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Document 91998E000573

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 573/98 von Fernand HERMAN an die Kommission. Empfehlung der Kommission vom 8. Juni 1995 über die Verbesserung der Sicherheit bestehender Aufzüge (95/216/ EG)

    ABl. C 310 vom 9.10.1998, p. 93 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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    91998E0573

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 573/98 von Fernand HERMAN an die Kommission. Empfehlung der Kommission vom 8. Juni 1995 über die Verbesserung der Sicherheit bestehender Aufzüge (95/216/ EG)

    Amtsblatt Nr. C 310 vom 09/10/1998 S. 0093


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0573/98 von Fernand Herman (PPE) an die Kommission (4. März 1998)

    Betrifft: Empfehlung der Kommission vom 8. Juni 1995 über die Verbesserung der Sicherheit bestehender Aufzuege (95/216/EG)

    Als das Europäische Parlament 1995 den Richtlinienentwurf Aufzuege prüfte, bei dem im wesentlichen die grundlegenden Voraussetzungen in bezug auf die Sicherheit neuer Aufzuege, die in den Mitgliedstaaten installiert werden, festgelegt wurden, machte es seine Zustimmung eindeutig von einer Aktion der Kommission zur Verbesserung der Sicherheit der bestehenden Aufzuege abhängig.

    So veröffentlichte die Kommission denn auch die Empfehlung 95/216/EG ((ABl. L 134 vom 20.6.1995, S. 37. )), und in der kurze Zeit später veröffentlichten Richtlinie über Aufzuege (95/16/EG) ((ABl. L 213 vom 7.9.1995, S. 1. )) wird die Umsetzung dieser Empfehlung ausdrücklich gewünscht. Mehr als zwei Jahre nach dieser Veröffentlichung muß jedoch festgestellt werden, daß die meisten Mitgliedstaaten die in der Empfehlung vorgesehenen Verbesserungen nicht wirklich in ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften übernommen haben.

    Die Umsetzung der Richtlinie wird es zwar erlauben, für alle Benutzer der jährlich 50.000 installierten Aufzuege ein korrektes Sicherheitsniveau zu gewährleisten, doch gilt dies bedauerlicherweise nicht für die Millionen von Menschen, die täglich einen der drei Millionen bestehenden Aufzuege benutzen. So wird es denn auch in den kommenden Jahrzehnten, die für eine komplette Erneuerung des bestehenden Aufzugparks erforderlich sind, weiterhin zu schweren oder gar tödlichen Unfällen kommen.

    Im übrigen würden die für die Durchführung der Arbeiten zur Verbesserung der Sicherheit erforderlichen Arbeitsstunden wesentlich zur Verbesserung der Beschäftigungslage in diesem Bereich beitragen. Nicht weniger als 30.000 neue Stellen, verteilt auf 5 Jahre, könnten auf diese Weise in der Union geschaffen werden.

    Was gedenkt die Kommission zu unternehmen, damit die Mitgliedstaaten der Empfehlung 95/216/EG denselben Vorrang einräumen wie der Richtlinie über neue Aufzuege, und damit auf diese Weise dem Willen des Europäischen Parlaments entsprochen wird?

    Antwort von Herrn Bangemann im Namen der Kommission (2. April 1998)

    Die Kommission teilt voll und ganz die Auffassung des Herrn Abgeordneten und ist sich der Bedeutung bewusst, die der Verbesserung der Sicherheit der bereits eingebauten und in Betrieb befindlichen Aufzuege zukommt.

    Die Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzuege ((ABl. L 213 vom 7.9.1995. )) hat erheblich zur Verbesserung der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit beigetragen, da sie für neue, in dem Hoheitsgebiet der Gemeinschaft in Betrieb genommene Aufzuege ein hohes Sicherheitsniveau gewährleistet.

    Des weiteren hat die Kommission die Empfehlung 95/216/EG ((ABl. L 134 vom 20.6.1996. )) angenommen, in der auf der Grundlage der in Anhang I aufgeführten Grundsätze verschiedene Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit bestehender und in Betrieb befindlicher Aufzuege vorgesehen sind. Ganz abgesehen von der Frage der Sicherheit dürfte die Anwendung dieser Empfehlung die Schaffung zahlreicher spezialisierter Arbeitsplätze ermöglichen.

    Die Kommission hielt es für notwendig, eine gewisse Anlaufzeit einzuräumen, damit die Mitgliedstaaten Aktionspläne über die zu treffenden Maßnahmen aufstellen können. Seit der Annahme dieser Empfehlung sind drei Jahre vergangen, und die Kommission beabsichtigt, die Mitgliedstaaten zu den bereits getroffenen Maßnahmen und die hinsichtlich der Sicherheit und der Beschäftigung erzielten Ergebnisse sowie zu den noch geplanten Maßnahmen zu befragen. Dadurch will sie sich einen Gesamtüberblick über den derzeitigen Stand der Lage in der Gemeinschaft verschaffen.

    Ferner möchte die Kommission den Herrn Abgeordneten auf die Bestimmungen der Richtlinie 89/655/EWG ((ABl. L 393 com 30.12.1989. )) über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit, geändert durch die Richtlinie 95/63/EG ((ABl. L 335 vom 30.12.1995. )), hinweisen Punkt 3.2.4 des Anhangs I dieser Richtlinie umfasst mehrere Mindestvorschriften, die spätestens ab dem 5. Dezember 2002 an allen Arbeitsplätzen eingehalten werden müssen, und die eine ausreichende Sicherheit der von den Arbeitnehmer benutzten Lastenaufzuege und Aufsüge gewährleisten sollen.

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