassen als der Klasse M1

    Anhang XIX

    Zeitplan für die Anwendung dieser Richtlinie auf die Typgenehmigung

    Anhang XX

    Fristen für die Umsetzung der aufgehobenen Richtlinien in nationales Recht

    Anhang XXI

    Entsprechungstabelle

    ▼M1




    ANHANG I

    GESAMTUMFANG DER BESCHREIBUNGSMERKMALE ZUR EG-TYPGENEHMIGUNG FÜR FAHRZEUGE ( 14 )

    Alle Beschreibungsbögen in dieser Richtlinie und in den Einzelrichtlinien oder Einzelverordnungen bestehen nur aus Auszügen aus diesem Gesamtumfang und verwenden das gleiche Nummerierungsschema für die Merkmale.

    Die nachstehenden Angaben sind zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotografien bei, so sollen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.

    Weisen die Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten elektronisch gesteuerte Funktionen auf, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.

    0.   ALLGEMEINES

    0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): …

    0.2. Typ: …

    0.2.0.1. Fahrgestell: …

    0.2.0.2. Aufbau/vollständiges Fahrzeug: …

    0.2.1. Handelsname(n) (sofern vorhanden): …

    0.3. Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden ( 15 ): …

    0.3.0.1. Fahrgestell: …

    0.3.0.2. Aufbau/vollständiges Fahrzeug: …

    0.3.1. Anbringungsstelle dieser Merkmale: …

    0.3.1.1. Fahrgestell: …

    0.3.1.2. Aufbau/vollständiges Fahrzeug: …

    0.4. Fahrzeugklasse ( 16 ): …

    0.4.1. Gefahrgutklasse(n), für deren Beförderung das Fahrzeug bestimmt ist: …

    ▼M15

    0.5. Firmenname und Anschrift des Herstellers: …

    ▼M1

    0.6. Anbringungsstelle und Anbringungsart der gesetzlich vorgeschriebenen Schilder und Anbringungsstelle der Fahrzeug-Identifizierungsnummer: …

    0.6.1. Am Fahrgestell: …

    0.6.2. Am Aufbau: …

    0.7. (Nicht zugewiesen)

    0.8. Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …

    0.9. (Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

    1.   ALLGEMEINE BAUMERKMALE DES FAHRZEUGS

    1.1. Fotos und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs: …

    1.2. Maßzeichnung des gesamten Fahrzeugs: …

    1.3. Anzahl der Achsen und Räder: …

    1.3.1. Anzahl und Lage der Achsen mit Doppelbereifung: …

    1.3.2. Anzahl und Lage der gelenkten Achsen: …

    1.3.3. Antriebsachsen (Anzahl, Lage, gegenseitige Verbindung): …

    1.4. Fahrgestell (sofern vorhanden) (Übersichtszeichnung): …

    1.5. Werkstoff der Längsträger ( 17 ): …

    1.6. Lage und Anordnung der Antriebsmaschine: …

    1.7. Führerhaus (Frontlenker oder normale Haubenfahrzeuge) ( 18 ): …

    1.8. Links- oder Rechtslenker ( 19 )

    1.8.1. Das Fahrzeug ist für Rechtsverkehr/Linksverkehr (19)  ausgerüstet.

    ▼M15

    1.9. Angabe, ob das Zugfahrzeug zum Ziehen von Sattelanhängern oder sonstigen Anhängern bestimmt ist und ob es sich bei dem Anhänger um einen Sattel-, Deichsel-, Zentralachsanhänger oder um einen Starrdeichselanhänger handelt: …

    ▼M15

    1.10. Angabe, ob das Fahrzeug speziell zur Beförderung von Gütern unter bestimmten Temperaturbedingungen ausgelegt ist: …

    ▼M15

    2.   MASSEN UND ABMESSUNGEN ( 20 ) ( 21 ) ( 22 )

    (in kg und mm) (gegebenenfalls Bezugnahme auf Zeichnung)

    ▼M1

    2.1.   Radstand oder Radstände (bei Vollbelastung) ( 23 ):

    2.1.1. Zweiachsige Fahrzeuge: …

    ▼M15

    2.1.2. Drei- und mehrachsige Fahrzeuge

    2.1.2.1. Achsabstand zwischen aufeinanderfolgenden Achsen von der vordersten bis zur hintersten Achse: …

    2.1.2.2. Achsabstand insgesamt: …

    ▼M1

    2.2.   Sattelzapfen

    2.2.1. Bei Sattelanhängern

    2.2.1.1. Abstand zwischen der Achse des Sattelzapfens und dem hintersten Ende des Sattelanhängers: …

    2.2.1.2. Höchstabstand zwischen der Achse des Sattelzapfens und einem beliebigen Punkt der Vorderseite des Sattelanhängers: …

    2.2.1.3. Spezieller Radstand von Sattelanhängern (wie unter Abschnitt 7.6.1.2 des Anhangs I der Richtlinie 97/27/EG definiert): …

    2.2.2. Bei Sattelzugmaschinen

    2.2.2.1. Sattelvormaß (größtes und kleinstes; bei unvollständigen Fahrzeugen Angabe der zulässigen Werte) ( 24 ): …

    2.2.2.2. Größte Höhe der (genormten) Sattelkupplung ( 25 ): …

    2.3.   Spurweite(n) und Breite(n) der Achse(n)

    2.3.1. Spurweite jeder gelenkten Achse ( 26 ): …

    2.3.2. Spurweite aller übrigen Achsen (26) : …

    2.3.3. Größte Hinterachsbreite: …

    2.3.4. Breite der vordersten Achse (gemessen an den äußersten Punkten der Reifen, mit Ausnahme der Reifenwandschwellung in der Nähe des Bodens): …

    2.4.   Maßbereiche der Fahrzeugabmessungen (Maße über alles)

    2.4.1. Für Fahrgestell ohne Aufbau

    2.4.1.1. Länge ( 27 ): …

    2.4.1.1.1. Höchstzulässige Länge: …

    2.4.1.1.2. Mindestzulässige Länge: …

    2.4.1.1.3. Bei Anhängern größte zulässige Deichsellänge ( 28 ): …

    2.4.1.2. Breite ( 29 ): …

    2.4.1.2.1. Höchstzulässige Breite: …

    2.4.1.2.2. Mindestzulässige Breite: …

    2.4.1.3. Höhe (in fahrbereitem Zustand) ( 30 ) (bei Fahrwerk mit Niveauregulierung in normaler Fahrstellung): …

    2.4.1.4. Überhang vorn ( 31 ): …

    2.4.1.4.1. Überhangwinkel vorn ( 32 ): ..… o(Grad)

    2.4.1.5. Überhang hinten ( 33 ): …

    2.4.1.5.1. Überhangwinkel ( 34 ): ..… o(Grad)

    2.4.1.5.2. Mindest- und höchstzulässiger Überhang des Kupplungspunkts ( 35 ): …

    2.4.1.6. Bodenfreiheit (gemäß Abschnitt 4.5 des Anhangs II Abschnitt A)

    2.4.1.6.1. Zwischen den Achsen: …

    2.4.1.6.2. Unter der Vorderachse (den Vorderachsen): …

    2.4.1.6.3. Unter der Hinterachse (den Hinterachsen): …

    2.4.1.7. Rampenwinkel ( 36 ): ..… o(Grad)

    2.4.1.8. Äußerste zulässige Lagen des Schwerpunkts des Aufbaus und/oder der Innenausstattung und/oder der Ausrüstung und/oder der Nutzlast: …

    2.4.2. Für Fahrgestell mit Aufbau

    2.4.2.1. Länge (36) : …

    2.4.2.1.1. Länge der Ladefläche: …

    2.4.2.1.2. Bei Anhängern, größte zulässige Deichsellänge (36) …

    2.4.2.2. Breite (36) : …

    2.4.2.2.1. Wandstärke (bei Fahrzeugen, die speziell zur Beförderung von Gütern unter bestimmten Temperaturbedingungen ausgelegt sind): …

    2.4.2.3. Höhe (in fahrbereitem Zustand) (36)  (bei Fahrwerk mit Niveauregulierung in normaler Fahrstellung): …

    2.4.2.4. Überhang vorn (36) : …

    2.4.2.4.1. Überhangwinkel vor (36) : ..… o(Grad)

    2.4.2.5. Überhang hinten (36) : …

    2.4.2.5.1. Überhangwinkel (36) : ..… o(Grad)

    2.4.2.5.2. Mindest- und höchstzulässiger Überhang des Kupplungspunkts (36) : …

    2.4.2.6. Bodenfreiheit (gemäß Abschnitt 4.5 des Anhangs II Abschnitt A)

    2.4.2.6.1. Zwischen den Achsen: …

    2.4.2.6.2. Unter der Vorderachse (den Vorderachsen): …

    2.4.2.6.3. Unter der Hinterachse (den Hinterachsen): …

    2.4.2.7. Rampenwinkel (36) : ..… o(Grad)

    2.4.2.8. Äußerste zulässige Lagen des Schwerpunkts der Nutzlast (bei ungleichmäßiger Belastung): …

    2.4.2.9. Lage des Fahrzeugschwerpunktes (M2 und M3) in Längs-, Quer- und senkrechter Richtung bei der technisch zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand: …

    2.4.3. Für ohne Fahrgestell genehmigte Aufbauten (Fahrzeugklassen M2 und M3)

    2.4.3.1. Länge (36) : …

    2.4.3.2. Breite (36) : …

    2.4.3.3. Nennhöhe (in fahrbereitem Zustand) (36)  auf dem (den) vorgesehenen Fahrgestelltyp(en) (bei Fahrwerk mit Niveauregulierung in normaler Fahrstellung): …

    ▼M15

    2.5.  Mindestmasse auf der (den) gelenkten Achse(n) bei unvollständigen Fahrzeugen:

    2.6.    Masse in fahrbereitem Zustand ( 37 )

    a) Kleinst- und Größtwert für jede Variante: …

    b) Masse jeder einzelnen Version (eine gesonderte Matrix ist zu erstellen): …

    2.6.1. Verteilung dieser Masse auf die Achsen sowie Stützlast bei Sattelanhängern, Zentralachsanhängern und Starrdeichselanhängern: …

    a) Kleinst- und Größtwert für jede Variante: …

    b) Masse jeder einzelnen Version (eine gesonderte Matrix ist zu erstellen): …

    ▼M15

    2.6.2. Masse der Zusatzausrüstung (siehe Begriffsbestimmung Nr. 5 in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission ( 38 ): …

    ▼M1

    2.7. Bei einem unvollständigen Fahrzeug Mindestmasse des vollständigen Fahrzeugs nach Angabe des Herstellers: …

    2.7.1. Verteilung dieser Masse auf die Achsen sowie Stützlast bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern: …

    2.8.  Technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand nach Angabe des Herstellers ( 39 ) ( 40 ): …

    2.8.1. Verteilung dieser Masse auf die Achsen sowie Stützlast bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern (40) : …

    2.9.  Technisch zulässige maximale Masse je Achse: …

    ▼M15

    2.10.  Technisch zulässige Masse je Achsgruppe:

    2.11.  Technisch zulässige maximale Anhängelast des Zugfahrzeugs

    im Falle eines:

    ▼M1

    2.11.1. Deichselanhängers: …

    2.11.2. Sattelanhängers: …

    2.11.3. Zentralachsanhängers: …

    2.11.3.1. Höchstzulässiges Verhältnis von Kupplungsüberhang ( 41 ) zu Radstand:

    2.11.3.2. Größter V-Wert: ...… kN

    ▼M15

    2.11.4. Starrdeichselanhänger: …

    2.11.5. Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination in beladenem Zustand (41) : …

    ▼M1

    2.11.6. Zulässige Höchstmasse eines ungebremsten Anhängers: …

    ▼M15

    2.12.    Technisch zulässige Gesamtmasse am Kupplungspunkt:

    2.12.1. eines Zugfahrzeugs: …

    2.12.2. eines Sattelanhängers, eines Zentralachsanhängers oder eines Starrdeichselanhängers: …

    ▼M1

    2.12.3. Höchstzulässige Masse der Anhängevorrichtung (falls nicht vom Hersteller eingebaut): …

    2.13.  Ausschwenken des Anhängers (wie unter den Abschnitten 7.6.2 und 7.6.3 des Anhangs I der Richtlinie 97/27/EG definiert): …

    2.14.  Verhältnis Motorleistung/Gesamtmasse: ...… kW/kg

    2.14.1. Verhältnis Motorleistung/technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination (Abschnitt 7.10 des Anhangs I der Richtlinie 97/27/EG): ...… kW/kg

    2.15.  Anfahrvermögen an Steigungen (Einzelfahrzeug) ( 42 ): ...... %

    ▼M15

    2.16.    Für die Zulassung/den Betrieb höchstzulässige Massen (fakultativ)

    2.16.1. Für die Zulassung/den Betrieb höchstzulässige Gesamtmasse:…

    2.16.2. Für die Zulassung/den Betrieb höchstzulässige Masse je Achse und bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern vorgesehene Stützlast am Kupplungspunkt nach Angabe des Herstellers, wenn diese niedriger ist als die technisch zulässige Höchststützlast am Kupplungspunkt: …

    2.16.3. Für die Zulassung/den Betrieb höchstzulässige Masse je Achsgruppe: …

    2.16.4. Für die Zulassung/den Betrieb höchstzulässige Anhängelast: …

    2.16.5. Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: …

    ▼M16

    2.17.

    Fahrzeug, für das eine Mehrstufen-Typgenehmigung beantragt wird (nur für unvollständige oder vervollständigte Fahrzeuge der Klasse N1 im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007): ja/nein (42) 

    2.17.1.

    Masse des Basisfahrzeugs in fahrbereitem Zustand: … kg

    2.17.2.

    Standardmasse, berechnet gemäß Abschnitt 5 des Anhangs XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008: … kg.

    ▼M1

    3.   ANTRIEBSMASCHINE ( 43 )

    3.1.   Hersteller des Motors: …

    3.1.1. Baumusterbezeichnung des Herstellers (gemäß Kennzeichnung am Motor) oder sonstige Identifizierungsmerkmale: …

    3.1.2. (Gegebenenfalls) Genehmigungsnummer einschließlich Kennzeichnung des zu verwendenden Kraftstoffs

    (nur schwere Nutzfahrzeuge): …

    3.2.   Verbrennungsmotor

    3.2.1.   Einzelangaben

    3.2.1.1. Arbeitsverfahren: Fremdzündung/Selbstzündung (43) 

    Arbeitsweise: Viertakt/Zweitakt/Drehkolbenmotor (43) 

    3.2.1.2. Anzahl und Anordnung der Zylinder: …

    3.2.1.2.1. Bohrung ( 44 ): ...... mm

    3.2.1.2.2. Hub (44) : ...... mm

    3.2.1.2.3. Zündfolge: …

    3.2.1.3. Hubvolumen ( 45 ): …… cm3

    3.2.1.4. Volumetrisches Verdichtungsverhältnis ( 46 ): …

    3.2.1.5. Zeichnungen des Brennraums, des Kolbenbodens und bei Fremdzündungsmotoren der Kolbenringe: …

    3.2.1.6. Normale Leerlaufdrehzahl (46) : ...... min-1

    3.2.1.6.1. Erhöhte Leerlaufdrehzahl (46) : ...... min-1

    3.2.1.7. Volumenbezogener Kohlenmonoxidgehalt der Abgase im Leerlauf (46) : …… % gemäß Angabe des Herstellers (nur bei Fremdzündungsmotoren)

    3.2.1.8. Nennleistung ( 47 ): … kW bei …… min-1 (nach Angabe des Herstellers)

    3.2.1.9. Höchstzulässige Drehzahl nach Angabe des Herstellers: … min-1

    3.2.1.10. Nenndrehmoment (47) : …… Nm bei …… min-1 (nach Angabe des Herstellers)

    ▼M11

    3.2.1.11. (nur Euro VI) Herstellerverweise auf die Dokumentation gemäß den Artikeln 5, 7 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011, die der Genehmigungsbehörde ermöglicht, die Emissionsminderungsstrategien und die Motorsysteme zu bewerten, die ein ordnungsgemäßes Arbeiten der Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen gewährleisten

    ▼M1

    3.2.2.   Kraftstoff

    3.2.2.1. Leichte Nutzfahrzeuge: Diesel/Benzin/Flüssiggas/Erdgas oder Biomethan/Ethanol (E 85)/Biodiesel/Wasserstoff (47)  ( 48 )

    ▼M11

    3.2.2.2. Schwere Nutzfahrzeuge Diesel/Benzin/Flüssiggas/NG-H/NG-L/NG-HL/Ethanol (ED95)/Ethanol (E85) (48)  (48) 

    ▼M11

    3.2.2.2.1. (nur Euro VI) vom Hersteller als für den Motor geeignet erklärte Kraftstoffe gemäß Anhang I Abschnitt 1.1.2 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 (falls zutreffend)

    ▼M1

    3.2.2.3. Kraftstoffeinfüllstutzen: verengter Durchmesser/Hinweisschild (48) 

    3.2.2.4. Fahrzeug nach Art des Antriebs: Fahrzeug mit Einstoffbetrieb, Fahrzeug mit Zweistoffbetrieb, Flexfuel-Fahrzeug (48) 

    3.2.2.5. Höchstzulässiger Anteil des Biokraftstoffs am Kraftstoffgemisch (nach Angabe des Herstellers): …… Vol.- %

    3.2.3.   Kraftstoffbehälter

    3.2.3.1. Betriebskraftstoffbehälter

    3.2.3.1.1. Anzahl der Kraftstoffbehälter und jeweiliges Fassungsvermögen:

    3.2.3.1.1.1. Werkstoff: …

    3.2.3.1.2. Zeichnung und technische Beschreibung des (der) Behälter(s) mit allen Verbindungen und Leitungen des Be- und Entlüftungssystems, Verschlüssen, Ventilen und Halterungen: …

    3.2.3.1.3. Zeichnung, aus der die Lage des (der) Behälter(s) im Fahrzeug klar hervorgeht: …

    3.2.3.2. Reservekraftstoffbehälter

    3.2.3.2.1. Anzahl der Kraftstoffbehälter und jeweiliges Fassungsvermögen:

    3.2.3.2.1.1. Werkstoff: …

    3.2.3.2.2. Zeichnung und technische Beschreibung des (der) Behälter(s) mit allen Verbindungen und Leitungen des Be- und Entlüftungssystems, Verschlüssen, Ventilen und Halterungen: …

    3.2.3.2.3. Zeichnung, aus der die Lage des (der) Behälter(s) im Fahrzeug klar hervorgeht: …

    3.2.4.   Kraftstoffversorgung

    3.2.4.1. Durch Vergaser: ja/nein (48) 

    3.2.4.2. Durch Kraftstoffeinspritzung (nur für Selbstzündungsmotoren): ja/nein (48) 

    3.2.4.2.1. Systembeschreibung: …

    3.2.4.2.2. Arbeitsverfahren: Direkteinspritzung/Vorkammer/Wirbelkammer (48) 

    3.2.4.2.3. Einspritzpumpe

    3.2.4.2.3.1. Fabrikmarke(n): …

    3.2.4.2.3.2. Typ(en): …

    3.2.4.2.3.3. Maximale Einspritzmenge (48)  (48) : … mm3 je Hub oder Arbeitsspiel bei einer Motordrehzahl von: … min-1 oder wahlweise Mengenkennfeld:

    (Wird eine Ladedruckregelung eingereicht, so sind die charakteristische Kraftstoffzufuhr und der Ladedruck, bezogen auf die jeweilige Motordrehzahl, anzugeben.)

    3.2.4.2.3.4. Statischer Einspritzzeitpunkt (48) : …

    3.2.4.2.3.5. Verstellkurve des Spritzverstellers (48) : …

    3.2.4.2.3.6. Kalibrierverfahren: Prüfstand/Antriebsmaschine (48) 

    3.2.4.2.4. Regler

    3.2.4.2.4.1. Typ: …

    3.2.4.2.4.2. Abregeldrehzahl

    3.2.4.2.4.2.1. Abregeldrehzahl bei Volllast: ….. min-1

    3.2.4.2.4.2.2. Höchste Drehzahl ohne Last: … min-1

    3.2.4.2.4.2.3. Leerlaufdrehzahl: ….. min-1

    3.2.4.2.5. Einspritzleitungen (nur schwere Nutzfahrzeuge)

    3.2.4.2.5.1. Länge: … mm

    3.2.4.2.5.2. Innendurchmesser: … mm

    3.2.4.2.5.3. Hochdruckspeicher (common rail), Marke und Typ:

    3.2.4.2.6. Einspritzventil(e)

    3.2.4.2.6.1. Fabrikmarke(n): …

    3.2.4.2.6.2. Typ(en): …

    3.2.4.2.6.3. Öffnungsdruck (48) : … kPa oder Kennlinie (48) : …

    3.2.4.2.7. Kaltstarteinrichtung

    3.2.4.2.7.1. Fabrikmarke(n): …

    3.2.4.2.7.2. Typ(en): …

    3.2.4.2.7.3. Beschreibung: …

    3.2.4.2.8. Zusätzliche Starthilfe

    3.2.4.2.8.1. Fabrikmarke(n): …

    3.2.4.2.8.2. Typ(en): …

    3.2.4.2.8.3. Systembeschreibung: …

    3.2.4.2.9. Elektronisch geregelte Einspritzung: ja/nein (48) 

    3.2.4.2.9.1. Fabrikmarke(n): …

    3.2.4.2.9.2. Typ(en):

    3.2.4.2.9.3 Beschreibung des Systems (Bei anderen als kontinuierlichen Einspritzsystemen sind entsprechende Detailangaben zu machen.): …

    3.2.4.2.9.3.1. Fabrikmarke und Typ des elektronischen Steuergeräts (ECU): …

    3.2.4.2.9.3.2. Fabrikmarke und Typ des Kraftstoffreglers: …

    3.2.4.2.9.3.3. Fabrikmarke und Typ des Luftmengenmessers: …

    3.2.4.2.9.3.4. Fabrikmarke und Typ des Mengenteilers: …

    3.2.4.2.9.3.5. Fabrikmarke und Typ des Klappenstutzens: …

    3.2.4.2.9.3.6. Fabrikmarke und Typ des Wassertemperaturfühlers: …

    3.2.4.2.9.3.7. Fabrikmarke und Typ des Lufttemperaturfühlers: …

    3.2.4.2.9.3.8. Fabrikmarke und Typ des Luftdruckfühlers: …

    3.2.4.2.9.3.9. Kennnummer(n) der Softwarekalibrierung: …

    3.2.4.3. Durch Kraftstoffeinspritzung (nur für Fremdzündungsmotoren): ja/nein (48) 

    3.2.4.3.1. Arbeitsverfahren: Ansaugkrümmer (Zentral-/Mehrpunkteinspritzung (48) )/Direkteinspritzung/sonstige (genaue Angabe): …

    3.2.4.3.2. Fabrikmarke(n): …

    3.2.4.3.3. Typ(en): …

    3.2.4.3.4. Systembeschreibung (Bei anderen als kontinuierlichen Einspritzsystemen sind entsprechende Detailangaben zu machen.): …

    3.2.4.3.4.1. Fabrikmarke und Typ des elektronischen Steuergeräts (ECU): …

    3.2.4.3.4.2. Fabrikmarke und Typ des Kraftstoffreglers: …

    3.2.4.3.4.3. Fabrikmarke und Typ des Luftmengenmessers: …

    3.2.4.3.4.4. Fabrikmarke und Typ des Mengenteilers: …

    3.2.4.3.4.5. Fabrikmarke und Typ des Druckreglers: …

    3.2.4.3.4.6. Fabrikmarke und Typ des Mikroschalters: …

    3.2.4.3.4.7. Fabrikmarke und Typ der Leerlaufeinstellschraube: …

    3.2.4.3.4.8. Fabrikmarke und Typ des Klappenstutzens: …

    3.2.4.3.4.9. Fabrikmarke und Typ des Wassertemperaturfühlers: …

    3.2.4.3.4.10. Fabrikmarke und Typ des Lufttemperaturfühlers: …

    3.2.4.3.4.11. Fabrikmarke und Typ des Luftdruckfühlers: …

    3.2.4.3.4.12. Kennnummer(n) der Softwarekalibrierung: …

    3.2.4.3.5. Einspritzventile: Öffnungsdruck (48) : … kPa oder Kennlinie: …

    3.2.4.3.5.1. Fabrikmarke: …

    3.2.4.3.5.2. Typ: …

    3.2.4.3.6. Einspritzzeitpunkt: …

    3.2.4.3.7. Kaltstarteinrichtung

    3.2.4.3.7.1. Arbeitsverfahren: …

    3.2.4.3.7.2. Grenzen des Betriebsbereichs/Einstellwerte (48)  (48) : …

    3.2.4.4. Kraftstoffpumpe

    3.2.4.4.1. Druck (48) : … kPa oder Kennlinie (48) : …

    3.2.5.   Elektrische Anlage

    3.2.5.1. Nennspannung: … V, Anschluss an Masse positiv oder negativ (48) 

    3.2.5.2. Generator

    3.2.5.2.1. Typ: …

    3.2.5.2.2. Nennleistung: … VA

    3.2.6.   Zündanlage (nur Fremdzündungsmotoren)

    3.2.6.1. Fabrikmarke(n): …

    3.2.6.2. Typ(en): …

    3.2.6.3. Arbeitsverfahren: …

    3.2.6.4. Zündverstellkurve oder Kennfeld (48) : …

    3.2.6.5. Statischer Zündzeitpunkt (48) : … Grad vor dem oberen Totpunkt

    3.2.6.6. Zündkerzen

    3.2.6.6.1. Fabrikmarke: …

    3.2.6.6.2. Typ: …

    3.2.6.6.3. Abstandseinstellung: …… mm

    3.2.6.7. Zündspule(n)

    3.2.6.7.1. Fabrikmarke: …

    3.2.6.7.2. Typ: …

    3.2.7.   Kühlsystem: Flüssigkeit/Luft  (48) 

    3.2.7.1. Nenneinstellwert des Motortemperaturreglers: …

    3.2.7.2. Flüssigkeitskühlung

    3.2.7.2.1. Art der Kühlflüssigkeit: …

    3.2.7.2.2. Umwälzpumpe(n): ja/nein (48) 

    3.2.7.2.3. Merkmale: ……… oder

    3.2.7.2.3.1. Fabrikmarke(n): …

    3.2.7.2.3.2. Typ(en): …

    3.2.7.2.4. Übersetzungsverhältnis(se): …

    3.2.7.2.5. Beschreibung des Lüfters und seines Antriebs: …

    3.2.7.3. Luftkühlung

    3.2.7.3.1. Lüfter: ja/nein (48) 

    3.2.7.3.2. Merkmale: …… oder

    3.2.7.3.2.1. Fabrikmarke(n): …

    3.2.7.3.2.2. Typ(en): …

    3.2.7.3.3. Übersetzungsverhältnis(se): …

    3.2.8.   Einlasssystem

    3.2.8.1. Auflader: ja/nein (48) 

    3.2.8.1.1. Fabrikmarke(n): …

    3.2.8.1.2. Typ(en): …

    3.2.8.1.3. Systembeschreibung (z. B. höchster Ladedruck: … kPa; gegebenenfalls Abblasventil): …

    3.2.8.2. Ladeluftkühler: ja/nein (48) 

    3.2.8.2.1. Typ: Luft-Luft/Luft-Wasser (48) 

    3.2.8.3. Unterdruck im Einlasssystem bei Nenndrehzahl und Volllast (nur bei Selbstzündungsmotoren)

    3.2.8.3.1. minimal zulässig: … kPa

    3.2.8.3.2. maximal zulässig: … kPa

    ▼M11

    3.2.8.3.3. (nur Euro VI) Tatsächlicher Ansaugunterdruck bei Motornenndrehzahl und bei Volllast: … kPA

    ▼M1

    3.2.8.4. Beschreibung und Zeichnungen der Ansaugleitungen und ihres Zubehörs (Ansaugluftsammler, Vorwärmvorrichtung, zusätzliche Lufteinlässe usw.): …

    3.2.8.4.1. Beschreibung des Ansaugkrümmers (einschließlich Zeichnungen und/oder Fotos): …

    3.2.8.4.2. Luftfilter: Zeichnungen: …oder

    3.2.8.4.2.1. Fabrikmarke(n): …

    3.2.8.4.2.2. Typ(en): …

    3.2.8.4.3. Ansauggeräuschdämpfer: Zeichnungen: … oder

    3.2.8.4.3.1. Fabrikmarke(n): …

    3.2.8.4.3.2. Typ(en): …

    3.2.9.   Auspuffsystem

    3.2.9.1. Beschreibung und/oder Zeichnung des Auspuffkrümmers: …

    3.2.9.2. Beschreibung und/oder Zeichnung der Auspuffanlage: …

    ▼M11

    3.2.9.2.1. (nur Euro VI) Beschreibung und/oder Zeichnungen der Teile des Auspuffsystems, die nicht Bestandteil des Motorsystems sind

    ▼M1

    3.2.9.3. Maximal zulässiger Abgasgegendruck bei Nenndrehzahl und Volllast (nur bei Selbstzündungsmotoren): … kPa

    ▼M11

    3.2.9.3.1. (nur Euro VI) Tatsächlicher Abgasgegendruck bei Nenndrehzahl und Volllast (nur bei Selbstzündungsmotoren): … kPa

    ▼M1

    3.2.9.4. Typ und Kennzeichnung des Schalldämpfers/der Schalldämpfer:

    Wenn von Einfluss auf das Außengeräusch, Geräuschdämpfung im Motorraum und am Motor selbst:

    3.2.9.5. Lage des Auspuffrohrs: …

    3.2.9.6. Abgasschalldämpfer mit Faserstoffen: …

    3.2.9.7. Volumen der Auspuffanlage: ……dm3

    ▼M11

    3.2.9.7.1. (nur Euro VI) Zulässiges Volumen der Auspuffanlage: … dm3

    ▼M1

    3.2.10.  Kleinste Querschnittsfläche der Ansaug- und Auslasskanäle: …

    3.2.11.   Ventilsteuerzeiten oder entsprechende Daten

    3.2.11.1. Maximaler Ventilhub, Öffnungs- und Schließwinkel oder Angaben über Steuerzeiten bei alternativen Steuerungssystemen, bezogen auf die Totpunkte. Bei veränderlichen Steuerzeiten Angabe des frühesten und spätesten Zeitpunkts:

    3.2.11.2. Bezugsgrößen- und/oder Einstellbereiche (48) 

    3.2.12.   Maßnahmen gegen Luftverunreinigung

    3.2.12.1. Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase (Beschreibung und Zeichnungen): …

    ▼M11

    3.2.12.1.1. (nur Euro VI) Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase: ja/nein (2)

    Falls ja, Beschreibung und Zeichnungen:

    Falls nein, ist die Übereinstimmung mit Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 erforderlich.

    ▼M1

    3.2.12.2. Zusätzliche Einrichtungen zur Abgasreinigung (falls vorhanden und nicht in einem anderen Abschnitt aufgeführt)

    3.2.12.2.1. Katalysator: ja/nein (48) 

    3.2.12.2.1.1. Anzahl der Katalysatoren und Monolithen (nachstehende Angaben sind für jede Einheit einzelnen anzugeben): …

    3.2.12.2.1.2. Abmessungen, Form und Volumen des Katalysators (der Katalysatoren):

    3.2.12.2.1.3. Art der katalytischen Reaktion: …

    3.2.12.2.1.4. Gesamtbeschichtung mit Edelmetall: …

    3.2.12.2.1.5. Relative Konzentration: …

    3.2.12.2.1.6. Trägerkörper (Aufbau und Werkstoff): …

    3.2.12.2.1.7. Zellendichte: …

    3.2.12.2.1.8. Art des (der) Katalysatorgehäuse(s): …

    3.2.12.2.1.9. Lage des Katalysators (der Katalysatoren) (Ort und Referenzentfernung innerhalb des Auspuffstrangs): …

    3.2.12.2.1.10. Wärmeschutzschild: ja/nein (48) 

    3.2.12.2.1.11. Regenerationssysteme/-verfahren für Abgasnachbehandlungssysteme, Beschreibung: …

    3.2.12.2.1.11.1. Zahl der Fahrzyklen der Prüfung Typ I oder der entsprechenden Prüfzyklen auf dem Motorprüfstand zwischen zwei Zyklen, in denen Regenerationsphasen auftreten, unter den Bedingungen für die Prüfung Typ I (Strecke „D“ in Abbildung 1 von Anhang 13 der UN/ECE-Regelung Nr. 83): …

    3.2.12.2.1.11.2. Beschreibung des Verfahrens zur Bestimmung der Zahl der Zyklen zwischen zwei Zyklen, in denen Regenerationsphasen auftreten: …

    3.2.12.2.1.11.3. Kenngrößen für die Bestimmung des Beladungsgrads, bei dem die Regeneration eingeleitet wird (z. B. Temperatur, Druck usw.): …

    3.2.12.2.1.11.4. Beschreibung des Verfahrens zur Beladung des Systems bei dem Prüfverfahren nach Anhang 13 Abschnitt 3.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 83: …

    3.2.12.2.1.11.5. Normaler Betriebstemperaturbereich: ………K

    3.2.12.2.1.11.6. Selbstverbrauchende Reagenzien: ja/nein (48) 

    3.2.12.2.1.11.7. Art und Konzentration des für die katalytische Reaktion erforderlichen Reagens: …

    3.2.12.2.1.11.8. Normaler Betriebstemperaturbereich des Reagens: ………K

    3.2.12.2.1.11.9. Internationale Norm: …

    3.2.12.2.1.11.10. Ergänzung des Reagensvorrats erforderlich im laufenden Betrieb/bei der planmäßigen Wartung (48) 

    3.2.12.2.1.12. Fabrikmarke des Katalysators: …

    3.2.12.2.1.13. Teilenummer: …

    3.2.12.2.2. Sauerstoffsonde: ja/nein (48) 

    3.2.12.2.2.1. Fabrikmarke: …

    3.2.12.2.2.2. Lage: …

    3.2.12.2.2.3. Regelbereich: …

    3.2.12.2.2.4. Typ: …

    3.2.12.2.2.5. Teilenummer: …

    3.2.12.2.3. Lufteinblasung: ja/nein (48) 

    3.2.12.2.3.1. Art (Selbstansaugung, Luftpumpe usw.): …

    3.2.12.2.4. Abgasrückführung: ja/nein (48) 

    3.2.12.2.4.1. Kennwerte (Fabrikmarke, Typ, Durchflussmenge usw.): …

    3.2.12.2.4.2. Wassergekühltes System: ja/nein (48) 

    3.2.12.2.5. Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen: ja/nein (48) 

    3.2.12.2.5.1. Ausführliche Beschreibung der Bestandteile und ihrer Beladungszustände:

    3.2.12.2.5.2. Zeichnung der Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen: …

    3.2.12.2.5.3. Zeichnung des Aktivkohlebehälters: …

    3.2.12.2.5.4. Aktivkohle-Trockenmasse: … g

    3.2.12.2.5.5. Schemazeichnung des Kraftstoffbehälters mit Angabe der Füllmenge und des Werkstoffs: …

    3.2.12.2.5.6. Zeichnung des Wärmeschutzschilds zwischen Kraftstoffbehälter und Auspuffanlage: …

    3.2.12.2.6. Partikelfilter: ja/nein (48) 

    3.2.12.2.6.1. Abmessungen, Form und Volumen des Partikelfilters:

    3.2.12.2.6.2. Aufbau des Partikelfilters:

    3.2.12.2.6.3. Lage (Referenzentfernung innerhalb des Auspuffstrangs): …

    3.2.12.2.6.4. Verfahren oder Einrichtung zur Regenerierung, Beschreibung und/oder Zeichnung:

    3.2.12.2.6.4.1. Zahl der Fahrzyklen der Prüfung Typ I oder der entsprechenden Prüfzyklen auf dem Motorprüfstand zwischen zwei Zyklen, in denen Regenerationsphasen auftreten, unter den Bedingungen für die Prüfung Typ I (Strecke „D“ in Abbildung 1 von Anhang 13 der UN/ECE-Regelung Nr. 83): …

    3.2.12.2.6.4.2. Beschreibung des Verfahrens zur Bestimmung der Zahl der Zyklen zwischen zwei Zyklen, in denen Regenerationsphasen auftreten: …

    3.2.12.2.6.4.3. Kenngrößen für die Bestimmung des Beladungsgrads, bei dem die Regeneration eingeleitet wird (z. B. Temperatur, Druck usw.): …

    3.2.12.2.6.4.4 Beschreibung des Verfahrens zur Beladung des Systems bei dem Prüfverfahren nach von Anhang 13 Abschnitt 3.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 83: …

    3.2.12.2.6.5. Fabrikmarke des Partikelfilters: …

    3.2.12.2.6.6. Teilenummer: …

    3.2.12.2.6.7. Normaler Betriebstemperaturbereich: …… (K) und Betriebsdruckbereich …… (KPa)

    (nur schwere Nutzfahrzeuge)

    3.2.12.2.6.8. Bei periodischer Regenerierung (nur schwere Nutzfahrzeuge)

    3.2.12.2.6.8.1. Zahl der ETC-Prüfzyklen zwischen zwei Regenerierungen (n1): … ►M11   (gilt nicht für Euro VI) ◄

    ▼M11

    3.2.12.2.6.8.1.1. (nur Euro VI) Zahl der WHTC-Prüfzyklen ohne Regenerierungsvorgang (n):

    ▼M1

    3.2.12.2.6.8.2. Zahl der ETC-Prüfzyklen während des Regenerierungsvorgangs (n2): … ►M11   (gilt nicht für Euro VI) ◄

    ▼M11

    3.2.12.2.6.8.2.1. (nur Euro VI) Zahl der WHTC-Prüfzyklen mit Regenerierungsvorgang (nR):

    3.2.12.2.6.9. Andere Einrichtungen: ja/nein (1)

    3.2.12.2.6.9.1. Beschreibung, Wirkungsweise

    ▼M1

    3.2.12.2.7. On-Board-Diagnosesystem (OBD): ja/nein (48) 

    ▼M11

    3.2.12.2.7.0.1. (nur Euro VI) Zahl der OBD-Motorenfamilien innerhalb der Motorenfamilie

    3.2.12.2.7.0.2. Liste der OBD-Motorenfamilien (falls zutreffend)

    3.2.12.2.7.0.3. Nummer der OBD-Motorenfamilie, zu der der Stammmotor/Motor gehört:

    3.2.12.2.7.0.4. Herstellerverweise auf die OBD-Dokumentation gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011, für die Zwecke der Genehmigung des OBD-Systems in Anhang X der genannten Verordnung angegeben.

    3.2.12.2.7.0.5. Gegebenenfalls Herstellerverweis auf die Dokumentation über den Einbau eines Motorsystems mit OBD in ein Fahrzeug

    3.2.12.2.7.0.6. Gegebenenfalls Herstellerverweis auf die Dokumentation für den Einbau des OBD-Systems eines genehmigten Motors in ein Fahrzeug

    3.2.12.2.7.0.7. Schriftliche und/oder bildliche Darstellung der Fehlfunktionsanzeige (MI) (6)

    3.2.12.2.7.0.8. Schriftliche und/oder bildliche Darstellung der externen OBD-Kommunikationsschnittstelle (6)

    ▼M1

    3.2.12.2.7.1. Schriftliche Darstellung und/oder Zeichnung der Fehlfunktionsanzeige: …

    3.2.12.2.7.2. Liste und Zweck aller vom OBD-System überwachten Bauteile: …

    3.2.12.2.7.3. Schriftliche Darstellung (allgemeine Arbeitsweise) für

    3.2.12.2.7.3.1 Fremdzündungsmotoren

    3.2.12.2.7.3.1.1. Überwachung des Katalysators: …

    3.2.12.2.7.3.1.2. Erkennung von Verbrennungsaussetzern: …

    3.2.12.2.7.3.1.3. Überwachung der Sauerstoffsonde: …

    3.2.12.2.7.3.1.4. Sonstige vom OBD-System überwachte Bauteile: …

    3.2.12.2.7.3.2. Selbstzündungsmotoren

    3.2.12.2.7.3.2.1. Überwachung des Katalysators: …

    3.2.12.2.7.3.2.2. Überwachung des Partikelfilters: …

    3.2.12.2.7.3.2.3. Überwachung des elektronischen Kraftstoffsystems: …

    3.2.12.2.7.3.2.4. Überwachung des DeNOx-Systems: …

    3.2.12.2.7.3.2.5 Sonstige vom OBD-System überwachte Bauteile: …

    3.2.12.2.7.4. Kriterien für die Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige (feste Anzahl von Fahrzyklen oder statistische Methode): …

    3.2.12.2.7.5. Liste aller vom OBD-System verwendeten Ausgabecodes und -formate (jeweils mit Erläuterung): …

    3.2.12.2.7.6. Die folgenden zusätzlichen Informationen sind durch den Fahrzeughersteller bereitzustellen, damit die Herstellung von OBD-kompatiblen Ersatzteilen und Diagnose- und Prüfgeräten ermöglicht wird: …

    3.2.12.2.7.6.1. Beschreibung des Typs und der Zahl der Vorkonditionierungszyklen für die ursprüngliche Typgenehmigung des Fahrzeugs

    3.2.12.2.7.6.2. Angabe des für die ursprüngliche Typgenehmigung des Fahrzeugs verwendeten OBD-Prüfzyklus für das von dem OBD-System überwachte Bauteil

    3.2.12.7.6.3. Umfassende Unterlagen, in denen alle Bauteile beschrieben sind, die im Rahmen der Strategie zur Meldung von Fehlfunktionen und der Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige überwacht werden (feste Anzahl von Fahrzyklen oder statistische Methode), einschließlich eines Verzeichnisses einschlägiger sekundär ermittelter Parameter für jedes Bauteil, das durch das OBD-System überwacht wird. Eine Liste aller vom OBD-System verwendeten Ausgabecodes und -formate (jeweils mit Erläuterung) für einzelne emissionsrelevante Bauteile des Antriebsstrangs und für einzelne nicht emissionsrelevante Bauteile, wenn deren Überwachung die Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige bestimmt. Insbesondere müssen die Daten in Modus $05 Test ID $21 bis FF und die Daten in Modus $06 ausführlich erläutert werden.

    Bei Fahrzeugtypen mit einer Datenübertragungsverbindung gemäß ISO 15765-4 „Road vehicles — Diagnostics on Controller Area Network (CAN) — Part 4: requirements for emissions-related systems“ sind die Daten in Modus $06 Test ID $00 bis FF für jede überwachte ID des OBD-Systems ausführlich zu erläutern.

    3.2.12.2.7.6.4. Die oben verlangten Auskünfte können durch Ausfüllen der unten stehenden Tabelle gegeben werden:

    3.2.12.2.7.6.4.1.  Leichte Nutzfahrzeuge



    Bauteil

    Fehlercode

    Überwachungsstrategie

    Kriterien für die Meldung von Fehlfunktionen

    Kriterien für die Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige

    Sekundärparameter

    Konditionierung

    Prüfung zum Nachweis

    Katalysator

    P0420

    Signale der Sauerstoff-Sonden 1 und 2

    Unterschied zwischen Signalen von Sonde 1 und 2

    3. Zyklus

    Motordrehzahl, A/F-Modus, Katalysatortemperatur Motordrehzahl, Motorlast, Katalysatortemperatur, Aktivität des Reagens Motordrehzahl, Motorlast, Katalysatortemperatur, Aktivität des Reagens

    Zwei Typ-I-Zyklen

    Typ I

    3.2.12.2.7.6.4.2.  Schwere Nutzfahrzeuge



    Bauteil

    Fehlercode

    Überwachungsstrategie

    Kriterien für die Meldung von Fehlfunktionen

    Kriterien für die Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige

    Sekundärparameter

    Konditionierung

    Prüfung zum Nachweis

    SCR-Katalysator

    Pxxx

    Signale der NOx-Sonden 1 und 2

    Unterschied zwischen Signalen von Sonde 1 und 2

    3. Zyklus

    Motorlast, Katalysatortemperatur, Aktivität des Reagens

    3 OBD-Prüfzyklen (verkürzte ESC-Zyklen)

    OBD-Prüfzyklus (verkürzter ESC-Zyklus)

    ▼M11

    3.2.12.2.7.6.5. (nur Euro VI) OBD-Kommunikationsprotokoll nach Norm: (4)

    3.2.12.2.7.7. (nur Euro VI) Herstellerverweis auf die OBD-bezogenen Angaben gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe d und Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011, für die Zwecke der Übereinstimmung mit den Vorschriften für den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen, oder

    3.2.12.2.7.7.1. alternativ zu einem Herstellerverweis nach Abschnitt 3.2.12.2.7.7 Verweis auf den Anhang des Beschreibungsbogens in Anlage 4 zu Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 582/2011, die folgende Tabelle enthält, die einmal entsprechend dem nachstehenden Beispiel auszufüllen ist:

    Bauteil — Fehlercode — Überwachungsstrategie — Kriterien für die Meldung von Fehlfunktionen — Kriterien für die Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige — Sekundärparameter — Vorkonditionierung — Nachweisprüfung

    Katalysator — PO420 — Signale von Sauerstoffsensor 1 und 2 — Unterschied zwischen den Signalen von Sensor 1 und Sensor 2 — 3. Zyklus — Motordrehzahl, Motorlast, A/F-Modus, Katalysatortemperatur — Zwei Typ-1-Zyklen — Typ 1

    ▼M1

    3.2.12.2.8. Andere Einrichtung (Beschreibung, Wirkungsweise): …

    ▼M11

    3.2.12.2.8.1. (nur Euro VI) Systeme, die das ordnungsgemäße Arbeiten von Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen sicherstellen

    3.2.12.2.8.2. (nur Euro VI) Motor mit ständiger Deaktivierung des Fahreraufforderungssystems, zur Verwendung durch Rettungsdienste oder in Fahrzeugen gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2007/46/EG: ja/nein

    3.2.12.2.8.3. (nur Euro VI) Zahl der OBD-Motorenfamilien innerhalb der betreffenden Motorenfamilie bezüglich des ordnungsgemäßen Arbeitens der Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen

    3.2.12.2.8.4. (nur Euro VI) Liste der OBD-Motorenfamilien (falls zutreffend)

    3.2.12.2.8.5. (nur Euro VI) Nummer der OBD-Motorenfamilie, zu der der Stammmotor/Motor gehört:

    3.2.12.2.8.6. (nur Euro VI) Niedrigste Konzentration des Reagenswirkstoffs, die das Warnsystem nicht aktiviert (CDmin): (% vol.)

    3.2.12.2.8.7. (nur Euro VI) Ggf. Herstellerverweis auf die Dokumentation über den Einbau von Systemen in ein Fahrzeug, die das ordnungsgemäße Arbeiten von Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen sicherstellen

    3.2.12.2.8.8. Fahrzeuginterne Bauteile der Systeme, die sicherstellen, dass die Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen ordnungsgemäß arbeiten

    3.2.12.2.8.8.1. Aktivierung des Kriechmodus:

    „nach Neustart deaktivieren“/„nach dem Tanken deaktivieren“/„nach dem Parken deaktivieren“ (7)

    3.2.12.2.8.8.2. Gegebenenfalls Herstellerverweis auf die Dokumentation für den Einbau des Systems, das sicherstellt, dass die Einrichtungen eines genehmigten Motors zur Begrenzung der NOx-Emissionen ordnungsgemäß arbeiten, in das Fahrzeug

    3.2.12.2.8.8.3. Schriftliche und/oder bildliche Darstellung des Warnsignals (6)

    ▼M1

    3.2.12.2.9. Drehmomentbegrenzer: ja/nein (48) 

    3.2.12.2.9.1. Voraussetzungen für die Aktivierung des Drehmomentbegrenzers (nur schwere Nutzfahrzeuge): …

    3.2.12.2.9.2. Verlauf der Volllastkurve bei aktivem Drehmomentbegrenzer (nur schwere Nutzfahrzeuge): …

    3.2.13.   Abgastrübung

    3.2.13.1. Anbringungsstelle des Symbols für den Absorptionskoeffizienten (nur bei Selbstzündungsmotoren): …

    3.2.13.2. Leistung an 6 Messpunkten (siehe Abschnitt 2.1 des Anhangs III der Richtlinie 72/306/EWG, geänderte Fassung)

    3.2.13.3. Motorleistung, gemessen auf dem Prüfstand/am Fahrzeug (48) 

    3.2.13.3.1. Drehzahl und Leistungen: …



    Messpunkte

    Motordrehzahl (min-1)

    Leistung (kW)

    1 ……

     
     

    2 ……

     
     

    3 ……

     
     

    4 ……

     
     

    5 ……

     
     

    6 ……

     
     

    3.2.14.  Angaben über Einrichtungen zur Kraftstoffeinsparung (falls nicht in anderen Abschnitten aufgeführt): …

    3.2.15.   Flüssiggas-Kraftstoffanlage: ja/nein  (48) 

    3.2.15.1. Typgenehmigungsnummer gemäß der Richtlinie 70/221/EWG (nach der Änderung der Richtlinie zur Einbeziehung von Behältern für gasförmige Kraftstoffe) oder Genehmigungsnummer gemäß der UN/ECE-Regelung Nr. 67 (ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 23): …

    3.2.15.2. Elektronisches Motorsteuerungsgerät für Flüssiggas-Kraftstoffanlagen

    3.2.15.2.1. Fabrikmarke(n): …

    3.2.15.2.2. Typ(en): …

    3.2.15.2.3. Abgasrelevante Einstellmöglichkeiten: …

    3.2.15.3. Sonstige Unterlagen

    3.2.15.3.1. Beschreibung des Schutzes des Katalysators beim Umschalten vom Benzin- auf Flüssiggasbetrieb und umgekehrt: …

    3.2.15.3.2. Systemauslegung (elektrische Verbindungen, Druckausgleichs-Anschlussschläuche usw.): …

    3.2.15.3.3. Zeichnung des Symbols: …

    3.2.16.   Betrieb mit Erdgas: ja/nein  (48) 

    3.2.16.1. Typgenehmigungsnummer gemäß der Richtlinie 70/221/EWG (nach der Änderung der Richtlinie zur Einbeziehung von Behältern für gasförmige Kraftstoffe) oder Genehmigungsnummer gemäß der UN/ECE-Regelung Nr. 110 (ABl. L 72 vom 14.3.2008, S. 113): …

    3.2.16.2. Elektronisches Motorsteuerungsgerät für Erdgas-Kraftstoffanlagen

    3.2.16.2.1. Fabrikmarke(n): …

    3.2.16.2.2. Typ(en): …

    3.2.16.2.3. Abgasrelevante Einstellmöglichkeiten: …

    3.2.16.3. Sonstige Unterlagen

    3.2.16.3.1. Beschreibung des Schutzes des Katalysators beim Umschalten vom Benzin- auf Erdgasbetrieb und umgekehrt: …

    3.2.16.3.2. Systemauslegung (elektrische Verbindungen, Druckausgleichs-Anschlussschläuche usw.): …

    3.2.16.3.3. Zeichnung des Symbols: …

    3.2.17.   Spezifische Informationen bezüglich gasbetriebener Motoren schwerer Nutzfahrzeuge (Bei anders ausgelegten Systemen sind entsprechende Angaben vorzulegen.)

    3.2.17.1. Kraftstoff: LPG/NG-H/NG-L/NG-HL (48) 

    3.2.17.2. Druckregler bzw. Verdampfer/Druckregler (48) 

    3.2.17.2.1. Fabrikmarke(n): …

    3.2.17.2.2. Typ(en): …

    3.2.17.2.3. Anzahl der Druckminderungsstufen:

    3.2.17.2.4. Druck in der Endstufe

    mindestens: …… kPa — höchstens: …… kPa

    3.2.17.2.5. Anzahl der Haupteinstellpunkte: …

    3.2.17.2.6. Anzahl der Leerlaufeinstellpunkte: …

    3.2.17.2.7. Typgenehmigungsnummer: …

    3.2.17.3. Kraftstoffzufuhr: Mischer/Gaseinblasung/Flüssigkeitseinspritzung/Direkteinspritzung (48) 

    3.2.17.3.1. Gemischregelung: …

    3.2.17.3.2. Beschreibung des Systems und/oder Diagramm und Zeichnungen:

    3.2.17.3.3. Typgenehmigungsnummer: …

    3.2.17.4. Mischer

    3.2.17.4.1. Anzahl: …

    3.2.17.4.2. Fabrikmarke(n): …

    3.2.17.4.3. Typ(en): …

    3.2.17.4.4. Lage: …

    3.2.17.4.5. Einstellungen: …

    3.2.17.4.6. Typgenehmigungsnummer: …

    3.2.17.5. Motorsaugrohreinspritzung

    3.2.17.5.1. Einspritzverfahren: Zentraleinspritzung/Mehrpunkteinspritzung (48) 

    3.2.17.5.2. Einspritzverfahren: kontinuierlich/simultan/sequentiell (48) 

    3.2.17.5.3. Einspritzsystem

    3.2.17.5.3.1. Fabrikmarke(n): …

    3.2.17.5.3.2. Typ(en): …

    3.2.17.5.3.3. Einstellungen: …

    3.2.17.5.3.4. Typgenehmigungsnummer: …

    3.2.17.5.4. Förderpumpe (sofern vorhanden)

    3.2.17.5.4.1. Fabrikmarke(n): …

    3.2.17.5.4.2. Typ(en): …

    3.2.17.5.4.3. Typgenehmigungsnummer: …

    3.2.17.5.5. Einspritzventil(e)

    3.2.17.5.5.1. Fabrikmarke(n): …

    3.2.17.5.5.2. Typ(en): …

    3.2.17.5.5.3. Typgenehmigungsnummer: …

    3.2.17.6. Direkteinspritzung

    3.2.17.6.1. Einspritzpumpe/Druckregler (48) 

    3.2.17.6.1.1. Fabrikmarke(n): …

    3.2.17.6.1.2. Typ(en): …

    3.2.17.6.1.3. Einspritzzeitpunkt: …

    3.2.17.6.1.4. Typgenehmigungsnummer: …

    3.2.17.6.2. Einspritzventil(e)

    3.2.17.6.2.1. Fabrikmarke(n): …

    3.2.17.6.2.2. Typ(en): …

    3.2.17.6.2.3. Öffnungsdruck oder Kennlinie (48) : …

    3.2.17.6.2.4. Typgenehmigungsnummer: …

    3.2.17.7. Elektronisches Steuergerät (ECU)

    3.2.17.7.1. Fabrikmarke(n): …

    3.2.17.7.2. Typ(en): …

    3.2.17.7.3. Einstellungen: …

    3.2.17.7.4. Kennnummer(n) der Softwarekalibrierung: …

    3.2.17.8. Spezifische Ausrüstung für den Kraftstoff Erdgas

    3.2.17.8.1. Variante 1 (nur wenn für einen Motor eine Genehmigung für mehrere bestimmte Kraftstoffzusammensetzungen erteilt werden soll)

    ▼M11

    3.2.17.8.1.0.1. (nur Euro VI) Selbstanpassung? ja/nein (1)

    3.2.17.8.1.0.2. (nur Euro VI) Kalibrierung für eine bestimmte Gaszusammensetzung NG-H/NG-L/NG-HL (1)

    Umwandlung für eine bestimmte Gaszusammensetzung NG-Ht/NG-Lt/NG-HLt (1)

    ▼M1

    3.2.17.8.1.1. Kraftstoffzusammensetzung:



    Methan (CH4):

    Basis: …. Mol- %

    min. …. Mol- %

    max. …. Mol- %

    Ethan (C2H6):

    Basis: …. Mol- %

    min. …. Mol- %

    max. …. Mol- %

    Propan (C3H8):

    Basis: …. Mol- %

    min. …. Mol- %

    max. …. Mol- %

    Butan (C4H10):

    Basis: …. Mol- %

    min. …. Mol- %

    max. …. Mol- %

    C5/C5+:

    Basis: …. Mol- %

    min. …. Mol- %

    max. …. Mol- %

    Sauerstoff (O2):

    Basis: …. Mol- %

    min. …. Mol- %

    max. …. Mol- %

    Inertgas (N2, He usw.):

    Basis: …. Mol- %

    min. …. Mol- %

    max. …. Mol- %

    3.2.17.8.1.2. Einspritzdüse(n)

    3.2.17.8.1.2.1. Fabrikmarke(n): …

    3.2.17.8.1.2.2. Typ(en): …

    3.2.17.8.1.3. Sonstiges (sofern vorhanden): …

    3.2.17.8.2. Variante 2 (nur wenn eine Genehmigung für mehrere bestimmte Kraftstoffzusammensetzungen erteilt werden soll)

    3.3.   Elektromotor

    3.3.1. Typ (Wicklungsanordnung, Erregung): …

    3.3.1.1. Größte Stundenleistung: … kW

    3.3.1.2. Betriebsspannung: … V

    3.3.2. Batterie

    3.3.2.1. Anzahl der Zellen: …

    3.3.2.2. Masse: … kg

    3.3.2.3. Kapazität: … Ah (Ampèrestunden)

    3.3.2.4. Lage: …

    3.4.   Kombinationen von Motoren

    3.4.1.  Hybrid-Elektrofahrzeug: ja/nein (48) 

    3.4.2.  Arten von Hybrid-Elektrofahrzeugen: extern aufladbar/nicht extern aufladbar (48) 

    3.4.3.   Betriebsartschalter: ja/nein  (48) 

    3.4.3.1. Wählbare Betriebsarten

    3.4.3.1.1. Reiner Elektrobetrieb: ja/nein (48) 

    3.4.3.1.2. Reiner Kraftstoffbetrieb: ja/nein (48) 

    3.4.3.1.3. Hybridarten: ja/nein (48)  (wenn ja, kurze Beschreibung): …

    3.4.4.   Beschreibung der Energiespeichereinrichtung: (Batterie, Kondensator, Schwungrad/Generator)

    3.4.4.1. Fabrikmarke(n): …

    3.4.4.2. Typ(en): …

    3.4.4.3. Identifizierungsnummer: …

    3.4.4.4. Art des elektrochemischen Elements: …

    3.4.4.5. Energie: …(bei einer Batterie: Spannung und elektrische Ladung in Ah in 2 Stunden, bei einem Kondensator: J,…)

    3.4.4.6. Ladegerät: fahrzeugeigen/extern/ohne (48) 

    3.4.5.   Elektromotor (jeden Elektromotortyp separat beschreiben)

    3.4.5.1. Fabrikmarke: …

    3.4.5.2. Typ: …

    3.4.5.3. Hauptverwendungszweck: Antriebsmotor/Generator (48) 

    3.4.5.3.1. Wenn Gebrauch als Antriebsmotor: Einzelmotor/Mehrfachmotoren (Anzahl) (48) : …

    3.4.5.4. Höchstleistung: ….. kW

    3.4.5.5. Arbeitsweise

    3.4.5.5.5.1 Gleichstrom/Wechselstrom/Zahl der Phasen: …

    3.4.5.5.2. Fremderregung/Reihenschaltung/Verbundschaltung (48) 

    3.4.5.5.3. Synchron/asynchron (48) 

    3.4.6.   Steuergerät

    3.4.6.1. Fabrikmarke(n): …

    3.4.6.2. Typ(en): …

    3.4.6.3. Identifizierungsnummer: …

    3.4.7.   Leistungsregler

    3.4.7.1. Fabrikmarke: …

    3.4.7.2. Typ: …

    3.4.7.3. Identifizierungsnummer: …

    3.4.8.  Reichweite des Fahrzeugs bei Elektrobetrieb: ….. km (gemäß Regelung Nr. 101 Anhang 7)

    3.4.9.  Empfehlung des Herstellers für die Vorkonditionierung:

    3.5.   CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch ( 49 ) (nach Angabe des Herstellers)

    3.5.1.   CO2-Emissionsmenge

    3.5.1.1. CO2-Emissionsmenge (innerorts): ……….. g/km

    3.5.1.2. CO2-Emissionsmenge (außerorts): ……….. g/km

    3.5.1.3. CO2-Emissionsmenge (kombiniert): ……….. g/km

    3.5.2.   Kraftstoffverbrauch (detaillierte Angaben für jeden getesteten Bezugskraftstoff)

    3.5.2.1. Kraftstoffverbrauch (innerorts): … l/100 km/m3/100 km (49) 

    3.5.2.2. Kraftstoffverbrauch (außerorts): … l/100 km/m3/100 km (49) 

    3.5.2.3. Kraftstoffverbrauch (kombiniert): … l/100 km/m3/100 km (49) 

    ▼M17

    3.5.3.

    Fahrzeug, das im Sinne des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 mit einer Ökoinnovation ausgestattet ist: ja/nein (1)

    3.5.3.1.

    Typ/Variante/Version des Vergleichsfahrzeugs gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 (soweit zutreffend):

    3.5.3.2.

    Vorhandensein von Wechselwirkungen mit anderen Ökoinnovationen: ja/nein (1)

    3.5.3.3.

    Emissionswerte im Zusammenhang mit dem Einsatz von Ökoinnovationen (Tabelle für jeden geprüften Bezugskraftstoff wiederholen) ( 50 )



    Beschluss zur Genehmigung der Ökoinnovation ()

    Code der Ökoinnovation ()

    1.  CO2-Emissionsmenge des Vergleichsfahrzeugs

    (g/km)

    2.  CO2-Emissionsmenge des Ökoinnovationsfahrzeugs

    (g/km)

    3.  CO2-Emissionsmenge des Vergleichsfahrzeugs im Prüfzyklus Typ 1 ()

    4.  CO2-Emissionsmenge des Ökoinnovationsfahrzeugs im Prüfzyklus Typ 1

    (= 3.5.1.3)

    5.  Nutzungsfaktor (NF), d. h. Anteil der Zeit, während der die Technologie unter normalen Betriebsbedingungen genutzt wird

    Einsparung von CO2-Emissionen

    image

    xxxx/201x

     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     

    Insgesamt eingesparte CO2-Emissionsmenge (g/km) ()

     

    (1)   

    (w) Ökoinnovationen.

    (2)   

    (W2) Nummer des Beschlusses der Kommission zur Genehmigung der Ökoinnovation.

    (3)   

    (w3) Zuweisung im Beschluss der Kommission zur Genehmigung der Ökoinnovation.

    (4)   

    (W4) Wird mit Genehmigung der Typgenehmigungsbehörde anstelle des Prüfzyklus Typ 1 eine Modellierungsmethode angewendet, so ist für diesen Wert der mit der Modellierungsmethode ermittelte Wert einzutragen.

    (5)   

    (W5) Summe der mit jeder einzelnen Ökoinnovation eingesparten CO2-Emissionen.

    ▼M11

    3.5.4.

    (nur Euro VI) CO2-Emissionen für Motoren für schwere Nutzfahrzeuge

    3.5.4.1. Emissionsmenge CO2 WHSC-Prüfung: … g/kWh

    3.5.4.2. Emissionsmenge CO2 WHTC-Prüfung: … g/kWh

    3.5.5.

    Kraftstoffverbrauch von Motoren für schwere Nutzfahrzeuge (nur Euro VI)

    3.5.5.1. Kraftstoffverbrauch WHSC-Prüfung: … g/kWh

    3.5.5.2. Kraftstoffverbrauch WHTC-Prüfung: … g/kWh

    ▼M18

    3.5.6.

    Fahrzeug, das im Sinne des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 51 ) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 der Kommission ( 52 ) mit einer Ökoinnovation ausgestattet ist: ja/nein (1)

    3.5.6.1.

    Typ/Variante/Version des Vergleichsfahrzeugs gemäß der Bezugnahme in Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 (soweit zutreffend): …

    3.5.6.2.

    Vorhandensein von Wechselwirkungen mit anderen Ökoinnovationen: ja/nein (1)

    3.5.6.3.

    Emissionswerte im Zusammenhang mit dem Einsatz von Ökoinnovationen (Tabelle für jeden geprüften Bezugskraftstoff wiederholen) ( 53 )



    Beschluss zur Genehmigung der Ökoinnovation ()

    Code der Ökoinnovation ()

    1.  CO2-Emissionsmenge des Vergleichsfahrzeugs (g/km)

    2.  CO2-Emissionsmenge des Ökoinnovationsfahrzeugs (g/km)

    3.  CO2-Emissionsmenge des Vergleichsfahrzeugs im Prüfzyklus Typ 1 ()

    4.  CO2-Emissionsmenge des Ökoinnovationsfahrzeugs im Prüfzyklus Typ 1 (= 3.5.1.3)

    5.  Nutzungsfaktor (NF), d. h. Anteil der Zeit, während der die Technologie unter normalen Betriebsbedingungen genutzt wird

    Einsparung von CO2-Emissionen

    image

    xxxx/201x

     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     

    Eingesparte CO2-Emissionen (insgesamt) (g/km) ()

     

    (1)   

    (w) Ökoinnovationen.

    (2)   

    (w2) Nummer des Beschlusses der Kommission zur Genehmigung der Ökoinnovation.

    (3)   

    (w3) Zuweisung im Beschluss der Kommission zur Genehmigung der Ökoinnovation.

    (4)   

    (w4) Wird mit Genehmigung der Typgenehmigungsbehörde anstelle des Prüfzyklus Typ 1 eine Modellierungsmethode angewendet, so ist für diesen Wert der mit der Modellierungsmethode ermittelte Wert einzutragen.

    (5)   

    (w5) Summe der mit jeder einzelnen Ökoinnovation eingesparten CO2-Emissionen.

    ▼M1

    3.6.   Zulässige Temperaturen nach Angabe des Herstellers

    3.6.1.   Kühlsystem

    3.6.1.1.    Flüssigkeitskühlung

    Höchsttemperatur am Austritt: … K

    3.6.1.2.    Luftkühlung

    3.6.1.2.1. Bezugspunkt: …

    3.6.1.2.2. Höchsttemperatur am Bezugspunkt: … K

    3.6.2.  Höchsttemperatur am Austritt aus dem Ladeluftkühler: … K

    3.6.3.  Höchste Abgastemperatur an dem Punkt des Auspuffsrohrs (der Auspuffrohre), der (die) an den äußersten Flansch (die äußersten Flansche) des Auspuffkrümmers oder Turboladers angrenzt (angrenzen): …… K

    3.6.4.   Kraftstofftemperatur

    Mindesttemperatur: … K — Höchsttemperatur: … K

    Bei Dieselmotoren an der Eintrittsöffnung der Einspritzpumpe, bei mit Erdgas betriebenen Gasmotoren an der Druckregler-Endstufe

    3.6.5.   Schmiermitteltemperatur

    Mindesttemperatur: .... K — Höchsttemperatur: … K

    3.6.6.   Kraftstoffdruck

    Mindestens: ……kPa — höchstens: ……kPa

    An der Druckregler-Endstufe (nur mit Erdgas betriebene Motoren)

    3.7.   Vom Motor angetriebene Nebenaggregate

    Leistungsaufnahme durch die Hilfseinrichtungen, die gemäß den Beschreibungen und Betriebsbedingungen in Abschnitt 5.1.1 des Anhangs I der Richtlinie 80/1269/EWG für den Betrieb des Motors notwendig sind



    Geräte

    Leistungsaufnahme (kW) bei verschiedenen Motordrehzahlen

    Leerlauf

    Niedrige Drehzahl

    Hohe Drehzahl

    Drehzahl A (1)

    Drehzahl B (1)

    Drehzahl C (1)

    Motordrehzahl (2)

    P(a)

     
     
     
     
     
     
     

    Für den Betrieb des Motors notwendige Hilfseinrichtungen (von der gemessenen Motorleistung abzuziehen) siehe Anlage 1 Abschnitt 6.1

     
     
     
     
     
     
     

    (1)   ESC-Prüfung.

    (2)   Nur ETC-Prüfung.

    3.8.   Schmiersystem

    3.8.1.   Beschreibung des Systems

    3.8.1.1. Lage des Schmiermittelbehälters: …

    3.8.1.2. Zuführungssystem (durch Pumpe/Einspritzung in den Einlass/Mischung mit Kraftstoff usw.) (53) 

    3.8.2.   Schmiermittelpumpe

    3.8.2.1. Fabrikmarke(n): …

    3.8.2.2. Typ(en): …

    3.8.3.   Mischung mit Kraftstoff

    3.8.3.1. Mischungsverhältnis: …

    3.8.4.   Ölkühler: ja/nein  (53) 

    3.8.4.1. Zeichnung(en): ……. oder

    3.8.4.1.1. Fabrikmarke(n): …

    3.8.4.1.2. Typ(en): …

    4.   KRAFTÜBERTRAGUNG ( 54 )

    4.1.  Zeichnung der Kraftübertragung: …

    4.2.  Art (mechanisch, hydraulisch, elektrisch usw.): …

    4.2.1. Kurze Beschreibung der elektrischen/elektronischen Bauelemente (sofern vorhanden): …

    4.3.  Trägheitsmoment des Motor-Schwungrads: …

    4.3.1. Zusätzliches Trägheitsmoment ohne eingelegten Gang: …

    4.4.   Kupplung

    4.4.1. Typ: …

    4.4.2. Höchstwert der Drehmomentwandlung: …

    4.5.   Getriebe

    4.5.1. Typ (Handschaltung/automatisch/stufenlos) (54) 

    4.5.2. Lage zum Motor: …

    4.5.3. Art der Betätigung: …

    4.6.   Übersetzungsverhältnisse



    Getriebegänge

    Getriebeübersetzung (Übersetzungsverhältnisse zwischen Motorkurbelwelle und Getriebeabtriebswelle)

    Übersetzung des Achsgetriebes (Übersetzungsverhältnis zwischen Getriebeabtrieb und Antriebsrad)

    Gesamtübersetzung

    Höchstwert für stufenloses Getriebe (1)

     
     
     

    1

     
     
     

    2

     
     
     

    3

     
     
     

     
     
     

    Mindestwert für stufenloses Getriebe (1)

     
     
     

    Rückwärtsgang

     
     
     

    (1)   Stufenlos veränderliche Übersetzung.

    4.7.  Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs (in km/h) ( 55 ): …

    4.8.   Geschwindigkeitsmesser

    4.8.1. Arbeitsweise und Beschreibung des Antriebs: …

    4.8.2. Gerätekonstante: …

    4.8.3. Messwerttoleranz (gemäß Anhang II Abschnitt 2.1.3 der Richtlinie 75/443/EWG): …

    4.8.4. Gesamtübersetzungsverhältnis (gemäß Anhang II Abschnitt 2.1.2 der Richtlinie 75/443/EWG) oder entsprechende Daten: …

    4.8.5. Zeichnung der Skala des Geschwindigkeitsmessers oder entsprechender anderer Arten der Anzeige: …

    4.9.   Fahrtenschreiber: ja/nein  (55) 

    4.9.1 Genehmigungszeichen: …

    4.10.  Differenzialsperre: ja/nein/fakultativ (55) 

    ▼M13

    4.11.   Gangwechselanzeiger (GSI)

    4.11.1. Akustische Anzeige ja/nein (1). Wenn ja, Beschreibung des Klangs und Schallpegels am Fahrerohr in dB(A). (Akustische Anzeige kann jederzeit an- und ausgeschaltet werden.): …

    4.11.2. Angaben gemäß Anhang I Absatz 4.6 der Verordnung (EU) Nr. 65/2012 (vom Hersteller angegebener Wert): …

    4.11.3. Fotografien und/oder Zeichnungen der Gangwechselanzeigervorrichtung und eine kurze Beschreibung der Bestandteile des Systems und seiner Bedienung:

    ▼M1

    5.   ACHSEN

    5.1. Beschreibung der einzelnen Achsen: …

    5.2. Fabrikmarke: …

    5.3. Typ: …

    5.4. Lage der anhebbaren Achse(n): …

    5.5. Lage der belastbaren Achse(n): …

    6.   RADAUFHÄNGUNG

    6.1. Anordnungszeichnung der Radaufhängung: …

    6.2. Art und Ausführung der Aufhängung jeder Achse oder jeder Achsgruppe oder jedes Rades: …

    6.2.1. Niveauregulierung: ja/nein/fakultativ (55) 

    6.2.2. Kurze Beschreibung der elektrischen/elektronischen Bauelemente (sofern vorhanden): …

    6.2.3. Luftfederung der Antriebsachse(n): ja/nein (55) 

    6.2.3.1. Einer Luftfederung gleichwertige Aufhängung der Antriebsachse(n): ja/nein (55) 

    6.2.3.2. Frequenz und Dämpfung der Schwingung der gefederten Masse:

    6.2.4. Luftfederung der Achse(n) ohne Antrieb: ja/nein (55) 

    6.2.4.1. Einer Luftfederung gleichwertige Aufhängung der Achse(n) ohne Antrieb: ja/nein (55) 

    6.2.4.2. Frequenz und Dämpfung der Schwingung der gefederten Masse:

    6.3.  Merkmale der federnden Teile der Aufhängung (Ausführung, Werkstoffeigenschaften und Abmessungen): …

    6.4.  Stabilisatoren: ja/nein/fakultativ (55) 

    6.5.  Stoßdämpfer: ja/nein/fakultativ (55) 

    6.6.   Bereifung und Räder

    6.6.1.   Rad-/Reifenkombination(en)

    a) Für Reifen sind die Größenbezeichnungen, die mindesterforderliche Tragfähigkeitskennzahl, die mindesterforderliche Geschwindigkeitsklasse und der Rollwiderstand gemäß ISO 28580 (falls zutreffend) anzugeben ( 56 ).

    b) Für Räder sind die Felgengröße(n) und Einpresstiefe(n) anzugeben.

    6.6.1.1. Achsen

    6.6.1.1.1. Achse 1: …

    6.6.1.1.2. Achse 2: …

    usw.

    6.6.1.2. Reserverad (sofern vorhanden): …

    6.6.2.   Obere und untere Grenzwerte der Abrollradien

    6.6.2.1. Achse 1: …

    6.6.2.2. Achse 2: …

    6.6.2.3. Achse 3: …

    6.6.2.4. Achse 4: …

    usw.

    6.6.3.  Vom Fahrzeughersteller empfohlene(r) Reifendruck(drücke): … kPa

    6.6.4.  Ketten/Reifen/Rad-Kombination für Vorder- und/oder Hinterachse, die nach Empfehlung des Herstellers für den Fahrzeugtyp geeignet ist: …

    6.6.5.  Kurzbeschreibung des Not-Reserverads (sofern vorhanden): …

    7.   LENKUNG

    7.1.  Schemazeichnung der gelenkten Achse(n) mit Darstellung der Lenkgeometrie: …

    7.2.   Übertragungs- und Betätigungseinrichtung

    7.2.1. Art der Übertragungseinrichtung (gegebenenfalls Angaben für Vorder- und Hinterräder): …

    7.2.2. Verbindung zu den Rädern (einschließlich anderer als mechanischer Mittel, gegebenenfalls Angaben für Vorder- und Hinterräder): …

    7.2.2.1. Kurze Beschreibung der elektrischen/elektronischen Bauelemente (sofern vorhanden): …

    7.2.3. Art der Lenkhilfe (sofern vorhanden): …

    7.2.3.1. Arbeitsweise und Betriebsschema, Fabrikmarke(n) und Typ(en):

    7.2.4. Schematische Darstellung der gesamten Lenkanlage, aus der die Lage der einzelnen das Lenkverhalten beeinflussenden Einrichtungen im Fahrzeug hervorgeht: …

    7.2.5. Schematische Darstellung(en) der Betätigungseinrichtung(en): …

    7.2.6. Gegebenenfalls Verstellbereich und Betätigung der Lenkradverstellung: …

    7.3.   Größter Einschlagwinkel der Räder

    7.3.1. Nach rechts: … o(Grad); Lenkradumdrehungen (oder gleichwertige Angaben): …

    7.3.2. Nach links: … o(Grad); Lenkradumdrehungen (oder gleichwertige Angaben): …

    8.   BREMSANLAGEN

    (Nachstehende Einzelheiten und gegebenenfalls Identifizierungsmerkmale sind anzugeben.)

    8.1. Typ und Ausführung der Bremsanlagen gemäß Anhang I Abschnitt 1.6 der Richtlinie 71/320/EWG des Rates (ABl. L 205 vom 6.9.1971, S. 37) mit detaillierten Angaben und Zeichnungen (Trommel-, Scheibenbremsen, Bremsschläuche, Fabrikmarke und Typ der Bremsbacken-/Bremsklotz-Baugruppen und/oder Bremsbeläge, wirksame Bremsflächen, Halbmesser der Bremstrommeln, Bremsbacken oder Bremsscheiben, Masse der Trommeln, Nachstellvorrichtungen, wirkungsrelevante Teile der Achse(n) und der Aufhängung usw.)

    8.2. Betriebsdiagramm, Beschreibung und/oder Zeichnung nachstehender (in Anhang I Abschnitt 1.2 der Richtlinie 71/320/EWG angegebener) Bremssysteme, einschließlich detaillierter Angaben und Zeichnungen der Übertragungs- und Betätigungseinrichtung:

    8.2.1. Betriebsbremssystem: …

    8.2.2. Hilfsbremssystem: …

    8.2.3. Feststellbremssystem: …

    8.2.4. Zusätzliches Bremssystem: …

    8.2.5. Abreißbremssystem: …

    8.3. Betätigungs- und Übertragungseinrichtungen des Anhängerbremssystems in Fahrzeugen, die zum Ziehen von Anhängern ausgerüstet sind: …

    8.4. Das Fahrzeug ist zum Ziehen eines Anhängers mit elektrischen/pneumatischen/hydraulischen (56)  Betriebsbremsen ausgerüstet: ja/nein (56) .

    8.5. Antiblockiersystem: ja/nein/fakultativ (56) 

    8.5.1. Bei Fahrzeugen mit Blockierverhinderern Funktionsbeschreibung des Systems (einschließlich der elektronischen Teile), elektrisches Blockschaltbild, Darstellung der hydraulischen oder pneumatischen Kreise: …

    8.6. Berechnung und Kurven gemäß der Anlage zu Abschnitt 1.1.4.2 des Anhangs II der Richtlinie 71/320/EWG oder gegebenenfalls der Anlage zu Anhang XI: …

    8.7. Beschreibung und/oder Zeichnung der Energieversorgung, auch bei Bremskraftverstärkern: …

    8.7.1. Bei Druckbremsanlagen: Arbeitsdruck p2 im (in den) Druckspeicher(n): …

    8.7.2. Bei Unterdruckbremsanlagen: Anfangsenergie im (in den) Speicher(n): …

    8.8. Berechnung des Bremssystems: Bestimmung des Verhältnisses zwischen der Summe der Bremskräfte am Radumfang und der auf die Betätigungseinrichtung aufgewendeten Kraft: …

    8.9. Kurzbeschreibung des Bremssystems gemäß Abschnitt 1.6 des Nachtrags zu Anlage 1 des Anhangs IX der Richtlinie 71/320/EWG: …

    8.10. Wird eine Befreiung von den Prüfungen des Typs I und/oder II oder III beantragt, so ist die Nummer des Prüfberichts gemäß Anlage 2 des Anhangs VII der Richtlinie 71/320/EWG anzugeben: …

    8.11. Einzelheiten zum (zu den) Typ(en) der Dauerbremsanlage(n):

    9.   AUFBAU

    9.1. Art des Aufbaus unter Angabe der Codes in Anhang II Teil C:

    9.2. Werkstoffe und Bauart: …

    9.3.   Türen für Insassen, Schlösser und Scharniere

    9.3.1. Anordnung und Anzahl der Türen: …

    9.3.1.1. Abmessungen, Öffnungsrichtung und größter Öffnungswinkel der Türen: …

    9.3.2. Zeichnung der Schlösser und Scharniere sowie ihrer Lage in den Türen: …

    9.3.3. Technische Beschreibung der Schlösser und Scharniere: …

    9.3.4. Einzelheiten, einschließlich Abmessungen, der Einstiege, Stufen und notwendigen Haltegriffe (falls erforderlich): …

    9.4.   Sichtfeld

    9.4.1. Ausreichend detaillierte Angaben zu den primären Bezugspunkten, so dass sie ohne weiteres identifiziert werden können und ihre Lage zueinander und zum R-Punkt nachgeprüft werden kann: …

    9.4.2. Zeichnung(en) oder Foto(s), aus der (denen) die Lage der Bauteile ersichtlich ist, die sich im 180-Grad-Sichtfeld nach vorne befinden:

    9.5.   Windschutzscheibe und sonstige Scheiben

    9.5.1.   Windschutzscheibe

    9.5.1.1. Werkstoffe: …

    9.5.1.2. Art des Einbaus: …

    9.5.1.3. Neigungswinkel: …

    9.5.1.4. Typgenehmigungsnummer(n): …

    9.5.1.5. Windschutzscheiben-Zubehörteile und deren Anbringungsstelle sowie kurze Beschreibung ggf. beteiligter elektrischer/elektronischer Bauelemente: …

    9.5.2.   Andere Scheiben

    9.5.2.1. Werkstoffe: …

    9.5.2.2. Typgenehmigungsnummer(n): …

    9.5.2.3. Kurze Beschreibung der elektrischen/elektronischen Bauelemente (sofern vorhanden) des Fensterhebermechanismus: …

    9.5.3.   Schiebedachverglasung

    9.5.3.1. Werkstoffe: …

    9.5.3.2. Typgenehmigungsnummer(n): …

    9.5.4.   Andere verglaste Flächen

    9.5.4.1. Werkstoffe: …

    9.5.4.2. Typgenehmigungsnummer(n): …

    9.6.   Scheibenwischer

    9.6.1. Ausführliche technische Beschreibung (einschließlich Fotos oder Zeichnungen): …

    9.7.   Scheibenwascher

    9.7.1. Ausführliche technische Beschreibung (einschließlich Fotos oder Zeichnungen) oder EG-Typgenehmigungsnummer, falls als selbstständige technische Einheit genehmigt: …

    9.8.   Entfrostungs- und Trocknungsanlagen

    9.8.1. Ausführliche technische Beschreibung (einschließlich Fotos oder Zeichnungen): …

    9.8.2. Größter Stromverbrauch: … kW

    9.9.   Einrichtungen für indirekte Sicht

    9.9.1. Rückspiegel (für jeden einzelnen Rückspiegel anzugeben)

    9.9.1.1. Fabrikmarke: …

    9.9.1.2. Typgenehmigungszeichen: …

    9.9.1.3. Variante: …

    9.9.1.4. Zeichnung(en) zur Darstellung des Spiegels und der Anordnung des Spiegels im Verhältnis zum Fahrzeugaufbau: …

    9.9.1.5. Genaue Angaben über die Befestigungsart, einschließlich des Teils des Fahrzeugaufbaus, an dem der Spiegel angebracht ist: …

    9.9.1.6. Zusatzausstattung, die das Sichtfeld nach hinten beeinträchtigen kann: …

    9.9.1.7. Kurze Beschreibung der elektronischen Bauteile (sofern vorhanden) der Verstelleinrichtung: …

    9.9.2. Sonstige Einrichtungen für indirekte Sicht (mit Ausnahme von Spiegeln): …

    9.9.2.1. Typ und Merkmale (z. B. vollständige Beschreibung der Einrichtung): …

    9.9.2.1.1. Bei Kamera-Monitor-Einrichtungen: Erfassungsreichweite (mm), Kontrast, Leuchtdichteumfang, Störlichtunterdrückung, Anzeigeleistung (schwarzweiß, farbig), Bildwiederholfrequenz, Leuchtdichteumfang des Monitors: …

    9.9.2.1.2. Hinreichend detaillierte Zeichnungen zur Darstellung der gesamten Einrichtung, einschließlich Anbauvorschriften; auf den Zeichnungen ist anzugeben, an welcher Stelle das EG-Typgenehmigungszeichen angebracht wird.

    9.10.   Innenausstattung

    9.10.1.   Insassenschutz

    9.10.1.1. Anordnungszeichnung oder Fotos mit Angabe der Lage der beigefügten Schnitte oder Ansichten: …

    9.10.1.2. Foto oder Zeichnung mit Angabe des Bezugsbereichs einschließlich des ausgenommenen Bereiches gemäß Anhang I Abschnitt 2.3.1 der Richtlinie 74/60/EWG (ABl. L 38 vom 11.2.1974, S. 2): …

    9.10.1.3. Fotos, Zeichnungen und/oder Explosionsdarstellung der Innenausstattung, die die Teile im Insassenraum und die verwendeten Werkstoffe — mit Ausnahme der Innenrückspiegel —, die Anordnung der Betätigungseinrichtungen, Dach und Schiebedach, Rückenlehne, Sitze und den hinteren Teil der Sitze zeigen: …

    9.10.2.   Anordnung und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger

    9.10.2.1. Fotos und/oder Zeichnungen der Anordnung der Symbole und Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger: …

    9.10.2.2. Fotos und/oder Zeichnungen der Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger und erforderlichenfalls der Fahrzeugteile, die in den Anhängen II und III der Richtlinie 78/316/EWG erwähnt sind: …

    9.10.2.3.    Übersichtstabelle

    Das Fahrzeug ist gemäß den Anhängen II und III der Richtlinie 78/316/EWG mit folgenden Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeigern ausgerüstet:



    Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger, die, falls sie eingebaut sind, gekennzeichnet werden müssen, sowie dafür zu verwendende Symbole

    Symbol Nr.

    Einrichtung

    Betätigungseinrichtung/Anzeiger vorhanden (1)

    Kennzeichnung durch Symbol (1)

    Darin bedeuten (2)

    Kontrollleuchte vorhanden (1)

    Kennzeichnung durch Symbol (1)

    Anbringungsort (2)

    1

    Lichthauptschalter

     
     
     
     
     
     

    2

    Scheinwerfer für Abblendlicht

     
     
     
     
     
     

    3

    Scheinwerfer für Fernlicht

     
     
     
     
     
     

    4

    Begrenzungsleuchten

     
     
     
     
     
     

    5

    Nebelscheinwerfer

     
     
     
     
     
     

    6

    Nebelschlussleuchte

     
     
     
     
     
     

    7

    Leuchtweitenregelung

     
     
     
     
     
     

    8

    Parkleuchten

     
     
     
     
     
     

    9

    Fahrtrichtungsanzeiger

     
     
     
     
     
     

    10

    Warnblinkanlage

     
     
     
     
     
     

    11

    Scheibenwischer

     
     
     
     
     
     

    12

    Scheibenwascher

     
     
     
     
     
     

    13

    Scheibenwischer und -wascher

     
     
     
     
     
     

    14

    Scheinwerferreinigungsanlage

     
     
     
     
     
     

    15

    Windschutzscheibenentfeuchtung und -entfrostung

     
     
     
     
     
     

    16

    Heckscheibenentfeuchtung und -entfrostung

     
     
     
     
     
     

    17

    Lüftungsgebläse

     
     
     
     
     
     

    18

    Vorglüheinrichtung

     
     
     
     
     
     

    19

    Kaltstarteinrichtung

     
     
     
     
     
     

    20

    Bremskreisausfall

     
     
     
     
     
     

    21

    Kraftstoffvorrat

     
     
     
     
     
     

    22

    Ladekontrollleuchte

     
     
     
     
     
     

    23

    Motorkühlung

     
     
     
     
     
     

    (1)   

    x = ja.

    — = nicht bzw. nicht getrennt vorhanden.

    o = wahlweise.

    (2)   

    d = auf Betätigungseinrichtung, Anzeiger oder Kontrollleuchte.

    c = in unmittelbarer Nähe.



    Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger die, falls sie eingebaut sind, gekennzeichnet werden können, und im Fall der Kennzeichnung zu verwendende Symbole

    Symbol Nr.

    Einrichtung

    Betätigungseinrichtung/Anzeiger vorhanden (1)

    Kennzeichnung durch Symbol (1)

    Darin bedeuten (2)

    Kontrollleuchte vorhanden (1)

    Kennzeichnung durch Symbol (1)

    Darin bedeuten (2)

    1

    Feststellbremse

     
     
     
     
     
     

    2

    Heckscheibenwischer

     
     
     
     
     
     

    3

    Heckscheibenwascher

     
     
     
     
     
     

    4

    Heckscheibenwischer und -wascher

     
     
     
     
     
     

    5

    Scheibenwischerintervallschaltung

     
     
     
     
     
     

    6

    Einrichtung für Schallzeichen

     
     
     
     
     
     

    7

    Vordere Fahrzeughaube

     
     
     
     
     
     

    8

    Hintere Fahrzeughaube

     
     
     
     
     
     

    9

    Sicherheitsgurte

     
     
     
     
     
     

    10

    Motoröldruck

     
     
     
     
     
     

    11

    Unverbleiter Ottokraftstoff

     
     
     
     
     
     

     
     
     
     
     
     
     

     
     
     
     
     
     
     

     
     
     
     
     
     
     

    (1)   

    x = ja.

    — = nicht bzw. nicht getrennt vorhanden.

    o = wahlweise.

    (2)   

    d = auf Betätigungseinrichtung, Anzeiger oder Kontrollleuchte.

    c = in unmittelbarer Nähe.

    9.10.3.   Sitze

    9.10.3.1. Anzahl der Sitzplätze ( 57 ): …

    9.10.3.1.1. Lage und Anordnung: …

    9.10.3.2. Sitz(e), der (die) nur zur Verwendung bei stehendem Fahrzeug bestimmt ist (sind): …

    9.10.3.3. Masse: …

    9.10.3.4. Merkmale für Sitze, die nicht über eine Typgenehmigung verfügen: Beschreibungen und Zeichnungen

    9.10.3.4.1. der Sitze und ihrer Verankerungen: …

    9.10.3.4.2. der Einstelleinrichtungen: …

    9.10.3.4.3. der Verstell- und Verriegelungseinrichtungen: …

    9.10.3.4.4. der Sicherheitsgurtverankerungen, falls diese im Sitz eingebaut sind:

    9.10.3.4.5. der Fahrzeugteile, die als Verankerungen dienen: …

    9.10.3.5. Koordinaten oder Zeichnung des R-Punkts ( 58 )

    9.10.3.5.1. Fahrersitz: …

    9.10.3.5.2. Alle anderen Sitze: …

    9.10.3.6. Nomineller Rückenlehnenwinkel

    9.10.3.6.1. Fahrersitz: …

    9.10.3.6.2. Alle anderen Sitze: …

    9.10.3.7. Sitzverstellbereich

    9.10.3.7.1. Fahrersitz: …

    9.10.3.7.2. Alle anderen Sitze: …

    9.10.4.   Kopfstützen

    9.10.4.1. Typ(en) der Kopfstütze(n): integriert/abnehmbar/separat (58) 

    9.10.4.2. Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden: …

    9.10.4.3. Für noch nicht genehmigte Kopfstützen

    9.10.4.3.1. Ausführliche Beschreibung der Kopfstütze, insbesondere hinsichtlich der Art des Polsterwerkstoffs oder der -werkstoffe und gegebenenfalls der Lage und der Beschaffenheit der Stütz- und Verankerungsteile für den Sitztyp, für den eine Genehmigung beantragt wird: …

    9.10.4.3.2. Bei einer „separaten“ Kopfstütze

    9.10.4.3.2.1. Ausführliche Beschreibung des Bereichs der Struktur, in dem die Kopfstütze angebracht werden soll: …

    9.10.4.3.2.2. Maßzeichnungen der wesentlichen Teile der Struktur und der Kopfstütze: …

    9.10.5.   Innenraumheizung

    9.10.5.1. Kurzbeschreibung des Fahrzeugtyps hinsichtlich der Heizung, sofern die Abwärme der Kühlflüssigkeit der Antriebsmaschine genutzt wird: …

    9.10.5.2. Ausführliche Beschreibung des Fahrzeugtyps hinsichtlich der Heizung, sofern die Kühlluft oder die Abgase der Antriebsmaschine als Wärmequelle genutzt werden, einschließlich

    9.10.5.2.1. Anordnungszeichnung der Heizung, aus der ihre Lage im Fahrzeug ersichtlich ist: …

    9.10.5.2.2. Anordnungszeichnung des Wärmetauschers bei Heizungen, die die Abgase als Wärmequelle nutzen, bzw. der Bauteile, wo der Wärmeaustausch stattfindet (bei Heizungen, die die Kühlluft der Antriebsmaschine als Wärmequelle nutzen): …

    9.10.5.2.3. Schnittzeichnung des Wärmetauschers bzw. der Bauteile, wo der Wärmeaustausch stattfindet, mit Angabe der Wandstärke, der Werkstoffe und der Oberflächenbeschaffenheit: …

    9.10.5.2.4. Zu weiteren funktionswichtigen Bauteilen für die Heizung, wie z. B. Heizluftgebläse, sind Angaben über Bauart und die technischen Daten zu machen:

    9.10.5.3. Kurzbeschreibung des Fahrzeugtyps hinsichtlich des Verbrennungsheizgeräts und seiner automatischen Steuerung: …

    9.10.5.3.1. Anordnungszeichnung des Verbrennungsheizgeräts, des Luftzufuhrsystems, des Abgassystems, des Brennstoffbehälters, des Brennstoffversorgungssystems (einschließlich Ventile) und der elektrischen Anschlüsse, aus der die Lage der Komponenten im Fahrzeug ersichtlich ist

    9.10.5.4. Größter Stromverbrauch: … kW

    9.10.6.   Bauteile, die Einfluss auf das Verhalten der Lenkanlage bei Unfallstößen haben

    9.10.6.1. Ausführliche Beschreibung, einschließlich Foto(s) und/oder Zeichnung(en) des Fahrzeugtyps hinsichtlich Bauart, Abmessungen, Form und Werkstoffe des vor der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage gelegenen Teils des Fahrzeugs, einschließlich der Bauteile, die im Fall eines Aufpralls auf die Lenkbetätigungseinrichtung zur Energieaufnahme beitragen: …

    9.10.6.2. Foto(s) und/oder Zeichnung(en) von nicht in Abschnitt 9.10.6.1 beschriebenen Fahrzeugteilen, die nach Auffassung des Herstellers in Übereinstimmung mit dem technischen Dienst zum Verhalten der Lenkanlage bei einem Unfallstoß beitragen: …

    9.10.7.   Brennverhalten von Werkstoffen der Innenausstattung bestimmter Kraftfahrzeugklassen

    9.10.7.1.    Für die Innenverkleidung des Dachs verwendete(r) Werkstoff(e)

    9.10.7.1.1. Bauteil-Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden: …

    9.10.7.1.2. Im Fall von noch nicht genehmigten Werkstoffen

    9.10.7.1.2.1. Grundwerkstoff(e)/Bezeichnung: …………………………/……………………..

    9.10.7.1.2.2. Verbundwerkstoff/Einzelwerkstoff ( (58) , Anzahl der Lagen (58) : …

    9.10.7.1.2.3. Art der Beschichtung (58) : …

    9.10.7.1.2.4. Dicke (min./max.): …/… mm

    9.10.7.2.    Für die Seiten- und Rückwände verwendete(r) Werkstoff(e)

    9.10.7.2.1. Bauteil-Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden: …

    9.10.7.2.2. Im Fall von noch nicht genehmigten Werkstoffen

    9.10.7.2.2.1. Grundwerkstoff(e)/Bezeichnung: …............................/...................................

    9.10.7.2.2.2. Verbundwerkstoff/Einzelwerkstoff (58) , Anzahl der Lagen (58) :

    9.10.7.2.2.3. Art der Beschichtung (58) :

    9.10.7.2.2.4. Dicke (min./max.): ……/…… mm

    9.10.7.3.    Für den Bodenbelag verwendete(r) Werkstoff(e)

    9.10.7.3.1. Bauteil-Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden: …

    9.10.7.3.2. Im Fall von noch nicht genehmigten Werkstoffen

    9.10.7.3.2.1. Grundwerkstoff(e)/Bezeichnung: …………………………/……………………..

    9.10.7.3.2.2. Verbundwerkstoff/Einzelwerkstoff (58) , Anzahl der Lagen (58) : …

    9.10.7.3.2.3. Art der Beschichtung (58) : …

    9.10.7.3.2.4. Dicke (min./max.): ……/…… mm

    9.10.7.4.    Für die Sitzpolsterung verwendete(r) Werkstoff(e)

    9.10.7.4.1. Bauteil-Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden: …

    9.10.7.4.2. Im Fall von noch nicht genehmigten Werkstoffen

    9.10.7.4.2.1. Grundwerkstoff(e)/Bezeichnung: …/…

    9.10.7.4.2.2. Verbundwerkstoff/Einzelwerkstoff (58) , Anzahl der Lagen (58) : …

    9.10.7.4.2.3. Art der Beschichtung (58) : …

    9.10.7.4.2.4. Dicke (min./max.): …/… mm

    9.10.7.5.    Für Heizungs- und Belüftungsrohre verwendete(r) Werkstoff(e)

    9.10.7.5.1. Bauteil-Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden: …

    9.10.7.5.2. Im Fall von noch nicht genehmigten Werkstoffen

    9.10.7.5.2.1. Grundwerkstoff(e)/Bezeichnung: …/…

    9.10.7.5.2.2. Verbundwerkstoff/Einzelwerkstoff (58) , Anzahl der Lagen (58) : …

    9.10.7.5.2.3. Art der Beschichtung (58) : …

    9.10.7.5.2.4. Dicke (min./max.): ....../....... mm

    9.10.7.6.    Für Gepäckablagen verwendete(r) Werkstoff(e)

    9.10.7.6.1. Bauteil-Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden: …

    9.10.7.6.2. Im Fall von noch nicht genehmigten Werkstoffen

    9.10.7.6.2.1. Grundwerkstoff(e)/Bezeichnung: …/…

    9.10.7.6.2.2. Verbundwerkstoff/Einzelwerkstoff (58) , Anzahl der Lagen (58) : …

    9.10.7.6.2.3. Art der Beschichtung (58) : …

    9.10.7.6.2.4. Dicke (min./max.): …/… mm

    9.10.7.7.    Für sonstige Zwecke verwendete(r) Werkstoff(e)

    9.10.7.7.1. Zweckbestimmung: …

    9.10.7.7.2. Bauteil-Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden: …

    9.10.7.7.3. Im Fall von noch nicht genehmigten Werkstoffen

    9.10.7.7.3.1. Grundwerkstoff(e)/Bezeichnung: ....../..................................................................

    9.10.7.7.3.2. Verbundwerkstoff/Einzelwerkstoff (58) , Anzahl der Lagen (58) : …

    9.10.7.7.3.3. Art der Beschichtung (58) : …

    9.10.7.7.3.4. Dicke (min./max.): ……/…… mm

    9.10.7.8.    Bauteile, die als vollständige Einrichtungen genehmigt wurden (Sitze, Trennwände, Gepäckablagen usw.)

    9.10.7.8.1. Bauteil-Typgenehmigungsnummer(n): …

    9.10.7.8.2. Vollständige Einrichtung: Sitz, Trennwand, Gepäckablage usw. (58) 

    9.10.8   Als Kältemittel in der Klimaanlage verwendetes Gas:

    9.10.8.1 Enthält die Klimaanlage fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von über 150: ja/nein (58) 

    9.10.8.2. Falls ja, sind folgende Absätze auszufüllen:

    9.10.8.2.1. Zeichnung und Kurzbeschreibung der Klimaanlage und Nummern und Werkstoffe der leckageanfälligen Bauteile:

    9.10.8.2.2. Leckageverhalten der Klimaanlage:

    9.10.8.2.4. Bezugsnummern oder Teilenummern und Werkstoffe der Bauteile sowie Angaben zur Prüfung (wie Prüfberichtsnummer, Genehmigungsnummer usw.):

    9.10.8.3. Leckagerate der Gesamtanlage in g/Jahr: …

    9.11.   Vorstehende Außenkanten

    9.11.1. Allgemeine Anordnung (Zeichnung oder Fotos), mit Angabe der Lage der beigefügten Schnitte und Ansichten

    9.11.2. Zeichnungen und/oder Fotos von zum Beispiel — und soweit betroffen — Tür- und Fenstersäulen, Lufteintrittsgittern, Kühlergrill, Scheibenwischern, Regenrinnen, Griffen, Gleitschienen, Klappen, Türscharnieren und Schlössern, Haken, Ösen, Verzierungen, Plaketten, Emblemen und Aussparungen sowie weiteren als kritisch anzusehenden Außenkanten und Teilen der Außenfläche (z. B. Beleuchtungseinrichtungen). Sind die im vorhergehenden Satz erwähnten Teile nicht kritisch, dürfen zu Dokumentationszwecken ersatzweise Fotos beigefügt werden, die, falls erforderlich, durch Maßangaben und/oder Text ergänzt sind.

    9.11.3. Zeichnungen der Teile der Außenfläche gemäß Abschnitt 6.9.1 des Anhangs I der Richtlinie 74/483/EWG:…

    9.11.4. Zeichnung der Stoßfänger: …

    9.11.5. Zeichnung der Bodenlinie: …

    9.12.   Sicherheitsgurte und/oder andere Rückhaltesysteme

    9.12.1. Anzahl und Lage der Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme und der Sitze, für die sie vorgesehen sind



    (L = linke Seite, R = rechte Seite, M = Mitte)

     

    Vollständiges EG-Typgenehmigungszeichen

    Gegebenenfalls Variante

    Einrichtung zur Höhenverstellung des Gurts (ja/nein/fakultativ)

    Erste Sitzreihe left accolade

    L

     
     
     

    M

     
     
     

    R

     
     
     
    Zweite Sitzreihe (1) left accolade

    L

     
     
     

    M

     
     
     

    R

     
     
     

    (1)   Die Tabelle kann erforderlichenfalls für Fahrzeuge mit mehr als zwei Sitzreihen oder mit mehr als drei über die Fahrzeugbreite angeordneten Sitzen erweitert werden.

    9.12.2. Art und Lage zusätzlicher Rückhalteeinrichtungen (ja/nein/fakultativ):



    (L = linke Seite, R = rechte Seite, M = Mitte)

     

    Airbag vorn

    Seitenairbag

    Gurtstrammer

    Erste Sitzreihe left accolade

    L

     
     
     

    M

     
     
     

    R

     
     
     
    Zweite Sitzreihe (1) left accolade

    L

     
     
     

    M

     
     
     

    R

     
     
     

    (1)   Die Tabelle kann erforderlichenfalls für Fahrzeuge mit mehr als zwei Sitzreihen oder mit mehr als drei über die Fahrzeugbreite angeordneten Sitzen erweitert werden

    9.12.3. Anzahl und Lage der Gurtverankerungen und Nachweis der Einhaltung der Richtlinie 76/115/EWG (d. h. Nummer der EG-Typgenehmigung oder Prüfprotokoll):

    9.12.4. Kurze Beschreibung der elektrischen/elektronischen Bauelemente (sofern vorhanden): …

    9.13.   Verankerungen der Sicherheitsgurte

    9.13.1. Fotos und/oder Zeichnungen des Aufbaus, mit Angabe der Lage und Abmessungen der tatsächlichen und der effektiven Verankerungen einschließlich der R-Punkte: …

    9.13.2. Zeichnungen der Gurtverankerungen und der Teile des Fahrzeugaufbaus, an denen sie befestigt sind (mit Angaben der Werkstoffe): …

    9.13.3. Angabe der Gurttypen ( 59 ), die an den im Fahrzeug vorhandenen Verankerungen angebracht werden dürfen



     

    Anordnung der Verankerungsstelle

    an der Fahrzeugstruktur

    an der Sitzstruktur

    Erste Sitzreihe

     
     
    Rechter Sitz left accolade

    Untere Verankerungen

    left accolade außen innen

    Obere Verankerungen

     
    Mittelsitz left accolade

    Untere Verankerungen

    left accolade rechts links
     
     

    Obere Verankerungen

     
     
     
    Linker Sitz left accolade

    Untere Verankerungen

    left accolade außen innen
     
     

    Obere Verankerungen

     
     
     

    Zweite Sitzreihe (1)

     
     
    Rechter Sitz left accolade

    Untere Verankerungen

    left accolade außen innen

    Obere Verankerungen

     
    Mittelsitz left accolade

    Untere Verankerungen

    left accolade rechts links
     
     

    Obere Verankerungen

     
     
     
    Linker Sitz left accolade

    Untere Verankerungen

    left accolade außen innen
     
     

    Obere Verankerungen

     
     
     

    (1)   Die Tabelle kann erforderlichenfalls für Fahrzeuge mit mehr als zwei Sitzreihen oder mit mehr als drei über die Fahrzeugbreite angeordneten Sitzen erweitert werden.

    9.13.4. Beschreibung eines besonderen Sicherheitsgurttyps, der im Fall eines in der Rückenlehne angeordneten Verankerungspunktes oder einer Energieaufnahmevorrichtung erforderlich ist: …

    9.14.   Anbringungsstelle für das hintere amtliche Kennzeichen (ggf. Angabe des Bereichs, Zeichnungen können ggf. beigefügt werden)

    9.14.1. Höhe über der Fahrbahnoberfläche, Oberkante: …

    9.14.2. Höhe über der Fahrbahnoberfläche, Unterkante: …

    9.14.3. Abstand zwischen Mittellinie und Längsmittelebene des Fahrzeugs: …

    9.14.4. Abstand von der linken Fahrzeugkante: …

    9.14.5. Abmessungen (Länge × Breite): …

    9.14.6. Neigung der Fläche gegenüber der Senkrechten: …

    9.14.7. Sichtbarkeitswinkel in der Horizontalebene: …

    9.15.   Hinterer Unterfahrschutz

    9.15.0. Vorhanden: ja/nein/unvollständig (59) 

    9.15.1. Zeichnung der für den hinteren Unterfahrschutz wesentlichen Fahrzeugteile, d. h. Zeichnung des Fahrzeugs und/oder des Fahrgestells mit Lage und Aufhängung der hintersten Achse, Zeichnung der Halterung und/oder Befestigung des hinteren Unterfahrschutzes. Ist der Unterfahrschutz keine getrennte Einrichtung, muss aus der Zeichnung deutlich hervorgehen, dass die geforderten Maße eingehalten werden: …

    9.15.2. Im Fall einer getrennten Einrichtung vollständige Beschreibung und/oder Zeichnung des hinteren Unterfahrschutzes (einschließlich der Halterungen und Befestigungsteile) oder, falls als selbstständige technische Einheit typgenehmigt, die Typgenehmigungsnummer: …

    9.16.   Radabdeckung

    9.16.1. Kurze Beschreibung des Fahrzeugs hinsichtlich der Radabdeckungen: …

    9.16.2. Detaillierte Zeichnungen der Radabdeckungen und ihrer Anordnung am Fahrzeug, aus denen die in Abbildung 1 des Anhangs I der Richtlinie 78/549/EWG geforderten Maße unter Berücksichtigung der am weitesten nach außen ragenden Reifen-Rad-Kombinationen ersichtlich sind: …

    9.17.   Gesetzlich vorgeschriebene Schilder

    9.17.1. Fotos und/oder Zeichnungen der Lage der gesetzlich vorgeschriebenen Schilder und Aufschriften sowie der Fahrzeug-Identifizierungsnummer: …

    9.17.2. Fotos und/oder Zeichnungen der gesetzlichen vorgeschriebenen und Aufschriften (vollständiges Beispiel mit Maßangaben): …

    9.17.3. Fotos und/oder Zeichnungen der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (vollständiges Beispiel mit Maßangaben): …

    9.17.4. Herstellerangaben zur Übereinstimmung mit den Anforderungen von Abschnitt 3.1.1.1 des Anhangs der Richtlinie 76/114/EWG des Rates (ABl. L 24 vom 30.1.1976, S. 1)

    9.17.4.1. Die Bedeutung von Zeichen in der zweiten Gruppe und gegebenenfalls in der dritten Gruppe zur Erfüllung der Anforderungen in Abschnitt 5.3 der ISO-Norm 3779-1983 ist zu erläutern: …

    9.17.4.2. Falls Zeichen in der zweiten Gruppe zur Erfüllung der Anforderungen in Abschnitt 5.4 der ISO-Norm 3779-1983 verwendet werden, sind diese Zeichen anzugeben: …

    9.18.   Funkentstörung/elektromagnetische Verträglichkeit

    9.18.1. Beschreibung und Zeichnungen/Fotos der Form und verwendeten Werkstoffe desjenigen Teils des Fahrzeugaufbaus, der den Motorraum bildet, sowie des daran angrenzenden Teils des Fahrgastraums: …

    9.18.2. Zeichnungen/Fotos der Lage der im Motorraum untergebrachten Metallteile (z. B. Heizung, Reserverad, Luftfilter, Lenkanlage usw.): …

    9.18.3. Tabelle und Zeichnung der Entstörmittel: …

    9.18.4. Angabe des Nennwerts des Gleichstromwiderstands und, bei Widerstandszündkabeln, des Widerstands-Nennwerts je Meter: …

    9.19.   Seitliche Schutzvorrichtungen

    9.19.0. Vorhanden: ja/nein/unvollständig (59) 

    9.19.1. Zeichnung der für den Seitenschutz relevanten Fahrzeugteile, d. h. Zeichnung des Fahrzeugs und/oder des Fahrgestells mit Lage und Aufhängung der Achse(n), Zeichnung der Halterungen und/oder Befestigungen der seitlichen Schutzeinrichtung(en). Umfasst der Seitenschutz keine seitliche(n) Schutzeinrichtung(en), muss aus der Zeichnung deutlich ersichtlich sein, dass die erforderlichen Maße eingehalten werden: …

    9.19.2. Im Fall von seitlichen Schutzeinrichtungen, vollständige Beschreibung und/oder Zeichnung dieser Einrichtung(en) (einschließlich der Halterungen und Befestigungen) oder ihre Bauteil-Typgenehmigungsnummer(n): …

    9.20.   Spritzschutzsystem

    9.20.0. Vorhanden: ja/nein/unvollständig (59) 

    9.20.1. Kurze Beschreibung des Fahrzeugs hinsichtlich seines Spritzschutzsystems und seiner Bestandteile: …

    9.20.2. Detaillierte Zeichnungen des Spritzschutzsystems und seiner Lage an dem Fahrzeug, aus denen die nach den Abbildungen des Anhangs III der Richtlinie 91/226/EWG geforderten Abmessungen hervorgehen und bei denen die am weitesten nach außen ragenden Reifen-Radkombinationen berücksichtigt werden: …

    9.20.3. Typgenehmigungsnummer(n) von Spritzschutzvorrichtungen, sofern vorhanden: …

    9.21.   Widerstandsfähigkeit bei Seitenaufprall

    9.21.1. Ausführliche Beschreibung (einschließlich Foto(s) und/oder Zeichnungen) des Fahrzeugs hinsichtlich Struktur, Abmessungen, Form und Werkstoffen der Seitenwände der Fahrgastzelle (innen und außen), einschließlich Angaben zur Schutzeinrichtung, sofern vorhanden: …

    9.22.   Vorderer Unterfahrschutz

    9.22.0. Vorhanden: ja/nein/unvollständig (59) 

    9.22.1. Zeichnung der für den vorderen Unterfahrschutz wesentlichen Fahrzeugteile, d. h. Zeichnung des Fahrzeugs und/oder des Fahrgestells mit Angabe der Lage und der Halterung und/oder Befestigung des vorderen Unterfahrschutzes. Ist der Unterfahrschutz keine getrennte Einrichtung, muss aus der Zeichnung deutlich hervorgehen, dass die vorgeschriebenen Maße eingehalten werden: …

    9.22.2. Im Fall einer getrennten Einrichtung, vollständige Beschreibung und/oder Zeichnung des vorderen Unterfahrschutzes (einschließlich der Halterungen und Befestigungsteile) oder, falls als selbstständige technische Einheit typgenehmigt, die Typgenehmigungsnummer: …

    9.23.   Fußgängerschutz

    9.23.1. Ausführliche Beschreibung — mit beigefügten Fotos und/oder Zeichnungen — der Frontteile des Fahrzeugs (innen und außen), ihrer Bauweise, Abmessungen, Bezugslinien und verwendeten Werkstoffe, einschließlich Angaben zu allen vorhandenen aktiven Schutzeinrichtungen.

    ▼M2

    9.24.

    Frontschutzsysteme

    9.24.1.

    Allgemeine Anordnung (Zeichnungen oder Fotografien), mit Angabe von Lage und Befestigung des Frontschutzsystems:

    9.24.2.

    Zeichnungen und/oder Fotografien von eventuell vorhandenen Lufteinlassgittern, Kühlergrill, Verzierungen, Plaketten, Emblemen und Aussparungen sowie sonstigen als kritisch anzusehenden Außenkanten und Teilen der Außenfläche (z. B. Beleuchtungseinrichtungen). Sind die in Satz 1 erwähnten Teile nicht kritisch, dürfen zu Dokumentationszwecken ersatzweise Fotos beigefügt werden, die, falls erforderlich, durch Maßangaben und/oder Text ergänzt sind:

    9.24.3.

    Vollständige Angaben zu den erforderlichen Befestigungsteilen und ausführliche Anleitung für den Anbau mit Angabe der Anzugsdrehmomente:

    9.24.4.

    Zeichnung der Stoßfänger:

    9.24.5.

    Zeichnung der Bodenlinie an der Fahrzeugfront:

    ▼M1

    10.   BELEUCHTUNGS- UND LICHTSIGNALEINRICHTUNGEN

    10.1. Tabelle sämtlicher Einrichtungen: Anzahl, Fabrikmarke, Modell, Typgenehmigungszeichen, größte Lichtstärke der Scheinwerfer für Fernlicht, Farbe, Kontrollleuchte: …

    10.2. Zeichnung der Lage der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen: …

    10.3. Für jede Leuchte und jeden Reflektor im Sinne der Richtlinie 76/756/EWG des Rates (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 1) sind die nachstehenden Angaben (in Textform und/oder anhand von Diagrammen) zu liefern

    10.3.1. Zeichnung, aus der die Größe der leuchtenden Fläche hervorgeht: …

    10.3.2. Zur Definition der sichtbaren Fläche angewandtes Verfahren gemäß Abschnitt 2.10 der UN/ECE-Regelung Nr. 48 (ABl. L 137 vom 30.5.2007, S. 1): …

    10.3.3. Bezugsachse und Bezugspunkt: …

    10.3.4. Verfahren zur Betätigung abdeckbarer Leuchten: …

    10.3.5. Gegebenenfalls besondere Montage- und Verkabelungsanweisungen: …

    10.4. Scheinwerfer für Abblendlicht: Grundeinstellung gemäß Absatz 6.2.6.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 48

    10.4.1. Grundeinstellwert: …

    10.4.2. Anbringungsstelle der Angabe des Grundeinstellwerts: …



    10.4.3.

    Beschreibung/Zeichnung (1) und Art des Leuchtweitenreglers (z. B. automatisch, stufenweise von Hand verstellbar, stufenlos verstellbar):

    right accolade Gilt nur für Fahrzeuge mit Scheinwerfer-Leuchtweitenregler

    10.4.4.

    Betätigungseinrichtung:

    10.4.5.

    Markierungen:

    10.4.6.

    Zuordnung der Markierungen zu den Beladungszuständen:

    (1)   Nichtzutreffendes streichen (trifft mehr als eine Angabe zu, ist unter Umständen nichts zu streichen).

    10.5. Eine kurze Beschreibung anderer elektrischer/elektronischer Bauelemente als Leuchten (falls vorhanden): …

    11.   VERBINDUNGEN ZWISCHEN ZUGFAHRZEUG UND ANHÄNGER ODER SATTELANHÄNGER

    11.1. Klasse und Typ der angebauten oder anzubauenden Anhängevorrichtung(en): …

    11.2. Merkmale D, U, S und V der angebauten Anhängevorrichtung(en) oder Mindestmerkmale D, U, S und V der anzubauenden Kupplungseinrichtung(en): ...... daN

    11.3. Anweisungen für den Anbau der Anhängevorrichtung an das Fahrzeug sowie Fotos oder Zeichnungen der vom Hersteller festgelegten fahrzeugseitigen Befestigungspunkte. Falls die Verwendung des Typs der Anhängevorrichtung auf bestimmte Varianten oder Versionen des Fahrzeugtyps beschränkt ist, ist dies anzugeben: …

    11.4. Angaben über evtl. anzubringende Anhängeböcke oder Montageplatten: …

    11.5. Typgenehmigungsnummer(n): …

    12.   VERSCHIEDENES

    12.1. Vorrichtung(en) für Schallzeichen

    12.1.1. Lage, Befestigungsart, Anordnung und Ausrichtung der Vorrichtung mit Angabe der Abmessungen: …

    12.1.2. Anzahl der Vorrichtung(en): …

    12.1.3. Typgenehmigungsnummer(n): …

    12.1.4. Diagramm des elektrischen/pneumatischen (59)  Schaltkreises: …

    12.1.5. Nennwert für elektrische Spannung oder Druckluft: …

    12.1.6. Zeichnung der Anbauvorrichtung: …

    12.2. Einrichtungen gegen die unbefugte Benutzung des Fahrzeugs

    12.2.1. Sicherungseinrichtung

    12.2.1.1. Ausführliche Beschreibung des Fahrzeugtyps hinsichtlich der Anordnung und der Bauart der Betätigungseinrichtung oder des Teils, auf den die Sicherungseinrichtung wirkt: …

    12.2.1.2. Zeichnungen der Sicherungseinrichtung und ihrer Anordnung im Fahrzeug: …

    12.2.1.3. Technische Beschreibung der Einrichtung: …

    12.2.1.4. Angaben über die verwendeten Schließkombinationen: …

    12.2.1.5. Fahrzeug-Wegfahrsperre

    12.2.1.5.1. Typgenehmigungsnummer, sofern vorhanden: …

    12.2.1.5.2. Für noch nicht genehmigte Wegfahrsperren

    12.2.1.5.2.1. Ausführliche technische Beschreibung der Fahrzeug-Wegfahrsperre und der Maßnahmen gegen ein unbeabsichtigtes Scharfschalten: …

    12.2.1.5.2.2. Das (die) System(e), auf das (die) die Fahrzeug-Wegfahrsperre wirkt: …

    12.2.1.5.2.3. Anzahl der wirksamen austauschbaren Codes, falls zutreffend: …

    12.2.2. Alarmsystem (sofern vorhanden)

    12.2.2.1. Typgenehmigungsnummer, sofern vorhanden: …

    12.2.2.2. Für noch nicht genehmigte Alarmsysteme

    12.2.2.2.1. Ausführliche Beschreibung des Alarmsystems und der Fahrzeugteile, mit denen das eingebaute Alarmsystem verbunden ist: …

    12.2.2.2.2. Verzeichnis der wichtigsten zu dem Alarmsystem gehörenden Bauteile: …

    12.2.3. Kurze Beschreibung der elektrischen/elektronischen Bauelemente (sofern vorhanden): …

    12.3. Abschleppvorrichtung(en)

    12.3.1. Vorn: Haken/Öse/sonstige (59) 

    12.3.2. Hinten: Haken/Öse/sonstige/keine (59) 

    12.3.3. Zeichnung oder Foto des Fahrgestells oder des Aufbaubereichs, aus der (dem) Lage, Bauart und Anbringungsart der Abschleppvorrichtung(en) ersichtlich sind: …

    12.4. Angaben über alle nicht zur Antriebsmaschine gehörenden Einrichtungen, die Einfluss auf den Kraftstoffverbrauch haben (falls nicht in anderen Abschnitten aufgeführt): …

    12.5. Angaben über alle nicht zur Antriebsmaschine gehörenden Einrichtungen zur Geräuschdämpfung (falls nicht in anderen Abschnitten aufgeführt): …

    12.6. Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen

    12.6.1. Hersteller: …

    12.6.2. Typ(en): …

    12.6.3. Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden: …

    12.6.4. Geschwindigkeit oder Geschwindigkeitsbereich, auf die bzw. den der Geschwindigkeitsbegrenzer eingestellt werden kann: ...... km/h

    12.7. Tabelle für Einbau und Verwendung von RF-Sendern im (in den) Fahrzeug(en), falls zutreffend: …



    Frequenzbänder (Hz)

    Max. Ausgangsleistung (W)

    Antennenposition am Fahrzeug, besondere Einbau- und/oder Verwendungsbedingungen

     
     
     

    Darüber hinaus hat der Antragsteller gegebenenfalls vorzulegen:

    Anlage 1

    Verzeichnis (mit Fabrikmarken und Typen) aller elektrischen und/oder elektronischen Bauteile, die unter die Richtlinie 72/245/EWG der Kommission fallen (ABl. L 152 vom 6.7.1972, S. 15)

    Anlage 2

    Schema oder Zeichnung der allgemeinen Anordnung der elektrischen und/oder elektronischen Bauteile (die unter die Richtlinie 72/245/EWG fallen) und der allgemeinen Anordnung der Kabel

    Anlage 3

    Beschreibung des Fahrzeugs, das ausgewählt wurde, den Typ zu repräsentieren

    Karosserievariante:

    Linkslenker oder Rechtslenker (59) 

    Radstand:

    Anlage 4

    Für die Ausstellung des Typgenehmigungsbogens vom Hersteller oder von den beauftragten/anerkannten Labors eingereichter Prüfbericht bzw. eingereichte Prüfberichte

    12.7.1. Fahrzeug mit Kurzstreckenradargerät im Bereich 24 GHz: ja/nein (59) 

    13.   BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR KRAFTOMNIBUSSE

    13.1. Fahrzeugklasse: Klasse I/Klasse II/Klasse III/Klasse A/Klasse B (59) 

    13.1.1. Typgenehmigungsnummer des als selbstständige technische Einheit genehmigten Aufbaus: …

    13.1.2. Fahrgestelltypen, auf die der typgenehmigte Aufbau aufgesetzt werden kann (Hersteller und Typ(en) des unvollständigen Fahrzeugs (der unvollständigen Fahrzeuge)): …

    13.2.   Fahrgastfläche (m2)

    13.2.1. Insgesamt (S0): …

    13.2.2. Oberes Fahrgastdeck (S0a(59) : …

    13.2.3. Unteres Fahrgastdeck (S0b(59) : …

    13.2.4. Stehplatzfläche (S1): …

    13.3.   Anzahl der Fahrgäste (Sitz- und Stehplätze)

    13.3.1. Insgesamt (N): …

    13.3.2. Oberes Fahrgastdeck (Na(59) : …

    13.3.3. Unteres Fahrgastdeck (Nb(59) : …

    13.4.   Anzahl der Sitzplätze

    13.4.1. Insgesamt (A): …

    13.4.2. Oberes Fahrgastdeck (Aa(59) : …

    13.4.3. Unteres Fahrgastdeck (Ab(59) : …

    13.4.4. Anzahl der Rollstuhlplätze bei Fahrzeugen der Klasse M2 oder M3: …

    13.5.  Anzahl der Betriebstüren: …

    13.6.  Anzahl der Notausstiege (Türen, Fenster, Notluken, Verbindungstreppe und halbe Treppe): …

    13.6.1. Insgesamt: …

    13.6.2. Oberes Fahrgastdeck (59) : …

    13.6.3. Unteres Fahrgastdeck (59) : …

    13.7.  Volumen der Gepäckräume (m3): …

    13.8.  Für die Gepäckbeförderung ausgerüstete Dachfläche (m2): …

    13.9.  Technische Einstiegshilfen (z. B. Rampe, Hebeplattform, Absenkvorrichtung), sofern eingebaut: …

    13.10.   Festigkeit der Aufbaustruktur

    13.10.1. Typgenehmigungsnummer, sofern vorhanden: …

    13.10.2. Angaben zu noch nicht genehmigten Aufbaustrukturen

    13.10.2.1. Detaillierte Beschreibung der Aufbaustruktur des Fahrzeugtyps einschließlich Abmessungen, Gestaltung und Werkstoffen sowie deren Befestigung am Fahrgestellrahmen: …

    13.10.2.2. Zeichnungen des Fahrzeugs und derjenigen Teile der Innenausstattung, die die Festigkeit der Aufbaustruktur oder des Überlebensraums beeinflussen: …

    13.10.2.3. Lage des Schwerpunkts des fahrbereiten Fahrzeugs in Längs-, Quer- und senkrechter Richtung: …

    13.10.2.4. Größter Abstand zwischen den Mittellinien der äußeren Fahrgastsitze: …

    13.11.  Bestimmungen der Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 42 vom 13.2.2002, S. 1), die diese technische Einheit nachweislich erfüllen muss: …

    ▼M15

    13.12.  Zeichnung mit Abmessungen, in der die Innenausstattung hinsichtlich der Sitz- und Stehplätze, Plätze für Rollstuhlfahrer, Gepäckräume, Gepäckträger und Skibox dargestellt sind.

    ▼M1

    14.   BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR FAHRZEUGE ZUR BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER

    14.1.   Elektrische Ausrüstung gemäß der Richtlinie 94/55/EG des Rates (ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 1)

    14.1.1. Schutzvorkehrungen gegen eine Überhitzung von elektrischen Leitungen: …

    14.1.2. Art des Trennschalters: …

    14.1.3. Art und Funktionsweise des Batteriehauptschalters: …

    14.1.4. Beschreibung und Lage der Sicherungsbarriere für den Fahrtschreiber: …

    14.1.5. Beschreibung und Lage der Sicherungsbarriere für den Fahrtschreiber: Beschreibung der Dauerstromkreise und Angabe der angewandten EN-Norm: …

    14.1.6. Bauweise und Schutz der hinter dem Fahrerhaus gelegenen elektrischen Anlagen: …

    14.2.   Verhütung von Brandgefahren

    14.2.1. Arten von schwer brennbaren Werkstoffen im Führerhaus: …

    14.2.2. Art des Wärmeschutzschilds an der Rückseite des Führerhauses (sofern vorhanden): …

    14.2.3. Lage und Wärmeschutz der Antriebsmaschine: …

    14.2.4. Lage und Wärmeschutz der Auspuffanlage: …

    14.2.5. Art und Konstruktion des Wärmeschutzes der Dauerbremsanlage: …

    14.2.6. Art, Konstruktion und Lage von Zusatzheizungen: …

    14.3.   Gegebenenfalls besondere Anforderungen für den Aufbau gemäß der Richtlinie 94/55/EG

    14.3.1. Beschreibung der Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderungen für Fahrzeuge der Typen EX/II und EX/III: …

    14.3.2. Im Fall von Fahrzeugen des Typs EX/III: Widerstandsfähigkeit gegen Hitzeeinwirkung von außen: …

    15.   WIEDERVERWENDBARKEIT, RECYCLINGFÄHIGKEIT UND VERWERTBARKEIT

    15.1. Version, der das repräsentative Fahrzeug angehört: …

    15.2. Masse des repräsentativen Fahrzeugs mit Aufbau oder Masse des Fahrgestells mit Führerhaus ohne Aufbau und/oder Anhängevorrichtung, wenn der Aufbau und/oder die Anhängevorrichtung nicht vom Hersteller geliefert wird (einschließlich Betriebsflüssigkeiten, Werkzeug, Ersatzrad, sofern vorhanden), ohne Fahrer: …

    15.3. Werkstoffmasse des repräsentativen Fahrzeugs: …

    15.3.1. Für die Vorbehandlung maßgebende Werkstoffmasse ( 60 ): …

    15.3.2. Für die Demontage maßgebende Werkstoffmasse (60) : …

    15.3.3. Für die Behandlung nichtmetallischer, als recyclingfähig eingestufter Reststoffe maßgebende Werkstoffmasse (60) : …

    15.3.4. Für die Behandlung nichtmetallischer, für eine energetische Verwendung in Frage kommender Reststoffe maßgebende Werkstoffmasse (60) : …

    15.3.5. Werkstoffe (60) : …

    15.3.6. Gesamtmasse der wieder verwendbaren und/oder recyclingfähigen Werkstoffe: …

    15.3.7. Gesamtmasse der wieder verwendbaren und/oder verwertbaren Werkstoffe: …

    15.4.   Quoten

    15.4.1. Recyclingquote Rcyc (in %): …

    15.4.2. Verwertungsquote Rcov (in %): …

    16.   ZUGANG ZU REPARATUR- UND WARTUNGSINFORMATIONEN

    16.1. Wichtigste Website für den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen: …

    16.1.1. Datum, ab dem die Informationen zur Verfügung stehen (spätestens 6 Monate nach dem Zeitpunkt der Erteilung der Typgenehmigung): …

    16.2. Bedingungen für den Zugang zur Website: …

    16.3. Format der Reparatur- und Wartungsinformationen, die auf Websites zur Verfügung stehen: …

    Erläuterungen

    ▼M12




    ANHANG II

    ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN, KRITERIEN FÜR DIE KLASSENEINTEILUNG VON FAHRZEUGEN, FAHRZEUGTYPEN UND ARTEN DES AUFBAUS

    EINLEITUNG

    Allgemeine Begriffsbestimmungen und Allgemeine Vorschriften

    1.    Begriffsbestimmungen

    1.1.

    Sitzplatz“ :

    jeder Platz, der für eine sitzende Person geeignet ist, der mindestens so groß ist wie

    a) die Prüfpuppe eines 50-Perzentil-Mannes im Fall des Fahrers;

    b) die Prüfpuppe einer erwachsenen 5-Perzentil-Frau in allen anderen Fällen.

    1.2.

    Sitz

    “ :

    eine vollständige Konstruktion einschließlich Polsterung, die zum Fahrzeugaufbau gehören kann und einer Person einen Sitzplatz bietet.

    1.2.1.

    Der Begriff „Sitz“ bezeichnet sowohl einen Einzelsitz als auch eine Sitzbank.

    1.2.2.

    Diese Begriffsbestimmung umfasst auch Klappsitze und abnehmbare Sitze.

    1.3.

    Güter“ :

    in erster Linie bewegliche Sachen.

    Der Begriff „Güter“ umfasst unverpackte Erzeugnisse, Verarbeitungserzeugnisse, Flüssigkeiten, lebende Tiere, pflanzliche Agrarerzeugnisse, unteilbare Ladungen.

    1.4.

    Gesamtmasse“ : die in Anhang I Punkt 2.8 aufgeführte „technisch zulässige Gesamtmasse“.

    2.    Allgemeine Vorschriften

    2.1.   Anzahl der Sitzplätze

    2.1.1.

    Die Anforderungen in Bezug auf die Anzahl der Sitzplätze gelten nur für Sitze, die für die Verwendung während der Fahrt bestimmt sind.

    2.1.2.

    Sie gelten nicht für Sitze, die nur zur Verwendung bei stehendem Fahrzeug bestimmt sind und die für Nutzer entweder durch ein Piktogramm oder durch ein Schild mit entsprechendem Text deutlich zu erkennen sind.

    2.1.3.

    Die folgenden Vorschriften gelten für die Ermittlung der Anzahl der Sitzplätze:

    a) jeder Einzelsitz zählt als ein Sitzplatz;

    b) bei einer Sitzbank zählt jede Fläche mit einer auf der Höhe des Sitzpolsters gemessenen Breite von mindestens 400 mm als ein Sitzplatz.

    Unbeschadet dieser Bedingung kann der Hersteller auch die in Nummer 1.1 genannten allgemeinen Vorschriften anwenden;

    c) jedoch zählt eine Fläche gemäß Buchstabe b nicht als ein Sitzplatz, wenn

    i) die Sitzbank Merkmale aufweist, die verhindern, dass die Prüfpuppe mit ihrem Gesäßteil eine natürliche Sitzhaltung einnimmt, z. B. bei Beeinträchtigung der Nenn-Sitzfläche durch eine befestigte Konsole, einen ungepolsterten Bereich oder eine Innenausstattung;

    ii) es die Konstruktion der unmittelbar vor einem vorgesehenen Sitzplatz befindlichen Bodengruppe (z. B. durch einen Kardantunnel) verhindert, dass die Prüfpuppe mit ihren Füßen eine natürliche Sitzhaltung einnimmt.

    2.1.4.

    In Bezug auf Fahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und 97/27/EG ( 61 ) fallen, ist je nach Fahrzeugklasse die in Punkt 2.1.3 Buchstabe b genannte Abmessung an den für eine Person mindestens erforderlichen Raum anzugleichen.

    2.1.5.

    Sind in einem Fahrzeug Sitzverankerungen für einen abnehmbaren Sitz vorhanden, so ist dieser bei der Ermittlung der Anzahl der Sitzplätze mitzuzählen.

    2.1.6.

    Ein für einen besetzten Rollstuhl bestimmter Bereich ist als ein Sitzplatz zu zählen.

    2.1.6.1.

    Diese Bestimmung berührt nicht die Anwendung der Richtlinie 2001/85/EG Anhang VII Punkte 3.6.1 und 3.7.

    2.2.   Gesamtmasse

    2.2.1.

    Bei einer Sattelzugmaschine umfasst die für die Klasseneinteilung des Fahrzeugs zu berücksichtigende Gesamtmasse auch die von der Sattelkupplung getragene Gesamtmasse des Sattelanhängers.

    2.2.2.

    Bei einem Kraftfahrzeug, das dazu geeignet ist, einen Zentralachsanhänger oder einen Starrdeichselanhänger zu ziehen, muss die für die Klasseneinteilung des Kraftfahrzeugs maßgebliche Gesamtmasse die von der Kupplung auf das Zugfahrzeug übertragene Gesamtmasse einschließen.

    2.2.3.

    Bei einem Sattelanhänger, einem Zentralachsanhänger und einem Starrdeichselanhänger muss die für die Klasseneinteilung des Fahrzeugs maßgebliche Gesamtmasse der von den Rädern einer Achse oder Achsgruppe auf den Boden übertragenen Last entsprechen, wenn der Anhänger mit dem Zugfahrzeug verbunden ist.

    2.2.4.

    Bei einem Dolly muss die für die Klasseneinteilung des Fahrzeugs maßgebliche Gesamtmasse die von der Sattelkupplung getragene Gesamtmasse des Sattelanhängers einschließen.

    2.3.   Besondere Ausrüstung

    2.3.1.

    Fahrzeuge, die vorwiegend mit fest angebrachter Ausrüstung ausgestattet sind, wie Maschinen oder Geräte, fallen in die Klassen N oder O.

    2.4.   Einheiten

    2.4.1.

    Sofern nicht anders angegeben muss jede Maßeinheit und jedes dazugehörige Symbol den Bestimmungen der Richtlinie 80/181/EWG des Rates ( 62 ) entsprechen.

    3.    Einteilung in Fahrzeugklassen

    3.1.

    Der Hersteller ist für die Einteilung eines Fahrzeugtyps in eine bestimmte Klasse verantwortlich.

    Dazu müssen alle diesbezüglichen, in diesem Anhang beschriebenen Kriterien erfüllt sein.

    3.2.

    Die Genehmigungsbehörde kann vom Hersteller geeignete Zusatzinformationen anfordern, zum Nachweis darüber, dass ein Fahrzeugtyp als Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung der Sondergruppe („SG“-Code) zuzuteilen ist.

    TEIL A

    Kriterien für die Klasseneinteilung von Fahrzeugen

    1.    Fahrzeugklassen

    Für die Zwecke der europäischen und jeweiligen nationalen Typgenehmigung sowie der Einzelgenehmigung sind Fahrzeuge gemäß der folgenden Klasseneinteilung zu klassifizieren:

    (Es wird vorausgesetzt, dass eine Genehmigung nur für die in den Nummern 1.1.1 bis 1.1.3, 1.2.1 bis 1.2.3 und 1.3.1 bis 1.3.4 genannten Klassen gewährt werden kann.)

    Klasse M

    Vorwiegend für die Beförderung von Fahrgästen und deren Gepäck ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge.

    Klasse M1

    Fahrzeuge der Klasse M mit höchstens acht Sitzplätzen zuzüglich des Fahrersitzes.

    Fahrzeuge der Kasse M1 dürfen keine Stehplätze aufweisen.

    Die Anzahl der Sitzplätze kann auf einen einzigen (d. h. den Fahrersitz) beschränkt sein.

    Klasse M2

    Fahrzeuge der Klasse M mit mehr als acht Sitzplätzen zuzüglich des Fahrersitzes und mit einer Gesamtmasse von höchstens 5 Tonnen.

    Fahrzeuge der Kasse M2 dürfen neben den Sitzplätzen auch Stehplätze aufweisen.

    Klasse M3

    Fahrzeuge der Klasse M mit mehr als acht Sitzplätzen zuzüglich des Fahrersitzes und mit einer Gesamtmasse von mehr als 5 Tonnen.

    Fahrzeuge der Kasse M3 dürfen Stehplätze aufweisen.

    Klasse N

    Vorwiegend für die Beförderung von Gütern ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge.

    Klasse N1

    Fahrzeuge der Klasse N mit einer Gesamtmasse von höchstens 3,5 Tonnen.

    Klasse N2

    Fahrzeuge der Klasse N mit einer Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen und höchstens 12 Tonnen.

    Klasse N3

    Fahrzeuge der Klasse N mit einer Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen.

    Klasse O

    Anhänger, die sowohl für die Beförderung von Gütern und Fahrgästen als auch für die Unterbringung von Personen ausgelegt und gebaut sind.

    Klasse O1

    Fahrzeuge der Klasse O mit einer Gesamtmasse von höchstens 0,75 Tonnen.

    Klasse O2

    Fahrzeuge der Klasse O mit einer Gesamtmasse von mehr als 0,75 Tonnen und höchstens 3,5 Tonnen.

    Klasse O3

    Fahrzeuge der Klasse O mit einer Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen und höchstens 10 Tonnen.

    Klasse O4

    Fahrzeuge der Klasse O mit einer Gesamtmasse von mehr als 10 Tonnen.

    2.    Fahrzeugunterklassen

    2.1.   Geländefahrzeuge

    Geländefahrzeug“: Fahrzeug, das entweder der Klasse M oder N angehört und spezifische technische Merkmale aufweist, die seine Verwendung im Gelände ermöglichen.

    Für diese Fahrzeugklassen ist der Buchstabe „G“ dem Buchstaben und der Zahl hinzuzufügen, mit denen die Fahrzeugklasse bestimmt wird.

    Die Kriterien für die Einteilung von Fahrzeugen in die Unterklasse der Geländefahrzeuge werden in Abschnitt 4 Teil A dieses Anhangs aufgeführt.

    2.2.   Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung

    2.2.1.

    Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung“: Fahrzeug, das der Klasse M, N oder O angehört und spezifische technische Merkmale aufweist, mit denen eine Funktion erfüllt werden soll, für die spezielle Vorkehrungen bzw. eine besondere Ausrüstung erforderlich sind.

    Für unvollständige Fahrzeuge, die der Unterklasse der Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung zugeordnet werden sollen, ist der Buchstabe „S“ dem Buchstaben und der Zahl hinzuzufügen, mit denen die Fahrzeugklasse bestimmt wird.

    Die verschiedenen Typen von Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung sind in Abschnitt 5 aufgeführt und definiert.

    2.3.   Geländefahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung

    2.3.1.

    Geländefahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung“: Fahrzeug, das entweder der Klasse M oder N angehört und die in den Nummern 2.1 und 2.2 genannten spezifischen technischen Merkmale aufweist.

    Für diese Fahrzeugklassen ist der Buchstabe „G“ dem Buchstaben und der Zahl hinzuzufügen, mit denen die Fahrzeugklasse bestimmt wird.

    Ferner ist bei unvollständigen Fahrzeugen, die der Unterklasse der Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung zugeordnet werden sollen, zusätzlich der Buchstabe „S“ hinzuzufügen.

    3.    Kriterien für die Zuordnung von Fahrzeugen zur Klasse N

    3.1.

    Die Zuordnung eines Fahrzeugtyps zur Klasse N erfolgt auf der Grundlage der technischen Merkmale des Fahrzeugs gemäß den Nummern 3.2 bis 3.6.

    3.2.

    Grundsätzlich ist der (sind die) Bereich(e), in dem (denen) sich alle Sitzplätze befinden, vollständig vom Ladebereich zu trennen.

    3.3.

    Abweichend von den Bestimmungen der Nummer 3.2 können Personen und Güter in dem selben Bereich befördert werden, wenn die Ladefläche mit Sicherungseinrichtungen ausgestattet ist, die dazu bestimmt sind, Fahrgäste vor der Verschiebung der Ladung während der Fahrt, bei starken Bremsvorgängen und Kurvenfahrten zu schützen.

    3.4.

    Sicherungseinrichtungen — Verzurrvorrichtungen — zur Sicherung der Ladung wie in Nummer 3.3 vorgeschrieben sowie Trennvorrichtungen, die für Fahrzeuge bis 7,5 Tonnen bestimmt sind, müssen den Vorschriften der Norm ISO 27956:2009 „Ladungssicherung in Lieferwagen (Kastenwagen) — Anforderungen und Prüfmethoden“ Abschnitte 3 und 4 entsprechen.

    3.4.1.

    Die in Nummer 3.4 aufgeführten Vorschriften können durch eine vom Hersteller ausgestellte Übereinstimmungserklärung nachgewiesen werden.

    3.4.2.

    Alternativ zu den Vorschriften der Nummer 3.4 kann der Hersteller gegenüber der Genehmigungsbehörde den zufriedenstellenden Nachweis erbringen, dass die angebrachten Sicherungseinrichtungen ein gleichwertiges Sicherheitsniveau wie mit dem in der erwähnten Norm vorgeschriebenen erreichen.

    3.5.

    Die Anzahl der Sitzplätze ohne den Fahrersitz darf nicht mehr betragen als:

    a) 6 bei Fahrzeugen der Klasse N1;

    b) 8 bei Fahrzeugen der Klassen N2 oder N3.

    3.6.

    Die Fahrzeuge müssen eine in „kg“ ausgedrückte Gütertransportkapazität aufweisen, die mindestens der Personentransportkapazität entspricht.

    3.6.1.

    Für diese Zwecke müssen alle folgenden Gleichungen in sämtlichen Konfigurationen erfüllt sein, insbesondere, wenn alle Sitzplätze besetzt sind:

    a) wenn N = 0:

    P – M ≥ 100 kg

    b) wenn 0 < N ≤ 2:

    P – (M + N × 68) ≥ 150 kg;

    c) wenn N > 2:

    P – (M + N x 68) ≥ N x 68.

    Es gilt:

    „P“

    ist die technisch zulässige Gesamtmasse;

    „M“

    ist die Masse in fahrbereitem Zustand;

    „N“

    ist die Anzahl der Sitzplätze ohne den Fahrersitz.

    3.6.2.

    Die Masse der am Fahrzeug angebrachten Ausstattung zur Unterbringung (z. B. Tank, Aufbau usw.), zum Umschlag (z. B. Kran, Hebevorrichtung usw.) und zur Sicherung (z. B. Sicherungseinrichtungen für die Ladung) von Gütern muss in M enthalten sein.

    Die Masse der Ausstattung, die nicht für die oben genannten Zwecke verwendet wird (z. B. ein Kompressor, eine Winde, ein Stromerzeuger, Rundfunkausrüstung usw.), ist nicht in M zur Verwendung in den oben genannten Gleichungen zu berücksichtigen.

    3.7.

    Die in den Nummern 3.2 bis 3.6 enthaltenen Vorschriften müssen von allen Varianten und Versionen eines Fahrzeugtyps eingehalten werden.

    3.8.

    Kriterien für die Zuordnung von Fahrzeugen zur Klasse N1

    3.8.1

    Ein Fahrzeug wird der Klasse N1 zugeordnet, wenn alle folgenden Kriterien erfüllt sind.

    Bei einem oder mehreren nicht erfüllten Kriterien ist das Fahrzeug der Klasse M1 zuzuordnen.

    3.8.2.

    Zusätzlich zu den in den Nummern 3.2 bis 3.6 genannten allgemeinen Kriterien müssen auch die in den Nummern 3.8.2.1 bis 3.8.2.3.5 genannten Kriterien für die Klasseneinteilung von jenen Fahrzeugen erfüllt sein, in denen sich der Bereich, der für den Fahrer und die Ladung bestimmt ist, in einem einzigen Bauteil befindet (z. B. Aufbau „BB“).

    3.8.2.1.

    Ist eine Wand oder eine Trennvorrichtung, vollständig oder teilweise, zwischen einer Sitzreihe und dem Ladebereich angebracht, müssen die erforderlichen Kriterien trotzdem erfüllt sein.

    3.8.2.2.

    Es gelten die folgenden Kriterien:

    a) Das Laden von Gütern muss über eine für diesen Zweck ausgelegte und gebaute rückwärtige Tür, eine Heckklappe oder eine Seitentür möglich sein;

    b) bei einer rückwärtigen Tür oder einer Heckklappe muss die Ladeöffnung folgende Kriterien erfüllen:

    i) bei Fahrzeugen, die mit nur einer Sitzreihe oder nur dem Fahrersitz ausgestattet sind, muss die Mindesthöhe der Ladeöffnung 600 mm oder mehr betragen;

    ii) bei Fahrzeugen, die mit zwei oder mehr Sitzreihen ausgestattet sind, muss die Mindesthöhe der Ladeöffnung 800 mm oder mehr und die Fläche 12 800 cm2 oder mehr betragen;

    c) Für den Ladebereich gelten die folgenden Vorschriften:

    Ladebereich“: Der Teil des Fahrzeugs, der sich hinter der (den) Sitzreihe(n) befindet (bzw. hinter dem Fahrersitz, wenn das Fahrzeug nur mit einem Fahrersitz ausgestattet ist).

    i) Die Ladefläche des Ladebereichs muss im Allgemeinen eben sein.

    ii) Ist das Fahrzeug nur mit einer Sitzreihe oder einem Sitz ausgestattet, muss die Mindestlänge des Ladebereichs 40 % oder mehr des Werts des Radstandes betragen.

    iii) Ist das Fahrzeug mit zwei oder mehr Sitzreihen ausgestattet, muss die Mindestlänge des Ladebereichs 30 % oder mehr des Werts des Radstandes betragen.

    Können die Sitze der letzten Sitzreihe ohne den Einsatz von Werkzeug einfach aus dem Fahrzeug entfernt werden, so müssen die Vorschriften hinsichtlich der Länge des Ladebereichs erfüllt sein, wenn alle Sitze im Fahrzeug montiert sind.

    iv) Die Vorschriften hinsichtlich der Länge der Ladebereichs müssen erfüllt sein, wenn sich die Sitze der ersten oder der letzten Reihe, je nach Fall, in ihrer senkrechten üblichen Stellung für den Gebrauch durch die Fahrzeuginsassen befinden.

    3.8.2.3.

    Besondere Bedingungen für die Messungen

    3.8.2.3.1.   Begriffsbestimmungen

    a)

    Höhe der Ladeöffnung“ : Der senkrechte Abstand zwischen zwei horizontalen Ebenen, die sich tangential an den höchsten Punkt des unteren Teils des Türrahmens und dem tiefsten Punkt des oberen Teils des Türrahmens anschließen.

    b)

    Fläche der Ladeöffnung“ : Die größte Fläche der Orthogonalprojektion der maximalen Öffnung bei vollständig geöffneter (geöffneten) rückwärtiger (rückwärtigen) Tür(en) oder Heckklappe(n) auf eine vertikale, senkrecht zur Mittellinie des Fahrzeugs verlaufende Ebene.

    c)

    Radstand“ :

    Für die Anwendung der Gleichungen in den Nummern 3.8.2.2 und 3.8.3.1 bezeichnet „Radstand“

    i) bei Fahrzeugen mit zwei Achsen den Abstand zwischen der Mittellinie der Vorderachse und der Mittellinie der zweiten Achse oder

    ii) bei Fahrzeugen mit drei Achsen den Abstand zwischen der Mittellinie der Vorderachse und der Mittellinie einer gedachten Achse, die von der zweiten und dritten Achse gleich weit entfernt ist.

    3.8.2.3.2.   Sitzverstellungen

    a) Die Sitze sind in ihre äußersten hinteren Stellungen zu bringen.

    b) Die Rückenlehne, sofern verstellbar, ist so einzustellen, dass die dreidimensionale H-Punkt-Maschine mit einem Rumpfwinkel von 25o platziert werden kann.

    c) Die Rückenlehne, sofern nicht verstellbar, ist in die vom Hersteller vorgesehene Stellung zu bringen.

    d) Ist der Sitz höhenverstellbar, so ist die tiefste Stellung zu wählen.

    3.8.2.3.3.   Fahrzeugbedingungen

    a) Das Fahrzeug muss bis zu seiner höchstzulässigen Masse beladen sein.

    b) Die Räder des Fahrzeugs müssen geradegestellt sein.

    3.8.2.3.4.

    Die Vorschriften der Nummer 3.8.2.3.2 gelten nicht, wenn das Fahrzeug mit einer Wand oder einer Trenneinrichtung ausgestattet ist.

    3.8.2.3.5.

    Messung der Länge des Ladebereichs

    a) Ist das Fahrzeug nicht mit einer Trenneinrichtung oder einer Wand ausgestattet, so wird die Länge entlang einer vertikalen Ebene gemessen, die tangential vom hinteren äußersten Punkt der Oberseite der Rückenlehne bis zur hinteren Innenverkleidung oder bis zur geschlossenen rückwärtigen Tür oder Heckklappe verläuft.

    b) Ist das Fahrzeug mit einer Trenneinrichtung oder einer Wand ausgestattet, so wird die Länge entlang einer vertikalen Ebene gemessen, die tangential vom hinteren äußersten Punkt der Trenneinrichtung oder der Wand bis zur — je nach Konstruktionsart — bis zur hinteren Innenverkleidung oder bis zur geschlossenen rückwärtigen Tür oder Heckklappe verläuft.

    c) Die Vorschriften in Bezug auf die Länge müssen mindestens auf der Höhe der Ladefläche entlang einer horizontalen Linie erfüllt sein, die in der senkrechten, durch die Fahrzeugmittellinie verlaufenden Längsebene enthalten ist.

    3.8.3.

    Zusätzlich zu den in den Nummern 3.2 bis 3.6 genannten allgemeinen Kriterien müssen auch die in den Nummern 3.8.3.1 bis 3.8.3.4 genannten Kriterien für die Klasseneinteilung von jenen Fahrzeugen erfüllt sein, bei denen sich der Bereich, der für den Fahrer und die Ladung bestimmt ist, nicht in einem einzigen Bauteil befindet (z. B. Aufbau „BE“).

    3.8.3.1.

    Ist das Fahrzeug mit einem gehäuseähnlichen Aufbau ausgestattet, so gilt Folgendes:

    a) Das Laden von Gütern muss über eine rückwärtige Tür, eine Heckklappe, eine Lukenöffnung oder über eine andere Möglichkeit erfolgen können.

    b) Die Ladeöffnung muss eine Mindesthöhe von 800 mm und eine Mindestfläche von 12 800 cm2 aufweisen.

    c) Die Mindestlänge des Ladebereichs muss 40 % des Radstandes betragen.

    3.8.3.2.

    Ist das Fahrzeug mit einem offenen Ladebereich ausgestattet, so gelten nur die in der Nummer 3.8.3.1 Buchstaben a und c enthaltenen Vorschriften.

    3.8.3.3.

    Für die Anwendung der in Nummer 3.8.3 enthaltenen Vorschriften gelten die Begriffsbestimmungen der Nummer 3.8.2 sinngemäß.

    3.8.3.4.

    Jedoch müssen die Vorschriften in Bezug auf die Länge des Ladebereichs auf der Höhe der Ladefläche entlang einer horizontalen Linie erfüllt sein, die sich in der durch die Fahrzeugmittellinie verlaufenden Längsebene befindet.

    4.    Kriterien für die Einteilung von Fahrzeugen in die Unterkategorie der Geländefahrzeuge

    4.1.

    Fahrzeuge der Klasse M1 oder N1 werden in die Unterkategorie der Geländefahrzeuge eingestuft, wenn sie alle der folgenden Bedingungen erfüllen:

    a) Mindestens eine Vorderachse und mindestens eine Hinterachse sind so ausgelegt, dass sie gleichzeitig angetrieben werden können, unabhängig davon, ob eine Antriebsachse abgeschaltet werden kann;

    b) es ist mindestens eine Differentialsperre oder eine Einrichtung montiert, die eine ähnliche Wirkung gewährleistet;

    c) sie müssen als Einzelfahrzeug mindestens eine Steigung von 25 % überwinden können;

    d) wenn sie fünf von sechs der folgenden Anforderungen erfüllen:

    i) Der vordere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen;

    ii) der hintere Überhangwinkel muss mindestens 20 Grad betragen;

    iii) der Rampenwinkel muss mindestens 20 Grad betragen;

    iv) die Bodenfreiheit unter der Vorderachse muss mindestens 180 mm betragen;

    v) die Bodenfreiheit unter der Hinterachse muss mindestens 180 mm betragen;

    vi) die Bodenfreiheit zwischen den Achsen muss mindestens 200 mm betragen.

    4.2.

    Fahrzeuge der Klassen M2, N2 oder M3 mit einer Gesamtmasse von höchstens 12 Tonnen werden in die Unterkategorie der Geländefahrzeuge eingestuft, wenn sie die Bedingung von Buchstabe a oder die beiden Bedingungen der Buchstaben b und c erfüllen.

    a) Alle ihre Achsen werden gleichzeitig angetrieben, unabhängig davon, ob eine oder mehrere Antriebsachsen abgeschaltet werden können;

    b) 

    i) mindestens eine Vorderachse und mindestens eine Hinterachse sind so ausgelegt, dass sie gleichzeitig angetrieben werden können, unabhängig davon, ob eine Antriebsachse abgeschaltet werden kann;

    ii) es ist mindestens eine Differentialsperre oder eine Einrichtung montiert, die dieselbe Wirkung gewährleistet;

    iii) sie müssen als Einzelfahrzeug eine Steigung von 25 % überwinden können;

    c) sie erfüllen mindestens fünf der sechs folgenden Anforderungen, wenn ihre Gesamtmasse höchstens 7,5 Tonnen beträgt, und mindestens vier, wenn ihre Gesamtmasse über 7,5 Tonnen beträgt:

    i) Der vordere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen;

    ii) der hintere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen;

    iii) der Rampenwinkel muss mindestens 25 Grad betragen;

    iv) die Bodenfreiheit unter der Vorderachse muss mindestens 250 mm betragen;

    v) die Bodenfreiheit zwischen den Achsen muss mindestens 300 mm betragen;

    vi) die Bodenfreiheit unter der Hinterachse muss mindestens 250 mm betragen.

    4.3.

    Fahrzeuge der Klassen M3 oder N3 mit einer Gesamtmasse von über 12 Tonnen werden in die Unterkategorie der Geländefahrzeuge eingestuft, wenn sie die Bedingung von Buchstabe a oder die beiden Bedingungen der Buchstaben b und c erfüllen:

    a) Alle ihre Achsen werden gleichzeitig angetrieben, unabhängig davon, ob eine oder mehrere Antriebsachsen abgeschaltet werden können;

    b) 

    i) mindestens die Hälfte der Achsen (oder zwei von drei Achsen bei einem dreiachsigen Fahrzeug und sinngemäß bei einem fünfachsigen Fahrzeug) ist so ausgelegt, dass sie gleichzeitig angetrieben werden können, unabhängig davon, ob eine Antriebsachse abgeschaltet werden kann;

    ii) es gibt mindestens eine Differentialsperre oder eine Einrichtung, die eine ähnliche Wirkung gewährleistet;

    iii) sie müssen als Einzelfahrzeug eine Steigung von 25 % überwinden können;

    c) sie erfüllen mindestens vier der sechs folgenden Anforderungen:

    i) Der vordere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen;

    ii) der hintere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen;

    iii) der Rampenwinkel muss mindestens 25 Grad betragen;

    iv) die Bodenfreiheit unter der Vorderachse muss mindestens 250 mm betragen;

    v) die Bodenfreiheit zwischen den Achsen muss mindestens 300 mm betragen;

    vi) die Bodenfreiheit unter der Hinterachse muss mindestens 250 mm betragen.

    4.4.

    Das Verfahren zur Prüfung der Übereinstimmung mit den in diesem Abschnitt genannten geometrischen Vorschriften wird in Anlage 1 beschrieben.

    5.    Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung



     

    Bezeichnung

    Code

    Begriffsbestimmung

    5.1.

    Wohnmobil

    SA

    Fahrzeug der Klasse M mit Platz für die Unterbringung von Personen, das mindestens die folgende Ausrüstung umfasst:

    a)  Tisch und Sitzgelegenheiten;

    b)  Schlafgelegenheiten, die u. U. tagsüber als Sitze dienen können;

    c)  Kochmöglichkeit;

    d)  Einrichtungen zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen.

    Diese Ausrüstungsgegenstände sind im Wohnbereich fest anzubringen.

    Allerdings kann der Tisch leicht entfernbar sein.

    5.2.

    Beschussgeschütztes Fahrzeug

    SB

    Fahrzeug zum Schutz der beförderten Insassen bzw. Güter, das kugelsicher gepanzert ist.

    5.3.

    Krankenwagen

    SC

    Kraftfahrzeug der Klasse M, das zur Beförderung Kranker oder Verletzter ausgerüstet ist.

    Der Patientenraum muss den technischen Anforderungen der Norm EN 1789: 2007 „Rettungsdienstfahrzeuge und deren Ausrüstung — Krankenkraftwagen“ genügen, außer deren Abschnitt 6.5 „Ausrüstungs-Tabellen“.

    5.4.

    Leichenwagen

    SD

    Kraftfahrzeug der Klasse M, das zur Beförderung von Leichen ausgerüstet ist.

    5.5.

    Rollstuhlgerechtes Fahrzeug

    SH

    Fahrzeug der Klasse M1, das speziell konstruiert oder umgerüstet wurde, um eine oder mehrere Personen in ihrem Rollstuhl bzw. ihren Rollstühlen sitzend bei Fahrten auf der Straße aufnehmen zu können.

    5.6.

    Wohnanhänger

    SE

    Fahrzeug der Klasse O entsprechend Begriff 3.2.1.3. der Norm ISO 3833: 1977.

    5.7.

    Mobilkran

    SF

    Fahrzeug der Klasse N3, das nicht für die Güterbeförderung geeignet und mit einem Kran mit einem zulässigen Lastmoment von 400 kNm oder darüber ausgerüstet ist.

    5.8.

    Sondergruppe

    SG

    Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung, das unter keine der Begriffsbestimmungen dieses Abschnitts fällt.

    5.9.

    Dolly

    SJ

    Fahrzeug der Klasse O, das mit einer Sattelkupplung ausgerüstet ist, um einen Sattelanhänger so zu stützen, dass aus diesem ein Anhänger wird.

    5.10.

    Anhänger für Schwerlasttransporte

    SK

    Fahrzeug der Klasse O4 für den Transport von unteilbaren Ladungen, das aufgrund seiner Abmessungen Geschwindigkeits- und Verkehrsbeschränkungen unterliegt.

    Hierzu zählen auch hydraulische modulare Anhänger, unabhängig von der Anzahl der Module.

    6.    Bemerkungen

    6.1.

    Keine Typgenehmigung wird erteilt für:

    a) Einen Dolly gemäß Abschnitt 5 von Teil A dieses Anhangs;

    b) Starrdeichselanhänger gemäß Abschnitt 4 von Teil C dieses Anhangs;

    c) Anhänger, in denen Personen auf der Straße befördert werden können.

    6.2.

    Abschnitt 6.1 setzt die Vorschriften von Artikel 23 über die nationale Kleinserien-Typgenehmigung nicht außer Kraft.

    TEIL B

    Kriterien für Fahrzeugtypen, -varianten und -versionen

    1.    Klasse M1

    1.1.   Fahrzeugtyp

    1.1.1.

    Ein „Fahrzeugtyp“ setzt sich aus Fahrzeugen zusammen, die alle der folgenden Merkmale gemeinsam haben:

    a) Firmenname des Herstellers;

    eine Änderung der Rechtsform des Unternehmens erfordert keine neue Genehmigung.

    b) Konstruktion und Montage der wesentlichen Teile der Aufbaustruktur, falls es sich um einen selbsttragenden Aufbau handelt;

    dies gilt sinngemäß auch für Fahrzeuge, deren Aufbau an einem gesonderten Rahmen festgeschraubt oder mit diesem verschweißt ist.

    c) Bei in mehreren Stufen gefertigten Fahrzeugen, Hersteller und Typ des Fahrzeugs der vorangegangenen Stufe.

    1.1.2

    Abweichend von den Anforderungen von Absatz 1.1.1 Buchstabe b können Fahrzeuge zu demselben Typ gezählt werden, wenn der Hersteller den Bodenbereich der Aufbaustruktur sowie die wesentlichen Bestandteile des vorderen Teils der Aufbaustruktur, der sich unmittelbar vor der Windschutzscheibenöffnung befindet, zum Bau verschiedener Arten von Aufbauten (z. B. Limousine und Coupé) verwendet. Der Nachweis hierüber muss vom Hersteller erbracht werden.

    1.1.3.

    Ein Typ besteht aus mindestens einer Variante und einer Version.

    1.2.   Variante

    1.2.1.

    Eine „Variante“ innerhalb eines Fahrzeugtyps umfasst diejenigen Fahrzeuge, die alle der folgenden Baumerkmale gemeinsam haben:

    a) Anzahl der Seitentüren oder Art des Aufbaus gemäß Teil C Absatz 1, wenn der Hersteller auf das Kriterium von Absatz 1.1.2 zurückgreift;

    b) Antriebsmaschine hinsichtlich der folgenden Baumerkmale:

    i) Art der Energieversorgung (Verbrennungsmotor, Elektromotor oder Sonstiges);

    ii) Arbeitsverfahren (Fremdzündung, Selbstzündung oder Sonstiges);

    iii) Anzahl und Anordnung der Zylinder bei einem Verbrennungsmotor (L4, V6 oder sonstige);

    c) Anzahl der Achsen;

    d) Anzahl und gegenseitige Verbindung der Antriebsachsen;

    e) Anzahl der gelenkten Achsen;

    f) Fertigungsstufe (z. B. vollständig/unvollständig).

    1.3.   Version

    1.3.1.

    Eine „Version“ innerhalb einer Variante umfasst diejenigen Fahrzeuge, die alle der folgenden Merkmale gemeinsam haben:

    a) technisch zulässige Gesamtmasse;

    b) Hubvolumen bei einem Verbrennungsmotor;

    c) Motorhöchstleistung oder maximale Nenndauerleistung (Elektromotor);

    d) Art des Kraftstoffs (Benzin, Dieselöl, Zweistoffbetrieb mit Flüssiggas oder Sonstiges);

    e) Höchstzahl der Sitzplätze;

    f) Fahrgeräusch;

    g) Abgasnorm (z. B. Euro 5, Euro 6 oder andere);

    h) kombinierte oder gewichtete kombinierte CO2-Emissionen;

    i) Stromverbrauch (gewichtet, kombiniert);

    j) kombinierter oder gewichteter kombinierter Kraftstoffverbrauch;

    k) Vorhandensein einer einzigen Kombination innovativer Technologien gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 ( 63 ).

    2.    Klassen M2 und M3

    2.1.   Fahrzeugtyp

    2.1.1.

    Ein „Fahrzeugtyp“ setzt sich aus Fahrzeugen zusammen, die alle der folgenden Merkmale gemeinsam haben:

    a) Firmenname des Herstellers;

    eine Änderung der Rechtsform des Unternehmens erfordert keine neue Genehmigung.

    b) Klasse;

    c) folgende Aspekte von Bau und Ausführung:

    i) Ausführung und Bau der wesentlichen Bestandteile des Fahrgestells;

    ii) Ausführung und Bau der wesentlichen Bestandteile der Aufbaustruktur, falls es sich um einen selbsttragenden Aufbau handelt;

    d) Anzahl der Decks (ein oder zwei Decks);

    e) Anzahl der Fahrzeugteile (starre Bauweise/Gelenkbauweise);

    f) Anzahl der Achsen;

    g) Art der Energieversorgung (fahrzeugintern oder –extern);

    h) bei in mehreren Stufen gefertigten Fahrzeugen, Hersteller und Typ des Fahrzeugs der vorangegangenen Stufe.

    2.1.2.

    Ein Typ besteht aus mindestens einer Variante und einer Version.

    2.2.   Variante

    2.2.1.

    Eine „Variante“ innerhalb eines Fahrzeugtyps umfasst diejenigen Fahrzeuge, die alle der folgenden Baumerkmale gemeinsam haben:

    a) Art des Aufbaus gemäß Teil C Absatz 2;

    b) Klasse oder Kombination von Klassen von Fahrzeugen gemäß Anhang I Absatz 2.1.1 der Richtlinie 2001/85/EG (nur bei vollständigen und vervollständigten Fahrzeugen);

    c) Fertigungsstufe (z. B. vollständig/unvollständig/vervollständigt);

    d) Antriebsmaschine hinsichtlich der folgenden Baumerkmale:

    i) Art der Energieversorgung (Verbrennungsmotor, Elektromotor oder Sonstiges);

    ii) Arbeitsverfahren (Fremdzündung, Selbstzündung oder Sonstiges);

    iii) Anzahl und Anordnung der Zylinder bei einem Verbrennungsmotor (L6, V8 oder sonstige).

    2.3.   Version

    2.3.1.

    Eine „Version“ innerhalb einer Variante umfasst diejenigen Fahrzeuge, die alle der folgenden Merkmale gemeinsam haben:

    a) technisch zulässige Gesamtmasse;

    b) Eignung oder Nichteignung des Fahrzeugs zum Ziehen eines Anhängers;

    c) Hubvolumen bei einem Verbrennungsmotor;

    d) Motorhöchstleistung oder maximale Nenndauerleistung (Elektromotor);

    e) Art des Kraftstoffs (Benzin, Dieselöl, Zweistoffbetrieb mit Flüssiggas oder Sonstiges);

    f) Fahrgeräusch;

    g) Abgasnorm (z. B. Euro IV, Euro V oder andere).

    3.    Klasse N1

    3.1.   Fahrzeugtyp

    3.1.1.

    Ein „Fahrzeugtyp“ setzt sich aus Fahrzeugen zusammen, die alle der folgenden Merkmale gemeinsam haben:

    a) Firmenname des Herstellers;

    eine Änderung der Rechtsform des Unternehmens erfordert keine neue Genehmigung;

    b) Konstruktion und Montage der wesentlichen Teile der Aufbaustruktur, falls es sich um einen selbsttragenden Aufbau handelt;

    c) Ausführung und Bau der wesentlichen Bestandteile des Fahrgestells, falls es sich um einen nicht selbsttragenden Aufbau handelt;

    d) bei in mehreren Stufen gefertigten Fahrzeugen, Hersteller und Typ des Fahrzeugs der vorangegangenen Stufe.

    3.1.2.

    Abweichend von den Anforderungen von Absatz 3.1.1 Buchstabe b können Fahrzeuge zu demselben Typ gezählt werden, wenn der Hersteller den Bodenbereich der Aufbaustruktur sowie die wesentlichen Bestandteile des vorderen Teils des Aufbaus, der sich unmittelbar vor der Windschutzscheibenöffnung befindet, zum Bau verschiedener Arten von Aufbauten (z. B. geschlossener LKW und Fahrgestell mit Führerhaus, unterschiedliche Radstände und Dachhöhen) verwendet. Der Nachweis hierüber muss vom Hersteller erbracht werden.

    3.1.3.

    Ein Typ besteht aus mindestens einer Variante und einer Version.

    3.2.   Variante

    3.2.1.

    Eine „Variante“ innerhalb eines Fahrzeugtyps umfasst diejenigen Fahrzeuge, die alle der folgenden Baumerkmale gemeinsam haben:

    a) Anzahl der Seitentüren oder Art des Aufbaus gemäß Teil C Abschnitt 3 (bei vollständigen oder vervollständigten Fahrzeugen), wenn der Hersteller auf das Kriterium von Absatz 3.1.2 zurückgreift;

    b) Fertigungsstufe (z. B. vollständig/unvollständig/vervollständigt);

    c) Antriebsmaschine hinsichtlich der folgenden Baumerkmale:

    i) Art der Energieversorgung (Verbrennungsmotor, Elektromotor oder Sonstiges);

    ii) Arbeitsverfahren (Fremdzündung, Selbstzündung oder Sonstiges);

    iii) Anzahl und Anordnung der Zylinder bei einem Verbrennungsmotor (L6, V8 oder sonstige);

    d) Anzahl der Achsen;

    e) Anzahl und gegenseitige Verbindung der Antriebsachsen;

    f) Anzahl der gelenkten Achsen.

    3.3.   Version

    3.3.1.

    Eine „Version“ innerhalb einer Variante umfasst diejenigen Fahrzeuge, die alle der folgenden Merkmale gemeinsam haben:

    a) technisch zulässige Gesamtmasse;

    b) Hubvolumen bei einem Verbrennungsmotor;

    c) Motorhöchstleistung oder maximale Nenndauerleistung (Elektromotor);

    d) Art des Kraftstoffs (Benzin, Dieselöl, Zweistoffbetrieb mit Flüssiggas oder Sonstiges);

    e) Höchstzahl der Sitzplätze;

    f) Fahrgeräusch;

    g) Abgasnorm (z. B. Euro 5, Euro 6 oder andere);

    h) kombinierte oder gewichtete kombinierte CO2-Emissionen;

    i) Stromverbrauch (gewichtet, kombiniert);

    j) kombinierter oder gewichteter kombinierter Kraftstoffverbrauch;

    4.    Klassen N2 und N3

    4.1.   Fahrzeugtyp

    4.1.1.

    Ein „Fahrzeugtyp“ setzt sich aus Fahrzeugen zusammen, die alle der folgenden wesentlichen Merkmale gemeinsam haben:

    a) Firmenname des Herstellers;

    eine Änderung der Rechtsform des Unternehmens erfordert keine neue Genehmigung;

    b) Klasse;

    c) Ausführung und Bau der wesentlichen Bestandteile des Fahrgestells, die einer Produktlinie gemeinsam sind;

    d) Anzahl der Achsen;

    e) bei in mehreren Stufen gefertigten Fahrzeugen, Hersteller und Typ des Fahrzeugs der vorangegangenen Stufe.

    4.1.2.

    Ein Typ besteht aus mindestens einer Variante und einer Version.

    4.2.   Variante

    4.2.1.

    Eine „Variante“ innerhalb eines Fahrzeugtyps umfasst diejenigen Fahrzeuge, die alle der folgenden Baumerkmale gemeinsam haben:

    a) Aufbaukonzept oder Art des Aufbaus wie in Teil C Abschnitt 3 und in Anlage 2 (nur für vollständige/vervollständigte Fahrzeuge) genannt;

    b) Fertigungsstufe (z. B. vollständig/unvollständig/vervollständigt);

    c) Antriebsmaschine hinsichtlich der folgenden Baumerkmale:

    i) Art der Energieversorgung (Verbrennungsmotor, Elektromotor oder Sonstiges);

    ii) Arbeitsverfahren (Fremdzündung, Selbstzündung oder Sonstiges);

    iii) bei einem Verbrennungsmotor Anzahl und Anordnung der Zylinder (L6, V8 oder sonstige);

    d) Anzahl und gegenseitige Verbindung der Antriebsachsen;

    e) Anzahl der gelenkten Achsen.

    4.3.   Version

    4.3.1.

    Eine „Version“ innerhalb einer Variante umfasst diejenigen Fahrzeuge, die alle der folgenden Merkmale gemeinsam haben:

    a) technisch zulässige Gesamtmasse;

    b) Eignung oder Nichteignung zum Ziehen eines der folgenden Anhänger:

    i) ungebremster Anhänger;

    ii) Anhänger mit einer Auflaufbremsanlage gemäß Absatz 2.12 der UN/ECE-Regelung Nr. 13;

    iii) Anhänger mit einer durchgehenden oder halb durchgehenden Bremsanlage gemäß den Absätzen 2.9 und 2.10 der UN/ECE-Regelung Nr. 13;

    iv) Anhänger der Klasse O4, der zu einer zulässigen Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von höchstens 44 Tonnen führt;

    v) Anhänger der Klasse O4, der zu einer zulässigen Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von über 44 Tonnen führt;

    c) Hubvolumen;

    d) Motorhöchstleistung;

    e) Art des Kraftstoffs (Benzin, Dieselöl, Zweistoffbetrieb mit Flüssiggas oder Sonstiges);

    f) Fahrgeräusch;

    g) Abgasnorm (z. B. Euro 4, Euro 5 oder andere).

    5.    Klassen O1 und O2

    5.1.   Fahrzeugtyp

    5.1.1.

    Ein „Fahrzeugtyp“ setzt sich aus Fahrzeugen zusammen, die alle der folgenden Merkmale gemeinsam haben:

    a) Firmenname des Herstellers;

    eine Änderung der Rechtsform des Unternehmens erfordert keine neue Genehmigung;

    b) Klasse;

    c) Konzept gemäß Teil C Abschnitt 4;

    d) folgende Aspekte von Bau und Ausführung:

    i) Ausführung und Bau der wesentlichen Bestandteile des Fahrgestells;

    ii) Ausführung und Bau der wesentlichen Bestandteile der Aufbaustruktur, falls es sich um einen selbsttragenden Aufbau handelt;

    e) Anzahl der Achsen;

    f) bei in mehreren Stufen gefertigten Fahrzeugen, Hersteller und Typ des Fahrzeugs der vorangegangenen Stufe.

    5.1.2.

    Ein Typ besteht aus mindestens einer Variante und einer Version.

    5.2.   Variante

    5.2.1.

    Eine „Variante“ innerhalb eines Fahrzeugtyps umfasst diejenigen Fahrzeuge, die alle der folgenden Baumerkmale gemeinsam haben:

    a) Art des Aufbaus wie in Anlage 2 genannt (bei vollständigen und vervollständigten Fahrzeugen);

    b) Fertigungsstufe (z. B. vollständig/unvollständig/vervollständigt);

    c) Art des Bremssystems (z. B. ungebremst/Auflaufbremse/Hilfskraftbremse).

    5.3.   Version

    5.3.1.

    Eine „Version“ innerhalb einer Variante umfasst diejenigen Fahrzeuge, die alle der folgenden Merkmale gemeinsam haben:

    a) technisch zulässige Gesamtmasse;

    b) Konzeption der Federung (Luft-, Stahl- oder Gummifederung, Torsionsstab oder Sonstiges);

    c) Konzeption der Deichsel (Dreieck, Rohr oder Sonstiges).

    6.    Klassen O3 und O4

    6.1.   Fahrzeugtyp

    6.1.1.

    Ein „Fahrzeugtyp“ setzt sich aus Fahrzeugen zusammen, die alle der folgenden Merkmale gemeinsam haben:

    a) der Firmenname des Herstellers;

    eine Änderung der Rechtsform des Unternehmens erfordert keine neue Genehmigung.

    b) Klasse;

    c) Konzeption des Anhängers im Hinblick auf die Begriffsbestimmungen in Teil C Abschnitt 4;

    d) folgende Aspekte von Bau und Ausführung:

    i) Ausführung und Bau der wesentlichen Bestandteile des Fahrgestells;

    ii) Ausführung und Bau der wesentlichen Bestandteile der Aufbaustruktur, falls es sich um Anhänger mit einem selbsttragenden Aufbau handelt;

    e) Anzahl der Achsen;

    f) bei in mehreren Stufen gefertigten Fahrzeugen, Hersteller und Typ des Fahrzeugs der vorangegangenen Stufe.

    6.1.2

    Ein Typ besteht aus mindestens einer Variante und einer Version.

    6.2.   Varianten

    6.2.1.

    Eine „Variante“ innerhalb eines Fahrzeugtyps umfasst diejenigen Fahrzeuge, die alle der folgenden Bau- und Ausführungsmerkmale gemeinsam haben:

    a) Art des Aufbaus wie in Anlage 2 genannt (bei vollständigen und vervollständigten Fahrzeugen);

    b) Fertigungsstufe (z. B. vollständig/unvollständig/vervollständigt);

    c) Konzeption der Federung (Stahl-, Luft- oder Hydraulikfederung);

    d) folgende technische Merkmale:

    i) Eignung oder Nichteignung des Fahrgestells zum Ausfahren;

    ii) Höhe des Decks (normal, Tieflader, Semi-Tieflader usw.).

    6.3.   Versionen

    6.3.1.

    Eine „Version“ innerhalb einer Variante umfasst diejenigen Fahrzeuge, die alle der folgenden Merkmale gemeinsam haben:

    a) technisch zulässige Gesamtmasse;

    b) die in den Absätzen 3.2 und 3.3 von Anhang I der Richtlinie 96/53/EG genannten Unterteilungen und Kombinationen von Unterteilungen für den Abstand zwischen zwei aufeinander folgenden, zu derselben Gruppe gehörenden Achsen;

    c) die Beschreibung der Achsen im Hinblick auf folgende Merkmale:

    i) Hubachsen (Anzahl und Lage);

    ii) belastbare Achsen (Anzahl und Lage);

    iii) gelenkte Achsen (Anzahl und Lage).

    7.    Gemeinsame Anforderungen an alle Fahrzeugklassen

    7.1.

    Wenn ein Fahrzeug aufgrund seiner Gesamtmasse oder der Anzahl der Sitzplätze oder beidem verschiedenen Klassen zugeteilt werden kann, kann der Hersteller für die Bestimmung von Varianten und Versionen zwischen den beiden Fahrzeugklassen wählen.

    7.1.1.

    Beispiele:

    a) Fahrzeug „A“ kann bezüglich seiner Höchstmasse als Fahrzeug der Klasse N1 (3,5 Tonnen) und als Fahrzeug der Klasse N2 (4,2 Tonnen) typgenehmigt werden. In diesem Fall dürfen die Kennwerte für die Klasse N1 auch auf das in die Klasse N2 eingestufte Fahrzeug angewendet werden (oder umgekehrt).

    b) Fahrzeug „B“ kann bezüglich der Anzahl der Sitzplätze (7+1 bzw. 10+1) als Fahrzeug der Klasse M1 und als Fahrzeug der Klasse M2 typgenehmigt werden; die Kennwerte für die Klasse M1 dürfen auch auf das in die Klasse M2 eingestufte Fahrzeug angewendet werden (oder umgekehrt).

    7.2.

    Ein Fahrzeug der Klasse N kann je nach Fall nach den Vorschriften für die Klasse M1 oder M2 typgenehmigt werden, wenn es dazu bestimmt ist, in der nächsten Stufe eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens in diese Klasse eingestuft zu werden.

    7.2.1.

    Diese Möglichkeit wird nur bei unvollständigen Fahrzeugen eingeräumt.

    Solche Fahrzeuge sind vom Hersteller des Basisfahrzeugs mit einem besonderen Variantencode zu kennzeichnen.

    7.3.

    Typen-, Varianten- und Versionsbezeichnungen

    7.3.1.

    Der Hersteller teilt jedem Typ, jeder Variante und jeder Version eines Fahrzeugs einen alphanumerischen Code zu, bestehend aus lateinischen Buchstaben und/oder arabischen Ziffern.

    Klammern und Bindestriche dürfen verwendet werden, wenn sie keinen Buchstaben und keine Ziffer ersetzen.

    7.3.2.

    Der Gesamtcode muss wie folgt zusammengesetzt sein: Typ-Variante-Version oder „TVV“.

    7.3.3.

    Durch den TVV-Code muss es möglich sein, eine einmalige Kombination technischer Merkmale im Sinne der in Teil B dieses Anhangs festgelegten Kriterien klar und eindeutig zu kennzeichnen.

    7.3.4.

    Ein Hersteller darf denselben Code verwenden, um einen Fahrzeugtyp zu bestimmen, wenn dieser in zwei oder mehr Klassen fällt.

    7.3.5.

    Ein Hersteller darf nicht denselben Code verwenden, um einen Fahrzeugtyp für mehr als eine Typgenehmigung in derselben Fahrzeugklasse zu kennzeichnen.

    7.4.

    Anzahl der Zeichen für den TVV-Code

    7.4.1.

    Die Anzahl der Zeichen darf Folgendes nicht überschreiten:

    a) 15 für den Code des Fahrzeugtyps;

    b) 25 für den Code einer Variante;

    c) 35 für den Code einer Version.

    7.4.2.

    Der vollständige alphanumerische TVV-Code darf aus höchstens 75 Zeichen bestehen.

    7.4.3.

    Wird der TVV-Code als Ganzes verwendet, so ist zwischen der Bezeichnung des Typs, der Variante und der Version jeweils eine Leerstelle zu lassen.

    Beispiel eines solchen TVV-Codes: 159AF[…Leerstelle]0054[…Leerstelle]977K(BE).

    TEIL C

    Bestimmung der Art des Aufbaus

    0.    Allgemeine Bemerkungen

    0.1.

    Die Art des Aufbaus gemäß Anhang I Abschnitt 9 und Anhang III Teil 1 sowie der Code des Aufbaus gemäß Anhang IX Nummer 38 müssen mittels Codes angegeben werden.

    Die Liste der Codes gilt in erster Linie für vollständige und vervollständigte Fahrzeuge.

    0.2.

    Bei Fahrzeugen der Klasse M wird die Art des Aufbaus durch zwei Buchstaben gemäß den Abschnitten 1 und 2 gekennzeichnet.

    0.3.

    Bei Fahrzeugen der Klassen N und O wird die Art des Aufbaus durch zwei Buchstaben gemäß den Abschnitten 3 und 4 gekennzeichnet.

    0.4.

    Falls erforderlich (besonders bei den in den Nummern 3.1 und 3.6 und 4.1 bis 4.4 genannten Arten des Aufbaus) werden sie durch zwei Zahlen ergänzt.

    0.4.1.

    Das Verzeichnis der Zahlen ist in Anlage 2 dieses Anhangs enthalten.

    0.5.

    Bei Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung richtet sich die Art des zu verwendenden Aufbaus nach der Klasse des Fahrzeugs.

    1.    Fahrzeuge der Klasse M1



    Ref.

    Code

    Bezeichnung

    Begriffsbestimmung

    1.1.

    AA

    Limousine

    Fahrzeug, das in Begriff 3.1.1.1 der ISO-Norm Nr. 3833-1977 definiert wird, mit mindestens vier Seitenfenstern.

    1.2.

    AB

    Schräghecklimousine

    Limousine gemäß 1.1, jedoch mit Schrägheck.

    1.3.

    AC

    Kombilimousine

    Fahrzeug, das in Begriff 3.1.1.4 der ISO-Norm Nr. 3833-1977 definiert wird.

    1.4.

    AD

    Coupé

    Fahrzeug, das in Begriff 3.1.1.5 der ISO-Norm Nr. 3833-1977 definiert wird.

    1.5.

    AE

    Kabrio-Limousine

    Fahrzeug, das in Begriff 3.1.1.6 der ISO-Norm Nr. 3833-1977 definiert wird.

    Allerdings kann eine Kabrio-Limousine ohne Tür sein.

    1.6.

    AF

    Mehrzweckfahrzeug

    Anderes Fahrzeug als die unter AA bis AE sowie unter AG genannten zur Beförderung von Fahrgästen und deren Gepäck oder zur gelegentlichen Beförderung von Gütern in einem einzigen Innenraum.

    1.7.

    AG

    Pkw-Pick-up

    Fahrzeug, das in Begriff 3.1.1.4.1 der ISO-Norm Nr. 3833-1977 definiert wird.

    Der Gepäckraum muss jedoch vollständig vom Fahrgastraum getrennt sein.

    Ferner muss sich der Bezugspunkt des Sitzplatzes des Fahrers mindestens 750 mm über der das Fahrzeug tragenden Fläche befinden.

    2.    Fahrzeuge der Klasse M2 oder M3



    Ref.

    Code

    Bezeichnung

    Begriffsbestimmung

    2.1.

    CA

    Eindeckfahrzeug

    Fahrzeug, in dem der Fahrgastraum auf nur einer Ebene angeordnet ist oder so, dass er keine zwei übereinander liegende Decks bildet;

    2.2.

    CB

    Doppeldeckfahrzeug

    Fahrzeug gemäß Anhang I Absatz 2.1.6 der Richtlinie 2001/85/EG;

    2.3.

    CC

    Eindeck-Gelenkfahrzeug

    Fahrzeug gemäß Anhang I Absatz 2.1.3 der Richtlinie 2001/85/EG mit einem einzigen Deck;

    2.4.

    CD

    Doppeldeck-Gelenkfahrzeug

    Fahrzeug gemäß Anhang I Absatz 2.1.3.1 der Richtlinie 2001/85/EG;

    2.5.

    CE

    Eindeck-Niederflurfahrzeug

    Fahrzeug gemäß Anhang I Absatz 2.1.4 der Richtlinie 2001/85/EG mit einem einzigen Deck;

    2.6.

    CF

    Doppeldeck-Niederflurfahrzeug

    Fahrzeug gemäß Anhang I Absatz 2.1.4 der Richtlinie 2001/85/EG mit Doppeldeck;

    2.7.

    CG

    Eindeck-Niederflur-Gelenkbus

    Fahrzeug, das die technischen Merkmale der Absätze 2.3 und 2.5 miteinander verbindet;

    2.8.

    CH

    Doppeldeck-Niederflur-Gelenkbus

    Fahrzeug, das die technischen Merkmale der Absätze 2.4 und 2.6 miteinander verbindet;

    2.9.

    CI

    Offenes Eindeckfahrzeug

    Fahrzeug ohne Dach oder ohne durchgehendes Dach;

    2.10.

    CJ

    Offenes Doppeldeckfahrzeug

    Fahrzeug ohne Dach oder ohne durchgehendes Dach auf dem Oberdeck;

    2.11.

    CX

    Busfahrgestell

    Unvollständiges Fahrzeug mit lediglich Rahmenlängsträgern oder Rohrkonstruktion, Getriebe, Achsen, das dafür bestimmt ist, durch einen Aufbau vervollständigt zu werden, der auf den Bedarf des Verkehrsunternehmens zugeschnitten ist.

    3.    Kraftfahrzeuge der Klasse N1, N2 oder N3



    Ref.

    Code

    Bezeichnung

    Begriffsbestimmung

    3.1.

    BA

    Lastkraftwagen

    Fahrzeug, das ausschließlich oder vornehmlich für die Beförderung von Gütern ausgelegt und konstruiert ist.

    Es kann auch einen Anhänger ziehen.

    3.2.

    BB

    Geschlossener Lkw

    Lastkraftwagen, bei dem das Führerhaus und der Ladebereich sich in derselben Einheit befinden;

    3.3.

    BC

    Sattelzugmaschine

    Zugfahrzeug, das ausschließlich oder vornehmlich für das Ziehen von Sattelanhängern ausgelegt und gebaut ist;

    3.4.

    BD

    Straßenzugmaschine

    Zugfahrzeug, das ausschließlich für das Ziehen von Anhängern außer Sattelanhängern ausgelegt und konstruiert ist;

    3.5.

    BE

    Pick-up

    Fahrzeug mit einer Höchstmasse bis 3 500 kg, in dem sich die Sitzplätze und der Ladebereich nicht in einem gemeinsamen Innenraum befinden;

    3.6.

    BX

    Fahrgestell mit Führerhaus

    unvollständiges Fahrzeug mit lediglich Führerhaus (vollständig oder unvollständig), Fahrgestell-Längsträgern, Getriebe, Achsen, das dafür bestimmt ist, durch einen Aufbau vervollständigt zu werden, der auf den Bedarf des Verkehrsunternehmens zugeschnitten ist.

    4.    Fahrzeuge der Klasse O



    Ref.

    Code

    Bezeichnung

    Begriffsbestimmung

    4.1.

    DA

    Sattelanhänger

    Anhänger, der ausgelegt und gebaut ist, um an eine Zugmaschine oder einen Dolly so angekuppelt zu werden, dass auf das Zugfahrzeug oder den Dolly eine beträchtliche Stützlast einwirkt.

    Die für eine Fahrzeugkombination zu verwendende Kupplung muss aus einem Zugsattelzapfen und einer Sattelkupplung bestehen.

    4.2.

    DB

    Deichselanhänger

    Anhänger mit mindestens zwei Achsen, darunter mindestens eine gelenkte Achse:

    a)  ausgestattet mit einer (relativ zum Anhänger) senkrecht beweglichen Zugeinrichtung,

    b)  der weniger als 100 daN Stützlast auf das Zugfahrzeug überträgt.

    4.3.

    DC

    Zentralachsanhänger

    Anhänger, dessen Achse(n) nahe dem Schwerpunkt des (gleichmäßig beladenen) Fahrzeugs so angeordnet ist (sind), dass nur eine geringfügige Stützlast, die 10 % der größten Masse des Anhängers bzw. eine Last von 1 000 daN nicht übersteigt (es gilt der jeweils niedrigere Wert), auf das Zugfahrzeug übertragen wird.

    4.4.

    DE

    Starrdeichselanhänger

    Anhänger mit einer Achse (Achsgruppe), der mit einer Deichsel ausgestattet ist, die konstruktionsbedingt eine ruhende Last von höchstens 4 000 daN auf das Zugfahrzeug überträgt und der nicht unter die Begriffsbestimmung für einen Zentralachsanhänger fällt.

    Die bei einer Fahrzeugkombination zu verwendende Kupplung darf nicht aus einem Zugsattelzapfen und einer Sattelkupplung bestehen.




    Anlage 1

    Verfahren zur Prüfung, ob ein Fahrzeug als Geländefahrzeug eingestuft werden kann

    0.    Allgemeine Bemerkungen

    0.1.

    Für die Zwecke der Einstufung eines Fahrzeugs als Geländefahrzeug gilt das in dieser Anlage beschriebene Verfahren.

    1.    Prüfbedingungen für geometrische Messungen

    1.1.

    Fahrzeuge der Klasse M1 oder N1 müssen in unbeladenem Zustand sein, eine Prüfpuppe eines 50-Perzentil-Mannes muss sich auf dem Fahrersitz befinden, und das Fahrzeug muss mit Kühlflüssigkeit, Schiermitteln, Werkzeug, Ersatzrad (falls als Originalausrüstung angebracht) versehen sein.

    Statt der Prüfpuppe kann eine ähnliche Vorrichtung mit der gleichen Masse verwendet werden.

    1.2.

    Andere als die in Absatz 1.1 genannten Fahrzeuge müssen bis zur technisch zulässigen Gesamtmasse beladen werden.

    Die Masse muss so auf die Achsen verteilt werden, dass sie dem ungünstigsten Fall im Hinblick auf die Einhaltung der jeweiligen Kriterien entspricht.

    1.3.

    Dem Technischen Dienst ist ein Fahrzeug vorzuführen, das repräsentativ für den Typ ist und auf das die Bedingungen von Punkt 1.1 bzw. 1.2 zutreffen. Das Fahrzeug muss sich in stehendem Zustand und die Räder müssen sich in Geradeausstellung befinden.

    Die Fläche, auf der die Messungen durchgeführt werden, muss möglichst eben und waagerecht sein (höchstens ± 0,5 % Neigung).

    2.    Messung des vorderen und hinteren Überhangwinkels und des Rampenwinkels

    2.1.

    Der vordere Überhangwinkel ist gemäß Absatz 6.10 der ISO-Norm 612: 1978 zu messen.

    2.2.

    Der hintere Überhangwinkel ist gemäß Absatz 6.11 der ISO-Norm 612: 1978 zu messen.

    2.3.

    Der Rampenwinkel ist gemäß Absatz 6.9 der ISO-Norm 612: 1978 zu messen.

    2.4.

    Bei der Messung des hinteren Überhangwinkels dürfen höhenverstellbare hintere Unterfahrschutzeinrichtungen in die obere Stellung gebracht werden.

    2.5.

    Die Vorschrift von Absatz 2.4 ist nicht so zu verstehen, dass das Basisfahrzeug mit einem hinteren Unterfahrschutz als Teil der Originalausrüstung ausgestattet sein muss. Der Hersteller des Basisfahrzeugs muss jedoch den Hersteller der nächsten Fertigungsstufe darüber informieren, dass das Fahrzeug den Vorschriften über den hinteren Überhangwinkel entsprechen muss, wenn ein hinterer Unterfahrschutz angebracht wird.

    3.    Messung der Bodenfreiheit

    3.1.   Bodenfreiheit zwischen den Achsen

    3.1.1. Die „Bodenfreiheit zwischen den Achsen“ ist der kleinste Abstand zwischen der Standebene und dem niedrigsten festen Punkt des Fahrzeugs.

    Bei der Anwendung dieser Begriffsbestimmung ist die letzte Achse einer vorderen Achsgruppe und die erste Achse einer hinteren Achsgruppe zugrunde zu legen.

    image

    3.1.2. Kein starrer Teil des Fahrzeugs darf in den schraffierten Abschnitt der Abbildung hineinragen.

    3.2.   Bodenfreiheit unter einer Achse

    3.2.1. Die „Bodenfreiheit unter einer Achse“ ist durch die Scheitelhöhe eines Kreisbogens bestimmt, der durch die Mitte der Aufstandsfläche der Reifen einer Achse (der Innenreifen bei Zwillingsreifen) geht und den niedrigsten Festpunkt zwischen den Rädern berührt.

    image

    3.2.2. Gegebenenfalls ist die Messung der Bodenfreiheit an jeder Achse einer Achsgruppe vorzunehmen.

    4.    Steigfähigkeit

    4.1.

    Die „Steigfähigkeit“ bezeichnet das Vermögen des Fahrzeugs, eine Steigung zu bewältigen.

    4.2.

    Die Steigfähigkeit von unvollständigen und vollständigen Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2 und N3 ist anhand einer Prüfung zu ermitteln.

    4.3.

    Diese Prüfung ist vom Technischen Dienst an einem Fahrzeug vorzunehmen, das repräsentativ für den zu genehmigenden Typ ist.

    4.4.

    Auf Antrag des Herstellers und unter den in Anhang XVI genannten Bedingungen kann die Steigfähigkeit eines Fahrzeugtyps durch virtuelle Prüfungen nachgewiesen werden.

    5.    Prüfbedingungen und Kriterium für das Bestehen

    5.1.

    Bis zum 31. Oktober 2014 gelten die in Anhang I Absatz 7.5 der Richtlinie 97/27/EG genannten Bedingungen.

    Ab dem 1. November 2014 gelten die Bedingungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlament und des Rates ( 64 ) entsprechend Artikel 14 jener Verordnung.

    5.2.

    Das Fahrzeug muss die Steigung bei konstanter Geschwindigkeit ohne Durchdrehen oder seitliches Abrutschen der Räder hinauffahren.




    Anlage 2

    Zahlen zur Verwendung als Ergänzung der Codes für die verschiedenen Arten von Aufbauten

    01 Plattform;

    02 Offener Kasten;

    03 Geschlossener Kasten;

    04 Klimatisierter Aufbau mit isolierten Wänden und Ausrüstung zur Aufrechterhaltung der Innentemperatur;

    05 Klimatisierter Aufbau mit isolierten Wänden, aber ohne Ausrüstung zur Aufrechterhaltung der Innentemperatur;

    06 Seitenplanen (Curtainsider);

    07 Wechselbrücke (austauschbarer Aufbau);

    08 Containerträger;

    09 Fahrzeuge mit Hakenlift;

    10 Kipper;

    11 Tank;

    12 Tank zur Beförderung gefährlicher Güter;

    13 Tiertransporter;

    14 Fahrzeugtransporter;

    15 Betonmischer;

    16 Betonpumpwagen;

    17 Langholz;

    18 Abfallsammelfahrzeug;

    19 Straßenkehrmaschine, Straßen- und Kanalreinigung;

    20 Kompressor;

    21 Bootsträger;

    22 Träger für Segelflugzeuge;

    23 Fahrzeuge für Verkaufs- und Werbezwecke;

    24 Abschleppwagen;

    25 Leiterfahrzeug;

    26 Kranwagen (außer Mobilkrane gemäß Anhang II Teil A Abschnitt 5);

    27 Hubarbeitsbühne;

    28 Bohrfahrzeug;

    29 Niederfluranhänger;

    30 Glastransporter;

    31 Feuerwehrfahrzeug;

    99 Sonstige, nicht in diesem Verzeichnis enthaltene Aufbauten.

    ▼M1




    ANHANG III

    BESCHREIBUNGSBOGEN ZUR EG-TYPGENEHMIGUNG FÜR FAHRZEUGE

    (Erläuterungen finden sich am Schluss von Anhang I)

    TEIL I

    Die nachstehenden Angaben sind zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotografien bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.

    A.   Fahrzeuge der Klassen M und N

    0.   ALLGEMEINES

    0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): …

    0.2. Typ: …

    0.2.1. Handelsname(n) (sofern vorhanden): …

    0.3. Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden (b): …

    0.3.1. Anbringungsstelle dieser Merkmale: …

    0.4. Fahrzeugklasse (c): …

    0.4.1. Gefahrgutklasse(n), für deren Beförderung das Fahrzeug bestimmt ist: …

    ▼M15

    0.5. Firmenname und Anschrift des Herstellers: …

    ▼M1

    0.8. Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …

    0.9. (Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

    1.   ALLGEMEINE BAUMERKMALE DES FAHRZEUGS

    1.1. Fotos und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs: …

    1.3. Anzahl der Achsen und Räder: …

    1.3.1. Anzahl und Lage der Achsen mit Doppelbereifung: …

    1.3.2. Anzahl und Lage der gelenkten Achsen: …

    1.3.3. Antriebsachsen (Anzahl, Lage, gegenseitige Verbindung): …

    1.4. Fahrgestell (sofern vorhanden) (Übersichtszeichnung): …

    1.6. Lage und Anordnung der Antriebsmaschine: …

    1.8. Linkslenker/Rechtslenker (1)

    1.8.1. Das Fahrzeug ist für Rechtsverkehr/Linksverkehr (1) ausgerüstet.

    ▼M15

    1.9. Bitte angeben, ob das Zugfahrzeug zum Ziehen von Sattelanhängern oder anderen Anhängern bestimmt ist und ob es sich bei dem Anhänger um einen Sattelanhänger, um einen Anhänger mit schwenkbarer Zugeinrichtung, um einen Zentralachsanhänger oder um einen Starrdeichselanhänger handelt: …

    1.10. Bitte angeben, ob das Fahrzeug speziell zur Beförderung von Gütern unter bestimmten Temperaturbedingungen ausgelegt ist: …

    ▼M15

    2.   MASSEN UND ABMESSUNGEN (f)(g)(7)

    (in kg und mm) (gegebenenfalls Bezugnahme auf Zeichnung)

    ▼M1

    2.1.   Radstand oder Radstände (bei Vollbelastung) (g1)

    2.1.1.  Zweiachsige Fahrzeuge:

    2.1.2.   Drei- und mehrachsige Fahrzeuge

    2.1.2.1. Abstand zwischen aufeinanderfolgenden Radsätzen von der vordersten bis zur hintersten Achse: …

    2.1.2.2. Radsatzabstand insgesamt: …

    2.3.1. Spurweite jeder gelenkten Achse (g4): …

    2.3.2. Spurweite aller übrigen Achsen (g4): …

    2.4.   Maßbereiche der Fahrzeugabmessungen (Maße über alles)

    2.4.1.   Für Fahrgestell ohne Aufbau

    2.4.1.1. Länge (g5): …

    2.4.1.1.1. Höchstzulässige Länge: …

    2.4.1.1.2. Mindestzulässige Länge: …

    2.4.1.2. Breite (g7): …

    2.4.1.2.1. Höchstzulässige Breite: …

    2.4.1.2.2. Mindestzulässige Breite: …

    2.4.1.3. Höhe (in fahrbereitem Zustand) (g8) (bei Fahrwerk mit Niveauregulierung in normaler Fahrstellung): …

    2.4.2.   Für Fahrgestell mit Aufbau

    2.4.2.1. Länge (g5): …

    2.4.2.1.1. Länge der Ladefläche: …

    2.4.2.2. Breite (g7): …

    2.4.2.2.1. Wandstärke (bei Fahrzeugen, die speziell zur Beförderung von Gütern unter bestimmten Temperaturbedingungen ausgelegt sind): …

    2.4.2.3. Höhe (in fahrbereitem Zustand) (g8) (bei Fahrwerk mit Niveauregulierung in normaler Fahrstellung): …

    ▼M15

    2.5.

    Mindestmasse auf der (den) gelenkten Achse(n) bei unvollständigen Fahrzeugen: …

    2.6.

    Masse in fahrbereitem Zustand (h)

    ▼M15

    a) Kleinst- und Größtwert für jede Variante: …

    b) Masse jeder einzelnen Version (eine Matrix ist vorzulegen): …

    2.6.1. Verteilung dieser Masse auf die Achsen sowie Stützlast bei Sattelanhängern, Starrdeichselanhängern und Zentralachsanhängern: …………………………………………..

    a) Größt- und Kleinstwert für jede Variante: …

    b) Masse jeder einzelnen Version (eine Matrix ist vorzulegen): …

    ▼M15

    2.6.2. Masse der Zusatzausrüstung (siehe Begriffsbestimmung Nr. 5 in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012: …

    ▼M1

    2.7. Bei einem unvollständigen Fahrzeug Mindestmasse des vollständigen Fahrzeugs nach Angabe des Herstellers: …

    2.8.  Technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand nach Angabe des Herstellers (i) (3): …

    2.8.1. Verteilung dieser Masse auf die Achsen sowie Stützlast bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern (3): …

    2.9.  Technisch zulässige maximale Masse je Achse: …

    ▼M15

    2.10.  Technisch zulässige Masse je Achsgruppe:

    2.11.  Technisch zulässige maximale Anhängelast des Zugfahrzeugs

    im Falle eines:

    ▼M1

    2.11.1. Deichselanhängers: …

    2.11.2. Sattelanhängers: …

    2.11.3. Zentralachsanhängers: …

    ▼M15

    2.11.4. Starrdeichselanhänger: …

    ▼M15

    2.11.5. Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination in beladenem Zustand (3): …

    ▼M1

    2.11.6. Zulässige Höchstmasse eines ungebremsten Anhängers: …

    ▼M15

    2.12.  Technisch zulässige maximale Masse am Kupplungspunkt:

    2.12.1. eines Zugfahrzeugs: …

    2.12.2. eines Sattelanhängers, eines Zentralachsanhängers oder eines Starrdeichselanhängers: …

    2.16.  Für die Zulassung/den Betrieb zulässige Massen (fakultativ)

    2.16.1. Für die Zulassung/den Betrieb höchstzulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand: …

    2.16.2. Für die Zulassung/den Betrieb höchstzulässige Masse je Achse und bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern vorgesehene Stützlast nach Angabe des Herstellers, wenn diese niedriger ist als die technisch zulässige Höchststützlast: …

    2.16.3. Für die Zulassung/den Betrieb höchstzulässige Masse je Achsgruppe: …

    2.16.4. Für die Zulassung/den Betrieb höchstzulässige Anhängelast: …

    2.16.5. Für die Zulassung/den Betrieb höchstzulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: …

    ▼M1

    3.   ANTRIEBSMASCHINE (k)

    3.1.  Hersteller des Motors: …

    3.1.1. Baumusterbezeichnung des Herstellers (gemäß Kennzeichnung am Motor oder sonstige Identifizierungsmerkmale): …

    3.1.2. (Gegebenenfalls) Genehmigungsnummer einschließlich Kennzeichnung des zu verwendenden Kraftstoffs: …

    (nur schwere Nutzfahrzeuge)

    3.2.   Verbrennungsmotor

    3.2.1.1. Arbeitsverfahren: Fremdzündung/Selbstzündung (1)

    Arbeitsweise: Viertakt/Zweitakt/Drehkolbenmotor (1)

    3.2.1.2. Anzahl und Anordnung der Zylinder: …

    3.2.1.3. Hubvolumen (m): …cm3

    3.2.1.6. Normale Leerlaufdrehzahl (2): … min-1

    3.2.1.8. Nennleistung (n): … kW bei … min-1 (nach Angabe des Herstellers)

    ▼M11

    3.2.1.11. (nur Euro VI) Herstellerverweise auf die Dokumentation gemäß den Artikeln 5, 7 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011, die der Genehmigungsbehörde ermöglicht, die Emissionsminderungsstrategien und die Motorsysteme zu bewerten, die ein ordnungsgemäßes Arbeiten der Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen gewährleisten

    ▼M1

    3.2.2.1. Leichte Nutzfahrzeuge: Diesel/Benzin/Flüssiggas/Erdgas oder Biomethan/Ethanol (E 85)/Biodiesel/Wasserstoff (1) (6)

    ▼M11

    3.2.2.2 Schwere Nutzfahrzeuge Diesel/Benzin/Flüssiggas/NG-H/NG-L/NG-HL/Ethanol (ED95)/Ethanol (E85) (1) (6)

    ▼M11

    3.2.2.2.1. (nur Euro VI) vom Hersteller als für den Motor geeignet erklärte Kraftstoffe gemäß Anhang I Abschnitt 1.1.3 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 (falls zutreffend)

    ▼M1

    3.2.2.4. Fahrzeug nach Art des Antriebs: Fahrzeug mit Einstoffbetrieb, Fahrzeug mit Zweistoffbetrieb, Flexfuel-Fahrzeug (1)

    3.2.2.5. Höchstzulässiger Anteil des Biokraftstoffs am Kraftstoffgemisch (nach Angabe des Herstellers): … Vol.- %

    3.2.3.   Kraftstoffbehälter

    3.2.3.1. Betriebskraftstoffbehälter

    3.2.3.1.1. Anzahl der Kraftstoffbehälter und jeweiliges Fassungsvermögen: …

    3.2.3.2. Reservekraftstoffbehälter…

    3.2.3.2.1. Anzahl der Kraftstoffbehälter und jeweiliges Fassungsvermögen: …

    3.2.4.   Kraftstoffversorgung

    3.2.4.1. Durch Vergaser: ja/nein (1)

    3.2.4.2. Durch Kraftstoffeinspritzung (nur für Selbstzündungsmotoren): ja/nein (1)

    3.2.4.2.2. Arbeitsverfahren: Direkteinspritzung/Vorkammer/Wirbelkammer (1)

    3.2.4.3. Durch Kraftstoffeinspritzung (nur für Fremdzündungsmotoren): ja/nein (1)

    3.2.7.  Kühlsystem: Flüssigkeit/Luft (1)

    3.2.8.   Einlasssystem

    3.2.8.1. Lader: ja/nein (1)

    3.2.8.2. Ladeluftkühler: ja/nein (1)

    ▼M11

    3.2.8.3.3. (nur Euro VI) Tatsächlicher Ansaugunterdruck bei Motornenndrehzahl und bei Volllast: … kPA

    ▼M1

    3.2.9.   Auspuffsystem

    ▼M11

    3.2.9.2.1. (nur Euro VI) Beschreibung und/oder Zeichnungen der Teile des Auspuffsystems, die nicht Bestandteil des Motorsystems sind

    3.2.9.3.1. (nur Euro VI) Tatsächlicher Abgasgegendruck bei Nenndrehzahl und Volllast (nur bei Selbstzündungsmotoren): … kPa

    ▼M1

    3.2.9.4. Typ und Kennzeichnung des Schalldämpfers/der Schalldämpfer: …

    Wenn von Einfluss auf das Außengeräusch, Geräuschdämpfung im Motorraum und am Motor selbst: …

    3.2.9.5. Lage des Auspuffrohrs: …

    ▼M11

    3.2.9.7.1. (nur Euro VI) Zulässiges Volumen der Auspuffanlage: … dm3

    ▼M1

    3.2.12.   Maßnahmen gegen Luftverunreinigung

    ▼M11

    3.2.12.1.1. (nur Euro VI) Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase: ja/nein (2)

    Falls ja, Beschreibung und Zeichnungen:

    Falls nein, ist die Übereinstimmung mit Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 erforderlich.

    ▼M1

    3.2.12.2. Zusätzliche Einrichtungen zur Abgasreinigung (falls vorhanden und nicht in einem anderen Abschnitt aufgeführt)

    3.2.12.2.1. Katalysator: ja/nein (1)

    3.2.12.2.1.11. Regenerationssysteme/-verfahren für Abgasnachbehandlungssysteme, Beschreibung…

    3.2.12.2.1.11.6. Selbstverbrauchende Reagenzien: ja/nein (1)

    3.2.12.2.1.11.7. Art und Konzentration des für die katalytische Reaktion erforderlichen Reagens: …

    3.2.12.2.2. Sauerstoffsonde: ja/nein (1)

    3.2.12.2.3. Lufteinblasung: ja/nein (1)

    3.2.12.2.4. Abgasrückführung: ja/nein (1)

    3.2.12.2.5. Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen: ja/nein (1)

    3.2.12.2.6. Partikelfilter: ja/nein (1)

    ▼M11

    3.2.12.2.6.9. Andere Einrichtungen: ja/nein (1)

    3.2.12.2.6.9.1. Beschreibung, Wirkungsweise

    ▼M1

    3.2.12.2.7. On-Board-Diagnosesystem (OBD): ja/nein (1)

    ▼M11

    3.2.12.2.7.0.1. (nur Euro VI) Zahl der OBD-Motorenfamilien innerhalb der Motorenfamilie

    3.2.12.2.7.0.2. (nur Euro VI) Liste der OBD-Motorenfamilien (falls zutreffend)

    3.2.12.2.7.0.3. (nur Euro VI) Nummer der OBD-Motorenfamilie, zu der der Stammmotor/Motor gehört

    3.2.12.2.7.0.4. (nur Euro VI) Herstellerverweise auf die OBD-Dokumentation gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011, für die Zwecke der Genehmigung des OBD-Systems in Anhang X der genannten Verordnung angegeben

    3.2.12.2.7.0.5. (nur Euro VI) Gegebenenfalls Herstellerverweis auf die Dokumentation über den Einbau eines Motorsystems mit OBD in ein Fahrzeug

    3.2.12.2.7.0.6. (nur Euro VI) Gegebenenfalls Herstellerverweis auf die Dokumentation für den Einbau des OBD-Systems eines genehmigten Motors in ein Fahrzeug

    3.2.12.2.7.0.7. (nur Euro VI) Schriftliche und/oder bildliche Darstellung der Fehlfunktionsanzeige (MI) (6)

    3.2.12.2.7.0.8. (nur Euro VI) Schriftliche und/oder bildliche Darstellung der externen OBD-Kommunikationsschnittstelle (6)

    3.2.12.2.7.6.5. (nur Euro VI) OBD-Datenübertragungsprotokoll nach Norm: (4)

    3.2.12.2.7.7. (nur Euro VI) Herstellerverweis auf die OBD-bezogenen Angaben gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe d und Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011, für die Zwecke der Übereinstimmung mit den Vorschriften für den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen, oder

    3.2.12.2.7.7.1. alternativ zu einem Herstellerverweis nach Abschnitt 3.2.12.2.7.7 Verweis auf die den Anhang des Beschreibungsbogens in Anlage 4 zu Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 582/2011, die folgende Tabelle enthält, die einmal entsprechend dem nachstehenden Beispiel auszufüllen ist:

    Bauteil — Fehlercode — Überwachungsstrategie — Kriterien für die Meldung von Fehlfunktionen — Kriterien für die Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige — Sekundärparameter — Vorkonditionierung — Nachweisprüfung

    Katalysator — PO420 — Signale von Sauerstoffsensor 1 und 2 — Unterschied zwischen den Signalen von Sensor 1 und Sensor 2 — 3. Zyklus — Motordrehzahl, Motorlast, A/F-Modus, Katalysatortemperatur — Zwei Typ-1-Zyklen — Typ 1