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Document 62019TJ0694

Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 10. März 2021.
FI gegen Europäische Kommission.
Öffentlicher Dienst – Beamte – Überlebender Ehegatte – Hinterbliebenenversorgung – Art. 18, 19 und 20 von Anhang VIII des Statuts – Anspruchsvoraussetzungen – Dauer der Ehe – Einrede der Rechtswidrigkeit – Gleichbehandlung – Verhältnismäßigkeit.
Rechtssache T-694/19.

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2021:122

 Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 10. März 2021 –
FI/Kommission

(Rechtssache T‑694/19)

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Überlebender Ehegatte – Hinterbliebenenversorgung – Art. 18, 19 und 20 von Anhang VIII des Statuts – Anspruchsvoraussetzungen – Dauer der Ehe – Einrede der Rechtswidrigkeit – Gleichbehandlung – Verhältnismäßigkeit“

1. 

Beamtenklage – Klage auf Aufhebung einer bestätigenden Entscheidung – Unzulässigkeit – Voraussetzung – Bestätigte Entscheidung, die Bestandskraft erlangt hat

(Beamtenstatut, Art. 91)

(vgl. Rn. 24-27)

2. 

Beamtenklage – Klage gegen die Zurückweisung der Beschwerde – Zulässigkeit – Pflicht zur Entscheidung über die gegen die Zurückweisung der Beschwerde gerichteten Anträge – Anträge ohne eigenständigen Gehalt oder rein bestätigende Entscheidung – Fehlen

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

(vgl. Rn. 28, 29)

3. 

Beamte – Gleichbehandlung – Begriff – Vergleichbarkeit der in Rede stehenden Sachverhalte – Beurteilungskriterien

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 20, Art. 21 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1)

(vgl. Rn. 42-47)

4. 

Beamte – Versorgungsbezüge – Hinterbliebenenversorgung – Voraussetzungen für die Gewährung – Ermessen des Unionsgesetzgebers – Gerichtliche Überprüfung – Tragweite

(Beamtenstatut, Anhang VIII, Art. 19 und 20)

(vgl. Rn. 48)

5. 

Beamte – Versorgungsbezüge – Hinterbliebenenversorgung – Voraussetzungen für die Gewährung – Mindestdauer der Ehe – Ungleichbehandlung überlebender Ehegatten je nach dem Zeitpunkt der Eheschließung vor oder nach dem Ausscheiden des verstorbenen Beamten aus dem Dienst – Voraussetzung, die zu einer Benachteiligung der Personen führt, die geheiratet haben, nachdem der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde – Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz – Rechtfertigung – Betrugsbekämpfung – Fehlen

(Beamtenstatut, Anhang VIII, Art. 18, 19 und 20)

(vgl. Rn. 50-59, 62-66, 71, 76, 80-83)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidungen der Kommission vom 8. März und 1. April 2019, mit denen der Antrag auf Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung an den Kläger zurückgewiesen wurde

Tenor

1. 

Die Entscheidungen der Europäischen Kommission vom 8. März 2019 und vom 1. April 2019, mit denen der Antrag auf Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung an FI zurückgewiesen wurde, werden aufgehoben.

2. 

Die Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten von FI.

3. 

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

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