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Document 62019CO0571

Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 12. März 2020.
EMB Consulting SE u. a. gegen Europäische Zentralbank.
Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Außervertragliche Haftung – Wirtschafts- und Währungspolitik – Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld – Obligatorischer Umtausch der von Privatgläubigern gehaltenen Schuldtitel – Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (EZB) – Grundsatz pacta sunt servanda – Art. 17 Abs. 1, Art. 47 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 63 Abs. 1 AEUV – Art. 124 AEUV – Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel.
Rechtssache C-571/19 P.

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2020:208

 Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 12. März 2020 – EMB Consulting u. a./EZB

(Rechtssache C-571/19 P)

„Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Außervertragliche Haftung – Wirtschafts- und Währungspolitik – Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld – Obligatorischer Umtausch der von Privatgläubigern gehaltenen Schuldtitel – Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (EZB) – Grundsatz pacta sunt servanda – Art. 17 Abs. 1, Art. 47 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 63 Abs. 1 AEUV – Art. 124 AEUV – Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“

1. 

Rechtsmittel – Gründe – Gründe, die offensichtlich unzulässig sind oder denen offensichtlich jede Grundlage fehlt – Jederzeitige Zurückweisung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist

(Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 181)

(vgl. Rn. 9, 10)

2. 

Rechtsmittel – Gründe – Gegen einen nichttragenden Urteilsgrund vorgebrachter Rechtsmittelgrund – Ins Leere gehender Rechtsmittelgrund – Zurückweisung

(vgl. Rn. 16, 17)

3. 

Rechtsmittel – Gründe – Unzureichende Begründung – Rückgriff des Gerichts auf eine implizite Begründung – Zulässigkeit – Grenzen – Pflicht, über jede geltend gemachte Rechtsverletzung zu befinden

(vgl. Rn. 21, 41-43, 46, 47)

4. 

Rechtsmittel – Gründe – Grund, der erstmals im Rahmen eines Rechtsmittels geltend gemacht wird – Offensichtliche Unzulässigkeit

(Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 127 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1)

(vgl. Rn. 25-27)

5. 

Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Nichtvorliegen einer dieser Voraussetzungen – Vollumfängliche Klageabweisung

(Art. 340 Abs. 2 AEUV)

(vgl. Rn. 29)

6. 

Wirtschafts- und Währungspolitik – Wirtschaftspolitik – Verbot, Maßnahmen zu erlassen, die ohne aufsichtsrechtliche Rechtfertigung einen bevorrechtigten Zugang zu Finanzinstituten gewähren – Nationale Regelung, mit der der Wert von Schuldtiteln, die von dem betreffenden Mitgliedstaat begeben oder garantiert werden, begrenzt wird – Rechtfertigung mit der Notwendigkeit, die nationale Wirtschaft und die Eurozone gegen ein Ausfallrisiko des betreffenden Mitgliedstaats zu schützen – Zulässigkeit

(Verordnung Nr. 3604/93 des Rates, Art. 2)

(vgl. Rn. 50-52)

7. 

Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht – Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht – Begriff – Verbot, Maßnahmen zu erlassen, die ohne aufsichtsrechtliche Rechtfertigung einen bevorrechtigten Zugang zu Finanzinstituten gewähren – Ausschluss

(Art. 124 AEUV)

(vgl. Rn. 53-56)

Tenor

1. 

Das Rechtsmittel wird als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

2. 

Die EMB Consulting SE trägt ihre eigenen Kosten.

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