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Document 02007L0023-20130704

    Consolidated text: Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände (Text von Bedeutung für den EWR)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2007/23/2013-07-04

    2007L0023 — DE — 04.07.2013 — 002.001


    Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

    ►B

    RICHTLINIE 2007/23/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 23. Mai 2007

    über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (ABl. L 154, 14.6.2007, p.1)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      No

    page

    date

    ►M1

    VERORDNUNG (EU) Nr. 1025/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. Oktober 2012

      L 316

    12

    14.11.2012

    ►M2

    RICHTLINIE 2013/29/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES Text von Bedeutung für den EWR vom 12. Juni 2013

      L 178

    27

    28.6.2013




    ▼B

    RICHTLINIE 2007/23/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 23. Mai 2007

    über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände

    (Text von Bedeutung für den EWR)



    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 1 ),

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags ( 2 ),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten im Hinblick auf das Inverkehrbringen von pyrotechnischen Gegenständen sind unterschiedlich, insbesondere was Aspekte wie Sicherheit und Leistungsmerkmale angeht.

    (2)

    Da aufgrund dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften Handelshemmnisse innerhalb der Gemeinschaft entstehen können, sollten sie angeglichen werden, um den freien Verkehr pyrotechnischer Gegenstände im Binnenmarkt zu gewährleisten und gleichzeitig ein hohes Maß an Schutz der menschlichen Gesundheit und Sicherheit und Schutz der Verbraucher und der professionellen Endverbraucher zu gewährleisten.

    (3)

    In der Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke ( 3 ) werden pyrotechnische Gegenstände von ihrem Anwendungsbereich ausgeschlossen, und es heißt dort, dass pyrotechnische Gegenstände geeignete Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher und zur Sicherheit der Bevölkerung erfordern und dass vorgesehen ist, eine ergänzende Richtlinie zu diesem Thema zu erarbeiten.

    (4)

    In der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen ( 4 ) werden Sicherheitsanforderungen für Betriebe festgelegt, in denen Explosivstoffe einschließlich pyrotechnischer Stoffe vorhanden sind.

    (5)

    Zu den pyrotechnischen Gegenständen sollten Feuerwerkskörper, pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater und pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke gehören, wie beispielsweise in Airbags oder in Spannvorrichtungen für Sicherheitsgurte verwendete Gasgeneratoren.

    (6)

    Die vorliegende Richtlinie sollte nicht für pyrotechnische Gegenstände gelten, die unter die Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung ( 5 ) und die darin genannten einschlägigen internationalen Übereinkünfte fallen.

    (7)

    Um ein angemessenes hohes Schutzniveau zu gewährleisten, sollten pyrotechnische Gegenstände vor allem nach ihrer Gefährlichkeit hinsichtlich der Art ihrer Verwendung, ihres Zwecks oder ihres Lärmpegels in Kategorien eingeteilt werden.

    (8)

    Gemäß den Prinzipien der Entschließung des Rates vom 7. Mai 1985 über eine neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und der Normung ( 6 ) sollte ein pyrotechnischer Gegenstand dieser Richtlinie entsprechen, wenn er erstmals in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht wird. In Anbetracht religiöser, kultureller und traditioneller Festivitäten in den Mitgliedstaaten sollten Feuerwerkskörper, die vom Hersteller für den Eigengebrauch hergestellt wurden und die von einem Mitgliedstaat für die Verwendung in seinem Hoheitsgebiet zugelassen wurden, nicht als in den Verkehr gebracht gelten und daher dieser Richtlinie nicht entsprechen müssen.

    (9)

    In Anbetracht der Gefahren durch die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen ist es angebracht, Altersbeschränkungen für ihren Verkauf an Verbraucher und ihre Verwendung festzulegen und sicherzustellen, dass ihre Kennzeichnung ausreichende und angemessene Informationen über die sichere Verwendung enthält, um die menschliche Gesundheit und Sicherheit und die Umwelt zu schützen. Es sollte vorgeschrieben werden, dass bestimmte pyrotechnische Gegenstände nur zugelassenen Fachleuten mit den erforderlichen Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen zur Verfügung gestellt werden. Bei den Anforderungen an die Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände für Fahrzeuge sollten die gegenwärtige Praxis sowie die Tatsache, dass diese Gegenstände ausschließlich an professionelle Nutzer geliefert werden, berücksichtigt werden.

    (10)

    Die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und insbesondere von Feuerwerkskörpern unterliegt in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlichen kulturellen Gepflogenheiten und Traditionen. Daher ist es erforderlich, den Mitgliedstaaten aus Gründen der öffentlichen Sicherheit die Einführung nationaler Maßnahmen zur Beschränkung der Verwendung oder des Verkaufs bestimmter Kategorien von Feuerwerkskörpern an die breite Öffentlichkeit zu ermöglichen.

    (11)

    Es ist angebracht, grundlegende Sicherheitsanforderungen für pyrotechnische Gegenstände festzulegen, um die Verbraucher zu schützen und Unfälle zu vermeiden.

    (12)

    Der Hersteller sollte die Verantwortung dafür tragen, dass pyrotechnische Gegenstände dieser Richtlinie und insbesondere den grundlegenden Sicherheitsanforderungen entsprechen. Falls der Hersteller nicht in der Gemeinschaft ansässig ist, sollte die natürliche oder juristische Person, die einen pyrotechnischen Gegenstand in die Gemeinschaft importiert, gewährleisten, dass der Hersteller seinen Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie nachgekommen ist, oder sollte alle Verpflichtungen des Herstellers übernehmen.

    (13)

    Wenn die grundlegenden Sicherheitsanforderungen erfüllt sind, sollte es den Mitgliedstaaten nicht möglich sein, den freien Verkehr von pyrotechnischen Gegenständen zu verbieten, zu beschränken oder zu behindern. Diese Richtlinie sollte unbeschadet einzelstaatlicher Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Erteilung von Lizenzen an Hersteller, Vertriebshändler und Importeure gelten.

    (14)

    Um das Verfahren für den Nachweis der Erfüllung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen zu erleichtern, werden harmonisierte Normen für die Gestalt, die Herstellung und die Prüfung solcher Gegenstände erarbeitet.

    (15)

    Europäische harmonisierte Normen werden vom Europäischen Komitee für Normung (CEN), dem Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) und dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) erstellt, angenommen und geändert. Die Zuständigkeit dieser Einrichtungen für die Verabschiedung harmonisierter Normen, die sie gemäß den Allgemeinen Leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen ihnen sowie der Kommission und der Europäischen Freihandelsgemeinschaft ( 7 ) und gemäß dem Verfahren der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft ( 8 ) erarbeiten, ist anerkannt. Bei pyrotechnischen Gegenständen für Fahrzeuge sollte der internationalen Ausrichtung der europäischen Fahrzeugzulieferindustrie durch eine Berücksichtigung der einschlägigen internationalen ISO-Normen Rechnung getragen werden.

    (16)

    Gemäß der „Neuen Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und Normung“ wird bei pyrotechnischen Gegenständen, die gemäß harmonisierten Normen hergestellt werden, von einer Konformität mit den in der vorliegenden Richtlinie vorgeschriebenen wesentlichen Sicherheitsanforderungen ausgegangen.

    (17)

    Der Rat führte in seinem Beschluss 93/465/EWG vom 22. Juli 1993 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung ( 9 ) harmonisierte Wege zur Anwendung von Konformitätsbewertungsverfahren ein. Durch die Anwendung dieser Module auf pyrotechnische Gegenstände wird die Verantwortung der Hersteller und der am Konformitätsbewertungsverfahren beteiligten Stellen unter Berücksichtigung der Art der betroffenen pyrotechnischen Gegenstände festgestellt werden können.

    (18)

    Gruppen von pyrotechnischen Gegenständen, die in Bauart, Funktion oder Verhalten ähnlich sind, sollten von den benannten Stellen als Produktfamilien bewertet werden.

    (19)

    Um den freien Verkehr pyrotechnischer Gegenstände in der Gemeinschaft zu ermöglichen, sollten diese zum Zwecke ihres Inverkehrbringens mit einer CE-Kennzeichnung versehen sein, die ihre Konformität mit den Bestimmungen dieser Richtlinie bestätigt.

    (20)

    Gemäß der „Neuen Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und Normung“ ist ein Schutzklauselverfahren erforderlich, das die Möglichkeit bietet, die Konformität eines pyrotechnischen Gegenstands oder mangelhafter Gegenstände rückgängig zu machen. Infolgedessen sollten die Mitgliedstaaten alle zweckdienlichen Maßnahmen treffen, um das Inverkehrbringen von Produkten mit einer CE-Kennzeichnung zu verbieten oder einzuschränken oder solche Produkte vom Markt zu nehmen, falls diese Produkte bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher gefährden.

    (21)

    Was die Sicherheit beim Transport angeht, so unterliegen die Vorschriften für den Transport pyrotechnischer Gegenstände internationalen Konventionen und Übereinkommen, darunter die Empfehlungen der Vereinten Nationen über den Transport gefährlicher Güter.

    (22)

    Die Mitgliedstaaten sollten für Verstöße gegen nationale Rechtsvorschriften, die aufgrund dieser Richtlinie erlassen wurden, Sanktionsbestimmungen festlegen und sicherstellen, dass diese Sanktionen angewandt werden. Diese Sanktionen sollten wirksam, angemessen und abschreckend sein.

    (23)

    Es liegt im Interesse des Herstellers und des Importeurs, sichere Produkte zu vermarkten, um die Kosten für die Haftung für fehlerhafte Produkte zu vermeiden, die Einzelpersonen und Privateigentum schädigen. In diesem Sinne ergänzt die Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte ( 10 ) die vorliegende Richtlinie insofern, als jene Richtlinie eine strenge Haftungsregelung für Hersteller und Importeure vorschreibt und ein angemessenes Schutzniveau der Verbraucher gewährleistet. Darüber hinaus sieht die vorliegende Richtlinie vor, dass die benannten Stellen in Bezug auf ihre beruflichen Tätigkeiten angemessen versichert sein müssen, es sei denn, dass ihre Haftung gemäß dem nationalen Recht vom Staat übernommen wird oder dass der Mitgliedstaat selbst direkt für die Prüfungen verantwortlich ist.

    (24)

    Es muss ein Übergangszeitraum vorgesehen werden, der eine schrittweise Anpassung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in besonderen Bereichen ermöglicht. Daher muss den Herstellern und den Importeuren genügend Zeit gegeben werden, um ihre in den geltenden nationalen Rechtsvorschriften verankerten Rechte vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie wahrzunehmen, um beispielsweise ihre Lagerbestände von Fertigprodukten zu verkaufen. Außerdem würde durch die für die Anwendung dieser Richtlinie vorgesehenen speziellen Übergangszeiträume zusätzliche Zeit für die Annahme harmonisierter Normen eingeräumt und eine rasche Umsetzung dieser Richtlinie gewährleistet, um den Schutz der Verbraucher zu erhöhen.

    (25)

    Da die Ziele dieser Richtlinie auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

    (26)

    Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse ( 11 ) erlassen werden.

    (27)

    Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Gemeinschaftsmaßnahmen zu Empfehlungen der Vereinten Nationen, zu Kennzeichnungserfordernissen für pyrotechnische Gegenstände und zur Anpassungen der Anhänge II und III betreffend die Sicherheitserfordernisse und Konformitätsbewertungsverfahren an den technischen Fortschritt zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie oder eine Ergänzung der vorliegenden Richtlinie durch Hinzufügen neuer nicht wesentlicher Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

    (28)

    Gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung ( 12 ) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen —

    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:



    Artikel 1

    Ziele und Umfang

    (1)  In dieser Richtlinie werden Vorschriften festgelegt, die den freien Verkehr pyrotechnischer Gegenstände im Binnenmarkt sicherstellen und gleichzeitig ein hohes Niveau an Schutz für die menschliche Gesundheit, die öffentliche Sicherheit und den Schutz und die Sicherheit der Verbraucher gewährleisten und die einschlägigen Aspekte im Zusammenhang mit dem Umweltschutz berücksichtigen sollen.

    (2)  In dieser Richtlinie werden die grundlegenden Sicherheitsanforderungen festgelegt, die für das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände erfüllt werden müssen.

    (3)  Diese Richtlinie gilt für pyrotechnische Gegenstände gemäß den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Absätze 1 bis 5.

    (4)  Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf

    a) pyrotechnische Gegenstände, die gemäß dem einzelstaatlichen Recht zur nicht kommerziellen Verwendung durch die Streitkräfte, die Polizei oder die Feuerwehr bestimmt sind;

    b) Ausrüstung im Sinne der Richtlinie 96/98/EG;

    c) pyrotechnische Gegenstände zur Verwendung in der Luft- und Raumfahrtindustrie;

    d) Zündplättchen, die speziell für Spielzeug im Sinne der Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug ( 13 ) bestimmt sind;

    e) Explosivstoffe im Sinne der Richtlinie 93/15/EWG;

    f) Munition, d.h. Geschosse und Treibladungen sowie Übungsmunition für Handfeuerwaffen, andere Schusswaffen und Artilleriegeschütze.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    1. „pyrotechnischer Gegenstand“: jeder Gegenstand, der explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische enthält, mit denen aufgrund selbständiger, unter Freiwerden von Wärme ablaufender chemischer Reaktionen Wärme, Licht, Schall, Gas oder Rauch oder eine Kombination dieser Wirkungen erzeugt werden soll;

    2. „Inverkehrbringen“: jede entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Bereitstellung eines bestimmten Produkts zum Zweck des Vertriebs und/oder der Verwendung dieses Produkts auf dem Gemeinschaftsmarkt. Feuerwerkskörper, die vom Hersteller für den Eigengebrauch hergestellt wurden und die von einem Mitgliedstaat für die Verwendung in seinem Hoheitsgebiet zugelassen wurden, gelten nicht als in den Verkehr gebracht;

    3. „Feuerwerkskörper“: pyrotechnische Gegenstände für Unterhaltungszwecke;

    4. „pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater“: pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen im Innen- und Außenbereich, einschließlich bei Film- und Fernsehproduktionen oder für eine ähnliche Verwendung;

    5. „pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge“: Komponenten von Sicherheitsvorrichtungen in Fahrzeugen, die pyrotechnische Stoffe enthalten, die zur Aktivierung dieser oder anderer Vorrichtungen verwendet werden;

    6. „Hersteller“: eine natürliche oder juristische Person, die einen pyrotechnischen Gegenstand gestaltet und/oder herstellt oder einen derartigen Gegenstand gestalten und/oder herstellen lässt, um ihn unter dem eigenen Namen oder der eigenen Marke in Verkehr zu bringen;

    7. „Importeur“: jede in der Gemeinschaft niedergelassene natürliche oder juristische Person, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit einen aus einem Drittland stammenden pyrotechnischen Gegenstand erstmalig auf dem Gemeinschaftsmarkt bereitstellt;

    8. „Vertriebshändler“: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit einen pyrotechnischen Gegenstand auf dem Markt bereitstellt;

    9. „harmonisierte Norm“: eine europäische Norm, die im Rahmen eines Mandats der Kommission gemäß den Verfahren der Richtlinie 98/34/EG von einem europäischen Normungsgremium angenommen wurde und deren Einhaltung nicht zwingend vorgeschrieben ist;

    10. „Person mit Fachkenntnissen“: eine Person, die von einem Mitgliedstaat die Genehmigung erhalten hat, auf dessen Hoheitsgebiet mit Feuerwerkskörpern der Kategorie 4, mit pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater der Kategorie T2 und/oder sonstigen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P2 im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 3 umzugehen und/oder diese zu verwenden.

    Artikel 3

    Kategorisierung

    (1)  Pyrotechnische Gegenstände sind vom Hersteller nach ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad der Gefährdung einschließlich ihres Lärmpegels in Kategorien einzuteilen. Die in Artikel 10 benannten Stellen bestätigen die Kategorisierung im Rahmen der Konformitätsprüfungsverfahren gemäß Artikel 9.

    Die Kategorisierung ist wie folgt:

    a)  Feuerwerkskörper

    Kategorie 1:

    Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren Lärmpegel besitzen und die in geschlossenen Bereichen verwendet werden sollen, einschließlich Feuerwerkskörpern, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind;

    Kategorie 2:

    Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Lärmpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind;

    Kategorie 3:

    Feuerwerkskörper, die eine mittlere Gefahr darstellen, die zur Verwendung in weiten offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind und deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet;

    Kategorie 4:

    Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, die zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen sind (so genannte „Feuerwerkskörper für den professionellen Gebrauch“) und deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet.

    b)  Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater

    Kategorie T1:

    Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen, die eine geringe Gefahr darstellen;

    Kategorie T2:

    Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen, die zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen sind.

    c)  Sonstige pyrotechnische Gegenstände

    Kategorie P1:

    Pyrotechnische Gegenstände außer Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater, die eine geringe Gefahr darstellen;

    Kategorie P2:

    Pyrotechnische Gegenstände außer Feuerwerkskörpern und pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater, die zur Handhabung oder Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen sind.

    (2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, nach welchen Verfahren sie Personen mit Fachkenntnissen ermitteln und zulassen.

    Artikel 4

    Pflichten des Herstellers, Importeurs und Vertriebshändlers

    (1)  Der Hersteller stellt sicher, dass in den Verkehr gebrachte pyrotechnische Gegenstände den grundlegenden Sicherheitsanforderungen nach Anhang I entsprechen.

    (2)  Ist der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen, so muss der Importeur des pyrotechnischen Gegenstandes sicherstellen, dass der Hersteller seinen Verpflichtungen aus dieser Richtlinie nachgekommen ist, oder diese Verpflichtungen selbst übernehmen.

    Im Zusammenhang mit diesen Verpflichtungen können Behörden und Stellen in der Gemeinschaft den Importeur haftbar machen.

    (3)  Vertriebshändler gehen mit der gebührenden Sorgfalt in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Gemeinschaftsrecht vor. Sie überprüfen insbesondere, dass der pyrotechnische Gegenstand die erforderliche(n) Konformitätskennzeichnung(en) trägt und ihm die vorgeschriebenen Dokumente beiliegen.

    (4)  Der Hersteller von pyrotechnischen Gegenständen muss

    a) den pyrotechnischen Gegenstand einer benannten Stelle gemäß Artikel 10 vorlegen, die eine Konformitätsprüfung nach Artikel 9 durchführt, und

    b) eine CE-Kennzeichnung und Etikettierung des pyrotechnischen Gegenstandes gemäß Artikel 11 und Artikel 12 oder 13 vornehmen.

    Artikel 5

    Inverkehrbringen

    (1)  Die Mitgliedstaaten ergreifen alle angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass pyrotechnische Gegenstände nur dann in Verkehr gebracht werden können, wenn sie den Anforderungen dieser Richtlinie genügen, eine CE-Kennzeichnung tragen und die Verpflichtungen hinsichtlich der Konformitätsprüfung erfüllen.

    (2)  Die Mitgliedstaaten ergreifen alle angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass pyrotechnische Gegenstände nicht unberechtigterweise eine CE-Kennzeichnung tragen.

    Artikel 6

    Freier Warenverkehr

    (1)  Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände, die den Anforderungen dieser Richtlinie genügen, nicht verbieten, beschränken oder behindern.

    (2)  Die Bestimmungen dieser Richtlinie hindern einen Mitgliedstaat nicht daran, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder des Umweltschutzes Maßnahmen zum Verbot oder zur Beschränkung des Besitzes, der Verwendung und/oder des Verkaufs von Feuerwerkskörpern der Kategorien 2 und 3, von pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater und anderen pyrotechnischen Gegenständen an die breite Öffentlichkeit zu ergreifen.

    (3)  Die Mitgliedstaaten lassen es zu, dass bei Messen, Ausstellungen und Vorführungen zum Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht entsprechende pyrotechnische Gegenstände ausgestellt und verwendet werden, sofern ein sichtbares Schild den Namen und das Datum der betreffenden Messe, Ausstellung oder Vorführung trägt und deutlich darauf hinweist, dass die Gegenstände nicht den Anforderungen entsprechen und erst erworben werden können, wenn der Hersteller, sofern er in der Gemeinschaft niedergelassen ist, oder anderenfalls der Importeur die Übereinstimmung hergestellt hat. Bei solchen Veranstaltungen sind gemäß den von der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats festgelegten Anforderungen geeignete Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

    (4)  Die Mitgliedstaaten lassen den freien Verkehr und die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen zu, die für die Forschung, Entwicklung und Prüfung hergestellt werden und den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht entsprechen, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie nicht den Anforderungen entsprechen und nicht für andere Zwecke als Forschung, Entwicklung und Prüfung verfügbar sind.

    Artikel 7

    Altersbeschränkungen

    (1)  Pyrotechnische Gegenstände dürfen nicht an Verbraucher, die nicht das folgende Mindestalter haben, verkauft oder ihnen auf andere Art zur Verfügung gestellt werden:

    a)  Feuerwerkskörper

    Kategorie 1: 12 Jahre;

    Kategorie 2: 16 Jahre;

    Kategorie 3: 18 Jahre.

    b)  Sonstige pyrotechnische Gegenstände und pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater

    Kategorie T1 und P1: 18 Jahre.

    (2)  Die Mitgliedstaaten können die Altersgrenzen nach Absatz 1 anheben, wenn das aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt ist. Die Mitgliedstaaten können die Altersgrenzen für entsprechend ausgebildete oder eine solche Ausbildung absolvierende Personen auch herabsetzen.

    (3)  Hersteller, Importeure und Vertriebshändler dürfen außer an Personen mit Fachkenntnissen die folgenden pyrotechnischen Gegenstände nicht verkaufen oder auf andere Art zur Verfügung stellen:

    a) Feuerwerkskörper der Kategorie 4;

    b) pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2 und pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater der Kategorie T2.

    Artikel 8

    Harmonisierte Normen

    (1)  Die Kommission kann gemäß den Verfahren der Richtlinie 98/34/EG die europäischen Normungsgremien auffordern, europäische Normen in Bezug auf diese Richtlinie zu erarbeiten oder zu überarbeiten, oder die einschlägigen internationalen Gremien dazu anregen, internationale Normen zu erarbeiten oder zu überarbeiten.

    (2)  Die Kommission veröffentlicht die Fundstellen solcher harmonisierter Normen im Amtsblatt der Europäischen Union.

    (3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten harmonisierten Normen anerkannt und angewandt werden. Die Mitgliedstaaten erachten pyrotechnische Gegenstände im Sinne dieser Richtlinie, die den einschlägigen einzelstaatlichen Normen zur Umsetzung harmonisierter Normen entsprechen, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, als den grundlegenden Sicherheitsanforderungen des Anhangs I genügend. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Referenznummern der einzelstaatlichen Normen zur Umsetzung dieser harmonisierten Normen.

    Wenn die Mitgliedstaaten nationale Maßnahmen zur Umsetzung der harmonisierten Normen annehmen, veröffentlichen sie die Referenznummern dieser Umsetzungsmaßnahmen.

    ▼M1 —————

    ▼B

    Artikel 9

    Konformitätsbewertungsverfahren

    Bei der Bewertung der Konformität pyrotechnischer Gegenstände muss der Hersteller eines der folgenden Verfahren befolgen:

    a) das EG-Baumusterprüfverfahren (Modul B) nach Anhang II Abschnitt 1 und, nach Wahl des Herstellers, entweder

    i) das Verfahren zur Prüfung der Baumusterkonformität (Modul C) nach Anhang II Abschnitt 2,

    ii) das Verfahren zur Qualitätssicherung der Produktion (Modul D) nach Anhang II Abschnitt 3 oder

    iii) das Verfahren zur Qualitätssicherung des Produkts (Modul E) nach Anhang II Abschnitt 4;

    b) das Verfahren zur Einzelprüfung (Modul G) nach Anhang II Abschnitt 5 oder

    c) das Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung des Produkts (Modul H) nach Anhang II Abschnitt 6, soweit es Feuerwerkskörper der Kategorie 4 betrifft.

    Artikel 10

    Benannte Stellen

    (1)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Stellen sie für die Durchführung der Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 9 benannt haben, welche spezifischen Aufgaben diesen Stellen übertragen wurden und welche Kennnummern ihnen von der Kommission zugeteilt wurden.

    (2)  Die Kommission macht auf ihrer Website eine Liste der benannten Stellen unter Angabe ihrer Kennnummer und der ihnen übertragenen Aufgaben öffentlich zugänglich. Die Kommission sorgt für die Aktualisierung dieser Liste.

    (3)  Die Mitgliedstaaten wenden für die Bewertung von Stellen, von der die Kommission zu unterrichten ist, die Mindestkriterien des Anhangs III an. Von Stellen, die die in den harmonisierten Normen festgelegten Bewertungskriterien für benannte Stellen erfüllen, wird angenommen, dass sie den einschlägigen Mindestkriterien entsprechen.

    (4)  Ein Mitgliedstaat, der der Kommission eine bestimmte Stelle benannt hat, zieht die Benennung zurück, wenn er feststellt, dass diese Stelle den in Absatz 3 genannten Mindestkriterien nicht mehr entspricht. Er setzt die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

    (5)  Wenn die Benennung einer benannten Stelle zurückgezogen wird, behalten die Konformitätsbescheinigungen und die damit zusammenhängenden Dokumente, die von der betroffenen Stelle ausgestellt wurden, weiterhin Gültigkeit, es sei denn, es wird eine drohende und unmittelbare Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit festgestellt.

    (6)  Die Kommission macht auf ihrer Website die Zurückziehung der Benennung der benannten Stelle öffentlich zugänglich.

    Artikel 11

    Pflicht, die CE-Kennzeichnung anzubringen

    (1)  Nach erfolgreichem Abschluss der Konformitätsbewertung gemäß Artikel 9 bringt der Hersteller die CE-Kennzeichnung sichtbar, lesbar und dauerhaft auf den pyrotechnischen Gegenständen selbst oder, falls dies nicht möglich ist, auf einem daran angebrachten Kennzeichnungsschild oder auf der Verpackung an. Das Kennzeichnungsschild ist so auszulegen, dass es nicht wieder verwendet werden kann.

    Das für die CE-Kennzeichnung zu verwendende Muster muss dem Beschluss 93/465/EWG entsprechen.

    (2)  Zeichen oder Aufschriften, die geeignet sind, Dritte über die Bedeutung und die Form der CE-Kennzeichnung irrezuführen, dürfen auf pyrotechnischen Gegenständen nicht angebracht werden. Andere Zeichen dürfen auf pyrotechnischen Gegenständen angebracht werden, wenn Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt werden.

    (3)  Wenn pyrotechnische Gegenstände anderen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften unterliegen, die andere Aspekte betreffen und das Anbringen der CE-Kennzeichnung vorschreiben, ist auf dieser Kennzeichnung anzugeben, dass von diesen Gegenständen angenommen wird, dass sie auch den Bestimmungen der anderen, für sie geltenden Rechtsvorschriften entsprechen.

    Artikel 12

    Kennzeichnung von pyrotechnischen Gegenständen außer pyrotechnischen Gegenständen für Fahrzeuge

    (1)  Der Hersteller stellt sicher, dass pyrotechnische Gegenstände außer pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge in der (den) Amtssprache(n) des Mitgliedstaats, in dem sie an den Verbraucher verkauft werden, richtig, sichtbar, lesbar und dauerhaft gekennzeichnet werden.

    (2)  Die Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände muss mindestens den Namen und die Adresse des Herstellers oder, wenn der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen ist, den Namen des Herstellers und den Namen und die Adresse des Importeurs, den Namen und den Typ des Gegenstandes, die Altersgrenzen nach Artikel 7 Absätze 1 und 2, die einschlägige Kategorie und Gebrauchsbestimmungen, bei Feuerwerkskörpern der Kategorien 3 und 4 das Herstellungsjahr sowie gegebenenfalls den Mindestsicherheitsabstand enthalten. Auf der Kennzeichnung ist ferner die Nettoexplosivstoffmasse (NEM) anzugeben.

    (3)  Feuerwerkskörper müssen zusätzlich die folgenden Mindestinformationen enthalten:

    Kategorie 1:

    gegebenenfalls „nur zur Verwendung im Freien“ und einen Mindestsicherheitsabstand;

    Kategorie 2:

    „nur zur Verwendung im Freien“ und gegebenenfalls Mindestsicherheitsabstand/Mindestsicherheitsabstände;

    Kategorie 3:

    „nur zur Verwendung im Freien“ und Mindestsicherheitsabstand/Mindestsicherheitsabstände;

    Kategorie 4:

    „zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen“ und Mindestsicherheitsabstand/Mindestsicherheitsabstände.

    (4)  Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater müssen zusätzlich die folgenden Mindestinformationen enthalten:

    Kategorie T1:

    gegebenenfalls „nur zur Verwendung im Freien“ und einen Mindestsicherheitsabstand;

    Kategorie T2:

    „zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen“ und Mindestsicherheitsabstand/Mindestsicherheitsabstände.

    (5)  Falls auf dem pyrotechnischen Gegenstand nicht genügend Platz für die nach den Absätzen 2 bis 4 erforderliche Kennzeichnung vorhanden ist, so müssen die Informationen auf der kleinsten Verpackung angebracht werden.

    (6)  Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für pyrotechnische Gegenstände, die bei Messen, Ausstellungen und Vorführungen zum Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 ausgestellt oder die für die Forschung, Entwicklung und Prüfung im Sinne des Artikels 6 Absatz 4 hergestellt werden.

    Artikel 13

    Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände für Fahrzeuge

    (1)  Die Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände für Fahrzeuge umfasst den Namen des Herstellers oder, wenn der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen ist, den Namen des Importeurs sowie den Namen und Typ des Gegenstandes und die Sicherheitshinweise.

    (2)  Ist auf dem Gegenstand nicht genügend Platz für die nach Absatz 1 erforderliche Kennzeichnung vorhanden, so ist die Verpackung mit den entsprechenden Informationen zu versehen.

    (3)  Professionellen Nutzern wird ein Sicherheitsdatenblatt in der von ihnen gewünschten Sprache mitgeliefert, das gemäß dem Anhang der Richtlinie 2001/58/EG der Kommission vom 27. Juli 2001 zur zweiten Änderung der Richtlinie 91/155/EWG ( 14 ) erstellt wird.

    Das Sicherheitsdatenblatt kann in Papierform oder, wenn der Empfänger über die notwendigen Mittel verfügt, auf das Sicherheitsdatenblatt Zugriff zu nehmen, auf elektronischem Wege vorgelegt werden.

    Artikel 14

    Marktüberwachung

    (1)  Die Mitgliedstaaten ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass pyrotechnische Gegenstände nur dann in Verkehr gebracht werden können, wenn sie bei richtiger Lagerung und zweckentsprechender Verwendung nicht die Gesundheit und Sicherheit von Personen gefährden.

    (2)  Die Mitgliedstaaten führen regelmäßige Prüfungen von pyrotechnischen Gegenständen beim Eintritt in das Gebiet der Gemeinschaft sowie in Lagerungs- und Produktionsstätten durch.

    (3)  Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei der Verbringung pyrotechnischer Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft die Anforderungen dieser Richtlinie an die Sicherheit und öffentliche Sicherheit sowie deren Schutzbestimmungen beachtet werden.

    (4)  Die Mitgliedstaaten organisieren die angemessene Überwachung von in Verkehr gebrachten Produkten und führen die Überwachung unter Berücksichtigung der Konformitätsvermutung von Produkten, die mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, durch.

    (5)  Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission jährlich über ihre Tätigkeiten im Bereich der Marktüberwachung.

    (6)  Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein pyrotechnischer Gegenstand, der mit einer CE-Kennzeichnung versehen ist, dem die EG-Konformitätserklärung beigefügt ist und der seinem Zweck entsprechend verwendet wird, die Gesundheit und Sicherheit von Personen gefährden kann, so ergreift er alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um diesen Gegenstand vom Markt zu nehmen, sein Inverkehrbringen zu verbieten oder seinen freien Verkehr zu beschränken. Er unterrichtet hiervon die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.

    (7)  Die Kommission macht auf ihrer Website die Namen jener Gegenstände, die nach Absatz 6 vom Markt genommen worden sind, verboten worden sind oder deren Inverkehrbringen Beschränkungen unterliegt, öffentlich zugänglich.

    Artikel 15

    Schnelle Information über Produkte, die ernsthafte Gefahren darstellen

    Hat ein Mitgliedstaat ausreichende Gründe zu der Annahme, dass ein pyrotechnischer Gegenstand eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit und/oder Sicherheit von Personen in der Gemeinschaft darstellt, so unterrichtet er die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon und nimmt eine entsprechende Bewertung vor. Er unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über den Hintergrund und die Ergebnisse der Bewertung.

    Artikel 16

    Schutzklausel

    (1)  Ist ein Mitgliedstaat mit den vorläufigen Maßnahmen, die ein anderer Mitgliedstaat gemäß Artikel 14 Absatz 6 ergriffen hat, nicht einverstanden oder ist die Kommission der Auffassung, dass diese Maßnahmen gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen, so konsultiert die Kommission unverzüglich alle beteiligten Parteien, bewertet die Maßnahmen und nimmt dazu Stellung, ob die Maßnahmen gerechtfertigt sind oder nicht. Die Kommission teilt ihren Standpunkt den Mitgliedstaaten mit und unterrichtet die beteiligten Parteien.

    Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die nationalen Maßnahmen gerechtfertigt sind, so ergreifen die anderen Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass der unsichere Gegenstand von ihrem nationalen Markt genommen wird, und unterrichten die Kommission darüber.

    Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die nationalen Maßnahmen ungerechtfertigt sind, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat sie zurück.

    (2)  Wenn die in Absatz 1 genannten vorläufigen Maßnahmen auf einem Mangel der harmonisierten Normen beruhen und der Mitgliedstaat, der die Maßnahmen eingeleitet hat, seinen Standpunkt beibehält, übergibt die Kommission die Angelegenheit an den durch die Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ständigen Ausschuss, und die Kommission oder der Mitgliedstaat leitet das in Artikel 8 genannte Verfahren ein.

    (3)  Wenn ein pyrotechnischer Gegenstand nicht konform ist, jedoch eine CE-Kennzeichnung trägt, so ergreift der zuständige Mitgliedstaat angemessene Maßnahmen gegen den Anbringer der Kennzeichnung und unterrichtet die Kommission davon. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten.

    Artikel 17

    Zu Ablehnungen oder Einschränkungen führende Entscheidungen

    (1)  In allen Maßnahmen gemäß dieser Richtlinie

    a) zum Verbot oder zur Beschränkung des Inverkehrbringens eines Produkts oder

    b) zum Rückruf eines Produkts

    müssen die genauen Gründe für die Maßnahmen angeben werden. Die Maßnahmen sind den Betroffenen unverzüglich unter Angabe der Rechtsbehelfe, die nach den in diesem Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften eingelegt werden können, und der entsprechenden Rechtsbehelfsfristen mitzuteilen.

    (2)  Im Falle einer Maßnahme nach Absatz 1 muss die betroffene Partei die Möglichkeit haben, ihren Standpunkt im Voraus darzulegen, es sei denn, eine solche Konsultation ist aufgrund der Dringlichkeit der zu ergreifenden Maßnahme, die insbesondere durch Anforderungen der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit gerechtfertigt ist, unmöglich.

    Artikel 18

    Durchführungsbestimmungen

    (1)  Die folgenden Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie auch durch Ergänzung, durch die neue nicht wesentliche Bestimmungen hinzugefügt werden, werden nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen:

    a) Anpassungen zur Berücksichtigung etwaiger zukünftiger Änderungen der Empfehlungen der Vereinten Nationen;

    b) Anpassungen der Anhänge II und III an den technischen Fortschritt;

    c) Anpassungen der Kennzeichnungserfordernisse gemäß den Artikeln 12 und 13.

    (2)  Die folgende Maßnahmen werden nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren erlassen:

    a) die Einrichtung eines Systems zur Rückverfolgbarkeit einschließlich einer Registrierungsnummer und eines Verzeichnisses auf EU-Ebene zur Identifizierung der Typen pyrotechnischer Gegenstände und ihrer Hersteller;

    b) die Festlegung gemeinsamer Kriterien für die regelmäßige Erfassung und Aktualisierung der Daten über Unfälle im Zusammenhang mit pyrotechnischen Gegenständen.

    Artikel 19

    Ausschuss

    (1)  Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

    (2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

    (3)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

    Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

    Artikel 20

    Sanktionen

    Die Mitgliedstaaten legen Regelungen für Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen die nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften verhängt werden, und sorgen für deren Anwendung. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

    Die Mitgliedstaaten ergreifen auch die notwendigen Maßnahmen, die es ihnen ermöglichen, Sendungen pyrotechnischer Gegenstände einzubehalten, die nicht dieser Richtlinie entsprechen.

    Artikel 21

    Umsetzung

    (1)  Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 4. Januar 2010 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

    (2)  Sie wenden diese Vorschriften für Feuerwerkskörper der Kategorien 1, 2 und 3 ab dem 4. Juli 2010, für andere pyrotechnische Gegenstände, für Feuerwerkskörper der Kategorie 4 und pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater ab dem 4. Juli 2013 an.

    (3)  Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    (4)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    (5)  Einzelstaatliche Genehmigungen, die vor dem in Absatz 2 angegebenen maßgeblichen Datum erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der die Genehmigung erteilt hat, bis zu ihrem Auslaufen oder bis zehn Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

    (6)  Abweichend von Absatz 5 behalten einzelstaatliche Genehmigungen für pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge, die vor dem in Absatz 2 angegebenen maßgeblichen Datum erteilt wurden, ihre Gültigkeit bis zu ihrem Auslaufen.

    Artikel 22

    Inkrafttreten

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 23

    Adressaten

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.




    ANHANG I

    Grundlegende Sicherheitsanforderungen

    1. Jeder pyrotechnische Gegenstand muss den Leistungsmerkmalen entsprechen, die der Hersteller der benannten Stelle mitgeteilt hat, um ein Höchstmaß an Sicherheit und Zuverlässigkeit zu gewährleisten.

    2. Jeder pyrotechnische Gegenstand muss so gestaltet und hergestellt sein, dass er durch ein geeignetes Verfahren mit minimaler Beeinträchtigung der Umwelt sicher entsorgt werden kann.

    3. Jeder pyrotechnische Gegenstand muss bei bestimmungsgemäßer Verwendung korrekt funktionieren.

    Jeder pyrotechnische Gegenstand muss unter realistischen Bedingungen geprüft werden. Wenn dies in einem Laboratorium nicht möglich ist, müssen die Prüfungen unter den Bedingungen durchgeführt werden, unter denen der pyrotechnische Gegenstand verwendet werden soll.

    Folgende Informationen und Eigenschaften müssen gegebenenfalls betrachtet oder geprüft werden:

    a) Gestaltung, Konstruktion und charakteristische Eigenschaften einschließlich detaillierter Angaben zur chemischen Zusammensetzung (Masse und prozentualer Anteil der verwendeten Stoffe) und Abmessungen;

    b) die physische und chemische Stabilität des pyrotechnischen Gegenstandes unter allen normalen, vorhersehbaren Umweltbedingungen;

    c) Empfindlichkeit bei normaler, vorhersehbarer Handhabung und Transport;

    d) Verträglichkeit aller Bestandteile hinsichtlich ihrer chemischen Stabilität;

    e) Resistenz des pyrotechnischen Gegenstandes gegen Feuchtigkeit, wenn er für die Verwendung unter feuchten oder nassen Bedingungen ausgelegt ist und wenn seine Sicherheit oder Zuverlässigkeit von Feuchtigkeit ungünstig beeinflusst werden kann;

    f) Resistenz gegen niedrige und hohe Temperaturen, wenn der pyrotechnische Gegenstand bei derartigen Temperaturen aufbewahrt oder verwendet werden soll und seine Sicherheit oder Zuverlässigkeit durch die Kühlung oder Erhitzung eines Bestandteils oder des ganzen pyrotechnischen Gegenständes ungünstig beeinflusst werden kann;

    g) Sicherheitseinrichtungen, die die vorzeitige oder unbeabsichtigte Zündung oder Anzündung verhindern sollen;

    h) geeignete Anleitungen und erforderlichenfalls Kennzeichnungen in Bezug auf die sichere Handhabung, Lagerung, Verwendung (einschließlich Sicherheitsabstände) und Entsorgung in der (den) Amtsprache(n) des Empfänger-Mitgliedstaats;

    i) die Fähigkeit des pyrotechnischen Gegenstandes, seiner Verpackung oder anderer Bestandteile unter normalen, vorhersehbaren Lagerungsbedingungen dem Verfall zu widerstehen;

    j) Spezifizierung aller erforderlichen Vorrichtungen und Zubehörteile und Betriebsanleitungen für die sichere Funktionsweise des pyrotechnischen Gegenstandes.

    Während des Transports und bei normaler Handhabung müssen die pyrotechnischen Gegenstände — sofern vom Hersteller nicht anders angegeben — die pyrotechnische Zusammensetzung einschließen.

    ▼M2 —————

    ▼B

    5. Die einzelnen Gruppen pyrotechnischer Gegenstände müssen mindestens auch die folgenden Anforderungen erfüllen:

    A.   Feuerwerkskörper

    1. Der Hersteller teilt die Feuerwerkskörper gemäß Artikel 3 nach dem Nettoexplosivstoffgehalt, den Sicherheitsabständen, dem Lärmpegel oder ähnlichen Kriterien in verschiedene Kategorien ein. Die Kategorie ist auf der Kennzeichnung deutlich anzugeben.

    a) Für Feuerwerkskörper der Kategorie 1 gelten folgende Bestimmungen:

    i) Der Sicherheitsabstand muss mindestens 1 m betragen. Gegebenenfalls kann der Sicherheitsabstand jedoch verkürzt werden;

    ii) der maximale Lärmpegel darf im Sicherheitsabstand 120 dB (A, Imp.) oder einen gleichwertigen Lärmpegel, der mit einer anderen geeigneten Methode gemessen wurde, nicht überschreiten;

    iii) die Kategorie 1 umfasst keine Knaller, Knallerbatterien, Blitzknaller und Blitzknallerbatterien;

    iv) Knallerbsen der Kategorie 1 dürfen nicht mehr als 2,5 mg Silberfulminat enthalten.

    b) Für Feuerwerkskörper der Kategorie 2 gelten folgende Bestimmungen:

    i) Der Sicherheitsabstand muss mindestens 8 m betragen. Gegebenenfalls kann der Sicherheitsabstand jedoch verkürzt werden;

    ii) der maximale Lärmpegel darf im Sicherheitsabstand 120 dB (A, Imp.) oder einen gleichwertigen Lärmpegel, der mit einer anderen geeigneten Methode gemessen wurde, nicht überschreiten.

    c) Für Feuerwerkskörper der Kategorie 3 gelten folgende Bestimmungen:

    i) Der Sicherheitsabstand muss mindestens 15 m beantragen. Gegebenenfalls kann der Sicherheitsabstand jedoch verkürzt werden;

    ii) der maximale Lärmpegel darf im Sicherheitsabstand 120 dB (A, Imp.) oder einen gleichwertigen Lärmpegel, der mit einer anderen geeigneten Methode gemessen wurde, nicht überschreiten.

    2. Feuerwerkskörper dürfen nur aus Materialien konstruiert werden, die die Gefahr für Gesundheit, Eigentum und Umwelt durch Reststücke möglichst gering halten.

    3. Die Art der Anzündung muss deutlich sichtbar oder durch Kennzeichnung oder die Anleitung erkennbar sein.

    4. Feuerwerkskörper dürfen sich nicht auf unberechenbare und unvorhersehbare Weise bewegen.

    5. Feuerwerkskörper der Kategorien 1, 2 und 3 müssen entweder durch eine Schutzkappe, die Verpackung oder die Konstruktion des Gegenstandes selber gegen die unbeabsichtigte Anzündung geschützt sein. Feuerwerkskörper der Kategorie 4 müssen durch vom Hersteller angegebene Methoden gegen unbeabsichtigte Anzündung geschützt sein.

    B.   Sonstige pyrotechnische Gegenstände

    1. Pyrotechnische Gegenstände müssen so gestaltet sein, dass sie Gefahren für Gesundheit, Eigentum und Umwelt bei normaler Verwendung möglichst gering halten.

    2. Die Art der Anzündung muss deutlich sichtbar oder durch Kennzeichnung oder die Anleitung erkennbar sein.

    3. Pyrotechnische Gegenstände müssen so gestaltet sein, dass sie Gefahren für Gesundheit, Eigentum und Umwelt durch Reststücke bei unbeabsichtigter Zündung möglichst gering halten.

    4. Pyrotechnische Gegenstände müssen gegebenenfalls bis zum vom Hersteller angegebenen Verfalldatum einwandfrei funktionieren.

    C.   Anzündmittel

    1. Anzündmittel müssen unter allen normalen, vorhersehbaren Verwendungsbedingungen zündbar sein und über ausreichende Zündfähigkeit verfügen.

    2. Anzündmittel müssen unter normalen, vorhersehbaren Lager- und Verwendungsbedingungen gegen elektrostatische Entladungen geschützt sein.

    3. Elektrische Anzünder müssen unter normalen, vorhersehbaren Lager- und Verwendungsbedingungen gegen elektromagnetische Felder geschützt sein.

    4. Die Umhüllung von Anzündschnüren muss von ausreichender mechanischer Festigkeit sein und die explosive Füllung ausreichend schützen, wenn der Gegenstand normaler, vorhersehbarer mechanischer Belastung ausgesetzt ist.

    5. Die Parameter für die Brennzeiten von Anzündschnüren müssen zusammen mit dem Gegenstand geliefert werden.

    6. Die elektrischen Kenndaten (z. B. „no-fire current“, Widerstand usw.) von elektrischen Anzündern müssen mit dem Gegenstand geliefert werden.

    7. Die Anzünderdrähte von elektrischen Anzündern müssen unter Berücksichtigung ihrer vorgesehenen Verwendung eine ausreichende Isolierung und mechanische Festigkeit — einschließlich ihrer Befestigung am Anzünder — aufweisen.




    ANHANG II

    Konformitätsbewertungsverfahren

    1.   MODUL B: EG-Baumusterprüfung

    1. Dieses Modul beschreibt den Teil des Verfahrens, bei dem eine benannte Stelle prüft und bestätigt, dass ein für die betreffende Produktion repräsentatives Muster den einschlägigen Vorschriften der Richtlinie 2007/23/EG (nachstehend: „diese Richtlinie“ genannt) entspricht.

    2. Der Hersteller muss die EG-Baumusterprüfung bei einer benannten Stelle seiner Wahl beantragen.

    Der Antrag muss Folgendes enthalten:

    a) Name und Anschrift des Herstellers;

    b) eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag nicht auch bei einer anderen benannten Stelle eingereicht worden ist;

    c) die technischen Unterlagen gemäß Nummer 3.

    Der Antragsteller muss der benannten Stelle ein für die betreffende Produktion repräsentatives Muster (nachstehend „Baumuster“ genannt) zur Verfügung stellen. Die benannte Stelle kann weitere Muster verlangen, wenn sie diese für die Durchführung des Prüfungsprogramms benötigt.

    3. Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung des Gegenstandes mit den Anforderungen dieser Richtlinie ermöglichen. Sie müssen in dem für diese Bewertung erforderlichen Maße Entwurf-, Fertigungs- und Funktionsweise des Gegenstandes abdecken und Folgendes enthalten, soweit es für die Bewertung erforderlich ist:

    a) eine allgemeine Beschreibung des Baumusters;

    b) Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen usw.;

    c) Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Gegenstands erforderlich sind;

    d) eine Liste der in Artikel 8 dieser Richtlinie genannten, ganz oder teilweise angewandten harmonisierten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie gewählten Lösungen, soweit die in Artikel 8 dieser Richtlinie genannten harmonisierten Normen nicht angewandt worden sind;

    e) die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.;

    f) Prüfberichte.

    4. Die benannte Stelle

    a) prüft die technischen Unterlagen, überprüft, ob das Baumuster in Übereinstimmung mit diesen Unterlagen hergestellt wurde, und stellt fest, welche Bauteile nach den einschlägigen Bestimmungen der in Artikel 8 dieser Richtlinie genannten harmonisierten Normen und welche nicht nach diesen harmonisierten Normen entworfen wurden;

    b) führt die entsprechenden Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen durch oder lässt sie durchführen, um festzustellen, ob die vom Hersteller gewählten Lösungen den grundlegenden Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie genügen, sofern die in Artikel 8 dieser Richtlinie genannten harmonisierten Normen nicht angewandt wurden;

    c) führt die entsprechenden Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen durch oder lässt sie durchführen, um festzustellen, ob die einschlägigen harmonisierten Normen angewandt wurden, sofern der Hersteller sich dafür entschieden hat, diese anzuwenden;

    d) vereinbart mit dem Antragsteller den Ort, an dem die Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen durchgeführt werden sollen.

    5. Entspricht das Baumuster den Bestimmungen der Richtlinie, so stellt die benannte Stelle dem Antragsteller eine EG-Baumusterprüfbescheinigung aus. Die Bescheinigung muss den Namen und die Anschrift des Herstellers, die Ergebnisse der Prüfung und die für die Identifizierung des zugelassenen Baumusters erforderlichen Angaben enthalten.

    Eine Liste der einschlägigen technischen Unterlagen muss der Bescheinigung beigefügt und in einer Kopie von der benannten Stelle aufbewahrt werden.

    Lehnt die benannte Stelle es ab, dem Hersteller eine EG-Baumusterprüfbescheinigung auszustellen, so gibt sie dafür eine ausführliche Begründung.

    Es ist ein Einspruchsverfahren vorzusehen.

    6. Der Antragsteller muss die benannte Stelle, der die technischen Unterlagen zur EG-Baumusterbescheinigung vorliegen, über alle Änderungen an dem zugelassenen Gegenstand, die einer neuen Zulassung bedürfen, unterrichten, soweit diese Änderungen die Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen oder den vorgeschriebenen Bedingungen für die Verwendung des Gegenstands beeinträchtigen können. Diese neue Zulassung wird in Form einer Ergänzung der ursprünglichen EG-Baumusterprüfbescheinigung erteilt.

    7. Jede benannte Stelle macht den übrigen benannten Stellen einschlägige Angaben über die EG-Baumusterprüfbescheinigungen und die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Ergänzungen.

    8. Die übrigen benannten Stellen können Kopien der EG-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder der Ergänzungen erhalten. Die Anhänge der Bescheinigungen müssen für die übrigen benannten Stellen zur Verfügung gehalten werden.

    9. Der Hersteller muss Kopien der EG-Baumusterprüfbescheinigungen und der Ergänzungen zusammen mit den technischen Unterlagen mindestens zehn Jahre lang nach der letztmaligen Herstellung des Gegenstands aufbewahren.

    Ist der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die für das Inverkehrbringen des Produkts verantwortlich ist.

    2.   MODUL C: Baumusterkonformität

    1. Dieses Modul beschreibt den Teil des Verfahrens, bei dem der Hersteller sicherstellt und erklärt, dass die betreffenden pyrotechnischen Gegenstände der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die für sie geltenden Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen. Der Hersteller muss auf jedem pyrotechnischen Gegenstand die CE-Kennzeichnung anbringen und muss eine Konformitätserklärung ausstellen.

    2. Der Hersteller muss alle erforderlichen Maßnahmen treffen, damit der Fertigungsprozess die Übereinstimmung der hergestellten Produkte mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie gewährleistet.

    3. Der Hersteller muss eine Kopie der Konformitätserklärung mindestens zehn Jahre nach der letztmaligen Herstellung des Gegenstands aufbewahren.

    Ist der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die für das Inverkehrbringen des Produkts verantwortlich ist.

    4. Eine vom Hersteller ausgewählte benannte Stelle führt in unregelmäßigen Abständen Prüfungen des Gegenstandes durch oder lässt diese durchführen. Eine von der benannten Stelle vor Ort entnommene geeignete Probe der Fertigungsgegenstände muss untersucht und geeignete Prüfungen nach der in Artikel 8 genannten einschlägigen harmonisierten Norm oder gleichwertige Prüfungen müssen durchgeführt werden, um die Übereinstimmung des Gegenstandes mit den Anforderungen dieser Richtlinie zu überprüfen. Stimmen eine oder mehrere der geprüften Gegenstände nicht mit diesen überein, so trifft die benannte Stelle geeignete Maßnahmen.

    Der Hersteller muss unter der Verantwortlichkeit der benannten Stelle während des Fertigungsprozesses deren Kennnummer anbringen.

    3.   MODUL D: Qualitätssicherung der Produktion

    1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem ein Hersteller, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, dass die betreffenden pyrotechnischen Gegenstände der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen. Der Hersteller muss auf jedem pyrotechnischen Gegenstand die CE-Kennzeichnung anbringen und eine Konformitätserklärung ausstellen. Der CE-Kennzeichnung ist die Kennnummer der für die Überwachung gemäß Nummer 4 zuständigen benannten Stelle hinzuzufügen.

    2. Der Hersteller muss ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die Herstellung, Endabnahme und andere Prüfungen gemäß Nummer 3 unterhalten. Er unterliegt der Überwachung gemäß Nummer 4.

    3.   Qualitätssicherungssystem

    3.1. Der Hersteller muss bei der benannten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems für die betreffenden pyrotechnischen Gegenstände beantragen.

    Der Antrag muss Folgendes enthalten:

    a) alle einschlägigen Angaben über die vorgesehene Produktkategorie;

    b) die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;

    c) die technischen Unterlagen über das zugelassene Baumuster und eine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigung.

    3.2. Das Qualitätssicherungssystem muss die Übereinstimmung der pyrotechnischen Gegenstände mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den für sie geltenden Anforderungen dieser Richtlinie gewährleisten.

    Alle vom Hersteller berücksichtigten Elemente, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem müssen sicherstellen, dass die Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden.

    Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:

    a) Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements in Bezug auf die Qualität der pyrotechnischen Gegenstände;

    b) Fertigungsverfahren, Qualitätskontroll- und Qualitätssicherungstechniken, Verfahren und systematische Maßnahmen, die angewandt werden;

    c) vor, während und nach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen unter Angabe ihrer Häufigkeit;

    d) Qualitätssicherungsunterlagen wie Kontrollberichte, Prüf- und Eichdaten sowie Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter;

    e) Mittel, mit denen die Verwirklichung der angestrebten Qualität der pyrotechnischen Gegenstände und die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht werden können.

    3.3. Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die unter Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende harmonisierte Norm erfüllen, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen. Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams muss über Erfahrungen in der Bewertung der betreffenden Produkttechnik verfügen. Das Bewertungsverfahren umfasst auch eine Kontrollbesichtigung des Herstellerwerks.

    Eine ordnungsgemäß begründete Entscheidung mit der Bewertung der Kontrollen wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Entscheidung muss die Ergebnisse der Prüfung enthalten.

    3.4. Der Hersteller verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäß und effizient funktioniert.

    Der Hersteller muss die benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Änderungen des Qualitätssicherungssystems unterrichten.

    Die benannte Stelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den unter Nummer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.

    Eine ordnungsgemäß begründete Bewertungsentscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Entscheidung muss die Ergebnisse der Prüfung enthalten.

    4.   Überwachung unter der Verantwortlichkeit der benannten Stelle

    4.1. Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.

    4.2. Der Hersteller muss der benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen gewähren und ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen; hierzu gehören insbesondere:

    a) Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;

    b) Qualitätsberichte wie Prüfberichte, Prüf- und Eichdaten sowie Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter.

    4.3. Die benannte Stelle führt regelmäßig Nachprüfungen durch, um sicherzustellen, dass der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen Bericht über die Nachprüfungen.

    4.4. Darüber hinaus kann die benannte Stelle dem Hersteller unangemeldete Besuche abstatten. Bei diesen Besuchen kann die benannte Stelle erforderlichenfalls Prüfungen zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Funktionierens des Qualitätssicherungssystems durchführen oder durchführen lassen. Die benannte Stelle stellt dem Hersteller einen Bericht über den Besuch und im Falle einer Prüfung einen Prüfbericht zur Verfügung.

    5. Der Hersteller muss mindestens zehn Jahre nach der letztmaligen Herstellung des Gegenstands folgende Unterlagen zur Verfügung der einzelstaatlichen Behörden halten:

    a) die Unterlagen gemäß Nummer 3.1 Buchstabe b;

    b) die Unterlagen über die Aktualisierungen gemäß Nummer 3.4 Absatz 2;

    c) die Entscheidungen und Berichte der benannten Stelle gemäß Nummer 3.4 Absatz 4 sowie den Nummern 4.3 und 4.4.

    6. Jede benannte Stelle teilt den anderen benannten Stellen die einschlägigen Angaben über die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme mit.

    4.   MODUL E: Qualitätssicherung des Produkts

    1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem ein Hersteller, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, dass die pyrotechnischen Gegenstände der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen. Der Hersteller muss auf jedem pyrotechnischen Gegenstand die CE-Kennzeichnung anbringen und muss eine Konformitätserklärung ausstellen. Dem CE-Kennzeichen ist die Kennnummer der benannten Stelle hinzuzufügen, die für die Überwachung gemäß Nummer 4 zuständig ist.

    2. Der Hersteller muss für die Endabnahme und Prüfung gemäß Nummer 3 der pyrotechnischen Gegenstände ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem unterhalten. Er unterliegt der Überwachung gemäß Nummer 4.

    3.   Qualitätssicherungssystem

    3.1. Der Hersteller muss bei der benannten Stelle seiner Wahl die Bewertung des Qualitätssicherungssystems für seine pyrotechnischen Gegenstände beantragen.

    Der Antrag muss Folgendes enthalten:

    a) alle einschlägigen Angaben über die vorgesehene Produktkategorie;

    b) die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;

    c) die technischen Unterlagen über das zugelassene Baumuster und eine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigung.

    3.2. Im Rahmen des Qualitätssicherungssystems muss jeder pyrotechnische Gegenstand geprüft werden, und es müssen geeignete Prüfungen gemäß der (den) in Artikel 8 dieser Richtlinie genannten harmonisierten Norm(en) oder gleichwertige Prüfungen durchgeführt werden, um die Übereinstimmung des Gegenstands mit den maßgeblichen Anforderungen dieser Richtlinie zu überprüfen.

    Alle vom Hersteller berücksichtigten Elemente, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem müssen sicherstellen, dass die die Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden.

    Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:

    a) Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements in Bezug auf die Produktqualität;

    b) nach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen;

    c) Mittel, mit denen die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht wird;

    d) Qualitätsberichte wie Prüfberichte, Prüf- und Eichdaten sowie Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter.

    3.3. Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die unter Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende harmonisierte Norm erfüllen, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen.

    Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams muss über Erfahrungen in der Bewertung der betreffenden Produkttechnik verfügen. Das Bewertungsverfahren umfasst auch eine Kontrollbesichtigung des Herstellerwerks.

    Eine ordnungsgemäß begründete Bewertungsentscheidung der Kontrollen ist dem Hersteller mitzuteilen. Die Entscheidung muss die Ergebnisse der Prüfung enthalten.

    3.4. Der Hersteller verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäß und effizient funktioniert.

    Der Hersteller muss die benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Änderungen des Qualitätssicherungssystems informieren.

    Die benannte Stelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den unter Nummer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.

    Eine ordnungsgemäß begründete Bewertungsentscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Entscheidung muss die Ergebnisse der Prüfung enthalten.

    4.   Überwachung unter der Verantwortlichkeit der benannten Stelle

    4.1. Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.

    4.2. Der Hersteller muss der benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Produktions-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen gewähren und ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen; hierzu gehören insbesondere:

    a) Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;

    b) technische Unterlagen;

    c) die Qualitätsberichte wie Prüfberichte, Prüf- und Eichdaten sowie Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter.

    4.3. Die benannte Stelle führt regelmäßig Nachprüfungen durch, um sicherzustellen, dass der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen Bericht über die Nachprüfungen.

    4.4. Darüber hinaus kann die benannte Stelle dem Hersteller unangemeldete Besuche abstatten. Bei diesen Besuchen kann die benannte Stelle erforderlichenfalls Prüfungen zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Funktionierens des Qualitätssicherungssystems durchführen oder durchführen lassen. Sie stellt dem Hersteller einen Bericht über den Besuch und im Falle einer Prüfung einen Prüfbericht zur Verfügung.

    5. Der Hersteller muss mindestens zehn Jahre lang nach der letztmaligen Herstellung des Gegenstands folgende Unterlagen für die einzelstaatlichen Behörden zur Verfügung halten:

    a) die Unterlagen gemäß Nummer 3.1 Buchstabe b;

    b) die Unterlagen über die Aktualisierungen gemäß Nummer 3.4 Absatz 2;

    c) die Entscheidungen und Berichte der benannten Stelle gemäß Nummer 3.4 Absatz 4 sowie den Nummern 4.3 und 4.4.

    6. Jede benannte Stelle teilt den anderen benannten Stellen die einschlägigen Angaben über die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme mit.

    5.   MODUL G: Einzelprüfung

    1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller sicherstellt und erklärt, dass der pyrotechnische Gegenstand, für den die Bescheinigung nach Nummer 2 ausgestellt wurde, die einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt. Der Hersteller muss auf jedem pyrotechnischen Gegenstand die CE-Kennzeichnung anbringen und muss eine Konformitätserklärung ausstellen.

    2. Die benannte Stelle prüft den pyrotechnischen Gegenstand und führt geeignete Prüfungen gemäß der (den) in Artikel 8 dieser Richtlinie genannten harmonisierten Norm(en) oder gleichwertigen Prüfungen durch, um die Übereinstimmung des Gegenstandes mit den einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie zu gewährleisten.

    Die benannte Stelle bringt ihre Kennnummer auf dem zugelassenen pyrotechnischen Gegenstand an oder lässt diese anbringen und stellt eine Konformitätsbescheinigung über die durchgeführten Prüfungen aus.

    3. Zweck der technischen Unterlagen ist es, die Bewertung der Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Richtlinie sowie das Verständnis der Konzeption, der Herstellung und der Funktionsweise des pyrotechnischen Gegenstandes zu ermöglichen.

    Die Unterlagen müssen, soweit für die Bewertung erforderlich, Folgendes enthalten:

    a) eine allgemeine Beschreibung der Bauart;

    b) Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen und Schaltkreisen;

    c) Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen und Schaltkreisen sowie der Funktionsweise des pyrotechnischen Gegenstandes erforderlich sind;

    d) eine Liste der in Artikel 8 dieser Richtlinie genannten, ganz oder teilweise angewandten harmonisierten Normen sowie — wenn die in Artikel 8 dieser Richtlinie genannten harmonisierten Normen nicht angewandt wurden — eine Beschreibung der zur Erfüllung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Richtlinie gewählten Lösungen;

    e) die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen und Prüfungen;

    f) Prüfberichte.

    6.   MODUL H: Umfassende Qualitätssicherung

    1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, dass die betreffenden Gegenstände die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen. Der Hersteller oder sein Importeur müssen auf jedem Gegenstand die CE-Kennzeichnung anbringen und müssen eine schriftliche Konformitätserklärung ausstellen. Der CE-Kennzeichnung ist die Kennnummer der benannten Stelle hinzuzufügen, die für die Überwachung gemäß Nummer 4 zuständig ist.

    2. Der Hersteller muss ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Entwurf, Herstellung sowie Endabnahme und Prüfung nach Nummer 3 unterhalten und unterliegt der Überwachung nach Nummer 4.

    3.   Qualitätssicherungssystem

    3.1. Der Hersteller muss bei einer benannten Stelle die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems beantragen.

    Der Antrag muss Folgendes enthalten:

    a) alle einschlägigen Angaben über die vorgesehene Produktkategorie;

    b) die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem.

    3.2. Das Qualitätssicherungssystem muss die Übereinstimmung des Gegenstands mit den geltenden Anforderungen der Richtlinie gewährleisten.

    Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem müssen sicherstellen, dass die Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden.

    Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:

    a) Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements in Bezug auf Entwurf und Produktqualität;

    b) technische Konstruktionsspezifikationen, einschließlich der anwendbaren Normen, sowie — wenn die in Artikel 8 dieser Richtlinie genannten Normen nicht vollständig angewandt wurden — die Mittel, mit denen gewährleistet werden soll, dass die einschlägigen grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt wurden;

    c) Techniken zur Kontrolle und Prüfung der Entwicklungsergebnisse, Verfahren und systematische Maßnahmen, die bei der Entwicklung der zur betreffenden Produktkategorie gehörenden Produkte angewandt werden;

    d) Fertigungs-, Qualitätskontroll- und Qualitätssicherungstechniken, Verfahren und systematische Maßnahmen, die angewandt werden;

    e) vor, während und nach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen unter Angabe ihrer Häufigkeit;

    f) Qualitätsberichte wie Prüfberichte, Prüf- und Eichdaten sowie Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter;

    g) Mittel, mit denen die Einhaltung des vorgeschriebenen Entwurfs- und der erforderlichen Produktqualität sowie die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht werden.

    3.3. Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die unter Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende harmonisierte Norm anwenden, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen.

    Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams muss über Erfahrungen in der Bewertung der betreffenden Produkttechnik verfügen. Das Bewertungsverfahren umfasst auch eine Besichtigung des Herstellerwerkes.

    Eine ordnungsgemäß begründete Bewertungsentscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Entscheidung muss die Ergebnisse der Prüfung enthalten.

    3.4. Der Hersteller verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäß und effizient funktioniert.

    Der Hersteller muss die benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, laufend über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems informieren.

    Die benannte Stelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den unter Nummer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.

    Eine ordnungsgemäß begründete Bewertungsentscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Entscheidung muss die Ergebnisse der Prüfung enthalten.

    4.   EG-Überwachung unter der Verantwortlichkeit der benannten Stelle

    4.1. Die EG-Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.

    4.2. Der Hersteller muss der benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen gewähren und ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen; hierzu gehören insbesondere:

    a) Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;

    b) die vom Qualitätssicherungssystem für den Entwicklungsbereich vorgesehenen Qualitätsberichte wie Ergebnisse von Analysen, Berechnungen, Prüfungen;

    c) die vom Qualitätssicherungssystem für den Fertigungsbereich vorgesehenen Qualitätsberichte wie Prüfberichte, Prüf- und Eichdaten sowie Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter.

    4.3. Die benannte Stelle führt regelmäßig Nachprüfungen durch, um sicherzustellen, dass der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen Bericht über die Nachprüfungen.

    4.4. Darüber hinaus kann die benannte Stelle dem Hersteller unangemeldete Besuche abstatten. Bei diesen Besuchen kann die benannte Stelle erforderlichenfalls Prüfungen zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Funktionierens des Qualitätssicherungssystems durchführen oder durchführen lassen. Die benannte Stelle stellt dem Hersteller einen Bericht über den Besuch und im Falle einer Prüfung einen Prüfbericht zur Verfügung.

    5. Der Hersteller muss mindestens zehn Jahre nach der letztmaligen Herstellung des Gegenstands folgende Unterlagen zur Verfügung der einzelstaatlichen Behörden halten:

    a) die Unterlagen gemäß Nummer 3.1 Buchstabe b;

    b) die Unterlagen über die Aktualisierungen gemäß Nummer 3.4 Absatz 2;

    c) die Entscheidungen und Berichte der benannten Stelle gemäß Nummer 3.4 Absatz 4 sowie den Nummern 4.3 und 4.4.

    6. Jede benannte Stelle teilt den anderen benannten Stellen die einschlägigen Angaben über die ausgestellten oder zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme mit.




    ANHANG III

    Von den Mitgliedstaaten zu berücksichtigende Mindestkriterien für die Benennung der für die Konformitätsbewertung zuständigen Stellen

    1. Die Stelle, ihr Leiter und das mit der Durchführung beauftragte Personal dürfen weder mit dem Urheber des Entwurfs, dem Hersteller, dem Lieferanten, dem Installateur oder dem Inporteur der zu prüfenden pyrotechnischen Gegenstände identisch noch Beauftragte einer dieser Personen sein. Sie dürfen weder unmittelbar noch als Beauftragte an der Planung, am Bau, am Vertrieb, an der Instandhaltung oder am Import dieser Gegenstände beteiligt sein. Die Möglichkeit eines Austauschs technischer Informationen zwischen dem Hersteller und der Stelle wird dadurch nicht ausgeschlossen.

    2. Die Stelle und das mit der Prüfung beauftragte Personal müssen die Prüfung mit höchster beruflicher Integrität und größter technischer Kompetenz durchführen und unabhängig von jeder Einflussnahme — vor allem finanzieller Art — auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Prüfung, insbesondere von der Einflussnahme seitens an den Ergebnissen der Prüfungen interessierter Personen oder Personengruppen, sein.

    3. Die Stelle muss über genügend Personal und Einrichtungen verfügen, um die administrativen und technischen Aufgaben im Zusammenhang mit der Prüfung ordnungsgemäß durchführen zu können; sie muss außerdem Zugang zu den für besondere Prüfungen erforderlichen Geräten haben.

    4. Das mit den Prüfungen beauftragte Personal muss Folgendes besitzen:

    a) eine gute technische und berufliche Ausbildung;

    b) eine ausreichende Kenntnis der Vorschriften für die von ihm durchgeführten Prüfungen und eine ausreichende praktische Erfahrung auf diesem Gebiet;

    c) die erforderliche Eignung für die Abfassung der Bescheinigungen, Protokolle und Berichte, in denen die durchgeführten Prüfungen niedergelegt werden.

    5. Die Unparteilichkeit der Prüfer ist zu gewährleisten. Ihr Entgelt darf sich weder nach der Zahl noch nach den Ergebnissen der Prüfungen richten.

    6. Die Stelle muss eine Haftpflichtversicherung abschließen, es sei denn, diese Haftpflicht wird aufgrund der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vom Staat übernommen oder die Prüfungen werden unmittelbar von dem Mitgliedstaat durchgeführt.

    7. Das Personal der Stelle ist — außer gegenüber den zuständigen Behörden des Staates, in dem es seine Tätigkeit ausübt — an das Berufsgeheimnis in Bezug auf alle Informationen gebunden, von denen es bei der Durchführung seiner Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie oder jeder anderen innerstaatlichen Rechtsvorschrift, die dieser Richtlinie Wirkung verleiht, Kenntnis erhält.




    ANHANG IV

    Konformitätskennzeichnung

    Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ mit folgendem Schriftbild:

    image

    Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.



    ( 1 ) ABl. C 195 vom 18.8.2006, S. 7.

    ( 2 ) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 30. November 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 16. April 2007.

    ( 3 ) ABl. L 121 vom 15.5.1993, S. 20. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

    ( 4 ) ABl. L 10 vom 14.1.1997, S. 13. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 97).

    ( 5 ) ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 25. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 53).

    ( 6 ) ABl. C 136 vom 4.6.1985, S. 1.

    ( 7 ) ABl. C 91 vom 16.4.2003, S. 7.

    ( 8 ) ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

    ( 9 ) ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 23.

    ( 10 ) ABl. L 210 vom 7.8.1985, S. 29. Geändert durch die Richtlinie 1999/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 141 vom 4.6.1999, S. 20).

    ( 11 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

    ( 12 ) ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

    ( 13 ) ABl. L 187 vom 16.7.1988, S. 1.

    ( 14 ) ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 24.

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