Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32013R1299

Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)

ABl. L 347 vom 20.12.2013, p. 259–280 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 20/12/2013

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1299/oj

20.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/259


VERORDNUNG (EU) Nr. 1299/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 17. Dezember 2013

mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 178,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 176 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist es Aufgabe des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), zum Ausgleich der wichtigsten regionalen Ungleichgewichte in der Union beizutragen. Gemäß diesem Artikel und gemäß Artikel 174 Absatz 2 und 3 AEUV soll der EFRE dazu beitragen, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Regionen zu verringern, wobei besondere Aufmerksamkeit den ländlichen Gebieten, den vom industriellen Wandel betroffenen Gebieten und den Regionen mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen gilt, wie den nördlichsten Regionen mit sehr geringer Bevölkerungsdichte sowie den Insel-, Grenz- und Bergregionen.

(2)

In der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sind gemeinsame Bestimmungen für den EFRE, den Europäischen Sozialfonds (ESF), den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) sowie den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) festgelegt. Die Verordnung (EU) Nr. 1301 /2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) legt besondere Bestimmungen hinsichtlich der Art von Maßnahmen fest, die aus dem EFRE finanziert werden können und definiert die Ziele dieser Maßnahmen. Diese Verordnungen sind nicht umfassend an die spezifischen Erfordernisse des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" angepasst, bei dem mindestens zwei Mitgliedstaaten oder ein Mitgliedstaat und ein Drittland zusammenarbeiten. Daher müssen besondere Bestimmungen für das Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit" in Bezug auf den Interventionsbereich, den geografischen Geltungsbereich, die Finanzmittel, den thematischen Fokus und die Investitionsprioritäten, Programmplanung, Begleitung und Bewertung, technische Hilfe, Förderfähigkeit, Verwaltung, Kontrolle und Benennung, Teilnahme von Drittländern sowie Finanzverwaltung festgelegt werden.

(3)

Um den Mehrwert der Kohäsionspolitik der Union zu erhöhen, sollten besondere Bestimmungen darauf abzielen, eine erhebliche Vereinfachung für alle Beteiligten – Begünstigte, Programmbehörden, Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten auf, je nach Sachlage, lokaler, regionaler oder nationaler Ebene und Drittländer sowie die Kommission – zu erreichen.

(4)

Um die harmonische Entwicklung des Unionsgebietes auf verschiedenen Ebenen zu fördern, sollte der EFRE die grenzübergreifende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" unterstützen.

(5)

Die grenzübergreifende Zusammenarbeit sollte auf die Bewältigung von gemeinsamen Herausforderungen abzielen, die gemeinsam in den Grenzregionen ermittelt wurden, unter anderem schlechte Anbindung, besonders im Zusammenhang mit dem Anschluss an Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) und Verkehrsinfrastrukturen, rückläufige Entwicklung lokaler Industriezweige, ungünstigen Rahmenbedingungen für Unternehmen, fehlende Netze zwischen lokalen und regionalen Verwaltungen, Forschungs- und Innovationsdefizite und Defizite bei der Einführung von IKT, Umweltverschmutzung, Risikoprävention, der negativen Einstellung zu Bürgern der Nachbarländer, und darauf abzielen, das ungenutzte Wachstumspotenzial in Grenzgebieten auszuschöpfen (Entwicklung grenzübergreifender Forschungs- und Innovationseinrichtungen und entsprechender Cluster, grenzübergreifende Eingliederung in den Arbeitsmarkt, Zusammenarbeit von Bildungsträgern, einschließlich Hochschulen, oder zwischen Gesundheitszentren) und gleichzeitig die Zusammenarbeit im Hinblick auf eine harmonische Gesamtentwicklung der Union zu verbessern.

(6)

Die transnationale Zusammenarbeit sollte darauf abzielen, die Zusammenarbeit durch Maßnahmen zu stärken, die zu einer integrierten Raumentwicklung gemäß den Prioritäten der Kohäsionspolitik der Union beitragen, und sollte auch die grenzübergreifende Zusammenarbeit an den Seegrenzen, sofern diese nicht durch Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit erfolgt, umfassen.

(7)

Die interregionale Zusammenarbeit sollte darauf abzielen, die Wirksamkeit der Kohäsionspolitik zu verstärken, indem der Erfahrungsaustausch zwischen den Regionen über thematische Ziele und die städtische Entwicklung einschließlich der Stadt-Land-Verbindungen gefördert wird, um die Durchführung der Programme und Maßnahmen der territorialen Zusammenarbeit zu verbessern und die Analyse von Entwicklungstendenzen im Hinblick auf den territorialen Zusammenhalt im Rahmen von Studien, Datenerhebungen und sonstigen Maßnahmen zu fördern. Der Erfahrungsaustausch über thematische Ziele sollte hauptsächlich die Konzeption und Umsetzung von operationellen Programmen im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung", aber gegebenenfalls auch von Programmen im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" verbessern, einschließlich der Förderung der für beide Seiten vorteilhaften Zusammenarbeit von innovativen forschungsintensiven Clustern und des Austauschs zwischen Forschern und Forschungseinrichtungen sowohl in entwickelten als auch in weniger stark entwickelten Gebieten, und zwar unter Rückgriff auf die Erfahrungen aus den Maßnahmen des 7. Forschungsrahmenprogramms mit den Titeln "Wissensorientierte Regionen" und "Forschungspotenzial in Konvergenzregionen und in Regionen in äußerster Randlage".

(8)

Es sollten objektive Kriterien für die Bestimmung der förderfähigen Regionen und Gebiete festgelegt werden. Hierzu sollten die förderfähigen Regionen und Gebiete auf Unionsebene auf der Grundlage des gemeinsamen Systems zur Klassifizierung der Regionen ausgewiesen werden, das durch die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) geschaffen wurde.

(9)

Die grenzübergreifende Zusammenarbeit sollte Regionen an Land- und Seegrenzen unterstützen. Auf der Grundlage der Erfahrungen aus vorangegangenen Programmplanungszeiträumen sollte die Kommission eine Liste der Grenzgebiete nach Kooperationsprogramm festlegen, die leichter Hilfe aus den Programmen für grenzübergreifende Zusammenarbeit erhalten. Bei der Erstellung dieser Liste sollte die Kommission Anpassungen berücksichtigen, die notwendig sind, um – insbesondere im Hinblick auf Land- und Seegrenzen – die Kohärenz und Kontinuität der Programmgebiete zu sichern, wie sie für den Programmplanungszeitraum 2007–2013 festgelegt wurden. Solche Anpassungen könnten in der Verkleinerung oder Vergrößerung bestehender Programmgebiete oder der Erhöhung oder Verringerung der Anzahl der Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit bestehen und die Möglichkeit geografischer Überschneidungen vorsehen.

(10)

Die Kommission sollte Gebiete für die transnationale Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der Maßnahmen definieren, die zur Förderung der integrierten Raumentwicklung erforderlich sind. Hierbei sollte die Kommission den Erfahrungen aus vorangegangenen Programmen Rechnung tragen und gegebenenfalls makroregionale Strategien und Strategien für die Meeresbecken einbeziehen.

(11)

Um sicherzustellen, dass alle Regionen in der Union vom Erfahrungsaustausch und Austausch bewährter Verfahren profitieren können, sollten Programme für die interregionale Zusammenarbeit die gesamte Union abdecken.

(12)

Die grenzübergreifende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit mit den benachbarten Drittländern der Union muss weiterhin unterstützt oder gegebenenfalls aufgebaut werden, da diese Zusammenarbeit ein wichtiges politisches Instrument zur Förderung der regionalen Entwicklung ist und den Regionen der Mitgliedstaaten zugutekommen sollte, die an Drittländer angrenzen. Daher sollte der EFRE die grenzübergreifenden und die Meeresbecken betreffenden Programme unterstützen, die im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ENI) gemäß eines zukünftigen Gesetzgebungsakts der Union über das Europäische Nachbarschaftsinstrument 2014-2020 (im Folgenden "ENI-Gesetzgebungsakt") und des Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) gemäß eines zukünftigen Gesetzgebungsakts der Union über die Heranführungshilfe 2014-2020 (im Folgenden "IPA II-Gesetzgebungsakt") durchgeführt werden.

(13)

Neben Interventionen an der Außengrenze, die über externe Instrumente der Union unterstützt werden und die für Grenzregionen innerhalb und außerhalb der Union bestimmt sind, sollte die Möglichkeit bestehen, dass aus dem EFRE unterstützte Kooperationsprogramme in Regionen innerhalb und ausnahmsweise auch außerhalb der Union durchgeführt werden können, sofern die Regionen außerhalb der Union nicht über externe Instrumente abgedeckt sind, weil sie entweder nicht Empfängerland bestimmt sind oder weil keine solchen externen Kooperationsprogramme eingerichtet werden können. Allerdings ist es notwendig, sicherzustellen, dass die Unterstützung aus dem EFRE für im Hoheitsgebiet von Drittländern durchgeführte Vorhaben in erster Linie den Regionen der Union zugutekommt. Im Rahmen dieser Einschränkung sollte die Kommission daher bei der Erstellung der Liste der für grenzübergreifende und transnationale Programme in Frage kommenden Gebiete auch Regionen in Drittländern berücksichtigen.

(14)

Es sind die Mittel festzulegen, die den einzelnen Bestandteilen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" zugewiesen werden, wobei weiterhin ein signifikanter Teil der Mittel auf die grenzübergreifende Zusammenarbeit, einschließlich des Anteils jedes Mitgliedstaats an den Gesamtbeträgen für die grenzübergreifende und transnationale Zusammenarbeit, und auf das Potential der Mitgliedstaaten für Flexibilität zwischen diesen Bestandteilen konzentriert wird und hinreichende Finanzmittel für die Zusammenarbeit der Regionen in äußerster Randlage bereitgestellt werden.

(15)

Zum Nutzen der Regionen der Union sollte ein Mechanismus eingerichtet werden, über den die Unterstützung externer Instrumente wie ENI oder IPA II aus dem EFRE organisiert wird, auch für den Fall, dass Programme zur Zusammenarbeit mit Drittländern nicht verabschiedet werden können oder eingestellt werden müssen. Durch diesen Mechanismus sollte das optimale Funktionieren und eine möglichst umfassende Koordinierung zwischen diesen Instrumenten angestrebt werden.

(16)

Der Großteil der Mittel aus dem EFRE für Programme der grenzübergreifenden und transnationalen Zusammenarbeit sollte auf eine begrenzte Anzahl an thematischen Zielen konzentriert sein, um die Wirkung der Kohäsionspolitik in der Union zu vergrößern. Die Konzentration im Rahmen des Programms für interregionale Zusammenarbeit auf thematische Ziele sollte sich jedoch eher im Ziel jedes einzelnen Vorhabens als in der Begrenzung der Anzahl thematischer Ziele niederschlagen, damit die interregionale Zusammenarbeit bestmöglich zur Stärkung der Wirksamkeit der Kohäsionspolitik, hauptsächlich im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" und gegebenenfalls auch des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit", beitragen kann. Im Falle anderer Programme für interregionale Zusammenarbeit sollte sich die thematische Konzentration aus ihrem jeweiligen Anwendungsbereich ergeben.

(17)

Um die Aufgaben und Ziele der Unionsstrategie für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu verwirklichen, sollte der EFRE im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" zu folgenden thematischen Zielen beitragen: Entwicklung einer Wirtschaft, die sich auf Wissen, Forschung und Innovation stützt, unter anderem durch die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, besonders zwischen KMU, und durch die Förderung der Errichtung von Systemen zum grenzübergreifenden Informationsaustausch im Bereich der IKT; Unterstützung einer umweltfreundlicheren, ressourceneffizienteren und wettbewerbsfähigen Wirtschaft, unter anderem durch die Förderung einer nachhaltigen grenzübergreifenden Mobilität; Förderung einer hohen Beschäftigungsquote, die zu sozialem und territorialem Zusammenhalt führt, unter anderem durch Aktivitäten zur Förderung von nachhaltigem Tourismus, Kultur- und Naturerbe als Bestandteil einer territorialen Strategie, die auf ein beschäftigungsfreundliches Wachstum abzielt; sowie Ausbau der Verwaltungskapazitäten. Die Liste der für die einzelnen thematischen Ziele festgelegten Investitionsprioritäten sollte jedoch an die spezifischen Erfordernisse des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" angepasst werden; indem zusätzliche Investitionsprioritäten festgelegt werden, die es insbesondere ermöglichen, im Rahmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit die Zusammenarbeit zwischen den Justiz- und Verwaltungsbehörden, der Zusammenarbeit zwischen Bürgern und Institutionen sowie der Zusammenarbeit mit grenzübergreifender Perspektive im Bereich Beschäftigung, Fortbildung, Eingliederung aller Bevölkerungsgruppen und soziale Inklusion fortzusetzen; sowie durch die Entwicklung und Koordinierung makroregionaler und auf bestimmte Meeresgebiete bezogener Strategien im Rahmen der transnationalen Zusammenarbeit. Weiterhin sollten für bestimmte Programme für interregionale Zusammenarbeit spezifische oder zusätzliche Investitionsprioritäten festgelegt werden, um ihre jeweiligen Aktivitäten widerzuspiegeln.

(18)

Angesichts der praktischen Bedeutung des thematischen Ziels "Förderung der Inklusion Eingliederung und Bekämpfung der Armut" muss im Rahmen dieses Ziels sichergestellt werden, dass der EFRE beim grenzübergreifenden PEACE-Programm zwischen Nordirland und den Grenzbezirken Irlands zur Förderung von Frieden und Versöhnung ebenfalls zur Förderung der sozialen und wirtschaftlichen Stabilität in den betreffenden Regionen beiträgt, indem er insbesondere Maßnahmen zur Verstärkung des Zusammenhalts zwischen den Gemeinden unterstützt. In Anbetracht der Besonderheiten dieses grenzübergreifenden Programms sollten einige Bestimmungen dieser Verordnung über die Auswahl der Vorhaben für dieses grenzübergreifende Programm nicht gelten.

(19)

Die inhaltlichen Anforderungen der Kooperationsprogramme im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" sind an deren spezifische Bedürfnisse anzupassen. Diese Anforderungen sollten daher auch die Aspekte abdecken, die für eine wirkungsvolle Umsetzung auf dem Gebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten erforderlich sind; hierzu gehören Prüfungs- und Kontrollinstanzen, Verfahren zur Einrichtung eines gemeinsamen Sekretariats und die Verteilung der Haftung bei Finanzkorrekturen. Wenn sich Mitgliedstaaten und Regionen an makroregionalen Strategien und Strategien für die Meeresbecken beteiligen, sollte durch die betreffenden Kooperationsprogramme dargelegt werden, welchen Beitrag Interventionen im Rahmen solcher Strategien leisten können. Aufgrund des horizontalen Charakters der Programme für interregionale Zusammenarbeit sollte darüber hinaus der Inhalt dieser Kooperationsprogramme angepasst werden, insbesondere im Hinblick auf die Definition des bzw. der Begünstigten im Rahmen der aktuellen Programme INTERACT und ESPON.

(20)

Um bei den im Rahmen dieser Verordnung genehmigten Kooperationsprogrammen, die die Regionen in äußerster Randlage betreffen, die Koordinierung zwischen der EFRE-Finanzierung und einer etwaigen zusätzlichen Finanzierung über den Europäischen Entwicklungsfonds (EEF), das ENI oder das IPA II sowie die Europäische Investitionsbank (EIB) zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten und die Drittländer oder überseeischen Länder oder Hoheitsgebiete (die letzteren beiden im Folgenden "Gebiete"), die an diesen Kooperationsprogrammen teilnehmen, Bestimmungen für Koordinierungsverfahren im Rahmen dieser Programme festlegen.

(21)

Drittländer oder Gebiete, die der Einladung, sich an Kooperationsprogrammen zu beteiligen, gefolgt sind und mit der Vorbereitung solcher Programme begonnen haben, sollten einbezogen werden. In der vorliegenden Verordnung sollten besondere Verfahren für eine solche Einbeziehung festgelegt werden. Abweichend vom Standardverfahren sollten die teilnehmenden Mitgliedstaaten bei Kooperationsprogrammen, an denen Regionen in äußerster Randlage und Drittländer oder Gebiete beteiligt sind, die betreffenden Drittländer oder Gebiete konsultieren, bevor sie die Programme der Kommission übermitteln. Im Interesse einer wirksameren und pragmatischeren Einbeziehung der Drittländer oder Gebiete in die Kooperationsprogramme sollte es auch möglich sein, die Vereinbarungen über den Inhalt dieser Kooperationsprogramme und einen etwaigen Beitrag der Drittländer oder Gebiete in einer förmlich angenommenen Niederschrift über die Konsultierungssitzungen mit diesen Drittländern oder Gebieten oder über die Beratungen der Organisationen der regionalen Zusammenarbeit festzuhalten. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der geteilten Verwaltung und der Vereinfachung sollte das Verfahren für die Genehmigung der operativen Programme dergestalt sein, dass die Kommission nur die wesentlichen Elemente der Kooperationsprogramme genehmigt, während die übrigen Elemente von dem bzw. den teilnehmenden Mitgliedstaaten genehmigt werden. Im Interesse der Rechtssicherheit und Transparenz ist es notwendig, sicherzustellen, dass in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat bzw. in denen Mitgliedstaaten ein Element eines Kooperationsprogramms, das nicht der Genehmigung der Kommission unterliegt, ändert bzw. ändern, die Verwaltungsbehörde für dieses Programm die Kommission innerhalb eines Monats nach Erlass dieses Änderungsbeschlusses von der Änderung in Kenntnis setzt.

(22)

Gemäß der Unionsstrategie für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum sollten die europäischen Struktur- und Investitionsfonds einen integrierteren und umfassenderen Ansatz zur Bewältigung lokaler Probleme bieten. Zur Stärkung eines solchen Ansatzes sollte die Unterstützung aus dem EFRE in Grenzregionen mit der Unterstützung aus dem ELER und aus dem EMFF koordiniert werden; gegebenenfalls sollten – wenn die lokale Entwicklung zu den Zielen gehört – Europäische Verbünde für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) einbezogen werden, die mit der Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) gegründet wurden.

(23)

Ausgehend von den Erfahrungen des Programmplanungszeitraums 2007–2013 sollten die Bedingungen für die Auswahl der Vorhaben präzisiert und verschärft werden, um sicherzustellen, dass nur wirklich gemeinsame Vorhaben ausgewählt werden. Aufgrund des spezifischen Kontexts und der Besonderheiten von Kooperationsprogrammen zwischen Regionen in äußerster Randlage und Drittländern oder Gebieten sollten erleichterte Bedingungen für die Zusammenarbeit hinsichtlich der Durchführung von Vorhaben im Rahmen dieser Programme aufgestellt und angepasst werden. Der Begriff "Alleinbegünstigter" sollte definiert werden, und solche Begünstigte sollten selbst Vorhaben im Rahmen der Zusammenarbeit durchführen dürfen.

(24)

Festgelegt werden sollten die Aufgaben und Pflichten der federführenden Begünstigten, die die Gesamtverantwortung für die Durchführung von Vorhaben tragen.

(25)

Die Anforderungen an die Durchführungsberichte sollten an den Kontext der Zusammenarbeit angepasst werden und dem Zyklus der Programmdurchführung gerecht werden. Im Interesse einer wirtschaftlichen Verwaltung sollte es möglich sein, dass die jährliche Prüfung in schriftlicher Form erfolgt.

(26)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sollte die Verwaltungsbehörde dafür sorgen, dass die Evaluierungen von Kooperationsprogrammen auf der Grundlage des Bewertungsplans durchgeführt werden und die Bewertung der Wirksamkeit, der Effizienz und der Auswirkungen dieser Programme mit einschließen. Mindestens einmal im Laufe des Programmplanungszeitraums sollte in einer Bewertung untersucht werden, wie die geleistete Unterstützung zum Erreichen der Ziele des Programms beigetragen hat. Solche Bewertungen sollten Informationen über etwaige vorgeschlagene Anpassungen während des Programmplanungszeitraums umfassen.

(27)

Gemeinsame Outputindikatoren sollten in einem Anhang zu dieser Verordnung festgelegt werden, die die Bewertung der Fortschritte der Programmdurchführung erleichtern und auf den spezifischen Charakter der Kooperationsprogramme abgestimmt sind. Diese Indikatoren sollten durch programmspezifische Ergebnisindikatoren und gegebenenfalls durch programmspezifische Outputindikatoren ergänzt werden.

(28)

Aufgrund der Beteiligung von mehr als einem Mitgliedstaat und der sich daraus ergebenden höheren Verwaltungskosten – insbesondere für Kontrollen und Übersetzungen – sollte die Ausgabenobergrenze für technische Hilfe höher als bei dem Ziel "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" sein. Um die höheren Verwaltungskosten auszugleichen, sollten die Mitgliedstaaten dazu aufgefordert werden, den Verwaltungsaufwand für die Durchführung gemeinsamer Projekte zu reduzieren, wo immer dies möglich ist. Weiterhin sollten Kooperationsprogramme mit einer begrenzten Unterstützung aus dem EFRE einen bestimmten Mindestbetrag für technische Hilfe erhalten, der 6 % überschreiten kann, um sicherzustellen, dass hinreichende Mittel für eine wirksame technische Hilfe vorhanden sind.

(29)

Aufgrund der Beteiligung von mehr als einem Mitgliedstaat ist die allgemeine Regelung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, wonach jeder Mitgliedstaat nationale Regelungen zur Förderfähigkeit von Ausgaben festlegt, für das Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit" nicht geeignet. Die Erfahrungen im Programmplanungszeitraum 2007–2013 haben gezeigt, dass eine klare Rangfolge von Regelungen zur Förderfähigkeit von Ausgaben festgelegt werden sollte, wobei es eine eindeutige Tendenz zu auf Unionsebene festgesetzten Regelungen zur Förderfähigkeit von Ausgaben oder zu Regelungen für ein Kooperationsprogramm als Ganzes geben sollte, um eventuelle Widersprüche oder Unstimmigkeiten zwischen verschiedenen Verordnungen oder zwischen Verordnungen und nationalen Regelungen zu vermeiden. Insbesondere sollte die Kommission vor dem Hintergrund der Erfahrungen im Programmplanungszeitraum 2007–2013 Regelungen zur Förderfähigkeit von Ausgaben in Bezug auf die in dieser Verordnung festgelegten Kostenstellen einführen.

(30)

Da häufig Mitarbeiter aus mehr als einem Mitgliedstaat an der Durchführung der Vorhaben beteiligt sind und angesichts der Anzahl von Vorhaben, bei denen die Personalkosten ein wesentliches Element darstellen, sollte eine Pauschale für Personalkosten auf der Grundlage der sonstigen direkten Kosten der Kooperationsvorhaben angewendet werden, um eine individuelle Zurechnung zur Verwaltung dieser Vorhaben zu vermeiden.

(31)

Die Flexibilitätsregeln im Hinblick auf die Standorte von Vorhaben außerhalb des Programmgebiets sollten vereinfacht werden. Darüber hinaus muss eine wirksame grenzübergreifende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit mit an die Union angrenzenden Drittländern oder Gebieten mithilfe spezifischer Modalitäten unterstützt und vereinfacht werden, wenn dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass Regionen der Mitgliedstaaten wirksam in ihrer Entwicklung unterstützt werden. Daher sollte ausnahmsweise und unter bestimmten Bedingungen erlaubt werden, dass Vorhaben, die außerhalb des der Union zuzurechnenden Teils des Programmgebiets und auf dem Gebiet von benachbarten Drittländern angesiedelt sind, aus dem EFRE unterstützt werden, wenn diese Vorhaben den Regionen der Union zugutekommen.

(32)

Die Mitgliedstaaten sollten ermuntert werden, die Aufgaben der Verwaltungsbehörde auf einen EVTZ zu übertragen oder einen solchen Verbund mit der Verwaltung des Teils des Kooperationsprogramms zu beauftragen, der das durch diesen EVTZ abgedeckte Gebiet betrifft.

(33)

Die Verwaltungsbehörde sollte ein gemeinsames Sekretariat einrichten, das unter anderem die Antragsteller mit Informationen unterstützt, Projektanträge bearbeitet und den Begünstigten bei der Durchführung ihrer Vorhaben hilft.

(34)

Die Verwaltungsbehörden sollten für die Ausübung der Aufgaben zuständig sein, die in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 aufgeführt werden, unter anderem für Verwaltungsprüfungen, damit einheitliche Standards für das gesamte Programmgebiet gewährleistet werden. Wird jedoch ein EVTZ als Verwaltungsbehörde bestimmt, sollten solche Überprüfungen von oder unter der Verantwortung der Verwaltungsbehörde zumindest für die Mitgliedstaaten und Drittländer oder Gebiete durchgeführt werden, aus denen Mitglieder am EVTZ teilnehmen, wohingegen Kontrollinstanzen nur in den übrigen Mitgliedstaaten und Drittländern oder Gebieten in Anspruch genommen werden sollten. Auch wenn kein EVTZ benannt wurde, sollte die Verwaltungsbehörde von den teilnehmenden Mitgliedstaaten ermächtigt werden, Überprüfungen auf dem gesamten Programmgebiet durchzuführen.

(35)

Bescheinigungsbehörden sollten für die Ausübung der Aufgaben der Bescheinigungsbehörde zuständig sein, die in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 aufgeführt sind. Die Mitgliedstaaten sollten bestimmen können, dass die Verwaltungsbehörde auch die Aufgaben der Bescheinigungsbehörde wahrnimmt.

(36)

Eine einzige Prüfbehörde sollte für die Ausübung der Funktionen der Prüfbehörde gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zuständig sein, damit im gesamten Programmgebiet einheitliche Standards gewährleistet werden. Wo dies nicht möglich ist, sollte eine Gruppe von Prüfern die für das Programm zuständige Prüfbehörde unterstützen.

(37)

Um den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union zu stärken und die Wirksamkeit ihrer Kohäsionspolitik zu steigern, sollte es Drittländern gestattet sein, mit Hilfe von IPA II- und ENI-Mitteln an Programmen für transnationale und interregionale Zusammenarbeit teilzunehmen. Vorhaben, die im Rahmen dieser Programme kofinanziert werden, sollten allerdings weiterhin kohäsionspolitische Ziele verfolgen, auch wenn sie teilweise oder vollständig außerhalb des Hoheitsgebiets der Union durchgeführt werden. Dabei ist ihr Beitrag zur Verwirklichung der außenpolitischen Ziele der Union nebensächlich, denn der Schwerpunkt der Kooperationsprogramme sollte sich nach den thematischen Zielen und den Investitionsprioritäten der Kohäsionspolitik richten. Damit sich die Drittländer an den Kooperationsprogrammen, die nach dem Grundsatz der geteilten Verwaltung verwaltet werden, wirksam beteiligen, sollten die Bedingungen für die Programmdurchführung in diesen Kooperationsprogrammen selbst festgelegt werden und erforderlichenfalls auch in den Finanzierungsvereinbarungen, die zwischen der Kommission, den Regierungen jedes der Drittländer und dem Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsbehörde des betreffenden Kooperationsprogramms angesiedelt ist, geschlossen werden. Die Bedingungen für die Programmdurchführung sollten mit dem geltenden Unionsrecht und ggf. mit den auf dessen Anwendung bezogenen Bestimmungen der nationalen Vorschriften der teilnehmenden Mitgliedstaaten vereinbar sein.

(38)

Es sollte eine klare Kette der finanziellen Haftung im Falle einer Wiedereinziehung von Beträgen aufgrund von Unregelmäßigkeiten erstellt werden, die von den Begünstigten über den federführenden Begünstigten und die Verwaltungsbehörde bis zur Kommission reicht. Es sollten Bestimmungen für eine Haftung der Mitgliedstaaten getroffen werden, für den Fall, dass keine Wiedereinziehung möglich ist.

(39)

Ausgehend von den Erfahrungen des Programmplanungszeitraums 2007–2013 sollte eine explizite Ausnahmeregelung für die Umrechnung der getätigten Ausgaben in eine andere Währung als den Euro festgelegt werden, bei der der monatliche Umrechnungskurs des Tages, der dem Zeitpunkt der Ausgabe so nah wie möglich kommt, oder des Monats, in dem die Ausgaben zur Überprüfung vorgelegt wurden, oder des Monats, in dem die Ausgaben dem federführenden Begünstigten gemeldet wurden, zu verwenden ist. Finanzierungspläne, Berichte und Rechnungsabschlüsse zu gemeinsamen Kooperationsvorhaben sollten nur in Euro an das gemeinsame Sekretariat, die Programmbehörden und den Begleitausschuss übermittelt werden. Die Richtigkeit der Umrechnung sollte überprüft werden.

(40)

Um spezifische Regelungen für die für die Änderung von gemeinsamen Outputindikatoren und für die Zuschussfähigkeit von Ausgaben festzulegen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Änderung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Liste gemeinsamer Outputindikatoren sowie hinsichtlich spezifischer Regelungen für die Zuschussfähigkeit von Ausgaben für Kooperationsprogramme zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(41)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf die Liste grenzübergreifender und transnationaler Gebiete, eine Liste aller Kooperationsprogramme und des Gesamtbetrags der EFRE-Unterstützung für jedes Kooperationsprogramm, die Nomenklatur zu Interventionskategorien und die Muster für Kooperationsprogramme sowie Durchführungsberichte übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) ausgeübt werden.

(42)

Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse für den Erlass von Beschlüssen zur Genehmigung bestimmter Elemente der Kooperationsprogramme sowie zur späteren Änderung dieser Elemente übertragen werden.

(43)

Diese Verordnung sollte weder die weitere Durchführung noch die Änderung einer Unterstützung berühren, die die Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) oder auf der Grundlage anderer am 31. Dezember 2013 für diese Unterstützung geltender Rechtsvorschriften genehmigt hat. Jene Verordnung sowie derartige sonstige geltende Rechtsvorschriften sollten daher nach dem 31. Dezember 2013 auf diese Unterstützung oder die betreffenden Vorhaben bis zu deren Beendigung weiterhin Anwendung finden. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 gestellte bzw. genehmigte Anträge auf Unterstützung sollten ihre Gültigkeit behalten.

(44)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts durch Ausgleich der wichtigsten regionalen Ungleichgewichte in der Union von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr angesichts des Ausmaßes der Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und des Rückstands der am stärksten benachteiligten Gebiete sowie der begrenzten finanziellen Mittel der Mitgliedstaaten und Regionen besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(45)

Um die umgehende Anwendung der beabsichtigten Maßnahmen zu ermöglichen, sollte diese Verordnung am Tag des auf die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union folgenden Tages in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand und Interventionsbereich

(1)   Die Verordnung legt den Interventionsbereich des EFRE im Hinblick auf das Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit" sowie besondere Bestimmungen für dieses Ziel fest.

(2)   Die Verordnung definiert für das Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit" die prioritären Ziele und die Organisation des EFRE, die Kriterien, nach denen die Mitgliedstaaten und Regionen für eine Förderung aus dem EFRE in Betracht kommen, die für Unterstützung aus dem EFRE verfügbaren Finanzmittel und die Kriterien für deren Zuweisung.

Darüber hinaus legt sie die für die effiziente Umsetzung, Begleitung, Finanzverwaltung und Kontrolle der operationellen Programme im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" (im Folgenden "Kooperationsprogramme") notwendigen Bestimmungen fest, auch soweit Drittländer an diesen Kooperationsprogrammen teilnehmen.

(3)   Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 gelten für das Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit" und für die in diesem Rahmen durchgeführten Kooperationsprogramme, außer in den in dieser Verordnung genannten Fällen oder wenn diese Bestimmungen nur für das Ziel "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" gelten können.

Artikel 2

Bestandteile des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit"

Im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" unterstützt der EFRE folgende Bestandteile:

1.

die grenzübergreifende Zusammenarbeit angrenzender Regionen zur Förderung der integrierten Regionalentwicklung von Regionen mit gemeinsamen Land- und Seegrenzen in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten oder von benachbarten Grenzregionen mindestens eines Mitgliedstaats und eines Drittlands an einer Außengrenze der Union, die nicht von den Programmen im Rahmen der externen Finanzinstrumente der Union abgedeckt wird;

2.

die transnationale Zusammenarbeit in größeren transnationalen Gebieten, an der nationale, regionale und lokale Partner beteiligt sind und die auch die grenzübergreifende maritime Zusammenarbeit in Fällen umfasst, die nicht von der grenzübergreifenden Zusammenarbeit abgedeckt wird, mit dem Ziel, die territoriale Integration dieser Gebiete zu erhöhen;

3.

die interregionale Zusammenarbeit zur Stärkung der Wirkung der Kohäsionspolitik durch Förderung

a)

des Erfahrungsaustausches insbesondere über thematische Ziele zwischen Partnern in der gesamten Union, darunter in Bezug auf die in Artikel 174 AEUV angesprochene Entwicklung der Regionen, im Hinblick auf die Ermittlung und Verbreitung bewährter Verfahren und deren Transfer vornehmlich auf operationelle Programme im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung", aber auch gegebenenfalls auf Programme der Zusammenarbeit;

b)

des Erfahrungsaustausches im Hinblick auf Ermittlung, Transfer und Verbreitung bewährter Verfahren in Bezug auf die nachhaltige städtische Entwicklung, einschließlich der Stadt-Land-Verbindungen;

c)

des Erfahrungsaustausches im Hinblick auf Ermittlung, Transfer und Verbreitung bewährter Verfahren und innovativer Ansätze für die Umsetzung von Programmen und Maßnahmen zur Zusammenarbeit sowie die Nutzung von EVTZ;

d)

der Analyse von Entwicklungstrends im Hinblick auf die Ziele des territorialen Zusammenhalts, einschließlich territorialer Aspekte des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts, und der harmonischen Entwicklung des Gebiets der Union durch Studien, Datenerhebungen und sonstige Maßnahmen.

Artikel 3

Geografischer Geltungsbereich

(1)   Im Rahmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit werden folgende Regionen unterstützt: Regionen der Union der NUTS-3-Ebene an allen Landbinnengrenzen und Landaußengrenzen mit Ausnahme der Regionen, die von Programmen im Rahmen der externen Finanzinstrumente der Union abgedeckt werden, sowie alle Regionen der Union der NUTS-3-Ebene an Seegrenzen, die nicht mehr als 150 km voneinander entfernt sind, unbeschadet etwaiger Anpassungen zur Sicherstellung der Kohärenz und Kontinuität der Kooperationsprogrammgebiete des Programmplanungszeitraums 2007–2013.

Die Kommission nimmt mittels Durchführungsrechtsakten einen Beschluss zur Festlegung der nach Kooperationsprogrammen aufgeschlüsselten Liste der zu unterstützenden grenzübergreifenden Gebiete an. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 150 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erlassen.

Diese Liste enthält auch die Regionen der Union der NUTS-3-Ebene, die bei EFRE-Mittelzuweisungen für grenzübergreifende Zusammenarbeit an allen Binnengrenzen und denjenigen Außengrenzen berücksichtigt werden, die unter die externen Finanzinstrumente der Union wie ENI gemäß dem ENI-Gesetzgebungsakt und IPA II gemäß dem IPA II-Gesetzgebungsakt fallen.

Bei der Übermittlung der Entwürfe der Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit können die Mitgliedstaaten in gebührend begründeten Fällen zur Sicherstellung der Kohärenz der Grenzgebiete beantragen, dass neben den in dem Beschluss im zweiten Unterabsatz genannten Gebieten zusätzliche Regionen der NUTS-3-Ebene zu einem bestimmten Gebiet der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit hinzugefügt werden.

Um die grenzübergreifende Zusammenarbeit an Seegrenzen für Regionen in äußerster Randlage zu erleichtern, kann die Kommission unbeschadet der Bestimmungen des ersten Unterabsatzes auf Antrag des betroffenen Mitgliedstaats oder der betroffenen Mitgliedstaaten in dem im zweiten Unterabsatz genannten Beschluss Regionen der NUTS-3-Ebene in äußerster Randlage, die an Seegrenzen liegen und mehr als 150 Kilometer voneinander entfernt sind, als grenzübergreifende Regionen hinzufügen, die Unterstützung aus den jeweiligen Mitteln dieser Mitgliedstaaten erhalten können.

(2)   Unbeschadet des Artikels 20 Absätze 2 und 3 können die Programme für eine grenzübergreifende Zusammenarbeit Regionen in Norwegen und der Schweiz sowie auch Liechtenstein, Andorra, Monaco und San Marino sowie Drittländer oder Gebiete umfassen, die an die Regionen in äußerster Randlage angrenzen; diese Regionen entsprechen Regionen der NUTS-3-Ebene.

(3)   Im Rahmen der transnationalen Zusammenarbeit nimmt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten einen Beschluss zur Festlegung der nach Kooperationsprogrammen aufgeschlüsselten Liste der zu unterstützenden transnationalen Gebiete an, die Regionen der NUTS-2-Ebene abdeckt; die Kontinuität einer solchen Zusammenarbeit in größeren zusammenhängenden Gebieten wird auf der Grundlage vorangegangener Programme sichergestellt, gegebenenfalls unter Berücksichtigung makroregionaler und meeresbezogener Strategien. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 150 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erlassen.

Bei der Übermittlung der Entwürfe von Programmen für eine transnationale Zusammenarbeit können die Mitgliedstaaten beantragen, dass zusätzliche Regionen der NUTS-2-Ebene, die an die Regionen angrenzen, die in dem im ersten Unterabsatz genannten Beschluss genannt sind, einem bestimmten Gebiet der transnationalen Zusammenarbeit hinzugefügt werden; ein solcher Antrag ist von den Mitgliedstaaten zu begründen.

(4)   Unbeschadet des Artikels 20 Absätze 2 und 3 können die Programme für eine transnationale Zusammenarbeit Regionen in folgenden Drittländern und Gebieten abdecken:

a)

Drittländer oder Gebiete, die in Absatz 2 dieses Artikels aufgeführt sind, und

b)

die Färöer und Grönland.

Unbeschadet des Artikels 20 Absätze 2 und 3 können die Programme für transnationale Zusammenarbeit auch Regionen in Drittländern abdecken, die unter die externen Finanzinstrumente der Union wie ENI gemäß dem ENI-Gesetzgebungsakt, einschließlich der entsprechenden Regionen der Russischen Föderation, und IPA II gemäß dem IPA II-Gesetzgebungsakt fallen. Für diese Programme werden jährliche Mittel zur Verfügung gestellt, die der ENI- und IPA II-Unterstützung entsprechen, sofern die Programme die entsprechenden Ziele der externen Zusammenarbeit angemessen berücksichtigen.

Bei diesen Regionen handelt es sich um der NUTS-2-Ebene entsprechende Regionen.

(5)   Im Rahmen der interregionalen Zusammenarbeit betrifft die Unterstützung aus dem EFRE das gesamte Gebiet der Union.

Unbeschadet des Artikels 20 Absätze 2 und 3 können die Programme für interregionale Zusammenarbeit das gesamte Gebiet oder Teile des Gebiets von in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels genannten Drittländern bzw. Gebieten umfassen.

(6)   Zur Information sind die Regionen der in den Absätzen 2 und 4 genannten Drittländer oder Gebiete in den in den Absätzen 1 und 3 genannten Listen aufzuführen.

(7)   Um die Effizienz der Programmdurchführung zu steigern, können Regionen in äußerster Randlage in hinreichend begründeten Fällen die aus dem EFRE für die grenzübergreifende und transnationale Zusammenarbeit bereitgestellten Beträge einschließlich der zusätzlichen Zuweisung gemäß Artikel 4 Absatz 2 unter Einhaltung der geltenden Regelungen für jede dieser Zuweisungen in einem einzelnen Programm zur territorialen Zusammenarbeit zusammenfassen.

Artikel 4

Mittel für das Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit"

(1)   Die Mittel für das Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit" belaufen sich auf 2,75 % der aus dem EFRE, dem ESF und dem Kohäsionsfonds für den Programmplanungszeitraum 2014 bis 2020 für Verpflichtungen zugewiesenen und in Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 verfügbaren Gesamtmittel (d. h. insgesamt 8 948 259 330); sie werden wie folgt aufgeteilt:

a)

74,05 % (d. h insgesamt 6 626 631 760 EUR) für die grenzübergreifende Zusammenarbeit;

b)

20,36 % (d. h insgesamt 1 821 627 570 EUR) für die transnationale Zusammenarbeit;

c)

5,59 % (d. h insgesamt 500 000 000 EUR) für die interregionale Zusammenarbeit.

(2)   Die Regionen in äußerster Randlage erhalten für Programme gemäß dem Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit" nicht weniger als 150 % der EFRE-Unterstützung, die sie im Programmplanungszeitraum 2007–2013 für Kooperationsprogramme erhalten haben. Darüber hinaus wird ein Betrag von 50 000 000 EUR der Zuweisung für interregionale Zusammenarbeit für die Zusammenarbeit der Regionen in äußerster Randlage reserviert. Im Hinblick auf die thematische Konzentration gilt für diese zusätzliche Mittelzuweisung Artikel 6 Absatz 1.

(3)   Die Kommission teilt jedem Mitgliedstaat seinen nach Jahren aufgeschlüsselten Anteil an den gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b aufgeführten Gesamtbeträgen für die grenzübergreifende und transnationale Zusammenarbeit mit. Kriterium für die Aufschlüsselung nach Mitgliedstaat ist die Bevölkerungszahl der in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 und in Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Gebiete.

Auf der Grundlage der nach Unterabsatz 1 mitgeteilten Beträge teilt jeder Mitgliedstaat der Kommission mit, ob und wie er die Übertragungsmöglichkeit nach Artikel 5 genutzt hat; ferner teilt er die sich daraus ergebende Aufteilung der Mittel auf die grenzübergreifenden und transnationalen Programme, an denen der betreffende Mitgliedstaat teilnimmt, mit. Die Kommission nimmt auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten erteilten Informationen mittels Durchführungsrechtsakten einen Beschluss an, in dem eine Liste aller Kooperationsprogramme und der Gesamtbetrag der gesamten Unterstützung aus dem EFRE für jedes Programm enthalten sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 150 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erlassen.

(4)   Der Beitrag aus dem EFRE für grenzübergreifende und die Meeresbecken betreffende Programme im Rahmen des ENI und für grenzübergreifende Programme im Rahmen des IPA II wird von der Kommission und den betreffenden Mitgliedstaaten festgelegt. Der für die einzelnen Mitgliedstaaten festgelegte Beitrag aus dem EFRE darf anschließend nicht zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten neu aufgeteilt werden.

(5)   Die Unterstützung aus dem EFRE für einzelne grenzübergreifende und die Meeresbecken betreffende Programme im Rahmen des ENI und für die grenzübergreifenden Programme des IPA II wird gewährt, wenn mindestens der gleiche Betrag über das ENI und das IPA II bereitgestellt werden. Für diese Entsprechung gilt ein Höchstbetrag, der im ENI-Gesetzgebungsakt bzw. im IPA II-Gesetzgebungsakt festgelegt wird.

(6)   Die jährlichen Mittel der EFRE-Unterstützung für grenzübergreifende und die Meeresbecken betreffende Programme im Rahmen des ENI und für grenzübergreifende Programme im Rahmen des IPA II werden für das Haushaltjahr 2014 in die entsprechenden Haushaltslinien dieser Instrumente eingestellt.

(7)   In den Jahren 2015 und 2016 wird der jährliche EFRE-Beitrag zu den ENI- und IPA II-Programmen, für den der Kommission bis zum 30. Juni kein Programm im Rahmen der grenzübergreifenden und die Meeresbecken betreffenden ENI-Programme und der grenzübergreifenden IPA II-Programme übermittelt wurde und der nicht einem anderen, in derselben Kategorie von Programmen zur Zusammenarbeit mit Drittländern eingereichten Programm neu zugeordnet wurde, den internen Programmen für grenzübergreifende Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 Buchstabe a zugeordnet, an denen der betreffende Mitgliedstaat teilnimmt bzw. die betreffenden Mitgliedstaaten teilnehmen.

Wenn es am 30. Juni 2017 immer noch grenzübergreifende und die Meeresbecken betreffende ENI- und grenzübergreifende IPA II-Programme gibt, die der Kommission nicht übermittelt wurden, wird der gesamte in Absatz 4 genannte Beitrag aus dem EFRE zu diesen Programmen für die verbleibenden Jahre bis 2020, die nicht einem anderen, in derselben Kategorie von Programmen zur Zusammenarbeit mit Drittländern angenommenen Programm zugeordnet wurde, den internen Programmen für grenzübergreifende Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 Buchstabe a zugeordnet, an denen der betreffende Mitgliedstaat teilnimmt bzw. die betreffenden Mitgliedstaaten teilnehmen.

(8)   Sämtliche in Absatz 4 genannten grenzübergreifenden und die Meeresbecken betreffenden, von der Kommission gebilligten Programme werden eingestellt, oder die Zuordnung zu dem Programm wird gemäß den geltenden Vorschriften und Verfahren verringert, wenn insbesondere

a)

keines der unter das Programm fallenden Partnerländer die entsprechende Finanzierungsvereinbarung bis zu der im Einklang mit dem ENI-Gesetzgebungsakt bzw. dem IPA II-Gesetzgebungsakt festgelegten Frist unterzeichnet hat oder

b)

das Programm aufgrund von Problemen in den Beziehungen zwischen den teilnehmenden Ländern nicht wie geplant durchgeführt werden kann.

In diesen Fällen wird der in Absatz 4 genannte, den noch nicht gebundenen Jahrestranchen oder den gebundenen Jahrestranchen, deren Bindung während desselben Haushaltsjahres ganz oder teilweise aufgehoben wurde, entsprechende Beitrag aus dem EFRE, die nicht einem anderen Programm derselben Kategorie von Programmen zur Zusammenarbeit mit Drittländern neu zugeordnet wurde, dem internen Programm für grenzübergreifende Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 Buchstabe a, an dem der betreffende Mitgliedstaat teilnimmt bzw. die betreffenden Mitgliedstaaten teilnehmen, auf dessen bzw. deren Antrag zugewiesen.

(9)   Die Kommission stellt dem gemäß Artikel 150 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eingesetzten Ausschuss eine jährliche Zusammenfassung der finanziellen Ausführung von grenzübergreifenden und die Meeresbecken betreffenden Programmen im Rahmen des ENI und von grenzübergreifenden Programmen im Rahmen des IPA II, zu denen der EFRE gemäß diesem Artikel einen Beitrag leistet, zur Verfügung.

Artikel 5

Übertragungsmöglichkeit

Jeder Mitgliedstaat kann bis zu 15 % seiner Mittelzuweisung für jeden der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Bestandteile von einem dieser Bestandteile auf die andere Bestandteile übertragen.

KAPITEL II

Thematische Konzentration und Investitionsprioritäten

Artikel 6

Thematische Konzentration

(1)   Mindestens 80 % der für jede grenzüberschreitende Zusammenarbeit und für jedes transnationale Programm zugewiesenen EFRE-Mittel werden auf bis zu maximal vier der thematischen Ziele, die unter Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 aufgeführt sind, konzentriert.

(2)   Für die interregionale Zusammenarbeit gemäß Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a dieser Verordnung können alle in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten thematischen Ziele ausgewählt werden.

Artikel 7

Investitionsprioritäten

(1)   Der EFRE leistet innerhalb seines in Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1301 /2013 festgelegten Interventionsbereichs mittels gemeinsamer Maßnahmen im Rahmen grenzübergreifender, transnationaler und interregionaler Kooperationsprogramme einen Beitrag zu den in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303 /2013 festgelegten thematischen Zielen. Neben den in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 festgelegten Investitionsprioritäten kann der EFRE auch die folgenden Investitionsprioritäten innerhalb der thematischen Ziele in Verbindung mit den folgenden Bestandteilen der Europäische territoriale Zusammenarbeit unterstützen:

a)

grenzübergreifende Zusammenarbeit:

i)

Förderung nachhaltiger und hochwertiger Beschäftigung und Unterstützung der Mobilität der Arbeitskräfte durch Integration grenzübergreifender Arbeitsmärkte, einschließlich grenzübergreifender Mobilität, gemeinsame lokale Beschäftigungsinitiativen, Informations- und Beratungsdienste und gemeinsame Ausbildungsmaßnahmen;

ii)

Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung von Armut und jeglicher Diskriminierung durch Förderung der grenzübergreifenden Gleichstellung und Chancengleichheit von Männern und Frauen sowie der grenzübergreifenden Integration von Gemeinschaften;

iii)

Investitionen in Bildung, Ausbildung, und Berufsbildung für Kompetenzen und lebenslanges Lernen Entwicklung und Umsetzung gemeinsamer Programme für die allgemeine und berufliche Bildung und die Berufsausbildung;

iv)

Verbesserung der institutionellen Kapazitäten von öffentlichen Behörden und Interessenträgern und der effizienten öffentlichen Verwaltung durch Förderung der Zusammenarbeit in Rechts- und Verwaltungsfragen und der Zusammenarbeit zwischen Bürgern und Institutionen.

b)

transnationale Zusammenarbeit: Verbesserung der institutionellen Kapazitäten von öffentlichen Behörden und Interessenträgern und der effizienten öffentlichen Verwaltung durch Entwicklung und Koordinierung von makroregionalen Strategien und Strategien für die Meeresbecken;

c)

interregionale Zusammenarbeit: Verbesserung der institutionellen Kapazitäten von öffentlichen Behörden und Interessenträgern und der effizienten öffentlichen Verwaltung durch:

i)

Verbreitung bewährter Verfahren und Fachkenntnisse und Nutzung der Ergebnisse des Erfahrungsaustauschs in Bezug auf die nachhaltige städtische Entwicklung, einschließlich Verbindungen zwischen Stadt und Land gemäß Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b;

ii)

Förderung des Erfahrungsaustauschs zur Stärkung der Effektivität der territorialen Kooperationsprogramme und -maßnahmen und des Einsatzes von EVTZ gemäß Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c;

iii)

Ausbau der Informationsgrundlage zur Stärkung der Effektivität der Kohäsionspolitik und der Verwirklichung der thematischen Ziele durch die Analyse der Entwicklungstendenzen gemäß Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe d.

(2)   Im Falle des grenzübergreifenden PEACE-Programms und im Rahmen des thematischen Ziels der Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung von Armut und jeglicher Diskriminierung leistet der EFRE vor allem durch die Förderung des Zusammenhalts zwischen den Gemeinschaften auch einen Beitrag zur Förderung der sozialen und wirtschaftlichen Stabilität in den betroffenen Regionen.

KAPITEL III

Programmplanung

Artikel 8

Inhalt, Annahme und Änderung der Kooperationsprogramme

(1)   Ein Kooperationsprogramm besteht aus Prioritätsachsen. Unbeschadet des Artikels 59 der Verordnung Nr. 1303/2013 entspricht eine Prioritätsachse einem thematischen Ziel und umfasst eine oder mehrere Investitionsprioritäten dieses thematischen Ziels gemäß den Artikeln 6 und 7 der vorliegenden Verordnung. Gegebenenfalls können in einer Prioritätsachse unter ordnungsgemäß begründeten Umständen eine oder mehrere ergänzende Investitionsprioritäten aus verschiedenen thematischen Zielen kombiniert werden, um den Höchstbeitrag zu dieser Prioritätsachse zu erreichen, damit ihre Wirksamkeit und Effektivität durch eine thematisch kohärente, integrierte Herangehensweise zur Erreichung der Ziele der Unionsstrategie für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum gesteigert werden.

(2)   Mit einem Kooperationsprogramm wird ein Beitrag zur Unionsstrategie für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum und zur Verwirklichung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Kohäsion geleistet und Folgendes festgelegt:

a)

eine Begründung der Wahl der thematischen Ziele, der entsprechenden Investitionsprioritäten und der finanziellen Ausstattung, basierend auf dem in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 enthaltenen Gemeinsamen Strategischen Rahmen, auf der Grundlage einer Analyse der Bedürfnisse innerhalb des Programmgebiets als Ganzes und die als Reaktion auf diese Bedürfnisse gewählte Strategie, bei der gegebenenfalls fehlende Verbindungen in der grenzübergreifenden Infrastruktur aufgegriffen und die Ergebnisse der Ex-ante-Bewertung gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 berücksichtigt werden;

b)

für jede Prioritätsachse außer der technischen Hilfe:

i)

die Investitionsprioritäten und entsprechenden spezifischen Ziele;

ii)

im Hinblick auf eine stärker ergebnisorientierte Programmplanung die erwarteten Ergebnisse für jedes spezifische Ziel und die entsprechenden Ergebnisindikatoren, mit einem Basiswert und einem Zielwert, gegebenenfalls quantifiziert im Einklang mit Artikel 16;

iii)

eine Beschreibung der Art der der im Rahmen jeder Investitionspriorität zu unterstützenden Maßnahmen, und die Angabe von entsprechenden Beispielen, eine Beschreibung ihres erwarteten Beitrags zu den unter Ziffer i genannten spezifischen Zielen, einschließlich der Leitgrundsätze für die Auswahl der Vorhaben, und gegebenenfalls die Benennung der wichtigsten Zielgruppen, spezifischer, gezielt zu unterstützender Gebiete, der Arten von Begünstigten, der geplanten Nutzung der Finanzinstrumente und Großprojekte;

iv)

für jede Investitionspriorität die gemeinsamen und die spezifischen Outputindikatoren einschließlich des quantifizierten Zielwerts, die voraussichtlich zu den Ergebnissen beitragen, im Einklang mit Artikel 16;

v)

die Benennung der Durchführungsschritte und der Finanz- und Outputindikatoren sowie gegebenenfalls der Ergebnisindikatoren, die als Etappenziele und Zielsetzungen für den Leistungsrahmen nach Artikel 21 Absatz 1 und dem Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 dienen sollen;

vi)

gegebenenfalls eine Zusammenfassung der geplanten Inanspruchnahme von technischer Hilfe, gegebenenfalls einschließlich Maßnahmen zur Stärkung der administrativen Leistungsfähigkeit der an der Verwaltung und der Kontrolle der Programme beteiligten Behörden und der Begünstigten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Erhöhung der administrativen Leistungsfähigkeit der entsprechenden Partner, damit sich diese an der Umsetzung der Programme beteiligen können;

vii)

die entsprechenden Interventionskategorien, auf der Grundlage einer von der Kommission angenommenen Nomenklatur und eine ungefähre Aufschlüsselung der zugewiesenen Mittel;

c)

für jede Prioritätsachse betreffend die technische Hilfe:

i)

spezifische Ziele;

ii)

für jedes spezifische Ziel die erwarteten Ergebnisse und – falls dies in Anbetracht des Inhalts der Maßnahmen objektiv gerechtfertigt ist – die entsprechenden Ergebnisindikatoren mit einem Basiswert und einem Zielwert, im Einklang mit Artikel 16;

iii)

eine Beschreibung der zu unterstützenden Maßnahmen und ihres erwarteten Beitrags zu den unter Ziffer i genannten spezifischen Zielen;

iv)

die Outputindikatoren, die voraussichtlich zu den Ergebnissen beitragen;

v)

entsprechenden Interventionskategorien, auf der Grundlage einer von der Kommission angenommenen Nomenklatur und eine ungefähre Aufschlüsselung der zugewiesenen Mittel;

Ziffer ii gilt nicht, wenn der Beitrag der Union zu der Prioritätsachse oder den Prioritätsachsen betreffend technische Hilfe in einem Kooperationsprogramm 15 000 000 EUR nicht übersteigt;

d)

einen Finanzierungsplan mit folgenden Tabellen (ohne Unterteilung nach teilnehmenden Mitgliedstaaten):

i)

eine Tabelle, in der für jedes Jahr, gemäß den Bestimmungen über die Ko-Finanzierungsraten nach den Artikeln 60, 120 und 121 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, der für die Unterstützung aus dem EFRE vorgesehene Gesamtbetrag der Mittelausstattung angegeben ist;

ii)

eine Tabelle, in der für den gesamten Programmplanungszeitraum, für das Kooperationsprogramm und für jede Prioritätsachse der Gesamtbetrag der Mittelausstattung für die Unterstützung aus dem EFRE und die nationale Kofinanzierung angegeben ist. Bei Prioritätsachsen, die Investitionsprioritäten aus verschiedenen thematischen Zielen miteinander verbinden, werden in der Tabelle für jedes der entsprechenden thematischen Ziele der Betrag der Mittelausstattung insgesamt und die nationale Kofinanzierung angegeben. Besteht die nationale Kofinanzierung aus öffentlichen und privaten Mitteln, so wird in der Tabelle die vorläufige Aufschlüsselung nach öffentlichen und privaten Bestandteilen angegeben. Zu Informationszwecken sind auch der etwaige Beitrag der am Programm teilnehmenden Drittländer sowie die vorgesehene Beteiligung der EIB aufzuführen.

e)

ein Verzeichnis der Großprojekte, die im Programmzeitraum durchgeführt werden sollen;

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die Nomenklatur nach Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer vii und Buchstabe c Ziffer v. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 150 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)   Unter Berücksichtigung seines Inhalts und seiner Ziele wird in einem Kooperationsprogramm der integrierte Ansatz für die territoriale Entwicklung, einschließlich in Bezug auf die in Artikel 174 Absatz 3 AEUV bezeichneten Regionen und Gebiete, unter Beachtung der Partnerschaftsvereinbarungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten dargelegt; ferner wird dargelegt, wie dieses Kooperationsprogramm zur Verwirklichung seiner Ziele und der erwarteten Ergebnisse beiträgt, wobei gegebenenfalls Folgendes angegeben wird:

a)

der Ansatz für die Nutzung der Instrumente für lokale Entwicklung unter Federführung der Gemeinden und die Grundsätze für die Ermittlung der Gebiete, in denen es durchgeführt wird;

b)

die Grundsätze für die Bestimmung der städtischen Gebiete, in denen integrierte Maßnahmen für eine nachhaltige Stadtentwicklung durchgeführt werden sollen, und die vorläufige Zuweisung von EFRE-Mitteln für solche Maßnahmen;

c)

der Ansatz für die Inanspruchnahme des in Artikel 11 genannten Instruments für integrierte territoriale Investitionen in nicht von Buchstabe b erfassten Fällen und ihre als Richtwert dienende Mittelzuweisung im Rahmen jeder Prioritätsachse;

d)

wenn sich die Mitgliedstaaten und Regionen an makroregionalen Strategien und Strategien für Meeresbecken beteiligen, der Beitrag der geplanten Interventionen im Rahmen des Kooperationsprogramms zu diesen Strategien entsprechend den Bedürfnissen des Programmgebiets, die von den betreffenden Mitgliedstaaten ermittelt wurden, und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in diesen Strategien ermittelten strategisch wichtigen Projekte.

(4)   Im Kooperationsprogramm wird ferner Folgendes benannt:

a)

die Durchführungsbestimmungen mit folgenden Angaben:

i)

Benennung der Verwaltungsbehörde, gegebenenfalls der Bescheinigungsbehörde und der Prüfbehörde;

ii)

die Stelle(n), die mit Kontrollaufgaben betraut wurde(n);

iii)

die Stelle(n), die mit der Durchführung von Prüfungsaufgaben betraut wurde(n);

iv)

das Verfahren zur Einrichtung eines gemeinsamen Sekretariats;

v)

eine Zusammenfassung der Verwaltungs- und Kontrollregelungen;

vi)

die Aufteilung der Haftung auf die teilnehmenden Mitgliedstaaten für den Fall, dass die Verwaltungsbehörde oder die Kommission Finanzkorrekturen verhängen.

b)

die Stelle, an die die Zahlungen der Kommission erfolgen sollen;

c)

die Maßnahmen zur Einbindung der in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Partner in die Erstellung der Kooperationsprogramme und die Rolle dieser Partner bei der Vorbereitung und Durchführung der Kooperationsprogramme, einschließlich ihrer Mitwirkung im Begleitausschuss.

(5)   Im Kooperationsprogramm wird ferner unter Berücksichtigung der Partnerschaftsvereinbarungen und unter Beachtung des institutionellen und rechtlichen Rahmens der Mitgliedstaaten Folgendes angegeben:

a)

Mechanismen, die eine wirksame Koordinierung zwischen dem EFRE, dem ESF, dem Kohäsionsfonds, dem ELER und dem EMFF sowie anderen nationalen und Unions-Finanzierungsinstrumenten, einschließlich der Koordinierung und möglichen Kombination mit der Fazilität "Connecting Europe" gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (9), dem ENI, dem EEF und dem IPA II sowie der EIB sicherstellen, unter Berücksichtigung der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegten Bestimmungen, wenn Mitgliedstaaten und Drittländer oder Gebiete an Kooperationsprogrammen teilnehmen, die die Inanspruchnahme von EFRE-Mitteln für Regionen in äußerster Randlage und Mittel des EEF einschließen, ferner Koordinierungsmechanismen auf geeigneter Ebene, um eine wirksame Koordinierung bei der Nutzung dieser Mittel zu erleichtern;

b)

eine Zusammenfassung der Bewertung des Verwaltungsaufwands für die Begünstigten sowie gegebenenfalls die geplanten Maßnahmen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands, einschließlich eines vorläufigen Zeitrahmens für diese Maßnahmen.

(6)   Die Angaben zu Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a, zu Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffern i bis vii, zu Absatz 3 und zu Absatz 5 Buchstabe a sind an den spezifischen Charakter der Kooperationsprogramme nach Artikel 2 Nummer 3 Buchstaben b, c und d anzupassen.

Die Angaben zu Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe e und Absatz 5 Buchstabe b sind nicht in die Kooperationsprogramme nach Artikel 2 Nummer 3 Buchstaben c und d aufzunehmen.

(7)   Jedes Kooperationsprogramm umfasst, soweit geboten und abhängig von der entsprechend begründeten Bewertung seiner Relevanz für den Inhalt und die Ziele des Programms durch die betreffenden Mitgliedstaaten eine Beschreibung:

a)

der besonderen Maßnahmen, mit denen Anforderungen an Umweltschutz, Ressourceneffizienz, Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, Katastrophenresistenz, Risikoprävention und Risikomanagement bei der Auswahl der Vorhaben Rechnung getragen wird;

b)

der besonderen Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit und zur Vermeidung jeglicher Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung während der Konzeption, Ausarbeitung und Durchführung des Kooperationsprogramms, insbesondere hinsichtlich des Zugangs zu Finanzmitteln unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der verschiedenen von derartiger Diskriminierung bedrohten Zielgruppen und insbesondere der Notwendigkeit, den Zugang für Personen mit Behinderungen sicherzustellen;

c)

des Beitrags des Kooperationsprogramms zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen sowie gegebenenfalls der Vorkehrungen zur Gewährleistung der Berücksichtigung des Gleichstellungsaspektes auf Ebene der Programme und der Vorhaben.

Unterabsatz 1 Buchstabe a und b gilt nicht für Kooperationsprogramme nach Artikel 2 Nummer 3 Buchstaben b, c und d.

(8)   In den Kooperationsprogrammen nach Artikel 2 Nummer 3 Buchstaben c und d werden der oder die Begünstigten im Rahmen des Kooperationsprogramms definiert; außerdem kann das Vergabeverfahren angegeben werden.

(9)   Die teilnehmenden Mitgliedstaaten und die gegebenenfalls teilnehmenden Drittländer oder Gebiete, sofern sie der Einladung zur Teilnahme am Kooperationsprogramm gefolgt sind, erklären sich vor der Übermittlung an die Kommission schriftlich mit den Inhalten eines Kooperationsprogramms einverstanden. Diese Zustimmung beinhaltet auch die Verpflichtung aller teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Drittstaaten oder Gebiete, die für die Durchführung des Kooperationsprogramms erforderlichen Kofinanzierungsmittel bereitzustellen und, falls zutreffend, die Verpflichtung zur finanziellen Beteiligung der Drittländer oder Gebiete.

Abweichend von Unterabsatz 1 konsultieren bei Kooperationsprogrammen, an denen Regionen in äußerster Randlage und Drittländer oder Gebiete beteiligt sind, die betroffenen Mitgliedstaaten die jeweiligen Drittländer oder Gebiete, bevor sie die Kooperationsprogramme der Kommission übermitteln. In diesem Fall können die Zustimmungen zu den Inhalten der Kooperationsprogramme und der etwaige Beitrag der Drittländer oder Gebiete stattdessen in dem förmlich angenommenen Protokoll der Konsultierungssitzungen mit den Drittländern oder Gebieten oder der Beratungen der Organisationen der regionalen Zusammenarbeit festgehalten werden.

(10)   Die teilnehmenden Mitgliedstaaten und die teilnehmenden Drittländer oder Gebiete, sofern sie der Einladung zur Teilnahme am Kooperationsprogramm gefolgt sind, erstellen einen Entwurf des Kooperationsprogramms gemäß dem von der Kommission angenommenen Muster.

(11)   Die Kommission erlässt das in Absatz 10 genannte Muster mithilfe von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 150 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(12)   Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten einen Beschluss zur Genehmigung aller unter diesen Artikel fallenden Elemente (einschließlich künftiger Änderungen derselben), mit Ausnahme derjenigen, die unter Absatz 2 Buchstabe b Ziffer vii, Absatz 2 Buchstabe c Ziffer v, Absatz 2 Buchstabe e, Absatz 4 Buchstabe a Ziffer i, Absatz 4 Buchstabe c sowie Absätze 5 und 7 fallen, wofür nach wie vor die teilnehmenden Mitgliedstaaten zuständig sind.

(13)   Die Verwaltungsbehörde teilt der Kommission jeden Beschluss zur Änderung der nicht vom in Absatz 12 genannten Beschluss der Kommission erfassten Elemente des Kooperationsprogramms innerhalb eines Monats nach dem Datum des Änderungsbeschlusses mit. In dem Änderungsbeschluss wird der Zeitpunkt seines Inkrafttretens angegeben, der nicht vor dem Zeitpunkt des Erlasses liegen darf.

Artikel 9

Gemeinsamer Aktionsplan

Wenn ein gemeinsamer Aktionsplan nach Artikel 104 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 unter der Verantwortung eines EVTZ als Begünstigtem ausgeführt wird, können die Mitarbeiter des gemeinsames Sekretariats des Kooperationsprogramms und die Mitglieder der EVTZ-Versammlung Mitglieder des Lenkungsausschusses nach Artikel 108 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 werden. Die Mitglieder der EVTZ-Versammlung bilden in diesem Lenkungsausschuss keine Mehrheit.

Artikel 10

Maßnahmen zur lokalen Entwicklung unter Federführung der Gemeinden

Maßnahmen zur lokalen Entwicklung unter Federführung der Gemeinden gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 können in Programmen für grenzübergreifende Zusammenarbeit umgesetzt werden, wenn die Gruppe, die sich mit der lokalen Entwicklung befasst, Vertreter aus mindestens zwei Ländern umfasst, von denen mindestens ein Land ein Mitgliedstaat ist.

Artikel 11

Integrierte territoriale Investitionen

Bei Kooperationsprogrammen ist die zwischengeschaltete Stelle, die für die Verwaltung und Umsetzung integrierter territorialer Investitionen gemäß Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zuständig ist, entweder ein Rechtsträger, der dem Recht eines der Teilnehmerländer unterliegt, vorausgesetzt, er wurde von den Behörden oder Einrichtungen von mindestens zwei Teilnehmerländern gegründet, oder ein EVTZ.

Artikel 12

Auswahl der Vorhaben

(1)   Die Vorhaben für die Kooperationsprogramme werden von einem Begleitausschuss gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ausgewählt. Dieser Begleitausschuss kann für die Auswahl der Vorhaben einen unter seiner Verantwortung handelnde Lenkungsausschuss einsetzen.

(2)   Vorhaben, die im Rahmen der grenzübergreifenden und der transnationalen Zusammenarbeit ausgewählt werden, umfassen Begünstigte aus mindestens zwei Teilnehmerländern, von denen mindestens einer aus einem Mitgliedstaat stammt. Ein Vorhaben kann in einem einzigen Land ausgeführt werden, wenn grenzüberschreitende oder transnationale Auswirkungen und Vorteile ausgewiesen sind.

Vorhaben im Rahmen der interregionalen Zusammenarbeit nach Artikel 2 Nummer 3 Buchstaben a und b umfassen Begünstigten aus mindestens drei Ländern, von denen mindestens zwei Mitgliedstaaten sind.

Die in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen gelten nicht für Vorhaben im Rahmen des grenzübergreifenden -PEACE-Programms zwischen Nordirland und den Grenzbezirken Irlands zur Förderung von Frieden und Versöhnung gemäß Artikel 7 Absatz 2.

(3)   Ungeachtet Absatz 2 kann ein EVTZ oder ein anderer Rechtsträger, der dem Recht eines der Teilnehmerländer unterliegt, Alleinbegünstigter für ein Vorhaben sein; Voraussetzung ist dabei, dass sie von Behörden oder Einrichtungen aus mindestens zwei Teilnehmerländern im Falle der grenzübergreifenden und transnationalen Zusammenarbeit und aus mindestens drei Teilnehmerländern im Falle der interregionalen Zusammenarbeit eingerichtet wurden.

Ein Rechtsträger, der ein Finanzinstrument oder einen Dachfonds einsetzt, kann gegebenenfalls Alleinbegünstigter in einem Vorhaben sein, ohne dass die in Unterabsatz 1 erwähnten Anforderungen an seine Zusammensetzung Anwendung finden.

(4)   Die Begünstigten arbeiten bei der Entwicklung und Umsetzung der Vorhaben zusammen. Ferner arbeiten sie bei der personellen Ausstattung und/oder der Finanzierung der Vorhaben zusammen.

Bei Vorhaben im Rahmen von Programmen zwischen Regionen in äußerster Randlage und Drittländern oder Gebieten sind die Begünstigten verpflichtet, nur in zwei der im ersten Unterabsatz genannten Bereiche zusammenzuarbeiten.

(5)   Für jedes Vorhaben liefert die Verwaltungsbehörde dem federführenden Begünstigten bzw. dem Alleinbegünstigter ein Dokument, in dem die Bedingungen für die Unterstützung des Vorhabens aufgeführt sind; dazu gehören besondere Anforderungen an die im Rahmen des Vorhabens zu erstellenden Produkte bzw. zu liefernden Leistungen, der Finanzierungsplan und die Durchführungsfrist.

Artikel 13

Begünstigte

(1)   Wenn es in einem Kooperationsprogramm für ein Vorhaben zwei oder mehr Begünstigte gibt, benennen die Begünstigten zusammen einen federführenden Begünstigten.

(2)   Der federführende Begünstigte

a)

erstellt, zusammen mit den anderen Begünstigten, eine Vereinbarung, die Bestimmungen enthält, die unter anderem die wirtschaftliche Verwaltung der für das Vorhaben bereitgestellten Mittel gewährleisten, sowie Vorkehrungen für die Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge,

b)

trägt die Verantwortung für die Durchführung des gesamten Vorhabens,

c)

stellt sicher, dass die von den Begünstigten gemeldeten Ausgaben bei der Durchführung des Vorhabens angefallen sind und den Maßnahmen, die von allen Begünstigten vereinbart wurden, und dem Dokument entsprechen, das die Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 12 Absatz 5 ausgestellt hat,

d)

stellt sicher, dass von anderen Begünstigten gemeldete Ausgaben von einem Kontrolleur bzw. mehreren Kontrolleuren nachgeprüft wurden, wenn diese Prüfung nicht von der in Artikel 23 Absatz 3 genannten Verwaltungsbehörde durchgeführt wurde.

(3)   Sofern in den Vereinbarungen gemäß Absatz 2 Buchstabe a nichts anderes festgelegt wurde, stellen die federführenden Begünstigten sicher, dass die anderen Begünstigten den Gesamtbetrag der Beiträge aus den Fonds so schnell wie möglich und in vollem Umfang erhalten. Der den anderen Begünstigten zu zahlende Betrag wird durch keinerlei Abzüge, Einbehalte, später erhobene spezifische Abgaben oder sonstige Abgaben gleicher Wirkung verringert.

(4)   Die federführenden Begünstigten müssen ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben, der an dem Kooperationsprogramm teilnimmt. Die Mitgliedstaaten und Drittländer oder Gebiete, die an einem Kooperationsprogramm teilnehmen, können jedoch vereinbaren, dass der federführende Begünstigte seinen Sitz in einem an dem betreffenden Kooperationsprogramm teilnehmenden Drittland oder -gebiet haben darf, sofern die Verwaltungsbehörde davon überzeugt ist, dass der federführende Begünstigten die Aufgaben gemäß den Absätzen 2 und 3 ausführen kann und dass die Anforderungen in Bezug auf die Verwaltung, Überprüfung und Prüfung erfüllt sind.

(5)   Alleinbegünstigte haben ihren Sitz in einem Mitgliedstaat, der an dem Kooperationsprogramm teilnimmt. Sie dürfen jedoch ihren Sitz in einem nicht an dem Kooperationsprogramm teilnehmenden Mitgliedstaat haben, sofern die Bedingungen nach Artikel 12 Absatz 3 erfüllt sind.

KAPITEL IV

Begleitung und Bewertung

Artikel 14

Durchführungsberichte

(1)   Bis zum 31. Mai 2016 und bis zum gleichen Tag jedes Folgejahrs bis einschließlich 2023 übermittelt die Verwaltungsbehörde der Kommission einen jährlichen Durchführungsbericht gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013. Der 2016 eingereichte Durchführungsbericht deckt die Haushaltsjahre 2014 und 2015 sowie den Zeitraum zwischen dem Anfangsdatum für die Förderfähigkeit der Ausgaben und dem 31. Dezember 2013 ab.

(2)   Für die 2017 und 2019 eingereichten Berichte endet die in Absatz 1 genannte Frist am 30. Juni.

(3)   Die jährlichen Durchführungsberichte enthalten folgende Informationen:

a)

Durchführung des Kooperationsprogramms im Einklang mit Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013;

b)

gegebenenfalls Fortschritte bei der Vorbereitung und Durchführung von Großprojekten und gemeinsamen Aktionsplänen.

(4)   Die 2017 und 2019 zu übermittelnden jährlichen Durchführungsberichte enthalten und bewerten die gemäß Artikel 50 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 verlangten Informationen und die Informationen gemäß Absatz 2 dieses Artikels sowie die folgenden Informationen:

a)

Fortschritte bei der Umsetzung des Bewertungsplans und der Folgemaßnahmen zu den bei der Bewertung gemachten Feststellungen;

b)

Ergebnisse der im Rahmen der Kommunikationsstrategie durchgeführten Informations- und Öffentlichkeitsmaßnahmen;

c)

Einbindung von Partnern in Durchführung, Begleitung und Bewertung des Kooperationsprogramms.

Die 2017 und 2019 zu übermittelnden jährlichen Durchführungsberichte können vorbehaltlich des Inhalts und der Ziele eines jeden Kooperationsprogramms zu Folgendem Informationen enthalten und Bewertungen vornehmen:

a)

Fortschritte bei der Durchführung des integrierten Ansatzes zur territorialen Entwicklung, einschließlich nachhaltiger Stadtentwicklung, und der lokalen Entwicklung unter Federführung der Gemeinden im Rahmen des Kooperationsprogramms;

b)

Fortschritte bei der Durchführung von Maßnahmen zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Behörden und Begünstigten bei der Verwaltung und Nutzung des EFRE;

c)

gegebenenfalls den Beitrag zu den makroregionalen Strategien und den Strategien für die Meeresgebiete;

d)

besondere Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen und zur Bekämpfung von Diskriminierung, insbesondere Verbesserung der Zugänglichkeit für Personen mit einer Behinderung, und Vorkehrungen zur Gewährleistung der Berücksichtigung des Gleichstellungsaspektes im Kooperationsprogramm und in Vorhaben;

e)

Maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung;

f)

Fortschritte bei der Durchführung von Maßnahmen im Bereich soziale Innovation.

(5)   Die jährlichen und abschließenden Durchführungsberichte werden nach den von der Kommission mittels Durchführungsrechtsakten gebilligten Modellen erstellt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 150 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Artikel 15

Jährliche Prüfung

Die jährliche Überprüfungssitzung wird gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1303 /2013 organisiert.

Wenn keine jährliche Überprüfungssitzung gemäß Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 organisiert wird, kann die jährliche Überprüfung schriftlich durchgeführt werden.

Artikel 16

Indikatoren für das Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit"

(1)   Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten gemeinsamen Outputindikatoren, die programmspezifischen Ergebnisindikatoren und gegebenenfalls die programmspezifischen Outputindikatoren finden gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303 /2013 und Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffern ii und iv und Buchstabe c Ziffern ii und iv der vorliegenden Verordnung Anwendung.

(2)   Für gemeinsame und programmspezifische Outputindikatoren wird der Ausgangswert auf null gesetzt. Für 2023 werden kumulative quantifizierte Zielwerte für diese Indikatoren festgelegt.

(3)   Für programmspezifische Ergebnisindikatoren mit Bezug auf die Investitionsprioritäten stützt sich der Ausgangswert auf die neuesten verfügbaren Daten und werden Ziele für 2023 festgelegt. Die Zielvorgaben können qualitativ oder quantitativ ausgedrückt werden.

(4)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 29 in Bezug auf Änderung der Liste der gemeinsamen Outputindikatoren im Anhang zu dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um in begründeten Fällen Anpassungen vorzunehmen und dadurch die Fortschritte bei der Programmumsetzung wirksam bewerten zu können.

Artikel 17

Technische Hilfe

Der für technische Hilfe aus dem EFRE bereitgestellte Betrag ist auf 6 % des Gesamtbetrags beschränkt, der für ein Kooperationsprogramm zur Verfügung gestellt wird. Für Programme, für die die Gesamtmittelzuweisung 5 000 000 EUR nicht übersteigt, ist der für technische Hilfe aus dem EFRE bereitgestellte Betrag auf 7 % des Gesamtbetrags beschränkt, beläuft sich aber mindestens auf 1 500 000 EUR und höchstens auf 3 000 000 EUR.

KAPITEL V

Förderfähigkeit

Artikel 18

Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben

(1)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 29 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um besondere Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben für die Kooperationsprogramme in Bezug auf Personalkosten, Büro- und Verwaltungsausgaben, Reise- und Unterbringungskosten, Kosten für externe Expertise und Dienstleistungen sowie Ausrüstungskosten festzulegen. Die Kommission übermittelt nach Artikel 29 erlassene delegierte Rechtsakte am 22. April 2014. dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(2)   Unbeschadet der Regeln für die Förderfähigkeit, die in oder auf der Grundlage der Artikel 65 bis 71 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013, dieser Verordnung oder des in Absatz 1 dieses Artikels genannten delegierten Rechtsaktes festgelegt werden, legen die im Begleitausschuss vertretenen Mitgliedstaaten für das Kooperationsprogramm als Ganzes die zusätzlichen Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben fest.

(3)   In Fragen, die nicht von den Regeln für die Förderfähigkeit abgedeckt werden, die in oder auf der Grundlage der Artikel 65 bis 71 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013, in dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten delegierten Rechtsakt oder in den von den teilnehmenden Mitgliedstaaten nach Absatz 2 dieses Artikels gemeinsam festgelegten Regeln festgelegt wurden, gelten die nationalen Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Ausgaben getätigt wurden.

Artikel 19

Personalkosten

Die Personalkosten eines Vorhabens können in Form eines Pauschalbetrags von bis zu 20 % der direkten Kosten dieses Vorhabens (ohne Personalkosten) berechnet werden.

Artikel 20

Förderfähigkeit von Vorhaben im Rahmen von Kooperationsprogrammen je nach Standort

(1)   Vorhaben im Rahmen von Kooperationsprogrammen, für die die Ausnahmen von Absatz 2 und 3 gelten, werden in dem Teil des Programmgebiets durchgeführt, der das Gebiet der Union umfasst ("Unionsteil des Programmgebiets").

(2)   Die Verwaltungsbehörde kann zustimmen, dass das gesamte Vorhaben oder Teile davon außerhalb des Unionsteils des Programmgebiets durchgeführt wird; dafür müssen alle folgenden Bedingungen erfüllt sein:

a)

Das Vorhaben bedeutet Vorteile für das Programmgebiet;

b)

Der Gesamtbetrag, der im Rahmen des Kooperationsprogramms Vorhaben außerhalb des Unionsteils des Programmgebiets zugewiesen wurde, übersteigt nicht 20 % der Unterstützung aus dem EFRE auf Programmebene, oder 30 % im Falle von Kooperationsprogrammen, bei denen es sich beim Unionsteil des Programmgebiets um Regionen in äußerster Randlage handelt;

c)

die Verpflichtungen der Verwaltungs- und Kontrollbehörden im Zusammenhang mit der Verwaltung, Kontrolle und Prüfung des Vorhabens werden von den Behörden des Kooperationsprogramms wahrgenommen, oder sie treffen mit den Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands oder -gebiets, in dem das Vorhaben durchgeführt wird, entsprechende Vereinbarungen.

(3)   Für Vorhaben, die technische Unterstützung oder Marketingmaßnahmen und den Aufbau von Kapazitäten betreffen, können Ausgaben außerhalb des Unionsteils des Programmgebiets getätigt werden, sofern die Bedingungen von Absatz 2 Buchstaben a und c erfüllt sind.

KAPITEL VI

Verwaltung, Kontrolle und Benennung

Artikel 21

Benennung der Behörden

(1)   Die Mitgliedstaaten, die an einem Kooperationsprogramm teilnehmen, benennen für die Zwecke des Artikels 123 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eine einzige Verwaltungsbehörde, für die Zwecke des Artikels 123 Absatz 2 jener Verordnung eine einzige Bescheinigungsbehörde und für die Zwecke des Artikels 123 Absatz 4 jener Verordnung eine einzige Prüfbehörde. Die Verwaltungsbehörde und die Prüfbehörde haben ihren Sitz im selben Mitgliedstaat.

Die an einem Kooperationsprogramm teilnehmenden Mitgliedstaaten können eine Verwaltungsbehörde benennen, die gleichzeitig für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bescheinigungsbehörde zuständig ist. Die Aufteilung der Haftung auf die teilnehmenden Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Anwendung von Finanzkorrekturen gemäß den im Kooperationsprogramm getroffenen Festlegungen bleibt von diesen Benennungen unberührt.

(2)   Die Bescheinigungsbehörde erhält die Zahlungen der Kommission und tätigt in der Regel Zahlungen an den federführenden Begünstigten gemäß Artikel 132 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

(3)   Das in Artikel 124 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegte Verfahren zur Benennung der Verwaltungsbehörde und gegebenenfalls der Bescheinigungsbehörde wird von dem Mitgliedstaat durchgeführt, in dem die Behörde ihren Sitz hat.

Artikel 22

Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit

Die Mitgliedstaaten, die an einem Kooperationsprogramm teilnehmen, können einen EVTZ nutzen, um diesen Verbund mit der Verwaltung dieses Kooperationsprogramms oder Teilen davon zu beauftragen, in dem sie ihm insbesondere die Aufgaben einer Verwaltungsbehörde übertragen.

Artikel 23

Aufgaben der Verwaltungsbehörde

(1)   Unbeschadet des Absatzes 4 dieses Artikels führt die Verwaltungsbehörde eines Kooperationsprogramms die in Artikel 125 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegten Aufgaben aus.

(2)   Die Verwaltungsbehörde richtet nach Rücksprache mit den Mitgliedstaaten und jeglichen an einem Kooperationsprogramm teilnehmenden Drittländern ein gemeinsames Sekretariat ein.

Das gemeinsame Sekretariat unterstützt die Verwaltungsbehörde und den Begleitausschuss bei der Durchführung ihrer jeweiligen Aufgaben. Das gemeinsame Sekretariat informiert potenzielle Begünstigte über Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen der Kooperationsprogramme und unterstützt die Begünstigte bei der Durchführung der Vorhaben.

(3)   Wenn es sich bei der Verwaltungsbehörde um einen EVTZ handelt, werden Überprüfungen gemäß Artikel 125 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 von oder unter der Verantwortung der Verwaltungsbehörde zumindest für die Mitgliedstaaten und Drittländer oder Gebiete ausgeführt, aus denen Mitglieder am EVTZ beteiligt sind.

(4)   Wenn die Verwaltungsbehörde keine Überprüfungen gemäß Artikel 125 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für das gesamte Programmgebiet ausführt oder wenn die Überprüfungen nicht von oder unter der Verantwortung der Verwaltungsbehörde für die Mitgliedstaaten und Drittländer oder Gebiete ausgeführt werden, aus denen Mitglieder gemäß Absatz 3 am EVTZ beteiligt sind, benennt jeder Mitgliedstaat bzw. jedes Drittland oder -gebiet, das der Einladung zur Teilnahme am Kooperationsprogramm gefolgt ist, die Stelle oder Person, die für diese Überprüfungen von Begünstigten auf seinem Gebiet zuständig ist (im Folgenden "Kontrollinstanz(en)").

Bei den Kontrollinstanzen gemäß Unterabsatz 1 kann es sich um dieselben Stellen handeln, die für die Durchführung solcher Überprüfungen im Rahmen von operationellen Programmen unter dem Ziel "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" zuständig sind, oder, im Fall von Drittländern, um diejenigen, die für vergleichbare Überprüfungen im Rahmen der externen Instrumente der Union zuständig sind.

In diesem Zusammenhang vergewissert sich die Verwaltungsbehörde, dass die Ausgaben aller an einem Vorhaben beteiligten Begünstigten von einer benannten Kontrollinstanz überprüft wurden.

Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass die Ausgaben eines Begünstigten innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der Belege durch den betreffenden Begünstigten überprüft werden können.

Jeder Mitgliedstaaten oder jedes Drittland, das der Einladung zur Teilnahme an dem betreffenden Kooperationsprogramm gefolgt ist, ist jeweils für die Überprüfungen verantwortlich, die auf seinem Gebiet durchgeführt werden.

(5)   Ist eine Überprüfung der Erbringung von kofinanzierten Produkten und Dienstleistungen nur für das gesamte Vorhaben möglich, so obliegt diese Überprüfung der Verwaltungsbehörde oder dem Kontrolleur des Mitgliedstaats, in dem der federführende Begünstigte angesiedelt ist.

Artikel 24

Aufgaben der Bescheinigungsbehörde

Die Bescheinigungsbehörde eines Kooperationsprogramms führt die in Artikel 126 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegten Aufgaben aus.

Artikel 25

Aufgaben der Prüfbehörde

(1)   Die Mitgliedstaaten und Drittländer, die an einem Kooperationsprogramm teilnehmen, können die Prüfbehörde dazu ermächtigen, die Aufgaben gemäß Artikel 127 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für das gesamte Gebiet des Kooperationsprogramms direkt auszuführen. Sie geben an, wann ein Prüfer eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands die Prüfbehörde begleiten soll.

(2)   Wenn die Prüfbehörde nicht über die unter Absatz 1 genannte Ermächtigung verfügt, wird sie von einer Gruppe von Prüfern unterstützt, die jeweils einen Vertreter der am Kooperationsprogramm teilnehmenden Mitgliedstaaten bzw. Drittländer umfasst und die Aufgaben von Artikel 127 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ausführt. Jeder Mitgliedstaat bzw. jedes Drittland, das der Einladung zur Teilnahme an dem betreffenden Kooperationsprogramm gefolgt ist, ist jeweils für die Überprüfungen verantwortlich, die auf seinem Gebiet durchgeführt werden.

Jeder Vertreter von jedem an dem Kooperationsprogramm teilnehmenden Mitgliedstaat oder Drittland ist dafür zuständig, die Unterlagen zu den Ausgaben auf seinem Gebiet zu liefern, die die Prüfbehörde für die Durchführung ihrer Bewertung benötigt.

Die Prüfergruppe wird drei Monate nach dem Beschluss zur Genehmigung des Kooperationsprogramms eingesetzt. Sie erstellt eigene Verfahrensregeln; den Vorsitz führt die Prüfbehörde des Kooperationsprogramms.

(3)   Die Prüfer sind von den Kontrolleuren funktional unabhängig, die die Überprüfungen nach Artikel 23 durchführen.

KAPITEL VII

Teilnahme von Drittländern an transnationalen und interregionalen Kooperationsprogrammen

Artikel 26

Durchführungsbedingungen für die Teilnahme von Drittländern

Die geltenden Bedingungen für die Durchführung des Programms in Bezug auf Finanzverwaltung, Programmplanung, Begleitung, Bewertung und Kontrolle der Beteiligung von Drittländern durch einen Beitrag von IPA II- oder ENI-Mitteln an Kooperationsprogrammen für transnationale und interregionale Zusammenarbeit werden im entsprechenden Kooperationsprogramm und erforderlichenfalls auch in der Finanzierungsvereinbarung zwischen der Kommission, den Regierungen der betreffenden Drittländer und dem Mitgliedstaat festgelegt, in dem die Verwaltungsbehörde des entsprechenden Kooperationsprogramms angesiedelt ist. Die Bedingungen für die Durchführung des Programms stehen im Einklang mit den Regeln der Union für die Kohäsionspolitik.

KAPITEL VIII

Finanzverwaltung

Artikel 27

Mittelbindungen, Zahlungen und Wiedereinziehungen

(1)   Die Unterstützung aus dem EFRE für Kooperationsprogramme wird auf ein einziges Konto ohne nationale Unterkonten eingezahlt.

(2)   Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass alle aufgrund von Unregelmäßigkeiten gezahlten Beträge bei dem federführenden Begünstigten bzw. dem Alleinbegünstigten wiedereingezogen werden. Die Begünstigten erstatten dem federführenden Begünstigten die rechtsgrundlos gezahlten Beträge.

(3)   Ist es dem federführenden Begünstigten nicht möglich, die Beträge von einem Begünstigten einzuziehen oder ist es der Verwaltungsbehörde nicht möglich, die Beträge von einem federführenden Begünstigten bzw. Alleinbegünstigten einzuziehen, so erstattet der Mitgliedstaat oder das Drittland, auf dessen Hoheitsgebiet der betreffende Begünstigte angesiedelt oder – im Fall eines EVTZ – registriert ist, der Verwaltungsbehörde die Beträge, die diesem Begünstigten rechtsgrundlos gezahlt wurden. Die Verwaltungsbehörde ist dafür zuständig, die betreffenden Beträge an den Gesamthaushalt der Union zu erstatten, und zwar in Übereinstimmung mit der Aufteilung der Haftung der teilnehmenden Mitgliedstaaten, wie sie im Kooperationsprogramm festgelegt wurde.

Artikel 28

Verwendung des Euro

Abweichend von Artikel 133 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind die Ausgaben, die in einer anderen Währung als dem Euro getätigt wurden, von den Begünstigten in Euro umzurechnen, und zwar anhand des monatlichen Buchungskurses der Kommission, der in dem Monat gilt, in dem die Ausgaben entweder:

a)

getätigt wurden,

b)

der Verwaltungsbehörde oder dem Kontrolleur gemäß Artikel 23 dieser Verordnung zur Überprüfung vorgelegt wurden, oder

c)

dem federführenden Begünstigten gemeldet wurden.

Die gewählte Methode wird im Kooperationsprogramm niedergelegt und gilt für alle Begünstigten.

Die Umrechnung wird von der Verwaltungsbehörde oder durch den Kontrolleur des Mitgliedstaats oder Drittlands überprüft, in dem der Begünstigte angesiedelt ist.

KAPITEL IX

Schlussbestimmungen

Artikel 29

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 16 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 1 wird der Kommission vom 21. Dezember 2013 bis zum 31. Dezember 2020 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 16 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 16 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 30

Übergangsbestimmungen

(1)   Diese Verordnung berührt nicht die weitere Durchführung oder die Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Einstellung, der Unterstützung, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 oder einer anderen Rechtsvorschrift, die am 31. Dezember 2013 für diese Unterstützung galt, genehmigt wurde. Jene Verordnung bzw. derartige andere Rechtsvorschriften finden daher bis zur Beendigung der Unterstützung oder der betreffenden Vorhaben nach dem 31. Dezember 2013 auf diese Unterstützung oder die betreffenden Vorhaben weiterhin Anwendung. Im Sinne dieses Absatzes umfasst "Unterstützung" operationelle Programme und Großprojekte.

(2)   Anträge auf Unterstützung, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 vor dem 1. Januar 2014 gestellt oder genehmigt wurden, behalten ihre Gültigkeit.

Artikel 31

Überprüfung

Das Europäische Parlament und der Rat überprüfen diese Verordnung bis zum 31. Dezember 2020 gemäß Artikel 178 AEUV.

Artikel 32

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Artikel 4, 27 und 28 gelten ab dem 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. ŠADŽIUS


(1)  ABl. C 191 vom 29.6.2012, S. 49.

(2)  ABl. C 277 vom 13.9.2012, S. 96.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, für die der Gemeinsame Strategische Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (Siehe Seite 320 dieses Amtsblatts).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (Siehe Seite 289 dieses Amtsblatts).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) im Hinblick auf Präzisierungen, Vereinfachungen und Verbesserungen im Zusammenhang mit der Gründung und Arbeitsweise solcher Verbünde (Siehe Seite 303 dieses Amtsblatts).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität "Connecting Europe", zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 680/2007 und der Verordnung (EG) 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129).


ANHANG

GEMEINSAME OUTPUTINDIKATOREN FÜR DAS ZIEL "EUROPÄISCHE TERRITORIALE ZUSAMMENARBEIT"

 

EINHEIT

BEZEICHNUNG

Produktive Investitionen

 

Unternehmen

Zahl der Unternehmen, die Unterstützung erhalten

 

Unternehmen

Zahl der Unternehmen, die Zuschüsse erhalten

 

Unternehmen

Zahl der Unternehmen, die neben Zuschüssen finanzielle Unterstützung erhalten

 

Unternehmen

Zahl der Unternehmen, die nichtfinanzielle Unterstützung erhalten

 

Unternehmen

Zahl der geförderten neuen Unternehmen

 

Unternehmen

Zahl der Unternehmen, die an grenzübergreifenden, transnationalen oder interregionalen Forschungsvorhaben teilnehmen

 

Organisationen

Zahl der Forschungseinrichtungen, die an grenzübergreifenden, transnationalen oder interregionalen Forschungsvorhaben teilnehmen

 

EUR

Private Investitionen, die die öffentliche Unterstützung für Unternehmen ergänzen (Zuschüsse)

 

EUR

Private Investitionen, die die öffentliche Unterstützung für Unternehmen ergänzen (außer Zuschüssen)

 

Vollzeitäquivalente

Beschäftigungszunahme in geförderten Unternehmen

Nachhaltiger Tourismus

Besuche/Jahr

Zunahme der erwarteten Zahl der Besucher unterstützter Stätten des Naturerbes und des kulturellen Erbes sowie unterstützter Sehenswürdigkeiten

IKT-Infrastruktur

Haushalte

Zusätzliche Haushalte mit Breitbandzugang mit mindestens 30 MBit/s

Verkehr

Eisenbahn

Kilometer

Gesamtlänge der neuen Eisenbahnverbindungen

 

 

davon TEN-V

 

Kilometer

Gesamtlänge der wiederaufgebauten oder ausgebauten Eisenbahnverbindungen

 

davon TEN-V

Straßen

Kilometer

Gesamtlänge der neuen Straßenverbindungen

 

 

davon TEN-V

Kilometer

Gesamtlänge der wiederaufgebauten oder ausgebauten Straßenverbindungen

 

davon TEN-V

Städtischer Nahverkehr

Kilometer

Gesamtlänge der neuen oder verbesserten Straßenbahn- und U-Bahn-Linien

Binnenwasserstraßen

Kilometer

Gesamtlänge der neuen oder verbesserten Binnenwasserstraßen

Umwelt

Feste Abfälle

Tonnen/Jahr

Zusätzliche Abfallrecyclingkapazität

Wasserversorgung

Personen

An bessere Wasserversorgung angeschlossene zusätzliche Bevölkerung

Abwasserentsorgung

Bevölkerungsäquivalent

An bessere Abwasserentsorgung angeschlossene zusätzliche Bevölkerung

Risikoprävention und Risikomanagement

Personen

Zahl der Personen, denen Hochwasserschutzmaßnahmen zugutekommen

 

Personen

Zahl der Personen, denen Waldbrandschutzmaßnahmen zugutekommen

Bodensanierung

Hektar

Gesamtfläche des sanierten Geländes

Natur und Biodiversität

Hektar

Fläche der Habitate, die für Zwecke eines besseren Erhaltungszustands unterstützt werden

Forschung und Innovation

 

 

 

Vollzeitäquivalente

Zahl der neuen Wissenschaftler in unterstützten Einrichtungen

 

Vollzeitäquivalente

Zahl der Wissenschaftler, die in verbesserten Forschungsinfrastruktureinrichtungen arbeiten

 

Unternehmen

Zahl der Unternehmen, die mit Forschungseinrichtungen zusammenarbeiten

 

EUR

Private Investitionen, die die öffentliche Unterstützung für Innovations- oder FuE-Projekte ergänzen

 

Unternehmen

Zahl der Unternehmen, die unterstützt werden, um Produkte neu auf den Markt zu bringen

 

Unternehmen

Zahl der Unternehmen, die unterstützt werden, um für das Unternehmen neue Produkte zu entwickeln

Energie und Klimawandel

 

 

Erneuerbare Energiequellen

MW

Zusätzliche Kapazität der Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen

Energieeffizienz

Haushalte

Zahl der Haushalte mit niedrigerem Energieverbrauch

 

kWh/Jahr

Rückgang des jährlichen Primärenergieverbrauchs in öffentlichen Gebäuden

 

Kunden

Zahl der zusätzlichen, an intelligente Netze angeschlossenen Energiekunden

Verringerung von Treibhausgasemissionen

in Tonnen CO2-Äq.

Geschätzter jährlicher Rückgang der Treibhausgasemissionen

Soziale Infrastruktur

Kinderbetreuung und Bildung

Personen

Kapazität der unterstützten Kinderbetreuungs- und Bildungseinrichtungen

Gesundheit

Personen

Anteil der Bevölkerung, dem verbesserte Gesundheitsdienste zur Verfügung stehen

Spezifische Indikatoren Stadtentwicklung

 

Personen

Zahl der Personen, die in Gebieten mit integrierten Stadtentwicklungsstrategien leben

 

Quadratmeter

Neu geschaffene oder sanierte Freiflächen in städtischen Gebieten

 

Quadratmeter

Neu errichtete oder renovierte öffentliche oder gewerbliche Gebäude in städtischen Gebieten

 

Wohneinheiten

Sanierte Wohnungen in städtischen Gebieten

Arbeitsmarkt und Ausbildung (1)

 

Personen

Zahl der Teilnehme an grenzübergreifenden Mobilitätsinitiativen

 

Personen

Zahl der Teilnehmer an gemeinsamen lokalen Beschäftigungsinitiativen oder Weiterbildungsmaßnahmen

 

Personen

Zahl der Teilnehmer an Projekten zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern, der Chancengleichheit und der sozialen Inklusion über Grenzen hinweg

 

Personen

Zahl der Teilnehmer an gemeinsamen Aus- und Weiterbildungsprogrammen zur grenzüberschreitenden Förderung von Jugendbeschäftigung, Bildungsangeboten und Berufs- und Hochschulbildung


(1)  Gegebenenfalls werden die Angaben zu Teilnehmern nach Arbeitsmarktstatus ("beschäftigt", "arbeitslos", "langzeitarbeitslos", "nicht erwerbstätig", "nicht erwerbstätig und nicht in Aus- oder Weiterbildung") aufgeschlüsselt.


Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Anwendung von Artikel 6 der EFRE-Verordnung, Artikel 15 der ETZ-Verordnung und Artikel 4 der Kohäsionsfondsverordnung

Das Europäische Parlament und der Rat nehmen die Zusicherung der Kommission gegenüber der Legislative der EU zu Kenntnis, wonach die in den Anhang der entsprechenden Verordnung aufzunehmenden gemeinsamen Outputindikatoren für die EFRE-Verordnung, die ETZ-Verordnung und die Kohäsionsfondsverordnung das Ergebnis eines umfassenden Vorbereitungsprozesses, in den die Evaluierungsexperten der Kommission und der Mitgliedstaaten einbezogen werden, sind und voraussichtlich stabil bleiben werden.


Top