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Document 62014CO0122
Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 21. Juni 2016.
Aktiv Kapital Portfolio AS gegen Angel Luis Egea Torregrosa.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Mahnverfahren – Zwangsvollstreckungsverfahren – Befugnis des nationalen Vollstreckungsgerichts, die Unwirksamkeit einer missbräuchlichen Klausel von Amts wegen zu berücksichtigen – Effektivitätsgrundsatz – Grundsatz der Rechtskraft.
Rechtssache C-122/14.
Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 21. Juni 2016.
Aktiv Kapital Portfolio AS gegen Angel Luis Egea Torregrosa.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Mahnverfahren – Zwangsvollstreckungsverfahren – Befugnis des nationalen Vollstreckungsgerichts, die Unwirksamkeit einer missbräuchlichen Klausel von Amts wegen zu berücksichtigen – Effektivitätsgrundsatz – Grundsatz der Rechtskraft.
Rechtssache C-122/14.
Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section
Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 21. Juni 2016 –
Aktiv Kapital Portfolio
(Rechtssache C‑122/14) ( 1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 93/13/EWG — Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen — Mahnverfahren — Zwangsvollstreckungsverfahren — Befugnis des nationalen Vollstreckungsgerichts, die Unwirksamkeit einer missbräuchlichen Klausel von Amts wegen zu berücksichtigen — Effektivitätsgrundsatz — Grundsatz der Rechtskraft“
1. |
Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen — Antwort, die klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann — Anwendung von Art. 99 der Verfahrensordnung (Art. 267 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 99) (vgl. Rn. 22, 23) |
2. |
Verbraucherschutz — Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen — Richtlinie 93/13 — Mahnverfahren — Fehlende Befugnis des mit der Vollstreckung eines Mahnbescheids befassten nationalen Gerichts, mangels Widerspruchs des Verbrauchers gegen den Bescheid von Amts wegen zu prüfen, ob eine Klausel eines ihm zur Beurteilung vorgelegten Vertrags missbräuchlich ist — Unzulässigkeit — Unvereinbarkeit mit dem Effektivitätsgrundsatz — Rechtskraft dieses Bescheids — Keine Auswirkung (Richtlinie 93/13 des Rates) (vgl. Rn. 26‑39 und Tenor) |
Tenor
Die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der das mit der Vollstreckung eines Mahnbescheids befasste Gericht, auch wenn es über sämtliche hierzu erforderlichen rechtlichen und sachlichen Grundlagen verfügt, die Missbräuchlichkeit einer Klausel in einem Vertrag, der zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossen wurde und zum Erlass dieses Bescheides geführt hat, nicht von Amts wegen prüfen darf, wenn der Richter, der den fraglichen Bescheid erlassen hat, mangels Widerspruchs des Verbrauchers gegen den Bescheid nicht befugt war, eine solche Prüfung vorzunehmen.